VSBES.2020.196
Begutachtung
7. Januar 2021Deutsch26 min
Bauchschmerzen fern. Dieses wurde per 30. Juni 2017 abgebrochen (vgl. Protokolleintrag
Source so.ch
Urteil vom 7. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 17. September 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1985 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 28. November 2016 (Eingang:
5. Dezember 2016) unter Hinweis auf längere Spitalaufenthalte wegen
Bauchbeschwerden und wahrscheinlich darauf zurückzuführende psychische Probleme
bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.]
2).
1.2 Dem mit Mitteilung vom
13. Juni 2017 (IV-Nr. 24) vom 30. Mai bis 27. August 2017 zugesprochenen
Belastbarkeitstraining blieb der Beschwerdeführer nach nur einer Woche wegen
Bauchschmerzen fern. Dieses wurde per 30. Juni 2017 abgebrochen (vgl. Protokolleintrag
vom 4. Juli 2017). Die Beschwerdegegnerin schloss die berufliche
Eingliederung mit Abschlussbericht vom 3. November 2017 (IV-Nr. 35)
ab. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (IV-Nr. 37) wies die
Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers sowohl auf weitere
berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Schreiben vom 20. April
2018.
(Eingang: 25. April 2018, IV-Nr. 40) reichte der
Beschwerdeführer medizinische Akten ein, bat um die Wiederaufnahme seines
Falles und die Prüfung einer IV-Rente. Sobald sein Gesundheitszustand es zulasse,
sei er bereit, aktiv an einer Wiedereingliederungsmassnahme mitzuarbeiten. Gestützt
auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. Oktober
2018.
(IV-Nr. 53 S. 2 ff.), wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch
begutachtet. Das von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, am 14. Mai 2019 erstattete psychiatrische Gutachten
(IV-Nr. 61) erachtete Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 3. Juli
2019.
(IV-Nr. 65 S. 2 ff.) als nachvollziehbar und schlüssig. Die beim
Beschwerdeführer seit dem 28. März 2016 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit
könne mit konsequenter Durchführung medizinischer Massnahmen relevant
verbessert werden. Der Beschwerdeführer wurde deshalb unter Hinweis auf seine
Mitwirkung mit Mitteilung vom 17. Juli 2019 (IV-Nr. 66) gebeten, die formulierten
zumutbaren medizinischen Massnahmen in die Wege zu leiten (vgl. auch
IV-Nr. 74). Daher startete dieser am 28. August 2019 in der Klinik D.___
einen stationären Entzug von Zolpidem, trat jedoch vorzeitig aus der Klinik aus
(IV-Nrn. 70, 79). Vom 9. bis 21. November 2019 befand sich der
Beschwerdeführer wegen eines Rückfalls erneut in der Klinik D.___ in
stationärer Behandlung, trat jedoch wiederum vorzeitig aus (IV-Nrn. 80,
82, 93).
2.2
Mit Vorbescheid vom
8.
Januar 2020 (IV-Nr. 92) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung
seiner Ansprüche sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine
Invalidenrente in Aussicht gestellt, da er nicht zu einem Kontroll-Termin (Blut-
und Urinprobe) erschienen sei, was als positiver Befund gewertet werde. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 27. Januar und 28. Februar 2020
Einwände erheben (IV-Nrn. 94, 97). Nach dem Einholen ärztlicher Berichte hielt
Dr. med. B.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 u.a. fest
(IV-Nr. 101 S. 2 f.), unter den gegebenen Umständen sei der
Beschwerdeführer nach wie vor nicht eingliederungsfähig. Er habe auch bis heute
die medizinischen Auflagen nicht erfüllt. Falls der erlassene Vorbescheid nicht
aufrecht erhalten werden könne, werde eine nochmalige psychiatrische
Begutachtung unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung zu Suchtkrankheiten
empfohlen. Mit Mitteilung vom 7. August 2020 (IV-Nr. 108) wurde der
Beschwerdeführer sodann über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung
(Fachdisziplin Psychiatrie) bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, informiert. Der Beschwerdeführer liess mit
Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Nr. 113) erklären, damit nicht
einverstanden zu sein. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 17. September
2020.
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Notwendigkeit einer medizinischen
Abklärung durch Dr. med. E.___ (Fachdisziplin Psychiatrie) fest.
3.
Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17.
September 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, von einer nochmaligen psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers abzusehen und für die Beurteilung des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 15. Mai 2019 abzustellen
Dispositiv
und demnach die Verfügung vom 10. Januar 2018 wiedererwägungsweise
aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, bei Dr. med. C.___ ein Verlaufsgutachten einzuholen und bis zu
der Verlaufsbegutachtung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
1. Mai 2016 nach Massgabe des Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 15. Mai
2019 zu verfügen und demnach die Verfügung vom 10. Januar 2018
wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2016
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober
2020 (A.S. 30 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht den Arztbericht der Klinik F.___ vom 28. September
2020 ein.
5. Im Rahmen der Replik vom
6. November 2020 (A.S. 43 ff.) sowie der Duplik vom 20. November
2020 (A.S. 52) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten bzw.
Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
6. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Thomann, am 8. Dezember 2020
eingereichte Kostennote (A.S. 54 ff.) geht mit Verfügung vom 9. Dezember
2020 (A.S. 57) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Invalidenversicherung hat
eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer
anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6
S. 256; vgl. auch 139 V 349 E. 5.1 S. 354). Auf die vorliegende
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020, mit der die
Beschwerdegegnerin an der Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung
durch Dr. med. E.___ festhält, ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen
Voraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) erfüllt sind.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469). Die
vorliegend angefochtene Verfügung erging am 17. September 2020 und
betrifft eine noch durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am
17. September 2020 geltenden Bestimmungen massgebend.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3 Beschwerdeweise geltend gemacht
werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in
Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf
einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer «second
opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene)
Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die
Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer
Befangenheit des Experten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit
Hinweisen). Zulässig sein muss dagegen der formelle Einwand, die
bundesrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens
seien verletzt worden.
2. Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl
der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2077.10
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI, Stand:
1. Januar 2018]). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen
Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
3. Da aufgrund der vorliegenden
Rechtsbegehren der Umfang von Anfechtungs- und Streitgegenstand unklar ist, ist
dieser zunächst zu bestimmen:
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im
Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf
Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise
festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 i.V.m. E. 2a, 131 V 164
E. 2.1 S. 164 f.).
3.2 Die vorliegend streitige
Verfügung vom 17. September 2020 betrifft im Wesentlichen die
Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung (Fachdisziplin Psychiatrie). So
führt die Beschwerdegegnerin explizit aus, an der Notwendigkeit der
medizinischen Begutachtung durch Dr. med. E.___ (Fachdisziplin Psychiatrie) werde
festgehalten. Anfechtungs- und auch Streitgegenstand bildet daher vorliegend einzig
die Notwendigkeit der Durchführung der psychiatrischen (Verlaufs-) Begutachtung
durch Dr. med. E.___. Der Beschwerdeführer lässt im Rahmen seiner Beschwerdeschrift
vom 1. Oktober 2020 u.a. vorbringen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
10. Januar 2018 sei zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise
aufzuheben (vgl. E. I. 3 hiervor; A.S. 10). Auch das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin betreffend das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei nicht
korrekt erfolgt (A.S. 11). Da jedoch im vorliegenden Fall weder die
Verfügung vom 10. Januar 2018 noch das durchgeführte Mahn- und
Bedenkzeitverfahren Anfechtungsgegenstand bilden, ist auf diese Vorbringen nicht
einzutreten.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. 1
ff.) zu Recht an der Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung
festhält.
4.1 Der Sozialversicherungsträger
ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verpflichtet, von Amtes wegen
die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte
einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die
Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so
darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht
beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen
Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des
betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245
mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010
E. 2 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 E. 4.3).
4.2 Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
4.3 Aufgrund der vorangehenden
Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die streitige Frage der
Notwendigkeit der Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens die
vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin
zu prüfen wären. Um hierbei keine Präjudizierung des Endentscheides
herbeizuführen und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraumes
der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist diese Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine weitere psychiatrische
Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entschieden hat.
4.3.1 Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für
Neurologie FMH, vom 14. Mai 2019 (IV-Nr. 61) wurden folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 49):
1. Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10
F40.01) mit / bei ausgeprägten soziophobischen Ängsten, DD
−
sozialer Phobie (ICD-10
F40.1)
−
Probleme verbunden mit
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von selbstunsicheren,
ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
seit Kindheit (ICD-10 F90.0) mit
−
leichter Störung der
Aufmerksamkeitsfunktionen und der Impulskontrolle
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeit von Zolpidem iatrogen induziert, gegenwärtiger
Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
1. Remittierte mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1)
−
DD Angst und depressive Störung,
gemischt (ICD-10 F41.2) mit / bei
−
Status nach
Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt aufgrund von
psychosozialen Belastungssituationen (Probleme in der Partnerschaft,
Arbeitsplatzkonflikte) (ICD-10 F43.21)
2. Somatoforme autonome Funktionsstörung
betreffend gastrointestinales System (ICD-10 F45.31)
3. Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch
Opioide, iatrogen induziert (Fentanyl, Methadon) Abhängigkeitssyndrom,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F11.20)
4. Verdacht auf psychische und
Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und
Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F14.10)
Zuletzt habe der Beschwerdeführer als
Gebietsverkaufsleiter gearbeitet. Die Tätigkeit habe er krankheitsbedingt im
März 2016 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. März 2016) aufgeben müssen.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit
Erkrankungsbeginn ausgewiesen. Gegenwärtig bestehe auch eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit. Zum jetzigen
Zeitpunkt sei auch keine Tätigkeit im geschützten Rahmen vorstellbar. Durch
entsprechende medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers relevant verbessert werden (S. 68 f.).
Seit circa einem Jahr befinde sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in regelmässiger wöchentlicher
Behandlung / Psychotherapie bei Frau G.___, darüber hinaus bei Dr. med.
H.___; insgesamt zweimal pro Woche gehe er zur Therapie. Der Beschwerdeführer
werde seit 2016 mit dem Benzodiazepin-Abkömmling Zolpidem Mepha 10 mg
behandelt, wovon er täglich 1
1/2 Tabletten einnehme. Eine suffiziente
psychopharmakologische Behandlung mit einem Antidepressivum bestehe trotz
klarer Indikationen nicht. Gemäss der Literatur, unter anderem www.compendium.ch,
werde Zolpidem zu kurzfristiger Behandlung der Schlaflosigkeit eingesetzt, wie
alle Hypnotika empfehle sich Zolpidem nicht zur Langzeitanwendung. Die
Behandlung mit Zolpidem sollte so kurz wie möglich dauern und vier Wochen nicht
überschreiten. Die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entspreche
gegenwärtig nicht den Leitlinien. Eine entsprechende kognitive
Verhaltenstherapie mit Expositionsübungen sei aufgrund der Behandlung mit
Hypnotika / Sedativa wenig sinnvoll. Da der Beschwerdeführer unter
einer ausgeprägten Angststörung leide und es unter Reduktion von Zolpidem
gemäss seinen Angaben zu Unruhezuständen gekommen sei, werde davon ausgegangen,
dass eine ambulante Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung von Zolpidem nicht
erfolgreich sein werde und eine stationäre Behandlung erfolgen müsse. Aus
diesem Grund werde dringend eine stationäre Behandlung empfohlen, gleichzeitig
aufgrund des in der Vergangenheit dokumentierten Konsums von
Opioiden / Opiaten, darüber hinaus des Verdachts auf Kokainkonsum,
würden regelmässige Drogenscreening-Kontrollen von mindestens sechs Monaten
empfohlen. Gleichzeitig werde die Einleitung einer suffizienten
psychopharmakologischen Behandlung der Angststörung neben der intensiven
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (kognitive Verhaltenstherapie)
empfohlen. Darüber hinaus werde empfohlen, eine entsprechende Therapie der
bereits in der Vergangenheit diagnostizierten
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS im Erwachsenenalter), DD
einfache Aktivität- und Aufmerksamkeitsstörung, einzuleiten. Im Hinblick auf
die Empfehlungen für die Behandlungsplanung der Therapie bei ADHS werde auf
entsprechende Leitlinie hingewiesen. Die Behandlung der ADHS umfasse die
Therapie im multimodalen Gesamtkonzept unter Berücksichtigung individueller
Symptomatik, Funktionsniveau, Präferenzen des Betroffenen und des Umfeldes, daneben
umfassende Psychoedukation. Bei schwerer ADHS werde primär Psychopharmakotherapie,
gegebenenfalls ergänzend psychosoziale Intervention empfohlen, was beim
Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall sei. Darüber hinaus werde neben
der ADHS-Behandlung auf die leitliniengerechte Behandlung komorbider Störungen
hingewiesen. Es bestünden keine Kontraindikationen gegen die vorgeschlagenen
medizinischen Massnahmen (S. 69 f.).
4.3.2 Im Erstbeurteilungsbericht vom
22. Mai 2019 (IV-Nr. 104 S. 5 ff.) hielten M. Sc. I.___,
Psychologin in Fachausbildung, und Dr. med. J.___, Oberarzt, Spital K.___,
Psychiatrisches Ambulatorium, folgende Diagnosen fest:
1. Generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1)
2. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Zolpidem: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)
Der Beschwerdeführer berichte, dass er,
seit er sich erinnern könne, schlecht schlafe und deshalb v.a. abends und
nachts an Paniksymptomen leide. Vor circa sieben Jahren sei dies so schlimm
gewesen, dass er mit der Einnahme von Zolpidem begonnen habe. Nach kurzer Zeit
sei er abhängig davon gewesen, habe immer höhere Dosen eingenommen und durch
die Einnahme anderer Medikamente (u.a. Trittico, Venlafaxin, Ritalin) versucht
vom Zolpidem wegzukommen. Von den anderen Medikamenten, die er ebenfalls in
hohen Dosen eingenommen habe, sei er selbst wieder weggekommen. Die
Zolpidemeinnahme sei nach wie vor geblieben, aktuell nehme er pro Nacht 20 – 30 mg
ein. Damit könne er einschlafen, wache jedoch nach wenigen Stunden wieder auf.
Wenn er aufwache sei er unruhig und habe Essattacken. Sein Ziel sei es besser
schlafen zu können, zu lernen mit den Paniksymptomen umzugehen und in kleinen
Schritten das Zolpidem auszuschleichen.
Der Beschwerdeführer wünsche durch das
Ambulatorium psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt zu werden. Eine
stationäre oder ambulante Behandlung in einer Suchtklinik lehne er im Moment
ab. Dies werde ihm jedoch dringend empfohlen. In Rücksprache mit Dr. med. L.___
vom [...] und dem Hausarzt seien mit dem Beschwerdeführer folgende
Vereinbarungen getroffen worden: Die Zolpidemabgabe erfolge dreimal wöchentlich
durch die Hausarztpraxis. Es sei eine schrittweise Reduktion des Zolpidems (pro
Monat um 0.5 Tablette) geplant. Die aktuelle Dosis werde auf 2.5 Tabletten
à 10 mg festgelegt. Im Verlauf sei die Unterstützung der beruflichen
Wiedereingliederung durch das hausinterne Integrationsmanagement sowie der
Besuch der Angstgruppe zu evaluieren.
4.3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom
3. Juli 2019 (IV-Nr. 65 S. 2 ff.) fest, es könne auf das Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2019 abgestellt werden. Seit dem
28. März 2018 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche
Tätigkeiten. Durch entsprechende medizinische Massnahmen könne die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch relevant verbessert werden.
Darunter sei zu verstehen: stationärer Entzug von Zolpidem; Sicherung der
Abstinenz von Suchtmitteln bei anamnestischer Abhängigkeit von Opiaten und
gelegentlichem Konsum von Kokain; Medikation mit einem für Angststörungen
zugelassenen Antidepressivum; eventuell Einsatz von Ritalin bei ADHS; konsequente
Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Es sei daher
eine medizinische Auflage zu empfehlen.
4.3.4 Im Austrittsbericht vom
29. Oktober 2019 der Klinik D.___ (IV-Nr. 79) wurden betreffend die
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 28. August bis 9. Oktober
2019 folgende Diagnosen ausgewiesen:
−
F13.2 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
−
F41.1 Generalisierte
Angststörung
−
F45.32 Verdacht auf
somatoforme autonome Funktionsstörung: Unteres Verdauungssystem
Der Beschwerdeführer habe sich am 9. Oktober
2019 gewünscht, frühzeitig aus der Klinik D.___ auszutreten, um schneller bei
seiner Familie zu sein. Er habe in der Klinik seine Entzugs- und Entwöhnungstherapieziele
beinahe erreichen können. Der weitere Psychopax- Abbau werde ambulant in der [...]
Apotheke in [...] erfolgen. Bei Austritt und während des gesamten stationären
Aufenthalts hätten keinerlei Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung des
Patienten bestanden. Zwecks weiterer Diagnostik und Optimierung der Behandlung
des Beschwerdeführers sei eine anschliessende und weiterführende
psychosomatische Abklärung / Behandlung äusserst empfehlenswert. Die
Nachsorge hätten sie mit dem Beschwerdeführer thematisiert. Den ersten Termin
bei seiner Psychologin I.___ habe er am 15. Oktober 2019. Den zeitnahen
ersten Termin bei Dr. med. M.___ organisiere der Beschwerdeführer selbständig.
4.3.5 Im Austrittsbericht vom 10. Januar
2020 (IV-Nr. 93) der Klinik D.___, wurden betreffend die notfallmässige
stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. bis 21. November 2019
folgende Diagnosen festgehalten:
−
F13.2 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom
−
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
Der Beschwerdeführer komme notfallmässig
zu seinem zweiten stationären Aufenthalt. Nach dem Austritt, am 9. Oktober
2019, sei er einen Tag lang abstinent geblieben und habe dann wieder mit
Zolpidem angefangen. Sein Konsum sei dann von circa 25 Tabletten Zolpidem
CR 12.5 mg auf 40 Tabletten gestiegen. Zuletzt habe der Beschwerdeführer das
Zolpidem einen Tag vor dem Eintritt eingenommen. Aber auch damit könne er nur
noch circa 1,5 Stunden pro Nacht schlafen. Als Auslöser für die jetzige
Situation sehe der Beschwerdeführer, dass er seiner Freundin kürzlich unter
Schamgefühlen mitgeteilt habe, dass er im Alter von sechs Jahren missbraucht
worden sei. Dies habe bei ihm unter anderem auch Alpträume und Flashbacks
ausgelöst. Der Beschwerdeführer sei sehr krankheitseinsichtig und
therapiemotiviert. Er interessiere sich für eine Traumatherapie und wünsche
sich so bald wie möglich eine Verlegung auf eine auf Trauma spezialisierte
Station. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass mit einer Traumatherapie
erst nach dem Abschluss der Zolpidem Entwöhnungstherapie und einer
diesbezüglichen Stabilisierung begonnen werden könne. Im weiteren Verlauf,
einige Tage nach seiner Verlegung auf die Suchtstation, habe der
Beschwerdeführer einen Zolpidem Beikonsum gehabt und das Medikament auch an
eine Mitpatientin weitergegeben. Der Beschwerdeführer habe den Beikonsum vom Zolpidem
zugegeben und sein Verhalten in einem ausführlichen Gespräch kritisch
reflektieren können. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem oben erwähnten
Vorfall die Möglichkeit bekommen habe, seine Zolpidem-Entgiftungstherapie
weiterzuführen, habe er sich einen Tag später frühzeitig und gegen ärztlichen
Rat entschieden, aus der Klinik auszutreten. Als Austrittsgrund habe der
Beschwerdeführer sein oben genanntes Verhalten und die dadurch entstandene für
ihn sehr unangenehme Situation auf der Station angegeben, und sein Wunsch, in
der Nähe seiner Familie zu sein und deswegen eine weitere Zolpidem-Entgiftung
in der Klinik [...] machen zu wollen. Er sei ausführlich über die
Komplikationen des Zolpidementzuges aufgeklärt worden und habe die Medikamente,
mit Ausnahme von Zolpidem, für drei Tage zu Hause bekommen.
4.3.6 Im ambulanten Bericht vom 30. November
2019 (IV-Nr. 99 S. 31 ff.) des Spitals K.___, wurden aufgrund der
notfallmässigen Vorstellung des Beschwerdeführers bei Schlafstörungen aufgrund
kindlicher Traumatisierungen infolge Missbrauch und Flashbacks folgende
Diagnosen ausgewiesen:
1. Psychische Dekompensation bei
Schlafstörung infolge kindlicher Traumatisierungen
2. Zolpidem-Intoxikation am 30. November
2019
3. Verdacht auf anhaltende somatoforme
Schmerzstörung bzw. autonome Funktionsstörung
4. Generalisierte Angststörung
5. Psychische und Verhaltensstörungen durch
Zolpidem: Abhängigkeitssyndrom
6. Verdacht auf schädlichen Gebrauch von
Opiaten, DD Abhängigkeit
Beurteilung / Verlauf:
Klinisch zeige sich ein hämodynamisch stabiler und afebriler Beschwerdeführer.
Im Status seien keine Auffälligkeiten eruierbar gewesen. Labordiagnostisch
seien normale Befunde feststellbar. Das Urintoxscreening zeige sich positiv für
Benzodiazepine. Bei Zolpidem-Intoxikation sei die Kontaktaufnahme mit dem
Toxzentrum in [...] erfolgt. Gemäss diesen Angaben sei der Peak bereits drei Stunden
nach der letzten Zolpidem-Einnahme zu beobachten. Darunter gehörten arterielle
Hypotonie und ZNS-Symptome, wie Somnolenz und Vigilanzminderung, welche aktuell
nicht bestünden. Es habe somit keine Indikation für eine stationäre Überwachung
bestanden. Es sei auch eine psychiatrische Mitbeurteilung durch den
diensthabenden Psychiater erfolgt. Es seien zwei Tabletten Dormicum verabreicht
worden, welche der Beschwerdeführer als Notfallmedikation übers Wochenende
einnehmen dürfe. Am Montag erfolge durch den Beschwerdeführer die
Kontaktaufnahme mit der Psychologin und dem Hausarzt zur weiteren
medikamentösen Einstellung.
4.3.7 Dem Arztbericht vom 28. April
2020 von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (IV-Nr. 99
S. 3 ff.), ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 1996 in
Behandlung befinde und er gegenwärtig einmal pro Monat in Behandlung sei. Als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine
«Substanzabhängigkeit» festgehalten. Betreffend die Prognose wurde ausgeführt,
es sei ein stationärer Entzug anzustreben und dann eine Wiedereingliederung
durchzuführen. Ob dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit
zumutbar wäre, müsse abgeklärt werden. Die Prognose zur Eingliederung sei nach
dem stationären Entzug gut. Dem stationären Entzug stehe der Widerstand des
Beschwerdeführers entgegen.
4.3.8 Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2020 (IV-Nr. 101 S. 2 f.)
fest, es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzustellen, dass der
Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach wie vor nicht
eingliederungsfähig sei. Er habe auch bis heute die medizinischen Auflagen
nicht erfüllt. Ob das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden
sei oder nicht, müsse von juristischer Seite beantwortet werden, ebenso die
Frage des Anspruchs auf Rentenleistungen bei seit März 2016 andauernder
Arbeitsunfähigkeit unter fortgesetztem missbräuchlichem Konsum von Sedativa.
Falls aus rechtlicher Sicht der erlassene Vorbescheid nicht aufrechterhalten
werden könne, empfehle der RAD eine nochmalige psychiatrische Begutachtung
unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung zu Suchterkrankungen. Es bestehe
weiterhin die vom Gutachter im Mai 2019 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit 28. März 2016, allerdings im Zusammenhang mit dem fortgesetzten
missbräuchlichen Konsum von Sedativa.
4.3.9 In der Aktennotiz vom
5. August 2020 (IV-Nr. 103) hielt Dr. med. B.___, RAD, aufgrund des
telefonischen Kontakts mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. M.___
fest, der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit nicht zu Laborkontrollen
erschienen. Er betreibe einen fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von
Benzodiazepinen, daneben sporadisch auch von Kokain. Tendenziell sei eine
Verschlechterung festzustellen. TherapeutInnen würde er immer wieder wechseln,
wahrscheinlich sobald er mit seinem Verhalten stärker konfrontiert werde. Der
Hausarzt habe mit einer Meldung ans Strassenverkehrsamt den Entzug des
Fahrausweises bewirkt. Der Beschwerdeführer habe deshalb nun einen höheren
Druck, sich um eine Abstinenz zu bemühen. Auch die Ehefrau habe den Druck
erhöht, weshalb sich der Beschwerdeführer aktuell um eine erneute stationäre
Behandlung bemühe. Die Klinik F.___ habe die Aufnahme jedoch abgelehnt. Die
medizinische Situation sei zu komplex. Nun sei der Beschwerdeführer in der
Klinik N.___ in [...] angemeldet (eine renommierte Suchtklinik, Anm. des
Referenten). Der Hausarzt äussere sich bezüglich Eingliederungschancen
pessimistisch. Der Beschwerdeführer sei wahrscheinlich auf Dauer keinem
Arbeitgeber zumutbar.
4.3.10 Med. pract. O.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ambulatorium F.___, hielt im Arztbericht
vom 28. September 2020 (A.S. 34 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei
vom 15. Juni bis 28. Juli 2020 ambulant behandelt worden. Es wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
−
F13.2 Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (2020)
−
Dringender Verdacht auf
posttraumatische Belastungsstörung (im weiteren Sinne mit früherer
Traumatisierung)
Der Beschwerdeführer habe sich während
den Gesprächen in einem sehr schlechten psychischen Zustand befunden.
Entzugserscheinungen und das Sprechen über das Trauma führten zu einer
deutlichen Verschlechterung der Situation. Solange der Beschwerdeführer seine
Probleme nicht therapeutisch angegangen sei, scheine eine Arbeitsfähigkeit nicht
gegeben. Es seien eine stationäre Behandlung der Sucht und des Traumas sowie
eine Überwachung der Medikation geplant (A.S. 37). Eine Prognose
betreffend die Eingliederung zu stellen sei schwierig. Die Suchterkrankung und
das Trauma schränkten den Beschwerdeführer massiv ein. Andauernde Ängste,
Schlafstörungen, Panikattacken, Nervosität, Unwohlsein und Gedankenkreisen
beschäftigten den Beschwerdeführer tagtäglich und beinahe den ganzen Tag.
Sollte sich der Beschwerdeführer ernsthaft und ausreichend mit seinen
psychischen Problemen auseinandersetzen und eine geeignete Therapie in Anspruch
nehmen, könne eine Eingliederung zu einem späteren Zeitpunkt gelingen. Der
Beschwerdeführer scheine unterschiedliche Angaben zu seiner Situation zu
machen. Wie viel er wovon genau konsumiere sei unklar. Dies zeige deutlich, wie
stark der Beschwerdeführer in die Abhängigkeit geraten sei. Ohne das Angehen
dieser Suchterkrankung werde eine Eingliederung vermutlich nicht erfolgreich
sein. Der Beschwerdeführer begründe seine Sucht aufgrund einer Traumatisierung.
Daher bedürfe es auch hier therapeutischer Unterstützung (A.S. 38).
5. Gestützt auf die
vorangehenden Erwägungen erweist sich der rechtsrelevante Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht im hier massgebenden Zeitpunkt der
Verfügung vom 17. September 2020 (vgl. E. II. 1.1 hiervor) als noch nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit umfassend abgeklärt. So
ist festzustellen, nach dem von Dr. med. C.___ am 14. Mai 2019 erstellten psychiatrischen
Gutachten (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor), dass in den medizinischen Berichten u.a.
eine neue psychiatrische Diagnose, diejenige der «posttraumatischen
Belastungsstörung» (vgl. E. II. 4.3.5 hiervor) im Zusammenhang mit einem in der
Kindheit erlebten Missbrauch des Beschwerdeführers gestellt wurde. Im
Zusammenhang mit dieser Diagnose stellt sich die Frage, ob die dem
Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2019 auferlegten
und zum damaligen Zeitpunkt als zumutbar eingestuften medizinischen Massnahmen allenfalls
auszuwirken vermag. Von der mit dieser Diagnose in Verbindung stehenden Traumatisierung
des Beschwerdeführers betreffend ein in der Kindheit erlebter Missbrauch hatte
der Gutachter Dr. med. C.___ beim Verfassen seines psychiatrischen Gutachtens
im Mai 2016 (noch) keine Kenntnis. Somit konnte diese Thematik bei der dem
Beschwerdeführer am 17. Juli 2019 auferlegten medizinischen Massnahmen
auch noch nicht einbezogen bzw. berücksichtigt werden. Es kommt dazu, dass der
RAD-Arzt Dr. med. B.___ in seiner Aktennotiz vom 20. August 2020 (vgl. E.
II. 4.3.9 hiervor) aufgrund des Telefongespräches mit dem behandelnden Hausarzt
des Beschwerdeführers Dr. med. M.___ festhielt, der Beschwerdeführer betreibe
einen fortgesetzten missbräuchlichen Konsum von Benzodiazepinen, daneben
sporadisch auch von Kokain. Tendenziell sei eine Verschlechterung festzustellen.
Es ist daher bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt vom 17. September
2020 ebenfalls nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer neben dem in den
vorliegenden Akten dokumentierten schädlichen Gebrauch von Zolpidem allenfalls
noch weitere Suchtmittel konsumiert. So geht auch aus dem im
Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Arztbericht der
Klinik F.___ vom 28. September 2002 (vgl. E. II. 4.3.10 hiervor) hervor,
dass der Beschwerdeführer betreffend seine Situation unterschiedliche Angaben
mache und daher nicht klar sei, was er genau wovon konsumiere.
Aufgrund des der Beschwerdegegnerin
zustehenden erheblichen Ermessensspielraumes (vgl. E. II. 4.1 hiervor) sowie
der durch das Gericht im Zeitpunkt der hier angefochtenen Zwischenverfügung vom
17. September 2020 unpräjudiziellen Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts hat sich die Beschwerdegegnerin somit aus nachvollziehbaren
Gründen für eine weitere psychiatrische Abklärung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers entschieden. Sein psychischer Gesundheitszustand ist somit noch
nicht umfassend abgeklärt. Es liegt demnach keine – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht (A.S. 17 ff.) – unnötige «second opinion» vor.
6. Es ist auf das Begehren des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten
sei, eventualiter eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. C.___
durchzuführen (vgl. E. I. 3 Ziff. 3 hiervor). Da die Frage, welche Art von
Gutachten anzuordnen ist (Zweitgutachten [Obergutachten] oder
Ergänzungsgutachten), eine Ermessensfrage darstellt (Urteil des Bundesgerichts
9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.1, 9C_480/2011 vom 11. November 2011 E. 6.2.1),
bleibt es der Beschwerdegegnerin unbenommen, für die neue psychiatrische Begutachtung
eine andere Gutachterperson einzusetzen. So besteht auch kein Anspruch der
versicherten Person auf einen bestimmten Gutachter (Urteil des Bundesgericht
8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 7). Es ist daher im vorliegenden
Fall nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der erneuten
psychiatrischen Begutachtung Dr. med. E.___ zu beauftragen beabsichtigt. Der
Beschwerdeführer bringt im Übrigen auch keine gegen diesen gerichteten
Ausstandsgründe vor. Es kann insgesamt festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung
durch Dr. med. C.___ hat.
7. Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. September 2020 (A.S. 1 ff.)
zu Recht an der Notwendigkeit einer erneuten psychiatrischen Begutachtung
festgehalten. Damit ist die Verfügung vom 17. September 2020 zu bestätigen
und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
8. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos
(s. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng