VSBES.2020.168
Kurzarbeitsentschädigung
3. Februar 2021Deutsch18 min
Kurzarbeit ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nrn. 1 + 4). Die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Kieser
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung
(Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Arbeitgeberin A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) reichte am 24. April 2020 beim Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die
Coronapandemie für insgesamt 71 Betriebsabteilungen Voranmeldungen von
Kurzarbeit ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nrn. 1 + 4). Die Beschwerdegegnerin
erhob daraufhin mit Verfügung vom 20. Mai 2020 Einspruch gegen die
Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung, da kein unmittelbarer Verlust von
Arbeitsplätzen drohe (AWA-Nr. 2). Die dagegen gerichtete Einsprache wurde
mit Entscheid vom 30. Juni 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
Erwägungen
2.
2.1
Am 26. August 2020
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
Es sei der
Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeit zu
anerkennen und damit die Bewilligung zur Kurzarbeitsentschädigung in
Nachachtung des Gesuchs vom 24. April 2020 zu erteilen.
Unter Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2020 folgende
Anträge (A.S. 20 ff.):
1.
Die Beschwerde vom 27. [recte: 26.]
August 2020 sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung
auszuzahlen.
2.3
Die Parteien halten mit Replik
vom 4. November 2020 (A.S. 27 ff.) resp. Duplik vom 18. November 2020 (A.S. 34)
an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 6. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S 37). Diese
geht am 11. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 39),
welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
2.5
Die Beschwerdegegnerin reicht am
8.
Januar 2021 sämtliche Voranmeldungen der Beschwerdeführerin nach (A.S. 38).
I.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, den die
Beschwerdeführerin für diverse ihrer Betriebsabteilungen geltend macht.
2.
2.1
Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz
eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), wenn (kumulativ)
· sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht noch nicht
erreicht haben (lit. a),
· der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit.
b),
· das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist (lit. c),
· der Arbeitsausfall voraussichtlich
vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre
Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
Die Ausrichtung von
Kurzarbeitsentschädigung soll insbesondere die Ganzarbeitslosigkeit, d.h.
Kündigungen und Entlassungen, verhindern und gleichzeitig die Arbeitsplätze
erhalten, was nicht nur im Interesse der Arbeitnehmenden, sondern auch der
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen liegt (BGE 120 V 521 E. 3b S. 526; s.a. AVIG-Praxis
KAE A2).
2.2
Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar,
wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32
Abs. 1 lit. a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen
Gründe weit aus und grenzt diese nicht von strukturellen Faktoren ab (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände
verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art.
33.
Abs. 1 lit. a AVIG). Gemeint sind damit jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss
regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in
verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als
normal gelten soll, darf aber nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle
Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in
jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit
verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S.
337).
Arbeitsausfälle, die auf behördliche
Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände
zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch
geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für
den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Unter
behördliche Massnahmen in diesem Sinne fallen auch die Anordnungen der Behörden
im Zusammenhang mit der Coronapandemie (SECO-Weisung 2021/01, Aktualisierung
«Sonderregelungen aufgrund der Pandemie», vom 20. Januar 2021 [mit
rückwirkender Geltung seit 1. März 2020], S. 9 Ziff. 2.3, s. unter Weisung_2021_01_de_pub
(1).pdf).
2.3
Öffentlich-rechtliche
Arbeitgeber tragen in der Regel kein Betriebsrisiko, weil sie die ihnen vom
Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von der wirtschaftlichen Lage
wahrzunehmen haben und finanzielle Engpässe, Mehraufwendungen oder Verluste aus
öffentlichen Mitteln gedeckt werden. In diesen Fällen besteht auch bei einem
nicht kostendeckenden Betrieb keine konkrete Gefahr, dass Arbeitsplätze
verloren gehen, womit ein Anspruch auf Kurzarbeit entfällt. Dies gilt nicht nur
für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber an sich (z.B. in Bezug auf Kantons- oder
Gemeindeangestellte), sondern auch für privatisierte Einrichtungen, die im
Auftrag eines Gemeinwesens Dienstleistungen erbringen. Allerdings kann in
Anbetracht der vielfältigen Formen staatlichen Handelns nicht zum vornherein
ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall die Voraussetzungen für die Gewährung
der Kurzarbeit erfüllt sein könnten. Bei privatisierten Einrichtungen ist
entscheidend, ob das Gemeinwesen auf Grund der getroffenen Vereinbarungen
verpflichtet ist, die gesamten Kosten der Einrichtung sicherzustellen (BGE 121 V 362 E. 3a S. 368; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage,
Genf 2014, Art. 32 N 9; AVIG-Praxis KAE D36 f. [in der bis 31. August 2020
geltenden Fassung]; SECO-Weisung 2021/01 S. 13 f. Ziff. 2.6 + 2.6a).
2.4
Der Arbeitgeber muss in der
Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch
den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die
Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG
(s. E. II. 2.1 + 2.2 hiervor) erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die
kantonale Amtsstelle (im Kanton Solothurn die Beschwerdegegnerin) eine oder
mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung
Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 AVIG).
2.5
Eine Betriebsabteilung ist einem
Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen
Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die (Art. 52 Abs. 1
AVIV):
· einer eigenen innerbetrieblich
selbständigen Leitung untersteht (lit. a) oder
· Leistungen erbringt, die auch von
selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten
(lit. b).
Massgeblich sind die tatsächlichen
organisatorischen Verhältnisse im Einzelfall (AVIG-Praxis KAE G16).
2.6
Gemäss dem Kantonalen
Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) regelt der Kanton Solothurn die medizinische
Versorgung seiner Einwohner und Einwohnerinnen in Spitälern (und Geburtshäusern)
innerhalb und ausserhalb des Kantons (§ 1 Abs. 1 SpiG),
indem er gestützt auf die Spitalplanung Spitälern Leistungsaufträge erteilt sowie
allein oder mit anderen Trägern ein kantonales Spital mit mehreren Standorten
führt (§ 1 Abs. 2 SpiG).
Das kantonale Spital erfüllt die ihm
übertragenen Aufgaben selbständig (§ 6 Abs. 1 SpiG). Der Kanton überträgt ihm
die dazu nötigen Kompetenzen und Ressourcen. Er finanziert das Spital
leistungsorientiert (§ 6 Abs. 2 SpiG). Das kantonale Spital übernimmt die
Ergebnisverantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben. Es führt seinen
Betrieb namentlich unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
(§ 6 Abs. 3 SpiG). Der Kanton betreibt das kantonale Spital in der Form einer
Aktiengesellschaft nach Art. 620 Abs. 3 Obligationenrecht (OR, SR 220) mit
einem gemeinnützigen Zweck (§ 7 Abs. 1 SpiG). Dazu gründete der Kanton die
Beschwerdeführerin, in welche das [...] eingebracht wurden (§ 16 Abs. 1 SpiG). Der
Kanton war bei der Gründung der Aktiengesellschaft alleiniger Aktionär (§ 16 Abs. 3 SpiG), wie dies auch gegenwärtig zutrifft, und ist verpflichtet,
mindestens 67 % des Aktienkapitals und der Aktienstimmen der Gesellschaft zu
halten (§ 17 Abs. 1 SpiG).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin verwies
in ihren Voranmeldungen darauf, dass einzelne Bereiche des Betriebs wegen der
behördlich verfügten Einschränkungen für die Behandlung von Patienten und
Patientinnen nicht ausgelastet seien (AWA-Nrn. 1 + 4).
Die bundesrätliche Verordnung 2 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24)
untersagte es Spitälern und anderen Gesundheitseinrichtungen, nicht dringend
angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien resp. Untersuchungen,
Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchzuführen (Art. 10a Abs. 2 COVID-19-Verordnung
2, in der ab 17. resp. 21. März 2020 geltenden Fassung). Dieses Verbot von
sog. Wahlbehandlungen resp. elektiven Behandlungen führte gemäss der
Zusammenstellung der Beschwerdeführerin ab der Kalenderwoche 11 des Jahres 2020
dazu, dass gegenüber der gleichen Zeitspanne im Vorjahr 2019 sowohl die Anzahl stationärer
Austritte als auch die ambulanten Konsultationen deutlich zurückgingen
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Das Behandlungsverbot wurde mit der Änderung der
COVID-19-Verordnung 2 vom 22. April 2020 mit Wirkung per 27. April 2020 wieder
aufgehoben. In den folgenden Wochen glichen sich die Behandlungszahlen der
Beschwerdeführerin wieder mehr oder weniger an das Niveau des Jahrs 2019 an
(a.a.O.). Die Beschwerdeführerin verwies darauf, durch den Wegfall von
Wahlbehandlungen zwischen dem 16. März und 27. April 2020 seien laut dem «Whitepaper
zur Berechnung des finanziellen Schadens für Schweizer Spitäler und Kliniken
infolge von COVID-19» des Vereins SpitalBenchmark schweizweit Ertragseinbussen
in Millionenhöhe eingetreten (BB-Nr. 3). Dies könne nicht mit dem Hinweis
abgetan werden, dass die aufgeschobenen Behandlungen nun alle nachgeholt würden
(A.S. 13 f.); ein solcher Effekt sei bisher im stationären Bereich überhaupt
nicht sowie im ambulanten Bereich lediglich vorübergehend und nur in leichtem
Ausmass eingetreten (A.S. 29). Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin
bleibe weiterhin schwierig (A.S. 28 f.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin
bestreitet zu Recht nicht, dass es sich beim Verbot elektiver Behandlungen vom
17.
März bis 26. April 2020, welches bei der Beschwerdeführerin Arbeitsausfälle
nach sich zog, um eine behördliche Massnahme handelte, welche eine Grundlage
für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bilden kann (s. dazu E. II.
2.2
in fine hiervor). Dieses Verbot war nicht längerfristig vorhersehbar,
weshalb man der Beschwerdeführerin auch nicht vorwerfen kann, sie habe es
versäumt, sich rechtzeitig darauf einzustellen. Bei einer derart ausserordentlichen
Situation wie der gegenwärtigen Coronapandemie, welche in den letzten
Jahrzehnten keine Parallele kennt, kann offenkundig nicht mehr von einem
normalen Betriebsrisiko gesprochen werden (s. SECO-Weisung 2021/01 S. 8 Ziff.
2.2).
Weiter ist zu vermuten, dass ein bei der
Voranmeldung geltend gemachter Arbeitsausfall vorübergehend ist (Rubin, a.a.O.,
Art. 31 N 28; AVIG-Praxis KAE B21). Dies gilt auch bei Arbeitsausfällen, die
mit der Coronapandemie zusammenhängen (SECO-Weisung 2021/01 S. 8 Ziff. 2.1).
Die Beschwerdegegnerin bringt keine Umstände vor, welche einen anderen Schluss
gebieten würden.
3.3
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, bei der Beschwerdeführerin drohe gar kein Arbeitsplatzabbau, da sie eine
öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin sei. Dem kann indes nicht gefolgt werden:
3.3.1
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist es der Beschwerdeführerin durchaus erlaubt, Entlassungen
vorzunehmen. Massgeblich ist der kantonale Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3).
Dieser gilt auch für das Personal der vom Kanton rechtlich oder wirtschaftlich
kontrollierten Spitäler und damit für das Personal der Beschwerdeführerin (§ 5 Abs. 1 GAV). Der Gesamtarbeitsvertrag erlaubt es der Anstellungsbehörde, ein
Anstellungsverhältnis zu kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt
rechtfertigen (§ 42 Abs. 3 GAV). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die
Arbeitsstelle ganz oder teilweise aufgehoben wird und die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist (§ 42 Abs. 4 lit. a GAV). Eine
Anhörung der Arbeitnehmenden vor der Kündigung mit Einräumung einer
Bewährungsfrist ist nur erforderlich, wenn die Entlassung wegen mangelnder
Eignung, ungenügender Leistungen oder eines Verhaltens, das zu berechtigten
Klagen Anlass gegeben hat, erfolgen soll (§ 43 GAV), was hier nicht der Fall
ist. Der Beschwerdeführerin ist es somit keineswegs verwehrt, Stellen
aufzuheben, wenn es an ausreichend Arbeit für alle Angestellten fehlt. Die Argumentation
der Beschwerdegegnerin, es könnten nicht ohne weiteres Kündigungen erfolgen,
weil die Beschwerdeführerin einerseits die medizinische Grundversorgung
sicherstellen müsse und es andererseits für die Schliessung eines Spitals, wie
das Beispiel [...] zeige, eines Beschlusses des Kantonsrats bedürfe, dringt
nicht durch. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt nicht, ganze Abteilungen oder
gar Spitäler zu schliessen, sondern es steht lediglich die Entlassung einer
mehr oder weniger grossen Anzahl individueller Arbeitnehmer im Raum, welche
nicht mehr beschäftigt werden können. Die Beschwerdeführerin hat denn auch
schon vor einigen Jahren aus wirtschaftlichen Gründen Stellen abgebaut (s. dazu
BB-Nr. 5 - 7), ohne dass sie dies in der Folge gehindert hätte, ihre
Aufgaben zu erfüllen. Richtig ist zwar, dass Entlassungen bei einer Aufhebung des
Arbeitsplatzes erst in Frage kommen, wenn den fraglichen Personenkeine andere
Stelle angeboten werden kann. Wenn es aber in mehreren Abteilungen an Arbeit
fehlt, so ist es unwahrscheinlich, dass alle betroffenen Angestellten der
Beschwerdeführerin in einem anderen Bereich untergebracht werden könnten; dies
muss umso mehr gelten, als die Intensivpflege im Frühling bekanntermassen nicht
an ihre Belastungsgrenze stiess, so dass man nicht sagen kann, ein dort
entstandener höherer Arbeitsanfall habe den Arbeitsmangel in anderen Bereichen
ausgeglichen.
Zusammenfassend ist es grundsätzlich
möglich, dass die Beschwerdeführerin bei Arbeitsmangel Kündigungen ausspricht.
Ausserdem nahmen während des Verbots von Wahlbehandlungen im Frühling 2020
weniger Patienten die Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch, weshalb auch weniger
Arbeit vorhanden war. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Voranmeldungen vom 24. April 2020 die ernsthafte Gefahr eines
Stellenabbaus glaubhaft gemacht, was ausreicht (s. dazu E. II. 2.4 hiervor).
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin scheint weiter
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine voraussetzungslose Defizitgarantie
seitens des Kantons verfügt, also keinerlei Betriebsrisiko trägt. Dem ist zu
entgegnen, dass die kantonalen Spitäler in eine Aktiengesellschaft
ausgegliedert wurden, damit sie nach wirtschaftlichen Grundsätzen betrieben werden
und die ihnen übertragenen Aufgaben selbständig erfüllen. Das Spitalgesetz sieht
keine umfassende Defizitgarantie für die Beschwerdeführerin vor, sondern
spricht vielmehr von einer leistungsorientierten Finanzierung durch den Kanton
(s. E. II. 2.6 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Bestimmung, wonach
die Kantonsbeiträge an die Spitäler aus allgemeinen Steuermitteln finanziert
werden (§ 5ter SpiG), lässt sich nicht im Sinne einer Defizitgarantie verstehen,
da entscheidend ist, wie diese Beiträge definiert werden. Der Kanton erteilt der
Beschwerdeführerin zwar in der Tat Leistungsaufträge. Diese decken jedoch nicht
die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab, sondern betreffen nur
bestimmte Bereiche (gemäss Voranschlag 2020, Bereich Gesundheitsvorsorge, S.
255.
ff. [s. unter Voranschlag_fuer_Internet_2020.pdf (so.ch)]: Notfälle
und ausserordentliche Ereignisse [u.a. Rettungsdienst und Mitarbeit
Alarmzentrale], dezentrale ambulante psychiatrische Grundversorgung,
spezialisierte stationäre Palliative Care, Akut- und Übergangspflege,
Passerellebetten [Pufferfunktion Langzeitpflege],
Transplantationskoordinatoren, Spitalseelsorge, Sozialberatung,
Präventionszentrum, Aus- und Weiterbildung, eHealthSO). Ansonsten richtet der
Kanton leistungsbezogene Beiträge aus, indem er die Vergütung von stationären Spitalbehandlungen
anteilmässig übernimmt, wie es das Bundesgesetz über die Krankenversicherung
vorsieht (Art. 49 Abs. 1 und 49a Abs. 1 KVG, SR 832.10). Erfolgen weniger
stationäre Behandlungen, so bleiben naturgemäss auch diese Zahlungen aus.
Vor diesem Hintergrund trägt die
Beschwerdeführerin durchaus ein Betriebsrisiko, auch wenn sie im Alleineigentum
des Kantons steht. Der Umstand, dass der Kantonsrat am 27. Januar 2021
zwecks Defizitdeckung eine Akontozahlung von mehreren Millionen Franken an die
Beschwerdeführerin genehmigte (unter Vorbehalt des obligatorischen Referendums),
ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Nachträglich beschlossene
staatliche Unterstützungsmassnahmen gestatten keine Kürzung der Kurzarbeitsentschädigung,
d.h. sie führen weder zu einer geringeren Auszahlung noch zu Rückforderungen (SECO-Weisung
2021/01 S. 14). Im Übrigen macht der Kantonsratsbeschluss gerade deutlich, dass
der Kanton nicht ohne weiteres jeden Fehlbetrag, den die Beschwerdeführerin
erwirtschaftet, automatisch ausgleichen muss.
3.3.3
Richtig ist, dass die
Beschwerdeführerin erst am 24. April 2020 Kurzarbeit anmeldete, also unmittelbar,
bevor das Verbot nicht dringender Behandlungen am 26. April 2020 wieder endete.
Die bundesrätliche Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich
der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033) sah für den
Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 vor, dass der Arbeitgeber in Abweichung
von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1 bis 4 AVIV keine Voranmeldefrist
abwarten musste, wenn er beabsichtigte, für seine Arbeitnehmer
Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen (Art. 8b Abs. 1 und Art. 9 Covid-19-Verordnung
Arbeitslosenversicherung). Weiter ordnete das SECO an, dass bei jenen Betrieben,
die schliessen mussten und ihre Voranmeldung vor dem 31. März 2020 einreichten,
von einer Voranmeldung per 17. März 2020 auszugehen sei (SECO-Weisung 2020/06 vom
9.
April 2020, S. 7). Der Beschwerdeführerin, deren Voranmeldungen alle vom 24.
April 2020 datieren, kann daher frühestens ab diesem Tag Kurzarbeitsentschädigung
ausgerichtet werden und nicht rückwirkend auf den Beginn des Verbots elektiver
Behandlungen am 17. März 2020.
Angesichts dessen könnte man
argumentieren, dass der Grund für die Kurzarbeit per 27. April 2020 weggefallen
sei, da Wahlbehandlungen wieder möglich gewesen seien. Wie es sich damit
verhält, muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Dies
betrifft nämlich die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass in den
einzelnen Abrechnungsperioden tatsächlich ein relevanter Arbeitsausfall vorlag
(d.h. von mindestens 10 % der Arbeitsstunden, welche im Betrieb normalerweise
insgesamt geleistet wurden, Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Diese Prüfung erfolgt
nicht bei der Voranmeldung, sondern, nachdem die Kantonale Amtsstelle die
Kurzarbeit im Grundsatz bewilligt hat, durch die Arbeitslosenkasse, sobald der
Arbeitgeber die für den jeweiligen Monat erforderlichen Unterlagen beigebracht
hat (Art. 39 Abs. 1 AVIG). Entscheidend ist im hiesigen Verfahren, dass die
Kurzarbeitsentschädigung nicht mit der Begründung verweigert werden kann, es
handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine öffentlich-rechtliche
Arbeitgeberin, wie es die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspruch getan hat. Es
ist vielmehr festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein Betriebsrisiko trägt
und Personal entlassen kann, wenn dies wirtschaftlich erforderlich ist. Weiter ist
davon auszugehen, dass etwaige Arbeitsausfälle vorübergehender Natur sind und
die behördlich verordneten Einschränkungen über das normale Betriebsrisiko
hinausgehen (s. E. II. 3.2 hiervor). Schliesslich stehen weder eine kollektive
Arbeitsstreitigkeit (Art. 33 Abs. 1 lit. f AVIG) noch saisonale
Beschäftigungsschwankungen (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG und Art. 54a AVIV) im
Raum, weshalb auch insoweit keine Hindernisse für die Ausrichtung von
Kurzarbeitsentschädigung bestehen. Nicht geprüft hat die Beschwerdegegnerin
jedoch, ob alle von der Beschwerdeführerin beantragten Betriebsabteilungen
anerkannt werden können (s. dazu E. II. 2.5 hiervor), da dies bei einer
generellen Verneinung des Betriebsrisikos nicht erforderlich war. Ein
Organigramm, wie es bei Kurzarbeit von Betriebsabteilungen erforderlich ist
(Art. 52 Abs. 2 AVIV) liegt den Voranmeldungen der Beschwerdeführerin nicht bei.
Sie hat zudem die Frage der Betriebsabteilungen im Beschwerdeverfahren nicht
aufgeworfen. Die Beschwerdegegnerin wird diesen Punkt unter Beizug der
erforderlichen Unterlagen noch zu prüfen haben, wie es zu ihren Aufgaben im
Rahmen der Voranmeldung gehört (AVIG-Praxis KAE G16). Anschliessend hat sie gegebenenfalls
für jene Betriebsabteilungen, die anerkannt werden können, die Kurzarbeit zu
bewilligen.
3.4
Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird.
Diese hat, wie in E. II. 3.3.3 hiervor beschrieben, die Akten zu
vervollständigen und sodann neu über die begehrte Kurzarbeit ab 24. April 2020 zu
verfügen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 6. Januar 2021 (A.S. 37) weist einen Zeitaufwand von insgesamt 13,9
Stunden aus, was als angemessen erscheint. Der beantragte Stundenansatz von CHF 450.00
geht indes über die im Gebührentarif vorgesehene Obergrenze von CHF 330.00 hinaus.
Praxisgemäss wird ein Ansatz von mehr als CHF 260.00 nur in besonders komplexen
Fällen anerkannt, was hier angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zu
bejahen ist. Eine ausnahmsweise Überschreitung des Maximalbetrags von CHF 330.00
gemäss § 3 Abs. 4 GT rechtfertigt sich hingegen nicht, da es sich mit Blick auf
den Umfang der Akten um keinen ausserordentlich umfangreichen und zeitraubenden
Fall handelt. Anzuwenden ist folglich der Höchstansatz von CHF 330.00, womit
sich eine Parteientschädigung von CHF 5'088.40 ergibt, einschliesslich der
beantragten Auslagenpauschale von 3 % (CHF 137.60) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer
(CHF 363.80).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt.
2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin A.___ eine Parteientschädigung von
CHF 5'088.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann