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Entscheid

VSBES.2020.20

Krankenversicherung KVG

26. August 2020Deutsch16 min

dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 von der Beschwerdeführerin A.___

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Spezial-Inkasso, Postfach, 8081

Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 21. November 2019)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1953, ist seit 2016 bei der Helsana Versicherungen AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung versichert.

1.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2019

(HAS [Helsana-Akten zu Stellungnahme vom 27. Mai 2020] 23) hielt die

Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin schulde ihr den Betrag von CHF

4'145.05, welcher sich zusammensetze aus ausstehenden Prämien vom Januar 2018

bis Juni 2019 im Betrag von CHF 3'744.20, einer Mahngebühr von CHF 240.00

sowie einem aufgelaufenen Zinsbetrag von CHF 160.85. Die dagegen am 8.

Juli 2019 von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (HAS 24) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. November 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) ab, wobei sie darin den Zinsbetrag nicht mehr zum Gesamtbetrag dazu

addierte, sondern Zinsen von 5 % auf den Betrag von CHF 3'744.20 seit

1. September 2018 verlangte.

2. Mit Schreiben vom 24. Januar

2020 (Datum Postaufgabe) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 21. November 2019 und verlangt dessen Aufhebung.

3. Mit Verfügung vom 30. Januar

2020 (A.S. 11 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest,

dass der Einspracheentscheid vom 21. November 2019 von der Beschwerdeführerin A.___

am 5. Dezember 2019 entgegengenommen und die darauffolgende Beschwerde am 24.

Januar 2020 der tschechischen Post übergeben worden sei. Mit Empfang am 5.

Dezember 2019 wäre die 30-tägige Rechtsmittelfrist jedoch am 20. Januar 2020

abgelaufen, womit die Beschwerde vom 21. Januar 2020 nicht rechtzeitig erfolgt wäre.

Das Verfahren werde somit auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde

beschränkt. Den Parteien werde Frist gesetzt, sich hierzu bis spätestens

20. Februar 2020 zu äussern.

4. Mit Stellungnahme vom 18.

Februar 2020 (A.S. 14) führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 3. Januar

2020 bei der Helsana angerufen und mit Herrn B.___ gesprochen, da sie nicht

gewusst habe, wie man die Fristen bei Feiertagen rechne. Herr B.___ habe ihr

die Auskunft gegeben, die Frist ende am 27. Januar 2020. Das Telefonat sei aus

dem von ihr eingereichten Telefonauszug ersichtlich. Zudem sei das Gespräch von

der Helsana aufgenommen worden und ihr Ehemann, C.___, habe das Gespräch auch

mitgehört.

5. Mit Stellungnahme vom 19.

Februar 2020 (A.S. 15 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, auf die

Beschwerde vom 21. Januar 2020 sei nicht einzutreten. Zur Begründung hält die

Beschwerdegegnerin fest, die 30-tägige Beschwerdefrist habe am 6. Dezember 2020

zu laufen begonnen und sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 20. Januar

2020 abgelaufen. Somit sei die Beschwerde vom 24. Januar 2020 verspätet.

6. Mit Verfügung vom 28. Februar

2020 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, bis 20. März 2020

zu den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend telefonischer Abklärungen bei

Hr. B.___ bezüglich des Fristenablaufs Stellung zu nehmen. Innert gleicher

Frist habe die Beschwerdegegnerin dem Gericht die besagte Tonaufnahme des

Telefongesprächs vom 3. Januar 2020 (Zeit 14:51 h, Dauer 34 Minuten 56 Sekunden

/ s. Beilage detaillierter Verbindungsnachweis Sunrise vom 1. Februar 2020)

zukommen zu lassen.

7. Mit Stellungnahme vom 11. März

2020 (A.S. 24 f.) führt die Beschwerdegegnerin sinngemäss aus, die

Beschwerdeführerin habe beim Telefonat mit Herrn B.___ angegeben, den

Einspracheentscheid am 12. Dezember 2020 erhalten zu haben. Deshalb habe ihr

Herr B.___ mitgeteilt, falls sie den Entscheid am 12. Dezember 2019 erhalten

habe, so ende die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020. Herr B.___ habe mehrmals

bekräftigt, dass dieses Datum nur das Ende der Beschwerdefrist darstelle, wenn

die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid erst am 12. Dezember 2019

erhalten habe. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht

sämtliche Telefongespräche aufzeichne. Auch das Telefongespräch vom 3. Januar

2020 sei nicht aufgezeichnet worden.

8. Mit Stellungnahmen vom 18. März

2020 (A.S. 27 ff.) und 10. April 2020 (A.S. 32 ff.) verweist die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.

9. Mit Verfügung vom 7. Mai 2020

(A.S. 36 f.) hält die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, sie ziehe

nach vorläufiger Würdigung der Akten und unpräjudiziell in Erwägung, die Rechtzeitigkeit

der Beschwerde zu bejahen. Deshalb werde die Verfahrensbeschränkung aufgehoben.

Der Beschwerdegegnerin werde Frist gesetzt, bis 28. Mai 2020 zu den

Vorbringen der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen.

Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin werde die

Beschwerdeführerin Gelegenheit erhalten, abschliessend dazu Stellung zu nehmen.

10. Mit Stellungnahmen vom 27. Mai

2020 (A.S. 39 ff.) bzw. 11. Juni 2020 (A.S. 50 ff.) lassen sich die

Parteien abschliessend vernehmen.

11. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Einspracheentscheide kann

gemäss Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beim kantonalen

Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Rechtsmittel ist nach Art. 60

Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides

einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar

(Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.2

Gemäss Art. 38 Abs. 4

lit. c ATSG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom

18.

Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Schriftliche Eingaben

müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39

Abs. 1 ATSG). Art. 39 Abs. 1 ATSG ist auf die Einreichung einer

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht direkt anwendbar. Die

Rechtzeitigkeit der Beschwerde muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit feststehen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,

Art. 60 ATSG, S. 788, Rz. 15).

1.3

Im vorliegenden Fall ging der

Einspracheentscheid vom 21. November 2019 der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen am 5. Dezember 2019 zu. Dies wird durch die

Sendungsverfolgung der Post, mit welcher das Zustelldatum des per Einschrieben

versandten Einspracheentscheides überprüft werden kann, bestätigt. Somit lief

die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des in E. II. 1.2

erwähnten Fristenstillstandes am 20. Januar 2020 ab. Die von der

Dispositiv

Beschwerdeführerin am 24. Januar 2020 erhobene Beschwerde ist demnach verspätet.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht

jedoch geltend, sie habe sich am 3. Januar 2020 telefonisch wegen der

Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdegegnerin erkundigt und die Auskunft

erhalten, die Beschwerdefrist laufe am 27. Januar 2020 ab. Somit ist im

Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 41 ATSG

unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln.

2.2 Ist die einsprechende Person

oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu

handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter

Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht

und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin zwar nicht explizit die Wiederherstellung der

Rechtsmittelfrist verlangt. In dem sie aber am 24. Januar 2020 – verspätet –

Beschwerde erhebt und in ihren Rechtsschriften geltend macht, sie habe sich bezüglich

der Rechtsmittelfrist auf die Aussage eines Mitarbeiters der

Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020 ablaufe,

verlassen, ist von einem sinngemässen und rechtzeitig eingereichten Gesuch um

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist auszugehen. Somit ist auf dieses Gesuch

einzutreten.

2.3

2.3.1 Bei der Fristwiederherstellung

handelt es sich um einen speziellen Rechtsbehelf, der im

Sozialversicherungsverfahren in Art. 41 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG geregelt

ist. Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene

Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte

Parteihandlung respektive Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRICIA EGLI, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2016, Art. 24 N. 6). Da das Versicherungsgericht im Hauptverfahren zuständig

ist, ist es auch für die Behandlung des vorliegenden

Fristwiederherstellungsgesuchs zuständig.

2.3.2 Art. 41 ATSG lässt die

Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht

(«unverschuldeterweise»). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf

einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn

es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem

Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren

(KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345). Zur Frage,

unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht

eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen

bei schweren Krankheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2007,

8C_464/2007; BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite

nicht ohne Weiteres absehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006,

U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen

Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücks- oder Todesfall in der

Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer Landesabwesenheit, aber auch

weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht

unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Eine

Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der

Frist nicht völlig ausschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar

2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256).

Überdies können auch subjektive Umstände

eine Wiederherstellung rechtfertigen. Vorwerfbar ist in diesen Fällen eine

Säumnis, wenn es der Pflichtige an der zumutbaren Aufmerksamkeit hat fehlen

lassen. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf

ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als unverschuldet kann

ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der

Partei respektive der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, welche

der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer

Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten.

Eine Wiederherstellung einer Frist kann

sich schliesslich auch rechtfertigen, wenn eine Partei durch unrichtige

gerichtliche Auskünfte oder Belehrungen oder durch Verfahrensfehler in einen

Irrtum versetzt wurde, der sie an der rechtzeitigen Vornahme einer

Rechtsvorkehr hinderte. Wiederherstellung wurde sodann in Fällen von

unrichtigen Auskünften der zuständigen Behörden bezüglich der Möglichkeit sowie

des Fristenlaufs von Rechtmitteln gewährt, namentlich durch unrichtige

Rechtsmittelbelehrung seitens der Amtsstelle, welche den angefochtenen

Entscheid getroffen hat (ZPO-Kommentar, Basel 2013, 2. Auflage, S. 809, Rz. 29;

BGE 76 I 355).

2.4 Gestützt auf die vorliegenden

Rechtsschriften steht unbestrittenermassen fest, dass der Mitarbeiter der

Beschwerdegegnerin, Herr B.___, der Beschwerdeführerin auf telefonische

Nachfrage am 3. Januar 2020 die Auskunft erteilte, die Frist zur Erhebung der

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2019 ende am 27. Januar

2020. Nicht nachgewiesen und von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten ist

dagegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe beim

Telefonat mit Herrn B.___ angegeben, den Einspracheentscheid am 12. Dezember

2020 erhalten zu haben. Deshalb habe ihr Herr B.___ mitgeteilt, falls sie den

Entscheid am 12. Dezember 2019 erhalten habe, so ende die Beschwerdefrist

am 27. Januar 2020. Eine Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 3. Januar 2020 existiert

zudem nicht, wie vorgehend ausgeführt (E. I. 6. hiervor). Somit bleibt als

erstelltes Faktum einzig die erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach

die Beschwerdefrist am 27. Januar 2020 ablaufe. Diese Auskunft der

Beschwerdegegnerin ist zudem als von einer zuständigen Behörde zu qualifizieren

erfolgt (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor; BGE 76 I 189). Die Beschwerdeführerin

durfte demnach auf diese Angaben vertrauen, so dass die Rechtsmittelfrist

wiederherzustellen und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu bejahen ist. Somit

ist auf die Beschwerde einzutreten.

3. In materieller Hinsicht macht

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss geltend, sie habe die

Versicherung bei der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2017 gekündigt. Jedoch

habe diese die Kündigung nicht akzeptiert. Die Beschwerdegegnerin habe sich

zudem geweigert, der Beschwerdeführerin das Formular E 121 zu schicken, da die

Beschwerdeführerin weiterhin bei ihr versichert sei. Am 29. Dezember 2018 (recte:

2017; vgl. Beschwerdebeilage 4) habe sie sich zwecks Ausreise nach D.___

angemeldet. Da sie nicht zu der viel billigeren E.___-Versicherung habe

wechseln dürfen und sich ohne das Formular E 121 nicht bei der staatlichen

CZ-Kasse habe anmelden können, welche gratis gewesen wäre, habe sie sich in D.___

am gleich Tag privat und teuer versichern lassen müssen. Am 27. Februar

2018 habe sie die Gemeinsame Einrichtung KVG um Befreiung von der

obligatorischen Krankenversicherung ersucht, welche jedoch abgelehnt wurde.

Zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr bestehe aber überhaupt kein Vertrag.

Die Beschwerdegegnerin könne keinen solchen vorlegen. Zudem habe sie seit 2016

jährlich gekündigt. Sie habe alle Prämien bis 31. Dezember 2017 bezahlt. Es

habe keine offenen Rechnungen gegeben. Sie habe im Oktober 2017 wegen der

beabsichtigten Auswanderung gekündigt. Trotzdem verweigere ihr die Beschwerdegegnerin

den Versicherungswechsel. Sodann habe sie nach Ablauf ihrer CZ-Versicherung

eine neue schweizerische Krankenversicherung gesucht und sei nun seit dem

1. April 2019 bei der E.___ versichert. Zudem verbiete das Bundesgericht

eine Doppelversicherung. Somit seien die Forderung von CHF 3'744.20 sowie 5 %

Verzugszins und CHF 240.00 Mahnspesen nicht gerechtfertigt.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beschwerdeführerin beziehe in der Schweiz

eine Rente und sei somit trotz ihrer Ausreise nach D.___ weiterhin in der

Schweiz krankenversicherungspflichtig. So bestehe zwischen der Schweiz und D.___

kein entsprechendes Abkommen, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein

Wahlrecht habe. Das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht sei denn

auch von der Gemeinsamen Einrichtung KVG mit Entscheid vom 5. März 2018

rechtskräftig abgelehnt worden. Mit der Beschwerdeführerin habe bereits vor

ihrer Auswanderung ein Versicherungsverhältnis im Bereich der Grundversicherung

bestanden. Nach bzw. im Zeitpunkt der Auswanderung habe die Beschwerdeführerin

den Versicherer in der Schweiz jedoch nicht gewechselt. Da das

Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer erst aufgelöst werden könne,

sofern eine Bestätigung eines Nachversicherers eingereicht werde, habe aufgrund

Fehlens einer solchen Bestätigung das Versicherungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin ohnehin nicht aufgelöst werden können. Zudem sei das

Versicherungsverhältnis mit der E.___ wieder aufgehoben worden, weil die

Beschwerdeführerin aufgrund offener Prämien die Versicherung nicht habe

wechseln können.

Streitig und zu prüfen ist somit

einerseits, ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Auswanderung und ihrer

vorgenommenen Kündigung im Oktober 2017 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin

versichert ist und ihr daher die Monatsprämien von Januar 2018 bis Juni 2019

schuldet und andererseits, ob die Beschwerdeführerin im April 2019 ihre

Krankenversicherung wechseln konnte. Zudem ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für ausstehende Prämien Mahnkosten

und Verzugszinsen schuldet.

4. Vorab ist festzuhalten, dass

der ausstehende Prämienbetrag von CHF 3'744.20 hinsichtlich der Höhe nicht

bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen

Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (HAS 13, 18, 22 und

23).

5. Rentner sind in dem Staat

krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen. Den Rentnerinnen

und Rentnern mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich,

Portugal und Spanien wird ein Wahlrecht zu Gunsten ihrer Versicherung im

Wohnstaat eingeräumt, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während

eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in

der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung

über die Krankenversicherung (KVV) i.V.m. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen

bzw. Anhang XI zur Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Die Beschwerdeführerin ist

unbestrittenermassen Bezügerin einer Rente aus der Schweiz, erhält aber sonst

keine Rentenleistungen eines anderen Landes (vgl. HAS 11). Da

zwischen der Schweiz und ihrem jetzigen Wohnland D.___ keine Vereinbarung

bezüglich eines Wahlrechts besteht, ist die Beschwerdeführerin somit weiterhin

in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Darüber hat denn auch die gemäss

Art. 18 Abs. 2bis KVG zuständige Gemeinsame Einrichtung KVG mit Verfügung vom

5. März 2018 bereits rechtskräftig entschieden (HAS 11). Darauf wird verwiesen.

6. Damit ist eine ununterbrochene

Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstellt. Die

Beschwerdeführerin hat aber die Möglichkeit, innerhalb der Schweiz den

Krankenversicherer grundsätzlich frei zu wählen. Voraussetzungen hierfür sind neben

der Einhaltung der Kündigungsfrist unter anderem, dass der neue Versicherer dem

bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne

Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige

Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person,

ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).

Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm

der neue Versicherer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Im Zeitpunkt

der Kündigung vom 23. Oktober 2017 legte die Beschwerdeführerin aber

unbestrittenermassen keine solche Bestätigung eines anderen schweizerischen

Krankenversicherers vor. Die Beschwerdeführerin machte als Kündigungsgrund

lediglich die Auswanderung geltend (HAS 2). Die Beschwerdegegnerin durfte

demnach die Beschwerdeführerin Ende 2017 nicht aus dem Versicherungsvertrag

entlassen.

In der Folge bezahlte die

Beschwerdeführerin ab Januar 2018 der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

keine Krankenversicherungsprämien mehr. In Abweichung von Artikel 7 KVG kann

die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die

ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten

nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 6 KVG). Demnach ist es ebenfalls

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bis

dato – und trotz zwischenzeitlichem Abschlusses eines anderen

Versicherungsvertrages mit der E.___ – nicht aus dem Versicherungsvertrag

entlassen hat. Somit sind auch die vorliegend von der Beschwerdegegnerin

geforderten Krankenkassenprämien von Januar 2018 - Juni 2019 im Betrag von

CHF 3'744.20 geschuldet.

7. Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig,

sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der

Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten

der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12.

Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten

finden ihre Grundlage in Ziff. 5.5 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG

(Versicherungsbedingungen [VB] BASIS – die obligatorische

Krankenpflegeversicherung der Helsana, Ausgabe 1. Juli 2016). Die geltend

gemachten Mahngebühren von total CHF 240.00 erscheinen angesichts der

ausstehenden Prämien von insgesamt 18 Monaten angemessen.

8. Die Prämien sind im Voraus und

in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins

auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr

(Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den

Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des

Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5).

Unter den gegebenen Umständen sind die geforderten Verzugszinse von 5 % seit

1. September 2018 auf den Betrag von CHF 3'744.20 nicht zu beanstanden.

9. Die Beschwerde wird demnach

abgewiesen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 3'984.20 sowie 5 %

Verzugszins seit 1. September 2018 auf den Betrag von CHF 3'744.20 zu bezahlen.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_639/2020 vom 27. Oktober 2020 nicht ein.