VSBES.2020.197
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
28. Januar 2021Deutsch16 min
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 76.1),
Source so.ch
Urteil vom 28. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 26. August 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes
Leistungsbegehren am 2. Mai 2005 abgewiesen hatte (IV-St. Beleg / IV-Nr. 26),
meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1967,
am 20. Januar 2016 wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 30). Die
Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2018, gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 76.1),
einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 2 % betrage (IV-Nr. 98).
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.177 vom 29. Mai
2020 ab (IV-Nr. 126 S. 2 ff.), nachdem es bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten vom 22. Januar 2020 (IV-Nr. 118 S. 8 ff.) eingeholt hatte.
Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am
28. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zur Abklärung seiner Leistungsansprüche an
(IV-Nr. 130). Sein Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2020 ab,
da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig
sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. Oktober 2020 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 26. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei dem
Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechts-
beistand zu gewähren.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).
2.3 Der
Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. Dezember 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 36 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 8. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 38
ff.), welche am 11. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht
(A.S. 41).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2020, die den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,
ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Präsident
des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und
der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7.
April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt
sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit
rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle
eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische
Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen
Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden
müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der
Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche.
Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015
vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der
Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden
müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter
im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom
27.
November 2012 E. 6.2).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.3
Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf
ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S.
36).
3.
3.1
Das Versicherungsgericht
befasste sich in seinem früheren Urteil VSBES.2018.177 vom 29. Mai 2020 (E.
I. 1.1 hiervor) nur mit dem Zeitraum bis zum 11. Juni 2018, d.h. als die damals
angefochtene Verfügung erging. Aus dem Gerichtsgutachten vom 22. Januar 2020 ging
hervor, dass bis zu diesem Stichtag vor dem Hintergrund einer
Schultertotalprothese links, eines Asthma bronchiale sowie eines Zwerchfellhochstandes
rechts eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % vorlag, worauf denn auch das Versicherungsgericht
in seinem Urteil abstellte (s. IV-Nr. 118 S. 21 Ziff. 4.11 sowie Nr. 126
S. 31). Nach dem 11. Juni 2018 trat indes laut Gerichtsgutachten mit der
Implantation einer Hüfttotalprothese links am 11. April 2019 sowie embolischen
Hirninfarkten und einer Kunstklappenendokarditis im Mai 2019 eine
gesundheitliche Verschlechterung ein. Dies habe dazu geführt, dass der
Beschwerdeführer von April bis Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen
sei, während ab November 2019 in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit
von 50 % bestanden habe (IV-Nr. 118 S. 20 Ziff. 4.7.5). Diese
Aussagen veranlassten den Beschwerdeführer zu seiner Neuanmeldung vom 28. Juli
2020.
3.2
Was die Notwendigkeit einer
Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren angeht, hält der Beschwerdeführer
dafür, es könne nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Fall
ausgegangen werden. Er begründet dies damit, dass das Administrativgutachten der
Gutachterstelle B.___ nicht beweiswertig gewesen sei, weshalb im Beschwerdeverfahren
VSBES.2018.177 ein Gerichtsgutachten habe eingeholt werden müssen. Der
Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das rechtskräftige Urteil des
Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2020 den medizinischen Sachverhalt und die
Arbeitsfähigkeit bis zum 11. Juni 2018 abschliessend geklärt hat. Offene Fragen
bestehen diesbezüglich keine mehr. Gegenstand des laufenden
Neuanmeldungsverfahrens bildet lediglich die Entwicklung seit dem 11. Juni 2018.
Ergänzend zum Gerichtsgutachten, welches sich bereits zu diesem Punkt geäussert
hatte, holte die Beschwerdegegnerin diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein
(IV-Nrn. 141 / 142 / 144). Diese müssen zwar vor dem Hintergrund des
Gerichtsgutachtens gewürdigt werden, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob sich
der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verbessert oder verschlechtert hat.
Die fraglichen Berichte der behandelnden Ärzte reichen aber nicht aus, um bereits
von einer besonders unübersichtlichen Aktenlage oder heiklen Sachverhaltsfragen
zu sprechen, werden doch grundsätzlich in allen IV-Verfahren solche Unterlagen
beigezogen und geprüft. Der Fall bewegt sich vielmehr immer noch im Rahmen
eines durchschnittlich komplexen Sachverhalts, wie er regelmässig vorkommt,
ohne Anlass für eine Verbeiständung zu bieten.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine Verlaufsbegutachtung
anordnen wird, nachdem im Gerichtsgutachten vom 22. Januar 2020 eine
Neuevaluation in zwölf bis 18 Monaten empfohlen worden war (s.
IV-Nr. 118 S. 20 Ziff. 4.7.5). Auf Grund der Akten, welche dem Gericht zusammen
mit der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 eingereicht wurden, war dies bislang
aber noch nicht der Fall; dokumentiert ist lediglich eine Anfrage beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) vom am 9.
September 2020, ob weitere Abklärungen angezeigt seien (IV-Nr. 143). Der
Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 4. August 2020,
der erstmals eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (IV-Nr. 142
S. 22), während im Gerichtsgutachten noch kein solches Leiden erwähnt
worden war, bedeutet nicht, dass eine erneute Begutachtung unumgänglich ist;
vielmehr muss geprüft werden, ob die Diagnose von Dr. med. D.___
nachvollziehbar ist und ob sie auf einem gegenüber dem Gerichtsgutachten
veränderten Psychostatus beruht oder eine blosse abweichende Beurteilung des
gleichen Sachverhalts darstellt. Wie es sich mit dem Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung verhält, wenn sich die Beschwerdegegnerin später tatsächlich entschliessen
sollte, nicht auf das Gerichtsgutachten abzustellen, sondern ein weiteres
Gutachten einzuholen, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Das
Gericht äussert sich dazu ausdrücklich nicht.
3.3
Der Beschwerdeführer verweist
weiter auf die lange Verfahrensdauer, habe er sich doch bereits 2004 bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (A.S. 10 Ziff. 9). Diese
Betrachtungsweise ist indes verfehlt, denn für die Verfahrensdauer kann hier selbstverständlich
nicht die Erstanmeldung vom 23. Juli 2004 (IV-Nr. 2) massgeblich sein, wurde
dieses Verfahren doch mit Verfügung vom 2. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen
(s. E. I. 1.1 hiervor). Entscheidend ist vielmehr die Neuanmeldung vom 28. Juli
2020, weshalb von einem langen Verfahren derzeit noch keine Rede sein kann. Ob
es sich anders verhält, wenn das Verfahren durch eine allfällige erneute
Begutachtung verlängert werden sollte (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil
9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.2), muss hier nicht geprüft
werden.
3.4
Der Einwand des
Beschwerdeführers, er sei im vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.177
unentgeltlich verbeiständet gewesen, ist unbehelflich, da die Anforderungen an
die Notwendigkeit der Verbeiständung im gerichtlichen Verfahren weniger hoch
sind als im verwaltungsinternen Verfahren (s. E. II. 2.1 hiervor). Ausserdem war
im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.177 abschliessend über die erste Neuanmeldung
vom 20. Januar 2016 befunden worden; es liegt hier nicht der Fall vor, in dem
die versicherte Person in einem Beschwerdeverfahren verbeiständet war, welches
mit der Rückweisung zur Neuabklärung an die Invalidenversicherung endete (vgl.
dazu Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1
- 3.6.3).
3.5
Nicht stichhaltig ist
schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen
Gesundheitszustand, namentlich die kognitiven Einbussen nach seinem Hirninfarkt
und die psychische Symptomatik (A.S. 11 Ziff. 11). Aus den vorliegenden
medizinischen Unterlagen (IV-Nrn. 118 / 141 / 142 / 144) ergeben sich für die
Zeit ab Juli 2020 keine Bedenken, der Beschwerdeführer sei ausser Stande, sich
ohne Anwalt im IV-Verfahren zurechtzufinden, zumal sich sein Zustand nach den
Ereignissen im April und Mai 2019 besserte und er seit November 2019 wieder
teilweise arbeitsfähig ist (s. E. II. 3.1 hiervor). Das Gerichtsgutachten
diagnostizierte zwar im Januar 2020 ein leichtes kognitives Defizit
(IV-Nr. 118 S. 16 Ziff. 4.2 lit. a/3), allerdings mit dem Hinweis, dass
auf Grund der neurologischen Regenerationsfähigkeit in den nächsten Monaten
eine Erholung möglich sei (S. 20 Ziff. 4.7.5). In den aktuellen Berichten
der Hausärztin Dr. med. E.___ vom 3. September 2020 (IV-Nr. 142 S. 7
ff.) sowie des Psychiaters Dr. med. D.___ vom 4. August 2020
(IV-Nr. 142 S. 21 f.) ist nun von kognitiven Beeinträchtigungen keine Rede mehr.
Die von Dr. med. D.___ beschriebene depressive Symptomatik (a.a.O.) wiederum
ist nicht derart ausgeprägt, als dass sich daraus zwingend die Notwendigkeit
einer Rechtsvertretung ableiten liesse. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, sich
der Beschwerdeführer am 18. August 2020 telefonisch bei der
Beschwerdegegnerin erkundigte, wie er seine berufliche Vorsorgeeinrichtung
ausfindig machen könne (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Dies zeigt, dass
er ungeachtet seiner gesundheitlichen Probleme durchaus in der Lage ist, sich
um sozialversicherungsrechtliche Belange zu kümmern, zumal er auch auf die
Unterstützung durch seine Ehefrau zählen kann (IV-Nr. 142 S. 11
Ziff. 3.5 und S. 12 Ziff. 4.5). Von weiteren Abklärungen zu diesem
Punkt sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen
wird. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer
substantiiert dar, dass es ihm objektiv unmöglich ist, sich statt eines Anwalts
mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder
unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen.
3.6
Zusammenfassend kann die
Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im jetzigen Verfahrensstadium nicht als
erforderlich gelten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus
und ist abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit
und fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen wären. Auf eine öffentliche Verhandlung
besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören
auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai
2002.
E. 4.1)
4.
4.1
Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter
des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 8. Januar 2021 (A.S. 39 f.)
weist einen Zeitaufwand von 7,44 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:
· Der reine Kanzleiaufwand ist im
Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.
Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels
eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen
ist (6 x 0,17 = 1,02 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden).
· Das aufgeführte Schreiben an Dr. med. D.___
vom 1. Oktober 2020 ist weder in den Akten enthalten noch ist der Zusammenhang
mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche
Verbeiständung ersichtlich, zumal dem Gericht kein Bericht dieses Arztes
eingereicht wurde. Der entsprechende Aufwand (0,17 Stunden) kann daher mangels
Überprüfbarkeit nicht ersetzt werden.
· Ein Schreiben des Vertreters an das
Versicherungsgericht vom 19. Oktober 2020 ist nicht aktenkundig, weshalb diese
Position (0,17 Stunden) zu streichen ist.
Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von
insgesamt 5,75 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von
CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'035.00.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 129.20
betrifft, so sind die 101 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 78.70.
Einschliesslich CHF 85.75 Mehrwertsteuer
(7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen
Dispositiv
Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'199.45.
4.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 309.65
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'509.10), wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der
Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und
ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch
nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs.
2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin
eingereichte Vollmacht vom 14. September 2017 (IV-Nr. 89 S. 3), auf welche
in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 6), spricht zwar von den
«nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden diese nicht
beigelegt.
5. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF
1'199.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
309.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann