VSBES.2020.175
Begutachtung
23. Februar 2021Deutsch22 min
die Begutachtung sei durch eine andere Gutachterstelle als die B.___ vorzunehmen,
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 28. August 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 15. September 2015 mit Wirkung
ab 1. Juli 2014 eine halbe Rente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 76).
1.2
1.2.1 Nachdem
der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes gemeldet hatte (IV-Nr. 111), leitete die
Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2019 eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 112).
1.2.2 Am 16. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich
sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr.
119). Nachdem via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war
(IV-Nr. 124), gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
13. Juli 2020 Gelegenheit, bis 21. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen
Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 126):
·
Dr. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Neurologie
·
lic. phil. E.___,
Neuropsychologie
·
Dr. med. F.___,
Psychiatrie
·
Dr. med. G.___,
Rheumatologie
1.2.3 In
seinem Einwand vom 21. Juli / 17. August 2020 verlangte der Beschwerdeführer,
die Begutachtung sei durch eine andere Gutachterstelle als die B.___ vorzunehmen,
da mehrere der dortigen Gutachterpersonen, namentlich die Dres. F.___ und D.___,
auch für andere Gutachterstellen arbeiteten (IV-Nrn. 127 + 129). Die
Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 28. August 2020 an
der Gutachterstelle B.___ fest und entzog einer gegen diese Verfügung
gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 f.).
2.
2.1 Am 2. September 2020 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 28. August 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere Gutachterstelle als
die B.___ zu bestimmen.
b) Eventualiter:
Zur Frage, ob mit dem vorliegend unzulässigen Tätigwerden der Dres. F.___ und D.___
das Losverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird
und dieses zu wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde,
dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzuholen.
c) Subeventualiter:
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der B.___
unter Ausschluss der Dres. F.___ und D.___ neu festzulegen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die Begutachtung unter zusätzlichem Einschluss der
kardiologischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber sei vorgängig der Begutachtungstermine
vom 27. August 2020 und vom 10. September 2020 superprovisorisch zu
befinden.
5. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichentags reicht der Beschwerdeführer
einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein. Daraus geht hervor, dass er wegen eines Myokardinfarkts
vom 1. Juni 2020 sowie seines psychischen Zustands nicht in der Lage sei, sich
einer Begutachtung zu unterziehen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7).
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.
September 2020 superprovisorisch von der Verpflichtung, zu den angesetzten
Begutachtungsterminen vom 3. und 8. September sowie 13. Oktober 2020 zu
erscheinen (A.S. 14 f.).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2020
folgende Anträge (A.S. 19 f.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass nach
Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils das Begutachtungsverfahren
seinen normalen Gang zu nehmen habe (…).
3. Die Kosten für das No-Show seien dem [Beschwerdeführer]
aufzubürden.
4. Dem [Beschwerdeführer] seien ausnahmsweise
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2.4 Die Vizepräsidentin verlängert
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25.
September 2020 zunächst bis 16. Oktober 2020 (A.S. 21 f.). Nachdem eine weitere
Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 16. Oktober 2020 eingegangen ist
(BB-Nr. 8), verfügt die Vizepräsidentin am 22. Oktober 2020 eine unbefristete
Verlängerung (A.S. 26 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit
Replik vom 12. November 2020 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 43
f.). Er reicht ausserdem Berichte von Dr. med. H.___ (A.S. 45 ff.) sowie Dr.
med. I.___, Leitende Ärztin Kardiologie am Kantonsspital [...] (A.S. 50 f.),
vom gleichen Datum ein.
2.6 Die Vizepräsidentin gewährt dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2020 ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 52 f.).
2.7 Die Beschwerdegegnerin lässt
sich innert der bis 15. Januar 2021 erstreckten Frist (A.S. 56 f.) nicht mehr
vernehmen, worauf die Vizepräsidentin die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2021 bestätigt (A.S. 58 f.).
2.8 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 28. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 61
ff.). Diese geht am 29. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 64), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 28. August 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen
ist einmal, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ mit der Begutachtung
zu betrauen ist oder ob eventualiter die vorgesehenen Experten Dr. med. F.___
und Dr. med. D.___ zu ersetzen sind.
Was das weitere Beschwerdebegehren angeht,
die Begutachtung sei auf die Fachdisziplin der Kardiologie auszudehnen, so hatte
der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung noch keinen solchen Antrag
gestellt (s. E. I. 1.2.3 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht
darüber befinden konnte. Diesbezüglich fehlt es also an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (Urteil des
Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3). Das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann indes aus prozessökonomischen
Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (d.h. des durch
die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses) liegende spruchreife Frage
ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und
wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt: Einerseits geht es sowohl bei der Frage,
welche Gutachterstelle und welche Experten beauftragt werden, als auch bei der
Frage, welche medizinischen Fachbereiche abgedeckt werden müssen, um die
Ausgestaltung der Begutachtung. Es handelt sich jeweils um Punkte, welche
sinnvollerweise geklärt werden, bevor der Auftrag für das Gutachten vergeben
wird. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage,
inwieweit es dem Beschwerdeführer gesundheitlich möglich ist, sich den
erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Andererseits hat sich die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch zur Bedeutung des
Myokardinfarkts für die hängige Begutachtung geäussert (s. A.S. 20 Ziff. 6 + 8).
Einer entsprechenden Ausdehnung des Verfahrens steht somit nichts im Weg.
Die Beschwerdegegnerin verlangt in der
Beschwerdeantwort, dem Beschwerdeführer seien die sog. No Show-Kosten
aufzuerlegen, d.h. die Kosten, welche die Gutachterstelle der
Beschwerdegegnerin in Rechnung stellt, weil das Versicherungsgericht am 2.
September 2020 die aufschiebende Wirkung wiederherstellte und die angesetzten
Begutachtungstermine deshalb kurzfristig abgesagt werden mussten. Auf dieses
Begehren kann indes nicht eingetreten werden, da die fraglichen Kosten erst
nach der angefochtenen Verfügung angefallen sind und somit nicht zum
Anfechtungsgegenstand gehören. Eine Verfahrensausdehnung wiederum entfällt
schon deshalb, weil der Beschwerdeführer sich in seiner Replik nicht zu diesen
Kosten geäussert hat. Wenn die Beschwerdegegnerin die besagten Kosten beim
Beschwerdeführer einfordern will, so hat sie darüber eine separate Verfügung zu
erlassen.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten)
ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig.
2.
2.1
2.1.1
Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt
sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das BSV eine
Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die Vergabe der Aufträge erfolgt
nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die
webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018).
Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des
Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile
gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus
einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit
denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über
freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der
gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann
erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Gutachterstellen
bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine
Mindestanzahl von Stellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei
einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl
stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die
Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und nicht von der
Invalidenversicherung oder anderen Personen gesteuert bzw. beeinflusst werden
kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.83 vom 6.
Oktober 2020 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210
ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich
rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont,
es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen
weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte
(BGE 139 V 349 E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine höchstrichterlichen
Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über
SuisseMED@P-System feststellen würden.
2.1.2
Nach erfolgter Zuteilung durch
SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und
die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden
Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist
von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die
Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,
SR 830.1). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines
Gutachters. Es können – über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus –
sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr
unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in:
Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung,
Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, es
gehe nicht an, dass die als Gutachter vorgesehenen Dres. F.___ und D.___ neben
der B.___ noch für andere Gutachterstellen tätig seien. Das BSV habe die
Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 dazu aufgefordert,
die Gutachterteams künftig so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung
der Gutachterpersonen zwischen zwei Gutachterstellen höchstens auf eine
einzelne Gutachterperson beschränke (BB-Nr. 6). Dieses Schreiben stellt indes,
ebenso wie Weisungen, welche das BSV als administrative Aufsichtsbehörde den
verfügenden IV-Stellen erteilt, keine Rechtsnorm dar und ist damit für das
Gericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt Weisungen immerhin und
weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2
S. 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss Bundesgericht könnte die
Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P in der Tat durch den
Umstand untergraben werden, dass eine medizinische Fachperson gleichzeitig bei
verschiedenen Gutachterstellen tätig ist. Wenn aber eine Gutachterperson in
zwei Gutachterstellen eingesetzt werde, so könne von einer Scheinauslosung
keine Rede sein. Ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit derselben
Ärztin oder desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip
als nicht mehr gewahrt zu gelten habe, könne im hier zu beurteilenden Fall
offen bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E.
3.2.1).
2.2.2
Die Dres. F.___ und D.___ sind in
der Tat neben der B.___ auch bei anderen Gutachterstellen tätig: Dr. med. F.___
gehört zum Ärzteteam der J.___ (s. […].ch | Gutachtenstelle […] ([…].ch),
alle Web). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es jedoch
nicht mehr zu, dass Dr. med. F.___ auch noch bei der Gutachterstelle L.___ aktiv
ist, denn auf deren Website wird er derzeit weder als Teil des Mitarbeiterstabs
noch als Konsiliararzt erwähnt ([...]) und [...]).
Mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (s. E. II. 2.2.1 hiervor) ist im vorliegenden Fall festzuhalten,
dass bei zwei (von fünf) Gutachtern, welche insgesamt bei zwei weiteren
Gutachterstellen aktiv sind, noch nicht davon gesprochen werden kann, dass das
Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten, wie das Versicherungsgericht in
einem früheren Entscheid erkannt hat, deutlich grössere Überschneidungen
zwischen mehreren Gutachterstellen vorliegen (s. Urteil VSBES.2020.83 vom
7.
Oktober 2020 E. II. 3.3). In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass im Jahr 2020 immerhin 20 deutschsprachige
Gutachterstellen tätig waren (s. Liste der polydisziplinären
Gutachterstellen, welche über eine Vereinbarung mit dem BSV nach Artikel 72bis
IVV verfügen, Medizinische Gutachten in der IV (admin.ch)). Steht aber
eine solche Zahl von Gutachterstellen zur Auswahl, so relativiert sich die
Bedeutung von personellen Überschneidungen zwischen einzelnen Gutachterstellen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1). Auf
die beantragte Einholung einer Stellungnahme des BSV zum Einsatz von
Gutachterpersonen bei mehreren Gutachterstellen wird verzichtet, da davon keine
zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind: Einerseits sind, wie dargelegt, bereits
einschlägige Entscheide zu dieser Frage ergangen, andererseits ist der
Standpunkt des BSV aus dessen Schreiben vom 26. November 2019 bekannt.
Ansonsten bringt der Beschwerdeführer
keine Einwände gegen die vorgesehenen B.___-Gutachter vor. Er nennt namentlich
keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer
Befangenheit zu erwecken. Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht
als unbegründet.
3.
3.1
3.1.1
Die IV-Stelle ist verpflichtet,
von Amtes wegen die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen
Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dazu gehören
namentlich ärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls die Einholung von
Gutachten bei unabhängigen Sachverständigen (s. Art. 43 Abs. 2 und Art. 44
ATSG).
3.1.2
Der Beschwerdeführer erlitt am 1.
Juni 2020 einen Myokardinfarkt. Der Bericht des Kantonsspitals [...] vom 6.
Juni 2020 (IV-Nr. 132 S. 18 ff.) diagnostizierte eine Koronare
1-Gefässerkrankung STEMI bei Verschluss der ostialen RIVA und gutem Resultat
nach PCI des RIVA. Es bedürfe einer ambulanten kardialen Rehabilitation und in
der Folge regelmässiger kardiologischer Kontrollen, wobei die erste in drei
Monaten vorgesehen sei. Zum weiteren Verlauf liegen jedoch keine detaillierten
Angaben vor. Die Psychiaterin Dr. med. H.___ sprach in den Berichten vom
2.
September, 16. Oktober und 12. November 2020 (BB-Nr. 7 f. / A.S. 45
ff.) neben einer psychischen auch von einer kardialen Verschlechterung mit «hämodynamisch
relevanten Folgeschäden (Einschränkung der Pumpfunktion Herzleistung)», welche
noch nicht abschätzbar seien; der Beschwerdeführer befinde sich mitten in der
Rekonvaleszenzphase. Diese Feststellungen sind recht knapp gehalten, einmal
abgesehen davon, dass Dr. med. H.___ keine Fachärztin für Herzleiden
ist und unklar bleibt, auf welche Unterlagen zum somatischen Zustand des
Beschwerdeführers sie sich stützt. Der Bericht der Kardiologin Dr. med. I.___,
Kantonsspital [...], vom 12. November 2020 wiederum hielt fest, der
Beschwerdeführer sei im Hinblick auf eine COVID-19-Erkrankung als Risikopatient
anzusehen und müsse zu Hause arbeiten (A.S. 50 f.), macht aber keine näheren Angaben
zum aktuellen Gesundheitszustand. Sonstige Berichte von kardiologischen
Fachärzten liegen keine vor.
Vor diesem Hintergrund ist einerseits festzuhalten,
dass mit dem Myokardinfarkt vom 1. Juni 2020 unbestreitbar ein neuer
Gesundheitsschaden aufgetreten ist, der eine Rehabilitations- und
Rekonvaleszenzphase nach sich zieht und grundsätzlich geeignet sein könnte, die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers längerfristig zu beeinflussen.
Andererseits enthalten die Akten keine ausreichenden Feststellungen dazu, wie
sich das Leiden nach dem 1. Juni 2020 entwickelt hat und inwieweit es sich gegenwärtig,
mehrere Monate nach dem Infarkt, noch auswirkt. Daher ist es unumgänglich, den
Sachverhalt in diesem Punkt abzuklären, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt
(s. A.S. 20 Ziff. 6 + 8).
3.2
3.2.1
Die versicherte Person ist
verpflichtet, sich denjenigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, welche
für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendig und zumutbar sind (Art.
43.
Abs. 2 ATSG). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch der Gesundheitszustand
der versicherten Person, wobei diese eine gewisse Belastung durch die
erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss (Cristina Schiavi in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 43 N 23).
3.2.2
Die vorliegenden aktuellen
Arztberichte sprechen dafür, dass es dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht zumutbar
ist, sich einer Begutachtung, zumal mit mehreren Untersuchungen, zu
unterziehen, da dies seine Gesundheit gefährden würde. Einerseits gehört er mit
seinem Myokardinfarkt STEMI innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf eine
COVID-19-Infektion zu den besonders gefährdeten Personen (Art. 10b Abs. 2 und
Anhang 6 Ziff. 2.2.1 Verordnung 2 des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung
des Corona-Virus, SR 818.101.24), was denn auch das Kantonsspital [...] in
seinem Attest vom 12. November 2020 bekräftigt (A.S. 50 f.). Angesichts dessen
ist es angezeigt, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall bis Ende Mai 2021,
d.h. ein Jahr nach dem Infarkt, den engen Kontakt zu anderen Personen nach
Möglichkeit vermeidet, zumal nun wegen der sich ausbreitenden Mutationen des
Coronavirus eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Andererseits hielt Dr. med. H.___
in ihrem Bericht vom gleichen Tag fest (A.S. 45 ff.), der Beschwerdeführer sei
heute zu einer Notfall- und Krisenintervention erschienen. Es bestünden eine
aktuell mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und somatischem
Syndrom sowie eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung mit chronischen Schmerzen im Sinn einer innerpsychischen
Verfestigung und aktuell präsuizidaler bzw. suizidaler Exazerbation sowie
dissoziativer Symptombildung am ehesten posttraumatisch im Sinne einer akuten
Belastungsreaktion bei Re-Traumatisierungsdynamik. Die vorgesehene Begutachtung
würde zu einer «unabsehbaren Labilisierung» führen. Dieser Bericht ist freilich
mittlerweile über drei Monate alt.
4.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird.
Diese hat auf Anfang Juni 2021 aktuelle Berichte der behandelnden Psychiaterin
sowie der behandelnden Kardiologen einzuholen. Sodann sind diese Berichte der
Gutachterstelle B.___ vorzulegen, damit sich diese darüber ausspricht, ob die
Begutachtung auf die Disziplin der Kardiologie auszudehnen ist und ob der
Beschwerdeführer sofort begutachtet werden kann oder ob die Exploration mit
Rücksicht auf seine Gesundheit weiterhin aufgeschoben werden sollte. Im
Übrigen, soweit es die Auftragsvergabe an die Gutachterstelle B.___ und den
Einsatz der Dres. F.___ und D.___ als Experten betrifft, wird die Beschwerde
abgewiesen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228
E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der
Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.
61.
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT,
BGS 615.11).
Bei teilweisem Obsiegen ist die
Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die
Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Ausdehnung der
Begutachtung auf die Disziplin der Kardiologie sowie den Aufschub der
Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen zu verlangen, so wäre der Aufwand seines
Vertreters deutlich geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich
bloss eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel einer vollen
Entschädigung zu.
5.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 28. Januar 2021 (A.S. 62 f.)
weist einen Zeitaufwand von 10,04 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (10 x 0,17 = 1,7 Stunden) sowie die
Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden). Anzurechnen ist folglich ein
Aufwand von insgesamt 8,01 Stunden resp. – dem teilweisen Obsiegen entsprechend
auf einen Drittel gekürzt – 2,67 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten
Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 667.50.
Was die Auslagen über CHF 131.80
betrifft, so sind die 87 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 88.30 und
sind zudem um zwei Drittel auf CHF 29.45 zu kürzen.
Einschliesslich CHF 53.65 Mehrwertsteuer
(7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die reduzierte Parteientschädigung
Dispositiv
demnach auf total CHF 750.60.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer
unterlegen ist und seine Parteientschädigung gekürzt wurde, entschädigt der
Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Massgeblich ist ein
Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 GT), woraus sich für
5,34 Stunden Aufwand (8,01 ./. 2,67 gemäss E. II. 5.2 hiervor) eine
Entschädigung von CHF 1'098.60, einschliesslich der durch die
Parteientschädigung nicht abgedeckten Auslagen von CHF 58.85 (88,3 ./. 29,45) und
CHF 78.55 Mehrwertsteuer. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 287.55 (Differenz zum vollen Honorar für
5,34 Stunden von CHF 1'386.15), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich
der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte
und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem
untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT),
wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen
höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht
(IV-Nr. 122), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5 Ziff.
1), spricht zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen», doch wurden diese nicht
beigelegt.
6. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(s. Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem
Beschwerdeführer seien wegen leichtsinniger resp. mutwilliger Prozessführung
Verfahrenskosten aufzuerlegen (gemäss § 7 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922), denn
er habe es unterlassen, die Beschwerdegegnerin vor der angefochtenen Verfügung
über den erlittenen Myokardinfarkt zu informieren. Dem kann indes nicht gefolgt
werden. Zwar befremdet es in der Tat, dass der Beschwerdeführer den Infarkt in
seinem Einwand vom 21. Juli / 17. August 2020 mit keinem Wort erwähnt. Dieses
Verhalten mag Anlass dazu bieten, ihm die Kosten für die abgesagten
Begutachtungstermine aufzuerlegen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahren bildet und daher hier offen bleiben kann (s. E. II. 1.1
hiervor). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer einerseits
teilweise obsiegte, indem die Begutachtung aufgeschoben und die Beschwerdegegnerin
zu weiteren Abklärungen verhalten wurde. Andererseits unterlag der
Beschwerdeführer zwar insoweit, als sich die Beschwerde gegen die
Auftragsvergabe an die Gutachterstelle B.___ und den Einsatz der Dres. F.___
und D.___ richtete. Diesbezüglich war das Rechtsmittel aber nicht von
vornherein aussichtslos, womit keine leichtsinnige resp. mutwillige
Prozessführung vorliegt; dies muss umso mehr gelten, als das Urteil
VSBES.2020.83, in dem sich das Versicherungsgericht erstmals mit der Tätigkeit
von Expertinnen und Experten für mehrere Gutachterstellen befasste, erst am 6.
Oktober 2020 und damit nach der Einreichung der vorliegenden Beschwerde erging.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28.
August 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Auf den im Beschwerdeverfahren
gestellten Antrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 2020,
dem Beschwerdeführer seien die Kosten für die abgesagten Begutachtungstermine aufzuerlegen,
wird nicht eingetreten.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 750.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf
CHF 1'098.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
287.55 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann