VSBES.2020.167
Berufliche Massnahme und Invalidenrente
19. April 2021Deutsch45 min
und Schmerzen in Armen und Beinen wegen Lipödem angegeben. Diese Beeinträchtigungen
Source so.ch
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme und Invalidenrente (Verfügung vom 23. Juni 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1990 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. April 2015 unter
Hinweis auf psychische Instabilität, Melanome, geschwächtes Immunsystem sowie
ehemalige Adipositas (Magen-Bypass-OP erfolgt) bei der IV-Stelle des Kantons
Berns erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente)
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Die IV-Stelle des Kantons Bern
nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Nach
Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nrn. 44 und 49) wurde
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. März 2016 (IV-Nr. 50) die
Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 27.
April 2016 (IV-Nr. 51) bestätigte die IV-Stelle des Kantons Bern den
bereits angekündigten Entscheid. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 17. Mai 2018 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente)
an (IV-Nr. 54). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden psychische
Probleme, Konzentration (ADS), Schlafstörungen, Depression, Stressunfähigkeit
und Schmerzen in Armen und Beinen wegen Lipödem angegeben. Diese Beeinträchtigungen
bestünden seit dem 13. Lebensjahr.
2.2 Nach Einholen weiterer
medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr. 68),
liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten
(Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Psychiatrie). Dieses Gutachten
wurde von der Begutachtungsstelle B.___, [...], am 4. November 2019
(IV-Nr. 90.1 – 90.7) erstattet. Am 22. Januar 2020 äusserte sich Dr. med. C.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, zur polydisziplinären
Begutachtung (IV-Nr. 93).
2.3 Mit Vorbescheid vom 11. Februar
2020 (IV-Nr. 94) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass
sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente
abgewiesen würden.
2.4 Gegen den genannten Vorbescheid
erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 Einwand (IV-Nr. 98) und
stellte die Anträge, es seien ihr ab 1. November 2018 eine ganze Rente
zuzusprechen und im Anschluss seien berufliche Massnahmen zur
Wiedereingliederung zu prüfen bzw. durchzuführen. Am 14. April 2020 nahm der
RAD zu den Einwänden Stellung (IV-Nr. 101).
2.5 Mit Verfügung vom 23. Juni 2020
(IV-Nr. 102; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl den
Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab.
3. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 25. August 2020 fristgerecht beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.
Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 23. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin die versicherten
IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab
wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete
Abklärungen anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 unter Verweis auf
die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 35).
5. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2020 gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihren Vertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 36).
6. Mit Eingabe vom 5. November
2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 38 ff.).
7. Mit Verfügung vom 18. März 2021
(A.S. 43 f.) wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Parteibefragung abgewiesen. Gleichzeitig werden die Parteien zur von der
Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht vom 19. April 2021 vorgeladen, wobei der
Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
8. Am 19. April 2021 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 19. April 2021, A.S. 45 ff.). Der Vertreter
der Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ein Arztbericht beim
behandelnden Psychiater, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, [...], einzuholen. Der Antrag wurde entgegengenommen und im
Rahmen der Urteilsberatung behandelt. Sodann hält der Vertreter der
Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des
Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine ergänzende Kostennote ein.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 23. Juni 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 102) dar, mit Blick auf
die Ausführungen der Administrativgutachter (IV-Nr. 90.1 – 90.7) liege
bei der Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung ihres
Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. April
2016.
vor, seien die Administrativgutachter doch davon ausgegangen, dass eine
Veränderung im September 2015 eingetreten sei. Mit anderen Worten habe sich der
Auffassung der Administrativgutachter zufolge nach Erlass der Verfügung vom 27.
April 2016, die als Vergleichsbasis heranzuziehen sei, keine Veränderung ihres
Gesundheitszustandes ergeben. Es bleibe somit beim bisherigen Rechtszustand.
Das neue Leistungsgesuch sei daher ohne Weiteres abzuweisen. Wenn sich die
versicherte Person selber als arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegen zu
halten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht massgebend
seien, entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren.
Zu den Einwänden werde wie folgt
Stellung genommen: Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch
auf berufliche Massnahmen. Selbst bei Annahme, eine zwischenzeitliche Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse habe stattgefunden, würde sich kein anderes Bild
ergeben. Die psychiatrische Administrativgutachterin komme nämlich zum Schluss,
dass das bestehende Leiden der Beschwerdeführerin als
versicherungspsychiatrisch nicht relevant gewertet werden könne. Vor diesem
Hintergrund einen Leistungsanspruch begründen zu wollen, sei nicht
nachvollziehbar. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, ihre
Ausbildung fortzusetzen und nach Abschluss der Ausbildung eine berufliche
Tätigkeit rentenausschliessend auszuüben. Was den Antrag auf Zusprache einer
befristeten Rente angehe, sei festzustellen, dass keine zuverlässige
retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Es genüge nicht,
dass im Administrativgutachten festgehalten werde, es sei vorstellbar, dass im
Jahr 2013 eine ausgeprägtere psychische Belastung bestanden habe. Ganz davon
abgesehen beziehe sich diese gutachterliche Aussage auf einen Zeitraum vor
Erlass der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung, sodass auf diesbezügliche
Weiterungen verzichtet werden könne. Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe die
Beschwerdeführerin als materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
2.2
Der Beschwerde (A.S. 4 ff.)
lässt sich entnehmen, die IV-Stelle habe die Ausführungen ihres eigenen
psychiatrischen Experten übergangen, welcher expressis verbis einen
Eingliederungsbedarf bestätigt habe. Med. pract. E.___ habe festgehalten, dass
die Explorandin wegen verminderter Stressbelastbarkeit und Flexibilität einen
schritt- bzw. stufenweisen Belastungsaufbau von sechs Monaten benötige, um das
gutachtlich attestierte Arbeitspensum zu erreichen. Die Beschwerdegegnerin habe
diese ihr obliegenden Eingliederungsvorkehren jedoch nicht an die Hand
Dispositiv
genommen. Demnach sei nach wie vor von einer fehlenden Eingliederungsfähigkeit
resp. nicht zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die
gutachtlich empfohlenen beruflichen Vorkehrungen stellten eine unabdingbare
Voraussetzung für die Verwertung des funktionellen Leistungsvermögens dar. In
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes seien auch die unverbindlichen
Tatsachenfeststellungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Davon, dass diesbezüglich
Beweislosigkeit vorliege, könne keine Rede sein. Bezüglich des Beginns der
Arbeitsunfähigkeit gehe aus dem Gutachten von med. pract. E.___ resp. der B.___
hervor, dass es schwierig sei, von ihm retrospektiv eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit festzulegen. Er habe im Sinne einer Empfehlung festgehalten,
dass die vorbestehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten zu übernehmen seien.
Entsprechend habe er denn auch als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), gestellt. Zum
Verlauf habe sich med. pract. E.___ auf Seite 32 derart geäussert, dass von
einer Veränderung des Gesundheitszustandes resp. von einer Remission einer
möglicherweise vorbestehenden depressiven Störung auszugehen sei. Vor seiner
Begutachtung habe wohl eine depressive Symptomatik vorgelegen. Mit anderen
Worten sei med. pract. E.___ von einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgegangen,
dass die Veränderung im September 2015 eingetreten sei, als die Versicherte von
der Klinik F.___ behandelt worden sei. Auch die RAD-Ärztin Dr. med. C.___ habe
in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2020 zu Recht postuliert, dass mangels anderslautender
Einschätzungen retrospektiv von den attestierten Arbeitsunfähigkeiten gemäss
psychiatrischen Behandlern auszugehen sei. Da gemäss Berichten der Klinik F.___
wieder ab September 2017 eine rezidivierende depressive Störung eingetreten und
das Leistungsvermögen entsprechend aufgehoben gewesen sei, resultiere zumindest
nach Ablauf von sechs Monaten nach der erneuten Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 17. Mai 2018, d.h.
ab Oktober 2018 ein Anspruch auf eine (befristete) ganze Invalidenrente.
Anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 19. April 2021 bekräftigte der Vertreter der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen seine bisherigen Rügen und führte ergänzend aus, das B.___-Gutachten
sei mangelhaft und unvollständig. Insbesondere fehle im psychiatrischen
Teilgutachten eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Auch setze
sich der Psychiater med. pract. E.___ nur ungenügend mit dem
Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin auseinander. So sei die diagnostizierte
Adipositas ein ressourcenhemmender Faktor, welcher zwingend in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hätte einfliessen müssen. Es bestünden erhebliche Zweifel am
psychiatrischen Teilgutachten, weshalb die Beschwerdeführerin erneut
psychiatrisch begutachtet werden müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll in A.S. 45 ff.).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Nach der neuen, am 30. November
2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche psychischen
Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden
(BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E. 4.5.2
S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder
teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten,
normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich
auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens
(BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres
folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
4.
4.1 Wird wie im vorliegenden Fall
eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht und
auf die Neuanmeldung materiell eingetreten (s. dazu Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), so ist
wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019
vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).
4.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit
Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
5.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2
S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 65 E. 4.5. S. 470; Urteil des
Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 6.5).
5.3 Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung
des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit
besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch
die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum
ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen
will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E.
2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten
Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete
rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
6. Zum Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 27. April 2016 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1 Im neuropsychologischen
Untersuchungsbericht der Klinik G.___ vom 31. August 2015 (IV-Nr. 22, S. 8 ff.)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Rez.
depressive Episoden, mit schweren Schlafstörungen (BDI-Wert von 33) vermutlich
auf dem Hintergrund einer traumatisierenden Lebensgeschichte mit schwierig
erlebter Schulzeit und Vernachlässigung als Kind und Jugendliche
- DD:
manisch-depressive Erkrankung, generalisierte Angststörung
- Lernbehinderung
im Erwachsenenalter mit IQ-Wert von 83, verbunden mit leichter kognitiver Verlangsamung
- Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional-instabilen Anteilen bei Traumatisierung durch Vernachlässigung DD
Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen
- Status nach Magen-Bypass
Operation am 2. Juli 2013
- ADS-Diagnose als Kind und 11/2-jährige
Behandlung mit Ritalin
Das allgemeine Leistungsniveau der Beschwerdeführerin,
beurteilt anhand des IQ-Wertes, sei unterdurchschnittlich im Sinne einer
Lernbehinderung. Die ICD-10 Diagnosekriterien für eine Minderintelligenz seien
nicht erfüllt. Darauf abgestützt sei zu erwarten gewesen, dass eine zweijährige
Anlehre kognitiv passend wäre und dieses Ziel für die Beschwerdeführerin
erreichbar sein sollte. Gründe, warum sie inzwischen zweimal daran gescheitert
sei, müssten deshalb eher im psychischen Bereich gesucht werden. Die weiteren
neuropsychologischen Befunde hätten altersentsprechende Resultate bei den exekutiven
Funktionen und auch beim sprachlichen wie figuralen Gedächtnis gezeigt. Aufgaben
zu Aufmerksamkeit und Konzentration habe die Beschwerdeführerin ebenfalls altersentsprechend
gelöst. Die kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht reduziert. Die
Frage nach dem Vorliegen eines ADHS im Erwachsenenalter sei nicht schlüssig zu beantworten.
Viele auch bereits in der Kindheit vorliegende Symptome oder Beobachtungen
hätten schon damals eher auf eine psychopathologische Belastung als auf das
Vorliegen eines ADHS (z.B. färbe sich sehr früh die Haare, falle auf, steche
sich selber ein Tattoo, berichte von Selbstverletzungen) hingedeutet. Zudem lägen
keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen vor und auch die exekutiven
Funktionen seien unauffällig. Auf der praktischen Seite gelinge es aber der
Beschwerdeführerin nicht, eine Anlehre zu absolvieren, sie berichte von
Überforderung bei der Organisation ihres Haushaltes, daneben ziehe sie sich oft
zurück, reagiere nicht auf Bitten um Rückruf und schaffe es auch nicht, die
Therapietermine oder Termine beim Sozialamt regelmässig selbstständig
wahrzunehmen. Aufgrund der Lebensgeschichte werde deutlich, dass die
Beschwerdeführerin wohl oft alleine gewesen sei, nicht die nötige Struktur bekommen
habe und vernachlässigt / depriviert gewesen sei. Nach ihren
Erzählungen sei ihre Mutter zudem Alkoholikerin gewesen. Aufgrund dieser
Vorgeschichte sei wahrscheinlich von einer frühen Traumatisierung auszugehen.
Aktuell leide die Beschwerdeführerin an deutlich ausgeprägten depressiven
Symptomen mit Überforderung im Alltag und Haushalt verbunden mit Rückzug.
6.2 Dem Austrittsbericht der Klinik G.___
vom 5. November 2015 (IV-Nr. 25, S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin vom 25. September bis 5. Oktober 2015 stationär und vom
6. Oktober bis 9. Oktober 2015 als Tagespatientin in der Klinik in Behandlung
gewesen sei. Zum Psychostatus der Beschwerdeführerin bei Eintritt wird
berichtet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine 25-jährige
Patientin mit gefärbten Haaren, Piercings in Lippe und Tunnels in Ohren sowie
übergewichtigem EZ. Sie sei wach, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten
orientiert. Es gebe keinen Anhalt auf Gedächtnisstörungen, sie gebe kohärent
und bereitwillig Auskunft, wenn auch nach aussen emotional wenig beteiligt,
leicht parathymes Lächeln bei Bericht über schwierige Situationen. Sie habe
viele Gedanken, diese würden sich vor allem mit ihrer Wunsch- / Traumwelt
beschäftigen, in die sie sich auch tagsüber gerne flüchte. Kein Hinweis auf
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, im Gespräch auch kein Hinweis auf Wahn,
jedoch fragliche Chemotherapie in Zusammenhang mit Melanom an Oberschenkel. Zwänge
seien nicht explizit erfragt worden, affektiver Rapport herstellbar,
schwingungsfähig, jedoch leicht ratlos und deprimiert bei Insuffizienzgefühlen
aufgrund unterdurchschnittlichem IQ-Ergebnis. Morgens sei die Stimmung leicht
schlechter mit Tagesmüdigkeit, sie bringe dies mit schlechtem Schlafrhythmus
und deutlichen Einschlafschwierigkeiten in Verbindung, generell brauche sie nur
vier Stunden Schlaf. Schwerer sozialer Rückzug werde vor allem fremdanamnestisch
beschrieben, die Patientin gebe an, generell wenig Kontakte zu haben, Freunde
seien mit der Zeit weggezogen, der Kontakt so abgebrochen. Der Appetit nach Bypass
sei gering, sie habe seit der Operation chronischen Vitamin- / Eisenmangel.
Von Selbstschädigung und Suizidalität sei sie klar distanziert, Suizidgedanken
seien äusserst selten und passiver Natur, diesbezüglich absprachefähig. Obwohl
die Beschwerdeführerin den stationären Aufenthalt als angenehm beschrieben
habe, habe sie bereits am Sonntag nach dem ersten Wochenendurlaub auf Austritt
gedrängt, welcher in einem Gespräch am folgenden Tag definitiv beschlossen
worden sei. Zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Tagesklinik sei
die Aufnahme als Tagespatientin im 1. OG erfolgt. Ende derselben Woche wiederum
der Austritt als Tagespatientin, da es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen
sei, kontinuierlich zu erscheinen und der Übertritt in die Klinik H.___ in der Folgewoche
beschlossen worden sei.
6.3 Die IV-Stelle des Kantons Bern stellte
bei der erstmaligen Rentenbeurteilung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen
des RAD vom 9. Februar 2016 (IV-Nr. 44) und vom 1. März 2016 (IV-Nr. 49) ab.
In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand führte Dr. med. I.___,
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, aus, dem
Austrittsbericht über eine Hospitalisation vom 1. – 5. Juli 2013 des Spitals J.___
(IV-Nr. 48, S. 17 ff.) sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin
am 2. August 2013 aufgrund einer Adipositas Grad III (präoperativer BMI
47.1 kg/m2) laparoskopisch ein proximaler Magen-Bypass nach Lönroth angelegt worden
sei (Gastro-Enterostomie). Ein zum damaligen Zeitpunkt polygraphisch am 15.
März 2013 diagnostiziertes Schlafapnoe-Syndrom habe keine CPAP Therapie erfordert.
Die Beschwerdeführerin habe über Schlafstörungen und über eine Tagesmüdigkeit
geklagt. Es sei im Bericht auch die Diagnose Bluthochdruck genannt worden. Eine
antihypertensive Behandlung sei nicht erfolgt. Die vorliegenden Ergebnisse
einer Blutuntersuchung vom 19. Januar 2016 (IV-Nr. 48, S. 5 ff.)
hätten eine normale Hämatologie, eine normale Gerinnung, eine normale klinische
Chemie und normale Elektrolytwerte ausgewiesen. Der Eisenspiegel sei normal,
ebenso Nüchternblutzucker, Blutzuckerlangzeitwert und Blutfette. Am 2. Juli
2014 seien eine normale Schilddrüsenfunktion und normale Werte für Vitamin B12
und Vitamin D3 erhoben worden. Am 9. Mai 2014 sei eine BMI von 36.5 kg/m2
dokumentiert worden (Grösse 163 cm, Gewicht 97 kg), der formal einer Adipositas
Grad II entspreche. Gleichzeitig sei ein Blutdruck von 130/95 mm Hg
dokumentiert worden. Am 30. August 2012 seien Blutdruckwerte von 150/100 mm Hg
und am 20. Juli 2012 150/90 mm Hg dokumentiert worden (vgl. IV-Nr. 48, S.
5 ff.). Die Hausärztin Dr. med. K.___ habe auf Anfrage der IV-Stelle des
Kantons Bern in ihrem Schreiben vom 17. Februar 2016 (IV-Nr. 48,
S. 3 f.) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin folgende Medikamente
einnehme: Pipamperon 40 mg 1/4 – 1/2
Tbl., Quetiapin 25 – 150 mg bis max. 150 mg/24h,
Salbutamol Spray max. 3 x 2 Hübe. Aus den Befunden gehe hervor, dass bei der
Beschwerdeführerin – ausgenommen der Adipositas infolge Sweet- und Snack-Eating
– keine weitere behandlungsbedürftige Stoffwechselstörung und derzeit auch
keine behandlungsbedürftige Herz-Kreislauf-Funktionsstörung vorliege, auch wenn
der diastolische Blutdruckwert erhöht sei.
In psychischer Hinsicht wird in den
Berichten von Dr. med. I.___ festgehalten, die Schulzeugnisse sprächen
eindeutig gegen einen IQ auf dem Niveau einer Lernbehinderung und dafür, dass
die Beschwerdeführerin mindestens durchschnittlich intelligent sei. Sie habe
Neues und Wesentliches ausreichend schnell begreifen und das Erlernte rasch und
selbstständig anwenden können. Sie habe hierbei den vorgegebenen Zeitrahmen
eingehalten und habe sowohl selbstständig als auch in Kooperation gearbeitet. Laut
Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 5. November 2015 (IV-Nr. 48, S. 10 ff.) habe
sich die Beschwerdeführerin vom 25. September – 5. Oktober 2015 in stationärer
und vom 6. – 9. Oktober 2015 in tagesklinischer psychiatrischer
Behandlung befunden. Behandlungsziel sei gewesen, Veränderungen in diversen
Lebensbereichen durchzuführen. Sie habe Schwierigkeiten (familiäre Vorbelastung,
schwierige Kindheit, Trennung der Eltern, Mobbing in der Schule, wenige
Sozialkontakte) hinter sich lassen wollen. Sie habe angegeben, schlecht
einschlafen zu können, und tagsüber müde zu sein und dass ihre Stimmung in
letzter Zeit eher niedergeschlagen gewesen sei. Bei Eintritt habe die
25-Jährige gefärbtes Haar, Piercings in Lippe und Tunnels in Ohren gehabt. Sie
sei übergewichtig gewesen. Sie sei wach und allseits orientiert gewesen.
Kohärent und bereitwillig habe sie Auskunft geben können. Es hätten keine
Gedächtnisstörungen vorgelegen, ebenso keine formalen oder inhaltlichen
Denkstörungen. Der affektive Rapport sei herstellbar gewesen. Die Affektlage sei
schwingungsfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei leicht ratlos erschienen.
Suizidalität habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin sei absprachefähig gewesen.
Sie habe auf eigenen Wunsch die Behandlung abgebrochen und sei in die
vorbestehenden Wohnverhältnisse zurückgekehrt. Zusammengefasst sprächen
sämtliche erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen
Erkrankung und gegen eine niedrige Intelligenz. Im Neurologisch-Psychiatrischen
Fachgebiet lägen keine Diagnosen vor, die eine Arbeitsunfähigkeit oder eine quantitative / qualitative
Leistungseinschränkung begründen könnten.
Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, aufgrund
der Adipositas Grad II und des Magen-Bypasses (seit 2013) sollten Tätigkeiten
mit schwerem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel vermieden werden. Unter
Zugrundelegung der aktenkundigen Befunde werde die Beschwerdeführerin für fähig
erachtet, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne regelmässiges
Heben und Tragen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne weitere
qualitative Einschränkungen bis zu einem 100%-Pensum zu verrichten. Es lägen
keine medizinischen Gründe vor, aufgrund derer sie eine Tätigkeit als
Informatikpraktikerin nicht ausüben könnte.
7. Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
7.1 Im endokrinologischen Sprechstundenbericht
des Spitals L.___ vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 64, S. 21 ff.) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
1. St. n. Magen-Bypass-Operation
bei Adipositas WHO Grad III 07/2013
- maximales
Gewicht 130 kg, Gewichtsnadir 88 kg im 07/2015 aktuell 09/2016 Grösse 164 cm,
Körpergewicht 104,5 kg, BMI 38,9 kg/m2
- Sekundäre Laktoseintoleranz
- 09/2016
Mangel an Vitamin D3, Vitamin 612, Folsäure und Zink, Hypalbuminämie
2. Normokalzämer
Hyperparathyreoidismus, DD sekundär bei Mangel an Calcium Vitamin D3
Weitere Diagnosen
- St.n. subklinischer
Hypothyreose
- 09/2016 Euthyreote
Stoffwechsellage, Anti-TPO-AK negativ
Die Zuweisung sei bei subklinischer
Hypothyreose sowie erhöhtem Parathormon erfolgt. Für die Patientin stehe die
Gewichtszunahme von knapp 20 kg seit der Bypassoperation vor rund drei Jahren
bei anamnestisch unveränderten Ernährungsgewohnheiten sowie eine verstärkte
Müdigkeit im Vordergrund der Konsultation. Aktuell bestehe eine euthyreote
Stoffwechsellage bei negativen Anti-TPO-Antikörpern. Die von der Patientin
geschilderten Symptome von Müdigkeit und Gewichtszunahme liessen sich somit
nicht auf eine Hypothyreose zurückführen. Klinisch fänden sich zum jetzigen
Zeitpunkt keine Hinweise auf andere sekundäre Adipositas-ursachen, insbesondere
keine Hypercortisolismus- oder Akromegalie-Stigmata. Bei St. n. Magen-Bypass-Operation
zeige sich die Konstellation eines am ehesten sekundären Hyperparathyreoidismus
bei (mildem) Vitamin D3-Mangel, einem Albumin-korrigierten Calcium von 2.34
mmol/L sowie einer inadäquaten IPTH von 79.8 pg/ml. Formal könne ein primärer
normokalzämer Hyperparathyreoidismus aktuell nicht ganz sicher ausgeschlossen
werden, zunächst sollte aber eine Calcium- und Vitamin D3-Supplementation erfolgen.
Des Weiteren zeige sich ein Mangel an Vitamin B12, Folsäure und Zink.
7.2 Im Abschlussbericht der Klinik G.___
vom 4. September 2017 (IV-Nr. 64, S. 6 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
-
Verdacht auf sonstige
spezifische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.8 (narzisstische
Persönlichkeitsstörung vom „erfolglosen Typ" nach Rainer Sachse)
-
Rezidivierende depressive
Episoden, die Ausprägung der letzten Episode war nicht einschätzbar ICD-10 F33
-
Lernbehinderung mit
Erwachsenenalter mit IQ-Wert von 83 verbunden mit leichter kognitiver Verlangsamung
(Neuropsychologische Abklärung vom 31.8.2015)
-
ADHS-Diagnose und
Behandlung mit Ritalin als Kind
Eine eigentliche Psychotherapie habe in
der gesamten Zeit nicht begonnen werden können, da sich schon bereits die Diagnostikphase
schwierig gestaltet habe. Diagnostisch werde vermutet, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwierigen Kindheits- und Jugendzeit, wo sie
oft alleine gewesen sei, vermutlich vernachlässigt worden sei, eine Persönlichkeitsstörung
entwickelt habe. Dabei handle es sich am ehesten um eine narzisstisch geprägte
Störung vom „erfolglosen Typ" (nach R. Sachse
„Persönlichkeitsstörungen, Hogrefe 2013). Dieses Konzept gehe davon aus, dass Menschen
mit narzisstischen Persönlichkeitsstörungen eine doppelte Handlungsregulation
hätten mit einem stark negativen, aber auch einem überhöht positiven
Selbstbild. Im Gegensatz zu den „erfolgreichen" Narzissten, die über eine
hohe Leistungsmotivation verfügten und quasi mit tatsächlichen Erfolgen ihr
negatives Selbstbild ständig falsifizieren (müssten), vermieden nach diesem
Konzept „erfolglose" Narzissten jegliche Leistungssituation, weil diese
immer die Möglichkeit des Versagens in sich trügen. Es finde aber eine Kompensation
durch stark illusionäre positive Selbstschemata statt. Dazu passe, dass die
Beschwerdeführerin z.B. bereits im Erstgespräch erwähnt habe, dass bei ihr
„Überintelligenz" diagnostiziert worden sei. Eine Testung in der Klinik
habe dann aber eine Verminderung der Intelligenz ergeben, die sich von der Höhe
her in einer Grauzone befinde. Verglichen mit gesunden Probanden sei ihre
Leistung unterdurchschnittlich, sie erfülle aber nicht die ICD-10 Kriterien einer
Minderintelligenz. Am ehesten könnte die Diagnose einer narzisstischen Störung
vom erfolglosen Typ das starke Vermeidungsverhalten von Leistungssituationen der
Beschwerdeführerin erklären. Erschwerend kämen leichte neuropsychologische
Einbussen hinzu, leichte Lernstörung und leichte Verlangsamung.
7.3 Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht
vom 29. August 2018 (IV-Nr. 64, S. 1 ff.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit
dem Jahr 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Es gebe eine von Kindheit an bestehende
Symptomatik mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung vom erfolglosen
Typ, rezidivierende depressive Episoden und Mobbing in der Schule bei Adipositas.
Die Patientin werde auf dem ersten Arbeitsmarkt sicher nicht einsetzbar sein.
Auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei eine prozentuale Eingliederung zu versuchen,
wobei die Patientin bisher keinen Lehrberuf habe und insofern eine
Wiedereingliederung zu prüfen sei. Die Patientin könne höchstens einer
50%-Tätigkeit mit sehr vielen Einschränkungen ohne besonderen Zeitdruck, ohne
häufiges Bücken, ohne häufiges Heben oder Tragen von Lasten, ohne besondere
Anforderungen an die Konzentration mit öfteren längeren Pausen evtl.
versuchsweise ausüben.
7.4 Der Stellungnahme von RAD-Arzt
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. November
2018 (IV-Nr. 68) lässt sich entnehmen, hinsichtlich des medizinischen
Sachverhaltes erschienen auf psychiatrischem Gebiet bislang das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung auf dem Hintergrund schwieriger biographischer
Erfahrungen und Prägungen bei gleichzeitig eingeschränkten neurokognitiven
Ressourcen (im Sinne einer Lernbehinderung) plausibel nachvollziehbar. Zudem
sei aufgrund der Magen-Bypass-Operation wegen Adipositas zumindest in der
Vorgeschichte das Vorliegen einer relevanten Essstörung zu vermuten, die
ebenfalls Ausdruck / Folge der Persönlichkeitsstörung sein dürfte.
Die (leider) weiter kolportierte Diagnose ADHS erscheine nach den Befunden der
neuropsychologischen Abklärungen, der Anamnese und Biographie eher obsolet und
unplausibel. Ob bei der Versicherten tatsächlich eine eigenständige
rezidivierende depressive Störung (kodiert als ICD-10 F33) vorliege, oder die
affektiven Schwankungen im Kontext der Persönlichkeitsstörung einzuordnen
wären, könne derzeit offenbleiben. Offenbar stehe die Versicherte derzeit in
keiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mehr, was einen
entsprechend stark verminderten Leidensdruck vermuten liesse. Ebenfalls unklar
erscheine, ob derzeit noch andere psychiatrisch relevante Störungen oder
Faktoren bei der Versicherten vorlägen und Einfluss auf deren Belastbarkeit und
Leistungsfähigkeit hätten. Aus heutiger Sicht erschienen die Einschätzungen des
RAD von 2016 daher nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Auch eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit könne den vorliegenden Unterlagen nicht zweifelsfrei entnommen
werden.
7.5 Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 4. November 2019 (IV-Nr. 90.1 – 90.7)
wurden aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 90.1,
S. 9 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Agoraphobie ohne Angaben einer
Panikstörung
-
Aktenanamnestisch
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- St.n. Magen-Bypass-Operation 07/2013 bei
einem BMI von 47.1 kg/m2
- Aktuell: Adipositas per magna, WHO III
(BMI 46.85 kg/m2)
- Schlafapnoesyndrom ED 07/2013, nicht
CPAP therapiebedürftig
- Lipödem Stadium II ED 03/2016
- Aktuell nicht therapiert
- Akzentuierte Persönlichkeit,
(ängstlich-vermeidende, dysthyme Primärpersönlichkeit, wohl mit emotional
instabilen Anteilen) (ICD-10 Z73.1)
- minimale neuropsychologische Defizite
7.5.1 Die internistische Expertin gelangte
zum Schluss, aus
allgemeininternistischer Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden
Erkrankung nicht attestiert werden (IV-Nr. 90.3, S. 18 ff.). So sei bei St.n. Magen-Bypass das Gewicht der
Versicherten zwischenzeitlich wieder massiv angestiegen (BMI 46.8 kg/m2).
Ursächlich hierfür liessen sich ein Bewegungsmangel sowie fehlende diätetische
Massnahmen (u.a. stundenlanges Gamen am PC, Erdbeeren gezuckert mit Rahm
oder Glace, Nudel- und Reisgerichte) eruieren. Bei Adipositas per magna seien
Fetteinlagerungen im Bereich der Oberarme und Oberschenkel sichtbar.
Therapeutische Massnahmen, beispielsweise Lymphdrainagen oder
Kompressionstherapien seien bislang nicht zum Einsatz gekommen. Ebenso sei
keine Liposucction in Erwägung gezogen worden. Aufgrund der erneuten massiven
Gewichtszunahme sei allerdings davon auszugehen, dass die genannten Massnahmen
auch nur partiell erfolgsversprechend sein würden. Inwieweit eine
Bypassrevision zum gewünschten Erfolg führen werde, könne aus heutiger Sicht
nicht beurteilt werden. Die präoperativ diagnostizierte Schlafapnoe sei damals
nicht therapiebedürftig gewesen und auch bei der heutigen Begutachtung fänden
sich keine Hinweise für eine hierdurch ausgelöste vermehrte Tagesmüdigkeit. Es
seien kein Sekundenschlaf oder Einschlafen in ungewöhnlichen Situationen
geltend gemacht worden. Zur langfristigen Erhaltung der Arbeitskraft sei aber
eine deutliche Gewichtreduktion sowie die Behandlung der Lipödeme zwingend
angezeigt.
7.5.2 Im neuropsychologischen
Teilgutachten hielt die Expertin fest, insgesamt zeige die Versicherte gute
Leistungen in den Aufmerksamkeitsfunktionen, im Bereich Lernen und Gedächtnis,
den Exekutivfunktionen, der Visuokonstruktion und der Gnosis. Sie zeige eine
gute Auffassungsgabe und das Instruktionsverständnis präsentiere sich ebenfalls
regelrecht. In der Verhaltensbeobachtung ergäben sich auch keine klinischen
Zeichen für Aufmerksamkeitsstörungen wie z.B. das Verlieren des
Gesprächsfadens, verlängerte Antwortlatenzen im Gespräch, verminderte
Konzentrationsspanne, Ablenkbarkeit, Ermüdung (Gähnen), vegetative Zeichen
(geröteter Kopf), Nachfragen und Auffassungserschwernis. Mit einer in sich
konsistenten und plausiblen Informationsbasis, das heisst ohne nicht
aufzulösende Widersprüche zwischen vorliegenden Informationen aus Anamnese,
Aktenlage und der eigenen Verhaltensbeobachtung, sei kein Anhalt für das
Vorliegen grober negativer Antwortverzerrungen gegeben. Auch
Verdeutlichungstendenzen in der Beschwerdeschilderung sowie der
Symptompräsentation seien nicht zu erkennen gewesen. Wie bereits in der
RAD-Besprechung von 9. Februar 2016 und 1. März 2016 von Dr. med. I.___
(IV-Nrn. 44 und 49) erwähnt werde, sei bei der Versicherten nicht von einem
Gesamt IQ Wert 83, wie dies in der neuropsychologischen Untersuchung vom Juni 2015
von lic. phil. N.___ dargestellt worden sei, auszugehen. Auch das erwähnte ADS / ADHS
in der Kindheit sei aufgrund den Angaben aus der Anamnese, der Eruierung von
Substanzmitteleffekt (THC) und Wirkung von Ritalin, zusammen mit der von der
Versicherten regelrecht absolvierten Schulbildung überwiegend wahrscheinlich
unwahrscheinlich vorhanden (gewesen). Auch ergäben sich aus den heute
erhaltenen formalen Testleistungen und der qualitativen Leistungserbringung
keine Hinweise, die dafür sprächen. Das klinische Bild der Beschwerdeführerin sei
als minimale neuropsychologische Störung mit vereinzelten Leistungsausreissern
im Rahmen der psychischen und emotionalen Belastung einzuordnen (IV-Nr. 90.4,
S. 15 f.). Die psychischen Belastungsfaktoren stellten dabei einen Störfaktor / Überlagerung
für die gut vorhandenen kognitiven Ressourcen dar. So handle es sich heute
bereits um den dritten Untersuchungstermin. Der erste eingeplante Termin sei am
Untersuchungstag per Mail von der Versicherten abgesagt worden. Der geplante
Folgetermin sei unentschuldigt von der Versicherten aufgrund der vorhandenen
psychischen Probleme und verminderte Belastbarkeit nicht wahrgenommen worden.
Daher werde insgesamt auch auf das psychiatrische Fachgutachten verwiesen
(IV-Nr. 90.4, S. 18). Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % sei
aufgrund der vorhandenen raschen Überforderung in Konfrontation mit neuen
Inhalten optimal, damit der Versicherten genügend Zeitressourcen zur Verfügung
stünden und somit einer raschen Überforderung entgegengewirkt werden könne.
Eine minimale neuropsychologische Störung entspreche gemäss den Leitlinien der
SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 – 100 %. In optimal angepasster Tätigkeit
sei die Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Eine solche angepasste Tätigkeit
müsste ein gut strukturiertes, ruhiges Arbeitsumfeld sowie Tätigkeiten mit
moderatem Leistungsdruck und wenig Zeitdruck aufweisen (IV-Nr. 90.4, S. 19 f.).
7.5.3 Im psychiatrischen Teilgutachten
setzt sich med. pract. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
nach durchgeführter Exploration mit zwei testpsychologischen
Zusatzuntersuchungen (HAMD17; Mini-ICF-APP; vgl. IV-Nr. 90.5, S. 19
ff.) mit den in den früheren Berichten gestellten Diagnosen, insbesondere mit
einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis, auseinander und gelangte zum
Ergebnis, dass sich diese anlässlich der Untersuchung vom 23. September
2019 so nicht dargestellt habe. So sei im Bericht der F.___ vom 8. Januar 2016
keine Diagnose einer depressiven Störung genannt worden, hingegen sei im
Bericht derselben Klinik vom 20. November 2013 die Diagnose einer
Anpassungsstörung gestellt worden. Im IV-Bericht der Klinik F.___ vom 14.
Januar 2016 werde zudem ausgeführt, dass wegen der nur einzelnen Tage der
Anwesenheit der Versicherten im gesamten Behandlungszeitraum in der Einrichtung
keine ausführliche Diagnostik habe erhoben werden können. Auch
testpsychiatrisch (HAMD17) lasse sich heute das Bestehen einer depressiven
Störung nicht aufzeigen. Von Seiten des Psychostatus, der Beziehungs- und
Kontaktgestaltung sowie der Übertragungsaspekte erscheine aktuell ebenfalls
keine depressive Störung zu bestehen. Es sei vorstellbar, dass sich bei der
Versicherten vor dem Hintergrund der psychosozialen Aufwuchsbedingungen eine
Dysthymie ausgebildet habe, die möglicherweise im Verlauf des Lebens durch
Belastungsfaktoren (Magen-Bypass-OP, Ableben der Katze, Alkoholkrankheit der
Mutter) von ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei. Eine
wirkliche depressive Symptomatik, die über eine Dysthymie hinausgehend
bezeichnet werden könnte, habe jedoch heute nicht festgestellt werden können.
Die Versicherte sei allenfalls etwas belastet und geringfügig dysthym
herabgestimmt gewesen. In Zeiten ausgeprägterer depressiver Symptome sei es vorstellbar
gewesen, dass bei ihr eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es sei darauf
hinzuweisen, dass depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien und
insgesamt eine günstige Prognose zeigten, wie dies auch bei der Versicherten
der Fall zu sein scheine. Zudem seien leichte und mittelgradige depressive
Episoden nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer, insbesondere nicht
in rentenbegründendem Ausmass, zu bedingen. Heute scheine die Symptomatik einer
Erkrankung aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum, namentlich einer
agoraphobischen Störung, im Vordergrund zu stehen. Die hieraus resultierende
Einschränkung erscheine jedoch auch unter Berücksichtigung der
neuropsychologischen Befunde eher gering und dürfte über eine Einschränkung von
20 % integral wohl kaum hinausgehen. Sodann könne entgegen dem
Diagnosebericht der Klinik J.___ vom 21. Mai 2013 und vom 8. Juli 2013 keine
spezifische oder unspezifische Essstörung festgestellt werden, da die
entsprechenden Diagnosekriterien nicht bestanden hätten oder nicht explorierbar
gewesen seien. Heute lasse sich nicht explorieren, dass aktuell oder
vorbestehend das Essen wirklich zur Emotionsregulation eingesetzt werde oder
worden sei. Auch habe die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie sie
allerdings auch nur als Differenzialdiagnose oder «Verdacht auf» in den
Berichten der Klinik F.___, etwa vom 31. August 2015 und im Abschlussbericht
vom 4. September 2017 angeführt werde, nicht gestellt werden können.
Vergleichbar mit den Berichten der Klinik F.___ vom 6. November 2015 und
4. Januar 2016 erscheine eine Akzentuierung von Persönlichkeitsmerkmalen
zu bestehen, wohl am ehesten als ängstlich-vermeidende, dysthyme Akzentuierung.
Inwieweit wirklich nur allein vor dem Hintergrund der vorbestehenden
Selbstverletzung, die seit 2009 nach Angaben der Versicherten sistiere, auch
emotional instabile Anteile diagnostiziert werden könnten, müsse hinterfragt
werden.
Unter Berücksichtigung der sogenannten
Standardindikatoren sei in der Kategorie „funktioneller Schweregrad" die
Ausprägung der gestellten psychiatrischen Diagnose als eher leichtgradig
einzustufen. Die Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Fachgebiet habe derzeit
nicht bestanden und würde Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung, sofern
benötigt, beinhalten. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität,
wie etwa eine Depression oder eine somatoforme Störung oder eine
versicherungspsychiatrisch relevante Persönlichkeitsstörung habe nicht
festgestellt werden können. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik habe
insgesamt kein Hinweis für eine wirklich versicherungspsychiatrisch relevante
Störung bestanden. Hinsichtlich der Kategorie „Konsistenz" habe sich das
Ausmass der angegebenen Beschwerden nur teilweise begründen lassen. Das
Aktivitätsniveau im Alltag bzw. die Überwindbarkeit der Einschränkungen durch
die Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet dürfte als noch relativ gut
attestiert werden und das Ausmass der Vermeidung als relativ klein bezeichnet
werden. Abschliessend habe kein wirklicher unangemessener sozialer Rückzug
bestanden. Bei der Versicherten scheine am ehesten ein Reifungsdefizit zu
bestehen, das möglicherweise psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt und
verändert werden könnte. Die Versicherte scheine sich mit den Gegebenheiten
eingerichtet zu haben und eine Balance in den aktuellen Lebensumständen
gefunden zu haben. Wenngleich sich keine wirklich ausgeprägte schwerwiegende
Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet stellen lasse, möge die Einschätzung der
Versicherten, ob sie im Alltagsleben, insbesondere im Berufs- und Arbeitsleben hier
auf dem 1. Arbeitsmarkt bestehen könne, wirklich zu hinterfragen sein und die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten sei rein
medizinisch-theoretisch. Um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden, wäre
sicherlich sinnvoll, der Versicherten eine Aufgabe, eine Tagesstruktur, zu
geben. Auch wenn das bestehende Leiden der Versicherten als
versicherungspsychiatrisch nicht relevant gewertet werden könne, so bestehe
doch eine leicht verminderte Stressbelastbarkeit und Flexibilität. Dies sollte
im Rahmen der Wiedereingliederungsfähigkeit anfangs berücksichtigt werden. So
sollte ein stufenweiser, vielleicht mit 50 % beginnender Belastungsaufbau mit
dem baldigen Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit nach ca. sechs Monaten
Belastungsaufbau angestrebt werden. Es seien hierbei vor allem allgemein
arbeitsbezogene Kontextfaktoren wie wertschätzender Umgang und Vermeidung von
übermässigem zeitlichem Druck, die über den Erfolg einer beruflichen
Partizipation entschieden, zu berücksichtigen. Die versicherte Person sei auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig, Arbeiten ohne erhöhte Anforderung an
Flexibilität, ohne zu grossen zeitlichen Druck, ohne Ausführung von
Überwachungs- und Sicherungsarbeiten auch für andere auszuüben. Günstig wäre
es, wenn der zeitliche Rhythmus nicht durch Maschinen vorgegeben würde, sondern
sich die versicherte Person den Rhythmus selbst einteilen könnte.
Theoretisch-medizinisch wäre aus psychiatrischer Sicht eine Tätigkeit, wie auch
im neuropsychologischen Gutachten angeführt, als Informatikpraktikerin möglich.
Auch könnte für die Versicherte eine Arbeitsstelle und eine Berufstätigkeit
möglichst in einer von der Versicherten gewünschten Tätigkeit, etwa in der
Tierpflege, im „Garten- / Landschaftsbau", günstig und
stabilisierend sein (IV-Nr. 90.5, S. 25 f.).
Der psychiatrische Gutachter attestierte
der Beschwerdeführerin entsprechend den krankheitsbedingten
Funktionseinschränkungen sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine
angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. So bestehe während
der Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistung von 20 %, da bei der
Versicherten aktuell noch eine Minderung der Umstellungsfähigkeit und der
Flexibilität sowie insgesamt der Belastbarkeit bestehe (IV-Nr. 90.5, S. 30 ff.).
7.5.4 In der Gesamtbeurteilung
gelangten die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.
7.6 RAD-Ärztin Dr. med. C.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, schliesst sich in ihrer
Stellungnahme vom 22. Januar 2020 (IV-Nr. 93) den Beurteilungen der B.___-Gutachter
an. Weitere medizinischen Abklärungen seien nicht angezeigt.
7.7 Der Stellungnahme von Dr. med. C.___
vom 14. April 2020 (IV-Nr. 101) lässt sich entnehmen, seitens der
Beschwerdeführerin werde im Einwand (IV-Nr. 98) angegeben, eine passende
Ausbildung könne im ersten Arbeitsmarkt nicht gefunden werden, obwohl die
Umstände und Beispiele im Gutachten differenziert beschrieben würden. Es
erschliesse sich zudem nicht, weshalb bei nur leichter Einschränkung eine
relevante Behinderung im ersten Arbeitsmarkt vorhanden sein sollte. Sowohl der
psychiatrische als auch der neuropsychologische Gutachter nähmen hierzu
dezidiert und nachvollziehbar Stellung (IV-Nr. 90.4, S. 16; 90.5, S. 25 f.). Relevante
Einschränkungen, die eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen
würden, ergäben sich hierbei aus versicherungsmedizinischer Sicht an keiner
Stelle.
8. Im vorliegenden Fall geht es,
was den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen betrifft, um eine
Neuanmeldung. Deshalb ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und damit
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt,
d.h. der vorhergehenden Leistungsverweigerung am 27. April 2016, verschlechtert
haben.
8.1 Die Beschwerdegegnerin stellte
bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (23.
Juni 2020) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 4. November 2019
ab. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist
in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen
Schlussfolgerungen begründet (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Im internistischen
Teilgutachten wird überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl. IV-Nr. 90.3). Sodann wird im
neuropsychologischen Teilgutachten zwar eine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 90.4, S. 16), es wird aber schlüssig und
nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese in einer angepassten Tätigkeit (gut
strukturiertes, ruhiges Arbeitsumfeld sowie Tätigkeiten mit moderatem
Leistungsdruck und wenig Zeitdruck) nicht leistungsmindernd auswirkt (IV-Nr.
90.4, S. 20). Schliesslich vermag auch das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr.
90.5) zu überzeugen, worin der Gutachter zum Schluss kam, dass aufgrund der gestellten
Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sowohl für die angestammte Tätigkeit als
auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Der
Gutachter leitet die Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her (vgl.
IV-Nr. 90.5, S. 22 ff.). Zudem zeigt er anhand einer Indikatorenprüfung
(vgl. IV-Nr. 90.5, S. 25 ff.) gemäss BGE 143 V 409 auf, dass bei der
Beschwerdeführerin sowohl ressourcenhemmende als auch ressourcenfördernde
Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.
Schliesslich vermag gestützt auf die
schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr.
90.1) zu überzeugen, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowohl in der
angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit besteht. Es ist
anzufügen, dass die vorgängige Durchführung der von med. pract. E.___
empfohlenen Massnahmen (stufenweiser, vielleicht mit 50 % beginnender
Belastungsaufbau mit dem baldigen Ziel der vollen Arbeitsfähigkeit nach ca. 6
Monaten Belastungsaufbau [vgl. IV-Nr. 90.5, S. 30]) keine unabdingbare
Voraussetzung für die Umsetzung der Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer
angepassten Tätigkeit darstellt, so wie es die Beschwerdeführerin in der
Beschwerdeschrift behauptet (A.S. 11 f.) und an der öffentlichen Verhandlung vom
19. April 2021 erneut vorbringt. Der psychiatrische Gutachter hielt nämlich fest,
bei der Beschwerdeführerin bestünden keine Leiden, welche
versicherungspsychiatrisch als relevant gewertet werden könnten, jedoch eine
leicht verminderte Stressbelastbarkeit und Flexibilität. Die Beschwerdeführerin
sei aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fähig, Arbeiten ohne erhöhte
Anforderung an Flexibilität, ohne zu grossen zeitlichen Druck, ohne Ausführung
von Überwachungs-und Sicherungsarbeiten auch für andere auszuüben (vgl.
IV-Nr. 90.5, S. 30), weshalb es korrekt ist, wenn die Beschwerdegegnerin
berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Dass gemäss Bericht der Klinik G.___
ab September 2017 eine rezidivierende depressive Störung eingetreten und das
Leistungsvermögen entsprechend aufgehoben sei, so wie es die Beschwerdeführerin
behauptet (A.S. 13), trifft ebenfalls nicht zu. So ist der Abschlussbericht der
Klinik vom 4. September 2017 (IV-Nr. 64, S. 6 ff.) eine längere Zeit nach der
letzten Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden, wobei die
Ausprägung der letzten depressiven Episode laut Bericht nicht einschätzbar
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 3. August 2016 bei der
Klinik angemeldet gewesen. Gemäss Bericht habe sie die ambulanten Termine auch
dieses Mal bald nicht mehr wahrgenommen und habe nicht mehr auf die
Kontaktversuche der Klinik reagiert. Nach bereits länger zurückliegender
Rücksprache mit dem Sozialdienst und nach Abwarten einer längeren Frist, in der
sich die Beschwerdeführerin nie bei der Klinik gemeldet habe, sei der Fall von
der Klinik definitiv abgeschlossen worden. Von einer im Bericht
diagnostizierten depressiven Störung, welche sich seit September 2017 leistungsmindernd
auswirkt, kann somit nicht die Rede sein.
8.2 Die Beschwerdeführerin bringt
vor, eine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung des Sachverhalts sei
gutachterlich bestätigt worden.
Es trifft zwar zu, dass die B.___-Gutachter
davon ausgehen, dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass entgegen den Ausführungen des RAD vom
1. März 2016 (IV-Nr. 49), in welchem ausgeführt werde, dass sämtliche
erhobenen Befunde gegen das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychiatrischen
Erkrankung und gegen eine niedrige Intelligenz sprächen, heute angeführt werden
müsse, dass die Versicherte doch Symptome, die die Diagnose einer Erkrankung
aus dem Angst- und Panikdiagnosespektrum nahelegten, beklage. Eine
möglicherweise vorbestehende depressive Störung, die zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit
geführt haben könnte, habe heute so nicht festgestellt werden können, so dass
aktuell doch von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse
(IV-Nr. 90.5, S. 32 f.). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass seit der
RAD-Beurteilung vom 1. März 2016, auf welcher die IV-Stelle des Kantons Bern in
ihrer Verfügung vom 27. April 2016 abstellte, bei der Beschwerdeführerin eine
gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist. Med. pract. E.___ spricht
nämlich keineswegs von einer solchen Verschlimmerung in diesem Zeitraum,
sondern er ist vielmehr der Auffassung, dass schon im September 2015 eine
Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, nämlich seit der
Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik F.___, zunächst stationär vom
25. September bis 5. Oktober 2015 und danach als Tagespatientin (vgl.
IV-Nrn. 25, S. 2 ff.; 64, S. 6 ff.). Zum damaligen Zeitpunkt habe gemäss dem
psychiatrischen Gutachter eine depressive Symptomatik bestanden, die sich
anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht mehr habe nachweisen lassen
können. Die anderslautende frühere Beurteilung des RAD vom 1. März 2016
sieht der psychiatrische Gutachter denn auch als nicht nachvollziehbar an
(IV-Nr. 90.5, S. 33). Med. pract. E.___ macht somit nicht geltend, dass seit
der RAD-Beurteilung vom 1. März 2016 eine Veränderung eingetreten ist,
sondern er nimmt in seinem psychiatrischen Teilgutachten vielmehr eine
abweichende Beurteilung der Fakten vor, welche bereits der RAD gewürdigt hatte.
Mit anderen Worten nimmt er eine Neubeurteilung derselben Situation vor. Eine
solche abweichende Beurteilung stellt keinen Grund für eine Revision resp.
Neuanmeldung dar.
9. Zusammenfassend ist im Sinne
der vorstehenden Erwägungen auf das B.___-Gutachten abzustellen, wonach seit
dem Vergleichszeitpunkt vom 27. April 2016 keine erhebliche und dauerhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.
Ohne eine solche Veränderung können der Beschwerdeführerin aber, wie die
Beschwerdegegnerin zurecht verfügt hat, im Rahmen der Neuanmeldung keine Leistungen
zugesprochen werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiteren
Beweismassnahmen auf die Praxis des früheren EVG zum Umfang der
Beweisabnahmepflicht hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer
Beweise verzichten kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 162 E. 1d; 104 V 211 E. a; Urteil
des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2011, 8C_364/2011, E. 3.1). Da von der
durch den Vertreter der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 19. April
2021 beantragten Einholung eines Arztberichtes bei Dr. med. D.___ keine
weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, ist davon abzusehen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
10.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
10.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 5. November 2020 (Eingang: 6. November 2020,
A.S. 39 ff.) eine Kostennote eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 19. April 2021 ergänzte. Darin macht er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 4'145.15 (CHF 3'041.35 + CHF 1'103.80) geltend. Dabei werden ein
Aufwand von 14.75 Stunden (10.86 Stunden + 3.89 Stunden) und Auslagen von
CHF 161.30 (CHF 108.90 + CHF 52.40) ausgewiesen.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen
Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 15. Juli 2020, 26. August 2020, 31. August
2020, 5. Oktober 2020, 5. November 2020, 14. Dezember 2020 und 22. März 2021 nicht
berücksichtigt werden, da praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen
wird, welche reinen Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem
Vermerk «E-Mail an SD Wasseramt», «Brief an IV-Stelle Solothurn» bzw. «Brief an
Sozialdienst Wasseramt» von je 0.17 Std. bzw. 0.33 Std. vom 3. Juli 2020,
15. Juli 2020, 26. August 2020, 31. August 2020, 5. Oktober 2020, 5. November
2020, 9. Dezember 2020 und 17. Dezember 2020 angegebenen Positionen. Damit
verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.04 Std. Bei den Auslagen sind
die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen
(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die
Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 19.
April 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend
gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen
daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf
insgesamt CHF 103.70.
10.4 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00
(§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 2'445.75
bemessen (12.04 Stunden à CHF 180.00 = CHF 2'167.20, Auslagen von
CHF 103.70 und Mehrwertsteuer von CHF 174.85). Diese ist zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz
von CHF 230.00) im Umfang von CHF 648.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10.5 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'445.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 648.35,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar