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Entscheid

VSBES.2020.187

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

1. März 2021Deutsch41 min

Belastungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 1. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. August 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1970 geborene Versicherte A.___

meldete sich am 3. Dezember 2001 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf psychische

Belastungen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Mit Verfügung

vom 28. April 2003 sprach die IV-Stelle A.___ rückwirkend ab 1. Januar 2002

eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 34).

1.2 Am 16. September 2010 leitete

die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision ein (IV-Nr.

51). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 60.1), hob die

IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2011 die Invalidenrente aufgrund

eines errechneten Invaliditätsgrades von 20 % auf (IV-Nr. 79). Dieser

Entscheid wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) VSBES.2011.272 vom 29. August 2012

bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit

Urteil 9C_806/2012 vom 30. Oktober 2012 nicht ein.

1.3 Auf die Neuanmeldungen vom

4. Juni 2014 (IV-Nr. 98) und 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 106) trat

die IV-Stelle mit Verfügungen vom 29. August 2014 (IV-Nr. 103) und

12. Januar 2016 (IV-Nr. 112) nicht ein.

2. Am 25. Juli 2019 meldete sich A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, erneut bei der IV-Stelle zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 116). Auf Empfehlung des Regionalen ärztlichen

Dienstes (fortan: RAD; IV-Nr. 117) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein

und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt

FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Im Gutachten vom 12. November 2019 befand

Dr. med. C.___, dass A.___ in einer angepassten Tätigkeit zu 80 %

arbeitsfähig sei (IV-Nr. 130). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 134) mit Verfügung vom 11. August

2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann am 14.

September 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 9):

1. Die Verfügung

der IV-Stelle Solothurn vom 11. August 2020 sei aufzuheben.

2.

a) Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen

(berufliche Massnahmen, allenfalls IV-Rente) bei einem IV-Grad von mindestens

40 % zuzusprechen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdesache sei zu neuen Abklärungen (medizinischer

und / oder beruflich-konkreter Art) sowie zum Neuentscheid an die IV-Stelle

Solothurn zurück zu weisen.

3.

Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die IV-Akten seit der

vollständigen Aktenzustellung (vom 3. Juli 2019) zuzustellen und es sei ihm

gleichzeitig eine angemessene Frist zur ergänzenden Begründung der vorliegenden

Beschwerde anzusetzen.

4. Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung zu bewilligen unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 6. Oktober

2020 lässt der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen, mit

welcher die protokollarische Befragung des Dolmetschers, D.___, und des Sohns

des Beschwerdeführers, E.___, zur Untersuchungsdauer bei Dr. med. C.___

und den übrigen im Einwandschreiben vom 28. Februar 2020 festgehaltenen

Umständen der Begutachtung beantragt wird. Es werde auf die Eingabe vom

28. Februar 2020 verwiesen (A.S. 31).

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 5. November 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).

6. Mit Verfügung vom 9. November

2020 bewilligt das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und

bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Am 23. November 2020

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 38)

8. Mit Eingabe vom 18. Februar

2021 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht der F.___ vom 11. Dezember 2020

einreichen.

9.

9.1 Mit Verfügung vom 19. Februar

2021 werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung vorgeladen.

9.2 Am 1. März 2021 findet vor dem

Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind der Beschwerdeführer

und sein Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt wurde, hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der

Vorsitzende teilt einleitend mit, das Gericht habe den Antrag auf

protokollarische Befragung des Dolmetschers, D.___, und des Sohns des

Beschwerdeführers, E.___, abgewiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers bekräftigt

die gestellten Rechtsbegehren, welche im Parteivortrag ergänzend begründet

werden, und reicht eine Kostennote ein.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien sowie anlässlich der Verhandlung wird, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf

die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgra-des bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt

in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

Dispositiv

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit

Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,

so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,

ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende

Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erhebli-chen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

4.3 Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin verneint

einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung

vom 11. August 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass sich

der Gesundheitszustand des Versicherten aus psychiatrischer Sicht seit der

letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. September 2011 nicht in

anspruchsrelevantem Ausmass verändert habe. Es sei dem Beschwerdeführer

unverändert nach wie vor zumutbar, seine angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter

sowie jede andere Verweistätigkeit ganztags mit einer reduzierten

Leistungsfähigkeit von 20 % auszuüben. Hinsichtlich der medizinischen

Situation führt die Beschwerdegegnerin aus, dass das fachpsychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ vollen Beweiswert geniesse und als

Entscheidgrundlage diene. Bezüglich der medizinischen Rügepunkte werde auf die

Stellungnahme des RAD vom 23. April 2020 verwiesen. Darin hält Dr. med. G.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, dass das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. C.___ zwar recht knapp, aber für einen

Versicherungsmediziner mit entsprechender Berufserfahrung genügend sei (A.S. 8).

Zum eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. H.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Mai

2020 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die attestierte

Arbeitsunfähigkeit auf ein Unfallereignis vom 6. Mai 2020 beziehe, bei

welchem sich der Versicherte am Knie verletzt habe. Der Versicherungsfall sei

durch die Unfallversicherung zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Es seien

keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, die eine andere

versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Zum geltend gemachten Anspruch

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hält die Beschwerdegegnerin

schliesslich fest, dass den Akten der Unfallversicherung entnommen werden

könne, dass der Versicherte am 1. Mai 2020 eine neue Stelle als Post-Chauffeur

bei der I.___ angetreten habe. Aufgrund des Unfallereignisses vom 6. Mai

2020 sei das Arbeitsverhältnis per 20. Mai 2020 aufgelöst worden. Aus dem

an die Unfallversicherung gerichteten medizinischen Bericht von Dr. med. H.___

vom 26. Juni 2020 lasse sich weiter entnehmen, dass der Versicherte ab

1. Juli 2020 eine neue Arbeitsstelle als Chauffeur in Aussicht gehabt

habe. Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei er ausserdem in der Lage, auf

seine Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen und diese anzuwenden. Für

beide Arbeitsstellen habe sich der Beschwerdeführer erfolgreich selbst

beworben. Von Seiten der Invalidenversicherung seien deshalb keine besonderen

Wiedereingliederungshilfen und Gewöhnungsmassnahmen notwendig.

5.2 Mit Beschwerde vom 14. September

2020 (A.S. 9 ff.) wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin

verletze mit ihrer Begründung bezüglich der Abweisung von Leistungen

beruflicher Art ihre Untersuchungspflicht. So lasse sie ausser Acht, dass der

Versicherte die von ihm gefundene Anstellung bei der I.___ wieder verloren

habe. Sie könne daher nicht unbesehen dem Versicherten

Selbsteingliederungsfähigkeit unterstellen. Auch im Gutachten sei auf Seite

neun ausgeführt, der Versicherte benötige eine einfach strukturierte Tätigkeit

ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck und dass die

Durchhaltefähigkeit beeinträchtigt sei. Dies alles vor dem Hintergrund einer

jahrelangen Komplettabwesenheit vom Arbeitsmarkt. Damit sei offensichtlich,

dass der Beschwerdeführer zur Umsetzung und Aktivierung der gutachterlich

bestätigten Arbeitsfähigkeit der Durchführung von – der Invalidenversicherung

obliegenden – Eingliederungsmassnahmen (z.B. Belastbarkeitstraining) bedürfe.

Das sehr rasche Ende der Beschäftigung des Versicherten bei der I.___ per 20.

Mai 2020 und das der IV-Stelle eingereichte Zeugnis von Dr. med. H.___ seien

ausserdem Hinweise auf eine Verschlechterung seit der Begutachtung bei Dr. med.

C.___. Der Beschwerdeführer bleibe ausserdem dabei, dass das Gutachten von Dr.

med. C.___ nicht vollen Beweiswert für sich beanspruchen könne. Mit

Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2020 beantragt der Beschwerdeführer die

protokollarische Befragung des Dolmetschers, D.___, sowie seines Sohnes, E.___,

zur Untersuchungsdauer bei Dr. med. C.___ und den übrigen im Einwandschreiben

vom 28. Februar 2020 festgehaltenen Umständen der Begutachtung. Es werde

auf die Eingabe vom 28. Februar 2020 verwiesen (A.S. 31). Mit Einwand vom

28. Februar 2020 (IV-Nr. 141) wird der Beweiswert des Gutachtens von Dr.

med. C.___ bestritten. Die angegebene Explorationsdauer von einer Stunde sei

unzutreffend. Die Anwesenheit in der Praxis habe 25 Minuten gedauert unter Beizug

eines Dolmetschers, wobei das eigentliche Gespräch noch weniger lang gedauert

habe. Die Übersetzungsperson und der Sohn des Versicherten könnten diese

Vorgänge bezeugen. Ferner sei die Behauptung von Dr. med. C.___, wonach sich

«keine Störung der kognitiven Funktionen» habe finden lassen, unbelegt. Dies

zeige exemplarisch auf, dass sein Gutachten letztlich nicht überprüfbar und

damit auch nicht beweiskräftig sei. Es komme hinzu, dass der Gutachter festgehalten

habe, der Versicherte habe sich «diffus» geäussert, was eben doch für kognitive

Probleme spreche. Ausserdem habe der Versicherte dem Gutachter gesagt,

«vergesslich zu sein». Diese Aussage erfahre keine inhaltliche Auseinandersetzung.

Schliesslich habe Dr. med. C.___ oberflächlich exploriert. Er führe aus, dass

der Versicherte seine Angst nicht substantiieren könne. Dies sei insofern

erstaunlich, als der Gutachter zur Angabe des Versicherten, «auch schon einmal

das Gefühl gehabt habe, wie eine Art Geister zu sehen», keine Nachfrage

gestellt habe. Anlässlich der Parteiverhandlung wird schliesslich mit Verweis

auf den nachgereichten Bericht der F.___ vom 11. Dezember 2020 festgehalten,

dass nach Verfügungserlass nochmals eine schwere depressive Episode

stattgefunden habe. Ausserdem seien Hinweise auf psychotische Symptome bzw.

akustische Halluzinationen erhoben worden, welche auf mehr als nur eine

generalisierte Angststörung hinwiesen. Im Gutachten werde die Frage einer

Schizophrenie nicht behandelt. Es sei fraglich, ob solche Symptome schon vor

Verfügungserlass das erste Mal aufgetreten seien.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. August 2020 zu Recht

abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender Erwägung II. 3 dargelegt –

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung – vorliegend am 23. September 2011 – bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 11. August 2020.

7. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2011 erfolgte die Ablehnung

des Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt

auf das Gutachten von Dr. med. B.___ vom 29. Dezember 2010 (IV-Nr. 60.1) und

dessen Ergänzungsschreiben vom 15. September 2011 (IV-Nr. 78). In seinem

Gutachten stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: Generalisierte Angst-Panikstörung F41.1/F41.0 mit leichter

Depressivität (Dysthymie, F34.1), DD Angst und depressive Störung gemischt

F41.2 (bestehend seit April 2001), mit/bei (-) Tendenz zu somatoformen und

somatoform-autonomen Reaktionen F45.x. Der Beschwerdeführer zeige sich in

ängstlich-vermeidender Rückzugs-, Konservierungs- und passiver

Erwartungshaltung und sei objektiv-klinisch höchstens als leichtgradig

deprimiert einzustufen. Anhand des Selbstbeurteilungstests habe sich der

Beschwerdeführer indes als sehr schwer depressiv eingestuft, was einen

appellativen Hintergrund zu haben scheine. In der Untersuchung sei der Eindruck

einer deutlichen Angstkomponente (Verfolgungsgefühle, pavor nocturnus)

entstanden, die sich auch mit vegetativer Begleitsymptomatik manifestiert

hätten (Schwitzen, flashes, vasovagale Probleme bei der Blutentnahme; Hyperventilation

bereits im Spital Grenchen erwähnt) und als GAD/Panikstörung F41.1/F41.0

anzusprechen sei (DD Angst und depressive Störung gemischt F41.2). Diese

sollte allerdings auf eine aufdosierte, regelmässig eingenommene Medikation günstig

ansprechen. Verglichen mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprechung, sei der

IV-relevante Gesundheitszustand heute deutlich besser (quo ad Depression); die

Angstproblematik sei mutmasslich teils persönlichkeitsgebunden, teils durch

lange Abstinenz vom normalen Berufsleben verstärkt, aber theoretisch

behandelbar. Hauptsächliches Rehabilitationshindernis sei die durch die

Berentung leider weiter verschlechterte Motivation. Der Beschwerdeführer sei

aus medizinisch-theoretischer Sicht für alle in Frage kommenden

manuellen/intellektuellen Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig, wobei zunächst

ein längeres Training im geschützten Milieu, beginnend mit 50 %,

stattfinden solle und es sich dabei um einen „stillen" Arbeitsplatz ohne

viel Sozialexposition handeln müsse. Dr. med. B.___ empfahl eine

optimierte und verifizierte Psychopharmakotherapie und allenfalls noch weitere

Versuche eines psychotherapeutischen (kognitivverhaltenstherapeutischen)

Approaches. Mit Schreiben vom 15. September 2011 führte Dr. med. B.___ ergänzend

aus, dass die aktenkundig aggressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers

kein Grund-, sondern ein Folgeproblem der verminderten Angst- und

Spannungstoleranz seien. Ein aggressives Ausagieren bei Vorliegen von Angst sei

ein ubiquitäres, gehäuft bei Männern – insbesondere in bestimmten Kultur- und

Sozialisationsformen – beobachtbares Phänomen, das als solches nicht a priori

einen invalidisierenden Gehalt habe. Es sei dessen Hintergrund, dem eine

gewisse krankheitswertige Pathologie zuzuordnen sei. Daher sei für eine Wiedereingliederung

auch ein Arbeitstraining nötig, das unter geschützten Bedingungen stattfinden

müsse.

8. Im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

8.1 Im französisch verfassten

Certificat médical vom 6. Juli 2019 führte der behandelnde Psychiater, Dr. med.

J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Wesentlichen aus, dass

der Versicherte an einem mittelgradig-depressiven Angstzustand leide. Seine

Stimmung sei herabgesetzt und begleitet von täglichen Angstzuständen. Der

Versicherte habe Konzentrations- und Aufmerksamkeitsprobleme. Das

Erinnerungsvermögen sei beeinträchtigt. Es bestehe eine Verminderung bezüglich

Interesse und Freude sowie auch in Bezug auf die Selbstachtung. Der Versicherte

leide an neurovegetativen Unruhen wie Tachycardie, Transpiration und

Kopfschmerzen. Er habe Phasen von Suizidgedanken gehabt, aktuell bestünden

keine Suizidgedanken. Der psychische Zustand habe sich seit 2015 verschlechtert.

Zusammengefasst bestehe eine laufende Pathologie seit Jahren ohne Verbesserung

und mit Verschlechterung der depressiven Symptomatik ohne dauerhafte Remission.

Der Versicherte sei nicht 70 – 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 116, S. 3).

8.2 Dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 12. November 2019 sind folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: (-) Mögliche dysthyme Störung

(ICD-10 F34.1) und (-) Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine rezidivierende

depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). In formeller Hinsicht

wird zunächst festgehalten, dass die Exploration von 09:00 bis 10:00 Uhr

gedauert habe und D.___ als Dolmetscher mitgewirkt habe. Im Rahmen der

gutachterlichen Befragung habe der Versicherte unter anderem angegeben, er lese

die Zeitung, informiere sich über die Politik, schaue fern, insbesondere auch

Fussballspiele. Manchmal holten ihn die Kinder ab und suchten mit ihm einen

türkischen Verein auf, wo er sich gerne aufhalte und auch mit anderen Leuten

spreche, was ihm gut tue. Kollegen habe er im türkischen Verein, den er ab und

zu aufsuche, ansonsten habe er wenig Kontakte. Zu den Kindern bestehe Kontakt,

insbesondere zu den Söhnen. Die Tochter habe sich seit dem Vorfall vor zehn

Tagen, bei welchem er sie geschlagen habe, zurückgezogen. Sporadisch

telefoniere er mit einigen seiner Geschwister, auch regelmässig mit seiner

Mutter. Er sei nervös wegen den Ängsten, die ihn immer wieder aufsuchten. Er

habe das Gefühl, dass er manchmal von anderen Personen angegriffen werde oder

habe auch schon einmal das Gefühl gehabt, wie eine Art Geister zu sehen. Er

könne aggressiv reagieren, je nach Situation, wobei er keine besondere

Situation nennen könne, manchmal komme diese Aggression unbegründet.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit habe der Versicherte ausgeführt, dass er im

Prinzip gerne arbeiten würde, doch die bisherigen Erfahrungen gezeigt hätten,

dass er dazu nicht in der Lage sei, weswegen dies nicht realistisch sei. Er

habe versucht zu arbeiten, doch sei es nicht gegangen, es habe ihm die Kraft

gefehlt. In den letzten Jahren habe er sich nicht um Arbeit bemüht. Zu den

Untersuchungsbefunden hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei

bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, es fände sich keine Störung

der kognitiven Funktionen, er gebe an, teilweise vergesslich zu sein. Er

spreche mit klarer und kräftiger Stimme, die Antworten kämen rasch, ohne lange

überlegen zu müssen, es könnten keine Hinweise auf formale und inhaltliche

Denkstörungen gefunden werden. Die Angaben seien allerdings sehr knapp und

verallgemeinernd, eher diffus, oft weiche er aus oder meine, dass er gewisse

Fragen nicht genauer beantworten könne. Er sei z.B. mehrfach danach befragt

worden, in welcher Situation er aggressiv reagiere, auch weil er angegeben

habe, vor etwa zehn Tagen seine Tochter geschlagen zu haben. Er habe darauf

keine Antwort gewusst. Es fänden sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und

psychotische Phänomene. Befragt nach Panikattacken könnten keine eindeutigen

derartigen Zustände eruiert werden, er meine einzig, dass er immer wieder Angst

habe. In seiner Beurteilung führt der Gutachter unter anderem aus, dass allenfalls

ein subdepressiver Zustand angenommen werden könne aufgrund der subjektiven

Angaben des Versicherten, auf keinen Fall eine mittelschwere bis gar schwere

depressive Störung, wie dies vom behandelnden Psychiater angegeben werde. Ferner

sei nicht von einer gravierenden Angststörung auszugehen. Sodann beschreibe der

Versicherte Zustände, in denen er aggressiv reagieren könne, angeblich könne er

sich allerdings nicht an die genauen Umstände erinnern, was nicht nachvollzogen

werden könne. Der Versicherte habe schon in der Vergangenheit teilweise die

Tendenz aufgewiesen, ihm nahestehende Personen zu schlagen, z.B. die Ehefrau.

Nach seinen Beschreibungen habe er auch am letzten Arbeitsplatz, im Jahre 2001,

entsprechende Probleme mit seinem Vorgesetzten gehabt. Es sei daher denkbar, dass

emotional instabile Persönlichkeitsfaktoren vorlägen, wobei er im Allgemeinen im

zwischenmenschlichen Bereich keine wesentlichen Probleme aufweise. Hinweise

darauf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliege, könnten daher nicht bestätigt

werden, auch vom behandelnden Psychiater würden keine diesbezüglichen Beschwerden

beschrieben. Es sei anzunehmen, dass der Versicherte eine eher einfach

strukturierte Persönlichkeit aufweise, was erkläre, dass er zu einem eher

pauschalisierenden Denken neige, auch Schwierigkeiten habe, die Zustände und

Umstände genauer zu beschreiben. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Versicherte

nicht in der Lage sein sollte, einer Arbeit nachzugehen. Er sei in der Lage,

Termine wahrzunehmen, sollte auch in der Lage sein, Aufgaben zu strukturieren

und sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen, auch die fachlichen

Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die

Durchhaltefähigkeit sei allenfalls leichtgradig vermindert aufgrund der

erhöhten inneren Anspannung. Eine einfach strukturierte Tätigkeit, ohne

Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck, könne der Versicherte ganztags

durchführen. Es sei aufgrund der erhöhten Anspannung mit einer Verlangsamung

oder erhöhtem Pausenbedarf zu rechnen, wodurch eine etwa 20%ige

Leistungseinschränkung begründet werden könne seit Jahren, mindestens seit

Aufnahme der aktuellen Behandlung bei Dr. med. J.___ im Mai 2015 (IV-Nr.

130).

8.3 Gemäss Stellungnahme des RAD vom

11. Dezember 2019 sei das Gutachten von Dr. med. C.___ aus

versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig (IV-Nr. 133).

8.4 In der ergänzenden Stellungnahme

des RAD vom 23. April 2020 wird hinsichtlich der Einwendungen des

Beschwerdeführers ausgeführt, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ im

Lichte der geltenden Vorgaben für Begutachtungen recht knapp ausgefallen sei,

doch sei die Beurteilung eines Verlaufs bei vorhandenem Vorgutachten auch

deutlich einfacher vorzunehmen als eine erstmalige Exploration. Es werde in der

Regel relativ rasch klar, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleich relevant

verändert habe oder in etwa gleichgeblieben sei. Dem Versicherungsmediziner mit

entsprechender Berufserfahrung genüge deshalb das vorliegende Gutachten (IV-Nr.

143).

8.5 Gemäss Arbeitsvertrag vom 23.

April 2020 trat der Versicherte am 1. Mai 2020 eine Springer-Anstellung

als Chauffeur bei der I.___ an (IV-Nr. 144). Das Arbeitsverhältnis wurde mit

Kündigungsschreiben vom 13. Mai 2020 durch die I.___ ohne Begründung aufgehoben

(IV-Nr. 145).

8.6 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 14. Mai 2020 schrieb Dr. med. H.___ den Versicherten vom 14. Mai 2020

bis 29. Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 146.31). Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 18. Mai 2020 habe der Versicherte am 13. Mai

2020 mit dem Fuss an eine Palette geschlagen. Der Meniskus habe eine Schädigung

erlitten (IV-Nr. 146.26). Mit Bericht vom 26. Juni 2020 schloss Dr. med. H.___

die unfallbedingte Behandlung ab. Der Versicherte sei beschwerdefrei. Ab

1. Juli 2020 habe er eine neue Stelle in Aussicht als Chauffeur mit

geringerer Belastung (IV-Nr. 146.1).

8.7 Im Bericht der F.___ vom 11.

Dezember 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt: (1.) rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen

(F33.3) bei (-) aktuell: akustischen Halluzinationen DD im Rahmen der Diagnose

2 und (2.) Eigenanamnestische paranoide Schizophrenie (F20.0) bei (-) aktuell:

akustischen Halluzinationen DD im Rahmen der Diagnose 1. Der Versicherte sei am

5. November 2020 eingetreten und habe den Austritt vom 25. November

2020 selber entschieden. Die stationäre Aufnahme sei bei einer exazerbierten

depressiven Angststörung erfolgt. Der Versicherte habe zu Beginn über

Schlafprobleme geklagt, die sich im Verlauf des stationären Aufenthalts

verbessert hätten. Ebenso habe er über Stimmenhören berichtet, was ihn aber

nicht störe. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er nie irgendwelche Befehle

erhalten habe oder negativen Aussagen ausgesetzt gewesen sei. Unter der

Neudosierung der Psychopharmaka sei die Symptomatik deutlich zurückgegangen.

Der Versicherte werde in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen.

Schliesslich wurde im Rahmen der HoNOS (Health of the Nation Outcome Scales) festgehalten,

dass der Versicherte bei Eintritt körperlich aggressiv gegenüber anderen

Personen oder Tieren gewesen sei (H1: Stufe 3). Beim Austritt wurde noch

Reizbarkeit, Streitigkeiten, Ruhelosigkeit usw., ohne Handlungsbedarf vermerkt

(H1: Stufe 1). Absichtliche Selbstverletzung sei weder beim Eintritt noch beim

Austritt festgestellt worden (H2: Stufe 0). Das Körperliche Gesundheitsproblem

schränke die Mobilität und Aktivität leicht ein (H5: Stufe 2).

9. Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___,

weshalb nachfolgend zunächst dessen Beweiswert zu prüfen ist.

9.1 Die durch Dr. med. C.___

gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (-) einer

möglichen dysthymen Störung (ICD-10 F34.1) und (-) einer generalisierten

Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (-)

einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

werden unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorbefunde, der Anamnese und

der eigenen gutachterlichen Untersuchungsbefunde schlüssig begründet. Zunächst

wird die Diagnose einer möglichen dysthymen Störung bzw. dem Ausschluss einer

mittelschweren Depression plausibel hergeleitet. Eine depressive Störung setze

eine dauerhaft gedrückte Stimmung mit Interessensverlust, Freudlosigkeit und

Verminderung des Antriebes voraus. Die Stimmung des Versicherten sei eigenen

Angaben zufolge zum Grossteil eingeschränkt, doch objektiv habe er anlässlich

der gutachterlichen Untersuchung allenfalls leicht gedrückt gewirkt. Zudem sei

er in der Lage, Zeitungsartikel zu lesen, er interessiere sich für

Fussballspiele, die er im Fernseher anschaue, und er sei in der Lage, mit

Bekannten im türkischen Verein zu sprechen, was ihm subjektiv auch gut tue. Es

sei deshalb nicht eine durchwegs beeinträchtigte Interessenslage oder

Freudlosigkeit anzunehmen. Eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit könne auch nicht

bestätigt werden, wobei die medikamentöse Behandlung sicher eine Dämpfung

bewirke. In diesem Sinn könne allenfalls ein subdepressiver Zustand angenommen

werden aufgrund der subjektiven Angaben des Versicherten. Es bestehe auf keinen

Fall eine mittelschwere bis gar schwere depressive Störung, wie dies vom

behandelnden Psychiater angegeben werde. Nachvollziehbar erweist sich auch die vom

Gutachter gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung, deren

Ausprägung nicht gravierend sei. Diese Einschätzung begründet Dr. med. C.___

damit, dass der Beschwerdeführer zwar Angst habe, dass ihm irgendetwas angetan

werden könnte, es ihm aber im Alltag gelinge, die Ängste teilweise zu

überwinden. So sei der Beschwerdeführer in der Lage das Haus tagsüber zu

verlassen für Einkäufe oder kleinere Spaziergänge. Überdies habe er in der

Untersuchungssituation nicht ausgesprochen ängstlich gewirkt. Es könne eine

mögliche generalisierte Angststörung angenommen werden, die dann sekundär

sicher auch zur körperlichen Beeinflussung führe, wie dies vom behandelnden

Psychiater aufgeführt werde. Gemeint sind damit die seitens Dr. med. J.___

festgehaltenen neurovegetativen Unruhen wie Tachycardie, Transpiration und

Kopfschmerzen. Demnach werden die gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Zugleich werden auch die durch den

behandelnden Psychiater festgestellten Beeinträchtigungen betreffend die

herabgesetzte Stimmung, die täglichen Angstzustände, die verminderte

Interessenslage und Freudlosigkeit sowie die neurovegetativen Unruhen

bestätigt, jedoch verglichen mit den Beurteilungen des behandelnden Psychiaters

insofern unterschiedlich bewertet, als diese nach Ansicht des Gutachters keine

mittelschwere Depression oder eine gravierende Angststörung begründeten. Ebenfalls

plausibel erscheint im Weiteren der Ausschluss einer Störung der kognitiven

Funktionen. Die durch den behandelnden Psychiater ohne nähere Begründung

festgestellte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörung sowie das verminderte

Erinnerungsvermögen werden durch den Gutachter nicht bestätigt. Dieser

beschreibt den Versicherten anlässlich der gutachterlichen Untersuchung als bewusstseinsklar

und allseits orientiert. Er gebe an, teilweise vergesslich zu sein. Die

Antworten kämen rasch, ohne lange überlegen zu müssen, es könnten keine

Hinweise auf formale und inhaltliche Denkstörungen gefunden werden. Dieser im

Gespräch gewonnene fachärztliche Eindruck bezüglich der kognitiven

Leistungsfähigkeit erscheint überzeugend. Nachvollziehbar erweist sich auch die

gutachterliche Feststellung, wonach das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sowie

auch Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene nicht gegeben seien. Der

Gutachter erklärt zwar insbesondere das Vorliegen von emotional instabilen

Persönlichkeitsfaktoren als denkbar, kommt dann aber in Übereinstimmung mit dem

behandelnden Psychiater zum Schluss, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht

bestätigt werden könne. Ebenfalls übereinstimmend mit der Beurteilung des

behandelnden Psychiaters erweist sich die gutachterliche Einschätzung, wonach

keine psychotischen Phänomene vorlägen. Die hiervon abweichenden Diagnosen,

welche nach der Begutachtung durch Dr. med. C.___ im Bericht der F.___ vom 11.

Dezember 2020 gestellt wurden, vermögen daran nichts zu ändern. Um

Wiederholungen zu vermeiden wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der

Erwägung 10 verwiesen. Schliesslich erweist sich die vom Gutachter angenommene

Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne

Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck als schlüssig. Es gebe keinen

Grund dafür, weshalb der Versicherte nicht in der Lage sein sollte, einer

Arbeit nachzugehen. Er sei in der Lage, Termine wahrzunehmen, Aufgaben zu

strukturieren und sich verschiedenen Begebenheiten anzupassen, die fachlichen

Kompetenzen anzuwenden, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Er

könne sich selbst behaupten, pflege offensichtlich auch Kontakte zu Dritten,

die Gruppenfähigkeit sei nicht wesentlich beeinträchtigt, er pflege familiäre

Beziehungen, er lese, gehe spazieren und schaue fern. Die Verkehrs- und

Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Es bestünden demnach allenfalls minime

Beeinträchtigungen. Die Durchhaltefähigkeit dürfte allenfalls leichtgradig

vermindert sein aufgrund der erhöhten inneren Anspannung. Eine einfach

strukturierte Tätigkeit, ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck,

könne der Versicherte ganztags durchführen. Es sei aufgrund der erhöhten

Anspannung mit einer Verlangsamung oder erhöhtem Pausenbedarf zu rechnen,

wodurch eine etwa 20%ige Leistungseinschränkung begründet werden könne. An dieser

schlüssigen Begründung der Arbeitsfähigkeit vermag der Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. J.___, vom 6. Juli 2019 nichts zu ändern, worin dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100 % attestiert wurde.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. J.___ seine Einschätzung

kaum begründet und diese aufgrund der von ihm gestellten, nicht kodifizierten

Diagnose eines mittelgradig-depressiven Angstzustandes in dieser Höhe auch

nicht nachvollziehbar ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb dem Bericht von Dr. med. J.___ kaum Beweiswert zuzumessen ist.

Ferner sind vorliegend – entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers – auch anderweitig keine Indizien auszumachen, welche den

Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ in Frage stellen. Der

Beschwerdeführer rügt, die Untersuchungsdauer sei zu kurz gewesen. Die im

Gutachten angegebene Explorationsdauer von einer Stunde sei unzutreffend. Die

Anwesenheit in der Praxis habe 25 Minuten gedauert unter Beizug eines

Dolmetschers, wobei das eigentliche Gespräch noch weniger lang gedauert habe.

Die Übersetzungsperson und der Sohn des Versicherten könnten diese Vorgänge

bezeugen. Praxisgemäss kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen

Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an;

massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im

Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung

zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden

Psychopathologie angemessen sein. Das Bundesgericht hat teilweise

zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines

psychiatrischen Gutachtens erachtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2011 vom

5. Januar 2012 E. 4.3.1, 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Vorliegend

ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei der Exploration

nicht fachgerecht oder ausreichend gründlich vorgegangen wäre. Wie bereits

vorstehend dargelegt, überzeugen die gutachterlichen Ausführungen von

Dr. med. C.___ und sie sind inhaltlich vollständig. Vor diesem Hintergrund

kann auf eine nähere Abklärung der Untersuchungsdauer verzichtet werden. Eine

protokollarische Befragung des Dolmetschers und des Sohns des Beschwerdeführers

zur gutachterlichen Untersuchungsdauer erweist sich damit als nicht notwendig.

Nicht überzeugend ist im Weiteren der Einwand, die Feststellung, dass keine

Störung der kognitiven Funktionen vorläge, sei unbegründet. Wie vorstehend

dargelegt, erklärt der Gutachter die intakten kognitiven Funktionen anhand

seiner Untersuchungsbefunde. Der Gutachter erlebte den Versicherten als

bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Antworten kämen rasch, ohne lange

überlegen zu müssen. Ferner habe er keine Hinweise auf formale und inhaltliche

Denkstörung gefunden. Die diffusen, ausweichenden Angaben ordnete der Gutachter

nicht als kognitive Funktionsstörung ein, sondern als Ausfluss einer eher

einfach strukturierten Persönlichkeit, was erkläre, dass der Versicherte zu

einem eher pauschalisierenden Denken neige und auch Schwierigkeiten habe, die

Zustände und Umstände genauer zu beschreiben. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers, lassen daher weder die diffusen Äusserungen noch die

subjektiv empfundene Vergesslichkeit auf eine kognitive Störung schliessen. Im

Übrigen kann auch dem Vorwurf, der Gutachter habe oberflächlich exploriert,

nicht gefolgt werden. Insbesondere das Thema Angst wird im Gutachten wiederholt

eingehend behandelt und gewürdigt. Der Gutachter diagnostizierte entsprechend

eine generalisierte Angststörung. Dass er im Rahmen des Gutachtens nicht näher

auf die als einmal vorgekommene Angst vor Geistern eingegangen ist, lässt daher

nicht den Eindruck einer oberflächlichen Exploration entstehen.

Daraus folgt, dass der unabhängige

Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten und den eigenen

Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen kam. Da im

Weiteren keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Expertise

sprechen, ist dieser grundsätzlich volle Beweiskraft zuzumessen.

9.2 Nach dem soeben überprüften

Beweiswert des Gutachtens ist nachfolgend das psychische Leiden des

Beschwerdeführers noch anhand des sogenannten strukturierten Beweisverfahrens

gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen. Mit BGE 143 V 418 vom 30. November

2017 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass im

Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen

Leiden sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren

nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.

In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht

für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Versicherten mit psychosomatischen

Leiden Standardindikatoren definiert. Mit Hilfe dieser sollen die Rechtsanwendenden

die gutachterliche Beurteilung besser nachvollziehen können. Anhand eines

Kataloges von Indikatoren soll eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des

– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens erfolgen (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Zunächst sind im Rahmen der Kategorie

«funktioneller Schweregrad» die Indikatoren zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

näher auszuleuchten. In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer objektiv

allenfalls leicht gedrückt wirke und dass keine durchwegs beeinträchtigte

Interessenslage und Freudlosigkeit sowie auch keine erhöhte Ermüdbarkeit

vorlägen. Die Ängste des Versicherten hätten einen eher diffusen Charakter und

könnten im Alltag teilweise überwunden werden. In der Untersuchungssituation

wirke der Versicherte nicht ausgesprochen ängstlich. Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen kann somit vorliegend nicht auf ein erheblich ausgeprägtes Leiden

geschlossen werden.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. –resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der

Versicherte konsequente ambulante Therapiemassnahmen mit medikamentöser

Behandlung in Anspruch nimmt. Die Behandlungsmassnahmen seien adäquat. Es

bestehe mittlerweile ein mehrjähriger Verlauf, ohne wesentliche Veränderung,

weswegen anzunehmen sei, dass mit weiteren Therapiemassnahmen nicht eine

durchschlagende Besserung zu erzielen sei. Zur beruflichen Eingliederung hält

der Gutachter fest, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Defizite ein

grosses Problem spielen dürften. Auch sei der Versicherte seit 2001 keiner

beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen und habe sich auch nicht mehr darum

bemüht. Er sei nur ungenügend an die hiesigen Verhältnisse adaptiert und

integriert. Es seien daher vorwiegend die psychosozialen Umstände, welche eine

Rolle spielten. Von einer Eingliederungsresistenz kann demnach nicht gesprochen

werden.

Vorliegend sind keine relevanten

Komorbiditäten auszumachen. Die Beschwerden aufgrund des Kniekontusionstraumas

vom 6. Mai 2020 sind gemäss Bericht vom 26. Juni 2020 vollständig abgeheilt.

Da sich der Unfall nach der Erstellung des zu prüfenden Gutachtens ereignet

hat, konnte dieser ohnehin nicht berücksichtigt werden.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Gemäss Gutachten sei beim Beschwerdeführer von einer eher einfach

strukturierten Persönlichkeit auszugehen. Der Versicherte sei in der Lage, auf

seine Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen und diese anzuwenden. Eine

ungünstige Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur ist daher nicht erkennbar.

Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Gemäss Gutachten hat der

Beschwerdeführer soziale Kontakte im familiären Umfeld, teilweise auch in einem

Verein. Demnach enthält der soziale Lebenskontext des Versicherten

mobilisierbare Ressourcen.

Hinsichtlich des Indikators einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus («Konsistenz») hält der

Gutachter fest, dass die Angaben und Befunde nicht zu der subjektiven Angabe

einer völligen Einschränkung passten. In der Untersuchung wirke der Explorand

nicht wesentlich beeinträchtigt, weswegen die subjektiven Einschränkungen nicht

nachvollzogen werden könnten. Im Übrigen lasse auch der beschriebene

Tagesablauf nicht auf wesentliche Einschränkungen im privaten Bereich

schliessen. Der Versicherte habe angegeben, dass er sich teilweise informiere

und fernsehe, zeitweise Spaziergänge unternehme und Kontakte im familiären

Umfeld sowie teilweise auch in einem Verein pflege. Eine konsistente

Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist daher eher zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer konsequente

ambulante Therapiemassnahmen mit medikamentöser Behandlung in Anspruch nimmt. Ausserdem

war er auch schon in stationären Einrichtungen hospitalisiert. Ein

behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann somit bejaht werden.

9.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___

genügend Aufschluss über die massgeblichen Indi-katoren gemäss BGE 141 V 281

gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren ergibt, dass die ressourcenbildenden

Faktoren deutlich überwiegen, womit die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne

Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck auch im Lichte der neuen

Rechtsprechung überzeugt. Demnach kann auf das Gutachten von Dr. med. C.___

abgestellt werden.

10. Im Weiteren ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 im Vergleich zu demjenigen vom

23. September 2011 wesentlich verändert hat. Wird der Gesundheitszustand

im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. September 2011 und im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 verglichen, kann keine wesentliche

Verschlechterung resp. keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse festgestellt werden. Im Gutachten vom 29. Dezember 2010 stellte

Dr. med. B.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

generalisierte Angst-Panikstörung F41.1/F41.0 mit leichter Depressivität

(Dysthymie, F34.1), DD Angst und depressive Störung gemischt F41.2, mit/bei (-)

Tendenz zu somatoformen und somatoform-autonomen Reaktionen F45.x. Namentlich

die vormals diagnostizierte Panikstörung und die Tendenz zu somatoformen und

somatoform-autonomen Reaktionen werden im aktuellen Gutachten von Dr. med. C.___

vom 12. November 2019 nicht mehr als gegeben erachtet, wobei die

generalisierte Angststörung mit leichter Depressivität im Sinne einer Dysthymie,

F34.1, bestätigt wird. Die weitgehend gleich gebliebenen und teils

weggefallenen Diagnosen sprechen somit eher für einen verbesserten psychischen

Gesundheitszustand des Versicherten. Übereinstimmend erweisen sich sodann auch

die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Sowohl im ersten Gutachten von Dr. med.

B.___ als auch im Verlaufsgutachten von Dr. med. C.___ wird dem Versicherten

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.

Für die Annahme, der psychische

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach der Begutachtung durch

Dr. med. C.___ erheblich verschlechtert, bestehen keine genügenden

Anhaltspunkte. Insbesondere lasen sich dem kürzlich eingereichten Bericht der F.___

vom 11. November 2020 – abgesehen davon, dass er sich auf einen Zeitpunkt

nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2020 bezieht – keine

substantiierten Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands entnehmen.

So bleibt unklar, was zu den Diagnosen (1.) psychotische Symptome (F.33.3) bei

aktuell akustischen Halluzinationen und (2.) eigenanamnestische paranoide

Schizophrenie (F20.0) bewogen hat. Aus dem Bericht geht unter anderem hervor,

dass das Stimmenhören für den Versicherten nicht störend sei, dass sich sein

Gesundheitszustand verbessert habe und er nach drei Wochen in einem guten

Allgemeinzustand aus der Klinik ausgetreten sei. Vor diesem Hintergrund

bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine gravierende Störung, welche

auf eine massgebliche Beeinträchtigung bereits vor der angefochtenen Verfügung

vom 11. August 2020 schliessen lässt. Eine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ist demnach zu verneinen. Weitere Abklärungen zu dieser

Frage sind nicht notwendig.

11. Umstritten ist im Weiteren der

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die

Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen im Wesentlichen aufgrund der

zumutbaren Selbsteingliederung. Der Beschwerdeführer bestreitet seine

Selbsteingliederungsfähigkeit und verlangt berufliche Massnahmen, z.B. ein

Belastbarkeitstraining.

11.1 Im Regelfall ist eine medizinisch

attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.

Nach langjährigem Rentenbezug können zwar ausnahmsweise Erfordernisse des

Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit

und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten

einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten

Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein

mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_348/2013 vom 19. September 2013 E. 6.3 mit Hinweisen).

11.2 Wie dargelegt, ist der

Versicherte aus gutachterlicher Sicht in der Lage, einer einfach strukturierten

Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck in einem Pensum

von 80 % nachzugehen. Bei einer Einschränkung von 20 % stellt sich

die Frage, ob der Versicherte die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit von

80 % selber verwerten kann. Grundsätzlich geht die Selbsteingliederung als

Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht dem Eingliederungsanspruch

vor. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführer sein Leistungspotenzial nicht

allein mittels Eigenanstrengung verwerten könnte, ist gestützt auf die Akten

nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass der

Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung in der Lage sei, auf seine

Fähigkeiten und Ressourcen zurückzugreifen und diese anzuwenden.

Dementsprechend habe er sich auf die Stelle bei der I.___, welche er im Mai

2020 angetreten habe, sowie auf eine weitere Arbeitsstelle ab Juli 2020

erfolgreich beworben. Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers

vermögen dessen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Eingliederungsanspruch mit dem Stellenverlust

bei der I.___, der jahrelangen Komplettabwesenheit vom Arbeitsmarkt, der

beeinträchtigten Durchhaltefähigkeit sowie dem Erfordernis einer einfach

strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung und ohne Zeitdruck.

Dazu ist festzuhalten, dass im Kündigungsschreiben kein Grund für die Auflösung

des Arbeitsverhältnisses mit der I.___ genannt wird. Denkbar ist daher, dass

die Anstellung aufgrund des Unfalles wenige Tage nach Stellenantritt aufgehoben

wurde. Jedenfalls begründet der rasche Stellenverlust noch keinen Grund für

eine Eingliederungsmassnahme. Ferner stellt auch die jahrelange

Komplettabwesenheit vom Arbeitsmarkt keinen Eingliederungsanspruch dar. Die

Invalidenrente des Versicherten wurde bereits am 23. September 2011

aufgehoben, weshalb es ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen

wäre, eine geeignete Tätigkeit im genannten Pensum zu suchen. Zur geltend

gemachten Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit ist festzuhalten, dass der

Gutachter die Durchhaltefähigkeit aufgrund der erhöhten inneren Anspannung lediglich

als «allenfalls leichtgradig vermindert» beurteilt hat. Eine solche

geringfügige Beeinträchtigung vermag eine Eingliederungsmassnahme ebenfalls

nicht zu rechtfertigen. Kommt hinzu, dass der Gutachter die beeinträchtigte

Durchhaltefähigkeit insofern berücksichtigt hat, als er die Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers aufgrund der erhöhten inneren Anspannung, welche eine

Verlangsamung oder einen erhöhten Pausendarf nach sich ziehen könnte, um

20 % reduzierte. Schliesslich scheint auch das angepasste Stellenprofil –

im Sinne einer einfach strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von

Verantwortung und ohne Zeitdruck – das Feld der möglichen Erwerbstätigkeiten nicht

derart einzuschränken, dass der Beschwerdeführer nur mit Wiedereingliederungshilfe

seine Leistungsfähigkeit verwerten könnte. Wie die jüngste Vergangenheit gezeigt

hat, ist er ausserdem in der Lage, sich erfolgreich um eine Stelle zu bemühen.

Ein Ausnahmegrund, um vom Grundsatz der Selbsteingliederung abzuweichen, ist

damit nicht gegeben. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt

hat. Auch unter dem Aspekt der Arbeitsunfähigkeit von 20 % besteht kein

entsprechender Anspruch, denn es ist nicht ersichtlich, durch welche Art von

beruflichen Massnahmen sich die erwerblichen Perspektiven des Beschwerdeführers

verbessern liessen; es fehlt somit an der Eignung entsprechender Massnahmen zur

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.

12. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente

sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

13.

13.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 9. November 2020 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt

Claude Wyssmann bewilligt. Geltend gemacht wird in den beiden eingereichten Kostennoten

ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'835.30. Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 1'667.20 festzusetzen

(8.08 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 93.60 und MwSt.),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 435.10 (Differenz zum

vollen Honorar [8.08 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'102.30;

– CHF 1'667.20 = CHF 435.10]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch

wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt

(vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem

Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Die Abweichung zu den eingereichten

Honorarnoten ergibt sich unter anderem daraus, dass bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt

(§ 179 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen mehrere Positionen in den

Kostennoten Kanzleiaufwand dar, welcher bereits im Stundenansatz enthalten ist

und nicht gesondert entschädigt wird. Bei den Positionen «Brief an Klient» vom

14. und 16. September 2020, 6. und 8. Oktober 2020, 10. und 23.

November 2020 sowie 18. und 22. Februar 2021 mit einem jeweiligen Aufwand von

0.17 Stunden handelt es sich um die Weiterleitung von Gerichtsverfügungen oder

Kopien von Gerichtseingaben an den Klienten. Die Positionen «Brief an

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» vom 23. November 2020 und

18. Februar 2021 mit einem Aufwand von 0.33 Stunden betreffen die

eingereichten Kostennoten und stellen ebenfalls Kanzleiaufwand dar. Schliesslich

sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht

wird.

13.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'667.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 435.10 während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie der Kostennote vom 1. März

2021 sowie des Protokolls der Verhandlung vom 1. März 2021 geht zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger