VSBES.2020.185
Invalidenrente
25. November 2021Deutsch79 min
nachgewiesenen anhaltenden Abstinenz müsse dann zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes
Source so.ch
Urteil vom 25. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 12. September
2017 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1974, zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der
IV-Stelle] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische
Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie beim B.___. Im
diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 12. Juli 2018 (IV-Nr. 29.1) kamen die
Gutachter zum Schluss, aufgrund einer generalisierten Angststörung sowie
Störungen durch Sedativa und Hypnotika mit schädlichem Gebrauch sei der
Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dieses
Gutachten legte die Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme
vor. Dieser hielt diesbezüglich am 6. August 2018 (IV-Nr. 32) fest, da weder
die diagnostische Einschätzung, noch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar seien, könne der RAD ein Abstellen auf die diagnostischen
Einschätzungen und die Schlussfolgerungen bezüglich der
Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit des Versicherten im ausschlaggebenden
psychiatrische Teil-Gutachten des B.___ nicht empfehlen. Zunächst sollte gemäss
den Empfehlungen der psychiatrischen Gutachterin dem Versicherte zur Auflage
gemacht werden, mit Hilfe einer stationären Entgiftungs- und
Entwöhnungstherapie eine stabile Abstinenz von Dormicum im Speziellen und
Benzodiazepinen im Allgemeinen zu erreichen und mindestens über vier Monate
nachzuweisen, da nur unter Abstinenzbedingungen die seriöse Feststellung des
vorliegenden Gesundheitsschadens möglich sei. Unter der Voraussetzung einer
nachgewiesenen anhaltenden Abstinenz müsse dann zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes
unter Abstinenzbedingungen und Beantwortung der offenen Fragen eine erneute
psychiatrische Begutachtung erfolgen.
1.2 Nach durchgeführtem
Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Nr. 33) unterzog sich der Beschwerdeführer
vom 28. August bis 25. September 2018 einer stationären Entzugsbehandlung bei
den D.___. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere
psychiatrische Begutachtung im B.___, wobei diese wiederum durch die gleiche
Gutachterin erfolgte, welche den Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten
Begutachtung beurteilt hatte. Mit Bericht vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1) kam
die Gutachterin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden eine
generalisierte Angststörung sowie eine ängstliche Persönlichkeit. Der Zustand
des Versicherten habe sich gemäss dem Austrittsbericht durch den stationären
Entzug verbessert, dies werde durch den Versicherten selbst bestätigt und zeige
sich auch bei der Untersuchung deutlich. Der Versicherte habe zuletzt in einer
Spezialreinigung gearbeitet. Der Arbeitsplatz sei nicht mehr vorhanden, der
Versicherte sei ungelernt, sodass nur Hilfstätigkeiten in Frage kämen. In
Hilfstätigkeiten sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig.
1.3 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47 und 56) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente zu und
verneinte ab 1. August 2019 einen Rentenanspruch.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 10. September 2020 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2020 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei
über den 31. Juli 2019 hinaus eine unbefristete Invalidenrente auszurichten.
3. Es seien weitere
medizinische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers, zu initiieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 (A.S. 31 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 27.
November 2020 (A.S. 38 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
seine bisherigen Ausführungen.
5. Mit Verfügung vom
23. Juni 2021 (A.S. 59) veranlasst das Versicherungsgericht bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein Gerichtsgutachten.
Das Gutachten ergeht am 1. September 2021 (A.S. 64 ff).
6. Mit Schreiben vom
18. Oktober 2021 (A.S. 89 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine abschliessende
Stellungnahme ein.
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfülle das B.___-Gutachten
vom 12. Juli 2018 die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein
beweistaugliches Gutachten. Es könne entsprechend vollumfänglich darauf
abgestellt werden. Die Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. C.___, vom 6.
August 2018 vermöchten in keiner Weise Zweifel an dem Gutachten hervorzurufen.
Zunächst sei die Behauptung des RAD unter Ziffer 1 auf S. 4 der Stellungnahme,
wonach in den verschiedenen Untersuchungssituationen und Befragungen in Bezug
auf das Ereignis im Jahr 2010 keine Angstsymptome hätten festgestellt werden
können, schlicht falsch. Dem psychiatrischen Gutachten könne auf S. 39 das
Gegenteil entnommen werden: «Beim Bericht über den Vorfall deutliche Anspannung
und Ängste, hier zeigt er auch seine Verletzungen und führt diese aus.» Sodann
hätten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung festgehalten,
dass sich allfällige Diskrepanzen aus der Psychodynamik heraus und damit aus
unbewussten Gründen ergäben (S. 7). Die Gutachter hätten sich also explizit mit
dieser Frage auseinandergesetzt und aus diesbezüglichen allfälligen vom RAD
Dispositiv
genannten Inkonsistenzen könne demnach keinesfalls auf die Beweisuntauglichkeit
des Gutachtens geschlossen werden. Des Weiteren sei auch die Begründung des
RAD, weshalb die Diagnose nicht richtig gestellt worden sein solle, nicht
stichhaltig. Zunächst verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer zu jenem
Zeitpunkt ja überhaupt keinen Entzug durchgemacht habe und die entsprechenden
Angstsymptome demnach nicht in diesem Rahmen verstanden werden könnten, sondern
eben aufgrund der bestehenden generalisierten Angststörung zu verstehen seien. Worin
sodann ein Mangel des Gutachtens aufgrund des nicht gemessenen Midazolam-Spiegels
bestehen solle, sei nicht ersichtlich und werde vom RAD denn auch nicht näher
begründet. Es sei klar davon auszugehen, dass die Gutachter einen Labortest
nicht für nötig befunden hätten bzw. dessen Resultat nichts an der
Diagnosestellung bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geändert hätte. Dies behaupte
denn der RAD zu Recht nicht. Auch der ungewöhnliche Verlauf der
Symptomentwicklung ändere nichts an der begründeten Diagnosestellung. Die
Gutachterin habe diesen gewürdigt, aber eben anlässlich der Untersuchung
festgestellt, dass bei der Exploration das typische Bild einer sogenannten
generalisierten Angststörung deutlich geworden sei und der Beschwerdeführer zu
diesem Zeitpunkt klarerweise noch keinen Entzug durchgemacht habe. Hinzu komme,
dass die Gutachterin die Diagnose einer generalisierten Angststörung auch im
Verlaufsgutachten bestätige. Demnach liege es auf der Hand, dass es sich nicht
bloss um ein Abhängigkeitsproblem handle, sondern eine eigenständige psychische
Problematik vorhanden sei. Schlicht zynisch sei sodann die Aussage des RAD,
wonach kein umfassender sozialer Rückzug vorhanden sei. Nur weil der
Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und der Tochter
zusammengelebt habe, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser
aktiv am sozialen Leben teilnehme. Dass er Kontakt mit der Familie in der
Türkei habe, sei dem Gutachten sodann nicht zu entnehmen und sei falsch. Das
einzige, was der Beschwerdeführer noch tue, sei spazieren und zwar alleine.
Auch dies schliesse einen sozialen Rückzug klarerweise nicht aus, der im Falle
des Beschwerdeführers offensichtlich – auch nach Ansicht der Gutachter –
gegeben sei. Wie sodann dem Verlaufsgutachten des B.___ vom 3. Juli 2019 zu
entnehmen sei, sei der psychiatrischen Gutachterin die Stellungnahme des RAD
vom 6. August 2018 vorgelegen. Dadurch habe sich diese denn auch offensichtlich
beeinflussen lassen und habe die Gelegenheit genutzt, nun ihre Auftraggeberin
zufrieden zu stellen. Anders sei die 180-Grad Wende nicht zu erklären, denn
gemäss dem Verlaufsgutachten solle der Beschwerdeführer plötzlich wieder in
sämtlichen Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sein, obwohl noch immer keine
adäquate Behandlung stattgefunden habe. Zunächst gelte es festzuhalten, dass
die Gutachterin noch immer die Diagnose einer generalisierten Angststörung
stelle. Dies auch nach erfolgtem Entzug. Auch dies belege, dass auf das erste
Gutachten abzustellen sei. Nicht schlüssig sei hingegen die Annahme, dass die
gestellte Diagnose nun überhaupt keine Auswirkung auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr haben solle. Dies werde von der
Gutachterin denn auch nicht adäquat begründet. Vielmehr sei dem
Verlaufsgutachten zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers grundsätzlich überhaupt nicht verändert habe. Zwar habe
dieser ausgeführt, dass es ihm während der Hospitalisation besser gegangen sei.
Jedoch habe er bereits nach der Entlassung wieder vermehrt Schwierigkeiten
bekommen. Dass es ihm deutlich besser gehe, habe der Beschwerdeführer nicht
gesagt. Anhand der sonstigen Feststellungen der Gutachterin sei denn auch klar
ersichtlich, dass sich nichts geändert habe. Der Tagesablauf sei noch immer
derselbe. Schlicht falsch seien sodann die diesbezüglichen Ausführungen der
Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer nun zusammen mit seiner Ehefrau
spazieren gehen solle und sie gemeinsamen den Wocheneinkauf erledigten und
andere Personen träfen und der Beschwerdeführer nun plötzlich im Haushalt helfe.
Solche Aussagen habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Vielmehr verhalte es
sich so, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch von seiner zweiten
Ehefrau getrennt lebe. Auffällig sei sodann, dass es in Bezug auf die Symptome
zu keiner Veränderung gekommen sei. Vergleiche man die beiden Gutachten, sei
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch immer dasselbe berichte. So sei S.
14 zu entnehmen, dass er auch heute noch ein bedrückendes Gefühl und
Herzklopfen habe. Er habe Ängste und frage sich immer wieder, wieso ihm das
passiert sei. Am wohlsten fühle er sich, wenn er alleine sei. Seine Stimmung
sei nicht gut, er sei verschlossen und ziehe sich zurück. Weiter unten stehe,
dass er nichts mehr vom Leben erwarte und er wenig Hoffnung habe. Während der
Hospitalisation sei es ihm gut gegangen, jetzt merke er, dass er wieder mehr
Gedanken habe. Eindrücklich seien sodann die Ergebnisse des nun durchgeführten
mini-ICF. Praktisch in allen Bereich bestünden mittlere bis schwere
Einschränkungen. Des Weiteren halte die Gutachterin selbst fest, dass die
Hauptsymptome wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen,
Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden zum
klinischen Bild gehörten und beim Beschwerdeführer noch vorhanden seien. Wie
die Gutachterin angesichts des soeben Ausgeführten plötzlich von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit ausgehen könne, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Symptome abgeschwächt hätten,
was ausdrücklich bestritten werde, sei eine nun plötzlich 100%ige
Arbeitsfähigkeit weder nachvollziehbar noch schlüssig. Dies umso mehr, als dass
die Gutachterin selbst festhalte, dass eine Chronifizierung vorhanden sei und
die weiteren Empfehlungen, die im Erstgutachten erwähnt worden seien, nicht
umgesetzt worden seien, sondern bloss ein Entzug stattgefunden habe. Ein schrittweiser
therapeutischer Prozess, um die generalisierte Angststörung zu behandeln bzw.
den Gesundheitszustand zu stabilisieren, habe aber eben gerade nicht
stattgefunden. Im ersten Gutachten habe die Gutachterin explizit festgehalten,
dass ein therapeutischer Prozess von mindestens zwei Jahren ab Beginn der
Behandlung notwendig sei und ein stationärer Aufenthalt alleine nicht ausreichen
werde, um eine Verbesserung zu erzielen. Zudem verhalte es sich so, dass auch
der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. F.___, in seinen
Berichten vom 20. Oktober 2019 und 22. November 2019 bestätigt habe, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht langanhaltend verbessert
habe. Schliesslich sei es entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht
der Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin, die den RAD falsch
zitiere und interpretiere. Der RAD habe in der Stellungnahme vom 6. August 2018
auf S. 5 unten ausdrücklich festgehalten, dass er weder die diagnostische
Einschätzung, noch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar
betrachte. Seitens der Gutachterin sei der Beschwerdeführer sodann eingehend untersucht
und in diesem Rahmen seien offensichtlich keine Entzugssymptome festgestellt
worden. In diesem Zusammenhang spiele es eine Rolle, dass der RAD im Gegensatz
zu der Gutachterin den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht habe. Es könne
doch nicht einfach ohne jegliche Anhaltspunkte hierfür gesagt werden, dass der
Beschwerdeführer an Entzugssymptomen gelitten habe.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer zitiere und interpretiere
den RAD-Bericht falsch. Der RAD führe zwar aus, dass die von der Gutachterin
vorgenommene medizinische Beurteilung und die von ihr daraus abgeleitete
Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres plausibel nachvollziehbar seien. Damit
sage er aber nicht, dass diese falsch sei. Auf Seite 5 der RAD-Stellungnahme
führe er denn auch noch genauer aus, weshalb er zu dieser Einschätzung gelange.
Insbesondere unter Punkt 1 halte er fest, dass die Diagnose eine generalisierten
Angststörung unter ständigem Benzodiazepinkonsum nicht plausibel gestellt werden
könne, da allfällige Entzugssymptome bei Benzodiazepinabhängigkeit denen einer
eigenständigen Angststörung glichen und nicht sicher von diesen zu
differenzieren seien. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass ohne explizite
Entzugsbehandlung gleichwohl Entzugssymptome auftreten könnten, wenn die
Benzodiazepine z.B. nicht regelmässig eingenommen würden. Solche Symptome
könnten bei gleichzeitiger Benzodiazepinabhängigkeit nicht klar der Diagnose
einer generalisierten Angststörung oder der Benzodiazepinabhängigkeit
zugeordnet werden. Aus diesem Grund sei es durchaus nachvollziehbar, dass
zunächst ein Entzug der Benzodiazepine zu erfolgen habe, bevor über das
effektive Vorliegen der Diagnose einer generalisierten Angststörung entschieden
werden könne. Dabei spiele es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
keine Rolle, ob im Zeitpunkt der Begutachtung ein Entzug stattgefunden habe
oder nicht. Entsprechende Symptome könnten gleichwohl auftreten und das
Resultat verfälschen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob der RAD den
Beschwerdeführer persönlich untersucht habe oder nicht, handle es sich bei
dieser Einschätzung doch um entsprechendes Fachwissen in Bezug auf die
Diagnosestellung und nicht um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Dementsprechend
sei der Entzug der Benzodiazepine mittels MBZV angeordnet worden. Dieser Entzug
habe denn auch im Rahmen der stationären Hospitalisation in der D.___ vom 28.
August 2018 bis 25. September 2018 vorgenommen werden können. Im Rahmen dieses
Entzugs habe eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die
Abhängigkeit von Benzodiazepinen wie auch der affektiven Symptomatik erreicht
und ausgewiesen werden können (siehe dazu Austrittsbericht der D.___ vom 6.
Oktober 2018). Die zweite Begutachtung durch das B.___ vom 3. Juli 2019 habe
festgestellt, dass trotz dem Entzug der Benzodiazepine weiterhin eine
generalisierte Angststörung diagnostiziert werden könne. Somit sei die bereits
im ersten Gutachten gestellte Diagnose verifiziert und bestätigt worden, dies
auch nachdem keine Benzodiazepine mehr eingenommen worden seien. Daraus sei
abzuleiten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Diagnosen im
ersten Gutachten übernommen werden könnten. Ebendies habe jedoch zunächst durch
den Entzug und die anschliessende neue Begutachtung überprüft werden müssen.
Somit sei die Kritik des RAD durchaus berechtigt gewesen und habe zur
neuerlichen Beurteilung massgeblich beigetragen. Der RAD habe denn auch in
seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 zur zweiten Begutachtung des B.___
festgehalten, dass eine Verbesserung ab der zweiten Begutachtung angenommen
werden könne. Sodann interpretiere der Beschwerdeführer das Mini-ICF so, dass
in praktisch allen Bereichen eine mittlere bis schwere Einschränkung bestehe.
Wie er zu dieser Einschätzung gelange, sei für die IV-Stelle nicht
nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten sei eher von durchwegs leichten bis
mittleren Einschränkungen und zum Teil von keinen Einschränkungen auszugehen,
sei doch nur bei Punkt 9 von einer mittleren Einschränkung und bei Punkt 10 von
einer relevanten Einschränkung die Rede. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen,
dass bereits der Entzug von Benzodiazepinen und die optimale Einstellung der
Medikamente zu einer massiven Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt
hätten. Dies heisse zwar nicht, dass eine adäquate therapeutische Behandlung
nicht durchaus Sinn machen würde. Für die IV sei diese jedoch nicht mehr in dem
Sinne notwendig, um eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen,
da bereits jetzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bezüglich
des Hinweises des Beschwerdeführers, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___
in seinen Berichten vom 20. Oktober 2019 und 22. November 2019 bestätige, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht langanhaltend
verbessert habe, sei auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2020 zu
verweisen. Darin führe der RAD aus, weshalb auf die Berichte von Dr. med. F.___
nicht abgestellt werden könne.
5. Zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. März 2018 bis 31. Juli
2019 eine ganze Rente zugesprochen und ab 1. August 2019 den
Rentenanspruch verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.
Dezember 2017 (IV-Nr. 17) beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte
dem Beschwerdeführer seit Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der
Beschwerdeführer habe ernsthafte psychische Probleme. Hierbei sei zu beachten,
dass er von mehreren Personen angegriffen und dabei ein psychisches Trauma
erlitten habe. Er fühle sich müde, hilflos. Er leide unter Angststörungen,
Verfolgungsideen und habe ein Aufmerksamkeitsproblem.
5.2 Mit Bericht vom 29. Januar 2018
(IV-Nr. 19) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin, eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus medizinischer Sicht
schienen körperlich stark belastende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, welche komplexe
Arbeitsabläufe beinhalteten, für den Beschwerdeführer ungeeignet. Dem
Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit
zumutbar.
5.3 Im B.___-Gutachten vom 12. Juli
2018 (IV-Nr. 29.1; Fachrichtungen: Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Generalisierte Angststörung
-
Störungen durch Sedativa
und Hypnotika mit schädlichem Gebrauch
-
DD: Abhängigkeitssyndrom.
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Arterielle Hypertonie
-
Übergewicht (BMI 27,5)
-
Status nach Nikotinabusus
(42 py)
-
Status nach schädlichem
Gebrauch von Alkohol
-
Retikuläre Varizen
beidseits
o Status nach Varizenoperation links
10/2015
-
Status nach
laparoskopischer Cholezystektomie 05/2017
-
Chronisches
Spannungstyp-Kopfweh
o DD: Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
-
Status nach tätlichem
Angriff mit Contusio capitis und Riss-/Quetschwunde im Bereich des behaarten
Kopfes am 31. Oktober 2010
Aus neurologischer und internistischer
Sicht ergäben sich keine Auffälligkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei bei der
Exploration beim Versicherten das typische Bild einer sogenannten
generalisierten Angststörung deutlich. Er habe Anspannung, Besorgnis gezeigt
und habe Befürchtungen gehabt. Er beschreibe plötzlich auftretende Situationen
mit Herzklopfen, Herzrasen, Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit,
Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl, Missempfindungen, Schwindel, Unsicherheit,
Unruhe, Heiss- oder Kaltgefühle, Taubheit und Kribbelempfindungen, Nervosität
und Hals- und Schluckbeschwerden. Zudem gebe er Ein- und Durchschlafstörungen
an. Die diagnostischen Kriterien für die generalisierte Angststörung seien
erfüllt. Möglicherweise habe der Versicherte noch eine gewisse Akzentuierung in
der Persönlichkeit mit leichter Kränkbarkeit und Verunsicherung. Dies per se
wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus und werde aber als
Reintegrationshindernis, welches beachtet werden müsste, erwähnt. Zudem nehme
der Versicherte seit langem Dormicum ein. Er sei darauf fixiert. Es werde zumindest
von einem schädlichen Gebrauch ausgegangen. Eine Abhängigkeit liege nach dieser
Zeit wahrscheinlich vor. Dies wäre zu beachten, wenn das Dormicum reduziert
oder abgesetzt werden sollte. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich dann eine
Entzugssymptomatik zeige. Der Versicherte sei nicht in der Lage, sich mit
anderen Personen adäquat zu konfrontieren. Er lebe sozial isoliert und zeige
ein Vermeidungsverhalten. Bei Beanspruchung komme es zu Ängsten. Er sei nicht
flexibel und in seiner Umstellungsfähigkeit reduziert. Die Stresstoleranz sei
gering. Der Versicherte sei auf sich und seine Symptome und die Angst, wieder
eine Attacke zu bekommen, fixiert. Zudem verharre er in der verletzten,
gekränkten Position und tue dies unbewusst. Er traue sich so nichts zu und sei
nicht in der Lage, Schritte in Richtung Angstbewältigung, Erweiterung des
Aktivitätsradius, Arbeitsintegration zu machen. Die Medikation mit Dormicum
schränke sein Erleben ein und wirke sich negativ auf seine kognitiven
Fähigkeiten und die Angstbewältigung insgesamt aus. Zudem sei dies eine
inadäquate Behandlung, eine Abhängigkeit von der Substanz sei bereits möglich.
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu
100 % arbeitsunfähig.
5.4 Mit Stellungnahme vom 6. August
2018 (IV-Nr. 32) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, RAD, aus, im psychiatrischen Teil-Gutachten des B.___ seien
gewisse Diskrepanzen und offensichtliche Widersprüche in den anamnestischen
Angaben des Versicherten auffällig bezüglich relevanter Ereignisse, deren
Ablauf und Folgen. Darüber hinaus erschienen aus Sicht des RAD die medizinische
Beurteilung durch die Gutachterin und die von ihr daraus abgeleitete
Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres plausibel nachvollziehbar. Die Diagnose
einer generalisierten Angststörung könne unter ständigem Benzodiazepinkonsum
nicht plausibel gestellt werden. Die allfälligen Entzugssymptome bei
Benzodiazepinabhängigkeit (der Dormicum-Wirkstoff Midazolam weise ein bekannt
hohes Abhängigkeitspotenzial auf, die Gutachterin vermute selbst eine
Abhängigkeit) glichen denen einer eigenständigen Angststörung und seien nicht
sicher von diesen zu differenzieren. Die iatrogen, durch eine inadäquate
medikamentöse Therapie induzierte Benzodiazepinabhängigkeit des Versicherten
stelle zudem eine «Suchtverlagerung» (von Alkohol zu Tranquilizern) dar.
Überraschenderweise sei von der Gutachterin allerdings eine Bestimmung des
(sich im Fettgewebe anreichernden, ansonsten nach der HWZ kurzwirksamen)
Midazolam-Spiegels (im Gegensatz zu CDT, oder auch dem Medikament Escitalopram)
nicht veranlasst worden. Sodann sei auf die Unstimmigkeiten in der Darstellung
der Symptomentwicklung im Verlauf auch von der Gutachterin hingewiesen worden,
die allerdings die Selbstlimitierung des Versicherten als unbewusst aufgrund
der Ängste, die der Versicherte körperlich spüre und als sehr unangenehm
wahrnehme, einordne. Dem vermöge sich der RAD nicht anzuschliessen. Des
Weiteren werde im psychiatrischen Teil-Gutachten auch eine umfassende
Einschätzung von Funktions- und Partizipationsstörungen des Versicherten
(gemäss Mini-ICF-P) vermisst. Vom Vorliegen eines umfassenden sozialen Rückzugs
könne aus Sicht des RAD nicht ausgegangen werden (verheiratet, lebe mit Frau
und Tochter zusammen, treffe seine Kinder, Kontakte mit Familie in der Türkei,
gehe häufig spazieren). Psycho-sozio-kulturelle Faktoren schienen ebenfalls von
Belang zu sein (Migrationshintergrund, keine berufliche Qualifikation, kaum
Sprachkenntnisse nach 26 Jahren in der Schweiz). Da durch das psychiatrische
Teil-Gutachten des B.___ das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung wie
auch eine posttraumatischen Belastungsstörung als überzeugend ausgeschlossen
angesehen werden könnten, könne die im Gutachten einzig (neben der
Benzodiazepinabhängigkeit) gestellte Diagnose F 41.1 (generalisierte
Angststörung) aus Sicht des RAD die volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten
in jeglicher Erwerbstätigkeit nicht hinreichend plausibel begründen – zumal
diese Diagnose auch noch unter dem Vorbehalt einer hier wahrscheinlich
vorliegenden Überlagerung durch Suchtfolgen stehe. Da weder die diagnostische
Einschätzung, noch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar seien,
könne der RAD ein Abstellen auf die diagnostischen Einschätzungen und die
Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit des
Versicherten im ausschlaggebenden psychiatrischen Teil-Gutachten des B.___
nicht empfehlen.
5.5 Im Austrittsbericht der D.___,
vom 6. Oktober 2018 (IV-Nr. 35) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Psychische und Verhaltensstörung durch
Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in
beschützender Umgebung (F13.21)
2. Verdacht auf PTBS bei ausgeprägter
Angst- und Depressionssymptomatik (F43.1)
3. St. n. Alkoholabhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig abstinent (F10.20)
Initial sei mit dem Beschwerdeführer
eine Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen vereinbart worden. Temesta und
Stilnox seien schrittweise reduziert und anschliessend total sistiert worden.
Bei Zunahme der Angstsymptomatik nach dem Absetzen von Benzodiazepinen seien
verschiedene Medikamente eingesetzt worden (Trimipramin, Truxal und Seroquel),
worauf der Beschwerdeführer sehr sensitiv mit orthostatischer Hypotonie
reagiert habe. Trimipramin habe aus diesem Grund wieder sistiert und die
anderen Medikamente langsamer und niedriger aufdosiert werden müssen, worunter
sich der Zustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Der
Beschwerdeführer habe bei Eintritt wiederkehrende Suizidgedanken, Wutausbrüche
und aggressive Impulse gegenüber dem damaligen Angreifer, depressive
Verstimmungen und Angstsymptome (Herzrasen, Zittern, innere Unruhe,
Schlaflosigkeit) sowie Grübeln angegeben, was im Zusammenhang mit Erinnerungen
eines ihm gegenüber stattgefundenen Angriffes auftrete. Das antriebssteigernde
Cipralex sei deswegen und bei Verdacht auf eine induzierte Unruhe auf 10 mg/Tag
reduziert worden. Seroquel sei auf die retardierte Form umgestellt und bis 100
mg/Tag aufdosiert worden. Bei Ein- und Durchschlafstörungen sei Remeron 15 mg
zur Nacht installiert worden in Kombination mit Truxal in Reserve, wobei dem
Beschwerdeführer von einer erhöhten Dosierung von Truxal aufgrund der oben
beschriebenen Nebenwirkungen abgeraten worden sei. Unter dieser Kombination
habe sich die Symptomatik im Verlauf massiv gebessert, der Beschwerdeführer
habe ruhiger und entspannter gewirkt, die Suizidgedanken und aggressiven
Impulse gegenüber dem Angreifer hätten sich remittiert und die Schlafstörungen
hätten sich normalisiert. Am 25. September 2018 habe der Beschwerdeführer
bei deutlich verbessertem Zustandsbild nach Hause entlassen werden können. Im
Verlauf sei je nach klinischem Zustand und bei Bedarf eine weitere Aufdosierung
von Seroquel und Remeron zu erwägen.
5.6 Im psychiatrischen Gutachten des
B.___ vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Generalisierte Angststörung
(ICD 10 F 41.1)
-
Ängstliche Persönlichkeit
(ICD 10 Z 73)
Der Zustand des Versicherten habe sich
gemäss dem Austrittsbericht durch den stationären Entzug verbessert, dies werde
auch durch den Versicherten selbst bestätigt und zeige sich auch bei der
Untersuchung deutlich. Die generalisierte Angststörung werde diagnostiziert, es
werde davon ausgegangen, dass sich die Symptomatik abgeschwächt habe, jedoch
aufgrund der Dauer eine Chronifizierung vorhanden sei. Der Versicherte sei
nicht ausgebildet und seine Sprachkompetenzen seien gering. Die
Persönlichkeitsstruktur führe zu Unsicherheiten und Ängsten, sodass die
Eigenmotivation, sich eine Arbeit zu suchen, gering sei. Er lebe in einer
stabilen Beziehung und nehme im Rahmen der Familie am sozialen Leben teil, er
sei auch in der Lage, sich in der Umgebung frei zu bewegen. Der Versicherte
habe es geschafft, den Alkoholkonsum zu sistieren und die Benzodiazepine/Hypnotika
abzubauen. Ungünstig sei die lange Arbeitskarenz, die Stellenlosigkeit und die
Dekonditionierung bezüglich den Anforderungen des Arbeitsmarktes. Die bei der
Erstbegutachtung empfohlenen Massnahmen seien nur teilweise umgesetzt worden.
Der Versicherte habe den Entzug gemacht, es sei zu einer Verbesserung des
Befundes gekommen. Die Therapie sei weiterhin notwendig. Der Versicherte habe
zuletzt in einer Spezialreinigung gearbeitet. Der Arbeitsplatz sei nicht
vorhanden, der Versicherte sei ungelernt, sodass nur Hilfstätigkeiten in Frage
kämen. In Hilfstätigkeiten sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll
arbeitsfähig. Hier sei jedoch zu sagen, dass der Versicherte aufgrund der
Persönlichkeit, der langen Arbeitskarenz und der Schwierigkeiten in
Umstellungsphasen von einem gestuften Arbeitseinstieg profitieren würde. Beginn
mit 50 % und dann Steigerung des Pensums um ca. 10 % pro Monat.
5.7 Dr. med. F.___ stellte in seinem
Arztzeugnis vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 48) folgende Diagnosen:
-
Schizoaffektive Störung,
gegenwärtig depressiv (F25.1)
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
-
Generalisierte
Angststörung. (F41.1)
Der Beschwerdeführer leide an einem
mittelschweren bis schweren depressiven Angstzustand. Er befinde sich in einer
Stimmungsschwäche, die von täglichen Ängsten begleitet werde. Er habe Probleme,
sich zu konzentrieren und aufmerksam zu sein. Das Interesse, die Freude und das
Selbstwertgefühl nähmen ab. Er leide an neuroregulatorischen Störungen wie
Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Zudem leide er an Verfolgungswahn. Er
habe Schuldgefühle, weil er seinen Lebensunterhalt beruflich nicht mehr
verdienen könne und seinen Platz in der Familie verliere. Er habe eine düstere
Haltung gegenüber der Zukunft. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers
habe sich seit etwa vier Monaten verschlechtert. Er befinde sich in einem
mittelschweren bis schweren depressiven Angstzustand. Es gebe eine Störung der
Konzentration und Aufmerksamkeit. Er habe sich zu Hause eingeschlossen. Er habe
tägliche Ängste und Panikattacken. Aktuell erhalte er folgende Medikamente: Escitalopram
20 mg. Trittico 50 mg, Quetiapine 50 mg, Zolpidem 10 mg. In
seinem Zustand sei er 70 - 100 % arbeitsunfähig.
5.8 Mit Stellungnahme vom 18. Februar
2020 (IV-Nr. 55) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, aus,
wie Dr. med. F.___ auf die Diagnosen schizoaffektive Störung und rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom,
komme, gehe aus seinen Ausführungen zu den Beschwerden und Befunden nicht
hervor. Weder die psychiatrische Gutachterin noch die Ärzte der D.___, wo der
Versicherte vom 28. August 2018 bis 25. September 2018 zum
Benzodiazepinentzug hospitalisiert gewesen sei, stellten diese Diagnosen. Auch
seine Angaben dazu, dass sich das Zustandsbild durch den Entzug von Temesta und
Stilnox nicht verbessert und gar seit Anfang 2019 noch zusätzlich
verschlechtert habe, widersprächen dem Austrittsbericht der D.___ vom 6.
Oktober 2018 und der gutachterlichen Beurteilung vom April 2019. Sodann
erstaune es, dass Dr. med. F.___ bei den Medikamenten wiederum Zolpidem
(Stilnox) aufführe. Entweder habe er die Medikationsliste nicht aktualisiert
oder entgegen allen Empfehlungen wiederum Stilnox verordnet. Des Weiteren
berichte Dr. med. F.___, dass der Entzug der Schlaf- und Beruhigungsmittel
keinen positiven Einfluss gehabt habe und sich seither das Zustandsbild gar
verschlechtert habe. Beide Aussagen stünden in deutlichem Widerspruch zur
Berichterstattung der D.___ und zur gutachterlichen Beurteilung. Dr. med. F.___
stelle zwar andere/neue Diagnosen. Diese gingen aus den Berichten aber nicht
nachvollziehbar hervor, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der
bekannte Sachverhalt anders bewertet werde. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ab
Gutachten vom 8. April 2019 könne am Vorbescheid festgehalten werden. Der Verlauf
der Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt sei aber im Vorbescheid nicht
berücksichtigt worden. Hierfür könne auf das Gutachten vom 12. Juli 2018
abgestützt werden.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten sowie das psychiatrische Gutachten des B.___ vom
12. Juli 2018 (IV-Nr. 29.1) bzw. vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1), weshalb deren
Beweiswert zu prüfen ist.
6.1
6.1.1 Im internistischen Teilgutachten
des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 12. Juli 2018 führte Dr. med. I.___
aus, gemäss den Akten sei beim Versicherten seit 11/2017 eine arterielle
Hypertonie bekannt. Bei der aktuellen Untersuchung sei der Blutdruck unter
einem ACE-Hemmer normal. Als weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren lägen
Übergewicht (BMI 27,5) und ein Status nach Nikotinabusus (42 py, beendet vor
einem Jahr) vor. Gemäss Akten und auch Eigenangaben habe der Versicherte bis
vor einem Jahr während vieler Jahre (anamnestisch 15) regelmässig Alkohol
konsumiert. Konkret habe der Versicherte angegeben, zwei bis drei Mal pro
Woche, gelegentlich auch täglich, drei Liter Bier getrunken zu haben. Er
berichte, vor einem Jahr aus eigenem Antrieb und aus Sorge um die Gesundheit
sowohl den Nikotin- als auch den Alkoholkonsum gänzlich eingestellt zu haben. Die
Laboruntersuchungen vom 29. Mai 2018 zeigten normale Transaminasen und einen unauffälligen
CDT-Wert, was die obigen Angaben des Versicherten bestätige. Die arterielle
Hypertonie sei mit einem ACE Hemmer gut behandelt. Es bestünden keine Hinweise
auf einen Alkoholüberkonsum. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint somit
auch die Schlussfolgerung des internistischen Gutachters nachvollziehbar, aus
internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
eingeschränkt.
6.1.2 Im neurologischen Teilgutachten
hielt Dr. med. J.___ fest, dem CT-Befund Schädel vom 9. März 2012 im
Röntgeninstitut Aarau könne unter «Indikation» entnommen werden, dass
chronische Kopfschmerzen nach einer Schädelkontusion mit grosser Schnittwunde
am Hinterkopf vom 31. Oktober 2010 vorgelegen hätten. Der entsprechende Befund
sei dann normal gewesen. Der diesbezügliche klinisch-neurologische Status sei
unauffällig. Bildgebende Untersuchungen seien keine zur Verfügung gestanden.
Phänomenologisch handle es sich beim beschriebenen Kopfweh um chronische
Spannungstyp-Kopfschmerzen. Inwieweit eine posttraumatische Komponente
vorliege, könne nicht weiter eruiert werden. Möglicherweise bestehe eine
gewisse Überlagerung mit einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh, gebe doch der
Explorand an, täglich Dafalgan wegen Kopfschmerzen zu konsumieren.
Anhaltspunkte für eine anderweitige sekundäre Kopfwehform ergäben sich keine,
wobei eine Überlagerung durch psychische Faktoren anzunehmen sei. Eine
Rückenproblematik sei aktuell vom Exploranden verneint worden. 06/2017 sei die
BWS geröntgt worden mit altersentsprechend normalem Resultat. Klinisch liege
eine leicht vermehrte Kyphose vor mit fraglich einer diskreten linkskonvexen
Fehlhaltung, ohne relevante Verspannungen der Muskulatur und bei normaler
Beweglichkeit. Der Explorand gebe an, seit einem Jahr keinen Alkohol mehr zu
konsumieren. Offenbar habe vorgängig ein relativ regelmässiger Konsum
bestanden. Somatisch-neurologische Folgeschäden im Sinne einer allfälligen
alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems ergäben sich im klinischen Status
keine. Die ungerichtete Unsicherheit bei den erschwerten Stand- und
Gangversuchen könne nicht als sicher pathologisch gewertet werden. Im Lichte
der vorgehenden Ausführungen vermag auch die gutachterliche Beurteilung zu
überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe.
6.1.3
6.1.3.1 Im psychiatrischen
Teilgutachten führte Dr. med. K.___ bezüglich der erhobenen Befunde aus, der
Versicherte sei ordentlich gekleidet, bewusstseinsklar, allseits orientiert.
Psychomotorisch etwas verlangsamt, vorsichtig, wirke angespannt und unsicher.
Keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- oder
Konzentrationsstörungen. Er sei kooperativ und gebe über sich Auskunft. Er
wirke insgesamt gehemmt, Mimik und Gestik seien vermindert. Vom Aspekt her
wirke er unsicher und ängstlich. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei
reduziert, er wirke nicht depressiv, im Verlauf der Exploration bei allgemeinen
Themen weg vom Vorfall und weg von der eigentlichen medizinischen Symptomatik
könne der Versicherte etwas entspannen, sei dann auch von der Stimmung etwas gelöster,
aufgehellter und könne auch adäquat lachen und erscheine dann unauffällig. Bei
Bericht über den Tod des Vaters stiegen ihm Tränen in die Augen. Er sei
betroffen, könne darüber berichten und wieder in den allgemeinen Gesprächsfluss
hineinkommen. Beim Bericht über den Vorfall bestünden eine deutliche Anspannung
und Ängste, hier zeige er auch auf seine Verletzungen und führe diese aus.
Keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebnis-Störungen. Keine
Hinweise auf Zwänge. In Bezug auf Ängste gebe er an, dass er sich einerseits zu
Hause sicher fühle, andererseits diese Räumlichkeit nicht aushalte und immer
wieder laufen gehe. Er gebe an, nicht in Restaurants gehen zu können und sich
am liebsten allein wohl zu fühlen. Bei der Exploration beschreibe er eine
klassische Angstattacke. Insgesamt wirke der Versicherte etwas unbeholfen,
hilflos und unsicher. Laut Angabe Schlafstörung, wenig Appetit,
Gewichtsverlust, motorische Unruhe, Libidoverminderung sowie Schmerzen wie
bereits beschrieben. Sodann hielt Dr. med. K.___ als Beurteilung fest, der
Versicherte gebe an, dass er seine Symptome seit 2010 habe. Trotz dieser
Symptome habe er dann noch ca. vier Jahre gearbeitet. Was der Versicherte
angebe und teilweise auch bei der Exploration ausblende, seien Dinge wie z.B.
ein vermehrter Alkoholkonsum, Untreue in der Ehe sowie eigene Anteile an
Konflikten. Der Versicherte habe weiter ausgeführt, dass er früher einen
anderen Lebenswandel mit Ausgang, Freunden, regelmässigem Alkoholkonsum gehabt
habe. Ob eine Abhängigkeit diesbezüglich vorhanden gewesen sei, könne aufgrund
der Akten nicht gesagt werden. Es werde letztendlich von einem schädlichen
Gebrauch ausgegangen. Aktuell gebe der Versicherte an, dass er seit einem Jahr
keinen Alkohol mehr trinke und auch nicht mehr rauche. Hingegen nehme er
täglich zwei Tabletten Dormicum ein, obwohl dies ungünstig sei. Es sei nun
unklar, wie sich seine Symptomatik entwickelt habe. Vermutlich spiele die
Kündigung 2015 nach dem Tod des Vaters eine entscheidende Rolle. Ab dann habe
der Versicherte nicht mehr gearbeitet. Möglicherweise sei es hier zu einer
tiefen Kränkung gekommen, dass der Arbeitgeber kein Verständnis gezeigt habe, sein
Vater schwer krank gewesen und dann in seinen Armen verstorben sei.
Möglicherweise habe dies frühere Kränkungen und Verletzungen reaktiviert,
beginnend mit dem Vorfall am 31. Oktober 2010. Dort sei es zu einer Verletzung
gekommen, wo der Versicherte selbst auch alkoholisiert gewesen sei.
Möglicherweise hätten auch die Drohungen in der Folge, die vom Versicherten
berichtet worden seien, zu einer Symptomausweitung geführt. Bei der Exploration
habe der Versicherte das typische Bild einer sogenannten generalisierten
Angststörung gezeigt. Er gebe Anspannung sowie Besorgnis an und habe
Befürchtungen. Er beschreibe plötzliche Situationen mit Herzklopfen, Herzrasen,
Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit, Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl,
Missempfindungen, Schwindel, Unsicherheit, Unruhe, Heiss- oder Kaltgefühle,
Taubheit und Kribbelempfindungen sowie Nervosität und Hals- und
Schluckbeschwerden. Zudem gebe er auch Ein- und Durchschlafstörungen an. Die
diagnostischen Kriterien für die generalisierte Angststörung seien erfüllt.
Eine parallel dazu bestehende depressive Symptomatik, wie in den Akten
aufgeführt, werde nicht gefunden. Es gebe zwar Symptome, die auf eine
depressive Symptomatik hindeuteten, diese rechtfertigten jedoch keine separate
ICD-10 Diagnose. Auch werde nicht die Diagnose einer Angststörung mit einer depressiven
Symptomatik im Sinne einer ICD-10 F41.2 Diagnose gestellt. Möglicherweise habe
der Versicherte noch eine gewisse Akzentuierung in der Persönlichkeit mit
leichter Kränkbarkeit und Verunsicherung. Diese per se wirke sich jedoch nicht
auf die Arbeitsfähigkeit aus, werde hier aber als Reintegrationshindernis,
welches beachtet werden müsste, erwähnt. Zudem nehme der Versicherte seit
langem Dormicum ein und sei darauf auch fixiert. Es werde zumindest von einem
schädlichen Gebrauch ausgegangen. Eine Abhängigkeit liege nach dieser Zeit
wahrscheinlich vor. Dies wäre zu beachten, wenn das Dormicum reduziert oder
abgesetzt werden sollte. Es sei sehr wahrscheinlich, dass dann eine
Entzugssymptomatik zum Vorschein komme. Der Versicherte habe sein Leben seit
zwei Jahren auf seine Symptomatik ausgerichtet und habe sich damit einen
geregelten Tagesablauf geschaffen. Er selber könne sich nicht mehr vorstellen
arbeiten zu gehen und sehe sich auch in der Zukunft in der aktuellen Situation
so weiter leben. Es sei hier jedoch zu sagen, dass ein Dormicum-Entzug, eine adäquate
verhaltenstherapeutisch orientierte regelmässigen Psychotherapie und der
Einsatz von Psychopharmaka die Situation verbessern könnten. Der Versicherte
sei noch nicht adäquat therapiert. Es brauche eine Psychoedukation und einen
aktiven Support und eine adäquate medikamentöse Behandlung. Die Therapie müsse
so ausgerechnet sein, dass der Versicherte motiviert werde, sich einen neuen Lebensentwurf
zu kreieren, die Kränkungen zu überwinden und sich dann beruflich zu integrieren.
Eine Verbesserung des Zustandes sei möglich. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen kam Dr. med. K.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in
jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Nachfolgend
ist somit zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der
durchzuführenden Indikatorenprüfung (E. II. 6.1.3.2 hiernach) schlüssig
erscheint.
6.1.3.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im
Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1.
Kategorie «funktioneller
Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2.
Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Dem
Gutachten ist keine ausdrückliche Beurteilung bezüglich der Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde zu entnehmen. Jedoch ergibt sich aus den
Ausführungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in Ziff. 4.3, S. 6 des
Gutachtens, «Funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnose», dass die
Angststörung des Beschwerdeführers tendenziell schwer ausgeprägt ist. Wohl ist
im Anschluss an die durch den RAD-Arzt geäusserte Kritik davon auszugehen, dass
eine klare Abgrenzung der Auswirkungen der Angststörung von derjenigen einer
Benzodiazepin-Abhängigkeit nicht möglich ist. Dieser Zuordnung kommt jedoch
keine entscheidende Bedeutung zu, da auch Abhängigkeitssyndrome zu
berücksichtigen sind (BGE 145 V 215). Zu den detaillierten Angaben der
Gutachterin wird die auf Kategorie «gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» verwiesen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, nach dem
Überfall im Jahr 2010 wäre wahrscheinlich eine frühe psychiatrische
Intervention günstig gewesen. Die psychiatrische ambulante Therapie ab 2012 sei
nicht dokumentiert. Es lägen hier lediglich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor.
Aus dem Bericht des Psychiaters Dr. med. F.___ vom 23. Dezember 2017 gehe
auch nicht viel mehr hervor. Sofern die Angaben des Versicherten stimmten und
die Konsultationen jeweils 10 - 15 Minuten gedauert hätten und
ansonsten Medikamente abgegeben worden seien, erscheine die Therapie als völlig
insuffizient. Der Versicherte habe sein Leben seit zwei Jahren auf seine Symptomatik
ausgerichtet und habe sich damit einen geregelten Tagesablauf geschaffen. Er
selber könne sich nicht mehr vorstellen arbeiten zu gehen und sehe sich auch in
der Zukunft in der aktuellen Situation so weiter leben. Es sei hier jedoch zu
sagen, dass ein Dormicum-Entzug, eine adäquate verhaltenstherapeutisch orientierte
regelmässigen Psychotherapie und der Einsatz von Psychopharmaka die Situation
verbessern könnten. Der Versicherte sei noch nicht adäquat therapiert. Es
brauche eine Psychoedukation und einen aktiven Support und eine adäquate
medikamentöse Behandlung. Die Therapie müsse so ausgerechnet sein, dass der
Versicherte motiviert werde, sich einen neuen Lebensentwurf zu kreieren, die
Kränkungen zu überwinden und sich dann beruflich zu integrieren. Eine
Verbesserung des Zustandes sei möglich. Als Therapieauflage müsse eine
adäquate, regelmässige und dokumentierte Psychotherapie erfolgen. Ein
stationärer Aufenthalt wäre durchaus möglich, auch wenn der Versicherte
deswegen Angst habe. Im stationären Rahmen könne das Dormicum entzogen und eine
adäquate Schlafmedikation etabliert werden. Der Versicherte benötige
Psychoedukation und eine verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie.
Wahrscheinlich reiche ein stationärer Aufenthalt nicht aus, um eine wirkliche
Verbesserung zu erzielen. Der Besuch einer Tagesklinik würde den Übergang vom
komplett geschützten Bereich der Klinik nach Hause erleichtern und auch die
Ressourcen fördern. Wichtig sei bei allen Therapieoptionen, den Versicherten
dahin zu leiten, dass das Ziel eine Reintegration auf dem Arbeitsmarkt sei. Der
Versicherte selber könne dies als Option jetzt nicht sehen. Mit einer Tätigkeit
im geschützten Bereich wäre der Versicherte aktuell überfordert. Ein
therapeutischer Prozess von ca. zwei Jahren nach Beginn der Therapie sei
wahrscheinlich notwendig. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt
beim Beschwerdeführer keine Behandlungsresistenz vor. Ebenso muss gestützt auf
die gutachterlichen Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz
verneint werden.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im psychiatrischen Teilgutachten
wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben
und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Gutachterin
hielt in diesem Zusammenhang fest, neben der Angststörung schränke die
Medikation mit Dormicum das Erleben des Beschwerdeführers ein und wirke sich
negativ auf seine kognitiven Fähigkeiten und die Angstbewältigung insgesamt
aus. Zudem sei dies eine inadäquate Behandlung, eine Abhängigkeit von der
Substanz sei bereits möglich. Demnach liegt mit der Diagnose – Störungen durch
Sedativa und Hypnotika mit schädlichem Gebrauch / DD: Abhängigkeitssyndrom –
eine relevante Komorbidität vor.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281
E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte
habe wenig Ressourcen. Als Belastungsfaktoren gälten die mangelnde sprachliche
Integration und die erhöhte Kränkbarkeit. Zudem wirke sich ungünstig aus, dass
der Versicherte «Opfer» bei einer Auseinandersetzung geworden sei und im
späteren Verlauf weitere Verluste, die er innerpsychisch nicht verarbeiten könne,
erlitten habe. Der Versicherte habe aber auch Ressourcen. Er habe den Nikotin-
und Alkoholabusus aufgeben können. Dies sei wahrscheinlich innerhalb der
bestehenden Symptomatik nicht einfach. Möglicherweise sei es hier jedoch zu
einer Verlagerung der Symptomatik gekommen. Der Versicherte nutze jetzt das
Dormicum zum Schlafen in ungünstiger Weise. Es ist demnach beim
Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt von einigen positiven, aber vor allem
negativen Ressourcen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Zudem war aufgrund des Gutachtens und der
Akten damals tendenziell von einem sozialen Rückzug auszugehen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 29.1, S.
Ziff. 4.3) ausgeführt wurde, sei der Versicherte nicht in der Lage, sich mit
anderen Personen adäquat zu konfrontieren. Er lebe sozial isoliert und zeige
ein Vermeidungsverhalten. Bei Beanspruchung komme es zu Ängsten. Er sei nicht
flexibel und in seiner Umstellungsfähigkeit reduziert. Die Stresstoleranz sei
gering. Der Versicherte sei auf sich und seine Symptome und die Angst, wieder
eine Attacke zu bekommen, fixiert. Zudem verharre er in der verletzten,
gekränkten Position und tue dies unbewusst. Er traue sich so nichts zu und sei
nicht in der Lage, Schritte in Richtung Angstbewältigung, Erweiterung des
Aktivitätsradius, Arbeitsintegration zu machen. Die Medikation mit Dormicum
schränke sein Erleben ein und wirke sich negativ auf seine kognitiven
Fähigkeiten und die Angstbewältigung insgesamt aus. Zudem sei dies eine
inadäquate Behandlung, eine Abhängigkeit von der Substanz sei bereits möglich. Gestützt
auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerden das
Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers in allen vergleichbaren Lebensbereichen
gleichmässig einschränken.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. Dass der Beschwerdeführer bislang wohl nur ungenügend therapiert wurde,
spricht eher gegen einen allzu grossen Leidensdruck.
6.1.3.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So waren beim
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ersten Gutachtens nur wenige
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so
dass darauf abgestellt werden kann. Diese Beurteilung wird auch durch das vom
Gericht eingeholte Gutachten von Dr. med. E.___ gestützt, der für die
rückblickende Einschätzung die Ergebnisse des Gutachtens vom 12. Juli 2018 übernimmt
(vgl. E. II. 7.1 hiernach).
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit kann sodann ebenfalls auf die gutachterlichen Ausführungen
abgestellt werden: Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab 02/2015 sei
retrospektiv nicht ausreichend dokumentiert. Die vom behandelnden Psychiater
ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 20. April 2016 dokumentiert. Ab
dann fänden sich sowohl Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom Hausarzt als auch vom
ambulant behandelnden Psychiater. Der Versicherte sei danach aus psychischen
Gründen arbeitsunfähig gewesen. Wahrscheinlich sei, dass der Versicherte nach
dem Tod seines Vaters und einer in dieser Zeit resultierenden Kündigung, die
jedoch zurückgezogen worden sei, sehr vulnerabel gewesen sei. Es sei zu einer
Verstärkung von Symptomen gekommen, die im Vorfall vom 31. Oktober 2010
begründet seien. In der Folge sei es dem Versicherten psychisch zunehmend
schlechter gegangen, bis er schliesslich mit seiner Arbeit überfordert gewesen
sei und seine Stelle selbst gekündigt habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus
heutiger Sicht auf den Zeitpunkt der Kündigung festgelegt. Die pauschale
Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch den Psychiater seit Januar 2013 werde
grundsätzlich in Frage gestellt, da diese erst ab 20. April 2016 dokumentiert
sei. Es könne auch nicht gesagt werden, ob sich die Symptome nach dem Tod des
Vaters bzw. nach der Kündigung verändert hätten. Es sei eigentlich davon
auszugehen, dass sie sich dort letztendlich verstärkt hätten. Ansonsten wäre es
auch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte zwischen 2010 und 2014 einer
100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei.
6.1.3.4 Des Weiteren ist auf die vom
RAD-Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit
Stellungnahme vom 6. August 2018 (IV-Nr. 32) geäusserte Kritik am
psychiatrischen Teilgutachten des B.___-Gutachtens vom 12. Juli 2018
einzugehen. Dr. med. C.___ kritisierte unter anderem den Umstand, dass die
Gutachterin bezüglich der Angstsymptome lediglich auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers abgestellt habe, solche Symptome anlässlich der
gutachterlichen Untersuchungen jedoch nicht hätten festgestellt werden können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin die generalisierte Angststörung
nachvollziehbar begründet hat, zumal es in der Natur einer psychiatrischen
Untersuchung liegt, dass viele Befunde gestützt auf die Angaben der
versicherten Person und unter gutachterlichen Einschätzung der diesbezüglichen
Glaubhaftigkeit erhoben werden. Sodann ist dem RAD-Arzt zwar Recht zu geben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bezüglich des Vorfalls
vom 31. Oktober 2010 unterschiedliche Angaben zum Geschehensablauf machte
(vgl. RAD-Bericht vom 6. August 2018, S. 4). Aber auch der RAD-Arzt kann
daraus keine weiterführen Schlüsse ziehen. So ist den unterschiedlichen Angaben
des Beschwerdeführers zumindest keine bewusste Dramatisierung des Vorfalls zu entnehmen,
womit auch nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe damit eine
erhöhte Rentenbegehrlichkeit gezeigt. Weshalb der Beschwerdeführer
diesbezüglich unterschiedliche Angaben macht, kann demnach offenbleiben.
Die Kritik des RAD-Arztes, die allfälligen
Entzugssymptome bei Benzodiazepinabhängigkeit glichen denen einer
eigenständigen Angststörung und seien nicht sicher von diesen zu
differenzieren, weshalb die Diagnose einer generalisierten Angststörung unter
ständigem Benzodiazepinkonsum nicht plausibel gestellt werden könne, ist zwar
angesichts der damaligen Aktenlage nachvollziehbar. Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2019 wurde jedoch die Angststörung die auch nach
erfolgreichem Benzodiazepin-Entzug immer noch diagnostiziert (vgl. E. II. 6.2
hiernach). Der übermässige Benzodiazepin-Konsum des Beschwerdeführers als
solcher kann mit Blick auf die stationäre Entzugsbehandlung und den
diesbezüglichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 6. Oktober
2018 (IV-Nr. 35) als erstellt gelten, weshalb die Kritik des RAD-Arztes am
Umstand, dass die Gutachterin keine Bestimmung des Midazolam-Spiegels
vorgenommen hat, ihre Bedeutung verloren hat. Wohl ist mit Blick auf die
späteren Begutachtungen davon auszugehen, dass die Symptomatik vor der
Entzugsbehandlung massgeblich durch den Substanzkonsum beeinflusst wurde. Dies
ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht entscheidend, da seit der im Juli 2019
erfolgten Rechtsprechungsänderung (BGE 145 V 215) auch primäre
Abhängigkeitssyndrome einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind.
6.1.4 Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 12. Juli 2018 abgestellt und dem
Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung, dass das Wartejahr
bereits abgelaufen war) eine ganze Rente zugesprochen hat. Nachfolgend ist
sodann der Beweiswert des psychiatrischen B.___-Gutachtens vom 3. Juli 2019 zu
prüfen, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per 31.
Juli 2019 wiederum aufgehoben hat.
6.2 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten
des B.___ vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1) führte Dr. med. K.___ im Rahmen
der Befunderhebung aus, der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits
orientiert. Er sei kooperativ, freundlich, Mimik und Gestik seien unauffällig.
Er nehme und halte Blickkontakt. Psychomotorisch unauffällig. Es bestünden keine
Hinweise auf psychotisches Erleben. Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und
Konzentration seien unauffällig. Die Stimmung sei ausgeglichen, die emotionale
Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Beim Berichten über schwierige Themen (Tod
des Vaters, Vorfall im Restaurant) sei er affektstabil, wirke aber
nachdenklicher. Keine Hinweise auf Zwänge. In Bezug auf Ängste gebe er an, dass
er sich zuhause wohler fühle, aber keine Schwierigkeiten habe, allein aus der
Wohnung zu gehen. Seine Ängste seien geringer, er fühle sich aber noch unsicher
und wisse nicht, wie er die Zukunft gestalten könne. Laut Angabe
Libidoverminderung sowie Kopfschmerzen und zeitweise
Durchschlafschwierigkeiten. Weiter hielt Dr. med. K.___ bezüglich der
Diagnosestellung fest, der Versicherte sei vom 28. August 2018 bis zum 25.
September 2018 zum stationären Entzug von Temesta und Stilnox in der D.___ [...]
hospitalisiert gewesen. Bei Eintritt habe der Versicherte Suizidgedanken,
Wutausbrüche, aggressive Impulse, depressive Verstimmung und Angstsymptome
aufgewiesen. Im Verlauf sei ein vollständiger Entzug von den Benzodiazepinen durchgeführt
und eine alternative Medikation etabliert worden. Wie aus dem Austrittsbericht
hervorgehe, habe sich der Zustand des Versicherten deutlich gebessert. Die
weiteren Empfehlungen, die im Gutachten erwähnt worden seien, seien nicht
umgesetzt worden, es habe lediglich der Entzug stattgefunden. Der Versicherte
habe bei der Untersuchung im B.___ eine subjektive Verbesserung angegeben.
Objektiv habe sich ebenfalls eine Zustandsverbesserung gezeigt. Der Versicherte
habe einen weitgehend unauffälligen Befund gezeigt und im Verhalten und von
seiner Erscheinung her unauffällig und adäquat gewirkt. An der sozialen
Situation habe sich seit der letzten Begutachtung nichts verändert. Der Versicherte
lebe mit Frau und Kind zusammen und es bestehe zur weiteren Familie guter
Kontakt. In Bezug auf den Tagesablauf nach der Hospitalisation habe sich nichts
geändert. Der Versicherte verbringe seine Zeit zuhause oder gehe hinaus, um
allein zu sein. Er selbst habe keine Zukunftsvorstellungen und sei bei der
Befragung in dieser Beziehung ratlos und passiv. Der Versicherte habe immer
wieder psychosomatische Reaktionen gezeigt, die die ängstlichen Persönlichkeitsaspekte
untermauerten. Der Versicherte habe bei der Begutachtung eine ängstliche
Grundhaltung gezeigt und es werde davon ausgegangen, dass eine ängstliche
Persönlichkeit vorliege. Die generalisierte Angststörung sei nicht auf
bestimmte Umgebungsbedingungen begrenzt oder besonders betont, sie sei «frei
flottierend». Die Hauptsymptome, wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung,
Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder
Oberbauchbeschwerden, gehörten zum klinischen Bild und variierten. Häufig
würden auch Befürchtungen geäussert. Diese Symptome seien beim Versicherten bei
der jetzigen Untersuchung weniger stark ausgeprägt als bei der ersten Begutachtung.
Die Symptome hätten sich abgeschwächt, seien aber noch vorhanden. Der Zustand
des Versicherten habe sich gemäss dem Austrittsbericht durch den stationären
Entzug verbessert, dies werde durch den Versicherten selbst bestätigt und zeige
sich auch bei der Untersuchung deutlich. Die generalisierte Angststörung werde
diagnostiziert, es werde aber davon ausgegangen, dass sich die Symptomatik
abgeschwächt habe, jedoch aufgrund der Dauer eine Chronifizierung vorhanden sei.
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erscheint schliesslich auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: In
Hilfstätigkeiten sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll
arbeitsfähig. Hier sei jedoch zu sagen, dass der Versicherte aufgrund der
Persönlichkeit, der langen Arbeitskarenz und der Schwierigkeiten in
Umstellungsphasen von einem gestuften Arbeitseinstieg profitieren würde.
6.2.1 Nachfolgend ist sodann wiederum
zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der
durchzuführenden Indikatorenprüfung schlüssig erscheint (bezüglich der
Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien wird zwecks Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf E. II. 6.1.3.2 hiervor verwiesen).
Bezüglich des Indikators Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, die
generalisierte Angststörung sei nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen begrenzt
oder besonders betont, sie sei «frei flottierend». Die Hauptsymptome, wie
ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen,
Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden gehörten zum klinischen Bild und
variierten. Häufig würden auch Befürchtungen geäussert. Diese Symptome seien
beim Versicherten bei der jetzigen Untersuchung weniger stark ausgeprägt als
bei der ersten Begutachtung. Die Symptome hätten sich abgeschwächt, seien aber
noch vorhanden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, der
Zustand des Versicherten habe sich gemäss dem Austrittsbericht durch den
stationären Entzug verbessert, dies werde auch durch den Versicherten selbst
bestätigt und zeige sich auch bei der Untersuchung deutlich. Die generalisierte
Angststörung werde diagnostiziert, es werde davon ausgegangen, dass sich die
Symptomatik abgeschwächt habe, jedoch aufgrund der Dauer eine Chronifizierung
vorhanden sei. Die ambulante Psychotherapie sollte fortgesetzt, die
medikamentöse Therapie weitergeführt werden. Je nach Zustand seien Anpassungen
notwendig, auf die Verordnung von Benzodiazepinen sei zu verzichten. Zudem
brauche der Versicherte Hilfe beim Finden einer geeigneten Stelle und in der
Einarbeitungszeit. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt beim
Beschwerdeführer keine Behandlungsresistenz vor. Ebenso ist gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz zu
verneinen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist festzuhalten, dass die noch anlässlich des ersten B.___-Gutachtens
gestellte Diagnose «Störungen durch Sedativa und Hypnotika mit schädlichem
Gebrauch» anlässlich der zweiten Begutachtung durch Dr. med. K.___ nicht mehr
gestellt wurde, womit eine ressourcenhemmende Komorbidität zu verneinen ist,
zumal es sich bei der neu zusätzlich gestellten Diagnose «Ängstliche
Persönlichkeit» (ICD 10 Z 73), um eine sogenannte Z-Diagnose handelt, welche zwar
bei der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen ist, aber selbst nicht unter den
Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom
5. Dezember 2016 E. 5.4, 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei nicht ausgebildet und seine
Sprachkompetenzen seien gering. Die Persönlichkeitsstruktur führe zu
Unsicherheiten und Ängsten, sodass die Eigenmotivation, sich eine Arbeit zu
suchen, gering sei. Er lebe in einer stabilen Beziehung und nehme im Rahmen der
Familie am sozialen Leben teil, er sei auch in der Lage, sich in der Umgebung
frei zu bewegen. Der Versicherte habe es geschafft, den Alkoholkonsum zu
sistieren und auch die Benzodiazepine / Hypnotika. Es ist demnach beim
Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt von einigen negativen, aber vor allem
positiven Ressourcen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden
Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen.
Bezüglich des Indikators einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist
auf die unter E. II. 6.2 hiervor aufgeführte Zusammenfassung der
gutachterlichen Erwägungen zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die
Beschwerden das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Gutachtenszeitpunkt
nicht mehr in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig einschränkten.
Schliesslich ist hinsichtlich des
Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck» festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Druck der
Beschwerdegegnerin (nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens) in
eine stationäre Entzugstherapie begeben hat. Bezüglich der ebenfalls in
Anspruch genommenen Psychotherapie gibt er aber an, er gehe alle zwei Wochen zu
seinem ambulanten Psychotherapeuten Dr. F.___, [...]. Die Sitzungen dauerten 10 bis 15
Minuten. Die kurzen Sitzungen alle 14 Tage sprechen eher gegen einen grossen
Leidensdruck.
6.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.___
vom 3. Juli 2019 grundsätzlich genügend Aufschluss über die massgeblichen
Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind, gibt. Wie der Beschwerdeführer aber zurecht rügt, wird
der Wechsel von einer anlässlich des ersten Gutachtens vom 12. Juli 2018
attestierten vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit zu einer im Gutachten
vom 3. Juli 2019 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit durch die
Gutachterin nicht vollständig nachvollziehbar begründet. So stellt die
Gutachterin auch nach erfolgtem Entzug noch immer die Diagnose einer generalisierten
Angststörung. Dass die gestellte Diagnose nun überhaupt keine Auswirkung auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr haben soll,
leuchtet angesichts der im Vergleich zum ersten Gutachten nicht massiv
veränderten Befunde nur bedingt ein. Wohl gab es in der Zwischenzeit den
erfolgreichen Benzodiazepin-Entzug des Beschwerdeführers, aber im ersten
Gutachten war aufgrund der Angststörung eine erhebliche Einschränkung
angenommen worden, wobei die Diagnose unverändert blieb. Zwar erscheint eine
Verbesserung der Befunde und damit auch der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar. Aber dass nun keinerlei
Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen sollen,
erscheint gestützt auf die beiden psychiatrischen Gutachten nicht ohne weiteres
plausibel. Das Versicherungsgericht kam deshalb nicht umhin, weitere
Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu veranlassen.
7. Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein gerichtliches
Obergutachten veranlasst. Das Gutachten vom 1. September 2021 (A.S. 64 f.) wird
den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht
und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den
übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1 Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
·
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0)
·
Mögliche
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
St. n.
generalisierter Angststörung, aktuell nicht feststellbar (ICD-10 F41.1)
·
St. n.
Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.20)
·
St. n.
Sedativadauerkonsum (ICD-10 F13.20)
Die vorgenannten Diagnosen werden vom
Gutachter nachvollziehbar begründet und er setzt sich eingehend mit den übrigen
in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander: Der Beschwerdeführer verneine
Fragen nach frei flottierenden Ängsten. Es könnten keine Hinweise auf eine
derartige Angststörung gefunden werden. Es bestehe nicht eine ständige
Nervosität mit Zittern und Anspannung und Schwitzen, auch nicht Benommenheit
oder Herzklopfen, Schwindelgefühle und vegetative Beschwerden. Der Explorand
schildere aber panikartige Zustände, die ohne für ihn erkennbare Anlässe
auftreten könnten und fünf bis zehn Minuten anhielten, er verspüre dabei
Herzklopfen und Sterbensangst, er schwitze dabei auch. Er müsse dann nachhause
oder müsse warten, bis dies vorbeigehe. Es falle auf, dass der Explorand keine
Angaben zur Häufigkeit machen und auch nicht angeben könne, wann er den letzten
Anfall gehabt habe, obwohl er meine, dass diese sehr häufig aufträten. In der
Untersuchungssituation wirke er in keiner Weise übermässig ängstlich, auch nicht
übermässig angespannt. Er beteilige sich an der Untersuchung, sei wach,
präsent, unterstreiche seine Ausführungen mit adäquater Gestik und Mimik, er
wirke nicht leidend, es machten sich auch keine vegetativen
Begleiterscheinungen bemerkbar, seine Stimmlage sei moduliert, er wirke auch
nicht misstrauisch oder abweisend, auch nicht gereizt oder aggressiv. Dieser
objektivierbare Zustand kontrastiere deutlich zu den subjektiv angegebenen
Beschwerden mit den Ängsten, die dadurch nicht erkennbar oder spürbar seien,
auch der Leidensdruck könne dadurch nicht nachvollzogen werden.
Im Weiteren falle auf, dass der
Explorand unvorbereitet zur heutigen Untersuchung erscheine und meine, dass er
gar nicht wisse, weswegen er hier erscheinen müsse, auch einen im Voraus
zugestellten Fragebogen unausgefüllt mitgebracht habe, es habe auch ein
Lebenslauf gefehlt. Dies weise doch auf eine Gleichgültigkeit hin. Ein eher gleichgültiges
Verhalten könnte auch bei einer Resignation angenommen werden oder bei schwer
depressiven Zuständen, doch wirke der Explorand in der Untersuchung weder
resigniert noch schwer depressiv. Aufgrund seiner Beschreibungen des
Tagesablaufes könnte vermutet werden, dass eine schwer depressive Störung
vorliege, indem er sich passiv verhalte, keinen Aktivitäten nachgehe, eine
Tendenz zu Ermüdbarkeit aufweise und sich hinlege, wobei auch anzunehmen sei,
dass ihm eine Aufgabe fehle. Er gebe eine gedrückte Stimmung an, wirke aber in
der Untersuchung stimmungsmässig nicht wesentlich beeinträchtigt. Er beklage
sich über Freudlosigkeit und würde nie lachen, doch sei seine affektive
Modulationsbreite durchaus erhalten und situationsadäquat. Es bestehe daher
eine deutliche Diskrepanz. Rein aufgrund seiner subjektiven Angaben könnte eine
mindestens mittelschwere depressive Störung angenommen werden, die allerdings
nicht zum objektivierbaren Befund passe. Immerhin sei der Explorand in der
Lage, sich um seinen Haushalt zu kümmern, er gebe auch an, dass er
selbstständig einkaufe, eher rudimentär koche, er fühle sich auch in der Lage,
selbstständig in die Türkei zu reisen, was doch eine Herausforderung wäre bei
depressiven Zuständen. Es könne daher allenfalls eine eher leichtgradige
depressive Störung angenommen werden. Kognitive Schwierigkeiten liessen sich
nicht finden, eine deutliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls ebenfalls
nicht, auch nicht Schuldgefühle, wie dies vom behandelnden Psychiater angegeben
werde. Es bestehe allerdings eine negativistische Haltung, wobei eine
Passivität dominiere, Suizidgedanken könnten nicht eruiert werden,
Schlafstörungen schienen teilweise aufzutreten, allerdings nicht durchwegs, und
der Beschwerdeführer gebe einen verminderten Appetit an, wobei aufgrund seiner äusseren
Erscheinung nicht davon ausgegangen werden könne, dass er stark an Gewicht
abgenommen habe.
Der Vorfall 2010, als er auf den Kopf
geschlagen worden sei und sich die linke Hand an einem Messer verletzt habe,
sei sehr eindrücklich gewesen. Der Explorand habe danach ärztlich behandelt
werden müssen, respektive die Wunden hätten genäht werden müssen. Immerhin sei
es ihm in der Folge wieder möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit noch
während knapp fünf Jahren nachzugehen. Dieser Vorfall habe ihn allerdings in
der Folge massiv beschäftigt und habe auch dazu geführt, dass ihn der damalige
Hausarzt an einen Psychiater überwiesen habe. Es handle sich dabei sicher um
einen Vorfall, der aussergewöhnlich sei, doch habe keine lebensbedrohliche
Situation oder Bedrohung bestanden, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung
hervorrufen würde. Es träten auch nicht eindeutige Nachhallerinnerungen im
Sinne von Flashbacks auf, doch der Explorand gebe an, dass er dauernd daran herumstudiere.
Er träume auch nicht von diesem Vorfall. Es könne kein andauerndes Gefühl von
Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit angenommen werden. Der Explorand sei in
der Lage, über diesen Vorfall zu sprechen, ohne dass sich vegetative
Begleiterscheinungen bemerkbar machten. Die Kriterien für eine posttraumatische
Belastungsstörung seien demnach nicht erfüllt. Auch vom behandelnden Psychiater
würden keine derartigen Angaben gemacht. Anlässlich der zwei Begutachtungen
durch das B.___ hätten keine derartigen Störungen festgestellt werden können.
Auch heute liessen sich keine entsprechenden Kriterien finden. Es handle sich
dabei allerdings zweifellos um einen belastenden Vorfall, der bis heute noch
nicht genügend verarbeitet sei.
Vom behandelnden Psychiater werde neu
die Diagnose einer schizoaffektiven Störung in den Raum gestellt, ohne diese zu
begründen. Bezüglich einer derartigen Störung bedürfe es sowohl schizophrener
als auch depressiver Symptome. Hinweise auf typische schizophrene Symptome
könnten allerdings beim Exploranden nicht gefunden werden. Es bestehe einzig
ein Gefühl von Bedrohtsein oder das Gefühl, teilweise verfolgt zu werden, was
mit dem Vorfall von 2010 zusammenhänge. Es müsse auch bedacht werden, dass der
Explorand die damaligen Angreifer heute noch teilweise sehe und das Gefühl
habe, es werde über ihn gesprochen. Dies hänge allerdings auch damit zusammen,
weil er den damaligen Vorfall nicht adäquat verarbeiten könne. Es bestehe daher
ein realer Hintergrund, welcher das Bedrohungsgefühl erkläre, weswegen nicht
von einer schizophrenieartigen Störung auszugehen sei.
Sodann berichte der Explorand von
panikartigen Zuständen, indem er plötzlich, ohne erkennbaren Grund, unter
Ängsten leide, die jeweils mehrere Minuten dauern könnten und sehr oft aufträten.
Es sei daher eine mögliche Panikstörung in Betracht zu ziehen, wobei unklar
sei, inwieweit der Explorand tatsächlich dadurch beeinträchtigt sei, da seine
Angaben diesbezüglich sehr diffus und ungenau seien.
Des Weiteren begründet der Gutachter seine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend und
nachvollziehbar: Mittlerweile habe der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum
aufgegeben und es bestehe auch kein Dauerkonsum von Benzodiazepinen, welche
offensichtlich erfolgreich hätten entzogen werden können. Trotz dieser
Massnahmen könnten heute keine verstärkten Ängste beobachtet werden. Ganz im
Gegenteil müsse heute festgestellt werden, dass die im Vorfeld aufgeführte
generalisierte Angststörung sich nicht mehr begründen lasse. Es könne
allenfalls noch eine Panikstörung angenommen werden. Auch die affektive Störung
sei objektiv nicht festzustellen, es könne einzig aufgrund seiner subjektiven
Angaben eine depressive Störung angenommen werden. In diesem Sinne sei eine
Besserung eingetreten, allerdings keine Remission. Der heutige Zustand könne
nicht ohne Weiteres mit seinen Angaben gedeckt werden. Der Explorand gebe an,
dass er sich sehr passiv verhalte. Er kümmere sich wohl um den Haushalt und
gehe einkaufen, er koche auch, ansonsten unternehme er kleine Spaziergänge und
verbringe viel Zeit am Wasser, wo er angeblich sitze und warte und den Gedanken
nachhänge. Weiteren Interessen gehe er nicht nach. Aufgrund des
objektivierbaren Befundes wäre aber anzunehmen, dass er sich durchaus besser
aktivieren könnte. Auch seine Angaben wirkten nur schwer nachvollziehbar, ein
Leidensdruck könne nicht ohne Weiteres erkannt werden bei der Schilderung
verschiedener Umstände, zudem seien seine Angaben sehr ungenau, diffus und
müssten hinterfragt werden, es falle dem Exploranden ausserordentlich schwer,
sich genauer zu erklären, auch wenn er dabei unterstützt werde. Es fänden sich
demnach verschiedene Inkonsistenzen, die nicht allein mit der geringen Bildung
und den sprachlichen Defiziten erklärt werden könnten. Er wirke zudem nicht
glaubhaft, wenn er angebe, den Grund für die heutige Abklärung nicht zu kennen.
Es sei demnach aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und der
Untersuchung anzunehmen, dass der Explorand in der Lage sei, Termine wahrzunehmen.
Es könne kein Grund gefunden werden, weswegen er sich nicht an gewisse Regeln
und Routinen halten könnte. Inwieweit der Explorand in der Strukturierung von
Aufgaben eingeschränkt sei, sei unklar, es fänden sich zurzeit keine
Anhaltspunkte dafür, um dies annehmen zu können. Er sollte auch fähig sein,
sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen. Fachliche Kompetenzen dürften wohl
eher gering sein. Er sollte in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen oder
sich ein Urteil zu bilden. Es könne allenfalls eine leicht eingeschränkte
Durchhaltefähigkeit aufgrund der affektiven Störung und möglichen
Angstkomponenten angenommen werden. Er könne sich gut selbst behaupten, wie
auch in der Untersuchung festzustellen sei. Unklar sei, wieso sich der
Explorand zurückziehe und keine Kontakte pflegen wolle, ausser zur Familie. Im
Kontaktverhalten wirke er nicht auffällig in der Untersuchung. Auch sei unklar,
wieso er in der Gruppenfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Zumindest pflege er
die familiären Beziehungen. Er gehe, gemäss seinen Angaben, kaum irgendwelchen
Aktivitäten nach und verhalte sich passiv, was aufgrund des Zustandes nicht
erklärt werden könne. Auch während der Hospitalisation 2018 hätten damals keine
wesentlichen Beeinträchtigungen angenommen werden können, der Explorand sei
offensichtlich gut in der Lage gewesen, sich an den Therapiemassnahmen und
weiteren Massnahmen zu beteiligen. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt,
die Verkehrs- und Wegefähigkeit grundsätzlich erhalten. Es sei demnach sehr schwierig
die Kriterien der Mini-ICF-APP zu beurteilen, da die Angaben des Exploranden
teilweise hinterfragt werden müssten und nicht mit dem objektivierbaren Zustand
korrelierten.
Aufgrund der depressiven Störung sei der
Explorand vermindert belastbar, er dürfte auch verlangsamt sein, er habe Mühe,
sich ganztags genügend auf eine Aufgabe zu konzentrieren, er sollte nicht unter
Zeitdruck arbeiten müssen. Er benötige teilweise Erholungsmöglichkeiten.
Aufgrund der heute anzunehmenden Angststörung im Sinne von Panikattacken, sei
der Explorand im Moment einer Panikattacke nicht in der Lage, sich genügend auf
eine Aufgabe zu fokussieren. Er müsse eine Pause einlegen können, nach seinen
Beschreibungen von der Dauer von etwa 10 - 15 Minuten. Der Explorand
sei in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, wo er keine Alleinverantwortung
übernehmen müsste, die Arbeit müsse daher klar vorgegeben sein, dürfe nicht
komplex sein, monotone Arbeiten seien daher zu bevorzugen, er sollte sich nicht
immer wieder neuen Situationen anpassen müssen und könne nicht unter Zeitdruck
arbeiten. Es sei demnach eine Tätigkeit als Reinigungsarbeiter möglich.
Aufgrund der psychischen Störung sei er darauf angewiesen, Pausen einlegen zu
können, er benötige Erholungsraum, weswegen eine Einschränkung von etwa einer
Stunde im Tag anzunehmen sei, was einem prozentualen Anteil von etwa 12 %
entspreche. Weiterhin sei anzunehmen, dass der Explorand etwas verlangsamt sein
dürfte aufgrund der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten über den Tag, was
einem Umfang von etwa 8 % entspreche, wodurch insgesamt von einer 20%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei in einer ähnlichen Tätigkeit
wie bisher. Es sei anzunehmen, dass sich die Störung bei jeder Tätigkeit
auswirke, weswegen auch bei einem adaptierten Arbeitsplatz nicht von einer
höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.
Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt
der Gutachter sodann aus, aus gutachterlicher Sicht sei noch im Juli 2018 die
Meinung vertreten worden, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im
Verlauf sei dann im Juli 2019 die Meinung vertreten worden, dass eine Arbeit zu
50 % begonnen werden könnte mit langsamer Steigerung bis wieder zur vollen
Leistungsfähigkeit. Es sei demnach anzunehmen, dass aufgrund der Angaben in den
Unterlagen ab April 2016 aus psychiatrischer Sicht, eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die schon vorgängig pauschal
angegebene Arbeitsunfähigkeit ab 2013 könne nicht nachvollzogen werden. Diese
Arbeitsunfähigkeit habe bis Juli 2019 bestanden, wo eine mindestens 50%ige
Arbeitsfähigkeit angenommen worden sei mit langsamer Steigerungstendenz von 10
% pro Monat, was heisse, dass bis Ende 2019 theoretisch eine volle
Arbeitsfähigkeit resultieren könnte. Aufgrund der heutigen Untersuchung müsse
allerdings eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden,
die seither persistiere. Dies sowohl in der angestammten wie auch für jegliche
alternative Arbeit.
7.2 Nachfolgend ist sodann wiederum
zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der
durchzuführenden Indikatorenprüfung schlüssig erscheint (bezüglich der
Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien wird zwecks Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf E. II. 6.1.3.2 hiervor verwiesen).
Bezüglich des Indikators Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, es
könne allenfalls eine eher leichtgradige depressive Störung angenommen werden.
Kognitive Schwierigkeiten liessen sich nicht finden, eine deutliche Beeinträchtigung
des Selbstwertgefühles ebenfalls nicht, auch nicht Schuldgefühle, wie dies vom
behandelnden Psychiater angegeben werde. Zudem berichte der Explorand von
panikartigen Zuständen, indem er plötzlich, ohne erkennbaren Grund, unter
Ängsten leide, die jeweils mehrere Minuten dauern könnten und sehr oft
aufträten. Es sei daher eine mögliche Panikstörung in Betracht zu ziehen, wobei
unklar sei, inwieweit der Explorand tatsächlich dadurch beeinträchtigt sei, da
seine Angaben diesbezüglich sehr diffus und ungenau seien. Der Schweregrad der
Störung müsse relativiert werden. Immerhin sei der Explorand in der Lage,
zumindest den Alltag selbstständig zu gestalten, auch wenn er sich nicht sehr
aktiviere, doch benötige er keine Hilfen. Er sei auch in der Lage, eine längere
Reise zu unternehmen und könne auch Termine wahrnehmen. Wesentliche
Einschränkungen im Alltag seien demnach nicht vorhanden. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass die
diagnoserelevanten Befunde eher geringgradig ausgeprägt sind.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der
Explorand habe sich bisher an den Therapiemassnahmen beteiligt, wobei im
ambulanten Rahmen nie intensive Therapiemassnahmen durchgeführt worden seien.
Immerhin habe er von den stationären Massnahmen profitiert, weswegen es
sinnvoll sein dürfte, nochmals stationäre Massnahmen in Erwägung zu ziehen oder
allenfalls eine tagesklinische Behandlung, solange er keiner Arbeit nachgehe.
Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass er von derartigen Massnahmen profitieren
könnte. Theoretisch wäre es zudem sinnvoll berufliche Massnahmen durchzuführen,
da der Explorand mittlerweile einer Arbeit entwöhnt sei. Derartige Massnahmen
seien ihm grundsätzlich zuzumuten. Der Explorand lehne aber derartige
Massnahmen ab und fühle sich nicht in der Lage, diese zu befolgen, er könne
aber keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben. Gestützt auf die
gutachterlichen Ausführungen liegt beim Beschwerdeführer keine
Behandlungsresistenz vor. Ebenso muss gestützt auf die gutachterlichen
Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz verneint werden.
Betreffend den Indikator der
Komorbidität führte der Gutachter aus, wesentliche Komorbiditäten könnten nicht
gefunden werden, im Vordergrund stehe der psychische Zustand. Es bestehe eine
depressive Symptomatik überlagert mit aktuell Panikzuständen, deren Ausmass
relativiert werden müsse. Die in der Vergangenheit festgestellte generalisierte
Angststörung könne heute nicht mehr vorgefunden werden, die Kriterien für eine
mittelschwere oder schwere depressive Störung seien nicht erfüllt, eine
weitergehende zusätzliche psychiatrische Störung könne nicht vorgefunden
werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit das Vorliegen von relevanten
Komorbiditäten zu verneinen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist dem
Gutachten zu entnehmen, bezüglich der Persönlichkeitsstruktur könnten keine
wesentlichen Auffälligkeiten eruiert werden. Es müsse allerdings bedacht
werden, dass der Explorand eine sehr geringe Bildung aufweise, er spreche die
hiesige Sprache nicht genügend und könne sich nicht ohne Hilfe mitteilen, es
falle auf, dass er sehr ungenaue und verallgemeinernde Angaben mache, so dass
wiederholt nachgefragt werden müsse. Er wirke im Verhalten nicht übermässig
ängstlich oder eingeschüchtert, allenfalls könne aufgrund seiner subjektiven
Angaben eine ängstliche Grundhaltung angenommen werden. Es falle auf, dass der
Explorand kaum Angaben zum Beziehungserleben machen könne, respektive darüber,
wie ihn seine Ehefrauen erlebt hätten und weswegen sie sich von ihm getrennt
hätten, er wirke dabei eher etwas passiv und zurückhaltend und meine, dass er
dies akzeptiert habe, weil sie dies so gewollt hätten. Der Explorand
hinterlasse dadurch insgesamt einen passiven, unselbstständigen Eindruck, was
allerdings nicht ausreiche, um eine gravierende Persönlichkeitsproblematik
annehmen zu können. Mittlerweile sei die Trennung von der zweiten Frau erfolgt,
die anlässlich der ersten Begutachtung noch nicht ein Thema gewesen sei. Diese
Veränderung scheine den Exploranden allerdings nicht sehr zu belasten, er gebe
ja auch an, dass sich in seinem gesamten Verhalten und Tagesablauf über die
Jahre nichts verändert habe. Nicht klar sei, wieso sich der Explorand derart im
sozialen Bereich zurückziehe, auch sich kaum um Kontakte mit seinen Kindern
bemühe. Immerhin telefoniere er regelmässig mit seinen Geschwistern und seiner
Mutter, er besuche sie auch einmal jährlich in der Türkei, was darauf hinweise,
dass ein gewisser Bedarf an familiären Kontakten bestehe.
Im Vordergrund stehe aktuell die
psychosoziale Problematik. Mittlerweile sei der Explorand zum zweiten Mal
geschieden, die Familie habe sich von ihm abgewandt, was in seiner Kultur als
Versagen gedeutet werde. Er sei in der Vergangenheit bedroht worden und es sei
das rechtliche Verfahren eingestellt worden, weil er die Anzeige zurückgezogen
habe, wodurch er keine Genugtuung erhalte. Er sei mittlerweile verschuldet. Er
weise kaum eine Bildung auf, nur eine rudimentäre Schulbildung, könne die
hiesige Sprache nicht genügend und sei mangelhaft integriert, er benötige auch
Unterstützung durch seine Familie. Mit diesen Voraussetzungen seien die
Aussichten schlecht, auch wenn er versuchen würde einer Arbeit nachzugehen. Er
werde sich kaum von den Schulden erholen können und würde sich als abgestempelt
behandelt fühlen. Es sei deshalb anzunehmen, dass auch motivationelle Faktoren
eine grosse Rolle spielten. Es ist demnach beim Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt
sowohl von negativen als auch von positiven Ressourcen auszugehen, welche im
Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen.
Bezüglich des Indikators einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist
auf die unter E. II. 7.1 hiervor aufgeführte Zusammenfassung der gutachterlichen
Erwägungen zu verweisen. Daraus geht hervor, dass der Schweregrad der Störung
relativiert werden müsse. Immerhin sei der Explorand in der Lage, zumindest den
Alltag selbstständig zu gestalten, auch wenn er sich nicht sehr aktiviere, doch
benötige er keine Hilfen. Er sei in der Lage, eine längere Reise zu unternehmen
und könne auch Termine wahrnehmen. Wesentliche Einschränkungen im Alltag seien
demnach nicht vorhanden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerden das
Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Gutachtenszeitpunkt nicht in allen
vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig einschränkten.
Hinsichtlich des Indikators
«behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» hielt
der Gutachter fest, intensive Therapiemassnahmen seien im ambulanten Rahmen nie
durchgeführt worden, wie aufgrund der Angaben zur ersehen sei. Es seien
Konsultationen in der Frequenz von zwei- bis dreiwöchentlichen Abständen
erfolgt, nach den Angaben des Exploranden, jeweils von 10 - 15 Minuten
Dauer. Dies reiche allenfalls dazu, kurz einige Fragen zu stellen, doch nicht
um eigentliche Therapiemassnahmen durchzuführen. Es könne die medikamentöse
Therapie abgeschätzt und eine Verordnung erstellt werden.
Verhaltenstherapeutische Massnahmen würden keine durchgeführt, was angesichts
der Situation indiziert wäre. Immerhin habe sich der Explorand an den
stationären Therapiemassnahmen beteiligt, wo ein Entzug der Benzodiazepine
durchgeführt worden sei. Der Explorand habe von diesen Massnahmen profitiert
und habe in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden können, was darauf
hinweise, dass er durch geeignete Behandlungsmassnahmen durchaus profitieren
könne. Es wäre demnach auch zu erwarten, dass er bei geeigneten ambulanten oder
allenfalls halbstationären Massnahmen profitieren könnte. Diese
Therapiemassnahmen zeigten zudem auch auf, dass der Leidensdruck wohl nicht
derart massiv sei, als der Explorand intensivere Hilfe möchte und unterstütze
die vorangegangene Überlegung, dass er hauptsächlich gekränkt sei durch den
damaligen Vorfall. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit von einem nicht
allzu grossen Leidensdruck auszugehen.
7.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die
psychiatrische Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen
nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Sodann ist auch die
von Dr. med. E.___ in seinem Gutachten vorgenommene Beurteilung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Vorakten schlüssig (s. S. 29
hiervor). Zwar stützt sich Dr. med. E.___ bezüglich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit unter anderem auf die beiden B.___-Gutachten, wobei das zweite
Gutachten vom 3. Juli 2019 – wie vorstehend ausgeführt – nicht beweiswertig
ist. Der von Dr. med. E.___ aus dem B.___-Gutachten übernommene Verlauf der
Arbeitsfähigkeit mit einer Verbesserung ab der B.___-Begutachtung vom 8. April
2019 ist aber vertretbar, da sich eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung
nachvollziehbar aus den Akten sowie den gutachterlichen Ausführungen von Dr.
med. E.___ ergibt. Demnach ist von folgendem Verlauf auszugehen: Ab April 2016 -
April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 8. April 2019 (Zeitpunkt der
Begutachtung im B.___) bis Ende 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom
Gutachter angenommene Steigerungstendenz der Arbeitsfähigkeit – ab 50 %
monatlich 10 % – ab Juli 2019 erscheint auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht
realistisch umsetzbar, weshalb vorliegend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
bis Ende 2019 ausgegangen wird. Die Begutachtung im B.___ fand zwar bereits am
8. April 2019 statt, die empfohlene Steigerung von 50 % auf 100 % war dem
Beschwerdeführer aber erst mit Erlass des Gutachtens vom 3. Juli 2019
bekannt, weshalb bis Ende 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen
ist. Des Weiteren ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ab 1. Januar
2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
7.4 Schliesslich vermögen weder die
Rügen des Beschwerdeführers noch die entgegenstehenden Arztberichte den
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 1. September 2021 zu
vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach der vom Gutachter beschriebene Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt
nicht vorhanden sei, ist – jedenfalls bezogen auf den IV-rechtlich
massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht nachvollziehbar. So erscheint
das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil (s. S. 28 f. hiervor) nicht
als derart eingeschränkt, als dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht
möglich wäre. Bezüglich der Berichte von Dr. med. F.___ kann einerseits auf die
vorstehenden gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ und andererseits auf
die schlüssigen Ausführungen der RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 18. Februar
2020 (IV-Nr. 55) verwiesen werden. So gehe aus den Ausführungen von Dr. med. F.___
nicht hervor, wie er auf die Diagnosen schizoaffektive Störung und
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit
somatischem Syndrom komme, zumal diese Diagnose weder in den Gutachten noch im
Austrittsbericht der D.___ vom 6. Oktober 2018 gestellt worden seien. Auch
seine Angaben dazu, dass sich das Zustandsbild durch den Entzug von Temesta und
Stilnox nicht verbessert hätte und gar seit Anfang 2019 noch zusätzlich
verschlechtert habe, widersprächen dem Austrittsbericht der D.___ vom 6.
Oktober 2018. Sodann erscheint auch der Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Januar 2018 nicht nachvollziehbar, in
welchem dieser ohne Begründung die Diagnose einer Posttraumatischen
Belastungsstörung stellte und dem Beschwerdeführer eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen
von Dr. med. E.___ verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von
Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert
zuzumessen ist.
7.5 Zusammenfassend kann demnach auf
das voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden.
8.
8.1 Wie aus dem Gutachten von Dr.
med. E.___ hervorgeht, ist der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen
Tätigkeit als Reinigungsarbeiter als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit
zu 80 % arbeitsfähig. Somit basiert sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen auf der gleichen Lohnbasis, weshalb auf den Beizug konkreter
Tabellenlöhne verzichtet werden kann, da die attestierte Arbeitsunfähigkeit dem
Invaliditätsgrad entspricht, dies vorbehältlich eines allfälligen
leidensbedingten Abzugs (s. E. II. 8.2 hiernach).
8.2 Mit einem allfälligen Abzug vom
Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli
2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen
ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,
welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,
eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 45 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen
Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem
Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.
LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein
Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt
(IV-Nr. 12) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt
wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Zudem
ist die geltend gemachte fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht
geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Sodann ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von
80 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für
Statistik T18 (monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in
einem Pensum von 75 - 89 % durchschnittlich sogar (hochgerechnet) mehr als
Männer in einem Vollpensum, womit sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt.
Zudem führt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch eine lange
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls dort rechtsprechungsgemäss nicht zu
einem Abzug vom Tabellenlohn, wo – wie hier – als Invalidentätigkeiten
Hilfstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in Frage kommen (vgl. etwa Urteile
8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E.
5.5).
Schliesslich ist auf die Frage
einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen
ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dies kann jedoch ohne
Weiteres verneint werden, da dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auch
die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur noch in einem 80%-Pensum – weiterhin
zumutbar ist. Weitere somatisch bedingte Beschwerden, welche das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in relevanter Weise einschränken
würden, sind nicht ersichtlich. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer aus dem
psychiatrischen Gutachten zitierten Einschränkungen vom Gutachter bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen und sind demnach beim
leidensbedingten Abzug nicht noch einmal zu berücksichtigen. Im Übrigen umfasst
der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn
gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012,
8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen).
9. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers wie folgt
festzulegen: Nach Ablauf des Wartejahrs ab April 2017 - April 2019 100 %,
ab Mai - Dezember 2019 50 %, ab Januar 2020 20 %. Somit hat der
Beschwerdeführer unter Berücksichtigung, dass er sich erst am 12. September
2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat und damit ein Anspruch auf eine
Invalidenrente frühestens 6 Monate danach entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG),
sowie unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
folgende Rentenansprüche: Vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 Anspruch auf eine
ganze Rente; vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 Anspruch auf eine halbe
Rente; ab 1. April 2020 kein Rentenanspruch.
10. Die Beschwerde ist demnach im
Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und
9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn
zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche
Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte
entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.
Dezember 2010 E 4.1). Ergänzend ist anzufügen, dass der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten
eingeholt wurde, für sich allein noch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung begründet (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt in 8C_194/2016 vom
14. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).
Im vorliegenden Fall verlangte der
Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die
Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente
per 31. Juli 2019 auf eine halbe Rente herabgesetzt und ab 1. April 2020
aufgehoben wird. Gegenüber der angefochtenen Verfügung resultiert ein
zusätzlicher Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. August 2019 bis
31. März 2020. Diese Konstellation allein rechtfertigt gemäss vorgenannter
Rechtsprechung zwar keine Reduktion der Parteientschädigung. Eine Reduktion
findet aber statt, wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft,
also statt der beantragten unbefristeten eine befristete Rente zugesprochen
wird. Diesfalls wird gekürzt, soweit das weitergehende (und eben abgewiesene)
Rechtsbegehren den Aufwand des Anwalts erhöht hat (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 sowie 8C_449/2016 vom 2.
November 2016 E. 3.1.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente bis Ende Juli 2019 zugesprochen.
Er verlangt eine unbefristete ganze Rente. Im vorliegenden Urteil wird dem
Beschwerdeführer nun zusätzlich eine halbe Rente zu vom 1. August 2019 bis 31.
März 2020 zugesprochen. Er unterliegt also für diesen Zeitraum quantitativ,
aber dann vor allem auch zeitlich, weil die Rente befristet wird. Es ist davon
auszugehen, dass der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers geringer ausgefallen
wäre, wenn nur zusätzlich eine halbe Rente vom 1. August 2019 bis 31. März 2020
verlangt worden wäre. Somit rechtfertigt es sich die Parteientschädigung um die
Hälfte zu kürzen.
Zudem sind im Vergleich zu den
eingereichten Kostennoten verschiedene der geltend gemachten Positionen zu
streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an
den Klienten; Fristerstreckungsgesuch, Einreichung der Kostennote), der bereits
im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann
wird in beiden Kostennoten je 1 Stunde für Nachbearbeitung geltend gemacht,
wovon 1 Stunde zu streichen ist. Schliesslich handelt es sich bei der Position
«Studium Verfügung Gericht» vom 27. Oktober 2020 um keine komplexe Verfügung,
weshalb der diesbezügliche Aufwand praxisgemäss nicht vergütet wird. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf
CHF 2'102.80 festzusetzen (14.5 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 134.90 und MwSt; davon die Hälfte).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im Lichte des
vorliegenden Verfahrensausgangs haben der Beschwerdeführer an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 und die Beschwerdegegnerin CHF 200.00 zu
bezahlen. Der Rest des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von
CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
10.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom
1. September 2021 von CHF 4'600.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli
2019 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat folgende
Rentenansprüche:
-
von März 2018 bis 31. Juli
2019 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
von 1. August 2019 bis 31.
März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente;
-
ab 1. April 2020 kein
Rentenanspruch.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'102.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
4. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten einen Betrag von 400.00 zu bezahlen, welcher mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Die restlichen CHF 200.00 werden
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.
6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 4'600.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch