VSBES.2020.170
Unfallversicherung
27. Januar 2022Deutsch35 min
Beschwerdeführerin erst ab dem 3. September 2019 bei der Firma B.___ angestellt.
Source so.ch
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Peter Arnold,
Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081
Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 11.
September 2019 (Allgemeine Akten der Helsana [AH-Nr.] 1) wurde der Helsana
Unfall AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, die bei der Firma B.___
arbeitstätige A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1995, habe
sich am 2. September 2019 beim Rasenmähen an zwei Fingern verletzt.
1.2 Mit Verfügung vom 13. März 2020
(AH-Nr. 39) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von
Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, im Zeitpunkt des Unfalls vom 2.
September 2019 habe kein Arbeitsverhältnis mit der Firma B.___ bestanden und
damit bestehe auch keine Versicherungsdeckung, weshalb die Beschwerdegegnerin
nicht für den Unfall zuständig sei. Gemäss Arbeitsvertrag sei die
Beschwerdeführerin erst ab dem 3. September 2019 bei der Firma B.___ angestellt.
Die fälschlicherweise bereits erbrachten Versicherungsleistungen würden
zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2020 (AH-Nr. 42)
wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 ab
(AH-Nr. 43; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 22. Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2020
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der Helsana
Unfall AG vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben.
2. Die Helsana Unfall AG habe die aus dem
Unfallereignis vom 3. September 2019 entstandenen und weiter entstehenden
Behandlungskosten zu übernehmen und die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Helsana Unfall AG.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 (A.S. 18 ff.) die
Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 30. Oktober 2020 (A.S. 33 ff.) an ihren Beschwerdebegehren fest.
5. Mit Duplik vom 10. November
2020 (A.S. 44 ff.) bekräftigt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen.
6. Mit Triplik vom 25. November
2020 (A.S. 48 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
Gleichzeitig gibt Rechtsanwalt Peter Arnold die Kostennote zu den Akten (A.S.
51 ff.).
7. Mit Verfügung vom 8. April 2021
(A.S. 55 f.) teilt die Vizepräsidentin den Parteien mit, es sei beabsichtigt,
zwecks Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts eine Stellungnahme bei den
erstbehandelnden Ärzten des Spitals C.___ pract. med. D.___, Oberarzt, Dr. med.
E.___, Leitender Arzt, und F.___, Assistenzarzt, einzuholen. Zugleich wird die
Beschwerdeführerin gebeten, die Ärzte gegenüber dem Versicherungsgericht vom
Arztgeheimnis zu entbinden und dem Versicherungsgericht eine entsprechende
Entbindungserklärung zukommen zu lassen.
8. Mit Eingabe vom 13. April 2021
(A.S. 58) erklärt sich die Beschwerdeführerin mit dem weiteren Vorgehen
einverstanden und lässt dem Versicherungsgericht eine Entbindungserklärung
zukommen (A.S. 59).
9. Am 14. April 2021 (A.S. 61) teilt
die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht ebenfalls mit, mit dem
beabsichtigten Vorgehen sowie den Fragen, welche den Ärzten unterbreitet
werden, einverstanden zu sein.
10. Mit Verfügung vom 22. April 2021
(A.S. 64 f.) legt die Vizepräsidentin den erstbehandelnden Ärzten die folgenden
Fragen zur Beantwortung vor:
Frau A.___ wurde am 3.
September 2019 um 14:29 Uhr infolge eines Unfalls notfallmässig im Spital C.___
stationär aufgenommen. Es wurde die Diagnose einer «Fingerkuppenamputation Dig.
Erwägungen
II und III im Bereich der Endphalanx rechts mit/bei: Mehrfragmentäre Fraktur
des Processus unguicularis Dig II und Dig III» gestellt, weshalb sie noch
gleichentags operiert wurde.
1.
Wie alt waren die von Ihnen
festgestellten Verletzungen, als sich Frau A.___ beim Notfall des Spitals C.___
meldete?
2.
Hätten es die genannten Verletzungen
zugelassen, dass Frau A.___ nach Erleiden dieser Verletzungen noch 24 Stunden
zuwartet, bis sie ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt?
11.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2021
(A.S.67 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, dass die mit Verfügung vom 22.
April 2021 erbetenen Berichte der Dres. D.___, E.___ und F.___ beim
Versicherungsgericht nicht eingetroffen sind. Die Ärzte werden erneut gebeten,
bis 23. Juni 2021 die Fragen gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 22. April 2021
zu beantworten.
12.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2021
(A.S. 75) nehmen die behandelnden Ärzte Dres. med. D.___ und E.___
Stellung zu den gestellten Fragen (vgl. E. I. 10 hiervor).
13.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2021
(A.S. 76 f.) geht je eine Kopie der Stellungnahme der Dres. med. D.___ und E.___
vom 7. Juni 2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien. Zugleich werden bei der
Arbeitgeberin B.___ folgende Unterlagen ediert:
-
Auftrag der G.___ GmbH
betreffend Hauswartarbeiten im Jahr 2019
-
Rapport betreffend Arbeiten
für die G.___ GmbH, ausgeführt am 2./3. September 2019
-
Einsatzplan betreffend die
Beschwerdeführerin für September 2019
14.
Mit Verfügung vom 26. August 2021
(A.S. 78 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, dass die mit Verfügung vom 12.
Juli 2019 verlangten Unterlagen der Arbeitgeberin B.___ beim
Versicherungsgericht nicht eingetroffen sind. Die Arbeitgeberin wird nochmals gebeten,
bis 16. September 2021 die Unterlagen gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom
12.
Juli 2021 einzureichen.
15.
Am 13. September 2021 geht ein
Schreiben der Arbeitgeberin B.___ vom 8. September 2021 beim
Versicherungsgericht ein (A.S. 81). Nachdem nicht alle Unterlagen, die mit
Verfügungen vom 12. Juli und 26. August 2021 verlangt wurden, eingetroffen sind,
kontaktiert das Versicherungsgericht Herrn H.___, Geschäftsführer der B.___,
telefonisch, um offene Fragen zu klären (vgl. Aktennotiz vom 16. September 2021;
A.S. 82 f.). Daraufhin reicht Herr H.___ beim Versicherungsgericht weitere Unterlagen
per E-Mail ein (A.S. 84 ff.).
16.
Mit Verfügung vom 20. September
2021.
(A.S. 89 f.) teilt die Vizepräsidentin den Parteien mit, das
Versicherungsgericht behalte sich vor, die Frage des Versicherungsbeginns auch
unter dem Aspekt des tatsächlichen Arbeitsantritts der Beschwerdeführerin vor
vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses als massgebendem Zeitpunkt zu
prüfen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich bis zum 8. Oktober
2021.
abschliessend zur Sache zu äussern.
17.
Mit Eingaben vom 7. Oktober 2021
(A.S. 93 f. und 98 f.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.
Gleichzeitig reicht der Rechtsanwalt Peter Arnold eine ergänzte Kostennote zu
den Akten (A.S. 95 ff.).
18.
Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 22. Juni 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2019
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss
Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der
Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten
tätigen Personen, obligatorisch nach den Be-stimmungen des UVG versichert.
Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1
der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die Versicherung
beginnt an dem Tag,
an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in
jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit
begibt (Art. 3
Abs. 1 UVG). Sie endet mit
dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben
Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20.
Juni 2012 E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
3.2
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (A.S. 1 ff.)
insbesondere erwogen, zwischen der Firma B.___ und der Beschwerdeführerin sei
am 30. August 2019 in [...] ein Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Darin sei
festgehalten worden: «Beginn des Arbeitsverhältnisses 3. September 2019».
Demzufolge habe die Unfallversicherung ab dem 3. September 2019 und somit einen
Tag nach dem von der Arbeitgeberin mit Schadenmeldung UVG vom 11. September
2019.
gemeldeten Ereignis vom 2. September 2019 zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin
habe dieses Unfalldatum später bestätigt. Die Vertreterin der Arbeitgeberin,
die I.___ AG, Herr J.___, gehe in ihrer E-Mail vom 25. Februar 2020 hingegen
davon aus, dass sich der Unfall am 2. September 2019 ereignet habe, als die Beschwerdeführerin
im Auftrag der Firma B.___ Arbeiten ausgeführt habe. Der erste Arbeitstag sei
somit der 2. September 2019 gewesen. Im Anstellungsvertrag sei
fälschlicherweise der 3. September 2019 als Anstellungsdatum erfasst worden.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hingegen stütze sich ausschliesslich
auf die medizinischen Unterlagen, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin
vom 3. bis 5. September 2019 im Spital C.___ stationiert gewesen und dort
am 3. September 2019 operiert worden sei. Demzufolge gehe der Rechtsvertreter
davon aus, dass sich der Unfall am 3. September 2019 und nicht am 2. September
2019.
ereignet habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht darlegen, dass im Zeitpunkt
des Ereignisses vom 2. September 2019 eine Unfalldeckung bestanden habe.
Dabei genüge der Hinweis allein auf die medizinischen Akten nicht, zumal in den
medizinischen Unterlagen des Spitals C.___ nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werde, dass sich der Unfall am
3.
September 2019 ereignet habe. Im Übrigen vermöge die Beschwerdeführerin
den Widerspruch zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und der Schadenmeldung
sowie der E-Mail der Vertreterin der Arbeitgeberin vom 25. Februar 2020 nicht
zu entkräften.
4.2
Die Beschwerdeführerin
wendet ein, sie habe sich am 3. September 2019 beim Rasenmähen für ihre
Arbeitgeberin an der Hand schwer verletzt. Unmittelbar nach dem Unfall sei sie
in das Spital C.___ gefahren, wo sie notfallmässig operiert worden sei. Aus den
Unterlagen der Patientenadministration sei ersichtlich, dass der Eintritt am 3.
September 2019 um 14:29 Uhr erfolgt sei. Als Eintrittsart sei ein Notfall
dokumentiert worden, der eine Behandlung innert zwölf Stunden nötig mache.
Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ergebe sich aus
den Unterlagen des Spitals C.___ zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin
unmittelbar nach dem Unfall am 3. September 2019 ins Spital gefahren, bei der
Notfallaufnahme vorstellig gewesen und anschliessend operiert worden sei. Die
Beschwerdegegnerin berufe sich für die Leistungsverweigerung auf die
Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019 und auf den Fragebogen Unfallhergang
vom 28. Oktober 2019, wonach sich der Unfall am 2. September 2019 ereignet
haben soll. Zu beachten sei indes auch, dass als Uhrzeit des Unfallereignisses
ca. 14:00 Uhr angegeben worden sei. Diese Zeitangabe korrespondiere
mit der Notfallaufnahme im Spital C.___, welche am 3. September 2019 um 14:29
Uhr erfolgt sei. Damit stehe fest, dass der Unfall am 3. September 2019 um ca.
14:00 Uhr erfolgt sei. Aufgrund der medizinischen Akten könne sich die
Beschwerdegegnerin nicht auf die Unfallmeldung berufen und sich damit ihrer
Leistungspflicht entledigen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht
ihres Leistungsaussendienstes Unfall vom 20. Dezember 2019 berufen sollte
und daraus ebenfalls das Unfalldatum vom 2. September 2019 ableiten wolle, sei
dazu festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für ein
informatives Gespräch offenbar nicht ausreichend gewesen seien. Es werde
bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Unfallhergang selber in deutscher
Sprache schriftlich festgehalten habe. Das entsprechende Blatt sei von der
Beschwerdegegnerin vorbereitet, das Unfalldatum «Ereignis vom 2. September
2019» sei bereits vorgeschrieben worden. Sodann komme hinzu, dass die
Beschwerdeführerin in diesem Bericht selber ausgeführt habe, dass sie seit dem
1.
September 2019 als Hauswartin im Auftrag der Firma B.___ bei der G.___ GmbH
in [...] arbeite. Damit wäre eine Versicherungsdeckung selbst für ein Unfallereignis
am 2. September 2019 gegeben. Dasselbe ergebe sich aus dem Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020 an das Migrationsamt, worin ausgeführt
werde, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2019 bei der Firma B.___
angestellt worden sei (A.S. 7 ff.).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Ereigniszeitpunkt
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert war. Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Frage sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1
Dem Arbeitsvertrag zwischen der
Firma B.___ und der Beschwerdeführerin vom 30. August 2019 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin für die Hauswartung für diverse Liegenschaften der
Firma B.___ zuständig sein werde. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehöre die
Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten des zugewiesenen
Portfolios, die Reparaturen an Gebäuden, Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen,
die Pflege der Grünanlagen der gemeindeeigenen Liegenschaften, der periodische
Service an Gebäuden und Anlagen, das Führen der Termin- und Pendenzkontrolle und
die Funktion als Ansprechpartner für Kunden und Mieter. Als Beginn des Anstellungsverhältnisses
wurde der 3. September 2019 festgehalten (AH-Nr. 35).
5.2
Mit
Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019 (AH-Nr. 1) meldete die Firma B.___ der
Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2019 an der [...]
in [...] einen Unfall erlitten habe, bei welchem sie sich beim Rasenmähen an
zwei Fingern verletzt habe. Weiter geht aus dieser Schadenmeldung UVG hervor,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2019 in einem
100%-Pensum bei der Firma B.___ angestellt sei.
5.3
Dem
Operationsbericht des Spitals C.___ vom 4. September 2019 (Medizinische Akten der Helsana [MH-Nr.]
1) lässt
sich die Diagnose „Fingerkuppenteilamputation Dig. II und III im Bereich der
Endphalanx rechts mit/bei mehrfragmentärer Fraktur des Processus unguicularis
Dig II und Dig III“ entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich selber auf der
Notfallstation vorgestellt. Bei vorliegender Situation sei die Indikation zum
Wunddébridement und Kirschnerdrahtspickung des Dig. III gestellt worden.
Auch eine Stumpfversorgung sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden.
Die Beschwerdeführerin sei über das Operationsverfahren und die entsprechenden
Risiken aufgeklärt worden und sie sei mit diesem einverstanden.
5.4
Im
Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 5. September 2019 wurde festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. bis 5. September 2019
hospitalisiert war. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
Fingerkuppenteilamputation
Dig. II und III im Bereich der Endphalanx rechts mit/bei:
- Mehrfragmentärer
Fraktur des Processus unguicularis Dig. II und einfacher Fraktur des Processus
ungucularis sowie nahezu undislozierter Fraktur der radialen Basis der
Endphalanx Dig. III
Weiter
wurde folgender Lokalstatus festgehalten: 24-jährige Patientin in
schmerzreduziertem Allgemeinzustand. Hand rechts: Dig. II distale Phalanx, ca.
1.
x 2 cm grosse, tiefe stark blutende Wunde. Inspektorisch
Teilamputation der Fingerkuppe. Distale Phalanx Dig. III ca. 1.5 cm
lange und stark blutende Wunde. Restliche periphere DMS sei intakt. Der
postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit problemloser
Mobilisation. Die Beschwerdeführerin sei stets hämodynamisch stabil und unter
oraler Analgesie schmerzkompensiert gewesen. Eine Ruhigstellung sei in der
Vierfingerschiene erfolgt. Die Wundkontrollen hätten vitale Fingerkuppen und
reizlose Wundränder gezeigt, sodass die Beschwerdeführerin am 5. September 2019
in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Für die Zeit vom 3.
bis 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% attestiert.
5.5
Dem
Befundbericht von Dr. med. K.___, Spital C.___, vom 23. Oktober 2019 (MH-Nr. 7)
lässt sich entnehmen, dass das
distale Endglied durch die Spickung adaptiert, die Frakturspalte aber noch
deutlich sichtbar und nicht ossär durchgebaut sei. Der Unfall sei wohl am 3.
September 2019 erfolgt. Der Spickdraht sitze indes regelrecht im Knochen
verankert und reizlos. Er berühre das distale Interphalangealgelenk nicht.
5.6
Im
Fragebogen Unfallhergang (AH-Nr. 6) gab die Beschwerdeführerin am
28.
Oktober 2019 an, der Unfall habe sich am 2. September 2019 um ca. 14
Uhr in [...] ereignet. Beim Rasenmähen habe sich Plastik in der Maschine eingeklemmt.
Sie habe diesen entfernen wollen, während die Maschine gelaufen sei, und habe
sich dabei an den Fingern verletzt.
5.7
Im
UVG-Zwischenbericht gab Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
am 28. November 2019 an, der Unfall habe sich am 3. September 2019 ereignet und
am gleichen Tag sei auch die Versorgung im Spital C.___ erfolgt (MH-Nr. 10).
5.8
Dem Bericht
Leistungsaussendienst Unfall vom 20. Dezember 2019 (AH-Nr. 15) lässt
sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2019 als
Hauswartin im Auftrag der Firma B.___ bei der Firma G.___ GmbH in [...]
arbeite. Der Unfall beim Rasenmähen habe sich am 2. September 2019 ereignet.
Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie in Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit Rasen gemäht. Dazu habe sie einen mit Benzin betriebenen
Rasenmäher benutzt. Nach einer gewissen Zeit habe die Effizienz des Mähers
nachgelassen, weil sich Gras in den Messern abgelagert habe. Die
Beschwerdeführerin habe in die rotierenden Messer gegriffen, um diese vom Gras
zu befreien. Dabei habe sie sich an zwei Fingern (zweiter und dritter Finger
der rechten, dominanten Hand) verletzt. Auch bei zweimaligem Nachfragen habe
die Beschwerdeführerin bestätigt, dass der Motor des Rasenmähers gelaufen sei,
als sie in die Messer gegriffen habe. Nach dem Unfall vom 2. September 2019
habe sich die Beschwerdeführerin am Folgetag in das Spital C.___ begeben, wo
die erste Versorgung stattgefunden habe (Nähen der Schnittverletzungen).
5.9
Dem Bericht von Dr.
med. M.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 3. Februar 2020
(MH-Nr. 15) ist zu entnehmen, am 3. Oktober 2019 (recte wohl: September) sei es
zu einer Rasenmäher-Verletzung der Fingerkuppen zwei und drei rechts gekommen.
In der Folge habe die Beschwerdeführerin die üblichen ausgeprägten Schmerzen.
5.10
Nachdem der Beschwerdegegnerin
der Arbeitsvertrag zwischen der Firma B.___ und der Beschwerdeführerin
zugestellt worden war, stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24.
Februar 2020 die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für das Unfallereignis in Aussicht
(AH-Nr. 31). Zur Begründung führte sie aus, gemäss Arbeitsvertrag sei die
Beschwerdeführerin ab dem 3. September 2019 bei der Firma B.___ angestellt. Der
Unfall sei am 2. September 2019 geschehen. Somit sei sie für den Unfall
nicht zuständig. Daraufhin meldete sich Herr J.___ von der I.___ AG per E-Mail
bei der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, dass sich der Unfall am 2. September
2019.
ereignet habe und die Beschwerdeführerin im Auftrag der Firma B.___ die
Arbeiten ausgeführt habe. Das heisse, dass der erste Arbeitstag für die B.___
der 2. September 2019 gewesen sei. Im Anstellungsvertrag, datiert vom 30. August
2019, sei fälschlicherweise der 3. September 2019 als Anstellungsdatum erfasst
worden. Es handle sich gemäss Herrn H.___ (Arbeitgeber) ganz einfach um einen
Tippfehler.
5.11
Am 26. Februar 2020 meldete sich
Herr J.___ erneut per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin (AH-Nr. 37) und führte
aus, in der Zwischenzeit sei er von Herrn H.___ informiert worden, dass sich
der Unfall am 3. September 2019 und nicht am 2. September 2019 ereignet
habe. Zur Dokumentierung und als Bestätigung sende er zusätzlich die E-Mail vom
Spital C.___ mit dem Eintrittsformular, woraus ersichtlich sei, dass die
Beschwerdeführerin als Notfall eingeliefert worden sei. Gleichzeitig erlaube er
sich den Hinweis, dass seine Arbeitskollegin die Unfallmeldung aufgrund einer
telefonischen Meldung durch Frau N.___, welche bei der G.___ GmbH angestellt
sei, ausgefüllt habe. Es könne gut sein, dass Frau N.___ fälschlicherweise den
2.
September 2019 als Unfalldatum angegeben habe oder sie das Formular falsch ausgefüllt
hätten. Unbestritten sei aber, dass der Unfall definitiv am 3. September 2019
passiert sei.
5.12
Dem Auszug aus der
Patientenadministration des Spitals C.___ vom 26. Februar 2020 (MH-Nr. 17)
lässt sich entnehmen, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin am 3. September
2019.
um 14:29 Uhr erfolgt ist.
5.13
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens holte das Versicherungsgericht zwecks Klärung des
rechtsrelevanten Sachverhaltes eine Stellungnahme der erstbehandelnden Ärzte
des Spitals C.___ Dres. med. D.___, Oberarzt, und E.___, Leitender Arzt, vom
7.
Juni 2021 ein (A.S. 75). Auf die Frage des Versicherungsgerichts, wie
alt die von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten Verletzungen waren, als
sich die Beschwerdeführerin beim Notfall des Spitals C.___ meldete, führten die
Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 3. September 2019 auf der
Notfallstation mit einer Fingerkuppenteilamputation des Zeigefingers und
Mittelfingers der rechten Hand gestellt, nachdem sie in einen Rasenmäher
gegriffen habe, um eine Blockade zu lösen. Da im Notfallbericht resp. in der
Anamnese kein genauer Zeitpunkt dokumentiert worden sei, lasse sich eine
Aussage bezüglich des genauen Zeitraumes zwischen Unfall und operativer
Versorgung nicht mehr klären. Das Verletzungsmuster sei jedoch frisch gewesen.
Weiter legten die behandelnden Ärzte dar, ob ein 24-stündiges Abwarten mit
anschliessender chirurgischer Behandlung vertretbar wäre, lasse sich klar
beantworten. Bei verzögerter operativer Behandlung steige das Risiko eines
Infektes und einer notwendigen Stumpfbildung. Damit wäre es nicht zulässig,
eine solche Verletzung über 24 Stunden nicht operativ zu behandeln.
5.14
Sodann wurden mit Verfügung des Versicherungsgerichts
vom 12. Juli 2021 (A.S. 76 f.) die folgenden Unterlagen bei der Arbeitgeberin
der Beschwerdeführerin B.___ ediert: Auftrag der G.___ GmbH betreffend Hauswartarbeiten
im Jahr 2019, Rapport betreffend Arbeiten für die G.___ GmbH, welche am 2. und
3.
September 2019 ausgeführt wurden, und Einsatzplan betreffend die
Beschwerdeführerin für September 2019. Nachdem die Unterlagen beim
Versicherungsgericht nicht eingetroffen waren, wurde die Arbeitgeberin B.___
nochmals aufgefordert, diese einzureichen (A.S. 78 ff.). Daraufhin ging ein
Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. September 2021 beim Versicherungsgericht ein
(A.S. 81). Die Arbeitgeberin B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe erst
am 3. September 2019 bei B.___ angefangen. Als erstes habe sie die Aufgabe
gehabt, in der Liegenschaft an der [...] in [...] die Treppen zu reinigen und
im Aussenberich den Rasen zu mähen. Da sie sich beim Rasenmähen in den Finger
geschnitten habe, habe sie nicht weiterarbeiten können.
5.15
Anlässlich eines Telefongesprächs
zwischen Herrn H.___ von der B.___ und dem Versicherungsgericht vom 15.
September 2021 (vgl. Aktennotiz vom 16. September 2021; A.S. 82) wurde dem
Versicherungsgericht bestätigt, dass Herr H.___ der Geschäftsführer der Firma B.___
wie auch der G.___ GmbH ist. Sodann teilte Herr H.___ mit, er müsse abklären,
ob ein Auftrag seitens der G.___ GmbH an die B.___ bestehe. Rechnungen
bestünden wohl keine. Auch ein Arbeitsrapport der Beschwerdeführerin existiere
nicht, da sie bereits am ersten Arbeitstag verunfallt sei. Am 16. September
2021.
teilt Herr H.___ dem Versicherungsgericht telefonisch mit, er werde dem
Versicherungsgericht weitere Unterlagen zustellen. Am 17. September 2021 liess
er per E-Mail eine Aufstellung des Immobilien-Portfolios sowie ein
Pflichtenheft der Beschwerdeführerin einreichen (vgl. A.S. 84 ff.).
6.
Dass die Beschwerdeführerin als
Arbeitnehmerin bei der Firma B.___ beschäftigt und mithin im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG obligatorisch gegen die Folgen von
Unfällen versichert wäre, ist unbestritten. Ob sie Versicherungsleistungen für
das vorliegend massgebende Ereignis beanspruchen kann, hängt davon ab, wann sich
der Unfall ereignet bzw. das Arbeitsverhältnis angefangen hat (vgl. E. II. 2.2
hiervor).
6.1
Die
Regelung, wonach die Versicherung an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer
aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, wurde
anlässlich der UVG-Revision per 1. Januar 2017 (vgl. E. II. 1.3 hiervor)
ersetzt durch den Zeitpunkt, an welchem das Arbeitsverhältnis anfängt oder
erstmals Lohnanspruch besteht. Damit wird der Zeitpunkt des tatsächlichen
Arbeitsbeginns ersetzt durch den Zeitpunkt des vertraglichen Beginns des
Arbeitsverhältnisses. Damit werden heute bestehende Deckungslücken geschlossen, indem
auch jene Personen versichert werden, die zwar einen Arbeitsvertrag besitzen,
die Arbeit aber – bspw. wegen Ferien oder auf den Arbeitsbeginn fallender
Feiertage oder Wochenenden oder Teilzeitpensum – noch nicht angetreten
haben. Dadurch wird die Rechtslage im Gesetz zugunsten der Versicherungsdeckung
geklärt, sofern der Arbeitnehmer vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt Ferien
bezieht (bisher galt der Bezug von Ferien nicht als tatsächlicher
Arbeitsantritt, womit keine Versicherungsdeckung bestand) oder Vorbereitungskurse
besuchen muss, zumindest dann, wenn dafür bereits der arbeitsvertraglich
geschuldete Lohn ausbezahlt wird (Cécile Matter/Claudio Helmle in: Basler Kommentar zum UVG, Basel
2019, N. 4 f. zu Art. 3 UVG).
6.2
Die Beschwerdegegnerin
gelangte nach Würdigung der Umstände zum Beweisergebnis, der Unfall habe sich
am 2. September 2019 ereignet. Da das Arbeitsverhältnis am 3. September 2019 zu
laufen begonnen habe, habe keine Versicherungsdeckung für das Ereignis vom
2.
September 2019 bestanden. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit
zuzustimmen, als den Unterlagen im Zusammenhang mit dem Datum des
Unfallereignisses verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen sind. So lässt sich
der Schadenmeldung vom 11. September 2019 (vgl. E. II. 5.2 hiervor;
AH-Nr. 1) entnehmen, dass sich am 2. September 2019 um 13:00 Uhr ein
Unfall beim Rasenmähen ereignet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich an zwei
Fingern verletzt. Als Datum der Anstellung wurde der 1. September 2019
angegeben. Weiter lässt sich dem Fragebogen vom 28. Oktober 2019 zum
Unfallhergang (vgl. E. II 5.6 hiervor; AH-Nr. 6) entnehmen, der
Unfall habe sich am 2. September 2019 um ca. 14:00 Uhr ereignet,
wobei die Beschwerdeführerin die Uhrzeit nicht genau sagen könne. Auch im
Bericht Leistungsaussendienst Unfall vom 20. Dezember 2019 (vgl. E. II.
5.8
hiervor; AH-Nr. 15) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit
dem 1. September 2019 als Abwartin im Auftrag der B.___ bei der Firma G.___
GmbH in [...]. Der Unfall beim Rasenmähen habe sich am 2. September 2019
ereignet. Nach dem Unfall am 2. September 2019 habe sich die
Beschwerdeführer am Folgetag in das Spital C.___ begeben,
wo die erste Versorgung stattgefunden habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2020 die
Ablehnung ihrer Zuständigkeit für das Unfallereignis in Aussicht gestellt hatte,
legte Herr J.___ von der I.___ AG in seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin
vom 25. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.10 hiervor; AH-Nr. 36) dar, der
Unfall habe sich am 2. September 2019 ereignet und die Beschwerdeführerin
habe im Auftrag der Firma B.___ die Arbeiten ausgeführt. Das heisse, dass der
erste Arbeitstag für die B.___ der 2. September 2019 gewesen sei. Im
Anstellungsvertrag, datiert vom 30. August 2019, sei fälschlicherweise der
3.
September 2019 als Anstellungsdatum erfasst worden. Es handle sich
gemäss Herrn H.___ (Geschäftsführer der B.___) ganz einfach um einen
Tippfehler. In einer weiteren E-Mail vom 26. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.11;
AH-Nr. 37) führte Herr J.___ aus, in der Zwischenzeit sei er von Herrn H.___
informiert worden, dass der Unfall am 3. September und nicht am 2. September
2019.
passiert sei. Zur Dokumentierung und als Bestätigung sende er zusätzlich
die E-Mail des erstbehandelnden Spitals C.___ mit dem Eintrittsformular, woraus
ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin als Notfall eingeliefert worden
sei. Dem Auszug aus der Patientenadministration des Spitals C.___ vom
26.
Februar 2020 (vgl. E. II. 5.12 hiervor; MH-Nr. 17) lässt sich
entnehmen, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin am 3. September 2019 um
14:29 Uhr erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wurde noch gleichentags operiert
bei einem Befund einer Fingerkuppenteilamputation Dig. II und II im Bereich der
Endphalanx rechts mit/bei mehrfragmentärer Fraktur des Processus unguicularis
Dig II und Dig III (MH-Nr. 1). Laut dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 5. September
2019.
(MH-Nr. 3) war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. bis 5.
September 2019 hospitalisiert. Der vom Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn veranlassten Stellungnahme der erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___
Dres. med. D.___ und E.___ vom 7. Juni 2021 (A.S. 75) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin sich am 3. September 2019 auf der Notfallstation mit
einer Fingerkuppenteilamputation des Zeigefingers und Mittelfingers der rechten
Hand vorgestellt habe, nachdem sie in einen Rasenmäher gegriffen gehabt habe,
um eine Blockade zu lösen. Da im Notfallbericht resp. in der Anamnese kein genauer
Zeitpunkt dokumentiert worden sei, lasse sich eine Aussage bezüglich des
genauen Zeitraumes zwischen Unfall und operativer Versorgung nicht mehr klären.
Das Verletzungsmuster sei jedoch frisch gewesen. Die Frage, ob die genannten
Verletzungen es zugelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin nach Erleiden
dieser Verletzungen noch 24 Stunden zuwarte, bis sie ärztliche Hilfe in
Anspruch nehme, beantworteten die behandelnden Ärzten folgendermassen: Ob ein
24-stündiges Abwarten mit anschliessender chirurgischer Behandlung vertretbar
wäre, lasse sich klar beantworten. Bei verzögerter operativer Behandlung steige
das Risiko eines Infektes und einer notwendigen Stumpfbildung. Damit wäre es
nicht zulässig, eine solche Verletzung über 24 Stunden nicht operativ zu
behandeln.
6.3
Vorliegend gibt es Indizien, die dafür
als auch dagegen sprechen, dass sich der geltend gemachte Unfall am 3.
September 2019 ereignete. Tatsache ist, dass die Arbeitgeberin B.___ der
Beschwerdegegnerin als Unfalldatum den 2. September 2019 genannt und
dieses Datum in den weiteren Unterlagen wiederholt als Unfalldatum angegeben
hat. Demgegenüber bestehen gewichtige Indizien dafür, dass sich der Unfall am
3.
September 2019 ereignet hat. Dafür sprechen unter anderem die medizinischen
Unterlagen: So lässt sich den Akten entnehmen, dass der Eintritt im
erstbehandelnden Spital C.___ am 3. September 2019 um 14:29 Uhr erfolgte. Mit
Blick auf die Angabe in der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019
(AH-Nr. 1), wonach sich der Unfall um 13:00 Uhr ereignet habe, spricht die
Uhrzeit des Eintritts in der Notfallabteilung des erstbehandelnden Spitals
durchaus dafür, dass sich der Unfall am Tag des Spitaleintritts ereignet hat.
Für die Annahme, der Unfall habe sich am 3. September 2019 ereignet, sprechen
auch die dokumentierten Verletzungen, die die Beschwerdeführerin durch das Ereignis
erlitten hat. Dass sie mit den erwähnten Verletzungen einer
Fingerkuppenteilamputation zweier Finger im Bereich der Endphalanx verbunden
mit mehrfragmentärer bzw. einfacher Fraktur der beiden Finger einen ganzen Tag
zuwartet, bis sie schliesslich medizinische Versorgung in Anspruch nimmt,
erscheint doch höchst unwahrscheinlich. So haben auch die erstbehandelnden
Ärzte bestätigt, dass ein 24-stündiges Abwarten mit anschliessender
chirurgischer Behandlung nicht vertretbar wäre, da bei verzögerter operativer
Behandlung das Risiko eines Infektes und einer notwendigen Stumpfbildung
steige. Den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten lässt sich nicht entnehmen,
dass es zu Komplikationen gekommen wäre. Auch bestätigten die erstbehandelnden
Ärzte des Spitals C.___, dass das Verletzungsmuster am Tag der Aufnahme im
Spital frisch gewesen sei. So wurde auch im Austrittsbericht des Spitals C.___
vom 5. September 2019 (MH-Nr. 3) der folgende Lokalstatus der rechten Hand
dokumentiert: Dig.
II distale Phalanx, ca. 1 x 2 cm grosse, tiefe stark blutende
Wunde. Inspektorisch Teilamputation der Fingerkuppe. Distale Phalanx Dig. III
ca. 1.5 cm lange und stark blutende Wunde. Dass die
Beschwerdeführerin mit der genannten, stark blutenden Verletzung einen ganzen
Tag ohne medizinische Versorgung hätte zuwarten können, erscheint
unrealistisch. Zusammenfassend ist es mit Blick auf die genannten Umstände
überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin
im Rahmen des Anstellungsverhältnisses mit der Firma B.___ am
3.
September 2019 die Arbeit aufnahm und gleichentags verunfallte.
Damit war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.
6.4
6.4.1
An diesem Ergebnis
würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, der
Unfall habe sich doch am 2. September 2019 ereignet. Wie bereits dargelegt
(vgl. E. II. 6.1 hiervor), wurden im Rahmen der UVG-Revision per 1. Januar
2017.
bestehende Deckungslücken – zugunsten der Versicherungsdeckung –
geschlossen, indem auch jene Personen versichert werden, die zwar einen
Arbeitsvertrag besitzen, die Arbeit aber noch nicht angetreten haben. Unklar
ist, ob mit der neuen gesetzlichen Regelung dem Kriterium des erstmaligen
Lohnanspruchs gegenüber dem Kriterium des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine
selbständige Bedeutung zukommt. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war die
Schliessung von Deckungslücken, womit – nach der Lehre – davon auszugehen ist,
dass im Verhältnis zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und erstmaligem
Lohnanspruch dasjenige Kriterium Vorrang haben soll, das zeitlich früher
eintritt, um den Versicherungsschutz möglichst früh zu gewährleisten. In
Fällen, in welchen der Lohnanspruch bereits vor dem Vertragsbeginn eintritt
(z.B. bei Vorbereitungskursen, die vor dem eigentlichen Vertragsbeginn zu
absolvieren sind und speziell entlohnt werden, bei ungültigen Arbeitsverträgen
nach Art. 320 Abs. 3 OR oder bei frühzeitigem Arbeitsbeginn, z.B. wegen
unvorhersehbarer Stellvertretung) würde der Versicherungsschutz somit,
entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Vorbereitungskursen, bereits vor
dem vertraglichen Arbeitsbeginn eintreten (Matter/Helmle,
a.a.O., N. 4 ff. zu
Art. 3 UVG). Gemäss dieser Rechtsprechung zu Vorbereitungshandlungen ist
für den Versicherungsbeginn der tatsächliche Arbeitsantritt als faktisches
Ereignis massgeblich, d.h., wenn der Arbeitnehmer mit der eigentlichen Arbeit
beginnt, für die er angestellt wurde, oder wenn er jene konkreten
Vorbereitungshandlungen vornimmt, die für die Arbeit erforderlich sind (Matter/Helmle, a.a.O.,
N. 8 zu Art. 3 UVG). Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat
in BGE 118 V 177 entschieden, wie der Begriff "Antritt der Arbeit" auszulegen
ist und daran seither in konstanter Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 317/02 vom 21. März 2003
Dispositiv
E. 2 mit Hinweisen). Demnach tritt der Arbeitnehmer die Arbeit an, wenn er mit
der eigentlichen Arbeit, um derentwillen er angestellt wurde, beginnt.
"Antritt der Arbeit" sei aber auch dann anzunehmen, wenn er jene
Vorbereitungshandlungen konkret vornehme, die für die Arbeit erforderlich
seien, so z.B., wenn er auf der Baustelle Werkzeug und Material fasse,
Maschinen bereitstelle oder auf der Arbeitsstätte sich die Arbeitskleider
anziehe. Die Auslegung, was "Arbeit antreten" im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 UVG bedeutet, hat sich mitunter am Inhalt der
"Anstellung" und damit am Arbeitsvertrag zu orientieren (BGE 118 V 177 E. 1b S. 179 mit Hinweisen).
6.4.2 Im
Arbeitsvertrag vom 30. August 2019 zwischen der Firma B.___ und der Beschwerdeführerin
(vgl. E. II. 5.1 hiervor; AH-Nr. 35) wurde unter Ziffer 2 „Tätigkeitsbereich“
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei für die Hauswartung für diverse
Liegenschaften der Firma B.___ zuständig; u.a. für die Durchführung von
Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten des zugewiesenen Portfolios, die
Reparaturen an Gebäuden, Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen, die Pflege der
Grünanlagen der gemeindeeigenen Liegenschaften, für den periodischen Service an
Gebäuden und Anlagen, das Führen der Termin- und Pendenzkontrolle sowie
Ansprechpartner für Kunden und Mieter. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Aufstellung des Immobilien-Portfolios der Firma B.___ lässt sich unter anderem
auch das Mehrfamilienhaus an der [...] in [...] entnehmen. An dieser Adresse
soll sich der Unfall mit dem Rasenmäher ereignet haben (vgl. Schadenmeldung UVG
vom 11. September 2019 [E. II. 5.2 hiervor; AH-Nr. 1]). Im
Pflichtenheft der Beschwerdeführerin (A.S. 87 f.) wird auf die separate
Aufstellung der Liegenschaften verwiesen. Was den Unfallhergang anbelangt, so
wurde in der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019 (AH-Nr. 1)
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich beim Rasenmähen an zwei Fingern
verletzt. Im Fragebogen Unfallhergang vom 28. Oktober 2019 (vgl. E. II.
5.6 hiervor; AH-Nr. 6) gab die Beschwerdeführerin an, der Unfall habe sich in [...]
ereignet. Weiter schilderte sie den Unfall. Sie legte dar, beim Rasenmähen habe
sie Plastik entfernen wollen, das in der Maschine eingeklemmt gewesen sei. Dann
sei der Unfall passiert. Im Bericht Leistungsaussendienst Unfall vom 20. Dezember
2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor; AH-Nr. 15) wurde ausgeführt, gemäss der
Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit Rasen gemäht. Dazu habe sie einen mit Benzin betriebenen Rasenmäher
benutzt. Nach einer gewissen Zeit habe die Effizienz des Mähers nachgelassen,
weil sich Gras in den Messern abgelagert habe. Die Beschwerdeführerin habe in
die rotierenden Messer gegriffen, um diese vom Gras zu befreien. Dabei habe sie
sich an zwei Fingern verletzt (zweiter und dritter Finger der rechten,
dominanten Hand). Am 19. Dezember 2019 schilderte die Beschwerdeführerin erneut
den Unfallhergang und führte aus, am 2. September 2019 habe sie während
der Arbeit den Rasen gemäht. Das Gras habe sich in den Rädern verfangen, was
sie habe entfernen wollen. Dabei habe sie sich mit den Messern an zwei Fingern
verletzt. Der Motor sei dabei gelaufen, sie habe ihn nicht abgestellt
(AH-Nr. 15 S. 4). Dem Austrittsbericht des C.___ vom 5. September
2019 (vgl. E. II. 5.4 hiervor; MH-Nr. 3) lässt sich entnehmen, die
Beschwerdeführerin habe sich nach einem Arbeitsunfall notfallmässig
vorgestellt. Sie habe mit der rechten Hand in das Messer des Rasenmähers
gegriffen, um eine Blockade zu lösen. Dieser sei plötzlich angegangen und habe
ihr die Verletzung zugefügt. Gestützt
auf diese Darstellung des Unfallhergangs erscheint es im Hinblick auf den
vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als erstellt,
dass die Beschwerdeführerin
in Ausübung der eigentlichen Arbeit, um derentwillen sie angestellt wurde,
verunfallt ist. Gemäss Beschrieb des Tätigkeitsgebietes ist die Pflege der
Grünanlagen unter anderem auch der Liegenschaft an der [...] in [...] Teil des
Pflichtenheftes. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. So hat die
Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (A.S. 99)
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die eigentliche vertraglich geschuldete
Leistung erfüllt habe. Vor
diesem Hintergrund wäre vorliegend von einem effektiven Arbeitsantritt im Sinne
eines frühzeitigen Arbeitsbeginns auszugehen. In Anbetracht der dargelegten
Rechtsprechung (vgl. E. II. 6.4.1 hiervor) wäre demnach die
Versicherungsdeckung auch für einen Unfall am 2. September 2019 zu bejahen,
was jedoch nicht abschliessend beurteilt werden muss, da eine
Versicherungsdeckung ohnehin zu bejahen ist. Der Beschwerdegegnerin ist
insoweit zu folgen (A.S. 98 f.), als eine weitgefasste Auslegung des Begriffs des
"effektiven Arbeitsantritts" dazu führen könnte, dass
Versicherungsleistungen für lange vor dem effektiven Arbeitsbeginn getätigte
Handlungen erbracht werden müssten, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung von Art. 3 Abs. 1 UVG entspricht (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/99 vom 10. Mai 2001 E. 4b mit Hinweis
auf BGE 118 V 177 E. 1b S. 179). Vorliegend wäre jedoch die
Annahme einer Versicherungsdeckung infolge des effektiven Arbeitsantritts
insbesondere auch unter dem Aspekt der zeitlich unmittelbaren Nähe zum
vertraglich vereinbarten ersten Arbeitstag am 3. September 2019 gerechtfertigt.
7. Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma B.___ als
Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin spätestens am 3. September
2019 begann und die Beschwerdeführerin an diesem Tag die Arbeit aufnahm. Sie
erlitt am 3. September 2019 einen Berufsunfall. Gegen dessen Folgen war die
Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG bei der Beschwerdegegnerin
obligatorisch versichert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni
2020 ist demnach aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
für das Unfallereignis vom 3. September 2019 auf dieser Grundlage neu prüft und
darüber entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
8.
8.1 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss gilt es unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person
ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu
ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.
235 f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
8.2 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat in seiner Honorar- und Spesenrechnung vom 7. Oktober
2021 (A.S. 95 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 17.09 Stunden sowie Auslagen
von CHF 148.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Vom aufgelisteten
Zeitaufwand von 17.09 Stunden entfallen 3 Stunden auf die Zeit vor Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Juni 2020. Dieser vorprozessuale
Aufwand ist zu streichen. Der verbleibende Aufwand von 14.09 Stunden
erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten
Stundenansatzes von CHF 250.00, der Auslagen ab dem Zeitpunkt des
angefochtenen Einspracheentscheides sowie der Mehrwertsteuer führt dies zu
einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'928.05 (Honorar von
CHF 3'522.50, Auslagen von CHF 124.70 und MwSt. von CHF 280.85).
8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 26. August 2020 wird
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 wird
aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Unfalls vom 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
unfallversichert war.
2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin entscheide.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'928.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin