VSBES.2020.188
Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
12. Oktober 2020Deutsch14 min
von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, Sozialhilfe und Asyl,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Ergänzungsleistungen
für einkommensschwache Familien (Einspracheentscheid vom 4. September 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1988 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. April 2020 zum Bezug
von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für
Soziale Sicherheit [ASO-Nr.] 4). Das Amt für Soziale Sicherheit des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegner) als für die Behandlung der
Anmeldung zuständige Behörde verlangte mit Schreiben vom 18. Juni 2020
zusätzliche Unterlagen (ASO-Nr. 42). Nach deren Eintreffen (ASO-Nr. 44) sprach
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020
rückwirkend ab 1. April 2020 Ergänzungsleistungen für Familien in der
monatlichen Höhe der individuellen Prämienverbilligung für zwei erwachsene
Personen und ein Kind, total CHF 1'064.00 pro Monat oder CHF 12'768.00
pro Jahr, plus CHF 174.00 pro Monat zu (ASO-Nr. 55). Der Entscheid
basierte auf einer Berechnung, welche jährliche anrechenbare Ausgaben von
CHF 67'113.00 und jährliche anrechenbare Einnahmen von CHF 52'262.20
ergab (ASO-Nr. 59).
2. Am 24. Juli 2020 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020
(ASO-Nr. 60). Sie stelle die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom 1.
Juli 2020 des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn betreffend
Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (Fam-EL) sei aufzuheben.
2.
Es sei eine neue
Verfügung zu erlassen, in welcher die Höhe meines Anspruchs auf FamEL per 1.
April 2020 neu berechnet wird unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs für
Alleinstehende sowie der nachgewiesenen Kosten für die Betreuung meines Kindes.
3. Mit Einspracheentscheid vom 4. September
2020 (ASO-Nr. 66; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess der
Beschwerdegegner die Einsprache vom 24. Juli 2020 teilweise gut. Er
berücksichtigte bei den anerkannten Ausgaben neu zusätzliche Kosten für externe
Kinderbetreuung in der Höhe von CHF 3'986.10, so dass sich die gesamten
berücksichtigten Ausgaben von CHF 67'113.00 auf CHF 71'099.10 erhöhten. Nicht
gefolgt wurde dagegen dem Antrag, der Betrag für den Lebensbedarf sei nach den
Ansätzen für Alleinstehende zu bestimmen. Bei unveränderten anrechenbaren
Einnahmen von CHF 52'262.20 ergab sich ein Ausgabenüberschuss von
CHF 18'836.90. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin für sich und
ihre Familie Familien-Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienverbilligung
von CHF 12'768.00 pro Jahr (auszahlbar an die Krankenversicherung) zuzüglich
CHF 6'068.90 pro Jahr oder CHF 506.00 pro Monat (auszahlbar an die
Beschwerdeführerin) zugesprochen (vgl. auch das Berechnungsblatt, ASO-Nr. 72).
4. Mit Zuschrift vom 14. September
2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020. Sie
stellt den folgenden Antrag:
Der
Einspracheentscheid bzw. die Einspracheverfügung vom 4. September 2020 des Amts
für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn betreffend Ergänzungsleistungen
für einkommensschwache Familien (FamEL) sei insoweit aufzuheben und zu ändern,
als meinem Begehren um Berücksichtigung des Lebensbedarfs für Alleinstehende im
Rahmen der Berechnung meines Anspruchs auf FamEL per 1. April 2020
entsprochen wird.
5. Mit prozessleitender Verfügung
vom 15. September 2020 werden die Akten des Beschwerdegegners beigezogen.
Diese treffen am 1. Oktober 2020 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird
nicht durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig
ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ab 1.
April 2020. Die nach dem Einspracheentscheid verbleibende Uneinigkeit zwischen
den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe des anrechenbaren
Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit
des angefochtenen Entscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb auf diesen
Punkt (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Angemerkt
sei immerhin, dass die mit dem Einspracheentscheid erfolgte Anerkennung von
Kosten für externe Kinderbetreuung von CHF 3'986.10 mit Blick darauf, dass
die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % (10,66 Lektionen pro
Woche) als Lehrperson erwerbstätig ist und ihr Lebenspartner keiner
Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich der Vorbereitung auf die
Anwaltsprüfungen widmet, als grosszügig erscheint.
3.
3.1
Personen haben laut § 85bis
Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) Anspruch auf Ergänzungsleistungen
für einkommensschwache Familien, wenn sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben, in häuslicher
Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren leben, ein bestimmtes
Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (§ 85quinquies
SG) die anrechenbaren Einnahmen (§ 85sexies SG) übersteigen. Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere
erreicht sie das gesetzlich vorausgesetzte Mindesteinkommen gemäss § 85bis
Abs. 1 lit. c SG, und zwar unabhängig davon, ob von einer Familie mit einer
erwachsenen Person oder einer solchen mit zwei erwachsenen Personen ausgegangen
wird.
3.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
für Familien entspricht (bis zu einem hier nicht relevanten Höchstbetrag) dem
Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen
(§ 85quater Abs. 1 SG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen der Familie werden zusammengerechnet (§ 85quater Abs.
4.
SG). Zur Familie gehören gemäss § 85quater Abs. 5 SG neben
der anspruchsberechtigten Person (lit. a) die Kinder nach § 85bis
SG (lit. b), der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist (lit. c),
sowie andere Personen, die zu den Kindern entweder ein Verwandtschafts- oder
ein Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (lit.
d Ziff. 1) oder kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit
ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben (lit. d Ziff. 2).
3.3
Die anrechenbaren Einnahmen
richten sich mit gewissen Abweichungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30; vgl. § 85sexies SG). In Bezug auf die
anerkannten Ausgaben verweist § 85quinquies Abs. 1 SG (mit einer
hier nicht relevanten Einschränkung bezüglich der Krankenkassenprämien) auf
Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser letzteren Bestimmung wird bei den
anerkannten Ausgaben ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
berücksichtigt. Dieser beträgt CHF 19'450.00 bei alleinstehenden Personen,
CHF 29'175.00 bei Ehepaaren und CHF 10'170.00 bei Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.
4.
4.1
Aus der Anmeldung und den
weiteren Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem
Lebenspartner, der nicht erwerbstätig ist und sich vollzeitlich seiner
Ausbildung widmet, und dem gemeinsamen Kind, das am [...] 2019 geboren
wurde, zusammenlebt. Die Familie, deren Ausgaben und Einnahmen
zusammenzurechnen sind, besteht also gemäss der vorstehend zitierten Regelung
(§ 85quater SG; E. II. 3.2 hiervor) aus der
Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind. Umstritten
ist die Behandlung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf.
4.2
4.2.1
Im Einspracheentscheid wird dazu erwogen,
gemäss der gesetzlichen Regelung gehörten zur Familie sowohl der Ehegatte oder
die Ehegattin der anspruchsberechtigten Person wie auch im gleichen Haushalt
lebende Elternteile des Kindes, die nicht mit der anspruchsberechtigten Person
verheiratet sind. Dieser Begriff der Familie, der nicht auf den Zivilstand
abstelle, sei vom Gesetzgeber bewusst so gewählt worden. Die Familien-Ergänzungsleistungen
seien so ausgestaltet, dass die Familienformen gleichermassen respektiert und
gleichwertig behandelt würden. Mit der Regelung von § 85quater Abs.
5.
SG könne den heute sehr vielfältigen Formen des Familienlebens Rechnung
getragen werden und es werde auch sichergestellt, dass verheiratete Paare und
Konsensualpaare gleichbehandelt würden. Diese Regelung gelte sowohl für die
anrechenbaren Einnahmen als auch für die anerkannten Ausgaben. Auch für die
Beurteilung des allgemeinen Lebensbedarfs sei nicht der Zivilstand der
anspruchsberechtigten Person massgebend, sondern die tatsächliche familiäre
Lebensform. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und dem gemeinsamen
Kind in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei der Betrag für die anrechenbaren
Lebenshaltungskosten für Ehepaare von CHF 29'175.00 anzuwenden. Zusammen mit
dem Lebensbedarf für ein Kind von CHF 10'170.00 resultiere die in die
Berechnung eingesetzte Summe von CHF 39'345.00.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, der vom Beschwerdegegner zitierte § 85quater SG
definiere den Personenkreis, der als Familie gelte. Die anerkannten Ausgaben würden
hingegen ausdrücklich in § 85quinquies SG geregelt. Gemäss
dessen Abs. 1 richteten sich die anerkannten Ausgaben mit Ausnahme der
Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 ELG. Die
gestützt auf diesen im autonomen kantonalen Recht enthaltenen Verweis
massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen stellten ebenfalls kantonales
Recht dar (Hinweis auf BGE 142 V 577 E. 3.1 S. 578 f.). Die
durch den Verweis übernommenen Normen würden zum Recht des betreffenden
Gemeinwesens und seien nach dessen Regeln auszulegen (Hinweis auf BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV
und IV (WEL) stelle unmissverständlich klar, dass der Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende für ledige Personen gelte und
insbesondere auch bei im Konkubinat lebenden Personen Anwendung finde. Mangels
anderer Regelung im kantonalen Recht seien diese Grundsätze auch im vorliegenden
Zusammenhang heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner
befänden sich seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und hätten ein gemeinsames Kind, das
unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehe. Sie seien ledig und lebten in einem
Konkubinat. Folglich müsse anstelle des Lebensbedarfs für ein Ehepaar von
CHF 29'175.00 zweimal der Betrag für Alleinstehende von CHF 19'450.00
berücksichtigt werden, was zusammen mit den CHF 10'170.00 für das Kind eine
Gesamtsumme von CHF 49'070.00 (anstatt CHF 39'345.00) ergebe.
5.
5.1
Wie die Beschwerdeführerin zu
Recht darlegt, gelten die Bestimmungen des ELG, auf die sowohl (mit gewissen
Abweichungen) in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen als auch (mit einer
Abweichung zu den Krankenkassenprämien) in Bezug auf die anerkannten Ausgaben
verwiesen wird, als kantonales Recht. Sie werden zum öffentlichen Recht des
Gemeinwesens, welches die verweisende Norm erlassen hat, hier also des Kantons
Solothurn (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Deshalb ist dieses Recht nach den
kantonalrechtlichen Regeln anzuwenden und nicht nach denjenigen des Bundesrechts.
Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Grundsätzen kann daher nicht
gefolgert werden, die Verwaltungspraxis zu den bundesrechtlichen
Ergänzungsleistungen müsse im Rahmen der kantonalen Ergänzungsleistungen für
Familien «eins zu eins» übernommen werden. Auszugehen ist vielmehr vom
kantonalrechtlichen Hintergrund.
5.2
Der Verweis auf die in Art. 10
Abs. 1 lit. a ELG genannten Beträge für den Lebensbedarf führt in der hier zur
Diskussion stehenden Konstellation zu keinem klaren Ergebnis: Nach der
Konzeption des ELG, welche dem Zivilstand entscheidende Bedeutung beimisst,
könnte der Betrag für ein Ehepaar von CHF 29'175.00 keine Anwendung
finden, weil die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nicht verheiratet
sind. Das ELG lässt aber auch keinen Raum für eine Berechnung unter Einbezug zweier
erwachsener Personen, in der beim Lebensbedarf zweimal der Betrag für
Alleinstehende von CHF 19'450.00, total CHF 38'900.00, eingesetzt
wird. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin für die Berechnung der
bundesrechtlichen Ergänzungsleistung als Alleinstehende mit Kind zu betrachten.
Ihr Lebenspartner wäre weder bei den Ausgaben (Lebensbedarf, Krankenkassenprämie,
Mietzinsanteil) noch bei den Einnahmen zu berücksichtigen, was für die
Beschwerdeführerin nachteilig wäre. Das ELG enthält also für die hier gegebene
Konstellation, in der durch § 85quater Abs. 5 lit. d Ziff. 1 SG
(vgl. E. II. 3.2 hiervor) eine gemeinsame Berechnung für zwei unverheiratete
erwachsene Personen vorgegeben ist, keine direkt anwendbare Regelung. Die
Lösung muss stattdessen auf der Grundlage des kantonalen Rechts, insbesondere
der Gesetzesmaterialien, gesucht werden.
5.3
Die Ergänzungsleistungen für
Familien sind eine relativ junge Leistungsart. Bei der Auslegung der
Bestimmungen kommt daher dem Willen des Gesetzgebers erhebliche Bedeutung zu.
Dies gilt insbesondere für die mit der Gesetzesänderung verfolgten
Zielsetzungen und Rahmenbedingungen, aber auch für die direkten Erläuterungen
zu den einzelnen Bestimmungen. Der Botschaft des Regierungsrates vom 1.
Dezember 2008 zu einer Änderung des Sozialgesetzes mit dem Titel
«Ergänzungsleistungen für Familien» (RRB Nr. 2008/2127; auch enthalten im
Kantonsratsgeschäft RG 172/2008; nachfolgend: Botschaft FamEL) lässt sich
entnehmen, dass die Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen und
Lebensgestaltungen eine zentrale Rolle spielte. Unter diesem Titel wird
ausgeführt: «Das Verhältnis der Familienmitglieder zueinander und die
Organisation der familiären Pflichten ist Sache der Familie und soll nicht zur
Diskriminierung Anlass geben. Die Familien-EL sind so auszugestalten, dass die
Familienformen gleichermassen respektiert und gleichwertig behandelt werden»
(Botschaft FamEL, S. 25). In den Bemerkungen der Botschaft zu § 85bis
SG wird erklärt: «Der Begriff der Familie wird weit gefasst, damit möglichst
alle heutigen Formen von Familien im System eingeschlossen sind. Die Definition
der Kinder, die einen Anspruch auslösen, ist also so gewählt, dass sie
Zweielternfamilien (Vater, Mutter und leibliche oder Adoptivkinder), Einelternfamilien
(Vater oder Mutter und leibliche oder Adoptivkinder), Patchwork-Familien (wie Ehegatten
mit gemeinsamen Kindern und/oder Kindern der Ehefrau oder des Ehemannes) und Pflegefamilien
abdeckt» (Botschaft FamEL, S. 34). Zu § 85quater SG hält die
Botschaft Folgendes fest: «Für die Berechnung der EL für Familien sollen
grundsätzlich die gleichen Regeln gelten wie für die Festsetzung der EL zur
AHV/IV. Eine Ausnahme drängt sich bei der Bezeichnung der Personen auf, deren
Einkommen und Ausgaben für die Leistungsberechnung berücksichtigt werden
sollen. Bei den EL zur AHV/IV werden in der Regel diejenigen Personen in die
Berechnung einbezogen, welche an der AHV/IV-Rente der anspruchsberechtigten
Person beteiligt sind, d.h. ihr Ehegatte und die Kinder, für welche eine
Zusatz- oder Kinderrente der AHV/IV ausgerichtet wird. Manchmal ist auch der
Zivilstand massgebend. Diese Kriterien können bei den EL für Familien nicht
herangezogen werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Einnahmen und Ausgaben
derjenigen Personen in die Leistungsberechnung einzubeziehen, welche im
betroffenen Haushalt leben und die gemäss Familienrecht zum Unterhalt der
Familie oder der Kinder beitragen müssen. Ausser der anspruchsberechtigten Person
sind dies namentlich ihr Ehegatte […] sowie der andere Elternteil, wenn die
Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]. Mit dieser Regelung kann den
heute sehr vielfältigen Formen des Familienlebens Rechnung getragen werden und
es wird auch sichergestellt, dass verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt
werden. Wenn die Eltern mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, werden
immer die Einkommen beider Eltern berücksichtigt, unabhängig davon, ob die
Eltern nun miteinander verheiratet sind oder nicht» (Botschaft FamEL, S. 34
f.).
5.4
Aus den zitierten Ausführungen
in der Botschaft geht hervor, dass ein zentrales Anliegen der Gesetzesänderung
darin bestand, einen offenen Familienbegriff zu verwenden und dem Zivilstand
keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Man wollte sicherstellen, «dass
verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt werden». Wird diesem
zentralen Grundgedanken Rechnung getragen, besteht kein Raum für eine Lösung,
welche den Lebensbedarf eines Konkubinatspaares nach anderen Regeln festlegt
als denjenigen eines Ehepaars. Die angestrebte Gleichbehandlung lässt sich nur
erreichen, wenn der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars von
CHF 29'175.00 auch auf Konkubinatspaare und damit auch auf die
Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht
offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Das Vorgehen des Beschwerdegegners
Dispositiv
ist demnach korrekt.
6. Zusammenfassend hat der
Beschwerdegegner bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für Familien, die
der Beschwerdeführerin für sich, ihren Lebenspartner und das gemeinsame Kind ab
1. April 2020 auszurichten ist, zu Recht den allgemeinen Lebensbedarf für ein
Ehepaar von CHF 29'175.00 und ein Kind von CHF 10'170.00, total CHF
39'345.00, berücksichtigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre
der Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, auch bei Obsiegen nicht
zuzusprechen und wurde von ihr zu Recht auch nicht beantragt. Dem
Beschwerdegegner werden in derartigen Verfahren generell keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
7.2 Das Verfahren ist kostenlos (§ 7
Abs. 1 kantonale Verordnung über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer