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Entscheid

VSBES.2020.201

Beiträge

29. September 2021Deutsch12 min

Selbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse B.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 14. September 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2015 bis 30. April 2018 als

Selbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse B.___ (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) für die AHV und bei der C.___ für die berufliche Vorsorge

angeschlossen, wobei das Beitragsinkasso der Vorsorgeeinrichtung C.___ im Sinne

einer übertragenen Aufgabe durch die Ausgleichskasse B.___ vorgenommen wurde.

Nachdem am 18. September 2018 die definitive Veranlagung der Bundessteuer

für das Jahr 2016 erfolgt und am 2. November 2018 an die Beschwerdegegnerin

gemeldet worden war (vgl. act. 35), setzte diese mit Verfügung vom

5. November 2018 (act. 36) die persönlichen Beiträge der

Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2016 fest.

2. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 25. November 2018 Einsprache (act. 37) und machte

geltend, die Höhe der Beitragsnachzahlung und die Zinsen seien nicht

nachvollziehbar. Sie verlangte weiter für den gesamten Zeitraum ihres Anschlusses

bei der Beschwerdegegnerin eine Gesamtabrechnung mit Angabe aller Zahlungen

inklusive Kontoauszug über beide für die Beschwerdeführerin geführten Konten

(für sich selbst und für ihr Personal).

3. Die Beschwerdegegnerin liess

der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 einen Kontoauszug (act. 3), am

19. Juli 2019 Aufstellungen über Beitragszahlungen und bereits verfügte

Beiträge (act. 5) und am 16. September 2019 eine Aufstellung mit Zuweisung von

Beiträgen an Zahlungen (act. 7) zukommen. Am 2. Oktober 2020 stellte sie der

Beschwerdeführerin Kopien aller offenen Rechnungen für die bestehenden Konten

zu (act. 9).

4. Mit Einspracheentscheid vom 14.

September 2020 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache der Beschwerdeführerin ab.

5. Gegen den genannten

Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es seien die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018 aufzuheben und eine

Aufstellung über geleistete Zahlungen bzw. Beiträge getrennt nach AHV und BVG

zuzustellen. Weiter verlangt sie eine Gesamtabrechnung mit Angabe aller

Zahlungen inklusive Kontoauszug über alle Konten sowohl für das Personal als

auch die persönlichen Beiträge, eindeutig aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 (A.S. 7 f.) auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 2. Dezember 2020

dazu vernehmen (A.S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin reicht am 8. Januar

2021 eine Duplik ein (A.S. 16 f.), wozu sich die Beschwerdeführerin am

22. Januar 2021 (A.S. 22) rückäussert. Am 26. Januar 2021 gibt die

Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Versicherungsgerichts (vgl.

A.S. 18 f.) weitere Unterlagen (act. 35 – 40) zu den Akten

(A.S. 23).

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin verlangt

im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Sachen. Anfechtungsgegenstand

ist jedoch nur die Verfügung vom 5. November 2018 bzw. der diese bestätigende

Einspracheentscheid vom 14. September 2020. Das Versicherungsgericht prüft

nur die Richtigkeit derselben. Dabei geht es um die persönlichen AHV-Beiträge

der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember

2016.

und damit ausschliesslich um das persönliche Konto, über das die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin verfügte (Konto 41206.11).

Nicht betroffen ist hingegen dasjenige Konto, das sie als Arbeitgeberin bei der

gleichen Kasse hatte (Konto 41206.00). Weiter geht es dabei nicht um

Beiträge an die Pensionskasse. Soweit die Beschwerdeführerin BVG-Zahlungen bzw.

Forderungen, AHV-Beitragsforderungen als Arbeitgeberin oder Beiträge aus einer

anderen Periode als dem Jahr 2016 bemängelt oder Aufstellungen über Beiträge

und Zahlungen aus einer anderen Periode fordert, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Das Versicherungsgericht ist auch nicht dafür zuständig, der

Beschwerdegegnerin Anweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr

Abrechnungswesen zu organisieren hat. Es entscheidet somit nicht darüber, ob

die Beschwerdegegnerin eine verlangte Gesamtabrechnung von 1. April 2015 bis

30.

April 2018 mit Angabe aller Zahlungen inklusive Kontoauszug über alle

Konten sowohl für das Personal als auch die persönlichen Beiträge, eindeutig

aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, erstellen muss (soweit dies mit den

Schreiben bzw. E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 10. / 11. Dezember

2018.

[act. 3], 19. Juli 2019 [act. 5], 9. September 2019

[act. 6], 16. September 2019 [act. 7] nicht ohnehin schon

erfolgt ist). Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) wird vom

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 8,1 Prozent

erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten

100.

Franken abgerundet. Art. 9 Abs. 1 AHVG definiert das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit als jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt

für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt,

indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden (Art. 9

Abs. 2 AHVG):

a. die

zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;

b. die

der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und

Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;

c. die

eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;

d. die

vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an

Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige

Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich

gemeinnützige Zwecke;

e. die

persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem

üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;

f. der

Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der

jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen

inländischen Schuldner in Schweizer Franken.

Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet

(Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der

Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und nach Art. 27 Abs. 2 des

Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) sind von den Ausgleichskassen zum

von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen

ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent

aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).

2.2

Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)

werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt

das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen

nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das

am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital. Laut Art. 23

Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der

Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung

für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund

der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter

Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der

kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23

Abs. 4 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen

periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die

Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres.

Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu

Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses

entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 1

und 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten

Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten

Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

2.3

Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind

für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und

Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen haben u.a. zu entrichten:

Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne

beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die

Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten

Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr

folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des

dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. (Art. 41bis Abs. 1 lit. f

AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im

Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).

3.

3.1

Entsprechend den oben zitierten

Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beitragsverfügung

(act. 36) erlassen. Als Einkommen wurde darin ein Betrag von

CHF 212'729.00 aufgeführt. Dieser entspricht der Meldung des Steueramts

des Kantons Solothurn vom 2. November 2018 (act. 35), wonach bei der

Beschwerdeführerin nach Einschätzung vom 18. September 2018 ein Einkommen

aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 212'729.00 und ein im Betrieb

investiertes Eigenkapital von CHF 121'553.00 festgehalten wurden. Zwar

haben die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft in der Folge am 6.

Dezember 2018 eine korrigierte Veranlagung vorgenommen, welche aufgrund der

Aufrechnung von Privatanteilen an den Fahrzeugkosten zu einem höheren

selbständigen Erwerbseinkommen (CHF 231’672.00) gelangte. Die ursprüngliche

Veranlagung des Steueramts des Kantons Solothurn war zu diesem Zeitpunkt jedoch

bereits rechtskräftig (vgl. Schreiben des Steueramts des Kantons Solothurn vom

2.

Oktober 2019 [act. 41]). Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin vom Einkommen gemäss Meldung des Steueramts des Kantons

Solothurn vom 2. November 2018 ausgegangen ist. Vielmehr war diese für sie

bindend (vgl. E. II. 2.2 hievor). Anzufügen bleibt, dass die nachträgliche

Korrektur zu einer Erhöhung führte; ihre Berücksichtigung würde sich daher zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken.

3.2

Ausgehend von einem Einkommen

von CHF 212'729.00 ermittelte die Beschwerdegegnerin schliesslich ein beitragspflichtiges

Einkommen von CHF 235'400.00. Ein Zinsabzug auf dem Eigenkapital per 31.

Dezember 2016 erfolgte nicht, da der Zinssatz für das Jahr 2016 0 %

betragen hatte (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]

an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 390, <https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ahv/mitteilungen/2017/ahv_390.pdf>

[besucht am: 29. August 2021, 08:30 Uhr]). Anschliessend wurden die

persönlichen Beiträge im Umfang von CHF 22'720.90 aufgerechnet, dies

gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG (siehe E. II. 2.1 hievor), wonach die

steuerrechtlich zulässigen Abzüge der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge nach

AHVG, IVG und EOG hinzuzurechnen sind. Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 2

des angefochtenen Einspracheentscheides erklärt, wie sich der Betrag errechnet

(CHF 212'729.00 entsprechen 90.35 % des Einkommens, da die AHV/IV/EO-Beiträge

9.65

% betragen. Das Einkommen ist entsprechend auf 100 % hochzurechnen).

Dem ist nichts hinzuzufügen.

3.3

Anhand des ermittelten

Einkommens für das Jahr 2016 hat die Beschwerdegegnerin sodann die geschuldeten

Beiträge errechnet (9.65 % auf einem Einkommen von CHF 235'400.00 für

AHV/IV/EO), zuzüglich Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse,

die Selbständigerwerbende zu entrichten haben. Die Berechnungsweise und die

entsprechende Beitragshöhe wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2016 insgesamt Beiträge von

CHF 24'870.00 berechnet. Hiervon hat sie anschliessend die bereits

errichteten Akontobeiträge in Abzug gebracht. Der Rückseite der angefochtenen

Verfügung lassen sich die bereits entrichteten Zahlungen entnehmen

(CHF 6'408.00 für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, CHF 22.40 für

Verwaltungskosten, CHF 929.60 für Beiträge an die Familienausgleichskasse).

In Ziff. 3 des Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass

für das Jahr 2016 insgesamt CHF 7'360.00 an Akontobeiträgen geleistet

wurden, aufgeteilt in vier Quartalszahlungen zu je CHF 1'840.00. Einzelzahlungen

von je CHF 1'840.00 lassen sich aus den vorhandenen Kontoauszügen nicht direkt

herauslesen, da die Akontozahlungen jeweils nicht nur für die persönlichen

Beiträge allein, sondern auch für die berufliche Vorsorge in Rechnung gestellt

wurden. Dies ändert jedoch nichts an der Korrektheit der in der angefochtenen

Verfügung vorgenommenen Berechnung. Die Aufschlüsselung der Zahlungen hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2019

(act. 7) zukommen lassen. Daraus ist ersichtlich, welche Einzahlungen für diese

Zahlungen angerechnet wurden (konkret sind es die Einzahlungen [jeweils mit dem

Vermerk «persönlich»] vom 31. Januar 2017 für das 4. Quartal 2016, vom 13.

Oktober 2016 für das 3. Quartal 2016, vom 11. Juli 2016 für das 2. Quartal

2016.

und vom 30. Mai 2016 für das 1. Quartal 2016, vgl. act. 7/1b

und 7/1c). Auch die Differenzabrechnung erweist sich somit als richtig und für

das Jahr 2016 sind an persönlichen Beiträgen noch CHF 17'510.40

geschuldet.

3.4

Auf dem noch offenen

Differenzbetrag, der aufgrund der Tatsache, dass die definitive

Steuerveranlagung am 2. November 2018 gemeldet wurde, erst am 5. November

2018.

verfügt wurde, hat die Beschwerdegegnerin gemäss den gesetzlichen

Bestimmungen eine Verzugszinsforderung errechnet. Solche sind gemäss Gesetz und

Verordnung geschuldet, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den

tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf

des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1.

Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis

Abs. 1 lit. f AHVV). Dies trifft im Fall der Beschwerdeführerin zu. Somit

erweist sich auch die Forderung von Verzugszinsen für den noch nicht entrichteten

Betrag von CHF 17'510.40 als korrekt, der Zinssatz beträgt 5 % (vgl.

E. II. 2.3 hievor).

4.

Zusammenfassend erweist sich

die Beitragsverfügung vom 5. November 2018 und der diese bestätigende

Einspracheentscheid vom 14. September 2020 als korrekt. Die Beschwerde ist

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g

ATSG). Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen

Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden

Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa

BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

6.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer