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Entscheid

VSBES.2020.211

Ergänzungsleistungen AHV / Erlass Rückforderung

26. Januar 2021Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 26. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV / Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1952 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der zuständigen

AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. In der Folge wurden ihr ab 1. Juni

2016 Ergänzungsleistungen zugesprochen und ausgerichtet.

1.2 Mit Verfügung vom 3. September

2018 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Ein Anspruch wurde

nun für den gesamten Zeitraum verneint. Gleichzeitig forderte sie die für den

Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018 erbrachten Leistungen (ohne die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche direkt an den Versicherer

ausbezahlt worden war und von diesem zurückgefordert wurde) von insgesamt

CHF 61'936.00 zurück (AK-Nr. II 78). Die dagegen am 1. Oktober 2018

erhobene Einsprache (AK-Nr. II 88) wies die Beschwerdegegnerin ab

(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018, AK-Nr. II 93).

1.3 Auf Beschwerde hin (AK-Nr. II

98) bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 24. Februar 2020 den Einspracheentscheid

und die darin enthaltene Rückforderung von CHF 61’936.00 (Verfahren

VSBES.2019.24; AK-Nr. I 1).

2. Am 30. März 2020 stellte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. I 2).

Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2020 ab

(AK-Nr. I 10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juni 2020

(AK-Nr. I 11) wies die Beschwerdegegnerin ebenfalls ab

(Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020, AK-Nr. I 14;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 2. November

2020 (Postaufgabe) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2020. Sie stellt den

Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückforderung von CHF

61'936.00 sei zu erlassen (A.S. 7 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2020, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 18).

3.4 Mit Verfügung vom 21. Dezember

2020 werden die Akten der Beschwerdegegnerin aus der Zeit vor dem früheren

Urteil des Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2020 eingeholt (A.S. 19;

die Beschwerdegegnerin war davon ausgegangen, diese Akten seien beim Gericht

noch vorhanden, und hatte sie deshalb nicht bereits mit der Beschwerdeantwort

eingereicht).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2020, mit dem die

Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die den Erlass betreffende Verfügung

vom 14. Mai 2020 abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die

Erlassvoraussetzungen. Bestand und Höhe der Rückforderung sind im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]). Die Rückerstattung unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen

einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug

und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

2.2

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014

E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom

28.

Februar 2018 E. 1, 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.1

und 8C_225/2013 vom 5. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Der

gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person

das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb

einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht

meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014

E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für

Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zu AHV und IV [WEL],

Rz. 4652.03).

2.3

Eine grosse Härte im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben

und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). Als

zusätzliche Ausgaben werden laut Art. 5 Abs. 4 lit. b ATSV bei

Ehepaaren CHF 12'000.00 angerechnet. Weiter gelangt ein erhöhter

Pauschalbetrag für die Krankenversicherung zur Anwendung (vgl. Art. 5 Abs. 2

lit. c ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt,

ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden

ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Bei einer gutgläubigen

rückerstattungspflichtigen Person ist die grosse Härte in aller Regel dann

offensichtlich erfüllt, wenn sie weiterhin EL bezieht (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3; WEL,

Rz. 4610.07).

2.4

Bei der Beurteilung der grossen

Härte gelten Besonderheiten, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter

Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im

Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine

grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen

stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch

vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten

Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich

bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen

Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten

lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228, 134 E. 3c). Nichts anderes kann gelten,

wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von

Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert

(Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis

auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6, publiziert in SVR 2015 EL Nr.

6.

S. 17).

3.

Die Beschwerdegegnerin hat das

Erlassgesuch abgelehnt, weil der gute Glaube zu verneinen sei. Für die

Beurteilung entscheidend ist der gute Glaube während der Ausrichtung der

Ergänzungsleistungen, welche sich später als ungerechtfertigt erwiesen haben

und nunmehr Gegenstand der Rückforderung bilden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5), hier also während der Zeit

vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018. Es ist daher für die einzelnen

Bezugsperioden zu prüfen, ob der gute Glaube gegeben war.

4.

Zu prüfen ist zunächst, ob die

Leistungen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 gutgläubig

bezogen wurden.

4.1

Mit der Verfügung vom 18.

Oktober 2016 (AK-Nr. II 20) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann eine jährliche Ergänzungsleistung

in der Höhe von CHF 1'222.00 pro Monat ab 1. Juni 2016 und von CHF 3'365.00

pro Monat ab 1. September 2016 zu. Die Berechnung basierte auf anerkannten

Ausgaben von CHF 53'943.00. Die anrechenbaren Einnahmen wurden für die Zeit von

Juni bis August 2016 mit CHF 39'283.00 beziffert (anrechenbares Einkommen

CHF 34'378.00, Renten CHF 4'872.00, Vermögenserträge CHF 33.00). In der

Berechnung für die Zeit von September bis Dezember 2016 beliefen sich die

anrechenbaren Einnahmen auf lediglich CHF 13'563.00 (Renten CHF 4'872.00,

anrechenbares Einkommen von CHF 8'658.00, Vermögenserträge CHF 33.00;

vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. II 21 f.). Die Abweichung resultierte

daraus, dass für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 ein

hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin von

CHF 38'580.00 pro Jahr (neben dem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin

von CHF 14'487.00) berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. II 21), während

die Berechnung ab 1. September 2016 weder Erwerbseinkommen des Ehemanns

noch Einnahmen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung, sondern einzig das

Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 enthält (vgl.

AK-Nr. II 22).

4.2

Die Rückforderungsverfügung vom

3.

September 2019 (AK-Nr. II 78) beruht bei unveränderten anerkannten

Ausgaben von CHF 53'943.00 auf wesentlich höheren anrechenbaren Einnahmen.

Während die AHV-Rente von CHF 4'872.00 unverändert blieb, ergaben sich

zunächst relativ geringfügige Veränderungen beim anrechenbaren Vermögen, das

neu auf CHF 3'620.00 (nach Abzug des Freibetrags von CHF 60'000.00)

beziffert wurde, was einen als Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von CHF 362.00

ergab, sowie beim Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, welches nunmehr mit

CHF 15'069.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) eingesetzt wurde,

und bei den neu auf CHF 52.00 festgesetzten Vermögenserträgen. Für die

Neubeurteilung entscheidend waren jedoch zwei andere Positionen: Erstens wurde neu

ein (auf ein Jahr hochgerechnetes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von

CHF 26'684.00 (vgl. AK-Nr. II 89 S. 7 und 11) berücksichtigt, abzüglich

die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Zweitens finden sich unter

den angerechneten Einnahmen auf ein Jahr hochgerechnete Taggelder der

Arbeitslosenversicherung an den Ehemann von CHF 25'210.00 (Juni bis

November 2016) respektive CHF 43'160.00 (Dezember 2016; AK-Nr. II 89

S. 13 f.). Bei Gesamteinnahmen von CHF 55'843.00 (Juni bis

August 2016 sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. II 89 S. 7 f. und

11.

f.), CHF 57’659.00 (September 2016, AK-Nr. II 89 S. 9 f.)

respektive CHF 57'492.00 (Dezember 2016; AK-Nr. II 89 S. 13 f.)

resultierte verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00

(vgl. E. II. 4. hiervor) ein Einnahmenüberschuss.

4.3

Die

Differenz zur ursprünglichen Berechnung und damit zum für die Rückforderung

massgebenden Sachverhalt resultiert somit in erster Linie aus dem Umstand, dass

der Ehemann der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember

2016.

ein Erwerbseinkommen erzielt und Taggelder der Arbeitslosenversicherung

bezogen hatte; beides war bei der ursprünglichen Anspruchsbeurteilung

unberücksichtigt geblieben. Die

Beschwerdeführerin hatte in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2016 erklärt, der

Ehemann sei seit 1. März 2016 arbeitslos (vgl. AK-Nr. II 1

S. 4), und in der Folge auch die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für

die Monate März 2016 bis Mai 2016 eingereicht (AK-Nr. II 7 S. 3 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hatte dies aber offenbar übersehen; deshalb verlangte

sie am 24. August 2016 die RAV-Anmeldebestätigung des Ehemannes

(AK-Nr. II 15), obwohl auch diese schon bei den Akten lag (AK-Nr. II 7

S. 11), und hielt in der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. II

20) fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich (erst) per

1.

September 2016 beim RAV angemeldet, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt

kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Im

Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. September 2016 (AK-Nr. II 22) ist

beim Erwerbseinkommen nur dasjenige der Beschwerdeführerin aufgeführt, die

Position «Taggeld Arbeitslosenversicherung» figuriert mit Einnahmen von CHF

0.00

Wie erwähnt (E. II. 2.2 hiervor), setzt

der gute Glaube voraus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der

Verfügung die dieser beiliegenden Berechnungsblätter überprüft und allfällige

Fehler meldet. Die Berechnungsblätter enthielten denn auch den folgenden

Hinweis: «Die Berechnung ist zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende

Angaben sind uns mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen

mitzuteilen. Es wird auf die 'Meldepflicht' und 'Rückerstattung' auf der

beiliegenden Verfügung verwiesen» (vgl. AK-Nr. II 21 f.). Allerdings kann

nicht verlangt werden, dass die Beschwerdeführerin die Berechnungen im Detail

nachzuvollziehen vermag. Wenn das Berechnungsblatt für die Zeit vom 1. Juni

2016.

bis 31. August 2016 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen des

Ehemanns sprach und dieses mit CHF 38'580.00 bezifferte, handelt es sich

dabei nicht um einen leicht erkennbaren, offensichtlichen Fehler. Die

tatsächlich bezogene Arbeitslosenentschädigung lässt sich allenfalls als

«hypothetisches Erwerbseinkommen» verstehen, und die Differenz zur Summe von

Arbeitslosenentschädigung und tatsächlichem Erwerbseinkommen ist nicht allzu

gross. Es rechtfertigt sich daher, zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon

auszugehen, sie habe die Zahl von CHF 38'580.00 in diesem Sinn

interpretiert, und deshalb für diesen Zeitraum den guten Glauben zu bejahen.

Die Berechnung ab 1. September 2016, welche von überhaupt keinen Einnahmen

des Ehemanns (weder tatsächliches noch hypothetisches Erwerbseinkommen noch

Arbeitslosenentschädigung) ausging (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. II 22),

entsprach dagegen offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, denn

der Ehemann bezog weiterhin Arbeitslosenentschädigung und war zudem

erwerbstätig. Die aus diesen beiden Quellen resultierenden Einnahmen beliefen

sich auf insgesamt mehr als CHF 4'000.00 pro Monat (vgl. E. II. 4.2

hiervor). Angesichts dieser Grössenordnung hätte der Beschwerdeführerin bei

Beachtung einer auch nur minimalen Aufmerksamkeit nicht entgehen können, dass

die EL-Berechnung für die Zeit ab September 2016 offensichtlich grob fehlerhaft

war und die Einnahmen von insgesamt CHF 13'563.00 keinesfalls zutreffen

konnten. Der Beschwerdeführerin ist zwar nicht zu unterstellen, sie habe

bewusst viel zu hohe Ergänzungsleistungen bezogen. Es muss davon ausgegangen

werden, dass sie das Berechnungsblatt entweder überhaupt nicht studiert hat

oder dann nur in einer Weise, welche der rechtsprechungsgemäss bestehenden

Prüfungspflicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor) offenkundig nicht gerecht wird. Dies

schliesst den guten Glauben aus.

4.4

Zusammenfassend

rechtfertigt es sich, in Bezug auf die Leistungen für den Zeitraum von Juni

2016.

bis August 2016 in der Höhe von 3 x CHF 388’00, insgesamt CHF 1'164.00,

den guten Glauben zu bejahen. Dagegen ist er mit der Beschwerdegegnerin in

Bezug auf die Leistungen von September 2016 bis Dezember 2016 und die

entsprechende Rückforderung von 4 x CHF 2'531.00, insgesamt CHF 10'124.00,

zu verneinen.

5.

Zu prüfen ist weiter der gute

Glaube in Bezug auf die im Jahr 2017 bezogenen Ergänzungsleistungen.

5.1

Mit Verfügung vom 28. Dezember

2016.

wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF 3'414.00

pro Monat festgesetzt. Ohne Berücksichtigung der Prämienpauschale für die

Krankenversicherung belief sie sich auf CHF 2'532.00 pro Monat

(AK-Nr. II 27). Im der Verfügung zugrundeliegenden Berechnungsblatt

(AK-Nr. II 28) wurden die anerkannten Ausgaben auf CHF 54'519.00

(Prämienpauschale für die Krankenversicherung CHF 10'584.00, Mietzins CHF 15'000.00,

Lebensbedarf für ein Ehepaar CHF 28'935.00) beziffert. Die anrechenbaren

Einnahmen beliefen sich auf CHF 13'553.00 (anrechenbares Erwerbseinkommen

CHF 8'658.00 [Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00

abzüglich Freibetrag CHF 1'500.00, davon zwei Drittel], Renten CHF 4'872.00,

Vermögenserträge CHF 23.00). Die Position «Taggeld Arbeitslosenversicherung»

figurierte weiterhin mit Einnahmen von CHF 0.00.

5.2

Im Rahmen der

Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. II 78) fand eine

Neuberechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2017 statt. Für den Zeitraum vom 1.

Januar 2017 bis 30. November 2017 wurden die anerkannten Ausgaben unverändert

auf CHF 54'519.00 festgelegt. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich

demgegenüber gemäss der neuen Berechnung nicht mehr auf CHF 13'553.00,

sondern auf CHF 57'478.00. Bei unveränderten Renteneinnahmen von CHF 4'872.00

und einem nur unwesentlich erhöhten anrechenbaren Erwerbseinkommen von

CHF 8'965.00 (das Erwerbseinkommen der Ehefrau wurde aufgrund der

inzwischen eingegangenen Lohnausweise mit CHF 14'948.00 eingesetzt) sowie

Vermögenserträgen von CHF 41.00 ergab sich die Erhöhung entscheidend aus dem

Umstand, dass neu Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von CHF 43'160.00,

welche der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 bezogen hatte (vgl. die

Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, AK-Nr. II 74 S. 8 ff.), sowie

(weit weniger bedeutsam) Kranken-/Unfalltaggelder der Beschwerdeführerin von

CHF 440.00 Berücksichtigung fanden (AK-Nr. II 82).

5.3

Wie sich den Abrechnungen der

Arbeitslosenkasse entnehmen lässt, bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin von

Januar 2017 bis Dezember 2017 jeden Monat Arbeitslosenentschädigung in der Höhe

zwischen netto CHF 3'324.25 und CHF 3'822.90 (vgl. AK-Nr. II 74

S. 8 ff.). Insgesamt beliefen sich diese Auszahlungen auf CHF 43'160.00.

Der Bezug von Arbeitslosenentschädigung hatte bereits im März 2016 begonnen.

Die Abrechnungen für März bis Mai 2016 hatte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin eingereicht (vgl. AK-Nr. II 7 S. 3 ff.),

diejenigen ab Juni 2016 gelangten erst durch eine E-Mail-Nachricht der

Arbeitslosenkasse vom 29. August 2018 (AK-Nr. II 73) zu den Akten der

Beschwerdegegnerin. Das Fehlen der zusätzlichen Einnahmen von CHF 43'160.00, im

Durchschnitt rund CHF 3'600.00 pro Monat mit vergleichsweise geringen

Schwankungen, hätte der Beschwerdeführerin, insbesondere angesichts der

Bedeutung dieser Summe im Vergleich zu den sonstigen Einnahmen, die sich

insgesamt auf rund CHF 20'000.00 (hochgerechnet auf ein Jahr) beliefen, ins

Auge springen müssen, wenn sie das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 28. Dezember

2016.

(vgl. E. II. 5.1 hiervor) auch nur halbwegs aufmerksam studiert hätte. Eine

Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten kann nicht verneint werden. Der gute

Glaube ist auch insoweit zu verneinen. Für Dezember 2017 erfolgte eine separate

Berechnung (vgl. AK-Nr. II 85), weil die Beschwerdeführerin ab diesem

Monat zusätzlich eine Altersrente der deutschen Rentenversicherung bezog,

welche ihr im August 2018 rückwirkend zugesprochen worden war (vgl. AK-Nr. II

72). Dieser Umstand ändert an der Beurteilung nichts: Der gute Glaube entfällt

auch in Bezug auf die Ergänzungsleistung von CHF 2'532.00, welche für

Dezember 2017 bezogen wurde, wegen der Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns.

Dispositiv

Die Beschwerdegegnerin hat es demnach zu Recht abgelehnt, der

Beschwerdeführerin den auf das Jahr 2017 entfallenden Rückforderungsbetrag

gemäss der Verfügung vom 3. September 2018 in der Höhe von 12 x CHF 2'532.00,

total CHF 30'384.00, zu erlassen.

6. Weiter stellt sich die Frage,

ob der gute Glaube für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 zu

bejahen ist.

6.1 Am 28. Dezember 2017 erging eine

Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Januar 2018 auf CHF 3'449.00 pro

Monat festlegte. Ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung belief

sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 2'533.00 pro Monat

(AK-Nr. II 42). Die anerkannten Ausgaben betrugen CHF 54'927.00

(Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 10'992.00, Mietzins CHF 15'000.00,

Lebensbedarf für ein Ehepaar CHF 28’935.00). Die anrechenbaren Einnahmen wurden

mit CHF 13'543.00 beziffert. Sie setzten sich zusammen aus einem

anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'658.00 (Erwerbseinkommen der

Beschwerdeführerin von CHF 14'487.00 abzüglich Freibetrag CHF 1'500.00,

davon zwei Drittel), den Renteneinnahmen von CHF 4'872.00 und

Vermögenserträgen von CHF 13.00. Einnahmen aus Taggeldern der

Arbeitslosenversicherung wurden weiterhin nicht angerechnet (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. II 41).

6.2 Im Rahmen der

Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. II 78) fand auch

eine Neuberechnung des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis

31. August 2018 statt. In den neu erstellten Berechnungsblättern (AK-Nr. II

80 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018; AK-Nr. II 83 für die

Zeit ab 1. Juli 2018) wurden die anerkannten Ausgaben unverändert auf CHF

54'927.00 festgelegt. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich demgegenüber

gemäss der neuen Berechnung (1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018) nicht mehr auf

CHF 13'543.00, sondern auf CHF 68'967.00 (Januar bis Juni 2018) respektive

CHF 69'251.00 (ab Juli 2018). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem

anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00, der schweizerischen Rente

von CHF 4'872.00 und Vermögenserträgen von CHF 59.00, insbesondere aber

aus der Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns von CHF 43'160.00 sowie der

ausländischen Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11'911.00 (bis Juni

2018) respektive CHF 12'195.00 (ab Juli 2018).

6.3 Der gute Glaube für die Zeit vom

1. Januar 2018 bis 31. August 2018 ist analog zum Jahr 2017 zu beurteilen: Der

Beschwerdeführerin hätte bei auch nur halbwegs sorgfältigem Studium des

Berechnungsblattes, welches der Verfügung vom 28. Dezember 2017 beilag, ins

Auge springen müssen, dass die weitaus grösste Einnahmeposition, nämlich die

Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns, nirgendwo aufgeführt war. Da die

Arbeitslosenentschädigung für sich allein genommen – ohne Berücksichtigung der

ausländischen Rente der Beschwerdeführerin – zu einem Einnahmenüberschuss

führt, ist der gute Glaube in Bezug auf die gesamte Summe der bezogenen

Ergänzungsleistungen zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht

abgelehnt, der Beschwerdeführerin den diesen Zeitraum betreffenden

Rückforderungsbetrag gemäss der Verfügung vom 3. September 2018 in der Höhe von

8 x CHF 2'533.00, insgesamt CHF 20'264.00, zu erlassen. Anzufügen bleibt,

dass in Bezug auf die ausländische Rente, welche im August 2018 rückwirkend ab

Dezember 2017 zugesprochen und nachbezahlt wurde, der gute Glaube vorläge, aber

im Umfang der Nachzahlungssumme die grosse Härte fehlen würde (vgl.

E. II. 2.4 hiervor).

7. Zusammenfassend ergibt sich,

dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zeit von Juni bis

August 2016, die ersten drei Monate des Bezugs von Ergänzungsleistungen, zu

bejahen ist. Angesichts der bei den Einnahmen verzeichneten Summe von CHF

38'580.00 unter dem Titel «hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemanns» lässt

es sich nicht als grobfahrlässig bezeichnen, wenn die Beschwerdeführerin – was

zu ihren Gunsten anzunehmen ist – bei der Prüfung des Berechnungsblatts davon

ausging, mit dieser Position würden die damals bezogene

Arbeitslosenentschädigung und das damals erzielte Erwerbseinkommen des Ehemanns

erfasst. Der gute Glaube ist daher für die diesen Zeitraum betreffende,

vergleichsweise geringe Rückforderungssumme von CHF 1'164.00 zu bejahen. Die

grosse Härte kann unter Berücksichtigung der bei den Ausgaben vorgesehenen

Zuschläge (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ebenfalls bejaht werden. In Bezug auf den

verbleibenden, den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. August 2018

betreffenden Betrag von CHF 60'772.00 (CHF 10'124.00 für September bis

Dezember 2016, CHF 30'384.00 für das Jahr 2017 und CHF 20'264.00 für

Januar bis August 2018) ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1

Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

8.2 Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31.

August 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 60'772.00 betrifft.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

sie den Erlass der Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August

2016 in der Höhe von CHF 1'164.00 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 8.

Oktober 2020 wird in diesem Umfang aufgehoben und der Betrag von CHF 1'164.00

wird der Beschwerdeführerin erlassen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser