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Entscheid

VSBES.2020.167

Berufliche Massnahme und Invalidenrente

19. April 2021Deutsch45 min

und Schmerzen in Armen und Beinen wegen Lipödem angegeben. Diese Beeinträchtigungen

Source so.ch

Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Juni 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1990 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. April 2015 unter

Hinweis auf psychische Instabilität, Melanome, geschwächtes Immunsystem sowie

ehemalige Adipositas (Magen-Bypass-OP erfolgt) bei der IV-Stelle des Kantons

Berns erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente)

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Die IV-Stelle des Kantons Bern

nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Nach

Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nrn. 44 und 49) wurde

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-Nr. 50) die

Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 27.

April 2016 (IV-Nr. 51) bestätigte die IV-Stelle des Kantons Bern den

bereits angekündigten Entscheid. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 17. Mai 2018 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente)

an (IV-Nr. 54). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische

Probleme, Konzentration (ADS), Schlafstörungen, Depression, Stressunfähigkeit

und Schmerzen in Armen und Beinen wegen Lipödem angegeben. Diese Beeinträchtigungen

bestünden seit dem 13. Lebensjahr.

2.2 Nach Einholen weiterer

medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 68),

liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten

(Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie). Dieses Gutachten

wurde von der Begutachtungsstelle B.___, [...], am 4. November 2019

(IV-Nr. 90.1 – 90.7) erstattet. Am 22. Januar 2020 äusserte sich Dr. med. C.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären

Begutachtung (IV-Nr. 93).

2.3 Mit Vorbescheid vom 11. Februar

2020 (IV-Nr. 94) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass

sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente

abgewiesen würden.

2.4 Gegen den genannten Vorbescheid

erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 Einwand (IV-Nr. 98) und

stellte die Anträge, es seien ihr ab 1. November 2018 eine ganze Rente

zuzusprechen und im Anschluss seien berufliche Massnahmen zur

Wiedereingliederung zu prüfen bzw. durchzuführen. Am 14. April 2020 nahm der

RAD zu den Einwänden Stellung (IV-Nr. 101).

2.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2020

(IV-Nr. 102; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl den

Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.

3. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 25. August 2020 fristgerecht beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.

Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 23. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten

IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab

wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete

Abklärungen anzuordnen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 unter Verweis auf

die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 35).

5. Mit Verfügung vom 28. Oktober

2020 gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihren Vertreter als

unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 36).

6. Mit Eingabe vom 5. November

2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 38 ff.).

7. Mit Verfügung vom 18. März 2021

(A.S. 43 f.) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf

Parteibefragung abgewiesen. Gleichzeitig werden die Parteien zur von der

Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht vom 19. April 2021 vorgeladen, wobei der

Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

8. Am 19. April 2021 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 19. April 2021, A.S. 45 ff.). Der Vertreter

der Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ein Arztbericht beim

behandelnden Psychiater, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, [...], einzuholen. Der Antrag wurde entgegengenommen und im

Rahmen der Urteilsberatung behandelt. Sodann hält der Vertreter der

Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des

Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzende Kostennote ein.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 23. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 102) dar, mit Blick auf

die Ausführungen der Administrativgutachter (IV-Nr. 90.1 – 90.7) liege

bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung ihres

Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. April

2016.

vor, seien die Administrativgutachter doch davon ausgegangen, dass eine

Veränderung im September 2015 eingetreten sei. Mit anderen Worten habe sich der

Auffassung der Administrativgutachter zufolge nach Erlass der Verfügung vom 27.

April 2016, die als Vergleichsbasis heranzuziehen sei, keine Veränderung ihres

Gesundheitszustandes ergeben. Es bleibe somit beim bisherigen Rechtszustand.

Das neue Leistungsgesuch sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Wenn sich die

versicherte Person selber als arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegen zu

halten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend

seien, entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.

Zu den Einwänden werde wie folgt

Stellung genommen: Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch

auf berufliche Massnahmen. Selbst bei Annahme, eine zwischenzeitliche Änderung

der tatsächlichen Verhältnisse habe stattgefunden, würde sich kein anderes Bild

ergeben. Die psychiatrische Administrativgutachterin komme nämlich zum Schluss,

dass das bestehende Leiden der Beschwerdeführerin als

versicherungspsychiatrisch nicht relevant gewertet werden könne. Vor diesem

Hintergrund einen Leistungsanspruch begründen zu wollen, sei nicht

nachvollziehbar. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ihre

Ausbildung fortzusetzen und nach Abschluss der Ausbildung eine berufliche

Tätigkeit rentenausschliessend auszuüben. Was den Antrag auf Zusprache einer

befristeten Rente angehe, sei festzustellen, dass keine zuverlässige

retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Es genüge nicht,

dass im Administrativgutachten festgehalten werde, es sei vorstellbar, dass im

Jahr 2013 eine ausgeprägtere psychische Belastung bestanden habe. Ganz davon

abgesehen beziehe sich diese gutachterliche Aussage auf einen Zeitraum vor

Erlass der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung, sodass auf diesbezügliche

Weiterungen verzichtet werden könne. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die

Beschwerdeführerin als materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.

2.2

Der Beschwerde (A.S. 4 ff.)

lässt sich entnehmen, die IV-Stelle habe die Ausführungen ihres eigenen

psychiatrischen Experten übergangen, welcher expressis verbis einen

Eingliederungsbedarf bestätigt habe. Med. pract. E.___ habe festgehalten, dass

die Explorandin wegen verminderter Stressbelastbarkeit und Flexibilität einen

schritt- bzw. stufenweisen Belastungsaufbau von sechs Monaten benötige, um das

gutachtlich attestierte Arbeitspensum zu erreichen. Die Beschwerdegegnerin habe

diese ihr obliegenden Eingliederungsvorkehren jedoch nicht an die Hand

Dispositiv

genommen. Demnach sei nach wie vor von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit

resp. nicht zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die

gutachtlich empfohlenen beruflichen Vorkehrungen stellten eine unabdingbare

Voraussetzung für die Verwertung des funktionellen Leistungsvermögens dar. In

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes seien auch die unverbindlichen

Tatsachenfeststellungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Davon, dass diesbezüglich

Beweislosigkeit vorliege, könne keine Rede sein. Bezüglich des Beginns der

Arbeitsunfähigkeit gehe aus dem Gutachten von med. pract. E.___ resp. der B.___

hervor, dass es schwierig sei, von ihm retrospektiv eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit festzulegen. Er habe im Sinne einer Empfehlung festgehalten,

dass die vorbestehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten zu übernehmen seien.

Entsprechend habe er denn auch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

eine depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), gestellt. Zum

Verlauf habe sich med. pract. E.___ auf Seite 32 derart geäussert, dass von

einer Veränderung des Gesundheitszustandes resp. von einer Remission einer

möglicherweise vorbestehenden depressiven Störung auszugehen sei. Vor seiner

Begutachtung habe wohl eine depressive Symptomatik vorgelegen. Mit anderen

Worten sei med. pract. E.___ von einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgegangen,

dass die Veränderung im September 2015 eingetreten sei, als die Versicherte von

der Klinik F.___ behandelt worden sei. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ habe

in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2020 zu Recht postuliert, dass mangels anderslautender

Einschätzungen retrospektiv von den attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss

psychiatrischen Behandlern auszugehen sei. Da gemäss Berichten der Klinik F.___

wieder ab September 2017 eine rezidivierende depressive Störung eingetreten und

das Leistungsvermögen entsprechend aufgehoben gewesen sei, resultiere zumindest

nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 17. Mai 2018, d.h.

ab Oktober 2018 ein Anspruch auf eine (befristete) ganze Invalidenrente.

Anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 19. April 2021 bekräftigte der Vertreter der Beschwerdeführerin im

Wesentlichen seine bisherigen Rügen und führte ergänzend aus, das B.___-Gutachten

sei mangelhaft und unvollständig. Insbesondere fehle im psychiatrischen

Teilgutachten eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch setze

sich der Psychiater med. pract. E.___ nur ungenügend mit dem

Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin auseinander. So sei die diagnostizierte

Adipositas ein ressourcenhemmender Faktor, welcher zwingend in die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit hätte einfliessen müssen. Es bestünden erhebliche Zweifel am

psychiatrischen Teilgutachten, weshalb die Beschwerdeführerin erneut

psychiatrisch begutachtet werden müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll in A.S. 45 ff.).

3.

3.1 Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 Nach der neuen, am 30. November

2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen

Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden

(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2

S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder

teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,

normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich

auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens

(BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1

ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres

folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.

4.1 Wird wie im vorliegenden Fall

eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und

auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (s. dazu Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), so ist

wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019

vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).

4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit

Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung

(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

5.

5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

5.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2

S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des

Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).

5.3 Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung

des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit

besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch

die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum

ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise

zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen

will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.

2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten

Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete

rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

6. Zum Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 27. April 2016 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1 Im neuropsychologischen

Untersuchungsbericht der Klinik G.___ vom 31. August 2015 (IV-Nr. 22, S. 8 ff.)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

- Rez.

depressive Episoden, mit schweren Schlafstörungen (BDI-Wert von 33) vermutlich

auf dem Hintergrund einer traumatisierenden Lebensgeschichte mit schwierig

erlebter Schulzeit und Vernachlässigung als Kind und Jugendliche

- DD:

manisch-depressive Erkrankung, generalisierte Angststörung

- Lernbehinderung

im Erwachsenenalter mit IQ-Wert von 83, verbunden mit leichter kognitiver Verlangsamung

- Persönlichkeitsakzentuierung

mit emotional-instabilen Anteilen bei Traumatisierung durch Vernachlässigung DD

Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen

- Status nach Magen-Bypass

Operation am 2. Juli 2013

- ADS-Diagnose als Kind und 11/2-jährige

Behandlung mit Ritalin

Das allgemeine Leistungsniveau der Beschwerdeführerin,

beurteilt anhand des IQ-Wertes, sei unterdurchschnittlich im Sinne einer

Lernbehinderung. Die ICD-10 Diagnosekriterien für eine Minderintelligenz seien

nicht erfüllt. Darauf abgestützt sei zu erwarten gewesen, dass eine zweijährige

Anlehre kognitiv passend wäre und dieses Ziel für die Beschwerdeführerin

erreichbar sein sollte. Gründe, warum sie inzwischen zweimal daran gescheitert

sei, müssten deshalb eher im psychischen Bereich gesucht werden. Die weiteren

neuropsychologischen Befunde hätten altersentsprechende Resultate bei den exekutiven

Funktionen und auch beim sprachlichen wie figuralen Gedächtnis gezeigt. Aufgaben

zu Aufmerksamkeit und Konzentration habe die Beschwerdeführerin ebenfalls altersentsprechend

gelöst. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht reduziert. Die

Frage nach dem Vorliegen eines ADHS im Erwachsenenalter sei nicht schlüssig zu beantworten.

Viele auch bereits in der Kindheit vorliegende Symptome oder Beobachtungen

hätten schon damals eher auf eine psychopathologische Belastung als auf das

Vorliegen eines ADHS (z.B. färbe sich sehr früh die Haare, falle auf, steche

sich selber ein Tattoo, berichte von Selbstverletzungen) hingedeutet. Zudem lägen

keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen vor und auch die exekutiven

Funktionen seien unauffällig. Auf der praktischen Seite gelinge es aber der

Beschwerdeführerin nicht, eine Anlehre zu absolvieren, sie berichte von

Überforderung bei der Organisation ihres Haushaltes, daneben ziehe sie sich oft

zurück, reagiere nicht auf Bitten um Rückruf und schaffe es auch nicht, die

Therapietermine oder Termine beim Sozialamt regelmässig selbstständig

wahrzunehmen. Aufgrund der Lebensgeschichte werde deutlich, dass die

Beschwerdeführerin wohl oft alleine gewesen sei, nicht die nötige Struktur bekommen

habe und vernachlässigt / depriviert gewesen sei. Nach ihren

Erzählungen sei ihre Mutter zudem Alkoholikerin gewesen. Aufgrund dieser

Vorgeschichte sei wahrscheinlich von einer frühen Traumatisierung auszugehen.

Aktuell leide die Beschwerdeführerin an deutlich ausgeprägten depressiven

Symptomen mit Überforderung im Alltag und Haushalt verbunden mit Rückzug.

6.2 Dem Austrittsbericht der Klinik G.___

vom 5. November 2015 (IV-Nr. 25, S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin vom 25. September bis 5. Oktober 2015 stationär und vom

6. Oktober bis 9. Oktober 2015 als Tagespatientin in der Klinik in Behandlung

gewesen sei. Zum Psychostatus der Beschwerdeführerin bei Eintritt wird

berichtet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 25-jährige

Patientin mit gefärbten Haaren, Piercings in Lippe und Tunnels in Ohren sowie

übergewichtigem EZ. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten

orientiert. Es gebe keinen Anhalt auf Gedächtnisstörungen, sie gebe kohärent

und bereitwillig Auskunft, wenn auch nach aussen emotional wenig beteiligt,

leicht parathymes Lächeln bei Bericht über schwierige Situationen. Sie habe

viele Gedanken, diese würden sich vor allem mit ihrer Wunsch- / Traumwelt

beschäftigen, in die sie sich auch tagsüber gerne flüchte. Kein Hinweis auf

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, im Gespräch auch kein Hinweis auf Wahn,

jedoch fragliche Chemotherapie in Zusammenhang mit Melanom an Oberschenkel. Zwänge

seien nicht explizit erfragt worden, affektiver Rapport herstellbar,

schwingungsfähig, jedoch leicht ratlos und deprimiert bei Insuffizienzgefühlen

aufgrund unterdurchschnittlichem IQ-Ergebnis. Morgens sei die Stimmung leicht

schlechter mit Tagesmüdigkeit, sie bringe dies mit schlechtem Schlafrhythmus

und deutlichen Einschlafschwierigkeiten in Verbindung, generell brauche sie nur

vier Stunden Schlaf. Schwerer sozialer Rückzug werde vor allem fremdanamnestisch

beschrieben, die Patientin gebe an, generell wenig Kontakte zu haben, Freunde

seien mit der Zeit weggezogen, der Kontakt so abgebrochen. Der Appetit nach Bypass

sei gering, sie habe seit der Operation chronischen Vitamin- / Eisenmangel.

Von Selbstschädigung und Suizidalität sei sie klar distanziert, Suizidgedanken

seien äusserst selten und passiver Natur, diesbezüglich absprachefähig. Obwohl

die Beschwerdeführerin den stationären Aufenthalt als angenehm beschrieben

habe, habe sie bereits am Sonntag nach dem ersten Wochenendurlaub auf Austritt

gedrängt, welcher in einem Gespräch am folgenden Tag definitiv beschlossen

worden sei. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Tagesklinik sei

die Aufnahme als Tagespatientin im 1. OG erfolgt. Ende derselben Woche wiederum

der Austritt als Tagespatientin, da es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen

sei, kontinuierlich zu erscheinen und der Übertritt in die Klinik H.___ in der Folgewoche

beschlossen worden sei.

6.3 Die IV-Stelle des Kantons Bern stellte

bei der erstmaligen Rentenbeurteilung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen

des RAD vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 44) und vom 1. März 2016 (IV-Nr. 49) ab.

In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand führte Dr. med. I.___,

Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, dem

Austrittsbericht über eine Hospitalisation vom 1. – 5. Juli 2013 des Spitals J.___

(IV-Nr. 48, S. 17 ff.) sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin

am 2. August 2013 aufgrund einer Adipositas Grad III (präoperativer BMI

47.1 kg/m2) laparoskopisch ein proximaler Magen-Bypass nach Lönroth angelegt worden

sei (Gastro-Enterostomie). Ein zum damaligen Zeitpunkt polygraphisch am 15.

März 2013 diagnostiziertes Schlafapnoe-Syndrom habe keine CPAP Therapie erfordert.

Die Beschwerdeführerin habe über Schlafstörungen und über eine Tagesmüdigkeit

geklagt. Es sei im Bericht auch die Diagnose Bluthochdruck genannt worden. Eine

antihypertensive Behandlung sei nicht erfolgt. Die vorliegenden Ergebnisse

einer Blutuntersuchung vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 48, S. 5 ff.)

hätten eine normale Hämatologie, eine normale Gerinnung, eine normale klinische

Chemie und normale Elektrolytwerte ausgewiesen. Der Eisenspiegel sei normal,

ebenso Nüchternblutzucker, Blutzuckerlangzeitwert und Blutfette. Am 2. Juli

2014 seien eine normale Schilddrüsenfunktion und normale Werte für Vitamin B12

und Vitamin D3 erhoben worden. Am 9. Mai 2014 sei eine BMI von 36.5 kg/m2

dokumentiert worden (Grösse 163 cm, Gewicht 97 kg), der formal einer Adipositas

Grad II entspreche. Gleichzeitig sei ein Blutdruck von 130/95 mm Hg

dokumentiert worden. Am 30. August 2012 seien Blutdruckwerte von 150/100 mm Hg

und am 20. Juli 2012 150/90 mm Hg dokumentiert worden (vgl. IV-Nr. 48, S.

5 ff.). Die Hausärztin Dr. med. K.___ habe auf Anfrage der IV-Stelle des

Kantons Bern in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2016 (IV-Nr. 48,

S. 3 f.) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin folgende Medikamente

einnehme: Pipamperon 40 mg 1/4 – 1/2

Tbl., Quetiapin 25 – 150 mg bis max. 150 mg/24h,

Salbutamol Spray max. 3 x 2 Hübe. Aus den Befunden gehe hervor, dass bei der

Beschwerdeführerin – ausgenommen der Adipositas infolge Sweet- und Snack-Eating

– keine weitere behandlungsbedürftige Stoffwechselstörung und derzeit auch

keine behandlungsbedürftige Herz-Kreislauf-Funktionsstörung vorliege, auch wenn

der diastolische Blutdruckwert erhöht sei.

In psychischer Hinsicht wird in den

Berichten von Dr. med. I.___ festgehalten, die Schulzeugnisse sprächen

eindeutig gegen einen IQ auf dem Niveau einer Lernbehinderung und dafür, dass

die Beschwerdeführerin mindestens durchschnittlich intelligent sei. Sie habe

Neues und Wesentliches ausreichend schnell begreifen und das Erlernte rasch und

selbstständig anwenden können. Sie habe hierbei den vorgegebenen Zeitrahmen

eingehalten und habe sowohl selbstständig als auch in Kooperation gearbeitet. Laut

Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 5. November 2015 (IV-Nr. 48, S. 10 ff.) habe

sich die Beschwerdeführerin vom 25. September – 5. Oktober 2015 in stationärer

und vom 6. – 9. Oktober 2015 in tagesklinischer psychiatrischer

Behandlung befunden. Behandlungsziel sei gewesen, Veränderungen in diversen

Lebensbereichen durchzuführen. Sie habe Schwierigkeiten (familiäre Vorbelastung,

schwierige Kindheit, Trennung der Eltern, Mobbing in der Schule, wenige

Sozialkontakte) hinter sich lassen wollen. Sie habe angegeben, schlecht

einschlafen zu können, und tagsüber müde zu sein und dass ihre Stimmung in

letzter Zeit eher niedergeschlagen gewesen sei. Bei Eintritt habe die

25-Jährige gefärbtes Haar, Piercings in Lippe und Tunnels in Ohren gehabt. Sie

sei übergewichtig gewesen. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen.

Kohärent und bereitwillig habe sie Auskunft geben können. Es hätten keine

Gedächtnisstörungen vorgelegen, ebenso keine formalen oder inhaltlichen

Denkstörungen. Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Die Affektlage sei

schwingungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei leicht ratlos erschienen.

Suizidalität habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig gewesen.

Sie habe auf eigenen Wunsch die Behandlung abgebrochen und sei in die

vorbestehenden Wohnverhältnisse zurückgekehrt. Zusammengefasst sprächen

sämtliche erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen

Erkrankung und gegen eine niedrige Intelligenz. Im Neurologisch-Psychiatrischen

Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine quantitative / qualitative

Leistungseinschränkung begründen könnten.

Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, aufgrund

der Adipositas Grad II und des Magen-Bypasses (seit 2013) sollten Tätigkeiten

mit schwerem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel vermieden werden. Unter

Zugrundelegung der aktenkundigen Befunde werde die Beschwerdeführerin für fähig

erachtet, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne regelmässiges

Heben und Tragen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne weitere

qualitative Einschränkungen bis zu einem 100%-Pensum zu verrichten. Es lägen

keine medizinischen Gründe vor, aufgrund derer sie eine Tätigkeit als

Informatikpraktikerin nicht ausüben könnte.

7. Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

7.1 Im endokrinologischen Sprechstundenbericht

des Spitals L.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 64, S. 21 ff.) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

1. St. n. Magen-Bypass-Operation

bei Adipositas WHO Grad III 07/2013

- maximales

Gewicht 130 kg, Gewichtsnadir 88 kg im 07/2015 aktuell 09/2016 Grösse 164 cm,

Körpergewicht 104,5 kg, BMI 38,9 kg/m2

- Sekundäre Laktoseintoleranz

- 09/2016

Mangel an Vitamin D3, Vitamin 612, Folsäure und Zink, Hypalbuminämie

2. Normokalzämer

Hyperparathyreoidismus, DD sekundär bei Mangel an Calcium Vitamin D3

Weitere Diagnosen

- St.n. subklinischer

Hypothyreose

- 09/2016 Euthyreote

Stoffwechsellage, Anti-TPO-AK negativ

Die Zuweisung sei bei subklinischer

Hypothyreose sowie erhöhtem Parathormon erfolgt. Für die Patientin stehe die

Gewichtszunahme von knapp 20 kg seit der Bypassoperation vor rund drei Jahren

bei anamnestisch unveränderten Ernährungsgewohnheiten sowie eine verstärkte

Müdigkeit im Vordergrund der Konsultation. Aktuell bestehe eine euthyreote

Stoffwechsellage bei negativen Anti-TPO-Antikörpern. Die von der Patientin

geschilderten Symptome von Müdigkeit und Gewichtszunahme liessen sich somit

nicht auf eine Hypothyreose zurückführen. Klinisch fänden sich zum jetzigen

Zeitpunkt keine Hinweise auf andere sekundäre Adipositas-ursachen, insbesondere

keine Hypercortisolismus- oder Akromegalie-Stigmata. Bei St. n. Magen-Bypass-Operation

zeige sich die Konstellation eines am ehesten sekundären Hyperparathyreoidismus

bei (mildem) Vitamin D3-Mangel, einem Albumin-korrigierten Calcium von 2.34

mmol/L sowie einer inadäquaten IPTH von 79.8 pg/ml. Formal könne ein primärer

normokalzämer Hyperparathyreoidismus aktuell nicht ganz sicher ausgeschlossen

werden, zunächst sollte aber eine Calcium- und Vitamin D3-Supplementation erfolgen.

Des Weiteren zeige sich ein Mangel an Vitamin B12, Folsäure und Zink.

7.2 Im Abschlussbericht der Klinik G.___

vom 4. September 2017 (IV-Nr. 64, S. 6 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

-

Verdacht auf sonstige

spezifische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.8 (narzisstische

Persönlichkeitsstörung vom „erfolglosen Typ" nach Rainer Sachse)

-

Rezidivierende depressive

Episoden, die Ausprägung der letzten Episode war nicht einschätzbar ICD-10 F33

-

Lernbehinderung mit

Erwachsenenalter mit IQ-Wert von 83 verbunden mit leichter kognitiver Verlangsamung

(Neuropsychologische Abklärung vom 31.8.2015)

-

ADHS-Diagnose und

Behandlung mit Ritalin als Kind

Eine eigentliche Psychotherapie habe in

der gesamten Zeit nicht begonnen werden können, da sich schon bereits die Diagnostikphase

schwierig gestaltet habe. Diagnostisch werde vermutet, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheits- und Jugendzeit, wo sie

oft alleine gewesen sei, vermutlich vernachlässigt worden sei, eine Persönlichkeitsstörung

entwickelt habe. Dabei handle es sich am ehesten um eine narzisstisch geprägte

Störung vom „erfolglosen Typ" (nach R. Sachse

„Persönlichkeitsstörungen, Hogrefe 2013). Dieses Konzept gehe davon aus, dass Menschen

mit narzisstischen Persönlichkeitsstörungen eine doppelte Handlungsregulation

hätten mit einem stark negativen, aber auch einem überhöht positiven

Selbstbild. Im Gegensatz zu den „erfolgreichen" Narzissten, die über eine

hohe Leistungsmotivation verfügten und quasi mit tatsächlichen Erfolgen ihr

negatives Selbstbild ständig falsifizieren (müssten), vermieden nach diesem

Konzept „erfolglose" Narzissten jegliche Leistungssituation, weil diese

immer die Möglichkeit des Versagens in sich trügen. Es finde aber eine Kompensation

durch stark illusionäre positive Selbstschemata statt. Dazu passe, dass die

Beschwerdeführerin z.B. bereits im Erstgespräch erwähnt habe, dass bei ihr

„Überintelligenz" diagnostiziert worden sei. Eine Testung in der Klinik

habe dann aber eine Verminderung der Intelligenz ergeben, die sich von der Höhe

her in einer Grauzone befinde. Verglichen mit gesunden Probanden sei ihre

Leistung unterdurchschnittlich, sie erfülle aber nicht die ICD-10 Kriterien einer

Minderintelligenz. Am ehesten könnte die Diagnose einer narzisstischen Störung

vom erfolglosen Typ das starke Vermeidungsverhalten von Leistungssituationen der

Beschwerdeführerin erklären. Erschwerend kämen leichte neuropsychologische

Einbussen hinzu, leichte Lernstörung und leichte Verlangsamung.

7.3 Die Hausärztin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht

vom 29. August 2018 (IV-Nr. 64, S. 1 ff.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit

dem Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Es gebe eine von Kindheit an bestehende

Symptomatik mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vom erfolglosen

Typ, rezidivierende depressive Episoden und Mobbing in der Schule bei Adipositas.

Die Patientin werde auf dem ersten Arbeitsmarkt sicher nicht einsetzbar sein.

Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei eine prozentuale Eingliederung zu versuchen,

wobei die Patientin bisher keinen Lehrberuf habe und insofern eine

Wiedereingliederung zu prüfen sei. Die Patientin könne höchstens einer

50%-Tätigkeit mit sehr vielen Einschränkungen ohne besonderen Zeitdruck, ohne

häufiges Bücken, ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten, ohne besondere

Anforderungen an die Konzentration mit öfteren längeren Pausen evtl.

versuchsweise ausüben.

7.4 Der Stellungnahme von RAD-Arzt

Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November

2018 (IV-Nr. 68) lässt sich entnehmen, hinsichtlich des medizinischen

Sachverhaltes erschienen auf psychiatrischem Gebiet bislang das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund schwieriger biographischer

Erfahrungen und Prägungen bei gleichzeitig eingeschränkten neurokognitiven

Ressourcen (im Sinne einer Lernbehinderung) plausibel nachvollziehbar. Zudem

sei aufgrund der Magen-Bypass-Operation wegen Adipositas zumindest in der

Vorgeschichte das Vorliegen einer relevanten Essstörung zu vermuten, die

ebenfalls Ausdruck / Folge der Persönlichkeitsstörung sein dürfte.

Die (leider) weiter kolportierte Diagnose ADHS erscheine nach den Befunden der

neuropsychologischen Abklärungen, der Anamnese und Biographie eher obsolet und

unplausibel. Ob bei der Versicherten tatsächlich eine eigenständige

rezidivierende depressive Störung (kodiert als ICD-10 F33) vorliege, oder die

affektiven Schwankungen im Kontext der Persönlichkeitsstörung einzuordnen

wären, könne derzeit offenbleiben. Offenbar stehe die Versicherte derzeit in

keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr, was einen

entsprechend stark verminderten Leidensdruck vermuten liesse. Ebenfalls unklar

erscheine, ob derzeit noch andere psychiatrisch relevante Störungen oder

Faktoren bei der Versicherten vorlägen und Einfluss auf deren Belastbarkeit und

Leistungsfähigkeit hätten. Aus heutiger Sicht erschienen die Einschätzungen des

RAD von 2016 daher nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Auch eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit könne den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnommen

werden.

7.5 Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 4. November 2019 (IV-Nr. 90.1 – 90.7)

wurden aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 90.1,

S. 9 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Agoraphobie ohne Angaben einer

Panikstörung

-

Aktenanamnestisch

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- St.n. Magen-Bypass-Operation 07/2013 bei

einem BMI von 47.1 kg/m2

- Aktuell: Adipositas per magna, WHO III

(BMI 46.85 kg/m2)

- Schlafapnoesyndrom ED 07/2013, nicht

CPAP therapiebedürftig

- Lipödem Stadium II ED 03/2016

- Aktuell nicht therapiert

- Akzentuierte Persönlichkeit,

(ängstlich-vermeidende, dysthyme Primärpersönlichkeit, wohl mit emotional

instabilen Anteilen) (ICD-10 Z73.1)

- minimale neuropsychologische Defizite

7.5.1 Die internistische Expertin gelangte

zum Schluss, aus

allgemeininternistischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden

Erkrankung nicht attestiert werden (IV-Nr. 90.3, S. 18 ff.). So sei bei St.n. Magen-Bypass das Gewicht der

Versicherten zwischenzeitlich wieder massiv angestiegen (BMI 46.8 kg/m2).

Ursächlich hierfür liessen sich ein Bewegungsmangel sowie fehlende diätetische

Massnahmen (u.a. stundenlanges Gamen am PC, Erdbeeren gezuckert mit Rahm

oder Glace, Nudel- und Reisgerichte) eruieren. Bei Adipositas per magna seien

Fetteinlagerungen im Bereich der Oberarme und Oberschenkel sichtbar.

Therapeutische Massnahmen, beispielsweise Lymphdrainagen oder

Kompressionstherapien seien bislang nicht zum Einsatz gekommen. Ebenso sei

keine Liposucction in Erwägung gezogen worden. Aufgrund der erneuten massiven

Gewichtszunahme sei allerdings davon auszugehen, dass die genannten Massnahmen

auch nur partiell erfolgsversprechend sein würden. Inwieweit eine

Bypassrevision zum gewünschten Erfolg führen werde, könne aus heutiger Sicht

nicht beurteilt werden. Die präoperativ diagnostizierte Schlafapnoe sei damals

nicht therapiebedürftig gewesen und auch bei der heutigen Begutachtung fänden

sich keine Hinweise für eine hierdurch ausgelöste vermehrte Tagesmüdigkeit. Es

seien kein Sekundenschlaf oder Einschlafen in ungewöhnlichen Situationen

geltend gemacht worden. Zur langfristigen Erhaltung der Arbeitskraft sei aber

eine deutliche Gewichtreduktion sowie die Behandlung der Lipödeme zwingend

angezeigt.

7.5.2 Im neuropsychologischen

Teilgutachten hielt die Expertin fest, insgesamt zeige die Versicherte gute

Leistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Bereich Lernen und Gedächtnis,

den Exekutivfunktionen, der Visuokonstruktion und der Gnosis. Sie zeige eine

gute Auffassungsgabe und das Instruktionsverständnis präsentiere sich ebenfalls

regelrecht. In der Verhaltensbeobachtung ergäben sich auch keine klinischen

Zeichen für Aufmerksamkeitsstörungen wie z.B. das Verlieren des

Gesprächsfadens, verlängerte Antwortlatenzen im Gespräch, verminderte

Konzentrationsspanne, Ablenkbarkeit, Ermüdung (Gähnen), vegetative Zeichen

(geröteter Kopf), Nachfragen und Auffassungserschwernis. Mit einer in sich

konsistenten und plausiblen Informationsbasis, das heisst ohne nicht

aufzulösende Widersprüche zwischen vorliegenden Informationen aus Anamnese,

Aktenlage und der eigenen Verhaltensbeobachtung, sei kein Anhalt für das

Vorliegen grober negativer Antwortverzerrungen gegeben. Auch

Verdeutlichungstendenzen in der Beschwerdeschilderung sowie der

Symptompräsentation seien nicht zu erkennen gewesen. Wie bereits in der

RAD-Besprechung von 9. Februar 2016 und 1. März 2016 von Dr. med. I.___

(IV-Nrn. 44 und 49) erwähnt werde, sei bei der Versicherten nicht von einem

Gesamt IQ Wert 83, wie dies in der neuropsychologischen Untersuchung vom Juni 2015

von lic. phil. N.___ dargestellt worden sei, auszugehen. Auch das erwähnte ADS / ADHS

in der Kindheit sei aufgrund den Angaben aus der Anamnese, der Eruierung von

Substanzmitteleffekt (THC) und Wirkung von Ritalin, zusammen mit der von der

Versicherten regelrecht absolvierten Schulbildung überwiegend wahrscheinlich

unwahrscheinlich vorhanden (gewesen). Auch ergäben sich aus den heute

erhaltenen formalen Testleistungen und der qualitativen Leistungserbringung

keine Hinweise, die dafür sprächen. Das klinische Bild der Beschwerdeführerin sei

als minimale neuropsychologische Störung mit vereinzelten Leistungsausreissern

im Rahmen der psychischen und emotionalen Belastung einzuordnen (IV-Nr. 90.4,

S. 15 f.). Die psychischen Belastungsfaktoren stellten dabei einen Störfaktor / Überlagerung

für die gut vorhandenen kognitiven Ressourcen dar. So handle es sich heute

bereits um den dritten Untersuchungstermin. Der erste eingeplante Termin sei am

Untersuchungstag per Mail von der Versicherten abgesagt worden. Der geplante

Folgetermin sei unentschuldigt von der Versicherten aufgrund der vorhandenen

psychischen Probleme und verminderte Belastbarkeit nicht wahrgenommen worden.

Daher werde insgesamt auch auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen

(IV-Nr. 90.4, S. 18). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % sei

aufgrund der vorhandenen raschen Überforderung in Konfrontation mit neuen

Inhalten optimal, damit der Versicherten genügend Zeitressourcen zur Verfügung

stünden und somit einer raschen Überforderung entgegengewirkt werden könne.

Eine minimale neuropsychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der

SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 – 100 %. In optimal angepasster Tätigkeit

sei die Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Eine solche angepasste Tätigkeit

müsste ein gut strukturiertes, ruhiges Arbeitsumfeld sowie Tätigkeiten mit

moderatem Leistungsdruck und wenig Zeitdruck aufweisen (IV-Nr. 90.4, S. 19 f.).

7.5.3 Im psychiatrischen Teilgutachten

setzt sich med. pract. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

nach durchgeführter Exploration mit zwei testpsychologischen

Zusatzuntersuchungen (HAMD17; Mini-ICF-APP; vgl. IV-Nr. 90.5, S. 19

ff.) mit den in den früheren Berichten gestellten Diagnosen, insbesondere mit

einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis, auseinander und gelangte zum

Ergebnis, dass sich diese anlässlich der Untersuchung vom 23. September

2019 so nicht dargestellt habe. So sei im Bericht der F.___ vom 8. Januar 2016

keine Diagnose einer depressiven Störung genannt worden, hingegen sei im

Bericht derselben Klinik vom 20. November 2013 die Diagnose einer

Anpassungsstörung gestellt worden. Im IV-Bericht der Klinik F.___ vom 14.

Januar 2016 werde zudem ausgeführt, dass wegen der nur einzelnen Tage der

Anwesenheit der Versicherten im gesamten Behandlungszeitraum in der Einrichtung

keine ausführliche Diagnostik habe erhoben werden können. Auch

testpsychiatrisch (HAMD17) lasse sich heute das Bestehen einer depressiven

Störung nicht aufzeigen. Von Seiten des Psychostatus, der Beziehungs- und

Kontaktgestaltung sowie der Übertragungsaspekte erscheine aktuell ebenfalls

keine depressive Störung zu bestehen. Es sei vorstellbar, dass sich bei der

Versicherten vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen eine

Dysthymie ausgebildet habe, die möglicherweise im Verlauf des Lebens durch

Belastungsfaktoren (Magen-Bypass-OP, Ableben der Katze, Alkoholkrankheit der

Mutter) von ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei. Eine

wirkliche depressive Symptomatik, die über eine Dysthymie hinausgehend

bezeichnet werden könnte, habe jedoch heute nicht festgestellt werden können.

Die Versicherte sei allenfalls etwas belastet und geringfügig dysthym

herabgestimmt gewesen. In Zeiten ausgeprägterer depressiver Symptome sei es vorstellbar

gewesen, dass bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es sei darauf

hinzuweisen, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und

insgesamt eine günstige Prognose zeigten, wie dies auch bei der Versicherten

der Fall zu sein scheine. Zudem seien leichte und mittelgradige depressive

Episoden nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer, insbesondere nicht

in rentenbegründendem Ausmass, zu bedingen. Heute scheine die Symptomatik einer

Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum, namentlich einer

agoraphobischen Störung, im Vordergrund zu stehen. Die hieraus resultierende

Einschränkung erscheine jedoch auch unter Berücksichtigung der

neuropsychologischen Befunde eher gering und dürfte über eine Einschränkung von

20 % integral wohl kaum hinausgehen. Sodann könne entgegen dem

Diagnosebericht der Klinik J.___ vom 21. Mai 2013 und vom 8. Juli 2013 keine

spezifische oder unspezifische Essstörung festgestellt werden, da die

entsprechenden Diagnosekriterien nicht bestanden hätten oder nicht explorierbar

gewesen seien. Heute lasse sich nicht explorieren, dass aktuell oder

vorbestehend das Essen wirklich zur Emotionsregulation eingesetzt werde oder

worden sei. Auch habe die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie sie

allerdings auch nur als Differenzialdiagnose oder «Verdacht auf» in den

Berichten der Klinik F.___, etwa vom 31. August 2015 und im Abschlussbericht

vom 4. September 2017 angeführt werde, nicht gestellt werden können.

Vergleichbar mit den Berichten der Klinik F.___ vom 6. November 2015 und

4. Januar 2016 erscheine eine Akzentuierung von Persönlichkeitsmerkmalen

zu bestehen, wohl am ehesten als ängstlich-vermeidende, dysthyme Akzentuierung.

Inwieweit wirklich nur allein vor dem Hintergrund der vorbestehenden

Selbstverletzung, die seit 2009 nach Angaben der Versicherten sistiere, auch

emotional instabile Anteile diagnostiziert werden könnten, müsse hinterfragt

werden.

Unter Berücksichtigung der sogenannten

Standardindikatoren sei in der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die

Ausprägung der gestellten psychiatrischen Diagnose als eher leichtgradig

einzustufen. Die Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Fachgebiet habe derzeit

nicht bestanden und würde Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung, sofern

benötigt, beinhalten. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität,

wie etwa eine Depression oder eine somatoforme Störung oder eine

versicherungspsychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung habe nicht

festgestellt werden können. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik habe

insgesamt kein Hinweis für eine wirklich versicherungspsychiatrisch relevante

Störung bestanden. Hinsichtlich der Kategorie „Konsistenz" habe sich das

Ausmass der angegebenen Beschwerden nur teilweise begründen lassen. Das

Aktivitätsniveau im Alltag bzw. die Überwindbarkeit der Einschränkungen durch

die Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet dürfte als noch relativ gut

attestiert werden und das Ausmass der Vermeidung als relativ klein bezeichnet

werden. Abschliessend habe kein wirklicher unangemessener sozialer Rückzug

bestanden. Bei der Versicherten scheine am ehesten ein Reifungsdefizit zu

bestehen, das möglicherweise psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt und

verändert werden könnte. Die Versicherte scheine sich mit den Gegebenheiten

eingerichtet zu haben und eine Balance in den aktuellen Lebensumständen

gefunden zu haben. Wenngleich sich keine wirklich ausgeprägte schwerwiegende

Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet stellen lasse, möge die Einschätzung der

Versicherten, ob sie im Alltagsleben, insbesondere im Berufs- und Arbeitsleben hier

auf dem 1. Arbeitsmarkt bestehen könne, wirklich zu hinterfragen sein und die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei rein

medizinisch-theoretisch. Um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden, wäre

sicherlich sinnvoll, der Versicherten eine Aufgabe, eine Tagesstruktur, zu

geben. Auch wenn das bestehende Leiden der Versicherten als

versicherungspsychiatrisch nicht relevant gewertet werden könne, so bestehe

doch eine leicht verminderte Stressbelastbarkeit und Flexibilität. Dies sollte

im Rahmen der Wiedereingliederungsfähigkeit anfangs berücksichtigt werden. So

sollte ein stufenweiser, vielleicht mit 50 % beginnender Belastungsaufbau mit

dem baldigen Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit nach ca. sechs Monaten

Belastungsaufbau angestrebt werden. Es seien hierbei vor allem allgemein

arbeitsbezogene Kontextfaktoren wie wertschätzender Umgang und Vermeidung von

übermässigem zeitlichem Druck, die über den Erfolg einer beruflichen

Partizipation entschieden, zu berücksichtigen. Die versicherte Person sei auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig, Arbeiten ohne erhöhte Anforderung an

Flexibilität, ohne zu grossen zeitlichen Druck, ohne Ausführung von

Überwachungs- und Sicherungsarbeiten auch für andere auszuüben. Günstig wäre

es, wenn der zeitliche Rhythmus nicht durch Maschinen vorgegeben würde, sondern

sich die versicherte Person den Rhythmus selbst einteilen könnte.

Theoretisch-medizinisch wäre aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit, wie auch

im neuropsychologischen Gutachten angeführt, als Informatikpraktikerin möglich.

Auch könnte für die Versicherte eine Arbeitsstelle und eine Berufstätigkeit

möglichst in einer von der Versicherten gewünschten Tätigkeit, etwa in der

Tierpflege, im „Garten- / Landschaftsbau", günstig und

stabilisierend sein (IV-Nr. 90.5, S. 25 f.).

Der psychiatrische Gutachter attestierte

der Beschwerdeführerin entsprechend den krankheitsbedingten

Funktionseinschränkungen sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine

angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. So bestehe während

der Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistung von 20 %, da bei der

Versicherten aktuell noch eine Minderung der Umstellungsfähigkeit und der

Flexibilität sowie insgesamt der Belastbarkeit bestehe (IV-Nr. 90.5, S. 30 ff.).

7.5.4 In der Gesamtbeurteilung

gelangten die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.

7.6 RAD-Ärztin Dr. med. C.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, schliesst sich in ihrer

Stellungnahme vom 22. Januar 2020 (IV-Nr. 93) den Beurteilungen der B.___-Gutachter

an. Weitere medizinischen Abklärungen seien nicht angezeigt.

7.7 Der Stellungnahme von Dr. med. C.___

vom 14. April 2020 (IV-Nr. 101) lässt sich entnehmen, seitens der

Beschwerdeführerin werde im Einwand (IV-Nr. 98) angegeben, eine passende

Ausbildung könne im ersten Arbeitsmarkt nicht gefunden werden, obwohl die

Umstände und Beispiele im Gutachten differenziert beschrieben würden. Es

erschliesse sich zudem nicht, weshalb bei nur leichter Einschränkung eine

relevante Behinderung im ersten Arbeitsmarkt vorhanden sein sollte. Sowohl der

psychiatrische als auch der neuropsychologische Gutachter nähmen hierzu

dezidiert und nachvollziehbar Stellung (IV-Nr. 90.4, S. 16; 90.5, S. 25 f.). Relevante

Einschränkungen, die eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen

würden, ergäben sich hierbei aus versicherungsmedizinischer Sicht an keiner

Stelle.

8. Im vorliegenden Fall geht es,

was den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen betrifft, um eine

Neuanmeldung. Deshalb ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und damit

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt,

d.h. der vorhergehenden Leistungsverweigerung am 27. April 2016, verschlechtert

haben.

8.1 Die Beschwerdegegnerin stellte

bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (23.

Juni 2020) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 4. November 2019

ab. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist

in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen

Schlussfolgerungen begründet (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Im internistischen

Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nr. 90.3). Sodann wird im

neuropsychologischen Teilgutachten zwar eine Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 90.4, S. 16), es wird aber schlüssig und

nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese in einer angepassten Tätigkeit (gut

strukturiertes, ruhiges Arbeitsumfeld sowie Tätigkeiten mit moderatem

Leistungsdruck und wenig Zeitdruck) nicht leistungsmindernd auswirkt (IV-Nr.

90.4, S. 20). Schliesslich vermag auch das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr.

90.5) zu überzeugen, worin der Gutachter zum Schluss kam, dass aufgrund der gestellten

Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als

auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Der

Gutachter leitet die Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her (vgl.

IV-Nr. 90.5, S. 22 ff.). Zudem zeigt er anhand einer Indikatorenprüfung

(vgl. IV-Nr. 90.5, S. 25 ff.) gemäss BGE 143 V 409 auf, dass bei der

Beschwerdeführerin sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde

Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.

Schliesslich vermag gestützt auf die

schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr.

90.1) zu überzeugen, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowohl in der

angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit besteht. Es ist

anzufügen, dass die vorgängige Durchführung der von med. pract. E.___

empfohlenen Massnahmen (stufenweiser, vielleicht mit 50 % beginnender

Belastungsaufbau mit dem baldigen Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit nach ca. 6

Monaten Belastungsaufbau [vgl. IV-Nr. 90.5, S. 30]) keine unabdingbare

Voraussetzung für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer

angepassten Tätigkeit darstellt, so wie es die Beschwerdeführerin in der

Beschwerdeschrift behauptet (A.S. 11 f.) und an der öffentlichen Verhandlung vom

19. April 2021 erneut vorbringt. Der psychiatrische Gutachter hielt nämlich fest,

bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Leiden, welche

versicherungspsychiatrisch als relevant gewertet werden könnten, jedoch eine

leicht verminderte Stressbelastbarkeit und Flexibilität. Die Beschwerdeführerin

sei aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig, Arbeiten ohne erhöhte

Anforderung an Flexibilität, ohne zu grossen zeitlichen Druck, ohne Ausführung

von Überwachungs-und Sicherungsarbeiten auch für andere auszuüben (vgl.

IV-Nr. 90.5, S. 30), weshalb es korrekt ist, wenn die Beschwerdegegnerin

berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Dass gemäss Bericht der Klinik G.___

ab September 2017 eine rezidivierende depressive Störung eingetreten und das

Leistungsvermögen entsprechend aufgehoben sei, so wie es die Beschwerdeführerin

behauptet (A.S. 13), trifft ebenfalls nicht zu. So ist der Abschlussbericht der

Klinik vom 4. September 2017 (IV-Nr. 64, S. 6 ff.) eine längere Zeit nach der

letzten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden, wobei die

Ausprägung der letzten depressiven Episode laut Bericht nicht einschätzbar

gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 3. August 2016 bei der

Klinik angemeldet gewesen. Gemäss Bericht habe sie die ambulanten Termine auch

dieses Mal bald nicht mehr wahrgenommen und habe nicht mehr auf die

Kontaktversuche der Klinik reagiert. Nach bereits länger zurückliegender

Rücksprache mit dem Sozialdienst und nach Abwarten einer längeren Frist, in der

sich die Beschwerdeführerin nie bei der Klinik gemeldet habe, sei der Fall von

der Klinik definitiv abgeschlossen worden. Von einer im Bericht

diagnostizierten depressiven Störung, welche sich seit September 2017 leistungsmindernd

auswirkt, kann somit nicht die Rede sein.

8.2 Die Beschwerdeführerin bringt

vor, eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei

gutachterlich bestätigt worden.

Es trifft zwar zu, dass die B.___-Gutachter

davon ausgehen, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass entgegen den Ausführungen des RAD vom

1. März 2016 (IV-Nr. 49), in welchem ausgeführt werde, dass sämtliche

erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen

Erkrankung und gegen eine niedrige Intelligenz sprächen, heute angeführt werden

müsse, dass die Versicherte doch Symptome, die die Diagnose einer Erkrankung

aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum nahelegten, beklage. Eine

möglicherweise vorbestehende depressive Störung, die zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit

geführt haben könnte, habe heute so nicht festgestellt werden können, so dass

aktuell doch von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse

(IV-Nr. 90.5, S. 32 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass seit der

RAD-Beurteilung vom 1. März 2016, auf welcher die IV-Stelle des Kantons Bern in

ihrer Verfügung vom 27. April 2016 abstellte, bei der Beschwerdeführerin eine

gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Med. pract. E.___ spricht

nämlich keineswegs von einer solchen Verschlimmerung in diesem Zeitraum,

sondern er ist vielmehr der Auffassung, dass schon im September 2015 eine

Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, nämlich seit der

Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___, zunächst stationär vom

25. September bis 5. Oktober 2015 und danach als Tagespatientin (vgl.

IV-Nrn. 25, S. 2 ff.; 64, S. 6 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt habe gemäss dem

psychiatrischen Gutachter eine depressive Symptomatik bestanden, die sich

anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht mehr habe nachweisen lassen

können. Die anderslautende frühere Beurteilung des RAD vom 1. März 2016

sieht der psychiatrische Gutachter denn auch als nicht nachvollziehbar an

(IV-Nr. 90.5, S. 33). Med. pract. E.___ macht somit nicht geltend, dass seit

der RAD-Beurteilung vom 1. März 2016 eine Veränderung eingetreten ist,

sondern er nimmt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vielmehr eine

abweichende Beurteilung der Fakten vor, welche bereits der RAD gewürdigt hatte.

Mit anderen Worten nimmt er eine Neubeurteilung derselben Situation vor. Eine

solche abweichende Beurteilung stellt keinen Grund für eine Revision resp.

Neuanmeldung dar.

9. Zusammenfassend ist im Sinne

der vorstehenden Erwägungen auf das B.___-Gutachten abzustellen, wonach seit

dem Vergleichszeitpunkt vom 27. April 2016 keine erhebliche und dauerhafte

Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.

Ohne eine solche Veränderung können der Beschwerdeführerin aber, wie die

Beschwerdegegnerin zurecht verfügt hat, im Rahmen der Neuanmeldung keine Leistungen

zugesprochen werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weiteren

Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der

Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer

Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211 E. a; Urteil

des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E. 3.1). Da von der

durch den Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 19. April

2021 beantragten Einholung eines Arztberichtes bei Dr. med. D.___ keine

weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

10.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 (Eingang: 6. November 2020,

A.S. 39 ff.) eine Kostennote eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 19. April 2021 ergänzte. Darin macht er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 4'145.15 (CHF 3'041.35 + CHF 1'103.80) geltend. Dabei werden ein

Aufwand von 14.75 Stunden (10.86 Stunden + 3.89 Stunden) und Auslagen von

CHF 161.30 (CHF 108.90 + CHF 52.40) ausgewiesen.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen

Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 15. Juli 2020, 26. August 2020, 31. August

2020, 5. Oktober 2020, 5. November 2020, 14. Dezember 2020 und 22. März 2021 nicht

berücksichtigt werden, da praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen

wird, welche reinen Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem

Vermerk «E-Mail an SD Wasseramt», «Brief an IV-Stelle Solothurn» bzw. «Brief an

Sozialdienst Wasseramt» von je 0.17 Std. bzw. 0.33 Std. vom 3. Juli 2020,

15. Juli 2020, 26. August 2020, 31. August 2020, 5. Oktober 2020, 5. November

2020, 9. Dezember 2020 und 17. Dezember 2020 angegebenen Positionen. Damit

verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.04 Std. Bei den Auslagen sind

die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen

(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die

Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 19.

April 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend

gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen

daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf

insgesamt CHF 103.70.

10.4 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00

(§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 2'445.75

bemessen (12.04 Stunden à CHF 180.00 = CHF 2'167.20, Auslagen von

CHF 103.70 und Mehrwertsteuer von CHF 174.85). Diese ist zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz

von CHF 230.00) im Umfang von CHF 648.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10.5 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'445.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 648.35,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar