VSBES.2020.177
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
2. Februar 2021Deutsch13 min
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten
Source so.ch
Urteil vom 2. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 1. Juli 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 18. Mai 2015 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 32). Die Beschwerdegegnerin traf verschiedene
Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres
medizinisches Gutachten (allgemeininternistisch, neurologisch,
otorhinolaryngologisch, orthopädisch und psychiatrisch) ein, das am 28.
Dezember 2015 erstattet wurde (IV-Nr. 51). Schliesslich verneinte sie mit
Verfügung vom 11. August 2016 (IV-Nr. 64) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 27. März 2018 im Rentenpunkt
ab. In Bezug auf berufliche Massnahmen wurde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
(IV-Nr. 87).
1.2 In der Folge führte die
IV-Stelle berufliche Massnahmen durch. Ab 13. August 2018 fand ein
Belastbarkeitstraining in der Institution C.___ [...] statt. Dieses wurde am
17. Februar 2019 beendet, da die angestrebte Erhöhung des Pensums nicht
erreicht worden war und der Beschwerdeführer viele Krankheitsabsenzen
aufgewiesen hatte (vgl. IV-Nr. 123 f.).
2. Am 21. Februar 2019 liess der
Versicherte zwei Berichte des Spitals D.___ Schwindelzentrum, vom 5. Februar
2019 und 19. Februar 2019 einreichen und sinngemäss um erneute Prüfung des
Rentenanspruchs ersuchen (IV-Nr. 119). Mit Schreiben vom 1. März 2019 wurde ein
weiterer Bericht desselben Spitals vom 19. Februar 2018 eingereicht
(IV-Nr. 122). Die IV-Stelle holte daraufhin ein Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 136) ein.
Anschliessend nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) am
17. Dezember 2019 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 140). Diese Stellungnahme
wurde dem Vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 29. Januar 2020
zugestellt (IV-Nr. 141 f.).
3. Am 28. April 2020 stellte der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Revision von dessen
Urteil vom 27. März 2018. Gleichzeitig erhob er Beschwerde wegen
Rechtsverzögerung (IV-Nr. 146 S. 3 ff.). Das Verfahren wird beim
Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VSGES.2020.2 geführt.
4. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020
hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch
auf weitere berufliche Massnahmen (IV-Nr. 147).
5.
5.1 Am 5. Mai 2020 (Eingang 8. Mai
2020; IV-Nr. 148) stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, ihm sei für das
laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand (IV-Nr. 148). Nach einer entsprechenden Aufforderung vom
15. Mai 2020 (IV-Nr. 150) reichte er am 4. Juni 2020 Unterlagen ein, um seine
Bedürftigkeit zu dokumentieren (IV-Nr. 152).
5.2 Mit Verfügung vom 1. Juli 2020
lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab (IV-Nr. 153; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
6.
6.1 Am 5. September 2020 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 1. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei dem
Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungs- und Vorbescheidverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und
Zeugenbefragung durchzuführen.
4.
Dem Beschwerdeführer
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26. November 2020 auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 22).
6.3 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 6. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 25
f.), welche am 7. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 27).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis des [kantonalen] Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli
2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600
E. 2.2 S. 602). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der
versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens
sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die
unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom
7.
April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren
drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die
Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung
durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019
vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten
Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und
juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber
gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf
hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch
allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches
Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als
einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende
Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [nicht publiziert
in BGE 142 V 342]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig
finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen
auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten
Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf
einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme
(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an
konkreten Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart,
in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.4
Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell auf ein
bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (vgl. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer verlangt
die unentgeltliche Verbeiständung in einem Verfahren, das eine Neuanmeldung
nach vorgängiger rechtskräftiger Verneinung eines Leistungsgesuchs (betreffend
den Anspruch auf eine Invalidenrente) betrifft. Die Verfügung vom 11. August
2016.
und das sie bestätigende Urteil des Versicherungsgerichts vom 27. März
2018.
basierten in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle
B.___ vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51). Diese gelangte zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer leide (im Sinne einer Diagnose mit relevantem Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) an einem Morbus Menière links (vgl. IV-Nr. 51 S. 23). Die
Tätigkeit als Automechaniker sei mit dieser gesundheitlichen Einschränkung kaum
mehr möglich. Für eine Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne Arbeiten mit
Absturzgefährdung und an gefährlichen Maschinen bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % (vgl. IV-Nr. 51, Gutachten S. 22 f.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin ist auf
die Neuanmeldung vom 21. Februar 2019 eingetreten und hat in der Folge ein
polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 18. Oktober 2019
(IV-Nr. 136) eingeholt. Dieses Gutachten gelangt zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer leide an einem sicheren, endolymphatischen Hydrops im Sinne
eines cochleo-vestibulären Typs (Morbus Menière) beidseits. Wegen dieser
gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er in der früheren Tätigkeit als
Automechaniker dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten
Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Nr. 136.2
S. 6 f.). Die Differenz zum Gutachten vom 28. Dezember 2015 ergibt sich
aus dem Umstand, dass nunmehr ein beidseitiger Morbus Menière (und nicht mehr
ein linksseitiger) festgestellt wurde. Diese Feststellung stützt sich auf
bildgebende Untersuchungen (MRI). Durch diese Methode ist es offenbar in
jüngster Zeit möglich geworden, einen Morbus Menière bzw. den hierfür als
beweisend angesehenen endolymphatischen Hydrops bildgebend nachzuweisen (vgl.
dazu Wettstein/Huber/Hegemann/Röösli,
ORL-, Hals- und Gesichtschirurgie: Kann man den Morbus Menière im MRI sehen?,
in: Swiss Medical Forum 2014, S. 985 f.). Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete das Gutachten vom 18. Oktober 2019 Dr. med. F.___ vom RAD. Dr. med.
F.___ gelangte in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 (IV-Nr. 140)
zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass der beidseitige Morbus Menière
schon vor dem Erlass der früheren Verfügung vom 11. August 2016 vorgelegen
habe. Bei der Differenz zum früheren Gutachten vom 28. Dezember 2015
handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
3.3
Das vorliegende Verfahren
zeichnet sich weder durch besonders umfangreiche Akten noch durch eine übermässig
komplexe gesundheitliche Problematik aus. Dennoch muss im Rahmen der hier
vorzunehmenden, vorläufigen Einschätzung von einer aussergewöhnlichen verfahrensrechtlichen
Situation gesprochen werden, deren adäquate Behandlung anspruchsvoll ist. So
gilt es frühere und aktuelle Beurteilungen zu vergleichen, wobei dem erwähnten,
aussergewöhnlichen Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Art von
bildgebenden Untersuchungen, welche der aktuellen gutachterlichen Einschätzung
zugrunde liegt, früher offenbar nicht zur Verfügung stand. Weiter stellen sich
Fragen nach der Interpretation und Beweiskraft des aktuellen Gutachtens
(insbesondere auch soweit dieses Aussagen zur Vergangenheit enthält), welche in
der gegebenen Situation ebenfalls einen ungewohnten Akzent erhalten. Der
Beschwerdeführer wird zwar, wie aus den Akten ersichtlich ist, durch die Sozialen
Dienste G.___ unterstützt, deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in
Bezug auf Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber
gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über
eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel
zwar gewisse Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen,
bei verfahrensrechtlichen Fragen aber sehr rasch an Grenzen stossen. Ähnliches
gilt auch für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter,
Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E.
II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist Besonderheiten auf, deren
Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet
ist. Es liegt daher einer derjenigen Ausnahmefälle vor, in welchen die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist.
3.4
Nach dem Gesagten hat die
anwaltliche Vertretung in Anwendung des hierfür geltenden, praxisgemäss
strengen Massstabs als erforderlich zu gelten. Die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist ausgewiesen und sein Standpunkt lässt sich nicht als
aussichtslos bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG sind daher erfüllt. Dem
entsprechenden Gesuch vom 5. Mai 2020 (IV-Nr. 148) ist zu entsprechen. Dem
Beschwerdeführer ist ab diesem Zeitpunkt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Die Beschwerde ist
gutzuheissen.
3.5
Auf eine öffentliche Verhandlung
besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören
auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai
2002.
E. 4.1). Zudem könnte auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens von
einer Verhandlung abgesehen werden.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
(Art. 61 lit. a ATSG). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom
21.
Januar 2021 einen Aufwand von 7.18 Stunden geltend (A.S. 25).
Nicht zu berücksichtigten sind der Brief an die Sozialen Dienste, dessen
Notwendigkeit für das Beschwerdeverfahren nicht erkennbar ist, und die drei
Briefe an die Klientschaft, bei welchen von Orientierungskopien auszugehen ist,
die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz des
Rechtsanwalts inbegriffen ist. Weiter ist davon auszugehen, dass angesichts der
Gutheissung ein nachprozessualer Aufwand von höchstens einer halben Stunde
anfallen wird. Damit verbleibt ein Aufwand von 6 Stunden. Mit dem Stundenansatz
von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 29.60 (Kopien zu CHF 0.50) und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine Parteientschädigung von
CHF 1'647.40. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird mit der
Zusprechung der Parteientschädigung gegenstandslos.
4.2
Das Beschwerdeverfahren hat
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von Art. 69
Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2020 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren ab der Gesuch-
stellung am 5. Mai
2020.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'647.40 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser