VSBES.2020.210
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. August 2021Deutsch32 min
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Als gesundheitliche Beeinträchtigung
Source so.ch
Urteil vom 24. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. September 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1969, meldete sich am 10. August 2001 erstmals
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Als gesundheitliche Beeinträchtigung
wurde eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L5/S1 angegeben. Die
Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer zunächst Beratung und
Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Nr. 14) und tätigte medizinische
Abklärungen. Mit Verfügung vom 6. April 2004 bzw. Einspracheentscheid vom 17. Juni
2004 wies sie das Leistungsbegehren aufgrund eines errechneten
Invaliditätsgrades von 28 % ab (IV-Nrn. 46 und 54).
2. Am 18. Oktober 2004 meldete
sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine seit dem 18. Dezember
2001 bestehende HWS-Distorsionsverletzung, MTBI und Retraumatisierung der
Discushernie lumbal erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 57). Die
Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 26. April 2005 auf das
Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr. 64). Eine dagegen erhobene Einsprache
(IV-Nrn. 67, 73) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. August 2005 ab
(IV-Nr. 76). Dieser Entscheid wurde mit Urteil VSBES.2005.318 vom 25.
Januar 2007 (IV-Nr. 90) vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) und mit Urteil 8C_55/20076 vom 20. November 2007
(IV-Nr. 97) durch das Bundesgericht bestätigt.
3. Am 21. September 2010 meldete
sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin
berufliche Eingliederungsmassnahmen und nahm medizinische Abklärungen vor. Unter
anderem sollte bei der Begutachtungsstelle B.___, [...], eine medizinische
Abklärung durchgeführt werden (IV-Nr. 139). Eine dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2012.147 vom 15. Januar
2013 teilweise gut (IV-Nr. 155) und wies die Beschwerdegegnerin an, den
Gutachtensauftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben. Die Beschwerdegegnerin
verfuhr anschliessend danach und vergab den Auftrag den Vorgaben entsprechend
wiederum der Begutachtungsstelle B.___ (IV-Nr. 160). Dagegen wurde
ebenfalls Beschwerde erhoben, die das Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2013.131
vom 19. März 2014 abwies (IV-Nr. 190). Das Gutachten wurde am 29. September
2014 erstattet (IV-Nrn. 200.1 – 200.2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2015
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab (IV-Nr. 215). Der
Beschwerdeführer liess dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (IV-Nr. 220).
Diese wurde mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2015.183 vom 15. Mai 2017
abgewiesen (IV-Nr. 234 S. 29 ff.).
4. Am 31. März 2020 (Eingang:
23. Juni 2020) meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 236). Der Neuanmeldung wurden Berichte von
Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Juni 2020 sowie
der Memory Clinic des Spitals D.___, Dr. med. E.___, Stv. Chefärztin
Neurologie, und lic. phil. F.___, Psychologe FSP und Neuropsychologe, vom 2. April
2019 beigelegt (IV-Nr. 240). Die Beschwerdegegnerin stellte dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 (IV-Nr. 242) in Aussicht,
auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. Dagegen liess der Beschwerdeführer
Einwand erheben (IV-Nr. 246) und zusätzlich einen Bericht von Dr. med.
G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2020
einreichen (IV-Nr. 246 S. 19 ff.). Mit Verfügung vom 21. September
2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Nichteintretensentscheid fest (IV-Nr. 250;
Aktenseite [A.S.] 1 f.).
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 21. September 2020 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
auf den mit Neuanmeldung vom 23. Juni 2020 geltend gemachten
Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen
materiell zu prüfen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren. Dies im Umfang von 40 %.
5. Der Beschwerdeführer sei (vorläufig)
davon zu dispensieren, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
6. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2020 auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33).
7. Mit Verfügung vom 18. Dezember
2020 (A.S. 34 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege, soweit die bestehende Rechtsschutzversicherung
die Kosten nicht trägt, und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
8. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021
reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten (A.S. 37
ff.). Diese geht mit Verfügung vom 19. Januar 2021 (A.S. 41) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
9. Am 13. April 2021 werden
die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung
vorgeladen, an der die Parteivorträge angehört werden. Der Antrag des
Beschwerdeführers auf Parteibefragung wird abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wird
das Erscheinen freigestellt (A.S. 42 f.).
10. Mit Eingabe vom 26. Mai
2021 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen als Urkunden
Nr. 4 bis 6 einreichen (Beschwerdebeilagen [BB] 4 bis 6; A.S. 45 f.).
Das Doppel der Eingabe sowie der Beilagen wird der Beschwerdegegnerin zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 47).
11. Am 24. August 2021 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 24. August 2021; A.S. 48 ff.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) dar, eine erneute Prüfung des
Leistungsbegehrens sei möglich, wenn glaubhaft dargelegt werde, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse nach dem 9. Juni 2015 (Abweisung des
Leistungsbegehrens) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.
Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2020 habe man dem Beschwerdeführer eröffnet,
dass dies mit den eingereichten Unterlagen nicht glaubhaft dargelegt werde. Die
erneute Prüfung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass
mit den dem Einwandschreiben beigelegten medizinischen Unterlagen weiterhin
keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht werde. Eine regelmässige Konsultation eines Facharztes für Psychiatrie
und Psychotherapie führe nicht automatisch zu einer anspruchsbegründenden bzw.
anspruchserheblichen Änderung.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 3 ff.) entgegenhalten, Dr. med. C.___
weise im mit der Neuanmeldung eingereichten Bericht darauf hin, dass die HWS- / LWS-Beschwerden
chronifiziert seien und vor allem Hinweise auf eine frühzeitige Demenz resp.
eine beginnende vaskuläre Enzephalopathie bestünden, welche die
neuropsychologisch befundeten Defizite erklären könnten. Dies wiederum lasse
sich dem Untersuchungsgericht der Memory Clinic vom 2. April 2020 (recte:
2019) entnehmen. Dennoch halte der RAD am 24. Juni 2020 lapidar fest, es
lägen keine neue Diagnose oder objektivierbare relevante Verschlechterung der
medizinischen Situation vor. Einwandweise sei auf eine psychiatrische
Beurteilung von Dr. med. G.___ vom 14. August 2020 verwiesen worden,
worin diagnostisch eine mittelgradige depressive Episode, ein Verdacht auf eine
Intelligenzminderung, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
somatoforme Schmerzstörung festgehalten worden seien. Der Beschwerdeführer
stehe bei Dr. med. G.___ erst seit dem 4. September 2018 in
Behandlung. Unter Glaubhaftmachen sei kein Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen seien vielmehr
herabgesetzt. Der Vergleichs- oder Referenzzeitpunkt liege vorliegend mit der
Verfügung vom 9. Juni 2015 bereits mehr als fünf Jahre zurück. Daher seien
an das Glaubhaftmachen weniger hohe Anforderungen zu stellen. In der Sache
selbst erscheine eine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die
neurologische und neuropsychologische Berichterstattung offensichtlich. Nicht
nur bestätige die neuropsychologische Untersuchung vom Frühjahr 2019 bis
mittelschwere Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung der selektiven und
geteilten Aufmerksamkeit, der visuo-verbalen und visio-motorischen
Interferenzkontrolle, der kognitiven Flexibilität sowie des
Arbeitsgedächtnisses. Daneben fänden sich auch leichte Defizite in verbalen
episodischen Gedächtnisleistungen. Die Kausalität dieser kognitiven Einbussen
zu einer Lernbehinderung und einer vaskulären Leukenzephalopathie (frühzeitige
dementielle Entwicklung), wobei letztere aus der Hirn-MRI ableitbar sei, sei
ausgeführt worden. Damit bestünden zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine gegenüber
dem Referenzzeitpunkt vom 9. Juni 2015 neu hinzu gekommene
neurodegenerative Entwicklung. Dies sowohl basierend auf klinischen wie
apparativ-bildgebenden Untersuchungen. Daher wäre die Beschwerdegegnerin
verpflichtet zu (ergänzenden) neurologisch-psychiatrisch-neuropsychologischen
Abklärungen. Zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der
Gesundheitslage ergäben sich ausserdem aus der Berichterstattung von Dr. med.
G.___ vom 14. August 2020, zumal dieser den Beschwerdeführer erst seit dem
4.
September 2018 behandle und von ihm im Unterschied zum Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 29. September 2014 zumindest eine
mittelgradige depressive Episode bestätigt werde. Dies entspreche schon formal
einer Verschlechterung. Hinzu komme, dass nach neuer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch leicht- bis mittelgradige depressive Störungsbilder einem
strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen seien, sodass erst recht keine
übertriebenen Eintretenshürden aufzubauen seien bei einer Neuanmeldung.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68 mit Hinweis).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten
ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie
bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum
Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft
Dispositiv
gemachte Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte
beziehen. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit
Verfügung vom 9. Juni 2015 (IV-Nr. 215), bestätigt durch das rechtskräftige
Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.183 vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 234
S. 29 ff.).
3.3 Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Es genügt, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.4 Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019
vom 31. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der
Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. September
2020 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 9. Juni
2015 (IV-Nr. 215) bestimmt.
4.2 Wie sich der medizinische
Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten materiellen Rentenprüfung mit Verfügung
vom 9. Juni 2015 präsentierte, hat das Versicherungsgericht bereits in
seinem Urteil VSBES.2015.183 vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 234 S. 29
ff.) geprüft. Dabei wurde im Wesentlichen auf das beweiskräftige,
polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. November
2014 (IV-Nrn. 200.1 – 200.2) abgestellt. Auf die entsprechenden
gerichtlichen Erwägungen (8 und 10) kann hier verwiesen werden:
«8.16 Im polydisziplinären Gutachten des
B.___ vom 29. September 2014 wiesen Dr. med. H.___, Fallführung, FMH
Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. K.___,
FMH Neurologie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Hingegen stellten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
fest:
1. Leichte depressive Episode (ICD-10
F32.0)
2. Schmerzverarbeitungsstörung
(Symptomausweitung) (ICD-10 F54)
3. Chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.8)
− chronisch zervikozephales Schmerzsyndrom
(ICD-10 M53.0)
−Status
nach HWS-Distorsion im Rahmen einer Heckauffahrkollision am 18. Dezember
2001
−Status
nach HWS-Distorsion im Sinne einer Frontalkollision am 4. Dezember 2008
− radiologisch keine relevante Veränderung
an der zervikalen Wirbelsäule (MRI 25. August 2010)
− chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in beide Beine (ICD-10 M54.55)
−aktenanamnestisch
Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom im Rahmen eines Verhebeereignisses am
15. Juni 1998
−aktenanamnestisch
Status nach multiplen Kontusionen im Rahmen eines Treppensturzes am
14. Oktober 2000
−Status
nach Rückenkontusion am 27. Juni 2001
−radiologisch
keine relevante Veränderung an lumbaler Wirbelsäule und Iliosakralgelenken (MRI
21. März 2013 und Röntgen 18. April 2013)
− unter Ablenkung keine höhergradige
Bewegungseinschränkung an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule
4. Chronische Kniebeschwerden rechts
(ICD-10 M79.66/Z98.8)
− anamnestisch Status nach Eingriff bei
hinterer Kreuzbandläsion circa 1998 (Regionalspital [...])
− klinisch reizloses freibewegliches
Kniegelenk ohne Hinweise für höhergradige Degeneration oder Instabilität,
jedoch mit möglicher Innenmeniskusläsion
5. Neuropathie des Nervus
cutaneus femoris lateralis (ICD-10 G57.0)
6. Verdacht auf arterielle Hypertonie
(ICD-10 I10)
7. Übergewicht, BMI 29 kg/m2 (ICD-10
E66.0)
Zusammenfassend könnten aus
polydisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Der Beschwerdeführer sei in körperlich leichten bis zumindest
mittelschweren Tätigkeiten uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig.
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden
Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen die
Gutachter davon aus, dass auch retrospektiv keine längerfristigen
Arbeitsunfähigkeiten attestiert werden könnten. Die Einschätzung einer vollen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten bis zumindest
mittelschwer belastenden Tätigkeit sei seit mehreren Jahren anzunehmen. Der
Beschwerdeführer erachte sich in einer körperlich leichten Tätigkeit als zu
maximal 50 % arbeitsfähig, was im deutlichen Gegensatz zur Beurteilung der
Gutachter stehe, wonach eine körperlich leichte bis zumindest mittelschwer
belastende Tätigkeit uneingeschränkt und ganztags zumutbar sei. Diese Diskrepanz
ergebe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich
vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu
dürfen, um einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, wogegen die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch theoretischer Sicht auf einer
anderen Grundlage festgelegt werde. Im Weiteren bestünden bei
Schmerzverarbeitungsstörungen stets höhere Selbstlimitierungen, als es
medizinisch theoretisch, insbesondere im Sinne der Willensanstrengung aus
psychiatrischer Sicht zumutbar wäre. Die weiter erklärende Dynamik sei auch dem
psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen.»
«10.1 […] So führt Dr. med. H.___
anlässlich der internistischen Exploration aus, aus allge-meininternistischer
Sicht bestehe der Verdacht auf eine arterielle Hypertonie, welche zur
Kopfschmerzproblematik beitragen könnte. Es seien daher regelmässige
Blutdruckkontrollen bzw. eine 24-Stunden-Blutdruckmessung zur Erhärtung der
Diagnose dringend indiziert. Diese Ausführungen erscheinen deshalb relevant,
weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration durch Dr. med. H.___
angibt, seit dem Unfall vom 4. Dezember 2008 unter anhaltenden täglichen
chronischen Nackenschmerzen, ausstrahlend in den Hinterkopf sowie im Bereich
beider Arme als auch unter chronischen Kopfschmerzen, begleitet von
intermittierender Nausea, zu leiden. Die Einschätzung der Verdachtsdiagnose
einer arteriellen Hypertonie überzeugt ferner auch aufgrund des bei der
allgemeininternistischen Untersuchung gemessenen Blutdrucks (liegend von
173/111 mmHg und sitzend von 200/124 mmHg). In diesem Zusammenhang erscheint
auch der Hinweis von Dr. med. H.___ betreffend das Übergewicht des Beschwerdeführers
plausibel. […]
Die im Rahmen des psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. I.___ festgestellte Diagnose einer «leichten
depressiven Episode», gekennzeichnet durch die ICD-10 Kriterien «verminderte
Freudeempfindungsfähigkeit, anamnestisch auch aggressive Gestimmtheit, Ängste
unter Leuten, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und
Schlafstörungen», vermag aufgrund der bei der Exploration festgestellten
psychopathologischen Befunde einzuleuchten: So hielt Dr. med. I.___ unter
anderem fest, es sei eine wenig auffällige Psychomotorik vorhanden, der
affektive Kontakt sei gut herstellbar und die Stimmung sei leicht depressiv.
Der Beschwerdeführer gebe eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen an,
jedoch insbesondere ausgeweitete, diffuse Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen
sowie Ängste unter vielen Leuten mit einer Rückzugstendenz. Es seien keine
Hinweise auf Zwänge gegeben, die Vigilanz sei nicht gestört, der
Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er habe
praktisch keine Kontakte angegeben, die Beziehungsfähigkeit sei erhalten. Anamnestisch
habe er auch eine aggressive Gestimmtheit angegeben, ohne Hinweise auf
deutliche Impulskontrollstörungen. Der Antrieb sei herabgesetzt mit erhöhter
Ermüdbarkeit bei erhaltener Intentionalität. Gemäss Dr. med. I.___ bestehe
weder eine schwere chronische Erkrankung noch ein schweres psychisches Leiden,
das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst werden könne, wie eine
psychotische Störung oder eine schwere Persönlichkeitsstörung. Diese Ausführung
erscheint schlüssig, da Dr. med. I.___ seine Einschätzung damit
bekräftigt, dass vor allem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung voller
Leistungsfähigkeit gegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit spreche. Obschon der Beschwerdeführer angebe, allein
zu leben, nur wenige Kontakte zu haben und finanziell vom Sozialamt abhängig zu
sein, führt Dr. med. I.___ aus, dieser falle aber aus dem sozialen Rahmen nicht
hinaus und sei sonst bezüglich der Lebensführung selbständig.» […]
Im orthopädischen Teilgutachten führt
Dr. med. J.___ aus, der Beschwerdeführer schildere seine Beschwerden auffallend
vage und ausweichend. Nach ausführlicher Diskussion bleibe unklar, inwieweit
zum Zeitpunkt des Unfalls von 2008 frühere Verletzungen einschliesslich der
rechten Knieläsion noch bestanden hätten. Diese Darlegungen leuchten ein, da
der Beschwerdeführer anlässlich der Anamnese von zwei weiteren
Unfallereignissen sowohl im Dezember 2001 (Autounfall) als auch 1999
(Arbeitsunfall) berichtet habe. Dr. med. J.___ legt weiter dar, die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner Adipositas im Langsitz den Oberkörper
hochstemmen könne, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit einer
höhergradigen Veränderung an den oberen Extremitäten nicht vereinbar und auch
die erheblich vermehrte Beschwielung an den Händen beidseits würde
unzweifelhaft für noch kürzlich erfolgte manuelle Tätigkeiten sprechen. Dadurch
werden ferner Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen und Ausführungen
des Beschwerdeführers hervorgerufen, zumal dieser während der Untersuchung
wiederholt angegeben habe, dass seine Hände kraftlos seien und zittern würden.
Es vermag daher einzuleuchten, wenn Dr. med. J.___ zusammenfassend
festhält, die vom Beschwerdeführer äusserst diffus beklagten Beschwerden an Stamm
und Extremitäten würden sich durch die klinischen und radiologischen Befunde
keinesfalls nachvollziehen lassen. In Bezug auf die von ihm weiter als
«durchaus möglich» eingestuften degenerativen Veränderungen sowie eine
Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk geht er in der Folge nicht näher ein.
Dies erscheint korrekt, da der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. J.___ erst auf
wiederholt gezielte Frage überhaupt von diesen Beschwerden gesprochen habe und
daher eine ganz klar nichtorganische Beschwerdekomponente im Vordergrund stehe.
Im Rahmen des neurologischen
Teilgutachtens führt Dr. med. K.___ aus, der Beschwerdeführer leide unter im
Vordergrund stehenden chronischen Nackenschmerzen, die sich diffus im Kopf
ausbreiten würden, wobei indes keine radikulären Schmerzausstrahlungen
beschrieben würden. Diese Ausführungen lassen sich aufgrund der Beschreibungen
des Beschwerdeführers nachvollziehen, wonach die Nackenschmerzen seit vielen
Jahren vorhanden seien und sich durch den erneuten Verkehrsunfall mit einer
Frontalkollision im Jahre 2008 wieder verschlechtert hätten. Er könne wegen den
Schmerzen im Nackenbereich die sich in beide Schultern ausbreiten würden, die
Arme nicht nach oben halten, über Schulterniveau. Bei der klinischen
Untersuchung zeige der Beschwerdeführer eine leicht eingeschränkte
HWS-Beweglichkeit und es finde sich eine leicht diffuse Druckempfindlichkeit
der Nackenmuskulatur mit unspezifischem Charakter. Es liessen sich aber keine
Triggerpunkte abgrenzen und es seien keine Anhaltspunkte für eine radikuläre
Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik gegeben. Eine solche finde sich
auch in Bezug auf die Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels nicht. Die
weitere Darlegung, wonach der Beschwerdeführer kein nachvollziehbares Schonverhalten
zeige, überzeugt, da Dr. med. K.___ diesbezüglich ausführt, dass die
Bewegungsabläufe in verschiedenen Situationen während der Untersuchung völlig
normal seien.»
4.3 Mit der Neuanmeldung vom 31. März
2020 werden folgende medizinische Unterlagen eingereicht:
4.3.1 Gemäss dem Bericht der Memory
Clinic des Spitals D.___ vom 2. April 2019 (IV-Nr. 240 S. 3 ff.),
Dr. med. E.___, Stv. Chefärztin Neurologie, und lic. phil. F.___,
Neuropsychologe, hätten eine neuropsychologische und neurologische Untersuchung
des Beschwerdeführers folgende Diagnosen ergeben:
1. Subjektive kognitive Störung
−
subjektiv symptomführende
Unkonzentriertheit, teilweise Vergesslichkeit
−
Neuropsychologische
Diagnostik März 2019: Grundintelligenz im Bereich der Lernbehinderung, leichte
bis teilweise mittelschwere Defizite in der Aufmerksamkeit und in exekutiven
Teilfunktionen, minimale bis leichte Defizite im verbalen episodischen
Gedächtnis
−
ätiologisch DD im Rahmen
Diagnose 2, DD niedriger Bildungsstand, DD teilweise sprachlich bedingt
−
MRI-Hirn vom 8. Mai 2019:
keine umschriebene Hirnatrophie, beginnende vaskuläre Enzephalopathie Fazekas
Score 1
−
laborchemische Diagnostik:
Dyslipidämie
2. Verdacht auf depressive Episode, DD Anpassungsstörung
−
Psychotherapie
abgeschlossen
3. Aktenanamnestisch HWS-Beschleunigungstrauma
−
klinisch keine
sensomotorischen Defizite
−
persistierende Nuchalgien
4. Verdacht auf arterielle Hypertonie
−
DD Weisskittelhypertonie
Der Beschwerdeführer klage über
Sensibilitätsstörungen im rechten Arm sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in
den Kopf in Folge von wiederholten HWS-Distorsionen 2000 und 2008. Spontan
beklage er Störungen der Konzentration (erhöhte Ablenkbarkeit durch innere und
äussere Reize) und des Gedächtnisses. Neben den erlittenen Unfällen mache er
persönliche traumatisierende Schicksalsschläge (Tod seines Vaters und aller
Geschwister innerhalb von wenigen Jahren) verantwortlich für die Veränderungen
der kognitiven Leistungsfähigkeit. Der beim Beschwerdeführer erhobene
Intelligenzquotient liege im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und
einer leichten geistigen Behinderung. In Anbetracht der anamnestischen Angaben
und des allgemeinen klinischen Eindrucks sei von einer unterdurchschnittlichen
Grundintelligenz im Bereich einer Lernbehinderung auszugehen, das
Intelligenzniveau werde in der Testuntersuchung wahrscheinlich eher
unterschätzt. Neben der fremden Muttersprache könnte auch das niedrige
Schulbildungsniveau dazu geführt haben, dass die Leistungen des Patienten in einzelnen
Untertests tiefer ausfielen (sprachgebundene Aufgaben wie «Wortschatztest» oder
Aufgaben, die bildungsabhängig seien wie «Rechnerisches Denken» oder «Allgemeines
Wissen»). In der kursorischen Prüfung der Sprachfunktionen zeigten sich dem
Bildungsniveau weitgehend entsprechende Auffälligkeiten im Lesen und Schreiben.
Das Nachsprechen, Benennen und Lesesinnverständnis fielen unauffällig aus. Zusammenfassend
seien in der ergänzenden neuropsychologischen Untersuchung leichte bis teilweise
mittelschwere Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung (phasische Alertness),
der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit, der visuo-verbalen und
visuomotorischen Interferenzkontrolle, der kognitiven Flexibilität sowie des
Arbeitsgedächtnisses objektiviert worden. Daneben fänden sich minimale bis leichte
Defizite in verbalen episodischen Gedächtnisleistungen (erhöhte Interferenz). Differentialdiagnostisch
könnten die kognitiven Einbussen im Rahmen einer Lernbehinderung beurteilt
werden, eine Akzentuierung der Beschwerden sei durch die aktuelle psychische
Situation zudem denkbar. Entsprechend erachte man das Fortführen einer
Psychotherapie als sinnvoll. Die zusätzliche apparative und laborchemische
Diagnostik zeige einerseits in der Hirn-MRI Hinweise auf eine DD beginnende
vaskuläre Leukenzephalopathie, andererseits zeige sich laborchemisch eine
Dyslipidämie sowie in der Sprechstunde eine arterielle Hypertonie. Die
festgestellten kognitiven Einbussen seien jedoch nicht primär als läsiogen im
Rahmen der dargestellten Leukenzephalopathie zu interpretieren, sondern eher
als DD affektiv bedingt.
4.3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, führt in seinem Bericht
vom 22. Juni 2020 (IV-Nr. 240 S. 1 f.) aus, was die Skelett- und
insbesondere die Nacken- / Rückenschmerzen anbelange, gebe es keine
Neuigkeiten, ausser dass die Beschwerden immer noch vorhanden seien und im
Rahmen der Chronizität eine grössere Belastung im Alltag darstellten. Hingegen
sei in der Zwischenzeit eine Abklärung in der Memory-Klinik des Spitals D.___
durchgeführt worden, welche das allgemeine kognitive Inventar untersucht habe.
Diese Erkenntnisse gelte es bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
4.3.3 Im Einwandverfahren wurde
zusätzlich ein Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 14. August 2020 (IV-Nr. 246 S. 19 ff.)
eingereicht. Der Beschwerdeführer sei erstmals am 4. September 2018 für
11 Sitzungen in der Therapie gewesen. Am 16. Mai 2019 sei seitens der
Therapierenden ein vorläufiger Behandlungsabschluss vorgeschlagen worden, weil
trotz unzweifelhaftem psychischem Leiden der eigentliche therapeutische Auftrag
unklar geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe sein psychisches Leiden offenbar
eher unterdrückt und sich auf die Arbeitssuche bzw. finanziellen Sorgen
fokussiert. Der Hausarzt habe am 14. Juli 2020 um eine erneute Behandlung
gebeten. Aktuell bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in seinem
Leiden auf externale Verursacher und Gründe fokussiere. Er könne kaum introspektive
Zusammenhänge erkennen und benennen, verbleibe sozusagen im Zustand der
hilflosen Klage. Im September 2018 habe er primär von Zukunftsängsten,
Nackenbeschwerden, Schlafstörungen, Leiden an sozialen Verlusten, Hilflosigkeit,
Unverstandensein und Verzweiflung, Konzentrationsproblemen, geistiger Abwesenheit,
Schweissausbrüchen sowie wiederkehrenden Erinnerungsbildern an Unfälle
berichtet. Am 13. August 2020 habe er Antriebsverlust, Lustlosigkeit, sich
im Leben und im Alltag verloren fühlen, handlungsblockiert plötzlich
feststellen, wieviel Zeit vergangen sei am Tag, Grübeln mit wiederkehrenden
Erinnerungen an seine verstorbenen Angehörigen und an die Unfälle, Enttäuschung
von Mitmenschen, Schmerzen in Nacken, Kopf und linken Arm, Schwitzen,
Schlafprobleme, Fugue- (einfach wegfahren) und suizidale Phantasien (in Fluss
springen und «abschliessen») beklagt. Er komme scheinbar seit seinem ersten
Autounfall 2001 nicht von Auseinandersetzungen mit Versicherungen los, die er
zwar nicht suche, in die er sich aber auch zu verbeissen scheine, die ihn
aufwühlten und verunsicherten. Psychisches und Somatisches greife bei ihm oft
schwierig trennbar ineinander. Man habe immer wieder Mühe gehabt, ihn zu verstehen
und es sei der Eindruck möglicher neuropsychologischer Defizite entstanden,
weshalb eine entsprechende neuropsychologische und neurologische Abklärung durchgeführt
worden sei. Gemäss deren Ergebnis sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Mühe habe, sich verständlich zu machen, aber auch Mühe habe,
seine Umwelt adäquat zu verstehen. Insgesamt verstehe man sein Leiden als
hilflose Überforderung, mit Herausforderungen seines Lebens funktional umgehen
zu können. Diagnostisch sei er auf dem Hintergrund von eingeschränkter
Sprachfähigkeit und Intellekt nicht einfach zu beurteilen. Im August 2020 zeige
sich indessen recht deutlich eine mittelgradige depressive Episode, zu verstehen
auf dem Hintergrund von Schwierigkeiten des sich verständlich machen Könnens
und des Verstehens aus intellektuellen Gründen an der Grenze zur Intelligenzminderung.
Weiter bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine somatoforme
Schmerzstörung und ein Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung. Schliesslich
zeige der Beschwerdeführer eine Akzentuierung paranoider Persönlichkeitszüge. Die
aktuelle Arbeitsfähigkeit könne nicht präzise eingeschätzt werden. Eine Unterstützung
seitens der IV im Sinne eines erneuten Integrationsversuchs wäre hilfreich.
Beim Beschwerdeführer sei durchaus ein deutliches appellatives Element festzustellen.
Es bestehe der Eindruck, dass er sich diesen klagsamen Zug auf dem Hintergrund
von wiederholten Erfahrungen des sich nicht verstanden Fühlens angeeignet habe.
Es müsse deshalb auch davon ausgegangen werden, dass er in seiner Einschätzung
des Befindens anhand der psychologischen Testmittel, insbesondere am 13. August
2020, eher ein stärkeres Leidensausmass angegeben habe. Man erhalte hingegen
keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Symptome oder
Situationsaspekte erfinden würde. Auch widerspreche es seinem zur emotionalen
Verdrängung neigenden Wesen, Leiden verbal oder im nonverbalen Ausdruck zu
übertreiben. Es lasse sich eine Chronifizierung feststellen. Eine solche
beinhalte auch eine gewisse Verschlechterung des Befindens, dies im Sinne einer
Symptomverhärtung und -ausweitung. Davon könnten die verschlechterten
Testresultate sprechen, auch wenn dabei von appellativen Kräften auszugehen sei.
5.
5.1 Im Vergleich mit dem
medizinischen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten Rentenprüfung zeigt sich
anhand der mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen, dass sich die
Situation in somatischer Hinsicht nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer
lässt zwar beschwerdeweise vorbringen, es liege eine Chronifizierung vor, wobei
er auf die Ausführungen von Dr. med. C.___ zu verweisen scheint, der in
diesem Zusammenhang angibt, die Chronizität stelle im Alltag eine grössere
Belastung dar (IV-Nr. 240 S. 1 f.). Von einem chronischen Verlauf
bzw. chronischen panvertebrales Schmerzsyndrom war indessen schon im Rahmen der
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle B.___ die Rede. Zudem hält Dr. med.
C.___ selbst fest, es gebe seitens der Skelett- und insbesondere der Nacken- /
Rückenschmerzen keine Neuigkeiten. Auch der nach Erlass der angefochtenen
Verfügung eingereichte Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt für Radiologie, vom
29. Januar 2021 (Beilage 4 zur Beschwerde), über ein MRT des rechten
Kniegelenks (das offenbar nach einem Sturz auf glattem Eis gemacht wurde)
bringt keine neuen bzw. relevanten Erkenntnisse. Chronische Kniebeschwerden
wurden bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 29. September
2014 diagnostiziert, damit verbunden ein Verdacht auf eine mögliche
Innenmeniskusläsion. Der aktuelle Bericht enthält keine anderen Befunde. Ebenso
wenig enthält das im Beschwerdeverfahren eingereichte hausärztliche Attest von
Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2021 (Beilage 5 zur Beschwerde) relevante Angaben.
Es wird ohne weitere Begründung eine 100%ige Arbeits- und
Vermittlungsunfähigkeit angegeben. Insofern ist auf die somatische Seite nicht
mehr weiter einzugehen.
5.2 Mit der Neuanmeldung werden
insbesondere Veränderungen in psychiatrischer / neuropsychologischer Hinsicht
geltend gemacht. Die Berichte von Dr. med. C.___ vom 22. Juni 2020
und der Memory Clinic des Spitals D.___ vom 2. April 2019 wurden durch den
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in der Person von Dr. med. M.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, gesichtet, wobei sie am 24. Juni
2020 (IV-Nr. 241) ohne weitere Ausführungen angab, die neu eingereichten
Unterlagen wiesen keine neue Diagnose oder objektivierbare relevante Verschlechterung
der medizinischen Situation aus. Eine konkrete neuropsychologische Beurteilung
des Beschwerdeführers hatte im Rahmen des Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___
vom 29. September 2014 nicht stattgefunden. Von einer Glaubhaftmachung
einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes kann aufgrund
dieses Berichts dennoch nicht gesprochen werden. Bereits im Jahr 2002 wurde
beim Beschwerdeführer eine leichte neuropsychologische Störung unklarer Genese
diagnostiziert. Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik N.___ vom
4. April 2002 (IV-Nr. 27.3 S. 18 ff.) wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer spreche über eine schlechte Konzentration (Faden verlieren im
Gespräch, Abdriften beim Lesen, Vertauschen von Buchstaben). In der Testung
habe sich gezeigt, dass das Bearbeitungstempo bei einer längeren visuellen
Konzentrationsaufgabe schwankend sei, die gerichtete Aufmerksamkeit (visuell)
leicht reduziert, die verbale Informationsspanne im Vergleich zur visuellen
deutlich verkürzt, die Leistungen im sprachlichen und visuellen Lernen sowie im
Frischgedächtnis insgesamt leicht vermindert. Die Kategorisierungsleistung sei
leicht reduziert (ev. bildungsbedingt). Mit einer Aufgabe zur auditiven
gerichteten Aufmerksamkeit sei der Beschwerdeführer überfordert. Insgesamt
wurde festgehalten, dass die Befunde mit einer leichten Störung vereinbar
seien, wobei die Genese unklar sei. Nach der 17 Jahre später durchgeführten
neuropsychologischen Untersuchung schliessen die Untersuchenden nun auf einen
IQ im Grenzbereich zwischen einer Lernbehinderung und einer leichten geistigen
Behinderung. Die vom Beschwerdeführer 2019 beklagten Konzentrationsstörungen
sind die gleichen wie damals (erhöhte Ablenkbarkeit durch innere und äussere
Reize). Es wird in der Beurteilung davon ausgegangen, dass neben der fremden
Muttersprache auch das niedrige Schulbildungsniveau dazu geführt haben könnte,
dass die Leistungen in einzelnen Untertests tiefer ausgefallen seien. Die
festgestellten kognitiven Einbussen (leichte bis teilweise mittelschwere
Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung, selektiven und geteilten
Aufmerksamkeit, visuo-verbalen und visuomotorischen Interferenzkontrolle,
kognitiven Flexibilität sowie des Arbeitsgedächtnisses) werden differentialdiagnostisch
im Rahmen einer Lernbehinderung beurteilt. Zudem wird eine Akzentuierung der
Beschwerden durch die aktuelle psychische Situation als denkbar erachtet. Diese
festgestellte Grundintelligenz im Bereich der Lernbehinderung vermag keine
anspruchsrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vielmehr liegt nunmehr eine
Erklärung für die im Jahr 2002 noch als unklar deklarierte Genese der leichten
Störung vor, die damals schon festgestellt wurde und somit längst bekannt ist. Im
Gegensatz zur Untersuchung 2002 wurden in der Hirn-MRI zwar Hinweise auf eine
beginnende vaskuläre Leukenzephalopathie gesehen. Allerdings wird explizit
festgehalten, dass die festgestellten kognitiven Einbussen nicht primär als
läsiogen im Rahmen der dargestellten Leukenzephalopathie zu interpretieren
seien, sondern eher als affektiv bedingt. Diagnostiziert wird in der aktuellen
Beurteilung folglich eine (rein) subjektive kognitive Störung, mit einer
subjektiv symptomführenden Unkonzentriertheit des Beschwerdeführers. Dadurch
wird, wie gesagt, keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft gemacht. Das Gleiche gilt für das im Beschwerdeverfahren eingereichte
Aufgebot zu einer neurologischen Sprechstunde, die am 14. Juli 2021 stattfinden
sollte (Beilage 6 zur Beschwerde). Das Schreiben enthält keine medizinischen
Informationen.
5.3 Schliesslich ist auf den im
Einwandverfahren eingereichten psychiatrischen Bericht einzugehen. Am 18. September
2020 (IV-Nr. 249) führte die RAD-Ärztin Dr. med. M.___ zum Bericht
von Dr. med. G.___ aus, die durch den Psychiater angegebene
Chronifizierung sei bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ im Jahr
2014 gewürdigt worden. Tatsächlich war bereits im Rahmen der Begutachtung im
Jahr 2014 von einem chronischen Verlauf die Rede (vgl. IV-Nr. 200.1 S. 20
f.). Die durch den Psychiater angegebene mittelgradige depressive Episode – legt
die RAD-Ärztin weiter dar – sei aufgrund der rein subjektiven und lediglich
einmalig erhobenen Nachfragen an den Beschwerdeführer nicht plausibel, zudem
stelle sich die Frage nach dem Leidensdruck bei fraglichen mittelschweren
depressiven Symptomen, da offensichtlich keine neue Therapie bzw. Medikation
durch den Psychiater begonnen worden sei. Die weiteren Diagnosen bzw. Symptome
seien ebenfalls teils bekannt und im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___
beschrieben, teils aktuell nur vage und nicht objektivierbar. Schon 2014 sowie aktuell
seien zudem diverse IV-fremde Gründe, die zur Symptomausweitung beitrügen,
benannt worden.
Auch aus dem Bericht von Dr. med. G.___,
dessen Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame
Verschiedenheit von Behandlungs- / Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen ist
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), lassen sich keine Hinweise entnehmen, die
glaubhaft machen würden, dass sich die psychische Situation in
anspruchsrelevantem Ausmass verändert hätte. In der Begutachtung durch die
Begutachtungsstelle B.___ wurden als psychiatrische Diagnosen (ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) eine leichte depressive Episode und eine
Schmerzverarbeitungsstörung erhoben. In der Zeit nach der Begutachtung hat der
Beschwerdeführer, obwohl eine psychotherapeutische Therapie bzw. eine
entsprechende Medikation auch vom psychiatrischen Gutachter als geeignete
Massnahme erachtet worden war, keine solche aufgenommen. Im Jahr 2018 suchte er
Dr. med. G.___ auf, wobei nach 11 Sitzungen die Therapie im Mai 2019 beendet
wurde. Nach ergangenem Vorbescheid und während des Einwandverfahrens fand eine
Wiederaufnahme bzw. ein erstes Gespräch statt, woraufhin Dr. med. G.___ am 14.
August 2020 Bericht erstattete. Gestützt auf ein erfolgtes Gespräch, in
Unkenntnis der Aktenlage (worauf Dr. med. G.___ selber verweist) und allein
anhand der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers schliesst er auf das
Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode. Weiter werden ohne entsprechende
Begründung oder Herleitung eine posttraumatische Belastungsstörung und eine
somatoforme Schmerzstörung erwähnt. Gleichzeitig weist auch Dr. med. G.___ auf
die bereits bekannte Tatsache hin, dass der Beschwerdeführer eher ein stärkeres
Leidensausmass angegeben habe. Gleiches lässt sich dem Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ entnehmen, wonach eine gewisse Selbstlimitierung und
Inkonsistenzen bestünden, weshalb auf eine Schmerzverarbeitungsstörung
(Symptomausweitung) zu schliessen sei. Schliesslich wird in Bezug auf den
aktuellen Bericht vom RAD auch zu Recht erwähnt, dass dort wie bereits im
Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ IV-fremde Komponenten genannt werden,
so die Trennung von der Frau oder die Unfallereignisse. Dr. G.___ erwähnt
insbesondere die langjährigen Auseinandersetzungen mit Versicherungsträgern.
5.4 Nach dem Gesagten ergeben sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2020 keine
Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit dem 9. Juni 2015. Eine solche ist mit den eingereichten Unterlagen
nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf
die Neuanmeldung eingetreten und die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der
Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege, soweit die Kosten nicht durch die Rechtsschutzversicherung
gedeckt sind (vgl. E. I. 7 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der
unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 18. Januar 2021 (A.S. 38 ff.)
und an der öffentlichen Verhandlung eine Kostennote zu den Akten gegeben,
wonach total eine Entschädigung von total CHF 3'629.90 (Stundenansatz von
CHF 250.00, Aufwand von total 13.61 (recte: 12.86) Stunden) geltend
gemacht wird. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hinsichtlich Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses angemessen, wobei für die Verhandlung eine halbe
Stunde (statt 1 Stunde) zu berücksichtigen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom
24. August 2021, A.S. 50). Der Zeitaufwand ist somit auf 12.36
Stunden festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Bezug auf die Auslagen ist indessen
festzuhalten, dass für Kopien CHF 0.50 pro Stück vergütet werden anstelle
von CHF 1.00 wie geltend gemacht (§ 160 Abs. 5 GT). Sodann ist
in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung für Reiseauslagen pro
zurückgelegten Kilometer ein Ansatz von CHF 0.70 gesetzlich festgelegt (§ 160 Abs. 5 GT i.V.m. 157 Abs. 3 GT). Die Auslagen sind daher um CHF 51.60
(76 Kopien, 45.4 Kilometer) von CHF 163.20 auf CHF 111.60 zu kürzen.
Damit ist die Kostenforderung auf CHF 2'516.30 festzusetzen (12.36 Stunden
zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt). Da die unentgeltliche
Rechtspflege nur bewilligt wurde, soweit die Rechtsschutzversicherung die
Kosten nicht trägt, sind hiervon CHF 1'500.00 in Abzug zu bringen (von der
Rechtsschutzversicherung zugesprochenes Kostendach, vgl. A.S. 27 f.). Es
verbleiben als Entschädigung somit CHF 1'016.30, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 931.80
(Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten von CHF 1’000.00
zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 (vgl. Verfügung vom 23. Dezember
2020, A.S. 36) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'016.30
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 931.80, wenn A.___ zur Rück- bzw. Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 24. August 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser