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Entscheid

VSBES.2020.196

Begutachtung

7. Januar 2021Deutsch26 min

Bauchschmerzen fern. Dieses wurde per 30. Juni 2017 abgebrochen (vgl. Protokolleintrag

Source so.ch

Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 17. September 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2016 (Eingang:

5. Dezember 2016) unter Hinweis auf längere Spitalaufenthalte wegen

Bauchbeschwerden und wahrscheinlich darauf zurückzuführende psychische Probleme

bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.]

2).

1.2 Dem mit Mitteilung vom

13. Juni 2017 (IV-Nr. 24) vom 30. Mai bis 27. August 2017 zugesprochenen

Belastbarkeitstraining blieb der Beschwerdeführer nach nur einer Woche wegen

Bauchschmerzen fern. Dieses wurde per 30. Juni 2017 abgebrochen (vgl. Protokolleintrag

vom 4. Juli 2017). Die Beschwerdegegnerin schloss die berufliche

Eingliederung mit Abschlussbericht vom 3. November 2017 (IV-Nr. 35)

ab. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 37) wies die

Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers sowohl auf weitere

berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

2.

2.1

Mit Schreiben vom 20. April

2018.

(Eingang: 25. April 2018, IV-Nr. 40) reichte der

Beschwerdeführer medizinische Akten ein, bat um die Wiederaufnahme seines

Falles und die Prüfung einer IV-Rente. Sobald sein Gesundheitszustand es zulasse,

sei er bereit, aktiv an einer Wiedereingliederungsmassnahme mitzuarbeiten. Gestützt

auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Oktober

2018.

(IV-Nr. 53 S. 2 ff.), wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch

begutachtet. Das von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, am 14. Mai 2019 erstattete psychiatrische Gutachten

(IV-Nr. 61) erachtete Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. Juli

2019.

(IV-Nr. 65 S. 2 ff.) als nachvollziehbar und schlüssig. Die beim

Beschwerdeführer seit dem 28. März 2016 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit

könne mit konsequenter Durchführung medizinischer Massnahmen relevant

verbessert werden. Der Beschwerdeführer wurde deshalb unter Hinweis auf seine

Mitwirkung mit Mitteilung vom 17. Juli 2019 (IV-Nr. 66) gebeten, die formulierten

zumutbaren medizinischen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. auch

IV-Nr. 74). Daher startete dieser am 28. August 2019 in der Klinik D.___

einen stationären Entzug von Zolpidem, trat jedoch vorzeitig aus der Klinik aus

(IV-Nrn. 70, 79). Vom 9. bis 21. November 2019 befand sich der

Beschwerdeführer wegen eines Rückfalls erneut in der Klinik D.___ in

stationärer Behandlung, trat jedoch wiederum vorzeitig aus (IV-Nrn. 80,

82, 93).

2.2

Mit Vorbescheid vom

8.

Januar 2020 (IV-Nr. 92) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung

seiner Ansprüche sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente in Aussicht gestellt, da er nicht zu einem Kontroll-Termin (Blut-

und Urinprobe) erschienen sei, was als positiver Befund gewertet werde. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 27. Januar und 28. Februar 2020

Einwände erheben (IV-Nrn. 94, 97). Nach dem Einholen ärztlicher Berichte hielt

Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 u.a. fest

(IV-Nr. 101 S. 2 f.), unter den gegebenen Umständen sei der

Beschwerdeführer nach wie vor nicht eingliederungsfähig. Er habe auch bis heute

die medizinischen Auflagen nicht erfüllt. Falls der erlassene Vorbescheid nicht

aufrecht erhalten werden könne, werde eine nochmalige psychiatrische

Begutachtung unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung zu Suchtkrankheiten

empfohlen. Mit Mitteilung vom 7. August 2020 (IV-Nr. 108) wurde der

Beschwerdeführer sodann über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung

(Fachdisziplin Psychiatrie) bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, informiert. Der Beschwerdeführer liess mit

Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Nr. 113) erklären, damit nicht

einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 17. September

2020.

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Notwendigkeit einer medizinischen

Abklärung durch Dr. med. E.___ (Fachdisziplin Psychiatrie) fest.

3.

Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

17.

September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, von einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung des

Beschwerdeführers abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs des

Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2019 abzustellen

Dispositiv

und demnach die Verfügung vom 10. Januar 2018 wiedererwägungsweise

aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016 eine ganze

Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, bei Dr. med. C.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen und bis zu

der Verlaufsbegutachtung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

1. Mai 2016 nach Massgabe des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 15. Mai

2019 zu verfügen und demnach die Verfügung vom 10. Januar 2018

wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober

2020 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht den Arztbericht der Klinik F.___ vom 28. September

2020 ein.

5. Im Rahmen der Replik vom

6. November 2020 (A.S. 43 ff.) sowie der Duplik vom 20. November

2020 (A.S. 52) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten bzw.

Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

6. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Thomann, am 8. Dezember 2020

eingereichte Kostennote (A.S. 54 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Dezember

2020 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Invalidenversicherung hat

eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer

anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6

S. 256; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354). Auf die vorliegende

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020, mit der die

Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung

durch Dr. med. E.___ festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen

Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.

1.1 In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469). Die

vorliegend angefochtene Verfügung erging am 17. September 2020 und

betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am

17. September 2020 geltenden Bestimmungen massgebend.

1.2 Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

1.3 Beschwerdeweise geltend gemacht

werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in

Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf

einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second

opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)

Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die

Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer

Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die

bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens

seien verletzt worden.

2. Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl

der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2077.10

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand:

1. Januar 2018]). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen

Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

3. Da aufgrund der vorliegenden

Rechtsbegehren der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar ist, ist

dieser zunächst zu bestimmen:

3.1 Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der

nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im

Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf

Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die

Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die

Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten

Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise

festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum

Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a, 131 V 164

E. 2.1 S. 164 f.).

3.2 Die vorliegend streitige

Verfügung vom 17. September 2020 betrifft im Wesentlichen die

Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie). So

führt die Beschwerdegegnerin explizit aus, an der Notwendigkeit der

medizinischen Begutachtung durch Dr. med. E.___ (Fachdisziplin Psychiatrie) werde

festgehalten. Anfechtungs- und auch Streitgegenstand bildet daher vorliegend einzig

die Notwendigkeit der Durchführung der psychiatrischen (Verlaufs-) Begutachtung

durch Dr. med. E.___. Der Beschwerdeführer lässt im Rahmen seiner Beschwerdeschrift

vom 1. Oktober 2020 u.a. vorbringen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

10. Januar 2018 sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise

aufzuheben (vgl. E. I. 3 hiervor; A.S. 10). Auch das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin betreffend das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei nicht

korrekt erfolgt (A.S. 11). Da jedoch im vorliegenden Fall weder die

Verfügung vom 10. Januar 2018 noch das durchgeführte Mahn- und

Bedenkzeitverfahren Anfechtungsgegenstand bilden, ist auf diese Vorbringen nicht

einzutreten.

4. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. 1

ff.) zu Recht an der Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung

festhält.

4.1 Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen

die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010

E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).

4.2 Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

4.3 Aufgrund der vorangehenden

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der

Notwendigkeit der Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens die

vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin

zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides

herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes

der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist diese Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere psychiatrische

Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.

4.3.1 Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für

Neurologie FMH, vom 14. Mai 2019 (IV-Nr. 61) wurden folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 49):

1. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10

F40.01) mit / bei ausgeprägten soziophobischen Ängsten, DD

sozialer Phobie (ICD-10

F40.1)

Probleme verbunden mit

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von selbstunsicheren,

ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

seit Kindheit (ICD-10 F90.0) mit

leichter Störung der

Aufmerksamkeitsfunktionen und der Impulskontrolle

3. Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeit von Zolpidem iatrogen induziert, gegenwärtiger

Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

1. Remittierte mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1)

DD Angst und depressive Störung,

gemischt (ICD-10 F41.2) mit / bei

Status nach

Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt aufgrund von

psychosozialen Belastungssituationen (Probleme in der Partnerschaft,

Arbeitsplatzkonflikte) (ICD-10 F43.21)

2. Somatoforme autonome Funktionsstörung

betreffend gastrointestinales System (ICD-10 F45.31)

3. Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch

Opioide, iatrogen induziert (Fentanyl, Methadon) Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig remittiert (ICD-10 F11.20)

4. Verdacht auf psychische und

Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und

Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F14.10)

Zuletzt habe der Beschwerdeführer als

Gebietsverkaufsleiter gearbeitet. Die Tätigkeit habe er krankheitsbedingt im

März 2016 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. März 2016) aufgeben müssen.

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit

Erkrankungsbeginn ausgewiesen. Gegenwärtig bestehe auch eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zum jetzigen

Zeitpunkt sei auch keine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorstellbar. Durch

entsprechende medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers relevant verbessert werden (S. 68 f.).

Seit circa einem Jahr befinde sich der

Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in regelmässiger wöchentlicher

Behandlung / Psychotherapie bei Frau G.___, darüber hinaus bei Dr. med.

H.___; insgesamt zweimal pro Woche gehe er zur Therapie. Der Beschwerdeführer

werde seit 2016 mit dem Benzodiazepin-Abkömmling Zolpidem Mepha 10 mg

behandelt, wovon er täglich 1

1/2 Tabletten einnehme. Eine suffiziente

psychopharmakologische Behandlung mit einem Antidepressivum bestehe trotz

klarer Indikationen nicht. Gemäss der Literatur, unter anderem www.compendium.ch,

werde Zolpidem zu kurzfristiger Behandlung der Schlaflosigkeit eingesetzt, wie

alle Hypnotika empfehle sich Zolpidem nicht zur Langzeitanwendung. Die

Behandlung mit Zolpidem sollte so kurz wie möglich dauern und vier Wochen nicht

überschreiten. Die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche

gegenwärtig nicht den Leitlinien. Eine entsprechende kognitive

Verhaltenstherapie mit Expositionsübungen sei aufgrund der Behandlung mit

Hypnotika / Sedativa wenig sinnvoll. Da der Beschwerdeführer unter

einer ausgeprägten Angststörung leide und es unter Reduktion von Zolpidem

gemäss seinen Angaben zu Unruhezuständen gekommen sei, werde davon ausgegangen,

dass eine ambulante Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Zolpidem nicht

erfolgreich sein werde und eine stationäre Behandlung erfolgen müsse. Aus

diesem Grund werde dringend eine stationäre Behandlung empfohlen, gleichzeitig

aufgrund des in der Vergangenheit dokumentierten Konsums von

Opioiden / Opiaten, darüber hinaus des Verdachts auf Kokainkonsum,

würden regelmässige Drogenscreening-Kontrollen von mindestens sechs Monaten

empfohlen. Gleichzeitig werde die Einleitung einer suffizienten

psychopharmakologischen Behandlung der Angststörung neben der intensiven

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (kognitive Verhaltenstherapie)

empfohlen. Darüber hinaus werde empfohlen, eine entsprechende Therapie der

bereits in der Vergangenheit diagnostizierten

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS im Erwachsenenalter), DD

einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung, einzuleiten. Im Hinblick auf

die Empfehlungen für die Behandlungsplanung der Therapie bei ADHS werde auf

entsprechende Leitlinie hingewiesen. Die Behandlung der ADHS umfasse die

Therapie im multimodalen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung individueller

Symptomatik, Funktionsniveau, Präferenzen des Betroffenen und des Umfeldes, daneben

umfassende Psychoedukation. Bei schwerer ADHS werde primär Psychopharmakotherapie,

gegebenenfalls ergänzend psychosoziale Intervention empfohlen, was beim

Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei. Darüber hinaus werde neben

der ADHS-Behandlung auf die leitliniengerechte Behandlung komorbider Störungen

hingewiesen. Es bestünden keine Kontraindikationen gegen die vorgeschlagenen

medizinischen Massnahmen (S. 69 f.).

4.3.2 Im Erstbeurteilungsbericht vom

22. Mai 2019 (IV-Nr. 104 S. 5 ff.) hielten M. Sc. I.___,

Psychologin in Fachausbildung, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Spital K.___,

Psychiatrisches Ambulatorium, folgende Diagnosen fest:

1. Generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1)

2. Psychische und Verhaltensstörungen durch

Zolpidem: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

Der Beschwerdeführer berichte, dass er,

seit er sich erinnern könne, schlecht schlafe und deshalb v.a. abends und

nachts an Paniksymptomen leide. Vor circa sieben Jahren sei dies so schlimm

gewesen, dass er mit der Einnahme von Zolpidem begonnen habe. Nach kurzer Zeit

sei er abhängig davon gewesen, habe immer höhere Dosen eingenommen und durch

die Einnahme anderer Medikamente (u.a. Trittico, Venlafaxin, Ritalin) versucht

vom Zolpidem wegzukommen. Von den anderen Medikamenten, die er ebenfalls in

hohen Dosen eingenommen habe, sei er selbst wieder weggekommen. Die

Zolpidemeinnahme sei nach wie vor geblieben, aktuell nehme er pro Nacht 20 – 30 mg

ein. Damit könne er einschlafen, wache jedoch nach wenigen Stunden wieder auf.

Wenn er aufwache sei er unruhig und habe Essattacken. Sein Ziel sei es besser

schlafen zu können, zu lernen mit den Paniksymptomen umzugehen und in kleinen

Schritten das Zolpidem auszuschleichen.

Der Beschwerdeführer wünsche durch das

Ambulatorium psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt zu werden. Eine

stationäre oder ambulante Behandlung in einer Suchtklinik lehne er im Moment

ab. Dies werde ihm jedoch dringend empfohlen. In Rücksprache mit Dr. med. L.___

vom [...] und dem Hausarzt seien mit dem Beschwerdeführer folgende

Vereinbarungen getroffen worden: Die Zolpidemabgabe erfolge dreimal wöchentlich

durch die Hausarztpraxis. Es sei eine schrittweise Reduktion des Zolpidems (pro

Monat um 0.5 Tablette) geplant. Die aktuelle Dosis werde auf 2.5 Tabletten

à 10 mg festgelegt. Im Verlauf sei die Unterstützung der beruflichen

Wiedereingliederung durch das hausinterne Integrationsmanagement sowie der

Besuch der Angstgruppe zu evaluieren.

4.3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom

3. Juli 2019 (IV-Nr. 65 S. 2 ff.) fest, es könne auf das Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2019 abgestellt werden. Seit dem

28. März 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche

Tätigkeiten. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könne die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch relevant verbessert werden.

Darunter sei zu verstehen: stationärer Entzug von Zolpidem; Sicherung der

Abstinenz von Suchtmitteln bei anamnestischer Abhängigkeit von Opiaten und

gelegentlichem Konsum von Kokain; Medikation mit einem für Angststörungen

zugelassenen Antidepressivum; eventuell Einsatz von Ritalin bei ADHS; konsequente

Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Es sei daher

eine medizinische Auflage zu empfehlen.

4.3.4 Im Austrittsbericht vom

29. Oktober 2019 der Klinik D.___ (IV-Nr. 79) wurden betreffend die

Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. August bis 9. Oktober

2019 folgende Diagnosen ausgewiesen:

F13.2 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

F41.1 Generalisierte

Angststörung

F45.32 Verdacht auf

somatoforme autonome Funktionsstörung: Unteres Verdauungssystem

Der Beschwerdeführer habe sich am 9. Oktober

2019 gewünscht, frühzeitig aus der Klinik D.___ auszutreten, um schneller bei

seiner Familie zu sein. Er habe in der Klinik seine Entzugs- und Entwöhnungstherapieziele

beinahe erreichen können. Der weitere Psychopax- Abbau werde ambulant in der [...]

Apotheke in [...] erfolgen. Bei Austritt und während des gesamten stationären

Aufenthalts hätten keinerlei Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung des

Patienten bestanden. Zwecks weiterer Diagnostik und Optimierung der Behandlung

des Beschwerdeführers sei eine anschliessende und weiterführende

psychosomatische Abklärung / Behandlung äusserst empfehlenswert. Die

Nachsorge hätten sie mit dem Beschwerdeführer thematisiert. Den ersten Termin

bei seiner Psychologin I.___ habe er am 15. Oktober 2019. Den zeitnahen

ersten Termin bei Dr. med. M.___ organisiere der Beschwerdeführer selbständig.

4.3.5 Im Austrittsbericht vom 10. Januar

2020 (IV-Nr. 93) der Klinik D.___, wurden betreffend die notfallmässige

stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. bis 21. November 2019

folgende Diagnosen festgehalten:

F13.2 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

F43.1 Posttraumatische

Belastungsstörung

Der Beschwerdeführer komme notfallmässig

zu seinem zweiten stationären Aufenthalt. Nach dem Austritt, am 9. Oktober

2019, sei er einen Tag lang abstinent geblieben und habe dann wieder mit

Zolpidem angefangen. Sein Konsum sei dann von circa 25 Tabletten Zolpidem

CR 12.5 mg auf 40 Tabletten gestiegen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer das

Zolpidem einen Tag vor dem Eintritt eingenommen. Aber auch damit könne er nur

noch circa 1,5 Stunden pro Nacht schlafen. Als Auslöser für die jetzige

Situation sehe der Beschwerdeführer, dass er seiner Freundin kürzlich unter

Schamgefühlen mitgeteilt habe, dass er im Alter von sechs Jahren missbraucht

worden sei. Dies habe bei ihm unter anderem auch Alpträume und Flashbacks

ausgelöst. Der Beschwerdeführer sei sehr krankheitseinsichtig und

therapiemotiviert. Er interessiere sich für eine Traumatherapie und wünsche

sich so bald wie möglich eine Verlegung auf eine auf Trauma spezialisierte

Station. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass mit einer Traumatherapie

erst nach dem Abschluss der Zolpidem Entwöhnungstherapie und einer

diesbezüglichen Stabilisierung begonnen werden könne. Im weiteren Verlauf,

einige Tage nach seiner Verlegung auf die Suchtstation, habe der

Beschwerdeführer einen Zolpidem Beikonsum gehabt und das Medikament auch an

eine Mitpatientin weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe den Beikonsum vom Zolpidem

zugegeben und sein Verhalten in einem ausführlichen Gespräch kritisch

reflektieren können. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem oben erwähnten

Vorfall die Möglichkeit bekommen habe, seine Zolpidem-Entgiftungstherapie

weiterzuführen, habe er sich einen Tag später frühzeitig und gegen ärztlichen

Rat entschieden, aus der Klinik auszutreten. Als Austrittsgrund habe der

Beschwerdeführer sein oben genanntes Verhalten und die dadurch entstandene für

ihn sehr unangenehme Situation auf der Station angegeben, und sein Wunsch, in

der Nähe seiner Familie zu sein und deswegen eine weitere Zolpidem-Entgiftung

in der Klinik [...] machen zu wollen. Er sei ausführlich über die

Komplikationen des Zolpidementzuges aufgeklärt worden und habe die Medikamente,

mit Ausnahme von Zolpidem, für drei Tage zu Hause bekommen.

4.3.6 Im ambulanten Bericht vom 30. November

2019 (IV-Nr. 99 S. 31 ff.) des Spitals K.___, wurden aufgrund der

notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers bei Schlafstörungen aufgrund

kindlicher Traumatisierungen infolge Missbrauch und Flashbacks folgende

Diagnosen ausgewiesen:

1. Psychische Dekompensation bei

Schlafstörung infolge kindlicher Traumatisierungen

2. Zolpidem-Intoxikation am 30. November

2019

3. Verdacht auf anhaltende somatoforme

Schmerzstörung bzw. autonome Funktionsstörung

4. Generalisierte Angststörung

5. Psychische und Verhaltensstörungen durch

Zolpidem: Abhängigkeitssyndrom

6. Verdacht auf schädlichen Gebrauch von

Opiaten, DD Abhängigkeit

Beurteilung / Verlauf:

Klinisch zeige sich ein hämodynamisch stabiler und afebriler Beschwerdeführer.

Im Status seien keine Auffälligkeiten eruierbar gewesen. Labordiagnostisch

seien normale Befunde feststellbar. Das Urintoxscreening zeige sich positiv für

Benzodiazepine. Bei Zolpidem-Intoxikation sei die Kontaktaufnahme mit dem

Toxzentrum in [...] erfolgt. Gemäss diesen Angaben sei der Peak bereits drei Stunden

nach der letzten Zolpidem-Einnahme zu beobachten. Darunter gehörten arterielle

Hypotonie und ZNS-Symptome, wie Somnolenz und Vigilanzminderung, welche aktuell

nicht bestünden. Es habe somit keine Indikation für eine stationäre Überwachung

bestanden. Es sei auch eine psychiatrische Mitbeurteilung durch den

diensthabenden Psychiater erfolgt. Es seien zwei Tabletten Dormicum verabreicht

worden, welche der Beschwerdeführer als Notfallmedikation übers Wochenende

einnehmen dürfe. Am Montag erfolge durch den Beschwerdeführer die

Kontaktaufnahme mit der Psychologin und dem Hausarzt zur weiteren

medikamentösen Einstellung.

4.3.7 Dem Arztbericht vom 28. April

2020 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (IV-Nr. 99

S. 3 ff.), ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1996 in

Behandlung befinde und er gegenwärtig einmal pro Monat in Behandlung sei. Als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine

«Substanzabhängigkeit» festgehalten. Betreffend die Prognose wurde ausgeführt,

es sei ein stationärer Entzug anzustreben und dann eine Wiedereingliederung

durchzuführen. Ob dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit

zumutbar wäre, müsse abgeklärt werden. Die Prognose zur Eingliederung sei nach

dem stationären Entzug gut. Dem stationären Entzug stehe der Widerstand des

Beschwerdeführers entgegen.

4.3.8 Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 101 S. 2 f.)

fest, es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzustellen, dass der

Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach wie vor nicht

eingliederungsfähig sei. Er habe auch bis heute die medizinischen Auflagen

nicht erfüllt. Ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden

sei oder nicht, müsse von juristischer Seite beantwortet werden, ebenso die

Frage des Anspruchs auf Rentenleistungen bei seit März 2016 andauernder

Arbeitsunfähigkeit unter fortgesetztem missbräuchlichem Konsum von Sedativa.

Falls aus rechtlicher Sicht der erlassene Vorbescheid nicht aufrechterhalten

werden könne, empfehle der RAD eine nochmalige psychiatrische Begutachtung

unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung zu Suchterkrankungen. Es bestehe

weiterhin die vom Gutachter im Mai 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit 28. März 2016, allerdings im Zusammenhang mit dem fortgesetzten

missbräuchlichen Konsum von Sedativa.

4.3.9 In der Aktennotiz vom

5. August 2020 (IV-Nr. 103) hielt Dr. med. B.___, RAD, aufgrund des

telefonischen Kontakts mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. M.___

fest, der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit nicht zu Laborkontrollen

erschienen. Er betreibe einen fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von

Benzodiazepinen, daneben sporadisch auch von Kokain. Tendenziell sei eine

Verschlechterung festzustellen. TherapeutInnen würde er immer wieder wechseln,

wahrscheinlich sobald er mit seinem Verhalten stärker konfrontiert werde. Der

Hausarzt habe mit einer Meldung ans Strassenverkehrsamt den Entzug des

Fahrausweises bewirkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb nun einen höheren

Druck, sich um eine Abstinenz zu bemühen. Auch die Ehefrau habe den Druck

erhöht, weshalb sich der Beschwerdeführer aktuell um eine erneute stationäre

Behandlung bemühe. Die Klinik F.___ habe die Aufnahme jedoch abgelehnt. Die

medizinische Situation sei zu komplex. Nun sei der Beschwerdeführer in der

Klinik N.___ in [...] angemeldet (eine renommierte Suchtklinik, Anm. des

Referenten). Der Hausarzt äussere sich bezüglich Eingliederungschancen

pessimistisch. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auf Dauer keinem

Arbeitgeber zumutbar.

4.3.10 Med. pract. O.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ambulatorium F.___, hielt im Arztbericht

vom 28. September 2020 (A.S. 34 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei

vom 15. Juni bis 28. Juli 2020 ambulant behandelt worden. Es wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

F13.2 Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (2020)

Dringender Verdacht auf

posttraumatische Belastungsstörung (im weiteren Sinne mit früherer

Traumatisierung)

Der Beschwerdeführer habe sich während

den Gesprächen in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden.

Entzugserscheinungen und das Sprechen über das Trauma führten zu einer

deutlichen Verschlechterung der Situation. Solange der Beschwerdeführer seine

Probleme nicht therapeutisch angegangen sei, scheine eine Arbeitsfähigkeit nicht

gegeben. Es seien eine stationäre Behandlung der Sucht und des Traumas sowie

eine Überwachung der Medikation geplant (A.S. 37). Eine Prognose

betreffend die Eingliederung zu stellen sei schwierig. Die Suchterkrankung und

das Trauma schränkten den Beschwerdeführer massiv ein. Andauernde Ängste,

Schlafstörungen, Panikattacken, Nervosität, Unwohlsein und Gedankenkreisen

beschäftigten den Beschwerdeführer tagtäglich und beinahe den ganzen Tag.

Sollte sich der Beschwerdeführer ernsthaft und ausreichend mit seinen

psychischen Problemen auseinandersetzen und eine geeignete Therapie in Anspruch

nehmen, könne eine Eingliederung zu einem späteren Zeitpunkt gelingen. Der

Beschwerdeführer scheine unterschiedliche Angaben zu seiner Situation zu

machen. Wie viel er wovon genau konsumiere sei unklar. Dies zeige deutlich, wie

stark der Beschwerdeführer in die Abhängigkeit geraten sei. Ohne das Angehen

dieser Suchterkrankung werde eine Eingliederung vermutlich nicht erfolgreich

sein. Der Beschwerdeführer begründe seine Sucht aufgrund einer Traumatisierung.

Daher bedürfe es auch hier therapeutischer Unterstützung (A.S. 38).

5. Gestützt auf die

vorangehenden Erwägungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im hier massgebenden Zeitpunkt der

Verfügung vom 17. September 2020 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) als noch nicht

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umfassend abgeklärt. So

ist festzustellen, nach dem von Dr. med. C.___ am 14. Mai 2019 erstellten psychiatrischen

Gutachten (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor), dass in den medizinischen Berichten u.a.

eine neue psychiatrische Diagnose, diejenige der «posttraumatischen

Belastungsstörung» (vgl. E. II. 4.3.5 hiervor) im Zusammenhang mit einem in der

Kindheit erlebten Missbrauch des Beschwerdeführers gestellt wurde. Im

Zusammenhang mit dieser Diagnose stellt sich die Frage, ob die dem

Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 auferlegten

und zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar eingestuften medizinischen Massnahmen allenfalls

auszuwirken vermag. Von der mit dieser Diagnose in Verbindung stehenden Traumatisierung

des Beschwerdeführers betreffend ein in der Kindheit erlebter Missbrauch hatte

der Gutachter Dr. med. C.___ beim Verfassen seines psychiatrischen Gutachtens

im Mai 2016 (noch) keine Kenntnis. Somit konnte diese Thematik bei der dem

Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 auferlegten medizinischen Massnahmen

auch noch nicht einbezogen bzw. berücksichtigt werden. Es kommt dazu, dass der

RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Aktennotiz vom 20. August 2020 (vgl. E.

II. 4.3.9 hiervor) aufgrund des Telefongespräches mit dem behandelnden Hausarzt

des Beschwerdeführers Dr. med. M.___ festhielt, der Beschwerdeführer betreibe

einen fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von Benzodiazepinen, daneben

sporadisch auch von Kokain. Tendenziell sei eine Verschlechterung festzustellen.

Es ist daher bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt vom 17. September

2020 ebenfalls nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer neben dem in den

vorliegenden Akten dokumentierten schädlichen Gebrauch von Zolpidem allenfalls

noch weitere Suchtmittel konsumiert. So geht auch aus dem im

Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht der

Klinik F.___ vom 28. September 2002 (vgl. E. II. 4.3.10 hiervor) hervor,

dass der Beschwerdeführer betreffend seine Situation unterschiedliche Angaben

mache und daher nicht klar sei, was er genau wovon konsumiere.

Aufgrund des der Beschwerdegegnerin

zustehenden erheblichen Ermessensspielraumes (vgl. E. II. 4.1 hiervor) sowie

der durch das Gericht im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom

17. September 2020 unpräjudiziellen Würdigung des vorliegenden

Sachverhalts hat sich die Beschwerdegegnerin somit aus nachvollziehbaren

Gründen für eine weitere psychiatrische Abklärung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers entschieden. Sein psychischer Gesundheitszustand ist somit noch

nicht umfassend abgeklärt. Es liegt demnach keine – wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht (A.S. 17 ff.) – unnötige «second opinion» vor.

6. Es ist auf das Begehren des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

sei, eventualiter eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___

durchzuführen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor). Da die Frage, welche Art von

Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder

Ergänzungsgutachten), eine Ermessensfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts

9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.1, 9C_480/2011 vom 11. November 2011 E. 6.2.1),

bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, für die neue psychiatrische Begutachtung

eine andere Gutachterperson einzusetzen. So besteht auch kein Anspruch der

versicherten Person auf einen bestimmten Gutachter (Urteil des Bundesgericht

8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7). Es ist daher im vorliegenden

Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der erneuten

psychiatrischen Begutachtung Dr. med. E.___ zu beauftragen beabsichtigt. Der

Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch keine gegen diesen gerichteten

Ausstandsgründe vor. Es kann insgesamt festgehalten werden, dass der

Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung

durch Dr. med. C.___ hat.

7. Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. 1 ff.)

zu Recht an der Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung

festgehalten. Damit ist die Verfügung vom 17. September 2020 zu bestätigen

und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

8. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos

(s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng