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Entscheid

VSBES.2020.212

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

23. November 2021Deutsch55 min

Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den

Source so.ch

Urteil vom 23. November 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 30. September 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine

Ausbildung zum Gleitschirmfluglehrer, nahm eine selbstständige Erwerbstätigkeit

auf und gründete die [...]. Am 26. Juni 2013 erlitt er bei einem

Gleitschirmunfall ein Polytrauma (mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie)

und war vom 26. Juni bis 26. Juli 2013 im B.___ hospitalisiert.

Danach erfolgte die Rehabilitation im C.___, [...]. Am 30. August 2013

meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge

Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, übernahm die Kosten für die

berufliche Abklärung während der Erstrehabilitation und gewährte als

Frühinterventionsmassnahme ein Coaching sowie eine begleitende Beratung im

Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit

Verfügung vom 15. Juni 2015 ab (IV-Nr. 64). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016

vollumfänglich ab (IV-Nr. 93).

1.2 Im August 2014 hatte der

Beschwerdeführer eine neue, zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit im

Bereich «Coaching» und «Beratung» aufgenommen. Mitte Februar 2017 zog er sich

bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des

linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen

Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und

124 S. 87). Am 17. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er

auf die Schulter stürzte und sich dabei verletzte. Vom 1. November 2017

bis 29. März 2018 wurde der Beschwerdeführer im C.___ stationär behandelt

(Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar

2018). Am 24. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

IV zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er habe seine im Jahr 2007

aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer per Ende

2017 aufgegeben und betätige sich seit 2014 als selbstständig erwerbender Coach

im Teilpensum (IV-Nr. 101). Am 11. Juli 2018 verletzte sich der

Beschwerdeführer bei einem Rollstuhlunfall am linken Unterarm und Fuss (distale

mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links;

undislozierte Fraktur Endphalanx Dig I Fuss links; IV-Nr. 124 S. 85)

und wurde deswegen vom 11. bis 13. Juli 2018 im D.___ stationär

behandelt (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, die

bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus gesundheitlichen

Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden; sitzende Tätigkeiten ohne

körperliche Anforderungen seien dem Beschwerdeführer jedoch im Ausmass von 25

Stunden pro Woche ebenfalls seit Oktober 2017 zuzumuten (IV-Nr. 129). Mit

Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 137). Nach erhobenem Einwand

nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Gemäss dem Bericht vom

21. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis

13. Februar 2019 stationär im C.___ aufgehalten, wobei eine neurochirurgische

Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische

Materialentfernung) durchgeführt worden war (IV-Nr. 141 S. 2 ff.).

Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren

Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit

Verfügung vom 30. September 2020 erneut ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass

dem Beschwerdeführer nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur

noch ein reduziertes Arbeitspensum in einer ideal angepassten Tätigkeit

(sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden

pro Woche (60 %) zuzumuten sei. Per Januar 2019 habe sich sein

Gesundheitszustand erneut verschlechtert, weshalb nur noch ein Pensum von

50 % (4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag) möglich sei.

Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen korrekt festgesetzt worden (IV-Nr. 156;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 2. November 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 7 ff.):

1. Die Verfügung vom 30. September

2020 sei betreffend Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit wann rechtens, spätestens

jedoch seit Oktober 2018, eine Viertelsrente auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit wann rechtens, spätestens

jedoch seit April 2019, eine halbe Rente auszurichten.

4. Eventualiter (zu 2. und 3.): Die Sache sei zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine

neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.

- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen -

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November

2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32

ff.).

2.3 Mit Verfügung vom

26. Februar 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, [...],

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 41 f.).

2.4 Mit Replik vom 19. März

2021 lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 2. November

2020 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig wird dem Gericht eine

Kostennote der Rechtsvertreterin zugestellt (A.S. 43 ff.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin teilt mit

Eingabe vom 16. April 2021 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der

Beschwerde fest und verzichte auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 53).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf

eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen

Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist

darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71

E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer

fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das

Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um

eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend

über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.4

Führt der RAD-Arzt bzw. die

RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch,

handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme

im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde

erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer

praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine

Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer

Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49

Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu

nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche

Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung

eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung

strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97

E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit

Hinweisen).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer erlitt am 26. Juni 2013 bei einem Gleitschirmunfall ein

Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie. Die Beschwerdegegnerin

lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgrund eines

ermittelten Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 64). Diese Verfügung

wurde vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August

2016.

(VSBES.2015.199) bestätigt (IV-Nr. 93 S. 2 ff.). Mitte Februar 2017 zog sich der

Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine

Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen

Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und

124.

S. 87). Nach einem weiteren Unfall

vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter), der einen längeren stationären

Aufenthalt im C.___ zur Folge hatte (Schulteroperation am 2. November

2017.

und Reoperation am 11. Januar 2018, IV-Nr. 108 S. 9), meldete sich der Beschwerdeführer am

24.

Januar 2018 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 101).

Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische

und berufliche Abklärungen vor. Am 11. Juli 2018 erlitt der

Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wobei er sich eine Radiusfraktur links,

eine Fraktur am linken Grosszehen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Knie-

und Schulterkontusion links zuzog und im D.___ operiert werden musste

(IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Vom 8. Januar bis

13.

Februar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im C.___

auf, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich

des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt wurde (IV-Nr. 141

S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin erliess am 30. September 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen abwies. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der

Beschwerdeführer könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständig

erwerbender Gleitschirm-Fluglehrer seit seinem Unfall vom 17. Juni 2017

nicht mehr ausüben. Die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass nach

der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes

Pensum möglich sei. Aufgrund der Paraplegie benötige der Beschwerdeführer mehr

Zeit und Erholung. Eine ideal angepasste Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne

körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60%-Pensum)

sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar gewesen. Dabei habe er

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Im Januar 2019 habe sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dann erneut verschlechtert. Nach

der Auskunft des Hausarztes Dr. med. E.___ sei eine angepasste sitzende

Tätigkeit mit einem Pensum von 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag

(Pensum von 50 %) zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % nach

Ablauf des Wartejahres am 1. Oktober 2018 und 25 % ab 1. Januar 2019

bzw. – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV – ab 1. April

2019.

Zu den Einwänden wurde festgehalten, mit Verfügung vom 15. Juni 2015

sei ein Valideneinkommen von CHF 44'542.00 ermittelt worden. Es sei davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren ein Einkommen im

gleichen Rahmen wie in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juni 2013 erzielt

hätte. Diese Beurteilung sei vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem

Urteil vom 18. August 2016 bestätigt worden. Beim Einkommen von

CHF 66'900.00, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erzielt habe,

handle es sich um ein Einkommen nach Eintritt der Invalidität. Es sei nicht

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein solch hohes

Einkommen erzielt hätte. Im Übrigen müsste ein Durchschnittswert der letzten

Jahre herangezogen werden (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).

5.2

Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er

sei am 17. Juni 2017 auf seine Schulter gestürzt, weshalb er von November

2017.

bis und mit März 2018 im C.___ hospitalisiert gewesen sei. Bis zu diesem

Sturz habe er seine angestammte Tätigkeit erfolgreich fortsetzen können. Im

Jahr 2017 habe er ein Jahreseinkommen von CHF 66'900.00 erzielt. Nach dem

Unfall vom 17. Juni 2017 habe er seine Fluglehrertätigkeit aufgrund der

weiteren körperlichen Einschränkungen aufgeben müssen. Nach den Angaben des RAD

sei seine bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer seit Oktober 2017 nicht

mehr möglich. Auch eine ideal angepasste Tätigkeit könne er nur in einem

reduzierten Pensum (25 Stunden pro Woche) ausüben. Seit Anfang 2019

bestehe aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands eine maximale

Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den ganzen Tag. Für

die Begründung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei ein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % erforderlich. Bis dato sei diese Voraussetzung nicht erfüllt

gewesen, da mit Verfügung vom 15. Juni 2015, welche mit Urteil des

Versicherungsgerichts vom 18. August 2016 bestätigt worden sei, ein Invaliditätsgrad

von 0 % ermittelt worden sei. Infolgedessen sei bis dahin beim

Beschwerdeführer keine Invalidität eingetreten. Das neue Gesuch um eine

Invalidenrente müsse aufgrund des Unfalls vom 17. Juni 2017 unabhängig von

der vorherigen ablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2015 geprüft werden. Trotz

der infolge des Unfalls vom 26. Juni 2013 erlittenen Paraplegie und der

damit einhergehenden mehrmonatigen Hospitalisation habe der Beschwerdeführer

seine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Gleitschirmflugschule nach seiner

Rückkehr nach Hause fortgesetzt. Er habe einen ausserordentlich hohen

leistungsmässigen Einsatz gezeigt, der sich bei seinem Einkommen entsprechend

lohnwirksam niedergeschlagen habe. Im Jahr 2017 habe er immerhin

CHF 66'900.00 erzielt. Daraus könne ohne weiteres geschlossen werden, dass

sich das Unternehmen des Beschwerdeführers mindestens gleich positiv

weiterentwickelt hätte, wenn er aufgrund seines Unfalls vom 17. Juni 2017

nicht invalid geworden wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

per Oktober 2018 mindestens CHF 67'231.00 und seit seiner gesundheitlichen

Verschlechterung im Januar 2019 mindestens CHF 67'827.00 verdient hätte.

Verglichen mit den Invalideneinkommen von CHF 40'660.00 bzw.

CHF 34'173.00 führe dies zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab

Oktober 2018 und auf eine halbe Rente ab April 2019 (A.S. 7 ff.).

5.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November

2020.

weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, der Beschwerdeführer habe bereits

im Jahr 2007 seine selbstständige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer

aufgenommen und sei spätestens ab 2008 Inhaber der Flugschule [...] gewesen.

Somit habe er bis zum Unfall im Jahr 2013 bereits seit sechs Jahren seine

selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer in der Flugschule [...]

ausgeübt. Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens werde auf die

Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 2016 (VSBES.2015.199)

verwiesen. Daran sei weiterhin vollumfänglich festzuhalten. Im Weiteren sei die

Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG beim Beschwerdeführer

nach seinem Unfall im Jahr 2013 eingetreten, indem es ihm nicht mehr möglich

gewesen sei, seine angestammte Tätigkeit als Fluglehrer vollumfänglich auszuüben.

Ausserdem sei er auch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Erwerbstätigkeit

eingeschränkt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich früher mit

einem sehr geringen Einkommen begnügt habe und beim Invalideneinkommen auf

einen Tabellenlohn abgestellt worden sei, habe kein Rentenanspruch bestanden.

Dies führe aber nicht dazu, dass der Unfall im Jahr 2013 und die

Einschränkungen, die der Beschwerdeführer daraus habe, bei der aktuellen

Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären, sei doch gerade dieser Unfall

ausschlaggebend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer beruflich habe

umorientieren müssen. Es sei davon auszugehen, dass er – hätte er den Unfall im

Jahr 2013 nicht erlitten – nach wie vor als Gleitschirmfluglehrer mit einer

eigenen Flugschule erwerbstätig wäre. Erst aufgrund dieses Schicksalsschlages

habe er eine Umschulung zum Coach absolviert und sei nun vor allem in diesem

Bereich tätig. Ferner sei das im IK-Auszug ersichtliche höhere Einkommen im

Jahr 2017 von CHF 66'900.00 nicht einzig aus der Tätigkeit als Fluglehrer

erwirtschaftet worden, sondern bereits auch aus der Tätigkeit als Coach. Es sei

jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall

eine Coaching-Ausbildung absolviert hätte und in diesem Bereich tätig gewesen

wäre. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass es sich beim Einkommen im

Jahr 2017 um ein einmaliges Einkommen in dieser Grössenordnung gehandelt habe.

Dementsprechend müsste der Durchschnitt der letzten Jahre herangezogen werden.

Es sei aber, wie erwähnt, auf das Valideneinkommen abzustellen, welches bereits

im Jahr 2015 abschliessend festgelegt und vom Gericht bestätigt worden sei

(A.S. 32 ff.).

5.4

Mit Replik vom 19. März 2021 wird an den

Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich festgehalten (A.S. 43 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 16. April 2021 unter Verweis

auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf

das Einreichen einer Duplik verzichtet (A.S. 53).

6.

Zunächst ist festzustellen, dass das Mass der

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und das Invalideneinkommen ab

1.

Oktober 2018 von CHF 40'660.00 und ab 1. Januar 2019 bzw.

1.

April 2019 von CHF 34'173.00, wie sie von der Beschwerdegegnerin

festgesetzt wurden, vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Strittig und zu

prüfen sei einzig die Höhe des Valideneinkommens (vgl. Beschwerde, S. 7,

A.S. 13). Es gilt jedoch zu beachten, dass der kantonale

Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG). Danach

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und es ist im

Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob Zweifel an der Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen. Ist dies zu bejahen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist auf

die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2018 angesichts der

beim Unfall vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter) erlittenen

gesundheitlichen Einschränkungen eingetreten (vgl. IV-Nr. 100, 101 und 108

S. 2) und hat eine gesundheitliche Verschlechterung nach der dreimonatigen

Rehabilitation ab 1. Oktober 2017 sowie eine weitere gesundheitliche

Dispositiv

Verschlechterung ab 1. Januar 2019 bejaht. Demnach ermittelte die Beschwerdegegnerin

in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 einen

IV-Grad von 10 % ab 1. Oktober 2018 und von 25 % ab

1. Januar 2019 (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 % [25

Stunden pro Woche] bzw. 50 % [20 Stunden pro Woche]), während in der vom

Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016

(VSBES.2015.199) bestätigten Verfügung vom 15. Juni 2015 noch ein

Invaliditätsgrad von 0 % (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 %

[35 Stunden pro Woche abzüglich Leistungsminderung von 10 %]) festgestellt

worden war (vgl. IV-Nr. 64 und 93 S. 18). Im Folgenden ist (zunächst)

zu prüfen, ob der aktuelle medizinische

Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Dieser präsentiert

sich folgendermassen:

6.

6.1 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin

FMH (Hausarztpraxis Weissenstein), hielt in seinem Bericht vom 11. Juli

2017 fest, beim Beschwerdeführer werde in Kürze eine Kniearthroskopie

durchgeführt. Letzterer habe ihn wegen Beschwerden in der rechten Schulter seit

einem Sturz vor drei Wochen aufgesucht. Bezüglich der Schulter zeige sich klinisch

drei Wochen nach dem Trauma eine deutlich eingeschränkte Abduktion sowie ein

schmerzhafter Jobe-Test und ein pathologischer Lift-off-Test. Da der Patient

wegen seiner Paraplegie stark auf die Funktion seiner Schulter angewiesen sei,

seien weitere Abklärungen sicherlich indiziert. Diagnostiziert wurden u.a. ein

Status nach Schulterkontusion vom 17. Juni 2017, ein Verdacht auf eine

Rotatorenmanschettenläsion, sowie eine komplexe Meniskusläsion medial mit

disloziertem Fragment am Knie links (MRI 5/17; IV-Nr. 124 S. 157

f.).

6.2 Aus dem Bericht des C.___ vom 13. Juli

2017 gehen folgende Diagnosen hervor: Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne

rechts bei St.n. Kontusion am 7. (recte: 17.) Juni 2017, Innenmeniskusriss

links, sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel

sub S3, motorisch sub Th12. Zur Anamnese wurde angegeben, es erfolge eine

erneute Konsultation zur Besprechung des Schadens im Bereich der rechten

Schulter. Der Patient habe sich eine Verletzung des rechten Schultergelenks vor

1 Monat zugezogen mit seitdem bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden

sowie nächtlichen Schmerzen. Die aktuellen Arthro-MRI-Aufnahmen des rechten

Schultergelenks vom 13. Juli 2017 zeigten eine transmurale Ruptur der

Supraspinatussehne sowie eine Pulley-Läsion mit Verdacht auf konsekutive

Instabilität der langen Bizepssehne. Zum Procedere wurde dargelegt, der

Rotatorenmanschettenriss sollte bei diesem 53-jährigen querschnittgelähmten

Patienten rekonstruiert werden. Die Indikation sei nicht sehr dringend. Zu

erwarten seien vergleichbare Ergebnisse auch bei einer Versorgung nach Ablauf

von 6 Monaten. Aktuell sei eine intraartikuläre Kortikoidgabe erfolgt. Im

Winter plane der Patient die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette. Er sei

selbstständig erwerbend (Paragliding-Training; IV-Nr. 124 S. 156).

6.3 Vom 19. bis 23. Juli 2017 war der

Beschwerdeführer im C.___ wegen der vorzunehmenden Knieoperation (Diagnostische

Arthroskopie, transarthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus links am

20. Juli 2017) hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf Fragmentation des

Innenmeniskus links mit Lappenriss, Knorpelschaden MFC II. Zum stationären

Verlauf wurde dargelegt, der intra- sowie postoperative Verlauf seien

komplikationslos gewesen. Die präoperativ bestehenden Beschwerden seien nach

dem Eingriff leicht regredient, die Motorik und Sensibilität der unteren

Extremitäten unverändert gewesen. Bei stets reizlosen und trockenen

Wundverhältnissen habe man den Patienten in gutem Allgemeinzustand an

Unterarmgehstützen mobilisiert nach Hause entlassen können. Es habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Juli 2017 bestanden

(Bericht vom 21. Juli 2017, IV-Nr. 124 S. 81 f.).

6.4 Dem Austrittsbericht des C.___ vom 28. März

2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. November 2017

bis 29. März 2018 können folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Sensomotorisch

inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel sub S3 und motorisch sub

Th12 (AIS D), aktuell sensomotorisch sub Th9 (AIS D) nach Polytrauma durch

Gleitschirmabsturz aus zirka 10 Meter Höhe am 26.06.2013, komplette

Berstungsfraktur LWK 1 mit kompletter Spinalkanalverlegung und langstreckiger

Dura- und Nervenläsion, 26.06.2013 Dekompression, Stabilisation und

Spondylodese BWK12-LWK2, G.___, 07/2013 perkutane lumbopelvine Stabilisation

LWK4-Ilium beidseits, Verdacht auf implantatassoziierten Infekt, Infektiologie

Bern, 23.07.2013 Hämatomevakuation und Hämostase, OAK 3 Monate

postoperativ, G.___, Processus transversus Fraktur LWK 2-3 links,

Cauda-equina-Syndrom, 27.03.2018 MRI BWS: beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9; 2. Autonome

Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, normokapazitäre,

asensitive und hypokontraktile Blase, Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie,

07.12.2013 Urosepsis (E.coli), aktuell ISK; 3. Transmurale Ruptur der

kompletten Supraspinatus- und Infraspinatussehne rechts bei Kontusion am 07. (recte: 17.)

06.2017, AKTUELL 02.11.2017: diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische

Teilsynovektomie, Tenodese der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Supra-

und Infraspinatussehne in Double-Row-Technik, subakromiale Bursektomie und

Dekompression, Microfracture Tuberculum majus rechts, C.___, 03.01.2018

Arthro-MRI: Nachweis Re-Ruptur Supraspinatussehne, 11.01.2018

transarthroskopische Revisions-Operation mit Rekonstruktion der

Rotatorenmanschette rechts, C.___; 4. Systolo-diastolische Hypertonie, 14.11.2017,

04.01.2018, 27.02.2018 24h-Blutdruckmessungen, Therapie mit Co-Lisinopril; 5. Hautrötung

mit Fistelgang zirka 4 cm dorsal vom Trochanter, 24.11.2017 MRI: alte

Vernarbungen in Weichteilen, kein Abszess; 6. Postoperative Anämie,

November 2017; 7. Instabile Beckenringfraktur i.R. des Polytraumas mit

Verletzung der V. iliaca interna rechts, Hämatomevakuation bei lumbopelviner

Stabilisation, 09.07.2013 Osteosynthese vorderer Beckenring und Revision V.

iliaca ext. rechts, G.___; 8. Mehrfragmentäre Rippenserienfraktur links

i.R. des Polytraumas mit massivem Hautemphysem und kleinem Pneumothorax,

Thoraxdrainage, Erysipel nach Thoraxdrainageentfernung (…); 9. Proximale

Humerusfraktur links; 10. Schädelhirntrauma i.R. des Gleitschirmabsturzes

am 26.06.2013, kleine Subarachnoidalblutung links, kleines Subduralhämatom

links, zirka 2 mm, leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit

attentionalen und verbal mnestischen Dysfunktionen sowie einer verminderten

mentalen Belastbarkeit, 23.09.2014 neuropsychologische Erstuntersuchung;

11. Fragmentation des Innenmeniskus links mit Lappenriss, Knorpelschaden

MFC II, 20.07.2017 diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische

Teilresektion des Innenmeniskus links mit Knorpelglättung, C.___.

Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018. Zur

stationären Therapie und zum Verlauf wurde dargelegt, der Patient sei zur

geplanten, diagnostischen Arthroskopie und transarthroskopischen Rekonstruktion

der Rotatorenmanschette rechts am 1. November 2017 eingetreten. Der

operative Eingriff sei komplikationslos am 2. November 2017 erfolgt. Der

rechte Arm sei in Ruhigstellung mit einer Abduktionsschiene nachbehandelt

worden. Bei der orthopädischen Kontrolle nach einer Woche sei der Patient

schmerzfrei gewesen. Postoperativ habe die klinische Untersuchung eine

Pseudoparalyse bei Elevation und Abduktion ergeben. Ein Arthro-MRI am

3. Januar 2018 habe eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne

gezeigt. Es habe sich weiter eine Tendinopathie der Infraspinatussehne und eine

aktivierte ACG-Arthrose gezeigt. Die Indikation zur Revisionsoperation sei

damit gegeben gewesen. Diese sei am 11. Januar 2018 mit arthroskopischer

Supraspinatus-Naht komplikationslos erfolgt. Sieben Wochen postoperativ nach

erneuter Rekonstruktion der Rotatorenmanschette habe die klinische Untersuchung

eine problemlose Abduktion und Elevation des rechten Arms aktiv über die

Horizontalebene ergeben. In der Physiotherapie sei der Therapieschwerpunkt in

der Erhaltung der Beweglichkeit des Schultergelenkes gelegen. Die Kraft und die

Beweglichkeit hätten sich deutlich verbessert. Bei der urodynamischen Untersuchung

zur Jahreskontrolle am 7. März 2018 habe sich ein unauffälliger Verlauf

mit Detrusorakontraktilität gezeigt. Eine blutdrucksenkende Therapie sei

begonnen worden. Der Patient habe seit Jahren eine Hautrötung mit Fistelgang

ca. 4 cm dorsal vom Trochanter. Da der Patient eine vorherige Beckenfraktur

gehabt habe, sei ein MRI mit der Frage nach Osteomyelitis angemeldet worden. Auf

dieser Bildgebung habe es einen Verdacht auf ein kleines Atherom im rechten

Hautniveau Höhe Trochantermassiv gegeben. Zusätzlich habe sich eine

möglicherweise alte, ausgebrannte Fistel oder ein alter, verkalkter Abszess im

Weichteil auf dieser Höhe gezeigt, aber ohne erkennbar aktive Fistelung. Neuropathische

Schmerzen im rechten Bein seien seit Jahren bekannt, jedoch während des Aufenthaltes

wegen mangelnder Bewegung und bei Ruhigstellung nach der Schulteroperation

verstärkt gewesen; unter physikalischer Therapie sei es zu einer Besserung der

Beschwerden gekommen. Bei der neurologischen Untersuchung bei Eintritt sei eine

klinische Verschlechterung mit sensomotorischen Defiziten ab Th9 festgestellt

worden. Subjektiv habe der Patient keine Verschlechterung bemerkt. Es sei ein

MRI der Brustwirbelsäule am 27. März 2018 zum Ausschluss einer Pathologie

im Rückenmark durchgeführt worden. Dort habe sich eine beginnende Syrinx (länglicher,

mit Flüssigkeit gefüllter Hohlraum im Rückenmark) auf Höhe Th6-Th9 gezeigt. Ein

neurochirurgisches Konsil werde ambulant erfolgen (IV-Nr. 108 S. 9

ff.).

6.5 Dr. med. H.___, Leitender Arzt

Paraplegiologie (C.___), hielt in seinem Bericht zu Handen der

Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018 fest, es habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018

sowohl in der selbstständigen Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer als auch in

derjenigen als Berater bzw. Coach bestanden. Nach ausreichender Erholung von

der Schulteroperation könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet

werden. Es werde ambulante Physiotherapie durchgeführt. Der Patient habe eine

Flugschule betrieben, die er verkauft habe. Nun sei er selbstständig im Bereich

Coaching/Beratung. Der Patient habe aktuell noch leichte

Bewegungseinschränkungen aufgrund der zweimaligen Schulteroperation im November

2017 und Januar 2018. Es gebe keine Zweifel an der Fahreignung. Im Haushalt sei

der Patient zu 50 % eingeschränkt aufgrund der benötigten Mehrzeit bei

allen Aktivitäten in Folge der Querschnittlähmung und der Schultersituation (IV-Nr. 108

S. 3 ff.).

6.6 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ Fachärztin für

Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 fest, ein

Zumutbarkeitsprofil könne in der aktuellen instabilen gesundheitlichen

Situation noch nicht abschliessend formuliert werden. Derzeit sei der

Versicherte durch den neuen Unfall in der Schulterbeweglichkeit noch

eingeschränkt, was die Mobilität insgesamt zusätzlich beeinträchtige (Gehen an

den Stöcken sei noch nicht möglich, der Transfer in den Rollstuhl sei erschwert

mit dementsprechend höherem zeitlichem Aufwand). Ebenso sei die neue

neurologische Situation (Entwicklung der Syrinx im Rückenmark auf Brusthöhe)

noch nicht ausreichend abgeklärt. Der RAD benötige den Verlaufsbericht

betreffend die Nachuntersuchung der Schulter drei Monate nach dem stationären

Austritt sowie den neurochirurgischen Konsultationsbericht betreffend die neu

festgestellte Rückenmarksveränderung (IV-Nr. 110 S. 2 ff.).

6.7 Im Bericht des C.___ vom 12. Juni 2018

(neurochirurgische Sprechstunde vom 29. Mai 2018) wurden folgende

Diagnosen gestellt: Verdacht auf Tethered-Cord-Syndrom bei vermutlich

posttraumatischen Adhäsionen (Verklebungen) im Bereich von LWK1 mit/bei

aktuell: Anstieg des neurologischen Niveaus von sub Th12 auf sub Th 9, seit ca.

2015 neue, langsam progrediente Spastik der rechten unteren Extremität, langsam

progrediente neuropathische Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität,

progredient neurogener Hohlfuss rechts, Verdacht auf assoziierte

Syringohydromyelie aufsteigend Th9-Th6 (ED MRI 2016); Sensomotorisch

inkomplette Paraplegie rechtsbetont sub Th9 (bei LWK1-Berstungsfraktur mit

kompletter Spinalkanalverlagerung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion),

St.n. Dekompression, Cage-Implantation, Stabilisation mit dorsaler Spondylodese

BWK12-LWK2 am 26.06.2013 (G.___); konsekutive autonome Dysregulation mit

Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung.

Zur Anamnese wurde dargelegt, der im März 2018 entdeckte

sensible Niveauanstieg von sub Th12 auf sub Th9 habe gemäss den Angaben des Patienten

vermutlich im Jahr 2015 begonnen. Von Seiten der Motorik zeigten sich keine

deutlichen Hinweise, dass sich jene verschlechtert hätte, wobei der Patient

bewusst vermehrt den Rollstuhl benutze aufgrund seiner Schulterprobleme und

aufgrund der unter anderem belastungsabhängigen vermehrten neuropathischen

Schmerzsymptomatik im rechten Bein. Ungefähr im Jahr 2015 sei dann neu eine

leichte Spastik im rechten Bein aufgetreten, welche bis aktuell langsam

schleichend etwas zugenommen habe. Diese bestehe aus intermittierenden

Zuckungen, z.B. beim sich Hinlegen, jedoch auch tagsüber. In diesem Zeitrahmen

sei auch eine zunehmende neurogene Hohlfussproblematik rechts aufgetreten. Der

Patient habe an und für sich eine Unterschenkelorthese, die er jedoch selten

trage. Regelmässig benutze er die Schuheinlage rechts. Die im rechten Bein

vorhandene neuropathische Schmerzsymptomatik, welche in der Regel vom lateralen

proximalen Oberschenkel ausgehe (Hüftbereich) mit Ausstrahlung in das Bein bis

und mit Fuss, zum Teil anfühlend wie in einem Schraubstock festgehalten, habe

eine Schmerzintensität von VAS 2 bis «11» / 10. Der Fuss fühle sich an, wie

wenn ein Hund reinbeissen würde. Dies sei zum Teil wetterabhängig und werde

getriggert durch andere körperliche Beschwerden. Auch bestehe eine deutliche

Abhängigkeit von der körperlichen Belastung, bzw. wie lange der Patient zu

Fuss unterwegs sei. Diese Episoden dauerten zwischen 15 Minuten und 2 bis

3 Stunden. Diese Beschwerden hätten in den letzten 3 Jahren langsam zugenommen.

Der Patient erwache nachts zum Teil aufgrund von Schmerzen. Zeitweise bestehe auch

eine Hyperästhesie, sodass er z.B. kaum Jeans tragen könne. Zum Teil bestünden

auch vermehrte neuropathische Schmerzen, wenn der Patient zu lange im Rollstuhl

sitze ohne Positionswechsel. Am besten helfe, wenn er sich hinlege. Eine Schmerzmedikation

nehme der Patient weder regelmässig noch in Reserve ein. Zur Mobilität wurde

erwähnt, bei flachem ebenem Untergrund benutze der Patient häufig den

Handrollstuhl. In unebenem Gelände benutze er einen Gehstock, z.T. auch zwei.

Ohne Gehhilfen bestehe ein deutlich schnelleres Auftreten von neuropathischen

Schmerzen. Autofahren mit Automat ohne Adaption sei bis jetzt möglich gewesen.

Der Patient bemerke aber, dass er ab und zu zum Beispiel vom Gaspedal rutsche,

ohne dass er es merke. Erst wenn das Auto langsamer fahre, nehme er dies war.

Der Patient wünsche deshalb eine neue Vorstellung bezüglich der

Fahranpassungsnotwendigkeit.

Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, beim

Patienten mit Status nach LWK1-Berstungsfraktur mit gemäss Akten langstreckiger

Dura- und Nervenläsion mit einer rechtsbetonten Paraplegie bestehe der Verdacht

auf eine Tethered Cord-Symptomatik bei wahrscheinlich posttraumatischer

Arachnopathie auf Höhe LWK1 mit Verdacht auf eine assoziierte

Syringohydromyelie auf Höhe BWK6-9 (MRI 2016 und 2018) mit sensiblem Niveauanstieg

von sub Th12 auf sub Th9, neu begonnener Spastik im rechten Bein, progredient

seit 2015, Zunahme der neuropathischen Schmerzen und beginnendem Hohlfuss

rechts. Als nächstes seien ein Myelo-CT und CT (Knochenfenster) geplant, um die

vermuteten posttraumatischen spinalen Verklebungen nachzuweisen bzw. deren

Ausmass festzustellen und den Durchbau der Spondylodese Th12-L2 abzuklären, um

bei Bedarf eine Metallentfernung (dorsales Spondylodesematerial) durchführen zu

können. Dr. med. J.___ (Paraplegiologe) werde ebenfalls bei der

anschliessenden Besprechung des weiteren Procederes in die Sprechstunde kommen,

um eventuell die im letzten Jahr geplante Rehabilitation im C.___, welche wegen

der Schulterproblematik bis aktuell nicht habe durchgeführt werden können,

nochmals anzugehen; sei es, falls ein neurochirurgischer Eingriff vorgenommen

werde, jene gleich postoperativ anzuschliessen oder ansonsten unabhängig davon

zu planen (IV-Nr. 124 S. 97 ff.).

6.8 Dem Austrittsbericht des D.___ vom

13. Juli 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis

13. Juli 2018 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden:

«1. Distale mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre

Radiusfraktur links (adominant) vom 11.07.2018; 2. Undislozierte Fraktur

Endphalanx Dig I Fuss links; 3. Contusio Capitis mit RQW ca. 6 cm

supraorbital links, CT Schädel/HWS/Traumaspirale: keine intrakranielle Blutung,

keine Fraktur; 4. Diverse Kontusionen am 11.07.2018, Schulter links, Knie

links, Multiple Exkoriationen; 5. Sensomotorisch inkomplette Paraplegie

rechts sub Th12, links sensibel sub S3 und motorisch sub Th12 (AIS D), aktuell

sensomotorisch sub Th9 (AIS D) nach Polytrauma durch Gleitschirmabsturz aus zirka

10 Meter Höhe am 26.06.2013, komplette Berstungsfraktur LWK 1 mit

kompletter Spinalkanalverlegung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion,

26.06.2013 Dekompression, Stabilistation und Spondylodese BWK 12-LWK 2, G.___, 07/2013

perkutane lumbopelvine Stabilisation LWK4-Ilium beidseits, Verdacht auf

implantatassoziierten Infekt, Infektiologie [...], 23.07.2013 Hämotomevakuation

und Hämostase, OAK 3 Monate postoperativ, G.___, Processus

transversus Fraktur LWK 2-3 links, Cauda-equina-Syndrom, 27.03.2018 MRI BWS:

beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9». Zum Verlauf wurde dargelegt, es sei eine

stationäre Aufnahme des Patienten zur operativen Versorgung der obgenannten

Verletzungen erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich

komplikationslos gestaltet. Die intraoperative Röntgenkontrolle habe eine

regelrechte Stellung des eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt. Die

GCS-Überwachung sei unauffällig gewesen. Unter analgetischer Therapie sei der

Patient stets schmerzkompensiert gewesen. Er habe in gutem Allgemeinzustand mit

reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.

Es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Juli bis

9. August 2018 bestanden (IV-Nr. 124 S. 60 ff. bzw. 70 ff.; vgl.

auch IV-Nr. 124 S. 68 f. und 85).

6.9 Aus dem Bericht des C.___ vom 6. August

2018 (wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde vom 2. August 2018; Dres. med.

K.___ und L.___) geht hervor, der Patient komme zusammen mit Dr. med. J.___

in die Sprechstunde nach stattgehabtem Myelo-CT gleichentags zur Festlegung des

weiteren Prozederes. Bildmorphologisch zeigten sich im CT-LWS nach Myelographie

vom 2. August 2018 posttraumatische Adhäsionen vom Konus betont auf Höhe

L1 mit Verklebung der Nervenfasern nach kaudal. Somit bestätige sich der

Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom aufgrund der obgenannten Befunde mit

Anstieg des neurologischen Niveaus von Th9 auf Th12 sowie der langsamen

progredienten Spastik der rechten unteren Extremität sowie auch der

progredienten neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren

Extremität. Ansonsten präsentiere sich eine regelrechte knöcherne Fusion der

Segmente Th12 bis L2 bei Status nach Spondylodese.

Die Beurteilung lautete dahingehend, in der

Zusammenschau der Befunde sei im Konsens mit Dr. med. J.___ die

Durchführung einer Adhäsiolyse auf dem Niveau L1 indiziert mit dem Primärziel,

eine weitere Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu unterbinden. Es

bestehe die Möglichkeit, dass sich die klinischen Symptome nach einer Operation

verbesserten, es könne jedoch diesbezüglich weder eine Erwartung an die

Operation genannt noch eine Garantie hierfür abgegeben werden. Aufgrund der

knöchernen Fusion Th12 bis L2 könne zeitgleich ebenso eine Entfernung des

Stabilisationsmaterials erfolgen. Somit wären Kontrolluntersuchungen wieder im

MRI möglich (weniger Artefakte). Der Patient wolle sich einem solchen Eingriff

unterziehen. Er erwähne, dass er sich im September 2018 zur Wahl als

Gemeindepräsident von [...] zur Verfügung stellen wolle und sich einen solchen

Eingriff per Januar 2019 vorstellen könnte. Dagegen sei nichts einzuwenden,

allerdings sei der Patient darauf hingewiesen worden, dass eine progrediente (wenn

auch langsame) klinische Verschlechterung bestehe und deswegen einen solchen Eingriff

nicht unnötig hinausgezögert werden sollte. Allerdings sollte innerhalb von

sechs Monaten keine wesentliche Befundveränderung erwartet werden. Sollte dies

dennoch auftreten, so könne sich der Patient jederzeit melden

(IV-Nr. 123).

6.10 In seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom

14. August 2018 hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zur medizinischen Situation fest, seit einem

Polytrauma beim Absturz mit dem Gleitschirm am 26. Juni 2013 sei der

Patient querschnittgelähmt mit deutlich eingeschränkter Geh- und Stehfunktion

der unteren Extremität. Erschwerend sei dann eine komplexe Miniskusläsion im

linken Knie im Mai 2017 und eine Supraspinatussehnenruptur rechts sowie aktuell

im Juli 2018 eine Radiusfraktur links dazu gekommen, jeweils traumatisch bei

der Arbeit als Fluglehrer. Diese Rückschläge hätten dazu geführt, dass der

Patient die Leitung seiner Flugschule im Oktober 2017 abgegeben habe und sich

seither der Rehabilitation widme. Bisher habe er sich wenig geschont, mit

grossem Willen Unterricht erteilt und selbst Flüge absolviert. Das häufige Gehen

und Stehen am Stock habe aber zu zunehmenden schmerzhaften Beschwerden geführt.

Kürzlich habe der Patient nun auch eine rollstuhlgerechte Wohnung bezogen. Zur

aktuellen medizinischen Symptomatik wurde dargelegt, seit dem Jahr 2015 nähmen

die Schmerzen der unteren Extremitäten zu mit elektrisierend einschiessenden

brennenden Schmerzen gluteal rechts sowie im rechten Hüftgelenk bei erhaltener

Tiefensensibilität dort. Es bestehe zudem mehr Spastik mit Krämpfen vor allem

in der unteren Extremität rechts weniger als links. Es sei keine Verbesserung

der Schmerzsymptomatik auf Analgesie festzustellen, sie sei aber besser bei

guter Stimmungslage sowie in Momenten genügender Erholung. Die Kondition habe

trotz Physiotherapie und medizinscher Trainingstherapie nicht verbessert werden

können. Die Beschwerden in der rechten Schulter hätten sich deutlich gebessert,

gehen am Stock sei aber nicht mehr möglich. Im Knie bestünden keine Beschwerden

im Sinne eines entzündlichen Geschehens mehr und das Handgelenk sei in Heilung

mit noch eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell bestehe keine Medikation.

Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend,

aufgrund der zunehmenden Syringomyelie sei von einer zunehmenden Einschränkung

bezüglich der Paraplegie zu rechnen. Somit werde die Mobilität des Patienten

abnehmen und er werde praktisch nur noch im Rollstuhl mobil sein. So werde die

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Fluglehrer nicht mehr möglich sein,

andere Tätigkeiten ohne körperliche Anforderung hingegen schon. Zum

Behandlungsplan wurde dargelegt, gemäss dem C.___ erfolge die Metallentfernung

L1 und gegebenenfalls sei eine Elektrosimulation geplant. Der Patient habe auf

Ende 2017 die selbstständige Tätigkeit als Leiter der Flugschule aufgegeben und

mache zurzeit Projektarbeiten für einen mit Sponsoring finanzierten Weitflug

sowie 1 bis 2 Sitzungen pro Woche als Coach. Diesbezüglich habe er gemäss

seinen Angaben eine strukturierte Ausbildung. Zudem kandidiere er im September

2018 als Gemeindepräsident in seiner Wohngemeinde im Teilzeitpensum, was er

bewältigen könnte.

Zur beruflichen Situation wurde angegeben, gegenwärtig

übe der Patient eine Tätigkeit als Coach aus. Abgesehen von Gleitschirmflügen

im Rollstuhl (was offenbar aus technischen Gründen einfacher sei als zu Fuss)

sei der Patient bei seiner Tätigkeit vielseitig kognitiv und kommunikativ

gefordert, was ihm einerseits liege und er auch gut bewältigen könne. Der

Patient sei aufgrund der Paraplegie in der Mobilität und Agilität erheblich

eingeschränkt. Alle Tätigkeiten sowohl bei den persönlichen Bedürfnissen als

auch bei der Arbeit brauchten deutlich mehr Zeit und der Patient brauche

deutlich längere Erholungszeiten. Zudem führten körperliche Belastungen wie zum

Beispiel Transfers und kurzes Stehen zu einer Zunahme der Spastik. Der Patient

habe grosse Ressourcen im Bereich der Kommunikation und Motivation und im Coaching.

Bezüglich Letzterem verfüge er über eine Ausbildung als systemischer Coach mit

Diplom CAS und systemischer Aufstellung. Zweifel an der Fahreignung gebe es

nicht. Die Tätigkeit als Fluglehrer sei nicht mehr zumutbar. Der Patient sei

bezüglich der Belastbarkeit flexibel und könne sicher zwei bis drei Tage den

ganzen Tag mit Arbeit belasten, brauche dann aber eine Erholungszeit. Dies

führe zu einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von ca. 5 Stunden pro Tag.

Aufgrund des Bildungsniveaus sowie der Anpassungsfähigkeit und positiven

Einstellung sei das Eingliederungspotential hoch. Einschränkend seien

einerseits die Schmerzproblematik sowie der beschriebene erhöhte Zeitbedarf für

alltägliche Verrichtungen sowie die erhöhte Erholungszeit (IV-Nr. 119

S. 2 ff.).

6.11 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer

Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, seit der letzten

RAD-Stellungnahme, in der um einen Verlaufsbericht von Seiten der Schulter wie

auch von Seiten der Neurochirurgie gebeten worden sei (IV-Nr. 110

S. 2 ff.; E. II. 6.6 hiervor), habe der Versicherte im Juli 2018

einen erneuten Unfall mit Fraktur des linken Unterarmes erlitten

(mehrfragmentäre, dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links). Gemäss dem

Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 14. August 2018 (vgl. E.

II. 6.10 hiervor) hätten die Beschwerden in der rechten Schulter deutlich

nachgelassen, ein Gehen am Stock sei aber nicht mehr möglich. Im Handgelenk

bestehe ebenfalls noch eine eingeschränkte Belastbarkeit. Im

Sprechstundenbericht Wirbelsäulenchirurgie des C.___ (Dr. med. K.___) vom

9. (recte: 6.) August 2018 (IV-Nr. 123; vgl. E. II. 6.9

hiervor) bestätige sich ein sogenanntes Tethered-Cord-Syndrom mit

posttraumatischen Adhäsionen von Th12 bis L2 und eine assoziierte

Syringohydromyelie Th9 – Th6. Dabei handle es sich um eine posttraumatisch

entstandene Verklebung des Endes des Rückenmarks im Spinalkanal sowie um einen

bereits im letzten RAD-Bericht beschriebenen flüssigkeitsgefüllten Hohlraum im

Rückenmark, der mit entsprechender neurologischer Symptomatik einhergehe. Beim

Versicherten bestehe eine langsam fortschreitende Zunahme der Spastik des

rechten Beines, wie auch eine langsame Zunahme der neuropathischen

Schmerzsymptomatik. Wegen der zunehmenden Syringomyelie sei von einer ebenfalls

zunehmenden Einschränkung bezüglich der Paraplegie auszugehen (mit abnehmender

Mobilität). Zu den Einschränkungen sei auf die ausführliche Darstellung im

Hausarztbericht von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 119 S. 2 ff.;

vgl. E. II. 6.10 hiervor) hingewiesen, auf den vollinhaltlich

abgestellt werden könne.

Die RAD-Ärztin beantwortete die gestellten Fragen

dahingehend, sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Anforderung seien dem

Versicherten zumutbar. Die Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus

gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden. Dem

Versicherten könnten jedoch leichte Tätigkeiten zugemutet werden. Gemäss dem

Bericht des Hausarztes sei der Patient aufgrund der Paraplegie in der Mobilität

und Agilität erheblich eingeschränkt. Alle Tätigkeiten sowohl bei den persönlichen

Bedürfnissen als auch bei der Arbeit brauchten deutlich mehr Zeit und der

Patient brauche deutlich längere Erholungspausen. Zudem führten körperliche

Belastungen wie zum Beispiel Transfers und kurzes Stehen zu einer Zunahme der

Spastik. Daher könne der Versicherte auch eine ideal angepasste Tätigkeit nur

in reduziertem Pensum ausüben. Möglich sei eine Erwerbstätigkeit von 25 Stunden

pro Woche. Die Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2017

(IV-Nr. 129).

6.12 Im Bericht des C.___ zu Handen der IV-Stelle

vom 21. August 2019 (Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie)

über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Januar bis

13. Februar 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom

8. Januar bis 1. März 2019 attestiert. Auf die Frage, wie oft der

Patient gegenwärtig in Behandlung sei, wurde angegeben, eine Sprechstunde in

der Neurochirurgie sei demnächst vorgesehen. Zur medizinischen Situation wurde

angegeben, postoperativ habe der Patient die Muskeln gezielter ansteuern können

als zuvor, die Muskelkraft habe sich verbessert. Das Gangbild habe mit

gezielter Muskelstimulation verbessert werden können, worauf der Patient

derzeit jedoch verzichte, weil die Schmerzen im Vordergrund stünden. Es erfolge

eine Schmerzbehandlung mit Feldenkrais. Seit der Operation der Adhäsionen

erfolge keine Behandlung mehr. Der Patient sei am 13. Februar 2019

ausgetreten. Postoperativ berichte der Patient über die bekannten Schmerzen im

Becken, die immer im Sitzen nach ca. 1 Stunde aufträten, aber nie im Stehen

oder Liegen. Der Behandlungsplan beinhalte eine Schmerzbehandlung mit

multimodaler Schmerztherapie (IV-Nr. 141 S. 2 ff.).

6.13 In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober

2019 hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ im Weiteren fest, im Rahmen des

letzten RAD-Berichtes vom 25. Oktober 2018 sei eine angepasste Tätigkeit,

sitzend ohne körperliche Anforderung und ohne Belastung des linken Armes,

gestützt auf den Hausarztbericht von Dr. med. E.___ in einem Pensum von 5

Stunden pro Tag als zumutbar erachtet worden. Neu liege nun ein Arztbericht des

C.___ vom 21. August 2019 vor (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Darin werde

über einen stationären Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Februar 2019

berichtet. Es sei eine neurochirurgische Operation durchgeführt worden (Lösung

der Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks sowie mikrochirurgische

Materialentfernung Th12-L2. Im C.___ sei keine Behandlung mehr seit dem Austritt

des Versicherten durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die bekannten Schmerzen

im Beckenbereich im Vordergrund gestanden, welche jeweils nach ca. 1 Stunde

Sitzen aufträten. Eine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit könne durch die berichtende Ärztin Dr. med. M.___

nicht abgegeben werden. Eine Verschlechterung der medizinischen Situation sei

möglich. Insbesondere äussere sich dies durch eine verringerte Belastbarkeit

auch für sitzende Tätigkeiten, da der Versicherte bereits nach einer Stunde

Sitzen Schmerzen im Becken verspüre, welche nur durch einen Positionswechsel

(Stehen, Liegen) angegangen werden könnten, was für den Versicherten jedoch

bedingt durch die Paraplegie mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Daher

sei es zweifelhaft, ob sich die ursprünglich angenommenen 5 Stunden tägliche

Arbeitszeit in einer sitzenden Tätigkeit realisieren liessen. Anhand der

vorliegenden Unterlagen könne jedoch die zu vermutende Verschlechterung nicht

genau quantifiziert werden. Daher sollte ein Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med.

E.___ eingeholt werden mit der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten sitzenden Tätigkeit (IV-Nr. 143).

6.14 Dr. med. E.___ hielt in seinem

Verlaufsbericht vom 25. November 2019 fest, der Gesundheitszustand seines

Patienten habe sich eher verschlechtert. Die Diagnose habe sich nicht geändert.

Im Januar 2019 sei im C.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials lumbal

erfolgt. Dadurch habe die Beweglichkeit verbessert werden können. Die

neuropathischen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine entlang des

Ischiasnervs mit Brennen und Spastik hätten aber eher zugenommen. Die Schmerzen

seien besser, wenn der Patient in Bewegung sei und sich auch immer wieder

hinlegen könne. Zudem seien die Schmerzen besser aushaltbar, wenn er abgelenkt

sei und die Tätigkeit nicht monoton sei. Bezüglich der Schmerzen werde er

weiterhin im C.___ behandelt. Ein MRI habe gezeigt, dass ein Veröden nicht

möglich sei; zurzeit werde die Implantation eines Neurostimulators diskutiert.

Im Alltag benötige der Patient eher mehr Zeit für die Verrichtungen des

täglichen Lebens. Aus der geschilderten Situation ergebe sich in einer

angepassten sitzenden Tätigkeit, dass die Schmerzen schon nach kurzer Zeit im

Sitzen zunähmen und eine Lageänderung nötig sei. Die genaue Belastbarkeit

müsste mit einem Arbeitsversuch ausgetestet werden. Es sei davon auszugehen,

dass der Patient etwa einen halben Arbeitstag, d.h. 4 bis 5 Stunden verteilt

auf den ganzen Tag, sitzend in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte

(IV-Nr. 146 S. 3).

6.15 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer

Stellungnahme vom 9. Januar 2020 fest, eine medizinische Verschlechterung

sei seit Anfang 2019 (stationärer Aufenthalt im C.___) ausgewiesen. Es bestehe

eine maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den

gesamten Tag, da gehäufte Pausen erforderlich seien (Entwicklung von Schmerzen

nach 1 Stunde Sitzen, dann erforderliche Positionswechsel, die für den

Versicherten jedoch aufgrund der Paraplegie deutlich erschwert seien;

IV-Nr. 148 S. 2).

7.

7.1 Gestützt auf die vorliegenden, oben (unter E.

II. 6 hiervor) detailliert wiedergegebenen medizinischen Unterlagen ist festzustellen,

dass die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

nach der letzten Operation im C.___ vom 9. Januar 2019 (Adhäsiolyse L1,

microchirurgische Materialentfernung Th12 – L2, Osteosynthesematerialentfernung

distaler Radius links; stationärer Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Februar

2019, vgl. IV-Nr. 141 S. 3 f. [E. II. 6.12 hiervor])

noch nicht genügend geklärt sind. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer

angesichts seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage

ist, einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit

nachzugehen, kann aufgrund der bisherigen Abklärungen nicht zuverlässig

beurteilt werden. Der vorliegend jüngste fachärztliche Bericht des C.___

(Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie) vom 21. August 2019

enthält hierzu keine vollständigen Angaben. Die Fachärztin gab nach der am

9. Januar 2019 durchgeführten Operation zwar an, postoperativ habe der

Beschwerdeführer seine Muskeln gezielter ansteuern können als zuvor und die

Muskelkraft habe sich verbessert, gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, der

Beschwerdeführer berichte über die bekannten Schmerzen im Becken, die immer im

Sitzen, nie im Stehen oder Liegen, nach ungefähr einer Stunde aufträten

(IV-Nr. 141 S. 4). Die mit Feldenkrais behandelten Schmerzen stünden

im Vordergrund (IV-Nr. 141 S. 3). Eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. M.___ – nach der von ihr attestierten

befristeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung

und danach (8. Januar bis 1. März 2019) – nicht vorgenommen. Sie wies

lediglich darauf hin, nach der Operation der Adhäsionen und dem Klinikaustritt

am 13. Februar 2019 sei keine Behandlung mehr erfolgt, eine Sprechstunde

in der Neurochirurgie sei demnächst vorgesehen und der Behandlungsplan sehe eine

Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie vor. Aktuelle fachärztliche

Informationen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem

Eingliederungspotential gehen aus diesem Bericht nicht hervor; die gestellten

Fragen konnte die Fachärztin nicht beantworten (vgl. E. II. 6.12

hiervor). Diese Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten,

d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit als

Gleitschirmfluglehrer musste der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im

Oktober 2017 einstellen [vgl. E. II. 6.10 und 6.11 hiervor])

ergibt sich auch aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___

Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 25. Oktober 2019, wonach aufgrund des

nun vorliegenden Berichts des C.___ vom 21. August 2019 «eine

Verschlechterung der medizinischen Situation möglich» sei. Insbesondere äussere

sich dies durch eine verringerte Belastbarkeit auch für sitzende Tätigkeiten,

da der Beschwerdeführer bereits nach einer Stunde Sitzen Schmerzen im Becken

verspüre, welche nur durch einen Positionswechsel (Stehen, Liegen) gemildert

werden könnten. Dies sei für den Beschwerdeführer jedoch bedingt durch die

Paraplegie mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Es sei daher zweifelhaft,

ob sich die ursprünglich angenommene Arbeitszeit in einer sitzenden Tätigkeit

von 5 Stunden pro Tag realisieren lasse. Anhand der vorliegenden Unterlagen

könne die zu vermutende Verschlechterung der medizinischen Situation «nicht

genau quantifiziert» werden. Die RAD-Ärztin regte daher an, einen

Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. E.___ einzuholen (IV-Nr. 143;

vgl. E. II. 6.13 hiervor).

Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin FMH, bestätigte in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 die

Angaben der RAD-Ärztin, indem er darauf hinwies, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers habe sich «eher verschlechtert». Es bestehe zwar keine

Änderung der Diagnose, nach der im Januar 2019 erfolgten Entfernung des

Osteosynthesematerials lumbal, wodurch die Beweglichkeit habe verbessert werden

können, hätten die neuropathischen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine,

entlang des Ischiasnervs mit Brennen und Spastik aber eher zugenommen. Bezüglich

der Schmerzen werde der Beschwerdeführer weiterhin im C.___ behandelt. Der

Hausarzt hielt abschliessend fest, aus der geschilderten Situation ergebe sich,

dass die Schmerzen in einer angepassten sitzenden Tätigkeit schon nach kurzer

Zeit zunähmen und eine Lageänderung nötig sei. Die genaue Belastbarkeit müsste mit

einem Arbeitsversuch getestet werden. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer

etwa einen halben Arbeitstag, d.h. 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen

Tag, sitzend in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte (IV-Nr. 146

S. 3; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Dazu hielt die erwähnte RAD-Ärztin in

ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 fest, eine medizinische

Verschlechterung sei ausgewiesen und seit Anfang Januar 2019 bestehe eine

maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den gesamten

Tag, da gehäufte Pausen erforderlich seien (IV-Nr. 148 S. 2; vgl. E.

II. 6.15 hiervor). Diese Beurteilung des Hausarztes und der RAD-Ärztin, d.h.

eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (sitzende Arbeit ohne

körperliche Anforderungen) von 60 % (25 Stunden pro Woche) ab

1. Oktober 2018 und eine solche von 50 % (20 Stunden pro Woche) ab

1. Januar 2019, wurde im Vorbescheid vom 11. Februar 2020

(IV-Nr. 150 S. 2 ff.) sowie in der vorliegend angefochtenen Verfügung

(IV-Nr. 156) übernommen.

7.2 Das oben dargelegte Vorgehen der Beschwerdegegnerin

ist zu beanstanden. Die von ihr vorgenommene Beurteilung und Festsetzung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit kann

sich nach dem Gesagten nicht auf eine aktuelle, umfassende und nachvollziehbare

fachärztliche Beurteilung stützen, was für eine zuverlässige und

gesetzeskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts

seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen unter den gegebenen

Umständen jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre. Zunächst hätte vor dem

Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ein aktueller Bericht

über die von Dr. med. M.___ erwähnte, demnächst vorgesehene Sprechstunde

in der Neurochirurgie (vgl. IV-Nr. 141 S. 3 Ziff. 1.2) einverlangt

bzw. dessen Zustellung abgewartet werden müssen. Dies wäre angezeigt gewesen,

wies doch bereits der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in seiner

Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund des Vorbescheids vom 3. April 2019

(IV-Nr. 137) darauf hin, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer

permanent unter starken Schmerzen leide. Bedauerlicherweise habe sich in der

Zwischenzeit die Situation noch einmal verschlechtert, was sich vor allem beim

Stillsitzen am PC auswirke. Seine diesbezüglichen Probleme seien auch immer

wieder Gegenstand von neurologischen Abklärungen und Massnahmen gewesen. Auch

das C.___ habe festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nach einer einstündigen

Sitzphase Schmerzen im Becken vorhanden seien. Die Schmerzsituation sei zu

Unrecht übergangen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in der

von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arzt und Weise erwerbstätig zu sein

(IV-Nr. 138 S. 1). Die Veranlassung weiterer neurochirurgischer und /

oder neurologischer Abklärungen wäre somit notwendig gewesen. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die Sache ausschliesslich ihrer RAD-Ärztin bzw. dem

Hausarzt zur Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu unterbreiten und

gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abzuweisen, erweist

sich angesichts der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43

Abs. 1 ATSG) als nicht sachgerecht und ungenügend, handelt es sich doch sowohl

bei der RAD-Ärztin als auch beim Hausarzt weder um Fachärzte für Neurochirurgie

noch um solche für Neurologie. Es kommt hinzu, dass selbst der Hausarzt in

seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 auf die Zunahme der neuropathischen

Schmerzen in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit hinwies und sich

dahingehend äusserte, die genaue Belastbarkeit müsste mit einem Arbeitsversuch

getestet werden (IV-Nr. 146 S. 3; vgl. E. II. 6.14

hiervor). Die Beschwerdegegnerin veranlasste aber auch keine Integrations- und /

oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen, weshalb das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilt werden

kann. Wie oben (unter E. II. 4.2 hiervor) erwähnt, ist der

rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, wobei die Untersuchungspflicht so lange dauert, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Weil die für eine Verneinung des Rentenanspruchs

erforderlichen aktuellen fachärztlichen und beruflichen Abklärungen nicht veranlasst

wurden und dementsprechend keine verwertbaren Abklärungsergebnisse vorliegen,

bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen der RAD-Ärztin zur Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche sich auf die Angaben des

Hausarztes stützen. Von zusätzlichen fachärztlichen und beruflichen Abklärungs-

bzw. Eingliederungsmassnahmen hätten durchaus neue wesentliche Erkenntnisse

erwartet werden können.

7.3 So

wurde im Bericht des C.___ vom 12. Juni 2018 (neurochirurgische

Sprechstunde vom 29. Mai 2018) darauf hingewiesen, es bestehe ein Verdacht

auf ein Tethered-Cord-Syndrom bei vermutlich posttraumatischen Adhäsionen im

Bereich von LWK1 mit einem Anstieg des neurologischen Niveaus von sub Th12 auf

sub Th9, einer seit ca. 2015 neuen, langsam progredienten Spastik der rechten

unteren Extremität, einer langsam progredienten neuropathischen

Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität, einem progredient neurogenen

Hohlfuss rechts sowie einem Verdacht auf eine assoziierte Syringohydromyelie

aufsteigend Th9 bis Th6 (ED MRI 2016). Es wurde angegeben, die Beschwerden

hätten in den letzten drei Jahren langsam zugenommen, zeitweise bestehe auch

eine Hyperästhesie (Überempfindlichkeit der Haut), sodass er zum Beispiel kaum

Jeans tragen könne, und zum Teil bestünden auch vermehrte neuropathische

Schmerzen, wenn der Patient zu lange ohne Positionswechsel im Rollstuhl sitze (IV-Nr. 124

S. 97 f., vgl. E. II. 6.7 hiervor). Aufgrund des MRI der BWS vom

27. März 2018 wurde bereits im Bericht des C.___ vom 28. März 2018

eine beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9 diagnostiziert (IV-Nr. 108

S. 9, vgl. E. II. 6.4 hiervor). In der wirbelsäulenchirurgische

Sprechstunde vom 2. August 2018 (Bericht des C.___ vom 6. August 2018

) wurde festgestellt, bildmorphologisch zeigten sich im CT-LWS nach

Myelographie vom 2. August 2018 posttraumatische Adhäsionen vom Konus

betont auf Höhe L1 mit Verklebung der Nervenfasern nach kaudal, weshalb sich

der Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom aufgrund der Befunde mit Anstieg des

neurologischen Niveaus von Th9 auf Th12 sowie der langsamen progredienten

Spastik der rechten unteren Extremität sowie auch der progredienten

neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität bestätige. Die

Durchführung der Adhäsiolyse auf dem Niveau L1 habe das Primärziel, eine

weitere Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu unterbinden, wobei

darauf hingewiesen wurde, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die klinischen

Symptome nach der Operation verbesserten, es könne diesbezüglich jedoch keine

Garantie gewährt werden (IV-Nr. 123; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Ob

dieses Primärziel mit der Adhäsiolyse L1 vom 9. Januar 2019 erreicht werden

konnte, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage unklar. Dr. med. M.___,

Leitende Ärztin Paraplegiologie des C.___, wies in ihrem Bericht vom

21. August 2019 lediglich darauf hin, seit der Operation der Adhäsionen am

9. Januar 2019 und dem Klinikaustritt am 13. Februar 2019 sei keine

Behandlung mehr erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über die bekannten

Schmerzen im Becken, die immer im Sitzen nach ca. einer Stunde aufträten. Es

erfolge eine Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie (IV-Nr. 141

S. 4; vgl. E. II. 6.12 hiervor). Wie sich die klinische Symptomatik nach

der Durchführung des Adhäsiolyse L1 sowie die Schmerzsymptomatik nach erfolgter

multimodaler Therapie entwickelt haben und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

aus fachärztlicher Sicht in einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich

leichten Tätigkeit aktuell arbeits- und leistungsfähig ist, wird die

Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neurochirurgischen und / oder neurologischen

Begutachtung abzuklären haben. Anschliessend sind gegebenenfalls Integrations-

und/oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.

8. Nach

dem Gesagten kann auf das Ergebnis der versicherungsinternen Abklärungsberichte

– zu denen die vorliegenden RAD-Berichte von Dr. med. I.___ vom 25. Oktober

2018 (IV-Nr. 129; E. II. 6.11 hiervor), 25. Oktober 2019

(IV-Nr. 143; E. II. 6.13 hiervor) und 9. Januar 2020

(IV-Nr. 148; E. II. 6.15 hiervor) zweifellos gehören – nicht

abgestellt werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergeben

sich an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen (Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers in einer adaptierten Verweistätigkeit im Ausmass von 25

Stunden pro Woche [Pensum 60 %] ab 1. Oktober 2017 und von 20 Stunden

pro Woche [Pensum von 50 %] ab 1. Januar bzw. 1. April 2019)

ohne aktuelle fachärztliche und gegebenenfalls berufliche Abklärungsergebnisse Zweifel.

So wurde von den behandelnden Ärzten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom

1. November 2017 bis 4. Mai 2018 (vgl. E. II. 6.4 und 6.5

hiervor) und vom 11. Juli bis 9. August 2018 (vgl. E. II. 6.8

hiervor) attestiert und in der neurochirurgischen Sprechstunde vom 29. Mai

2018 wurde auf den Anstieg des neurologischen Niveaus, den Verdacht auf eine

aufsteigende assoziierte Syringohydromyelie und die Zunahme der neuropathischen

Schmerzen im rechten Bein hingewiesen (vgl. Bericht vom 12. Juni 2018, E.

II. 6.7 hiervor). Wie sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 17. Juni 2017, die klinische

Symptomatik nach der Durchführung des Adhäsiolyse L1 vom 9. Januar 2019

sowie die Schmerzsymptomatik nach erfolgter multimodaler Schmerztherapie

entwickelt haben, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer

neurochirurgischen und / oder neurologischen Begutachtung abzuklären haben. Die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September

2020, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, beruht somit auf einer

unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neurochirurgische und /

oder neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse,

gegebenenfalls Integrations- und/oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen

durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in

der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet

ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die

aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten,

d.h. sitzenden und körperlich leichten Verweistätigkeit nach dem Unfall

vom 17. Juni 2017 und der Operation vom 9. Januar 2019 aus

fachärztlicher Sicht unklar. Der vorliegend jüngste fachärztliche Bericht von

Dr. med. M.___ vom 21. August 2019 stellt mangels entsprechender

Angaben keine genügende Grundlage zur Festsetzung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit dar. Ebenso wenig die erwähnten Hausarzt- und RAD-Berichte,

auf welche mangels Beweiswert nicht abgestellt werden kann. Die Frage, in

welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit andauernd arbeits-

und leistungsfähig ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

In Nachachtung des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre es erforderlich gewesen, bereits im

Verwaltungsverfahren eine neurochirurgische und / oder neurologische Begutachtung

zu veranlassen. Das fortgeschrittene Alter des im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung 57-jährigen Beschwerdeführers spricht unter den gegebenen

Umständen nicht gegen eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur

weiteren Abklärung, zumal auch von der bestehenden Eingliederungsbereitschaft

des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Protokolleintrag vom 8. Oktober

2018, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin telefonisch um Hilfe

in beruflicher Hinsicht ersuchte). Dementsprechend wies schon der Hausarzt in

seinem Bericht vom 14. August 2018 darauf hin, aufgrund des

Bildungsniveaus sowie der Anpassungsfähigkeit und der positiven Einstellung des

Beschwerdeführers sei sein Eingliederungspotential als hoch einzustufen (IV-Nr. 119

S. 6 Ziff. 4.3; vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die Rückweisung

erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführenden

medizinischen Abklärungen gegebenenfalls Integrations- und / oder berufliche Abklärungs-

bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

9.

9.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung

gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an

die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der

versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer

steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht

mit Kostennote vom 19. März 2021 (A.S. 50 f.) einen Aufwand von 12

Stunden und 35 Minuten bzw. 12.58 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00

und Spesen von insgesamt CHF 184.40 geltend. Der geltend gemachte

Zeitaufwand erscheint angemessen. Praxisgemäss spricht das Versicherungsgericht

einen Stundenansatz, der CHF 260.00 übersteigt, nur in besonders komplexen

oder schwierigen Fällen zu. Ein solcher liegt hier nicht vor, sodass der

Stundenansatz von CHF 260.00 anzuwenden ist. Dies ergibt eine

Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (Honorar von CHF 3'270.80,

Auslagen von CHF 184.40 und MwSt. von CHF 266.05).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers

neu entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser