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Entscheid

VSBES.2020.173

Unfallversicherung

16. Februar 2021Deutsch44 min

I.

Source so.ch

J.___rin

Urteil vom 16. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1971 geborene A.___ bezog

Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse Olten und war daher

bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

19. März 2018 zog sich A.___ anlässlich eines Einsatzes bei der B.___ am 7.

März 2018 eine Quetschung an den rechten Zehen zu, weil ihm die Rollen eines

Wagens über den Fuss gefahren seien (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Suva

erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem

Kreisarzt med. pract. C.___, Facharzt für Chirurgie, vor. Mit Einschätzung vom

4. Dezember 2018 bejahte der Kreisarzt eine Leistungspflicht für circa sieben

bis neun Monate (Suva-Nr. 45). Infolge zweier eingeholter Expertenmeinungen

revidierte med. pract. C.___ mit ärztlicher Beurteilung vom 30. Januar 2020

seine vormalige Einschätzung und stellte sich auf den Standpunkt, dass

strukturelle, objektivierbare Unfallfolgen bezüglich des rechten Fusses und des

rechten Sprunggelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen

seien. Es sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen innerhalb von zehn

bis zwölf Wochen vollständig abgeheilt seien und die aktuellen Beschwerden

einem degenerativen, vorbestehenden Prozess zuzuordnen seien (Suva-Nr. 150).

Die psychischen Beschwerden erklärte ein anderer Kreisarzt, Dr. med. D.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Beurteilungen vom 28.

Oktober 2019 und 4. September 2019 als unfallkausal (Suva-Nrn. 67 und 121).

Gestützt auf die letzte kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___

stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 9. März 2020 per 10. März

2020 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 152). Die gegen diese Verfügung erhobene

Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab

(Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, am 31.

August 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S.

14):

1.

In

Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 29. Juni 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die

Taggeldleistungen und die Kostenübernahme für Heilbehandlungen

im

Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. März 2018 auch über den 10. März 2020 hinaus

zu erbringen.

2.

Eventualiter

sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2020 aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den rechtserheblichen medizinischen

Sachverhalt gutachterlich abzuklären.

3.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 17.

September 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28).

4. Mit Eingabe vom 12. Oktober

2020 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik und hält an den Anträgen

gemäss Beschwerde vom 31. August 2020 fest (A.S. 42).

5. Mit Eingabe vom 14. Oktober

2020 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 44).

6. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2020 wird die Beschwerdegegnerin eingeladen, sich ergänzend zur Frage zu

äussern, wie die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie,

vom 21. Januar 2020 beweisrechtlich einzuordnen ist. Mit Eingabe vom 11. Januar

2021 reicht die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Stellungnahme ein (A.S.

50).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der

Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je

mit Hinweisen).

2.3

Im Weiteren wird verlangt, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine

Rolle spielt. Treten nach einem Unfall hingegen psychische und/oder organisch

nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer besonderen

Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Grundlage

für diese Prüfung bilden dabei der augenfällige Geschehensablauf sowie

gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien (BGE 134 V 109 E. 2.1

S. 111 f.). Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung

erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt,

so sind die durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese

Rechtsprechung nicht anwendbar, so gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien,

welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden;

sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111

f.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2,

nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV

Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). Das heisst, auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Diese «geringe

Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für die Berichte der Vertrauensärzte der

Unfallversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 10. März 2020 eingestellt

und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung verneint hat. Hierbei stellt sich die Frage, ob die dem

vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde gelegten medizinischen Beurteilungen

beweiskräftig sind.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 10. März 2020

eingestellt und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen in Form einer

Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung abgelehnt. Dabei stützt sie

sich im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___

vom 30. Januar 2020. Der Kreisarzt stellt unter Berücksichtigung der

Beurteilungen von Prof. Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. E.___ fest, dass durch

den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Gesundheitsschäden

verursacht worden seien. Der rechte Fuss des Versicherten sei bereits vor dem

Unfall beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keiner objektivierbaren, strukturellen Läsion geführt. Die

Beurteilung von med. pract. C.___ vom 29. Januar 2020 stimme mit den sich aus

den übrigen medizinischen Akten ergebenden Erkenntnissen überein. Im Weiteren sei

der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten

und dem Unfall vom 7. März 2018 zu verneinen, da der Unfall als leicht zu

qualifizieren sei. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich

zu den leichten Unfällen ausgegangen werde, sei ein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen diesem und den psychischen Beschwerden des

Versicherten zu verneinen, da dem Unfall vom 7. März 2018 in Prüfung der

entsprechenden Kriterien keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der

psychischen Störungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

beigemessen werden könne. Zur Rüge hinsichtlich der Gehörs- und

Partizipationsrechte gemäss Art. 44 entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass es

sich bei der fachärztlich-radiologischen Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___

vom 21. Januar 2020 nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, sondern

lediglich um einen medizinischen Aktenbericht handle. Ein solcher medizinischer

Aktenbericht sei ohne weiteres zulässig. Hinzu komme, dass die Beurteilung von

Prof. Dr. med. E.___ mit dem Einspracheentscheid mitgesandt worden sei und sich

der Beschwerdeführer damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend habe auseinandersetzen

können. Vor diesem Hintergrund könne von einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs keine Rede sein. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar

2021.

stellt die Beschwerdegegnerin erneut fest, dass der Bericht von Prof. Dr.

med. E.___ kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sei. Es handle sich um eine

beschränkte, punktuelle Beurteilung, welche als Auskunft einer ärztlichen

Drittperson gemäss Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1

ATSG zu qualifizieren sei.

5.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer ein, der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf einem

ungenügend erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt.

Aufgrund der widersprüchlichen

medizinischen Aktenlage hätte eine Begutachtung unter Wahrung der

Partizipationsrechte gemäss Art. 44 ATSG angeordnet werden sollen. Stattdessen

habe der Kreisarzt eine radiologische Aktenbeurteilung bei Prof. Dr. med. E.___

eingeholt. Dieses Vorgehen verletze erstens das rechtliche Gehör und setze

zweitens den Beweiswert dieses Gutachtens herab. Prof. Dr. med. E.___ habe in

materieller Hinsicht ein medizinisches Gutachten erstellt, ohne den

Beschwerdeführer vorgängig darüber zu informieren oder ihm nachträglich die

Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer

trotz widersprechenden Arztberichten nicht persönlich untersucht worden. Die

Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren solle

die Ausnahme bleiben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben

und die Beschwerdegegnerin im Sinne des Eventualantrages anzuweisen sei, ein

den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen genügendes Gutachten einzuholen.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass selbst

wenn das Gutachten von Prof. Dr. med. E.___ als ein von einem

versicherungsexternen Sachverständigen im Rahmen des nichtstreitigen

Verwaltungsverfahrens eingeholtes Gutachten gelten solle, dieses die

bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht erfülle. Eine reine

Aktenbeurteilung setze voraus, dass sie auf einen an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalt abgestützt werden könne, was vorliegend nicht erfüllt

sei. Der zuständige Kreisarzt habe wiederholt seine Meinung gewechselt, indem

er Facharztberichte unkritisch übernommen habe. Im Weiteren genügten auch die

durch den Kreisarzt eingeholten Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___ und

von Prof. Dr. med. E.___ inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen nicht.

Im Bericht von Dr. med. F.___ fehle eine Erläuterung dazu, weshalb die auf

dem initialen MRI nach dem Unfall sichtbar gewesene Peronealsehnenläsion und

die osteochondrale Läsion am Talus mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend

seien. Prof. Dr. med. F.___ verneine im Gegensatz zu Prof. Dr. med. G.___,

Facharzt für Radiologie, einen Erguss im USG und schliesse aufgrund nicht

vorhandener perifokalen Spongiosaödem und fehlender Gelenksreizung im USG

(Synovialitis, Erguss) auf vorbestehende Beschwerden. Im Weiteren komme Prof.

Dr. med. E.___ zum Schluss, dass die diffuse Verdickung der Peroneus brevis

Sehne viel eher für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle

Ruptur spreche. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den vorhandenen und

widersprüchlichen Arztberichten nehme er nicht vor. Das sei jedoch eine

unverzichtbare Voraussetzung für den Beweiswert einer Expertise. Zum adäquaten

Kausalzusammenhang bezüglich der psychischen Beschwerden lässt der

Beschwerdeführer schliesslich ausführen, dass es sich mindestens um einen

mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen handle und

die entsprechenden Adäquanzkriterien erfüllt seien. Der Kreisarzt, Dr. med. D.___,

habe den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen

Beschwerden ebenfalls wiederholt bejaht. Falls die somatischen und psychischen

Beschwerden adäquat kausal auf den Unfall vom 7. März 2018 zurückzuführen

seien, seien dem Beschwerdeführer die Taggelder über den 10. März 2020 hinaus

auszurichten. Falls von weiteren Behandlungen keine Verbesserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, seien der Anspruch auf eine

Invalidenrente und die Integritätsentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei der

rechtserhebliche Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten mit den

Disziplinen Radiologie, Orthopädie und Psychiatrie abzuklären.

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts sowie der

Beurteilung der Unfallkausalität sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1

Gemäss Schadenmeldung UVG für

arbeitslose Personen vom 19. März 2018 seien dem Versicherten am 7. März 2018

die Rollen eines Wagens über den Fuss gefahren. Dabei sei es zu einer

Quetschung an den rechten Zehen gekommen (Suva-Nr. 1).

6.2

Im Arztzeugnis des Hausarztes

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wurde zum Unfallhergang

ausgeführt, dass ein Stapler in den rechten Fuss gefahren sei. Es bestehe eine

Schwellung, Rötung am rechten Fuss und primär keine Hinweise auf ossäre

Läsionen. Dr. med. H.___ diagnostizierte ein Distorsions-, Kontusionstrauma am

rechten Fuss und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

ab dem 7. März 2018 (Suva-Nr. 15).

6.3

Mit Bericht des I.___ vom 7.

Juni 2018 hielt med. pract. J.___, Orthopäde, als Hauptdiagnose einen Status

nach Direktkontusion (Gabelstapler) Fuss rechts lateral 02/2018 fest. Das

Röntgen ergebe keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion. Keine

höhergradigen degenerativen Veränderungen. Beim Versicherten bestünden nun seit

mehreren Monaten ausgeprägte Schmerzen im Bereich des lateralen Rückfusses. Es

sei ein MRI des Rückfusses/OSG durchzuführen (Suva-Nr. 15 S. 4 f.).

6.4

Im Bericht vom 25. Juni 2018

führte Dr. med. K.___, Facharzt Radiologie, zum durchgeführten MRI des OSG

rechts aus, es zeige sich eine subtotale Ruptur der Peroneus brevis Sehne, die

abgeplattet erscheine und einen Split aufweise mit hochgradig signalgestörten

Restfaserzügen, daneben sei ein verstärktes Enhancement der Sehnenscheide zu

identifizieren, die Longus-Sehne lasse sich kontinuierlich dokumentieren.

Degenerative Veränderungen im USG, insbesondere an der posterioren Taluskontur

an der Gelenksfläche zum Kalkaneus, mit subchondralen Geröllzysten und einem

Ödem. Etwas verstärktes Weichteilgewebe im Sinus tarsi und um das Ligamentum

talokalkaneare interossium, hypertrophe Synovia im OSG mit einem Gelenkerguss

dorsal. Narbenstrukturen um den Malleolus lateralis im Sinne einer alten

abgeheilten Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius (alter ossärer

Ausriss), verstärkt gewelltes Ligamentum fibulokalkaneare (Suva-Nr. 20).

6.5

Im Bericht des I.___ vom 6.

September 2018 nannte Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie

des Bewegungsapparates, als Hauptdiagnosen eine Partialruptur Peroneus brevis

Sehne sowie degenerative Veränderungen posteriore Gelenksfacette subtalar Fuss

rechts bei (-) Status nach Direktkontusion (Gabelstapler) Fuss rechts lateral

02/2018. Gemäss MRI des rechten Rückfusses liege eine Partialruptur der

Peroneus brevis Sehne vor, welche längsgespalten sei. Subfibulär nach distal

ziehend signalgestörte Restfaserzüge der Sehne. Die Peroneus longus Sehne zeige

sich unauffällig. Im posterioren Bereich des Subtalargelenkes fänden sich

deutliche degenerative Veränderungen mit insbesondere talar deutlichem Knochenmarksödem

und feinen zystischen Veränderungen. Der klinische Verdacht auf eine

Peronealsehnenruptur habe sich bestätigt. Des Weiteren fänden sich aber auch

degenerative Veränderungen im Subtalargelenk, welche klinisch nicht

unterscheidbar seien bezüglich Beschwerdeauslösung. Da bis anhin die

konservative Therapie noch nicht ausgeschöpft worden sei, werde in zwei Wochen

unter BV-Kontrolle das Subtalargelenk rechts diagnostisch und therapeutisch

infiltriert (Suva-Nr. 34).

6.6

Gemäss Operationsbericht des I.___

vom 20. September 2018 sei eine Infiltration posteriores USG rechts mit 40 mg

Kenakort und 4 ml Mepivacain erfolgt (Suva-Nr. 32).

6.7

In der Vorlage

Versicherungsmedizin vom 4. Dezember 2018 stellte der Kreisarzt med. pract. C.___

fest, dass der rechte Fuss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Unfall

nur teilweise beeinträchtigt gewesen sei durch degenerative Veränderungen im

USG rechts, Narbenstrukturen um den Malleolus lateralis im Sinne einer alten

abgeheilten Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius (alter ossärer

Ausriss). Durch den Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

Partialruptur an der Peroneus brevis Sehne rechts verursacht worden. Der

Schaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach circa sieben bis neun

Monaten nach dem Unfall abgeheilt. Wahrscheinlich sei ab dem 1. Januar

2019.

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Suva-Nr. 45).

6.8

Gemäss Bericht des I.___ vom 6.

Dezember 2018 habe die USG-Infiltration keine Beschwerdenlinderung gebracht, so

dass nun mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Schmerzen

durch die Peronealsehnenruptur verursacht würden. Der Arbeitsausfall im

gehenden/stehenden Beruf betrage mindestens zwei bis drei Monate (Suva-Nr. 48).

6.9

In der Vorlage

Versicherungsmedizin vom 13. Dezember 2018 erklärte der Kreisarzt med. pract. C.___,

dass aufgrund der aktuellen klinischen Befunde das im Bericht vom 6. Dezember

2018.

vorgeschlagene Procedere bestätigt werden könne (Suva-Nr. 49).

6.10

Mit Bericht des C.___ vom 17.

Januar 2019 wurde neu als zusätzliche Hauptdiagnose eine psychosoziale

Belastungssituation genannt. Eine psychiatrische Anbindung sei bereits erfolgt,

ein stationärer Aufenthalt von 6 bis 8 Wochen sei geplant. Unveränderte

Beschwerden im Bereich der Peronealsehne. Diese seien allerdings im Rahmen der

Gesamtproblematik aktuell zweitrangig. Zunächst sei ein stationärer Aufenthalt

geplant (Suva-Nr. 63).

6.11

Mit Stellungnahme vom 25. Januar

2019.

diagnostizierte Dr. med. univ. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine chronifizierte, ängstlich agitierte, gegenwärtig

mittelschwer ausgeprägte Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.11) mit

intermittierenden Phasen von schwer ausgeprägten Symptomen im Rahmen einer

Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und fraglich paranoiden Zügen

(Z 73.1). Zudem ergäben sich die Kriterien für eine anhaltend somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. 64).

6.12

In der psychiatrischen

Beurteilung vom 28. Januar 2019 bejahte der Kreisarzt Dr. med. D.___ einen

natürlichen, teilkausalen Zusammenhang zwischen aktuellen psychischen

Beschwerden und dem Unfall vom 7. März 2018. Die Angaben der behandelnden

Psychiaterin seien im Wesentlichen gut nachvollziehbar. Die in den Akten

erwähnte psychosoziale Belastungssituation hänge wahrscheinlich zu einem

erheblichen Teil mit den Unfallfolgen zusammen. Eine Psychotherapie und ein

stationärer Aufenthalt seien indiziert (Suva-Nr. 67).

6.13

Gemäss Austrittsbericht der

Klinik N.___ vom 14. Juni 2019 sei der Versicherte vom 20. Februar 2019 bis 15.

April 2019 hospitalisiert gewesen (Suva-Nr. 104).

6.14

In der Vorlage

Versicherungsmedizin vom 9. Juli 2019 erklärte der Kreisarzt med. pract. C.___

zur Frage des weiteren Prozederes bezüglich der somatischen Beschwerden, dass

er eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung in der Fusssprechstunde bei

Prof. Dr. med. F.___ dringend empfehle zur Klärung der Frage, ob eventuell ein

weiteres diagnostisches oder therapeutisches bzw. operatives Prozedere

anzustreben sei und ob dadurch mit einer namhaften Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei (Suva-Nr. 98).

6.15

Nach der Untersuchung vom 16.

August 2019 diagnostizierte der Kreisarzt Dr. med. D.___ in seiner

psychiatrischen Beurteilung vom 4. September 2019 (1.) Rezidivierende

depressive Störung (ICD-10: F33), (-) Aktuell schwere depressive Episode

(ICD-10: F33.2), (-) Mit psychotischen Symptomen (Stimmenhören), (-)

Therapieresistenter, chronifizierender Verlauf, (2.) Angststörung (ICD-10:

F41), (-) Sowohl ungerichtete als auch spezifische Ängste, (-) Panikattacken,

(-) Therapieresistenter, chronifizierender Verlauf, (3.) Chronische

Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), (-) Mit somatischen und psychischen Faktoren.

Es bestehe bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zum Unfallgeschehen

führte Dr. med. D.___ aus, dass es am 7. März 2018 während eines

Zwischenverdienstes bei der Firma B.___, wo der Versicherte vor allem in der

Produktion von Kleinteilen eingesetzt worden sei und zudem Transportaufgaben

übernommen habe, zum Unfall gekommen sei. Beim Verladen von Material sei ein

Elektro-Stapler (ohne Sitz) auf leicht abschüssigem Gelände vor dem

Firmengebäude ins Rollen gekommen. Der Versicherte habe diesen nicht stoppen

können, weshalb ihm dieser in den rechten Fuss gerollt sei, was zu einem Sturz

geführt habe. Trotz recht starker Schmerzen habe der Versicherte noch eine Tour

mit einem Lieferwagen durchgeführt. Danach habe ihn sein Vorgesetzter wegen den

zunehmenden Schmerzen zum Arzt geschickt. Bei der Beantwortung der

Versicherungsfragen stellte Dr. med. D.___ fest, dass aus

versicherungspsychiatrischer Sicht überwiegend wahrscheinlich ein natürlicher,

teilkausaler Zusammenhang zwischen der schweren, komplexen psychiatrischen

Störung und dem Arbeitsunfall vom 7. März 2018 und dessen Folgen bestehe. Die

Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Therapie sei sinnvoll. Allerdings

sei es aufgrund des bisherigen Verlaufs wenig wahrscheinlich, dass diese in

absehbarer Zeit zu einer namhaften Verbesserung des psychischen Zustandsbildes

(das heisse, mit Erreichen einer Arbeitsfähigkeit) führen werde (Suva-Nr. 121).

6.16

Hinsichtlich der MRI-Untersuchung

vom 6. September 2019 stellte Prof. Dr. med. G.___ zu den Befunden fest:

Gelenkerguss im OSG. Keine fassbare osteochondrale Läsion. Belastungsreaktion

an der laterodorsalen Gelenkfacette zwischen Talus und Calcaneus. Jedoch keine

Fraktur. Intaktes Springligament. Normale knorpelige Gelenkflächen. Unauffällige

Darstellung der Extensorensehnen. Die Flexorensehnen wiesen eine

Flüssigkeitsvermehrung auf Höhe des OSG auf. Intakte fibulotalare Ligamente.

Auch die tibiofibularen und tibiocalcanearen Ligamente seien unauffällig.

Chronische Schädigung der Sehne des M. peroneus brevis. Kein plantarer

Fersensporn. Ein wenig Bursitis subachillea. Intakte Achillessehne. In seiner

Beurteilung führte Prof. Dr. G.___ aus, Belastungsreaktion im USG dorsal mit

kleiner fraglicher spongiöser Mikrofraktur DD auch beginnende Geröllzyste

zwischen posteriorem Talus. Gelenkerguss. Flüssigkeitsvermehrungen in den

Sehnenscheiden der plantaren Flexoren, insbesondere des Flexor hallucis longus.

Gleichfalls Belastungsreaktion an den Sehnen der Peroneusgruppe mit fraglicher

Paritalruptur der Sehne des Musculus peroneus brevis (Suva-Nr. 125).

6.17

Im Bericht des O.___ vom 6.

September 2019 diagnostizierte Prof. Dr. med. F.___ (-) Neuropathische

Schmerzen Sinus tarsi und lateraler Unterschenkel rechts nach Kontusion Fuss

rechts lateral 7.3.2018, (-) osteochondrale Läsion am medialen Processus

posterior tali rechts (vorbestehend), (-) degenerative Läsion Peroneus

brevis-Sehne rechts (vorbestehend) und (-) rezidivierende depressive Störung. Zur

Bildgebung wurde unter anderem festgehalten, dass ein Vergleich der beiden MRI

vom 6. September 2019 (vgl. Suva-Nr. 125) und 7. März 2018 (recte: 25.

Juni 2018, vgl. E. II.6.4 hiervor) ergebe, dass sich im früheren MRI fleckige

Signalanhebungen in der Spongiosa des Talus gezeigt hätten, welche im aktuellen

MRI nicht mehr vorhanden seien. In seiner Beurteilung führte Prof. Dr. med. F.___

aus, die aktuellen Beschwerden seien „neuropathischer“ Natur, ein mechanisches

Korrelat, dessen Elimination auch die Beschwerden verbessern würde, gebe es

nicht. Sowohl die Peronealsehnenläsion, wie auch die osteochondrale Läsion am

Talus, seien mit grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend (bereits auf dem

initialen MRI dreieinhalb Monate nach Unfall sichtbar). Die osteochondrale

Läsion am Talus zeige weder ein perifokales Spongiosaödem, noch zeige sich eine

Gelenksreizung im USG (Synovialitis, Erguss), welche auf eine

beschwerderelevante entzündliche Aktivität hinweisen würde. Die dort

durchgeführte Infiltration habe auch deswegen nicht erfolgreich sein können.

Die Sehnenläsion zeige ebenfalls keine relevante umgebende entzündliche

Aktivität, weswegen sie auch nicht als verursachend gelten könne. Der

Gelenkserguss im OSG und talonavicular sei zu klein, um die bestehenden

Beschwerden zu verursachen. Auch die Klopfempfindlichkeit der Nerven spreche

für ein «neuropathisches» Phänomen. Somit könnten keine physikalischen

Therapien definiert werden, welche mit genügender Wahrscheinlichkeit die

Situation sicher positiv beeinflussten. Er empfehle somit keine physikalische

oder operative Behandlung (Suva-Nr. 122).

6.18

Mit Vorlage Versicherungsmedizin

vom 21. Oktober 2019 erklärte der Kreisarzt med. pract. C.___, dass die

Partialruptur wahrscheinlich abgeheilt sei. Von einer weiteren Behandlung

bezüglich der somatischen Beschwerden am Fuss/OSG rechts könne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung erwartet werden

(Suva-Nr. 126).

6.19

Gemäss Bericht des I.___ vom 7.

Januar 2020 bestehe im posterioren Subtalargelenk ein bis auf die Grenzlamelle

reichender Knorpeldefekt mit sekundär arthrotischen Veränderungen. Alte

Längsspaltung der Sehne des Musculus peroneus brevis mit ausgeprägter

Tendinopathie (nicht entzündlich meist degenerative Sehnenerkrankung), Fleckig

T2-hyperintenses ossäres Signal, DD Morbus Sudeck (Suva-Nr. 146).

6.20

Mit Schreiben vom 9. Januar 2020

bat der Kreisarzt med. pract. C.___ um eine fachärztlich-radiologische

Beurteilung durch Prof. Dr. med. E.___. Bei widersprüchlichen Angaben der

untersuchenden und behandelnden Ärzte möchte er feststellen lassen, ob die

durchgeführten kernspintomographischen Untersuchungen des rechten

Sprunggelenkes auf frische traumatische Läsionen infolge des Ereignisses vom 7.

März 2018 hinweisen würden, oder ob es sich um vorbestehende Läsionen und

degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Fusses handle (Suva-Nr. 145).

6.21

In seinem fachradiologischen

Gutachten vom 21. Januar 2020 nahm Prof. Dr. med. E.___ Stellung zu den

MRI-Untersuchungen vom 25. Juni 2018 und 6. September 2019. Hinsichtlich

der MRI-Untersuchung vom 25. Juni 2018 stellte er fest, dass diese eine

umschriebene Zone von zystischen subchondralen Knochenmarksveränderungen im

posterioren Anteil des Talus resp. an der USG-Gelenksfläche zeige. Diese

Veränderungen seien kleinzystisch und es zeige sich kein Erguss im unteren

Sprunggelenk. Ein weiterer Befund sei ein Peroneal-Split mit zusätzlicher

diffuser Verdickung des distalen Anteils der Peroneus brevis Sehne, in ihrem

Verlauf von der Fibulaspitze bis zur Insertion. Morphologisch passe dieser

Befund gut zu einer interstitiellen Längsruptur der Peroneus brevis Sehne. Die

übrigen langen Fusssehnen seien intakt. Zusätzlich finde sich wenig Erguss im

oberen Sprunggelenk. Zur MRI-Untersuchung vom 6. September 2019 führte Prof.

Dr. med. E.___ aus, dass die subchondralen Veränderungen im posterioren Anteil

des Talus jetzt noch mehr zu zystischen Veränderungen übergegangen seien.

Unverändert zeige sich kein Gelenkserguss im USG. Die Degeneration resp. der

Peroneus Split und die Längsruptur der Peroneus brevis Sehne seien unverändert.

Basierend darauf folgerte Prof. Dr. med. E.___, dass morphologisch die Läsion

im posterioren Anteil des Talus als zystisch umgewandelte osteochondrale Läsion

zu bezeichnen sei, welche aufgrund der vorliegenden Bildgebung drei Monate nach

inkriminierten Trauma entdeckt worden sei. Im Verlauf zu einer weiteren

Untersuchung sechs Monate nach dem Trauma habe sich diese Läsion noch mehr in

eine Zyste umgewandelt. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine osteochondrale

Läsion handle, könne ein Zusammenhang mit dem Trauma nicht vollständig

ausgeschlossen werden. Hingegen handle es sich bezüglich der interstitiellen

Längsruptur der Peroneus brevis Sehne eher um eine nicht mit dem Trauma in

Zusammenhang assoziierte Sehnenläsion. Diese Beurteilung werde mit der Tatsache

begründet, dass der distale Anteil der Peroneus brevis Sehne diffus verdickt

sei, was viel eher für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle

Ruptur spreche (Suva-Nr. 148).

6.22

Mit Ärztlicher Beurteilung vom

30.

Januar 2020 erklärte med. pract. C.___, die Gesundheit des rechten Fusses

des Versicherten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall beeinträchtigt

gewesen. Durch den Unfall seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

Gesundheitsschänden verursacht worden. In der kreisärztlichen Beurteilung vom

4.

Dezember 2018 habe er fälschlicherweise die kernspintomographisch

nachgewiesene Partialruptur der Peroneus brevis-Sehne rechts als Unfallfolge

des Ereignisses vom 7. März 2018 bewertet. Wie den Berichten von Prof. Dr. med.

F.___ und Prof. Dr. med. E.___ zu entnehmen sei, deute die durchgeführte

kernspintomographische Diagnostik mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit auf eine vorbestehende, degenerative Läsion der Peroneus

brevis Sehne rechts hin. Zusammenfassend sei festzustellen, dass nach dem

Ereignis vom 7. März 2018 anhand aller fachärztlich klinischen und

radiologischen Befunde sowie aufgrund der vorliegenden bildgebenden Diagnostik,

strukturelle objektivierbare Unfallfolgen bezüglich des rechten Fusses und des

rechten Sprunggelenkes mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen seien. Die dargestellten zystischen, subchondralen

Veränderungen im posterioren Anteil des Talus seien höchstens als mögliche

Folgen dieses Ereignisses vom 7. März 2018 zu werten. Bei fehlenden

Hinweisen auf eine frische posttraumatische strukturelle Verletzung in der

radiologischen Diagnostik sowie den klinischen Angaben für eine frische

strukturelle Läsion des rechten Sprunggelenkes und Fusses, sei davon

auszugehen, dass die Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen

vollständig abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem degenerativen,

vorbestehenden Prozess zuzuordnen seien (Suva-Nr. 150).

7.

Die Beschwerdegegnerin verneint

ihre Leistungspflicht unter Berufung auf den fehlenden Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 7. März 2018 und den geklagten Beschwerden.

Ihren Entscheid stützt sie im Wesentlichen auf die Beurteilung des Kreisarztes

med. pract. C.___ sowie auf die Berichte von Prof. Dr. med. F.___ und Prof. Dr.

med. E.___. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass mit

der radiologischen Aktenbeurteilung von Prof. Dr. med. E.___ eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs, namentlich dem Mitwirkungsrecht gemäss Art. 44 ATSG,

vorliege. Zudem sei die medizinische Aktenlage widersprüchlich und die

kreisärztliche Beurteilung von med. pract. C.___ nicht beweiskräftig.

8.

Vorab ist auf die Rügen

betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Aktenbeurteilung von

Prof. Dr. med. E.___ einzugehen.

8.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, dass die vom Kreisarzt in Auftrag gegebene Beurteilung von Prof. Dr.

med. E.___ in materieller Hinsicht ein medizinisches Gutachten darstelle und

nach den Regeln von Art. 44 ATSG hätte eingeholt werden müssen. Die

Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Bericht von

Prof. Dr. med. E.___ kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG sei, sondern eine

beschränkte, punktuelle Beurteilung, welche als Auskunft einer ärztlichen

Drittperson gemäss Art. 12 lit. c VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG zu

qualifizieren sei.

8.1.1

Eine klare Abgrenzung zwischen

medizinischen Gutachten (insb. Administrativgutachten) und ärztlichen

Stellungnahmen gibt es weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung

(BSK-ATSG, Massimo Aliotta, Art.

44, Rz. 6 mit weiteren Hinweisen). In BGE 135 V 254 E. 3.3.1 stellte das

Bundesgericht fest, ob eine medizinische Expertise vorliege, beurteile sich im

Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des Inhalts der

ärztlichen Meinungsäusserung. Eine generelle, schematische, formalen

Gesichtspunkten folgende Abgrenzung sei nicht möglich (BGE 122 V 157 E. 1b S.

160). Immerhin handelt es sich in der Regel da um ein

Sachverständigengutachten, wo ein Arzt im Hinblick auf den Abschluss eines

Versicherungsfalles beauftragt wird, einen auf den gesamten medizinischen Akten

und allenfalls eigenen Untersuchungen beruhenden zusammenfassenden Bericht zu

erstatten.

8.1.2

Im vorliegenden Fall wurde Prof.

Dr. med. E.___ vom Kreisarzt beauftragt, eine fachärztlich-radiologische

Beurteilung der MRI-Untersuchungen vorzunehmen zur Feststellung, ob Hinweise

auf eine frische traumatische Läsion oder auf vorbestehende degenerative

Veränderungen vorliegen (Suva-Nr. 145). Die eingeholte Aktenbeurteilung vom 21. Januar

2020.

beschränkt sich entsprechend auf die MRI-Untersuchungen vom 25. Juni 2018

und 6. September 2019 sowie die Frage, ob traumatische oder aber degenerative

Veränderungen vorliegen (Suva-Nr. 148). Eine Würdigung der gesamten

medizinischen Akten und eine eigene Untersuchung haben nicht stattgefunden. Die

verfahrensmässige Bedeutung erscheint sodann aufgrund der übrigen medizinischen

Aktenlage, welche in den wesentlichen Punkten mit den Schlussfolgerungen von

Prof. Dr. med. E.___ übereinstimmt, als begrenzt. Im Lichte der

vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die radiologische

Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ daher eher als medizinische Stellungnahme

und nicht als Gutachten zu qualifizieren. Für die Annahme einer medizinischen

Stellungnahme, welche nicht unter Art. 44 ATSG fällt, sprechen sodann weitere

Urteile, in denen das Bundesgericht in vergleichbaren Konstellationen ähnliche

fachärztliche Beurteilungen für beweiswertig erklärte. So erachtete das

Bundesgericht im Urteil 8C_153/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2 und 6.4 eine

Zusatzbeurteilung zu den bildgebenden Abklärungen, welche der Kreisarzt von

einem Nicht-Vertrauensarzt eingeholt hatte, als beweiswürdig. Es befand, dass

die radiologische Zusatzbeurteilung die rechtlichen Beweisanforderungen an

einen Aktenbericht erfülle. Im Urteil 8C_583/2019 vom 12. November 2019 E.

5.2.1

würdigte das Bundesgericht eine konsiliarische Zusatzbeurteilung, welche

der Kreisarzt vorgängig seiner Beurteilung einem Radiologen vorgelegt hatte. Es

kam zum Schluss, dass mit dessen einlässlichen Beurteilung eine fachärztliche

Stellungnahme vorliege, auf die abgestellt werden könne. Im Urteil 8C_693/2010,

8C_694/2010 vom 25. März 2010 E. 8.2.1 stellte das Bundesgericht fest, dass der

von der Versicherung beigezogene Spezialarzt kein versicherungsinterner Arzt

sei. Es handle sich bei seinem Gutachten indessen auch nicht um eine vom

Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise. Eine

abschliessende Klärung der fraglichen rechtlichen Qualifikation liess das

Bundesgericht schliesslich offen und erwog, dass der Beschwerdeführer keine

eigentliche bzw. entscheidwesentlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu

beurteilenden ärztlichen Stellungnahme erhoben habe. Unter Berücksichtigung der

dargelegten Rechtsprechung ist die fragliche Aktenbeurteilung von Prof. Dr.

med. E.___ damit eher als medizinische Stellungnahme zu qualifizieren, womit

eine Verletzung der Mitwirkungsrechte gemäss Art. 44 ATSG verneint werden

kann.

8.1.3

Würde – im Sinne einer Eventualbegründung

– die radiologische Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ dennoch als Gutachten

qualifiziert, so steht unbestrittenermassen fest, dass dieses nicht im

gesetzlich vorgesehenen Verfahren gemäss Art. 44 ATSG eingeholt wurde. Es

stellt sich daher die Frage nach der Rechtsfolge. Im Urteil 8C_63/2009 vom 25.

Januar 2010 E. 4.7 befand das Bundesgericht, dass ein versicherungsexternes

(polydisziplinäres) Gutachten, welches ohne Wahrung der Mitwirkungsrechte

eingeholt wurde, nicht als solches gewertet werden könne; ihm komme nur der

Beweiswert einer Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson zu. Es

sei somit nur insoweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an

der Richtigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Schlussfolgerungen bestehen. Die

fachärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ erscheint inhaltlich

nachvollziehbar und stimmt im Wesentlichen auch mit den übrigen medizinischen

Einschätzungen überein (vgl. E. 9 hiernach), womit keine auch nur geringen

Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. In Anlehnung an die

vorstehende Rechtsprechung wäre die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___

Dispositiv

demnach beweiswertig im Sinne eines versicherungsinternen Gutachtens. Folglich

käme ihr trotz Umgehung der Mitwirkungsrechte ein – wenngleich herabgesetzter –

Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund muss die Frage der rechtlichen

Qualifikation als ärztliche Stellungnahme oder Gutachten nicht abschliessend

geklärt werden. Insgesamt genügt die Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ den

rechtlichen Beweisanforderungen an eine externe medizinische Stellungnahme

sowie auch an ein versicherungsinternes Gutachten.

8.2 Im Weiteren hat Prof. Dr. med. E.___

im Auftrag des Kreisarztes die MRI-Bilder und damit einen feststehenden

medizinischen Sachverhalt fachärztlich- radiologisch beurteilt. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers, sind damit die rechtlichen

Beweisanforderungen an einen Aktenbericht erfüllt bzw. eine persönliche

Untersuchung war nicht erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2017

vom 29. Juni 2017 E. 6 und 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 7.2 mit

Hinweis).

8.3 Ferner rügt der

Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf das rechtliche

Gehör verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Bericht von Prof. Dr. med. E.___

nicht mit der Verfügung vom 9. März 2020 zugestellt habe. Ein zentraler

Teilgehalt des rechtlichen Gehörs besteht im Recht auf Akteneinsicht sowie dem

Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f.). Die im Bericht

von Prof. Dr. med. E.___ enthaltene Würdigung stimmt im Wesentlichen mit den

Einschätzungen der übrigen Aktenlage überein, enthält aber dennoch zumindest

eine neue medizinische Einschätzung in Bezug auf einen allfälligen möglichen Zusammenhang

zwischen der Läsion am Talus und dem Unfall. Der Bericht hätte dem

Beschwerdeführer daher vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme zugestellt

werden müssen. Mit der unterlassenen Zustellung liegt folglich eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vor. Bei der besagten Gehörsverletzung handelt es sich

jedoch um einen heilbaren Mangel. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung

des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132

E. 2b, je mit Hinweisen), zumal sich der Beschwerdeführer in seinen

Rechtsschriften zur Beurteilung von Prof. Dr. med. E.___ hat äussern können.

8.4 Als Zwischenfazit kann somit

festgehalten werden, dass der Kreisarzt im Rahmen seiner eigenen Beurteilung

auf den Aktenbericht von Prof. Dr. med. E.___ abstellen durfte.

9. Zu prüfen ist im Weiteren der

Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. C.___ vom 30. Januar

2020. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die versicherungsinterne

Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei

erscheint und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. 3.2

hiervor).

9.1 Die Beurteilung von med. pract. C.___

sieht vor, dass die unfallbedingten Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis

zwölf Wochen abgeheilt und die aktuellen Beschwerden einem degenerativen,

vorbestehenden Prozess zuzuordnen seien. Wie nachfolgend dargelegt, ergibt

diese Beurteilung des Kreisarztes zusammen mit den Untersuchungsergebnissen der

Radiologen und Orthopäden des I.___ sowie den eingeholten Berichten von Prof.

Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. E.___ eine überzeugende Beweisgrundlage

in Bezug auf die Unfallkausalität. Die infolge des Unfalls vom 7. März 2018

durchgeführten medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass der rechte Fuss

des Versicherten verschiedene Gesundheitsschäden aufweist, namentlich am

unteren Sprunggelenk, am oberen Sprunggelenk und an der Peroneus brevi Sehne. In

Bezug auf das untere Sprunggelenk wird in sämtlichen medizinischen Berichten gestützt

auf die MRI-Untersuchungen vom 25. Juni 2018 und 6. September 2019 festgestellt,

dass vorbestehende degenerative Veränderungen vorlägen. Damit erweist sich die

Beeinträchtigung am unteren Sprunggelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

als unfallfremd. Bezüglich des oberen Sprunggelenks stellen die behandelnden Orthopäden

des I.___ sowie auch der Kreisarzt und der beigezogene orthopädische Chirurg

Prof. Dr. med. F.___ basierend auf den MRI-Bildern vom 25. Juni 2018 und vom

6. September 2019 eine alte abgeheilte Ruptur des Ligamentum fibulotalare

anterius (alter ossärer Ausriss) bzw. eine vorbestehende osteochondrale Läsion

am Talus fest. Gemäss Bericht des I.___ vom 7. Juni 2018 habe auch das

Röntgen keinen Anhalt für eine frische ossäre Läsion ergeben. Die wiederholt

und durch verschiedene Fachärzte vorgenommene Beurteilung, es liege eine alte,

abgeheilte bzw. vorbestehende Läsion vor, weist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf einen nicht unfallbedingten Gesundheitsschaden

am oberen Sprunggelenk hin. Daran vermag die Einschätzung von Prof. Dr. med.

E.___, welcher einen Zusammenhang zwischen der osteochondralen Läsion und dem

Trauma für nicht vollständig ausgeschlossen erachtet, nichts zu ändern. Seine

Einschätzung, wonach ein Kausalzusammenhang «nicht vollständig ausgeschlossen»

sei, lässt bereits aufgrund der zurückhaltenden Formulierung auf erhebliche

Zweifel schliessen und genügt dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit keineswegs. Kommt hinzu, dass der Annahme eines

Kausalzusammenhangs fünf klare Gegenmeinungen gegenüberstehen, welche einen

Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Läsion am oberen Sprunggelenk

eindeutig verneinen. Vor diesem Hintergrund sind die Beeinträchtigungen am

oberen Sprunggelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls als

unfallfremd zu qualifizieren. Zu prüfen ist schliesslich noch die umstrittene

Unfallkausalität hinsichtlich der Partialruptur bzw. Längsspaltung der Peroneus

brevi Sehne. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 30. Januar 2020 legt

med. pract. C.___ diesbezüglich plausibel dar, dass die Peronealsehnenläsion

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Veränderungen

zurückzuführen und daher unfallfremd sei. Der Umstand, dass der Kreisarzt in

seiner Beurteilung vom 4. Dezember 2018 noch davon ausging, die Partialruptur

an der Peroneus brevis Sehne sei durch den Unfall verursacht worden, vermag seine

abschliessende Einschätzung vom 30. Januar 2020 nicht in Zweifel zu ziehen.

Seine ursprüngliche Meinung stützte med. pract. C.___ auf den ersten MRI-Bericht

vom 25. Juni 2018, gemäss welchem eine subtotale Ruptur der Peroneus

brevis Sehne mit einem Split vorliege, und den Bericht des I.___ vom 6.

September 2018, in welchem eine Partialruptur der Peroneus brevis Sehne sowie

degenerative Veränderungen posteriore Gelenksfacette subtalar Fuss rechts bei

(-) Status nach Direktkontusion (Gabelstapler) Fuss rechts lateral 02/2018

diagnostiziert wurden. Basierend darauf gelangte der Kreisarzt mit Einschätzung

vom 4. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Partialruptur an der Peroneus

brevis Sehne rechts durch den Unfall verursacht worden sei. Am 21. Oktober 2019

erklärte der Kreisarzt sodann, die Sehne sei wahrscheinlich abgeheilt. Nachdem

der auf Fuss- und Sprunggelenk spezialisierte orthopädische Chirurge Prof. Dr.

med. F.___ in seinem Bericht vom 6. September 2019 sodann festgehalten hatte, dass

die Peronealsehnenverletzung nicht unfallkausal sei, veranlasste der Kreisarzt

zur Klärung der Sachlage eine weitere radiologische Einschätzung bei Prof. Dr.

med. E.___. Nachdem dann auch der Radiologe zum Ergebnis gelangt war, die Sehnenläsion

stehe eher nicht im Zusammenhang mit dem Trauma, befand med. pract. C.___, seine

ursprüngliche Einschätzung sei falsch gewesen. Es bestehe kein Zusammenhang mit

dem Unfallereignis, vielmehr liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine

vorbestehende, degenerative Läsion der Peroneus brevis Sehne rechts vor. Diese

Abkehr von der ursprünglichen kreisärztlichen Einschätzung erscheint mit Blick

auf die Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___ und Prof. Dr. med. E.___ sowie

den Radiologiebericht des I.___ nachvollziehbar. So stellte Prof. Dr. med. F.___

im Bericht vom 6. September 2019 fest, dass die Peronealsehnenläsion mit

grösster Wahrscheinlichkeit vorbestehend sei resp. degenerativ bedingt. In einem ähnlichen Sinn führte

auch Prof. Dr. med. E.___ in seiner Beurteilung vom 21. Januar 2020 aus,

es handle sich bezüglich der interstitiellen

Längsruptur der Peroneus brevis Sehne eher um eine nicht mit dem Trauma in

Zusammenhang assoziierte Sehnenläsion. Diese Beurteilung werde mit der Tatsache

begründet, dass der distale Anteil der Peroneus brevis Sehne diffus verdickt

sei, was viel eher für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle

Ruptur spreche. Im

Weiteren lässt sich auch dem Radiologiebericht des E.___ vom 7. Januar

2020 entnehmen, es bestehe eine alte Längsspaltung der Sehne des Musculus

peroneus brevis mit ausgeprägter Tendinopathie – nicht entzündlich meist

degenerative Sehnenerkrankung. Entsprechend ist es nachvollziehbar, wenn der

Kreisarzt seine ursprüngliche Einschätzung revidierte und basierend auf den vorgenannten

übereinstimmenden Beurteilungen der Radiologen des I.___ sowie der extern

beigezogenen Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Radiologie davon ausging,

dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bezüglich der Peronealsehne mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sei. Wie die vorstehenden

Ausführungen zeigen, gehen die vorliegenden medizinischen Einschätzungen

einhellig davon aus, dass die festgestellten Veränderungen am unteren und

oberen Sprunggelenk sowie die Peronealsehnenläsion vorbestehend und degenerativ

sind. Widersprüche in den ärztlichen Beurteilungen bezüglich der

Unfallkausalität sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht

ersichtlich. Grund für die seitens des Beschwerdeführers dennoch beklagten

Beschwerden sind gemäss Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___ neuropathische

Schmerzen, ein mechanisches Korrelat, dessen Elimination auch die Beschwerden

verbessern würde, gebe es nicht. Demnach basiert die kreisärztliche Beurteilung

auf einer allseitigen Untersuchung sowie in Kenntnis der medizinischen

Vorakten. Die Einschätzungen erscheinen insgesamt als schlüssig und

nachvollziehbar begründet.

9.2 Entgegen den Einwänden des

Beschwerdeführers bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der

Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung von pract. med. C.___.

Wie vorstehend dargelegt, stimmt seine kreisärztliche Beurteilung vom 30.

Januar 2020 mit den übrigen fachärztlichen Einschätzungen überein. Der Umstand,

dass der Kreisarzt seine Meinung im Verlauf revidiert hat, schmälert den

Beweiswert seiner Beurteilung nicht. Med. pract. C.___ legt seine Beweggründe

für die Abkehr von der ursprünglichen Einschätzung offen und begründet seine

revidierte Meinung anhand der übrigen medizinischen Aktenlage nachvollziehbar.

Dadurch wird der Widerspruch zwischen der ursprünglichen und der aktuellen

Beurteilung aufgelöst, womit sich seine Beurteilung als widerspruchsfrei

erweist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit keine

widersprüchliche medizinische Aktenlage vor. Nicht gefolgt werden kann ferner

dem Einwand, wonach die Beurteilungen von Prof. Dr. med. F.___ und Prof. Dr.

med. E.___ inhaltlich den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügten.

Selbst wenn der Beurteilung von Prof. Dr. med. F.___ eine Erläuterung für die

Annahme der vorbestehenden Peronealsehnenläsion und osteochondralen Läsion am

Talus fehlt, sind an seiner Schlussfolgerung aufgrund der Übereinstimmungen in

den übrigen Beurteilungen keine Zweifel auszumachen. Zudem ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Tatsache, dass Prof. Dr. med. G.___ einen Erguss im

USG gesehen habe (vgl. E. II.6.16 hiervor), den Beweiswert des Berichts von

Prof. Dr. med. F.___ in Frage stellen könnte. Dies umso mehr, als Prof. Dr.

med. F.___ und Prof. Dr. med. E.___ beide keinen Erguss im unteren Sprunggelenk

beschrieben haben. Im Weiteren erscheint die Schlussfolgerung von Prof. Dr.

med. E.___, wonach die diffuse Verdickung der Peroneus brevis Sehne viel eher

für eine Degeneration als eine traumatische interstitielle Ruptur spreche,

nicht undifferenziert und widersprüchlich im Vergleich zu den übrigen

Arztberichten. Aus dem Gesagten folgt, dass die mittels MRI-Untersuchungen

festgestellten Veränderungen am unteren und oberen Sprunggelenk sowie die

Peronealsehnenläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis

vom 7. März 2018 zurückzuführen sind. Daher überzeugt die kreisärztliche

Schlussfolgerung von med. pract. C.___, wonach anhand aller fachärztlichen

Befunde sowie aufgrund der bildgebenden Diagnostik strukturelle,

objektivierbare Unfallfolgen bezüglich des rechten Fusses und des rechten

Sprunggelenkes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen und die

Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen vollständig abgeheilt

seien.

9.3 Aus all diesen Gründen kommt das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die kreisärztliche Beurteilung

von med. pract. C.___ beweiskräftig und der rechtserhebliche Sachverhalt

genügend erstellt ist. Die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach

strukturelle, objektivierbare Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen und die Kontusionsfolgen innerhalb von zehn bis zwölf Wochen

vollständig abgeheilt seien, überzeugt. Demnach konnte und kann im Rahmen des

vorliegenden Rechtsmittelverfahrens auf die Einholung einer medizinischen

Begutachtung verzichtet werden. Der Antrag auf die Abnahme weiterer Beweise,

insbesondere eines externen Gutachtens in den Disziplinen Radiologie,

Orthopädie und Psychiatrie, wird deshalb abgewiesen.

10.

10.1 Wie soeben dargelegt, liegt für

die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kein unfallbedingtes, organisch objektiv ausgewiesenes

Korrelat vor. Es bleibt daher zu prüfen, ob die im Rahmen der psychiatrischen

Abklärungen verschiedentlich gestellten psychiatrischen Diagnosen einer

depressiven Störung, einer Angststörung und einer Schmerzstörung in einem

adäquatkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. März 2018

stehen. Zu beurteilen sind die besonderen Adäquanzkriterien anhand der

Rechtsprechung für psychische Fehlentwicklungen (vgl. Erwägung II. 2.3.

hiervor).

10.2 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist

einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz

in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt

es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl.

dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

10.3 Bezüglich der Schwere des Unfalls

vom 1. September 2014 ist folgendes festzuhalten: Gemäss Schadenmeldung UVG

seien dem Versicherten am 7. März 2018 die Rollen eines Wagens über den Fuss

gefahren. Dabei sei es zu einer Quetschung an den rechten Zehen gekommen

(Suva-Nr. 1). Der am Unfalltag konsultierte Hausarzt stellte zum Unfallhergang

fest, dass ein Stapler in den rechten Fuss gefahren sei. Es bestehe eine

Schwellung, Rötung am rechten Fuss und primär keine Hinweise auf ossäre

Läsionen. Der Hausarzt diagnostizierte ein Distorsions-, Kontusionstrauma am

rechten Fuss (Suva-Nr. 15). Der kreisärztlichen psychiatrischen Beurteilung von

Dr. med. D.___ vom 4. September 2019 lässt sich zum Unfallgeschehen zudem

entnehmen, dass beim Verladen von Material ein Elektro-Stapler (ohne Sitz) auf

leicht abschüssigem Gelände vor dem Firmengebäude ins Rollen gekommen sei. Der

Versicherte habe diesen nicht stoppen können, weshalb ihm dieser in den rechten

Fuss gerollt sei, was zu einem Sturz geführt habe. Trotz recht starker Schmerzen

habe der Versicherte noch eine Tour mit einem Lieferwagen durchgeführt. Danach

habe ihn sein Vorgesetzter wegen der zunehmenden Schmerzen zum Arzt geschickt

(Suva-Nr. 121).

10.4 Rechtsprechungsgemäss dürfen die

beim Unfall erlittenen Verletzungen zwar nicht in die Beurteilung der

Unfallschwere einbezogen werden, sie können jedoch Rückschlüsse auf die Kräfte,

welche sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten (Urteil des Bundesgerichts

8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1). Misstritte bzw. Ausrutscher, welche

weder eine ossäre Läsion noch einen operativen Eingriff zur Folge haben, sind

als leichte Unfälle einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2009 vom 19.

August 2009). Einen leichten Unfall nahm das Bundesgericht ausserdem an, als

ein Gerüstebauer von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen wurde

(Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2009 vom 12. August 2009 E. 7.2). Ebenfalls

als leicht qualifiziert wurde ein Ereignis, bei welchem der Versicherte von

einem zirka 600 Kilogramm schweren Betonblock am rechten Oberarm getroffen

wurde, danach aber gemäss seinen eigenen Angaben noch in der Lage war, selber

mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor er sich in ärztliche Behandlung

begab (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1

mit Verweis auf Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts

(EVG) U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5). Demgegenüber wurde ein

mittelschweres Geschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen angenommen in

einem Fall, in welchem dem Versicherten ein gebrochenes Lavabo auf den Fuss

fiel und er dabei eine Schnittverletzung am Fussrücken mit Durchtrennung der

extensor hallucis longus und der tibialis anterior Sehnen erlitt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März 2016 E. 4). Ebenfalls als mittelschwer

an der Grenze zu den leichten Ereignissen stufte das Bundesgericht einen Unfall

ein, bei welchem der Fuss der Versicherten unter der Karosserie eines langsam

anfahrenden Autos verdreht wurde, wobei sich die Versicherte Mittelfussfrakturen

II-IV und eine intraartikuläre

Grundgliedfraktur Dig. I

zuzog (Urteil des

Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 7.2).

10.5 In Anbetracht der vorgenannten

Rechtsprechung ist der Unfall des Versicherten vom 7. März 2018 aufgrund des

augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelten Kräften als

leicht einzustufen. Auch die erlittene Verletzung lässt darauf schliessen, dass

deutlich weniger stark einwirkende Kräfte bestanden, als in den vorstehend

erwähnten Beispielen, welche den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den

leichten zugeordnet wurden. Der Versicherte zog sich eine Kontusion bzw. eine

Verstauchung des Fusses zu, wogegen die Versicherten bei den vorerwähnten

mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen

Sehnendurchtrennungen oder Frakturen erlitten haben. Der vorliegend zu

beurteilende Unfall ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs am ehesten

mit jenem zu vergleichen, in welchem eine versicherte Person von einem sehr

schweren Betonblock am Arm getroffen wurde, danach aber noch in der Lage war,

selber mit dem Auto zu fahren, bevor sie sich in ärztliche Behandlung begab. In

beiden Fällen wurde eine Extremität von einem sehr schweren Gegenstand

getroffen, wobei die anfänglichen Schmerzen noch eine Auto- bzw.

Lieferwagenfahrt zugelassen haben, bevor der Arzt aufgesucht wurde. In

Anlehnung an die dortige Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegend

dargelegten mässigen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens und der vermutungsweise

eher geringen Krafteinwirkung ist von einem leichten Unfall auszugehen.

10.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die

verbliebene, organisch nicht objektivierbare, Schmerzsymptomatik und die

psychischen Beeinträchtigungen nicht adäquatkausal auf das Unfallereignis

zurückgeführt werden können. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass

die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn man von einem mittelschweren Unfall

im Grenzbereich zu den leichten ausginge. Bei einer auf die unfallkausalen organisch

nachweisbaren Aspekte beschränkten Betrachtung wären keine der

Adäquanzkriterien als erfüllt anzusehen. Es kann diesbezüglich auf E. 4.4 des

Einspracheentscheids vom 29. Juni 2020 verwiesen werden.

11. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht per 10. März 2020 eingestellt und den Anspruch auf eine

Invalidenrente sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

12. Bei diesem Verfahrensausgang

wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger