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Entscheid

VSBES.2020.197

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

28. Januar 2021Deutsch16 min

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 76.1),

Source so.ch

Urteil vom 28. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 26. August 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes

Leistungsbegehren am 2. Mai 2005 abgewiesen hatte (IV-St. Beleg / IV-Nr. 26),

meldete sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1967,

am 20. Januar 2016 wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 30). Die

Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 11. Juni 2018, gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 16. Mai 2017 (IV-Nr. 76.1),

einen Anspruch auf eine Rente sowie auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad nur 2 % betrage (IV-Nr. 98).

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2018.177 vom 29. Mai

2020 ab (IV-Nr. 126 S. 2 ff.), nachdem es bei der Gutachterstelle C.___ ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten vom 22. Januar 2020 (IV-Nr. 118 S. 8 ff.) eingeholt hatte.

Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Am

28. Juli 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zur Abklärung seiner Leistungsansprüche an

(IV-Nr. 130). Sein Gesuch, ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu gewähren, wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2020 ab,

da eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig

sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 1. Oktober 2020 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 26. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei dem

Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.

Dem Beschwerdeführer

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechts-

beistand zu gewähren.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 35).

2.3 Der

Präsident des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 9. Dezember 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 36 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 8. Januar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 38

ff.), welche am 11. Januar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht

(A.S. 41).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 26. August 2020, die den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,

ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Präsident

des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und

der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7.

April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt

sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit

rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist

(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle

eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische

Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen

Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden

müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche.

Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015

vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der

Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden

müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter

im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom

27.

November 2012 E. 6.2).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 37 N 50).

2.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf

ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S.

36).

3.

3.1

Das Versicherungsgericht

befasste sich in seinem früheren Urteil VSBES.2018.177 vom 29. Mai 2020 (E.

I. 1.1 hiervor) nur mit dem Zeitraum bis zum 11. Juni 2018, d.h. als die damals

angefochtene Verfügung erging. Aus dem Gerichtsgutachten vom 22. Januar 2020 ging

hervor, dass bis zu diesem Stichtag vor dem Hintergrund einer

Schultertotalprothese links, eines Asthma bronchiale sowie eines Zwerchfellhochstandes

rechts eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % vorlag, worauf denn auch das Versicherungsgericht

in seinem Urteil abstellte (s. IV-Nr. 118 S. 21 Ziff. 4.11 sowie Nr. 126

S. 31). Nach dem 11. Juni 2018 trat indes laut Gerichtsgutachten mit der

Implantation einer Hüfttotalprothese links am 11. April 2019 sowie embolischen

Hirninfarkten und einer Kunstklappenendokarditis im Mai 2019 eine

gesundheitliche Verschlechterung ein. Dies habe dazu geführt, dass der

Beschwerdeführer von April bis Oktober 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen

sei, während ab November 2019 in einer angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit

von 50 % bestanden habe (IV-Nr. 118 S. 20 Ziff. 4.7.5). Diese

Aussagen veranlassten den Beschwerdeführer zu seiner Neuanmeldung vom 28. Juli

2020.

3.2

Was die Notwendigkeit einer

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren angeht, hält der Beschwerdeführer

dafür, es könne nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Fall

ausgegangen werden. Er begründet dies damit, dass das Administrativgutachten der

Gutachterstelle B.___ nicht beweiswertig gewesen sei, weshalb im Beschwerdeverfahren

VSBES.2018.177 ein Gerichtsgutachten habe eingeholt werden müssen. Der

Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das rechtskräftige Urteil des

Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2020 den medizinischen Sachverhalt und die

Arbeitsfähigkeit bis zum 11. Juni 2018 abschliessend geklärt hat. Offene Fragen

bestehen diesbezüglich keine mehr. Gegenstand des laufenden

Neuanmeldungsverfahrens bildet lediglich die Entwicklung seit dem 11. Juni 2018.

Ergänzend zum Gerichtsgutachten, welches sich bereits zu diesem Punkt geäussert

hatte, holte die Beschwerdegegnerin diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein

(IV-Nrn. 141 / 142 / 144). Diese müssen zwar vor dem Hintergrund des

Gerichtsgutachtens gewürdigt werden, insbesondere auch im Hinblick darauf, ob sich

der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verbessert oder verschlechtert hat.

Die fraglichen Berichte der behandelnden Ärzte reichen aber nicht aus, um bereits

von einer besonders unübersichtlichen Aktenlage oder heiklen Sachverhaltsfragen

zu sprechen, werden doch grundsätzlich in allen IV-Verfahren solche Unterlagen

beigezogen und geprüft. Der Fall bewegt sich vielmehr immer noch im Rahmen

eines durchschnittlich komplexen Sachverhalts, wie er regelmässig vorkommt,

ohne Anlass für eine Verbeiständung zu bieten.

Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die

Beschwerdegegnerin im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine Verlaufsbegutachtung

anordnen wird, nachdem im Gerichtsgutachten vom 22. Januar 2020 eine

Neuevaluation in zwölf bis 18 Monaten empfohlen worden war (s.

IV-Nr. 118 S. 20 Ziff. 4.7.5). Auf Grund der Akten, welche dem Gericht zusammen

mit der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 eingereicht wurden, war dies bislang

aber noch nicht der Fall; dokumentiert ist lediglich eine Anfrage beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) vom am 9.

September 2020, ob weitere Abklärungen angezeigt seien (IV-Nr. 143). Der

Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 4. August 2020,

der erstmals eine mittelgradige depressive Episode diagnostizierte (IV-Nr. 142

S. 22), während im Gerichtsgutachten noch kein solches Leiden erwähnt

worden war, bedeutet nicht, dass eine erneute Begutachtung unumgänglich ist;

vielmehr muss geprüft werden, ob die Diagnose von Dr. med. D.___

nachvollziehbar ist und ob sie auf einem gegenüber dem Gerichtsgutachten

veränderten Psychostatus beruht oder eine blosse abweichende Beurteilung des

gleichen Sachverhalts darstellt. Wie es sich mit dem Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung verhält, wenn sich die Beschwerdegegnerin später tatsächlich entschliessen

sollte, nicht auf das Gerichtsgutachten abzustellen, sondern ein weiteres

Gutachten einzuholen, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Das

Gericht äussert sich dazu ausdrücklich nicht.

3.3

Der Beschwerdeführer verweist

weiter auf die lange Verfahrensdauer, habe er sich doch bereits 2004 bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet (A.S. 10 Ziff. 9). Diese

Betrachtungsweise ist indes verfehlt, denn für die Verfahrensdauer kann hier selbstverständlich

nicht die Erstanmeldung vom 23. Juli 2004 (IV-Nr. 2) massgeblich sein, wurde

dieses Verfahren doch mit Verfügung vom 2. Mai 2005 rechtskräftig abgeschlossen

(s. E. I. 1.1 hiervor). Entscheidend ist vielmehr die Neuanmeldung vom 28. Juli

2020, weshalb von einem langen Verfahren derzeit noch keine Rede sein kann. Ob

es sich anders verhält, wenn das Verfahren durch eine allfällige erneute

Begutachtung verlängert werden sollte (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil

9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.2), muss hier nicht geprüft

werden.

3.4

Der Einwand des

Beschwerdeführers, er sei im vorhergehenden Beschwerdeverfahren VSBES.2018.177

unentgeltlich verbeiständet gewesen, ist unbehelflich, da die Anforderungen an

die Notwendigkeit der Verbeiständung im gerichtlichen Verfahren weniger hoch

sind als im verwaltungsinternen Verfahren (s. E. II. 2.1 hiervor). Ausserdem war

im Beschwerdeverfahren VSBES.2018.177 abschliessend über die erste Neuanmeldung

vom 20. Januar 2016 befunden worden; es liegt hier nicht der Fall vor, in dem

die versicherte Person in einem Beschwerdeverfahren verbeiständet war, welches

mit der Rückweisung zur Neuabklärung an die Invalidenversicherung endete (vgl.

dazu Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1

- 3.6.3).

3.5

Nicht stichhaltig ist

schliesslich auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seinen

Gesundheitszustand, namentlich die kognitiven Einbussen nach seinem Hirninfarkt

und die psychische Symptomatik (A.S. 11 Ziff. 11). Aus den vorliegenden

medizinischen Unterlagen (IV-Nrn. 118 / 141 / 142 / 144) ergeben sich für die

Zeit ab Juli 2020 keine Bedenken, der Beschwerdeführer sei ausser Stande, sich

ohne Anwalt im IV-Verfahren zurechtzufinden, zumal sich sein Zustand nach den

Ereignissen im April und Mai 2019 besserte und er seit November 2019 wieder

teilweise arbeitsfähig ist (s. E. II. 3.1 hiervor). Das Gerichtsgutachten

diagnostizierte zwar im Januar 2020 ein leichtes kognitives Defizit

(IV-Nr. 118 S. 16 Ziff. 4.2 lit. a/3), allerdings mit dem Hinweis, dass

auf Grund der neurologischen Regenerationsfähigkeit in den nächsten Monaten

eine Erholung möglich sei (S. 20 Ziff. 4.7.5). In den aktuellen Berichten

der Hausärztin Dr. med. E.___ vom 3. September 2020 (IV-Nr. 142 S. 7

ff.) sowie des Psychiaters Dr. med. D.___ vom 4. August 2020

(IV-Nr. 142 S. 21 f.) ist nun von kognitiven Beeinträchtigungen keine Rede mehr.

Die von Dr. med. D.___ beschriebene depressive Symptomatik (a.a.O.) wiederum

ist nicht derart ausgeprägt, als dass sich daraus zwingend die Notwendigkeit

einer Rechtsvertretung ableiten liesse. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, sich

der Beschwerdeführer am 18. August 2020 telefonisch bei der

Beschwerdegegnerin erkundigte, wie er seine berufliche Vorsorgeeinrichtung

ausfindig machen könne (s. Protokolleintrag in den IV-Akten). Dies zeigt, dass

er ungeachtet seiner gesundheitlichen Probleme durchaus in der Lage ist, sich

um sozialversicherungsrechtliche Belange zu kümmern, zumal er auch auf die

Unterstützung durch seine Ehefrau zählen kann (IV-Nr. 142 S. 11

Ziff. 3.5 und S. 12 Ziff. 4.5). Von weiteren Abklärungen zu diesem

Punkt sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen

wird. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer

substantiiert dar, dass es ihm objektiv unmöglich ist, sich statt eines Anwalts

mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder

unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen.

3.6

Zusammenfassend kann die

Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im jetzigen Verfahrensstadium nicht als

erforderlich gelten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus

und ist abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit

und fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen wären. Auf eine öffentliche Verhandlung

besteht kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK

auf Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören

auch Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai

2002.

E. 4.1)

4.

4.1

Da der Beschwerdeführer

unterlegen ist, entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter

des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 8. Januar 2021 (A.S. 39 f.)

weist einen Zeitaufwand von 7,44 Stunden aus. Dieser ist wie folgt zu kürzen:

· Der reine Kanzleiaufwand ist im

Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten.

Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels

eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen

ist (6 x 0,17 = 1,02 Stunden), sowie die Einreichung der Kostennote (0,33 Stunden).

· Das aufgeführte Schreiben an Dr. med. D.___

vom 1. Oktober 2020 ist weder in den Akten enthalten noch ist der Zusammenhang

mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche

Verbeiständung ersichtlich, zumal dem Gericht kein Bericht dieses Arztes

eingereicht wurde. Der entsprechende Aufwand (0,17 Stunden) kann daher mangels

Überprüfbarkeit nicht ersetzt werden.

· Ein Schreiben des Vertreters an das

Versicherungsgericht vom 19. Oktober 2020 ist nicht aktenkundig, weshalb diese

Position (0,17 Stunden) zu streichen ist.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von

insgesamt 5,75 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von

CHF 180.00 eine Entschädigung von CHF 1'035.00.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 129.20

betrifft, so sind die 101 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 78.70.

Einschliesslich CHF 85.75 Mehrwertsteuer

(7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung des unentgeltlichen

Dispositiv

Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'199.45.

4.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 309.65

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'509.10), wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich der

Beschwerdeführer vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte und

ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre sein Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch

nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs.

2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin

eingereichte Vollmacht vom 14. September 2017 (IV-Nr. 89 S. 3), auf welche

in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 6), spricht zwar von den

«nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden diese nicht

beigelegt.

5. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF

1'199.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

309.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann