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Entscheid

VSBES.2020.171

Unfallversicherung

24. Februar 2021Deutsch13 min

Beschwerdeführer), geb. 1956, war von 1986 bis 2005 bei der B.___ AG (resp. C.___

Source so.ch

Urteil vom 24. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1956, war von 1986 bis 2005 bei der B.___ AG (resp. C.___

und D.___ AG) als Werkzeugmaschinist angestellt und dadurch bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

versichert (s. Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 3 S. 3). Seit

2006 war er Rentner und ging keiner Erwerbstätig mehr nach (Suva-Nr. 12).

1.2 Nachdem Dr. med. E.___, Chefarzt

am F.___, am 17. Juni 2019 eine Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers gemeldet

hatte (Suva-Nr. 1), verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar

2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da keine Berufskrankheit

vorliege (Suva-Nr. 20). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 24) wurde

mit Entscheid vom 26. Juni 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 28. August 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren erheben (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 26. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens die gesetzlichen UVG-Leistungen (Heilungskosten, Hilfsmittel,

Taggelder bzw. Rente und Integritätsentschädigung) zuzüglich Verzugszins zu

5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

b)

Eventualiter: Es sei zur Frage, ob der Beschwerdeführer durch Arbeiten an

seinem früheren Arbeitsplatz eine erhebliche Schädigung des Gehörs erlitten

hat, für welche die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, ein unabhängiges

Gutachten eines Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie in Auftrag zu geben.

3. Es seien Frau Dr. med. G.___, Abteilung

Versicherungsmedizin der [Beschwerdegegnerin], folgende Ergänzungsfragen

bezüglich ihrer Einschätzung vom 10. Oktober 2019 zu stellen:

a) Bestehen berufskrankheitsfremde

Faktoren?

b) Falls ja, welche?

c) Bei Vorliegen von berufskrankheitsfremden

Faktoren: Hätten diese berufskrankheitsfremden Faktoren auch ohne den

Berufslärm aus ihrer eigenen Dynamik heraus mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine Hörschädigung verursacht und die Arbeitsfähigkeit und

die körperliche Integrität des [Beschwerdeführers] beeinträchtigt? Wenn ja, ab

welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang?

4. Es seien bei der Beschwerdegegnerin

sämtliche Dokumentationen bezüglich des Audiomobils die C.___ AG resp. D.___ in

[...] betreffend zu edieren.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem lässt der Beschwerdeführer am

10. September 2020 zwei Urkunden nachreichen (A.S. 18).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. September 2020 folgende

Anträge (A.S. 22 ff.):

Die Beschwerde sei

abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2020 sei zu bestätigen.

Auf weitere

Beweisvorkehren sei zu verzichten.

Das Gericht habe darüber

zu befinden, ob eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen sei.

2.3 Der Beschwerdeführer lässt

seinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 27. Januar

2021 zurückziehen (A.S. 29). Der Präsident des Versicherungsgerichts sagt

daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2021 die auf den 11. Februar 2021

angesetzte Verhandlung ab und setzt dem Beschwerdeführer resp. dessen Vertreter

Frist bis 12. Februar 2021, um allfällige ergänzende Bemerkungen sowie eine

Kostennote einzureichen (A.S. 30 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 2. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 32 ff.),

welche am 4. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 35).

2.5 Der Beschwerdeführer lässt am

12. Februar 2021 mitteilen, dass er auf ergänzende Bemerkungen verzichtet (A.S.

37).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers eine Berufskrankheit darstellt

und Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin vermittelt.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 26. Juni 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Berufskrankheiten sind, soweit das

Gesetz nichts anderes vorsieht, von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall

gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals

ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).

2.2

Eine Krankheit bildet dann

Gegenstand der Unfallversicherung, wenn sie bei der beruflichen Tätigkeit

ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte

Arbeiten verursacht worden ist (Art. 9 Abs. 1 UVG). Diese Stoffe und Arbeiten

sowie die arbeitsbedingten Erkrankungen sind im Anhang 1 Ziff. 1 und 2 Verordnung

über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) abschliessend aufgezählt (Andreas

Traub in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.],

Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 9 N 5). Erhebliche Schädigungen des

Gehörs durch Arbeiten im Lärm gelten grundsätzlich als arbeitsbedingte

Erkrankungen (Anhang 1 Ziff. 2 lit. a UVV).

2.3

Die rechtliche Anerkennung als

Berufskrankheit setzt einen qualifizierten Kausalzusammenhang voraus. Der

schädigende Listenstoff oder die krankmachende Arbeit müssen die vorwiegende

Ursache sein, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als 50

% ausmachen (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425, 119 V 200 E. 2a).

Die Frage nach der natürlichen

Kausalität ist insbesondere mit Hilfe von entsprechenden Arztberichten zu

beantworten (BGE 118 V 289 E. 1b). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

3.1.1

Dr. med. H.___, Facharzt für

Ohren-Nasen-Halsheilkunde FMH, stellte in seinem Bericht vom 8. März 2005

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3) folgende Diagnosen:

· Schallleitungsblock links (mit Schwelle

um 40 - 60 dB bei erhaltener Innenohrfunktion) im Rahmen einer wahrscheinlichen

Otosklerose

· Beginnende Hörstörung (leichtgradige

Schallleitungsschwerhörigkeit) auch rechts

· Osteolyse periapikal im Bereich von Zahn

28.

Die Beschwerden hätten offenbar bereits

vor ca. zehn Jahren begonnen, sich in den letzten acht Jahren allerdings

akzentuiert. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren an einem dauerhaften und

konstant lauten hochfrequenten Tinnitus. Wahrscheinlich liege eine beidseitige,

links ausgeprägte Otosklerose vor.

3.1.2

Dr. med. E.___ ersuchte die

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (Suva-Nr. 1) darum, den

Sachverhalt abzuklären und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Hörgeräteversorgung zu prüfen. Er diagnostizierte beidseits eine beginnende

mittelgradige bis schwere Hochtonperzeptions- / Innenohrschwerhörigkeit mit

Begleittinnitus. Zusätzlich lägen auf dem linken Ohr ein Schallleitungsblock

und eine Otosklerose vor. Der Beschwerdeführer gebe an, bis 2005 immer in einer

lärmigen Schleiferei gearbeitet zu haben und regelmässig vom Suva-Audiomobil

besucht worden zu sein. Konkurrierende Ereignisse wie eine weitere Tätigkeit in

der Lärmindustrie oder Knalltraumata im Militärdienst seien keine fassbar.

3.1.3

Im Fragebogen Hörschädigung vom

22.

Juli 2019 (Suva-Nr. 3) erklärte der Beschwerdeführer, die Hörverminderung

bestehe seit 2004 mehr links als rechts (S. 4). Er habe nie einen Schiess- oder

Explosionsschaden erlitten und sei in der Freizeit keinen Lärmbelastungen

ausgesetzt gewesen (S. 5).

3.1.4

Dr. med. E.___ bekräftigte in

seiner Expertise vom 25. September 2019 (Suva-Nr. 10) seine früheren Diagnosen

und empfahl eine monaurale Hörgeräteversorgung links.

3.1.5

Dr. med. G.___, Fachärztin für

Oto-Rhino-Laryngologie in der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin,

hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 (Suva-Nr. 15) dafür,

eine Hörgeräteerstversorgung sei otologisch indiziert. Als Werkzeugmaschinist

habe früher eine Lärmbelastung bestanden. Seit dem Jahre 2006 sei der Beschwerdeführer

berentet und keinem Berufslärm mehr ausgesetzt. Es bestehe eine deutliche

Hörschwellenasymmetrie zu Ungunsten der linken Seite bei Verdacht auf

Otosklerose links. Diese Asymmetrie sei berufsfremder Natur. Die heutige

Schwerhörigkeit sei möglicherweise teilweise, aber nicht überwiegend durch den

früheren Berufslärm entstanden und könne deshalb nicht als Berufskrankheit

anerkannt werden.

3.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich zu Recht auf ihre Ärztin Dr. med. Wismer-Herzog, als sie den

erforderlichen qualifizierten Kausalzusammenhang zwischen der früheren Berufstätigkeit

mit Lärmexposition und der aktuellen Hörstörung verneinte. Diese fachärztliche Beurteilung

ist überzeugend und nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel zu erwecken:

3.2.1

Zwar handelt es sich bei der

Stellungnahme von Dr. med. G.___ um eine reine Aktenbeurteilung. Diese ist

jedoch beweistauglich, denn die Suva-Ärztin konnte sich auf Grund der ihr

vorliegenden Unterlagen (d.h. den beiden Berichten von Dr. med. E.___

einschliesslich der audiometrischen Untersuchung sowie dem vom Beschwerdeführer

ausgefüllten Fragebogen) ein zuverlässiges Bild vom medizinischen Sachverhalt

machen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E.

3.2.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Untersuchung durch

Dr. med. G.___ zusätzliche Erkenntnisse versprochen hätte. Soweit der

Beschwerdeführer behauptet, er sei am Arbeitsplatz regelmässig vom Audiomobil

der Beschwerdegegnerin besucht worden, worauf die Suva-Ärztin nicht eingegangen

sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Akten, welche die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht

eingereicht hat, keine solchen Unterlagen enthalten

(s.a. Beschwerdeantwort, A.S. 24 Ziff. 4.3). Entsprechende Besuche

des Audiomobils sind daher nicht belegt.

3.2.2

Richtig ist, dass ein (der

Suva-Ärztin nicht bekannter) Bericht von Dr. med. H.___ aus der Zeit vorliegt,

als der Beschwerdeführer noch arbeitete. In diesem Bericht war schon damals eine

Hörstörung bescheinigt worden (E. II. 3.1.1 hiervor). Daraus kann der

Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. Dr. med. H.___ brachte

diese Hörstörung in Form einer Schallleitungsschwerhörigkeit nämlich nicht mit

Lärm am Arbeitsplatz in Verbindung, sondern er erwähnte eine solche Lärmbelastung

überhaupt nicht. Er sprach vielmehr als mögliche Ursache der Schwerhörigkeit einzig

von einer (wahrscheinlichen) Otosklerose. Dabei handelt es sich um eine

Erkrankung des Knochens, der das Innenohr umgibt (Labyrinthkapsel), welche zu

entzündungsähnlichen Knochenumbauprozessen führt. Weiter kommt es durch eine

Fixierung der Steigbügelfussplatte im ovalen Fenster zunächst zu einer langsam

zunehmenden Schallleitungsschwerhörigkeit. Erkrankungsherde im Bereich der

Schnecke können später zusätzlich eine Innenohrschwerhörigkeit verursachen. Die

Ursache dieser Krankheit ist nicht geklärt; diskutiert werden namentlich erbliche

Faktoren, virale Infektionen sowie hormonelle Einflüsse, nicht aber äussere

Einwirkungen (s. Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut

Valentin in: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Berlin 2017, S.

331.

Ziff. 7.2.2.3, sowie https://de.wikipedia.org/wiki/Otosklerose). Ein

Zusammenhang zwischen der 2005 erwähnten Otosklerose, welche als Ursache der damaligen

Schwerhörigkeit in Betracht kommt, sowie einer Lärmbelastung am Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers lässt sich daher nicht herstellen.

3.2.3

Weiter trifft es zu, dass Dr.

med. E.___ postuliert, die aktuelle Schwerhörigkeit sei durch die frühere

Lärmexposition verursacht worden (E. II. 3.1.2 + 3.1.4 hiervor). Dem ist jedoch

zu entgegnen, dass Dr. med. H.___ im Jahr 2005 bei intakter

Innenohrfunktion lediglich eine Schallleitungsschwerhörigkeit diagnostizierte, welche

nach medizinischer Erfahrung nicht lärmbedingt sein kann; diese Hörstörung vermag

weder zur Entstehung eines Lärmschadens beizutragen noch kann sie durch Lärmeinwirkung

verschlimmert werden. Beruflicher Lärm schädigt vielmehr das Innenohr und

bewirkt eine Schallempfindungsschwerhörigkeit (Schönberger / Mehrtens /

Valentin, a.a.O., S. 352 Ziff. 7.3.3.2.6 und S. 373

Ziff. 7.3.3.4.2.1). Eine solche wurde erstmals im Jahr 2019 von Dr. med. E.___

festgestellt. Da er ausdrücklich von einer beginnenden Schwerhörigkeit sprach,

ist davon auszugehen, dass es sich um eine neue Entwicklung handelt, welche

kurz vor der Erstdiagnose im Jahr 2019 einsetzte, und nicht um ein schon jahrelang

bestehendes Leiden. Dieser Ablauf würde denn auch mit dem typischen

Voranschreiten einer Otosklerose korrespondieren, welche zuerst eine

Schallleitungsschwerhörigkeit bewirkt und erst später eine

Schallempfindungsschwerhörigkeit nach sich zieht (a.a.O., S. 331 Ziff.

7.2.2.3).

3.2.4

Somit sind zwischen dem Ende der

Berufstätigkeit und damit der Lärmbelastung sowie der Erstdiagnose einer

Hochtonperzeptionsschwerhörigkeit, welche als Berufskrankheit in Frage kommt,

13.

Jahre vergangen. Dieser lange Zeitraum spricht gegen einen

Kausalzusammenhang. Es fehlt klar an der Kongruenz zwischen dem Zeitraum der

Lärmexposition und der Entwicklung der massgeblichen (Schallempfindungs-)Schwerhörigkeit.

Ist diese wie hier erst nach dem Ende der beruflichen Lärmexposition

aufgetreten, müssen andere Ursachen vorliegen, denn eine Lärmschwerhörigkeit

kann sich nach dem Ende der Lärmexposition nicht resp. nur im

altersentsprechenden Ausmass weiter verschlimmern (a.a.O., S. 349 Ziff. 7.3.3.2.4).

Hinzu kommt, dass die Schwerhörigkeit beim Beschwerdeführer nicht auf beiden

Ohren gleich ausgeprägt ist, wie es bei einer Lärmexposition eher zu erwarten

wäre (vgl. dazu a.a.O., S. 354 Ziff. 7.3.3.2.7).

Vor diesem Hintergrund ist das Argument von

Dr. med. E.___, neben dem Beruf sei keine Lärmbelastung eruierbar, unbehelflich.

Eine Schallempfindungsschwerhörigkeit kann neben Lärm auch auf verschiedene Krankheitsbilder

zurückgehen, wie z.B. Stoffwechselerkrankungen oder altersbedingte Durchblutungsstörungen

(a.a.O., S. 371 Ziff. 7.3.3.4.1.2). Solche Faktoren werden von Dr. med.

E.___ indes nicht diskutiert. Bei ihm findet sich auch keine

unmissverständliche Aussage, dass der Anteil des Berufslärms am

Ursachenspektrum der aktuellen Schwerhörigkeit mehr als 50 % ausmacht. Die

Berichte von Dr. med. E.___ vermögen daher den Nachweis des erforderlichen

qualifizierten Kausalzusammenhangs nicht zu erbringen.

3.2.5

Was den Tinnitus angeht, so trat dieser

zwar laut Dr. med. H.___ auf, als der Beschwerdeführer noch arbeitete

(E. II. 3.1.1 hiervor). Entscheidend ist jedoch, dass damals erst eine

Schallleitungsschwerhörigkeit vorlag, welche lärmunabhängig entstanden war (E. II.

3.2.3

hiervor). Ohne lärmbedingten Hörverlust kann indes auch kein lärmbedingter

Tinnitus vorliegen (Schönberger / Mehrtens / Valentin, a.a.O., S. 367

Ziff. 7.3.3.3.5), weshalb der Tinnitus des Beschwerdeführers ebenfalls nicht

mit einer Lärmexposition am Arbeitsplatz in Verbindung gebracht werden kann.

3.2.6

Bei dieser Beweislage ist nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt,

dass die aktuelle Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers auf eine Lärmbelastung

am früheren Arbeitsplatz zurückgeht, geschweige in einem Umfang von mehr als 50

%. Abklärungen über das genaue Ausmass dieser Lärmbelastung erübrigen sich

daher. Von den Zusatzfragen über berufskrankheitsfremde Faktoren, welche der

Beschwerdeführer der Suva-Ärztin Dr. med. G.___ stellen möchte, sind

ebenfalls keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten; da davon

ausgegangen werden muss, dass die Schallempfindungsschwerhörigkeit medizinisch

nicht auf die Jahre zurückliegende Lärmexposition am Arbeitsplatz zurückgeführt

werden kann, spielt es auch keine Rolle, welche für das Gehör schädlichen

Faktoren ausserhalb des Arbeitsplatzes allenfalls vorlagen.

3.3

Zusammenfassend besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers aus Berufskrankheit, womit sich die Beschwerde

als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Doppel der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 12. Februar 2021 (Verzicht auf ergänzende Bemerkungen)

geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann