VSBES.2020.207
Ergänzungsleistungen AHV
18. Januar 2021Deutsch9 min
Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr.
Source so.ch
Urteil vom 18. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente / Krankheitskosten (Einspracheentscheid vom 14. September
2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1942 geborene A.___ meldete
sich am 1. Oktober 2019 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von
Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr.
23). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 lehnte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nr. 21).
Zur Begründung wurde erklärt, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die
anerkannten Ausgaben (vgl. AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin erhob
dagegen am 3. Dezember 2019 Einsprache (AK-Nr. 20), die sie am 6. Januar 2020
ergänzend begründete (AK-Nr. 18). Mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020
wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 10). Dieser Entscheid
erwuchs in Rechtskraft.
2.
2.1 Mit einer undatierten Eingabe
ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin ausserdem um Übernahme
von Krankheitskosten (Rechnungsdatum 29. April 2020) in der Höhe von CHF
9.30 und CHF 139.95, total CHF 149.25 (AK-Nr. 13). Am 15. Juni 2020
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, weil kein Anspruch
auf eine jährliche Ergänzungsleistung bestehe, könnten auch diese Kosten nicht
übernommen werden (AK-Nr. 12).
2.2 Die Beschwerdeführerin
retournierte der Beschwerdegegnerin am 9. Juli 2020 die Mitteilung vom 15. Juni
2020 mit der Bemerkung, sie sei nicht einverstanden (AK-Nr. 9). Die Beschwerdegegnerin
hielt am 15. Juli 2020 fest, sie nehme diese Erklärung als Einsprache entgegen
(AK-Nr. 5). In der Folge wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14.
September 2020 ab (AK-Nr. 4).
2.3 Die Beschwerdeführerin sandte
den Einspracheentscheid am 9. Oktober 2020 wiederum an die Beschwerdegegnerin
zurück. Auf dem retournierten Exemplar führte sie handschriftlich aus, sie habe
gesundheitliche und finanzielle Probleme. Die AHV-Rente reiche nicht aus. Sie
sei früher von einem Freund unterstützt worden. Diese Hilfe sei jedoch
weggefallen (AK-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin
leitete diese Eingabe am 21. Oktober 2020 zur allfälligen Behandlung als
Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) weiter (A.S. 9). Das Versicherungsgericht setzte der
Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 Frist, um zu erklären, ob sie den
Einspracheentscheid vom 14. September 2020 mittels Beschwerde anfechten wolle
(A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin bejahte dies am 26. Oktober 2020 (A.S.
12 f.).
3. Mit Verfügung vom 26. November
2020 zeigt das Versicherungsgericht den Parteien an, es werde beim kantonalen
Steueramt Auskünfte einholen. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführerin Frist
gesetzt, um Dokumente über eine in Spanien gelegene Liegenschaft einzureichen
(A.S. 17). Die Beschwerdeführerin teilt am 4. Dezember 2020 mit, es sei ihr
nicht möglich, die verlangten Unterlagen einzureichen (A.S. 19). Das kantonale
Steueramt lässt dem Gericht am 8. Dezember 2020 Informationen und
Unterlagen zukommen (A.S. 23 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 9.
Dezember 2020 wird den Parteien Gelegenheit geboten, sich dazu bis 8. Januar
2021 zu äussern (A.S. 29). Von dieser Möglichkeit machen aber beide Parteien
keinen Gebrauch (A.S. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die ihr von der Beschwerdeführerin
unterbreitete Rechnung für Krankheitskosten der Höhe von CHF 149.25 (AK-Nr. 12)
zu übernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin anderweitige Anträge stellt, wie
etwa jenen auf Prämienverbilligung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin wird allenfalls zu prüfen haben, ob die Ausführungen der
Beschwerdeführerin als Gesuch um Prämienverbilligung zu verstehen und
entsprechend zu behandeln sind.
1.3
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nichtzutreffenden
Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier
strittige Kostenvergütung von CHF 149.25 ist daher durch den Einzelrichter zu
beurteilen.
2.
2.1
Die Kantone vergüten den
Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung bestimmte
ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Krankheits- und Behinderungskosten
(Art. 14 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
Dispositiv
und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Der Anspruch setzt demnach
voraus, dass ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht. Bei
einem bestehenden Einnahmenüberschuss können Krankheits- und Behinderungskosten
übernommen werden, soweit sie höher sind als der Einnahmenüberschuss (vgl. Art.
14 Abs. 4 ELG).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten verneint,
weil mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 ein Anspruch
auf eine jährliche Ergänzungsleistung verneint worden sei; dies trifft
grundsätzlich zu. Allerdings ist zu beachten, dass sich die damals vorgenommene
und bestätigte Berechnung auf das Jahr 2019 bezieht (vgl. AK-Nr. 22), so dass
der Anspruch für das Jahr 2020 grundsätzlich neu geprüft werden kann
(sogenannte Kalenderjahrpraxis, vgl. BGE 128 V 39). Im vorliegenden Verfahren
kann daher vorfrageweise geprüft werden, wie es sich mit dem Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung verhält.
3.
3.1 Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die
jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2 Die anerkannten Ausgaben werden
in Art. 10 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind bei alleinstehenden Personen
insbesondere ein Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, der Mietzins
der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag, Gebäudeunterhaltskosten und
Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft sowie ein
jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
3.3 Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1
lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden
Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der
Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
3.4 Nutzniessung ist das inhaltlich
umfassende (dingliche) Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden
Vermögensobjekt. Der Nutzniesser hat dabei den vollen Genuss an der fremden
Sache. Er wird aber nicht deren Eigentümer, weil er sie zwar gebrauchen und
geniessen, nicht aber rechtlich oder tatsächlich darüber verfügen darf. Daher
kann ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutzniesser
grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet werden. Indessen beinhaltet er für
den Nutzniesser einen wirtschaftlichen Wert. Deshalb ist der Ertrag der
Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei einer
Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (nach den Grundsätzen der
direkten kantonalen Steuer; Art. 12 ELV) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9.
August 2010 E. 5.4.2; Rz. 3443.06 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV [WEL]; Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 163).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat –
bezogen auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 – den Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung verneint, weil die anrechenbaren Einnahmen von CHF
56'586.00 höher seien als die anerkannten Ausgaben von CHF 34'559.00. Während
sich die Ausgaben und die Renteneinnahmen von CHF 23'664.00 nicht
beanstanden lassen, sind der Vermögensverzehr von CHF 14'589.00 und der
Eigenmietwert von CHF 18'333.00 näher zu prüfen.
4.2 Die beiden genannten Positionen
haben denselben Hintergrund: Die Beschwerdegegnerin rechnet der
Beschwerdeführerin eine Liegenschaft in Spanien als Vermögenswert (nicht
selbstbewohntes Grundeigentum im Wert von CHF 183'333.00) und einen daraus
abgeleiteten Eigenmietwert von CHF 18'333.00 pro Jahr als Einkommen an (wobei
dieser Einnahmenposition pauschale Gebäudeunterhaltskosten von 20 % dieses
Betrags, entsprechend CHF 3'667.00, gegenüberstehen). Die Werte wurden aus
der Steuerveranlagung übernommen. Wie sich aus den durch das Gericht eingeholten
Auskünften des Steueramts (A.S. 23 ff.) ergibt, gehen die
Steuerbehörden aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen davon aus, dass das
Haus zu einem Preis von CHF 560'000.00 gekauft wurde. Der Steuerwert wurde
entsprechend der Praxis des Steueramts auf einen Drittel dieses Betrags
festgelegt und mit CHF 183'333.00 beziffert (genau genommen wäre ein
Drittel CHF 186'666.00; die Differenz ist aber nicht entscheidend).
4.3 Gemäss den eingereichten Unterlagen
ist die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft; ihr steht aber
ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am ganzen, 1’058 m2 grossen
Grundstück («la totalidad en usufructo vitalicio») zu. Der Eigentümerin (laut
den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um ihre Tochter, vgl. AK-Nr.
29) verbleibt einzig die «nuda propriedad», das nackte Eigentum (vgl. A.S. 26).
Es verhält sich also wie bei einem Nutzniessungsverhältnis in der Schweiz.
Angesichts der weiter eingereichten Unterlagen, die auf einen hohen Standard
von Gebäude und Ausstattung schliessen lassen, erscheint ein Kaufpreis von
CHF 560'000.00 als plausibel, ebenso der daraus abgeleitete Steuerwert von
CHF 183'333.00.
4.4 Da die Beschwerdeführerin
Nutzniesserin des Grundstücks ist, dürfte es eher nicht korrekt sein, wenn ihr
dessen Wert bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung als Vermögen
angerechnet wird. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Anrechnung des
Eigenmietwerts als Einkommen ist korrekt (vgl. E. II. 3.4
hiervor). Mit dem Eigenmietwert von CHF 18'333.00 resultiert bei Ausgaben von
CHF 34'559.00 und sonstigen Einnahmen (AHV-Rente) von CHF 23'664.00
auch ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs ein Einnahmenüberschuss. Es
lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2019 verneint hat. Da keine
Hinweise auf erhebliche Veränderungen bestehen, ist auch für das Jahr 2020 von
einem Einnahmenüberschuss auszugehen; dieser ist höher als die hier streitigen
Krankheitskoten von CHF 149.25, so dass diese auch unter dem Aspekt von
Art. 14 Abs. 4 ELG nicht übernommen werden können.
5. Zusammenfassend lässt es sich
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die hier strittigen
Krankheitskosten von CHF 149.25 nicht übernommen hat. Die Beschwerdegegnerin
wird – falls nicht bereits erfolgt – noch zu prüfen haben, wie das sinngemäss
gestellte Gesuch um Prämienverbilligung zu behandeln ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger