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Entscheid

VSBES.2020.185

Invalidenrente

25. November 2021Deutsch79 min

nachgewiesenen anhaltenden Abstinenz müsse dann zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes

Source so.ch

Urteil vom 25. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 29. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 12. September

2017 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1974, zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der

IV-Stelle] 10). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Unterlagen ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie beim B.___. Im

diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 12. Juli 2018 (IV-Nr. 29.1) kamen die

Gutachter zum Schluss, aufgrund einer generalisierten Angststörung sowie

Störungen durch Sedativa und Hypnotika mit schädlichem Gebrauch sei der

Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dieses

Gutachten legte die Beschwerdegegnerin Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), zur Stellungnahme

vor. Dieser hielt diesbezüglich am 6. August 2018 (IV-Nr. 32) fest, da weder

die diagnostische Einschätzung, noch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit

nachvollziehbar seien, könne der RAD ein Abstellen auf die diagnostischen

Einschätzungen und die Schlussfolgerungen bezüglich der

Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit des Versicherten im ausschlaggebenden

psychiatrische Teil-Gutachten des B.___ nicht empfehlen. Zunächst sollte gemäss

den Empfehlungen der psychiatrischen Gutachterin dem Versicherte zur Auflage

gemacht werden, mit Hilfe einer stationären Entgiftungs- und

Entwöhnungstherapie eine stabile Abstinenz von Dormicum im Speziellen und

Benzodiazepinen im Allgemeinen zu erreichen und mindestens über vier Monate

nachzuweisen, da nur unter Abstinenzbedingungen die seriöse Feststellung des

vorliegenden Gesundheitsschadens möglich sei. Unter der Voraussetzung einer

nachgewiesenen anhaltenden Abstinenz müsse dann zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes

unter Abstinenzbedingungen und Beantwortung der offenen Fragen eine erneute

psychiatrische Begutachtung erfolgen.

1.2 Nach durchgeführtem

Mahn- und Bedenkzeitverfahren (IV-Nr. 33) unterzog sich der Beschwerdeführer

vom 28. August bis 25. September 2018 einer stationären Entzugsbehandlung bei

den D.___. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin eine weitere

psychiatrische Begutachtung im B.___, wobei diese wiederum durch die gleiche

Gutachterin erfolgte, welche den Beschwerdeführer bereits anlässlich der ersten

Begutachtung beurteilt hatte. Mit Bericht vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1) kam

die Gutachterin zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestünden eine

generalisierte Angststörung sowie eine ängstliche Persönlichkeit. Der Zustand

des Versicherten habe sich gemäss dem Austrittsbericht durch den stationären

Entzug verbessert, dies werde durch den Versicherten selbst bestätigt und zeige

sich auch bei der Untersuchung deutlich. Der Versicherte habe zuletzt in einer

Spezialreinigung gearbeitet. Der Arbeitsplatz sei nicht mehr vorhanden, der

Versicherte sei ungelernt, sodass nur Hilfstätigkeiten in Frage kämen. In

Hilfstätigkeiten sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig.

1.3 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47 und 56) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente zu und

verneinte ab 1. August 2019 einen Rentenanspruch.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 10. September 2020 Beschwerde erheben (A.S. 9 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2020 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei

über den 31. Juli 2019 hinaus eine unbefristete Invalidenrente auszurichten.

3. Es seien weitere

medizinische Abklärungen, insbesondere eine psychiatrische Begutachtung des

Beschwerdeführers, zu initiieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 (A.S. 31 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 27.

November 2020 (A.S. 38 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf

seine bisherigen Ausführungen.

5. Mit Verfügung vom

23. Juni 2021 (A.S. 59) veranlasst das Versicherungsgericht bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein Gerichtsgutachten.

Das Gutachten ergeht am 1. September 2021 (A.S. 64 ff).

6. Mit Schreiben vom

18. Oktober 2021 (A.S. 89 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine abschliessende

Stellungnahme ein.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers erfülle das B.___-Gutachten

vom 12. Juli 2018 die bundesgerichtlichen Voraussetzungen an ein

beweistaugliches Gutachten. Es könne entsprechend vollumfänglich darauf

abgestellt werden. Die Ausführungen des RAD-Arztes, Dr. med. C.___, vom 6.

August 2018 vermöchten in keiner Weise Zweifel an dem Gutachten hervorzurufen.

Zunächst sei die Behauptung des RAD unter Ziffer 1 auf S. 4 der Stellungnahme,

wonach in den verschiedenen Untersuchungssituationen und Befragungen in Bezug

auf das Ereignis im Jahr 2010 keine Angstsymptome hätten festgestellt werden

können, schlicht falsch. Dem psychiatrischen Gutachten könne auf S. 39 das

Gegenteil entnommen werden: «Beim Bericht über den Vorfall deutliche Anspannung

und Ängste, hier zeigt er auch seine Verletzungen und führt diese aus.» Sodann

hätten die Gutachter im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung festgehalten,

dass sich allfällige Diskrepanzen aus der Psychodynamik heraus und damit aus

unbewussten Gründen ergäben (S. 7). Die Gutachter hätten sich also explizit mit

dieser Frage auseinandergesetzt und aus diesbezüglichen allfälligen vom RAD

Dispositiv

genannten Inkonsistenzen könne demnach keinesfalls auf die Beweisuntauglichkeit

des Gutachtens geschlossen werden. Des Weiteren sei auch die Begründung des

RAD, weshalb die Diagnose nicht richtig gestellt worden sein solle, nicht

stichhaltig. Zunächst verhalte es sich so, dass der Beschwerdeführer zu jenem

Zeitpunkt ja überhaupt keinen Entzug durchgemacht habe und die entsprechenden

Angstsymptome demnach nicht in diesem Rahmen verstanden werden könnten, sondern

eben aufgrund der bestehenden generalisierten Angststörung zu verstehen seien. Worin

sodann ein Mangel des Gutachtens aufgrund des nicht gemessenen Midazolam-Spiegels

bestehen solle, sei nicht ersichtlich und werde vom RAD denn auch nicht näher

begründet. Es sei klar davon auszugehen, dass die Gutachter einen Labortest

nicht für nötig befunden hätten bzw. dessen Resultat nichts an der

Diagnosestellung bzw. Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geändert hätte. Dies behaupte

denn der RAD zu Recht nicht. Auch der ungewöhnliche Verlauf der

Symptomentwicklung ändere nichts an der begründeten Diagnosestellung. Die

Gutachterin habe diesen gewürdigt, aber eben anlässlich der Untersuchung

festgestellt, dass bei der Exploration das typische Bild einer sogenannten

generalisierten Angststörung deutlich geworden sei und der Beschwerdeführer zu

diesem Zeitpunkt klarerweise noch keinen Entzug durchgemacht habe. Hinzu komme,

dass die Gutachterin die Diagnose einer generalisierten Angststörung auch im

Verlaufsgutachten bestätige. Demnach liege es auf der Hand, dass es sich nicht

bloss um ein Abhängigkeitsproblem handle, sondern eine eigenständige psychische

Problematik vorhanden sei. Schlicht zynisch sei sodann die Aussage des RAD,

wonach kein umfassender sozialer Rückzug vorhanden sei. Nur weil der

Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt mit seiner Ehefrau und der Tochter

zusammengelebt habe, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser

aktiv am sozialen Leben teilnehme. Dass er Kontakt mit der Familie in der

Türkei habe, sei dem Gutachten sodann nicht zu entnehmen und sei falsch. Das

einzige, was der Beschwerdeführer noch tue, sei spazieren und zwar alleine.

Auch dies schliesse einen sozialen Rückzug klarerweise nicht aus, der im Falle

des Beschwerdeführers offensichtlich – auch nach Ansicht der Gutachter –

gegeben sei. Wie sodann dem Verlaufsgutachten des B.___ vom 3. Juli 2019 zu

entnehmen sei, sei der psychiatrischen Gutachterin die Stellungnahme des RAD

vom 6. August 2018 vorgelegen. Dadurch habe sich diese denn auch offensichtlich

beeinflussen lassen und habe die Gelegenheit genutzt, nun ihre Auftraggeberin

zufrieden zu stellen. Anders sei die 180-Grad Wende nicht zu erklären, denn

gemäss dem Verlaufsgutachten solle der Beschwerdeführer plötzlich wieder in

sämtlichen Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sein, obwohl noch immer keine

adäquate Behandlung stattgefunden habe. Zunächst gelte es festzuhalten, dass

die Gutachterin noch immer die Diagnose einer generalisierten Angststörung

stelle. Dies auch nach erfolgtem Entzug. Auch dies belege, dass auf das erste

Gutachten abzustellen sei. Nicht schlüssig sei hingegen die Annahme, dass die

gestellte Diagnose nun überhaupt keine Auswirkung auf die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr haben solle. Dies werde von der

Gutachterin denn auch nicht adäquat begründet. Vielmehr sei dem

Verlaufsgutachten zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers grundsätzlich überhaupt nicht verändert habe. Zwar habe

dieser ausgeführt, dass es ihm während der Hospitalisation besser gegangen sei.

Jedoch habe er bereits nach der Entlassung wieder vermehrt Schwierigkeiten

bekommen. Dass es ihm deutlich besser gehe, habe der Beschwerdeführer nicht

gesagt. Anhand der sonstigen Feststellungen der Gutachterin sei denn auch klar

ersichtlich, dass sich nichts geändert habe. Der Tagesablauf sei noch immer

derselbe. Schlicht falsch seien sodann die diesbezüglichen Ausführungen der

Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer nun zusammen mit seiner Ehefrau

spazieren gehen solle und sie gemeinsamen den Wocheneinkauf erledigten und

andere Personen träfen und der Beschwerdeführer nun plötzlich im Haushalt helfe.

Solche Aussagen habe der Beschwerdeführer nicht gemacht. Vielmehr verhalte es

sich so, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch von seiner zweiten

Ehefrau getrennt lebe. Auffällig sei sodann, dass es in Bezug auf die Symptome

zu keiner Veränderung gekommen sei. Vergleiche man die beiden Gutachten, sei

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch immer dasselbe berichte. So sei S.

14 zu entnehmen, dass er auch heute noch ein bedrückendes Gefühl und

Herzklopfen habe. Er habe Ängste und frage sich immer wieder, wieso ihm das

passiert sei. Am wohlsten fühle er sich, wenn er alleine sei. Seine Stimmung

sei nicht gut, er sei verschlossen und ziehe sich zurück. Weiter unten stehe,

dass er nichts mehr vom Leben erwarte und er wenig Hoffnung habe. Während der

Hospitalisation sei es ihm gut gegangen, jetzt merke er, dass er wieder mehr

Gedanken habe. Eindrücklich seien sodann die Ergebnisse des nun durchgeführten

mini-ICF. Praktisch in allen Bereich bestünden mittlere bis schwere

Einschränkungen. Des Weiteren halte die Gutachterin selbst fest, dass die

Hauptsymptome wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen,

Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden zum

klinischen Bild gehörten und beim Beschwerdeführer noch vorhanden seien. Wie

die Gutachterin angesichts des soeben Ausgeführten plötzlich von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit ausgehen könne, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sich die Symptome abgeschwächt hätten,

was ausdrücklich bestritten werde, sei eine nun plötzlich 100%ige

Arbeitsfähigkeit weder nachvollziehbar noch schlüssig. Dies umso mehr, als dass

die Gutachterin selbst festhalte, dass eine Chronifizierung vorhanden sei und

die weiteren Empfehlungen, die im Erstgutachten erwähnt worden seien, nicht

umgesetzt worden seien, sondern bloss ein Entzug stattgefunden habe. Ein schrittweiser

therapeutischer Prozess, um die generalisierte Angststörung zu behandeln bzw.

den Gesundheitszustand zu stabilisieren, habe aber eben gerade nicht

stattgefunden. Im ersten Gutachten habe die Gutachterin explizit festgehalten,

dass ein therapeutischer Prozess von mindestens zwei Jahren ab Beginn der

Behandlung notwendig sei und ein stationärer Aufenthalt alleine nicht ausreichen

werde, um eine Verbesserung zu erzielen. Zudem verhalte es sich so, dass auch

der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. F.___, in seinen

Berichten vom 20. Oktober 2019 und 22. November 2019 bestätigt habe, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht langanhaltend verbessert

habe. Schliesslich sei es entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin nicht

der Beschwerdeführer, sondern die Beschwerdegegnerin, die den RAD falsch

zitiere und interpretiere. Der RAD habe in der Stellungnahme vom 6. August 2018

auf S. 5 unten ausdrücklich festgehalten, dass er weder die diagnostische

Einschätzung, noch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar

betrachte. Seitens der Gutachterin sei der Beschwerdeführer sodann eingehend untersucht

und in diesem Rahmen seien offensichtlich keine Entzugssymptome festgestellt

worden. In diesem Zusammenhang spiele es eine Rolle, dass der RAD im Gegensatz

zu der Gutachterin den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht habe. Es könne

doch nicht einfach ohne jegliche Anhaltspunkte hierfür gesagt werden, dass der

Beschwerdeführer an Entzugssymptomen gelitten habe.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer zitiere und interpretiere

den RAD-Bericht falsch. Der RAD führe zwar aus, dass die von der Gutachterin

vorgenommene medizinische Beurteilung und die von ihr daraus abgeleitete

Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres plausibel nachvollziehbar seien. Damit

sage er aber nicht, dass diese falsch sei. Auf Seite 5 der RAD-Stellungnahme

führe er denn auch noch genauer aus, weshalb er zu dieser Einschätzung gelange.

Insbesondere unter Punkt 1 halte er fest, dass die Diagnose eine generalisierten

Angststörung unter ständigem Benzodiazepinkonsum nicht plausibel gestellt werden

könne, da allfällige Entzugssymptome bei Benzodiazepinabhängigkeit denen einer

eigenständigen Angststörung glichen und nicht sicher von diesen zu

differenzieren seien. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass ohne explizite

Entzugsbehandlung gleichwohl Entzugssymptome auftreten könnten, wenn die

Benzodiazepine z.B. nicht regelmässig eingenommen würden. Solche Symptome

könnten bei gleichzeitiger Benzodiazepinabhängigkeit nicht klar der Diagnose

einer generalisierten Angststörung oder der Benzodiazepinabhängigkeit

zugeordnet werden. Aus diesem Grund sei es durchaus nachvollziehbar, dass

zunächst ein Entzug der Benzodiazepine zu erfolgen habe, bevor über das

effektive Vorliegen der Diagnose einer generalisierten Angststörung entschieden

werden könne. Dabei spiele es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

keine Rolle, ob im Zeitpunkt der Begutachtung ein Entzug stattgefunden habe

oder nicht. Entsprechende Symptome könnten gleichwohl auftreten und das

Resultat verfälschen. Dabei spiele es auch keine Rolle, ob der RAD den

Beschwerdeführer persönlich untersucht habe oder nicht, handle es sich bei

dieser Einschätzung doch um entsprechendes Fachwissen in Bezug auf die

Diagnosestellung und nicht um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Dementsprechend

sei der Entzug der Benzodiazepine mittels MBZV angeordnet worden. Dieser Entzug

habe denn auch im Rahmen der stationären Hospitalisation in der D.___ vom 28.

August 2018 bis 25. September 2018 vorgenommen werden können. Im Rahmen dieses

Entzugs habe eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die

Abhängigkeit von Benzodiazepinen wie auch der affektiven Symptomatik erreicht

und ausgewiesen werden können (siehe dazu Austrittsbericht der D.___ vom 6.

Oktober 2018). Die zweite Begutachtung durch das B.___ vom 3. Juli 2019 habe

festgestellt, dass trotz dem Entzug der Benzodiazepine weiterhin eine

generalisierte Angststörung diagnostiziert werden könne. Somit sei die bereits

im ersten Gutachten gestellte Diagnose verifiziert und bestätigt worden, dies

auch nachdem keine Benzodiazepine mehr eingenommen worden seien. Daraus sei

abzuleiten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Diagnosen im

ersten Gutachten übernommen werden könnten. Ebendies habe jedoch zunächst durch

den Entzug und die anschliessende neue Begutachtung überprüft werden müssen.

Somit sei die Kritik des RAD durchaus berechtigt gewesen und habe zur

neuerlichen Beurteilung massgeblich beigetragen. Der RAD habe denn auch in

seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 zur zweiten Begutachtung des B.___

festgehalten, dass eine Verbesserung ab der zweiten Begutachtung angenommen

werden könne. Sodann interpretiere der Beschwerdeführer das Mini-ICF so, dass

in praktisch allen Bereichen eine mittlere bis schwere Einschränkung bestehe.

Wie er zu dieser Einschätzung gelange, sei für die IV-Stelle nicht

nachvollziehbar. Gestützt auf das Gutachten sei eher von durchwegs leichten bis

mittleren Einschränkungen und zum Teil von keinen Einschränkungen auszugehen,

sei doch nur bei Punkt 9 von einer mittleren Einschränkung und bei Punkt 10 von

einer relevanten Einschränkung die Rede. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen,

dass bereits der Entzug von Benzodiazepinen und die optimale Einstellung der

Medikamente zu einer massiven Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt

hätten. Dies heisse zwar nicht, dass eine adäquate therapeutische Behandlung

nicht durchaus Sinn machen würde. Für die IV sei diese jedoch nicht mehr in dem

Sinne notwendig, um eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen,

da bereits jetzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bezüglich

des Hinweises des Beschwerdeführers, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___

in seinen Berichten vom 20. Oktober 2019 und 22. November 2019 bestätige, dass

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht langanhaltend

verbessert habe, sei auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2020 zu

verweisen. Darin führe der RAD aus, weshalb auf die Berichte von Dr. med. F.___

nicht abgestellt werden könne.

5. Zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. März 2018 bis 31. Juli

2019 eine ganze Rente zugesprochen und ab 1. August 2019 den

Rentenanspruch verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1 Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23.

Dezember 2017 (IV-Nr. 17) beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und attestierte

dem Beschwerdeführer seit Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der

Beschwerdeführer habe ernsthafte psychische Probleme. Hierbei sei zu beachten,

dass er von mehreren Personen angegriffen und dabei ein psychisches Trauma

erlitten habe. Er fühle sich müde, hilflos. Er leide unter Angststörungen,

Verfolgungsideen und habe ein Aufmerksamkeitsproblem.

5.2 Mit Bericht vom 29. Januar 2018

(IV-Nr. 19) diagnostizierte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin, eine posttraumatische Belastungsstörung. Aus medizinischer Sicht

schienen körperlich stark belastende Tätigkeiten oder Tätigkeiten, welche komplexe

Arbeitsabläufe beinhalteten, für den Beschwerdeführer ungeeignet. Dem

Beschwerdeführer seien weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit

zumutbar.

5.3 Im B.___-Gutachten vom 12. Juli

2018 (IV-Nr. 29.1; Fachrichtungen: Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-

Generalisierte Angststörung

-

Störungen durch Sedativa

und Hypnotika mit schädlichem Gebrauch

-

DD: Abhängigkeitssyndrom.

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Arterielle Hypertonie

-

Übergewicht (BMI 27,5)

-

Status nach Nikotinabusus

(42 py)

-

Status nach schädlichem

Gebrauch von Alkohol

-

Retikuläre Varizen

beidseits

o Status nach Varizenoperation links

10/2015

-

Status nach

laparoskopischer Cholezystektomie 05/2017

-

Chronisches

Spannungstyp-Kopfweh

o DD: Medikamentenübergebrauchskopfschmerz

-

Status nach tätlichem

Angriff mit Contusio capitis und Riss-/Quetschwunde im Bereich des behaarten

Kopfes am 31. Oktober 2010

Aus neurologischer und internistischer

Sicht ergäben sich keine Auffälligkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei bei der

Exploration beim Versicherten das typische Bild einer sogenannten

generalisierten Angststörung deutlich. Er habe Anspannung, Besorgnis gezeigt

und habe Befürchtungen gehabt. Er beschreibe plötzlich auftretende Situationen

mit Herzklopfen, Herzrasen, Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit,

Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl, Missempfindungen, Schwindel, Unsicherheit,

Unruhe, Heiss- oder Kaltgefühle, Taubheit und Kribbelempfindungen, Nervosität

und Hals- und Schluckbeschwerden. Zudem gebe er Ein- und Durchschlafstörungen

an. Die diagnostischen Kriterien für die generalisierte Angststörung seien

erfüllt. Möglicherweise habe der Versicherte noch eine gewisse Akzentuierung in

der Persönlichkeit mit leichter Kränkbarkeit und Verunsicherung. Dies per se

wirke sich jedoch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus und werde aber als

Reintegrationshindernis, welches beachtet werden müsste, erwähnt. Zudem nehme

der Versicherte seit langem Dormicum ein. Er sei darauf fixiert. Es werde zumindest

von einem schädlichen Gebrauch ausgegangen. Eine Abhängigkeit liege nach dieser

Zeit wahrscheinlich vor. Dies wäre zu beachten, wenn das Dormicum reduziert

oder abgesetzt werden sollte. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sich dann eine

Entzugssymptomatik zeige. Der Versicherte sei nicht in der Lage, sich mit

anderen Personen adäquat zu konfrontieren. Er lebe sozial isoliert und zeige

ein Vermeidungsverhalten. Bei Beanspruchung komme es zu Ängsten. Er sei nicht

flexibel und in seiner Umstellungsfähigkeit reduziert. Die Stresstoleranz sei

gering. Der Versicherte sei auf sich und seine Symptome und die Angst, wieder

eine Attacke zu bekommen, fixiert. Zudem verharre er in der verletzten,

gekränkten Position und tue dies unbewusst. Er traue sich so nichts zu und sei

nicht in der Lage, Schritte in Richtung Angstbewältigung, Erweiterung des

Aktivitätsradius, Arbeitsintegration zu machen. Die Medikation mit Dormicum

schränke sein Erleben ein und wirke sich negativ auf seine kognitiven

Fähigkeiten und die Angstbewältigung insgesamt aus. Zudem sei dies eine

inadäquate Behandlung, eine Abhängigkeit von der Substanz sei bereits möglich.

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu

100 % arbeitsunfähig.

5.4 Mit Stellungnahme vom 6. August

2018 (IV-Nr. 32) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, RAD, aus, im psychiatrischen Teil-Gutachten des B.___ seien

gewisse Diskrepanzen und offensichtliche Widersprüche in den anamnestischen

Angaben des Versicherten auffällig bezüglich relevanter Ereignisse, deren

Ablauf und Folgen. Darüber hinaus erschienen aus Sicht des RAD die medizinische

Beurteilung durch die Gutachterin und die von ihr daraus abgeleitete

Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres plausibel nachvollziehbar. Die Diagnose

einer generalisierten Angststörung könne unter ständigem Benzodiazepinkonsum

nicht plausibel gestellt werden. Die allfälligen Entzugssymptome bei

Benzodiazepinabhängigkeit (der Dormicum-Wirkstoff Midazolam weise ein bekannt

hohes Abhängigkeitspotenzial auf, die Gutachterin vermute selbst eine

Abhängigkeit) glichen denen einer eigenständigen Angststörung und seien nicht

sicher von diesen zu differenzieren. Die iatrogen, durch eine inadäquate

medikamentöse Therapie induzierte Benzodiazepinabhängigkeit des Versicherten

stelle zudem eine «Suchtverlagerung» (von Alkohol zu Tranquilizern) dar.

Überraschenderweise sei von der Gutachterin allerdings eine Bestimmung des

(sich im Fettgewebe anreichernden, ansonsten nach der HWZ kurzwirksamen)

Midazolam-Spiegels (im Gegensatz zu CDT, oder auch dem Medikament Escitalopram)

nicht veranlasst worden. Sodann sei auf die Unstimmigkeiten in der Darstellung

der Symptomentwicklung im Verlauf auch von der Gutachterin hingewiesen worden,

die allerdings die Selbstlimitierung des Versicherten als unbewusst aufgrund

der Ängste, die der Versicherte körperlich spüre und als sehr unangenehm

wahrnehme, einordne. Dem vermöge sich der RAD nicht anzuschliessen. Des

Weiteren werde im psychiatrischen Teil-Gutachten auch eine umfassende

Einschätzung von Funktions- und Partizipationsstörungen des Versicherten

(gemäss Mini-ICF-P) vermisst. Vom Vorliegen eines umfassenden sozialen Rückzugs

könne aus Sicht des RAD nicht ausgegangen werden (verheiratet, lebe mit Frau

und Tochter zusammen, treffe seine Kinder, Kontakte mit Familie in der Türkei,

gehe häufig spazieren). Psycho-sozio-kulturelle Faktoren schienen ebenfalls von

Belang zu sein (Migrationshintergrund, keine berufliche Qualifikation, kaum

Sprachkenntnisse nach 26 Jahren in der Schweiz). Da durch das psychiatrische

Teil-Gutachten des B.___ das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung wie

auch eine posttraumatischen Belastungsstörung als überzeugend ausgeschlossen

angesehen werden könnten, könne die im Gutachten einzig (neben der

Benzodiazepinabhängigkeit) gestellte Diagnose F 41.1 (generalisierte

Angststörung) aus Sicht des RAD die volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten

in jeglicher Erwerbstätigkeit nicht hinreichend plausibel begründen – zumal

diese Diagnose auch noch unter dem Vorbehalt einer hier wahrscheinlich

vorliegenden Überlagerung durch Suchtfolgen stehe. Da weder die diagnostische

Einschätzung, noch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar seien,

könne der RAD ein Abstellen auf die diagnostischen Einschätzungen und die

Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit/Arbeitsfähigkeit des

Versicherten im ausschlaggebenden psychiatrischen Teil-Gutachten des B.___

nicht empfehlen.

5.5 Im Austrittsbericht der D.___,

vom 6. Oktober 2018 (IV-Nr. 35) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Psychische und Verhaltensstörung durch

Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in

beschützender Umgebung (F13.21)

2. Verdacht auf PTBS bei ausgeprägter

Angst- und Depressionssymptomatik (F43.1)

3. St. n. Alkoholabhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig abstinent (F10.20)

Initial sei mit dem Beschwerdeführer

eine Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen vereinbart worden. Temesta und

Stilnox seien schrittweise reduziert und anschliessend total sistiert worden.

Bei Zunahme der Angstsymptomatik nach dem Absetzen von Benzodiazepinen seien

verschiedene Medikamente eingesetzt worden (Trimipramin, Truxal und Seroquel),

worauf der Beschwerdeführer sehr sensitiv mit orthostatischer Hypotonie

reagiert habe. Trimipramin habe aus diesem Grund wieder sistiert und die

anderen Medikamente langsamer und niedriger aufdosiert werden müssen, worunter

sich der Zustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe. Der

Beschwerdeführer habe bei Eintritt wiederkehrende Suizidgedanken, Wutausbrüche

und aggressive Impulse gegenüber dem damaligen Angreifer, depressive

Verstimmungen und Angstsymptome (Herzrasen, Zittern, innere Unruhe,

Schlaflosigkeit) sowie Grübeln angegeben, was im Zusammenhang mit Erinnerungen

eines ihm gegenüber stattgefundenen Angriffes auftrete. Das antriebssteigernde

Cipralex sei deswegen und bei Verdacht auf eine induzierte Unruhe auf 10 mg/Tag

reduziert worden. Seroquel sei auf die retardierte Form umgestellt und bis 100

mg/Tag aufdosiert worden. Bei Ein- und Durchschlafstörungen sei Remeron 15 mg

zur Nacht installiert worden in Kombination mit Truxal in Reserve, wobei dem

Beschwerdeführer von einer erhöhten Dosierung von Truxal aufgrund der oben

beschriebenen Nebenwirkungen abgeraten worden sei. Unter dieser Kombination

habe sich die Symptomatik im Verlauf massiv gebessert, der Beschwerdeführer

habe ruhiger und entspannter gewirkt, die Suizidgedanken und aggressiven

Impulse gegenüber dem Angreifer hätten sich remittiert und die Schlafstörungen

hätten sich normalisiert. Am 25. September 2018 habe der Beschwerdeführer

bei deutlich verbessertem Zustandsbild nach Hause entlassen werden können. Im

Verlauf sei je nach klinischem Zustand und bei Bedarf eine weitere Aufdosierung

von Seroquel und Remeron zu erwägen.

5.6 Im psychiatrischen Gutachten des

B.___ vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Generalisierte Angststörung

(ICD 10 F 41.1)

-

Ängstliche Persönlichkeit

(ICD 10 Z 73)

Der Zustand des Versicherten habe sich

gemäss dem Austrittsbericht durch den stationären Entzug verbessert, dies werde

auch durch den Versicherten selbst bestätigt und zeige sich auch bei der

Untersuchung deutlich. Die generalisierte Angststörung werde diagnostiziert, es

werde davon ausgegangen, dass sich die Symptomatik abgeschwächt habe, jedoch

aufgrund der Dauer eine Chronifizierung vorhanden sei. Der Versicherte sei

nicht ausgebildet und seine Sprachkompetenzen seien gering. Die

Persönlichkeitsstruktur führe zu Unsicherheiten und Ängsten, sodass die

Eigenmotivation, sich eine Arbeit zu suchen, gering sei. Er lebe in einer

stabilen Beziehung und nehme im Rahmen der Familie am sozialen Leben teil, er

sei auch in der Lage, sich in der Umgebung frei zu bewegen. Der Versicherte

habe es geschafft, den Alkoholkonsum zu sistieren und die Benzodiazepine/Hypnotika

abzubauen. Ungünstig sei die lange Arbeitskarenz, die Stellenlosigkeit und die

Dekonditionierung bezüglich den Anforderungen des Arbeitsmarktes. Die bei der

Erstbegutachtung empfohlenen Massnahmen seien nur teilweise umgesetzt worden.

Der Versicherte habe den Entzug gemacht, es sei zu einer Verbesserung des

Befundes gekommen. Die Therapie sei weiterhin notwendig. Der Versicherte habe

zuletzt in einer Spezialreinigung gearbeitet. Der Arbeitsplatz sei nicht

vorhanden, der Versicherte sei ungelernt, sodass nur Hilfstätigkeiten in Frage

kämen. In Hilfstätigkeiten sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll

arbeitsfähig. Hier sei jedoch zu sagen, dass der Versicherte aufgrund der

Persönlichkeit, der langen Arbeitskarenz und der Schwierigkeiten in

Umstellungsphasen von einem gestuften Arbeitseinstieg profitieren würde. Beginn

mit 50 % und dann Steigerung des Pensums um ca. 10 % pro Monat.

5.7 Dr. med. F.___ stellte in seinem

Arztzeugnis vom 21. Oktober 2019 (IV-Nr. 48) folgende Diagnosen:

-

Schizoaffektive Störung,

gegenwärtig depressiv (F25.1)

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

-

Generalisierte

Angststörung. (F41.1)

Der Beschwerdeführer leide an einem

mittelschweren bis schweren depressiven Angstzustand. Er befinde sich in einer

Stimmungsschwäche, die von täglichen Ängsten begleitet werde. Er habe Probleme,

sich zu konzentrieren und aufmerksam zu sein. Das Interesse, die Freude und das

Selbstwertgefühl nähmen ab. Er leide an neuroregulatorischen Störungen wie

Tachykardie, Schwitzen und Kopfschmerzen. Zudem leide er an Verfolgungswahn. Er

habe Schuldgefühle, weil er seinen Lebensunterhalt beruflich nicht mehr

verdienen könne und seinen Platz in der Familie verliere. Er habe eine düstere

Haltung gegenüber der Zukunft. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers

habe sich seit etwa vier Monaten verschlechtert. Er befinde sich in einem

mittelschweren bis schweren depressiven Angstzustand. Es gebe eine Störung der

Konzentration und Aufmerksamkeit. Er habe sich zu Hause eingeschlossen. Er habe

tägliche Ängste und Panikattacken. Aktuell erhalte er folgende Medikamente: Escitalopram

20 mg. Trittico 50 mg, Quetiapine 50 mg, Zolpidem 10 mg. In

seinem Zustand sei er 70 - 100 % arbeitsunfähig.

5.8 Mit Stellungnahme vom 18. Februar

2020 (IV-Nr. 55) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH, RAD, aus,

wie Dr. med. F.___ auf die Diagnosen schizoaffektive Störung und rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom,

komme, gehe aus seinen Ausführungen zu den Beschwerden und Befunden nicht

hervor. Weder die psychiatrische Gutachterin noch die Ärzte der D.___, wo der

Versicherte vom 28. August 2018 bis 25. September 2018 zum

Benzodiazepinentzug hospitalisiert gewesen sei, stellten diese Diagnosen. Auch

seine Angaben dazu, dass sich das Zustandsbild durch den Entzug von Temesta und

Stilnox nicht verbessert und gar seit Anfang 2019 noch zusätzlich

verschlechtert habe, widersprächen dem Austrittsbericht der D.___ vom 6.

Oktober 2018 und der gutachterlichen Beurteilung vom April 2019. Sodann

erstaune es, dass Dr. med. F.___ bei den Medikamenten wiederum Zolpidem

(Stilnox) aufführe. Entweder habe er die Medikationsliste nicht aktualisiert

oder entgegen allen Empfehlungen wiederum Stilnox verordnet. Des Weiteren

berichte Dr. med. F.___, dass der Entzug der Schlaf- und Beruhigungsmittel

keinen positiven Einfluss gehabt habe und sich seither das Zustandsbild gar

verschlechtert habe. Beide Aussagen stünden in deutlichem Widerspruch zur

Berichterstattung der D.___ und zur gutachterlichen Beurteilung. Dr. med. F.___

stelle zwar andere/neue Diagnosen. Diese gingen aus den Berichten aber nicht

nachvollziehbar hervor, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der

bekannte Sachverhalt anders bewertet werde. Bezüglich Arbeitsfähigkeit ab

Gutachten vom 8. April 2019 könne am Vorbescheid festgehalten werden. Der Verlauf

der Arbeitsfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt sei aber im Vorbescheid nicht

berücksichtigt worden. Hierfür könne auf das Gutachten vom 12. Juli 2018

abgestützt werden.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten sowie das psychiatrische Gutachten des B.___ vom

12. Juli 2018 (IV-Nr. 29.1) bzw. vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1), weshalb deren

Beweiswert zu prüfen ist.

6.1

6.1.1 Im internistischen Teilgutachten

des polydisziplinären B.___-Gutachtens vom 12. Juli 2018 führte Dr. med. I.___

aus, gemäss den Akten sei beim Versicherten seit 11/2017 eine arterielle

Hypertonie bekannt. Bei der aktuellen Untersuchung sei der Blutdruck unter

einem ACE-Hemmer normal. Als weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren lägen

Übergewicht (BMI 27,5) und ein Status nach Nikotinabusus (42 py, beendet vor

einem Jahr) vor. Gemäss Akten und auch Eigenangaben habe der Versicherte bis

vor einem Jahr während vieler Jahre (anamnestisch 15) regelmässig Alkohol

konsumiert. Konkret habe der Versicherte angegeben, zwei bis drei Mal pro

Woche, gelegentlich auch täglich, drei Liter Bier getrunken zu haben. Er

berichte, vor einem Jahr aus eigenem Antrieb und aus Sorge um die Gesundheit

sowohl den Nikotin- als auch den Alkoholkonsum gänzlich eingestellt zu haben. Die

Laboruntersuchungen vom 29. Mai 2018 zeigten normale Transaminasen und einen unauffälligen

CDT-Wert, was die obigen Angaben des Versicherten bestätige. Die arterielle

Hypertonie sei mit einem ACE Hemmer gut behandelt. Es bestünden keine Hinweise

auf einen Alkoholüberkonsum. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint somit

auch die Schlussfolgerung des internistischen Gutachters nachvollziehbar, aus

internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht

eingeschränkt.

6.1.2 Im neurologischen Teilgutachten

hielt Dr. med. J.___ fest, dem CT-Befund Schädel vom 9. März 2012 im

Röntgeninstitut Aarau könne unter «Indikation» entnommen werden, dass

chronische Kopfschmerzen nach einer Schädelkontusion mit grosser Schnittwunde

am Hinterkopf vom 31. Oktober 2010 vorgelegen hätten. Der entsprechende Befund

sei dann normal gewesen. Der diesbezügliche klinisch-neurologische Status sei

unauffällig. Bildgebende Untersuchungen seien keine zur Verfügung gestanden.

Phänomenologisch handle es sich beim beschriebenen Kopfweh um chronische

Spannungstyp-Kopfschmerzen. Inwieweit eine posttraumatische Komponente

vorliege, könne nicht weiter eruiert werden. Möglicherweise bestehe eine

gewisse Überlagerung mit einem Medikamentenübergebrauchs-Kopfweh, gebe doch der

Explorand an, täglich Dafalgan wegen Kopfschmerzen zu konsumieren.

Anhaltspunkte für eine anderweitige sekundäre Kopfwehform ergäben sich keine,

wobei eine Überlagerung durch psychische Faktoren anzunehmen sei. Eine

Rückenproblematik sei aktuell vom Exploranden verneint worden. 06/2017 sei die

BWS geröntgt worden mit altersentsprechend normalem Resultat. Klinisch liege

eine leicht vermehrte Kyphose vor mit fraglich einer diskreten linkskonvexen

Fehlhaltung, ohne relevante Verspannungen der Muskulatur und bei normaler

Beweglichkeit. Der Explorand gebe an, seit einem Jahr keinen Alkohol mehr zu

konsumieren. Offenbar habe vorgängig ein relativ regelmässiger Konsum

bestanden. Somatisch-neurologische Folgeschäden im Sinne einer allfälligen

alkoholtoxischen Schädigung des Nervensystems ergäben sich im klinischen Status

keine. Die ungerichtete Unsicherheit bei den erschwerten Stand- und

Gangversuchen könne nicht als sicher pathologisch gewertet werden. Im Lichte

der vorgehenden Ausführungen vermag auch die gutachterliche Beurteilung zu

überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe.

6.1.3

6.1.3.1 Im psychiatrischen

Teilgutachten führte Dr. med. K.___ bezüglich der erhobenen Befunde aus, der

Versicherte sei ordentlich gekleidet, bewusstseinsklar, allseits orientiert.

Psychomotorisch etwas verlangsamt, vorsichtig, wirke angespannt und unsicher.

Keine Hinweise auf Aufmerksamkeits-, Merkfähigkeits- oder

Konzentrationsstörungen. Er sei kooperativ und gebe über sich Auskunft. Er

wirke insgesamt gehemmt, Mimik und Gestik seien vermindert. Vom Aspekt her

wirke er unsicher und ängstlich. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei

reduziert, er wirke nicht depressiv, im Verlauf der Exploration bei allgemeinen

Themen weg vom Vorfall und weg von der eigentlichen medizinischen Symptomatik

könne der Versicherte etwas entspannen, sei dann auch von der Stimmung etwas gelöster,

aufgehellter und könne auch adäquat lachen und erscheine dann unauffällig. Bei

Bericht über den Tod des Vaters stiegen ihm Tränen in die Augen. Er sei

betroffen, könne darüber berichten und wieder in den allgemeinen Gesprächsfluss

hineinkommen. Beim Bericht über den Vorfall bestünden eine deutliche Anspannung

und Ängste, hier zeige er auch auf seine Verletzungen und führe diese aus.

Keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Erlebnis-Störungen. Keine

Hinweise auf Zwänge. In Bezug auf Ängste gebe er an, dass er sich einerseits zu

Hause sicher fühle, andererseits diese Räumlichkeit nicht aushalte und immer

wieder laufen gehe. Er gebe an, nicht in Restaurants gehen zu können und sich

am liebsten allein wohl zu fühlen. Bei der Exploration beschreibe er eine

klassische Angstattacke. Insgesamt wirke der Versicherte etwas unbeholfen,

hilflos und unsicher. Laut Angabe Schlafstörung, wenig Appetit,

Gewichtsverlust, motorische Unruhe, Libidoverminderung sowie Schmerzen wie

bereits beschrieben. Sodann hielt Dr. med. K.___ als Beurteilung fest, der

Versicherte gebe an, dass er seine Symptome seit 2010 habe. Trotz dieser

Symptome habe er dann noch ca. vier Jahre gearbeitet. Was der Versicherte

angebe und teilweise auch bei der Exploration ausblende, seien Dinge wie z.B.

ein vermehrter Alkoholkonsum, Untreue in der Ehe sowie eigene Anteile an

Konflikten. Der Versicherte habe weiter ausgeführt, dass er früher einen

anderen Lebenswandel mit Ausgang, Freunden, regelmässigem Alkoholkonsum gehabt

habe. Ob eine Abhängigkeit diesbezüglich vorhanden gewesen sei, könne aufgrund

der Akten nicht gesagt werden. Es werde letztendlich von einem schädlichen

Gebrauch ausgegangen. Aktuell gebe der Versicherte an, dass er seit einem Jahr

keinen Alkohol mehr trinke und auch nicht mehr rauche. Hingegen nehme er

täglich zwei Tabletten Dormicum ein, obwohl dies ungünstig sei. Es sei nun

unklar, wie sich seine Symptomatik entwickelt habe. Vermutlich spiele die

Kündigung 2015 nach dem Tod des Vaters eine entscheidende Rolle. Ab dann habe

der Versicherte nicht mehr gearbeitet. Möglicherweise sei es hier zu einer

tiefen Kränkung gekommen, dass der Arbeitgeber kein Verständnis gezeigt habe, sein

Vater schwer krank gewesen und dann in seinen Armen verstorben sei.

Möglicherweise habe dies frühere Kränkungen und Verletzungen reaktiviert,

beginnend mit dem Vorfall am 31. Oktober 2010. Dort sei es zu einer Verletzung

gekommen, wo der Versicherte selbst auch alkoholisiert gewesen sei.

Möglicherweise hätten auch die Drohungen in der Folge, die vom Versicherten

berichtet worden seien, zu einer Symptomausweitung geführt. Bei der Exploration

habe der Versicherte das typische Bild einer sogenannten generalisierten

Angststörung gezeigt. Er gebe Anspannung sowie Besorgnis an und habe

Befürchtungen. Er beschreibe plötzliche Situationen mit Herzklopfen, Herzrasen,

Schweissausbrüchen, Mundtrockenheit, Atembeschwerden, Beklemmungsgefühl,

Missempfindungen, Schwindel, Unsicherheit, Unruhe, Heiss- oder Kaltgefühle,

Taubheit und Kribbelempfindungen sowie Nervosität und Hals- und

Schluckbeschwerden. Zudem gebe er auch Ein- und Durchschlafstörungen an. Die

diagnostischen Kriterien für die generalisierte Angststörung seien erfüllt.

Eine parallel dazu bestehende depressive Symptomatik, wie in den Akten

aufgeführt, werde nicht gefunden. Es gebe zwar Symptome, die auf eine

depressive Symptomatik hindeuteten, diese rechtfertigten jedoch keine separate

ICD-10 Diagnose. Auch werde nicht die Diagnose einer Angststörung mit einer depressiven

Symptomatik im Sinne einer ICD-10 F41.2 Diagnose gestellt. Möglicherweise habe

der Versicherte noch eine gewisse Akzentuierung in der Persönlichkeit mit

leichter Kränkbarkeit und Verunsicherung. Diese per se wirke sich jedoch nicht

auf die Arbeitsfähigkeit aus, werde hier aber als Reintegrationshindernis,

welches beachtet werden müsste, erwähnt. Zudem nehme der Versicherte seit

langem Dormicum ein und sei darauf auch fixiert. Es werde zumindest von einem

schädlichen Gebrauch ausgegangen. Eine Abhängigkeit liege nach dieser Zeit

wahrscheinlich vor. Dies wäre zu beachten, wenn das Dormicum reduziert oder

abgesetzt werden sollte. Es sei sehr wahrscheinlich, dass dann eine

Entzugssymptomatik zum Vorschein komme. Der Versicherte habe sein Leben seit

zwei Jahren auf seine Symptomatik ausgerichtet und habe sich damit einen

geregelten Tagesablauf geschaffen. Er selber könne sich nicht mehr vorstellen

arbeiten zu gehen und sehe sich auch in der Zukunft in der aktuellen Situation

so weiter leben. Es sei hier jedoch zu sagen, dass ein Dormicum-Entzug, eine adäquate

verhaltenstherapeutisch orientierte regelmässigen Psychotherapie und der

Einsatz von Psychopharmaka die Situation verbessern könnten. Der Versicherte

sei noch nicht adäquat therapiert. Es brauche eine Psychoedukation und einen

aktiven Support und eine adäquate medikamentöse Behandlung. Die Therapie müsse

so ausgerechnet sein, dass der Versicherte motiviert werde, sich einen neuen Lebensentwurf

zu kreieren, die Kränkungen zu überwinden und sich dann beruflich zu integrieren.

Eine Verbesserung des Zustandes sei möglich. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen kam Dr. med. K.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in

jeglicher Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Nachfolgend

ist somit zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der

durchzuführenden Indikatorenprüfung (E. II. 6.1.3.2 hiernach) schlüssig

erscheint.

6.1.3.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im

Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1.

Kategorie «funktioneller

Schweregrad» (E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2.

Kategorie «Konsistenz»

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Dem

Gutachten ist keine ausdrückliche Beurteilung bezüglich der Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde zu entnehmen. Jedoch ergibt sich aus den

Ausführungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung in Ziff. 4.3, S. 6 des

Gutachtens, «Funktionelle Auswirkungen der Befunde / Diagnose», dass die

Angststörung des Beschwerdeführers tendenziell schwer ausgeprägt ist. Wohl ist

im Anschluss an die durch den RAD-Arzt geäusserte Kritik davon auszugehen, dass

eine klare Abgrenzung der Auswirkungen der Angststörung von derjenigen einer

Benzodiazepin-Abhängigkeit nicht möglich ist. Dieser Zuordnung kommt jedoch

keine entscheidende Bedeutung zu, da auch Abhängigkeitssyndrome zu

berücksichtigen sind (BGE 145 V 215). Zu den detaillierten Angaben der

Gutachterin wird die auf Kategorie «gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» verwiesen.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, nach dem

Überfall im Jahr 2010 wäre wahrscheinlich eine frühe psychiatrische

Intervention günstig gewesen. Die psychiatrische ambulante Therapie ab 2012 sei

nicht dokumentiert. Es lägen hier lediglich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor.

Aus dem Bericht des Psychiaters Dr. med. F.___ vom 23. Dezember 2017 gehe

auch nicht viel mehr hervor. Sofern die Angaben des Versicherten stimmten und

die Konsultationen jeweils 10 - 15 Minuten gedauert hätten und

ansonsten Medikamente abgegeben worden seien, erscheine die Therapie als völlig

insuffizient. Der Versicherte habe sein Leben seit zwei Jahren auf seine Symptomatik

ausgerichtet und habe sich damit einen geregelten Tagesablauf geschaffen. Er

selber könne sich nicht mehr vorstellen arbeiten zu gehen und sehe sich auch in

der Zukunft in der aktuellen Situation so weiter leben. Es sei hier jedoch zu

sagen, dass ein Dormicum-Entzug, eine adäquate verhaltenstherapeutisch orientierte

regelmässigen Psychotherapie und der Einsatz von Psychopharmaka die Situation

verbessern könnten. Der Versicherte sei noch nicht adäquat therapiert. Es

brauche eine Psychoedukation und einen aktiven Support und eine adäquate

medikamentöse Behandlung. Die Therapie müsse so ausgerechnet sein, dass der

Versicherte motiviert werde, sich einen neuen Lebensentwurf zu kreieren, die

Kränkungen zu überwinden und sich dann beruflich zu integrieren. Eine

Verbesserung des Zustandes sei möglich. Als Therapieauflage müsse eine

adäquate, regelmässige und dokumentierte Psychotherapie erfolgen. Ein

stationärer Aufenthalt wäre durchaus möglich, auch wenn der Versicherte

deswegen Angst habe. Im stationären Rahmen könne das Dormicum entzogen und eine

adäquate Schlafmedikation etabliert werden. Der Versicherte benötige

Psychoedukation und eine verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie.

Wahrscheinlich reiche ein stationärer Aufenthalt nicht aus, um eine wirkliche

Verbesserung zu erzielen. Der Besuch einer Tagesklinik würde den Übergang vom

komplett geschützten Bereich der Klinik nach Hause erleichtern und auch die

Ressourcen fördern. Wichtig sei bei allen Therapieoptionen, den Versicherten

dahin zu leiten, dass das Ziel eine Reintegration auf dem Arbeitsmarkt sei. Der

Versicherte selber könne dies als Option jetzt nicht sehen. Mit einer Tätigkeit

im geschützten Bereich wäre der Versicherte aktuell überfordert. Ein

therapeutischer Prozess von ca. zwei Jahren nach Beginn der Therapie sei

wahrscheinlich notwendig. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt

beim Beschwerdeführer keine Behandlungsresistenz vor. Ebenso muss gestützt auf

die gutachterlichen Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz

verneint werden.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im psychiatrischen Teilgutachten

wird eine ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben

und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Die Gutachterin

hielt in diesem Zusammenhang fest, neben der Angststörung schränke die

Medikation mit Dormicum das Erleben des Beschwerdeführers ein und wirke sich

negativ auf seine kognitiven Fähigkeiten und die Angstbewältigung insgesamt

aus. Zudem sei dies eine inadäquate Behandlung, eine Abhängigkeit von der

Substanz sei bereits möglich. Demnach liegt mit der Diagnose – Störungen durch

Sedativa und Hypnotika mit schädlichem Gebrauch / DD: Abhängigkeitssyndrom –

eine relevante Komorbidität vor.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert

(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281

E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte

habe wenig Ressourcen. Als Belastungsfaktoren gälten die mangelnde sprachliche

Integration und die erhöhte Kränkbarkeit. Zudem wirke sich ungünstig aus, dass

der Versicherte «Opfer» bei einer Auseinandersetzung geworden sei und im

späteren Verlauf weitere Verluste, die er innerpsychisch nicht verarbeiten könne,

erlitten habe. Der Versicherte habe aber auch Ressourcen. Er habe den Nikotin-

und Alkoholabusus aufgeben können. Dies sei wahrscheinlich innerhalb der

bestehenden Symptomatik nicht einfach. Möglicherweise sei es hier jedoch zu

einer Verlagerung der Symptomatik gekommen. Der Versicherte nutze jetzt das

Dormicum zum Schlafen in ungünstiger Weise. Es ist demnach beim

Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt von einigen positiven, aber vor allem

negativen Ressourcen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen. Zudem war aufgrund des Gutachtens und der

Akten damals tendenziell von einem sozialen Rückzug auszugehen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 29.1, S.

Ziff. 4.3) ausgeführt wurde, sei der Versicherte nicht in der Lage, sich mit

anderen Personen adäquat zu konfrontieren. Er lebe sozial isoliert und zeige

ein Vermeidungsverhalten. Bei Beanspruchung komme es zu Ängsten. Er sei nicht

flexibel und in seiner Umstellungsfähigkeit reduziert. Die Stresstoleranz sei

gering. Der Versicherte sei auf sich und seine Symptome und die Angst, wieder

eine Attacke zu bekommen, fixiert. Zudem verharre er in der verletzten,

gekränkten Position und tue dies unbewusst. Er traue sich so nichts zu und sei

nicht in der Lage, Schritte in Richtung Angstbewältigung, Erweiterung des

Aktivitätsradius, Arbeitsintegration zu machen. Die Medikation mit Dormicum

schränke sein Erleben ein und wirke sich negativ auf seine kognitiven

Fähigkeiten und die Angstbewältigung insgesamt aus. Zudem sei dies eine

inadäquate Behandlung, eine Abhängigkeit von der Substanz sei bereits möglich. Gestützt

auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerden das

Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers in allen vergleichbaren Lebensbereichen

gleichmässig einschränken.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. Dass der Beschwerdeführer bislang wohl nur ungenügend therapiert wurde,

spricht eher gegen einen allzu grossen Leidensdruck.

6.1.3.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So waren beim

Beschwerdeführer im Zeitpunkt des ersten Gutachtens nur wenige

ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die psychiatrische Beurteilung

einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so

dass darauf abgestellt werden kann. Diese Beurteilung wird auch durch das vom

Gericht eingeholte Gutachten von Dr. med. E.___ gestützt, der für die

rückblickende Einschätzung die Ergebnisse des Gutachtens vom 12. Juli 2018 übernimmt

(vgl. E. II. 7.1 hiernach).

Bezüglich des retrospektiven Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit kann sodann ebenfalls auf die gutachterlichen Ausführungen

abgestellt werden: Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab 02/2015 sei

retrospektiv nicht ausreichend dokumentiert. Die vom behandelnden Psychiater

ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 20. April 2016 dokumentiert. Ab

dann fänden sich sowohl Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom Hausarzt als auch vom

ambulant behandelnden Psychiater. Der Versicherte sei danach aus psychischen

Gründen arbeitsunfähig gewesen. Wahrscheinlich sei, dass der Versicherte nach

dem Tod seines Vaters und einer in dieser Zeit resultierenden Kündigung, die

jedoch zurückgezogen worden sei, sehr vulnerabel gewesen sei. Es sei zu einer

Verstärkung von Symptomen gekommen, die im Vorfall vom 31. Oktober 2010

begründet seien. In der Folge sei es dem Versicherten psychisch zunehmend

schlechter gegangen, bis er schliesslich mit seiner Arbeit überfordert gewesen

sei und seine Stelle selbst gekündigt habe. Die Arbeitsunfähigkeit werde aus

heutiger Sicht auf den Zeitpunkt der Kündigung festgelegt. Die pauschale

Arbeitsunfähigkeitsattestierung durch den Psychiater seit Januar 2013 werde

grundsätzlich in Frage gestellt, da diese erst ab 20. April 2016 dokumentiert

sei. Es könne auch nicht gesagt werden, ob sich die Symptome nach dem Tod des

Vaters bzw. nach der Kündigung verändert hätten. Es sei eigentlich davon

auszugehen, dass sie sich dort letztendlich verstärkt hätten. Ansonsten wäre es

auch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte zwischen 2010 und 2014 einer

100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei.

6.1.3.4 Des Weiteren ist auf die vom

RAD-Arzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit

Stellungnahme vom 6. August 2018 (IV-Nr. 32) geäusserte Kritik am

psychiatrischen Teilgutachten des B.___-Gutachtens vom 12. Juli 2018

einzugehen. Dr. med. C.___ kritisierte unter anderem den Umstand, dass die

Gutachterin bezüglich der Angstsymptome lediglich auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers abgestellt habe, solche Symptome anlässlich der

gutachterlichen Untersuchungen jedoch nicht hätten festgestellt werden können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin die generalisierte Angststörung

nachvollziehbar begründet hat, zumal es in der Natur einer psychiatrischen

Untersuchung liegt, dass viele Befunde gestützt auf die Angaben der

versicherten Person und unter gutachterlichen Einschätzung der diesbezüglichen

Glaubhaftigkeit erhoben werden. Sodann ist dem RAD-Arzt zwar Recht zu geben,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bezüglich des Vorfalls

vom 31. Oktober 2010 unterschiedliche Angaben zum Geschehensablauf machte

(vgl. RAD-Bericht vom 6. August 2018, S. 4). Aber auch der RAD-Arzt kann

daraus keine weiterführen Schlüsse ziehen. So ist den unterschiedlichen Angaben

des Beschwerdeführers zumindest keine bewusste Dramatisierung des Vorfalls zu entnehmen,

womit auch nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe damit eine

erhöhte Rentenbegehrlichkeit gezeigt. Weshalb der Beschwerdeführer

diesbezüglich unterschiedliche Angaben macht, kann demnach offenbleiben.

Die Kritik des RAD-Arztes, die allfälligen

Entzugssymptome bei Benzodiazepinabhängigkeit glichen denen einer

eigenständigen Angststörung und seien nicht sicher von diesen zu

differenzieren, weshalb die Diagnose einer generalisierten Angststörung unter

ständigem Benzodiazepinkonsum nicht plausibel gestellt werden könne, ist zwar

angesichts der damaligen Aktenlage nachvollziehbar. Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten vom 3. Juli 2019 wurde jedoch die Angststörung die auch nach

erfolgreichem Benzodiazepin-Entzug immer noch diagnostiziert (vgl. E. II. 6.2

hiernach). Der übermässige Benzodiazepin-Konsum des Beschwerdeführers als

solcher kann mit Blick auf die stationäre Entzugsbehandlung und den

diesbezüglichen Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 6. Oktober

2018 (IV-Nr. 35) als erstellt gelten, weshalb die Kritik des RAD-Arztes am

Umstand, dass die Gutachterin keine Bestimmung des Midazolam-Spiegels

vorgenommen hat, ihre Bedeutung verloren hat. Wohl ist mit Blick auf die

späteren Begutachtungen davon auszugehen, dass die Symptomatik vor der

Entzugsbehandlung massgeblich durch den Substanzkonsum beeinflusst wurde. Dies

ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht entscheidend, da seit der im Juli 2019

erfolgten Rechtsprechungsänderung (BGE 145 V 215) auch primäre

Abhängigkeitssyndrome einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind.

6.1.4 Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung auf das B.___-Gutachten vom 12. Juli 2018 abgestellt und dem

Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung in

Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG und unter Berücksichtigung, dass das Wartejahr

bereits abgelaufen war) eine ganze Rente zugesprochen hat. Nachfolgend ist

sodann der Beweiswert des psychiatrischen B.___-Gutachtens vom 3. Juli 2019 zu

prüfen, gestützt auf welches die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per 31.

Juli 2019 wiederum aufgehoben hat.

6.2 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten

des B.___ vom 3. Juli 2019 (IV-Nr. 43.1) führte Dr. med. K.___ im Rahmen

der Befunderhebung aus, der Versicherte sei bewusstseinsklar und allseits

orientiert. Er sei kooperativ, freundlich, Mimik und Gestik seien unauffällig.

Er nehme und halte Blickkontakt. Psychomotorisch unauffällig. Es bestünden keine

Hinweise auf psychotisches Erleben. Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und

Konzentration seien unauffällig. Die Stimmung sei ausgeglichen, die emotionale

Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Beim Berichten über schwierige Themen (Tod

des Vaters, Vorfall im Restaurant) sei er affektstabil, wirke aber

nachdenklicher. Keine Hinweise auf Zwänge. In Bezug auf Ängste gebe er an, dass

er sich zuhause wohler fühle, aber keine Schwierigkeiten habe, allein aus der

Wohnung zu gehen. Seine Ängste seien geringer, er fühle sich aber noch unsicher

und wisse nicht, wie er die Zukunft gestalten könne. Laut Angabe

Libidoverminderung sowie Kopfschmerzen und zeitweise

Durchschlafschwierigkeiten. Weiter hielt Dr. med. K.___ bezüglich der

Diagnosestellung fest, der Versicherte sei vom 28. August 2018 bis zum 25.

September 2018 zum stationären Entzug von Temesta und Stilnox in der D.___ [...]

hospitalisiert gewesen. Bei Eintritt habe der Versicherte Suizidgedanken,

Wutausbrüche, aggressive Impulse, depressive Verstimmung und Angstsymptome

aufgewiesen. Im Verlauf sei ein vollständiger Entzug von den Benzodiazepinen durchgeführt

und eine alternative Medikation etabliert worden. Wie aus dem Austrittsbericht

hervorgehe, habe sich der Zustand des Versicherten deutlich gebessert. Die

weiteren Empfehlungen, die im Gutachten erwähnt worden seien, seien nicht

umgesetzt worden, es habe lediglich der Entzug stattgefunden. Der Versicherte

habe bei der Untersuchung im B.___ eine subjektive Verbesserung angegeben.

Objektiv habe sich ebenfalls eine Zustandsverbesserung gezeigt. Der Versicherte

habe einen weitgehend unauffälligen Befund gezeigt und im Verhalten und von

seiner Erscheinung her unauffällig und adäquat gewirkt. An der sozialen

Situation habe sich seit der letzten Begutachtung nichts verändert. Der Versicherte

lebe mit Frau und Kind zusammen und es bestehe zur weiteren Familie guter

Kontakt. In Bezug auf den Tagesablauf nach der Hospitalisation habe sich nichts

geändert. Der Versicherte verbringe seine Zeit zuhause oder gehe hinaus, um

allein zu sein. Er selbst habe keine Zukunftsvorstellungen und sei bei der

Befragung in dieser Beziehung ratlos und passiv. Der Versicherte habe immer

wieder psychosomatische Reaktionen gezeigt, die die ängstlichen Persönlichkeitsaspekte

untermauerten. Der Versicherte habe bei der Begutachtung eine ängstliche

Grundhaltung gezeigt und es werde davon ausgegangen, dass eine ängstliche

Persönlichkeit vorliege. Die generalisierte Angststörung sei nicht auf

bestimmte Umgebungsbedingungen begrenzt oder besonders betont, sie sei «frei

flottierend». Die Hauptsymptome, wie ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung,

Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle oder

Oberbauchbeschwerden, gehörten zum klinischen Bild und variierten. Häufig

würden auch Befürchtungen geäussert. Diese Symptome seien beim Versicherten bei

der jetzigen Untersuchung weniger stark ausgeprägt als bei der ersten Begutachtung.

Die Symptome hätten sich abgeschwächt, seien aber noch vorhanden. Der Zustand

des Versicherten habe sich gemäss dem Austrittsbericht durch den stationären

Entzug verbessert, dies werde durch den Versicherten selbst bestätigt und zeige

sich auch bei der Untersuchung deutlich. Die generalisierte Angststörung werde

diagnostiziert, es werde aber davon ausgegangen, dass sich die Symptomatik

abgeschwächt habe, jedoch aufgrund der Dauer eine Chronifizierung vorhanden sei.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erscheint schliesslich auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar: In

Hilfstätigkeiten sei der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll

arbeitsfähig. Hier sei jedoch zu sagen, dass der Versicherte aufgrund der

Persönlichkeit, der langen Arbeitskarenz und der Schwierigkeiten in

Umstellungsphasen von einem gestuften Arbeitseinstieg profitieren würde.

6.2.1 Nachfolgend ist sodann wiederum

zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der

durchzuführenden Indikatorenprüfung schlüssig erscheint (bezüglich der

Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien wird zwecks Vermeidung unnötiger

Wiederholungen auf E. II. 6.1.3.2 hiervor verwiesen).

Bezüglich des Indikators Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, die

generalisierte Angststörung sei nicht auf bestimmte Umgebungsbedingungen begrenzt

oder besonders betont, sie sei «frei flottierend». Die Hauptsymptome, wie

ständige Nervosität, Zittern, Muskelspannung, Schwitzen, Benommenheit, Herzklopfen,

Schwindelgefühle oder Oberbauchbeschwerden gehörten zum klinischen Bild und

variierten. Häufig würden auch Befürchtungen geäussert. Diese Symptome seien

beim Versicherten bei der jetzigen Untersuchung weniger stark ausgeprägt als

bei der ersten Begutachtung. Die Symptome hätten sich abgeschwächt, seien aber

noch vorhanden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte die Gutachterin aus, der

Zustand des Versicherten habe sich gemäss dem Austrittsbericht durch den

stationären Entzug verbessert, dies werde auch durch den Versicherten selbst

bestätigt und zeige sich auch bei der Untersuchung deutlich. Die generalisierte

Angststörung werde diagnostiziert, es werde davon ausgegangen, dass sich die

Symptomatik abgeschwächt habe, jedoch aufgrund der Dauer eine Chronifizierung

vorhanden sei. Die ambulante Psychotherapie sollte fortgesetzt, die

medikamentöse Therapie weitergeführt werden. Je nach Zustand seien Anpassungen

notwendig, auf die Verordnung von Benzodiazepinen sei zu verzichten. Zudem

brauche der Versicherte Hilfe beim Finden einer geeigneten Stelle und in der

Einarbeitungszeit. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen liegt beim

Beschwerdeführer keine Behandlungsresistenz vor. Ebenso ist gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz zu

verneinen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist festzuhalten, dass die noch anlässlich des ersten B.___-Gutachtens

gestellte Diagnose «Störungen durch Sedativa und Hypnotika mit schädlichem

Gebrauch» anlässlich der zweiten Begutachtung durch Dr. med. K.___ nicht mehr

gestellt wurde, womit eine ressourcenhemmende Komorbidität zu verneinen ist,

zumal es sich bei der neu zusätzlich gestellten Diagnose «Ängstliche

Persönlichkeit» (ICD 10 Z 73), um eine sogenannte Z-Diagnose handelt, welche zwar

bei der Indikatorenprüfung zu berücksichtigen ist, aber selbst nicht unter den

Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen

Gesundheitsbeeinträchtigung fällt (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom

5. Dezember 2016 E. 5.4, 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, der Versicherte sei nicht ausgebildet und seine

Sprachkompetenzen seien gering. Die Persönlichkeitsstruktur führe zu

Unsicherheiten und Ängsten, sodass die Eigenmotivation, sich eine Arbeit zu

suchen, gering sei. Er lebe in einer stabilen Beziehung und nehme im Rahmen der

Familie am sozialen Leben teil, er sei auch in der Lage, sich in der Umgebung

frei zu bewegen. Der Versicherte habe es geschafft, den Alkoholkonsum zu

sistieren und auch die Benzodiazepine / Hypnotika. Es ist demnach beim

Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt von einigen negativen, aber vor allem

positiven Ressourcen auszugehen, welche im Rahmen einer umfassenden

Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen.

Bezüglich des Indikators einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist

auf die unter E. II. 6.2 hiervor aufgeführte Zusammenfassung der

gutachterlichen Erwägungen zu verweisen. Daraus geht hervor, dass die

Beschwerden das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Gutachtenszeitpunkt

nicht mehr in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig einschränkten.

Schliesslich ist hinsichtlich des

Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener

Leidensdruck» festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Druck der

Beschwerdegegnerin (nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens) in

eine stationäre Entzugstherapie begeben hat. Bezüglich der ebenfalls in

Anspruch genommenen Psychotherapie gibt er aber an, er gehe alle zwei Wochen zu

seinem ambulanten Psychotherapeuten Dr. F.___, [...]. Die Sitzungen dauerten 10 bis 15

Minuten. Die kurzen Sitzungen alle 14 Tage sprechen eher gegen einen grossen

Leidensdruck.

6.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. K.___

vom 3. Juli 2019 grundsätzlich genügend Aufschluss über die massgeblichen

Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind, gibt. Wie der Beschwerdeführer aber zurecht rügt, wird

der Wechsel von einer anlässlich des ersten Gutachtens vom 12. Juli 2018

attestierten vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit zu einer im Gutachten

vom 3. Juli 2019 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit durch die

Gutachterin nicht vollständig nachvollziehbar begründet. So stellt die

Gutachterin auch nach erfolgtem Entzug noch immer die Diagnose einer generalisierten

Angststörung. Dass die gestellte Diagnose nun überhaupt keine Auswirkung auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr haben soll,

leuchtet angesichts der im Vergleich zum ersten Gutachten nicht massiv

veränderten Befunde nur bedingt ein. Wohl gab es in der Zwischenzeit den

erfolgreichen Benzodiazepin-Entzug des Beschwerdeführers, aber im ersten

Gutachten war aufgrund der Angststörung eine erhebliche Einschränkung

angenommen worden, wobei die Diagnose unverändert blieb. Zwar erscheint eine

Verbesserung der Befunde und damit auch der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar. Aber dass nun keinerlei

Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen sollen,

erscheint gestützt auf die beiden psychiatrischen Gutachten nicht ohne weiteres

plausibel. Das Versicherungsgericht kam deshalb nicht umhin, weitere

Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens zu veranlassen.

7. Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein gerichtliches

Obergutachten veranlasst. Das Gutachten vom 1. September 2021 (A.S. 64 f.) wird

den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht

und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den

übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1 Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

·

Rezidivierende

depressive Störung, aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0)

·

Mögliche

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

St. n.

generalisierter Angststörung, aktuell nicht feststellbar (ICD-10 F41.1)

·

St. n.

Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.20)

·

St. n.

Sedativadauerkonsum (ICD-10 F13.20)

Die vorgenannten Diagnosen werden vom

Gutachter nachvollziehbar begründet und er setzt sich eingehend mit den übrigen

in den Vorakten gestellten Diagnosen auseinander: Der Beschwerdeführer verneine

Fragen nach frei flottierenden Ängsten. Es könnten keine Hinweise auf eine

derartige Angststörung gefunden werden. Es bestehe nicht eine ständige

Nervosität mit Zittern und Anspannung und Schwitzen, auch nicht Benommenheit

oder Herzklopfen, Schwindelgefühle und vegetative Beschwerden. Der Explorand

schildere aber panikartige Zustände, die ohne für ihn erkennbare Anlässe

auftreten könnten und fünf bis zehn Minuten anhielten, er verspüre dabei

Herzklopfen und Sterbensangst, er schwitze dabei auch. Er müsse dann nachhause

oder müsse warten, bis dies vorbeigehe. Es falle auf, dass der Explorand keine

Angaben zur Häufigkeit machen und auch nicht angeben könne, wann er den letzten

Anfall gehabt habe, obwohl er meine, dass diese sehr häufig aufträten. In der

Untersuchungssituation wirke er in keiner Weise übermässig ängstlich, auch nicht

übermässig angespannt. Er beteilige sich an der Untersuchung, sei wach,

präsent, unterstreiche seine Ausführungen mit adäquater Gestik und Mimik, er

wirke nicht leidend, es machten sich auch keine vegetativen

Begleiterscheinungen bemerkbar, seine Stimmlage sei moduliert, er wirke auch

nicht misstrauisch oder abweisend, auch nicht gereizt oder aggressiv. Dieser

objektivierbare Zustand kontrastiere deutlich zu den subjektiv angegebenen

Beschwerden mit den Ängsten, die dadurch nicht erkennbar oder spürbar seien,

auch der Leidensdruck könne dadurch nicht nachvollzogen werden.

Im Weiteren falle auf, dass der

Explorand unvorbereitet zur heutigen Untersuchung erscheine und meine, dass er

gar nicht wisse, weswegen er hier erscheinen müsse, auch einen im Voraus

zugestellten Fragebogen unausgefüllt mitgebracht habe, es habe auch ein

Lebenslauf gefehlt. Dies weise doch auf eine Gleichgültigkeit hin. Ein eher gleichgültiges

Verhalten könnte auch bei einer Resignation angenommen werden oder bei schwer

depressiven Zuständen, doch wirke der Explorand in der Untersuchung weder

resigniert noch schwer depressiv. Aufgrund seiner Beschreibungen des

Tagesablaufes könnte vermutet werden, dass eine schwer depressive Störung

vorliege, indem er sich passiv verhalte, keinen Aktivitäten nachgehe, eine

Tendenz zu Ermüdbarkeit aufweise und sich hinlege, wobei auch anzunehmen sei,

dass ihm eine Aufgabe fehle. Er gebe eine gedrückte Stimmung an, wirke aber in

der Untersuchung stimmungsmässig nicht wesentlich beeinträchtigt. Er beklage

sich über Freudlosigkeit und würde nie lachen, doch sei seine affektive

Modulationsbreite durchaus erhalten und situationsadäquat. Es bestehe daher

eine deutliche Diskrepanz. Rein aufgrund seiner subjektiven Angaben könnte eine

mindestens mittelschwere depressive Störung angenommen werden, die allerdings

nicht zum objektivierbaren Befund passe. Immerhin sei der Explorand in der

Lage, sich um seinen Haushalt zu kümmern, er gebe auch an, dass er

selbstständig einkaufe, eher rudimentär koche, er fühle sich auch in der Lage,

selbstständig in die Türkei zu reisen, was doch eine Herausforderung wäre bei

depressiven Zuständen. Es könne daher allenfalls eine eher leichtgradige

depressive Störung angenommen werden. Kognitive Schwierigkeiten liessen sich

nicht finden, eine deutliche Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls ebenfalls

nicht, auch nicht Schuldgefühle, wie dies vom behandelnden Psychiater angegeben

werde. Es bestehe allerdings eine negativistische Haltung, wobei eine

Passivität dominiere, Suizidgedanken könnten nicht eruiert werden,

Schlafstörungen schienen teilweise aufzutreten, allerdings nicht durchwegs, und

der Beschwerdeführer gebe einen verminderten Appetit an, wobei aufgrund seiner äusseren

Erscheinung nicht davon ausgegangen werden könne, dass er stark an Gewicht

abgenommen habe.

Der Vorfall 2010, als er auf den Kopf

geschlagen worden sei und sich die linke Hand an einem Messer verletzt habe,

sei sehr eindrücklich gewesen. Der Explorand habe danach ärztlich behandelt

werden müssen, respektive die Wunden hätten genäht werden müssen. Immerhin sei

es ihm in der Folge wieder möglich gewesen, einer beruflichen Tätigkeit noch

während knapp fünf Jahren nachzugehen. Dieser Vorfall habe ihn allerdings in

der Folge massiv beschäftigt und habe auch dazu geführt, dass ihn der damalige

Hausarzt an einen Psychiater überwiesen habe. Es handle sich dabei sicher um

einen Vorfall, der aussergewöhnlich sei, doch habe keine lebensbedrohliche

Situation oder Bedrohung bestanden, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung

hervorrufen würde. Es träten auch nicht eindeutige Nachhallerinnerungen im

Sinne von Flashbacks auf, doch der Explorand gebe an, dass er dauernd daran herumstudiere.

Er träume auch nicht von diesem Vorfall. Es könne kein andauerndes Gefühl von

Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit angenommen werden. Der Explorand sei in

der Lage, über diesen Vorfall zu sprechen, ohne dass sich vegetative

Begleiterscheinungen bemerkbar machten. Die Kriterien für eine posttraumatische

Belastungsstörung seien demnach nicht erfüllt. Auch vom behandelnden Psychiater

würden keine derartigen Angaben gemacht. Anlässlich der zwei Begutachtungen

durch das B.___ hätten keine derartigen Störungen festgestellt werden können.

Auch heute liessen sich keine entsprechenden Kriterien finden. Es handle sich

dabei allerdings zweifellos um einen belastenden Vorfall, der bis heute noch

nicht genügend verarbeitet sei.

Vom behandelnden Psychiater werde neu

die Diagnose einer schizoaffektiven Störung in den Raum gestellt, ohne diese zu

begründen. Bezüglich einer derartigen Störung bedürfe es sowohl schizophrener

als auch depressiver Symptome. Hinweise auf typische schizophrene Symptome

könnten allerdings beim Exploranden nicht gefunden werden. Es bestehe einzig

ein Gefühl von Bedrohtsein oder das Gefühl, teilweise verfolgt zu werden, was

mit dem Vorfall von 2010 zusammenhänge. Es müsse auch bedacht werden, dass der

Explorand die damaligen Angreifer heute noch teilweise sehe und das Gefühl

habe, es werde über ihn gesprochen. Dies hänge allerdings auch damit zusammen,

weil er den damaligen Vorfall nicht adäquat verarbeiten könne. Es bestehe daher

ein realer Hintergrund, welcher das Bedrohungsgefühl erkläre, weswegen nicht

von einer schizophrenieartigen Störung auszugehen sei.

Sodann berichte der Explorand von

panikartigen Zuständen, indem er plötzlich, ohne erkennbaren Grund, unter

Ängsten leide, die jeweils mehrere Minuten dauern könnten und sehr oft aufträten.

Es sei daher eine mögliche Panikstörung in Betracht zu ziehen, wobei unklar

sei, inwieweit der Explorand tatsächlich dadurch beeinträchtigt sei, da seine

Angaben diesbezüglich sehr diffus und ungenau seien.

Des Weiteren begründet der Gutachter seine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend und

nachvollziehbar: Mittlerweile habe der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum

aufgegeben und es bestehe auch kein Dauerkonsum von Benzodiazepinen, welche

offensichtlich erfolgreich hätten entzogen werden können. Trotz dieser

Massnahmen könnten heute keine verstärkten Ängste beobachtet werden. Ganz im

Gegenteil müsse heute festgestellt werden, dass die im Vorfeld aufgeführte

generalisierte Angststörung sich nicht mehr begründen lasse. Es könne

allenfalls noch eine Panikstörung angenommen werden. Auch die affektive Störung

sei objektiv nicht festzustellen, es könne einzig aufgrund seiner subjektiven

Angaben eine depressive Störung angenommen werden. In diesem Sinne sei eine

Besserung eingetreten, allerdings keine Remission. Der heutige Zustand könne

nicht ohne Weiteres mit seinen Angaben gedeckt werden. Der Explorand gebe an,

dass er sich sehr passiv verhalte. Er kümmere sich wohl um den Haushalt und

gehe einkaufen, er koche auch, ansonsten unternehme er kleine Spaziergänge und

verbringe viel Zeit am Wasser, wo er angeblich sitze und warte und den Gedanken

nachhänge. Weiteren Interessen gehe er nicht nach. Aufgrund des

objektivierbaren Befundes wäre aber anzunehmen, dass er sich durchaus besser

aktivieren könnte. Auch seine Angaben wirkten nur schwer nachvollziehbar, ein

Leidensdruck könne nicht ohne Weiteres erkannt werden bei der Schilderung

verschiedener Umstände, zudem seien seine Angaben sehr ungenau, diffus und

müssten hinterfragt werden, es falle dem Exploranden ausserordentlich schwer,

sich genauer zu erklären, auch wenn er dabei unterstützt werde. Es fänden sich

demnach verschiedene Inkonsistenzen, die nicht allein mit der geringen Bildung

und den sprachlichen Defiziten erklärt werden könnten. Er wirke zudem nicht

glaubhaft, wenn er angebe, den Grund für die heutige Abklärung nicht zu kennen.

Es sei demnach aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben und der

Untersuchung anzunehmen, dass der Explorand in der Lage sei, Termine wahrzunehmen.

Es könne kein Grund gefunden werden, weswegen er sich nicht an gewisse Regeln

und Routinen halten könnte. Inwieweit der Explorand in der Strukturierung von

Aufgaben eingeschränkt sei, sei unklar, es fänden sich zurzeit keine

Anhaltspunkte dafür, um dies annehmen zu können. Er sollte auch fähig sein,

sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen. Fachliche Kompetenzen dürften wohl

eher gering sein. Er sollte in der Lage sein, eine Entscheidung zu treffen oder

sich ein Urteil zu bilden. Es könne allenfalls eine leicht eingeschränkte

Durchhaltefähigkeit aufgrund der affektiven Störung und möglichen

Angstkomponenten angenommen werden. Er könne sich gut selbst behaupten, wie

auch in der Untersuchung festzustellen sei. Unklar sei, wieso sich der

Explorand zurückziehe und keine Kontakte pflegen wolle, ausser zur Familie. Im

Kontaktverhalten wirke er nicht auffällig in der Untersuchung. Auch sei unklar,

wieso er in der Gruppenfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Zumindest pflege er

die familiären Beziehungen. Er gehe, gemäss seinen Angaben, kaum irgendwelchen

Aktivitäten nach und verhalte sich passiv, was aufgrund des Zustandes nicht

erklärt werden könne. Auch während der Hospitalisation 2018 hätten damals keine

wesentlichen Beeinträchtigungen angenommen werden können, der Explorand sei

offensichtlich gut in der Lage gewesen, sich an den Therapiemassnahmen und

weiteren Massnahmen zu beteiligen. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt,

die Verkehrs- und Wegefähigkeit grundsätzlich erhalten. Es sei demnach sehr schwierig

die Kriterien der Mini-ICF-APP zu beurteilen, da die Angaben des Exploranden

teilweise hinterfragt werden müssten und nicht mit dem objektivierbaren Zustand

korrelierten.

Aufgrund der depressiven Störung sei der

Explorand vermindert belastbar, er dürfte auch verlangsamt sein, er habe Mühe,

sich ganztags genügend auf eine Aufgabe zu konzentrieren, er sollte nicht unter

Zeitdruck arbeiten müssen. Er benötige teilweise Erholungsmöglichkeiten.

Aufgrund der heute anzunehmenden Angststörung im Sinne von Panikattacken, sei

der Explorand im Moment einer Panikattacke nicht in der Lage, sich genügend auf

eine Aufgabe zu fokussieren. Er müsse eine Pause einlegen können, nach seinen

Beschreibungen von der Dauer von etwa 10 - 15 Minuten. Der Explorand

sei in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, wo er keine Alleinverantwortung

übernehmen müsste, die Arbeit müsse daher klar vorgegeben sein, dürfe nicht

komplex sein, monotone Arbeiten seien daher zu bevorzugen, er sollte sich nicht

immer wieder neuen Situationen anpassen müssen und könne nicht unter Zeitdruck

arbeiten. Es sei demnach eine Tätigkeit als Reinigungsarbeiter möglich.

Aufgrund der psychischen Störung sei er darauf angewiesen, Pausen einlegen zu

können, er benötige Erholungsraum, weswegen eine Einschränkung von etwa einer

Stunde im Tag anzunehmen sei, was einem prozentualen Anteil von etwa 12 %

entspreche. Weiterhin sei anzunehmen, dass der Explorand etwas verlangsamt sein

dürfte aufgrund der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten über den Tag, was

einem Umfang von etwa 8 % entspreche, wodurch insgesamt von einer 20%igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei in einer ähnlichen Tätigkeit

wie bisher. Es sei anzunehmen, dass sich die Störung bei jeder Tätigkeit

auswirke, weswegen auch bei einem adaptierten Arbeitsplatz nicht von einer

höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne.

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt

der Gutachter sodann aus, aus gutachterlicher Sicht sei noch im Juli 2018 die

Meinung vertreten worden, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im

Verlauf sei dann im Juli 2019 die Meinung vertreten worden, dass eine Arbeit zu

50 % begonnen werden könnte mit langsamer Steigerung bis wieder zur vollen

Leistungsfähigkeit. Es sei demnach anzunehmen, dass aufgrund der Angaben in den

Unterlagen ab April 2016 aus psychiatrischer Sicht, eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die schon vorgängig pauschal

angegebene Arbeitsunfähigkeit ab 2013 könne nicht nachvollzogen werden. Diese

Arbeitsunfähigkeit habe bis Juli 2019 bestanden, wo eine mindestens 50%ige

Arbeitsfähigkeit angenommen worden sei mit langsamer Steigerungstendenz von 10

% pro Monat, was heisse, dass bis Ende 2019 theoretisch eine volle

Arbeitsfähigkeit resultieren könnte. Aufgrund der heutigen Untersuchung müsse

allerdings eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden,

die seither persistiere. Dies sowohl in der angestammten wie auch für jegliche

alternative Arbeit.

7.2 Nachfolgend ist sodann wiederum

zu prüfen, ob diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der

durchzuführenden Indikatorenprüfung schlüssig erscheint (bezüglich der

Erläuterungen zu den einzelnen Kategorien wird zwecks Vermeidung unnötiger

Wiederholungen auf E. II. 6.1.3.2 hiervor verwiesen).

Bezüglich des Indikators Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, es

könne allenfalls eine eher leichtgradige depressive Störung angenommen werden.

Kognitive Schwierigkeiten liessen sich nicht finden, eine deutliche Beeinträchtigung

des Selbstwertgefühles ebenfalls nicht, auch nicht Schuldgefühle, wie dies vom

behandelnden Psychiater angegeben werde. Zudem berichte der Explorand von

panikartigen Zuständen, indem er plötzlich, ohne erkennbaren Grund, unter

Ängsten leide, die jeweils mehrere Minuten dauern könnten und sehr oft

aufträten. Es sei daher eine mögliche Panikstörung in Betracht zu ziehen, wobei

unklar sei, inwieweit der Explorand tatsächlich dadurch beeinträchtigt sei, da

seine Angaben diesbezüglich sehr diffus und ungenau seien. Der Schweregrad der

Störung müsse relativiert werden. Immerhin sei der Explorand in der Lage,

zumindest den Alltag selbstständig zu gestalten, auch wenn er sich nicht sehr

aktiviere, doch benötige er keine Hilfen. Er sei auch in der Lage, eine längere

Reise zu unternehmen und könne auch Termine wahrnehmen. Wesentliche

Einschränkungen im Alltag seien demnach nicht vorhanden. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass die

diagnoserelevanten Befunde eher geringgradig ausgeprägt sind.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führt der Gutachter aus, der

Explorand habe sich bisher an den Therapiemassnahmen beteiligt, wobei im

ambulanten Rahmen nie intensive Therapiemassnahmen durchgeführt worden seien.

Immerhin habe er von den stationären Massnahmen profitiert, weswegen es

sinnvoll sein dürfte, nochmals stationäre Massnahmen in Erwägung zu ziehen oder

allenfalls eine tagesklinische Behandlung, solange er keiner Arbeit nachgehe.

Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass er von derartigen Massnahmen profitieren

könnte. Theoretisch wäre es zudem sinnvoll berufliche Massnahmen durchzuführen,

da der Explorand mittlerweile einer Arbeit entwöhnt sei. Derartige Massnahmen

seien ihm grundsätzlich zuzumuten. Der Explorand lehne aber derartige

Massnahmen ab und fühle sich nicht in der Lage, diese zu befolgen, er könne

aber keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben. Gestützt auf die

gutachterlichen Ausführungen liegt beim Beschwerdeführer keine

Behandlungsresistenz vor. Ebenso muss gestützt auf die gutachterlichen

Ausführungen eine IV-relevante Eingliederungsresistenz verneint werden.

Betreffend den Indikator der

Komorbidität führte der Gutachter aus, wesentliche Komorbiditäten könnten nicht

gefunden werden, im Vordergrund stehe der psychische Zustand. Es bestehe eine

depressive Symptomatik überlagert mit aktuell Panikzuständen, deren Ausmass

relativiert werden müsse. Die in der Vergangenheit festgestellte generalisierte

Angststörung könne heute nicht mehr vorgefunden werden, die Kriterien für eine

mittelschwere oder schwere depressive Störung seien nicht erfüllt, eine

weitergehende zusätzliche psychiatrische Störung könne nicht vorgefunden

werden. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit das Vorliegen von relevanten

Komorbiditäten zu verneinen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» ist dem

Gutachten zu entnehmen, bezüglich der Persönlichkeitsstruktur könnten keine

wesentlichen Auffälligkeiten eruiert werden. Es müsse allerdings bedacht

werden, dass der Explorand eine sehr geringe Bildung aufweise, er spreche die

hiesige Sprache nicht genügend und könne sich nicht ohne Hilfe mitteilen, es

falle auf, dass er sehr ungenaue und verallgemeinernde Angaben mache, so dass

wiederholt nachgefragt werden müsse. Er wirke im Verhalten nicht übermässig

ängstlich oder eingeschüchtert, allenfalls könne aufgrund seiner subjektiven

Angaben eine ängstliche Grundhaltung angenommen werden. Es falle auf, dass der

Explorand kaum Angaben zum Beziehungserleben machen könne, respektive darüber,

wie ihn seine Ehefrauen erlebt hätten und weswegen sie sich von ihm getrennt

hätten, er wirke dabei eher etwas passiv und zurückhaltend und meine, dass er

dies akzeptiert habe, weil sie dies so gewollt hätten. Der Explorand

hinterlasse dadurch insgesamt einen passiven, unselbstständigen Eindruck, was

allerdings nicht ausreiche, um eine gravierende Persönlichkeitsproblematik

annehmen zu können. Mittlerweile sei die Trennung von der zweiten Frau erfolgt,

die anlässlich der ersten Begutachtung noch nicht ein Thema gewesen sei. Diese

Veränderung scheine den Exploranden allerdings nicht sehr zu belasten, er gebe

ja auch an, dass sich in seinem gesamten Verhalten und Tagesablauf über die

Jahre nichts verändert habe. Nicht klar sei, wieso sich der Explorand derart im

sozialen Bereich zurückziehe, auch sich kaum um Kontakte mit seinen Kindern

bemühe. Immerhin telefoniere er regelmässig mit seinen Geschwistern und seiner

Mutter, er besuche sie auch einmal jährlich in der Türkei, was darauf hinweise,

dass ein gewisser Bedarf an familiären Kontakten bestehe.

Im Vordergrund stehe aktuell die

psychosoziale Problematik. Mittlerweile sei der Explorand zum zweiten Mal

geschieden, die Familie habe sich von ihm abgewandt, was in seiner Kultur als

Versagen gedeutet werde. Er sei in der Vergangenheit bedroht worden und es sei

das rechtliche Verfahren eingestellt worden, weil er die Anzeige zurückgezogen

habe, wodurch er keine Genugtuung erhalte. Er sei mittlerweile verschuldet. Er

weise kaum eine Bildung auf, nur eine rudimentäre Schulbildung, könne die

hiesige Sprache nicht genügend und sei mangelhaft integriert, er benötige auch

Unterstützung durch seine Familie. Mit diesen Voraussetzungen seien die

Aussichten schlecht, auch wenn er versuchen würde einer Arbeit nachzugehen. Er

werde sich kaum von den Schulden erholen können und würde sich als abgestempelt

behandelt fühlen. Es sei deshalb anzunehmen, dass auch motivationelle Faktoren

eine grosse Rolle spielten. Es ist demnach beim Beschwerdeführer im Gutachtenszeitpunkt

sowohl von negativen als auch von positiven Ressourcen auszugehen, welche im

Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen.

Bezüglich des Indikators einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) ist

auf die unter E. II. 7.1 hiervor aufgeführte Zusammenfassung der gutachterlichen

Erwägungen zu verweisen. Daraus geht hervor, dass der Schweregrad der Störung

relativiert werden müsse. Immerhin sei der Explorand in der Lage, zumindest den

Alltag selbstständig zu gestalten, auch wenn er sich nicht sehr aktiviere, doch

benötige er keine Hilfen. Er sei in der Lage, eine längere Reise zu unternehmen

und könne auch Termine wahrnehmen. Wesentliche Einschränkungen im Alltag seien

demnach nicht vorhanden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerden das

Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Gutachtenszeitpunkt nicht in allen

vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig einschränkten.

Hinsichtlich des Indikators

«behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» hielt

der Gutachter fest, intensive Therapiemassnahmen seien im ambulanten Rahmen nie

durchgeführt worden, wie aufgrund der Angaben zur ersehen sei. Es seien

Konsultationen in der Frequenz von zwei- bis dreiwöchentlichen Abständen

erfolgt, nach den Angaben des Exploranden, jeweils von 10 - 15 Minuten

Dauer. Dies reiche allenfalls dazu, kurz einige Fragen zu stellen, doch nicht

um eigentliche Therapiemassnahmen durchzuführen. Es könne die medikamentöse

Therapie abgeschätzt und eine Verordnung erstellt werden.

Verhaltenstherapeutische Massnahmen würden keine durchgeführt, was angesichts

der Situation indiziert wäre. Immerhin habe sich der Explorand an den

stationären Therapiemassnahmen beteiligt, wo ein Entzug der Benzodiazepine

durchgeführt worden sei. Der Explorand habe von diesen Massnahmen profitiert

und habe in deutlich gebessertem Zustand entlassen werden können, was darauf

hinweise, dass er durch geeignete Behandlungsmassnahmen durchaus profitieren

könne. Es wäre demnach auch zu erwarten, dass er bei geeigneten ambulanten oder

allenfalls halbstationären Massnahmen profitieren könnte. Diese

Therapiemassnahmen zeigten zudem auch auf, dass der Leidensdruck wohl nicht

derart massiv sei, als der Explorand intensivere Hilfe möchte und unterstütze

die vorangegangene Überlegung, dass er hauptsächlich gekränkt sei durch den

damaligen Vorfall. Gestützt auf diese Ausführungen ist somit von einem nicht

allzu grossen Leidensdruck auszugehen.

7.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die

psychiatrische Beurteilung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen

nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Sodann ist auch die

von Dr. med. E.___ in seinem Gutachten vorgenommene Beurteilung des

Verlaufs der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Vorakten schlüssig (s. S. 29

hiervor). Zwar stützt sich Dr. med. E.___ bezüglich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit unter anderem auf die beiden B.___-Gutachten, wobei das zweite

Gutachten vom 3. Juli 2019 – wie vorstehend ausgeführt – nicht beweiswertig

ist. Der von Dr. med. E.___ aus dem B.___-Gutachten übernommene Verlauf der

Arbeitsfähigkeit mit einer Verbesserung ab der B.___-Begutachtung vom 8. April

2019 ist aber vertretbar, da sich eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung

nachvollziehbar aus den Akten sowie den gutachterlichen Ausführungen von Dr.

med. E.___ ergibt. Demnach ist von folgendem Verlauf auszugehen: Ab April 2016 -

April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 8. April 2019 (Zeitpunkt der

Begutachtung im B.___) bis Ende 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vom

Gutachter angenommene Steigerungstendenz der Arbeitsfähigkeit – ab 50 %

monatlich 10 % – ab Juli 2019 erscheint auf dem Arbeitsmarkt jedoch nicht

realistisch umsetzbar, weshalb vorliegend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

bis Ende 2019 ausgegangen wird. Die Begutachtung im B.___ fand zwar bereits am

8. April 2019 statt, die empfohlene Steigerung von 50 % auf 100 % war dem

Beschwerdeführer aber erst mit Erlass des Gutachtens vom 3. Juli 2019

bekannt, weshalb bis Ende 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen

ist. Des Weiteren ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung ab 1. Januar

2020 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

7.4 Schliesslich vermögen weder die

Rügen des Beschwerdeführers noch die entgegenstehenden Arztberichte den

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens vom 1. September 2021 zu

vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Die Rüge des Beschwerdeführers,

wonach der vom Gutachter beschriebene Arbeitsplatz auf dem ersten Arbeitsmarkt

nicht vorhanden sei, ist – jedenfalls bezogen auf den IV-rechtlich

massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt – nicht nachvollziehbar. So erscheint

das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil (s. S. 28 f. hiervor) nicht

als derart eingeschränkt, als dass eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht

möglich wäre. Bezüglich der Berichte von Dr. med. F.___ kann einerseits auf die

vorstehenden gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ und andererseits auf

die schlüssigen Ausführungen der RAD-Ärztin in der Stellungnahme vom 18. Februar

2020 (IV-Nr. 55) verwiesen werden. So gehe aus den Ausführungen von Dr. med. F.___

nicht hervor, wie er auf die Diagnosen schizoaffektive Störung und

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit

somatischem Syndrom komme, zumal diese Diagnose weder in den Gutachten noch im

Austrittsbericht der D.___ vom 6. Oktober 2018 gestellt worden seien. Auch

seine Angaben dazu, dass sich das Zustandsbild durch den Entzug von Temesta und

Stilnox nicht verbessert hätte und gar seit Anfang 2019 noch zusätzlich

verschlechtert habe, widersprächen dem Austrittsbericht der D.___ vom 6.

Oktober 2018. Sodann erscheint auch der Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Januar 2018 nicht nachvollziehbar, in

welchem dieser ohne Begründung die Diagnose einer Posttraumatischen

Belastungsstörung stellte und dem Beschwerdeführer eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen

von Dr. med. E.___ verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von

Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ auch im Lichte dessen kaum Beweiswert

zuzumessen ist.

7.5 Zusammenfassend kann demnach auf

das voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden.

8.

8.1 Wie aus dem Gutachten von Dr.

med. E.___ hervorgeht, ist der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen

Tätigkeit als Reinigungsarbeiter als auch in einer ideal angepassten Tätigkeit

zu 80 % arbeitsfähig. Somit basiert sowohl das Validen- als auch das

Invalideneinkommen auf der gleichen Lohnbasis, weshalb auf den Beizug konkreter

Tabellenlöhne verzichtet werden kann, da die attestierte Arbeitsunfähigkeit dem

Invaliditätsgrad entspricht, dies vorbehältlich eines allfälligen

leidensbedingten Abzugs (s. E. II. 8.2 hiernach).

8.2 Mit einem allfälligen Abzug vom

Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75

E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli

2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen

ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 45 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein

Abzug, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt

(IV-Nr. 12) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter entlöhnt

wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Zudem

ist die geltend gemachte fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht

geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Sodann ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von

80 % teilzeitig tätig sein kann. Gemäss der Tabelle des Bundesamtes für

Statistik T18 (monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht) verdienten Männer ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in

einem Pensum von 75 - 89 % durchschnittlich sogar (hochgerechnet) mehr als

Männer in einem Vollpensum, womit sich diesbezüglich kein Abzug rechtfertigt.

Zudem führt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch eine lange

Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls dort rechtsprechungsgemäss nicht zu

einem Abzug vom Tabellenlohn, wo – wie hier – als Invalidentätigkeiten

Hilfstätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in Frage kommen (vgl. etwa Urteile

8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, 8C_59/2019 vom 17. Mai 2019 E.

5.5).

Schliesslich ist auf die Frage

einzugehen, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dies kann jedoch ohne

Weiteres verneint werden, da dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen auch

die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur noch in einem 80%-Pensum – weiterhin

zumutbar ist. Weitere somatisch bedingte Beschwerden, welche das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in relevanter Weise einschränken

würden, sind nicht ersichtlich. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer aus dem

psychiatrischen Gutachten zitierten Einschränkungen vom Gutachter bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einbezogen und sind demnach beim

leidensbedingten Abzug nicht noch einmal zu berücksichtigen. Im Übrigen umfasst

der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren

Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn

gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2012,

8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen).

9. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers wie folgt

festzulegen: Nach Ablauf des Wartejahrs ab April 2017 - April 2019 100 %,

ab Mai - Dezember 2019 50 %, ab Januar 2020 20 %. Somit hat der

Beschwerdeführer unter Berücksichtigung, dass er sich erst am 12. September

2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat und damit ein Anspruch auf eine

Invalidenrente frühestens 6 Monate danach entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG),

sowie unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV

folgende Rentenansprüche: Vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 Anspruch auf eine

ganze Rente; vom 1. August 2019 bis 31. März 2020 Anspruch auf eine halbe

Rente; ab 1. April 2020 kein Rentenanspruch.

10. Die Beschwerde ist demnach im

Sinne obiger Erwägungen teilweise gutzuheissen.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu

bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und

9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn

zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche

Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte

entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3.

Dezember 2010 E 4.1). Ergänzend ist anzufügen, dass der Umstand, dass ein Gerichtsgutachten

eingeholt wurde, für sich allein noch keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung begründet (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts

8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und 4.2, bestätigt in 8C_194/2016 vom

14. Juni 2016 E. 4.2 und 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).

Im vorliegenden Fall verlangte der

Beschwerdeführer in der Hauptsache die Weiterausrichtung der ganzen Rente. Die

Beschwerde wird aber lediglich teilweise gutgeheissen, indem die ganze Rente

per 31. Juli 2019 auf eine halbe Rente herabgesetzt und ab 1. April 2020

aufgehoben wird. Gegenüber der angefochtenen Verfügung resultiert ein

zusätzlicher Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. August 2019 bis

31. März 2020. Diese Konstellation allein rechtfertigt gemäss vorgenannter

Rechtsprechung zwar keine Reduktion der Parteientschädigung. Eine Reduktion

findet aber statt, wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft,

also statt der beantragten unbefristeten eine befristete Rente zugesprochen

wird. Diesfalls wird gekürzt, soweit das weitergehende (und eben abgewiesene)

Rechtsbegehren den Aufwand des Anwalts erhöht hat (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5 sowie 8C_449/2016 vom 2.

November 2016 E. 3.1.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente bis Ende Juli 2019 zugesprochen.

Er verlangt eine unbefristete ganze Rente. Im vorliegenden Urteil wird dem

Beschwerdeführer nun zusätzlich eine halbe Rente zu vom 1. August 2019 bis 31.

März 2020 zugesprochen. Er unterliegt also für diesen Zeitraum quantitativ,

aber dann vor allem auch zeitlich, weil die Rente befristet wird. Es ist davon

auszugehen, dass der Aufwand des Vertreters des Beschwerdeführers geringer ausgefallen

wäre, wenn nur zusätzlich eine halbe Rente vom 1. August 2019 bis 31. März 2020

verlangt worden wäre. Somit rechtfertigt es sich die Parteientschädigung um die

Hälfte zu kürzen.

Zudem sind im Vergleich zu den

eingereichten Kostennoten verschiedene der geltend gemachten Positionen zu

streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an

den Klienten; Fristerstreckungsgesuch, Einreichung der Kostennote), der bereits

im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann

wird in beiden Kostennoten je 1 Stunde für Nachbearbeitung geltend gemacht,

wovon 1 Stunde zu streichen ist. Schliesslich handelt es sich bei der Position

«Studium Verfügung Gericht» vom 27. Oktober 2020 um keine komplexe Verfügung,

weshalb der diesbezügliche Aufwand praxisgemäss nicht vergütet wird. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf

CHF 2'102.80 festzusetzen (14.5 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 134.90 und MwSt; davon die Hälfte).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im Lichte des

vorliegenden Verfahrensausgangs haben der Beschwerdeführer an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 und die Beschwerdegegnerin CHF 200.00 zu

bezahlen. Der Rest des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von

CHF 200.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

10.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom

1. September 2021 von CHF 4'600.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli

2019 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat folgende

Rentenansprüche:

-

von März 2018 bis 31. Juli

2019 Anspruch auf eine ganze Rente;

-

von 1. August 2019 bis 31.

März 2020 Anspruch auf eine halbe Rente;

-

ab 1. April 2020 kein

Rentenanspruch.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'102.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

4. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten einen Betrag von 400.00 zu bezahlen, welcher mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Die restlichen CHF 200.00 werden

dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.

6. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 4'600.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch