VSBES.2020.189
Krankenversicherung KVG
14. Oktober 2020Deutsch6 min
auf den Betrag von CHF 503.90. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arcosana AG, Tribschachenstrasse 21, Recht
& Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 2. September 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thierstein vom 27. Januar 2020 liess die
Krankenversicherung Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Prämien für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (A-Nr. [Arcosana Akten] 5).
Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 503.90 für Prämien der Monate Juli
bis September 2019 (3 x CHF 386.10 abzüglich Prämienverbilligung
von 3 x CHF 149.80 abzüglich Zahlungen vom 6. September 2019
von CHF 31.60, vom 16. Oktober 2019 von CHF 86.50 sowie vom 28.
November 2019 von CHF 86.90) zuzüglich CHF 100.00 für Spesen,
CHF 12.00 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 27. Januar 2020
auf den Betrag von CHF 503.90. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin
am 11. Juli 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2020
(A-Nr. 6) im Betrag von CHF 596.25, wobei sie darin den fälligen
Verzugszins auf CHF 25.80 aufrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache
(A-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
2. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der
Rechtsvorschlag werde über den Betrag von CHF 503.90 zuzüglich Mahnspesen von
CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf
CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August
2019 aufgehoben.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 15. September 2020 (Datum
Postaufgabe; A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben und verlangt sinngemäss, dass ihr durch die
Beschwerdegegnerin Ratenzahlung zur Begleichung der ausstehenden Prämien zu
gewähren sei.
3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020
(A.S. 14) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 503.90
zuzüglich Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 118.20
seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf
CHF 236.30 seit 31. August 2019 strittig, womit der Streitwert unter
CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober
2003, 7B.213/2003)
2.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 503.90
hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden
ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Akten (A-Nr. 1 - 3, 15, 16, 17) und den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 und 4 im Einspracheentscheid
vom 2. September 2020.
2.2
Ebenfalls nicht bestritten
werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 100.00. Bei Verzug der Zahlung
von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen
zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat
und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht
(Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend
gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements
Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung. Die
geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angesichts
der ausstehenden Prämien angemessen.
2.3
Sodann bestreitet die
Beschwerdeführerin auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im
Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den
Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt
5.
Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse
für die Prämien der Monate Juli bis September 2019 von 5 % auf CHF 118.20
seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf
CHF 236.30 seit 31. August 2019 nicht zu beanstanden.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in
der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen, sie habe die Beschwerdegegnerin um
einen Ratenplan zur Bezahlung aller ausstehender Prämien ersucht. Diese habe
jedoch lediglich mit weiteren Betreibungen geantwortet. Bezüglich der
Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Danach muss der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG die
Betreibung anheben, wenn die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die
Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist
bezahlt. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen
und die versicherte Person hat auch keinen Anspruch darauf, dass der
Dispositiv
Versicherer ihr eine solche gewährt. Demnach kann das Versicherungsgericht die
Beschwerdegegnerin vorliegend nicht anweisen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit
der Ratenzahlung zu bieten.
4.
4.1 Die Beschwerde wird somit
abgewiesen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 603.90 zuzüglich 5 %
Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf
CHF 236.30 seit 31. August 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in
der Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein definitive
Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_676/2020 vom 19. November 2020 nicht ein.