VSBES.2020.213
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
4. Januar 2022Deutsch72 min
Diese wurden in der Folge insgesamt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert (IV-Nrn. 1.6,
Source so.ch
Urteil vom 4. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Oktober 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Oktober
1991 (IV-Nr. 1.7) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) der 1990 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
aufgrund des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 183 der Liste der
Geburtsgebrechen GgV (angeborene Hüftdysplasie) medizinische Massnahmen zu.
Diese wurden in der Folge insgesamt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert (IV-Nrn. 1.6,
20). Mit Verfügung vom 11. Juli 2001 (IV-Nr. 10) wurden der
Beschwerdeführerin ausserdem für die Zeit vom 1. August 2001 bis
31. Juli 2005 Sonderschulmassnahmen zugesprochen. Basis bildeten
Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn (Schreiben
vom 29. Juni 2001, IV-Nr. 8).
2. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, bat die Beschwerdegegnerin am
3. Mai 2016 (IV-Nr. 26) aufgrund einer massiven Verschlechterung der
Hüftfunktion rechts und Schmerzen um Prüfung einer möglichen Umschulung. Am
20. Juni 2016 fand daher ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 35). Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 41) lehnte die Beschwerdegegnerin
das Gesuch der Beschwerdeführerin um berufliche Eingliederungsmassnahmen und
eine Invalidenrente ab. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin
sei weiterhin mit ihrem angestammten Pensum von 25 % im Tankstellenshop (Firma C.___)
tätig und übe dieses uneingeschränkt aus. Im Haushalt stehe unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht keine Einschränkung. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Am 23. November 2018 (IV-Nr. 44)
teilte Dr. med. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Situation an der rechten
Hüfte habe sich deutlich verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin liess den Brief
durch die Beschwerdeführerin, die sich selbst telefonisch gemeldet hatte
(vgl. Protokollauszug vom 26. November 2021), unterzeichnen (vgl. IV-Nr. 46
f.). Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte Anmeldeformular am 19.
Februar 2019 ein (IV-Nr. 53). Am 28. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit, das Leistungsbegehren werde zurzeit abgewiesen,
weil das Wartejahr für den Rentenanspruch erst im November 2019 ablaufe (IV-Nr.
61).
3.2 In der Folge zog die
Beschwerdegegnerin medizinische Akten bei, insbesondere Berichte von Dr. med. B.___
vom 7. Dezember 2018 und 10. September 2019 (IV-Nrn. 69, 70 S. 5), des Spitals D.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 70 S. 8
f.) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 24. September
2019 (IV-Nr. 70 S. 2 ff.). Weiter holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. F.___,
Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom
12. Dezember 2019 (IV-Nr. 72 S. 2 f.) sowie den
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 (IV-Nr. 73) ein.
Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. März
2020 (IV-Nr. 75) die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin vom 7. April 2020 (IV-Nr. 77), welche das
Erwerbspensum im Gesundheitsfall betrafen, liess die Beschwerdegegnerin die
Abklärungsfachfrau G.___ am 16. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 79).
Daraufhin entschied sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 4. November 2020 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 6. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der Stellungnahme des
Abklärungsdienstes vom 16. April 2020 resp. zur erneuten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b) Eventualiter: Es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,
IV-Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit mindestens 40 % zzgl.
einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
c) Subeventualiter: Es seien ergänzende
medizinische und / oder beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung
durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 20. Januar
2021 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom
26. Januar 2021 (A.S. 47 f.) bewilligt der Präsident des
Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
7. Die am 9. Februar 2021
durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote
(A.S. 49 ff.) geht mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (A.S. 53) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2021 (A.S. 54) geht samt Beilage (Untersuchungsbericht
der H.___ Clinic am Spital D.___ vom 6./13. April 2021; Urkunde 6) mit
Verfügung vom 7. Juni 2021 (A.S. 55) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
9. Am 6. Oktober 2021 findet die
durch die Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Die Beschwerdeführerin lässt Unterlagen einreichen
(Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin I.___ von Dezember 2017 bis Dezember 2018),
welche vom Gericht als Urkunde 7 zu den Akten genommen werden, sich allerdings
auch schon bei den Vorakten befinden (vgl. IV-Nr. 77 S. 4 ff.).
Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters
der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 60 ff.).
10. Im Anschluss an die Verhandlung
holt das Versicherungsgericht die Akten über die ambulante psychiatrische
Behandlung der Beschwerdeführerin im J.___ ein (vgl. A.S. 63 f., 72).
Es handelt sich um den Bericht über ein Eintrittsgespräch vom 5. März 2020
sowie den bereits als Urkunde 6 aufgelegten Untersuchungsbericht der H.___
Klinik vom 6. / 13. April 2021. Diese Akten treffen am 29. Oktober
2021 beim Gericht ein (A.S. 73) und werden den Parteien mit prozessleitender
Verfügung vom 2. November 2021 (A.S. 74) zugestellt.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Oktober 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im
Rahmen einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 m.H.; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Verschlechterung
im November 2018 geltend gemacht (IV-Nr. 44), d.h. eine rentenbegründende
Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2019
vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 19. Februar 2019
(IV-Nr. 53), was hier im August 2019 der Fall wäre. Ein allfälliger
Dispositiv
Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2019 gegeben sein.
Damit sind die ab 1. Januar 2019 geltenden Bestimmungen des IVG
massgebend.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
2.5
2.5.1 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit
Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter
Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber
ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr
eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom
1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.5.2 Wird ein
Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der
Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87
Abs. 3 IVV). Tritt der Versicherungsträger auf die
Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG
– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der
Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen
Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014
E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der
letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der
Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so
weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet
anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom
11. Mai 2012 E. 2).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146
E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweis).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen
sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
4. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2020 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen
fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Einschränkung in
Bezug auf ausschliesslich stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten
bestehe, wobei die Fähigkeit, auch leichte Lasten zu tragen, eingeschränkt sei.
Seit dem 11. November 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig.
Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr jedoch im Umfang
von 50 % zumutbar.
Die Abklärungen des Abklärungsdienstes
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 25 %
nachginge. Die restlichen 75 % würden in den Aufgabenbereich der
Haushalttätigkeit entfallen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades gelange
somit die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung, da sie Personen betreffe,
die neben einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit noch einem anderen
Aufgabenbereich wie bspw. dem Haushalt nachgingen. Aufgrund des bei der
Beschwerdeführerin so errechneten Gesamtinvaliditätsgrades von 14 %
bestehe weder ein Anspruch auf eine IV-Rente noch auf berufliche Massnahmen.
4.2 Dem lässt die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. November 2020 (A.S. 5 ff.)
entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe vorliegend weder den
Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Januar 2020 noch die Stellungnahme der
Abklärungsperson vom 16. April 2020 vorgängig des Verfügungserlasses der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet. Es liege eine
(schwere) Gehörsverletzung vor, welche nicht geheilt werden könne. Die
Beschwerdeführerin sei nämlich so überhaupt das erste Mal mit der Behauptung
der Abklärungsperson konfrontiert worden, wonach sie selbst gesagt haben solle,
bei voller Gesundheit nur 25 % zu arbeiten, was aber nicht zutreffe. Damit
seien der verfassungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör und ihr Akteneinsichtsrecht (Art. 47 ATSG) in schwerwiegender Art
und Weise verletzt worden. Insgesamt könne auch nicht mehr von einem fairen
Verfahren gesprochen werden (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).
Weiter liege eine bundesrechtswidrige
Feststellung des Valideneinkommens vor, indem die Beschwerdegegnerin nicht
erkannt habe, dass ein Fall von Frühinvalidität vorliege. Entsprechend sei beim
Valideneinkommen nicht vom statistischen Durchschnittsmonatslohn aller
Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem tiefsten Kompetenzniveau gemäss
Tabelle TA1 der LSE 2016 auszugehen. Bei versicherten Personen, welche
invaliditätsbedingt – wie vorliegend der Fall – keine zureichenden beruflichen
Kenntnisse hätten erwerben können, sei vielmehr Art. 26 Abs. 1 IVV
anwendbar. Demgemäss entspreche das Erwerbseinkommen, das diese Personen als
Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %
des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen LSE. Dieser (volle) Medianwert betrage nach dem vorliegend
anwendbaren IV-Rundschreiben 354 vom 7. Oktober 2016 CHF 81'500.00.
Bei einem ansonsten unveränderten Invalideneinkommen von CHF 27'524.00
würde somit ab Juni 2020 ein Einkommensverlust von CHF 53'976.00 und
(ungewichtet) ein IV-Grad von 66 % und (falls die verfügte gemischte
Methode vom Gericht geschützt werde) gewichtet von 16.55 % resultieren. Zu
erwähnen sei, dass das Valideneinkommen ab 1. Januar 2020 sogar
CHF 83'500.00 betrage. Dass das Invalideneinkommen (recte: Valideneinkommen)
– wie hier verlangt –, nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei,
lasse sich aufgrund des angeborenen Hüftschadens sowie der Lernbehinderung ohne
weiteres klar begründen, hätten diese Gesundheitsprobleme doch zweifellos die
Validenkarriere bestimmt resp. dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ohne
Ausbildung geblieben sei (A.S. 12 f.).
Zudem sei die Statusfrage von der
Beschwerdegegnerin rechtsfehlerhaft beantwortet worden. Richtig sei nach
Auffassung der Beschwerdeführerin die Wahl der ordentlichen Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs und nicht die gemischte Methode. Die
Beschwerdeführerin habe gegenüber der Abklärungsperson Haushalt nie gesagt, sie
würde bei guter Gesundheit nur 25 % arbeiten. Die Angabe von 50 %
gegenüber Frau K.___, Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste, sei jedoch
tatsächlich erfolgt, habe sich aber offenbar auf den Krankheitsfall bezogen.
Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich den hypothetischen Sinn der Frage
nicht verstanden. Dies werfe generell Fragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit
des Abklärungsberichts auf. Dafür, dass die Beschwerdeführerin vollzeitlich
erwerbstätig wäre, wenn sie gesund geblieben wäre, spreche, dass sie trotz
angeschlagener Gesundheit und trotz damals noch kleinerer Kinder zwischen
50 % und 100 % gearbeitet habe, nämlich im Jahr 2018 beispielsweise
in der Firma C.___ zu mindestens 50 % und zusätzlich zu 25 % bei der
Firma L.___. Beim Bezug von Sozialhilfe wäre die Beschwerdeführerin
verpflichtet, sich trotz der beiden Kinder arbeitsrechtlich voll zu integrieren.
Dies müsste sie auch mehr aufgrund der Tatsache, dass der getrennte Ehemann
keine Unterhaltsbeiträge leiste und der Kanton nur zweimal monatlich
CHF 710.00 Kinderunterhaltsbeiträge vorschiesse. Mit dem bei Vollzeit
erzielten Lohn könnte sie auch die Fremdbetreuung der Kinder finanzieren. Dies
habe sie der Abklärungsperson Haushalt gegenüber auch so ausgesagt. Im
Abklärungsbericht vom 17. Januar 2020 sei denn auch sinngemäss
festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin sich eine Fremdbetreuung
wünsche, sich aber keine solche leisten könne. Diese Bereitschaft, ihre beiden
Kinder fremd zu betreuen, vermöge die Annahme einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ohne weiteres zu begründen. Die Kinder
seien ausserdem kein Hindernis für eine vollzeitliche Beschäftigung. V.___ gehe
in die 1. Klasse und W.___ besuche bereits seit August 2019 den Kindergarten
(aktuell: 2. Kindergarten). Wie ausgeführt, rechtfertige sich die
gemischte Methode nicht. Und wenn, dann wäre ein Anteil von 25 % ganz
sicher nicht gerechtfertigt. Denn das Bundesgericht verlange seit seinem
familienrechtlichen Entscheid 5A_394/2018, dass die Kindsmutter bei
Schuleintritt des jüngsten Kindes 50 %, bei dessen Eintritt in die
Oberstufte 80 % und bei dessen Erreichen des 16. Altersjahres
100 % arbeite. Es gebe keinen Grund, der Beschwerdeführerin nicht
zumindest ein 75%iges Arbeitspensum anzurechnen (A.S. 13 ff.).
Die angefochtene Verfügung verletze den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), indem die
Verwaltung trotz entsprechender Hinweise auf ein psychisches Störungsbild,
nämlich etwa jener auf psychische Leiden, durch die Eingabe der Sozialberatung
der Psychiatrischen Dienste vom 7. April 2020 oder die frühere
Sonderbeschulung mit einem damals eruierten IQ von 60, keine psychiatrische und
neuropsychologische Berichterstattung eingeholt habe (A.S. 16).
Das Invalideneinkommen sei wiederum –
abgesehen von der fehlenden medizinischen Entscheidgrundlage – auch deswegen
rechtsfehlerhaft ermittelt worden, weil unbesehen der LSE-Lohn herangezogen
worden sei, obwohl offensichtlich sei, dass von diesem Tabellenlohn ein Abzug
von mindestens 15 % hätte vorgenommen werden müssen. In Bezug auf den
Tabellenlohnabzug sei die Beschwerdeführerin vor allem in der ersten, zweiten
und fünften Kategorie (Art und Ausmass der gesundheitlichen Einschränkungen,
Beschäftigungsgrad, Nationalität und Aufenthaltsstatus) lohnmässig
benachteiligt.
5. Es ist vorab auf das Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach eine schwere Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs vorliege, da ihr die Beschwerdegegnerin weder den
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 noch die «Stellungnahme zum
Einwand» vom 16. April 2020 vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung
zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet habe.
5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).
5.2 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom
20. September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012
E. 4.1 m.H.) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt
nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle
Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine
mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst
werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431
E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je m.H.; Urteil des
Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 m.H.).
5.3 Gemäss den vorliegenden Akten
liess die Beschwerdegegnerin den vom 17. Januar 2020 datierenden
Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) der Beschwerdeführerin im Rahmen
des Vorbescheids vom 9. März 2020 (IV-Nr. 75) zur Kenntnisnahme
zukommen. So hielt die Beschwerdegegnerin in diesem explizit fest, weitere
Details seien dem Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 zu
entnehmen, der einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheids darstelle.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Empfangs des Vorbescheids vom 9. März 2020 Kenntnis vom
Abklärungsbericht hatte und somit bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
zu diesem hätte Stellung nehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
der Beschwerdeführerin ist somit in Bezug auf den Abklärungsbericht Haushalt
nicht ersichtlich.
Etwas anders präsentiert sich der
Sachverhalt in Bezug auf die «Stellungnahme zum Einwand» vom 16. April
2020 der Abklärungsfachfrau G.___ (IV-Nr. 79). Diese wurde der
Beschwerdeführerin vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom
6. Oktober 2020 nicht zugestellt. Somit konnte die Beschwerdeführerin
davon erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangen und hatte zuvor
keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da jedoch im Rahmen dieser
Stellungnahme keine neuen entscheidwesentlichen Punkte ersichtlich sind und die
Abklärungsfachfrau darin im Wesentlichen ihre bereits im Abklärungsbericht
Haushalt vom 17. Januar 2020 festgehaltenen Einschätzungen betreffend den
Status der Beschwerdeführerin bestätigte, ist lediglich von einer leichten
Gehörsverletzung auszugehen. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden Versicherungsgericht
zudem Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Stellungnahme vom 16. April
2020 zu äussern, gilt die als leichtgradig einzustufende Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre
als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.
Eine Partei wäre aufgrund einer
Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte
(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht
angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar
2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Da
dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass
die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführer schon früher
Kenntnis von der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 16. April 2020 gehabt
hätte.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Oktober
2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Diese Ansprüche wurden mit der
Verfügung vom 13. Oktober 2016 rechtskräftig verneint. Zur Begründung erklärte
die Beschwerdegegnerin damals, die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem angestammten Pensum von 25 % als
Mitarbeiterin im Tankstellenshop angestellt sei und dieses auch uneingeschränkt
ausführe. Die restlichen 75 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt,
und in der Haushalttätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht keine Einschränkung. Gesamthaft liege somit bezogen
auf das angestammte Pensum der Beschwerdeführerin keine Einschränkung von
durchschnittlich mindestens 40 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine
Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 41). Angesichts der damaligen rechtskräftigen
Anspruchsverneinung handelt es sich bei der Anmeldung vom 19. Februar 2019
(vgl. E. I. 3.1 hiervor) um eine Neuanmeldung. Ein Anspruch kann
nur bestehen, wenn sich der relevante Sachverhalt gegenüber demjenigen bei
Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2016 erheblich verändert hat (vgl. E.
II. 2.5.2 hiervor).
7. Zum Sachverhalt bis zum Erlass
der Verfügung vom 13. Oktober 2016 lässt sich den Akten insbesondere Folgendes
entnehmen:
7.1 Dr. med. M.___ Chefarzt der
Klinik für orthopädische Chirurgie am Spital D.___, diagnostizierte im
«Fragebogen für den Arzt» vom 30. September 1991 (IV-Nr. 1.1
S. 13 f.) eine «kongenitale Hüftgelenksluxation rechts» und eine
«Hüftdysplasie links», bestehend seit der Geburt. Es liege ein Geburtsgebrechen
gemäss Ziff. 183 GgV vor. Der Gesundheitszustand sei stationär und werde
sich auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung auswirken.
7.2 Der Schulpsychologische Dienst
des Kantons Solothurn hielt in seinem Schreiben vom 29. Juni 2001
(IV-Nr. 8 S. 3 f.) fest, die Beschwerdeführerin sei im November 1997
erstmals untersucht worden. Sie habe angeborene Probleme mit den Hüftgelenken
und mehrere Operationen mit langen Spitalaufenthalten hinter sich. Sie habe den
Kindergarten nicht besucht und sei 1997 ohne Abklärungen in die erste
Primarklasse eingeschult worden. Die damalige Lehrerin habe sofort
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Klasse am falschen Ort
sei. Es sei ein Übertritt in die Einführungsklasse vorgenommen worden. Bei der
Einführungsklassen-Schlussabklärung im Frühjahr 1999 seien die Ergebnisse im
Grenzbereich zwischen Sonderschule und Kleinklasse gewesen. Weil die
Beschwerdeführerin in der Einführungsklasse sehr willig und fleissig gearbeitet
habe und sich trotz der allgemeinen Leistungsschwäche einige Fortschritte
abgezeichnet hätten, sei sie in die Kleinklasse übergetreten. Dabei sei
berücksichtigt worden, dass sie den Kindergarten nicht habe besuchen können und
keine spezielle Förderung erhalten habe. Im Februar 2001 sei die
Beschwerdeführerin vom Lehrer der vierten Kleinklasse erneut zur Untersuchung angemeldet
worden. Zusammenfassend habe der Lehrer festgestellt, dass die Fortschritte in
allen Fächern, ausser in der Lesefertigkeit, zu gering seien, um in der
Kleinklasse mithalten zu können. Die Überforderung habe zu Demotivation und
auffälligem Verhalten geführt. Er stelle bei der Beschwerdeführerin einen
steigenden Leidensdruck fest. Die Untersuchung des Schulpsychologischen
Dienstes habe gezeigt, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit die
Beschwerdeführerin im Bereich der geistigen Behinderung liege (IQ 60,
IV-Nr. 8 S. 1). Fazit: Die Beschwerdeführerin sei von ihren früheren
Lehrerinnen trotz ihrer Behinderung als fleissiges und fröhliches Kind
beschrieben worden. Es wäre schade, wenn die schulische Überforderung in der
Kleinklasse die Motivation und das Verhalten negativ beeinflussen würden. Die
Beschwerdeführerin sei auf Sonderschulung angewiesen.
7.3 Der Orthopäde Dr. med. B.___ bat
die Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 26)
um die Prüfung möglicher Umschulungen. Es sei nach zwei Schwangerschaften zur
massiven Verschlechterung der Hüftfunktion rechts und Schmerzen gekommen.
Konventionell radiologisch zeige sich leider das Bild einer fortgeschrittenen
deformierenden und ankylosierenden Coxarthrose der rechten Hüfte. Die
Beschwerdeführerin zeige zwar ein relativ ordentliches Gangmuster, das sie
durch den Rücken natürlich kompensiere. Sie habe auch entsprechend sekundäre
Lumbalgien. Leider werde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon in
absehbarer Zeit einer Hüft-TP-Implantation zugeführt werden müssen. Sie selber
sei diesbezüglich sehr euphorisch und habe wahrscheinlich anhand ihrer
Lebenserfahrung noch Mühe, die Tragweite einer solchen Operation abzuschätzen.
Von medizinischer Seite her müsse festgehalten werden, dass eine solche
Operation zwar technisch möglich sei, aber wahrscheinlich wegen den
Voroperationen eher zu einem mittelmässigen Erfolg führen werde. Sicherlich
werde eine gelungene Hüft-TP-Implantation die Beweglichkeit verbessern. Ob aber
die Belastbarkeit der Hüfte und des Beins generell für einen Beruf mit
stehender Tätigkeit dadurch besser werde, bleibe höchst unsicher. Zurzeit sei
die Beschwerdeführerin im aktuellen Arbeitsumfeld (Arbeiterin in einem
Tankstellenshop) zu maximal 25 % arbeitsfähig (75 % arbeitsunfähig).
Im Schreiben vom 7. Juni 2016
(IV-Nr. 33) führte Dr. med. B.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin
heute gesehen. Sie mache einen sehr motivierten Eindruck und sehe auch ein,
dass vor einer Hüftoperation wegen ihres Alters die ganze Problematik der
späten Arbeits-Reintegration, durch die Beschwerdegegnerin angegangen und
beurteilt werden müsse. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin und bleibend für
den aktuellen Job (Hilfsverkäuferin, ausschliesslich stehend, Heben von Lasten
bis 10 kg), für maximal 25 % arbeitsfähig beurteilt. Aktuell habe sie
einen solchen Job in diesem Pensum.
7.4 Im Protokoll über das
Intake-Gespräch vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 35) wurde festgehalten, die
Beschwerdeführerin sei vom 1. August 2011 bis 30. September 2012 bei
der Firma N.___, [...] (Tankstelle) beschäftigt gewesen und seit dem
9. Juli 2011 bei der Firma C.___ (Tankstellenshop) angestellt. Sie habe
eine Zeitlang parallel an beiden Stellen gearbeitet. Seit dem 1. Oktober
2012 sei sie nur noch bei der Firma C.___ angestellt, arbeite auch
hauptsächlich dort, helfe jedoch an der Tankstelle aus. Bis zur Geburt ihres
ersten Kindes im Jahr 2013 habe sie fast 100 % gearbeitet, danach habe sie
auf ca. 50 % reduziert. Grund seien die Schmerzen im Fuss gewesen.
Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2015 hätten die Schmerzen nochmals
zugenommen, das Pensum sei nochmals auf ca. 25 % reduziert worden.
Meist arbeite die Beschwerdeführerin am Montag, Mittwoch und Freitag von
9.00 bis 12.00 Uhr. Der Stundenlohn betrage ca. CHF 19.50 inkl.
Ferien und Feiertage. Die Beschwerdeführerin habe eine liebe Chefin, die sie
verstehe. Sie habe die Stelle von ihrer Schwester «geerbt». Weil die
Beschwerdeführerin keine Lehrstelle gefunden habe, sei sie an den
Ausbildungsplatz als Coiffeuse gelangt, der durch ihre Schwester frei geworden
sei. Sie habe von 2008 - 2011 als auszubildende Coiffeuse für einen
tieferen Lehrlingslohn als üblich gearbeitet und sei nicht zur Gewerbeschule,
sondern ins Ausbildungsprogramm von Coiffeur O.___ gegangen. Nach drei Jahren
habe sie bemerkt, dass diese Schule nicht anerkannt sei. Sie sei einen Monat
vor dem regulären Abschluss abgesprungen. Die Chefin habe begonnen «blöde zu
tun», weil sie mit dem Lehrlingsamt Kontakt aufgenommen habe. Da sie keinen
Ärger haben wollte, sei sie nicht vor Gericht gegangen.
Im ersten Anlauf erkläre die
Beschwerdeführerin, sie sei seit rund drei Monaten zu 75 % arbeitsunfähig.
Im Gesprächsverlauf habe sie dies wie folgt präzisiert: «Davor auch schon, seit
Geburt der Tochter im Mai 2015 bin ich 75 % arbeitsunfähig.». Der
Orthopäde attestiere in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 eine 75%ige
Arbeitsunfähigkeit «zurzeit» (vgl. E. II. 7.3 hiervor).
Die Frage nach dem Pensum ohne
Gesundheitsschaden sei in mehreren Etappen geklärt worden. Die ursprüngliche
Angabe – max. 50 %, d.h. 5 x 4 Std. pro Woche – habe sich als
nicht realistisch entpuppt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre
Schwester schaue zu den beiden Kindern, wenn sie arbeite. Die Schwester arbeite
aber selber 100 % und führe daneben zusammen mit ihrem Mann noch einen
Hochzeitssalon. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, eine
Kindertagesstätte (Kita) wäre zu teuer und «die Kinder sind sehr anhänglich an
mich. Ich muss mich wegschleichen, wenn sie schlafen, und kann nicht länger als
zwei bis drei Stunden wegbleiben.». Realistisch sei ein Arbeitspensum zu
Arbeitszeiten, wie es aktuell sei. Das könne die Schwester einrichten, wie sie
es ja bereits jetzt mache. Fazit: Mehr als 25 % seien in den nächsten Jahren
nicht möglich. Später, wenn die Kinder zur Schule gingen, werde eventuell von
einem höheren Pensum auszugehen sein. Was die familiäre Situation und
Wohnsituation anbelange, stehe die Beschwerdeführerin vor der gerichtlichen Trennung.
Ihr Mann sei bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie wolle die
Scheidung. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass sie die Wohnung behalten könne.
So oder so werde sie in der Umgebung bleiben: Ihr Arbeitsweg betrage zwei
Minuten zu Fuss, die Mutter wohne fünf Minuten entfernt, die Schwester zehn
Minuten.
Sie wisse nicht, wie es finanziell
weitergehen solle. Seit drei bis vier Monaten zahle der Mann gar nichts mehr.
Er habe in den drei Jahren Ehe Schulden in der Höhe von CHF 45'000.00
Franken angehäuft, obwohl er 100 % gearbeitet habe. Er unterstütze seine
Eltern und verspiele sein Geld in türkischen Spielclubs. Offen seien z.B. Wohnungszins,
Krankenkasse, Steuern. «Es gibt Betreibungen, die laufen alle auf ihn. Die
Familie kann mich finanziell nicht unterstützen, beide Eltern arbeiten nicht.
Beide sind bei der IV. Ich weiss nicht so Bescheid.».
Zur von Dr. med. B.___ vorgeschlagenen
Umschulung gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: «Noch eine Ausbildung
machen? Schwierig. Wegen der Kinder und weil ich bald alleinerziehend bin.
Niemand würde mich als Lehrling nehmen, wenn ich nur so wenig arbeiten kann.».
Gesamtbeurteilung und weiteres Vorgehen
/ externe Empfehlungen: Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf
berufliche Massnahmen. Aber sie könne wegen ihrer privaten Situation nicht mehr
als die 25 % arbeiten, die sie jetzt leiste. Sie seien sich einig, dass es
wertvoll sei, einen verständnisvollen Arbeitgeber zu haben. Sollte eine
Pensenerhöhung möglich sein, könne die Beschwerdeführerin die Unterstützung der
Beschwerdegegnerin «abrufen».
8. Der Verlauf nach dem Erlass der
Verfügung vom 13. Oktober 2016 präsentiert sich nach Lage der Akten wie folgt:
8.1 Im Sprechstundenbericht vom
30. Oktober 2018 (IV-Nr. 70 S. 8 f.) stellte Dr. med. P.___,
Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Spital D.___, folgende
Hauptdiagnose fest:
Invalidisierende
Hüftschmerzen rechts mit / bei
− Status nach multiplen Voreingriffen an
der Hüfte, letztmalig mit 15 Jahren
− anamnestisch kongenitale Hüft-Dysplasie
− DD: Weichteil-Impingement
Die Beschwerdeführerin sei zur Beurteilung
ihres rechten Hüftgelenks zugewiesen worden. In letzter Zeit hätten die
Schmerzen deutlich zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig als
Mutter und Hausfrau und andererseits im 60%-Pensum an einer Tankstelle. Die
Schmerzen träten bei Belastung, aber auch in Ruhe auf. Dafalgan-Tabletten
würden der Beschwerdeführerin nicht mehr entsprechend helfen. In der Kindheit
sei eine Hüft-Dysplasie zu spät entdeckt und behandelt worden und die
Beschwerdeführerin habe in der Folge bis ins Teenageralter 15 Mal operiert
werden müssen. In den folgenden Jahren sei es ihr dann recht gut gegangen. In
diesem Jahr hätten die Beschwerden dann zugenommen.
Es bestehe ein schon erheblich
deformiertes Hüftgelenk bei Status nach kongenitaler Hüftdysplasie und
multiplen Folgeeingriffen in der Kindheit und Jugend. Festzuhalten sei auch
eine deutliche Bewegungseinschränkung, so dass hier ein aktives Vorgehen
notwendig werde. Als letzter Versuch, das Hüftgelenk noch etwas über die Zeit
zu retten, werde hier eine Arthroskopie mit intraoperativer
Impingement-Korrektur und Procedere je nach Befund bei der Operation empfohlen,
gegebenenfalls ein knorpelverbessernder Eingriff angesichts des jungen
Patientenalters. Angesichts der schon vorhandenen Degenerationen werde eine
nochmalige Korrektur-Osteotomie als keine gute Option mehr gesehen. Sollte die
Arthroskopie nicht mehr entsprechend helfen, wäre dann schon eine
Hüft-Totalprothese indiziert, was er, Dr. med. P.___, der
Beschwerdeführerin aber aufgrund ihres jungen Alters zum jetzigen Zeitpunkt
noch gerne ersparen möchte.
8.2 Dr. med. B.___, der die
Beschwerdeführerin schon im Jahr 2016 behandelt hatte (vgl. IV-Nr. 26; E. II.
7.3 hiervor), diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018
(IV-Nr. 70 S. 5 f.) eine «sekundäre Coxarthrose nach multiplen
Eingriffen wegen kongenitaler Hüftluxation rechts». Die Beschwerdeführerin sei
heute zu einem abschliessenden Gespräch gekommen. Nach wie vor unbefriedigend
bleibe die Situation mit den Schmerzen. Der Beschwerdeführerin sei bewusst,
dass lediglich mit der Hüft-TP-Implantation eine gewisse Chance einer
Schmerzlinderung bestehe. Sie arbeite wegen der Schmerzen seit einigen Tagen
nicht mehr und bitte um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch bis Mitte Januar.
Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihrem Vorgesetzten nicht mehr zu
Arbeitseinsätzen vorgesehen. Unbestritten bestehe ein gravierendes Hüftproblem
rechts. Und ebenso klar sei, dass eigentlich nur die Hüft-TP-Implantation eine
Chance sei, eine gewisse Linderung herbeizuführen. Ebenfalls klar sei, dass die
Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht mehr sehr lange (Jahre bis Jahrzehnte)
mit einem Eingriff zuwarten wolle. Er, Dr. med. B.___, habe ihr aber gesagt,
dass eine Hüft-TP-Implantation bei ihr nur dann ein subjektiv befriedigendes
Resultat ergeben werde, wenn sie selber auch realistische Ansprüche an eine
solche Operation habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht vollständige
Beschwerdefreiheit erwarten. Ebenso sei es wichtig, genügend Zeit für die
Rehabilitation vorzusehen. Wichtig seien auch Gegebenheiten wie die Umsorgung
der Kinder. Es seien auch ganz klar die psychosozialen Defizite thematisiert worden.
In seinem Arztbericht vom 10. September
2019 (IV-Nr. 69) ergänzte Dr. med. B.___, die ambulante Behandlung bei ihm
habe vom 14. November bis 7. Dezember 2018 gedauert. Der
Beschwerdeführerin sei als Verkäuferin in einem Convenience-Shop eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit der letzten Untersuchung vom
7. Dezember 2018 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Da
die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung sei, könne er die Frage
zum weiteren Vorgehen/Behandlungsplan nicht beantworten. Die Ressourcen für
eine Eingliederung seien limitiert. Die schulische Ausbildung sei offenbar
marginal, sozioökonomische Aspekte eher ungünstig. An der Fahreignung gebe es
keine Zweifel.
8.3 Der Rheumatologe Dr. med. E.___,
der die Beschwerdeführer ebenfalls schon 2016 behandelt hatte (vgl. IV-Nr. 35
S. 3), diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. September 2019
(IV-Nr. 70 S. 2 ff.) eine «Koxarthrose in Folge kongenitaler
Hüftdysplasie unilateral (ICD-10 M16.3)» mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe an einer kongenitalen
Hüftluxation rechts gelitten, die im August 1991 nach Gehbeginn diagnostiziert
worden sei. Sie sei im Dezember 1991, im 1993 und weitere dreimal bis ins Jahr
1996 operiert worden. Eine erneute Operation sei im Juni 2004 durchgeführt
worden. Es sei dann zu einer Femurkopfnekrose und Wundheilungsstörungen
gekommen. Im Jahre 2006 sei erneut eine Operation für Exostosenentfernung am
Becken rechts und Narbenkorrektur durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin
sei trotz dieser kongenitalen Hüftluxation rechts und Femurkopfnekrose relativ
lange kompensiert geblieben. Seit den Geburten des Sohnes 2013 und der Tochter
2015 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen. Die Beschwerdeführerin leide nun
an einer sekundären Koxarthrose rechts nach kongenitaler Hüftluxation. Wegen
der sekundären Koxarthrose rechts leide sie an dauernden anhaltenden Schmerzen
im Gesäss, in den Leisten und im Oberschenkelbereich rechts. Die
Beschwerdeführerin arbeite als alleinerziehende Mutter bei zwei verschiedenen
Tankstellen, um ihre Lebensbedürfnisse aufrechtzuerhalten. Diese Tätigkeiten
seien jedoch wegen starker Schmerzen seit dem 11. November 2018 unmöglich.
Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet worden. Sie
nehme aktuell Optifen® 600 mg dreimal täglich, Novalgin® 500 mg bei
Bedarf bis zu 1 g dreimal täglich, Co-Dafalgan® mit zwei Tabletten vor dem
Zubettgehen und Pantoprazol 40 mg 1-0-0.
Tätigkeiten mit langem
Stehen / Gehen und Lastentragen seien definitiv nicht zumutbar, dies
unabhängig von weiteren medizinischen Massnahmen. Dr. med. B.___ und Dr. med.
P.___ seien betreffend die Indikation einer Operation sehr zurückhaltend, weil
die Beschwerdeführerin für eine Hüftprothese noch zu jung sei und weil eine
Hüftprothese aufgrund der multiplen Eingriffe und Veränderungen im
Beckenbereich nicht sicher mit einer Besserung bzw. Rückbildung der Schmerzen
und verbesserten Einsatzfähigkeit verbunden wäre. Auf jeden Fall sei die
Prognose sehr vorbehalten (wohl: verhalten). Weiteres
Vorgehen / Behandlungsplan: Zurzeit werde eine symptomatische
medikamentöse Schmerztherapie durchgeführt. Die Hoffnung sei, dass sich die
Schmerzen zurückbildeten und man eine Operation mit Hüftprotheseneinsatz
aufschieben könne.
Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als
Teilzeitangestellte im Verkaufsladen zweier Tankstellen gearbeitet. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Angestellte im Verkauf bei einer Tankstelle sei ihr
wegen sekundärer Koxarthrose nicht mehr zumutbar. Die schwere Koxarthrose
rechts sei die Ursache der Schmerzen im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen. Die
Fähigkeit, Lasten zu tragen, sei stark eingeschränkt. Die Fähigkeit der
Beschwerdeführerin mit diesen Schmerzen und ihrem Leben als alleinerziehende
Mutter von zwei kleinen Kindern sei bewundernswert. Bedauerlicherweise sei die
Beschwerdeführerin in Folge ihrer Scheidung mit ihrer eigenen Familie im
Konflikt. Soweit bekannt verfüge sie über keine berufliche Ausbildung. Inwiefern
der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei
wegen den jetzigen Schmerzen schwierig zu beantworten. Aktuell sei dies circa
50 % mit einer eventuellen Steigerung. Prognose zur Eingliederung: Die
Beschwerdeführerin sei mental sehr stark. Das Hindernis sei eher eine fehlende
berufliche Grundausbildung. Soweit bekannt, könne die Beschwerdeführerin trotz
der Schmerzen und der Funktionseinschränkungen der rechten Hüfte alle
Tätigkeiten im Haushalt erledigen.
8.4 Dr. med. F.___ vom RAD hielt in
seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 72) fest, bei der
Beschwerdeführerin bestehe ein erheblich deformiertes Hüftgelenk rechts bei
Status nach congenitaler Hüftluxation (GG 183) und multiplen
Folgeeingriffen in der Kindheit und Jugend. Seit der Geburt der Kinder in den
Jahren 2013 und 2015 hätten die Schmerzen zugenommen. Sie träten im Stehen, Gehen,
Sitzen und Liegen auf. Seit dem 11. November 2018 sei die als Verkäuferin
in einem Pensum von rund 50 % tätige Beschwerdeführerin 100 %
arbeitsunfähig. Eine prothetische Versorgung sei wiederholt diskutiert,
aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin bisher jedoch noch nicht
durchgeführt worden. Eine Hüftprothese würde aufgrund der multiplen Eingriffe
und Veränderungen im Beckenbereich gemäss orthopädischer und rheumatologische
Beurteilung nicht sicher zu einem Erfolg, jedoch zu einer gewissen Linderung
der Beschwerden führen. Längerfristig werde eine Hüftprothesenversorgung
voraussichtlich unumgänglich. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. F.___ eine sekundäre Hüftarthrose rechts bei
congenitaler Hüftluxation und Status nach multiplen Eingriffen (offene
Reposition, mehrmalige Mobilisation in Narkose, periacetabuläre Osteotomie). Es
bestehe eine Einschränkung in Bezug auf ausschliesslich stehend und gehend zu
verrichtende Tätigkeiten. Die Fähigkeit, auch leichte Lasten zu tragen, sei
eingeschränkt. Eine Tätigkeit als Angestellte im Verkauf sei demzufolge in der
jetzigen Situation nicht mehr möglich, solange keine Verbesserung der
Hüftsituation erreicht werde. Aufgrund der Schulbildung (Oberschule) und der
nicht abgeschlossenen Lehre als Coiffeuse seien die diesbezüglichen Ressourcen
als gering zu betrachten. Eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit
im Umfang von 50 % sei entsprechend der Beurteilung des behandelnden
Rheumatologen Dr. med. E.___ denkbar. Es seien keine weiteren medizinischen
Abklärungen angezeigt.
8.5 Im Abklärungsbericht Haushalt
vom 17. Januar 2020 (IV-Nr. 73) hielt die Abklärungsfachfrau G.___ fest,
die Beschwerdeführerin lebe seit Juni 2016 getrennt von ihrem Ehemann. Dieser
bezahle seit dem April 2017 keine Alimente mehr. Die Alimente der Kinder würden
bevorschusst. Gemäss der Beschwerdeführerin würde sie heute, ohne
gesundheitliche Einschränkungen, in einem ausserhäuslichen Pensum von 25 %
arbeiten. Mehr könne sie nicht, weil sie niemanden habe, der auf die Kinder
aufpasse. Eine Kinderkrippe wäre zu teuer. Ihre Schwester arbeite zu 100 %
und mit der anderen Schwester verstehe sie sich nicht gut. Ihrer Mutter gehe es
gesundheitlich nicht gut genug, damit sie auf die Kinder aufpassen könnte, und
die Schwiegereltern lebten in [...]. Gemäss Nachfrage bewerbe sich die
Beschwerdeführerin seit einem Jahr auf keine Anstellungen, es sei ihr gar nicht
möglich, einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen. Aufgrund der vorliegenden
Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 25 % arbeiten würde
und zu 75 % im Haushalt tätig wäre.
Die Beschwerdeführerin habe von Juli
2011 bis August 2019 bei der Firma C.___ als Verkäuferin gearbeitet. Bei der
Firma L.___ habe sie die Kündigung erhalten, weil sie gesundheitsbedingt nicht
mehr mit dem Auto habe fahren können. Bei der Firma C.___ habe sie ebenfalls
die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erhalten. Der Invaliditätsgrad sei
nach der gemischten Bemessungsmethode (Erwerb 25 %, Haushalt 75 %) zu
bestimmen. Aus medizinischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit wie
auch für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 25 % und einer Einschränkung von 50 %
ergebe sich ein Behinderungsgrad von 12.5 %. Im Aufgabenbereich Haushalt
sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort
eine Einschränkung von 2 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 75 %
ergebe sich somit ein Behinderungsgrad von 1.5 %. Damit resultiere nach
der gemischten Bemessungsmethode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14 %, der
keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe.
8.6 Nachdem der Vorbescheid vom 9.
März 2020 (IV-Nr. 75) ergangen war, erhob die Beschwerdeführerin am 7. April
2020 Einwände. Sie erklärte, sie habe immer mehr als 25 % gearbeitet. Wie
den beiliegenden Unterlagen (IV-Nr. 77 S. 2 ff.: Lohnabrechnungen der Firma L.___
von August bis Dezember 2018 sowie Januar 2019; Lohnabrechnungen der Firma C.___
von Dezember 2017 bis Dezember 2018; Arbeitsunfähigkeits-Attest des
Rheumatologen Dr. med. E.___ vom 22. März 2020 für die Zeit ab 11. Januar 2019
[100 % vom 11. Januar 2019 bis 24. Februar 2020, 80 % ab 25. Februar
2020]) zu entnehmen sei, habe sie bei der Firma L.___ zu 25 % und bei der Firma
I.___ zu ca. 50 - 60 % gearbeitet. Sie habe in dieser Zeit
zudem eine Kinderbetreuung durch die Nachbarin gehabt. Aktuell sei die
Beschwerdeführerin zu 80 % krankgeschrieben. Wäre sie arbeitsfähig, würde sie
trotz der beiden Kinder wieder zu 50 % arbeiten wollen (IV-Nr. 77).
8.7 In der «Stellungnahme zum
Einwand» vom 16. April 2020 (IV-Nr. 79) hielt die Abklärungsfachfrau G.___
fest, bei der Abklärung vor Ort habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie
ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu
25 % nachgehen würde. Mehr könnte sie nicht arbeiten, weil sie niemanden
habe, der auf die Kinder aufpassen würde. Eine Kinderkrippe wäre zu teuer. Sie
habe sich im letzten Jahr auf keine Anstellung mehr beworben. Für die
Einschätzung des Status sei nicht massgebend, in welchem Pensum die
Beschwerdeführerin früher einmal tätig gewesen sei. Der Status von 25 %
ausserhäuslich erwerbstätig und 75 % im Bereich Haushalt sei korrekt. Es
sei daran festzuhalten. Auch die Berücksichtigung einer ausserhäuslichen
Tätigkeit von 50 % würde nicht zu einem rentenbegründenden
Invaliditätsgrad führen.
8.8 Im Untersuchungsbericht des
Spitals D.___, H.___ Clinic (Urkunde 6 der Beschwerdeführerin), wurden aufgrund
der neuropsychologischen und neurologischen Untersuchungen vom 29. März,
12. April und 6. Mai 2021 folgende Hauptdiagnosen gestellt:
1. Leichte Intelligenzminderung (F70.0)
2. Kongenitale Hüftgelenksluxation rechts,
Diagnose bei Gehbeginn November 1991
3. Aktenanamnestisch Mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
Die Beschwerdeführerin sei bereits mit
einer verzögerten Schulreife aufgefallen und habe die Heilpädagogische Schule
und später die Kleinklasse besucht. Am ehesten sei dies entwicklungsassoziiert
bzw. genetisch. Inwieweit die wiederholten Vollnarkosen die Situation
mitbedingten, könne nicht beantwortet werden. Die aktuelle MR-Schädel zeige diesbezüglich
keine Läsionen. Die depressive Symptomatik wirke sich höchstwahrscheinlich
zusätzlich negativ auf die aktuelle kognitive Leistungsfähigkeit aus.
Bezüglich beruflicher Zukunft scheine
eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglicherweise schwierig, hier sei
sicherlich eine Begleitung durch die Beschwerdegegnerin mit Einbezug der
Einschränkung durch die Hüftproblematik sinnvoll. Ob und wie die
Beschwerdeführerin beruflich Fuss fassen könne, hänge davon ab, ob es gelinge,
den verschiedenen Problembereichen (kognitive Leistungsfähigkeit, psychischer
Aspekt) sowie auch ihrer sozialen Situation (zwei Kinder, durch deren Betreuung
die Beschwerdeführerin gefordert sei) Rechnung zu tragen. Menschen mit leichter
Intelligenzminderung könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgreich tätig
sein, sofern Tätigkeiten zur Verfügung stünden, bei denen das Hauptgewicht
weniger auf schulischen als auf praktischen Fertigkeiten liege; auch die
Beschwerdeführerin scheine hierzu in der Lage gewesen zu sein. Eine andere und
höhere Herausforderung sei jedoch, jetzt eine neue Tätigkeit zu finden, sei es
aufgrund veränderter Arbeitsmarktverhältnisse, sei es, weil bei Bewerbungen
eine rasche gute Selbstpräsentation und im Rahmen der Probezeit auch eine
rasche Überzeugung durch schnelle Anpassung an neue Bedingungen erforderlich
sei. Aus neuropsychologischer Sicht bedürfe die Beschwerdeführerin der Unterstützung,
damit sie wieder dauerhaft beruflich Fuss fassen könne, sei es auf dem ersten Arbeitsmarkt
oder – vermutlich langfristig erfolgversprechender – in einem geschützten
Kontext.
9.
9.1 Aus den medizinischen Akten geht
übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahr
1990 an einer kongenitalen Hüftluxation rechts sowie einer Hüftdysplasie links
leidet. Aufgrund dieses – gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV,
SR 831.232.21) Ziff. 183 Anhang (Luxatio coxae congenita und
Dysplasia coxae congenita) zugeordneten – Geburtsgebrechens hatte sich die
Beschwerdeführerin insbesondere während ihrer Kindheit und Jugend diversen
operativen Eingriffen zu unterziehen. Nach der Geburt der beiden in den Jahren
2013 und 2015 geborenen Kindern kam es zu einer Zunahme der Schmerzen in den
Hüften sowie zu einer massiven Verschlechterung der Hüftfunktion. Es wurde
bildgebend eine fortgeschrittene Coxarthrose objektiviert (vgl. E. II. 7.3
hiervor). Aus den medizinischen Berichten erhellt weiter, dass gemäss den
orthopädischen Fachärzten bei der Beschwerdeführerin die Durchführung einer
Hüft-TP-Implantation früher oder später unumgänglich sei
(vgl. E. II. 7.3, 7.5, 7.6, 7.8 hiervor).
9.2 Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
9.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ nahm
am 12. Dezember 2019 eine reine Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann
beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom
18. Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug
auf das somatische Leiden, welches durch die Berichte der behandelnden Ärzte
umfassend dokumentiert ist, gegeben. Auch die Einschätzung des RAD-Arztes,
wonach die Beschwerdeführerin seit dem 11. November 2018 in der bisher
ausgeübten Tätigkeit im Verkauf zu 100 % arbeitsunfähig sei, während in einer
körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
50 % bestehe, erscheint plausibel und lässt sich mit den aktenkundigen
ärztlichen Angaben vereinbaren: Der Orthopäde Dr. med. P.___ äusserte sich in
seinem Bericht vom 30. Oktober 2018, der offenbar aufgrund einer einmaligen
Untersuchung erstattet wurde, zu den bestehenden Behandlungsoptionen, ohne zur
Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Dr. med. B.___,
der die Beschwerdeführerin anschliessend vom 14. November bis 7. Dezember
2018 behandelte, attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop; er äusserte
sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. E. II. 8.2
hiervor). Der Rheumatologe Dr. med. E.___ ging in seinem Bericht vom 24.
September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der
angestammten Tätigkeit sowie in anderen Arbeiten mit langem Stehen/Gehen und
Lastentragen aus, während er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit auf ca. 50 % schätzte (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Wenn sich
der RAD-Arzt Dr. med. F.___ dieser Beurteilung anschloss, lässt sich dies nicht
beanstanden.
9.4 Es stellt sich allerdings die
Frage, ob die psychiatrischen oder neuropsychologischen Aspekte zu einer
anderen Beurteilung führen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die Akten
der Psychiatrischen Dienste der Q.___ eingeholt (vgl. E. I. 10 hiervor). Diese
trafen am 29. Oktober 2021 beim Gericht ein. Sie enthalten neben dem bereits
bekannten Bericht der H.___ Clinic vom 6./13. April 2021 (Urkunde 6 der
Beschwerdeführerin) einzig den Bericht über ein Erstgespräch vom 5. März 2020
mit der Oberärztin Dr. med. R.___. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin im Jahr 2011 in kurzer (drei Sitzungen) ambulanter
psychiatrischer Behandlung gewesen sei. In der Beurteilung wird ausgeführt, es
handle sich um eine 29-jährige, arbeitslose und in einer problematischen
Trennung lebende Patientin, welche sich primär wegen einer Schmerzsymptomatik
nach Anraten des Hausarztes in die Behandlung begebe. Anamnestisch leide sie
seit Jahren an einer Schmerzstörung bei Status nach Hüftdysplasie. Die
anhaltende Symptomatik belaste die Patientin so stark, dass sich während des
letzten Jahres eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Im heutigen
Gespräch präsentiere sie sich affektiv niedergestimmt, beklage Lust- und
Energielosigkeit sowie Schlafstörungen. Dr. med. R.___ führt weiter aus,
diagnostisch gehe sie von einer mittelschweren depressiven Episode aus.
Aufgrund früher beschriebener suizidaler Tendenzen und anorektischen
Essverhaltens sollte im weiteren auch die Möglichkeit einer
Persönlichkeitsakzentuierung erwogen werden. Ausserdem ergäben sich aus den Akten
Hinweise auf geminderte kognitive Leistungen, die durch die IV bestätigt worden
seien. Dies bedürfe möglicherweise einer weiteren neuropsychologischen
Abklärung. Die Indikation für die ambulante Behandlung und auch eine
antidepressive Medikation sei gegeben. Es sei ein Folgetermin für den 24. März
2020 vereinbart worden. Akten über eine anschliessende Behandlung wurden dem
Gericht seitens der Institution jedoch nicht eingereicht, so dass davon
auszugehen ist, eine solche habe nicht stattgefunden.
Nach dem Gesagten ist, was eine
psychiatrische Behandlung anbelangt, einzig ein Erstgespräch vom 5. März 2020
dokumentiert, zu dem die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Hausarztes
erschien. Die Psychiaterin Dr. med. R.___ konnte sich einzig auf ihren Eindruck
sowie die Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Sie erachtete eine
psychotherapeutische Behandlung als angezeigt; eine solche wurde aber, soweit
aus den Akten ersichtlich, in der Folge nicht durchgeführt. Der Bericht der
behandelnden Ärztin über ein Erstgespräch bildet keine Basis für die Annahme,
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen
eingeschränkt. Mangels ernsthafter Anhaltspunkte besteht auch kein Anlass für
ergänzende Abklärungen. Was die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung
gemäss dem Bericht der H.___ Clinic vom 6./13. April 2021 (vgl. E. II. 8.8
hiervor) anbelangt, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren
kognitiven Fähigkeiten möglich war, von 2008 bis 2011 ein Praktikum bzw. eine
vermeintliche Lehre als Coiffeuse zu absolvieren, anschliessend von 2011 bis
2019 als Verkäuferin in einem Tankstellenshop der Firma C.___ zu arbeiten und
im Jahr 2018 zeitweise parallel dazu als Mitarbeiterin im Fahrdienst der L.___
tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass eine Störung
besteht, welche der Ausübung einer Tätigkeit, die vergleichbare Anforderungen
an das kognitive Leistungsvermögen stellt wie diese Arbeiten, entgegenstünde.
Damit kann auch offenbleiben, welcher Stellenwert dieser neuropsychologischen
Untersuchung, die rund ein halbes Jahr nach dem Erlass der angefochtenen
Verfügung erfolgte, im konkreten Zusammenhang zukommen könnte. Dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin auf Tätigkeiten angewiesen sein wird, welche vergleichsweise
geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen stellen, ist
allenfalls im Rahmen des Tabellenlohnabzugs Rechnung zu tragen (vgl. E. II.
15.2 hiernach).
9.5 Zusammenfassend ist für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.___
abzustellen. Danach besteht seit dem 11. November 2018 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in allen anderen
Arbeiten mit langem Stehen/Gehen und Lastentragen. In einer dem körperlichen
Leiden angepassten Arbeit, welche keine höheren Anforderungen an die kognitiven
Fähigkeiten stellt als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, besteht eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %.
10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Abklärungsbericht Haushalt der Abklärungsfachfrau G.___ vom 17. Januar
2020 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des
Invaliditätsgrads darstellt:
10.1 Für den Beweiswert eines
Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind
die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen
detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen
Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll
beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93).
10.2 Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der
Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine
geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu
den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei
unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den
ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 15.
Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
10.3 Der vom 17. Januar 2020
datierende Abklärungsbericht Haushalt (vgl. E. II. 8.5 hiervor) wurde von der
Abklärungsfachfrau G.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu
qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein
Abklärungsgespräch vor Ort, an dem auch eine weitere Abklärungsperson, S.___, anwesend
war, und verfügte daher über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse. Der Bericht bezieht sich unter dem Titel «Beginn und Ausmass der
Beschwerde» auf die Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 12. Dezember 2019. Demnach waren der
Abklärungsfachfrau die sich aus medizinischer Sicht ergebenden Einschränkungen
bekannt. Im Weiteren werden im Abklärungsbericht die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre heutige gesundheitliche Situation
wiedergegeben (IV-Nr. 73 S. 2). Aus diesen geht im Wesentlichen
hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr lange stehen und sitzen könne,
die Hüften blockierten und starke Schmerzen verursachten. Die Beschwerdeführerin
sei schon bei vielen Ärzten gewesen und gemäss diesen noch zu jung für eine
Hüftprothese. Zu den Einschränkungen im Haushalt gab die Beschwerdeführerin
laut dem Abklärungsbericht an, sie sei beim Kochen auf keine Hilfestellung
angewiesen. Sie koche meistens am Mittag und Abend eine warme Mahlzeit, wobei
sie in der Regel frische Zutaten verwende. Wenn es pressiere, gebe es auch mal
nur Spaghetti. Beim Abwaschen und Reinigen der Küche sei sie nicht auf Hilfe
angewiesen. Sie könne zudem abstauben, staubsaugen, die Böden feucht aufnehmen
und die Badezimmer reinigen. Sie benötige dazu mehr Zeit und teile sich die
Arbeiten entsprechend ein. Haustiere oder ein Garten seien nicht vorhanden.
Beim Beziehen der Betten werde sie von der Schwester unterstützt, weil ihr
dabei die Hüften schmerzten. Die Einkäufe des täglichen Bedarfs könne die
Beschwerdeführerin selbständig erledigen. Ab und zu könne sie das Auto ihrer
Schwester benützen. Bei schweren Einkäufen, wie z.B. Getränke, begleite sie die
Schwester. Es sei ihr möglich, mit einem «Einkaufswägeli» auch schwerere
Einkäufe selber zu transportieren. Waschen, die Wäsche aufhängen und
zusammenlegen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Eine Waschmaschine
befinde sich in der Wohnung. Gebügelt werde nur noch das Notwendigste, weil die
Beschwerdeführerin nicht lange stehen könne. Früher habe sie alles gebügelt. Im
Bereich der Kinderbetreuung sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
nicht eingeschränkt. Sie könne Besuche im Kindergarten absolvieren und mit den
Kindern auf den Spielplatz gehen oder andere Dinge unternehmen. Der Vater habe
praktisch keinen Kontakt zu seinen Kindern, die Betreuung werde vollumfänglich
durch die Beschwerdeführerin ausgeführt. Aufgrund dieser Angaben der
Beschwerdeführerin vermag einzuleuchten, dass die Abklärungsfachfrau einzig in
den Bereichen «Wohnungspflege» sowie «Wäsche und Kleiderpflege» Einschränkungen
feststellte. Auch aufgrund der medizinischen Dokumentation überzeugt die
Schlussfolgerung der Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt
nicht massiv eingeschränkt. In diesem Sinn hielt auch bereits der Rheumatologe
Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 24. September 2019 (vgl. E.
II. 8.3 hiervor) fest, soweit bekannt, könne die Beschwerdeführerin trotz der
Schmerzen und der Funktionseinschränkungen der rechten Hüfte alle Tätigkeiten
im Haushalt erledigen. Entsprechende Angaben machte die Beschwerdeführerin auch
gegenüber der Abklärungsfachfrau (IV-Nr. 73 S. 5 f.). Vor diesem
Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 in Bezug auf
die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen.
Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Punkt auch nicht explizit bemängelt. Die
Einschränkung im Bereich «Haushalt» beträgt demnach 2 %.
11. Es ist weiter auf die
Statusfrage einzugehen.
11.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; 8C_889/2011 vom
30. März 2012 E. 3.2.1).
11.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15
E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146
E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen
entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige
zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder
nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.
Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie Erziehungs- und Betreuungsaufgaben
gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung
sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach
der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie
sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für
die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2
S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b).
11.3 Die Akten enthalten insbesondere
die folgenden Informationen zur Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin:
11.3.1 Gemäss dem Kontoauszug aus dem
individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom
22. August 2016 (IV-Nr. 39) war die Beschwerdeführerin, die 1990
geboren ist, von August 2008 bis 21. Juli 2011 (IV-Nr. 58 S. 3) bei
der Firma T.___ in [...] beschäftigt; der Lohn belief sich auf insgesamt
CHF 10'300.00. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Intake-Gesprächs vom 20. Juni 2016 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) handelte es sich
um eine Ausbildung zur Coiffeuse, welche sie abbrach, als sie nach drei Jahren
feststellte, dass die besuchte Schule nicht anerkannt sei. In der
«Arbeitsbestätigung» der Arbeitgeberin T.___ vom 21. Juli 2011
(IV-Nr. 58) ist von einer Ausbildung als Praktikantin die Rede. Von Januar
2010 bis Dezember 2011 ging die Beschwerdeführerin einer Nebenbeschäftigung
beim U.___ nach, wo sie total CHF 783.00 verdiente. Ab Juli 2011 war die
Beschwerdeführerin bei den (demselben Inhaber gehörenden) Firmen N.___ und/oder
C.___ angestellt. Der Verdienst belief sich auf insgesamt CHF 13'228.00 bis
Ende 2011, CHF 34'740.00 im Jahr 2012, CHF 27'337.00 im Jahr 2013,
CHF 21'031.00 im Jahr 2014 und CHF 19'397.00 im Jahr 2015. Anlässlich
des Intake-Gesprächs vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 35; vgl. E. II. 7.4
hiervor) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bis zur Geburt des ersten
Kindes (im Dezember 2013, vgl. IV-Nr. 29 S. 4) fast 100 % gearbeitet, dann
auf ca. 50 % reduziert; Grund seien die Schmerzen im Fuss gewesen. Nach der
Geburt des zweiten Kindes im Mai 2015 sei es zu einer weiteren Reduktion auf 25
% gekommen. Sie arbeite meistens am Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis
12 Uhr vormittags. Der Stundenlohn betrage CHF 19.50. Das Pensum ohne
Gesundheitsschaden bezifferte die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch
zunächst auf maximal 50 % (5 x 4 Stunden pro Woche). Im Gespräch
gelangte man jedoch schliesslich auf 25 %, weil die Schwester, welche die
Kinder während dieser Zeit betreue, selbst zu 100 % erwerbstätig sei und daneben
zusammen mit ihrem Mann noch einen Hochzeitssalon führe, eine Kita zu teuer
wäre und die Kinder sehr anhänglich seien (die Beschwerdeführerin könne nicht
länger als zwei bis drei Stunden wegbleiben). Diese 25 % könne die
Schwester einrichten, wie sie es ja bereits jetzt mache.
11.3.2 Nach der Neuanmeldung im
November 2018 erklärte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 am
Telefon (siehe Aktennotiz vom 6. Dezember 2018, IV-Nr. 46), sie habe immer
noch ihren Job im Tankstellenshop mit einem Pensum von 25 %, wobei sie
jeweils abends arbeite (Montag bis Freitag von 19 bis ca. 23 Uhr). Weiter habe
sie im Jahr 2018 während vier Monaten für die Firma L.___ Mittagessen
ausgeliefert, Montag bis Freitag von 11 bis 14 Uhr im Stundenlohn, der
Monatslohn habe ca. CHF 800.00 betragen. Laut dem eingereichten Arbeitsvertrag
belief sich der Stundenlohn auf CHF 25.00 brutto (plus
Feiertagsentschädigung plus 13. Monatslohn, vgl. Lohnabrechnung, IV-Nr. 59),
wobei die Arbeitszeit jeweils von Montag bis Freitag zwei Stunden pro Tag
betrug (11-12 und 13-14 Uhr; IV-Nr. 58). Die Beschwerdeführerin erklärte, diese
Arbeit am Mittag sei möglich gewesen, weil die Schwester die Kinder betreut
habe. Die Schwester habe aber jetzt eine Ganztagsstelle und könne die
Kinderbetreuung nur noch abends übernehmen (IV-Nr. 46). Zum «Wunschpensum
ohne Gesundheitsschaden» gab die Beschwerdeführerin an, sie könne heute nur
noch abends arbeiten, analog der Stelle im Tankstellenshop. Grund seien die
beiden Kinder.
11.3.3 Laut den Ausführungen im
Abklärungsbericht vom 17. Januar 2020 (vgl. E. II. 8.5
hiervor) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden
in einem ausserhäuslichen Pensum von 25 % arbeiten. Mehr könne sie nicht,
da sie niemanden habe, der auf die Kinder aufpasse und eine Kita zu teuer sei.
Die Abklärungsfachfrau G.___ bestätigte dies anschliessend anlässlich der
«Stellungnahme zum Einwand» vom 16. April 2020 (vgl. E. II. 8.7 hiervor).
Dabei wies sie zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im letzten
Jahr auf keine Arbeitsstelle mehr beworben habe. Die Beschwerdeführerin liess
im Einwand vom 7. April 2020 geltend machen, sie würde, wenn sie
arbeitsf.ig wäre, einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 %
nachgehen (IV-Nr. 77 S. 1). Im Beschwerdeverfahren liess sie bestreiten,
dass sie gegenüber der Abklärungsperson das Pensum von 25 % genannt habe, und
geltend machen, sie ginge im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit nach.
11.4 Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Die
entsprechende Abklärung im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 20. Juni 2016 (vgl.
IV-Nr. 35) führte, wie erwähnt, zum Ergebnis, zurzeit und in den nächsten
Jahren sei angesichts der Betreuungsmöglichkeiten und der Anhänglichkeit der
2013 und 2015 geborenen Kinder eine Erwerbstätigkeit im (damals auch
tatsächlich ausgeübten) Umfang von 25 % realistisch, später, wenn die Kinder in
die Schule gingen, eventuell mehr. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
6. Oktober 2020 besuchten seit kurzem beiden Kinder die Schule respektive den
Kindergarten, was die zeitliche Flexibilität der Beschwerdeführerin etwas
erweiterte. Daneben bestand weiterhin eine gewisse Unterstützung durch die
Schwester, die aber selbst einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht und
deshalb insbesondere am Abend die Betreuung übernehmen kann. Die finanziellen
Verhältnisse waren weiterhin knapp.
Wie sich den Lohnabrechnungen des Jahres
2018 (IV-Nr. 77 S. 3 ff.) entnehmen lässt, belief sich das Pensum bei der Firma
C.___ auf rund 50 %. Es handelte sich jeweils um Einsätze von Montag bis
Freitag am Abend (vgl. IV-Nr. 46 S. 1). Von Juni/Juli bis November 2018 war sie
ausserdem zusätzlich zwei Stunden pro Tag (40 - 46 Stunden pro Monat)
mittags bei der Firma L.___ tätig (vgl. Lohnabrechnungen, IV-Nr. 77
S. 16 ff.). Die Mittagseinsätze mussten nach den Angaben der
Beschwerdeführerin eingestellt werden, weil die Schwester die Kinderbetreuung
während dieser Zeit nicht mehr übernehmen konnte (vgl. IV-Nr. 46 S. 1;
E. II. 11.3.2 hiervor). Es handelte sich demnach um eine
vorübergehende Ausdehnung, die auch im Gesundheitsfall nicht hätte fortgesetzt
werden können. Die Beschränkung auf ein Pensum von rund 50 % abends hatte ihren
Grund, wie sich den Akten deutlich entnehmen lässt, nicht in den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern in der Betreuungssituation. Wegen
der im November 2018 eingetretenen Verschlechterung musste die
Beschwerdeführerin schliesslich auch die Tätigkeit im Tankstellenshop aufgeben.
Aufgrund des tatsächlich ausgeübten Pensum kann jedoch als überwiegend
wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 50 %
nachgegangen wäre, wie sie es im Einwandschreiben vom 7. April 2020 (IV-Nr. 77
S. 1) geltend machen liess. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf mehr als
50 % oder gar ein Pensum von 100 %, wie es im Beschwerdeverfahren postuliert wurde,
ist daher nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Insbesondere bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
beabsichtigt hätte, ihre Kinder ganztägig in eine Kindertagesstätte zu
schicken, wie es an der Verhandlung vom 6. Oktober 2021 vorgebracht wurde.
Zusammenfassend ist für die hier
relevante Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2020 davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November
2018, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre, im Umfang eines Pensums von 50 %
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Für die
Invaliditätsbemessung sind demnach der erwerbliche Anteil und der
Haushaltsbereich mit je 50 % zu gewichten.
12. Zusammenfassend liefern der
Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 sowie die Stellungnahme des
RAD vom 12. Dezember 2019 ein stimmiges und umfassendes Bild über die
gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und
Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zu korrigieren ist dagegen
die Gewichtung der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit von 25:75 auf 50:50. Der
Sachverhalt erweist sich als umfassend und vollständig geklärt. Es kann daher
auf weitere ergänzende Abklärungen verzichtet werden.
13. Umstritten ist weiter der für
die Invalidität im erwerblichen Anteil massgebende Einkommensvergleich.
13.1 Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt
Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei
Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7
Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der
gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis
Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 im Hinblick auf
eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2
m.v.H., 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2 m.H.; vgl.
auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert
per 26. Mai 2017]).
13.2 Der Bundesrat hat im erläuternden
Bericht zur Änderung der IVV (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-66736.html)
am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 - 4
IVV festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart auch das Problem der
Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst werde.
Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im
Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich
vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der
Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. hierzu Susanne
Leuzinger: Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit
Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6,
S. 181 ff.). Die Überlegung dahinter ist, dass die versicherte Person mit
der neuen Berechnungsmethode ja «künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie
Vollerwerbstätig wäre bzw. wie wenn sie sich voll dem Haushalt widmen würde.
Für beide Teilbereiche wird ein Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt.
In diesen Konstellationen kann keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So
wird etwa bei einer vollerwerbstätigen Person im Einkommensvergleich auch nie
eine Wechselwirkung berücksichtigt, obwohl diese Personen ja daneben immer auch
einen Haushalt haben (sei er auch noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann
erst am Schluss bei der rein rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen
Pensum für die jeweiligen Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen
daher neu keine Rolle mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch
die mannigfaltigen Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum
eröffnenden Bereich erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der
Überarbeitung des KSIH (Rz 3099), entsprechend angepasst und die
Ausführungen zur Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die
Wechselwirkung nicht zu berücksichtigen.
14. Umstritten ist zunächst die Höhe
des Valideneinkommens.
14.1. Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222) – hier ab November
2019 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
14.2 Konnte die versicherte Person
wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,
bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(Art. 26 Abs. 1 IVV; sogenannte Frühinvalidität). Die Beschwerdeführerin macht
geltend, es liege eine Frühinvalidität und das Valideneinkommen sei deshalb
nach der zitierten Bestimmung zu bemessen. Die Beschwerdegegnerin hält diese
Norm für nicht anwendbar.
14.2.1 Nach Art. 26 Abs. 1
IVV erfolgt eine Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die
invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten.
Dieses ist in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss
Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter
Medianwert) festzulegen, prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden
vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November
2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom
31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Eine
sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziffer 3035
KSIH des BSV auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer
Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst,
zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung
nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nicht
behinderte Person mit derselben Ausbildung.
14.2.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt
seit der Geburt eine Beeinträchtigung ihres somatischen Gesundheitszustandes
vor, der bereits in der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung
relevanten Einschränkung führte und sie zum Bezug von verschiedenen Leistungen
der Invalidenversicherung berechtigte. Wie aus den Akten ersichtlich ist (IV-Nrn. 8,
35, 39, 46, 58), besuchte die Beschwerdeführerin während zwei Jahren die
Einführungsklasse und während vier Jahren die Kleinklasse. Anschliessend trat
sie zunächst in die Sonderschule und anschliessend in die Oberschule über. Vom
12. August 2008 bis 21. Juli 2011 absolvierte sie bei der Firma T.___
eine Ausbildung zur Coiffeuse, welche sie indes einen Monat vor dem Abschluss
abbrach, weil sie aufgrund der nicht anerkannten Schule mit dem Lehrlingsamt in
Kontakt getreten war, was der Chefin missfiel.
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre,
eine Ausbildung zur Coiffeuse zu absolvieren. Der Abschluss dieser bereits weit
fortgeschrittenen Ausbildung scheiterte im Wesentlichen daran, dass sich die
besuchte Schule im Nachhinein als nicht anerkannt herausstellte. Es ist indes
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Abschluss der Ausbildung zur
Coiffeuse aufgrund ihres Geburtsgebrechens (Ziff. 183 GgV Anhang, Luxatio
coxae congenita und Dysplasia coxae congenita) oder ihrer intellektuellen bzw.
kognitiven Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre und sie anschliessend nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten hätte realisieren können, wie eine
nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Die Akten enthalten keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausbildung
ungenügende Leistungen erbracht hätte. Auch die weitere Berufslaufbahn mit
einer mehrjährigen Anstellung spricht gegen die Annahme einer seit jeher
bestehenden gesundheitlich bedingten erheblichen Leistungseinschränkung in der
Tätigkeit als Coiffeuse. Damit fällt die Anwendung von Art. 26 Abs. 1
IVV ausser Betracht. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch
mit dem Betrag von CHF 83'500.00, der bei einer Frühinvalidität für die
Zeit ab Juni 2020 (Vollendung des 30. Altersjahrs) gelten würde, gesamthaft
keine rentenbegründende Invalidität resultieren würde (vgl. E. II. 15.2.2 und
15.3 hiernach).
14.3 Das Valideneinkommen ist
demzufolge nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen.
14.3.1 Den Ausgangspunkt bildet
grundsätzlich der letzte Lohn, der noch nicht durch die relevante
Arbeitsunfähigkeit beeinflusst wurde. Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).
14.3.2 Wie erwähnt, absolvierte die
Beschwerdeführerin bis Juli 2011 die Ausbildung als Coiffeuse. Anschliessend
arbeitete sie bis Ende 2018 als Verkäuferin bei der Firma C.___ und anfänglich teilweise
parallel dazu bei der demselben Inhaber gehörenden N.___. Die Anstellung bei
der Firma C.___ dauerte bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende 2018. Vom
18. Juni bis im November 2018 war die Beschwerdegegnerin parallel dazu
befristet bei der Firma L.___ stundenweise am Mittag im Fahrdienst tätig. Diese
zusätzliche Tätigkeit wurde aus invaliditätsfremden Gründen beendet und ist
daher für die Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Der
Lohn als Verkäuferin im Tankstellenshop C.___ belief sich laut den
Lohnabrechnungen (IV-Nr. 77 S. 2 ff.) auf CHF 20.33 pro Stunde; das
Pensum war stark schwankend. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht
beanstanden (und wirkt sich zugunsten der Beschwerdeführerin aus), wenn die Beschwerdegegnerin
für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Tabellenlohn gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
ausgegangen ist. Sie stellte auf den Totalwert der Frauen gemäss LSE 2016,
Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 «einfache Tätigkeit körperlicher oder
handwerklicher Art», von CHF 4'363.00 ab. Dieser Betrag wurde auf die
üblichen Wochenstunden im Jahr von 41,7 aufgerechnet und an den
Nominallohnindex Frauen (2016 - 2018 [: 105.0 x 105.9]) angepasst.
Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100 %
(vgl. E. II. 13.1 hiervor) ergibt sich ein Valideneinkommen von
CHF 55'049.00.
15. Zu prüfen ist weiter das
Invalideneinkommen.
15.1 Der Beschwerdeführerin ist in
einer adaptierten Tätigkeit mit den gesundheitlichen Einschränkungen zu
50 % arbeitsfähig. Daher hat die Beschwerdegegnerin hier ebenfalls
korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total
Frauen, Niveau 1) von CHF 4'363.00 abgestellt und diesen auf die übliche
Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochgerechnet sowie an die Teuerung
in den Jahren 2016 bis 2018 angepasst (: 105.0 x 105.9). Durch die
Berücksichtigung eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 50 %
ergibt sich somit ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von
CHF 27'525.00.
15.2
15.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts
8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist
insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im
Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
15.2.2 Das Alter der Beschwerdeführerin
von 30 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug, da auch
das Valideneinkommen auf altersunabhängigen Werten basiert. Dasselbe gilt für
die Nationalität, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung
C verfügt (IV-Nrn. 4, 31) und somit im Kompetenzniveau 1 nicht
schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12, bezogen
auf das Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010, welches ab der LSE 2012 dem
Kompetenzniveau 1 entspricht). Weiter ist festzuhalten, dass mit dem
Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder
handwerklicher Art») der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine
abgeschlossene Ausbildung verfügt, Rechnung getragen wird. Die gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden durch die Umschreibung des
medizinischen Zumutbarkeitsprofils (leichte und wechselbelastende Verweistätigkeit)
berücksichtigt. Auch aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades von
50 % kann der Beschwerdeführerin kein leidensbedingter Abzug gewährt
werden. Ein Abzug vom Tabellenlohn kommt allenfalls insofern infrage, als das
kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zwar keine
Arbeitsunfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit bewirkt (vgl. E. 9.4 hiervor),
aber doch den Kreis der ihr zugänglichen Arbeiten einschränkt, wobei davon
auszugehen ist, dass die infrage kommenden Anstellungen tendenziell schlechter
bezahlt sind als der Durchschnitt des Kompetenzniveaus 1. Unter diesem Aspekt
ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen
von CHF 27'525.00 auf CHF 24'772.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen
von CHF 55'049.00 ergibt sich für den Erwerbsanteil ein Teil-Invaliditätsgrad
von 55 % oder, mit 50 % gewichtet, von 27,5 %. Wollte man stattdessen, wie es
die Beschwerdeführerin verlangt, das bei Frühinvalidität massgebende Einkommen
gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (im Jahr 2020 CHF 83'500.00) heranziehen,
beliefe sich die Einschränkung auf 70 % oder, mit 50 % gewichtet, auf 35 %.
15.3 Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass bei einem Gesamt-Invaliditätsgrad von 29 % (gewichtet 27,5 % Erwerb,
gewichtet 1 % Haushalt, aufgerundet) kein Anspruch auf eine Rente resultiert.
Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man, wie von der
Beschwerdeführerin verlangt, beim Valideneinkommen den bei Frühinvalidität
massgebenden Wert von CHF 83'500.00 heranziehen wollte (was, wie vorstehend
dargelegt, abzulehnen ist). Diesfalls ergäbe sich ein Gesamt-Invaliditätsgrad
von 36 %.
16. Mit der angefochtenen
Verfügung wurde auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. In der
Beschwerde wird die Zusprechung der gesetzlichen IV-Leistungen verlangt. Die
Begründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch. In Bezug
auf berufliche Massnahmen liegt keine Begründung vor. Es ist deshalb davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin habe diesen Aspekt der Verfügung vom
6. Oktober 2020 nicht angefochten. Andernfalls wäre in diesem Punkt
mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Materiell hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht verneint, da die gesundheitlichen
Einschränkungen die Ausübung des Erwerbspensums, das auch im Gesundheitsfall
geleistet würde, zulassen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich bei der
Beschwerdegegnerin mit einem Gesuch um eine konkrete berufliche Massnahme
wieder anzumelden, falls sich die Verhältnisse verändern sollten.
17. Somit ist die angefochtene
Verfügung vom 6. Oktober 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat weder Anspruch auf eine
Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.
18.
18.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
18.2 Die
Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann
hat am 9. Februar 2021 eine Honorarnote über einen Aufwand von 14,59
Stunden und an der Verhandlung vom 6. Oktober 2021 eine zweite Honorarnote über
einen Aufwand von 4,10 Stunden eingereicht. Der Aufwand von total 18,69 Stunden
reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,36 Stunden (8 Mal «Brief an
Klientin» à 0,17 Stunden; es dürfte sich um Orientierungskopien handeln,
die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten und nicht gesondert entschädigt
werden) auf 17,33 Stunden. Weiter macht der unentgeltliche Rechtsbeistand
Auslagen von CHF 169.20 und CHF 62.70 geltend, wobei die Summe von CHF 231.90
um CHF 75.50 zu reduzieren ist (der Ansatz für die 151 Kopien beträgt CHF 0.50
statt wie geltend gemacht CHF 1.00), so dass Auslagen von CHF 156.40
verbleiben. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung auf CHF 3'528.00 festzusetzen (17,33 Stunden zu CHF
180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'306.50,
wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen
ist, da im vorliegenden Fall eine Honorarvereinbarung mit der Klientin
vorgelegt wird (A.S. 21), die einen höheren Ansatz als in § 160 Abs. 2 GT vorsieht.
18.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF
1’000.00 zu bezahlen. Sie sind jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'528.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'306.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese sind jedoch infolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar