VSBES.2020.178
Unfallversicherung
7. Mai 2021Deutsch30 min
Beschwerdeführer), geb. 1983, war als Arbeitnehmer der von ihm gegründeten B.___
Source so.ch
Urteil vom 7. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Urs Schaffhauser
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. August 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1983, war als Arbeitnehmer der von ihm gegründeten B.___
AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. April 2017 schnitt sich der
Beschwerdeführer am 21. März 2017 in die linke Handfläche, als er ein Paket
öffnen wollte, wobei er «Sehnen, Vene und eine Arterie» traf (Akten der
Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte
die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr.
8).
1.2 Im Schreiben vom 14. November
2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass man den Fall
per 31. Januar 2020 abschliessen und die Heilungskosten- und
Taggeldleistungen einstellen werde (Suva-Nr. 156).
1.3 Mit Verfügung vom 29. April 2020
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und
eine Integritätsentschädigung, da der Invaliditätsgrad nur 3 % betrage und
keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege
(Suva-Nr. 173). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 177) wurde mit
Entscheid vom 19. August 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 4. September 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. […]
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (A.S. 24 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 4. September 2020 (Postaufgabe: 30. November 2020) resp. Duplik vom 10.
Dezember 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 30 f. / 34 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 23. Dezember 2020 eine Kostennote ein (A.S. 37),
welche am 24. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 38).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen des Unfallereignisses vom 21. März
2017.
Anspruch auf eine Rente und / oder eine Integritätsentschädigung der
Beschwerdegegnerin hat. Dabei ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten,
dass die persistierenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in
einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfall stehen.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 19. August 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 21.
März 2017 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei
handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten
Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung
der Arbeitsfähigkeit) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3
S. 115).
2.2
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades
wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
2.3
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel
gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung
nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Bericht von Dr.
med. C.___, stellvertretende Oberärztin an der [Klinik] D.___ / Plastische- und
Handchirurgie, vom 27. März 2017 (Suva-Nr. 2) enthielt folgende Diagnosen:
Schnittverletzung Hohlhand
Höhe MCP II und lll / IV mit:
- FDP und PDS II Zone II
100.
%
- radiopalmares
Gefässnervenbündel Dig II 100 %
Die Beugesehnen- und Nervenverletzung
war am 23. März 2017 operativ versorgt worden (s.a. Bilddokumentation der
Verletzung, Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Im weiteren Verlauf machte der Beschwerdeführer
ein CRPS Typ II durch und litt unter neuropathischen Schmerzen, welche sich
verbesserten, sowie einem persistierenden Extensionsdefizit (Suva-Nrn. 13 / 34
/ 42 / 51 / 63 / 75 / 78). Er war ab 21. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben (Suva-Nr. 14), ab 4. September 2017 zu 50 % (mit
Wiederaufnahme der Arbeit im eigenen Betrieb), ab 12. September 2017 zu 75 %
(Suva-Nrn. 38 / 41), ab 6. November 2017 zu 50 % (Suva-Nr. 66)
und ab 30. April 2018 noch zu 25 % (Suva-Nr. 74). Nach einer vollen
Arbeitsfähigkeit ab 29. Mai 2018 und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom
15.
Juni bis 8. Juli 2018 bestand ab 9. Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % (Suva-Nr. 91) sowie ab 17. September 2018 – mit nur kurzen
Unterbrüchen – von 70 % (Suva-Nrn. 101 / 165 S. 1 f.).
3.1.2
Dr. med. E.___,
Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des […],
stellte im Bericht vom 17. August 2018 (Suva-Nr. 90 S. 2 f.) folgende
Diagnose:
Tiefe Schnittwunde Dig II links mit
Beugesehnenverletzung und palmoradialer Nervensektion, Status nach
Beugesehnennaht und Naht des palmaren radialen Nerves Dig II links
Es handle sich um ein gutes
postoperatives Ergebnis eines Patienten, welcher praktisch keine Schmerzen verspüre
und eine 2-Punkte-Diskrimination über dem versorgten Nerv wiedererlangt habe. Alle
Gelenke seien passiv voll flektierbar. Feststellbar sei aktiv und passiv ein
Extensionsdefizit von 20°. Der Beschwerdeführer gebe im Übrigen an, dass er
ergotherapeutisch noch Fortschritte mache. In Anbetracht der schon über ein
Jahr zurückliegenden Operation sei es eher unwahrscheinlich, dass man
konservativ noch eine Bewegungsverbesserung erzielen könne. Die
Operationsindikation bewerte er angesichts des guten postoperativen Ergebnisses
restriktiv. In Absprache mit dem Beschwerdeführer empfehle man eine vorerst konservative
Weiterbehandlung.
3.1.3
Dr. med. C.___
stellte in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (Suva-Nr. 92 S. 2) folgende
Diagnosen:
Status nach
Schnittverletzung Hohlhand Höhe MCP II und III / IV links mit:
- FDP und FDS II Zone II
100.
%
- radiopalmares
Gefässnervenbündel Dig II
- postoperativ durchgemachtes
CRPS Typ II
Aktuell: neuropathische
Schmerzen im Bereich der Neurorrhaphie-Stelle
Nachdem sich durch die Therapie eine
deutliche Verbesserung im Bewegungsausmass des PIP-Gelenkes gezeigt habe,
empfehle sie dringend, diese fortzuführen.
3.1.4
Im Bericht vom 12. Dezember 2018
(Suva-Nr. 104 S. 2 f.) erklärte Dr. med. C.___, klinisch zeige sich nach wie
vor noch eine Adhäsion der FDP Sehne. Sie habe mit dem Beschwerdeführer eine
Tendolyse besprochen. Der Gewinn wäre jedoch im Vergleich zum Operationsrisiko und
dem Risiko, dass danach die Narbe wieder verhärte und der Befund im Endeffekt schlechter
sei als der sehr gute jetzige Befund, so gering, dass sie momentan empfehle,
von einer Tendolyse abzusehen. Nachdem die Ergotherapie noch zu einer
Verbesserung führe, sei sie der Operation unbedingt vorzuziehen und weiter
durchzuführen.
3.1.5
Dr. med. F.___ diagnostizierte in
seinem handchirurgischen Bericht vom 24. Mai 2019 (Suva-Nr. 128) ein
Streckdefizit des PIP-Gelenks und eine verminderte Sensibilität radialseitig
Dig. II der linken Hand. Aktuell bestehe ein geringer Verdacht auf ein CTS
links. Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei 70 %. Objektiv sei das Resultat bezüglich
Beweglichkeit und auch Nervenregeneration gut. Ebenfalls sehr gut sei die Kraft.
Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer noch Schmerzen. Diese erinnerten einerseits
an eine gewisse neuropathische Schmerzkomponente, andererseits könne sich auch ein
Carpaltunnelsyndrom dahinter verstecken. Es sei nicht realistisch, die
Situation mittels chirurgischer Intervention in der ursprünglichen Traumaregion
zu verbessern.
3.1.6
Dr. med. G.___,
Facharzt für Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 1. Juli 2019 (Suva-Nr. 134)
folgende Diagnosen:
Neuropathische,
belastungsabhängige Schmerzen radial D2 links nach epineuraler Koaptation
Nervus palmaris proprius radial proximal MC am 23. März 2017
-
Stichverletzung radiale palmare Hohlhand links am 21. März 2017
Verdacht auf Epicondylitis
humeri radialis links
- elektrodiagnostisch regelrechter
Verlauf nach Nerven-Koaptation
- keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom
Seine Beurteilung decke sich vollumfänglich
mit derjenigen von Dr. med. F.___. Im Vordergrund stünden lokale
Irritations-Misssensationen durch Anastomose, zusätzlich akzentuiert durch
Streckbewegungen, was für einen Maurer nur schon beim Halten der Backsteine und
Manipulieren von schwereren Werkzeugen äusserst störend sei. Neurografisch
zeige sich ein sehr schöner postoperativer Befund, indem sich bei der orthodromen
Ableitung mit Stimulation des radialen und ulnaren Endglieds ein normales
Potenzial proximal des Handgelenks über dem Nervus medianus ableiten lasse. Seines
Erachtens sei nicht davon auszugehen, dass es durch eine Exploration, Neurolyse
etc. im Anastomosenbereich zu einer relevanten Verbesserung komme. Im Gegenteil
sei eine verstärkte Narbenbildung zu befürchten, und es bestehe ein nicht
unerhebliches Risiko für eine Verschlechterung. Aktuell fülle der
Beschwerdeführer ein Pensum von 70 % aus. Er empfehle primär eine Umschulung auf
eine nicht körperliche Tätigkeit, denn es sei nicht realistisch, dass der
Beschwerdeführer noch bis zu seiner Pensionierung in der schweren körperlichen
Arbeit als Maurer beschäftigt werde.
3.1.7
Dr. med. F.___ hielt im Bericht
vom 29. August 2019 (Suva-Nr. 148) fest, das chirurgische Verbesserungspotenzial
für den Nerv werde als eher gering eingestuft. Bezüglich des
Extensionsdefizites sehe er vorläufig nur die konservative Behandlung.
3.2
Der Kreisarzt Dr.
med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 8.
November 2019 (Suva-Nr. 155) folgende Diagnosen (S. 8):
Ereignis vom 21. März 2017
mit Schnittverletzung der linken Hohlhand Höhe MCP II und III / IV mit
vollständiger Durchtrennung der Flexor digitorum profundus- und Flexor
digitorum superficialis-Sehne in der Zone II und 100%iger Durchtrennung des
radiopalmaren Gefässnervenbündels Dig. II
o Status nach Wundexploration beider
Schnittwunden mit FDS- und FDP-Sehnennaht Dig. II nach Lim-Tsai und
Neurorrhaphie radialer Digitalnerv Dig. II am 23. März 2017
o CRPS Typ II Hand links postoperativ
o Narbenschmerzen, Hypästhesie und
Bewegungseinschränkung des Mittelgelenks des Zeigefingers links
Der Beschwerdeführer gebe an, er arbeite
aktuell mit einem Pensum von 70 % auf einer Baustelle, wobei sich die
Beschwerden im Laufe des Tages verstärkten. Die wöchentliche Ergotherapie seit
mehr als einem Jahr bringe eine Beweglichkeitsverbesserung von bis zu 10° im
Mittelgelenk des Zeigefingers. Eine vollständige Besserung der
Bewegungseinschränkung und der Beugefähigkeit werde nicht erreicht. Die
Behandlung habe auch keine signifikante Auswirkung auf die Schmerzen im Bereich
der Narbe an der Hohlhand oder im Bereich des Zeigefingers. Die
Kortisoninjektion in das Mittelgelenk des Zeigefingers im August 2019 habe nur
eine vorübergehende Verbesserung herbeigeführt (S. 6). Funktionell störten den Beschwerdeführer
die Bewegungseinschränkung, da er öfter mit dem Zeigefinger hängen bleibe,
ausserdem die Schmerzen, welche beim Heben und Tragen aufträten (S. 7).
Zu den Befunden hielt der Kreisarzt
fest, Grund- und Endgelenk des Zeigefingers seien frei beweglich, während die Beweglichkeit
im Mittelgelenk in Extension und Flexion eingeschränkt sei. Dort finde sich ein
Streck- und ein Beugedefizit von jeweils 20°; dies ergebe in der Summe eine
Beweglichkeit von Extension / Flexion 0-20-90°. Eine Hyposensibilität
werde über dem Mittelglied radialseitig nach distal bis in die Fingerspitze
reichend angegeben, während die ulnare Hälfte des Zeigefingers keine
Hypästhesie aufweise. Zeichen eines CRPS (wie z.B. verstärktes Haar- oder
gestörtes Nagelwachstum, vermehrte Schweissbildung oder Glanzhaut) fänden sich
nicht. Die Handkraft links sei deutlich abgeschwächt gegenüber rechts, bei der
Testung mit dem Jamar-Dynamometer würden rechtsseitig 62 kg erreicht,
linksseitig hingegen 30 kg (S. 7).
Beim Unfall sei es zu einer
Durchtrennung beider Beugesehnen des Zeigefingers gekommen. Zwei Tage danach sei
die Beugesehnennaht durchgeführt worden. Der postoperativ anfänglich
komplikationsfreie Verlauf sei durch ein CRPS verzögert worden. Nach dessen Abklingen
hätten bleibende Narbenschmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung im Bereich
des Mittelgelenks bestanden; das Streckdefizit von 25° sei bereits sechs Monate
nach dem Unfall dokumentiert worden. Die geklagten Beschwerden entsprächen
einem üblichen läsional bedingten Schmerz als Begleitsymptom der
Gewebsschädigung. Die klinische Untersuchung ergebe, dass die angegebenen
Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden und willentlich oder durch
Therapien nicht mehr überwindbar seien. Nach mehr als 2,5 Jahren seien die
bestmöglichen Anpassungen und Gewöhnungen an den Schmerz auf physiologischer
Ebene erfolgt (S. 8). Der Endzustand sei eingetreten. Von weiteren
Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden;
insbesondere sei eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen (S. 9).
In Anbetracht der Unfallfolgen sei eine
weitere Steigerung über die 70 % Arbeitsfähigkeit hinaus nicht zumutbar. Eine
vollzeitige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei in absehbarer Zeit
nicht zu erwarten. Bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Verrichtungen an rüttelnden,
schlagenden oder stossenden Maschinen, seien vollzeitig zumutbar (S. 9).
Bei fehlenden Arthrosezeichen,
vollständig erhaltenem Fingerglied und geringer Bewegungseinschränkung werde
die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht überschritten (S.
9).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer machte am
21.
November 2019 telefonisch eine deutliche Verschlechterung geltend (Suva-Nr.
159). Als er vor rund zwei Monaten beim Chirurg gewesen sei, hätten die
Defizite 20° betragen. Die letzten beiden Male habe der Handtherapeut jedoch
30° gemessen.
3.3.2
Dr. med. I.___, Facharzt für
Chirurgie FMH spez. Handchirurgie, erklärte im Bericht vom 16. Juni 2020 (Suva-Nr.
179.
S. 2 f.), die Faustschlusskraft links werde mit schwachen 29 kg bestimmt,
rechtsdominant dagegen mit 53 kg. Die bestehenden Restbeschwerden des Patienten
am Dig II links seien zum einen Teil auf residuelle Nervenschmerzen
zurückzuführen, auf die operativ voraussichtlich kein grosser Einfluss genommen
werden könne. Die Beugesehnenadhäsionen hingegen liessen sich durchaus bessern.
Er empfehle eine Tenolyse sowie eine palmare Arthrolyse am PIP ll links. Im
Hinblick auf die Funktion rechne er mit einem adäquaten Verbesserungspotenzial,
hingegen sei er bezüglich der residuellen erträglichen Nervenbeschwerden
zurückhaltend.
3.3.3
Der Kreisarzt Dr. med. H.___ hielt
in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 dafür (Suva-Nr. 180 S. 3), die Tendolyse
sowie die palmare Arthrolyse liessen keine wesentliche (d.h. voraussichtlich
andauernde) Verbesserung der funktionalen Leistungsfähigkeit und des
medizinischen Gesundheitszustandes erwarten. Eine erfolgreiche Behandlung würde
am Zumutbarkeitsprofil, wie es im Kreisarztbericht vom 8. November 2019
formuliert worden sei, nichts ändern. Andere Behandlungs- oder Abklärungsmöglichkeiten
als die geplante Operation gebe es keine.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer rügt einmal,
die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, in der angefochtenen Verfügung den
genauen Zeitpunkt des Fallabschlusses anzugeben (A.S. 18). Dem ist einerseits zu
entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Januar 2020 bereits
am 14. November 2019 mitgeteilt hatte, also vor der Verfügung vom 29. April 2020.
Andererseits hängen der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen und die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente resp.
Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass auch in dieser Konstellation
von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E.
4.2
S. 358).
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung vom
8.
November 2019 (E. II. 3.2 hiervor). Es besteht kein Anlass, den
Beweiswert dieser Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. med. H.___ ist als Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates kompetent,
die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu
beurteilen. Er nahm die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 155 S. 1 ff.),
gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu
schildern (S. 6 f.), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 7)
und begründete seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 8 f.). Das von ihm
formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den
festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen
Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender
Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran
fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte entweder keine andere Beurteilung
als der Kreisarzt abgeben oder aber mit ihrer abweichenden Auffassung nicht zu
überzeugen vermögen (s. E. II. 3.4.3 + 3.4.4 hiernach).
3.4.3
Der Beschwerdeführer rügt im
Beschwerdeverfahren wie schon in seiner Einsprache in erster Linie, dass der
Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Der Kreisarzt hielt indes fest, von
weiteren Behandlungen sei keine relevante Verbesserung mehr zu erwarten. Der
Beschwerdeführer stellt dem einzig den späteren Bericht von Dr. med. I.___
entgegen, welcher eine Tendolyse und palmare Arthrolyse als weitere
erfolgversprechende Behandlungen empfiehlt (E. II. 3.3.2 hiervor). Dem kann
indes nicht gefolgt werden: Einerseits überzeugt dieser Bericht schon für sich
allein genommen nicht, denn Dr. med. I.___ begründet die Indikation der
fraglichen Eingriffe nicht näher. Ausmass und Wahrscheinlichkeit der erhofften
Verbesserung bleiben vage, während das Risiko einer Verschlechterung nicht
angesprochen wird. Andererseits hat der Kreisarzt zum Bericht von Dr. med. I.___
Stellung genommen und dessen Auffassung verworfen (E. II. 3.3.3 hiervor). Dies
verdient umso mehr Zustimmung, als keiner der übrigen behandelnden Ärzte eine
Operation befürwortet (E. II. 3.1.2 / 3.1.5 – 3.1.7 hiervor). Mehr noch,
Dr. med. C.___ rät von einer Tenolyse sogar ausdrücklich ab, da der
mögliche Gewinn angesichts des Operationsrisikos zu gering sei (E. II. 3.1.4
hiervor). Dr. med. I.___ befasst sich weder mit diesen Berichten der
behandelnden Ärzte noch mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 8. November
2019, was den Beweiswert seines Berichts zusätzlich mindert. In diesem
Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Ergotherapie, wie sie der
Beschwerdeführer durchführt, analog zur Physiotherapie nicht als ärztliche
Behandlung gelten kann, die den Fallabschluss hinauszuschieben vermag (Thomas
Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt
Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 15 f.;
Philipp Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 19 N 7).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein
Gesundheitszustand habe sich nach der Untersuchung durch den Kreisarzt am 8.
November 2019 verschlechtert. Dies trifft zwar gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___
insoweit zu, als die Faustschlusskraft der linken Hand nun nur noch 29 statt 30
kg beträgt, während sich das Beweglichkeitsdefizit von 20° auf 30° erhöht hat. Daraus
ergibt sich aber nichts für den Beschwerdeführer, handelt es sich doch um keine
Veränderungen, welche die gesundheitliche Situation grundlegend ändern. Namentlich
ist nicht ersichtlich, weshalb die veränderte Befundlage zu einer anderen
Einschätzung der Operationsindikation führen sollte. Ein Einfluss auf die
Erfolgsaussichten und Risiken einer Tenolyse ist nicht erkennbar. Dies muss
umso mehr gelten, als Dr. med. I.___ sich bei seiner Operationsempfehlung gar nicht
auf die fragliche Verschlechterung beruft. Auf diese wird vielmehr überhaupt
nicht eingegangen, was nur bestätigt, dass die neuen Befunde nicht geeignet
sind, den Sachverhalt in einem völlig anderen Licht erscheinen zu lassen als in
der kreisärztlichen Beurteilung.
Vor diesem Hintergrund steht dem
Fallabschluss per 31. Januar 2020 nichts entgegen, zumal sich der
Beschwerdeführer nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (s. Notiz
der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020, Suva-Nr. 172 S. 2) und
daher keine Eingliederungsmassnahmen abgewartet werden müssen. Mit dem
zulässigen Fallabschluss bestand sodann entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ab Februar 2020 kein Anspruch auf Taggelder der
Unfallversicherung mehr (s. E. II. 2.1 hiervor).
3.4.4
Das Zumutbarkeitsprofil und die
adaptierte Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes werden vom Beschwerdeführer zwar
«vorsorglich» bestritten (A.S. 19 Rz 20). Er begründet dies aber nirgends
näher. Somit besteht erst recht kein Grund, von den überzeugenden kreisärztlichen
Angaben zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen (s. E. II. 3.2 in fine
hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als keiner der behandelnden Ärzte behauptet,
der Beschwerdeführer sei auch in einer Verweistätigkeit in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Selbst bei Dr. med. I.___ findet sich nichts
dergleichen.
4.
4.1
Der Einkommensvergleich hat auf
den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin zu erfolgen, d.h. den 31. Januar 2020.
4.2
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für
das Valideneinkommen nicht auf das zuletzt vor dem Unfall erzielte Einkommen,
sondern auf die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten
körperlicher oder handwerklicher Art) im Baugewerbe. Dieses Vorgehen verdient
Zustimmung: Einerseits hatte der Beschwerdeführer die B.___ AG erst 2017, also kurz
vor dem Unfall, gegründet (Suva-Nr. 25 S. 1). Die Zeitspanne, während der er
diese Firma ohne gesundheitliche Beeinträchtigung betrieb, ist deshalb viel zu
kurz, um für das Einkommen vor dem Unfall aussagekräftig zu sein (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1 – 6.2.3). Auch frühere
Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitpunkt der Firmengründung bereits beendet
waren, kommen selbstredend nicht als Grundlage für das Valideneinkommen in
Frage. Andererseits ergibt sich aus dem IK-Auszug (Suva-Nr. 160 S. 2 f.), dass
der Beschwerdeführer vor dem Unfall seit etlichen Jahren im Baugewerbe tätig war
und 2017 sogar eine eigene Baufirma gründete. Dies legt den Schluss nahe, dass
er dieser Branche ohne Unfall auf die eine oder andere Weise treu geblieben
wäre.
Ein Arbeitnehmer verdiente 2018 (neuere
Werte lagen bei Erlass des Einspracheentscheides noch nicht vor) in diesem
Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5’622.00 pro Monat, einschliesslich
des Anteils für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau
und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41 – 43;
alle Websites zuletzt besucht am 7. Mai 2021). Da der Lohn gemäss LSE auf einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts
9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2018 in diesem
Arbeitsmarktsegment 41,3 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Ziff. 41 – 43; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html).
Passt man dieses Einkommen zudem gemäss den neusten Zahlen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im Baugewerbe bis 2019
an (Tabelle T1.1.15 / Ziff. 41 – 43, 2018: 101,2
Indexpunkte / 2019: 102,2; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.13067306.html),
so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 70'345.00.
4.3
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die
versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich
erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom
22.
Februar 2019 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum
angefochtenen Einspracheentscheid mit Einschränkungen für seine Firma. Damit
schöpfte er jedoch seine Arbeitsfähigkeit nicht aus, denn im eigenen Betrieb
vermag er nur eine reduzierte Leistung von 70 % zu erbringen, während eine
angepasste Tätigkeit vollzeitlich in Frage kommt (s. E. II. 3.2 hiervor).
Der Beschwerdeführer muss sich in Nachachtung der ihm obliegenden
Schadenminderungslast diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der
geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020
vom 3. Juni 2020 E. 5.4). Zieht man für das Verweiseinkommen die
Durchschnittslöhne der LSE heran, so führt dies zu folgendem Resultat:
Abzustellen ist auf die Einkommensverhältnisse im Kompetenzniveau 1 (einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten
privaten Sektor, denn der Beschwerdeführer ist gehalten, seine verbleibende
Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden
Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener
Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2017
vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
Ein Arbeitnehmer verdiente 2018 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im
Medianwert CHF 5'417.00 pro Monat (TA1_tirage_skill_level, Total; s.
Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor). Dieser Lohn ist auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen
(s. E. II. 4.2 hiervor), welche im Jahr 2018 in diesem
Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug, und an die Nominallohnentwicklung für
Arbeitnehmer bis 2019 anzupassen (Tabelle T1.1.15 / Total, 2018: 101,5
Indexpunkte / 2019: 102,4). Auf diese Weise ergibt sich ein Invalideneinkommen
von CHF 68'368.00. Dieses führt gemessen am Valideneinkommen von CHF 70'345.00
zu einem Invaliditätsgrad von 2,81 %, der keinen Rentenanspruch vermittelt.
Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er mit den Vergleichseinkommen
nicht einverstanden ist, hat es aber unterlassen, während des Schriftenwechsels
konkrete Einwände zu erheben.
4.4
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellen-werten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte
Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80).
Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers kein solcher Abzug. Das angerechnete
Invalideneinkommen beruht nicht auf einem Teilzeitpensum und der
Beschwerdeführer ist weder Ausländer noch befindet er sich im fortgeschrittenen
Alter. Was seine gesundheitlichen Einschränkungen innerhalb des zumutbaren
Vollzeitpensums für eine adaptierte Tätigkeit angeht, so können unter dem Titel
leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
Beim Beschwerdeführer entfallen neben mittelschweren bis schweren und schweren
Arbeiten nur Verrichtungen an Maschinen, welche durch Rütteln, Schlagen oder
Stossen auf die linke Hand einwirken. Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils
ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten
auszugehen. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere
Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einem Abzug, da der herangezogene
LSE-Tabellenlohn im hier zu Grunde gelegten Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von
leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020
vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2). Ein Abzug ist dann zu diskutieren, wenn auch
bei solchen Arbeiten das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, etwa weil
zusätzlich gewisse Handgriffe, Bewegungsabläufe und Körperhaltungen zu
vermeiden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5). Der
Beschwerdeführer darf indes lediglich keine rüttelnden, schlagenden oder
stossenden Maschinen bedienen. Diese Einschränkung betrifft nur einen kleinen
Teil der leichten bis mittelschweren Arbeiten, weshalb man nicht sagen kann,
der Beschwerdeführer habe verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei
Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung. Im Übrigen
würde selbst dann, wenn man für diese geringfügige Verkleinerung des Stellenspektrums
einen Abzug von 5 % gewähren wollte, nur ein Invaliditätsgrad von 7,66 % und
damit immer noch kein Rentenanspruch resultieren.
5.
5.1
Die versicherte Person hat
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt
als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens
in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige
oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig
oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202).
Die Integritätsentschädigung wird in
Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden
Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird
entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1
UVG). Für die Bemessung der Entschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3
(Art. 36 Abs. 2 UVV). Der Bundesrat hat dort in einer als gesetzmässig
erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32, 113 V 218 E.
2a S. 219) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet, d.h. einen
Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes festgesetzt,
welcher im Regelfall der Integritätsentschädigung entspricht. Für spezielle
oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad
der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3; BGE 116 V 156
E. 3a S. 157). Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der
bundesrätlichen Skala sog. Feinraster erarbeitet
(http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als
Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz gelte
im Regelfall, d.h. im Einzelfall sind Abweichungen nach unten wie nach oben
möglich. Soweit die Suva-Tabellen jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit
denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie
mit Anhang 3 der UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).
Die Schwere des Integritätsschadens
beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der
Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h. er wird abstrakt
und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E 3c S. 35). Spezielle
Behinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben
dabei unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht
von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei der
Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um
die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind
(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit Hinweisen). Die völlige
Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei
teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der
Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz
entfällt, wenn er weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten
Verdienstes ergäbe (Ziff. 2 Anhang 3).
Verwaltung und Gericht sind für die
Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige
angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich – unter Einbezug
der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten
Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,
welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung
und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die
rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob
die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und, bejahendenfalls, welches Ausmass
die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dabei haben sie sich zwar an die
medizinischen Angaben zu halten, doch ändert dies nichts daran, dass die
Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen
Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im Streitfall des
Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender
im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen
medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies
regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.2
Der Kreisarzt Dr. med. H.___
gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege kein Integritätsschaden vor,
der die Erheblichkeitsschwelle von 5 % erreiche (E. II. 3.2 hiervor). Dies
ist nicht zu beanstanden. Zwar liegen durchaus auffällige Befunde der linken
Hand vor, etwa die reduzierte Faustschlusskraft und das Extensionsdefizit des
Zeigfingers, ausserdem residuelle Restschmerzen. Die Skala in UVV Anhang 3
sieht jedoch erst bei einem Verlust von zwei Gliedern eines Langfingers eine
Integritätseinbusse mit dem Minimalwert von 5 % vor. Die Suva-Tabellen
wiederum erwähnen Beuge- und Streckdefizite von Fingern nicht, sondern nur
Einschränkungen an der Hand, z.B. bei einer Handwurzelarthrodese 10 % (Tab.
1). Fingergelenkarthrosen führen dagegen ausdrücklich zu keinem Integritätsschaden
(Tab. 5), ebenso wenig Instabilitäten der Fingergelenke (Tab. 6). Vor diesem
Hintergrund kann nur der Schluss gezogen werden, dass die beim Beschwerdeführer
verbleibenden Unfallfolgen nicht ausreichen, um einen Integritätsschaden von mindestens
5.
% zu begründen. Dies muss umso mehr gelten, als keine abweichende
ärztliche Einschätzung aktenkundig ist, welche eine Integritätsentschädigung
befürwortet. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entfällt somit.
6.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
8.
Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann