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Entscheid

VSBES.2020.192

Unfallversicherung

27. November 2020Deutsch21 min

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall nach

Source so.ch

Urteil vom 27. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 7. September 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1975, war als Arbeitnehmer der B.___ AG bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin)

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss

Bagatellunfall-Meldung UVG vom 6. November 2018 unterlief dem

Beschwerdeführer am 8. September 2018 auf der Treppe ein Fehltritt, wonach er

unter Beschwerden am linken Knie litt (Akten der Beschwerdegegnerin /

Suva-Nr. 1). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer am 31. Oktober und

14. Dezember 2018 Physiotherapie verordnet (Suva-Nr. 2 f.). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall nach

dem Ende der Therapie im Februar 2019 stillschweigend ab (s. A.S. 2 Lit. A).

1.2 Der Beschwerdeführer begab sich am

18. November 2019 erneut wegen Kniebeschwerden in Behandlung (Suva-Nr. 4). Die

Beschwerdegegnerin betrachtete die entsprechende Mitteilung als Rückfallmeldung.

Mit Verfügung vom 28. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf

Versicherungsleistungen, da zwischen dem Unfall vom 8. September 2018 und den

aktuell geklagten Beschwerden kein überwiegend wahrscheinlicher

Kausalzusammenhang bestehe (Suva-Nr. 34). Die dagegen erhobene Einsprache

(Suva-Nr. 38) wurde mit Entscheid vom 7. September 2020 abgewiesen (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 20. September 2020 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgende

Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Die [Beschwerdegegnerin] übernimmt die

Kosten der durchgeführten Diagnose des Orthopäden [Dr. med. C.___] im Umfang

von CHF 187.60 […].

2. Die [Beschwerdegegnerin] übernimmt für

die Folgen des Unfalls vom 8. September 2018, welcher zu einem horizontalen

Meniskus geführt hat, die Leistungspflicht, wie dies für Listenverletzungen

gemäss Unfallgesetz seit 2017 vorgesehen ist.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. September 2020 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (A.S. 12 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 12. Oktober 2020 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 18 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 20. Oktober 2020 auf eine

ausführliche Duplik und bekräftigt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen des Unfallereignisses vom

8.

September 2018 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 7. September 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2018

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei

handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG

erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit)

erwartet werden kann. Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 + E. 4.3 S. 115).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob

zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der

Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden

Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs

(resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der

medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden

Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar

zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung ist der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341 f.).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202). Bei einem Rückfall handelt es sich um

das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Gesundheitsschädigung, so

dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und es möglicherweise zu

einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein

scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch

psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig anders gearteten

Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N

117; Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bollinger

[Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die

Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 6 UVG N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 UVG N 28).

2.3

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei den folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2

UVG, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von

Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

setzt zwar keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges

Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraus. Insoweit

führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit.

a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich

hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer

übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG

vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der

Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen

Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer

Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers.

Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren

Ereignis (nicht zuletzt auch auf Grund der Bedeutung eines zeitlichen

Anknüpfungspunktes) auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber,

dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich

in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis

für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt.

Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf

beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung

vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus

Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus

unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist

und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). Ist die

Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis

der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der

Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht (a.a.O., E. 9.1).

2.4

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S.

94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b / ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen

die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Gemäss der Bagatellunfall-Meldung

vom 6. November 2018 (Suva-Nr. 1) litt der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom

8.

September 2018 an einer Entzündung und Schwellung im linken Knie. In den

beiden Verordnungen zur Physiotherapie vom 31. Oktober und 14. Dezember

2018.

(Suva-Nr. 2 f.) hielt der damalige Hausarzt Dr. med. D.___ fest, es bestehe

der Verdacht auf eine Bakerzyste nach einem Sturz vor acht Wochen. Weitere

Unterlagen aus dieser Zeit finden sich weder in den Akten der

Beschwerdegegnerin noch in den Beschwerdebeilagen.

3.2

3.2.1

Dr. med. C.___,

Chefarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des E.___, untersuchte

den Beschwerdeführer am 18. November 2019 und stellte folgende Diagnosen

(Suva-Nr. 4):

1.

Mögliche, degenerative Meniskusläsion am

linken Knie

2.

Bakerzyste am linken Knie

Der Beschwerdeführer sei vor ca. einem

Jahr im Rahmen eines Bagatelltraumas auf das linke Knie gestürzt. In der Folge

habe er unter Knieschmerzen gelitten und sei eine Woche später durch den

Hausarzt behandelt worden. Seitdem sei eine Bakerzyste aufgetreten, welche

immer wieder Schmerzen verursache. Bei grösserer Belastung träten ziehende,

manchmal auch in den Unterschenkel ausstrahlende Schmerzen auf. Es bestünden

weder eine Instabilität oder Blockaden noch ein Nachtschmerz. Die Röntgenaufnahme

des linken Knies vom 18. November 2019 ergebe keine Hinweise auf eine Arthrose

resp. wesentliche degenerative Veränderungen (s.a. Suva-Nr. 8). Originär liege

am ehesten eine degenerative, horizontale Meniskusläsion vor. Von einer

Operation sei Abstand zu nehmen. Er empfehle dem Beschwerdeführer Aktivitäten

nach Massgabe der Beschwerden. Bei einer Schmerzexazerbation seien nicht

steroidale Antirheumatika einzunehmen.

3.2.2

Auf telefonische Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hin erklärte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020

(Suva.-Nr. 9), das Knie sei seit dem Ereignis vom 8. September 2018 konservativ

behandelt worden. Die Schmerzen hätten sich zwar verringert, seien jedoch nie

ganz verschwunden. Es seien keine weiteren ärztlichen oder physiotherapeutischen

Behandlungen vorgesehen.

3.2.3

Der neue Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, hielt im Arztzeugnis UVG vom 16. Januar 2020

(Suva-Nr. 10) fest, die Erstbehandlung wegen der Distorsion des linken Beins

sei am 31. Oktober 2018 erfolgt. Nach der konservativen Behandlung sei dann am

20.

November 2018 im E.___ doch noch eine Beurteilung vorgenommen worden. Der

objektive Befund einer Bakerzyste sei mit dem geltend gemachten Ereignis

vereinbar und erscheine plausibel. Der Beschwerdeführer sei ab dem 25. Oktober

2018.

zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, habe aber am 5. November 2018 die

Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 14. Dezember 2018

abgeschlossen worden.

3.2.4

3.2.4.1

Die Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin

für Chirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2020 (Suva-Nr. 11) dafür,

klinisch und radiologisch ergebe sich kein Hinweis für einen unfallbedingten

Schaden. Mangels MRI könne jedoch ein Zusammenhang zum Ereignis von 2018 nicht

sicher hergestellt oder verneint werden.

3.2.4.2

Dr. med. H.___,

Leitender Arzt des Instituts für Medizinische Radiologie am I.___, beurteilte

die am 19. März 2020 erstellte MRI-Aufnahme des linken Kniegelenks wie folgt

(Suva-Nr. 25):

· Innenmeniskusdegeneration im Bereich des

Hinterhorns, Stadium 2 bis 3, differentialdiagnostisch diskrete intrameniskale

Rissbildung

· Muzinöse Veränderungen im Bereich des

Aussenmeniskushinterhorns

· Diskreter Gelenkerguss

· Baker-Zyste in Loco typico

3.2.4.3

Dr. med. G.___ gelangte am 6.

April 2020 zum Schluss (Suva-Nr. 26), die erhobenen Befunde am linken Knie

seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Rückfall auf das Ereignis

vom 8. September 2018 zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen

des damaligen Schadenfalles eine Prellung / Distorsion des Kniegelenkes

zugezogen im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung. Unfallbedingte

strukturelle Läsionen seien nicht dokumentiert. Die Folgen einer Prellung / Distorsion

des Kniegelenkes seien spätestens innerhalb von drei Monate abgeklungen.

3.2.4.4

In einer weiteren Beurteilung

vom 24. April 2020 (Suva-Nr. 33) bekräftigte Dr. med. G.___ ihre früheren

Ausführungen und ergänzte, insgesamt handle es sich um degenerative

Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenkes und nicht um strukturelle

Unfallfolgen. Die 2019 geltend gemachten Beschwerden gingen ausschliesslich auf

diese vorbestehenden degenerativen Veränderungen zurück und stünden in keinem

ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. September 2018.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer bringt einmal

vor, die Beschwerdegegnerin hätte den Fall nach dem Auslaufen der

Physiotherapie im Februar 2019 nicht abschliessen dürfen (A.S. 7 ff. + 18

f.): Das Knie sei damals noch gar nicht ausgeheilt gewesen und er habe die

gelernten Übungen selbständig fortgesetzt. Nach einem Jahr sei dann aber keine

markante Besserung mehr eingetreten, weshalb er sich an einen Orthopäden habe

überweisen lassen. Von einem Rückfall könne bei durchgehenden Beschwerden und

einer ununterbrochenen Behandlung keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin habe

ihn zudem über den Fallabschluss nicht orientiert. Da die Kniebewegungen nicht

blockiert gewesen seien und man keine Operation geplant habe, habe für ihn seinerzeit

kein Anlass bestanden, Beweise zu sichern, z.B. durch eine MRI-Abklärung. Auf

diese Weise hätte der Meniskusriss schon damals diagnostiziert werden können.

3.3.2

Vorab ist festzuhalten, dass einem

stillschweigenden Fallabschluss ohne formellen Entscheid nichts entgegensteht,

wenn die versicherte Person, wie es beim Beschwerdeführer ab Februar 2019 der

Fall war, die Behandlung durch Dritte beendet und längere Zeit keine Leistungen

mehr beansprucht. Werden später für denselben Unfall erneut Ansprüche geltend

gemacht, sind diese nicht unter dem Aspekt des Grundfalls, sondern unter

demjenigen eines Rückfalls zu beurteilen (Thomas Flückiger, Basler Kommentar

zum UVG, Art. 19 N 40).

3.3.3

Der Beschwerdeführer kehrte am

5.

November 2018 an seinen Arbeitsplatz zurück (E. II. 3.2.3 hiervor). Den

Akten lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass ab diesem Datum noch arbeitsrelevante

Einschränkungen vorgelegen hätten. Auch der Beschwerdeführer behauptet dies

nicht; er erklärt vielmehr in seiner Replik ausdrücklich, als er am 12. April

2019.

aus einem anderen Grund Dr. med. D.___ aufgesucht habe, hätten

keine solchen Beeinträchtigungen mehr bestanden (A.S. 18 f.). Wenn aber

die versicherte Person die angestammte Arbeit wieder uneingeschränkt ausüben

kann, so ist der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht, da sich eine weitere

gesundheitliche Verbesserung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt

(Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 11). Die hausärztliche Behandlung der

Kniebeschwerden wurde denn auch bereits per 14. Dezember 2018 eingestellt

(E. II. 3.2.3 hiervor). Physiotherapie wiederum fällt spätestens dann nicht

mehr unter den Begriff der ärztlichen Behandlung, wenn sie der

Eigenverantwortung der versicherten Person übertragen wird (Flückiger, a.a.O.,

Art 19 N 16). Dies traf beim Beschwerdeführer ab Februar 2019 zu, da er

die Übungen von da an zu Hause durchführte (E. II. 3.3.1 hiervor).

Vor diesem Hintergrund stand dem (stillschweigenden)

Fallabschluss im Februar 2019 nichts im Wege, womit die Beschwerdegegnerin die

erneute Meldung des Beschwerdeführers im November 2019 zutreffend als Rückfall zum

Unfall vom 8. September 2018 behandelt hat. Zu diesem Rückfall wiederum ist festzuhalten,

dass Dr. med. C.___ anlässlich der Konsultation im November 2019 keine

weitere Behandlung empfahl, welche über die bedarfsweise Einnahme von

Medikamenten und ein Selbsttraining hinausgegangen wäre (E. II. 3.2.1 hiervor).

War aber in diesem Sinne keine ärztliche Behandlung indiziert (s. dazu

Flückiger, a.a.O., Art. 19 N 15), so war der Rückfall im November 2019 bereits

wieder abzuschliessen und der Anspruch auf eine Rente und / oder eine

Integritätsentschädigung zu prüfen. Da aber Dr. med. C.___ im November 2019 keine

Arbeitsunfähigkeit attestierte, war weiterhin von einer uneingeschränkten beruflichen

Leistungsfähigkeit auszugehen, weshalb mangels Erwerbsunfähigkeit gar kein

Rentenanspruch entstehen konnte. Zudem scheitert ein Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers auch am fehlenden natürlichen Kausalzusammenhang, wie im

Folgenden dargelegt wird.

3.4

Der Beschwerdeführer hält dafür,

der im MRI bestätigte Meniskusriss sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine

direkte Folge des Unfalls vom 8. September 2018 (A.S. 9). Die

Beschwerdegegnerin verneinte einen solchen Kausalzusammenhang, wobei sie sich zu

Recht auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. G.___ stützte (s. E.

II. 3.2.4 hiervor). An dieser Beurteilung bestehen keinerlei Zweifel, auch

keine geringfügigen, weshalb sie vollen Beweiswert geniesst. Dr. med. G.___

begründete die fehlende Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden in überzeugender

Weise damit, dass keine traumatischen strukturellen Läsionen nachgewiesen

seien. Sie konnte sich dabei auf die durchgeführte MRI-Untersuchung stützen.

Diese bildete gemäss der Befundung durch Dr. med. H.___ eine

Meniskusdegeneration ab, während eine Rissbildung am Meniskus bloss als

Differentialdiagnose aufgeführt wurde (E. II. 3.2.4.2 hiervor).

In den Akten findet sich nichts, was

einen anderen Schluss gebieten würde. Arztberichte und radiologische Aufnahmen

aus der Zeit unmittelbar nach dem 8. September 2018 fehlen. Die Behandlung

beim damaligen Hausarzt Dr. med. D.___ wurde erst am 31. Oktober 2018

aufgenommen (E. II. 3.1. + 3.2.3 hiervor), also beinahe zwei Monate später. In

diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. D.___

lediglich auf den 25. Oktober 2018 zurückdatiert wurde, d.h. nur wenige Tage

vor der Erstkonsultation. Dies lässt darauf schliessen, dass nach dem Unfall

vom 8. September 2018 zunächst während mehrerer Wochen eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss, zumal auch die Unfallmeldung erst am

6.

November 2018 erging. Wenn Dr. med. D.___ am 31. Oktober 2018 als

Grund für die Physiotherapie eine Bakerzyste nannte, so genügt dies angesichts

des zeitlichen Abstands nicht, um eine Verbindung der geklagten Beschwerden mit

dem Unfall herzustellen, zumal es sich bloss um den Verdacht auf eine Zyste

handelte. Der spätere Hausarzt Dr. med. F.___ bejahte zwar im Zeugnis vom

16.

Januar 2020 einen solchen Zusammenhang (E. II. 3.2.3 hiervor), doch

lässt dieses jegliche Begründung vermissen und kann daher keinen Beweiswert

beanspruchen. Dr. med. C.___ wiederum postulierte nach der

Untersuchung vom 18. November 2019 nicht etwa einen Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und Beschwerden, er sprach vielmehr von einer degenerativen

Meniskusläsion als Ursache der Schmerzen. Dies korrespondiert mit der

Auffassung der Kreisärztin, welche die Beschwerden darauf zurückführt, dass der

Unfall die bestehenden degenerativen Veränderungen vorübergehend aktiviert habe.

Bei dieser Sachlage ist beweismässig davon

auszugehen, dass das Ereignis vom 8. September 2018 überwiegend

wahrscheinlich spätestens nach drei Monaten keinerlei Einfluss auf den

Gesundheitszustand mehr hatte und seit dann kein natürlicher Kausalzusammenhang

mit den anhaltenden Kniebeschwerden mehr bestand. Weitere Abklärungen erübrigen

sich, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Einwand

des Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfallereignis nie Kniebeschwerden

gehabt (A.S. 8), ist als Argumentation «post hoc, ergo propter hoc»

unbehelflich (s. E. II. 2.2.1 hiervor).

3.5

Der Beschwerdeführer macht schliesslich

geltend, es liege ein Meniskusriss und damit eine unfallähnliche

Körperschädigung vor (s. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG sowie E. II. 2.3

hiervor). Dem ist zu entgegnen, dass der MRI-Befund vom 19. März 2020 zwar

eine intrameniskale Rissbildung erwähnt, aber nur als Differentialdiagnose zu

einer (unfallfremden) Innenmeniskusdegeneration (E. II. 3.2.4.2 hiervor).

Eine Listenverletzung ist daher zwar möglich, aber nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Andererseits bildet

das Ereignis vom 8. September 2018 nach dem Beweisergebnis keine auch nur

geringe Teilursache der Meniskusläsion (E. II. 3.4 hiervor). Damit

ist aber gleichzeitig erstellt, dass diese Verletzung zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, wobei nach dem Vorfall vom 8.

September 2018 kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache

ersichtlich ist (BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Somit lässt sich auch

unter dem Titel einer unfallähnlichen Körperschädigung kein Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers begründen.

3.6

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann