VSBES.2020.20
Krankenversicherung KVG
26. August 2020Deutsch16 min
dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 von der Beschwerdeführerin A.___
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Spezial-Inkasso, Postfach, 8081
Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 21. November 2019)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1953, ist seit 2016 bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung versichert.
1.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2019
(HAS [Helsana-Akten zu Stellungnahme vom 27. Mai 2020] 23) hielt die
Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin schulde ihr den Betrag von CHF
4'145.05, welcher sich zusammensetze aus ausstehenden Prämien vom Januar 2018
bis Juni 2019 im Betrag von CHF 3'744.20, einer Mahngebühr von CHF 240.00
sowie einem aufgelaufenen Zinsbetrag von CHF 160.85. Die dagegen am 8.
Juli 2019 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (HAS 24) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) ab, wobei sie darin den Zinsbetrag nicht mehr zum Gesamtbetrag dazu
addierte, sondern Zinsen von 5 % auf den Betrag von CHF 3'744.20 seit
1. September 2018 verlangte.
2. Mit Schreiben vom 24. Januar
2020 (Datum Postaufgabe) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 21. November 2019 und verlangt dessen Aufhebung.
3. Mit Verfügung vom 30. Januar
2020 (A.S. 11 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,
dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 von der Beschwerdeführerin A.___
am 5. Dezember 2019 entgegengenommen und die darauffolgende Beschwerde am 24.
Januar 2020 der tschechischen Post übergeben worden sei. Mit Empfang am 5.
Dezember 2019 wäre die 30-tägige Rechtsmittelfrist jedoch am 20. Januar 2020
abgelaufen, womit die Beschwerde vom 21. Januar 2020 nicht rechtzeitig erfolgt wäre.
Das Verfahren werde somit auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
beschränkt. Den Parteien werde Frist gesetzt, sich hierzu bis spätestens
20. Februar 2020 zu äussern.
4. Mit Stellungnahme vom 18.
Februar 2020 (A.S. 14) führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 3. Januar
2020 bei der Helsana angerufen und mit Herrn B.___ gesprochen, da sie nicht
gewusst habe, wie man die Fristen bei Feiertagen rechne. Herr B.___ habe ihr
die Auskunft gegeben, die Frist ende am 27. Januar 2020. Das Telefonat sei aus
dem von ihr eingereichten Telefonauszug ersichtlich. Zudem sei das Gespräch von
der Helsana aufgenommen worden und ihr Ehemann, C.___, habe das Gespräch auch
mitgehört.
5. Mit Stellungnahme vom 19.
Februar 2020 (A.S. 15 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die
Beschwerde vom 21. Januar 2020 sei nicht einzutreten. Zur Begründung hält die
Beschwerdegegnerin fest, die 30-tägige Beschwerdefrist habe am 6. Dezember 2020
zu laufen begonnen und sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 20. Januar
2020 abgelaufen. Somit sei die Beschwerde vom 24. Januar 2020 verspätet.
6. Mit Verfügung vom 28. Februar
2020 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, bis 20. März 2020
zu den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend telefonischer Abklärungen bei
Hr. B.___ bezüglich des Fristenablaufs Stellung zu nehmen. Innert gleicher
Frist habe die Beschwerdegegnerin dem Gericht die besagte Tonaufnahme des
Telefongesprächs vom 3. Januar 2020 (Zeit 14:51 h, Dauer 34 Minuten 56 Sekunden
/ s. Beilage detaillierter Verbindungsnachweis Sunrise vom 1. Februar 2020)
zukommen zu lassen.
7. Mit Stellungnahme vom 11. März
2020 (A.S. 24 f.) führt die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, die
Beschwerdeführerin habe beim Telefonat mit Herrn B.___ angegeben, den
Einspracheentscheid am 12. Dezember 2020 erhalten zu haben. Deshalb habe ihr
Herr B.___ mitgeteilt, falls sie den Entscheid am 12. Dezember 2019 erhalten
habe, so ende die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020. Herr B.___ habe mehrmals
bekräftigt, dass dieses Datum nur das Ende der Beschwerdefrist darstelle, wenn
die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erst am 12. Dezember 2019
erhalten habe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht
sämtliche Telefongespräche aufzeichne. Auch das Telefongespräch vom 3. Januar
2020 sei nicht aufgezeichnet worden.
8. Mit Stellungnahmen vom 18. März
2020 (A.S. 27 ff.) und 10. April 2020 (A.S. 32 ff.) verweist die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
9. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020
(A.S. 36 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, sie ziehe
nach vorläufiger Würdigung der Akten und unpräjudiziell in Erwägung, die Rechtzeitigkeit
der Beschwerde zu bejahen. Deshalb werde die Verfahrensbeschränkung aufgehoben.
Der Beschwerdegegnerin werde Frist gesetzt, bis 28. Mai 2020 zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen.
Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin werde die
Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, abschliessend dazu Stellung zu nehmen.
10. Mit Stellungnahmen vom 27. Mai
2020 (A.S. 39 ff.) bzw. 11. Juni 2020 (A.S. 50 ff.) lassen sich die
Parteien abschliessend vernehmen.
11. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide kann
gemäss Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beim kantonalen
Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Rechtsmittel ist nach Art. 60
Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides
einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar
(Art. 60 Abs. 2 ATSG).
1.2
Gemäss Art. 38 Abs. 4
lit. c ATSG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom
18.
Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Schriftliche Eingaben
müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39
Abs. 1 ATSG). Art. 39 Abs. 1 ATSG ist auf die Einreichung einer
Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht direkt anwendbar. Die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit feststehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Art. 60 ATSG, S. 788, Rz. 15).
1.3
Im vorliegenden Fall ging der
Einspracheentscheid vom 21. November 2019 der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen am 5. Dezember 2019 zu. Dies wird durch die
Sendungsverfolgung der Post, mit welcher das Zustelldatum des per Einschrieben
versandten Einspracheentscheides überprüft werden kann, bestätigt. Somit lief
die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des in E. II. 1.2
erwähnten Fristenstillstandes am 20. Januar 2020 ab. Die von der
Dispositiv
Beschwerdeführerin am 24. Januar 2020 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht
jedoch geltend, sie habe sich am 3. Januar 2020 telefonisch wegen der
Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdegegnerin erkundigt und die Auskunft
erhalten, die Beschwerdefrist laufe am 27. Januar 2020 ab. Somit ist im
Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 41 ATSG
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln.
2.2 Ist die einsprechende Person
oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu
handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht
und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin zwar nicht explizit die Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist verlangt. In dem sie aber am 24. Januar 2020 – verspätet –
Beschwerde erhebt und in ihren Rechtsschriften geltend macht, sie habe sich bezüglich
der Rechtsmittelfrist auf die Aussage eines Mitarbeiters der
Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020 ablaufe,
verlassen, ist von einem sinngemässen und rechtzeitig eingereichten Gesuch um
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist auszugehen. Somit ist auf dieses Gesuch
einzutreten.
2.3
2.3.1 Bei der Fristwiederherstellung
handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der im
Sozialversicherungsverfahren in Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG geregelt
ist. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene
Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung respektive Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRICIA EGLI, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2016, Art. 24 N. 6). Da das Versicherungsgericht im Hauptverfahren zuständig
ist, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden
Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.
2.3.2 Art. 41 ATSG lässt die
Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht
(«unverschuldeterweise»). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf
einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn
es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem
Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren
(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345). Zur Frage,
unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht
eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen
bei schweren Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007,
8C_464/2007; BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite
nicht ohne Weiteres absehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006,
U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen
Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks- oder Todesfall in der
Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer Landesabwesenheit, aber auch
weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht
unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Eine
Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der
Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar
2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256).
Überdies können auch subjektive Umstände
eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in diesen Fällen eine
Säumnis, wenn es der Pflichtige an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen
lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf
ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet kann
ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
Partei respektive der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, welche
der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.
Eine Wiederherstellung einer Frist kann
sich schliesslich auch rechtfertigen, wenn eine Partei durch unrichtige
gerichtliche Auskünfte oder Belehrungen oder durch Verfahrensfehler in einen
Irrtum versetzt wurde, der sie an der rechtzeitigen Vornahme einer
Rechtsvorkehr hinderte. Wiederherstellung wurde sodann in Fällen von
unrichtigen Auskünften der zuständigen Behörden bezüglich der Möglichkeit sowie
des Fristenlaufs von Rechtmitteln gewährt, namentlich durch unrichtige
Rechtsmittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefochtenen
Entscheid getroffen hat (ZPO-Kommentar, Basel 2013, 2. Auflage, S. 809, Rz. 29;
BGE 76 I 355).
2.4 Gestützt auf die vorliegenden
Rechtsschriften steht unbestrittenermassen fest, dass der Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin, Herr B.___, der Beschwerdeführerin auf telefonische
Nachfrage am 3. Januar 2020 die Auskunft erteilte, die Frist zur Erhebung der
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ende am 27. Januar
2020. Nicht nachgewiesen und von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten ist
dagegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe beim
Telefonat mit Herrn B.___ angegeben, den Einspracheentscheid am 12. Dezember
2020 erhalten zu haben. Deshalb habe ihr Herr B.___ mitgeteilt, falls sie den
Entscheid am 12. Dezember 2019 erhalten habe, so ende die Beschwerdefrist
am 27. Januar 2020. Eine Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 3. Januar 2020 existiert
zudem nicht, wie vorgehend ausgeführt (E. I. 6. hiervor). Somit bleibt als
erstelltes Faktum einzig die erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach
die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020 ablaufe. Diese Auskunft der
Beschwerdegegnerin ist zudem als von einer zuständigen Behörde zu qualifizieren
erfolgt (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor; BGE 76 I 189). Die Beschwerdeführerin
durfte demnach auf diese Angaben vertrauen, so dass die Rechtsmittelfrist
wiederherzustellen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu bejahen ist. Somit
ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. In materieller Hinsicht macht
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss geltend, sie habe die
Versicherung bei der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 gekündigt. Jedoch
habe diese die Kündigung nicht akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe sich
zudem geweigert, der Beschwerdeführerin das Formular E 121 zu schicken, da die
Beschwerdeführerin weiterhin bei ihr versichert sei. Am 29. Dezember 2018 (recte:
2017; vgl. Beschwerdebeilage 4) habe sie sich zwecks Ausreise nach D.___
angemeldet. Da sie nicht zu der viel billigeren E.___-Versicherung habe
wechseln dürfen und sich ohne das Formular E 121 nicht bei der staatlichen
CZ-Kasse habe anmelden können, welche gratis gewesen wäre, habe sie sich in D.___
am gleich Tag privat und teuer versichern lassen müssen. Am 27. Februar
2018 habe sie die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung von der
obligatorischen Krankenversicherung ersucht, welche jedoch abgelehnt wurde.
Zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr bestehe aber überhaupt kein Vertrag.
Die Beschwerdegegnerin könne keinen solchen vorlegen. Zudem habe sie seit 2016
jährlich gekündigt. Sie habe alle Prämien bis 31. Dezember 2017 bezahlt. Es
habe keine offenen Rechnungen gegeben. Sie habe im Oktober 2017 wegen der
beabsichtigten Auswanderung gekündigt. Trotzdem verweigere ihr die Beschwerdegegnerin
den Versicherungswechsel. Sodann habe sie nach Ablauf ihrer CZ-Versicherung
eine neue schweizerische Krankenversicherung gesucht und sei nun seit dem
1. April 2019 bei der E.___ versichert. Zudem verbiete das Bundesgericht
eine Doppelversicherung. Somit seien die Forderung von CHF 3'744.20 sowie 5 %
Verzugszins und CHF 240.00 Mahnspesen nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin beziehe in der Schweiz
eine Rente und sei somit trotz ihrer Ausreise nach D.___ weiterhin in der
Schweiz krankenversicherungspflichtig. So bestehe zwischen der Schweiz und D.___
kein entsprechendes Abkommen, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein
Wahlrecht habe. Das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei denn
auch von der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit Entscheid vom 5. März 2018
rechtskräftig abgelehnt worden. Mit der Beschwerdeführerin habe bereits vor
ihrer Auswanderung ein Versicherungsverhältnis im Bereich der Grundversicherung
bestanden. Nach bzw. im Zeitpunkt der Auswanderung habe die Beschwerdeführerin
den Versicherer in der Schweiz jedoch nicht gewechselt. Da das
Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer erst aufgelöst werden könne,
sofern eine Bestätigung eines Nachversicherers eingereicht werde, habe aufgrund
Fehlens einer solchen Bestätigung das Versicherungsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin ohnehin nicht aufgelöst werden können. Zudem sei das
Versicherungsverhältnis mit der E.___ wieder aufgehoben worden, weil die
Beschwerdeführerin aufgrund offener Prämien die Versicherung nicht habe
wechseln können.
Streitig und zu prüfen ist somit
einerseits, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Auswanderung und ihrer
vorgenommenen Kündigung im Oktober 2017 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin
versichert ist und ihr daher die Monatsprämien von Januar 2018 bis Juni 2019
schuldet und andererseits, ob die Beschwerdeführerin im April 2019 ihre
Krankenversicherung wechseln konnte. Zudem ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für ausstehende Prämien Mahnkosten
und Verzugszinsen schuldet.
4. Vorab ist festzuhalten, dass
der ausstehende Prämienbetrag von CHF 3'744.20 hinsichtlich der Höhe nicht
bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen
Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (HAS 13, 18, 22 und
23).
5. Rentner sind in dem Staat
krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen
und Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich,
Portugal und Spanien wird ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im
Wohnstaat eingeräumt, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während
eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in
der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung
über die Krankenversicherung (KVV) i.V.m. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen
bzw. Anhang XI zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004).
Die Beschwerdeführerin ist
unbestrittenermassen Bezügerin einer Rente aus der Schweiz, erhält aber sonst
keine Rentenleistungen eines anderen Landes (vgl. HAS 11). Da
zwischen der Schweiz und ihrem jetzigen Wohnland D.___ keine Vereinbarung
bezüglich eines Wahlrechts besteht, ist die Beschwerdeführerin somit weiterhin
in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Darüber hat denn auch die gemäss
Art. 18 Abs. 2bis KVG zuständige Gemeinsame Einrichtung KVG mit Verfügung vom
5. März 2018 bereits rechtskräftig entschieden (HAS 11). Darauf wird verwiesen.
6. Damit ist eine ununterbrochene
Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstellt. Die
Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, innerhalb der Schweiz den
Krankenversicherer grundsätzlich frei zu wählen. Voraussetzungen hierfür sind neben
der Einhaltung der Kündigungsfrist unter anderem, dass der neue Versicherer dem
bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne
Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige
Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person,
ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm
der neue Versicherer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Im Zeitpunkt
der Kündigung vom 23. Oktober 2017 legte die Beschwerdeführerin aber
unbestrittenermassen keine solche Bestätigung eines anderen schweizerischen
Krankenversicherers vor. Die Beschwerdeführerin machte als Kündigungsgrund
lediglich die Auswanderung geltend (HAS 2). Die Beschwerdegegnerin durfte
demnach die Beschwerdeführerin Ende 2017 nicht aus dem Versicherungsvertrag
entlassen.
In der Folge bezahlte die
Beschwerdeführerin ab Januar 2018 der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen
keine Krankenversicherungsprämien mehr. In Abweichung von Artikel 7 KVG kann
die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die
ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten
nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Demnach ist es ebenfalls
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis
dato – und trotz zwischenzeitlichem Abschlusses eines anderen
Versicherungsvertrages mit der E.___ – nicht aus dem Versicherungsvertrag
entlassen hat. Somit sind auch die vorliegend von der Beschwerdegegnerin
geforderten Krankenkassenprämien von Januar 2018 - Juni 2019 im Betrag von
CHF 3'744.20 geschuldet.
7. Bei Verzug der Zahlung von
Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig,
sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der
Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten
der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12.
Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten
finden ihre Grundlage in Ziff. 5.5 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG
(Versicherungsbedingungen [VB] BASIS – die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der Helsana, Ausgabe 1. Juli 2016). Die geltend
gemachten Mahngebühren von total CHF 240.00 erscheinen angesichts der
ausstehenden Prämien von insgesamt 18 Monaten angemessen.
8. Die Prämien sind im Voraus und
in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins
auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr
(Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den
Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des
Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5).
Unter den gegebenen Umständen sind die geforderten Verzugszinse von 5 % seit
1. September 2018 auf den Betrag von CHF 3'744.20 nicht zu beanstanden.
9. Die Beschwerde wird demnach
abgewiesen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'984.20 sowie 5 %
Verzugszins seit 1. September 2018 auf den Betrag von CHF 3'744.20 zu bezahlen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_639/2020 vom 27. Oktober 2020 nicht ein.