VSBES.2020.212
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
23. November 2021Deutsch55 min
Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den
Source so.ch
Urteil vom 23. November 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 30. September 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine
Ausbildung zum Gleitschirmfluglehrer, nahm eine selbstständige Erwerbstätigkeit
auf und gründete die [...]. Am 26. Juni 2013 erlitt er bei einem
Gleitschirmunfall ein Polytrauma (mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie)
und war vom 26. Juni bis 26. Juli 2013 im B.___ hospitalisiert.
Danach erfolgte die Rehabilitation im C.___, [...]. Am 30. August 2013
meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge
Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, übernahm die Kosten für die
berufliche Abklärung während der Erstrehabilitation und gewährte als
Frühinterventionsmassnahme ein Coaching sowie eine begleitende Beratung im
Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine
Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit
Verfügung vom 15. Juni 2015 ab (IV-Nr. 64). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016
vollumfänglich ab (IV-Nr. 93).
1.2 Im August 2014 hatte der
Beschwerdeführer eine neue, zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit im
Bereich «Coaching» und «Beratung» aufgenommen. Mitte Februar 2017 zog er sich
bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des
linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen
Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und
124 S. 87). Am 17. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er
auf die Schulter stürzte und sich dabei verletzte. Vom 1. November 2017
bis 29. März 2018 wurde der Beschwerdeführer im C.___ stationär behandelt
(Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar
2018). Am 24. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
IV zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er habe seine im Jahr 2007
aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer per Ende
2017 aufgegeben und betätige sich seit 2014 als selbstständig erwerbender Coach
im Teilpensum (IV-Nr. 101). Am 11. Juli 2018 verletzte sich der
Beschwerdeführer bei einem Rollstuhlunfall am linken Unterarm und Fuss (distale
mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links;
undislozierte Fraktur Endphalanx Dig I Fuss links; IV-Nr. 124 S. 85)
und wurde deswegen vom 11. bis 13. Juli 2018 im D.___ stationär
behandelt (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, die
bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus gesundheitlichen
Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden; sitzende Tätigkeiten ohne
körperliche Anforderungen seien dem Beschwerdeführer jedoch im Ausmass von 25
Stunden pro Woche ebenfalls seit Oktober 2017 zuzumuten (IV-Nr. 129). Mit
Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 137). Nach erhobenem Einwand
nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Gemäss dem Bericht vom
21. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis
13. Februar 2019 stationär im C.___ aufgehalten, wobei eine neurochirurgische
Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische
Materialentfernung) durchgeführt worden war (IV-Nr. 141 S. 2 ff.).
Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren
Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit
Verfügung vom 30. September 2020 erneut ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass
dem Beschwerdeführer nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur
noch ein reduziertes Arbeitspensum in einer ideal angepassten Tätigkeit
(sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden
pro Woche (60 %) zuzumuten sei. Per Januar 2019 habe sich sein
Gesundheitszustand erneut verschlechtert, weshalb nur noch ein Pensum von
50 % (4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag) möglich sei.
Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen korrekt festgesetzt worden (IV-Nr. 156;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 2. November 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 7 ff.):
1. Die Verfügung vom 30. September
2020 sei betreffend Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit wann rechtens, spätestens
jedoch seit Oktober 2018, eine Viertelsrente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend seit wann rechtens, spätestens
jedoch seit April 2019, eine halbe Rente auszurichten.
4. Eventualiter (zu 2. und 3.): Die Sache sei zur Vornahme weiterer
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, eine
neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen -
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November
2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32
ff.).
2.3 Mit Verfügung vom
26. Februar 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, [...],
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 41 f.).
2.4 Mit Replik vom 19. März
2021 lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 2. November
2020 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig wird dem Gericht eine
Kostennote der Rechtsvertreterin zugestellt (A.S. 43 ff.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin teilt mit
Eingabe vom 16. April 2021 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest und verzichte auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 53).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf
eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter – 88bis der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG)
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.4
Führt der RAD-Arzt bzw. die
RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch,
handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme
im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde
erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer
praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine
Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49
Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu
nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche
Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung
strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97
E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit
Hinweisen).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer erlitt am 26. Juni 2013 bei einem Gleitschirmunfall ein
Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie. Die Beschwerdegegnerin
lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 64). Diese Verfügung
wurde vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August
2016.
(VSBES.2015.199) bestätigt (IV-Nr. 93 S. 2 ff.). Mitte Februar 2017 zog sich der
Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine
Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen
Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und
124.
S. 87). Nach einem weiteren Unfall
vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter), der einen längeren stationären
Aufenthalt im C.___ zur Folge hatte (Schulteroperation am 2. November
2017.
und Reoperation am 11. Januar 2018, IV-Nr. 108 S. 9), meldete sich der Beschwerdeführer am
24.
Januar 2018 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 101).
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische
und berufliche Abklärungen vor. Am 11. Juli 2018 erlitt der
Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wobei er sich eine Radiusfraktur links,
eine Fraktur am linken Grosszehen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Knie-
und Schulterkontusion links zuzog und im D.___ operiert werden musste
(IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Vom 8. Januar bis
13.
Februar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im C.___
auf, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich
des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt wurde (IV-Nr. 141
S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin erliess am 30. September 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen abwies. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständig
erwerbender Gleitschirm-Fluglehrer seit seinem Unfall vom 17. Juni 2017
nicht mehr ausüben. Die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass nach
der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes
Pensum möglich sei. Aufgrund der Paraplegie benötige der Beschwerdeführer mehr
Zeit und Erholung. Eine ideal angepasste Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne
körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60%-Pensum)
sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar gewesen. Dabei habe er
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Im Januar 2019 habe sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dann erneut verschlechtert. Nach
der Auskunft des Hausarztes Dr. med. E.___ sei eine angepasste sitzende
Tätigkeit mit einem Pensum von 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag
(Pensum von 50 %) zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % nach
Ablauf des Wartejahres am 1. Oktober 2018 und 25 % ab 1. Januar 2019
bzw. – unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV – ab 1. April
2019.
Zu den Einwänden wurde festgehalten, mit Verfügung vom 15. Juni 2015
sei ein Valideneinkommen von CHF 44'542.00 ermittelt worden. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren ein Einkommen im
gleichen Rahmen wie in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juni 2013 erzielt
hätte. Diese Beurteilung sei vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem
Urteil vom 18. August 2016 bestätigt worden. Beim Einkommen von
CHF 66'900.00, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erzielt habe,
handle es sich um ein Einkommen nach Eintritt der Invalidität. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein solch hohes
Einkommen erzielt hätte. Im Übrigen müsste ein Durchschnittswert der letzten
Jahre herangezogen werden (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).
5.2
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, er
sei am 17. Juni 2017 auf seine Schulter gestürzt, weshalb er von November
2017.
bis und mit März 2018 im C.___ hospitalisiert gewesen sei. Bis zu diesem
Sturz habe er seine angestammte Tätigkeit erfolgreich fortsetzen können. Im
Jahr 2017 habe er ein Jahreseinkommen von CHF 66'900.00 erzielt. Nach dem
Unfall vom 17. Juni 2017 habe er seine Fluglehrertätigkeit aufgrund der
weiteren körperlichen Einschränkungen aufgeben müssen. Nach den Angaben des RAD
sei seine bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer seit Oktober 2017 nicht
mehr möglich. Auch eine ideal angepasste Tätigkeit könne er nur in einem
reduzierten Pensum (25 Stunden pro Woche) ausüben. Seit Anfang 2019
bestehe aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands eine maximale
Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den ganzen Tag. Für
die Begründung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % erforderlich. Bis dato sei diese Voraussetzung nicht erfüllt
gewesen, da mit Verfügung vom 15. Juni 2015, welche mit Urteil des
Versicherungsgerichts vom 18. August 2016 bestätigt worden sei, ein Invaliditätsgrad
von 0 % ermittelt worden sei. Infolgedessen sei bis dahin beim
Beschwerdeführer keine Invalidität eingetreten. Das neue Gesuch um eine
Invalidenrente müsse aufgrund des Unfalls vom 17. Juni 2017 unabhängig von
der vorherigen ablehnenden Verfügung vom 15. Juni 2015 geprüft werden. Trotz
der infolge des Unfalls vom 26. Juni 2013 erlittenen Paraplegie und der
damit einhergehenden mehrmonatigen Hospitalisation habe der Beschwerdeführer
seine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Gleitschirmflugschule nach seiner
Rückkehr nach Hause fortgesetzt. Er habe einen ausserordentlich hohen
leistungsmässigen Einsatz gezeigt, der sich bei seinem Einkommen entsprechend
lohnwirksam niedergeschlagen habe. Im Jahr 2017 habe er immerhin
CHF 66'900.00 erzielt. Daraus könne ohne weiteres geschlossen werden, dass
sich das Unternehmen des Beschwerdeführers mindestens gleich positiv
weiterentwickelt hätte, wenn er aufgrund seines Unfalls vom 17. Juni 2017
nicht invalid geworden wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
per Oktober 2018 mindestens CHF 67'231.00 und seit seiner gesundheitlichen
Verschlechterung im Januar 2019 mindestens CHF 67'827.00 verdient hätte.
Verglichen mit den Invalideneinkommen von CHF 40'660.00 bzw.
CHF 34'173.00 führe dies zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab
Oktober 2018 und auf eine halbe Rente ab April 2019 (A.S. 7 ff.).
5.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November
2020.
weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, der Beschwerdeführer habe bereits
im Jahr 2007 seine selbstständige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer
aufgenommen und sei spätestens ab 2008 Inhaber der Flugschule [...] gewesen.
Somit habe er bis zum Unfall im Jahr 2013 bereits seit sechs Jahren seine
selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer in der Flugschule [...]
ausgeübt. Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens werde auf die
Ausführungen im Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. August 2016 (VSBES.2015.199)
verwiesen. Daran sei weiterhin vollumfänglich festzuhalten. Im Weiteren sei die
Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG beim Beschwerdeführer
nach seinem Unfall im Jahr 2013 eingetreten, indem es ihm nicht mehr möglich
gewesen sei, seine angestammte Tätigkeit als Fluglehrer vollumfänglich auszuüben.
Ausserdem sei er auch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Erwerbstätigkeit
eingeschränkt. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich früher mit
einem sehr geringen Einkommen begnügt habe und beim Invalideneinkommen auf
einen Tabellenlohn abgestellt worden sei, habe kein Rentenanspruch bestanden.
Dies führe aber nicht dazu, dass der Unfall im Jahr 2013 und die
Einschränkungen, die der Beschwerdeführer daraus habe, bei der aktuellen
Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären, sei doch gerade dieser Unfall
ausschlaggebend gewesen, dass sich der Beschwerdeführer beruflich habe
umorientieren müssen. Es sei davon auszugehen, dass er – hätte er den Unfall im
Jahr 2013 nicht erlitten – nach wie vor als Gleitschirmfluglehrer mit einer
eigenen Flugschule erwerbstätig wäre. Erst aufgrund dieses Schicksalsschlages
habe er eine Umschulung zum Coach absolviert und sei nun vor allem in diesem
Bereich tätig. Ferner sei das im IK-Auszug ersichtliche höhere Einkommen im
Jahr 2017 von CHF 66'900.00 nicht einzig aus der Tätigkeit als Fluglehrer
erwirtschaftet worden, sondern bereits auch aus der Tätigkeit als Coach. Es sei
jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall
eine Coaching-Ausbildung absolviert hätte und in diesem Bereich tätig gewesen
wäre. Ausserdem gelte es zu berücksichtigen, dass es sich beim Einkommen im
Jahr 2017 um ein einmaliges Einkommen in dieser Grössenordnung gehandelt habe.
Dementsprechend müsste der Durchschnitt der letzten Jahre herangezogen werden.
Es sei aber, wie erwähnt, auf das Valideneinkommen abzustellen, welches bereits
im Jahr 2015 abschliessend festgelegt und vom Gericht bestätigt worden sei
(A.S. 32 ff.).
5.4
Mit Replik vom 19. März 2021 wird an den
Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich festgehalten (A.S. 43 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom 16. April 2021 unter Verweis
auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort auf
das Einreichen einer Duplik verzichtet (A.S. 53).
6.
Zunächst ist festzustellen, dass das Mass der
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und das Invalideneinkommen ab
1.
Oktober 2018 von CHF 40'660.00 und ab 1. Januar 2019 bzw.
1.
April 2019 von CHF 34'173.00, wie sie von der Beschwerdegegnerin
festgesetzt wurden, vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Strittig und zu
prüfen sei einzig die Höhe des Valideneinkommens (vgl. Beschwerde, S. 7,
A.S. 13). Es gilt jedoch zu beachten, dass der kantonale
Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG). Danach
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und es ist im
Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob Zweifel an der Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der von der Beschwerdegegnerin bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen. Ist dies zu bejahen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ist auf
die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2018 angesichts der
beim Unfall vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter) erlittenen
gesundheitlichen Einschränkungen eingetreten (vgl. IV-Nr. 100, 101 und 108
S. 2) und hat eine gesundheitliche Verschlechterung nach der dreimonatigen
Rehabilitation ab 1. Oktober 2017 sowie eine weitere gesundheitliche
Dispositiv
Verschlechterung ab 1. Januar 2019 bejaht. Demnach ermittelte die Beschwerdegegnerin
in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 einen
IV-Grad von 10 % ab 1. Oktober 2018 und von 25 % ab
1. Januar 2019 (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 % [25
Stunden pro Woche] bzw. 50 % [20 Stunden pro Woche]), während in der vom
Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016
(VSBES.2015.199) bestätigten Verfügung vom 15. Juni 2015 noch ein
Invaliditätsgrad von 0 % (Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 75 %
[35 Stunden pro Woche abzüglich Leistungsminderung von 10 %]) festgestellt
worden war (vgl. IV-Nr. 64 und 93 S. 18). Im Folgenden ist (zunächst)
zu prüfen, ob der aktuelle medizinische
Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Dieser präsentiert
sich folgendermassen:
6.
6.1 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin
FMH (Hausarztpraxis Weissenstein), hielt in seinem Bericht vom 11. Juli
2017 fest, beim Beschwerdeführer werde in Kürze eine Kniearthroskopie
durchgeführt. Letzterer habe ihn wegen Beschwerden in der rechten Schulter seit
einem Sturz vor drei Wochen aufgesucht. Bezüglich der Schulter zeige sich klinisch
drei Wochen nach dem Trauma eine deutlich eingeschränkte Abduktion sowie ein
schmerzhafter Jobe-Test und ein pathologischer Lift-off-Test. Da der Patient
wegen seiner Paraplegie stark auf die Funktion seiner Schulter angewiesen sei,
seien weitere Abklärungen sicherlich indiziert. Diagnostiziert wurden u.a. ein
Status nach Schulterkontusion vom 17. Juni 2017, ein Verdacht auf eine
Rotatorenmanschettenläsion, sowie eine komplexe Meniskusläsion medial mit
disloziertem Fragment am Knie links (MRI 5/17; IV-Nr. 124 S. 157
f.).
6.2 Aus dem Bericht des C.___ vom 13. Juli
2017 gehen folgende Diagnosen hervor: Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne
rechts bei St.n. Kontusion am 7. (recte: 17.) Juni 2017, Innenmeniskusriss
links, sensomotorisch inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel
sub S3, motorisch sub Th12. Zur Anamnese wurde angegeben, es erfolge eine
erneute Konsultation zur Besprechung des Schadens im Bereich der rechten
Schulter. Der Patient habe sich eine Verletzung des rechten Schultergelenks vor
1 Monat zugezogen mit seitdem bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden
sowie nächtlichen Schmerzen. Die aktuellen Arthro-MRI-Aufnahmen des rechten
Schultergelenks vom 13. Juli 2017 zeigten eine transmurale Ruptur der
Supraspinatussehne sowie eine Pulley-Läsion mit Verdacht auf konsekutive
Instabilität der langen Bizepssehne. Zum Procedere wurde dargelegt, der
Rotatorenmanschettenriss sollte bei diesem 53-jährigen querschnittgelähmten
Patienten rekonstruiert werden. Die Indikation sei nicht sehr dringend. Zu
erwarten seien vergleichbare Ergebnisse auch bei einer Versorgung nach Ablauf
von 6 Monaten. Aktuell sei eine intraartikuläre Kortikoidgabe erfolgt. Im
Winter plane der Patient die Rekonstruktion der Rotatorenmanschette. Er sei
selbstständig erwerbend (Paragliding-Training; IV-Nr. 124 S. 156).
6.3 Vom 19. bis 23. Juli 2017 war der
Beschwerdeführer im C.___ wegen der vorzunehmenden Knieoperation (Diagnostische
Arthroskopie, transarthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus links am
20. Juli 2017) hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf Fragmentation des
Innenmeniskus links mit Lappenriss, Knorpelschaden MFC II. Zum stationären
Verlauf wurde dargelegt, der intra- sowie postoperative Verlauf seien
komplikationslos gewesen. Die präoperativ bestehenden Beschwerden seien nach
dem Eingriff leicht regredient, die Motorik und Sensibilität der unteren
Extremitäten unverändert gewesen. Bei stets reizlosen und trockenen
Wundverhältnissen habe man den Patienten in gutem Allgemeinzustand an
Unterarmgehstützen mobilisiert nach Hause entlassen können. Es habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 28. Juli 2017 bestanden
(Bericht vom 21. Juli 2017, IV-Nr. 124 S. 81 f.).
6.4 Dem Austrittsbericht des C.___ vom 28. März
2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. November 2017
bis 29. März 2018 können folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Sensomotorisch
inkomplette Paraplegie rechts sub Th12, links sensibel sub S3 und motorisch sub
Th12 (AIS D), aktuell sensomotorisch sub Th9 (AIS D) nach Polytrauma durch
Gleitschirmabsturz aus zirka 10 Meter Höhe am 26.06.2013, komplette
Berstungsfraktur LWK 1 mit kompletter Spinalkanalverlegung und langstreckiger
Dura- und Nervenläsion, 26.06.2013 Dekompression, Stabilisation und
Spondylodese BWK12-LWK2, G.___, 07/2013 perkutane lumbopelvine Stabilisation
LWK4-Ilium beidseits, Verdacht auf implantatassoziierten Infekt, Infektiologie
Bern, 23.07.2013 Hämatomevakuation und Hämostase, OAK 3 Monate
postoperativ, G.___, Processus transversus Fraktur LWK 2-3 links,
Cauda-equina-Syndrom, 27.03.2018 MRI BWS: beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9; 2. Autonome
Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, normokapazitäre,
asensitive und hypokontraktile Blase, Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie,
07.12.2013 Urosepsis (E.coli), aktuell ISK; 3. Transmurale Ruptur der
kompletten Supraspinatus- und Infraspinatussehne rechts bei Kontusion am 07. (recte: 17.)
06.2017, AKTUELL 02.11.2017: diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische
Teilsynovektomie, Tenodese der langen Bizepssehne, Rekonstruktion der Supra-
und Infraspinatussehne in Double-Row-Technik, subakromiale Bursektomie und
Dekompression, Microfracture Tuberculum majus rechts, C.___, 03.01.2018
Arthro-MRI: Nachweis Re-Ruptur Supraspinatussehne, 11.01.2018
transarthroskopische Revisions-Operation mit Rekonstruktion der
Rotatorenmanschette rechts, C.___; 4. Systolo-diastolische Hypertonie, 14.11.2017,
04.01.2018, 27.02.2018 24h-Blutdruckmessungen, Therapie mit Co-Lisinopril; 5. Hautrötung
mit Fistelgang zirka 4 cm dorsal vom Trochanter, 24.11.2017 MRI: alte
Vernarbungen in Weichteilen, kein Abszess; 6. Postoperative Anämie,
November 2017; 7. Instabile Beckenringfraktur i.R. des Polytraumas mit
Verletzung der V. iliaca interna rechts, Hämatomevakuation bei lumbopelviner
Stabilisation, 09.07.2013 Osteosynthese vorderer Beckenring und Revision V.
iliaca ext. rechts, G.___; 8. Mehrfragmentäre Rippenserienfraktur links
i.R. des Polytraumas mit massivem Hautemphysem und kleinem Pneumothorax,
Thoraxdrainage, Erysipel nach Thoraxdrainageentfernung (…); 9. Proximale
Humerusfraktur links; 10. Schädelhirntrauma i.R. des Gleitschirmabsturzes
am 26.06.2013, kleine Subarachnoidalblutung links, kleines Subduralhämatom
links, zirka 2 mm, leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit
attentionalen und verbal mnestischen Dysfunktionen sowie einer verminderten
mentalen Belastbarkeit, 23.09.2014 neuropsychologische Erstuntersuchung;
11. Fragmentation des Innenmeniskus links mit Lappenriss, Knorpelschaden
MFC II, 20.07.2017 diagnostische Arthroskopie, transarthroskopische
Teilresektion des Innenmeniskus links mit Knorpelglättung, C.___.
Die behandelnden Ärzte attestierten eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018. Zur
stationären Therapie und zum Verlauf wurde dargelegt, der Patient sei zur
geplanten, diagnostischen Arthroskopie und transarthroskopischen Rekonstruktion
der Rotatorenmanschette rechts am 1. November 2017 eingetreten. Der
operative Eingriff sei komplikationslos am 2. November 2017 erfolgt. Der
rechte Arm sei in Ruhigstellung mit einer Abduktionsschiene nachbehandelt
worden. Bei der orthopädischen Kontrolle nach einer Woche sei der Patient
schmerzfrei gewesen. Postoperativ habe die klinische Untersuchung eine
Pseudoparalyse bei Elevation und Abduktion ergeben. Ein Arthro-MRI am
3. Januar 2018 habe eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne
gezeigt. Es habe sich weiter eine Tendinopathie der Infraspinatussehne und eine
aktivierte ACG-Arthrose gezeigt. Die Indikation zur Revisionsoperation sei
damit gegeben gewesen. Diese sei am 11. Januar 2018 mit arthroskopischer
Supraspinatus-Naht komplikationslos erfolgt. Sieben Wochen postoperativ nach
erneuter Rekonstruktion der Rotatorenmanschette habe die klinische Untersuchung
eine problemlose Abduktion und Elevation des rechten Arms aktiv über die
Horizontalebene ergeben. In der Physiotherapie sei der Therapieschwerpunkt in
der Erhaltung der Beweglichkeit des Schultergelenkes gelegen. Die Kraft und die
Beweglichkeit hätten sich deutlich verbessert. Bei der urodynamischen Untersuchung
zur Jahreskontrolle am 7. März 2018 habe sich ein unauffälliger Verlauf
mit Detrusorakontraktilität gezeigt. Eine blutdrucksenkende Therapie sei
begonnen worden. Der Patient habe seit Jahren eine Hautrötung mit Fistelgang
ca. 4 cm dorsal vom Trochanter. Da der Patient eine vorherige Beckenfraktur
gehabt habe, sei ein MRI mit der Frage nach Osteomyelitis angemeldet worden. Auf
dieser Bildgebung habe es einen Verdacht auf ein kleines Atherom im rechten
Hautniveau Höhe Trochantermassiv gegeben. Zusätzlich habe sich eine
möglicherweise alte, ausgebrannte Fistel oder ein alter, verkalkter Abszess im
Weichteil auf dieser Höhe gezeigt, aber ohne erkennbar aktive Fistelung. Neuropathische
Schmerzen im rechten Bein seien seit Jahren bekannt, jedoch während des Aufenthaltes
wegen mangelnder Bewegung und bei Ruhigstellung nach der Schulteroperation
verstärkt gewesen; unter physikalischer Therapie sei es zu einer Besserung der
Beschwerden gekommen. Bei der neurologischen Untersuchung bei Eintritt sei eine
klinische Verschlechterung mit sensomotorischen Defiziten ab Th9 festgestellt
worden. Subjektiv habe der Patient keine Verschlechterung bemerkt. Es sei ein
MRI der Brustwirbelsäule am 27. März 2018 zum Ausschluss einer Pathologie
im Rückenmark durchgeführt worden. Dort habe sich eine beginnende Syrinx (länglicher,
mit Flüssigkeit gefüllter Hohlraum im Rückenmark) auf Höhe Th6-Th9 gezeigt. Ein
neurochirurgisches Konsil werde ambulant erfolgen (IV-Nr. 108 S. 9
ff.).
6.5 Dr. med. H.___, Leitender Arzt
Paraplegiologie (C.___), hielt in seinem Bericht zu Handen der
Beschwerdegegnerin vom 11. April 2018 fest, es habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom 1. November 2017 bis 4. Mai 2018
sowohl in der selbstständigen Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer als auch in
derjenigen als Berater bzw. Coach bestanden. Nach ausreichender Erholung von
der Schulteroperation könne mit einer Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet
werden. Es werde ambulante Physiotherapie durchgeführt. Der Patient habe eine
Flugschule betrieben, die er verkauft habe. Nun sei er selbstständig im Bereich
Coaching/Beratung. Der Patient habe aktuell noch leichte
Bewegungseinschränkungen aufgrund der zweimaligen Schulteroperation im November
2017 und Januar 2018. Es gebe keine Zweifel an der Fahreignung. Im Haushalt sei
der Patient zu 50 % eingeschränkt aufgrund der benötigten Mehrzeit bei
allen Aktivitäten in Folge der Querschnittlähmung und der Schultersituation (IV-Nr. 108
S. 3 ff.).
6.6 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ Fachärztin für
Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2018 fest, ein
Zumutbarkeitsprofil könne in der aktuellen instabilen gesundheitlichen
Situation noch nicht abschliessend formuliert werden. Derzeit sei der
Versicherte durch den neuen Unfall in der Schulterbeweglichkeit noch
eingeschränkt, was die Mobilität insgesamt zusätzlich beeinträchtige (Gehen an
den Stöcken sei noch nicht möglich, der Transfer in den Rollstuhl sei erschwert
mit dementsprechend höherem zeitlichem Aufwand). Ebenso sei die neue
neurologische Situation (Entwicklung der Syrinx im Rückenmark auf Brusthöhe)
noch nicht ausreichend abgeklärt. Der RAD benötige den Verlaufsbericht
betreffend die Nachuntersuchung der Schulter drei Monate nach dem stationären
Austritt sowie den neurochirurgischen Konsultationsbericht betreffend die neu
festgestellte Rückenmarksveränderung (IV-Nr. 110 S. 2 ff.).
6.7 Im Bericht des C.___ vom 12. Juni 2018
(neurochirurgische Sprechstunde vom 29. Mai 2018) wurden folgende
Diagnosen gestellt: Verdacht auf Tethered-Cord-Syndrom bei vermutlich
posttraumatischen Adhäsionen (Verklebungen) im Bereich von LWK1 mit/bei
aktuell: Anstieg des neurologischen Niveaus von sub Th12 auf sub Th 9, seit ca.
2015 neue, langsam progrediente Spastik der rechten unteren Extremität, langsam
progrediente neuropathische Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität,
progredient neurogener Hohlfuss rechts, Verdacht auf assoziierte
Syringohydromyelie aufsteigend Th9-Th6 (ED MRI 2016); Sensomotorisch
inkomplette Paraplegie rechtsbetont sub Th9 (bei LWK1-Berstungsfraktur mit
kompletter Spinalkanalverlagerung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion),
St.n. Dekompression, Cage-Implantation, Stabilisation mit dorsaler Spondylodese
BWK12-LWK2 am 26.06.2013 (G.___); konsekutive autonome Dysregulation mit
Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung.
Zur Anamnese wurde dargelegt, der im März 2018 entdeckte
sensible Niveauanstieg von sub Th12 auf sub Th9 habe gemäss den Angaben des Patienten
vermutlich im Jahr 2015 begonnen. Von Seiten der Motorik zeigten sich keine
deutlichen Hinweise, dass sich jene verschlechtert hätte, wobei der Patient
bewusst vermehrt den Rollstuhl benutze aufgrund seiner Schulterprobleme und
aufgrund der unter anderem belastungsabhängigen vermehrten neuropathischen
Schmerzsymptomatik im rechten Bein. Ungefähr im Jahr 2015 sei dann neu eine
leichte Spastik im rechten Bein aufgetreten, welche bis aktuell langsam
schleichend etwas zugenommen habe. Diese bestehe aus intermittierenden
Zuckungen, z.B. beim sich Hinlegen, jedoch auch tagsüber. In diesem Zeitrahmen
sei auch eine zunehmende neurogene Hohlfussproblematik rechts aufgetreten. Der
Patient habe an und für sich eine Unterschenkelorthese, die er jedoch selten
trage. Regelmässig benutze er die Schuheinlage rechts. Die im rechten Bein
vorhandene neuropathische Schmerzsymptomatik, welche in der Regel vom lateralen
proximalen Oberschenkel ausgehe (Hüftbereich) mit Ausstrahlung in das Bein bis
und mit Fuss, zum Teil anfühlend wie in einem Schraubstock festgehalten, habe
eine Schmerzintensität von VAS 2 bis «11» / 10. Der Fuss fühle sich an, wie
wenn ein Hund reinbeissen würde. Dies sei zum Teil wetterabhängig und werde
getriggert durch andere körperliche Beschwerden. Auch bestehe eine deutliche
Abhängigkeit von der körperlichen Belastung, bzw. wie lange der Patient zu
Fuss unterwegs sei. Diese Episoden dauerten zwischen 15 Minuten und 2 bis
3 Stunden. Diese Beschwerden hätten in den letzten 3 Jahren langsam zugenommen.
Der Patient erwache nachts zum Teil aufgrund von Schmerzen. Zeitweise bestehe auch
eine Hyperästhesie, sodass er z.B. kaum Jeans tragen könne. Zum Teil bestünden
auch vermehrte neuropathische Schmerzen, wenn der Patient zu lange im Rollstuhl
sitze ohne Positionswechsel. Am besten helfe, wenn er sich hinlege. Eine Schmerzmedikation
nehme der Patient weder regelmässig noch in Reserve ein. Zur Mobilität wurde
erwähnt, bei flachem ebenem Untergrund benutze der Patient häufig den
Handrollstuhl. In unebenem Gelände benutze er einen Gehstock, z.T. auch zwei.
Ohne Gehhilfen bestehe ein deutlich schnelleres Auftreten von neuropathischen
Schmerzen. Autofahren mit Automat ohne Adaption sei bis jetzt möglich gewesen.
Der Patient bemerke aber, dass er ab und zu zum Beispiel vom Gaspedal rutsche,
ohne dass er es merke. Erst wenn das Auto langsamer fahre, nehme er dies war.
Der Patient wünsche deshalb eine neue Vorstellung bezüglich der
Fahranpassungsnotwendigkeit.
Im Rahmen der Beurteilung wurde angegeben, beim
Patienten mit Status nach LWK1-Berstungsfraktur mit gemäss Akten langstreckiger
Dura- und Nervenläsion mit einer rechtsbetonten Paraplegie bestehe der Verdacht
auf eine Tethered Cord-Symptomatik bei wahrscheinlich posttraumatischer
Arachnopathie auf Höhe LWK1 mit Verdacht auf eine assoziierte
Syringohydromyelie auf Höhe BWK6-9 (MRI 2016 und 2018) mit sensiblem Niveauanstieg
von sub Th12 auf sub Th9, neu begonnener Spastik im rechten Bein, progredient
seit 2015, Zunahme der neuropathischen Schmerzen und beginnendem Hohlfuss
rechts. Als nächstes seien ein Myelo-CT und CT (Knochenfenster) geplant, um die
vermuteten posttraumatischen spinalen Verklebungen nachzuweisen bzw. deren
Ausmass festzustellen und den Durchbau der Spondylodese Th12-L2 abzuklären, um
bei Bedarf eine Metallentfernung (dorsales Spondylodesematerial) durchführen zu
können. Dr. med. J.___ (Paraplegiologe) werde ebenfalls bei der
anschliessenden Besprechung des weiteren Procederes in die Sprechstunde kommen,
um eventuell die im letzten Jahr geplante Rehabilitation im C.___, welche wegen
der Schulterproblematik bis aktuell nicht habe durchgeführt werden können,
nochmals anzugehen; sei es, falls ein neurochirurgischer Eingriff vorgenommen
werde, jene gleich postoperativ anzuschliessen oder ansonsten unabhängig davon
zu planen (IV-Nr. 124 S. 97 ff.).
6.8 Dem Austrittsbericht des D.___ vom
13. Juli 2018 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 11. bis
13. Juli 2018 können folgende Hauptdiagnosen entnommen werden:
«1. Distale mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre
Radiusfraktur links (adominant) vom 11.07.2018; 2. Undislozierte Fraktur
Endphalanx Dig I Fuss links; 3. Contusio Capitis mit RQW ca. 6 cm
supraorbital links, CT Schädel/HWS/Traumaspirale: keine intrakranielle Blutung,
keine Fraktur; 4. Diverse Kontusionen am 11.07.2018, Schulter links, Knie
links, Multiple Exkoriationen; 5. Sensomotorisch inkomplette Paraplegie
rechts sub Th12, links sensibel sub S3 und motorisch sub Th12 (AIS D), aktuell
sensomotorisch sub Th9 (AIS D) nach Polytrauma durch Gleitschirmabsturz aus zirka
10 Meter Höhe am 26.06.2013, komplette Berstungsfraktur LWK 1 mit
kompletter Spinalkanalverlegung und langstreckiger Dura- und Nervenläsion,
26.06.2013 Dekompression, Stabilistation und Spondylodese BWK 12-LWK 2, G.___, 07/2013
perkutane lumbopelvine Stabilisation LWK4-Ilium beidseits, Verdacht auf
implantatassoziierten Infekt, Infektiologie [...], 23.07.2013 Hämotomevakuation
und Hämostase, OAK 3 Monate postoperativ, G.___, Processus
transversus Fraktur LWK 2-3 links, Cauda-equina-Syndrom, 27.03.2018 MRI BWS:
beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9». Zum Verlauf wurde dargelegt, es sei eine
stationäre Aufnahme des Patienten zur operativen Versorgung der obgenannten
Verletzungen erfolgt. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich
komplikationslos gestaltet. Die intraoperative Röntgenkontrolle habe eine
regelrechte Stellung des eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt. Die
GCS-Überwachung sei unauffällig gewesen. Unter analgetischer Therapie sei der
Patient stets schmerzkompensiert gewesen. Er habe in gutem Allgemeinzustand mit
reizlosen und trockenen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
Es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 11. Juli bis
9. August 2018 bestanden (IV-Nr. 124 S. 60 ff. bzw. 70 ff.; vgl.
auch IV-Nr. 124 S. 68 f. und 85).
6.9 Aus dem Bericht des C.___ vom 6. August
2018 (wirbelsäulenchirurgische Sprechstunde vom 2. August 2018; Dres. med.
K.___ und L.___) geht hervor, der Patient komme zusammen mit Dr. med. J.___
in die Sprechstunde nach stattgehabtem Myelo-CT gleichentags zur Festlegung des
weiteren Prozederes. Bildmorphologisch zeigten sich im CT-LWS nach Myelographie
vom 2. August 2018 posttraumatische Adhäsionen vom Konus betont auf Höhe
L1 mit Verklebung der Nervenfasern nach kaudal. Somit bestätige sich der
Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom aufgrund der obgenannten Befunde mit
Anstieg des neurologischen Niveaus von Th9 auf Th12 sowie der langsamen
progredienten Spastik der rechten unteren Extremität sowie auch der
progredienten neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren
Extremität. Ansonsten präsentiere sich eine regelrechte knöcherne Fusion der
Segmente Th12 bis L2 bei Status nach Spondylodese.
Die Beurteilung lautete dahingehend, in der
Zusammenschau der Befunde sei im Konsens mit Dr. med. J.___ die
Durchführung einer Adhäsiolyse auf dem Niveau L1 indiziert mit dem Primärziel,
eine weitere Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu unterbinden. Es
bestehe die Möglichkeit, dass sich die klinischen Symptome nach einer Operation
verbesserten, es könne jedoch diesbezüglich weder eine Erwartung an die
Operation genannt noch eine Garantie hierfür abgegeben werden. Aufgrund der
knöchernen Fusion Th12 bis L2 könne zeitgleich ebenso eine Entfernung des
Stabilisationsmaterials erfolgen. Somit wären Kontrolluntersuchungen wieder im
MRI möglich (weniger Artefakte). Der Patient wolle sich einem solchen Eingriff
unterziehen. Er erwähne, dass er sich im September 2018 zur Wahl als
Gemeindepräsident von [...] zur Verfügung stellen wolle und sich einen solchen
Eingriff per Januar 2019 vorstellen könnte. Dagegen sei nichts einzuwenden,
allerdings sei der Patient darauf hingewiesen worden, dass eine progrediente (wenn
auch langsame) klinische Verschlechterung bestehe und deswegen einen solchen Eingriff
nicht unnötig hinausgezögert werden sollte. Allerdings sollte innerhalb von
sechs Monaten keine wesentliche Befundveränderung erwartet werden. Sollte dies
dennoch auftreten, so könne sich der Patient jederzeit melden
(IV-Nr. 123).
6.10 In seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
14. August 2018 hielt der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, zur medizinischen Situation fest, seit einem
Polytrauma beim Absturz mit dem Gleitschirm am 26. Juni 2013 sei der
Patient querschnittgelähmt mit deutlich eingeschränkter Geh- und Stehfunktion
der unteren Extremität. Erschwerend sei dann eine komplexe Miniskusläsion im
linken Knie im Mai 2017 und eine Supraspinatussehnenruptur rechts sowie aktuell
im Juli 2018 eine Radiusfraktur links dazu gekommen, jeweils traumatisch bei
der Arbeit als Fluglehrer. Diese Rückschläge hätten dazu geführt, dass der
Patient die Leitung seiner Flugschule im Oktober 2017 abgegeben habe und sich
seither der Rehabilitation widme. Bisher habe er sich wenig geschont, mit
grossem Willen Unterricht erteilt und selbst Flüge absolviert. Das häufige Gehen
und Stehen am Stock habe aber zu zunehmenden schmerzhaften Beschwerden geführt.
Kürzlich habe der Patient nun auch eine rollstuhlgerechte Wohnung bezogen. Zur
aktuellen medizinischen Symptomatik wurde dargelegt, seit dem Jahr 2015 nähmen
die Schmerzen der unteren Extremitäten zu mit elektrisierend einschiessenden
brennenden Schmerzen gluteal rechts sowie im rechten Hüftgelenk bei erhaltener
Tiefensensibilität dort. Es bestehe zudem mehr Spastik mit Krämpfen vor allem
in der unteren Extremität rechts weniger als links. Es sei keine Verbesserung
der Schmerzsymptomatik auf Analgesie festzustellen, sie sei aber besser bei
guter Stimmungslage sowie in Momenten genügender Erholung. Die Kondition habe
trotz Physiotherapie und medizinscher Trainingstherapie nicht verbessert werden
können. Die Beschwerden in der rechten Schulter hätten sich deutlich gebessert,
gehen am Stock sei aber nicht mehr möglich. Im Knie bestünden keine Beschwerden
im Sinne eines entzündlichen Geschehens mehr und das Handgelenk sei in Heilung
mit noch eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell bestehe keine Medikation.
Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend,
aufgrund der zunehmenden Syringomyelie sei von einer zunehmenden Einschränkung
bezüglich der Paraplegie zu rechnen. Somit werde die Mobilität des Patienten
abnehmen und er werde praktisch nur noch im Rollstuhl mobil sein. So werde die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Fluglehrer nicht mehr möglich sein,
andere Tätigkeiten ohne körperliche Anforderung hingegen schon. Zum
Behandlungsplan wurde dargelegt, gemäss dem C.___ erfolge die Metallentfernung
L1 und gegebenenfalls sei eine Elektrosimulation geplant. Der Patient habe auf
Ende 2017 die selbstständige Tätigkeit als Leiter der Flugschule aufgegeben und
mache zurzeit Projektarbeiten für einen mit Sponsoring finanzierten Weitflug
sowie 1 bis 2 Sitzungen pro Woche als Coach. Diesbezüglich habe er gemäss
seinen Angaben eine strukturierte Ausbildung. Zudem kandidiere er im September
2018 als Gemeindepräsident in seiner Wohngemeinde im Teilzeitpensum, was er
bewältigen könnte.
Zur beruflichen Situation wurde angegeben, gegenwärtig
übe der Patient eine Tätigkeit als Coach aus. Abgesehen von Gleitschirmflügen
im Rollstuhl (was offenbar aus technischen Gründen einfacher sei als zu Fuss)
sei der Patient bei seiner Tätigkeit vielseitig kognitiv und kommunikativ
gefordert, was ihm einerseits liege und er auch gut bewältigen könne. Der
Patient sei aufgrund der Paraplegie in der Mobilität und Agilität erheblich
eingeschränkt. Alle Tätigkeiten sowohl bei den persönlichen Bedürfnissen als
auch bei der Arbeit brauchten deutlich mehr Zeit und der Patient brauche
deutlich längere Erholungszeiten. Zudem führten körperliche Belastungen wie zum
Beispiel Transfers und kurzes Stehen zu einer Zunahme der Spastik. Der Patient
habe grosse Ressourcen im Bereich der Kommunikation und Motivation und im Coaching.
Bezüglich Letzterem verfüge er über eine Ausbildung als systemischer Coach mit
Diplom CAS und systemischer Aufstellung. Zweifel an der Fahreignung gebe es
nicht. Die Tätigkeit als Fluglehrer sei nicht mehr zumutbar. Der Patient sei
bezüglich der Belastbarkeit flexibel und könne sicher zwei bis drei Tage den
ganzen Tag mit Arbeit belasten, brauche dann aber eine Erholungszeit. Dies
führe zu einer durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von ca. 5 Stunden pro Tag.
Aufgrund des Bildungsniveaus sowie der Anpassungsfähigkeit und positiven
Einstellung sei das Eingliederungspotential hoch. Einschränkend seien
einerseits die Schmerzproblematik sowie der beschriebene erhöhte Zeitbedarf für
alltägliche Verrichtungen sowie die erhöhte Erholungszeit (IV-Nr. 119
S. 2 ff.).
6.11 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, seit der letzten
RAD-Stellungnahme, in der um einen Verlaufsbericht von Seiten der Schulter wie
auch von Seiten der Neurochirurgie gebeten worden sei (IV-Nr. 110
S. 2 ff.; E. II. 6.6 hiervor), habe der Versicherte im Juli 2018
einen erneuten Unfall mit Fraktur des linken Unterarmes erlitten
(mehrfragmentäre, dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links). Gemäss dem
Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___ vom 14. August 2018 (vgl. E.
II. 6.10 hiervor) hätten die Beschwerden in der rechten Schulter deutlich
nachgelassen, ein Gehen am Stock sei aber nicht mehr möglich. Im Handgelenk
bestehe ebenfalls noch eine eingeschränkte Belastbarkeit. Im
Sprechstundenbericht Wirbelsäulenchirurgie des C.___ (Dr. med. K.___) vom
9. (recte: 6.) August 2018 (IV-Nr. 123; vgl. E. II. 6.9
hiervor) bestätige sich ein sogenanntes Tethered-Cord-Syndrom mit
posttraumatischen Adhäsionen von Th12 bis L2 und eine assoziierte
Syringohydromyelie Th9 – Th6. Dabei handle es sich um eine posttraumatisch
entstandene Verklebung des Endes des Rückenmarks im Spinalkanal sowie um einen
bereits im letzten RAD-Bericht beschriebenen flüssigkeitsgefüllten Hohlraum im
Rückenmark, der mit entsprechender neurologischer Symptomatik einhergehe. Beim
Versicherten bestehe eine langsam fortschreitende Zunahme der Spastik des
rechten Beines, wie auch eine langsame Zunahme der neuropathischen
Schmerzsymptomatik. Wegen der zunehmenden Syringomyelie sei von einer ebenfalls
zunehmenden Einschränkung bezüglich der Paraplegie auszugehen (mit abnehmender
Mobilität). Zu den Einschränkungen sei auf die ausführliche Darstellung im
Hausarztbericht von Dr. med. E.___ (IV-Nr. 119 S. 2 ff.;
vgl. E. II. 6.10 hiervor) hingewiesen, auf den vollinhaltlich
abgestellt werden könne.
Die RAD-Ärztin beantwortete die gestellten Fragen
dahingehend, sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Anforderung seien dem
Versicherten zumutbar. Die Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus
gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden. Dem
Versicherten könnten jedoch leichte Tätigkeiten zugemutet werden. Gemäss dem
Bericht des Hausarztes sei der Patient aufgrund der Paraplegie in der Mobilität
und Agilität erheblich eingeschränkt. Alle Tätigkeiten sowohl bei den persönlichen
Bedürfnissen als auch bei der Arbeit brauchten deutlich mehr Zeit und der
Patient brauche deutlich längere Erholungspausen. Zudem führten körperliche
Belastungen wie zum Beispiel Transfers und kurzes Stehen zu einer Zunahme der
Spastik. Daher könne der Versicherte auch eine ideal angepasste Tätigkeit nur
in reduziertem Pensum ausüben. Möglich sei eine Erwerbstätigkeit von 25 Stunden
pro Woche. Die Arbeitsfähigkeit bestehe ebenfalls seit Oktober 2017
(IV-Nr. 129).
6.12 Im Bericht des C.___ zu Handen der IV-Stelle
vom 21. August 2019 (Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie)
über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Januar bis
13. Februar 2019 wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Patienten vom
8. Januar bis 1. März 2019 attestiert. Auf die Frage, wie oft der
Patient gegenwärtig in Behandlung sei, wurde angegeben, eine Sprechstunde in
der Neurochirurgie sei demnächst vorgesehen. Zur medizinischen Situation wurde
angegeben, postoperativ habe der Patient die Muskeln gezielter ansteuern können
als zuvor, die Muskelkraft habe sich verbessert. Das Gangbild habe mit
gezielter Muskelstimulation verbessert werden können, worauf der Patient
derzeit jedoch verzichte, weil die Schmerzen im Vordergrund stünden. Es erfolge
eine Schmerzbehandlung mit Feldenkrais. Seit der Operation der Adhäsionen
erfolge keine Behandlung mehr. Der Patient sei am 13. Februar 2019
ausgetreten. Postoperativ berichte der Patient über die bekannten Schmerzen im
Becken, die immer im Sitzen nach ca. 1 Stunde aufträten, aber nie im Stehen
oder Liegen. Der Behandlungsplan beinhalte eine Schmerzbehandlung mit
multimodaler Schmerztherapie (IV-Nr. 141 S. 2 ff.).
6.13 In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober
2019 hielt RAD-Ärztin Dr. med. I.___ im Weiteren fest, im Rahmen des
letzten RAD-Berichtes vom 25. Oktober 2018 sei eine angepasste Tätigkeit,
sitzend ohne körperliche Anforderung und ohne Belastung des linken Armes,
gestützt auf den Hausarztbericht von Dr. med. E.___ in einem Pensum von 5
Stunden pro Tag als zumutbar erachtet worden. Neu liege nun ein Arztbericht des
C.___ vom 21. August 2019 vor (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Darin werde
über einen stationären Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Februar 2019
berichtet. Es sei eine neurochirurgische Operation durchgeführt worden (Lösung
der Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks sowie mikrochirurgische
Materialentfernung Th12-L2. Im C.___ sei keine Behandlung mehr seit dem Austritt
des Versicherten durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die bekannten Schmerzen
im Beckenbereich im Vordergrund gestanden, welche jeweils nach ca. 1 Stunde
Sitzen aufträten. Eine Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit könne durch die berichtende Ärztin Dr. med. M.___
nicht abgegeben werden. Eine Verschlechterung der medizinischen Situation sei
möglich. Insbesondere äussere sich dies durch eine verringerte Belastbarkeit
auch für sitzende Tätigkeiten, da der Versicherte bereits nach einer Stunde
Sitzen Schmerzen im Becken verspüre, welche nur durch einen Positionswechsel
(Stehen, Liegen) angegangen werden könnten, was für den Versicherten jedoch
bedingt durch die Paraplegie mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Daher
sei es zweifelhaft, ob sich die ursprünglich angenommenen 5 Stunden tägliche
Arbeitszeit in einer sitzenden Tätigkeit realisieren liessen. Anhand der
vorliegenden Unterlagen könne jedoch die zu vermutende Verschlechterung nicht
genau quantifiziert werden. Daher sollte ein Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med.
E.___ eingeholt werden mit der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten sitzenden Tätigkeit (IV-Nr. 143).
6.14 Dr. med. E.___ hielt in seinem
Verlaufsbericht vom 25. November 2019 fest, der Gesundheitszustand seines
Patienten habe sich eher verschlechtert. Die Diagnose habe sich nicht geändert.
Im Januar 2019 sei im C.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials lumbal
erfolgt. Dadurch habe die Beweglichkeit verbessert werden können. Die
neuropathischen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine entlang des
Ischiasnervs mit Brennen und Spastik hätten aber eher zugenommen. Die Schmerzen
seien besser, wenn der Patient in Bewegung sei und sich auch immer wieder
hinlegen könne. Zudem seien die Schmerzen besser aushaltbar, wenn er abgelenkt
sei und die Tätigkeit nicht monoton sei. Bezüglich der Schmerzen werde er
weiterhin im C.___ behandelt. Ein MRI habe gezeigt, dass ein Veröden nicht
möglich sei; zurzeit werde die Implantation eines Neurostimulators diskutiert.
Im Alltag benötige der Patient eher mehr Zeit für die Verrichtungen des
täglichen Lebens. Aus der geschilderten Situation ergebe sich in einer
angepassten sitzenden Tätigkeit, dass die Schmerzen schon nach kurzer Zeit im
Sitzen zunähmen und eine Lageänderung nötig sei. Die genaue Belastbarkeit
müsste mit einem Arbeitsversuch ausgetestet werden. Es sei davon auszugehen,
dass der Patient etwa einen halben Arbeitstag, d.h. 4 bis 5 Stunden verteilt
auf den ganzen Tag, sitzend in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte
(IV-Nr. 146 S. 3).
6.15 RAD-Ärztin Dr. med. I.___ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2020 fest, eine medizinische Verschlechterung
sei seit Anfang 2019 (stationärer Aufenthalt im C.___) ausgewiesen. Es bestehe
eine maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den
gesamten Tag, da gehäufte Pausen erforderlich seien (Entwicklung von Schmerzen
nach 1 Stunde Sitzen, dann erforderliche Positionswechsel, die für den
Versicherten jedoch aufgrund der Paraplegie deutlich erschwert seien;
IV-Nr. 148 S. 2).
7.
7.1 Gestützt auf die vorliegenden, oben (unter E.
II. 6 hiervor) detailliert wiedergegebenen medizinischen Unterlagen ist festzustellen,
dass die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
nach der letzten Operation im C.___ vom 9. Januar 2019 (Adhäsiolyse L1,
microchirurgische Materialentfernung Th12 – L2, Osteosynthesematerialentfernung
distaler Radius links; stationärer Aufenthalt vom 8. Januar bis 13. Februar
2019, vgl. IV-Nr. 141 S. 3 f. [E. II. 6.12 hiervor])
noch nicht genügend geklärt sind. In welchem Ausmass der Beschwerdeführer
angesichts seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage
ist, einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit
nachzugehen, kann aufgrund der bisherigen Abklärungen nicht zuverlässig
beurteilt werden. Der vorliegend jüngste fachärztliche Bericht des C.___
(Dr. med. M.___, Leitende Ärztin Paraplegiologie) vom 21. August 2019
enthält hierzu keine vollständigen Angaben. Die Fachärztin gab nach der am
9. Januar 2019 durchgeführten Operation zwar an, postoperativ habe der
Beschwerdeführer seine Muskeln gezielter ansteuern können als zuvor und die
Muskelkraft habe sich verbessert, gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, der
Beschwerdeführer berichte über die bekannten Schmerzen im Becken, die immer im
Sitzen, nie im Stehen oder Liegen, nach ungefähr einer Stunde aufträten
(IV-Nr. 141 S. 4). Die mit Feldenkrais behandelten Schmerzen stünden
im Vordergrund (IV-Nr. 141 S. 3). Eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit wurde von Dr. med. M.___ – nach der von ihr attestierten
befristeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der stationären Behandlung
und danach (8. Januar bis 1. März 2019) – nicht vorgenommen. Sie wies
lediglich darauf hin, nach der Operation der Adhäsionen und dem Klinikaustritt
am 13. Februar 2019 sei keine Behandlung mehr erfolgt, eine Sprechstunde
in der Neurochirurgie sei demnächst vorgesehen und der Behandlungsplan sehe eine
Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie vor. Aktuelle fachärztliche
Informationen zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem
Eingliederungspotential gehen aus diesem Bericht nicht hervor; die gestellten
Fragen konnte die Fachärztin nicht beantworten (vgl. E. II. 6.12
hiervor). Diese Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten,
d.h. sitzenden und körperlich leichten Tätigkeit (die bisherige Tätigkeit als
Gleitschirmfluglehrer musste der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen im
Oktober 2017 einstellen [vgl. E. II. 6.10 und 6.11 hiervor])
ergibt sich auch aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. I.___
Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 25. Oktober 2019, wonach aufgrund des
nun vorliegenden Berichts des C.___ vom 21. August 2019 «eine
Verschlechterung der medizinischen Situation möglich» sei. Insbesondere äussere
sich dies durch eine verringerte Belastbarkeit auch für sitzende Tätigkeiten,
da der Beschwerdeführer bereits nach einer Stunde Sitzen Schmerzen im Becken
verspüre, welche nur durch einen Positionswechsel (Stehen, Liegen) gemildert
werden könnten. Dies sei für den Beschwerdeführer jedoch bedingt durch die
Paraplegie mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Es sei daher zweifelhaft,
ob sich die ursprünglich angenommene Arbeitszeit in einer sitzenden Tätigkeit
von 5 Stunden pro Tag realisieren lasse. Anhand der vorliegenden Unterlagen
könne die zu vermutende Verschlechterung der medizinischen Situation «nicht
genau quantifiziert» werden. Die RAD-Ärztin regte daher an, einen
Verlaufsbericht beim Hausarzt Dr. med. E.___ einzuholen (IV-Nr. 143;
vgl. E. II. 6.13 hiervor).
Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin FMH, bestätigte in seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 die
Angaben der RAD-Ärztin, indem er darauf hinwies, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich «eher verschlechtert». Es bestehe zwar keine
Änderung der Diagnose, nach der im Januar 2019 erfolgten Entfernung des
Osteosynthesematerials lumbal, wodurch die Beweglichkeit habe verbessert werden
können, hätten die neuropathischen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine,
entlang des Ischiasnervs mit Brennen und Spastik aber eher zugenommen. Bezüglich
der Schmerzen werde der Beschwerdeführer weiterhin im C.___ behandelt. Der
Hausarzt hielt abschliessend fest, aus der geschilderten Situation ergebe sich,
dass die Schmerzen in einer angepassten sitzenden Tätigkeit schon nach kurzer
Zeit zunähmen und eine Lageänderung nötig sei. Die genaue Belastbarkeit müsste mit
einem Arbeitsversuch getestet werden. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer
etwa einen halben Arbeitstag, d.h. 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen
Tag, sitzend in einer angepassten Tätigkeit arbeiten könnte (IV-Nr. 146
S. 3; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Dazu hielt die erwähnte RAD-Ärztin in
ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2020 fest, eine medizinische
Verschlechterung sei ausgewiesen und seit Anfang Januar 2019 bestehe eine
maximale Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich, verteilt über den gesamten
Tag, da gehäufte Pausen erforderlich seien (IV-Nr. 148 S. 2; vgl. E.
II. 6.15 hiervor). Diese Beurteilung des Hausarztes und der RAD-Ärztin, d.h.
eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (sitzende Arbeit ohne
körperliche Anforderungen) von 60 % (25 Stunden pro Woche) ab
1. Oktober 2018 und eine solche von 50 % (20 Stunden pro Woche) ab
1. Januar 2019, wurde im Vorbescheid vom 11. Februar 2020
(IV-Nr. 150 S. 2 ff.) sowie in der vorliegend angefochtenen Verfügung
(IV-Nr. 156) übernommen.
7.2 Das oben dargelegte Vorgehen der Beschwerdegegnerin
ist zu beanstanden. Die von ihr vorgenommene Beurteilung und Festsetzung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit kann
sich nach dem Gesagten nicht auf eine aktuelle, umfassende und nachvollziehbare
fachärztliche Beurteilung stützen, was für eine zuverlässige und
gesetzeskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts
seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen unter den gegebenen
Umständen jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre. Zunächst hätte vor dem
Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ein aktueller Bericht
über die von Dr. med. M.___ erwähnte, demnächst vorgesehene Sprechstunde
in der Neurochirurgie (vgl. IV-Nr. 141 S. 3 Ziff. 1.2) einverlangt
bzw. dessen Zustellung abgewartet werden müssen. Dies wäre angezeigt gewesen,
wies doch bereits der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 1. Mai 2019 aufgrund des Vorbescheids vom 3. April 2019
(IV-Nr. 137) darauf hin, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer
permanent unter starken Schmerzen leide. Bedauerlicherweise habe sich in der
Zwischenzeit die Situation noch einmal verschlechtert, was sich vor allem beim
Stillsitzen am PC auswirke. Seine diesbezüglichen Probleme seien auch immer
wieder Gegenstand von neurologischen Abklärungen und Massnahmen gewesen. Auch
das C.___ habe festgehalten, dass beim Beschwerdeführer nach einer einstündigen
Sitzphase Schmerzen im Becken vorhanden seien. Die Schmerzsituation sei zu
Unrecht übergangen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, in der
von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arzt und Weise erwerbstätig zu sein
(IV-Nr. 138 S. 1). Die Veranlassung weiterer neurochirurgischer und /
oder neurologischer Abklärungen wäre somit notwendig gewesen. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die Sache ausschliesslich ihrer RAD-Ärztin bzw. dem
Hausarzt zur Festsetzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu unterbreiten und
gestützt darauf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abzuweisen, erweist
sich angesichts der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (Art. 43
Abs. 1 ATSG) als nicht sachgerecht und ungenügend, handelt es sich doch sowohl
bei der RAD-Ärztin als auch beim Hausarzt weder um Fachärzte für Neurochirurgie
noch um solche für Neurologie. Es kommt hinzu, dass selbst der Hausarzt in
seinem Verlaufsbericht vom 25. November 2019 auf die Zunahme der neuropathischen
Schmerzen in einer angepassten, sitzenden Tätigkeit hinwies und sich
dahingehend äusserte, die genaue Belastbarkeit müsste mit einem Arbeitsversuch
getestet werden (IV-Nr. 146 S. 3; vgl. E. II. 6.14
hiervor). Die Beschwerdegegnerin veranlasste aber auch keine Integrations- und /
oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen, weshalb das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilt werden
kann. Wie oben (unter E. II. 4.2 hiervor) erwähnt, ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, wobei die Untersuchungspflicht so lange dauert, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Weil die für eine Verneinung des Rentenanspruchs
erforderlichen aktuellen fachärztlichen und beruflichen Abklärungen nicht veranlasst
wurden und dementsprechend keine verwertbaren Abklärungsergebnisse vorliegen,
bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen der RAD-Ärztin zur Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche sich auf die Angaben des
Hausarztes stützen. Von zusätzlichen fachärztlichen und beruflichen Abklärungs-
bzw. Eingliederungsmassnahmen hätten durchaus neue wesentliche Erkenntnisse
erwartet werden können.
7.3 So
wurde im Bericht des C.___ vom 12. Juni 2018 (neurochirurgische
Sprechstunde vom 29. Mai 2018) darauf hingewiesen, es bestehe ein Verdacht
auf ein Tethered-Cord-Syndrom bei vermutlich posttraumatischen Adhäsionen im
Bereich von LWK1 mit einem Anstieg des neurologischen Niveaus von sub Th12 auf
sub Th9, einer seit ca. 2015 neuen, langsam progredienten Spastik der rechten
unteren Extremität, einer langsam progredienten neuropathischen
Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität, einem progredient neurogenen
Hohlfuss rechts sowie einem Verdacht auf eine assoziierte Syringohydromyelie
aufsteigend Th9 bis Th6 (ED MRI 2016). Es wurde angegeben, die Beschwerden
hätten in den letzten drei Jahren langsam zugenommen, zeitweise bestehe auch
eine Hyperästhesie (Überempfindlichkeit der Haut), sodass er zum Beispiel kaum
Jeans tragen könne, und zum Teil bestünden auch vermehrte neuropathische
Schmerzen, wenn der Patient zu lange ohne Positionswechsel im Rollstuhl sitze (IV-Nr. 124
S. 97 f., vgl. E. II. 6.7 hiervor). Aufgrund des MRI der BWS vom
27. März 2018 wurde bereits im Bericht des C.___ vom 28. März 2018
eine beginnende Syrinx auf Höhe Th6-Th9 diagnostiziert (IV-Nr. 108
S. 9, vgl. E. II. 6.4 hiervor). In der wirbelsäulenchirurgische
Sprechstunde vom 2. August 2018 (Bericht des C.___ vom 6. August 2018
) wurde festgestellt, bildmorphologisch zeigten sich im CT-LWS nach
Myelographie vom 2. August 2018 posttraumatische Adhäsionen vom Konus
betont auf Höhe L1 mit Verklebung der Nervenfasern nach kaudal, weshalb sich
der Verdacht auf ein Tethered-Cord-Syndrom aufgrund der Befunde mit Anstieg des
neurologischen Niveaus von Th9 auf Th12 sowie der langsamen progredienten
Spastik der rechten unteren Extremität sowie auch der progredienten
neuropathischen Schmerzsymptomatik der rechten unteren Extremität bestätige. Die
Durchführung der Adhäsiolyse auf dem Niveau L1 habe das Primärziel, eine
weitere Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu unterbinden, wobei
darauf hingewiesen wurde, es bestehe die Möglichkeit, dass sich die klinischen
Symptome nach der Operation verbesserten, es könne diesbezüglich jedoch keine
Garantie gewährt werden (IV-Nr. 123; vgl. E. II. 6.9 hiervor). Ob
dieses Primärziel mit der Adhäsiolyse L1 vom 9. Januar 2019 erreicht werden
konnte, ist aufgrund der gegebenen Aktenlage unklar. Dr. med. M.___,
Leitende Ärztin Paraplegiologie des C.___, wies in ihrem Bericht vom
21. August 2019 lediglich darauf hin, seit der Operation der Adhäsionen am
9. Januar 2019 und dem Klinikaustritt am 13. Februar 2019 sei keine
Behandlung mehr erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über die bekannten
Schmerzen im Becken, die immer im Sitzen nach ca. einer Stunde aufträten. Es
erfolge eine Schmerzbehandlung mit multimodaler Schmerztherapie (IV-Nr. 141
S. 4; vgl. E. II. 6.12 hiervor). Wie sich die klinische Symptomatik nach
der Durchführung des Adhäsiolyse L1 sowie die Schmerzsymptomatik nach erfolgter
multimodaler Therapie entwickelt haben und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer
aus fachärztlicher Sicht in einer adaptierten, d.h. sitzenden und körperlich
leichten Tätigkeit aktuell arbeits- und leistungsfähig ist, wird die
Beschwerdegegnerin im Rahmen einer neurochirurgischen und / oder neurologischen
Begutachtung abzuklären haben. Anschliessend sind gegebenenfalls Integrations-
und/oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen.
8. Nach
dem Gesagten kann auf das Ergebnis der versicherungsinternen Abklärungsberichte
– zu denen die vorliegenden RAD-Berichte von Dr. med. I.___ vom 25. Oktober
2018 (IV-Nr. 129; E. II. 6.11 hiervor), 25. Oktober 2019
(IV-Nr. 143; E. II. 6.13 hiervor) und 9. Januar 2020
(IV-Nr. 148; E. II. 6.15 hiervor) zweifellos gehören – nicht
abgestellt werden. Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergeben
sich an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen (Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer adaptierten Verweistätigkeit im Ausmass von 25
Stunden pro Woche [Pensum 60 %] ab 1. Oktober 2017 und von 20 Stunden
pro Woche [Pensum von 50 %] ab 1. Januar bzw. 1. April 2019)
ohne aktuelle fachärztliche und gegebenenfalls berufliche Abklärungsergebnisse Zweifel.
So wurde von den behandelnden Ärzten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom
1. November 2017 bis 4. Mai 2018 (vgl. E. II. 6.4 und 6.5
hiervor) und vom 11. Juli bis 9. August 2018 (vgl. E. II. 6.8
hiervor) attestiert und in der neurochirurgischen Sprechstunde vom 29. Mai
2018 wurde auf den Anstieg des neurologischen Niveaus, den Verdacht auf eine
aufsteigende assoziierte Syringohydromyelie und die Zunahme der neuropathischen
Schmerzen im rechten Bein hingewiesen (vgl. Bericht vom 12. Juni 2018, E.
II. 6.7 hiervor). Wie sich die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nach dem Unfall vom 17. Juni 2017, die klinische
Symptomatik nach der Durchführung des Adhäsiolyse L1 vom 9. Januar 2019
sowie die Schmerzsymptomatik nach erfolgter multimodaler Schmerztherapie
entwickelt haben, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer
neurochirurgischen und / oder neurologischen Begutachtung abzuklären haben. Die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. September
2020, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, beruht somit auf einer
unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neurochirurgische und /
oder neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse,
gegebenenfalls Integrations- und/oder berufliche Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahmen
durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in
der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet
ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die
aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten,
d.h. sitzenden und körperlich leichten Verweistätigkeit nach dem Unfall
vom 17. Juni 2017 und der Operation vom 9. Januar 2019 aus
fachärztlicher Sicht unklar. Der vorliegend jüngste fachärztliche Bericht von
Dr. med. M.___ vom 21. August 2019 stellt mangels entsprechender
Angaben keine genügende Grundlage zur Festsetzung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit dar. Ebenso wenig die erwähnten Hausarzt- und RAD-Berichte,
auf welche mangels Beweiswert nicht abgestellt werden kann. Die Frage, in
welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit andauernd arbeits-
und leistungsfähig ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt.
In Nachachtung des der Beschwerdegegnerin obliegenden Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre es erforderlich gewesen, bereits im
Verwaltungsverfahren eine neurochirurgische und / oder neurologische Begutachtung
zu veranlassen. Das fortgeschrittene Alter des im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung 57-jährigen Beschwerdeführers spricht unter den gegebenen
Umständen nicht gegen eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur
weiteren Abklärung, zumal auch von der bestehenden Eingliederungsbereitschaft
des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Protokolleintrag vom 8. Oktober
2018, wonach der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin telefonisch um Hilfe
in beruflicher Hinsicht ersuchte). Dementsprechend wies schon der Hausarzt in
seinem Bericht vom 14. August 2018 darauf hin, aufgrund des
Bildungsniveaus sowie der Anpassungsfähigkeit und der positiven Einstellung des
Beschwerdeführers sei sein Eingliederungspotential als hoch einzustufen (IV-Nr. 119
S. 6 Ziff. 4.3; vgl. E. II. 6.10 hiervor). Die Rückweisung
erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführenden
medizinischen Abklärungen gegebenenfalls Integrations- und / oder berufliche Abklärungs-
bzw. Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.
9.
9.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung
gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der
versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer
steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht
mit Kostennote vom 19. März 2021 (A.S. 50 f.) einen Aufwand von 12
Stunden und 35 Minuten bzw. 12.58 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00
und Spesen von insgesamt CHF 184.40 geltend. Der geltend gemachte
Zeitaufwand erscheint angemessen. Praxisgemäss spricht das Versicherungsgericht
einen Stundenansatz, der CHF 260.00 übersteigt, nur in besonders komplexen
oder schwierigen Fällen zu. Ein solcher liegt hier nicht vor, sodass der
Stundenansatz von CHF 260.00 anzuwenden ist. Dies ergibt eine
Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (Honorar von CHF 3'270.80,
Auslagen von CHF 184.40 und MwSt. von CHF 266.05).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers
neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser