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Entscheid

VSBES.2020.175

Begutachtung

23. Februar 2021Deutsch22 min

die Begutachtung sei durch eine andere Gutachterstelle als die B.___ vorzunehmen,

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 28. August 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 15. September 2015 mit Wirkung

ab 1. Juli 2014 eine halbe Rente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 76).

1.2

1.2.1 Nachdem

der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2019 eine Verschlechterung seines

Gesundheitszustandes gemeldet hatte (IV-Nr. 111), leitete die

Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2019 eine Rentenrevision ein (IV-Nr. 112).

1.2.2 Am 16. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich

sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr.

119). Nachdem via SuisseMED@P die Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war

(IV-Nr. 124), gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

13. Juli 2020 Gelegenheit, bis 21. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen

Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 126):

·

Dr. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Neurologie

·

lic. phil. E.___,

Neuropsychologie

·

Dr. med. F.___,

Psychiatrie

·

Dr. med. G.___,

Rheumatologie

1.2.3 In

seinem Einwand vom 21. Juli / 17. August 2020 verlangte der Beschwerdeführer,

die Begutachtung sei durch eine andere Gutachterstelle als die B.___ vorzunehmen,

da mehrere der dortigen Gutachterpersonen, namentlich die Dres. F.___ und D.___,

auch für andere Gutachterstellen arbeiteten (IV-Nrn. 127 + 129). Die

Beschwerdegegnerin hielt daraufhin mit Verfügung vom 28. August 2020 an

der Gutachterstelle B.___ fest und entzog einer gegen diese Verfügung

gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 f.).

2.

2.1 Am 2. September 2020 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 28. August 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere Gutachterstelle als

die B.___ zu bestimmen.

b) Eventualiter:

Zur Frage, ob mit dem vorliegend unzulässigen Tätigwerden der Dres. F.___ und D.___

das Losverfahren gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird

und dieses zu wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde,

dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) einzuholen.

c) Subeventualiter:

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der B.___

unter Ausschluss der Dres. F.___ und D.___ neu festzulegen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, die Begutachtung unter zusätzlichem Einschluss der

kardiologischen Fachrichtung in Auftrag zu geben.

4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber sei vorgängig der Begutachtungstermine

vom 27. August 2020 und vom 10. September 2020 superprovisorisch zu

befinden.

5. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichentags reicht der Beschwerdeführer

einen Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein. Daraus geht hervor, dass er wegen eines Myokardinfarkts

vom 1. Juni 2020 sowie seines psychischen Zustands nicht in der Lage sei, sich

einer Begutachtung zu unterziehen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 7).

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2.

September 2020 superprovisorisch von der Verpflichtung, zu den angesetzten

Begutachtungsterminen vom 3. und 8. September sowie 13. Oktober 2020 zu

erscheinen (A.S. 14 f.).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. September 2020

folgende Anträge (A.S. 19 f.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass nach

Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils das Begutachtungsverfahren

seinen normalen Gang zu nehmen habe (…).

3. Die Kosten für das No-Show seien dem [Beschwerdeführer]

aufzubürden.

4. Dem [Beschwerdeführer] seien ausnahmsweise

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2.4 Die Vizepräsidentin verlängert

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25.

September 2020 zunächst bis 16. Oktober 2020 (A.S. 21 f.). Nachdem eine weitere

Stellungnahme von Dr. med. H.___ vom 16. Oktober 2020 eingegangen ist

(BB-Nr. 8), verfügt die Vizepräsidentin am 22. Oktober 2020 eine unbefristete

Verlängerung (A.S. 26 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer lässt mit

Replik vom 12. November 2020 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 43

f.). Er reicht ausserdem Berichte von Dr. med. H.___ (A.S. 45 ff.) sowie Dr.

med. I.___, Leitende Ärztin Kardiologie am Kantonsspital [...] (A.S. 50 f.),

vom gleichen Datum ein.

2.6 Die Vizepräsidentin gewährt dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2020 ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 52 f.).

2.7 Die Beschwerdegegnerin lässt

sich innert der bis 15. Januar 2021 erstreckten Frist (A.S. 56 f.) nicht mehr

vernehmen, worauf die Vizepräsidentin die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung mit Verfügung vom 21. Januar 2021 bestätigt (A.S. 58 f.).

2.8 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 28. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 61

ff.). Diese geht am 29. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 64), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 28. August 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu prüfen

ist einmal, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ mit der Begutachtung

zu betrauen ist oder ob eventualiter die vorgesehenen Experten Dr. med. F.___

und Dr. med. D.___ zu ersetzen sind.

Was das weitere Beschwerdebegehren angeht,

die Begutachtung sei auf die Fachdisziplin der Kardiologie auszudehnen, so hatte

der Beschwerdeführer bis zur angefochtenen Verfügung noch keinen solchen Antrag

gestellt (s. E. I. 1.2.3 hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht

darüber befinden konnte. Diesbezüglich fehlt es also an einem

Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (Urteil des

Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3). Das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kann indes aus prozessökonomischen

Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (d.h. des durch

die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses) liegende spruchreife Frage

ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und

wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer

Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). Diese

Voraussetzungen sind hier erfüllt: Einerseits geht es sowohl bei der Frage,

welche Gutachterstelle und welche Experten beauftragt werden, als auch bei der

Frage, welche medizinischen Fachbereiche abgedeckt werden müssen, um die

Ausgestaltung der Begutachtung. Es handelt sich jeweils um Punkte, welche

sinnvollerweise geklärt werden, bevor der Auftrag für das Gutachten vergeben

wird. Dasselbe gilt für die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage,

inwieweit es dem Beschwerdeführer gesundheitlich möglich ist, sich den

erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Andererseits hat sich die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch zur Bedeutung des

Myokardinfarkts für die hängige Begutachtung geäussert (s. A.S. 20 Ziff. 6 + 8).

Einer entsprechenden Ausdehnung des Verfahrens steht somit nichts im Weg.

Die Beschwerdegegnerin verlangt in der

Beschwerdeantwort, dem Beschwerdeführer seien die sog. No Show-Kosten

aufzuerlegen, d.h. die Kosten, welche die Gutachterstelle der

Beschwerdegegnerin in Rechnung stellt, weil das Versicherungsgericht am 2.

September 2020 die aufschiebende Wirkung wiederherstellte und die angesetzten

Begutachtungstermine deshalb kurzfristig abgesagt werden mussten. Auf dieses

Begehren kann indes nicht eingetreten werden, da die fraglichen Kosten erst

nach der angefochtenen Verfügung angefallen sind und somit nicht zum

Anfechtungsgegenstand gehören. Eine Verfahrensausdehnung wiederum entfällt

schon deshalb, weil der Beschwerdeführer sich in seiner Replik nicht zu diesen

Kosten geäussert hat. Wenn die Beschwerdegegnerin die besagten Kosten beim

Beschwerdeführer einfordern will, so hat sie darüber eine separate Verfügung zu

erlassen.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten)

ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1

2.1.1

Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt

sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das BSV eine

Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die Vergabe der Aufträge erfolgt

nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die

webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018).

Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des

Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile

gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus

einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit

denjenigen Gutachterstellen, die in den erforderlichen Fachdisziplinen über

freie Kapazitäten verfügen und in der Lage sind, das Gutachten in der

gewünschten Sprache und der erwarteten Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann

erfolgt die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Welche Gutachterstellen

bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl standen, ist nicht erkennbar; da keine

Mindestanzahl von Stellen vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei

einer bestimmten Ziehung effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl

stand. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die

Vergabe dem Zugriff von aussen entzogen ist und nicht von der

Invalidenversicherung oder anderen Personen gesteuert bzw. beeinflusst werden

kann (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.83 vom 6.

Oktober 2020 E. II. 2.1). Die Zielsetzung im Leitentscheid BGE 137 V 210

ist damit verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich

rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont,

es werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen

weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte

(BGE 139 V 349 E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine höchstrichterlichen

Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über

SuisseMED@P-System feststellen würden.

2.1.2

Nach erfolgter Zuteilung durch

SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und

die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden

Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist

von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die

Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG,

SR 830.1). Darunter fällt namentlich auch die Befangenheit eines

Gutachters. Es können – über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus –

sämtliche Gründe vorgebracht werden, die eine Gutachterperson als nicht mehr

unabhängig und unvoreingenommen erscheinen lassen (Marco Weiss in:

Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der Invalidenversicherung,

Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz 2077.10 KSVI).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, es

gehe nicht an, dass die als Gutachter vorgesehenen Dres. F.___ und D.___ neben

der B.___ noch für andere Gutachterstellen tätig seien. Das BSV habe die

Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 dazu aufgefordert,

die Gutachterteams künftig so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung

der Gutachterpersonen zwischen zwei Gutachterstellen höchstens auf eine

einzelne Gutachterperson beschränke (BB-Nr. 6). Dieses Schreiben stellt indes,

ebenso wie Weisungen, welche das BSV als administrative Aufsichtsbehörde den

verfügenden IV-Stellen erteilt, keine Rechtsnorm dar und ist damit für das

Gericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt Weisungen immerhin und

weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2

S. 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss Bundesgericht könnte die

Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P in der Tat durch den

Umstand untergraben werden, dass eine medizinische Fachperson gleichzeitig bei

verschiedenen Gutachterstellen tätig ist. Wenn aber eine Gutachterperson in

zwei Gutachterstellen eingesetzt werde, so könne von einer Scheinauslosung

keine Rede sein. Ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit derselben

Ärztin oder desselben Arztes für mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip

als nicht mehr gewahrt zu gelten habe, könne im hier zu beurteilenden Fall

offen bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E.

3.2.1).

2.2.2

Die Dres. F.___ und D.___ sind in

der Tat neben der B.___ auch bei anderen Gutachterstellen tätig: Dr. med. F.___

gehört zum Ärzteteam der J.___ (s. […].ch | Gutachtenstelle […] ([…].ch),

alle Web). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers trifft es jedoch

nicht mehr zu, dass Dr. med. F.___ auch noch bei der Gutachterstelle L.___ aktiv

ist, denn auf deren Website wird er derzeit weder als Teil des Mitarbeiterstabs

noch als Konsiliararzt erwähnt ([...]) und [...]).

Mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung (s. E. II. 2.2.1 hiervor) ist im vorliegenden Fall festzuhalten,

dass bei zwei (von fünf) Gutachtern, welche insgesamt bei zwei weiteren

Gutachterstellen aktiv sind, noch nicht davon gesprochen werden kann, dass das

Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten, wie das Versicherungsgericht in

einem früheren Entscheid erkannt hat, deutlich grössere Überschneidungen

zwischen mehreren Gutachterstellen vorliegen (s. Urteil VSBES.2020.83 vom

7.

Oktober 2020 E. II. 3.3). In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass im Jahr 2020 immerhin 20 deutschsprachige

Gutachterstellen tätig waren (s. Liste der polydisziplinären

Gutachterstellen, welche über eine Vereinbarung mit dem BSV nach Artikel 72bis

IVV verfügen, Medizinische Gutachten in der IV (admin.ch)). Steht aber

eine solche Zahl von Gutachterstellen zur Auswahl, so relativiert sich die

Bedeutung von personellen Überschneidungen zwischen einzelnen Gutachterstellen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1). Auf

die beantragte Einholung einer Stellungnahme des BSV zum Einsatz von

Gutachterpersonen bei mehreren Gutachterstellen wird verzichtet, da davon keine

zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind: Einerseits sind, wie dargelegt, bereits

einschlägige Entscheide zu dieser Frage ergangen, andererseits ist der

Standpunkt des BSV aus dessen Schreiben vom 26. November 2019 bekannt.

Ansonsten bringt der Beschwerdeführer

keine Einwände gegen die vorgesehenen B.___-Gutachter vor. Er nennt namentlich

keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein einer

Befangenheit zu erwecken. Die Beschwerde erweist sich daher in dieser Hinsicht

als unbegründet.

3.

3.1

3.1.1

Die IV-Stelle ist verpflichtet,

von Amtes wegen die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen

Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dazu gehören

namentlich ärztliche Untersuchungen und gegebenenfalls die Einholung von

Gutachten bei unabhängigen Sachverständigen (s. Art. 43 Abs. 2 und Art. 44

ATSG).

3.1.2

Der Beschwerdeführer erlitt am 1.

Juni 2020 einen Myokardinfarkt. Der Bericht des Kantonsspitals [...] vom 6.

Juni 2020 (IV-Nr. 132 S. 18 ff.) diagnostizierte eine Koronare

1-Gefässerkrankung STEMI bei Verschluss der ostialen RIVA und gutem Resultat

nach PCI des RIVA. Es bedürfe einer ambulanten kardialen Rehabilitation und in

der Folge regelmässiger kardiologischer Kontrollen, wobei die erste in drei

Monaten vorgesehen sei. Zum weiteren Verlauf liegen jedoch keine detaillierten

Angaben vor. Die Psychiaterin Dr. med. H.___ sprach in den Berichten vom

2.

September, 16. Oktober und 12. November 2020 (BB-Nr. 7 f. / A.S. 45

ff.) neben einer psychischen auch von einer kardialen Verschlechterung mit «hämodynamisch

relevanten Folgeschäden (Einschränkung der Pumpfunktion Herzleistung)», welche

noch nicht abschätzbar seien; der Beschwerdeführer befinde sich mitten in der

Rekonvaleszenzphase. Diese Feststellungen sind recht knapp gehalten, einmal

abgesehen davon, dass Dr. med. H.___ keine Fachärztin für Herzleiden

ist und unklar bleibt, auf welche Unterlagen zum somatischen Zustand des

Beschwerdeführers sie sich stützt. Der Bericht der Kardiologin Dr. med. I.___,

Kantonsspital [...], vom 12. November 2020 wiederum hielt fest, der

Beschwerdeführer sei im Hinblick auf eine COVID-19-Erkrankung als Risikopatient

anzusehen und müsse zu Hause arbeiten (A.S. 50 f.), macht aber keine näheren Angaben

zum aktuellen Gesundheitszustand. Sonstige Berichte von kardiologischen

Fachärzten liegen keine vor.

Vor diesem Hintergrund ist einerseits festzuhalten,

dass mit dem Myokardinfarkt vom 1. Juni 2020 unbestreitbar ein neuer

Gesundheitsschaden aufgetreten ist, der eine Rehabilitations- und

Rekonvaleszenzphase nach sich zieht und grundsätzlich geeignet sein könnte, die

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers längerfristig zu beeinflussen.

Andererseits enthalten die Akten keine ausreichenden Feststellungen dazu, wie

sich das Leiden nach dem 1. Juni 2020 entwickelt hat und inwieweit es sich gegenwärtig,

mehrere Monate nach dem Infarkt, noch auswirkt. Daher ist es unumgänglich, den

Sachverhalt in diesem Punkt abzuklären, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt

(s. A.S. 20 Ziff. 6 + 8).

3.2

3.2.1

Die versicherte Person ist

verpflichtet, sich denjenigen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, welche

für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendig und zumutbar sind (Art.

43.

Abs. 2 ATSG). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch der Gesundheitszustand

der versicherten Person, wobei diese eine gewisse Belastung durch die

erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss (Cristina Schiavi in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 43 N 23).

3.2.2

Die vorliegenden aktuellen

Arztberichte sprechen dafür, dass es dem Beschwerdeführer gegenwärtig nicht zumutbar

ist, sich einer Begutachtung, zumal mit mehreren Untersuchungen, zu

unterziehen, da dies seine Gesundheit gefährden würde. Einerseits gehört er mit

seinem Myokardinfarkt STEMI innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf eine

COVID-19-Infektion zu den besonders gefährdeten Personen (Art. 10b Abs. 2 und

Anhang 6 Ziff. 2.2.1 Verordnung 2 des Bundesrats über Massnahmen zur Bekämpfung

des Corona-Virus, SR 818.101.24), was denn auch das Kantonsspital [...] in

seinem Attest vom 12. November 2020 bekräftigt (A.S. 50 f.). Angesichts dessen

ist es angezeigt, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall bis Ende Mai 2021,

d.h. ein Jahr nach dem Infarkt, den engen Kontakt zu anderen Personen nach

Möglichkeit vermeidet, zumal nun wegen der sich ausbreitenden Mutationen des

Coronavirus eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Andererseits hielt Dr. med. H.___

in ihrem Bericht vom gleichen Tag fest (A.S. 45 ff.), der Beschwerdeführer sei

heute zu einer Notfall- und Krisenintervention erschienen. Es bestünden eine

aktuell mittelgradige rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und somatischem

Syndrom sowie eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und

Verhaltensstörung mit chronischen Schmerzen im Sinn einer innerpsychischen

Verfestigung und aktuell präsuizidaler bzw. suizidaler Exazerbation sowie

dissoziativer Symptombildung am ehesten posttraumatisch im Sinne einer akuten

Belastungsreaktion bei Re-Traumatisierungsdynamik. Die vorgesehene Begutachtung

würde zu einer «unabsehbaren Labilisierung» führen. Dieser Bericht ist freilich

mittlerweile über drei Monate alt.

4.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird.

Diese hat auf Anfang Juni 2021 aktuelle Berichte der behandelnden Psychiaterin

sowie der behandelnden Kardiologen einzuholen. Sodann sind diese Berichte der

Gutachterstelle B.___ vorzulegen, damit sich diese darüber ausspricht, ob die

Begutachtung auf die Disziplin der Kardiologie auszudehnen ist und ob der

Beschwerdeführer sofort begutachtet werden kann oder ob die Exploration mit

Rücksicht auf seine Gesundheit weiterhin aufgeschoben werden sollte. Im

Übrigen, soweit es die Auftragsvergabe an die Gutachterstelle B.___ und den

Einsatz der Dres. F.___ und D.___ als Experten betrifft, wird die Beschwerde

abgewiesen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der

Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art.

61.

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT,

BGS 615.11).

Bei teilweisem Obsiegen ist die

Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die

Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die Ausdehnung der

Begutachtung auf die Disziplin der Kardiologie sowie den Aufschub der

Begutachtung aus gesundheitlichen Gründen zu verlangen, so wäre der Aufwand seines

Vertreters deutlich geringer ausgefallen. Dem Beschwerdeführer steht folglich

bloss eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel einer vollen

Entschädigung zu.

5.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 28. Januar 2021 (A.S. 62 f.)

weist einen Zeitaufwand von 10,04 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (10 x 0,17 = 1,7 Stunden) sowie die

Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden). Anzurechnen ist folglich ein

Aufwand von insgesamt 8,01 Stunden resp. – dem teilweisen Obsiegen entsprechend

auf einen Drittel gekürzt – 2,67 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten

Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 667.50.

Was die Auslagen über CHF 131.80

betrifft, so sind die 87 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 88.30 und

sind zudem um zwei Drittel auf CHF 29.45 zu kürzen.

Einschliesslich CHF 53.65 Mehrwertsteuer

(7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die reduzierte Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 750.60.

5.3 Soweit der Beschwerdeführer

unterlegen ist und seine Parteientschädigung gekürzt wurde, entschädigt der

Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Massgeblich ist ein

Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 GT), woraus sich für

5,34 Stunden Aufwand (8,01 ./. 2,67 gemäss E. II. 5.2 hiervor) eine

Entschädigung von CHF 1'098.60, einschliesslich der durch die

Parteientschädigung nicht abgedeckten Auslagen von CHF 58.85 (88,3 ./. 29,45) und

CHF 78.55 Mehrwertsteuer. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 287.55 (Differenz zum vollen Honorar für

5,34 Stunden von CHF 1'386.15), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich

der Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte

und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach dem

untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT),

wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen

höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht

(IV-Nr. 122), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5 Ziff.

1), spricht zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen», doch wurden diese nicht

beigelegt.

6. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(s. Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dem

Beschwerdeführer seien wegen leichtsinniger resp. mutwilliger Prozessführung

Verfahrenskosten aufzuerlegen (gemäss § 7 Abs. 2 Verordnung des Kantonsrates

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922), denn

er habe es unterlassen, die Beschwerdegegnerin vor der angefochtenen Verfügung

über den erlittenen Myokardinfarkt zu informieren. Dem kann indes nicht gefolgt

werden. Zwar befremdet es in der Tat, dass der Beschwerdeführer den Infarkt in

seinem Einwand vom 21. Juli / 17. August 2020 mit keinem Wort erwähnt. Dieses

Verhalten mag Anlass dazu bieten, ihm die Kosten für die abgesagten

Begutachtungstermine aufzuerlegen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahren bildet und daher hier offen bleiben kann (s. E. II. 1.1

hiervor). Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer einerseits

teilweise obsiegte, indem die Begutachtung aufgeschoben und die Beschwerdegegnerin

zu weiteren Abklärungen verhalten wurde. Andererseits unterlag der

Beschwerdeführer zwar insoweit, als sich die Beschwerde gegen die

Auftragsvergabe an die Gutachterstelle B.___ und den Einsatz der Dres. F.___

und D.___ richtete. Diesbezüglich war das Rechtsmittel aber nicht von

vornherein aussichtslos, womit keine leichtsinnige resp. mutwillige

Prozessführung vorliegt; dies muss umso mehr gelten, als das Urteil

VSBES.2020.83, in dem sich das Versicherungsgericht erstmals mit der Tätigkeit

von Expertinnen und Experten für mehrere Gutachterstellen befasste, erst am 6.

Oktober 2020 und damit nach der Einreichung der vorliegenden Beschwerde erging.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer

Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28.

August 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Auf den im Beschwerdeverfahren

gestellten Antrag der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. September 2020,

dem Beschwerdeführer seien die Kosten für die abgesagten Begutachtungstermine aufzuerlegen,

wird nicht eingetreten.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 750.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf

CHF 1'098.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

287.55 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann