VSBES.2020.200
Unfallversicherung
11. April 2022Deutsch51 min
Arm verrenkt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___,
Source so.ch
Urteil vom 11. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. September 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1958, liess der
Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2018 mitteilen, er
habe sich am 10. Oktober 2018 beim «Auslagern» einer grossen Schachtel den
Arm verrenkt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___,
Oberarzt am C.___, Orthopädie und Traumatologie, vom 18. Januar 2019 ist
diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, es bestehe eine traumatische
anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur links mit Längssplitting der Bizepssehne
und Subluxation (Suva-Nr. 12).
In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen sowie bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt, ärztliche Stellungnahmen ein
(u.a. Suva-Nr. 36 und 80). Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer ein
von ihm veranlasstes Aktengutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie
FMH, vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 53) ein. Hiernach veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei ihrem Kreisarzt, Dr. med. D.___, eine ärztliche
Beurteilung (Suva-Nr. 162). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (Suva-Nr. 167) betreffend das Ereignis vom 10.
Oktober 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab
dem 1. Juni 2020. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020
Einsprache erheben (Suva-Nr. 173) und reichte eine Stellungnahme von Dr.
med. E.___ vom 19. Mai 2020 ein (Suva-Nr. 173, S. 21). Schliesslich wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 8. September 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 (A.S. 16 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einsprache-Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Folgen des
Ereignisses vom 10. Oktober 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu
erbringen.
2. Es sei eine öffentliche Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen und der Beschwerdeführer sei im
Rahmen dieser Verhandlung zum Unfallhergang zu befragen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der F.___ Rechtsschutz-Versicherung AG die Kosten für die
Aktengutachten von Dr. med. E.___ im Betrag von CHF 3’600.00 zu ersetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 9.
Dezember 2020 (A.S. 30 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 sei
abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 8. September 2020 zu bestätigen.
2. Das Versicherungsgericht habe darüber zu
befinden, ob eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen sei.
3. Eventuell sei G.___, ehemalige
Aussendienstmitarbeiterin der Suva [...], als Zeugin einzuvernehmen.
4. Die der F.___ Rechtsschutz-Versicherung
AG entstandenen Kosten für die Aktengutachten von Privatdozent Dr. med. Dr.
iur. MBA HSG E.___, [...], im Betrag von CHF 3‘600.00 seien der
Beschwerdegegnerin nicht zu überbinden.
5. Dem Beschwerdeführer sei keine Partei-
beziehungsweise Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen.
5. Mit Replik vom 22. Februar 2021
(A.S. 42) verweist der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Rechtsbegehren und
Vorbringen.
6. Am 15. Juni 2021 findet vor der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Zeugenbefragung von G.___, ehemalige Mitarbeiterin der Suva, sowie
Parteibefragung des Beschwerdeführers statt. Dazu und zum Inhalt der Befragung
wird auf das separate Protokoll (A.S. 61 ff.) verwiesen.
7. Mit Verfügung vom 7. September
2021 (A.S. 76 ff.) wird bei Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___, ein
Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht am 10. November 2021
(A.S. 82 ff.).
8. Mit Stellungnahme vom 6.
Dezember 2021 (A.S. 114) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend
vernehmen.
9. Mit abschliessender
Stellungnahme vom 26. Januar 2022 (A.S. 121 ff.) stellt der Beschwerdeführer
den Antrag, es sei ein neues gerichtliches Gutachten zur Frage der
Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen der linken
Schulter anzuordnen.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.3
Die Versicherung erbringt ihre
Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche
Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche
(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263
und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er sich
am 10. Oktober 2018 an seinem Arbeitsplatz beim Versuch, eine schwere Schachtel
aus einem Regal zu holen, eine Schulterverletzung zugezogen. Gemäss Aussage der
ersten Stunde bzw. der Unfallmeldung (welche rechtsprechungsgemäss am höchsten
zu gewichten sei), habe er sich beim Auslagern einer grossen Schachtel den Arm
verrenkt. Am 21. Dezember 2018 habe er den Unfallhergang nochmals schriftlich
wie folgt geschildert: «Ich versuche in ein Regal zu kommen, und verdreht meine
linke Schulter». Schliesslich habe der Hausarzt, Dr. med. J.___ am 4. März 2019
den Unfallhergang wie folgt geschildert: «Einknicken des linken Arms beim
Abstützen Schulter verdreht und an Regal angeschlagen». Sodann habe die Beschwerdegegnerin
am 27. März 2019 einen Rapport des Aussendienstes erstellen lassen. Dieser
halte folgenden Unfallhergang fest: «Am Mittwoch, 10. Oktober 2018 um
11.30
Uhr, musste ich im Lager der Firma K.___ eine schwere Schachtel vom
Regal herunterholen. Diese befand sich auf 2.50 Meter Höhe. Um sie
herunterzuholen stand ich mit dem linken Bein auf aufeinandergeschichteten
Kartonschachteln (30 cm hoch) und zog mich mit beiden Händen an einer
Regalstange hoch. Plötzlich verspürte ich einen starken Schmerz in der linken
Schulter, liess das Regal los und stieg hinunter. Das Gleichgewicht habe ich
nicht verloren. Auch stürzte ich nicht. Am Boden stehend krümmte ich mich vor
lauter Schmerzen.» Der Rapport vom 27. März 2019 sei zwar vom
Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht
deutscher Muttersprache und habe nicht im Detail verstanden, was er
unterzeichnet habe. Augenfällig sei jedoch, dass die Unfallschilderung im
Rapport völlig von den drei vorherigen Beschreibungen abweiche. Namentlich
werde keine Verrenkung des Armes bzw. der Schulter erwähnt. Auch das Abknicken
des Armes wie von Dr. med. J.___ erwähnt, werde nicht angegeben. Es werde bestritten,
dass der Rapport vom 27. März 2019 den wahren Unfallhergang festhalte. Zur
Klärung des Unfallhergangs sei eine gerichtliche Befragung des
Beschwerdeführers vorzunehmen. Aufgrund der ersten drei Schilderungen sei
erstellt, dass ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliege. So werde mehrfach ein
programmwidriger Ablauf beschrieben, nämlich ein Verrenken des Armes bzw. ein
Verdrehen der Schulter sowie ein Einknicken des Armes. Aufgrund der Tatsache,
dass ein Unfall im Rechtssinne vorliege, sei die Beschwerdegegnerin bereits
leistungspflichtig, wenn das Ereignis lediglich eine Teilursache darstelle. Wie
nachfolgend noch darzulegen sein werde, sei eine Teilkausalität in jedem Fall
ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu erbringen habe.
Die Beschwerdegegnerin stütze sich in medizinischer Hinsicht einzig auf die
Beurteilungen ihres Kreisarztes. An diesen bestünden jedoch mehr als nur
geringe Zweifel, weshalb sie nicht beweiskräftig seien (BGE 135 V 465).
Namentlich sei dem Kreisarzt vorzuwerfen, dass er die MRI-Bilder offenbar nicht
selbst befundet habe. Sodann setze er sich auch nicht mit dem OP-Bericht und
insbesondere auch nicht mit der Stellungnahme des Operateurs, Dr. med. B.___,
vom 9. Mai 2019 auseinander. Der Kreisarzt behaupte sodann, dass im MRT-Bericht
vom 29. November 2018 eine fettige Atrophie des M. subscapularis beschrieben
werde und dieser Befund, welcher sechs Wochen nach dem Ereignis erhoben worden
sei, einen Zusammenhang mit dem Ereignis ausschliesse. Gemäss dem erwähnten
MRT-Bericht sei entgegen der Ansicht des Kreisarztes indessen lediglich eine
leichte fettige Atrophie entsprechend Goutalier Grad 1 befundet worden. Dr.
med. E.___ halte hierzu in seinem Aktengutachten vom 19. Mai 2020 fest, dass
der Beurteilung des Kreisarztes nicht gefolgt werden könne. Die
Rotatorenmanschette entwickle in unterschiedlicher Geschwindigkeit eine fettige
Atrophie, wobei der Subscapularis am schnellsten atrophiere. Im MRT-Bericht
werde eine äusserst geringe fettige Degeneration am Oberrand des M.
subcapularis beschrieben, zudem sei nicht der ganze Muskel, sondern nur ein
Anteil des Oberrandes verfettet. Dass diese Atrophie länger als sechs Wochen bestehen
müsse, könne im konkreten Fall nicht mit Forschungsarbeiten untermauert werden.
Des Weiteren weise Dr. med. E.___ in seinem Gutachten nach, dass der
Kreisarzt tatsachenwidrig behaupte, im MRT komme eine Volumenminderung der
Rotatorenmanschettenmuskulatur zur Darstellung. Vielmehr sei nur bezüglich des
M. subscapularis eine Volumenminderung erwähnt worden. Die anderen Muskeln der
Rotatorenmanschette (Supraspinatus, lnfraspinatus und Teres minor) wiesen eine
regelrechte Muskeltrophik auf. Sodann habe der Operateur, Dr. med. B.___, in
seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 ausführlich zur
Kausalitätsfrage Stellung genommen. Dr. med. B.___ halte zunächst fest,
dass die Lokalisation der Ruptur mit Beteiligung der Subscapularissehne, das axiale
Zugtrauma, die fehlende fettige Atrophie sowie die Volumenminderung für ein
traumatisches Geschehen und gegen eine degenerative Veränderung sprächen.
Insbesondere halte Dr. med. B.___ aber auch fest, dass sich intraoperativ ein
deutlich ausgedehnterer Befund als im MRI gezeigt habe. Die Subscapularissehne
sei in der kranialen Hälfte entsprechend Lafosse Grad III rupturiert gewesen.
Es habe sich eine subtotale artikulärseitige Partialläsion der
Supraspinatussehne gezeigt, die man im MRI so nicht gesehen habe. Zudem habe
eine mediale Poulley-Zerreissung bestanden, die die Subluxation der Bizepssehne
erst ermöglicht habe. Hiermit seien wohl auch die starken Schmerzen, die erst
nach dem Trauma aufgetreten seien, erklärt. Das SGHL sei auf dem Subscapularis vernarbt
verwachsen und habe gelöst werden müssen. Diese intraoperativen
Verletzungsmuster sprächen klar für eine traumatische Genese. Auf diese
Ausführungen gehe der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020 mit
keinem Wort ein. Er beschränke sich in seiner Argumentation auf die Frage der
Muskelverfettung bzw. Atrophie, wobei diesbezüglich seine Argumentation wie
oben erwähnt falsch bzw. nicht haltbar sei. Die Beurteilung des Kreisarztes sei
daher nicht beweiskräftig. Der Beschwerdegegnerin gelinge es daher nicht, die
gesetzliche Vermutung, wonach die beim Beschwerdeführer bestehende
Listendiagnose eine unfallähnliche Körperschädigung sei, zu widerlegen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die ehemalige Aussendienstmitarbeiterin der
Suva [...], G.___, habe die Aussagen des Beschwerdeführers am 27. März 2019
aufgenommen und habe diese von ihm unterzeichnen lassen. Die Interpretationen
des Rechtsvertreters stellten reine Spekulationen dar. Wie der Anwalt selbst
erwähnt habe, habe sein Mandant das Protokoll unterschrieben. Eine allfällige
Parteieinvernahme des Beschwerdeführers im hier vorliegenden gerichtlichen
Beschwerdeverfahren sei aus rechtlicher Sicht ohne Beweiswert (BGE 115 V 143 E. 8c, BGE 121 V 47 E. 2a, BGE 121 V 208 E. 6b, Urteile des EVG U 6/02
vom 18. Dezember 2002 E. 2.4, U 258/04 vom 23. November 2006 sowie RKUV
1988.
S. 363 E. 3b/aa und RKUV 1990 S. 49 E. 2). Sollte das Gericht wider
Erwarten eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchführen, müsste bei
widersprechenden Ausführungen zu den ursprünglichen protokollarischen Aussagen
zusätzlich die ehemalige Aussendienstmitarbeiterin der Suva als Zeugin
einvernommen werden. Aufgrund des unterzeichneten Protokolls der
aussendienstlichen Befragung sei erstellt, dass sich am 10. Oktober 2018 kein
Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ATSG zugetragen
habe. Zudem sei auch kein sinnfälliges Ereignis gemäss der Praxis zur
altrechtlichen Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 aUVV zu erkennen. Das Hochziehen
des eigenen Körpergewichts an einer Regalstange, bei welchem keinerlei
sinnfälligen Abweichungen von einem normalen Ablauf zu beobachten gewesen
seien, sei als eine harmlose Körperbewegung zu qualifizieren. Sodann sei es
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers absolut
korrekt und Standard, wenn die Befundung einer bildgebenden Abklärung den
Fachärzten für Radiologie überlassen werde. Des Weiteren weise der Kreisarzt in
seiner Beurteilung vom 27. März 2020 in aller erster Linie darauf hin, dass der
hier zugrundeliegende Vorgang mit dem einfachen Hochziehen des Körpers an einer
Regalstange gar nicht zu den nachgewiesenen strukturellen Läsionen an der
linken Schulter führen könne. Damit sei nach aktueller höchstrichterlicher Praxis
zur Listendiagnose bereits rechtsgenüglich erstellt, dass keine unfallähnliche
Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Wie schon erwähnt, handle es
sich beim geltend gemachten Vorgang vom 10. Oktober 2018 um eine normale
Körperbewegung. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, einen strukturellen
Schaden zu verursachen. Dieser Umstand sei aus medizinischer Sicht
unbestritten. Die vom Kreisarzt zusätzlich aufgeführten Gründe des
degenerativen Vorzustands an der linken Schulter des Versicherten mit der
fettigen Atrophie und Volumenminderung des Subskapularismuskels, der Arthrose
und den mehrfachen Tendinopathien schiebe der Kreisarzt einzig als
Hilfselemente seiner Argumentation nach. Privatdozent Dr. med. E.___
behaupte in seinem Bericht vom 19. Mai 2020 nicht einmal, seinerseits belegen
zu können, dass eine leichte Atrophie in weniger als sechs beziehungsweise
achteinhalb Wochen nach einem Unfallereignis entstehen könne. Die Aussage des
Kreisarztes, dass dafür Monate, möglicherweise Jahre notwendig seien, sei somit
nicht einmal angezweifelt, geschweige denn widerlegt worden. Die Frage, ob eine
Anspruchsgrundlage für Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe, habe
Privatdozent Dr. med. E.___ in seiner Einschätzung vom 19. Mai 2020 mit ja
beantwortet. Dabei sei er jedoch von falschen rechtlichen Voraussetzungen
ausgegangen. Er behaupte in diesem Zusammenhang, dass es dem Kreisarzt mit der
Argumentation in seiner Beurteilung vom 27. März 2020 nicht gelungen sei, den
notwendigen Beweis zu erbringen, dass die anterosuperiore Ruptur der
Rotatorenmanschette der linken, nicht dominanten Schulter des Versicherten
überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur sein solle. Das heisse, dass die
Ruptur explizit nicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom
10.
Oktober 2018 stehen solle. Eine bloss traumatische Teilursache, wie sie Dr.
med. E.___ unterstelle, genüge aber nicht, um eine Leistungspflicht begründen
zu können. Es werde von der Suva nicht bestritten, dass der Vorgang vom
10.
Oktober 2018 eine Teilursache des geklagten Schulterschadens bilde.
Dies entspreche auch der grundlegenden Einschätzung des Kreisarztes. Gemäss
herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung genüge in Bezug auf die
Auslegung des Art. 36 Abs. 1 UVG bereits eine kleinste, noch so winzige
Teilursache zur Bejahung des Kausalzusammenhangs, um die Leistungspflicht des
Unfallversicherers zu begründen, sofern aber eben überhaupt erst ein Unfall
nach Art. 4 ATSG vorliege (BGE 121 V 326 E. 2; BGE 134 V 109 E. 9.5;
Urteil des BGer 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 6.2; H. Landolt,
in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über
die Unfallversicherung, N. 9 zu Art. 36 UVG sowie D. Vollenweider /
A. Brunner, in: Basler Kommentar zum UVG, N. 18 zu Art. 36 UVG). Im
Gegensatz dazu würden betreffend Art. 6 Abs. 2 UVG die verschiedenen Anteile
unfallbedingter und krankhafter Genese gemäss bundesgerichtlicher Praxis
einander gegenübergestellt. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei erst zu
bejahen, sofern das unfallbedingte Ursachenspektrum 50 % oder mehr
ausmache (BGE 146 V 51 E. 8.6). Dies sei gestützt auf die kreisärztlichen
Ausführungen zu verneinen. Zudem könne dem Bericht von Dr. med. E.___ vom
14.
Mai 2019 zur Frage, ob die Schulterbeschwerden vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung basierten, keine Begründung entnommen werden. Es
werde einzig apodiktisch behauptet, dass der anlässlich der
Schulterarthroskopie vom 18. Januar 2019 beschriebene strukturelle Zustand der
linken Schulter des Versicherten keine Befunde erkennen lasse, die nicht auf
einen degenerativen Vorzustand, auf eine Abnützung und oder eine Erkrankung
zurückzuführen seien. Der Umstand, dass der sechzigjährige Beschwerdeführer an
dessen linken Schulter an einer Arthrose, an Tendinopathien sowie einer fettig
atrophierten Sehne leide, werde von Dr. med. E.___ geflissentlich
übersehen, womit der Beweiswert entsprechend eingeschränkt bleibe (Urteil des
EVG I 239/99 vom 2. März 2001 E. 2a und des BGer
8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4 sowie A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,
2.
Aufl. 1989, 5. 175 f, und S. 459 f.). Zusammenfassend sei die Beurteilung
des Kreisarztes beweiskräftig. Damit sei die gesetzliche Vermutung, wonach die
beim Beschwerdeführer bestehende Listendiagnose eine unfallähnliche
Körperschädigung sei, widerlegt. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht
leistungspflichtig.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des
Ereignisses vom 10. Oktober 2018 mit Einspracheentscheid vom 8. September 2020
(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht betreffend MR des
Schultergelenks links vom 29. November 2018 (Suva-Nr. 23) wurde zur Beurteilung
Folgendes festgehalten:
-
Oberrandläsion der
Subscapularissehne mit begleitender Volumenminderung des Muskels und fettiger
Atrophie des Muskels im oberen Abschnitt.
-
Tendinopathie, Splitting
und Subluxation der langen Bizepssehne.
-
Einriss in das superiore
Labrum des Bizepssehnenankers mit Einstrahlung in diesen, im Sinne einer SLAP
II-Läsion.
-
Insertionstendinopathie der
Supraspinatus- und der Infraspinatussehne.
-
AC-Gelenksarthrose.
5.2
Am 21. Dezember 2018 hielt der
Beschwerdeführer bezüglich des Ablaufs des Ereignisses vom 10. Oktober 2018
handschriftlich fest (Suva-Nr. 6): «Ich versuche an ein Regal zu kommen und
verdrehte meine linke Schulter». Zur Frage, ob sich etwas Besonderes
(Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) ereignet habe, gab der Beschwerdeführer
an: «Linker Arm verdreht, mit einem grossen Schmerz».
5.3
Im Operationsbericht vom 18.
Januar 2019 (Suva-Nr. 12) stellte Dr. med. B.___, Oberarzt am C.___, Orthopädie
und Traumatologie, folgende Diagnosen:
Traumatische anterosuperiore
Rotatorenmanschettenruptur links mit Längssplitting der Bizepssehne und
Subluxation bei
-
medialer und lateraler
Pulley-Zerreissung
-
Subscapularissehnenruptur
Lafosse Grad III
-
artikulärseitiger
Partialläsion Supraspinatussehne von 80 %
-
Schulterdistorsion links
vom 10. Oktober 2018
Als Indikation hielt Dr. med. B.___ eine
Schulterdistorsion links vom 10. Oktober 2018 fest. Im MRI zeige sich eine
frische Subscapularissehnenruptur sowie eine Ruptur der Supraspinatussehne. Die
Bizepssehne sei luxiert. Die maximale Verfettung für den Subscapularis betrage
1.
Die restlichen Muskeln seien nicht verfettet. Somit stelle sich die
Indikation zur Operation: Schulterarthroskopie links, subpektorale Bizepssehnentenodese,
single row Rekonstruktion Supraspinatus
5.4
Im Arztzeugnis vom 4. März 2019
(Suva-Nr. 24) hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, bezüglich
des Ereignisablaufes fest: «Einknicken des linken Armes beim Abstützen.
Schulter verdreht und an Regal angeschlagen».
5.5
Anlässlich der Besprechung des
Beschwerdeführers mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, G.___, vom 27.
März 2019 (Suva-Nr. 35) wurde bezüglich des Ereignisablaufs Folgendes
festgehalten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt: «Am Mittwoch,
10.
Oktober 2018 um 11.30 Uhr, musste ich im Lager der Firma K.___ eine
schwere Schachtel vom Regal herunterholen. Diese befand sich auf 2.50 Meter
Höhe. Um sie herunterzuholen stand ich mit dem linken Bein auf
aufeinandergeschichteten Kartonschachteln (30 cm hoch) und zog mich mit beiden
Händen an einer Regalstange hoch. Plötzlich verspürte ich einen starken Schmerz
in der linken Schulter, liess das Regal los und stieg hinunter. Das
Gleichgewicht habe ich nicht verloren. Auch stürzte ich nicht. Am Boden stehend
krümmte ich mich vor lauter Schmerzen.»
5.6
Der Kreisarzt, Dr. med. D.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 28.
März 2019 (Suva-Nr. 36) fest, der Schaden an der Schulter links, welcher am 18.
Januar 2019 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 10. Oktober 2018 zurückzuführen. So zeigten sich in der
Bildgebung typische abnutzungsbedingte Veränderungen mit bereits fettiger
Veränderung des Muskels, was ein Ereignis erst 6 Wochen vorher ausschliesse. Es
gebe keine Hinweise auf eine kürzlich erfolgte Gewalteinwirkung auf das
Schultergelenk. In der Indikation zum MRT stehe «Therapieresistente
Arthrospathie» ohne Hinweise auf ein Ereignis. Wenn dies denn stattgefunden
habe, dann lägen 3 Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vor.
5.7
Mit Stellungnahme vom 9. Mai
2019.
(Suva-Nr. 47) führte Dr. med. B.___ vom C.___ aus, der genaue
Unfallmechanismus könne nicht mehr ganz eindeutig wiedergegeben werden. Es
scheine am 10. Oktober 2018 zu einer Distorsionsbewegung der betroffenen
Schulter gekommen zu sein. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer sich an einem Regal / einer Regalstange mit beiden
Armen habe hochziehen müssen. Unter diesem Zug sei es zu plötzlich
einschiessenden Schmerzen gekommen. Er, Dr. med. B.___, gehe somit davon aus,
dass es bei einer Aussenrotations- und Flexionshaltung der Schulter zu einem
axialen Zug gekommen sei. In der Bildgebung (MRI vom 29. November 2018) zeige
sich insgesamt ein eher diskreter Befund. Es werde eine Oberrandläsion der
Subscapularissehne beschrieben, ebenso eine Tendinopathie mit Splitting und
Subluxation der langen Bizepssehne. Zudem eine SLAP-Läsion Typ II. An der
Supraspinatussehne werde lediglich eine Insertionstendinopathie beschrieben. Es
zeige sich keine relevante Verfettung für die Rotatorenmanschette. Ebenso keine
Volumenminderung. Gemäss Consensus Paper der Expertengruppe für Schulter- und
Ellenbogenchirurgie der Swiss Orthopaedix (Ledermann et al.) sprächen die
Lokalisation der Ruptur mit Beteiligung der Subscapularissehne, das axiale
Zugtrauma, die fehlende fettige Atrophie sowie die Volumenminderung für ein
traumatisches Geschehen und gegen eine degenerative Veränderung. Intraoperativ
habe sich dann ein deutlich ausgedehnterer Befund gezeigt als im MRI. Die
Subscapularissehne sei in der kranialen Hälfte entsprechend Lafosse Grad III
rupturiert gewesen. Es habe sich eine subtotale artikulärseitige Partialläsion
der Supraspinatussehne gezeigt, die im MRI so nicht zu sehen gewesen sei. Zudem
eine mediale Poulley-Zerreissung, die die Subluxation der Bizepssehne erst
ermöglicht habe. Hiermit seien wohl auch die starken Schmerzen, die nach dem
Trauma erst aufgetreten seien, erklärt. Das SGHL sei auf dem Subscapularis
vernarbt verwachsen gewesen und habe gelöst werden müssen. Diese
intraoperativen Verletzungsmuster sprächen klar für eine traumatische Genese.
5.8
In dem vom Beschwerdeführer
veranlassten Aktengutachten vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 53) hielt Dr. med. E.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, fest, der beschriebene Sachverhalt stelle aus
ärztlicher Sicht kein Ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Es fehle an der
gemäss Gesetz zwingend notwendigen, plötzlichen, nicht beabsichtigten
schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors. Aus Sicht des Unterzeichnenden
sei somit die Beurteilung der Suva nachvollziehbar. Sodann zeige die Analyse
des medizinischen Sachverhalts auf, dass der Beschwerdeführer dokumentierte
Rupturen / Risse an der Sehne des M. supraspinatus und des M. subscapularis
gehabt habe. Dieser Sachverhalt erfülle einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 2
lit. f UVG. Die Längssplittung der langen Bizepssehne stelle keine Ruptur
im engeren Sinn dar und sei demzufolge nicht der Listendiagnose von Art. 6 Abs.
2.
lit. f UVG gleichzusetzen. Weiter sei eine Subluxation der langen Bizepssehne
infolge einer sogenannten Pully-Läsion diagnostiziert worden. Das Pully werde
durch Bänder gebildet, die für das Zustandekommen einer Pully-Läsion mit
Subluxation der Sehne reissen müssten. Somit erfülle auch dieser Sachverhalt
einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG. Die Subluxation, d.h.
«Teilverrenkung» der langen Bizepssehne im weitesten Sinne stelle hingegen
nicht eine Gelenkverrenkung im Sinne des Gesetzgebers dar. Des Weiteren liessen
die Sachverhaltsdarstellung in der MRI-Untersuchung vom 29. November 2018 und
insbesondere der anlässlich der Schulterarthroskopie vom 18. Januar 2019
beschriebene strukturelle Zustand der linken Schulter keine Befunde erkennen, welche
darauf schliessen lassen würden, dass die Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. f UVG und Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG auf einen degenerativen Vorzustand /
auf eine Abnützung und / oder Erkrankung zurückzuführen seien. Zusammenfassend
würden die Anspruchsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG und Art. 6
Abs. 2 lit. g UVG durch den Unterzeichnenden bejaht. Im Übrigen könne es
infolge der strukturellen Veränderungen mit notwendiger operativer Versorgung
und lokaler Narbenabheilung nie mehr zu einem Status quo ante kommen. Die Frage
des Status quo sine könne nicht beantwortet werden, da zur linken Schulter kein
Vorzustand aktenkundig sei.
5.9
Im Bericht vom 17. Juli 2019
(Suva-Nr. 73) führte Dr. med. J.___ aus, am 24. Oktober 2018 habe er den
Beschwerdeführer erstmals wegen seinen Schulterunfalls links, welcher sich
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 ereignet gehabt habe,
gesehen. Der Beschwerdeführer habe den Unfall so geschildert: «Ich wollte mit
beiden Armen auf ein Regal hechten und mich abstützen, dabei ist mein linker
Arm eingesackt / eingeknickt.» Die linke Schulter habe er verdreht
und am Regal angeschlagen. Er habe sofort mit Irfen 600 und Traumalix begonnen,
es habe aber keine Abheilung stattgefunden, im Gegenteil, die Beschwerden
hätten zugenommen, so dass er nun zum Arzt gekommen sei. Weiter führte
Dr. med. J.___ aus, klinisch habe sich kein Hämatom gezeigt, die
Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt gewesen, Impingement, SMZ
peripher intakt. Vor dem Unfall seien keine Schulterbeschwerden bekannt
gewesen.
5.10
Mit Bericht vom 9. Oktober 2019
(Suva-Nr. 100) stellte Dr. med. B.___ vom C.___ folgende Diagnosen:
Capsulitis Schulter links nach
Schulterarthroskopie links mit subpektoraler Bicepssehnentenodese und single
row Rekonstruktion von Subscapularis- und Supraspinatussehne bei
-
traumatischer
anterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion links mit Längssplitting der
Bicepssehne und Subluxation derselben bei medialer und lateraler
Pulley-Zerreissung
-
Subscapularissehnenruptur
Lafosse Grad III
-
artikulärseitiger
Partialläsion Supraspinatussehne von 80 %
-
Schulterdistorsion links
vom 10. Oktober 2018
Bei weiterhin bestehender Capsulitis mit
nur leichter Verbesserung im Verlauf sehe man die Indikation für eine
glenohumerale und subacromiale Infiltration mit Kenacort und Bupivacain. Zudem
stehe, wie bereits in dem Bericht an die Versicherung vom Mai dieses Jahres
festgehalten, eine eindeutige traumatische Genese und keine degenerative Genese
im Vordergrund.
5.11
In der ärztlichen Beurteilung vom
31.
März 2020 (Suva-Nr. 162) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, Kreisarzt aus, zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin
für die gestellte Listendiagnose leistungspflichtig sei, sei für ihn bezüglich
des Hergangs des Ereignisses entsprechend des Hinweises der Administration
einzig die Darstellung des Versicherten im Rahmen des Aussendienst-Rapportes
vom 27. März 2019 relevant. Darin schildere der Versicherte eine ganz normale
Alltagsbewegung. Er habe aus einem Regal aus ca. 2,5 Meter Höhe einen
Karton holen wollen, habe dabei auf einen Tritt vor dem Regal steigen müssen,
um die entsprechende Höhe zu erlangen. Dabei habe er sich mit den Armen nach
oben gezogen, wie es z. B. bei Leitererklimmen oder anderen alltäglichen
Verrichtung der Fall sei. Zwischen einem alltäglichen Ereignis, welches in
keinster Weise geeignet sei, die nachgewiesenen strukturellen Läsionen an der
linken Schulter zu verursachen, und den aktuellen Beschwerden bestehe keine
natürliche Kausalität. Das Problem bei einer Listendiagnose sei aber, dass hier
nicht die Frage der natürlichen Kausalität zu beantworten sei. Es gehe hier
ausschliesslich darum, ob die vorliegende Listendiagnose «vorwiegend und mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit» auf Abnutzung oder Erkrankung
zurückzuführen sei. Nun gebe es für die beim Versicherten nachgewiesenen
Läsionen an der Schulter prinzipiell zwei Möglichkeiten der Entstehung: 1.
Durch eine geeignete Gewalteinwirkung und 2. durch Abnutzung, Erkrankung bzw.
über viele Jahre rezidivierende Mikrotraumata (klassisches Beispiel bei Wurfsportarten).
Da kein geeignetes Ereignis vorliege, könnte man im logischen Schluss an dieser
Stelle schon abschliessen und postulieren, dass als Ursache der Läsionen Abnutzung
oder Erkrankung infrage kommen müsse, eine Alternative gebe es nicht.
Allerdings sei dies nicht das einzige Argument. Er, Dr. med. D.___, könne Herrn
Dr. med. B.___ vom C.___, welcher eine Volumenminderung und fettige Atrophie
der Rotatorenmanschettenmuskulatur verneine, und Herrn Dr. E.___, welcher keine
Vorerkrankungen sehe und somit die Listendiagnose nicht darauf zurückführe,
keinesfalls zustimmen. In der Bildgebung mittels MRI vom 29. November 2018
komme eindeutig eine Volumenminderung der Rotatorenmanschettenmuskulatur sowie
eine fettige Atrophie des Musculus subscapularis im oberen Bereich zur
Darstellung, dies werde auch fachradiologisch so befundet und sei nachzulesen.
Bereits am 15. August 2019 habe er, Dr. med. D.___, in der Annotation ausgeführt,
dass dieser Befund im MRI, sechs Wochen nach dem Ereignis, einen Zusammenhang
mit dem Ereignis ausschliesse. Um eine fettige Degeneration und eine Atrophie
des Muskels zu erreichen, seien viel längere Zeiträume von Monaten,
möglicherweise Jahre erforderlich. Hier handle es sich eindeutig um einen
krankhaften bzw. abnutzungsbedingten Zustand, welcher auch wesentlich häufiger
sei im Lebensalter des Versicherten, als eine unfallbedingte Läsion. Es sei ein
Fakt, dass unfallbedingte Läsionen der Rotatorenmanschette in jedem Alter
selten seien. Hinzu komme, dass im Bereich der Schulter weitere
abnutzungsbedingte Veränderungen nachgewiesen seien. Es liege eine
Tendinopathie der langen Bicepssehne vor, Insertionstendinopathien der
Supraspinatus- und Infraspinatussehnen. Unter einer Tendinopathie sei eine
krankhafte Veränderung einer Sehne zu verstehen, es handle sich hierbei nicht
um Unfallfolgen. Ebenso abnutzungsbedingt sei die Arthrose des
Schultereckgelenkes, ebenfalls ein Bestandteil des Funktionskomplexes der
Schulter. Die Feststellung von Herrn Dr. med. E.___, es lägen keine
Erkrankungen vor, welche zu einer Listendiagnose führen könnten, sei somit
falsch. Ebenso sei die Aussage von Herrn Dr. B.___, es liege keine
Muskelatrophie und keine fettige Degeneration vor, nicht korrekt. Er, Dr. med. D.___,
komme deshalb aufgrund folgender Argumente zum Schluss, dass die vorliegende
Listendiagnose vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit abnutzungsbedingt bzw. auf Erkrankung zurückzuführen sei: 1.
Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette seien in jedem Lebensalter selten.
2.
Die Version des Hergangs des Ereignisses, welche im Dossier dokumentiert sei
und auf welche er abstelle, sei nicht geeignet, irgendwelche strukturellen
Läsionen im Bereich der Schulter zu verursachen, es handle sich um eine normale
Alltagsbewegung. Sehr wohl sei diese allerdings geeignet, einen Vorzustand in
ein schmerzhaftes Stadium für einen gewissen Zeitraum zu versetzen. Dies sei in
etwa so vergleichbar, als wenn man mit einer bisher stummen Hüftarthrose eine
einstündige Bergwanderung unternehme und anschliessend starke Schmerzen in der
Hüfte verspüre. Ursache hier sei ebenfalls Abnutzung und Erkrankung und nichts
anderes. 3. In der Bildgebung kämen verschiedene abnutzungsbedingte und
krankhafte Veränderungen am Schultergelenk zur Darstellung, welche mit
Sicherheit schon vor dem betreffenden Ereignis bestanden hätten.
5.12
In seiner Stellungnahme vom 19.
Mai 2020 (Suva-Nr. 173, S. 21) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie
FMH, aus, Frau Dr. med. L.___ habe zum Zustand der Muskulatur und der Sehnen
der Rotatorenmanschette im Radiologiebefund vom 29. November 2018 konkret
festgehalten: «Die Subscapularissehne ist deutlich signalalteriert und weist
eine Oberrandläsion auf. Im Humeruskopf lassen sich angrenzend an die Insertion
der Subscapularissehne intraossäre Ganglien abgrenzen. Die Supraspinatussehne
ist angrenzend an ihrer Insertion etwas verdickt und signalalteriert. Auch die
Infraspinatussehne ist im Insertionsbereich signalalteriert. Die Teres minor
Sehne stellt sich unauffällig dar. Der M. subscapularis ist volumengemindert
und im oberen Teil leicht fettig atrophiert [Goutallier Grad l]. Der M.
supraspinatus und der M. infraspinatus zeigen eine regelrechte Muskeltrophik
und keine fettige Atrophie.». Entgegen der Aussage von Dr. med. D.___ habe Dr.
med. L.___ somit explizit nicht festgehalten, dass, Zitat: «eindeutig eine
Volumenminderung der Rotatorenmanschettenmuskulatur» zur Darstellung komme. Sie
habe lediglich festgehalten, dass sich einer der Muskeln der
Rotatorenmanschette, konkret der M. subscapularis als volumengemindert und im
oberen Teil leicht fettig, d.h. irrelevant, atrophiert vom Typ Goutallier Grad
1, darstelle. Die drei anderen Muskeln, der Supraspinatus, Infraspinatus und
Teres minor würden eine regelrechte Muskeltrophik zeigen bzw. sich unauffällig
darstellen. Sofern ein in der Sache aussenstehender beratender Arzt den
Bilddatensatz persönlich einsehe, könne er den Widerspruch zwischen der Aussage
von Dr. med. D.___ und der Beurteilung der Radiologin Dr. med. L.___
problemlos nachvollziehen. Weder finde sich ein positives Tangentenzeichen nach
ZANETTI als Ausdruck einer Atrophie des M. supraspinatus, noch könne an der
restlichen Muskulatur der Rotatorenmanschette eine relevant krankhafte
Muskelatrophie ausgemacht werden. Sodann korreliere nach Aussage der
Arbeitsgruppe um Prof. Dr. med. M.___, ehemaliger Präsident der Europäischen
Gesellschaft für Schulter- und Ellenbogenchirurgie, das Auftreten und die
Progression der fettigen Muskelatrophie mit der Zahl gerissener Sehnenanteile
und steigendem Patientenalter. Hierbei entwickle die Rotatorenmanschette in
unterschiedlicher Geschwindigkeit ihre fettige Atrophie in Abhängigkeit vom
Symptombeginn, wobei der Subscapularis am schnellsten atrophiere. Im konkreten
Fall habe Frau Dr. med. L.___ lediglich eine äusserst geringe fettige Degeneration
am Oberrand vom M. subscapularis im Sinne von Goutallier Grad 1 festgestellt,
d.h. wenig bzw. geringe Verfettung. Hieraus wie Dr. med. D.___ betreffend dem
M. subscapularis schliessen zu wollen, dass diese dokumentierte geringe fettige
Atrophie am oberen Teil des Muskels länger als «sechs Wochen» bestehen müsse,
könne im konkreten Fall nicht mit fundierten Forschungsarbeiten untermauert
werden. Zumal nicht der ganze Muskel, sondern nur ein Anteil des Oberrandes und
zudem eine geringe Verfettung gezeigt habe. Des Weiteren könne der
Unterzeichnende die Aussagen von Dr. med. D.___ insofern bestätigen, dass sich
nebst der überwiegend wahrscheinlich frischen Verletzung am Oberrand der
Subscapularissehne mit Beteiligung des Bizeps Pulleys (anterosuperiore
Rotatorenmanschettenruptur) auch degenerative Veränderungen im persönlich
eingesehenen Bilddatensatz zur MRI-Untersuchung vom 29. November 2018 erkennen
liessen. Jedoch fänden sich keine Veränderungen, die überwiegend wahrscheinlich
den Riss am Oberrand des Subscapularis, bspw. auf Basis von einem
subcoracoidalen Impingement, Einklemmung der Sehne erklären könnten.
6.
Die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine
unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3
hiervor) ereignet hat.
6.1
Die Annahme eines Unfalls setzt
insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das
für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors
in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person
stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein
Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder
auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere
Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr
im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und
üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).
Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von
Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der
Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,
die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich
nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.
6.2
6.2.1
Hinsichtlich des Geschehensablaufs
im vorliegenden Fall sind den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen: In
der Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2018 (Suva-Nr. 1) wurde festgehalten:
«Beim Auslagern einer grossen Schachtel Arm verrenkt». Am 21. Dezember 2018
hielt der Beschwerdeführer bezüglich des Ablaufs des Ereignisses vom 10.
Oktober 2018 handschriftlich fest (Suva-Nr. 6): «Ich versuchte an ein Regal zu
kommen und verdrehte meine linke Schulter». Zur Frage, ob sich etwas Besonderes
(Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) ereignet habe, gab der Beschwerdeführer
an: «Linker Arm verdreht, mit einem grossen Schmerz». Dem Arztzeugnis vom
4.
März 2019 (Suva-Nr. 24) von Dr. med. J.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, ist bezüglich des Ereignisablaufes Folgendes zu
entnehmen: «Einknicken des linken Armes beim Abstützen. Schulter verdreht und
an Regal angeschlagen». Anlässlich der Besprechung des Beschwerdeführers mit
der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, G.___, vom 27. März 2019 (Suva-Nr.
35) wurde bezüglich des Ereignisablaufs Folgendes festgehalten und vom
Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt: «Am Mittwoch, 10. Oktober
2018.
um 11.30 Uhr, musste ich im Lager der Firma K.___ eine schwere Schachtel
vom Regal herunterholen. Diese befand sich auf 2.50 Meter Höhe. Um sie herunterzuholen
stand ich mit dem linken Bein auf aufeinandergeschichteten Kartonschachteln (30
cm hoch) und zog mich mit beiden Händen an einer Regalstange hoch. Plötzlich
verspürte ich einen starken Schmerz in der linken Schulter, liess das Regal los
und stieg hinunter. Das Gleichgewicht habe ich nicht verloren. Auch stürzte ich
nicht. Am Boden stehend krümmte ich mich vor lauter Schmerzen.» Im Bericht vom
17.
Juli 2019 (Suva-Nr. 73) führte Dr. med. J.___ aus, der
Beschwerdeführer habe den Unfall so geschildert: «Ich wollte mit beiden Armen
auf ein Regal hechten und mich abstützen, dabei ist mein linker Arm
eingesackt/eingeknickt.» Die linke Schulter habe er verdreht und am Regal
angeschlagen. Er habe sofort mit Irfen 600 und Traumalix begonnen, es habe aber
keine Abheilung stattgefunden, im Gegenteil die Beschwerden hätten zugenommen,
so dass er nun zum Arzt gekommen sei.
6.2.2
Aufgrund der vorstehend
aufgeführten, voneinander divergierenden Darstellungen des Unfallhergangs wurde
zur diesbezüglichen Klärung am 15. Juni 2021 vor der Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit der Befragung von G.___,
ehemalige Mitarbeiterin der Suva, als Zeugin und der Befragung des Beschwerdeführers
durchgeführt. Während Frau G.___ keine Angaben zum Beschwerdeführer und dessen
damaligen Schilderungen des Unfallereignisses machen konnte, gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (A.S. 61 ff.): Das
Regal am Ort des Ereignisses sei auf ca. 2.50 Meter Höhe gewesen. Etwa einen
Meter über dem Boden sei eine Palette und obendrauf seien Kartonschachteln
gestapelt gewesen. Darüber hätten sich Stangen befunden, die von einem Regal
zum anderen montiert gewesen seien. Er habe auf das Gestell raufsteigen und
dort stehen wollen. Da das Regal auf einem Meter Höhe angebracht gewesen sei,
habe er auf dieses Regal raufgemusst, damit er die Schachtel hätte
herunternehmen können. Dabei habe er sich wie immer mit beiden Händen an der
Stange gehalten und sich auf das Gestell raufziehen wollen. An diesem Tag sei
es einfach schiefgegangen. Der Arm habe sich abgedreht und dann sei er auf die
Seite gefallen. Er wisse nicht, weshalb sich sein Arm verdreht habe. Er habe
diesen Vorgang seit 20 Jahren immer wieder gemacht. Nie sei etwas passiert. An
diesem Tag sei es nicht so herausgekommen, wie es hätte sein sollen. Auf
Nachfrage der Vizepräsidentin gibt der Beschwerdeführer zum Unfallhergang
präzisierend an: Weil sich das Regal ca. auf der Höhe seiner Arme befunden
habe, habe er sich «raufdrücken» müssen um heraufzukommen und dabei habe sich
sein Körper wie auf die linke Seit abgedreht. Er sei nicht raufgekommen und auf
die linke Seite abgerutscht. Anmerkung des Gerichtsschreibers im
Verhandlungsprotokoll (A.S. 64): «Der Beschwerdeführer demonstriert den
Bewegungsablauf. Er stützt sich auf der Tischplatte ab, springt ab und stösst
sich dabei mit beiden Armen nach oben.» Weiter gibt der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe nicht raufspringen und eine Schachtel greifen wollen. Er
habe auf die Ebene raufgewollt und wenn er dann oben gewesen wäre, hätte er die
Schachtel mit beiden Händen genommen und runtergereicht.
6.2.3
Bei dem vom Beschwerdeführer
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Juni 2021 geschilderten
Geschehensablauf (s. E. II. 6.2.2 hiervor) handelt es sich um einen kontrollierten und
physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bewegungsablauf, bei dem
kein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor
hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Dieser Geschehensablauf kann nicht als derart ungewöhnlich
angesehen werden, als dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist. So gab der Beschwerdeführer an, diesen Bewegungsablauf seit 20 Jahren
genau gleich gemacht zu haben. Einen zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung
führenden Faktor vermochte der Beschwerdeführer nicht zu benennen. Auch seine
Schilderung, wonach sein Arm eingeknickt sei, vermag zu keinem anderen Resultat
zu führen. Diesbezüglich ist zum Vergleich auf einen Fall zu verweisen, in
welchem die versicherte Person ausführte, sie sei die Treppe hinuntergelaufen
und beim Aufsetzen mit dem rechten Fuss auf der Treppe sei der rechte
Unterschenkel weggerutscht bzw. das Knie sei weggeknickt, gestürzt sei sie
nicht. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, die Versicherte habe kein
ausserhalb ihres eigenen Körpers liegendes Ausrutschen, Ausgleiten oder sonst
einen in der Aussenwelt begründeten Umstand, eine besondere Sinnfälligkeit oder
eine relevante Programmwidrigkeit als Auslöser ihres Knieschadens beschrieben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010). Mit der gleichen
Argumentation kann auch das vorliegend beschriebene «Einknicken» des Arms nicht
als relevante Programmwidrigkeit bezeichnet werden. Das Gleiche kann zum
ebenfalls geschilderten «Verdrehen des Arms» gesagt werden. Auch diesbezüglich
ist der Unfallbegriff zu verneinen, da es
rechtsprechungsgemäss an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor und einer
Programmwidrigkeit fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26.
Mai 2010). Schliesslich wurde von Dr. med. J.___ von einem Anschlagen der
Schultern berichtet. Dies wird aber sonst in keinem der geschilderten
Geschehensabläufe erwähnt und erscheint denn auch eher unwahrscheinlich, zumal Dr. med. J.___ anlässlich der Erstbehandlung kein Hämatom
festgestellt hat (vgl. IV-Nr. 73). Im Übrigen wäre auch diesbezüglich mit der
vorgenannten Argumentation der Unfallbegriff zu verneinen. Damit
liegt zusammenfassend kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine
Leistungspflicht unter diesem Titel ist somit zu verneinen.
Dispositiv
7. Zu prüfen bleibt demnach, ob
die Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend bestehen mit den Diagnosen
einer anterosuperioren Rotatorenmanschettenruptur links mit Längssplitting der
Bizepssehne und Subluxation Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG.
7.1 Gemäss dem zu dieser neueren
Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG
zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis
oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu
aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die
Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte
Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um
eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen
werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen
Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der
vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung;
Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes;
intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant.
Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung
grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht
den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung
erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl.
Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die
Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales
Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp.
harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den
Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von
medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte
Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen.
Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens
der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei der medizinischen
Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check an,
publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die für oder
gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht
gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der
Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die
fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht
das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
7.2
7.2.1 Fest steht, dass der
Beschwerdeführer sich am 10. Oktober 2018 an einer Stange festgehalten und
beabsichtigt hat, sich auf ein Gestell heraufzuziehen. In der Folge hat sich
der linke Arm verdreht (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Damit liegt
ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache
seines Gesundheitsschadens vor.
7.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob
die vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die
Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates (s. E. II. 5.6 und 5.11 hiervor), weshalb
nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016
vom 18. Januar 2017 E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis
auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
In der kreisärztlichen Beurteilung vom
31. März 2020 (Suva-Nr. 162) führte Dr. med. D.___ unter anderem aus, dass der
vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin
geschilderte Bewegungsablauf (Suva-Nr. 35) nicht geeignet sei, diese
erlittene Verletzung hervorzurufen. Dr. med. D.___ begründet diese Ansicht in
der Folge aber nicht weiter und legt beispielsweise nicht dar, welche
Bewegungen denn stattdessen dazu geeignet wären, um eine solche Verletzung zu
verursachen. Bereits aus diesem Grund bestehen geringe Zweifel an den
kreisärztlichen Ausführungen. Hinzukommt, dass der behandelnde Orthopäde, Dr.
med. B.___, in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2019 (Suva-Nr. 47) in
nachvollziehbarer Weise seine Ansicht begründet, wonach die vom
Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen traumatisch bedingt seien. Dadurch
werden zusätzliche geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung
hervorgerufen.
Des Weiteren stellte sich der Kreisarzt
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten und die bildgebenden
Unterlagen auf den Standpunkt, die Verletzung sei zu mehr als 50 %
degenerativ bedingt und deshalb sei eine Leistungspflicht ebenfalls zu
verneinen. Seine diesbezügliche Beurteilung, sowohl die Tendinopathie der
langen Bicepssehne, die Insertionstendinopathien der Supraspinatus- und
Infraspinatussehnen, als auch die Arthrose des Schultereckgelenkes seien
degenerativ bedingt, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Aber Dr.
med. E.___ vermag in der vom Beschwerdeführer veranlassten Stellungnahme vom
19. Mai 2020 (Suva-Nr. 173, S. 21) zumindest geringe Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen, auch wenn sein eigentliches
Aktengutachten vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 53) nicht zu überzeugen vermag, indem
er ausführt, es lägen keine Befunde vor, welche auf eine degenerative Ursache
schliessen lassen würden, ohne dies weiter zu begründen. Aber seine Stellungnahme
vom 19. Mai 2020 reicht hingegen aus, um an den nicht sehr eingehend
begründeten medizinischen Argumentationen des Kreisarztes zumindest zusätzliche
geringe Zweifel hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass
die Beschwerdegegnerin bei einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die
Beweislast hat, nachzuweisen, dass diese Diagnose zu mehr als 50 % auf eine
Krankheit und / oder ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, was ihr
nach dem Gesagten nicht gelungen ist.
Zusammenfassend sind damit weitere
Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr. med. H.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___,
ein Gerichtsgutachten veranlasst hat.
8. Das orthopädische Gutachten von
Dr. med. H.___ vom 10. November 2021 (A.S. 82 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem
unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und
die Vorakten studiert hat.
Dr. med. H.___ setzt sich gestützt auf
die Akten eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall auseinander und begründet
seine Schlussfolgerungen überzeugend: Im Kern habe der Versicherte gemäss
Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 2021 angegeben, er habe versucht, aus einem
Regal Kartons zu heben, dabei habe er sich, wie immer, an einer Stange
festgehalten und beabsichtigt, sich auf ein Gestell heraufzuziehen. Der linke
Arm sei daraufhin abgedreht und dann sei er auf die Seite gefallen. Anlässlich
der vorliegenden Untersuchung habe der Versicherte im Wesentlichen diesen
Ereignishergang bestätigt und dem Untersucher eine aktive Bewegung mit beiden
Armen an einer Stange demonstriert, um sich an dieser Stange empor zu ziehen.
Anlässlich der vorliegenden Untersuchung habe der Versicherte angegeben, er
habe beim Ziehen an der Stange bzw. beim Bewegen seines Körpergewichts als
aktive Bewegung beider Arme plötzliche Schmerzen in der linken Schulter
verspürt. Den Ereignisschilderungen gemeinsam sei biomechanisch eine aktive
Bewegung beider Arme, mit der der Körper habe emporgezogen werden sollen. Eine
unkontrolliert auf die Schultern einwirkende Kraft könne nicht erkannt werden.
Da es sich bei der vom Versicherten geschilderten Bewegung um ein aktives Emporziehen
des Körpers gehandelt habe, das darüber hinaus sehr häufig und routinemässig
bei immer den gleichen Handlungen (Angaben des Versicherten) durchgeführt
worden sei, müsse eine gut koordinierte Bewegung beider Arme vorgelegen haben,
die den natürlichen Bauplan des Schultergelenkes sicher nicht überfordert habe
(siehe sämtliche Literaturangaben). Betrachte man die später durch die
MRI-Untersuchung am 29. November 2018 festgestellten Veränderungen im Sinne
einer Oberrandläsion der Subskapularissehne, Tendinopathie, Splitting und
Subluxation der langen Bizepssehne sowie Einriss des Superioren Labrums im
Bereich des Bizepssehnenankers im Sinne einer SLAP-ll-Läsion, und unterstelle
die Entstehung durch ein Unfallereignis, so wäre eine erhebliche Krafteinwirkung
auf das Schultergelenk zu postulieren mit zumindest Subluxation oder aber auch
Luxation des Gelenkes. Nur eine solche Einwirkung wäre in der Lage gewesen, die
genannten Veränderungen zu verursachen (siehe sämtliche Literaturangaben). Eine
solche Krafteinwirkung hätte aber unfallmedizinisch in jedem Fall zu stärksten
Schmerzen und vor allem einer Functio laesa des linken Schultergelenkes führen
müssen und somit zu einer unmittelbar anschliessenden ärztlichen Behandlung,
Schwellung, Hämatomverfärbung, Luxation (siehe sämtliche Literaturangaben).
Solchermassen geartete Veränderungen hätten jedoch ausweislich der vorliegenden
Berichterstattung und auch nach Angaben des Versicherten selbst nicht vorgelegen.
Im Gegenteil, der Versicherte habe weiterarbeiten können und sich erst
erheblich verzögert erstmalig in ärztliche Behandlung begeben. Insofern sei
auch die Diktion der festgestellten Veränderungen als «Verletzungen» zu
relativieren, insbesondere vor dem schriftlichen MRT-Befund des linken
Schultergelenks vom 29. November 2018, wenn eine begleitende Volumenminderung
des Muskels (M. subscapularis) und fettige Atrophie des Muskels im oberen
Abschnitt festgestellt werde. Des Weiteren bestünden auch eine Tendinopathie im
Sinne eines chronischen Verschleisses sowie Splitting und Subluxation der
langen Bizepssehne. Eine Einwirkung auf das linke Schultergelenk, welche eine
Luxation der langen Bizepssehne durch Ruptur des sogenannten Bizeps-Pulley
hätte verursachen können, könne ebenso wenig festgestellt werden, da hier die
gleichen Voraussetzungen gälten, wie sie oben genannt worden seien. Auch die
sogenannte SLAP-Läsion könne nicht durch das Ereignis vom 10. Oktober 2018
erklärt werden. Des Weiteren sei im MRT eine Insertionstendinopathie, das
heisse Verschleissveränderungen der Ansätze der Supraspinatus- oder
Infraspinatussehne, festgestellt worden, keine traumatischen Veränderungen,
ebenso handle es sich bei der AC-Gelenksarthrose um länger bestehende und
verschleissbedingte Veränderungen.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf
die medizinische Lehre zu verweisen, wodurch die Beurteilung von Dr. med. H.___
ebenfalls gestützt wird. Geeignete Mechanismen, um eine Ruptur der
Supraspinatussehne hervorzurufen, wären beispielsweise eine Schulterverrenkung
oder ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen des Armes, z.B. beim
Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung des Körpers oder ein Sturz
auf den nach hinten ausgestreckten Arm (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.). Derartige
Verletzungsmechanismen sind angesichts des hier geschilderten Verlaufs nicht
ersichtlich. Vielmehr weist die Aktenlage auf einen Hergang hin, der eben
gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen bzw. bei
dem eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des
Supraspinatus nicht eintritt. Nicht geeignet für eine traumatisch bedingte
Verletzung ist zudem eine «direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz,
Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der
Schulterhöhe (Akromiom) und Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,
a.a.O., S. 433), womit das (nur) von Dr. med. J.___ behauptete
«Anschlagen» (vgl. Suva-Nr. 24 und 73) zu keinem anderen Resultat führen würde.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für eine unfallbedingte Veränderung ein
Decrescendo-Verlauf von Schmerzen und Symptomen typisch gewesen wäre. Im
vorliegenden Fall zeigte sich aber ein Crescendo-Verlauf (vgl. Bericht von Dr.
med. J.___ vom 17. Juli 2019, Suva-Nr. 73; E. II. 5.9 hiervor), d.h. die
Schmerzproblematik hat sich zunehmend verschlimmert. Dies spricht ebenfalls
gegen eine traumatische Ursache der Verletzung (vgl. auch
Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 434).
Den Beweiswert des überzeugenden
Gutachtens von Dr. med. H.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers
nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, Dr. med. H.___ sei
von einem falschen Unfallhergang ausgegangen. So behaupte er auf Seite 11, 4.
Abschnitt, seiner Antwort zu Frage 4, dass eine unkontrolliert auf die
Schultern einwirkende Kraft nicht erkannt werden könne. Dies stehe aber in
Widerspruch zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich
beim Unfallhergang den Arm verdreht zu haben. Diesbezüglich ist vorweg
festzuhalten, dass sich bereits in den Vorakten unterschiedliche Darstellungen
des Ereignisablaufs fanden. Wie sich in der Verhandlung gezeigt hat, sind diese
Unterschiede mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der sprachlichen
Verständigungsprobleme des Beschwerdeführers (Spanisch – Deutsch) zu erklären. Auch
anlässlich der Parteibefragung war es – trotz anwesender Spanisch-Dolmetscherin
– nicht ganz einfach, den Ereignisablauf festzulegen. Mit den Vorakten und der
Parteibefragung lässt sich der Hergang des Ereignisses vom 10. Oktober
2018 aber rechtsgenüglich festlegen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist
es nicht so, dass sich der Beschwerdeführer den Arm verdreht und infolgedessen
Schmerzen verspürt hat. Vielmehr hat er sich – wie auch anlässlich der
Parteibefragung demonstriert – an der Stange mit beiden Armen hochgezogen,
worauf er in der linken Schulter einen Schmerz verspürt hat und hierauf mit dem
Arm eingeknickt ist – bzw., wie es der Beschwerdeführer teilweise formuliert
hat, sich den linken Arm verdreht hat. Ein anderer Geschehensablauf ist
aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine
Unkontrolliertheit, wie sie der Rechtsvertreter geltend macht, ist damit
allenfalls nach Eintritt des Schmerzes zu verzeichnen, als sich der
Beschwerdeführer zu Boden fallen liess, was aber für die Beurteilung einer
allfälligen traumatischen Genese der Verletzungen nicht von Belang ist.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, Dr.
med. H.___ argumentiere ausschliesslich gestützt auf die Bilder der
MRI-Untersuchung vom 29. November 2018 sowie des diesbezüglichen Berichts.
Damit gehe er von einer unvollständigen Grundlage aus bzw. berücksichtige nicht
die Befunde, die tatsächlich vorgelegen hätten. So halte der behandelnde Facharzt
Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2019 fest, dass sich in der
Bildgebung (MRI vom 29. November 2018) insgesamt ein eher diskreter Befund
gezeigt habe. Intraoperativ habe sich dann ein deutlich ausgedehnterer Befund
gezeigt als im MRI: Die Subscapularissehne sei in der kranialen Hälfte
entsprechend Lafosse Grad II rupturiert gewesen; es habe sich eine subtotale artikulärseitige
Partialläsion der Supraspinatussehne gezeigt, die man so im MRI nicht gesehen habe.
Zudem habe eine mediale Poulley-Zerreissung vorgelegen, die die Subluxation der
Bizepssehne erst ermöglicht habe. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass Dr.
med. H.___ den betreffenden Operationsbericht vom 18. Januar 2019 und den
Bericht von Dr. med. B.___ vom 9. Mai 2019 sowohl in der
Aktenzusammenstellung als auch in der zusammenfassenden Aktenanamnese (s. S. 3
des Gutachtens) aufgeführt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass er diese
weitergehenden Befunde auch in seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Wie zudem
aus der gutachterlichen Beurteilung ersichtlich, begründet Dr. med. H.___ seine
Beurteilung nicht mit dem Ausmass der in der MRI-Untersuchung vom 29. November
2018 ersichtlichen Verletzungen, sondern im Wesentlichen damit, dass eine
erhebliche Krafteinwirkung auf das Schultergelenk notwendig gewesen wäre, um
solche Verletzungen zu verursachen. Eine solche Krafteinwirkung ist aber
aufgrund des Gesagten eben nicht überwiegend wahrscheinlich. Somit kann der
Beschwerdeführer aus dem von ihm gerügten Umstand nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer
geltend, ebenso unerwähnt bleibe das Operationsvideo, welches in der
Stellungnahme von Dr. B.___ erwähnt werde. Dr. med. H.___ hätte dieses
zwingend einfordern müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es Sache des
Gutachters ist, welche zusätzlichen Unterlagen bzw. Medien er im Rahmen der
Gutachtenserstellung einholen will. Alleine aus dem Umstand, dass der Gutachter
ein Operationsvideo nicht eingeholt hat, kann nichts abgeleitet werden, was den
Beweiswert des Gutachtens schmälern würde.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, Dr.
med. H.___ postuliere, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem
Unfallereignis nicht unter starken Schmerzen gelitten haben könne, anderenfalls
er nicht hätte weiterarbeiten können. Damit ignoriere Dr. med. H.___ die
echtzeitlichen Angaben in den SUVA-Akten sowie anlässlich der Parteibefragung. Entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers stellt der Gutachter damit aber nicht in
Abrede, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis unter Schmerzen gelitten
hat. Es ist jedoch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis
zwar unter Schmerzen litt, aber dennoch hat weiterarbeiten können, weshalb die
Schlussfolgerung von Dr. med. H.___ durchaus korrekt ist. Die Schmerzen nahmen
erst im Verlauf stetig zu, wie aus dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 17. Juli
2019 ersichtlich ist (vgl. Suva-Nr. 73).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, die von Dr. med. H.___ zitierte Literatur gehe gerade nicht davon aus,
dass nur bei einer erheblichen Krafteinwirkung, welche eine Schulterluxation
bzw. Subluxation verursachen könne, eine Verletzung der Rotatorenmanschette
entstehen könne. So werde beispielsweise bei Lädermann et al., Swiss Medical
Forum 2019, 260 ff. festgehalten, dass nebst einer Luxation auch weitere
Traumahergänge eine Verletzung der Rotatorenmanschette verursachen könnten,
nämlich eine Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand und ein
starker Zug beim Festhalten oder Heben von schweren Gewichten (Lädermann,
a.a.O., Seite 263). Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des im vorliegenden
Fall geschilderten Ereignisablaufs die vom Beschwerdeführer genannten möglichen
Verletzungsmechanismen zu verneinen sind. Dies zeigt auch ein Blick in den
vorgenannten Aufsatz, in welchem die möglichen Traumahergänge detaillierter
beschrieben werden (https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf.2019.03247;
zuletzt besucht am 28. Februar 2022). Damit vermag der Beschwerdeführer aus
diesem Vorbringen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
9. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. H.___ in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass
das Ereignis vom 10. Oktober 2018 von seinem Ablauf her mit Blick auf
allgemeine unfallmedizinische Grundsätze nicht geeignet war, die geltend
gemachten Verletzungen zu verursachen, womit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Symptomatik zu einem Anteil
von mehr als 50 % auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist.
Gestützt darauf ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Mai 2020 und Einspracheentscheid vom
8. September 2020 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
10.3 Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das
Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich
abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke
durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher
die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___ von CHF 6'300.00 zu bezahlen.
11. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer,
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der F.___ Rechtsschutz-Versicherung
AG die Kosten für die Aktengutachten von Dr. med. E.___ im Betrag von CHF
3’600.00 zu ersetzen.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt
der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden.
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht
erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6,
9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]). Darüber
hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der damaligen
Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das
Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung
beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.
Wie aus E. II. 7.2.2. hiervor ersichtlich
ist, riefen die Aktengutachten von Dr. med. E.___ zwar zusätzliche geringe
Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.___ hervor. Jedoch
bestanden bereits ohne diese Aktengutachten geringe Zweifel an den
kreisärztlichen Beurteilungen, so dass nicht gesagt werden kann, die
Aktengutachten von Dr. med. E.___ seien Grund dafür gewesen, dass ein
Gerichtsgutachten veranlasst werden musste, zumal auf das Privatgutachten von
Dr. med. E.___ auch nicht gestellt werden konnte. Somit ist eine Pflicht
zur Kostenübernahme ohne Weiteres zu verneinen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Suva hat die Kosten des
Gerichtsgutachtens von CHF 6'300.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Suva
sei zu verpflichten, der F.___ Rechtsschutz-Versicherung AG die Kosten für die
Aktengutachten von Dr. med. E.___ im Betrag von CHF 3’600.00 zu ersetzen, wird
abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch