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Entscheid

VSBES.2020.189

Krankenversicherung KVG

14. Oktober 2020Deutsch6 min

auf den Betrag von CHF 503.90. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arcosana AG, Tribschachenstrasse 21, Recht

& Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

Betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 2. September 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thierstein vom 27. Januar 2020 liess die

Krankenversicherung Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen nicht bezahlter Prämien für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung betreiben (A-Nr. [Arcosana Akten] 5).

Der Gesamtbetrag belief sich auf CHF 503.90 für Prämien der Monate Juli

bis September 2019 (3 x CHF 386.10 abzüglich Prämienverbilligung

von 3 x CHF 149.80 abzüglich Zahlungen vom 6. September 2019

von CHF 31.60, vom 16. Oktober 2019 von CHF 86.50 sowie vom 28.

November 2019 von CHF 86.90) zuzüglich CHF 100.00 für Spesen,

CHF 12.00 für fällige Zinsen sowie 5 % Verzugszins ab 27. Januar 2020

auf den Betrag von CHF 503.90. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin

am 11. Juli 2020 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2020

(A-Nr. 6) im Betrag von CHF 596.25, wobei sie darin den fälligen

Verzugszins auf CHF 25.80 aufrechnete. Die dagegen erhobene Einsprache

(A-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

2. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und hielt darin fest, der

Rechtsvorschlag werde über den Betrag von CHF 503.90 zuzüglich Mahnspesen von

CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf

CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August

2019 aufgehoben.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 15. September 2020 (Datum

Postaufgabe; A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben und verlangt sinngemäss, dass ihr durch die

Beschwerdegegnerin Ratenzahlung zur Begleichung der ausstehenden Prämien zu

gewähren sei.

3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020

(A.S. 14) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 503.90

zuzüglich Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 118.20

seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf

CHF 236.30 seit 31. August 2019 strittig, womit der Streitwert unter

CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober

2003, 7B.213/2003)

2.

2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 503.90

hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden

ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Akten (A-Nr. 1 - 3, 15, 16, 17) und den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 und 4 im Einspracheentscheid

vom 2. September 2020.

2.2

Ebenfalls nicht bestritten

werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 100.00. Bei Verzug der Zahlung

von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen

zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat

und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht

(Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend

gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements

Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung. Die

geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angesichts

der ausstehenden Prämien angemessen.

2.3

Sodann bestreitet die

Beschwerdeführerin auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im

Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den

Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt

5.

Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse

für die Prämien der Monate Juli bis September 2019 von 5 % auf CHF 118.20

seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf

CHF 236.30 seit 31. August 2019 nicht zu beanstanden.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in

der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen, sie habe die Beschwerdegegnerin um

einen Ratenplan zur Bezahlung aller ausstehender Prämien ersucht. Diese habe

jedoch lediglich mit weiteren Betreibungen geantwortet. Bezüglich der

Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.

Danach muss der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 2 KVG die

Betreibung anheben, wenn die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die

Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist

bezahlt. Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen

und die versicherte Person hat auch keinen Anspruch darauf, dass der

Dispositiv

Versicherer ihr eine solche gewährt. Demnach kann das Versicherungsgericht die

Beschwerdegegnerin vorliegend nicht anweisen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit

der Ratenzahlung zu bieten.

4.

4.1 Die Beschwerde wird somit

abgewiesen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 603.90 zuzüglich 5 %

Verzugszins auf CHF 118.20 seit 30. Juni 2019, auf CHF 149.90 seit 31. Juli 2019 sowie auf

CHF 236.30 seit 31. August 2019 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in

der Betreibungen Nr. [...] des Betreibungsamtes Thierstein definitive

Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_676/2020 vom 19. November 2020 nicht ein.