VSBES.2020.198
Beiträge
29. Januar 2021Deutsch22 min
Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]» betreibe
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 15. September 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2020 bei der SVA
Zürich, Ausgleichskasse, zur Erfüllung der Beitragspflicht als
Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]» betreibe
den Handel mit Wein im Ausland (Import und Export) und sein Geschäft sei in [...]/SO
domiziliert (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4). Die SVA Zürich überwies
die Anmeldung des Beschwerdeführers in der Folge an die zuständige
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur
weiteren Bearbeitung (AK-Nr. 3). Mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und
17. Juni 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,
zur Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status verschiedene
Unterlagen innert Frist einzureichen (AK-Nr. 14, 19 und 26). Am
23. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie
habe seine Anmeldung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich
«Weinhandel» und als Rezeptionist in verschiedenen Hotels erhalten. Bezüglich
dieser Tätigkeit stünden jedoch die Kriterien für eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Da sein Status für seine Tätigkeit im
Weinhandel mangels geeigneter Unterlagen nicht eingehend habe geprüft werden
können, werde er auch in Bezug auf diese Tätigkeit als unselbstständig
erwerbend betrachtet. Seine Auftrag- bzw. Arbeitgeber seien daher aufgefordert,
für ihn die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse zu
entrichten (AK-Nr. 29 ff.).
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 31. Juli 2020 dagegen opponiert hatte (AK-Nr. 35), erliess
die Beschwerdegegnerin am 5. August 2020 die Feststellungsverfügung
«Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als
Selbstständigerwerbender in der AHV». Darin stellte sie fest, der
Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig
erwerbend. Dies begründete sie damit, trotz mehrmaliger Aufforderung sei der
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines
sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» nicht
nachgekommen. Die eingeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Da
sein Status für seine Tätigkeit im Weinhandel mangels geeigneter Unterlagen
nicht habe eingehend geprüft werden können, werde er für diese Tätigkeit als
unselbstständig erwerbend betrachtet. Im Weiteren sei die Beurteilung seiner Tätigkeit
«administrative Arbeiten» (Rezeptionist) der zuständigen Ausgleichskasse
GastroSocial weitergeleitet worden, welche dazu separat Stellung nehmen werde. Dies
sei nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 36). Die
dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 40) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 15. September 2020 teilweise gut, hob die
angefochtene Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und wies darauf
hin, die Sachlage werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erneut
geprüft; den Antrag auf eine Parteientschädigung sowie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wies
sie dagegen ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Anmeldung des
Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 sei als
neue Anmeldung zu betrachten und die Prüfung seiner
sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Da er
keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Weinhandel eingereicht habe und damit
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche
Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung nicht abgeschlossen
werden können. Er könne daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel»
anerkannt werden. Bei der Einforderung der Unterlagen sei es jedoch versehentlich
unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu
entscheiden. Daher werde die angefochtene Feststellungsverfügung vom
5. August 2020 aufgehoben. Der Status des Beschwerdeführers für seine
Tätigkeit im Weinhandel werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in
Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Ablehnung seiner
sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Bereich «allgemeine Dienstleistungen
(Rezeptionist)» werde nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der
angefochtenen Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei. Im Weiteren
erreiche das Einspracheverfahren nicht eine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung
rechtfertigen würde (AK-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 28. September 2020 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das
Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da seine
sozialversicherungsrechtliche Stellung nicht ordnungsgemäss überprüft worden
sei. Im Weiteren sei seine selbständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2013 zu
anerkennen; dies führe zu ausstehenden Beiträgen in Höhe von
CHF 32'669.00. Auch bezüglich einer Parteientschädigung im
Einspracheverfahren sollte endlich eine Lösung gefunden werden. Ferner
beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden
Beschwerdeverfahren (A.S. 8 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
21. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.).
2.3 Mit Replik vom 31. Oktober
2020 erneuert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren (A.S. 20 ff.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
27. November 2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 24).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 56 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen
welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde
ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
Nach konstanter Praxis ist die
Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann (BGE 125 V 342). Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung
der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder
anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes
Interesse gegeben sein. Eine Beschwerdebefugnis wird dagegen abgelehnt, wenn
das vorauszusetzende schutzwürdige Interesse bloss «theoretisch» besteht oder
wenn (lediglich) das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen Durchführung
der Sozialversicherung geltend gemacht wird. Sodann wird das Vorliegen eines
unmittelbaren Interesses dann verneint, wenn sich das Interesse nicht auf das
Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht (Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 59, S. 1056 f. N 9 und
15.
f.).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist
(Urteile des Bundesgerichts 9C_775/2019 vom 26. Mai 2020 E. 1.1. und
9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3., je mit Hinweisen u.a. auf
BGE 144 II 359 E. 4.3 S. 362, 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und
125.
V 413 E. 1a S. 414).
2.
2.1
Gemäss Art. 12 Abs. 1
ATSG ist Selbstständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht
Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.
Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen
(Art. 12 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft
der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.2
Sofern kein überwiegendes
Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der
Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut
sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekannt geben an andere mit der
Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung
dieses Gesetzes betraute Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen
nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind (Art. 50a Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10).
Die versicherte Person, die sich der
Versicherung als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei
der zuständigen Ausgleichskasse an. Die Ausgleichskasse teilt der versicherten
Person mit, ob sie für die in Frage stehende Tätigkeit als
Selbstständigerwerbende anerkannt wird oder nicht. Wird die Anmeldung
abgelehnt, informiert die Ausgleichskasse auch den Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin. Falls bereits ein Einkommen realisiert wurde, erlässt die für
den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse anstelle einer Mitteilung sogleich
eine Beitragsverfügung. Auf Anfrage der Betroffenen hin kann eine Verfügung über
das Beitragsstatut erlassen werden. In Fällen, in denen eine grosse Anzahl
Personen betroffen ist oder in denen die versicherte Person als unselbstständig
erwerbend betrachtet wird, kann stattdessen die Ausgleichskasse des
Arbeitgebers verfügen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in
der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 1050 ff.; gültig ab 1. Januar 2008).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall erliess die
Beschwerdegegnerin am 5. August 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer die Feststellungsverfügung
«Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als
Selbstständigerwerbender in der AHV». Darin wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» als
unselbstständig erwerbend. Seine Auftrag- bzw. Arbeitgeber hätten die
entsprechenden AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse
zu entrichten. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, der
Beschwerdeführer habe in seiner Anmeldung für Selbstständigerwerbende
angegeben, im Weinhandel tätig zu sein. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines
sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» nicht
nachgekommen. Die diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und
17.
Juni 2020 eingeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Da
sein Status im Bereich «Weinhandel» mangels geeigneter Unterlagen nicht habe
eingehend geprüft werden können, werde er für diese Tätigkeit als
unselbstständig erwerbend betrachtet. Zudem habe er verschiedene Abrechnungen
von administrativen Arbeiten (als Rezeptionist) in Hotels beigelegt. Diese
Tätigkeit habe sie ebenfalls geprüft und abgelehnt. Die Beurteilung der
Tätigkeit «administrative Arbeiten» sei der zuständigen Ausgleichskasse
GastroSocial weitergeleitet worden; dies sei nicht Bestandteil dieser
Feststellungsverfügung. Die Ausgleichskasse GastroSocial werde dazu separat
Stellung nehmen (AK-Nr. 36).
3.2
Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 40)
hiess die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid
vom 15. September 2020 teilweise gut, hob die angefochtene
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und wies darauf hin, die Sachlage
werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft; den
Antrag auf eine Parteientschädigung sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wies sie dagegen ab. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei bis zum
31.
Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» ([...]
und [...], [...]) angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016
habe er mitgeteilt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten
seiner selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei sein
Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013
beendet worden, was ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden
sei. Aus diesem Grund seien seit dem Jahr 2013 keine Beiträge als
Selbstständigerwerbender mehr erhoben worden. Eine Meldung der kantonalen
Steuerbehörden über ein versteuertes Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit sei seit dem Jahr 2013 nicht eingegangen. Die Anmeldung des
Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 müsse als
neue Anmeldung betrachtet werden und die Prüfung seiner
sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine
damalige selbstständige Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2003 bis
31.
Dezember 2013 spiele dabei keine Rolle. Da sich der Geschäftssitz in [...]/SO
befinde, müsse die sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmt werden. Aus
diesem Grund seien die Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel»
eingefordert worden, obwohl diese im Ausland stattfinde. Da der
Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel»
eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,
habe die AHV-rechtliche Prüfung seines Status nicht abgeschlossen und der
Beschwerdeführer daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel»
anerkannt werden können. Die Aufsplittung seiner Tätigkeiten in die Bereiche «Weinhandel»
und «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei zulässig. Der
Beschwerdeführer sei mehrfach unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
der für die Beurteilung seiner Stellung erforderlichen Unterlagen aufgefordert
worden. Es sei jedoch versehentlich unterlassen worden, ihn auf die
Rechtsfolgen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Deswegen
sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher
werde die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die
sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde neu
geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Im
Übrigen werde auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als
Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)»
nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen Feststellungsverfügung
sei. Schliesslich erreiche das Einspracheverfahren nicht eine solche
Komplexität, welche eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (AK-Nr. 43;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.3
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
die Aufhebung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom
15.
September 2020 sowie die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zur neuen Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status
geltend. Im Weiteren sei seine selbstständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr
2013.
zu anerkennen; dies führe zu ausstehenden Beiträgen in Höhe von
CHF 32'669.00 (vgl. Einsprache vom 20. August 2020, AK-Nr. 40
S. 4). Auch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren sollte
endlich eine Lösung für beide Parteien gefunden werden. Ferner beantragt der
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden
Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine
Aktivitäten im Weinhandel seien seit Jahren der Einkauf auf dem europäischen
Markt und der Verkauf im asiatischen Raum. Die Schweiz werde dabei in keiner
Art und Weise tangiert. Die Steuern für diese Tätigkeit entrichte er an seinem
Wohnsitz in [...]. Gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag sei der Zweck
seiner Firma der Weinhandel und allgemeine administrative Dienstleistungen. Die
Beschwerdegegnerin beziehe sich auf die Tätigkeit als Rezeptionist, was jedoch
falsch sei. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgte Weiterleitung der
Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial zum Erlass einer
Beitragsverfügung sei unnötig, unverhältnismässig und damit unzulässig. In den
Jahren 2014 und 2015 habe er eine Auszeit genommen und kein Erwerbseinkommen
erzielt. In diesem Zeitraum hätten lediglich die Minimalbeiträge abgerechnet
werden müssen, was er auch beantragt habe. Von der Beschwerdegegnerin habe er jedoch
nie eine Abrechnung erhalten. Dies führe zu fehlenden Beitragsjahren und
entsprechend geringeren Rentenbezügen. Obwohl diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin
mehrmals interveniert worden sei, wirke sich dieser Fehler nun zu seinen
Ungunsten aus. Er habe immer gehofft, dass die Beschwerdegegnerin einen Versuch
unternehme, eine klärende Lösung für beide Parteien zu finden. Mit der
Überprüfung der Mehrwertsteuer im Jahr 2019 sei er an die Fehler der
Beschwerdegegnerin erinnert worden. Deshalb habe er alle Unterlagen zur
Sicherung seiner Selbstständigkeit bei seinen Einsätzen und verschiedenen
Aufenthalten in der Schweiz bei der SVA Zürich, Ausgleichskasse, eingereicht.
Diese Behörde habe jedoch sämtliche Unterlagen an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet. Erhebungseinstellungen oder Nichteintretensbeschlüsse habe die
Beschwerdegegnerin nie vorgenommen. Er habe auch nie die Ausübung einer
Geschäftstätigkeit nachweisen müssen (A.S. 8 f.).
In seiner Replik erneuert der
Beschwerdeführer seine Standpunkte, wobei er nochmals darauf hinweist, die Weiterleitung
der Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial sei zu Unrecht erfolgt. Es
sei seit dem Jahr 2013 unterlassen worden, die entsprechenden Beitragszahlungen
einzufordern. Somit könne er eine Gutheissung seiner Einsprache durch die
Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen. Dies führe zu einer Aufschiebung der
Angelegenheit; eine Korrektur der vielen internen Fehler der Beschwerdegegnerin
werde nicht vorgenommen. Schliesslich lehne die Beschwerdegegnerin die
beantragte unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren aus nicht
haltbaren Gründen ab. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht
nachvollziehbar (A.S. 20 ff.).
4.
4.1
Zunächst ist festzustellen, dass
sich die Rechtsbegehren in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Tätigkeit im Weinhandel nur gegen die Begründung im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 15. September 2020 richten, ohne dass eine
Änderung des Dispositivs verlangt wird. Der Beschwerdeführer macht mit seiner
«Forderung» bzw. in seinem Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung des
unkorrekten Einspracheentscheids vom 15. September 2020 sowie die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Überprüfung
seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung geltend (A.S. 9). Dieses
Rechtsbegehren entspricht der in Ziff. 1 und 2 im Dispositiv des
angefochtenen Einspracheentscheids enthaltenen Anordnung, wonach die Einsprache
vom 20. August 2020 teilweise gutgeheissen, die Feststellungsverfügung
«Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als
Selbstständigerwerbender in der AHV» vom 5. August 2020 aufgehoben und die
Sachlage nach Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft werde (A.S. 7).
Dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers von der
Beschwerdegegnerin erneut geprüft wird, kann auch der Begründung im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid entnommen werden (vgl. A.S. 6). Angesichts
der von der Beschwerdegegnerin selber verfügten Aufhebung der
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 und der Rückweisung der Sache
zur Neuprüfung wird sich die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der erforderlichen
Unterlagen mit der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers
in Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel nochmals eingehend auseinanderzusetzen
zu haben und diesbezüglich eine neue (anfechtbare) Verfügung erlassen. Indem
der Beschwerdeführer nun genau das verlangt, was die Beschwerdegegnerin bereits
zuvor verfügt hat, kann kein rechtlich zu schützendes Interesse an seiner
Beschwerde erblickt werden. Dass die Aufhebung der Feststellungsverfügung und
die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung der Sachlage durch die
Beschwerdegegnerin aus anderen (formellen) Gründen erfolgt, ist hier nicht
relevant. Dadurch erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil.
Der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand,
die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, in den Jahren 2014 und 2015 die
Minimalbeiträge abzurechnen und es sei unterlassen worden, seit dem Jahr 2013
die entsprechenden Beitragszahlungen einzufordern, betreffen nicht den Gegenstand
der (aufgehobenen) Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 bzw. des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht darauf hinweist, sind die vom Beschwerdeführer erwähnten fehlenden
Beitragszeiten bzw. die Prüfung von Beitragslücken nicht Bestandteil des hier
angefochtenen Entscheids betreffend Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen
Stellung des Beschwerdeführers, welche aufgrund seiner Anmeldung vom
1.
April 2020 neu vorgenommen werden musste. Die Beitragsabrechnung für
die Beitragsjahre 2014 bis 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid
vom 4. April 2017 beurteilt, welcher mit rechtskräftigem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112) bestätigt
wurde. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerdegegnerin legte dar,
sie habe vom Beschwerdeführer mehrfach die für eine Beurteilung seiner sozialversicherungsrechtlichen
Stellung erforderlichen Unterlagen eingefordert. Dabei habe sie es jedoch
versehentlich unterlassen, ihn auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, welche sich
aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ergäben. Aus diesem Grund sei sie
nicht befugt, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden, weshalb die
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben werde (A.S. 6). Auch
in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, sie habe einzig ihren Verfahrensfehler korrigiert
Dispositiv
(A.S. 16). Demnach kann auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände
bezüglich fehlender Beitragszeiten in früheren Jahren nicht eingetreten werden.
In Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel besteht für den Beschwerdeführer keine
Beschwerdebefugnis.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seiner Tätigkeit «administrative Dienstleistungen
(Rezeptionist)» geltend macht, die Weiterleitung der Unterlagen an die
Ausgleichskasse GastroSocial sei unnötig, unverhältnismässig und damit unzulässig
und die Beitragsabrechnung sei nicht korrekt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 5. August 2020 feststellte,
der Beschwerdeführer habe diverse Abrechnungen von administrativen Arbeiten in
Hotels beigelegt. Diese Tätigkeit sei ebenfalls geprüft und abgelehnt worden.
Für die (weitere) Beurteilung dieser Tätigkeit sei die Ausgleichskasse
GastroSocial zuständig, welche dazu separat Stellung nehmen werde; dies sei
nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 36 S. 1). Im
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid legte die Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dar, die Ausgleichskasse
GastroSocial müsse die Ablehnungsverfügung im Bereich «allgemeine
Dienstleistungen (Rezeptionist)» erlassen, weil bei diesen Aufträgen in der
Vergangenheit bereits Entgelte geflossen seien. Auf die Ablehnung der
sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im Bereich
«allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» gehe sie nicht weiter ein, da dies
nicht Bestandteil der Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei
(IV-Nr. 43 S. 6). Wie oben (unter E. II. 1.2 hiervor) erwähnt,
sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse
zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde, hier die
Ausgleichskasse GastroSocial, vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung
Stellung genommen hat. Eine solche Verfügung liegt (noch) nicht vor. Die
entsprechenden Unterlagen wurden der Ausgleichskasse GastroSocial zur Prüfung
und Beurteilung weitergeleitet, welche dazu Stellung zu nehmen und darüber noch
eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen haben wird (IV-Nr. 37). Hinweise,
dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gemäss den oben (unter E.
II. 2.2 hiervor) erwähnten Bestimmungen (vgl. Art. 50a Abs. 1
lit. a AHVG i.V.m. Rz. 1050 ff. WSN) nicht gesetzeskonform wäre, sind
nicht ersichtlich. Auf die im Zusammenhang mit der Tätigkeit «administrative
Dienstleistungen (Rezeptionist)» geltend gemachten Einwände ist daher ebenfalls
nicht einzutreten.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, es sei ihm eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten
und die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Gründe zur Ablehnung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren seien unhaltbar (vgl. Beschwerde,
S. 2, A.S. 9; Replik, S. 2 f.; A.S. 21 f.), ist auf die
Sache einzutreten. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid mit der Begründung ab, das Einspracheverfahren sei
kostenlos und eine Parteientschädigung werde in der Regel nicht ausgerichtet
(Art. 52 Abs. 3 ATSG). Eine Ausnahme ergebe sich dann, wenn diese
Ausgaben dazu bestimmt seien, die Kosten der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu decken. Die Durchführungsstelle bewillige eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Fällen, wo die Verhältnisse es
erforderten (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das vorliegende Verfahren erreiche
nicht eine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen
würde. Ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege oder eine
Parteientschädigung bestehe daher nicht (A.S. 4 und 6).
Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden
Parteientschädigungen in der Regel nicht zugesprochen. Die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass – ausserhalb der
unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im
Einspracheverfahren lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen
noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im
Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung
nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des
Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Kieser, a.a.O., Art. 52, S. 952
f. Rz. 82 und 85 mit Hinweis).
5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37
Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ
die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit
der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts
voraus (Urs Müller, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 179, mit
Verweis auf BGE 132 V 200, E. 4.1, S. 201; Urteile des Bundesgerichts
9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom
11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss besteht im
Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der
Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
und die sachliche Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich der
sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im
Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im
Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die
Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich
geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller aus sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende
Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht
wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019
vom 20. November 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.3 Im vorliegenden Verfahren geht
es um die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers
bezüglich seiner Tätigkeit im Weinhandel (Anmeldung vom 1. April 2020).
Dazu forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos
auf, verschiedene Unterlagen innert Frist einzureichen. Die in der Folge erlassene
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 musste von ihr jedoch wegen
eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Bei der gegebenen Sachlage stellten
sich für den (nicht vertretenen) Beschwerdeführer keine schwierige rechtliche
oder tatsächliche Fragen. Er war durchaus in der Lage, die von ihm verlangten
Unterlagen einzureichen bzw. darzulegen, weshalb er diese nicht einreichen
konnte. Sodann war er auch ohne Vertretung in der Lage, sich zu den Gründen
äussern, welche nach seiner Auffassung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit
im Weinhandel sprechen. Das vorliegende Verfahren erreicht keine solche
Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde. Die erwähnten Voraussetzungen
der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren werden vom
Beschwerdeführer mangels Erforderlichkeit einer Vertretung nicht erfüllt,
weshalb dessen Anspruch zu Recht verneint wurde. Damit entfällt auch der
Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren. Die dagegen
gerichtete Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss § 54bis Abs.
1 lit. abis des Gesetzes über die Gerichtorganisation (GO, in
der seit 1. März 2015 geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen. Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. August
2020 teilweise gut, hob die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf
und stellte eine erneute Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung
des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel in Aussicht. Damit
wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, weshalb kein Endentscheid, sondern ein
Zwischenentscheid vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom
21. März 2017 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 282 E. 2
S. 283 f.; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die einzelrichterliche
Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist für
die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
7.
7.1 Ausgangsgemäss steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
7.3 Der (nach wie vor nicht
vertretene) Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegend Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch erweist sich als gegenstandslos,
weil das von ihm vor dem Versicherungs-
gericht eingeleitete Beschwerdeverfahren
kostenlos ist (vgl. E. II. 7.2 hiervor).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_162/2021 vom 31. März
2021 nicht ein.