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Entscheid

VSBES.2020.166

Unfallversicherung

12. Januar 2021Deutsch36 min

Mehrfachverletzung erlitten. Aufgrund der undatierten Unfallmeldung UVG (Suva-Nr. 5)

Source so.ch

Urteil vom 12. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. August 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 5. Januar 2006 bei der Firma B.___

als Mechaniker in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in dieser

Funktion im Juli 2018 gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 17. Juli

2018 (Suva-Akten-Nr. [Suva-Nr.] 4) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 10. Juli 2018, um 20.45 Uhr, eine

Mehrfachverletzung erlitten. Aufgrund der undatierten Unfallmeldung UVG (Suva-Nr. 5)

und des Telefonats des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin vom

16. Juli 2018 (Suva-Nr. 3) ist davon auszugehen, dass sich der

Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 beim Kirschenpflücken auf einer circa 4 m

hohen Leiter befand, die an einem Baum bzw. Ast angestellt war. Da dieser Ast plötzlich

abbrach, fiel die Leiter nach vorne auf den nächsten Ast. Dabei stürzte der

Beschwerdeführer zunächst auf die Leiter und dann auf den Boden. Dem

Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 11. Juli 2018 (Suva-Nr. 16)

sind betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 10. bis 11. Juli

2018 folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen: «1. Deckplattenimpressionsfraktur

HWK 7», «2. Kontusion Rippenbogen rechts», «3. Akute

Niereninsuffizienz». Der Beschwerdeführer habe beim notfallmässigen Einritt

unter starken Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken

Arm gelitten. Zur weiteren Versorgung der Fraktur erfolgte eine Verlegung ins

Spital D.___. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 12. Juli 2018

(Suva-Nr. 18) lassen sich folgende Diagnosestellungen entnehmen: «1. HWS

Distorsionstrauma mit frischer BWK 1 Deckplattenimpressionsfraktur A1 und

Distension der Ligg. interspinalia und Lig. supraspinale nach Sturz aus 4 m

Höhe am 10. Juli 2018», «2. Kontusion Rippenbogen rechts». Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2018

(Suva-Nr. 10) mit, es würden ihm infolge des Nichtberufsunfalls vom

10. Juli 2018 Versicherungsleistungen ausgerichtet. Er erhalte somit ab

Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber ab dem 13. Juli 2018, ein

Taggeld von CHF 142.50 pro Tag.

1.3 Gestützt auf die kreisärztliche

Untersuchung vom 20. Februar 2019 (IV-Nrn. 75) durch Dr. med. E.___,

Fachärztin für Chirurgie, wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019

(Suva-Nr. 72) darüber informiert, dass das Taggeld ab dem 20. März

2019 eingestellt werde. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

23. Februar 2019 (Eingang: 26. Februar 2019) nicht einverstanden

(Suva-Nr. 78).

1.4 Mit Verfügung vom 14. Mai

2019 (Suva-Nr. 96) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die per 19. März

2019 eingestellten Taggeldleistungen ohne Präjudiz in der Höhe von 25 % noch

bis zum 31. März 2019 bezahlt würden, da ihn auch der behandelnde Arzt anschliessend

wieder vollständig arbeitsfähig geschrieben habe. Da von der Fortsetzung einer

Heilbehandlung der Unfallfolgen keine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, würden der Schadenfall nun

abgeschlossen und die Heilungskosten eingestellt. Da dem Beschwerdeführer die berufliche

Tätigkeit seit dem 1. April 2019 wieder zu 100 % zumutbar sei, seien

die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rentenleistungen nicht erfüllt. Eine

Integritätsentschädigung lasse sich gemäss der Kreisärztin ebenfalls nicht

begründen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai

2019 Einsprache (Suva-Nr. 101). Aufgrund des Schreibens des Hausarztes

Dr. med. F.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 23. Mai 2019

(Suva-Nr. 104), wonach der Beschwerdeführer noch immer an den Unfallfolgen

von 1992 an der Brustwirbelsäule leide, holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Akten ein (Suva-Nr. 110). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 bestätigte

sie sodann die Verfügung vom 14. Mai 2019 (Akten-Seite [A.S. 1 ff.]).

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 23. August 2020 (Eingang: 26. August 2020) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde (A.S. 13 ff.) und beantragt sinngemäss die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. August 2020 sowie die Zusprache

von Leistungen durch die Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 21. September

2020 (A.S. 19) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2020 (A.S. 21) geht mit Verfügung

vom 29. Oktober 2020 (A.S. 22) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Diese ist somit

im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 10. Juli 2018

anwendbar.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss

Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn

sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod)

ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V

335.

E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die

Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers

setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

3.4

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem

natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da

sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018

E. 3.1).

3.5

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen

sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 je mit

Hinweis).

4.

4.1

Nach der

Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das Unfallereignis als

solches wie auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des

Gesundheitsschadens in dem Sinne die versicherte Person, als der Entscheid bei

Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_856/2017

vom 2. Mai 2018 E. 5.4 mit Hinweisen). Demgegenüber bleibt der

Versicherer leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang einmal gegeben und

anerkannt ist, sofern sich nicht hinreichend nachweisen lässt, dass er zu einem

späteren Zeitpunkt dahingefallen ist (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

Die Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen

Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter

Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Stehen dagegen später

Beschwerden und Verletzungen zur Diskussion, welche ursprünglich gegenüber dem

Unfallversicherer nicht thematisiert worden waren, liegt die Beweislast für das

Bestehen der Unfallkausalität bei der versicherten Person (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005 E. 3.2, auszugsweise

publ. in: AJP 2006 S. 1290 ff., Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2018 vom

14.

März 2019 E. 3.1).

4.2

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

5.

Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

5.1

Die Beschwerdegegnerin hält im

Einspracheentscheid vom 6. August 2020 (A.S. 1 ff.) fest, dass im

angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2019 ausdrücklich einzig in Bezug auf

das Unfallereignis vom 10. Juli 2018 verfügt worden sei. Über

Versicherungsleistungen der zusätzlich geltend gemachten Unfälle könne im hier

zu beurteilenden Einspracheverfahren nicht befunden werden (A.S. 3). Da

der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

20.

Februar 2019 angegeben habe, dass er noch circa zweimal pro Woche die

Physiotherapie besuche und keine Schmerzmittel mehr benötige und anderweitige

Behandlungsmassnahmen wie operative Eingriffe nicht zur Diskussion gestanden seien,

erweise sich die Einstellung der Heilbehandlungsmassnahmen per Ende März 2019

als korrekt (A.S. 5). Gemäss der versicherungsmedizinischen Beurteilung

der Kreisärztin vom 20. Mai 2019 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen

des Sturzes von der Leiter vom 10. Juli 2018 eine

Deckplattenimpressionsfraktur des siebten Halswirbelkörpers zugezogen, die

konservativ behandelt worden sei. Bei der kreisärztlichen Untersuchung habe ein

sehr gutes Ausheilungsergebnis mit lediglich noch endgradiger Einschränkung im

Bereich der Drehbewegungen der Halswirbelsäule und geringer

Beschwerdesymptomatik v.a. nach Belastungen bestanden. Es bestehe in der

angestammten Tätigkeit sicher eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und im

Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen sowie nach Absolvieren der

derzeitigen Serie Physiotherapie sollte eine Steigerung auf 100 % möglich

sein. Auf diesen kreisärztlichen Bericht sei grundsätzlich abzustellen. Es lägen

keine widersprechenden ärztlichen Berichte bei den Akten und es würden einspracheweise

weder solche aufgelegt noch geltend gemacht. Im Gegenteil bestätige der

Hausarzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht vom 23. Mai 2019, dass der

Beschwerdeführer nach der Halswirbelsäulenfraktur wieder zu 100 %

arbeitsfähig sei (A.S. 7). Ein Anspruch auf weitere Taggeldleistungen über

Ende März 2019 hinaus lasse sich somit ebenfalls nicht begründen. Da der

Beschwerdeführer ab Ende März 2019 wiederum als voll arbeitsfähig gelte,

entfalle auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente (A.S. 9). Gemäss der

Beurteilung der Kreisärztin vom 13. Mai 2019 bestehe kein

Integritätsschaden, der die Erheblichkeitsgrenze erreiche. Es liege keine

nennenswerte Kyphose oder Skoliose vor (A.S. 10).

5.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift vom 23. August 2020 (Eingang: 26. August

2020, A.S. 13 ff.) im Wesentlichen sinngemäss vor, er habe 2017 trotz

einem Arbeitsunfall (Schultern) zu 100 % arbeiten müssen. Diese Sache habe

er aber noch nicht einklagen können, da er nicht wisse, wo. Bei der Firma G.___

habe er eine Überlastung des Rückens erlitten, sei dort auch schikaniert und

diskriminiert worden. Dann sei der Unfall (Sturz) gekommen, der nirgends

erwähnt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen früheren Beruf als Lastwagenmechaniker

aufgeben und als Kleingerätemechaniker eine Lohneinbusse von etwa CHF 1'500.00

im Monat hinnehmen müssen. Er habe aufgrund des Unfalls von 2019 erhebliche

Probleme bemerkt, liege zum Teil flach und könne sich nicht mehr bewegen. Es

sei, als ob der Rücken blockiert wäre und einen sehr starken Schmerz erzeuge. Diese

Situation (Unbeweglichkeit) könne bei der Ausübung von Tätigkeiten sehr

gefährlich werden. Daher benötige er eine Stelle, wo er nicht unter Gefahren

arbeiten müsse.

6.

Aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften der Parteien ist der Umfang von Anfechtungs- und

Streitgegenstand unklar und daher zunächst zu klären.

6.1

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig

verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit

bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und

somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung

ergangen ist (BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426, 131 V 164 E. 2.1

S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414, Urteil des Bundesgerichts

8C_178/2015 vom 28. Juli 2015 E. 2.1). Ebenso verhält es sich im

Verhältnis zwischen Verfügung und Einspracheverfahren: Mit der Einsprache kann

nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war

(Hansjörg Seiler: Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der

Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: René Schaffhauser / Franz

Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007,

S. 65 ff., 80).

6.2

Der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid vom 6. August 2020 bzw. die diesem zugrundeliegende

Verfügung vom 14. Mai 2019 betreffen einzig das Unfallereignis vom

10.

Juli 2018 (Sturz von der Leiter). So hielt die Beschwerdegegnerin explizit

fest, es verbleibe vorliegend lediglich, die Verhältnisse im Zusammenhang mit

dem Ereignis vom 10. Juli 2018 zu klären (A.S. 3). Da die durch den

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. August 2020 (A.S. 13

ff.) zusätzlich geltend gemachten Unfallereignisse nicht Bestandteil des hier

angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2020 bilden und somit

nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, kann über diese im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht befunden werden. Es ist daher diesbezüglich nicht auf

die Beschwerde einzutreten.

7.

Im vorliegenden Fall ist in

Bezug auf das hier zu beurteilende Unfallereignis unbestritten, dass der

Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 beim Kirschenpflücken von einer circa

4.

m hohen Leiter zunächst auf die Leiter und dann auf den Boden fiel

(IV-Nrn. 4 ff.).

8.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Sturz-ereignisses vom 10. Juli

2018.

dem Beschwerdeführer ausgerichteten Heilbehandlungskosten sowie Taggelder mit

Einspracheentscheid vom 6. August 2020 (A.S. 1 ff.) per 31. März

2019.

zu Recht eingestellt und die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu Recht abgewiesen hat. Zur

Beurteilung sind im Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

8.1

Im Austrittsbericht des Spitals C.___,

Chirurgische Klinik, vom 11. Juli 2018 (Suva-Nr. 16) betreffend die notfallmässige

Behandlung des Beschwerdeführers vom 10. bis 11. Juli 2018 wurden folgende

Diagnosen ausgewiesen:

1.

Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7

· cCT und HWS 11. Juli 2018:

Deckplatten- und Bodenimpressionsfraktur des HWK 7, soweit anhand der

vorliegenden Aufnahmen beurteilbar ohne Beteiligung der Hinterkante, wobei die

Deckplattenimpression in den axialen Rohdaten als frisch imponiert

2.

Kontusion Rippenbogen rechts

· Labor 11. Juli 2018: Hb

140.

mg/l, CRP 1.5 mg/l

· EKG 11. Juli 2018: ncSR, circa 65 / min,

regelrechte R-Progression, keine ERBS

· FAST Sonografie 11. Juli 2018:

Keine freie Flüssigkeit, keine Organlazerationen

· CT Thorax-Abdomen-Becken 11. Juli 2018:

keine Hinweise auf Frakturen, Organverletzungen, frische Blutungen

3.

Akute Niereninsuffizienz

· Labor 11. Juli 2018: Kreatinin

134.

umol/l

Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer starke

Schmerzen in der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Arm gehabt.

Neurologisch bestünden keine Defizite. Die HWS sei bei Eintreffen auf dem

Notfall nach ATLS mit einem Stiff-Neck immobilisiert worden. In der

FAST-Sonografie hätten sie keine freie Flüssigkeit gesehen. In der Traumaspirale

mit Kontrastmittel seien keine intraabdominalen oder thorakalen Verletzungen sichtbar.

Es zeigten sich keine intracerebralen Blutungen, jedoch eine

Deckplattenimpressionsfraktur des HWK 7 ohne Beteiligung der Hinterkante. Der Beschwerdeführer

habe 1 g Paracetamol und 2 mg Morphin iv [intravenös] erhalten und

sei darunter schmerzkompensiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei stets Kreislauf-

und GCS-stabil gewesen. In Rücksprache mit dem diensthabenden Neurochirurgen in

[...] (der Dienstarzt der WS-Chirurgie sei gerade im OP gewesen) sei die

Verlegung zur weiteren Versorgung der Fraktur ins Spital D.___ erfolgt.

8.2

Im Austrittsbericht des Spitals D.___,

Interdisziplinäre Notfallstation, Ambulante Chirurgie, vom 12. Juli 2018 (Suva-Nr. 18)

wurden aufgrund der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis 12. Juli

2018.

folgende Diagnosen ausgewiesen:

1.

HWS Distorsionstrauma mit frischer BWK 1

Deckplattenimpressionsfraktur A1 und Distension der Ligg. interspinalia und

Lig. supraspinale nach Sturz aus 4 m Höhe am 10. Juli 2018

· Klinik: Patient in gutem AZ. GCS 15.

Orientiert. Pupillen isochor, lichtreaktiv. Bulbusmotorik intakt. Keine fokalen

neurologischen Ausfälle. Kardiopulmonal kompensiert. Abdomen weich, indolent.

Becken stabil. HWS, BWS und LWS DDo. DDo auf rechten Rippenbogen. Deutliche DDo

auf Unterschenkel lateral links. pDMS intakt.

· cCT / HWS (extern, 11. Juli

2018): keine ICB, alte HWK 7 Deckplattenimpression ohne Hinterkantenbeteiligung

· MRT HWS: Verdacht auf Ligamentäre

Zerreissung (Lig. supraspinosus)

· Funktionsaufnahmen 12. Juli 2018:

HWS stabil unter Belastung

2.

Kontusion Rippenbogen rechts

· Labor (11. Juli 2018, extern): n

Hb 140 mg/l, CRP 1.5 mg/l

· FAST Sonographie (11. Juli 2018):

keine FF

· CT Thorax / Abdomen / Becken

(11. Juli 2018): keine Hinweise auf Frakturen, Organverletzungen oder

Blutung

Jetziges Leiden: Via Sanität Verlegung

von Spital C.___ bei frischer Deckplattenimpressionsfraktur HWK 7 (stabil) ohne

Hinterkantenbeteiligung nach 4 m Sturz aus Kirschbaum. Bei der Präsentation

im Spital C.___ habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung

in den linken Arm, ohne neurologische Defizite gezeigt. Keine Bewusstlosigkeit,

keine Amnesie, keine Übelkeit. Procedere: Analgesie gemäss Bedarf; der

Beschwerdeführer erhalte ein Aufgebot zur Verlaufskontrolle durch die Kollegen

der spinalen Chirurgie; der Beschwerdeführer werde gebeten, bis zur

Verlaufskontrolle die weiche Halskrause zu tragen.

8.3

Aufgrund der Kontrolle des

cervico-thorakalen Übergang der Wirbelsäule lateral stehend vom 16. Juli

2018.

im Spital D.___, Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale

Diagnostik, (Suva-Nr. 12), wurde folgender Befund / Beurteilung festgehalten:

Keine Gefügestörungen. Nur eingeschränkt beurteilbare

Deckplattenimpressionsfraktur des Wirbelkörpers BWK 1 mit ventral betonter

Höhenminderung. Vorbestehende intraspongiöse Bandscheibenherniation in der Deckplatte

des Wirbelkörpers HWK 7. Normale Weite des prävertebralen Weichteilmantels.

Osteochondrose C2/3.

8.4

Im Bericht des Spitals D.___,

Spinale Chirurgie, vom 22. August 2018 wurden aufgrund der Sprechstunde

vom 6. August 2018 folgende Diagnosen gestellt (Suva-Nr. 40):

BWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur

A1 und Distension der Ligg. interspinalia und Lig. supraspinale nach Sturz aus

4.

m Höhe am 10. Juli 2018

Der Beschwerdeführer stelle sich zur

geplanten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vier Wochen nach dem

Sturzereignis vor. Er berichte, dass er im Halsbereich oder über dem

zervikothorakalen Übergang keine Schmerzen mehr habe. Er trage im Moment

regelmässig den weichen Halskragen. Sensomotorische Ausfälle würden verneint. Befunde:

Flüssiges Gangbild. Keine sensomotorischen Ausfälle. Keine Druck- oder

Klopfdolenz über dem zervikothorakalen Übergang. Röntgen zervikothorakaler

Übergang im Stehen vom 6. August 2018 (vgl. Suva-Nr. 52): Es zeige

sich keine Veränderung des zervikothorakalen Alignements und keine Sinterung der

bekannten BWK1-Fraktur. Beurteilung und Prozedere: Es werde weiterhin ein konservatives

Prozedere empfohlen. Zudem werde empfohlen, das Tragen des weichen Halskragens

sukzessive zu reduzieren, so dass dieser in etwa zwei Wochen komplett

weggelassen werden könne. Der Beschwerdeführer werde in vier Wochen klinisch

und radiologisch nachkontrolliert. In der Zwischenzeit sei er 100 %

arbeitsunfähig.

8.5

Am 3. September 2018 wurde

im Spital D.___, Radiologie und Nuklearmedizin, Muskuloskelettale Diagnostik (Suva-Nr. 51),

die Fraktur ap und seitlich im Stehen (cerviko-thorakaler Übergang der

Wirbelsäule lateral stehend) kontrolliert. Befund und Beurteilung: Eingeschränkte

Beurteilbarkeit bei verdrehter lateraler Projektion. Laterale Aufnahme von

HWK 3 bis HWK 6 überlagerungsfrei erfasst. Keine Höhenminderung der

erfassten Wirbelkörper abgrenzbar. Bekannte zentrale Deckplattenimpression von

HWK 7. Keine neue Fraktur abgrenzbar. Erhaltenes Alignement.

8.6

In der Telefonnotiz anlässlich

des ersten Telefoninterviews mit dem Beschwerdeführer vom 5. September

2018.

(Suva-Nr. 24) wurde festgehalten, es gehe dem Beschwerdeführer besser.

Er verspüre keine Rippenschmerzen mehr und habe noch sehr wenig Schmerzen am

Nacken. Er könne den Kopf noch nicht vollständig drehen, aber es komme langsam

besser. Bis vor 14 Tagen habe er einen Halskragen getragen. Am 3. September

2018.

habe er im Spital D.___ einen Termin mit Röntgen gehabt (vgl. E. II. 8.5

hiervor). Der Arzt sei zufrieden. Bis am 1. Oktober 2018 habe er ihn zu

100.

% arbeitsunfähig geschrieben und danach könne er wieder zu 50 %

für circa vier Wochen beginnen. Der Arzt habe nicht gesagt, wie es gemeint sei (halbtags

mit vollen Leistungen oder ganztags mit reduzierten Leistungen). Es sei im

Spital keine Kontrolle mehr geplant. Der Beschwerdeführer gehe zweimal pro

Woche in die Physiotherapie.

8.7

Im «ambulanten Bericht» vom 17. September

2018.

(Suva-Nr. 39) des Spitals D.___, Spinale Chirurgie, wurden aufgrund

der Untersuchung vom 3. September 2018 die bereits im Bericht vom 22. August

2018.

(vgl. E. II. 8.4 hiervor) festgestellten Diagnosen bestätigt. Beurteilung

und Procedere: Es werde nun die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung

bei knöchern konsolidierter Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 zur

Erweiterung des Bewegungsumfanges und Verbesserung der Funktionalität der

Halswirbelsäule empfohlen. Weitere radiologische Kontrollen seien bei

mittlerweile knöchern konsolidierter Deckplattenimpressionsfraktur nicht

notwendig. Hiermit würden die Kontrollen und Behandlung im Hause abgeschlossen

und das weitere Therapiemanagement in hausärztliche Hände übergeben. Aktuell

werde der Beschwerdeführer noch bis Ende des Monats zum 30. September 2018

zu 100 % arbeitsunfähig gesehen, anschliessend könne mit einer

stufenweisen Rückführung in die Arbeitstätigkeit begonnen werden

(Arbeitsunfähigkeit 50 % ab 1. Oktober 2018).

8.8

Aufgrund des Telefongesprächs

mit dem Beschwerdeführer wurde in der Telefonnotiz vom 22. Oktober 2018

(Suva-Nr. 33) festgehalten, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % den

halben Tag gehe schon. Das Tragen von Gewicht sei nicht das Problem, aber die

Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei noch eingeschränkt. Der Beschwerdeführer

könne den Kopf nicht schnell drehen. Letzte Woche habe er keine Physiotherapie

gehabt, weil er keine Verordnung mehr gehabt habe. Nun habe das Spital eine

neue Verordnung zugestellt und er gehe diese Woche wieder zweimal. Sein

Physiotherapeut kenne einen guten Hausarzt und der Beschwerdeführer warte auf

einen Termin für nächste Woche. Bis am 4. November 2018 sei er zu 50 %

arbeitsunfähig geschrieben und danach werde er mit dem Hausarzt schauen, ob er

mehr belasten könne.

8.9

Im ärztlichen Zwischenbericht

vom 6. November 2018 (Suva-Nr. 41) wies Dr. med. F.___, FMH

Gynäkologie und Geburtshilfe, folgende Diagnosen aus:

HWS-Distorsionstrauma und

BWK 1 Fraktur nach Sturz aus 4 m Höhe am 10. Juli 2018

Die Schmerzen seien besser, es bestehe

noch eine eingeschränkte Beweglichkeit. Die Prognose sei gut. Es gebe keine

besonderen Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten. Der

Beschwerdeführer werde gegenwärtig mit Physiotherapie behandelt. Seit dem 1. Oktober

2018.

habe die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen werden können. Es sei kein

bleibender Nachteil zu erwarten.

8.10

Die Kreisärztin Dr. med. E.___,

Fachärztin für Chirurgie, hielt am 6. Dezember 2018 (Suva-Nr. 53)

fest, die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei v.a. auf Grund der ligamentären

Begleitverletzungen in Ordnung. Mit einer schrittweisen Steigerung könne ab Januar

2019.

gerechnet werden, jedoch sei auch ein protrahierter Verlauf denkbar. Es

sei im Januar ein detaillierter ärztlicher Verlaufsbericht mit Angabe der Beschwerdesymptomatik

und der genauen Bewegungseinschränkungen anzufordern. Dann werde gegebenenfalls

um eine erneute Vorlage erbeten, falls keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit

erfolge.

8.11

Im Bericht betreffend die

kreisärztliche Untersuchung vom 20. Februar 2019 hielt Dr. med. E.___

(Suva-Nr. 75) folgende Diagnosen fest (S. 4):

Sturz aus circa 4 Meter

Höhe von einer Leiter am 10. Juli 2018 mit

·

HWS-Distorsionstrauma

mit frischer BWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur A1 und Distension der

Ligamenta interspinalia sowie des Ligamentums supraspinale

Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen

eines Sturzes von einer Leiter am 10. Juli 2018 eine

Deckplattenimpressionsfraktur des 7. Halswirbelkörpers zugezogen, die

konservativ behandelt worden sei. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung

bestehe ein sehr gutes Ausheilungsergebnis nach oben genannter Verletzung mit

lediglich noch endgradiger Einschränkung im Bereich der Drehbewegungen der

Halswirbelsäule und geringer Beschwerdesymptomatik vor allem nach Belastungen. Die

letzte ärztliche Kontrolle bei Dr. med. F.___ habe am 4. Februar 2019 stattgefunden.

Der Bericht liege nicht vor, so dass die Administration freundlich gebeten werde,

diesen Befund anzufordern.

Es sei noch eine weitere Serie

Physiotherapie verordnet worden, die zu Ende geführt werden sollte. Nach den

derzeitigen Befunden bestehe sicher eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit von 75 %. Im Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen und nach

Absolvierung der derzeitigen Serie Physiotherapie sollte eine Steigerung auf

100.

% möglich sein.

8.12

Die Kreisärztin Dr. med. E.___

hielt am 13. Mai 2019 fest (Suva-Nr. 95), der Integritätsschaden

erreiche die Erheblichkeitsgrenze nicht (keine nennenswerte Kyphose oder

Skoliose).

8.13

Dr. med. F.___ bestätigte im

Schreiben vom 23. Mai 2019 (Suva-Nr. 104) als behandelnder Hausarzt, dass

der Beschwerdeführer noch heute an den Unfallfolgen von 1992 an der

Brustwirbelsäule leide. Durch die körperliche Belastung als Lastwagenmechaniker

habe er aus medizinischen Gründen den Beruf des Kleingerätemechanikers antreten

müssen, da sonst die körperlichen Beschwerden nicht mehr tragbar gewesen wären.

Seit 2005 bis aktuell habe der Beschwerdeführer bei der Firma B.___ gearbeitet.

Durch diesen medizinisch bedingten Wechsel habe er eine Lohneinbusse von

CHF 2'500.00 pro Monat erlitten. Dieses Geld sei ihm bis heute nicht

rückerstattet worden. Dass er den Beruf als Lastwagenmechaniker nach mehreren

Stürzen und letztmals auch nach einer Halswirbelfraktur mit erneuter

Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausüben könne, sei medizinisch völlig klar. Der

Beschwerdeführer sei also im gelernten Beruf unfallbedingt nicht mehr

arbeitsfähig und müsse für diesen Lohnausfall eine monatliche Entschädigung von

der Beschwerdegegnerin erhalten.

Der Beschwerdeführer sei wieder 100 % arbeitsfähig,

aber nur mit reduzierter körperlicher Belastung. Es werde bei der

Beschwerdegegnerin der Entschädigungsbeitrag für den unfallbedingten Lohnausfall

seit dem 13. Dezember 2005 (Anstellungsdatum bei der Firma B.___)

beantragt. Die Unfallfolgen seien für den Beschwerdeführer im privaten und

beruflichen Leben einschneidend und bedürften einer entsprechenden

Entschädigung.

9.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der

Sachverhalt aus medizinisch-diagnostischer Sicht unbestritten ist. So klagte

der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 10. Juli 2018

im Wesentlichen über starke Schmerzen in der HWS mit Ausstrahlung in den linken

Arm. Beim Beschwerdeführer konnten aufgrund des am 10. Juli 2018 erlittenen

Sturzes ein HWS-Distorsionstrauma mit frischer BWK 1

Deckplattenimpressionsfraktur A1 und Distension der Ligg. interspinalia und des

Lig. supraspinale sowie eine Kontusion des Rippenbogens rechts objektiviert

werden (vgl. E. II. 8.1 f. hiervor). Bezüglich der Kontusion des rechten Rippenbogens

gab der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 5. September

2018.

(vgl. E. II. 8.6 hiervor) an, er verspüre keine Rippenschmerzen mehr. Es

ist folglich – auch unter Einbezug der vorliegend dokumentierten medizinischen

Akten – davon auszugehen, dass die bei fehlenden Hinweisen auf eine

strukturelle Verletzung am 10. Juli 2018 erlittene Kontusion des rechten Rippenbogens

innerhalb von ungefähr zwei Monaten schmerzlos geworden bzw. folgenlos abgeheilt

ist. Die beim Sturzereignis vom 10. Juli 2018 ebenfalls erlittene

Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 1 wurde konservativ behandelt, indem

eine Analgesie nach Bedarf erfolgte, der Beschwerdeführer zu Beginn eine weiche

Halskrause tragen musste (vgl. E. II. 8.2, 8.4 hiervor) und ihm ab dem

3.

September 2018 physiotherapeutische Behandlungen verordnet wurden (vgl.

E. II. 8.6 hiervor; Suva-Nrn. 32, 47, 55, 67, 83, 94). Im ambulanten

Bericht vom 17. September 2018 des Spitals D.___ (vgl. E. II. 8.7 hiervor)

wurde diesbezüglich festgehalten, dass es sich mittlerweile um eine knöchern

konsolidierte Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1 handle und weitere

radiologische Kontrollen daher nicht mehr notwendig seien. Es ist somit insgesamt

festzuhalten, dass die durch den Sturz von der Leiter am 10. Juli 2018 erlittenen

somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers gut verheilt

sind. In diesem Sinn hielt auch die Kreisärztin Dr. med. E.___ im Rahmen

ihrer Untersuchung vom 20. Februar 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) fest,

es bestehe heute ein sehr gutes Ausheilungsergebnis nach oben genannter Verletzung

mit lediglich noch endgradiger Einschränkung im Bereich der Drehbewegungen der

Halswirbelsäule und geringer Beschwerdesymptomatik, vor allem nach Belastungen.

10.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020

(A.S. 1 ff) zu Recht auf den Bericht der kreisärztlichen Untersuchung von

Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2019 (vgl. E. II. 8.11 hiervor) abgestellt

hat.

10.1

Der Beweiswert von Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte hängt davon ab, ob sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bei Berichten

versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp.

hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit

geschlossen werden. Falls aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105,

142.

V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

10.2

Die kreisärztliche Untersuchung

vom 20. Februar 2019 von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 8.11

hiervor) beruht auf den nach dem Ereignis vom 10. Juli 2018 verfassten

medizinischen Vorakten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den

anlässlich der eigenen Untersuchung erhobenen medizinischen Befunden. Inhaltlich

beurteilte die Kreisärztin die Situation wie folgt: Der Beschwerdeführer habe

sich im Rahmen eines Sturzes von einer Leiter am 10. Juli 2018 eine

Deckplattenimpressionsfraktur des 7. Halswirbelkörpers zugezogen, die

konservativ behandelt worden sei. Diese Beurteilungen stimmen mit den vorliegenden

Vorakten überein. So ist diesen – wie bereits in E. II. 9 dargelegt –

übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018

beim Kirschenpflücken aus circa 4 m Höhe zunächst auf eine Leiter und dann

auf den Boden gefallen sei, wobei er sich u.a. eine Deckplattenimpressionsfraktur

HWK 7 zugezogen habe, welche in der Folge konservativ behandelt worden sei.

Weiter legte die Kreisärztin dar, dass bei der heutigen Untersuchung ein sehr

gutes Ausheilungsergebnis mit lediglich noch endgradiger Einschränkung im

Bereich der Drehbewegungen der Halswirbelsäule und geringer

Beschwerdesymptomatik v.a. nach Belastungen bestehe. Diese kreisärztlichen Einschätzungen

stimmen zum einen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. So gab dieser anlässlich

der kreisärztlichen Untersuchung an (S. 2 f.), sein Zustand habe sich

deutlich gebessert. Dennoch führten schnelle Bewegungen und endgradige

Drehungen im Bereich der Halswirbelsäule noch zu Schmerzen. Ein Ruheschmerz

bestehe nur in geringem Ausmass und trete nur selten auf. Zudem bestehe kein

Dauerschmerz mehr. Nach Belastungen, wie schnellen und endgradigen Bewegungen,

würden Schmerzen auftreten, die dann drei bis vier Stunden Ruhe erforderten,

bis es zum Rückgang derselben komme. Bei Gewichtsbelastung komme es nicht zu

einer Zunahme der Beschwerden. Gefühlsstörungen in den Händen und Armen würden

nicht beschrieben. Die kreisärztlichen Beurteilungen lassen sich zum anderen

auch aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten Befunde nachvollziehen.

So wurde im Bereich beider Schultern, Ellenbogen und Ellenbogengelenke eine freie

Beweglichkeit festgestellt. Auch die Beweglichkeit der HWS sei bis auf eine

geringe Einschränkung bei endgradiger Drehung frei. Der Finger-Boden-Abstand

betrage 25 cm, das Ott-Zeichen 30 / 33 cm und das

Schober-Zeichen 10 / 13 cm. Zudem wurden folgende

Bewegungsmessungen der HWS festgestellt: Vorneigen / Rückneigen 50 / 0 / 40 °;

Seitneigen rechts / links 30 / 0 / 30 ° und

Drehen rechts / links 50 / 0 / 50 °. Demzufolge

erweist sich die kreisärztliche Beurteilung als schlüssig, nachvollziehbar und

plausibel. Der Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom

20.

Februar 2019 wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige

medizinische Stellungnahme gerecht und bildet daher grundsätzlich eine

taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

10.3

Die grundsätzlich beweiswertige kreisärztliche

Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 20. Februar 2019 wird – wie nachfolgend

dargelegt – durch die übrigen medizinischen Berichte gestützt: So gab der

Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Verlaufskontrolle im Spital D.___ vom

6.

August 2018 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) an, weder im Halsbereich

noch über dem zervikothorakalen Übergang Schmerzen zu haben. Es bestünden auch

keine sensomotorischen Ausfälle. Entsprechende Angaben machte der

Beschwerdeführer sodann auch anlässlich des Telefongesprächs vom 5. September

2018.

(vgl. E. II. 8.5 hiervor), indem er Rippenschmerzen verneinte und nur noch

sehr wenig Schmerzen am Nacken beklagte. Er gab auch an, den Kopf noch nicht

vollständig drehen zu können. Im ambulanten Bericht des Spitals D.___ vom

17.

September 2018 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) wurde daher zur

Erweiterung des Bewegungsumfanges und Verbesserung der Funktionalität der HWS

die Aufnahme einer physiotherapeutischen Behandlung empfohlen. Auch im

Telefongespräch vom 22. Oktober 2018 (vgl. E. II. 8.8 hiervor) klagte der

Beschwerdeführer über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule,

welche sodann auch sein Hausarzt Dr. med. F.___ im ärztlichen Zwischenbericht

vom 6. November 2018 bestätigte (vgl. E. II. 8.9 hiervor). Es leuchtet

daher ein, dass die Kreisärztin Dr. med. E.___ im Rahmen ihrer Beurteilung vom

20.

Februar 2019 aufgrund der durch den Beschwerdeführer noch immer

beklagten schmerzhaften Halswirbelsäule bei schnellen Bewegungen und

endgradigen Drehungen empfahl, dass die dem Beschwerdeführer weiter verordnete

Serie Physiotherapie zu Ende geführt werden sollte.

Dem zeitlich nach der kreisärztlichen

Beurteilung vom 20. Februar 2019 verfassten Schreiben von Dr. med. F.___

vom 23. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.13 hiervor) lassen sich ebenfalls keine

der kreisärztlichen Beurteilung widersprechenden Einschätzungen entnehmen. So

nahm Dr. med. F.___ darin weder zur kreisärztlichen Beurteilung vom 20. Mai

2019.

konkret Stellung, noch äusserte er sich zum aktuellen Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers. Er konzentrierte sich in seinem Schreiben vielmehr auf

durch Unfallfolgen aus dem Jahr 1992 erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen

des Beschwerdeführers, welche sich aufgrund des dadurch bedingten Wechsels der

beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dessen Einkommen ausgewirkt und

so zu einer Einkommenseinbusse geführt hätten. Da jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren,

wie bereits unter E. II. 6 hiervor dargelegt, allfällige weitere Unfallereignisse

nebst dem am 10. Juli 2018 erlittenen Sturz nicht zum Anfechtungsgegenstand

gehören, ist darauf nicht einzutreten.

10.4

Folglich ist dem Bericht der

kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2019 der volle Beweiswert

beizumessen und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in

ihrem Einspracheentscheid vom 6. August 2020 auf diesen abgestellt hat. Es

kann auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auf die Beurteilung von Dr. med. E.___ abgestellt werden. So

hielt diese fest (vgl. E. II. 8.11 hiervor), es bestehe nach den

derzeitigen Befunden in der angestammten Tätigkeit sicher eine Arbeitsfähigkeit

von 75 % und im Verlauf der nächsten drei bis vier Wochen sowie nach

Absolvierung der derzeitigen Serie Physiotherapie sollte eine Steigerung auf

100.

% möglich sein. Dieser kreisärztlichen Beurteilung kann aufgrund der

vorliegenden Akten gefolgt werden. So ist diesen zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit ab dem 1. Oktober 2018 wieder zu

50.

% aufnehmen konnte (vgl. E. II. 8.6 ff. hiervor) und ihn der Hausarzt ab

dem 25. Februar 2019 zu 75 % arbeitsfähig schrieb (vgl. Unfallschein

UVG, Suva-Nr. 84). In Bezug auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem

1.

Oktober 2018 hielt die Kreisärztin am 6. Dezember 2018 (vgl. E.

II. 8.10 hiervor) fest, diese sei v.a. aufgrund der ligamentären

Begleitverletzungen in Ordnung. Ab Januar 2019 könne dann mit einer

schrittweisen Steigerung gerechnet werden, wobei jedoch auch ein protrahierter

Verlauf denkbar sei. Es sind somit auch in Bezug auf die 50%ige

Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Oktober 2018 keine der kreisärztlichen

Beurteilung widersprechenden ärztlichen Einschätzungen ersichtlich. Im Weiteren

stimmt die aufgrund der Untersuchung vom 20. Februar 2019 durch die

Kreisärztin geschätzte Arbeitsfähigkeit von 100 % in drei bis vier Wochen und

Absolvierung der derzeitigen Serie Physiotherapie im Wesentlichen mit den

Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. F.___ überein. So schrieb er den

Beschwerdeführer ab dem 1. April 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig

(vgl. Suva-Nr. 84).

11.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 10. Juli 2018 ausgerichteten Leistungen im Sinne von

Taggeldern und Heilbehandlung per Ende März 2019 zu Recht eingestellt und die

Ausrichtung weiterer Leistungen korrekterweise verweigert hat:

11.1

In Bezug auf den Taggeldanspruch

des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 UVG ergibt sich aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen (vgl. E. II. 10.4 hiervor), dass es dem Beschwerdeführer möglich

war, ab Ende März 2019 wieder ein volles Arbeitspensum auszuüben. Folglich galt

er ab diesem Zeitpunkt – Ende März 2019 – nicht mehr als voll oder teilweise

arbeitsunfähig, womit sein Anspruch auf Taggelder endete (vgl. E. II. 3

hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat die dem Beschwerdeführer ausgerichteten

Taggeldleistungen somit mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 zu

Recht per 31. März 2019 eingestellt.

Da dem Beschwerdeführer ab dem 31. März

2019.

die bisherige berufliche Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar ist, steht ihm

auch kein Anspruch auf den Bezug einer Invalidenrente durch den Unfallversicherer

gemäss Art. 18 UVG zu.

11.2

Eine Heilbehandlung ist solange

zu erbringen, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine «namhafte

Besserung» des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19

Abs. 1 UVG). Das Kriterium beurteilt sich namentlich nach Massgabe der zu

erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

diese unfallbedingt beeinträchtigt ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

Es bedarf dabei einer ins Gewicht fallenden Besserung durch die ärztliche

Behandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2013 vom 5. November 2013

E. 3.5). Eine allfällige blosse Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4,

8C_855/2009 vom 21. April 2010 E. 7, 8C_338/2009 vom 14. Januar 2010

E. 5.1, 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3). Das Bundesgericht hat

es bspw. als ausschlaggebend erachtet, dass der Versicherte seine

Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der fraglichen weiteren

Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder aufnehmen werde (Urteil

8C_277/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.3). Ärztliche

Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische

Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 395/06 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3;

Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).

Es kann somit bei der durch den Beschwerdeführer im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung vom 20. Februar 2019 angegebenen Inanspruchnahme einer

Physiotherapie von zweimal wöchentlich nicht von einer zu erwartenden, namhaften

Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin

hat die dem Beschwerdeführer gewährten Heilbehandlungen somit korrekterweise auf

den Zeitpunkt der ihm zumutbaren Ausführung einer vollen Arbeitsfähigkeit,

folglich per Ende März 2019, eingestellt.

11.3

Der Vollständigkeit halber ist auf

den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einzugehen. Diesbezüglich hielt

die Kreisärztin Dr. med. E.___ am 13. Mai 2019 (vgl. E. II. 8.12

hiervor) fest, die Erheblichkeitsgrenze werde nicht erreicht, da keine nennenswerte

Kyphose oder Skoliose bestehe. Diese Einschätzung lässt sich aufgrund der

Untersuchungsbefunde im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar

2019.

nachvollziehen (vgl. E. II. 8.11 hiervor). So wurde dabei u.a. ein

regelrechtes Alignement der Wirbelsäule mit jedoch Kyphosierung des cervico-thoracalen

Übergangs festgestellt (vgl. Suva-Nr. 75 S. 3). Daraus lässt sich

nicht ableiten, es liege eine Kyphose vor, welche die für eine

Integritätsentschädigung vorausgesetzte Erheblichkeit erreicht. In den

vorliegenden Akten sind keine dieser kreisärztlichen Einschätzung

widersprechenden Beurteilungen ersichtlich. Da Dr. med. E.___ auf das

medizinische Fachgebiet der Chirurgie spezialisiert ist, kann zudem davon ausgegangen

werden, dass sie den Integritätsschaden aufgrund ihrer Kenntnisse und

Erfahrungen fachgerecht zu beurteilen vermag. Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 2019

angab, es gebe keinen Dauerschmerz. Schnelle Bewegungen und endgradige

Drehungen im Bereich der HWS führten noch zu Schmerzen, die dann drei bis vier

Stunden Ruhe erforderten, bis es zum Rückgang der Schmerzen komme. Aber ein

Ruheschmerz bestehe nur in geringem Ausmass und trete selten auf. Die

Beschwerden würden bei Gewichtsbelastung nicht zunehmen. Ausserdem könne er die

persönlichen Verrichtungen wie Körperpflege und An- und Auskleiden selbständig

durchführen und die Haushaltsarbeiten ohne Hilfe Dritter bei freier

Zeiteinteilung und einigen Tricks verrichten. Er könne zudem seit einiger Zeit

auch wieder problemlos Autofahren und habe auch vor dem Unfall keinen Sport

getrieben. Es ist daher nicht von einer dauernden und erheblichen Schädigung

der körperlichen Integrität gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Integritätsentschädigung folglich zu Recht abgewiesen.

12.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 6. August 2020 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

13.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_67/2021 vom 3. März

2021 nicht ein.