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Entscheid

VSBES.2020.182

Taggelder IV

19. Mai 2021Deutsch31 min

diagnostiziert. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___

Source so.ch

Urteil vom 19. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Taggelder

IV (Verfügung vom 30. Juli 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 30. Juli 2014 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1964, bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten

der IV-Stelle] 5). Im Operationsbericht vom 23. April 2014 (IV-Nr. 7.13) wurde

in diesem Zusammenhang eine subtotale Rotatorenmanschettenruptur an der linken

Schulter diagnostiziert. Sodann hielt die Suva im parallel laufenden

UV-Verfahren mit Besprechungsnotiz vom 5. Januar 2015 (IV-Nr. 10.3) fest, dem

Beschwerdeführer gehe es soweit nicht schlecht. Er arbeite seit dem 10.

Dezember 2014 wieder zu 100 %. Über Kopf Arbeiten bereiteten immer noch

Probleme, sonst sei er aber zufrieden. In der Folge verneinte die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 18. August 2015 (IV-Nr. 12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

1.2 Am 11. April 2017 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an

(IV-Nr. 17). Im Sprechstundenbericht des B.___, vom 23. Juni 2017 wurde ein

Bandscheibenvorfall L4/5 links mit rezessaler präforaminaler Stenose

diagnostiziert. Im weiteren Verlauf veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___

in den Fachrichtungen Kardiologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Neurochirurgie

und Innere Medizin ein polydisziplinäres Gutachten. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 65.1) kamen die Gutachter zum

Schluss, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr

zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er in seiner Leistungsfähigkeit

aufgrund der neurochirurgischen Beschwerden wegen des erhöhten Pausenbedarfs um

10 % eingeschränkt. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2019 (IV-Nr. 73) in Aussicht,

sie werde den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine

Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 32 % abweisen.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. November 2019 (IV-Nr. 74)

Einwand erheben.

1.3 Am 14. Januar 2020 (IV-Nr. 78)

liess der Beschwerdeführer eine von ihm am 22. November 2019

unterzeichnete Erklärung einreichen, worin er erklärte, willens und bereits zu

sein, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zudem verlangte er

mit Schreiben vom 8. April 2020 (IV-Nr. 84) die Ausrichtung eines

Wartetaggeldes im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Sodann sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. Juni 2020

(IV-Nr. 90) ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31. August 2020 zu. Mit

einer weiteren Mitteilung, ebenfalls vom 3. Juni 2020, sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem rückwirkend

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönlichem Coaching ab dem

17. März 2020 durch die D.___ GmbH, [...], zu (IV-Nr. 91). In der Folge wurde

mit Vertrag vom 11. Juni 2020 (IV-Nr. 93) zwischen dem E.___ und der D.___ GmbH

betreffend den Beschwerdeführer ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31.

August 2020, mit der Option einer Verlängerung bis zum 30. November 2020,

vereinbart. Sodann wurde mit Mitteilung vom 13. Juli 2020 (IV-Nr. 96)

Kostengutsprache für ein Coaching erteilt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (IV-Nr. 97) ein Taggeld vom 11. Mai 2020

bis 31. August 2020 zugesprochen. Hierauf verlangte der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 17. Juli 2020 (IV-Nr. 98) vom 23. März 2020 bis 11. Mai 2020

ein Wartezeittaggeld. Dieses Begehren wies die Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 23. Juli 2020 (IV-Nr. 99) und Verfügung vom 30. Juli 2020

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen die Verfügung vom 30.

Juli 2020 lässt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 (A.S. 5 ff.)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 30. Juli 2020 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Gewährung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin

zurück zu weisen.

b)

Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 17. März 2020

(Beginn der «ausserordentlichen Lage» gemäss Epidemiengesetz) bis 11. Mai 2020

(Beginn des Aufbautrainings bei E.___) ein Wartezeittaggeld von CHF 197.60 zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c)

Subeventualiter: das Wartezeittaggeld sei vom 17. März 2020 bis 27. April 2020

auszurichten.

d)

Susubeventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Losten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

Oktober 2020 (A.S. 20) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021

wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Partei- und

Zeugenbefragung abgewiesen.

5. Am 19. Mai 2021 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin hat

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht einen

Internetausdruck «Coronavirus: Massnahmen der Invalidenversicherung» des

Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Akten und stellt den Beweisantrag,

Herr F.___, Herr G.___ von der E.___ und Dr. med. H.___ seien als Zeugen

zu befragen.

Die gestellten Anträge weist die

Vorsitzende des Versicherungsgerichts mit der Begründung ab, bezüglich der

erneuerten Beweisanträge der Zeugenbefragung von Herrn F.___ und Herrn G.___

sei darauf hinzuweisen, dass diese bereits mit Verfügung vom 3. Mai 2021 als

nicht notwendig abgewiesen worden seien, da der Sachverhalt gestützt auf die

Akten genügend abgeklärt sei. Die erneute Konsultation der Akten ergebe

diesbezüglich kein anderes Ergebnis. Zudem habe man von Dr. med. H.___

bereits ein Attest in den Akten. Eine Zeugenbefragung von Dr. med. H.___

sei somit nicht notwendig.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

Strittig ist vorliegend die

Zusprache eines Wartezeittaggeldes vom 17. März 2020 bis 11. Mai 2020 von CHF

197.60

zzgl. eines Verzugszinses zu 5 %. Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall offenkundig

nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des

Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) bedrohte

Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und

geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

(Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als

Integrationsmassnahmen gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 IVG gezielte,

auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozial-beruflichen

Rehabilitation (lit. a) sowie Beschäftigungsmassnahmen (lit. b).

3.2

Laut Art. 22 Abs. 1

IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen

nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an

wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert

sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens

50.

Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Dagegen haben Versicherte

für die Zeit, während sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit warten, keinen

Anspruch auf Taggeld (Art. 19 IVV).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe

primär eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin habe in

ihrem Schreiben vom 23. Juli 2020 festgehalten, ein Anspruch auf ein

Wartezeittaggeld bestehe nicht, weil die Verzögerung aufgrund privater Termine

des Beschwerdeführers entstanden sei. Hierzu habe sich der Beschwerdeführer

geäussert. Doch auf die entsprechenden Entgegnungen des Beschwerdeführers vom

28.

Juli 2020 und auf das E-Mail von Herr F.___, wonach die Verzögerungen eben

doch aufgrund von Corona eingetreten seien (Abklärung Risiko Herzproblem) und

nicht privater Natur gewesen seien, wie im Schreiben der IV-Stelle behauptet,

sei diese in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Diese

völlig fehlende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Versicherten und die

blosse Wiederholung des zuvor Festgehaltenen stelle eine schwere und nicht

heilbare Gehörsverletzung dar. Aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung habe

eine Heilung zu unterbleiben, d.h. die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle

zurück zu weisen, damit sich diese erstmals überhaupt mit den Vorbringen des

Versicherten inhaltlich auseinandersetze. Bei einer allfälligen Heilung der

Gehörsverletzung durch das Gericht müsste dies dazu führen, dass der

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären und sie eine

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu leisten hätte. Sodann seien es

entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht private Gründe,

sondern Abklärungen in Bezug auf die Herzprobleme (Corona-Risikopatient)

gewesen, welche die weiteren Verzögerungen bis zum Start des Aufbautrainings am

11.

Mai 2020 begründet hätten. Bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2020 habe der

Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Termin nur verschoben worden sei, weil

der Vorgesetzte beim E.___ darauf bestanden habe, dass er zuerst klären müsse,

ob die Herzprobleme mit Vorhofflimmern ein Hindernis für das Aufbautraining

darstellten. Hierzu, so sei mit allen Beteiligten vereinbart worden, solle der

Versicherte zuerst seinen Arzt konsultieren. Strittig sei im vorliegenden Fall,

ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Sonderregelung des Bundesamtes für

Sozialversicherung (BSV) im Zusammenhang mit der Corona-Krise ein Wartezeittaggeld

für die Zeit vom Beginn der vom Bundesrat ausgerufenen «ausserordentlichen

Lage» gemäss Epidemiengesetz wegen der Corona-Pandemie am 16. März 2020 bis zum

effektiven Beginn des Aufbautrainings am 11. Mai 2020 auszurichten sei. Das BSV

halte hierzu fest: «Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar

klar ist, aber aufgrund ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann,

wird ein Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern keine andere Leistungen

ausgerichtet werden, beispielsweise der Kranken-, Unfall- oder

Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe.» Der Beschwerdeführer habe keinen

anderen Leistungsanspruch. Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung seien

(wegen Ende der Rahmenfrist) per Ende 2019 eingestellt worden, der Krankentaggeldanspruch

sei längst erschöpft. Insbesondere könne der Beschwerdeführer auch nicht von

der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, vom 25. März 2020

profitieren. Die Voraussetzung der Subsidiarität sei somit erfüllt. Auch

bestehe zwischen der «ausserordentlichen Lage» und der Nichtfortsetzung des

Eingliederungsprozesses ein Kausalzusammenhang. Zweifellos hätte ein

Aufbautraining bereits früher als am 11. Mai 2020 organisiert werden können,

wenn nicht die «ausserordentliche Lage» am 16. März 2020 ausgerufen worden

wäre, wie nachfolgend darzulegen sei. Denn bereits am 27. Februar 2020

habe der Versicherte bei der IV-Stelle seinen Entschluss zu Gunsten eines

Aufbautrainings mitteilen lassen, sodass dieses – ohne «ausserordentliche Lage»

– umgehend hätte begonnen werden können. Sodann sei das für den 17. März

2020.

vorgesehene Eingliederungsgespräch expressis verbis von der IV-Stelle

wegen «der aktuellen Lage wegen dem Coronavirus» abgesagt worden, so dass die

IV-Stelle ja selbst eingeräumt habe, dass der zuvor bestimmte

Eingliederungsprozess wegen der «ausserordentlichen Lage» nicht habe

fortgesetzt werden können. Zudem habe Herr F.___ dem unterzeichneten

Rechtsanwalt bei Beginn der «ausserordentlichen Lage» mitteilen lassen, dass er

für den Versicherten sofort eine Lösung in einem Baumarkt hätte. Des Weiteren

hätten die meisten Arbeitgeber in der «ausserordentlichen Lage» nicht nur einen

Einstellungsstopp und / oder Kurzarbeit verhängt, sondern hätten, wie

der E.___, sogar schliessen müssen, sodass die IV-Stelle nicht ernsthaft

bestreiten könne, dass der Eingliederungsprozess wegen der «ausserordentlichen

Lage» nicht habe fortgesetzt werden können. Schliesslich sei auch die

Verschiebung des effektiven Beginns vom 27. April 2020 auf den 11. Mai

2020.

der «ausserordentlichen Lage» geschuldet. Die Beschwerdegegnerin operiere

hier mit Unwahrheiten. Der Versicherte habe einen privaten Termin erwähnt, dies

treffe zu. Er habe aber auch gesagt, er könne diesen zu Gunsten des

Arbeitsbeginns vom 27. April 2020 verschieben. Als er von seinen

Herzproblemen mit Vorhofflimmern berichtet habe, habe aber der Vorgesetzte im E.___,

Herr G.___, darauf bestanden, dass der Versicherte, weil er zu den

Corona-Risikopatienten gehöre, den Arzt aufsuche und dieser entscheiden solle,

ob er mit dem Aufbautraining beginnen dürfe oder nicht. Dieser Sachverhalt

könne ohne weiteres durch die gerichtliche Befragung des Jobcoaches, Herr F.___,

und dem am Vorstellungsgespräch vom 23. April 2020 anwesenden Vorgesetzten des

Versicherten, Herr G.___, ergründet werden.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Verfahren der beruflichen Eingliederung bis

zum Start des Arbeitsversuchs seien keine Verzögerungen aufgrund von COVID 19

entstanden, wie nachfolgend darzulegen sei. Am 17. März 2020 sei dem

Beschwerdeführer ein Jobcoaching bei D.___ [...] als Frühinterventionsmassnahe

zugesprochen worden. Am 23. März 2020 habe das Erstgespräch mit dem Coach zur

Besprechung über das mögliche Vorgehen betreffend Neuorientierung und Stellensuche

stattgefunden. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss

an dieses Gespräch dem Coach das aktuelle Bewerbungsdossier zustelle, welches

anschliessend analysiert und wenn nötig angepasst werde. Zudem erstelle der

Coach ein Kurzprofil für die Stellensuche. Sodann sei am 8. April 2020 das

Bewerbungsdossier bereit gewesen und die Kontaktaufnahme durch den Coach mit E.___

zur Möglichkeit eines Schnuppereinsatzes mit anschliessendem Arbeitsversuch

erfolgt. Am 23. April 2020 sei das Vorstellungsgespräch bei E.___ erfolgt,

der Beschwerdeführer könne per 27. April 2020 starten. Der Start bei E.___

werde jedoch am 27. April 2020 durch den Beschwerdeführer aus privaten Gründen

aufgeschoben auf den 11. Mai 2020. Am 11. Mai 2020 seien die beruflichen

Massnahmen (Arbeitsversuch) mit IV-Taggeld gestartet. Zwischen der Zusprache

des Jobcoachings und dem Start des Arbeitsversuchs seien somit knapp zwei

Monate vergangen. Dieser Verlauf sei sehr kurz und entspreche dem gängigen Verlauf

ob mit oder ohne COVID 19. Die einzige Verzögerung von zwei Wochen sei aufgrund

privater Termine des Beschwerdeführers entstanden, die jedoch nicht in die

Verantwortlichkeit der IV resp. von COVID 19 fielen. Somit entfalle der

Anspruch auf ein ausserordentliches Wartezeittaggeld, da der Beschwerdeführer

schlicht keine Wartezeit zu überbrücken gehabt habe. Des Weiteren sei aus dem

Protokolleintrag vom 27. April 2020 (E-Mail der D.___ betreffend

Vorstellungsgespräch E.___) ersichtlich, dass die gesundheitliche Problematik

mit dem Herzen vor der Schnupperzeit abgeklärt werden sollte. Aus dem Eintrag

gehe auch hervor, dass der Start für die Schnupperwochen am

Vorstellungsgespräch vom 23. April 2020 bereits ab dem 27. April 2020 angeboten

worden seien, dies dem Versicherten jedoch aus privaten Gründen nicht möglich

gewesen sei. Vorliegend scheine Randziffer 1050 f. Kreisschreiben über die

Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) zutreffend zu sein. Ein Anspruch auf

ein Wartetaggeld wäre hier nicht entstanden. Im Übrigen solle hier die

Bemerkung erlaubt sein, dass die Gartencenter und Baumärkte, wie bspw. E.___,

nach sechswöchiger Schliessung während des Lockdowns, am 27. April 2020 ihre

Tore wieder hätten öffnen können.

5.

Vorab ist auf die Frage

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen

Verfügung nicht mit seinem Schreiben vom 28. Juli 2020 sowie der E-Mail von

Herrn F.___ vom 23. April 2020 auseinandergesetzt.

5.1

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in

einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei

muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der

Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör

besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren

Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen

beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde,

auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit

im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 131 V 26 E. 5.4.1, 128 V 278

E. 5b bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur

rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur

juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 22 E.

2c aa, 125 V 370 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b; RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4a).

5.2

Die Verfügungen sind zu

begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49

Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht hinsichtlich behördlicher Entscheide ist

ein Teilaspekt des Verbots formeller Rechtsverweigerung, das zwar in erster

Linie durch die Verfahrensordnungen des Bundes oder der Kantone umschrieben

ist, jedoch im Sinne eines minimalen Standards den verfassungsmässigen Schutz

geniesst und auch in der Sozialversicherungsrechtspflege zu beachten ist.

Die Pflicht zur Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch

die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung

stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder

tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen

muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (Urteil 8C_509/2008 vom 4.2.2009 E. 3.1, BGE 133 III 439 E. 3.3 m. H., BGE 124 V 181 E. 1a; SVR 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV

1994.

K 928 S. 12 E. 2b).

Es entspricht allgemeinen

rechtsstaatlichen Prinzipien, dass die Entscheidungsgründe der betroffenen

Person bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen,

welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann sie sich oft kein

Bild über die Tragweite der Verfügung machen. Sie vermag die Gründe, welche für

oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann

die Verfügung gegebenenfalls nicht sachgemäss anfechten. Dies führt zu

Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisorischen Beschwerden, um die

Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren (SVR 2000 UV Nr. 10 S. 35 E. 4a;

ZAK 1990 S. 396 E. 2 mit Hinweisen).

5.3

Grundsätzlich ist festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Juli 2020 die

Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihre

Verfügung stützt, dargelegt und ausreichend begründet hat. Es kann also nicht

gesagt werden, der Beschwerdeführer sei faktisch gezwungen gewesen, Beschwerde

zu erheben, um die Entscheidgründe zu erfahren. Eine sachgerechte Anfechtung

war damit durchaus möglich. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu

geben, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung nicht auf die Vorbringen

des Beschwerdeführers betreffend die Abklärungen wegen seiner Herzproblematik

(vgl. E. 4 hiervor) sowie auf die E-Mail von F.___ von der D.___ vom 23. April

2020, worin dieser ebenfalls auf die Herzprobleme des Beschwerdeführers

Dispositiv

hinwies, einging. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche

Begründungspflicht verletzt, wobei nicht von einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs auszugehen, da die Beschwerdegegnerin die angefochtene

Verfügung ansonsten nachvollziehbar begründet hat.

5.4 Der Mangel der ungenügenden

Begründung eines Entscheides ist dann heilbar, wenn die beschwerdeführende

Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz

enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr

dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 125 I 209, 107 Ia 1). Der Mangel kann aber

dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz

keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 39 f.). Von einer Rückweisung

der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer

Heilung des Mangels ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Aufgrund einer Gehörsverletzung ist eine Partei sodann

nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten

entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile

8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 und I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2;

Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_758/2009, E. 2.3 und

2.4).

Der Beschwerdeführer hat sich in der

Beschwerde ausgiebig zum materiellen Sachverhalt geäussert. Zudem hat die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeantwort

eingereicht. Weil das kantonale Versicherungsgericht zudem sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, kann eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall ohne weiteres als geheilt gelten (vgl.

BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen) und von

einer Rückweisung der Sache abgesehen werden. Der Gehörsverletzung ist

allenfalls bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 7.1

hiernach).

6.

6.1 Das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) hat im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage

aufgrund der Covid-Pandemie verschiedener Regelungen erlassen, um pragmatische

Lösungen für die entstandenen Probleme zu schaffen. Grundsätzlich gelten diese

Regelungen für die Dauer der ausserordentlichen Lage. Das BSV passt sie jedoch

nach Bedarf neuen Vorgaben des Bundesrates oder veränderten Einschätzungen der

Situation an. Das BSV hat auch bezüglich der Auszahlung der Taggelder während

Eingliederungsmassnahmen verschiedene Sonderregelungen aufgestellt. So unter

anderem die im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer angerufene Weisung:

«Versicherten Personen, deren Eingliederungsprozess zwar klar ist, aber

aufgrund der ausserordentlichen Lage nicht fortgesetzt werden kann, wird ein

Wartezeittaggeld ausgerichtet, sofern keine anderen Leistungen ausrichtet

werden, beispielsweise der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung oder

der Sozialhilfe». Diese Weisung war gemäss Auskunft des Bundesamtes für

Sozialversicherung (E-Mail vom 9. April 2021) vom 16. März 2020 bis zum

31. Juli 2020 in Kraft und somit im Zusammenhang mit der vorliegend

umstrittenen Frage relevant.

6.2 Vorliegend ist strittig und zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer die Eingliederungsmassnahmen aufgrund der

ausserordentlichen Pandemie-Lage später hat beginnen können (der Beschwerdeführer

hat ab 11. Mai 2020 Taggelder erhalten) und somit im Lichte der vorgenannten

Weisung wegen des späteren Beginns der Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein

sogenanntes Wartezeittaggeld hat. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage ergibt

sich in diesem Zusammenhang folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 6. März 2020 (IV-Nr.

83) lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf den 17. März 2020

zum Erstgespräch mit Herrn F.___ von der D.___ ein. Das Gespräch vom 17. März

2020 wurde jedoch von der IV-Stelle abgesagt und zwar gemäss Protokolleintrag

vom 17. März 2020, weil «im Rahmen der aktuellen Lage wegen dem Coronavirus»

bis auf weiteres «keine Gespräche mehr auf der IV-Stelle durchgeführt werden»

(Protokoll der IV-Stelle, S. 27).

Mit E-Mail vom 26. März 2020 (Protokoll

der IV-Stelle, S. 27) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der

Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters

des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer

vom 26. März 2020 fest:

«

-

Gegenseitige Vorstellung

mit den Möglichkeiten und Grenzen von CMI

-

Herr A.___ berichtet über

seine berufliche Bio, seine Gesundheit und den jetzigen Zeitpunkt betr. Aussteuerung.

-

Ich informiere ihn über das

mögliche Vorgehen betr. Neuorientierung und Stellensuche.

-

Er stellt uns das aktuelle

Bewerbungsdossier zu, welches wir analysieren und wenn nötig anpassen, zudem erstellen

wir ein Kurzprofil für die Stellensuche.

-

Die berufliche Erfahrung

ist fundiert, jedoch ist er in einem sehr schwierigen Alter und es braucht auf

sicher die Unterstützung durch einen Arbeitsversuch, ich kläre dies mit I.___.

-

Mögliche Branchen die ich

kurz ins Spiel bringe sind Chauffeur oder Beratung / Verkauf in einem

Baufachmarkt, hier konnten wir mit gelernten Handwerkern schon schöne

Wiedereingliederungserfolge verzeichnen.

-

Die genaue

Bewerbungsstrategie legen wir im nächsten Gespräch fest.

-

Herr A.___ ist bereit in

mögliche Arbeitsgebiete schnuppern zu gehen um zu sehen, ob dies seinen

Möglichkeiten und vor allem seiner Gesundheit entspricht.

-

Das Vorgehen sieht vor, dass

wir gemeinsam Arbeitsgebiete definieren, wir diese bewerben, ich ihn bei Vorstellungsgesprächen

begleite, wir jeweils ein Schnuppern von 1 – 2 Wochen

vereinbaren und wenn alles klappt ein Arbeitsversuch von 3 – 6

Monaten erfolgt.

-

Der nächste Termin findet

statt am 2. April 2020.»

Mit E-Mail vom 1. April 2020 (Protokoll

der IV-Stelle, S. 28) hielt F.___ zuhanden der Eingliederungsfachfrau und des

Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Aktennotiz zum Gespräch mit dem

Beschwerdeführer vom 1. April 2020 fest:

«

-

Rückblick auf das letzte

Gespräch und Ausfüllen des Personalblattes.

-

Wir haben Herrn A.___ einen

neuen CV erstellt, welchen wir besprechen und in die Endfassung bringen.

-

Er lässt uns ein aktuelles

Foto zukommen.

-

Wir erstellen nun ein

Kurzprofil, welches wir ihm zur Durchsicht und für das K zukommen lassen.

-

Im Weiteren erarbeiten wir

die Strategie der Stellensuche und das weitere Vorgehen, wichtig dabei wird ein

gemässigter, seinen Möglichkeiten angepasster Einstieg mit wechselwirkender

Bewegung sein.

-

Nach der definitiven

Erstellung des Bewerbungsdossiers, welches wir gesamthaft Herrn A.___ zur Durchsicht

zukommen lassen, erfolgt die Suche für eine Schnupperwoche in einem für ihn in

Frage kommenden Arbeitsgebiet.

-

Aufgrund seiner grossen und

fundierten Erfahrung als Kundenmaurer drängt sich wie schon erwähnt die Möglichkeit

in einem Baumarkt auf.

-

Der nächste Termin findet

statt am 8. April 2020.»

Mit Schreiben vom 8. April 2020 (IV-Nr.

84) verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der

Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Sonderregelung des

Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) im Zusammenhang mit der Corona-Krise

ein Wartezeittaggeld auszurichten, denn ein Arbeitsversuch hätte bereits

organisiert werden können.

Mit E-Mail vom 8. April 2020 (IV-Nr.

102, S. 4) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

als Aktennotiz zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 8. April 2020 fest:

«

-

Rückblick auf das letzte

Gespräch.

-

Bewerbungsdossier inkl.

Arbeitszeugnisse und Kurzprofil in Endfassung bringen, Herr A.___ ist mit allem

zufrieden und gibt das OK.

-

Ich nehme nun mit E.___ und

J.___ in [...] Kontakt auf für 1 -–2 Schnupperwochen in denen wir sehen,

ob diese Richtung nachhaltig ist.

-

Sollte dies in diesen

beiden Filialen nicht klappen wäre noch K.___ in [...] eine Möglichkeit, bei

dem wir auch gute Kontakte haben, jedoch bedingt dies eine längere Autofahrt,

was wiederum für Herrn A.___ suboptimal ist.

-

Wir übernehmen nun den

Bewerbungsprozess und halten die involvierten Parteien auf dem laufenden.

-

Der nächste Termin mit

Herrn A.___ findet statt am 22. April 2020.»

Mit E-Mail vom 23. April 2020 (IV-Nr.

102, S. 3) hielt der Jobcoach F.___, D.___, zuhanden der Eingliederungsfachfrau

der Beschwerdegegnerin, I.___, und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

als Aktennotiz zum Vorstellungsgespräch bei der E.___ vom 23. April 2020 unter

anderem fest, aufgrund der guten Berufserfahrung des Beschwerdeführers habe man

kurzfristig ein Vorstellungstermin bei E.___ organisieren können. Die E.___ sei

immer offen bei Wiedereingliederungen Hand zu bieten und führe die ihm

anvertrauten Personen gut in ihr neues Tätigkeitsgebiet ein. Es seien vorerst

zwei Schnupperwochen vereinbart worden, bei welchen sich der Beschwerdeführer

ein Bild von E.___ und der Branche machen könne. Das Pensum betrage 50 %, die

Arbeitszeit finde jeweils morgens von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt und könne

von beiden Seiten per sofort beendet werden. Der Beschwerdeführer hätte bereits

am kommenden Montag 27. April 2020 starten können, leider gehe es ihm aufgrund

von privaten Terminen erst am 11. Mai 2020. Zudem sei am Vorstellungsgespräch

noch ein Herzproblem zur Sprache gekommen, von welchem er, F.___, bisher nichts

gewusst habe und welches aufgrund von Corona und dem Kundenkontakt vor Beginn

der Schnupperzeit abgeklärt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde dies mit

seinem Hausarzt klären und ihn, F.___, entsprechend informieren. Die E.___ habe

darauf Rücksicht nehmen können, entsprechend später sei jedoch auch ein Taggeld

der IV möglich. Der nächste Termin werde bilateral vereinbart, da das

Schnuppern noch offen sei.

Mit Vertrag vom 11. Juni 2020 (IV-Nr.

93) wurde zwischen dem E.___ und der D.___ GmbH betreffend den Beschwerdeführer

ein Aufbautraining vom 11. Mai 2020 bis 31.August 2020, mit der Option einer

Verlängerung bis zum 30. November 2020 vereinbart.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 (IV-Nr.

102) führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer

habe anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 23. April 2020 vor dem vorgesehenen

Beginn vom 27. April 2020 lediglich erwähnt, er gehöre eventuell aufgrund

seiner Herzprobleme mit Vorhofflimmern zu den Corona-Risikopatienten. Auch der

Vorgesetzten beim E.___, Herr G.___, habe darauf bestanden, dass dies zuerst

abgeklärt werden müsse. Die entsprechenden Abklärungen hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer der IV resp. E.___ mit einigermassen gutem Gewissen habe

mitteilen können, er könne dort mit der Arbeit beginnen. Die damit verbundenen

Verzögerungen seien somit mitnichten «aus privaten Gründen» entstanden, sondern

wegen der Corona-Krise. Dies alles lasse sich auch der E-Mail von F.___ vom

23. April 2020 entnehmen.

Mit ärztlichem Attest vom 3. August 2020

(Beschwerdebeilage 2) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin,

fest, als Hausarzt bestätige er, dass der Beschwerdeführer zu den besonders

gefährdeten Personen gehöre. Ebenso bestätige er, dass der Beschwerdeführer am

28. April 2020 in der Praxis gewesen sei. Das ärztliche Attest entspreche dem Stand

vom 24. März 2020. Gemäss bundesrätlicher Verordnung vom 16. März 2020 über

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) gelte, dass der

Beschwerdeführer nach Möglichkeit von zu Hause aus arbeiten müsse. Sollte diese

Möglichkeit nicht bestehen, müsse garantiert sein, dass die Empfehlung des

Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sichergestellt seien.

Andernfalls sei er gestützt auf die besondere Lage ab sofort bis auf weiteres

unter Lohnfortzahlung zu beurlauben.

6.3 Aufgrund des vorstehend

dargestellten Ablaufs des Verwaltungsverfahrens ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass

sich der Coaching-Prozess bei der D.___ aufgrund der ausserordentlichen

Pandemie-Lage über das gewöhnliche Mass verlängert und damit im Resultat zu

einer verspätet begonnenen Eingliederungsmassnahme und Taggeldzahlung geführt

hat. Nach dem Erstgespräch am 26. März 2020 des Beschwerdeführers mit dem Jobcoach

F.___ von der D.___ fanden am 1. April 2020 und 8. April 2020 weitere

Gespräche mit dem Jobcoach sowie am 23. April 2020 das Vorstellungsgespräch bei

der E.___ statt. Daraus ist ersichtlich, dass der Coaching-Prozess durchaus speditiv

durchgeführt wurde und es zu keinen ungewöhnlichen Verzögerungen kam. Dass die

Abklärungen und Gespräche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, zeigt sich

bereits aus dem dargestellten Ablauf und liegt in der Natur der Sache. Es ist

aber nicht ersichtlich, dass dies vorliegend aufgrund der ausserordentlichen

Pandemie-Situation bzw. der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer

Risikogruppe (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. H.___ vom 3. August 2020)

länger gedauert hätte als üblich. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 23.

April 2020 konnte denn auch sogleich der Termin für den Beginn der

Eingliederungsmassnahmen bei der E.___ per 11. Mai 2020 vereinbart werden. Wie

aus der diesbezüglichen Aktennotiz von F.___ vom 23. April 2020 (s. E. 6.2

hiervor) hervorgeht, hätte der Beschwerdeführer bereits am 27. April 2020 mit

der Arbeit beginnen können, leider sei es ihm aufgrund von privaten Terminen

aber erst am 11. Mai 2020 gegangen. Die Darstellung des Beschwerdeführers,

wonach er die Eingliederungsmassnahmen nicht aufgrund privater Termine erst am

11. Mai 2020 habe beginnen können, sondern weil er noch weitere Abklärungen

wegen seinen Herzproblemen mit Vorhofflimmern habe machen müssen, ist aufgrund der

vorstehenden Ausführungen des Jobcoachs und der vorliegenden Akten nicht

nachvollziehbar. So ist aufgrund des ärztlichen Attests von Dr. med. H.___

vom 3. August 2020 einzig erstellt, dass der Beschwerdeführer bei ihm am

28. April 2020 einen Termin hatte. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner

Herzprobleme noch weitere ärztliche Untersuchungen geplant hätte, welche mehr

Zeit in Anspruch genommen hätten, geht aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. H.___

nicht hervor. Dass der Beschwerdeführer die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen somit, wie von ihm behauptet, einzig aufgrund eines

Hausarzttermins um zwei Wochen auf den 11. Mai 2020 verschieben wollte,

erscheint weder glaubhaft noch nachvollziehbar, zumal F.___ in seiner E-Mail

bzw. Aktennotiz vom 23. April 2020 als Verschiebungsgrund einzig «private

Gründe» nannte und die zusätzlichen ärztlichen Abklärungen lediglich ergänzend

erwähnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist in der

vorgenannten Aktennotiz auch nicht erwähnt, der Vorgesetzte im E.___, Herr G.___,

habe darauf bestanden, dass der Versicherte, weil er zu den

Corona-Risikopatienten gehöre, den Arzt aufsuche und dieser entscheiden solle,

ob er mit dem Aufbautraining beginnen dürfe oder nicht. Es kann davon

ausgegangen werden, dass dies der Jobcoach F.___ so in seiner Aktennotiz

festgehalten hätte, falls der Vorgesetzte im E.___ den Beginn der

Eingliederungsmassnahme tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von

einer vorgängigen ärztlichen Beurteilung abhängig gemacht hätte. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Kontext der

Protokolleinträge denn auch nicht, dass er mit den «privaten Gründen» die

Herzprobleme gemeint hat, zumal F.___ in seinem Protokoll «private Gründe» eben

explizit neben den Herzproblemen nannte.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die

Beweismaxime der sogenannten «Aussage der ersten Stunde» hinzuweisen, wonach

einer solchen Aussage grösseres Gewicht beizumessen ist als die späteren

Angaben der versicherten Person, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E.

2a S. 47). Zwar geht es vorliegend nicht um Aussagen des Beschwerdeführers

selbst, sondern des Jobcoachs F.___. Dem vorgenannten Protokolleintrag von F.___

vom 23. April 2020, welcher im Anschluss an die Besprechung verfasst wurde, ist

wegen der zeitlichen Nähe zu den Ereignissen grösserer Beweiswert beizumessen

als allfälligen späteren Zeugenaussagen von F.___ oder G.___. Im Lichte der

unmissverständlichen Protokolleinträge wird deshalb in antizipierter

Beweiswürdigung auf die Zeugenbefragung von Herrn F.___, Herrn G.___ und von

Dr. med. H.___ verzichtet. Bezüglich des Letztgenannten wird im Übrigen auf die

Begründung in E. I. 5 hiervor verwiesen.

Eine Verzögerung aufgrund der

ausserordentlichen Lage ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt. Die einzige Verzögerung, welche der ausserordentlichen Lage aufgrund

der Covid-Pandemie zugeschrieben werden kann, ist die Verschiebung des

Erstgesprächs um neun Tage. Gesamthaft betrachtet kann aber nicht gesagt

werden, dass sich dadurch die Dauer, bis der Beschwerdeführer mit den

Eingliederungsmassnahmen bei der E.___ beginnen konnte, über das gewöhnliche

Mass verlängert hätte. Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich darauf

beruft, ihm sei gesagt worden, er könne von heute auf morgen mit dem Arbeitsversuch

beginnen, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Jobcoaching

zugesprochen wurde, welches, wie vorstehend dargelegt, insgesamt vier Sitzungen

inklusive des Vorstellungsgesprächs in Anspruch nahm. Auch dieser Ablauf

spricht demnach gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, er hätte

tatsächlich «von heute auf morgen» mit dem Arbeitsversuch beginnen können.

6.4 Zusammenfassend ist eine

Verzögerung des Beginns der Eingliederungsmassnahmen aufgrund der

ausserordentlichen Pandemie-Lage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf ein

ausserordentliches Wartezeittageld. Im Übrigen haben Versicherte für die Zeit,

während sie auf die Vermittlung geeigneter Arbeit warten, keinen Anspruch auf

Taggeld (Art. 19 IVV). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7. Insofern die Beschwerdegegnerin

mit E-Mail vom 18. Mai 2021, mit welchem sie sich von der Teilnahme an der

Hauptverhandlung vom 19. Mai 2021 abmeldet, den Antrag stellt, ihr sei nach

Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen

anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu

äussern, ist Folgendes festzuhalten: Wie der Beschwerdegegnerin bekannt ist,

schliesst der oder die Vorsitzende des Versicherungsgerichts im Rahmen einer

Hauptverhandlung praxisgemäss das Beweisverfahren, falls keine weiteren

Beweismassnahmen notwendig erscheinen. Ebenso praxisgemäss führt das

Versicherungsgericht im Anschluss an eine Hauptverhandlung jeweils eine

nichtöffentliche Urteilberatung durch und fällt hiernach das Urteil. Die

Durchführung eines weiteren Rechtschriftenwechsels nach der Hauptverhandlung

ist demnach nicht vorgesehen. Indem die Beschwerdegegnerin auf die Teilnahme an

der Verhandlung verzichtet, verzichtet sie somit zugleich konkludent auf die

Möglichkeit, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten

Beweisanträgen der beschwerdeführenden Person äussern zu können. Der Antrag der

Beschwerdegegnerin, ihr sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit

zu geben, sich zu allfälligen anlässlich der Verhandlung gestellten

Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu äussern, ist damit abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dagegen ist

der im Beschwerdeverfahren geheilten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E.

II. 5 hiervor) durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung Rechnung

zu tragen, soweit dem Beschwerdeführer dadurch zusätzliche Kosten entstanden

sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2012, 9C_68/2012, E. 3.1, mit

Hinweisen). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde

auch ohne die Gehörsverletzung erhoben hätte. Für den im Zusammenhang mit der

gerügten Gehörsverletzung in der Beschwerdeschrift getätigten Aufwand ist dem

Beschwerdeführer aber pauschal eine Stunde zu vergüten und damit eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 269.25 (1 Stunde à CHF 250.00 zuzüglich MwSt.)

zuzusprechen.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, weshalb der

Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen hat,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Am

gesamthaften Unterliegen in der Beschwerdesache vermag auch der Umstand nichts

zu ändern, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des im Zusammenhang mit der

Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen Aufwands eine reduzierte

Parteientschädigung zugesprochen wird.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 (inkl.

MwSt.) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Kostennote des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 19. Mai 2021 sowie eine Kopie des eingereichten Internetausdrucks

(Beilage 3) gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

5. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, ihr

sei nach Zustellung des Verhandlungsprotokolls Gelegenheit zu geben, sich zu allfälligen

anlässlich der Verhandlung gestellten Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu

äussern, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch