VSBES.2020.182
Taggelder IV
19. Mai 2021Deutsch31 min
diagnostiziert. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___
Source so.ch
Urteil vom 19. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügung vom 30. Juli 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 30. Juli 2014 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle] 5). Im Operationsbericht vom 23. April 2014 (IV-Nr. 7.13) wurde
in diesem Zusammenhang eine subtotale Rotatorenmanschettenruptur an der linken
Schulter diagnostiziert. Sodann hielt die Suva im parallel laufenden
UV-Verfahren mit Besprechungsnotiz vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 10.3) fest, dem
Beschwerdeführer gehe es soweit nicht schlecht. Er arbeite seit dem 10.
Dezember 2014 wieder zu 100 %. Über Kopf Arbeiten bereiteten immer noch
Probleme, sonst sei er aber zufrieden. In der Folge verneinte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. August 2015 (IV-Nr. 12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
1.2 Am 11. April 2017 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an
(IV-Nr. 17). Im Sprechstundenbericht des B.___, vom 23. Juni 2017 wurde ein
Bandscheibenvorfall L4/5 links mit rezessaler präforaminaler Stenose
diagnostiziert. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___
in den Fachrichtungen Kardiologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurochirurgie
und Innere Medizin ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 65.1) kamen die Gutachter zum
Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr
zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er in seiner Leistungsfähigkeit
aufgrund der neurochirurgischen Beschwerden wegen des erhöhten Pausenbedarfs um
10 % eingeschränkt. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 (IV-Nr. 73) in Aussicht,
sie werde den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine
Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 % abweisen.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. November 2019 (IV-Nr. 74)
Einwand erheben.
1.3 Am 14. Januar 2020 (IV-Nr. 78)
liess der Beschwerdeführer eine von ihm am 22. November 2019
unterzeichnete Erklärung einreichen, worin er erklärte, willens und bereits zu
sein, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zudem verlangte er
mit Schreiben vom 8. April 2020 (IV-Nr. 84) die Ausrichtung eines
Wartetaggeldes im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Sodann sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. Juni 2020
(IV-Nr. 90) ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31. August 2020 zu. Mit
einer weiteren Mitteilung, ebenfalls vom 3. Juni 2020, sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem rückwirkend
Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönlichem Coaching ab dem
17. März 2020 durch die D.___ GmbH, [...], zu (IV-Nr. 91). In der Folge wurde
mit Vertrag vom 11. Juni 2020 (IV-Nr. 93) zwischen dem E.___ und der D.___ GmbH
betreffend den Beschwerdeführer ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31.
August 2020, mit der Option einer Verlängerung bis zum 30. November 2020,
vereinbart. Sodann wurde mit Mitteilung vom 13. Juli 2020 (IV-Nr. 96)
Kostengutsprache für ein Coaching erteilt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (IV-Nr. 97) ein Taggeld vom 11. Mai 2020
bis 31. August 2020 zugesprochen. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (IV-Nr. 98) vom 23. März 2020 bis 11. Mai 2020
ein Wartezeittaggeld. Dieses Begehren wies die Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 23. Juli 2020 (IV-Nr. 99) und Verfügung vom 30. Juli 2020
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 30.
Juli 2020 lässt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 (A.S. 5 ff.)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 30. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Gewährung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
zurück zu weisen.
b)
Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 17. März 2020
(Beginn der «ausserordentlichen Lage» gemäss Epidemiengesetz) bis 11. Mai 2020
(Beginn des Aufbautrainings bei E.___) ein Wartezeittaggeld von CHF 197.60 zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c)
Subeventualiter: das Wartezeittaggeld sei vom 17. März 2020 bis 27. April 2020
auszurichten.
d)
Susubeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Losten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
Oktober 2020 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021
wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Partei- und
Zeugenbefragung abgewiesen.
5. Am 19. Mai 2021 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht einen
Internetausdruck «Coronavirus: Massnahmen der Invalidenversicherung» des
Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Akten und stellt den Beweisantrag,
Herr F.___, Herr G.___ von der E.___ und Dr. med. H.___ seien als Zeugen
zu befragen.
Die gestellten Anträge weist die
Vorsitzende des Versicherungsgerichts mit der Begründung ab, bezüglich der
erneuerten Beweisanträge der Zeugenbefragung von Herrn F.___ und Herrn G.___
sei darauf hinzuweisen, dass diese bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2021 als
nicht notwendig abgewiesen worden seien, da der Sachverhalt gestützt auf die
Akten genügend abgeklärt sei. Die erneute Konsultation der Akten ergebe
diesbezüglich kein anderes Ergebnis. Zudem habe man von Dr. med. H.___
bereits ein Attest in den Akten. Eine Zeugenbefragung von Dr. med. H.___
sei somit nicht notwendig.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
Strittig ist vorliegend die
Zusprache eines Wartezeittaggeldes vom 17. März 2020 bis 11. Mai 2020 von CHF
197.60
zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %. Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des
Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
3.
3.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als
Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte,
auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen
Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).
3.2
Laut Art. 22 Abs. 1
IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen
nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an
wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert
sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50.
Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Dagegen haben Versicherte
für die Zeit, während sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit warten, keinen
Anspruch auf Taggeld (Art. 19 IVV).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe
primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe in
ihrem Schreiben vom 23. Juli 2020 festgehalten, ein Anspruch auf ein
Wartezeittaggeld bestehe nicht, weil die Verzögerung aufgrund privater Termine
des Beschwerdeführers entstanden sei. Hierzu habe sich der Beschwerdeführer
geäussert. Doch auf die entsprechenden Entgegnungen des Beschwerdeführers vom
28.
Juli 2020 und auf das E-Mail von Herr F.___, wonach die Verzögerungen eben
doch aufgrund von Corona eingetreten seien (Abklärung Risiko Herzproblem) und
nicht privater Natur gewesen seien, wie im Schreiben der IV-Stelle behauptet,
sei diese in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Diese
völlig fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Versicherten und die
blosse Wiederholung des zuvor Festgehaltenen stelle eine schwere und nicht
heilbare Gehörsverletzung dar. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung habe
eine Heilung zu unterbleiben, d.h. die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle
zurück zu weisen, damit sich diese erstmals überhaupt mit den Vorbringen des
Versicherten inhaltlich auseinandersetze. Bei einer allfälligen Heilung der
Gehörsverletzung durch das Gericht müsste dies dazu führen, dass der
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären und sie eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu leisten hätte. Sodann seien es
entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht private Gründe,
sondern Abklärungen in Bezug auf die Herzprobleme (Corona-Risikopatient)
gewesen, welche die weiteren Verzögerungen bis zum Start des Aufbautrainings am
11.
Mai 2020 begründet hätten. Bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2020 habe der
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Termin nur verschoben worden sei, weil
der Vorgesetzte beim E.___ darauf bestanden habe, dass er zuerst klären müsse,
ob die Herzprobleme mit Vorhofflimmern ein Hindernis für das Aufbautraining
darstellten. Hierzu, so sei mit allen Beteiligten vereinbart worden, solle der
Versicherte zuerst seinen Arzt konsultieren. Strittig sei im vorliegenden Fall,
ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Sonderregelung des Bundesamtes für
Sozialversicherung (BSV) im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein Wartezeittaggeld
für die Zeit vom Beginn der vom Bundesrat ausgerufenen «ausserordentlichen
Lage» gemäss Epidemiengesetz wegen der Corona-Pandemie am 16. März 2020 bis zum
effektiven Beginn des Aufbautrainings am 11. Mai 2020 auszurichten sei. Das BSV
halte hierzu fest: «Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar
klar ist, aber aufgrund ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann,
wird ein Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern keine andere Leistungen
ausgerichtet werden, beispielsweise der Kranken-, Unfall- oder
Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe.» Der Beschwerdeführer habe keinen
anderen Leistungsanspruch. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung seien
(wegen Ende der Rahmenfrist) per Ende 2019 eingestellt worden, der Krankentaggeldanspruch
sei längst erschöpft. Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch nicht von
der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, vom 25. März 2020
profitieren. Die Voraussetzung der Subsidiarität sei somit erfüllt. Auch
bestehe zwischen der «ausserordentlichen Lage» und der Nichtfortsetzung des
Eingliederungsprozesses ein Kausalzusammenhang. Zweifellos hätte ein
Aufbautraining bereits früher als am 11. Mai 2020 organisiert werden können,
wenn nicht die «ausserordentliche Lage» am 16. März 2020 ausgerufen worden
wäre, wie nachfolgend darzulegen sei. Denn bereits am 27. Februar 2020
habe der Versicherte bei der IV-Stelle seinen Entschluss zu Gunsten eines
Aufbautrainings mitteilen lassen, sodass dieses – ohne «ausserordentliche Lage»
– umgehend hätte begonnen werden können. Sodann sei das für den 17. März
2020.
vorgesehene Eingliederungsgespräch expressis verbis von der IV-Stelle
wegen «der aktuellen Lage wegen dem Coronavirus» abgesagt worden, so dass die
IV-Stelle ja selbst eingeräumt habe, dass der zuvor bestimmte
Eingliederungsprozess wegen der «ausserordentlichen Lage» nicht habe
fortgesetzt werden können. Zudem habe Herr F.___ dem unterzeichneten
Rechtsanwalt bei Beginn der «ausserordentlichen Lage» mitteilen lassen, dass er
für den Versicherten sofort eine Lösung in einem Baumarkt hätte. Des Weiteren
hätten die meisten Arbeitgeber in der «ausserordentlichen Lage» nicht nur einen
Einstellungsstopp und / oder Kurzarbeit verhängt, sondern hätten, wie
der E.___, sogar schliessen müssen, sodass die IV-Stelle nicht ernsthaft
bestreiten könne, dass der Eingliederungsprozess wegen der «ausserordentlichen
Lage» nicht habe fortgesetzt werden können. Schliesslich sei auch die
Verschiebung des effektiven Beginns vom 27. April 2020 auf den 11. Mai
2020.
der «ausserordentlichen Lage» geschuldet. Die Beschwerdegegnerin operiere
hier mit Unwahrheiten. Der Versicherte habe einen privaten Termin erwähnt, dies
treffe zu. Er habe aber auch gesagt, er könne diesen zu Gunsten des
Arbeitsbeginns vom 27. April 2020 verschieben. Als er von seinen
Herzproblemen mit Vorhofflimmern berichtet habe, habe aber der Vorgesetzte im E.___,
Herr G.___, darauf bestanden, dass der Versicherte, weil er zu den
Corona-Risikopatienten gehöre, den Arzt aufsuche und dieser entscheiden solle,
ob er mit dem Aufbautraining beginnen dürfe oder nicht. Dieser Sachverhalt
könne ohne weiteres durch die gerichtliche Befragung des Jobcoaches, Herr F.___,
und dem am Vorstellungsgespräch vom 23. April 2020 anwesenden Vorgesetzten des
Versicherten, Herr G.___, ergründet werden.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Verfahren der beruflichen Eingliederung bis
zum Start des Arbeitsversuchs seien keine Verzögerungen aufgrund von COVID 19
entstanden, wie nachfolgend darzulegen sei. Am 17. März 2020 sei dem
Beschwerdeführer ein Jobcoaching bei D.___ [...] als Frühinterventionsmassnahe
zugesprochen worden. Am 23. März 2020 habe das Erstgespräch mit dem Coach zur
Besprechung über das mögliche Vorgehen betreffend Neuorientierung und Stellensuche
stattgefunden. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss
an dieses Gespräch dem Coach das aktuelle Bewerbungsdossier zustelle, welches
anschliessend analysiert und wenn nötig angepasst werde. Zudem erstelle der
Coach ein Kurzprofil für die Stellensuche. Sodann sei am 8. April 2020 das
Bewerbungsdossier bereit gewesen und die Kontaktaufnahme durch den Coach mit E.___
zur Möglichkeit eines Schnuppereinsatzes mit anschliessendem Arbeitsversuch
erfolgt. Am 23. April 2020 sei das Vorstellungsgespräch bei E.___ erfolgt,
der Beschwerdeführer könne per 27. April 2020 starten. Der Start bei E.___
werde jedoch am 27. April 2020 durch den Beschwerdeführer aus privaten Gründen
aufgeschoben auf den 11. Mai 2020. Am 11. Mai 2020 seien die beruflichen
Massnahmen (Arbeitsversuch) mit IV-Taggeld gestartet. Zwischen der Zusprache
des Jobcoachings und dem Start des Arbeitsversuchs seien somit knapp zwei
Monate vergangen. Dieser Verlauf sei sehr kurz und entspreche dem gängigen Verlauf
ob mit oder ohne COVID 19. Die einzige Verzögerung von zwei Wochen sei aufgrund
privater Termine des Beschwerdeführers entstanden, die jedoch nicht in die
Verantwortlichkeit der IV resp. von COVID 19 fielen. Somit entfalle der
Anspruch auf ein ausserordentliches Wartezeittaggeld, da der Beschwerdeführer
schlicht keine Wartezeit zu überbrücken gehabt habe. Des Weiteren sei aus dem
Protokolleintrag vom 27. April 2020 (E-Mail der D.___ betreffend
Vorstellungsgespräch E.___) ersichtlich, dass die gesundheitliche Problematik
mit dem Herzen vor der Schnupperzeit abgeklärt werden sollte. Aus dem Eintrag
gehe auch hervor, dass der Start für die Schnupperwochen am
Vorstellungsgespräch vom 23. April 2020 bereits ab dem 27. April 2020 angeboten
worden seien, dies dem Versicherten jedoch aus privaten Gründen nicht möglich
gewesen sei. Vorliegend scheine Randziffer 1050 f. Kreisschreiben über die
Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) zutreffend zu sein. Ein Anspruch auf
ein Wartetaggeld wäre hier nicht entstanden. Im Übrigen solle hier die
Bemerkung erlaubt sein, dass die Gartencenter und Baumärkte, wie bspw. E.___,
nach sechswöchiger Schliessung während des Lockdowns, am 27. April 2020 ihre
Tore wieder hätten öffnen können.
5.
Vorab ist auf die Frage
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen
Verfügung nicht mit seinem Schreiben vom 28. Juli 2020 sowie der E-Mail von
Herrn F.___ vom 23. April 2020 auseinandergesetzt.
5.1
Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei
muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der
Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren
Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen
beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,
auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit
im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E. 5.4.1, 128 V 278
E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur
rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur
juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E.
2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).
5.2
Die Verfügungen sind zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49
Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist
ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster
Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben
ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz
geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.
Die Pflicht zur Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV
1994.
K 928 S. 12 E. 2b).
Es entspricht allgemeinen
rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen
Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,
welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein
Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für
oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann
die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu
Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die
Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;
ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).
5.3
Grundsätzlich ist festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2020 die
Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre
Verfügung stützt, dargelegt und ausreichend begründet hat. Es kann also nicht
gesagt werden, der Beschwerdeführer sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde
zu erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung
war damit durchaus möglich. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu
geben, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nicht auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers betreffend die Abklärungen wegen seiner Herzproblematik
(vgl. E. 4 hiervor) sowie auf die E-Mail von F.___ von der D.___ vom 23. April
2020, worin dieser ebenfalls auf die Herzprobleme des Beschwerdeführers
Dispositiv
hinwies, einging. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche
Begründungspflicht verletzt, wobei nicht von einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs auszugehen, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene
Verfügung ansonsten nachvollziehbar begründet hat.
5.4 Der Mangel der ungenügenden
Begründung eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende
Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz
enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr
dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber
dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz
keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung
der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer
Heilung des Mangels ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann
nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten
entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile
8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und
2.4).
Der Beschwerdeführer hat sich in der
Beschwerde ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Zudem hat die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeantwort
eingereicht. Weil das kantonale Versicherungsgericht zudem sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohne weiteres als geheilt gelten (vgl.
BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von
einer Rückweisung der Sache abgesehen werden. Der Gehörsverletzung ist
allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 7.1
hiernach).
6.
6.1 Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage
aufgrund der Covid-Pandemie verschiedener Regelungen erlassen, um pragmatische
Lösungen für die entstandenen Probleme zu schaffen. Grundsätzlich gelten diese
Regelungen für die Dauer der ausserordentlichen Lage. Das BSV passt sie jedoch
nach Bedarf neuen Vorgaben des Bundesrates oder veränderten Einschätzungen der
Situation an. Das BSV hat auch bezüglich der Auszahlung der Taggelder während
Eingliederungsmassnahmen verschiedene Sonderregelungen aufgestellt. So unter
anderem die im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer angerufene Weisung:
«Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar klar ist, aber
aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann, wird ein
Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern keine anderen Leistungen ausrichtet
werden, beispielsweise der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung oder
der Sozialhilfe». Diese Weisung war gemäss Auskunft des Bundesamtes für
Sozialversicherung (E-Mail vom 9. April 2021) vom 16. März 2020 bis zum
31. Juli 2020 in Kraft und somit im Zusammenhang mit der vorliegend
umstrittenen Frage relevant.
6.2 Vorliegend ist strittig und zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen aufgrund der
ausserordentlichen Pandemie-Lage später hat beginnen können (der Beschwerdeführer
hat ab 11. Mai 2020 Taggelder erhalten) und somit im Lichte der vorgenannten
Weisung wegen des späteren Beginns der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein
sogenanntes Wartezeittaggeld hat. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ergibt
sich in diesem Zusammenhang folgender relevanter Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 6. März 2020 (IV-Nr.
83) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf den 17. März 2020
zum Erstgespräch mit Herrn F.___ von der D.___ ein. Das Gespräch vom 17. März
2020 wurde jedoch von der IV-Stelle abgesagt und zwar gemäss Protokolleintrag
vom 17. März 2020, weil «im Rahmen der aktuellen Lage wegen dem Coronavirus»
bis auf weiteres «keine Gespräche mehr auf der IV-Stelle durchgeführt werden»
(Protokoll der IV-Stelle, S. 27).
Mit E-Mail vom 26. März 2020 (Protokoll
der IV-Stelle, S. 27) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der
Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer
vom 26. März 2020 fest:
«
-
Gegenseitige Vorstellung
mit den Möglichkeiten und Grenzen von CMI
-
Herr A.___ berichtet über
seine berufliche Bio, seine Gesundheit und den jetzigen Zeitpunkt betr. Aussteuerung.
-
Ich informiere ihn über das
mögliche Vorgehen betr. Neuorientierung und Stellensuche.
-
Er stellt uns das aktuelle
Bewerbungsdossier zu, welches wir analysieren und wenn nötig anpassen, zudem erstellen
wir ein Kurzprofil für die Stellensuche.
-
Die berufliche Erfahrung
ist fundiert, jedoch ist er in einem sehr schwierigen Alter und es braucht auf
sicher die Unterstützung durch einen Arbeitsversuch, ich kläre dies mit I.___.
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Mögliche Branchen die ich
kurz ins Spiel bringe sind Chauffeur oder Beratung / Verkauf in einem
Baufachmarkt, hier konnten wir mit gelernten Handwerkern schon schöne
Wiedereingliederungserfolge verzeichnen.
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Die genaue
Bewerbungsstrategie legen wir im nächsten Gespräch fest.
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Herr A.___ ist bereit in
mögliche Arbeitsgebiete schnuppern zu gehen um zu sehen, ob dies seinen
Möglichkeiten und vor allem seiner Gesundheit entspricht.
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Das Vorgehen sieht vor, dass
wir gemeinsam Arbeitsgebiete definieren, wir diese bewerben, ich ihn bei Vorstellungsgesprächen
begleite, wir jeweils ein Schnuppern von 1 – 2 Wochen
vereinbaren und wenn alles klappt ein Arbeitsversuch von 3 – 6
Monaten erfolgt.
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Der nächste Termin findet
statt am 2. April 2020.»
Mit E-Mail vom 1. April 2020 (Protokoll
der IV-Stelle, S. 28) hielt F.___ zuhanden der Eingliederungsfachfrau und des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Gespräch mit dem
Beschwerdeführer vom 1. April 2020 fest:
«
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Rückblick auf das letzte
Gespräch und Ausfüllen des Personalblattes.
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Wir haben Herrn A.___ einen
neuen CV erstellt, welchen wir besprechen und in die Endfassung bringen.
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Er lässt uns ein aktuelles
Foto zukommen.
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Wir erstellen nun ein
Kurzprofil, welches wir ihm zur Durchsicht und für das K zukommen lassen.
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Im Weiteren erarbeiten wir
die Strategie der Stellensuche und das weitere Vorgehen, wichtig dabei wird ein
gemässigter, seinen Möglichkeiten angepasster Einstieg mit wechselwirkender
Bewegung sein.
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Nach der definitiven
Erstellung des Bewerbungsdossiers, welches wir gesamthaft Herrn A.___ zur Durchsicht
zukommen lassen, erfolgt die Suche für eine Schnupperwoche in einem für ihn in
Frage kommenden Arbeitsgebiet.
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Aufgrund seiner grossen und
fundierten Erfahrung als Kundenmaurer drängt sich wie schon erwähnt die Möglichkeit
in einem Baumarkt auf.
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Der nächste Termin findet
statt am 8. April 2020.»
Mit Schreiben vom 8. April 2020 (IV-Nr.
84) verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Sonderregelung des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) im Zusammenhang mit der Corona-Krise
ein Wartezeittaggeld auszurichten, denn ein Arbeitsversuch hätte bereits
organisiert werden können.
Mit E-Mail vom 8. April 2020 (IV-Nr.
102, S. 4) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
als Aktennotiz zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 8. April 2020 fest:
«
-
Rückblick auf das letzte
Gespräch.
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Bewerbungsdossier inkl.
Arbeitszeugnisse und Kurzprofil in Endfassung bringen, Herr A.___ ist mit allem
zufrieden und gibt das OK.
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Ich nehme nun mit E.___ und
J.___ in [...] Kontakt auf für 1 -–2 Schnupperwochen in denen wir sehen,
ob diese Richtung nachhaltig ist.
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Sollte dies in diesen
beiden Filialen nicht klappen wäre noch K.___ in [...] eine Möglichkeit, bei
dem wir auch gute Kontakte haben, jedoch bedingt dies eine längere Autofahrt,
was wiederum für Herrn A.___ suboptimal ist.
-
Wir übernehmen nun den
Bewerbungsprozess und halten die involvierten Parteien auf dem laufenden.
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Der nächste Termin mit
Herrn A.___ findet statt am 22. April 2020.»
Mit E-Mail vom 23. April 2020 (IV-Nr.
102, S. 3) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
als Aktennotiz zum Vorstellungsgespräch bei der E.___ vom 23. April 2020 unter
anderem fest, aufgrund der guten Berufserfahrung des Beschwerdeführers habe man
kurzfristig ein Vorstellungstermin bei E.___ organisieren können. Die E.___ sei
immer offen bei Wiedereingliederungen Hand zu bieten und führe die ihm
anvertrauten Personen gut in ihr neues Tätigkeitsgebiet ein. Es seien vorerst
zwei Schnupperwochen vereinbart worden, bei welchen sich der Beschwerdeführer
ein Bild von E.___ und der Branche machen könne. Das Pensum betrage 50 %, die
Arbeitszeit finde jeweils morgens von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt und könne
von beiden Seiten per sofort beendet werden. Der Beschwerdeführer hätte bereits
am kommenden Montag 27. April 2020 starten können, leider gehe es ihm aufgrund
von privaten Terminen erst am 11. Mai 2020. Zudem sei am Vorstellungsgespräch
noch ein Herzproblem zur Sprache gekommen, von welchem er, F.___, bisher nichts
gewusst habe und welches aufgrund von Corona und dem Kundenkontakt vor Beginn
der Schnupperzeit abgeklärt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde dies mit
seinem Hausarzt klären und ihn, F.___, entsprechend informieren. Die E.___ habe
darauf Rücksicht nehmen können, entsprechend später sei jedoch auch ein Taggeld
der IV möglich. Der nächste Termin werde bilateral vereinbart, da das
Schnuppern noch offen sei.
Mit Vertrag vom 11. Juni 2020 (IV-Nr.
93) wurde zwischen dem E.___ und der D.___ GmbH betreffend den Beschwerdeführer
ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31.August 2020, mit der Option einer
Verlängerung bis zum 30. November 2020 vereinbart.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Nr.
102) führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer
habe anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 23. April 2020 vor dem vorgesehenen
Beginn vom 27. April 2020 lediglich erwähnt, er gehöre eventuell aufgrund
seiner Herzprobleme mit Vorhofflimmern zu den Corona-Risikopatienten. Auch der
Vorgesetzten beim E.___, Herr G.___, habe darauf bestanden, dass dies zuerst
abgeklärt werden müsse. Die entsprechenden Abklärungen hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer der IV resp. E.___ mit einigermassen gutem Gewissen habe
mitteilen können, er könne dort mit der Arbeit beginnen. Die damit verbundenen
Verzögerungen seien somit mitnichten «aus privaten Gründen» entstanden, sondern
wegen der Corona-Krise. Dies alles lasse sich auch der E-Mail von F.___ vom
23. April 2020 entnehmen.
Mit ärztlichem Attest vom 3. August 2020
(Beschwerdebeilage 2) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,
fest, als Hausarzt bestätige er, dass der Beschwerdeführer zu den besonders
gefährdeten Personen gehöre. Ebenso bestätige er, dass der Beschwerdeführer am
28. April 2020 in der Praxis gewesen sei. Das ärztliche Attest entspreche dem Stand
vom 24. März 2020. Gemäss bundesrätlicher Verordnung vom 16. März 2020 über
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) gelte, dass der
Beschwerdeführer nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten müsse. Sollte diese
Möglichkeit nicht bestehen, müsse garantiert sein, dass die Empfehlung des
Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sichergestellt seien.
Andernfalls sei er gestützt auf die besondere Lage ab sofort bis auf weiteres
unter Lohnfortzahlung zu beurlauben.
6.3 Aufgrund des vorstehend
dargestellten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens ist entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
sich der Coaching-Prozess bei der D.___ aufgrund der ausserordentlichen
Pandemie-Lage über das gewöhnliche Mass verlängert und damit im Resultat zu
einer verspätet begonnenen Eingliederungsmassnahme und Taggeldzahlung geführt
hat. Nach dem Erstgespräch am 26. März 2020 des Beschwerdeführers mit dem Jobcoach
F.___ von der D.___ fanden am 1. April 2020 und 8. April 2020 weitere
Gespräche mit dem Jobcoach sowie am 23. April 2020 das Vorstellungsgespräch bei
der E.___ statt. Daraus ist ersichtlich, dass der Coaching-Prozess durchaus speditiv
durchgeführt wurde und es zu keinen ungewöhnlichen Verzögerungen kam. Dass die
Abklärungen und Gespräche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, zeigt sich
bereits aus dem dargestellten Ablauf und liegt in der Natur der Sache. Es ist
aber nicht ersichtlich, dass dies vorliegend aufgrund der ausserordentlichen
Pandemie-Situation bzw. der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer
Risikogruppe (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 3. August 2020)
länger gedauert hätte als üblich. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 23.
April 2020 konnte denn auch sogleich der Termin für den Beginn der
Eingliederungsmassnahmen bei der E.___ per 11. Mai 2020 vereinbart werden. Wie
aus der diesbezüglichen Aktennotiz von F.___ vom 23. April 2020 (s. E. 6.2
hiervor) hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer bereits am 27. April 2020 mit
der Arbeit beginnen können, leider sei es ihm aufgrund von privaten Terminen
aber erst am 11. Mai 2020 gegangen. Die Darstellung des Beschwerdeführers,
wonach er die Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund privater Termine erst am
11. Mai 2020 habe beginnen können, sondern weil er noch weitere Abklärungen
wegen seinen Herzproblemen mit Vorhofflimmern habe machen müssen, ist aufgrund der
vorstehenden Ausführungen des Jobcoachs und der vorliegenden Akten nicht
nachvollziehbar. So ist aufgrund des ärztlichen Attests von Dr. med. H.___
vom 3. August 2020 einzig erstellt, dass der Beschwerdeführer bei ihm am
28. April 2020 einen Termin hatte. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner
Herzprobleme noch weitere ärztliche Untersuchungen geplant hätte, welche mehr
Zeit in Anspruch genommen hätten, geht aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. H.___
nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen somit, wie von ihm behauptet, einzig aufgrund eines
Hausarzttermins um zwei Wochen auf den 11. Mai 2020 verschieben wollte,
erscheint weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal F.___ in seiner E-Mail
bzw. Aktennotiz vom 23. April 2020 als Verschiebungsgrund einzig «private
Gründe» nannte und die zusätzlichen ärztlichen Abklärungen lediglich ergänzend
erwähnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in der
vorgenannten Aktennotiz auch nicht erwähnt, der Vorgesetzte im E.___, Herr G.___,
habe darauf bestanden, dass der Versicherte, weil er zu den
Corona-Risikopatienten gehöre, den Arzt aufsuche und dieser entscheiden solle,
ob er mit dem Aufbautraining beginnen dürfe oder nicht. Es kann davon
ausgegangen werden, dass dies der Jobcoach F.___ so in seiner Aktennotiz
festgehalten hätte, falls der Vorgesetzte im E.___ den Beginn der
Eingliederungsmassnahme tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von
einer vorgängigen ärztlichen Beurteilung abhängig gemacht hätte. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Kontext der
Protokolleinträge denn auch nicht, dass er mit den «privaten Gründen» die
Herzprobleme gemeint hat, zumal F.___ in seinem Protokoll «private Gründe» eben
explizit neben den Herzproblemen nannte.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die
Beweismaxime der sogenannten «Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen, wonach
einer solchen Aussage grösseres Gewicht beizumessen ist als die späteren
Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.
2a S. 47). Zwar geht es vorliegend nicht um Aussagen des Beschwerdeführers
selbst, sondern des Jobcoachs F.___. Dem vorgenannten Protokolleintrag von F.___
vom 23. April 2020, welcher im Anschluss an die Besprechung verfasst wurde, ist
wegen der zeitlichen Nähe zu den Ereignissen grösserer Beweiswert beizumessen
als allfälligen späteren Zeugenaussagen von F.___ oder G.___. Im Lichte der
unmissverständlichen Protokolleinträge wird deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Zeugenbefragung von Herrn F.___, Herrn G.___ und von
Dr. med. H.___ verzichtet. Bezüglich des Letztgenannten wird im Übrigen auf die
Begründung in E. I. 5 hiervor verwiesen.
Eine Verzögerung aufgrund der
ausserordentlichen Lage ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt. Die einzige Verzögerung, welche der ausserordentlichen Lage aufgrund
der Covid-Pandemie zugeschrieben werden kann, ist die Verschiebung des
Erstgesprächs um neun Tage. Gesamthaft betrachtet kann aber nicht gesagt
werden, dass sich dadurch die Dauer, bis der Beschwerdeführer mit den
Eingliederungsmassnahmen bei der E.___ beginnen konnte, über das gewöhnliche
Mass verlängert hätte. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf
beruft, ihm sei gesagt worden, er könne von heute auf morgen mit dem Arbeitsversuch
beginnen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Jobcoaching
zugesprochen wurde, welches, wie vorstehend dargelegt, insgesamt vier Sitzungen
inklusive des Vorstellungsgesprächs in Anspruch nahm. Auch dieser Ablauf
spricht demnach gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er hätte
tatsächlich «von heute auf morgen» mit dem Arbeitsversuch beginnen können.
6.4 Zusammenfassend ist eine
Verzögerung des Beginns der Eingliederungsmassnahmen aufgrund der
ausserordentlichen Pandemie-Lage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein
ausserordentliches Wartezeittageld. Im Übrigen haben Versicherte für die Zeit,
während sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit warten, keinen Anspruch auf
Taggeld (Art. 19 IVV). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Insofern die Beschwerdegegnerin
mit E-Mail vom 18. Mai 2021, mit welchem sie sich von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung vom 19. Mai 2021 abmeldet, den Antrag stellt, ihr sei nach
Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen
anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu
äussern, ist Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdegegnerin bekannt ist,
schliesst der oder die Vorsitzende des Versicherungsgerichts im Rahmen einer
Hauptverhandlung praxisgemäss das Beweisverfahren, falls keine weiteren
Beweismassnahmen notwendig erscheinen. Ebenso praxisgemäss führt das
Versicherungsgericht im Anschluss an eine Hauptverhandlung jeweils eine
nichtöffentliche Urteilberatung durch und fällt hiernach das Urteil. Die
Durchführung eines weiteren Rechtschriftenwechsels nach der Hauptverhandlung
ist demnach nicht vorgesehen. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet, verzichtet sie somit zugleich konkludent auf die
Möglichkeit, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten
Beweisanträgen der beschwerdeführenden Person äussern zu können. Der Antrag der
Beschwerdegegnerin, ihr sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit
zu geben, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten
Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu äussern, ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dagegen ist
der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E.
II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung
zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden
sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_68/2012, E. 3.1, mit
Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde
auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte. Für den im Zusammenhang mit der
gerügten Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift getätigten Aufwand ist dem
Beschwerdeführer aber pauschal eine Stunde zu vergüten und damit eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 269.25 (1 Stunde à CHF 250.00 zuzüglich MwSt.)
zuzusprechen.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, weshalb der
Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen hat,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Am
gesamthaften Unterliegen in der Beschwerdesache vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des im Zusammenhang mit der
Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen Aufwands eine reduzierte
Parteientschädigung zugesprochen wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 (inkl.
MwSt.) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Kostennote des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 sowie eine Kopie des eingereichten Internetausdrucks
(Beilage 3) gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
5. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr
sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen
anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu
äussern, wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch