Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.200

Unfallversicherung

11. April 2022Deutsch51 min

Arm verrenkt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___,

Source so.ch

Urteil vom 11. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. September 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1958, liess der

Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2018 mitteilen, er

habe sich am 10. Oktober 2018 beim «Auslagern» einer grossen Schachtel den

Arm verrenkt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Operationsbericht von Dr. med. B.___,

Oberarzt am C.___, Orthopädie und Traumatologie, vom 18. Januar 2019 ist

diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, es bestehe eine traumatische

anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur links mit Längssplitting der Bizepssehne

und Subluxation (Suva-Nr. 12).

In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen sowie bei Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt, ärztliche Stellungnahmen ein

(u.a. Suva-Nr. 36 und 80). Im weiteren Verlauf reichte der Beschwerdeführer ein

von ihm veranlasstes Aktengutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie

FMH, vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 53) ein. Hiernach veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei ihrem Kreisarzt, Dr. med. D.___, eine ärztliche

Beurteilung (Suva-Nr. 162). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 4. Mai 2020 (Suva-Nr. 167) betreffend das Ereignis vom 10.

Oktober 2018 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab

dem 1. Juni 2020. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020

Einsprache erheben (Suva-Nr. 173) und reichte eine Stellungnahme von Dr.

med. E.___ vom 19. Mai 2020 ein (Suva-Nr. 173, S. 21). Schliesslich wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 8. September 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 (A.S. 16 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einsprache-Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Folgen des

Ereignisses vom 10. Oktober 2018 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu

erbringen.

2. Es sei eine öffentliche Verhandlung im

Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen und der Beschwerdeführer sei im

Rahmen dieser Verhandlung zum Unfallhergang zu befragen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, der F.___ Rechtsschutz-Versicherung AG die Kosten für die

Aktengutachten von Dr. med. E.___ im Betrag von CHF 3’600.00 zu ersetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

Dezember 2020 (A.S. 30 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Beschwerde vom 9. Oktober 2020 sei

abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 8. September 2020 zu bestätigen.

2. Das Versicherungsgericht habe darüber zu

befinden, ob eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen sei.

3. Eventuell sei G.___, ehemalige

Aussendienstmitarbeiterin der Suva [...], als Zeugin einzuvernehmen.

4. Die der F.___ Rechtsschutz-Versicherung

AG entstandenen Kosten für die Aktengutachten von Privatdozent Dr. med. Dr.

iur. MBA HSG E.___, [...], im Betrag von CHF 3‘600.00 seien der

Beschwerdegegnerin nicht zu überbinden.

5. Dem Beschwerdeführer sei keine Partei-

beziehungsweise Anwaltskostenentschädigung zuzusprechen.

5. Mit Replik vom 22. Februar 2021

(A.S. 42) verweist der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Rechtsbegehren und

Vorbringen.

6. Am 15. Juni 2021 findet vor der

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Zeugenbefragung von G.___, ehemalige Mitarbeiterin der Suva, sowie

Parteibefragung des Beschwerdeführers statt. Dazu und zum Inhalt der Befragung

wird auf das separate Protokoll (A.S. 61 ff.) verwiesen.

7. Mit Verfügung vom 7. September

2021 (A.S. 76 ff.) wird bei Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___, ein

Gerichtsgutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht am 10. November 2021

(A.S. 82 ff.).

8. Mit Stellungnahme vom 6.

Dezember 2021 (A.S. 114) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend

vernehmen.

9. Mit abschliessender

Stellungnahme vom 26. Januar 2022 (A.S. 121 ff.) stellt der Beschwerdeführer

den Antrag, es sei ein neues gerichtliches Gutachten zur Frage der

Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen der linken

Schulter anzuordnen.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit dieses Gesetz nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche

Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche

(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263

und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er sich

am 10. Oktober 2018 an seinem Arbeitsplatz beim Versuch, eine schwere Schachtel

aus einem Regal zu holen, eine Schulterverletzung zugezogen. Gemäss Aussage der

ersten Stunde bzw. der Unfallmeldung (welche rechtsprechungsgemäss am höchsten

zu gewichten sei), habe er sich beim Auslagern einer grossen Schachtel den Arm

verrenkt. Am 21. Dezember 2018 habe er den Unfallhergang nochmals schriftlich

wie folgt geschildert: «Ich versuche in ein Regal zu kommen, und verdreht meine

linke Schulter». Schliesslich habe der Hausarzt, Dr. med. J.___ am 4. März 2019

den Unfallhergang wie folgt geschildert: «Einknicken des linken Arms beim

Abstützen Schulter verdreht und an Regal angeschlagen». Sodann habe die Beschwerdegegnerin

am 27. März 2019 einen Rapport des Aussendienstes erstellen lassen. Dieser

halte folgenden Unfallhergang fest: «Am Mittwoch, 10. Oktober 2018 um

11.30

Uhr, musste ich im Lager der Firma K.___ eine schwere Schachtel vom

Regal herunterholen. Diese befand sich auf 2.50 Meter Höhe. Um sie

herunterzuholen stand ich mit dem linken Bein auf aufeinandergeschichteten

Kartonschachteln (30 cm hoch) und zog mich mit beiden Händen an einer

Regalstange hoch. Plötzlich verspürte ich einen starken Schmerz in der linken

Schulter, liess das Regal los und stieg hinunter. Das Gleichgewicht habe ich

nicht verloren. Auch stürzte ich nicht. Am Boden stehend krümmte ich mich vor

lauter Schmerzen.» Der Rapport vom 27. März 2019 sei zwar vom

Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei aber nicht

deutscher Muttersprache und habe nicht im Detail verstanden, was er

unterzeichnet habe. Augenfällig sei jedoch, dass die Unfallschilderung im

Rapport völlig von den drei vorherigen Beschreibungen abweiche. Namentlich

werde keine Verrenkung des Armes bzw. der Schulter erwähnt. Auch das Abknicken

des Armes wie von Dr. med. J.___ erwähnt, werde nicht angegeben. Es werde bestritten,

dass der Rapport vom 27. März 2019 den wahren Unfallhergang festhalte. Zur

Klärung des Unfallhergangs sei eine gerichtliche Befragung des

Beschwerdeführers vorzunehmen. Aufgrund der ersten drei Schilderungen sei

erstellt, dass ein Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG vorliege. So werde mehrfach ein

programmwidriger Ablauf beschrieben, nämlich ein Verrenken des Armes bzw. ein

Verdrehen der Schulter sowie ein Einknicken des Armes. Aufgrund der Tatsache,

dass ein Unfall im Rechtssinne vorliege, sei die Beschwerdegegnerin bereits

leistungspflichtig, wenn das Ereignis lediglich eine Teilursache darstelle. Wie

nachfolgend noch darzulegen sein werde, sei eine Teilkausalität in jedem Fall

ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu erbringen habe.

Die Beschwerdegegnerin stütze sich in medizinischer Hinsicht einzig auf die

Beurteilungen ihres Kreisarztes. An diesen bestünden jedoch mehr als nur

geringe Zweifel, weshalb sie nicht beweiskräftig seien (BGE 135 V 465).

Namentlich sei dem Kreisarzt vorzuwerfen, dass er die MRI-Bilder offenbar nicht

selbst befundet habe. Sodann setze er sich auch nicht mit dem OP-Bericht und

insbesondere auch nicht mit der Stellungnahme des Operateurs, Dr. med. B.___,

vom 9. Mai 2019 auseinander. Der Kreisarzt behaupte sodann, dass im MRT-Bericht

vom 29. November 2018 eine fettige Atrophie des M. subscapularis beschrieben

werde und dieser Befund, welcher sechs Wochen nach dem Ereignis erhoben worden

sei, einen Zusammenhang mit dem Ereignis ausschliesse. Gemäss dem erwähnten

MRT-Bericht sei entgegen der Ansicht des Kreisarztes indessen lediglich eine

leichte fettige Atrophie entsprechend Goutalier Grad 1 befundet worden. Dr.

med. E.___ halte hierzu in seinem Aktengutachten vom 19. Mai 2020 fest, dass

der Beurteilung des Kreisarztes nicht gefolgt werden könne. Die

Rotatorenmanschette entwickle in unterschiedlicher Geschwindigkeit eine fettige

Atrophie, wobei der Subscapularis am schnellsten atrophiere. Im MRT-Bericht

werde eine äusserst geringe fettige Degeneration am Oberrand des M.

subcapularis beschrieben, zudem sei nicht der ganze Muskel, sondern nur ein

Anteil des Oberrandes verfettet. Dass diese Atrophie länger als sechs Wochen bestehen

müsse, könne im konkreten Fall nicht mit Forschungsarbeiten untermauert werden.

Des Weiteren weise Dr. med. E.___ in seinem Gutachten nach, dass der

Kreisarzt tatsachenwidrig behaupte, im MRT komme eine Volumenminderung der

Rotatorenmanschettenmuskulatur zur Darstellung. Vielmehr sei nur bezüglich des

M. subscapularis eine Volumenminderung erwähnt worden. Die anderen Muskeln der

Rotatorenmanschette (Supraspinatus, lnfraspinatus und Teres minor) wiesen eine

regelrechte Muskeltrophik auf. Sodann habe der Operateur, Dr. med. B.___, in

seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 ausführlich zur

Kausalitätsfrage Stellung genommen. Dr. med. B.___ halte zunächst fest,

dass die Lokalisation der Ruptur mit Beteiligung der Subscapularissehne, das axiale

Zugtrauma, die fehlende fettige Atrophie sowie die Volumenminderung für ein

traumatisches Geschehen und gegen eine degenerative Veränderung sprächen.

Insbesondere halte Dr. med. B.___ aber auch fest, dass sich intraoperativ ein

deutlich ausgedehnterer Befund als im MRI gezeigt habe. Die Subscapularissehne

sei in der kranialen Hälfte entsprechend Lafosse Grad III rupturiert gewesen.

Es habe sich eine subtotale artikulärseitige Partialläsion der

Supraspinatussehne gezeigt, die man im MRI so nicht gesehen habe. Zudem habe

eine mediale Poulley-Zerreissung bestanden, die die Subluxation der Bizepssehne

erst ermöglicht habe. Hiermit seien wohl auch die starken Schmerzen, die erst

nach dem Trauma aufgetreten seien, erklärt. Das SGHL sei auf dem Subscapularis vernarbt

verwachsen und habe gelöst werden müssen. Diese intraoperativen

Verletzungsmuster sprächen klar für eine traumatische Genese. Auf diese

Ausführungen gehe der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 27. März 2020 mit

keinem Wort ein. Er beschränke sich in seiner Argumentation auf die Frage der

Muskelverfettung bzw. Atrophie, wobei diesbezüglich seine Argumentation wie

oben erwähnt falsch bzw. nicht haltbar sei. Die Beurteilung des Kreisarztes sei

daher nicht beweiskräftig. Der Beschwerdegegnerin gelinge es daher nicht, die

gesetzliche Vermutung, wonach die beim Beschwerdeführer bestehende

Listendiagnose eine unfallähnliche Körperschädigung sei, zu widerlegen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die ehemalige Aussendienstmitarbeiterin der

Suva [...], G.___, habe die Aussagen des Beschwerdeführers am 27. März 2019

aufgenommen und habe diese von ihm unterzeichnen lassen. Die Interpretationen

des Rechtsvertreters stellten reine Spekulationen dar. Wie der Anwalt selbst

erwähnt habe, habe sein Mandant das Protokoll unterschrieben. Eine allfällige

Parteieinvernahme des Beschwerdeführers im hier vorliegenden gerichtlichen

Beschwerdeverfahren sei aus rechtlicher Sicht ohne Beweiswert (BGE 115 V 143 E. 8c, BGE 121 V 47 E. 2a, BGE 121 V 208 E. 6b, Urteile des EVG U 6/02

vom 18. Dezember 2002 E. 2.4, U 258/04 vom 23. November 2006 sowie RKUV

1988.

S. 363 E. 3b/aa und RKUV 1990 S. 49 E. 2). Sollte das Gericht wider

Erwarten eine Parteibefragung mit dem Beschwerdeführer durchführen, müsste bei

widersprechenden Ausführungen zu den ursprünglichen protokollarischen Aussagen

zusätzlich die ehemalige Aussendienstmitarbeiterin der Suva als Zeugin

einvernommen werden. Aufgrund des unterzeichneten Protokolls der

aussendienstlichen Befragung sei erstellt, dass sich am 10. Oktober 2018 kein

Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ATSG zugetragen

habe. Zudem sei auch kein sinnfälliges Ereignis gemäss der Praxis zur

altrechtlichen Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 aUVV zu erkennen. Das Hochziehen

des eigenen Körpergewichts an einer Regalstange, bei welchem keinerlei

sinnfälligen Abweichungen von einem normalen Ablauf zu beobachten gewesen

seien, sei als eine harmlose Körperbewegung zu qualifizieren. Sodann sei es

entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers absolut

korrekt und Standard, wenn die Befundung einer bildgebenden Abklärung den

Fachärzten für Radiologie überlassen werde. Des Weiteren weise der Kreisarzt in

seiner Beurteilung vom 27. März 2020 in aller erster Linie darauf hin, dass der

hier zugrundeliegende Vorgang mit dem einfachen Hochziehen des Körpers an einer

Regalstange gar nicht zu den nachgewiesenen strukturellen Läsionen an der

linken Schulter führen könne. Damit sei nach aktueller höchstrichterlicher Praxis

zur Listendiagnose bereits rechtsgenüglich erstellt, dass keine unfallähnliche

Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Wie schon erwähnt, handle es

sich beim geltend gemachten Vorgang vom 10. Oktober 2018 um eine normale

Körperbewegung. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, einen strukturellen

Schaden zu verursachen. Dieser Umstand sei aus medizinischer Sicht

unbestritten. Die vom Kreisarzt zusätzlich aufgeführten Gründe des

degenerativen Vorzustands an der linken Schulter des Versicherten mit der

fettigen Atrophie und Volumenminderung des Subskapularismuskels, der Arthrose

und den mehrfachen Tendinopathien schiebe der Kreisarzt einzig als

Hilfselemente seiner Argumentation nach. Privatdozent Dr. med. E.___

behaupte in seinem Bericht vom 19. Mai 2020 nicht einmal, seinerseits belegen

zu können, dass eine leichte Atrophie in weniger als sechs beziehungsweise

achteinhalb Wochen nach einem Unfallereignis entstehen könne. Die Aussage des

Kreisarztes, dass dafür Monate, möglicherweise Jahre notwendig seien, sei somit

nicht einmal angezweifelt, geschweige denn widerlegt worden. Die Frage, ob eine

Anspruchsgrundlage für Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe, habe

Privatdozent Dr. med. E.___ in seiner Einschätzung vom 19. Mai 2020 mit ja

beantwortet. Dabei sei er jedoch von falschen rechtlichen Voraussetzungen

ausgegangen. Er behaupte in diesem Zusammenhang, dass es dem Kreisarzt mit der

Argumentation in seiner Beurteilung vom 27. März 2020 nicht gelungen sei, den

notwendigen Beweis zu erbringen, dass die anterosuperiore Ruptur der

Rotatorenmanschette der linken, nicht dominanten Schulter des Versicherten

überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur sein solle. Das heisse, dass die

Ruptur explizit nicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom

10.

Oktober 2018 stehen solle. Eine bloss traumatische Teilursache, wie sie Dr.

med. E.___ unterstelle, genüge aber nicht, um eine Leistungspflicht begründen

zu können. Es werde von der Suva nicht bestritten, dass der Vorgang vom

10.

Oktober 2018 eine Teilursache des geklagten Schulterschadens bilde.

Dies entspreche auch der grundlegenden Einschätzung des Kreisarztes. Gemäss

herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung genüge in Bezug auf die

Auslegung des Art. 36 Abs. 1 UVG bereits eine kleinste, noch so winzige

Teilursache zur Bejahung des Kausalzusammenhangs, um die Leistungspflicht des

Unfallversicherers zu begründen, sofern aber eben überhaupt erst ein Unfall

nach Art. 4 ATSG vorliege (BGE 121 V 326 E. 2; BGE 134 V 109 E. 9.5;

Urteil des BGer 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 6.2; H. Landolt,

in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über

die Unfallversicherung, N. 9 zu Art. 36 UVG sowie D. Vollenweider /

A. Brunner, in: Basler Kommentar zum UVG, N. 18 zu Art. 36 UVG). Im

Gegensatz dazu würden betreffend Art. 6 Abs. 2 UVG die verschiedenen Anteile

unfallbedingter und krankhafter Genese gemäss bundesgerichtlicher Praxis

einander gegenübergestellt. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei erst zu

bejahen, sofern das unfallbedingte Ursachenspektrum 50 % oder mehr

ausmache (BGE 146 V 51 E. 8.6). Dies sei gestützt auf die kreisärztlichen

Ausführungen zu verneinen. Zudem könne dem Bericht von Dr. med. E.___ vom

14.

Mai 2019 zur Frage, ob die Schulterbeschwerden vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung basierten, keine Begründung entnommen werden. Es

werde einzig apodiktisch behauptet, dass der anlässlich der

Schulterarthroskopie vom 18. Januar 2019 beschriebene strukturelle Zustand der

linken Schulter des Versicherten keine Befunde erkennen lasse, die nicht auf

einen degenerativen Vorzustand, auf eine Abnützung und oder eine Erkrankung

zurückzuführen seien. Der Umstand, dass der sechzigjährige Beschwerdeführer an

dessen linken Schulter an einer Arthrose, an Tendinopathien sowie einer fettig

atrophierten Sehne leide, werde von Dr. med. E.___ geflissentlich

übersehen, womit der Beweiswert entsprechend eingeschränkt bleibe (Urteil des

EVG I 239/99 vom 2. März 2001 E. 2a und des BGer

8C_185/2012 vom 31. Mai 2012 E. 4 sowie A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,

2.

Aufl. 1989, 5. 175 f, und S. 459 f.). Zusammenfassend sei die Beurteilung

des Kreisarztes beweiskräftig. Damit sei die gesetzliche Vermutung, wonach die

beim Beschwerdeführer bestehende Listendiagnose eine unfallähnliche

Körperschädigung sei, widerlegt. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht

leistungspflichtig.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des

Ereignisses vom 10. Oktober 2018 mit Einspracheentscheid vom 8. September 2020

(A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht betreffend MR des

Schultergelenks links vom 29. November 2018 (Suva-Nr. 23) wurde zur Beurteilung

Folgendes festgehalten:

-

Oberrandläsion der

Subscapularissehne mit begleitender Volumenminderung des Muskels und fettiger

Atrophie des Muskels im oberen Abschnitt.

-

Tendinopathie, Splitting

und Subluxation der langen Bizepssehne.

-

Einriss in das superiore

Labrum des Bizepssehnenankers mit Einstrahlung in diesen, im Sinne einer SLAP

II-Läsion.

-

Insertionstendinopathie der

Supraspinatus- und der Infraspinatussehne.

-

AC-Gelenksarthrose.

5.2

Am 21. Dezember 2018 hielt der

Beschwerdeführer bezüglich des Ablaufs des Ereignisses vom 10. Oktober 2018

handschriftlich fest (Suva-Nr. 6): «Ich versuche an ein Regal zu kommen und

verdrehte meine linke Schulter». Zur Frage, ob sich etwas Besonderes

(Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) ereignet habe, gab der Beschwerdeführer

an: «Linker Arm verdreht, mit einem grossen Schmerz».

5.3

Im Operationsbericht vom 18.

Januar 2019 (Suva-Nr. 12) stellte Dr. med. B.___, Oberarzt am C.___, Orthopädie

und Traumatologie, folgende Diagnosen:

Traumatische anterosuperiore

Rotatorenmanschettenruptur links mit Längssplitting der Bizepssehne und

Subluxation bei

-

medialer und lateraler

Pulley-Zerreissung

-

Subscapularissehnenruptur

Lafosse Grad III

-

artikulärseitiger

Partialläsion Supraspinatussehne von 80 %

-

Schulterdistorsion links

vom 10. Oktober 2018

Als Indikation hielt Dr. med. B.___ eine

Schulterdistorsion links vom 10. Oktober 2018 fest. Im MRI zeige sich eine

frische Subscapularissehnenruptur sowie eine Ruptur der Supraspinatussehne. Die

Bizepssehne sei luxiert. Die maximale Verfettung für den Subscapularis betrage

1.

Die restlichen Muskeln seien nicht verfettet. Somit stelle sich die

Indikation zur Operation: Schulterarthroskopie links, subpektorale Bizepssehnentenodese,

single row Rekonstruktion Supraspinatus

5.4

Im Arztzeugnis vom 4. März 2019

(Suva-Nr. 24) hielt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, bezüglich

des Ereignisablaufes fest: «Einknicken des linken Armes beim Abstützen.

Schulter verdreht und an Regal angeschlagen».

5.5

Anlässlich der Besprechung des

Beschwerdeführers mit der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, G.___, vom 27.

März 2019 (Suva-Nr. 35) wurde bezüglich des Ereignisablaufs Folgendes

festgehalten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt: «Am Mittwoch,

10.

Oktober 2018 um 11.30 Uhr, musste ich im Lager der Firma K.___ eine

schwere Schachtel vom Regal herunterholen. Diese befand sich auf 2.50 Meter

Höhe. Um sie herunterzuholen stand ich mit dem linken Bein auf

aufeinandergeschichteten Kartonschachteln (30 cm hoch) und zog mich mit beiden

Händen an einer Regalstange hoch. Plötzlich verspürte ich einen starken Schmerz

in der linken Schulter, liess das Regal los und stieg hinunter. Das

Gleichgewicht habe ich nicht verloren. Auch stürzte ich nicht. Am Boden stehend

krümmte ich mich vor lauter Schmerzen.»

5.6

Der Kreisarzt, Dr. med. D.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 28.

März 2019 (Suva-Nr. 36) fest, der Schaden an der Schulter links, welcher am 18.

Januar 2019 operiert worden sei, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 10. Oktober 2018 zurückzuführen. So zeigten sich in der

Bildgebung typische abnutzungsbedingte Veränderungen mit bereits fettiger

Veränderung des Muskels, was ein Ereignis erst 6 Wochen vorher ausschliesse. Es

gebe keine Hinweise auf eine kürzlich erfolgte Gewalteinwirkung auf das

Schultergelenk. In der Indikation zum MRT stehe «Therapieresistente

Arthrospathie» ohne Hinweise auf ein Ereignis. Wenn dies denn stattgefunden

habe, dann lägen 3 Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vor.

5.7

Mit Stellungnahme vom 9. Mai

2019.

(Suva-Nr. 47) führte Dr. med. B.___ vom C.___ aus, der genaue

Unfallmechanismus könne nicht mehr ganz eindeutig wiedergegeben werden. Es

scheine am 10. Oktober 2018 zu einer Distorsionsbewegung der betroffenen

Schulter gekommen zu sein. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer sich an einem Regal / einer Regalstange mit beiden

Armen habe hochziehen müssen. Unter diesem Zug sei es zu plötzlich

einschiessenden Schmerzen gekommen. Er, Dr. med. B.___, gehe somit davon aus,

dass es bei einer Aussenrotations- und Flexionshaltung der Schulter zu einem

axialen Zug gekommen sei. In der Bildgebung (MRI vom 29. November 2018) zeige

sich insgesamt ein eher diskreter Befund. Es werde eine Oberrandläsion der

Subscapularissehne beschrieben, ebenso eine Tendinopathie mit Splitting und

Subluxation der langen Bizepssehne. Zudem eine SLAP-Läsion Typ II. An der

Supraspinatussehne werde lediglich eine Insertionstendinopathie beschrieben. Es

zeige sich keine relevante Verfettung für die Rotatorenmanschette. Ebenso keine

Volumenminderung. Gemäss Consensus Paper der Expertengruppe für Schulter- und

Ellenbogenchirurgie der Swiss Orthopaedix (Ledermann et al.) sprächen die

Lokalisation der Ruptur mit Beteiligung der Subscapularissehne, das axiale

Zugtrauma, die fehlende fettige Atrophie sowie die Volumenminderung für ein

traumatisches Geschehen und gegen eine degenerative Veränderung. Intraoperativ

habe sich dann ein deutlich ausgedehnterer Befund gezeigt als im MRI. Die

Subscapularissehne sei in der kranialen Hälfte entsprechend Lafosse Grad III

rupturiert gewesen. Es habe sich eine subtotale artikulärseitige Partialläsion

der Supraspinatussehne gezeigt, die im MRI so nicht zu sehen gewesen sei. Zudem

eine mediale Poulley-Zerreissung, die die Subluxation der Bizepssehne erst

ermöglicht habe. Hiermit seien wohl auch die starken Schmerzen, die nach dem

Trauma erst aufgetreten seien, erklärt. Das SGHL sei auf dem Subscapularis

vernarbt verwachsen gewesen und habe gelöst werden müssen. Diese

intraoperativen Verletzungsmuster sprächen klar für eine traumatische Genese.

5.8

In dem vom Beschwerdeführer

veranlassten Aktengutachten vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 53) hielt Dr. med. E.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, fest, der beschriebene Sachverhalt stelle aus

ärztlicher Sicht kein Ereignis im Sinne von Art. 4 ATSG dar. Es fehle an der

gemäss Gesetz zwingend notwendigen, plötzlichen, nicht beabsichtigten

schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors. Aus Sicht des Unterzeichnenden

sei somit die Beurteilung der Suva nachvollziehbar. Sodann zeige die Analyse

des medizinischen Sachverhalts auf, dass der Beschwerdeführer dokumentierte

Rupturen / Risse an der Sehne des M. supraspinatus und des M. subscapularis

gehabt habe. Dieser Sachverhalt erfülle einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 2

lit. f UVG. Die Längssplittung der langen Bizepssehne stelle keine Ruptur

im engeren Sinn dar und sei demzufolge nicht der Listendiagnose von Art. 6 Abs.

2.

lit. f UVG gleichzusetzen. Weiter sei eine Subluxation der langen Bizepssehne

infolge einer sogenannten Pully-Läsion diagnostiziert worden. Das Pully werde

durch Bänder gebildet, die für das Zustandekommen einer Pully-Läsion mit

Subluxation der Sehne reissen müssten. Somit erfülle auch dieser Sachverhalt

einen Anspruch aus Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG. Die Subluxation, d.h.

«Teilverrenkung» der langen Bizepssehne im weitesten Sinne stelle hingegen

nicht eine Gelenkverrenkung im Sinne des Gesetzgebers dar. Des Weiteren liessen

die Sachverhaltsdarstellung in der MRI-Untersuchung vom 29. November 2018 und

insbesondere der anlässlich der Schulterarthroskopie vom 18. Januar 2019

beschriebene strukturelle Zustand der linken Schulter keine Befunde erkennen, welche

darauf schliessen lassen würden, dass die Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. f UVG und Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG auf einen degenerativen Vorzustand /

auf eine Abnützung und / oder Erkrankung zurückzuführen seien. Zusammenfassend

würden die Anspruchsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG und Art. 6

Abs. 2 lit. g UVG durch den Unterzeichnenden bejaht. Im Übrigen könne es

infolge der strukturellen Veränderungen mit notwendiger operativer Versorgung

und lokaler Narbenabheilung nie mehr zu einem Status quo ante kommen. Die Frage

des Status quo sine könne nicht beantwortet werden, da zur linken Schulter kein

Vorzustand aktenkundig sei.

5.9

Im Bericht vom 17. Juli 2019

(Suva-Nr. 73) führte Dr. med. J.___ aus, am 24. Oktober 2018 habe er den

Beschwerdeführer erstmals wegen seinen Schulterunfalls links, welcher sich

gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 ereignet gehabt habe,

gesehen. Der Beschwerdeführer habe den Unfall so geschildert: «Ich wollte mit

beiden Armen auf ein Regal hechten und mich abstützen, dabei ist mein linker

Arm eingesackt / eingeknickt.» Die linke Schulter habe er verdreht

und am Regal angeschlagen. Er habe sofort mit Irfen 600 und Traumalix begonnen,

es habe aber keine Abheilung stattgefunden, im Gegenteil, die Beschwerden

hätten zugenommen, so dass er nun zum Arzt gekommen sei. Weiter führte

Dr. med. J.___ aus, klinisch habe sich kein Hämatom gezeigt, die

Beweglichkeit sei schmerzbedingt eingeschränkt gewesen, Impingement, SMZ

peripher intakt. Vor dem Unfall seien keine Schulterbeschwerden bekannt

gewesen.

5.10

Mit Bericht vom 9. Oktober 2019

(Suva-Nr. 100) stellte Dr. med. B.___ vom C.___ folgende Diagnosen:

Capsulitis Schulter links nach

Schulterarthroskopie links mit subpektoraler Bicepssehnentenodese und single

row Rekonstruktion von Subscapularis- und Supraspinatussehne bei

-

traumatischer

anterosuperiorer Rotatorenmanschettenläsion links mit Längssplitting der

Bicepssehne und Subluxation derselben bei medialer und lateraler

Pulley-Zerreissung

-

Subscapularissehnenruptur

Lafosse Grad III

-

artikulärseitiger

Partialläsion Supraspinatussehne von 80 %

-

Schulterdistorsion links

vom 10. Oktober 2018

Bei weiterhin bestehender Capsulitis mit

nur leichter Verbesserung im Verlauf sehe man die Indikation für eine

glenohumerale und subacromiale Infiltration mit Kenacort und Bupivacain. Zudem

stehe, wie bereits in dem Bericht an die Versicherung vom Mai dieses Jahres

festgehalten, eine eindeutige traumatische Genese und keine degenerative Genese

im Vordergrund.

5.11

In der ärztlichen Beurteilung vom

31.

März 2020 (Suva-Nr. 162) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, Kreisarzt aus, zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin

für die gestellte Listendiagnose leistungspflichtig sei, sei für ihn bezüglich

des Hergangs des Ereignisses entsprechend des Hinweises der Administration

einzig die Darstellung des Versicherten im Rahmen des Aussendienst-Rapportes

vom 27. März 2019 relevant. Darin schildere der Versicherte eine ganz normale

Alltagsbewegung. Er habe aus einem Regal aus ca. 2,5 Meter Höhe einen

Karton holen wollen, habe dabei auf einen Tritt vor dem Regal steigen müssen,

um die entsprechende Höhe zu erlangen. Dabei habe er sich mit den Armen nach

oben gezogen, wie es z. B. bei Leitererklimmen oder anderen alltäglichen

Verrichtung der Fall sei. Zwischen einem alltäglichen Ereignis, welches in

keinster Weise geeignet sei, die nachgewiesenen strukturellen Läsionen an der

linken Schulter zu verursachen, und den aktuellen Beschwerden bestehe keine

natürliche Kausalität. Das Problem bei einer Listendiagnose sei aber, dass hier

nicht die Frage der natürlichen Kausalität zu beantworten sei. Es gehe hier

ausschliesslich darum, ob die vorliegende Listendiagnose «vorwiegend und mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit» auf Abnutzung oder Erkrankung

zurückzuführen sei. Nun gebe es für die beim Versicherten nachgewiesenen

Läsionen an der Schulter prinzipiell zwei Möglichkeiten der Entstehung: 1.

Durch eine geeignete Gewalteinwirkung und 2. durch Abnutzung, Erkrankung bzw.

über viele Jahre rezidivierende Mikrotraumata (klassisches Beispiel bei Wurfsportarten).

Da kein geeignetes Ereignis vorliege, könnte man im logischen Schluss an dieser

Stelle schon abschliessen und postulieren, dass als Ursache der Läsionen Abnutzung

oder Erkrankung infrage kommen müsse, eine Alternative gebe es nicht.

Allerdings sei dies nicht das einzige Argument. Er, Dr. med. D.___, könne Herrn

Dr. med. B.___ vom C.___, welcher eine Volumenminderung und fettige Atrophie

der Rotatorenmanschettenmuskulatur verneine, und Herrn Dr. E.___, welcher keine

Vorerkrankungen sehe und somit die Listendiagnose nicht darauf zurückführe,

keinesfalls zustimmen. In der Bildgebung mittels MRI vom 29. November 2018

komme eindeutig eine Volumenminderung der Rotatorenmanschettenmuskulatur sowie

eine fettige Atrophie des Musculus subscapularis im oberen Bereich zur

Darstellung, dies werde auch fachradiologisch so befundet und sei nachzulesen.

Bereits am 15. August 2019 habe er, Dr. med. D.___, in der Annotation ausgeführt,

dass dieser Befund im MRI, sechs Wochen nach dem Ereignis, einen Zusammenhang

mit dem Ereignis ausschliesse. Um eine fettige Degeneration und eine Atrophie

des Muskels zu erreichen, seien viel längere Zeiträume von Monaten,

möglicherweise Jahre erforderlich. Hier handle es sich eindeutig um einen

krankhaften bzw. abnutzungsbedingten Zustand, welcher auch wesentlich häufiger

sei im Lebensalter des Versicherten, als eine unfallbedingte Läsion. Es sei ein

Fakt, dass unfallbedingte Läsionen der Rotatorenmanschette in jedem Alter

selten seien. Hinzu komme, dass im Bereich der Schulter weitere

abnutzungsbedingte Veränderungen nachgewiesen seien. Es liege eine

Tendinopathie der langen Bicepssehne vor, Insertionstendinopathien der

Supraspinatus- und Infraspinatussehnen. Unter einer Tendinopathie sei eine

krankhafte Veränderung einer Sehne zu verstehen, es handle sich hierbei nicht

um Unfallfolgen. Ebenso abnutzungsbedingt sei die Arthrose des

Schultereckgelenkes, ebenfalls ein Bestandteil des Funktionskomplexes der

Schulter. Die Feststellung von Herrn Dr. med. E.___, es lägen keine

Erkrankungen vor, welche zu einer Listendiagnose führen könnten, sei somit

falsch. Ebenso sei die Aussage von Herrn Dr. B.___, es liege keine

Muskelatrophie und keine fettige Degeneration vor, nicht korrekt. Er, Dr. med. D.___,

komme deshalb aufgrund folgender Argumente zum Schluss, dass die vorliegende

Listendiagnose vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit abnutzungsbedingt bzw. auf Erkrankung zurückzuführen sei: 1.

Läsionen im Bereich der Rotatorenmanschette seien in jedem Lebensalter selten.

2.

Die Version des Hergangs des Ereignisses, welche im Dossier dokumentiert sei

und auf welche er abstelle, sei nicht geeignet, irgendwelche strukturellen

Läsionen im Bereich der Schulter zu verursachen, es handle sich um eine normale

Alltagsbewegung. Sehr wohl sei diese allerdings geeignet, einen Vorzustand in

ein schmerzhaftes Stadium für einen gewissen Zeitraum zu versetzen. Dies sei in

etwa so vergleichbar, als wenn man mit einer bisher stummen Hüftarthrose eine

einstündige Bergwanderung unternehme und anschliessend starke Schmerzen in der

Hüfte verspüre. Ursache hier sei ebenfalls Abnutzung und Erkrankung und nichts

anderes. 3. In der Bildgebung kämen verschiedene abnutzungsbedingte und

krankhafte Veränderungen am Schultergelenk zur Darstellung, welche mit

Sicherheit schon vor dem betreffenden Ereignis bestanden hätten.

5.12

In seiner Stellungnahme vom 19.

Mai 2020 (Suva-Nr. 173, S. 21) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie

FMH, aus, Frau Dr. med. L.___ habe zum Zustand der Muskulatur und der Sehnen

der Rotatorenmanschette im Radiologiebefund vom 29. November 2018 konkret

festgehalten: «Die Subscapularissehne ist deutlich signalalteriert und weist

eine Oberrandläsion auf. Im Humeruskopf lassen sich angrenzend an die Insertion

der Subscapularissehne intraossäre Ganglien abgrenzen. Die Supraspinatussehne

ist angrenzend an ihrer Insertion etwas verdickt und signalalteriert. Auch die

Infraspinatussehne ist im Insertionsbereich signalalteriert. Die Teres minor

Sehne stellt sich unauffällig dar. Der M. subscapularis ist volumengemindert

und im oberen Teil leicht fettig atrophiert [Goutallier Grad l]. Der M.

supraspinatus und der M. infraspinatus zeigen eine regelrechte Muskeltrophik

und keine fettige Atrophie.». Entgegen der Aussage von Dr. med. D.___ habe Dr.

med. L.___ somit explizit nicht festgehalten, dass, Zitat: «eindeutig eine

Volumenminderung der Rotatorenmanschettenmuskulatur» zur Darstellung komme. Sie

habe lediglich festgehalten, dass sich einer der Muskeln der

Rotatorenmanschette, konkret der M. subscapularis als volumengemindert und im

oberen Teil leicht fettig, d.h. irrelevant, atrophiert vom Typ Goutallier Grad

1, darstelle. Die drei anderen Muskeln, der Supraspinatus, Infraspinatus und

Teres minor würden eine regelrechte Muskeltrophik zeigen bzw. sich unauffällig

darstellen. Sofern ein in der Sache aussenstehender beratender Arzt den

Bilddatensatz persönlich einsehe, könne er den Widerspruch zwischen der Aussage

von Dr. med. D.___ und der Beurteilung der Radiologin Dr. med. L.___

problemlos nachvollziehen. Weder finde sich ein positives Tangentenzeichen nach

ZANETTI als Ausdruck einer Atrophie des M. supraspinatus, noch könne an der

restlichen Muskulatur der Rotatorenmanschette eine relevant krankhafte

Muskelatrophie ausgemacht werden. Sodann korreliere nach Aussage der

Arbeitsgruppe um Prof. Dr. med. M.___, ehemaliger Präsident der Europäischen

Gesellschaft für Schulter- und Ellenbogenchirurgie, das Auftreten und die

Progression der fettigen Muskelatrophie mit der Zahl gerissener Sehnenanteile

und steigendem Patientenalter. Hierbei entwickle die Rotatorenmanschette in

unterschiedlicher Geschwindigkeit ihre fettige Atrophie in Abhängigkeit vom

Symptombeginn, wobei der Subscapularis am schnellsten atrophiere. Im konkreten

Fall habe Frau Dr. med. L.___ lediglich eine äusserst geringe fettige Degeneration

am Oberrand vom M. subscapularis im Sinne von Goutallier Grad 1 festgestellt,

d.h. wenig bzw. geringe Verfettung. Hieraus wie Dr. med. D.___ betreffend dem

M. subscapularis schliessen zu wollen, dass diese dokumentierte geringe fettige

Atrophie am oberen Teil des Muskels länger als «sechs Wochen» bestehen müsse,

könne im konkreten Fall nicht mit fundierten Forschungsarbeiten untermauert

werden. Zumal nicht der ganze Muskel, sondern nur ein Anteil des Oberrandes und

zudem eine geringe Verfettung gezeigt habe. Des Weiteren könne der

Unterzeichnende die Aussagen von Dr. med. D.___ insofern bestätigen, dass sich

nebst der überwiegend wahrscheinlich frischen Verletzung am Oberrand der

Subscapularissehne mit Beteiligung des Bizeps Pulleys (anterosuperiore

Rotatorenmanschettenruptur) auch degenerative Veränderungen im persönlich

eingesehenen Bilddatensatz zur MRI-Untersuchung vom 29. November 2018 erkennen

liessen. Jedoch fänden sich keine Veränderungen, die überwiegend wahrscheinlich

den Riss am Oberrand des Subscapularis, bspw. auf Basis von einem

subcoracoidalen Impingement, Einklemmung der Sehne erklären könnten.

6.

Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine

unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3

hiervor) ereignet hat.

6.1

Die Annahme eines Unfalls setzt

insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das

für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors

in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder

auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere

Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr

im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und

üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von

Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der

Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,

die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich

nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.

6.2

6.2.1

Hinsichtlich des Geschehensablaufs

im vorliegenden Fall sind den Akten unterschiedliche Angaben zu entnehmen: In

der Schadenmeldung UVG vom 7. Dezember 2018 (Suva-Nr. 1) wurde festgehalten:

«Beim Auslagern einer grossen Schachtel Arm verrenkt». Am 21. Dezember 2018

hielt der Beschwerdeführer bezüglich des Ablaufs des Ereignisses vom 10.

Oktober 2018 handschriftlich fest (Suva-Nr. 6): «Ich versuchte an ein Regal zu

kommen und verdrehte meine linke Schulter». Zur Frage, ob sich etwas Besonderes

(Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw.) ereignet habe, gab der Beschwerdeführer

an: «Linker Arm verdreht, mit einem grossen Schmerz». Dem Arztzeugnis vom

4.

März 2019 (Suva-Nr. 24) von Dr. med. J.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, ist bezüglich des Ereignisablaufes Folgendes zu

entnehmen: «Einknicken des linken Armes beim Abstützen. Schulter verdreht und

an Regal angeschlagen». Anlässlich der Besprechung des Beschwerdeführers mit

der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, G.___, vom 27. März 2019 (Suva-Nr.

35) wurde bezüglich des Ereignisablaufs Folgendes festgehalten und vom

Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt: «Am Mittwoch, 10. Oktober

2018.

um 11.30 Uhr, musste ich im Lager der Firma K.___ eine schwere Schachtel

vom Regal herunterholen. Diese befand sich auf 2.50 Meter Höhe. Um sie herunterzuholen

stand ich mit dem linken Bein auf aufeinandergeschichteten Kartonschachteln (30

cm hoch) und zog mich mit beiden Händen an einer Regalstange hoch. Plötzlich

verspürte ich einen starken Schmerz in der linken Schulter, liess das Regal los

und stieg hinunter. Das Gleichgewicht habe ich nicht verloren. Auch stürzte ich

nicht. Am Boden stehend krümmte ich mich vor lauter Schmerzen.» Im Bericht vom

17.

Juli 2019 (Suva-Nr. 73) führte Dr. med. J.___ aus, der

Beschwerdeführer habe den Unfall so geschildert: «Ich wollte mit beiden Armen

auf ein Regal hechten und mich abstützen, dabei ist mein linker Arm

eingesackt/eingeknickt.» Die linke Schulter habe er verdreht und am Regal

angeschlagen. Er habe sofort mit Irfen 600 und Traumalix begonnen, es habe aber

keine Abheilung stattgefunden, im Gegenteil die Beschwerden hätten zugenommen,

so dass er nun zum Arzt gekommen sei.

6.2.2

Aufgrund der vorstehend

aufgeführten, voneinander divergierenden Darstellungen des Unfallhergangs wurde

zur diesbezüglichen Klärung am 15. Juni 2021 vor der Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit der Befragung von G.___,

ehemalige Mitarbeiterin der Suva, als Zeugin und der Befragung des Beschwerdeführers

durchgeführt. Während Frau G.___ keine Angaben zum Beschwerdeführer und dessen

damaligen Schilderungen des Unfallereignisses machen konnte, gab der

Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (A.S. 61 ff.): Das

Regal am Ort des Ereignisses sei auf ca. 2.50 Meter Höhe gewesen. Etwa einen

Meter über dem Boden sei eine Palette und obendrauf seien Kartonschachteln

gestapelt gewesen. Darüber hätten sich Stangen befunden, die von einem Regal

zum anderen montiert gewesen seien. Er habe auf das Gestell raufsteigen und

dort stehen wollen. Da das Regal auf einem Meter Höhe angebracht gewesen sei,

habe er auf dieses Regal raufgemusst, damit er die Schachtel hätte

herunternehmen können. Dabei habe er sich wie immer mit beiden Händen an der

Stange gehalten und sich auf das Gestell raufziehen wollen. An diesem Tag sei

es einfach schiefgegangen. Der Arm habe sich abgedreht und dann sei er auf die

Seite gefallen. Er wisse nicht, weshalb sich sein Arm verdreht habe. Er habe

diesen Vorgang seit 20 Jahren immer wieder gemacht. Nie sei etwas passiert. An

diesem Tag sei es nicht so herausgekommen, wie es hätte sein sollen. Auf

Nachfrage der Vizepräsidentin gibt der Beschwerdeführer zum Unfallhergang

präzisierend an: Weil sich das Regal ca. auf der Höhe seiner Arme befunden

habe, habe er sich «raufdrücken» müssen um heraufzukommen und dabei habe sich

sein Körper wie auf die linke Seit abgedreht. Er sei nicht raufgekommen und auf

die linke Seite abgerutscht. Anmerkung des Gerichtsschreibers im

Verhandlungsprotokoll (A.S. 64): «Der Beschwerdeführer demonstriert den

Bewegungsablauf. Er stützt sich auf der Tischplatte ab, springt ab und stösst

sich dabei mit beiden Armen nach oben.» Weiter gibt der Beschwerdeführer zu

Protokoll, er habe nicht raufspringen und eine Schachtel greifen wollen. Er

habe auf die Ebene raufgewollt und wenn er dann oben gewesen wäre, hätte er die

Schachtel mit beiden Händen genommen und runtergereicht.

6.2.3

Bei dem vom Beschwerdeführer

anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 15. Juni 2021 geschilderten

Geschehensablauf (s. E. II. 6.2.2 hiervor) handelt es sich um einen kontrollierten und

physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bewegungsablauf, bei dem

kein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor

hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Dieser Geschehensablauf kann nicht als derart ungewöhnlich

angesehen werden, als dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist. So gab der Beschwerdeführer an, diesen Bewegungsablauf seit 20 Jahren

genau gleich gemacht zu haben. Einen zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung

führenden Faktor vermochte der Beschwerdeführer nicht zu benennen. Auch seine

Schilderung, wonach sein Arm eingeknickt sei, vermag zu keinem anderen Resultat

zu führen. Diesbezüglich ist zum Vergleich auf einen Fall zu verweisen, in

welchem die versicherte Person ausführte, sie sei die Treppe hinuntergelaufen

und beim Aufsetzen mit dem rechten Fuss auf der Treppe sei der rechte

Unterschenkel weggerutscht bzw. das Knie sei weggeknickt, gestürzt sei sie

nicht. Das Bundesgericht hielt hierzu fest, die Versicherte habe kein

ausserhalb ihres eigenen Körpers liegendes Ausrutschen, Ausgleiten oder sonst

einen in der Aussenwelt begründeten Umstand, eine besondere Sinnfälligkeit oder

eine relevante Programmwidrigkeit als Auslöser ihres Knieschadens beschrieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010). Mit der gleichen

Argumentation kann auch das vorliegend beschriebene «Einknicken» des Arms nicht

als relevante Programmwidrigkeit bezeichnet werden. Das Gleiche kann zum

ebenfalls geschilderten «Verdrehen des Arms» gesagt werden. Auch diesbezüglich

ist der Unfallbegriff zu verneinen, da es

rechtsprechungsgemäss an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor und einer

Programmwidrigkeit fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26.

Mai 2010). Schliesslich wurde von Dr. med. J.___ von einem Anschlagen der

Schultern berichtet. Dies wird aber sonst in keinem der geschilderten

Geschehensabläufe erwähnt und erscheint denn auch eher unwahrscheinlich, zumal Dr. med. J.___ anlässlich der Erstbehandlung kein Hämatom

festgestellt hat (vgl. IV-Nr. 73). Im Übrigen wäre auch diesbezüglich mit der

vorgenannten Argumentation der Unfallbegriff zu verneinen. Damit

liegt zusammenfassend kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine

Leistungspflicht unter diesem Titel ist somit zu verneinen.

Dispositiv

7. Zu prüfen bleibt demnach, ob

die Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend bestehen mit den Diagnosen

einer anterosuperioren Rotatorenmanschettenruptur links mit Längssplitting der

Bizepssehne und Subluxation Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG.

7.1 Gemäss dem zu dieser neueren

Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG

zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis

oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu

aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die

Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte

Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um

eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen

werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen

Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der

vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt

auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung;

Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes;

intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant.

Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung

grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht

den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung

erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl.

Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die

Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales

Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp.

harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den

Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von

medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte

Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen.

Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens

der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei der medizinischen

Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check an,

publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die für oder

gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht

gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der

Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die

fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht

das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

7.2

7.2.1 Fest steht, dass der

Beschwerdeführer sich am 10. Oktober 2018 an einer Stange festgehalten und

beabsichtigt hat, sich auf ein Gestell heraufzuziehen. In der Folge hat sich

der linke Arm verdreht (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Damit liegt

ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache

seines Gesundheitsschadens vor.

7.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob

die vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die

Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates (s. E. II. 5.6 und 5.11 hiervor), weshalb

nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall

ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016

vom 18. Januar 2017 E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis

auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

In der kreisärztlichen Beurteilung vom

31. März 2020 (Suva-Nr. 162) führte Dr. med. D.___ unter anderem aus, dass der

vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Beschwerdegegnerin

geschilderte Bewegungsablauf (Suva-Nr. 35) nicht geeignet sei, diese

erlittene Verletzung hervorzurufen. Dr. med. D.___ begründet diese Ansicht in

der Folge aber nicht weiter und legt beispielsweise nicht dar, welche

Bewegungen denn stattdessen dazu geeignet wären, um eine solche Verletzung zu

verursachen. Bereits aus diesem Grund bestehen geringe Zweifel an den

kreisärztlichen Ausführungen. Hinzukommt, dass der behandelnde Orthopäde, Dr.

med. B.___, in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2019 (Suva-Nr. 47) in

nachvollziehbarer Weise seine Ansicht begründet, wonach die vom

Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen traumatisch bedingt seien. Dadurch

werden zusätzliche geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung

hervorgerufen.

Des Weiteren stellte sich der Kreisarzt

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten und die bildgebenden

Unterlagen auf den Standpunkt, die Verletzung sei zu mehr als 50 %

degenerativ bedingt und deshalb sei eine Leistungspflicht ebenfalls zu

verneinen. Seine diesbezügliche Beurteilung, sowohl die Tendinopathie der

langen Bicepssehne, die Insertionstendinopathien der Supraspinatus- und

Infraspinatussehnen, als auch die Arthrose des Schultereckgelenkes seien

degenerativ bedingt, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar. Aber Dr.

med. E.___ vermag in der vom Beschwerdeführer veranlassten Stellungnahme vom

19. Mai 2020 (Suva-Nr. 173, S. 21) zumindest geringe Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung hervorzurufen, auch wenn sein eigentliches

Aktengutachten vom 14. Mai 2019 (Suva-Nr. 53) nicht zu überzeugen vermag, indem

er ausführt, es lägen keine Befunde vor, welche auf eine degenerative Ursache

schliessen lassen würden, ohne dies weiter zu begründen. Aber seine Stellungnahme

vom 19. Mai 2020 reicht hingegen aus, um an den nicht sehr eingehend

begründeten medizinischen Argumentationen des Kreisarztes zumindest zusätzliche

geringe Zweifel hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass

die Beschwerdegegnerin bei einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG die

Beweislast hat, nachzuweisen, dass diese Diagnose zu mehr als 50 % auf eine

Krankheit und / oder ein degeneratives Geschehen zurückzuführen ist, was ihr

nach dem Gesagten nicht gelungen ist.

Zusammenfassend sind damit weitere

Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr. med. H.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, I.___,

ein Gerichtsgutachten veranlasst hat.

8. Das orthopädische Gutachten von

Dr. med. H.___ vom 10. November 2021 (A.S. 82 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat.

Dr. med. H.___ setzt sich gestützt auf

die Akten eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall auseinander und begründet

seine Schlussfolgerungen überzeugend: Im Kern habe der Versicherte gemäss

Verhandlungsprotokoll vom 15. Juni 2021 angegeben, er habe versucht, aus einem

Regal Kartons zu heben, dabei habe er sich, wie immer, an einer Stange

festgehalten und beabsichtigt, sich auf ein Gestell heraufzuziehen. Der linke

Arm sei daraufhin abgedreht und dann sei er auf die Seite gefallen. Anlässlich

der vorliegenden Untersuchung habe der Versicherte im Wesentlichen diesen

Ereignishergang bestätigt und dem Untersucher eine aktive Bewegung mit beiden

Armen an einer Stange demonstriert, um sich an dieser Stange empor zu ziehen.

Anlässlich der vorliegenden Untersuchung habe der Versicherte angegeben, er

habe beim Ziehen an der Stange bzw. beim Bewegen seines Körpergewichts als

aktive Bewegung beider Arme plötzliche Schmerzen in der linken Schulter

verspürt. Den Ereignisschilderungen gemeinsam sei biomechanisch eine aktive

Bewegung beider Arme, mit der der Körper habe emporgezogen werden sollen. Eine

unkontrolliert auf die Schultern einwirkende Kraft könne nicht erkannt werden.

Da es sich bei der vom Versicherten geschilderten Bewegung um ein aktives Emporziehen

des Körpers gehandelt habe, das darüber hinaus sehr häufig und routinemässig

bei immer den gleichen Handlungen (Angaben des Versicherten) durchgeführt

worden sei, müsse eine gut koordinierte Bewegung beider Arme vorgelegen haben,

die den natürlichen Bauplan des Schultergelenkes sicher nicht überfordert habe

(siehe sämtliche Literaturangaben). Betrachte man die später durch die

MRI-Untersuchung am 29. November 2018 festgestellten Veränderungen im Sinne

einer Oberrandläsion der Subskapularissehne, Tendinopathie, Splitting und

Subluxation der langen Bizepssehne sowie Einriss des Superioren Labrums im

Bereich des Bizepssehnenankers im Sinne einer SLAP-ll-Läsion, und unterstelle

die Entstehung durch ein Unfallereignis, so wäre eine erhebliche Krafteinwirkung

auf das Schultergelenk zu postulieren mit zumindest Subluxation oder aber auch

Luxation des Gelenkes. Nur eine solche Einwirkung wäre in der Lage gewesen, die

genannten Veränderungen zu verursachen (siehe sämtliche Literaturangaben). Eine

solche Krafteinwirkung hätte aber unfallmedizinisch in jedem Fall zu stärksten

Schmerzen und vor allem einer Functio laesa des linken Schultergelenkes führen

müssen und somit zu einer unmittelbar anschliessenden ärztlichen Behandlung,

Schwellung, Hämatomverfärbung, Luxation (siehe sämtliche Literaturangaben).

Solchermassen geartete Veränderungen hätten jedoch ausweislich der vorliegenden

Berichterstattung und auch nach Angaben des Versicherten selbst nicht vorgelegen.

Im Gegenteil, der Versicherte habe weiterarbeiten können und sich erst

erheblich verzögert erstmalig in ärztliche Behandlung begeben. Insofern sei

auch die Diktion der festgestellten Veränderungen als «Verletzungen» zu

relativieren, insbesondere vor dem schriftlichen MRT-Befund des linken

Schultergelenks vom 29. November 2018, wenn eine begleitende Volumenminderung

des Muskels (M. subscapularis) und fettige Atrophie des Muskels im oberen

Abschnitt festgestellt werde. Des Weiteren bestünden auch eine Tendinopathie im

Sinne eines chronischen Verschleisses sowie Splitting und Subluxation der

langen Bizepssehne. Eine Einwirkung auf das linke Schultergelenk, welche eine

Luxation der langen Bizepssehne durch Ruptur des sogenannten Bizeps-Pulley

hätte verursachen können, könne ebenso wenig festgestellt werden, da hier die

gleichen Voraussetzungen gälten, wie sie oben genannt worden seien. Auch die

sogenannte SLAP-Läsion könne nicht durch das Ereignis vom 10. Oktober 2018

erklärt werden. Des Weiteren sei im MRT eine Insertionstendinopathie, das

heisse Verschleissveränderungen der Ansätze der Supraspinatus- oder

Infraspinatussehne, festgestellt worden, keine traumatischen Veränderungen,

ebenso handle es sich bei der AC-Gelenksarthrose um länger bestehende und

verschleissbedingte Veränderungen.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf

die medizinische Lehre zu verweisen, wodurch die Beurteilung von Dr. med. H.___

ebenfalls gestützt wird. Geeignete Mechanismen, um eine Ruptur der

Supraspinatussehne hervorzurufen, wären beispielsweise eine Schulterverrenkung

oder ein massives plötzliches Hoch- oder Rückwärtsreissen des Armes, z.B. beim

Hängenbleiben mit dem Arm bei erheblicher Beschleunigung des Körpers oder ein Sturz

auf den nach hinten ausgestreckten Arm (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.). Derartige

Verletzungsmechanismen sind angesichts des hier geschilderten Verlaufs nicht

ersichtlich. Vielmehr weist die Aktenlage auf einen Hergang hin, der eben

gerade nicht geeignet ist, eine solche Verletzung hervorzurufen bzw. bei

dem eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des

Supraspinatus nicht eintritt. Nicht geeignet für eine traumatisch bedingte

Verletzung ist zudem eine «direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz,

Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der

Schulterhöhe (Akromiom) und Delta-Muskel gut geschützt ist» (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin,

a.a.O., S. 433), womit das (nur) von Dr. med. J.___ behauptete

«Anschlagen» (vgl. Suva-Nr. 24 und 73) zu keinem anderen Resultat führen würde.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass für eine unfallbedingte Veränderung ein

Decrescendo-Verlauf von Schmerzen und Symptomen typisch gewesen wäre. Im

vorliegenden Fall zeigte sich aber ein Crescendo-Verlauf (vgl. Bericht von Dr.

med. J.___ vom 17. Juli 2019, Suva-Nr. 73; E. II. 5.9 hiervor), d.h. die

Schmerzproblematik hat sich zunehmend verschlimmert. Dies spricht ebenfalls

gegen eine traumatische Ursache der Verletzung (vgl. auch

Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 434).

Den Beweiswert des überzeugenden

Gutachtens von Dr. med. H.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers

nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, Dr. med. H.___ sei

von einem falschen Unfallhergang ausgegangen. So behaupte er auf Seite 11, 4.

Abschnitt, seiner Antwort zu Frage 4, dass eine unkontrolliert auf die

Schultern einwirkende Kraft nicht erkannt werden könne. Dies stehe aber in

Widerspruch zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich

beim Unfallhergang den Arm verdreht zu haben. Diesbezüglich ist vorweg

festzuhalten, dass sich bereits in den Vorakten unterschiedliche Darstellungen

des Ereignisablaufs fanden. Wie sich in der Verhandlung gezeigt hat, sind diese

Unterschiede mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der sprachlichen

Verständigungsprobleme des Beschwerdeführers (Spanisch – Deutsch) zu erklären. Auch

anlässlich der Parteibefragung war es – trotz anwesender Spanisch-Dolmetscherin

– nicht ganz einfach, den Ereignisablauf festzulegen. Mit den Vorakten und der

Parteibefragung lässt sich der Hergang des Ereignisses vom 10. Oktober

2018 aber rechtsgenüglich festlegen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters ist

es nicht so, dass sich der Beschwerdeführer den Arm verdreht und infolgedessen

Schmerzen verspürt hat. Vielmehr hat er sich – wie auch anlässlich der

Parteibefragung demonstriert – an der Stange mit beiden Armen hochgezogen,

worauf er in der linken Schulter einen Schmerz verspürt hat und hierauf mit dem

Arm eingeknickt ist – bzw., wie es der Beschwerdeführer teilweise formuliert

hat, sich den linken Arm verdreht hat. Ein anderer Geschehensablauf ist

aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine

Unkontrolliertheit, wie sie der Rechtsvertreter geltend macht, ist damit

allenfalls nach Eintritt des Schmerzes zu verzeichnen, als sich der

Beschwerdeführer zu Boden fallen liess, was aber für die Beurteilung einer

allfälligen traumatischen Genese der Verletzungen nicht von Belang ist.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, Dr.

med. H.___ argumentiere ausschliesslich gestützt auf die Bilder der

MRI-Untersuchung vom 29. November 2018 sowie des diesbezüglichen Berichts.

Damit gehe er von einer unvollständigen Grundlage aus bzw. berücksichtige nicht

die Befunde, die tatsächlich vorgelegen hätten. So halte der behandelnde Facharzt

Dr. med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2019 fest, dass sich in der

Bildgebung (MRI vom 29. November 2018) insgesamt ein eher diskreter Befund

gezeigt habe. Intraoperativ habe sich dann ein deutlich ausgedehnterer Befund

gezeigt als im MRI: Die Subscapularissehne sei in der kranialen Hälfte

entsprechend Lafosse Grad II rupturiert gewesen; es habe sich eine subtotale artikulärseitige

Partialläsion der Supraspinatussehne gezeigt, die man so im MRI nicht gesehen habe.

Zudem habe eine mediale Poulley-Zerreissung vorgelegen, die die Subluxation der

Bizepssehne erst ermöglicht habe. Dieser Rüge ist entgegenzuhalten, dass Dr.

med. H.___ den betreffenden Operationsbericht vom 18. Januar 2019 und den

Bericht von Dr. med. B.___ vom 9. Mai 2019 sowohl in der

Aktenzusammenstellung als auch in der zusammenfassenden Aktenanamnese (s. S. 3

des Gutachtens) aufgeführt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass er diese

weitergehenden Befunde auch in seiner Beurteilung berücksichtigt hat. Wie zudem

aus der gutachterlichen Beurteilung ersichtlich, begründet Dr. med. H.___ seine

Beurteilung nicht mit dem Ausmass der in der MRI-Untersuchung vom 29. November

2018 ersichtlichen Verletzungen, sondern im Wesentlichen damit, dass eine

erhebliche Krafteinwirkung auf das Schultergelenk notwendig gewesen wäre, um

solche Verletzungen zu verursachen. Eine solche Krafteinwirkung ist aber

aufgrund des Gesagten eben nicht überwiegend wahrscheinlich. Somit kann der

Beschwerdeführer aus dem von ihm gerügten Umstand nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer

geltend, ebenso unerwähnt bleibe das Operationsvideo, welches in der

Stellungnahme von Dr. B.___ erwähnt werde. Dr. med. H.___ hätte dieses

zwingend einfordern müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es Sache des

Gutachters ist, welche zusätzlichen Unterlagen bzw. Medien er im Rahmen der

Gutachtenserstellung einholen will. Alleine aus dem Umstand, dass der Gutachter

ein Operationsvideo nicht eingeholt hat, kann nichts abgeleitet werden, was den

Beweiswert des Gutachtens schmälern würde.

Sodann rügt der Beschwerdeführer, Dr.

med. H.___ postuliere, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem

Unfallereignis nicht unter starken Schmerzen gelitten haben könne, anderenfalls

er nicht hätte weiterarbeiten können. Damit ignoriere Dr. med. H.___ die

echtzeitlichen Angaben in den SUVA-Akten sowie anlässlich der Parteibefragung. Entgegen

der Behauptung des Beschwerdeführers stellt der Gutachter damit aber nicht in

Abrede, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis unter Schmerzen gelitten

hat. Es ist jedoch aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis

zwar unter Schmerzen litt, aber dennoch hat weiterarbeiten können, weshalb die

Schlussfolgerung von Dr. med. H.___ durchaus korrekt ist. Die Schmerzen nahmen

erst im Verlauf stetig zu, wie aus dem Bericht von Dr. med. J.___ vom 17. Juli

2019 ersichtlich ist (vgl. Suva-Nr. 73).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, die von Dr. med. H.___ zitierte Literatur gehe gerade nicht davon aus,

dass nur bei einer erheblichen Krafteinwirkung, welche eine Schulterluxation

bzw. Subluxation verursachen könne, eine Verletzung der Rotatorenmanschette

entstehen könne. So werde beispielsweise bei Lädermann et al., Swiss Medical

Forum 2019, 260 ff. festgehalten, dass nebst einer Luxation auch weitere

Traumahergänge eine Verletzung der Rotatorenmanschette verursachen könnten,

nämlich eine Krafteinwirkung bei aussenrotiertem Arm gegen Widerstand und ein

starker Zug beim Festhalten oder Heben von schweren Gewichten (Lädermann,

a.a.O., Seite 263). Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des im vorliegenden

Fall geschilderten Ereignisablaufs die vom Beschwerdeführer genannten möglichen

Verletzungsmechanismen zu verneinen sind. Dies zeigt auch ein Blick in den

vorgenannten Aufsatz, in welchem die möglichen Traumahergänge detaillierter

beschrieben werden (https://medicalforum.ch/de/detail/doi/smf.2019.03247;

zuletzt besucht am 28. Februar 2022). Damit vermag der Beschwerdeführer aus

diesem Vorbringen ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

9. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. H.___ in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass

das Ereignis vom 10. Oktober 2018 von seinem Ablauf her mit Blick auf

allgemeine unfallmedizinische Grundsätze nicht geeignet war, die geltend

gemachten Verletzungen zu verursachen, womit mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Symptomatik zu einem Anteil

von mehr als 50 % auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist.

Gestützt darauf ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 4. Mai 2020 und Einspracheentscheid vom

8. September 2020 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

10.3 Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher

die Kosten des Gutachtens von Dr. med. H.___ von CHF 6'300.00 zu bezahlen.

11. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer,

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der F.___ Rechtsschutz-Versicherung

AG die Kosten für die Aktengutachten von Dr. med. E.___ im Betrag von CHF

3’600.00 zu ersetzen.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) übernimmt

der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden.

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch nicht

erfolgt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 6,

9C_921/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.1 [SVR 2014 IV Nr. 11 S. 44]). Darüber

hinaus kommt eine Kostenübernahme auch infrage, wenn aufgrund der damaligen

Aktenlage eine ergänzende Begutachtung nicht zwingend gewesen wäre, das

Privatgutachten aber neue Erkenntnisse liefert, welche die Anspruchsbeurteilung

beeinflusst oder zusätzliche Abklärungen auslöst.

Wie aus E. II. 7.2.2. hiervor ersichtlich

ist, riefen die Aktengutachten von Dr. med. E.___ zwar zusätzliche geringe

Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. D.___ hervor. Jedoch

bestanden bereits ohne diese Aktengutachten geringe Zweifel an den

kreisärztlichen Beurteilungen, so dass nicht gesagt werden kann, die

Aktengutachten von Dr. med. E.___ seien Grund dafür gewesen, dass ein

Gerichtsgutachten veranlasst werden musste, zumal auf das Privatgutachten von

Dr. med. E.___ auch nicht gestellt werden konnte. Somit ist eine Pflicht

zur Kostenübernahme ohne Weiteres zu verneinen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Suva hat die Kosten des

Gerichtsgutachtens von CHF 6'300.00 zu bezahlen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Suva

sei zu verpflichten, der F.___ Rechtsschutz-Versicherung AG die Kosten für die

Aktengutachten von Dr. med. E.___ im Betrag von CHF 3’600.00 zu ersetzen, wird

abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch