VSBES.2020.211
Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung
26. Januar 2021Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 26. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, ,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1952 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der zuständigen
AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. In der Folge wurden ihr ab 1. Juni
2016 Ergänzungsleistungen zugesprochen und ausgerichtet.
1.2 Mit Verfügung vom 3. September
2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Ein Anspruch wurde
nun für den gesamten Zeitraum verneint. Gleichzeitig forderte sie die für den
Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018 erbrachten Leistungen (ohne die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche direkt an den Versicherer
ausbezahlt worden war und von diesem zurückgefordert wurde) von insgesamt
CHF 61'936.00 zurück (AK-Nr. II 78). Die dagegen am 1. Oktober 2018
erhobene Einsprache (AK-Nr. II 88) wies die Beschwerdegegnerin ab
(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018, AK-Nr. II 93).
1.3 Auf Beschwerde hin (AK-Nr. II
98) bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Februar 2020 den Einspracheentscheid
und die darin enthaltene Rückforderung von CHF 61’936.00 (Verfahren
VSBES.2019.24; AK-Nr. I 1).
2. Am 30. März 2020 stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. I 2).
Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2020 ab
(AK-Nr. I 10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2020
(AK-Nr. I 11) wies die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab
(Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020, AK-Nr. I 14;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 2. November
2020 (Postaufgabe) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020. Sie stellt den
Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von CHF
61'936.00 sei zu erlassen (A.S. 7 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 18).
3.4 Mit Verfügung vom 21. Dezember
2020 werden die Akten der Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem früheren
Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2020 eingeholt (A.S. 19;
die Beschwerdegegnerin war davon ausgegangen, diese Akten seien beim Gericht
noch vorhanden, und hatte sie deshalb nicht bereits mit der Beschwerdeantwort
eingereicht).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020, mit dem die
Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die den Erlass betreffende Verfügung
vom 14. Mai 2020 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die
Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]). Die Rückerstattung unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen
einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,
SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug
und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
2.2
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014
E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom
28.
Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1
und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der
gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person
das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb
einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht
meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014
E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL],
Rz. 4652.03).
2.3
Eine grosse Härte im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben
und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als
zusätzliche Ausgaben werden laut Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV bei
Ehepaaren CHF 12'000.00 angerechnet. Weiter gelangt ein erhöhter
Pauschalbetrag für die Krankenversicherung zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2
lit. c ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt,
ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden
ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer gutgläubigen
rückerstattungspflichtigen Person ist die grosse Härte in aller Regel dann
offensichtlich erfüllt, wenn sie weiterhin EL bezieht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3; WEL,
Rz. 4610.07).
2.4
Bei der Beurteilung der grossen
Härte gelten Besonderheiten, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter
Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im
Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine
grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen
stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch
vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten
Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich
bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen
Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten
lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228, 134 E. 3c). Nichts anderes kann gelten,
wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von
Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert
(Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis
auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6, publiziert in SVR 2015 EL Nr.
6.
S. 17).
3.
Die Beschwerdegegnerin hat das
Erlassgesuch abgelehnt, weil der gute Glaube zu verneinen sei. Für die
Beurteilung entscheidend ist der gute Glaube während der Ausrichtung der
Ergänzungsleistungen, welche sich später als ungerechtfertigt erwiesen haben
und nunmehr Gegenstand der Rückforderung bilden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5), hier also während der Zeit
vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018. Es ist daher für die einzelnen
Bezugsperioden zu prüfen, ob der gute Glaube gegeben war.
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob die
Leistungen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 gutgläubig
bezogen wurden.
4.1
Mit der Verfügung vom 18.
Oktober 2016 (AK-Nr. II 20) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann eine jährliche Ergänzungsleistung
in der Höhe von CHF 1'222.00 pro Monat ab 1. Juni 2016 und von CHF 3'365.00
pro Monat ab 1. September 2016 zu. Die Berechnung basierte auf anerkannten
Ausgaben von CHF 53'943.00. Die anrechenbaren Einnahmen wurden für die Zeit von
Juni bis August 2016 mit CHF 39'283.00 beziffert (anrechenbares Einkommen
CHF 34'378.00, Renten CHF 4'872.00, Vermögenserträge CHF 33.00). In der
Berechnung für die Zeit von September bis Dezember 2016 beliefen sich die
anrechenbaren Einnahmen auf lediglich CHF 13'563.00 (Renten CHF 4'872.00,
anrechenbares Einkommen von CHF 8'658.00, Vermögenserträge CHF 33.00;
vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. II 21 f.). Die Abweichung resultierte
daraus, dass für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 ein
hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin von
CHF 38'580.00 pro Jahr (neben dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin
von CHF 14'487.00) berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. II 21), während
die Berechnung ab 1. September 2016 weder Erwerbseinkommen des Ehemanns
noch Einnahmen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, sondern einzig das
Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 enthält (vgl.
AK-Nr. II 22).
4.2
Die Rückforderungsverfügung vom
3.
September 2019 (AK-Nr. II 78) beruht bei unveränderten anerkannten
Ausgaben von CHF 53'943.00 auf wesentlich höheren anrechenbaren Einnahmen.
Während die AHV-Rente von CHF 4'872.00 unverändert blieb, ergaben sich
zunächst relativ geringfügige Veränderungen beim anrechenbaren Vermögen, das
neu auf CHF 3'620.00 (nach Abzug des Freibetrags von CHF 60'000.00)
beziffert wurde, was einen als Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von CHF 362.00
ergab, sowie beim Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, welches nunmehr mit
CHF 15'069.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) eingesetzt wurde,
und bei den neu auf CHF 52.00 festgesetzten Vermögenserträgen. Für die
Neubeurteilung entscheidend waren jedoch zwei andere Positionen: Erstens wurde neu
ein (auf ein Jahr hochgerechnetes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von
CHF 26'684.00 (vgl. AK-Nr. II 89 S. 7 und 11) berücksichtigt, abzüglich
die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Zweitens finden sich unter
den angerechneten Einnahmen auf ein Jahr hochgerechnete Taggelder der
Arbeitslosenversicherung an den Ehemann von CHF 25'210.00 (Juni bis
November 2016) respektive CHF 43'160.00 (Dezember 2016; AK-Nr. II 89
S. 13 f.). Bei Gesamteinnahmen von CHF 55'843.00 (Juni bis
August 2016 sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. II 89 S. 7 f. und
11.
f.), CHF 57’659.00 (September 2016, AK-Nr. II 89 S. 9 f.)
respektive CHF 57'492.00 (Dezember 2016; AK-Nr. II 89 S. 13 f.)
resultierte verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00
(vgl. E. II. 4. hiervor) ein Einnahmenüberschuss.
4.3
Die
Differenz zur ursprünglichen Berechnung und damit zum für die Rückforderung
massgebenden Sachverhalt resultiert somit in erster Linie aus dem Umstand, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember
2016.
ein Erwerbseinkommen erzielt und Taggelder der Arbeitslosenversicherung
bezogen hatte; beides war bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung
unberücksichtigt geblieben. Die
Beschwerdeführerin hatte in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2016 erklärt, der
Ehemann sei seit 1. März 2016 arbeitslos (vgl. AK-Nr. II 1
S. 4), und in der Folge auch die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für
die Monate März 2016 bis Mai 2016 eingereicht (AK-Nr. II 7 S. 3 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hatte dies aber offenbar übersehen; deshalb verlangte
sie am 24. August 2016 die RAV-Anmeldebestätigung des Ehemannes
(AK-Nr. II 15), obwohl auch diese schon bei den Akten lag (AK-Nr. II 7
S. 11), und hielt in der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. II
20) fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich (erst) per
1.
September 2016 beim RAV angemeldet, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt
kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Im
Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. September 2016 (AK-Nr. II 22) ist
beim Erwerbseinkommen nur dasjenige der Beschwerdeführerin aufgeführt, die
Position «Taggeld Arbeitslosenversicherung» figuriert mit Einnahmen von CHF
0.00
Wie erwähnt (E. II. 2.2 hiervor), setzt
der gute Glaube voraus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der
Verfügung die dieser beiliegenden Berechnungsblätter überprüft und allfällige
Fehler meldet. Die Berechnungsblätter enthielten denn auch den folgenden
Hinweis: «Die Berechnung ist zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende
Angaben sind uns mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen
mitzuteilen. Es wird auf die 'Meldepflicht' und 'Rückerstattung' auf der
beiliegenden Verfügung verwiesen» (vgl. AK-Nr. II 21 f.). Allerdings kann
nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin die Berechnungen im Detail
nachzuvollziehen vermag. Wenn das Berechnungsblatt für die Zeit vom 1. Juni
2016.
bis 31. August 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des
Ehemanns sprach und dieses mit CHF 38'580.00 bezifferte, handelt es sich
dabei nicht um einen leicht erkennbaren, offensichtlichen Fehler. Die
tatsächlich bezogene Arbeitslosenentschädigung lässt sich allenfalls als
«hypothetisches Erwerbseinkommen» verstehen, und die Differenz zur Summe von
Arbeitslosenentschädigung und tatsächlichem Erwerbseinkommen ist nicht allzu
gross. Es rechtfertigt sich daher, zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon
auszugehen, sie habe die Zahl von CHF 38'580.00 in diesem Sinn
interpretiert, und deshalb für diesen Zeitraum den guten Glauben zu bejahen.
Die Berechnung ab 1. September 2016, welche von überhaupt keinen Einnahmen
des Ehemanns (weder tatsächliches noch hypothetisches Erwerbseinkommen noch
Arbeitslosenentschädigung) ausging (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. II 22),
entsprach dagegen offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, denn
der Ehemann bezog weiterhin Arbeitslosenentschädigung und war zudem
erwerbstätig. Die aus diesen beiden Quellen resultierenden Einnahmen beliefen
sich auf insgesamt mehr als CHF 4'000.00 pro Monat (vgl. E. II. 4.2
hiervor). Angesichts dieser Grössenordnung hätte der Beschwerdeführerin bei
Beachtung einer auch nur minimalen Aufmerksamkeit nicht entgehen können, dass
die EL-Berechnung für die Zeit ab September 2016 offensichtlich grob fehlerhaft
war und die Einnahmen von insgesamt CHF 13'563.00 keinesfalls zutreffen
konnten. Der Beschwerdeführerin ist zwar nicht zu unterstellen, sie habe
bewusst viel zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Es muss davon ausgegangen
werden, dass sie das Berechnungsblatt entweder überhaupt nicht studiert hat
oder dann nur in einer Weise, welche der rechtsprechungsgemäss bestehenden
Prüfungspflicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor) offenkundig nicht gerecht wird. Dies
schliesst den guten Glauben aus.
4.4
Zusammenfassend
rechtfertigt es sich, in Bezug auf die Leistungen für den Zeitraum von Juni
2016.
bis August 2016 in der Höhe von 3 x CHF 388’00, insgesamt CHF 1'164.00,
den guten Glauben zu bejahen. Dagegen ist er mit der Beschwerdegegnerin in
Bezug auf die Leistungen von September 2016 bis Dezember 2016 und die
entsprechende Rückforderung von 4 x CHF 2'531.00, insgesamt CHF 10'124.00,
zu verneinen.
5.
Zu prüfen ist weiter der gute
Glaube in Bezug auf die im Jahr 2017 bezogenen Ergänzungsleistungen.
5.1
Mit Verfügung vom 28. Dezember
2016.
wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF 3'414.00
pro Monat festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der Prämienpauschale für die
Krankenversicherung belief sie sich auf CHF 2'532.00 pro Monat
(AK-Nr. II 27). Im der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt
(AK-Nr. II 28) wurden die anerkannten Ausgaben auf CHF 54'519.00
(Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF 10'584.00, Mietzins CHF 15'000.00,
Lebensbedarf für ein Ehepaar CHF 28'935.00) beziffert. Die anrechenbaren
Einnahmen beliefen sich auf CHF 13'553.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen
CHF 8'658.00 [Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00
abzüglich Freibetrag CHF 1'500.00, davon zwei Drittel], Renten CHF 4'872.00,
Vermögenserträge CHF 23.00). Die Position «Taggeld Arbeitslosenversicherung»
figurierte weiterhin mit Einnahmen von CHF 0.00.
5.2
Im Rahmen der
Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. II 78) fand eine
Neuberechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2017 statt. Für den Zeitraum vom 1.
Januar 2017 bis 30. November 2017 wurden die anerkannten Ausgaben unverändert
auf CHF 54'519.00 festgelegt. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich
demgegenüber gemäss der neuen Berechnung nicht mehr auf CHF 13'553.00,
sondern auf CHF 57'478.00. Bei unveränderten Renteneinnahmen von CHF 4'872.00
und einem nur unwesentlich erhöhten anrechenbaren Erwerbseinkommen von
CHF 8'965.00 (das Erwerbseinkommen der Ehefrau wurde aufgrund der
inzwischen eingegangenen Lohnausweise mit CHF 14'948.00 eingesetzt) sowie
Vermögenserträgen von CHF 41.00 ergab sich die Erhöhung entscheidend aus dem
Umstand, dass neu Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 43'160.00,
welche der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bezogen hatte (vgl. die
Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, AK-Nr. II 74 S. 8 ff.), sowie
(weit weniger bedeutsam) Kranken-/Unfalltaggelder der Beschwerdeführerin von
CHF 440.00 Berücksichtigung fanden (AK-Nr. II 82).
5.3
Wie sich den Abrechnungen der
Arbeitslosenkasse entnehmen lässt, bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin von
Januar 2017 bis Dezember 2017 jeden Monat Arbeitslosenentschädigung in der Höhe
zwischen netto CHF 3'324.25 und CHF 3'822.90 (vgl. AK-Nr. II 74
S. 8 ff.). Insgesamt beliefen sich diese Auszahlungen auf CHF 43'160.00.
Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung hatte bereits im März 2016 begonnen.
Die Abrechnungen für März bis Mai 2016 hatte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. AK-Nr. II 7 S. 3 ff.),
diejenigen ab Juni 2016 gelangten erst durch eine E-Mail-Nachricht der
Arbeitslosenkasse vom 29. August 2018 (AK-Nr. II 73) zu den Akten der
Beschwerdegegnerin. Das Fehlen der zusätzlichen Einnahmen von CHF 43'160.00, im
Durchschnitt rund CHF 3'600.00 pro Monat mit vergleichsweise geringen
Schwankungen, hätte der Beschwerdeführerin, insbesondere angesichts der
Bedeutung dieser Summe im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen, die sich
insgesamt auf rund CHF 20'000.00 (hochgerechnet auf ein Jahr) beliefen, ins
Auge springen müssen, wenn sie das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 28. Dezember
2016.
(vgl. E. II. 5.1 hiervor) auch nur halbwegs aufmerksam studiert hätte. Eine
Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten kann nicht verneint werden. Der gute
Glaube ist auch insoweit zu verneinen. Für Dezember 2017 erfolgte eine separate
Berechnung (vgl. AK-Nr. II 85), weil die Beschwerdeführerin ab diesem
Monat zusätzlich eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung bezog,
welche ihr im August 2018 rückwirkend zugesprochen worden war (vgl. AK-Nr. II
72). Dieser Umstand ändert an der Beurteilung nichts: Der gute Glaube entfällt
auch in Bezug auf die Ergänzungsleistung von CHF 2'532.00, welche für
Dezember 2017 bezogen wurde, wegen der Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns.
Dispositiv
Die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, der
Beschwerdeführerin den auf das Jahr 2017 entfallenden Rückforderungsbetrag
gemäss der Verfügung vom 3. September 2018 in der Höhe von 12 x CHF 2'532.00,
total CHF 30'384.00, zu erlassen.
6. Weiter stellt sich die Frage,
ob der gute Glaube für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 zu
bejahen ist.
6.1 Am 28. Dezember 2017 erging eine
Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Januar 2018 auf CHF 3'449.00 pro
Monat festlegte. Ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung belief
sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 2'533.00 pro Monat
(AK-Nr. II 42). Die anerkannten Ausgaben betrugen CHF 54'927.00
(Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 10'992.00, Mietzins CHF 15'000.00,
Lebensbedarf für ein Ehepaar CHF 28’935.00). Die anrechenbaren Einnahmen wurden
mit CHF 13'543.00 beziffert. Sie setzten sich zusammen aus einem
anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'658.00 (Erwerbseinkommen der
Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 abzüglich Freibetrag CHF 1'500.00,
davon zwei Drittel), den Renteneinnahmen von CHF 4'872.00 und
Vermögenserträgen von CHF 13.00. Einnahmen aus Taggeldern der
Arbeitslosenversicherung wurden weiterhin nicht angerechnet (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. II 41).
6.2 Im Rahmen der
Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. II 78) fand auch
eine Neuberechnung des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis
31. August 2018 statt. In den neu erstellten Berechnungsblättern (AK-Nr. II
80 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018; AK-Nr. II 83 für die
Zeit ab 1. Juli 2018) wurden die anerkannten Ausgaben unverändert auf CHF
54'927.00 festgelegt. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich demgegenüber
gemäss der neuen Berechnung (1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018) nicht mehr auf
CHF 13'543.00, sondern auf CHF 68'967.00 (Januar bis Juni 2018) respektive
CHF 69'251.00 (ab Juli 2018). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem
anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00, der schweizerischen Rente
von CHF 4'872.00 und Vermögenserträgen von CHF 59.00, insbesondere aber
aus der Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns von CHF 43'160.00 sowie der
ausländischen Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11'911.00 (bis Juni
2018) respektive CHF 12'195.00 (ab Juli 2018).
6.3 Der gute Glaube für die Zeit vom
1. Januar 2018 bis 31. August 2018 ist analog zum Jahr 2017 zu beurteilen: Der
Beschwerdeführerin hätte bei auch nur halbwegs sorgfältigem Studium des
Berechnungsblattes, welches der Verfügung vom 28. Dezember 2017 beilag, ins
Auge springen müssen, dass die weitaus grösste Einnahmeposition, nämlich die
Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns, nirgendwo aufgeführt war. Da die
Arbeitslosenentschädigung für sich allein genommen – ohne Berücksichtigung der
ausländischen Rente der Beschwerdeführerin – zu einem Einnahmenüberschuss
führt, ist der gute Glaube in Bezug auf die gesamte Summe der bezogenen
Ergänzungsleistungen zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht
abgelehnt, der Beschwerdeführerin den diesen Zeitraum betreffenden
Rückforderungsbetrag gemäss der Verfügung vom 3. September 2018 in der Höhe von
8 x CHF 2'533.00, insgesamt CHF 20'264.00, zu erlassen. Anzufügen bleibt,
dass in Bezug auf die ausländische Rente, welche im August 2018 rückwirkend ab
Dezember 2017 zugesprochen und nachbezahlt wurde, der gute Glaube vorläge, aber
im Umfang der Nachzahlungssumme die grosse Härte fehlen würde (vgl.
E. II. 2.4 hiervor).
7. Zusammenfassend ergibt sich,
dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit von Juni bis
August 2016, die ersten drei Monate des Bezugs von Ergänzungsleistungen, zu
bejahen ist. Angesichts der bei den Einnahmen verzeichneten Summe von CHF
38'580.00 unter dem Titel «hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns» lässt
es sich nicht als grobfahrlässig bezeichnen, wenn die Beschwerdeführerin – was
zu ihren Gunsten anzunehmen ist – bei der Prüfung des Berechnungsblatts davon
ausging, mit dieser Position würden die damals bezogene
Arbeitslosenentschädigung und das damals erzielte Erwerbseinkommen des Ehemanns
erfasst. Der gute Glaube ist daher für die diesen Zeitraum betreffende,
vergleichsweise geringe Rückforderungssumme von CHF 1'164.00 zu bejahen. Die
grosse Härte kann unter Berücksichtigung der bei den Ausgaben vorgesehenen
Zuschläge (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ebenfalls bejaht werden. In Bezug auf den
verbleibenden, den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018
betreffenden Betrag von CHF 60'772.00 (CHF 10'124.00 für September bis
Dezember 2016, CHF 30'384.00 für das Jahr 2017 und CHF 20'264.00 für
Januar bis August 2018) ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1
Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31.
August 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 60'772.00 betrifft.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
sie den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August
2016 in der Höhe von CHF 1'164.00 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 8.
Oktober 2020 wird in diesem Umfang aufgehoben und der Betrag von CHF 1'164.00
wird der Beschwerdeführerin erlassen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser