VSBES.2020.199
Begutachtung
18. März 2021Deutsch19 min
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Gelegenheit,
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 27. August 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit
Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St.
Beleg / IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit
Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die
Beschwerdegegnerin anwies, ein polydisziplinäres (internistisches,
rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59 S.
2 ff.).
1.2 Am 16. Juni 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Gutachterstelle nach
dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 65). Nachdem via SuisseMED@P die
Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 69), gab die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020 Gelegenheit,
bis 27. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen Gutachterpersonen zu erheben
(IV-Nr. 73):
·
Dr. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Psychiatrie
·
Dr. med. E.___,
Rheumatologie
1.3 In ihrem Einwand vom 27. Juli
2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (IV-Nr. 74):
1.
Es [sei] mit der
Begutachtung eine neue Gutachterstelle via Losverfahren zu beauftragen unter
Ausklammerung der Gutachterstelle B.___, des F.___, der G.___.
2.
Es sei zwecks
Wahrung der Gehörsrechte, zur weiteren Klärung des Funktionierens der
Losvergabe resp. der von der [Beschwerdeführerin] geltend gemachten Gründe,
warum das Zufallsprinzip bei vorliegender Vergabe an die B.___ nicht
funktioniert habe (teilweise Identität der Gutachterteams und anderer
massgebender Personen von F.___, G.___ und B.___ und koordinierte Offerten
dieser drei Gutachterstellen, etc.) weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich
sei beim BSV eine schriftliche Anfrage zu tätigen, bei welchen Gutachterstellen
die vorgesehenen Gutachterpersonen, Dres. C.___, D.___ und E.___ auch noch
tätig sind.
3.
Es seien die
vorgesehenen Gutachter, Frau Dr. med. E.___ und Herr Dr. med. D.___,
bei Nachweis der fehlenden Ergebnisoffenheit durch andere Gutachterpersonen zu
ersetzen.
4.
Zwecks weiterer Begründung
des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit der Dres. E.___ und D.___ sei der
[Beschwerdeführerin] durch die [Beschwerdegegnerin] kostenlos mitzuteilen, in
wie vielen Fällen von den von der IV-Stelle in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils
von diesen Gutachterpersonen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 %
attestiert und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität
begründet wurde.
5.
[…]
1.4 Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2020 an der
Gutachterstelle B.___ sowie den Dres. C.___, D.___ und E.___ als
Gutachterpersonen fest. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog
sie die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
1.5 Die
Gutachterin Dr. med. E.___ wurde gemäss Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom
15. September 2020 durch Dr. med. H.___ ersetzt (IV-Nr. 80). Die
Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 auch mit diesem neuen
Gutachter nicht einverstanden (IV-Nr. 84).
2.
2.1 Am 1. Oktober 2020 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 27. August 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, losbasiert oder einigungsweise eine andere
Gutachterstelle als die B.___ zu bestimmen.
b) Eventualiter: Zur Frage, ob mit den
vorliegend unzulässigen Tätigwerdens der Dres. D.___ und H.___ das Losverfahren
gemäss Art. 72bis Abs. 2 IVV untergraben wird und dieses zu
wiederholen sei, sei eine Stellungnahme bei der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) einzuholen.
c) Subeventualiter: Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Gutachterteam der I.___ [recte wohl: B.___]
unter Ausschluss der Dres. D.___ und H.___ neu festzulegen.
3.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
4.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bewilligen.
6.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020
folgende Anträge (A.S. 14 f.):
· Der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
· Der Einwand gegen Dr. med. H.___ sei
durch das Gericht zum Verfahrensgegenstand zu ernennen und zugleich mit der
Beschwerde zu behandeln.
· Die Beschwerde sei in den Punkten 1, 1.
a) bis c) sowie 3 und 5 abzuweisen.
2.3 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist das Begehren der Beschwerdeführerin um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 23. Oktober
2020 ab (A.S. 17 f.). Weiter setzt die Vizepräsidentin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November 2020 Frist, um eine
Replik abzugeben sowie sich zur Ausdehnung des Verfahrens auf Dr. med. H.___ zu
äussern und Einwände gegen diesen Gutachter zu erheben. Ausserdem wird der
Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt (A.S.
38 f.).
2.4 Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Replik vom 29. Januar 2021 folgende Anträge stellen (A.S. 51 ff.):
1.
Es sei das Verfahren
auf Dr. med. H.___ auszudehnen.
2.
a) Es sei eine
andere Gutachterstelle als die B.___ mittels Losverfahren zu bestimmen.
b) Eventualiter: Der B.___ seien die
folgenden Fragen zu unterbreiten:
1.
Sind die Dres. C.___,
H.___ und D.___ auch für weitere Gutachterstellen als Gutachter tätig? Falls
ja, wer für welche Gutachterstellen?
2.
Waren diese Gutachter
im Zeitpunkt des Erlasses vom 27. August 2020 noch für andere Gutachterstellen
tätig? Falls ja, wer für welche Gutachterstellen?
3.
Gemäss
www.medregom.admin.ch besteht zwischen den Dres. C.___ und H.___ einerseits und
der J.___ GmbH des ehemaligen RAD-Arztes der [Beschwerdegegnerin], Dr. med. K.___,
eine Verbindung. Welche?
3.
Es sei die
beiliegende anonymisierte Verfügung der IV-Stelle [...] vom 28. Januar
2021 in Kopie als Urkunde 5 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
4.
Es sei der beiliegende
Artikel («Das Geschäft mit den Gutachten» aus Surprise Nr. 485 als Urkunde
6 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
5.
Unter Kosten -und
Entschädigungsfolge.
2.5 Die
Vizepräsidentin dehnt das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2021 auf die
Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Experten Dr. med. H.___ aus
(A.S. 55 f.).
2.6 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 8. Februar 2021 auf eine Duplik
(A.S. 57).
2.7 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 17. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 59
ff.), welche am 19. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
geht (A.S. 63).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 27. August 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob eine andere Gutachterstelle als die B.___ resp. andere Gutachter
als die Dres. C.___, D.___ und H.___ mit der Begutachtung zu betrauen sind.
Die Gutachterin Dr. med. E.___, welche durch Dr. med. H.___ ersetzt worden ist,
interessiert demgegenüber nicht mehr.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind,
müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (fortan: BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die
Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s.
Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI,
Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll
generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende
Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie mittlerweile gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei
SuisseMED@P eine elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf.
Dieser füllt sich vor jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen,
die in den erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen und
in der Lage sind, das Gutachten in der gewünschten Sprache und der erwarteten
Bearbeitungszeit zu verfassen. Sodann erfolgt die Auswahl nach einem
programmierten Algorithmus. Welche Stellen bei einer bestimmten Vergabe zur Auswahl
standen, ist nicht erkennbar; da keine Mindestanzahl von Gutachterstellen
vorgegeben ist, kann es also auch sein, dass bei einer bestimmten Ziehung
effektiv nur eine einzige Gutachterstelle zur Auswahl stand. Dies ist jedoch
nicht zu beanstanden. Entscheidend ist nämlich, dass die Vergabe dem Zugriff
von aussen entzogen ist und weder von der Invalidenversicherung noch von
anderen Personen gesteuert oder beeinflusst werden kann (Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2021
E. II. 2.1.1). Die Zielsetzung im Leit-entscheid BGE 137 V 210 ist damit
verwirklicht worden und das SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Wohl hat das Bundesgericht betont, es werde die
Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen weiterhin
beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte (a.a.O.,
E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine Entscheide ergangen, welche
konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über SuisseMED@P feststellen würden.
2.2
Nach erfolgter Zuteilung durch
SuisseMED@P teilt die IV-Stelle der versicherten Person die Gutachterstelle und
die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen nebst den entsprechenden
Facharzttiteln mit (Rz 2077.8 KSVI). Die versicherte Person erhält eine Frist
von zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.8 KSVI). Sie kann die
Gutachterpersonen aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 ATSG). Darunter
fällt namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters. Es können – über die
gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus – sämtliche Gründe vorgebracht werden, die
eine Gutachterperson als nicht mehr unabhängig und unvoreingenommen erscheinen
lassen (Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer
Gutachten in der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; s.a. Rz
2077.10
KSVI).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt einmal
vor, die Gutachterstellen H.___, F.___ und G.___ würden von denselben Personen
beherrscht, wodurch das Zufallsprinzip umgangen werde (A.S. 10 + 53). Das
Versicherungsgericht hat sich mit diesem Einwand bereits im Urteil
VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 befasst und ihn verworfen (s. dortige E. II.
3.2). Es erwog, unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Luzern
5V 19 326 vom 25. Mai 2020, die L.___ AG habe 2019 die Stammanteile
der Gutachterstelle B.___ übernommen. Seither amte Herr M.___ in dieser
Gutachterstelle als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Er gehöre zudem den
Verwaltungsräten der L.___ AG und der Gutachterstelle B.___ an. Demgegenüber
bestünden zwischen der Gutachterstelle G.___ einerseits sowie den
Gutachterstellen F.___ und B.___ andererseits keine solchen Verbindungen. Ausserdem
fehle es an konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterstelle G.___ das F.___
und die B.___ auf andere Weise beeinflusse. Bei dieser Sachlage sei entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erwiesen, dass die drei
Gutachterstellen versucht hätten, das Zufallsprinzip durch ein koordiniertes
Vorgehen auszuhebeln.
Diese Ausführungen haben immer noch
Gültigkeit, ist doch gemäss den Handelsregistereinträgen der drei
Gutachterstellen keine relevante Veränderung eingetreten (s. G.___
(chregister.ch), B.___ (chregister.ch) sowie F.___
(chregister.ch), alle Websites zuletzt besucht am 18. März 2021); der
Umstand, dass die B.___ am 21. Januar 2021, also nach der angefochtenen
Verfügung, von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft mit M.___ als
Verwaltungsrat umgewandelt wurde, ist unerheblich. Somit ist nach wie vor nur
die Verbindung zwischen den Gutachterstellen B.___ und H.___ durch den jeweils
involvierten M.___ belegt, was für sich allein nicht genügt, um diesen irgendwelche
Machenschaften zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin bringt im hiesigen
Verfahren keine neuen Umstände vor, welche die Sache in einem anderen Licht
erscheinen liessen. Sie verweist lediglich auf den Artikel im Strassenmagazin
Surprise vom 12. November 2020 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6). Dieser Artikel
befasst sich mit der Frage, welche Verflechtungen zwischen den Gutachterstellen
G.___, F.___ und B.___ bestehen, enthält dazu aber keine belegbaren Fakten,
sondern nur Vermutungen; er bezieht sich an einer Stelle sogar ausdrücklich auf
«Gerüchte» (S. 3), weshalb er nicht als verlässliche Quelle gelten kann. Es
bleibt daher dabei, dass Verbindungen zwischen der hier ausgelosten Gutachterstelle
B.___ und den beiden anderen Stellen, welche die Gutachtenvergabe über
SuisseMED@P beeinflusst haben könnten, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Gutachter C.___, D.___ und H.___ seien neben der B.___ noch für
weitere Gutachterstellen tätig, was Sinn und Zweck des Losverfahrens torpediere.
Durch ständige Wanderungen der Experten innerhalb der verdächtigen
Gutachterstellen solle dieser Missstand offenbar vertuscht werden. Das BSV habe
denn auch die Gutachterstellen mit Schreiben vom 26. November 2019 (IV-Nr. 74
S. 6 f.) dazu aufgefordert, die Gutachterteams künftig so zusammenzusetzen,
dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen
höchstens auf einen einzelnen Gutachter beschränke (A.S. 9 f. / 52 f.).
3.2.2
Das angerufene Schreiben des BSV
vom 26. November 2019 stellt, ebenso wie Weisungen, welche das BSV als
administrative Aufsichtsbehörde den verfügenden IV-Stellen erteilt, keine
Rechtsnorm dar und ist damit für das Gericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt
Weisungen immerhin und weicht nicht ohne triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie
eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen
(BGE 133 V 257 E. 3.2 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Gemäss
Bundesgericht könnte die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via
SuisseMED@P in der Tat durch den Umstand untergraben werden, dass eine
medizinische Fachperson gleichzeitig bei verschiedenen Gutachterstellen tätig
ist. Wenn aber eine Gutachterperson in zwei Gutachterstellen eingesetzt werde,
so könne von einer Scheinauslosung keine Rede sein. Das Bundesgericht liess
offen, ob und bei welcher Häufung einer Gutachtertätigkeit desselben Arztes für
mehrere Abklärungsstellen das Zufallsprinzip als nicht mehr gewahrt zu gelten
habe (Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin rügt
konkret, dass Dr. med. D.___ auch noch bei zwei weiteren Gutachterstellen tätig
sei, nämlich der I.___ und dem N.___ (s. dazu BB-Nr. 5), und ausserdem bis vor
kurzem noch bei der G.___. Bei Dr. med. H.___ wiederum spricht die
Beschwerdeführerin davon, dass es immer wieder Überschneidungen gebe
(A.S. 53), während sie Dr. med. C.___ zwar ebenfalls ersetzt haben will,
aber nicht weiter darauf eingeht, bei welchen anderen Gutachterstellen als der B.___
er noch aktiv sein soll. Aus diesen Vorbringen ergibt sich indes nichts für die
Beschwerdeführerin:
3.2.3.1
Das N.___ gehört nicht zu den 21
Gutachterstellen in der Deutschschweiz, welche über einen Vertrag mit dem BSV
nach Artikel 72bis IVV verfügen (Liste Gutachterstellen mit
Vereinbarung nach Art. 72bis IVV DE 01.03.2021 (4).pdf), weshalb es bei der
Vergabe von Begutachtungsaufträgen über SuisseMED@P gar nicht berücksichtigt
wird (s. E. II. 2.1 hiervor). Da aber hier diese Vergabe streitig
ist, spielt es keine Rolle, dass Dr. med. D.___ neben der Gutachterstelle B.___
auch noch beim N.___ tätig ist.
3.2.3.2
Gemäss der Internet-Recherche
des Gerichts legen von den Gutachterstellen in der Deutschschweiz, welche über
einen Vertrag mit dem BSV verfügen, elf ihre Gutachterteams offen (die B.___
nicht mitgezählt). Eine Überschneidung mit den im vorliegenden Fall
vorgesehenen Gutachtern besteht hier nur insoweit, als Dr. med. H.___ neben
der B.___ auch bei der G.___ beschäftigt ist […], während Dr. med. D.___
seine Tätigkeit dort unbestrittenermassen eingestellt hat (s. A.S. 53
oben). Bei den übrigen zehn Gutachterstellen dagegen sind weder Dr. med. C.___
noch Dr. med. D.___ oder Dr. med. H.___ aktiv:
· O.___ […]
· P.___ […]
· Q.___ […]
· R.___ […]
· S.___ […]
· T.___ […]
· U.___ […]
· V.___ […]
· F.___ […]
· W.___ […]
Weiter ist es gerichtsnotorisch, dass
Dr. med. D.___ auch noch für die Gutachterstelle I.___, deren Gutachterteam
online nicht abrufbar ist, arbeitet (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2021 E. I. 1.2.2)
Belegt ist somit, dass die Dres. D.___
und H.___ neben der B.___ jeweils noch für eine andere Gutachterstelle tätig
sind. Weitere Abklärungen über die Gutachtertätigkeit der Dres. C.___, D.___
und H.___, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, erübrigen sich. Zwar trifft
es zu, dass nicht bei allen 20 Gutachterstellen (ohne B.___), welche für die
Auftragsvergabe über SuisseMED@P in Frage kommen, die beschäftigten Gutachter
bekannt sind. Wenn sich aber aus einer Stichprobe von zehn Gutachterstellen von
insgesamt 20 nur eine einzige aktuelle Überschneidung mit der B.___ ergibt, dann
erscheint es als unwahrscheinlich, dass bei den zehn anderen Stellen, deren
Gutachter nicht bekannt sind, zahlreiche Überschneidungen bestehen, welche über
die eine, welche bei der I.___ belegt ist, hinausgehen. Dies muss umso mehr
gelten, als die Beschwerdeführerin ihren Beweisantrag nur sehr summarisch begründet.
Lediglich bei Dr. med. D.___ gibt sie eine weitere Gutachterstelle an.
Eigentlich müssten aber mehr Belege greifbar sind, wenn Dr. med. D.___ tatsächlich
gleichzeitig bei einer grossen Anzahl Gutachterstellen aktiv wäre. Bei Dr. med.
H.___ wiederum spricht die Beschwerdeführerin nur sehr vage davon, dass es
«immer wieder» zu Überschneidungen komme, während sie bei Dr. med. C.___
noch nicht einmal dies ausdrücklich behauptet. Es mutet seltsam an, dass die
Beschwerdeführerin nicht genauer angibt, warum sie von einer umfangreichen
Mehrfachtätigkeit der vorgesehenen Gutachter ausgeht. Vielmehr drängt sich der
Eindruck auf, dass es sich hier um blosse Spekulationen handelt, die keine
weiteren Erhebungen gebieten. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Rechtsschriften der Auffassung ist, hinter den
Gutachterstellen G.___, F.___ und B.___ stünden mehr oder weniger die gleichen
Ärzte. Gerade dies hat sich aber nicht bestätigt, liegt diesbezüglich doch nur
eine einzige Überschneidung vor. Hier wird deutlich, dass die
Beschwerdeführerin blosse Mutmassungen anstellt.
3.2.3.3
Zusammenfassend ist als
überwiegend wahrscheinliches Beweisergebnis festzuhalten, dass von den drei
Gutachtern der B.___ zwei auch noch für jeweils eine andere Gutachterstelle
tätig sind. Angesichts dessen kann noch nicht davon gesprochen werden kann,
dass das Zufallsprinzip vereitelt werde. Dafür müssten deutlich umfangreichere
Überschneidungen zwischen einer grösseren Zahl von Gutachterstellen vorliegen
(s. Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.83 vom 6. Oktober
2020.
E. II. 3.3 sowie VSBES.2020.175 vom 23. Februar 2020
E. II. 2.2.2), was hier nicht der Fall ist. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass sich die Bedeutung von personellen Überschneidungen
zwischen einzelnen Gutachterstellen relativiert, wenn davon (in der
Deutschschweiz) 21 zur Auswahl stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
3.2.4
Die Beschwerdeführerin verweist weiter
darauf, dass die Dres. C.___ und H.___ gemäss Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch)
als Adresse auch die Anschrift der J.___ GmbH von Dr. med. K.___, vormals Arzt
beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD), angeben
würden. Dies trifft zwar zu, doch ist unklar, was sich daraus ergeben soll. Soweit
die Beschwerdeführerin andeuten will, dass die Gutachter in einer unzulässigen
Verbindung zur Beschwerdegegnerin stehen, wäre dies nicht stichhaltig. Da Dr.
med. K.___ nicht mehr beim RAD beschäftigt ist, sind nämlich allfällige geschäftliche
Kontakte zu den Gutachtern nicht geeignet, deren Unabhängigkeit zu tangieren.
3.2.5
Ansonsten bringt die
Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter vor. Sie
nennt namentlich keine konkreten Umstände, welche geeignet wären, den Anschein
einer Befangenheit zu erwecken.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
4.
4.1
Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 17. Februar 2021 (A.S. 60 ff.)
weist einen Zeitaufwand von 9,26 Stunden aus, was insgesamt als angemessen
erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 ergibt sich so eine
Entschädigung von CHF 1'666.80.
Was die Auslagen über CHF 134.10
betrifft, so sind die 81 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§
161.
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 93.60.
Einschliesslich CHF 135.55
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft sich die Entschädigung des
Dispositiv
unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total CHF 1'895.95.
4.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 498.65
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 2'394.60), wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem
Stundenansatz von CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen
ist. Da sich die Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht
äussern konnte und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen
definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt (BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der
Nachzahlungsanspruch nach dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00
(vgl. § 160 Abs. 2 i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorliegt, die einen höheren Ansatz
vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin eingereichte Vollmacht vom 7. Oktober 2019
(IV-Nr. 46), auf welche in der Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 7),
spricht zwar von den «nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden
diese nicht beigelegt.
5. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(s. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'895.95.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
498.65 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann