VSBES.2020.169
Invalidenrente
14. Mai 2021Deutsch23 min
Beschwerdeführerin), vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 26. August
Source so.ch
Urteil vom 14. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 23. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1964 geborene A.___ meldete
sich am 2. August 2017 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein lumboradikuläres
Schmerzsyndrom zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die
IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte, einen
Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 11) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (nachfolgend: RAD; IV-Nr. 31) ein. Gestützt darauf veranlasste sie ein
Aufbautraining (IV-Nr. 36) und wies den Anspruch auf eine Invalidenrente mit
Verfügung vom 23. Oktober 2018 ab (IV-Nr. 40). In der Begründung führte
die IV-Stelle aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass A.___ aus
versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit als
Pflegefachfrau HF 80 – 100 % arbeitsfähig sei. Leidensadaptierte
Tätigkeiten seien überwiegend leichte Arbeiten mit Wechselbelastung, keine
Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung (z.B.
Pflegefachfrau in einer Praxis). Nachdem A.___ in der Folge versucht hatte, in
ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegefachfrau HF im B.___ wieder Fuss zu fassen
und einer vertraglichen Reduktion des Arbeitspensums von ursprünglich 70 %
auf 40 % zugestimmt hatte, wurde die berufliche Eingliederung
abgeschlossen (IV-Nr. 43). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom
19. Februar 2019 den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen ab (IV-Nr.
45).
2. Am 4. November 2019 meldete
der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, A.___ erneut bei
der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Unter Verweis auf die medizinischen
Berichte der behandelnden Ärzte beantragte Dr. med. C.___ die Prüfung der
Erteilung einer halben Invalidenrente wegen Verschlechterung der Symptomatik.
Die Versicherte sei 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 53).
3. Die IV-Stelle liess die
eingereichten medizinischen Unterlagen intern vom RAD prüfen. Dieser erklärte
in der Aktennotiz vom 15. November 2019, dass sich im Gegensatz zu den
Vorbefunden aus dem Jahr 2017 keine wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen
ergeben hätten (IV-Nr. 52). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2020 stellte die
IV-Stelle A.___ einen Nichteintretensentscheid in Aussicht und wies darauf hin,
dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist weitere Beweismittel (Arzt-,
Therapieberichte, etc.) eingereicht werden könnten (IV-Nr. 54). Mit Einwand vom
16. März 2020 (IV-Nr. 60) und der ergänzenden Einwandbegründung vom
17. April 2020 (IV-Nr. 62) erklärte A.___, vertreten durch die AXA-ARAG
Rechtsschutz, dass sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei. Gemäss
telefonischer Auskunft von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, betrage die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr als 40 %.
Es sei angezeigt, die Versicherte wieder zu einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit in den Berufsalltag zu integrieren. Es solle eine berufliche
Abklärung erfolgen zur Klärung der Frage, ob der Beruf als Pflegefachfrau
prinzipiell sinnvoll und überhaupt zumutbar sei. Mit Verfügung vom
23. Juni 2020 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren bezüglich
Ausrichtung einer Invalidenrente nicht ein. Über das neue Leistungsbegehren
bezüglich Gewährung beruflicher Massnahmen werde separat entschieden (A.S. 1).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, am 26. August
2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2020 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 27. November 2019 einzutreten.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21).
6. Mit Schreiben vom 23. Februar
2021 teilt Rechtsanwalt Daniel Altermatt mit, dass er die Beschwerdeführerin
nicht mehr vertrete (A.S. 27)
7. Am 11. März 2021 lässt die
Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Roger Zenari, Rechtsanwalt, eine
ergänzende Stellungnahme und drei medizinische Berichte einreichen (A.S. 32 und
Beschwerdebeilagen 3 – 5).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
3.2
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) herabgesetzte
Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV
unterliegt weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine
Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts
8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.3
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten
ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung aufgrund
weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur
Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für sich allein
genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise
entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen
erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts
9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010 vom
28.
März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397, 9C_286/2009
E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der versicherten
Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur
Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht
prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5
S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts
9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 ihren
Nichteintretensentscheid bezüglich der Invalidenrente damit, dass die
Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der
Verfügung vom 23. Oktober 2018 zu verneinen sei. Die Tätigkeit als
Pflegefachfrau mit schwerem Heben und Halten anderer Personen oder Tätigkeiten
in Zwangspositionen seien weiterhin ungeeignet. Administrative Tätigkeiten oder
das Vorbereiten und Stellen von Medikamenten oder Applizieren von z.B.
Insulinspritzen seien nach wie vor möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei
bei möglichem Haltungswechsel und Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine
vollschichtige Tätigkeit zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der RAD
bereits in der dem letzten materiellen Entscheid vom 23. Oktober 2018
zugrundeliegenden medizinischen Einschätzung festgehalten habe, dass die im
Rahmen der angestammten Tätigkeit anfallenden Arbeitsabläufe (Mobilisation,
Funktionspflege – verbunden mit schwerem Heben und Tragen sowie häufigem Bücken)
für ein Rückenleiden der dokumentierten Art und Schwere auf Dauer nicht mehr
gangbar seien. Es habe schon damals eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von
80.
– 100 % bestanden, solange es sich um überwiegend leichte
Arbeiten handle, die nicht unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in
Zwangshaltung durchgeführt würden und die kein häufiges Bücken sowie wenig
Rumpfdrehbewegungen und Erschütterungen erforderten.
4.2
Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 26. August 2020 (A.S. 4) und der
ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2021 (A.S. 32) im Wesentlichen ein,
dass der RAD bei seiner Beurteilung vom 15. November 2019 nicht sämtliche
gesundheitlichen Beschwerden bzw. Berichte berücksichtigt habe. Im Bericht von
Prof. Dr. med. D.___ vom 12. September 2019 werde festgehalten, dass die Versicherte
nochmals betone, dass das jetzige Beschwerdebild different sei von den
Beschwerden von 2017. Dies zeige, dass die Beschwerden zugenommen hätten. Des
Weiteren schreibe der Hausarzt in seinem Brief vom 4. November 2019
ausdrücklich von einer Verschlechterung der Symptomatik. Er halte fest, dass
die Beschwerdeführerin erneut diverse epidurale Infiltrationen des Segments
L4/5 erhalten habe. Auf diese habe sie nur kurzfristig gut angesprochen;
mittel- bis langfristig sei es immer wieder zu einem Rezidiv der Schmerzen
gekommen. Bereits diese beiden Aussagen der behandelnden Ärzte machten die Verschlechterung
des Gesundheitszustandes glaubhaft. Darüber hinaus zeigten auch die klinischen
Befunde gemäss den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 17. Juli 2019,
12.
September 2019 und 21. Oktober 2019 eine Verschlechterung im
Vergleich zu 2017. Es werde ein unrundes Gangbild mit einem Genu valgum auf der
rechten Seite erhoben, es bestünden Schwierigkeiten bei der forcierten
Inklination und es bestehe ein unsicherer Einbeinstand. Überdies seien die ASR
beidseits schlecht auslösbar. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung komme es hinsichtlich der Feststellung von Beschwerden auf das
klinische und nicht auf das radiologische Bild an. Im Weiteren sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin aktenkundig unter neuen Beschwerden leide, die vom
RAD in der Aktennotiz vom 15. November 2019 überhaupt nicht berücksichtigt
würden. Prof. Dr. med. D.___ halte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2019 fest,
dass die Versicherte nochmals auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen
Beschwerden in den Armen berichte. Die Beschwerdeführerin leide somit neben den
lumbalen Schmerzen auch unter Beschwerden der HWS bzw. der Arme. Letztere seien
ein völlig neuer Aspekt, der 2017 noch nicht bestanden habe. Die RAD-Ärztin
gehe in ihrer Stellungnahme nicht auf die HWS- und Schulterproblematik ein. In
diesem Zusammenhang würden der MRT- Bericht vom 21. November 2019 und die
Sprechstundenberichte des E.___ vom 27. August 2020 sowie vom 3. Oktober 2020
nachgereicht (Beschwerdebeilagen 3 – 5). Anhand der Exazerbation der
LWS-Beschwerden sowie anhand der seit Erlass der letzten Verfügung neu
aufgetretenen HWS- und Schulterbeschwerden, von welchen die IV durch die
Berichte von Prof. Dr. med. D.___ Kenntnis gehabt habe, sei die
Verschlechterung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern bewiesen.
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht eingetreten ist bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
5.1
Die Beschwerdeführerin reichte
im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 11. März
2021.
drei medizinische Berichte nach (Beschwerdebeilagen 3 – 5). Wie
bereits vorstehend unter Erwägung 3.3 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in
der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine
angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin wurde mit Vorbescheid vom 12. Februar
2020.
das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen Frist keine
Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend angefochtene
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den
vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der
Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich
der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund
der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. Die
von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Berichte werden
nicht in die Beurteilung miteinbezogen.
5.2
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden somit
einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits
die angefochtene Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend erfolgte
die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 23. Oktober 2018. Damals präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt wie folgt:
5.2.1
Im Bericht des E.___ vom
3.
August 2017 (IV-Nr. 9.4) wurden folgende Diagnosen festgehalten:
1.
Symptomatische Spinalkanalstenose auf
Höhe L4/5
-
aktenanamnestisch
beschriebenes lumboradikuläres Schmerzsyndrom entsprechend L5 links (02/2017)
- äusserst wechselndes neurologisches Bild
- teilweise nächtliche neuropathisch
anmutende Beinschmerzen beidseits
-
MRI LWS vom 20.02.2017: im
Vergleich zur Voruntersuchung vor 5 Jahren deutliche Progredienz der
Spinalkanaleinengung auf Höhe L4/5, relative Spinalkanaleinengung auf Höhe L3/4
mit möglicher Tangierung der rezessalen L4-Wurzel links
-
epidurale sakrale
Glukokortikoid-Infiltration vom 18.07.2017 mit sehr gutem Ansprechen
-
aktuell: mindestens 60%ige
Beschwerdeminimierung, vollständiges Verschwinden der klaudikativen
Symptomatologie sowie der nächtlichen neuropathischen Beinschmerzen beidseits
2.
Symptomatisches
Hyperlaxizitätssyndrom
-
zervikale Laxizität mit
wiederkehrenden myofaszialen Beschwerden (aktuell Musculus semispinalis
cervicis rechtsseitig)
-
symptomatische
Knielaxizität beidseits
-
rezidivierende womögliche
myofasziale Beschwerden Schultergürtel beidseits
-
Spreizfüsse beidseits
-
Beighton-Score 4/9 Punkten
-
aktuell: tendenzielle Schmerzausweitung,
zunehmende Femoralgie beidseits vor allem nachts von neuropathisch anmutendem
Charakter
3.
Anamnestisch Ösophagusenge mit
Refluxsymptomatik
4.
Dyslipidämie
5.
Kontrollbedürftige Verdichtung im
Gamma-Bereich der Immunfixation (12/2016)
5.2.2
Dr. med. F.___, Facharzt
Neurochirurgie FMH, stellte im Bericht vom 28. November 2017 (IV-Nr. 22)
folgende Diagnosen:
Bewegungs- und belastungsabhängig
verstärkte Rückenschmerzen, zum Teil claudicativ, zum Teil femoralgieform
rechts bei
-
Belastungsinduzierter
relativer sekundärer Spinalkanalstenose L4/5 mit hier leichter Instabilität
-
Überbeweglichkeit L2/3 und
L3/4
Zur Anamnese führte Dr. med. F.___ aus,
die Versicherte berichte über Rückenschmerzen seit längerer Zeit, verstärkt bei
Belastung, im Stehen an Ort (weniger als 10 Minuten), ebenso im längeren Sitzen
(15 Minuten). Häufig nächtliches schmerzbedingtes Erwachen. Am Morgen benötige
sie eine Anlaufzeit von 2 Stunden. Immobilisierende Schmerzen im Februar 2017,
weshalb eine stationäre Therapie im Spital erfolgt sei mit anschliessender
dreiwöchiger Rehabilitation. Insgesamt sehr unbefriedigender Verlauf mit nach
wie vor 50%iger Arbeitsunfähigkeit bei einem 70% Pensum in der Langzeitpflege.
5.2.3
Im Bericht zuhanden der IV-Stelle
vom 18. Juni 2018 stellte der Hausarzt Dr. med. C.___ hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit der Versicherten fest, dass am 3. November 2017 eine
70%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein 100%-Arbeitspensum bestanden habe. Ab
dem 4. Januar 2018 habe die Arbeitsunfähigkeit 65 % auf ein 100%-Pensum
betragen. Seit dem 1. Februar 2018 bestehe eine 60%-Arbeitsunfähigkeit auf
ein 100%-Pensum bis auf Weiteres. Im Weiteren führte der Hausarzt unter anderem
aus, dass die Versicherte als Krankenpflegerin in einem Altersheim mit zum Teil
Schwerbehinderten und bettlägerigen Personen tätig sei. Sie müsse sich in ihrer
Arbeit mit pflegebedürftigen, älteren Menschen oft bücken, drehen, Gewichte
(Patienten) aus dem Bett heben beziehungsweise in die Dusche bringen. Alle
diese Tätigkeiten verstärkten die Rückenschmerzen. Für ihre gegenwärtige
Tätigkeit als Krankenschwester in einem Altersheim bestünden keine weiteren
Möglichkeiten die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Die Versicherte werde vom
aktuellen Arbeitsumfeld so gut wie möglich unterstützt, das heisse, man
versuche ihr die körperlich weniger belastenden Arbeiten zuzuteilen. Eine
Eingliederung in einen anderen Beruf werde als unmöglich angesehen (IV-Nr.
26.1).
5.2.4
In der Aktennotiz vom
5.
Juli 2018 stellte der RAD fest, dass die Versicherte unter ausgeprägten
degenerativen Veränderungen, vornehmlich an der unteren Lendenwirbelsäule,
leide. Die Symptomatik verstärkend komme noch eine allgemeine Bänderlaxizität
hinzu. Die Versicherte arbeite als Pflegefachfrau HF in der Versorgung von
Schwerstpflegebedürftigen. Bei Beibehaltung einer solchen leidensinadäquaten
Tätigkeit sei mit einer Zunahme an Invalidität zu rechnen. Das Ansinnen der
Versicherten und des Hausarztes, die Versicherte am angestammten Arbeitsplatz
zu belassen und nur – leidensinadäquat – weniger zu arbeiten, könne nicht als
sinnvolle versicherungsmedizinische Option gesehen werden. In einer dem
Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von
einer hohen Arbeitsfähigkeit von 80 – 100 % langfristig
auszugehen. Der RAD empfehle deshalb eine entsprechende qualitative
Arbeitsanpassung beim jetzigen Arbeitgeber oder die Umplatzierung an einen
leidensadaptierten Arbeitsplatz im angestammten Beruf zu prüfen. Das
Leistungsprofil für eine leidensadaptierte Tätigkeit laute: Arbeit im
80.
– 100%-Pensum. Überwiegend leichte Arbeit in Wechselbelastung.
Keine Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und/oder in Zwangshaltung. Kein
häufiges Bücken. Wenig Rumpfdrehbewegungen. Wenig Erschütterungen (IV-Nr. 31).
5.3
Die Beschwerdeführerin beruft
sich bezüglich der Frage der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit
Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2018 im Wesentlichen auf die
nachstehenden – zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen. Die
nachgereichten Unterlagen (Beschwerdebeilagen 3 – 5) werden, wie
dargelegt, nachfolgend nicht mitberücksichtigt.
5.3.1
Gemäss Gesprächsnotiz vom
19.
November 2018 gab die Versicherte im Rahmen einer Besprechung mit
ihrer Vorgesetzten und der IV-Beraterin an, dass es ihr im Vergleich zum Anfang
jetzt viel besser gehe (IV-Nr. 41).
5.3.2
Im Bericht vom 17. Juli 2019
stellte Prof. Dr. med. D.___ im Rahmen der Anamnese fest, dass die Versicherte
im 2017 an einer Schmerzexazerbation lumbal und diffusen Abstrahlungen in die
Beine litt. Nach der Infiltrationstherapie sei es zu einer sehr klaren
Besserung der Symptomatik gekommen, die für die Versicherte auch über ein Jahr
angehalten habe. Nun sei es wohl in den letzten Wochen zu einer
Verschlechterung der Problematik gekommen, dies einerseits mit lokal lumbalen
Beschwerden und auch einer Abstrahlung nach links. Zwischenzeitlich habe die
Versicherte auch wieder Targin genommen, aktuell Optifen. Die Versicherte
beschreibe dabei tieflumbale Beschwerden auch beim längeren Sitzen und unter
Belastung, des Weiteren eine eher diffuse Abstrahlung nach links, sodass auch
die Mobilität eingeschränkt erscheine. Wesentliche sensomotorische Defizite
bestünden aber wohl nicht. Prof. Dr. med. D.___ erhob im Weiteren folgende
klinischen Untersuchungsbefunde: Die Versicherte komme mit einem diskreten
Hinken auf der linken Seite, das Gangbild wirke hier etwas unrund. Auf der
rechten Seiten sehe man ein Genu valgum. Es bestehe keine wesentliche Klopf-
oder Druckdolenz im Bereich der LWS, die Reklination sei relativ gut
vorführbar, die Versicherte habe aber Mühe mit der forcierten Inklination. Der
Einbeinstand sei beidseits etwas unsicher, Zehenspitzen- und Hackenstand aber
vorführbar. Bei der Untersuchung im Liegen seitengleiche Sensibilität und
Kraft, Lasègue beidseits negativ. Beide Hüften bewegten gut und ohne
spezifische Schmerzangabe, die PSR's seien gut, ASR's eher schlecht auslösbar
(IV-Nr. 51, S. 3).
5.3.3
Gemäss Infiltrationsbericht vom
13.
August 2019 wurden am 9. August 2019 die Facettengelenke L4/5
infiltriert (IV-Nr. 51, S. 5).
5.3.4
Im Bericht vom12. September 2019 stellte
Dr. med. D.___ folgende Diagnose:
Chronisches tieflumbales Schmerzsyndrom
mit eher etwas linksbetonten Abstrahlungen bei:
-
Spinalkanalstenose L4/5 mit
auch möglicher funktioneller Instabilität des Segmentes (Bildgebung 2017) und
- St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5
bds. vom 09.08.2019.
Nach der Infiltration der
Facettengelenke sei es eigentlich zu keiner klaren Besserung der Situation
gekommen. Zwischenzeitlich machten sich auch Verspannungsbeschwerden in anderen
Abschnitten der Wirbelsäule bemerkbar, z.B. im Bereich der HWS mit Myogelosen.
Die Versicherte betone nochmals, dass das jetzige Beschwerdebild different sei
von den Beschwerden von 2017, seinerzeit habe die Versicherte dann wohl auf
eine epidurale Infiltration recht gut reagiert (IV-Nr. 51, S. 7).
5.3.5
Im Bericht des Röntgeninstituts G.___
vom 24. September 2019 wurden die MRT- und Röntgenbilder wie folgt
beurteilt: Leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke und minimales
dorsales Stufenphänomen L3/S1 ohne Zeichen einer Segmentinstabilität.
Rechtslaterale Bandscheibenhernie mit leichter Bedrängung der L5-Wurzel
aggraviert durch Facettenarthrose in L4/5. Minimale osteodiskogene degenerative
Veränderungen der übrigen Segmente der LWS ohne eindeutige Bedrängung weiterer
neuraler Strukturen (IV-Nr. 51, S. 9).
5.3.6
Am 14. Oktober 2019 stellte
Prof. Dr. med. D.___ fest, dass sich im MRI Abnutzungsveränderungen vor allen
Dingen an den unteren Lumbaletagen mit Fokussierung auf die Etage L4/5 zeigten.
Hier wölbe sich die Bandscheibe auch etwas in den Spinalkanal, sodass eine
relative Spinalkanalstenose entstehe, die aber in dem liegenden Bild des MRI
noch nicht massiv ausgeprägt sei. In den konventionellen Röntgenaufnahmen und
auch den Funktionsaufnahmen erkenne man glücklicherweise keine zusätzliche
Instabilität der Wirbelsäule, die Wirbelsegmente seien in der Bewegung stabil
(IV-Nr. 51, S. 11).
5.3.7
Gemäss Infiltrationsbericht vom
21.
Oktober 2019 wurde am 18. Oktober 2019 erneut eine Infiltration
durchgeführt. Im Rahmen der Austrittsuntersuchung habe die Versicherte nochmals
auch von zervikalen Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen
berichtet (IV-Nr. 51, S. 12).
5.3.8
Mit Schreiben vom
4.
November 2019 beantragt der Hausarzt Dr. med. C.___ die Prüfung der
Erteilung einer 50%-IV-Rente wegen Verschlechterung der Symptomatik. Die
Versicherte habe nun erneut diverse epidurale Infiltrationen erhalten mit
kurzfristig gutem Ansprechen, mittel- bis langfristig jedoch immer wieder
Rezidiv der Schmerzen. Die Versicherte sei zurzeit auf ein 100%-Arbeitspensum
betrachtet zu 60 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 53).
5.3.9
In der Aktennotiz vom
15.
November 2019 stellte die RAD-Ärztin, Dr. med. H.___, Fachärztin für
Chirurgie, fest, dass im Gegensatz zu den Vorbefunden zu 2017 sich keine
wesentlichen gesundheitlichen Veränderungen ergeben hätten. Die Tätigkeit als Pflegefachfrau
mit schwerem Heben und Halten anderer Personen oder Tätigkeiten in Zwangspositionen
seien weiterhin ungeeignet für die Versicherte. Administrative Tätigkeiten oder
das Vorbereiten und Stellen von Medikamenten oder Applizieren von z. B.
Insulinspritzen sei weiterhin möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei bei
möglichem Haltungswechsel und Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen eine vollschichtige
Tätigkeit zumutbar (IV-Nr. 52).
5.4
Wird der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Oktober 2018 und im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2020 verglichen, so zeigt
sich, dass keine wesentliche Verschlechterung resp. keine erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wird. Wie bereits
im Zeitpunkt der ersten Verfügung wird auch in den aktuellen Berichten von
Prof. Dr. med. D.___ ein chronisches tieflumbales Schmerzsyndrom mit
Abstrahlungen bei Spinalkanalstenose L4/5 mit auch möglicher funktioneller
Instabilität des Segmentes diagnostiziert. Die Diagnose hat sich somit im
Wesentlichen nicht verändert. Keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung
ergeben sich sodann auch aus den radiologischen Befunden. Diese weisen auf
leichte degenerative Veränderungen der Facettengelenke und eine nicht massiv
ausgeprägte Spinalkanalstenose hin. Im Weiteren erscheint die klinische
Befundlage vergleichbar mit jener im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom
23.
Oktober 2018. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird
anhand der Berichte von Prof. Dr. med. D.___ keine verschlechterte klinische
Befundlage glaubhaft gemacht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich und wird in
den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ auch nicht dargelegt, inwiefern die
erhobenen klinischen Befunde – unrundes Gangbild, Genu valgum auf der rechten
Seite, Schwierigkeiten bei der forcierten Inklination, unsicherer Einbeinstand
und beidseits schlecht auslösbare ASR – den Gesundheitszustand der Versicherten
in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert haben sollen. Unverändert
erweist sich ferner auch die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsfähigkeit.
Den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ fehlen zwar entsprechende
Einschätzungen. Gemäss telefonischer Auskunft im Frühling 2020 habe er jedoch
eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % festgestellt (IV-Nr. 62). Auch
der Hausarzt Dr. med. C.___ bescheinigt der Beschwerdeführerin im Schreiben
vom 4. November 2019 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 bis auf
Weiteres. Im Vergleich dazu wurde der Beschwerdeführerin im Bericht vom
28.
November 2017 vom behandelnde Neurochirurgen Dr. med. F.___ eine
Arbeitsfähigkeit von 35 % attestiert, während Dr. med. C.___ wie erwähnt
schon damals von 40 % ausging. Damit hat sich die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin im Vergleich zur früheren Einschätzung nicht verschlechtert.
Vor diesem Hintergrund erscheint gestützt auf die vorliegend relevanten Akten
eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht als glaubhaft
gemacht. Daran vermögen auch die seitens des behandelnden Orthopäden und des
Hausarztes in den Berichten vom 17. Juli 2019 und 4. November 2019
festgestellte Verschlechterung der Problematik sowie die subjektive Angabe der
Beschwerdeführerin, wonach das jetzige Beschwerdebild different zu den
Beschwerden 2017 sei, nichts zu ändern. Wie bereits erwähnt, ist für die
Prüfung einer Neuanmeldung erforderlich, dass sich der Invaliditätsgrad in
erheblicher Weise geändert hat (vgl. Erwägung 3.1 und 3.2; Art. 87 Abs. 2
Dispositiv
IVV). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht demnach aus den ärztlichen
Feststellungen betreffend eine Verschlechterung der Symptomatik angesichts der
im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnose und Befunde sowie der unveränderten
Arbeitsfähigkeit keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervor.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich neue Beschwerden in der
Halswirbelsäule und in den Schultern bzw. Armen geltend. Dem Bericht von Prof.
Dr. med. D.___ vom 12. September 2019 lässt sich diesbezüglich entnehmen,
dass sich Verspannungsbeschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Myogelosen
bemerkbar machten. Im Infiltrationsbericht vom 21. Oktober 2019 wird
ausserdem erwähnt, dass die Versicherte nochmals auch von zervikalen
Beschwerden sowie diffusen Beschwerden in den Armen berichte. Beschwerden in
der Halswirbelsäule und im Schultergürtel wurden jedoch schon früher im Bericht
des E.___ vom 3. August 2017 festgehalten. Bereits damals wurden unter
anderem eine zervikale Laxizität mit wiederkehrenden myofaszialen Beschwerden sowie
rezidivierende womögliche myofasziale Beschwerden im Schultergürtel diagnostiziert.
Eine Veränderung in den Bereichen der Halswirbelsäule und den Schultern
erscheint somit nicht glaubhaft dargetan. Insgesamt wird damit eine objektiv
begründbare Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom
23. Oktober 2018 nicht glaubhaft gemacht.
6. Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten zu
Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle
vom 23. Juni 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger