VSBES.2020.205
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
13. September 2021Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. September 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich per 23. März 2020 bei der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der
Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 11). Mangels erfüllter Beitragszeit verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (ALK-Nr. 9) einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 11. Juni 2020 (ALK-Nr. 12) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020
(ALK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
2. Mit Zuschrift vom
19. Oktober 2020 (Postaufgabe: 21. Oktober 2020) erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
21. September 2020 und beantragt sinngemäss, infolge Erziehungszeit (und
daher verlängerter Rahmenfrist) sei von der Erfüllung der Beitragszeit
auszugehen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen
(A.S. 6).
3. Auf Antrag der
Beschwerdegegnerin (A.S. 9 f.) wird das Beschwerdeverfahren bis zum
Vorliegen der für die Prüfung der Sachlage notwendigen Unterlagen bzw. zunächst
bis 4. Januar 2021 sistiert (Verfügung vom 30. Oktober 2020; A.S. 11).
Auf erneutes Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021
(A.S. 14 f.) erfolgt eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens
bis zum 3. März 2021 (Verfügung vom 6. Januar 2021; A.S. 16).
4. Mit Eingabe vom 1. März 2021
(A.S. 19 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
(elektronisch auf einem USB-Stick) ein.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. März 2021 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 14. April
2021 (A.S. 34 ff.) gibt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu
den Akten und hält sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 45).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 23. März 2020 mit
Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht
aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit verneint hat.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber
die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen
Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich
2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die
versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl.
Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2020 streitig. Die (ordentliche) Beitragsrahmenfrist
lief dementsprechend vom 23. März 2018 bis 22. März 2020.
2.2
2.2.1
Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet
haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren
gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b
Abs. 2 AVIG; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B71 ff.). Gemäss
Art. 3b Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV,
SR 837.02) wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit nach einer
Erziehungszeit nur verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht
zurückgelegt hat. Diese Verordnungsbestimmung ist gesetzeskonform (BGE 136 V 146 E. 3.2.4 S. 154; Kupfer
Bucher, a.a.O., S. 38; Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Zürich 2014,
N 7 zu Art. 9b AVIG). Unter dem Begriff Kinder sind nicht nur die
eigenen Kinder, sondern auch Pflege- und Stiefkinder, Adoptivkinder und Kinder,
die im Hinblick auf eine Adoption betreut werden, zu verstehen (Thomas Nussbaumber,
Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich
Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016,
Rz. 118). Für die Rahmenfristverlängerung können auch Erziehungszeiten im
Ausland berücksichtigt werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. 80; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., Rz. 119). Eine
Mindestdauer der Erziehung ist nicht vorausgesetzt (BGE 140 V 379
E. 2.3 S. 382; 136 V 146 E. 1.4 S. 150; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 116).
2.2.2
Nach der ratio legis des Art. 9b
AVIG soll Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen
Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, der Wiedereinstieg ins
Erwerbsleben erleichtert werden (BGE 139 V 482 E. 7.2.3 S. 485, 139
V 37 E. 5.3.1 S. 39; Nussbaumer,
a.a.O., Rz. 113; vgl. auch Rubin,
a.a.O., N 2 zu Art. 9b AVIG). Art. 9b Abs. 2 AVIG findet
nur Anwendung bei Versicherten, die sich tatsächlich eine Zeit lang vom
Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen,
und die deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht
erfüllen konnten (BGE 140 V 379;
Rubin, a.a.O., N 4 zu Art. 9b AVIG).
2.3
Die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste ansieht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).
Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art.
8.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet
(BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). Der im Sozialversicherungsrecht geltende
Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung resp. des
Gerichts ist, das Beweismaterial zusammenzutragen. Im
Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien folglich eine Beweislast in der
Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427
E. 3.2 S. 429 f.).
3.
Ausweislich der Akten stand der
Beschwerdeführer in den zwei Jahren vor Antragsstellung per 23. März 2020
lediglich während 10.899 Monaten in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis
und vermag daher bei einer ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist im Sinne von
Art. 9 AVIG die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht zu erfüllen (vgl.
ALK-Nrn. 9, 14 – 18). Dies wird vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) bestritten. Vielmehr macht er in
seiner Beschwerde geltend, er sei vom 26. November 2018 bis
30.
Dezember 2018 nach [...] (Afrika) gereist, wo seine Frau und seine
drei Kinder lebten. Dies aus dem Grund, weil seine Frau in dieser Zeit ins
Gefängnis habe gehen müssen und die Kinder alleine zu Hause gewesen seien.
Nebst der Tatsache, dass seine Frau unschuldig sei, habe er jemanden
organisieren müssen, der bis zum 4. Januar 2019 auf die Kinder aufpasse,
da seine Frau erst an diesem Tag freigekommen sei. Somit habe er in dieser Zeit
eine Erziehungszeit wahrnehmen und dafür sorgen müssen, dass seine Frau aus dem
Gefängnis komme. Er erfülle damit die Auflage von mindestens 30 Tagen
Betreuungszeit und habe daher auch die Beitragszeit erfüllt (A.S. 6). Die
Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es lägen nicht
genügend Beweise vor, um die Zeit vom 27. November 2018 bis
30.
Dezember 2018 als Erziehungszeit berücksichtigen zu können. Die
Rahmenfrist für die Beitragszeit könne daher nicht verlängert werden
(A.S. 29).
4.
Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Erziehungszeit im Ausland lässt sich den
Akten folgendes entnehmen:
4.1
Auf dem im November 2016
ausgefüllten Formular «Unterhaltspflicht gegenüber Kindern» (ALK-Nr. 24)
bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in [...] (Afrika) zwei leibliche
Kinder ([...], geboren am […] 2011, und [...], geboren am […] 2014) sowie eine
Stieftochter ([...], geboren am […] 2006) habe.
4.2
Der vom Beschwerdeführer
eingereichten Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft B.___ (Beschwerdebeilage
[BB] 3) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am
17.
November 2018 ein Ticket für den Flug von [...] nach [...] am
26.
November 2018 sowie für den Rückflug am 30. Dezember 2018 gekauft
hat. Gemäss dem ebenfalls eingereichten Passauszug (BB 4) reiste er am 27.
November 2018 nach [...] (Afrika) ein; der Ausreisestempel datiert vom
30.
Dezember 2018.
4.3
Aufgrund der mit Beschwerde vom
19.
Oktober 2020 (A.S. 6) neu geltend gemachten Erziehungszeit wurde
das Verfahren bis 4. Januar 2021 sistiert, um die für die Prüfung der
Sachlage notwendigen Unterlagen zu beschaffen (A.S. 11; vgl.
E. I. 3 hievor).
4.3.1
Mit Schreiben vom
29.
Oktober 2020 (ALK-Nr. 1) forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf, Belege für den von ihm behaupteten Sachverhalt beizubringen.
Sie benötige dazu Unterlagen, die bewiesen, dass die Kindsmutter, welche
normalerweise die Betreuung wahrnehme, in der Zeit vom 26. November 2018 bis
30.
Dezember 2018 abwesend gewesen sei respektive den Betreuungsaufgaben nicht
habe nachkommen können, wie zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung über die
Dauer des vom Beschwerdeführer erwähnten Gefängnisaufenthaltes (siehe auch das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 [ALK-Nr. 2]).
4.3.2
Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020
(ALK-Nr. 3) leitete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine
elektronische Anfrage an die schweizerische Botschaft in [...] vom
8.
November 2020 (AKL-Nr. 4) weiter, worin er um Hilfe bei der
Beschaffung einer schriftlichen und beglaubigten Bestätigung des
Gefängnisaufenthaltes seiner Frau ersuchte (vgl. auch die automatisch
generierte Empfangsbestätigung in ALK-Nr. 32). Am 10. Dezember 2020
informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin per E-Mail, dass er
sich zusätzlich an die Helpline des EDA gewandt habe, nachdem er von der
Botschaft in [...] nichts gehört habe. In der angehängten Kopie dieser
Nachricht an die EDA-Helpline fragte der Beschwerdeführer u.a. nach, ob seine
Frau vom Konsulat in [...] die erforderliche Bestätigung / Beglaubigung
erhalten könne (ALK-Nr. 5).
4.3.3
Am 14. Dezember 2020 (vgl.
ALK-Nr. 7 unten) erhielt der Beschwerdeführer von der Botschaft in [...]
eine Rückmeldung, wonach sie versucht hätten, über ihre Vertrauensanwälte
Hinweise zu erhalten, ob und wie man eine Bestätigung eines Gefängnisses
bekommen könne. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass die
Gefängnisbehörden allfällige Informationen am ehesten an die ehemalige Insassin
selber erteilten und eher nicht an ihn als Ehemann. Idealerweise kontaktiere
seine Ehefrau den National Prisons Service. Wahrscheinlich würde dieser aber
Details der Verurteilung verlangen (Fall-Nr. und Gericht). Die
Vertrauensanwälte der Botschaft könnten allenfalls eine erste Abfrage starten.
Hierzu werde der volle Name der ehemals Inhaftierten (gemäss [...] ID)
benötigt. Am besten sende der Beschwerdeführer der Botschaft hierzu eine Kopie
der [...] ID per E-Mail zu (ALK-Nr. 6). Der Beschwerdeführer leitete diese
Auskunft der Botschaft am 17. Dezember 2020 per E-Mail an die
Beschwerdegegnerin weiter und ersuchte um eine Fristerstreckung. Bei jedem
Schritt, den er unternehme, um die gewünschten Beweise zu liefern, sei er mit
immens langen Wartezeiten konfrontiert. Zudem habe seine Frau jetzt schon
panische Angst vor Repressalien jeglicher Behördenmitglieder und der Polizei. Es
sollten auch Videos von Zeugen wie Nachbarn, seiner Kinder und der Bekannten,
die ihm geholfen habe, seine Frau aus dem Gefängnis zu holen, zugelassen
werden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin Aussagen der Involvierten, die der
Realität am nächsten kämen (ALK-Nr. 7).
4.4
Auf erneutes Gesuch der Beschwerdegegnerin
vom 4. Januar 2021 (A.S. 21 f.) sistierte das
Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren nochmals (längstens) bis 3. März
2021.
(A.S. 16; vgl. E. I. 3 hievor).
4.4.1
Am 24. Februar 2021 leitete
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine ans EDA bzw. die
schweizerische Botschaft in [...] gerichtete E-Mail-Nachricht von C.___ und D.___
vom 19. Februar 2021 weiter unter Beilage einer Kopie der [...]
Identitätsausweise der beiden Frauen (siehe ALK-Nr. 33). Diese hielten in ihrer
Nachricht an die Botschaft u.a. Folgendes fest:
«OUR NAMES ARE C.___ AND D.___.
WE ARE CONTACTING YOU AS
WITNESSES TO MR A.___ IN REGARDS TO HIS WIFE E.___ WHO WAS IN [...] PRISON FROM
THE 27TH OF NOVEMBER 2018 UP TO THE 4TH OF JANUARY 2019.
MR. A.___ LEFT [...] ON
THE 4TH OF DECEMBER 2018.
MR. A.___ WAS TAKING GOOD
CARE OF HIS CHILDREN NAMELY [...], [...] AND [...] WHILE HIS WIFE E.___ WAS IN
JAIL.
I C.___ WAS HELPING TO
VISIT E.___ IN JAIL AND SEE THAT SHE WAS RELEASED. I ALSO HELPED A.___ TO TAKE
HIM SHOPPING WITH THE KIDS.
I D.___ WAS DOING SOME
HOUSE CLEANING WORK FOR MR. A.___ AND THE CHILDREN UNTIL THE WIFE E.___ WAS
RELEASED FROM JAIL ON THE 4TH OF JANUARY 2018.
WE, C.___ AND D.___ HAVE
ATTACHED OUR IDENTIFICATION COPIES AND VIDEOS OF OURSELVES WILL BE SENT
SEPARATELY IN ANOTHER EMAIL TO VERBALLY WITNESS THAT MR A.___ WAS IN [...] AND
HIS WIFE E.___ WAS IN JAIL. […]» (ALK-Nr. 33).
Zu den erwähnten auf Video
aufgezeichneten Zeugenaussagen von C.___ und D.___ (vgl.
ALK-Nrn. 36 ff.) siehe E. II. 4.5.1 hienach (vgl. auch die auf
dem Memorystick in ALK-Nr. 35 abgespeicherten Videos mit der Zeugenaussage
von D.___).
4.4.2
Ebenfalls am 24. Februar 2021
erkundigte sich der Beschwerdeführer beim EDA bzw. bei der Botschaft in [...]
nach dem aktuellen Stand für eine Beglaubigung dieser Zeugenaussagen. Er könne
nur hoffen, die beiden Frauen würden sich auf den langen Weg zur Botschaft
begeben, um zu unterschreiben. Die Vize-Konsulin beschied dem Beschwerdeführer kurze
Zeit später unter Angabe eines möglichen Termins am 3. März 2021, dass seine
Bekannten gerne bei der Botschaft in [...] vorbeikommen dürften, um die Aussage
zu unterschreiben; die Unterschriften könnten anschliessend beglaubigt und die
beglaubigten Aussagen alsdann an die zuständige Behörde in der Schweiz
geschickt werden. Der Beschwerdeführer antwortete in der Folge, er werde das
mit seinen Bekannten besprechen. Ob Frau D.___ kommen könne, wisse er noch
nicht; sie habe in [...] eine Familie zu versorgen, und für die Reise nach [...]
und retour brauche es gut zwei Tage. Er melde sich wieder, wenn er mehr wisse
(siehe zum Ganzen: ALK-Nr. 34).
4.4.3
Der Beschwerdeführer reichte der
Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2021 ausserdem verschiedene weitere
E-Mail-Nachrichten ein: So könne der Korrespondenz zwischen ihm und Frau C.___
vom 6. Januar 2019 (ALK-Nr. 27) entnommen werden, wie letztere
versucht habe, mit dem Richter zu reden. Ein weiterer E-Mail-Wechsel zwischen
dem Beschwerdeführer und Frau C.___ vom 6. / 7. Januar 2019
(ALK-Nr. 28) beweise, dass sie seine Frau aus dem Gefängnis holen wollten
und wieviel sie dafür zahlen mussten. Eine Quittung hätten sie dafür nie
erhalten. Das Personal wie Richter und Anwälte seien korrupt. Die
E-Mail-Nachricht an Frau C.___ vom 9. Januar 2021 (ALK-Nrn. 29 und
31) habe er kurz nach seiner Ankunft zu Hause gemacht, weil ihm seine Frau
nicht mitgeteilt habe, ob sie aus dem Gefängnis gekommen sei. Am 11. Januar
2021.
habe ihm Frau C.___ dann geantwortet (ALK-Nr. 30: «Your wife ist out
[…]»).
4.4.4
Schliesslich liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2021 mehrere Fotos
zukommen, worauf seine Stieftochter […], seine Kinder […] und […] (im Innenhof des
Hauses beim Baden / Spielen und vor dem Hauseingang mit den Hunden)
sowie er selber (im Garten) zu sehen seien. Die Aufnahmen zeigten ausserdem
Haus und Garten in [...]. Gemäss Betreff der E-Mails und Dateinamen stammten
die Fotos alle vom Dezember 2018 (vgl. ALK-Nrn. 25 und 26).
4.5
Mit Eingabe an das
Versicherungsgericht vom 1. März 2021 (A.S. 19 f.) übermittelte
der Beschwerdeführer einen Memorystick, der neben bereits eingereichten
Unterlagen drei Videos enthält (je ein Video mit der Aussage von C.___ und der
Aussage von D.___ sowie eine weitere Aufnahme, auf der die beiden Frauen ihre
schriftliche Zeugenaussage vom 19. Februar 2021 mit Datum 1. März
2021.
unterschreiben). Die Zeuginnen bestätigen in den Videoaufnahmen im
Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei
vom 27. November 2018 bis am 4. Januar 2019 inhaftiert gewesen. Im Unterschied
zur bereits früher eingereichten E-Mail vom 19. Februar 2021 (vgl. E. II.
4.4.1
hievor) äussern sich beide aber nicht dahingehend, dass der
Beschwerdeführer [...] (Afrika) am 4. Dezember 2018 verlassen habe,
sondern sie sagen aus, er sei bis zum 30. Dezember 2018 dortgeblieben. Zudem
befinden sich auf dem am 1. März 2021 eingereichten Memorystick weitere Fassungen
der Zeugenaussage vom 19. Februar 2021 – einmal als E-Mail, kopiert in ein
Worddokument, und einmal im PDF-Format in Briefform mit den beiden
Unterschriften. In diesen Dokumenten wird als Abreisetag des Beschwerdeführers
ebenfalls der 30. Dezember 2018 festgehalten. Schliesslich enthält der
Memorystick, zusätzlich zu den bereits früher eingereichten Unterlagen, eine
Worddatei mit weiterer Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Botschaft in
[…] vom 21. und 25. Januar 2021, worin er sich erkundigte, ob eine Beglaubigung
nicht auch im näher gelegenen [...] möglich sei; gemäss Antwort des Konsuls
fehle es dort jedoch an entsprechendem konsularisch ausgebildetem
Berufspersonal.
Zu seinen am 1. März 2021 neu eingereichten
Unterlagen hielt der Beschwerdeführer fest, die Zeit habe nicht mehr gereicht,
um die Aussagen von C.___ und D.___ vor Ende der Sistierung beglaubigen zu
lassen und beim Gericht einzureichen, weshalb er das anders gelöst habe und
stattdessen entsprechende Videos, auch vom Unterschreiben der Zeugenaussage,
einreiche. Ein weiterer Grund sei die Corona-Pandemie. Er hätte es mit seinem
Gewissen nicht vereinbaren können, die beiden Zeuginnen auf eine gut zwanzig
stündige Reise, hin und zurück, nach […] in die Botschaft zu schicken. Anhand
der E-Mails zwischen ihm und Frau C.___ von vor zwei Jahren, den Zeugenaussagen
und Videos sei leicht zu erkennen, dass dies den Fakten entspreche
(A.S. 19). Seine Frau E.___ müsse nach wie vor jeden Monat seit diesem
Gefängnisaufenthalt im [...] Gefängnis Rapport machen. In den letzten Monaten
habe er mehrfach versucht, seine Frau zu einer Zeugenaussage zu bewegen, doch
sie habe nicht unbegründete Angst vor Repressalien und dass sie wieder Geld
zahlen müsse für nichts. Leider herrsche in [...] (Afrika) ein sehr grosses
Mass an Korruption, was es alles andere als einfach mache, Beweise für den
vorliegenden Fall zu erhalten. Er sei deshalb jederzeit bereit, mit einem
akzeptierten Behördenvertreter das [...] Gefängnis zu besuchen, um seine
eingetragenen Besuche bei seiner Frau und auch ihren Aufenthalt dort zu
verifizieren. Diesem Behördenvertreter können er auch das Haus zeigen sowie die
Nachbarschaft und seine Kinder, die alle seine Zeit der Kinderbetreuung
bestätigen könnten (A.S. 20).
4.6
Im Rahmen seiner Replik vom
14.
April 2021 ging der Beschwerdeführer im Einzelnen auf den Ablauf von
der Flugbuchung bis zur Entlassung seiner Frau aus dem Gefängnis ein
(A.S. 34 ff.):
Er habe am 17. November 2018 bei der
Fluggesellschaft B.___ einen Flug nach [...] (Afrika) gebucht (Hinweis auf die
Buchungsbestätigung in den Akten). Da sein letzter Arbeitseinsatz zu Ende
gewesen, noch kein neuer Auftrag in Aussicht gestanden und er noch genug Geld
gehabt habe – so der Beschwerdeführer weiter –, habe er dafür fünf Wochen
eingeplant. Zu diesem Zeitpunkt sei noch alles in Ordnung gewesen und er habe,
wie jedes Jahr zuvor, einfach zu seiner Familie gehen wollen. Am
26.
November 2018 sei er dann geflogen und am frühen Morgen des 27. November
2018.
in [...] angekommen (Hinweis auf die Passkopie in den Akten mit dem
Einreisevisum), wo er am Flughafen von seiner Frau und seinen Kindern abgeholt
worden sei. Mit dem Taxi seien sie dann zu ihrem neuen Haus in [...] im
Randbezirk [...] gefahren. Am späteren Nachmittag sei seine Frau auf den
Polizeiposten von [...] gegangen, weil der Taxifahrer mehr Geld verlangt habe
als ursprünglich abgemacht. Von da sei sie erst am späteren Abend
zurückgekehrt. Damals habe er noch nicht gewusst, dass dies der einzige Abend
mit seiner Frau sein würde während dieses Aufenthaltes. Am nächsten Morgen sei
seine Frau wieder zu diesem Polizeiposten gegangen, weil noch nicht alles
geregelt gewesen sei. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er seine Frau während
dieses Aufenthaltes in Freiheit gesehen habe. Zum Polizeiposten sei sie von
Frau C.___ gefahren worden, die er damals noch nicht gekannt habe. Seine Frau
sei an diesem Tag nicht mehr zurückgekommen und Anrufe auf dem Handy seien
unbeantwortet geblieben. Von der Polizei habe er auch keine Auskunft erhalten.
Erst am nächsten Tag habe er dann Frau C.___ kennengelernt und von ihr
erfahren, dass die Polizei seine Frau ins [...] Gefängnis gebracht habe. An die
erste Anhörung am nächsten Morgen sei Frau C.___ alleine gegangen, da die
Behörden, sobald sie wüssten, dass ein «Mzungu» (ein weisser Mann) mit dem Fall
verbunden sei, die Kosten für eine Freilassung explodieren liessen. Anlässlich
dieser Anhörung habe Frau C.___ Herrn F.___ kennengelernt, einen «Prosecutor»
(Staatsanwalt und/oder Ankläger), der seine Hilfe angeboten habe. Er habe Herrn
F.___ [...] (etwa CHF 600.00) bezahlt, darum gehe es auch in
ALK-Nr. 28. Für dieses Geld habe er nie eine Quittung erhalten. Er sei von
Herrn F.___ übergangen worden, der nichts für dieses Geld getan habe. An der
nächsten Anhörung vom 3. Dezember [2018] sei es nicht mehr um den Fall mit dem
Taxifahrer gegangen, sondern um einen neuen Fall mit einer Powerbar (zum Laden
von Handys), die seine Frau gestohlen haben soll. Somit sei seine Frau im
Gefängnis behalten worden, wieder ohne die Möglichkeit einer Kaution.
Eineinhalb Wochen später sei verkündet worden, der Fall mit der Powerbar sei
abgeschlossen, jedoch sei schon wieder ein neuer Fall aufgetaucht. Mittlerweile
hätten die Mitarbeiter des Gerichts durch seine Besuche im Gefängnis erkannt,
dass die Beschuldigte mit einem weissen Mann verheiratet sei. So habe das
Gericht an der nächsten Anhörung eine Anklage mit zig verschiedenen
Anklagepunkten präsentiert. Eine Abschrift davon habe er nie erhalten und seine
Frau habe, wiederum ohne Möglichkeit einer Kaution, weiterhin im Gefängnis
bleiben müssen. Die nächste Anhörung sei auf die Zeit nach Weihnachten gelegt
worden. Er habe seine Frau mehrmals im Gefängnis besucht, wobei er jeweils sein
Handy habe abgeben müssen und seine Passdaten seien in ein Besucherbuch
eingetragen worden. Zwei Tage vor Weihnachten anlässlich des alljährlichen
Familienbesuchstages habe er zum letzten Mal mit seiner Frau über alles
ungestört reden können. Sein letzter Besuch bei seiner Frau im Gefängnis sei
dann zwei Tage nach Weihnachten gewesen zusammen mit Frau C.___. Dabei habe
ihnen eine Mitarbeiterin der Frauenabteilung mitgeteilt, seine Frau solle
spätestens bis zum 4. Januar [2019] aus dem Gefängnis entlassen werden und
es müssten nur noch die «Gerichtskosten» zusammengestellt werden. Das sei das
letzte Mal gewesen, dass er seine Frau direkt getroffen habe. Da er nun gewusst
habe, dass seine Frau spätestens am 4. Januar [2019] aus dem Gefängnis kommen
sollte, habe er seinen Rückflug nicht verschoben und mit Frau D.___, die ihm
während seines Aufenthaltes im Haushalt geholfen habe, vereinbart, dass sie bis
zur Entlassung seiner Frau aus dem Gefängnis auf die Kinder aufpasse.
Normalerweise sei er bis zu zwei Monaten zu Besuch bei seiner Familie. Dass er
dieses Mal «nur» fünf Wochen da gewesen sei, sei an seiner finanziellen Situation
gelegen. Er habe nach Hause gehen müssen, um wieder Arbeit zu finden und Geld
zu verdienen. Leider habe das Gericht in der Folge nicht Wort gehalten mit dem
Entlassungstermin am 4. Januar [2019] und erst am 6. Januar [2019]
mitgeteilt, dass sich die Gerichtskosten auf [...] (in etwa CHF 2'000.00)
beliefen. Da seine finanzielle Situation nicht mehr gut gewesen sei, habe ihm
Frau C.___ [...] vorgeschossen, die ihr seine Frau später zurückgezahlt habe.
Die offenen [...] habe er am 7. Januar [2019] per Western Union zugesendet
(vgl. Beleg in den Replikbeilagen). Am 8. Januar [2019] habe Frau C.___ die
Rechnung über [...] beim Gericht bezahlt, wofür sie keinen Beleg erhalten habe.
Die [...] Behörden hätten leider viel Erfahrung in solchen Angelegenheiten. Am
10.
Januar [2019] habe er dann schliesslich eine Nachricht von Frau C.___
erhalten, dass seine Frau aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Bis zu diesem
Tag habe Frau D.___ auf seine Kinder aufgepasst und auch Frau C.___ sei öfters
bei ihnen zu Hause gewesen.
Im Weiteren schilderte der
Beschwerdeführer in der Replik, wie die Betreuung seiner Kinder abgelaufen war,
und äusserte sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Dabei führte er
u.a. aus, dass es sich bei der E-Mail vom 19. Februar 2021 in
ALK-Nr. 33 um einen ersten Entwurf der Zeugenaussagen von Frau C.___ und
Frau D.___ handle, den Frau C.___ ihm zur Kontrolle der Daten gesendet habe.
Dieser Entwurf sei auch nie an die Botschaft in […] weitergeleitet worden. Beim
Durchlesen sei ihm aufgefallen, dass sich Frau C.___ mit dem Datum seiner
Abreise vertan habe, worauf er sie per WhatsApp-Nachricht aufmerksam gemacht
und sie es richtiggestellt habe. Die Beschwerdegegnerin werfe ihm vor, dass er
seinen Zeuginnen die Daten seiner Aufenthaltsdauer genannt hätte. Das sei
tatsächlich so, aber das sei auch sein gutes Recht als sein eigener
Verteidiger. Auch er selbst habe zuerst die korrekten Daten nachschauen müssen,
da er zum einen schon so oft in [...] (Afrika) gewesen sei, sodass er auch nicht
mehr alle Hin- und Rückreisedaten auswendig im Kopf habe. Zum anderen sei
dieser damalige Aufenthalt in mancherlei Hinsicht eher traumatisch gewesen. Die
E-Mail mit dem korrekten Abreisedatum (30. Dezember [2018]) sowie eine
Kopie der unterschriebenen Zeugenaussage werde sicherheitshalber nochmals eingereicht
(vgl. Replikbeilagen; siehe auch bereits E. II. 4.5 hievor).
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe,
es sei merkwürdig, dass er von seiner Ehefrau E.___ keine Zeugenaussage
eingereicht habe, stimme er dem voll zu, denn dieser Punkt habe ihn mehrfach
zum Verzweifeln gebracht, ihn viel Energie und Zeit gekostet, und am Schluss
könne er aber dennoch keine Bestätigung des Gefängnisses vorweisen. Er habe
diesbezüglich von der Botschaft am 14. Dezember [2020] (vgl. E. II.
4.3.3
hievor) eine E-Mail mit Vorschlägen erhalten, wie er vorgehen könne. Dem
Weg mit den Anwälten sei er nicht gefolgt, weil das letztlich wieder viel Geld
gekostet hätte und er sich nicht nochmals für die gleiche Sache habe abzocken
lassen wollen. Deshalb sei er dem ersten Rat gefolgt, wonach die
Gefängnisbehörden allfällige Informationen am ehesten an seine Frau als
ehemalige Insassin erteilten. Der Plan sei gewesen, ein Dokument zu erstellen,
das den Aufenthalt und die Dauer im [...] Gefängnis bestätige. Da seine Frau
keinen Laptop habe und damit nicht gut umgehen könne, habe er mit Frau C.___
vereinbart, dass sie ihr dabei helfe. Da seine Frau immer noch jeden Monat im
Gefängnis bei einem Bewährungshelfer Rapport erstatten müsse, hätte sie das von
ihm unterzeichnen lassen und danach, wenn nötig, beglaubigen lassen können. Er
kommuniziere mit seiner Frau hauptsächlich über WhatsApp. Am 4. November 2020
habe er damit begonnen, seine Frau über die Sachlage zu informieren. Dabei habe
er ihr immer wieder erklärt, worum es gehe und was alles davon abhänge. Auch
drei Briefe der Beschwerdegegnerin habe er ihr so zukommen lassen mit dem Hinweis,
sie solle das mit einem deutschsprachigen Anwalt ansehen, damit sie selbst
sehe, dass alles der Wahrheit entspreche. Er verweise auf den WhatsApp-Verlauf
mit seiner Ehefrau (vgl. Replikbeilagen). Zu Beginn habe ihm seine Frau noch
mitgeteilt, sie würde diese Bestätigung beschaffen; sie habe es dann aber doch
nicht gemacht. Das habe zu einem grossen Teil damit zu tun, dass seine Frau
grosse Angst vor Repressalien der Justizmitarbeiter habe. Es sei keine
Seltenheit in [...] (Afrika), dass korrupte Justizmitarbeiter oder Polizisten
ehemalige Gefängnisinsassen und auch andere Bürger, mit Androhungen unter Druck
setzten oder sie ohne Grund ins Gefängnis wärfen, um von ihnen Geld zu
erpressen. Er habe diesbezüglich in den 16 Jahren, in denen er schon nach [...]
(Afrika) gehe, viele Erfahrungen gesammelt und dabei schon einige Leute aus dem
Gefängnis geholt.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe sich vom 26. bzw. 27. November 2018 bis am 30. Dezember 2018
in [...] (Afrika) um seine (damals 12-jährige) Stieftochter und seine
leiblichen Kinder (damals im Alter von vier und sieben Jahren; vgl. E. II.
4.1
hievor) kümmern müssen, da seine Ehefrau während diesem Zeitraum im
Gefängnis gewesen sei. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer
am 27. November 2018 nach [...] (Afrika) eingereist ist und das Land am
30.
Dezember 2018 wieder verlassen hat (vgl. E. II. 4.2 hievor). Auch dass
der Beschwerdeführer diese fast fünf Wochen grundsätzlich bei seiner Familie in
[...] (Afrika) verbracht und im Haus in [...] (Afrika) gewohnt hat, ist aufgrund
seiner Schilderungen glaubhaft und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in
Abrede gestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Erziehungszeit ist zwischen
den Parteien jedoch strittig, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die
Kinder offenbar normalerweise betreut, in der Zeit vom 27. November 2018 bis
30.
Dezember 2018 tatsächlich abwesend war bzw. infolge Inhaftierung die
Betreuung ihrer Kinder nicht wahrnehmen konnte. Eine schriftliche Bestätigung
über den Gefängnisaufenthalt der Ehefrau oder sonstige behördliche Dokumente,
aus denen dieser hervorgehen würde, liegen gemäss Akten (vgl. E. II. 4
hievor) nicht vor. Auf das Angebot der Schweizerischen Botschaft in [...],
erste Nachforschungen durch deren Vertrauensanwälte zu veranlassen (vgl.
E. II. 4.3.3 hievor), hat der Beschwerdeführer, wie er selbst darlegt, ausdrücklich
verzichtet und seine Ehefrau hat sich offenbar geweigert, eine Bestätigung
einzuholen bzw. bei der Beschaffung einer solchen mitzuwirken. Auch wenn die dahinterliegenden
Beweggründe (vgl. E. II. 4.6 hievor) teilweise nachvollziehbar erscheinen,
fehlt es damit an einem behördlichen Nachweis für den behaupteten
Gefängnisaufenthalt der Ehefrau. Diese Beweislosigkeit wirkt sich grundsätzlich
zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. II. 2.3 hievor), zumal gerade
mit Blick auf die Auskunft der zuständigen Botschaft (vgl. E. II. 4.3.3
hievor) auch nicht ersichtlich ist, auf welchem anderen Weg ein offizieller Beleg
sonst noch hätte beschafft werden können.
5.2
Was die vom Beschwerdeführer
eingereichten Zeugenaussagen anbelangt, fallen gewisse Ungereimtheiten mit den
angegebenen Daten auf. So gaben die Zeuginnen in einer ersten Fassung ihrer
Zeugenaussage vom 19. Februar 2021 als Rückreisedatum des Beschwerdeführers den
4.
Dezember 2018 an (vgl. E. II. 4.4.1 hievor), was sie später auf den 30.
Dezember 2018 korrigiert haben (vgl. E. II. 4.5 hievor), sowie (in
sämtlichen Fassungen) als Datum der Haftentlassung der Ehefrau den
4.
Januar 2019 (vgl. E. II. 4.4.1 und E. II. 4.5 hievor),
obwohl diese gemäss dem Mailwechsel mit Frau C.___ und den Angaben in der
Replik erst einige Tage später stattgefunden haben soll (vgl. E. II. 4.4.3
und E. II. 4.6 hievor). Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein,
dass er die Daten den Zeuginnen genannt und Frau C.___ auf ihren ersten Entwurf
hin die Korrektur vom 4. auf den 30. Dezember 2018 gemeldet habe (vgl.
Dispositiv
E. II. 4.6 hievor). Die Zeuginnen konnten sich demnach von sich aus nicht
mehr an die Daten erinnern. Vor diesem Hintergrund kann nicht ganz ausgeschlossen
werden, dass sich Frau C.___ und Frau D.___ auch sonst (über die Datumsangaben
hinaus) haben beeinflussen lassen. Ihre Aussagen sind damit, unabhängig von der
Beglaubigung ihrer Unterschriften, für sich allein nicht geeignet, die
Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3 hievor)
nachzuweisen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos
von sich und seinen Kindern (vgl. E. II. 4.4.4 hievor). Mit der
Beschwerdegegnerin (A.S. 28) ist festzuhalten, dass diese Bilder auch
anlässlich eines gewöhnlichen Familienbesuchs entstanden sein könnten.
Jedenfalls sind sie kein hinreichender Beweis dafür, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes seiner Ehefrau um seine
Kinder kümmern musste.
5.3 Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den ganzen Sachverhalt äusserst detailliert
festgehalten hat (vgl. insb. Replik [A.S. 34 ff.]; siehe auch
E. II. 4.6 hievor). So schildert er viele Einzelheiten und einen
mehrstufigen und komplexen Ablauf. Gleichzeitig hat er sich mit der
Kontaktnahme mit verschiedenen Behörden (EDA-Helpline, Botschaft in [...]) und
dem Dokumentieren von Zeugenaussagen nachweislich um die Beibringung von
Beweismitteln bemüht. Hinzu kommt, dass sich die Beweismittelbeschaffung über
die zuständigen Behörden in [...] (Afrika) – wie vom Beschwerdeführer glaubhaft
dargelegt – im vorliegenden Fall offenbar als sehr schwierig erweist. Aufgrund einer
Gesamtwürdigung der aussergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles und mit Blick
auf die sehr detaillierten Darlegungen des Beschwerdeführers erscheint der geschilderte
Gefängnisaufenthalt der Ehefrau als überwiegend wahrscheinlich. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit kann sodann auch davon ausgegangen werden,
dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in [...] (Afrika) um
seine Kinder gekümmert hat.
5.4 Gleichwohl kann – wie
nachfolgend aufzuzeigen ist – keine Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2
AVIG anerkannt werden. Diese Regelung gelangt nach ihrem Sinn und Zweck nur
dann zur Anwendung, wenn das Nichterfüllen der Beitragszeit und die
Kindererziehung einen kausalen Zusammenhang aufweisen. So setzt – wie
vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 2.2.2) – das Bundesgericht für die
Bejahung einer Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG
voraus, dass sich die versicherte Person tatsächlich eine gewisse Zeit lang vom
Arbeitsmarkt zurückgezogen hat, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen,
und dass sie deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden
Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Der Beschwerdeführer legt in seiner Replik
indessen dar, da sein Arbeitseinsatz zu Ende gewesen und noch kein neuer
Auftrag in Aussicht gewesen sei, habe er am 17. November 2018 die Flugtickets
gekauft und für seinen Aufenthalt in [...] (Afrika) fünf Wochen eingeplant. Zu
diesem Zeitpunkt sei noch alles in Ordnung gewesen und er habe, wie jedes Jahr,
einfach zu seiner Familie gehen wollen. Gemäss seinen weiteren Ausführungen
ereigneten sich die Umstände, welche letztlich zur Inhaftierung seiner Ehefrau
geführt hätten, erst nach seiner Ankunft in [...] (Afrika) (A.S. 34 ff.;
vgl. E. II. 4.6 hievor). Der Beschwerdeführer flog demnach unabhängig vom
Gefängnisaufenthalt seiner Ehefrau nach [...] (Afrika) und wäre so oder anders
vom 27. November 2018 bis 30. Dezember 2018 bei seiner Familie gewesen.
Gemäss seinen eigenen Angaben hat er deswegen auch keinen Arbeitseinsatz
verpasst, denn ein solcher stand ohnehin nicht in Aussicht. Gemäss Bestätigung
seiner bisherigen Arbeitgeberin vom 31. März 2021 (ALK-Nr. 14) kam es
denn auch erst ab Juli 2019 zu einem nächsten Arbeitseinsatz als [...]. Die
Möglichkeit anderweitiger Arbeitseinsätze geht aus den Akten nicht hervor und wird,
wie gesagt, auch nicht geltend gemacht. Der Besuch seiner Familie im November / Dezember
2018 ist demnach nicht kausal für das Nichterfüllen der Beitragszeit, weshalb
eine Berücksichtigung als Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2
AVIG ausser Betracht fällt.
5.5 Im Ergebnis bleibt es somit bei
der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. März
2018 bis 22. März 2020, in welcher der Beschwerdeführer mit einer
Beitragsdauer von 10.899 Monaten die Beitragszeit nicht zu erfüllen vermag
(vgl. E. II. 3 hievor). Ein Befreiungsgrund ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2020 demnach zu Recht verneint.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine
mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist
demnach kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer