VSBES.2020.192
Unfallversicherung
27. November 2020Deutsch21 min
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall nach
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 7. September 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1975, war als Arbeitnehmer der B.___ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. November 2018 unterlief dem
Beschwerdeführer am 8. September 2018 auf der Treppe ein Fehltritt, wonach er
unter Beschwerden am linken Knie litt (Akten der Beschwerdegegnerin /
Suva-Nr. 1). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am 31. Oktober und
14. Dezember 2018 Physiotherapie verordnet (Suva-Nr. 2 f.). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall nach
dem Ende der Therapie im Februar 2019 stillschweigend ab (s. A.S. 2 Lit. A).
1.2 Der Beschwerdeführer begab sich am
18. November 2019 erneut wegen Kniebeschwerden in Behandlung (Suva-Nr. 4). Die
Beschwerdegegnerin betrachtete die entsprechende Mitteilung als Rückfallmeldung.
Mit Verfügung vom 28. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen, da zwischen dem Unfall vom 8. September 2018 und den
aktuell geklagten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang bestehe (Suva-Nr. 34). Die dagegen erhobene Einsprache
(Suva-Nr. 38) wurde mit Entscheid vom 7. September 2020 abgewiesen (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 20. September 2020 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgende
Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die [Beschwerdegegnerin] übernimmt die
Kosten der durchgeführten Diagnose des Orthopäden [Dr. med. C.___] im Umfang
von CHF 187.60 […].
2. Die [Beschwerdegegnerin] übernimmt für
die Folgen des Unfalls vom 8. September 2018, welcher zu einem horizontalen
Meniskus geführt hat, die Leistungspflicht, wie dies für Listenverletzungen
gemäss Unfallgesetz seit 2017 vorgesehen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (A.S. 12 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 12. Oktober 2020 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 18 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 20. Oktober 2020 auf eine
ausführliche Duplik und bekräftigt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen des Unfallereignisses vom
8.
September 2018 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 7. September 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei
handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG
erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit)
erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob
zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der
Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs
(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der
medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden
Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar
zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341 f.).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so
dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu
einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein
scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N
117; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger
[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die
Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 6 UVG N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 UVG N 28).
2.3
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2
UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von
Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
setzt zwar keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges
Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit
führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit.
a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich
hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer
übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG
vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der
Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen
Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer
Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers.
Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren
Ereignis (nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines zeitlichen
Anknüpfungspunktes) auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber,
dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich
in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis
für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt.
Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung
vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung
oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus
Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus
unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist
und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). Ist die
Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis
der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der
Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht (a.a.O., E. 9.1).
2.4
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
2.5
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b / ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen
die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Gemäss der Bagatellunfall-Meldung
vom 6. November 2018 (Suva-Nr. 1) litt der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom
8.
September 2018 an einer Entzündung und Schwellung im linken Knie. In den
beiden Verordnungen zur Physiotherapie vom 31. Oktober und 14. Dezember
2018.
(Suva-Nr. 2 f.) hielt der damalige Hausarzt Dr. med. D.___ fest, es bestehe
der Verdacht auf eine Bakerzyste nach einem Sturz vor acht Wochen. Weitere
Unterlagen aus dieser Zeit finden sich weder in den Akten der
Beschwerdegegnerin noch in den Beschwerdebeilagen.
3.2
3.2.1
Dr. med. C.___,
Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des E.___, untersuchte
den Beschwerdeführer am 18. November 2019 und stellte folgende Diagnosen
(Suva-Nr. 4):
1.
Mögliche, degenerative Meniskusläsion am
linken Knie
2.
Bakerzyste am linken Knie
Der Beschwerdeführer sei vor ca. einem
Jahr im Rahmen eines Bagatelltraumas auf das linke Knie gestürzt. In der Folge
habe er unter Knieschmerzen gelitten und sei eine Woche später durch den
Hausarzt behandelt worden. Seitdem sei eine Bakerzyste aufgetreten, welche
immer wieder Schmerzen verursache. Bei grösserer Belastung träten ziehende,
manchmal auch in den Unterschenkel ausstrahlende Schmerzen auf. Es bestünden
weder eine Instabilität oder Blockaden noch ein Nachtschmerz. Die Röntgenaufnahme
des linken Knies vom 18. November 2019 ergebe keine Hinweise auf eine Arthrose
resp. wesentliche degenerative Veränderungen (s.a. Suva-Nr. 8). Originär liege
am ehesten eine degenerative, horizontale Meniskusläsion vor. Von einer
Operation sei Abstand zu nehmen. Er empfehle dem Beschwerdeführer Aktivitäten
nach Massgabe der Beschwerden. Bei einer Schmerzexazerbation seien nicht
steroidale Antirheumatika einzunehmen.
3.2.2
Auf telefonische Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin erklärte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020
(Suva.-Nr. 9), das Knie sei seit dem Ereignis vom 8. September 2018 konservativ
behandelt worden. Die Schmerzen hätten sich zwar verringert, seien jedoch nie
ganz verschwunden. Es seien keine weiteren ärztlichen oder physiotherapeutischen
Behandlungen vorgesehen.
3.2.3
Der neue Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, hielt im Arztzeugnis UVG vom 16. Januar 2020
(Suva-Nr. 10) fest, die Erstbehandlung wegen der Distorsion des linken Beins
sei am 31. Oktober 2018 erfolgt. Nach der konservativen Behandlung sei dann am
20.
November 2018 im E.___ doch noch eine Beurteilung vorgenommen worden. Der
objektive Befund einer Bakerzyste sei mit dem geltend gemachten Ereignis
vereinbar und erscheine plausibel. Der Beschwerdeführer sei ab dem 25. Oktober
2018.
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, habe aber am 5. November 2018 die
Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 14. Dezember 2018
abgeschlossen worden.
3.2.4
3.2.4.1
Die Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin
für Chirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 (Suva-Nr. 11) dafür,
klinisch und radiologisch ergebe sich kein Hinweis für einen unfallbedingten
Schaden. Mangels MRI könne jedoch ein Zusammenhang zum Ereignis von 2018 nicht
sicher hergestellt oder verneint werden.
3.2.4.2
Dr. med. H.___,
Leitender Arzt des Instituts für Medizinische Radiologie am I.___, beurteilte
die am 19. März 2020 erstellte MRI-Aufnahme des linken Kniegelenks wie folgt
(Suva-Nr. 25):
· Innenmeniskusdegeneration im Bereich des
Hinterhorns, Stadium 2 bis 3, differentialdiagnostisch diskrete intrameniskale
Rissbildung
· Muzinöse Veränderungen im Bereich des
Aussenmeniskushinterhorns
· Diskreter Gelenkerguss
· Baker-Zyste in Loco typico
3.2.4.3
Dr. med. G.___ gelangte am 6.
April 2020 zum Schluss (Suva-Nr. 26), die erhobenen Befunde am linken Knie
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Rückfall auf das Ereignis
vom 8. September 2018 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen
des damaligen Schadenfalles eine Prellung / Distorsion des Kniegelenkes
zugezogen im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung. Unfallbedingte
strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer Prellung / Distorsion
des Kniegelenkes seien spätestens innerhalb von drei Monate abgeklungen.
3.2.4.4
In einer weiteren Beurteilung
vom 24. April 2020 (Suva-Nr. 33) bekräftigte Dr. med. G.___ ihre früheren
Ausführungen und ergänzte, insgesamt handle es sich um degenerative
Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenkes und nicht um strukturelle
Unfallfolgen. Die 2019 geltend gemachten Beschwerden gingen ausschliesslich auf
diese vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurück und stünden in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. September 2018.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer bringt einmal
vor, die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nach dem Auslaufen der
Physiotherapie im Februar 2019 nicht abschliessen dürfen (A.S. 7 ff. + 18
f.): Das Knie sei damals noch gar nicht ausgeheilt gewesen und er habe die
gelernten Übungen selbständig fortgesetzt. Nach einem Jahr sei dann aber keine
markante Besserung mehr eingetreten, weshalb er sich an einen Orthopäden habe
überweisen lassen. Von einem Rückfall könne bei durchgehenden Beschwerden und
einer ununterbrochenen Behandlung keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin habe
ihn zudem über den Fallabschluss nicht orientiert. Da die Kniebewegungen nicht
blockiert gewesen seien und man keine Operation geplant habe, habe für ihn seinerzeit
kein Anlass bestanden, Beweise zu sichern, z.B. durch eine MRI-Abklärung. Auf
diese Weise hätte der Meniskusriss schon damals diagnostiziert werden können.
3.3.2
Vorab ist festzuhalten, dass einem
stillschweigenden Fallabschluss ohne formellen Entscheid nichts entgegensteht,
wenn die versicherte Person, wie es beim Beschwerdeführer ab Februar 2019 der
Fall war, die Behandlung durch Dritte beendet und längere Zeit keine Leistungen
mehr beansprucht. Werden später für denselben Unfall erneut Ansprüche geltend
gemacht, sind diese nicht unter dem Aspekt des Grundfalls, sondern unter
demjenigen eines Rückfalls zu beurteilen (Thomas Flückiger, Basler Kommentar
zum UVG, Art. 19 N 40).
3.3.3
Der Beschwerdeführer kehrte am
5.
November 2018 an seinen Arbeitsplatz zurück (E. II. 3.2.3 hiervor). Den
Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass ab diesem Datum noch arbeitsrelevante
Einschränkungen vorgelegen hätten. Auch der Beschwerdeführer behauptet dies
nicht; er erklärt vielmehr in seiner Replik ausdrücklich, als er am 12. April
2019.
aus einem anderen Grund Dr. med. D.___ aufgesucht habe, hätten
keine solchen Beeinträchtigungen mehr bestanden (A.S. 18 f.). Wenn aber
die versicherte Person die angestammte Arbeit wieder uneingeschränkt ausüben
kann, so ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, da sich eine weitere
gesundheitliche Verbesserung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt
(Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 11). Die hausärztliche Behandlung der
Kniebeschwerden wurde denn auch bereits per 14. Dezember 2018 eingestellt
(E. II. 3.2.3 hiervor). Physiotherapie wiederum fällt spätestens dann nicht
mehr unter den Begriff der ärztlichen Behandlung, wenn sie der
Eigenverantwortung der versicherten Person übertragen wird (Flückiger, a.a.O.,
Art 19 N 16). Dies traf beim Beschwerdeführer ab Februar 2019 zu, da er
die Übungen von da an zu Hause durchführte (E. II. 3.3.1 hiervor).
Vor diesem Hintergrund stand dem (stillschweigenden)
Fallabschluss im Februar 2019 nichts im Wege, womit die Beschwerdegegnerin die
erneute Meldung des Beschwerdeführers im November 2019 zutreffend als Rückfall zum
Unfall vom 8. September 2018 behandelt hat. Zu diesem Rückfall wiederum ist festzuhalten,
dass Dr. med. C.___ anlässlich der Konsultation im November 2019 keine
weitere Behandlung empfahl, welche über die bedarfsweise Einnahme von
Medikamenten und ein Selbsttraining hinausgegangen wäre (E. II. 3.2.1 hiervor).
War aber in diesem Sinne keine ärztliche Behandlung indiziert (s. dazu
Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 15), so war der Rückfall im November 2019 bereits
wieder abzuschliessen und der Anspruch auf eine Rente und / oder eine
Integritätsentschädigung zu prüfen. Da aber Dr. med. C.___ im November 2019 keine
Arbeitsunfähigkeit attestierte, war weiterhin von einer uneingeschränkten beruflichen
Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb mangels Erwerbsunfähigkeit gar kein
Rentenanspruch entstehen konnte. Zudem scheitert ein Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers auch am fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang, wie im
Folgenden dargelegt wird.
3.4
Der Beschwerdeführer hält dafür,
der im MRI bestätigte Meniskusriss sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
direkte Folge des Unfalls vom 8. September 2018 (A.S. 9). Die
Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Kausalzusammenhang, wobei sie sich zu
Recht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. G.___ stützte (s. E.
II. 3.2.4 hiervor). An dieser Beurteilung bestehen keinerlei Zweifel, auch
keine geringfügigen, weshalb sie vollen Beweiswert geniesst. Dr. med. G.___
begründete die fehlende Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden in überzeugender
Weise damit, dass keine traumatischen strukturellen Läsionen nachgewiesen
seien. Sie konnte sich dabei auf die durchgeführte MRI-Untersuchung stützen.
Diese bildete gemäss der Befundung durch Dr. med. H.___ eine
Meniskusdegeneration ab, während eine Rissbildung am Meniskus bloss als
Differentialdiagnose aufgeführt wurde (E. II. 3.2.4.2 hiervor).
In den Akten findet sich nichts, was
einen anderen Schluss gebieten würde. Arztberichte und radiologische Aufnahmen
aus der Zeit unmittelbar nach dem 8. September 2018 fehlen. Die Behandlung
beim damaligen Hausarzt Dr. med. D.___ wurde erst am 31. Oktober 2018
aufgenommen (E. II. 3.1. + 3.2.3 hiervor), also beinahe zwei Monate später. In
diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. D.___
lediglich auf den 25. Oktober 2018 zurückdatiert wurde, d.h. nur wenige Tage
vor der Erstkonsultation. Dies lässt darauf schliessen, dass nach dem Unfall
vom 8. September 2018 zunächst während mehrerer Wochen eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss, zumal auch die Unfallmeldung erst am
6.
November 2018 erging. Wenn Dr. med. D.___ am 31. Oktober 2018 als
Grund für die Physiotherapie eine Bakerzyste nannte, so genügt dies angesichts
des zeitlichen Abstands nicht, um eine Verbindung der geklagten Beschwerden mit
dem Unfall herzustellen, zumal es sich bloss um den Verdacht auf eine Zyste
handelte. Der spätere Hausarzt Dr. med. F.___ bejahte zwar im Zeugnis vom
16.
Januar 2020 einen solchen Zusammenhang (E. II. 3.2.3 hiervor), doch
lässt dieses jegliche Begründung vermissen und kann daher keinen Beweiswert
beanspruchen. Dr. med. C.___ wiederum postulierte nach der
Untersuchung vom 18. November 2019 nicht etwa einen Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und Beschwerden, er sprach vielmehr von einer degenerativen
Meniskusläsion als Ursache der Schmerzen. Dies korrespondiert mit der
Auffassung der Kreisärztin, welche die Beschwerden darauf zurückführt, dass der
Unfall die bestehenden degenerativen Veränderungen vorübergehend aktiviert habe.
Bei dieser Sachlage ist beweismässig davon
auszugehen, dass das Ereignis vom 8. September 2018 überwiegend
wahrscheinlich spätestens nach drei Monaten keinerlei Einfluss auf den
Gesundheitszustand mehr hatte und seit dann kein natürlicher Kausalzusammenhang
mit den anhaltenden Kniebeschwerden mehr bestand. Weitere Abklärungen erübrigen
sich, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Einwand
des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfallereignis nie Kniebeschwerden
gehabt (A.S. 8), ist als Argumentation «post hoc, ergo propter hoc»
unbehelflich (s. E. II. 2.2.1 hiervor).
3.5
Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, es liege ein Meniskusriss und damit eine unfallähnliche
Körperschädigung vor (s. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG sowie E. II. 2.3
hiervor). Dem ist zu entgegnen, dass der MRI-Befund vom 19. März 2020 zwar
eine intrameniskale Rissbildung erwähnt, aber nur als Differentialdiagnose zu
einer (unfallfremden) Innenmeniskusdegeneration (E. II. 3.2.4.2 hiervor).
Eine Listenverletzung ist daher zwar möglich, aber nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Andererseits bildet
das Ereignis vom 8. September 2018 nach dem Beweisergebnis keine auch nur
geringe Teilursache der Meniskusläsion (E. II. 3.4 hiervor). Damit
ist aber gleichzeitig erstellt, dass diese Verletzung zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, wobei nach dem Vorfall vom 8.
September 2018 kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache
ersichtlich ist (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Somit lässt sich auch
unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung kein Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers begründen.
3.6
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann