VSBES.2020.186
Invalidenrente
22. Oktober 2021Deutsch100 min
2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen
Source so.ch
8, prap
Urteil vom 22. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Juli 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1972 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003
(Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit
Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember
2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen
vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008 bestätigt (IV-Nrn. 54 f.).
2. Im Januar 2009 wurde eine
Renten-Revision eingeleitet (IV-Nr. 56) und durch die Gutachterstelle B.___
am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nrn. 65.1 – 65.2).
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 67). Dagegen wurden am
22. Februar und 3. Mai 2010 (IV-Nrn. 71, 78) Einwände erhoben
und das vom 14. April 2010 datierende Gutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 78 S. 20 ff.),
eingereicht. Daraufhin erstattete die Gutachterstelle D.___ am 6. September
2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 115.1 – 115.4).
2.1 Aufgrund der am 25. Februar
2014 durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes (IV-Nr. 134), erachtete die Beschwerdegegnerin die
erneute Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig
(IV-Nr. 144). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 162) hielt
sie an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ fest.
Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 164 S. 3 ff.) wurde mit Urteil VSBES.2015.95 vom
13. Juli 2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle F.___ wurde am 10. März 2016 erstattet (IV-Nrn. 183.1 –183.6).
2.2 Mit Vorbescheid vom 6. Oktober
2016 (IV-Nr. 192) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in
Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. November
und 5. Dezember 2016 Einwände erheben (IV-Nrn. 195, 197) und weitere medizinische
Berichte einreichen. Am 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) erachtete die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der
Gutachterstelle E.___ als erforderlich. Daran hielt sie mit Verfügung vom
22. Dezember 2017 (IV-Nr. 219) fest. Die dagegen beim
Versicherungsgericht am 2. Februar 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 220)
wurde mit Urteil VSBES.2018.36 vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 230) abgewiesen.
Das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ wurde am 10. Dezember 2018
erstattet (IV-Nrn. 239.1 – 239.9). Mit Vorbescheid vom
27. Mai 2019 (IV-Nr. 251) wurde der Beschwerdeführerin die
Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin – trotz den Einwänden vom 1. und
22. Juli 2019 (IV-Nrn. 252, 254) – mit Verfügung vom 29. Juli 2020
(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 14. September 2020 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juli
2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks
Wahrung der Gehörsrechte und korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es sei der
Beschwerdeführerin die bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten.
c) Subeventualiter: Es seien neue
medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen.
d) Subsubeventualiter: Es seien vorgängig
einer allfälligen Rentenanpassung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen
und durchzuführen, unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente
während der Dauer der Massnahmen.
e) Subsubsubeventualiter: Es sei die
bisherige ganze IV-Rente auf eine IV-Dreiviertelsrente, eventuell auf eine
halbe IV-Rente herabzusetzen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die ihr im
Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten zu
ersetzen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2020 (A.S. 38 ff.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das
Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab.
5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 16. Oktober 2020 (A.S. 42 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung sowohl des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung als auch der Beschwerde in allen Punkten und zugleich die Bestätigung
der Verfügung und der Rentenherabsetzung.
6. Die Beschwerdeführerin lässt
mit Replik vom 4. Dezember 2020 (A.S. 51 ff.) vollumfänglich an den
Rechtsbegehren in der Beschwerde festhalten und folgende Anträge stellen:
1. Es sei Frau G.___, [...], als Zeugin / Auskunftsperson
gerichtlich zu befragen.
2. Es sei das beiliegende Schreiben der [...]
Arbeitslosenkasse vom 14. Oktober 2020 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten
zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3. Es sei das beiliegende Formular
«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für Juli 2019 in Kopie als
Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Duplik vom 13. Januar 2021 (A.S. 56) die Abweisung der
Beschwerde in allen Punkten und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und
der Rentenherabsetzung.
8. Die mit Eingabe vom 25. Februar
2021 (A.S. 64 ff.) eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin geht mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (A.S. 68)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Juli 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242
E. 2.1 S. 243).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der
Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10
f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1.
März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne
ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen).
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer
Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts
9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert
eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134
V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).
4.3
In Revisionsfällen ist
zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von
einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber
aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert
eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des
Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick
auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt
es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von
einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).
5.
In ihren Rechtschriften machen
die Parteien im Wesentlichen folgendes geltend:
5.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) fest, das Gutachten
der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 bestätige die Einschätzung
der somatischen Situation des Vorgutachtens, wonach in einer leidensangepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Im psychiatrischen
Teilgutachten werde eine leichte Verschlechterung der psychischen Situation
festgestellt. Seit Januar 2017 liege eine mittelgradige depressive Episode vor.
Die Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten
Tätigkeit werde auf 60 % festgelegt. Die Tätigkeit als Raumpflegerin könne
der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. In
einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit bis Dezember 2016
70.
% und ab Januar 2017 60 %. Die Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierter
Tätigkeit sei durch die orthopädischen und psychiatrischen Leiden massgeblich
bestimmt. Durch die orthopädischen Leiden bestehe im Vergleich zum Vorgutachten
vom 10. Juni 2016 [recte: 10. März 2016] keine Änderung, jedoch hätten
die psychiatrischen Gesundheitsstörungen retrospektiv ab Januar 2017 zugenommen,
so dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auf 60 % etwas
abgesenkt habe.
Im Revisionsgespräch vom 16. April 2009
habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne nicht mehr arbeiten. Wenn sich
die versicherte Person selber als völlig arbeitsunfähig erachte, so sei dem
entgegenzuhalten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht
massgebend seien; entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Betreffe
die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente eine versicherte Person, die
das 55. Altersjahr zurückgelegt habe oder die Rente mehr als 15 Jahre
bezogen habe, sei der Eingliederungsbedarf abzuklären. Die Beschwerdeführerin
erfülle diese Voraussetzungen inzwischen grundsätzlich. Jedoch sei ihr die
Aufhebung der Rente 2010 erstmals in Aussicht gestellt worden; sie habe somit
mehr als neun Jahre Zeit gehabt, sich mit diesem Gedanken auseinanderzusetzen
und es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, bereits anfällige erste Schritte
Richtung Arbeitsmarkt zu unternehmen.
Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei
der Beschwerdeführerin seit Jahren zumutbar und die berufliche
Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben. Die
arbeitsmarktliche Desintegration sei nicht invaliditätsbedingt. Aus diesem
Grund bestehe vor der Rentenherabsetzung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung
beruflicher Eingliederungsmassnahmen.
5.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2020 (A.S. 10 ff.)
entgegenhalten, nach dem Erhalt der Einwandbegründung vom 22. Juli 2019
habe die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle E.___ am 17. September
2019.
im Geheimen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den von der
Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen aufgefordert. Der
Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an diesen Beweismassnahmen verweigert
worden. Ihr sei nicht einmal die Stellungnahme der Gutachterstelle E.___ vom 14. Oktober
2019.
zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden. Angesichts der
Schwere der Gehörsverletzung rechtfertige sich eine Rückweisung der
Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin. Diese werde expressis verbis nicht
als «formalistischer Leerlauf» angesehen, zumal die Beschwerdeführerin nur so –
in den massgeblichen zeitlichen Beurteilungsgrenzen – noch Beweismittel
einbringen könne, wozu sie bis zum Verfügungszeitpunkt keine Veranlassung habe
sehen müssen. Ausserdem könne nur die Rückweisung die unrechtmässige
Rentenaufhebung durch die Gehörsverletzung sanktionieren. Sollte das Gericht zu
einem anderen Schluss kommen, wären der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (A.S. 18 f.).
Im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin seit 17
Jahren und sieben Monaten Bezügerin einer ganzen IV-Rente gewesen. Auch, wenn
man auf den Zeitpunkt des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom
10.
Dezember 2018 abstellen würde, hätte bereits ein 16-jähriger
Rentenbezug bestanden und die Beschwerdeführerin hätte frühestens in diesem
Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass man von ihr eine 70%ige Arbeitstätigkeit
in angepasster Tätigkeit erwarte. Es seien weder zuvor noch nachher
invaliditätsfremde Gründe gewesen, sondern die fehlende
Selbsteingliederungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe die
Beschwerdegegnerin immer wieder aufgefordert, so u.a. mit Eingaben vom
10.
November 2016 und 27. Februar 2019, nun endlich
Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, was diese aber unterlassen
habe. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe es
unterlassen, Eigenanstrengungen zur Eingliederung zu unternehmen, tauge somit
nicht. Die Rente sei der Beschwerdeführerin auf der Basis einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden, so dass der Anspruch auf Abklärung bzw.
Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen trotz fehlenden
Eingliederungsanstrengungen bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin (als
Analphabetin ohne Deutschkenntnisse) auch Arbeitsbemühungen über ihre Tochter
getätigt, jedoch erfolglos. Die Beschwerdeführerin sei in lebenspraktischer
Hinsicht völlig hilflos, was von der Beschwerdegegnerin durch Zusprache einer
Hilflosenentschädigung anerkannt worden sei (A.S. 23 f.).
Im Gutachten der Gutachterstelle E.___
vom 10. Dezember 2018 sei die Frage der Beschwerdegegnerin nach der
Veränderung seit der «massgeblichen Verfügung» nicht beantwortet worden resp.
es sei der Sinn und Zweck der Begutachtung verkannt worden. So sei ausgeführt
worden, dass «wohl die Situation im Vergleich zur Begutachtung vom 10. März
2016.
resp. im Vorbescheid vom 6. Oktober 2016» gemeint sei. Beides sei
natürlich falsch. Beim massgeblichen Referenzzeitpunkt handle es sich um den
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2006. Die
Beschwerdegegnerin habe die Gutachterstelle mit Schreiben vom 5. April
2019.
darum gebeten, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Im Schreiben vom 5. April
2019.
werde von Dr. med. H.___ klargemacht, dass nur nach einer Veränderung seit
dem Gutachten vom 10. März 2016 gefragt worden sei. Aus psychiatrischer
Sicht gebe Dr. med. I.___ wiederum keine klare Antwort. Eine Verbesserung seit 2006
habe er nicht bestätigt. Er habe festgehalten, dass sich die depressive Störung
«wechselhaft zwischen einer schweren, mittleren und leichten Episode» darstelle
und damit auch, dass keine (dauerhafte) Remission von einer schweren auf eine
mittelschwere Depression stattgefunden habe. Daraus folge die zwingende
Konklusion, dass keine relevante, beständige resp. dauerhafte Verbesserung
eingetreten sei. Es komme hinzu, dass Dr. med. I.___ selbst wiederholt auf die
Schwankungen hinweise. Mehr noch habe er festgehalten, dass er – anders als
noch Dr. med. J.___ im Gutachten aus dem Jahre 2004 – einen Teil der
Symptomatik unter die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren subsumiert habe. Wenn nun Dr. med. K.___, RAD, am
22.
Mai 2019 behaupte, bei der aktuellen Begutachtung resp. derjenigen aus
dem Jahr 2016 seien IV-fremde Faktoren abgezogen worden, vermöge dies ebenfalls
nur die Ermessensausübung zu beschlagen und wäre im Übrigen auch nicht
nachvollziehbar, weil alle der genannten Gründe (mangelnde Sprachkenntnisse,
usw.) auch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2006 vorgelegen
hätten. Bei einer derart vorgenommenen anderen Ermessensausübung resp. bei
reinen Mutmassungen, ohne dass die Gründe genannt würden, aufgrund welcher
Elemente in der Krankheitsentwicklung es zu einer erheblichen und dauerhaften
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gekommen sei, könne kein Revisionsgrund
abgeleitet werden (A.S. 26 ff.).
Die gesundheitliche Entwicklung seit dem
letzten Gutachten präsentiere sich aktuell wiederum derart, dass die
Ausführungen von Dr. med. H.___ revidiert werden müssten, insbesondere könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der in der MRl festgestellte Rezidivprolaps
L5/S1, die Spondylarthrose sowie von Dr. med. L.___ vermutete Beschwerdeverursachung
durch die Intervertebralgelenke zu einer anderen gutachtlichen Einschätzung
führten. Mit anderen Worten müsste ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben
werden. Dies gelte unisono auch für die im Gutachten S. 59 geforderten neuen
Abklärungen radiologischer Art bez. eines restless legs Syndroms. Daran ändere
die theoretische Behandelbarkeit nichts. Die von der Beschwerdegegnerin hierzu
eingeholte Aktenbeurteilung reiche nicht aus. Denn von einem «an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalt», bei welchem eine blosse
Aktenbeurteilung noch als rechtsgenügend angesehen werden könnte, könne vorliegend
nicht ausgegangen werden. So habe Dr. med. H.___ in seiner
Aktenbeurteilung vom 14. Oktober 2019 angegeben, wesentliche Elemente des
Krankheitsverlaufs nicht zu kennen, so z.B. ob der Neurostimulator gewirkt habe
(A.S. 28 f.).
Es werde ein Tabellenlohnabzug von
mindestens 15 % verlangt. Die Beschwerdeführerin sei laut dem Gutachten
vom 10. Dezember 2018 auf vorwiegend sitzende und leichte Tätigkeiten
angewiesen, zusätzlich in Wechselposition. Tätigkeiten im industriellen Bereich
bzw. Überwachungsarbeiten würden «aufgrund der konzentrativen Mängel» ausscheiden
(vgl. Gutachten, S. 60). Somit dürften nur noch die Tabellenlöhne im
Dienstleistungsbereich herangezogen werden. Ausserdem müsse infolge der
gutachtlich bestätigten geringen Flexibilität ein Abzug von 15 % gewährt
werden (A.S. 29 f.).
6.
Einzugehen ist vorab auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine schwere Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs vorliege (vgl. E. II. 5.2 hiervor). So habe die Beschwerdegegnerin die
Gutachterstelle E.___ nach dem Erhalt der Einwandbegründung vom 22. Juli
2019.
im Geheimen um eine Stellungnahme gebeten und diese sodann der
Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnisnahme unterbreitet.
6.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit
zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf
Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die
Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht
darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem
Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind
(BGer-Urteil vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).
6.2
Gemäss den vorliegenden Akten
liess die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 (IV-Nr. 252) gegen den
vom 27. Mai 2019 datierenden Vorbescheid (IV-Nr. 251) Einwände
erheben und am 22. Juli 2019 (IV-Nr. 254) eine Einwandergänzung
einreichen. Aufgrund der anschliessenden Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. K.___
vom 10. September 2019 (IV-Nr. 256) bat die Beschwerdegegnerin die
Gutachterstelle E.___ am 17. September 2019 (IV-Nr. 257), sich zu den
durch die Beschwerdeführerin neu eingereichten medizinischen Berichten zu äussern.
Zur entsprechenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 259)
äusserte sich Dr. med. K.___, RAD, am 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 261).
Daraufhin wurde die hier angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2020 erlassen
(A.S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
über das Einholen einer Stellungnahme bei der Gutachterstelle E.___ betreffend
die durch sie neu eingereichten medizinischen Berichte vorgängig nicht in
Kenntnis gesetzt wurde und sie diese erst im Rahmen der hier angefochtenen
Verfügung vom 29. Juli 2020 einsehen konnte. Somit hatte sie zuvor keine
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Das von der Beschwerdegegnerin gewählte
Vorgehen stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal nicht
gesagt werden kann, die Stellungnahme der Gutachterstelle E.___ vom 17.
September 2019 (IV-Nr. 257) sei bei der Entscheidfindung nicht relevant
gewesen. So setzte sich der orthopädische Gutachter darin eingehend mit den
nach der Begutachtung eingereichten Berichten auseinander und kam zum Schluss,
dass im Vergleich zum Gutachten vom 10. Dezember 2018 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Zwar ist die Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung 29. Juli 2020 nicht vom Vorbescheid vom 27. Mai
2019.
abgewichen und hat die Stellungnahme der E.___ vom 14. Oktober 2019 in
ihrer Verfügungsbegründung auch nicht explizit erwähnt. Dennoch war diese
Stellungnahme für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin relevant, stand
doch für sie erst nach deren Vorliegen fest, dass im Vergleich zum Gutachten vom
10.
Dezember 2018 eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Damit
ist im Resultat festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der
Verfügung entscheidwesentliche Unterlagen nicht zur Stellungnahme zugestellt
wurden. Unter diesen Umständen liegt eine mindestens mittelschwere
Gehörsverletzung vor.
Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, die Stellungnahme des RAD vom
12.
Dezember 2019 (IV-Nr. 261) vor Erlass der Verfügung ebenfalls
nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich führte die RAD-Ärztin darin jedoch lediglich
aus, der RAD halte weiterhin an seiner Beurteilung fest. So habe der
orthopädische Gutachter das Festhalten an dem Gutachten auch
orthopädischerseits nachvollziehbar und ausführlich anhand der nachträglichen
Befunde begründet. Damit stellt die Stellungnahme der RAD-Ärztin an sich kein
neues Beweismittel dar, sondern beinhaltet lediglich eine Würdigung der Akten. Der
RAD-Bericht musste der Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt
werden, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6.3
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September
2017.
E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit
Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung
von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende
Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne
einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E.
5.1
S. 390 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom
3.
März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition
verfügenden Versicherungsgericht Gelegenheit hatte, sich umfassend zur
Stellungnahme der Gutachterstelle E.___ vom 14. Oktober 2019 zu äussern, gilt
die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin wäre zudem als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der
das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Daran
vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 19) nichts zu
ändern, wonach sie nur durch eine Rückweisung der Beschwerdesache an die
Beschwerdegegnerin noch Beweismittel einbringen könnte. So ist weder ersichtlich
noch wird durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, weshalb ihr das
Einbringen von Beweismitteln im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht möglich sein
sollte.
6.4
Eine Partei ist aufgrund einer
Gehörsverletzung insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar
2010.
E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Der
vorliegenden Gehörsverletzung ist somit allenfalls bei der Kostenverlegung
Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 13 hiernach).
7.
Streitig und zu prüfen ist
sodann, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006
rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente
(IV-Nr. 53) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 zu
Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprechung vom 20. Juni 2006 und demjenigen, wie er zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung vom 29. Juli 2020 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
7.1
Bis zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2006 (IV-Nr. 53) präsentierte
sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.1.1
Der Kreisarzt Dr. med. M.___, FMH
Chirurgie, hielt in seiner Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004 (IV-Nr. 28.3
S. 4 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Schongang mit
Fehlbelastung des rechten Beines in leichter Beugehaltung und zudem an einer linksgetragenen
Krücke beibehalten. Aus objektivierbaren Gründen sei das Schonverhalten resp.
der Schongang nicht nachvollziehbar. Die Arthroskopie habe keine erhebliche
Chondromalazie der Patella ergeben und es sei kein wesentlicher Reizzustand der
Gelenkkapsel festgestellt worden. Deshalb wundere auch nicht, dass heute wie
bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom letzten Dezember kein
Gelenkerguss feststellbar gewesen sei. Die jetzt noch beklagten Knieschmerzen seien
nur noch zu einem sehr geringen Teil durch organische Störungen und Befunde
erklärbar. Es liege tatsächlich eine erhebliche Patelladysplasie mit hochstehender
Patella vor, die aber auf der Gegenseite links zu keinen nennenswerten
Beschwerden geführt habe, obschon kaum ein wesentlicher radiologischer
Unterschied habe festgestellt werden können. Grundsätzlich sei diese
Dysplasieform (Whyberg III) ungünstig und führe oft zumindest zu passageren Beschwerden
insbesondere beim Kauern und Knien oder patellabelastendem Abwärtssteigen. Die jetzt
festgestellten Beschwerden würden dieses Mass allerdings bei weitem
überschreiten. Es müsse von einer erheblichen Somatisierung und einem
Schonverhalten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich nun
zwischenzeitlich zu einer Psychotherapie angemeldet. Sie sei bei ihren
chronifizierten Beschwerden in ihrer gesamten Befindlichkeit deutlich eingeschränkt;
eine Psychotherapie sei jetzt dringend angezeigt.
Der Beschwerdeführerin sei trotz der beklagten
und vorgeführten Symptomatik ein ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich
sitzend aber auch gehend und stehend ohne Notwendigkeit des Tragens von
Gewichten über 5 – 10 kg zumutbar. Einmaliges Treppensteigen
möglich, wiederholtes Treppensteigen ungünstig. Tätigkeiten in unebenem Gelände
zurzeit schwierig. Tätigkeiten im Knien und Kauern auch längerfristig
wahrscheinlich ungünstig. Es sei mit einer Verbesserung der Steh- und
Gehfähigkeit in den nächsten Monaten bis zu 2 – 3 Jahren zu rechnen.
Von Seiten des Rumpfes und der oberen Extremitäten seien keine Einschränkungen
feststellbar.
7.1.2
Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, wies im psychiatrischen Gutachten vom 30. November
2004.
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gemäss ICD-10)
aus (IV-Nr. 36 S. 7):
1.
Depressive Episode seit Januar 2004
a. Aktuell schwere Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2)
b. Bei chronischem Schmerz im rechten
Kniegelenk (M25.5) nach Kniekontusionstrauma 2001
Wegen Knieschmerzen nach einem Unfall
hätten diverse therapeutische Massnahmen stattgefunden, die jedoch keinen
ausreichenden subjektiven Erfolg gebracht hätten. Parallel hierzu habe sich ab
Januar 2004 eine depressive Episode entwickelt, die aktuell noch schwer
ausgeprägt sei. Das in der aktuellen Untersuchung erkennbare depressive Syndrom
werde subjektiv deutlich weniger ausgeprägt erlebt, als es objektiv beschrieben
werden könne. Die aktuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei
krankheitsbedingt deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seit Januar 2004 bis aktuell nicht
arbeitsfähig. Aktuell stünden ergotherapeutische, tagesstrukturierende
Massnahmen im Vordergrund. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen
Tätigkeiten zumutbar.
7.2
Im zeitlichen Verlauf zwischen
der letzten Rentenverfügung vom 20. Juni 2006 und der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
7.2.1
Im polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle B.___ vom 20. Oktober 2009 (Psychiatrie, Innere
Medizin und Orthopädie, IV-Nrn. 65.1 – 65.2) wurden folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert
(IV-Nr. 65.1 S. 25):
1.
Chronische Kniegelenksschmerzen rechts
(ICD-10 M79.66)
−
Trochleadysplasie
beidseits, lateraler Tilt der Patella beidseits, vermehrte femorale Antetorsion
rechts von 44° (CT 10. Januar 2002)
−
Status nach Kniekontusion
und -distorsion am 9. Oktober 2001
−
Status nach
Kniearthroskopie und VMO-Plastik am 6. Februar 2002 (Spital N.___) bei
rezidivierender patellärer Instabilität
−
postoperativ Auftreten
einer tiefen Beinvenenthrombose rechts sowie beidseitiger peripherer
Lungenembolien
−
Status nach
Kniearthroskopie und Shaving des hypertrophen Narbengewebes an der medialen
Patellafacette am 24. Juli 2003 (PD Dr. [...], Spital O.___)
−
Status nach Shaving der
Patella und Operation nach Elmslie am 28. November 2005 (Dr. [...])
−
Status nach
Schraubenentfernung tibial am 2. Mai 2006 (Dr. [...])
−
radiologisch deutliche
femoropatelläre Knorpelveränderungen samt Patellatiefstand; Menisken und
Bandapparat regelrecht (Röntgen 15. April 2009 bzw. MRI 28. Juli 2009)
2.
Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5)
−
kleine Diskushernien LWK4/5
und LWK5/SWK1 ohne Neurokompression (MRI 19. Februar 2008)
3.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, 33.1)
4.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1.
Verdacht auf vorsätzliche Überdosierung
von Edronax
−
Wirkstoffspiegel mit
1206.
nmol/L entspricht mehr als dem Zweifachen des oberen therapeutischen
Referenzwertes von 511 nmol/L
2.
Obesitas, BMI 29 (ICD-10 E66.0)
3.
Leichtgradige CRP-Erhöhung mit
22.
mg/L
−
DD in Abheilung begriffene
Infektionskrankheit, oligosymptomatische vermutlich virale Infektion
−
grenzwertige TSH-Erhöhung
−
kontrollbedürftig
Aus orthopädischer Sicht wirkten sich v.a.
die Veränderungen im rechten Kniegelenk mit chronischen Schmerzen bei
radiologisch deutlicher femoropatellärer Knorpelveränderung samt Patellatiefstand,
Status nach drei arthroskopischen Eingriffen und einer in beiden Knien
vorliegenden Trochleadysplasie, in geringerem Ausmass auch das chronische
lumbovertebrale Schmerzsyndrom, auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin, welche einer körperlich leichten bis
intermittierend mittelschweren Tätigkeit entspreche und vorwiegend stehend und
gehend ausgeübt werde, sei der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr zumutbar.
Hierfür bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten,
wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit bestehe aus rein
orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, wiederholtes
Gehen auf der Treppe sowie das Arbeiten in kniender oder hockender Position
sollten dabei vermieden werden. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die
gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden
depressiven Störung sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Diese führe in einer aus
orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz zu einer
Leistungseinbusse von 30 %, entsprechend einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %. Weder aus allgemeininternistischer noch aus
anderweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche die
Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere in einer
körperlich leichten, wechselbelastenden und aus orthopädischer Sicht
adaptierten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer
Leistungseinbusse von 30 %, entsprechend einer Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 70 %, die seit spätestens ab August 2009 mit
Sicherheit bestätigt werden könne (IV-Nr. 65.1 S. 26 f.). Aus
psychiatrischer Sicht habe sich die depressive Störung seit der Begutachtung
durch Dr. med. J.___ mit Bericht vom 30. November 2004 deutlich verbessert
(IV-Nr. 65.1 S. 29).
7.2.2
Im versicherungspsychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 14. April 2010 (IV-Nr. 78) wurden folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 46):
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren
−
ICD-10 (GM 2009) F45.41, in
der Folge des Unfalls von 2001
−
mit generalisierten
Dauerschmerzen meist bei VAS 7 – 8
−
bei zahlreichen
Risikofaktoren, nach mehreren invasiven Interventionen, bei psychiatrischer
Komorbidität
−
mit sozialem Rückzug und
Einschränkungen in Freizeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit
2.
Depressive Störung, gegenwärtig
schwergradig
−
ICD-10 F32.2, seit Januar 2004
−
mit ausgeprägter
Antriebsstörung, Desinteresse
3.
Gemischte Angststörung, ICD-10 F43.1,
mit Krankheitswert seit ca. September 2004
−
mit Panikattacken und
Agoraphobie (beide subsyndromal)
Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Im jetzigen Zustand sei sowohl aufgrund der
Depression wie auch der chronischen Schmerzerkrankung keine verwertbare
Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin vorhanden. Dazu kämen die somatischen und die
agoraphobischen Einschränkungen sowie die Langsamkeit. Die Arbeitsfähigkeit
werde durch depressive Beschwerden, Ängste und eine chronische
Schmerzerkrankung eingeschränkt. Dem stünden im Fall der Beschwerdeführerin nur
wenige Ressourcen gegenüber. Ihre Angaben seien insgesamt weitgehend konsistent
zu den sonstigen Befunden, insbesondere zu den vegetativen Auswirkungen und den
Einschränkungen in Alltag und Freizeit. Eine Schmerzüberwindung bei
gleichzeitig schwerer depressiver Störung und Angst im Rahmen der üblichen
Willensanstrengung sei nicht möglich. Im Haushalt bestehe im Sinne eines
geschützten Arbeitsplatzes mit direkter Anleitung eine Arbeitsfähigkeit von
ca. 10 %. Im geschützten Rahmen wäre eine Präsenzzeit von zwei bis
drei Stunden täglich zumutbar, eine nennenswerte Arbeitsleistung dürfte aber
auch da aktuell nicht erreicht werden. Dies unter der Annahme einer weiterhin
schweren Depression. Wenn die Depression wieder mittelgradig würde, was
phasenweise möglich sei, sei eine vier- bis fünfstündige Präsenzzeit im
geschützten Rahmen zumutbar. Auf dem freien Arbeitsmarkt wäre aber auch dann,
durch die Komorbidität mit Schmerz und Angst bedingt, keine verwertbare Arbeitsfähigkeit
vorhanden (S. 52 ff.).
Seit der Rentenzusprache vom
26.
Juni 2006 müsse man medizinisch von einem schwankenden Verlauf der
Depression ausgehen (zwischen mittel- und schwergradig). Die chronische
Schmerzstörung dürfte sich eher verschlechtert haben, dies aufgrund der
dazugekommenen lumbalen Schmerzproblematik. Die seit ca. September 2004
bestehende Angststörung habe sich im letzten Jahr ebenfalls tendenziell
verschlechtert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass seit der Rentenzusprache
vom 26. Juni 2006 sicher keine Besserung des Beschwerdebildes vorliege,
hingegen sei eine Verschlechterung wahrscheinlich (S. 56 f.).
7.2.3
Im Rahmen des Gutachtens der
Gutachterstelle D.___ vom 6. September 2013 (internistisch, psychiatrisch,
orthopädisch, IV-Nrn. 115.1 – 115.4) wurden folgende Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 115.1
S. 38 f.):
1.
Chronische Kniebeschwerden rechts
(ICD-10 M23.8) mit / bei
−
Status nach
MPFL-Bandplastik Kniegelenk rechts mit Gracilissehne am 14. Juni 2011 bei
−
Status nach rezidivierenden
Luxationen Patella rechts nach lateral bei Trochlea-dysplasie (Q74.1)
−
Status nach Shaving der
Patella und Operation nach Elmslie am 28. November 2005
−
Status nach
Schraubenentfernung tibial am 2. Mai 2006
−
Kniegelenksarthroskopie,
Resektion einer Plica, Denervation der Patella, mediale Kapselschrumpfung des
rechten Kniegelenks 19. Oktober 2010
−
Status nach
Kniearthroskopie und Shaving des hypertrophen Narbengewebes an der medialen
Patellafacette am 24. Juli 2003
−
Status nach Kniearthroskopie
und VMO-Plastik am 6. Februar 2002
2.
Mediane Diskushernie L4/L5, Chondrose
L5/S1 mit einer medianen / medio-rechts lateralen Diskushernie mit
rezessaler Kompression von S1 rechts und beginnender rezessaler Einengung von
S1 links (M51.1)
3.
Status nach undislozierter Sakrumfraktur
nach Sturz am 1. September 2012 (S32.1)
Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) seien:
1.
Adipositas
2.
Verdacht auf arterielle Hypertonie,
kontrollbedürftig
3.
Postoperativ tiefe Beinvenenthrombose
rechts sowie beidseitige periphere Lungenembolien nach OPs 6. Februar 2002
Aufgrund der Gesamtbeschwerdesymptomatik
am Bewegungsapparat mit eingeschränkter Sitzfähigkeit (nachvollziehbare
Steissbeinbeschwerden bei nicht dislozierter Sakrumfraktur), eingeschränkter
Gehfähigkeit (LWS-Beschwerden und Knieproblematik) und der Unfähigkeit auf
unebenem Gelände, Treppen, Leitern zu laufen oder in der Hocke zu arbeiten
(Kniebeschwerdesymptomatik) werde in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin
von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Zumutbar seien leichte
körperliche Arbeiten zu 50 % halbtags in Wechselbelastung, teilweise
stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend mit einer
Hebe- / Tragelimite von 10 kg. Mittelschwere und schwere
körperliche Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht
bestehe aktuell keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die attestierte
50%ige Einschränkung könne aus somatischer Sicht ab September 2012 angenommen
werden (IV-Nr. 115 S. 44 f.). Gegenüber dem Zeitpunkt der
Rentenzusprache sei von einer Verschlechterung auszugehen, indem neu eine
lumbospondylogene Problematik sowie eine posttraumatische undislozierte Sakrumfraktur
S5 anlässlich eines Sturzes aufs Gesäss vom 1. September 2012
hinzugekommen seien. Erstmals erwähnt werde dieses lumbale Problem im Bericht
Dr. med. P.___ vom 25. März 2009 (IV-Nr. 59 S. 1 ff.), dort
als lumboradikuläres Syndrom L5 rechts eingestuft. Die entsprechenden
Abklärungen erfolgten am 19. Februar 2008 (MRI der LWS, IV-Nr. 59
S. 5) mit Nachweis einer kleinen medianen bis leicht paramedianen rechtsdominant
kaudal luxiert-subluxierten Diskushernie L5/S1 mit leichtgradiger
rechtsseitiger Wurzelreizung ohne mechanische Beeinträchtigung. Diese Symptomatik
sei durch die Gutachterstelle B.___ zeitnahe nachvollziehbar beurteilt und eine
30%ige Leistungsminderung für realistisch erachtet worden. In der Zwischenzeit sei
es aber nach einem Sturz aufs Gesäss am 1. September 2012 zu einer
deutlichen Verschlechterung dieser Problematik sowie aufgrund der erlittenen
undislozierten Sakrumfraktur S5 zu einer zusätzlichen Schmerzkomponente
gekommen, welche v.a. eine sitzende Tätigkeit deutlich erschwere. Damit
erscheine aufgrund der neuen Befunde eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit mit
Leistungsminderung von 30 % in einer Verweistätigkeit aktuell nicht mehr
aufrecht zu erhalten.
Die für eine volle Rentenzusprache
massgebende volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne aus
heutiger Perspektive aufgrund der aktuellen psychiatrischen Beurteilung in
diesem Mass aktuell nicht begründet werden. Diese Einschätzung (Verbesserung)
könne in Ermangelung von fachpsychiatrischen Beurteilungen in der jüngeren
Vergangenheit resp. sich erheblich widersprechender Ansichten (Gutachten
Gutachterstelle B.___ vom 22. Oktober 2009, Arbeitsunfähigkeit
psychiatrisch 30 % / Bericht Dr. med. C.___ vom 14. April
2010, Arbeitsfähigkeit 50 % nur in geschütztem Rahmen) ab dem Datum dieses
Gutachtens angenommen werden (IV-Nr. 115.1 S. 44 f.).
7.2.4
Im polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 (orthopädisch, angiologisch,
neurologisch, pneumologisch, psychiatrisch, allgemeinmedizinisch und
kardiologisch, IV-Nrn. 183.1 – 183.6) wurden folgende
Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgewiesen
(IV-Nr. 183.1 S. 81):
−
Chronische
lumbospondylogene Schmerzen bei Diskopathie L4-S1, Spondylarthrose im MRI LWS (November
2015): Narbenstenosen, klinisch mittelgradige Belastungsinsuffizienz, neurologisch
Zeichen einer L5- und S1-Radikulopathie rechtsseitig bei
−
Status nach Entfernen eines
perforierten Massenprolaps L5/S1 (Januar 2014)
−
Status nach periradikulärer
Therapie 19. Dezember 2012, Status nach Sakrumfraktur September 2012 nach Sturz
aufs Gesäss
−
Chronifizierte
Knieschmerzen rechts bei femoropatellar-Arthrose, Trochleadysplasie
−
Status nach mehrmaliger
Knieoperation rechts (2002 – 2006)
−
Muskelminderung
Oberschenkel rechts -2 cm
−
Status nach Kniearthroskopie
und VMO-Plastik am 5. Februar 2002 (Spital O.___) bei rezidivierender
patellarer Instabilität mit postoperativ Auftreten einer tiefen
Beinvenenthrombose rechts sowie beidseitiger peripherer Lungenembolien
−
Status nach
Kniearthroskopie und Shaving des hypertrophen Narbengewebes an der medialen
Patellafacette am 24. Juli 2003 ([...], Spital O.___)
−
Status nach Shaving der
Patella und Operation nach Elmslie am 28. November 2005 ([...])
−
Status nach
Schraubenentfernung tibial am 2. Mai 2006 ([...])
−
Status nach Femoropatellarprothese
Kniegelenk rechts
−
radiologisch 2014 korrekte
Lage
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.00)
−
Verdacht auf chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.1)
Nebendiagnosen ohne wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien:
−
Leichtgradige mediale
Gonarthrose beidseits
−
Muskuläre Dysbalance
Lenden-, Becken-, Beinregion mit
−
Trochantertendinose
beidseits und Gluteal-Myalgien
−
Status nach
drei-Etagen-tiefer Beinvenenthrombose rechts Februar 2002 und Januar 2014 mit
aktuell geringgradigen postthrombotischen Residuen (Farbduplexsonografisch
festgestellt), angiologisch Ausschluss einer arteriellen Erkrankung
−
Status nach zweimaliger
Lungenembolie (2002, 2012 [recte: 2014]) mit aktuell
−
pulmonologisch normaler
Lungenfunktion, kein Hinweis auf pulmonale arterielle Hypertonie
−
Adipositas WHO-Stadium I
mit einem BMI von 30.4 kg/m2
−
Leichte Hyperurikämie
−
Arterielle Hypertonie,
zurzeit medikamentös gut eingestellt
−
Kopfschmerzen unklarer
Klassifikation und Ätiologie
Aus orthopädischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin in einer leichten adaptierten Tätigkeit in ihrem
Leistungsvermögen unter Berücksichtigung des Leistungsprofils zu mindestens
30.
% eingeschränkt. In adaptierter Tätigkeit betrage die psychiatrische Leistungsminderung
30.
%. Im polydisziplinären Konsens sei die Beschwerdeführerin auch in
adaptierter Tätigkeit aufgrund der bleibenden Gesundheitsstörungen insgesamt zu
70.
% arbeitsfähig beurteilt worden (IV-Nr. 183.1 S. 86).
Polydisziplinär seien die somatischen Störungen vorrangig, hierbei die
Einschätzung aus orthopädischer Sicht. Die Beschwerdeführerin werde in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst ab dem Arbeitsunfall 2001 als 100 %
arbeitsunfähig beurteilt. Dies auch nach den Knie-Operationen. Es habe ab
September 2012 nach der Sakrumfraktur, des Massenprolapses L5/S1 und der nachfolgenden
Operation, sowie der p. OP Infarktpneumonie bis zum November 2014 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens nach der gutachterlichen
Untersuchung sei unter Berücksichtigung aller Befunde – ab März 2016 – eine
adaptierte Tätigkeit zumutbar. Voll adaptiert sei eine leichte
wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Rotations-, Beugebewegungen,
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis
maximal 5 kg oder ohne einseitige Zwangshaltung, regelhaftes Treppen-,
Leitersteigen. Die Umsetzbarkeit sei in freier Wirtschaft möglich. Eine
stufenweise Wiedereingliederung werde empfohlen. Beginn mit 2.3 Stunden
täglich, Steigerung nach zwei Wochen (IV-Nr. 183.1 S. 87 f.).
7.2.5
Dr. med. Q.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung vom 3. Oktober 2017 (IV-Nr. 214 S. 2 f.) u.a. fest, bei
fehlender objektiver Begründbarkeit der angegebenen persistierenden Schmerzen,
fehlender klinischer und apparativer Begründung der postulierten Atemnot und
fehlender psychiatrischer Betreuung seit Februar 2017, trotz angeblich
mittelschwerer Depression und einer Angststörung, sei die von Dres. med. P.___,
Neurologie FMH, und R.___, Neurochirurgie FMH, beurteilte gänzliche
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Diese
Widersprüchlichkeit im Vergleich zur Begutachtung vom 10. März 2016 müsse
unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich am 23. Januar 2017 erfolgten Operation
am 23. Januar 2017 [recte: 21. Januar 2017] und der postoperativ
festgestellten Rezidivhernie L5/S1, der angegebenen Anstrengungsdyspnoe und der
angeblichen psychischen Verschlechterung (Bericht Dr. med. S.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, vom 10. Januar 2017, IV-Nr. 205 S. 2 ff.)
erneut polydisziplinär (allgemeininternistisch, kardiologisch, psychiatrisch,
orthopädisch und neurologisch) verlaufsbegutachtet werden.
7.2.6
Im polydisziplinären
Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 (internistisch, kardiologisch,
psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch, IV-Nrn. 239.1 – 239.9)
der Gutachterstelle E.___ wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 239.2 S. 5 f.):
−
Chronisches
lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.80) bei
degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10 M47.86) und discogener (ICD-10 M51.3)
Art nach operativer Dekompression auf den Höhen L4/L5 und L5/S1 sowie multiplen
Infiltrationen im Bereich der distalen LWS
−
Persistierende Beschwerden
am rechten Kniegelenk im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56), Ergussbildung
(ICD-10 M25.46) und Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66) nach multiplen
Eingriffen wegen rezidivierender Patella-Luxation mit konsekutiver
Chondromalazia patellae (ICD-10 M22.4), letztlich Implantation einer
femoropatellären Prothese (ICD-10 Z96.65)
−
Radikulopathie L5 > S1
rechts mit neuropathischen Schmerzen bei Zustand nach operativer Intervention LWK4/5
(Januar 2017) und LWK5/SWK1 (Januar 2014) ohne noch bestehende
Wurzelkompression bei Prolaps LWK5/SWK1 rechts (MRI vom 5. Februar 2017)
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
−
Chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
Inaktivitätsatrophie
rechter Oberschenkel bei Knieleiden rechts
−
Status nach zweimaliger TVT
am rechten Unterschenkel mit konsekutiven Lungenembolien 2002 und 2014 unter
Xarelto 20 mg
−
Arterielle Hypertonie unter
Covaltan und Metoprolol gut eingestellt
−
konzentrische
linksventrikuläre Hypertrophie
−
gute links- und
rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 79 %)
−
Adipositas mit einem BMI
von 34.7 kg/m2
−
Morphium- und Tramal-Allergie
−
DD restless legs-Syndrom
Bereits in den vorherigen Gutachten sei
festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit
als Reinigungsmitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise (angestammte
Arbeitsunfähigkeit sei mit 100 % zu bemessen). Diese Einschätzung sei,
ebenfalls in Einklang mit den vorhergehenden Gutachten, auf das Unfalldatum,
also den 9. Oktober 2001, festzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit betrage bis Dezember 2016 70 % und ab Januar 2017
60.
%. Die leidensangepasste Tätigkeit müsste folgende Kriterien erfüllen:
Wechselbelastend, körperlich leicht mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen
Sitzen, Gehen und Stehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,
keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- und
Rotationsbewegungen, kein Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von
Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, keine Zwangspositionen der
Wirbelsäule (kein Knien, Abhocken oder Kauern). Weiterhin sollten keine
Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion, mit besonderer
Verantwortung oder eigenen Entscheidungsbefugnissen zugemutet werden. Die
Arbeitsatmosphäre sollte freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu selbstbestimmter
Unterbrechung der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein (IV-Nr. 239.2
S. 7 f.).
Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in
angestammter Tätigkeit entstehe durch die orthopädischen Leiden am Skelett,
vorwiegend der LWS und des rechten Knies. Dabei sei eine Besserung der Schmerzsymptomatik
möglicherweise noch zu erreichen, jedoch keine Verbesserung der Skelettschäden.
Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei durch die orthopädischen
und psychiatrischen Leiden massgeblich bestimmt. Durch die orthopädischen
Leiden bestehe zwar keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 10. März
2016, jedoch hätten die psychiatrischen Gesundheitsstörungen retrospektiv ab
Januar 2017 zugenommen, sodass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auf
60.
% – unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen – etwas
abgesenkt habe. Die von neurologischer Seite formulierte, schmerzbedingte
leichtere Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe schon optisch aufgrund von
Überlagerungen nicht mehr zu einer weiteren Senkung der
Gesamt-Arbeitsfähigkeit. Zudem seien durch schmerztherapeutische Massnahmen
auch noch Besserungen möglich. Orthopädisch werde hinsichtlich einer Steigerung
der Arbeitsfähigkeit keine Besserungsmöglichkeit gesehen. Psychiatrisch wäre
eine Anhebung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Allerdings würden hinsichtlich
einer Besserung die prognostisch ungünstigen Faktoren überwiegen
(IV-Nr. 239.2 S. 8).
Zu berücksichtigen sei die Situation im
Vergleich zur Begutachtung vom 10. März 2016 der Gutachterstelle E.___ resp.
zum Vorbescheid vom 6. Oktober 2016. Orthopädisch, allgemein-internistisch
und kardiologisch ergäben sich im Vergleich keine Veränderungen von Befunden
und Diagnosen. Kardiologisch sei die Velo-Ergometrie wegen Schmerzen im Knie,
und weil die Beschwerdeführerin schlecht velofahren könne, nicht möglich. Im Januar
2016.
habe aber ein Befund mit einer guten ergometrischen Belastbarkeit bis 130
vorgelegen. Die Einschränkungen bei der Ergometrie hätten sehr wahrscheinlich
muskuloskelettale Gründe. Psychiatrisch liege eine Veränderung im Sinne einer
Verschlimmerung vor, da aktuell eine mittelgradige (bei der Beurteilung im März
2016.
eine «leichte») depressive Episode bestehe und auch das chronische
Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren mehr in den Vordergrund
trete. Neurologisch bestehe eine Verschlimmerung durch eine therapierefraktäre
neuropathische Schmerz- und Parästhesie-Symptomatik L5/S1 rechts, sehr
wahrscheinlich in Kombination mit einem restless legs-Syndrom. Eine Veränderung
des Gesundheitszustandes sei psychiatrisch ab Januar 2017, neurologisch ab 22. Dezember
2016, anzunehmen (IV-Nr. 239.2 S. 9).
7.2.7
Mit Schreiben vom 5. April
2019.
(IV-Nr. 247) wiesen die Gutachter der Gutachterstelle E.___ in Bezug
auf den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurf eines
falschen massgeblichen Referenzzeitpunktes darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin explizit nach der Veränderung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zum Gutachten vom 10. März 2016 gefragt habe. Tatsache sei, dass
im Jahre 2006 aus orthopädischer Sicht lediglich die Situation bezüglich des
rechten Kniegelenks einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe.
Auskünfte über die entsprechende gesundheitliche Situation fänden sich im
IV-Arztbericht vom 30. November 2005, Ambulatorium der Psychiatrischen
Dienste [...] (IV-Nr. 46), in welchem eine chronische Schmerzsituation im
rechten Kniegelenk beschrieben werde, welche von «diversen Orthopäden in [...]»
behandelt werde. Auch Dr. med. J.___ habe sich im psychiatrischen IV-Gutachten
vom 30. November 2004 in diesem Sinn geäussert. Ausführliche Angaben über
die somatische Situation fänden sich im Bericht über die kreisärztliche
Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004. Anamnestisch würden peripatellär
gelegene Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks
sowie nächtliche Wadenkrämpfe angegeben. Klinisch werde ein stark rechts
hinkendes Gangbild (bei Stockhilfe links) beschrieben. Am rechten Kniegelenk kein
Erguss, schmerzhafte Patellabeweglichkeit mit positivem Zohlen-Zeichen, gute
Bandstabilität, Extension voll, Flexion bis 110° (Gegenseite 140°) möglich,
Umfangminus am rechten Oberschenkel im Vergleich zu links 1 cm,
symmetrische Verhältnisse bezüglich Unterschenkel. Zu jenem Zeitpunkt sei ein
«ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich sitzend, aber auch gehend und
stehend ohne Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 bis 10 kg» als
zumutbar erachtet worden. Wiederholtes Treppensteigen, Tätigkeiten in unebenem
Gelände sowie im Knien und Kauern seien als ungünstig angesehen worden. Im
orthopädischen Gutachten vom 10. Dezember 2018 (Untersuchung am
8.
November 2018) sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin über
Schmerzen im Bereich des Rückens, namentlich der LWS, sowie am rechten
Kniegelenk geklagt habe. Am rechten Kniegelenk und an der LWS seien diverse interventionelle
und operative Eingriffe durchgeführt worden, die im Gutachten (S. 33 / 34)
aufgeführt würden. Unter den gegebenen Umständen sei es aus orthopädischer
Sicht also gerechtfertigt, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes
gegenüber 2006 auszugehen, v.a. da nun auch das Achsenskelett, namentlich die
LWS, betroffen sei. Am rechten Kniegelenk seien nach der Verfügung 2006 weitere
Eingriffe durchgeführt worden – objektiv seien die Veränderungen am rechten
Kniegelenk (abgesehen vom Zustandsbild nach Implantation einer femoropatellären
Prothese) im Vergleich zur Kreisarztuntersuchung von 2004 allenfalls knapp
erheblich (diskrete Ergussbildung, Flexion bis 100°, etwas verstärkte
Bandinstabilität lateral). Im Gutachten vom 10. März 2016 seien
vergleichbare Befunde beschrieben worden, so dass es gerechtfertigt sei, davon
auszugehen, dass aus orthopädischer Sicht bereits zu jenem Zeitpunkt von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2006 auszugehen sei. In
Bezug auf die Berichte vom 27. September 2018 von Dr. med. R.___ und vom 26. November
2018.
von Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH (IV-Nr. 244 S. 4
ff.), würden aus gutachterlicher Sicht keine grundlegend neuen Informationen
geliefert. Dass die Implantation eines Neurostimulators vorgesehen gewesen sei,
sei im Gutachten (S. 31) festgehalten worden. Die Dokumente beschrieben
kein klinisches Zustandsbild, über den Verlauf nach der Implantation des (provisorischen)
Neurostimulators seien sie nicht informiert. Sie wüssten also nicht, ob eine
definitive Implantation erfolgt sei, oder ob die Elektroden wegen Unwirksamkeit
entfernt worden seien. Es könne jedoch festgehalten werden, dass durch den
Eingriff keine Veränderungen am Achsenskelett durchgeführt worden seien, die
Auswirkungen auf die Statik der LWS hätten; in anderen Worten, mit einer
Verschlechterung des Zustandsbildes sei wegen des Eingriffes nicht zu rechnen. Bei
Erfolg wäre eine Schmerzminderung zu erwarten – aus orthopädischer Sicht sei
dadurch jedoch nicht mit einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Anlässlich der jetzigen psychiatrischen
Untersuchung hätten eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig
mittelgradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren diagnostiziert werden können. Die daraus abgeleitete, im
Vergleich zu den Gutachten aus dem Jahre 2013 und 2016 verminderte
Arbeitsfähigkeit, bringe eine Verschlechterung zum Ausdruck. Ergänzend
bestünden multipel wirksame belastende psychosoziale Faktoren (mangelnde
Sprachkenntnisse, ungelernt, bereits vor der Krankheitsphase habe die
Beschwerdeführerin über geringe Ressourcen verfügt), die das regressiv-hilflose
Verhalten seitens der Beschwerdeführerin mitbedingten, einer depressiven
Symptomatik Vorschub leisteten und damit auch einer erfolgreichen
psychiatrischen Behandlung all die Jahre entgegengestanden hätten.
Auf neurologischem Gebiet ergebe sich
vor dem 13. Dezember 2013 (ab der Dokumentation ab 2001) kein Hinweis für
eine persistierende lumboradikuläre Kompression (oder sonstige die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung – die Kopfschmerzsymptomatik sei auch
bis anhin übereinstimmend als nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
gesehen worden). Im Februar 2008 sei es allerdings zu einer lumboradikulären
Irritation (fraglich Kompression) L5 rechts gekommen, jedoch nur temporär. Im
Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 20. Januar 2009 werde auch kein
radikuläres Syndrom erwähnt. Nach der Sakrumfraktur, nachgewiesen in der MRT im
Oktober 2012, seien ebenfalls keine radikulären Defizite, entsprechend dem
Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom Juni 2013 [wohl: Gutachterstelle D.___
vom September 2013], aufgeführt worden. Somit ergebe sich auf neurologischem
Gebiet im Zeitraum von 2006 bis zum 12. Dezember 2013 keine dauerhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und angepassten
Tätigkeit. Vom 13. Dezember 2013 bis zum 21. Dezember 2016 gelte auf
neurologischem Gebiet weiterhin die Einschätzung im Vorgutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 und ab dem 22. Dezember 2016
die im aktuellen Gutachten vorgeschlagene, da sich aus den nachgereichten Unterlagen
keine neuen Erkenntnisse ergäben.
7.2.8
Dr. med. K.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai
2019.
(IV-Nr. 250) Folgendes fest: In der ergänzenden Stellungnahme des
Psychiaters der Gutachterstelle E.___ vom April 2019 (vgl. E. II. 9.7 hiervor) werde
explizit darauf hingewiesen, dass es sich im Verlauf um eine leichte bis
schwere (zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung um eine mittelschwere)
rezidivierende depressiven Störung (d.h. wiederkehrend und nicht dauerhaft!)
handle. Aufgrund dieser Tatsache sei die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater
im Vergleich zu den Gutachten der Jahre 2013 und 2016 reduziert worden. Zudem
weise der Psychiater auf IV-fremde Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, die
eine suffiziente psychiatrische Behandlung über die Jahre erschwerten) hin, die
im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beachtet werden müssten. Insofern
seien die durch den Rechtsvertreter gemachten validen Punkte nicht allein
psychischer / psychiatrischer Natur, sondern zum Teil auch auf IV-fremde
Faktoren zurückzuführen. Insofern könne der RAD weiterhin auf das Gutachten
abstellen.
7.2.9
Im «Infiltrationsbericht» vom
2.
Juli 2019 (IV-Nr. 254 S. 13 f.) stellte Dr. med. L.___,
Orthopädische Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:
Chronische lumboischialgiforme
Schmerzsymptomatik rechts
−
Fortgeschrittene
Osteochondrose L5/S1 und Diskopathie L4/5
−
mehrere epidurale Infiltrationen
L5/S1 rechts mit abnehmendem Ansprechen
−
kleine Rezidiv-Diskushernie
L5/S1 rechts nach kranial sequestriert
−
mikrochirurgische
Dekompression L5/S1 rechts im 2014 bei Massenprolaps mit cauda-Symptomatik
−
mikrochirurgische Dekompression
L4/5 rechts im 2017 bei Rezessusstenose L4/5 rechtsbetont
−
Implantation von zwei
epiduralen SCS-Elektroden am 26. November 2018
−
Implantation eines
Intellis-Neurostimulators glutaeal rechts am 3. Dezember 2018
Es sei eine CT-gestützte Infiltration
der Intervertebralgelenke L5/S1 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin
habe seit einigen Tagen wieder einen invalidisierenden Schmerz, diesmal von der
Beschreibung her im lumbosakralen Übergang beidseits; kein Schmerz im rechten
Bein, aber eine Hyposensibilität an Oberschenkel- und Unterschenkelaussenseite.
Es sei nicht wirklich herauszubekommen, ob es wirklich bewegungs- und
belastungsabhängig sei, wohl seien alle Bewegungen schmerzhaft. Keine Paresen,
keine Parästhesien, Stuhlgang und Wasserlassen könnten kontrolliert werden. Im
Spital N.___ habe man den Verdacht auf einen Rezidivprolaps gehabt und deswegen
eine MRI machen wollen. Wegen des implantierten Stimulators sei darauf
verzichtet und eine Schmerzmedikation etabliert worden. Damit gehe es besser. Die
Medikamente würden vertragen. Leider sei wie immer bei der Beschwerdeführerin eine
adäquate Beurteilung nicht möglich, da sie immer sehr dramatisiere.
Offensichtlich funktioniere die Neurostimulation. Die MRI habe nun nur den
kleinen bekannten Rezidivprolaps gezeigt, aber auch die Spondylarthrose.
Deswegen sei die Behandlung der Gelenke vorgeschlagen worden. Direkt nach der
Infiltration sei die Neurologie intakt. Austritt nach Hause in gutem
Allgemeinzustand.
7.2.10
Dr. med. F.___, FMH Orthopädie, hielt
im Bericht vom 11. Juli 2019 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 254
S. 7 f.):
−
Erneut Schmerzen über
Kniegelenk rechts, Kniegelenkschwellung, Status nach PFJ-Patellaprothese, Status
nach MPFL-Bandplastik, Kniegelenk rechts mit diversen Voroperationen
−
Osteochondrose L5/S1, Status
nach mehrmaliger epiduraler Infiltration, Status nach mikrochirurgischer
Dekompression
−
L5/S1 vom 16. Januar 2014
bei Massenprolaps mit Kaudasymptomatik, Status nach mikrochirurgischer
Dekompression L4/5 rechts am 23. Januar 2017
Es bestehe eine Reizung des rechten
Kniegelenks. Bei der Beschwerdeführerin trete dies ja relativ häufig auf, dann
habe sie aber auch wieder Phasen, in denen es ihr relativ gut gehe. Es werde
auf jeden Fall empfohlen, weiter konservativ zu bleiben. Ein SPECT-CT 2018 habe
keine Lockerung der femoralen oder patellären Prothesenkomponente gezeigt. Bei den
Beschwerden, welche wahrscheinlich teilweise auch durch die LWS verursacht
seien, werde weiter konservativ behandelt und es werde zusätzlich eine patellastabilisierende
Kniegelenksbandage rezeptiert.
7.2.11
Dr. med. H.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Gutachterstelle
E.___, hielt im Schreiben vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 259) fest, er
komme nach dem Studium der erwähnten Unterlagen aus orthopädischer Sicht zum
Schluss, dass weder anamnestisch noch klinisch eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung vom 8. November
2018.
(Bericht vom 10. Dezember 2018) festgestellt werden könne. Der im
Gutachten erwähnte Neurostimulator sei zwischenzeitlich implantiert worden;
Komplikationen in Zusammenhang mit dem Eingriff würden nicht beschrieben. Es
sei unklar (auch dem behandelnden Schmerzspezialisten), inwieweit der Neurostimulator
seine Wirksamkeit entfalte. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
ergäben sich daraus keine relevanten Konsequenzen: Bestehe keine Wirksamkeit,
sei die Situation im Vergleich zum Gutachten unverändert; sei die
Neurostimulation wirksam, so dürfte sich dadurch die Schmerzsituation gebessert
haben, eine Steigerung der Belastbarkeit der Wirbelsäule werde dadurch jedoch
nicht bewirkt. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass sich die Situation
im Bereich des Achsenskeletts seit der Begutachtung von November / Dezember
2018.
aus orthopädischer Sicht nicht relevant verändert habe. Aus orthopädischer
Sicht sei in Bezug auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2019
(vgl. E. II. 9.10 hiervor) festzuhalten, dass Dr. med. H.___ diese Schmerzen
und Schwellungszustände bereits in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018
(Untersuchungsdatum 8. November 2018) beschrieben habe. Klinisch habe er
seinerzeit am rechten Kniegelenk eine diskrete Ergussbildung beschrieben; die
Flexion habe 100° betragen und es habe ein leichtes Extensionsdefizit von 5°
vorgelegen. Dies könne aber nicht als Veränderung der Situation interpretiert
werden, sondern liege im Rahmen des Spielraumes bei der Messgenauigkeit. Der
Patellaverschiebeschmerz, respektive das positive Zohlen-Zeichen (Schmerzangabe
bei Bewegung und Anpressen der Patella) seien auch bereits von ihm beschrieben
worden. Unter den gegebenen Umständen komme Dr. med. H.___ zum Schluss, dass
seitens des rechten Kniegelenks anhand des erwähnten Berichtes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten von November / Dezember
2018.
ausgegangen werden könne.
7.2.12
Dr. med. K.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 261) fest, der RAD
halte weiterhin an seiner Beurteilung fest. Der orthopädische Gutachter habe
das Festhalten am Gutachten nachvollziehbar und ausführlich anhand der
nachträglichen Befunde begründet.
8.
Zur Beurteilung einer
allfälligen – seit der letzten Rentenverfügung vom 20. Juni 2006
eingetretenen – revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes holte
die Beschwerdegegnerin insgesamt vier polydisziplinäre Gutachten ein, deren
Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist. Hierbei ist vorab anzumerken, dass vorliegend
kein unrechtmässiger Rentenbezug und / oder eine
Meldepflichtverletzung in Frage steht (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b
IVV), weshalb keine rückwirkende Rentenherabsetzung, sondern nur eine Rentenaufhebung
ex nunc bzw. eine solche per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der
angefochtenen Verfügung strittig ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a
Dispositiv
IVV). Demnach kommt den beiden Gutachten der E.___ vom 10. März 2016 und 10. Dezember
2018 aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur angefochtenen Verfügung vom 29. Juli
2020 bei der Beurteilung einer allfälligen revisionsrelevanten gesundheitlichen
Veränderung erhöhte Relevanz zu.
8.1 Im polydisziplinären B.___-Gutachten
vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 6.1; s. auch E. II. 7.2.1 hiervor) wurde aus
orthopädischer Sicht festgehalten, radiologisch zeigten sich am rechten
Kniegelenk ein deutlicher Patellatiefstand sowie Knorpelalterationen im
femoropatellären, nicht jedoch medialen oder lateralen Kompartiment. An der
Lendenwirbelsäule bestünden kleine Diskusprotrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1,
jedoch keine Neurokompression. Die von der Explorandin geschilderten
Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes liessen sich durch die
objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente gut begründen. Die bei
der heutigen Untersuchung von der Explorandin geschilderten rechtsseitigen
Lumboischialgien entsprechend dem Dermatom L5 könnten jedoch keinesfalls
objektiviert werden, da eine diffuse rechtsseitige Hemihypästhesie angegeben
werde, das Reflexbild symmetrisch regelrecht sei, Paresen fehlten und der Lasegue
klar negativ sei. Auch könne die vom Neurologen Dr. med. P.___ angegebene
Einschränkung der LWS-Beweglichkeit nicht bestätigt werden, vielmehr seien
sämtliche Wirbelsäulenabschnitte frei beweglich. Aufgrund dieser Ausführungen
und der gutachterlich erhobenen Befunde erscheint die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar: Die Tätigkeit als
Raumpflegerin könne als die angestammte angesehen werden. Für diese Tätigkeit
bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten
unter Wechselbelastung bestehe dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Sodann wurde im psychiatrischen
Teilgutachten ausgeführt, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive
Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch
die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, sodass eine
gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Vor dem Hintergrund
der langjährigen psychosozialen Belastungssituation könne daher die Diagnose
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Später sei auch
eine depressive Störung hinzugekommen. Die Explorandin sei erstmals 2004
stationär psychiatrisch behandelt worden, befinde sich seither in ambulanter
psychiatrischer Behandlung. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
könne somit eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die
zurzeit leicht- bis mittelgradig ausgeprägt sei. Die in den Akten erwähnte
schwere depressive Störung habe sich zurückgebildet. Gestützt auf die
vorgehenden Ausführungen und die erhobenen Befunde wurde zur Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht einleuchtend festgehalten, aufgrund der
rezidivierenden depressiven Störung, die zurzeit leicht- bis mittelgradig
ausgeprägt sei, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe aus
psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Im Rahmen der
aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe sich die psychiatrische Situation zwischenzeitlich
deutlich gebessert. Eine genaue Rückdatierung sei mangels fachärztlicher
Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nach Dezember
2005 nicht möglich. Die Explorandin sei 2004 psychiatrisch begutachtet worden.
Damals habe die Explorandin unter einer schweren depressiven Episode gelitten.
Die depressive Störung habe sich seither deutlich verbessert. Zum jetzigen
Zeitpunkt könne nur eine leichte bis mittelgradige depressive Störung
festgestellt werden. Der die Explorandin seit 2007 behandelnde Psychiater habe
zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen wollen.
Gestützt auf diese Ausführungen vermag
schliesslich auch die interdisziplinäre Schlussfolgerung der Gutachter zu
überzeugen, wonach die festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in
einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit spätestens ab August 2009
mit Sicherheit bestätigt werden könne. Im Übrigen erscheint das B.___-Gutachten
auch im Lichte der im damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung (u.a. Förster-Kriterien,
vgl. u.a. BGE 131 V 49) nachvollziehbar.
8.2 Im polydisziplinären Gutachten
des D.___ vom 6. September 2013 wurde in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar
ausgeführt, es bestünden deutliche Diskrepanzen zwischen fremdanamnestischen
Angaben und den Angaben der Explorandin, zwischen den Angaben der Explorandin
in verschiedenen Untersuchungssituationen, sowie zwischen den Angaben und dem Verhalten
der Explorandin. Insgesamt seien die Angaben der Versicherten diffus, detailarm
und wenig plastisch. Es gebe zahlreiche Hinweise auf eine erheblich
eingeschränkte Beschwerdevalidität im Sinne von mindestens deutlicher
Aggravation. Hierdurch werde darüber hinaus eine Diagnosestellung deutlich
erschwert. Eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
habe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können. Es lägen deutliche
Hinweise darauf vor, dass eine schwere bzw. mittelgradige depressive Episode
derzeit nicht vorliege. Eine anamnestisch wiederholt festgestellte depressive
Episode sei aktuell allenfalls als leichtgradig einzuschätzen. Die anamnestisch
vorhandene Schmerzstörung sei aufgrund der diffusen Angaben der Explorandin und
der eingeschränkten Beschwerdevalidität gegenwärtig nicht mit ausreichender
Sicherheit zu konstatieren. Die für die volle Rentenzusprache massgebende volle
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne aus heutiger Perspektive
aufgrund der aktuellen psychiatrischen Beurteilung in diesem Mass aktuell nicht
begründet werden. Zwar werde im psychiatrischen Parteigutachten von Dr. med.
C.___ vom 14. April 2010 unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, mit sozialem Rückzug und Einschränkungen
in Freizeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit sowie eine depressive Störung,
gegenwärtig schwergradig, seit 01/2004 mit ausgeprägter Antriebsstörung,
Desinteresse und eine gemischte Angststörung mit Krankheitswert seit ca.
09/2004 mit Panikattacken und Agoraphobie (beide subsyndromal) diagnostiziert
und der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von ca. 10 %
attestiert. Zudem sei im Bericht des Schmerzzentrums T.___ vom 8. Juni 2011 als
Diagnose eine schwere Depression gestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 1 – 2
Stunden pro Tag attestiert worden. Aufgrund des aktuellen psychiatrischen
Gutachtens des D.___ könnten die diagnostische Einschätzung und auch die
Schlussfolgerung bezüglich der höchstgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
jedoch nicht nachvollzogen werden. Mit den gegenwärtig angegebenen und in der
gutachterlichen Untersuchung nachvollziehbaren Symptomen erreiche die
Explorandin einen Schweregrad einer leichtgradigen Depression ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit.
Sodann wurde im orthopädischen
Teilgutachten ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin könnten Beschwerden im
Bereich der Lendenwirbelsäule, im Bereich des Steissbeins und im Bereich des
Kniegelenks rechts objektiviert werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkten. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Beschwerden im Bereich
der Lendenwirbelsäule und im Bereich des Kniegelenks würden zwar sehr
akzentuiert, aber gesamthaft glaubhaft und gut passend zum klinischen
Erfahrungsbild geschildert. Somit könne man die Beschwerden an sich als
glaubhaft und realistisch einstufen. Die Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule seien mit der klinischen Untersuchung sowie den
radiologisch/kernspintomographischen Befunden einer rezessalen Einschränkung kongruent
und liessen sich gut objektivieren. Klinisch berichte sie über Beschwerden im
Bereich des Beines mit Ausstrahlung bis in die Zehen, eine klare neurologische
Ausfallsymptomatik liege jedoch aktuell nicht vor. Es zeige sich eine
schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit mit positivem Lasègue.
Kernspintomographisch finde sich eine rezessale Einschränkung mit Kompression
der Wurzel S1 bei Osteochondrose L4/L5, L5/S1 und Diskushernie. Die Beschwerden
im Bereich des Kniegelenks mit diffuser Weichteilkonturverstreichung, diffusem
Druckschmerz, bei etwas vermehrter medialer Aufklappbarkeit und schwach
positivem Apprehension entsprächen dem Krankheitsbild einer residualen
Beschwerdesymptomatik bei Status nach Patellainstabilität und multiplen
Operationen. Der Druckschmerz im Bereich des Steissbeins bei Status nach
S5-Fraktur stehe ebenfalls klinisch, radiologisch und anamnestisch im Einklang.
Insgesamt sei die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule im
Vergleich zu den Voruntersuchungen bei progredientem Befund stärker ausgeprägt
als zum Zeitpunkt der Stellungnahme des B.___ vom 8. November 2010, des
Berichts von Dr. med. F.___ vom 30. März 2011 und des Berichts von
Dr. med. U.___ vom 19. Dezember 2012. Auch seien zu den Voruntersuchungen
noch Beschwerden im Bereich des Sakrums bei St.n. nach undislozierter
Sakrumfraktur am 1. September 2012 hinzugetreten. Gestützt auf diese
einleuchtenden Ausführungen vermag schliesslich auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: Aufgrund der
Gesamtbeschwerdesymptomatik mit eingeschränkter Sitzfähigkeit (nachvollziehbare
Steissbeinbeschwerden), eingeschränkter Gehfähigkeit (LWS-Beschwerden und
Knieproblematik) und der Unfähigkeit auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern zu
laufen oder in der Hocke zu arbeiten (Kniebeschwerdesymptomatik) sei die
Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeiten halbtags wechselseitig
belastend, teilweise stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend mit einer
Belastungslimite von 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Mittelschwere und schwere
körperliche Arbeiten – und auch die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft –
seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
Da aus internistischer Sicht keine
zusätzlichen Einschränkungen erhoben werden konnten, entsprach dieses
Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – 50 % in
einer angepassten Tätigkeit – schliesslich auch der gutachterlichen
Gesamtbeurteilung, was im Lichte der vorstehend aufgeführten nachvollziehbaren
Teilgutachten nicht zu beanstanden ist.
8.3 Sodann ist auf das polydisziplinäre
Gutachten der E.___ vom 10. März 2016 (IV-Nr. 183.1 ff; vgl. E. II. 7.2.4
hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt. Darin kommen
die Gutachter gesamthaft zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auch in
adaptierter Tätigkeit aufgrund der bleibenden Gesundheitsstörungen insgesamt zu
70 % arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst
ab dem Arbeitsunfall 2001 sei sie 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung
vermag gestützt auf die Teilgutachten, deren Beweiswürdigung nachfolgend
vorzunehmen ist, zu überzeugen:
8.3.1 Im orthopädischen Teilgutachten
wurde dargelegt, aus orthopädischer Sichtstünden aktuell die chronischen
lumbospondylogenen Schmerzen bei Diskopathie L4-S1, Spondylarthrose im MRI LWS
(11/2015), Narbenstenosen mit Nervenwurzelreizung im Vordergrund. Klinisch bestehe
eine mittelgradige Belastungsinsuffizienz bei neurologischen Zeichen einer L5-
und S1-Radikulopathie rechtsseitig. Hinzu kämen die belastungsabhängigen
therapierefraktären chronifizierten Knieschmerzen des rechten Kniegelenks, die
seit vielen Jahren unverändert seien. Gestützt darauf hielten die Gutachter
weiter nachvollziehbar fest, diese Störungen schränkten die Versicherte in der
Tätigkeit im Reinigungsdienst erheblich ein. Auch in einer adaptierten
Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen und
chronifizierten Schmerzen mittelgradig beeinträchtigt. In einer leichten
adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte aus orthopädischer Sicht zu
mindestens 30 % in ihrem Leistungsvermögen unter Berücksichtigung des
Leistungsprofils eingeschränkt. Diese Beurteilung vermag auch im Lichte der
Vorakten zu überzeugen. So finden sich diesbezüglich keine wesentlich
anderslautenden Einschätzungen oder Diagnosestellungen. Die festgestellten chronifizierten
Knieschmerzen rechts wurden bereits im Rahmen des Gutachtens des B.___ vom
20. Oktober 2009 (vgl. E. II. 9.1 hiervor) als «chronische
Kniegelenksschmerzen rechts» und im Gutachten der D.___ vom 6. September
2013 (vgl. E. II. 9.3 hiervor) als «chronische Kniebeschwerden rechts»
ausgewiesen. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Bereich des rechten Knies bereits mehrmals operativ versorgt wurde. Auch die
diagnostizierten «chronisch lumbospondylogenen Schmerzen» finden sich bereits
anlässlich der Begutachtung der Gutachterstelle B.___ im Rahmen eines
«chronisch lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle» und
wurden im Gutachten des D.___ von 2013 als «Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule» beschrieben (IV-Nr. 115.4 S. 13).
8.3.2 Im neurologischen Teilgutachten
wurde festgehalten, die Berichte nach dem Unfall mit Massenprolaps, welcher im
Januar 2014 zur Operation geführt habe, führten nicht detailliert die
neurologische Ausfallssymptomatik auf, welche die Indikation zur Operation
gestellt habe. Es werde eine Blasenstörung und eine S1-Ausfallssymptomatik
beschrieben, wobei die einzelnen Auffälligkeiten in einem neurologischen Befund
fehlten. Aktuell lasse sich der klinische Befund bei Aggravation, mangelnder
Mitarbeit und Nichtbefolgen von Aufforderungen nur eingeschränkt verwerten, was
berücksichtigt werden müsse. Eine Blasen- oder Mastdarmstörung werde aktuell
nicht beschrieben. In der Einzelkraftprüfung, die nur sehr eingeschränkt
verwertbar sei, zeige sich allenfalls eine minime Asymmetrie der
Grosszehenhebung zu Ungunsten von rechts, was einer L5-Radikulopathie
entsprechen würde, bei fehlenden Hinweisen auf eine Problematik des N. peronaeus
rechts. Als Zeichen für eine S1-Radikulopathie zeige sich der
Achillessehnenreflex rechtsseitig im Seitenvergleich abgeschwächt. Die
Versicherte sei zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesen, so dass hier
aufgrund der möglichen Radikulopathie aus rein neurologischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit sei
die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig.
Diese Beurteilung vermag auch im Lichte
der Vorakten zu überzeugen. Bezüglich des im Rahmen der orthopädischen
Begutachtung der Gutachterstelle B.___ vom 20. Oktober 2009 erhobenen
neurologischen Status (IV-Nr. 65.1 S. 21) hielten die neurologischen
Gutachter der Gutachterstelle E.___ einleuchtend fest, es sei eine rechtsseitige
Hypästhesie an Gesicht, der gesamten oberen Extremität bis in sämtliche
Fingerspitzen sowie von der unteren Thoraxapertur in sämtliche Zehenspitzen
angegeben worden, wobei die weiteren neurologischen Befunde alle als
unauffällig gewertet worden seien. Dieser Befund lasse sich aktuell zum Teil
nachvollziehen. Auch hier werde eine Sensibilitätsstörung der rechten
Körperhälfte angegeben, wobei zudem auch noch eine Schwäche beschrieben werde,
die jedoch bei eingeschränkter Mitarbeit nicht objektivierbar sei bzw. die
klinischen Befunde seien nur eingeschränkt verwertbar. Die oben genannte
Begutachtung des B.___ liege vor dem genannten Unfall 2013 [recte: 2012], der
schlussendlich zur Operation im Januar 2014 bei sensomotorischen Ausfällen
geführt habe. Festzuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen
Begutachtung seit ca. 2012 Rückenschmerzen angebe, wobei im Gutachten von 2009
bereits Rückenschmerzen beschrieben worden seien, was insgesamt diskrepant sei
(IV-Nr. 183.1 S. 72). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden: So
klagte die Beschwerdeführerin im Rahmen der orthopädischen Exploration vom
11. August 2009 u.a. bereits über Kreuzschmerzen, die von der Mittellinie
in beide Flanken und über die Aussenseite von Ober- und Unterschenkel bis zur
Grosszehe rechts ausstrahlten (IV-Nr. 65.1 S. 18). Insgesamt wird der
Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch den erhobenen neurologischen
Status im Gutachten der Gutachterstelle B.___ somit nicht geschmälert.
8.3.3 Aufgrund des sich als weitgehend
normal und unauffällig präsentierenden internistischen Status unter Einbezug
der Ergebnisse aus den angiologischen und pneumologischen Teilgutachten mit gut
palpablen peripheren Pulsen, ohne Strömungsgeräusche, normakzentuierten
Herztönen, Vestikuläratmen ohne Rasselgeräusche, regelrechten Darmgeräuschen
und klopfindolenten Nierenlogen, ist es sodann nachvollziehbar, dass
diesbezüglich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden konnte (IV-Nr. 183.1 S. 78 f.). In Bezug auf die pneumologischen
und angiologischen Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ (IV-Nrn. 183.4,
183.5) finden sich in den vorliegenden Akten keine Berichte aus diesen
medizinischen Fachgebieten. Den medizinischen Vorakten ist einzig zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin nach den operativen Eingriffen vom 6. Februar
2012 (Kniearthroskopie und VMO-Plastik) und Januar 2014 (Entfernung eines
perforierten Massenprolapses) je eine Thrombose und eine Lungenembolie erlitten
hat. Diese Diagnosen werden im Gutachten der Gutachterstelle E.___ als
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Weiter wurde
diesbezüglich festgehalten, dass aktuell geringgradige postthrombotische
Residuen bestünden, eine relevante periphere arterielle Verschlusserkrankung
indes ausgeschlossen werden könne (IV-Nr. 183.5 S. 1 f.). Im Rahmen
der pulmologischen Exploration wurde zudem festgehalten, dass normale statische
wie dynamische Lungenvolumina vorlägen (IV-Nr. 183.4 S. 2). Der
Beweiswert sowohl des angiologischen als auch des pneumologischen
Teilgutachtens wird durch die medizinischen Vorakten demnach nicht
beeinträchtigt.
8.3.4 Im kardiologische Teilgutachten konnten
sodann keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 183.2).
Dies steht denn auch im Einklang mit den medizinischen Vorakten. Diesen ist zu
entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Längerem eine arterielle
Hypertonie besteht. So wurde bereits im Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom
6. September 2013 ein «Verdacht auf eine arterielle Hypertonie,
kontrollbedürftig» diagnostiziert. Im kardiologischen Teilgutachten der
Gutachterstelle E.___ wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, die
arterielle Hypertonie sei seit ca. sechs Jahren bekannt und zurzeit
medikamentös gut eingestellt (IV-Nr. 183.2 S. 2).
8.3.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht habe sich zur Situation zu dem
Gutachten im D.___ bzw. B.___ kaum etwas Wesentliches verändert. Es zeige sich
bei der Versicherten weiterhin eine deutliche Symptomausweitung, die sich bei
Anwesenheit von bestimmten Personen noch akzentuiere. Im Rahmen des familiären
Systems werde sie umsorgt und es würden Hilfeleistungen geleistet, die nicht
nötig wären. Dies zeige sich auch beim heutigen Untersuchungstermin, als die
Tochter der Versicherten der Auffassung sei, dass man die Mutter stützen müsse,
damit sie ins Untersuchungszimmer gelange. Auch ohne diese Hilfe sei sie ohne
Probleme gelaufen. Zudem habe sich gezeigt, dass die Versicherte anfänglich
einen sehr leidenden, schwer kranken Eindruck gemacht habe, der sich auch im
Verhalten, in Mimik und Gestik, in der Stimmung gezeigt habe, der sich ändere
und ein anderes Auftreten sichtbar werde, wenn man direkt nachfrage und sie
konfrontiere. Aufgrund der heutigen Exploration und den erhobenen Befunden im
Psychostatus sei davon auszugehen, dass bei der Versicherten eine leichtgradige
depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grundstimmung, leicht
eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, leichter Verlangsamung im formalen Denken
und fehlender Motivation bestehe. Weiter wurde im Teilgutachten festgehalten,
daneben bestünden relevante IV-fremde Faktoren wie fehlende Schulbildung,
fehlende Integration, fehlende Sprachkenntnisse und insbesondere aber auch die
soziokulturelle Ebene, in der die Versicherte in ihrem familiären Rahmen in
einer Krankenrolle sei und auch durch das Umfeld darin unterstützt werde. Neben
der leichten depressiven Störung gebe es im Rahmen der Schmerzproblematik
Hinweise, dass eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen
Faktoren bestehen könnte. Aufgrund des erhobenen Psychostatus mit unauffälligem
quantitativem Bewusstsein,
zeitlich / örtlich / autopsychisch und situativer
Orientierung, ohne Hinweise auf wesentliche Aufmerksamkeits- und
Gedächtnisstörungen, geordnetem, einfach strukturiertem und leicht
verlangsamtem formalem Denken sowie fehlenden inhaltlichen Denkstörungen
(Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen) im Sinne von Gedankeneingebung,
-ausbreitung und -beeinflussung oder Derealisation und Depersonalisation,
leicht nach unten geschobener Grundstimmung und leicht eingeschränkter
Schwingungsfähigkeit (IV-Nr. 183.1 S. 62 f.), vermag die Diagnosestellung
des psychiatrischen Gutachters zu überzeugen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen
erscheint auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht
in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit 30 % in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
Sodann vermag die Beurteilung aus dem
psychiatrischen Teilgutachten auch im Lichte der Vorakten zu überzeugen: In Bezug
auf das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 14. April
2010 (vgl. E. II. 9.2 hiervor) ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei
um ein durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten handelt. In
diesem Sinn hielt auch der psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle E.___
fest (IV-Nr. 183.1 S. 65), es handle sich um ein Parteigutachten. Dr.
med. C.___ schreibe, dass seine Vorgehensweise die Gefahr von suggerierenden
Antworten beinhalte. Dabei werde die Frage offengelassen, inwieweit er selbst
dieser Problematik erlegen sei, insbesondere, ob er die Schulbildung und die
intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin miteinbeziehe. Auffallend an
diesem Gutachten sei, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Motivation zeige,
die als Leidensdruck und depressive Selbstaufgabe und Motivationslosigkeit
interpretiert werde, ohne zu hinterfragen, ob auch ein anderer Grund dabei sein
könnte. Im ausführlichen AMDP-Status versuche Dr. med. C.___ die subjektiven
Angaben zu objektivieren, ohne diese selbstkritisch zu hinterfragen. Z.B. interpretiere
er die Schwierigkeiten bei den Aufgaben mit Zahlen als deutliche
Antriebsstörung und Verlangsamung, ohne sich bewusst zu sein, dass die Beschwerdeführerin
eine minimale Schulbildung genossen habe und gemäss ihren Angaben nur bis ca.
30 oder 40 zählen könne. Diesen Ausführungen und Einschätzungen des
psychiatrischen Gutachters der E.___ kann gefolgt werden. So ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C.___ einen allfälligen Zusammenhang
zwischen der durch Beschwerdeführerin angegebenen geringen Schulbildung (vier
Jahre Schulbesuch, IV-Nr. 78 S. 31) und den objektivierbaren
Ergebnissen der durchgeführten klinischen Testungen zur Konzentration und
Merkfähigkeit (Benennen der Monatsnamen rückwärts und Rückwärtszählen ab 20) mit
deutlichen Störungen von Konzentration und Gedächtnis nicht zumindest
diskutierte. Zudem ging Dr. med. C.___ auf seine Feststellungen, wonach die
Angaben der Beschwerdeführerin oft diffus und ungenau sowie z.T.
widersprüchlich zu den Akten seien (IV-Nr. 78 S. 42 oben), nicht
weiter ein, sondern hielt in allgemeiner Weise einzig fest, dass diese
Unschärfen wahrscheinlich auf das niedrige Bildungs- und Sprachniveau
zurückzuführen seien. Das Gutachten von Dr. med. C.___ vermag somit insgesamt nicht
zu überzeugen und schmälert den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens
der Gutachterstelle E.___ nicht. Des Weiteren wurde Im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens der Gutachterstelle D.___ vom 12. Februar 2013 (vgl. E.
II. 9.3 hiervor, IV-Nr. 115.3) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei der Verhaltensbeobachtung während der
psychiatrischen Exploration wurde u.a. festgehalten, es falle eine theatralische
Symptompräsentation auf. Der psychiatrische Gutachter der E.___ hielt
seinerseits fest, es werde detailliert aufgeführt, wo die Schwierigkeiten
lägen. Es gebe viele Inkonsistenzen, die Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich
in einer Krankenrolle und zeige in diesem Rahmen eine Symptomausweitung. Somit
ergäben sich zur psychiatrischen Begutachtung der D.___ keine wesentlich
voneinander abweichenden Feststellungen. Diesen Ausführungen kann gefolgt
werden. So wurde auch bei der psychiatrischen Begutachtung durch die E.___
weiterhin eine deutliche Symptomausweisung festgestellt und ausgeführt, dass
sich diese bei Anwesenheit bestimmter Personen noch konzentriere
(IV-Nr. 183.1 S. 66). So werde die Beschwerdeführerin im familiären
System umsorgt und es würden Hilfeleistungen erbracht, die nicht nötig wären.
Anders als der begutachtende Psychiater der D.___ ging der psychiatrische
Gutachter der Gutachterstelle E.___ indes nicht von einer Aggravation oder
Ähnlichem aus, sondern von einer Überforderungssituation mit minimaler
Schulbildung und fehlenden intellektuellen Möglichkeiten. Es kann somit tendenziell
von einer anderen Bewertung desselben Sachverhalts durch die psychiatrischen
Fachpersonen ausgegangen werden. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens
der Gutachterstelle E.___ wird durch das psychiatrische Gutachten der
Gutachterstelle D.___ demnach nicht geschmälert
8.3.5.1 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts BGE 143 V 409 sind sodann sämtliche psychische Erkrankungen
einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,
welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin
dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen
im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss
diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu
begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie
Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich
kann den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, im Rahmen einer
psychiatrischen Krankheit sei die Versicherte leicht eingeschränkt in der
Durchhaltefähigkeit und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die weiteren
Einschränkungen bestünden nicht im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung,
sondern zum einen in der minimalen Schulbildung, zum anderen aber auch im
Rahmen ihrer Krankenrolle.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz wird psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt,
gemäss Akten suche die Versicherte ihren Psychiater seit 2007 auf, ohne dass er
relevante Veränderungen habe herbeiführen können. Diesbezüglich stelle sich die
Frage, inwieweit ein erneuter stationärer Aufenthalt sinnvoll wäre, der bereits
2004 im Rahmen der Suizidalität erfolgt sei und gemäss dem Schreiben auch
Erfolg gebracht habe. Die Versicherte lebe in einer Krankenrolle und es müsse
darauf geachtet werden, dass diese nicht unterstützt werde. Die medikamentöse
Therapie wäre nochmals zu überlegen und eventuell ein Medikamentenwechsel indiziert.
Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht durchgeführt worden. Aus rein
psychiatrischer Sicht sei die Versicherte im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit
eingliederungsfähig. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist bei der
Beschwerdeführerin somit weder von einer Behandlungs- noch von einer
Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,
dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich
bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits
hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)
Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil
wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich wird im
Gutachten festgehalten, es handle sich um eine Frau aus einem anderen
Kulturkreis, mit minimaler Schulbildung, wenig intellektuellen Ressourcen und
schneller Überforderung in schwierigen Situationen. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass unter Umständen das soziale Umfeld die Problematik
verschlechtere, indem die Versicherte in ihrer Krankenrolle unterstützt werde.
Die Versicherte sei in der Schweiz wenig integriert, von ihrer Familie abhängig
und binde ihre Familie durch ihre Krankenrolle an sich. Sie sei selbst zum Teil
auch aus somatischen Gründen nicht in der Lage, für sich finanziell zu sorgen
und damit auch überfordert. Die Versicherte sollte wenn möglich aus ihrem
sozialen Netz herausgeholt werden, wieder an eine einfache Tätigkeit
herangeführt werden, um Fortschritte machen zu können. Gestützt auf diese
Ausführungen erscheinen die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin eher
eingeschränkt zu sein. Dagegen ist bei der Beschwerdeführerin durch ihre
familiäre Einbindung im sozialen Kontext von positiven Ressourcen auszugehen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im
Gutachten ausgeführt wurde, habe die Beschwerdeführerin im Explorationsgespräch
unterschiedliche Verhaltensweisen und Aktivitätsniveaus gezeigt. In der
Konfrontation könne die Versicherte reagieren und sich auch wehren. Sie lebe in
einer Krankenrolle und werde vom Umfeld darin auch unterstützt. Dies spricht
somit gegen eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorstehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden. Gestützt darauf ist von einem mittelschweren Leidensdruck auszugehen.
8.3.5.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die
psychiatrische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % nachvollziehbar
ist, so dass darauf abgestellt werden kann.
8.3.6 Wie bereits unter E. II. 8.3.
festgehalten, vermag gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten schliesslich
auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der E.___ vom
10. März 2016 zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin in adaptierter
Tätigkeit aufgrund der bleibenden Gesundheitsstörungen insgesamt zu 70 %
arbeitsfähig sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst ab
dem Arbeitsunfall 2001 sei sie dagegen 100 % arbeitsunfähig.
8.4 Schliesslich ist auf den
Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären
Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 (IV-Nr.
239.2 ff.) einzugehen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass anhand einer
Verlaufsbegutachtung durch die bereits mit dem Fall vertrauten medizinischen
Vorgutachter zu prüfen ist, ob sich seit der letzten Beurteilung des
Gesundheitszustandes eine gesundheitliche Veränderung ergeben hat (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1).
Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen (vgl. E. II. 5.2
hiervor), wonach es sich beim massgeblichen Referenzzeitpunkt um den Erlass der
Verfügung vom 20. Juni 2006 handle, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.4.1 Im orthopädischen
Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom 11. November 2018
(IV-Nr. 239.5) wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die klinische
Situation im Vergleich zur orthopädischen Untersuchung vom 20. Januar 2016
weitgehend unverändert sei (S. 13). Zugenommen hätten die subjektiven
Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche Ende Januar 2017 zu einer erneuten
operativen Dekompression geführt hätten. Dieser Eingriff habe weder die
gewünschte Beschwerdefreiheit gebracht, noch zu einer verschlechterten
neurologischen Situation geführt. Es ist daher seit dem Gutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 von einer unveränderten
orthopädischen gesundheitlichen Situation und der bereits damals statuierten
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen
8.4.2 Sodann wurde aus neurologischer
Sicht festgehalten (IV-Nr. 239.7 S. 8), im Vergleich zum Vorgutachten
vom 10. März 2016 sei eine persistierende und therapierefraktäre
Schmerzsymptomatik am rechten Bein neu. Es handle sich am ehesten um
neuropathische Schmerzen, residuell nach stattgehabter Kompression der Wurzel
L5 rechts, die aber nach erfolgter Dekompression – nach myelographischem Befund
– nicht mehr komprimiert sei. Dadurch werde verständlich, dass diese
Schmerzsymptomatik auch nicht vorwiegend belastungsabhängig sei, sondern – entsprechend
einem mehr neuropathischen Schmerzbild – spontan mit einer auffälligen
Ruhebetonung. Diese Ruhebetonung, insbesondere auch bei längerem Sitzen und
Liegen, sei untypisch für eine lumboradikuläre Irritation, könne aber Ausdruck
eines restless legs-Syndroms sein, wodurch sich weitere therapeutische Optionen
ergäben. Restless legs-Syndrome manifestierten sich häufig erst durch periphere
Nervenschäden, weil diese die Auftretensschwelle dafür herabsetzten. Es sei
aber nach Darstellung von einer zusätzlichen residuellen neuropathischen
Schmerzsymptomatik auszugehen. Beim Untersuchungsbefund neu festzustellen sei
eine leichte Muskelatrophie am rechten Oberschenkel gegenüber links ohne
Hinweise für eine Parese der Oberschenkelmuskulatur rechts. Somit handle es
sich um eine Inaktivitätsatrophie bei muskulärer Minderbelastung infolge
bekannter Kniegelenkserkrankung rechts. Diese Einschätzungen vermögen zu
überzeugen. So wurde bereits am 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 200
S. 3 f.) durch den Neurochirurgen Dr. med. R.___ ein persistierendes
lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit sensiblem Defizit diagnostiziert,
welches durch die Rezessusstenosen L4/5 bedingt sei. Dieses wurde sodann
mittels epiduraler Infiltration am 30. Dezember 2016 (IV-Nrn. 202 S. 2
f., 205 S. 5 f.) und mikrochirurgischer Dekompression L4/5 vom
23. Januar 2017 (IV-Nr. 209 S. 6 f.) erfolglos behandelt. In der
am 5. Februar 2017 durchgeführten MRI der LWS (IV-Nr. 207 S. 3
ff.) zeigten sich sodann eine fragliche Tangierung der L5-Wurzel rechts auf der
Höhe LWK5/SWK1 sowie adäquate postoperative Verhältnisse bei Status nach
Dekompression LWK4/5. Demzufolge präsentiert sich die neurologische Situation
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des neurologischen Verlaufs-Teilgutachtens
der Gutachterstelle E.___ vom 15. November 2018 gegenüber dem am
21. Januar 2016 verfassten neurologischen Teilgutachten als seit dem
22. Dezember 2016 (erstmalige Mitteilung der Problematik der
Beinschmerzen, Bericht Dr. med. R.___, IV-Nr. 212 S. 17 f.)
verschlechtert (vgl. IV-Nr. 239.7 S. 11). Dementsprechend erscheint
auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht
nachvollziehbar: In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Minderung der
Leistungsfähigkeit um 20 %, sodass bei nicht eingeschränkter zeitlicher Präsenz
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % entstehe, dies seit 22. Dezember 2016. Zu
vermeiden seien LWS belastende Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten in
Haltungskonstanz und mit häufig mittelschweren (bis schweren) Belastungen.
8.4.3 Aus allgemein-internistischer und
kardiologischer Sicht ergeben sich im Vergleich zum Vorgutachten vom
10. März 2016 keine Veränderung von Befunden und Diagnosen. So legte der
internistische Gutachter im Teilgutachten vom 8. November 2018
nachvollziehbar dar, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine negative
klinische Veränderung bestehe (IV-Nr. 239.6 S. 9). Auch der
kardiologische Gutachter hielt im Verlaufsgutachten vom 7. November 2018
fest, es bestünden seitens der arteriellen Hypertonie und der Lungenembolien
keine Änderungen des Gesundheitszustandes in den objektiv erbrachten Befunden.
Die Velo-Ergometrie sei wegen der Schmerzen im Knie, und weil die
Beschwerdeführerin schlecht velofahren könne, nicht möglich gewesen. Im Januar
2016 sei aber ein Befund mit einer guten ergometrischen Belastbarkeit bis 130
vorgelegen. Von kardialer Seite her sei die fehlende ergometrische
Belastbarkeit nicht erklärbar (IV-Nr. 239.2 S. 9).
8.4.4 In Bezug auf den psychischen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Im
Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 wurde im Vergleich zum Vorgutachten
vom 10. März 2016 (vgl. E. II. 9.4 hiervor) anstelle der damals
ausgewiesenen «gegenwärtig leichtgradigen» eine «gegenwärtig mittelgradige» Episode
einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert und die noch im
Vorgutachten als Verdachtsdiagnose qualifizierte chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Anteilen nun als gesicherte Diagnose bezeichnet. Diesen
Einschätzungen kann gefolgt werden, da sich die Untersuchungsbefunde im Rahmen
der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung vom 7. November 2018
(IV-Nr. 239.4 S. 5) gegenüber dem Psychostatus vom 20. Januar
2016 (vgl. IV-Nr. 183.1 S. 62) als verschlechtert präsentierten. So wurde
im psychiatrischen Verlaufsgutachten u.a. ausgeführt, die affektive
Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und reduziert. Die Stimmung sei
zum unteren Pol hin ausgelenkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe Angst in
Bezug auf Aussagen und Urteile von Ärzten sowie, wenn sie sich in einem kleinen
Aufzug befinde. Sie zittere z.T. auch bei einer Ansammlung vieler Leute. Demgegenüber
wurde im Gutachten vom 10. Mai 2016 festgehalten, es bestehe eine leicht
eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und die Grundstimmung sei leicht nach unten
geschoben. Über Ängste berichtete die Beschwerdeführerin nicht. Es ist somit aufgrund
der Verlaufsbegutachtung vom 10. Dezember 2018 insgesamt von einer
Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Vorgutachten vom 10. März 2016 auszugehen. Diese Veränderungen bestünden seit
Januar 2017 (IV-Nr. 239.4 S. 8 unten). Diese Ausführungen erscheinen
nachvollziehbar, zumal der behandelnde Psychiater Dr. med. S.___ im Bericht vom
10. Januar 2017 (IV-Nr. 205 S. 2 ff.) sowohl eine «chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» als auch eine
«affektiv-kognitive Restsymptomatik einer rezidivierenden depressiven Episode
mit unvollständiger Remission zwischen den Episoden (aktuelle mittelschwere depressive
Symptomatik) und stressassozierte Dissoziativen und Paniktendenzen» und eine
«stark akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeit mit konversiven
Anteilen und einem passiv-regressiven Bewältigungsmuster» diagnostizierte und den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen Begutachtung
im Rahmen der Gutachterstelle E.___ vom 20. Januar 2016 als «klinisch
relevant verschlechtert» qualifizierte. Dementsprechend erscheint auch die
gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
nachvollziehbar, wonach die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2017 40 % betrage.
8.4.4.1 Sodann ist wiederum zu prüfen,
ob die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten auch im Rahmen der
durchzuführenden Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu überzeugen
vermag. Vorweg ist auf die detaillierten Angaben zu dieser Rechtsprechung in
E. II. 8.3.5.1 zu verweisen.
Bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde kann den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, es zeige sich
bei der Versicherten weiterhin eine deutliche Symptomausweitung, die sich bei
Anwesenheit von bestimmten Personen noch akzentuiere. Zudem habe sich gezeigt,
dass die Versicherte anfänglich einen sehr leidenden, schwer kranken Eindruck
gemacht habe, der sich auch im Verhalten, in Mimik und Gestik, in der Stimmung
gezeigt habe, der sich aber ändere und ein anderes Auftreten sichtbar werde,
wenn man direkt nachfrage und sie konfrontiere. Bei der Versicherten liege eine
leichtgradige depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grundstimmung,
leicht eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, leichter Verlangsamung im formalen
Denken und fehlender Motivation vor. Daneben bestünden relevante IV-fremde
Faktoren wie fehlende Schulbildung, fehlende Integration, fehlende
Sprachkenntnisse und insbesondere aber auch die soziokulturelle Ebene, in der
die Versicherte in ihrem familiären Rahmen in einer Krankenrolle sei und auch
durch das Umfeld darin unterstützt werde. Neben der leichten depressiven
Störung gebe es im Rahmen der Schmerzproblematik Hinweise, dass eine chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehen könnte.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz wird im Verlaufsgutachten ausgeführt,
die laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle fortgesetzt werden
und es werde eine Intensivierung mit engermaschigen Terminen als sinnvoll
erachtet. Zudem sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung diskutiert
werden, wobei dies vermutlich aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und
geringen Ressourcen wenig erfolgversprechend sei. Auf alle Fälle sollte eine
Anpassung der Medikamente (Ergänzung durch andere Antidepressiva, Substitution
sowie ggf. auch Erhöhung) thematisiert werden (IV-Nr. 239.4 S. 8). Spezifische
Eingliederungsmassnahmen seien bislang nicht durchgeführt worden, vermutlich
auch vor dem Hintergrund mangelnder Ressourcen. Da die Versicherte schon
frühzeitig eine volle IV-Rente erhalten habe, sei dadurch auch eine regressive,
eher passiv leidende Haltung verstärkt worden. Nach einer derartigen
Chronifizierung und Dekonditionierung seien die Heilungschancen perspektivisch
trotz des noch recht jungen Alters leider als sehr kritisch und zurückhaltend
zu sehen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist bei der
Beschwerdeführerin somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen.
Bezüglich einer allfälligen Eingliederungsresistenz ist dem Verlaufsgutachten sodann
keine klare Antwort zu entnehmen, so dass diesbezüglich auf das erste Gutachten
der Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 zu verweisen ist, worin die
Gutachter festhielten, Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht durchgeführt
worden, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte im Rahmen ihrer
Arbeitsfähigkeit eingliederungsfähig.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität wurde Im Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 keine
ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» wurde im
Verlaufsgutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus einfachen
Verhältnissen, habe nur wenige Jahre die Schule besucht und keine spezifische
Ausbildung absolviert und spreche kein Deutsch. Sie habe keine spezifischen
Kompetenzen erwerben können – weder sprachliche noch berufliche. Der
Schwerpunkt sei auf dem Erhalt und Aufbau der Familie gelegen. In diesem
Kontext werde sie nun auch (durch die Tochter) versorgt. Eigene Fähigkeiten und
Kompetenzen, welche ihr selbst eine Verbesserung ihrer Situation erlauben
könnten, fänden sich nicht. Regression und Resignation träten verstärkt in den
Vordergrund (IV-Nr. 239.2 S. 6 f.). Es würden keine Hinweise auf eine
Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung erkannt.
Die persönlichen Ressourcen werden im
Verlaufsgutachten aufgrund der durch die schon viele Jahre bestehende 100%ige
Rente und der eingetretenen Dekonditionierung als eingeschränkt bezeichnet.
Dagegen ist bei der Beschwerdeführerin durch ihre familiäre Einbindung im
sozialen Kontext von positiven Ressourcen auszugehen.
Bezüglich des Indikators einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus wurde im Verlaufsgutachten
ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten üblichen
Tagesaktivitäten (Mithilfe beim Kochen durch die Tochter, Fernsehen und
Ausruhen auf dem Sofa, gelegentliches Kümmern um die Enkelkinder, teilweises
Begleiten der Tochter beim Einkaufen, Unterstützen der Tochter bei
Reinigungsarbeiten, IV-Nr. 239.4 S. 4) zur depressiven Störung passten. Auch in
der Untersuchung habe eine u.a. deutlich eingeschränkte und reduzierte
affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt werden können (IV-Nr. 239.4
S. 5). Es wurde festgehalten, dass keine demonstrative oder gravierende
Beschwerdedarstellung erfolgt sei und die somatischen Befunde im Wesentlichen
die vorgebrachten Beschwerden erklärten (IV-Nr. 239.2 S. 7). Es ist
somit von einer gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen
auszugehen.
Betreffend den Indikator des
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks kann
auf das vorstehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg
resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Gestützt darauf ist von einem
mittelschweren Leidensdruck auszugehen.
8.4.4.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten des
Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die psychiatrische
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % nachvollziehbar ist, so dass
darauf abgestellt werden kann.
8.4.5 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung im
Verlaufsgutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 zu überzeugen, wonach die
Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2017 60 %
beträgt (vgl. E. II. 7.2.6).
8.4.6 Sodann ist auf die weiteren, zeitlich
nach dem Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 verfassten medizinischen Berichte
einzugehen und zu prüfen, ob diese dem Beweiswert des Gutachtens der
Gutachterstelle E.___ entgegenstehen:
In den medizinischen Berichten vom 2.
und 11. Juli 2019 (vgl. E. II. 9.9 und 9.10 hiervor) von Dr. med. L.___
bzw. Dr. med. F.___ wird im Wesentlichen über die bereits im Verlaufsgutachten der
Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 beschriebenen, zunehmenden
lumbalen Rücken- sowie Kniegelenkschmerzen berichtet. So hielt Dr. med. L.___
im «Infiltrationsbericht» vom 26. Juli 2019 fest, eine adäquate
Beurteilung der Rückenschmerzen sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin wie
immer sehr dramatisiere. Ausserdem legte er dar, dass die MRI nur den bereits
bekannten kleinen Rezidivprolaps und eine Spondylarthrose gezeigt habe und am
2. Juli 2019 eine Infiltration der Intervertebralgelenke L5/S1 erfolgt sei.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde indes nicht ausgewiesen. Auch der
Orthopäde Dr. med. F.___ attestierte im Bericht vom 11. Juli 2019 keine
Arbeitsunfähigkeit. Er berichtete von einer bei der Beschwerdeführerin relativ
häufig auftretenden Reizung des rechten Kniegelenks. Aus diesen Berichten lässt
sich somit gegenüber der Verlaufsbegutachtung vom 10. Dezember 2018 keine Veränderung
des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ableiten. Dies
bestätigt auch der orthopädische Gutachter Dr. med. H.___, Gutachterstelle
E.___, mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, indem er ausführte, er habe die
durch Dr. med. F.___ beschriebenen Schmerzen und Schwellungszustände
bereits in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018 beschrieben. Bei den
klinischen leicht anderslautenden Befunden von Dr. med. F.___ handle es sich um
Abweichungen im Rahmen des Spielraumes der Messgenauigkeit und auch die
Situation im Bereich des Achsenskeletts habe sich seit der Begutachtung im
November / Dezember 2018 nicht relevant verändert. In Bezug auf das
rechte Kniegelenk sei im Vergleich zum Gutachten von 2018 nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen.
Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrem Vorbringen
(A.S. 29), wonach Dr. med. H.___ in seiner Aktenbeurteilung vom
14. Oktober 2019 angebe, wesentliche Elemente des Krankheitsverlaufes
nicht zu kennen, so z.B., ob der Neurostimulator gewirkt habe, nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. So führten die Gutachter der Gutachterstelle E.___ bereits
im Schreiben vom 5. April 2019 aus, dass wegen des Neurostimulators nicht
mit einer Veränderung des Zustandsbildes zu rechnen sei. Dies bestätigte Dr.
med. H.___ sodann in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2019, indem er
darlegte, der Neurostimulator habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit und die Situation im Bereich des Achsenskeletts habe sich seit
der Begutachtung vom Dezember 2018 aus orthopädischer Sicht nicht verändert.
Zusammenfassend kann somit auf das voll
beweiswertige Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember
2018 abgestellt werden.
8.5 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
sich – gestützt auf die vorgehend aufgeführten beweiswertigen Gutachten – der
Sachverhalt im hier relevanten Zeitpunkt vom 29. Juli 2020 gegenüber
demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Juni 2006 wesentlich verändert
hat.
Betreffend die somatische
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst auf den
orthopädischen Gesundheitszustand einzugehen: Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung vom 20. Juni 2006 bestand einzig eine schmerzhafte Problematik des
rechten Knies der Beschwerdeführerin. So hielt der Kreisarzt Dr. med. M.___
aufgrund seiner Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004 fest, der
Beschwerdeführerin sei trotz der beklagten und vorgeführten Symptomatik ein
ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich sitzend aber auch gehend und
stehend, ohne Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 – 10kg,
zumutbar. Einmaliges Treppensteigen sei möglich, wiederholtes Treppensteigen
ungünstig. Tätigkeiten in unebenem Gelände zurzeit schwierig. Tätigkeiten im
Knien und Kauern auch längerfristig seien wahrscheinlich ungünstig. Im Rahmen der
orthopädischen Verlaufsbegutachtung der Gutachterstelle E.___ vom
10. November 2018 (IV-Nr. 239.2) bestanden nebst den Schmerzen im
rechten Knie auch Schmerzen im Rücken, v.a. im Bereich der LWS. Folglich hat
sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der
Rentenzusprache vom 20. Juni 2006 aus orthopädischer Sicht verschlechtert.
In diesem Sinn hielten auch die Gutachter der Gutachterstelle E.___ im
Schreiben vom 5. April 2019 fest, es sei aus orthopädischer Sicht
gerechtfertigt, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber 2006
auszugehen, v.a. da nun auch das Achsenskelett, namentlich die LWS, betroffen
sei. Zudem seien nach der Verfügung im Jahr 2006 am rechten Kniegelenk weitere
Eingriffe durchgeführt worden. Die Veränderungen am rechten Kniegelenk seien im
Vergleich zur Kreisarztuntersuchung von 2004 jedoch allenfalls knapp erheblich.
Eingehend auf die neurologische
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bestanden im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin
keinerlei Einschränkungen. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten
nicht dokumentiert. Erst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung bei der
Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 wurden «neurologische Zeichen
einer L5- und S1-Radikulopathie rechtsseitig» ausgewiesen und im
Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 bestätigt (Radikulopathie L5 > S1
rechts mit neuropathischen Schmerzen). Es ist somit von einer verschlechterten
neurologischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies
bestätigten auch die Gutachter der Gutachterstelle E.___ im Schreiben vom
5. April 2019. Sie hielten fest, es habe sich ab der Dokumentation von
2001 vor dem 13. Dezember 2013 kein Hinweis für eine persistierende
lumboradikuläre Kompression gezeigt. 2008 sei es nur temporär zu einer
lumboradikulären Irritation (fragliche Kompression) L5 gekommen. Daher ergebe
sich im Zeitraum von 2006 bis zum 12. Dezember 2013 keine dauerhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vom 13. Dezember 2013 bis 21. Dezember
2016 gelte die Einschätzung im Vorgutachten der Gutachterstelle E.___ und ab
dem 22. Dezember 2016 die Einschätzung im Verlaufsgutachten. Diesen gutachterlichen
Einschätzungen kann gefolgt werden, da am 13. Dezember 2013 ein
Massenprolaps vorlag und Dr. med. R.___ im Bericht vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 200
S. 3 f.) ein «persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit
sensiblem Defizit» diagnostizierte.
In Bezug auf die psychische gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der rentenzusprechenden
Verfügung vom 20. Juni 2006 einzig eine seit Januar 2004 bestehende
depressive Episode dokumentiert, die sich im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung bei Dr. med. J.___ vom 30. November 2004 als schwere
Episode ohne psychotische Symptome präsentierte und ab Januar 2004 zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte. Es wurde von einer gleichgültigen und
distanzierten Interaktion mit der Beschwerdeführerin berichtet (IV-Nr. 36
S. 5 f.). Sie sei antriebsarm, verlangsamt und wirke geistig abwesend. Ein
flüssiges Gespräch komme nicht zustande. Gestik und Mnestik seien reduziert. Es
komme kein Augenkontakt zustande. Die Beschwerdeführerin sei wortkarg bis
mutistisch, ihre Antworten seien leise, einsilbig und undifferenziert. Die
Fragen müssten oft wiederholt werden, bevor die Beschwerdeführerin reagiere. Im
formalen Denken sei sie verlangsamt, Auffassung und Konzentration seien
vermindert, im Affekt sei sie starr, flach, bedrückt wirkend und interesselos.
Sie bagatellisiere ihre Beschwerden: es gehe schon besser, meine sie. Sie fühle
sich kraftlos. Die Grundstimmung sei gleichgültig und resigniert. Die
Beschwerdeführerin schildere Schlafstörungen v.a. wegen ihrer Kniegelenke. Im
Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 liegen
gestützt auf das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom
10. Dezember 2018 sowohl eine rezidivierende depressive Störung, aktuell
leichtgradig, als auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren vor, die bis Ende 2016 zu einer Arbeitsfähigkeit von
70 % und ab Januar 2017 zu einer solchen von 60 % führten. Es wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Interaktion eher verhalten,
distanziert, unsicher. Die Kooperation sei gut. Aufmerksamkeit und Mnestik
wirkten reduziert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich
eingeschränkt und reduziert. Die Beschwerdeführerin wirke meist traurig, sitze
z.T. unbeweglich, dann aber auch wieder mit der rechten Hand an den Rücken
fassend. Dann aber auch mit Vorsicht bittend, aufstehen zu dürfen, um die
Position – insbesondere gegen Ende des Gesprächs – verändern zu können. Angst
werde in Bezug auf Aussagen und Urteile von Ärzten beschrieben. Die Ansammlung
vieler Leute bringe sie z.T. zum Zittern, auch wenn sie in einem kleinen Aufzug
sei, habe sie Angst. Keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen.
Aufgrund dieser Untersuchungsbefunde ist im Zeitpunkt vom 29. Juli 2020 gegenüber
der Verfügung vom 20. Juni 2006 davon auszugehen, dass sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
zumindest in gewissen Punkten in revisionsrelevanter Weise verbessert hat.
Zusammenfassend hat sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache mit
Verfügung vom 20. Juni 2006 in somatischer Hinsicht verschlechtert, jedoch
in psychiatrischer Hinsicht verbessert. Es liegt somit ein erheblich
veränderter revisionsrelevanter Sachverhalt vor. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin neu geprüft hat.
9. Nachfolgend ist auf den durch
die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu
prüfen, ob sie den IV-Grad von 40 % korrekt errechnet hat (A.S. 2). Dieser
wird durch die Beschwerdeführerin insgesamt nicht beanstandet. Beantragt wird
einzig ein Tabellenlohnabzug von 15 % (vgl. E. II. 5.2 hiervor).
9.1 In Bezug auf das
Valideneinkommen ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin keine Lehre / Ausbildung absolvierte, und 1992 in
die Schweiz kam (IV-Nrn. 7, 239.3 S. 3, 239.4 S. 3, 239.5
S. 4). Die Beschwerdeführerin gab an, ab 1995 stets im Service und in der
Reinigung gearbeitet zu haben (IV-Nrn. 239.3 S. 3, 239.4 S. 3, 239.5
S. 4). Dem entspricht die Angabe im Abklärungsbericht Haushalt vom
15. März 2006 (IV-Nr. 49 S. 3), wonach die Beschwerdeführerin
von 1995 bis 1998 Tätigkeiten im Gastgewerbe ausgeübt und ca. ein Jahr
arbeitslos gewesen sei. Vom 6. September 2001 bis 31. Januar 2002 war
sie bei der Firma V.___, [...], als Reinigerin in Teilzeit beschäftigt (IV-Nr. 13).
Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2002 durch die Arbeitgeberin
aufgelöst (IV-Nr. 13 S. 5). Von Oktober 2001 bis September 2002 war die
Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma W.___, [...], tätig
(IV-Nr. 10). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin
aufgrund des am 9. Oktober 2001 erlittenen Arbeitsunfalls der
Beschwerdeführerin per 30. September 2002 aufgelöst (IV-Nr. 10
S. 5 f.). Vom 4. Januar 1999 bis 15. Juli 2003 war die Beschwerdeführerin
als Raumpflegerin bei der Firma X.___, [...], angestellt. Diesen Vertrag kündigte
die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen am 15. Juli 2003
(IV-Nr. 15 S. 14). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die
statistischen Löhne abgestellt hat. Da rechtsprechungsgemäss sowohl bei
erstmaligen Leistungsprüfungen als auch bei Revisionen immer die aktuellsten,
im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Daten massgebend sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.2) und die LSE 2016
bei Verfügungserlass vom 29. Juli 2020 bereits erschienen war, ist diese
vorliegend beizuziehen. Das Heranziehen der LSE 2014 und anschliessende
Hochrechnen auf das Jahr 2018 durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als
nicht korrekt, zumal als Zeitpunkt der massgeblichen Veränderung der
Berechnungsgrundlage das Jahr 2017 gilt. So ist der Beschwerdeführerin bis am
31. Dezember 2016 eine adaptierte Tätigkeit zu 70 % und ab
1. Januar 2017 eine solche zu 60 % zumutbar. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level,
Total Frauen, Niveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher
Art» ist von einem Erwerbseinkommen von CHF 4'363.00 x 12 auszugehen.
Dieses ist auf den üblichen Stundenlohn von 41.7 Stunden im Jahr (: 40 x 41.7)
sowie auf den Nominallohnindex 2017 (:104.4 x 104.8) aufzurechnen. Damit
resultiert ein Valideneinkommen von total CHF 54'790.25.
9.2 In Bezug auf das
Invalideneinkommen ist der Beschwerdeführerin wie erwähnt ab 1. Januar 2017
eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Sie hat aber bislang keine
Tätigkeit in einem ihr zumutbaren Pensum aufgenommen. Deshalb muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Unter Berücksichtigung der hier ebenfalls anzuwendenden LSE 2016, TA1_tirage_skill_level,
Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art» und unter Aufrechnung auf den üblichen Stundenlohn von
41.7 Stunden im Jahr (: 40 x 41.7) sowie auf den Nominallohnindex
2017 (:104.4 x 104.8) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 32'874.15
(vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; s. Ausführungen
hiernach).
Wird das Invalideneinkommen – wie hier
der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,
ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche
Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf
die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des
Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen
ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht
demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,
welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,
eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen
Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem
Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität
gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung
C verfügt (IV-Nrn. 7 S. 1, 65.1 S. 12, 115.1 S. 31, 239.5
S. 5) und somit im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als
Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die bei der Beschwerdeführerin
ausgewiesenen mangelnden Sprachkenntnissen sind nicht geeignet, einen
leidensbedingten Abzug zu begründen. Ebenfalls kein Abzug rechtfertigt sich aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig erwerbstätig sein
kann. So ergibt sich aus der LSE T18 (Monatlicher Bruttolohn nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) aus dem Jahr 2016,
dass Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % nicht weniger
verdienen, als Frauen, die einem 100%-Pensum tätig sind.
Im vorliegend relevanten Gutachten der E.___
vom 10. Dezember 2018 (IV-Nr. 239.2) wurde sodann bezüglich einer
leidensangepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Wechselbelastend,
körperlich leicht mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und
Stehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangspositionen
der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- und Rotationsbewegungen, kein
Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferenzen wie
Treppen, Leitern oder Gerüste, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule (kein
Knien, Abhocken oder Kauern). Weiterhin sollten keine Tätigkeiten unter
Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion, mit besonderer Verantwortung oder eigenen
Entscheidungsbefugnissen zugemutet werden. Die Arbeitsatmosphäre sollte freundlich
sein. Es sollte die Möglichkeit zu selbstbestimmter Unterbrechung der
Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein. Zwar umfasst der Tabellenlohn im
vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom
24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der
Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht
unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen, erscheint ein
diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt,
9.3 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 54'790.25 und einem Invalideneinkommen von CHF
29'586.75 (CHF 32'874.15 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 10 %) ein
IV-Grad von 46 %. Die in der Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene
revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente erweist sich daher im
Resultat grundsätzlich als korrekt.
10. Die Beschwerdeführerin beantragt
des Weiteren die vorgängige Durchführung von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.d hiervor).
10.1 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn
Jahren Bezugsdauer oder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,
praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen,
bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5, SVR 2011
IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,
9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März
2018 E. 6.3, 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014
vom 20. Oktober 2014 E. 3.1, 8C_855/2013 vom 30. April 2014
E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 je mit
Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden
Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die
langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni
2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil,
gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über
besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer
konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne
sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und / oder der langen
Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne
Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41
S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass
entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch
(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung
erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 S. 211 f.).
10.2 Die Beschwerdeführerin war im
Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) 48 Jahre
alt und bezog seit dem 1. Dezember 2002 – folglich seit 17 Jahren und
sieben Monaten – eine ganze IV-Rente. So gilt als relevanter Anknüpfungspunkt
für den über 15-jährigen Rentenbezug der Beginn des Rentenanspruchs und nicht
das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442
E. 4.3). Damit gilt wie vorstehend dargelegt die Vermutung, dass die
Beschwerdeführerin nicht ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen in der Lage
ist, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg
der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin kann auch nicht gesagt werden, aufgrund dessen, dass der
Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung bereits im Jahr 2010 erstmals in
Aussicht gestellt worden sei, hätte sie sich um eine entsprechende Stelle
bemühen müssen, weshalb die arbeitsmarktliche Desintegration nicht
invaliditätsbedingt sei. So hat das Bundesgericht für die Ermittlung, ob der
Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, stets
auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung resp. auf den darin verfügten
Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (vgl. etwa SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104,
9C_363/2011 E. 3.2.1, sowie Urteile 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2;
9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.1;
8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_254/2011 vom 15. November 2011
E. 7.2). Denn massgeblicher Gedanke bei der Einführung dieser zu
berücksichtigenden Parameter ist der Schutz der versicherten Person, welcher
infolge eines langjährigen Rentenbezugs eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt
nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2 S.
448). Bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in
aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den
periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung
ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann
nicht als massgebend erachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der
Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen (etwa
Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode [z.B. Haushaltsabklärung]
oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten). Mit Erlass der rentenaufhebenden
Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr
Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss (BGE 141 V 5
E. 4.2.1). Auch stellt diese Anknüpfung an die rentenaufhebende Verfügung einen
klar terminierten Fixpunkt dar (vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2
S. 449).
Es bleibt daher bei der Vermutung der
Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin. Gestützt auf
die durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente
(Beschwerdebeilagen Nrn. 3 und 5 «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen») ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl
im Juli 2019 als auch im August 2020 Anstrengungen unternommen hat, eine
geeignete Stelle zu finden. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich hierbei
um «Arbeitsbemühungen» zuhanden der Arbeitslosenversicherung handelt. Zudem hat
die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin u.a. mit Eingaben vom
10. November 2016 oder 27. Februar 2019 (IV-Nrn. 195 und 244) darauf
hingewiesen, dass vor einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Unter
diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen verneint hat. In diesem Zusammenhang verfängt auch der
Verweis der Beschwerdegegnerin nicht, wonach die Beschwerdeführerin im
Revisionsgespräch vom 16. April 2009 mitgeteilt habe, dass es ihr
unmöglich sei zu arbeiten. Dieses in der Abklärung des Rentenanspruchs gezeigte
Verhalten hätte indes (aber immerhin) Anlass gegeben, die Motivation der
Beschwerdeführerin für Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.3). Aus den
Äusserungen der Beschwerdeführerin im Revisionsgespräch von 2009 durfte die
Beschwerdegegnerin somit nicht ohne Weiteres auf eine fehlende subjektive
Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 schliessen.
10.3 Da der Eingliederungswille bzw.
die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall nicht abgeklärt worden sind, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von
Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder
aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 E. 4.4.2).
Da bei der Beschwerdeführerin bisher weder konkrete berufliche Massnahmen noch
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sind, ist die Sache zu
diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in
diesem Sinn gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist vorderhand die ganze Rente
weiterhin auszurichten.
11. Auf das durch die
Beschwerdeführerin beantragte Ersetzen der ihr im Zusammenhang mit dem
Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten (vgl. E. I. 3
Ziff. 4 hiervor) wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter eingegangen. Da
diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und somit auch
nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehört, ist in diesem Punkt nicht
auf die Beschwerde einzutreten.
12. Im Übrigen ist betreffend
weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von den durch die Beschwerdeführerin
beantragten (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.c hiervor) weiteren medizinischen und
beruflich-konkreten Abklärung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten
sind, ist auf diese zu verzichten. Dies gilt auch in Bezug auf die beantragte Zeugenbefragung
von Frau G.___.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
13.1 Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 25. Februar
2021 (A.S. 66 f.) einen Aufwand von 13.65 Stunden geltend. Dieser erscheint
aufgrund des Umfangs der Akten und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen
als angemessen. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen von CHF 147.80
werden die insgesamt 103 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 vergütet
(§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduzieren sich die
Auslagen um CHF 51.50 auf total CHF 96.30. Damit beträgt die
Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 3'412.50.
Unter Berücksichtigung des Aufwandes von CHF 96.30 und der MwSt von 7.7 %
beläuft sich die Kostenforderung auf total CHF 3'779.00.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.
14. Nachdem die Beschwerdeführerin
in der Hauptsache obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung.
Der diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit auf diese
einzutreten ist – gutgeheissen und die Verfügung vom 25. Juli 2020 aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne
der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet. Der Beschwerdeführerin
ist die ganze Rente vorderhand weiterhin auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'779.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der
Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser
zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch