VSBES.2020.166
Unfallversicherung
12. Januar 2021Deutsch36 min
Mehrfachverletzung erlitten. Aufgrund der undatierten Unfallmeldung UVG (Suva-Nr. 5)
Source so.ch
Urteil vom 12. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. August 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___
als Mechaniker in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser
Funktion im Juli 2018 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juli
2018 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 4) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 10. Juli 2018, um 20.45 Uhr, eine
Mehrfachverletzung erlitten. Aufgrund der undatierten Unfallmeldung UVG (Suva-Nr. 5)
und des Telefonats des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin vom
16. Juli 2018 (Suva-Nr. 3) ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 beim Kirschenpflücken auf einer circa 4 m
hohen Leiter befand, die an einem Baum bzw. Ast angestellt war. Da dieser Ast plötzlich
abbrach, fiel die Leiter nach vorne auf den nächsten Ast. Dabei stürzte der
Beschwerdeführer zunächst auf die Leiter und dann auf den Boden. Dem
Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 11. Juli 2018 (Suva-Nr. 16)
sind betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 11. Juli
2018 folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen: «1. Deckplattenimpressionsfraktur
HWK 7», «2. Kontusion Rippenbogen rechts», «3. Akute
Niereninsuffizienz». Der Beschwerdeführer habe beim notfallmässigen Einritt
unter starken Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken
Arm gelitten. Zur weiteren Versorgung der Fraktur erfolgte eine Verlegung ins
Spital D.___. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 12. Juli 2018
(Suva-Nr. 18) lassen sich folgende Diagnosestellungen entnehmen: «1. HWS
Distorsionstrauma mit frischer BWK 1 Deckplattenimpressionsfraktur A1 und
Distension der Ligg. interspinalia und Lig. supraspinale nach Sturz aus 4 m
Höhe am 10. Juli 2018», «2. Kontusion Rippenbogen rechts». Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2018
(Suva-Nr. 10) mit, es würden ihm infolge des Nichtberufsunfalls vom
10. Juli 2018 Versicherungsleistungen ausgerichtet. Er erhalte somit ab
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber ab dem 13. Juli 2018, ein
Taggeld von CHF 142.50 pro Tag.
1.3 Gestützt auf die kreisärztliche
Untersuchung vom 20. Februar 2019 (IV-Nrn. 75) durch Dr. med. E.___,
Fachärztin für Chirurgie, wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019
(Suva-Nr. 72) darüber informiert, dass das Taggeld ab dem 20. März
2019 eingestellt werde. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Februar 2019 (Eingang: 26. Februar 2019) nicht einverstanden
(Suva-Nr. 78).
1.4 Mit Verfügung vom 14. Mai
2019 (Suva-Nr. 96) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die per 19. März
2019 eingestellten Taggeldleistungen ohne Präjudiz in der Höhe von 25 % noch
bis zum 31. März 2019 bezahlt würden, da ihn auch der behandelnde Arzt anschliessend
wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben habe. Da von der Fortsetzung einer
Heilbehandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, würden der Schadenfall nun
abgeschlossen und die Heilungskosten eingestellt. Da dem Beschwerdeführer die berufliche
Tätigkeit seit dem 1. April 2019 wieder zu 100 % zumutbar sei, seien
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rentenleistungen nicht erfüllt. Eine
Integritätsentschädigung lasse sich gemäss der Kreisärztin ebenfalls nicht
begründen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai
2019 Einsprache (Suva-Nr. 101). Aufgrund des Schreibens des Hausarztes
Dr. med. F.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 23. Mai 2019
(Suva-Nr. 104), wonach der Beschwerdeführer noch immer an den Unfallfolgen
von 1992 an der Brustwirbelsäule leide, holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Akten ein (Suva-Nr. 110). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 bestätigte
sie sodann die Verfügung vom 14. Mai 2019 (Akten-Seite [A.S. 1 ff.]).
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 23. August 2020 (Eingang: 26. August 2020) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde (A.S. 13 ff.) und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. August 2020 sowie die Zusprache
von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 21. September
2020 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
4. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2020 (A.S. 21) geht mit Verfügung
vom 29. Oktober 2020 (A.S. 22) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit
im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 10. Juli 2018
anwendbar.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
3.
Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss
Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn
sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V
335.
E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers
setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
3.4
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018
E. 3.1).
3.5
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 je mit
Hinweis).
4.
4.1
Nach der
Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als
solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des
Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei
Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017
vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der
Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und
anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem
späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).
Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen
Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter
Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später
Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem
Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das
Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, auszugsweise
publ. in: AJP 2006 S. 1290 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom
14.
März 2019 E. 3.1).
4.2
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
5.
Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
5.1
Die Beschwerdegegnerin hält im
Einspracheentscheid vom 6. August 2020 (A.S. 1 ff.) fest, dass im
angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2019 ausdrücklich einzig in Bezug auf
das Unfallereignis vom 10. Juli 2018 verfügt worden sei. Über
Versicherungsleistungen der zusätzlich geltend gemachten Unfälle könne im hier
zu beurteilenden Einspracheverfahren nicht befunden werden (A.S. 3). Da
der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom
20.
Februar 2019 angegeben habe, dass er noch circa zweimal pro Woche die
Physiotherapie besuche und keine Schmerzmittel mehr benötige und anderweitige
Behandlungsmassnahmen wie operative Eingriffe nicht zur Diskussion gestanden seien,
erweise sich die Einstellung der Heilbehandlungsmassnahmen per Ende März 2019
als korrekt (A.S. 5). Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung
der Kreisärztin vom 20. Mai 2019 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen
des Sturzes von der Leiter vom 10. Juli 2018 eine
Deckplattenimpressionsfraktur des siebten Halswirbelkörpers zugezogen, die
konservativ behandelt worden sei. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe ein
sehr gutes Ausheilungsergebnis mit lediglich noch endgradiger Einschränkung im
Bereich der Drehbewegungen der Halswirbelsäule und geringer
Beschwerdesymptomatik v.a. nach Belastungen bestanden. Es bestehe in der
angestammten Tätigkeit sicher eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und im
Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen sowie nach Absolvieren der
derzeitigen Serie Physiotherapie sollte eine Steigerung auf 100 % möglich
sein. Auf diesen kreisärztlichen Bericht sei grundsätzlich abzustellen. Es lägen
keine widersprechenden ärztlichen Berichte bei den Akten und es würden einspracheweise
weder solche aufgelegt noch geltend gemacht. Im Gegenteil bestätige der
Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2019, dass der
Beschwerdeführer nach der Halswirbelsäulenfraktur wieder zu 100 %
arbeitsfähig sei (A.S. 7). Ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen über
Ende März 2019 hinaus lasse sich somit ebenfalls nicht begründen. Da der
Beschwerdeführer ab Ende März 2019 wiederum als voll arbeitsfähig gelte,
entfalle auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente (A.S. 9). Gemäss der
Beurteilung der Kreisärztin vom 13. Mai 2019 bestehe kein
Integritätsschaden, der die Erheblichkeitsgrenze erreiche. Es liege keine
nennenswerte Kyphose oder Skoliose vor (A.S. 10).
5.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerdeschrift vom 23. August 2020 (Eingang: 26. August
2020, A.S. 13 ff.) im Wesentlichen sinngemäss vor, er habe 2017 trotz
einem Arbeitsunfall (Schultern) zu 100 % arbeiten müssen. Diese Sache habe
er aber noch nicht einklagen können, da er nicht wisse, wo. Bei der Firma G.___
habe er eine Überlastung des Rückens erlitten, sei dort auch schikaniert und
diskriminiert worden. Dann sei der Unfall (Sturz) gekommen, der nirgends
erwähnt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen früheren Beruf als Lastwagenmechaniker
aufgeben und als Kleingerätemechaniker eine Lohneinbusse von etwa CHF 1'500.00
im Monat hinnehmen müssen. Er habe aufgrund des Unfalls von 2019 erhebliche
Probleme bemerkt, liege zum Teil flach und könne sich nicht mehr bewegen. Es
sei, als ob der Rücken blockiert wäre und einen sehr starken Schmerz erzeuge. Diese
Situation (Unbeweglichkeit) könne bei der Ausübung von Tätigkeiten sehr
gefährlich werden. Daher benötige er eine Stelle, wo er nicht unter Gefahren
arbeiten müsse.
6.
Aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und
Streitgegenstand unklar und daher zunächst zu klären.
6.1
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit
bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung
ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426, 131 V 164 E. 2.1
S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, Urteil des Bundesgerichts
8C_178/2015 vom 28. Juli 2015 E. 2.1). Ebenso verhält es sich im
Verhältnis zwischen Verfügung und Einspracheverfahren: Mit der Einsprache kann
nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war
(Hansjörg Seiler: Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der
Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: René Schaffhauser / Franz
Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007,
S. 65 ff., 80).
6.2
Der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. August 2020 bzw. die diesem zugrundeliegende
Verfügung vom 14. Mai 2019 betreffen einzig das Unfallereignis vom
10.
Juli 2018 (Sturz von der Leiter). So hielt die Beschwerdegegnerin explizit
fest, es verbleibe vorliegend lediglich, die Verhältnisse im Zusammenhang mit
dem Ereignis vom 10. Juli 2018 zu klären (A.S. 3). Da die durch den
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. August 2020 (A.S. 13
ff.) zusätzlich geltend gemachten Unfallereignisse nicht Bestandteil des hier
angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2020 bilden und somit
nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, kann über diese im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht befunden werden. Es ist daher diesbezüglich nicht auf
die Beschwerde einzutreten.
7.
Im vorliegenden Fall ist in
Bezug auf das hier zu beurteilende Unfallereignis unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 beim Kirschenpflücken von einer circa
4.
m hohen Leiter zunächst auf die Leiter und dann auf den Boden fiel
(IV-Nrn. 4 ff.).
8.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Sturz-ereignisses vom 10. Juli
2018.
dem Beschwerdeführer ausgerichteten Heilbehandlungskosten sowie Taggelder mit
Einspracheentscheid vom 6. August 2020 (A.S. 1 ff.) per 31. März
2019.
zu Recht eingestellt und die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht abgewiesen hat. Zur
Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
8.1
Im Austrittsbericht des Spitals C.___,
Chirurgische Klinik, vom 11. Juli 2018 (Suva-Nr. 16) betreffend die notfallmässige
Behandlung des Beschwerdeführers vom 10. bis 11. Juli 2018 wurden folgende
Diagnosen ausgewiesen:
1.
Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7
· cCT und HWS 11. Juli 2018:
Deckplatten- und Bodenimpressionsfraktur des HWK 7, soweit anhand der
vorliegenden Aufnahmen beurteilbar ohne Beteiligung der Hinterkante, wobei die
Deckplattenimpression in den axialen Rohdaten als frisch imponiert
2.
Kontusion Rippenbogen rechts
· Labor 11. Juli 2018: Hb
140.
mg/l, CRP 1.5 mg/l
· EKG 11. Juli 2018: ncSR, circa 65 / min,
regelrechte R-Progression, keine ERBS
· FAST Sonografie 11. Juli 2018:
Keine freie Flüssigkeit, keine Organlazerationen
· CT Thorax-Abdomen-Becken 11. Juli 2018:
keine Hinweise auf Frakturen, Organverletzungen, frische Blutungen
3.
Akute Niereninsuffizienz
· Labor 11. Juli 2018: Kreatinin
134.
umol/l
Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer starke
Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Arm gehabt.
Neurologisch bestünden keine Defizite. Die HWS sei bei Eintreffen auf dem
Notfall nach ATLS mit einem Stiff-Neck immobilisiert worden. In der
FAST-Sonografie hätten sie keine freie Flüssigkeit gesehen. In der Traumaspirale
mit Kontrastmittel seien keine intraabdominalen oder thorakalen Verletzungen sichtbar.
Es zeigten sich keine intracerebralen Blutungen, jedoch eine
Deckplattenimpressionsfraktur des HWK 7 ohne Beteiligung der Hinterkante. Der Beschwerdeführer
habe 1 g Paracetamol und 2 mg Morphin iv [intravenös] erhalten und
sei darunter schmerzkompensiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei stets Kreislauf-
und GCS-stabil gewesen. In Rücksprache mit dem diensthabenden Neurochirurgen in
[...] (der Dienstarzt der WS-Chirurgie sei gerade im OP gewesen) sei die
Verlegung zur weiteren Versorgung der Fraktur ins Spital D.___ erfolgt.
8.2
Im Austrittsbericht des Spitals D.___,
Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante Chirurgie, vom 12. Juli 2018 (Suva-Nr. 18)
wurden aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Juli
2018.
folgende Diagnosen ausgewiesen:
1.
HWS Distorsionstrauma mit frischer BWK 1
Deckplattenimpressionsfraktur A1 und Distension der Ligg. interspinalia und
Lig. supraspinale nach Sturz aus 4 m Höhe am 10. Juli 2018
· Klinik: Patient in gutem AZ. GCS 15.
Orientiert. Pupillen isochor, lichtreaktiv. Bulbusmotorik intakt. Keine fokalen
neurologischen Ausfälle. Kardiopulmonal kompensiert. Abdomen weich, indolent.
Becken stabil. HWS, BWS und LWS DDo. DDo auf rechten Rippenbogen. Deutliche DDo
auf Unterschenkel lateral links. pDMS intakt.
· cCT / HWS (extern, 11. Juli
2018): keine ICB, alte HWK 7 Deckplattenimpression ohne Hinterkantenbeteiligung
· MRT HWS: Verdacht auf Ligamentäre
Zerreissung (Lig. supraspinosus)
· Funktionsaufnahmen 12. Juli 2018:
HWS stabil unter Belastung
2.
Kontusion Rippenbogen rechts
· Labor (11. Juli 2018, extern): n
Hb 140 mg/l, CRP 1.5 mg/l
· FAST Sonographie (11. Juli 2018):
keine FF
· CT Thorax / Abdomen / Becken
(11. Juli 2018): keine Hinweise auf Frakturen, Organverletzungen oder
Blutung
Jetziges Leiden: Via Sanität Verlegung
von Spital C.___ bei frischer Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 (stabil) ohne
Hinterkantenbeteiligung nach 4 m Sturz aus Kirschbaum. Bei der Präsentation
im Spital C.___ habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung
in den linken Arm, ohne neurologische Defizite gezeigt. Keine Bewusstlosigkeit,
keine Amnesie, keine Übelkeit. Procedere: Analgesie gemäss Bedarf; der
Beschwerdeführer erhalte ein Aufgebot zur Verlaufskontrolle durch die Kollegen
der spinalen Chirurgie; der Beschwerdeführer werde gebeten, bis zur
Verlaufskontrolle die weiche Halskrause zu tragen.
8.3
Aufgrund der Kontrolle des
cervico-thorakalen Übergang der Wirbelsäule lateral stehend vom 16. Juli
2018.
im Spital D.___, Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale
Diagnostik, (Suva-Nr. 12), wurde folgender Befund / Beurteilung festgehalten:
Keine Gefügestörungen. Nur eingeschränkt beurteilbare
Deckplattenimpressionsfraktur des Wirbelkörpers BWK 1 mit ventral betonter
Höhenminderung. Vorbestehende intraspongiöse Bandscheibenherniation in der Deckplatte
des Wirbelkörpers HWK 7. Normale Weite des prävertebralen Weichteilmantels.
Osteochondrose C2/3.
8.4
Im Bericht des Spitals D.___,
Spinale Chirurgie, vom 22. August 2018 wurden aufgrund der Sprechstunde
vom 6. August 2018 folgende Diagnosen gestellt (Suva-Nr. 40):
BWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur
A1 und Distension der Ligg. interspinalia und Lig. supraspinale nach Sturz aus
4.
m Höhe am 10. Juli 2018
Der Beschwerdeführer stelle sich zur
geplanten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vier Wochen nach dem
Sturzereignis vor. Er berichte, dass er im Halsbereich oder über dem
zervikothorakalen Übergang keine Schmerzen mehr habe. Er trage im Moment
regelmässig den weichen Halskragen. Sensomotorische Ausfälle würden verneint. Befunde:
Flüssiges Gangbild. Keine sensomotorischen Ausfälle. Keine Druck- oder
Klopfdolenz über dem zervikothorakalen Übergang. Röntgen zervikothorakaler
Übergang im Stehen vom 6. August 2018 (vgl. Suva-Nr. 52): Es zeige
sich keine Veränderung des zervikothorakalen Alignements und keine Sinterung der
bekannten BWK1-Fraktur. Beurteilung und Prozedere: Es werde weiterhin ein konservatives
Prozedere empfohlen. Zudem werde empfohlen, das Tragen des weichen Halskragens
sukzessive zu reduzieren, so dass dieser in etwa zwei Wochen komplett
weggelassen werden könne. Der Beschwerdeführer werde in vier Wochen klinisch
und radiologisch nachkontrolliert. In der Zwischenzeit sei er 100 %
arbeitsunfähig.
8.5
Am 3. September 2018 wurde
im Spital D.___, Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik (Suva-Nr. 51),
die Fraktur ap und seitlich im Stehen (cerviko-thorakaler Übergang der
Wirbelsäule lateral stehend) kontrolliert. Befund und Beurteilung: Eingeschränkte
Beurteilbarkeit bei verdrehter lateraler Projektion. Laterale Aufnahme von
HWK 3 bis HWK 6 überlagerungsfrei erfasst. Keine Höhenminderung der
erfassten Wirbelkörper abgrenzbar. Bekannte zentrale Deckplattenimpression von
HWK 7. Keine neue Fraktur abgrenzbar. Erhaltenes Alignement.
8.6
In der Telefonnotiz anlässlich
des ersten Telefoninterviews mit dem Beschwerdeführer vom 5. September
2018.
(Suva-Nr. 24) wurde festgehalten, es gehe dem Beschwerdeführer besser.
Er verspüre keine Rippenschmerzen mehr und habe noch sehr wenig Schmerzen am
Nacken. Er könne den Kopf noch nicht vollständig drehen, aber es komme langsam
besser. Bis vor 14 Tagen habe er einen Halskragen getragen. Am 3. September
2018.
habe er im Spital D.___ einen Termin mit Röntgen gehabt (vgl. E. II. 8.5
hiervor). Der Arzt sei zufrieden. Bis am 1. Oktober 2018 habe er ihn zu
100.
% arbeitsunfähig geschrieben und danach könne er wieder zu 50 %
für circa vier Wochen beginnen. Der Arzt habe nicht gesagt, wie es gemeint sei (halbtags
mit vollen Leistungen oder ganztags mit reduzierten Leistungen). Es sei im
Spital keine Kontrolle mehr geplant. Der Beschwerdeführer gehe zweimal pro
Woche in die Physiotherapie.
8.7
Im «ambulanten Bericht» vom 17. September
2018.
(Suva-Nr. 39) des Spitals D.___, Spinale Chirurgie, wurden aufgrund
der Untersuchung vom 3. September 2018 die bereits im Bericht vom 22. August
2018.
(vgl. E. II. 8.4 hiervor) festgestellten Diagnosen bestätigt. Beurteilung
und Procedere: Es werde nun die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung
bei knöchern konsolidierter Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 zur
Erweiterung des Bewegungsumfanges und Verbesserung der Funktionalität der
Halswirbelsäule empfohlen. Weitere radiologische Kontrollen seien bei
mittlerweile knöchern konsolidierter Deckplattenimpressionsfraktur nicht
notwendig. Hiermit würden die Kontrollen und Behandlung im Hause abgeschlossen
und das weitere Therapiemanagement in hausärztliche Hände übergeben. Aktuell
werde der Beschwerdeführer noch bis Ende des Monats zum 30. September 2018
zu 100 % arbeitsunfähig gesehen, anschliessend könne mit einer
stufenweisen Rückführung in die Arbeitstätigkeit begonnen werden
(Arbeitsunfähigkeit 50 % ab 1. Oktober 2018).
8.8
Aufgrund des Telefongesprächs
mit dem Beschwerdeführer wurde in der Telefonnotiz vom 22. Oktober 2018
(Suva-Nr. 33) festgehalten, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % den
halben Tag gehe schon. Das Tragen von Gewicht sei nicht das Problem, aber die
Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei noch eingeschränkt. Der Beschwerdeführer
könne den Kopf nicht schnell drehen. Letzte Woche habe er keine Physiotherapie
gehabt, weil er keine Verordnung mehr gehabt habe. Nun habe das Spital eine
neue Verordnung zugestellt und er gehe diese Woche wieder zweimal. Sein
Physiotherapeut kenne einen guten Hausarzt und der Beschwerdeführer warte auf
einen Termin für nächste Woche. Bis am 4. November 2018 sei er zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben und danach werde er mit dem Hausarzt schauen, ob er
mehr belasten könne.
8.9
Im ärztlichen Zwischenbericht
vom 6. November 2018 (Suva-Nr. 41) wies Dr. med. F.___, FMH
Gynäkologie und Geburtshilfe, folgende Diagnosen aus:
HWS-Distorsionstrauma und
BWK 1 Fraktur nach Sturz aus 4 m Höhe am 10. Juli 2018
Die Schmerzen seien besser, es bestehe
noch eine eingeschränkte Beweglichkeit. Die Prognose sei gut. Es gebe keine
besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten. Der
Beschwerdeführer werde gegenwärtig mit Physiotherapie behandelt. Seit dem 1. Oktober
2018.
habe die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen werden können. Es sei kein
bleibender Nachteil zu erwarten.
8.10
Die Kreisärztin Dr. med. E.___,
Fachärztin für Chirurgie, hielt am 6. Dezember 2018 (Suva-Nr. 53)
fest, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei v.a. auf Grund der ligamentären
Begleitverletzungen in Ordnung. Mit einer schrittweisen Steigerung könne ab Januar
2019.
gerechnet werden, jedoch sei auch ein protrahierter Verlauf denkbar. Es
sei im Januar ein detaillierter ärztlicher Verlaufsbericht mit Angabe der Beschwerdesymptomatik
und der genauen Bewegungseinschränkungen anzufordern. Dann werde gegebenenfalls
um eine erneute Vorlage erbeten, falls keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit
erfolge.
8.11
Im Bericht betreffend die
kreisärztliche Untersuchung vom 20. Februar 2019 hielt Dr. med. E.___
(Suva-Nr. 75) folgende Diagnosen fest (S. 4):
Sturz aus circa 4 Meter
Höhe von einer Leiter am 10. Juli 2018 mit
·
HWS-Distorsionstrauma
mit frischer BWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur A1 und Distension der
Ligamenta interspinalia sowie des Ligamentums supraspinale
Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen
eines Sturzes von einer Leiter am 10. Juli 2018 eine
Deckplattenimpressionsfraktur des 7. Halswirbelkörpers zugezogen, die
konservativ behandelt worden sei. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung
bestehe ein sehr gutes Ausheilungsergebnis nach oben genannter Verletzung mit
lediglich noch endgradiger Einschränkung im Bereich der Drehbewegungen der
Halswirbelsäule und geringer Beschwerdesymptomatik vor allem nach Belastungen. Die
letzte ärztliche Kontrolle bei Dr. med. F.___ habe am 4. Februar 2019 stattgefunden.
Der Bericht liege nicht vor, so dass die Administration freundlich gebeten werde,
diesen Befund anzufordern.
Es sei noch eine weitere Serie
Physiotherapie verordnet worden, die zu Ende geführt werden sollte. Nach den
derzeitigen Befunden bestehe sicher eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit von 75 %. Im Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen und nach
Absolvierung der derzeitigen Serie Physiotherapie sollte eine Steigerung auf
100.
% möglich sein.
8.12
Die Kreisärztin Dr. med. E.___
hielt am 13. Mai 2019 fest (Suva-Nr. 95), der Integritätsschaden
erreiche die Erheblichkeitsgrenze nicht (keine nennenswerte Kyphose oder
Skoliose).
8.13
Dr. med. F.___ bestätigte im
Schreiben vom 23. Mai 2019 (Suva-Nr. 104) als behandelnder Hausarzt, dass
der Beschwerdeführer noch heute an den Unfallfolgen von 1992 an der
Brustwirbelsäule leide. Durch die körperliche Belastung als Lastwagenmechaniker
habe er aus medizinischen Gründen den Beruf des Kleingerätemechanikers antreten
müssen, da sonst die körperlichen Beschwerden nicht mehr tragbar gewesen wären.
Seit 2005 bis aktuell habe der Beschwerdeführer bei der Firma B.___ gearbeitet.
Durch diesen medizinisch bedingten Wechsel habe er eine Lohneinbusse von
CHF 2'500.00 pro Monat erlitten. Dieses Geld sei ihm bis heute nicht
rückerstattet worden. Dass er den Beruf als Lastwagenmechaniker nach mehreren
Stürzen und letztmals auch nach einer Halswirbelfraktur mit erneuter
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausüben könne, sei medizinisch völlig klar. Der
Beschwerdeführer sei also im gelernten Beruf unfallbedingt nicht mehr
arbeitsfähig und müsse für diesen Lohnausfall eine monatliche Entschädigung von
der Beschwerdegegnerin erhalten.
Der Beschwerdeführer sei wieder 100 % arbeitsfähig,
aber nur mit reduzierter körperlicher Belastung. Es werde bei der
Beschwerdegegnerin der Entschädigungsbeitrag für den unfallbedingten Lohnausfall
seit dem 13. Dezember 2005 (Anstellungsdatum bei der Firma B.___)
beantragt. Die Unfallfolgen seien für den Beschwerdeführer im privaten und
beruflichen Leben einschneidend und bedürften einer entsprechenden
Entschädigung.
9.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der
Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht unbestritten ist. So klagte
der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 10. Juli 2018
im Wesentlichen über starke Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung in den linken
Arm. Beim Beschwerdeführer konnten aufgrund des am 10. Juli 2018 erlittenen
Sturzes ein HWS-Distorsionstrauma mit frischer BWK 1
Deckplattenimpressionsfraktur A1 und Distension der Ligg. interspinalia und des
Lig. supraspinale sowie eine Kontusion des Rippenbogens rechts objektiviert
werden (vgl. E. II. 8.1 f. hiervor). Bezüglich der Kontusion des rechten Rippenbogens
gab der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 5. September
2018.
(vgl. E. II. 8.6 hiervor) an, er verspüre keine Rippenschmerzen mehr. Es
ist folglich – auch unter Einbezug der vorliegend dokumentierten medizinischen
Akten – davon auszugehen, dass die bei fehlenden Hinweisen auf eine
strukturelle Verletzung am 10. Juli 2018 erlittene Kontusion des rechten Rippenbogens
innerhalb von ungefähr zwei Monaten schmerzlos geworden bzw. folgenlos abgeheilt
ist. Die beim Sturzereignis vom 10. Juli 2018 ebenfalls erlittene
Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 1 wurde konservativ behandelt, indem
eine Analgesie nach Bedarf erfolgte, der Beschwerdeführer zu Beginn eine weiche
Halskrause tragen musste (vgl. E. II. 8.2, 8.4 hiervor) und ihm ab dem
3.
September 2018 physiotherapeutische Behandlungen verordnet wurden (vgl.
E. II. 8.6 hiervor; Suva-Nrn. 32, 47, 55, 67, 83, 94). Im ambulanten
Bericht vom 17. September 2018 des Spitals D.___ (vgl. E. II. 8.7 hiervor)
wurde diesbezüglich festgehalten, dass es sich mittlerweile um eine knöchern
konsolidierte Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 handle und weitere
radiologische Kontrollen daher nicht mehr notwendig seien. Es ist somit insgesamt
festzuhalten, dass die durch den Sturz von der Leiter am 10. Juli 2018 erlittenen
somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gut verheilt
sind. In diesem Sinn hielt auch die Kreisärztin Dr. med. E.___ im Rahmen
ihrer Untersuchung vom 20. Februar 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) fest,
es bestehe heute ein sehr gutes Ausheilungsergebnis nach oben genannter Verletzung
mit lediglich noch endgradiger Einschränkung im Bereich der Drehbewegungen der
Halswirbelsäule und geringer Beschwerdesymptomatik, vor allem nach Belastungen.
10.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020
(A.S. 1 ff) zu Recht auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von
Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) abgestellt
hat.
10.1
Der Beweiswert von Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte hängt davon ab, ob sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bei Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp.
hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit
geschlossen werden. Falls aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105,
142.
V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
10.2
Die kreisärztliche Untersuchung
vom 20. Februar 2019 von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 8.11
hiervor) beruht auf den nach dem Ereignis vom 10. Juli 2018 verfassten
medizinischen Vorakten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den
anlässlich der eigenen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunden. Inhaltlich
beurteilte die Kreisärztin die Situation wie folgt: Der Beschwerdeführer habe
sich im Rahmen eines Sturzes von einer Leiter am 10. Juli 2018 eine
Deckplattenimpressionsfraktur des 7. Halswirbelkörpers zugezogen, die
konservativ behandelt worden sei. Diese Beurteilungen stimmen mit den vorliegenden
Vorakten überein. So ist diesen – wie bereits in E. II. 9 dargelegt –
übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018
beim Kirschenpflücken aus circa 4 m Höhe zunächst auf eine Leiter und dann
auf den Boden gefallen sei, wobei er sich u.a. eine Deckplattenimpressionsfraktur
HWK 7 zugezogen habe, welche in der Folge konservativ behandelt worden sei.
Weiter legte die Kreisärztin dar, dass bei der heutigen Untersuchung ein sehr
gutes Ausheilungsergebnis mit lediglich noch endgradiger Einschränkung im
Bereich der Drehbewegungen der Halswirbelsäule und geringer
Beschwerdesymptomatik v.a. nach Belastungen bestehe. Diese kreisärztlichen Einschätzungen
stimmen zum einen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. So gab dieser anlässlich
der kreisärztlichen Untersuchung an (S. 2 f.), sein Zustand habe sich
deutlich gebessert. Dennoch führten schnelle Bewegungen und endgradige
Drehungen im Bereich der Halswirbelsäule noch zu Schmerzen. Ein Ruheschmerz
bestehe nur in geringem Ausmass und trete nur selten auf. Zudem bestehe kein
Dauerschmerz mehr. Nach Belastungen, wie schnellen und endgradigen Bewegungen,
würden Schmerzen auftreten, die dann drei bis vier Stunden Ruhe erforderten,
bis es zum Rückgang derselben komme. Bei Gewichtsbelastung komme es nicht zu
einer Zunahme der Beschwerden. Gefühlsstörungen in den Händen und Armen würden
nicht beschrieben. Die kreisärztlichen Beurteilungen lassen sich zum anderen
auch aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten Befunde nachvollziehen.
So wurde im Bereich beider Schultern, Ellenbogen und Ellenbogengelenke eine freie
Beweglichkeit festgestellt. Auch die Beweglichkeit der HWS sei bis auf eine
geringe Einschränkung bei endgradiger Drehung frei. Der Finger-Boden-Abstand
betrage 25 cm, das Ott-Zeichen 30 / 33 cm und das
Schober-Zeichen 10 / 13 cm. Zudem wurden folgende
Bewegungsmessungen der HWS festgestellt: Vorneigen / Rückneigen 50 / 0 / 40 °;
Seitneigen rechts / links 30 / 0 / 30 ° und
Drehen rechts / links 50 / 0 / 50 °. Demzufolge
erweist sich die kreisärztliche Beurteilung als schlüssig, nachvollziehbar und
plausibel. Der Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom
20.
Februar 2019 wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht und bildet daher grundsätzlich eine
taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
10.3
Die grundsätzlich beweiswertige kreisärztliche
Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2019 wird – wie nachfolgend
dargelegt – durch die übrigen medizinischen Berichte gestützt: So gab der
Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Verlaufskontrolle im Spital D.___ vom
6.
August 2018 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) an, weder im Halsbereich
noch über dem zervikothorakalen Übergang Schmerzen zu haben. Es bestünden auch
keine sensomotorischen Ausfälle. Entsprechende Angaben machte der
Beschwerdeführer sodann auch anlässlich des Telefongesprächs vom 5. September
2018.
(vgl. E. II. 8.5 hiervor), indem er Rippenschmerzen verneinte und nur noch
sehr wenig Schmerzen am Nacken beklagte. Er gab auch an, den Kopf noch nicht
vollständig drehen zu können. Im ambulanten Bericht des Spitals D.___ vom
17.
September 2018 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) wurde daher zur
Erweiterung des Bewegungsumfanges und Verbesserung der Funktionalität der HWS
die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung empfohlen. Auch im
Telefongespräch vom 22. Oktober 2018 (vgl. E. II. 8.8 hiervor) klagte der
Beschwerdeführer über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule,
welche sodann auch sein Hausarzt Dr. med. F.___ im ärztlichen Zwischenbericht
vom 6. November 2018 bestätigte (vgl. E. II. 8.9 hiervor). Es leuchtet
daher ein, dass die Kreisärztin Dr. med. E.___ im Rahmen ihrer Beurteilung vom
20.
Februar 2019 aufgrund der durch den Beschwerdeführer noch immer
beklagten schmerzhaften Halswirbelsäule bei schnellen Bewegungen und
endgradigen Drehungen empfahl, dass die dem Beschwerdeführer weiter verordnete
Serie Physiotherapie zu Ende geführt werden sollte.
Dem zeitlich nach der kreisärztlichen
Beurteilung vom 20. Februar 2019 verfassten Schreiben von Dr. med. F.___
vom 23. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.13 hiervor) lassen sich ebenfalls keine
der kreisärztlichen Beurteilung widersprechenden Einschätzungen entnehmen. So
nahm Dr. med. F.___ darin weder zur kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Mai
2019.
konkret Stellung, noch äusserte er sich zum aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers. Er konzentrierte sich in seinem Schreiben vielmehr auf
durch Unfallfolgen aus dem Jahr 1992 erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen
des Beschwerdeführers, welche sich aufgrund des dadurch bedingten Wechsels der
beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Einkommen ausgewirkt und
so zu einer Einkommenseinbusse geführt hätten. Da jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
wie bereits unter E. II. 6 hiervor dargelegt, allfällige weitere Unfallereignisse
nebst dem am 10. Juli 2018 erlittenen Sturz nicht zum Anfechtungsgegenstand
gehören, ist darauf nicht einzutreten.
10.4
Folglich ist dem Bericht der
kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2019 der volle Beweiswert
beizumessen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrem Einspracheentscheid vom 6. August 2020 auf diesen abgestellt hat. Es
kann auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abgestellt werden. So
hielt diese fest (vgl. E. II. 8.11 hiervor), es bestehe nach den
derzeitigen Befunden in der angestammten Tätigkeit sicher eine Arbeitsfähigkeit
von 75 % und im Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen sowie nach
Absolvierung der derzeitigen Serie Physiotherapie sollte eine Steigerung auf
100.
% möglich sein. Dieser kreisärztlichen Beurteilung kann aufgrund der
vorliegenden Akten gefolgt werden. So ist diesen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2018 wieder zu
50.
% aufnehmen konnte (vgl. E. II. 8.6 ff. hiervor) und ihn der Hausarzt ab
dem 25. Februar 2019 zu 75 % arbeitsfähig schrieb (vgl. Unfallschein
UVG, Suva-Nr. 84). In Bezug auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem
1.
Oktober 2018 hielt die Kreisärztin am 6. Dezember 2018 (vgl. E.
II. 8.10 hiervor) fest, diese sei v.a. aufgrund der ligamentären
Begleitverletzungen in Ordnung. Ab Januar 2019 könne dann mit einer
schrittweisen Steigerung gerechnet werden, wobei jedoch auch ein protrahierter
Verlauf denkbar sei. Es sind somit auch in Bezug auf die 50%ige
Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2018 keine der kreisärztlichen
Beurteilung widersprechenden ärztlichen Einschätzungen ersichtlich. Im Weiteren
stimmt die aufgrund der Untersuchung vom 20. Februar 2019 durch die
Kreisärztin geschätzte Arbeitsfähigkeit von 100 % in drei bis vier Wochen und
Absolvierung der derzeitigen Serie Physiotherapie im Wesentlichen mit den
Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. F.___ überein. So schrieb er den
Beschwerdeführer ab dem 1. April 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig
(vgl. Suva-Nr. 84).
11.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 10. Juli 2018 ausgerichteten Leistungen im Sinne von
Taggeldern und Heilbehandlung per Ende März 2019 zu Recht eingestellt und die
Ausrichtung weiterer Leistungen korrekterweise verweigert hat:
11.1
In Bezug auf den Taggeldanspruch
des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 UVG ergibt sich aufgrund der vorangegangenen
Ausführungen (vgl. E. II. 10.4 hiervor), dass es dem Beschwerdeführer möglich
war, ab Ende März 2019 wieder ein volles Arbeitspensum auszuüben. Folglich galt
er ab diesem Zeitpunkt – Ende März 2019 – nicht mehr als voll oder teilweise
arbeitsunfähig, womit sein Anspruch auf Taggelder endete (vgl. E. II. 3
hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer ausgerichteten
Taggeldleistungen somit mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 zu
Recht per 31. März 2019 eingestellt.
Da dem Beschwerdeführer ab dem 31. März
2019.
die bisherige berufliche Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar ist, steht ihm
auch kein Anspruch auf den Bezug einer Invalidenrente durch den Unfallversicherer
gemäss Art. 18 UVG zu.
11.2
Eine Heilbehandlung ist solange
zu erbringen, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine «namhafte
Besserung» des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG). Das Kriterium beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).
Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die ärztliche
Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2013 vom 5. November 2013
E. 3.5). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4,
8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7, 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010
E. 5.1, 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Das Bundesgericht hat
es bspw. als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine
Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren
Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder aufnehmen werde (Urteil
8C_277/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.3). Ärztliche
Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische
Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 395/06 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3;
Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
Es kann somit bei der durch den Beschwerdeführer im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung vom 20. Februar 2019 angegebenen Inanspruchnahme einer
Physiotherapie von zweimal wöchentlich nicht von einer zu erwartenden, namhaften
Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin
hat die dem Beschwerdeführer gewährten Heilbehandlungen somit korrekterweise auf
den Zeitpunkt der ihm zumutbaren Ausführung einer vollen Arbeitsfähigkeit,
folglich per Ende März 2019, eingestellt.
11.3
Der Vollständigkeit halber ist auf
den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einzugehen. Diesbezüglich hielt
die Kreisärztin Dr. med. E.___ am 13. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.12
hiervor) fest, die Erheblichkeitsgrenze werde nicht erreicht, da keine nennenswerte
Kyphose oder Skoliose bestehe. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der
Untersuchungsbefunde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar
2019.
nachvollziehen (vgl. E. II. 8.11 hiervor). So wurde dabei u.a. ein
regelrechtes Alignement der Wirbelsäule mit jedoch Kyphosierung des cervico-thoracalen
Übergangs festgestellt (vgl. Suva-Nr. 75 S. 3). Daraus lässt sich
nicht ableiten, es liege eine Kyphose vor, welche die für eine
Integritätsentschädigung vorausgesetzte Erheblichkeit erreicht. In den
vorliegenden Akten sind keine dieser kreisärztlichen Einschätzung
widersprechenden Beurteilungen ersichtlich. Da Dr. med. E.___ auf das
medizinische Fachgebiet der Chirurgie spezialisiert ist, kann zudem davon ausgegangen
werden, dass sie den Integritätsschaden aufgrund ihrer Kenntnisse und
Erfahrungen fachgerecht zu beurteilen vermag. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2019
angab, es gebe keinen Dauerschmerz. Schnelle Bewegungen und endgradige
Drehungen im Bereich der HWS führten noch zu Schmerzen, die dann drei bis vier
Stunden Ruhe erforderten, bis es zum Rückgang der Schmerzen komme. Aber ein
Ruheschmerz bestehe nur in geringem Ausmass und trete selten auf. Die
Beschwerden würden bei Gewichtsbelastung nicht zunehmen. Ausserdem könne er die
persönlichen Verrichtungen wie Körperpflege und An- und Auskleiden selbständig
durchführen und die Haushaltsarbeiten ohne Hilfe Dritter bei freier
Zeiteinteilung und einigen Tricks verrichten. Er könne zudem seit einiger Zeit
auch wieder problemlos Autofahren und habe auch vor dem Unfall keinen Sport
getrieben. Es ist daher nicht von einer dauernden und erheblichen Schädigung
der körperlichen Integrität gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Integritätsentschädigung folglich zu Recht abgewiesen.
12.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 6. August 2020 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
13.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_67/2021 vom 3. März
2021 nicht ein.