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Entscheid

VSBES.2020.205

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

13. September 2021Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 21. September 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich per 23. März 2020 bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Akten der

Arbeitslosenkasse [ALK-Nr.] 11). Mangels erfüllter Beitragszeit verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2020 (ALK-Nr. 9) einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen

erhobene Einsprache vom 11. Juni 2020 (ALK-Nr. 12) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. September 2020

(ALK-Nr. 10; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

2. Mit Zuschrift vom

19. Oktober 2020 (Postaufgabe: 21. Oktober 2020) erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

21. September 2020 und beantragt sinngemäss, infolge Erziehungszeit (und

daher verlängerter Rahmenfrist) sei von der Erfüllung der Beitragszeit

auszugehen und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen

(A.S. 6).

3. Auf Antrag der

Beschwerdegegnerin (A.S. 9 f.) wird das Beschwerdeverfahren bis zum

Vorliegen der für die Prüfung der Sachlage notwendigen Unterlagen bzw. zunächst

bis 4. Januar 2021 sistiert (Verfügung vom 30. Oktober 2020; A.S. 11).

Auf erneutes Ersuchen der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2021

(A.S. 14 f.) erfolgt eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens

bis zum 3. März 2021 (Verfügung vom 6. Januar 2021; A.S. 16).

4. Mit Eingabe vom 1. März 2021

(A.S. 19 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

(elektronisch auf einem USB-Stick) ein.

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. März 2021 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 14. April

2021 (A.S. 34 ff.) gibt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu

den Akten und hält sinngemäss an seinen Rechtsbegehren fest. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 45).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit

des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 23. März 2020 mit

Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht

aufgrund nicht erfüllter Beitragszeit verneint hat.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG, SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die für diese Zeit geschuldeten, vom ihm zu entrichtenden paritätischen

Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich

2019, S. 59). Diese Rahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die

versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl.

Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). Hier ist der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 23. März 2020 streitig. Die (ordentliche) Beitragsrahmenfrist

lief dementsprechend vom 23. März 2018 bis 22. März 2020.

2.2

2.2.1

Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet

haben, beträgt vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren

gewidmeten Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b

Abs. 2 AVIG; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B71 ff.). Gemäss

Art. 3b Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV,

SR 837.02) wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit nach einer

Erziehungszeit nur verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung das 10. Altersjahr noch nicht

zurückgelegt hat. Diese Verordnungsbestimmung ist gesetzeskonform (BGE 136 V 146 E. 3.2.4 S. 154; Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 38; Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Zürich 2014,

N 7 zu Art. 9b AVIG). Unter dem Begriff Kinder sind nicht nur die

eigenen Kinder, sondern auch Pflege- und Stiefkinder, Adoptivkinder und Kinder,

die im Hinblick auf eine Adoption betreut werden, zu verstehen (Thomas Nussbaumber,

Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich

Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, SBVR Band XIV, 3. Aufl., Basel 2016,

Rz. 118). Für die Rahmenfristverlängerung können auch Erziehungszeiten im

Ausland berücksichtigt werden (AVIG-Praxis ALE, Rz. 80; vgl. auch Nussbaumer, a.a.O., Rz. 119). Eine

Mindestdauer der Erziehung ist nicht vorausgesetzt (BGE 140 V 379

E. 2.3 S. 382; 136 V 146 E. 1.4 S. 150; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 116).

2.2.2

Nach der ratio legis des Art. 9b

AVIG soll Personen, die infolge Geburt eines Kindes oder wegen

Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, der Wiedereinstieg ins

Erwerbsleben erleichtert werden (BGE 139 V 482 E. 7.2.3 S. 485, 139

V 37 E. 5.3.1 S. 39; Nussbaumer,

a.a.O., Rz. 113; vgl. auch Rubin,

a.a.O., N 2 zu Art. 9b AVIG). Art. 9b Abs. 2 AVIG findet

nur Anwendung bei Versicherten, die sich tatsächlich eine Zeit lang vom

Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen,

und die deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden Beitragszeit nicht

erfüllen konnten (BGE 140 V 379;

Rubin, a.a.O., N 4 zu Art. 9b AVIG).

2.3

Die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,

wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das

Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.

Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste ansieht (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art.

8.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) muss derjenige das

Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet

(BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391). Der im Sozialversicherungsrecht geltende

Untersuchungsgrundsatz schliesst indes die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der Verwaltung resp. des

Gerichts ist, das Beweismaterial zusammenzutragen. Im

Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien folglich eine Beweislast in der

Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429 f.).

3.

Ausweislich der Akten stand der

Beschwerdeführer in den zwei Jahren vor Antragsstellung per 23. März 2020

lediglich während 10.899 Monaten in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis

und vermag daher bei einer ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist im Sinne von

Art. 9 AVIG die Beitragszeit von zwölf Monaten nicht zu erfüllen (vgl.

ALK-Nrn. 9, 14 – 18). Dies wird vom Beschwerdeführer im

Beschwerdeverfahren denn auch nicht (mehr) bestritten. Vielmehr macht er in

seiner Beschwerde geltend, er sei vom 26. November 2018 bis

30.

Dezember 2018 nach [...] (Afrika) gereist, wo seine Frau und seine

drei Kinder lebten. Dies aus dem Grund, weil seine Frau in dieser Zeit ins

Gefängnis habe gehen müssen und die Kinder alleine zu Hause gewesen seien.

Nebst der Tatsache, dass seine Frau unschuldig sei, habe er jemanden

organisieren müssen, der bis zum 4. Januar 2019 auf die Kinder aufpasse,

da seine Frau erst an diesem Tag freigekommen sei. Somit habe er in dieser Zeit

eine Erziehungszeit wahrnehmen und dafür sorgen müssen, dass seine Frau aus dem

Gefängnis komme. Er erfülle damit die Auflage von mindestens 30 Tagen

Betreuungszeit und habe daher auch die Beitragszeit erfüllt (A.S. 6). Die

Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es lägen nicht

genügend Beweise vor, um die Zeit vom 27. November 2018 bis

30.

Dezember 2018 als Erziehungszeit berücksichtigen zu können. Die

Rahmenfrist für die Beitragszeit könne daher nicht verlängert werden

(A.S. 29).

4.

Hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer geltend gemachten Erziehungszeit im Ausland lässt sich den

Akten folgendes entnehmen:

4.1

Auf dem im November 2016

ausgefüllten Formular «Unterhaltspflicht gegenüber Kindern» (ALK-Nr. 24)

bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in [...] (Afrika) zwei leibliche

Kinder ([...], geboren am […] 2011, und [...], geboren am […] 2014) sowie eine

Stieftochter ([...], geboren am […] 2006) habe.

4.2

Der vom Beschwerdeführer

eingereichten Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft B.___ (Beschwerdebeilage

[BB] 3) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am

17.

November 2018 ein Ticket für den Flug von [...] nach [...] am

26.

November 2018 sowie für den Rückflug am 30. Dezember 2018 gekauft

hat. Gemäss dem ebenfalls eingereichten Passauszug (BB 4) reiste er am 27.

November 2018 nach [...] (Afrika) ein; der Ausreisestempel datiert vom

30.

Dezember 2018.

4.3

Aufgrund der mit Beschwerde vom

19.

Oktober 2020 (A.S. 6) neu geltend gemachten Erziehungszeit wurde

das Verfahren bis 4. Januar 2021 sistiert, um die für die Prüfung der

Sachlage notwendigen Unterlagen zu beschaffen (A.S. 11; vgl.

E. I. 3 hievor).

4.3.1

Mit Schreiben vom

29.

Oktober 2020 (ALK-Nr. 1) forderte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer auf, Belege für den von ihm behaupteten Sachverhalt beizubringen.

Sie benötige dazu Unterlagen, die bewiesen, dass die Kindsmutter, welche

normalerweise die Betreuung wahrnehme, in der Zeit vom 26. November 2018 bis

30.

Dezember 2018 abwesend gewesen sei respektive den Betreuungsaufgaben nicht

habe nachkommen können, wie zum Beispiel eine schriftliche Bestätigung über die

Dauer des vom Beschwerdeführer erwähnten Gefängnisaufenthaltes (siehe auch das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2020 [ALK-Nr. 2]).

4.3.2

Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020

(ALK-Nr. 3) leitete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine

elektronische Anfrage an die schweizerische Botschaft in [...] vom

8.

November 2020 (AKL-Nr. 4) weiter, worin er um Hilfe bei der

Beschaffung einer schriftlichen und beglaubigten Bestätigung des

Gefängnisaufenthaltes seiner Frau ersuchte (vgl. auch die automatisch

generierte Empfangsbestätigung in ALK-Nr. 32). Am 10. Dezember 2020

informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin per E-Mail, dass er

sich zusätzlich an die Helpline des EDA gewandt habe, nachdem er von der

Botschaft in [...] nichts gehört habe. In der angehängten Kopie dieser

Nachricht an die EDA-Helpline fragte der Beschwerdeführer u.a. nach, ob seine

Frau vom Konsulat in [...] die erforderliche Bestätigung / Beglaubigung

erhalten könne (ALK-Nr. 5).

4.3.3

Am 14. Dezember 2020 (vgl.

ALK-Nr. 7 unten) erhielt der Beschwerdeführer von der Botschaft in [...]

eine Rückmeldung, wonach sie versucht hätten, über ihre Vertrauensanwälte

Hinweise zu erhalten, ob und wie man eine Bestätigung eines Gefängnisses

bekommen könne. Grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass die

Gefängnisbehörden allfällige Informationen am ehesten an die ehemalige Insassin

selber erteilten und eher nicht an ihn als Ehemann. Idealerweise kontaktiere

seine Ehefrau den National Prisons Service. Wahrscheinlich würde dieser aber

Details der Verurteilung verlangen (Fall-Nr. und Gericht). Die

Vertrauensanwälte der Botschaft könnten allenfalls eine erste Abfrage starten.

Hierzu werde der volle Name der ehemals Inhaftierten (gemäss [...] ID)

benötigt. Am besten sende der Beschwerdeführer der Botschaft hierzu eine Kopie

der [...] ID per E-Mail zu (ALK-Nr. 6). Der Beschwerdeführer leitete diese

Auskunft der Botschaft am 17. Dezember 2020 per E-Mail an die

Beschwerdegegnerin weiter und ersuchte um eine Fristerstreckung. Bei jedem

Schritt, den er unternehme, um die gewünschten Beweise zu liefern, sei er mit

immens langen Wartezeiten konfrontiert. Zudem habe seine Frau jetzt schon

panische Angst vor Repressalien jeglicher Behördenmitglieder und der Polizei. Es

sollten auch Videos von Zeugen wie Nachbarn, seiner Kinder und der Bekannten,

die ihm geholfen habe, seine Frau aus dem Gefängnis zu holen, zugelassen

werden. Damit hätte die Beschwerdegegnerin Aussagen der Involvierten, die der

Realität am nächsten kämen (ALK-Nr. 7).

4.4

Auf erneutes Gesuch der Beschwerdegegnerin

vom 4. Januar 2021 (A.S. 21 f.) sistierte das

Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren nochmals (längstens) bis 3. März

2021.

(A.S. 16; vgl. E. I. 3 hievor).

4.4.1

Am 24. Februar 2021 leitete

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine ans EDA bzw. die

schweizerische Botschaft in [...] gerichtete E-Mail-Nachricht von C.___ und D.___

vom 19. Februar 2021 weiter unter Beilage einer Kopie der [...]

Identitätsausweise der beiden Frauen (siehe ALK-Nr. 33). Diese hielten in ihrer

Nachricht an die Botschaft u.a. Folgendes fest:

«OUR NAMES ARE C.___ AND D.___.

WE ARE CONTACTING YOU AS

WITNESSES TO MR A.___ IN REGARDS TO HIS WIFE E.___ WHO WAS IN [...] PRISON FROM

THE 27TH OF NOVEMBER 2018 UP TO THE 4TH OF JANUARY 2019.

MR. A.___ LEFT [...] ON

THE 4TH OF DECEMBER 2018.

MR. A.___ WAS TAKING GOOD

CARE OF HIS CHILDREN NAMELY [...], [...] AND [...] WHILE HIS WIFE E.___ WAS IN

JAIL.

I C.___ WAS HELPING TO

VISIT E.___ IN JAIL AND SEE THAT SHE WAS RELEASED. I ALSO HELPED A.___ TO TAKE

HIM SHOPPING WITH THE KIDS.

I D.___ WAS DOING SOME

HOUSE CLEANING WORK FOR MR. A.___ AND THE CHILDREN UNTIL THE WIFE E.___ WAS

RELEASED FROM JAIL ON THE 4TH OF JANUARY 2018.

WE, C.___ AND D.___ HAVE

ATTACHED OUR IDENTIFICATION COPIES AND VIDEOS OF OURSELVES WILL BE SENT

SEPARATELY IN ANOTHER EMAIL TO VERBALLY WITNESS THAT MR A.___ WAS IN [...] AND

HIS WIFE E.___ WAS IN JAIL. […]» (ALK-Nr. 33).

Zu den erwähnten auf Video

aufgezeichneten Zeugenaussagen von C.___ und D.___ (vgl.

ALK-Nrn. 36 ff.) siehe E. II. 4.5.1 hienach (vgl. auch die auf

dem Memorystick in ALK-Nr. 35 abgespeicherten Videos mit der Zeugenaussage

von D.___).

4.4.2

Ebenfalls am 24. Februar 2021

erkundigte sich der Beschwerdeführer beim EDA bzw. bei der Botschaft in [...]

nach dem aktuellen Stand für eine Beglaubigung dieser Zeugenaussagen. Er könne

nur hoffen, die beiden Frauen würden sich auf den langen Weg zur Botschaft

begeben, um zu unterschreiben. Die Vize-Konsulin beschied dem Beschwerdeführer kurze

Zeit später unter Angabe eines möglichen Termins am 3. März 2021, dass seine

Bekannten gerne bei der Botschaft in [...] vorbeikommen dürften, um die Aussage

zu unterschreiben; die Unterschriften könnten anschliessend beglaubigt und die

beglaubigten Aussagen alsdann an die zuständige Behörde in der Schweiz

geschickt werden. Der Beschwerdeführer antwortete in der Folge, er werde das

mit seinen Bekannten besprechen. Ob Frau D.___ kommen könne, wisse er noch

nicht; sie habe in [...] eine Familie zu versorgen, und für die Reise nach [...]

und retour brauche es gut zwei Tage. Er melde sich wieder, wenn er mehr wisse

(siehe zum Ganzen: ALK-Nr. 34).

4.4.3

Der Beschwerdeführer reichte der

Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2021 ausserdem verschiedene weitere

E-Mail-Nachrichten ein: So könne der Korrespondenz zwischen ihm und Frau C.___

vom 6. Januar 2019 (ALK-Nr. 27) entnommen werden, wie letztere

versucht habe, mit dem Richter zu reden. Ein weiterer E-Mail-Wechsel zwischen

dem Beschwerdeführer und Frau C.___ vom 6. / 7. Januar 2019

(ALK-Nr. 28) beweise, dass sie seine Frau aus dem Gefängnis holen wollten

und wieviel sie dafür zahlen mussten. Eine Quittung hätten sie dafür nie

erhalten. Das Personal wie Richter und Anwälte seien korrupt. Die

E-Mail-Nachricht an Frau C.___ vom 9. Januar 2021 (ALK-Nrn. 29 und

31) habe er kurz nach seiner Ankunft zu Hause gemacht, weil ihm seine Frau

nicht mitgeteilt habe, ob sie aus dem Gefängnis gekommen sei. Am 11. Januar

2021.

habe ihm Frau C.___ dann geantwortet (ALK-Nr. 30: «Your wife ist out

[…]»).

4.4.4

Schliesslich liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 24. Februar 2021 mehrere Fotos

zukommen, worauf seine Stieftochter […], seine Kinder […] und […] (im Innenhof des

Hauses beim Baden / Spielen und vor dem Hauseingang mit den Hunden)

sowie er selber (im Garten) zu sehen seien. Die Aufnahmen zeigten ausserdem

Haus und Garten in [...]. Gemäss Betreff der E-Mails und Dateinamen stammten

die Fotos alle vom Dezember 2018 (vgl. ALK-Nrn. 25 und 26).

4.5

Mit Eingabe an das

Versicherungsgericht vom 1. März 2021 (A.S. 19 f.) übermittelte

der Beschwerdeführer einen Memorystick, der neben bereits eingereichten

Unterlagen drei Videos enthält (je ein Video mit der Aussage von C.___ und der

Aussage von D.___ sowie eine weitere Aufnahme, auf der die beiden Frauen ihre

schriftliche Zeugenaussage vom 19. Februar 2021 mit Datum 1. März

2021.

unterschreiben). Die Zeuginnen bestätigen in den Videoaufnahmen im

Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei

vom 27. November 2018 bis am 4. Januar 2019 inhaftiert gewesen. Im Unterschied

zur bereits früher eingereichten E-Mail vom 19. Februar 2021 (vgl. E. II.

4.4.1

hievor) äussern sich beide aber nicht dahingehend, dass der

Beschwerdeführer [...] (Afrika) am 4. Dezember 2018 verlassen habe,

sondern sie sagen aus, er sei bis zum 30. Dezember 2018 dortgeblieben. Zudem

befinden sich auf dem am 1. März 2021 eingereichten Memorystick weitere Fassungen

der Zeugenaussage vom 19. Februar 2021 – einmal als E-Mail, kopiert in ein

Worddokument, und einmal im PDF-Format in Briefform mit den beiden

Unterschriften. In diesen Dokumenten wird als Abreisetag des Beschwerdeführers

ebenfalls der 30. Dezember 2018 festgehalten. Schliesslich enthält der

Memorystick, zusätzlich zu den bereits früher eingereichten Unterlagen, eine

Worddatei mit weiterer Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Botschaft in

[…] vom 21. und 25. Januar 2021, worin er sich erkundigte, ob eine Beglaubigung

nicht auch im näher gelegenen [...] möglich sei; gemäss Antwort des Konsuls

fehle es dort jedoch an entsprechendem konsularisch ausgebildetem

Berufspersonal.

Zu seinen am 1. März 2021 neu eingereichten

Unterlagen hielt der Beschwerdeführer fest, die Zeit habe nicht mehr gereicht,

um die Aussagen von C.___ und D.___ vor Ende der Sistierung beglaubigen zu

lassen und beim Gericht einzureichen, weshalb er das anders gelöst habe und

stattdessen entsprechende Videos, auch vom Unterschreiben der Zeugenaussage,

einreiche. Ein weiterer Grund sei die Corona-Pandemie. Er hätte es mit seinem

Gewissen nicht vereinbaren können, die beiden Zeuginnen auf eine gut zwanzig

stündige Reise, hin und zurück, nach […] in die Botschaft zu schicken. Anhand

der E-Mails zwischen ihm und Frau C.___ von vor zwei Jahren, den Zeugenaussagen

und Videos sei leicht zu erkennen, dass dies den Fakten entspreche

(A.S. 19). Seine Frau E.___ müsse nach wie vor jeden Monat seit diesem

Gefängnisaufenthalt im [...] Gefängnis Rapport machen. In den letzten Monaten

habe er mehrfach versucht, seine Frau zu einer Zeugenaussage zu bewegen, doch

sie habe nicht unbegründete Angst vor Repressalien und dass sie wieder Geld

zahlen müsse für nichts. Leider herrsche in [...] (Afrika) ein sehr grosses

Mass an Korruption, was es alles andere als einfach mache, Beweise für den

vorliegenden Fall zu erhalten. Er sei deshalb jederzeit bereit, mit einem

akzeptierten Behördenvertreter das [...] Gefängnis zu besuchen, um seine

eingetragenen Besuche bei seiner Frau und auch ihren Aufenthalt dort zu

verifizieren. Diesem Behördenvertreter können er auch das Haus zeigen sowie die

Nachbarschaft und seine Kinder, die alle seine Zeit der Kinderbetreuung

bestätigen könnten (A.S. 20).

4.6

Im Rahmen seiner Replik vom

14.

April 2021 ging der Beschwerdeführer im Einzelnen auf den Ablauf von

der Flugbuchung bis zur Entlassung seiner Frau aus dem Gefängnis ein

(A.S. 34 ff.):

Er habe am 17. November 2018 bei der

Fluggesellschaft B.___ einen Flug nach [...] (Afrika) gebucht (Hinweis auf die

Buchungsbestätigung in den Akten). Da sein letzter Arbeitseinsatz zu Ende

gewesen, noch kein neuer Auftrag in Aussicht gestanden und er noch genug Geld

gehabt habe – so der Beschwerdeführer weiter –, habe er dafür fünf Wochen

eingeplant. Zu diesem Zeitpunkt sei noch alles in Ordnung gewesen und er habe,

wie jedes Jahr zuvor, einfach zu seiner Familie gehen wollen. Am

26.

November 2018 sei er dann geflogen und am frühen Morgen des 27. November

2018.

in [...] angekommen (Hinweis auf die Passkopie in den Akten mit dem

Einreisevisum), wo er am Flughafen von seiner Frau und seinen Kindern abgeholt

worden sei. Mit dem Taxi seien sie dann zu ihrem neuen Haus in [...] im

Randbezirk [...] gefahren. Am späteren Nachmittag sei seine Frau auf den

Polizeiposten von [...] gegangen, weil der Taxifahrer mehr Geld verlangt habe

als ursprünglich abgemacht. Von da sei sie erst am späteren Abend

zurückgekehrt. Damals habe er noch nicht gewusst, dass dies der einzige Abend

mit seiner Frau sein würde während dieses Aufenthaltes. Am nächsten Morgen sei

seine Frau wieder zu diesem Polizeiposten gegangen, weil noch nicht alles

geregelt gewesen sei. Das sei das letzte Mal gewesen, dass er seine Frau während

dieses Aufenthaltes in Freiheit gesehen habe. Zum Polizeiposten sei sie von

Frau C.___ gefahren worden, die er damals noch nicht gekannt habe. Seine Frau

sei an diesem Tag nicht mehr zurückgekommen und Anrufe auf dem Handy seien

unbeantwortet geblieben. Von der Polizei habe er auch keine Auskunft erhalten.

Erst am nächsten Tag habe er dann Frau C.___ kennengelernt und von ihr

erfahren, dass die Polizei seine Frau ins [...] Gefängnis gebracht habe. An die

erste Anhörung am nächsten Morgen sei Frau C.___ alleine gegangen, da die

Behörden, sobald sie wüssten, dass ein «Mzungu» (ein weisser Mann) mit dem Fall

verbunden sei, die Kosten für eine Freilassung explodieren liessen. Anlässlich

dieser Anhörung habe Frau C.___ Herrn F.___ kennengelernt, einen «Prosecutor»

(Staatsanwalt und/oder Ankläger), der seine Hilfe angeboten habe. Er habe Herrn

F.___ [...] (etwa CHF 600.00) bezahlt, darum gehe es auch in

ALK-Nr. 28. Für dieses Geld habe er nie eine Quittung erhalten. Er sei von

Herrn F.___ übergangen worden, der nichts für dieses Geld getan habe. An der

nächsten Anhörung vom 3. Dezember [2018] sei es nicht mehr um den Fall mit dem

Taxifahrer gegangen, sondern um einen neuen Fall mit einer Powerbar (zum Laden

von Handys), die seine Frau gestohlen haben soll. Somit sei seine Frau im

Gefängnis behalten worden, wieder ohne die Möglichkeit einer Kaution.

Eineinhalb Wochen später sei verkündet worden, der Fall mit der Powerbar sei

abgeschlossen, jedoch sei schon wieder ein neuer Fall aufgetaucht. Mittlerweile

hätten die Mitarbeiter des Gerichts durch seine Besuche im Gefängnis erkannt,

dass die Beschuldigte mit einem weissen Mann verheiratet sei. So habe das

Gericht an der nächsten Anhörung eine Anklage mit zig verschiedenen

Anklagepunkten präsentiert. Eine Abschrift davon habe er nie erhalten und seine

Frau habe, wiederum ohne Möglichkeit einer Kaution, weiterhin im Gefängnis

bleiben müssen. Die nächste Anhörung sei auf die Zeit nach Weihnachten gelegt

worden. Er habe seine Frau mehrmals im Gefängnis besucht, wobei er jeweils sein

Handy habe abgeben müssen und seine Passdaten seien in ein Besucherbuch

eingetragen worden. Zwei Tage vor Weihnachten anlässlich des alljährlichen

Familienbesuchstages habe er zum letzten Mal mit seiner Frau über alles

ungestört reden können. Sein letzter Besuch bei seiner Frau im Gefängnis sei

dann zwei Tage nach Weihnachten gewesen zusammen mit Frau C.___. Dabei habe

ihnen eine Mitarbeiterin der Frauenabteilung mitgeteilt, seine Frau solle

spätestens bis zum 4. Januar [2019] aus dem Gefängnis entlassen werden und

es müssten nur noch die «Gerichtskosten» zusammengestellt werden. Das sei das

letzte Mal gewesen, dass er seine Frau direkt getroffen habe. Da er nun gewusst

habe, dass seine Frau spätestens am 4. Januar [2019] aus dem Gefängnis kommen

sollte, habe er seinen Rückflug nicht verschoben und mit Frau D.___, die ihm

während seines Aufenthaltes im Haushalt geholfen habe, vereinbart, dass sie bis

zur Entlassung seiner Frau aus dem Gefängnis auf die Kinder aufpasse.

Normalerweise sei er bis zu zwei Monaten zu Besuch bei seiner Familie. Dass er

dieses Mal «nur» fünf Wochen da gewesen sei, sei an seiner finanziellen Situation

gelegen. Er habe nach Hause gehen müssen, um wieder Arbeit zu finden und Geld

zu verdienen. Leider habe das Gericht in der Folge nicht Wort gehalten mit dem

Entlassungstermin am 4. Januar [2019] und erst am 6. Januar [2019]

mitgeteilt, dass sich die Gerichtskosten auf [...] (in etwa CHF 2'000.00)

beliefen. Da seine finanzielle Situation nicht mehr gut gewesen sei, habe ihm

Frau C.___ [...] vorgeschossen, die ihr seine Frau später zurückgezahlt habe.

Die offenen [...] habe er am 7. Januar [2019] per Western Union zugesendet

(vgl. Beleg in den Replikbeilagen). Am 8. Januar [2019] habe Frau C.___ die

Rechnung über [...] beim Gericht bezahlt, wofür sie keinen Beleg erhalten habe.

Die [...] Behörden hätten leider viel Erfahrung in solchen Angelegenheiten. Am

10.

Januar [2019] habe er dann schliesslich eine Nachricht von Frau C.___

erhalten, dass seine Frau aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Bis zu diesem

Tag habe Frau D.___ auf seine Kinder aufgepasst und auch Frau C.___ sei öfters

bei ihnen zu Hause gewesen.

Im Weiteren schilderte der

Beschwerdeführer in der Replik, wie die Betreuung seiner Kinder abgelaufen war,

und äusserte sich zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Dabei führte er

u.a. aus, dass es sich bei der E-Mail vom 19. Februar 2021 in

ALK-Nr. 33 um einen ersten Entwurf der Zeugenaussagen von Frau C.___ und

Frau D.___ handle, den Frau C.___ ihm zur Kontrolle der Daten gesendet habe.

Dieser Entwurf sei auch nie an die Botschaft in […] weitergeleitet worden. Beim

Durchlesen sei ihm aufgefallen, dass sich Frau C.___ mit dem Datum seiner

Abreise vertan habe, worauf er sie per WhatsApp-Nachricht aufmerksam gemacht

und sie es richtiggestellt habe. Die Beschwerdegegnerin werfe ihm vor, dass er

seinen Zeuginnen die Daten seiner Aufenthaltsdauer genannt hätte. Das sei

tatsächlich so, aber das sei auch sein gutes Recht als sein eigener

Verteidiger. Auch er selbst habe zuerst die korrekten Daten nachschauen müssen,

da er zum einen schon so oft in [...] (Afrika) gewesen sei, sodass er auch nicht

mehr alle Hin- und Rückreisedaten auswendig im Kopf habe. Zum anderen sei

dieser damalige Aufenthalt in mancherlei Hinsicht eher traumatisch gewesen. Die

E-Mail mit dem korrekten Abreisedatum (30. Dezember [2018]) sowie eine

Kopie der unterschriebenen Zeugenaussage werde sicherheitshalber nochmals eingereicht

(vgl. Replikbeilagen; siehe auch bereits E. II. 4.5 hievor).

Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringe,

es sei merkwürdig, dass er von seiner Ehefrau E.___ keine Zeugenaussage

eingereicht habe, stimme er dem voll zu, denn dieser Punkt habe ihn mehrfach

zum Verzweifeln gebracht, ihn viel Energie und Zeit gekostet, und am Schluss

könne er aber dennoch keine Bestätigung des Gefängnisses vorweisen. Er habe

diesbezüglich von der Botschaft am 14. Dezember [2020] (vgl. E. II.

4.3.3

hievor) eine E-Mail mit Vorschlägen erhalten, wie er vorgehen könne. Dem

Weg mit den Anwälten sei er nicht gefolgt, weil das letztlich wieder viel Geld

gekostet hätte und er sich nicht nochmals für die gleiche Sache habe abzocken

lassen wollen. Deshalb sei er dem ersten Rat gefolgt, wonach die

Gefängnisbehörden allfällige Informationen am ehesten an seine Frau als

ehemalige Insassin erteilten. Der Plan sei gewesen, ein Dokument zu erstellen,

das den Aufenthalt und die Dauer im [...] Gefängnis bestätige. Da seine Frau

keinen Laptop habe und damit nicht gut umgehen könne, habe er mit Frau C.___

vereinbart, dass sie ihr dabei helfe. Da seine Frau immer noch jeden Monat im

Gefängnis bei einem Bewährungshelfer Rapport erstatten müsse, hätte sie das von

ihm unterzeichnen lassen und danach, wenn nötig, beglaubigen lassen können. Er

kommuniziere mit seiner Frau hauptsächlich über WhatsApp. Am 4. November 2020

habe er damit begonnen, seine Frau über die Sachlage zu informieren. Dabei habe

er ihr immer wieder erklärt, worum es gehe und was alles davon abhänge. Auch

drei Briefe der Beschwerdegegnerin habe er ihr so zukommen lassen mit dem Hinweis,

sie solle das mit einem deutschsprachigen Anwalt ansehen, damit sie selbst

sehe, dass alles der Wahrheit entspreche. Er verweise auf den WhatsApp-Verlauf

mit seiner Ehefrau (vgl. Replikbeilagen). Zu Beginn habe ihm seine Frau noch

mitgeteilt, sie würde diese Bestätigung beschaffen; sie habe es dann aber doch

nicht gemacht. Das habe zu einem grossen Teil damit zu tun, dass seine Frau

grosse Angst vor Repressalien der Justizmitarbeiter habe. Es sei keine

Seltenheit in [...] (Afrika), dass korrupte Justizmitarbeiter oder Polizisten

ehemalige Gefängnisinsassen und auch andere Bürger, mit Androhungen unter Druck

setzten oder sie ohne Grund ins Gefängnis wärfen, um von ihnen Geld zu

erpressen. Er habe diesbezüglich in den 16 Jahren, in denen er schon nach [...]

(Afrika) gehe, viele Erfahrungen gesammelt und dabei schon einige Leute aus dem

Gefängnis geholt.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe sich vom 26. bzw. 27. November 2018 bis am 30. Dezember 2018

in [...] (Afrika) um seine (damals 12-jährige) Stieftochter und seine

leiblichen Kinder (damals im Alter von vier und sieben Jahren; vgl. E. II.

4.1

hievor) kümmern müssen, da seine Ehefrau während diesem Zeitraum im

Gefängnis gewesen sei. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer

am 27. November 2018 nach [...] (Afrika) eingereist ist und das Land am

30.

Dezember 2018 wieder verlassen hat (vgl. E. II. 4.2 hievor). Auch dass

der Beschwerdeführer diese fast fünf Wochen grundsätzlich bei seiner Familie in

[...] (Afrika) verbracht und im Haus in [...] (Afrika) gewohnt hat, ist aufgrund

seiner Schilderungen glaubhaft und wird von der Beschwerdegegnerin nicht in

Abrede gestellt. Hinsichtlich der geltend gemachten Erziehungszeit ist zwischen

den Parteien jedoch strittig, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die

Kinder offenbar normalerweise betreut, in der Zeit vom 27. November 2018 bis

30.

Dezember 2018 tatsächlich abwesend war bzw. infolge Inhaftierung die

Betreuung ihrer Kinder nicht wahrnehmen konnte. Eine schriftliche Bestätigung

über den Gefängnisaufenthalt der Ehefrau oder sonstige behördliche Dokumente,

aus denen dieser hervorgehen würde, liegen gemäss Akten (vgl. E. II. 4

hievor) nicht vor. Auf das Angebot der Schweizerischen Botschaft in [...],

erste Nachforschungen durch deren Vertrauensanwälte zu veranlassen (vgl.

E. II. 4.3.3 hievor), hat der Beschwerdeführer, wie er selbst darlegt, ausdrücklich

verzichtet und seine Ehefrau hat sich offenbar geweigert, eine Bestätigung

einzuholen bzw. bei der Beschaffung einer solchen mitzuwirken. Auch wenn die dahinterliegenden

Beweggründe (vgl. E. II. 4.6 hievor) teilweise nachvollziehbar erscheinen,

fehlt es damit an einem behördlichen Nachweis für den behaupteten

Gefängnisaufenthalt der Ehefrau. Diese Beweislosigkeit wirkt sich grundsätzlich

zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus (vgl. E. II. 2.3 hievor), zumal gerade

mit Blick auf die Auskunft der zuständigen Botschaft (vgl. E. II. 4.3.3

hievor) auch nicht ersichtlich ist, auf welchem anderen Weg ein offizieller Beleg

sonst noch hätte beschafft werden können.

5.2

Was die vom Beschwerdeführer

eingereichten Zeugenaussagen anbelangt, fallen gewisse Ungereimtheiten mit den

angegebenen Daten auf. So gaben die Zeuginnen in einer ersten Fassung ihrer

Zeugenaussage vom 19. Februar 2021 als Rückreisedatum des Beschwerdeführers den

4.

Dezember 2018 an (vgl. E. II. 4.4.1 hievor), was sie später auf den 30.

Dezember 2018 korrigiert haben (vgl. E. II. 4.5 hievor), sowie (in

sämtlichen Fassungen) als Datum der Haftentlassung der Ehefrau den

4.

Januar 2019 (vgl. E. II. 4.4.1 und E. II. 4.5 hievor),

obwohl diese gemäss dem Mailwechsel mit Frau C.___ und den Angaben in der

Replik erst einige Tage später stattgefunden haben soll (vgl. E. II. 4.4.3

und E. II. 4.6 hievor). Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein,

dass er die Daten den Zeuginnen genannt und Frau C.___ auf ihren ersten Entwurf

hin die Korrektur vom 4. auf den 30. Dezember 2018 gemeldet habe (vgl.

Dispositiv

E. II. 4.6 hievor). Die Zeuginnen konnten sich demnach von sich aus nicht

mehr an die Daten erinnern. Vor diesem Hintergrund kann nicht ganz ausgeschlossen

werden, dass sich Frau C.___ und Frau D.___ auch sonst (über die Datumsangaben

hinaus) haben beeinflussen lassen. Ihre Aussagen sind damit, unabhängig von der

Beglaubigung ihrer Unterschriften, für sich allein nicht geeignet, die

Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismass

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 2.3 hievor)

nachzuweisen. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos

von sich und seinen Kindern (vgl. E. II. 4.4.4 hievor). Mit der

Beschwerdegegnerin (A.S. 28) ist festzuhalten, dass diese Bilder auch

anlässlich eines gewöhnlichen Familienbesuchs entstanden sein könnten.

Jedenfalls sind sie kein hinreichender Beweis dafür, dass sich der

Beschwerdeführer aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes seiner Ehefrau um seine

Kinder kümmern musste.

5.3 Andererseits gilt es zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den ganzen Sachverhalt äusserst detailliert

festgehalten hat (vgl. insb. Replik [A.S. 34 ff.]; siehe auch

E. II. 4.6 hievor). So schildert er viele Einzelheiten und einen

mehrstufigen und komplexen Ablauf. Gleichzeitig hat er sich mit der

Kontaktnahme mit verschiedenen Behörden (EDA-Helpline, Botschaft in [...]) und

dem Dokumentieren von Zeugenaussagen nachweislich um die Beibringung von

Beweismitteln bemüht. Hinzu kommt, dass sich die Beweismittelbeschaffung über

die zuständigen Behörden in [...] (Afrika) – wie vom Beschwerdeführer glaubhaft

dargelegt – im vorliegenden Fall offenbar als sehr schwierig erweist. Aufgrund einer

Gesamtwürdigung der aussergewöhnlichen Umstände des Einzelfalles und mit Blick

auf die sehr detaillierten Darlegungen des Beschwerdeführers erscheint der geschilderte

Gefängnisaufenthalt der Ehefrau als überwiegend wahrscheinlich. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit kann sodann auch davon ausgegangen werden,

dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in [...] (Afrika) um

seine Kinder gekümmert hat.

5.4 Gleichwohl kann – wie

nachfolgend aufzuzeigen ist – keine Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2

AVIG anerkannt werden. Diese Regelung gelangt nach ihrem Sinn und Zweck nur

dann zur Anwendung, wenn das Nichterfüllen der Beitragszeit und die

Kindererziehung einen kausalen Zusammenhang aufweisen. So setzt – wie

vorstehend dargelegt (vgl. E. II. 2.2.2) – das Bundesgericht für die

Bejahung einer Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG

voraus, dass sich die versicherte Person tatsächlich eine gewisse Zeit lang vom

Arbeitsmarkt zurückgezogen hat, um sich der Erziehung eines Kindes zu widmen,

und dass sie deshalb die Anspruchsvoraussetzung der genügenden

Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Der Beschwerdeführer legt in seiner Replik

indessen dar, da sein Arbeitseinsatz zu Ende gewesen und noch kein neuer

Auftrag in Aussicht gewesen sei, habe er am 17. November 2018 die Flugtickets

gekauft und für seinen Aufenthalt in [...] (Afrika) fünf Wochen eingeplant. Zu

diesem Zeitpunkt sei noch alles in Ordnung gewesen und er habe, wie jedes Jahr,

einfach zu seiner Familie gehen wollen. Gemäss seinen weiteren Ausführungen

ereigneten sich die Umstände, welche letztlich zur Inhaftierung seiner Ehefrau

geführt hätten, erst nach seiner Ankunft in [...] (Afrika) (A.S. 34 ff.;

vgl. E. II. 4.6 hievor). Der Beschwerdeführer flog demnach unabhängig vom

Gefängnisaufenthalt seiner Ehefrau nach [...] (Afrika) und wäre so oder anders

vom 27. November 2018 bis 30. Dezember 2018 bei seiner Familie gewesen.

Gemäss seinen eigenen Angaben hat er deswegen auch keinen Arbeitseinsatz

verpasst, denn ein solcher stand ohnehin nicht in Aussicht. Gemäss Bestätigung

seiner bisherigen Arbeitgeberin vom 31. März 2021 (ALK-Nr. 14) kam es

denn auch erst ab Juli 2019 zu einem nächsten Arbeitseinsatz als [...]. Die

Möglichkeit anderweitiger Arbeitseinsätze geht aus den Akten nicht hervor und wird,

wie gesagt, auch nicht geltend gemacht. Der Besuch seiner Familie im November / Dezember

2018 ist demnach nicht kausal für das Nichterfüllen der Beitragszeit, weshalb

eine Berücksichtigung als Erziehungszeit im Sinne von Art. 9b Abs. 2

AVIG ausser Betracht fällt.

5.5 Im Ergebnis bleibt es somit bei

der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 23. März

2018 bis 22. März 2020, in welcher der Beschwerdeführer mit einer

Beitragsdauer von 10.899 Monaten die Beitragszeit nicht zu erfüllen vermag

(vgl. E. II. 3 hievor). Ein Befreiungsgrund ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 23. März 2020 demnach zu Recht verneint.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und es ist vorliegend keine

mutwillige oder leichtsinnige Beschwerdeführung zu erkennen. Das Verfahren ist

demnach kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer