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Entscheid

VSBES.2020.209

Invalidenrente

18. November 2021Deutsch38 min

wurde (IV-Nr. 16). Am 9. Januar 2002 wurde das psychiatrische Gutachten der C.___

Source so.ch

Urteil vom 18. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. September 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Mai 2000 unter

Hinweis auf Schulter- und Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene

Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Sie veranlasste unter anderem ein

rheumatologisches Gutachten im Spital B.___, das am 19. März 2001 erstattet

wurde (IV-Nr. 16). Am 9. Januar 2002 wurde das psychiatrische Gutachten der C.___

erstattet (IV-Nr. 28). Gestützt auf die gutachterlichen Abklärungen sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2002 basierend

auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung

ab 1. August 2000 zu (IV-Nr. 32).

1.2 Am 21. Februar 2006 wurde eine

Rentenrevision eingeleitet (IV-Nr. 45) und ein Hausarztbericht eingeholt

(IV-Nr. 48). Die Rente wurde in der Folge offensichtlich weiter gewährt; eine

entsprechende Verfügung findet sich in den Akten nicht.

1.3 Am 19. April 2011 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut von Amtes wegen eine eingliederungsorientierte

Renten-Revision ein (IV-Nr. 52). In der Folge führte die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin ein Revisionsgespräch durch

(IV-Nr. 58) und veranlasste anschliessend bei der Begutachtungsstelle D.___ ein

polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie

und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 24. Januar 2012 erstattet (IV-Nrn. 63.1

f.). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Invalidenrente

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 73) mit Verfügung vom 6. Januar

2014 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein

(IV-Nr. 96). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, gemäss den

medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache in relevanter Weise verbessert. Dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

erheben (IV-Nr. 102 S. 3 ff.). Das Versicherungsgericht veranlasste

bei der Begutachtungsstelle E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Innere Medizin, Angiologie, Rheumatologie und Psychiatrie, das

am 21. Oktober 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 151 S. 5 ff.). Nach

Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung (IV-Nr. 166 S. 2 ff.)

hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil VSBES.2014.38 vom

25. April 2017 in dem Sinne gut, als es die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre,

der Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG

gewähre und ihr für die Zeit zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des

Entscheides sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.

Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, insbesondere auch den Antrag auf Ersatz

der Kosten des Parteigutachtens vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 166 S. 15

ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

vom 2. Juni 2017 (IV-Nr. 171) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_417/2017 vom

19. April 2018 ab (IV-Nr. 202).

1.4 Am 17. Juli 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die

bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab 1. März

2014 wieder auszurichten und zwar längstens bis 30. April 2019 (IV-Nr. 175).

Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am 30. August

2017 eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin habe ab

1. März 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente. Diese

Rente werde über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus

ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG

durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der

Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr.

184).

1.5 In der Folge wurden

Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt (vgl. IV-Nr. 182, 189,

200, 210). Am 2. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 234). Mit

Schreiben vom 8. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin beantragen, aufgrund

der Tatsache, dass sich während der Zeit der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen gezeigt habe, dass keine objektive

Eingliederungsfähigkeit bestehe und wegen der durch die medizinischen Berichte

aufgezeigten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei die Invalidenrente

weiter auszurichten (IV-Nr. 235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4.

September 2019, der Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen und auf

Weiterausrichtung der bisherigen Rente sei Ende April 2019 erloschen. Das

Schreiben vom 8. Mai 2019 werde als Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239).

Da der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in einem

Telefongespräch vom 30. Januar 2020 mitteilte, er habe das Schreiben vom 4.

September 2019 nicht erhalten (vgl. Protokolleintrag vom 30. Januar 2020),

wurde ihm dieses am 6. Februar 2020 zugestellt (IV-Nr. 243). Nachdem die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Februar 2020

in Aussicht gestellt hatte, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten,

da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden

sei (vgl. IV-Nr. 245), reichte die Beschwerdeführerin weitere

medizinische Arztberichte ein (IV-Nr. 255). Nach Einholung einer Stellungnahme

von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 259), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 18. September 2020 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

nicht ein (IV-Nr. 261; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

1.6 Mit Rückforderungsverfügung

vom 25. Juni 2020 forderte die Beschwerdegegnerin sodann die vom 1. Mai 2019

bis 31. Januar 2020 irrtümlich erfolgten Rentenzahlungen in Höhe von CHF

17'586.00 zurück (IV-Nr. 254). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 31. August

2020 (IV-Nr. 258 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht mit

Urteil VSBES.2020.172 vom 2. November 2020 ab, soweit darauf einzutreten war (IV-Nr. 265).

2. Gegen die Verfügung vom 18.

September 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2020

beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle vom 18. September 2020 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei die

Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur

Wahrung der Gehörsrechte der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem

RAD-Bericht vom 5. September 2020 (recte: 9. September 2020) an die

Beschwerdegegnerin zu-

rückzuweisen.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung

vom 8. Mai 2019 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen,

Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

3.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und

Zeugenbefragung durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 13.

Januar 2021 (A.S. 21 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 16. März 2021

(A.S. 31 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

5. Mit

Eingabe vom 29. März 2021 (A.S. 35) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Einreichung einer Duplik und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 7. April 2021

(A.S. 37 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. September 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242

E. 2.1 S. 243).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 18. September 2020 die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) vom 9. September 2020 (IV-Nr. 259) weder zur Kenntnis- noch

zur Stellungnahme unterbreitet. Damit liege eine schwere Gehörsverletzung vor.

Angesichts der Schwere der Gehörsverletzung rechtfertige sich eine Rückweisung

der Sache an die Beschwerdegegnerin. Dies werde nicht als «formalistischer

Leerlauf» angesehen (Beschwerde Ziff. 3 S. 3 ff.; A.S. 5 ff.).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches

Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei

einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur

Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 135

II 286 E. 5.1 S. 293; 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung des

Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf

das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,

seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts

9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

2.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von

Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst

wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437; 132 V 387 E. 5.1

S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von

einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

2.4

Der Beschwerdeführerin wurde die

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 9. September 2020 (IV-Nr. 259), erst zusammen mit

der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 zugestellt, womit es der

Beschwerdeführerin in der Tat verwehrt wurde, sich vor Erlass der Verfügung dazu

zu äussern. Inhaltlich hält der RAD-Arzt im Bericht im Resultat lediglich fest,

dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit Oktober 2017 zwar nicht

ganz ausgeschlossen werden könne, dass sie aber eher wenig wahrscheinlich sei,

zumal es sich insgesamt um einen sehr langen, stabil wirkenden

Krankheitsverlauf handle (IV-Nr. 259). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in

ihrer Verfügung zwar unter anderem auf diese RAD-Stellungnahme. Dabei handelt

es sich aber nicht um eine eigenständige fachmedizinische Einschätzung des RAD,

sondern lediglich um eine versicherungsinterne Würdigung der vorhandenen und

der Beschwerdeführerin bekannten Akten. Das rechtliche Gehör wäre zudem dann zu

gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder

Behauptung enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann

(VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt durch das

Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011, E. 3.1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2). Die in der

RAD-Stellungnahme enthaltende Würdigung enthält jedoch keine neue medizinische

Erkenntnis oder Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden kann. Der

RAD-Bericht hat der Beschwerdeführerin somit nicht zwingend zugestellt werden

müssen, so dass diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Im Übrigen würde es sich selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen

ohne Weiteres heilbaren Mangel handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung

des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das kantonale Versicherungsgericht sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige

Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten

(vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit

Hinweisen), zumal sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften zu der

genannten RAD-Stellungnahme hat äussern können. Im Übrigen ist eine Partei auf

Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr

nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung

nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom 8. August

2016.

E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist. Es

besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn

die RAD-Stellungnahme der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung

zugestellt worden wäre.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. Der

Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

4.2

Unter Glaubhaftmachen im Sinne

von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht der Beweis nach dem

im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr

herabgesetzt. Es braucht nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der

Verwaltung begründet zu werden, dass seit der letzten Verfügung, welche auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades

beruht, tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass

für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung im Rahmen der materiellen Behandlung der

Neuanmeldung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_732/2018 vom 4. März 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,

wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren

Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig

erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August

2016.

E. 2.1 mit Hinweisen).

4.3

In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren

Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,

9C_286/2009 E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der

versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist

zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64

E. 5.2.5 S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom

5.

Juni 2013 E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine

erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu

fällen. Das Gericht prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob

zu Recht ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den

Sachverhalt zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64

E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 18. September 2020 auf die Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall bildet

Vergleichsbasis die – gemäss E. 11.3 des Entscheids des Versicherungsgerichts

des Kantons Solothurn VSBES.2014.38 vom 25. April 2017 (IV-Nr. 166) nach

Massgabe von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März

2011.

des IVG erfolgte – Rentenaufhebung mit Verfügung vom 6. Januar 2014.

5.1

Im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung mit Verfügung vom 6. Januar 2014 stützte sich das

Versicherungsgericht bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts in der

Hauptsache auf das polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 21.

Oktober 2016 in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Angiologie, Rheumatologie

und Psychiatrie (vgl. IV-Nr. 151 S. 5 ff.). Folgende Diagnosen lassen sich dem E.___-Gutachten

entnehmen (IV-Nr. 166 S. 35 f.):

Diagnosen

mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

1.

Fibromyalgie-Syndrom

2.

Leichtgradige

hypertensive Kardiopathie mit/bei

-

normaler

systolischer Pumpfunktion (TTE 18. Juli 2016)

-

essentieller

milder arterieller Hypertension

-

Anstrengungsdyspnoe

NYHAII, wahrscheinlich multifaktoriell

-

kardiovaskulären

Risikofaktoren: Adipositas, Nikotinkonsum, Hyperlipidämie, grenzwertiges HbA1c

3.

Asthma

bronchiale mit/bei

-

DD

Asthma-COPD-Overlap-Syndrom

-

leichter

obstruktiver Ventilationsstörung

-

schwerer

bronchialer Hyperreaktivität

-

negativer

Hautallergietest

-

mittelschwerer

Einschränkung der CO-Diffusionskapazität und Lungenüberblähung als Hinweis für

ein Emphysem bei Nikotinkonsum

4.

Phleblymphlipödem

an beiden Beinen bei

-

chronisch

venöser Insuffizienz Stadium I-II mit Besenreisern und retikulären Varizen

beidseits sowie Nebenastvarizen rechts; Status nach Varizenoperation beidseits

1999.

-

Lipomatose

der Ober- und Unterschenkel beidseits, Adipositas

-

primärem

Lymphödem

-

verminderter

Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe

Diagnosen

ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert

1.

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F33.1)

2.

Agoraphobie

ohne Panikattacken (ICD-10 F40.)

3.

Eingeschränkte

Mobilität ausser Haus

4.

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit dependenten und ängstlichen

Persönlichkeitsanteilen

5.

Asymptomatische

Hyperurikämie

Weiter

führten die E.___-Gutachter aus, in somatischer Hinsicht seien

Fibromyalgie-Patienten nicht geeignet für stereotyp-repetitive Tätigkeiten,

Tätigkeiten in Nässe und Kälte, körperliche Schwerarbeit sowie Tätigkeiten in

prolongierter ergonomisch ungünstiger Körperstellung. Tätigkeiten, welche

diesen Vorgaben Rechnung trügen, seien der Beschwerdeführerin prinzipiell

zumutbar (IV-Nr. 151 S. 36 f.).

Aus

allgemeininternistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte

bis maximal gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten ganztags

vollumfänglich zumutbar. Einschränkend würden hier vor allem die

multifaktoriell bedingte Anstrengungsdyspnoe sowie die erhebliche

Dekonditionierung einhergehend mit deutlicher Adipositas wirken. Die arterielle

Hypertonie sei gut eingestellt und die Beschwerdeführerin sei kardiopulmonal

kompensiert. Aufgrund der nur leichten lungenfunktionellen Einschränkung bestehe

weder medizinisch-theoretisch noch praktisch eine Ateminvalidität von

pulmonaler Seite (IV-Nr. 151 S. 37).

Generell

seien bei Patienten mit hypertensiver Herzkrankheit solche Tätigkeiten zu

berücksichtigen, die zu abrupten Blutdrucksteigerungen führten wie zum Beispiel

plötzliche Anstrengungen wie schweres Heben, aber auch stark emotionale

Belastungen. Bereits bestehende Organkomplikationen könnten in bestimmten

Berufen zu einer erhöhten Gefährdung für den Betreffenden und seine Umwelt

führen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Auch der Schicht-, beziehungsweise

Nachtdienst könne für Hypertoniker und Versicherte mit hypertensiver

Herzkrankheit ungünstig sein. Je nach Krankheitsverlauf und Krankheitsstadium

könne die Belastbarkeit individuell jedoch sehr unterschiedlich sein. Die

epigastrischen Beschwerden sowie die stattgehabten Harnwegsinfekte hätten keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Betreffend das Asthma seien Tätigkeiten in

staubfreier Umgebung zu empfehlen (IV-Nr. 151 S. 37).

Aus

angiologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit

attestiert werden. Sie sei mit ihrem Phleblymphlipödem leidensadaptiert mit

wechselnden Körperpositionen (Laufen, Sitzen, Stehen) aus angiologischer Sicht

arbeitsfähig (IV-Nr. 151 S. 37).

Aus

psychiatrischer Sicht lasse sich keine andauernde Leistungseinschränkung

begründen (IV-Nr. 151 S. 37).

5.2

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 18. September 2020 präsentierte

sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

5.2.1

Am

10.

Oktober 2018 erging der Kurzaustrittsbericht der Klinik G.___ (IV-Nr. 219

S. 2 f.). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in

der Zeit vom 21. August bis 10. Oktober 2018 hospitalisiert war. Folgenden

Diagnosen wurden gestellt:

Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

Benigne

essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise

Lumbale

und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie (ICD-10 M51.1)

Venöse

Insuffizienz (chronisch) (peripher) ohne Ulzeration

Die

Beschwerdeführerin habe in deutlich gebessertem psychischen und stabilen

physischen Zustand, klar und deutlich von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von

Suizidalität distanziert, am 10. Oktober 2018 aus der Klinik austreten können.

Sie werde in ihre vorbestehenden Wohnverhältnisse austreten. Die somatische

Nachbehandlung finde, wie vor Klinikeintritt, bei Herrn Dr. H.___ statt.

Zuhause werde die Beschwerdeführerin durch die Spitex wöchentlich unterstützt.

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Nachbehandlung erfolge wie vor

Klinikeintritt bei Frau Dr. med. I.___.

5.2.2

Dem

Bericht des Spitals B.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 232 S. 2 f.) lässt sich

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer Operation (Bindehauttumor-Exzision)

unterzogen hat. Folgende Diagnosen wurden gestellt:

Tumor

der Konjunktiva [C69.0]: V.a. Plattenepithelkarzinom

- Bindehautbiopsie 29. Januar 2019

(extern, wenig Material): unauffällig

- Chlamydienabstrich 18. Februar 2019:

negativ

- MRI Orbita 26. März 2019: keine

intrakonale Ausdehnung, unklare Noduli medial des M. rectus medialis und

lateral des M. rectus lateralis

Amblyopie

[H53.0]

Lymphödem

Diabetes

Mellitus Typ 2

Der intra-

und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass die

Beschwerdeführerin bei oben genannten Befunden nach Hause habe entlassen werden

können.

5.2.3

Am

22.

Januar 2020 berichtete Dr. med. J.___ über die im Rahmen der Nachkontrolle

erhobenen Befunde (IV-Nr. 241 S. 3). Folgendes lässt sich diesem Bericht

entnehmen:

«Le 22 janvier

2020, le Docteur Pica et moi-même avons revu en contrôle Madame A.___, presque

4.

mois après sa protonthérapie complémentaire (Optis 2 : 60Gy en 4 fractions)

après exérèse chirurgicale sur place, suivi d'un mapping conjonctival à

Lausanne, pour une exérèse incomplète d’un carcinome épidermoïde de la

caroncule de l’OD (œil fonctionnellement unique).

L'acuité visuelle

est conservée à 1.0p contre l'énumération des doigts dans l'œil controlatéral

gauche, en rélation avec une amblyopie myopique unilatérale forte. Au niveau du

cul-de-sac cornéo-conjonctival droit, il n'y a aucun signe d'une récidive

clinique de son carcinome épidermoïde. Le segment antérieur était parfaitement

calme avec une TO à 12 mmHg, symétrique sans aucun traitement topique autre que

du Lacrycon la journée et de la Vitamine A pomm. la nuit. Un symblépharon

discret est présent au niveau du cul-de-sac nasal supérieur et inférieur. Au

fond de l'OD, il n'y a pas encore de signe d'une rétinopathie actinique

secondaire.».

5.2.4

Dem

Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. K.___, Spitalfachärztin, Spital B.___,

vom 3. Februar 2020 (IV-Nr. 255 S. 15 f.) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

1.

Lipolymphödem der unteren Extremitäten

Stadium 3

- Versagen der konservativen Therapie

2.

Primäre Varikosis Stadium C1 Ep As Pr

beidseits

- St. n. Exhairese der V. saphena magna im

Bereich des rechten Unterschenkels sowie Miniphlebektomie beider Unterschenkel

1999.

3.

Arterieller Hypertonus

4.

Adipositas Grad II (BMI 36.1 kg/m2)

5.

Chronische Schmerzkrankheit mit

psychischen und somatischen Anteilen, Symptomatik Allodynie, myalgieforme Schmerzen,

betont lumbogluteal

- Schmerzbeginn im Rücken 1999

(Fabrikarbeiterin)

- Anamnestisch Diskushernien, bisher keine

operative Intervention

- Frozen Shoulder rechts 2016

- Fibromyalgie

6.

Depression

7.

Bindehauttumor rechts, cT4 N0 M0

- Bindehauttumorexzision, Amniondeckung R2

Resektion 1. April 2019

- Links Blindheit wegen angeborener

Amblyopie

Weiter

führte Dr. med. K.___ aus, auf Wunsch der Kollegin der plastischen Chirurgie

hätten sie die Beschwerdeführerin erneut gesehen. Bereits im Jahr 2012 sei ein

Lipödem diagnostiziert und die Indikation zur Liposuktion gestellt worden, da

die konservative Therapie versagt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt sei noch

eine Mikrolymphographie durchgeführt worden. Hierbei habe noch eine

Lymphödemkomponente nachgewiesen werden können. Dr. med. K.___ habe die

Beschwerdeführerin letztmalig im Juni 2018 gesehen. Aktuell zeige sich klinisch

weiterhin das Korrelat eines Lipödems Stadium 3 vom Ganzbeintyp mit

ausgeprägter Umfangsvermehrung und überhängenden Gewebeanteilen (Wammenbildung).

Anamnestisch zeigten die Beine seit der zweiten und letzten Schwangerschaft vor

25.

Jahren kein Volumenplus. Durch die Strukturveränderung im Bereich der

unteren Extremitäten sei bereits das Gangbild deutlich gestört. Die

Kompressionstherapie könne aufgrund der extremen Schmerzhaftigkeit im Bereich

der unteren Extremitäten nicht durchgeführt werden. Auch im Rahmen der

aktuellen Untersuchung könne eine Kompression, wie sie für die

Venenuntersuchung notwendig sei, kaum durchgeführt werden aufgrund der extremen

Schmerzhaftigkeit. Auf venöser Seite zeige sich ein analoger Befund zu 2018 mit

Nachweis eines offenen und suffizienten tiefen Venensystems sowie einer

suffizienten V. saphena magna und parva links. Rechts sei die V. saphena

parva ebenfalls offen und suffizient. Die V. saphena magna sei am Unterschenkel

chirurgisch entfernt worden. Klinische Zeichen einer chronisch venösen

Insuffizienz lägen klinisch nicht vor. Neben dem Aspekt des Lipödems zeige sich

das Stemmerzeichen rechts positiv und links schwach positiv als Zeichen einer

zum Lipödem zusätzlich hinzukommenden lymphatischen Komponente. Bereits 2013

sei mittels Mikrolymphographie ein Lymphödem im Bereich beider unteren

Extremitäten objektiviert worden. Im Ultraschall zeige sich eine homogene

Verbreiterung der Subkutis mit gleichmässig vermehrter Echogenität und

echoreichen Septen bei Fehlen von echolosen Spalten passend zum Lipödem. Im

Hinblick auf die starke Schmerzhaftigkeit und das Schweregefühl sowie die

bereits bestehende Störung des Gangbildes werde von angiologischer Seite, wie

bereits 2012, die Liposuktion empfohlen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass

eine konservative Therapie aufgrund der Schmerzhaftigkeit nicht durchgeführt

werden könne und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die

bekannte Depression eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität habe,

welche durch das komplexe Lipolymphödem noch zusätzlich aggraviert werde.

5.2.5

Am

1.

Juli 2020 erging die versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostische

Abklärung der behandelnden Psychiaterin Dr. med. I.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 255 S. 6 ff.). Folgende

Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen (IV-Nr. 255 S. 11):

1.

Depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.2)

2.

Chronifizierte Schmerzproblematik mit

zum Teil konversionsneurotischer dissoziativer Symptombildung, am ehesten im

Sinn einer posttraumatischen Entwicklung – akuten Belastungsreaktion (ICD-10

F43.1)

Weiter

legte Dr. med. I.___ dar, das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin

entspreche einer schwergradigen (ängstlich-depressiven, posttraumatisch

verschlechterten) psychischen Beeinträchtigung mit psychiatrischer

Co-Morbidität. Die Einschränkung der Funktionalität im Alltag und vor allem der

Lebensqualität sei deutlich. Medizinisch-theoretisch müsse bei vorangeschrittener

Chronifizierung, innerpsychischer Verfestigung und psychodynamisch relevanter

Kontextfaktoren von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen

Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung rechtfertige

medizinisch-theoretisch eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus

psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung

aufgrund der schwergradigen psychiatrischen Symptomatik im Rahmen der genannten

Diagnosen sowohl in ihrer angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit

zu mindestens 80 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin könne auf dem

freien Arbeitsmarkt nicht zurechtkommen. Sämtliche Massnahmen müssten einen

therapeutischen Zweck erfüllen. Eine Unterstützung zur Reintegration im Sinne

eines allmählichen Wiedereinstiegs in eine Funktions- und Arbeitstätigkeit

erscheine aktuell wenig sinnvoll. Therapeutische Massnahmen zur Strukturierung

und Wiederherstellung einer Tagesstruktur seien sinnvoll und indiziert.

5.2.6

Am

9.

September 2020 nahm Dr. med. F.___ Stellung zur Frage, ob mit dem aktuellen

Bericht der Psychiaterin Dr. med. I.___ vom 1. Juli 2020 im Vergleich zum E.___-Gutachten

vom 20. Oktober 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (IV-Nr. 259). Dr. med. F.___

legte dar, bezüglich der unbestrittenen depressiven Erkrankung sei

festzuhalten, dass das Ausmass der depressiven Symptomatik im Vergleich der

Untersuchungsbefunde, soweit es möglich sei, in etwa gleichgeblieben sei. So

kämen denn auch beide beurteilenden Fachpersonen zur gleichen Diagnose einer

mittelgradigen Episode, wobei Dr. med. I.___ diese allerdings gegeben sehe im

Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Diese sei mit F33 zu

codieren, und nicht mit F32 wie die einmalige depressive Episode. Bei einer

rezidivierenden depressiven Störung könne im längeren Verlauf durchaus eine

höhere Funktionseinschränkung resultieren als im Rahmen einer einmaligen

depressiven Episode. Dr. med. I.___ liefere aber keine Begründung für ihre

abweichende Diagnostik. Auch seien die psychopathologischen Befunde in beiden

Gutachten weitgehend die gleichen. Die Schmerzproblematik werde in beiden

Gutachten berücksichtigt. Unterschiedlich seien lediglich die hinter den

differierenden Diagnosen stehenden ätiopathogenetischen Konzepte. Für die

Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung als Hintergrund der Schmerz-,

aber auch der Angstproblematik, wie von Dr. med. I.___ postuliert werde,

fehlten die gemäss der ICD-10, aber auch des DSM-V zu fordernden diagnostischen

Kriterien. Die Angstproblematik werde zudem vom E.___-Gutachter Dr. med. L.___ ebenfalls

berücksichtigt, jedoch sei die diagnostische Einordnung als Agoraphobie ohne

Panikattacken (ICD-10 F40.0) klar überzeugender. Als Fazit bleibe dem RAD

festzuhalten, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit Oktober 2017 zwar

nicht ganz ausgeschlossen werden könne in Anbetracht der nicht klar

vergleichbaren Befunderhebung, dass sie aber eher wenig wahrscheinlich sei,

zumal es sich insgesamt um einen sehr langen, stabil wirkenden

Krankheitsverlauf handle.

6.

Wie

bereits in E. II. 5 hiervor dargelegt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

eine anspruchserhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf das Rentengesuch vom

8.

Mai 2019 hätte eintreten müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich mit

dem Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2014.

6.1

In

erster Linie ist festzuhalten, dass der Einbezug eines RAD-Arztes – entgegen

der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Ziff. 13 S. 10 f.; A.S. 12 f.) – nicht

per se ein materielles Eintreten darstellt. So ist es der Verwaltung unbenommen, entsprechende

Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles

Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_844/2012

vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf 8C_341/2011

vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2, 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3, 9C_286/2009

vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17.

Februar 2005 E. 3). Die Beschwerdegegnerin hat keine neuen Erhebungen

veranlasst, sondern den RAD-Arzt lediglich zu den eingereichten Akten und zur

Frage, ob damit eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft sei, Stellung

nehmen lassen. Dr. med. F.___ würdigt in seiner Stellungnahme wie erwähnt die

von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten

medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Frage, ob damit eine relevante

gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wird. Dass eine solche

Würdigung nicht gänzlich ohne materielle Ausführungen möglich ist, liegt in der

Natur der Sache. Es kann aber nicht gesagt werden, Dr. med. F.___ habe

darin bereits den Sachverhalt materiell geprüft.

6.2

Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes

zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. September 2020 wurde auf die Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 9. September 2020 (IV-Nr. 259) abgestellt,

welcher sich in seiner Beurteilung auf die Akten stützte. Der RAD-Arzt stellte darin

fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung seit Oktober 2017 in

Anbetracht der nicht klar vergleichbaren Befunderhebung zwar nicht

ausgeschlossen werden könne, dass sie aber eher wenig wahrscheinlich sei, zumal

es sich insgesamt um einen sehr langen, stabil wirkenden Krankheitsverlauf

handle.

Den im Neuanmeldungsverfahren aufgelegten Berichten lässt

sich in psychiatrischer Hinsicht nichts entnehmen, was nicht bereits seit

Längerem aktenkundig ist oder eine andauernde Veränderung des Gesundheitszustandes

begründen könnte. Bereits im Januar 2014 hatte Dr. med. M.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem versicherungspsychiatrischen

Gutachten vom 27. Januar 2014 (IV-Nr. 101.1) die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als solche mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 101.1 S. 19).

Wie der RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 9. September 2020

(vgl. E. II. 5.2.6 hiervor; IV-Nr. 259) festgehalten hat, entsprechen die von

Dr. med. I.___ erhobenen Befunde in ihrer versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen

Abklärung vom 1. Juli 2020 (IV-Nr. 255) sodann weitgehend jenen, die im

psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 28. September

2016.

benannt wurden (IV-Nr. 151 S. 60 ff.). Im psychiatrischen E.___-Teilgutachten

wurde festgehalten, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine zum

Untersuchungszeitpunkt bewusstseinsklare und allseits orientierte Explorandin. Biologisch

wirke sie vorzeitig gealtert. Während der fast 3-stündigen Untersuchung mache

sie einen mehr depressiven als schmerzerfüllt leidenden Eindruck. Die

Psychomotorik sei depressiv gehemmt. Während der Untersuchung fänden sich keine

Anhaltspunkte für kognitive Beeinträchtigungen wie Wortfindungsstörungen,

Gedankenabbrechen oder Zeitgitterstörungen. Formal sei das Denken der

Beschwerdeführerin unauffällig. Es bestehe keine Denkverlangsamung. Das Denken

sei umständlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen oder

Wahrnehmungsstörungen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht gestört.

Sie vermöge Begriffe nach logischen Kategorien zu ordnen. Es seien keine

Anhaltspunkte für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin

meide Menschenansammlungen nicht. Das Einkaufen in Einkaufszentren sei in

Begleitung möglich. Die Exploration ergebe, dass die Beschwerdeführerin nur in

Ausnahmefällen unbegleitet die Wohnung verlasse. Dies sei der Fall, wenn der

Zielort in kurzer Gehdistanz vom Wohnort liege. Sie verfüge über eine

durchschnittliche Intelligenz. Die affektive Schwingungs- und Resonanzfähigkeit

seien beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin mache einen durchgehend

depressiven Eindruck mit wenig Mimik im Gesicht. Von freudigen Ereignissen sei

bei ihr keine Freude spürbar, sondern ein leichter Glanz in den Augen

beobachtbar. Die Anstrengungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei gut. Sie

sei bemüht, die anstrengende Untersuchung durchzustehen. Die Grundstimmung sei depressiv

(IV-Nr. 151 S. 70). Dr. med. I.___ erhob in ihrer

versicherungspsychiatrisch-arbeitsprognostischen Abklärung vom 1. Juli 2020 die

folgenden – weitgehend identischen – Befunde: Die Beschwerdeführerin wirke

angespannt und belastet, die affektive Schwingungsfähigkeit sei deutlich

eingeschränkt, es bestehe klinisch-phänomenologisch Hypomimie, mittelgradig

depressiv gezeichnet. Im Untersuchungsgang sei die Beschwerdeführerin

ängstlich, zunächst fast misstrauisch, sichtlich um Kontrolle bemüht, äusserlich

ruhig, innerlich gespannt, jedoch in der Gesprächssituation freundlich

zugewandt, kooperativ, wach, allseits orientiert. Psychomotorisch sei sie etwas

verlangsamt, zeige ein unauffälliges Sprechverhalten. Die Grundstimmung sei

bedrückt, deutlich zum depressiven Pol verschoben. Der Gesprächsfluss werde zum

Teil bei komplexeren Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte

Auffassung bei muttersprachlichem Zugang gebremst. Es bestünden deutliche

Einschränkungen der affektiven Modulationsfähigkeit. Im Zusammenhang mit

lebensbiografisch relevanten Fragen in Bezug auf das Erleben der medizinischen

Untersuchungen in der vergangenen Zeit (circa sechs bis neun Monate) werde die

Situation kryptisch, zum Teil inkohärent mit Zunahme des Spannungszustandes

geschildert. Es lägen keine Hinweise für wahnhaftes Geschehen,

Sinnestäuschungen oder Ich-Demarkationspathologien vor. Das Denken sei formal

kohärent, verlangsamt, in der letzten Zeit mit vermehrter Grübelneigung. Es

seien keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen zu verzeichnen. Das Denken

in Bezug auf rationales Funktionieren sei vordergründig unauffällig. Die

Beschwerdeführerin sei bei komplexen Fragestellungen überfordert

(IV-Nr. 255 S. 7). Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf

ihren Aufenthalt in der Klinik G.___ (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) eine

Verschlechterung glaubhaft machen will, vermag sie nicht durchzudringen. Auch

der in diesem Bericht festgehaltene psychiatrische Befund entspricht weitgehend

bereits Bekanntem. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin den Ärzten

zufolge in deutlich gebessertem psychischen und stabilen physischen Zustand,

klar und deutlich von Eigen- und Fremdgefährdung sowie von Suizidalität

distanziert, aus der Klinik habe austreten können. Damit fehlt es an

Anhaltspunkten für eine langandauernde, relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht, was der RAD-Arzt

Dr. med. F.___ richtig erkannt hat (vgl. E. II. 5.2.6 hiervor). Auch

die Schmerzproblematik, die Dr. med. I.___ in ihrem Bericht darlegt (vgl.

IV-Nr. 255 S. 8 ff.), war schon im Zeitpunkt der rentenaufhebenden

Verfügung vom 6. Januar 2014 aktenkundig (vgl. hierzu das Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 21. Oktober 2016; IV-Nr. 151 S. 26 ff.).

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass der Bericht von Dr. med. I.___ Mängel aufweist.

So wird die Explorandin hin und wieder mit Frau N.___ bezeichnet, bei welcher

es sich zweifelsohne nicht um die Beschwerdeführerin handelt (vgl. IV-Nr. 255

S. 8 und 10).

6.3

Eingehend

auf die somatische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin ergibt sich

Folgendes:

6.3.1

Von

angiologischer Seite wurden im E.___-Gutachten vom 21. Oktober 2016 unter

anderem die Diagnosen «eines Phleblymphipödems an beiden Beinen bei chronischer

venöser Insuffizienz Stadium I-II mit Besenreisern und retikulären Varizen

beidseits sowie Nebenastvarizen rechts, Status nach Varizenoperation beidseits

1999; Lipomatose der Ober- und Unterschenkel beidseits, Adipositas; primärem

Lymphödem und verminderter Aktivierung der Muskel- und Gelenkspumpe» gestellt (vgl.

E. II. 5.1 hiervor). Weiter wurde im angiologischen Teilgutachten dargelegt,

eine relevante chronisch venöse Insuffizienz oder eine periphere arterielle

Verschlusskrankheit lasse sich an beiden Beinen nicht nachweisen. Die aktuell

von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen liessen sich mit dem

klinisch doch eher moderaten Lipoedem per se nicht erklären. Lipoedemschmerzen

seien nicht dermassen intensiv, wie von der Beschwerdeführerin geschildert. Die

von der Beschwerdeführerin angegebenen sehr intensiven Beinbeschwerden liessen

sich somit mit dem vorliegenden Phleblymphlipoedem nicht erklären. Auch die

Beinschmerzen dürften im Zusammenhang mit dem generalisierten Schmerzsyndrom stehen

(IV-Nr. 151 S. 58). Dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht

der behandelnden Ärztin Dr. med. K.___ vom 3. Februar 2020

(vgl. E. II. 5.2.4 hiervor) lässt sich entnehmen, dass sich aktuell

klinisch weiterhin das Korrelat eines Lipödems Stadium 3 vom Ganzbeintyp

mit ausgeprägter Umfangsvermehrung und überhängenden Gewebeanteilen

(Wammenbildung) zeige. Durch die Strukturveränderung im Bereich der unteren

Extremitäten sei bereits das Gangbild deutlich gestört. Die

Kompressionstherapie könne aufgrund der extremen Schmerzhaftigkeit im Bereich

der unteren Extremitäten nicht durchgeführt werden. Auf venöser Seite zeige

sich ein analoger Befund zu 2018 mit Nachweis eines offenen und suffizienten

tiefen Venensystems sowie einer suffizienten V. saphena magna und parva links.

Rechts sei die V. saphena parva ebenfalls offen und suffizient. Die V. saphena

magna sei am Unterschenkel chirurgisch entfernt. Klinische Zeichen einer

chronisch venösen Insuffizienz lägen klinisch nicht vor. Neben dem Aspekt des

Lipödems zeige sich das Stemmerzeichen rechts positiv und links schwach positiv

als Zeichen einer zum Lipödem zusätzlich hinzukommende lymphatische Komponente.

Bereits 2013 sei mittels Mikrolymhographie ein Lymphödem im Bereich beider

unteren Extremitäten objektiviert worden. Im Ultraschall zeige sich eine

homogene Verbreiterung der Subkutis mit gleichmässiger vermehrter Echogenität

und echoreichen Septen bei Fehlen von echolosen Spalten passend zum Lipödem. Mit diesem

Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. K.___ liegen gewisse Anhaltspunkte für

eine mögliche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin vor, was rechtsprechungsgemäss für eine Glaubhaftmachung

einer rechtserheblichen Veränderung genügt (vgl. E. II. 4.2 hiervor). So

berichtet Dr. med. K.___ neu von einem Lipödem Stadium 3 vom Ganzbeintyp

mit ausgeprägter Umfangsvermehrung und überhängenden Gewebeanteilen

(Wammenbildung). Auch berichtet sie von einem deutlich gestörten Gangbild. Auch wenn

der Bericht der konsultierten Ärztin keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit

enthält, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Problematik

im Sinne einer Verschlechterung zusätzlich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkt. Zu einer

allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aus

angiologischer Sicht äusserte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer

angefochtenen Verfügung vom 18. September 2020 nicht.

6.3.2

Sodann wurde mit der Diagnose eines Tumors der

Konjunktiva (vgl. E. II. 5.2.2 und 5.2.3 hiervor) eine Erkrankung dargetan, welche seit

der rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2014 neu hinzugetreten ist. Nicht

auszuschliessen ist, dass sich diese im Sinne einer Verschlechterung auf die

Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aus dem Bericht des Spitals B.___ vom 2. April

2019.

(vgl. E. II. 5.2.2. hiervor), lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine

volle Arbeitsfähigkeit schliessen. Vielmehr hält der Bericht lediglich fest,

dass sich der intra- und postoperative Verlauf der Bindehauttumor-Exzision komplikationslos

gestaltet habe, sodass die Beschwerdeführerin nach Hause habe entlassen werden

können. Dies

ist nicht gleichzusetzen mit dem Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit, zumal nicht

auszuschliessen ist, dass die Ärzte keine Veranlassung hatten, bei einer arbeitslosen

Patientin die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Dasselbe gilt auch für den

Bericht von Dr. med. J.___ vom 22. Januar 2020 (vgl. E. II. 5.2.3

hiervor). Diesem Bericht lässt sich sodann entnehmen, dass im Rahmen der

Nachkontrolle zwar kein Rückfall des Tumors habe festgestellt werden können,

aber es sei ein Symblepharon zu erkennen. Somit liegen auch in

ophthalmologischer Hinsicht gewisse Anhaltspunkte für eine mögliche relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor.

7.

Nach

dem Dargelegten wurde eine revisionsrechtlich relevante Änderung bzw.

Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der

rentenaufhebenden Verfügung vom 6. Januar 2014 glaubhaft gemacht. Die

Beschwerdegegnerin hätte daher auf das Revisionsgesuch vom 8. Mai 2019

(IV-Nr. 235) eintreten und abklären müssen, ob nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine gesundheitliche

Verschlechterung von voraussichtlich längerer Dauer eingetreten war, welche

sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18.

September 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eintrete

und deren Leistungsanspruch materiell prüfe.

Auf die

beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Versicherungsgericht kann bei diesem

Verfahrensausgang verzichtet werden.

8.

8.1 Unter

dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine

Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die

Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der

versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Der Beschwerdeführerin

steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin zu.

8.2 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 7. April 2021 eine Kostennote eingereicht (A.S. 38

ff.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'329.65 (12,39

Stunden à CHF 240.00 zuzüglich Auslagen von CHF 118.00 und Mehrwertsteuer von

CHF 238.05) geltend macht.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klientin» angegebenen

Positionen von jeweils 0,17 Std. vom 26. Oktober 2020, 5. November

2020, 10. November 2020, 3. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 4. Januar 2021,

25. Januar 2021, 15. Februar 2021, 22. Februar 2021, 9. März 2021, 17.

März 2021, 22. März 2021 und 6. April 2021 nicht berücksichtigt werden, da

praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen

Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem Vermerk «Brief an O.___,

Fürsprecher» von je 0,17 Std. vom 26. Oktober 2020 und 5. November 2020, «Brief

an Versicherungsgericht des Kantons Solothurn» von je 0,33 Std. vom 11. Februar

2021 und 5. März 2021 angegebenen Positionen. Aufgrund des Ausgangs des

vorliegenden Verfahrens ist der mit 1,00 Stunden geltend gemachte

nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Nach Abzug

von insgesamt 3,71 Stunden beträgt der Aufwand noch total 8,68 Stunden.

Damit beträgt die Entschädigung bei einem Honoraransatz von CHF 240.00 CHF

2'083.20.

Was die

Auslagen von CHF 118.00 anbelangt, so sind die insgesamt 75 Kopien pro Stück

nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen

reduzieren sich so um CHF 37.50 auf CHF 80.50.

Somit

beläuft sich die Parteientschädigung unter Einbezug der MwSt von 7,7 % auf

total CHF 2'330.30 (CHF 2'083.20 + CHF 80.50 + 7,7 %). Diese ist durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

8.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

diese auf die Neuanmeldung vom 8. Mai 2019 eintrete und im Sinne der

Erwägungen verfahre.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'330.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF

1'000.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin