VSBES.2020.181
Invalidenrente
16. Dezember 2020Deutsch31 min
Unterlagen ein. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___,
Source so.ch
Urteil vom 16. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 22. Februar 2001 meldete sich
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1972, erstmals zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 1. März
2001 (IV-Nr. 7) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, eine Komplexe Knieverletzung durch Schertrauma
rechts mit Ruptur des VKB, partiell des HKB, der Seitenbänder und der Menisken
rechts. Bestehend seit dem 17. November 1999, einen St. n. VKB-Plastik rechts,
einen St. n. Arthroskopie und Nachresektion medialer Meniskus rechts sowie
persistierende antero-mediale Knieinstabilität und Knorpelläsion mit
Belastungsschmerzen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinischen Unterlagen ein. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. Januar 2003 (IV-Nr. 42) den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente und auf berufliche Massnahmen.
1.2 Am 3. Mai 2005 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
und machte im Wesentlichen eine Verschlechterung der Situation am rechten Knie
geltend (IV-Nr. 44). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische
Unterlagen ein. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin beim C.___,
ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 24.
März 2009 (Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und
Psychiatrie; IV-Nr. 101) kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer
sei in einer angepassten Tätigkeit in einem vollen Pensum arbeitsfähig.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar
2010 (IV-Nr. 118) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % den Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
1.3 Am 2. März 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an
(IV-Nr. 125). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen ein und
sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung
von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. Februar 2020 (IV-Nr.
150) sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
9. April 2020 (IV-Nr. 155) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 156) mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) vom 1.
September 2018 bis 31. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente und vom 1.
November 2018 bis 31. Mai 2020 eine befristete halbe Rente zu. Ab 1. Juni 2020
verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rente.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2020 (A.S. 8 ff.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. Juli 2020 sei insofern abzuändern, dass Herrn A.___ eine unbefristete IV-Rente
zugesprochen wird.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Als Verfahrensantrag wird sodann
verlangt, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist bis 28. September 2020 zur ergänzenden
Begründung der Beschwerde bzw. zu deren Rückzug einzuräumen.
3. Mit Eingabe vom 18. September
2020 (A.S. 17) teilt die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie den
Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
4. Mit Schreiben vom 28. September
2020 (A.S. 19 f.) reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende
Beschwerdebegründung ein.
5. Mit Eingabe vom 20. November
2020 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort.
6. Mit Verfügung vom 23. November
2020 (A.S. 37 f.) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin
Irja Zuber für die Dauer der Vertretung (bis 18. September 2020) als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 2. März 2018 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 7. Juli 2020, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S.
345 E. 5.1).
4.3 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er mit
der Übernahme der kreisärztlichen Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin
nicht einverstanden. Es lägen unfallfremde Beschwerden vor, die ihn weiterhin
in der Arbeitsfähigkeit einschränkten. Dies seien namentlich die
Rückenbeschwerden, die bei der Suva ausser Acht gelassen worden seien und somit
– zu Unrecht – auch bei der IV unberücksichtigt geblieben seien. Zudem seien
weitere medizinische Abklärungen vorgenommen worden, deren Ergebnisse nicht in
die Entscheidfindung eingeflossen seien. In diesen Akten sei seine ganze
Schmerzproblematik durch Nervenreizungen, welche in der F.___ belegt worden
seien, nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei
die lange Liste von Diagnosen an seiner Wirbelsäule (siehe beiliegender Bericht
von Dr. med. G.___). Obwohl die Beschwerdegegnerin im Besitz seines
letzten Arbeitsvertrags gewesen sei, habe sie nicht berücksichtigt, dass er die
letzten beiden Jahre bereits in einer angepassten Tätigkeit zu 50 Prozent tätig
gewesen sei. Er habe an durchschnittlich zwei bis drei Sitzungen pro Woche anwesend
sein müssen. Die restliche Arbeit habe er im Homeoffice erledigen können.
Trotzdem seien die Arbeitswege nach Zürich oder dem Berner Oberland für ihn oft
zermürbend, weil das Sitzen im Auto starke Schmerzen verursacht habe. Auch vor
dem Computer könne er nicht länger als eine halbe Stunde schmerzfrei sitzen.
Der beidseitige Bandscheibenvorfall am fünften Lendenwirbel (gemäss ärztlichen
Untersuchungen und neurologischen Prüfungen) verhalte sich dynamisch. Das
heisse, er löse manchmal kaum und manchmal sehr starke Schmerzen aus. Seit der
Anmeldung bei der IV im März 2018 seien noch weitere Beschwerden hinzugekommen.
Er verweise ebenfalls auf den Bericht seines Hausarztes. Darin seien seine
zunehmenden Beschwerden ab Frühling 2017 beschrieben. Zu jenem Zeitpunkt sei er
44 Jahre alt und noch in der Baubranche als Berater tätig gewesen. Danach habe
er in einen seinen Beschwerden angepassten Tätigkeitsbereich gewechselt (siehe
beigelegte Kopie). Aus diesen Gründen und denjenigen, die der Hausarzt in
seinem Bericht beschreibe, sei ihm auch heute eine angepasste Tätigkeit zu mehr
als 50 Prozent nicht möglich. Darüber hinaus kritisiere er den
Einkommensvergleich. Er könne aufgrund der hohen Anforderungen an eine an
gepasste Tätigkeit kein Durchschnittseinkommen erwirtschaften. Es sei ein Abzug
von den Durchschnittslöhnen vorzunehmen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer seit 12. Juni 2017 (Beginn der einjährigen Wartezeit)
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Da es sich um reine Unfallfolgen
handle, stütze man sich auf die Abklärungen der SUVA ab. Nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit, per 12. Juni 2018, habe eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestanden. Dies begründe den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der
Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Eingang der
IV-Anmeldung. Diese sei am 2. März 2018 eingegangen. Die Leistungen würden
somit ab 1. September 2018 ausgerichtet. Ab dem 10. Juli 2018 habe eine
50-prozentige Arbeitsfähigkeit bestanden und spätestens ab 13. Februar 2020 sei
dem Beschwerdeführer eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit im Rahmen
eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Mit einer solchen Tätigkeit könne er ein
entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Die
gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV
jeweils nach drei Monaten berücksichtigt, somit per November 2018 und Juni
2020. Folglich bestehe ab November 2018 der Anspruch auf eine bis Ende Mai 2020
befristete halbe Invalidenrente.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli
2020 zu Recht vom 1. September 2018 bis 31. Oktober 2018 eine befristete
ganze Rente und vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2020 eine befristete
halbe Rente zugesprochen und den Rentenanspruch ab 1. Juni 2020 verneint
hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29
S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 21. Januar 2010 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. Juli 2020 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen letzten Verfügung vom 21. Januar 2010 erfolgte die Verneinung des
Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das
polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 24. März 2009 (Fachrichtungen Innere
Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 101). Im C.___-Gutachten
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)
-
Chronisches Schmerzsyndrom
rechtes Knie und rechter Unterschenkel bei
·
leichter
posttraumatischer Gonarthrose rechts
·
Status nach VKB- und
HKB-Ruptur sowie Meniskusverletzung 11/99
·
Arthroskopischem
VKB-Ersatz mit Ligamentum-Patella-Streifen 12/99
·
Arthroskopischer
Meniscectomie mit Corpus liberum-Entfernung 11/2000
·
Offener
Rekonstruktion HKB und VKB 9/04
·
Arthroskopischer
Gelenkstoilette mit Schraubenentfernung, Synovektomie und Hoffaresektion 5/06
Nebendiagnosen (ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit)
-
Narzisstische
Persönlichkeit (F60.8)
-
Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.4) mit Symptomausweitung, Verdeutlichung, Selbstlimitierung
und Aggravation
-
Status nach Opiatkonsum
2006 bis 2009 durch ärztlich verordnete Opiate
-
Arthroskopische
Plica-Resektion Knie links 4/04
-
Pes planus beidseits,
Impingement Malleolus lateralis links am Calcaneus
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, bei der heutigen orthopädischen Untersuchung seien
eine leidlich gute Stabilität des Gelenkes bei guter Beweglichkeit und
radiologisch nur geringgradigen beginnenden arthrotischen Veränderungen
gefunden worden. Es bestehe somit eine ganz erhebliche Diskrepanz zwischen
objektivierbarem recht guten Endresultat und den geklagten Beschwerden. Auch
sei von orthopädischer Seite her nicht zu erklären, dass der Versicherte nicht
in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit, teilweise sitzend arbeiten könne.
Selbst eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit sei dem Exploranden angeblich nicht
möglich, wegen dann auftretenden Verspannungen im Rücken (notabene sei die
Wirbelsäule klinisch völlig unauffällig) und sehr starken Schmerzen im ganzen
rechten Bein, die als funktionell angesehen werden müssten. Somit könne von
orthopädisch neurologischer Seite her höchstens eine leichte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit postuliert werden: Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit,
teilweise sitzend, aber auch stehend und gehend in ebenem Gelände sei dem
Versicherten ganztags zumutbar. Treppensteigen sei zwischendurch durchaus möglich,
das Heben von Lasten sei bis 20 kg möglich. Sodann werde von psychiatrischer
Seite eine narzisstische Persönlichkeit beschrieben mit einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung mit Symptomausweitung, Verdeutlichung,
Selbstlimitierung und Aggravation. Auch weise der psychiatrische Gutachter auf
den ärztlich verordneten Opiatkonsum in den Jahren 2006 bis 2009 hin. Die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei heute ausgesprochen ausgeprägt,
verbunden mit einer Behindertenüberzeugung und deutlicher Aggravation. Das
Ausmass der geklagten Beschwerden könne von psychiatrischer Seite her nicht mit
einer psychiatrischen Erkrankung erklärt werden, hier müsse eine erhebliche
Verdeutlichungstendenz angenommen werden, auch wenn der Kern der Schmerzen
durch gewisse organische Befunde erklärbar sein könnte. Das Ausmass der
Schmerzbehinderung, der Funktionsbehinderung und der Selbstlimitierung könne
nicht durch das organische Leiden allein erklärt werden, weswegen eine
psychosomatische Schmerzfehlverarbeitung als gesichert angenommen werden müsse.
Auch müsse aufgrund des ausgeprägt demonstrativen Verhaltens von einem
sekundären Krankheitsgewinn ausgegangen werden. Die psychiatrischen Leiden
schränkten die von organischer Seite her festgehaltene Arbeitsfähigkeit nicht
zusätzlich ein. Es seien dem Exploranden deutlich mehr Anstrengungen zumutbar,
sich beruflich zu rehabilitieren.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich
der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht vom 7. Dezember 2016
(IV-Nr. 127, S. 99) diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates eine posttraumatische
Arthrose rechtes Knie, einen Status nach Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes
mit Innenmeniskusverletzung rechts vom 1. Dezember 1999 mit Meniskusoperation
2000, Rekonstruktion des VKB am 14. September 2014 (recte: 2004) und des
HKB's sowie Reruptur des VKB's 05/2006. Nach mehreren Kreuzbandoperationen
rechts bestünden seit ca. September 2016 zunehmende, belastungsabhängige
Schmerzen des rechten Knies mit Wetterfühligkeit und schmerzhaften Blockaden
und Einklemmungsgefühl. Ausserdem Schmerzen auf der Rückseite des rechten
Oberschenkels, welche bis in die Fusssohle einstrahlten. Objektiv: Flüssiges
Gangbild. Wirbelsäule frei. Beckengeradstand mit äusserlich geraden Beinachsen.
Muskelhypotrophie rechts. Reizlose Narben am rechten Knie nach Voroperationen.
Geringe AP-Translation des rechten Kniegelenkes ohne Anhalt für Instabilität.
Seitenbänder fest, Meniskuszeichen negativ. Die Beweglichkeit betrage für
Streckung/Beugung 0/0/130° mit spürbarer Krepitation. Periphere Sensibilität
und Durchblutung ungestört. Röntgen Knie bds. stehend, rechts lat., Patella
sunrise, 7. Dezember 2015: Die Aufnahme im Stehen zeige einen Kollaps des
medialen und lateralen Gelenkspaltes mit unregelmässig begrenzten Gelenkflächen
und exophytaren Anbauten. Spitze Eminentia intercondylica, Zystische
Formationen im Schienbeinkopf. Lateralisation der Kniescheibe mit fast
vollständig aufgebrauchtem Gelenkspalt zwischen Patella und Femur. Die Befunde
bei der Untersuchung und im Röntgenbild zeigten eine posttraumatische Arthrose
des rechten Kniegelenkes, welche die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers
erkläre.
6.2.2 Mit Bericht vom 26. April 2017
(IV-Nr. 127, S. 90) führte Dr. med. H.___ aus, im MRI vom 5. April 2017
(Engeried) zeigten sich eine Facettenarthrose und ein Prolaps L4/L5 mit Reizung
der Wurzel L5 rechts mehr als links. Dieser Befund passe gut zu den
geschilderten Symptomen, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Unfallfolgen seien, da eine posttraumatische Beinverkürzung links bestehe.
6.2.3 Im Bericht vom 9. Juni 2017
(IV-Nr. 127, S. 86) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer leide seit
seiner Kreuzbandoperation an Schmerzen auf der Rückseite des rechten
Oberschenkels mit anhaltenden Problemen beim Sitzen. Diese Beschwerden seien
durch eine Entnahme der Hamstringsehnen anlässlich der Kreuzbandoperation mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgelöst worden. Die aktuell festgestellte
Längsruptur dieser Sehne mit einer lokalen Entzündung habe zu den geschilderten
Beschwerden geführt. Durch die Tendinitis sei eine Reizung des N. ischiadicus
denkbar. Im MRI der LWS vom 5. April 2017 sei eine fragliche Tangierung der
Wurzel L5 beidseits im Segment L5/S1 gefunden worden. Durch eine periradikuläre
Infiltration der Wurzel habe keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden
können. Damit habe bewiesen werden können, dass vertebrogene Schmerzursachen
unwahrscheinlich seien.
6.2.4 Im Bericht der Klinik I.___ vom 14.
November 2017 (IV-Nr. 127.40) stellte Dr. med. J.___, Schmerzspezialist SGSS,
folgende Diagnosen:
Piriformis Syndrom re mit/bei:
-
Ohne Schmerzmodulation nach
Cortisoninfiltration des Tuber Ischiaticum re
-
Fehlbelastung der unteren
Extremität bei fortgeschrittener trikompartimentärer, medial betonter,
Gonarthrose re
-
Meniskus Hinterhorn
Resektion medial und lateral Knie re
-
St.n. VKB-Rekonstruktion re
(1999)
-
St.n. Teilresektion des
medialen Meniskus re (2000)
-
St.n. VKB und
HKB-Rekonstruktion re (2004)
Zur Beurteilung führte Dr. med. J.___
aus, bei der klinischen Untersuchung falle ein schmerzhaftes Entlastungshinken
der rechten unteren Extremität auf mit einem Gang in leichter Abduktion, der
schmerzhaft rechts in der Belastungsphase sei. Das Zehenspitzenlaufen sei
machbar, der Fersengang sei zwar schmerzhaft, aber machbar. Es bestünden keine
Defizite bei der Reflexuntersuchung der unteren Extremitäten. Die Kraft sei
suffizient und es bestehe keine weitere Amyotrophie als die der betroffenen
ventralen Oberschenkelmuskulatur im Rahmen der bekannten chirurgischen
Eingriffe dieser Extremität. Die Testung der Sensorik zeige eine nicht
dermatomale Hypästhesie unterhalb des Kniegelenkes mit teilweiser Dysästhesie
und Parästhesie des Unterschenkels sowie des Fusses. Die neurodynamische
Testung sei eindeutig schmerzhaft für die hintere (Ischiaticus) Komponente auf
der rechten Seite mit Verstärkung der neurologischen Symptomatik bei proximalen
Sliders (Kopf nach Vorne neigen) oder den distalen Sliders (Fuss nach dorsal
ziehen). Diese neurologischen Befunde könnten nicht dem Rücken zugeordnet
werden, indem die Untersuchung sogar bei der Foramen-Kompressionsbelastung
lumbal bland sei. Hingegen, könne man die bekannten Schmerzen bei der Palpation
des Ischiaticus auf Höhe des Piriformis und bei dessen Anspannung provozieren.
Dieser Muskel zeige einen aktiven myofaszialen Befall auf der rechten Seite.
Zusätzlich zu diesen Befunden bestehe eine Hypoextensibilität der lateralen
Kette bei einem positiven Ober-Test, der nicht nur die bekannten lateralen
Oberschenkelschmerzen provozieren könne, sondern auch lumbale und Flankenschmerzen
rechts provoziere. Auf der ventralen Kette sei der Ellys-Test eindeutig
(Quadrizeps-Verkürzung) und nur auf der rechten Seite positiv. Anhand der
Untersuchung könne man davon ausgehen, dass sehr wahrscheinlich der
gegenwärtige neurale Befund als Folge einer chronischen Überbelastung der
arthrotischen unteren Extremität rechts bestehe. Es sei noch unklar, ob die
schmerzhaften Hypoextensibilitäten ventral und lateral primär oder sekundär zu
diesem Piriformissyndrom eingeordnet werden sollten. In dem die neurale
Komponente am schmerzhaftesten sei, würde er, Dr. med. J.___, diese zuerst
schmerzinvasiv (ohne Kortison) in Behandlung nehmen und anschliessend die
muskuläre Struktur mit Physiotherapie delegiert adressieren.
Die Kniefunktion selber sei eigentlich
zu gut, um die Symptomatik des Beschwerdeführers erklären zu können.
6.2.5 Im Austrittsbericht der F.___ vom
12. April 2018 (IV-Nr. 134.10) wurde ausgeführt, es seien am 9. April 2018 eine
Resektion des Knochenfragmentes und eine Refixation der Hamstring Muskulatur am
Tuber ischiadicum mit zwei Ankern sowie eine kurzstreckige Neurolyse des Nervus
ischiadicus durchgeführt worden. Am 11. April 2018 habe der Beschwerdeführer in
gutem Allgemeinzustand und bei reizlosen, trockenen Wundverhältnissen und guter
Mobilisation aus der stationären Betreuung entlassen werden können.
6.2.6 Im Bericht der F.___ vom 8.
Februar 2019 (IV-Nr. 146.15) wurde festgehalten, die vom Beschwerdeführer
angegebene Schmerzsymptomatik, insbesondere auf Druck beim Sitzen im Bereich
des Tuber ischiadicum und im Verlauf der Hamstringmuskulatur sei 10 Monate
postoperativ am ehesten durch eine muskuläre Verkürzung mit entsprechender
Reizung und zusätzlicher Faszienproblematik zu deuten. Der Beschwerdeführer
werde an die Kollegen der Neurologie zugewiesen, mit der Bitte um Bilanzierung
bei St.n. kurzstreckiger Neurolyse des N. ischiadicus mit nun diffuser
Sensibilitätsminderung mit anamnestischen Kribbelparästhesien im Bereich der
rechten unteren Extremität.
6.2.7 Im Bericht der F.___ vom 28.
Februar 2019 (IV-Nr. 146.10) stellte Dr. med. K.___, FMH Neurologie,
folgende Diagnosen:
Vd.a. neuropathische Schmerzen im
Bereich des rechten Unterschenkels mit/bei
•
Anamnestisch: Allodynie,
elektrisierende Schmerzen tibial und peroneal rechts, im Sitzen auftretend,
deutliche Regredienz nach Neurolyse des N. ischiadicus vom 9. April 2018
•
Klinisch:
Dysästhesien/Hypästhesie/Hypalgesie peroneal und tibial rechts, leichtes
Absinken Fersengang rechts, PSR rechts schwächer auslösbar (langstreckige Narbe
über dem rechten Knie)
•
Elektrophysiologisch 28.
Februar 2019: normale Neurographien Peroneus, Tibialis und Saphenus rechts, im
EMG Tibialis anterior normaler Befund, EMG Gastrocnemius caput mediale mit
akuter Denervation
Zur Beurteilung führte Dr. med. K.___
aus, beim Beschwerdeführer zeige sich ein neuropathisches Schmerz- und gewisses
sensibles Ausfallssyndrom im Bereich des peronealen und tibialen Unterschenkels
rechts. Elektroneurographisch zeigten sich unverändert zur hausinternen
Voruntersuchung 02/2018 normale Befunde, im EMG zeigten sich hingegen im M.
gastrocnemius Zeichen akuter Denervation.
6.2.8 Im Bericht der F.___ vom 9.
September 2019 (IV-Nr. 148.26) wurde ausgeführt, knapp 1 1/2 Jahre nach
Hamstrings Refixation und Neurolyse des N. ischiadicus rechts persistierten ein
neuropathisches Schmerzbild und schmerzhafte Myogelosen im Bereich der
Hamstrings Muskulatur, welche selbst mit gutem Funktionserhalt sei.
Begünstigend sei sicherlich ein Beckenschiefstand aufgrund einer
Beinlängendifferenz bei Gonarthrose rechts von ca. 2 1/2 cm. Ein Ausgleich
durch entsprechende Schuh-Einlagen werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Des
Weiteren sei ein entsprechendes Aufdehnen der Hamstrings sinnvoll, welches
durch ein Knieextensionsdefizit bei Gonarthrose erschwert werde, der
Beschwerdeführer bestätige dies, ein Dehnungsgefühl könne beim Stretching kaum
provoziert werden. Beinachsenstabilisationstraining und Rumpftraining werde
bereits ausgiebig durchgeführt. Die beschriebene Hyperalgesie mit deutlicher
Berührungsempfindlichkeit von Kleidung und Bettdecke spreche des Weiteren auch
für ein entsprechend neuropathisches Schmerzbild, welches beschwerdeführend
sei. Eine entsprechende neurologische Konsultation habe bereits stattgefunden
mit der Empfehlung eines Sakralblocks. Aktuell stehe der Beschwerdeführer
dieser Intervention aufgrund fehlenden Ansprechens in der Vergangenheit eher
zurückhaltend gegenüber.
6.2.9 Im Bericht vom 11. November 2019
(IV-Nr. 148.17) führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, aus,
die Ursache für die anhaltenden Beschwerden seien der postoperative
Reizungszustand im Oberschenkel rechts dorsal sowie Verfettung des M. biceps
brachi rechts. Der Beschwerdeführer sei seit 10. Juli 2018 bis auf weiteres
50 % arbeitsfähig. Es bestünden positions- sowie belastungsabhängige
Schmerzen im rechten Oberschenkel dorsal. Das lange Sitzen, v.a. im Auto oder
in einer Sitzung, sei aufgrund Schmerzen im Oberschenkel rechts dorsal deutlich
begrenzt und somit den Arbeitsalltag stark beeinflussend. Demzufolge sei eine
Erhöhung der Arbeitstätigkeit in angestammter Tätigkeit nicht zu erwarten.
6.2.10 Im Bericht vom 13. Februar 2020
betreffend die ärztliche Abschlussuntersuchung stellte Dr. med. D.___, Facharzt
für Chirurgie FMH, Kreisarzt, folgende Diagnosen (IV-Nr. 150.2):
Am 17. November 1999 das rechte Bein
beim Palettisieren von Kabeltrommeln zwischen zwei Trommeln eingeklemmt.
1. Multidirektionale Instabilität,
VKB-Läsion, radiärer Innenmeniskusriss im mittleren Drittel, praktisch
fehlender Aussenmeniskus (wahrscheinlich alte Läsion)
-
19. November 1999:
Arthroskopie Knie rechts, Entfernung freier Körper, Entfernung des
Kreuzbandstumpfes tibial, Meniskusglättung (Dr. med. L.___, [...])
-
15. Dezember 1999:
Arthroskopische VKB-Plastik mit Ligamentum patellae Knie rechts (Dr. med. L.___,
[...])
-
23. November 2002:
Arthroskopie, Extraktion von Corpora libera, Hinterhorn-Resektion Knie rechts
unter Debridement (Dr. med. B.___, […])
-
14. September 2004: Offene
floroskopisch kontrollierte transtibiale HKB-Rekonstruktion mit
Quadrizepssehne, offene floroskopisch kontrollierte VKB-Rekonstruktion mit
Semitendinosus-/Gracilissehne Knie rechts (PD Dr. med. M.___, Orthopädie [...])
-
19. Mai 2006:
Schraubenentfernung am Femur und an der Tibia, Arthroskopie und Trimming des
Vorderhornrisses, partielle Synovektomie medial und interkondylär und Reduktion
des Hoffa am rechten Knie (Dr. med. B.___, N.___)
-
aktuell: Mässiggradige
Pangonarthrose, Flexion/Extension 125-5-0°, kein Erguss, ligamentär stabil
2. Hamstring-Läsion
-
postoperativ nach
Transplantat-Entnahme für Kreuzbandersatz
-
10. April 2018: Resektion
des Knochenfragments und Refixation der Hamstring-Muskulatur am Tuber
ischiadicum mit zwei Ankern, kurzstreckige Neurolyse Nervus ischiadicus (PD Dr.
med. O.___, F.___) wegen chronischem ossären Ausriss der Hamstring-Muskulatur
mit dynamischer Irritation des Nervus ischiadicus
-
persistierende
Restbeschwerden
-
aktuell: Persistierende
Restbeschwerden
3. Somatoforme Schmerzstörung mit
Aggravation und Verdeutlichung bei narzistischer Persönlichkeit (gemäss
interdisziplinärem C.___-Gutachten P.___ 24. März 2009)
Weitere Diagnosen
1. Spondylolyse und Anterolisthesis von
LWK5 gegenüber SWK1 mit osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der
Nervenwurzeln L5 beidseits
-
MR-Neurographie Plexus
lumbalis nativ und mit i.v.-Kontrast vom 11. März 2019
2. Zustand nach Gichtschub 2005
-
Vorübergehend Therapie mit
Allopurinol
Zumutbar seien wechselbelastende
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel und ohne
langandauerndes Sitzen oder Stehen. Das Heben von Lasten zwischen 15 - 20
kg sei zumutbar, jedoch nicht das Lastentragen von mehr als 10 kg. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen und Stehen auf abschüssigem oder unebenem
Grund sowie das andauernde oder häufig wiederholte Besteigen von Treppen oder
Leitern. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in
kauernder oder kniender Position. Ebenso nicht zumutbar sei die häufig
wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
6.2.11 Mit Stellungnahme vom 9. April
2020 (IV-Nr. 155) hielt Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, RAD, fest, der Beurteilung von Dr. med. D.___ Facharzt für
Chirurgie FMH, Kreisarzt, vom 13. Februar 2020 könne auch der RAD nach
eingehendem Aktenstudium aller medizinischen Befunde nichts mehr hinzuzufügen,
es könne sich aus medizinischer Sicht der Beurteilung des Kreisarztes
vollumfänglich angeschlossen werden: Die Tätigkeit als selbstständigerwerbender
Bauleiter umfasse das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes, so dass in dieser
eine volle Arbeitsfähigkeit, spätestens mit Datum der Untersuchung, resultiere.
Spätestens ab dem Datum des Kreisarztberichts vom 13. Februar 2020 sei von
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als selbständigerwerbender
Bauleiter und in einer Verweistätigkeit auszugehen. Vorher sei auf die
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen gemäss Suva abzustellen.
6.2.12 Im Bericht vom 21. September
2020 (IV-Nr. 168, S. 5) stellte Dr. med. G.___ folgende Diagnosen:
1. Symptomatische kompressive Neuropathie
Nervenwurzeln L5 bds mit/bei:
-
rez. LWS Syndrom
-
Bilaterale Spondylolyse LWK
5 mit Anterolisthese MeVerding Grad I gegenüber SWK 1 sowie linkslateralbetont
aktivierte Osteochondrose mit Modic I-Endplattenveränderung ebendort
-
multifaktorielle
Neuroforaminalstenosen beidseits mit L5-Kompression beidseits foraminal.
-
In den übrigen Segmenten
leichte bis mässig ausgeprägte degenerative Veränderungen mit:
·
Diskopathien wie
oben beschrieben aber ohne anderweitige Neurokompressionen (LWS MRI, 12. August
2020, RODIAG)
2. Chr. Symptomatische Längssplitting am
Ansatz der Harmstringsehnen rechts_mit/bei:
-
St.n. Hamstrings Refixation
und Entfernung des Ossikels am Tuber ischiadicuum
·
St.n. Neurolyse N.
Ischiadicus ebendort (9. April 2018)
o St.n. VKB-Rekonstruktion medial Knie
rechts (1999)
o St.n. Meniskus medialis Re-Operation
(2000)
o St.n. Rekonstruktion des VKBs (14.
September 2004)
o St.n. Rekonstruktion des HKBs Knie
rechts (2004)
o St.n. Re Ruptur des VKBs mit
Pangonarthrose Knie rechts (05/2006)
Der Beschwerdeführer klage nach wie vor
über zunehmende, belastungsabhängige, lageabhängige Schmerzen im LWS-Bereich
sowie im rechten Oberschenkel von dorsal mit Fussheberschwäche rechts. Aus den
erwähnten Gründen habe er sein Arbeitspensum nicht mehr als auf 50 % erhöhen
können.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung vom 13. Februar
2020 von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, aus dem
parallel laufenden UV-Verfahren, sowie die Stellungnahme von Dr. med. E.___,
RAD, vom 9. April 2020, welche sich vollumfänglich der kreisärztlichen
Beurteilung anschliesst, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Dr. med. D.___
setzt sich nach persönlicher Untersuchung in seiner Beurteilung mit den
Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine
Schlussfolgerungen bezüglich des Zumutbarkeitsprofils sowie der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers überzeugend. Gemäss den Ausführungen von
Dr. med. D.___ klage der Versicherte über belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden
rechts sowie über eine Druckdolenz im Bereich des proximalen Oberschenkels
dorsalseits. Gemäss seinen Angaben machten ihm längeres Sitzen sowie längeres
Stehen Probleme. Schmerzmittel würden keine benötigt. Bei Beinlängendifferenz
sei eine Einlage empfohlen worden, was der Versicherte aber abgelehnt habe.
Nachdem der Versicherte seine Anstellung als Geschäftsführer seiner Firma wegen
Konkurs derselben verloren habe, habe er sich von seinem Hausarzt, welcher
davon ausgehe, dass er in der Baubranche tätig sei, ab dem 15. Januar 2020 zu
100 % arbeitsunfähig schreiben lassen. Der Versicherte fühle sich selber
nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der klinischen
Untersuchung finde sich ein muskulöser Versicherter in gutem Allgemeinzustand.
Bei seitengleich kräftig ausgebildeter Beinmuskulatur bestehe am rechten Knie
eine im Seitenvergleich eingeschränkte Beweglichkeit für Flexion und Extension
(125-5-0° gegenüber 140-0-0° links). Das Kniegelenk sei aber reizlos,
ergussfrei und ligamentär stabil mit gutem Anschlag ventral und dorsal beim
Schubladen-Test. Das Gangbild sei leicht hinkend. Die verminderte Kraft für
Fuss- und Grosszehenheber sei bei unfallfremd bekannter osteodiskal bedingter,
neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzel L5 erklärbar. Der Plexus sowie
die peripheren Nerven hätten sich in der MRI-Untersuchung normal dargestellt
und die elektrophysiologische Untersuchung von Nervus peroneus, Nervus tibialis
und saphenus seien unauffällig gewesen. Am rechten Kniegelenk bestehe eine
posttraumatische, mittelschwere Pangonarthrose mit verschmälerten, jedoch noch
radiologisch erhaltenen Gelenkspalten im Stehen. Aktuell liege bei ergussfreiem
Kniegelenk sicher keine Reizung vor. Die Beweglichkeit sei für Flexion um 15°
und für Extension um 5° vermindert im Vergleich zur Gegenseite. Aktuell sei
hier therapeutisch sicher keine namhafte Verbesserung zu erreichen. Eingriffe
und Therapien seien entsprechend auch keine vorgesehen. Insgesamt bestehe eine
deutliche Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geschilderten
Beschwerden und Einschränkungen und den objektivierbaren Befunden mit zwar
eingeschränkter Kniegelenksbeweglichkeit, jedoch ausgezeichneter Muskeltrophik,
sowohl der Ober- als auch Unterschenkelmuskulatur, was klar gegen eine
wesentliche Minderbelastung des rechten Beines im Alltag spreche. Bereits vor
Jahren habe sich beim Versicherten anlässlich einer interdisziplinären
Begutachtung eine erhebliche Diskrepanz gezeigt zwischen den objektivierbaren
Befunden und der Selbsteinschätzung des Versicherten, was seine
Arbeitsfähigkeit betroffen habe. Es sei damals eine Symptomausweitung,
Selbstlimitation und Aggravation bei narzisstischer Persönlichkeit
diagnostiziert worden. Gestützt auf die objektivierbaren Befunde werde die
unfallbedingte Zumutbarkeit somit wie folgt definiert: Zumutbar seien
wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen
Positionswechsel und ohne langandauerndes Sitzen oder Stehen. Das Heben von
Lasten zwischen 15 - 20
kg sei zumutbar, jedoch nicht das Lastentragen von mehr als 10 kg. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Gehen und Stehen auf abschüssigem oder unebenem
Grund sowie das andauernde oder häufig wiederholte Besteigen von Treppen oder
Leitern. Nicht zumutbar seien Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk in
kauernder oder kniender Position. Ebenso nicht zumutbar sei die häufig
wiederholte Einnahme kauernder oder kniender Positionen. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Der
Versicherte habe die insgesamt 45-minütige Anamneseerhebung im Sitzen ohne
erkennbare Probleme toleriert und auch bei der anschliessenden 30-minütigen
Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter keinerlei Unwohlsein in sitzender
Position erkennen lassen. Dem Versicherten sei insbesondere dargelegt worden,
dass eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar sei und er in einer rein
administrativen, resp. Kontroll- oder Beratungstätigkeit als voll arbeitsfähig
eingestuft werde.
Die überzeugende Beurteilung von Dr.
med. D.___ steht zudem im Wesentlichen im Einklang mit den Berichten der
behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers. Unter anderem hielt bereits Dr. med. J.___,
Schmerzspezialist SGSS, in seinem Bericht vom 14. November 2017 fest, die
Kniefunktion selber sei eigentlich zu gut um die Symptomatik des
Beschwerdeführers erklären zu können.
7.2 Sodann ist auf die Rüge des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach zusätzlich unfallfremde Beschwerden wie
Nervenreizungen und Rückenbeschwerden vorlägen, welche von der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung auf unfallfremde
Beschwerden hinwies. So sei die verminderte Kraft für Fuss- und Grosszehenheber
bei unfallfremd bekannter osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression
der Nervenwurzel L5 erklärbar. Die diesbezüglichen Beschwerden flossen damit,
da unfallfremd, nicht in die kreisärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
mit ein. Ebenfalls unberücksichtigt blieben, die aktenkundigen unfallfremden Rückenbeschwerden
des Beschwerdeführers. Dr. med. D.___ stellte in diesem Zusammenhang die
Diagnose «Spondylolyse und Anterolisthesis von LWK5 gegenüber SWK1 mit
osteodiskal bedingter, neuroforaminaler Kompression der Nervenwurzeln L5
beidseits». Zudem wurden gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom
21. September 2020 beim MRI der LWS vom 12. August 2020 Diskopathien
festgestellt. Zwar besteht eine richterliche Überprüfungsbefugnis grundsätzlich
nur bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – vorliegend 7. Juli 2020. Aber
da davon auszugehen ist, dass diese Befunde bereits im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses bestanden, sind diese vorliegend dennoch zu berücksichtigen.
Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang somit zu Recht gerügt hat,
wurden die vorgenannten Befunde und Diagnose weder vom Kreisarzt noch von der
RAD-Ärztin hinsichtlich eines allfälligen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt
und demnach im angefochtenen Entscheid auch nicht berücksichtigt. Aufgrund der
vorhandenen Akten kann zudem nicht ohne Weiteres gesagt werden, die vom
Kreisarzt als unfallfremd bezeichneten und von der Beschwerdegegnerin
vorliegend nicht berücksichtigten Beschwerden hätten auf die Arbeitsfähigkeit
keine Auswirkung, zumal die Beschwerdegegnerin als finale Versicherung auch
unfallfremde Beschwerden in ihre Beurteilung mit einzubeziehen hat. Damit
bestehen zumindest noch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Bei der Frage, ob die vorgenannten,
nicht berücksichtigten Beschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers haben, handelt es sich um eine bislang gänzlich ungeklärte
Frage, welche einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zugänglich ist (vgl.
BGE 138 V 318 E. 6.1.3 S. 322 f. mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264 f.). Die Sache ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
zur ergänzenden Abklärung und zu anschliessendem neuen Entscheid an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung antragsgemäss auf CHF 962.35 festzusetzen (3.7 Stunden zu
CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 42.55 und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2020 aufgehoben und
die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Rechtsanwältin Irja Zuber eine Parteientschädigung von CHF 962.35 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch