VSBES.2020.184
Unfallversicherung / Bundesgerichtsurteil vom 1. September 2020
22. November 2021Deutsch33 min
Unfallmeldung vornehmen (vgl. B-Nr. K 1.2). Die entsprechende Meldung an die E.___
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG,
vertreten durch Helvetia Versicherungen
Rechtsdienst Personenversicherungen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Bundesgerichtsurteil vom 1. September 2020
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. August 2003 erstattete
die Arbeitgeberin D.___, [...], der Versicherung E.___ eine Unfallmeldung nach
UVG. Sie teilte mit, ihre Mitarbeiterin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
habe sich am 23. Juni 2003 beim Öffnen einer Büchse geschnitten und sich eine
Schnittwunde mit Entzündung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen
(Aktenbeleg Helvetia [Helvetia-]Nr. UM 03). Wegen der Diagnose einer eitrigen
Paronychie Dig. II links wurde die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2003 im
Spital F.___ operiert (Paronychie-Abdeckelung; Beugesehnenrevision Bereich DIP
Dig. III links; vgl. B-Nr. M 03-1). Im Operationsbericht wird festgehalten, vor
14 Tagen sei es zu einer Fremdkörperverletzung im Nagelwall-Bereich des linken
Mittelfingers gekommen. In der Folge habe sich eine eitrige Infektion
entwickelt (B-Nr. M 03-1). Die Beschwerdeführerin war in der Folge bis
13. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. Juli 2003 nahm sie
die Arbeit zu 100 % wieder auf. Die Behandlung wurde am 23. Juli 2003
abgeschlossen (vgl. B-Nr. M 03-3 und TG 03-1). Im Arztzeugnis UVG führte der
Hausarzt Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, [...], aus, die
Beschwerdeführerin habe sich den Finger eingeklemmt. Es sei dann zu zunehmenden
Schmerzen und einer Schwellung gekommen (B-Nr. M 03-3).
2.
2.1 Am 15. Juni 2010 erstattete
die H.___ AG, [...], der E.___ eine Krankmeldung. Sie teilte mit, die bei ihr
als Hilfsköchin angestellte Beschwerdeführerin, geb. 1962, sei seit
22. Mai 2010 arbeitsunfähig (B-Nr. KM 1). Am 22. Mai 2010 wurde die
Beschwerdeführerin im Spital F.___ notfallmässig an der linken Hand operiert.
Die Diagnose lautete «Beugesehnenscheidenphlegmone Dig. III links fünf Tage
nach Auftreten eines Panaritiums» (B-Nr. M1). Am 4. Juni 2010 erfolgte
eine zweite Operation, welche die Finger III und IV umfasste (B-Nr. M 2). Die
Beschwerdeführerin blieb in der Folge zunächst arbeitsunfähig. Die E.___
richtete ab 21. Juni 2010 (Ablauf der 30-tägigen Wartezeit) Krankentaggelder
aus (vgl. B-Nr. KTG 1 ff.). Wegen persistierender Handschmerzen links und einer
Sensibilitätsstörung im Bereich von Dig. III und IV links erfolgte am
9. Mai 2011 ein weiterer operativer Eingriff (B-Nr. M 16). Die Anstellung
bei der H.___ AG wurde in der Folge auf Ende Oktober 2011 gekündigt.
2.2 Am 11. Januar 2013 liess die
Beschwerdeführerin gegenüber der früheren Arbeitgeberin H.___ AG geltend
machen, sie habe im Mai 2010 einen Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am
Finger geschnitten habe. Die Angelegenheit sei fälschlicherweise über die
Krankentaggeldversicherung abgewickelt worden. Die H.___ AG möge eine
Unfallmeldung vornehmen (vgl. B-Nr. K 1.2). Die entsprechende Meldung an die E.___
erfolgte am 16. Januar 2013 (vgl. B-Nr. UM). Die Versicherung holte die Akten
der Krankentaggeldversicherung ein und zog weitere Arztberichte bei (vgl. B-Nr.
M 1 ff.). Am 24. November 2014 nahm Dr. med. I.___, beratender Arzt
der E.___, zum Sachverhalt Stellung (B-Nr. M 22). Die E.___ teilte der
Beschwerdeführerin am 23. April 2015 mit, sie werde für den Unfall vom 17.
Mai 2010 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbringen (B-Nr. K 10). Am
22. Juni 2015 schätzte Dr. med. I.___ den Integritätsschaden auf 5 % (B-Nr.
M 23).
2.3 Im weiteren Verlauf wurde die E.___
durch die Helvetia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) übernommen. Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin in einem mit «Gewährung des rechtlichen Gehörs» bezeichneten
Schreiben mit, sie habe den Fall nochmals geprüft und könne nun, entgegen dem
Schreiben der E.___ vom 23. April 2015, den Fall nicht übernehmen (B-Nr. K
26). Nachdem die Beschwerdeführerin Einwände erhoben hatte (B-Nr. K 27),
erklärte die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2015, sie werde ein Gutachten
einholen (B-Nr. K 29). Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine
Begutachtung und verlangte für den Fall, dass an einer solchen festgehalten
werde, eine anfechtbare Verfügung (Schreiben vom 25. Januar 2016, B-Nr. K 38).
Die Beschwerdegegnerin beauftragte am 23. Mai 2016 Dr. med. J.___, Spezialarzt
Chirurgie und Orthopädie FMH, Handchirurgie (D), [...], mit der Ausarbeitung
eines Aktengutachtens (B-Nr. K 43). Die Beschwerdeführerin liess am 30. Mai
2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin möge auf das Aktengutachten verzichten
oder darüber eine anfechtbare Verfügung erlassen (B-Nr. K 45). Die
Beschwerdegegnerin hielt am 1. Juni 2016 an ihrem Vorgehen fest (B-Nr. K
46), die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Einwände am 9. Juni 2016 (B-Nr. K 47).
Dr. med. J.___ erstattete seine handchirurgische gutachterliche
Stellungnahme am 27. Juni 2016 (B-Nr. M 25).
2.4 Mit Verfügung vom 28. Juli 2016
(B-Nr. K 55) hob die Beschwerdegegnerin die formlos erfolgte Leistungszusprache
vom 23. April 2015 wiedererwägungsweise auf, stellte fest, dass es sich nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Unfallereignis oder um eine
unfallähnliche Körperschädigung handle, verneinte einen Anspruch auf Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung und verpflichtete die
Beschwerdeführerin, die bezogene Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00
zurückzuerstatten.
2.5 Am 29. August 2016 liess die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 28. Juli 2016 Einsprache
erheben (B-Nr. K 59).
2.6 Mit Einspracheentscheid vom 25.
Juni 2018 (B-Nr. K 74.1; Dossier VSBES.2018.179, Aktenseite [A.S. I] 1 ff.)
hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gut, soweit sie sich gegen die
Rückforderung des Betrags von CHF 6'300.00 richtete, weil der
Rückforderungsanspruch verwirkt sei. Ansonsten wurde die Einsprache abgewiesen.
3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 20. Juli 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
I 21 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 25. Juni
2018 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 28. Juli 2016 seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG
zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter werden verschiedene Verfahrens-
und Beweisanträge gestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin schloss
in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S.
I 48 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin hielt
mit Replik vom 4. Dezember 2018 an ihren Anträgen fest (A.S. 64 ff.). Die
Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 10. Januar 2019 ebenfalls ihren
Standpunkt (A.S. I 75 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin liess am
28. Februar 2019 nochmals eine Stellungnahme einreichen; gleichzeitig reichte
ihr Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 87 ff.). Zur Stellungnahme
der Beschwerdeführerin äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 8. März
2019 ebenfalls noch einmal (A.S. I 94 f.).
7. Mit Verfügung vom 18. März 2019
wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (A.S. I 96); diese trafen
in der Folge beim Gericht ein, was den Parteien mit einer weiteren Verfügung vom
18. April 2019 mitgeteilt wurde (A.S. I 99).
8. Mit Urteil vom 6. März
2020 (A.S. I 100 ff.) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise
gut. Der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG vom 25. Juni 2018 wurde aufgehoben, soweit darin
die Verfügung vom 28. Juli 2016 bestätigt wurde. Die Angelegenheit wurde an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
9. Die dagegen erhobene Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_270/2020
vom 1. September 2020 gutgeheissen, der Entscheid des Versicherungsgerichts vom
6. März 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen (Dossier VSBES.2020.184, A.S. II 1 ff.).
10. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2020 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum weiteren Vorgehen zu
äussern (A.S. II 11 f.). Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 (A.S. II 15
ff.) beantragte die Beschwerdegegnerin, auf Basis der vorliegenden Akten die
Rechtsfrage des Vorliegens eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG zu
beurteilen und von der Vornahme einer Partei- bzw. Zeugenbefragung sowie der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen. Die Beschwerdeführerin
beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2020 (A.S. II 22 ff.),
es seien die Adressen der bereits zuvor genannten vier Zeugen bei der
Beschwerdegegnerin zu editieren und im Rahmen einer Instruktionsverhandlung
oder im Rahmen einer öffentlichen Schlussverhandlung einzuvernehmen.
11. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021
wurden die Parteien erstmals zu einer Verhandlung vorgeladen (A.S. II 26 f.). Wegen
Erkrankung einer Zeugin wird die angesetzte Verhandlung mit Verfügung vom 1.
Juni 2021 abgesetzt (A.S. II 42 f.).
12. Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde
eine öffentliche Verhandlung auf den 13. September 2021 angesetzt (A.S. II
48 f.), welche erneut abgesetzt werden musste (A.S. II 50).
13. Mit Verfügung vom 12. August
2021 wurden die Parteien zu einer öffentlichen Verhandlung vorgeladen (A.S. II 53
f.), welche am 8. November 2021 durchgeführt wurde. Es wurden die
Beschwerdeführerin als Partei sowie Frau K.___, Frau L.___, und Frau M.___
als Zeuginnen befragt. In den anschliessenden Parteivorträgen hielten die
Parteien an ihren Standpunkten fest. Weiter reichte der Vertreter der
Beschwerdeführerin seine Honorarnote (A.S. II 85 ff.) sowie ein weiteres
Beweismittel zu den Akten (Urkunde Nr. 4). Für den Inhalt der Partei- und
Zeugenbefragungen und die Ausführungen der Parteien wird auf das Protokoll der
Hauptverhandlung vom 8. November 2021 (A.S. II 62 ff.)
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Versicherungsgericht hat
sich in seinem Urteil VSBES.2018.179 vom 6. März 2020 zum Vorgehen der
Beschwerdegegnerin sowie zur Frage, ob der Gesundheitsschaden der Versicherten
auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen sei, mit der medizinischen Aktenlage
zum Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht von Seiten der
Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Schreiben vom 23. April 2015, B-Nr.
K 10) befasst. Es hat dann in E. 5.2 Folgendes ausgeführt:
«Es fällt auf, dass keines der in
zeitlicher Nähe zum 17. Mai 2010 erstellten Dokumente einen Hinweis auf die von
der Beschwerdeführerin später geltend gemachte Schnittverletzung oder überhaupt
irgendein konkretes Ereignis enthält. Nach der Unfallmeldung vom 16. Januar
2013, die mehr als zweieinhalb Jahre später erfolgte, verzichtete die
Beschwerdegegnerin zunächst auf ergänzende Abklärungen. Schliesslich holte sie
im November 2014 die Stellungnahme von Dr. med. I.___ ein, der sinngemäss einen
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem im Mai 2010
festgestellten Panaritium bejahte. Er begründete dies damit, dass ein
Panaritium eine Hautverletzung voraussetze. Wie die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zu Recht festhält, sprach Dr. med. I.___ von einer
Hautverletzung und nicht von einer Schnittverletzung. Da die Anfrage an den
beratenden Arzt im klar ersichtlichen Kontext einer Unfallkausalität erfolgte, lag
es aber nahe und war zumindest vertretbar, seine Antwort dahingehend zu
interpretieren, dass er von einer Hautverletzung durch ein Unfallereignis
ausging. Die von Dr. med. I.___ gewählte Formulierung musste oder konnte
jedenfalls den Eindruck erwecken, er schliesse aus der Art der Verletzung
(Panaritium) auf die Verursachung durch ein Unfallereignis. Dieser Schluss ist
zwar nur in eher seltenen Fällen direkt möglich (vgl. E. II. 3.1.4). Es lässt
sich aber nicht als unvertretbar und damit zweifellos unrichtig bezeichnen,
wenn die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin aufgrund der
Stellungnahme von Dr. med. I.___ davon ausging, aus medizinischer Sicht liege
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallkausale Verletzung vor; dies
gilt insbesondere auch mit Blick darauf, dass es sich bei Dr. med. I.___, der
viele Jahre lang als Kreisarzt der Suva tätig war, um einen überaus erfahrenen
Unfallmediziner handelt. Die am 23. April 2015 schriftlich erklärte Anerkennung
der Leistungspflicht lässt sich daher nicht als zweifellos unrichtig im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG bezeichnen. Damit erweist sich das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die im Rahmen einer Wiedererwägung auf diese Anerkennung
zurückgekommen ist, als unzulässig»
1.2
Das Bundesgericht hielt zur
vorgenannten medizinischen Aktenlage im Urteil 8C_270/2020 vom 1. September
2020.
Folgendes fest:
«5.4 Dr. med. I.___ bejahte in seiner
Kurzbeurteilung vom 24. November 2014 die ihm von der Versicherung gestellte
Frage, ob das Panaritium vom Mai 2010 als Unfallfolge betrachtet werden könne.
Zur Begründung führte er lediglich aus, ein Panaritium setze eine
Hautverletzung voraus. Er nannte keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor wie
beispielsweise einen Schnitt mit einem Messer oder einem anderen Gegenstand,
der die Hautverletzung am Finger verursacht hätte. Wie in der gutachterlichen
handchirurgischen Stellungnahme des Dr. med. J.___ vom 27. Juni 2016
zutreffend ausgeführt wurde, wäre dem Chirurgen anlässlich der Operation vom
22.
Mai 2010 ein Schnitt in den Finger bestimmt aufgefallen und dementsprechend
im Operationsbericht dokumentiert worden. Daran ändert nichts, dass der von der
Versicherung eingeholten handchirurgischen Stellungnahme nur der Stellenwert
einer versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung zukommt. Wie die
Beschwerdeführerin richtig bemerkt, muss eine Hautverletzung nicht zwingend
durch einen Unfall im Rechtssinne verursacht worden sein. Dies gilt
insbesondere bei einer im Küchendienst tätigen Versicherten. So führte auch
Dr. med. J.___ aus, dass eine Mikroverletzung bei Tätigkeiten in einer
Küche genau wie bei allen anderen manuellen Tätigkeiten natürlich auftreten
könnten. Eine Paronychie bzw. ein Panaritium könne auch durch manuelles
Zurückschieben der Nagelbetthaut sowie unsachgemässe Nagelpflege auftreten, was
nach Literaturangaben der häufigste Grund für Paronychien und nachfolgende
Panaritien darstelle»
1.3
Das Bundesgericht hiess die von
der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Versicherungsgerichts vom 6. März
2020.
(VSBES.2018.179) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dies wurde im
Wesentlichen damit begründet, es erscheine als zweifellos unrichtig, wenn die
Beschwerdeführerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin einzig aufgrund der
Stellungnahme des Dr. med. I.___ davon ausgegangen sei, dass der Gesundheitsschaden
der Beschwerdegegnerin durch einen Unfall verursacht worden sei. Indem die
Unfallversicherung nicht abgeklärt habe, ob alle Begriffsmerkmale eines
Unfalls, insbesondere auch eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Art. 4 ATSG) die
Gesundheitsschädigung bewirkt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art.
43.
ATSG) verletzt. Da die Versicherung Leistungen zugesichert habe, ohne das
Vorliegen eines Unfalls geprüft zu haben, erweise sich die am 23. April 2015
erklärte Anerkennung der Leistungspflicht als zweifellos unrichtig gemäss Art.
53.
Abs. 2 ATSG. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auf ihre Leistungszusprache
zurückkommen dürfen. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie einen Wiedererwägungsgrund
verneint habe. Die Sache sei daher zur Durchführung eines umfassenden
Beweisverfahrens zur Frage, ob der Gesundheitsschaden der Versicherten auf
einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG zurückzuführen sei, und – sofern erforderlich –
zur Durchführung der von der Versicherten im vorinstanzlichen Verfahren
beantragten öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK zurückzuweisen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2020 vom 1. September 2020 E. 5.5).
1.4
Es ist im Folgenden erneut zu
prüfen, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, für das von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Unfallereignis vom 17. Mai 2010
Leistungen zu erbringen.
2.
Für die Rechtsgrundlagen wird
auf die entsprechenden Abschnitte im Urteil VSBES.2018.179 vom 6. März 2020 verwiesen
(siehe dort E. II. 3.1 – 3.2).
3.
Es ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Infektion («Beugesehnenscheidenphlegmone
Dig. III links fünf Tage nach Auftreten eines Panaritiums»; siehe Bericht Spital F.___ über die Operation
vom 22. Mai 2010, B-Nr. M 1) am 22. Mai 2010
notfallmässig an der linken Hand operiert werden musste. Streitig ist
hingegen, ob diese Operation bzw. der ihr zugrundeliegende Gesundheitsschaden auf
ein Ereignis zurückzuführen ist, welches den Unfallbegriff erfüllt. In diesem
Zusammenhang waren im vorgehenden Verfahren vor dem Versicherungsgericht
(VSBES.2018.179) im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
3.1
Die von der Arbeitgeberin
erstattete Krankmeldung vom 15. Juni 2010 (B-Nr. KM 1) enthält keinen
Hinweis auf ein auslösendes Ereignis.
3.2
Der Bericht des Spitals F.___
über die Operation vom 22. Mai 2010 (B-Nr. M 1) nennt als Diagnose eine
Beugesehnenscheidenphlegmone am linken Mittelfinger, fünf Tage nach Auftreten
eines Panaritiums. Zur Indikation wird erklärt, vor fünf Tagen sei am 3. Finger
links ein Panaritium aufgetreten. Seit zwei Tagen beklage die
Beschwerdeführerin Schmerzen beim Bewegen des Fingers. Klinisch zeige sich eine
deutliche Schwellung und Rötung des 3. Fingers. Im Austrittsbericht des Spitals
vom 19. August 2010 (B-Nr. M 5; die Beschwerdeführerin war vom 22. Mai bis
13.
Juli 2010 hospitalisiert gewesen) werden diese Angaben inhaltlich
wiederholt.
3.3
Im Bericht «Erstes Arztzeugnis
Krankentaggeldversicherung» an die E.___ vom 17. Juni 2010 (B-Nr. KM 3)
verneint der an den Operationen beteiligte Assistenzarzt Dr. med. N.___ vom
Spital F.___ die Frage, ob frühere Krankheiten oder Unfälle das gegenwärtige Leiden
beeinflussten (B-Nr. KM 3).
3.4
Der Neurologe Dr. med. O.___ führt
in seinem Bericht vom 3. Mai 2011 (B-Nr. M 15) zur Anamnese aus, im
Juni 2003 habe sich die Beschwerdeführerin am Mittelfinger links palmar
verletzt, woraus eine grössere Infektion geworden sei, was chirurgisch habe
saniert werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin beschwerdefrei
geworden. Im Mai 2010 habe sie wiederum an gleicher Stelle am Mittelfinger
«eine Infektion gekriegt», was wiederum eine chirurgische Intervention
erfordert habe. Drei Tage später sei es zu einem Rezidiv mit Befall auch des
Ringfingers gekommen, so dass die Beschwerdeführerin nochmals operiert worden
sei, diesmal mit einem Schnitt bis zur Handwurzel und offenbar auch einer
Retinaculum-Spaltung.
3.5
Im Bericht des Spitals F.___,
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23.
Juni 2011 (B-Nr. M 18) wird die Anamnese wie folgt beschrieben: «2003 Stich in
Dig. III links mit einer Konserve und nachfolgender Infekt mit operativer
Sanierung. Im Frühjahr 2010 plötzlich Wiederbeginn der Beschwerden mit
Re-Infekt und Taubheitsgefühl des ganzen linken Armes, deshalb operative
Revision. Nachfolgend gemäss Patientin Staphylokokkeninfekt mit 2. Revision, im
Verlauf 3. Revision am 9. Mai 2011.».
3.6
Am 11. Januar 2013 liess die
Beschwerdeführerin der Arbeitgeberin mitteilen, sie habe im Mai 2010 einen
Betriebsunfall erlitten, indem sie sich am Finger geschnitten habe. Dennoch
habe sie weitergearbeitet. In der Folge sei aber der Finger stark angeschwollen,
und sie habe am 22. Mai 2010 operiert werden müssen. Die
Beschwerdeführerin wie auch ihr früher behandelnder und mittlerweile
pensionierter Arzt Dr. med. G.___ seien der Auffassung, dass der Unfall von Mai
2010.
(Schnitt am Finger) Ursache der aktuellen Beschwerdesymptomatik sei.
Bislang sei eine Unfallmeldung unterblieben, obwohl die Beschwerdeführerin
schon einmal telefonisch bei der Arbeitgeberin «nachgehakt» habe. Vier Personen
könnten bestätigen, dass sie sich in den Finger geschnitten habe und dieser
nachher behandlungsbedürftig geworden sei (B-Nr. K 1.2).
3.7
In der nachträglichen
Unfallmeldung mit Schreiben vom 16. Januar 2013 (B-Nr. UM) hält die
Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin habe sie nachträglich darüber informiert,
dass es sich beim (als Krankheit gemeldeten) Schadenfall um einen Unfall
handle. Der Arbeitgeberin sei nicht bekannt, ob es sich dabei um einen Rückfall
zu einem früheren Unfallereignis aus den Jahren 2007/2008 handle oder um ein
neues Ereignis. Zudem halte sie fest, dass ihr bis zum heutigen Zeitpunkt
lediglich Arztzeugnisse vorlägen, die eine Abwesenheit infolge Krankheit
nachwiesen.
3.8
Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre
Rechtsvorgängerin konsultierte ihren beratenden Arzt Dr. med. I.___ mit der Frage,
ob das Panaritium im Mai 2010 als Unfallfolge betrachtet werden könne und somit
die Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum
Ereignis stehe. Dr. med. I.___ antwortete am 24. November 2014: «Ja, ein
Panaritium setzt eine Hautverletzung voraus». Die Frage, ob unfallfremde
Beschwerden den Heilverlauf beeinträchtigten, verneinte er; es gebe keine
Hinweise für eine Nagelkrankheit. Weiter empfahl er eine Abschluss-Beurteilung
in Bezug auf Integritätsentschädigung und Zumutbarkeit durch einen Gutachter
oder durch eine vertrauensärztliche Untersuchung (B-Nr. M 22).
3.9
Die Beschwerdegegnerin
veranlasste bei Dr. med. J.___, Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, eine
gutachterliche handchirurgische Stellungnahme. Dr. med. J.___ erstattete sein
Gutachten am 27. Juni 2016 (B-Nr. M 25). Darin führte er aus, aus den zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumenten, ärztlichen Berichten,
Operationsberichten sowie Konsiliaruntersuchungen ergebe sich sowohl für das
Ereignis vom 23. Juni 2003 als auch vom 17. Mai 2010 kein Anhalt, dass
eine klare und umschriebene Hautverletzung stattgefunden habe. Nach den
Unterlagen arbeite die Versicherte in einer Spülküche als Hilfsköchin. Es sei
natürlich möglich, dass bei dieser Tätigkeit mit Hantieren von scharfen
Gegenständen (Messer, Gabel, Besteck, scharfkantige Gläser oder andere
Gegenstände) Hautverletzungen im Bereich des Fingers und des Nagelwalles
auftreten könnten, welche primär nicht als schwerwiegende Verletzung
wahrgenommen würden und sich erst im Nachhinein durch eine mögliche Entzündung
bemerkbar machten. Allerdings würden in dieser Tätigkeit meist Schutzhandschuhe
getragen, welche das Verletzungsrisiko deutlich minimierten. Auf diese
medizinisch-theoretische Möglichkeit könne jedoch bei beiden Ereignissen in
diesem Fall nicht abgestellt werden, da die Versicherte in der Unfallmeldung
nach UVG zum Ereignis vom 23. Juni 2003 eindeutig angebe, sich beim Öffnen
einer Büchse geschnitten zu haben und der Rechtsanwalt der Versicherten mit
Schreiben vom 11. Januar 2013 ebenfalls zum Unfallhergang bezüglich des
Ereignisses vom 17. Mai 2010 angebe, die Versicherte habe sich in den Finger
geschnitten. Diese beiden Schnittverletzungen seien im weiteren Verlauf
nirgendwo dokumentiert, insbesondere nicht in den ärztlichen Erstberichten oder
Operationsberichten. Eine Schnittverletzung, welche sich am 17. Mai 2010 in den
Finger zugetragen habe, wie im Schreiben des Rechtsanwaltes Zenari dokumentiert
und postuliert, sei bei einer Operation an diesem Finger fünf Tage später (22.
Mai 2010) mit Sicherheit noch erkennbar und werde dann vom Operateur auch
entsprechend beschrieben und dokumentiert. Insoweit könne man für die beiden
Ereignisse nach allen bekannten Anknüpfungstatsachen davon ausgehen, dass eine
unfallbedingte Hautverletzung, jedenfalls eine Schnittverletzung, nicht
vorgelegen habe. Eine Mikroverletzung könne bei Tätigkeiten in einer Spülküche
natürlich auftreten, genauso wie bei allen anderen manuellen Tätigkeiten.
Andererseits könne eine Paronychie beziehungsweise ein Panaritium auch durch
manuelles Zurückschieben der Nagelbetthaut sowie unsachgemässe Nagelpflege
auftreten, was nach Literaturangaben der häufigste Grund für Paronychien und
nachfolgende Panaritien darstelle.
4.
Wie im Urteil VSBES.2018.179
vom 6. März 2020 festgehalten und von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
vom 25. Juni 2018 korrekt erfasst, enthalten die echtzeitlichen Akten keine
Anhaltspunkte, welche einen Unfall als Ursache für die geltend gemachten
Beschwerden am Mittelfinger der rechten Hand erkennen lassen. Ein
Schnittereignis wurde weder zeitnah von der Beschwerdeführerin erwähnt, noch
findet eine Schnittverletzung in den zeitnahen medizinischen Berichten
Erwähnung.
5.
Das Bundesgericht hat das Versicherungsgericht
in seinem Urteil 8C_270/2020 vom 1. September 2020 wie gesagt zur Durchführung
eines umfassenden Beweisverfahrens zur Frage angewiesen, ob der
Gesundheitsschaden der Versicherten auf einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG
zurückzuführen sei. Sofern erforderlich, sei eine öffentliche Verhandlung
durchzuführen. Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien vom 20. Oktober
2020.
(A.S. II 15 ff.) und vom 26. November 2020 (A.S. II 22 ff.)
hat das Versicherungsgericht am 8. November 2021 eine öffentliche Verhandlung
mit Partei- und Zeugenbefragungen durchgeführt. Damit wurde die Anweisung des
Bundesgerichts, es sei ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen,
umgesetzt.
5.1
An der Verhandlung vom 8.
November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Sache befragt. Sie führte aus, sie
habe damals, im Mai 2010, im Krankenheim D.___ in der Küche gearbeitet und habe
sich an einer Büchsenkonserve geschnitten. Dies sei vier bis fünf Tage, bevor
sie ins Spital gegangen sei, passiert. Der Büchsenöffner sei ein bisschen alt
gewesen und man habe die Büchsen nicht richtig öffnen können. Sie sei in Eile
gewesen, da sie nur zwei Personen in der Küche gewesen seien. Mit ihr in der
Küche habe auch Frau P.___ gearbeitet, welche heute Frau K.___ heisse. Beim Aufmachen
der Konservendose habe sie sich in den Finger geschnitten. Der Büchsenöffner
sei gross gewesen, ein Gerät, welches man so zu Hause nicht habe. Mit dem
Büchsenöffner mache man grosse Büchsen auf. Die Beschwerdeführerin habe mit der
rechten Hand den Büchsenöffner bedient und mit der linken Hand den Deckel der
Büchse angehoben. Sie habe sich seitlich an der Fingerspitze des Mittelfingers
der linken Hand geschnitten. Die Wunde sei einen Zentimeter gross gewesen und
habe stark geblutet. Danach sei sie in den ersten Stock gegangen, wo die
Krankenschwestern seien. Die Beschwerdeführerin habe der Krankenschwester
gesagt, dass sie sich an der Konservendose geschnitten habe. Dort habe man die
Wunde desinfiziert und verbunden. Danach sei sie wieder arbeiten gegangen. Drei
Tage später habe der Finger angefangen, dick zu werden. Es sei ein Sonntag
gewesen, als die Beschwerdeführerin ins Spital gegangen sei. An diesem Tag habe
sie noch gearbeitet und sei nach der Arbeit ins Spital gegangen. Der Arzt habe
ihr dann gesagt, sie habe eine Blutvergiftung und sie müsse sofort operiert
werden. Sie habe dann mit Frau P.___ telefoniert und ihr mitgeteilt, dass sie
nicht arbeiten könne. Frau P.___ solle die Küchenchefin anrufen, welche in den
Ferien gewesen sei. Nach der Operation habe sie dann Staphylokokken bekommen. Es
seien dann fünf weitere Operationen an der Hand gefolgt. Sie wisse nicht, weshalb
in den Berichten nur von einer Infektion und nichts von einem Schnitt in den
Finger stehe. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis habe sie
erfahren, dass die Sache über Krankheit und nicht über Unfall laufe. Dies, als
ihr Hausarzt sie gefragt habe, warum das Ganze über Krankheit laufe und nicht
über Unfall. Sie habe im Spital gesagt, dass sie sich geschnitten habe. Auch
dem Arbeitgeber habe sie gesagt, dass es ein Unfall gewesen sei. Sie habe dies
telefonisch sowie persönlich vor Ort mitgeteilt.
5.2
K.___, ehemalige Küchenhilfe im
Krankenheim D.___, führte an der Verhandlung vom 8. November 2021 als Zeugin
aus, sie und die Beschwerdeführerin hätten am Tag des Unfallereignisses alleine
in der Küche gearbeitet. Die Küchenchefin sei in den Ferien gewesen. K.___ sei
in der Küche gewesen, als die Beschwerdeführerin angefangen habe, zu schreien.
Sie seien aber nicht im Blickkontakt zueinander gewesen. Die Beschwerdeführerin
sei dabei gewesen, eine Büchse zu öffnen. Der Büchsenöffner sei am Tisch
befestigt und alt gewesen. Dort habe die Beschwerdeführerin die Büchse öffnen wollen
und habe sich dann geschnitten. Wie dies genau geschehen sei, wisse K.___
nicht. Sie wisse nur noch, dass die Beschwerdeführerin geschrien habe, sich den
Finger gehalten habe, welcher geblutet habe. K.___ habe die Beschwerdeführerin
dann zu den Schwestern in den ersten Stock geschickt. Dort habe man ihr die
Wunde verbunden und sie habe dann weitergearbeitet. K.___ habe der
Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse zum Arzt gehen. Die Beschwerdeführerin sei
– glaube K.___ – am zweiten Tag ins Spital gegangen. Der Finger sei ganz dick
geworden. Die Beschwerdeführerin habe an diesem Tag noch gearbeitet. Dann sei
die Beschwerdeführerin gegangen. Die Küchenchefin habe Ferien gehabt und
wahrscheinlich auch die Lehrlinge. Als es passiert sei, habe K.___ die
Küchenchefin anrufen müssen. Dies, weil sie sonst für mehrere Tage alleine in
der Küche hätte arbeiten müssen.
5.3
L.___, ehemalige Heimleiterin
des Krankenheims D.___, führte als Zeugin an, dass sie sich an den Vorfall mit
der Hand der Beschwerdeführerin erinnern könne. Die Beschwerdeführerin sei dann
ausgefallen und habe sich im Spital operieren müssen. Sie sei lange im Spital
gewesen und habe danach nicht mehr gearbeitet. Das Unfallereignis habe sie aber
nicht persönlich mitbekommen. Sie wisse noch, dass die Beschwerdeführerin zur
Abteilung der Pflegerinnen gegangen sei, konkret zu Frau M.___. Frau M.___ habe
der Beschwerdeführerin gesagt, sie müsse zu einem Arzt gehen. Die
Beschwerdeführerin sei zur Abteilung der Pflegerinnen gegangen, weil der Finger
schon entzündet gewesen sei. Sie habe dann ins Spital gehen müssen. L.___ habe es
aber nicht mitbekommen, als sich die Beschwerdeführerin am Finger geschnitten
habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr vom Schnitt an der Büchse berichtet. Vom
Schnitt in den Finger habe L.___ im Frühling 2010 erfahren. Zuerst habe sie
aber von der Entzündung und erst danach vom Schnitt erfahren. Wenn ein solcher
Vorfall im Krankenheim passiere, dann müsse es die direkte Vorgesetzte
erfahren. L.___ sei aber nicht die direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin
gewesen. Im Verlauf der Zeit habe sie dann einmal vom Vorfall mit der
Beschwerdeführerin mitbekommen. Wann genau sie es erfahren habe, könne sie
nicht mehr genau sagen, es habe sich aber nicht um Monate nach dem Vorfall
gehandelt, sondern vielleicht um zwei Wochen. Die Administration des Heimes sei
dafür zuständig gewesen, solche Fälle bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses
der Versicherung zu melden. L.___ sei aber nicht in der Administration gewesen.
5.4
M.___, ehemalige diplomierte
Pflegefachfrau des Krankenheims D.___, bestätigte als Zeugin, dass es im Mai im
Jahr 2010 zu einem «Schnittereignis» gekommen sei, kurz bevor das Krankenheim D.___
ins Pflegezentrum H.___ gezogen sei. Nach 10:00 Uhr am Vormittag sei die
Beschwerdeführerin zu ihr gekommen mit einem blutigen Finger, konkret
Mittelfinger links. Der Finger habe stark geblutet. Es habe sich um eine
Schnittwunde am Mittelfinger gehandelt, welche circa eineinhalb Zentimeter gross
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr berichtet, dass sie sich an einer
Konservendose in der Küche verletzt habe. Weil es stark geblutet habe, habe M.___
einen Druckverband gemacht und danach verbunden. Sie habe der
Beschwerdeführerin gesagt, sie solle zu einem Arzt gehen, um weitere
Untersuchungen zu machen. Am nächsten Morgen sei die Beschwerdeführerin wieder
vorbeigekommen, um den Verband zu wechseln. Eine oder zwei Wochen später habe
sie dann mitbekommen, dass die Beschwerdeführerin im Spital stationiert sei.
6.
Vorliegend gibt es sowohl
Indizien die für, als auch solche, die gegen ein Unfallereignis sprechen. Auf
diese ist nachfolgend einzugehen.
6.1
Gegen die Annahme eines Unfalls
spricht zunächst der Umstand, dass in den echtzeitlichen medizinischen
Berichten keine Anhaltspunkte bestehen, welche einen Unfall als Ursache für die
geltend gemachten Beschwerden am Mittelfinger der linken Hand erkennen lassen. Einzig
die von der Beschwerdeführerin an der öffentlichen Verhandlung vom 8. November
2021.
eingereichte Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (Urkunde Nr. 4) gibt
einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin von Dr. med. Q.___ vom 22. Mai
bis 31. Juli 2010 und von Dr. med. N.___ vom 21. September bis 3. November
2010.
eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls attestiert wurde. Alleine
daraus lässt sich aber nicht auf ein Unfallereignis mit den damit einhergehenden
Nachfolgeerscheinungen (Infektion der Wunde mit anschliessender Operation) im
Mai 2010 schliessen, zumal dieselbe Aktennotiz für dieselben Zeiträume auch
Arbeitsunfähigkeitsatteste derselben Ärzte wegen Krankheit erwähnt. Wie Dr.
med. J.___ in seiner gutachterlichen handchirurgischen Stellungnahme vom 27.
Juni 2016 (B-Nr. M 25) grundsätzlich einleuchtend darlegt, sei eine Schnittverletzung
in den Finger bei einer Operation an diesem Finger fünf Tage später mit
Sicherheit noch erkennbar und es wäre zu erwarten, dass sie vom Operateur auch
entsprechend beschrieben und dokumentiert würde. Immerhin ist aber anzumerken,
dass zum Zeitpunkt der Operation am 22. Mai 2010 die
Beugesehnenscheidenphlegmone Dig. III links fünf Tage nach Auftreten eines
Panaritiums und die damit einhergehende deutliche Schwellung und Rötung der
Finger im Vordergrund stand. Dass eine Schnittverletzung, welche eine solche
Infektion zumindest auslösen könnte, im Operationsbericht und den nachfolgenden
medizinischen Berichten nicht erwähnt wird, ist zwar ungewöhnlich, schliesst
aber ein Unfallereignis als Ursache für den Krankheitsverlauf nicht vollständig
aus, zumal dieser Frage im Rahmen der Operation keine entscheidende Bedeutung
zukam. So ging auch Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 24.
November 2014 sinngemäss von einem Kausalzusammenhang zwischen einem
Unfallereignis und dem im Mai 2010 festgestellten Panaritium aus (B-Nr. M 22).
6.2
Ungewöhnlich ist auch der
Umstand, dass eine Unfallmeldung von Seiten der ehemaligen Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin erst im Jahr 2013 erfolgte (B-Nr. K 1.2). Durch die Partei-
und Zeugenbefragung wurde aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin bereits
kurz nach dem Unfallereignis ihre Arbeitgeberin über die Schnittverletzung
informiert hatte. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin an der
Verhandlung vom 8. November 2021 habe sie, als sie nach etwa einem halben Jahr erfahren
habe, dass die Sache als Krankheit und nicht als Unfall abgewickelt worden sei,
umgehend die Arbeitgeberin darüber informiert. Sie habe ihre Arbeitgeberin
telefonisch sowie persönlich vor Ort darüber aufgeklärt. Wie sich den
glaubhaften Aussagen der als Zeugin befragten ehemaligen Heimleiterin des
Krankenheims D.___, L.___, entnehmen lässt, hat diese bereits im Frühling 2010,
also zeitnah zum hier fraglichen Unfallereignis, von der Schnittverletzung und
der anschliessenden Operation der Beschwerdeführerin im Spital erfahren. L.___ könne
sich zwar gemäss eigenen Angaben nicht mehr an den genauen Geschehensablauf erinnern
bzw. wann sie genau von der Schnittverletzung erfahren habe und ob die
Beschwerdeführerin nach der provisorischen Behandlung der Wunde durch M.___
direkt ins Spital gegangen sei. Ihr sei die Situation auch erst bewusst
geworden, als sich der Finger der Beschwerdeführerin entzündet habe und diese
notfallmässig ins Spital habe gehen müssen. L.___ konnte aber glaubhaft darlegen,
dass sie im Frühling 2010 sowohl von der Entzündung der Wunde, als auch von der
Schnittverletzung Bescheid wusste. Über die Schnittverletzung wurde sie nicht
nur von der Beschwerdeführerin informiert, sondern auch von der damals
ebenfalls im Krankenheim D.___ tätigen Zeugin M.___.
6.3
Die Zeugin L.___ bestätigte
nicht nur das Bestehen einer Schnittverletzung, sondern auch, dass die
Beschwerdeführerin von der Zeugin M.___ medizinisch behandelt wurde. M.___,
welche zum Zeitpunkt des Unfallereignisses im Mai 2010 als diplomierte
Pflegefachfrau im Krankenheim D.___ tätig war, konnte an der Befragung
anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2021 ebenfalls bestätigen, dass sich
die Beschwerdeführerin im Mai 2010 eine Schnittverletzung zugezogen hatte,
nämlich am Mittelfinger links, welche circa eineinhalb Zentimeter gross gewesen
sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr berichtet, dass sie sich an einer
Konservendose in der Küche verletzt habe. M.___ hat laut ihrer Aussage die
Wunde versorgt, indem sie einen Druckverband an der Wunde angebracht und
anschliessend mit einem Verband versorgt hatte. Sie wusste vom Schnitt an der
Konservendose Bescheid, weshalb sie der Beschwerdeführerin empfahl, einen Arzt
aufzusuchen, weil sich die Wunde entzünden könnte.
6.4
Ein weiteres Indiz, welches für
ein Unfallereignis als Auslöser des Krankheitsverlaufs spricht, sind schliesslich
die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin K.___ über
den Ablauf des Unfallereignisses. Die Beschwerdeführerin berichtete an der
öffentlichen Verhandlung vom 8. November 2021 nachvollziehbar, wie es zur
besagten Schnittverletzung an der Hand gekommen ist. Sie führte aus, sie habe
eine Konservenbüchse mit einem grossen, alten Büchsenöffner aufmachen wollen.
In der Küche seien nur sie und eine weitere Mitarbeiterin gewesen, da die
zuständige Küchenchefin in den Ferien gewesen sei. Die Büchse sei nicht richtig
aufgegangen, da der Büchsenöffner nicht richtig funktioniert habe. Mit der
rechten Hand habe sie den Büchsenöffner bedient und, weil der Deckel nicht
richtig aufgegangen sei, habe sie mit der linken Hand den Deckel heben wollen. Beim
Anheben des Deckels habe sie sich in den Mittelfinger der linken Hand
geschnitten. Die Wunde habe stark geblutet. Sie sei dann in den ersten Stock zu
den Schwestern gegangen, um die Wunde zu behandeln. Danach habe sie wieder weitergearbeitet.
Ein paar Tage später sei sie dann nach der Arbeit ins Spital gegangen. Als die
Beschwerdeführerin im Spital erfahren habe, dass sie operiert werden müsse und für
eine längere Zeit ausfallen werde, habe sie mit Frau P.___ (heute K.___)
telefoniert. Da die Beschwerdeführerin wusste, dass sie für eine längere Zeit
ausfallen werde, habe sie Frau P.___ angewiesen, die Küchenchefin anzurufen und
ihr mitzuteilen, dass diese von den Ferien zurückkommen solle. Die Zeugin K.___
bestätigte an der Verhandlung vom 8. November 2021 den geschilderten
Geschehensablauf. Sie sei am besagten Tag alleine mit der Beschwerdeführerin in
der Küche gewesen, weil ihre Chefin Ferien gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe
am Büchsenöffner hantiert, welcher alt und an einem Tisch befestigt gewesen sei.
K.___ habe dann einen Schrei gehört. Sie habe die Beschwerdeführerin gesehen,
welche sich die Hand gehalten habe, welche stark geblutet habe. K.___ habe die
Beschwerdeführerin dann in den ersten Stock zu den Pflegerinnen geschickt. Die
Beschwerdeführerin habe danach wieder gearbeitet. Als die Beschwerdeführerin
dann ausgefallen sei, habe K.___ die Küchenchefin angerufen, weil sie nicht
über mehrere Tage alleine habe arbeiten können.
6.5
In Würdigung der vorstehend
wiedergegebenen Dokumente und Aussagen ist als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt anzusehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 17.
Mai 2010, allenfalls auch einen oder zwei Tage später, beim Öffnen einer grossen
Konservendose eine Schnittverletzung am Mittelfinger der linken Hand zugezogen
hat. Dafür sprechen die grundsätzlich glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen
sowie der Beschwerdeführerin. Sämtliche Zeuginnen bestätigten, dass sich die
Beschwerdeführerin vor der Operation vom 22. Mai 2010 am Arbeitsplatz in der
Küche einen Schnitt am Finger zugezogen hatte, als sie mit einem Dosenöffner
versucht hatte, eine Konservendose zu öffnen. Unabhängig voneinander haben die
Zeuginnen K.___ und M.___ ausgesagt, sie hätten unmittelbar nach dem
Unfallereignis die Beschwerdeführerin mit der Schnittwunde an der Hand gesehen
bzw. die Wunde behandelt. K.___ war in der Küche am Arbeiten, als sich die
Beschwerdeführerin an der Konservendose verletzte. M.___ hat die Schnittwunde
im ersten Stock des Krankenheims M.___ behandelt. Die Aussagen der beiden
Zeuginnen decken sich in den relevanten Punkten mit dem von der
Beschwerdeführerin geschilderten Geschehensablauf. Auch die Zeugin L.___ hat als
ehemalige Heimleiterin des Krankenheims D.___ relativ kurz nach dem Unfallereignis
zunächst von der Entzündung der Hand, danach zeitnah auch vom Schnitt in den
Finger erfahren. Der Umstand, dass der Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht
auf den Tag genau ermittelt werden kann, so wie es die Beschwerdegegnerin
anlässlich der Verhandlung vom 8. November 2021 vorbringt, ändert nichts
an der Tatsache, dass die Zeuginnen, welche zum Zeitpunkt des Unfallereignisses
im selben Krankenheim, aber in unterschiedlichen Berufspositionen tätig waren und
somit aus unterschiedlichen Perspektiven vom Unfallereignis erfahren haben, ein
solches Unfallereignis am Arbeitsplatz bestätigen konnten. Die Aussagen der
Zeuginnen erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Der Umstand, dass sie sich alle
an einen elfeinhalb Jahre zurückliegenden Vorfall zu erinnern vermochten, mag
auf den ersten Blick erstaunen, erklärt sich aber durch die anzunehmende
Ungewöhnlichkeit derartiger Unfälle im Betrieb sowie durch die anschliessende
lange dauernde Abwesenheit der Beschwerdeführerin. Bei keiner der Zeuginnen ist
erkennbar, dass sie ein Interesse an einer Falschaussage haben könnte.
7.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdegegnerin bezüglich des vorgenannten Unfallereignisses
leistungspflichtig. Somit wird in Gutheissung der Beschwerde der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die
Sache an diese zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird neu zu beurteilen
haben, welche Leistungen der Beschwerdeführerin für die Folgen des Ereignisses
vom 17. Mai 2010 (eventuell 18. oder 19. Mai 2010) zustehen.
8.
8.1
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
werden (Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Rechtsanwalt Zenari macht in
seiner Kostennote vom 8. November 2021 einen Zeitaufwand von 31.9 Stunden
geltend. Davon sind unter dem Titel von «Kanzleiaufwand», der im Stundenansatz
eines Anwalts inbegriffen ist, diejenigen Positionen in Abzug zu bringen, bei
welchen davon auszugehen ist, es handle sich um die blosse Zustellung von Orientierungskopien
eingegangener Schriftstücke an die Klientschaft; dies trifft hier zu auf den
Positionen «Brief an Klientin» von je 0,17 Stunden bzw. 0,25 Stunden am 29.
Juni 2018, 27. Juli 2018, 17. September 2018, 18. Oktober 2018, 7.
November 2018, 9. November 2018, 10. Dezember 2018, 17. Januar 2019, 28.
Januar 2019, 21. März 2019, 25. April 2019, 10. März 2020, 8. Oktober
2020, 27. Oktober 2020, 19. Januar 2021, 5. Februar 2021, 10. März
2021, 1. April 2021, 26. Mai 2021, 2. Juni 2021, 9. Juli 2021, 4. August
2021, 10. August 2021, 13. August 2021. Ebenfalls als Kanzleiaufwand
gelten praxisgemäss die Fristerstreckungen vom 7. November 2018, 24. Januar
2019.
und 23. Oktober 2020 von je 0,25 Stunden. Gesamthaft resultiert damit
eine Kürzung um Kanzleiaufwand von 5,31 Stunden. Der in der Kostennote auf eine
Stunde geschätzte Aufwand für die Nachbearbeitung ist dem Obsiegen entsprechend
von einer auf eine halbe Stunde zu kürzen. Der verbleibende Aufwand von 26.09
Stunden ergibt mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den
Auslagen von CHF 215.00 sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine
Parteientschädigung von CHF 7'256.30.
9.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 20. Juli 2018 wird gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft
AG vom 25. Juni 2018 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 7'256.30 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_15/2022 vom 29. März 2022 bestätigt.