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Entscheid

VSBES.2020.184

Unfallversicherung / Bundesgerichtsurteil vom 1. September 2020

22. November 2021Deutsch33 min

Unfallmeldung vornehmen (vgl. B-Nr. K 1.2). Die entsprechende Meldung an die E.___

Source so.ch

Urteil vom 22. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

Helvetia Schweizerische

Versicherungsgesellschaft AG,

vertreten durch Helvetia Versicherungen

Rechtsdienst Personenversicherungen

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ Bundesgerichtsurteil vom 1. September 2020

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. August 2003 erstattete

die Arbeitgeberin D.___, [...], der Versicherung E.___ eine Unfallmeldung nach

UVG. Sie teilte mit, ihre Mitarbeiterin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

habe sich am 23. Juni 2003 beim Öffnen einer Büchse geschnitten und sich eine

Schnittwunde mit Entzündung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen

(Aktenbeleg Helvetia [Helvetia-]Nr. UM 03). Wegen der Diagnose einer eitrigen

Paronychie Dig. II links wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2003 im

Spital F.___ operiert (Paronychie-Abdeckelung; Beugesehnenrevision Bereich DIP

Dig. III links; vgl. B-Nr. M 03-1). Im Operationsbericht wird festgehalten, vor

14 Tagen sei es zu einer Fremdkörperverletzung im Nagelwall-Bereich des linken

Mittelfingers gekommen. In der Folge habe sich eine eitrige Infektion

entwickelt (B-Nr. M 03-1). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis

13. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. Juli 2003 nahm sie

die Arbeit zu 100 % wieder auf. Die Behandlung wurde am 23. Juli 2003

abgeschlossen (vgl. B-Nr. M 03-3 und TG 03-1). Im Arztzeugnis UVG führte der

Hausarzt Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], aus, die

Beschwerdeführerin habe sich den Finger eingeklemmt. Es sei dann zu zunehmenden

Schmerzen und einer Schwellung gekommen (B-Nr. M 03-3).

2.

2.1 Am 15. Juni 2010 erstattete

die H.___ AG, [...], der E.___ eine Krankmeldung. Sie teilte mit, die bei ihr

als Hilfsköchin angestellte Beschwerdeführerin, geb. 1962, sei seit

22. Mai 2010 arbeitsunfähig (B-Nr. KM 1). Am 22. Mai 2010 wurde die

Beschwerdeführerin im Spital F.___ notfallmässig an der linken Hand operiert.

Die Diagnose lautete «Beugesehnenscheidenphlegmone Dig. III links fünf Tage

nach Auftreten eines Panaritiums» (B-Nr. M1). Am 4. Juni 2010 erfolgte

eine zweite Operation, welche die Finger III und IV umfasste (B-Nr. M 2). Die

Beschwerdeführerin blieb in der Folge zunächst arbeitsunfähig. Die E.___

richtete ab 21. Juni 2010 (Ablauf der 30-tägigen Wartezeit) Krankentaggelder

aus (vgl. B-Nr. KTG 1 ff.). Wegen persistierender Handschmerzen links und einer

Sensibilitätsstörung im Bereich von Dig. III und IV links erfolgte am

9. Mai 2011 ein weiterer operativer Eingriff (B-Nr. M 16). Die Anstellung

bei der H.___ AG wurde in der Folge auf Ende Oktober 2011 gekündigt.

2.2 Am 11. Januar 2013 liess die

Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Arbeitgeberin H.___ AG geltend

machen, sie habe im Mai 2010 einen Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am

Finger geschnitten habe. Die Angelegenheit sei fälschlicherweise über die

Krankentaggeldversicherung abgewickelt worden. Die H.___ AG möge eine

Unfallmeldung vornehmen (vgl. B-Nr. K 1.2). Die entsprechende Meldung an die E.___

erfolgte am 16. Januar 2013 (vgl. B-Nr. UM). Die Versicherung holte die Akten

der Krankentaggeldversicherung ein und zog weitere Arztberichte bei (vgl. B-Nr.

M 1 ff.). Am 24. November 2014 nahm Dr. med. I.___, beratender Arzt

der E.___, zum Sachverhalt Stellung (B-Nr. M 22). Die E.___ teilte der

Beschwerdeführerin am 23. April 2015 mit, sie werde für den Unfall vom 17.

Mai 2010 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringen (B-Nr. K 10). Am

22. Juni 2015 schätzte Dr. med. I.___ den Integritätsschaden auf 5 % (B-Nr.

M 23).

2.3 Im weiteren Verlauf wurde die E.___

durch die Helvetia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) übernommen. Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin in einem mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs» bezeichneten

Schreiben mit, sie habe den Fall nochmals geprüft und könne nun, entgegen dem

Schreiben der E.___ vom 23. April 2015, den Fall nicht übernehmen (B-Nr. K

26). Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände erhoben hatte (B-Nr. K 27),

erklärte die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015, sie werde ein Gutachten

einholen (B-Nr. K 29). Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine

Begutachtung und verlangte für den Fall, dass an einer solchen festgehalten

werde, eine anfechtbare Verfügung (Schreiben vom 25. Januar 2016, B-Nr. K 38).

Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 23. Mai 2016 Dr. med. J.___, Spezialarzt

Chirurgie und Orthopädie FMH, Handchirurgie (D), [...], mit der Ausarbeitung

eines Aktengutachtens (B-Nr. K 43). Die Beschwerdeführerin liess am 30. Mai

2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin möge auf das Aktengutachten verzichten

oder darüber eine anfechtbare Verfügung erlassen (B-Nr. K 45). Die

Beschwerdegegnerin hielt am 1. Juni 2016 an ihrem Vorgehen fest (B-Nr. K

46), die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Einwände am 9. Juni 2016 (B-Nr. K 47).

Dr. med. J.___ erstattete seine handchirurgische gutachterliche

Stellungnahme am 27. Juni 2016 (B-Nr. M 25).

2.4 Mit Verfügung vom 28. Juli 2016

(B-Nr. K 55) hob die Beschwerdegegnerin die formlos erfolgte Leistungszusprache

vom 23. April 2015 wiedererwägungsweise auf, stellte fest, dass es sich nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Unfallereignis oder um eine

unfallähnliche Körperschädigung handle, verneinte einen Anspruch auf Leistungen

der obligatorischen Unfallversicherung und verpflichtete die

Beschwerdeführerin, die bezogene Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00

zurückzuerstatten.

2.5 Am 29. August 2016 liess die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 Einsprache

erheben (B-Nr. K 59).

2.6 Mit Einspracheentscheid vom 25.

Juni 2018 (B-Nr. K 74.1; Dossier VSBES.2018.179, Aktenseite [A.S. I] 1 ff.)

hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gut, soweit sie sich gegen die

Rückforderung des Betrags von CHF 6'300.00 richtete, weil der

Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Ansonsten wurde die Einsprache abgewiesen.

3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 20. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

I 21 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni

2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 28. Juli 2016 seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG

zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Weiter werden verschiedene Verfahrens-

und Beweisanträge gestellt.

4. Die Beschwerdegegnerin schloss

in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.

I 48 ff.).

5. Die Beschwerdeführerin hielt

mit Replik vom 4. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 64 ff.). Die

Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 10. Januar 2019 ebenfalls ihren

Standpunkt (A.S. I 75 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin liess am

28. Februar 2019 nochmals eine Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reichte

ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 87 ff.). Zur Stellungnahme

der Beschwerdeführerin äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 8. März

2019 ebenfalls noch einmal (A.S. I 94 f.).

7. Mit Verfügung vom 18. März 2019

wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (A.S. I 96); diese trafen

in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung vom

18. April 2019 mitgeteilt wurde (A.S. I 99).

8. Mit Urteil vom 6. März

2020 (A.S. I 100 ff.) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise

gut. Der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische

Versicherungsgesellschaft AG vom 25. Juni 2018 wurde aufgehoben, soweit darin

die Verfügung vom 28. Juli 2016 bestätigt wurde. Die Angelegenheit wurde an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

9. Die dagegen erhobene Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2020

vom 1. September 2020 gutgeheissen, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom

6. März 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen (Dossier VSBES.2020.184, A.S. II 1 ff.).

10. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum weiteren Vorgehen zu

äussern (A.S. II 11 f.). Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 (A.S. II 15

ff.) beantragte die Beschwerdegegnerin, auf Basis der vorliegenden Akten die

Rechtsfrage des Vorliegens eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu

beurteilen und von der Vornahme einer Partei- bzw. Zeugenbefragung sowie der

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen. Die Beschwerdeführerin

beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 (A.S. II 22 ff.),

es seien die Adressen der bereits zuvor genannten vier Zeugen bei der

Beschwerdegegnerin zu editieren und im Rahmen einer Instruktionsverhandlung

oder im Rahmen einer öffentlichen Schlussverhandlung einzuvernehmen.

11. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021

wurden die Parteien erstmals zu einer Verhandlung vorgeladen (A.S. II 26 f.). Wegen

Erkrankung einer Zeugin wird die angesetzte Verhandlung mit Verfügung vom 1.

Juni 2021 abgesetzt (A.S. II 42 f.).

12. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde

eine öffentliche Verhandlung auf den 13. September 2021 angesetzt (A.S. II

48 f.), welche erneut abgesetzt werden musste (A.S. II 50).

13. Mit Verfügung vom 12. August

2021 wurden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen (A.S. II 53

f.), welche am 8. November 2021 durchgeführt wurde. Es wurden die

Beschwerdeführerin als Partei sowie Frau K.___, Frau L.___, und Frau M.___

als Zeuginnen befragt. In den anschliessenden Parteivorträgen hielten die

Parteien an ihren Standpunkten fest. Weiter reichte der Vertreter der

Beschwerdeführerin seine Honorarnote (A.S. II 85 ff.) sowie ein weiteres

Beweismittel zu den Akten (Urkunde Nr. 4). Für den Inhalt der Partei- und

Zeugenbefragungen und die Ausführungen der Parteien wird auf das Protokoll der

Hauptverhandlung vom 8. November 2021 (A.S. II 62 ff.)

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Versicherungsgericht hat

sich in seinem Urteil VSBES.2018.179 vom 6. März 2020 zum Vorgehen der

Beschwerdegegnerin sowie zur Frage, ob der Gesundheitsschaden der Versicherten

auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen sei, mit der medizinischen Aktenlage

zum Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht von Seiten der

Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Schreiben vom 23. April 2015, B-Nr.

K 10) befasst. Es hat dann in E. 5.2 Folgendes ausgeführt:

«Es fällt auf, dass keines der in

zeitlicher Nähe zum 17. Mai 2010 erstellten Dokumente einen Hinweis auf die von

der Beschwerdeführerin später geltend gemachte Schnittverletzung oder überhaupt

irgendein konkretes Ereignis enthält. Nach der Unfallmeldung vom 16. Januar

2013, die mehr als zweieinhalb Jahre später erfolgte, verzichtete die

Beschwerdegegnerin zunächst auf ergänzende Abklärungen. Schliesslich holte sie

im November 2014 die Stellungnahme von Dr. med. I.___ ein, der sinngemäss einen

Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem im Mai 2010

festgestellten Panaritium bejahte. Er begründete dies damit, dass ein

Panaritium eine Hautverletzung voraussetze. Wie die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zu Recht festhält, sprach Dr. med. I.___ von einer

Hautverletzung und nicht von einer Schnittverletzung. Da die Anfrage an den

beratenden Arzt im klar ersichtlichen Kontext einer Unfallkausalität erfolgte, lag

es aber nahe und war zumindest vertretbar, seine Antwort dahingehend zu

interpretieren, dass er von einer Hautverletzung durch ein Unfallereignis

ausging. Die von Dr. med. I.___ gewählte Formulierung musste oder konnte

jedenfalls den Eindruck erwecken, er schliesse aus der Art der Verletzung

(Panaritium) auf die Verursachung durch ein Unfallereignis. Dieser Schluss ist

zwar nur in eher seltenen Fällen direkt möglich (vgl. E. II. 3.1.4). Es lässt

sich aber nicht als unvertretbar und damit zweifellos unrichtig bezeichnen,

wenn die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin aufgrund der

Stellungnahme von Dr. med. I.___ davon ausging, aus medizinischer Sicht liege

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallkausale Verletzung vor; dies

gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass es sich bei Dr. med. I.___, der

viele Jahre lang als Kreisarzt der Suva tätig war, um einen überaus erfahrenen

Unfallmediziner handelt. Die am 23. April 2015 schriftlich erklärte Anerkennung

der Leistungspflicht lässt sich daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne

von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnen. Damit erweist sich das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die im Rahmen einer Wiedererwägung auf diese Anerkennung

zurückgekommen ist, als unzulässig»

1.2

Das Bundesgericht hielt zur

vorgenannten medizinischen Aktenlage im Urteil 8C_270/2020 vom 1. September

2020.

Folgendes fest:

«5.4 Dr. med. I.___ bejahte in seiner

Kurzbeurteilung vom 24. November 2014 die ihm von der Versicherung gestellte

Frage, ob das Panaritium vom Mai 2010 als Unfallfolge betrachtet werden könne.

Zur Begründung führte er lediglich aus, ein Panaritium setze eine

Hautverletzung voraus. Er nannte keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor wie

beispielsweise einen Schnitt mit einem Messer oder einem anderen Gegenstand,

der die Hautverletzung am Finger verursacht hätte. Wie in der gutachterlichen

handchirurgischen Stellungnahme des Dr. med. J.___ vom 27. Juni 2016

zutreffend ausgeführt wurde, wäre dem Chirurgen anlässlich der Operation vom

22.

Mai 2010 ein Schnitt in den Finger bestimmt aufgefallen und dementsprechend

im Operationsbericht dokumentiert worden. Daran ändert nichts, dass der von der

Versicherung eingeholten handchirurgischen Stellungnahme nur der Stellenwert

einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung zukommt. Wie die

Beschwerdeführerin richtig bemerkt, muss eine Hautverletzung nicht zwingend

durch einen Unfall im Rechtssinne verursacht worden sein. Dies gilt

insbesondere bei einer im Küchendienst tätigen Versicherten. So führte auch

Dr. med. J.___ aus, dass eine Mikroverletzung bei Tätigkeiten in einer

Küche genau wie bei allen anderen manuellen Tätigkeiten natürlich auftreten

könnten. Eine Paronychie bzw. ein Panaritium könne auch durch manuelles

Zurückschieben der Nagelbetthaut sowie unsachgemässe Nagelpflege auftreten, was

nach Literaturangaben der häufigste Grund für Paronychien und nachfolgende

Panaritien darstelle»

1.3

Das Bundesgericht hiess die von

der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 6. März

2020.

(VSBES.2018.179) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die

Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dies wurde im

Wesentlichen damit begründet, es erscheine als zweifellos unrichtig, wenn die

Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin einzig aufgrund der

Stellungnahme des Dr. med. I.___ davon ausgegangen sei, dass der Gesundheitsschaden

der Beschwerdegegnerin durch einen Unfall verursacht worden sei. Indem die

Unfallversicherung nicht abgeklärt habe, ob alle Begriffsmerkmale eines

Unfalls, insbesondere auch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Art. 4 ATSG) die

Gesundheitsschädigung bewirkt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art.

43.

ATSG) verletzt. Da die Versicherung Leistungen zugesichert habe, ohne das

Vorliegen eines Unfalls geprüft zu haben, erweise sich die am 23. April 2015

erklärte Anerkennung der Leistungspflicht als zweifellos unrichtig gemäss Art.

53.

Abs. 2 ATSG. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auf ihre Leistungszusprache

zurückkommen dürfen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie einen Wiedererwägungsgrund

verneint habe. Die Sache sei daher zur Durchführung eines umfassenden

Beweisverfahrens zur Frage, ob der Gesundheitsschaden der Versicherten auf

einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen sei, und – sofern erforderlich –

zur Durchführung der von der Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren

beantragten öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK zurückzuweisen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.5).

1.4

Es ist im Folgenden erneut zu

prüfen, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis vom 17. Mai 2010

Leistungen zu erbringen.

2.

Für die Rechtsgrundlagen wird

auf die entsprechenden Abschnitte im Urteil VSBES.2018.179 vom 6. März 2020 verwiesen

(siehe dort E. II. 3.1 – 3.2).

3.

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Infektion («Beugesehnenscheidenphlegmone

Dig. III links fünf Tage nach Auftreten eines Panaritiums»; siehe Bericht Spital F.___ über die Operation

vom 22. Mai 2010, B-Nr. M 1) am 22. Mai 2010

notfallmässig an der linken Hand operiert werden musste. Streitig ist

hingegen, ob diese Operation bzw. der ihr zugrundeliegende Gesundheitsschaden auf

ein Ereignis zurückzuführen ist, welches den Unfallbegriff erfüllt. In diesem

Zusammenhang waren im vorgehenden Verfahren vor dem Versicherungsgericht

(VSBES.2018.179) im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

3.1

Die von der Arbeitgeberin

erstattete Krankmeldung vom 15. Juni 2010 (B-Nr. KM 1) enthält keinen

Hinweis auf ein auslösendes Ereignis.

3.2

Der Bericht des Spitals F.___

über die Operation vom 22. Mai 2010 (B-Nr. M 1) nennt als Diagnose eine

Beugesehnenscheidenphlegmone am linken Mittelfinger, fünf Tage nach Auftreten

eines Panaritiums. Zur Indikation wird erklärt, vor fünf Tagen sei am 3. Finger

links ein Panaritium aufgetreten. Seit zwei Tagen beklage die

Beschwerdeführerin Schmerzen beim Bewegen des Fingers. Klinisch zeige sich eine

deutliche Schwellung und Rötung des 3. Fingers. Im Austrittsbericht des Spitals

vom 19. August 2010 (B-Nr. M 5; die Beschwerdeführerin war vom 22. Mai bis

13.

Juli 2010 hospitalisiert gewesen) werden diese Angaben inhaltlich

wiederholt.

3.3

Im Bericht «Erstes Arztzeugnis

Krankentaggeldversicherung» an die E.___ vom 17. Juni 2010 (B-Nr. KM 3)

verneint der an den Operationen beteiligte Assistenzarzt Dr. med. N.___ vom

Spital F.___ die Frage, ob frühere Krankheiten oder Unfälle das gegenwärtige Leiden

beeinflussten (B-Nr. KM 3).

3.4

Der Neurologe Dr. med. O.___ führt

in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 (B-Nr. M 15) zur Anamnese aus, im

Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin am Mittelfinger links palmar

verletzt, woraus eine grössere Infektion geworden sei, was chirurgisch habe

saniert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin beschwerdefrei

geworden. Im Mai 2010 habe sie wiederum an gleicher Stelle am Mittelfinger

«eine Infektion gekriegt», was wiederum eine chirurgische Intervention

erfordert habe. Drei Tage später sei es zu einem Rezidiv mit Befall auch des

Ringfingers gekommen, so dass die Beschwerdeführerin nochmals operiert worden

sei, diesmal mit einem Schnitt bis zur Handwurzel und offenbar auch einer

Retinaculum-Spaltung.

3.5

Im Bericht des Spitals F.___,

Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23.

Juni 2011 (B-Nr. M 18) wird die Anamnese wie folgt beschrieben: «2003 Stich in

Dig. III links mit einer Konserve und nachfolgender Infekt mit operativer

Sanierung. Im Frühjahr 2010 plötzlich Wiederbeginn der Beschwerden mit

Re-Infekt und Taubheitsgefühl des ganzen linken Armes, deshalb operative

Revision. Nachfolgend gemäss Patientin Staphylokokkeninfekt mit 2. Revision, im

Verlauf 3. Revision am 9. Mai 2011.».

3.6

Am 11. Januar 2013 liess die

Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin mitteilen, sie habe im Mai 2010 einen

Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am Finger geschnitten habe. Dennoch

habe sie weitergearbeitet. In der Folge sei aber der Finger stark angeschwollen,

und sie habe am 22. Mai 2010 operiert werden müssen. Die

Beschwerdeführerin wie auch ihr früher behandelnder und mittlerweile

pensionierter Arzt Dr. med. G.___ seien der Auffassung, dass der Unfall von Mai

2010.

(Schnitt am Finger) Ursache der aktuellen Beschwerdesymptomatik sei.

Bislang sei eine Unfallmeldung unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin

schon einmal telefonisch bei der Arbeitgeberin «nachgehakt» habe. Vier Personen

könnten bestätigen, dass sie sich in den Finger geschnitten habe und dieser

nachher behandlungsbedürftig geworden sei (B-Nr. K 1.2).

3.7

In der nachträglichen

Unfallmeldung mit Schreiben vom 16. Januar 2013 (B-Nr. UM) hält die

Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin habe sie nachträglich darüber informiert,

dass es sich beim (als Krankheit gemeldeten) Schadenfall um einen Unfall

handle. Der Arbeitgeberin sei nicht bekannt, ob es sich dabei um einen Rückfall

zu einem früheren Unfallereignis aus den Jahren 2007/2008 handle oder um ein

neues Ereignis. Zudem halte sie fest, dass ihr bis zum heutigen Zeitpunkt

lediglich Arztzeugnisse vorlägen, die eine Abwesenheit infolge Krankheit

nachwiesen.

3.8

Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre

Rechtsvorgängerin konsultierte ihren beratenden Arzt Dr. med. I.___ mit der Frage,

ob das Panaritium im Mai 2010 als Unfallfolge betrachtet werden könne und somit

die Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum

Ereignis stehe. Dr. med. I.___ antwortete am 24. November 2014: «Ja, ein

Panaritium setzt eine Hautverletzung voraus». Die Frage, ob unfallfremde

Beschwerden den Heilverlauf beeinträchtigten, verneinte er; es gebe keine

Hinweise für eine Nagelkrankheit. Weiter empfahl er eine Abschluss-Beurteilung

in Bezug auf Integritätsentschädigung und Zumutbarkeit durch einen Gutachter

oder durch eine vertrauensärztliche Untersuchung (B-Nr. M 22).

3.9

Die Beschwerdegegnerin

veranlasste bei Dr. med. J.___, Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, eine

gutachterliche handchirurgische Stellungnahme. Dr. med. J.___ erstattete sein

Gutachten am 27. Juni 2016 (B-Nr. M 25). Darin führte er aus, aus den zur

Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumenten, ärztlichen Berichten,

Operationsberichten sowie Konsiliaruntersuchungen ergebe sich sowohl für das

Ereignis vom 23. Juni 2003 als auch vom 17. Mai 2010 kein Anhalt, dass

eine klare und umschriebene Hautverletzung stattgefunden habe. Nach den

Unterlagen arbeite die Versicherte in einer Spülküche als Hilfsköchin. Es sei

natürlich möglich, dass bei dieser Tätigkeit mit Hantieren von scharfen

Gegenständen (Messer, Gabel, Besteck, scharfkantige Gläser oder andere

Gegenstände) Hautverletzungen im Bereich des Fingers und des Nagelwalles

auftreten könnten, welche primär nicht als schwerwiegende Verletzung

wahrgenommen würden und sich erst im Nachhinein durch eine mögliche Entzündung

bemerkbar machten. Allerdings würden in dieser Tätigkeit meist Schutzhandschuhe

getragen, welche das Verletzungsrisiko deutlich minimierten. Auf diese

medizinisch-theoretische Möglichkeit könne jedoch bei beiden Ereignissen in

diesem Fall nicht abgestellt werden, da die Versicherte in der Unfallmeldung

nach UVG zum Ereignis vom 23. Juni 2003 eindeutig angebe, sich beim Öffnen

einer Büchse geschnitten zu haben und der Rechtsanwalt der Versicherten mit

Schreiben vom 11. Januar 2013 ebenfalls zum Unfallhergang bezüglich des

Ereignisses vom 17. Mai 2010 angebe, die Versicherte habe sich in den Finger

geschnitten. Diese beiden Schnittverletzungen seien im weiteren Verlauf

nirgendwo dokumentiert, insbesondere nicht in den ärztlichen Erstberichten oder

Operationsberichten. Eine Schnittverletzung, welche sich am 17. Mai 2010 in den

Finger zugetragen habe, wie im Schreiben des Rechtsanwaltes Zenari dokumentiert

und postuliert, sei bei einer Operation an diesem Finger fünf Tage später (22.

Mai 2010) mit Sicherheit noch erkennbar und werde dann vom Operateur auch

entsprechend beschrieben und dokumentiert. Insoweit könne man für die beiden

Ereignisse nach allen bekannten Anknüpfungstatsachen davon ausgehen, dass eine

unfallbedingte Hautverletzung, jedenfalls eine Schnittverletzung, nicht

vorgelegen habe. Eine Mikroverletzung könne bei Tätigkeiten in einer Spülküche

natürlich auftreten, genauso wie bei allen anderen manuellen Tätigkeiten.

Andererseits könne eine Paronychie beziehungsweise ein Panaritium auch durch

manuelles Zurückschieben der Nagelbetthaut sowie unsachgemässe Nagelpflege

auftreten, was nach Literaturangaben der häufigste Grund für Paronychien und

nachfolgende Panaritien darstelle.

4.

Wie im Urteil VSBES.2018.179

vom 6. März 2020 festgehalten und von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid

vom 25. Juni 2018 korrekt erfasst, enthalten die echtzeitlichen Akten keine

Anhaltspunkte, welche einen Unfall als Ursache für die geltend gemachten

Beschwerden am Mittelfinger der rechten Hand erkennen lassen. Ein

Schnittereignis wurde weder zeitnah von der Beschwerdeführerin erwähnt, noch

findet eine Schnittverletzung in den zeitnahen medizinischen Berichten

Erwähnung.

5.

Das Bundesgericht hat das Versicherungsgericht

in seinem Urteil 8C_270/2020 vom 1. September 2020 wie gesagt zur Durchführung

eines umfassenden Beweisverfahrens zur Frage angewiesen, ob der

Gesundheitsschaden der Versicherten auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG

zurückzuführen sei. Sofern erforderlich, sei eine öffentliche Verhandlung

durchzuführen. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien vom 20. Oktober

2020.

(A.S. II 15 ff.) und vom 26. November 2020 (A.S. II 22 ff.)

hat das Versicherungsgericht am 8. November 2021 eine öffentliche Verhandlung

mit Partei- und Zeugenbefragungen durchgeführt. Damit wurde die Anweisung des

Bundesgerichts, es sei ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen,

umgesetzt.

5.1

An der Verhandlung vom 8.

November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Sache befragt. Sie führte aus, sie

habe damals, im Mai 2010, im Krankenheim D.___ in der Küche gearbeitet und habe

sich an einer Büchsenkonserve geschnitten. Dies sei vier bis fünf Tage, bevor

sie ins Spital gegangen sei, passiert. Der Büchsenöffner sei ein bisschen alt

gewesen und man habe die Büchsen nicht richtig öffnen können. Sie sei in Eile

gewesen, da sie nur zwei Personen in der Küche gewesen seien. Mit ihr in der

Küche habe auch Frau P.___ gearbeitet, welche heute Frau K.___ heisse. Beim Aufmachen

der Konservendose habe sie sich in den Finger geschnitten. Der Büchsenöffner

sei gross gewesen, ein Gerät, welches man so zu Hause nicht habe. Mit dem

Büchsenöffner mache man grosse Büchsen auf. Die Beschwerdeführerin habe mit der

rechten Hand den Büchsenöffner bedient und mit der linken Hand den Deckel der

Büchse angehoben. Sie habe sich seitlich an der Fingerspitze des Mittelfingers

der linken Hand geschnitten. Die Wunde sei einen Zentimeter gross gewesen und

habe stark geblutet. Danach sei sie in den ersten Stock gegangen, wo die

Krankenschwestern seien. Die Beschwerdeführerin habe der Krankenschwester

gesagt, dass sie sich an der Konservendose geschnitten habe. Dort habe man die

Wunde desinfiziert und verbunden. Danach sei sie wieder arbeiten gegangen. Drei

Tage später habe der Finger angefangen, dick zu werden. Es sei ein Sonntag

gewesen, als die Beschwerdeführerin ins Spital gegangen sei. An diesem Tag habe

sie noch gearbeitet und sei nach der Arbeit ins Spital gegangen. Der Arzt habe

ihr dann gesagt, sie habe eine Blutvergiftung und sie müsse sofort operiert

werden. Sie habe dann mit Frau P.___ telefoniert und ihr mitgeteilt, dass sie

nicht arbeiten könne. Frau P.___ solle die Küchenchefin anrufen, welche in den

Ferien gewesen sei. Nach der Operation habe sie dann Staphylokokken bekommen. Es

seien dann fünf weitere Operationen an der Hand gefolgt. Sie wisse nicht, weshalb

in den Berichten nur von einer Infektion und nichts von einem Schnitt in den

Finger stehe. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis habe sie

erfahren, dass die Sache über Krankheit und nicht über Unfall laufe. Dies, als

ihr Hausarzt sie gefragt habe, warum das Ganze über Krankheit laufe und nicht

über Unfall. Sie habe im Spital gesagt, dass sie sich geschnitten habe. Auch

dem Arbeitgeber habe sie gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei. Sie habe dies

telefonisch sowie persönlich vor Ort mitgeteilt.

5.2

K.___, ehemalige Küchenhilfe im

Krankenheim D.___, führte an der Verhandlung vom 8. November 2021 als Zeugin

aus, sie und die Beschwerdeführerin hätten am Tag des Unfallereignisses alleine

in der Küche gearbeitet. Die Küchenchefin sei in den Ferien gewesen. K.___ sei

in der Küche gewesen, als die Beschwerdeführerin angefangen habe, zu schreien.

Sie seien aber nicht im Blickkontakt zueinander gewesen. Die Beschwerdeführerin

sei dabei gewesen, eine Büchse zu öffnen. Der Büchsenöffner sei am Tisch

befestigt und alt gewesen. Dort habe die Beschwerdeführerin die Büchse öffnen wollen

und habe sich dann geschnitten. Wie dies genau geschehen sei, wisse K.___

nicht. Sie wisse nur noch, dass die Beschwerdeführerin geschrien habe, sich den

Finger gehalten habe, welcher geblutet habe. K.___ habe die Beschwerdeführerin

dann zu den Schwestern in den ersten Stock geschickt. Dort habe man ihr die

Wunde verbunden und sie habe dann weitergearbeitet. K.___ habe der

Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse zum Arzt gehen. Die Beschwerdeführerin sei

– glaube K.___ – am zweiten Tag ins Spital gegangen. Der Finger sei ganz dick

geworden. Die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag noch gearbeitet. Dann sei

die Beschwerdeführerin gegangen. Die Küchenchefin habe Ferien gehabt und

wahrscheinlich auch die Lehrlinge. Als es passiert sei, habe K.___ die

Küchenchefin anrufen müssen. Dies, weil sie sonst für mehrere Tage alleine in

der Küche hätte arbeiten müssen.

5.3

L.___, ehemalige Heimleiterin

des Krankenheims D.___, führte als Zeugin an, dass sie sich an den Vorfall mit

der Hand der Beschwerdeführerin erinnern könne. Die Beschwerdeführerin sei dann

ausgefallen und habe sich im Spital operieren müssen. Sie sei lange im Spital

gewesen und habe danach nicht mehr gearbeitet. Das Unfallereignis habe sie aber

nicht persönlich mitbekommen. Sie wisse noch, dass die Beschwerdeführerin zur

Abteilung der Pflegerinnen gegangen sei, konkret zu Frau M.___. Frau M.___ habe

der Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse zu einem Arzt gehen. Die

Beschwerdeführerin sei zur Abteilung der Pflegerinnen gegangen, weil der Finger

schon entzündet gewesen sei. Sie habe dann ins Spital gehen müssen. L.___ habe es

aber nicht mitbekommen, als sich die Beschwerdeführerin am Finger geschnitten

habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr vom Schnitt an der Büchse berichtet. Vom

Schnitt in den Finger habe L.___ im Frühling 2010 erfahren. Zuerst habe sie

aber von der Entzündung und erst danach vom Schnitt erfahren. Wenn ein solcher

Vorfall im Krankenheim passiere, dann müsse es die direkte Vorgesetzte

erfahren. L.___ sei aber nicht die direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin

gewesen. Im Verlauf der Zeit habe sie dann einmal vom Vorfall mit der

Beschwerdeführerin mitbekommen. Wann genau sie es erfahren habe, könne sie

nicht mehr genau sagen, es habe sich aber nicht um Monate nach dem Vorfall

gehandelt, sondern vielleicht um zwei Wochen. Die Administration des Heimes sei

dafür zuständig gewesen, solche Fälle bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses

der Versicherung zu melden. L.___ sei aber nicht in der Administration gewesen.

5.4

M.___, ehemalige diplomierte

Pflegefachfrau des Krankenheims D.___, bestätigte als Zeugin, dass es im Mai im

Jahr 2010 zu einem «Schnittereignis» gekommen sei, kurz bevor das Krankenheim D.___

ins Pflegezentrum H.___ gezogen sei. Nach 10:00 Uhr am Vormittag sei die

Beschwerdeführerin zu ihr gekommen mit einem blutigen Finger, konkret

Mittelfinger links. Der Finger habe stark geblutet. Es habe sich um eine

Schnittwunde am Mittelfinger gehandelt, welche circa eineinhalb Zentimeter gross

gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr berichtet, dass sie sich an einer

Konservendose in der Küche verletzt habe. Weil es stark geblutet habe, habe M.___

einen Druckverband gemacht und danach verbunden. Sie habe der

Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zu einem Arzt gehen, um weitere

Untersuchungen zu machen. Am nächsten Morgen sei die Beschwerdeführerin wieder

vorbeigekommen, um den Verband zu wechseln. Eine oder zwei Wochen später habe

sie dann mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin im Spital stationiert sei.

6.

Vorliegend gibt es sowohl

Indizien die für, als auch solche, die gegen ein Unfallereignis sprechen. Auf

diese ist nachfolgend einzugehen.

6.1

Gegen die Annahme eines Unfalls

spricht zunächst der Umstand, dass in den echtzeitlichen medizinischen

Berichten keine Anhaltspunkte bestehen, welche einen Unfall als Ursache für die

geltend gemachten Beschwerden am Mittelfinger der linken Hand erkennen lassen. Einzig

die von der Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung vom 8. November

2021.

eingereichte Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (Urkunde Nr. 4) gibt

einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin von Dr. med. Q.___ vom 22. Mai

bis 31. Juli 2010 und von Dr. med. N.___ vom 21. September bis 3. November

2010.

eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls attestiert wurde. Alleine

daraus lässt sich aber nicht auf ein Unfallereignis mit den damit einhergehenden

Nachfolgeerscheinungen (Infektion der Wunde mit anschliessender Operation) im

Mai 2010 schliessen, zumal dieselbe Aktennotiz für dieselben Zeiträume auch

Arbeitsunfähigkeitsatteste derselben Ärzte wegen Krankheit erwähnt. Wie Dr.

med. J.___ in seiner gutachterlichen handchirurgischen Stellungnahme vom 27.

Juni 2016 (B-Nr. M 25) grundsätzlich einleuchtend darlegt, sei eine Schnittverletzung

in den Finger bei einer Operation an diesem Finger fünf Tage später mit

Sicherheit noch erkennbar und es wäre zu erwarten, dass sie vom Operateur auch

entsprechend beschrieben und dokumentiert würde. Immerhin ist aber anzumerken,

dass zum Zeitpunkt der Operation am 22. Mai 2010 die

Beugesehnenscheidenphlegmone Dig. III links fünf Tage nach Auftreten eines

Panaritiums und die damit einhergehende deutliche Schwellung und Rötung der

Finger im Vordergrund stand. Dass eine Schnittverletzung, welche eine solche

Infektion zumindest auslösen könnte, im Operationsbericht und den nachfolgenden

medizinischen Berichten nicht erwähnt wird, ist zwar ungewöhnlich, schliesst

aber ein Unfallereignis als Ursache für den Krankheitsverlauf nicht vollständig

aus, zumal dieser Frage im Rahmen der Operation keine entscheidende Bedeutung

zukam. So ging auch Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 24.

November 2014 sinngemäss von einem Kausalzusammenhang zwischen einem

Unfallereignis und dem im Mai 2010 festgestellten Panaritium aus (B-Nr. M 22).

6.2

Ungewöhnlich ist auch der

Umstand, dass eine Unfallmeldung von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin der

Beschwerdeführerin erst im Jahr 2013 erfolgte (B-Nr. K 1.2). Durch die Partei-

und Zeugenbefragung wurde aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin bereits

kurz nach dem Unfallereignis ihre Arbeitgeberin über die Schnittverletzung

informiert hatte. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin an der

Verhandlung vom 8. November 2021 habe sie, als sie nach etwa einem halben Jahr erfahren

habe, dass die Sache als Krankheit und nicht als Unfall abgewickelt worden sei,

umgehend die Arbeitgeberin darüber informiert. Sie habe ihre Arbeitgeberin

telefonisch sowie persönlich vor Ort darüber aufgeklärt. Wie sich den

glaubhaften Aussagen der als Zeugin befragten ehemaligen Heimleiterin des

Krankenheims D.___, L.___, entnehmen lässt, hat diese bereits im Frühling 2010,

also zeitnah zum hier fraglichen Unfallereignis, von der Schnittverletzung und

der anschliessenden Operation der Beschwerdeführerin im Spital erfahren. L.___ könne

sich zwar gemäss eigenen Angaben nicht mehr an den genauen Geschehensablauf erinnern

bzw. wann sie genau von der Schnittverletzung erfahren habe und ob die

Beschwerdeführerin nach der provisorischen Behandlung der Wunde durch M.___

direkt ins Spital gegangen sei. Ihr sei die Situation auch erst bewusst

geworden, als sich der Finger der Beschwerdeführerin entzündet habe und diese

notfallmässig ins Spital habe gehen müssen. L.___ konnte aber glaubhaft darlegen,

dass sie im Frühling 2010 sowohl von der Entzündung der Wunde, als auch von der

Schnittverletzung Bescheid wusste. Über die Schnittverletzung wurde sie nicht

nur von der Beschwerdeführerin informiert, sondern auch von der damals

ebenfalls im Krankenheim D.___ tätigen Zeugin M.___.

6.3

Die Zeugin L.___ bestätigte

nicht nur das Bestehen einer Schnittverletzung, sondern auch, dass die

Beschwerdeführerin von der Zeugin M.___ medizinisch behandelt wurde. M.___,

welche zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im Mai 2010 als diplomierte

Pflegefachfrau im Krankenheim D.___ tätig war, konnte an der Befragung

anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2021 ebenfalls bestätigen, dass sich

die Beschwerdeführerin im Mai 2010 eine Schnittverletzung zugezogen hatte,

nämlich am Mittelfinger links, welche circa eineinhalb Zentimeter gross gewesen

sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr berichtet, dass sie sich an einer

Konservendose in der Küche verletzt habe. M.___ hat laut ihrer Aussage die

Wunde versorgt, indem sie einen Druckverband an der Wunde angebracht und

anschliessend mit einem Verband versorgt hatte. Sie wusste vom Schnitt an der

Konservendose Bescheid, weshalb sie der Beschwerdeführerin empfahl, einen Arzt

aufzusuchen, weil sich die Wunde entzünden könnte.

6.4

Ein weiteres Indiz, welches für

ein Unfallereignis als Auslöser des Krankheitsverlaufs spricht, sind schliesslich

die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin K.___ über

den Ablauf des Unfallereignisses. Die Beschwerdeführerin berichtete an der

öffentlichen Verhandlung vom 8. November 2021 nachvollziehbar, wie es zur

besagten Schnittverletzung an der Hand gekommen ist. Sie führte aus, sie habe

eine Konservenbüchse mit einem grossen, alten Büchsenöffner aufmachen wollen.

In der Küche seien nur sie und eine weitere Mitarbeiterin gewesen, da die

zuständige Küchenchefin in den Ferien gewesen sei. Die Büchse sei nicht richtig

aufgegangen, da der Büchsenöffner nicht richtig funktioniert habe. Mit der

rechten Hand habe sie den Büchsenöffner bedient und, weil der Deckel nicht

richtig aufgegangen sei, habe sie mit der linken Hand den Deckel heben wollen. Beim

Anheben des Deckels habe sie sich in den Mittelfinger der linken Hand

geschnitten. Die Wunde habe stark geblutet. Sie sei dann in den ersten Stock zu

den Schwestern gegangen, um die Wunde zu behandeln. Danach habe sie wieder weitergearbeitet.

Ein paar Tage später sei sie dann nach der Arbeit ins Spital gegangen. Als die

Beschwerdeführerin im Spital erfahren habe, dass sie operiert werden müsse und für

eine längere Zeit ausfallen werde, habe sie mit Frau P.___ (heute K.___)

telefoniert. Da die Beschwerdeführerin wusste, dass sie für eine längere Zeit

ausfallen werde, habe sie Frau P.___ angewiesen, die Küchenchefin anzurufen und

ihr mitzuteilen, dass diese von den Ferien zurückkommen solle. Die Zeugin K.___

bestätigte an der Verhandlung vom 8. November 2021 den geschilderten

Geschehensablauf. Sie sei am besagten Tag alleine mit der Beschwerdeführerin in

der Küche gewesen, weil ihre Chefin Ferien gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe

am Büchsenöffner hantiert, welcher alt und an einem Tisch befestigt gewesen sei.

K.___ habe dann einen Schrei gehört. Sie habe die Beschwerdeführerin gesehen,

welche sich die Hand gehalten habe, welche stark geblutet habe. K.___ habe die

Beschwerdeführerin dann in den ersten Stock zu den Pflegerinnen geschickt. Die

Beschwerdeführerin habe danach wieder gearbeitet. Als die Beschwerdeführerin

dann ausgefallen sei, habe K.___ die Küchenchefin angerufen, weil sie nicht

über mehrere Tage alleine habe arbeiten können.

6.5

In Würdigung der vorstehend

wiedergegebenen Dokumente und Aussagen ist als mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 17.

Mai 2010, allenfalls auch einen oder zwei Tage später, beim Öffnen einer grossen

Konservendose eine Schnittverletzung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen

hat. Dafür sprechen die grundsätzlich glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen

sowie der Beschwerdeführerin. Sämtliche Zeuginnen bestätigten, dass sich die

Beschwerdeführerin vor der Operation vom 22. Mai 2010 am Arbeitsplatz in der

Küche einen Schnitt am Finger zugezogen hatte, als sie mit einem Dosenöffner

versucht hatte, eine Konservendose zu öffnen. Unabhängig voneinander haben die

Zeuginnen K.___ und M.___ ausgesagt, sie hätten unmittelbar nach dem

Unfallereignis die Beschwerdeführerin mit der Schnittwunde an der Hand gesehen

bzw. die Wunde behandelt. K.___ war in der Küche am Arbeiten, als sich die

Beschwerdeführerin an der Konservendose verletzte. M.___ hat die Schnittwunde

im ersten Stock des Krankenheims M.___ behandelt. Die Aussagen der beiden

Zeuginnen decken sich in den relevanten Punkten mit dem von der

Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf. Auch die Zeugin L.___ hat als

ehemalige Heimleiterin des Krankenheims D.___ relativ kurz nach dem Unfallereignis

zunächst von der Entzündung der Hand, danach zeitnah auch vom Schnitt in den

Finger erfahren. Der Umstand, dass der Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht

auf den Tag genau ermittelt werden kann, so wie es die Beschwerdegegnerin

anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2021 vorbringt, ändert nichts

an der Tatsache, dass die Zeuginnen, welche zum Zeitpunkt des Unfallereignisses

im selben Krankenheim, aber in unterschiedlichen Berufspositionen tätig waren und

somit aus unterschiedlichen Perspektiven vom Unfallereignis erfahren haben, ein

solches Unfallereignis am Arbeitsplatz bestätigen konnten. Die Aussagen der

Zeuginnen erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Der Umstand, dass sie sich alle

an einen elfeinhalb Jahre zurückliegenden Vorfall zu erinnern vermochten, mag

auf den ersten Blick erstaunen, erklärt sich aber durch die anzunehmende

Ungewöhnlichkeit derartiger Unfälle im Betrieb sowie durch die anschliessende

lange dauernde Abwesenheit der Beschwerdeführerin. Bei keiner der Zeuginnen ist

erkennbar, dass sie ein Interesse an einer Falschaussage haben könnte.

7.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerdegegnerin bezüglich des vorgenannten Unfallereignisses

leistungspflichtig. Somit wird in Gutheissung der Beschwerde der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die

Sache an diese zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird neu zu beurteilen

haben, welche Leistungen der Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses

vom 17. Mai 2010 (eventuell 18. oder 19. Mai 2010) zustehen.

8.

8.1

Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

werden (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Rechtsanwalt Zenari macht in

seiner Kostennote vom 8. November 2021 einen Zeitaufwand von 31.9 Stunden

geltend. Davon sind unter dem Titel von «Kanzleiaufwand», der im Stundenansatz

eines Anwalts inbegriffen ist, diejenigen Positionen in Abzug zu bringen, bei

welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die blosse Zustellung von Orientierungskopien

eingegangener Schriftstücke an die Klientschaft; dies trifft hier zu auf den

Positionen «Brief an Klientin» von je 0,17 Stunden bzw. 0,25 Stunden am 29.

Juni 2018, 27. Juli 2018, 17. September 2018, 18. Oktober 2018, 7.

November 2018, 9. November 2018, 10. Dezember 2018, 17. Januar 2019, 28.

Januar 2019, 21. März 2019, 25. April 2019, 10. März 2020, 8. Oktober

2020, 27. Oktober 2020, 19. Januar 2021, 5. Februar 2021, 10. März

2021, 1. April 2021, 26. Mai 2021, 2. Juni 2021, 9. Juli 2021, 4. August

2021, 10. August 2021, 13. August 2021. Ebenfalls als Kanzleiaufwand

gelten praxisgemäss die Fristerstreckungen vom 7. November 2018, 24. Januar

2019.

und 23. Oktober 2020 von je 0,25 Stunden. Gesamthaft resultiert damit

eine Kürzung um Kanzleiaufwand von 5,31 Stunden. Der in der Kostennote auf eine

Stunde geschätzte Aufwand für die Nachbearbeitung ist dem Obsiegen entsprechend

von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von 26.09

Stunden ergibt mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den

Auslagen von CHF 215.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine

Parteientschädigung von CHF 7'256.30.

9.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 20. Juli 2018 wird gutgeheissen.

Der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft

AG vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7'256.30 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_15/2022 vom 29. März 2022 bestätigt.