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Entscheid

VSBES.2020.213

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

4. Januar 2022Deutsch72 min

Diese wurden in der Folge insgesamt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert (IV-Nrn. 1.6,

Source so.ch

Urteil vom 4. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 6. Oktober 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 23. Oktober

1991 (IV-Nr. 1.7) sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) der 1990 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

aufgrund des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 183 der Liste der

Geburtsgebrechen GgV (angeborene Hüftdysplasie) medizinische Massnahmen zu.

Diese wurden in der Folge insgesamt bis zum 31. Dezember 2007 verlängert (IV-Nrn. 1.6,

20). Mit Verfügung vom 11. Juli 2001 (IV-Nr. 10) wurden der

Beschwerdeführerin ausserdem für die Zeit vom 1. August 2001 bis

31. Juli 2005 Sonderschulmassnahmen zugesprochen. Basis bildeten

Abklärungen des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn (Schreiben

vom 29. Juni 2001, IV-Nr. 8).

2. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, bat die Beschwerdegegnerin am

3. Mai 2016 (IV-Nr. 26) aufgrund einer massiven Verschlechterung der

Hüftfunktion rechts und Schmerzen um Prüfung einer möglichen Umschulung. Am

20. Juni 2016 fand daher ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 35). Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2016 (IV-Nr. 41) lehnte die Beschwerdegegnerin

das Gesuch der Beschwerdeführerin um berufliche Eingliederungsmassnahmen und

eine Invalidenrente ab. Zur Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin

sei weiterhin mit ihrem angestammten Pensum von 25 % im Tankstellenshop (Firma C.___)

tätig und übe dieses uneingeschränkt aus. Im Haushalt stehe unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht keine Einschränkung. Diese

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.

3.1 Am 23. November 2018 (IV-Nr. 44)

teilte Dr. med. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, die Situation an der rechten

Hüfte habe sich deutlich verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin liess den Brief

durch die Beschwerdeführerin, die sich selbst telefonisch gemeldet hatte

(vgl. Protokollauszug vom 26. November 2021), unterzeichnen (vgl. IV-Nr. 46

f.). Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte Anmeldeformular am 19.

Februar 2019 ein (IV-Nr. 53). Am 28. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit, das Leistungsbegehren werde zurzeit abgewiesen,

weil das Wartejahr für den Rentenanspruch erst im November 2019 ablaufe (IV-Nr.

61).

3.2 In der Folge zog die

Beschwerdegegnerin medizinische Akten bei, insbesondere Berichte von Dr. med. B.___

vom 7. Dezember 2018 und 10. September 2019 (IV-Nrn. 69, 70 S. 5), des Spitals D.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 30. Oktober 2018 (IV-Nr. 70 S. 8

f.) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt Rheumatologie FMH, vom 24. September

2019 (IV-Nr. 70 S. 2 ff.). Weiter holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. F.___,

Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom

12. Dezember 2019 (IV-Nr. 72 S. 2 f.) sowie den

Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 (IV-Nr. 73) ein.

Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. März

2020 (IV-Nr. 75) die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin vom 7. April 2020 (IV-Nr. 77), welche das

Erwerbspensum im Gesundheitsfall betrafen, liess die Beschwerdegegnerin die

Abklärungsfachfrau G.___ am 16. April 2020 Stellung nehmen (IV-Nr. 79).

Daraufhin entschied sie mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf eine

Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 4. November 2020 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 6. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

Wahrung der Gehörsrechte im Zusammenhang mit der Stellungnahme des

Abklärungsdienstes vom 16. April 2020 resp. zur erneuten Durchführung des

Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,

IV-Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit mindestens 40 % zzgl.

einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

c) Subeventualiter: Es seien ergänzende

medizinische und / oder beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK und zusätzlich eine Partei- und Zeugenbefragung

durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Mit Eingabe vom 20. Januar

2021 (A.S. 46) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom

26. Januar 2021 (A.S. 47 f.) bewilligt der Präsident des

Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichen

Rechtsbeistand.

7. Die am 9. Februar 2021

durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote

(A.S. 49 ff.) geht mit Verfügung vom 10. Februar 2021 (A.S. 53) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2021 (A.S. 54) geht samt Beilage (Untersuchungsbericht

der H.___ Clinic am Spital D.___ vom 6./13. April 2021; Urkunde 6) mit

Verfügung vom 7. Juni 2021 (A.S. 55) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

9. Am 6. Oktober 2021 findet die

durch die Beschwerdeführerin verlangte öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Die Beschwerdeführerin lässt Unterlagen einreichen

(Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin I.___ von Dezember 2017 bis Dezember 2018),

welche vom Gericht als Urkunde 7 zu den Akten genommen werden, sich allerdings

auch schon bei den Vorakten befinden (vgl. IV-Nr. 77 S. 4 ff.).

Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters

der Beschwerdeführerin wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 60 ff.).

10. Im Anschluss an die Verhandlung

holt das Versicherungsgericht die Akten über die ambulante psychiatrische

Behandlung der Beschwerdeführerin im J.___ ein (vgl. A.S. 63 f., 72).

Es handelt sich um den Bericht über ein Eintrittsgespräch vom 5. März 2020

sowie den bereits als Urkunde 6 aufgelegten Untersuchungsbericht der H.___

Klinik vom 6. / 13. April 2021. Diese Akten treffen am 29. Oktober

2021 beim Gericht ein (A.S. 73) und werden den Parteien mit prozessleitender

Verfügung vom 2. November 2021 (A.S. 74) zugestellt.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. Oktober 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen. Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt wären im

Rahmen einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs geltend zu machen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_562/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2 m.H.; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Verschlechterung

im November 2018 geltend gemacht (IV-Nr. 44), d.h. eine rentenbegründende

Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im November 2019

vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs vom 19. Februar 2019

(IV-Nr. 53), was hier im August 2019 der Fall wäre. Ein allfälliger

Dispositiv

Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. November 2019 gegeben sein.

Damit sind die ab 1. Januar 2019 geltenden Bestimmungen des IVG

massgebend.

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-

und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

2.5

2.5.1 Gemäss

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit

Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter

Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität

zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist

(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Demgegenüber

ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch

eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens

genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr

eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom

1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.5.2 Wird ein

Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der

Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise

geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87

Abs. 3 IVV). Tritt der Versicherungsträger auf die

Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG

– abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch

tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der

Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung respektive der neuen

Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014

E. 3.1) mit denjenigen bei Erlass der

letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der

Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so

weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet

anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom

11. Mai 2012 E. 2).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweis).

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen

sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4. Es ist zunächst auf die

Rechtsschriften der Parteien einzugehen:

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2020 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen

fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine Einschränkung in

Bezug auf ausschliesslich stehend und gehend zu verrichtende Tätigkeiten

bestehe, wobei die Fähigkeit, auch leichte Lasten zu tragen, eingeschränkt sei.

Seit dem 11. November 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei die

Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig.

Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr jedoch im Umfang

von 50 % zumutbar.

Die Abklärungen des Abklärungsdienstes

hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Rahmen von 25 %

nachginge. Die restlichen 75 % würden in den Aufgabenbereich der

Haushalttätigkeit entfallen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades gelange

somit die gemischte Bemessungsmethode zur Anwendung, da sie Personen betreffe,

die neben einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit noch einem anderen

Aufgabenbereich wie bspw. dem Haushalt nachgingen. Aufgrund des bei der

Beschwerdeführerin so errechneten Gesamtinvaliditätsgrades von 14 %

bestehe weder ein Anspruch auf eine IV-Rente noch auf berufliche Massnahmen.

4.2 Dem lässt die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. November 2020 (A.S. 5 ff.)

entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe vorliegend weder den

Abklärungsbericht Haushalt vom 7. Januar 2020 noch die Stellungnahme der

Abklärungsperson vom 16. April 2020 vorgängig des Verfügungserlasses der

Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet. Es liege eine

(schwere) Gehörsverletzung vor, welche nicht geheilt werden könne. Die

Beschwerdeführerin sei nämlich so überhaupt das erste Mal mit der Behauptung

der Abklärungsperson konfrontiert worden, wonach sie selbst gesagt haben solle,

bei voller Gesundheit nur 25 % zu arbeiten, was aber nicht zutreffe. Damit

seien der verfassungsmässige Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches

Gehör und ihr Akteneinsichtsrecht (Art. 47 ATSG) in schwerwiegender Art

und Weise verletzt worden. Insgesamt könne auch nicht mehr von einem fairen

Verfahren gesprochen werden (Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Weiter liege eine bundesrechtswidrige

Feststellung des Valideneinkommens vor, indem die Beschwerdegegnerin nicht

erkannt habe, dass ein Fall von Frühinvalidität vorliege. Entsprechend sei beim

Valideneinkommen nicht vom statistischen Durchschnittsmonatslohn aller

Wirtschaftszweige («Total») von Frauen auf dem tiefsten Kompetenzniveau gemäss

Tabelle TA1 der LSE 2016 auszugehen. Bei versicherten Personen, welche

invaliditätsbedingt – wie vorliegend der Fall – keine zureichenden beruflichen

Kenntnisse hätten erwerben können, sei vielmehr Art. 26 Abs. 1 IVV

anwendbar. Demgemäss entspreche das Erwerbseinkommen, das diese Personen als

Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %

des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik

herausgegebenen LSE. Dieser (volle) Medianwert betrage nach dem vorliegend

anwendbaren IV-Rundschreiben 354 vom 7. Oktober 2016 CHF 81'500.00.

Bei einem ansonsten unveränderten Invalideneinkommen von CHF 27'524.00

würde somit ab Juni 2020 ein Einkommensverlust von CHF 53'976.00 und

(ungewichtet) ein IV-Grad von 66 % und (falls die verfügte gemischte

Methode vom Gericht geschützt werde) gewichtet von 16.55 % resultieren. Zu

erwähnen sei, dass das Valideneinkommen ab 1. Januar 2020 sogar

CHF 83'500.00 betrage. Dass das Invalideneinkommen (recte: Valideneinkommen)

– wie hier verlangt –, nach Art. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen sei,

lasse sich aufgrund des angeborenen Hüftschadens sowie der Lernbehinderung ohne

weiteres klar begründen, hätten diese Gesundheitsprobleme doch zweifellos die

Validenkarriere bestimmt resp. dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ohne

Ausbildung geblieben sei (A.S. 12 f.).

Zudem sei die Statusfrage von der

Beschwerdegegnerin rechtsfehlerhaft beantwortet worden. Richtig sei nach

Auffassung der Beschwerdeführerin die Wahl der ordentlichen Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs und nicht die gemischte Methode. Die

Beschwerdeführerin habe gegenüber der Abklärungsperson Haushalt nie gesagt, sie

würde bei guter Gesundheit nur 25 % arbeiten. Die Angabe von 50 %

gegenüber Frau K.___, Sozialberatung der Psychiatrischen Dienste, sei jedoch

tatsächlich erfolgt, habe sich aber offenbar auf den Krankheitsfall bezogen.

Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich den hypothetischen Sinn der Frage

nicht verstanden. Dies werfe generell Fragen im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit

des Abklärungsberichts auf. Dafür, dass die Beschwerdeführerin vollzeitlich

erwerbstätig wäre, wenn sie gesund geblieben wäre, spreche, dass sie trotz

angeschlagener Gesundheit und trotz damals noch kleinerer Kinder zwischen

50 % und 100 % gearbeitet habe, nämlich im Jahr 2018 beispielsweise

in der Firma C.___ zu mindestens 50 % und zusätzlich zu 25 % bei der

Firma L.___. Beim Bezug von Sozialhilfe wäre die Beschwerdeführerin

verpflichtet, sich trotz der beiden Kinder arbeitsrechtlich voll zu integrieren.

Dies müsste sie auch mehr aufgrund der Tatsache, dass der getrennte Ehemann

keine Unterhaltsbeiträge leiste und der Kanton nur zweimal monatlich

CHF 710.00 Kinderunterhaltsbeiträge vorschiesse. Mit dem bei Vollzeit

erzielten Lohn könnte sie auch die Fremdbetreuung der Kinder finanzieren. Dies

habe sie der Abklärungsperson Haushalt gegenüber auch so ausgesagt. Im

Abklärungsbericht vom 17. Januar 2020 sei denn auch sinngemäss

festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin sich eine Fremdbetreuung

wünsche, sich aber keine solche leisten könne. Diese Bereitschaft, ihre beiden

Kinder fremd zu betreuen, vermöge die Annahme einer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ohne weiteres zu begründen. Die Kinder

seien ausserdem kein Hindernis für eine vollzeitliche Beschäftigung. V.___ gehe

in die 1. Klasse und W.___ besuche bereits seit August 2019 den Kindergarten

(aktuell: 2. Kindergarten). Wie ausgeführt, rechtfertige sich die

gemischte Methode nicht. Und wenn, dann wäre ein Anteil von 25 % ganz

sicher nicht gerechtfertigt. Denn das Bundesgericht verlange seit seinem

familienrechtlichen Entscheid 5A_394/2018, dass die Kindsmutter bei

Schuleintritt des jüngsten Kindes 50 %, bei dessen Eintritt in die

Oberstufte 80 % und bei dessen Erreichen des 16. Altersjahres

100 % arbeite. Es gebe keinen Grund, der Beschwerdeführerin nicht

zumindest ein 75%iges Arbeitspensum anzurechnen (A.S. 13 ff.).

Die angefochtene Verfügung verletze den

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG), indem die

Verwaltung trotz entsprechender Hinweise auf ein psychisches Störungsbild,

nämlich etwa jener auf psychische Leiden, durch die Eingabe der Sozialberatung

der Psychiatrischen Dienste vom 7. April 2020 oder die frühere

Sonderbeschulung mit einem damals eruierten IQ von 60, keine psychiatrische und

neuropsychologische Berichterstattung eingeholt habe (A.S. 16).

Das Invalideneinkommen sei wiederum –

abgesehen von der fehlenden medizinischen Entscheidgrundlage – auch deswegen

rechtsfehlerhaft ermittelt worden, weil unbesehen der LSE-Lohn herangezogen

worden sei, obwohl offensichtlich sei, dass von diesem Tabellenlohn ein Abzug

von mindestens 15 % hätte vorgenommen werden müssen. In Bezug auf den

Tabellenlohnabzug sei die Beschwerdeführerin vor allem in der ersten, zweiten

und fünften Kategorie (Art und Ausmass der gesundheitlichen Einschränkungen,

Beschäftigungsgrad, Nationalität und Aufenthaltsstatus) lohnmässig

benachteiligt.

5. Es ist vorab auf das Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach eine schwere Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs vorliege, da ihr die Beschwerdegegnerin weder den

Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 noch die «Stellungnahme zum

Einwand» vom 16. April 2020 vor Erlass der hier angefochtenen Verfügung

zur Kenntnis- und Stellungnahme unterbreitet habe.

5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72 m.w.H.).

5.2 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom

20. September 2017 E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012

E. 4.1 m.H.) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt

nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle

Entscheidung von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine

mitwirkende Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst

werden oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431

E. 3d/aa S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je m.H.; Urteil des

Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.1 m.H.).

5.3 Gemäss den vorliegenden Akten

liess die Beschwerdegegnerin den vom 17. Januar 2020 datierenden

Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) der Beschwerdeführerin im Rahmen

des Vorbescheids vom 9. März 2020 (IV-Nr. 75) zur Kenntnisnahme

zukommen. So hielt die Beschwerdegegnerin in diesem explizit fest, weitere

Details seien dem Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 zu

entnehmen, der einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheids darstelle.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt des Empfangs des Vorbescheids vom 9. März 2020 Kenntnis vom

Abklärungsbericht hatte und somit bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens

zu diesem hätte Stellung nehmen können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

der Beschwerdeführerin ist somit in Bezug auf den Abklärungsbericht Haushalt

nicht ersichtlich.

Etwas anders präsentiert sich der

Sachverhalt in Bezug auf die «Stellungnahme zum Einwand» vom 16. April

2020 der Abklärungsfachfrau G.___ (IV-Nr. 79). Diese wurde der

Beschwerdeführerin vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom

6. Oktober 2020 nicht zugestellt. Somit konnte die Beschwerdeführerin

davon erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangen und hatte zuvor

keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Da jedoch im Rahmen dieser

Stellungnahme keine neuen entscheidwesentlichen Punkte ersichtlich sind und die

Abklärungsfachfrau darin im Wesentlichen ihre bereits im Abklärungsbericht

Haushalt vom 17. Januar 2020 festgehaltenen Einschätzungen betreffend den

Status der Beschwerdeführerin bestätigte, ist lediglich von einer leichten

Gehörsverletzung auszugehen. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden Versicherungsgericht

zudem Gelegenheit hatte, sich umfassend zur Stellungnahme vom 16. April

2020 zu äussern, gilt die als leichtgradig einzustufende Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs als geheilt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre

als prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.

Eine Partei wäre aufgrund einer

Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als bei ihr nennenswerte

(zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die Gehörsverletzung nicht

angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_758/2009 vom 12. Februar

2010 E. 2.3 und 2.4, 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 6). Da

dies im vorliegenden Fall zu verneinen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass

die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn die Beschwerdeführer schon früher

Kenntnis von der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 16. April 2020 gehabt

hätte.

6. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 6. Oktober

2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Diese Ansprüche wurden mit der

Verfügung vom 13. Oktober 2016 rechtskräftig verneint. Zur Begründung erklärte

die Beschwerdegegnerin damals, die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin in ihrem angestammten Pensum von 25 % als

Mitarbeiterin im Tankstellenshop angestellt sei und dieses auch uneingeschränkt

ausführe. Die restlichen 75 % entfielen auf den Aufgabenbereich Haushalt,

und in der Haushalttätigkeit bestehe unter Berücksichtigung der

Schadenminderungspflicht keine Einschränkung. Gesamthaft liege somit bezogen

auf das angestammte Pensum der Beschwerdeführerin keine Einschränkung von

durchschnittlich mindestens 40 % vor, weshalb kein Anspruch auf eine

Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 41). Angesichts der damaligen rechtskräftigen

Anspruchsverneinung handelt es sich bei der Anmeldung vom 19. Februar 2019

(vgl. E. I. 3.1 hiervor) um eine Neuanmeldung. Ein Anspruch kann

nur bestehen, wenn sich der relevante Sachverhalt gegenüber demjenigen bei

Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2016 erheblich verändert hat (vgl. E.

II. 2.5.2 hiervor).

7. Zum Sachverhalt bis zum Erlass

der Verfügung vom 13. Oktober 2016 lässt sich den Akten insbesondere Folgendes

entnehmen:

7.1 Dr. med. M.___ Chefarzt der

Klinik für orthopädische Chirurgie am Spital D.___, diagnostizierte im

«Fragebogen für den Arzt» vom 30. September 1991 (IV-Nr. 1.1

S. 13 f.) eine «kongenitale Hüftgelenksluxation rechts» und eine

«Hüftdysplasie links», bestehend seit der Geburt. Es liege ein Geburtsgebrechen

gemäss Ziff. 183 GgV vor. Der Gesundheitszustand sei stationär und werde

sich auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung auswirken.

7.2 Der Schulpsychologische Dienst

des Kantons Solothurn hielt in seinem Schreiben vom 29. Juni 2001

(IV-Nr. 8 S. 3 f.) fest, die Beschwerdeführerin sei im November 1997

erstmals untersucht worden. Sie habe angeborene Probleme mit den Hüftgelenken

und mehrere Operationen mit langen Spitalaufenthalten hinter sich. Sie habe den

Kindergarten nicht besucht und sei 1997 ohne Abklärungen in die erste

Primarklasse eingeschult worden. Die damalige Lehrerin habe sofort

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Klasse am falschen Ort

sei. Es sei ein Übertritt in die Einführungsklasse vorgenommen worden. Bei der

Einführungsklassen-Schlussabklärung im Frühjahr 1999 seien die Ergebnisse im

Grenzbereich zwischen Sonderschule und Kleinklasse gewesen. Weil die

Beschwerdeführerin in der Einführungsklasse sehr willig und fleissig gearbeitet

habe und sich trotz der allgemeinen Leistungsschwäche einige Fortschritte

abgezeichnet hätten, sei sie in die Kleinklasse übergetreten. Dabei sei

berücksichtigt worden, dass sie den Kindergarten nicht habe besuchen können und

keine spezielle Förderung erhalten habe. Im Februar 2001 sei die

Beschwerdeführerin vom Lehrer der vierten Kleinklasse erneut zur Untersuchung angemeldet

worden. Zusammenfassend habe der Lehrer festgestellt, dass die Fortschritte in

allen Fächern, ausser in der Lesefertigkeit, zu gering seien, um in der

Kleinklasse mithalten zu können. Die Überforderung habe zu Demotivation und

auffälligem Verhalten geführt. Er stelle bei der Beschwerdeführerin einen

steigenden Leidensdruck fest. Die Untersuchung des Schulpsychologischen

Dienstes habe gezeigt, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit die

Beschwerdeführerin im Bereich der geistigen Behinderung liege (IQ 60,

IV-Nr. 8 S. 1). Fazit: Die Beschwerdeführerin sei von ihren früheren

Lehrerinnen trotz ihrer Behinderung als fleissiges und fröhliches Kind

beschrieben worden. Es wäre schade, wenn die schulische Überforderung in der

Kleinklasse die Motivation und das Verhalten negativ beeinflussen würden. Die

Beschwerdeführerin sei auf Sonderschulung angewiesen.

7.3 Der Orthopäde Dr. med. B.___ bat

die Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 (IV-Nr. 26)

um die Prüfung möglicher Umschulungen. Es sei nach zwei Schwangerschaften zur

massiven Verschlechterung der Hüftfunktion rechts und Schmerzen gekommen.

Konventionell radiologisch zeige sich leider das Bild einer fortgeschrittenen

deformierenden und ankylosierenden Coxarthrose der rechten Hüfte. Die

Beschwerdeführerin zeige zwar ein relativ ordentliches Gangmuster, das sie

durch den Rücken natürlich kompensiere. Sie habe auch entsprechend sekundäre

Lumbalgien. Leider werde die Beschwerdeführerin wahrscheinlich schon in

absehbarer Zeit einer Hüft-TP-Implantation zugeführt werden müssen. Sie selber

sei diesbezüglich sehr euphorisch und habe wahrscheinlich anhand ihrer

Lebenserfahrung noch Mühe, die Tragweite einer solchen Operation abzuschätzen.

Von medizinischer Seite her müsse festgehalten werden, dass eine solche

Operation zwar technisch möglich sei, aber wahrscheinlich wegen den

Voroperationen eher zu einem mittelmässigen Erfolg führen werde. Sicherlich

werde eine gelungene Hüft-TP-Implantation die Beweglichkeit verbessern. Ob aber

die Belastbarkeit der Hüfte und des Beins generell für einen Beruf mit

stehender Tätigkeit dadurch besser werde, bleibe höchst unsicher. Zurzeit sei

die Beschwerdeführerin im aktuellen Arbeitsumfeld (Arbeiterin in einem

Tankstellenshop) zu maximal 25 % arbeitsfähig (75 % arbeitsunfähig).

Im Schreiben vom 7. Juni 2016

(IV-Nr. 33) führte Dr. med. B.___ aus, er habe die Beschwerdeführerin

heute gesehen. Sie mache einen sehr motivierten Eindruck und sehe auch ein,

dass vor einer Hüftoperation wegen ihres Alters die ganze Problematik der

späten Arbeits-Reintegration, durch die Beschwerdegegnerin angegangen und

beurteilt werden müsse. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin und bleibend für

den aktuellen Job (Hilfsverkäuferin, ausschliesslich stehend, Heben von Lasten

bis 10 kg), für maximal 25 % arbeitsfähig beurteilt. Aktuell habe sie

einen solchen Job in diesem Pensum.

7.4 Im Protokoll über das

Intake-Gespräch vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 35) wurde festgehalten, die

Beschwerdeführerin sei vom 1. August 2011 bis 30. September 2012 bei

der Firma N.___, [...] (Tankstelle) beschäftigt gewesen und seit dem

9. Juli 2011 bei der Firma C.___ (Tankstellenshop) angestellt. Sie habe

eine Zeitlang parallel an beiden Stellen gearbeitet. Seit dem 1. Oktober

2012 sei sie nur noch bei der Firma C.___ angestellt, arbeite auch

hauptsächlich dort, helfe jedoch an der Tankstelle aus. Bis zur Geburt ihres

ersten Kindes im Jahr 2013 habe sie fast 100 % gearbeitet, danach habe sie

auf ca. 50 % reduziert. Grund seien die Schmerzen im Fuss gewesen.

Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2015 hätten die Schmerzen nochmals

zugenommen, das Pensum sei nochmals auf ca. 25 % reduziert worden.

Meist arbeite die Beschwerdeführerin am Montag, Mittwoch und Freitag von

9.00 bis 12.00 Uhr. Der Stundenlohn betrage ca. CHF 19.50 inkl.

Ferien und Feiertage. Die Beschwerdeführerin habe eine liebe Chefin, die sie

verstehe. Sie habe die Stelle von ihrer Schwester «geerbt». Weil die

Beschwerdeführerin keine Lehrstelle gefunden habe, sei sie an den

Ausbildungsplatz als Coiffeuse gelangt, der durch ihre Schwester frei geworden

sei. Sie habe von 2008 - 2011 als auszubildende Coiffeuse für einen

tieferen Lehrlingslohn als üblich gearbeitet und sei nicht zur Gewerbeschule,

sondern ins Ausbildungsprogramm von Coiffeur O.___ gegangen. Nach drei Jahren

habe sie bemerkt, dass diese Schule nicht anerkannt sei. Sie sei einen Monat

vor dem regulären Abschluss abgesprungen. Die Chefin habe begonnen «blöde zu

tun», weil sie mit dem Lehrlingsamt Kontakt aufgenommen habe. Da sie keinen

Ärger haben wollte, sei sie nicht vor Gericht gegangen.

Im ersten Anlauf erkläre die

Beschwerdeführerin, sie sei seit rund drei Monaten zu 75 % arbeitsunfähig.

Im Gesprächsverlauf habe sie dies wie folgt präzisiert: «Davor auch schon, seit

Geburt der Tochter im Mai 2015 bin ich 75 % arbeitsunfähig.». Der

Orthopäde attestiere in seinem Schreiben vom 3. Mai 2016 eine 75%ige

Arbeitsunfähigkeit «zurzeit» (vgl. E. II. 7.3 hiervor).

Die Frage nach dem Pensum ohne

Gesundheitsschaden sei in mehreren Etappen geklärt worden. Die ursprüngliche

Angabe – max. 50 %, d.h. 5 x 4 Std. pro Woche – habe sich als

nicht realistisch entpuppt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre

Schwester schaue zu den beiden Kindern, wenn sie arbeite. Die Schwester arbeite

aber selber 100 % und führe daneben zusammen mit ihrem Mann noch einen

Hochzeitssalon. Weiter habe die Beschwerdeführerin erklärt, eine

Kindertagesstätte (Kita) wäre zu teuer und «die Kinder sind sehr anhänglich an

mich. Ich muss mich wegschleichen, wenn sie schlafen, und kann nicht länger als

zwei bis drei Stunden wegbleiben.». Realistisch sei ein Arbeitspensum zu

Arbeitszeiten, wie es aktuell sei. Das könne die Schwester einrichten, wie sie

es ja bereits jetzt mache. Fazit: Mehr als 25 % seien in den nächsten Jahren

nicht möglich. Später, wenn die Kinder zur Schule gingen, werde eventuell von

einem höheren Pensum auszugehen sein. Was die familiäre Situation und

Wohnsituation anbelange, stehe die Beschwerdeführerin vor der gerichtlichen Trennung.

Ihr Mann sei bereits aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Sie wolle die

Scheidung. Die Beschwerdeführerin hoffe, dass sie die Wohnung behalten könne.

So oder so werde sie in der Umgebung bleiben: Ihr Arbeitsweg betrage zwei

Minuten zu Fuss, die Mutter wohne fünf Minuten entfernt, die Schwester zehn

Minuten.

Sie wisse nicht, wie es finanziell

weitergehen solle. Seit drei bis vier Monaten zahle der Mann gar nichts mehr.

Er habe in den drei Jahren Ehe Schulden in der Höhe von CHF 45'000.00

Franken angehäuft, obwohl er 100 % gearbeitet habe. Er unterstütze seine

Eltern und verspiele sein Geld in türkischen Spielclubs. Offen seien z.B. Wohnungszins,

Krankenkasse, Steuern. «Es gibt Betreibungen, die laufen alle auf ihn. Die

Familie kann mich finanziell nicht unterstützen, beide Eltern arbeiten nicht.

Beide sind bei der IV. Ich weiss nicht so Bescheid.».

Zur von Dr. med. B.___ vorgeschlagenen

Umschulung gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: «Noch eine Ausbildung

machen? Schwierig. Wegen der Kinder und weil ich bald alleinerziehend bin.

Niemand würde mich als Lehrling nehmen, wenn ich nur so wenig arbeiten kann.».

Gesamtbeurteilung und weiteres Vorgehen

/ externe Empfehlungen: Grundsätzlich habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf

berufliche Massnahmen. Aber sie könne wegen ihrer privaten Situation nicht mehr

als die 25 % arbeiten, die sie jetzt leiste. Sie seien sich einig, dass es

wertvoll sei, einen verständnisvollen Arbeitgeber zu haben. Sollte eine

Pensenerhöhung möglich sein, könne die Beschwerdeführerin die Unterstützung der

Beschwerdegegnerin «abrufen».

8. Der Verlauf nach dem Erlass der

Verfügung vom 13. Oktober 2016 präsentiert sich nach Lage der Akten wie folgt:

8.1 Im Sprechstundenbericht vom

30. Oktober 2018 (IV-Nr. 70 S. 8 f.) stellte Dr. med. P.___,

Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Spital D.___, folgende

Hauptdiagnose fest:

Invalidisierende

Hüftschmerzen rechts mit / bei

− Status nach multiplen Voreingriffen an

der Hüfte, letztmalig mit 15 Jahren

− anamnestisch kongenitale Hüft-Dysplasie

− DD: Weichteil-Impingement

Die Beschwerdeführerin sei zur Beurteilung

ihres rechten Hüftgelenks zugewiesen worden. In letzter Zeit hätten die

Schmerzen deutlich zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig als

Mutter und Hausfrau und andererseits im 60%-Pensum an einer Tankstelle. Die

Schmerzen träten bei Belastung, aber auch in Ruhe auf. Dafalgan-Tabletten

würden der Beschwerdeführerin nicht mehr entsprechend helfen. In der Kindheit

sei eine Hüft-Dysplasie zu spät entdeckt und behandelt worden und die

Beschwerdeführerin habe in der Folge bis ins Teenageralter 15 Mal operiert

werden müssen. In den folgenden Jahren sei es ihr dann recht gut gegangen. In

diesem Jahr hätten die Beschwerden dann zugenommen.

Es bestehe ein schon erheblich

deformiertes Hüftgelenk bei Status nach kongenitaler Hüftdysplasie und

multiplen Folgeeingriffen in der Kindheit und Jugend. Festzuhalten sei auch

eine deutliche Bewegungseinschränkung, so dass hier ein aktives Vorgehen

notwendig werde. Als letzter Versuch, das Hüftgelenk noch etwas über die Zeit

zu retten, werde hier eine Arthroskopie mit intraoperativer

Impingement-Korrektur und Procedere je nach Befund bei der Operation empfohlen,

gegebenenfalls ein knorpelverbessernder Eingriff angesichts des jungen

Patientenalters. Angesichts der schon vorhandenen Degenerationen werde eine

nochmalige Korrektur-Osteotomie als keine gute Option mehr gesehen. Sollte die

Arthroskopie nicht mehr entsprechend helfen, wäre dann schon eine

Hüft-Totalprothese indiziert, was er, Dr. med. P.___, der

Beschwerdeführerin aber aufgrund ihres jungen Alters zum jetzigen Zeitpunkt

noch gerne ersparen möchte.

8.2 Dr. med. B.___, der die

Beschwerdeführerin schon im Jahr 2016 behandelt hatte (vgl. IV-Nr. 26; E. II.

7.3 hiervor), diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2018

(IV-Nr. 70 S. 5 f.) eine «sekundäre Coxarthrose nach multiplen

Eingriffen wegen kongenitaler Hüftluxation rechts». Die Beschwerdeführerin sei

heute zu einem abschliessenden Gespräch gekommen. Nach wie vor unbefriedigend

bleibe die Situation mit den Schmerzen. Der Beschwerdeführerin sei bewusst,

dass lediglich mit der Hüft-TP-Implantation eine gewisse Chance einer

Schmerzlinderung bestehe. Sie arbeite wegen der Schmerzen seit einigen Tagen

nicht mehr und bitte um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis noch bis Mitte Januar.

Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie von ihrem Vorgesetzten nicht mehr zu

Arbeitseinsätzen vorgesehen. Unbestritten bestehe ein gravierendes Hüftproblem

rechts. Und ebenso klar sei, dass eigentlich nur die Hüft-TP-Implantation eine

Chance sei, eine gewisse Linderung herbeizuführen. Ebenfalls klar sei, dass die

Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht mehr sehr lange (Jahre bis Jahrzehnte)

mit einem Eingriff zuwarten wolle. Er, Dr. med. B.___, habe ihr aber gesagt,

dass eine Hüft-TP-Implantation bei ihr nur dann ein subjektiv befriedigendes

Resultat ergeben werde, wenn sie selber auch realistische Ansprüche an eine

solche Operation habe. Die Beschwerdeführerin könne nicht vollständige

Beschwerdefreiheit erwarten. Ebenso sei es wichtig, genügend Zeit für die

Rehabilitation vorzusehen. Wichtig seien auch Gegebenheiten wie die Umsorgung

der Kinder. Es seien auch ganz klar die psychosozialen Defizite thematisiert worden.

In seinem Arztbericht vom 10. September

2019 (IV-Nr. 69) ergänzte Dr. med. B.___, die ambulante Behandlung bei ihm

habe vom 14. November bis 7. Dezember 2018 gedauert. Der

Beschwerdeführerin sei als Verkäuferin in einem Convenience-Shop eine

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit der letzten Untersuchung vom

7. Dezember 2018 sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Da

die Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihm in Behandlung sei, könne er die Frage

zum weiteren Vorgehen/Behandlungsplan nicht beantworten. Die Ressourcen für

eine Eingliederung seien limitiert. Die schulische Ausbildung sei offenbar

marginal, sozioökonomische Aspekte eher ungünstig. An der Fahreignung gebe es

keine Zweifel.

8.3 Der Rheumatologe Dr. med. E.___,

der die Beschwerdeführer ebenfalls schon 2016 behandelt hatte (vgl. IV-Nr. 35

S. 3), diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. September 2019

(IV-Nr. 70 S. 2 ff.) eine «Koxarthrose in Folge kongenitaler

Hüftdysplasie unilateral (ICD-10 M16.3)» mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe an einer kongenitalen

Hüftluxation rechts gelitten, die im August 1991 nach Gehbeginn diagnostiziert

worden sei. Sie sei im Dezember 1991, im 1993 und weitere dreimal bis ins Jahr

1996 operiert worden. Eine erneute Operation sei im Juni 2004 durchgeführt

worden. Es sei dann zu einer Femurkopfnekrose und Wundheilungsstörungen

gekommen. Im Jahre 2006 sei erneut eine Operation für Exostosenentfernung am

Becken rechts und Narbenkorrektur durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin

sei trotz dieser kongenitalen Hüftluxation rechts und Femurkopfnekrose relativ

lange kompensiert geblieben. Seit den Geburten des Sohnes 2013 und der Tochter

2015 hätten die Schmerzen deutlich zugenommen. Die Beschwerdeführerin leide nun

an einer sekundären Koxarthrose rechts nach kongenitaler Hüftluxation. Wegen

der sekundären Koxarthrose rechts leide sie an dauernden anhaltenden Schmerzen

im Gesäss, in den Leisten und im Oberschenkelbereich rechts. Die

Beschwerdeführerin arbeite als alleinerziehende Mutter bei zwei verschiedenen

Tankstellen, um ihre Lebensbedürfnisse aufrechtzuerhalten. Diese Tätigkeiten

seien jedoch wegen starker Schmerzen seit dem 11. November 2018 unmöglich.

Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet worden. Sie

nehme aktuell Optifen® 600 mg dreimal täglich, Novalgin® 500 mg bei

Bedarf bis zu 1 g dreimal täglich, Co-Dafalgan® mit zwei Tabletten vor dem

Zubettgehen und Pantoprazol 40 mg 1-0-0.

Tätigkeiten mit langem

Stehen / Gehen und Lastentragen seien definitiv nicht zumutbar, dies

unabhängig von weiteren medizinischen Massnahmen. Dr. med. B.___ und Dr. med.

P.___ seien betreffend die Indikation einer Operation sehr zurückhaltend, weil

die Beschwerdeführerin für eine Hüftprothese noch zu jung sei und weil eine

Hüftprothese aufgrund der multiplen Eingriffe und Veränderungen im

Beckenbereich nicht sicher mit einer Besserung bzw. Rückbildung der Schmerzen

und verbesserten Einsatzfähigkeit verbunden wäre. Auf jeden Fall sei die

Prognose sehr vorbehalten (wohl: verhalten). Weiteres

Vorgehen / Behandlungsplan: Zurzeit werde eine symptomatische

medikamentöse Schmerztherapie durchgeführt. Die Hoffnung sei, dass sich die

Schmerzen zurückbildeten und man eine Operation mit Hüftprotheseneinsatz

aufschieben könne.

Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als

Teilzeitangestellte im Verkaufsladen zweier Tankstellen gearbeitet. Die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Angestellte im Verkauf bei einer Tankstelle sei ihr

wegen sekundärer Koxarthrose nicht mehr zumutbar. Die schwere Koxarthrose

rechts sei die Ursache der Schmerzen im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen. Die

Fähigkeit, Lasten zu tragen, sei stark eingeschränkt. Die Fähigkeit der

Beschwerdeführerin mit diesen Schmerzen und ihrem Leben als alleinerziehende

Mutter von zwei kleinen Kindern sei bewundernswert. Bedauerlicherweise sei die

Beschwerdeführerin in Folge ihrer Scheidung mit ihrer eigenen Familie im

Konflikt. Soweit bekannt verfüge sie über keine berufliche Ausbildung. Inwiefern

der Beschwerdeführerin eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, sei

wegen den jetzigen Schmerzen schwierig zu beantworten. Aktuell sei dies circa

50 % mit einer eventuellen Steigerung. Prognose zur Eingliederung: Die

Beschwerdeführerin sei mental sehr stark. Das Hindernis sei eher eine fehlende

berufliche Grundausbildung. Soweit bekannt, könne die Beschwerdeführerin trotz

der Schmerzen und der Funktionseinschränkungen der rechten Hüfte alle

Tätigkeiten im Haushalt erledigen.

8.4 Dr. med. F.___ vom RAD hielt in

seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 72) fest, bei der

Beschwerdeführerin bestehe ein erheblich deformiertes Hüftgelenk rechts bei

Status nach congenitaler Hüftluxation (GG 183) und multiplen

Folgeeingriffen in der Kindheit und Jugend. Seit der Geburt der Kinder in den

Jahren 2013 und 2015 hätten die Schmerzen zugenommen. Sie träten im Stehen, Gehen,

Sitzen und Liegen auf. Seit dem 11. November 2018 sei die als Verkäuferin

in einem Pensum von rund 50 % tätige Beschwerdeführerin 100 %

arbeitsunfähig. Eine prothetische Versorgung sei wiederholt diskutiert,

aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin bisher jedoch noch nicht

durchgeführt worden. Eine Hüftprothese würde aufgrund der multiplen Eingriffe

und Veränderungen im Beckenbereich gemäss orthopädischer und rheumatologische

Beurteilung nicht sicher zu einem Erfolg, jedoch zu einer gewissen Linderung

der Beschwerden führen. Längerfristig werde eine Hüftprothesenversorgung

voraussichtlich unumgänglich. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. F.___ eine sekundäre Hüftarthrose rechts bei

congenitaler Hüftluxation und Status nach multiplen Eingriffen (offene

Reposition, mehrmalige Mobilisation in Narkose, periacetabuläre Osteotomie). Es

bestehe eine Einschränkung in Bezug auf ausschliesslich stehend und gehend zu

verrichtende Tätigkeiten. Die Fähigkeit, auch leichte Lasten zu tragen, sei

eingeschränkt. Eine Tätigkeit als Angestellte im Verkauf sei demzufolge in der

jetzigen Situation nicht mehr möglich, solange keine Verbesserung der

Hüftsituation erreicht werde. Aufgrund der Schulbildung (Oberschule) und der

nicht abgeschlossenen Lehre als Coiffeuse seien die diesbezüglichen Ressourcen

als gering zu betrachten. Eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit

im Umfang von 50 % sei entsprechend der Beurteilung des behandelnden

Rheumatologen Dr. med. E.___ denkbar. Es seien keine weiteren medizinischen

Abklärungen angezeigt.

8.5 Im Abklärungsbericht Haushalt

vom 17. Januar 2020 (IV-Nr. 73) hielt die Abklärungsfachfrau G.___ fest,

die Beschwerdeführerin lebe seit Juni 2016 getrennt von ihrem Ehemann. Dieser

bezahle seit dem April 2017 keine Alimente mehr. Die Alimente der Kinder würden

bevorschusst. Gemäss der Beschwerdeführerin würde sie heute, ohne

gesundheitliche Einschränkungen, in einem ausserhäuslichen Pensum von 25 %

arbeiten. Mehr könne sie nicht, weil sie niemanden habe, der auf die Kinder

aufpasse. Eine Kinderkrippe wäre zu teuer. Ihre Schwester arbeite zu 100 %

und mit der anderen Schwester verstehe sie sich nicht gut. Ihrer Mutter gehe es

gesundheitlich nicht gut genug, damit sie auf die Kinder aufpassen könnte, und

die Schwiegereltern lebten in [...]. Gemäss Nachfrage bewerbe sich die

Beschwerdeführerin seit einem Jahr auf keine Anstellungen, es sei ihr gar nicht

möglich, einer ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen. Aufgrund der vorliegenden

Akten und des Abklärungsgespräches vor Ort sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 25 % arbeiten würde

und zu 75 % im Haushalt tätig wäre.

Die Beschwerdeführerin habe von Juli

2011 bis August 2019 bei der Firma C.___ als Verkäuferin gearbeitet. Bei der

Firma L.___ habe sie die Kündigung erhalten, weil sie gesundheitsbedingt nicht

mehr mit dem Auto habe fahren können. Bei der Firma C.___ habe sie ebenfalls

die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erhalten. Der Invaliditätsgrad sei

nach der gemischten Bemessungsmethode (Erwerb 25 %, Haushalt 75 %) zu

bestimmen. Aus medizinischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit wie

auch für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 25 % und einer Einschränkung von 50 %

ergebe sich ein Behinderungsgrad von 12.5 %. Im Aufgabenbereich Haushalt

sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort

eine Einschränkung von 2 % erhoben worden. Bei einem Anteil von 75 %

ergebe sich somit ein Behinderungsgrad von 1.5 %. Damit resultiere nach

der gemischten Bemessungsmethode ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14 %, der

keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründe.

8.6 Nachdem der Vorbescheid vom 9.

März 2020 (IV-Nr. 75) ergangen war, erhob die Beschwerdeführerin am 7. April

2020 Einwände. Sie erklärte, sie habe immer mehr als 25 % gearbeitet. Wie

den beiliegenden Unterlagen (IV-Nr. 77 S. 2 ff.: Lohnabrechnungen der Firma L.___

von August bis Dezember 2018 sowie Januar 2019; Lohnabrechnungen der Firma C.___

von Dezember 2017 bis Dezember 2018; Arbeitsunfähigkeits-Attest des

Rheumatologen Dr. med. E.___ vom 22. März 2020 für die Zeit ab 11. Januar 2019

[100 % vom 11. Januar 2019 bis 24. Februar 2020, 80 % ab 25. Februar

2020]) zu entnehmen sei, habe sie bei der Firma L.___ zu 25 % und bei der Firma

I.___ zu ca. 50 - 60 % gearbeitet. Sie habe in dieser Zeit

zudem eine Kinderbetreuung durch die Nachbarin gehabt. Aktuell sei die

Beschwerdeführerin zu 80 % krankgeschrieben. Wäre sie arbeitsfähig, würde sie

trotz der beiden Kinder wieder zu 50 % arbeiten wollen (IV-Nr. 77).

8.7 In der «Stellungnahme zum

Einwand» vom 16. April 2020 (IV-Nr. 79) hielt die Abklärungsfachfrau G.___

fest, bei der Abklärung vor Ort habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit zu

25 % nachgehen würde. Mehr könnte sie nicht arbeiten, weil sie niemanden

habe, der auf die Kinder aufpassen würde. Eine Kinderkrippe wäre zu teuer. Sie

habe sich im letzten Jahr auf keine Anstellung mehr beworben. Für die

Einschätzung des Status sei nicht massgebend, in welchem Pensum die

Beschwerdeführerin früher einmal tätig gewesen sei. Der Status von 25 %

ausserhäuslich erwerbstätig und 75 % im Bereich Haushalt sei korrekt. Es

sei daran festzuhalten. Auch die Berücksichtigung einer ausserhäuslichen

Tätigkeit von 50 % würde nicht zu einem rentenbegründenden

Invaliditätsgrad führen.

8.8 Im Untersuchungsbericht des

Spitals D.___, H.___ Clinic (Urkunde 6 der Beschwerdeführerin), wurden aufgrund

der neuropsychologischen und neurologischen Untersuchungen vom 29. März,

12. April und 6. Mai 2021 folgende Hauptdiagnosen gestellt:

1. Leichte Intelligenzminderung (F70.0)

2. Kongenitale Hüftgelenksluxation rechts,

Diagnose bei Gehbeginn November 1991

3. Aktenanamnestisch Mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)

Die Beschwerdeführerin sei bereits mit

einer verzögerten Schulreife aufgefallen und habe die Heilpädagogische Schule

und später die Kleinklasse besucht. Am ehesten sei dies entwicklungsassoziiert

bzw. genetisch. Inwieweit die wiederholten Vollnarkosen die Situation

mitbedingten, könne nicht beantwortet werden. Die aktuelle MR-Schädel zeige diesbezüglich

keine Läsionen. Die depressive Symptomatik wirke sich höchstwahrscheinlich

zusätzlich negativ auf die aktuelle kognitive Leistungsfähigkeit aus.

Bezüglich beruflicher Zukunft scheine

eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglicherweise schwierig, hier sei

sicherlich eine Begleitung durch die Beschwerdegegnerin mit Einbezug der

Einschränkung durch die Hüftproblematik sinnvoll. Ob und wie die

Beschwerdeführerin beruflich Fuss fassen könne, hänge davon ab, ob es gelinge,

den verschiedenen Problembereichen (kognitive Leistungsfähigkeit, psychischer

Aspekt) sowie auch ihrer sozialen Situation (zwei Kinder, durch deren Betreuung

die Beschwerdeführerin gefordert sei) Rechnung zu tragen. Menschen mit leichter

Intelligenzminderung könnten auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgreich tätig

sein, sofern Tätigkeiten zur Verfügung stünden, bei denen das Hauptgewicht

weniger auf schulischen als auf praktischen Fertigkeiten liege; auch die

Beschwerdeführerin scheine hierzu in der Lage gewesen zu sein. Eine andere und

höhere Herausforderung sei jedoch, jetzt eine neue Tätigkeit zu finden, sei es

aufgrund veränderter Arbeitsmarktverhältnisse, sei es, weil bei Bewerbungen

eine rasche gute Selbstpräsentation und im Rahmen der Probezeit auch eine

rasche Überzeugung durch schnelle Anpassung an neue Bedingungen erforderlich

sei. Aus neuropsychologischer Sicht bedürfe die Beschwerdeführerin der Unterstützung,

damit sie wieder dauerhaft beruflich Fuss fassen könne, sei es auf dem ersten Arbeitsmarkt

oder – vermutlich langfristig erfolgversprechender – in einem geschützten

Kontext.

9.

9.1 Aus den medizinischen Akten geht

übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahr

1990 an einer kongenitalen Hüftluxation rechts sowie einer Hüftdysplasie links

leidet. Aufgrund dieses – gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV,

SR 831.232.21) Ziff. 183 Anhang (Luxatio coxae congenita und

Dysplasia coxae congenita) zugeordneten – Geburtsgebrechens hatte sich die

Beschwerdeführerin insbesondere während ihrer Kindheit und Jugend diversen

operativen Eingriffen zu unterziehen. Nach der Geburt der beiden in den Jahren

2013 und 2015 geborenen Kindern kam es zu einer Zunahme der Schmerzen in den

Hüften sowie zu einer massiven Verschlechterung der Hüftfunktion. Es wurde

bildgebend eine fortgeschrittene Coxarthrose objektiviert (vgl. E. II. 7.3

hiervor). Aus den medizinischen Berichten erhellt weiter, dass gemäss den

orthopädischen Fachärzten bei der Beschwerdeführerin die Durchführung einer

Hüft-TP-Implantation früher oder später unumgänglich sei

(vgl. E. II. 7.3, 7.5, 7.6, 7.8 hiervor).

9.2 Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

9.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ nahm

am 12. Dezember 2019 eine reine Aktenbeurteilung vor. Eine solche kann

beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2019 vom

18. Februar 2020 E. 4.3). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug

auf das somatische Leiden, welches durch die Berichte der behandelnden Ärzte

umfassend dokumentiert ist, gegeben. Auch die Einschätzung des RAD-Arztes,

wonach die Beschwerdeführerin seit dem 11. November 2018 in der bisher

ausgeübten Tätigkeit im Verkauf zu 100 % arbeitsunfähig sei, während in einer

körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

50 % bestehe, erscheint plausibel und lässt sich mit den aktenkundigen

ärztlichen Angaben vereinbaren: Der Orthopäde Dr. med. P.___ äusserte sich in

seinem Bericht vom 30. Oktober 2018, der offenbar aufgrund einer einmaligen

Untersuchung erstattet wurde, zu den bestehenden Behandlungsoptionen, ohne zur

Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Dr. med. B.___,

der die Beschwerdeführerin anschliessend vom 14. November bis 7. Dezember

2018 behandelte, attestierte ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop; er äusserte

sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. E. II. 8.2

hiervor). Der Rheumatologe Dr. med. E.___ ging in seinem Bericht vom 24.

September 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der

angestammten Tätigkeit sowie in anderen Arbeiten mit langem Stehen/Gehen und

Lastentragen aus, während er die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit auf ca. 50 % schätzte (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Wenn sich

der RAD-Arzt Dr. med. F.___ dieser Beurteilung anschloss, lässt sich dies nicht

beanstanden.

9.4 Es stellt sich allerdings die

Frage, ob die psychiatrischen oder neuropsychologischen Aspekte zu einer

anderen Beurteilung führen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang die Akten

der Psychiatrischen Dienste der Q.___ eingeholt (vgl. E. I. 10 hiervor). Diese

trafen am 29. Oktober 2021 beim Gericht ein. Sie enthalten neben dem bereits

bekannten Bericht der H.___ Clinic vom 6./13. April 2021 (Urkunde 6 der

Beschwerdeführerin) einzig den Bericht über ein Erstgespräch vom 5. März 2020

mit der Oberärztin Dr. med. R.___. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin im Jahr 2011 in kurzer (drei Sitzungen) ambulanter

psychiatrischer Behandlung gewesen sei. In der Beurteilung wird ausgeführt, es

handle sich um eine 29-jährige, arbeitslose und in einer problematischen

Trennung lebende Patientin, welche sich primär wegen einer Schmerzsymptomatik

nach Anraten des Hausarztes in die Behandlung begebe. Anamnestisch leide sie

seit Jahren an einer Schmerzstörung bei Status nach Hüftdysplasie. Die

anhaltende Symptomatik belaste die Patientin so stark, dass sich während des

letzten Jahres eine depressive Symptomatik entwickelt habe. Im heutigen

Gespräch präsentiere sie sich affektiv niedergestimmt, beklage Lust- und

Energielosigkeit sowie Schlafstörungen. Dr. med. R.___ führt weiter aus,

diagnostisch gehe sie von einer mittelschweren depressiven Episode aus.

Aufgrund früher beschriebener suizidaler Tendenzen und anorektischen

Essverhaltens sollte im weiteren auch die Möglichkeit einer

Persönlichkeitsakzentuierung erwogen werden. Ausserdem ergäben sich aus den Akten

Hinweise auf geminderte kognitive Leistungen, die durch die IV bestätigt worden

seien. Dies bedürfe möglicherweise einer weiteren neuropsychologischen

Abklärung. Die Indikation für die ambulante Behandlung und auch eine

antidepressive Medikation sei gegeben. Es sei ein Folgetermin für den 24. März

2020 vereinbart worden. Akten über eine anschliessende Behandlung wurden dem

Gericht seitens der Institution jedoch nicht eingereicht, so dass davon

auszugehen ist, eine solche habe nicht stattgefunden.

Nach dem Gesagten ist, was eine

psychiatrische Behandlung anbelangt, einzig ein Erstgespräch vom 5. März 2020

dokumentiert, zu dem die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres Hausarztes

erschien. Die Psychiaterin Dr. med. R.___ konnte sich einzig auf ihren Eindruck

sowie die Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Sie erachtete eine

psychotherapeutische Behandlung als angezeigt; eine solche wurde aber, soweit

aus den Akten ersichtlich, in der Folge nicht durchgeführt. Der Bericht der

behandelnden Ärztin über ein Erstgespräch bildet keine Basis für die Annahme,

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen

eingeschränkt. Mangels ernsthafter Anhaltspunkte besteht auch kein Anlass für

ergänzende Abklärungen. Was die Ergebnisse der neuropsychologischen Abklärung

gemäss dem Bericht der H.___ Clinic vom 6./13. April 2021 (vgl. E. II. 8.8

hiervor) anbelangt, ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren

kognitiven Fähigkeiten möglich war, von 2008 bis 2011 ein Praktikum bzw. eine

vermeintliche Lehre als Coiffeuse zu absolvieren, anschliessend von 2011 bis

2019 als Verkäuferin in einem Tankstellenshop der Firma C.___ zu arbeiten und

im Jahr 2018 zeitweise parallel dazu als Mitarbeiterin im Fahrdienst der L.___

tätig zu sein. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass eine Störung

besteht, welche der Ausübung einer Tätigkeit, die vergleichbare Anforderungen

an das kognitive Leistungsvermögen stellt wie diese Arbeiten, entgegenstünde.

Damit kann auch offenbleiben, welcher Stellenwert dieser neuropsychologischen

Untersuchung, die rund ein halbes Jahr nach dem Erlass der angefochtenen

Verfügung erfolgte, im konkreten Zusammenhang zukommen könnte. Dem Umstand,

dass die Beschwerdeführerin auf Tätigkeiten angewiesen sein wird, welche vergleichsweise

geringe Anforderungen an das kognitive Leistungsvermögen stellen, ist

allenfalls im Rahmen des Tabellenlohnabzugs Rechnung zu tragen (vgl. E. II.

15.2 hiernach).

9.5 Zusammenfassend ist für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. F.___

abzustellen. Danach besteht seit dem 11. November 2018 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in allen anderen

Arbeiten mit langem Stehen/Gehen und Lastentragen. In einer dem körperlichen

Leiden angepassten Arbeit, welche keine höheren Anforderungen an die kognitiven

Fähigkeiten stellt als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, besteht eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %.

10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Abklärungsbericht Haushalt der Abklärungsfachfrau G.___ vom 17. Januar

2020 (vgl. E. II. 8.5 hiervor) eine genügende Grundlage für die Bemessung des

Invaliditätsgrads darstellt:

10.1 Für den Beweiswert eines

Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich,

dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis

der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen

Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind

die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen

der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen

detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93).

10.2 Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der

Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine

geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung

dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu

den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der

Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei

unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den

ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_733/2008 vom 15.

Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

10.3 Der vom 17. Januar 2020

datierende Abklärungsbericht Haushalt (vgl. E. II. 8.5 hiervor) wurde von der

Abklärungsfachfrau G.___ erstellt. Es handelt sich somit bei ihr um eine dazu

qualifizierte Person. Sie führte mit der Beschwerdeführerin ein

Abklärungsgespräch vor Ort, an dem auch eine weitere Abklärungsperson, S.___, anwesend

war, und verfügte daher über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse. Der Bericht bezieht sich unter dem Titel «Beginn und Ausmass der

Beschwerde» auf die Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des

RAD-Arztes Dr. med. F.___ vom 12. Dezember 2019. Demnach waren der

Abklärungsfachfrau die sich aus medizinischer Sicht ergebenden Einschränkungen

bekannt. Im Weiteren werden im Abklärungsbericht die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre heutige gesundheitliche Situation

wiedergegeben (IV-Nr. 73 S. 2). Aus diesen geht im Wesentlichen

hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr lange stehen und sitzen könne,

die Hüften blockierten und starke Schmerzen verursachten. Die Beschwerdeführerin

sei schon bei vielen Ärzten gewesen und gemäss diesen noch zu jung für eine

Hüftprothese. Zu den Einschränkungen im Haushalt gab die Beschwerdeführerin

laut dem Abklärungsbericht an, sie sei beim Kochen auf keine Hilfestellung

angewiesen. Sie koche meistens am Mittag und Abend eine warme Mahlzeit, wobei

sie in der Regel frische Zutaten verwende. Wenn es pressiere, gebe es auch mal

nur Spaghetti. Beim Abwaschen und Reinigen der Küche sei sie nicht auf Hilfe

angewiesen. Sie könne zudem abstauben, staubsaugen, die Böden feucht aufnehmen

und die Badezimmer reinigen. Sie benötige dazu mehr Zeit und teile sich die

Arbeiten entsprechend ein. Haustiere oder ein Garten seien nicht vorhanden.

Beim Beziehen der Betten werde sie von der Schwester unterstützt, weil ihr

dabei die Hüften schmerzten. Die Einkäufe des täglichen Bedarfs könne die

Beschwerdeführerin selbständig erledigen. Ab und zu könne sie das Auto ihrer

Schwester benützen. Bei schweren Einkäufen, wie z.B. Getränke, begleite sie die

Schwester. Es sei ihr möglich, mit einem «Einkaufswägeli» auch schwerere

Einkäufe selber zu transportieren. Waschen, die Wäsche aufhängen und

zusammenlegen könne die Beschwerdeführerin selbständig. Eine Waschmaschine

befinde sich in der Wohnung. Gebügelt werde nur noch das Notwendigste, weil die

Beschwerdeführerin nicht lange stehen könne. Früher habe sie alles gebügelt. Im

Bereich der Kinderbetreuung sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben

nicht eingeschränkt. Sie könne Besuche im Kindergarten absolvieren und mit den

Kindern auf den Spielplatz gehen oder andere Dinge unternehmen. Der Vater habe

praktisch keinen Kontakt zu seinen Kindern, die Betreuung werde vollumfänglich

durch die Beschwerdeführerin ausgeführt. Aufgrund dieser Angaben der

Beschwerdeführerin vermag einzuleuchten, dass die Abklärungsfachfrau einzig in

den Bereichen «Wohnungspflege» sowie «Wäsche und Kleiderpflege» Einschränkungen

feststellte. Auch aufgrund der medizinischen Dokumentation überzeugt die

Schlussfolgerung der Abklärungsperson, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt

nicht massiv eingeschränkt. In diesem Sinn hielt auch bereits der Rheumatologe

Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 24. September 2019 (vgl. E.

II. 8.3 hiervor) fest, soweit bekannt, könne die Beschwerdeführerin trotz der

Schmerzen und der Funktionseinschränkungen der rechten Hüfte alle Tätigkeiten

im Haushalt erledigen. Entsprechende Angaben machte die Beschwerdeführerin auch

gegenüber der Abklärungsfachfrau (IV-Nr. 73 S. 5 f.). Vor diesem

Hintergrund ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 in Bezug auf

die Bemessung der Einschränkung im Haushalt als voll beweiskräftig anzusehen.

Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Punkt auch nicht explizit bemängelt. Die

Einschränkung im Bereich «Haushalt» beträgt demnach 2 %.

11. Es ist weiter auf die

Statusfrage einzugehen.

11.1 Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; 8C_889/2011 vom

30. März 2012 E. 3.2.1).

11.2 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15

E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146

E. 2c). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen

entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige

zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder

nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.

Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie Erziehungs- und Betreuungsaufgaben

gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung

sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen

(BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach

der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie

sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für

die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2

S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b).

11.3 Die Akten enthalten insbesondere

die folgenden Informationen zur Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin:

11.3.1 Gemäss dem Kontoauszug aus dem

individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom

22. August 2016 (IV-Nr. 39) war die Beschwerdeführerin, die 1990

geboren ist, von August 2008 bis 21. Juli 2011 (IV-Nr. 58 S. 3) bei

der Firma T.___ in [...] beschäftigt; der Lohn belief sich auf insgesamt

CHF 10'300.00. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des

Intake-Gesprächs vom 20. Juni 2016 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) handelte es sich

um eine Ausbildung zur Coiffeuse, welche sie abbrach, als sie nach drei Jahren

feststellte, dass die besuchte Schule nicht anerkannt sei. In der

«Arbeitsbestätigung» der Arbeitgeberin T.___ vom 21. Juli 2011

(IV-Nr. 58) ist von einer Ausbildung als Praktikantin die Rede. Von Januar

2010 bis Dezember 2011 ging die Beschwerdeführerin einer Nebenbeschäftigung

beim U.___ nach, wo sie total CHF 783.00 verdiente. Ab Juli 2011 war die

Beschwerdeführerin bei den (demselben Inhaber gehörenden) Firmen N.___ und/oder

C.___ angestellt. Der Verdienst belief sich auf insgesamt CHF 13'228.00 bis

Ende 2011, CHF 34'740.00 im Jahr 2012, CHF 27'337.00 im Jahr 2013,

CHF 21'031.00 im Jahr 2014 und CHF 19'397.00 im Jahr 2015. Anlässlich

des Intake-Gesprächs vom 20. Juni 2016 (IV-Nr. 35; vgl. E. II. 7.4

hiervor) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bis zur Geburt des ersten

Kindes (im Dezember 2013, vgl. IV-Nr. 29 S. 4) fast 100 % gearbeitet, dann

auf ca. 50 % reduziert; Grund seien die Schmerzen im Fuss gewesen. Nach der

Geburt des zweiten Kindes im Mai 2015 sei es zu einer weiteren Reduktion auf 25

% gekommen. Sie arbeite meistens am Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis

12 Uhr vormittags. Der Stundenlohn betrage CHF 19.50. Das Pensum ohne

Gesundheitsschaden bezifferte die Beschwerdeführerin im Intake-Gespräch

zunächst auf maximal 50 % (5 x 4 Stunden pro Woche). Im Gespräch

gelangte man jedoch schliesslich auf 25 %, weil die Schwester, welche die

Kinder während dieser Zeit betreue, selbst zu 100 % erwerbstätig sei und daneben

zusammen mit ihrem Mann noch einen Hochzeitssalon führe, eine Kita zu teuer

wäre und die Kinder sehr anhänglich seien (die Beschwerdeführerin könne nicht

länger als zwei bis drei Stunden wegbleiben). Diese 25 % könne die

Schwester einrichten, wie sie es ja bereits jetzt mache.

11.3.2 Nach der Neuanmeldung im

November 2018 erklärte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 am

Telefon (siehe Aktennotiz vom 6. Dezember 2018, IV-Nr. 46), sie habe immer

noch ihren Job im Tankstellenshop mit einem Pensum von 25 %, wobei sie

jeweils abends arbeite (Montag bis Freitag von 19 bis ca. 23 Uhr). Weiter habe

sie im Jahr 2018 während vier Monaten für die Firma L.___ Mittagessen

ausgeliefert, Montag bis Freitag von 11 bis 14 Uhr im Stundenlohn, der

Monatslohn habe ca. CHF 800.00 betragen. Laut dem eingereichten Arbeitsvertrag

belief sich der Stundenlohn auf CHF 25.00 brutto (plus

Feiertagsentschädigung plus 13. Monatslohn, vgl. Lohnabrechnung, IV-Nr. 59),

wobei die Arbeitszeit jeweils von Montag bis Freitag zwei Stunden pro Tag

betrug (11-12 und 13-14 Uhr; IV-Nr. 58). Die Beschwerdeführerin erklärte, diese

Arbeit am Mittag sei möglich gewesen, weil die Schwester die Kinder betreut

habe. Die Schwester habe aber jetzt eine Ganztagsstelle und könne die

Kinderbetreuung nur noch abends übernehmen (IV-Nr. 46). Zum «Wunschpensum

ohne Gesundheitsschaden» gab die Beschwerdeführerin an, sie könne heute nur

noch abends arbeiten, analog der Stelle im Tankstellenshop. Grund seien die

beiden Kinder.

11.3.3 Laut den Ausführungen im

Abklärungsbericht vom 17. Januar 2020 (vgl. E. II. 8.5

hiervor) gab die Beschwerdeführerin an, sie würde heute ohne Gesundheitsschaden

in einem ausserhäuslichen Pensum von 25 % arbeiten. Mehr könne sie nicht,

da sie niemanden habe, der auf die Kinder aufpasse und eine Kita zu teuer sei.

Die Abklärungsfachfrau G.___ bestätigte dies anschliessend anlässlich der

«Stellungnahme zum Einwand» vom 16. April 2020 (vgl. E. II. 8.7 hiervor).

Dabei wies sie zudem darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im letzten

Jahr auf keine Arbeitsstelle mehr beworben habe. Die Beschwerdeführerin liess

im Einwand vom 7. April 2020 geltend machen, sie würde, wenn sie

arbeitsf.ig wäre, einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 %

nachgehen (IV-Nr. 77 S. 1). Im Beschwerdeverfahren liess sie bestreiten,

dass sie gegenüber der Abklärungsperson das Pensum von 25 % genannt habe, und

geltend machen, sie ginge im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit nach.

11.4 Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Die

entsprechende Abklärung im Rahmen des Intake-Gesprächs vom 20. Juni 2016 (vgl.

IV-Nr. 35) führte, wie erwähnt, zum Ergebnis, zurzeit und in den nächsten

Jahren sei angesichts der Betreuungsmöglichkeiten und der Anhänglichkeit der

2013 und 2015 geborenen Kinder eine Erwerbstätigkeit im (damals auch

tatsächlich ausgeübten) Umfang von 25 % realistisch, später, wenn die Kinder in

die Schule gingen, eventuell mehr. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom

6. Oktober 2020 besuchten seit kurzem beiden Kinder die Schule respektive den

Kindergarten, was die zeitliche Flexibilität der Beschwerdeführerin etwas

erweiterte. Daneben bestand weiterhin eine gewisse Unterstützung durch die

Schwester, die aber selbst einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht und

deshalb insbesondere am Abend die Betreuung übernehmen kann. Die finanziellen

Verhältnisse waren weiterhin knapp.

Wie sich den Lohnabrechnungen des Jahres

2018 (IV-Nr. 77 S. 3 ff.) entnehmen lässt, belief sich das Pensum bei der Firma

C.___ auf rund 50 %. Es handelte sich jeweils um Einsätze von Montag bis

Freitag am Abend (vgl. IV-Nr. 46 S. 1). Von Juni/Juli bis November 2018 war sie

ausserdem zusätzlich zwei Stunden pro Tag (40 - 46 Stunden pro Monat)

mittags bei der Firma L.___ tätig (vgl. Lohnabrechnungen, IV-Nr. 77

S. 16 ff.). Die Mittagseinsätze mussten nach den Angaben der

Beschwerdeführerin eingestellt werden, weil die Schwester die Kinderbetreuung

während dieser Zeit nicht mehr übernehmen konnte (vgl. IV-Nr. 46 S. 1;

E. II. 11.3.2 hiervor). Es handelte sich demnach um eine

vorübergehende Ausdehnung, die auch im Gesundheitsfall nicht hätte fortgesetzt

werden können. Die Beschränkung auf ein Pensum von rund 50 % abends hatte ihren

Grund, wie sich den Akten deutlich entnehmen lässt, nicht in den

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sondern in der Betreuungssituation. Wegen

der im November 2018 eingetretenen Verschlechterung musste die

Beschwerdeführerin schliesslich auch die Tätigkeit im Tankstellenshop aufgeben.

Aufgrund des tatsächlich ausgeübten Pensum kann jedoch als überwiegend

wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen weiterhin einer Erwerbstätigkeit im Umfang von rund 50 %

nachgegangen wäre, wie sie es im Einwandschreiben vom 7. April 2020 (IV-Nr. 77

S. 1) geltend machen liess. Eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf mehr als

50 % oder gar ein Pensum von 100 %, wie es im Beschwerdeverfahren postuliert wurde,

ist daher nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Insbesondere bestehen

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

beabsichtigt hätte, ihre Kinder ganztägig in eine Kindertagesstätte zu

schicken, wie es an der Verhandlung vom 6. Oktober 2021 vorgebracht wurde.

Zusammenfassend ist für die hier

relevante Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2020 davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November

2018, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre, im Umfang eines Pensums von 50 %

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Für die

Invaliditätsbemessung sind demnach der erwerbliche Anteil und der

Haushaltsbereich mit je 50 % zu gewichten.

12. Zusammenfassend liefern der

Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Januar 2020 sowie die Stellungnahme des

RAD vom 12. Dezember 2019 ein stimmiges und umfassendes Bild über die

gesundheitliche Situation und die Auswirkungen auf die Erwerbs- und

Haushaltsführungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zu korrigieren ist dagegen

die Gewichtung der Erwerbs- und der Haushaltstätigkeit von 25:75 auf 50:50. Der

Sachverhalt erweist sich als umfassend und vollständig geklärt. Es kann daher

auf weitere ergänzende Abklärungen verzichtet werden.

13. Umstritten ist weiter der für

die Invalidität im erwerblichen Anteil massgebende Einkommensvergleich.

13.1 Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt

Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei

Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7

Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der

gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis

Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 im Hinblick auf

eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2

m.v.H., 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2 m.H.; vgl.

auch IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert

per 26. Mai 2017]).

13.2 Der Bundesrat hat im erläuternden

Bericht zur Änderung der IVV (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-66736.html)

am Ende der Ausführungen zu Art. 27bis Abs. 2 - 4

IVV festgehalten, dass durch die neue Berechnungsart auch das Problem der

Berücksichtigung der Wechselwirkung (vgl. etwa BGE 134 V 9) gelöst werde.

Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

werde auf eine Vollerwerbstätigkeit abgestellt. Für die Betätigung im

Aufgabenbereich werde gleich gerechnet wie bei versicherten Personen, die sich

vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Dadurch seien die Auswirkungen der

Wechselwirkung automatisch mitberücksichtigt (vgl. hierzu Susanne

Leuzinger: Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte mit

Aufgabenbereich, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2017, Kapitel 3.5.6,

S. 181 ff.). Die Überlegung dahinter ist, dass die versicherte Person mit

der neuen Berechnungsmethode ja «künstlich» so gestellt wird, wie wenn sie

Vollerwerbstätig wäre bzw. wie wenn sie sich voll dem Haushalt widmen würde.

Für beide Teilbereiche wird ein Invaliditätsgrad für das Vollpensum festgelegt.

In diesen Konstellationen kann keine Wechselwirkung berücksichtigt werden. So

wird etwa bei einer vollerwerbstätigen Person im Einkommensvergleich auch nie

eine Wechselwirkung berücksichtigt, obwohl diese Personen ja daneben immer auch

einen Haushalt haben (sei er auch noch sei klein). Das Teilzeitpensum wird dann

erst am Schluss bei der rein rechnerischen Gewichtung nach dem tatsächlichen

Pensum für die jeweiligen Teilbereiche berücksichtigt. Wechselwirkungen spielen

daher neu keine Rolle mehr. Mit dem Wegfall der Wechselwirkungen werden auch

die mannigfaltigen Fragen in diesem höchst unklaren und Ermessensspielraum

eröffnenden Bereich erledigt. Dieser Logik folgend hat das BSV bei der

Überarbeitung des KSIH (Rz 3099), entsprechend angepasst und die

Ausführungen zur Wechselwirkung gestrichen. Somit ist im vorliegenden Fall die

Wechselwirkung nicht zu berücksichtigen.

14. Umstritten ist zunächst die Höhe

des Valideneinkommens.

14.1. Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222) – hier ab November

2019 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) – nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

14.2 Konnte die versicherte Person

wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,

bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(Art. 26 Abs. 1 IVV; sogenannte Frühinvalidität). Die Beschwerdeführerin macht

geltend, es liege eine Frühinvalidität und das Valideneinkommen sei deshalb

nach der zitierten Bestimmung zu bemessen. Die Beschwerdegegnerin hält diese

Norm für nicht anwendbar.

14.2.1 Nach Art. 26 Abs. 1

IVV erfolgt eine Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die

invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten.

Dieses ist in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss

Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter

Medianwert) festzulegen, prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden

vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November

2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom

31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Eine

sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziffer 3035

KSIH des BSV auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer

Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst,

zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung

nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nicht

behinderte Person mit derselben Ausbildung.

14.2.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt

seit der Geburt eine Beeinträchtigung ihres somatischen Gesundheitszustandes

vor, der bereits in der Kindheit zu einer für die Invalidenversicherung

relevanten Einschränkung führte und sie zum Bezug von verschiedenen Leistungen

der Invalidenversicherung berechtigte. Wie aus den Akten ersichtlich ist (IV-Nrn. 8,

35, 39, 46, 58), besuchte die Beschwerdeführerin während zwei Jahren die

Einführungsklasse und während vier Jahren die Kleinklasse. Anschliessend trat

sie zunächst in die Sonderschule und anschliessend in die Oberschule über. Vom

12. August 2008 bis 21. Juli 2011 absolvierte sie bei der Firma T.___

eine Ausbildung zur Coiffeuse, welche sie indes einen Monat vor dem Abschluss

abbrach, weil sie aufgrund der nicht anerkannten Schule mit dem Lehrlingsamt in

Kontakt getreten war, was der Chefin missfiel.

Vor diesem Hintergrund ist davon

auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre,

eine Ausbildung zur Coiffeuse zu absolvieren. Der Abschluss dieser bereits weit

fortgeschrittenen Ausbildung scheiterte im Wesentlichen daran, dass sich die

besuchte Schule im Nachhinein als nicht anerkannt herausstellte. Es ist indes

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin der Abschluss der Ausbildung zur

Coiffeuse aufgrund ihres Geburtsgebrechens (Ziff. 183 GgV Anhang, Luxatio

coxae congenita und Dysplasia coxae congenita) oder ihrer intellektuellen bzw.

kognitiven Fähigkeiten nicht möglich gewesen wäre und sie anschliessend nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten hätte realisieren können, wie eine

nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Die Akten enthalten keine

Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausbildung

ungenügende Leistungen erbracht hätte. Auch die weitere Berufslaufbahn mit

einer mehrjährigen Anstellung spricht gegen die Annahme einer seit jeher

bestehenden gesundheitlich bedingten erheblichen Leistungseinschränkung in der

Tätigkeit als Coiffeuse. Damit fällt die Anwendung von Art. 26 Abs. 1

IVV ausser Betracht. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch

mit dem Betrag von CHF 83'500.00, der bei einer Frühinvalidität für die

Zeit ab Juni 2020 (Vollendung des 30. Altersjahrs) gelten würde, gesamthaft

keine rentenbegründende Invalidität resultieren würde (vgl. E. II. 15.2.2 und

15.3 hiernach).

14.3 Das Valideneinkommen ist

demzufolge nach den allgemeinen Regeln zu bestimmen.

14.3.1 Den Ausgangspunkt bildet

grundsätzlich der letzte Lohn, der noch nicht durch die relevante

Arbeitsunfähigkeit beeinflusst wurde. Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen, 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).

14.3.2 Wie erwähnt, absolvierte die

Beschwerdeführerin bis Juli 2011 die Ausbildung als Coiffeuse. Anschliessend

arbeitete sie bis Ende 2018 als Verkäuferin bei der Firma C.___ und anfänglich teilweise

parallel dazu bei der demselben Inhaber gehörenden N.___. Die Anstellung bei

der Firma C.___ dauerte bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Ende 2018. Vom

18. Juni bis im November 2018 war die Beschwerdegegnerin parallel dazu

befristet bei der Firma L.___ stundenweise am Mittag im Fahrdienst tätig. Diese

zusätzliche Tätigkeit wurde aus invaliditätsfremden Gründen beendet und ist

daher für die Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Der

Lohn als Verkäuferin im Tankstellenshop C.___ belief sich laut den

Lohnabrechnungen (IV-Nr. 77 S. 2 ff.) auf CHF 20.33 pro Stunde; das

Pensum war stark schwankend. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht

beanstanden (und wirkt sich zugunsten der Beschwerdeführerin aus), wenn die Beschwerdegegnerin

für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Tabellenlohn gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

ausgegangen ist. Sie stellte auf den Totalwert der Frauen gemäss LSE 2016,

Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 1 «einfache Tätigkeit körperlicher oder

handwerklicher Art», von CHF 4'363.00 ab. Dieser Betrag wurde auf die

üblichen Wochenstunden im Jahr von 41,7 aufgerechnet und an den

Nominallohnindex Frauen (2016 - 2018 [: 105.0 x 105.9]) angepasst.

Unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100 %

(vgl. E. II. 13.1 hiervor) ergibt sich ein Valideneinkommen von

CHF 55'049.00.

15. Zu prüfen ist weiter das

Invalideneinkommen.

15.1 Der Beschwerdeführerin ist in

einer adaptierten Tätigkeit mit den gesundheitlichen Einschränkungen zu

50 % arbeitsfähig. Daher hat die Beschwerdegegnerin hier ebenfalls

korrekterweise auf den Tabellenlohn (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Total

Frauen, Niveau 1) von CHF 4'363.00 abgestellt und diesen auf die übliche

Anzahl Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochgerechnet sowie an die Teuerung

in den Jahren 2016 bis 2018 angepasst (: 105.0 x 105.9). Durch die

Berücksichtigung eines der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensums von 50 %

ergibt sich somit ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von

CHF 27'525.00.

15.2

15.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die

versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist

unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts

8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist

insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im

Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

15.2.2 Das Alter der Beschwerdeführerin

von 30 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs gebietet keinen Abzug, da auch

das Valideneinkommen auf altersunabhängigen Werten basiert. Dasselbe gilt für

die Nationalität, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung

C verfügt (IV-Nrn. 4, 31) und somit im Kompetenzniveau 1 nicht

schlechter entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12, bezogen

auf das Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010, welches ab der LSE 2012 dem

Kompetenzniveau 1 entspricht). Weiter ist festzuhalten, dass mit dem

Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 («einfache Tätigkeiten körperlicher oder

handwerklicher Art») der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über keine

abgeschlossene Ausbildung verfügt, Rechnung getragen wird. Die gesundheitlichen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden durch die Umschreibung des

medizinischen Zumutbarkeitsprofils (leichte und wechselbelastende Verweistätigkeit)

berücksichtigt. Auch aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades von

50 % kann der Beschwerdeführerin kein leidensbedingter Abzug gewährt

werden. Ein Abzug vom Tabellenlohn kommt allenfalls insofern infrage, als das

kognitive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin zwar keine

Arbeitsunfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit bewirkt (vgl. E. 9.4 hiervor),

aber doch den Kreis der ihr zugänglichen Arbeiten einschränkt, wobei davon

auszugehen ist, dass die infrage kommenden Anstellungen tendenziell schlechter

bezahlt sind als der Durchschnitt des Kompetenzniveaus 1. Unter diesem Aspekt

ist ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen

von CHF 27'525.00 auf CHF 24'772.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen

von CHF 55'049.00 ergibt sich für den Erwerbsanteil ein Teil-Invaliditätsgrad

von 55 % oder, mit 50 % gewichtet, von 27,5 %. Wollte man stattdessen, wie es

die Beschwerdeführerin verlangt, das bei Frühinvalidität massgebende Einkommen

gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV (im Jahr 2020 CHF 83'500.00) heranziehen,

beliefe sich die Einschränkung auf 70 % oder, mit 50 % gewichtet, auf 35 %.

15.3 Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass bei einem Gesamt-Invaliditätsgrad von 29 % (gewichtet 27,5 % Erwerb,

gewichtet 1 % Haushalt, aufgerundet) kein Anspruch auf eine Rente resultiert.

Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man, wie von der

Beschwerdeführerin verlangt, beim Valideneinkommen den bei Frühinvalidität

massgebenden Wert von CHF 83'500.00 heranziehen wollte (was, wie vorstehend

dargelegt, abzulehnen ist). Diesfalls ergäbe sich ein Gesamt-Invaliditätsgrad

von 36 %.

16. Mit der angefochtenen

Verfügung wurde auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. In der

Beschwerde wird die Zusprechung der gesetzlichen IV-Leistungen verlangt. Die

Begründung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf den Rentenanspruch. In Bezug

auf berufliche Massnahmen liegt keine Begründung vor. Es ist deshalb davon

auszugehen, die Beschwerdeführerin habe diesen Aspekt der Verfügung vom

6. Oktober 2020 nicht angefochten. Andernfalls wäre in diesem Punkt

mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Materiell hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch zu Recht verneint, da die gesundheitlichen

Einschränkungen die Ausübung des Erwerbspensums, das auch im Gesundheitsfall

geleistet würde, zulassen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, sich bei der

Beschwerdegegnerin mit einem Gesuch um eine konkrete berufliche Massnahme

wieder anzumelden, falls sich die Verhältnisse verändern sollten.

17. Somit ist die angefochtene

Verfügung vom 6. Oktober 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat weder Anspruch auf eine

Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.

18.

18.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

18.2 Die

Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Wyssmann

hat am 9. Februar 2021 eine Honorarnote über einen Aufwand von 14,59

Stunden und an der Verhandlung vom 6. Oktober 2021 eine zweite Honorarnote über

einen Aufwand von 4,10 Stunden eingereicht. Der Aufwand von total 18,69 Stunden

reduziert sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,36 Stunden (8 Mal «Brief an

Klientin» à 0,17 Stunden; es dürfte sich um Orientierungskopien handeln,

die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten und nicht gesondert entschädigt

werden) auf 17,33 Stunden. Weiter macht der unentgeltliche Rechtsbeistand

Auslagen von CHF 169.20 und CHF 62.70 geltend, wobei die Summe von CHF 231.90

um CHF 75.50 zu reduzieren ist (der Ansatz für die 151 Kopien beträgt CHF 0.50

statt wie geltend gemacht CHF 1.00), so dass Auslagen von CHF 156.40

verbleiben. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT)

CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung auf CHF 3'528.00 festzusetzen (17,33 Stunden zu CHF

180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'306.50,

wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist

anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen

ist, da im vorliegenden Fall eine Honorarvereinbarung mit der Klientin

vorgelegt wird (A.S. 21), die einen höheren Ansatz als in § 160 Abs. 2 GT vorsieht.

18.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF

1’000.00 zu bezahlen. Sie sind jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'528.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'306.50, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese sind jedoch infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar