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Entscheid

VSBES.2020.208

Altersrente - Rückforderung zu viel bezogener Altersrenten

30. November 2020Deutsch10 min

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, [...], verheiratet mit B.___, geb.

Source so.ch

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Altersrente

– Rückforderung zu viel bezogener Altersrenten (Einspracheentscheid vom 14.

Oktober 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 8. März 2016 meldete sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, [...], verheiratet mit B.___, geb.

[...] 1955, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Altersrente an (Ausgleichskasse Beleg

(AK-)Nr. 10).

1.2 Mit Verfügung vom 15. November

2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 eine

Altersrente von CHF 1'842.00 pro Monat zu mit dem Hinweis, dass diese Rente mit

provisorischem Einkommen berechnet worden sei; sobald die definitiven Beiträge

feststünden, werde die Rente neu berechnet und gegebenenfalls neu verfügt.

Berechnungsbasis bildete ein persönlich massgebendes durchschnittliches

Jahreseinkommen von CHF 46'530.00 (AK-Nr. 8 f.).

2. Am 23. Mai 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung mit, die

Rentenleistung werde neu festgesetzt, weil die Ehepartnerin selbst einen

Anspruch auf eine Altersrente habe. Den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

1. September 2019 setzte die Beschwerdegegnerin auf monatlich CHF 1'678.00 fest

(AK-Nr. 6).

3. Mit Urteil vom 18. Februar 2020

schied das Richteramt Olten-Gösgen die Ehe der Parteien A.___-B.___, was ohne

Einfluss auf die Renten blieb (vgl. A.S. 2; AK-Nr. 5).

4. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn stellte am 5. Juni 2020 fest, dass B.___ (rückwirkend) ab

1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, die bis

31. August 2019 (ordentliche Pensionierung) befristet sei. Sie forderte

die Beschwerdegegnerin auf, gestützt auf diese Angaben die Geldleistung mittels

Verfügung festzusetzen (AK-Nr. 4).

5.

5.1 Mit Verfügung vom 15. September

2020 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. September

2018 bis 31. August 2019 zustehende Altersrente im Betrag von CHF 1'664.00 (1.

September bis 31. Dezember 2018) bzw. CHF 1'678.00 (1. Januar

bis 31. August 2019) auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen

Jahreseinkommens von CHF 36'972.00 neu fest; gleichzeitig forderte sie den

Beschwerdeführer auf, die zu viel bezahlten Altersrenten im Betrag von CHF

2'152.00 zurückzuerstatten. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

aufgrund der Zusprache einer Invalidenrente für die Ex-Ehepartnerin habe sich

die Berechnungsgrundlage für seine Altersrente geändert, was einen tieferen

Rentenbetrag zur Folge habe (AK-Nr. 2).

5.2 Die gegen diese Verfügung am 28.

September 2020 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die

Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2020 ab (Aktenbeleg [A.S.] 1 ff.).

6. Am 18. Oktober 2020 erhebt A.___

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 mit dem sinngemässen Begehren, dieser

sei, insbesondere bezüglich der Rückforderung von CHF 2'152.00, aufzuheben

(A.S. 5 f.).

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 23. Oktober 2020 werden die Verfah-rensakten angefordert (A.S. 7), die am 9.

November 2020 beim Gericht eintreffen (A.S. 9). Ein Schriftenwechsel wird nicht

durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2020 zu

Recht verpflichtet hat, ihr den Betrag von CHF 2’152.00 – gestützt auf die neu

festgesetzten Altersleistungen – zurückzuerstatten, was sie im angefochtenen

Einspracheentscheid bestätigt hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

hier strittige Betrag von CHF 2’152.00 liegt unter dieser Grenze. Für das

vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche

Zuständigkeit; dies auch deshalb, weil die Beschwerde, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, offensichtlich unbegründet ist

(vgl. § 54bis Abs. 1 lit. c GO). Die

Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für den Entscheid

in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

2.

2.1

Nach Art. 29bis Abs.

1.

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR

831.10) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre,

Erwerbseinkommen sowie – hier nicht in Betracht fallende – Erziehungs- oder

Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen 1. Januar nach

Vollendung des 20. Altersjahres und 31. Dezember vor Eintritt des

Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Was begrifflich unter

Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies

Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung u.a. für

verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies

Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, die die Ehegatten während der

Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den

beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird

vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und

gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4

lit. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen 1. Januar nach

Vollendung des 20. Altersjahres und 31. Dezember vor Eintritt des

Versicherungsfalls beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt wird. Gemäss

Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.20) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der

Invalidenversicherung vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG

sinngemäss anwendbar.

2.2

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die der Ex-Ehefrau rückwirkend zugesprochene IV-Rente habe ebenfalls

als Einkommen in die Rentenberechnung einzufliessen, womit sich ein höheres

gemeinsames Einkommen und folglich auch eine höhere AHV-Rente ergebe (A.S. 6).

2.3

Art. 33bis AHVG, der

gemäss Überschrift Fragen im Zusammenhang mit der «Ablösung einer

Invalidenrente» regelt, hält in Abs. 4 Satz 1 fest, dass für die Berechnung der

Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder

bezogen hat, das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende

durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29quater und Art. 30

AHVG) des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezugs der Invalidenrente

wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quinquies AHVG berücksichtigt

wird. Diese Vorschrift setzt implizit voraus, dass der Eintritt ins Rentenalter

einer verheirateten Person, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung

bezieht, das Splitting auslöst. Das gesetzessystematische Argument wird durch

Art. 35 Abs. 1 AHVG unterstützt, wonach die Summe der beiden Renten eines

Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente beträgt, wenn

beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte

Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung hat (lit. b). Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen ist

der Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch als

erfüllt zu betrachten, wenn der Ehegatte der altersrentenberechtigten Person

eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Was den von der Einkommensteilung

erfassten Zeitraum anbelangt, so ergibt sich aus dem klaren und

unmissverständlichen Art. 33bis Abs. 4 AHVG zwingend, dass, wo der

Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der

Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis 31. Dezember vor dem Versicherungsfall

Alter vorzunehmen ist. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne

des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser

Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen (vgl. BGE 127 V 361 E. 4 S. 365

f.); dies gilt lediglich für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten der

eine Invalidenrente beziehenden Person (vgl. BGE 129 V 124 E. 4.2.1 in fine). Schliesslich

ist unter «Eintritt des Versicherungsfalles» im Sinne von Art. 29quinquies

Abs. 4 lit. a AHVG die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts zu

verstehen (vgl. BGE 132 V 265 E. 2.7), d.h. das Erreichen des Anspruchs auf

eine Altersrente.

2.4

Auf die beiden Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 (Rentenberechnung aufgrund provisorischem

Einkommen) und 23. Mai 2019 (Eintritt Versicherungsfalls Ex-Ehefrau) ist nicht

näher einzugehen, zumal diese unangefochten geblieben sind (AK-Nr. 6, 8).

2.5

Im vorliegenden Fall hat die

Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. September bis 31. Dezember 2018 eine

Invalidenrente von monatlich CHF 1'179.00 und vom 1. Januar bis 31. August

2019.

(Pensionierung) eine solche von CHF 1'190.00 pro Monat bezogen (vgl.

A.S. 3, S. 10); dies beruht auf dem Rentenentscheid der IV-Stelle, worüber

diese die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt hat (A.S. 4). In

Beachtung der vorstehenden Erwägungen (E. II 2.3 hiervor) wirkt sich dieser

Vorfall für den Beschwerdeführer wie folgt aus: Die Einkommensteilung hat – wie

im angefochtenen Entscheid angeführt wird (A.S. 2) – nicht erst per September

2019, sondern bereits per September 2018 zu erfolgen. Unverändert bleibt jedoch

das bereits in der Verfügung vom 23. Mai 2019 (AK-Nr. 6) für die

Rentenberechnung angewandte, massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von

CHF 36'972.00 (ab Anspruchsbeginn), das die Einkommen für den Zeitraum vom 1.

Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis 31. Dezember des Vorjahrs (hier

2015) vor Eintritt des Versicherungsfalls (12. November 2016) umfasst

(vgl. Berechnungen vom 1. September 2019; AK-Nr. 7, S. 10 ff.).

2.6

Vor diesem Hintergrund zielt die

Forderung des Beschwerdeführers, die Einkommen der Ex-Ehefrau aus der

Invalidenrente seien bei der Rentenberechnung miteinzubeziehen, ins Leere.

Folglich hat er ab 1. September 2018 Anspruch auf eine monatliche Altersrente

von CHF 1'664.00 und ab 1. Januar bis 31. August 2019 auf eine solche von CHF

1'678.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 2); deren Berechnungen (vgl. AK-Nr. 3) sind im

Übrigen nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Nach Art. 2 Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist der

Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen

rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf

eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,

spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Über den Umfang der Rückforderung wird

eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Strittig und zu prüfen ist, ob

die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und grundsätzlich

unbestritten gebliebenen Summe von CHF 2’152.00 (Rentenzahlungen September 2018

bis August 2019) erfüllt sind.

3.2

Die Rückforderung einer

erbrachten Leistung setzt voraus, dass dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist (vgl.

Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des

Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Im

vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. September

2018.

einen tieferen Rentenanspruch hat als mit Verfügung vom 15. November 2016

festgesetzt (AK-Nr. 8). Folglich hat er der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum

vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 zu viel bezogenen Altersrenten im

Betrag von insgesamt CHF 2'152.00 (vgl. AK-Nr. 2, S. 2) zurückzuerstatten.

4.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

nicht zu beanstanden ist. Die mittels Verfügung vom 15. September 2020

festgesetzte Rückforderung von insgesamt CHF 2'152.00 basiert auf

korrekten Rentenberechnungen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich

unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

5.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger