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Entscheid

VSBES.2020.169

Invalidenrente

14. Mai 2021Deutsch23 min

Beschwerdeführerin), vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 26. August

Source so.ch

Urteil vom 14. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 23. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1964 geborene A.___ meldete

sich am 2. August 2017 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein lumboradikuläres

Schmerzsyndrom zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die

IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte, einen

Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 11) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (nachfolgend: RAD; IV-Nr. 31) ein. Gestützt darauf veranlasste sie ein

Aufbautraining (IV-Nr. 36) und wies den Anspruch auf eine Invalidenrente mit

Verfügung vom 23. Oktober 2018 ab (IV-Nr. 40). In der Begründung führte

die IV-Stelle aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass A.___ aus

versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als

Pflegefachfrau HF 80 – 100 % arbeitsfähig sei. Leidensadaptierte

Tätigkeiten seien überwiegend leichte Arbeiten mit Wechselbelastung, keine

Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung (z.B.

Pflegefachfrau in einer Praxis). Nachdem A.___ in der Folge versucht hatte, in

ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau HF im B.___ wieder Fuss zu fassen

und einer vertraglichen Reduktion des Arbeitspensums von ursprünglich 70 %

auf 40 % zugestimmt hatte, wurde die berufliche Eingliederung

abgeschlossen (IV-Nr. 43). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom

19. Februar 2019 den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr.

45).

2. Am 4. November 2019 meldete

der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, A.___ erneut bei

der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Unter Verweis auf die medizinischen

Berichte der behandelnden Ärzte beantragte Dr. med. C.___ die Prüfung der

Erteilung einer halben Invalidenrente wegen Verschlechterung der Symptomatik.

Die Versicherte sei 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 53).

3. Die IV-Stelle liess die

eingereichten medizinischen Unterlagen intern vom RAD prüfen. Dieser erklärte

in der Aktennotiz vom 15. November 2019, dass sich im Gegensatz zu den

Vorbefunden aus dem Jahr 2017 keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen

ergeben hätten (IV-Nr. 52). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 stellte die

IV-Stelle A.___ einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und wies darauf hin,

dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist weitere Beweismittel (Arzt-,

Therapieberichte, etc.) eingereicht werden könnten (IV-Nr. 54). Mit Einwand vom

16. März 2020 (IV-Nr. 60) und der ergänzenden Einwandbegründung vom

17. April 2020 (IV-Nr. 62) erklärte A.___, vertreten durch die AXA-ARAG

Rechtsschutz, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei. Gemäss

telefonischer Auskunft von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, betrage die

Arbeitsfähigkeit der Versicherten zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als 40 %.

Es sei angezeigt, die Versicherte wieder zu einer vollständigen

Arbeitsfähigkeit in den Berufsalltag zu integrieren. Es solle eine berufliche

Abklärung erfolgen zur Klärung der Frage, ob der Beruf als Pflegefachfrau

prinzipiell sinnvoll und überhaupt zumutbar sei. Mit Verfügung vom

23. Juni 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren bezüglich

Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ein. Über das neue Leistungsbegehren

bezüglich Gewährung beruflicher Massnahmen werde separat entschieden (A.S. 1).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 26. August

2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2020 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 27. November 2019 einzutreten.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).

6. Mit Schreiben vom 23. Februar

2021 teilt Rechtsanwalt Daniel Altermatt mit, dass er die Beschwerdeführerin

nicht mehr vertrete (A.S. 27)

7. Am 11. März 2021 lässt die

Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Roger Zenari, Rechtsanwalt, eine

ergänzende Stellungnahme und drei medizinische Berichte einreichen (A.S. 32 und

Beschwerdebeilagen 3 – 5).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

3.2

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte

Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV

unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine

Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine

Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts

8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten

ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund

weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur

Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein

genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise

entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen

erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts

9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010 vom

28.

März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009

E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der versicherten

Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur

Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht

prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt

zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5

S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts

9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 ihren

Nichteintretensentscheid bezüglich der Invalidenrente damit, dass die

Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der

Verfügung vom 23. Oktober 2018 zu verneinen sei. Die Tätigkeit als

Pflegefachfrau mit schwerem Heben und Halten anderer Personen oder Tätigkeiten

in Zwangspositionen seien weiterhin ungeeignet. Administrative Tätigkeiten oder

das Vorbereiten und Stellen von Medikamenten oder Applizieren von z.B.

Insulinspritzen seien nach wie vor möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei

bei möglichem Haltungswechsel und Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine

vollschichtige Tätigkeit zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der RAD

bereits in der dem letzten materiellen Entscheid vom 23. Oktober 2018

zugrundeliegenden medizinischen Einschätzung festgehalten habe, dass die im

Rahmen der angestammten Tätigkeit anfallenden Arbeitsabläufe (Mobilisation,

Funktionspflege – verbunden mit schwerem Heben und Tragen sowie häufigem Bücken)

für ein Rückenleiden der dokumentierten Art und Schwere auf Dauer nicht mehr

gangbar seien. Es habe schon damals eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von

80.

– 100 % bestanden, solange es sich um überwiegend leichte

Arbeiten handle, die nicht unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in

Zwangshaltung durchgeführt würden und die kein häufiges Bücken sowie wenig

Rumpfdrehbewegungen und Erschütterungen erforderten.

4.2

Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. August 2020 (A.S. 4) und der

ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2021 (A.S. 32) im Wesentlichen ein,

dass der RAD bei seiner Beurteilung vom 15. November 2019 nicht sämtliche

gesundheitlichen Beschwerden bzw. Berichte berücksichtigt habe. Im Bericht von

Prof. Dr. med. D.___ vom 12. September 2019 werde festgehalten, dass die Versicherte

nochmals betone, dass das jetzige Beschwerdebild different sei von den

Beschwerden von 2017. Dies zeige, dass die Beschwerden zugenommen hätten. Des

Weiteren schreibe der Hausarzt in seinem Brief vom 4. November 2019

ausdrücklich von einer Verschlechterung der Symptomatik. Er halte fest, dass

die Beschwerdeführerin erneut diverse epidurale Infiltrationen des Segments

L4/5 erhalten habe. Auf diese habe sie nur kurzfristig gut angesprochen;

mittel- bis langfristig sei es immer wieder zu einem Rezidiv der Schmerzen

gekommen. Bereits diese beiden Aussagen der behandelnden Ärzte machten die Verschlechterung

des Gesundheitszustandes glaubhaft. Darüber hinaus zeigten auch die klinischen

Befunde gemäss den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 17. Juli 2019,

12.

September 2019 und 21. Oktober 2019 eine Verschlechterung im

Vergleich zu 2017. Es werde ein unrundes Gangbild mit einem Genu valgum auf der

rechten Seite erhoben, es bestünden Schwierigkeiten bei der forcierten

Inklination und es bestehe ein unsicherer Einbeinstand. Überdies seien die ASR

beidseits schlecht auslösbar. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung komme es hinsichtlich der Feststellung von Beschwerden auf das

klinische und nicht auf das radiologische Bild an. Im Weiteren sei festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin aktenkundig unter neuen Beschwerden leide, die vom

RAD in der Aktennotiz vom 15. November 2019 überhaupt nicht berücksichtigt

würden. Prof. Dr. med. D.___ halte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2019 fest,

dass die Versicherte nochmals auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen

Beschwerden in den Armen berichte. Die Beschwerdeführerin leide somit neben den

lumbalen Schmerzen auch unter Beschwerden der HWS bzw. der Arme. Letztere seien

ein völlig neuer Aspekt, der 2017 noch nicht bestanden habe. Die RAD-Ärztin

gehe in ihrer Stellungnahme nicht auf die HWS- und Schulterproblematik ein. In

diesem Zusammenhang würden der MRT- Bericht vom 21. November 2019 und die

Sprechstundenberichte des E.___ vom 27. August 2020 sowie vom 3. Oktober 2020

nachgereicht (Beschwerdebeilagen 3 – 5). Anhand der Exazerbation der

LWS-Beschwerden sowie anhand der seit Erlass der letzten Verfügung neu

aufgetretenen HWS- und Schulterbeschwerden, von welchen die IV durch die

Berichte von Prof. Dr. med. D.___ Kenntnis gehabt habe, sei die

Verschlechterung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen.

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht

nicht eingetreten ist bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

5.1

Die Beschwerdeführerin reichte

im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 11. März

2021.

drei medizinische Berichte nach (Beschwerdebeilagen 3 – 5). Wie

bereits vorstehend unter Erwägung 3.3 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in

der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine

angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten

gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wurde mit Vorbescheid vom 12. Februar

2020.

das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen Frist keine

Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend angefochtene

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den

vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der

Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich

der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund

der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. Die

von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte werden

nicht in die Beurteilung miteinbezogen.

5.2

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden somit

einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits

die angefochtene Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend erfolgte

die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 23. Oktober 2018. Damals präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt wie folgt:

5.2.1

Im Bericht des E.___ vom

3.

August 2017 (IV-Nr. 9.4) wurden folgende Diagnosen festgehalten:

1.

Symptomatische Spinalkanalstenose auf

Höhe L4/5

-

aktenanamnestisch

beschriebenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom entsprechend L5 links (02/2017)

- äusserst wechselndes neurologisches Bild

- teilweise nächtliche neuropathisch

anmutende Beinschmerzen beidseits

-

MRI LWS vom 20.02.2017: im

Vergleich zur Voruntersuchung vor 5 Jahren deutliche Progredienz der

Spinalkanaleinengung auf Höhe L4/5, relative Spinalkanaleinengung auf Höhe L3/4

mit möglicher Tangierung der rezessalen L4-Wurzel links

-

epidurale sakrale

Glukokortikoid-Infiltration vom 18.07.2017 mit sehr gutem Ansprechen

-

aktuell: mindestens 60%ige

Beschwerdeminimierung, vollständiges Verschwinden der klaudikativen

Symptomatologie sowie der nächtlichen neuropathischen Beinschmerzen beidseits

2.

Symptomatisches

Hyperlaxizitätssyndrom

-

zervikale Laxizität mit

wiederkehrenden myofaszialen Beschwerden (aktuell Musculus semispinalis

cervicis rechtsseitig)

-

symptomatische

Knielaxizität beidseits

-

rezidivierende womögliche

myofasziale Beschwerden Schultergürtel beidseits

-

Spreizfüsse beidseits

-

Beighton-Score 4/9 Punkten

-

aktuell: tendenzielle Schmerzausweitung,

zunehmende Femoralgie beidseits vor allem nachts von neuropathisch anmutendem

Charakter

3.

Anamnestisch Ösophagusenge mit

Refluxsymptomatik

4.

Dyslipidämie

5.

Kontrollbedürftige Verdichtung im

Gamma-Bereich der Immunfixation (12/2016)

5.2.2

Dr. med. F.___, Facharzt

Neurochirurgie FMH, stellte im Bericht vom 28. November 2017 (IV-Nr. 22)

folgende Diagnosen:

Bewegungs- und belastungsabhängig

verstärkte Rückenschmerzen, zum Teil claudicativ, zum Teil femoralgieform

rechts bei

-

Belastungsinduzierter

relativer sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 mit hier leichter Instabilität

-

Überbeweglichkeit L2/3 und

L3/4

Zur Anamnese führte Dr. med. F.___ aus,

die Versicherte berichte über Rückenschmerzen seit längerer Zeit, verstärkt bei

Belastung, im Stehen an Ort (weniger als 10 Minuten), ebenso im längeren Sitzen

(15 Minuten). Häufig nächtliches schmerzbedingtes Erwachen. Am Morgen benötige

sie eine Anlaufzeit von 2 Stunden. Immobilisierende Schmerzen im Februar 2017,

weshalb eine stationäre Therapie im Spital erfolgt sei mit anschliessender

dreiwöchiger Rehabilitation. Insgesamt sehr unbefriedigender Verlauf mit nach

wie vor 50%iger Arbeitsunfähigkeit bei einem 70% Pensum in der Langzeitpflege.

5.2.3

Im Bericht zuhanden der IV-Stelle

vom 18. Juni 2018 stellte der Hausarzt Dr. med. C.___ hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, dass am 3. November 2017 eine

70%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Arbeitspensum bestanden habe. Ab

dem 4. Januar 2018 habe die Arbeitsunfähigkeit 65 % auf ein 100%-Pensum

betragen. Seit dem 1. Februar 2018 bestehe eine 60%-Arbeitsunfähigkeit auf

ein 100%-Pensum bis auf Weiteres. Im Weiteren führte der Hausarzt unter anderem

aus, dass die Versicherte als Krankenpflegerin in einem Altersheim mit zum Teil

Schwerbehinderten und bettlägerigen Personen tätig sei. Sie müsse sich in ihrer

Arbeit mit pflegebedürftigen, älteren Menschen oft bücken, drehen, Gewichte

(Patienten) aus dem Bett heben beziehungsweise in die Dusche bringen. Alle

diese Tätigkeiten verstärkten die Rückenschmerzen. Für ihre gegenwärtige

Tätigkeit als Krankenschwester in einem Altersheim bestünden keine weiteren

Möglichkeiten die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Die Versicherte werde vom

aktuellen Arbeitsumfeld so gut wie möglich unterstützt, das heisse, man

versuche ihr die körperlich weniger belastenden Arbeiten zuzuteilen. Eine

Eingliederung in einen anderen Beruf werde als unmöglich angesehen (IV-Nr.

26.1).

5.2.4

In der Aktennotiz vom

5.

Juli 2018 stellte der RAD fest, dass die Versicherte unter ausgeprägten

degenerativen Veränderungen, vornehmlich an der unteren Lendenwirbelsäule,

leide. Die Symptomatik verstärkend komme noch eine allgemeine Bänderlaxizität

hinzu. Die Versicherte arbeite als Pflegefachfrau HF in der Versorgung von

Schwerstpflegebedürftigen. Bei Beibehaltung einer solchen leidensinadäquaten

Tätigkeit sei mit einer Zunahme an Invalidität zu rechnen. Das Ansinnen der

Versicherten und des Hausarztes, die Versicherte am angestammten Arbeitsplatz

zu belassen und nur – leidensinadäquat – weniger zu arbeiten, könne nicht als

sinnvolle versicherungsmedizinische Option gesehen werden. In einer dem

Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von

einer hohen Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 % langfristig

auszugehen. Der RAD empfehle deshalb eine entsprechende qualitative

Arbeitsanpassung beim jetzigen Arbeitgeber oder die Umplatzierung an einen

leidensadaptierten Arbeitsplatz im angestammten Beruf zu prüfen. Das

Leistungsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit laute: Arbeit im

80.

– 100%-Pensum. Überwiegend leichte Arbeit in Wechselbelastung.

Keine Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung. Kein

häufiges Bücken. Wenig Rumpfdrehbewegungen. Wenig Erschütterungen (IV-Nr. 31).

5.3

Die Beschwerdeführerin beruft

sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit

Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2018 im Wesentlichen auf die

nachstehenden – zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen. Die

nachgereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 3 – 5) werden, wie

dargelegt, nachfolgend nicht mitberücksichtigt.

5.3.1

Gemäss Gesprächsnotiz vom

19.

November 2018 gab die Versicherte im Rahmen einer Besprechung mit

ihrer Vorgesetzten und der IV-Beraterin an, dass es ihr im Vergleich zum Anfang

jetzt viel besser gehe (IV-Nr. 41).

5.3.2

Im Bericht vom 17. Juli 2019

stellte Prof. Dr. med. D.___ im Rahmen der Anamnese fest, dass die Versicherte

im 2017 an einer Schmerzexazerbation lumbal und diffusen Abstrahlungen in die

Beine litt. Nach der Infiltrationstherapie sei es zu einer sehr klaren

Besserung der Symptomatik gekommen, die für die Versicherte auch über ein Jahr

angehalten habe. Nun sei es wohl in den letzten Wochen zu einer

Verschlechterung der Problematik gekommen, dies einerseits mit lokal lumbalen

Beschwerden und auch einer Abstrahlung nach links. Zwischenzeitlich habe die

Versicherte auch wieder Targin genommen, aktuell Optifen. Die Versicherte

beschreibe dabei tieflumbale Beschwerden auch beim längeren Sitzen und unter

Belastung, des Weiteren eine eher diffuse Abstrahlung nach links, sodass auch

die Mobilität eingeschränkt erscheine. Wesentliche sensomotorische Defizite

bestünden aber wohl nicht. Prof. Dr. med. D.___ erhob im Weiteren folgende

klinischen Untersuchungsbefunde: Die Versicherte komme mit einem diskreten

Hinken auf der linken Seite, das Gangbild wirke hier etwas unrund. Auf der

rechten Seiten sehe man ein Genu valgum. Es bestehe keine wesentliche Klopf-

oder Druckdolenz im Bereich der LWS, die Reklination sei relativ gut

vorführbar, die Versicherte habe aber Mühe mit der forcierten Inklination. Der

Einbeinstand sei beidseits etwas unsicher, Zehenspitzen- und Hackenstand aber

vorführbar. Bei der Untersuchung im Liegen seitengleiche Sensibilität und

Kraft, Lasègue beidseits negativ. Beide Hüften bewegten gut und ohne

spezifische Schmerzangabe, die PSR's seien gut, ASR's eher schlecht auslösbar

(IV-Nr. 51, S. 3).

5.3.3

Gemäss Infiltrationsbericht vom

13.

August 2019 wurden am 9. August 2019 die Facettengelenke L4/5

infiltriert (IV-Nr. 51, S. 5).

5.3.4

Im Bericht vom12. September 2019 stellte

Dr. med. D.___ folgende Diagnose:

Chronisches tieflumbales Schmerzsyndrom

mit eher etwas linksbetonten Abstrahlungen bei:

-

Spinalkanalstenose L4/5 mit

auch möglicher funktioneller Instabilität des Segmentes (Bildgebung 2017) und

- St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5

bds. vom 09.08.2019.

Nach der Infiltration der

Facettengelenke sei es eigentlich zu keiner klaren Besserung der Situation

gekommen. Zwischenzeitlich machten sich auch Verspannungsbeschwerden in anderen

Abschnitten der Wirbelsäule bemerkbar, z.B. im Bereich der HWS mit Myogelosen.

Die Versicherte betone nochmals, dass das jetzige Beschwerdebild different sei

von den Beschwerden von 2017, seinerzeit habe die Versicherte dann wohl auf

eine epidurale Infiltration recht gut reagiert (IV-Nr. 51, S. 7).

5.3.5

Im Bericht des Röntgeninstituts G.___

vom 24. September 2019 wurden die MRT- und Röntgenbilder wie folgt

beurteilt: Leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke und minimales

dorsales Stufenphänomen L3/S1 ohne Zeichen einer Segmentinstabilität.

Rechtslaterale Bandscheibenhernie mit leichter Bedrängung der L5-Wurzel

aggraviert durch Facettenarthrose in L4/5. Minimale osteodiskogene degenerative

Veränderungen der übrigen Segmente der LWS ohne eindeutige Bedrängung weiterer

neuraler Strukturen (IV-Nr. 51, S. 9).

5.3.6

Am 14. Oktober 2019 stellte

Prof. Dr. med. D.___ fest, dass sich im MRI Abnutzungsveränderungen vor allen

Dingen an den unteren Lumbaletagen mit Fokussierung auf die Etage L4/5 zeigten.

Hier wölbe sich die Bandscheibe auch etwas in den Spinalkanal, sodass eine

relative Spinalkanalstenose entstehe, die aber in dem liegenden Bild des MRI

noch nicht massiv ausgeprägt sei. In den konventionellen Röntgenaufnahmen und

auch den Funktionsaufnahmen erkenne man glücklicherweise keine zusätzliche

Instabilität der Wirbelsäule, die Wirbelsegmente seien in der Bewegung stabil

(IV-Nr. 51, S. 11).

5.3.7

Gemäss Infiltrationsbericht vom

21.

Oktober 2019 wurde am 18. Oktober 2019 erneut eine Infiltration

durchgeführt. Im Rahmen der Austrittsuntersuchung habe die Versicherte nochmals

auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen

berichtet (IV-Nr. 51, S. 12).

5.3.8

Mit Schreiben vom

4.

November 2019 beantragt der Hausarzt Dr. med. C.___ die Prüfung der

Erteilung einer 50%-IV-Rente wegen Verschlechterung der Symptomatik. Die

Versicherte habe nun erneut diverse epidurale Infiltrationen erhalten mit

kurzfristig gutem Ansprechen, mittel- bis langfristig jedoch immer wieder

Rezidiv der Schmerzen. Die Versicherte sei zurzeit auf ein 100%-Arbeitspensum

betrachtet zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 53).

5.3.9

In der Aktennotiz vom

15.

November 2019 stellte die RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für

Chirurgie, fest, dass im Gegensatz zu den Vorbefunden zu 2017 sich keine

wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben hätten. Die Tätigkeit als Pflegefachfrau

mit schwerem Heben und Halten anderer Personen oder Tätigkeiten in Zwangspositionen

seien weiterhin ungeeignet für die Versicherte. Administrative Tätigkeiten oder

das Vorbereiten und Stellen von Medikamenten oder Applizieren von z. B.

Insulinspritzen sei weiterhin möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei bei

möglichem Haltungswechsel und Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine vollschichtige

Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 52).

5.4

Wird der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2018 und im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 verglichen, so zeigt

sich, dass keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wird. Wie bereits

im Zeitpunkt der ersten Verfügung wird auch in den aktuellen Berichten von

Prof. Dr. med. D.___ ein chronisches tieflumbales Schmerzsyndrom mit

Abstrahlungen bei Spinalkanalstenose L4/5 mit auch möglicher funktioneller

Instabilität des Segmentes diagnostiziert. Die Diagnose hat sich somit im

Wesentlichen nicht verändert. Keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung

ergeben sich sodann auch aus den radiologischen Befunden. Diese weisen auf

leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke und eine nicht massiv

ausgeprägte Spinalkanalstenose hin. Im Weiteren erscheint die klinische

Befundlage vergleichbar mit jener im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom

23.

Oktober 2018. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird

anhand der Berichte von Prof. Dr. med. D.___ keine verschlechterte klinische

Befundlage glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird in

den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ auch nicht dargelegt, inwiefern die

erhobenen klinischen Befunde – unrundes Gangbild, Genu valgum auf der rechten

Seite, Schwierigkeiten bei der forcierten Inklination, unsicherer Einbeinstand

und beidseits schlecht auslösbare ASR – den Gesundheitszustand der Versicherten

in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert haben sollen. Unverändert

erweist sich ferner auch die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsfähigkeit.

Den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ fehlen zwar entsprechende

Einschätzungen. Gemäss telefonischer Auskunft im Frühling 2020 habe er jedoch

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % festgestellt (IV-Nr. 62). Auch

der Hausarzt Dr. med. C.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin im Schreiben

vom 4. November 2019 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 bis auf

Weiteres. Im Vergleich dazu wurde der Beschwerdeführerin im Bericht vom

28.

November 2017 vom behandelnde Neurochirurgen Dr. med. F.___ eine

Arbeitsfähigkeit von 35 % attestiert, während Dr. med. C.___ wie erwähnt

schon damals von 40 % ausging. Damit hat sich die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin im Vergleich zur früheren Einschätzung nicht verschlechtert.

Vor diesem Hintergrund erscheint gestützt auf die vorliegend relevanten Akten

eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als glaubhaft

gemacht. Daran vermögen auch die seitens des behandelnden Orthopäden und des

Hausarztes in den Berichten vom 17. Juli 2019 und 4. November 2019

festgestellte Verschlechterung der Problematik sowie die subjektive Angabe der

Beschwerdeführerin, wonach das jetzige Beschwerdebild different zu den

Beschwerden 2017 sei, nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, ist für die

Prüfung einer Neuanmeldung erforderlich, dass sich der Invaliditätsgrad in

erheblicher Weise geändert hat (vgl. Erwägung 3.1 und 3.2; Art. 87 Abs. 2

Dispositiv

IVV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht demnach aus den ärztlichen

Feststellungen betreffend eine Verschlechterung der Symptomatik angesichts der

im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnose und Befunde sowie der unveränderten

Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich neue Beschwerden in der

Halswirbelsäule und in den Schultern bzw. Armen geltend. Dem Bericht von Prof.

Dr. med. D.___ vom 12. September 2019 lässt sich diesbezüglich entnehmen,

dass sich Verspannungsbeschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Myogelosen

bemerkbar machten. Im Infiltrationsbericht vom 21. Oktober 2019 wird

ausserdem erwähnt, dass die Versicherte nochmals auch von zervikalen

Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen berichte. Beschwerden in

der Halswirbelsäule und im Schultergürtel wurden jedoch schon früher im Bericht

des E.___ vom 3. August 2017 festgehalten. Bereits damals wurden unter

anderem eine zervikale Laxizität mit wiederkehrenden myofaszialen Beschwerden sowie

rezidivierende womögliche myofasziale Beschwerden im Schultergürtel diagnostiziert.

Eine Veränderung in den Bereichen der Halswirbelsäule und den Schultern

erscheint somit nicht glaubhaft dargetan. Insgesamt wird damit eine objektiv

begründbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom

23. Oktober 2018 nicht glaubhaft gemacht.

6. Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu

Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle

vom 23. Juni 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger