VSBES.2020.18
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
25. Januar 2021Deutsch66 min
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 12. Dezember 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1971, meldete sich am 28. Januar 2003 bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erstmals zum Leistungsbezug
an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Damals war die gelernte Pflegeassistentin
in der Stiftung B.___ in [...] tätig, dies seit 1992 in einem Pensum von 80 %
(IV-Nr. 12). Angegeben wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 27. November
2001 wegen inneren Prellungen im Rücken- und Hüftbereich aufgrund eines
Arbeitsunfalls. Sie habe seither sehr starke Schmerzen (IV-Nr. 3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin tätigte
diverse Abklärungen und holte bei der Begutachtungsstelle C.___ ein Gutachten
ein, das am 24. Juni 2004 erstattet wurde (IV-Nrn. 22.1 – 22.4).
In der Folge wurde mit Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung begonnen,
die schon bald wieder abgeschlossen wurden (IV-Nrn. 26 und 43). Des Weiteren
wurde eine Haushaltsabklärung gemacht (IV-Nr. 39).
2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2005
(IV-Nr. 46) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch ab. Eine dagegen
erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. März 2005 abgewiesen (IV-Nr.
55).
3.
3.1 Am 30. Oktober 2017 wurde die
Beschwerdegegnerin von ihrem Hausarzt, Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Nr. 56).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
29. November 2017 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 62) und holte diverse
Arztberichte ein. Ausserdem gab sie bei der Begutachtungsstelle E.___ ein
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 2. August 2018 von
Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. et phil. G.___,
Facharzt für Neurologie, Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
und Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattet (IV-Nrn. 79.1 – 79.9).
Ebenfalls wurde der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin mit einer
Haushaltsabklärung beauftragt (IV-Nr. 87).
3.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 89, 90, 93 und 96) sowie Einholen einer Stellungnahme des
Abklärungsdienstes (IV-Nr. 97) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
12. Dezember 2019 (IV-Nr. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) einen Anspruch auf
berufliche Massnahmen und / oder eine Invalidenrente ab.
4. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin
sei mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
2. Es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
3. Eventualiter seien die Akten zur
Einholung eines Ergänzungsgutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. März 2020 (A.S. 23) unter
Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf
weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
6. Mit Eingabe vom 15. April
2020 (A.S. 25 ff.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin drei
Kostennoten zu den Akten.
7.
7.1 Mit Verfügung vom
27. Oktober 2020 (A.S. 30 f.) wird der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Partei- und Zeugenbefragung abgewiesen. Gleichzeitig
wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob sie an
der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhalte.
7.2 Mit Eingabe vom
10. November 2020 (A.S. 33) teilt die Vertreterin der
Beschwerdeführerin mit, dass am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung festgehalten werde.
7.3 Mit Verfügung vom
11. November 2020 (A.S. 34 f.) werden die Parteien zur
beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom
25. Januar 2021 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen
freigestellt wird.
7.4 Am 25. Januar 2021 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 38 ff.). Im
Rahmen ihres Plädoyers bekräftigt die Vertreterin der Beschwerdeführerin die in
der Beschwerde vom 28. Januar 2020 dargelegten Vorbringen und gibt die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin wie folgt zu Protokoll (A.S. 40):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2019 aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen, deren konkrete Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch eine Viertelsrente.
2. Eventualiter seien die Akten zur
Einholung eines Ergänzungsgutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin – gemäss der edierten Honorarnoten – eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 6'564.75 auszurichten.
4. Die Verfahrenskosten seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem reicht sie eine aktualisierte
Kostennote vom 25. Januar 2021 (A.S. 42) ein, welche die Kostennote
vom 15. April 2020 (A.S. 28) ersetzt. In der Folge schliesst die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung.
8. Auf
die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit
erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff. [S. 2 und 4 fehlen];
IV-Nr. 99 [alle Seiten vorhanden]) dar, es sei im Rahmen der Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt worden. Zudem
habe der Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt erstellt. Die
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit
als Pflegeassistentin aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nicht mehr
möglich sei. Eine angepasste, körperlich sehr leichte Tätigkeit sei indessen im
Rahmen von 40 % möglich, sofern nicht mit Lasten von mehr als 2 – 3
kg hantiert werden müsse und die Tätigkeit vorwiegend sitzend sei, ohne
Notwendigkeit zum wiederholten Aufstehen und sich Hinsetzen. Die
Arbeitsverhältnisse müssten ausserdem ergonomisch sein, ohne Notwendigkeit zu
wiederholtem Rotieren des Oberkörpers, ohne kauernde, kniende oder gebückt zu
verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Benutzen-müssen von Schemeln, Stufen oder
Leitern. Die quantitative Einschränkung erfolge aufgrund der psychiatrischen
Beurteilung.
Aufgrund der Abklärungen vor Ort sei
erstellt, dass die Beschwerdeführerin heute, bei voller Gesundheit, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem
50%-Pensum nachgehen würde. Die restlichen 50 % wäre sie im
Aufgabenbereich (Haushalt) tätig. Bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten sei
die Beschwerdeführerin zu 26.5 % eingeschränkt. Der Gesamtinvaliditätsgrad
betrage damit 38 %. Der Situationsbericht vom 17. Januar 2019 bilde festen
Bestandteil des Entscheids. Dem Umstand der behinderungsbedingt erschwerten
Eingliederung habe man mit einem leidensbedingten Abzug von 10 % Rechnung
getragen. Im nachfolgenden Einkommensvergleich rechnete die Beschwerdegegnerin
schliesslich mit einem zumutbaren Pensum von 60 %. Zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren nimmt die Beschwerdegegnerin dahingehend
Stellung, dass mit Blick auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4.
September 2019, die im Einwandverfahren eingeholt worden sei, die vorgenommene
Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, es sei an der angefochtenen
Verfügung Folgendes zu bemängeln:
- Die Berechnung des Invalideneinkommens
sei falsch.
- Das Ausmass der angenommenen
ausserhäuslichen Tätigkeit bei voller Gesundheit sei zu Unrecht mit 50 %
gewichtet worden.
- Die Berechnung der Einschränkung im
Haushalt sei willkürlich.
- Das polydisziplinäre Gutachten habe
weder die bestehende Urge-Inkontinenz, noch den Vorfall vom 1. Juni 2018
berücksichtigt.
In der angefochtenen Verfügung werde zu
Recht und unter Bezugnahme auf das polydisziplinäre Gutachten festgehalten,
dass der Beschwerdeführerin eine körperlich sehr leichte Tätigkeit nur noch in
einem Pensum von 40 % möglich sei. Dem Einkommensvergleich werde
korrekterweise ein Valideneinkommen von CHF 57'996.00 zugrunde gelegt. Bei
der Berechnung des Invalideneinkommens werde zunächst – ebenfalls korrekt – von
einem Basiseinkommen von CHF 54'581.00 bei 100 % ausgegangen. Es werde
dann aber fälschlicherweise mit einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 60 %
gerechnet statt der gutachterlich festgestellten 40 %. Werde
richtigerweise von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen
und ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorgenommen, betrage das
Invalideneinkommen CHF 19'649.00. Nach Korrektur dieses Rechenfehlers
ergebe sich rechnerisch bereits ein Invaliditätsgrad von 46 %.
Die Beschwerdeführerin habe im
Intake-Gespräch vom 29. November 2017 eine mögliche ausserhäusliche
Tätigkeit für den Fall, dass sie nicht gesundheitlich eingeschränkt wäre, auf
50.
% geschätzt. Begründet habe sie dies seinerzeit damit, dass sie ja noch
Kinder und einen Hund habe. Im Rahmen der Abklärung Haushalt vom 21. November
2018.
habe sie ihre Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall auf 70 % geschätzt,
konfrontiert mit selbst geäusserten früheren Schätzungen die Angabe dann auf
50.
– 70 % relativiert. Die Abklärungsperson gehe unter
Berücksichtigung der Aussage der ersten Stunde davon aus, dass die
Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als 50 % tätig
wäre.
Obwohl sie anlässlich des Gesprächs vom 21. November 2018 ihre
ausserhäusliche Tätigkeit auf 70 % geschätzt habe, fokussiere sich die
Abklärungsperson auf die zu einem früheren Zeitpunkt geäusserten 50 %. Dabei
werde übersehen, dass die im Rahmen des Intake-Gesprächs geäusserte Schätzung
von 50 % rund ein Jahr früher erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe die
Beschwerdeführerin noch in ihrem Einfamilienhaus gelebt und die Kinder seien 12
und 15 Jahre alt gewesen. Im November 2018 seien die Kinder 13 und 16 gewesen,
so dass entsprechend weniger Betreuung notwendig gewesen sei. Weiter gebe die
Eigentumswohnung weniger zu tun als das Einfamilienhaus. Die Betreuungsaufgaben
Hund und Kinder habe die Beschwerdeführerin im Intake-Interview aber als Grund
für eine ausserhäusliche Tätigkeit von nur 50 % angegeben. Es erscheine
insofern verfehlt, unbesehen auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen, wo
sich doch die äusseren Umstände innerhalb eines Jahres verändert hätten.
Abgesehen davon bestreite die Beschwerdeführerin, anlässlich des Gesprächs vom
21.
November 2018 überhaupt von 50 % gesprochen zu haben. Da sowohl ihr
Ehemann als auch ihre Mutter anlässlich des Termins anwesend gewesen seien,
könnten diese anlässlich eines Verhandlungstermins als Zeugen befragt werden.
Dass sie nicht von 50 % gesprochen habe, untermauere auch die Aussage der
Ergotherapeutin vom 8. März 2019. Diese habe der Beschwerdegegnerin gegenüber
angegeben, die Beschwerdeführerin habe ihr noch vor Erstellung des
Abklärungsberichts gesagt, sie würde gerne 80 % arbeiten, wenn sie gesund
wäre. Es sei zumindest von den seitens der Beschwerdeführerin zugestandenermassen
erwähnten 70 % auszugehen.
Hinsichtlich der Berechnung der
Einschränkung im Haushalt werde zwar die Gewichtung der einzelnen Bereiche
nicht in Frage gestellt, jedoch die jeweils attestierte Einschränkung in den
einzelnen Bereichen bestritten. Zum Bereich Ernährung sei zu bedenken, dass Rüstarbeiten
und das Heben von Pfannen beim Kochen nahezu täglich anfielen. Eine Drittperson
müsse regelmässig beim Aufräumen und Reinigen helfen. Eine massivere Einschränkung
wäre nur denkbar, wenn der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Zubereitung von
Essen ganz abgesprochen würde. Es bestehe mindestens eine Einschränkung von 60 %.
Im Bereich Wohnungspflege müsse dementiert werden, dass sie die Pflanzen im
Garten bewirtschaften könne. Sie könne zwar die Wohnungspflanzen selber
versorgen und auch das «Hochbeet» (das nur ein kleiner Blumenkasten sei),
jedoch habe der Ehemann die Pflege sämtlicher übriger Pflanzen übernommen.
Inzwischen sei auch er wegen eines sich verschlimmernden Rückenleidens nicht
mehr im gleichen Ausmass in der Lage, seine Frau bei der Hausarbeit zu
unterstützen. Eine Einschränkung von mindestens 50 % wäre angemessen. Was die
Wäsche und Kleiderpflege anbelange, so dürften das Aufhängen und Bügeln der Wäsche
mindestens 40 % des Gesamtaufwands ausmachen. Es sei unverständlich, weshalb
die Einschränkung nur mit 15 % veranschlagt werde. 40 % wären angemessen.
Schliesslich erscheine bei den übrigen Haushaltstätigkeiten die vorgenommene
Einschätzung hinsichtlich Einkauf willkürlich.
Weiter sei zu beanstanden,
dass das eingeholte Gutachten mangel- bzw. lückenhaft sei. Die
Beschwerdeführerin könne seit dem Vorfall vom 1. Juni 2018 noch schlechter
laufen und die rechte Hand noch schlechter nutzen. Die Gutachterstelle sei
rechtzeitig vor der Erstellung der Konsensbeurteilung entsprechend informiert
gewesen, berücksichtige diese Punkte aber nicht. Darüber hinaus berücksichtige
der gutachterliche Bericht vom 2. August 2018 nicht, dass die
Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 erneut eine plötzlich auftretende
dissoziative Bewegungsstörung erlitten habe. Dies obwohl der entsprechende
Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 23. Juni 2018 nachweislich am 3. Juli 2018,
und damit vor Erstellen des Konsensberichts, bei der Begutachtungsstelle
eingegangen sei. Aus diesem Austrittsbericht ergebe sich, dass über drei Wochen
hinweg eine stationäre Behandlung erfolgt sei. Beim Austritt seien unter
anderem eine psychosomatische / psychotherapeutische ambulante Anbindung
empfohlen worden und eine ambulante Physio- und Ergotherapie. All dies lege
nahe, dass sich der Gesundheitszustand durch den Vorfall vom 1. Juni 2018
weiter massgeblich verschlechtert habe, was nicht Eingang in das Gutachten
gefunden habe. Bezüglich der seit August 2017 neu aufgetretenen
Urge-Inkontinenz werde ausserdem im eingeholten polydisziplinären Gutachten
eine gynäkologische Abklärung empfohlen, die bis jetzt nicht gemacht worden
sei. Inwieweit diesbezüglich eine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit resultiere, sei unklar.
Anlässlich der öffentlichen
Verhandlung vom 25. Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin an den
beschwerdeweise erhobenen Rügen sowie an den bisher gestellten Rechtsbegehren
festhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2021,
A.S. 38 ff.; siehe auch E. I. 7.4 hievor).
3.
3.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Dezember 2019, weshalb die ab
1.
Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
3.2
Nach der seit 1. Januar
2012.
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch
auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente.
3.3
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu
vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung
Dispositiv
des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf
Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit
Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in
denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs
mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese
– abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b
S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Der Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin wird durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letztmaligen materiellen Rentenprüfung – Verfügung vom 3. Februar
2005 (IV-Nr. 46) – und demjenigen, wie er zur Zeit der streitigen Verfügung vom
12. Dezember 2019 (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 99) bestanden hat, beurteilt
(BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.2 Zum Zeitpunkt der mit Verfügung
vom 3. Februar 2005 erfolgten erstmaligen Rentenbeurteilung hatte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das internistische / rheumatologische /
psychiatrische Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. Juni 2004
(IV-Nrn. 22.1 – 22.4) abgestellt. In dieser umfassenden und
nachvollziehbaren Expertise wurden folgende Diagnosen erhoben:
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
- DD mit Wurzelclaudicatio hochlumbal
links, DD unspezifische Schmerzausstrahlung in den linken Oberschenkel
- Status nach LWS-Kontusion nach Sturz am
Arbeitsplatz am 27.11.01
- Radiomorphologisch
mehretagen-degenerative Bandscheibenveränderungen mit als leicht beschriebenen
Osteochondrosen L3/L4 und L4/L5, Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechtsbetont mit
Wurzelkontakt S1 rechts, tieflumbale Spondylarthrosen (CT vom 22.01.02,
Gewichtung gemäss Befund Bericht)
- Status nach protrahierter Episode von
lumbovertebralen Schmerzen 1999
2. Leichtes Carpaltunnelkompressionssyndrom
links intermittierend möglich
3. Adipositas (BMI 36 kg/m2)
4. Nicht auszuschliessende anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Status nach Implantation eines
labaroscopic gastric banding 11/97 wegen morbider Adipositas
2. Status nach Liposuction 1996 Spital
Villa im Park
3. Status nach zwei Spontangeburten am
18.11.2002 und 12.01.2004
- Status nach zweimaliger fehlgeschlagener
In-Vitro-Fertilisation
Internistisch wurde zum Zeitpunkt der
damaligen Begutachtung abgesehen vom Übergewicht der Beschwerdeführerin ein
unauffälliger Befund erhoben. Der rheumatologische Experte wies darauf hin,
dass diese 1999 und 2001 je ein LWS-Trauma erlitten habe, wobei die LWS leicht
bis mittelgradig krankhaft vorgeschädigt gewesen sei. Nach der zweiten
Kontusion sei es zu einer deutlichen Verzögerung der Heilungszeit gekommen,
ohne radiologisch sichtbare traumatische Läsion oder neue Veränderungen. Die
aktuellen Beschwerden seien aufgrund der klinischen und radiomorphologisch
beschriebenen Befunde keiner sicheren spezifischen Auffälligkeit zuzuordnen. Die
radiomorphologischen WS-Veränderungen würden 2002 als mässiggradig beschrieben
und imponierten konventionell-radiologisch derzeit als gering, was jedoch eine
allenfalls zwischenzeitlich eingetretene Wurzelbeeinträchtigung nicht
ausschliesse. Angesichts der Adipositas sowie der durchgemachten zweiten
Schwangerschaft wäre auch eine WS-Instabilität resp. ein Wirbelkörpergleiten
vorstellbar, in den neuen Röntgenaufnahmen fänden sich jedoch keine
entsprechenden Veränderungen. Aktuell sei eine gewisse Diskrepanz festzustellen
zwischen den (geringen) objektivierbaren klinischen Befunden einerseits und dem
hohen Ausmass der angegebenen subjektiven Schmerzintensität in der
Untersuchungssituation andererseits sowie dem anamnestisch rapportierten hohen
Grad an Behinderung im Alltag. Die Beschwerdeführerin vermittle aktuell eine
fixierte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Extra-muskuloskelettäre und
nicht-medizinische Faktoren seien anerkanntermassen relevant an der Entwicklung
chronisch schmerzbedingter Behinderung beteiligt. In psychiatrischer Hinsicht
wurde festgehalten, es liessen sich aktenkundig und anamnestisch
psychologisch-psychiatrisch relevante Episoden und Faktoren aufführen. So einerseits
die Lese- und Schreibeschwäche im Schulalter und eine zunehmende Adipositas ab
12 Jahren mit offenbar sozialer Ausgrenzung mit psychischen Reaktionen. Es
fehlten aber Hinweise auf eine manifeste depressive Störung. Eine weitere
belastende Episode bestehe ab 1998 im Rahmen des unerfüllten Kinderwunsches. Es
lägen damit durchaus bedeutende psychosoziale Konflikte vor, die dem Unfall von
2001 vorausgegangen seien und die möglicherweise beigetragen haben könnten,
dass sich die Schmerzsymptomatik aus psychologischen Gründen im Sinne einer
Schmerzstörung manifestiert habe. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
könne diskutiert werden. Man könne diese Diagnose aber nur stellen, wenn
somatische Ursachen für die Schmerzen ausgeschlossen werden könnten, und diese
seien auf dem rheumatologischen Gebiet vorhanden, wenngleich auf eine
bedeutende Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem hohen Ausmass
der subjektiven Schmerzintensität hingewiesen werde. Bei der aktuellen
Untersuchung bestünden psychologische Faktoren und emotionale Konflikte, die
doch mindestens syndromal vorhanden seien. Es bestehe eine verminderte
emotionale Belastbarkeit bei einer noch nicht gemäss Kriterien vollständig
erreichten depressiven Störung. Für eine Intelligenzminderung bestünden keine
Hinweise.
In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung wurde zusammengefasst festgehalten, dass für die bisherigen
körperlichen und rückenbelastenden Tätigkeiten als Pflegeassistentin Stufe I
aus Sicht des Bewegungsapparates eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der
genannten Diagnose für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit
zunächst aufgrund der subsyndromalen depressiven Symptomatik mit verminderter
emotionaler Belastbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit um rund 10 %
eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde auf das Unfalldatum 27.
Januar 2001 datiert. Eine volle Arbeitsfähigkeit erscheine aber für körperlich
leichte bis mittelschwere, nicht rückenbelastende Tätigkeiten zumutbar. Diese
dürften kein repetitives Sich-Bücken, ständig rotatorische Bewegungen des
Oberkörpers oder Überkopfarbeit beinhalten. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit
repetitivem Heben, Ziehen oder Stossen von Lasten über 15 – 20 kg nicht
zumutbar. Die Tätigkeit sollte ebenfalls in wechselnder Position ohne
ausschliessliches Stehen und Gehen durchgeführt werden können. Im Haushalt
seien die entsprechenden Tätigkeitsanteile mit obigem Verweisprofil
uneingeschränkt zumutbar.
6.
6.1 Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
6.1.1 Im Bericht des Hausarztes, Dr.
med. D.___, vom 30. Oktober 2017 (IV-Nr. 56) werden folgende
Diagnosen erhoben:
- Armbetonte Dystonie und Hypästhesie der
rechtsseitigen Extremitäten 08/2017
- rheumatologische Sprechstunde J.___ 19.
September 2017
- CT Schädel 18. September 2017 mit
Angiosequenz: keine intracerebrale Blutung, keine frische Ischämie, kein Tumor,
keine Gefässstenosen
- MRI Neurokranium 7. September 2017:
altersentsprechend / unauffällig
- Fibromyalgie
- 11/2001: Beckenkontusion mit
persistierendem Schmerzsyndrom und anhaltender Arbeitsunfähigkeit
- psychiatrische Beurteilung 2001:
somatoforme Schmerzstörung möglich
- Revision des Unfall-Rentenentscheides
10/2017: keine weitere Rente
- Knieschmerzen rechts bei Gonarthrose
rechts
- orthopädische Sprechstunde 15. Mai 2017
- muskuläre Dysbalance mit
Ansatztendinitis Pes anserinus
- Treppensturz 10. April 2016,
traumatisierte Gonarthrose / Patellararthrose
- Eisenmangel ohne Anämie 09/2017
- Sekundäre Bandintoleranz bei
- Magenbandeinlage 1997 im BSS
- Hospitalisation mit lebensbedrohlicher
Dehydratation und Mangelernährung im Dezember 2013
- Gastroskopisch 20. Dezember 2013:
Mega-Ösophagus mit stauungsbedingter Ösophagitis, Ulcus ventriculi
- Magenbandentfernung und labaroskopischer
Y-Roux Magenbypass 8. Juli 2014
- Strecksehnenabriss Endglied Dig. V
rechte Hand
- Schienenbehandlung problematisch, länger
dauernde Ergotherapie
- Handchirurgie Kontrolle 31. März 2014
Vorschlag zur Ergotherapie, evtl. in sechs Wochen chirurgische Behandlung
- Beckenkontusion mit persistierendem
lumbovertebralem Schmerzsyndrom 11/2001
- Laparoskopische Cholezystektomie mit
intraoperativer Cholangiographie 10/2006 bei Status nach akuter biliärer Pankreatitis
Der Hausarzt hielt fest, man sollte eine
Umschulung initiieren.
6.1.2 Im Bericht von Dr. med. K.___,
Oberarzt am Rehabilitations- und Rheumazentrum im Spital J.___, vom 21.
September 2017 (IV-Nr. 56 S. 3 ff.) wird über einen Treppensturz am 10. April
2016 und ein nachfolgendes Taubheitsgefühl an den rechten Extremitäten
berichtet. In Zusammenschau mit den bisherigen radiologischen Untersuchungen
komme vor allem auch eine psychosomatische Genese der Dystonie im Bereich der
rechtsseitigen Extremitäten in Betracht. Die Beschwerdeführerin werde an den
Neurologen überwiesen.
6.1.3 Im neurologischen
Sprechstundenbericht vom 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 64 S. 5 f.)
von Dr. med. L.___, Oberarzt Neurologie im Spital J.___, werden folgende
Diagnosen gestellt:
- V.a. dissoziative Bewegungsstörung mit
dystoner Haltung des rechten Arms (F 44.4)
- Akuter Beginn am 19. August 2017
- MRI Neurocranium vom 7. September 2017
unauffällig
- Fibromyalgie
- Morbide Adipositas
- Eisenmangelanämie
Die Beschwerdeführerin habe über Nacht
eine Armschwäche bemerkt. Im Verlauf des Tages habe sie den Arm wieder besser
bewegen können ausser die Finger 3 – 5 rechts. Diese
Bewegungsschwäche halte bis heute an. Auch bestehe eine Schwäche des rechten
Beins nach einem Treppensturz vor einem Jahr. Das MRI des Neurocranium sei unauffällig.
Ursache der Bewegungsstörung sei am ehesten eine dissoziative Genese. Hiermit
seien die Befunde vereinbar.
6.1.4 Im Arztbericht von Dr. med. D.___
vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 64 S. 1 ff.) attestiert dieser der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 19. August
2017, was die bisherige Tätigkeit anbelange. Eine Arbeit ohne körperliche
Belastung sei wahrscheinlich zu 100 % zumutbar.
6.1.5 Gemäss provisorischem Austrittsbericht
des Spitals J.___ vom 23. Juni 2018 (IV-Nr. 77 S. 1 ff.) befand sich die
Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2018 in einem stationären Aufenthalt. Als
Hauptdiagnose wurde eine dissoziative Bewegungsstörung mit vordergründig dyston-anmutender
Haltung des rechten Armes erhoben (ES 08/17, ED 10/17, mit aktuell hochgradiger
Akzentuierung am 1. Juni 2018), daneben ein schwerer Vitamin B12-Mangel,
ein schwerer Vitamin D-Mangel, eine schwere Eisenmangel-Anämie und eine
Urge-Inkontinenz (anamnestisch seit 2017). Die Beschwerdeführerin habe am 1.
Juni 2018 beim Lesen der Zeitung in Anwesenheit der Familie plötzlich ein
eingeschränktes Sehen im rechten Gesichtsfeld festgestellt, daraufhin auch ein
Taubheitsgefühl in Arm und Bein rechts mit verstärkter Bewegungseinschränkung
von Arm und Hand rechts, weiter habe sie eine verwaschene Sprache gehabt. Das
Bewusstsein sei erhalten gewesen, die Symptomatik fluktuierend und von
mehrstündiger Dauer. Anhand der durchgeführten Untersuchungen (Laboranalyse,
Schädel-CT/CTA, Schädel-MRI, Ruhe-EKG) habe eine zerebrale Ischämie
ausgeschlossen werden können. Es habe sich aber ein schwerer Vitaminmangel
gezeigt. Der Austritt sei am 23. Juni 2018 in die angestammten häuslichen
Verhältnisse erfolgt. Eine psychosomatische / psychotherapeutische Behandlung
werde empfohlen. Reguläre neurologische Kontrollen seien nicht vorgesehen.
6.1.6
6.1.6.1 Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ vom 2. August 2018 (IV-Nrn. 79.1 – 79.9)
wird in internistischer Hinsicht keine Diagnose erhoben, die sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
6.1.6.2 Im neurologischen Teilgutachten
werden folgende Befunde erhoben: Kopf- und Hirnnerven seien unauffällig. Im
Bereich der oberen Extremitäten sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
während der Untersuchung die rechte Hand vorwiegend geschlossen halte.
Phasenweise würden Zeigefinger und Daumen rasch und frei bewegt, während die
übrigen drei Finger flektiert gehalten würden. Trophik, Tonik und Motilität
seien bland, die grobe Kraft allseits regelrecht. Es bestünden kein Rigor oder
relevanter Tremor im Bereich der Extremitäten. Auf die Aufforderung hin, die
drei flektierten ulnaren Finger zu extendieren, verharre die Beschwerdeführerin
zunächst in der partiellen Faustschlussstellung, auf repetitive Aufforderung
würden die drei ulnaren Finger dann langsam gestreckt. Vor Erreichen einer
vollständigen Streckung beginne sie phasenweise zu weinen und sage, es gehe
nicht mehr. Beim Versuch die Finger passiv zu strecken, erfolge eine aktive
Flexion gegen den Untersucher, wobei auch Dig II flektiert werde. Im weiteren Verlauf
könne durch den Untersucher der Dig V passiv vollständig extendiert werden. Die
Flexion der Finger sei auf Aufforderung hin willkürlich vom Kraftgrad M5
durchführbar. Anhaltspunkte für Paresen ergäben sich keine. Die Sensibilität
sei regelrecht. Im Bereich der unteren Extremitäten seien Trophik, Tonik und
Motilität bland, die grobe Kraft sei allseits voll erhalten. Phasenweise zeige
die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der groben Kraft ein rasch einsetzendes,
praktisch komplettes Giving way, dabei sei aber allseits phasenweise auch über
längere Zeit eine volle Kraftentfaltung vom Kraftgrad M5 möglich. Der Lasègue
beidseits sei negativ und die Positionsversuche beidseits ohne Absinken. Der
PSR sei symmetrisch mittellebhaft, ASR beidseits fehlend. Babinski beidseits
sei negativ. Die Sensibilität sei erhalten. Die Beschwerdeführerin erscheine
mit einem Rollator zur Untersuchung. Sie sei in der Lage frei zu gehen. Am
Rollator gehend zeige sie ein etwas klebendes, schleifendes Gangbild. Bei
freiem Gang bewege sie sich relativ frei mit ordentlichen Mitbewegungen der
oberen Extremitäten. Der Strichgang sei sicher möglich, der Romberg werde
völlig stabil gestanden. Der Blindstrichgang werde aufgrund von «Angst»
abgebrochen.
6.1.6.3 Der psychiatrische Gutachter
gibt zunächst die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Diese äussere
auf Nachfrage, es gehe ihr nicht gut. Das Gehen sei obermühsam und sie sei halt
Rechtshänderin und könne daher nichts machen. Sie spüre die linken Finger nur
pelzig, die rechte Hand normal, sie könne sie aber nicht mehr gebrauchen. Die
rechte Hand sei in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2017 mit der
gesamten rechten Seite plötzlich gelähmt gewesen. Zwei Wochen zuvor sei ihr
mitgeteilt worden, dass die Unfallrente nicht mehr bezahlt werde. Ihre Stimmung
sei gut. Sie sei eigentlich nie traurig, ausser wenn jemand gestorben sei. Sie
denke immer positiv. So sei sie auch erzogen worden. Der Schmerz sei jetzt auf
Stufe 7 von 10. Morgens sei er hoch. Sie brauche halt Anlaufzeit bis zur
Medikamenteneinnahme. Sie sei ab der dritten Klasse aufgrund ihres ausgeprägten
Übergewichts gehänselt worden. Nach einer Abklärung im Jahr 2000 sei ihr eine
Kinderwahrscheinlichkeit von 10 % vorausgesagt worden, zum Glück habe es ohne
medizinische Hilfe geklappt. Bei den Geburten sei sie nach einem Verhebetrauma
1999 schon eingeschränkt gewesen. Auch durch die Gewichtsprobleme hätten schon
Probleme bestanden. Führend seien bei ihr Rückenschmerzen, ausserdem die
Funktionseinschränkung der rechten Hand und die Kniebeschwerden. Einschneidende
Ereignisse seien das Verhebetrauma 1999, der Unfall vom 27. November 2001 und
die Untersuchung auf Missbildung der Tochter im fünften Schwangerschaftsmonat
gewesen. Nach der Geburt habe die Tochter im dritten Lebensmonat am offenen
Herzen operiert werden müssen. Das sei die schlimmste Zeit ihres Lebens
gewesen.
Zu ihrem Tagesablauf führte die
Beschwerdeführerin aus, sie stehe um 05.00 Uhr auf, mache kurze Morgentoilette
und die Betten. Dann brauche sie eine erste Pause, bis sie die Kinder um 06.00
Uhr wecke. Um 06.20 Uhr gebe es Frühstück, das sie zubereite. Alle
Familienmitglieder frühstückten gemeinsam. Um 07.00 Uhr gingen die Kinder weg
und der Mann lege sich um 08.00 Uhr hin, da er nach der Nachtschicht immer
Schlaf benötige. Zuvor gehe er mit dem Hund raus. Sie könne dies nicht mehr
tun. Sie versuche dann einige Dinge im Haushalt zu tun. Dann lege sie sich eine
halbe Stunde hin, bis 10.00 Uhr. Danach zwinge sie sich in den kleinen Garten,
um dort einige Runden ohne Rollator über 15 Minuten zu laufen. Danach bereite
sie das Mittagessen zu. Beim Schneiden und Töpfe heben müsse der Mann helfen.
Um 12.10 Uhr kämen die Kinder nach Hause und es gebe ein gemeinsames
Mittagessen. Danach mache sie einen ausgiebigen Mittagsschlaf von einer Stunde.
Ihr Mann helfe ihr mit der Wäsche. Oft würden sie dann ab 16.00 Uhr einkaufen
gehen. Der Mann schlafe von 18.00 bis 19.30 Uhr noch einmal, bevor er um
21.30 Uhr auf die Nachtschicht gehe. Sie selber gehe um 22.00 Uhr zu Bett.
Um 23.00 Uhr schlafe sie typischerweise. Vorher telefoniere sie eine
halbe Stunde mit ihrer Schwester und fast eine Stunde mit ihrer Mutter, dies
jeden Abend. Sozial habe sie einen sehr guten Kontakt zu einem älteren Nachbarn
in der Doppelhaushälfte. Insgesamt hätten sie mehrere befreundete Familien, mit
denen man sich am Wochenende treffe. Diese seien entrüsteter über ihre
Einschränkungen als sie selbst. Sie selber klage halt nicht, es würde sonst
allen verleiden. Sie habe eine beste Freundin, mit der sie zwei- bis dreimal
pro Woche telefoniere. Eine psychiatrische Behandlung sei bisher nicht erfolgt,
eine antidepressive Medikation ebenfalls nicht. Sie nehme nur Dafalgan.
Sie sei schon immer sehr eng mit ihrer
hörgeschädigten und entwicklungsbeeinträchtigten Schwester verbunden gewesen.
Ab der 3. Klasse sei sie wegen ihres Übergewichts gehänselt worden. Sie habe
sich sehr ausgeschlossen gefühlt. Nach dem Einsetzen eines gastric banding habe
sie begonnen permanent bei der Nahrungsaufnahme zu erbrechen. 2013 habe sie in
einer Krise stationär aufgenommen werden müssen. 2014 habe man das Magenband
wieder entfernt und sie habe heute wieder 135 kg. Wegen Kinderlosigkeit habe
sie spätestens 1998 angefangen zu leiden. Von zwei In-vitro-Fertilisationen
habe sie ein Kind über vier Wochen behalten, dann aber verloren.
Rückenschmerzen beim Arbeiten habe sie schon immer gehabt, aber nach einem
Verhebetrauma 1999 sei es schlagartig sehr schlecht geworden. Nach einem
zweiten Unfallereignis bei der Arbeit sei es noch schlechter geworden. Seither
habe sie diese starken Rückenschmerzen. Ihr neuer Hausarzt habe der
Unfallversicherung gemeldet, dass ihr Knie das Hauptproblem sei und nicht der
Rücken. Deshalb sei die Rente eingestellt worden. Die Nachfrage, ob sie schon
einmal gehört habe, dass die Lähmung der rechten Seite psychogen sein könnte,
bejahe die Beschwerdeführerin. Sie glaube zwar an eine körperliche Ursache, es
sei aber nicht auszuschliessen, dass der Schock 2017 diese ausgelöst habe.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Im
Verlauf des Gesprächs lasse die Konzentrationsfähigkeit deutlich nach, ebenso
der Antrieb und die Sprachproduktion. Die Beschwerdeführerin weise ein eher durchschnittliches
Intelligenzniveau auf. Die Erfassungsgabe sei intakt. Die Konzentration lasse
im Gesprächsverlauf nach, die Beschwerdeführerin gebe an, sich Vieles notieren
zu müssen, und suche oft Sachen. Das Altgedächtnis sei bezüglich Jahreszahlen
etwas unscharf. Eine formale Denkstörung lasse sich nicht eruieren. Inhaltlich
sei sie auf ihre Gesundheit, Schmerzen und Sorgen fokussiert. Befürchtungen
oder Zwangsverhalten liessen sich nicht eruieren, auch kein Wahn oder
Ich-Störungen. Affektiv wirke sie fassadär freundlich euthym gestimmt.
Belastende Bewusstseinsinhalte würden verdrängt. Auf diese angesprochen
reagiere sie sehr emotional. Im Gesprächsverlauf sei sie ermüdbar und
erschöpfbar, der Antrieb nehme in der zweiten Gesprächshälfte deutlich ab. Die
Fähigkeit, sich zu freuen, sei auf spezifische Nachfrage eingeschränkt, das
Interesse für andere Menschen und die Umwelt vorhanden. Der Ehemann habe auf
Nachfrage ausgeführt, er denke schon, dass die Beschwerdeführerin Depressionen
habe. Sie sei rasch genervt. Er habe noch nie gehört, dass die Lähmung
psychogen sei, das könne er sich auch nicht vorstellen.
6.1.6.4 Dem rheumatologischen Gutachten
lässt sich zunächst entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage berichte,
am meisten durch flächige lumbale Rückenschmerzen gestört zu sein und durch
ventrale Knieschmerzen rechts mit Einknicken beim Gehen. Sie verneine aber
Schwellungen oder Kniegelenkspunktionen.
Im Rahmen der Befunderhebung wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe mit dem Rollator, wobei lumbale
Schmerzen angegeben würden. Der Rollatorgriff werde rechts nur mit Daumen und
Zeigefinger umfasst, die Finger III bis V blieben zur Faust gerollt. Das
Sich-Hinsetzen und Aufstehen geschehe schwerfällig unter Abstützen, im Sitzen
während des Interviews finde kein Positionswechsel statt. Schemelsteigen werde
als nicht möglich refüsiert. Gesamthaft wirke die Motilität phasenweise
deutlich behände wenn abgelenkt, dies im Gegensatz zur fokussierenden
Untersuchung. Beim An- und Auskleiden geschehe das Überstreifen des Leibchens
flüssig, das Anziehen der Socken im Sitzen sei mühsam. Offensichtlich seien die
Oberkörperinklination und die Hüftflexion beidseits durch die Körperfülle und
möglicherweise lumbale Beschwerden eingeschränkt. Das Drehen von der Rücken- in
die Bauchlage sei möglich. Im Bereich der Wirbelsäule zeige sich eine grobbogige
BWS-Kyphose mit Inklination des oberen Achsenskeletts. In der Endphase der
Inklination würden diffuse lumbale Schmerzen ausgelöst, in der Seitneigung in
beiden Richtungen bestehe eine Einschränkung um 2 / 3 mit endphasig
intensiven lumbalen Schmerzen und entsprechender Schmerzäusserung, dabei auch
muskuläre Gegeninnervationen. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik sei in den
Endstellungen der LWS nicht auslösbar. Palpatorisch bestünden diffuse Dolenzen
über den glutealen Weichteilen beidseits und über den dorsalen Fortsätzen der
LWS. Die BWS-Rotation im Sitzen präsentiere sich mit endphasigen lumbalen
Schmerzen. Die HWS-Beweglichkeit sei frei. Im Bereich der Extremitäten zeige die
rechte Hand eine spontane Flexionshaltung resp. Teil-Fausthaltung der Finger
III – V mit Volarflexion. Das passive Redressement der Finger unter
Ablenkung sei trotz Schmerzangaben möglich bis zu einer residuellen
Flexionshaltung der PIP’s bei 20 bis 30°. Die Finger- und Handgelenke seien palpatorisch
unauffällig. Weichteiltrophische Störungen der Asymmetrien an den Händen fänden
sich nicht. Die Handgelenksbeweglichkeiten seien passiv seitengleich. Rechts
endphasig gebe die Beschwerdeführerin diffuse Handrückenschmerzen rechts an.
Palpatorisch zeigten sich keine Synotividen und keine Sehnenverdickungen oder
sonstige Reizungszeichen. Ein anders als mit Faustschlusshaltung der Finger
III – V demonstrierter Handeinsatz könne während des gesamten
Untersuchungsganges nicht beobachtet werden. Flexion und Extension des
Ellenbogen links seien rechts endphasig mit diffusen Weichteilbeschwerden im
Unterarm-/Oberarmbereich bei forcierter Ellenbogendehnung. Die aktive
Schulterbeweglichkeit rechts sei schmerzhaft eingeschränkt. Die passive
Schulterbeweglichkeit sei seitengleich ohne endphasige Schmerzen, die
Tendinopathie-Resistivtests seien ohne Schmerzauslösungen auf beiden Seiten.
Palpatorisch zeigten sich diffuse leichte Dolenzen der Weichteile im ventralen
Schulterbereich rechts, ebenso am Coracoid. Im Bereich der unteren Extremitäten
sei die Kniebeweglichkeit ohne Reizungszeichen, aber mit diffuser
femoropatellärer Dolenz rechts und im Bereich der Weichteile. Die Endphasen der
Beweglichkeiten würden muskulär gegeninnerviert, dies vor allem rechts. Die Füsse
präsentierten sich mit mässiger Valgus-Knick-Senkfussdeformität ohne
palpatorische Besonderheiten oder Dolenzen.
6.1.6.5 In der Gesamtschau erheben die
Gutachter folgende Diagnosen mit und ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Dissoziative Bewegungsstörung der
rechten Hand (ICD-10 F44.4)
- Kein Anhaltspunkt für somatische /
neurologische Ursachen
2. Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
3. Leichte depressive Episode bei
rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.0)
4. Persönlichkeitsakzentuierung mit
überwiegend abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.0)
5. Beginnende mediale und rechtsseitig
ausgeprägte femoropatelläre Gonarthrose beidseits
- klinisch schmerzbedingte Einschränkung
der Kniebeweglichkeit rechts deutlich mehr als links
- radiologisch femorotibial beidseits
diskrete, patellär rechts sehr deutliche
Arthrosezeichen (Röntgen beidseits 25. April 2018, CT rechts 14. Oktober 2016)
6. Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom
- klinisch allseitige Beweglichkeitseinschränkung
der LWS, diffuse Weichteildolenzen lumbogluteal beidseits
- radiologisch kaum degenerative
Veränderungen der LWS, keine Stenosierungen, aber deutliche spinale
Muskelatrophie (MRI LWS und ISG 2. Mai 2018)
7.
Rezidiv-Adipositas
permagna (125 kg / 168 cm, BMI 45 kg/m2)
- Status nach Magenbandimplantation 1997,
entfernt 2014
- Status nach Roux-Y-Magenbypass 2014
8.
Intermittierende
rechts-tiefnuchale Schultergürtelschmerzen
- klinisch und radiologisch freie
Schulterverhältnisse rechts (Röntgen 25. April 2018)
- schichtbildgebend unauffällige HWS und
unauffälliger Plexus brachialis, geringe Reizungszeichen der Bandansätze um den
Processus spinosus von HWK 7 (MRI 4. Mai 2018), wahrscheinlich fehlhaltungs-bedingt
zufolge Kopf-
protrusion
9. Status nach Strecksehnenabriss am
Endglied des Kleinfingers rechts vor Jahren gemäss Akten, aktuell klinisch ohne
Bedeutung
10. Laborauffälligkeiten mit grenzwertiger
mikrozytärer Anämie, leicht erhöhter alkalischer Phosphatase und erniedrigtem
Phosphatspiegel bei tiefnormalem Serum-Kalzium, DD Malabsorptionskonstellation
nach bariatrischen Eingriffen
6.2 Anhand der vorhandenen
Unterlagen ist ersichtlich und auch unbestritten, dass bei der
Beschwerdeführerin eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist, indem gegenüber der erstmaligen Rentenverfügung im Jahr 2005
weitere Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit hinzugekommen sind, insbesondere
eine dissoziative Bewegungsstörung. Hiervon geht auch die Beschwerdegegnerin in
der angefochtenen Verfügung aus. Sie hatte demnach zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen.
7. Die Beschwerdegegnerin stellte
bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt (12.
Dezember 2019) auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 2. August
2018 ab, weshalb dessen Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst
festgehalten werden, dass das polydisziplinäre Gutachten von ausgewiesenen
Fachärztinnen und Fachärzten auf den entsprechenden Gebieten, in Kenntnis
sämtlicher vorhandener Akten und nach eingehender Untersuchung der
Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen
Beschwerden, erstellt worden ist. Das Gutachten erfüllt somit die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiswertige Expertise (vgl. E.
II. 4.4 hiervor).
7.1 Inhaltlich wird in der
internistischen Beurteilung widerspruchsfrei dargelegt, dass aus rein
allgemeinmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Bezüglich der seit August 2017 neu aufgetretenen Urge-Inkontinenz wird eine
gynäkologische Abklärung empfohlen.
7.2 In der neurologischen
Beurteilung wird dargelegt, führend sei bei der Beschwerdeführerin eine
Bewegungsstörung der rechten Hand sowie des Gangbildes, ohne Anhaltspunkte für
eine somatische / neurologische Genese. Des Weiteren bestehe ein chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für eine Radikulopathie. Zur
Bewegungsstörung wird erläutert, es sei anamnestisch seit dem 17. August 2017 über
eine rechtsseitige motorische Störung berichtet worden. Die Beschwerdeführerin
habe am Morgen des 17. August 2017 die rechte Körperseite gar nicht mehr
bewegen können. In der Folge sei eine Besserung eingetreten. Bezüglich der
rechten Hand berichte sie, im Verlauf gelernt zu haben, den Daumen und
Zeigefinger zu strecken, während sie die übrigen drei Finger stets gebeugt
halte. In der klinischen Untersuchung zeige sich ein auffälliges Verhalten,
wobei die Beschwerdeführerin auf Aufforderung hin durchaus in der Lage sei,
auch die drei ulnaren Finger der rechten Hand zumindest partiell zu strecken. Bezüglich
der unteren Extremitäten ergebe sich aktuell im Neurostatus kein Anhalt für
eine Ausfallsymptomatik oder eine Bewegungs- oder Koordinationsstörung bei
diesbezüglich blandem Neurostatus. Erstaunlicherweise seien auch komplizierte
Gangarten wie der Strichgang und der Romberg-Stehversuch völlig normal
durchführbar, während die Beschwerdeführerin jedoch berichte, im Alltag stets
einen Rollator zu verwenden. Die objektiven neurologischen Befunde wie das
Reflexbild und die Untersuchung der Pyramidenbahnzeichen fielen allesamt normal
aus. Eine MRT-Neurokranium-Untersuchung vom 7. September 2017 habe normale
Befunde ergeben und keine Hinweise für eine strukturelle cerebrale Pathologie. Gestützt
auf diese Erkenntnisse kommt der neurologische Gutachter zum nachvollziehbaren
Schluss, dass insgesamt aufgrund der Anamnese sowie der aktuellen detaillierten
klinischen Untersuchungsbefunde keine somatische fachneurologische Ursache für
die geschilderten und zu beobachtenden Bewegungsstörungen erhoben werden könne.
Die Störungen seien daher primär psychiatrischerseits zu erklären. Weil die
Beschwerdeführerin schildere, dass ihr der rechte Arm «wie fremd» sei, sei
differentialdiagnostisch an eine dissoziative Störung zu denken. Der Gutachter merkt
unter Verweis auf die vorhandenen Akten an, dass sich diese Beurteilung mit der
ersten Einschätzung des Neurologen Dr. med. L.___ decke. Des Weiteren bestünden
anamnestisch lokale lumbale Schmerzen mit belastungsabhängiger leichtgradiger
Einstrahlung in den Oberschenkelbereich links. Klinisch ergäben sich keine
Anhaltspunkte für eine radikuläre sensible oder motorische Reiz- oder
Ausfallsymptomatik bei erhaltener Sensibilität, Kraft und symmetrischem
Reflexbild der PSR. Auffällig sei, dass in den Vorakten seit der Ablehnung
einer IV-Rente bis zum Zeitpunkt des negativen Rentenentscheids der
Unfallversicherung praktisch keine ärztlichen Berichte vorlägen. Eine
Progredienz resp. relevante Einschränkung durch die lumbovertebralen
Beschwerden lasse sich dadurch auch aktenanamnestisch nicht nachvollziehen. Aus
rein neurologischer Sicht könne bei der Beschwerdeführerin keine relevante
Einschränkung somatischer / organisch neurologischer Natur erhoben werden, hält
er daher einleuchtend fest. Dass sie sich in der Lage fühle, ein grosses
Fahrzeug – wenn auch mit automatischem Getriebe – zu lenken, stehe in
deutlichem Widerspruch zum Verhalten während der Untersuchung. Es bestünden
erhebliche Diskrepanzen zwischen den subjektiv empfundenen Einschränkungen, dem
Erscheinungsbild und Verhalten sowie den neurologischen Untersuchungsbefunden.
7.3 In der psychiatrischen
Beurteilung wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei sehr einfach
gestrickt. Ihr Umfeld in der Kindheit sei von der Sorge um ihre ältere
Schwester geprägt gewesen und sie sei sich gewohnt gewesen, sich auf das eher
einfache Niveau der Schwester einzustellen. Sie habe sich von Kindheit an
«zuständig» gefühlt. Schon damals habe eine ausgeprägte Adipositas bestanden,
die sie bis heute begleite. Sie sei deswegen in der Schule gehänselt worden.
Eine Autonomieentwicklung und Ablösung vom Elternhaus habe wenig ausgeprägt
stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe von der Beziehung zu den Eltern in
diejenige mit dem Ehemann gewechselt. Die aktuelle psychische Belastung sei
schwer zu eruieren. Von der Persönlichkeitsstruktur her sei sie sehr einfach
und naiv gestrickt und weise eine für dissoziative Störungen typische «belle
indifference» auf. Sie könne kaum eigene negative Effekte wahrnehmen und
kommunizieren. Entsprechend der schulischen Schwäche scheine sie auch eine
Schwäche im Bereich der eigenen Gefühlsregulation und Steuerung zu haben. An
der Essstörung werde deutlich, dass negative Affekte und innere Anspannung nur
über Essen kompensiert werden könnten. Somit fehle die Integration aversiver
Affekte in das Selbstbild. Die Beschwerdeführerin sei auch bezüglich der
Hänseleien in einer passiven Rolle verblieben. In Beziehungen zeige sie ein
abhängiges Verhalten. Sie delegiere viele Kompetenzen an ihren Ehemann. So habe
sie in einem stützenden und versorgenden Umfeld mit Strukturgabe von aussen
funktioniert. Nach dem Wegfallen des sehr fürsorglich unterstützenden
Hausarztes und dem nachfolgenden Wegfall der UV-Rente sei dies weggebrochen und
damit auch die Anerkennung ihres bisherigen, sprachlich selbst nicht
formulierbaren Leidens. Die aufkommenden Affekte habe sie nicht mehr regulieren
können. Dieser ihr bisher unbekannte Zustand sei für sie so bedrohlich, dass
schlagartig eine neurologisch nicht erklärbare Hemisymptomatik rechts begonnen
habe, die am ehesten als dissoziative Störung einzuordnen sei. Diese
gutachterliche Herleitung erscheint gestützt auf das Dargelegte plausibel. Der
Gutachter hält weiter fest, es handle sich hierbei um ein seltenes
Krankheitsbild und eine sehr heterogene Krankheitsgruppe, weshalb sich der
genaue Anteil, wie bewusstseinsnah oder bewusstseinsfern diese Symptomatik sei,
nicht abschliessend klären lasse. Auch die Fragebogenerhebung zeige
hochspezifisch in der Skala-Konversion einen sehr hohen Wert an. Die Störung werde
daher insgesamt als eher bewusstseinsfern eingestuft. Da insgesamt glaubhaft
sei, dass die Symptome nicht bewusst vorgetäuscht würden, sei davon auszugehen,
dass die dissoziative Bewegungsstörung von der Beschwerdeführerin
intrapsychisch als echte Lähmung und Behinderung verinnerlicht worden sei,
obwohl es der medizinischen Realität zu widersprechen scheine. Diese unbewusste
Repräsentation eines nicht integrierbaren innerpsychischen Konflikts sei zwar
selten, aber klassisch. Weiter beschreibt der Gutachter nachvollziehbar, dass die
beschriebene Persönlichkeitsstruktur mit vielen unreifen und abhängigen
Anteilen bei der sehr ausgeprägten Adipositas zur Entwicklung eines chronischen
Schmerzsyndroms prädisponiere. Das Gleiche gelte für die eingeschränkte
Fähigkeit, eigene, insbesondere negativ besetzte Affekte wahrzunehmen.
Begleitend liege eine leichte depressive Störung vor. Auch diese Einschätzung
ist mit Blick auf die erhobenen Befunde einleuchtend.
Anhand des psychiatrischen Gutachtens lassen
sich auch die in BGE 141 V 281 definierten Indikatoren, die bei
psychosomatischen Leiden zu prüfen sind, erörtern. Zum Schweregrad wird festgehalten,
dass sich der psychische Zustand seit der letzten Rentenprüfung verschlechtert
habe, was verlaufsbedingt sei. In der Konsensbeurteilung wird ausserdem
beschrieben, dass die Beschwerdeführerin in der Fähigkeit zur Anpassung an
Regeln und Routinen, in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von
Aufgaben, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie in der
Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig beeinträchtigt sei. Komorbiditäten
liegen mit Blick auf die vorhandene dissoziative Bewegungsstörung, die
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen sowie die
rezidivierende depressive Störung vor. Zum bisherigen Verlauf von Behandlungen
wird gesagt, dass die Beschwerdeführerin intrapsychisch unter Minderwertigkeitsgefühlen
gelitten und früh mit kompensatorischem Überessen begonnen habe. Die Fähigkeit
zur Selbstbehauptung sei zeitlebens wenig ausgeprägt gewesen und die
Beschwerdeführerin in abhängigen Verhältnissen geblieben. Dementsprechend
typisch sei es, dass Interventionen auf somatischer Ebene bezüglich
Fettmassenreduktion ohne durchschlagenden Erfolg geblieben seien. Zur
Persönlichkeit wird geschildert, die vorliegenden intrapsychischen Defizite
seien ausgeprägter Natur und bildeten insgesamt eine ausgeprägte abhängige
Persönlichkeitsakzentuierung. Die zwei Unfälle seien auffällig psychosomatisch
verarbeitet worden. Es habe, wenn man von einer psychosomatischen Gesamtlast
ausgehe, eine Symptomverschiebung stattgefunden. Dies sei ein unbewusster
Vorgang. Aufgrund des sehr einfachen intellektuellen Niveaus, der einfachen
psychischen Struktur, der fehlenden Reflexionsfähigkeit und der Alexithymie der
Beschwerdeführerin sei auch nicht davon auszugehen, dass nach 48 Jahren hier
durch intensive Psychotherapie bahnbrechende Bewusstwerdungsprozesse möglich
seien, die eine wesentliche Symptomreduktion bewirken könnten, womit die
Behandlungsoptionen angesprochen werden. Zum sozialen Kontext zeigt sich, dass
die Beschwerdeführerin innerhalb der Familie Unterstützung vor allem durch den
Ehemann erfährt und in dieser Hinsicht wie dargelegt in einem gewissen
Abhängigkeitsverhältnis steht. Dies war schon in Kindheit und Jugend der Fall,
wobei bis heute eine Abnabelung von der Familie nicht stattgefunden hat. Die
Beschwerdeführerin telefoniert nach wie vor täglich mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester. Zur Konsistenz wird schliesslich festgehalten, es hätten sich insgesamt
weitgehend konsistente Berichte gezeigt, was den Tagesablauf, die Lebensführung
und die Symptomentwicklung der letzten Jahre betreffe. Der Vergleich zwischen
den verwendeten psychometrischen Instrumenten bezüglich Depression sei
bezüglich Fremd- und Selbstbeurteilung ohne auffällige Diskrepanz. Die
Beschwerdeführerin besitze ausser Zuhören wenig Ressourcen, um am Arbeitsleben
teilzunehmen. Auch die Adipositas und die psychogene Lähmung stellten eine
nicht willentlich zu überwindende Schranke dar.
Eine retrospektive Beurteilung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Begutachtung, die mehr als zehn
Jahre zurückliegt, erachtet der psychiatrische Gutachter aufgrund von fehlenden
psychiatrischen Dokumentationen als äusserst schwierig. Inwieweit die damals
konstatierte Einschränkung um 10 % konstant geblieben sei oder stetig
zugenommen habe, lasse sich nicht mit abschliessender Sicherheit beantworten.
Sicher habe die seit der Magen-OP 2014 eingetretene kontinuierliche
Gewichtszunahme nicht zur Verbesserung des Funktionsniveaus beigetragen. Mit
Sicherheit geht er aber davon aus, dass im August 2017 eine schlagartige
Verschlechterung eingetreten ist. Seither sei von einer mindestens 30%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt auszugehen, dies überwiegend aufgrund der Hauptdiagnose einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen in der
ungünstigen Kombination mit den übrigen Diagnosen. Ein angepasstes
Tätigkeitsprofil formuliert der psychiatrische Gutachter wie folgt: Geringe
Anforderungen an das Umstellungsvermögen, mässige Anforderungen an das
Konzentrationsvermögen, geringe Anforderungen an die Multitask-Fähigkeiten,
Publikumsverkehr stelle kein Problem dar. Die Leistungsfähigkeit für einfache
Tätigkeiten betrage in dieser Zeit 100 %.
7.4 Die rheumatologische Einschätzung
fällt schliesslich folgendermassen aus: Im interdisziplinären Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 24. Juni 2004 werde rheumatologisch ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, wobei eine Wurzel-Claudicatio
hochlumbal links nicht auszuschliessen sei, DD unspezifische
Schmerzausstrahlung, diagnostiziert. Bildgebend seien mehrsegmentale
degenerative Bandscheibenveränderungen rapportiert und eine intermittierende
Karpaltunnelkompressionssymptomatik links als möglich erachtet worden. Zwischen
der geringen Ausprägung von objektivierbaren klinischen Befunden und dem hohen
Mass an angegebener subjektiver Schmerzintensität sei eine Diskrepanz
festgestellt worden. Am 19. August 2017 sei es zu einer Hypästhesie der
rechtsseitigen Extremitäten und einer armbetonten Dystonie gekommen, für die
sich keine Erklärung habe finden lassen. Ein Angio-CT des Schädels und ein MRI
des Neurocraniums seien unauffällig ausgefallen. Muskuloskelettär seien eine
Fibromyalgie notiert worden und ein «anterior knee pain» bei Gonarthrose rechts
mit Kniekontusion bei Treppensturz am 14. Oktober 2016 mit einem entsprechenden
Knie-CT-Befund mit leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Sinne einer
medial betonten Gonarthrose ohne frische Frakturen. In der aktuellen klinischen
Untersuchung zeigten sich ein BMI von 45 kg/m2, Zeichen einer
Thoracic-outlet-Symptomatik am rechten Arm und eine Sensibilitätsminderung am
Handrücken rechts bei sonst rheumatologisch symmetrischem Reflexstatus. Das
Motilitätsbild sei schwerfällig, die Beschwerdeführerin gehe mit dem Rollator.
Der rechte Arm werde im Ellenbogen flektiert gehalten und die Hand volar
gebeugt mit Teil-Faustschluss. Die LWS-Beweglichkeit sei allseitig
eingeschränkt, aber ohne radikuläre Symptomatik. Es zeige sich eine
Hyperkyphose der BWS mit Inklinationshaltung des oberen Rumpfes. Die Schulter
rechts sei endphasig aktiv eingeschränkt mit muskulären dorsalen
Schulterblattschmerzen. Es bestehe eine leichte Flexionshaltung des rechten
Ellenbogens mit periartikulären Weichteilschmerzen. Trophische Störungen im
Bereich der oberen Extremitäten gebe es keine, die Fingergelenke seien
palpatorisch ohne Besonderheiten. Die Knie präsentierten sich mit
osteoarthrotischer Gelenkkapselverdichtung, die Flexion sei beidseits
eingeschränkt ohne sonstige Reizungszeichen. Am rechten Knie zeigten sich
femoropatelläre Krepitationen, die Endphasen seien muskulär gegeninnerviert. Im
Labor zeigten sich möglicherweise Veränderungen im Rahmen einer
Malabsorptionsstörung, in der Bildgebung an den Händen leichte Zeichen eines
Mindergebrauchs rechts mit optisch etwas vermindert imponierender Knochendichte
rechts, aber nicht im Sinne einer Sudeck’schen Dystrophie. In einem MRI der LWS
zeigten sich nur geringe degenerative Veränderungen ohne stenosierende
Auffälligkeiten, an der HWS keine signifikanten Auffälligkeiten.
Konventionell-radiologisch bestünden an den Knien eine beginnende mediale
Arthrose und schwere Arthrosezeichen an der Patella rechts mehr als links. Diese
Einschätzung erweist sich mit Blick auf die Befundlage sowie die im Rahmen der
aktuellen Begutachtung durchgeführten bildgebenden Untersuchungen als
plausibel. Insgesamt schliesst der rheumatologische Gutachter damit auf einen gegenüber
der letzten rheumatologischen gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2004
ausgeprägt dysfunktionalen Zustand mit rheumatologisch nicht erklärbarer
Bewegungs- und Haltungsstörung des rechten Armes und der rechten Hand sowie mit
einer Gangstörung, die de facto eine Benützung des Rollators zur Folge habe.
Das Ausmass an zu beobachtender Einschränkung sei jedoch rheumatologisch nicht
erklärbar. 2004 sei eine allfällige intermittierende Wurzelsymptomatik vermutet
worden. Eine solche werde nun jedoch unter Verweis auf aktuelle
Schichtbildgebung verneint, derartiges sei darin kaum mehr festzustellen. Neu
gegenüber dem Zustand 2004 bestehe aber organläsionell eine deutliche
femoropatellär akzentuierte Gonarthrose vor allem rechts. Das Ausmass der
Gehstörung und Beweglichkeitseinschränkung erscheine aber dysproportional,
ebenso das Schonungsverhalten und die Benützung eines Rollators. Im Kontrast
dazu seien der Zehenspitzen- und Fersengang trotzdem und ohne akzentuierte
Knieschmerz-Exazerbation möglich. Auch diese Beurteilung erweist sich als
stimmig. Schliesslich wird dargelegt, dass das Gewicht, zusammen mit einer
MR-tomographisch darstellbaren Atrophie der Rückenmuskulatur zufolge
Dekonditionierung, sicherlich einen Teil der verspürten Rücken-, Bein- und
Knieschmerzen rechts erkläre. Trotzdem sei das Ausmass nicht erklärbar.
Gesamthaft müsse der Verlauf des muskuloskelettären Zustands gegenüber 2004
doch als verschlechtert angenommen werden, dies aufgrund des Gewichtsverlaufs,
der MR-tomographisch darstellbaren Atrophie der Rückenmuskulatur und der
degenerativen Prozesse vor allem am rechten Knie.
Daraus resultierend kommt der
rheumatologische Gutachter zum Schluss, dass die muskuloskelettäre
Belastbarkeit das Spektrum der noch möglichen Tätigkeiten gegenüber 2004
deutlich mehr einschränkt. Belastende körperliche Tätigkeiten und teilweise
auch Alltagsbewältigungen seien zweifellos eingeschränkt zumutbar, aber längst
nicht im Ausmass, wie es sich prima vista aus der Präsentation der
Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation unreflektiert ableiten liesse.
Möglich sind aus gutachterlicher Sicht hingegen körperlich sehr leichte
Tätigkeiten ohne Hantieren von Lasten von mehr als 2 – 3 kg,
ausgeführt vorwiegend im Sitzen, ohne Notwendigkeit zu wiederholtem Aufstehen
und Sich-Hinsetzen-Müssen, unter ergonomisch angepassten
Arbeitsplatzverhältnissen, ohne Notwendigkeit zum wiederholten Rotieren des
Oberkörpers, ohne kauernde, kniende oder gebückt zu verrichtende
Tätigkeitsanteile, ohne Benützen-Müssen von Schemeln, Stufen oder Leitern. In
einer so angepassten Tätigkeit erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 80 %
möglich. Diese könne mit etwas reduzierter Leistungsgeschwindigkeit und
vermehrten Pausen in bis zu sieben Stunden täglich erbracht werden. Die
Reduktion gegenüber einem Vollpensum sei zu begründen mit vermehrter
Erholungszeit und situativ je nachdem etwas verlangsamter
Leistungsgeschwindigkeit bei entsprechendem BMI. Diese nachvollziehbare Einschätzung
gilt gutachterlich gesehen ab dem Zeitpunkt der Kniegelenkskontusion am 14.
Oktober 2016.
7.5 In ihrer Konsensbeurteilung
kommen die Expertin und die Experten der Begutachtungsstelle E.___ zum
folgenden, nachvollziehbaren Gesamtergebnis: 2001 sei die Beschwerdeführerin in
ihrer Tätigkeit als Pflegeassistentin auf die linke Körperseite gestürzt. In
der Folge habe sie eine Rente von der Unfallversicherung erhalten, die 2017
aberkannt worden sei. Die entsprechende Mitteilung habe sie im August 2017
erhalten. Am Morgen des 17. August 2017 habe sie eine rechtsseitige motorische
Störung verspürt und die rechte Körperseite nicht mehr bewegen können.
Rheumatologisch liessen sich die bestehenden lumbalen Rückenschmerzen bei einem
BMI von 45 kg/m2 und einer sich im MRI darstellenden Atrophie der
Rückenmuskulatur infolge Dekonditionierung zum Teil erklären. In der aktuellen
Schichtbildgebung zeige sich eine Besserung der 2004 dargestellten allfällig
intermittierenden Wurzelsymptomatik S1 rechts, die kaum mehr nachweisbar sei.
Das Ausmass der präsentierten Beschwerden sei weder aus neurologischer noch aus
rheumatologischer Sicht erklärbar, es fänden sich hierfür keine organischen
Korrelate. Die präsentierte Symptomatik sei vor dem Hintergrund der psychiatrisch
zu stellenden Diagnosen zu sehen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer
Persönlichkeitsstruktur her sehr einfach. Sie funktioniere in einem stützenden
und versorgenden Umfeld mit Strukturgabe von aussen. Mit Wegfallen der
Unfallrente seien das Selbstbild und Weltbild zusammengebrochen. Die
aufkommenden Affekte habe sie nicht mehr regulieren können und es habe sich schlagartig
eine beginnende Konversionsstörung (heute dissoziative Störung) eingestellt.
Diese sei als bewusstseinsfern einzustufen. Gegenüber der letzten
polydisziplinären Begutachtung im Jahr 2004 habe sich der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin verschlechtert. Im Vordergrund stehe die im August 2017
plötzlich aufgetretene dissoziative Bewegungsstörung der rechten, dominanten Hand.
Insgesamt sei für körperlich sehr leichte, adaptierte Tätigkeiten eine
Restarbeitsfähigkeit von 40 % zuzuerkennen. Die quantitative Einschränkung
sei psychiatrisch begründet. Die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin
sei aufgrund der rheumatologischen Beurteilung nicht mehr möglich. Rheumatologisch
gesehen seien nur körperlich sehr leichte Tätigkeiten ohne Hantieren von Lasten
von mehr als 2 – 3 kg vorwiegend im Sitzen, ohne Notwendigkeit zu
wiederholtem Aufstehen und Sich-Hinsetzen-Müssen möglich. Die
Arbeitsplatzverhältnisse sollten ergonomisch angepasst sein, ohne wiederholtes
Rotieren des Oberkörpers, ohne kauernd, kniend oder gebückt zu verrichtende
Tätigkeitsanteile sowie ohne Benützen-Müssen von Schemeln, Stufen oder Leitern.
Die Arbeitsfähigkeit habe sich damit seit der letzten polydisziplinären
Begutachtung verschlechtert. Die aktuell führende Diagnose der dissoziativen
Bewegungsstörung der rechten Hand sei auf August 2017 zu terminieren. Seit
diesem Zeitpunkt bestehe die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit. Die
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig. Es sei davon
auszugehen, dass seit ca. 2014, in der Zeit des Mangelernährungszustandes, und
folgend steter Gewichtszunahme eine Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit
als Pflegeassistentin bestanden habe, da diese als muskuloskelettär belastend
anzunehmen sei. Für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit sei bis August 2017
maximal von einer 20%igen Einschränkung auszugehen, die sich durch reduzierte
Leistungsgeschwindigkeit und vermehrte Pausen ergebe.
7.6 Die Beschwerdeführerin lässt in
Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einwenden, die
Beschwerdegegnerin sei fälschlicherweise von einer verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen. Tatsächlich wird im
polydisziplinären Gutachten in der Konsensbeurteilung von einer
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 % gesprochen. Dies
entspricht aber nicht den Beurteilungen in den Teilgutachten, wonach
internistisch und neurologisch keine Einschränkungen gesehen, psychiatrisch
eine Einschränkung von 30 % festgelegt und rheumatologisch eine 20%ige
Einschränkung attestiert wurde. Diese Diskrepanz blieb im Vorverfahren nicht
unentdeckt. Die Beschwerdegegnerin bat die Begutachtungsstelle diesbezüglich
mit Schreiben vom 21. November 2018 (IV-Nr. 84) um Klärung. Mit Eingabe vom 11.
Januar 2019 (IV-Nr. 86) meldete die fallführende Gutachterin, Dr. med. F.___,
zurück, es seit bedauerlicherweise tatsächlich zu einem redaktionellen Versehen
gekommen. Gesamtmedizinisch werde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
leidensbedingten Einschränkungen als 60 % arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit von
40 %) erachtet. Diese Einschätzung ergebe sich in der Gesamtschau der
Leistungsminderung aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht.
Unglücklicherweise wurde das redaktionelle Versehen in der angefochtenen
Verfügung bzw. im Vorbescheid (IV-Nr. 89) übernommen (eine angepasste,
sehr leichte Tätigkeit sei im Rahmen von 40 % möglich), bei der Ermittlung
des Invalideneinkommens dann aber mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 %
gerechnet. Gestützt auf die umfassenden Herleitungen des psychiatrischen und
rheumatologischen Gutachters sowie der am 11. Januar 2019 erfolgten
Klarstellung ist indessen offensichtlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %
und damit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert wird, was auch
plausibel erscheint.
7.7 Die Beschwerdeführerin lässt
gegen das polydisziplinäre Gutachten in inhaltlicher Hinsicht vorbringen, es
sei darin nicht auf die am 1. Juni 2018 erneut eingetretene Bewegungsstörung
eingegangen und die bestehende Urge-Inkontinenz sei nicht berücksichtigt
worden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der provisorische Austrittsbericht
des Spitals J.___ vom 23. Juni 2018 der Begutachtungsstelle tatsächlich vorlag,
er wird im Aktenauszug auch explizit erwähnt und sogar wiedergegeben (vgl.
IV-Nr. 79.2 S. 2 und 15). Der Bericht und die Umstände waren den Gutachtern
demnach bekannt. Es lässt sich daraus aber nichts ableiten, das Einfluss auf
die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit hätte. Der stationäre Aufenthalt
erfolgte im Rahmen der bekannten und umfassend beurteilten dissoziativen
Bewegungsstörung. Insofern bestand auch kein konkreter Anlass, im Rahmen der
Konsensbeurteilung noch einmal explizit auf diesen Bericht Bezug zu nehmen. Hinsichtlich
der anamnestisch seit August 2017 bestehenden Urge-Inkontinenz ist ebenfalls
festzustellen, dass diese im Gutachten mehrfach erwähnt wird, somit bekannt war
und entsprechend in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Es wurde in diesem
Zusammenhang jedoch lediglich eine gynäkologische Abklärung empfohlen, dieser
aber nicht ein massgeblicher Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen oder
dargelegt, dass eine abschliessende Beurteilung ohne vorgängige Abklärung der
Urge-Inkontinenz nicht möglich wäre. Diese ist im Übrigen nur deshalb noch
nicht erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin bis anhin offenbar selber nicht
untersuchen lassen wollte (vgl. dazu ihre Angaben im Rahmen der Abklärung
Haushalt [IV-Nr. 87]; siehe auch die Ausführungen anlässlich der öffentlichen Verhandlung
vom 25. Januar 2021, wonach bis heute keine entsprechende Untersuchung durchgeführt
worden sei [Protokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 39]). Insofern
vermögen die vorgebrachten Einwendungen keine Zweifel an der Beweiskraft des
polydisziplinären Gutachtens aufkommen zu lassen.
Gleiches gilt für den nach Erlass der
angefochtenen Verfügung verfassten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Bericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
27. Januar 2020 (Beilage 9 zur Beschwerde vom 28. Januar 2020). In diesem wird
berichtet, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft angebe, seit drei Monaten
wegen zunehmender Verkrampfung der rechten Hand nicht mehr schreiben zu können.
Sie schleife das rechte Bein am Boden nach und die rechte Hand schwelle an, da
sie sich krampfhaft am Rollator festhalten müsse. Sie zeige eine leichtgradige
Depression, nachdem sie kürzlich beim Arbeitsamt als nicht vermittelbar
beurteilt worden sei. Die im Bericht geäusserten Beschwerden waren allesamt
bereits Thema im Rahmen der Begutachtung. Entsprechende Diagnosen wurden
gestellt. Rückschlüsse auf eine vor Erlass der angefochtenen Verfügung
eingetretene relevante Zustandsverschlechterung, die etwas an der
gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ändern würde, lassen sich
daraus keine ziehen.
7.8 Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdegegnerin
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 2. August 2018 abstellen. Demgemäss ist seit
der letzten materiellen Rentenprüfung eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten. In der angestammten Tätigkeit als
Pflegeassistentin besteht eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit. In
einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 60 %.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 80%-Pensum angestellt. 2002 und 2004
wurde sie Mutter. Die Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des
Invaliditätsgrades die sogenannte gemischte Methode angewendet.
8.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG
wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte
gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt
sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im
Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die
Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Gemäss dem
IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355
vom 31. Oktober 2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des
EGMR «Di Trizio» vom 2. Februar 2016) sollte bis zum Inkrafttreten der
neuen, generell-abstrakten Regelung am 1. Januar 2018 im Hinblick auf eine einheitliche
und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als
möglich weiterhin zur Anwendung kommen.
9.
9.1 Zu prüfen ist zunächst die
Statusfrage bzw. die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens ausserhäuslich tätig wäre. Diese – stets
hypothetische – Annahme ist anhand des im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit
auf Grund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte
Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen
entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der
objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44
S. 131; Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012
E. 3.2.1). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137
V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des
Bundesgerichts 9C_883/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4.1.1). Die
konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person sind nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194 E. 3b
S. 195 mit Hinweis).
9.2 Für den konkreten Fall lässt
sich den Akten Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung
als Pflegeassistentin abgeschlossen und arbeitete bis zum Unfall vom 27. November
2001 in diesem Beruf, von Mai 1992 bis Mai 2003 bei der gleichen Arbeitgeberin
(IV-Nr. 2). Das Arbeitsverhältnis wurde am 26. November 2002 aus
betrieblichen Gründen per 31. Mai 2003 gekündigt (IV-Nr. 12 S. 4).
Gemäss Arbeitgeberbericht der Stiftung B.___ vom 11. Februar 2003
arbeitete die Beschwerdeführerin von Beginn weg in einem 80%-Pensum. Seit dem
Arbeitsunfall war sie nicht mehr erwerbstätig. Am 18. November 2002 wurde
sie Mutter eines Sohnes. Die Tochter kam am 12. Januar 2004 zur Welt. Da sie
bereits vor den Geburten aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr
nachging, lassen sich aus der Biografie keine Rückschlüsse ziehen, ob durch die
familiären Umstände allein eine Änderung des Arbeitspensums vorgenommen worden
wäre. Im Abschlussbericht zur beruflichen Eingliederung vom 12. Januar
2005 (IV-Nr. 43) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zuerst
angegeben habe, sie würde sechs bis sieben Nächte arbeiten, wenn sie die
Schmerzen nicht hätte. Später habe sie diese Aussage relativiert und gemeint,
sie könne nur am Wochenende jeweils nachts oder unter der Woche ca. vier Nächte
arbeiten. Sie habe immer gerne gearbeitet, mit den Kindern jedoch sei dies nur
nachts möglich. Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung wurde schliesslich
davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einem ausserhäuslichen Pensum
von 30 % tätig wäre (IV-Nr. 46 und 55). In der Folge war sie, obwohl bei
der erstmaligen Rentenprüfung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit attestiert worden war, nicht mehr erwerbstätig. Nach der über
zehn Jahre später erfolgten Neuanmeldung führte die Beschwerdeführerin dann im
Rahmen des Intake-Gesprächs vom 29. November 2017 (IV-Nr. 62) aus,
sie würde ohne Gesundheitsschaden 50 % arbeiten. Begründet wurde die Aussage
damit, dass sie noch Kinder, ein Haus und einen Hund habe. Zu diesem Zeitpunkt
besuchten ihre beiden Kinder die Sekundarschule. Zu Freizeitaktivitäten gab sie
damals an, ihr grösstes Hobby sei ihr Hund gewesen. Ein Jahr später, anlässlich
der am 21. November 2018 stattfindenden Haushaltsabklärung (IV-Nr. 87),
bestätigte die Beschwerdeführerin sodann zunächst die dort getätigte Aussage
ihrer Mutter, dass sie im Gesundheitsfall sicherlich nicht 100 %
erwerbstätig wäre. Sie habe selber anschliessend ein Pensum von 70 %
erwähnt. Auf die Aussagen im Intake-Gespräch und der Begutachtung angesprochen,
wonach sie sich über ein 50%-Pensum geäussert habe, habe sie dann dies
bestätigt und letztlich angegeben, sie würde zwischen 50 bis 70 %
ausserhäuslich tätig sein. Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin nun
vorbringen, zum Zeitpunkt der Erstaussage am 29. November 2017 (die als solche
nicht bestritten wird [vgl. Beschwerde, A.S. 9 f., sowie
Verhandlungsprotokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 39 f.]) habe sie
noch in ihrem Einfamilienhaus gelebt und die Kinder seien 12 und 15 Jahre alt
gewesen. Im November 2018, bei der Abklärung, seien die Kinder 13 und 16 Jahre
alt gewesen, so dass entsprechend weniger Betreuung notwendig gewesen sei.
Weiter gebe es in der vier Wochen vor der Abklärung bezogenen Eigentumswohnung
weniger zu tun als im vorher bewohnten Einfamilienhaus. Die Betreuungsaufgaben
Hund und Kindern gegenüber habe die Beschwerdeführerin im Intake-Interview aber
als Grund für eine ausserhäusliche Tätigkeit von nur 50 % angegeben. Es
erscheine insofern verfehlt, unbesehen auf die Aussage der ersten Stunde
abzustellen, wo sich doch die äusseren Umstände innerhalb eines Jahres
verändert hätten. Dabei wird verkannt, dass der Umzug in eine Eigentumswohnung gemäss
Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung aufgrund ihres
Gesundheitszustandes erfolgte, was sich auch den Ausführungen anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 25. Januar 2021 entnehmen lässt (vgl.
Protokoll vom 25. Januar 2021, A.S. 39 unten). Hier ist aber die
Frage zu klären, welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
nachginge. Für den Gesundheitsfall wäre davon auszugehen, dass die Familie nach
wie vor in ihrem Einfamilienhaus leben würde. Die beiden Kinder waren zum
früheren wie zum späteren Zeitpunkt bereits in der Oberstufe, die
Erwerbssituation des Ehemannes war 2017 und 2018 die gleiche. Es sind somit
keine Gründe für die unterschiedlichen Aussagen (50%-Pensum und 70%-Pensum)
ersichtlich bzw. ist nicht plausibel, weshalb die Beschwerdeführerin ein Jahr
später in einem höheren Pensum tätig gewesen wäre als ursprünglich genannt.
Damit ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, der Aussage der
ersten Stunde höheres Gewicht beizumessen. Diese Aussagen sind in der Regel
unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Eine Befragung zu diesem Thema im jetzigen
Zeitpunkt verspricht aus den gleichen Gründen erfahrungsgemäss keine
zuverlässigen Aufschlüsse (vgl. statt vieler BGE 121 V 45 E. 2a S. 47;
Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1). Auch
die später vorgebrachten telefonischen Äusserungen der Beschwerdeführerin und
ihrer Ergotherapeutin nach Erlass des Vorbescheids am 7. und 8. März 2019
(vgl. die entsprechenden Protokolleinträge) führen zu keinem anderen Schluss. Somit
ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 %
tätig wäre.
10. Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2019 (IV-Nr. 87) und die
Stellungnahme vom 4. September 2019 (IV-Nr. 97) ab. Es stellt sich damit
zunächst die Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
10.1 Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV
Nr. 20 S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,
in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543
E. 3.2.1 S. 547, 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61
E. 6.2 S. 63, 128 V 93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom
2. April 2015 E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1).
Prinzipiell stellt der Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche
Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität
geht. Nur wenn sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen
Stellungnahmen der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom
29. Mai 2012 E. 6.2).
10.2 Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einem Abklärungsfachmann des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt. Es gibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person handeln würde. Es
ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon auszugehen, dass dem
Abklärungsfachmann sowohl die örtlichen und räumlichen Verhältnisse als auch
die medizinischen Diagnosen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen
bekannt waren. Insbesondere das zum Zeitpunkt der Abklärung vorhandene,
beweiskräftige Gutachten wird im Bericht wiedergegeben. Zudem enthält der
Bericht auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zur aktuellen
gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben im Haushalt. Diese werden auch
nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin lässt aber vorbringen, die prozentual
attestierten Einschränkungen seien zu bemängeln. Hierbei ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass ein gerichtlicher Eingriff in das Ermessen der
Abklärungsperson nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen angezeigt ist.
Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellungen des
Abklärungsfachmanns erscheinen plausibel und schlüssig. Er stützt sich in allen
Bereichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, weicht nicht von diesen ab
und kommt gestützt darauf zum Schluss, dass gesamthaft eine Einschränkung von
26.5 % bestehe, was einer Einschränkung von etwas mehr als einem Viertel
im Haushalt gleichkommt. Inwiefern diese Einschätzung unter Berücksichtigung
der dargelegten Einschränkungen willkürlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin gibt zwar an, beim Kochen in verschiedener Hinsicht Hilfe zu
benötigen, dennoch bereitet sie nach wie vor täglich das Essen für die ganze
Familie zu. Eine Einschränkung von ca. einem Drittel erscheint dabei plausibel.
Bei der Wohnungspflege wird eine Einschränkung von 40 % festgelegt, wobei die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind,
diese als klar falsch erscheinen zu lassen. Dass sie nur noch die Wohnungspflanzen
und das «Hochbeet» selber bewirtschafte, wurde genauso berücksichtigt wie der
Umstand, dass gewisse Putzarbeiten nur mit Hilfe des Ehemannes erledigt werden.
Auch die bei der Wäsche und Kleiderpflege vorgenommene Einschätzung einer 15%igen
Einschränkung erscheint aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beim
Aufhängen, Bügeln und Einräumen Unterstützung benötigt, nicht willkürlich. Beim
Einkauf wird eine Einschränkung von 30 % veranschlagt. Die
Beschwerdeführerin ist trotz der von ihr angegebenen Beschwerden gemäss eigenen
Angaben in der Lage, ein Auto zu lenken und kleine Einkäufe zu erledigen. Im
Rahmen der Schadenminderungspflicht ist den Familienangehörigen ohnehin
zuzumuten, die Beschwerdeführerin im Haushalt zu unterstützen. Es besteht
insofern kein Anlass, von der vom Abklärungsfachmann getroffenen Einschätzung
abzuweichen. Auf die im Abklärungsbericht festgelegte Einschränkung von 26.5 %
im Haushalt kann daher abgestellt werden.
11. Was die für die Berechnung des
Invaliditätsgrades herangezogenen Zahlen anbelangt, so sind diese im Grundsatz unbestritten
geblieben. Auch der bei der Berechnung des Invalideneinkommens vorgenommene
leidensbedingte Abzug von 10 % wird nicht in Frage gestellt und erscheint
im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens grundsätzlich als angemessen.
Zwar liesse sich mit Blick auf die attestierten Einschränkungen auch noch ein
Abzug von 15 % rechtfertigen, was im Ergebnis allerdings ebenfalls zu
einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.
Die Beschwerdegegnerin hat für die
Bemessung des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung abgestellt. Dies erweist sich angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin seit 2003 nicht mehr erwerbstätig war, als korrekt.
Der herangezogene Tabellenlohn (LSE 2016, TA1 tirage skill level, Ziff. 86 – 88
[Gesundheits- und Sozialwesen], Niveau 1, Frauen) ist ebenfalls nicht zu
beanstanden. Unter Aufrechnung der Wochenstunden ergibt sich damit ein
Valideneinkommen von CHF 57'996.00 für ein Vollzeitpensum, das es hier
gestützt auf Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV zu berücksichtigen gilt.
Grundsätzlich müsste dieses noch an die Nominallohnentwicklung 2016 / 2017
(: 102.5 x 102.7 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 –
2018, Ziff. 86 – 88]) angepasst werden, was die Beschwerdegegnerin
unterlassen hat. Auch für die Bemessung des Invalideneinkommens kommt ein
Tabellenlohn der LSE 2016 zur Anwendung, wobei auch dort die an sich
gebotene Aufrechnung des Nominallohnindex 2016 / 2017 (: 105.0
x 105.4 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2018, Total]) nicht
berücksichtigt worden ist. Dieses Unterlassen hat vorliegend jedoch keinen
Einfluss auf den Invaliditätsgrad (bzw. im Einkommensvergleich resultierte eine
marginal tiefere Einschränkung von 49.1 %, also zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin), weshalb auf eine Berichtigung verzichtet werden kann. Der
für das Invalideneinkommen herangezogene Tabellenlohn TA1 tirage skill level, Total,
Niveau 1, Frauen, erscheint angesichts des zumutbaren Tätigkeitsprofils ebenfalls
als korrekt. Nach Aufrechnung der Wochenstunden beträgt das Invalideneinkommen damit
CHF 54'581.00. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Pensum von
60 % zumutbar ist und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10
% ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von
CHF 29'474.00. Die Erwerbseinbusse beträgt damit 49.2 %.
Zwar ist die oben zitierte Bestimmung
(Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) erst am 1. Januar 2018 in Kraft
getreten. Angesichts der Tatsache, dass der Invaliditätsgrad auch in diesem,
für die Beschwerdeführerin günstigeren Fall nicht ein rentenbegründendes
Ausmass erreicht, wie sich nachstehend zeigen wird, kann darauf verzichtet
werden, eine separate Berechnung für die relevanten Monate im Jahr 2017 nach
vorher geltendem Recht vorzunehmen.
Nach Anwendung der gemischten Methode
ergibt sich somit für den ausserhäuslichen Anteil von 50 %, wo eine
Einschränkung von 49.2 % besteht, ein Invaliditätsgrad von 24.6 %. Im
häuslichen Bereich mit Anteil 50 %, wo eine Einschränkung von 26.5 % besteht,
beträgt der Invaliditätsgrad 13.25 %. Insgesamt resultiert so ein
Invaliditätsgrad von 38 %. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch zu
Recht abgelehnt.
12. Die
Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren nicht mehr erwerbstätig. Im
polydisziplinären Gutachten wird in Bezug auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit
angemerkt, die Beschwerdeführerin sei bezüglich Teilhabe an der Arbeitswelt
dekonditioniert und werde auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch nicht mehr
vermittelbar sein. Für die Invaliditätsbemessung ist indessen nicht
massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16
ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht
mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018, E 5.4.2 mit Hinweisen).
Hiervon ist mit Blick auf zumutbare Tätigkeitsprofil nicht auszugehen. Der oben
beschriebene Arbeitsmarkt kennt insbesondere im hier zur Diskussion stehenden
untersten Kompetenzniveau Arbeitsplätze, die nur körperlich sehr leichte
Tätigkeiten beinhalten. Aufgrund der psychischen Komponente wird eine zeitliche
Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit attestiert, wobei auch
Teilzeit-Tätigkeiten in diesem Segment durchaus vorhanden sind.
13. Ebenfalls abgelehnt hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, ohne dies weiter
zu begründen. Die Beschwerdeführerin selber lässt keine solchen beantragen. Es
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Haltung der
Beschwerdeführerin, dass sie keiner Tätigkeit mehr nachgehen könne, berufliche
Massnahmen nicht für sinnvoll hielt. Vor diesem Hintergrund scheinen solche
tatsächlich wenig zweckmässig. Es bleibt der Beschwerdeführerin indessen
unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der Stellensuche
nachzusuchen, wenn sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit verwerten möchte.
14.
14.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 25. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 25. Januar 2021 eingereichten Kostennote vom
25. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer