VSBES.2020.172
Invalidenrente / Rückforderung
2. November 2020Deutsch20 min
Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle
Source so.ch
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Rückforderung (Verfügung vom 25. Juni 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2002
sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1960 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. August 2000 eine ganze Rente zu (IV-Stelle
Beleg [IV-]Nr. 32).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2014
hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin per Ende
Februar 2014 auf (IV-Nr. 96 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.2 Die von der Beschwerdeführerin
dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 100) hiess das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) nach Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Oktober 2016
(IV-Nr. 151) teilweise gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit diese im Sinn der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin
Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit
zwischen 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 sowie
danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte. Im Übrigen wurde
die Beschwerde abgewiesen (Urteil vom 25. April 2017, VSBES.2014.38, IV-Nr.
166).
2.3 Am 17. Juli 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die
bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März
2014 wieder auszurichten und zwar längstens bis 30. April 2019 (IV-Nr.
173). Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August 2017
eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab 1. März
2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Diese Rente werde
über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn
Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG durchgeführt würden,
längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der Massnahme werde die
Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr. 184).
2.4 Die Beschwerdeführerin hatte
gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Mit Urteil vom 19. April
2018 (9C_417/2017; IV-Nr. 202) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
3.
3.1 In der Folge wurden Massnahmen
zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt. Am 2. Mai 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen
würden abgeschlossen (IV-Nr. 234).
3.2 Mit Schreiben vom 8. Mai 2019
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Rente sei ihr weiterhin
auszurichten (IV-Nr. 235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4. September
2019, der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf Weiterausrichtung
der bisherigen Rente sei Ende April 2019 erloschen. Das Schreiben vom 8. Mai
2019 werde als Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239). Da der Vertreter der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem Telefongespräch vom 30.
Januar 2020 mitteilte, er habe das Schreiben vom 4. September 2019 nicht
erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 30. Januar 2020), wurde ihm dieses am
6. Februar 2020 zugestellt (IV-Nr. 243).
3.3 Mit Vorbescheid vom 14. Februar
2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde
auf die Neuanmeldung vom 8./9. Mai 2019 nicht eintreten (IV-Nr. 245).
Inzwischen ist am 18. September 2020 eine in diesem Sinne lautende Verfügung
ergangen, welche die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit Beschwerde beim
Versicherungsgericht angefochten hat (Verfahren VSBES.2020.209).
4.
4.1 Im Rahmen des bereits erwähnten
Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 wurde die Beschwerdegegnerin auch darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente weiterhin ausgerichtet
werde (vgl. Protolleintrag vom 30. Januar 2020 sowie IV-Nr. 241). Am 5. Februar
2020 wandte sich die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in einem Schreiben
mit der Überschrift «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» an die
Beschwerdeführerin. Sie führte aus, gemäss Urteil vom 25. April 2017 hätte die
IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen. Sie sei
jedoch irrtümlich bis heute bezahlt worden. Aus diesem Grund erfolge eine
Rückforderung der Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar
2020 in der Höhe von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00). Die Beschwerdeführerin
erhalte Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Einwände gegen die
Rückforderung geltend zu machen (IV-Nr. 248 S. 3).
4.2 Die Beschwerdeführerin liess mit
Schreiben vom 26. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei keine Rückforderung
zu verfügen. Zur Begründung wurde vorgebracht, beim Urteil des Versicherungsgerichts
vom 25. April 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid. Ob die
Revisionsvoraussetzungen gegeben seien, könne erst nach Abschluss der
Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft werden. Diese Prüfung stehe noch aus
(IV-Nr. 248, S. 4 f.).
4.3 Die Ausgleichskasse wandte sich
am 28. Februar 2020 an die IV-Stelle mit der Bitte um Stellungnahme zum
Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020. Die Beschwerdegegnerin
liess lic. iur. C.___ vom Rechtsdienst am 20. April 2020 zur Sache Stellung nehmen
(IV-Nr. 251). Anschliessend forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni
2020 den Betrag von CHF 17'586.00 zurück (IV-Nr. 254; A.S. 1 f.).
5. Mit Zuschrift vom 31. August
2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn gegen die Verfügung vom 25. Juni 2020 Beschwerde erheben. Sie stellt
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks
Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Stellungnahme der
IV-Stelle vom 20. April 2020 zu Händen der Ausgleichskasse an die
Beschwerdegegnerin resp. die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht.
c) Subeventualiter:
Es sei festzustellen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt ist.
d) Subsubeventualiter:
Es sei der Beschwerdeführerin der Betrag der zurückgeforderten Rentenleistungen
im Betrage von CHF 17'568.00 vollumfänglich zu erlassen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Es sei das vorliegende
Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der IV-Stelle
Solothurn pendenten Neuanmeldungsverfahrens zu sistieren.
5. Es sei festzustellen, dass der
vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit Verfügung vom 2. September
2020 wird das Sistierungsgesuch abgewiesen und es wird festgestellt, dass die
Beschwerde in Bezug auf die Rückforderung aufschiebende Wirkung hat. Weiter
werden ein Kostenvorschuss einverlangt und die Verfahrensakten beigezogen, die am
17. September 2020 beim Gericht eintreffen. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom
25.
Juni 2020 zu Recht verpflichtet hat, ihr einen Betrag von
CHF 17'586.00 zurückzuerstatten.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der
hier strittige Betrag von CHF 17'586.00 liegt unter dieser Grenze. Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche
Zuständigkeit; dies auch deshalb, weil die Beschwerde, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 54bis
Abs. 1 lit. c GO).
1.4
Soweit die Beschwerdeführerin
mit ihrem Subsubeventuelbegehren den Erlass der Rückforderung verlangt, ist
darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das Erlassgesuch, das
bereits im Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin an die
Ausgleichskasse vom 26. Februar 2020 gestellt wurde (vgl. IV-Nr. 248
S. 4 unten), zu behandeln haben, sobald über die Rückforderung
rechtskräftig entschieden ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie lässt
geltend machen, die Ausgleichskasse habe eine Auskunft des Rechtsdienstes der
IV-Stelle vom 20. April 2020 eingeholt. Diese Auskunft sei ihr, der
Beschwerdeführerin, vor dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 25. Juni
2020.
nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Bei der Stellungnahme vom
20.
April 2020 habe es sich «um eine Beweismassnahme respektive um eine
Auskunft» gehandelt, bei welcher die Beschwerdeführerin in Verletzung ihrer
Gehörsrechte aussen vor gelassen worden sei. Da die schriftlichen Antworten für
die Ausgleichskasse für die Beurteilung der Rückforderung entscheiderheblich
gewesen seien, liege eine schwere und nicht heilbare Gehörsverletzung vor.
2.2
Die Parteien haben im Gerichts-
und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]); dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 132 V 368 E. 3.1 S.
370).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des rechtlich massgebenden
Sachverhalts. Demgegenüber besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien,
zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch
besonders angehört zu werden. Abweichend von diesem Grundsatz besteht
insbesondere dann ein Anhörungsanspruch, wenn die Behörde beabsichtigt, ihren
Entscheid auf eine rechtliche Begründung zu stützen, welche die beteiligten
Parteien nicht angerufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie
vernünftigerweise nicht rechnen mussten (Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2019
vom 21. November 2019 E. 1.2; BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126
I 19 E. 2c/aa S. 22, je mit Hinweisen; Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 270 f.).
2.3
Mit dem Schreiben vom 5. Februar
2020.
stellte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Rückforderung des
Betrags von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00, entsprechend den
für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 ausbezahlten IV-Renten) in
Aussicht und begründete dies. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur
Stellungnahme. Tags darauf, am 6. Februar 2020, stellte die Beschwerdegegnerin
ihrem Vertreter den Brief vom 4. September 2019 (IV-Nr. 239) zu und hielt im
Begleitschreiben dazu ebenfalls fest, der Rentenanspruch sei Ende April 2019 erloschen
(IV-Nr. 243). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 26. Februar 2020 Stellung,
wobei sie ausschliesslich rechtlich argumentierte (IV-Nr. 248, S. 4 f.).
Wenn die Ausgleichskasse, die die Verfügung für die IV-Stelle vorbereitete,
anschliessend bei dieser für den Entscheid zuständigen Behörde eine rechtliche
Einschätzung einholte, handelte es sich dabei nicht um ein Beweismittel, das
der Beschwerdeführerin vor der Entscheidfällung zur nochmaligen Stellungnahme
hätte unterbreitet werden müssen. Die Antwort des Rechtsdienstes vom 20. April
2020.
enthielt keine unerwarteten Aspekte, sondern einzig die Antwort auf eine
relativ einfache (vgl. E. II. 4.2.2 hiernach) Rechtsfrage. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3.
3.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den
Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]). Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine
Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und unbestrittenen Summe von
CHF 17'586.00 (Rentenzahlung für Mai 2019 bis Januar 2020) erfüllt sind.
3.2
Die Rückforderung einer
erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. Wenn
es an einer rechtskräftigen Leistungszusprache fehlt, erfolgt der
Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese
Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid
nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine Leistungszusprache rechtskräftig
befristet war oder, wenn überhaupt nie eine solche ergangen ist (vgl. Johanna
Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des
Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin führt zur
Begründung der Rückforderung an, gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts
vom 25. April 2017 hätte die IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet
werden sollen. Sie sei jedoch irrtümlich bis Ende Januar 2020 ausbezahlt
worden. Sie macht damit geltend, die Auszahlung der Rente sei ab 1. Mai
2019.
unrechtmässig gewesen, weil die Leistung nur befristet, bis Ende April
2019, zugesprochen worden sei.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin stellt
sich im Beschwerdeverfahren zunächst – wie zuvor bereits in ihrem Schreiben vom
26.
Februar 2020 (IV-Nr. 248, S. 4 f.) – auf den Standpunkt, beim Urteil
des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 habe es sich lediglich um einen
Zwischen- und nicht um einen Endentscheid gehandelt. Erst mit dem Abschluss der
Wiedereingliederungsmassnahmen habe geprüft werden können, ob die
Revisionsvoraussetzungen erfüllt seien.
4.2.2
Das Bundesgericht hat diese
Argumentation bereits im Jahr 2015 verworfen und erwogen, wenn ein unklares
Beschwerdebild vorliege und dieses als nicht invalidisierend beurteilt werde, habe
dies (bei Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom
18.
März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, AS 2011 5659;
nachfolgend: SchlB IVG]) zur Folge, dass die Rente herabgesetzt bzw. aufgehoben
wird. Gleichzeitig entstehe ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung
(mit akzessorischer Weiterausrichtung der bisherigen Rente). Dieser zeitliche
Ablauf einer Revision gemäss den SchlB IVG ergebe sich bereits aus den
Materialien; diese enthielten nicht die geringsten Anhaltspunkte für die
haltlose Behauptung, wonach über die Revisionsvoraussetzungen erst nach
Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen zu befinden wäre. Eine solche
Auslegung lasse sich auch mit dem Wortlaut von lit. a SchlB IVG nicht begründen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_64/2015 vom 27. April 2015, E. 4.1). Das
Bundesgericht erachtete die Rechtslage schon damals als derart klar, dass es
das Gesuch der dortigen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies (vgl. das
zitierte Urteil 9C_64/2015, Sachverhalt C. und E. 5). Beim Urteil des
Dispositiv
Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 handelt es sich demnach um einen
Endentscheid. Die darin enthaltene Regelung der Ansprüche ist rechtskräftig
geworden, nachdem das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
hat.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017
lasse sich keine Beschränkung der Weiterausrichtung der Rente bis
30. April 2019 entnehmen. Laut dem allein massgeblichen Dispositiv sei die
Rente «danach für längstens zwei Jahre weiter auszurichten». Was mit «danach»
gemeint sei, bleibe unklar. Am wahrscheinlichsten dürfte, so die
Beschwerdeführerin weiter, der Beginn der Eingliederungsmassnahmen gemeint
sein; diese hätten aber erst am 9. Oktober 2017 begonnen. Damit hätte die Rente
bis Oktober 2019 weiter ausgerichtet werden müssen.
4.3.2 Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2
des Urteils des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lauten wie folgt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin
Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit
zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach
für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Beschwerde wurde demnach abgewiesen,
soweit nicht Ziffer 1 eine Gutheissung erfolgte. Namentlich erfolgte in Bezug
auf die Aufhebung der Rente eine Abweisung. Die Beschwerdegegnerin wurde jedoch
angewiesen, der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a
IVG zu gewähren und ihr «für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur
Eröffnung dieses Entscheids [also des Urteils vom 25. April 2017] sowie danach
für längstens für zwei Jahre» die bisherige Rente auszurichten. Diese
Formulierung lässt unmissverständlich erkennen, dass sich der Ausdruck
«danach», ab dem die zweijährige Maximalfrist läuft, auf die Eröffnung des
Urteils vom 25. April 2017 bezieht. Inwiefern das Dispositiv in diesem
Punkt unklar sein sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, ist
nicht erkennbar. Die in der Beschwerde geltend gemachte Unklarheit ergibt sich
einzig daraus, dass der vordere Teil des Satzes weggelassen wird.
4.3.3 Die zitierte Formulierung
entspricht auch der materiellen Rechtslage: Gemäss Abs. 3 SchlB IVG wird die
Rente, falls Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG durchgeführt
werden, bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, «längstens aber
während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung». Gleichzeitig
mit einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente soll der
Wiedereinstieg ins Arbeitsleben für betroffene Personen erleichtert werden,
indem sie einen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen während höchstens
zwei aufeinanderfolgenden Jahren erhalten (BGE 141 V 385 E. 5.5 S. 395). Der
Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente verhält sich akzessorisch
zu den Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. BGE 145 V 266 E. 6.3.7 S. 277) und
ist auf höchstens zwei Jahre beschränkt. Gelangt die Regelung der SchlB IVG
erst aufgrund einer substituierten Begründung im Beschwerdeverfahren zur
Anwendung, beginnt die zweijährige Dauer, während der die Rente maximal weiter
ausgerichtet wird, mit der Eröffnung des Gerichtsentscheids (vgl. BGE 141 V 585 E. 5.2 S. 392).
4.4 Mit dem durch das Bundesgericht
bestätigten Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 wurde die Dauer
der Weiterausrichtung der Rente demnach auf die Dauer der Durchführung von
Wiedereingliederungsmassnahmen, maximal aber zwei Jahre ab der Eröffnung dieses
Urteils beschränkt.
4.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin erklärte in der damals erhobenen Beschwerde an das
Bundesgericht, das Urteil vom 25. April 2017 sei ihm am 3. Mai 2017 zugestellt
worden. Die Frist von maximal zwei Jahren begann somit mit diesem Datum zu
laufen und endete am 3. Mai 2019 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, der hier
analog angewendet werden kann). Die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen
hatten ihr Ziel, die erwerbliche Umsetzung der gerichtlich festgestellten
Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen, nicht erreicht. Sie wurden deshalb im April
2019 abgeschlossen (vgl. Abschlussbericht vom 18. April 2019, IV-Nr. 233). Der
Anspruch auf Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente, der sich akzessorisch zu
diesen Wiedereingliederungsmassnahmen verhält, erlosch damit Ende April 2019.
Für eine Weiterausrichtung ab 1. Mai 2019 bestand keine Grundlage. Die ab
diesem Zeitpunkt weiterhin ausgerichteten Rentenzahlungen waren im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig (vgl. E. II. 3.2.1
hiervor).
5. Die Beschwerdeführerin lässt
weiter geltend machen, die Rückforderung sei (ganz oder teilweise) verwirkt.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster
Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24; BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525). Unter der Wendung «nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu
verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren
Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der
Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und
Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder
die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der
Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des
Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer
der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 5.1
S. 219 f.).
5.2 Beruht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative
Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das
erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen
Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später – beispielsweise
anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes –
unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen
müssen (BGE 146 V 217 E. 5.2 S. 220).
5.3 Wie dargelegt, begründete das
Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 einen Rechtsgrund für die
weitere Ausrichtung der Rente – akzessorisch zur Durchführung von
Wiedereingliederungsmassnahmen – während längstens zwei Jahren ab seiner
Eröffnung. Diese Befristung bis 30. April 2019 hatte die IV-Stelle der
Ausgleichskasse am 17. Juli 2017 ausdrücklich mitgeteilt, und sie wurde auch in
der Begründung der anschliessend erlassenen Verfügung vom 30. August 2017
ausdrücklich erwähnt (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Der «erste Fehler» lag
darin, dass diese Befristung in der Folge unberücksichtigt blieb, was dazu
führte, dass die Rente auch über den 30. April 2019 ausbezahlt wurde. Entdeckt
wurde dieser Fehler, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin im Verlauf
eines Telefongesprächs vom 30. Januar 2020 darauf hingewiesen hatte, dass
die Rente weiterhin laufe (vgl. Protokolleintrag vom diesem Datum). Die
Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2020 (der durch die Ausgleichskasse unter
dem Titel «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» in eigenem Namen erlassene
sinngemässe Vorbescheid vom 5. Februar 2020 ist im Zusammenhang mit der
Fristwahrung unbeachtlich, vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 S. 223) erging
weniger als ein Jahr später. Die relative einjährige Verwirkungsfrist wurde
somit gewahrt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin vernachlässigt den
Umstand, dass die Rechtsprechung für die Auslösung der Frist nicht den
ursprünglichen Fehler genügen lässt, der zur unrechtmässigen
Leistungsausrichtung führt, sondern erst denjenigen Zeitpunkt, in dem die
Verwaltung diesen Fehler (und die Voraussetzungen der Rückerstattung) bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Der Grundsatz, wonach der
tatsächliche Bezug der Leistung massgebend sei, bezieht sich auf die hier nicht
gegebene Konstellation, in der eine Verwirkung grundsätzlich vorliegt und es
darum geht, diejenigen Leistungen zu bestimmen, die im letzten Jahr vor dem
Erlass der Rückforderungsverfügung ausbezahlt worden und daher von der Verwirkung
ausgenommen sind (vgl. BGE 146 V 217 E. 3.4 S. 223 am Ende; 139 V 6 E. 5.2
am Ende S. 11).
6. Zusammenfassend erweist sich
die Rückforderung als korrekt und die Beschwerde als unbegründet. Von der
beantragten Durchführung einer öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden,
da es sich bei den sich stellenden Fragen (Gehörsanspruch in Bezug auf Rechtsfragen;
Akzessorietät des Anspruchs auf Weiterausrichtung der Rente nach deren
Aufhebung gemäss den Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a; Verwirkung des
Rückforderungsanspruchs) um eine Materie von hoher Technizität handelt. Weiter lässt
sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (vgl. zu beiden Aspekten
BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f.).
7. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Unter diese Umschreibung fällt auch die Rückforderung solcher
Leistungen (Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 61 N 19,
mit Hinweis auf BGE 122 V 97 E. 1b). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00
festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu bezahlen; diese sind mit Blick auf
den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht entstanden ist, auf CHF
300.00 festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1'000.00 zu verrechnen. Die Differenz von CHF 700.00 ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Die Verfahrenskosten
von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 700.00 wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger