Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.210

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. August 2021Deutsch32 min

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Als gesundheitliche Beeinträchtigung

Source so.ch

Urteil vom 24. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. September 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1969, meldete sich am 10. August 2001 erstmals

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Als gesundheitliche Beeinträchtigung

wurde eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 angegeben. Die

Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer zunächst Beratung und

Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Nr. 14) und tätigte medizinische

Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. April 2004 bzw. Einspracheentscheid vom 17. Juni

2004 wies sie das Leistungsbegehren aufgrund eines errechneten

Invaliditätsgrades von 28 % ab (IV-Nrn. 46 und 54).

2. Am 18. Oktober 2004 meldete

sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine seit dem 18. Dezember

2001 bestehende HWS-Distorsionsverletzung, MTBI und Retraumatisierung der

Discushernie lumbal erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 57). Die

Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 26. April 2005 auf das

Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 64). Eine dagegen erhobene Einsprache

(IV-Nrn. 67, 73) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. August 2005 ab

(IV-Nr. 76). Dieser Entscheid wurde mit Urteil VSBES.2005.318 vom 25.

Januar 2007 (IV-Nr. 90) vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) und mit Urteil 8C_55/20076 vom 20. November 2007

(IV-Nr. 97) durch das Bundesgericht bestätigt.

3. Am 21. September 2010 meldete

sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin

berufliche Eingliederungsmassnahmen und nahm medizinische Abklärungen vor. Unter

anderem sollte bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], eine medizinische

Abklärung durchgeführt werden (IV-Nr. 139). Eine dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2012.147 vom 15. Januar

2013 teilweise gut (IV-Nr. 155) und wies die Beschwerdegegnerin an, den

Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben. Die Beschwerdegegnerin

verfuhr anschliessend danach und vergab den Auftrag den Vorgaben entsprechend

wiederum der Begutachtungsstelle B.___ (IV-Nr. 160). Dagegen wurde

ebenfalls Beschwerde erhoben, die das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.131

vom 19. März 2014 abwies (IV-Nr. 190). Das Gutachten wurde am 29. September

2014 erstattet (IV-Nrn. 200.1 – 200.2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015

wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 215). Der

Beschwerdeführer liess dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 220).

Diese wurde mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2015.183 vom 15. Mai 2017

abgewiesen (IV-Nr. 234 S. 29 ff.).

4. Am 31. März 2020 (Eingang:

23. Juni 2020) meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 236). Der Neuanmeldung wurden Berichte von

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Juni 2020 sowie

der Memory Clinic des Spitals D.___, Dr. med. E.___, Stv. Chefärztin

Neurologie, und lic. phil. F.___, Psychologe FSP und Neuropsychologe, vom 2. April

2019 beigelegt (IV-Nr. 240). Die Beschwerdegegnerin stellte dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 242) in Aussicht,

auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen liess der Beschwerdeführer

Einwand erheben (IV-Nr. 246) und zusätzlich einen Bericht von Dr. med.

G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2020

einreichen (IV-Nr. 246 S. 19 ff.). Mit Verfügung vom 21. September

2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Nichteintretensentscheid fest (IV-Nr. 250;

Aktenseite [A.S.] 1 f.).

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 21. September 2020 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

auf den mit Neuanmeldung vom 23. Juni 2020 geltend gemachten

Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen

materiell zu prüfen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren. Dies im Umfang von 40 %.

5. Der Beschwerdeführer sei (vorläufig)

davon zu dispensieren, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

6. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).

7. Mit Verfügung vom 18. Dezember

2020 (A.S. 34 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege, soweit die bestehende Rechtsschutzversicherung

die Kosten nicht trägt, und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021

reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten (A.S. 37

ff.). Diese geht mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (A.S. 41) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

9. Am 13. April 2021 werden

die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung

vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Antrag des

Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird

das Erscheinen freigestellt (A.S. 42 f.).

10. Mit Eingabe vom 26. Mai

2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen als Urkunden

Nr. 4 bis 6 einreichen (Beschwerdebeilagen [BB] 4 bis 6; A.S. 45 f.).

Das Doppel der Eingabe sowie der Beilagen wird der Beschwerdegegnerin zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 47).

11. Am 24. August 2021 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 24. August 2021; A.S. 48 ff.).

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, eine erneute Prüfung des

Leistungsbegehrens sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse nach dem 9. Juni 2015 (Abweisung des

Leistungsbegehrens) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.

Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 habe man dem Beschwerdeführer eröffnet,

dass dies mit den eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt werde. Die

erneute Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass

mit den dem Einwandschreiben beigelegten medizinischen Unterlagen weiterhin

keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht werde. Eine regelmässige Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie

und Psychotherapie führe nicht automatisch zu einer anspruchsbegründenden bzw.

anspruchserheblichen Änderung.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, Dr. med. C.___

weise im mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht darauf hin, dass die HWS- / LWS-Beschwerden

chronifiziert seien und vor allem Hinweise auf eine frühzeitige Demenz resp.

eine beginnende vaskuläre Enzephalopathie bestünden, welche die

neuropsychologisch befundeten Defizite erklären könnten. Dies wiederum lasse

sich dem Untersuchungsgericht der Memory Clinic vom 2. April 2020 (recte:

2019) entnehmen. Dennoch halte der RAD am 24. Juni 2020 lapidar fest, es

lägen keine neue Diagnose oder objektivierbare relevante Verschlechterung der

medizinischen Situation vor. Einwandweise sei auf eine psychiatrische

Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 14. August 2020 verwiesen worden,

worin diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode, ein Verdacht auf eine

Intelligenzminderung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine

somatoforme Schmerzstörung festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer

stehe bei Dr. med. G.___ erst seit dem 4. September 2018 in

Behandlung. Unter Glaubhaftmachen sei kein Beweis nach dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen seien vielmehr

herabgesetzt. Der Vergleichs- oder Referenzzeitpunkt liege vorliegend mit der

Verfügung vom 9. Juni 2015 bereits mehr als fünf Jahre zurück. Daher seien

an das Glaubhaftmachen weniger hohe Anforderungen zu stellen. In der Sache

selbst erscheine eine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die

neurologische und neuropsychologische Berichterstattung offensichtlich. Nicht

nur bestätige die neuropsychologische Untersuchung vom Frühjahr 2019 bis

mittelschwere Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung der selektiven und

geteilten Aufmerksamkeit, der visuo-verbalen und visio-motorischen

Interferenzkontrolle, der kognitiven Flexibilität sowie des

Arbeitsgedächtnisses. Daneben fänden sich auch leichte Defizite in verbalen

episodischen Gedächtnisleistungen. Die Kausalität dieser kognitiven Einbussen

zu einer Lernbehinderung und einer vaskulären Leukenzephalopathie (frühzeitige

dementielle Entwicklung), wobei letztere aus der Hirn-MRI ableitbar sei, sei

ausgeführt worden. Damit bestünden zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine gegenüber

dem Referenzzeitpunkt vom 9. Juni 2015 neu hinzu gekommene

neurodegenerative Entwicklung. Dies sowohl basierend auf klinischen wie

apparativ-bildgebenden Untersuchungen. Daher wäre die Beschwerdegegnerin

verpflichtet zu (ergänzenden) neurologisch-psychiatrisch-neuropsychologischen

Abklärungen. Zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der

Gesundheitslage ergäben sich ausserdem aus der Berichterstattung von Dr. med.

G.___ vom 14. August 2020, zumal dieser den Beschwerdeführer erst seit dem

4.

September 2018 behandle und von ihm im Unterschied zum Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 29. September 2014 zumindest eine

mittelgradige depressive Episode bestätigt werde. Dies entspreche schon formal

einer Verschlechterung. Hinzu komme, dass nach neuer bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auch leicht- bis mittelgradige depressive Störungsbilder einem

strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen seien, sodass erst recht keine

übertriebenen Eintretenshürden aufzubauen seien bei einer Neuanmeldung.

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger

Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten

ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie

bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum

Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft

Dispositiv

gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte

beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit

Verfügung vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 215), bestätigt durch das rechtskräftige

Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.183 vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 234

S. 29 ff.).

3.3 Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person

zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).

3.4 Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019

vom 31. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der

Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September

2020 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 9. Juni

2015 (IV-Nr. 215) bestimmt.

4.2 Wie sich der medizinische

Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung mit Verfügung

vom 9. Juni 2015 präsentierte, hat das Versicherungsgericht bereits in

seinem Urteil VSBES.2015.183 vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 234 S. 29

ff.) geprüft. Dabei wurde im Wesentlichen auf das beweiskräftige,

polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. November

2014 (IV-Nrn. 200.1 – 200.2) abgestellt. Auf die entsprechenden

gerichtlichen Erwägungen (8 und 10) kann hier verwiesen werden:

«8.16 Im polydisziplinären Gutachten des

B.___ vom 29. September 2014 wiesen Dr. med. H.___, Fallführung, FMH

Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. K.___,

FMH Neurologie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus.

Hingegen stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

fest:

1. Leichte depressive Episode (ICD-10

F32.0)

2. Schmerzverarbeitungsstörung

(Symptomausweitung) (ICD-10 F54)

3. Chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8)

− chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom

(ICD-10 M53.0)

−Status

nach HWS-Distorsion im Rahmen einer Heckauffahrkollision am 18. Dezember

2001

−Status

nach HWS-Distorsion im Sinne einer Frontalkollision am 4. Dezember 2008

− radiologisch keine relevante Veränderung

an der zervikalen Wirbelsäule (MRI 25. August 2010)

− chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit

pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in beide Beine (ICD-10 M54.55)

−aktenanamnestisch

Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom im Rahmen eines Verhebeereignisses am

15. Juni 1998

−aktenanamnestisch

Status nach multiplen Kontusionen im Rahmen eines Treppensturzes am

14. Oktober 2000

−Status

nach Rückenkontusion am 27. Juni 2001

−radiologisch

keine relevante Veränderung an lumbaler Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI

21. März 2013 und Röntgen 18. April 2013)

− unter Ablenkung keine höhergradige

Bewegungseinschränkung an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule

4. Chronische Kniebeschwerden rechts

(ICD-10 M79.66/Z98.8)

− anamnestisch Status nach Eingriff bei

hinterer Kreuzbandläsion circa 1998 (Regionalspital [...])

− klinisch reizloses freibewegliches

Kniegelenk ohne Hinweise für höhergradige Degeneration oder Instabilität,

jedoch mit möglicher Innenmeniskusläsion

5. Neuropathie des Nervus

cutaneus femoris lateralis (ICD-10 G57.0)

6. Verdacht auf arterielle Hypertonie

(ICD-10 I10)

7. Übergewicht, BMI 29 kg/m2 (ICD-10

E66.0)

Zusammenfassend könnten aus

polydisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in körperlich leichten bis zumindest

mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig.

Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden

Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die

Gutachter davon aus, dass auch retrospektiv keine längerfristigen

Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden könnten. Die Einschätzung einer vollen

Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis zumindest

mittelschwer belastenden Tätigkeit sei seit mehreren Jahren anzunehmen. Der

Beschwerdeführer erachte sich in einer körperlich leichten Tätigkeit als zu

maximal 50 % arbeitsfähig, was im deutlichen Gegensatz zur Beurteilung der

Gutachter stehe, wonach eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwer

belastende Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags zumutbar sei. Diese Diskrepanz

ergebe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich

vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu

dürfen, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wogegen die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch theoretischer Sicht auf einer

anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestünden bei

Schmerzverarbeitungsstörungen stets höhere Selbstlimitierungen, als es

medizinisch theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus

psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Die weiter erklärende Dynamik sei auch dem

psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen.»

«10.1 […] So führt Dr. med. H.___

anlässlich der internistischen Exploration aus, aus allge-meininternistischer

Sicht bestehe der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, welche zur

Kopfschmerzproblematik beitragen könnte. Es seien daher regelmässige

Blutdruckkontrollen bzw. eine 24-Stunden-Blutdruckmessung zur Erhärtung der

Diagnose dringend indiziert. Diese Ausführungen erscheinen deshalb relevant,

weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration durch Dr. med. H.___

angibt, seit dem Unfall vom 4. Dezember 2008 unter anhaltenden täglichen

chronischen Nackenschmerzen, ausstrahlend in den Hinterkopf sowie im Bereich

beider Arme als auch unter chronischen Kopfschmerzen, begleitet von

intermittierender Nausea, zu leiden. Die Einschätzung der Verdachtsdiagnose

einer arteriellen Hypertonie überzeugt ferner auch aufgrund des bei der

allgemeininternistischen Untersuchung gemessenen Blutdrucks (liegend von

173/111 mmHg und sitzend von 200/124 mmHg). In diesem Zusammenhang erscheint

auch der Hinweis von Dr. med. H.___ betreffend das Übergewicht des Beschwerdeführers

plausibel. […]

Die im Rahmen des psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. I.___ festgestellte Diagnose einer «leichten

depressiven Episode», gekennzeichnet durch die ICD-10 Kriterien «verminderte

Freudeempfindungsfähigkeit, anamnestisch auch aggressive Gestimmtheit, Ängste

unter Leuten, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und

Schlafstörungen», vermag aufgrund der bei der Exploration festgestellten

psychopathologischen Befunde einzuleuchten: So hielt Dr. med. I.___ unter

anderem fest, es sei eine wenig auffällige Psychomotorik vorhanden, der

affektive Kontakt sei gut herstellbar und die Stimmung sei leicht depressiv.

Der Beschwerdeführer gebe eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen an,

jedoch insbesondere ausgeweitete, diffuse Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen

sowie Ängste unter vielen Leuten mit einer Rückzugstendenz. Es seien keine

Hinweise auf Zwänge gegeben, die Vigilanz sei nicht gestört, der

Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er habe

praktisch keine Kontakte angegeben, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten. Anamnestisch

habe er auch eine aggressive Gestimmtheit angegeben, ohne Hinweise auf

deutliche Impulskontrollstörungen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter

Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Gemäss Dr. med. I.___ bestehe

weder eine schwere chronische Erkrankung noch ein schweres psychisches Leiden,

das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine

psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Diese Ausführung

erscheint schlüssig, da Dr. med. I.___ seine Einschätzung damit

bekräftigt, dass vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung voller

Leistungsfähigkeit gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit spreche. Obschon der Beschwerdeführer angebe, allein

zu leben, nur wenige Kontakte zu haben und finanziell vom Sozialamt abhängig zu

sein, führt Dr. med. I.___ aus, dieser falle aber aus dem sozialen Rahmen nicht

hinaus und sei sonst bezüglich der Lebensführung selbständig.» […]

Im orthopädischen Teilgutachten führt

Dr. med. J.___ aus, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden auffallend

vage und ausweichend. Nach ausführlicher Diskussion bleibe unklar, inwieweit

zum Zeitpunkt des Unfalls von 2008 frühere Verletzungen einschliesslich der

rechten Knieläsion noch bestanden hätten. Diese Darlegungen leuchten ein, da

der Beschwerdeführer anlässlich der Anamnese von zwei weiteren

Unfallereignissen sowohl im Dezember 2001 (Autounfall) als auch 1999

(Arbeitsunfall) berichtet habe. Dr. med. J.___ legt weiter dar, die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer trotz seiner Adipositas im Langsitz den Oberkörper

hochstemmen könne, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer

höhergradigen Veränderung an den oberen Extremitäten nicht vereinbar und auch

die erheblich vermehrte Beschwielung an den Händen beidseits würde

unzweifelhaft für noch kürzlich erfolgte manuelle Tätigkeiten sprechen. Dadurch

werden ferner Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen und Ausführungen

des Beschwerdeführers hervorgerufen, zumal dieser während der Untersuchung

wiederholt angegeben habe, dass seine Hände kraftlos seien und zittern würden.

Es vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. J.___ zusammenfassend

festhält, die vom Beschwerdeführer äusserst diffus beklagten Beschwerden an Stamm

und Extremitäten würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde

keinesfalls nachvollziehen lassen. In Bezug auf die von ihm weiter als

«durchaus möglich» eingestuften degenerativen Veränderungen sowie eine

Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk geht er in der Folge nicht näher ein.

Dies erscheint korrekt, da der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. J.___ erst auf

wiederholt gezielte Frage überhaupt von diesen Beschwerden gesprochen habe und

daher eine ganz klar nichtorganische Beschwerdekomponente im Vordergrund stehe.

Im Rahmen des neurologischen

Teilgutachtens führt Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter im

Vordergrund stehenden chronischen Nackenschmerzen, die sich diffus im Kopf

ausbreiten würden, wobei indes keine radikulären Schmerzausstrahlungen

beschrieben würden. Diese Ausführungen lassen sich aufgrund der Beschreibungen

des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach die Nackenschmerzen seit vielen

Jahren vorhanden seien und sich durch den erneuten Verkehrsunfall mit einer

Frontalkollision im Jahre 2008 wieder verschlechtert hätten. Er könne wegen den

Schmerzen im Nackenbereich die sich in beide Schultern ausbreiten würden, die

Arme nicht nach oben halten, über Schulterniveau. Bei der klinischen

Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine leicht eingeschränkte

HWS-Beweglichkeit und es finde sich eine leicht diffuse Druckempfindlichkeit

der Nackenmuskulatur mit unspezifischem Charakter. Es liessen sich aber keine

Triggerpunkte abgrenzen und es seien keine Anhaltspunkte für eine radikuläre

Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik gegeben. Eine solche finde sich

auch in Bezug auf die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels nicht. Die

weitere Darlegung, wonach der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Schonverhalten

zeige, überzeugt, da Dr. med. K.___ diesbezüglich ausführt, dass die

Bewegungsabläufe in verschiedenen Situationen während der Untersuchung völlig

normal seien.»

4.3 Mit der Neuanmeldung vom 31. März

2020 werden folgende medizinische Unterlagen eingereicht:

4.3.1 Gemäss dem Bericht der Memory

Clinic des Spitals D.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 240 S. 3 ff.),

Dr. med. E.___, Stv. Chefärztin Neurologie, und lic. phil. F.___,

Neuropsychologe, hätten eine neuropsychologische und neurologische Untersuchung

des Beschwerdeführers folgende Diagnosen ergeben:

1. Subjektive kognitive Störung

subjektiv symptomführende

Unkonzentriertheit, teilweise Vergesslichkeit

Neuropsychologische

Diagnostik März 2019: Grundintelligenz im Bereich der Lernbehinderung, leichte

bis teilweise mittelschwere Defizite in der Aufmerksamkeit und in exekutiven

Teilfunktionen, minimale bis leichte Defizite im verbalen episodischen

Gedächtnis

ätiologisch DD im Rahmen

Diagnose 2, DD niedriger Bildungsstand, DD teilweise sprachlich bedingt

MRI-Hirn vom 8. Mai 2019:

keine umschriebene Hirnatrophie, beginnende vaskuläre Enzephalopathie Fazekas

Score 1

laborchemische Diagnostik:

Dyslipidämie

2. Verdacht auf depressive Episode, DD Anpassungsstörung

Psychotherapie

abgeschlossen

3. Aktenanamnestisch HWS-Beschleunigungstrauma

klinisch keine

sensomotorischen Defizite

persistierende Nuchalgien

4. Verdacht auf arterielle Hypertonie

DD Weisskittelhypertonie

Der Beschwerdeführer klage über

Sensibilitätsstörungen im rechten Arm sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in

den Kopf in Folge von wiederholten HWS-Distorsionen 2000 und 2008. Spontan

beklage er Störungen der Konzentration (erhöhte Ablenkbarkeit durch innere und

äussere Reize) und des Gedächtnisses. Neben den erlittenen Unfällen mache er

persönliche traumatisierende Schicksalsschläge (Tod seines Vaters und aller

Geschwister innerhalb von wenigen Jahren) verantwortlich für die Veränderungen

der kognitiven Leistungsfähigkeit. Der beim Beschwerdeführer erhobene

Intelligenzquotient liege im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und

einer leichten geistigen Behinderung. In Anbetracht der anamnestischen Angaben

und des allgemeinen klinischen Eindrucks sei von einer unterdurchschnittlichen

Grundintelligenz im Bereich einer Lernbehinderung auszugehen, das

Intelligenzniveau werde in der Testuntersuchung wahrscheinlich eher

unterschätzt. Neben der fremden Muttersprache könnte auch das niedrige

Schulbildungsniveau dazu geführt haben, dass die Leistungen des Patienten in einzelnen

Untertests tiefer ausfielen (sprachgebundene Aufgaben wie «Wortschatztest» oder

Aufgaben, die bildungsabhängig seien wie «Rechnerisches Denken» oder «Allgemeines

Wissen»). In der kursorischen Prüfung der Sprachfunktionen zeigten sich dem

Bildungsniveau weitgehend entsprechende Auffälligkeiten im Lesen und Schreiben.

Das Nachsprechen, Benennen und Lesesinnverständnis fielen unauffällig aus. Zusammenfassend

seien in der ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung leichte bis teilweise

mittelschwere Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung (phasische Alertness),

der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, der visuo-verbalen und

visuomotorischen Interferenzkontrolle, der kognitiven Flexibilität sowie des

Arbeitsgedächtnisses objektiviert worden. Daneben fänden sich minimale bis leichte

Defizite in verbalen episodischen Gedächtnisleistungen (erhöhte Interferenz). Differentialdiagnostisch

könnten die kognitiven Einbussen im Rahmen einer Lernbehinderung beurteilt

werden, eine Akzentuierung der Beschwerden sei durch die aktuelle psychische

Situation zudem denkbar. Entsprechend erachte man das Fortführen einer

Psychotherapie als sinnvoll. Die zusätzliche apparative und laborchemische

Diagnostik zeige einerseits in der Hirn-MRI Hinweise auf eine DD beginnende

vaskuläre Leukenzephalopathie, andererseits zeige sich laborchemisch eine

Dyslipidämie sowie in der Sprechstunde eine arterielle Hypertonie. Die

festgestellten kognitiven Einbussen seien jedoch nicht primär als läsiogen im

Rahmen der dargestellten Leukenzephalopathie zu interpretieren, sondern eher

als DD affektiv bedingt.

4.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, führt in seinem Bericht

vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 240 S. 1 f.) aus, was die Skelett- und

insbesondere die Nacken- / Rückenschmerzen anbelange, gebe es keine

Neuigkeiten, ausser dass die Beschwerden immer noch vorhanden seien und im

Rahmen der Chronizität eine grössere Belastung im Alltag darstellten. Hingegen

sei in der Zwischenzeit eine Abklärung in der Memory-Klinik des Spitals D.___

durchgeführt worden, welche das allgemeine kognitive Inventar untersucht habe.

Diese Erkenntnisse gelte es bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.

4.3.3 Im Einwandverfahren wurde

zusätzlich ein Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 14. August 2020 (IV-Nr. 246 S. 19 ff.)

eingereicht. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 4. September 2018 für

11 Sitzungen in der Therapie gewesen. Am 16. Mai 2019 sei seitens der

Therapierenden ein vorläufiger Behandlungsabschluss vorgeschlagen worden, weil

trotz unzweifelhaftem psychischem Leiden der eigentliche therapeutische Auftrag

unklar geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sein psychisches Leiden offenbar

eher unterdrückt und sich auf die Arbeitssuche bzw. finanziellen Sorgen

fokussiert. Der Hausarzt habe am 14. Juli 2020 um eine erneute Behandlung

gebeten. Aktuell bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in seinem

Leiden auf externale Verursacher und Gründe fokussiere. Er könne kaum introspektive

Zusammenhänge erkennen und benennen, verbleibe sozusagen im Zustand der

hilflosen Klage. Im September 2018 habe er primär von Zukunftsängsten,

Nackenbeschwerden, Schlafstörungen, Leiden an sozialen Verlusten, Hilflosigkeit,

Unverstandensein und Verzweiflung, Konzentrationsproblemen, geistiger Abwesenheit,

Schweissausbrüchen sowie wiederkehrenden Erinnerungsbildern an Unfälle

berichtet. Am 13. August 2020 habe er Antriebsverlust, Lustlosigkeit, sich

im Leben und im Alltag verloren fühlen, handlungsblockiert plötzlich

feststellen, wieviel Zeit vergangen sei am Tag, Grübeln mit wiederkehrenden

Erinnerungen an seine verstorbenen Angehörigen und an die Unfälle, Enttäuschung

von Mitmenschen, Schmerzen in Nacken, Kopf und linken Arm, Schwitzen,

Schlafprobleme, Fugue- (einfach wegfahren) und suizidale Phantasien (in Fluss

springen und «abschliessen») beklagt. Er komme scheinbar seit seinem ersten

Autounfall 2001 nicht von Auseinandersetzungen mit Versicherungen los, die er

zwar nicht suche, in die er sich aber auch zu verbeissen scheine, die ihn

aufwühlten und verunsicherten. Psychisches und Somatisches greife bei ihm oft

schwierig trennbar ineinander. Man habe immer wieder Mühe gehabt, ihn zu verstehen

und es sei der Eindruck möglicher neuropsychologischer Defizite entstanden,

weshalb eine entsprechende neuropsychologische und neurologische Abklärung durchgeführt

worden sei. Gemäss deren Ergebnis sei davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer Mühe habe, sich verständlich zu machen, aber auch Mühe habe,

seine Umwelt adäquat zu verstehen. Insgesamt verstehe man sein Leiden als

hilflose Überforderung, mit Herausforderungen seines Lebens funktional umgehen

zu können. Diagnostisch sei er auf dem Hintergrund von eingeschränkter

Sprachfähigkeit und Intellekt nicht einfach zu beurteilen. Im August 2020 zeige

sich indessen recht deutlich eine mittelgradige depressive Episode, zu verstehen

auf dem Hintergrund von Schwierigkeiten des sich verständlich machen Könnens

und des Verstehens aus intellektuellen Gründen an der Grenze zur Intelligenzminderung.

Weiter bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine somatoforme

Schmerzstörung und ein Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung. Schliesslich

zeige der Beschwerdeführer eine Akzentuierung paranoider Persönlichkeitszüge. Die

aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht präzise eingeschätzt werden. Eine Unterstützung

seitens der IV im Sinne eines erneuten Integrationsversuchs wäre hilfreich.

Beim Beschwerdeführer sei durchaus ein deutliches appellatives Element festzustellen.

Es bestehe der Eindruck, dass er sich diesen klagsamen Zug auf dem Hintergrund

von wiederholten Erfahrungen des sich nicht verstanden Fühlens angeeignet habe.

Es müsse deshalb auch davon ausgegangen werden, dass er in seiner Einschätzung

des Befindens anhand der psychologischen Testmittel, insbesondere am 13. August

2020, eher ein stärkeres Leidensausmass angegeben habe. Man erhalte hingegen

keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Symptome oder

Situationsaspekte erfinden würde. Auch widerspreche es seinem zur emotionalen

Verdrängung neigenden Wesen, Leiden verbal oder im nonverbalen Ausdruck zu

übertreiben. Es lasse sich eine Chronifizierung feststellen. Eine solche

beinhalte auch eine gewisse Verschlechterung des Befindens, dies im Sinne einer

Symptomverhärtung und -ausweitung. Davon könnten die verschlechterten

Testresultate sprechen, auch wenn dabei von appellativen Kräften auszugehen sei.

5.

5.1 Im Vergleich mit dem

medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung zeigt sich

anhand der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen, dass sich die

Situation in somatischer Hinsicht nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer

lässt zwar beschwerdeweise vorbringen, es liege eine Chronifizierung vor, wobei

er auf die Ausführungen von Dr. med. C.___ zu verweisen scheint, der in

diesem Zusammenhang angibt, die Chronizität stelle im Alltag eine grössere

Belastung dar (IV-Nr. 240 S. 1 f.). Von einem chronischen Verlauf

bzw. chronischen panvertebrales Schmerzsyndrom war indessen schon im Rahmen der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ die Rede. Zudem hält Dr. med.

C.___ selbst fest, es gebe seitens der Skelett- und insbesondere der Nacken- /

Rückenschmerzen keine Neuigkeiten. Auch der nach Erlass der angefochtenen

Verfügung eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, vom

29. Januar 2021 (Beilage 4 zur Beschwerde), über ein MRT des rechten

Kniegelenks (das offenbar nach einem Sturz auf glattem Eis gemacht wurde)

bringt keine neuen bzw. relevanten Erkenntnisse. Chronische Kniebeschwerden

wurden bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. September

2014 diagnostiziert, damit verbunden ein Verdacht auf eine mögliche

Innenmeniskusläsion. Der aktuelle Bericht enthält keine anderen Befunde. Ebenso

wenig enthält das im Beschwerdeverfahren eingereichte hausärztliche Attest von

Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2021 (Beilage 5 zur Beschwerde) relevante Angaben.

Es wird ohne weitere Begründung eine 100%ige Arbeits- und

Vermittlungsunfähigkeit angegeben. Insofern ist auf die somatische Seite nicht

mehr weiter einzugehen.

5.2 Mit der Neuanmeldung werden

insbesondere Veränderungen in psychiatrischer / neuropsychologischer Hinsicht

geltend gemacht. Die Berichte von Dr. med. C.___ vom 22. Juni 2020

und der Memory Clinic des Spitals D.___ vom 2. April 2019 wurden durch den

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in der Person von Dr. med. M.___,

Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, gesichtet, wobei sie am 24. Juni

2020 (IV-Nr. 241) ohne weitere Ausführungen angab, die neu eingereichten

Unterlagen wiesen keine neue Diagnose oder objektivierbare relevante Verschlechterung

der medizinischen Situation aus. Eine konkrete neuropsychologische Beurteilung

des Beschwerdeführers hatte im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___

vom 29. September 2014 nicht stattgefunden. Von einer Glaubhaftmachung

einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes kann aufgrund

dieses Berichts dennoch nicht gesprochen werden. Bereits im Jahr 2002 wurde

beim Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Störung unklarer Genese

diagnostiziert. Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik N.___ vom

4. April 2002 (IV-Nr. 27.3 S. 18 ff.) wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer spreche über eine schlechte Konzentration (Faden verlieren im

Gespräch, Abdriften beim Lesen, Vertauschen von Buchstaben). In der Testung

habe sich gezeigt, dass das Bearbeitungstempo bei einer längeren visuellen

Konzentrationsaufgabe schwankend sei, die gerichtete Aufmerksamkeit (visuell)

leicht reduziert, die verbale Informationsspanne im Vergleich zur visuellen

deutlich verkürzt, die Leistungen im sprachlichen und visuellen Lernen sowie im

Frischgedächtnis insgesamt leicht vermindert. Die Kategorisierungsleistung sei

leicht reduziert (ev. bildungsbedingt). Mit einer Aufgabe zur auditiven

gerichteten Aufmerksamkeit sei der Beschwerdeführer überfordert. Insgesamt

wurde festgehalten, dass die Befunde mit einer leichten Störung vereinbar

seien, wobei die Genese unklar sei. Nach der 17 Jahre später durchgeführten

neuropsychologischen Untersuchung schliessen die Untersuchenden nun auf einen

IQ im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und einer leichten geistigen

Behinderung. Die vom Beschwerdeführer 2019 beklagten Konzentrationsstörungen

sind die gleichen wie damals (erhöhte Ablenkbarkeit durch innere und äussere

Reize). Es wird in der Beurteilung davon ausgegangen, dass neben der fremden

Muttersprache auch das niedrige Schulbildungsniveau dazu geführt haben könnte,

dass die Leistungen in einzelnen Untertests tiefer ausgefallen seien. Die

festgestellten kognitiven Einbussen (leichte bis teilweise mittelschwere

Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung, selektiven und geteilten

Aufmerksamkeit, visuo-verbalen und visuomotorischen Interferenzkontrolle,

kognitiven Flexibilität sowie des Arbeitsgedächtnisses) werden differentialdiagnostisch

im Rahmen einer Lernbehinderung beurteilt. Zudem wird eine Akzentuierung der

Beschwerden durch die aktuelle psychische Situation als denkbar erachtet. Diese

festgestellte Grundintelligenz im Bereich der Lernbehinderung vermag keine

anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vielmehr liegt nunmehr eine

Erklärung für die im Jahr 2002 noch als unklar deklarierte Genese der leichten

Störung vor, die damals schon festgestellt wurde und somit längst bekannt ist. Im

Gegensatz zur Untersuchung 2002 wurden in der Hirn-MRI zwar Hinweise auf eine

beginnende vaskuläre Leukenzephalopathie gesehen. Allerdings wird explizit

festgehalten, dass die festgestellten kognitiven Einbussen nicht primär als

läsiogen im Rahmen der dargestellten Leukenzephalopathie zu interpretieren

seien, sondern eher als affektiv bedingt. Diagnostiziert wird in der aktuellen

Beurteilung folglich eine (rein) subjektive kognitive Störung, mit einer

subjektiv symptomführenden Unkonzentriertheit des Beschwerdeführers. Dadurch

wird, wie gesagt, keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft gemacht. Das Gleiche gilt für das im Beschwerdeverfahren eingereichte

Aufgebot zu einer neurologischen Sprechstunde, die am 14. Juli 2021 stattfinden

sollte (Beilage 6 zur Beschwerde). Das Schreiben enthält keine medizinischen

Informationen.

5.3 Schliesslich ist auf den im

Einwandverfahren eingereichten psychiatrischen Bericht einzugehen. Am 18. September

2020 (IV-Nr. 249) führte die RAD-Ärztin Dr. med. M.___ zum Bericht

von Dr. med. G.___ aus, die durch den Psychiater angegebene

Chronifizierung sei bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ im Jahr

2014 gewürdigt worden. Tatsächlich war bereits im Rahmen der Begutachtung im

Jahr 2014 von einem chronischen Verlauf die Rede (vgl. IV-Nr. 200.1 S. 20

f.). Die durch den Psychiater angegebene mittelgradige depressive Episode – legt

die RAD-Ärztin weiter dar – sei aufgrund der rein subjektiven und lediglich

einmalig erhobenen Nachfragen an den Beschwerdeführer nicht plausibel, zudem

stelle sich die Frage nach dem Leidensdruck bei fraglichen mittelschweren

depressiven Symptomen, da offensichtlich keine neue Therapie bzw. Medikation

durch den Psychiater begonnen worden sei. Die weiteren Diagnosen bzw. Symptome

seien ebenfalls teils bekannt und im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___

beschrieben, teils aktuell nur vage und nicht objektivierbar. Schon 2014 sowie aktuell

seien zudem diverse IV-fremde Gründe, die zur Symptomausweitung beitrügen,

benannt worden.

Auch aus dem Bericht von Dr. med. G.___,

dessen Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame

Verschiedenheit von Behandlungs- / Therapieauftrag einerseits und

Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen ist

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), lassen sich keine Hinweise entnehmen, die

glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in

anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. In der Begutachtung durch die

Begutachtungsstelle B.___ wurden als psychiatrische Diagnosen (ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) eine leichte depressive Episode und eine

Schmerzverarbeitungsstörung erhoben. In der Zeit nach der Begutachtung hat der

Beschwerdeführer, obwohl eine psychotherapeutische Therapie bzw. eine

entsprechende Medikation auch vom psychiatrischen Gutachter als geeignete

Massnahme erachtet worden war, keine solche aufgenommen. Im Jahr 2018 suchte er

Dr. med. G.___ auf, wobei nach 11 Sitzungen die Therapie im Mai 2019 beendet

wurde. Nach ergangenem Vorbescheid und während des Einwandverfahrens fand eine

Wiederaufnahme bzw. ein erstes Gespräch statt, woraufhin Dr. med. G.___ am 14.

August 2020 Bericht erstattete. Gestützt auf ein erfolgtes Gespräch, in

Unkenntnis der Aktenlage (worauf Dr. med. G.___ selber verweist) und allein

anhand der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers schliesst er auf das

Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode. Weiter werden ohne entsprechende

Begründung oder Herleitung eine posttraumatische Belastungsstörung und eine

somatoforme Schmerzstörung erwähnt. Gleichzeitig weist auch Dr. med. G.___ auf

die bereits bekannte Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer eher ein stärkeres

Leidensausmass angegeben habe. Gleiches lässt sich dem Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ entnehmen, wonach eine gewisse Selbstlimitierung und

Inkonsistenzen bestünden, weshalb auf eine Schmerzverarbeitungsstörung

(Symptomausweitung) zu schliessen sei. Schliesslich wird in Bezug auf den

aktuellen Bericht vom RAD auch zu Recht erwähnt, dass dort wie bereits im

Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ IV-fremde Komponenten genannt werden,

so die Trennung von der Frau oder die Unfallereignisse. Dr. G.___ erwähnt

insbesondere die langjährigen Auseinandersetzungen mit Versicherungsträgern.

5.4 Nach dem Gesagten ergeben sich

zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 keine

Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

seit dem 9. Juni 2015. Eine solche ist mit den eingereichten Unterlagen

nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf

die Neuanmeldung eingetreten und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der

Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege, soweit die Kosten nicht durch die Rechtsschutzversicherung

gedeckt sind (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der

unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 18. Januar 2021 (A.S. 38 ff.)

und an der öffentlichen Verhandlung eine Kostennote zu den Akten gegeben,

wonach total eine Entschädigung von total CHF 3'629.90 (Stundenansatz von

CHF 250.00, Aufwand von total 13.61 (recte: 12.86) Stunden) geltend

gemacht wird. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hinsichtlich Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses angemessen, wobei für die Verhandlung eine halbe

Stunde (statt 1 Stunde) zu berücksichtigen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom

24. August 2021, A.S. 50). Der Zeitaufwand ist somit auf 12.36

Stunden festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Bezug auf die Auslagen ist indessen

festzuhalten, dass für Kopien CHF 0.50 pro Stück vergütet werden anstelle

von CHF 1.00 wie geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 GT). Sodann ist

in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung für Reiseauslagen pro

zurückgelegten Kilometer ein Ansatz von CHF 0.70 gesetzlich festgelegt (§ 160 Abs. 5 GT i.V.m. 157 Abs. 3 GT). Die Auslagen sind daher um CHF 51.60

(76 Kopien, 45.4 Kilometer) von CHF 163.20 auf CHF 111.60 zu kürzen.

Damit ist die Kostenforderung auf CHF 2'516.30 festzusetzen (12.36 Stunden

zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt). Da die unentgeltliche

Rechtspflege nur bewilligt wurde, soweit die Rechtsschutzversicherung die

Kosten nicht trägt, sind hiervon CHF 1'500.00 in Abzug zu bringen (von der

Rechtsschutzversicherung zugesprochenes Kostendach, vgl. A.S. 27 f.). Es

verbleiben als Entschädigung somit CHF 1'016.30, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 931.80

(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1’000.00

zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b

ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 (vgl. Verfügung vom 23. Dezember

2020, A.S. 36) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'016.30

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 931.80, wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 24. August 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser