VSBES.2020.201
Beiträge
29. September 2021Deutsch12 min
Selbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse B.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 14. September 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) war vom 1. April 2015 bis 30. April 2018 als
Selbständigerwerbende und als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse B.___ (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) für die AHV und bei der C.___ für die berufliche Vorsorge
angeschlossen, wobei das Beitragsinkasso der Vorsorgeeinrichtung C.___ im Sinne
einer übertragenen Aufgabe durch die Ausgleichskasse B.___ vorgenommen wurde.
Nachdem am 18. September 2018 die definitive Veranlagung der Bundessteuer
für das Jahr 2016 erfolgt und am 2. November 2018 an die Beschwerdegegnerin
gemeldet worden war (vgl. act. 35), setzte diese mit Verfügung vom
5. November 2018 (act. 36) die persönlichen Beiträge der
Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2016 fest.
2. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 25. November 2018 Einsprache (act. 37) und machte
geltend, die Höhe der Beitragsnachzahlung und die Zinsen seien nicht
nachvollziehbar. Sie verlangte weiter für den gesamten Zeitraum ihres Anschlusses
bei der Beschwerdegegnerin eine Gesamtabrechnung mit Angabe aller Zahlungen
inklusive Kontoauszug über beide für die Beschwerdeführerin geführten Konten
(für sich selbst und für ihr Personal).
3. Die Beschwerdegegnerin liess
der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 einen Kontoauszug (act. 3), am
19. Juli 2019 Aufstellungen über Beitragszahlungen und bereits verfügte
Beiträge (act. 5) und am 16. September 2019 eine Aufstellung mit Zuweisung von
Beiträgen an Zahlungen (act. 7) zukommen. Am 2. Oktober 2020 stellte sie der
Beschwerdeführerin Kopien aller offenen Rechnungen für die bestehenden Konten
zu (act. 9).
4. Mit Einspracheentscheid vom 14.
September 2020 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab.
5. Gegen den genannten
Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde (A.S. 4) und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es seien die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2018 aufzuheben und eine
Aufstellung über geleistete Zahlungen bzw. Beiträge getrennt nach AHV und BVG
zuzustellen. Weiter verlangt sie eine Gesamtabrechnung mit Angabe aller
Zahlungen inklusive Kontoauszug über alle Konten sowohl für das Personal als
auch die persönlichen Beiträge, eindeutig aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 (A.S. 7 f.) auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lässt sich am 2. Dezember 2020
dazu vernehmen (A.S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin reicht am 8. Januar
2021 eine Duplik ein (A.S. 16 f.), wozu sich die Beschwerdeführerin am
22. Januar 2021 (A.S. 22) rückäussert. Am 26. Januar 2021 gibt die
Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Versicherungsgerichts (vgl.
A.S. 18 f.) weitere Unterlagen (act. 35 – 40) zu den Akten
(A.S. 23).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin verlangt
im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift verschiedene Sachen. Anfechtungsgegenstand
ist jedoch nur die Verfügung vom 5. November 2018 bzw. der diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 14. September 2020. Das Versicherungsgericht prüft
nur die Richtigkeit derselben. Dabei geht es um die persönlichen AHV-Beiträge
der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember
2016.
und damit ausschliesslich um das persönliche Konto, über das die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin verfügte (Konto 41206.11).
Nicht betroffen ist hingegen dasjenige Konto, das sie als Arbeitgeberin bei der
gleichen Kasse hatte (Konto 41206.00). Weiter geht es dabei nicht um
Beiträge an die Pensionskasse. Soweit die Beschwerdeführerin BVG-Zahlungen bzw.
Forderungen, AHV-Beitragsforderungen als Arbeitgeberin oder Beiträge aus einer
anderen Periode als dem Jahr 2016 bemängelt oder Aufstellungen über Beiträge
und Zahlungen aus einer anderen Periode fordert, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Das Versicherungsgericht ist auch nicht dafür zuständig, der
Beschwerdegegnerin Anweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr
Abrechnungswesen zu organisieren hat. Es entscheidet somit nicht darüber, ob
die Beschwerdegegnerin eine verlangte Gesamtabrechnung von 1. April 2015 bis
30.
April 2018 mit Angabe aller Zahlungen inklusive Kontoauszug über alle
Konten sowohl für das Personal als auch die persönlichen Beiträge, eindeutig
aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck, erstellen muss (soweit dies mit den
Schreiben bzw. E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 10. / 11. Dezember
2018.
[act. 3], 19. Juli 2019 [act. 5], 9. September 2019
[act. 6], 16. September 2019 [act. 7] nicht ohnehin schon
erfolgt ist). Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) wird vom
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 8,1 Prozent
erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten
100.
Franken abgerundet. Art. 9 Abs. 1 AHVG definiert das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit als jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt
für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Es wird ermittelt,
indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden (Art. 9
Abs. 2 AHVG):
a. die
zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b. die
der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und
Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c. die
eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d. die
vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an
Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige
Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich
gemeinnützige Zwecke;
e. die
persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem
üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f. der
Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der
jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen
inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet
(Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der
Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und nach Art. 27 Abs. 2 des
Erwerbsersatzgesetzes (EOG, SR 834.1) sind von den Ausgleichskassen zum
von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen
ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent
aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG).
2.2
Nach Art. 22 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt
das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen
nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das
am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital. Laut Art. 23
Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der
Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung
für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund
der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter
Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der
kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23
Abs. 4 AHVV). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen
periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die
Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres.
Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu
Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses
entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 1
und 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten
Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten
Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
2.3
Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind
für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und
Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen haben u.a. zu entrichten:
Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne
beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die
Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten
Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr
folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des
dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. (Art. 41bis Abs. 1 lit. f
AHVV). Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im
Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
3.
3.1
Entsprechend den oben zitierten
Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beitragsverfügung
(act. 36) erlassen. Als Einkommen wurde darin ein Betrag von
CHF 212'729.00 aufgeführt. Dieser entspricht der Meldung des Steueramts
des Kantons Solothurn vom 2. November 2018 (act. 35), wonach bei der
Beschwerdeführerin nach Einschätzung vom 18. September 2018 ein Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 212'729.00 und ein im Betrieb
investiertes Eigenkapital von CHF 121'553.00 festgehalten wurden. Zwar
haben die Steuerbehörden des Kantons Basel-Landschaft in der Folge am 6.
Dezember 2018 eine korrigierte Veranlagung vorgenommen, welche aufgrund der
Aufrechnung von Privatanteilen an den Fahrzeugkosten zu einem höheren
selbständigen Erwerbseinkommen (CHF 231’672.00) gelangte. Die ursprüngliche
Veranlagung des Steueramts des Kantons Solothurn war zu diesem Zeitpunkt jedoch
bereits rechtskräftig (vgl. Schreiben des Steueramts des Kantons Solothurn vom
2.
Oktober 2019 [act. 41]). Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin vom Einkommen gemäss Meldung des Steueramts des Kantons
Solothurn vom 2. November 2018 ausgegangen ist. Vielmehr war diese für sie
bindend (vgl. E. II. 2.2 hievor). Anzufügen bleibt, dass die nachträgliche
Korrektur zu einer Erhöhung führte; ihre Berücksichtigung würde sich daher zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirken.
3.2
Ausgehend von einem Einkommen
von CHF 212'729.00 ermittelte die Beschwerdegegnerin schliesslich ein beitragspflichtiges
Einkommen von CHF 235'400.00. Ein Zinsabzug auf dem Eigenkapital per 31.
Dezember 2016 erfolgte nicht, da der Zinssatz für das Jahr 2016 0 %
betragen hatte (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 390, <https://www.koordination.ch/fileadmin/files/ahv/mitteilungen/2017/ahv_390.pdf>
[besucht am: 29. August 2021, 08:30 Uhr]). Anschliessend wurden die
persönlichen Beiträge im Umfang von CHF 22'720.90 aufgerechnet, dies
gestützt auf Art. 9 Abs. 4 AHVG (siehe E. II. 2.1 hievor), wonach die
steuerrechtlich zulässigen Abzüge der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge nach
AHVG, IVG und EOG hinzuzurechnen sind. Die Beschwerdegegnerin hat in Ziff. 2
des angefochtenen Einspracheentscheides erklärt, wie sich der Betrag errechnet
(CHF 212'729.00 entsprechen 90.35 % des Einkommens, da die AHV/IV/EO-Beiträge
9.65
% betragen. Das Einkommen ist entsprechend auf 100 % hochzurechnen).
Dem ist nichts hinzuzufügen.
3.3
Anhand des ermittelten
Einkommens für das Jahr 2016 hat die Beschwerdegegnerin sodann die geschuldeten
Beiträge errechnet (9.65 % auf einem Einkommen von CHF 235'400.00 für
AHV/IV/EO), zuzüglich Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse,
die Selbständigerwerbende zu entrichten haben. Die Berechnungsweise und die
entsprechende Beitragshöhe wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Die Beschwerdegegnerin hat für das Jahr 2016 insgesamt Beiträge von
CHF 24'870.00 berechnet. Hiervon hat sie anschliessend die bereits
errichteten Akontobeiträge in Abzug gebracht. Der Rückseite der angefochtenen
Verfügung lassen sich die bereits entrichteten Zahlungen entnehmen
(CHF 6'408.00 für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, CHF 22.40 für
Verwaltungskosten, CHF 929.60 für Beiträge an die Familienausgleichskasse).
In Ziff. 3 des Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass
für das Jahr 2016 insgesamt CHF 7'360.00 an Akontobeiträgen geleistet
wurden, aufgeteilt in vier Quartalszahlungen zu je CHF 1'840.00. Einzelzahlungen
von je CHF 1'840.00 lassen sich aus den vorhandenen Kontoauszügen nicht direkt
herauslesen, da die Akontozahlungen jeweils nicht nur für die persönlichen
Beiträge allein, sondern auch für die berufliche Vorsorge in Rechnung gestellt
wurden. Dies ändert jedoch nichts an der Korrektheit der in der angefochtenen
Verfügung vorgenommenen Berechnung. Die Aufschlüsselung der Zahlungen hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2019
(act. 7) zukommen lassen. Daraus ist ersichtlich, welche Einzahlungen für diese
Zahlungen angerechnet wurden (konkret sind es die Einzahlungen [jeweils mit dem
Vermerk «persönlich»] vom 31. Januar 2017 für das 4. Quartal 2016, vom 13.
Oktober 2016 für das 3. Quartal 2016, vom 11. Juli 2016 für das 2. Quartal
2016.
und vom 30. Mai 2016 für das 1. Quartal 2016, vgl. act. 7/1b
und 7/1c). Auch die Differenzabrechnung erweist sich somit als richtig und für
das Jahr 2016 sind an persönlichen Beiträgen noch CHF 17'510.40
geschuldet.
3.4
Auf dem noch offenen
Differenzbetrag, der aufgrund der Tatsache, dass die definitive
Steuerveranlagung am 2. November 2018 gemeldet wurde, erst am 5. November
2018.
verfügt wurde, hat die Beschwerdegegnerin gemäss den gesetzlichen
Bestimmungen eine Verzugszinsforderung errechnet. Solche sind gemäss Gesetz und
Verordnung geschuldet, wenn die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den
tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf
des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1.
Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis
Abs. 1 lit. f AHVV). Dies trifft im Fall der Beschwerdeführerin zu. Somit
erweist sich auch die Forderung von Verzugszinsen für den noch nicht entrichteten
Betrag von CHF 17'510.40 als korrekt, der Zinssatz beträgt 5 % (vgl.
E. II. 2.3 hievor).
4.
Zusammenfassend erweist sich
die Beitragsverfügung vom 5. November 2018 und der diese bestätigende
Einspracheentscheid vom 14. September 2020 als korrekt. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g
ATSG). Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen
Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa
BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
6.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer