VSBES.2020.187
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
1. März 2021Deutsch41 min
Belastungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 1. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. August 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 3. Dezember 2001 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf psychische
Belastungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung
vom 28. April 2003 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab 1. Januar 2002
eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 34).
1.2 Am 16. September 2010 leitete
die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.
51). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 60.1), hob die
IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2011 die Invalidenrente aufgrund
eines errechneten Invaliditätsgrades von 20 % auf (IV-Nr. 79). Dieser
Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) VSBES.2011.272 vom 29. August 2012
bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil 9C_806/2012 vom 30. Oktober 2012 nicht ein.
1.3 Auf die Neuanmeldungen vom
4. Juni 2014 (IV-Nr. 98) und 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 106) trat
die IV-Stelle mit Verfügungen vom 29. August 2014 (IV-Nr. 103) und
12. Januar 2016 (IV-Nr. 112) nicht ein.
2. Am 25. Juli 2019 meldete sich A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erneut bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 116). Auf Empfehlung des Regionalen ärztlichen
Dienstes (fortan: RAD; IV-Nr. 117) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein
und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt
FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Im Gutachten vom 12. November 2019 befand
Dr. med. C.___, dass A.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig sei (IV-Nr. 130). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 134) mit Verfügung vom 11. August
2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine
Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann am 14.
September 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 9):
1. Die Verfügung
der IV-Stelle Solothurn vom 11. August 2020 sei aufzuheben.
2.
a) Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen
(berufliche Massnahmen, allenfalls IV-Rente) bei einem IV-Grad von mindestens
40 % zuzusprechen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu neuen Abklärungen (medizinischer
und / oder beruflich-konkreter Art) sowie zum Neuentscheid an die IV-Stelle
Solothurn zurück zu weisen.
3.
Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die IV-Akten seit der
vollständigen Aktenzustellung (vom 3. Juli 2019) zuzustellen und es sei ihm
gleichzeitig eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der vorliegenden
Beschwerde anzusetzen.
4. Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
6. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 6. Oktober
2020 lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen, mit
welcher die protokollarische Befragung des Dolmetschers, D.___, und des Sohns
des Beschwerdeführers, E.___, zur Untersuchungsdauer bei Dr. med. C.___
und den übrigen im Einwandschreiben vom 28. Februar 2020 festgehaltenen
Umständen der Begutachtung beantragt wird. Es werde auf die Eingabe vom
28. Februar 2020 verwiesen (A.S. 31).
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 5. November 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).
6. Mit Verfügung vom 9. November
2020 bewilligt das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Am 23. November 2020
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 38)
8. Mit Eingabe vom 18. Februar
2021 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht der F.___ vom 11. Dezember 2020
einreichen.
9.
9.1 Mit Verfügung vom 19. Februar
2021 werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen.
9.2 Am 1. März 2021 findet vor dem
Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer
und sein Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt wurde, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der
Vorsitzende teilt einleitend mit, das Gericht habe den Antrag auf
protokollarische Befragung des Dolmetschers, D.___, und des Sohns des
Beschwerdeführers, E.___, abgewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt
die gestellten Rechtsbegehren, welche im Parteivortrag ergänzend begründet
werden, und reicht eine Kostennote ein.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien sowie anlässlich der Verhandlung wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf
die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgra-des bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erhebli-chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneint
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
vom 11. August 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich
der Gesundheitszustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht seit der
letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. September 2011 nicht in
anspruchsrelevantem Ausmass verändert habe. Es sei dem Beschwerdeführer
unverändert nach wie vor zumutbar, seine angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter
sowie jede andere Verweistätigkeit ganztags mit einer reduzierten
Leistungsfähigkeit von 20 % auszuüben. Hinsichtlich der medizinischen
Situation führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das fachpsychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert geniesse und als
Entscheidgrundlage diene. Bezüglich der medizinischen Rügepunkte werde auf die
Stellungnahme des RAD vom 23. April 2020 verwiesen. Darin hält Dr. med. G.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. C.___ zwar recht knapp, aber für einen
Versicherungsmediziner mit entsprechender Berufserfahrung genügend sei (A.S. 8).
Zum eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. H.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Mai
2020 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die attestierte
Arbeitsunfähigkeit auf ein Unfallereignis vom 6. Mai 2020 beziehe, bei
welchem sich der Versicherte am Knie verletzt habe. Der Versicherungsfall sei
durch die Unfallversicherung zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Es seien
keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, die eine andere
versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Zum geltend gemachten Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hält die Beschwerdegegnerin
schliesslich fest, dass den Akten der Unfallversicherung entnommen werden
könne, dass der Versicherte am 1. Mai 2020 eine neue Stelle als Post-Chauffeur
bei der I.___ angetreten habe. Aufgrund des Unfallereignisses vom 6. Mai
2020 sei das Arbeitsverhältnis per 20. Mai 2020 aufgelöst worden. Aus dem
an die Unfallversicherung gerichteten medizinischen Bericht von Dr. med. H.___
vom 26. Juni 2020 lasse sich weiter entnehmen, dass der Versicherte ab
1. Juli 2020 eine neue Arbeitsstelle als Chauffeur in Aussicht gehabt
habe. Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei er ausserdem in der Lage, auf
seine Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen und diese anzuwenden. Für
beide Arbeitsstellen habe sich der Beschwerdeführer erfolgreich selbst
beworben. Von Seiten der Invalidenversicherung seien deshalb keine besonderen
Wiedereingliederungshilfen und Gewöhnungsmassnahmen notwendig.
5.2 Mit Beschwerde vom 14. September
2020 (A.S. 9 ff.) wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin
verletze mit ihrer Begründung bezüglich der Abweisung von Leistungen
beruflicher Art ihre Untersuchungspflicht. So lasse sie ausser Acht, dass der
Versicherte die von ihm gefundene Anstellung bei der I.___ wieder verloren
habe. Sie könne daher nicht unbesehen dem Versicherten
Selbsteingliederungsfähigkeit unterstellen. Auch im Gutachten sei auf Seite
neun ausgeführt, der Versicherte benötige eine einfach strukturierte Tätigkeit
ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck und dass die
Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt sei. Dies alles vor dem Hintergrund einer
jahrelangen Komplettabwesenheit vom Arbeitsmarkt. Damit sei offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer zur Umsetzung und Aktivierung der gutachterlich
bestätigten Arbeitsfähigkeit der Durchführung von – der Invalidenversicherung
obliegenden – Eingliederungsmassnahmen (z.B. Belastbarkeitstraining) bedürfe.
Das sehr rasche Ende der Beschäftigung des Versicherten bei der I.___ per 20.
Mai 2020 und das der IV-Stelle eingereichte Zeugnis von Dr. med. H.___ seien
ausserdem Hinweise auf eine Verschlechterung seit der Begutachtung bei Dr. med.
C.___. Der Beschwerdeführer bleibe ausserdem dabei, dass das Gutachten von Dr.
med. C.___ nicht vollen Beweiswert für sich beanspruchen könne. Mit
Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
protokollarische Befragung des Dolmetschers, D.___, sowie seines Sohnes, E.___,
zur Untersuchungsdauer bei Dr. med. C.___ und den übrigen im Einwandschreiben
vom 28. Februar 2020 festgehaltenen Umständen der Begutachtung. Es werde
auf die Eingabe vom 28. Februar 2020 verwiesen (A.S. 31). Mit Einwand vom
28. Februar 2020 (IV-Nr. 141) wird der Beweiswert des Gutachtens von Dr.
med. C.___ bestritten. Die angegebene Explorationsdauer von einer Stunde sei
unzutreffend. Die Anwesenheit in der Praxis habe 25 Minuten gedauert unter Beizug
eines Dolmetschers, wobei das eigentliche Gespräch noch weniger lang gedauert
habe. Die Übersetzungsperson und der Sohn des Versicherten könnten diese
Vorgänge bezeugen. Ferner sei die Behauptung von Dr. med. C.___, wonach sich
«keine Störung der kognitiven Funktionen» habe finden lassen, unbelegt. Dies
zeige exemplarisch auf, dass sein Gutachten letztlich nicht überprüfbar und
damit auch nicht beweiskräftig sei. Es komme hinzu, dass der Gutachter festgehalten
habe, der Versicherte habe sich «diffus» geäussert, was eben doch für kognitive
Probleme spreche. Ausserdem habe der Versicherte dem Gutachter gesagt,
«vergesslich zu sein». Diese Aussage erfahre keine inhaltliche Auseinandersetzung.
Schliesslich habe Dr. med. C.___ oberflächlich exploriert. Er führe aus, dass
der Versicherte seine Angst nicht substantiieren könne. Dies sei insofern
erstaunlich, als der Gutachter zur Angabe des Versicherten, «auch schon einmal
das Gefühl gehabt habe, wie eine Art Geister zu sehen», keine Nachfrage
gestellt habe. Anlässlich der Parteiverhandlung wird schliesslich mit Verweis
auf den nachgereichten Bericht der F.___ vom 11. Dezember 2020 festgehalten,
dass nach Verfügungserlass nochmals eine schwere depressive Episode
stattgefunden habe. Ausserdem seien Hinweise auf psychotische Symptome bzw.
akustische Halluzinationen erhoben worden, welche auf mehr als nur eine
generalisierte Angststörung hinwiesen. Im Gutachten werde die Frage einer
Schizophrenie nicht behandelt. Es sei fraglich, ob solche Symptome schon vor
Verfügungserlass das erste Mal aufgetreten seien.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. August 2020 zu Recht
abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender Erwägung II. 3 dargelegt –
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 23. September 2011 – bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 11. August 2020.
7. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2011 erfolgte die Ablehnung
des Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt
auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 29. Dezember 2010 (IV-Nr. 60.1) und
dessen Ergänzungsschreiben vom 15. September 2011 (IV-Nr. 78). In seinem
Gutachten stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Generalisierte Angst-Panikstörung F41.1/F41.0 mit leichter
Depressivität (Dysthymie, F34.1), DD Angst und depressive Störung gemischt
F41.2 (bestehend seit April 2001), mit/bei (-) Tendenz zu somatoformen und
somatoform-autonomen Reaktionen F45.x. Der Beschwerdeführer zeige sich in
ängstlich-vermeidender Rückzugs-, Konservierungs- und passiver
Erwartungshaltung und sei objektiv-klinisch höchstens als leichtgradig
deprimiert einzustufen. Anhand des Selbstbeurteilungstests habe sich der
Beschwerdeführer indes als sehr schwer depressiv eingestuft, was einen
appellativen Hintergrund zu haben scheine. In der Untersuchung sei der Eindruck
einer deutlichen Angstkomponente (Verfolgungsgefühle, pavor nocturnus)
entstanden, die sich auch mit vegetativer Begleitsymptomatik manifestiert
hätten (Schwitzen, flashes, vasovagale Probleme bei der Blutentnahme; Hyperventilation
bereits im Spital Grenchen erwähnt) und als GAD/Panikstörung F41.1/F41.0
anzusprechen sei (DD Angst und depressive Störung gemischt F41.2). Diese
sollte allerdings auf eine aufdosierte, regelmässig eingenommene Medikation günstig
ansprechen. Verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung, sei der
IV-relevante Gesundheitszustand heute deutlich besser (quo ad Depression); die
Angstproblematik sei mutmasslich teils persönlichkeitsgebunden, teils durch
lange Abstinenz vom normalen Berufsleben verstärkt, aber theoretisch
behandelbar. Hauptsächliches Rehabilitationshindernis sei die durch die
Berentung leider weiter verschlechterte Motivation. Der Beschwerdeführer sei
aus medizinisch-theoretischer Sicht für alle in Frage kommenden
manuellen/intellektuellen Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig, wobei zunächst
ein längeres Training im geschützten Milieu, beginnend mit 50 %,
stattfinden solle und es sich dabei um einen „stillen" Arbeitsplatz ohne
viel Sozialexposition handeln müsse. Dr. med. B.___ empfahl eine
optimierte und verifizierte Psychopharmakotherapie und allenfalls noch weitere
Versuche eines psychotherapeutischen (kognitivverhaltenstherapeutischen)
Approaches. Mit Schreiben vom 15. September 2011 führte Dr. med. B.___ ergänzend
aus, dass die aktenkundig aggressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
kein Grund-, sondern ein Folgeproblem der verminderten Angst- und
Spannungstoleranz seien. Ein aggressives Ausagieren bei Vorliegen von Angst sei
ein ubiquitäres, gehäuft bei Männern – insbesondere in bestimmten Kultur- und
Sozialisationsformen – beobachtbares Phänomen, das als solches nicht a priori
einen invalidisierenden Gehalt habe. Es sei dessen Hintergrund, dem eine
gewisse krankheitswertige Pathologie zuzuordnen sei. Daher sei für eine Wiedereingliederung
auch ein Arbeitstraining nötig, das unter geschützten Bedingungen stattfinden
müsse.
8. Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Im französisch verfassten
Certificat médical vom 6. Juli 2019 führte der behandelnde Psychiater, Dr. med.
J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen aus, dass
der Versicherte an einem mittelgradig-depressiven Angstzustand leide. Seine
Stimmung sei herabgesetzt und begleitet von täglichen Angstzuständen. Der
Versicherte habe Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme. Das
Erinnerungsvermögen sei beeinträchtigt. Es bestehe eine Verminderung bezüglich
Interesse und Freude sowie auch in Bezug auf die Selbstachtung. Der Versicherte
leide an neurovegetativen Unruhen wie Tachycardie, Transpiration und
Kopfschmerzen. Er habe Phasen von Suizidgedanken gehabt, aktuell bestünden
keine Suizidgedanken. Der psychische Zustand habe sich seit 2015 verschlechtert.
Zusammengefasst bestehe eine laufende Pathologie seit Jahren ohne Verbesserung
und mit Verschlechterung der depressiven Symptomatik ohne dauerhafte Remission.
Der Versicherte sei nicht 70 – 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 116, S. 3).
8.2 Dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 12. November 2019 sind folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: (-) Mögliche dysthyme Störung
(ICD-10 F34.1) und (-) Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine rezidivierende
depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). In formeller Hinsicht
wird zunächst festgehalten, dass die Exploration von 09:00 bis 10:00 Uhr
gedauert habe und D.___ als Dolmetscher mitgewirkt habe. Im Rahmen der
gutachterlichen Befragung habe der Versicherte unter anderem angegeben, er lese
die Zeitung, informiere sich über die Politik, schaue fern, insbesondere auch
Fussballspiele. Manchmal holten ihn die Kinder ab und suchten mit ihm einen
türkischen Verein auf, wo er sich gerne aufhalte und auch mit anderen Leuten
spreche, was ihm gut tue. Kollegen habe er im türkischen Verein, den er ab und
zu aufsuche, ansonsten habe er wenig Kontakte. Zu den Kindern bestehe Kontakt,
insbesondere zu den Söhnen. Die Tochter habe sich seit dem Vorfall vor zehn
Tagen, bei welchem er sie geschlagen habe, zurückgezogen. Sporadisch
telefoniere er mit einigen seiner Geschwister, auch regelmässig mit seiner
Mutter. Er sei nervös wegen den Ängsten, die ihn immer wieder aufsuchten. Er
habe das Gefühl, dass er manchmal von anderen Personen angegriffen werde oder
habe auch schon einmal das Gefühl gehabt, wie eine Art Geister zu sehen. Er
könne aggressiv reagieren, je nach Situation, wobei er keine besondere
Situation nennen könne, manchmal komme diese Aggression unbegründet.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe der Versicherte ausgeführt, dass er im
Prinzip gerne arbeiten würde, doch die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten,
dass er dazu nicht in der Lage sei, weswegen dies nicht realistisch sei. Er
habe versucht zu arbeiten, doch sei es nicht gegangen, es habe ihm die Kraft
gefehlt. In den letzten Jahren habe er sich nicht um Arbeit bemüht. Zu den
Untersuchungsbefunden hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei
bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, es fände sich keine Störung
der kognitiven Funktionen, er gebe an, teilweise vergesslich zu sein. Er
spreche mit klarer und kräftiger Stimme, die Antworten kämen rasch, ohne lange
überlegen zu müssen, es könnten keine Hinweise auf formale und inhaltliche
Denkstörungen gefunden werden. Die Angaben seien allerdings sehr knapp und
verallgemeinernd, eher diffus, oft weiche er aus oder meine, dass er gewisse
Fragen nicht genauer beantworten könne. Er sei z.B. mehrfach danach befragt
worden, in welcher Situation er aggressiv reagiere, auch weil er angegeben
habe, vor etwa zehn Tagen seine Tochter geschlagen zu haben. Er habe darauf
keine Antwort gewusst. Es fänden sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und
psychotische Phänomene. Befragt nach Panikattacken könnten keine eindeutigen
derartigen Zustände eruiert werden, er meine einzig, dass er immer wieder Angst
habe. In seiner Beurteilung führt der Gutachter unter anderem aus, dass allenfalls
ein subdepressiver Zustand angenommen werden könne aufgrund der subjektiven
Angaben des Versicherten, auf keinen Fall eine mittelschwere bis gar schwere
depressive Störung, wie dies vom behandelnden Psychiater angegeben werde. Ferner
sei nicht von einer gravierenden Angststörung auszugehen. Sodann beschreibe der
Versicherte Zustände, in denen er aggressiv reagieren könne, angeblich könne er
sich allerdings nicht an die genauen Umstände erinnern, was nicht nachvollzogen
werden könne. Der Versicherte habe schon in der Vergangenheit teilweise die
Tendenz aufgewiesen, ihm nahestehende Personen zu schlagen, z.B. die Ehefrau.
Nach seinen Beschreibungen habe er auch am letzten Arbeitsplatz, im Jahre 2001,
entsprechende Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt. Es sei daher denkbar, dass
emotional instabile Persönlichkeitsfaktoren vorlägen, wobei er im Allgemeinen im
zwischenmenschlichen Bereich keine wesentlichen Probleme aufweise. Hinweise
darauf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könnten daher nicht bestätigt
werden, auch vom behandelnden Psychiater würden keine diesbezüglichen Beschwerden
beschrieben. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte eine eher einfach
strukturierte Persönlichkeit aufweise, was erkläre, dass er zu einem eher
pauschalisierenden Denken neige, auch Schwierigkeiten habe, die Zustände und
Umstände genauer zu beschreiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Versicherte
nicht in der Lage sein sollte, einer Arbeit nachzugehen. Er sei in der Lage,
Termine wahrzunehmen, sollte auch in der Lage sein, Aufgaben zu strukturieren
und sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen, auch die fachlichen
Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die
Durchhaltefähigkeit sei allenfalls leichtgradig vermindert aufgrund der
erhöhten inneren Anspannung. Eine einfach strukturierte Tätigkeit, ohne
Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck, könne der Versicherte ganztags
durchführen. Es sei aufgrund der erhöhten Anspannung mit einer Verlangsamung
oder erhöhtem Pausenbedarf zu rechnen, wodurch eine etwa 20%ige
Leistungseinschränkung begründet werden könne seit Jahren, mindestens seit
Aufnahme der aktuellen Behandlung bei Dr. med. J.___ im Mai 2015 (IV-Nr.
130).
8.3 Gemäss Stellungnahme des RAD vom
11. Dezember 2019 sei das Gutachten von Dr. med. C.___ aus
versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig (IV-Nr. 133).
8.4 In der ergänzenden Stellungnahme
des RAD vom 23. April 2020 wird hinsichtlich der Einwendungen des
Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ im
Lichte der geltenden Vorgaben für Begutachtungen recht knapp ausgefallen sei,
doch sei die Beurteilung eines Verlaufs bei vorhandenem Vorgutachten auch
deutlich einfacher vorzunehmen als eine erstmalige Exploration. Es werde in der
Regel relativ rasch klar, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleich relevant
verändert habe oder in etwa gleichgeblieben sei. Dem Versicherungsmediziner mit
entsprechender Berufserfahrung genüge deshalb das vorliegende Gutachten (IV-Nr.
143).
8.5 Gemäss Arbeitsvertrag vom 23.
April 2020 trat der Versicherte am 1. Mai 2020 eine Springer-Anstellung
als Chauffeur bei der I.___ an (IV-Nr. 144). Das Arbeitsverhältnis wurde mit
Kündigungsschreiben vom 13. Mai 2020 durch die I.___ ohne Begründung aufgehoben
(IV-Nr. 145).
8.6 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 14. Mai 2020 schrieb Dr. med. H.___ den Versicherten vom 14. Mai 2020
bis 29. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 146.31). Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 18. Mai 2020 habe der Versicherte am 13. Mai
2020 mit dem Fuss an eine Palette geschlagen. Der Meniskus habe eine Schädigung
erlitten (IV-Nr. 146.26). Mit Bericht vom 26. Juni 2020 schloss Dr. med. H.___
die unfallbedingte Behandlung ab. Der Versicherte sei beschwerdefrei. Ab
1. Juli 2020 habe er eine neue Stelle in Aussicht als Chauffeur mit
geringerer Belastung (IV-Nr. 146.1).
8.7 Im Bericht der F.___ vom 11.
Dezember 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt: (1.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen
(F33.3) bei (-) aktuell: akustischen Halluzinationen DD im Rahmen der Diagnose
2 und (2.) Eigenanamnestische paranoide Schizophrenie (F20.0) bei (-) aktuell:
akustischen Halluzinationen DD im Rahmen der Diagnose 1. Der Versicherte sei am
5. November 2020 eingetreten und habe den Austritt vom 25. November
2020 selber entschieden. Die stationäre Aufnahme sei bei einer exazerbierten
depressiven Angststörung erfolgt. Der Versicherte habe zu Beginn über
Schlafprobleme geklagt, die sich im Verlauf des stationären Aufenthalts
verbessert hätten. Ebenso habe er über Stimmenhören berichtet, was ihn aber
nicht störe. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er nie irgendwelche Befehle
erhalten habe oder negativen Aussagen ausgesetzt gewesen sei. Unter der
Neudosierung der Psychopharmaka sei die Symptomatik deutlich zurückgegangen.
Der Versicherte werde in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
Schliesslich wurde im Rahmen der HoNOS (Health of the Nation Outcome Scales) festgehalten,
dass der Versicherte bei Eintritt körperlich aggressiv gegenüber anderen
Personen oder Tieren gewesen sei (H1: Stufe 3). Beim Austritt wurde noch
Reizbarkeit, Streitigkeiten, Ruhelosigkeit usw., ohne Handlungsbedarf vermerkt
(H1: Stufe 1). Absichtliche Selbstverletzung sei weder beim Eintritt noch beim
Austritt festgestellt worden (H2: Stufe 0). Das Körperliche Gesundheitsproblem
schränke die Mobilität und Aktivität leicht ein (H5: Stufe 2).
9. Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___,
weshalb nachfolgend zunächst dessen Beweiswert zu prüfen ist.
9.1 Die durch Dr. med. C.___
gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (-) einer
möglichen dysthymen Störung (ICD-10 F34.1) und (-) einer generalisierten
Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (-)
einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
werden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorbefunde, der Anamnese und
der eigenen gutachterlichen Untersuchungsbefunde schlüssig begründet. Zunächst
wird die Diagnose einer möglichen dysthymen Störung bzw. dem Ausschluss einer
mittelschweren Depression plausibel hergeleitet. Eine depressive Störung setze
eine dauerhaft gedrückte Stimmung mit Interessensverlust, Freudlosigkeit und
Verminderung des Antriebes voraus. Die Stimmung des Versicherten sei eigenen
Angaben zufolge zum Grossteil eingeschränkt, doch objektiv habe er anlässlich
der gutachterlichen Untersuchung allenfalls leicht gedrückt gewirkt. Zudem sei
er in der Lage, Zeitungsartikel zu lesen, er interessiere sich für
Fussballspiele, die er im Fernseher anschaue, und er sei in der Lage, mit
Bekannten im türkischen Verein zu sprechen, was ihm subjektiv auch gut tue. Es
sei deshalb nicht eine durchwegs beeinträchtigte Interessenslage oder
Freudlosigkeit anzunehmen. Eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit könne auch nicht
bestätigt werden, wobei die medikamentöse Behandlung sicher eine Dämpfung
bewirke. In diesem Sinn könne allenfalls ein subdepressiver Zustand angenommen
werden aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten. Es bestehe auf keinen
Fall eine mittelschwere bis gar schwere depressive Störung, wie dies vom
behandelnden Psychiater angegeben werde. Nachvollziehbar erweist sich auch die vom
Gutachter gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung, deren
Ausprägung nicht gravierend sei. Diese Einschätzung begründet Dr. med. C.___
damit, dass der Beschwerdeführer zwar Angst habe, dass ihm irgendetwas angetan
werden könnte, es ihm aber im Alltag gelinge, die Ängste teilweise zu
überwinden. So sei der Beschwerdeführer in der Lage das Haus tagsüber zu
verlassen für Einkäufe oder kleinere Spaziergänge. Überdies habe er in der
Untersuchungssituation nicht ausgesprochen ängstlich gewirkt. Es könne eine
mögliche generalisierte Angststörung angenommen werden, die dann sekundär
sicher auch zur körperlichen Beeinflussung führe, wie dies vom behandelnden
Psychiater aufgeführt werde. Gemeint sind damit die seitens Dr. med. J.___
festgehaltenen neurovegetativen Unruhen wie Tachycardie, Transpiration und
Kopfschmerzen. Demnach werden die gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Zugleich werden auch die durch den
behandelnden Psychiater festgestellten Beeinträchtigungen betreffend die
herabgesetzte Stimmung, die täglichen Angstzustände, die verminderte
Interessenslage und Freudlosigkeit sowie die neurovegetativen Unruhen
bestätigt, jedoch verglichen mit den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters
insofern unterschiedlich bewertet, als diese nach Ansicht des Gutachters keine
mittelschwere Depression oder eine gravierende Angststörung begründeten. Ebenfalls
plausibel erscheint im Weiteren der Ausschluss einer Störung der kognitiven
Funktionen. Die durch den behandelnden Psychiater ohne nähere Begründung
festgestellte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie das verminderte
Erinnerungsvermögen werden durch den Gutachter nicht bestätigt. Dieser
beschreibt den Versicherten anlässlich der gutachterlichen Untersuchung als bewusstseinsklar
und allseits orientiert. Er gebe an, teilweise vergesslich zu sein. Die
Antworten kämen rasch, ohne lange überlegen zu müssen, es könnten keine
Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen gefunden werden. Dieser im
Gespräch gewonnene fachärztliche Eindruck bezüglich der kognitiven
Leistungsfähigkeit erscheint überzeugend. Nachvollziehbar erweist sich auch die
gutachterliche Feststellung, wonach das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sowie
auch Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene nicht gegeben seien. Der
Gutachter erklärt zwar insbesondere das Vorliegen von emotional instabilen
Persönlichkeitsfaktoren als denkbar, kommt dann aber in Übereinstimmung mit dem
behandelnden Psychiater zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht
bestätigt werden könne. Ebenfalls übereinstimmend mit der Beurteilung des
behandelnden Psychiaters erweist sich die gutachterliche Einschätzung, wonach
keine psychotischen Phänomene vorlägen. Die hiervon abweichenden Diagnosen,
welche nach der Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Bericht der F.___ vom 11.
Dezember 2020 gestellt wurden, vermögen daran nichts zu ändern. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der
Erwägung 10 verwiesen. Schliesslich erweist sich die vom Gutachter angenommene
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne
Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck als schlüssig. Es gebe keinen
Grund dafür, weshalb der Versicherte nicht in der Lage sein sollte, einer
Arbeit nachzugehen. Er sei in der Lage, Termine wahrzunehmen, Aufgaben zu
strukturieren und sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen, die fachlichen
Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Er
könne sich selbst behaupten, pflege offensichtlich auch Kontakte zu Dritten,
die Gruppenfähigkeit sei nicht wesentlich beeinträchtigt, er pflege familiäre
Beziehungen, er lese, gehe spazieren und schaue fern. Die Verkehrs- und
Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es bestünden demnach allenfalls minime
Beeinträchtigungen. Die Durchhaltefähigkeit dürfte allenfalls leichtgradig
vermindert sein aufgrund der erhöhten inneren Anspannung. Eine einfach
strukturierte Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck,
könne der Versicherte ganztags durchführen. Es sei aufgrund der erhöhten
Anspannung mit einer Verlangsamung oder erhöhtem Pausenbedarf zu rechnen,
wodurch eine etwa 20%ige Leistungseinschränkung begründet werden könne. An dieser
schlüssigen Begründung der Arbeitsfähigkeit vermag der Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. J.___, vom 6. Juli 2019 nichts zu ändern, worin dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100 % attestiert wurde.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. J.___ seine Einschätzung
kaum begründet und diese aufgrund der von ihm gestellten, nicht kodifizierten
Diagnose eines mittelgradig-depressiven Angstzustandes in dieser Höhe auch
nicht nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb dem Bericht von Dr. med. J.___ kaum Beweiswert zuzumessen ist.
Ferner sind vorliegend – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – auch anderweitig keine Indizien auszumachen, welche den
Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ in Frage stellen. Der
Beschwerdeführer rügt, die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen. Die im
Gutachten angegebene Explorationsdauer von einer Stunde sei unzutreffend. Die
Anwesenheit in der Praxis habe 25 Minuten gedauert unter Beizug eines
Dolmetschers, wobei das eigentliche Gespräch noch weniger lang gedauert habe.
Die Übersetzungsperson und der Sohn des Versicherten könnten diese Vorgänge
bezeugen. Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen
Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an;
massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung
zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden
Psychopathologie angemessen sein. Das Bundesgericht hat teilweise
zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens erachtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom
5. Januar 2012 E. 4.3.1, 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Vorliegend
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei der Exploration
nicht fachgerecht oder ausreichend gründlich vorgegangen wäre. Wie bereits
vorstehend dargelegt, überzeugen die gutachterlichen Ausführungen von
Dr. med. C.___ und sie sind inhaltlich vollständig. Vor diesem Hintergrund
kann auf eine nähere Abklärung der Untersuchungsdauer verzichtet werden. Eine
protokollarische Befragung des Dolmetschers und des Sohns des Beschwerdeführers
zur gutachterlichen Untersuchungsdauer erweist sich damit als nicht notwendig.
Nicht überzeugend ist im Weiteren der Einwand, die Feststellung, dass keine
Störung der kognitiven Funktionen vorläge, sei unbegründet. Wie vorstehend
dargelegt, erklärt der Gutachter die intakten kognitiven Funktionen anhand
seiner Untersuchungsbefunde. Der Gutachter erlebte den Versicherten als
bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Antworten kämen rasch, ohne lange
überlegen zu müssen. Ferner habe er keine Hinweise auf formale und inhaltliche
Denkstörung gefunden. Die diffusen, ausweichenden Angaben ordnete der Gutachter
nicht als kognitive Funktionsstörung ein, sondern als Ausfluss einer eher
einfach strukturierten Persönlichkeit, was erkläre, dass der Versicherte zu
einem eher pauschalisierenden Denken neige und auch Schwierigkeiten habe, die
Zustände und Umstände genauer zu beschreiben. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers, lassen daher weder die diffusen Äusserungen noch die
subjektiv empfundene Vergesslichkeit auf eine kognitive Störung schliessen. Im
Übrigen kann auch dem Vorwurf, der Gutachter habe oberflächlich exploriert,
nicht gefolgt werden. Insbesondere das Thema Angst wird im Gutachten wiederholt
eingehend behandelt und gewürdigt. Der Gutachter diagnostizierte entsprechend
eine generalisierte Angststörung. Dass er im Rahmen des Gutachtens nicht näher
auf die als einmal vorgekommene Angst vor Geistern eingegangen ist, lässt daher
nicht den Eindruck einer oberflächlichen Exploration entstehen.
Daraus folgt, dass der unabhängige
Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten und den eigenen
Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen kam. Da im
Weiteren keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Expertise
sprechen, ist dieser grundsätzlich volle Beweiskraft zuzumessen.
9.2 Nach dem soeben überprüften
Beweiswert des Gutachtens ist nachfolgend das psychische Leiden des
Beschwerdeführers noch anhand des sogenannten strukturierten Beweisverfahrens
gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen. Mit BGE 143 V 418 vom 30. November
2017 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass im
Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen
Leiden sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren
nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.
In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten mit psychosomatischen
Leiden Standardindikatoren definiert. Mit Hilfe dieser sollen die Rechtsanwendenden
die gutachterliche Beurteilung besser nachvollziehen können. Anhand eines
Kataloges von Indikatoren soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens erfolgen (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Zunächst sind im Rahmen der Kategorie
«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
näher auszuleuchten. In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer objektiv
allenfalls leicht gedrückt wirke und dass keine durchwegs beeinträchtigte
Interessenslage und Freudlosigkeit sowie auch keine erhöhte Ermüdbarkeit
vorlägen. Die Ängste des Versicherten hätten einen eher diffusen Charakter und
könnten im Alltag teilweise überwunden werden. In der Untersuchungssituation
wirke der Versicherte nicht ausgesprochen ängstlich. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen kann somit vorliegend nicht auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden
geschlossen werden.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der
Versicherte konsequente ambulante Therapiemassnahmen mit medikamentöser
Behandlung in Anspruch nimmt. Die Behandlungsmassnahmen seien adäquat. Es
bestehe mittlerweile ein mehrjähriger Verlauf, ohne wesentliche Veränderung,
weswegen anzunehmen sei, dass mit weiteren Therapiemassnahmen nicht eine
durchschlagende Besserung zu erzielen sei. Zur beruflichen Eingliederung hält
der Gutachter fest, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Defizite ein
grosses Problem spielen dürften. Auch sei der Versicherte seit 2001 keiner
beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen und habe sich auch nicht mehr darum
bemüht. Er sei nur ungenügend an die hiesigen Verhältnisse adaptiert und
integriert. Es seien daher vorwiegend die psychosozialen Umstände, welche eine
Rolle spielten. Von einer Eingliederungsresistenz kann demnach nicht gesprochen
werden.
Vorliegend sind keine relevanten
Komorbiditäten auszumachen. Die Beschwerden aufgrund des Kniekontusionstraumas
vom 6. Mai 2020 sind gemäss Bericht vom 26. Juni 2020 vollständig abgeheilt.
Da sich der Unfall nach der Erstellung des zu prüfenden Gutachtens ereignet
hat, konnte dieser ohnehin nicht berücksichtigt werden.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Gemäss Gutachten sei beim Beschwerdeführer von einer eher einfach
strukturierten Persönlichkeit auszugehen. Der Versicherte sei in der Lage, auf
seine Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen und diese anzuwenden. Eine
ungünstige Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur ist daher nicht erkennbar.
Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Gemäss Gutachten hat der
Beschwerdeführer soziale Kontakte im familiären Umfeld, teilweise auch in einem
Verein. Demnach enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten
mobilisierbare Ressourcen.
Hinsichtlich des Indikators einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus («Konsistenz») hält der
Gutachter fest, dass die Angaben und Befunde nicht zu der subjektiven Angabe
einer völligen Einschränkung passten. In der Untersuchung wirke der Explorand
nicht wesentlich beeinträchtigt, weswegen die subjektiven Einschränkungen nicht
nachvollzogen werden könnten. Im Übrigen lasse auch der beschriebene
Tagesablauf nicht auf wesentliche Einschränkungen im privaten Bereich
schliessen. Der Versicherte habe angegeben, dass er sich teilweise informiere
und fernsehe, zeitweise Spaziergänge unternehme und Kontakte im familiären
Umfeld sowie teilweise auch in einem Verein pflege. Eine konsistente
Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist daher eher zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer konsequente
ambulante Therapiemassnahmen mit medikamentöser Behandlung in Anspruch nimmt. Ausserdem
war er auch schon in stationären Einrichtungen hospitalisiert. Ein
behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann somit bejaht werden.
9.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___
genügend Aufschluss über die massgeblichen Indi-katoren gemäss BGE 141 V 281
gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden
Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne
Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck auch im Lichte der neuen
Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das Gutachten von Dr. med. C.___
abgestellt werden.
10. Im Weiteren ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 im Vergleich zu demjenigen vom
23. September 2011 wesentlich verändert hat. Wird der Gesundheitszustand
im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. September 2011 und im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 verglichen, kann keine wesentliche
Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse festgestellt werden. Im Gutachten vom 29. Dezember 2010 stellte
Dr. med. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
generalisierte Angst-Panikstörung F41.1/F41.0 mit leichter Depressivität
(Dysthymie, F34.1), DD Angst und depressive Störung gemischt F41.2, mit/bei (-)
Tendenz zu somatoformen und somatoform-autonomen Reaktionen F45.x. Namentlich
die vormals diagnostizierte Panikstörung und die Tendenz zu somatoformen und
somatoform-autonomen Reaktionen werden im aktuellen Gutachten von Dr. med. C.___
vom 12. November 2019 nicht mehr als gegeben erachtet, wobei die
generalisierte Angststörung mit leichter Depressivität im Sinne einer Dysthymie,
F34.1, bestätigt wird. Die weitgehend gleich gebliebenen und teils
weggefallenen Diagnosen sprechen somit eher für einen verbesserten psychischen
Gesundheitszustand des Versicherten. Übereinstimmend erweisen sich sodann auch
die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Sowohl im ersten Gutachten von Dr. med.
B.___ als auch im Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ wird dem Versicherten
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Für die Annahme, der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der Begutachtung durch
Dr. med. C.___ erheblich verschlechtert, bestehen keine genügenden
Anhaltspunkte. Insbesondere lasen sich dem kürzlich eingereichten Bericht der F.___
vom 11. November 2020 – abgesehen davon, dass er sich auf einen Zeitpunkt
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 bezieht – keine
substantiierten Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen.
So bleibt unklar, was zu den Diagnosen (1.) psychotische Symptome (F.33.3) bei
aktuell akustischen Halluzinationen und (2.) eigenanamnestische paranoide
Schizophrenie (F20.0) bewogen hat. Aus dem Bericht geht unter anderem hervor,
dass das Stimmenhören für den Versicherten nicht störend sei, dass sich sein
Gesundheitszustand verbessert habe und er nach drei Wochen in einem guten
Allgemeinzustand aus der Klinik ausgetreten sei. Vor diesem Hintergrund
bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine gravierende Störung, welche
auf eine massgebliche Beeinträchtigung bereits vor der angefochtenen Verfügung
vom 11. August 2020 schliessen lässt. Eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ist demnach zu verneinen. Weitere Abklärungen zu dieser
Frage sind nicht notwendig.
11. Umstritten ist im Weiteren der
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die
Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im Wesentlichen aufgrund der
zumutbaren Selbsteingliederung. Der Beschwerdeführer bestreitet seine
Selbsteingliederungsfähigkeit und verlangt berufliche Massnahmen, z.B. ein
Belastbarkeitstraining.
11.1 Im Regelfall ist eine medizinisch
attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.
Nach langjährigem Rentenbezug können zwar ausnahmsweise Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten
einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).
11.2 Wie dargelegt, ist der
Versicherte aus gutachterlicher Sicht in der Lage, einer einfach strukturierten
Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck in einem Pensum
von 80 % nachzugehen. Bei einer Einschränkung von 20 % stellt sich
die Frage, ob der Versicherte die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von
80 % selber verwerten kann. Grundsätzlich geht die Selbsteingliederung als
Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem Eingliederungsanspruch
vor. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Leistungspotenzial nicht
allein mittels Eigenanstrengung verwerten könnte, ist gestützt auf die Akten
nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass der
Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung in der Lage sei, auf seine
Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen und diese anzuwenden.
Dementsprechend habe er sich auf die Stelle bei der I.___, welche er im Mai
2020 angetreten habe, sowie auf eine weitere Arbeitsstelle ab Juli 2020
erfolgreich beworben. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers
vermögen dessen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Eingliederungsanspruch mit dem Stellenverlust
bei der I.___, der jahrelangen Komplettabwesenheit vom Arbeitsmarkt, der
beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit sowie dem Erfordernis einer einfach
strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck.
Dazu ist festzuhalten, dass im Kündigungsschreiben kein Grund für die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses mit der I.___ genannt wird. Denkbar ist daher, dass
die Anstellung aufgrund des Unfalles wenige Tage nach Stellenantritt aufgehoben
wurde. Jedenfalls begründet der rasche Stellenverlust noch keinen Grund für
eine Eingliederungsmassnahme. Ferner stellt auch die jahrelange
Komplettabwesenheit vom Arbeitsmarkt keinen Eingliederungsanspruch dar. Die
Invalidenrente des Versicherten wurde bereits am 23. September 2011
aufgehoben, weshalb es ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen
wäre, eine geeignete Tätigkeit im genannten Pensum zu suchen. Zur geltend
gemachten Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit ist festzuhalten, dass der
Gutachter die Durchhaltefähigkeit aufgrund der erhöhten inneren Anspannung lediglich
als «allenfalls leichtgradig vermindert» beurteilt hat. Eine solche
geringfügige Beeinträchtigung vermag eine Eingliederungsmassnahme ebenfalls
nicht zu rechtfertigen. Kommt hinzu, dass der Gutachter die beeinträchtigte
Durchhaltefähigkeit insofern berücksichtigt hat, als er die Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers aufgrund der erhöhten inneren Anspannung, welche eine
Verlangsamung oder einen erhöhten Pausendarf nach sich ziehen könnte, um
20 % reduzierte. Schliesslich scheint auch das angepasste Stellenprofil –
im Sinne einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von
Verantwortung und ohne Zeitdruck – das Feld der möglichen Erwerbstätigkeiten nicht
derart einzuschränken, dass der Beschwerdeführer nur mit Wiedereingliederungshilfe
seine Leistungsfähigkeit verwerten könnte. Wie die jüngste Vergangenheit gezeigt
hat, ist er ausserdem in der Lage, sich erfolgreich um eine Stelle zu bemühen.
Ein Ausnahmegrund, um vom Grundsatz der Selbsteingliederung abzuweichen, ist
damit nicht gegeben. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt
hat. Auch unter dem Aspekt der Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht kein
entsprechender Anspruch, denn es ist nicht ersichtlich, durch welche Art von
beruflichen Massnahmen sich die erwerblichen Perspektiven des Beschwerdeführers
verbessern liessen; es fehlt somit an der Eignung entsprechender Massnahmen zur
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
12. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente
sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
13.
13.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 9. November 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt
Claude Wyssmann bewilligt. Geltend gemacht wird in den beiden eingereichten Kostennoten
ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'835.30. Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'667.20 festzusetzen
(8.08 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 93.60 und MwSt.),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 435.10 (Differenz zum
vollen Honorar [8.08 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'102.30;
– CHF 1'667.20 = CHF 435.10]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch
wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt
(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem
Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Die Abweichung zu den eingereichten
Honorarnoten ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt
(§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in den
Kostennoten Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist
und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klient» vom
14. und 16. September 2020, 6. und 8. Oktober 2020, 10. und 23.
November 2020 sowie 18. und 22. Februar 2021 mit einem jeweiligen Aufwand von
0.17 Stunden handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder
Kopien von Gerichtseingaben an den Klienten. Die Positionen «Brief an
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 23. November 2020 und
18. Februar 2021 mit einem Aufwand von 0.33 Stunden betreffen die
eingereichten Kostennoten und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Schliesslich
sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht
wird.
13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'667.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 435.10 während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie der Kostennote vom 1. März
2021 sowie des Protokolls der Verhandlung vom 1. März 2021 geht zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger