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Entscheid

VSBES.2020.178

Unfallversicherung

7. Mai 2021Deutsch30 min

Beschwerdeführer), geb. 1983, war als Arbeitnehmer der von ihm gegründeten B.___

Source so.ch

Urteil vom 7. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Urs Schaffhauser

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. August 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1983, war als Arbeitnehmer der von ihm gegründeten B.___

AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan:

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. April 2017 schnitt sich der

Beschwerdeführer am 21. März 2017 in die linke Handfläche, als er ein Paket

öffnen wollte, wobei er «Sehnen, Vene und eine Arterie» traf (Akten der

Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte

die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Nr.

8).

1.2 Im Schreiben vom 14. November

2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass man den Fall

per 31. Januar 2020 abschliessen und die Heilungskosten- und

Taggeldleistungen einstellen werde (Suva-Nr. 156).

1.3 Mit Verfügung vom 29. April 2020

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und

eine Integritätsentschädigung, da der Invaliditätsgrad nur 3 % betrage und

keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege

(Suva-Nr. 173). Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 177) wurde mit

Entscheid vom 19. August 2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 4. September 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 13 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 19. August 2020 sei aufzuheben und es seien dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2. […]

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2020 die Abweisung der Beschwerde

und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (A.S. 24 ff.).

2.3 Die Parteien halten mit Replik

vom 4. September 2020 (Postaufgabe: 30. November 2020) resp. Duplik vom 10.

Dezember 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 30 f. / 34 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 23. Dezember 2020 eine Kostennote ein (A.S. 37),

welche am 24. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 38).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen des Unfallereignisses vom 21. März

2017.

Anspruch auf eine Rente und / oder eine Integritätsentschädigung der

Beschwerdegegnerin hat. Dabei ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten,

dass die persistierenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in

einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfall stehen.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 19. August 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 21.

März 2017 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei

handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit) erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3

S. 115).

2.2

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades

wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

2.3

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit

der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel

gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung

nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Bericht von Dr.

med. C.___, stellvertretende Oberärztin an der [Klinik] D.___ / Plastische- und

Handchirurgie, vom 27. März 2017 (Suva-Nr. 2) enthielt folgende Diagnosen:

Schnittverletzung Hohlhand

Höhe MCP II und lll / IV mit:

- FDP und PDS II Zone II

100.

%

- radiopalmares

Gefässnervenbündel Dig II 100 %

Die Beugesehnen- und Nervenverletzung

war am 23. März 2017 operativ versorgt worden (s.a. Bilddokumentation der

Verletzung, Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Im weiteren Verlauf machte der Beschwerdeführer

ein CRPS Typ II durch und litt unter neuropathischen Schmerzen, welche sich

verbesserten, sowie einem persistierenden Extensionsdefizit (Suva-Nrn. 13 / 34

/ 42 / 51 / 63 / 75 / 78). Er war ab 21. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben (Suva-Nr. 14), ab 4. September 2017 zu 50 % (mit

Wiederaufnahme der Arbeit im eigenen Betrieb), ab 12. September 2017 zu 75 %

(Suva-Nrn. 38 / 41), ab 6. November 2017 zu 50 % (Suva-Nr. 66)

und ab 30. April 2018 noch zu 25 % (Suva-Nr. 74). Nach einer vollen

Arbeitsfähigkeit ab 29. Mai 2018 und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom

15.

Juni bis 8. Juli 2018 bestand ab 9. Juli 2018 wieder eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % (Suva-Nr. 91) sowie ab 17. September 2018 – mit nur kurzen

Unterbrüchen – von 70 % (Suva-Nrn. 101 / 165 S. 1 f.).

3.1.2

Dr. med. E.___,

Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des […],

stellte im Bericht vom 17. August 2018 (Suva-Nr. 90 S. 2 f.) folgende

Diagnose:

Tiefe Schnittwunde Dig II links mit

Beugesehnenverletzung und palmoradialer Nervensektion, Status nach

Beugesehnennaht und Naht des palmaren radialen Nerves Dig II links

Es handle sich um ein gutes

postoperatives Ergebnis eines Patienten, welcher praktisch keine Schmerzen verspüre

und eine 2-Punkte-Diskrimination über dem versorgten Nerv wiedererlangt habe. Alle

Gelenke seien passiv voll flektierbar. Feststellbar sei aktiv und passiv ein

Extensionsdefizit von 20°. Der Beschwerdeführer gebe im Übrigen an, dass er

ergotherapeutisch noch Fortschritte mache. In Anbetracht der schon über ein

Jahr zurückliegenden Operation sei es eher unwahrscheinlich, dass man

konservativ noch eine Bewegungsverbesserung erzielen könne. Die

Operationsindikation bewerte er angesichts des guten postoperativen Ergebnisses

restriktiv. In Absprache mit dem Beschwerdeführer empfehle man eine vorerst konservative

Weiterbehandlung.

3.1.3

Dr. med. C.___

stellte in ihrem Bericht vom 21. August 2018 (Suva-Nr. 92 S. 2) folgende

Diagnosen:

Status nach

Schnittverletzung Hohlhand Höhe MCP II und III / IV links mit:

- FDP und FDS II Zone II

100.

%

- radiopalmares

Gefässnervenbündel Dig II

- postoperativ durchgemachtes

CRPS Typ II

Aktuell: neuropathische

Schmerzen im Bereich der Neurorrhaphie-Stelle

Nachdem sich durch die Therapie eine

deutliche Verbesserung im Bewegungsausmass des PIP-Gelenkes gezeigt habe,

empfehle sie dringend, diese fortzuführen.

3.1.4

Im Bericht vom 12. Dezember 2018

(Suva-Nr. 104 S. 2 f.) erklärte Dr. med. C.___, klinisch zeige sich nach wie

vor noch eine Adhäsion der FDP Sehne. Sie habe mit dem Beschwerdeführer eine

Tendolyse besprochen. Der Gewinn wäre jedoch im Vergleich zum Operationsrisiko und

dem Risiko, dass danach die Narbe wieder verhärte und der Befund im Endeffekt schlechter

sei als der sehr gute jetzige Befund, so gering, dass sie momentan empfehle,

von einer Tendolyse abzusehen. Nachdem die Ergotherapie noch zu einer

Verbesserung führe, sei sie der Operation unbedingt vorzuziehen und weiter

durchzuführen.

3.1.5

Dr. med. F.___ diagnostizierte in

seinem handchirurgischen Bericht vom 24. Mai 2019 (Suva-Nr. 128) ein

Streckdefizit des PIP-Gelenks und eine verminderte Sensibilität radialseitig

Dig. II der linken Hand. Aktuell bestehe ein geringer Verdacht auf ein CTS

links. Die Arbeitsfähigkeit liege derzeit bei 70 %. Objektiv sei das Resultat bezüglich

Beweglichkeit und auch Nervenregeneration gut. Ebenfalls sehr gut sei die Kraft.

Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer noch Schmerzen. Diese erinnerten einerseits

an eine gewisse neuropathische Schmerzkomponente, andererseits könne sich auch ein

Carpaltunnelsyndrom dahinter verstecken. Es sei nicht realistisch, die

Situation mittels chirurgischer Intervention in der ursprünglichen Traumaregion

zu verbessern.

3.1.6

Dr. med. G.___,

Facharzt für Neurologie FMH, stellte im Bericht vom 1. Juli 2019 (Suva-Nr. 134)

folgende Diagnosen:

Neuropathische,

belastungsabhängige Schmerzen radial D2 links nach epineuraler Koaptation

Nervus palmaris proprius radial proximal MC am 23. März 2017

-

Stichverletzung radiale palmare Hohlhand links am 21. März 2017

Verdacht auf Epicondylitis

humeri radialis links

- elektrodiagnostisch regelrechter

Verlauf nach Nerven-Koaptation

- keine Hinweise für ein Karpaltunnelsyndrom

Seine Beurteilung decke sich vollumfänglich

mit derjenigen von Dr. med. F.___. Im Vordergrund stünden lokale

Irritations-Misssensationen durch Anastomose, zusätzlich akzentuiert durch

Streckbewegungen, was für einen Maurer nur schon beim Halten der Backsteine und

Manipulieren von schwereren Werkzeugen äusserst störend sei. Neurografisch

zeige sich ein sehr schöner postoperativer Befund, indem sich bei der orthodromen

Ableitung mit Stimulation des radialen und ulnaren Endglieds ein normales

Potenzial proximal des Handgelenks über dem Nervus medianus ableiten lasse. Seines

Erachtens sei nicht davon auszugehen, dass es durch eine Exploration, Neurolyse

etc. im Anastomosenbereich zu einer relevanten Verbesserung komme. Im Gegenteil

sei eine verstärkte Narbenbildung zu befürchten, und es bestehe ein nicht

unerhebliches Risiko für eine Verschlechterung. Aktuell fülle der

Beschwerdeführer ein Pensum von 70 % aus. Er empfehle primär eine Umschulung auf

eine nicht körperliche Tätigkeit, denn es sei nicht realistisch, dass der

Beschwerdeführer noch bis zu seiner Pensionierung in der schweren körperlichen

Arbeit als Maurer beschäftigt werde.

3.1.7

Dr. med. F.___ hielt im Bericht

vom 29. August 2019 (Suva-Nr. 148) fest, das chirurgische Verbesserungspotenzial

für den Nerv werde als eher gering eingestuft. Bezüglich des

Extensionsdefizites sehe er vorläufig nur die konservative Behandlung.

3.2

Der Kreisarzt Dr.

med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, stellte nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 8.

November 2019 (Suva-Nr. 155) folgende Diagnosen (S. 8):

Ereignis vom 21. März 2017

mit Schnittverletzung der linken Hohlhand Höhe MCP II und III / IV mit

vollständiger Durchtrennung der Flexor digitorum profundus- und Flexor

digitorum superficialis-Sehne in der Zone II und 100%iger Durchtrennung des

radiopalmaren Gefässnervenbündels Dig. II

o Status nach Wundexploration beider

Schnittwunden mit FDS- und FDP-Sehnennaht Dig. II nach Lim-Tsai und

Neurorrhaphie radialer Digitalnerv Dig. II am 23. März 2017

o CRPS Typ II Hand links postoperativ

o Narbenschmerzen, Hypästhesie und

Bewegungseinschränkung des Mittelgelenks des Zeigefingers links

Der Beschwerdeführer gebe an, er arbeite

aktuell mit einem Pensum von 70 % auf einer Baustelle, wobei sich die

Beschwerden im Laufe des Tages verstärkten. Die wöchentliche Ergotherapie seit

mehr als einem Jahr bringe eine Beweglichkeitsverbesserung von bis zu 10° im

Mittelgelenk des Zeigefingers. Eine vollständige Besserung der

Bewegungseinschränkung und der Beugefähigkeit werde nicht erreicht. Die

Behandlung habe auch keine signifikante Auswirkung auf die Schmerzen im Bereich

der Narbe an der Hohlhand oder im Bereich des Zeigefingers. Die

Kortisoninjektion in das Mittelgelenk des Zeigefingers im August 2019 habe nur

eine vorübergehende Verbesserung herbeigeführt (S. 6). Funktionell störten den Beschwerdeführer

die Bewegungseinschränkung, da er öfter mit dem Zeigefinger hängen bleibe,

ausserdem die Schmerzen, welche beim Heben und Tragen aufträten (S. 7).

Zu den Befunden hielt der Kreisarzt

fest, Grund- und Endgelenk des Zeigefingers seien frei beweglich, während die Beweglichkeit

im Mittelgelenk in Extension und Flexion eingeschränkt sei. Dort finde sich ein

Streck- und ein Beugedefizit von jeweils 20°; dies ergebe in der Summe eine

Beweglichkeit von Extension / Flexion 0-20-90°. Eine Hyposensibilität

werde über dem Mittelglied radialseitig nach distal bis in die Fingerspitze

reichend angegeben, während die ulnare Hälfte des Zeigefingers keine

Hypästhesie aufweise. Zeichen eines CRPS (wie z.B. verstärktes Haar- oder

gestörtes Nagelwachstum, vermehrte Schweissbildung oder Glanzhaut) fänden sich

nicht. Die Handkraft links sei deutlich abgeschwächt gegenüber rechts, bei der

Testung mit dem Jamar-Dynamometer würden rechtsseitig 62 kg erreicht,

linksseitig hingegen 30 kg (S. 7).

Beim Unfall sei es zu einer

Durchtrennung beider Beugesehnen des Zeigefingers gekommen. Zwei Tage danach sei

die Beugesehnennaht durchgeführt worden. Der postoperativ anfänglich

komplikationsfreie Verlauf sei durch ein CRPS verzögert worden. Nach dessen Abklingen

hätten bleibende Narbenschmerzen sowie eine Bewegungseinschränkung im Bereich

des Mittelgelenks bestanden; das Streckdefizit von 25° sei bereits sechs Monate

nach dem Unfall dokumentiert worden. Die geklagten Beschwerden entsprächen

einem üblichen läsional bedingten Schmerz als Begleitsymptom der

Gewebsschädigung. Die klinische Untersuchung ergebe, dass die angegebenen

Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bestünden und willentlich oder durch

Therapien nicht mehr überwindbar seien. Nach mehr als 2,5 Jahren seien die

bestmöglichen Anpassungen und Gewöhnungen an den Schmerz auf physiologischer

Ebene erfolgt (S. 8). Der Endzustand sei eingetreten. Von weiteren

Behandlungen könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden;

insbesondere sei eine Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen (S. 9).

In Anbetracht der Unfallfolgen sei eine

weitere Steigerung über die 70 % Arbeitsfähigkeit hinaus nicht zumutbar. Eine

vollzeitige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei in absehbarer Zeit

nicht zu erwarten. Bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Verrichtungen an rüttelnden,

schlagenden oder stossenden Maschinen, seien vollzeitig zumutbar (S. 9).

Bei fehlenden Arthrosezeichen,

vollständig erhaltenem Fingerglied und geringer Bewegungseinschränkung werde

die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht überschritten (S.

9).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer machte am

21.

November 2019 telefonisch eine deutliche Verschlechterung geltend (Suva-Nr.

159). Als er vor rund zwei Monaten beim Chirurg gewesen sei, hätten die

Defizite 20° betragen. Die letzten beiden Male habe der Handtherapeut jedoch

30° gemessen.

3.3.2

Dr. med. I.___, Facharzt für

Chirurgie FMH spez. Handchirurgie, erklärte im Bericht vom 16. Juni 2020 (Suva-Nr.

179.

S. 2 f.), die Faustschlusskraft links werde mit schwachen 29 kg bestimmt,

rechtsdominant dagegen mit 53 kg. Die bestehenden Restbeschwerden des Patienten

am Dig II links seien zum einen Teil auf residuelle Nervenschmerzen

zurückzuführen, auf die operativ voraussichtlich kein grosser Einfluss genommen

werden könne. Die Beugesehnenadhäsionen hingegen liessen sich durchaus bessern.

Er empfehle eine Tenolyse sowie eine palmare Arthrolyse am PIP ll links. Im

Hinblick auf die Funktion rechne er mit einem adäquaten Verbesserungspotenzial,

hingegen sei er bezüglich der residuellen erträglichen Nervenbeschwerden

zurückhaltend.

3.3.3

Der Kreisarzt Dr. med. H.___ hielt

in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 dafür (Suva-Nr. 180 S. 3), die Tendolyse

sowie die palmare Arthrolyse liessen keine wesentliche (d.h. voraussichtlich

andauernde) Verbesserung der funktionalen Leistungsfähigkeit und des

medizinischen Gesundheitszustandes erwarten. Eine erfolgreiche Behandlung würde

am Zumutbarkeitsprofil, wie es im Kreisarztbericht vom 8. November 2019

formuliert worden sei, nichts ändern. Andere Behandlungs- oder Abklärungsmöglichkeiten

als die geplante Operation gebe es keine.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer rügt einmal,

die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, in der angefochtenen Verfügung den

genauen Zeitpunkt des Fallabschlusses anzugeben (A.S. 18). Dem ist einerseits zu

entgegnen, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Januar 2020 bereits

am 14. November 2019 mitgeteilt hatte, also vor der Verfügung vom 29. April 2020.

Andererseits hängen der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen und die Prüfung des Anspruchs auf eine Rente resp.

Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass auch in dieser Konstellation

von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E.

4.2

S. 358).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung vom

8.

November 2019 (E. II. 3.2 hiervor). Es besteht kein Anlass, den

Beweiswert dieser Beurteilung in Frage zu stellen. Dr. med. H.___ ist als Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates kompetent,

die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu

beurteilen. Er nahm die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 155 S. 1 ff.),

gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu

schildern (S. 6 f.), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 7)

und begründete seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 8 f.). Das von ihm

formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den

festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen

Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender

Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran

fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte entweder keine andere Beurteilung

als der Kreisarzt abgeben oder aber mit ihrer abweichenden Auffassung nicht zu

überzeugen vermögen (s. E. II. 3.4.3 + 3.4.4 hiernach).

3.4.3

Der Beschwerdeführer rügt im

Beschwerdeverfahren wie schon in seiner Einsprache in erster Linie, dass der

Fallabschluss verfrüht erfolgt sei. Der Kreisarzt hielt indes fest, von

weiteren Behandlungen sei keine relevante Verbesserung mehr zu erwarten. Der

Beschwerdeführer stellt dem einzig den späteren Bericht von Dr. med. I.___

entgegen, welcher eine Tendolyse und palmare Arthrolyse als weitere

erfolgversprechende Behandlungen empfiehlt (E. II. 3.3.2 hiervor). Dem kann

indes nicht gefolgt werden: Einerseits überzeugt dieser Bericht schon für sich

allein genommen nicht, denn Dr. med. I.___ begründet die Indikation der

fraglichen Eingriffe nicht näher. Ausmass und Wahrscheinlichkeit der erhofften

Verbesserung bleiben vage, während das Risiko einer Verschlechterung nicht

angesprochen wird. Andererseits hat der Kreisarzt zum Bericht von Dr. med. I.___

Stellung genommen und dessen Auffassung verworfen (E. II. 3.3.3 hiervor). Dies

verdient umso mehr Zustimmung, als keiner der übrigen behandelnden Ärzte eine

Operation befürwortet (E. II. 3.1.2 / 3.1.5 – 3.1.7 hiervor). Mehr noch,

Dr. med. C.___ rät von einer Tenolyse sogar ausdrücklich ab, da der

mögliche Gewinn angesichts des Operationsrisikos zu gering sei (E. II. 3.1.4

hiervor). Dr. med. I.___ befasst sich weder mit diesen Berichten der

behandelnden Ärzte noch mit der kreisärztlichen Beurteilung vom 8. November

2019, was den Beweiswert seines Berichts zusätzlich mindert. In diesem

Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine Ergotherapie, wie sie der

Beschwerdeführer durchführt, analog zur Physiotherapie nicht als ärztliche

Behandlung gelten kann, die den Fallabschluss hinauszuschieben vermag (Thomas

Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt

Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 19 N 15 f.;

Philipp Geertsen in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum

schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 19 N 7).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein

Gesundheitszustand habe sich nach der Untersuchung durch den Kreisarzt am 8.

November 2019 verschlechtert. Dies trifft zwar gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___

insoweit zu, als die Faustschlusskraft der linken Hand nun nur noch 29 statt 30

kg beträgt, während sich das Beweglichkeitsdefizit von 20° auf 30° erhöht hat. Daraus

ergibt sich aber nichts für den Beschwerdeführer, handelt es sich doch um keine

Veränderungen, welche die gesundheitliche Situation grundlegend ändern. Namentlich

ist nicht ersichtlich, weshalb die veränderte Befundlage zu einer anderen

Einschätzung der Operationsindikation führen sollte. Ein Einfluss auf die

Erfolgsaussichten und Risiken einer Tenolyse ist nicht erkennbar. Dies muss

umso mehr gelten, als Dr. med. I.___ sich bei seiner Operationsempfehlung gar nicht

auf die fragliche Verschlechterung beruft. Auf diese wird vielmehr überhaupt

nicht eingegangen, was nur bestätigt, dass die neuen Befunde nicht geeignet

sind, den Sachverhalt in einem völlig anderen Licht erscheinen zu lassen als in

der kreisärztlichen Beurteilung.

Vor diesem Hintergrund steht dem

Fallabschluss per 31. Januar 2020 nichts entgegen, zumal sich der

Beschwerdeführer nicht bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (s. Notiz

der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020, Suva-Nr. 172 S. 2) und

daher keine Eingliederungsmassnahmen abgewartet werden müssen. Mit dem

zulässigen Fallabschluss bestand sodann entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ab Februar 2020 kein Anspruch auf Taggelder der

Unfallversicherung mehr (s. E. II. 2.1 hiervor).

3.4.4

Das Zumutbarkeitsprofil und die

adaptierte Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes werden vom Beschwerdeführer zwar

«vorsorglich» bestritten (A.S. 19 Rz 20). Er begründet dies aber nirgends

näher. Somit besteht erst recht kein Grund, von den überzeugenden kreisärztlichen

Angaben zur Arbeitsfähigkeit abzuweichen (s. E. II. 3.2 in fine

hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als keiner der behandelnden Ärzte behauptet,

der Beschwerdeführer sei auch in einer Verweistätigkeit in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Selbst bei Dr. med. I.___ findet sich nichts

dergleichen.

4.

4.1

Der Einkommensvergleich hat auf

den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin zu erfolgen, d.h. den 31. Januar 2020.

4.2

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für

das Valideneinkommen nicht auf das zuletzt vor dem Unfall erzielte Einkommen,

sondern auf die statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE), Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten

körperlicher oder handwerklicher Art) im Baugewerbe. Dieses Vorgehen verdient

Zustimmung: Einerseits hatte der Beschwerdeführer die B.___ AG erst 2017, also kurz

vor dem Unfall, gegründet (Suva-Nr. 25 S. 1). Die Zeitspanne, während der er

diese Firma ohne gesundheitliche Beeinträchtigung betrieb, ist deshalb viel zu

kurz, um für das Einkommen vor dem Unfall aussagekräftig zu sein (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.1 – 6.2.3). Auch frühere

Arbeitsverhältnisse, welche im Zeitpunkt der Firmengründung bereits beendet

waren, kommen selbstredend nicht als Grundlage für das Valideneinkommen in

Frage. Andererseits ergibt sich aus dem IK-Auszug (Suva-Nr. 160 S. 2 f.), dass

der Beschwerdeführer vor dem Unfall seit etlichen Jahren im Baugewerbe tätig war

und 2017 sogar eine eigene Baufirma gründete. Dies legt den Schluss nahe, dass

er dieser Branche ohne Unfall auf die eine oder andere Weise treu geblieben

wäre.

Ein Arbeitnehmer verdiente 2018 (neuere

Werte lagen bei Erlass des Einspracheentscheides noch nicht vor) in diesem

Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5’622.00 pro Monat, einschliesslich

des Anteils für den 13. Monatslohn (Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau

und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41 – 43;

alle Websites zuletzt besucht am 7. Mai 2021). Da der Lohn gemäss LSE auf einer

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruht, ist er auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen (Urteil des Bundesgerichts

9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3), welche im Jahr 2018 in diesem

Arbeitsmarktsegment 41,3 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Ziff. 41 – 43; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html).

Passt man dieses Einkommen zudem gemäss den neusten Zahlen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im Baugewerbe bis 2019

an (Tabelle T1.1.15 / Ziff. 41 – 43, 2018: 101,2

Indexpunkte / 2019: 102,2; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten/lohnentwicklung.assetdetail.13067306.html),

so ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 70'345.00.

4.3

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach

Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –

besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die

versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise

voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2018 vom

22.

Februar 2019 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer arbeitete bis zum

angefochtenen Einspracheentscheid mit Einschränkungen für seine Firma. Damit

schöpfte er jedoch seine Arbeitsfähigkeit nicht aus, denn im eigenen Betrieb

vermag er nur eine reduzierte Leistung von 70 % zu erbringen, während eine

angepasste Tätigkeit vollzeitlich in Frage kommt (s. E. II. 3.2 hiervor).

Der Beschwerdeführer muss sich in Nachachtung der ihm obliegenden

Schadenminderungslast diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der

geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020

vom 3. Juni 2020 E. 5.4). Zieht man für das Verweiseinkommen die

Durchschnittslöhne der LSE heran, so führt dies zu folgendem Resultat:

Abzustellen ist auf die Einkommensverhältnisse im Kompetenzniveau 1 (einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), bezogen auf den gesamten

privaten Sektor, denn der Beschwerdeführer ist gehalten, seine verbleibende

Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden

Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener

Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2017

vom 11. Januar 2018 E. 2.3.1 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

Ein Arbeitnehmer verdiente 2018 in diesem Segment des Arbeitsmarktes im

Medianwert CHF 5'417.00 pro Monat (TA1_tirage_skill_level, Total; s.

Quellenangabe unter E. II. 4.2 hiervor). Dieser Lohn ist auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen

(s. E. II. 4.2 hiervor), welche im Jahr 2018 in diesem

Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug, und an die Nominallohnentwicklung für

Arbeitnehmer bis 2019 anzupassen (Tabelle T1.1.15 / Total, 2018: 101,5

Indexpunkte / 2019: 102,4). Auf diese Weise ergibt sich ein Invalideneinkommen

von CHF 68'368.00. Dieses führt gemessen am Valideneinkommen von CHF 70'345.00

zu einem Invaliditätsgrad von 2,81 %, der keinen Rentenanspruch vermittelt.

Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er mit den Vergleichseinkommen

nicht einverstanden ist, hat es aber unterlassen, während des Schriftenwechsels

konkrete Einwände zu erheben.

4.4

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellen-werten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte

Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80).

Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers kein solcher Abzug. Das angerechnete

Invalideneinkommen beruht nicht auf einem Teilzeitpensum und der

Beschwerdeführer ist weder Ausländer noch befindet er sich im fortgeschrittenen

Alter. Was seine gesundheitlichen Einschränkungen innerhalb des zumutbaren

Vollzeitpensums für eine adaptierte Tätigkeit angeht, so können unter dem Titel

leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).

Beim Beschwerdeführer entfallen neben mittelschweren bis schweren und schweren

Arbeiten nur Verrichtungen an Maschinen, welche durch Rütteln, Schlagen oder

Stossen auf die linke Hand einwirken. Angesichts dieses Zumutbarkeitsprofils

ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten

auszugehen. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere

Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einem Abzug, da der herangezogene

LSE-Tabellenlohn im hier zu Grunde gelegten Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von

leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020

vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2). Ein Abzug ist dann zu diskutieren, wenn auch

bei solchen Arbeiten das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, etwa weil

zusätzlich gewisse Handgriffe, Bewegungsabläufe und Körperhaltungen zu

vermeiden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5). Der

Beschwerdeführer darf indes lediglich keine rüttelnden, schlagenden oder

stossenden Maschinen bedienen. Diese Einschränkung betrifft nur einen kleinen

Teil der leichten bis mittelschweren Arbeiten, weshalb man nicht sagen kann,

der Beschwerdeführer habe verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei

Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung. Im Übrigen

würde selbst dann, wenn man für diese geringfügige Verkleinerung des Stellenspektrums

einen Abzug von 5 % gewähren wollte, nur ein Invaliditätsgrad von 7,66 % und

damit immer noch kein Rentenanspruch resultieren.

5.

5.1

Die versicherte Person hat

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ein Integritätsschaden gilt

als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens

in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige

oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig

oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202).

Die Integritätsentschädigung wird in

Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden

Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird

entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1

UVG). Für die Bemessung der Entschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3

(Art. 36 Abs. 2 UVV). Der Bundesrat hat dort in einer als gesetzmässig

erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32, 113 V 218 E.

2a S. 219) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet, d.h. einen

Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes festgesetzt,

welcher im Regelfall der Integritätsentschädigung entspricht. Für spezielle

oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad

der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3; BGE 116 V 156

E. 3a S. 157). Die medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der

bundesrätlichen Skala sog. Feinraster erarbeitet

(http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als

Ziff. 1 Abs. 1 Anhang 3 bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz gelte

im Regelfall, d.h. im Einzelfall sind Abweichungen nach unten wie nach oben

möglich. Soweit die Suva-Tabellen jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit

denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie

mit Anhang 3 der UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32).

Die Schwere des Integritätsschadens

beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der

Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h. er wird abstrakt

und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E 3c S. 35). Spezielle

Behinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden bleiben

dabei unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens hängt nicht

von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei der

Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um

die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen

oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind

(BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit Hinweisen). Die völlige

Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei

teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der

Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung ganz

entfällt, wenn er weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes ergäbe (Ziff. 2 Anhang 3).

Verwaltung und Gericht sind für die

Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige

angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich – unter Einbezug

der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten

Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt,

welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung

und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die

rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob

die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird und, bejahendenfalls, welches Ausmass

die erhebliche Schädigung angenommen hat. Dabei haben sie sich zwar an die

medizinischen Angaben zu halten, doch ändert dies nichts daran, dass die

Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen

Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im Streitfall des

Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der Rechtsanwender

im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen

medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies

regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (Urteil des

Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.2

Der Kreisarzt Dr. med. H.___

gelangte zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege kein Integritätsschaden vor,

der die Erheblichkeitsschwelle von 5 % erreiche (E. II. 3.2 hiervor). Dies

ist nicht zu beanstanden. Zwar liegen durchaus auffällige Befunde der linken

Hand vor, etwa die reduzierte Faustschlusskraft und das Extensionsdefizit des

Zeigfingers, ausserdem residuelle Restschmerzen. Die Skala in UVV Anhang 3

sieht jedoch erst bei einem Verlust von zwei Gliedern eines Langfingers eine

Integritätseinbusse mit dem Minimalwert von 5 % vor. Die Suva-Tabellen

wiederum erwähnen Beuge- und Streckdefizite von Fingern nicht, sondern nur

Einschränkungen an der Hand, z.B. bei einer Handwurzelarthrodese 10 % (Tab.

1). Fingergelenkarthrosen führen dagegen ausdrücklich zu keinem Integritätsschaden

(Tab. 5), ebenso wenig Instabilitäten der Fingergelenke (Tab. 6). Vor diesem

Hintergrund kann nur der Schluss gezogen werden, dass die beim Beschwerdeführer

verbleibenden Unfallfolgen nicht ausreichen, um einen Integritätsschaden von mindestens

5.

% zu begründen. Dies muss umso mehr gelten, als keine abweichende

ärztliche Einschätzung aktenkundig ist, welche eine Integritätsentschädigung

befürwortet. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entfällt somit.

6.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

8.

Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung

sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann