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Entscheid

VSBES.2020.203

Krankenversicherung KVG

2. Dezember 2020Deutsch9 min

eingegangen sei, sei der Betrag von CHF 4'101.60 zzgl. CH 300.00 Mahn- und Bearbeitungskosten

Source so.ch

Urteil vom 2. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Visana AG,

Weltpoststrasse 19,

3015 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 17. September 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Zahlungserinnerung und

Mahnung wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2019, leitete die

Visana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom

1. Oktober 2019 für die genannten Prämien die Betreibung ein (VA [Visana-Akten]

14). Der Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Prämien belief sich auf CHF

4'101.60 zuzüglich CHF 50.00 Mahnkosten, CHF 250.00

Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins seit dem 21. März 2019 auf CHF

4'101.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober

2019 mit der Bemerkung «Ende November 18 gekündigt» Rechtsvorschlag (VA 15).

Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27.

November 2019 (VA 18). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 liess der

Beschwerdeführer dagegen Einsprache erheben (VA 23), welche die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 5 f.) und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Kündigung der

Krankenpflegeversicherung sei von der Visana AG vollumfänglich zu akzeptieren.

2. Die Rechnungen ab 1. Januar 2019 seien

zu annullieren.

3. Die Betreibung der Rechnungen ab 1.

Januar 2019 sei zurückzuziehen.

Zur Begründung hält der Beschwerdeführer

im Wesentlichen fest, er habe die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei

der Visana AG korrekt auf Ende 2018 gekündigt. Somit sei er seit dem 1. Januar

2019 nicht mehr bei der Visana AG versichert. Zudem seien aus seiner Sicht der

Datenschutz sowie seine Menschenrechte verletzt worden und er werde von der

Visana AG genötigt.

3. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 (A.S. 8 ff.) die Anträge, die

Beschwerde vom 14. Oktober 2020 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und

Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 27. September 2018 habe der

Beschwerdeführer die Grundversicherung bei der Beschwerdegegnerin gekündigt.

Jedoch sei bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 keine

Nachversicherungsbestätigung eingetroffen, weshalb der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 12. Februar 2019 über die Reaktivierung des Vertrages per 1.

Januar 2019 in Kenntnis gesetzt worden sei. Da der Beschwerdeführer im Jahr

2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei und für die

Prämienforderungen Januar 2019 bis Dezember 2019 bis dato keine Zahlung

eingegangen sei, sei der Betrag von CHF 4'101.60 zzgl. CH 300.00 Mahn- und Bearbeitungskosten

sowie Verzugszins ab dem 21. März 2019 weiterhin geschuldet.

4. Mit abschliessender

Stellungnahme vom 29. November 2020 (A.S. 15 f.) macht der Beschwerdeführer

ergänzend geltend, seit dem 1. Januar 2019 sei er nie krank gewesen und habe

auch keine Medikamente genommen. Somit habe er bei der Visana im Jahr 2019

keine Leistungen bezogen, weshalb man ihm auch keine Rechnungen stellen könne.

Der Vertrag der Visana AG sei ein Knebelvertrag, was in der Schweiz verboten

sei.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 4'101.60

zuzüglich Mahnspesen von CHF 50.00 sowie Bearbeitungskosten von CHF 250.00 und

5.

% Verzugszins auf CHF 4'101.60 seit 21. März 2019 strittig, womit der

Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten

des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

3.

Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung

nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der

Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Kran­kenkasse nachträglich eine formelle

Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und

der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, kann die

Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

20.

Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1).

4.

Zu prüfen ist vorweg, ob der Beschwerdeführer die

Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019

rechtsgültig gekündigt hat oder ob er im Jahr 2019 weiterhin bei der

Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert

war.

Der Beschwerdeführer hat die

Möglichkeit, innerhalb der Schweiz den Krankenversicherer grundsätzlich frei zu

wählen. Voraussetzungen hierfür sind neben der Einhaltung der Kündigungsfrist

unter anderem, dass der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt

hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des

Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die

Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem

Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Das

Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der

neue Versicherer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Zwar hat der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September

2018.

(VA 1) eine Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

eingereicht, jedoch legte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Jahr

2019.

unbestrittenermassen keine solche Bestätigung eines anderen

schweizerischen Krankenversicherers vor, wonach er bei diesem für das Jahr 2019

Dispositiv

versichert sei. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entlassen, womit der

Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin

versichert war.

5. Zu prüfen

ist weiter, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend

gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahn- und

Bearbeitungskosten schuldet und dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der

ausstehende Prämienbetrag von CHF 4'101.60 hinsichtlich der Höhe nicht

bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen

Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (VA 6, 8). Somit

ist der Prämienbetrag von CHF 4’101.60 geschuldet. Im Übrigen sind Prämien für

die obligatorische Krankenpflegeversicherung – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – unabhängig davon geschuldet, ob die versicherte Person im

betreffenden Jahr Krankheitskosten verursacht hat oder nicht.

5.2 Ebenfalls nicht bestritten

werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 50.00 sowie die

Bearbeitungskosten von CHF 250.00. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die

Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die

versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer

in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der

versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar

2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten

finden ihre Grundlage in Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der

Visana. Zudem werden die Gebühren für die Mahnung von CHF 50.00 auch hinsichtlich

ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des

Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten von

CHF 250.00 unter Umtriebskosten im Sinne von Ziff. 4.6 lit. c AVB subsumierbar.

Diese sind im Lichte der genannten Rechtsprechung eher hoch bemessen, es kann

aber noch nicht gesagt werden, sie stünden in einem klaren Missverhältnis zum

Prämienausstand oder zum entstandenen Aufwand. Es besteht daher kein Anlass und

kein Raum für eine Kürzung.

Somit sind sowohl die Mahnspesen wie

auch die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit

einzubeziehen. Im Übrigen sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen vom

Schuldner zu bezahlen (vgl. Art. 68 SchKG).

5.3 Sodann bestreitet der

Beschwerdeführer auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im

Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Wie aus der

Prämienrechnung vom 7. März 2019 (VA 6) ersichtlich, war der Beschwerdeführer

verpflichtet, die gesamte Jahresprämie von CHF 4'101.60 bis am 21. März 2019 zu

begleichen, wofür ihm ein Skonto von CHF 82.05 gewährt worden wäre. Sodann

beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1

ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse

für die Prämien der Monate Januar bis Dezember 2019 von 5 % auf CHF 4'101.50

seit 21. März 2019 nicht zu beanstanden. Der Beginn des Zinsenlaufs wurde auch

nicht bestritten, sondern die Beschwerde bezog sich auf die Frage, ob das

Versicherungsverhältnis im Jahr 2019 noch bestand.

6.

6.1 Die Beschwerde wird somit

abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den

Betrag von CHF 4'101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf diesen Betrag seit 21.

März 2019 sowie Mahnkosten von CHF 50.00 und Bearbeitungskosten von CHF 250.00

zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins

auf diesen Betrag seit 21. März 2019 sowie Mahnkosten von CHF 50.00 und

Bearbeitungskosten von 250.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung

erteilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

9C_67/2021 vom 5. Februar 2021 nicht ein.