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Entscheid

VSBES.2020.18

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

25. Januar 2021Deutsch66 min

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug

Source so.ch

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1971, meldete sich am 28. Januar 2003 bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug

an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Damals war die gelernte Pflegeassistentin

in der Stiftung B.___ in [...] tätig, dies seit 1992 in einem Pensum von 80 %

(IV-Nr. 12). Angegeben wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 27. November

2001 wegen inneren Prellungen im Rücken- und Hüftbereich aufgrund eines

Arbeitsunfalls. Sie habe seither sehr starke Schmerzen (IV-Nr. 3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte

diverse Abklärungen und holte bei der Begutachtungsstelle C.___ ein Gutachten

ein, das am 24. Juni 2004 erstattet wurde (IV-Nrn. 22.1 – 22.4).

In der Folge wurde mit Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung begonnen,

die schon bald wieder abgeschlossen wurden (IV-Nrn. 26 und 43). Des Weiteren

wurde eine Haushaltsabklärung gemacht (IV-Nr. 39).

2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2005

(IV-Nr. 46) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab. Eine dagegen

erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. März 2005 abgewiesen (IV-Nr.

55).

3.

3.1 Am 30. Oktober 2017 wurde die

Beschwerdegegnerin von ihrem Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 56).

3.2 Die Beschwerdegegnerin führte am

29. November 2017 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 62) und holte diverse

Arztberichte ein. Ausserdem gab sie bei der Begutachtungsstelle E.___ ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 2. August 2018 von

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. et phil. G.___,

Facharzt für Neurologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

und Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattet (IV-Nrn. 79.1 – 79.9).

Ebenfalls wurde der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin mit einer

Haushaltsabklärung beauftragt (IV-Nr. 87).

3.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 89, 90, 93 und 96) sowie Einholen einer Stellungnahme des

Abklärungsdienstes (IV-Nr. 97) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

12. Dezember 2019 (IV-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf

berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.

4. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin

sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

2. Es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

3. Eventualiter seien die Akten zur

Einholung eines Ergänzungsgutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 23) unter

Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf

weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 15. April

2020 (A.S. 25 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin drei

Kostennoten zu den Akten.

7.

7.1 Mit Verfügung vom

27. Oktober 2020 (A.S. 30 f.) wird der Antrag der

Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen. Gleichzeitig

wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an

der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalte.

7.2 Mit Eingabe vom

10. November 2020 (A.S. 33) teilt die Vertreterin der

Beschwerdeführerin mit, dass am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung festgehalten werde.

7.3 Mit Verfügung vom

11. November 2020 (A.S. 34 f.) werden die Parteien zur

beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom

25. Januar 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen

freigestellt wird.

7.4 Am 25. Januar 2021 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 38 ff.). Im

Rahmen ihres Plädoyers bekräftigt die Vertreterin der Beschwerdeführerin die in

der Beschwerde vom 28. Januar 2020 dargelegten Vorbringen und gibt die

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wie folgt zu Protokoll (A.S. 40):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und der

Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen, deren konkrete Höhe in

das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch eine Viertelsrente.

2. Eventualiter seien die Akten zur

Einholung eines Ergänzungsgutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin – gemäss der edierten Honorarnoten – eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'564.75 auszurichten.

4. Die Verfahrenskosten seien der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Ausserdem reicht sie eine aktualisierte

Kostennote vom 25. Januar 2021 (A.S. 42) ein, welche die Kostennote

vom 15. April 2020 (A.S. 28) ersetzt. In der Folge schliesst die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.

8. Auf

die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit

erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff. [S. 2 und 4 fehlen];

IV-Nr. 99 [alle Seiten vorhanden]) dar, es sei im Rahmen der Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden. Zudem

habe der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellt. Die

Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit

als Pflegeassistentin aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nicht mehr

möglich sei. Eine angepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeit sei indessen im

Rahmen von 40 % möglich, sofern nicht mit Lasten von mehr als 2 – 3

kg hantiert werden müsse und die Tätigkeit vorwiegend sitzend sei, ohne

Notwendigkeit zum wiederholten Aufstehen und sich Hinsetzen. Die

Arbeitsverhältnisse müssten ausserdem ergonomisch sein, ohne Notwendigkeit zu

wiederholtem Rotieren des Oberkörpers, ohne kauernde, kniende oder gebückt zu

verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Benutzen-müssen von Schemeln, Stufen oder

Leitern. Die quantitative Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen

Beurteilung.

Aufgrund der Abklärungen vor Ort sei

erstellt, dass die Beschwerdeführerin heute, bei voller Gesundheit, mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem

50%-Pensum nachgehen würde. Die restlichen 50 % wäre sie im

Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten sei

die Beschwerdeführerin zu 26.5 % eingeschränkt. Der Gesamtinvaliditätsgrad

betrage damit 38 %. Der Situationsbericht vom 17. Januar 2019 bilde festen

Bestandteil des Entscheids. Dem Umstand der behinderungsbedingt erschwerten

Eingliederung habe man mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung

getragen. Im nachfolgenden Einkommensvergleich rechnete die Beschwerdegegnerin

schliesslich mit einem zumutbaren Pensum von 60 %. Zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nimmt die Beschwerdegegnerin dahingehend

Stellung, dass mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4.

September 2019, die im Einwandverfahren eingeholt worden sei, die vorgenommene

Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, es sei an der angefochtenen

Verfügung Folgendes zu bemängeln:

- Die Berechnung des Invalideneinkommens

sei falsch.

- Das Ausmass der angenommenen

ausserhäuslichen Tätigkeit bei voller Gesundheit sei zu Unrecht mit 50 %

gewichtet worden.

- Die Berechnung der Einschränkung im

Haushalt sei willkürlich.

- Das polydisziplinäre Gutachten habe

weder die bestehende Urge-Inkontinenz, noch den Vorfall vom 1. Juni 2018

berücksichtigt.

In der angefochtenen Verfügung werde zu

Recht und unter Bezugnahme auf das polydisziplinäre Gutachten festgehalten,

dass der Beschwerdeführerin eine körperlich sehr leichte Tätigkeit nur noch in

einem Pensum von 40 % möglich sei. Dem Einkommensvergleich werde

korrekterweise ein Valideneinkommen von CHF 57'996.00 zugrunde gelegt. Bei

der Berechnung des Invalideneinkommens werde zunächst – ebenfalls korrekt – von

einem Basiseinkommen von CHF 54'581.00 bei 100 % ausgegangen. Es werde

dann aber fälschlicherweise mit einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 %

gerechnet statt der gutachterlich festgestellten 40 %. Werde

richtigerweise von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen

und ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen, betrage das

Invalideneinkommen CHF 19'649.00. Nach Korrektur dieses Rechenfehlers

ergebe sich rechnerisch bereits ein Invaliditätsgrad von 46 %.

Die Beschwerdeführerin habe im

Intake-Gespräch vom 29. November 2017 eine mögliche ausserhäusliche

Tätigkeit für den Fall, dass sie nicht gesundheitlich eingeschränkt wäre, auf

50.

% geschätzt. Begründet habe sie dies seinerzeit damit, dass sie ja noch

Kinder und einen Hund habe. Im Rahmen der Abklärung Haushalt vom 21. November

2018.

habe sie ihre Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall auf 70 % geschätzt,

konfrontiert mit selbst geäusserten früheren Schätzungen die Angabe dann auf

50.

– 70 % relativiert. Die Abklärungsperson gehe unter

Berücksichtigung der Aussage der ersten Stunde davon aus, dass die

Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als 50 % tätig

wäre.

Obwohl sie anlässlich des Gesprächs vom 21. November 2018 ihre

ausserhäusliche Tätigkeit auf 70 % geschätzt habe, fokussiere sich die

Abklärungsperson auf die zu einem früheren Zeitpunkt geäusserten 50 %. Dabei

werde übersehen, dass die im Rahmen des Intake-Gesprächs geäusserte Schätzung

von 50 % rund ein Jahr früher erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die

Beschwerdeführerin noch in ihrem Einfamilienhaus gelebt und die Kinder seien 12

und 15 Jahre alt gewesen. Im November 2018 seien die Kinder 13 und 16 gewesen,

so dass entsprechend weniger Betreuung notwendig gewesen sei. Weiter gebe die

Eigentumswohnung weniger zu tun als das Einfamilienhaus. Die Betreuungsaufgaben

Hund und Kinder habe die Beschwerdeführerin im Intake-Interview aber als Grund

für eine ausserhäusliche Tätigkeit von nur 50 % angegeben. Es erscheine

insofern verfehlt, unbesehen auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen, wo

sich doch die äusseren Umstände innerhalb eines Jahres verändert hätten.

Abgesehen davon bestreite die Beschwerdeführerin, anlässlich des Gesprächs vom

21.

November 2018 überhaupt von 50 % gesprochen zu haben. Da sowohl ihr

Ehemann als auch ihre Mutter anlässlich des Termins anwesend gewesen seien,

könnten diese anlässlich eines Verhandlungstermins als Zeugen befragt werden.

Dass sie nicht von 50 % gesprochen habe, untermauere auch die Aussage der

Ergotherapeutin vom 8. März 2019. Diese habe der Beschwerdegegnerin gegenüber

angegeben, die Beschwerdeführerin habe ihr noch vor Erstellung des

Abklärungsberichts gesagt, sie würde gerne 80 % arbeiten, wenn sie gesund

wäre. Es sei zumindest von den seitens der Beschwerdeführerin zugestandenermassen

erwähnten 70 % auszugehen.

Hinsichtlich der Berechnung der

Einschränkung im Haushalt werde zwar die Gewichtung der einzelnen Bereiche

nicht in Frage gestellt, jedoch die jeweils attestierte Einschränkung in den

einzelnen Bereichen bestritten. Zum Bereich Ernährung sei zu bedenken, dass Rüstarbeiten

und das Heben von Pfannen beim Kochen nahezu täglich anfielen. Eine Drittperson

müsse regelmässig beim Aufräumen und Reinigen helfen. Eine massivere Einschränkung

wäre nur denkbar, wenn der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Zubereitung von

Essen ganz abgesprochen würde. Es bestehe mindestens eine Einschränkung von 60 %.

Im Bereich Wohnungspflege müsse dementiert werden, dass sie die Pflanzen im

Garten bewirtschaften könne. Sie könne zwar die Wohnungspflanzen selber

versorgen und auch das «Hochbeet» (das nur ein kleiner Blumenkasten sei),

jedoch habe der Ehemann die Pflege sämtlicher übriger Pflanzen übernommen.

Inzwischen sei auch er wegen eines sich verschlimmernden Rückenleidens nicht

mehr im gleichen Ausmass in der Lage, seine Frau bei der Hausarbeit zu

unterstützen. Eine Einschränkung von mindestens 50 % wäre angemessen. Was die

Wäsche und Kleiderpflege anbelange, so dürften das Aufhängen und Bügeln der Wäsche

mindestens 40 % des Gesamtaufwands ausmachen. Es sei unverständlich, weshalb

die Einschränkung nur mit 15 % veranschlagt werde. 40 % wären angemessen.

Schliesslich erscheine bei den übrigen Haushaltstätigkeiten die vorgenommene

Einschätzung hinsichtlich Einkauf willkürlich.

Weiter sei zu beanstanden,

dass das eingeholte Gutachten mangel- bzw. lückenhaft sei. Die

Beschwerdeführerin könne seit dem Vorfall vom 1. Juni 2018 noch schlechter

laufen und die rechte Hand noch schlechter nutzen. Die Gutachterstelle sei

rechtzeitig vor der Erstellung der Konsensbeurteilung entsprechend informiert

gewesen, berücksichtige diese Punkte aber nicht. Darüber hinaus berücksichtige

der gutachterliche Bericht vom 2. August 2018 nicht, dass die

Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 erneut eine plötzlich auftretende

dissoziative Bewegungsstörung erlitten habe. Dies obwohl der entsprechende

Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 23. Juni 2018 nachweislich am 3. Juli 2018,

und damit vor Erstellen des Konsensberichts, bei der Begutachtungsstelle

eingegangen sei. Aus diesem Austrittsbericht ergebe sich, dass über drei Wochen

hinweg eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Beim Austritt seien unter

anderem eine psychosomatische / psychotherapeutische ambulante Anbindung

empfohlen worden und eine ambulante Physio- und Ergotherapie. All dies lege

nahe, dass sich der Gesundheitszustand durch den Vorfall vom 1. Juni 2018

weiter massgeblich verschlechtert habe, was nicht Eingang in das Gutachten

gefunden habe. Bezüglich der seit August 2017 neu aufgetretenen

Urge-Inkontinenz werde ausserdem im eingeholten polydisziplinären Gutachten

eine gynäkologische Abklärung empfohlen, die bis jetzt nicht gemacht worden

sei. Inwieweit diesbezüglich eine zusätzliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit resultiere, sei unklar.

Anlässlich der öffentlichen

Verhandlung vom 25. Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin an den

beschwerdeweise erhobenen Rügen sowie an den bisher gestellten Rechtsbegehren

festhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2021,

A.S. 38 ff.; siehe auch E. I. 7.4 hievor).

3.

3.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Dezember 2019, weshalb die ab

1.

Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

3.2

Nach der seit 1. Januar

2012.

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch

auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine

halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher

auf eine Viertelsrente.

3.3

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine

Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu

vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung

Dispositiv

des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in

analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf

Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198

E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen

zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit

Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in

denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs

mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese

– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b

S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1 Der Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 3. Februar

2005 (IV-Nr. 46) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom

12. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 99) bestanden hat, beurteilt

(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).

5.2 Zum Zeitpunkt der mit Verfügung

vom 3. Februar 2005 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung hatte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das internistische / rheumatologische /

psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. Juni 2004

(IV-Nrn. 22.1 – 22.4) abgestellt. In dieser umfassenden und

nachvollziehbaren Expertise wurden folgende Diagnosen erhoben:

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

- DD mit Wurzelclaudicatio hochlumbal

links, DD unspezifische Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel

- Status nach LWS-Kontusion nach Sturz am

Arbeitsplatz am 27.11.01

- Radiomorphologisch

mehretagen-degenerative Bandscheibenveränderungen mit als leicht beschriebenen

Osteochondrosen L3/L4 und L4/L5, Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechtsbetont mit

Wurzelkontakt S1 rechts, tieflumbale Spondylarthrosen (CT vom 22.01.02,

Gewichtung gemäss Befund Bericht)

- Status nach protrahierter Episode von

lumbovertebralen Schmerzen 1999

2. Leichtes Carpaltunnelkompressionssyndrom

links intermittierend möglich

3. Adipositas (BMI 36 kg/m2)

4. Nicht auszuschliessende anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Status nach Implantation eines

labaroscopic gastric banding 11/97 wegen morbider Adipositas

2. Status nach Liposuction 1996 Spital

Villa im Park

3. Status nach zwei Spontangeburten am

18.11.2002 und 12.01.2004

- Status nach zweimaliger fehlgeschlagener

In-Vitro-Fertilisation

Internistisch wurde zum Zeitpunkt der

damaligen Begutachtung abgesehen vom Übergewicht der Beschwerdeführerin ein

unauffälliger Befund erhoben. Der rheumatologische Experte wies darauf hin,

dass diese 1999 und 2001 je ein LWS-Trauma erlitten habe, wobei die LWS leicht

bis mittelgradig krankhaft vorgeschädigt gewesen sei. Nach der zweiten

Kontusion sei es zu einer deutlichen Verzögerung der Heilungszeit gekommen,

ohne radiologisch sichtbare traumatische Läsion oder neue Veränderungen. Die

aktuellen Beschwerden seien aufgrund der klinischen und radiomorphologisch

beschriebenen Befunde keiner sicheren spezifischen Auffälligkeit zuzuordnen. Die

radiomorphologischen WS-Veränderungen würden 2002 als mässiggradig beschrieben

und imponierten konventionell-radiologisch derzeit als gering, was jedoch eine

allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Wurzelbeeinträchtigung nicht

ausschliesse. Angesichts der Adipositas sowie der durchgemachten zweiten

Schwangerschaft wäre auch eine WS-Instabilität resp. ein Wirbelkörpergleiten

vorstellbar, in den neuen Röntgenaufnahmen fänden sich jedoch keine

entsprechenden Veränderungen. Aktuell sei eine gewisse Diskrepanz festzustellen

zwischen den (geringen) objektivierbaren klinischen Befunden einerseits und dem

hohen Ausmass der angegebenen subjektiven Schmerzintensität in der

Untersuchungssituation andererseits sowie dem anamnestisch rapportierten hohen

Grad an Behinderung im Alltag. Die Beschwerdeführerin vermittle aktuell eine

fixierte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Extra-muskuloskelettäre und

nicht-medizinische Faktoren seien anerkanntermassen relevant an der Entwicklung

chronisch schmerzbedingter Behinderung beteiligt. In psychiatrischer Hinsicht

wurde festgehalten, es liessen sich aktenkundig und anamnestisch

psychologisch-psychiatrisch relevante Episoden und Faktoren aufführen. So einerseits

die Lese- und Schreibeschwäche im Schulalter und eine zunehmende Adipositas ab

12 Jahren mit offenbar sozialer Ausgrenzung mit psychischen Reaktionen. Es

fehlten aber Hinweise auf eine manifeste depressive Störung. Eine weitere

belastende Episode bestehe ab 1998 im Rahmen des unerfüllten Kinderwunsches. Es

lägen damit durchaus bedeutende psychosoziale Konflikte vor, die dem Unfall von

2001 vorausgegangen seien und die möglicherweise beigetragen haben könnten,

dass sich die Schmerzsymptomatik aus psychologischen Gründen im Sinne einer

Schmerzstörung manifestiert habe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

könne diskutiert werden. Man könne diese Diagnose aber nur stellen, wenn

somatische Ursachen für die Schmerzen ausgeschlossen werden könnten, und diese

seien auf dem rheumatologischen Gebiet vorhanden, wenngleich auf eine

bedeutende Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem hohen Ausmass

der subjektiven Schmerzintensität hingewiesen werde. Bei der aktuellen

Untersuchung bestünden psychologische Faktoren und emotionale Konflikte, die

doch mindestens syndromal vorhanden seien. Es bestehe eine verminderte

emotionale Belastbarkeit bei einer noch nicht gemäss Kriterien vollständig

erreichten depressiven Störung. Für eine Intelligenzminderung bestünden keine

Hinweise.

In der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung wurde zusammengefasst festgehalten, dass für die bisherigen

körperlichen und rückenbelastenden Tätigkeiten als Pflegeassistentin Stufe I

aus Sicht des Bewegungsapparates eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestehe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der

genannten Diagnose für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit

zunächst aufgrund der subsyndromalen depressiven Symptomatik mit verminderter

emotionaler Belastbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit um rund 10 %

eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde auf das Unfalldatum 27.

Januar 2001 datiert. Eine volle Arbeitsfähigkeit erscheine aber für körperlich

leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende Tätigkeiten zumutbar. Diese

dürften kein repetitives Sich-Bücken, ständig rotatorische Bewegungen des

Oberkörpers oder Überkopfarbeit beinhalten. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit

repetitivem Heben, Ziehen oder Stossen von Lasten über 15 – 20 kg nicht

zumutbar. Die Tätigkeit sollte ebenfalls in wechselnder Position ohne

ausschliessliches Stehen und Gehen durchgeführt werden können. Im Haushalt

seien die entsprechenden Tätigkeitsanteile mit obigem Verweisprofil

uneingeschränkt zumutbar.

6.

6.1 Zum Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:

6.1.1 Im Bericht des Hausarztes, Dr.

med. D.___, vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 56) werden folgende

Diagnosen erhoben:

- Armbetonte Dystonie und Hypästhesie der

rechtsseitigen Extremitäten 08/2017

- rheumatologische Sprechstunde J.___ 19.

September 2017

- CT Schädel 18. September 2017 mit

Angiosequenz: keine intracerebrale Blutung, keine frische Ischämie, kein Tumor,

keine Gefässstenosen

- MRI Neurokranium 7. September 2017:

altersentsprechend / unauffällig

- Fibromyalgie

- 11/2001: Beckenkontusion mit

persistierendem Schmerzsyndrom und anhaltender Arbeitsunfähigkeit

- psychiatrische Beurteilung 2001:

somatoforme Schmerzstörung möglich

- Revision des Unfall-Rentenentscheides

10/2017: keine weitere Rente

- Knieschmerzen rechts bei Gonarthrose

rechts

- orthopädische Sprechstunde 15. Mai 2017

- muskuläre Dysbalance mit

Ansatztendinitis Pes anserinus

- Treppensturz 10. April 2016,

traumatisierte Gonarthrose / Patellararthrose

- Eisenmangel ohne Anämie 09/2017

- Sekundäre Bandintoleranz bei

- Magenbandeinlage 1997 im BSS

- Hospitalisation mit lebensbedrohlicher

Dehydratation und Mangelernährung im Dezember 2013

- Gastroskopisch 20. Dezember 2013:

Mega-Ösophagus mit stauungsbedingter Ösophagitis, Ulcus ventriculi

- Magenbandentfernung und labaroskopischer

Y-Roux Magenbypass 8. Juli 2014

- Strecksehnenabriss Endglied Dig. V

rechte Hand

- Schienenbehandlung problematisch, länger

dauernde Ergotherapie

- Handchirurgie Kontrolle 31. März 2014

Vorschlag zur Ergotherapie, evtl. in sechs Wochen chirurgische Behandlung

- Beckenkontusion mit persistierendem

lumbovertebralem Schmerzsyndrom 11/2001

- Laparoskopische Cholezystektomie mit

intraoperativer Cholangiographie 10/2006 bei Status nach akuter biliärer Pankreatitis

Der Hausarzt hielt fest, man sollte eine

Umschulung initiieren.

6.1.2 Im Bericht von Dr. med. K.___,

Oberarzt am Rehabilitations- und Rheumazentrum im Spital J.___, vom 21.

September 2017 (IV-Nr. 56 S. 3 ff.) wird über einen Treppensturz am 10. April

2016 und ein nachfolgendes Taubheitsgefühl an den rechten Extremitäten

berichtet. In Zusammenschau mit den bisherigen radiologischen Untersuchungen

komme vor allem auch eine psychosomatische Genese der Dystonie im Bereich der

rechtsseitigen Extremitäten in Betracht. Die Beschwerdeführerin werde an den

Neurologen überwiesen.

6.1.3 Im neurologischen

Sprechstundenbericht vom 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 64 S. 5 f.)

von Dr. med. L.___, Oberarzt Neurologie im Spital J.___, werden folgende

Diagnosen gestellt:

- V.a. dissoziative Bewegungsstörung mit

dystoner Haltung des rechten Arms (F 44.4)

- Akuter Beginn am 19. August 2017

- MRI Neurocranium vom 7. September 2017

unauffällig

- Fibromyalgie

- Morbide Adipositas

- Eisenmangelanämie

Die Beschwerdeführerin habe über Nacht

eine Armschwäche bemerkt. Im Verlauf des Tages habe sie den Arm wieder besser

bewegen können ausser die Finger 3 – 5 rechts. Diese

Bewegungsschwäche halte bis heute an. Auch bestehe eine Schwäche des rechten

Beins nach einem Treppensturz vor einem Jahr. Das MRI des Neurocranium sei unauffällig.

Ursache der Bewegungsstörung sei am ehesten eine dissoziative Genese. Hiermit

seien die Befunde vereinbar.

6.1.4 Im Arztbericht von Dr. med. D.___

vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 64 S. 1 ff.) attestiert dieser der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. August

2017, was die bisherige Tätigkeit anbelange. Eine Arbeit ohne körperliche

Belastung sei wahrscheinlich zu 100 % zumutbar.

6.1.5 Gemäss provisorischem Austrittsbericht

des Spitals J.___ vom 23. Juni 2018 (IV-Nr. 77 S. 1 ff.) befand sich die

Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018 in einem stationären Aufenthalt. Als

Hauptdiagnose wurde eine dissoziative Bewegungsstörung mit vordergründig dyston-anmutender

Haltung des rechten Armes erhoben (ES 08/17, ED 10/17, mit aktuell hochgradiger

Akzentuierung am 1. Juni 2018), daneben ein schwerer Vitamin B12-Mangel,

ein schwerer Vitamin D-Mangel, eine schwere Eisenmangel-Anämie und eine

Urge-Inkontinenz (anamnestisch seit 2017). Die Beschwerdeführerin habe am 1.

Juni 2018 beim Lesen der Zeitung in Anwesenheit der Familie plötzlich ein

eingeschränktes Sehen im rechten Gesichtsfeld festgestellt, daraufhin auch ein

Taubheitsgefühl in Arm und Bein rechts mit verstärkter Bewegungseinschränkung

von Arm und Hand rechts, weiter habe sie eine verwaschene Sprache gehabt. Das

Bewusstsein sei erhalten gewesen, die Symptomatik fluktuierend und von

mehrstündiger Dauer. Anhand der durchgeführten Untersuchungen (Laboranalyse,

Schädel-CT/CTA, Schädel-MRI, Ruhe-EKG) habe eine zerebrale Ischämie

ausgeschlossen werden können. Es habe sich aber ein schwerer Vitaminmangel

gezeigt. Der Austritt sei am 23. Juni 2018 in die angestammten häuslichen

Verhältnisse erfolgt. Eine psychosomatische / psychotherapeutische Behandlung

werde empfohlen. Reguläre neurologische Kontrollen seien nicht vorgesehen.

6.1.6

6.1.6.1 Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ vom 2. August 2018 (IV-Nrn. 79.1 – 79.9)

wird in internistischer Hinsicht keine Diagnose erhoben, die sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken würde.

6.1.6.2 Im neurologischen Teilgutachten

werden folgende Befunde erhoben: Kopf- und Hirnnerven seien unauffällig. Im

Bereich der oberen Extremitäten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

während der Untersuchung die rechte Hand vorwiegend geschlossen halte.

Phasenweise würden Zeigefinger und Daumen rasch und frei bewegt, während die

übrigen drei Finger flektiert gehalten würden. Trophik, Tonik und Motilität

seien bland, die grobe Kraft allseits regelrecht. Es bestünden kein Rigor oder

relevanter Tremor im Bereich der Extremitäten. Auf die Aufforderung hin, die

drei flektierten ulnaren Finger zu extendieren, verharre die Beschwerdeführerin

zunächst in der partiellen Faustschlussstellung, auf repetitive Aufforderung

würden die drei ulnaren Finger dann langsam gestreckt. Vor Erreichen einer

vollständigen Streckung beginne sie phasenweise zu weinen und sage, es gehe

nicht mehr. Beim Versuch die Finger passiv zu strecken, erfolge eine aktive

Flexion gegen den Untersucher, wobei auch Dig II flektiert werde. Im weiteren Verlauf

könne durch den Untersucher der Dig V passiv vollständig extendiert werden. Die

Flexion der Finger sei auf Aufforderung hin willkürlich vom Kraftgrad M5

durchführbar. Anhaltspunkte für Paresen ergäben sich keine. Die Sensibilität

sei regelrecht. Im Bereich der unteren Extremitäten seien Trophik, Tonik und

Motilität bland, die grobe Kraft sei allseits voll erhalten. Phasenweise zeige

die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der groben Kraft ein rasch einsetzendes,

praktisch komplettes Giving way, dabei sei aber allseits phasenweise auch über

längere Zeit eine volle Kraftentfaltung vom Kraftgrad M5 möglich. Der Lasègue

beidseits sei negativ und die Positionsversuche beidseits ohne Absinken. Der

PSR sei symmetrisch mittellebhaft, ASR beidseits fehlend. Babinski beidseits

sei negativ. Die Sensibilität sei erhalten. Die Beschwerdeführerin erscheine

mit einem Rollator zur Untersuchung. Sie sei in der Lage frei zu gehen. Am

Rollator gehend zeige sie ein etwas klebendes, schleifendes Gangbild. Bei

freiem Gang bewege sie sich relativ frei mit ordentlichen Mitbewegungen der

oberen Extremitäten. Der Strichgang sei sicher möglich, der Romberg werde

völlig stabil gestanden. Der Blindstrichgang werde aufgrund von «Angst»

abgebrochen.

6.1.6.3 Der psychiatrische Gutachter

gibt zunächst die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Diese äussere

auf Nachfrage, es gehe ihr nicht gut. Das Gehen sei obermühsam und sie sei halt

Rechtshänderin und könne daher nichts machen. Sie spüre die linken Finger nur

pelzig, die rechte Hand normal, sie könne sie aber nicht mehr gebrauchen. Die

rechte Hand sei in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2017 mit der

gesamten rechten Seite plötzlich gelähmt gewesen. Zwei Wochen zuvor sei ihr

mitgeteilt worden, dass die Unfallrente nicht mehr bezahlt werde. Ihre Stimmung

sei gut. Sie sei eigentlich nie traurig, ausser wenn jemand gestorben sei. Sie

denke immer positiv. So sei sie auch erzogen worden. Der Schmerz sei jetzt auf

Stufe 7 von 10. Morgens sei er hoch. Sie brauche halt Anlaufzeit bis zur

Medikamenteneinnahme. Sie sei ab der dritten Klasse aufgrund ihres ausgeprägten

Übergewichts gehänselt worden. Nach einer Abklärung im Jahr 2000 sei ihr eine

Kinderwahrscheinlichkeit von 10 % vorausgesagt worden, zum Glück habe es ohne

medizinische Hilfe geklappt. Bei den Geburten sei sie nach einem Verhebetrauma

1999 schon eingeschränkt gewesen. Auch durch die Gewichtsprobleme hätten schon

Probleme bestanden. Führend seien bei ihr Rückenschmerzen, ausserdem die

Funktionseinschränkung der rechten Hand und die Kniebeschwerden. Einschneidende

Ereignisse seien das Verhebetrauma 1999, der Unfall vom 27. November 2001 und

die Untersuchung auf Missbildung der Tochter im fünften Schwangerschaftsmonat

gewesen. Nach der Geburt habe die Tochter im dritten Lebensmonat am offenen

Herzen operiert werden müssen. Das sei die schlimmste Zeit ihres Lebens

gewesen.

Zu ihrem Tagesablauf führte die

Beschwerdeführerin aus, sie stehe um 05.00 Uhr auf, mache kurze Morgentoilette

und die Betten. Dann brauche sie eine erste Pause, bis sie die Kinder um 06.00

Uhr wecke. Um 06.20 Uhr gebe es Frühstück, das sie zubereite. Alle

Familienmitglieder frühstückten gemeinsam. Um 07.00 Uhr gingen die Kinder weg

und der Mann lege sich um 08.00 Uhr hin, da er nach der Nachtschicht immer

Schlaf benötige. Zuvor gehe er mit dem Hund raus. Sie könne dies nicht mehr

tun. Sie versuche dann einige Dinge im Haushalt zu tun. Dann lege sie sich eine

halbe Stunde hin, bis 10.00 Uhr. Danach zwinge sie sich in den kleinen Garten,

um dort einige Runden ohne Rollator über 15 Minuten zu laufen. Danach bereite

sie das Mittagessen zu. Beim Schneiden und Töpfe heben müsse der Mann helfen.

Um 12.10 Uhr kämen die Kinder nach Hause und es gebe ein gemeinsames

Mittagessen. Danach mache sie einen ausgiebigen Mittagsschlaf von einer Stunde.

Ihr Mann helfe ihr mit der Wäsche. Oft würden sie dann ab 16.00 Uhr einkaufen

gehen. Der Mann schlafe von 18.00 bis 19.30 Uhr noch einmal, bevor er um

21.30 Uhr auf die Nachtschicht gehe. Sie selber gehe um 22.00 Uhr zu Bett.

Um 23.00 Uhr schlafe sie typischerweise. Vorher telefoniere sie eine

halbe Stunde mit ihrer Schwester und fast eine Stunde mit ihrer Mutter, dies

jeden Abend. Sozial habe sie einen sehr guten Kontakt zu einem älteren Nachbarn

in der Doppelhaushälfte. Insgesamt hätten sie mehrere befreundete Familien, mit

denen man sich am Wochenende treffe. Diese seien entrüsteter über ihre

Einschränkungen als sie selbst. Sie selber klage halt nicht, es würde sonst

allen verleiden. Sie habe eine beste Freundin, mit der sie zwei- bis dreimal

pro Woche telefoniere. Eine psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt,

eine antidepressive Medikation ebenfalls nicht. Sie nehme nur Dafalgan.

Sie sei schon immer sehr eng mit ihrer

hörgeschädigten und entwicklungsbeeinträchtigten Schwester verbunden gewesen.

Ab der 3. Klasse sei sie wegen ihres Übergewichts gehänselt worden. Sie habe

sich sehr ausgeschlossen gefühlt. Nach dem Einsetzen eines gastric banding habe

sie begonnen permanent bei der Nahrungsaufnahme zu erbrechen. 2013 habe sie in

einer Krise stationär aufgenommen werden müssen. 2014 habe man das Magenband

wieder entfernt und sie habe heute wieder 135 kg. Wegen Kinderlosigkeit habe

sie spätestens 1998 angefangen zu leiden. Von zwei In-vitro-Fertilisationen

habe sie ein Kind über vier Wochen behalten, dann aber verloren.

Rückenschmerzen beim Arbeiten habe sie schon immer gehabt, aber nach einem

Verhebetrauma 1999 sei es schlagartig sehr schlecht geworden. Nach einem

zweiten Unfallereignis bei der Arbeit sei es noch schlechter geworden. Seither

habe sie diese starken Rückenschmerzen. Ihr neuer Hausarzt habe der

Unfallversicherung gemeldet, dass ihr Knie das Hauptproblem sei und nicht der

Rücken. Deshalb sei die Rente eingestellt worden. Die Nachfrage, ob sie schon

einmal gehört habe, dass die Lähmung der rechten Seite psychogen sein könnte,

bejahe die Beschwerdeführerin. Sie glaube zwar an eine körperliche Ursache, es

sei aber nicht auszuschliessen, dass der Schock 2017 diese ausgelöst habe.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Im

Verlauf des Gesprächs lasse die Konzentrationsfähigkeit deutlich nach, ebenso

der Antrieb und die Sprachproduktion. Die Beschwerdeführerin weise ein eher durchschnittliches

Intelligenzniveau auf. Die Erfassungsgabe sei intakt. Die Konzentration lasse

im Gesprächsverlauf nach, die Beschwerdeführerin gebe an, sich Vieles notieren

zu müssen, und suche oft Sachen. Das Altgedächtnis sei bezüglich Jahreszahlen

etwas unscharf. Eine formale Denkstörung lasse sich nicht eruieren. Inhaltlich

sei sie auf ihre Gesundheit, Schmerzen und Sorgen fokussiert. Befürchtungen

oder Zwangsverhalten liessen sich nicht eruieren, auch kein Wahn oder

Ich-Störungen. Affektiv wirke sie fassadär freundlich euthym gestimmt.

Belastende Bewusstseinsinhalte würden verdrängt. Auf diese angesprochen

reagiere sie sehr emotional. Im Gesprächsverlauf sei sie ermüdbar und

erschöpfbar, der Antrieb nehme in der zweiten Gesprächshälfte deutlich ab. Die

Fähigkeit, sich zu freuen, sei auf spezifische Nachfrage eingeschränkt, das

Interesse für andere Menschen und die Umwelt vorhanden. Der Ehemann habe auf

Nachfrage ausgeführt, er denke schon, dass die Beschwerdeführerin Depressionen

habe. Sie sei rasch genervt. Er habe noch nie gehört, dass die Lähmung

psychogen sei, das könne er sich auch nicht vorstellen.

6.1.6.4 Dem rheumatologischen Gutachten

lässt sich zunächst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage berichte,

am meisten durch flächige lumbale Rückenschmerzen gestört zu sein und durch

ventrale Knieschmerzen rechts mit Einknicken beim Gehen. Sie verneine aber

Schwellungen oder Kniegelenkspunktionen.

Im Rahmen der Befunderhebung wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe mit dem Rollator, wobei lumbale

Schmerzen angegeben würden. Der Rollatorgriff werde rechts nur mit Daumen und

Zeigefinger umfasst, die Finger III bis V blieben zur Faust gerollt. Das

Sich-Hinsetzen und Aufstehen geschehe schwerfällig unter Abstützen, im Sitzen

während des Interviews finde kein Positionswechsel statt. Schemelsteigen werde

als nicht möglich refüsiert. Gesamthaft wirke die Motilität phasenweise

deutlich behände wenn abgelenkt, dies im Gegensatz zur fokussierenden

Untersuchung. Beim An- und Auskleiden geschehe das Überstreifen des Leibchens

flüssig, das Anziehen der Socken im Sitzen sei mühsam. Offensichtlich seien die

Oberkörperinklination und die Hüftflexion beidseits durch die Körperfülle und

möglicherweise lumbale Beschwerden eingeschränkt. Das Drehen von der Rücken- in

die Bauchlage sei möglich. Im Bereich der Wirbelsäule zeige sich eine grobbogige

BWS-Kyphose mit Inklination des oberen Achsenskeletts. In der Endphase der

Inklination würden diffuse lumbale Schmerzen ausgelöst, in der Seitneigung in

beiden Richtungen bestehe eine Einschränkung um 2 / 3 mit endphasig

intensiven lumbalen Schmerzen und entsprechender Schmerzäusserung, dabei auch

muskuläre Gegeninnervationen. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik sei in den

Endstellungen der LWS nicht auslösbar. Palpatorisch bestünden diffuse Dolenzen

über den glutealen Weichteilen beidseits und über den dorsalen Fortsätzen der

LWS. Die BWS-Rotation im Sitzen präsentiere sich mit endphasigen lumbalen

Schmerzen. Die HWS-Beweglichkeit sei frei. Im Bereich der Extremitäten zeige die

rechte Hand eine spontane Flexionshaltung resp. Teil-Fausthaltung der Finger

III – V mit Volarflexion. Das passive Redressement der Finger unter

Ablenkung sei trotz Schmerzangaben möglich bis zu einer residuellen

Flexionshaltung der PIP’s bei 20 bis 30°. Die Finger- und Handgelenke seien palpatorisch

unauffällig. Weichteiltrophische Störungen der Asymmetrien an den Händen fänden

sich nicht. Die Handgelenksbeweglichkeiten seien passiv seitengleich. Rechts

endphasig gebe die Beschwerdeführerin diffuse Handrückenschmerzen rechts an.

Palpatorisch zeigten sich keine Synotividen und keine Sehnenverdickungen oder

sonstige Reizungszeichen. Ein anders als mit Faustschlusshaltung der Finger

III – V demonstrierter Handeinsatz könne während des gesamten

Untersuchungsganges nicht beobachtet werden. Flexion und Extension des

Ellenbogen links seien rechts endphasig mit diffusen Weichteilbeschwerden im

Unterarm-/Oberarmbereich bei forcierter Ellenbogendehnung. Die aktive

Schulterbeweglichkeit rechts sei schmerzhaft eingeschränkt. Die passive

Schulterbeweglichkeit sei seitengleich ohne endphasige Schmerzen, die

Tendinopathie-Resistivtests seien ohne Schmerzauslösungen auf beiden Seiten.

Palpatorisch zeigten sich diffuse leichte Dolenzen der Weichteile im ventralen

Schulterbereich rechts, ebenso am Coracoid. Im Bereich der unteren Extremitäten

sei die Kniebeweglichkeit ohne Reizungszeichen, aber mit diffuser

femoropatellärer Dolenz rechts und im Bereich der Weichteile. Die Endphasen der

Beweglichkeiten würden muskulär gegeninnerviert, dies vor allem rechts. Die Füsse

präsentierten sich mit mässiger Valgus-Knick-Senkfussdeformität ohne

palpatorische Besonderheiten oder Dolenzen.

6.1.6.5 In der Gesamtschau erheben die

Gutachter folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Dissoziative Bewegungsstörung der

rechten Hand (ICD-10 F44.4)

- Kein Anhaltspunkt für somatische /

neurologische Ursachen

2. Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

3. Leichte depressive Episode bei

rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)

4. Persönlichkeitsakzentuierung mit

überwiegend abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.0)

5. Beginnende mediale und rechtsseitig

ausgeprägte femoropatelläre Gonarthrose beidseits

- klinisch schmerzbedingte Einschränkung

der Kniebeweglichkeit rechts deutlich mehr als links

- radiologisch femorotibial beidseits

diskrete, patellär rechts sehr deutliche

Arthrosezeichen (Röntgen beidseits 25. April 2018, CT rechts 14. Oktober 2016)

6. Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

- klinisch allseitige Beweglichkeitseinschränkung

der LWS, diffuse Weichteildolenzen lumbogluteal beidseits

- radiologisch kaum degenerative

Veränderungen der LWS, keine Stenosierungen, aber deutliche spinale

Muskelatrophie (MRI LWS und ISG 2. Mai 2018)

7.

Rezidiv-Adipositas

permagna (125 kg / 168 cm, BMI 45 kg/m2)

- Status nach Magenbandimplantation 1997,

entfernt 2014

- Status nach Roux-Y-Magenbypass 2014

8.

Intermittierende

rechts-tiefnuchale Schultergürtelschmerzen

- klinisch und radiologisch freie

Schulterverhältnisse rechts (Röntgen 25. April 2018)

- schichtbildgebend unauffällige HWS und

unauffälliger Plexus brachialis, geringe Reizungszeichen der Bandansätze um den

Processus spinosus von HWK 7 (MRI 4. Mai 2018), wahrscheinlich fehlhaltungs-bedingt

zufolge Kopf-

protrusion

9. Status nach Strecksehnenabriss am

Endglied des Kleinfingers rechts vor Jahren gemäss Akten, aktuell klinisch ohne

Bedeutung

10. Laborauffälligkeiten mit grenzwertiger

mikrozytärer Anämie, leicht erhöhter alkalischer Phosphatase und erniedrigtem

Phosphatspiegel bei tiefnormalem Serum-Kalzium, DD Malabsorptionskonstellation

nach bariatrischen Eingriffen

6.2 Anhand der vorhandenen

Unterlagen ist ersichtlich und auch unbestritten, dass bei der

Beschwerdeführerin eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist, indem gegenüber der erstmaligen Rentenverfügung im Jahr 2005

weitere Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit hinzugekommen sind, insbesondere

eine dissoziative Bewegungsstörung. Hiervon geht auch die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung aus. Sie hatte demnach zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen.

7. Die Beschwerdegegnerin stellte

bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (12.

Dezember 2019) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 2. August

2018 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst

festgehalten werden, dass das polydisziplinäre Gutachten von ausgewiesenen

Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten, in Kenntnis

sämtlicher vorhandener Akten und nach eingehender Untersuchung der

Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen

Beschwerden, erstellt worden ist. Das Gutachten erfüllt somit die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E.

II. 4.4 hiervor).

7.1 Inhaltlich wird in der

internistischen Beurteilung widerspruchsfrei dargelegt, dass aus rein

allgemeinmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

Bezüglich der seit August 2017 neu aufgetretenen Urge-Inkontinenz wird eine

gynäkologische Abklärung empfohlen.

7.2 In der neurologischen

Beurteilung wird dargelegt, führend sei bei der Beschwerdeführerin eine

Bewegungsstörung der rechten Hand sowie des Gangbildes, ohne Anhaltspunkte für

eine somatische / neurologische Genese. Des Weiteren bestehe ein chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für eine Radikulopathie. Zur

Bewegungsstörung wird erläutert, es sei anamnestisch seit dem 17. August 2017 über

eine rechtsseitige motorische Störung berichtet worden. Die Beschwerdeführerin

habe am Morgen des 17. August 2017 die rechte Körperseite gar nicht mehr

bewegen können. In der Folge sei eine Besserung eingetreten. Bezüglich der

rechten Hand berichte sie, im Verlauf gelernt zu haben, den Daumen und

Zeigefinger zu strecken, während sie die übrigen drei Finger stets gebeugt

halte. In der klinischen Untersuchung zeige sich ein auffälliges Verhalten,

wobei die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin durchaus in der Lage sei,

auch die drei ulnaren Finger der rechten Hand zumindest partiell zu strecken. Bezüglich

der unteren Extremitäten ergebe sich aktuell im Neurostatus kein Anhalt für

eine Ausfallsymptomatik oder eine Bewegungs- oder Koordinationsstörung bei

diesbezüglich blandem Neurostatus. Erstaunlicherweise seien auch komplizierte

Gangarten wie der Strichgang und der Romberg-Stehversuch völlig normal

durchführbar, während die Beschwerdeführerin jedoch berichte, im Alltag stets

einen Rollator zu verwenden. Die objektiven neurologischen Befunde wie das

Reflexbild und die Untersuchung der Pyramidenbahnzeichen fielen allesamt normal

aus. Eine MRT-Neurokranium-Untersuchung vom 7. September 2017 habe normale

Befunde ergeben und keine Hinweise für eine strukturelle cerebrale Pathologie. Gestützt

auf diese Erkenntnisse kommt der neurologische Gutachter zum nachvollziehbaren

Schluss, dass insgesamt aufgrund der Anamnese sowie der aktuellen detaillierten

klinischen Untersuchungsbefunde keine somatische fachneurologische Ursache für

die geschilderten und zu beobachtenden Bewegungsstörungen erhoben werden könne.

Die Störungen seien daher primär psychiatrischerseits zu erklären. Weil die

Beschwerdeführerin schildere, dass ihr der rechte Arm «wie fremd» sei, sei

differentialdiagnostisch an eine dissoziative Störung zu denken. Der Gutachter merkt

unter Verweis auf die vorhandenen Akten an, dass sich diese Beurteilung mit der

ersten Einschätzung des Neurologen Dr. med. L.___ decke. Des Weiteren bestünden

anamnestisch lokale lumbale Schmerzen mit belastungsabhängiger leichtgradiger

Einstrahlung in den Oberschenkelbereich links. Klinisch ergäben sich keine

Anhaltspunkte für eine radikuläre sensible oder motorische Reiz- oder

Ausfallsymptomatik bei erhaltener Sensibilität, Kraft und symmetrischem

Reflexbild der PSR. Auffällig sei, dass in den Vorakten seit der Ablehnung

einer IV-Rente bis zum Zeitpunkt des negativen Rentenentscheids der

Unfallversicherung praktisch keine ärztlichen Berichte vorlägen. Eine

Progredienz resp. relevante Einschränkung durch die lumbovertebralen

Beschwerden lasse sich dadurch auch aktenanamnestisch nicht nachvollziehen. Aus

rein neurologischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin keine relevante

Einschränkung somatischer / organisch neurologischer Natur erhoben werden, hält

er daher einleuchtend fest. Dass sie sich in der Lage fühle, ein grosses

Fahrzeug – wenn auch mit automatischem Getriebe – zu lenken, stehe in

deutlichem Widerspruch zum Verhalten während der Untersuchung. Es bestünden

erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiv empfundenen Einschränkungen, dem

Erscheinungsbild und Verhalten sowie den neurologischen Untersuchungsbefunden.

7.3 In der psychiatrischen

Beurteilung wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei sehr einfach

gestrickt. Ihr Umfeld in der Kindheit sei von der Sorge um ihre ältere

Schwester geprägt gewesen und sie sei sich gewohnt gewesen, sich auf das eher

einfache Niveau der Schwester einzustellen. Sie habe sich von Kindheit an

«zuständig» gefühlt. Schon damals habe eine ausgeprägte Adipositas bestanden,

die sie bis heute begleite. Sie sei deswegen in der Schule gehänselt worden.

Eine Autonomieentwicklung und Ablösung vom Elternhaus habe wenig ausgeprägt

stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe von der Beziehung zu den Eltern in

diejenige mit dem Ehemann gewechselt. Die aktuelle psychische Belastung sei

schwer zu eruieren. Von der Persönlichkeitsstruktur her sei sie sehr einfach

und naiv gestrickt und weise eine für dissoziative Störungen typische «belle

indifference» auf. Sie könne kaum eigene negative Effekte wahrnehmen und

kommunizieren. Entsprechend der schulischen Schwäche scheine sie auch eine

Schwäche im Bereich der eigenen Gefühlsregulation und Steuerung zu haben. An

der Essstörung werde deutlich, dass negative Affekte und innere Anspannung nur

über Essen kompensiert werden könnten. Somit fehle die Integration aversiver

Affekte in das Selbstbild. Die Beschwerdeführerin sei auch bezüglich der

Hänseleien in einer passiven Rolle verblieben. In Beziehungen zeige sie ein

abhängiges Verhalten. Sie delegiere viele Kompetenzen an ihren Ehemann. So habe

sie in einem stützenden und versorgenden Umfeld mit Strukturgabe von aussen

funktioniert. Nach dem Wegfallen des sehr fürsorglich unterstützenden

Hausarztes und dem nachfolgenden Wegfall der UV-Rente sei dies weggebrochen und

damit auch die Anerkennung ihres bisherigen, sprachlich selbst nicht

formulierbaren Leidens. Die aufkommenden Affekte habe sie nicht mehr regulieren

können. Dieser ihr bisher unbekannte Zustand sei für sie so bedrohlich, dass

schlagartig eine neurologisch nicht erklärbare Hemisymptomatik rechts begonnen

habe, die am ehesten als dissoziative Störung einzuordnen sei. Diese

gutachterliche Herleitung erscheint gestützt auf das Dargelegte plausibel. Der

Gutachter hält weiter fest, es handle sich hierbei um ein seltenes

Krankheitsbild und eine sehr heterogene Krankheitsgruppe, weshalb sich der

genaue Anteil, wie bewusstseinsnah oder bewusstseinsfern diese Symptomatik sei,

nicht abschliessend klären lasse. Auch die Fragebogenerhebung zeige

hochspezifisch in der Skala-Konversion einen sehr hohen Wert an. Die Störung werde

daher insgesamt als eher bewusstseinsfern eingestuft. Da insgesamt glaubhaft

sei, dass die Symptome nicht bewusst vorgetäuscht würden, sei davon auszugehen,

dass die dissoziative Bewegungsstörung von der Beschwerdeführerin

intrapsychisch als echte Lähmung und Behinderung verinnerlicht worden sei,

obwohl es der medizinischen Realität zu widersprechen scheine. Diese unbewusste

Repräsentation eines nicht integrierbaren innerpsychischen Konflikts sei zwar

selten, aber klassisch. Weiter beschreibt der Gutachter nachvollziehbar, dass die

beschriebene Persönlichkeitsstruktur mit vielen unreifen und abhängigen

Anteilen bei der sehr ausgeprägten Adipositas zur Entwicklung eines chronischen

Schmerzsyndroms prädisponiere. Das Gleiche gelte für die eingeschränkte

Fähigkeit, eigene, insbesondere negativ besetzte Affekte wahrzunehmen.

Begleitend liege eine leichte depressive Störung vor. Auch diese Einschätzung

ist mit Blick auf die erhobenen Befunde einleuchtend.

Anhand des psychiatrischen Gutachtens lassen

sich auch die in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren, die bei

psychosomatischen Leiden zu prüfen sind, erörtern. Zum Schweregrad wird festgehalten,

dass sich der psychische Zustand seit der letzten Rentenprüfung verschlechtert

habe, was verlaufsbedingt sei. In der Konsensbeurteilung wird ausserdem

beschrieben, dass die Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Anpassung an

Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von

Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie in der

Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt sei. Komorbiditäten

liegen mit Blick auf die vorhandene dissoziative Bewegungsstörung, die

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie die

rezidivierende depressive Störung vor. Zum bisherigen Verlauf von Behandlungen

wird gesagt, dass die Beschwerdeführerin intrapsychisch unter Minderwertigkeitsgefühlen

gelitten und früh mit kompensatorischem Überessen begonnen habe. Die Fähigkeit

zur Selbstbehauptung sei zeitlebens wenig ausgeprägt gewesen und die

Beschwerdeführerin in abhängigen Verhältnissen geblieben. Dementsprechend

typisch sei es, dass Interventionen auf somatischer Ebene bezüglich

Fettmassenreduktion ohne durchschlagenden Erfolg geblieben seien. Zur

Persönlichkeit wird geschildert, die vorliegenden intrapsychischen Defizite

seien ausgeprägter Natur und bildeten insgesamt eine ausgeprägte abhängige

Persönlichkeitsakzentuierung. Die zwei Unfälle seien auffällig psychosomatisch

verarbeitet worden. Es habe, wenn man von einer psychosomatischen Gesamtlast

ausgehe, eine Symptomverschiebung stattgefunden. Dies sei ein unbewusster

Vorgang. Aufgrund des sehr einfachen intellektuellen Niveaus, der einfachen

psychischen Struktur, der fehlenden Reflexionsfähigkeit und der Alexithymie der

Beschwerdeführerin sei auch nicht davon auszugehen, dass nach 48 Jahren hier

durch intensive Psychotherapie bahnbrechende Bewusstwerdungsprozesse möglich

seien, die eine wesentliche Symptomreduktion bewirken könnten, womit die

Behandlungsoptionen angesprochen werden. Zum sozialen Kontext zeigt sich, dass

die Beschwerdeführerin innerhalb der Familie Unterstützung vor allem durch den

Ehemann erfährt und in dieser Hinsicht wie dargelegt in einem gewissen

Abhängigkeitsverhältnis steht. Dies war schon in Kindheit und Jugend der Fall,

wobei bis heute eine Abnabelung von der Familie nicht stattgefunden hat. Die

Beschwerdeführerin telefoniert nach wie vor täglich mit ihrer Mutter und ihrer

Schwester. Zur Konsistenz wird schliesslich festgehalten, es hätten sich insgesamt

weitgehend konsistente Berichte gezeigt, was den Tagesablauf, die Lebensführung

und die Symptomentwicklung der letzten Jahre betreffe. Der Vergleich zwischen

den verwendeten psychometrischen Instrumenten bezüglich Depression sei

bezüglich Fremd- und Selbstbeurteilung ohne auffällige Diskrepanz. Die

Beschwerdeführerin besitze ausser Zuhören wenig Ressourcen, um am Arbeitsleben

teilzunehmen. Auch die Adipositas und die psychogene Lähmung stellten eine

nicht willentlich zu überwindende Schranke dar.

Eine retrospektive Beurteilung des

Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung, die mehr als zehn

Jahre zurückliegt, erachtet der psychiatrische Gutachter aufgrund von fehlenden

psychiatrischen Dokumentationen als äusserst schwierig. Inwieweit die damals

konstatierte Einschränkung um 10 % konstant geblieben sei oder stetig

zugenommen habe, lasse sich nicht mit abschliessender Sicherheit beantworten.

Sicher habe die seit der Magen-OP 2014 eingetretene kontinuierliche

Gewichtszunahme nicht zur Verbesserung des Funktionsniveaus beigetragen. Mit

Sicherheit geht er aber davon aus, dass im August 2017 eine schlagartige

Verschlechterung eingetreten ist. Seither sei von einer mindestens 30%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt auszugehen, dies überwiegend aufgrund der Hauptdiagnose einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen in der

ungünstigen Kombination mit den übrigen Diagnosen. Ein angepasstes

Tätigkeitsprofil formuliert der psychiatrische Gutachter wie folgt: Geringe

Anforderungen an das Umstellungsvermögen, mässige Anforderungen an das

Konzentrationsvermögen, geringe Anforderungen an die Multitask-Fähigkeiten,

Publikumsverkehr stelle kein Problem dar. Die Leistungsfähigkeit für einfache

Tätigkeiten betrage in dieser Zeit 100 %.

7.4 Die rheumatologische Einschätzung

fällt schliesslich folgendermassen aus: Im interdisziplinären Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 24. Juni 2004 werde rheumatologisch ein

chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei eine Wurzel-Claudicatio

hochlumbal links nicht auszuschliessen sei, DD unspezifische

Schmerzausstrahlung, diagnostiziert. Bildgebend seien mehrsegmentale

degenerative Bandscheibenveränderungen rapportiert und eine intermittierende

Karpaltunnelkompressionssymptomatik links als möglich erachtet worden. Zwischen

der geringen Ausprägung von objektivierbaren klinischen Befunden und dem hohen

Mass an angegebener subjektiver Schmerzintensität sei eine Diskrepanz

festgestellt worden. Am 19. August 2017 sei es zu einer Hypästhesie der

rechtsseitigen Extremitäten und einer armbetonten Dystonie gekommen, für die

sich keine Erklärung habe finden lassen. Ein Angio-CT des Schädels und ein MRI

des Neurocraniums seien unauffällig ausgefallen. Muskuloskelettär seien eine

Fibromyalgie notiert worden und ein «anterior knee pain» bei Gonarthrose rechts

mit Kniekontusion bei Treppensturz am 14. Oktober 2016 mit einem entsprechenden

Knie-CT-Befund mit leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Sinne einer

medial betonten Gonarthrose ohne frische Frakturen. In der aktuellen klinischen

Untersuchung zeigten sich ein BMI von 45 kg/m2, Zeichen einer

Thoracic-outlet-Symptomatik am rechten Arm und eine Sensibilitätsminderung am

Handrücken rechts bei sonst rheumatologisch symmetrischem Reflexstatus. Das

Motilitätsbild sei schwerfällig, die Beschwerdeführerin gehe mit dem Rollator.

Der rechte Arm werde im Ellenbogen flektiert gehalten und die Hand volar

gebeugt mit Teil-Faustschluss. Die LWS-Beweglichkeit sei allseitig

eingeschränkt, aber ohne radikuläre Symptomatik. Es zeige sich eine

Hyperkyphose der BWS mit Inklinationshaltung des oberen Rumpfes. Die Schulter

rechts sei endphasig aktiv eingeschränkt mit muskulären dorsalen

Schulterblattschmerzen. Es bestehe eine leichte Flexionshaltung des rechten

Ellenbogens mit periartikulären Weichteilschmerzen. Trophische Störungen im

Bereich der oberen Extremitäten gebe es keine, die Fingergelenke seien

palpatorisch ohne Besonderheiten. Die Knie präsentierten sich mit

osteoarthrotischer Gelenkkapselverdichtung, die Flexion sei beidseits

eingeschränkt ohne sonstige Reizungszeichen. Am rechten Knie zeigten sich

femoropatelläre Krepitationen, die Endphasen seien muskulär gegeninnerviert. Im

Labor zeigten sich möglicherweise Veränderungen im Rahmen einer

Malabsorptionsstörung, in der Bildgebung an den Händen leichte Zeichen eines

Mindergebrauchs rechts mit optisch etwas vermindert imponierender Knochendichte

rechts, aber nicht im Sinne einer Sudeck’schen Dystrophie. In einem MRI der LWS

zeigten sich nur geringe degenerative Veränderungen ohne stenosierende

Auffälligkeiten, an der HWS keine signifikanten Auffälligkeiten.

Konventionell-radiologisch bestünden an den Knien eine beginnende mediale

Arthrose und schwere Arthrosezeichen an der Patella rechts mehr als links. Diese

Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Befundlage sowie die im Rahmen der

aktuellen Begutachtung durchgeführten bildgebenden Untersuchungen als

plausibel. Insgesamt schliesst der rheumatologische Gutachter damit auf einen gegenüber

der letzten rheumatologischen gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2004

ausgeprägt dysfunktionalen Zustand mit rheumatologisch nicht erklärbarer

Bewegungs- und Haltungsstörung des rechten Armes und der rechten Hand sowie mit

einer Gangstörung, die de facto eine Benützung des Rollators zur Folge habe.

Das Ausmass an zu beobachtender Einschränkung sei jedoch rheumatologisch nicht

erklärbar. 2004 sei eine allfällige intermittierende Wurzelsymptomatik vermutet

worden. Eine solche werde nun jedoch unter Verweis auf aktuelle

Schichtbildgebung verneint, derartiges sei darin kaum mehr festzustellen. Neu

gegenüber dem Zustand 2004 bestehe aber organläsionell eine deutliche

femoropatellär akzentuierte Gonarthrose vor allem rechts. Das Ausmass der

Gehstörung und Beweglichkeitseinschränkung erscheine aber dysproportional,

ebenso das Schonungsverhalten und die Benützung eines Rollators. Im Kontrast

dazu seien der Zehenspitzen- und Fersengang trotzdem und ohne akzentuierte

Knieschmerz-Exazerbation möglich. Auch diese Beurteilung erweist sich als

stimmig. Schliesslich wird dargelegt, dass das Gewicht, zusammen mit einer

MR-tomographisch darstellbaren Atrophie der Rückenmuskulatur zufolge

Dekonditionierung, sicherlich einen Teil der verspürten Rücken-, Bein- und

Knieschmerzen rechts erkläre. Trotzdem sei das Ausmass nicht erklärbar.

Gesamthaft müsse der Verlauf des muskuloskelettären Zustands gegenüber 2004

doch als verschlechtert angenommen werden, dies aufgrund des Gewichtsverlaufs,

der MR-tomographisch darstellbaren Atrophie der Rückenmuskulatur und der

degenerativen Prozesse vor allem am rechten Knie.

Daraus resultierend kommt der

rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass die muskuloskelettäre

Belastbarkeit das Spektrum der noch möglichen Tätigkeiten gegenüber 2004

deutlich mehr einschränkt. Belastende körperliche Tätigkeiten und teilweise

auch Alltagsbewältigungen seien zweifellos eingeschränkt zumutbar, aber längst

nicht im Ausmass, wie es sich prima vista aus der Präsentation der

Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation unreflektiert ableiten liesse.

Möglich sind aus gutachterlicher Sicht hingegen körperlich sehr leichte

Tätigkeiten ohne Hantieren von Lasten von mehr als 2 – 3 kg,

ausgeführt vorwiegend im Sitzen, ohne Notwendigkeit zu wiederholtem Aufstehen

und Sich-Hinsetzen-Müssen, unter ergonomisch angepassten

Arbeitsplatzverhältnissen, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des

Oberkörpers, ohne kauernde, kniende oder gebückt zu verrichtende

Tätigkeitsanteile, ohne Benützen-Müssen von Schemeln, Stufen oder Leitern. In

einer so angepassten Tätigkeit erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 80 %

möglich. Diese könne mit etwas reduzierter Leistungsgeschwindigkeit und

vermehrten Pausen in bis zu sieben Stunden täglich erbracht werden. Die

Reduktion gegenüber einem Vollpensum sei zu begründen mit vermehrter

Erholungszeit und situativ je nachdem etwas verlangsamter

Leistungsgeschwindigkeit bei entsprechendem BMI. Diese nachvollziehbare Einschätzung

gilt gutachterlich gesehen ab dem Zeitpunkt der Kniegelenkskontusion am 14.

Oktober 2016.

7.5 In ihrer Konsensbeurteilung

kommen die Expertin und die Experten der Begutachtungsstelle E.___ zum

folgenden, nachvollziehbaren Gesamtergebnis: 2001 sei die Beschwerdeführerin in

ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin auf die linke Körperseite gestürzt. In

der Folge habe sie eine Rente von der Unfallversicherung erhalten, die 2017

aberkannt worden sei. Die entsprechende Mitteilung habe sie im August 2017

erhalten. Am Morgen des 17. August 2017 habe sie eine rechtsseitige motorische

Störung verspürt und die rechte Körperseite nicht mehr bewegen können.

Rheumatologisch liessen sich die bestehenden lumbalen Rückenschmerzen bei einem

BMI von 45 kg/m2 und einer sich im MRI darstellenden Atrophie der

Rückenmuskulatur infolge Dekonditionierung zum Teil erklären. In der aktuellen

Schichtbildgebung zeige sich eine Besserung der 2004 dargestellten allfällig

intermittierenden Wurzelsymptomatik S1 rechts, die kaum mehr nachweisbar sei.

Das Ausmass der präsentierten Beschwerden sei weder aus neurologischer noch aus

rheumatologischer Sicht erklärbar, es fänden sich hierfür keine organischen

Korrelate. Die präsentierte Symptomatik sei vor dem Hintergrund der psychiatrisch

zu stellenden Diagnosen zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer

Persönlichkeitsstruktur her sehr einfach. Sie funktioniere in einem stützenden

und versorgenden Umfeld mit Strukturgabe von aussen. Mit Wegfallen der

Unfallrente seien das Selbstbild und Weltbild zusammengebrochen. Die

aufkommenden Affekte habe sie nicht mehr regulieren können und es habe sich schlagartig

eine beginnende Konversionsstörung (heute dissoziative Störung) eingestellt.

Diese sei als bewusstseinsfern einzustufen. Gegenüber der letzten

polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2004 habe sich der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin verschlechtert. Im Vordergrund stehe die im August 2017

plötzlich aufgetretene dissoziative Bewegungsstörung der rechten, dominanten Hand.

Insgesamt sei für körperlich sehr leichte, adaptierte Tätigkeiten eine

Restarbeitsfähigkeit von 40 % zuzuerkennen. Die quantitative Einschränkung

sei psychiatrisch begründet. Die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin

sei aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nicht mehr möglich. Rheumatologisch

gesehen seien nur körperlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Hantieren von Lasten

von mehr als 2 – 3 kg vorwiegend im Sitzen, ohne Notwendigkeit zu

wiederholtem Aufstehen und Sich-Hinsetzen-Müssen möglich. Die

Arbeitsplatzverhältnisse sollten ergonomisch angepasst sein, ohne wiederholtes

Rotieren des Oberkörpers, ohne kauernd, kniend oder gebückt zu verrichtende

Tätigkeitsanteile sowie ohne Benützen-Müssen von Schemeln, Stufen oder Leitern.

Die Arbeitsfähigkeit habe sich damit seit der letzten polydisziplinären

Begutachtung verschlechtert. Die aktuell führende Diagnose der dissoziativen

Bewegungsstörung der rechten Hand sei auf August 2017 zu terminieren. Seit

diesem Zeitpunkt bestehe die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit. Die

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Es sei davon

auszugehen, dass seit ca. 2014, in der Zeit des Mangelernährungszustandes, und

folgend steter Gewichtszunahme eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit

als Pflegeassistentin bestanden habe, da diese als muskuloskelettär belastend

anzunehmen sei. Für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit sei bis August 2017

maximal von einer 20%igen Einschränkung auszugehen, die sich durch reduzierte

Leistungsgeschwindigkeit und vermehrte Pausen ergebe.

7.6 Die Beschwerdeführerin lässt in

Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einwenden, die

Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise von einer verbleibenden

Restarbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen. Tatsächlich wird im

polydisziplinären Gutachten in der Konsensbeurteilung von einer

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % gesprochen. Dies

entspricht aber nicht den Beurteilungen in den Teilgutachten, wonach

internistisch und neurologisch keine Einschränkungen gesehen, psychiatrisch

eine Einschränkung von 30 % festgelegt und rheumatologisch eine 20%ige

Einschränkung attestiert wurde. Diese Diskrepanz blieb im Vorverfahren nicht

unentdeckt. Die Beschwerdegegnerin bat die Begutachtungsstelle diesbezüglich

mit Schreiben vom 21. November 2018 (IV-Nr. 84) um Klärung. Mit Eingabe vom 11.

Januar 2019 (IV-Nr. 86) meldete die fallführende Gutachterin, Dr. med. F.___,

zurück, es seit bedauerlicherweise tatsächlich zu einem redaktionellen Versehen

gekommen. Gesamtmedizinisch werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

leidensbedingten Einschränkungen als 60 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit von

40 %) erachtet. Diese Einschätzung ergebe sich in der Gesamtschau der

Leistungsminderung aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht.

Unglücklicherweise wurde das redaktionelle Versehen in der angefochtenen

Verfügung bzw. im Vorbescheid (IV-Nr. 89) übernommen (eine angepasste,

sehr leichte Tätigkeit sei im Rahmen von 40 % möglich), bei der Ermittlung

des Invalideneinkommens dann aber mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

gerechnet. Gestützt auf die umfassenden Herleitungen des psychiatrischen und

rheumatologischen Gutachters sowie der am 11. Januar 2019 erfolgten

Klarstellung ist indessen offensichtlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %

und damit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert wird, was auch

plausibel erscheint.

7.7 Die Beschwerdeführerin lässt

gegen das polydisziplinäre Gutachten in inhaltlicher Hinsicht vorbringen, es

sei darin nicht auf die am 1. Juni 2018 erneut eingetretene Bewegungsstörung

eingegangen und die bestehende Urge-Inkontinenz sei nicht berücksichtigt

worden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der provisorische Austrittsbericht

des Spitals J.___ vom 23. Juni 2018 der Begutachtungsstelle tatsächlich vorlag,

er wird im Aktenauszug auch explizit erwähnt und sogar wiedergegeben (vgl.

IV-Nr. 79.2 S. 2 und 15). Der Bericht und die Umstände waren den Gutachtern

demnach bekannt. Es lässt sich daraus aber nichts ableiten, das Einfluss auf

die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte. Der stationäre Aufenthalt

erfolgte im Rahmen der bekannten und umfassend beurteilten dissoziativen

Bewegungsstörung. Insofern bestand auch kein konkreter Anlass, im Rahmen der

Konsensbeurteilung noch einmal explizit auf diesen Bericht Bezug zu nehmen. Hinsichtlich

der anamnestisch seit August 2017 bestehenden Urge-Inkontinenz ist ebenfalls

festzustellen, dass diese im Gutachten mehrfach erwähnt wird, somit bekannt war

und entsprechend in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Es wurde in diesem

Zusammenhang jedoch lediglich eine gynäkologische Abklärung empfohlen, dieser

aber nicht ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen oder

dargelegt, dass eine abschliessende Beurteilung ohne vorgängige Abklärung der

Urge-Inkontinenz nicht möglich wäre. Diese ist im Übrigen nur deshalb noch

nicht erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin bis anhin offenbar selber nicht

untersuchen lassen wollte (vgl. dazu ihre Angaben im Rahmen der Abklärung

Haushalt [IV-Nr. 87]; siehe auch die Ausführungen anlässlich der öffentlichen Verhandlung

vom 25. Januar 2021, wonach bis heute keine entsprechende Untersuchung durchgeführt

worden sei [Protokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 39]). Insofern

vermögen die vorgebrachten Einwendungen keine Zweifel an der Beweiskraft des

polydisziplinären Gutachtens aufkommen zu lassen.

Gleiches gilt für den nach Erlass der

angefochtenen Verfügung verfassten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

eingereichten Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom

27. Januar 2020 (Beilage 9 zur Beschwerde vom 28. Januar 2020). In diesem wird

berichtet, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft angebe, seit drei Monaten

wegen zunehmender Verkrampfung der rechten Hand nicht mehr schreiben zu können.

Sie schleife das rechte Bein am Boden nach und die rechte Hand schwelle an, da

sie sich krampfhaft am Rollator festhalten müsse. Sie zeige eine leichtgradige

Depression, nachdem sie kürzlich beim Arbeitsamt als nicht vermittelbar

beurteilt worden sei. Die im Bericht geäusserten Beschwerden waren allesamt

bereits Thema im Rahmen der Begutachtung. Entsprechende Diagnosen wurden

gestellt. Rückschlüsse auf eine vor Erlass der angefochtenen Verfügung

eingetretene relevante Zustandsverschlechterung, die etwas an der

gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, lassen sich

daraus keine ziehen.

7.8 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin

bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 2. August 2018 abstellen. Demgemäss ist seit

der letzten materiellen Rentenprüfung eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes eingetreten. In der angestammten Tätigkeit als

Pflegeassistentin besteht eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit. In

einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 60 %.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 80%-Pensum angestellt. 2002 und 2004

wurde sie Mutter. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des

Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.

8.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG

wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die

unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte

gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt

sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im

Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die

Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Gemäss dem

IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355

vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des

EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar 2016) sollte bis zum Inkrafttreten der

neuen, generell-abstrakten Regelung am 1. Januar 2018 im Hinblick auf eine einheitliche

und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als

möglich weiterhin zur Anwendung kommen.

9.

9.1 Zu prüfen ist zunächst die

Statusfrage bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne

Eintritt des Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets

hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit

auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte

Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen

entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der

objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010

vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44

S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012

E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137

V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des

Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b

S. 195 mit Hinweis).

9.2 Für den konkreten Fall lässt

sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung

als Pflegeassistentin abgeschlossen und arbeitete bis zum Unfall vom 27. November

2001 in diesem Beruf, von Mai 1992 bis Mai 2003 bei der gleichen Arbeitgeberin

(IV-Nr. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde am 26. November 2002 aus

betrieblichen Gründen per 31. Mai 2003 gekündigt (IV-Nr. 12 S. 4).

Gemäss Arbeitgeberbericht der Stiftung B.___ vom 11. Februar 2003

arbeitete die Beschwerdeführerin von Beginn weg in einem 80%-Pensum. Seit dem

Arbeitsunfall war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 18. November 2002 wurde

sie Mutter eines Sohnes. Die Tochter kam am 12. Januar 2004 zur Welt. Da sie

bereits vor den Geburten aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr

nachging, lassen sich aus der Biografie keine Rückschlüsse ziehen, ob durch die

familiären Umstände allein eine Änderung des Arbeitspensums vorgenommen worden

wäre. Im Abschlussbericht zur beruflichen Eingliederung vom 12. Januar

2005 (IV-Nr. 43) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuerst

angegeben habe, sie würde sechs bis sieben Nächte arbeiten, wenn sie die

Schmerzen nicht hätte. Später habe sie diese Aussage relativiert und gemeint,

sie könne nur am Wochenende jeweils nachts oder unter der Woche ca. vier Nächte

arbeiten. Sie habe immer gerne gearbeitet, mit den Kindern jedoch sei dies nur

nachts möglich. Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung wurde schliesslich

davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum

von 30 % tätig wäre (IV-Nr. 46 und 55). In der Folge war sie, obwohl bei

der erstmaligen Rentenprüfung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer

Verweistätigkeit attestiert worden war, nicht mehr erwerbstätig. Nach der über

zehn Jahre später erfolgten Neuanmeldung führte die Beschwerdeführerin dann im

Rahmen des Intake-Gesprächs vom 29. November 2017 (IV-Nr. 62) aus,

sie würde ohne Gesundheitsschaden 50 % arbeiten. Begründet wurde die Aussage

damit, dass sie noch Kinder, ein Haus und einen Hund habe. Zu diesem Zeitpunkt

besuchten ihre beiden Kinder die Sekundarschule. Zu Freizeitaktivitäten gab sie

damals an, ihr grösstes Hobby sei ihr Hund gewesen. Ein Jahr später, anlässlich

der am 21. November 2018 stattfindenden Haushaltsabklärung (IV-Nr. 87),

bestätigte die Beschwerdeführerin sodann zunächst die dort getätigte Aussage

ihrer Mutter, dass sie im Gesundheitsfall sicherlich nicht 100 %

erwerbstätig wäre. Sie habe selber anschliessend ein Pensum von 70 %

erwähnt. Auf die Aussagen im Intake-Gespräch und der Begutachtung angesprochen,

wonach sie sich über ein 50%-Pensum geäussert habe, habe sie dann dies

bestätigt und letztlich angegeben, sie würde zwischen 50 bis 70 %

ausserhäuslich tätig sein. Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin nun

vorbringen, zum Zeitpunkt der Erstaussage am 29. November 2017 (die als solche

nicht bestritten wird [vgl. Beschwerde, A.S. 9 f., sowie

Verhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 39 f.]) habe sie

noch in ihrem Einfamilienhaus gelebt und die Kinder seien 12 und 15 Jahre alt

gewesen. Im November 2018, bei der Abklärung, seien die Kinder 13 und 16 Jahre

alt gewesen, so dass entsprechend weniger Betreuung notwendig gewesen sei.

Weiter gebe es in der vier Wochen vor der Abklärung bezogenen Eigentumswohnung

weniger zu tun als im vorher bewohnten Einfamilienhaus. Die Betreuungsaufgaben

Hund und Kindern gegenüber habe die Beschwerdeführerin im Intake-Interview aber

als Grund für eine ausserhäusliche Tätigkeit von nur 50 % angegeben. Es

erscheine insofern verfehlt, unbesehen auf die Aussage der ersten Stunde

abzustellen, wo sich doch die äusseren Umstände innerhalb eines Jahres

verändert hätten. Dabei wird verkannt, dass der Umzug in eine Eigentumswohnung gemäss

Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung aufgrund ihres

Gesundheitszustandes erfolgte, was sich auch den Ausführungen anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 25. Januar 2021 entnehmen lässt (vgl.

Protokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 39 unten). Hier ist aber die

Frage zu klären, welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

nachginge. Für den Gesundheitsfall wäre davon auszugehen, dass die Familie nach

wie vor in ihrem Einfamilienhaus leben würde. Die beiden Kinder waren zum

früheren wie zum späteren Zeitpunkt bereits in der Oberstufe, die

Erwerbssituation des Ehemannes war 2017 und 2018 die gleiche. Es sind somit

keine Gründe für die unterschiedlichen Aussagen (50%-Pensum und 70%-Pensum)

ersichtlich bzw. ist nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin ein Jahr

später in einem höheren Pensum tätig gewesen wäre als ursprünglich genannt.

Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, der Aussage der

ersten Stunde höheres Gewicht beizumessen. Diese Aussagen sind in der Regel

unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Eine Befragung zu diesem Thema im jetzigen

Zeitpunkt verspricht aus den gleichen Gründen erfahrungsgemäss keine

zuverlässigen Aufschlüsse (vgl. statt vieler BGE 121 V 45 E. 2a S. 47;

Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Auch

die später vorgebrachten telefonischen Äusserungen der Beschwerdeführerin und

ihrer Ergotherapeutin nach Erlass des Vorbescheids am 7. und 8. März 2019

(vgl. die entsprechenden Protokolleinträge) führen zu keinem anderen Schluss. Somit

ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 %

tätig wäre.

10. Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2019 (IV-Nr. 87) und die

Stellungnahme vom 4. September 2019 (IV-Nr. 97) ab. Es stellt sich damit

zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

10.1 Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV

Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,

in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543

E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61

E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom

2. April 2015 E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017

E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).

Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche

Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität

geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die

fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre

gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen

Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom

29. Mai 2012 E. 6.2).

10.2 Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einem Abklärungsfachmann des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte

dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es

ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass dem

Abklärungsfachmann sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch

die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen

bekannt waren. Insbesondere das zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandene,

beweiskräftige Gutachten wird im Bericht wiedergegeben. Zudem enthält der

Bericht auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen

gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben im Haushalt. Diese werden auch

nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin lässt aber vorbringen, die prozentual

attestierten Einschränkungen seien zu bemängeln. Hierbei ist noch einmal darauf

hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der

Abklärungsperson nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist.

Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungen des

Abklärungsfachmanns erscheinen plausibel und schlüssig. Er stützt sich in allen

Bereichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab

und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von

26.5 % bestehe, was einer Einschränkung von etwas mehr als einem Viertel

im Haushalt gleichkommt. Inwiefern diese Einschätzung unter Berücksichtigung

der dargelegten Einschränkungen willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin gibt zwar an, beim Kochen in verschiedener Hinsicht Hilfe zu

benötigen, dennoch bereitet sie nach wie vor täglich das Essen für die ganze

Familie zu. Eine Einschränkung von ca. einem Drittel erscheint dabei plausibel.

Bei der Wohnungspflege wird eine Einschränkung von 40 % festgelegt, wobei die

von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind,

diese als klar falsch erscheinen zu lassen. Dass sie nur noch die Wohnungspflanzen

und das «Hochbeet» selber bewirtschafte, wurde genauso berücksichtigt wie der

Umstand, dass gewisse Putzarbeiten nur mit Hilfe des Ehemannes erledigt werden.

Auch die bei der Wäsche und Kleiderpflege vorgenommene Einschätzung einer 15%igen

Einschränkung erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim

Aufhängen, Bügeln und Einräumen Unterstützung benötigt, nicht willkürlich. Beim

Einkauf wird eine Einschränkung von 30 % veranschlagt. Die

Beschwerdeführerin ist trotz der von ihr angegebenen Beschwerden gemäss eigenen

Angaben in der Lage, ein Auto zu lenken und kleine Einkäufe zu erledigen. Im

Rahmen der Schadenminderungspflicht ist den Familienangehörigen ohnehin

zuzumuten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Es besteht

insofern kein Anlass, von der vom Abklärungsfachmann getroffenen Einschätzung

abzuweichen. Auf die im Abklärungsbericht festgelegte Einschränkung von 26.5 %

im Haushalt kann daher abgestellt werden.

11. Was die für die Berechnung des

Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese im Grundsatz unbestritten

geblieben. Auch der bei der Berechnung des Invalideneinkommens vorgenommene

leidensbedingte Abzug von 10 % wird nicht in Frage gestellt und erscheint

im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens grundsätzlich als angemessen.

Zwar liesse sich mit Blick auf die attestierten Einschränkungen auch noch ein

Abzug von 15 % rechtfertigen, was im Ergebnis allerdings ebenfalls zu

einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

Die Beschwerdegegnerin hat für die

Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung abgestellt. Dies erweist sich angesichts der Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin seit 2003 nicht mehr erwerbstätig war, als korrekt.

Der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2016, TA1 tirage skill level, Ziff. 86 – 88

[Gesundheits- und Sozialwesen], Niveau 1, Frauen) ist ebenfalls nicht zu

beanstanden. Unter Aufrechnung der Wochenstunden ergibt sich damit ein

Valideneinkommen von CHF 57'996.00 für ein Vollzeitpensum, das es hier

gestützt auf Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV zu berücksichtigen gilt.

Grundsätzlich müsste dieses noch an die Nominallohnentwicklung 2016 / 2017

(: 102.5 x 102.7 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 –

2018, Ziff. 86 – 88]) angepasst werden, was die Beschwerdegegnerin

unterlassen hat. Auch für die Bemessung des Invalideneinkommens kommt ein

Tabellenlohn der LSE 2016 zur Anwendung, wobei auch dort die an sich

gebotene Aufrechnung des Nominallohnindex 2016 / 2017 (: 105.0

x 105.4 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2018, Total]) nicht

berücksichtigt worden ist. Dieses Unterlassen hat vorliegend jedoch keinen

Einfluss auf den Invaliditätsgrad (bzw. im Einkommensvergleich resultierte eine

marginal tiefere Einschränkung von 49.1 %, also zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin), weshalb auf eine Berichtigung verzichtet werden kann. Der

für das Invalideneinkommen herangezogene Tabellenlohn TA1 tirage skill level, Total,

Niveau 1, Frauen, erscheint angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils ebenfalls

als korrekt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden beträgt das Invalideneinkommen damit

CHF 54'581.00. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Pensum von

60 % zumutbar ist und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10

% ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von

CHF 29'474.00. Die Erwerbseinbusse beträgt damit 49.2 %.

Zwar ist die oben zitierte Bestimmung

(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) erst am 1. Januar 2018 in Kraft

getreten. Angesichts der Tatsache, dass der Invaliditätsgrad auch in diesem,

für die Beschwerdeführerin günstigeren Fall nicht ein rentenbegründendes

Ausmass erreicht, wie sich nachstehend zeigen wird, kann darauf verzichtet

werden, eine separate Berechnung für die relevanten Monate im Jahr 2017 nach

vorher geltendem Recht vorzunehmen.

Nach Anwendung der gemischten Methode

ergibt sich somit für den ausserhäuslichen Anteil von 50 %, wo eine

Einschränkung von 49.2 % besteht, ein Invaliditätsgrad von 24.6 %. Im

häuslichen Bereich mit Anteil 50 %, wo eine Einschränkung von 26.5 % besteht,

beträgt der Invaliditätsgrad 13.25 %. Insgesamt resultiert so ein

Invaliditätsgrad von 38 %. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu

Recht abgelehnt.

12. Die

Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig. Im

polydisziplinären Gutachten wird in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit

angemerkt, die Beschwerdeführerin sei bezüglich Teilhabe an der Arbeitswelt

dekonditioniert und werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch nicht mehr

vermittelbar sein. Für die Invaliditätsbemessung ist indessen nicht

massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die

verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16

ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und

Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von

Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht

mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so

eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt

praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen

eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer

entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).

Hiervon ist mit Blick auf zumutbare Tätigkeitsprofil nicht auszugehen. Der oben

beschriebene Arbeitsmarkt kennt insbesondere im hier zur Diskussion stehenden

untersten Kompetenzniveau Arbeitsplätze, die nur körperlich sehr leichte

Tätigkeiten beinhalten. Aufgrund der psychischen Komponente wird eine zeitliche

Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit attestiert, wobei auch

Teilzeit-Tätigkeiten in diesem Segment durchaus vorhanden sind.

13. Ebenfalls abgelehnt hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, ohne dies weiter

zu begründen. Die Beschwerdeführerin selber lässt keine solchen beantragen. Es

ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Haltung der

Beschwerdeführerin, dass sie keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne, berufliche

Massnahmen nicht für sinnvoll hielt. Vor diesem Hintergrund scheinen solche

tatsächlich wenig zweckmässig. Es bleibt der Beschwerdeführerin indessen

unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der Stellensuche

nachzusuchen, wenn sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten möchte.

14.

14.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 25. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 25. Januar 2021 eingereichten Kostennote vom

25. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer