VSBES.2020.190
Krankenversicherung KVG
14. Oktober 2020Deutsch6 min
aufrechnete und eine Zahlung vom 19. März 2020 im Betrag von CHF 89.65 zum Abzug
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Arcosana AG, Tribschachenstrasse 21, Recht
& Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 7. September 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ vom 27. Januar 2020 liess die Krankenversicherung
Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung betreiben (A-Nr. [Arcosana Akten] 5). Der
Gesamtbetrag belief sich auf CHF 472.60 für Prämien der Monate August und
September 2019 (2 x CHF 386.10 abzüglich Prämienverbilligung von 2 x CHF
149.80) sowie eine Kostenbeteiligung vom 12. Juli 2017 von CHF 89.65,
zuzüglich CHF 100.00 für Spesen, CHF 10.75 für fällige Zinsen sowie
5 % Verzugszins ab 27. Januar 2020 auf den Betrag von CHF 472.60. Gegen
diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2020 (A-Nr. 6) im Betrag
von CHF 596.25, wobei sie darin den fälligen Verzugszins auf CHF 23.65
aufrechnete und eine Zahlung vom 19. März 2020 im Betrag von CHF 89.65 zum Abzug
brachte. Die dagegen erhobene Einsprache (A-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und
hielt darin fest, der Rechtsvorschlag werde über den Betrag von CHF 472.60 zuzüglich
Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 236.30 seit 31. Juli
2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 aufgehoben.
2. Gegen diesen
Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 15. September 2020 (Datum
Postaufgabe; A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss, dass ihm durch die
Beschwerdegegnerin Ratenzahlung zur Begleichung der ausstehenden Prämien zu
gewähren sei.
3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020
(A.S. 13) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 12. Oktober
2020 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 472.60 zuzüglich
Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 236.30 seit 31. Juli
2019.
sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 strittig, womit der
Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom
Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
1.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die
Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober
2003, 7B.213/2003)
2.
2.1
Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 472.60
hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden
ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Akten (A-Nr. 1 und 2).
2.2
Ebenfalls nicht bestritten
werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 100.00. Bei Verzug der Zahlung
von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen
zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat
und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und
Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht
(Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend
gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements
Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung. Die
geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angesichts der
ausstehenden Prämien angemessen.
2.3
Sodann bestreitet der
Beschwerdeführer auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im Voraus
und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den
Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im
Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien
der Monate August und September 2019 von 5 % auf CHF 236.30 seit 31. Juli
2019.
sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in
der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen, er habe die Beschwerdegegnerin um
einen Ratenplan zur Bezahlung aller ausstehender Prämien ersucht. Diese habe
jedoch lediglich mit weiteren Betreibungen geantwortet. Bezüglich der
Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Danach muss der Versicherer gemäss Art 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben,
wenn die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,
Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt.
Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und die
versicherte Person hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Versicherer ihr
Dispositiv
eine solche gewährt. Demnach kann das Versicherungsgericht die
Beschwerdegegnerin vorliegend nicht anweisen, dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit der Ratenzahlung zu geben.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 12. Oktober 2020, soweit nachvollziehbar, Unregelmässigkeiten im
Zusammenhang mit einer Leistungsabrechnung vom 1. Februar 2019 und der Prämie
vom April 2019 rügt, ist festzuhalten, dass im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid die Prämien von August und September 2019 eingefordert
werden, womit die Leistungsabrechnung vom 1. Februar 2019 und die Prämie
vom April 2019 nicht zum Streitgegenstand gehören, weshalb auf die
diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerde wird somit
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 572.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf
CHF 236.30 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 zu
bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibungen Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
12. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_675/2020 vom 19.
November 2020 nicht ein.