VSBES.2020.171
Unfallversicherung
24. Februar 2021Deutsch13 min
Beschwerdeführer), geb. 1956, war von 1986 bis 2005 bei der B.___ AG (resp. C.___
Source so.ch
Urteil vom 24. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1956, war von 1986 bis 2005 bei der B.___ AG (resp. C.___
und D.___ AG) als Werkzeugmaschinist angestellt und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
versichert (s. Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 3 S. 3). Seit
2006 war er Rentner und ging keiner Erwerbstätig mehr nach (Suva-Nr. 12).
1.2 Nachdem Dr. med. E.___, Chefarzt
am F.___, am 17. Juni 2019 eine Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers gemeldet
hatte (Suva-Nr. 1), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar
2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit
vorliege (Suva-Nr. 20). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 24) wurde
mit Entscheid vom 26. Juni 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 28. August 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren erheben (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 26. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilungskosten, Hilfsmittel,
Taggelder bzw. Rente und Integritätsentschädigung) zuzüglich Verzugszins zu
5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b)
Eventualiter: Es sei zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch Arbeiten an
seinem früheren Arbeitsplatz eine erhebliche Schädigung des Gehörs erlitten
hat, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, ein unabhängiges
Gutachten eines Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie in Auftrag zu geben.
3. Es seien Frau Dr. med. G.___, Abteilung
Versicherungsmedizin der [Beschwerdegegnerin], folgende Ergänzungsfragen
bezüglich ihrer Einschätzung vom 10. Oktober 2019 zu stellen:
a) Bestehen berufskrankheitsfremde
Faktoren?
b) Falls ja, welche?
c) Bei Vorliegen von berufskrankheitsfremden
Faktoren: Hätten diese berufskrankheitsfremden Faktoren auch ohne den
Berufslärm aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Hörschädigung verursacht und die Arbeitsfähigkeit und
die körperliche Integrität des [Beschwerdeführers] beeinträchtigt? Wenn ja, ab
welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang?
4. Es seien bei der Beschwerdegegnerin
sämtliche Dokumentationen bezüglich des Audiomobils die C.___ AG resp. D.___ in
[...] betreffend zu edieren.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem lässt der Beschwerdeführer am
10. September 2020 zwei Urkunden nachreichen (A.S. 18).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 folgende
Anträge (A.S. 22 ff.):
Die Beschwerde sei
abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020 sei zu bestätigen.
Auf weitere
Beweisvorkehren sei zu verzichten.
Das Gericht habe darüber
zu befinden, ob eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen sei.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt
seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 27. Januar
2021 zurückziehen (A.S. 29). Der Präsident des Versicherungsgerichts sagt
daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 die auf den 11. Februar 2021
angesetzte Verhandlung ab und setzt dem Beschwerdeführer resp. dessen Vertreter
Frist bis 12. Februar 2021, um allfällige ergänzende Bemerkungen sowie eine
Kostennote einzureichen (A.S. 30 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 2. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 32 ff.),
welche am 4. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 35).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt am
12. Februar 2021 mitteilen, dass er auf ergänzende Bemerkungen verzichtet (A.S.
37).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers eine Berufskrankheit darstellt
und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin vermittelt.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 26. Juni 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Berufskrankheiten sind, soweit das
Gesetz nichts anderes vorsieht, von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall
gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals
ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
2.2
Eine Krankheit bildet dann
Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit
ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte
Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten
sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Verordnung
über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählt (Andreas
Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],
Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Erhebliche Schädigungen des
Gehörs durch Arbeiten im Lärm gelten grundsätzlich als arbeitsbedingte
Erkrankungen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV).
2.3
Die rechtliche Anerkennung als
Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus. Der
schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende
Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als 50
% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a).
Die Frage nach der natürlichen
Kausalität ist insbesondere mit Hilfe von entsprechenden Arztberichten zu
beantworten (BGE 118 V 289 E. 1b). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
3.1.1
Dr. med. H.___, Facharzt für
Ohren-Nasen-Halsheilkunde FMH, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2005
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) folgende Diagnosen:
· Schallleitungsblock links (mit Schwelle
um 40 - 60 dB bei erhaltener Innenohrfunktion) im Rahmen einer wahrscheinlichen
Otosklerose
· Beginnende Hörstörung (leichtgradige
Schallleitungsschwerhörigkeit) auch rechts
· Osteolyse periapikal im Bereich von Zahn
28.
Die Beschwerden hätten offenbar bereits
vor ca. zehn Jahren begonnen, sich in den letzten acht Jahren allerdings
akzentuiert. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem dauerhaften und
konstant lauten hochfrequenten Tinnitus. Wahrscheinlich liege eine beidseitige,
links ausgeprägte Otosklerose vor.
3.1.2
Dr. med. E.___ ersuchte die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (Suva-Nr. 1) darum, den
Sachverhalt abzuklären und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Hörgeräteversorgung zu prüfen. Er diagnostizierte beidseits eine beginnende
mittelgradige bis schwere Hochtonperzeptions- / Innenohrschwerhörigkeit mit
Begleittinnitus. Zusätzlich lägen auf dem linken Ohr ein Schallleitungsblock
und eine Otosklerose vor. Der Beschwerdeführer gebe an, bis 2005 immer in einer
lärmigen Schleiferei gearbeitet zu haben und regelmässig vom Suva-Audiomobil
besucht worden zu sein. Konkurrierende Ereignisse wie eine weitere Tätigkeit in
der Lärmindustrie oder Knalltraumata im Militärdienst seien keine fassbar.
3.1.3
Im Fragebogen Hörschädigung vom
22.
Juli 2019 (Suva-Nr. 3) erklärte der Beschwerdeführer, die Hörverminderung
bestehe seit 2004 mehr links als rechts (S. 4). Er habe nie einen Schiess- oder
Explosionsschaden erlitten und sei in der Freizeit keinen Lärmbelastungen
ausgesetzt gewesen (S. 5).
3.1.4
Dr. med. E.___ bekräftigte in
seiner Expertise vom 25. September 2019 (Suva-Nr. 10) seine früheren Diagnosen
und empfahl eine monaurale Hörgeräteversorgung links.
3.1.5
Dr. med. G.___, Fachärztin für
Oto-Rhino-Laryngologie in der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin,
hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (Suva-Nr. 15) dafür,
eine Hörgeräteerstversorgung sei otologisch indiziert. Als Werkzeugmaschinist
habe früher eine Lärmbelastung bestanden. Seit dem Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer
berentet und keinem Berufslärm mehr ausgesetzt. Es bestehe eine deutliche
Hörschwellenasymmetrie zu Ungunsten der linken Seite bei Verdacht auf
Otosklerose links. Diese Asymmetrie sei berufsfremder Natur. Die heutige
Schwerhörigkeit sei möglicherweise teilweise, aber nicht überwiegend durch den
früheren Berufslärm entstanden und könne deshalb nicht als Berufskrankheit
anerkannt werden.
3.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich zu Recht auf ihre Ärztin Dr. med. Wismer-Herzog, als sie den
erforderlichen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit
mit Lärmexposition und der aktuellen Hörstörung verneinte. Diese fachärztliche Beurteilung
ist überzeugend und nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel zu erwecken:
3.2.1
Zwar handelt es sich bei der
Stellungnahme von Dr. med. G.___ um eine reine Aktenbeurteilung. Diese ist
jedoch beweistauglich, denn die Suva-Ärztin konnte sich auf Grund der ihr
vorliegenden Unterlagen (d.h. den beiden Berichten von Dr. med. E.___
einschliesslich der audiometrischen Untersuchung sowie dem vom Beschwerdeführer
ausgefüllten Fragebogen) ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt
machen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E.
3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Untersuchung durch
Dr. med. G.___ zusätzliche Erkenntnisse versprochen hätte. Soweit der
Beschwerdeführer behauptet, er sei am Arbeitsplatz regelmässig vom Audiomobil
der Beschwerdegegnerin besucht worden, worauf die Suva-Ärztin nicht eingegangen
sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Akten, welche die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht
eingereicht hat, keine solchen Unterlagen enthalten
(s.a. Beschwerdeantwort, A.S. 24 Ziff. 4.3). Entsprechende Besuche
des Audiomobils sind daher nicht belegt.
3.2.2
Richtig ist, dass ein (der
Suva-Ärztin nicht bekannter) Bericht von Dr. med. H.___ aus der Zeit vorliegt,
als der Beschwerdeführer noch arbeitete. In diesem Bericht war schon damals eine
Hörstörung bescheinigt worden (E. II. 3.1.1 hiervor). Daraus kann der
Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. Dr. med. H.___ brachte
diese Hörstörung in Form einer Schallleitungsschwerhörigkeit nämlich nicht mit
Lärm am Arbeitsplatz in Verbindung, sondern er erwähnte eine solche Lärmbelastung
überhaupt nicht. Er sprach vielmehr als mögliche Ursache der Schwerhörigkeit einzig
von einer (wahrscheinlichen) Otosklerose. Dabei handelt es sich um eine
Erkrankung des Knochens, der das Innenohr umgibt (Labyrinthkapsel), welche zu
entzündungsähnlichen Knochenumbauprozessen führt. Weiter kommt es durch eine
Fixierung der Steigbügelfussplatte im ovalen Fenster zunächst zu einer langsam
zunehmenden Schallleitungsschwerhörigkeit. Erkrankungsherde im Bereich der
Schnecke können später zusätzlich eine Innenohrschwerhörigkeit verursachen. Die
Ursache dieser Krankheit ist nicht geklärt; diskutiert werden namentlich erbliche
Faktoren, virale Infektionen sowie hormonelle Einflüsse, nicht aber äussere
Einwirkungen (s. Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut
Valentin in: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S.
331.
Ziff. 7.2.2.3, sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Otosklerose). Ein
Zusammenhang zwischen der 2005 erwähnten Otosklerose, welche als Ursache der damaligen
Schwerhörigkeit in Betracht kommt, sowie einer Lärmbelastung am Arbeitsplatz des
Beschwerdeführers lässt sich daher nicht herstellen.
3.2.3
Weiter trifft es zu, dass Dr.
med. E.___ postuliert, die aktuelle Schwerhörigkeit sei durch die frühere
Lärmexposition verursacht worden (E. II. 3.1.2 + 3.1.4 hiervor). Dem ist jedoch
zu entgegnen, dass Dr. med. H.___ im Jahr 2005 bei intakter
Innenohrfunktion lediglich eine Schallleitungsschwerhörigkeit diagnostizierte, welche
nach medizinischer Erfahrung nicht lärmbedingt sein kann; diese Hörstörung vermag
weder zur Entstehung eines Lärmschadens beizutragen noch kann sie durch Lärmeinwirkung
verschlimmert werden. Beruflicher Lärm schädigt vielmehr das Innenohr und
bewirkt eine Schallempfindungsschwerhörigkeit (Schönberger / Mehrtens /
Valentin, a.a.O., S. 352 Ziff. 7.3.3.2.6 und S. 373
Ziff. 7.3.3.4.2.1). Eine solche wurde erstmals im Jahr 2019 von Dr. med. E.___
festgestellt. Da er ausdrücklich von einer beginnenden Schwerhörigkeit sprach,
ist davon auszugehen, dass es sich um eine neue Entwicklung handelt, welche
kurz vor der Erstdiagnose im Jahr 2019 einsetzte, und nicht um ein schon jahrelang
bestehendes Leiden. Dieser Ablauf würde denn auch mit dem typischen
Voranschreiten einer Otosklerose korrespondieren, welche zuerst eine
Schallleitungsschwerhörigkeit bewirkt und erst später eine
Schallempfindungsschwerhörigkeit nach sich zieht (a.a.O., S. 331 Ziff.
7.2.2.3).
3.2.4
Somit sind zwischen dem Ende der
Berufstätigkeit und damit der Lärmbelastung sowie der Erstdiagnose einer
Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit, welche als Berufskrankheit in Frage kommt,
13.
Jahre vergangen. Dieser lange Zeitraum spricht gegen einen
Kausalzusammenhang. Es fehlt klar an der Kongruenz zwischen dem Zeitraum der
Lärmexposition und der Entwicklung der massgeblichen (Schallempfindungs-)Schwerhörigkeit.
Ist diese wie hier erst nach dem Ende der beruflichen Lärmexposition
aufgetreten, müssen andere Ursachen vorliegen, denn eine Lärmschwerhörigkeit
kann sich nach dem Ende der Lärmexposition nicht resp. nur im
altersentsprechenden Ausmass weiter verschlimmern (a.a.O., S. 349 Ziff. 7.3.3.2.4).
Hinzu kommt, dass die Schwerhörigkeit beim Beschwerdeführer nicht auf beiden
Ohren gleich ausgeprägt ist, wie es bei einer Lärmexposition eher zu erwarten
wäre (vgl. dazu a.a.O., S. 354 Ziff. 7.3.3.2.7).
Vor diesem Hintergrund ist das Argument von
Dr. med. E.___, neben dem Beruf sei keine Lärmbelastung eruierbar, unbehelflich.
Eine Schallempfindungsschwerhörigkeit kann neben Lärm auch auf verschiedene Krankheitsbilder
zurückgehen, wie z.B. Stoffwechselerkrankungen oder altersbedingte Durchblutungsstörungen
(a.a.O., S. 371 Ziff. 7.3.3.4.1.2). Solche Faktoren werden von Dr. med.
E.___ indes nicht diskutiert. Bei ihm findet sich auch keine
unmissverständliche Aussage, dass der Anteil des Berufslärms am
Ursachenspektrum der aktuellen Schwerhörigkeit mehr als 50 % ausmacht. Die
Berichte von Dr. med. E.___ vermögen daher den Nachweis des erforderlichen
qualifizierten Kausalzusammenhangs nicht zu erbringen.
3.2.5
Was den Tinnitus angeht, so trat dieser
zwar laut Dr. med. H.___ auf, als der Beschwerdeführer noch arbeitete
(E. II. 3.1.1 hiervor). Entscheidend ist jedoch, dass damals erst eine
Schallleitungsschwerhörigkeit vorlag, welche lärmunabhängig entstanden war (E. II.
3.2.3
hiervor). Ohne lärmbedingten Hörverlust kann indes auch kein lärmbedingter
Tinnitus vorliegen (Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 367
Ziff. 7.3.3.3.5), weshalb der Tinnitus des Beschwerdeführers ebenfalls nicht
mit einer Lärmexposition am Arbeitsplatz in Verbindung gebracht werden kann.
3.2.6
Bei dieser Beweislage ist nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die aktuelle Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers auf eine Lärmbelastung
am früheren Arbeitsplatz zurückgeht, geschweige in einem Umfang von mehr als 50
%. Abklärungen über das genaue Ausmass dieser Lärmbelastung erübrigen sich
daher. Von den Zusatzfragen über berufskrankheitsfremde Faktoren, welche der
Beschwerdeführer der Suva-Ärztin Dr. med. G.___ stellen möchte, sind
ebenfalls keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; da davon
ausgegangen werden muss, dass die Schallempfindungsschwerhörigkeit medizinisch
nicht auf die Jahre zurückliegende Lärmexposition am Arbeitsplatz zurückgeführt
werden kann, spielt es auch keine Rolle, welche für das Gehör schädlichen
Faktoren ausserhalb des Arbeitsplatzes allenfalls vorlagen.
3.3
Zusammenfassend besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit, womit sich die Beschwerde
als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Doppel der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 12. Februar 2021 (Verzicht auf ergänzende Bemerkungen)
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann