VSBES.2020.209
Invalidenrente
18. November 2021Deutsch38 min
wurde (IV-Nr. 16). Am 9. Januar 2002 wurde das psychiatrische Gutachten der C.___
Source so.ch
Urteil vom 18. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. September 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Mai 2000 unter
Hinweis auf Schulter- und Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene
Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Sie veranlasste unter anderem ein
rheumatologisches Gutachten im Spital B.___, das am 19. März 2001 erstattet
wurde (IV-Nr. 16). Am 9. Januar 2002 wurde das psychiatrische Gutachten der C.___
erstattet (IV-Nr. 28). Gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2002 basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. August 2000 zu (IV-Nr. 32).
1.2 Am 21. Februar 2006 wurde eine
Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 45) und ein Hausarztbericht eingeholt
(IV-Nr. 48). Die Rente wurde in der Folge offensichtlich weiter gewährt; eine
entsprechende Verfügung findet sich in den Akten nicht.
1.3 Am 19. April 2011 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte
Renten-Revision ein (IV-Nr. 52). In der Folge führte die
Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch durch
(IV-Nr. 58) und veranlasste anschliessend bei der Begutachtungsstelle D.___ ein
polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie
und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 24. Januar 2012 erstattet (IV-Nrn. 63.1
f.). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 73) mit Verfügung vom 6. Januar
2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein
(IV-Nr. 96). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den
medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache in relevanter Weise verbessert. Dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
erheben (IV-Nr. 102 S. 3 ff.). Das Versicherungsgericht veranlasste
bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Innere Medizin, Angiologie, Rheumatologie und Psychiatrie, das
am 21. Oktober 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 151 S. 5 ff.). Nach
Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (IV-Nr. 166 S. 2 ff.)
hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil VSBES.2014.38 vom
25. April 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre,
der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG
gewähre und ihr für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des
Entscheides sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, insbesondere auch den Antrag auf Ersatz
der Kosten des Parteigutachtens vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 166 S. 15
ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 2. Juni 2017 (IV-Nr. 171) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_417/2017 vom
19. April 2018 ab (IV-Nr. 202).
1.4 Am 17. Juli 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die
bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März
2014 wieder auszurichten und zwar längstens bis 30. April 2019 (IV-Nr. 175).
Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August
2017 eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab
1. März 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Diese
Rente werde über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus
ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG
durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der
Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr.
184).
1.5 In der Folge wurden
Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt (vgl. IV-Nr. 182, 189,
200, 210). Am 2. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 234). Mit
Schreiben vom 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beantragen, aufgrund
der Tatsache, dass sich während der Zeit der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe, dass keine objektive
Eingliederungsfähigkeit bestehe und wegen der durch die medizinischen Berichte
aufgezeigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Invalidenrente
weiter auszurichten (IV-Nr. 235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4.
September 2019, der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf
Weiterausrichtung der bisherigen Rente sei Ende April 2019 erloschen. Das
Schreiben vom 8. Mai 2019 werde als Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239).
Da der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem
Telefongespräch vom 30. Januar 2020 mitteilte, er habe das Schreiben vom 4.
September 2019 nicht erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 30. Januar 2020),
wurde ihm dieses am 6. Februar 2020 zugestellt (IV-Nr. 243). Nachdem die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Februar 2020
in Aussicht gestellt hatte, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten,
da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden
sei (vgl. IV-Nr. 245), reichte die Beschwerdeführerin weitere
medizinische Arztberichte ein (IV-Nr. 255). Nach Einholung einer Stellungnahme
von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 259), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 18. September 2020 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
nicht ein (IV-Nr. 261; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
1.6 Mit Rückforderungsverfügung
vom 25. Juni 2020 forderte die Beschwerdegegnerin sodann die vom 1. Mai 2019
bis 31. Januar 2020 irrtümlich erfolgten Rentenzahlungen in Höhe von CHF
17'586.00 zurück (IV-Nr. 254). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. August
2020 (IV-Nr. 258 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht mit
Urteil VSBES.2020.172 vom 2. November 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (IV-Nr. 265).
2. Gegen die Verfügung vom 18.
September 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2020
beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle vom 18. September 2020 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei die
Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur
Wahrung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem
RAD-Bericht vom 5. September 2020 (recte: 9. September 2020) an die
Beschwerdegegnerin zu-
rückzuweisen.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung
vom 8. Mai 2019 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen,
Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
3.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und
Zeugenbefragung durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.
Januar 2021 (A.S. 21 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 16. März 2021
(A.S. 31 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
5. Mit
Eingabe vom 29. März 2021 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Einreichung einer Duplik und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 7. April 2021
(A.S. 37 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. September 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242
E. 2.1 S. 243).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 18. September 2020 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 9. September 2020 (IV-Nr. 259) weder zur Kenntnis- noch
zur Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor.
Angesichts der Schwere der Gehörsverletzung rechtfertige sich eine Rückweisung
der Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als «formalistischer
Leerlauf» angesehen (Beschwerde Ziff. 3 S. 3 ff.; A.S. 5 ff.).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135
II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des
Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,
seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts
9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von
Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst
wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1
S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von
einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
2.4
Der Beschwerdeführerin wurde die
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 9. September 2020 (IV-Nr. 259), erst zusammen mit
der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 zugestellt, womit es der
Beschwerdeführerin in der Tat verwehrt wurde, sich vor Erlass der Verfügung dazu
zu äussern. Inhaltlich hält der RAD-Arzt im Bericht im Resultat lediglich fest,
dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit Oktober 2017 zwar nicht
ganz ausgeschlossen werden könne, dass sie aber eher wenig wahrscheinlich sei,
zumal es sich insgesamt um einen sehr langen, stabil wirkenden
Krankheitsverlauf handle (IV-Nr. 259). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in
ihrer Verfügung zwar unter anderem auf diese RAD-Stellungnahme. Dabei handelt
es sich aber nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des RAD,
sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der vorhandenen und
der Beschwerdeführerin bekannten Akten. Das rechtliche Gehör wäre zudem dann zu
gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder
Behauptung enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann
(VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der
RAD-Stellungnahme enthaltende Würdigung enthält jedoch keine neue medizinische
Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden kann. Der
RAD-Bericht hat der Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt werden
müssen, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen
ohne Weiteres heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung
des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten
(vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit
Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu der
genannten RAD-Stellungnahme hat äussern können. Im Übrigen ist eine Partei auf
Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr
nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung
nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August
2016.
E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist. Es
besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn
die RAD-Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung
zugestellt worden wäre.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der
Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
4.2
Unter Glaubhaftmachen im Sinne
von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr
herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der
Verwaltung begründet zu werden, dass seit der letzten Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades
beruht, tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass
für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung im Rahmen der materiellen Behandlung der
Neuanmeldung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren
Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig
erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August
2016.
E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3
In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren
Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010
vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,
9C_286/2009 E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der
versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64
E. 5.2.5 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom
5.
Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine
erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu
fällen. Das Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob
zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64
E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 18. September 2020 auf die Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall bildet
Vergleichsbasis die – gemäss E. 11.3 des Entscheids des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn VSBES.2014.38 vom 25. April 2017 (IV-Nr. 166) nach
Massgabe von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März
2011.
des IVG erfolgte – Rentenaufhebung mit Verfügung vom 6. Januar 2014.
5.1
Im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stützte sich das
Versicherungsgericht bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in der
Hauptsache auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 21.
Oktober 2016 in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Angiologie, Rheumatologie
und Psychiatrie (vgl. IV-Nr. 151 S. 5 ff.). Folgende Diagnosen lassen sich dem E.___-Gutachten
entnehmen (IV-Nr. 166 S. 35 f.):
Diagnosen
mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit
1.
Fibromyalgie-Syndrom
2.
Leichtgradige
hypertensive Kardiopathie mit/bei
-
normaler
systolischer Pumpfunktion (TTE 18. Juli 2016)
-
essentieller
milder arterieller Hypertension
-
Anstrengungsdyspnoe
NYHAII, wahrscheinlich multifaktoriell
-
kardiovaskulären
Risikofaktoren: Adipositas, Nikotinkonsum, Hyperlipidämie, grenzwertiges HbA1c
3.
Asthma
bronchiale mit/bei
-
DD
Asthma-COPD-Overlap-Syndrom
-
leichter
obstruktiver Ventilationsstörung
-
schwerer
bronchialer Hyperreaktivität
-
negativer
Hautallergietest
-
mittelschwerer
Einschränkung der CO-Diffusionskapazität und Lungenüberblähung als Hinweis für
ein Emphysem bei Nikotinkonsum
4.
Phleblymphlipödem
an beiden Beinen bei
-
chronisch
venöser Insuffizienz Stadium I-II mit Besenreisern und retikulären Varizen
beidseits sowie Nebenastvarizen rechts; Status nach Varizenoperation beidseits
1999.
-
Lipomatose
der Ober- und Unterschenkel beidseits, Adipositas
-
primärem
Lymphödem
-
verminderter
Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe
Diagnosen
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
1.
Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F33.1)
2.
Agoraphobie
ohne Panikattacken (ICD-10 F40.)
3.
Eingeschränkte
Mobilität ausser Haus
4.
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlichen
Persönlichkeitsanteilen
5.
Asymptomatische
Hyperurikämie
Weiter
führten die E.___-Gutachter aus, in somatischer Hinsicht seien
Fibromyalgie-Patienten nicht geeignet für stereotyp-repetitive Tätigkeiten,
Tätigkeiten in Nässe und Kälte, körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeiten in
prolongierter ergonomisch ungünstiger Körperstellung. Tätigkeiten, welche
diesen Vorgaben Rechnung trügen, seien der Beschwerdeführerin prinzipiell
zumutbar (IV-Nr. 151 S. 36 f.).
Aus
allgemeininternistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte
bis maximal gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten ganztags
vollumfänglich zumutbar. Einschränkend würden hier vor allem die
multifaktoriell bedingte Anstrengungsdyspnoe sowie die erhebliche
Dekonditionierung einhergehend mit deutlicher Adipositas wirken. Die arterielle
Hypertonie sei gut eingestellt und die Beschwerdeführerin sei kardiopulmonal
kompensiert. Aufgrund der nur leichten lungenfunktionellen Einschränkung bestehe
weder medizinisch-theoretisch noch praktisch eine Ateminvalidität von
pulmonaler Seite (IV-Nr. 151 S. 37).
Generell
seien bei Patienten mit hypertensiver Herzkrankheit solche Tätigkeiten zu
berücksichtigen, die zu abrupten Blutdrucksteigerungen führten wie zum Beispiel
plötzliche Anstrengungen wie schweres Heben, aber auch stark emotionale
Belastungen. Bereits bestehende Organkomplikationen könnten in bestimmten
Berufen zu einer erhöhten Gefährdung für den Betreffenden und seine Umwelt
führen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch der Schicht-, beziehungsweise
Nachtdienst könne für Hypertoniker und Versicherte mit hypertensiver
Herzkrankheit ungünstig sein. Je nach Krankheitsverlauf und Krankheitsstadium
könne die Belastbarkeit individuell jedoch sehr unterschiedlich sein. Die
epigastrischen Beschwerden sowie die stattgehabten Harnwegsinfekte hätten keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend das Asthma seien Tätigkeiten in
staubfreier Umgebung zu empfehlen (IV-Nr. 151 S. 37).
Aus
angiologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden. Sie sei mit ihrem Phleblymphlipödem leidensadaptiert mit
wechselnden Körperpositionen (Laufen, Sitzen, Stehen) aus angiologischer Sicht
arbeitsfähig (IV-Nr. 151 S. 37).
Aus
psychiatrischer Sicht lasse sich keine andauernde Leistungseinschränkung
begründen (IV-Nr. 151 S. 37).
5.2
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 18. September 2020 präsentierte
sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
5.2.1
Am
10.
Oktober 2018 erging der Kurzaustrittsbericht der Klinik G.___ (IV-Nr. 219
S. 2 f.). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in
der Zeit vom 21. August bis 10. Oktober 2018 hospitalisiert war. Folgenden
Diagnosen wurden gestellt:
Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
Benigne
essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise
Lumbale
und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1)
Venöse
Insuffizienz (chronisch) (peripher) ohne Ulzeration
Die
Beschwerdeführerin habe in deutlich gebessertem psychischen und stabilen
physischen Zustand, klar und deutlich von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von
Suizidalität distanziert, am 10. Oktober 2018 aus der Klinik austreten können.
Sie werde in ihre vorbestehenden Wohnverhältnisse austreten. Die somatische
Nachbehandlung finde, wie vor Klinikeintritt, bei Herrn Dr. H.___ statt.
Zuhause werde die Beschwerdeführerin durch die Spitex wöchentlich unterstützt.
Die psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung erfolge wie vor
Klinikeintritt bei Frau Dr. med. I.___.
5.2.2
Dem
Bericht des Spitals B.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 232 S. 2 f.) lässt sich
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Operation (Bindehauttumor-Exzision)
unterzogen hat. Folgende Diagnosen wurden gestellt:
Tumor
der Konjunktiva [C69.0]: V.a. Plattenepithelkarzinom
- Bindehautbiopsie 29. Januar 2019
(extern, wenig Material): unauffällig
- Chlamydienabstrich 18. Februar 2019:
negativ
- MRI Orbita 26. März 2019: keine
intrakonale Ausdehnung, unklare Noduli medial des M. rectus medialis und
lateral des M. rectus lateralis
Amblyopie
[H53.0]
Lymphödem
Diabetes
Mellitus Typ 2
Der intra-
und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass die
Beschwerdeführerin bei oben genannten Befunden nach Hause habe entlassen werden
können.
5.2.3
Am
22.
Januar 2020 berichtete Dr. med. J.___ über die im Rahmen der Nachkontrolle
erhobenen Befunde (IV-Nr. 241 S. 3). Folgendes lässt sich diesem Bericht
entnehmen:
«Le 22 janvier
2020, le Docteur Pica et moi-même avons revu en contrôle Madame A.___, presque
4.
mois après sa protonthérapie complémentaire (Optis 2 : 60Gy en 4 fractions)
après exérèse chirurgicale sur place, suivi d'un mapping conjonctival à
Lausanne, pour une exérèse incomplète d’un carcinome épidermoïde de la
caroncule de l’OD (œil fonctionnellement unique).
L'acuité visuelle
est conservée à 1.0p contre l'énumération des doigts dans l'œil controlatéral
gauche, en rélation avec une amblyopie myopique unilatérale forte. Au niveau du
cul-de-sac cornéo-conjonctival droit, il n'y a aucun signe d'une récidive
clinique de son carcinome épidermoïde. Le segment antérieur était parfaitement
calme avec une TO à 12 mmHg, symétrique sans aucun traitement topique autre que
du Lacrycon la journée et de la Vitamine A pomm. la nuit. Un symblépharon
discret est présent au niveau du cul-de-sac nasal supérieur et inférieur. Au
fond de l'OD, il n'y a pas encore de signe d'une rétinopathie actinique
secondaire.».
5.2.4
Dem
Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. K.___, Spitalfachärztin, Spital B.___,
vom 3. Februar 2020 (IV-Nr. 255 S. 15 f.) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
1.
Lipolymphödem der unteren Extremitäten
Stadium 3
- Versagen der konservativen Therapie
2.
Primäre Varikosis Stadium C1 Ep As Pr
beidseits
- St. n. Exhairese der V. saphena magna im
Bereich des rechten Unterschenkels sowie Miniphlebektomie beider Unterschenkel
1999.
3.
Arterieller Hypertonus
4.
Adipositas Grad II (BMI 36.1 kg/m2)
5.
Chronische Schmerzkrankheit mit
psychischen und somatischen Anteilen, Symptomatik Allodynie, myalgieforme Schmerzen,
betont lumbogluteal
- Schmerzbeginn im Rücken 1999
(Fabrikarbeiterin)
- Anamnestisch Diskushernien, bisher keine
operative Intervention
- Frozen Shoulder rechts 2016
- Fibromyalgie
6.
Depression
7.
Bindehauttumor rechts, cT4 N0 M0
- Bindehauttumorexzision, Amniondeckung R2
Resektion 1. April 2019
- Links Blindheit wegen angeborener
Amblyopie
Weiter
führte Dr. med. K.___ aus, auf Wunsch der Kollegin der plastischen Chirurgie
hätten sie die Beschwerdeführerin erneut gesehen. Bereits im Jahr 2012 sei ein
Lipödem diagnostiziert und die Indikation zur Liposuktion gestellt worden, da
die konservative Therapie versagt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei noch
eine Mikrolymphographie durchgeführt worden. Hierbei habe noch eine
Lymphödemkomponente nachgewiesen werden können. Dr. med. K.___ habe die
Beschwerdeführerin letztmalig im Juni 2018 gesehen. Aktuell zeige sich klinisch
weiterhin das Korrelat eines Lipödems Stadium 3 vom Ganzbeintyp mit
ausgeprägter Umfangsvermehrung und überhängenden Gewebeanteilen (Wammenbildung).
Anamnestisch zeigten die Beine seit der zweiten und letzten Schwangerschaft vor
25.
Jahren kein Volumenplus. Durch die Strukturveränderung im Bereich der
unteren Extremitäten sei bereits das Gangbild deutlich gestört. Die
Kompressionstherapie könne aufgrund der extremen Schmerzhaftigkeit im Bereich
der unteren Extremitäten nicht durchgeführt werden. Auch im Rahmen der
aktuellen Untersuchung könne eine Kompression, wie sie für die
Venenuntersuchung notwendig sei, kaum durchgeführt werden aufgrund der extremen
Schmerzhaftigkeit. Auf venöser Seite zeige sich ein analoger Befund zu 2018 mit
Nachweis eines offenen und suffizienten tiefen Venensystems sowie einer
suffizienten V. saphena magna und parva links. Rechts sei die V. saphena
parva ebenfalls offen und suffizient. Die V. saphena magna sei am Unterschenkel
chirurgisch entfernt worden. Klinische Zeichen einer chronisch venösen
Insuffizienz lägen klinisch nicht vor. Neben dem Aspekt des Lipödems zeige sich
das Stemmerzeichen rechts positiv und links schwach positiv als Zeichen einer
zum Lipödem zusätzlich hinzukommenden lymphatischen Komponente. Bereits 2013
sei mittels Mikrolymphographie ein Lymphödem im Bereich beider unteren
Extremitäten objektiviert worden. Im Ultraschall zeige sich eine homogene
Verbreiterung der Subkutis mit gleichmässig vermehrter Echogenität und
echoreichen Septen bei Fehlen von echolosen Spalten passend zum Lipödem. Im
Hinblick auf die starke Schmerzhaftigkeit und das Schweregefühl sowie die
bereits bestehende Störung des Gangbildes werde von angiologischer Seite, wie
bereits 2012, die Liposuktion empfohlen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass
eine konservative Therapie aufgrund der Schmerzhaftigkeit nicht durchgeführt
werden könne und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die
bekannte Depression eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität habe,
welche durch das komplexe Lipolymphödem noch zusätzlich aggraviert werde.
5.2.5
Am
1.
Juli 2020 erging die versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische
Abklärung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 255 S. 6 ff.). Folgende
Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen (IV-Nr. 255 S. 11):
1.
Depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2)
2.
Chronifizierte Schmerzproblematik mit
zum Teil konversionsneurotischer dissoziativer Symptombildung, am ehesten im
Sinn einer posttraumatischen Entwicklung – akuten Belastungsreaktion (ICD-10
F43.1)
Weiter
legte Dr. med. I.___ dar, das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin
entspreche einer schwergradigen (ängstlich-depressiven, posttraumatisch
verschlechterten) psychischen Beeinträchtigung mit psychiatrischer
Co-Morbidität. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem der
Lebensqualität sei deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse bei vorangeschrittener
Chronifizierung, innerpsychischer Verfestigung und psychodynamisch relevanter
Kontextfaktoren von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen
Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung rechtfertige
medizinisch-theoretisch eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung
aufgrund der schwergradigen psychiatrischen Symptomatik im Rahmen der genannten
Diagnosen sowohl in ihrer angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit
zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin könne auf dem
freien Arbeitsmarkt nicht zurechtkommen. Sämtliche Massnahmen müssten einen
therapeutischen Zweck erfüllen. Eine Unterstützung zur Reintegration im Sinne
eines allmählichen Wiedereinstiegs in eine Funktions- und Arbeitstätigkeit
erscheine aktuell wenig sinnvoll. Therapeutische Massnahmen zur Strukturierung
und Wiederherstellung einer Tagesstruktur seien sinnvoll und indiziert.
5.2.6
Am
9.
September 2020 nahm Dr. med. F.___ Stellung zur Frage, ob mit dem aktuellen
Bericht der Psychiaterin Dr. med. I.___ vom 1. Juli 2020 im Vergleich zum E.___-Gutachten
vom 20. Oktober 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (IV-Nr. 259). Dr. med. F.___
legte dar, bezüglich der unbestrittenen depressiven Erkrankung sei
festzuhalten, dass das Ausmass der depressiven Symptomatik im Vergleich der
Untersuchungsbefunde, soweit es möglich sei, in etwa gleichgeblieben sei. So
kämen denn auch beide beurteilenden Fachpersonen zur gleichen Diagnose einer
mittelgradigen Episode, wobei Dr. med. I.___ diese allerdings gegeben sehe im
Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese sei mit F33 zu
codieren, und nicht mit F32 wie die einmalige depressive Episode. Bei einer
rezidivierenden depressiven Störung könne im längeren Verlauf durchaus eine
höhere Funktionseinschränkung resultieren als im Rahmen einer einmaligen
depressiven Episode. Dr. med. I.___ liefere aber keine Begründung für ihre
abweichende Diagnostik. Auch seien die psychopathologischen Befunde in beiden
Gutachten weitgehend die gleichen. Die Schmerzproblematik werde in beiden
Gutachten berücksichtigt. Unterschiedlich seien lediglich die hinter den
differierenden Diagnosen stehenden ätiopathogenetischen Konzepte. Für die
Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung als Hintergrund der Schmerz-,
aber auch der Angstproblematik, wie von Dr. med. I.___ postuliert werde,
fehlten die gemäss der ICD-10, aber auch des DSM-V zu fordernden diagnostischen
Kriterien. Die Angstproblematik werde zudem vom E.___-Gutachter Dr. med. L.___ ebenfalls
berücksichtigt, jedoch sei die diagnostische Einordnung als Agoraphobie ohne
Panikattacken (ICD-10 F40.0) klar überzeugender. Als Fazit bleibe dem RAD
festzuhalten, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit Oktober 2017 zwar
nicht ganz ausgeschlossen werden könne in Anbetracht der nicht klar
vergleichbaren Befunderhebung, dass sie aber eher wenig wahrscheinlich sei,
zumal es sich insgesamt um einen sehr langen, stabil wirkenden
Krankheitsverlauf handle.
6.
Wie
bereits in E. II. 5 hiervor dargelegt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf das Rentengesuch vom
8.
Mai 2019 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit
dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2014.
6.1
In
erster Linie ist festzuhalten, dass der Einbezug eines RAD-Arztes – entgegen
der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10 f.; A.S. 12 f.) – nicht
per se ein materielles Eintreten darstellt. So ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende
Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles
Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_844/2012
vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf 8C_341/2011
vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3, 9C_286/2009
vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17.
Februar 2005 E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat keine neuen Erhebungen
veranlasst, sondern den RAD-Arzt lediglich zu den eingereichten Akten und zur
Frage, ob damit eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft sei, Stellung
nehmen lassen. Dr. med. F.___ würdigt in seiner Stellungnahme wie erwähnt die
von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten
medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage, ob damit eine relevante
gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Dass eine solche
Würdigung nicht gänzlich ohne materielle Ausführungen möglich ist, liegt in der
Natur der Sache. Es kann aber nicht gesagt werden, Dr. med. F.___ habe
darin bereits den Sachverhalt materiell geprüft.
6.2
Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes
zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. September 2020 wurde auf die Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 9. September 2020 (IV-Nr. 259) abgestellt,
welcher sich in seiner Beurteilung auf die Akten stützte. Der RAD-Arzt stellte darin
fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit Oktober 2017 in
Anbetracht der nicht klar vergleichbaren Befunderhebung zwar nicht
ausgeschlossen werden könne, dass sie aber eher wenig wahrscheinlich sei, zumal
es sich insgesamt um einen sehr langen, stabil wirkenden Krankheitsverlauf
handle.
Den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten lässt
sich in psychiatrischer Hinsicht nichts entnehmen, was nicht bereits seit
Längerem aktenkundig ist oder eine andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes
begründen könnte. Bereits im Januar 2014 hatte Dr. med. M.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem versicherungspsychiatrischen
Gutachten vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 101.1) die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als solche mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 101.1 S. 19).
Wie der RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 9. September 2020
(vgl. E. II. 5.2.6 hiervor; IV-Nr. 259) festgehalten hat, entsprechen die von
Dr. med. I.___ erhobenen Befunde in ihrer versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen
Abklärung vom 1. Juli 2020 (IV-Nr. 255) sodann weitgehend jenen, die im
psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September
2016.
benannt wurden (IV-Nr. 151 S. 60 ff.). Im psychiatrischen E.___-Teilgutachten
wurde festgehalten, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine zum
Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklare und allseits orientierte Explorandin. Biologisch
wirke sie vorzeitig gealtert. Während der fast 3-stündigen Untersuchung mache
sie einen mehr depressiven als schmerzerfüllt leidenden Eindruck. Die
Psychomotorik sei depressiv gehemmt. Während der Untersuchung fänden sich keine
Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen wie Wortfindungsstörungen,
Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen. Formal sei das Denken der
Beschwerdeführerin unauffällig. Es bestehe keine Denkverlangsamung. Das Denken
sei umständlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder
Wahrnehmungsstörungen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht gestört.
Sie vermöge Begriffe nach logischen Kategorien zu ordnen. Es seien keine
Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin
meide Menschenansammlungen nicht. Das Einkaufen in Einkaufszentren sei in
Begleitung möglich. Die Exploration ergebe, dass die Beschwerdeführerin nur in
Ausnahmefällen unbegleitet die Wohnung verlasse. Dies sei der Fall, wenn der
Zielort in kurzer Gehdistanz vom Wohnort liege. Sie verfüge über eine
durchschnittliche Intelligenz. Die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit
seien beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin mache einen durchgehend
depressiven Eindruck mit wenig Mimik im Gesicht. Von freudigen Ereignissen sei
bei ihr keine Freude spürbar, sondern ein leichter Glanz in den Augen
beobachtbar. Die Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei gut. Sie
sei bemüht, die anstrengende Untersuchung durchzustehen. Die Grundstimmung sei depressiv
(IV-Nr. 151 S. 70). Dr. med. I.___ erhob in ihrer
versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen Abklärung vom 1. Juli 2020 die
folgenden – weitgehend identischen – Befunde: Die Beschwerdeführerin wirke
angespannt und belastet, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich
eingeschränkt, es bestehe klinisch-phänomenologisch Hypomimie, mittelgradig
depressiv gezeichnet. Im Untersuchungsgang sei die Beschwerdeführerin
ängstlich, zunächst fast misstrauisch, sichtlich um Kontrolle bemüht, äusserlich
ruhig, innerlich gespannt, jedoch in der Gesprächssituation freundlich
zugewandt, kooperativ, wach, allseits orientiert. Psychomotorisch sei sie etwas
verlangsamt, zeige ein unauffälliges Sprechverhalten. Die Grundstimmung sei
bedrückt, deutlich zum depressiven Pol verschoben. Der Gesprächsfluss werde zum
Teil bei komplexeren Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte
Auffassung bei muttersprachlichem Zugang gebremst. Es bestünden deutliche
Einschränkungen der affektiven Modulationsfähigkeit. Im Zusammenhang mit
lebensbiografisch relevanten Fragen in Bezug auf das Erleben der medizinischen
Untersuchungen in der vergangenen Zeit (circa sechs bis neun Monate) werde die
Situation kryptisch, zum Teil inkohärent mit Zunahme des Spannungszustandes
geschildert. Es lägen keine Hinweise für wahnhaftes Geschehen,
Sinnestäuschungen oder Ich-Demarkationspathologien vor. Das Denken sei formal
kohärent, verlangsamt, in der letzten Zeit mit vermehrter Grübelneigung. Es
seien keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen zu verzeichnen. Das Denken
in Bezug auf rationales Funktionieren sei vordergründig unauffällig. Die
Beschwerdeführerin sei bei komplexen Fragestellungen überfordert
(IV-Nr. 255 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf
ihren Aufenthalt in der Klinik G.___ (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine
Verschlechterung glaubhaft machen will, vermag sie nicht durchzudringen. Auch
der in diesem Bericht festgehaltene psychiatrische Befund entspricht weitgehend
bereits Bekanntem. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Ärzten
zufolge in deutlich gebessertem psychischen und stabilen physischen Zustand,
klar und deutlich von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität
distanziert, aus der Klinik habe austreten können. Damit fehlt es an
Anhaltspunkten für eine langandauernde, relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht, was der RAD-Arzt
Dr. med. F.___ richtig erkannt hat (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor). Auch
die Schmerzproblematik, die Dr. med. I.___ in ihrem Bericht darlegt (vgl.
IV-Nr. 255 S. 8 ff.), war schon im Zeitpunkt der rentenaufhebenden
Verfügung vom 6. Januar 2014 aktenkundig (vgl. hierzu das Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 21. Oktober 2016; IV-Nr. 151 S. 26 ff.).
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Bericht von Dr. med. I.___ Mängel aufweist.
So wird die Explorandin hin und wieder mit Frau N.___ bezeichnet, bei welcher
es sich zweifelsohne nicht um die Beschwerdeführerin handelt (vgl. IV-Nr. 255
S. 8 und 10).
6.3
Eingehend
auf die somatische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich
Folgendes:
6.3.1
Von
angiologischer Seite wurden im E.___-Gutachten vom 21. Oktober 2016 unter
anderem die Diagnosen «eines Phleblymphipödems an beiden Beinen bei chronischer
venöser Insuffizienz Stadium I-II mit Besenreisern und retikulären Varizen
beidseits sowie Nebenastvarizen rechts, Status nach Varizenoperation beidseits
1999; Lipomatose der Ober- und Unterschenkel beidseits, Adipositas; primärem
Lymphödem und verminderter Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe» gestellt (vgl.
E. II. 5.1 hiervor). Weiter wurde im angiologischen Teilgutachten dargelegt,
eine relevante chronisch venöse Insuffizienz oder eine periphere arterielle
Verschlusskrankheit lasse sich an beiden Beinen nicht nachweisen. Die aktuell
von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen liessen sich mit dem
klinisch doch eher moderaten Lipoedem per se nicht erklären. Lipoedemschmerzen
seien nicht dermassen intensiv, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Die
von der Beschwerdeführerin angegebenen sehr intensiven Beinbeschwerden liessen
sich somit mit dem vorliegenden Phleblymphlipoedem nicht erklären. Auch die
Beinschmerzen dürften im Zusammenhang mit dem generalisierten Schmerzsyndrom stehen
(IV-Nr. 151 S. 58). Dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht
der behandelnden Ärztin Dr. med. K.___ vom 3. Februar 2020
(vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) lässt sich entnehmen, dass sich aktuell
klinisch weiterhin das Korrelat eines Lipödems Stadium 3 vom Ganzbeintyp
mit ausgeprägter Umfangsvermehrung und überhängenden Gewebeanteilen
(Wammenbildung) zeige. Durch die Strukturveränderung im Bereich der unteren
Extremitäten sei bereits das Gangbild deutlich gestört. Die
Kompressionstherapie könne aufgrund der extremen Schmerzhaftigkeit im Bereich
der unteren Extremitäten nicht durchgeführt werden. Auf venöser Seite zeige
sich ein analoger Befund zu 2018 mit Nachweis eines offenen und suffizienten
tiefen Venensystems sowie einer suffizienten V. saphena magna und parva links.
Rechts sei die V. saphena parva ebenfalls offen und suffizient. Die V. saphena
magna sei am Unterschenkel chirurgisch entfernt. Klinische Zeichen einer
chronisch venösen Insuffizienz lägen klinisch nicht vor. Neben dem Aspekt des
Lipödems zeige sich das Stemmerzeichen rechts positiv und links schwach positiv
als Zeichen einer zum Lipödem zusätzlich hinzukommende lymphatische Komponente.
Bereits 2013 sei mittels Mikrolymhographie ein Lymphödem im Bereich beider
unteren Extremitäten objektiviert worden. Im Ultraschall zeige sich eine
homogene Verbreiterung der Subkutis mit gleichmässiger vermehrter Echogenität
und echoreichen Septen bei Fehlen von echolosen Spalten passend zum Lipödem. Mit diesem
Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. K.___ liegen gewisse Anhaltspunkte für
eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin vor, was rechtsprechungsgemäss für eine Glaubhaftmachung
einer rechtserheblichen Veränderung genügt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). So
berichtet Dr. med. K.___ neu von einem Lipödem Stadium 3 vom Ganzbeintyp
mit ausgeprägter Umfangsvermehrung und überhängenden Gewebeanteilen
(Wammenbildung). Auch berichtet sie von einem deutlich gestörten Gangbild. Auch wenn
der Bericht der konsultierten Ärztin keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
enthält, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Problematik
im Sinne einer Verschlechterung zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkt. Zu einer
allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus
angiologischer Sicht äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer
angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 nicht.
6.3.2
Sodann wurde mit der Diagnose eines Tumors der
Konjunktiva (vgl. E. II. 5.2.2 und 5.2.3 hiervor) eine Erkrankung dargetan, welche seit
der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2014 neu hinzugetreten ist. Nicht
auszuschliessen ist, dass sich diese im Sinne einer Verschlechterung auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aus dem Bericht des Spitals B.___ vom 2. April
2019.
(vgl. E. II. 5.2.2. hiervor), lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine
volle Arbeitsfähigkeit schliessen. Vielmehr hält der Bericht lediglich fest,
dass sich der intra- und postoperative Verlauf der Bindehauttumor-Exzision komplikationslos
gestaltet habe, sodass die Beschwerdeführerin nach Hause habe entlassen werden
können. Dies
ist nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit, zumal nicht
auszuschliessen ist, dass die Ärzte keine Veranlassung hatten, bei einer arbeitslosen
Patientin die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Dasselbe gilt auch für den
Bericht von Dr. med. J.___ vom 22. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.2.3
hiervor). Diesem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass im Rahmen der
Nachkontrolle zwar kein Rückfall des Tumors habe festgestellt werden können,
aber es sei ein Symblepharon zu erkennen. Somit liegen auch in
ophthalmologischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor.
7.
Nach
dem Dargelegten wurde eine revisionsrechtlich relevante Änderung bzw.
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der
rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2014 glaubhaft gemacht. Die
Beschwerdegegnerin hätte daher auf das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2019
(IV-Nr. 235) eintreten und abklären müssen, ob nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine gesundheitliche
Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer eingetreten war, welche
sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18.
September 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete
und deren Leistungsanspruch materiell prüfe.
Auf die
beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht kann bei diesem
Verfahrensausgang verzichtet werden.
8.
8.1 Unter
dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine
Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die
Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der
versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin
steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin zu.
8.2 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 7. April 2021 eine Kostennote eingereicht (A.S. 38
ff.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'329.65 (12,39
Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 118.00 und Mehrwertsteuer von
CHF 238.05) geltend macht.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen
Positionen von jeweils 0,17 Std. vom 26. Oktober 2020, 5. November
2020, 10. November 2020, 3. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 4. Januar 2021,
25. Januar 2021, 15. Februar 2021, 22. Februar 2021, 9. März 2021, 17.
März 2021, 22. März 2021 und 6. April 2021 nicht berücksichtigt werden, da
praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen
Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem Vermerk «Brief an O.___,
Fürsprecher» von je 0,17 Std. vom 26. Oktober 2020 und 5. November 2020, «Brief
an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» von je 0,33 Std. vom 11. Februar
2021 und 5. März 2021 angegebenen Positionen. Aufgrund des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens ist der mit 1,00 Stunden geltend gemachte
nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Nach Abzug
von insgesamt 3,71 Stunden beträgt der Aufwand noch total 8,68 Stunden.
Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 240.00 CHF
2'083.20.
Was die
Auslagen von CHF 118.00 anbelangt, so sind die insgesamt 75 Kopien pro Stück
nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen
reduzieren sich so um CHF 37.50 auf CHF 80.50.
Somit
beläuft sich die Parteientschädigung unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf
total CHF 2'330.30 (CHF 2'083.20 + CHF 80.50 + 7,7 %). Diese ist durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2019 eintrete und im Sinne der
Erwägungen verfahre.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'330.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF
1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin