VSBES.2020.173
Unfallversicherung
16. Februar 2021Deutsch44 min
I.
Source so.ch
J.___rin
Urteil vom 16. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1971 geborene A.___ bezog
Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse Olten und war daher
bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
19. März 2018 zog sich A.___ anlässlich eines Einsatzes bei der B.___ am 7.
März 2018 eine Quetschung an den rechten Zehen zu, weil ihm die Rollen eines
Wagens über den Fuss gefahren seien (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Suva
erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem
Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Mit Einschätzung vom
4. Dezember 2018 bejahte der Kreisarzt eine Leistungspflicht für circa sieben
bis neun Monate (Suva-Nr. 45). Infolge zweier eingeholter Expertenmeinungen
revidierte med. pract. C.___ mit ärztlicher Beurteilung vom 30. Januar 2020
seine vormalige Einschätzung und stellte sich auf den Standpunkt, dass
strukturelle, objektivierbare Unfallfolgen bezüglich des rechten Fusses und des
rechten Sprunggelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen
seien. Es sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen innerhalb von zehn
bis zwölf Wochen vollständig abgeheilt seien und die aktuellen Beschwerden
einem degenerativen, vorbestehenden Prozess zuzuordnen seien (Suva-Nr. 150).
Die psychischen Beschwerden erklärte ein anderer Kreisarzt, Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Beurteilungen vom 28.
Oktober 2019 und 4. September 2019 als unfallkausal (Suva-Nrn. 67 und 121).
Gestützt auf die letzte kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___
stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. März 2020 per 10. März
2020 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 152). Die gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab
(Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, am 31.
August 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S.
14):
1.
In
Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 29. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die
Taggeldleistungen und die Kostenübernahme für Heilbehandlungen
im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. März 2018 auch über den 10. März 2020 hinaus
zu erbringen.
2.
Eventualiter
sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt gutachterlich abzuklären.
3.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 17.
September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 28).
4. Mit Eingabe vom 12. Oktober
2020 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik und hält an den Anträgen
gemäss Beschwerde vom 31. August 2020 fest (A.S. 42).
5. Mit Eingabe vom 14. Oktober
2020 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 44).
6. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2020 wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, sich ergänzend zur Frage zu
äussern, wie die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie,
vom 21. Januar 2020 beweisrechtlich einzuordnen ist. Mit Eingabe vom 11. Januar
2021 reicht die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Stellungnahme ein (A.S.
50).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der
Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je
mit Hinweisen).
2.3
Im Weiteren wird verlangt, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine
Rolle spielt. Treten nach einem Unfall hingegen psychische und/oder organisch
nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen
Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Grundlage
für diese Prüfung bilden dabei der augenfällige Geschehensablauf sowie
gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien (BGE 134 V 109 E. 2.1
S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung
erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,
so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden;
sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2,
nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV
Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Das heisst, auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Diese «geringe
Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der Vertrauensärzte der
Unfallversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 10. März 2020 eingestellt
und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung verneint hat. Hierbei stellt sich die Frage, ob die dem
vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegten medizinischen Beurteilungen
beweiskräftig sind.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 10. März 2020
eingestellt und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Form einer
Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung abgelehnt. Dabei stützt sie
sich im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___
vom 30. Januar 2020. Der Kreisarzt stellt unter Berücksichtigung der
Beurteilungen von Prof. Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. E.___ fest, dass durch
den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsschäden
verursacht worden seien. Der rechte Fuss des Versicherten sei bereits vor dem
Unfall beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu keiner objektivierbaren, strukturellen Läsion geführt. Die
Beurteilung von med. pract. C.___ vom 29. Januar 2020 stimme mit den sich aus
den übrigen medizinischen Akten ergebenden Erkenntnissen überein. Im Weiteren sei
der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten
und dem Unfall vom 7. März 2018 zu verneinen, da der Unfall als leicht zu
qualifizieren sei. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen ausgegangen werde, sei ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen Beschwerden des
Versicherten zu verneinen, da dem Unfall vom 7. März 2018 in Prüfung der
entsprechenden Kriterien keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der
psychischen Störungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
beigemessen werden könne. Zur Rüge hinsichtlich der Gehörs- und
Partizipationsrechte gemäss Art. 44 entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es
sich bei der fachärztlich-radiologischen Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___
vom 21. Januar 2020 nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern
lediglich um einen medizinischen Aktenbericht handle. Ein solcher medizinischer
Aktenbericht sei ohne weiteres zulässig. Hinzu komme, dass die Beurteilung von
Prof. Dr. med. E.___ mit dem Einspracheentscheid mitgesandt worden sei und sich
der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend habe auseinandersetzen
können. Vor diesem Hintergrund könne von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs keine Rede sein. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar
2021.
stellt die Beschwerdegegnerin erneut fest, dass der Bericht von Prof. Dr.
med. E.___ kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sei. Es handle sich um eine
beschränkte, punktuelle Beurteilung, welche als Auskunft einer ärztlichen
Drittperson gemäss Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1
ATSG zu qualifizieren sei.
5.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer ein, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einem
ungenügend erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt.
Aufgrund der widersprüchlichen
medizinischen Aktenlage hätte eine Begutachtung unter Wahrung der
Partizipationsrechte gemäss Art. 44 ATSG angeordnet werden sollen. Stattdessen
habe der Kreisarzt eine radiologische Aktenbeurteilung bei Prof. Dr. med. E.___
eingeholt. Dieses Vorgehen verletze erstens das rechtliche Gehör und setze
zweitens den Beweiswert dieses Gutachtens herab. Prof. Dr. med. E.___ habe in
materieller Hinsicht ein medizinisches Gutachten erstellt, ohne den
Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm nachträglich die
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
trotz widersprechenden Arztberichten nicht persönlich untersucht worden. Die
Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren solle
die Ausnahme bleiben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben
und die Beschwerdegegnerin im Sinne des Eventualantrages anzuweisen sei, ein
den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen genügendes Gutachten einzuholen.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass selbst
wenn das Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ als ein von einem
versicherungsexternen Sachverständigen im Rahmen des nichtstreitigen
Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten gelten solle, dieses die
bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht erfülle. Eine reine
Aktenbeurteilung setze voraus, dass sie auf einen an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalt abgestützt werden könne, was vorliegend nicht erfüllt
sei. Der zuständige Kreisarzt habe wiederholt seine Meinung gewechselt, indem
er Facharztberichte unkritisch übernommen habe. Im Weiteren genügten auch die
durch den Kreisarzt eingeholten Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___ und
von Prof. Dr. med. E.___ inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen nicht.
Im Bericht von Dr. med. F.___ fehle eine Erläuterung dazu, weshalb die auf
dem initialen MRI nach dem Unfall sichtbar gewesene Peronealsehnenläsion und
die osteochondrale Läsion am Talus mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend
seien. Prof. Dr. med. F.___ verneine im Gegensatz zu Prof. Dr. med. G.___,
Facharzt für Radiologie, einen Erguss im USG und schliesse aufgrund nicht
vorhandener perifokalen Spongiosaödem und fehlender Gelenksreizung im USG
(Synovialitis, Erguss) auf vorbestehende Beschwerden. Im Weiteren komme Prof.
Dr. med. E.___ zum Schluss, dass die diffuse Verdickung der Peroneus brevis
Sehne viel eher für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle
Ruptur spreche. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen und
widersprüchlichen Arztberichten nehme er nicht vor. Das sei jedoch eine
unverzichtbare Voraussetzung für den Beweiswert einer Expertise. Zum adäquaten
Kausalzusammenhang bezüglich der psychischen Beschwerden lässt der
Beschwerdeführer schliesslich ausführen, dass es sich mindestens um einen
mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen handle und
die entsprechenden Adäquanzkriterien erfüllt seien. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___,
habe den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen
Beschwerden ebenfalls wiederholt bejaht. Falls die somatischen und psychischen
Beschwerden adäquat kausal auf den Unfall vom 7. März 2018 zurückzuführen
seien, seien dem Beschwerdeführer die Taggelder über den 10. März 2020 hinaus
auszurichten. Falls von weiteren Behandlungen keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, seien der Anspruch auf eine
Invalidenrente und die Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei der
rechtserhebliche Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten mit den
Disziplinen Radiologie, Orthopädie und Psychiatrie abzuklären.
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie der
Beurteilung der Unfallkausalität sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1
Gemäss Schadenmeldung UVG für
arbeitslose Personen vom 19. März 2018 seien dem Versicherten am 7. März 2018
die Rollen eines Wagens über den Fuss gefahren. Dabei sei es zu einer
Quetschung an den rechten Zehen gekommen (Suva-Nr. 1).
6.2
Im Arztzeugnis des Hausarztes
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wurde zum Unfallhergang
ausgeführt, dass ein Stapler in den rechten Fuss gefahren sei. Es bestehe eine
Schwellung, Rötung am rechten Fuss und primär keine Hinweise auf ossäre
Läsionen. Dr. med. H.___ diagnostizierte ein Distorsions-, Kontusionstrauma am
rechten Fuss und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
ab dem 7. März 2018 (Suva-Nr. 15).
6.3
Mit Bericht des I.___ vom 7.
Juni 2018 hielt med. pract. J.___, Orthopäde, als Hauptdiagnose einen Status
nach Direktkontusion (Gabelstapler) Fuss rechts lateral 02/2018 fest. Das
Röntgen ergebe keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion. Keine
höhergradigen degenerativen Veränderungen. Beim Versicherten bestünden nun seit
mehreren Monaten ausgeprägte Schmerzen im Bereich des lateralen Rückfusses. Es
sei ein MRI des Rückfusses/OSG durchzuführen (Suva-Nr. 15 S. 4 f.).
6.4
Im Bericht vom 25. Juni 2018
führte Dr. med. K.___, Facharzt Radiologie, zum durchgeführten MRI des OSG
rechts aus, es zeige sich eine subtotale Ruptur der Peroneus brevis Sehne, die
abgeplattet erscheine und einen Split aufweise mit hochgradig signalgestörten
Restfaserzügen, daneben sei ein verstärktes Enhancement der Sehnenscheide zu
identifizieren, die Longus-Sehne lasse sich kontinuierlich dokumentieren.
Degenerative Veränderungen im USG, insbesondere an der posterioren Taluskontur
an der Gelenksfläche zum Kalkaneus, mit subchondralen Geröllzysten und einem
Ödem. Etwas verstärktes Weichteilgewebe im Sinus tarsi und um das Ligamentum
talokalkaneare interossium, hypertrophe Synovia im OSG mit einem Gelenkerguss
dorsal. Narbenstrukturen um den Malleolus lateralis im Sinne einer alten
abgeheilten Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius (alter ossärer
Ausriss), verstärkt gewelltes Ligamentum fibulokalkaneare (Suva-Nr. 20).
6.5
Im Bericht des I.___ vom 6.
September 2018 nannte Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, als Hauptdiagnosen eine Partialruptur Peroneus brevis
Sehne sowie degenerative Veränderungen posteriore Gelenksfacette subtalar Fuss
rechts bei (-) Status nach Direktkontusion (Gabelstapler) Fuss rechts lateral
02/2018. Gemäss MRI des rechten Rückfusses liege eine Partialruptur der
Peroneus brevis Sehne vor, welche längsgespalten sei. Subfibulär nach distal
ziehend signalgestörte Restfaserzüge der Sehne. Die Peroneus longus Sehne zeige
sich unauffällig. Im posterioren Bereich des Subtalargelenkes fänden sich
deutliche degenerative Veränderungen mit insbesondere talar deutlichem Knochenmarksödem
und feinen zystischen Veränderungen. Der klinische Verdacht auf eine
Peronealsehnenruptur habe sich bestätigt. Des Weiteren fänden sich aber auch
degenerative Veränderungen im Subtalargelenk, welche klinisch nicht
unterscheidbar seien bezüglich Beschwerdeauslösung. Da bis anhin die
konservative Therapie noch nicht ausgeschöpft worden sei, werde in zwei Wochen
unter BV-Kontrolle das Subtalargelenk rechts diagnostisch und therapeutisch
infiltriert (Suva-Nr. 34).
6.6
Gemäss Operationsbericht des I.___
vom 20. September 2018 sei eine Infiltration posteriores USG rechts mit 40 mg
Kenakort und 4 ml Mepivacain erfolgt (Suva-Nr. 32).
6.7
In der Vorlage
Versicherungsmedizin vom 4. Dezember 2018 stellte der Kreisarzt med. pract. C.___
fest, dass der rechte Fuss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall
nur teilweise beeinträchtigt gewesen sei durch degenerative Veränderungen im
USG rechts, Narbenstrukturen um den Malleolus lateralis im Sinne einer alten
abgeheilten Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius (alter ossärer
Ausriss). Durch den Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
Partialruptur an der Peroneus brevis Sehne rechts verursacht worden. Der
Schaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach circa sieben bis neun
Monaten nach dem Unfall abgeheilt. Wahrscheinlich sei ab dem 1. Januar
2019.
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Suva-Nr. 45).
6.8
Gemäss Bericht des I.___ vom 6.
Dezember 2018 habe die USG-Infiltration keine Beschwerdenlinderung gebracht, so
dass nun mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Schmerzen
durch die Peronealsehnenruptur verursacht würden. Der Arbeitsausfall im
gehenden/stehenden Beruf betrage mindestens zwei bis drei Monate (Suva-Nr. 48).
6.9
In der Vorlage
Versicherungsmedizin vom 13. Dezember 2018 erklärte der Kreisarzt med. pract. C.___,
dass aufgrund der aktuellen klinischen Befunde das im Bericht vom 6. Dezember
2018.
vorgeschlagene Procedere bestätigt werden könne (Suva-Nr. 49).
6.10
Mit Bericht des C.___ vom 17.
Januar 2019 wurde neu als zusätzliche Hauptdiagnose eine psychosoziale
Belastungssituation genannt. Eine psychiatrische Anbindung sei bereits erfolgt,
ein stationärer Aufenthalt von 6 bis 8 Wochen sei geplant. Unveränderte
Beschwerden im Bereich der Peronealsehne. Diese seien allerdings im Rahmen der
Gesamtproblematik aktuell zweitrangig. Zunächst sei ein stationärer Aufenthalt
geplant (Suva-Nr. 63).
6.11
Mit Stellungnahme vom 25. Januar
2019.
diagnostizierte Dr. med. univ. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig
mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) mit
intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer
Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen
(Z 73.1). Zudem ergäben sich die Kriterien für eine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. 64).
6.12
In der psychiatrischen
Beurteilung vom 28. Januar 2019 bejahte der Kreisarzt Dr. med. D.___ einen
natürlichen, teilkausalen Zusammenhang zwischen aktuellen psychischen
Beschwerden und dem Unfall vom 7. März 2018. Die Angaben der behandelnden
Psychiaterin seien im Wesentlichen gut nachvollziehbar. Die in den Akten
erwähnte psychosoziale Belastungssituation hänge wahrscheinlich zu einem
erheblichen Teil mit den Unfallfolgen zusammen. Eine Psychotherapie und ein
stationärer Aufenthalt seien indiziert (Suva-Nr. 67).
6.13
Gemäss Austrittsbericht der
Klinik N.___ vom 14. Juni 2019 sei der Versicherte vom 20. Februar 2019 bis 15.
April 2019 hospitalisiert gewesen (Suva-Nr. 104).
6.14
In der Vorlage
Versicherungsmedizin vom 9. Juli 2019 erklärte der Kreisarzt med. pract. C.___
zur Frage des weiteren Prozederes bezüglich der somatischen Beschwerden, dass
er eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung in der Fusssprechstunde bei
Prof. Dr. med. F.___ dringend empfehle zur Klärung der Frage, ob eventuell ein
weiteres diagnostisches oder therapeutisches bzw. operatives Prozedere
anzustreben sei und ob dadurch mit einer namhaften Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei (Suva-Nr. 98).
6.15
Nach der Untersuchung vom 16.
August 2019 diagnostizierte der Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner
psychiatrischen Beurteilung vom 4. September 2019 (1.) Rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33), (-) Aktuell schwere depressive Episode
(ICD-10: F33.2), (-) Mit psychotischen Symptomen (Stimmenhören), (-)
Therapieresistenter, chronifizierender Verlauf, (2.) Angststörung (ICD-10:
F41), (-) Sowohl ungerichtete als auch spezifische Ängste, (-) Panikattacken,
(-) Therapieresistenter, chronifizierender Verlauf, (3.) Chronische
Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), (-) Mit somatischen und psychischen Faktoren.
Es bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zum Unfallgeschehen
führte Dr. med. D.___ aus, dass es am 7. März 2018 während eines
Zwischenverdienstes bei der Firma B.___, wo der Versicherte vor allem in der
Produktion von Kleinteilen eingesetzt worden sei und zudem Transportaufgaben
übernommen habe, zum Unfall gekommen sei. Beim Verladen von Material sei ein
Elektro-Stapler (ohne Sitz) auf leicht abschüssigem Gelände vor dem
Firmengebäude ins Rollen gekommen. Der Versicherte habe diesen nicht stoppen
können, weshalb ihm dieser in den rechten Fuss gerollt sei, was zu einem Sturz
geführt habe. Trotz recht starker Schmerzen habe der Versicherte noch eine Tour
mit einem Lieferwagen durchgeführt. Danach habe ihn sein Vorgesetzter wegen den
zunehmenden Schmerzen zum Arzt geschickt. Bei der Beantwortung der
Versicherungsfragen stellte Dr. med. D.___ fest, dass aus
versicherungspsychiatrischer Sicht überwiegend wahrscheinlich ein natürlicher,
teilkausaler Zusammenhang zwischen der schweren, komplexen psychiatrischen
Störung und dem Arbeitsunfall vom 7. März 2018 und dessen Folgen bestehe. Die
Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie sei sinnvoll. Allerdings
sei es aufgrund des bisherigen Verlaufs wenig wahrscheinlich, dass diese in
absehbarer Zeit zu einer namhaften Verbesserung des psychischen Zustandsbildes
(das heisse, mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit) führen werde (Suva-Nr. 121).
6.16
Hinsichtlich der MRI-Untersuchung
vom 6. September 2019 stellte Prof. Dr. med. G.___ zu den Befunden fest:
Gelenkerguss im OSG. Keine fassbare osteochondrale Läsion. Belastungsreaktion
an der laterodorsalen Gelenkfacette zwischen Talus und Calcaneus. Jedoch keine
Fraktur. Intaktes Springligament. Normale knorpelige Gelenkflächen. Unauffällige
Darstellung der Extensorensehnen. Die Flexorensehnen wiesen eine
Flüssigkeitsvermehrung auf Höhe des OSG auf. Intakte fibulotalare Ligamente.
Auch die tibiofibularen und tibiocalcanearen Ligamente seien unauffällig.
Chronische Schädigung der Sehne des M. peroneus brevis. Kein plantarer
Fersensporn. Ein wenig Bursitis subachillea. Intakte Achillessehne. In seiner
Beurteilung führte Prof. Dr. G.___ aus, Belastungsreaktion im USG dorsal mit
kleiner fraglicher spongiöser Mikrofraktur DD auch beginnende Geröllzyste
zwischen posteriorem Talus. Gelenkerguss. Flüssigkeitsvermehrungen in den
Sehnenscheiden der plantaren Flexoren, insbesondere des Flexor hallucis longus.
Gleichfalls Belastungsreaktion an den Sehnen der Peroneusgruppe mit fraglicher
Paritalruptur der Sehne des Musculus peroneus brevis (Suva-Nr. 125).
6.17
Im Bericht des O.___ vom 6.
September 2019 diagnostizierte Prof. Dr. med. F.___ (-) Neuropathische
Schmerzen Sinus tarsi und lateraler Unterschenkel rechts nach Kontusion Fuss
rechts lateral 7.3.2018, (-) osteochondrale Läsion am medialen Processus
posterior tali rechts (vorbestehend), (-) degenerative Läsion Peroneus
brevis-Sehne rechts (vorbestehend) und (-) rezidivierende depressive Störung. Zur
Bildgebung wurde unter anderem festgehalten, dass ein Vergleich der beiden MRI
vom 6. September 2019 (vgl. Suva-Nr. 125) und 7. März 2018 (recte: 25.
Juni 2018, vgl. E. II.6.4 hiervor) ergebe, dass sich im früheren MRI fleckige
Signalanhebungen in der Spongiosa des Talus gezeigt hätten, welche im aktuellen
MRI nicht mehr vorhanden seien. In seiner Beurteilung führte Prof. Dr. med. F.___
aus, die aktuellen Beschwerden seien „neuropathischer“ Natur, ein mechanisches
Korrelat, dessen Elimination auch die Beschwerden verbessern würde, gebe es
nicht. Sowohl die Peronealsehnenläsion, wie auch die osteochondrale Läsion am
Talus, seien mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend (bereits auf dem
initialen MRI dreieinhalb Monate nach Unfall sichtbar). Die osteochondrale
Läsion am Talus zeige weder ein perifokales Spongiosaödem, noch zeige sich eine
Gelenksreizung im USG (Synovialitis, Erguss), welche auf eine
beschwerderelevante entzündliche Aktivität hinweisen würde. Die dort
durchgeführte Infiltration habe auch deswegen nicht erfolgreich sein können.
Die Sehnenläsion zeige ebenfalls keine relevante umgebende entzündliche
Aktivität, weswegen sie auch nicht als verursachend gelten könne. Der
Gelenkserguss im OSG und talonavicular sei zu klein, um die bestehenden
Beschwerden zu verursachen. Auch die Klopfempfindlichkeit der Nerven spreche
für ein «neuropathisches» Phänomen. Somit könnten keine physikalischen
Therapien definiert werden, welche mit genügender Wahrscheinlichkeit die
Situation sicher positiv beeinflussten. Er empfehle somit keine physikalische
oder operative Behandlung (Suva-Nr. 122).
6.18
Mit Vorlage Versicherungsmedizin
vom 21. Oktober 2019 erklärte der Kreisarzt med. pract. C.___, dass die
Partialruptur wahrscheinlich abgeheilt sei. Von einer weiteren Behandlung
bezüglich der somatischen Beschwerden am Fuss/OSG rechts könne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung erwartet werden
(Suva-Nr. 126).
6.19
Gemäss Bericht des I.___ vom 7.
Januar 2020 bestehe im posterioren Subtalargelenk ein bis auf die Grenzlamelle
reichender Knorpeldefekt mit sekundär arthrotischen Veränderungen. Alte
Längsspaltung der Sehne des Musculus peroneus brevis mit ausgeprägter
Tendinopathie (nicht entzündlich meist degenerative Sehnenerkrankung), Fleckig
T2-hyperintenses ossäres Signal, DD Morbus Sudeck (Suva-Nr. 146).
6.20
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020
bat der Kreisarzt med. pract. C.___ um eine fachärztlich-radiologische
Beurteilung durch Prof. Dr. med. E.___. Bei widersprüchlichen Angaben der
untersuchenden und behandelnden Ärzte möchte er feststellen lassen, ob die
durchgeführten kernspintomographischen Untersuchungen des rechten
Sprunggelenkes auf frische traumatische Läsionen infolge des Ereignisses vom 7.
März 2018 hinweisen würden, oder ob es sich um vorbestehende Läsionen und
degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Fusses handle (Suva-Nr. 145).
6.21
In seinem fachradiologischen
Gutachten vom 21. Januar 2020 nahm Prof. Dr. med. E.___ Stellung zu den
MRI-Untersuchungen vom 25. Juni 2018 und 6. September 2019. Hinsichtlich
der MRI-Untersuchung vom 25. Juni 2018 stellte er fest, dass diese eine
umschriebene Zone von zystischen subchondralen Knochenmarksveränderungen im
posterioren Anteil des Talus resp. an der USG-Gelenksfläche zeige. Diese
Veränderungen seien kleinzystisch und es zeige sich kein Erguss im unteren
Sprunggelenk. Ein weiterer Befund sei ein Peroneal-Split mit zusätzlicher
diffuser Verdickung des distalen Anteils der Peroneus brevis Sehne, in ihrem
Verlauf von der Fibulaspitze bis zur Insertion. Morphologisch passe dieser
Befund gut zu einer interstitiellen Längsruptur der Peroneus brevis Sehne. Die
übrigen langen Fusssehnen seien intakt. Zusätzlich finde sich wenig Erguss im
oberen Sprunggelenk. Zur MRI-Untersuchung vom 6. September 2019 führte Prof.
Dr. med. E.___ aus, dass die subchondralen Veränderungen im posterioren Anteil
des Talus jetzt noch mehr zu zystischen Veränderungen übergegangen seien.
Unverändert zeige sich kein Gelenkserguss im USG. Die Degeneration resp. der
Peroneus Split und die Längsruptur der Peroneus brevis Sehne seien unverändert.
Basierend darauf folgerte Prof. Dr. med. E.___, dass morphologisch die Läsion
im posterioren Anteil des Talus als zystisch umgewandelte osteochondrale Läsion
zu bezeichnen sei, welche aufgrund der vorliegenden Bildgebung drei Monate nach
inkriminierten Trauma entdeckt worden sei. Im Verlauf zu einer weiteren
Untersuchung sechs Monate nach dem Trauma habe sich diese Läsion noch mehr in
eine Zyste umgewandelt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine osteochondrale
Läsion handle, könne ein Zusammenhang mit dem Trauma nicht vollständig
ausgeschlossen werden. Hingegen handle es sich bezüglich der interstitiellen
Längsruptur der Peroneus brevis Sehne eher um eine nicht mit dem Trauma in
Zusammenhang assoziierte Sehnenläsion. Diese Beurteilung werde mit der Tatsache
begründet, dass der distale Anteil der Peroneus brevis Sehne diffus verdickt
sei, was viel eher für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle
Ruptur spreche (Suva-Nr. 148).
6.22
Mit Ärztlicher Beurteilung vom
30.
Januar 2020 erklärte med. pract. C.___, die Gesundheit des rechten Fusses
des Versicherten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt
gewesen. Durch den Unfall seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Gesundheitsschänden verursacht worden. In der kreisärztlichen Beurteilung vom
4.
Dezember 2018 habe er fälschlicherweise die kernspintomographisch
nachgewiesene Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne rechts als Unfallfolge
des Ereignisses vom 7. März 2018 bewertet. Wie den Berichten von Prof. Dr. med.
F.___ und Prof. Dr. med. E.___ zu entnehmen sei, deute die durchgeführte
kernspintomographische Diagnostik mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf eine vorbestehende, degenerative Läsion der Peroneus
brevis Sehne rechts hin. Zusammenfassend sei festzustellen, dass nach dem
Ereignis vom 7. März 2018 anhand aller fachärztlich klinischen und
radiologischen Befunde sowie aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik,
strukturelle objektivierbare Unfallfolgen bezüglich des rechten Fusses und des
rechten Sprunggelenkes mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen seien. Die dargestellten zystischen, subchondralen
Veränderungen im posterioren Anteil des Talus seien höchstens als mögliche
Folgen dieses Ereignisses vom 7. März 2018 zu werten. Bei fehlenden
Hinweisen auf eine frische posttraumatische strukturelle Verletzung in der
radiologischen Diagnostik sowie den klinischen Angaben für eine frische
strukturelle Läsion des rechten Sprunggelenkes und Fusses, sei davon
auszugehen, dass die Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen
vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem degenerativen,
vorbestehenden Prozess zuzuordnen seien (Suva-Nr. 150).
7.
Die Beschwerdegegnerin verneint
ihre Leistungspflicht unter Berufung auf den fehlenden Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 7. März 2018 und den geklagten Beschwerden.
Ihren Entscheid stützt sie im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes
med. pract. C.___ sowie auf die Berichte von Prof. Dr. med. F.___ und Prof. Dr.
med. E.___. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass mit
der radiologischen Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. E.___ eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, namentlich dem Mitwirkungsrecht gemäss Art. 44 ATSG,
vorliege. Zudem sei die medizinische Aktenlage widersprüchlich und die
kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___ nicht beweiskräftig.
8.
Vorab ist auf die Rügen
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Aktenbeurteilung von
Prof. Dr. med. E.___ einzugehen.
8.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, dass die vom Kreisarzt in Auftrag gegebene Beurteilung von Prof. Dr.
med. E.___ in materieller Hinsicht ein medizinisches Gutachten darstelle und
nach den Regeln von Art. 44 ATSG hätte eingeholt werden müssen. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Bericht von
Prof. Dr. med. E.___ kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sei, sondern eine
beschränkte, punktuelle Beurteilung, welche als Auskunft einer ärztlichen
Drittperson gemäss Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG zu
qualifizieren sei.
8.1.1
Eine klare Abgrenzung zwischen
medizinischen Gutachten (insb. Administrativgutachten) und ärztlichen
Stellungnahmen gibt es weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung
(BSK-ATSG, Massimo Aliotta, Art.
44, Rz. 6 mit weiteren Hinweisen). In BGE 135 V 254 E. 3.3.1 stellte das
Bundesgericht fest, ob eine medizinische Expertise vorliege, beurteile sich im
Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des Inhalts der
ärztlichen Meinungsäusserung. Eine generelle, schematische, formalen
Gesichtspunkten folgende Abgrenzung sei nicht möglich (BGE 122 V 157 E. 1b S.
160). Immerhin handelt es sich in der Regel da um ein
Sachverständigengutachten, wo ein Arzt im Hinblick auf den Abschluss eines
Versicherungsfalles beauftragt wird, einen auf den gesamten medizinischen Akten
und allenfalls eigenen Untersuchungen beruhenden zusammenfassenden Bericht zu
erstatten.
8.1.2
Im vorliegenden Fall wurde Prof.
Dr. med. E.___ vom Kreisarzt beauftragt, eine fachärztlich-radiologische
Beurteilung der MRI-Untersuchungen vorzunehmen zur Feststellung, ob Hinweise
auf eine frische traumatische Läsion oder auf vorbestehende degenerative
Veränderungen vorliegen (Suva-Nr. 145). Die eingeholte Aktenbeurteilung vom 21. Januar
2020.
beschränkt sich entsprechend auf die MRI-Untersuchungen vom 25. Juni 2018
und 6. September 2019 sowie die Frage, ob traumatische oder aber degenerative
Veränderungen vorliegen (Suva-Nr. 148). Eine Würdigung der gesamten
medizinischen Akten und eine eigene Untersuchung haben nicht stattgefunden. Die
verfahrensmässige Bedeutung erscheint sodann aufgrund der übrigen medizinischen
Aktenlage, welche in den wesentlichen Punkten mit den Schlussfolgerungen von
Prof. Dr. med. E.___ übereinstimmt, als begrenzt. Im Lichte der
vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die radiologische
Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ daher eher als medizinische Stellungnahme
und nicht als Gutachten zu qualifizieren. Für die Annahme einer medizinischen
Stellungnahme, welche nicht unter Art. 44 ATSG fällt, sprechen sodann weitere
Urteile, in denen das Bundesgericht in vergleichbaren Konstellationen ähnliche
fachärztliche Beurteilungen für beweiswertig erklärte. So erachtete das
Bundesgericht im Urteil 8C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2 und 6.4 eine
Zusatzbeurteilung zu den bildgebenden Abklärungen, welche der Kreisarzt von
einem Nicht-Vertrauensarzt eingeholt hatte, als beweiswürdig. Es befand, dass
die radiologische Zusatzbeurteilung die rechtlichen Beweisanforderungen an
einen Aktenbericht erfülle. Im Urteil 8C_583/2019 vom 12. November 2019 E.
5.2.1
würdigte das Bundesgericht eine konsiliarische Zusatzbeurteilung, welche
der Kreisarzt vorgängig seiner Beurteilung einem Radiologen vorgelegt hatte. Es
kam zum Schluss, dass mit dessen einlässlichen Beurteilung eine fachärztliche
Stellungnahme vorliege, auf die abgestellt werden könne. Im Urteil 8C_693/2010,
8C_694/2010 vom 25. März 2010 E. 8.2.1 stellte das Bundesgericht fest, dass der
von der Versicherung beigezogene Spezialarzt kein versicherungsinterner Arzt
sei. Es handle sich bei seinem Gutachten indessen auch nicht um eine vom
Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise. Eine
abschliessende Klärung der fraglichen rechtlichen Qualifikation liess das
Bundesgericht schliesslich offen und erwog, dass der Beschwerdeführer keine
eigentliche bzw. entscheidwesentlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu
beurteilenden ärztlichen Stellungnahme erhoben habe. Unter Berücksichtigung der
dargelegten Rechtsprechung ist die fragliche Aktenbeurteilung von Prof. Dr.
med. E.___ damit eher als medizinische Stellungnahme zu qualifizieren, womit
eine Verletzung der Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG verneint werden
kann.
8.1.3
Würde – im Sinne einer Eventualbegründung
– die radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ dennoch als Gutachten
qualifiziert, so steht unbestrittenermassen fest, dass dieses nicht im
gesetzlich vorgesehenen Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt wurde. Es
stellt sich daher die Frage nach der Rechtsfolge. Im Urteil 8C_63/2009 vom 25.
Januar 2010 E. 4.7 befand das Bundesgericht, dass ein versicherungsexternes
(polydisziplinäres) Gutachten, welches ohne Wahrung der Mitwirkungsrechte
eingeholt wurde, nicht als solches gewertet werden könne; ihm komme nur der
Beweiswert einer Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson zu. Es
sei somit nur insoweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an
der Richtigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Schlussfolgerungen bestehen. Die
fachärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ erscheint inhaltlich
nachvollziehbar und stimmt im Wesentlichen auch mit den übrigen medizinischen
Einschätzungen überein (vgl. E. 9 hiernach), womit keine auch nur geringen
Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. In Anlehnung an die
vorstehende Rechtsprechung wäre die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___
Dispositiv
demnach beweiswertig im Sinne eines versicherungsinternen Gutachtens. Folglich
käme ihr trotz Umgehung der Mitwirkungsrechte ein – wenngleich herabgesetzter –
Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund muss die Frage der rechtlichen
Qualifikation als ärztliche Stellungnahme oder Gutachten nicht abschliessend
geklärt werden. Insgesamt genügt die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ den
rechtlichen Beweisanforderungen an eine externe medizinische Stellungnahme
sowie auch an ein versicherungsinternes Gutachten.
8.2 Im Weiteren hat Prof. Dr. med. E.___
im Auftrag des Kreisarztes die MRI-Bilder und damit einen feststehenden
medizinischen Sachverhalt fachärztlich- radiologisch beurteilt. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, sind damit die rechtlichen
Beweisanforderungen an einen Aktenbericht erfüllt bzw. eine persönliche
Untersuchung war nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2017
vom 29. Juni 2017 E. 6 und 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2 mit
Hinweis).
8.3 Ferner rügt der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Bericht von Prof. Dr. med. E.___
nicht mit der Verfügung vom 9. März 2020 zugestellt habe. Ein zentraler
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem
Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Die im Bericht
von Prof. Dr. med. E.___ enthaltene Würdigung stimmt im Wesentlichen mit den
Einschätzungen der übrigen Aktenlage überein, enthält aber dennoch zumindest
eine neue medizinische Einschätzung in Bezug auf einen allfälligen möglichen Zusammenhang
zwischen der Läsion am Talus und dem Unfall. Der Bericht hätte dem
Beschwerdeführer daher vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt
werden müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich
jedoch um einen heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132
E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seinen
Rechtsschriften zur Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ hat äussern können.
8.4 Als Zwischenfazit kann somit
festgehalten werden, dass der Kreisarzt im Rahmen seiner eigenen Beurteilung
auf den Aktenbericht von Prof. Dr. med. E.___ abstellen durfte.
9. Zu prüfen ist im Weiteren der
Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. C.___ vom 30. Januar
2020. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die versicherungsinterne
Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei
erscheint und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 3.2
hiervor).
9.1 Die Beurteilung von med. pract. C.___
sieht vor, dass die unfallbedingten Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis
zwölf Wochen abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem degenerativen,
vorbestehenden Prozess zuzuordnen seien. Wie nachfolgend dargelegt, ergibt
diese Beurteilung des Kreisarztes zusammen mit den Untersuchungsergebnissen der
Radiologen und Orthopäden des I.___ sowie den eingeholten Berichten von Prof.
Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. E.___ eine überzeugende Beweisgrundlage
in Bezug auf die Unfallkausalität. Die infolge des Unfalls vom 7. März 2018
durchgeführten medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass der rechte Fuss
des Versicherten verschiedene Gesundheitsschäden aufweist, namentlich am
unteren Sprunggelenk, am oberen Sprunggelenk und an der Peroneus brevi Sehne. In
Bezug auf das untere Sprunggelenk wird in sämtlichen medizinischen Berichten gestützt
auf die MRI-Untersuchungen vom 25. Juni 2018 und 6. September 2019 festgestellt,
dass vorbestehende degenerative Veränderungen vorlägen. Damit erweist sich die
Beeinträchtigung am unteren Sprunggelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
als unfallfremd. Bezüglich des oberen Sprunggelenks stellen die behandelnden Orthopäden
des I.___ sowie auch der Kreisarzt und der beigezogene orthopädische Chirurg
Prof. Dr. med. F.___ basierend auf den MRI-Bildern vom 25. Juni 2018 und vom
6. September 2019 eine alte abgeheilte Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterius (alter ossärer Ausriss) bzw. eine vorbestehende osteochondrale Läsion
am Talus fest. Gemäss Bericht des I.___ vom 7. Juni 2018 habe auch das
Röntgen keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion ergeben. Die wiederholt
und durch verschiedene Fachärzte vorgenommene Beurteilung, es liege eine alte,
abgeheilte bzw. vorbestehende Läsion vor, weist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf einen nicht unfallbedingten Gesundheitsschaden
am oberen Sprunggelenk hin. Daran vermag die Einschätzung von Prof. Dr. med.
E.___, welcher einen Zusammenhang zwischen der osteochondralen Läsion und dem
Trauma für nicht vollständig ausgeschlossen erachtet, nichts zu ändern. Seine
Einschätzung, wonach ein Kausalzusammenhang «nicht vollständig ausgeschlossen»
sei, lässt bereits aufgrund der zurückhaltenden Formulierung auf erhebliche
Zweifel schliessen und genügt dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit keineswegs. Kommt hinzu, dass der Annahme eines
Kausalzusammenhangs fünf klare Gegenmeinungen gegenüberstehen, welche einen
Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Läsion am oberen Sprunggelenk
eindeutig verneinen. Vor diesem Hintergrund sind die Beeinträchtigungen am
oberen Sprunggelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls als
unfallfremd zu qualifizieren. Zu prüfen ist schliesslich noch die umstrittene
Unfallkausalität hinsichtlich der Partialruptur bzw. Längsspaltung der Peroneus
brevi Sehne. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 30. Januar 2020 legt
med. pract. C.___ diesbezüglich plausibel dar, dass die Peronealsehnenläsion
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Veränderungen
zurückzuführen und daher unfallfremd sei. Der Umstand, dass der Kreisarzt in
seiner Beurteilung vom 4. Dezember 2018 noch davon ausging, die Partialruptur
an der Peroneus brevis Sehne sei durch den Unfall verursacht worden, vermag seine
abschliessende Einschätzung vom 30. Januar 2020 nicht in Zweifel zu ziehen.
Seine ursprüngliche Meinung stützte med. pract. C.___ auf den ersten MRI-Bericht
vom 25. Juni 2018, gemäss welchem eine subtotale Ruptur der Peroneus
brevis Sehne mit einem Split vorliege, und den Bericht des I.___ vom 6.
September 2018, in welchem eine Partialruptur der Peroneus brevis Sehne sowie
degenerative Veränderungen posteriore Gelenksfacette subtalar Fuss rechts bei
(-) Status nach Direktkontusion (Gabelstapler) Fuss rechts lateral 02/2018
diagnostiziert wurden. Basierend darauf gelangte der Kreisarzt mit Einschätzung
vom 4. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Partialruptur an der Peroneus
brevis Sehne rechts durch den Unfall verursacht worden sei. Am 21. Oktober 2019
erklärte der Kreisarzt sodann, die Sehne sei wahrscheinlich abgeheilt. Nachdem
der auf Fuss- und Sprunggelenk spezialisierte orthopädische Chirurge Prof. Dr.
med. F.___ in seinem Bericht vom 6. September 2019 sodann festgehalten hatte, dass
die Peronealsehnenverletzung nicht unfallkausal sei, veranlasste der Kreisarzt
zur Klärung der Sachlage eine weitere radiologische Einschätzung bei Prof. Dr.
med. E.___. Nachdem dann auch der Radiologe zum Ergebnis gelangt war, die Sehnenläsion
stehe eher nicht im Zusammenhang mit dem Trauma, befand med. pract. C.___, seine
ursprüngliche Einschätzung sei falsch gewesen. Es bestehe kein Zusammenhang mit
dem Unfallereignis, vielmehr liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
vorbestehende, degenerative Läsion der Peroneus brevis Sehne rechts vor. Diese
Abkehr von der ursprünglichen kreisärztlichen Einschätzung erscheint mit Blick
auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. E.___ sowie
den Radiologiebericht des I.___ nachvollziehbar. So stellte Prof. Dr. med. F.___
im Bericht vom 6. September 2019 fest, dass die Peronealsehnenläsion mit
grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend sei resp. degenerativ bedingt. In einem ähnlichen Sinn führte
auch Prof. Dr. med. E.___ in seiner Beurteilung vom 21. Januar 2020 aus,
es handle sich bezüglich der interstitiellen
Längsruptur der Peroneus brevis Sehne eher um eine nicht mit dem Trauma in
Zusammenhang assoziierte Sehnenläsion. Diese Beurteilung werde mit der Tatsache
begründet, dass der distale Anteil der Peroneus brevis Sehne diffus verdickt
sei, was viel eher für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle
Ruptur spreche. Im
Weiteren lässt sich auch dem Radiologiebericht des E.___ vom 7. Januar
2020 entnehmen, es bestehe eine alte Längsspaltung der Sehne des Musculus
peroneus brevis mit ausgeprägter Tendinopathie – nicht entzündlich meist
degenerative Sehnenerkrankung. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der
Kreisarzt seine ursprüngliche Einschätzung revidierte und basierend auf den vorgenannten
übereinstimmenden Beurteilungen der Radiologen des I.___ sowie der extern
beigezogenen Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Radiologie davon ausging,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bezüglich der Peronealsehne mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei. Wie die vorstehenden
Ausführungen zeigen, gehen die vorliegenden medizinischen Einschätzungen
einhellig davon aus, dass die festgestellten Veränderungen am unteren und
oberen Sprunggelenk sowie die Peronealsehnenläsion vorbestehend und degenerativ
sind. Widersprüche in den ärztlichen Beurteilungen bezüglich der
Unfallkausalität sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht
ersichtlich. Grund für die seitens des Beschwerdeführers dennoch beklagten
Beschwerden sind gemäss Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___ neuropathische
Schmerzen, ein mechanisches Korrelat, dessen Elimination auch die Beschwerden
verbessern würde, gebe es nicht. Demnach basiert die kreisärztliche Beurteilung
auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis der medizinischen
Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als schlüssig und
nachvollziehbar begründet.
9.2 Entgegen den Einwänden des
Beschwerdeführers bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der
Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung von pract. med. C.___.
Wie vorstehend dargelegt, stimmt seine kreisärztliche Beurteilung vom 30.
Januar 2020 mit den übrigen fachärztlichen Einschätzungen überein. Der Umstand,
dass der Kreisarzt seine Meinung im Verlauf revidiert hat, schmälert den
Beweiswert seiner Beurteilung nicht. Med. pract. C.___ legt seine Beweggründe
für die Abkehr von der ursprünglichen Einschätzung offen und begründet seine
revidierte Meinung anhand der übrigen medizinischen Aktenlage nachvollziehbar.
Dadurch wird der Widerspruch zwischen der ursprünglichen und der aktuellen
Beurteilung aufgelöst, womit sich seine Beurteilung als widerspruchsfrei
erweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit keine
widersprüchliche medizinische Aktenlage vor. Nicht gefolgt werden kann ferner
dem Einwand, wonach die Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___ und Prof. Dr.
med. E.___ inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügten.
Selbst wenn der Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___ eine Erläuterung für die
Annahme der vorbestehenden Peronealsehnenläsion und osteochondralen Läsion am
Talus fehlt, sind an seiner Schlussfolgerung aufgrund der Übereinstimmungen in
den übrigen Beurteilungen keine Zweifel auszumachen. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass Prof. Dr. med. G.___ einen Erguss im
USG gesehen habe (vgl. E. II.6.16 hiervor), den Beweiswert des Berichts von
Prof. Dr. med. F.___ in Frage stellen könnte. Dies umso mehr, als Prof. Dr.
med. F.___ und Prof. Dr. med. E.___ beide keinen Erguss im unteren Sprunggelenk
beschrieben haben. Im Weiteren erscheint die Schlussfolgerung von Prof. Dr.
med. E.___, wonach die diffuse Verdickung der Peroneus brevis Sehne viel eher
für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle Ruptur spreche,
nicht undifferenziert und widersprüchlich im Vergleich zu den übrigen
Arztberichten. Aus dem Gesagten folgt, dass die mittels MRI-Untersuchungen
festgestellten Veränderungen am unteren und oberen Sprunggelenk sowie die
Peronealsehnenläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis
vom 7. März 2018 zurückzuführen sind. Daher überzeugt die kreisärztliche
Schlussfolgerung von med. pract. C.___, wonach anhand aller fachärztlichen
Befunde sowie aufgrund der bildgebenden Diagnostik strukturelle,
objektivierbare Unfallfolgen bezüglich des rechten Fusses und des rechten
Sprunggelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen und die
Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen vollständig abgeheilt
seien.
9.3 Aus all diesen Gründen kommt das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die kreisärztliche Beurteilung
von med. pract. C.___ beweiskräftig und der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend erstellt ist. Die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach
strukturelle, objektivierbare Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen und die Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen
vollständig abgeheilt seien, überzeugt. Demnach konnte und kann im Rahmen des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auf die Einholung einer medizinischen
Begutachtung verzichtet werden. Der Antrag auf die Abnahme weiterer Beweise,
insbesondere eines externen Gutachtens in den Disziplinen Radiologie,
Orthopädie und Psychiatrie, wird deshalb abgewiesen.
10.
10.1 Wie soeben dargelegt, liegt für
die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes
Korrelat vor. Es bleibt daher zu prüfen, ob die im Rahmen der psychiatrischen
Abklärungen verschiedentlich gestellten psychiatrischen Diagnosen einer
depressiven Störung, einer Angststörung und einer Schmerzstörung in einem
adäquatkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. März 2018
stehen. Zu beurteilen sind die besonderen Adäquanzkriterien anhand der
Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen (vgl. Erwägung II. 2.3.
hiervor).
10.2 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist
einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz
in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt
es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl.
dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).
10.3 Bezüglich der Schwere des Unfalls
vom 1. September 2014 ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schadenmeldung UVG
seien dem Versicherten am 7. März 2018 die Rollen eines Wagens über den Fuss
gefahren. Dabei sei es zu einer Quetschung an den rechten Zehen gekommen
(Suva-Nr. 1). Der am Unfalltag konsultierte Hausarzt stellte zum Unfallhergang
fest, dass ein Stapler in den rechten Fuss gefahren sei. Es bestehe eine
Schwellung, Rötung am rechten Fuss und primär keine Hinweise auf ossäre
Läsionen. Der Hausarzt diagnostizierte ein Distorsions-, Kontusionstrauma am
rechten Fuss (Suva-Nr. 15). Der kreisärztlichen psychiatrischen Beurteilung von
Dr. med. D.___ vom 4. September 2019 lässt sich zum Unfallgeschehen zudem
entnehmen, dass beim Verladen von Material ein Elektro-Stapler (ohne Sitz) auf
leicht abschüssigem Gelände vor dem Firmengebäude ins Rollen gekommen sei. Der
Versicherte habe diesen nicht stoppen können, weshalb ihm dieser in den rechten
Fuss gerollt sei, was zu einem Sturz geführt habe. Trotz recht starker Schmerzen
habe der Versicherte noch eine Tour mit einem Lieferwagen durchgeführt. Danach
habe ihn sein Vorgesetzter wegen der zunehmenden Schmerzen zum Arzt geschickt
(Suva-Nr. 121).
10.4 Rechtsprechungsgemäss dürfen die
beim Unfall erlittenen Verletzungen zwar nicht in die Beurteilung der
Unfallschwere einbezogen werden, sie können jedoch Rückschlüsse auf die Kräfte,
welche sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (Urteil des Bundesgerichts
8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1). Misstritte bzw. Ausrutscher, welche
weder eine ossäre Läsion noch einen operativen Eingriff zur Folge haben, sind
als leichte Unfälle einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2009 vom 19.
August 2009). Einen leichten Unfall nahm das Bundesgericht ausserdem an, als
ein Gerüstebauer von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen wurde
(Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.2). Ebenfalls
als leicht qualifiziert wurde ein Ereignis, bei welchem der Versicherte von
einem zirka 600 Kilogramm schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen
wurde, danach aber gemäss seinen eigenen Angaben noch in der Lage war, selber
mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung
begab (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1
mit Verweis auf Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(EVG) U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5). Demgegenüber wurde ein
mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen in
einem Fall, in welchem dem Versicherten ein gebrochenes Lavabo auf den Fuss
fiel und er dabei eine Schnittverletzung am Fussrücken mit Durchtrennung der
extensor hallucis longus und der tibialis anterior Sehnen erlitt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März 2016 E. 4). Ebenfalls als mittelschwer
an der Grenze zu den leichten Ereignissen stufte das Bundesgericht einen Unfall
ein, bei welchem der Fuss der Versicherten unter der Karosserie eines langsam
anfahrenden Autos verdreht wurde, wobei sich die Versicherte Mittelfussfrakturen
II-IV und eine intraartikuläre
Grundgliedfraktur Dig. I
zuzog (Urteil des
Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 7.2).
10.5 In Anbetracht der vorgenannten
Rechtsprechung ist der Unfall des Versicherten vom 7. März 2018 aufgrund des
augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften als
leicht einzustufen. Auch die erlittene Verletzung lässt darauf schliessen, dass
deutlich weniger stark einwirkende Kräfte bestanden, als in den vorstehend
erwähnten Beispielen, welche den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den
leichten zugeordnet wurden. Der Versicherte zog sich eine Kontusion bzw. eine
Verstauchung des Fusses zu, wogegen die Versicherten bei den vorerwähnten
mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
Sehnendurchtrennungen oder Frakturen erlitten haben. Der vorliegend zu
beurteilende Unfall ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs am ehesten
mit jenem zu vergleichen, in welchem eine versicherte Person von einem sehr
schweren Betonblock am Arm getroffen wurde, danach aber noch in der Lage war,
selber mit dem Auto zu fahren, bevor sie sich in ärztliche Behandlung begab. In
beiden Fällen wurde eine Extremität von einem sehr schweren Gegenstand
getroffen, wobei die anfänglichen Schmerzen noch eine Auto- bzw.
Lieferwagenfahrt zugelassen haben, bevor der Arzt aufgesucht wurde. In
Anlehnung an die dortige Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegend
dargelegten mässigen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens und der vermutungsweise
eher geringen Krafteinwirkung ist von einem leichten Unfall auszugehen.
10.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die
verbliebene, organisch nicht objektivierbare, Schmerzsymptomatik und die
psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquatkausal auf das Unfallereignis
zurückgeführt werden können. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass
die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn man von einem mittelschweren Unfall
im Grenzbereich zu den leichten ausginge. Bei einer auf die unfallkausalen organisch
nachweisbaren Aspekte beschränkten Betrachtung wären keine der
Adäquanzkriterien als erfüllt anzusehen. Es kann diesbezüglich auf E. 4.4 des
Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020 verwiesen werden.
11. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht per 10. März 2020 eingestellt und den Anspruch auf eine
Invalidenrente sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
12. Bei diesem Verfahrensausgang
wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger