VSBES.2020.208
Altersrente - Rückforderung zu viel bezogener Altersrenten
30. November 2020Deutsch10 min
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, [...], verheiratet mit B.___, geb.
Source so.ch
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente
– Rückforderung zu viel bezogener Altersrenten (Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 8. März 2016 meldete sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, [...], verheiratet mit B.___, geb.
[...] 1955, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Altersrente an (Ausgleichskasse Beleg
(AK-)Nr. 10).
1.2 Mit Verfügung vom 15. November
2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 eine
Altersrente von CHF 1'842.00 pro Monat zu mit dem Hinweis, dass diese Rente mit
provisorischem Einkommen berechnet worden sei; sobald die definitiven Beiträge
feststünden, werde die Rente neu berechnet und gegebenenfalls neu verfügt.
Berechnungsbasis bildete ein persönlich massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von CHF 46'530.00 (AK-Nr. 8 f.).
2. Am 23. Mai 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung mit, die
Rentenleistung werde neu festgesetzt, weil die Ehepartnerin selbst einen
Anspruch auf eine Altersrente habe. Den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
1. September 2019 setzte die Beschwerdegegnerin auf monatlich CHF 1'678.00 fest
(AK-Nr. 6).
3. Mit Urteil vom 18. Februar 2020
schied das Richteramt Olten-Gösgen die Ehe der Parteien A.___-B.___, was ohne
Einfluss auf die Renten blieb (vgl. A.S. 2; AK-Nr. 5).
4. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn stellte am 5. Juni 2020 fest, dass B.___ (rückwirkend) ab
1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, die bis
31. August 2019 (ordentliche Pensionierung) befristet sei. Sie forderte
die Beschwerdegegnerin auf, gestützt auf diese Angaben die Geldleistung mittels
Verfügung festzusetzen (AK-Nr. 4).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 15. September
2020 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. September
2018 bis 31. August 2019 zustehende Altersrente im Betrag von CHF 1'664.00 (1.
September bis 31. Dezember 2018) bzw. CHF 1'678.00 (1. Januar
bis 31. August 2019) auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens von CHF 36'972.00 neu fest; gleichzeitig forderte sie den
Beschwerdeführer auf, die zu viel bezahlten Altersrenten im Betrag von CHF
2'152.00 zurückzuerstatten. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
aufgrund der Zusprache einer Invalidenrente für die Ex-Ehepartnerin habe sich
die Berechnungsgrundlage für seine Altersrente geändert, was einen tieferen
Rentenbetrag zur Folge habe (AK-Nr. 2).
5.2 Die gegen diese Verfügung am 28.
September 2020 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die
Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2020 ab (Aktenbeleg [A.S.] 1 ff.).
6. Am 18. Oktober 2020 erhebt A.___
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 mit dem sinngemässen Begehren, dieser
sei, insbesondere bezüglich der Rückforderung von CHF 2'152.00, aufzuheben
(A.S. 5 f.).
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 23. Oktober 2020 werden die Verfah-rensakten angefordert (A.S. 7), die am 9.
November 2020 beim Gericht eintreffen (A.S. 9). Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die
Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2020 zu
Recht verpflichtet hat, ihr den Betrag von CHF 2’152.00 – gestützt auf die neu
festgesetzten Altersleistungen – zurückzuerstatten, was sie im angefochtenen
Einspracheentscheid bestätigt hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der
hier strittige Betrag von CHF 2’152.00 liegt unter dieser Grenze. Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche
Zuständigkeit; dies auch deshalb, weil die Beschwerde, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, offensichtlich unbegründet ist
(vgl. § 54bis Abs. 1 lit. c GO). Die
Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für den Entscheid
in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
2.
2.1
Nach Art. 29bis Abs.
1.
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie – hier nicht in Betracht fallende – Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Was begrifflich unter
Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies
Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung u.a. für
verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies
Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, die die Ehegatten während der
Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und
gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4
lit. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalls beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt wird. Gemäss
Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der
Invalidenversicherung vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG
sinngemäss anwendbar.
2.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die der Ex-Ehefrau rückwirkend zugesprochene IV-Rente habe ebenfalls
als Einkommen in die Rentenberechnung einzufliessen, womit sich ein höheres
gemeinsames Einkommen und folglich auch eine höhere AHV-Rente ergebe (A.S. 6).
2.3
Art. 33bis AHVG, der
gemäss Überschrift Fragen im Zusammenhang mit der «Ablösung einer
Invalidenrente» regelt, hält in Abs. 4 Satz 1 fest, dass für die Berechnung der
Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder
bezogen hat, das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29quater und Art. 30
AHVG) des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezugs der Invalidenrente
wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quinquies AHVG berücksichtigt
wird. Diese Vorschrift setzt implizit voraus, dass der Eintritt ins Rentenalter
einer verheirateten Person, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung
bezieht, das Splitting auslöst. Das gesetzessystematische Argument wird durch
Art. 35 Abs. 1 AHVG unterstützt, wonach die Summe der beiden Renten eines
Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente beträgt, wenn
beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte
Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat (lit. b). Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen ist
der Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch als
erfüllt zu betrachten, wenn der Ehegatte der altersrentenberechtigten Person
eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Was den von der Einkommensteilung
erfassten Zeitraum anbelangt, so ergibt sich aus dem klaren und
unmissverständlichen Art. 33bis Abs. 4 AHVG zwingend, dass, wo der
Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der
Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis 31. Dezember vor dem Versicherungsfall
Alter vorzunehmen ist. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne
des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser
Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen (vgl. BGE 127 V 361 E. 4 S. 365
f.); dies gilt lediglich für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten der
eine Invalidenrente beziehenden Person (vgl. BGE 129 V 124 E. 4.2.1 in fine). Schliesslich
ist unter «Eintritt des Versicherungsfalles» im Sinne von Art. 29quinquies
Abs. 4 lit. a AHVG die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts zu
verstehen (vgl. BGE 132 V 265 E. 2.7), d.h. das Erreichen des Anspruchs auf
eine Altersrente.
2.4
Auf die beiden Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 (Rentenberechnung aufgrund provisorischem
Einkommen) und 23. Mai 2019 (Eintritt Versicherungsfalls Ex-Ehefrau) ist nicht
näher einzugehen, zumal diese unangefochten geblieben sind (AK-Nr. 6, 8).
2.5
Im vorliegenden Fall hat die
Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. September bis 31. Dezember 2018 eine
Invalidenrente von monatlich CHF 1'179.00 und vom 1. Januar bis 31. August
2019.
(Pensionierung) eine solche von CHF 1'190.00 pro Monat bezogen (vgl.
A.S. 3, S. 10); dies beruht auf dem Rentenentscheid der IV-Stelle, worüber
diese die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt hat (A.S. 4). In
Beachtung der vorstehenden Erwägungen (E. II 2.3 hiervor) wirkt sich dieser
Vorfall für den Beschwerdeführer wie folgt aus: Die Einkommensteilung hat – wie
im angefochtenen Entscheid angeführt wird (A.S. 2) – nicht erst per September
2019, sondern bereits per September 2018 zu erfolgen. Unverändert bleibt jedoch
das bereits in der Verfügung vom 23. Mai 2019 (AK-Nr. 6) für die
Rentenberechnung angewandte, massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von
CHF 36'972.00 (ab Anspruchsbeginn), das die Einkommen für den Zeitraum vom 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis 31. Dezember des Vorjahrs (hier
2015) vor Eintritt des Versicherungsfalls (12. November 2016) umfasst
(vgl. Berechnungen vom 1. September 2019; AK-Nr. 7, S. 10 ff.).
2.6
Vor diesem Hintergrund zielt die
Forderung des Beschwerdeführers, die Einkommen der Ex-Ehefrau aus der
Invalidenrente seien bei der Rentenberechnung miteinzubeziehen, ins Leere.
Folglich hat er ab 1. September 2018 Anspruch auf eine monatliche Altersrente
von CHF 1'664.00 und ab 1. Januar bis 31. August 2019 auf eine solche von CHF
1'678.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 2); deren Berechnungen (vgl. AK-Nr. 3) sind im
Übrigen nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Nach Art. 2 Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist der
Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen
rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Über den Umfang der Rückforderung wird
eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Strittig und zu prüfen ist, ob
die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und grundsätzlich
unbestritten gebliebenen Summe von CHF 2’152.00 (Rentenzahlungen September 2018
bis August 2019) erfüllt sind.
3.2
Die Rückforderung einer
erbrachten Leistung setzt voraus, dass dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist (vgl.
Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des
Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Im
vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. September
2018.
einen tieferen Rentenanspruch hat als mit Verfügung vom 15. November 2016
festgesetzt (AK-Nr. 8). Folglich hat er der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum
vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 zu viel bezogenen Altersrenten im
Betrag von insgesamt CHF 2'152.00 (vgl. AK-Nr. 2, S. 2) zurückzuerstatten.
4.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020
nicht zu beanstanden ist. Die mittels Verfügung vom 15. September 2020
festgesetzte Rückforderung von insgesamt CHF 2'152.00 basiert auf
korrekten Rentenberechnungen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich
unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger