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Entscheid

VSBES.2020.190

Krankenversicherung KVG

14. Oktober 2020Deutsch6 min

aufrechnete und eine Zahlung vom 19. März 2020 im Betrag von CHF 89.65 zum Abzug

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Arcosana AG, Tribschachenstrasse 21, Recht

& Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 7. September 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ vom 27. Januar 2020 liess die Krankenversicherung

Arcosana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung betreiben (A-Nr. [Arcosana Akten] 5). Der

Gesamtbetrag belief sich auf CHF 472.60 für Prämien der Monate August und

September 2019 (2 x CHF 386.10 abzüglich Prämienverbilligung von 2 x CHF

149.80) sowie eine Kostenbeteiligung vom 12. Juli 2017 von CHF 89.65,

zuzüglich CHF 100.00 für Spesen, CHF 10.75 für fällige Zinsen sowie

5 % Verzugszins ab 27. Januar 2020 auf den Betrag von CHF 472.60. Gegen

diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2020 ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2020 (A-Nr. 6) im Betrag

von CHF 596.25, wobei sie darin den fälligen Verzugszins auf CHF 23.65

aufrechnete und eine Zahlung vom 19. März 2020 im Betrag von CHF 89.65 zum Abzug

brachte. Die dagegen erhobene Einsprache (A-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab und

hielt darin fest, der Rechtsvorschlag werde über den Betrag von CHF 472.60 zuzüglich

Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 236.30 seit 31. Juli

2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 aufgehoben.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 15. September 2020 (Datum

Postaufgabe; A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss, dass ihm durch die

Beschwerdegegnerin Ratenzahlung zur Begleichung der ausstehenden Prämien zu

gewähren sei.

3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020

(A.S. 13) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 12. Oktober

2020 reicht der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 472.60 zuzüglich

Mahnspesen von CHF 100.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 236.30 seit 31. Juli

2019.

sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 strittig, womit der

Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom

Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

1.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die

Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober

2003, 7B.213/2003)

2.

2.1

Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 472.60

hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden

ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Akten (A-Nr. 1 und 2).

2.2

Ebenfalls nicht bestritten

werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 100.00. Bei Verzug der Zahlung

von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen

zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat

und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und

Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht

(Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend

gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements

Ausgabe 01.2018 betreffend Versicherungen nach KVG der CSS Versicherung. Die

geltend gemachten Mahngebühren von total CHF 100.00 erscheinen angesichts der

ausstehenden Prämien angemessen.

2.3

Sodann bestreitet der

Beschwerdeführer auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im Voraus

und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den

Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im

Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien

der Monate August und September 2019 von 5 % auf CHF 236.30 seit 31. Juli

2019.

sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 nicht zu beanstanden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in

der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen, er habe die Beschwerdegegnerin um

einen Ratenplan zur Bezahlung aller ausstehender Prämien ersucht. Diese habe

jedoch lediglich mit weiteren Betreibungen geantwortet. Bezüglich der

Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.

Danach muss der Versicherer gemäss Art 64a Abs. 2 KVG die Betreibung anheben,

wenn die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien,

Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt.

Die Möglichkeit der Ratenzahlung ist somit gesetzlich nicht vorgesehen und die

versicherte Person hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Versicherer ihr

Dispositiv

eine solche gewährt. Demnach kann das Versicherungsgericht die

Beschwerdegegnerin vorliegend nicht anweisen, dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit der Ratenzahlung zu geben.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner

Eingabe vom 12. Oktober 2020, soweit nachvollziehbar, Unregelmässigkeiten im

Zusammenhang mit einer Leistungsabrechnung vom 1. Februar 2019 und der Prämie

vom April 2019 rügt, ist festzuhalten, dass im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid die Prämien von August und September 2019 eingefordert

werden, womit die Leistungsabrechnung vom 1. Februar 2019 und die Prämie

vom April 2019 nicht zum Streitgegenstand gehören, weshalb auf die

diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.

4.

4.1 Die Beschwerde wird somit

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 572.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf

CHF 236.30 seit 31. Juli 2019 sowie auf CHF 236.30 seit 31. August 2019 zu

bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibungen Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

12. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_675/2020 vom 19.

November 2020 nicht ein.