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Entscheid

VSBES.2020.170

Unfallversicherung

27. Januar 2022Deutsch35 min

Beschwerdeführerin erst ab dem 3. September 2019 bei der Firma B.___ angestellt.

Source so.ch

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Peter Arnold,

Rechtsanwalt

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081

Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 11.

September 2019 (Allgemeine Akten der Helsana [AH-Nr.] 1) wurde der Helsana

Unfall AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mitgeteilt, die bei der Firma B.___

arbeitstätige A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1995, habe

sich am 2. September 2019 beim Rasenmähen an zwei Fingern verletzt.

1.2 Mit Verfügung vom 13. März 2020

(AH-Nr. 39) lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von

Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, im Zeitpunkt des Unfalls vom 2.

September 2019 habe kein Arbeitsverhältnis mit der Firma B.___ bestanden und

damit bestehe auch keine Versicherungsdeckung, weshalb die Beschwerdegegnerin

nicht für den Unfall zuständig sei. Gemäss Arbeitsvertrag sei die

Beschwerdeführerin erst ab dem 3. September 2019 bei der Firma B.___ angestellt.

Die fälschlicherweise bereits erbrachten Versicherungsleistungen würden

zurückgefordert. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2020 (AH-Nr. 42)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 ab

(AH-Nr. 43; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 22. Juni 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. August 2020

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der Helsana

Unfall AG vom 22. Juni 2020 sei aufzuheben.

2. Die Helsana Unfall AG habe die aus dem

Unfallereignis vom 3. September 2019 entstandenen und weiter entstehenden

Behandlungskosten zu übernehmen und die Leistungen gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Helsana Unfall AG.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2020 (A.S. 18 ff.) die

Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 30. Oktober 2020 (A.S. 33 ff.) an ihren Beschwerdebegehren fest.

5. Mit Duplik vom 10. November

2020 (A.S. 44 ff.) bekräftigt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen.

6. Mit Triplik vom 25. November

2020 (A.S. 48 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

Gleichzeitig gibt Rechtsanwalt Peter Arnold die Kostennote zu den Akten (A.S.

51 ff.).

7. Mit Verfügung vom 8. April 2021

(A.S. 55 f.) teilt die Vizepräsidentin den Parteien mit, es sei beabsichtigt,

zwecks Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts eine Stellungnahme bei den

erstbehandelnden Ärzten des Spitals C.___ pract. med. D.___, Oberarzt, Dr. med.

E.___, Leitender Arzt, und F.___, Assistenzarzt, einzuholen. Zugleich wird die

Beschwerdeführerin gebeten, die Ärzte gegenüber dem Versicherungsgericht vom

Arztgeheimnis zu entbinden und dem Versicherungsgericht eine entsprechende

Entbindungserklärung zukommen zu lassen.

8. Mit Eingabe vom 13. April 2021

(A.S. 58) erklärt sich die Beschwerdeführerin mit dem weiteren Vorgehen

einverstanden und lässt dem Versicherungsgericht eine Entbindungserklärung

zukommen (A.S. 59).

9. Am 14. April 2021 (A.S. 61) teilt

die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht ebenfalls mit, mit dem

beabsichtigten Vorgehen sowie den Fragen, welche den Ärzten unterbreitet

werden, einverstanden zu sein.

10. Mit Verfügung vom 22. April 2021

(A.S. 64 f.) legt die Vizepräsidentin den erstbehandelnden Ärzten die folgenden

Fragen zur Beantwortung vor:

Frau A.___ wurde am 3.

September 2019 um 14:29 Uhr infolge eines Unfalls notfallmässig im Spital C.___

stationär aufgenommen. Es wurde die Diagnose einer «Fingerkuppenamputation Dig.

Erwägungen

II und III im Bereich der Endphalanx rechts mit/bei: Mehrfragmentäre Fraktur

des Processus unguicularis Dig II und Dig III» gestellt, weshalb sie noch

gleichentags operiert wurde.

1.

Wie alt waren die von Ihnen

festgestellten Verletzungen, als sich Frau A.___ beim Notfall des Spitals C.___

meldete?

2.

Hätten es die genannten Verletzungen

zugelassen, dass Frau A.___ nach Erleiden dieser Verletzungen noch 24 Stunden

zuwartet, bis sie ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt?

11.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2021

(A.S.67 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, dass die mit Verfügung vom 22.

April 2021 erbetenen Berichte der Dres. D.___, E.___ und F.___ beim

Versicherungsgericht nicht eingetroffen sind. Die Ärzte werden erneut gebeten,

bis 23. Juni 2021 die Fragen gemäss Ziffer 5 der Verfügung vom 22. April 2021

zu beantworten.

12.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2021

(A.S. 75) nehmen die behandelnden Ärzte Dres. med. D.___ und E.___

Stellung zu den gestellten Fragen (vgl. E. I. 10 hiervor).

13.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2021

(A.S. 76 f.) geht je eine Kopie der Stellungnahme der Dres. med. D.___ und E.___

vom 7. Juni 2021 zur Kenntnisnahme an die Parteien. Zugleich werden bei der

Arbeitgeberin B.___ folgende Unterlagen ediert:

-

Auftrag der G.___ GmbH

betreffend Hauswartarbeiten im Jahr 2019

-

Rapport betreffend Arbeiten

für die G.___ GmbH, ausgeführt am 2./3. September 2019

-

Einsatzplan betreffend die

Beschwerdeführerin für September 2019

14.

Mit Verfügung vom 26. August 2021

(A.S. 78 f.) stellt die Vizepräsidentin fest, dass die mit Verfügung vom 12.

Juli 2019 verlangten Unterlagen der Arbeitgeberin B.___ beim

Versicherungsgericht nicht eingetroffen sind. Die Arbeitgeberin wird nochmals gebeten,

bis 16. September 2021 die Unterlagen gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom

12.

Juli 2021 einzureichen.

15.

Am 13. September 2021 geht ein

Schreiben der Arbeitgeberin B.___ vom 8. September 2021 beim

Versicherungsgericht ein (A.S. 81). Nachdem nicht alle Unterlagen, die mit

Verfügungen vom 12. Juli und 26. August 2021 verlangt wurden, eingetroffen sind,

kontaktiert das Versicherungsgericht Herrn H.___, Geschäftsführer der B.___,

telefonisch, um offene Fragen zu klären (vgl. Aktennotiz vom 16. September 2021;

A.S. 82 f.). Daraufhin reicht Herr H.___ beim Versicherungsgericht weitere Unterlagen

per E-Mail ein (A.S. 84 ff.).

16.

Mit Verfügung vom 20. September

2021.

(A.S. 89 f.) teilt die Vizepräsidentin den Parteien mit, das

Versicherungsgericht behalte sich vor, die Frage des Versicherungsbeginns auch

unter dem Aspekt des tatsächlichen Arbeitsantritts der Beschwerdeführerin vor

vertraglichem Beginn des Arbeitsverhältnisses als massgebendem Zeitpunkt zu

prüfen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich bis zum 8. Oktober

2021.

abschliessend zur Sache zu äussern.

17.

Mit Eingaben vom 7. Oktober 2021

(A.S. 93 f. und 98 f.) lassen sich die Parteien abschliessend vernehmen.

Gleichzeitig reicht der Rechtsanwalt Peter Arnold eine ergänzte Kostennote zu

den Akten (A.S. 95 ff.).

18.

Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 22. Juni 2020 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2019

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts

anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss

Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der

Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten

tätigen Personen, obligatorisch nach den Be-stimmungen des UVG versichert.

Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1

der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer

eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die Versicherung

beginnt an dem Tag,

an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in

jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit

begibt (Art. 3

Abs. 1 UVG). Sie endet mit

dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben

Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten

sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20.

Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

3.2

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen

möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2020 (A.S. 1 ff.)

insbesondere erwogen, zwischen der Firma B.___ und der Beschwerdeführerin sei

am 30. August 2019 in [...] ein Arbeitsvertrag unterzeichnet worden. Darin sei

festgehalten worden: «Beginn des Arbeitsverhältnisses 3. September 2019».

Demzufolge habe die Unfallversicherung ab dem 3. September 2019 und somit einen

Tag nach dem von der Arbeitgeberin mit Schadenmeldung UVG vom 11. September

2019.

gemeldeten Ereignis vom 2. September 2019 zu laufen begonnen. Die Beschwerdeführerin

habe dieses Unfalldatum später bestätigt. Die Vertreterin der Arbeitgeberin,

die I.___ AG, Herr J.___, gehe in ihrer E-Mail vom 25. Februar 2020 hingegen

davon aus, dass sich der Unfall am 2. September 2019 ereignet habe, als die Beschwerdeführerin

im Auftrag der Firma B.___ Arbeiten ausgeführt habe. Der erste Arbeitstag sei

somit der 2. September 2019 gewesen. Im Anstellungsvertrag sei

fälschlicherweise der 3. September 2019 als Anstellungsdatum erfasst worden.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hingegen stütze sich ausschliesslich

auf die medizinischen Unterlagen, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin

vom 3. bis 5. September 2019 im Spital C.___ stationiert gewesen und dort

am 3. September 2019 operiert worden sei. Demzufolge gehe der Rechtsvertreter

davon aus, dass sich der Unfall am 3. September 2019 und nicht am 2. September

2019.

ereignet habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht darlegen, dass im Zeitpunkt

des Ereignisses vom 2. September 2019 eine Unfalldeckung bestanden habe.

Dabei genüge der Hinweis allein auf die medizinischen Akten nicht, zumal in den

medizinischen Unterlagen des Spitals C.___ nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt werde, dass sich der Unfall am

3.

September 2019 ereignet habe. Im Übrigen vermöge die Beschwerdeführerin

den Widerspruch zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und der Schadenmeldung

sowie der E-Mail der Vertreterin der Arbeitgeberin vom 25. Februar 2020 nicht

zu entkräften.

4.2

Die Beschwerdeführerin

wendet ein, sie habe sich am 3. September 2019 beim Rasenmähen für ihre

Arbeitgeberin an der Hand schwer verletzt. Unmittelbar nach dem Unfall sei sie

in das Spital C.___ gefahren, wo sie notfallmässig operiert worden sei. Aus den

Unterlagen der Patientenadministration sei ersichtlich, dass der Eintritt am 3.

September 2019 um 14:29 Uhr erfolgt sei. Als Eintrittsart sei ein Notfall

dokumentiert worden, der eine Behandlung innert zwölf Stunden nötig mache.

Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ergebe sich aus

den Unterlagen des Spitals C.___ zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin

unmittelbar nach dem Unfall am 3. September 2019 ins Spital gefahren, bei der

Notfallaufnahme vorstellig gewesen und anschliessend operiert worden sei. Die

Beschwerdegegnerin berufe sich für die Leistungsverweigerung auf die

Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019 und auf den Fragebogen Unfallhergang

vom 28. Oktober 2019, wonach sich der Unfall am 2. September 2019 ereignet

haben soll. Zu beachten sei indes auch, dass als Uhrzeit des Unfallereignisses

ca. 14:00 Uhr angegeben worden sei. Diese Zeitangabe korrespondiere

mit der Notfallaufnahme im Spital C.___, welche am 3. September 2019 um 14:29

Uhr erfolgt sei. Damit stehe fest, dass der Unfall am 3. September 2019 um ca.

14:00 Uhr erfolgt sei. Aufgrund der medizinischen Akten könne sich die

Beschwerdegegnerin nicht auf die Unfallmeldung berufen und sich damit ihrer

Leistungspflicht entledigen. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht

ihres Leistungsaussendienstes Unfall vom 20. Dezember 2019 berufen sollte

und daraus ebenfalls das Unfalldatum vom 2. September 2019 ableiten wolle, sei

dazu festzuhalten, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin für ein

informatives Gespräch offenbar nicht ausreichend gewesen seien. Es werde

bestritten, dass die Beschwerdeführerin den Unfallhergang selber in deutscher

Sprache schriftlich festgehalten habe. Das entsprechende Blatt sei von der

Beschwerdegegnerin vorbereitet, das Unfalldatum «Ereignis vom 2. September

2019» sei bereits vorgeschrieben worden. Sodann komme hinzu, dass die

Beschwerdeführerin in diesem Bericht selber ausgeführt habe, dass sie seit dem

1.

September 2019 als Hauswartin im Auftrag der Firma B.___ bei der G.___ GmbH

in [...] arbeite. Damit wäre eine Versicherungsdeckung selbst für ein Unfallereignis

am 2. September 2019 gegeben. Dasselbe ergebe sich aus dem Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2020 an das Migrationsamt, worin ausgeführt

werde, dass die Beschwerdeführerin am 1. September 2019 bei der Firma B.___

angestellt worden sei (A.S. 7 ff.).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Ereigniszeitpunkt

bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert war. Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Frage sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1

Dem Arbeitsvertrag zwischen der

Firma B.___ und der Beschwerdeführerin vom 30. August 2019 ist zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin für die Hauswartung für diverse Liegenschaften der

Firma B.___ zuständig sein werde. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehöre die

Durchführung von Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten des zugewiesenen

Portfolios, die Reparaturen an Gebäuden, Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen,

die Pflege der Grünanlagen der gemeindeeigenen Liegenschaften, der periodische

Service an Gebäuden und Anlagen, das Führen der Termin- und Pendenzkontrolle und

die Funktion als Ansprechpartner für Kunden und Mieter. Als Beginn des Anstellungsverhältnisses

wurde der 3. September 2019 festgehalten (AH-Nr. 35).

5.2

Mit

Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019 (AH-Nr. 1) meldete die Firma B.___ der

Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin am 2. September 2019 an der [...]

in [...] einen Unfall erlitten habe, bei welchem sie sich beim Rasenmähen an

zwei Fingern verletzt habe. Weiter geht aus dieser Schadenmeldung UVG hervor,

dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2019 in einem

100%-Pensum bei der Firma B.___ angestellt sei.

5.3

Dem

Operationsbericht des Spitals C.___ vom 4. September 2019 (Medizinische Akten der Helsana [MH-Nr.]

1) lässt

sich die Diagnose „Fingerkuppenteilamputation Dig. II und III im Bereich der

Endphalanx rechts mit/bei mehrfragmentärer Fraktur des Processus unguicularis

Dig II und Dig III“ entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich selber auf der

Notfallstation vorgestellt. Bei vorliegender Situation sei die Indikation zum

Wunddébridement und Kirschnerdrahtspickung des Dig. III gestellt worden.

Auch eine Stumpfversorgung sei mit der Beschwerdeführerin besprochen worden.

Die Beschwerdeführerin sei über das Operationsverfahren und die entsprechenden

Risiken aufgeklärt worden und sie sei mit diesem einverstanden.

5.4

Im

Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 5. September 2019 wurde festgehalten,

dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. bis 5. September 2019

hospitalisiert war. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

Fingerkuppenteilamputation

Dig. II und III im Bereich der Endphalanx rechts mit/bei:

- Mehrfragmentärer

Fraktur des Processus unguicularis Dig. II und einfacher Fraktur des Processus

ungucularis sowie nahezu undislozierter Fraktur der radialen Basis der

Endphalanx Dig. III

Weiter

wurde folgender Lokalstatus festgehalten: 24-jährige Patientin in

schmerzreduziertem Allgemeinzustand. Hand rechts: Dig. II distale Phalanx, ca.

1.

x 2 cm grosse, tiefe stark blutende Wunde. Inspektorisch

Teilamputation der Fingerkuppe. Distale Phalanx Dig. III ca. 1.5 cm

lange und stark blutende Wunde. Restliche periphere DMS sei intakt. Der

postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet mit problemloser

Mobilisation. Die Beschwerdeführerin sei stets hämodynamisch stabil und unter

oraler Analgesie schmerzkompensiert gewesen. Eine Ruhigstellung sei in der

Vierfingerschiene erfolgt. Die Wundkontrollen hätten vitale Fingerkuppen und

reizlose Wundränder gezeigt, sodass die Beschwerdeführerin am 5. September 2019

in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei. Für die Zeit vom 3.

bis 27. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% attestiert.

5.5

Dem

Befundbericht von Dr. med. K.___, Spital C.___, vom 23. Oktober 2019 (MH-Nr. 7)

lässt sich entnehmen, dass das

distale Endglied durch die Spickung adaptiert, die Frakturspalte aber noch

deutlich sichtbar und nicht ossär durchgebaut sei. Der Unfall sei wohl am 3.

September 2019 erfolgt. Der Spickdraht sitze indes regelrecht im Knochen

verankert und reizlos. Er berühre das distale Interphalangealgelenk nicht.

5.6

Im

Fragebogen Unfallhergang (AH-Nr. 6) gab die Beschwerdeführerin am

28.

Oktober 2019 an, der Unfall habe sich am 2. September 2019 um ca. 14

Uhr in [...] ereignet. Beim Rasenmähen habe sich Plastik in der Maschine eingeklemmt.

Sie habe diesen entfernen wollen, während die Maschine gelaufen sei, und habe

sich dabei an den Fingern verletzt.

5.7

Im

UVG-Zwischenbericht gab Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

am 28. November 2019 an, der Unfall habe sich am 3. September 2019 ereignet und

am gleichen Tag sei auch die Versorgung im Spital C.___ erfolgt (MH-Nr. 10).

5.8

Dem Bericht

Leistungsaussendienst Unfall vom 20. Dezember 2019 (AH-Nr. 15) lässt

sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2019 als

Hauswartin im Auftrag der Firma B.___ bei der Firma G.___ GmbH in [...]

arbeite. Der Unfall beim Rasenmähen habe sich am 2. September 2019 ereignet.

Gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie in Ausübung ihrer

beruflichen Tätigkeit Rasen gemäht. Dazu habe sie einen mit Benzin betriebenen

Rasenmäher benutzt. Nach einer gewissen Zeit habe die Effizienz des Mähers

nachgelassen, weil sich Gras in den Messern abgelagert habe. Die

Beschwerdeführerin habe in die rotierenden Messer gegriffen, um diese vom Gras

zu befreien. Dabei habe sie sich an zwei Fingern (zweiter und dritter Finger

der rechten, dominanten Hand) verletzt. Auch bei zweimaligem Nachfragen habe

die Beschwerdeführerin bestätigt, dass der Motor des Rasenmähers gelaufen sei,

als sie in die Messer gegriffen habe. Nach dem Unfall vom 2. September 2019

habe sich die Beschwerdeführerin am Folgetag in das Spital C.___ begeben, wo

die erste Versorgung stattgefunden habe (Nähen der Schnittverletzungen).

5.9

Dem Bericht von Dr.

med. M.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 3. Februar 2020

(MH-Nr. 15) ist zu entnehmen, am 3. Oktober 2019 (recte wohl: September) sei es

zu einer Rasenmäher-Verletzung der Fingerkuppen zwei und drei rechts gekommen.

In der Folge habe die Beschwerdeführerin die üblichen ausgeprägten Schmerzen.

5.10

Nachdem der Beschwerdegegnerin

der Arbeitsvertrag zwischen der Firma B.___ und der Beschwerdeführerin

zugestellt worden war, stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24.

Februar 2020 die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für das Unfallereignis in Aussicht

(AH-Nr. 31). Zur Begründung führte sie aus, gemäss Arbeitsvertrag sei die

Beschwerdeführerin ab dem 3. September 2019 bei der Firma B.___ angestellt. Der

Unfall sei am 2. September 2019 geschehen. Somit sei sie für den Unfall

nicht zuständig. Daraufhin meldete sich Herr J.___ von der I.___ AG per E-Mail

bei der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, dass sich der Unfall am 2. September

2019.

ereignet habe und die Beschwerdeführerin im Auftrag der Firma B.___ die

Arbeiten ausgeführt habe. Das heisse, dass der erste Arbeitstag für die B.___

der 2. September 2019 gewesen sei. Im Anstellungsvertrag, datiert vom 30. August

2019, sei fälschlicherweise der 3. September 2019 als Anstellungsdatum erfasst

worden. Es handle sich gemäss Herrn H.___ (Arbeitgeber) ganz einfach um einen

Tippfehler.

5.11

Am 26. Februar 2020 meldete sich

Herr J.___ erneut per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin (AH-Nr. 37) und führte

aus, in der Zwischenzeit sei er von Herrn H.___ informiert worden, dass sich

der Unfall am 3. September 2019 und nicht am 2. September 2019 ereignet

habe. Zur Dokumentierung und als Bestätigung sende er zusätzlich die E-Mail vom

Spital C.___ mit dem Eintrittsformular, woraus ersichtlich sei, dass die

Beschwerdeführerin als Notfall eingeliefert worden sei. Gleichzeitig erlaube er

sich den Hinweis, dass seine Arbeitskollegin die Unfallmeldung aufgrund einer

telefonischen Meldung durch Frau N.___, welche bei der G.___ GmbH angestellt

sei, ausgefüllt habe. Es könne gut sein, dass Frau N.___ fälschlicherweise den

2.

September 2019 als Unfalldatum angegeben habe oder sie das Formular falsch ausgefüllt

hätten. Unbestritten sei aber, dass der Unfall definitiv am 3. September 2019

passiert sei.

5.12

Dem Auszug aus der

Patientenadministration des Spitals C.___ vom 26. Februar 2020 (MH-Nr. 17)

lässt sich entnehmen, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin am 3. September

2019.

um 14:29 Uhr erfolgt ist.

5.13

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens holte das Versicherungsgericht zwecks Klärung des

rechtsrelevanten Sachverhaltes eine Stellungnahme der erstbehandelnden Ärzte

des Spitals C.___ Dres. med. D.___, Oberarzt, und E.___, Leitender Arzt, vom

7.

Juni 2021 ein (A.S. 75). Auf die Frage des Versicherungsgerichts, wie

alt die von den erstbehandelnden Ärzten festgestellten Verletzungen waren, als

sich die Beschwerdeführerin beim Notfall des Spitals C.___ meldete, führten die

Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 3. September 2019 auf der

Notfallstation mit einer Fingerkuppenteilamputation des Zeigefingers und

Mittelfingers der rechten Hand gestellt, nachdem sie in einen Rasenmäher

gegriffen habe, um eine Blockade zu lösen. Da im Notfallbericht resp. in der

Anamnese kein genauer Zeitpunkt dokumentiert worden sei, lasse sich eine

Aussage bezüglich des genauen Zeitraumes zwischen Unfall und operativer

Versorgung nicht mehr klären. Das Verletzungsmuster sei jedoch frisch gewesen.

Weiter legten die behandelnden Ärzte dar, ob ein 24-stündiges Abwarten mit

anschliessender chirurgischer Behandlung vertretbar wäre, lasse sich klar

beantworten. Bei verzögerter operativer Behandlung steige das Risiko eines

Infektes und einer notwendigen Stumpfbildung. Damit wäre es nicht zulässig,

eine solche Verletzung über 24 Stunden nicht operativ zu behandeln.

5.14

Sodann wurden mit Verfügung des Versicherungsgerichts

vom 12. Juli 2021 (A.S. 76 f.) die folgenden Unterlagen bei der Arbeitgeberin

der Beschwerdeführerin B.___ ediert: Auftrag der G.___ GmbH betreffend Hauswartarbeiten

im Jahr 2019, Rapport betreffend Arbeiten für die G.___ GmbH, welche am 2. und

3.

September 2019 ausgeführt wurden, und Einsatzplan betreffend die

Beschwerdeführerin für September 2019. Nachdem die Unterlagen beim

Versicherungsgericht nicht eingetroffen waren, wurde die Arbeitgeberin B.___

nochmals aufgefordert, diese einzureichen (A.S. 78 ff.). Daraufhin ging ein

Schreiben der Arbeitgeberin vom 8. September 2021 beim Versicherungsgericht ein

(A.S. 81). Die Arbeitgeberin B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe erst

am 3. September 2019 bei B.___ angefangen. Als erstes habe sie die Aufgabe

gehabt, in der Liegenschaft an der [...] in [...] die Treppen zu reinigen und

im Aussenberich den Rasen zu mähen. Da sie sich beim Rasenmähen in den Finger

geschnitten habe, habe sie nicht weiterarbeiten können.

5.15

Anlässlich eines Telefongesprächs

zwischen Herrn H.___ von der B.___ und dem Versicherungsgericht vom 15.

September 2021 (vgl. Aktennotiz vom 16. September 2021; A.S. 82) wurde dem

Versicherungsgericht bestätigt, dass Herr H.___ der Geschäftsführer der Firma B.___

wie auch der G.___ GmbH ist. Sodann teilte Herr H.___ mit, er müsse abklären,

ob ein Auftrag seitens der G.___ GmbH an die B.___ bestehe. Rechnungen

bestünden wohl keine. Auch ein Arbeitsrapport der Beschwerdeführerin existiere

nicht, da sie bereits am ersten Arbeitstag verunfallt sei. Am 16. September

2021.

teilt Herr H.___ dem Versicherungsgericht telefonisch mit, er werde dem

Versicherungsgericht weitere Unterlagen zustellen. Am 17. September 2021 liess

er per E-Mail eine Aufstellung des Immobilien-Portfolios sowie ein

Pflichtenheft der Beschwerdeführerin einreichen (vgl. A.S. 84 ff.).

6.

Dass die Beschwerdeführerin als

Arbeitnehmerin bei der Firma B.___ beschäftigt und mithin im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG obligatorisch gegen die Folgen von

Unfällen versichert wäre, ist unbestritten. Ob sie Versicherungsleistungen für

das vorliegend massgebende Ereignis beanspruchen kann, hängt davon ab, wann sich

der Unfall ereignet bzw. das Arbeitsverhältnis angefangen hat (vgl. E. II. 2.2

hiervor).

6.1

Die

Regelung, wonach die Versicherung an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer

aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, wurde

anlässlich der UVG-Revision per 1. Januar 2017 (vgl. E. II. 1.3 hiervor)

ersetzt durch den Zeitpunkt, an welchem das Arbeitsverhältnis anfängt oder

erstmals Lohnanspruch besteht. Damit wird der Zeitpunkt des tatsächlichen

Arbeitsbeginns ersetzt durch den Zeitpunkt des vertraglichen Beginns des

Arbeitsverhältnisses. Damit werden heute bestehende Deckungslücken geschlossen, indem

auch jene Personen versichert werden, die zwar einen Arbeitsvertrag besitzen,

die Arbeit aber – bspw. wegen Ferien oder auf den Arbeitsbeginn fallender

Feiertage oder Wochenenden oder Teilzeitpensum – noch nicht angetreten

haben. Dadurch wird die Rechtslage im Gesetz zugunsten der Versicherungsdeckung

geklärt, sofern der Arbeitnehmer vor dem tatsächlichen Arbeitsantritt Ferien

bezieht (bisher galt der Bezug von Ferien nicht als tatsächlicher

Arbeitsantritt, womit keine Versicherungsdeckung bestand) oder Vorbereitungskurse

besuchen muss, zumindest dann, wenn dafür bereits der arbeitsvertraglich

geschuldete Lohn ausbezahlt wird (Cécile Matter/Claudio Helmle in: Basler Kommentar zum UVG, Basel

2019, N. 4 f. zu Art. 3 UVG).

6.2

Die Beschwerdegegnerin

gelangte nach Würdigung der Umstände zum Beweisergebnis, der Unfall habe sich

am 2. September 2019 ereignet. Da das Arbeitsverhältnis am 3. September 2019 zu

laufen begonnen habe, habe keine Versicherungsdeckung für das Ereignis vom

2.

September 2019 bestanden. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit

zuzustimmen, als den Unterlagen im Zusammenhang mit dem Datum des

Unfallereignisses verschiedene Ungereimtheiten zu entnehmen sind. So lässt sich

der Schadenmeldung vom 11. September 2019 (vgl. E. II. 5.2 hiervor;

AH-Nr. 1) entnehmen, dass sich am 2. September 2019 um 13:00 Uhr ein

Unfall beim Rasenmähen ereignet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich an zwei

Fingern verletzt. Als Datum der Anstellung wurde der 1. September 2019

angegeben. Weiter lässt sich dem Fragebogen vom 28. Oktober 2019 zum

Unfallhergang (vgl. E. II 5.6 hiervor; AH-Nr. 6) entnehmen, der

Unfall habe sich am 2. September 2019 um ca. 14:00 Uhr ereignet,

wobei die Beschwerdeführerin die Uhrzeit nicht genau sagen könne. Auch im

Bericht Leistungsaussendienst Unfall vom 20. Dezember 2019 (vgl. E. II.

5.8

hiervor; AH-Nr. 15) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite seit

dem 1. September 2019 als Abwartin im Auftrag der B.___ bei der Firma G.___

GmbH in [...]. Der Unfall beim Rasenmähen habe sich am 2. September 2019

ereignet. Nach dem Unfall am 2. September 2019 habe sich die

Beschwerdeführer am Folgetag in das Spital C.___ begeben,

wo die erste Versorgung stattgefunden habe. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Februar 2020 die

Ablehnung ihrer Zuständigkeit für das Unfallereignis in Aussicht gestellt hatte,

legte Herr J.___ von der I.___ AG in seiner E-Mail an die Beschwerdegegnerin

vom 25. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.10 hiervor; AH-Nr. 36) dar, der

Unfall habe sich am 2. September 2019 ereignet und die Beschwerdeführerin

habe im Auftrag der Firma B.___ die Arbeiten ausgeführt. Das heisse, dass der

erste Arbeitstag für die B.___ der 2. September 2019 gewesen sei. Im

Anstellungsvertrag, datiert vom 30. August 2019, sei fälschlicherweise der

3.

September 2019 als Anstellungsdatum erfasst worden. Es handle sich

gemäss Herrn H.___ (Geschäftsführer der B.___) ganz einfach um einen

Tippfehler. In einer weiteren E-Mail vom 26. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.11;

AH-Nr. 37) führte Herr J.___ aus, in der Zwischenzeit sei er von Herrn H.___

informiert worden, dass der Unfall am 3. September und nicht am 2. September

2019.

passiert sei. Zur Dokumentierung und als Bestätigung sende er zusätzlich

die E-Mail des erstbehandelnden Spitals C.___ mit dem Eintrittsformular, woraus

ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin als Notfall eingeliefert worden

sei. Dem Auszug aus der Patientenadministration des Spitals C.___ vom

26.

Februar 2020 (vgl. E. II. 5.12 hiervor; MH-Nr. 17) lässt sich

entnehmen, dass der Eintritt der Beschwerdeführerin am 3. September 2019 um

14:29 Uhr erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wurde noch gleichentags operiert

bei einem Befund einer Fingerkuppenteilamputation Dig. II und II im Bereich der

Endphalanx rechts mit/bei mehrfragmentärer Fraktur des Processus unguicularis

Dig II und Dig III (MH-Nr. 1). Laut dem Austrittsbericht des Spitals C.___ vom 5. September

2019.

(MH-Nr. 3) war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. bis 5.

September 2019 hospitalisiert. Der vom Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn veranlassten Stellungnahme der erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___

Dres. med. D.___ und E.___ vom 7. Juni 2021 (A.S. 75) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin sich am 3. September 2019 auf der Notfallstation mit

einer Fingerkuppenteilamputation des Zeigefingers und Mittelfingers der rechten

Hand vorgestellt habe, nachdem sie in einen Rasenmäher gegriffen gehabt habe,

um eine Blockade zu lösen. Da im Notfallbericht resp. in der Anamnese kein genauer

Zeitpunkt dokumentiert worden sei, lasse sich eine Aussage bezüglich des

genauen Zeitraumes zwischen Unfall und operativer Versorgung nicht mehr klären.

Das Verletzungsmuster sei jedoch frisch gewesen. Die Frage, ob die genannten

Verletzungen es zugelassen hätten, dass die Beschwerdeführerin nach Erleiden

dieser Verletzungen noch 24 Stunden zuwarte, bis sie ärztliche Hilfe in

Anspruch nehme, beantworteten die behandelnden Ärzten folgendermassen: Ob ein

24-stündiges Abwarten mit anschliessender chirurgischer Behandlung vertretbar

wäre, lasse sich klar beantworten. Bei verzögerter operativer Behandlung steige

das Risiko eines Infektes und einer notwendigen Stumpfbildung. Damit wäre es

nicht zulässig, eine solche Verletzung über 24 Stunden nicht operativ zu

behandeln.

6.3

Vorliegend gibt es Indizien, die dafür

als auch dagegen sprechen, dass sich der geltend gemachte Unfall am 3.

September 2019 ereignete. Tatsache ist, dass die Arbeitgeberin B.___ der

Beschwerdegegnerin als Unfalldatum den 2. September 2019 genannt und

dieses Datum in den weiteren Unterlagen wiederholt als Unfalldatum angegeben

hat. Demgegenüber bestehen gewichtige Indizien dafür, dass sich der Unfall am

3.

September 2019 ereignet hat. Dafür sprechen unter anderem die medizinischen

Unterlagen: So lässt sich den Akten entnehmen, dass der Eintritt im

erstbehandelnden Spital C.___ am 3. September 2019 um 14:29 Uhr erfolgte. Mit

Blick auf die Angabe in der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019

(AH-Nr. 1), wonach sich der Unfall um 13:00 Uhr ereignet habe, spricht die

Uhrzeit des Eintritts in der Notfallabteilung des erstbehandelnden Spitals

durchaus dafür, dass sich der Unfall am Tag des Spitaleintritts ereignet hat.

Für die Annahme, der Unfall habe sich am 3. September 2019 ereignet, sprechen

auch die dokumentierten Verletzungen, die die Beschwerdeführerin durch das Ereignis

erlitten hat. Dass sie mit den erwähnten Verletzungen einer

Fingerkuppenteilamputation zweier Finger im Bereich der Endphalanx verbunden

mit mehrfragmentärer bzw. einfacher Fraktur der beiden Finger einen ganzen Tag

zuwartet, bis sie schliesslich medizinische Versorgung in Anspruch nimmt,

erscheint doch höchst unwahrscheinlich. So haben auch die erstbehandelnden

Ärzte bestätigt, dass ein 24-stündiges Abwarten mit anschliessender

chirurgischer Behandlung nicht vertretbar wäre, da bei verzögerter operativer

Behandlung das Risiko eines Infektes und einer notwendigen Stumpfbildung

steige. Den vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten lässt sich nicht entnehmen,

dass es zu Komplikationen gekommen wäre. Auch bestätigten die erstbehandelnden

Ärzte des Spitals C.___, dass das Verletzungsmuster am Tag der Aufnahme im

Spital frisch gewesen sei. So wurde auch im Austrittsbericht des Spitals C.___

vom 5. September 2019 (MH-Nr. 3) der folgende Lokalstatus der rechten Hand

dokumentiert: Dig.

II distale Phalanx, ca. 1 x 2 cm grosse, tiefe stark blutende

Wunde. Inspektorisch Teilamputation der Fingerkuppe. Distale Phalanx Dig. III

ca. 1.5 cm lange und stark blutende Wunde. Dass die

Beschwerdeführerin mit der genannten, stark blutenden Verletzung einen ganzen

Tag ohne medizinische Versorgung hätte zuwarten können, erscheint

unrealistisch. Zusammenfassend ist es mit Blick auf die genannten Umstände

überwiegend wahrscheinlich,

dass die Beschwerdeführerin

im Rahmen des Anstellungsverhältnisses mit der Firma B.___ am

3.

September 2019 die Arbeit aufnahm und gleichentags verunfallte.

Damit war sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

6.4

6.4.1

An diesem Ergebnis

würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, der

Unfall habe sich doch am 2. September 2019 ereignet. Wie bereits dargelegt

(vgl. E. II. 6.1 hiervor), wurden im Rahmen der UVG-Revision per 1. Januar

2017.

bestehende Deckungslücken – zugunsten der Versicherungsdeckung –

geschlossen, indem auch jene Personen versichert werden, die zwar einen

Arbeitsvertrag besitzen, die Arbeit aber noch nicht angetreten haben. Unklar

ist, ob mit der neuen gesetzlichen Regelung dem Kriterium des erstmaligen

Lohnanspruchs gegenüber dem Kriterium des Beginns des Arbeitsverhältnisses eine

selbständige Bedeutung zukommt. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war die

Schliessung von Deckungslücken, womit – nach der Lehre – davon auszugehen ist,

dass im Verhältnis zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und erstmaligem

Lohnanspruch dasjenige Kriterium Vorrang haben soll, das zeitlich früher

eintritt, um den Versicherungsschutz möglichst früh zu gewährleisten. In

Fällen, in welchen der Lohnanspruch bereits vor dem Vertragsbeginn eintritt

(z.B. bei Vorbereitungskursen, die vor dem eigentlichen Vertragsbeginn zu

absolvieren sind und speziell entlohnt werden, bei ungültigen Arbeitsverträgen

nach Art. 320 Abs. 3 OR oder bei frühzeitigem Arbeitsbeginn, z.B. wegen

unvorhersehbarer Stellvertretung) würde der Versicherungsschutz somit,

entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Vorbereitungskursen, bereits vor

dem vertraglichen Arbeitsbeginn eintreten (Matter/Helmle,

a.a.O., N. 4 ff. zu

Art. 3 UVG). Gemäss dieser Rechtsprechung zu Vorbereitungshandlungen ist

für den Versicherungsbeginn der tatsächliche Arbeitsantritt als faktisches

Ereignis massgeblich, d.h., wenn der Arbeitnehmer mit der eigentlichen Arbeit

beginnt, für die er angestellt wurde, oder wenn er jene konkreten

Vorbereitungshandlungen vornimmt, die für die Arbeit erforderlich sind (Matter/Helmle, a.a.O.,

N. 8 zu Art. 3 UVG). Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht hat

in BGE 118 V 177 entschieden, wie der Begriff "Antritt der Arbeit" auszulegen

ist und daran seither in konstanter Rechtsprechung festgehalten (vgl. Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 317/02 vom 21. März 2003

Dispositiv

E. 2 mit Hinweisen). Demnach tritt der Arbeitnehmer die Arbeit an, wenn er mit

der eigentlichen Arbeit, um derentwillen er angestellt wurde, beginnt.

"Antritt der Arbeit" sei aber auch dann anzunehmen, wenn er jene

Vorbereitungshandlungen konkret vornehme, die für die Arbeit erforderlich

seien, so z.B., wenn er auf der Baustelle Werkzeug und Material fasse,

Maschinen bereitstelle oder auf der Arbeitsstätte sich die Arbeitskleider

anziehe. Die Auslegung, was "Arbeit antreten" im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 UVG bedeutet, hat sich mitunter am Inhalt der

"Anstellung" und damit am Arbeitsvertrag zu orientieren (BGE 118 V 177 E. 1b S. 179 mit Hinweisen).

6.4.2 Im

Arbeitsvertrag vom 30. August 2019 zwischen der Firma B.___ und der Beschwerdeführerin

(vgl. E. II. 5.1 hiervor; AH-Nr. 35) wurde unter Ziffer 2 „Tätigkeitsbereich“

festgehalten, die Beschwerdeführerin sei für die Hauswartung für diverse

Liegenschaften der Firma B.___ zuständig; u.a. für die Durchführung von

Unterhalts- und Instandhaltungsarbeiten des zugewiesenen Portfolios, die

Reparaturen an Gebäuden, Mobiliar, Maschinen und Einrichtungen, die Pflege der

Grünanlagen der gemeindeeigenen Liegenschaften, für den periodischen Service an

Gebäuden und Anlagen, das Führen der Termin- und Pendenzkontrolle sowie

Ansprechpartner für Kunden und Mieter. Der im Beschwerdeverfahren eingereichten

Aufstellung des Immobilien-Portfolios der Firma B.___ lässt sich unter anderem

auch das Mehrfamilienhaus an der [...] in [...] entnehmen. An dieser Adresse

soll sich der Unfall mit dem Rasenmäher ereignet haben (vgl. Schadenmeldung UVG

vom 11. September 2019 [E. II. 5.2 hiervor; AH-Nr. 1]). Im

Pflichtenheft der Beschwerdeführerin (A.S. 87 f.) wird auf die separate

Aufstellung der Liegenschaften verwiesen. Was den Unfallhergang anbelangt, so

wurde in der Schadenmeldung UVG vom 11. September 2019 (AH-Nr. 1)

festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sich beim Rasenmähen an zwei Fingern

verletzt. Im Fragebogen Unfallhergang vom 28. Oktober 2019 (vgl. E. II.

5.6 hiervor; AH-Nr. 6) gab die Beschwerdeführerin an, der Unfall habe sich in [...]

ereignet. Weiter schilderte sie den Unfall. Sie legte dar, beim Rasenmähen habe

sie Plastik entfernen wollen, das in der Maschine eingeklemmt gewesen sei. Dann

sei der Unfall passiert. Im Bericht Leistungsaussendienst Unfall vom 20. Dezember

2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor; AH-Nr. 15) wurde ausgeführt, gemäss der

Schilderung der Beschwerdeführerin habe sie in Ausübung ihrer beruflichen

Tätigkeit Rasen gemäht. Dazu habe sie einen mit Benzin betriebenen Rasenmäher

benutzt. Nach einer gewissen Zeit habe die Effizienz des Mähers nachgelassen,

weil sich Gras in den Messern abgelagert habe. Die Beschwerdeführerin habe in

die rotierenden Messer gegriffen, um diese vom Gras zu befreien. Dabei habe sie

sich an zwei Fingern verletzt (zweiter und dritter Finger der rechten,

dominanten Hand). Am 19. Dezember 2019 schilderte die Beschwerdeführerin erneut

den Unfallhergang und führte aus, am 2. September 2019 habe sie während

der Arbeit den Rasen gemäht. Das Gras habe sich in den Rädern verfangen, was

sie habe entfernen wollen. Dabei habe sie sich mit den Messern an zwei Fingern

verletzt. Der Motor sei dabei gelaufen, sie habe ihn nicht abgestellt

(AH-Nr. 15 S. 4). Dem Austrittsbericht des C.___ vom 5. September

2019 (vgl. E. II. 5.4 hiervor; MH-Nr. 3) lässt sich entnehmen, die

Beschwerdeführerin habe sich nach einem Arbeitsunfall notfallmässig

vorgestellt. Sie habe mit der rechten Hand in das Messer des Rasenmähers

gegriffen, um eine Blockade zu lösen. Dieser sei plötzlich angegangen und habe

ihr die Verletzung zugefügt. Gestützt

auf diese Darstellung des Unfallhergangs erscheint es im Hinblick auf den

vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin als erstellt,

dass die Beschwerdeführerin

in Ausübung der eigentlichen Arbeit, um derentwillen sie angestellt wurde,

verunfallt ist. Gemäss Beschrieb des Tätigkeitsgebietes ist die Pflege der

Grünanlagen unter anderem auch der Liegenschaft an der [...] in [...] Teil des

Pflichtenheftes. Dies wird denn auch von keiner Seite bestritten. So hat die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (A.S. 99)

bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die eigentliche vertraglich geschuldete

Leistung erfüllt habe. Vor

diesem Hintergrund wäre vorliegend von einem effektiven Arbeitsantritt im Sinne

eines frühzeitigen Arbeitsbeginns auszugehen. In Anbetracht der dargelegten

Rechtsprechung (vgl. E. II. 6.4.1 hiervor) wäre demnach die

Versicherungsdeckung auch für einen Unfall am 2. September 2019 zu bejahen,

was jedoch nicht abschliessend beurteilt werden muss, da eine

Versicherungsdeckung ohnehin zu bejahen ist. Der Beschwerdegegnerin ist

insoweit zu folgen (A.S. 98 f.), als eine weitgefasste Auslegung des Begriffs des

"effektiven Arbeitsantritts" dazu führen könnte, dass

Versicherungsleistungen für lange vor dem effektiven Arbeitsbeginn getätigte

Handlungen erbracht werden müssten, was nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen

Regelung von Art. 3 Abs. 1 UVG entspricht (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/99 vom 10. Mai 2001 E. 4b mit Hinweis

auf BGE 118 V 177 E. 1b S. 179). Vorliegend wäre jedoch die

Annahme einer Versicherungsdeckung infolge des effektiven Arbeitsantritts

insbesondere auch unter dem Aspekt der zeitlich unmittelbaren Nähe zum

vertraglich vereinbarten ersten Arbeitstag am 3. September 2019 gerechtfertigt.

7. Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma B.___ als

Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin spätestens am 3. September

2019 begann und die Beschwerdeführerin an diesem Tag die Arbeit aufnahm. Sie

erlitt am 3. September 2019 einen Berufsunfall. Gegen dessen Folgen war die

Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG bei der Beschwerdegegnerin

obligatorisch versichert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni

2020 ist demnach aufzuheben. Die Akten sind an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen

für das Unfallereignis vom 3. September 2019 auf dieser Grundlage neu prüft und

darüber entscheidet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.

8.1 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss gilt es unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person

ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des

Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer

ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu

ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S.

235 f.). Der Beschwerdeführerin steht somit eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

8.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat in seiner Honorar- und Spesenrechnung vom 7. Oktober

2021 (A.S. 95 ff.) einen Zeitaufwand von insgesamt 17.09 Stunden sowie Auslagen

von CHF 148.70, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht. Vom aufgelisteten

Zeitaufwand von 17.09 Stunden entfallen 3 Stunden auf die Zeit vor Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Juni 2020. Dieser vorprozessuale

Aufwand ist zu streichen. Der verbleibende Aufwand von 14.09 Stunden

erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten

Stundenansatzes von CHF 250.00, der Auslagen ab dem Zeitpunkt des

angefochtenen Einspracheentscheides sowie der Mehrwertsteuer führt dies zu

einer Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'928.05 (Honorar von

CHF 3'522.50, Auslagen von CHF 124.70 und MwSt. von CHF 280.85).

8.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 26. August 2020 wird

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 wird

aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

des Unfalls vom 3. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch

unfallversichert war.

2. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin entscheide.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'928.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin