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Entscheid

VSBES.2020.214

unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren

18. März 2021Deutsch17 min

Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St. Beleg

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 5. Oktober 2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit

Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St. Beleg

/ IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit

Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die

Beschwerdegegnerin anwies, ein polydisziplinäres (internistisches,

rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59 S.

2 ff.).

1.2. Am

16. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass

die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 65).

1.3 Die

Beschwerdeführerin liess am 19. Juni 2020 für das verwaltungsinterne

Administrativverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung beantragen (IV-Nr. 67).

1.4 Nachdem via SuisseMED@P die

Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 69), gab die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020

Gelegenheit, bis 27. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen

Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 73):

·

Dr. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Psychiatrie

·

Dr. med. E.___,

Rheumatologie

1.5 In ihrem Einwand vom 27. Juli

2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (IV-Nr. 74):

1.

Es [sei] mit der

Begutachtung eine neue Gutachterstelle via Losverfahren zu beauftragen unter

Ausklammerung der Gutachterstelle B.___, des F.___, der G.___.

2.

Es sei zwecks

Wahrung der Gehörsrechte, zur weiteren Klärung des Funktionierens der

Losvergabe resp. der von der [Beschwerdeführerin] geltend gemachten Gründe,

warum das Zufallsprinzip bei vorliegender Vergabe an die B.___ nicht

funktioniert habe (teilweise Identität der Gutachterteams und anderer

massgebender Personen von F.___, G.___ und B.___ und koordinierte Offerten

dieser drei Gutachterstellen, etc.) weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich

sei beim BSV eine schriftliche Anfrage zu tätigen, bei welchen Gutachterstellen

die vorgesehenen Gutachterpersonen, Dres. C.___, D.___ und E.___ auch noch

tätig sind.

3.

Es seien die

vorgesehenen Gutachter, Frau Dr. med. E.___ und Herr Dr. med. D.___,

bei Nachweis der fehlenden Ergebnisoffenheit durch andere Gutachterpersonen zu

ersetzen.

4.

Zwecks weiterer

Begründung des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit der Dres. E.___ und D.___

sei der [Beschwerdeführerin] durch die [Beschwerdegegnerin] kostenlos

mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den von der IV-Stelle in den Jahren 2016

bis 2019 jeweils von diesen Gutachterpersonen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr

als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität

begründet wurde.

5.

[…]

1.6 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2020 an der

Gutachterstelle B.___ sowie den Gutachterpersonen C.___, D.___ und E.___ fest

und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende

Wirkung (IV-Nr. 78); die Gutachterin Dr. med. E.___ wurde indes gemäss

Mitteilung vom 15. September 2020 durch Dr. med. H.___ ersetzt (IV-Nr. 80).

Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 auch mit ihm nicht

einverstanden (IV-Nr. 84) und liess gegen die Verfügung vom 27. August

2020 am 1. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 88

S. 3 ff., Verfahren VSBES.2020.199).

1.7 Die

Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit

Verfügung vom 5. Oktober 2020 ab, da eine anwaltliche Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 9. November 2020 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei der

Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführerin

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei-

stand zu gewähren.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 29. Januar 2021 auf eine

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).

2.3 Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 1. Februar 2021 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 32 f.).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 12. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 34

ff.), welche am 15. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

geht (A.S. 37).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020, die den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,

ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten)

ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche

Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7.

April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt

sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit

rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen

nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch,

falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten

Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte

Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200

E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember

2019.

E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und

Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl

nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen

Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten

zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer

Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse

die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht

publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle

Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das

finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten

Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf

einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme

(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass

alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung

begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen

für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 37 N 50).

2.3

Der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf

ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S.

36).

3.

Die Beschwerdeführerin hält

dafür, eine Verbeiständung sei im vorliegenden verwaltungsinternen Verfahren notwendig,

weil angesichts der Rückweisung zur Neuabklärung durch das Versicherungsgericht

kein einfacher Fall mehr vorliege (A.S. 7). Dieser Betrachtungsweise kann indes

nicht gefolgt werden:

3.1

Nicht jede Rückweisung an die

IV-Stelle zur weiteren Abklärung begründet einen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege im Administrativverfahren. Dieser setzt vielmehr zusätzliche,

besondere Umstände voraus. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor,

wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss

Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat,

sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung

und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle

zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person

bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts

9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin war schon

im Beschwerdeverfahren VSBES.2019.249, das zur Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin führte (E. I. 1.1 hiervor), durch den gleichen

Rechtsbeistand wie heute vertreten. Dieser Umstand spricht zwar in der Tat für

die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom

18.

November 2014 E. 5.2.2), genügt aber für sich allein nicht.

3.2.2

Das Rückweisungsurteil vom 4. Mai

2020.

verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, ein polydisziplinäres Gutachten

einzuholen, wobei das Versicherungsgericht ausdrücklich festhielt, es bedürfe

der Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die

Rückweisung liess der Beschwerdegegnerin somit keine Handlungsalternativen für

das weitere Vorgehen offen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom

18.

November 2014 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin hielt sich denn auch ohne

Abweichung an die Vorgabe des Gerichts und leitete die erforderlichen Schritte

ein, um einen entsprechenden Begutachtungsauftrag zu vergeben (E. I. 1.2 + 1.4

hiervor). Unter diesem Blickwinkel erscheint eine Verbeiständung als nicht

erforderlich.

3.2.3

Weiter lässt sich

nicht sagen, der vorliegende Fall sei im Vergleich zu anderen Abklärungsverfahren

in der Invalidenversicherung besonders schwierig. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich

umfangreich oder unübersichtlich. Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, enthalten

sie in erster Linie drei Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nrn. 20 – 22),

eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(IV-Nr. 26) sowie das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten der Dres. I.___ und J.___ (IV-Nrn. 32 + 33.1).

Letzteres stellte folgende Diagnosen:

·

rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger

Episode

·

Gonarthrose

beidseits

·

Mittelfussarthrosen

·

unspezifisches, weit

ausgebreitetes Schmerzsyndrom

·

chronische

paravertebrale Rückenschmerzen

·

anamnestisch

Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits

·

kardiovaskuläre

Risikofaktoren

·

linksventrikuläre

Herzhypertrophie

·

Uterus myomatosus

Das Versicherungsgericht sah dieses Gutachten

im Urteil vom 4. Mai 2020 als nicht beweiswertig an, weil einerseits auch eine

internistische Exploration erforderlich gewesen wäre (E. II. 4.2). Andererseits

hielt das Gericht fest, es fehle im Gutachten an einer Indikatorenprüfung

hinsichtlich der Schmerzproblematik (E. II. 4.3). Ausserdem habe sich der

Zustand des linken Knies nach der Begutachtung verschlechtert (E. II. 4.4).

Somit sind zwar verschiedene Fragen offen, welche durch das anstehende

polydisziplinäre Gutachten zu beantworten sind. Diese Streitfragen sprengen

jedoch nicht den Rahmen dessen, was in zahlreichen IV-Verfahren anzutreffen ist

und daher keine Verbeiständung gebietet. Vor diesem Hintergrund hilft der

Beschwerdeführerin auch der Hinweis auf ihre Rechtsunkenntnis (A.S. 8) nicht weiter.

Die Berufung auf das Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017

(A.S. 7), welches die Notwendigkeit einer Verbeiständung bejahte, geht

ebenfalls fehl, denn der dortige Sachverhalt lässt sich nicht mit dem

vorliegenden vergleichen. Im Bundesgerichtsurteil ging es um den Fall, dass die

IV-Stelle nach der Rückweisung durch das kantonale Versicherungsgericht ein

polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte. Da der RAD-Arzt aber die

Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilte, entschloss sich die IV-Stelle dazu, ein

weiteres (bidisziplinäres) Gutachten in Auftrag zu geben (s dortige E. 3.6.2).

Hier liegt jedoch das polydisziplinäre Gutachten noch gar nicht vor, d.h. ob

dieses beweiswertig ist oder ob wie im Bundesgerichtsurteil weitere Abklärungen

durch die Beschwerdegegnerin notwendig sind, muss sich erst noch zeigen. Die

Frage, wie es sich im letzteren Fall mit dem Anspruch auf Verbeiständung

verhalten würde, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt zu werden und wird

vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. Ebenfalls nicht einschlägig ist das

Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.67 vom 15. Juli

2020, welches eine Verbeiständung als erforderlich ansah. Dort liess sich der

Widerspruch zwischen einem polydisziplinären Administrativgutachten und einem

Parteigutachten nicht auflösen. Die IV-Stelle beabsichtigte daher eine

bidisziplinäre Abklärung, wurde aber vom Versicherungsgericht angewiesen, erneut

eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (s. dortige E. II. 3.2). In

casu liegen demgegenüber keine zwei Gutachten vor, welche voneinander

abweichen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie

habe im verwaltungsinternen Verfahren ihre Rechte bei der Bestimmung der

Gutachterstelle wahrnehmen müssen (A.S. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr

die vorgesehene Gutachterstelle nebst den Experten mitgeteilt hatte, erhob die

Beschwerdeführerin in der Tat am 27. Juli 2020 Einwand dagegen (s. E. I. 1.5

hiervor). Zusammengefasst machte sie geltend, einerseits würden sowohl die ausgeloste

Gutachterstelle B.___ als auch das F.___ von der Gutachterstelle G.___

beherrscht. Andererseits seien die Gutachterteams dieser drei Stellen teilweise

identisch. Einwände gegen Experten können aber nicht per se als ausserordentliche

Vorkehrungen betrachtet werden. Die Frage, ob solche Einwände zu erheben sind,

stellt sich nämlich bei jeder Begutachtung, welche die IV-Stelle durchführen

will, also ziemlich häufig. Von einem Ausnahmefall kann mit anderen Worten

nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht geltend machen,

ihre konkreten Einwände seien derart speziell, dass es der Fachkenntnisse eines

Anwalts bedürfe. Die Punkte, welche sie aufwirft, waren nämlich im Zeitpunkt

des Einwands bereits durch die Rechtsprechung geklärt worden (s. dazu

Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 19 326 vom 25. Mai 2020 E. 5.1

ff. sowie Bundesgerichtsurteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).

Andererseits war die Frage, inwieweit die drei genannten Gutachterstellen

miteinander verflochten sind, bereits in der Presse thematisiert worden (z.B.

in einem Artikel der [...] Zeitung, s. Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 E. II. 3.2). Eine besondere

Schwierigkeit liegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.

3.2.4

Von einer ausserordentlich langen

Verfahrensdauer kann derzeit noch keine Rede sein, da die Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin erst am 4. Mai 2020 erfolgte. Im Bundesgerichtsurteil

9C_436/2017 vergingen demgegenüber von der vorinstanzlichen Rückweisung bis zum

Erlass der Rentenverfügung nahezu fünf Jahre, d.h. erheblich mehr. Ob es sich im

vorliegenden Fall anders verhalten wird, wenn nach der polydisziplinären Begutachtung

weitere Abklärungen erforderlich sein sollten und das Verfahren sich dadurch

verlängert (vgl. dazu das erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 2017 E.

3.6.3), muss hier nicht geprüft werden.

3.2.5

Festzuhalten ist schliesslich,

dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, sie sei aus gesundheitlichen oder

anderen Gründen nicht in der Lage, das verwaltungsinterne Verfahren zu

bewältigen. Auch aus dem bidisziplinären Gutachten ergibt sich nichts

dergleichen. Der psychiatrische Experte Dr. med. J.___ beschrieb vielmehr einen

weitgehend unauffälligen Psychostatus ohne gravierenden Einschränkungen wie

Ermüdung oder Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Er nahm die

Beschwerdeführerin als sehr vital, bestimmt und durchschnittlich intelligent

wahr (IV-Nr. 33.1 S. 9 f. Ziff. 4.1 + 4.3.1). Zudem bezeichnete

er ihre Deutschkenntnisse als recht gut (S. 10 Ziff. 4.2.2). Somit

besteht kein Anlass zu der Annahme, die Beschwerdeführerin sei ausser Stande,

sich im verwaltungsinternen Verfahren zurechtzufinden.

3.2.6

Die Gesamtwürdigung ergibt, dass sich

der vorliegende Fall immer noch im Rahmen eines durchschnittlich komplexen

Sachverhalts bewegt, wie er regelmässig vorkommt, weshalb die Verbeiständung

durch einen Rechtsanwalt im jetzigen Verfahrensstadium nicht erforderlich ist. Im

Übrigen ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin substantiiert

dar, dass es ihr objektiv unmöglich ist, sich statt eines Anwalts mit dem Beizug

von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen

Rechtsberatungen zu behelfen.

3.3

Die Beschwerde stellt sich damit

als unbegründet heraus und ist abzuweisen, ohne dass die weiteren

Voraussetzungen der Bedürftigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen

wären.

Auf eine öffentliche Verhandlung besteht

kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf

Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch

Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai

2002.

E. 4.1)

4.

4.1

Da die Beschwerdeführerin

unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR

272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif

/ GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 12. Februar 2021 (A.S. 35

f.) weist einen Zeitaufwand von 5,19 Stunden aus, was insgesamt als angemessen

erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 ergibt sich so

eine Entschädigung von CHF 934.20. Was die Auslagen über insgesamt CHF 31.60

betrifft, so sind die 13 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 25.10.

Einschliesslich CHF 73.85 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft

Dispositiv

sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total

CHF 1'033.15.

4.3 Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 279.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'312.65), wenn die Beschwerdeführerin

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom

Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die

Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte

und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach

dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2

i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten

vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin

eingereichte Vollmacht vom 14. September 2017 (IV-Nr. 46), auf welche in der

Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5), spricht zwar von den

«nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden diese nicht

beigelegt.

5. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'033.15

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

279.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann