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Entscheid

VSBES.2020.188

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien

12. Oktober 2020Deutsch14 min

von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, Sozialhilfe und Asyl,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Ergänzungsleistungen

für einkommensschwache Familien (Einspracheentscheid vom 4. September 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1988 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. April 2020 zum Bezug

von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien an (Akten des Amtes für

Soziale Sicherheit [ASO-Nr.] 4). Das Amt für Soziale Sicherheit des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegner) als für die Behandlung der

Anmeldung zuständige Behörde verlangte mit Schreiben vom 18. Juni 2020

zusätzliche Unterlagen (ASO-Nr. 42). Nach deren Eintreffen (ASO-Nr. 44) sprach

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2020

rückwirkend ab 1. April 2020 Ergänzungsleistungen für Familien in der

monatlichen Höhe der individuellen Prämienverbilligung für zwei erwachsene

Personen und ein Kind, total CHF 1'064.00 pro Monat oder CHF 12'768.00

pro Jahr, plus CHF 174.00 pro Monat zu (ASO-Nr. 55). Der Entscheid

basierte auf einer Berechnung, welche jährliche anrechenbare Ausgaben von

CHF 67'113.00 und jährliche anrechenbare Einnahmen von CHF 52'262.20

ergab (ASO-Nr. 59).

2. Am 24. Juli 2020 erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Juli 2020

(ASO-Nr. 60). Sie stelle die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom 1.

Juli 2020 des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn betreffend

Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (Fam-EL) sei aufzuheben.

2.

Es sei eine neue

Verfügung zu erlassen, in welcher die Höhe meines Anspruchs auf FamEL per 1.

April 2020 neu berechnet wird unter Berücksichtigung des Lebensbedarfs für

Alleinstehende sowie der nachgewiesenen Kosten für die Betreuung meines Kindes.

3. Mit Einspracheentscheid vom 4. September

2020 (ASO-Nr. 66; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess der

Beschwerdegegner die Einsprache vom 24. Juli 2020 teilweise gut. Er

berücksichtigte bei den anerkannten Ausgaben neu zusätzliche Kosten für externe

Kinderbetreuung in der Höhe von CHF 3'986.10, so dass sich die gesamten

berücksichtigten Ausgaben von CHF 67'113.00 auf CHF 71'099.10 erhöhten. Nicht

gefolgt wurde dagegen dem Antrag, der Betrag für den Lebensbedarf sei nach den

Ansätzen für Alleinstehende zu bestimmen. Bei unveränderten anrechenbaren

Einnahmen von CHF 52'262.20 ergab sich ein Ausgabenüberschuss von

CHF 18'836.90. Dementsprechend wurden der Beschwerdeführerin für sich und

ihre Familie Familien-Ergänzungsleistungen in der Höhe der Prämienverbilligung

von CHF 12'768.00 pro Jahr (auszahlbar an die Krankenversicherung) zuzüglich

CHF 6'068.90 pro Jahr oder CHF 506.00 pro Monat (auszahlbar an die

Beschwerdeführerin) zugesprochen (vgl. auch das Berechnungsblatt, ASO-Nr. 72).

4. Mit Zuschrift vom 14. September

2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2020. Sie

stellt den folgenden Antrag:

Der

Einspracheentscheid bzw. die Einspracheverfügung vom 4. September 2020 des Amts

für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn betreffend Ergänzungsleistungen

für einkommensschwache Familien (FamEL) sei insoweit aufzuheben und zu ändern,

als meinem Begehren um Berücksichtigung des Lebensbedarfs für Alleinstehende im

Rahmen der Berechnung meines Anspruchs auf FamEL per 1. April 2020

entsprochen wird.

5. Mit prozessleitender Verfügung

vom 15. September 2020 werden die Akten des Beschwerdegegners beigezogen.

Diese treffen am 1. Oktober 2020 beim Gericht ein. Ein Schriftenwechsel wird

nicht durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig

ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ab 1.

April 2020. Die nach dem Einspracheentscheid verbleibende Uneinigkeit zwischen

den Parteien beschränkt sich auf die Frage nach der Höhe des anrechenbaren

Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf. Eine anderweitige Fehlerhaftigkeit

des angefochtenen Entscheids wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt sich deshalb auf diesen

Punkt (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Angemerkt

sei immerhin, dass die mit dem Einspracheentscheid erfolgte Anerkennung von

Kosten für externe Kinderbetreuung von CHF 3'986.10 mit Blick darauf, dass

die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 40 % (10,66 Lektionen pro

Woche) als Lehrperson erwerbstätig ist und ihr Lebenspartner keiner

Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern sich der Vorbereitung auf die

Anwaltsprüfungen widmet, als grosszügig erscheint.

3.

3.1

Personen haben laut § 85bis

Abs. 1 des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) Anspruch auf Ergänzungsleistungen

für einkommensschwache Familien, wenn sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben, in häuslicher

Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren leben, ein bestimmtes

Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (§ 85quinquies

SG) die anrechenbaren Einnahmen (§ 85sexies SG) übersteigen. Es

ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere

erreicht sie das gesetzlich vorausgesetzte Mindesteinkommen gemäss § 85bis

Abs. 1 lit. c SG, und zwar unabhängig davon, ob von einer Familie mit einer

erwachsenen Person oder einer solchen mit zwei erwachsenen Personen ausgegangen

wird.

3.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

für Familien entspricht (bis zu einem hier nicht relevanten Höchstbetrag) dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen

(§ 85quater Abs. 1 SG). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen der Familie werden zusammengerechnet (§ 85quater Abs.

4.

SG). Zur Familie gehören gemäss § 85quater Abs. 5 SG neben

der anspruchsberechtigten Person (lit. a) die Kinder nach § 85bis

SG (lit. b), der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist (lit. c),

sowie andere Personen, die zu den Kindern entweder ein Verwandtschafts- oder

ein Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben (lit.

d Ziff. 1) oder kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit

ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben (lit. d Ziff. 2).

3.3

Die anrechenbaren Einnahmen

richten sich mit gewissen Abweichungen nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30; vgl. § 85sexies SG). In Bezug auf die

anerkannten Ausgaben verweist § 85quinquies Abs. 1 SG (mit einer

hier nicht relevanten Einschränkung bezüglich der Krankenkassenprämien) auf

Art. 10 ELG. Gemäss Abs. 1 lit. a dieser letzteren Bestimmung wird bei den

anerkannten Ausgaben ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf

berücksichtigt. Dieser beträgt CHF 19'450.00 bei alleinstehenden Personen,

CHF 29'175.00 bei Ehepaaren und CHF 10'170.00 bei Kindern, die einen

Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen.

4.

4.1

Aus der Anmeldung und den

weiteren Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem

Lebenspartner, der nicht erwerbstätig ist und sich vollzeitlich seiner

Ausbildung widmet, und dem gemeinsamen Kind, das am [...] 2019 geboren

wurde, zusammenlebt. Die Familie, deren Ausgaben und Einnahmen

zusammenzurechnen sind, besteht also gemäss der vorstehend zitierten Regelung

(§ 85quater SG; E. II. 3.2 hiervor) aus der

Beschwerdeführerin, ihrem Lebenspartner und dem gemeinsamen Kind. Umstritten

ist die Behandlung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf.

4.2

4.2.1

Im Einspracheentscheid wird dazu erwogen,

gemäss der gesetzlichen Regelung gehörten zur Familie sowohl der Ehegatte oder

die Ehegattin der anspruchsberechtigten Person wie auch im gleichen Haushalt

lebende Elternteile des Kindes, die nicht mit der anspruchsberechtigten Person

verheiratet sind. Dieser Begriff der Familie, der nicht auf den Zivilstand

abstelle, sei vom Gesetzgeber bewusst so gewählt worden. Die Familien-Ergänzungsleistungen

seien so ausgestaltet, dass die Familienformen gleichermassen respektiert und

gleichwertig behandelt würden. Mit der Regelung von § 85quater Abs.

5.

SG könne den heute sehr vielfältigen Formen des Familienlebens Rechnung

getragen werden und es werde auch sichergestellt, dass verheiratete Paare und

Konsensualpaare gleichbehandelt würden. Diese Regelung gelte sowohl für die

anrechenbaren Einnahmen als auch für die anerkannten Ausgaben. Auch für die

Beurteilung des allgemeinen Lebensbedarfs sei nicht der Zivilstand der

anspruchsberechtigten Person massgebend, sondern die tatsächliche familiäre

Lebensform. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner und dem gemeinsamen

Kind in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei der Betrag für die anrechenbaren

Lebenshaltungskosten für Ehepaare von CHF 29'175.00 anzuwenden. Zusammen mit

dem Lebensbedarf für ein Kind von CHF 10'170.00 resultiere die in die

Berechnung eingesetzte Summe von CHF 39'345.00.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, der vom Beschwerdegegner zitierte § 85quater SG

definiere den Personenkreis, der als Familie gelte. Die anerkannten Ausgaben würden

hingegen ausdrücklich in § 85quinquies SG geregelt. Gemäss

dessen Abs. 1 richteten sich die anerkannten Ausgaben mit Ausnahme der

Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 ELG. Die

gestützt auf diesen im autonomen kantonalen Recht enthaltenen Verweis

massgeblichen bundesrechtlichen Bestimmungen stellten ebenfalls kantonales

Recht dar (Hinweis auf BGE 142 V 577 E. 3.1 S. 578 f.). Die

durch den Verweis übernommenen Normen würden zum Recht des betreffenden

Gemeinwesens und seien nach dessen Regeln auszulegen (Hinweis auf BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV

und IV (WEL) stelle unmissverständlich klar, dass der Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende für ledige Personen gelte und

insbesondere auch bei im Konkubinat lebenden Personen Anwendung finde. Mangels

anderer Regelung im kantonalen Recht seien diese Grundsätze auch im vorliegenden

Zusammenhang heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner

befänden sich seit mehreren Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Sie führten einen gemeinsamen Haushalt und hätten ein gemeinsames Kind, das

unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehe. Sie seien ledig und lebten in einem

Konkubinat. Folglich müsse anstelle des Lebensbedarfs für ein Ehepaar von

CHF 29'175.00 zweimal der Betrag für Alleinstehende von CHF 19'450.00

berücksichtigt werden, was zusammen mit den CHF 10'170.00 für das Kind eine

Gesamtsumme von CHF 49'070.00 (anstatt CHF 39'345.00) ergebe.

5.

5.1

Wie die Beschwerdeführerin zu

Recht darlegt, gelten die Bestimmungen des ELG, auf die sowohl (mit gewissen

Abweichungen) in Bezug auf die anrechenbaren Einnahmen als auch (mit einer

Abweichung zu den Krankenkassenprämien) in Bezug auf die anerkannten Ausgaben

verwiesen wird, als kantonales Recht. Sie werden zum öffentlichen Recht des

Gemeinwesens, welches die verweisende Norm erlassen hat, hier also des Kantons

Solothurn (vgl. BGE 140 I 320 E. 3.3 S. 322). Deshalb ist dieses Recht nach den

kantonalrechtlichen Regeln anzuwenden und nicht nach denjenigen des Bundesrechts.

Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Grundsätzen kann daher nicht

gefolgert werden, die Verwaltungspraxis zu den bundesrechtlichen

Ergänzungsleistungen müsse im Rahmen der kantonalen Ergänzungsleistungen für

Familien «eins zu eins» übernommen werden. Auszugehen ist vielmehr vom

kantonalrechtlichen Hintergrund.

5.2

Der Verweis auf die in Art. 10

Abs. 1 lit. a ELG genannten Beträge für den Lebensbedarf führt in der hier zur

Diskussion stehenden Konstellation zu keinem klaren Ergebnis: Nach der

Konzeption des ELG, welche dem Zivilstand entscheidende Bedeutung beimisst,

könnte der Betrag für ein Ehepaar von CHF 29'175.00 keine Anwendung

finden, weil die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nicht verheiratet

sind. Das ELG lässt aber auch keinen Raum für eine Berechnung unter Einbezug zweier

erwachsener Personen, in der beim Lebensbedarf zweimal der Betrag für

Alleinstehende von CHF 19'450.00, total CHF 38'900.00, eingesetzt

wird. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin für die Berechnung der

bundesrechtlichen Ergänzungsleistung als Alleinstehende mit Kind zu betrachten.

Ihr Lebenspartner wäre weder bei den Ausgaben (Lebensbedarf, Krankenkassenprämie,

Mietzinsanteil) noch bei den Einnahmen zu berücksichtigen, was für die

Beschwerdeführerin nachteilig wäre. Das ELG enthält also für die hier gegebene

Konstellation, in der durch § 85quater Abs. 5 lit. d Ziff. 1 SG

(vgl. E. II. 3.2 hiervor) eine gemeinsame Berechnung für zwei unverheiratete

erwachsene Personen vorgegeben ist, keine direkt anwendbare Regelung. Die

Lösung muss stattdessen auf der Grundlage des kantonalen Rechts, insbesondere

der Gesetzesmaterialien, gesucht werden.

5.3

Die Ergänzungsleistungen für

Familien sind eine relativ junge Leistungsart. Bei der Auslegung der

Bestimmungen kommt daher dem Willen des Gesetzgebers erhebliche Bedeutung zu.

Dies gilt insbesondere für die mit der Gesetzesänderung verfolgten

Zielsetzungen und Rahmenbedingungen, aber auch für die direkten Erläuterungen

zu den einzelnen Bestimmungen. Der Botschaft des Regierungsrates vom 1.

Dezember 2008 zu einer Änderung des Sozialgesetzes mit dem Titel

«Ergänzungsleistungen für Familien» (RRB Nr. 2008/2127; auch enthalten im

Kantonsratsgeschäft RG 172/2008; nachfolgend: Botschaft FamEL) lässt sich

entnehmen, dass die Gleichbehandlung unterschiedlicher Familienformen und

Lebensgestaltungen eine zentrale Rolle spielte. Unter diesem Titel wird

ausgeführt: «Das Verhältnis der Familienmitglieder zueinander und die

Organisation der familiären Pflichten ist Sache der Familie und soll nicht zur

Diskriminierung Anlass geben. Die Familien-EL sind so auszugestalten, dass die

Familienformen gleichermassen respektiert und gleichwertig behandelt werden»

(Botschaft FamEL, S. 25). In den Bemerkungen der Botschaft zu § 85bis

SG wird erklärt: «Der Begriff der Familie wird weit gefasst, damit möglichst

alle heutigen Formen von Familien im System eingeschlossen sind. Die Definition

der Kinder, die einen Anspruch auslösen, ist also so gewählt, dass sie

Zweielternfamilien (Vater, Mutter und leibliche oder Adoptivkinder), Einelternfamilien

(Vater oder Mutter und leibliche oder Adoptivkinder), Patchwork-Familien (wie Ehegatten

mit gemeinsamen Kindern und/oder Kindern der Ehefrau oder des Ehemannes) und Pflegefamilien

abdeckt» (Botschaft FamEL, S. 34). Zu § 85quater SG hält die

Botschaft Folgendes fest: «Für die Berechnung der EL für Familien sollen

grundsätzlich die gleichen Regeln gelten wie für die Festsetzung der EL zur

AHV/IV. Eine Ausnahme drängt sich bei der Bezeichnung der Personen auf, deren

Einkommen und Ausgaben für die Leistungsberechnung berücksichtigt werden

sollen. Bei den EL zur AHV/IV werden in der Regel diejenigen Personen in die

Berechnung einbezogen, welche an der AHV/IV-Rente der anspruchsberechtigten

Person beteiligt sind, d.h. ihr Ehegatte und die Kinder, für welche eine

Zusatz- oder Kinderrente der AHV/IV ausgerichtet wird. Manchmal ist auch der

Zivilstand massgebend. Diese Kriterien können bei den EL für Familien nicht

herangezogen werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Einnahmen und Ausgaben

derjenigen Personen in die Leistungsberechnung einzubeziehen, welche im

betroffenen Haushalt leben und die gemäss Familienrecht zum Unterhalt der

Familie oder der Kinder beitragen müssen. Ausser der anspruchsberechtigten Person

sind dies namentlich ihr Ehegatte […] sowie der andere Elternteil, wenn die

Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]. Mit dieser Regelung kann den

heute sehr vielfältigen Formen des Familienlebens Rechnung getragen werden und

es wird auch sichergestellt, dass verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt

werden. Wenn die Eltern mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, werden

immer die Einkommen beider Eltern berücksichtigt, unabhängig davon, ob die

Eltern nun miteinander verheiratet sind oder nicht» (Botschaft FamEL, S. 34

f.).

5.4

Aus den zitierten Ausführungen

in der Botschaft geht hervor, dass ein zentrales Anliegen der Gesetzesänderung

darin bestand, einen offenen Familienbegriff zu verwenden und dem Zivilstand

keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Man wollte sicherstellen, «dass

verheiratete Paare und Konsensualpaare gleichbehandelt werden». Wird diesem

zentralen Grundgedanken Rechnung getragen, besteht kein Raum für eine Lösung,

welche den Lebensbedarf eines Konkubinatspaares nach anderen Regeln festlegt

als denjenigen eines Ehepaars. Die angestrebte Gleichbehandlung lässt sich nur

erreichen, wenn der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars von

CHF 29'175.00 auch auf Konkubinatspaare und damit auch auf die

Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner Anwendung findet. Dies entspricht

offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers. Das Vorgehen des Beschwerdegegners

Dispositiv

ist demnach korrekt.

6. Zusammenfassend hat der

Beschwerdegegner bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für Familien, die

der Beschwerdeführerin für sich, ihren Lebenspartner und das gemeinsame Kind ab

1. April 2020 auszurichten ist, zu Recht den allgemeinen Lebensbedarf für ein

Ehepaar von CHF 29'175.00 und ein Kind von CHF 10'170.00, total CHF

39'345.00, berücksichtigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wäre

der Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, auch bei Obsiegen nicht

zuzusprechen und wurde von ihr zu Recht auch nicht beantragt. Dem

Beschwerdegegner werden in derartigen Verfahren generell keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

7.2 Das Verfahren ist kostenlos (§ 7

Abs. 1 kantonale Verordnung über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer