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Entscheid

VSBES.2020.199

Begutachtung

18. März 2021Deutsch19 min

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Gelegenheit,

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 27. August 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit

Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St.

Beleg / IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit

Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die

Beschwerdegegnerin anwies, ein polydisziplinäres (internistisches,

rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59 S.

2 ff.).

1.2 Am 16. Juni 2020 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Gutachterstelle nach

dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 65). Nachdem via SuisseMED@P die

Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 69), gab die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Gelegenheit,

bis 27. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben

(IV-Nr. 73):

·

Dr. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Psychiatrie

·

Dr. med. E.___,

Rheumatologie

1.3 In ihrem Einwand vom 27. Juli

2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (IV-Nr. 74):

1.

Es [sei] mit der

Begutachtung eine neue Gutachterstelle via Losverfahren zu beauftragen unter

Ausklammerung der Gutachterstelle B.___, des F.___, der G.___.

2.

Es sei zwecks

Wahrung der Gehörsrechte, zur weiteren Klärung des Funktionierens der

Losvergabe resp. der von der [Beschwerdeführerin] geltend gemachten Gründe,

warum das Zufallsprinzip bei vorliegender Vergabe an die B.___ nicht

funktioniert habe (teilweise Identität der Gutachterteams und anderer

massgebender Personen von F.___, G.___ und B.___ und koordinierte Offerten

dieser drei Gutachterstellen, etc.) weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich

sei beim BSV eine schriftliche Anfrage zu tätigen, bei welchen Gutachterstellen

die vorgesehenen Gutachterpersonen, Dres. C.___, D.___ und E.___ auch noch

tätig sind.

3.

Es seien die

vorgesehenen Gutachter, Frau Dr. med. E.___ und Herr Dr. med. D.___,

bei Nachweis der fehlenden Ergebnisoffenheit durch andere Gutachterpersonen zu

ersetzen.

4.

Zwecks weiterer Begründung

des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit der Dres. E.___ und D.___ sei der

[Beschwerdeführerin] durch die [Beschwerdegegnerin] kostenlos mitzuteilen, in

wie vielen Fällen von den von der IV-Stelle in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils

von diesen Gutachterpersonen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %

attestiert und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität

begründet wurde.

5.

[…]

1.4 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2020 an der

Gutachterstelle B.___ sowie den Dres. C.___, D.___ und E.___ als

Gutachterpersonen fest. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog

sie die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.5 Die

Gutachterin Dr. med. E.___ wurde gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

15. September 2020 durch Dr. med. H.___ ersetzt (IV-Nr. 80). Die

Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 auch mit diesem neuen

Gutachter nicht einverstanden (IV-Nr. 84).

2.

2.1 Am 1. Oktober 2020 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 27. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere

Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.

b) Eventualiter: Zur Frage, ob mit den

vorliegend unzulässigen Tätigwerdens der Dres. D.___ und H.___ das Losverfahren

gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird und dieses zu

wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt

für Sozialversicherung (BSV) einzuholen.

c) Subeventualiter: Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der I.___ [recte wohl: B.___]

unter Ausschluss der Dres. D.___ und H.___ neu festzulegen.

3.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

4.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Es sei der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bewilligen.

6.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020

folgende Anträge (A.S. 14 f.):

· Der Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.

· Der Einwand gegen Dr. med. H.___ sei

durch das Gericht zum Verfahrensgegenstand zu ernennen und zugleich mit der

Beschwerde zu behandeln.

· Die Beschwerde sei in den Punkten 1, 1.

a) bis c) sowie 3 und 5 abzuweisen.

2.3 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist das Begehren der Beschwerdeführerin um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. Oktober

2020 ab (A.S. 17 f.). Weiter setzt die Vizepräsidentin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 Frist, um eine

Replik abzugeben sowie sich zur Ausdehnung des Verfahrens auf Dr. med. H.___ zu

äussern und Einwände gegen diesen Gutachter zu erheben. Ausserdem wird der

Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt (A.S.

38 f.).

2.4 Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Replik vom 29. Januar 2021 folgende Anträge stellen (A.S. 51 ff.):

1.

Es sei das Verfahren

auf Dr. med. H.___ auszudehnen.

2.

a) Es sei eine

andere Gutachterstelle als die B.___ mittels Losverfahren zu bestimmen.

b) Eventualiter: Der B.___ seien die

folgenden Fragen zu unterbreiten:

1.

Sind die Dres. C.___,

H.___ und D.___ auch für weitere Gutachterstellen als Gutachter tätig? Falls

ja, wer für welche Gutachterstellen?

2.

Waren diese Gutachter

im Zeitpunkt des Erlasses vom 27. August 2020 noch für andere Gutachterstellen

tätig? Falls ja, wer für welche Gutachterstellen?

3.

Gemäss

www.medregom.admin.ch besteht zwischen den Dres. C.___ und H.___ einerseits und

der J.___ GmbH des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin], Dr. med. K.___,

eine Verbindung. Welche?

3.

Es sei die

beiliegende anonymisierte Verfügung der IV-Stelle [...] vom 28. Januar

2021 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

4.

Es sei der beiliegende

Artikel («Das Geschäft mit den Gutachten» aus Surprise Nr. 485 als Urkunde

6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

5.

Unter Kosten -und

Entschädigungsfolge.

2.5 Die

Vizepräsidentin dehnt das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2021 auf die

Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Experten Dr. med. H.___ aus

(A.S. 55 f.).

2.6 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 8. Februar 2021 auf eine Duplik

(A.S. 57).

2.7 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 17. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 59

ff.), welche am 19. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 63).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 27. August 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ resp. andere Gutachter

als die Dres. C.___, D.___ und H.___ mit der Begutachtung zu betrauen sind.

Die Gutachterin Dr. med. E.___, welche durch Dr. med. H.___ ersetzt worden ist,

interessiert demgegenüber nicht mehr.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind,

müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für

Sozialversicherungen (fortan: BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die

Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s.

Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI,

Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll

generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende

Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei

SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf.

Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen,

die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und

in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten

Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem

programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl

standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen

vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung

effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch

nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff

von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von

anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2021

E. II. 2.1.1). Die Zielsetzung im Leit-entscheid BGE 137 V 210 ist damit

verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die

Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin

beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O.,

E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche

konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.

2.2

Nach erfolgter Zuteilung durch

SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und

die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden

Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist

von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.8 KSVI). Sie kann die

Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG). Darunter

fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über die

gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden, die

eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen

lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer

Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz

2077.10

KSVI).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt einmal

vor, die Gutachterstellen H.___, F.___ und G.___ würden von denselben Personen

beherrscht, wodurch das Zufallsprinzip umgangen werde (A.S. 10 + 53). Das

Versicherungsgericht hat sich mit diesem Einwand bereits im Urteil

VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 befasst und ihn verworfen (s. dortige E. II.

3.2). Es erwog, unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern

5V 19 326 vom 25. Mai 2020, die L.___ AG habe 2019 die Stammanteile

der Gutachterstelle B.___ übernommen. Seither amte Herr M.___ in dieser

Gutachterstelle als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er gehöre zudem den

Verwaltungsräten der L.___ AG und der Gutachterstelle B.___ an. Demgegenüber

bestünden zwischen der Gutachterstelle G.___ einerseits sowie den

Gutachterstellen F.___ und B.___ andererseits keine solchen Verbindungen. Ausserdem

fehle es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterstelle G.___ das F.___

und die B.___ auf andere Weise beeinflusse. Bei dieser Sachlage sei entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erwiesen, dass die drei

Gutachterstellen versucht hätten, das Zufallsprinzip durch ein koordiniertes

Vorgehen auszuhebeln.

Diese Ausführungen haben immer noch

Gültigkeit, ist doch gemäss den Handelsregistereinträgen der drei

Gutachterstellen keine relevante Veränderung eingetreten (s. G.___

(chregister.ch), B.___ (chregister.ch) sowie F.___

(chregister.ch), alle Websites zuletzt besucht am 18. März 2021); der

Umstand, dass die B.___ am 21. Januar 2021, also nach der angefochtenen

Verfügung, von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft mit M.___ als

Verwaltungsrat umgewandelt wurde, ist unerheblich. Somit ist nach wie vor nur

die Verbindung zwischen den Gutachterstellen B.___ und H.___ durch den jeweils

involvierten M.___ belegt, was für sich allein nicht genügt, um diesen irgendwelche

Machenschaften zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin bringt im hiesigen

Verfahren keine neuen Umstände vor, welche die Sache in einem anderen Licht

erscheinen liessen. Sie verweist lediglich auf den Artikel im Strassenmagazin

Surprise vom 12. November 2020 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6). Dieser Artikel

befasst sich mit der Frage, welche Verflechtungen zwischen den Gutachterstellen

G.___, F.___ und B.___ bestehen, enthält dazu aber keine belegbaren Fakten,

sondern nur Vermutungen; er bezieht sich an einer Stelle sogar ausdrücklich auf

«Gerüchte» (S. 3), weshalb er nicht als verlässliche Quelle gelten kann. Es

bleibt daher dabei, dass Verbindungen zwischen der hier ausgelosten Gutachterstelle

B.___ und den beiden anderen Stellen, welche die Gutachtenvergabe über

SuisseMED@P beeinflusst haben könnten, nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die Gutachter C.___, D.___ und H.___ seien neben der B.___ noch für

weitere Gutachterstellen tätig, was Sinn und Zweck des Losverfahrens torpediere.

Durch ständige Wanderungen der Experten innerhalb der verdächtigen

Gutachterstellen solle dieser Missstand offenbar vertuscht werden. Das BSV habe

denn auch die Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 (IV-Nr. 74

S. 6 f.) dazu aufgefordert, die Gutachterteams künftig so zusammenzusetzen,

dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen

höchstens auf einen einzelnen Gutachter beschränke (A.S. 9 f. / 52 f.).

3.2.2

Das angerufene Schreiben des BSV

vom 26. November 2019 stellt, ebenso wie Weisungen, welche das BSV als

administrative Aufsichtsbehörde den verfügenden IV-Stellen erteilt, keine

Rechtsnorm dar und ist damit für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt

Weisungen immerhin und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie

eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen

(BGE 133 V 257 E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss

Bundesgericht könnte die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via

SuisseMED@P in der Tat durch den Umstand untergraben werden, dass eine

medizinische Fachperson gleichzeitig bei verschiedenen Gutachterstellen tätig

ist. Wenn aber eine Gutachterperson in zwei Gutachterstellen eingesetzt werde,

so könne von einer Scheinauslosung keine Rede sein. Das Bundesgericht liess

offen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit desselben Arztes für

mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten

habe (Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin rügt

konkret, dass Dr. med. D.___ auch noch bei zwei weiteren Gutachterstellen tätig

sei, nämlich der I.___ und dem N.___ (s. dazu BB-Nr. 5), und ausserdem bis vor

kurzem noch bei der G.___. Bei Dr. med. H.___ wiederum spricht die

Beschwerdeführerin davon, dass es immer wieder Überschneidungen gebe

(A.S. 53), während sie Dr. med. C.___ zwar ebenfalls ersetzt haben will,

aber nicht weiter darauf eingeht, bei welchen anderen Gutachterstellen als der B.___

er noch aktiv sein soll. Aus diesen Vorbringen ergibt sich indes nichts für die

Beschwerdeführerin:

3.2.3.1

Das N.___ gehört nicht zu den 21

Gutachterstellen in der Deutschschweiz, welche über einen Vertrag mit dem BSV

nach Artikel 72bis IVV verfügen (Liste Gutachterstellen mit

Vereinbarung nach Art. 72bis IVV DE 01.03.2021 (4).pdf), weshalb es bei der

Vergabe von Begutachtungsaufträgen über SuisseMED@P gar nicht berücksichtigt

wird (s. E. II. 2.1 hiervor). Da aber hier diese Vergabe streitig

ist, spielt es keine Rolle, dass Dr. med. D.___ neben der Gutachterstelle B.___

auch noch beim N.___ tätig ist.

3.2.3.2

Gemäss der Internet-Recherche

des Gerichts legen von den Gutachterstellen in der Deutschschweiz, welche über

einen Vertrag mit dem BSV verfügen, elf ihre Gutachterteams offen (die B.___

nicht mitgezählt). Eine Überschneidung mit den im vorliegenden Fall

vorgesehenen Gutachtern besteht hier nur insoweit, als Dr. med. H.___ neben

der B.___ auch bei der G.___ beschäftigt ist […], während Dr. med. D.___

seine Tätigkeit dort unbestrittenermassen eingestellt hat (s. A.S. 53

oben). Bei den übrigen zehn Gutachterstellen dagegen sind weder Dr. med. C.___

noch Dr. med. D.___ oder Dr. med. H.___ aktiv:

· O.___ […]

· P.___ […]

· Q.___ […]

· R.___ […]

· S.___ […]

· T.___ […]

· U.___ […]

· V.___ […]

· F.___ […]

· W.___ […]

Weiter ist es gerichtsnotorisch, dass

Dr. med. D.___ auch noch für die Gutachterstelle I.___, deren Gutachterteam

online nicht abrufbar ist, arbeitet (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2021 E. I. 1.2.2)

Belegt ist somit, dass die Dres. D.___

und H.___ neben der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig

sind. Weitere Abklärungen über die Gutachtertätigkeit der Dres. C.___, D.___

und H.___, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen sich. Zwar trifft

es zu, dass nicht bei allen 20 Gutachterstellen (ohne B.___), welche für die

Auftragsvergabe über SuisseMED@P in Frage kommen, die beschäftigten Gutachter

bekannt sind. Wenn sich aber aus einer Stichprobe von zehn Gutachterstellen von

insgesamt 20 nur eine einzige aktuelle Überschneidung mit der B.___ ergibt, dann

erscheint es als unwahrscheinlich, dass bei den zehn anderen Stellen, deren

Gutachter nicht bekannt sind, zahlreiche Überschneidungen bestehen, welche über

die eine, welche bei der I.___ belegt ist, hinausgehen. Dies muss umso mehr

gelten, als die Beschwerdeführerin ihren Beweisantrag nur sehr summarisch begründet.

Lediglich bei Dr. med. D.___ gibt sie eine weitere Gutachterstelle an.

Eigentlich müssten aber mehr Belege greifbar sind, wenn Dr. med. D.___ tatsächlich

gleichzeitig bei einer grossen Anzahl Gutachterstellen aktiv wäre. Bei Dr. med.

H.___ wiederum spricht die Beschwerdeführerin nur sehr vage davon, dass es

«immer wieder» zu Überschneidungen komme, während sie bei Dr. med. C.___

noch nicht einmal dies ausdrücklich behauptet. Es mutet seltsam an, dass die

Beschwerdeführerin nicht genauer angibt, warum sie von einer umfangreichen

Mehrfachtätigkeit der vorgesehenen Gutachter ausgeht. Vielmehr drängt sich der

Eindruck auf, dass es sich hier um blosse Spekulationen handelt, die keine

weiteren Erhebungen gebieten. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die

Beschwerdeführerin gemäss ihren Rechtsschriften der Auffassung ist, hinter den

Gutachterstellen G.___, F.___ und B.___ stünden mehr oder weniger die gleichen

Ärzte. Gerade dies hat sich aber nicht bestätigt, liegt diesbezüglich doch nur

eine einzige Überschneidung vor. Hier wird deutlich, dass die

Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen anstellt.

3.2.3.3

Zusammenfassend ist als

überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis festzuhalten, dass von den drei

Gutachtern der B.___ zwei auch noch für jeweils eine andere Gutachterstelle

tätig sind. Angesichts dessen kann noch nicht davon gesprochen werden kann,

dass das Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten deutlich umfangreichere

Überschneidungen zwischen einer grösseren Zahl von Gutachterstellen vorliegen

(s. Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.83 vom 6. Oktober

2020.

E. II. 3.3 sowie VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2020

E. II. 2.2.2), was hier nicht der Fall ist. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass sich die Bedeutung von personellen Überschneidungen

zwischen einzelnen Gutachterstellen relativiert, wenn davon (in der

Deutschschweiz) 21 zur Auswahl stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).

3.2.4

Die Beschwerdeführerin verweist weiter

darauf, dass die Dres. C.___ und H.___ gemäss Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch)

als Adresse auch die Anschrift der J.___ GmbH von Dr. med. K.___, vormals Arzt

beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), angeben

würden. Dies trifft zwar zu, doch ist unklar, was sich daraus ergeben soll. Soweit

die Beschwerdeführerin andeuten will, dass die Gutachter in einer unzulässigen

Verbindung zur Beschwerdegegnerin stehen, wäre dies nicht stichhaltig. Da Dr.

med. K.___ nicht mehr beim RAD beschäftigt ist, sind nämlich allfällige geschäftliche

Kontakte zu den Gutachtern nicht geeignet, deren Unabhängigkeit zu tangieren.

3.2.5

Ansonsten bringt die

Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter vor. Sie

nennt namentlich keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein

einer Befangenheit zu erwecken.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 17. Februar 2021 (A.S. 60 ff.)

weist einen Zeitaufwand von 9,26 Stunden aus, was insgesamt als angemessen

erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 ergibt sich so eine

Entschädigung von CHF 1'666.80.

Was die Auslagen über CHF 134.10

betrifft, so sind die 81 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§

161.

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 93.60.

Einschliesslich CHF 135.55

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung des

Dispositiv

unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'895.95.

4.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 498.65

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'394.60), wenn der Beschwerdeführer

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem

Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen

ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht

äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen

definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der

Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00

(vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz

vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht vom 7. Oktober 2019

(IV-Nr. 46), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 7),

spricht zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden

diese nicht beigelegt.

5. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'895.95.

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

498.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann