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Entscheid

VSBES.2020.172

Invalidenrente / Rückforderung

2. November 2020Deutsch20 min

Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle

Source so.ch

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

/ Rückforderung (Verfügung vom 25. Juni 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2002

sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1960 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle

Beleg [IV-]Nr. 32).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2014

hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin per Ende

Februar 2014 auf (IV-Nr. 96 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.2 Die von der Beschwerdeführerin

dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 100) hiess das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) nach Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Oktober 2016

(IV-Nr. 151) teilweise gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,

damit diese im Sinn der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin

Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit

zwischen 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 sowie

danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte. Im Übrigen wurde

die Beschwerde abgewiesen (Urteil vom 25. April 2017, VSBES.2014.38, IV-Nr.

166).

2.3 Am 17. Juli 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die

bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März

2014 wieder auszurichten und zwar längstens bis 30. April 2019 (IV-Nr.

173). Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August 2017

eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab 1. März

2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Diese Rente werde

über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn

Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG durchgeführt würden,

längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die

Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr. 184).

2.4 Die Beschwerdeführerin hatte

gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit Urteil vom 19. April

2018 (9C_417/2017; IV-Nr. 202) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

3.

3.1 In der Folge wurden Massnahmen

zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt. Am 2. Mai 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen

würden abgeschlossen (IV-Nr. 234).

3.2 Mit Schreiben vom 8. Mai 2019

liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Rente sei ihr weiterhin

auszurichten (IV-Nr. 235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4. September

2019, der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf Weiterausrichtung

der bisherigen Rente sei Ende April 2019 erloschen. Das Schreiben vom 8. Mai

2019 werde als Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239). Da der Vertreter der

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem Telefongespräch vom 30.

Januar 2020 mitteilte, er habe das Schreiben vom 4. September 2019 nicht

erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 30. Januar 2020), wurde ihm dieses am

6. Februar 2020 zugestellt (IV-Nr. 243).

3.3 Mit Vorbescheid vom 14. Februar

2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde

auf die Neuanmeldung vom 8./9. Mai 2019 nicht eintreten (IV-Nr. 245).

Inzwischen ist am 18. September 2020 eine in diesem Sinne lautende Verfügung

ergangen, welche die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit Beschwerde beim

Versicherungsgericht angefochten hat (Verfahren VSBES.2020.209).

4.

4.1 Im Rahmen des bereits erwähnten

Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin auch darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente weiterhin ausgerichtet

werde (vgl. Protolleintrag vom 30. Januar 2020 sowie IV-Nr. 241). Am 5. Februar

2020 wandte sich die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in einem Schreiben

mit der Überschrift «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» an die

Beschwerdeführerin. Sie führte aus, gemäss Urteil vom 25. April 2017 hätte die

IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen. Sie sei

jedoch irrtümlich bis heute bezahlt worden. Aus diesem Grund erfolge eine

Rückforderung der Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar

2020 in der Höhe von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00). Die Beschwerdeführerin

erhalte Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Einwände gegen die

Rückforderung geltend zu machen (IV-Nr. 248 S. 3).

4.2 Die Beschwerdeführerin liess mit

Schreiben vom 26. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei keine Rückforderung

zu verfügen. Zur Begründung wurde vorgebracht, beim Urteil des Versicherungsgerichts

vom 25. April 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid. Ob die

Revisionsvoraussetzungen gegeben seien, könne erst nach Abschluss der

Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft werden. Diese Prüfung stehe noch aus

(IV-Nr. 248, S. 4 f.).

4.3 Die Ausgleichskasse wandte sich

am 28. Februar 2020 an die IV-Stelle mit der Bitte um Stellungnahme zum

Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020. Die Beschwerdegegnerin

liess lic. iur. C.___ vom Rechtsdienst am 20. April 2020 zur Sache Stellung nehmen

(IV-Nr. 251). Anschliessend forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni

2020 den Betrag von CHF 17'586.00 zurück (IV-Nr. 254; A.S. 1 f.).

5. Mit Zuschrift vom 31. August

2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt

die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks

Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Stellungnahme der

IV-Stelle vom 20. April 2020 zu Händen der Ausgleichskasse an die

Beschwerdegegnerin resp. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht.

c) Subeventualiter:

Es sei festzustellen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist.

d) Subsubeventualiter:

Es sei der Beschwerdeführerin der Betrag der zurückgeforderten Rentenleistungen

im Betrage von CHF 17'568.00 vollumfänglich zu erlassen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Es sei das vorliegende

Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der IV-Stelle

Solothurn pendenten Neuanmeldungsverfahrens zu sistieren.

5. Es sei festzustellen, dass der

vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit Verfügung vom 2. September

2020 wird das Sistierungsgesuch abgewiesen und es wird festgestellt, dass die

Beschwerde in Bezug auf die Rückforderung aufschiebende Wirkung hat. Weiter

werden ein Kostenvorschuss einverlangt und die Verfahrensakten beigezogen, die am

17. September 2020 beim Gericht eintreffen. Ein Schriftenwechsel wird nicht

durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom

25.

Juni 2020 zu Recht verpflichtet hat, ihr einen Betrag von

CHF 17'586.00 zurückzuerstatten.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

hier strittige Betrag von CHF 17'586.00 liegt unter dieser Grenze. Für das

vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche

Zuständigkeit; dies auch deshalb, weil die Beschwerde, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 54bis

Abs. 1 lit. c GO).

1.4

Soweit die Beschwerdeführerin

mit ihrem Subsubeventuelbegehren den Erlass der Rückforderung verlangt, ist

darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das Erlassgesuch, das

bereits im Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin an die

Ausgleichskasse vom 26. Februar 2020 gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 248

S. 4 unten), zu behandeln haben, sobald über die Rückforderung

rechtskräftig entschieden ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie lässt

geltend machen, die Ausgleichskasse habe eine Auskunft des Rechtsdienstes der

IV-Stelle vom 20. April 2020 eingeholt. Diese Auskunft sei ihr, der

Beschwerdeführerin, vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. Juni

2020.

nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Bei der Stellungnahme vom

20.

April 2020 habe es sich «um eine Beweismassnahme respektive um eine

Auskunft» gehandelt, bei welcher die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer

Gehörsrechte aussen vor gelassen worden sei. Da die schriftlichen Antworten für

die Ausgleichskasse für die Beurteilung der Rückforderung entscheiderheblich

gewesen seien, liege eine schwere und nicht heilbare Gehörsverletzung vor.

2.2

Die Parteien haben im Gerichts-

und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]); dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 132 V 368 E. 3.1 S.

370).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des rechtlich massgebenden

Sachverhalts. Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien,

zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch

besonders angehört zu werden. Abweichend von diesem Grundsatz besteht

insbesondere dann ein Anhörungsanspruch, wenn die Behörde beabsichtigt, ihren

Entscheid auf eine rechtliche Begründung zu stützen, welche die beteiligten

Parteien nicht angerufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie

vernünftigerweise nicht rechnen mussten (Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2019

vom 21. November 2019 E. 1.2; BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126

I 19 E. 2c/aa S. 22, je mit Hinweisen; Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 270 f.).

2.3

Mit dem Schreiben vom 5. Februar

2020.

stellte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Rückforderung des

Betrags von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00, entsprechend den

für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 ausbezahlten IV-Renten) in

Aussicht und begründete dies. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur

Stellungnahme. Tags darauf, am 6. Februar 2020, stellte die Beschwerdegegnerin

ihrem Vertreter den Brief vom 4. September 2019 (IV-Nr. 239) zu und hielt im

Begleitschreiben dazu ebenfalls fest, der Rentenanspruch sei Ende April 2019 erloschen

(IV-Nr. 243). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 26. Februar 2020 Stellung,

wobei sie ausschliesslich rechtlich argumentierte (IV-Nr. 248, S. 4 f.).

Wenn die Ausgleichskasse, die die Verfügung für die IV-Stelle vorbereitete,

anschliessend bei dieser für den Entscheid zuständigen Behörde eine rechtliche

Einschätzung einholte, handelte es sich dabei nicht um ein Beweismittel, das

der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung zur nochmaligen Stellungnahme

hätte unterbreitet werden müssen. Die Antwort des Rechtsdienstes vom 20. April

2020.

enthielt keine unerwarteten Aspekte, sondern einzig die Antwort auf eine

relativ einfache (vgl. E. II. 4.2.2 hiernach) Rechtsfrage. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

3.

3.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den

Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]). Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine

Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und unbestrittenen Summe von

CHF 17'586.00 (Rentenzahlung für Mai 2019 bis Januar 2020) erfüllt sind.

3.2

Die Rückforderung einer

erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Wenn

es an einer rechtskräftigen Leistungszusprache fehlt, erfolgt der

Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese

Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid

nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine Leistungszusprache rechtskräftig

befristet war oder, wenn überhaupt nie eine solche ergangen ist (vgl. Johanna

Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des

Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin führt zur

Begründung der Rückforderung an, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts

vom 25. April 2017 hätte die IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet

werden sollen. Sie sei jedoch irrtümlich bis Ende Januar 2020 ausbezahlt

worden. Sie macht damit geltend, die Auszahlung der Rente sei ab 1. Mai

2019.

unrechtmässig gewesen, weil die Leistung nur befristet, bis Ende April

2019, zugesprochen worden sei.

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin stellt

sich im Beschwerdeverfahren zunächst – wie zuvor bereits in ihrem Schreiben vom

26.

Februar 2020 (IV-Nr. 248, S. 4 f.) – auf den Standpunkt, beim Urteil

des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 habe es sich lediglich um einen

Zwischen- und nicht um einen Endentscheid gehandelt. Erst mit dem Abschluss der

Wiedereingliederungsmassnahmen habe geprüft werden können, ob die

Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien.

4.2.2

Das Bundesgericht hat diese

Argumentation bereits im Jahr 2015 verworfen und erwogen, wenn ein unklares

Beschwerdebild vorliege und dieses als nicht invalidisierend beurteilt werde, habe

dies (bei Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom

18.

März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, AS 2011 5659;

nachfolgend: SchlB IVG]) zur Folge, dass die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben

wird. Gleichzeitig entstehe ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung

(mit akzessorischer Weiterausrichtung der bisherigen Rente). Dieser zeitliche

Ablauf einer Revision gemäss den SchlB IVG ergebe sich bereits aus den

Materialien; diese enthielten nicht die geringsten Anhaltspunkte für die

haltlose Behauptung, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach

Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen zu befinden wäre. Eine solche

Auslegung lasse sich auch mit dem Wortlaut von lit. a SchlB IVG nicht begründen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_64/2015 vom 27. April 2015, E. 4.1). Das

Bundesgericht erachtete die Rechtslage schon damals als derart klar, dass es

das Gesuch der dortigen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und

Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies (vgl. das

zitierte Urteil 9C_64/2015, Sachverhalt C. und E. 5). Beim Urteil des

Dispositiv

Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 handelt es sich demnach um einen

Endentscheid. Die darin enthaltene Regelung der Ansprüche ist rechtskräftig

geworden, nachdem das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen

hat.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017

lasse sich keine Beschränkung der Weiterausrichtung der Rente bis

30. April 2019 entnehmen. Laut dem allein massgeblichen Dispositiv sei die

Rente «danach für längstens zwei Jahre weiter auszurichten». Was mit «danach»

gemeint sei, bleibe unklar. Am wahrscheinlichsten dürfte, so die

Beschwerdeführerin weiter, der Beginn der Eingliederungsmassnahmen gemeint

sein; diese hätten aber erst am 9. Oktober 2017 begonnen. Damit hätte die Rente

bis Oktober 2019 weiter ausgerichtet werden müssen.

4.3.2 Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2

des Urteils des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lauten wie folgt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin

Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit

zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach

für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen,

soweit nicht Ziffer 1 eine Gutheissung erfolgte. Namentlich erfolgte in Bezug

auf die Aufhebung der Rente eine Abweisung. Die Beschwerdegegnerin wurde jedoch

angewiesen, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a

IVG zu gewähren und ihr «für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur

Eröffnung dieses Entscheids [also des Urteils vom 25. April 2017] sowie danach

für längstens für zwei Jahre» die bisherige Rente auszurichten. Diese

Formulierung lässt unmissverständlich erkennen, dass sich der Ausdruck

«danach», ab dem die zweijährige Maximalfrist läuft, auf die Eröffnung des

Urteils vom 25. April 2017 bezieht. Inwiefern das Dispositiv in diesem

Punkt unklar sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, ist

nicht erkennbar. Die in der Beschwerde geltend gemachte Unklarheit ergibt sich

einzig daraus, dass der vordere Teil des Satzes weggelassen wird.

4.3.3 Die zitierte Formulierung

entspricht auch der materiellen Rechtslage: Gemäss Abs. 3 SchlB IVG wird die

Rente, falls Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt

werden, bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, «längstens aber

während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung». Gleichzeitig

mit einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente soll der

Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden,

indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens

zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten (BGE 141 V 385 E. 5.5 S. 395). Der

Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente verhält sich akzessorisch

zu den Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 6.3.7 S. 277) und

ist auf höchstens zwei Jahre beschränkt. Gelangt die Regelung der SchlB IVG

erst aufgrund einer substituierten Begründung im Beschwerdeverfahren zur

Anwendung, beginnt die zweijährige Dauer, während der die Rente maximal weiter

ausgerichtet wird, mit der Eröffnung des Gerichtsentscheids (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 392).

4.4 Mit dem durch das Bundesgericht

bestätigten Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 wurde die Dauer

der Weiterausrichtung der Rente demnach auf die Dauer der Durchführung von

Wiedereingliederungsmassnahmen, maximal aber zwei Jahre ab der Eröffnung dieses

Urteils beschränkt.

4.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin erklärte in der damals erhobenen Beschwerde an das

Bundesgericht, das Urteil vom 25. April 2017 sei ihm am 3. Mai 2017 zugestellt

worden. Die Frist von maximal zwei Jahren begann somit mit diesem Datum zu

laufen und endete am 3. Mai 2019 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, der hier

analog angewendet werden kann). Die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen

hatten ihr Ziel, die erwerbliche Umsetzung der gerichtlich festgestellten

Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen, nicht erreicht. Sie wurden deshalb im April

2019 abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 18. April 2019, IV-Nr. 233). Der

Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente, der sich akzessorisch zu

diesen Wiedereingliederungsmassnahmen verhält, erlosch damit Ende April 2019.

Für eine Weiterausrichtung ab 1. Mai 2019 bestand keine Grundlage. Die ab

diesem Zeitpunkt weiterhin ausgerichteten Rentenzahlungen waren im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig (vgl. E. II. 3.2.1

hiervor).

5. Die Beschwerdeführerin lässt

weiter geltend machen, die Rückforderung sei (ganz oder teilweise) verwirkt.

5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster

Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.

Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Unter der Wendung «nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu

verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren

Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der

Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und

Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder

die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der

Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des

Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer

der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 5.1

S. 219 f.).

5.2 Beruht die unrechtmässige

Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative

Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das

erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen

Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise

anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes –

unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen

müssen (BGE 146 V 217 E. 5.2 S. 220).

5.3 Wie dargelegt, begründete das

Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 einen Rechtsgrund für die

weitere Ausrichtung der Rente – akzessorisch zur Durchführung von

Wiedereingliederungsmassnahmen – während längstens zwei Jahren ab seiner

Eröffnung. Diese Befristung bis 30. April 2019 hatte die IV-Stelle der

Ausgleichskasse am 17. Juli 2017 ausdrücklich mitgeteilt, und sie wurde auch in

der Begründung der anschliessend erlassenen Verfügung vom 30. August 2017

ausdrücklich erwähnt (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Der «erste Fehler» lag

darin, dass diese Befristung in der Folge unberücksichtigt blieb, was dazu

führte, dass die Rente auch über den 30. April 2019 ausbezahlt wurde. Entdeckt

wurde dieser Fehler, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin im Verlauf

eines Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 darauf hingewiesen hatte, dass

die Rente weiterhin laufe (vgl. Protokolleintrag vom diesem Datum). Die

Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2020 (der durch die Ausgleichskasse unter

dem Titel «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» in eigenem Namen erlassene

sinngemässe Vorbescheid vom 5. Februar 2020 ist im Zusammenhang mit der

Fristwahrung unbeachtlich, vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 S. 223) erging

weniger als ein Jahr später. Die relative einjährige Verwirkungsfrist wurde

somit gewahrt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vernachlässigt den

Umstand, dass die Rechtsprechung für die Auslösung der Frist nicht den

ursprünglichen Fehler genügen lässt, der zur unrechtmässigen

Leistungsausrichtung führt, sondern erst denjenigen Zeitpunkt, in dem die

Verwaltung diesen Fehler (und die Voraussetzungen der Rückerstattung) bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Der Grundsatz, wonach der

tatsächliche Bezug der Leistung massgebend sei, bezieht sich auf die hier nicht

gegebene Konstellation, in der eine Verwirkung grundsätzlich vorliegt und es

darum geht, diejenigen Leistungen zu bestimmen, die im letzten Jahr vor dem

Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden und daher von der Verwirkung

ausgenommen sind (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 S. 223 am Ende; 139 V 6 E. 5.2

am Ende S. 11).

6. Zusammenfassend erweist sich

die Rückforderung als korrekt und die Beschwerde als unbegründet. Von der

beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden,

da es sich bei den sich stellenden Fragen (Gehörsanspruch in Bezug auf Rechtsfragen;

Akzessorietät des Anspruchs auf Weiterausrichtung der Rente nach deren

Aufhebung gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a; Verwirkung des

Rückforderungsanspruchs) um eine Materie von hoher Technizität handelt. Weiter lässt

sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. zu beiden Aspekten

BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).

7. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Unter diese Umschreibung fällt auch die Rückforderung solcher

Leistungen (Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 19,

mit Hinweis auf BGE 122 V 97 E. 1b). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand

und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00

festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu bezahlen; diese sind mit Blick auf

den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht entstanden ist, auf CHF

300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 zu verrechnen. Die Differenz von CHF 700.00 ist der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Die Verfahrenskosten

von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 700.00 wird

der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger