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Entscheid

VSBES.2020.181

Invalidenrente

16. Dezember 2020Deutsch31 min

Unterlagen ein. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___,

Source so.ch

Urteil vom 16. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 22. Februar 2001 meldete sich

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1972, erstmals zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 1. März

2001 (IV-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, eine Komplexe Knieverletzung durch Schertrauma

rechts mit Ruptur des VKB, partiell des HKB, der Seitenbänder und der Menisken

rechts. Bestehend seit dem 17. November 1999, einen St. n. VKB-Plastik rechts,

einen St. n. Arthroskopie und Nachresektion medialer Meniskus rechts sowie

persistierende antero-mediale Knieinstabilität und Knorpelläsion mit

Belastungsschmerzen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinischen Unterlagen ein. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 16. Januar 2003 (IV-Nr. 42) den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen.

1.2 Am 3. Mai 2005 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

und machte im Wesentlichen eine Verschlechterung der Situation am rechten Knie

geltend (IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen ein. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___,

ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 24.

März 2009 (Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und

Psychiatrie; IV-Nr. 101) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer

sei in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum arbeitsfähig.

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar

2010 (IV-Nr. 118) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % den Anspruch des

Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

1.3 Am 2. März 2018 meldete sich der

Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an

(IV-Nr. 125). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen ein und

sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung

von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. Februar 2020 (IV-Nr.

150) sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom

9. April 2020 (IV-Nr. 155) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 156) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1.

September 2018 bis 31. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente und vom 1.

November 2018 bis 31. Mai 2020 eine befristete halbe Rente zu. Ab 1. Juni 2020

verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Rente.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2020 (A.S. 8 ff.)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. Juli 2020 sei insofern abzuändern, dass Herrn A.___ eine unbefristete IV-Rente

zugesprochen wird.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Als Verfahrensantrag wird sodann

verlangt, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis 28. September 2020 zur ergänzenden

Begründung der Beschwerde bzw. zu deren Rückzug einzuräumen.

3. Mit Eingabe vom 18. September

2020 (A.S. 17) teilt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie den

Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

4. Mit Schreiben vom 28. September

2020 (A.S. 19 f.) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende

Beschwerdebegründung ein.

5. Mit Eingabe vom 20. November

2020 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort.

6. Mit Verfügung vom 23. November

2020 (A.S. 37 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin

Irja Zuber für die Dauer der Vertretung (bis 18. September 2020) als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 2. März 2018 geltend

gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die

Verfügung vom 7. Juli 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende

Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.

345 E. 5.1).

4.3 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er mit

der Übernahme der kreisärztlichen Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin

nicht einverstanden. Es lägen unfallfremde Beschwerden vor, die ihn weiterhin

in der Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dies seien namentlich die

Rückenbeschwerden, die bei der Suva ausser Acht gelassen worden seien und somit

– zu Unrecht – auch bei der IV unberücksichtigt geblieben seien. Zudem seien

weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden, deren Ergebnisse nicht in

die Entscheidfindung eingeflossen seien. In diesen Akten sei seine ganze

Schmerzproblematik durch Nervenreizungen, welche in der F.___ belegt worden

seien, nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei

die lange Liste von Diagnosen an seiner Wirbelsäule (siehe beiliegender Bericht

von Dr. med. G.___). Obwohl die Beschwerdegegnerin im Besitz seines

letzten Arbeitsvertrags gewesen sei, habe sie nicht berücksichtigt, dass er die

letzten beiden Jahre bereits in einer angepassten Tätigkeit zu 50 Prozent tätig

gewesen sei. Er habe an durchschnittlich zwei bis drei Sitzungen pro Woche anwesend

sein müssen. Die restliche Arbeit habe er im Homeoffice erledigen können.

Trotzdem seien die Arbeitswege nach Zürich oder dem Berner Oberland für ihn oft

zermürbend, weil das Sitzen im Auto starke Schmerzen verursacht habe. Auch vor

dem Computer könne er nicht länger als eine halbe Stunde schmerzfrei sitzen.

Der beidseitige Bandscheibenvorfall am fünften Lendenwirbel (gemäss ärztlichen

Untersuchungen und neurologischen Prüfungen) verhalte sich dynamisch. Das

heisse, er löse manchmal kaum und manchmal sehr starke Schmerzen aus. Seit der

Anmeldung bei der IV im März 2018 seien noch weitere Beschwerden hinzugekommen.

Er verweise ebenfalls auf den Bericht seines Hausarztes. Darin seien seine

zunehmenden Beschwerden ab Frühling 2017 beschrieben. Zu jenem Zeitpunkt sei er

44 Jahre alt und noch in der Baubranche als Berater tätig gewesen. Danach habe

er in einen seinen Beschwerden angepassten Tätigkeitsbereich gewechselt (siehe

beigelegte Kopie). Aus diesen Gründen und denjenigen, die der Hausarzt in

seinem Bericht beschreibe, sei ihm auch heute eine angepasste Tätigkeit zu mehr

als 50 Prozent nicht möglich. Darüber hinaus kritisiere er den

Einkommensvergleich. Er könne aufgrund der hohen Anforderungen an eine an

gepasste Tätigkeit kein Durchschnittseinkommen erwirtschaften. Es sei ein Abzug

von den Durchschnittslöhnen vorzunehmen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer seit 12. Juni 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit)

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da es sich um reine Unfallfolgen

handle, stütze man sich auf die Abklärungen der SUVA ab. Nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit, per 12. Juni 2018, habe eine volle Arbeitsunfähigkeit

bestanden. Dies begründe den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der

Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der

IV-Anmeldung. Diese sei am 2. März 2018 eingegangen. Die Leistungen würden

somit ab 1. September 2018 ausgerichtet. Ab dem 10. Juli 2018 habe eine

50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden und spätestens ab 13. Februar 2020 sei

dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit im Rahmen

eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein

entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Die

gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV

jeweils nach drei Monaten berücksichtigt, somit per November 2018 und Juni

2020. Folglich bestehe ab November 2018 der Anspruch auf eine bis Ende Mai 2020

befristete halbe Invalidenrente.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli

2020 zu Recht vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018 eine befristete

ganze Rente und vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2020 eine befristete

halbe Rente zugesprochen und den Rentenanspruch ab 1. Juni 2020 verneint

hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29

S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 21. Januar 2010 – bestanden hat, mit

demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. Juli 2020 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen letzten Verfügung vom 21. Januar 2010 erfolgte die Verneinung des

Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das

polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 24. März 2009 (Fachrichtungen Innere

Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 101). Im C.___-Gutachten

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit)

-

Chronisches Schmerzsyndrom

rechtes Knie und rechter Unterschenkel bei

·

leichter

posttraumatischer Gonarthrose rechts

·

Status nach VKB- und

HKB-Ruptur sowie Meniskusverletzung 11/99

·

Arthroskopischem

VKB-Ersatz mit Ligamentum-Patella-Streifen 12/99

·

Arthroskopischer

Meniscectomie mit Corpus liberum-Entfernung 11/2000

·

Offener

Rekonstruktion HKB und VKB 9/04

·

Arthroskopischer

Gelenkstoilette mit Schraubenentfernung, Synovektomie und Hoffaresektion 5/06

Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit)

-

Narzisstische

Persönlichkeit (F60.8)

-

Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4) mit Symptomausweitung, Verdeutlichung, Selbstlimitierung

und Aggravation

-

Status nach Opiatkonsum

2006 bis 2009 durch ärztlich verordnete Opiate

-

Arthroskopische

Plica-Resektion Knie links 4/04

-

Pes planus beidseits,

Impingement Malleolus lateralis links am Calcaneus

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, bei der heutigen orthopädischen Untersuchung seien

eine leidlich gute Stabilität des Gelenkes bei guter Beweglichkeit und

radiologisch nur geringgradigen beginnenden arthrotischen Veränderungen

gefunden worden. Es bestehe somit eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen

objektivierbarem recht guten Endresultat und den geklagten Beschwerden. Auch

sei von orthopädischer Seite her nicht zu erklären, dass der Versicherte nicht

in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, teilweise sitzend arbeiten könne.

Selbst eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit sei dem Exploranden angeblich nicht

möglich, wegen dann auftretenden Verspannungen im Rücken (notabene sei die

Wirbelsäule klinisch völlig unauffällig) und sehr starken Schmerzen im ganzen

rechten Bein, die als funktionell angesehen werden müssten. Somit könne von

orthopädisch neurologischer Seite her höchstens eine leichte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit postuliert werden: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit,

teilweise sitzend, aber auch stehend und gehend in ebenem Gelände sei dem

Versicherten ganztags zumutbar. Treppensteigen sei zwischendurch durchaus möglich,

das Heben von Lasten sei bis 20 kg möglich. Sodann werde von psychiatrischer

Seite eine narzisstische Persönlichkeit beschrieben mit einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung, Verdeutlichung,

Selbstlimitierung und Aggravation. Auch weise der psychiatrische Gutachter auf

den ärztlich verordneten Opiatkonsum in den Jahren 2006 bis 2009 hin. Die

anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei heute ausgesprochen ausgeprägt,

verbunden mit einer Behindertenüberzeugung und deutlicher Aggravation. Das

Ausmass der geklagten Beschwerden könne von psychiatrischer Seite her nicht mit

einer psychiatrischen Erkrankung erklärt werden, hier müsse eine erhebliche

Verdeutlichungstendenz angenommen werden, auch wenn der Kern der Schmerzen

durch gewisse organische Befunde erklärbar sein könnte. Das Ausmass der

Schmerzbehinderung, der Funktionsbehinderung und der Selbstlimitierung könne

nicht durch das organische Leiden allein erklärt werden, weswegen eine

psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung als gesichert angenommen werden müsse.

Auch müsse aufgrund des ausgeprägt demonstrativen Verhaltens von einem

sekundären Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Die psychiatrischen Leiden

schränkten die von organischer Seite her festgehaltene Arbeitsfähigkeit nicht

zusätzlich ein. Es seien dem Exploranden deutlich mehr Anstrengungen zumutbar,

sich beruflich zu rehabilitieren.

6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich

der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im Bericht vom 7. Dezember 2016

(IV-Nr. 127, S. 99) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine posttraumatische

Arthrose rechtes Knie, einen Status nach Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes

mit Innenmeniskusverletzung rechts vom 1. Dezember 1999 mit Meniskusoperation

2000, Rekonstruktion des VKB am 14. September 2014 (recte: 2004) und des

HKB's sowie Reruptur des VKB's 05/2006. Nach mehreren Kreuzbandoperationen

rechts bestünden seit ca. September 2016 zunehmende, belastungsabhängige

Schmerzen des rechten Knies mit Wetterfühligkeit und schmerzhaften Blockaden

und Einklemmungsgefühl. Ausserdem Schmerzen auf der Rückseite des rechten

Oberschenkels, welche bis in die Fusssohle einstrahlten. Objektiv: Flüssiges

Gangbild. Wirbelsäule frei. Beckengeradstand mit äusserlich geraden Beinachsen.

Muskelhypotrophie rechts. Reizlose Narben am rechten Knie nach Voroperationen.

Geringe AP-Translation des rechten Kniegelenkes ohne Anhalt für Instabilität.

Seitenbänder fest, Meniskuszeichen negativ. Die Beweglichkeit betrage für

Streckung/Beugung 0/0/130° mit spürbarer Krepitation. Periphere Sensibilität

und Durchblutung ungestört. Röntgen Knie bds. stehend, rechts lat., Patella

sunrise, 7. Dezember 2015: Die Aufnahme im Stehen zeige einen Kollaps des

medialen und lateralen Gelenkspaltes mit unregelmässig begrenzten Gelenkflächen

und exophytaren Anbauten. Spitze Eminentia intercondylica, Zystische

Formationen im Schienbeinkopf. Lateralisation der Kniescheibe mit fast

vollständig aufgebrauchtem Gelenkspalt zwischen Patella und Femur. Die Befunde

bei der Untersuchung und im Röntgenbild zeigten eine posttraumatische Arthrose

des rechten Kniegelenkes, welche die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers

erkläre.

6.2.2 Mit Bericht vom 26. April 2017

(IV-Nr. 127, S. 90) führte Dr. med. H.___ aus, im MRI vom 5. April 2017

(Engeried) zeigten sich eine Facettenarthrose und ein Prolaps L4/L5 mit Reizung

der Wurzel L5 rechts mehr als links. Dieser Befund passe gut zu den

geschilderten Symptomen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

Unfallfolgen seien, da eine posttraumatische Beinverkürzung links bestehe.

6.2.3 Im Bericht vom 9. Juni 2017

(IV-Nr. 127, S. 86) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit

seiner Kreuzbandoperation an Schmerzen auf der Rückseite des rechten

Oberschenkels mit anhaltenden Problemen beim Sitzen. Diese Beschwerden seien

durch eine Entnahme der Hamstringsehnen anlässlich der Kreuzbandoperation mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgelöst worden. Die aktuell festgestellte

Längsruptur dieser Sehne mit einer lokalen Entzündung habe zu den geschilderten

Beschwerden geführt. Durch die Tendinitis sei eine Reizung des N. ischiadicus

denkbar. Im MRI der LWS vom 5. April 2017 sei eine fragliche Tangierung der

Wurzel L5 beidseits im Segment L5/S1 gefunden worden. Durch eine periradikuläre

Infiltration der Wurzel habe keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden

können. Damit habe bewiesen werden können, dass vertebrogene Schmerzursachen

unwahrscheinlich seien.

6.2.4 Im Bericht der Klinik I.___ vom 14.

November 2017 (IV-Nr. 127.40) stellte Dr. med. J.___, Schmerzspezialist SGSS,

folgende Diagnosen:

Piriformis Syndrom re mit/bei:

-

Ohne Schmerzmodulation nach

Cortisoninfiltration des Tuber Ischiaticum re

-

Fehlbelastung der unteren

Extremität bei fortgeschrittener trikompartimentärer, medial betonter,

Gonarthrose re

-

Meniskus Hinterhorn

Resektion medial und lateral Knie re

-

St.n. VKB-Rekonstruktion re

(1999)

-

St.n. Teilresektion des

medialen Meniskus re (2000)

-

St.n. VKB und

HKB-Rekonstruktion re (2004)

Zur Beurteilung führte Dr. med. J.___

aus, bei der klinischen Untersuchung falle ein schmerzhaftes Entlastungshinken

der rechten unteren Extremität auf mit einem Gang in leichter Abduktion, der

schmerzhaft rechts in der Belastungsphase sei. Das Zehenspitzenlaufen sei

machbar, der Fersengang sei zwar schmerzhaft, aber machbar. Es bestünden keine

Defizite bei der Reflexuntersuchung der unteren Extremitäten. Die Kraft sei

suffizient und es bestehe keine weitere Amyotrophie als die der betroffenen

ventralen Oberschenkelmuskulatur im Rahmen der bekannten chirurgischen

Eingriffe dieser Extremität. Die Testung der Sensorik zeige eine nicht

dermatomale Hypästhesie unterhalb des Kniegelenkes mit teilweiser Dysästhesie

und Parästhesie des Unterschenkels sowie des Fusses. Die neurodynamische

Testung sei eindeutig schmerzhaft für die hintere (Ischiaticus) Komponente auf

der rechten Seite mit Verstärkung der neurologischen Symptomatik bei proximalen

Sliders (Kopf nach Vorne neigen) oder den distalen Sliders (Fuss nach dorsal

ziehen). Diese neurologischen Befunde könnten nicht dem Rücken zugeordnet

werden, indem die Untersuchung sogar bei der Foramen-Kompressionsbelastung

lumbal bland sei. Hingegen, könne man die bekannten Schmerzen bei der Palpation

des Ischiaticus auf Höhe des Piriformis und bei dessen Anspannung provozieren.

Dieser Muskel zeige einen aktiven myofaszialen Befall auf der rechten Seite.

Zusätzlich zu diesen Befunden bestehe eine Hypoextensibilität der lateralen

Kette bei einem positiven Ober-Test, der nicht nur die bekannten lateralen

Oberschenkelschmerzen provozieren könne, sondern auch lumbale und Flankenschmerzen

rechts provoziere. Auf der ventralen Kette sei der Ellys-Test eindeutig

(Quadrizeps-Verkürzung) und nur auf der rechten Seite positiv. Anhand der

Untersuchung könne man davon ausgehen, dass sehr wahrscheinlich der

gegenwärtige neurale Befund als Folge einer chronischen Überbelastung der

arthrotischen unteren Extremität rechts bestehe. Es sei noch unklar, ob die

schmerzhaften Hypoextensibilitäten ventral und lateral primär oder sekundär zu

diesem Piriformissyndrom eingeordnet werden sollten. In dem die neurale

Komponente am schmerzhaftesten sei, würde er, Dr. med. J.___, diese zuerst

schmerzinvasiv (ohne Kortison) in Behandlung nehmen und anschliessend die

muskuläre Struktur mit Physiotherapie delegiert adressieren.

Die Kniefunktion selber sei eigentlich

zu gut, um die Symptomatik des Beschwerdeführers erklären zu können.

6.2.5 Im Austrittsbericht der F.___ vom

12. April 2018 (IV-Nr. 134.10) wurde ausgeführt, es seien am 9. April 2018 eine

Resektion des Knochenfragmentes und eine Refixation der Hamstring Muskulatur am

Tuber ischiadicum mit zwei Ankern sowie eine kurzstreckige Neurolyse des Nervus

ischiadicus durchgeführt worden. Am 11. April 2018 habe der Beschwerdeführer in

gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen, trockenen Wundverhältnissen und guter

Mobilisation aus der stationären Betreuung entlassen werden können.

6.2.6 Im Bericht der F.___ vom 8.

Februar 2019 (IV-Nr. 146.15) wurde festgehalten, die vom Beschwerdeführer

angegebene Schmerzsymptomatik, insbesondere auf Druck beim Sitzen im Bereich

des Tuber ischiadicum und im Verlauf der Hamstringmuskulatur sei 10 Monate

postoperativ am ehesten durch eine muskuläre Verkürzung mit entsprechender

Reizung und zusätzlicher Faszienproblematik zu deuten. Der Beschwerdeführer

werde an die Kollegen der Neurologie zugewiesen, mit der Bitte um Bilanzierung

bei St.n. kurzstreckiger Neurolyse des N. ischiadicus mit nun diffuser

Sensibilitätsminderung mit anamnestischen Kribbelparästhesien im Bereich der

rechten unteren Extremität.

6.2.7 Im Bericht der F.___ vom 28.

Februar 2019 (IV-Nr. 146.10) stellte Dr. med. K.___, FMH Neurologie,

folgende Diagnosen:

Vd.a. neuropathische Schmerzen im

Bereich des rechten Unterschenkels mit/bei

Anamnestisch: Allodynie,

elektrisierende Schmerzen tibial und peroneal rechts, im Sitzen auftretend,

deutliche Regredienz nach Neurolyse des N. ischiadicus vom 9. April 2018

Klinisch:

Dysästhesien/Hypästhesie/Hypalgesie peroneal und tibial rechts, leichtes

Absinken Fersengang rechts, PSR rechts schwächer auslösbar (langstreckige Narbe

über dem rechten Knie)

Elektrophysiologisch 28.

Februar 2019: normale Neurographien Peroneus, Tibialis und Saphenus rechts, im

EMG Tibialis anterior normaler Befund, EMG Gastrocnemius caput mediale mit

akuter Denervation

Zur Beurteilung führte Dr. med. K.___

aus, beim Beschwerdeführer zeige sich ein neuropathisches Schmerz- und gewisses

sensibles Ausfallssyndrom im Bereich des peronealen und tibialen Unterschenkels

rechts. Elektroneurographisch zeigten sich unverändert zur hausinternen

Voruntersuchung 02/2018 normale Befunde, im EMG zeigten sich hingegen im M.

gastrocnemius Zeichen akuter Denervation.

6.2.8 Im Bericht der F.___ vom 9.

September 2019 (IV-Nr. 148.26) wurde ausgeführt, knapp 1 1/2 Jahre nach

Hamstrings Refixation und Neurolyse des N. ischiadicus rechts persistierten ein

neuropathisches Schmerzbild und schmerzhafte Myogelosen im Bereich der

Hamstrings Muskulatur, welche selbst mit gutem Funktionserhalt sei.

Begünstigend sei sicherlich ein Beckenschiefstand aufgrund einer

Beinlängendifferenz bei Gonarthrose rechts von ca. 2 1/2 cm. Ein Ausgleich

durch entsprechende Schuh-Einlagen werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Des

Weiteren sei ein entsprechendes Aufdehnen der Hamstrings sinnvoll, welches

durch ein Knieextensionsdefizit bei Gonarthrose erschwert werde, der

Beschwerdeführer bestätige dies, ein Dehnungsgefühl könne beim Stretching kaum

provoziert werden. Beinachsenstabilisationstraining und Rumpftraining werde

bereits ausgiebig durchgeführt. Die beschriebene Hyperalgesie mit deutlicher

Berührungsempfindlichkeit von Kleidung und Bettdecke spreche des Weiteren auch

für ein entsprechend neuropathisches Schmerzbild, welches beschwerdeführend

sei. Eine entsprechende neurologische Konsultation habe bereits stattgefunden

mit der Empfehlung eines Sakralblocks. Aktuell stehe der Beschwerdeführer

dieser Intervention aufgrund fehlenden Ansprechens in der Vergangenheit eher

zurückhaltend gegenüber.

6.2.9 Im Bericht vom 11. November 2019

(IV-Nr. 148.17) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, aus,

die Ursache für die anhaltenden Beschwerden seien der postoperative

Reizungszustand im Oberschenkel rechts dorsal sowie Verfettung des M. biceps

brachi rechts. Der Beschwerdeführer sei seit 10. Juli 2018 bis auf weiteres

50 % arbeitsfähig. Es bestünden positions- sowie belastungsabhängige

Schmerzen im rechten Oberschenkel dorsal. Das lange Sitzen, v.a. im Auto oder

in einer Sitzung, sei aufgrund Schmerzen im Oberschenkel rechts dorsal deutlich

begrenzt und somit den Arbeitsalltag stark beeinflussend. Demzufolge sei eine

Erhöhung der Arbeitstätigkeit in angestammter Tätigkeit nicht zu erwarten.

6.2.10 Im Bericht vom 13. Februar 2020

betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung stellte Dr. med. D.___, Facharzt

für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen (IV-Nr. 150.2):

Am 17. November 1999 das rechte Bein

beim Palettisieren von Kabeltrommeln zwischen zwei Trommeln eingeklemmt.

1. Multidirektionale Instabilität,

VKB-Läsion, radiärer Innenmeniskusriss im mittleren Drittel, praktisch

fehlender Aussenmeniskus (wahrscheinlich alte Läsion)

-

19. November 1999:

Arthroskopie Knie rechts, Entfernung freier Körper, Entfernung des

Kreuzbandstumpfes tibial, Meniskusglättung (Dr. med. L.___, [...])

-

15. Dezember 1999:

Arthroskopische VKB-Plastik mit Ligamentum patellae Knie rechts (Dr. med. L.___,

[...])

-

23. November 2002:

Arthroskopie, Extraktion von Corpora libera, Hinterhorn-Resektion Knie rechts

unter Debridement (Dr. med. B.___, […])

-

14. September 2004: Offene

floroskopisch kontrollierte transtibiale HKB-Rekonstruktion mit

Quadrizepssehne, offene floroskopisch kontrollierte VKB-Rekonstruktion mit

Semitendinosus-/Gracilissehne Knie rechts (PD Dr. med. M.___, Orthopädie [...])

-

19. Mai 2006:

Schraubenentfernung am Femur und an der Tibia, Arthroskopie und Trimming des

Vorderhornrisses, partielle Synovektomie medial und interkondylär und Reduktion

des Hoffa am rechten Knie (Dr. med. B.___, N.___)

-

aktuell: Mässiggradige

Pangonarthrose, Flexion/Extension 125-5-0°, kein Erguss, ligamentär stabil

2. Hamstring-Läsion

-

postoperativ nach

Transplantat-Entnahme für Kreuzbandersatz

-

10. April 2018: Resektion

des Knochenfragments und Refixation der Hamstring-Muskulatur am Tuber

ischiadicum mit zwei Ankern, kurzstreckige Neurolyse Nervus ischiadicus (PD Dr.

med. O.___, F.___) wegen chronischem ossären Ausriss der Hamstring-Muskulatur

mit dynamischer Irritation des Nervus ischiadicus

-

persistierende

Restbeschwerden

-

aktuell: Persistierende

Restbeschwerden

3. Somatoforme Schmerzstörung mit

Aggravation und Verdeutlichung bei narzistischer Persönlichkeit (gemäss

interdisziplinärem C.___-Gutachten P.___ 24. März 2009)

Weitere Diagnosen

1. Spondylolyse und Anterolisthesis von

LWK5 gegenüber SWK1 mit osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der

Nervenwurzeln L5 beidseits

-

MR-Neurographie Plexus

lumbalis nativ und mit i.v.-Kontrast vom 11. März 2019

2. Zustand nach Gichtschub 2005

-

Vorübergehend Therapie mit

Allopurinol

Zumutbar seien wechselbelastende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und ohne

langandauerndes Sitzen oder Stehen. Das Heben von Lasten zwischen 15 - 20

kg sei zumutbar, jedoch nicht das Lastentragen von mehr als 10 kg. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen und Stehen auf abschüssigem oder unebenem

Grund sowie das andauernde oder häufig wiederholte Besteigen von Treppen oder

Leitern. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in

kauernder oder kniender Position. Ebenso nicht zumutbar sei die häufig

wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

6.2.11 Mit Stellungnahme vom 9. April

2020 (IV-Nr. 155) hielt Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, RAD, fest, der Beurteilung von Dr. med. D.___ Facharzt für

Chirurgie FMH, Kreisarzt, vom 13. Februar 2020 könne auch der RAD nach

eingehendem Aktenstudium aller medizinischen Befunde nichts mehr hinzuzufügen,

es könne sich aus medizinischer Sicht der Beurteilung des Kreisarztes

vollumfänglich angeschlossen werden: Die Tätigkeit als selbstständigerwerbender

Bauleiter umfasse das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes, so dass in dieser

eine volle Arbeitsfähigkeit, spätestens mit Datum der Untersuchung, resultiere.

Spätestens ab dem Datum des Kreisarztberichts vom 13. Februar 2020 sei von

einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständigerwerbender

Bauleiter und in einer Verweistätigkeit auszugehen. Vorher sei auf die

Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen gemäss Suva abzustellen.

6.2.12 Im Bericht vom 21. September

2020 (IV-Nr. 168, S. 5) stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:

1. Symptomatische kompressive Neuropathie

Nervenwurzeln L5 bds mit/bei:

-

rez. LWS Syndrom

-

Bilaterale Spondylolyse LWK

5 mit Anterolisthese MeVerding Grad I gegenüber SWK 1 sowie linkslateralbetont

aktivierte Osteochondrose mit Modic I-Endplattenveränderung ebendort

-

multifaktorielle

Neuroforaminalstenosen beidseits mit L5-Kompression beidseits foraminal.

-

In den übrigen Segmenten

leichte bis mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen mit:

·

Diskopathien wie

oben beschrieben aber ohne anderweitige Neurokompressionen (LWS MRI, 12. August

2020, RODIAG)

2. Chr. Symptomatische Längssplitting am

Ansatz der Harmstringsehnen rechts_mit/bei:

-

St.n. Hamstrings Refixation

und Entfernung des Ossikels am Tuber ischiadicuum

·

St.n. Neurolyse N.

Ischiadicus ebendort (9. April 2018)

o St.n. VKB-Rekonstruktion medial Knie

rechts (1999)

o St.n. Meniskus medialis Re-Operation

(2000)

o St.n. Rekonstruktion des VKBs (14.

September 2004)

o St.n. Rekonstruktion des HKBs Knie

rechts (2004)

o St.n. Re Ruptur des VKBs mit

Pangonarthrose Knie rechts (05/2006)

Der Beschwerdeführer klage nach wie vor

über zunehmende, belastungsabhängige, lageabhängige Schmerzen im LWS-Bereich

sowie im rechten Oberschenkel von dorsal mit Fussheberschwäche rechts. Aus den

erwähnten Gründen habe er sein Arbeitspensum nicht mehr als auf 50 % erhöhen

können.

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung vom 13. Februar

2020 von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, aus dem

parallel laufenden UV-Verfahren, sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___,

RAD, vom 9. April 2020, welche sich vollumfänglich der kreisärztlichen

Beurteilung anschliesst, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. D.___

setzt sich nach persönlicher Untersuchung in seiner Beurteilung mit den

Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sowie der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugend. Gemäss den Ausführungen von

Dr. med. D.___ klage der Versicherte über belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden

rechts sowie über eine Druckdolenz im Bereich des proximalen Oberschenkels

dorsalseits. Gemäss seinen Angaben machten ihm längeres Sitzen sowie längeres

Stehen Probleme. Schmerzmittel würden keine benötigt. Bei Beinlängendifferenz

sei eine Einlage empfohlen worden, was der Versicherte aber abgelehnt habe.

Nachdem der Versicherte seine Anstellung als Geschäftsführer seiner Firma wegen

Konkurs derselben verloren habe, habe er sich von seinem Hausarzt, welcher

davon ausgehe, dass er in der Baubranche tätig sei, ab dem 15. Januar 2020 zu

100 % arbeitsunfähig schreiben lassen. Der Versicherte fühle sich selber

nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der klinischen

Untersuchung finde sich ein muskulöser Versicherter in gutem Allgemeinzustand.

Bei seitengleich kräftig ausgebildeter Beinmuskulatur bestehe am rechten Knie

eine im Seitenvergleich eingeschränkte Beweglichkeit für Flexion und Extension

(125-5-0° gegenüber 140-0-0° links). Das Kniegelenk sei aber reizlos,

ergussfrei und ligamentär stabil mit gutem Anschlag ventral und dorsal beim

Schubladen-Test. Das Gangbild sei leicht hinkend. Die verminderte Kraft für

Fuss- und Grosszehenheber sei bei unfallfremd bekannter osteodiskal bedingter,

neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzel L5 erklärbar. Der Plexus sowie

die peripheren Nerven hätten sich in der MRI-Untersuchung normal dargestellt

und die elektrophysiologische Untersuchung von Nervus peroneus, Nervus tibialis

und saphenus seien unauffällig gewesen. Am rechten Kniegelenk bestehe eine

posttraumatische, mittelschwere Pangonarthrose mit verschmälerten, jedoch noch

radiologisch erhaltenen Gelenkspalten im Stehen. Aktuell liege bei ergussfreiem

Kniegelenk sicher keine Reizung vor. Die Beweglichkeit sei für Flexion um 15°

und für Extension um 5° vermindert im Vergleich zur Gegenseite. Aktuell sei

hier therapeutisch sicher keine namhafte Verbesserung zu erreichen. Eingriffe

und Therapien seien entsprechend auch keine vorgesehen. Insgesamt bestehe eine

deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geschilderten

Beschwerden und Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden mit zwar

eingeschränkter Kniegelenksbeweglichkeit, jedoch ausgezeichneter Muskeltrophik,

sowohl der Ober- als auch Unterschenkelmuskulatur, was klar gegen eine

wesentliche Minderbelastung des rechten Beines im Alltag spreche. Bereits vor

Jahren habe sich beim Versicherten anlässlich einer interdisziplinären

Begutachtung eine erhebliche Diskrepanz gezeigt zwischen den objektivierbaren

Befunden und der Selbsteinschätzung des Versicherten, was seine

Arbeitsfähigkeit betroffen habe. Es sei damals eine Symptomausweitung,

Selbstlimitation und Aggravation bei narzisstischer Persönlichkeit

diagnostiziert worden. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde werde die

unfallbedingte Zumutbarkeit somit wie folgt definiert: Zumutbar seien

wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen

Positionswechsel und ohne langandauerndes Sitzen oder Stehen. Das Heben von

Lasten zwischen 15 - 20

kg sei zumutbar, jedoch nicht das Lastentragen von mehr als 10 kg. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen und Stehen auf abschüssigem oder unebenem

Grund sowie das andauernde oder häufig wiederholte Besteigen von Treppen oder

Leitern. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in

kauernder oder kniender Position. Ebenso nicht zumutbar sei die häufig

wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Der

Versicherte habe die insgesamt 45-minütige Anamneseerhebung im Sitzen ohne

erkennbare Probleme toleriert und auch bei der anschliessenden 30-minütigen

Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter keinerlei Unwohlsein in sitzender

Position erkennen lassen. Dem Versicherten sei insbesondere dargelegt worden,

dass eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei und er in einer rein

administrativen, resp. Kontroll- oder Beratungstätigkeit als voll arbeitsfähig

eingestuft werde.

Die überzeugende Beurteilung von Dr.

med. D.___ steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Berichten der

behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Unter anderem hielt bereits Dr. med. J.___,

Schmerzspezialist SGSS, in seinem Bericht vom 14. November 2017 fest, die

Kniefunktion selber sei eigentlich zu gut um die Symptomatik des

Beschwerdeführers erklären zu können.

7.2 Sodann ist auf die Rüge des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach zusätzlich unfallfremde Beschwerden wie

Nervenreizungen und Rückenbeschwerden vorlägen, welche von der

Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung auf unfallfremde

Beschwerden hinwies. So sei die verminderte Kraft für Fuss- und Grosszehenheber

bei unfallfremd bekannter osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression

der Nervenwurzel L5 erklärbar. Die diesbezüglichen Beschwerden flossen damit,

da unfallfremd, nicht in die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

mit ein. Ebenfalls unberücksichtigt blieben, die aktenkundigen unfallfremden Rückenbeschwerden

des Beschwerdeführers. Dr. med. D.___ stellte in diesem Zusammenhang die

Diagnose «Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK5 gegenüber SWK1 mit

osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzeln L5

beidseits». Zudem wurden gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom

21. September 2020 beim MRI der LWS vom 12. August 2020 Diskopathien

festgestellt. Zwar besteht eine richterliche Überprüfungsbefugnis grundsätzlich

nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Juli 2020. Aber

da davon auszugehen ist, dass diese Befunde bereits im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses bestanden, sind diese vorliegend dennoch zu berücksichtigen.

Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang somit zu Recht gerügt hat,

wurden die vorgenannten Befunde und Diagnose weder vom Kreisarzt noch von der

RAD-Ärztin hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt

und demnach im angefochtenen Entscheid auch nicht berücksichtigt. Aufgrund der

vorhandenen Akten kann zudem nicht ohne Weiteres gesagt werden, die vom

Kreisarzt als unfallfremd bezeichneten und von der Beschwerdegegnerin

vorliegend nicht berücksichtigten Beschwerden hätten auf die Arbeitsfähigkeit

keine Auswirkung, zumal die Beschwerdegegnerin als finale Versicherung auch

unfallfremde Beschwerden in ihre Beurteilung mit einzubeziehen hat. Damit

bestehen zumindest noch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E.

5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Bei der Frage, ob die vorgenannten,

nicht berücksichtigten Beschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers haben, handelt es sich um eine bislang gänzlich ungeklärte

Frage, welche einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zugänglich ist (vgl.

BGE 138 V 318 E. 6.1.3 S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264 f.). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

zur ergänzenden Abklärung und zu anschliessendem neuen Entscheid an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 962.35 festzusetzen (3.7 Stunden zu

CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 42.55 und MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2020 aufgehoben und

die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Rechtsanwältin Irja Zuber eine Parteientschädigung von CHF 962.35 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch