VSBES.2020.203
Krankenversicherung KVG
2. Dezember 2020Deutsch9 min
eingegangen sei, sei der Betrag von CHF 4'101.60 zzgl. CH 300.00 Mahn- und Bearbeitungskosten
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Visana AG,
Weltpoststrasse 19,
3015 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 17. September 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Zahlungserinnerung und
Mahnung wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2019, leitete die
Visana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom
1. Oktober 2019 für die genannten Prämien die Betreibung ein (VA [Visana-Akten]
14). Der Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Prämien belief sich auf CHF
4'101.60 zuzüglich CHF 50.00 Mahnkosten, CHF 250.00
Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins seit dem 21. März 2019 auf CHF
4'101.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober
2019 mit der Bemerkung «Ende November 18 gekündigt» Rechtsvorschlag (VA 15).
Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.
November 2019 (VA 18). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 liess der
Beschwerdeführer dagegen Einsprache erheben (VA 23), welche die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) abwies.
2. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 5 f.) und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Kündigung der
Krankenpflegeversicherung sei von der Visana AG vollumfänglich zu akzeptieren.
2. Die Rechnungen ab 1. Januar 2019 seien
zu annullieren.
3. Die Betreibung der Rechnungen ab 1.
Januar 2019 sei zurückzuziehen.
Zur Begründung hält der Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, er habe die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei
der Visana AG korrekt auf Ende 2018 gekündigt. Somit sei er seit dem 1. Januar
2019 nicht mehr bei der Visana AG versichert. Zudem seien aus seiner Sicht der
Datenschutz sowie seine Menschenrechte verletzt worden und er werde von der
Visana AG genötigt.
3. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 (A.S. 8 ff.) die Anträge, die
Beschwerde vom 14. Oktober 2020 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und
Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 27. September 2018 habe der
Beschwerdeführer die Grundversicherung bei der Beschwerdegegnerin gekündigt.
Jedoch sei bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 keine
Nachversicherungsbestätigung eingetroffen, weshalb der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 12. Februar 2019 über die Reaktivierung des Vertrages per 1.
Januar 2019 in Kenntnis gesetzt worden sei. Da der Beschwerdeführer im Jahr
2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei und für die
Prämienforderungen Januar 2019 bis Dezember 2019 bis dato keine Zahlung
eingegangen sei, sei der Betrag von CHF 4'101.60 zzgl. CH 300.00 Mahn- und Bearbeitungskosten
sowie Verzugszins ab dem 21. März 2019 weiterhin geschuldet.
4. Mit abschliessender
Stellungnahme vom 29. November 2020 (A.S. 15 f.) macht der Beschwerdeführer
ergänzend geltend, seit dem 1. Januar 2019 sei er nie krank gewesen und habe
auch keine Medikamente genommen. Somit habe er bei der Visana im Jahr 2019
keine Leistungen bezogen, weshalb man ihm auch keine Rechnungen stellen könne.
Der Vertrag der Visana AG sei ein Knebelvertrag, was in der Schweiz verboten
sei.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 4'101.60
zuzüglich Mahnspesen von CHF 50.00 sowie Bearbeitungskosten von CHF 250.00 und
5.
% Verzugszins auf CHF 4'101.60 seit 21. März 2019 strittig, womit der
Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten
des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
3.
Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung
nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der
Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle
Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und
der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, kann die
Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
20.
Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1).
4.
Zu prüfen ist vorweg, ob der Beschwerdeführer die
Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019
rechtsgültig gekündigt hat oder ob er im Jahr 2019 weiterhin bei der
Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert
war.
Der Beschwerdeführer hat die
Möglichkeit, innerhalb der Schweiz den Krankenversicherer grundsätzlich frei zu
wählen. Voraussetzungen hierfür sind neben der Einhaltung der Kündigungsfrist
unter anderem, dass der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt
hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des
Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die
Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem
Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Das
Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der
neue Versicherer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Zwar hat der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September
2018.
(VA 1) eine Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
eingereicht, jedoch legte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Jahr
2019.
unbestrittenermassen keine solche Bestätigung eines anderen
schweizerischen Krankenversicherers vor, wonach er bei diesem für das Jahr 2019
Dispositiv
versichert sei. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entlassen, womit der
Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin
versichert war.
5. Zu prüfen
ist weiter, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend
gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahn- und
Bearbeitungskosten schuldet und dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der
ausstehende Prämienbetrag von CHF 4'101.60 hinsichtlich der Höhe nicht
bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen
Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (VA 6, 8). Somit
ist der Prämienbetrag von CHF 4’101.60 geschuldet. Im Übrigen sind Prämien für
die obligatorische Krankenpflegeversicherung – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – unabhängig davon geschuldet, ob die versicherte Person im
betreffenden Jahr Krankheitskosten verursacht hat oder nicht.
5.2 Ebenfalls nicht bestritten
werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 50.00 sowie die
Bearbeitungskosten von CHF 250.00. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die
Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die
versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer
in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der
versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar
2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten
finden ihre Grundlage in Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der
Visana. Zudem werden die Gebühren für die Mahnung von CHF 50.00 auch hinsichtlich
ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des
Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten von
CHF 250.00 unter Umtriebskosten im Sinne von Ziff. 4.6 lit. c AVB subsumierbar.
Diese sind im Lichte der genannten Rechtsprechung eher hoch bemessen, es kann
aber noch nicht gesagt werden, sie stünden in einem klaren Missverhältnis zum
Prämienausstand oder zum entstandenen Aufwand. Es besteht daher kein Anlass und
kein Raum für eine Kürzung.
Somit sind sowohl die Mahnspesen wie
auch die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit
einzubeziehen. Im Übrigen sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen vom
Schuldner zu bezahlen (vgl. Art. 68 SchKG).
5.3 Sodann bestreitet der
Beschwerdeführer auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im
Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Wie aus der
Prämienrechnung vom 7. März 2019 (VA 6) ersichtlich, war der Beschwerdeführer
verpflichtet, die gesamte Jahresprämie von CHF 4'101.60 bis am 21. März 2019 zu
begleichen, wofür ihm ein Skonto von CHF 82.05 gewährt worden wäre. Sodann
beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1
ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse
für die Prämien der Monate Januar bis Dezember 2019 von 5 % auf CHF 4'101.50
seit 21. März 2019 nicht zu beanstanden. Der Beginn des Zinsenlaufs wurde auch
nicht bestritten, sondern die Beschwerde bezog sich auf die Frage, ob das
Versicherungsverhältnis im Jahr 2019 noch bestand.
6.
6.1 Die Beschwerde wird somit
abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den
Betrag von CHF 4'101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf diesen Betrag seit 21.
März 2019 sowie Mahnkosten von CHF 50.00 und Bearbeitungskosten von CHF 250.00
zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins
auf diesen Betrag seit 21. März 2019 sowie Mahnkosten von CHF 50.00 und
Bearbeitungskosten von 250.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung
erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
9C_67/2021 vom 5. Februar 2021 nicht ein.