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Entscheid

VSBES.2020.186

Invalidenrente

22. Oktober 2021Deutsch100 min

2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen

Source so.ch

8, prap

Urteil vom 22. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 29. Juli 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003

(Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit

Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde ihr rückwirkend ab dem 1. Dezember

2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen

vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008 bestätigt (IV-Nrn. 54 f.).

2. Im Januar 2009 wurde eine

Renten-Revision eingeleitet (IV-Nr. 56) und durch die Gutachterstelle B.___

am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nrn. 65.1 – 65.2).

Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 67). Dagegen wurden am

22. Februar und 3. Mai 2010 (IV-Nrn. 71, 78) Einwände erhoben

und das vom 14. April 2010 datierende Gutachten von Dr. med. C.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 78 S. 20 ff.),

eingereicht. Daraufhin erstattete die Gutachterstelle D.___ am 6. September

2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 115.1 – 115.4).

2.1 Aufgrund der am 25. Februar

2014 durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes (IV-Nr. 134), erachtete die Beschwerdegegnerin die

erneute Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig

(IV-Nr. 144). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 162) hielt

sie an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ fest.

Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 164 S. 3 ff.) wurde mit Urteil VSBES.2015.95 vom

13. Juli 2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das polydisziplinäre Gutachten

der Gutachterstelle F.___ wurde am 10. März 2016 erstattet (IV-Nrn. 183.1 –183.6).

2.2 Mit Vorbescheid vom 6. Oktober

2016 (IV-Nr. 192) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in

Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. November

und 5. Dezember 2016 Einwände erheben (IV-Nrn. 195, 197) und weitere medizinische

Berichte einreichen. Am 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) erachtete die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der

Gutachterstelle E.___ als erforderlich. Daran hielt sie mit Verfügung vom

22. Dezember 2017 (IV-Nr. 219) fest. Die dagegen beim

Versicherungsgericht am 2. Februar 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 220)

wurde mit Urteil VSBES.2018.36 vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 230) abgewiesen.

Das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ wurde am 10. Dezember 2018

erstattet (IV-Nrn. 239.1 – 239.9). Mit Vorbescheid vom

27. Mai 2019 (IV-Nr. 251) wurde der Beschwerdeführerin die

Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin – trotz den Einwänden vom 1. und

22. Juli 2019 (IV-Nrn. 252, 254) – mit Verfügung vom 29. Juli 2020

(Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. September 2020 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juli

2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zwecks

Wahrung der Gehörsrechte und korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es sei der

Beschwerdeführerin die bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten.

c) Subeventualiter: Es seien neue

medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen.

d) Subsubeventualiter: Es seien vorgängig

einer allfälligen Rentenanpassung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen

und durchzuführen, unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente

während der Dauer der Massnahmen.

e) Subsubsubeventualiter: Es sei die

bisherige ganze IV-Rente auf eine IV-Dreiviertelsrente, eventuell auf eine

halbe IV-Rente herabzusetzen.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin die ihr im

Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten zu

ersetzen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Verfügung vom 15. Oktober

2020 (A.S. 38 ff.) weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das

Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab.

5. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 16. Oktober 2020 (A.S. 42 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung sowohl des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung als auch der Beschwerde in allen Punkten und zugleich die Bestätigung

der Verfügung und der Rentenherabsetzung.

6. Die Beschwerdeführerin lässt

mit Replik vom 4. Dezember 2020 (A.S. 51 ff.) vollumfänglich an den

Rechtsbegehren in der Beschwerde festhalten und folgende Anträge stellen:

1. Es sei Frau G.___, [...], als Zeugin / Auskunftsperson

gerichtlich zu befragen.

2. Es sei das beiliegende Schreiben der [...]

Arbeitslosenkasse vom 14. Oktober 2020 in Kopie als Urkunde 4 zu den Akten

zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3. Es sei das beiliegende Formular

«Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für Juli 2019 in Kopie als

Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Duplik vom 13. Januar 2021 (A.S. 56) die Abweisung der

Beschwerde in allen Punkten und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und

der Rentenherabsetzung.

8. Die mit Eingabe vom 25. Februar

2021 (A.S. 64 ff.) eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin geht mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (A.S. 68)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend soweit erforderlich

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. Juli 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242

E. 2.1 S. 243).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der

Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10

f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1.

März 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren

Hinweisen).

Die Herabsetzung oder Aufhebung einer

Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]); Urteil des Bundesgerichts

9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert

eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f., 134

V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.).

4.3

In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert

eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon

ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des

Sachverhalts bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,

nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick

auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt

es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die von

einer früheren abweichenden ärztlichen Einschätzung nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O., E. 2.4).

5.

In ihren Rechtschriften machen

die Parteien im Wesentlichen folgendes geltend:

5.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) fest, das Gutachten

der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 bestätige die Einschätzung

der somatischen Situation des Vorgutachtens, wonach in einer leidensangepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Im psychiatrischen

Teilgutachten werde eine leichte Verschlechterung der psychischen Situation

festgestellt. Seit Januar 2017 liege eine mittelgradige depressive Episode vor.

Die Arbeitsfähigkeit sowohl in einer angestammten als auch in einer angepassten

Tätigkeit werde auf 60 % festgelegt. Die Tätigkeit als Raumpflegerin könne

der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht nicht mehr zugemutet werden. In

einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit bis Dezember 2016

70.

% und ab Januar 2017 60 %. Die Gesamtarbeitsfähigkeit in adaptierter

Tätigkeit sei durch die orthopädischen und psychiatrischen Leiden massgeblich

bestimmt. Durch die orthopädischen Leiden bestehe im Vergleich zum Vorgutachten

vom 10. Juni 2016 [recte: 10. März 2016] keine Änderung, jedoch hätten

die psychiatrischen Gesundheitsstörungen retrospektiv ab Januar 2017 zugenommen,

so dass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auf 60 % etwas

abgesenkt habe.

Im Revisionsgespräch vom 16. April 2009

habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne nicht mehr arbeiten. Wenn sich

die versicherte Person selber als völlig arbeitsunfähig erachte, so sei dem

entgegenzuhalten, dass die subjektiven Wertungen der versicherten Person nicht

massgebend seien; entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Betreffe

die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente eine versicherte Person, die

das 55. Altersjahr zurückgelegt habe oder die Rente mehr als 15 Jahre

bezogen habe, sei der Eingliederungsbedarf abzuklären. Die Beschwerdeführerin

erfülle diese Voraussetzungen inzwischen grundsätzlich. Jedoch sei ihr die

Aufhebung der Rente 2010 erstmals in Aussicht gestellt worden; sie habe somit

mehr als neun Jahre Zeit gehabt, sich mit diesem Gedanken auseinanderzusetzen

und es wäre ihr möglich und zumutbar gewesen, bereits anfällige erste Schritte

Richtung Arbeitsmarkt zu unternehmen.

Die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei

der Beschwerdeführerin seit Jahren zumutbar und die berufliche

Selbstintegration seither allein aus IV-fremden Gründen unterblieben. Die

arbeitsmarktliche Desintegration sei nicht invaliditätsbedingt. Aus diesem

Grund bestehe vor der Rentenherabsetzung kein Anspruch auf Abklärung bzw. Durchführung

beruflicher Eingliederungsmassnahmen.

5.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2020 (A.S. 10 ff.)

entgegenhalten, nach dem Erhalt der Einwandbegründung vom 22. Juli 2019

habe die Beschwerdegegnerin die Gutachterstelle E.___ am 17. September

2019.

im Geheimen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den von der

Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen aufgefordert. Der

Beschwerdeführerin sei die Teilnahme an diesen Beweismassnahmen verweigert

worden. Ihr sei nicht einmal die Stellungnahme der Gutachterstelle E.___ vom 14. Oktober

2019.

zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet worden. Angesichts der

Schwere der Gehörsverletzung rechtfertige sich eine Rückweisung der

Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin. Diese werde expressis verbis nicht

als «formalistischer Leerlauf» angesehen, zumal die Beschwerdeführerin nur so –

in den massgeblichen zeitlichen Beurteilungsgrenzen – noch Beweismittel

einbringen könne, wozu sie bis zum Verfügungszeitpunkt keine Veranlassung habe

sehen müssen. Ausserdem könne nur die Rückweisung die unrechtmässige

Rentenaufhebung durch die Gehörsverletzung sanktionieren. Sollte das Gericht zu

einem anderen Schluss kommen, wären der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung zuzusprechen und der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

aufzuerlegen (A.S. 18 f.).

Im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 sei die Beschwerdeführerin seit 17

Jahren und sieben Monaten Bezügerin einer ganzen IV-Rente gewesen. Auch, wenn

man auf den Zeitpunkt des Gutachtens der Gutachterstelle E.___ vom

10.

Dezember 2018 abstellen würde, hätte bereits ein 16-jähriger

Rentenbezug bestanden und die Beschwerdeführerin hätte frühestens in diesem

Zeitpunkt davon ausgehen müssen, dass man von ihr eine 70%ige Arbeitstätigkeit

in angepasster Tätigkeit erwarte. Es seien weder zuvor noch nachher

invaliditätsfremde Gründe gewesen, sondern die fehlende

Selbsteingliederungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe die

Beschwerdegegnerin immer wieder aufgefordert, so u.a. mit Eingaben vom

10.

November 2016 und 27. Februar 2019, nun endlich

Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, was diese aber unterlassen

habe. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe es

unterlassen, Eigenanstrengungen zur Eingliederung zu unternehmen, tauge somit

nicht. Die Rente sei der Beschwerdeführerin auf der Basis einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet worden, so dass der Anspruch auf Abklärung bzw.

Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen trotz fehlenden

Eingliederungsanstrengungen bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin (als

Analphabetin ohne Deutschkenntnisse) auch Arbeitsbemühungen über ihre Tochter

getätigt, jedoch erfolglos. Die Beschwerdeführerin sei in lebenspraktischer

Hinsicht völlig hilflos, was von der Beschwerdegegnerin durch Zusprache einer

Hilflosenentschädigung anerkannt worden sei (A.S. 23 f.).

Im Gutachten der Gutachterstelle E.___

vom 10. Dezember 2018 sei die Frage der Beschwerdegegnerin nach der

Veränderung seit der «massgeblichen Verfügung» nicht beantwortet worden resp.

es sei der Sinn und Zweck der Begutachtung verkannt worden. So sei ausgeführt

worden, dass «wohl die Situation im Vergleich zur Begutachtung vom 10. März

2016.

resp. im Vorbescheid vom 6. Oktober 2016» gemeint sei. Beides sei

natürlich falsch. Beim massgeblichen Referenzzeitpunkt handle es sich um den

Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Juni 2006. Die

Beschwerdegegnerin habe die Gutachterstelle mit Schreiben vom 5. April

2019.

darum gebeten, diesbezüglich Stellung zu beziehen. Im Schreiben vom 5. April

2019.

werde von Dr. med. H.___ klargemacht, dass nur nach einer Veränderung seit

dem Gutachten vom 10. März 2016 gefragt worden sei. Aus psychiatrischer

Sicht gebe Dr. med. I.___ wiederum keine klare Antwort. Eine Verbesserung seit 2006

habe er nicht bestätigt. Er habe festgehalten, dass sich die depressive Störung

«wechselhaft zwischen einer schweren, mittleren und leichten Episode» darstelle

und damit auch, dass keine (dauerhafte) Remission von einer schweren auf eine

mittelschwere Depression stattgefunden habe. Daraus folge die zwingende

Konklusion, dass keine relevante, beständige resp. dauerhafte Verbesserung

eingetreten sei. Es komme hinzu, dass Dr. med. I.___ selbst wiederholt auf die

Schwankungen hinweise. Mehr noch habe er festgehalten, dass er – anders als

noch Dr. med. J.___ im Gutachten aus dem Jahre 2004 – einen Teil der

Symptomatik unter die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren subsumiert habe. Wenn nun Dr. med. K.___, RAD, am

22.

Mai 2019 behaupte, bei der aktuellen Begutachtung resp. derjenigen aus

dem Jahr 2016 seien IV-fremde Faktoren abgezogen worden, vermöge dies ebenfalls

nur die Ermessensausübung zu beschlagen und wäre im Übrigen auch nicht

nachvollziehbar, weil alle der genannten Gründe (mangelnde Sprachkenntnisse,

usw.) auch bereits im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahre 2006 vorgelegen

hätten. Bei einer derart vorgenommenen anderen Ermessensausübung resp. bei

reinen Mutmassungen, ohne dass die Gründe genannt würden, aufgrund welcher

Elemente in der Krankheitsentwicklung es zu einer erheblichen und dauerhaften

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gekommen sei, könne kein Revisionsgrund

abgeleitet werden (A.S. 26 ff.).

Die gesundheitliche Entwicklung seit dem

letzten Gutachten präsentiere sich aktuell wiederum derart, dass die

Ausführungen von Dr. med. H.___ revidiert werden müssten, insbesondere könne

nicht ausgeschlossen werden, dass der in der MRl festgestellte Rezidivprolaps

L5/S1, die Spondylarthrose sowie von Dr. med. L.___ vermutete Beschwerdeverursachung

durch die Intervertebralgelenke zu einer anderen gutachtlichen Einschätzung

führten. Mit anderen Worten müsste ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben

werden. Dies gelte unisono auch für die im Gutachten S. 59 geforderten neuen

Abklärungen radiologischer Art bez. eines restless legs Syndroms. Daran ändere

die theoretische Behandelbarkeit nichts. Die von der Beschwerdegegnerin hierzu

eingeholte Aktenbeurteilung reiche nicht aus. Denn von einem «an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalt», bei welchem eine blosse

Aktenbeurteilung noch als rechtsgenügend angesehen werden könnte, könne vorliegend

nicht ausgegangen werden. So habe Dr. med. H.___ in seiner

Aktenbeurteilung vom 14. Oktober 2019 angegeben, wesentliche Elemente des

Krankheitsverlaufs nicht zu kennen, so z.B. ob der Neurostimulator gewirkt habe

(A.S. 28 f.).

Es werde ein Tabellenlohnabzug von

mindestens 15 % verlangt. Die Beschwerdeführerin sei laut dem Gutachten

vom 10. Dezember 2018 auf vorwiegend sitzende und leichte Tätigkeiten

angewiesen, zusätzlich in Wechselposition. Tätigkeiten im industriellen Bereich

bzw. Überwachungsarbeiten würden «aufgrund der konzentrativen Mängel» ausscheiden

(vgl. Gutachten, S. 60). Somit dürften nur noch die Tabellenlöhne im

Dienstleistungsbereich herangezogen werden. Ausserdem müsse infolge der

gutachtlich bestätigten geringen Flexibilität ein Abzug von 15 % gewährt

werden (A.S. 29 f.).

6.

Einzugehen ist vorab auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine schwere Verletzung ihres rechtlichen

Gehörs vorliege (vgl. E. II. 5.2 hiervor). So habe die Beschwerdegegnerin die

Gutachterstelle E.___ nach dem Erhalt der Einwandbegründung vom 22. Juli

2019.

im Geheimen um eine Stellungnahme gebeten und diese sodann der

Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnisnahme unterbreitet.

6.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit

zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das Recht auf

Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie für die

Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung besteht

darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie dem

Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(BGer-Urteil vom 29. April 2011, 8C_1030/2010, E. 2.2, mit Hinweisen).

6.2

Gemäss den vorliegenden Akten

liess die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 (IV-Nr. 252) gegen den

vom 27. Mai 2019 datierenden Vorbescheid (IV-Nr. 251) Einwände

erheben und am 22. Juli 2019 (IV-Nr. 254) eine Einwandergänzung

einreichen. Aufgrund der anschliessenden Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. K.___

vom 10. September 2019 (IV-Nr. 256) bat die Beschwerdegegnerin die

Gutachterstelle E.___ am 17. September 2019 (IV-Nr. 257), sich zu den

durch die Beschwerdeführerin neu eingereichten medizinischen Berichten zu äussern.

Zur entsprechenden Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 259)

äusserte sich Dr. med. K.___, RAD, am 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 261).

Daraufhin wurde die hier angefochtene Verfügung vom 29. Juli 2020 erlassen

(A.S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

über das Einholen einer Stellungnahme bei der Gutachterstelle E.___ betreffend

die durch sie neu eingereichten medizinischen Berichte vorgängig nicht in

Kenntnis gesetzt wurde und sie diese erst im Rahmen der hier angefochtenen

Verfügung vom 29. Juli 2020 einsehen konnte. Somit hatte sie zuvor keine

Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Das von der Beschwerdegegnerin gewählte

Vorgehen stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, zumal nicht

gesagt werden kann, die Stellungnahme der Gutachterstelle E.___ vom 17.

September 2019 (IV-Nr. 257) sei bei der Entscheidfindung nicht relevant

gewesen. So setzte sich der orthopädische Gutachter darin eingehend mit den

nach der Begutachtung eingereichten Berichten auseinander und kam zum Schluss,

dass im Vergleich zum Gutachten vom 10. Dezember 2018 nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Zwar ist die Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung 29. Juli 2020 nicht vom Vorbescheid vom 27. Mai

2019.

abgewichen und hat die Stellungnahme der E.___ vom 14. Oktober 2019 in

ihrer Verfügungsbegründung auch nicht explizit erwähnt. Dennoch war diese

Stellungnahme für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin relevant, stand

doch für sie erst nach deren Vorliegen fest, dass im Vergleich zum Gutachten vom

10.

Dezember 2018 eben nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann. Damit

ist im Resultat festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der

Verfügung entscheidwesentliche Unterlagen nicht zur Stellungnahme zugestellt

wurden. Unter diesen Umständen liegt eine mindestens mittelschwere

Gehörsverletzung vor.

Des Weiteren wurde der

Beschwerdeführerin, wie vorstehend erwähnt, die Stellungnahme des RAD vom

12.

Dezember 2019 (IV-Nr. 261) vor Erlass der Verfügung ebenfalls

nicht zur Kenntnis gebracht. Inhaltlich führte die RAD-Ärztin darin jedoch lediglich

aus, der RAD halte weiterhin an seiner Beurteilung fest. So habe der

orthopädische Gutachter das Festhalten an dem Gutachten auch

orthopädischerseits nachvollziehbar und ausführlich anhand der nachträglichen

Befunde begründet. Damit stellt die Stellungnahme der RAD-Ärztin an sich kein

neues Beweismittel dar, sondern beinhaltet lediglich eine Würdigung der Akten. Der

RAD-Bericht musste der Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt

werden, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

6.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September

2017.

E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit

Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung

von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende

Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder

nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa

S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117

E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E.

5.1

S. 390 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom

3.

März 2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Da die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition

verfügenden Versicherungsgericht Gelegenheit hatte, sich umfassend zur

Stellungnahme der Gutachterstelle E.___ vom 14. Oktober 2019 zu äussern, gilt

die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin wäre zudem als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der

das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Daran

vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin (A.S. 19) nichts zu

ändern, wonach sie nur durch eine Rückweisung der Beschwerdesache an die

Beschwerdegegnerin noch Beweismittel einbringen könnte. So ist weder ersichtlich

noch wird durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, weshalb ihr das

Einbringen von Beweismitteln im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht möglich sein

sollte.

6.4

Eine Partei ist aufgrund einer

Gehörsverletzung insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar

2010.

E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Der

vorliegenden Gehörsverletzung ist somit allenfalls bei der Kostenverlegung

Rechnung zu tragen (vgl. E. II. 13 hiernach).

7.

Streitig und zu prüfen ist

sodann, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2006

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente

(IV-Nr. 53) mit der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 zu

Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde. Diese Frage wird durch den

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenzusprechung vom 20. Juni 2006 und demjenigen, wie er zur Zeit der

streitigen Revisionsverfügung vom 29. Juli 2020 bestanden hat, beurteilt (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).

7.1

Bis zum Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Juni 2006 (IV-Nr. 53) präsentierte

sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.1.1

Der Kreisarzt Dr. med. M.___, FMH

Chirurgie, hielt in seiner Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004 (IV-Nr. 28.3

S. 4 ff.) fest, die Beschwerdeführerin habe ihren Schongang mit

Fehlbelastung des rechten Beines in leichter Beugehaltung und zudem an einer linksgetragenen

Krücke beibehalten. Aus objektivierbaren Gründen sei das Schonverhalten resp.

der Schongang nicht nachvollziehbar. Die Arthroskopie habe keine erhebliche

Chondromalazie der Patella ergeben und es sei kein wesentlicher Reizzustand der

Gelenkkapsel festgestellt worden. Deshalb wundere auch nicht, dass heute wie

bereits in der kreisärztlichen Untersuchung vom letzten Dezember kein

Gelenkerguss feststellbar gewesen sei. Die jetzt noch beklagten Knieschmerzen seien

nur noch zu einem sehr geringen Teil durch organische Störungen und Befunde

erklärbar. Es liege tatsächlich eine erhebliche Patelladysplasie mit hochstehender

Patella vor, die aber auf der Gegenseite links zu keinen nennenswerten

Beschwerden geführt habe, obschon kaum ein wesentlicher radiologischer

Unterschied habe festgestellt werden können. Grundsätzlich sei diese

Dysplasieform (Whyberg III) ungünstig und führe oft zumindest zu passageren Beschwerden

insbesondere beim Kauern und Knien oder patellabelastendem Abwärtssteigen. Die jetzt

festgestellten Beschwerden würden dieses Mass allerdings bei weitem

überschreiten. Es müsse von einer erheblichen Somatisierung und einem

Schonverhalten ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich nun

zwischenzeitlich zu einer Psychotherapie angemeldet. Sie sei bei ihren

chronifizierten Beschwerden in ihrer gesamten Befindlichkeit deutlich eingeschränkt;

eine Psychotherapie sei jetzt dringend angezeigt.

Der Beschwerdeführerin sei trotz der beklagten

und vorgeführten Symptomatik ein ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich

sitzend aber auch gehend und stehend ohne Notwendigkeit des Tragens von

Gewichten über 5 – 10 kg zumutbar. Einmaliges Treppensteigen

möglich, wiederholtes Treppensteigen ungünstig. Tätigkeiten in unebenem Gelände

zurzeit schwierig. Tätigkeiten im Knien und Kauern auch längerfristig

wahrscheinlich ungünstig. Es sei mit einer Verbesserung der Steh- und

Gehfähigkeit in den nächsten Monaten bis zu 2 – 3 Jahren zu rechnen.

Von Seiten des Rumpfes und der oberen Extremitäten seien keine Einschränkungen

feststellbar.

7.1.2

Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, wies im psychiatrischen Gutachten vom 30. November

2004.

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (gemäss ICD-10)

aus (IV-Nr. 36 S. 7):

1.

Depressive Episode seit Januar 2004

a. Aktuell schwere Episode ohne

psychotische Symptome (F32.2)

b. Bei chronischem Schmerz im rechten

Kniegelenk (M25.5) nach Kniekontusionstrauma 2001

Wegen Knieschmerzen nach einem Unfall

hätten diverse therapeutische Massnahmen stattgefunden, die jedoch keinen

ausreichenden subjektiven Erfolg gebracht hätten. Parallel hierzu habe sich ab

Januar 2004 eine depressive Episode entwickelt, die aktuell noch schwer

ausgeprägt sei. Das in der aktuellen Untersuchung erkennbare depressive Syndrom

werde subjektiv deutlich weniger ausgeprägt erlebt, als es objektiv beschrieben

werden könne. Die aktuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei

krankheitsbedingt deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seit Januar 2004 bis aktuell nicht

arbeitsfähig. Aktuell stünden ergotherapeutische, tagesstrukturierende

Massnahmen im Vordergrund. Der Beschwerdeführerin seien keine anderen

Tätigkeiten zumutbar.

7.2

Im zeitlichen Verlauf zwischen

der letzten Rentenverfügung vom 20. Juni 2006 und der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

7.2.1

Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle B.___ vom 20. Oktober 2009 (Psychiatrie, Innere

Medizin und Orthopädie, IV-Nrn. 65.1 – 65.2) wurden folgende

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert

(IV-Nr. 65.1 S. 25):

1.

Chronische Kniegelenksschmerzen rechts

(ICD-10 M79.66)

Trochleadysplasie

beidseits, lateraler Tilt der Patella beidseits, vermehrte femorale Antetorsion

rechts von 44° (CT 10. Januar 2002)

Status nach Kniekontusion

und -distorsion am 9. Oktober 2001

Status nach

Kniearthroskopie und VMO-Plastik am 6. Februar 2002 (Spital N.___) bei

rezidivierender patellärer Instabilität

postoperativ Auftreten

einer tiefen Beinvenenthrombose rechts sowie beidseitiger peripherer

Lungenembolien

Status nach

Kniearthroskopie und Shaving des hypertrophen Narbengewebes an der medialen

Patellafacette am 24. Juli 2003 (PD Dr. [...], Spital O.___)

Status nach Shaving der

Patella und Operation nach Elmslie am 28. November 2005 (Dr. [...])

Status nach

Schraubenentfernung tibial am 2. Mai 2006 (Dr. [...])

radiologisch deutliche

femoropatelläre Knorpelveränderungen samt Patellatiefstand; Menisken und

Bandapparat regelrecht (Röntgen 15. April 2009 bzw. MRI 28. Juli 2009)

2.

Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.5)

kleine Diskushernien LWK4/5

und LWK5/SWK1 ohne Neurokompression (MRI 19. Februar 2008)

3.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, 33.1)

4.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1.

Verdacht auf vorsätzliche Überdosierung

von Edronax

Wirkstoffspiegel mit

1206.

nmol/L entspricht mehr als dem Zweifachen des oberen therapeutischen

Referenzwertes von 511 nmol/L

2.

Obesitas, BMI 29 (ICD-10 E66.0)

3.

Leichtgradige CRP-Erhöhung mit

22.

mg/L

DD in Abheilung begriffene

Infektionskrankheit, oligosymptomatische vermutlich virale Infektion

grenzwertige TSH-Erhöhung

kontrollbedürftig

Aus orthopädischer Sicht wirkten sich v.a.

die Veränderungen im rechten Kniegelenk mit chronischen Schmerzen bei

radiologisch deutlicher femoropatellärer Knorpelveränderung samt Patellatiefstand,

Status nach drei arthroskopischen Eingriffen und einer in beiden Knien

vorliegenden Trochleadysplasie, in geringerem Ausmass auch das chronische

lumbovertebrale Schmerzsyndrom, auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Reinigerin, welche einer körperlich leichten bis

intermittierend mittelschweren Tätigkeit entspreche und vorwiegend stehend und

gehend ausgeübt werde, sei der Beschwerdeführerin bleibend nicht mehr zumutbar.

Hierfür bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich leichten,

wechselbelastenden, überwiegend sitzend auszuübenden Tätigkeit bestehe aus rein

orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, wiederholtes

Gehen auf der Treppe sowie das Arbeiten in kniender oder hockender Position

sollten dabei vermieden werden. Aus psychiatrischer Sicht wirkten sich die

gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode im Rahmen einer rezidivierenden

depressiven Störung sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Diese führe in einer aus

orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit bei ganztägigem Einsatz zu einer

Leistungseinbusse von 30 %, entsprechend einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %. Weder aus allgemeininternistischer noch aus

anderweitiger somatischer Sicht lägen Befunde oder Diagnosen vor, welche die

Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus polydisziplinärer Sicht resultiere in einer

körperlich leichten, wechselbelastenden und aus orthopädischer Sicht

adaptierten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer

Leistungseinbusse von 30 %, entsprechend einer Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 70 %, die seit spätestens ab August 2009 mit

Sicherheit bestätigt werden könne (IV-Nr. 65.1 S. 26 f.). Aus

psychiatrischer Sicht habe sich die depressive Störung seit der Begutachtung

durch Dr. med. J.___ mit Bericht vom 30. November 2004 deutlich verbessert

(IV-Nr. 65.1 S. 29).

7.2.2

Im versicherungspsychiatrischen

Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 14. April 2010 (IV-Nr. 78) wurden folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 46):

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren

ICD-10 (GM 2009) F45.41, in

der Folge des Unfalls von 2001

mit generalisierten

Dauerschmerzen meist bei VAS 7 – 8

bei zahlreichen

Risikofaktoren, nach mehreren invasiven Interventionen, bei psychiatrischer

Komorbidität

mit sozialem Rückzug und

Einschränkungen in Freizeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit

2.

Depressive Störung, gegenwärtig

schwergradig

ICD-10 F32.2, seit Januar 2004

mit ausgeprägter

Antriebsstörung, Desinteresse

3.

Gemischte Angststörung, ICD-10 F43.1,

mit Krankheitswert seit ca. September 2004

mit Panikattacken und

Agoraphobie (beide subsyndromal)

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit. Im jetzigen Zustand sei sowohl aufgrund der

Depression wie auch der chronischen Schmerzerkrankung keine verwertbare

Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin vorhanden. Dazu kämen die somatischen und die

agoraphobischen Einschränkungen sowie die Langsamkeit. Die Arbeitsfähigkeit

werde durch depressive Beschwerden, Ängste und eine chronische

Schmerzerkrankung eingeschränkt. Dem stünden im Fall der Beschwerdeführerin nur

wenige Ressourcen gegenüber. Ihre Angaben seien insgesamt weitgehend konsistent

zu den sonstigen Befunden, insbesondere zu den vegetativen Auswirkungen und den

Einschränkungen in Alltag und Freizeit. Eine Schmerzüberwindung bei

gleichzeitig schwerer depressiver Störung und Angst im Rahmen der üblichen

Willensanstrengung sei nicht möglich. Im Haushalt bestehe im Sinne eines

geschützten Arbeitsplatzes mit direkter Anleitung eine Arbeitsfähigkeit von

ca. 10 %. Im geschützten Rahmen wäre eine Präsenzzeit von zwei bis

drei Stunden täglich zumutbar, eine nennenswerte Arbeitsleistung dürfte aber

auch da aktuell nicht erreicht werden. Dies unter der Annahme einer weiterhin

schweren Depression. Wenn die Depression wieder mittelgradig würde, was

phasenweise möglich sei, sei eine vier- bis fünfstündige Präsenzzeit im

geschützten Rahmen zumutbar. Auf dem freien Arbeitsmarkt wäre aber auch dann,

durch die Komorbidität mit Schmerz und Angst bedingt, keine verwertbare Arbeitsfähigkeit

vorhanden (S. 52 ff.).

Seit der Rentenzusprache vom

26.

Juni 2006 müsse man medizinisch von einem schwankenden Verlauf der

Depression ausgehen (zwischen mittel- und schwergradig). Die chronische

Schmerzstörung dürfte sich eher verschlechtert haben, dies aufgrund der

dazugekommenen lumbalen Schmerzproblematik. Die seit ca. September 2004

bestehende Angststörung habe sich im letzten Jahr ebenfalls tendenziell

verschlechtert. Insgesamt sei davon auszugehen, dass seit der Rentenzusprache

vom 26. Juni 2006 sicher keine Besserung des Beschwerdebildes vorliege,

hingegen sei eine Verschlechterung wahrscheinlich (S. 56 f.).

7.2.3

Im Rahmen des Gutachtens der

Gutachterstelle D.___ vom 6. September 2013 (internistisch, psychiatrisch,

orthopädisch, IV-Nrn. 115.1 – 115.4) wurden folgende Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 115.1

S. 38 f.):

1.

Chronische Kniebeschwerden rechts

(ICD-10 M23.8) mit / bei

Status nach

MPFL-Bandplastik Kniegelenk rechts mit Gracilissehne am 14. Juni 2011 bei

Status nach rezidivierenden

Luxationen Patella rechts nach lateral bei Trochlea-dysplasie (Q74.1)

Status nach Shaving der

Patella und Operation nach Elmslie am 28. November 2005

Status nach

Schraubenentfernung tibial am 2. Mai 2006

Kniegelenksarthroskopie,

Resektion einer Plica, Denervation der Patella, mediale Kapselschrumpfung des

rechten Kniegelenks 19. Oktober 2010

Status nach

Kniearthroskopie und Shaving des hypertrophen Narbengewebes an der medialen

Patellafacette am 24. Juli 2003

Status nach Kniearthroskopie

und VMO-Plastik am 6. Februar 2002

2.

Mediane Diskushernie L4/L5, Chondrose

L5/S1 mit einer medianen / medio-rechts lateralen Diskushernie mit

rezessaler Kompression von S1 rechts und beginnender rezessaler Einengung von

S1 links (M51.1)

3.

Status nach undislozierter Sakrumfraktur

nach Sturz am 1. September 2012 (S32.1)

Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) seien:

1.

Adipositas

2.

Verdacht auf arterielle Hypertonie,

kontrollbedürftig

3.

Postoperativ tiefe Beinvenenthrombose

rechts sowie beidseitige periphere Lungenembolien nach OPs 6. Februar 2002

Aufgrund der Gesamtbeschwerdesymptomatik

am Bewegungsapparat mit eingeschränkter Sitzfähigkeit (nachvollziehbare

Steissbeinbeschwerden bei nicht dislozierter Sakrumfraktur), eingeschränkter

Gehfähigkeit (LWS-Beschwerden und Knieproblematik) und der Unfähigkeit auf

unebenem Gelände, Treppen, Leitern zu laufen oder in der Hocke zu arbeiten

(Kniebeschwerdesymptomatik) werde in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin

von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Zumutbar seien leichte

körperliche Arbeiten zu 50 % halbtags in Wechselbelastung, teilweise

stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend mit einer

Hebe- / Tragelimite von 10 kg. Mittelschwere und schwere

körperliche Arbeiten seien nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht

bestehe aktuell keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die attestierte

50%ige Einschränkung könne aus somatischer Sicht ab September 2012 angenommen

werden (IV-Nr. 115 S. 44 f.). Gegenüber dem Zeitpunkt der

Rentenzusprache sei von einer Verschlechterung auszugehen, indem neu eine

lumbospondylogene Problematik sowie eine posttraumatische undislozierte Sakrumfraktur

S5 anlässlich eines Sturzes aufs Gesäss vom 1. September 2012

hinzugekommen seien. Erstmals erwähnt werde dieses lumbale Problem im Bericht

Dr. med. P.___ vom 25. März 2009 (IV-Nr. 59 S. 1 ff.), dort

als lumboradikuläres Syndrom L5 rechts eingestuft. Die entsprechenden

Abklärungen erfolgten am 19. Februar 2008 (MRI der LWS, IV-Nr. 59

S. 5) mit Nachweis einer kleinen medianen bis leicht paramedianen rechtsdominant

kaudal luxiert-subluxierten Diskushernie L5/S1 mit leichtgradiger

rechtsseitiger Wurzelreizung ohne mechanische Beeinträchtigung. Diese Symptomatik

sei durch die Gutachterstelle B.___ zeitnahe nachvollziehbar beurteilt und eine

30%ige Leistungsminderung für realistisch erachtet worden. In der Zwischenzeit sei

es aber nach einem Sturz aufs Gesäss am 1. September 2012 zu einer

deutlichen Verschlechterung dieser Problematik sowie aufgrund der erlittenen

undislozierten Sakrumfraktur S5 zu einer zusätzlichen Schmerzkomponente

gekommen, welche v.a. eine sitzende Tätigkeit deutlich erschwere. Damit

erscheine aufgrund der neuen Befunde eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit mit

Leistungsminderung von 30 % in einer Verweistätigkeit aktuell nicht mehr

aufrecht zu erhalten.

Die für eine volle Rentenzusprache

massgebende volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne aus

heutiger Perspektive aufgrund der aktuellen psychiatrischen Beurteilung in

diesem Mass aktuell nicht begründet werden. Diese Einschätzung (Verbesserung)

könne in Ermangelung von fachpsychiatrischen Beurteilungen in der jüngeren

Vergangenheit resp. sich erheblich widersprechender Ansichten (Gutachten

Gutachterstelle B.___ vom 22. Oktober 2009, Arbeitsunfähigkeit

psychiatrisch 30 % / Bericht Dr. med. C.___ vom 14. April

2010, Arbeitsfähigkeit 50 % nur in geschütztem Rahmen) ab dem Datum dieses

Gutachtens angenommen werden (IV-Nr. 115.1 S. 44 f.).

7.2.4

Im polydisziplinären Gutachten

der Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 (orthopädisch, angiologisch,

neurologisch, pneumologisch, psychiatrisch, allgemeinmedizinisch und

kardiologisch, IV-Nrn. 183.1 – 183.6) wurden folgende

Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgewiesen

(IV-Nr. 183.1 S. 81):

Chronische

lumbospondylogene Schmerzen bei Diskopathie L4-S1, Spondylarthrose im MRI LWS (November

2015): Narbenstenosen, klinisch mittelgradige Belastungsinsuffizienz, neurologisch

Zeichen einer L5- und S1-Radikulopathie rechtsseitig bei

Status nach Entfernen eines

perforierten Massenprolaps L5/S1 (Januar 2014)

Status nach periradikulärer

Therapie 19. Dezember 2012, Status nach Sakrumfraktur September 2012 nach Sturz

aufs Gesäss

Chronifizierte

Knieschmerzen rechts bei femoropatellar-Arthrose, Trochleadysplasie

Status nach mehrmaliger

Knieoperation rechts (2002 – 2006)

Muskelminderung

Oberschenkel rechts -2 cm

Status nach Kniearthroskopie

und VMO-Plastik am 5. Februar 2002 (Spital O.___) bei rezidivierender

patellarer Instabilität mit postoperativ Auftreten einer tiefen

Beinvenenthrombose rechts sowie beidseitiger peripherer Lungenembolien

Status nach

Kniearthroskopie und Shaving des hypertrophen Narbengewebes an der medialen

Patellafacette am 24. Juli 2003 ([...], Spital O.___)

Status nach Shaving der

Patella und Operation nach Elmslie am 28. November 2005 ([...])

Status nach

Schraubenentfernung tibial am 2. Mai 2006 ([...])

Status nach Femoropatellarprothese

Kniegelenk rechts

radiologisch 2014 korrekte

Lage

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.00)

Verdacht auf chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.1)

Nebendiagnosen ohne wesentliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien:

Leichtgradige mediale

Gonarthrose beidseits

Muskuläre Dysbalance

Lenden-, Becken-, Beinregion mit

Trochantertendinose

beidseits und Gluteal-Myalgien

Status nach

drei-Etagen-tiefer Beinvenenthrombose rechts Februar 2002 und Januar 2014 mit

aktuell geringgradigen postthrombotischen Residuen (Farbduplexsonografisch

festgestellt), angiologisch Ausschluss einer arteriellen Erkrankung

Status nach zweimaliger

Lungenembolie (2002, 2012 [recte: 2014]) mit aktuell

pulmonologisch normaler

Lungenfunktion, kein Hinweis auf pulmonale arterielle Hypertonie

Adipositas WHO-Stadium I

mit einem BMI von 30.4 kg/m2

Leichte Hyperurikämie

Arterielle Hypertonie,

zurzeit medikamentös gut eingestellt

Kopfschmerzen unklarer

Klassifikation und Ätiologie

Aus orthopädischer Sicht sei die

Beschwerdeführerin in einer leichten adaptierten Tätigkeit in ihrem

Leistungsvermögen unter Berücksichtigung des Leistungsprofils zu mindestens

30.

% eingeschränkt. In adaptierter Tätigkeit betrage die psychiatrische Leistungsminderung

30.

%. Im polydisziplinären Konsens sei die Beschwerdeführerin auch in

adaptierter Tätigkeit aufgrund der bleibenden Gesundheitsstörungen insgesamt zu

70.

% arbeitsfähig beurteilt worden (IV-Nr. 183.1 S. 86).

Polydisziplinär seien die somatischen Störungen vorrangig, hierbei die

Einschätzung aus orthopädischer Sicht. Die Beschwerdeführerin werde in der

zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst ab dem Arbeitsunfall 2001 als 100 %

arbeitsunfähig beurteilt. Dies auch nach den Knie-Operationen. Es habe ab

September 2012 nach der Sakrumfraktur, des Massenprolapses L5/S1 und der nachfolgenden

Operation, sowie der p. OP Infarktpneumonie bis zum November 2014 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens nach der gutachterlichen

Untersuchung sei unter Berücksichtigung aller Befunde – ab März 2016 – eine

adaptierte Tätigkeit zumutbar. Voll adaptiert sei eine leichte

wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Rotations-, Beugebewegungen,

Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten bis

maximal 5 kg oder ohne einseitige Zwangshaltung, regelhaftes Treppen-,

Leitersteigen. Die Umsetzbarkeit sei in freier Wirtschaft möglich. Eine

stufenweise Wiedereingliederung werde empfohlen. Beginn mit 2.3 Stunden

täglich, Steigerung nach zwei Wochen (IV-Nr. 183.1 S. 87 f.).

7.2.5

Dr. med. Q.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner versicherungsmedizinischen

Beurteilung vom 3. Oktober 2017 (IV-Nr. 214 S. 2 f.) u.a. fest, bei

fehlender objektiver Begründbarkeit der angegebenen persistierenden Schmerzen,

fehlender klinischer und apparativer Begründung der postulierten Atemnot und

fehlender psychiatrischer Betreuung seit Februar 2017, trotz angeblich

mittelschwerer Depression und einer Angststörung, sei die von Dres. med. P.___,

Neurologie FMH, und R.___, Neurochirurgie FMH, beurteilte gänzliche

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Diese

Widersprüchlichkeit im Vergleich zur Begutachtung vom 10. März 2016 müsse

unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich am 23. Januar 2017 erfolgten Operation

am 23. Januar 2017 [recte: 21. Januar 2017] und der postoperativ

festgestellten Rezidivhernie L5/S1, der angegebenen Anstrengungsdyspnoe und der

angeblichen psychischen Verschlechterung (Bericht Dr. med. S.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, vom 10. Januar 2017, IV-Nr. 205 S. 2 ff.)

erneut polydisziplinär (allgemeininternistisch, kardiologisch, psychiatrisch,

orthopädisch und neurologisch) verlaufsbegutachtet werden.

7.2.6

Im polydisziplinären

Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 (internistisch, kardiologisch,

psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch, IV-Nrn. 239.1 – 239.9)

der Gutachterstelle E.___ wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 239.2 S. 5 f.):

Chronisches

lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.80) bei

degenerativen Veränderungen ossärer (ICD-10 M47.86) und discogener (ICD-10 M51.3)

Art nach operativer Dekompression auf den Höhen L4/L5 und L5/S1 sowie multiplen

Infiltrationen im Bereich der distalen LWS

Persistierende Beschwerden

am rechten Kniegelenk im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56), Ergussbildung

(ICD-10 M25.46) und Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66) nach multiplen

Eingriffen wegen rezidivierender Patella-Luxation mit konsekutiver

Chondromalazia patellae (ICD-10 M22.4), letztlich Implantation einer

femoropatellären Prothese (ICD-10 Z96.65)

Radikulopathie L5 > S1

rechts mit neuropathischen Schmerzen bei Zustand nach operativer Intervention LWK4/5

(Januar 2017) und LWK5/SWK1 (Januar 2014) ohne noch bestehende

Wurzelkompression bei Prolaps LWK5/SWK1 rechts (MRI vom 5. Februar 2017)

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

Inaktivitätsatrophie

rechter Oberschenkel bei Knieleiden rechts

Status nach zweimaliger TVT

am rechten Unterschenkel mit konsekutiven Lungenembolien 2002 und 2014 unter

Xarelto 20 mg

Arterielle Hypertonie unter

Covaltan und Metoprolol gut eingestellt

konzentrische

linksventrikuläre Hypertrophie

gute links- und

rechtsventrikuläre Funktion (LVEF 79 %)

Adipositas mit einem BMI

von 34.7 kg/m2

Morphium- und Tramal-Allergie

DD restless legs-Syndrom

Bereits in den vorherigen Gutachten sei

festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit

als Reinigungsmitarbeiterin keine Arbeitsfähigkeit mehr aufweise (angestammte

Arbeitsunfähigkeit sei mit 100 % zu bemessen). Diese Einschätzung sei,

ebenfalls in Einklang mit den vorhergehenden Gutachten, auf das Unfalldatum,

also den 9. Oktober 2001, festzusetzen. Die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit betrage bis Dezember 2016 70 % und ab Januar 2017

60.

%. Die leidensangepasste Tätigkeit müsste folgende Kriterien erfüllen:

Wechselbelastend, körperlich leicht mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen

Sitzen, Gehen und Stehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg,

keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- und

Rotationsbewegungen, kein Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von

Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüste, keine Zwangspositionen der

Wirbelsäule (kein Knien, Abhocken oder Kauern). Weiterhin sollten keine

Tätigkeiten unter Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion, mit besonderer

Verantwortung oder eigenen Entscheidungsbefugnissen zugemutet werden. Die

Arbeitsatmosphäre sollte freundlich sein. Es sollte die Möglichkeit zu selbstbestimmter

Unterbrechung der Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein (IV-Nr. 239.2

S. 7 f.).

Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in

angestammter Tätigkeit entstehe durch die orthopädischen Leiden am Skelett,

vorwiegend der LWS und des rechten Knies. Dabei sei eine Besserung der Schmerzsymptomatik

möglicherweise noch zu erreichen, jedoch keine Verbesserung der Skelettschäden.

Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sei durch die orthopädischen

und psychiatrischen Leiden massgeblich bestimmt. Durch die orthopädischen

Leiden bestehe zwar keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vom 10. März

2016, jedoch hätten die psychiatrischen Gesundheitsstörungen retrospektiv ab

Januar 2017 zugenommen, sodass sich die Gesamtarbeitsfähigkeit ab Januar 2017 auf

60.

% – unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen – etwas

abgesenkt habe. Die von neurologischer Seite formulierte, schmerzbedingte

leichtere Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe schon optisch aufgrund von

Überlagerungen nicht mehr zu einer weiteren Senkung der

Gesamt-Arbeitsfähigkeit. Zudem seien durch schmerztherapeutische Massnahmen

auch noch Besserungen möglich. Orthopädisch werde hinsichtlich einer Steigerung

der Arbeitsfähigkeit keine Besserungsmöglichkeit gesehen. Psychiatrisch wäre

eine Anhebung der Arbeitsfähigkeit denkbar. Allerdings würden hinsichtlich

einer Besserung die prognostisch ungünstigen Faktoren überwiegen

(IV-Nr. 239.2 S. 8).

Zu berücksichtigen sei die Situation im

Vergleich zur Begutachtung vom 10. März 2016 der Gutachterstelle E.___ resp.

zum Vorbescheid vom 6. Oktober 2016. Orthopädisch, allgemein-internistisch

und kardiologisch ergäben sich im Vergleich keine Veränderungen von Befunden

und Diagnosen. Kardiologisch sei die Velo-Ergometrie wegen Schmerzen im Knie,

und weil die Beschwerdeführerin schlecht velofahren könne, nicht möglich. Im Januar

2016.

habe aber ein Befund mit einer guten ergometrischen Belastbarkeit bis 130

vorgelegen. Die Einschränkungen bei der Ergometrie hätten sehr wahrscheinlich

muskuloskelettale Gründe. Psychiatrisch liege eine Veränderung im Sinne einer

Verschlimmerung vor, da aktuell eine mittelgradige (bei der Beurteilung im März

2016.

eine «leichte») depressive Episode bestehe und auch das chronische

Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren mehr in den Vordergrund

trete. Neurologisch bestehe eine Verschlimmerung durch eine therapierefraktäre

neuropathische Schmerz- und Parästhesie-Symptomatik L5/S1 rechts, sehr

wahrscheinlich in Kombination mit einem restless legs-Syndrom. Eine Veränderung

des Gesundheitszustandes sei psychiatrisch ab Januar 2017, neurologisch ab 22. Dezember

2016, anzunehmen (IV-Nr. 239.2 S. 9).

7.2.7

Mit Schreiben vom 5. April

2019.

(IV-Nr. 247) wiesen die Gutachter der Gutachterstelle E.___ in Bezug

auf den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemachten Vorwurf eines

falschen massgeblichen Referenzzeitpunktes darauf hin, dass die

Beschwerdegegnerin explizit nach der Veränderung des Gesundheitszustandes im

Vergleich zum Gutachten vom 10. März 2016 gefragt habe. Tatsache sei, dass

im Jahre 2006 aus orthopädischer Sicht lediglich die Situation bezüglich des

rechten Kniegelenks einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe.

Auskünfte über die entsprechende gesundheitliche Situation fänden sich im

IV-Arztbericht vom 30. November 2005, Ambulatorium der Psychiatrischen

Dienste [...] (IV-Nr. 46), in welchem eine chronische Schmerzsituation im

rechten Kniegelenk beschrieben werde, welche von «diversen Orthopäden in [...]»

behandelt werde. Auch Dr. med. J.___ habe sich im psychiatrischen IV-Gutachten

vom 30. November 2004 in diesem Sinn geäussert. Ausführliche Angaben über

die somatische Situation fänden sich im Bericht über die kreisärztliche

Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004. Anamnestisch würden peripatellär

gelegene Schmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenks

sowie nächtliche Wadenkrämpfe angegeben. Klinisch werde ein stark rechts

hinkendes Gangbild (bei Stockhilfe links) beschrieben. Am rechten Kniegelenk kein

Erguss, schmerzhafte Patellabeweglichkeit mit positivem Zohlen-Zeichen, gute

Bandstabilität, Extension voll, Flexion bis 110° (Gegenseite 140°) möglich,

Umfangminus am rechten Oberschenkel im Vergleich zu links 1 cm,

symmetrische Verhältnisse bezüglich Unterschenkel. Zu jenem Zeitpunkt sei ein

«ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich sitzend, aber auch gehend und

stehend ohne Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 bis 10 kg» als

zumutbar erachtet worden. Wiederholtes Treppensteigen, Tätigkeiten in unebenem

Gelände sowie im Knien und Kauern seien als ungünstig angesehen worden. Im

orthopädischen Gutachten vom 10. Dezember 2018 (Untersuchung am

8.

November 2018) sei dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin über

Schmerzen im Bereich des Rückens, namentlich der LWS, sowie am rechten

Kniegelenk geklagt habe. Am rechten Kniegelenk und an der LWS seien diverse interventionelle

und operative Eingriffe durchgeführt worden, die im Gutachten (S. 33 / 34)

aufgeführt würden. Unter den gegebenen Umständen sei es aus orthopädischer

Sicht also gerechtfertigt, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes

gegenüber 2006 auszugehen, v.a. da nun auch das Achsenskelett, namentlich die

LWS, betroffen sei. Am rechten Kniegelenk seien nach der Verfügung 2006 weitere

Eingriffe durchgeführt worden – objektiv seien die Veränderungen am rechten

Kniegelenk (abgesehen vom Zustandsbild nach Implantation einer femoropatellären

Prothese) im Vergleich zur Kreisarztuntersuchung von 2004 allenfalls knapp

erheblich (diskrete Ergussbildung, Flexion bis 100°, etwas verstärkte

Bandinstabilität lateral). Im Gutachten vom 10. März 2016 seien

vergleichbare Befunde beschrieben worden, so dass es gerechtfertigt sei, davon

auszugehen, dass aus orthopädischer Sicht bereits zu jenem Zeitpunkt von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber 2006 auszugehen sei. In

Bezug auf die Berichte vom 27. September 2018 von Dr. med. R.___ und vom 26. November

2018.

von Dr. med. L.___, Orthopädische Chirurgie FMH (IV-Nr. 244 S. 4

ff.), würden aus gutachterlicher Sicht keine grundlegend neuen Informationen

geliefert. Dass die Implantation eines Neurostimulators vorgesehen gewesen sei,

sei im Gutachten (S. 31) festgehalten worden. Die Dokumente beschrieben

kein klinisches Zustandsbild, über den Verlauf nach der Implantation des (provisorischen)

Neurostimulators seien sie nicht informiert. Sie wüssten also nicht, ob eine

definitive Implantation erfolgt sei, oder ob die Elektroden wegen Unwirksamkeit

entfernt worden seien. Es könne jedoch festgehalten werden, dass durch den

Eingriff keine Veränderungen am Achsenskelett durchgeführt worden seien, die

Auswirkungen auf die Statik der LWS hätten; in anderen Worten, mit einer

Verschlechterung des Zustandsbildes sei wegen des Eingriffes nicht zu rechnen. Bei

Erfolg wäre eine Schmerzminderung zu erwarten – aus orthopädischer Sicht sei

dadurch jedoch nicht mit einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

Anlässlich der jetzigen psychiatrischen

Untersuchung hätten eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig

mittelgradige Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren diagnostiziert werden können. Die daraus abgeleitete, im

Vergleich zu den Gutachten aus dem Jahre 2013 und 2016 verminderte

Arbeitsfähigkeit, bringe eine Verschlechterung zum Ausdruck. Ergänzend

bestünden multipel wirksame belastende psychosoziale Faktoren (mangelnde

Sprachkenntnisse, ungelernt, bereits vor der Krankheitsphase habe die

Beschwerdeführerin über geringe Ressourcen verfügt), die das regressiv-hilflose

Verhalten seitens der Beschwerdeführerin mitbedingten, einer depressiven

Symptomatik Vorschub leisteten und damit auch einer erfolgreichen

psychiatrischen Behandlung all die Jahre entgegengestanden hätten.

Auf neurologischem Gebiet ergebe sich

vor dem 13. Dezember 2013 (ab der Dokumentation ab 2001) kein Hinweis für

eine persistierende lumboradikuläre Kompression (oder sonstige die

Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung – die Kopfschmerzsymptomatik sei auch

bis anhin übereinstimmend als nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit

gesehen worden). Im Februar 2008 sei es allerdings zu einer lumboradikulären

Irritation (fraglich Kompression) L5 rechts gekommen, jedoch nur temporär. Im

Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 20. Januar 2009 werde auch kein

radikuläres Syndrom erwähnt. Nach der Sakrumfraktur, nachgewiesen in der MRT im

Oktober 2012, seien ebenfalls keine radikulären Defizite, entsprechend dem

Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom Juni 2013 [wohl: Gutachterstelle D.___

vom September 2013], aufgeführt worden. Somit ergebe sich auf neurologischem

Gebiet im Zeitraum von 2006 bis zum 12. Dezember 2013 keine dauerhafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und angepassten

Tätigkeit. Vom 13. Dezember 2013 bis zum 21. Dezember 2016 gelte auf

neurologischem Gebiet weiterhin die Einschätzung im Vorgutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 und ab dem 22. Dezember 2016

die im aktuellen Gutachten vorgeschlagene, da sich aus den nachgereichten Unterlagen

keine neuen Erkenntnisse ergäben.

7.2.8

Dr. med. K.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai

2019.

(IV-Nr. 250) Folgendes fest: In der ergänzenden Stellungnahme des

Psychiaters der Gutachterstelle E.___ vom April 2019 (vgl. E. II. 9.7 hiervor) werde

explizit darauf hingewiesen, dass es sich im Verlauf um eine leichte bis

schwere (zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung um eine mittelschwere)

rezidivierende depressiven Störung (d.h. wiederkehrend und nicht dauerhaft!)

handle. Aufgrund dieser Tatsache sei die Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater

im Vergleich zu den Gutachten der Jahre 2013 und 2016 reduziert worden. Zudem

weise der Psychiater auf IV-fremde Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, die

eine suffiziente psychiatrische Behandlung über die Jahre erschwerten) hin, die

im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beachtet werden müssten. Insofern

seien die durch den Rechtsvertreter gemachten validen Punkte nicht allein

psychischer / psychiatrischer Natur, sondern zum Teil auch auf IV-fremde

Faktoren zurückzuführen. Insofern könne der RAD weiterhin auf das Gutachten

abstellen.

7.2.9

Im «Infiltrationsbericht» vom

2.

Juli 2019 (IV-Nr. 254 S. 13 f.) stellte Dr. med. L.___,

Orthopädische Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:

Chronische lumboischialgiforme

Schmerzsymptomatik rechts

Fortgeschrittene

Osteochondrose L5/S1 und Diskopathie L4/5

mehrere epidurale Infiltrationen

L5/S1 rechts mit abnehmendem Ansprechen

kleine Rezidiv-Diskushernie

L5/S1 rechts nach kranial sequestriert

mikrochirurgische

Dekompression L5/S1 rechts im 2014 bei Massenprolaps mit cauda-Symptomatik

mikrochirurgische Dekompression

L4/5 rechts im 2017 bei Rezessusstenose L4/5 rechtsbetont

Implantation von zwei

epiduralen SCS-Elektroden am 26. November 2018

Implantation eines

Intellis-Neurostimulators glutaeal rechts am 3. Dezember 2018

Es sei eine CT-gestützte Infiltration

der Intervertebralgelenke L5/S1 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin

habe seit einigen Tagen wieder einen invalidisierenden Schmerz, diesmal von der

Beschreibung her im lumbosakralen Übergang beidseits; kein Schmerz im rechten

Bein, aber eine Hyposensibilität an Oberschenkel- und Unterschenkelaussenseite.

Es sei nicht wirklich herauszubekommen, ob es wirklich bewegungs- und

belastungsabhängig sei, wohl seien alle Bewegungen schmerzhaft. Keine Paresen,

keine Parästhesien, Stuhlgang und Wasserlassen könnten kontrolliert werden. Im

Spital N.___ habe man den Verdacht auf einen Rezidivprolaps gehabt und deswegen

eine MRI machen wollen. Wegen des implantierten Stimulators sei darauf

verzichtet und eine Schmerzmedikation etabliert worden. Damit gehe es besser. Die

Medikamente würden vertragen. Leider sei wie immer bei der Beschwerdeführerin eine

adäquate Beurteilung nicht möglich, da sie immer sehr dramatisiere.

Offensichtlich funktioniere die Neurostimulation. Die MRI habe nun nur den

kleinen bekannten Rezidivprolaps gezeigt, aber auch die Spondylarthrose.

Deswegen sei die Behandlung der Gelenke vorgeschlagen worden. Direkt nach der

Infiltration sei die Neurologie intakt. Austritt nach Hause in gutem

Allgemeinzustand.

7.2.10

Dr. med. F.___, FMH Orthopädie, hielt

im Bericht vom 11. Juli 2019 folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 254

S. 7 f.):

Erneut Schmerzen über

Kniegelenk rechts, Kniegelenkschwellung, Status nach PFJ-Patellaprothese, Status

nach MPFL-Bandplastik, Kniegelenk rechts mit diversen Voroperationen

Osteochondrose L5/S1, Status

nach mehrmaliger epiduraler Infiltration, Status nach mikrochirurgischer

Dekompression

L5/S1 vom 16. Januar 2014

bei Massenprolaps mit Kaudasymptomatik, Status nach mikrochirurgischer

Dekompression L4/5 rechts am 23. Januar 2017

Es bestehe eine Reizung des rechten

Kniegelenks. Bei der Beschwerdeführerin trete dies ja relativ häufig auf, dann

habe sie aber auch wieder Phasen, in denen es ihr relativ gut gehe. Es werde

auf jeden Fall empfohlen, weiter konservativ zu bleiben. Ein SPECT-CT 2018 habe

keine Lockerung der femoralen oder patellären Prothesenkomponente gezeigt. Bei den

Beschwerden, welche wahrscheinlich teilweise auch durch die LWS verursacht

seien, werde weiter konservativ behandelt und es werde zusätzlich eine patellastabilisierende

Kniegelenksbandage rezeptiert.

7.2.11

Dr. med. H.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Gutachterstelle

E.___, hielt im Schreiben vom 14. Oktober 2019 (IV-Nr. 259) fest, er

komme nach dem Studium der erwähnten Unterlagen aus orthopädischer Sicht zum

Schluss, dass weder anamnestisch noch klinisch eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung vom 8. November

2018.

(Bericht vom 10. Dezember 2018) festgestellt werden könne. Der im

Gutachten erwähnte Neurostimulator sei zwischenzeitlich implantiert worden;

Komplikationen in Zusammenhang mit dem Eingriff würden nicht beschrieben. Es

sei unklar (auch dem behandelnden Schmerzspezialisten), inwieweit der Neurostimulator

seine Wirksamkeit entfalte. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

ergäben sich daraus keine relevanten Konsequenzen: Bestehe keine Wirksamkeit,

sei die Situation im Vergleich zum Gutachten unverändert; sei die

Neurostimulation wirksam, so dürfte sich dadurch die Schmerzsituation gebessert

haben, eine Steigerung der Belastbarkeit der Wirbelsäule werde dadurch jedoch

nicht bewirkt. Zusammenfassend sei also festzuhalten, dass sich die Situation

im Bereich des Achsenskeletts seit der Begutachtung von November / Dezember

2018.

aus orthopädischer Sicht nicht relevant verändert habe. Aus orthopädischer

Sicht sei in Bezug auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 11. Juli 2019

(vgl. E. II. 9.10 hiervor) festzuhalten, dass Dr. med. H.___ diese Schmerzen

und Schwellungszustände bereits in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018

(Untersuchungsdatum 8. November 2018) beschrieben habe. Klinisch habe er

seinerzeit am rechten Kniegelenk eine diskrete Ergussbildung beschrieben; die

Flexion habe 100° betragen und es habe ein leichtes Extensionsdefizit von 5°

vorgelegen. Dies könne aber nicht als Veränderung der Situation interpretiert

werden, sondern liege im Rahmen des Spielraumes bei der Messgenauigkeit. Der

Patellaverschiebeschmerz, respektive das positive Zohlen-Zeichen (Schmerzangabe

bei Bewegung und Anpressen der Patella) seien auch bereits von ihm beschrieben

worden. Unter den gegebenen Umständen komme Dr. med. H.___ zum Schluss, dass

seitens des rechten Kniegelenks anhand des erwähnten Berichtes nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutachten von November / Dezember

2018.

ausgegangen werden könne.

7.2.12

Dr. med. K.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 261) fest, der RAD

halte weiterhin an seiner Beurteilung fest. Der orthopädische Gutachter habe

das Festhalten am Gutachten nachvollziehbar und ausführlich anhand der

nachträglichen Befunde begründet.

8.

Zur Beurteilung einer

allfälligen – seit der letzten Rentenverfügung vom 20. Juni 2006

eingetretenen – revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes holte

die Beschwerdegegnerin insgesamt vier polydisziplinäre Gutachten ein, deren

Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist. Hierbei ist vorab anzumerken, dass vorliegend

kein unrechtmässiger Rentenbezug und / oder eine

Meldepflichtverletzung in Frage steht (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b

IVV), weshalb keine rückwirkende Rentenherabsetzung, sondern nur eine Rentenaufhebung

ex nunc bzw. eine solche per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der

angefochtenen Verfügung strittig ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a

Dispositiv

IVV). Demnach kommt den beiden Gutachten der E.___ vom 10. März 2016 und 10. Dezember

2018 aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur angefochtenen Verfügung vom 29. Juli

2020 bei der Beurteilung einer allfälligen revisionsrelevanten gesundheitlichen

Veränderung erhöhte Relevanz zu.

8.1 Im polydisziplinären B.___-Gutachten

vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 6.1; s. auch E. II. 7.2.1 hiervor) wurde aus

orthopädischer Sicht festgehalten, radiologisch zeigten sich am rechten

Kniegelenk ein deutlicher Patellatiefstand sowie Knorpelalterationen im

femoropatellären, nicht jedoch medialen oder lateralen Kompartiment. An der

Lendenwirbelsäule bestünden kleine Diskusprotrusionen LWK4/5 und LWK5/SWK1,

jedoch keine Neurokompression. Die von der Explorandin geschilderten

Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes liessen sich durch die

objektivierbaren Befunde und vorliegenden Bilddokumente gut begründen. Die bei

der heutigen Untersuchung von der Explorandin geschilderten rechtsseitigen

Lumboischialgien entsprechend dem Dermatom L5 könnten jedoch keinesfalls

objektiviert werden, da eine diffuse rechtsseitige Hemihypästhesie angegeben

werde, das Reflexbild symmetrisch regelrecht sei, Paresen fehlten und der Lasegue

klar negativ sei. Auch könne die vom Neurologen Dr. med. P.___ angegebene

Einschränkung der LWS-Beweglichkeit nicht bestätigt werden, vielmehr seien

sämtliche Wirbelsäulenabschnitte frei beweglich. Aufgrund dieser Ausführungen

und der gutachterlich erhobenen Befunde erscheint die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht nachvollziehbar: Die Tätigkeit als

Raumpflegerin könne als die angestammte angesehen werden. Für diese Tätigkeit

bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten

unter Wechselbelastung bestehe dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine

zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

Sodann wurde im psychiatrischen

Teilgutachten ausgeführt, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive

Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch

die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, sodass eine

gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Vor dem Hintergrund

der langjährigen psychosozialen Belastungssituation könne daher die Diagnose

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Später sei auch

eine depressive Störung hinzugekommen. Die Explorandin sei erstmals 2004

stationär psychiatrisch behandelt worden, befinde sich seither in ambulanter

psychiatrischer Behandlung. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

könne somit eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die

zurzeit leicht- bis mittelgradig ausgeprägt sei. Die in den Akten erwähnte

schwere depressive Störung habe sich zurückgebildet. Gestützt auf die

vorgehenden Ausführungen und die erhobenen Befunde wurde zur Arbeitsfähigkeit

aus psychiatrischer Sicht einleuchtend festgehalten, aufgrund der

rezidivierenden depressiven Störung, die zurzeit leicht- bis mittelgradig

ausgeprägt sei, und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bestehe aus

psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Im Rahmen der

aktuellen psychiatrischen Untersuchung habe sich die psychiatrische Situation zwischenzeitlich

deutlich gebessert. Eine genaue Rückdatierung sei mangels fachärztlicher

Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nach Dezember

2005 nicht möglich. Die Explorandin sei 2004 psychiatrisch begutachtet worden.

Damals habe die Explorandin unter einer schweren depressiven Episode gelitten.

Die depressive Störung habe sich seither deutlich verbessert. Zum jetzigen

Zeitpunkt könne nur eine leichte bis mittelgradige depressive Störung

festgestellt werden. Der die Explorandin seit 2007 behandelnde Psychiater habe

zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung nehmen wollen.

Gestützt auf diese Ausführungen vermag

schliesslich auch die interdisziplinäre Schlussfolgerung der Gutachter zu

überzeugen, wonach die festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 70 % in

einer aus orthopädischer Sicht adaptierten Tätigkeit spätestens ab August 2009

mit Sicherheit bestätigt werden könne. Im Übrigen erscheint das B.___-Gutachten

auch im Lichte der im damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung (u.a. Förster-Kriterien,

vgl. u.a. BGE 131 V 49) nachvollziehbar.

8.2 Im polydisziplinären Gutachten

des D.___ vom 6. September 2013 wurde in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar

ausgeführt, es bestünden deutliche Diskrepanzen zwischen fremdanamnestischen

Angaben und den Angaben der Explorandin, zwischen den Angaben der Explorandin

in verschiedenen Untersuchungssituationen, sowie zwischen den Angaben und dem Verhalten

der Explorandin. Insgesamt seien die Angaben der Versicherten diffus, detailarm

und wenig plastisch. Es gebe zahlreiche Hinweise auf eine erheblich

eingeschränkte Beschwerdevalidität im Sinne von mindestens deutlicher

Aggravation. Hierdurch werde darüber hinaus eine Diagnosestellung deutlich

erschwert. Eine psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

habe nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden können. Es lägen deutliche

Hinweise darauf vor, dass eine schwere bzw. mittelgradige depressive Episode

derzeit nicht vorliege. Eine anamnestisch wiederholt festgestellte depressive

Episode sei aktuell allenfalls als leichtgradig einzuschätzen. Die anamnestisch

vorhandene Schmerzstörung sei aufgrund der diffusen Angaben der Explorandin und

der eingeschränkten Beschwerdevalidität gegenwärtig nicht mit ausreichender

Sicherheit zu konstatieren. Die für die volle Rentenzusprache massgebende volle

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne aus heutiger Perspektive

aufgrund der aktuellen psychiatrischen Beurteilung in diesem Mass aktuell nicht

begründet werden. Zwar werde im psychiatrischen Parteigutachten von Dr. med.

C.___ vom 14. April 2010 unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren, mit sozialem Rückzug und Einschränkungen

in Freizeit, Alltag und Arbeitsfähigkeit sowie eine depressive Störung,

gegenwärtig schwergradig, seit 01/2004 mit ausgeprägter Antriebsstörung,

Desinteresse und eine gemischte Angststörung mit Krankheitswert seit ca.

09/2004 mit Panikattacken und Agoraphobie (beide subsyndromal) diagnostiziert

und der Beschwerdeführerin im Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von ca. 10 %

attestiert. Zudem sei im Bericht des Schmerzzentrums T.___ vom 8. Juni 2011 als

Diagnose eine schwere Depression gestellt und eine Arbeitsfähigkeit von 1 – 2

Stunden pro Tag attestiert worden. Aufgrund des aktuellen psychiatrischen

Gutachtens des D.___ könnten die diagnostische Einschätzung und auch die

Schlussfolgerung bezüglich der höchstgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

jedoch nicht nachvollzogen werden. Mit den gegenwärtig angegebenen und in der

gutachterlichen Untersuchung nachvollziehbaren Symptomen erreiche die

Explorandin einen Schweregrad einer leichtgradigen Depression ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit.

Sodann wurde im orthopädischen

Teilgutachten ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin könnten Beschwerden im

Bereich der Lendenwirbelsäule, im Bereich des Steissbeins und im Bereich des

Kniegelenks rechts objektiviert werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkten. Die von der Beschwerdeführerin berichteten Beschwerden im Bereich

der Lendenwirbelsäule und im Bereich des Kniegelenks würden zwar sehr

akzentuiert, aber gesamthaft glaubhaft und gut passend zum klinischen

Erfahrungsbild geschildert. Somit könne man die Beschwerden an sich als

glaubhaft und realistisch einstufen. Die Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule seien mit der klinischen Untersuchung sowie den

radiologisch/kernspintomographischen Befunden einer rezessalen Einschränkung kongruent

und liessen sich gut objektivieren. Klinisch berichte sie über Beschwerden im

Bereich des Beines mit Ausstrahlung bis in die Zehen, eine klare neurologische

Ausfallsymptomatik liege jedoch aktuell nicht vor. Es zeige sich eine

schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit mit positivem Lasègue.

Kernspintomographisch finde sich eine rezessale Einschränkung mit Kompression

der Wurzel S1 bei Osteochondrose L4/L5, L5/S1 und Diskushernie. Die Beschwerden

im Bereich des Kniegelenks mit diffuser Weichteilkonturverstreichung, diffusem

Druckschmerz, bei etwas vermehrter medialer Aufklappbarkeit und schwach

positivem Apprehension entsprächen dem Krankheitsbild einer residualen

Beschwerdesymptomatik bei Status nach Patellainstabilität und multiplen

Operationen. Der Druckschmerz im Bereich des Steissbeins bei Status nach

S5-Fraktur stehe ebenfalls klinisch, radiologisch und anamnestisch im Einklang.

Insgesamt sei die Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule im

Vergleich zu den Voruntersuchungen bei progredientem Befund stärker ausgeprägt

als zum Zeitpunkt der Stellungnahme des B.___ vom 8. November 2010, des

Berichts von Dr. med. F.___ vom 30. März 2011 und des Berichts von

Dr. med. U.___ vom 19. Dezember 2012. Auch seien zu den Voruntersuchungen

noch Beschwerden im Bereich des Sakrums bei St.n. nach undislozierter

Sakrumfraktur am 1. September 2012 hinzugetreten. Gestützt auf diese

einleuchtenden Ausführungen vermag schliesslich auch die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu überzeugen: Aufgrund der

Gesamtbeschwerdesymptomatik mit eingeschränkter Sitzfähigkeit (nachvollziehbare

Steissbeinbeschwerden), eingeschränkter Gehfähigkeit (LWS-Beschwerden und

Knieproblematik) und der Unfähigkeit auf unebenem Gelände, Treppen, Leitern zu

laufen oder in der Hocke zu arbeiten (Kniebeschwerdesymptomatik) sei die

Beschwerdeführerin für leichte körperliche Arbeiten halbtags wechselseitig

belastend, teilweise stehend, teilweise gehend, teilweise sitzend mit einer

Belastungslimite von 10 kg zu 50 % arbeitsfähig. Mittelschwere und schwere

körperliche Arbeiten – und auch die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft –

seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.

Da aus internistischer Sicht keine

zusätzlichen Einschränkungen erhoben werden konnten, entsprach dieses

Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – 50 % in

einer angepassten Tätigkeit – schliesslich auch der gutachterlichen

Gesamtbeurteilung, was im Lichte der vorstehend aufgeführten nachvollziehbaren

Teilgutachten nicht zu beanstanden ist.

8.3 Sodann ist auf das polydisziplinäre

Gutachten der E.___ vom 10. März 2016 (IV-Nr. 183.1 ff; vgl. E. II. 7.2.4

hiervor) einzugehen und zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt. Darin kommen

die Gutachter gesamthaft zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auch in

adaptierter Tätigkeit aufgrund der bleibenden Gesundheitsstörungen insgesamt zu

70 % arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst

ab dem Arbeitsunfall 2001 sei sie 100 % arbeitsunfähig. Diese Beurteilung

vermag gestützt auf die Teilgutachten, deren Beweiswürdigung nachfolgend

vorzunehmen ist, zu überzeugen:

8.3.1 Im orthopädischen Teilgutachten

wurde dargelegt, aus orthopädischer Sichtstünden aktuell die chronischen

lumbospondylogenen Schmerzen bei Diskopathie L4-S1, Spondylarthrose im MRI LWS

(11/2015), Narbenstenosen mit Nervenwurzelreizung im Vordergrund. Klinisch bestehe

eine mittelgradige Belastungsinsuffizienz bei neurologischen Zeichen einer L5-

und S1-Radikulopathie rechtsseitig. Hinzu kämen die belastungsabhängigen

therapierefraktären chronifizierten Knieschmerzen des rechten Kniegelenks, die

seit vielen Jahren unverändert seien. Gestützt darauf hielten die Gutachter

weiter nachvollziehbar fest, diese Störungen schränkten die Versicherte in der

Tätigkeit im Reinigungsdienst erheblich ein. Auch in einer adaptierten

Tätigkeit sei die Versicherte aufgrund der Funktionsbeeinträchtigungen und

chronifizierten Schmerzen mittelgradig beeinträchtigt. In einer leichten

adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte aus orthopädischer Sicht zu

mindestens 30 % in ihrem Leistungsvermögen unter Berücksichtigung des

Leistungsprofils eingeschränkt. Diese Beurteilung vermag auch im Lichte der

Vorakten zu überzeugen. So finden sich diesbezüglich keine wesentlich

anderslautenden Einschätzungen oder Diagnosestellungen. Die festgestellten chronifizierten

Knieschmerzen rechts wurden bereits im Rahmen des Gutachtens des B.___ vom

20. Oktober 2009 (vgl. E. II. 9.1 hiervor) als «chronische

Kniegelenksschmerzen rechts» und im Gutachten der D.___ vom 6. September

2013 (vgl. E. II. 9.3 hiervor) als «chronische Kniebeschwerden rechts»

ausgewiesen. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im

Bereich des rechten Knies bereits mehrmals operativ versorgt wurde. Auch die

diagnostizierten «chronisch lumbospondylogenen Schmerzen» finden sich bereits

anlässlich der Begutachtung der Gutachterstelle B.___ im Rahmen eines

«chronisch lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle» und

wurden im Gutachten des D.___ von 2013 als «Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule» beschrieben (IV-Nr. 115.4 S. 13).

8.3.2 Im neurologischen Teilgutachten

wurde festgehalten, die Berichte nach dem Unfall mit Massenprolaps, welcher im

Januar 2014 zur Operation geführt habe, führten nicht detailliert die

neurologische Ausfallssymptomatik auf, welche die Indikation zur Operation

gestellt habe. Es werde eine Blasenstörung und eine S1-Ausfallssymptomatik

beschrieben, wobei die einzelnen Auffälligkeiten in einem neurologischen Befund

fehlten. Aktuell lasse sich der klinische Befund bei Aggravation, mangelnder

Mitarbeit und Nichtbefolgen von Aufforderungen nur eingeschränkt verwerten, was

berücksichtigt werden müsse. Eine Blasen- oder Mastdarmstörung werde aktuell

nicht beschrieben. In der Einzelkraftprüfung, die nur sehr eingeschränkt

verwertbar sei, zeige sich allenfalls eine minime Asymmetrie der

Grosszehenhebung zu Ungunsten von rechts, was einer L5-Radikulopathie

entsprechen würde, bei fehlenden Hinweisen auf eine Problematik des N. peronaeus

rechts. Als Zeichen für eine S1-Radikulopathie zeige sich der

Achillessehnenreflex rechtsseitig im Seitenvergleich abgeschwächt. Die

Versicherte sei zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesen, so dass hier

aufgrund der möglichen Radikulopathie aus rein neurologischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit sei

die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig.

Diese Beurteilung vermag auch im Lichte

der Vorakten zu überzeugen. Bezüglich des im Rahmen der orthopädischen

Begutachtung der Gutachterstelle B.___ vom 20. Oktober 2009 erhobenen

neurologischen Status (IV-Nr. 65.1 S. 21) hielten die neurologischen

Gutachter der Gutachterstelle E.___ einleuchtend fest, es sei eine rechtsseitige

Hypästhesie an Gesicht, der gesamten oberen Extremität bis in sämtliche

Fingerspitzen sowie von der unteren Thoraxapertur in sämtliche Zehenspitzen

angegeben worden, wobei die weiteren neurologischen Befunde alle als

unauffällig gewertet worden seien. Dieser Befund lasse sich aktuell zum Teil

nachvollziehen. Auch hier werde eine Sensibilitätsstörung der rechten

Körperhälfte angegeben, wobei zudem auch noch eine Schwäche beschrieben werde,

die jedoch bei eingeschränkter Mitarbeit nicht objektivierbar sei bzw. die

klinischen Befunde seien nur eingeschränkt verwertbar. Die oben genannte

Begutachtung des B.___ liege vor dem genannten Unfall 2013 [recte: 2012], der

schlussendlich zur Operation im Januar 2014 bei sensomotorischen Ausfällen

geführt habe. Festzuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen

Begutachtung seit ca. 2012 Rückenschmerzen angebe, wobei im Gutachten von 2009

bereits Rückenschmerzen beschrieben worden seien, was insgesamt diskrepant sei

(IV-Nr. 183.1 S. 72). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden: So

klagte die Beschwerdeführerin im Rahmen der orthopädischen Exploration vom

11. August 2009 u.a. bereits über Kreuzschmerzen, die von der Mittellinie

in beide Flanken und über die Aussenseite von Ober- und Unterschenkel bis zur

Grosszehe rechts ausstrahlten (IV-Nr. 65.1 S. 18). Insgesamt wird der

Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch den erhobenen neurologischen

Status im Gutachten der Gutachterstelle B.___ somit nicht geschmälert.

8.3.3 Aufgrund des sich als weitgehend

normal und unauffällig präsentierenden internistischen Status unter Einbezug

der Ergebnisse aus den angiologischen und pneumologischen Teilgutachten mit gut

palpablen peripheren Pulsen, ohne Strömungsgeräusche, normakzentuierten

Herztönen, Vestikuläratmen ohne Rasselgeräusche, regelrechten Darmgeräuschen

und klopfindolenten Nierenlogen, ist es sodann nachvollziehbar, dass

diesbezüglich keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden konnte (IV-Nr. 183.1 S. 78 f.). In Bezug auf die pneumologischen

und angiologischen Teilgutachten der Gutachterstelle E.___ (IV-Nrn. 183.4,

183.5) finden sich in den vorliegenden Akten keine Berichte aus diesen

medizinischen Fachgebieten. Den medizinischen Vorakten ist einzig zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin nach den operativen Eingriffen vom 6. Februar

2012 (Kniearthroskopie und VMO-Plastik) und Januar 2014 (Entfernung eines

perforierten Massenprolapses) je eine Thrombose und eine Lungenembolie erlitten

hat. Diese Diagnosen werden im Gutachten der Gutachterstelle E.___ als

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Weiter wurde

diesbezüglich festgehalten, dass aktuell geringgradige postthrombotische

Residuen bestünden, eine relevante periphere arterielle Verschlusserkrankung

indes ausgeschlossen werden könne (IV-Nr. 183.5 S. 1 f.). Im Rahmen

der pulmologischen Exploration wurde zudem festgehalten, dass normale statische

wie dynamische Lungenvolumina vorlägen (IV-Nr. 183.4 S. 2). Der

Beweiswert sowohl des angiologischen als auch des pneumologischen

Teilgutachtens wird durch die medizinischen Vorakten demnach nicht

beeinträchtigt.

8.3.4 Im kardiologische Teilgutachten konnten

sodann keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (IV-Nr. 183.2).

Dies steht denn auch im Einklang mit den medizinischen Vorakten. Diesen ist zu

entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit Längerem eine arterielle

Hypertonie besteht. So wurde bereits im Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom

6. September 2013 ein «Verdacht auf eine arterielle Hypertonie,

kontrollbedürftig» diagnostiziert. Im kardiologischen Teilgutachten der

Gutachterstelle E.___ wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, die

arterielle Hypertonie sei seit ca. sechs Jahren bekannt und zurzeit

medikamentös gut eingestellt (IV-Nr. 183.2 S. 2).

8.3.5 Im psychiatrischen Teilgutachten

wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht habe sich zur Situation zu dem

Gutachten im D.___ bzw. B.___ kaum etwas Wesentliches verändert. Es zeige sich

bei der Versicherten weiterhin eine deutliche Symptomausweitung, die sich bei

Anwesenheit von bestimmten Personen noch akzentuiere. Im Rahmen des familiären

Systems werde sie umsorgt und es würden Hilfeleistungen geleistet, die nicht

nötig wären. Dies zeige sich auch beim heutigen Untersuchungstermin, als die

Tochter der Versicherten der Auffassung sei, dass man die Mutter stützen müsse,

damit sie ins Untersuchungszimmer gelange. Auch ohne diese Hilfe sei sie ohne

Probleme gelaufen. Zudem habe sich gezeigt, dass die Versicherte anfänglich

einen sehr leidenden, schwer kranken Eindruck gemacht habe, der sich auch im

Verhalten, in Mimik und Gestik, in der Stimmung gezeigt habe, der sich ändere

und ein anderes Auftreten sichtbar werde, wenn man direkt nachfrage und sie

konfrontiere. Aufgrund der heutigen Exploration und den erhobenen Befunden im

Psychostatus sei davon auszugehen, dass bei der Versicherten eine leichtgradige

depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grundstimmung, leicht

eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, leichter Verlangsamung im formalen Denken

und fehlender Motivation bestehe. Weiter wurde im Teilgutachten festgehalten,

daneben bestünden relevante IV-fremde Faktoren wie fehlende Schulbildung,

fehlende Integration, fehlende Sprachkenntnisse und insbesondere aber auch die

soziokulturelle Ebene, in der die Versicherte in ihrem familiären Rahmen in

einer Krankenrolle sei und auch durch das Umfeld darin unterstützt werde. Neben

der leichten depressiven Störung gebe es im Rahmen der Schmerzproblematik

Hinweise, dass eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen

Faktoren bestehen könnte. Aufgrund des erhobenen Psychostatus mit unauffälligem

quantitativem Bewusstsein,

zeitlich / örtlich / autopsychisch und situativer

Orientierung, ohne Hinweise auf wesentliche Aufmerksamkeits- und

Gedächtnisstörungen, geordnetem, einfach strukturiertem und leicht

verlangsamtem formalem Denken sowie fehlenden inhaltlichen Denkstörungen

(Wahn-, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen) im Sinne von Gedankeneingebung,

-ausbreitung und -beeinflussung oder Derealisation und Depersonalisation,

leicht nach unten geschobener Grundstimmung und leicht eingeschränkter

Schwingungsfähigkeit (IV-Nr. 183.1 S. 62 f.), vermag die Diagnosestellung

des psychiatrischen Gutachters zu überzeugen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen

erscheint auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht

in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit 30 % in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.

Sodann vermag die Beurteilung aus dem

psychiatrischen Teilgutachten auch im Lichte der Vorakten zu überzeugen: In Bezug

auf das versicherungspsychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 14. April

2010 (vgl. E. II. 9.2 hiervor) ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei

um ein durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenes Gutachten handelt. In

diesem Sinn hielt auch der psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle E.___

fest (IV-Nr. 183.1 S. 65), es handle sich um ein Parteigutachten. Dr.

med. C.___ schreibe, dass seine Vorgehensweise die Gefahr von suggerierenden

Antworten beinhalte. Dabei werde die Frage offengelassen, inwieweit er selbst

dieser Problematik erlegen sei, insbesondere, ob er die Schulbildung und die

intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin miteinbeziehe. Auffallend an

diesem Gutachten sei, dass die Beschwerdeführerin eine fehlende Motivation zeige,

die als Leidensdruck und depressive Selbstaufgabe und Motivationslosigkeit

interpretiert werde, ohne zu hinterfragen, ob auch ein anderer Grund dabei sein

könnte. Im ausführlichen AMDP-Status versuche Dr. med. C.___ die subjektiven

Angaben zu objektivieren, ohne diese selbstkritisch zu hinterfragen. Z.B. interpretiere

er die Schwierigkeiten bei den Aufgaben mit Zahlen als deutliche

Antriebsstörung und Verlangsamung, ohne sich bewusst zu sein, dass die Beschwerdeführerin

eine minimale Schulbildung genossen habe und gemäss ihren Angaben nur bis ca.

30 oder 40 zählen könne. Diesen Ausführungen und Einschätzungen des

psychiatrischen Gutachters der E.___ kann gefolgt werden. So ist es nicht

nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C.___ einen allfälligen Zusammenhang

zwischen der durch Beschwerdeführerin angegebenen geringen Schulbildung (vier

Jahre Schulbesuch, IV-Nr. 78 S. 31) und den objektivierbaren

Ergebnissen der durchgeführten klinischen Testungen zur Konzentration und

Merkfähigkeit (Benennen der Monatsnamen rückwärts und Rückwärtszählen ab 20) mit

deutlichen Störungen von Konzentration und Gedächtnis nicht zumindest

diskutierte. Zudem ging Dr. med. C.___ auf seine Feststellungen, wonach die

Angaben der Beschwerdeführerin oft diffus und ungenau sowie z.T.

widersprüchlich zu den Akten seien (IV-Nr. 78 S. 42 oben), nicht

weiter ein, sondern hielt in allgemeiner Weise einzig fest, dass diese

Unschärfen wahrscheinlich auf das niedrige Bildungs- und Sprachniveau

zurückzuführen seien. Das Gutachten von Dr. med. C.___ vermag somit insgesamt nicht

zu überzeugen und schmälert den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens

der Gutachterstelle E.___ nicht. Des Weiteren wurde Im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens der Gutachterstelle D.___ vom 12. Februar 2013 (vgl. E.

II. 9.3 hiervor, IV-Nr. 115.3) keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei der Verhaltensbeobachtung während der

psychiatrischen Exploration wurde u.a. festgehalten, es falle eine theatralische

Symptompräsentation auf. Der psychiatrische Gutachter der E.___ hielt

seinerseits fest, es werde detailliert aufgeführt, wo die Schwierigkeiten

lägen. Es gebe viele Inkonsistenzen, die Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich

in einer Krankenrolle und zeige in diesem Rahmen eine Symptomausweitung. Somit

ergäben sich zur psychiatrischen Begutachtung der D.___ keine wesentlich

voneinander abweichenden Feststellungen. Diesen Ausführungen kann gefolgt

werden. So wurde auch bei der psychiatrischen Begutachtung durch die E.___

weiterhin eine deutliche Symptomausweisung festgestellt und ausgeführt, dass

sich diese bei Anwesenheit bestimmter Personen noch konzentriere

(IV-Nr. 183.1 S. 66). So werde die Beschwerdeführerin im familiären

System umsorgt und es würden Hilfeleistungen erbracht, die nicht nötig wären.

Anders als der begutachtende Psychiater der D.___ ging der psychiatrische

Gutachter der Gutachterstelle E.___ indes nicht von einer Aggravation oder

Ähnlichem aus, sondern von einer Überforderungssituation mit minimaler

Schulbildung und fehlenden intellektuellen Möglichkeiten. Es kann somit tendenziell

von einer anderen Bewertung desselben Sachverhalts durch die psychiatrischen

Fachpersonen ausgegangen werden. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

der Gutachterstelle E.___ wird durch das psychiatrische Gutachten der

Gutachterstelle D.___ demnach nicht geschmälert

8.3.5.1 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts BGE 143 V 409 sind sodann sämtliche psychische Erkrankungen

einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen,

welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin

dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen

im psychiatrischen Teilgutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss

diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu

begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie

Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich

kann den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, im Rahmen einer

psychiatrischen Krankheit sei die Versicherte leicht eingeschränkt in der

Durchhaltefähigkeit und in der Anwendung fachlicher Kompetenzen. Die weiteren

Einschränkungen bestünden nicht im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung,

sondern zum einen in der minimalen Schulbildung, zum anderen aber auch im

Rahmen ihrer Krankenrolle.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz wird psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt,

gemäss Akten suche die Versicherte ihren Psychiater seit 2007 auf, ohne dass er

relevante Veränderungen habe herbeiführen können. Diesbezüglich stelle sich die

Frage, inwieweit ein erneuter stationärer Aufenthalt sinnvoll wäre, der bereits

2004 im Rahmen der Suizidalität erfolgt sei und gemäss dem Schreiben auch

Erfolg gebracht habe. Die Versicherte lebe in einer Krankenrolle und es müsse

darauf geachtet werden, dass diese nicht unterstützt werde. Die medikamentöse

Therapie wäre nochmals zu überlegen und eventuell ein Medikamentenwechsel indiziert.

Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht durchgeführt worden. Aus rein

psychiatrischer Sicht sei die Versicherte im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit

eingliederungsfähig. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist bei der

Beschwerdeführerin somit weder von einer Behandlungs- noch von einer

Eingliederungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Gemäss BGE 143 V 318 ist E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 so zu verstehen,

dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich

bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist. Im Gutachten wird keine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits

hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare)

Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil

wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich wird im

Gutachten festgehalten, es handle sich um eine Frau aus einem anderen

Kulturkreis, mit minimaler Schulbildung, wenig intellektuellen Ressourcen und

schneller Überforderung in schwierigen Situationen. Dabei sei zu

berücksichtigen, dass unter Umständen das soziale Umfeld die Problematik

verschlechtere, indem die Versicherte in ihrer Krankenrolle unterstützt werde.

Die Versicherte sei in der Schweiz wenig integriert, von ihrer Familie abhängig

und binde ihre Familie durch ihre Krankenrolle an sich. Sie sei selbst zum Teil

auch aus somatischen Gründen nicht in der Lage, für sich finanziell zu sorgen

und damit auch überfordert. Die Versicherte sollte wenn möglich aus ihrem

sozialen Netz herausgeholt werden, wieder an eine einfache Tätigkeit

herangeführt werden, um Fortschritte machen zu können. Gestützt auf diese

Ausführungen erscheinen die persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin eher

eingeschränkt zu sein. Dagegen ist bei der Beschwerdeführerin durch ihre

familiäre Einbindung im sozialen Kontext von positiven Ressourcen auszugehen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Wie diesbezüglich im

Gutachten ausgeführt wurde, habe die Beschwerdeführerin im Explorationsgespräch

unterschiedliche Verhaltensweisen und Aktivitätsniveaus gezeigt. In der

Konfrontation könne die Versicherte reagieren und sich auch wehren. Sie lebe in

einer Krankenrolle und werde vom Umfeld darin auch unterstützt. Dies spricht

somit gegen eine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorstehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden. Gestützt darauf ist von einem mittelschweren Leidensdruck auszugehen.

8.3.5.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die darin postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die

psychiatrische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % nachvollziehbar

ist, so dass darauf abgestellt werden kann.

8.3.6 Wie bereits unter E. II. 8.3.

festgehalten, vermag gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten schliesslich

auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der E.___ vom

10. März 2016 zu überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin in adaptierter

Tätigkeit aufgrund der bleibenden Gesundheitsstörungen insgesamt zu 70 %

arbeitsfähig sei. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst ab

dem Arbeitsunfall 2001 sei sie dagegen 100 % arbeitsunfähig.

8.4 Schliesslich ist auf den

Beweiswert des von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären

Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 (IV-Nr.

239.2 ff.) einzugehen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass anhand einer

Verlaufsbegutachtung durch die bereits mit dem Fall vertrauten medizinischen

Vorgutachter zu prüfen ist, ob sich seit der letzten Beurteilung des

Gesundheitszustandes eine gesundheitliche Veränderung ergeben hat (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1).

Folglich vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen (vgl. E. II. 5.2

hiervor), wonach es sich beim massgeblichen Referenzzeitpunkt um den Erlass der

Verfügung vom 20. Juni 2006 handle, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

8.4.1 Im orthopädischen

Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom 11. November 2018

(IV-Nr. 239.5) wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die klinische

Situation im Vergleich zur orthopädischen Untersuchung vom 20. Januar 2016

weitgehend unverändert sei (S. 13). Zugenommen hätten die subjektiven

Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche Ende Januar 2017 zu einer erneuten

operativen Dekompression geführt hätten. Dieser Eingriff habe weder die

gewünschte Beschwerdefreiheit gebracht, noch zu einer verschlechterten

neurologischen Situation geführt. Es ist daher seit dem Gutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 von einer unveränderten

orthopädischen gesundheitlichen Situation und der bereits damals statuierten

Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen

8.4.2 Sodann wurde aus neurologischer

Sicht festgehalten (IV-Nr. 239.7 S. 8), im Vergleich zum Vorgutachten

vom 10. März 2016 sei eine persistierende und therapierefraktäre

Schmerzsymptomatik am rechten Bein neu. Es handle sich am ehesten um

neuropathische Schmerzen, residuell nach stattgehabter Kompression der Wurzel

L5 rechts, die aber nach erfolgter Dekompression – nach myelographischem Befund

– nicht mehr komprimiert sei. Dadurch werde verständlich, dass diese

Schmerzsymptomatik auch nicht vorwiegend belastungsabhängig sei, sondern – entsprechend

einem mehr neuropathischen Schmerzbild – spontan mit einer auffälligen

Ruhebetonung. Diese Ruhebetonung, insbesondere auch bei längerem Sitzen und

Liegen, sei untypisch für eine lumboradikuläre Irritation, könne aber Ausdruck

eines restless legs-Syndroms sein, wodurch sich weitere therapeutische Optionen

ergäben. Restless legs-Syndrome manifestierten sich häufig erst durch periphere

Nervenschäden, weil diese die Auftretensschwelle dafür herabsetzten. Es sei

aber nach Darstellung von einer zusätzlichen residuellen neuropathischen

Schmerzsymptomatik auszugehen. Beim Untersuchungsbefund neu festzustellen sei

eine leichte Muskelatrophie am rechten Oberschenkel gegenüber links ohne

Hinweise für eine Parese der Oberschenkelmuskulatur rechts. Somit handle es

sich um eine Inaktivitätsatrophie bei muskulärer Minderbelastung infolge

bekannter Kniegelenkserkrankung rechts. Diese Einschätzungen vermögen zu

überzeugen. So wurde bereits am 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 200

S. 3 f.) durch den Neurochirurgen Dr. med. R.___ ein persistierendes

lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit sensiblem Defizit diagnostiziert,

welches durch die Rezessusstenosen L4/5 bedingt sei. Dieses wurde sodann

mittels epiduraler Infiltration am 30. Dezember 2016 (IV-Nrn. 202 S. 2

f., 205 S. 5 f.) und mikrochirurgischer Dekompression L4/5 vom

23. Januar 2017 (IV-Nr. 209 S. 6 f.) erfolglos behandelt. In der

am 5. Februar 2017 durchgeführten MRI der LWS (IV-Nr. 207 S. 3

ff.) zeigten sich sodann eine fragliche Tangierung der L5-Wurzel rechts auf der

Höhe LWK5/SWK1 sowie adäquate postoperative Verhältnisse bei Status nach

Dekompression LWK4/5. Demzufolge präsentiert sich die neurologische Situation

der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des neurologischen Verlaufs-Teilgutachtens

der Gutachterstelle E.___ vom 15. November 2018 gegenüber dem am

21. Januar 2016 verfassten neurologischen Teilgutachten als seit dem

22. Dezember 2016 (erstmalige Mitteilung der Problematik der

Beinschmerzen, Bericht Dr. med. R.___, IV-Nr. 212 S. 17 f.)

verschlechtert (vgl. IV-Nr. 239.7 S. 11). Dementsprechend erscheint

auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht

nachvollziehbar: In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Minderung der

Leistungsfähigkeit um 20 %, sodass bei nicht eingeschränkter zeitlicher Präsenz

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % entstehe, dies seit 22. Dezember 2016. Zu

vermeiden seien LWS belastende Tätigkeiten, insbesondere Arbeiten in

Haltungskonstanz und mit häufig mittelschweren (bis schweren) Belastungen.

8.4.3 Aus allgemein-internistischer und

kardiologischer Sicht ergeben sich im Vergleich zum Vorgutachten vom

10. März 2016 keine Veränderung von Befunden und Diagnosen. So legte der

internistische Gutachter im Teilgutachten vom 8. November 2018

nachvollziehbar dar, dass aus allgemein-internistischer Sicht keine negative

klinische Veränderung bestehe (IV-Nr. 239.6 S. 9). Auch der

kardiologische Gutachter hielt im Verlaufsgutachten vom 7. November 2018

fest, es bestünden seitens der arteriellen Hypertonie und der Lungenembolien

keine Änderungen des Gesundheitszustandes in den objektiv erbrachten Befunden.

Die Velo-Ergometrie sei wegen der Schmerzen im Knie, und weil die

Beschwerdeführerin schlecht velofahren könne, nicht möglich gewesen. Im Januar

2016 sei aber ein Befund mit einer guten ergometrischen Belastbarkeit bis 130

vorgelegen. Von kardialer Seite her sei die fehlende ergometrische

Belastbarkeit nicht erklärbar (IV-Nr. 239.2 S. 9).

8.4.4 In Bezug auf den psychischen

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich Folgendes: Im

Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 wurde im Vergleich zum Vorgutachten

vom 10. März 2016 (vgl. E. II. 9.4 hiervor) anstelle der damals

ausgewiesenen «gegenwärtig leichtgradigen» eine «gegenwärtig mittelgradige» Episode

einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert und die noch im

Vorgutachten als Verdachtsdiagnose qualifizierte chronische Schmerzstörung mit

psychischen und somatischen Anteilen nun als gesicherte Diagnose bezeichnet. Diesen

Einschätzungen kann gefolgt werden, da sich die Untersuchungsbefunde im Rahmen

der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung vom 7. November 2018

(IV-Nr. 239.4 S. 5) gegenüber dem Psychostatus vom 20. Januar

2016 (vgl. IV-Nr. 183.1 S. 62) als verschlechtert präsentierten. So wurde

im psychiatrischen Verlaufsgutachten u.a. ausgeführt, die affektive

Schwingungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und reduziert. Die Stimmung sei

zum unteren Pol hin ausgelenkt. Die Beschwerdeführerin beschreibe Angst in

Bezug auf Aussagen und Urteile von Ärzten sowie, wenn sie sich in einem kleinen

Aufzug befinde. Sie zittere z.T. auch bei einer Ansammlung vieler Leute. Demgegenüber

wurde im Gutachten vom 10. Mai 2016 festgehalten, es bestehe eine leicht

eingeschränkte Schwingungsfähigkeit und die Grundstimmung sei leicht nach unten

geschoben. Über Ängste berichtete die Beschwerdeführerin nicht. Es ist somit aufgrund

der Verlaufsbegutachtung vom 10. Dezember 2018 insgesamt von einer

Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem

Vorgutachten vom 10. März 2016 auszugehen. Diese Veränderungen bestünden seit

Januar 2017 (IV-Nr. 239.4 S. 8 unten). Diese Ausführungen erscheinen

nachvollziehbar, zumal der behandelnde Psychiater Dr. med. S.___ im Bericht vom

10. Januar 2017 (IV-Nr. 205 S. 2 ff.) sowohl eine «chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» als auch eine

«affektiv-kognitive Restsymptomatik einer rezidivierenden depressiven Episode

mit unvollständiger Remission zwischen den Episoden (aktuelle mittelschwere depressive

Symptomatik) und stressassozierte Dissoziativen und Paniktendenzen» und eine

«stark akzentuierte ängstlich-vermeidende Persönlichkeit mit konversiven

Anteilen und einem passiv-regressiven Bewältigungsmuster» diagnostizierte und den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen Begutachtung

im Rahmen der Gutachterstelle E.___ vom 20. Januar 2016 als «klinisch

relevant verschlechtert» qualifizierte. Dementsprechend erscheint auch die

gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

nachvollziehbar, wonach die Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2017 40 % betrage.

8.4.4.1 Sodann ist wiederum zu prüfen,

ob die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten auch im Rahmen der

durchzuführenden Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 zu überzeugen

vermag. Vorweg ist auf die detaillierten Angaben zu dieser Rechtsprechung in

E. II. 8.3.5.1 zu verweisen.

Bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde kann den gutachterlichen Ausführungen entnommen werden, es zeige sich

bei der Versicherten weiterhin eine deutliche Symptomausweitung, die sich bei

Anwesenheit von bestimmten Personen noch akzentuiere. Zudem habe sich gezeigt,

dass die Versicherte anfänglich einen sehr leidenden, schwer kranken Eindruck

gemacht habe, der sich auch im Verhalten, in Mimik und Gestik, in der Stimmung

gezeigt habe, der sich aber ändere und ein anderes Auftreten sichtbar werde,

wenn man direkt nachfrage und sie konfrontiere. Bei der Versicherten liege eine

leichtgradige depressive Störung mit leicht herabgesetzter Grundstimmung,

leicht eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, leichter Verlangsamung im formalen

Denken und fehlender Motivation vor. Daneben bestünden relevante IV-fremde

Faktoren wie fehlende Schulbildung, fehlende Integration, fehlende

Sprachkenntnisse und insbesondere aber auch die soziokulturelle Ebene, in der

die Versicherte in ihrem familiären Rahmen in einer Krankenrolle sei und auch

durch das Umfeld darin unterstützt werde. Neben der leichten depressiven

Störung gebe es im Rahmen der Schmerzproblematik Hinweise, dass eine chronische

Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren bestehen könnte.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz wird im Verlaufsgutachten ausgeführt,

die laufende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung solle fortgesetzt werden

und es werde eine Intensivierung mit engermaschigen Terminen als sinnvoll

erachtet. Zudem sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung diskutiert

werden, wobei dies vermutlich aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und

geringen Ressourcen wenig erfolgversprechend sei. Auf alle Fälle sollte eine

Anpassung der Medikamente (Ergänzung durch andere Antidepressiva, Substitution

sowie ggf. auch Erhöhung) thematisiert werden (IV-Nr. 239.4 S. 8). Spezifische

Eingliederungsmassnahmen seien bislang nicht durchgeführt worden, vermutlich

auch vor dem Hintergrund mangelnder Ressourcen. Da die Versicherte schon

frühzeitig eine volle IV-Rente erhalten habe, sei dadurch auch eine regressive,

eher passiv leidende Haltung verstärkt worden. Nach einer derartigen

Chronifizierung und Dekonditionierung seien die Heilungschancen perspektivisch

trotz des noch recht jungen Alters leider als sehr kritisch und zurückhaltend

zu sehen. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen ist bei der

Beschwerdeführerin somit nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen.

Bezüglich einer allfälligen Eingliederungsresistenz ist dem Verlaufsgutachten sodann

keine klare Antwort zu entnehmen, so dass diesbezüglich auf das erste Gutachten

der Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 zu verweisen ist, worin die

Gutachter festhielten, Eingliederungsmassnahmen seien bisher nicht durchgeführt

worden, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Versicherte im Rahmen ihrer

Arbeitsfähigkeit eingliederungsfähig.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität wurde Im Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 keine

ressourcenhemmende Wirkung der verschiedenen Diagnosen beschrieben.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» mit den Komplexen «Persönlichkeit» und «Sozialer Kontext» wurde im

Verlaufsgutachten festgehalten, die Beschwerdeführerin stamme aus einfachen

Verhältnissen, habe nur wenige Jahre die Schule besucht und keine spezifische

Ausbildung absolviert und spreche kein Deutsch. Sie habe keine spezifischen

Kompetenzen erwerben können – weder sprachliche noch berufliche. Der

Schwerpunkt sei auf dem Erhalt und Aufbau der Familie gelegen. In diesem

Kontext werde sie nun auch (durch die Tochter) versorgt. Eigene Fähigkeiten und

Kompetenzen, welche ihr selbst eine Verbesserung ihrer Situation erlauben

könnten, fänden sich nicht. Regression und Resignation träten verstärkt in den

Vordergrund (IV-Nr. 239.2 S. 6 f.). Es würden keine Hinweise auf eine

Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung erkannt.

Die persönlichen Ressourcen werden im

Verlaufsgutachten aufgrund der durch die schon viele Jahre bestehende 100%ige

Rente und der eingetretenen Dekonditionierung als eingeschränkt bezeichnet.

Dagegen ist bei der Beschwerdeführerin durch ihre familiäre Einbindung im

sozialen Kontext von positiven Ressourcen auszugehen.

Bezüglich des Indikators einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus wurde im Verlaufsgutachten

ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten üblichen

Tagesaktivitäten (Mithilfe beim Kochen durch die Tochter, Fernsehen und

Ausruhen auf dem Sofa, gelegentliches Kümmern um die Enkelkinder, teilweises

Begleiten der Tochter beim Einkaufen, Unterstützen der Tochter bei

Reinigungsarbeiten, IV-Nr. 239.4 S. 4) zur depressiven Störung passten. Auch in

der Untersuchung habe eine u.a. deutlich eingeschränkte und reduzierte

affektive Schwingungsfähigkeit festgestellt werden können (IV-Nr. 239.4

S. 5). Es wurde festgehalten, dass keine demonstrative oder gravierende

Beschwerdedarstellung erfolgt sei und die somatischen Befunde im Wesentlichen

die vorgebrachten Beschwerden erklärten (IV-Nr. 239.2 S. 7). Es ist

somit von einer gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen

auszugehen.

Betreffend den Indikator des

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks kann

auf das vorstehend in der Kategorie «Behandlungs- und Eingliederungserfolg

resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden. Gestützt darauf ist von einem

mittelschweren Leidensdruck auszugehen.

8.4.4.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Teilgutachten des

Verlaufsgutachtens der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt, womit die psychiatrische

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 60 % nachvollziehbar ist, so dass

darauf abgestellt werden kann.

8.4.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung im

Verlaufsgutachten der E.___ vom 10. Dezember 2018 zu überzeugen, wonach die

Gesamtarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2017 60 %

beträgt (vgl. E. II. 7.2.6).

8.4.6 Sodann ist auf die weiteren, zeitlich

nach dem Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 verfassten medizinischen Berichte

einzugehen und zu prüfen, ob diese dem Beweiswert des Gutachtens der

Gutachterstelle E.___ entgegenstehen:

In den medizinischen Berichten vom 2.

und 11. Juli 2019 (vgl. E. II. 9.9 und 9.10 hiervor) von Dr. med. L.___

bzw. Dr. med. F.___ wird im Wesentlichen über die bereits im Verlaufsgutachten der

Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember 2018 beschriebenen, zunehmenden

lumbalen Rücken- sowie Kniegelenkschmerzen berichtet. So hielt Dr. med. L.___

im «Infiltrationsbericht» vom 26. Juli 2019 fest, eine adäquate

Beurteilung der Rückenschmerzen sei nicht möglich, da die Beschwerdeführerin wie

immer sehr dramatisiere. Ausserdem legte er dar, dass die MRI nur den bereits

bekannten kleinen Rezidivprolaps und eine Spondylarthrose gezeigt habe und am

2. Juli 2019 eine Infiltration der Intervertebralgelenke L5/S1 erfolgt sei.

Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde indes nicht ausgewiesen. Auch der

Orthopäde Dr. med. F.___ attestierte im Bericht vom 11. Juli 2019 keine

Arbeitsunfähigkeit. Er berichtete von einer bei der Beschwerdeführerin relativ

häufig auftretenden Reizung des rechten Kniegelenks. Aus diesen Berichten lässt

sich somit gegenüber der Verlaufsbegutachtung vom 10. Dezember 2018 keine Veränderung

des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ableiten. Dies

bestätigt auch der orthopädische Gutachter Dr. med. H.___, Gutachterstelle

E.___, mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, indem er ausführte, er habe die

durch Dr. med. F.___ beschriebenen Schmerzen und Schwellungszustände

bereits in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2018 beschrieben. Bei den

klinischen leicht anderslautenden Befunden von Dr. med. F.___ handle es sich um

Abweichungen im Rahmen des Spielraumes der Messgenauigkeit und auch die

Situation im Bereich des Achsenskeletts habe sich seit der Begutachtung im

November / Dezember 2018 nicht relevant verändert. In Bezug auf das

rechte Kniegelenk sei im Vergleich zum Gutachten von 2018 nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes auszugehen.

Die Beschwerdeführerin vermag aus ihrem Vorbringen

(A.S. 29), wonach Dr. med. H.___ in seiner Aktenbeurteilung vom

14. Oktober 2019 angebe, wesentliche Elemente des Krankheitsverlaufes

nicht zu kennen, so z.B., ob der Neurostimulator gewirkt habe, nichts zu ihren

Gunsten abzuleiten. So führten die Gutachter der Gutachterstelle E.___ bereits

im Schreiben vom 5. April 2019 aus, dass wegen des Neurostimulators nicht

mit einer Veränderung des Zustandsbildes zu rechnen sei. Dies bestätigte Dr.

med. H.___ sodann in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2019, indem er

darlegte, der Neurostimulator habe keinen Einfluss auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit und die Situation im Bereich des Achsenskeletts habe sich seit

der Begutachtung vom Dezember 2018 aus orthopädischer Sicht nicht verändert.

Zusammenfassend kann somit auf das voll

beweiswertige Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom 10. Dezember

2018 abgestellt werden.

8.5 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

sich – gestützt auf die vorgehend aufgeführten beweiswertigen Gutachten – der

Sachverhalt im hier relevanten Zeitpunkt vom 29. Juli 2020 gegenüber

demjenigen der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Juni 2006 wesentlich verändert

hat.

Betreffend die somatische

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst auf den

orthopädischen Gesundheitszustand einzugehen: Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügung vom 20. Juni 2006 bestand einzig eine schmerzhafte Problematik des

rechten Knies der Beschwerdeführerin. So hielt der Kreisarzt Dr. med. M.___

aufgrund seiner Abschlussuntersuchung vom 20. April 2004 fest, der

Beschwerdeführerin sei trotz der beklagten und vorgeführten Symptomatik ein

ganztägiges Arbeiten, zurzeit hauptsächlich sitzend aber auch gehend und

stehend, ohne Notwendigkeit des Tragens von Gewichten über 5 – 10kg,

zumutbar. Einmaliges Treppensteigen sei möglich, wiederholtes Treppensteigen

ungünstig. Tätigkeiten in unebenem Gelände zurzeit schwierig. Tätigkeiten im

Knien und Kauern auch längerfristig seien wahrscheinlich ungünstig. Im Rahmen der

orthopädischen Verlaufsbegutachtung der Gutachterstelle E.___ vom

10. November 2018 (IV-Nr. 239.2) bestanden nebst den Schmerzen im

rechten Knie auch Schmerzen im Rücken, v.a. im Bereich der LWS. Folglich hat

sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der

Rentenzusprache vom 20. Juni 2006 aus orthopädischer Sicht verschlechtert.

In diesem Sinn hielten auch die Gutachter der Gutachterstelle E.___ im

Schreiben vom 5. April 2019 fest, es sei aus orthopädischer Sicht

gerechtfertigt, von einer Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber 2006

auszugehen, v.a. da nun auch das Achsenskelett, namentlich die LWS, betroffen

sei. Zudem seien nach der Verfügung im Jahr 2006 am rechten Kniegelenk weitere

Eingriffe durchgeführt worden. Die Veränderungen am rechten Kniegelenk seien im

Vergleich zur Kreisarztuntersuchung von 2004 jedoch allenfalls knapp erheblich.

Eingehend auf die neurologische

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bestanden im Zeitpunkt der

ursprünglichen Verfügung vom 20. Juni 2006 bei der Beschwerdeführerin

keinerlei Einschränkungen. Jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten

nicht dokumentiert. Erst anlässlich der polydisziplinären Begutachtung bei der

Gutachterstelle E.___ vom 10. März 2016 wurden «neurologische Zeichen

einer L5- und S1-Radikulopathie rechtsseitig» ausgewiesen und im

Verlaufsgutachten vom 10. Dezember 2018 bestätigt (Radikulopathie L5 > S1

rechts mit neuropathischen Schmerzen). Es ist somit von einer verschlechterten

neurologischen Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies

bestätigten auch die Gutachter der Gutachterstelle E.___ im Schreiben vom

5. April 2019. Sie hielten fest, es habe sich ab der Dokumentation von

2001 vor dem 13. Dezember 2013 kein Hinweis für eine persistierende

lumboradikuläre Kompression gezeigt. 2008 sei es nur temporär zu einer

lumboradikulären Irritation (fragliche Kompression) L5 gekommen. Daher ergebe

sich im Zeitraum von 2006 bis zum 12. Dezember 2013 keine dauerhafte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Vom 13. Dezember 2013 bis 21. Dezember

2016 gelte die Einschätzung im Vorgutachten der Gutachterstelle E.___ und ab

dem 22. Dezember 2016 die Einschätzung im Verlaufsgutachten. Diesen gutachterlichen

Einschätzungen kann gefolgt werden, da am 13. Dezember 2013 ein

Massenprolaps vorlag und Dr. med. R.___ im Bericht vom 22. Dezember 2016 (IV-Nr. 200

S. 3 f.) ein «persistierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit

sensiblem Defizit» diagnostizierte.

In Bezug auf die psychische gesundheitliche

Situation der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der rentenzusprechenden

Verfügung vom 20. Juni 2006 einzig eine seit Januar 2004 bestehende

depressive Episode dokumentiert, die sich im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung bei Dr. med. J.___ vom 30. November 2004 als schwere

Episode ohne psychotische Symptome präsentierte und ab Januar 2004 zu einer

Arbeitsunfähigkeit von 100 % führte. Es wurde von einer gleichgültigen und

distanzierten Interaktion mit der Beschwerdeführerin berichtet (IV-Nr. 36

S. 5 f.). Sie sei antriebsarm, verlangsamt und wirke geistig abwesend. Ein

flüssiges Gespräch komme nicht zustande. Gestik und Mnestik seien reduziert. Es

komme kein Augenkontakt zustande. Die Beschwerdeführerin sei wortkarg bis

mutistisch, ihre Antworten seien leise, einsilbig und undifferenziert. Die

Fragen müssten oft wiederholt werden, bevor die Beschwerdeführerin reagiere. Im

formalen Denken sei sie verlangsamt, Auffassung und Konzentration seien

vermindert, im Affekt sei sie starr, flach, bedrückt wirkend und interesselos.

Sie bagatellisiere ihre Beschwerden: es gehe schon besser, meine sie. Sie fühle

sich kraftlos. Die Grundstimmung sei gleichgültig und resigniert. Die

Beschwerdeführerin schildere Schlafstörungen v.a. wegen ihrer Kniegelenke. Im

Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2020 liegen

gestützt auf das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ vom

10. Dezember 2018 sowohl eine rezidivierende depressive Störung, aktuell

leichtgradig, als auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren vor, die bis Ende 2016 zu einer Arbeitsfähigkeit von

70 % und ab Januar 2017 zu einer solchen von 60 % führten. Es wurde

festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in der Interaktion eher verhalten,

distanziert, unsicher. Die Kooperation sei gut. Aufmerksamkeit und Mnestik

wirkten reduziert. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich

eingeschränkt und reduziert. Die Beschwerdeführerin wirke meist traurig, sitze

z.T. unbeweglich, dann aber auch wieder mit der rechten Hand an den Rücken

fassend. Dann aber auch mit Vorsicht bittend, aufstehen zu dürfen, um die

Position – insbesondere gegen Ende des Gesprächs – verändern zu können. Angst

werde in Bezug auf Aussagen und Urteile von Ärzten beschrieben. Die Ansammlung

vieler Leute bringe sie z.T. zum Zittern, auch wenn sie in einem kleinen Aufzug

sei, habe sie Angst. Keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen.

Aufgrund dieser Untersuchungsbefunde ist im Zeitpunkt vom 29. Juli 2020 gegenüber

der Verfügung vom 20. Juni 2006 davon auszugehen, dass sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht

zumindest in gewissen Punkten in revisionsrelevanter Weise verbessert hat.

Zusammenfassend hat sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache mit

Verfügung vom 20. Juni 2006 in somatischer Hinsicht verschlechtert, jedoch

in psychiatrischer Hinsicht verbessert. Es liegt somit ein erheblich

veränderter revisionsrelevanter Sachverhalt vor. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin neu geprüft hat.

9. Nachfolgend ist auf den durch

die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu

prüfen, ob sie den IV-Grad von 40 % korrekt errechnet hat (A.S. 2). Dieser

wird durch die Beschwerdeführerin insgesamt nicht beanstandet. Beantragt wird

einzig ein Tabellenlohnabzug von 15 % (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

9.1 In Bezug auf das

Valideneinkommen ist aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin keine Lehre / Ausbildung absolvierte, und 1992 in

die Schweiz kam (IV-Nrn. 7, 239.3 S. 3, 239.4 S. 3, 239.5

S. 4). Die Beschwerdeführerin gab an, ab 1995 stets im Service und in der

Reinigung gearbeitet zu haben (IV-Nrn. 239.3 S. 3, 239.4 S. 3, 239.5

S. 4). Dem entspricht die Angabe im Abklärungsbericht Haushalt vom

15. März 2006 (IV-Nr. 49 S. 3), wonach die Beschwerdeführerin

von 1995 bis 1998 Tätigkeiten im Gastgewerbe ausgeübt und ca. ein Jahr

arbeitslos gewesen sei. Vom 6. September 2001 bis 31. Januar 2002 war

sie bei der Firma V.___, [...], als Reinigerin in Teilzeit beschäftigt (IV-Nr. 13).

Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Januar 2002 durch die Arbeitgeberin

aufgelöst (IV-Nr. 13 S. 5). Von Oktober 2001 bis September 2002 war die

Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma W.___, [...], tätig

(IV-Nr. 10). Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin

aufgrund des am 9. Oktober 2001 erlittenen Arbeitsunfalls der

Beschwerdeführerin per 30. September 2002 aufgelöst (IV-Nr. 10

S. 5 f.). Vom 4. Januar 1999 bis 15. Juli 2003 war die Beschwerdeführerin

als Raumpflegerin bei der Firma X.___, [...], angestellt. Diesen Vertrag kündigte

die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen am 15. Juli 2003

(IV-Nr. 15 S. 14). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin für die Festsetzung des Valideneinkommens auf die

statistischen Löhne abgestellt hat. Da rechtsprechungsgemäss sowohl bei

erstmaligen Leistungsprüfungen als auch bei Revisionen immer die aktuellsten,

im Verfügungszeitpunkt vorliegenden Daten massgebend sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 E. 6.2) und die LSE 2016

bei Verfügungserlass vom 29. Juli 2020 bereits erschienen war, ist diese

vorliegend beizuziehen. Das Heranziehen der LSE 2014 und anschliessende

Hochrechnen auf das Jahr 2018 durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als

nicht korrekt, zumal als Zeitpunkt der massgeblichen Veränderung der

Berechnungsgrundlage das Jahr 2017 gilt. So ist der Beschwerdeführerin bis am

31. Dezember 2016 eine adaptierte Tätigkeit zu 70 % und ab

1. Januar 2017 eine solche zu 60 % zumutbar. Gemäss LSE 2016, TA1_tirage_skill_level,

Total Frauen, Niveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher

Art» ist von einem Erwerbseinkommen von CHF 4'363.00 x 12 auszugehen.

Dieses ist auf den üblichen Stundenlohn von 41.7 Stunden im Jahr (: 40 x 41.7)

sowie auf den Nominallohnindex 2017 (:104.4 x 104.8) aufzurechnen. Damit

resultiert ein Valideneinkommen von total CHF 54'790.25.

9.2 In Bezug auf das

Invalideneinkommen ist der Beschwerdeführerin wie erwähnt ab 1. Januar 2017

eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Sie hat aber bislang keine

Tätigkeit in einem ihr zumutbaren Pensum aufgenommen. Deshalb muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Unter Berücksichtigung der hier ebenfalls anzuwendenden LSE 2016, TA1_tirage_skill_level,

Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 «einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art» und unter Aufrechnung auf den üblichen Stundenlohn von

41.7 Stunden im Jahr (: 40 x 41.7) sowie auf den Nominallohnindex

2017 (:104.4 x 104.8) ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 32'874.15

(vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; s. Ausführungen

hiernach).

Wird das Invalideneinkommen – wie hier

der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt,

ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit

soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche

Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre,

Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf

die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des

Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten Gründen

ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht

demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität

gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung

C verfügt (IV-Nrn. 7 S. 1, 65.1 S. 12, 115.1 S. 31, 239.5

S. 5) und somit im Anforderungsniveau 1 nicht schlechter entlöhnt wird als

Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Die bei der Beschwerdeführerin

ausgewiesenen mangelnden Sprachkenntnissen sind nicht geeignet, einen

leidensbedingten Abzug zu begründen. Ebenfalls kein Abzug rechtfertigt sich aus

dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig erwerbstätig sein

kann. So ergibt sich aus der LSE T18 (Monatlicher Bruttolohn nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) aus dem Jahr 2016,

dass Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 – 74 % nicht weniger

verdienen, als Frauen, die einem 100%-Pensum tätig sind.

Im vorliegend relevanten Gutachten der E.___

vom 10. Dezember 2018 (IV-Nr. 239.2) wurde sodann bezüglich einer

leidensangepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Wechselbelastend,

körperlich leicht mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und

Stehen, kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Zwangspositionen

der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- und Rotationsbewegungen, kein

Absolvieren längerer Gehstrecken, kein Überwinden von Höhendifferenzen wie

Treppen, Leitern oder Gerüste, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule (kein

Knien, Abhocken oder Kauern). Weiterhin sollten keine Tätigkeiten unter

Zeitdruck, mit Überwachungsfunktion, mit besonderer Verantwortung oder eigenen

Entscheidungsbefugnissen zugemutet werden. Die Arbeitsatmosphäre sollte freundlich

sein. Es sollte die Möglichkeit zu selbstbestimmter Unterbrechung der

Arbeitsabläufe für Pausen gegeben sein. Zwar umfasst der Tabellenlohn im

vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine

Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der

Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht

unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen, erscheint ein

diesbezüglicher leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt,

9.3 Damit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 54'790.25 und einem Invalideneinkommen von CHF

29'586.75 (CHF 32'874.15 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 10 %) ein

IV-Grad von 46 %. Die in der Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene

revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente erweist sich daher im

Resultat grundsätzlich als korrekt.

10. Die Beschwerdeführerin beantragt

des Weiteren die vorgängige Durchführung von beruflichen

Eingliederungsmassnahmen (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.d hiervor).

10.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn

Jahren Bezugsdauer oder, wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,

praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen,

bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu

verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5, SVR 2011

IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,

9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März

2018 E. 6.3, 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014

vom 20. Oktober 2014 E. 3.1, 8C_855/2013 vom 30. April 2014

E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.2 je mit

Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden

Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die

langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni

2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn die versicherte Person besonders agil,

gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie über

besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer

konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne

sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und / oder der langen

Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne

Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41

S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass

entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch

(wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung

erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 S. 211 f.).

10.2 Die Beschwerdeführerin war im

Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Juli 2020 (A.S. 1 ff.) 48 Jahre

alt und bezog seit dem 1. Dezember 2002 – folglich seit 17 Jahren und

sieben Monaten – eine ganze IV-Rente. So gilt als relevanter Anknüpfungspunkt

für den über 15-jährigen Rentenbezug der Beginn des Rentenanspruchs und nicht

das Datum der (rechtskräftig erlassenen) Rentenverfügung (BGE 139 V 442

E. 4.3). Damit gilt wie vorstehend dargelegt die Vermutung, dass die

Beschwerdeführerin nicht ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen in der Lage

ist, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin kann auch nicht gesagt werden, aufgrund dessen, dass der

Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung bereits im Jahr 2010 erstmals in

Aussicht gestellt worden sei, hätte sie sich um eine entsprechende Stelle

bemühen müssen, weshalb die arbeitsmarktliche Desintegration nicht

invaliditätsbedingt sei. So hat das Bundesgericht für die Ermittlung, ob der

Eckwert des 55. Altersjahres oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, stets

auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung resp. auf den darin verfügten

Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (vgl. etwa SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104,

9C_363/2011 E. 3.2.1, sowie Urteile 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014 E. 7.2;

9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.5; 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.2.1;

8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_254/2011 vom 15. November 2011

E. 7.2). Denn massgeblicher Gedanke bei der Einführung dieser zu

berücksichtigenden Parameter ist der Schutz der versicherten Person, welcher

infolge eines langjährigen Rentenbezugs eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt

nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2 S.

448). Bei Einleitung des Revisionsverfahrens ist der Ausgang der Überprüfung in

aller Regel noch offen und die versicherte Person muss namentlich bei den

periodisch durchgeführten Revisionen nicht von vornherein mit der Aufhebung

ihrer Rente rechnen. Auch die Erstattung des medizinischen Gutachtens kann

nicht als massgebend erachtet werden, da zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der

Rentenüberprüfung ebenfalls noch nicht abschliessend feststeht, weil bei der

Ermittlung des Invaliditätsgrades noch weitere Faktoren mitspielen (etwa

Abklärungen zur Festlegung der anwendbaren Methode [z.B. Haushaltsabklärung]

oder zu den beruflichen Einsatzmöglichkeiten). Mit Erlass der rentenaufhebenden

Verfügung ist jedoch für die versicherte Person ohne Zweifel klar, dass ihr

Rentenanspruch unsicher ist und sie sich neu orientieren muss (BGE 141 V 5

E. 4.2.1). Auch stellt diese Anknüpfung an die rentenaufhebende Verfügung einen

klar terminierten Fixpunkt dar (vgl. BGE 139 V 442 E. 4.2.2.2

S. 449).

Es bleibt daher bei der Vermutung der

Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin. Gestützt auf

die durch die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente

(Beschwerdebeilagen Nrn. 3 und 5 «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen») ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl

im Juli 2019 als auch im August 2020 Anstrengungen unternommen hat, eine

geeignete Stelle zu finden. Dabei spielt es keine Rolle, dass es sich hierbei

um «Arbeitsbemühungen» zuhanden der Arbeitslosenversicherung handelt. Zudem hat

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin u.a. mit Eingaben vom

10. November 2016 oder 27. Februar 2019 (IV-Nrn. 195 und 244) darauf

hingewiesen, dass vor einer allfälligen Rentenaufhebung oder -herabsetzung

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Unter

diesen Umständen ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung beruflicher

Eingliederungsmassnahmen verneint hat. In diesem Zusammenhang verfängt auch der

Verweis der Beschwerdegegnerin nicht, wonach die Beschwerdeführerin im

Revisionsgespräch vom 16. April 2009 mitgeteilt habe, dass es ihr

unmöglich sei zu arbeiten. Dieses in der Abklärung des Rentenanspruchs gezeigte

Verhalten hätte indes (aber immerhin) Anlass gegeben, die Motivation der

Beschwerdeführerin für Eingliederungsmassnahmen näher zu prüfen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.3). Aus den

Äusserungen der Beschwerdeführerin im Revisionsgespräch von 2009 durfte die

Beschwerdegegnerin somit nicht ohne Weiteres auf eine fehlende subjektive

Eingliederungsbereitschaft der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 schliessen.

10.3 Da der Eingliederungswille bzw.

die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Fall nicht abgeklärt worden sind, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von

Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder

aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 E. 4.4.2).

Da bei der Beschwerdeführerin bisher weder konkrete berufliche Massnahmen noch

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sind, ist die Sache zu

diesem Zweck an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in

diesem Sinn gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist vorderhand die ganze Rente

weiterhin auszurichten.

11. Auf das durch die

Beschwerdeführerin beantragte Ersetzen der ihr im Zusammenhang mit dem

Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten (vgl. E. I. 3

Ziff. 4 hiervor) wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter eingegangen. Da

diese Frage nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und somit auch

nicht zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehört, ist in diesem Punkt nicht

auf die Beschwerde einzutreten.

12. Im Übrigen ist betreffend

weiterer Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2011 vom

11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von den durch die Beschwerdeführerin

beantragten (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.c hiervor) weiteren medizinischen und

beruflich-konkreten Abklärung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten

sind, ist auf diese zu verzichten. Dies gilt auch in Bezug auf die beantragte Zeugenbefragung

von Frau G.___.

13. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

13.1 Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 25. Februar

2021 (A.S. 66 f.) einen Aufwand von 13.65 Stunden geltend. Dieser erscheint

aufgrund des Umfangs der Akten und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen

als angemessen. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen von CHF 147.80

werden die insgesamt 103 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 vergütet

(§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduzieren sich die

Auslagen um CHF 51.50 auf total CHF 96.30. Damit beträgt die

Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 250.00 CHF 3'412.50.

Unter Berücksichtigung des Aufwandes von CHF 96.30 und der MwSt von 7.7 %

beläuft sich die Kostenforderung auf total CHF 3'779.00.

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.

14. Nachdem die Beschwerdeführerin

in der Hauptsache obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung.

Der diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit auf diese

einzutreten ist – gutgeheissen und die Verfügung vom 25. Juli 2020 aufgehoben.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne

der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet. Der Beschwerdeführerin

ist die ganze Rente vorderhand weiterhin auszurichten.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'779.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der

Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch