VSBES.2020.214
unentgeltliche Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren
18. März 2021Deutsch17 min
Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St. Beleg
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im IV-Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 5. Oktober 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit
Verfügung vom 10. September 2019 einen Anspruch der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (IV-St. Beleg
/ IV-Nr. 43). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit
Urteil VSBES.2019.249 vom 4. Mai 2020 in dem Sinne gut, als es die
Beschwerdegegnerin anwies, ein polydisziplinäres (internistisches,
rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (IV-Nr. 59 S.
2 ff.).
1.2. Am
16. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass
die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 65).
1.3 Die
Beschwerdeführerin liess am 19. Juni 2020 für das verwaltungsinterne
Administrativverfahren bei der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung beantragen (IV-Nr. 67).
1.4 Nachdem via SuisseMED@P die
Gutachterstelle B.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 69), gab die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2020
Gelegenheit, bis 27. Juli 2020 Einwände gegen die vorgesehenen
Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 73):
·
Dr. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Psychiatrie
·
Dr. med. E.___,
Rheumatologie
1.5 In ihrem Einwand vom 27. Juli
2020 liess die Beschwerdeführerin folgende Anträge stellen (IV-Nr. 74):
1.
Es [sei] mit der
Begutachtung eine neue Gutachterstelle via Losverfahren zu beauftragen unter
Ausklammerung der Gutachterstelle B.___, des F.___, der G.___.
2.
Es sei zwecks
Wahrung der Gehörsrechte, zur weiteren Klärung des Funktionierens der
Losvergabe resp. der von der [Beschwerdeführerin] geltend gemachten Gründe,
warum das Zufallsprinzip bei vorliegender Vergabe an die B.___ nicht
funktioniert habe (teilweise Identität der Gutachterteams und anderer
massgebender Personen von F.___, G.___ und B.___ und koordinierte Offerten
dieser drei Gutachterstellen, etc.) weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich
sei beim BSV eine schriftliche Anfrage zu tätigen, bei welchen Gutachterstellen
die vorgesehenen Gutachterpersonen, Dres. C.___, D.___ und E.___ auch noch
tätig sind.
3.
Es seien die
vorgesehenen Gutachter, Frau Dr. med. E.___ und Herr Dr. med. D.___,
bei Nachweis der fehlenden Ergebnisoffenheit durch andere Gutachterpersonen zu
ersetzen.
4.
Zwecks weiterer
Begründung des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit der Dres. E.___ und D.___
sei der [Beschwerdeführerin] durch die [Beschwerdegegnerin] kostenlos
mitzuteilen, in wie vielen Fällen von den von der IV-Stelle in den Jahren 2016
bis 2019 jeweils von diesen Gutachterpersonen eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als 40 % attestiert und in wie vielen Fällen eine leistungsbegründende Invalidität
begründet wurde.
5.
[…]
1.6 Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 27. August 2020 an der
Gutachterstelle B.___ sowie den Gutachterpersonen C.___, D.___ und E.___ fest
und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (IV-Nr. 78); die Gutachterin Dr. med. E.___ wurde indes gemäss
Mitteilung vom 15. September 2020 durch Dr. med. H.___ ersetzt (IV-Nr. 80).
Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 28. September 2020 auch mit ihm nicht
einverstanden (IV-Nr. 84) und liess gegen die Verfügung vom 27. August
2020 am 1. Oktober 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (IV-Nr. 88
S. 3 ff., Verfahren VSBES.2020.199).
1.7 Die
Beschwerdegegnerin wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit
Verfügung vom 5. Oktober 2020 ab, da eine anwaltliche Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 9. November 2020 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei der
Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführerin
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand zu gewähren.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 29. Januar 2021 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31).
2.3 Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 1. Februar 2021 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 32 f.).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 12. Februar 2021 eine Kostennote ein (A.S. 34
ff.), welche am 15. Februar 2021 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
geht (A.S. 37).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2020, die den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,
ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten)
ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche
Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7.
April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt
sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit
rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen
nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch,
falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten
Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte
Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200
E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember
2019.
E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und
Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl
nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen
Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten
zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer
Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse
die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht
publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle
Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das
finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten
Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf
einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme
(Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber nicht, dass
alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung
begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen
für deren Verwirklichung fehlt (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger, Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 37 N 50).
2.3
Der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf
ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (s. BGE 125 V 32 E. 4c S.
36).
3.
Die Beschwerdeführerin hält
dafür, eine Verbeiständung sei im vorliegenden verwaltungsinternen Verfahren notwendig,
weil angesichts der Rückweisung zur Neuabklärung durch das Versicherungsgericht
kein einfacher Fall mehr vorliege (A.S. 7). Dieser Betrachtungsweise kann indes
nicht gefolgt werden:
3.1
Nicht jede Rückweisung an die
IV-Stelle zur weiteren Abklärung begründet einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im Administrativverfahren. Dieser setzt vielmehr zusätzliche,
besondere Umstände voraus. Solche Besonderheiten liegen beispielsweise vor,
wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss
Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat,
sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung
und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle
zurückweist, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person
bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin war schon
im Beschwerdeverfahren VSBES.2019.249, das zur Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin führte (E. I. 1.1 hiervor), durch den gleichen
Rechtsbeistand wie heute vertreten. Dieser Umstand spricht zwar in der Tat für
die Erforderlichkeit der Vertretung (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom
18.
November 2014 E. 5.2.2), genügt aber für sich allein nicht.
3.2.2
Das Rückweisungsurteil vom 4. Mai
2020.
verhielt die Beschwerdegegnerin dazu, ein polydisziplinäres Gutachten
einzuholen, wobei das Versicherungsgericht ausdrücklich festhielt, es bedürfe
der Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Die
Rückweisung liess der Beschwerdegegnerin somit keine Handlungsalternativen für
das weitere Vorgehen offen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2014 vom
18.
November 2014 E. 5.2.2). Die Beschwerdegegnerin hielt sich denn auch ohne
Abweichung an die Vorgabe des Gerichts und leitete die erforderlichen Schritte
ein, um einen entsprechenden Begutachtungsauftrag zu vergeben (E. I. 1.2 + 1.4
hiervor). Unter diesem Blickwinkel erscheint eine Verbeiständung als nicht
erforderlich.
3.2.3
Weiter lässt sich
nicht sagen, der vorliegende Fall sei im Vergleich zu anderen Abklärungsverfahren
in der Invalidenversicherung besonders schwierig. Die Akten sind nicht aussergewöhnlich
umfangreich oder unübersichtlich. Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, enthalten
sie in erster Linie drei Berichte der behandelnden Ärzte (IV-Nrn. 20 – 22),
eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(IV-Nr. 26) sowie das von der Beschwerdegegnerin eingeholte bidisziplinäre, rheumatologisch-psychiatrische
Gutachten der Dres. I.___ und J.___ (IV-Nrn. 32 + 33.1).
Letzteres stellte folgende Diagnosen:
·
rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger
Episode
·
Gonarthrose
beidseits
·
Mittelfussarthrosen
·
unspezifisches, weit
ausgebreitetes Schmerzsyndrom
·
chronische
paravertebrale Rückenschmerzen
·
anamnestisch
Verdacht auf Fasziitis plantaris beidseits
·
kardiovaskuläre
Risikofaktoren
·
linksventrikuläre
Herzhypertrophie
·
Uterus myomatosus
Das Versicherungsgericht sah dieses Gutachten
im Urteil vom 4. Mai 2020 als nicht beweiswertig an, weil einerseits auch eine
internistische Exploration erforderlich gewesen wäre (E. II. 4.2). Andererseits
hielt das Gericht fest, es fehle im Gutachten an einer Indikatorenprüfung
hinsichtlich der Schmerzproblematik (E. II. 4.3). Ausserdem habe sich der
Zustand des linken Knies nach der Begutachtung verschlechtert (E. II. 4.4).
Somit sind zwar verschiedene Fragen offen, welche durch das anstehende
polydisziplinäre Gutachten zu beantworten sind. Diese Streitfragen sprengen
jedoch nicht den Rahmen dessen, was in zahlreichen IV-Verfahren anzutreffen ist
und daher keine Verbeiständung gebietet. Vor diesem Hintergrund hilft der
Beschwerdeführerin auch der Hinweis auf ihre Rechtsunkenntnis (A.S. 8) nicht weiter.
Die Berufung auf das Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017
(A.S. 7), welches die Notwendigkeit einer Verbeiständung bejahte, geht
ebenfalls fehl, denn der dortige Sachverhalt lässt sich nicht mit dem
vorliegenden vergleichen. Im Bundesgerichtsurteil ging es um den Fall, dass die
IV-Stelle nach der Rückweisung durch das kantonale Versicherungsgericht ein
polydisziplinäres Gutachten eingeholt hatte. Da der RAD-Arzt aber die
Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilte, entschloss sich die IV-Stelle dazu, ein
weiteres (bidisziplinäres) Gutachten in Auftrag zu geben (s dortige E. 3.6.2).
Hier liegt jedoch das polydisziplinäre Gutachten noch gar nicht vor, d.h. ob
dieses beweiswertig ist oder ob wie im Bundesgerichtsurteil weitere Abklärungen
durch die Beschwerdegegnerin notwendig sind, muss sich erst noch zeigen. Die
Frage, wie es sich im letzteren Fall mit dem Anspruch auf Verbeiständung
verhalten würde, braucht im jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt zu werden und wird
vom Gericht ausdrücklich offen gelassen. Ebenfalls nicht einschlägig ist das
Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.67 vom 15. Juli
2020, welches eine Verbeiständung als erforderlich ansah. Dort liess sich der
Widerspruch zwischen einem polydisziplinären Administrativgutachten und einem
Parteigutachten nicht auflösen. Die IV-Stelle beabsichtigte daher eine
bidisziplinäre Abklärung, wurde aber vom Versicherungsgericht angewiesen, erneut
eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (s. dortige E. II. 3.2). In
casu liegen demgegenüber keine zwei Gutachten vor, welche voneinander
abweichen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe im verwaltungsinternen Verfahren ihre Rechte bei der Bestimmung der
Gutachterstelle wahrnehmen müssen (A.S. 7). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr
die vorgesehene Gutachterstelle nebst den Experten mitgeteilt hatte, erhob die
Beschwerdeführerin in der Tat am 27. Juli 2020 Einwand dagegen (s. E. I. 1.5
hiervor). Zusammengefasst machte sie geltend, einerseits würden sowohl die ausgeloste
Gutachterstelle B.___ als auch das F.___ von der Gutachterstelle G.___
beherrscht. Andererseits seien die Gutachterteams dieser drei Stellen teilweise
identisch. Einwände gegen Experten können aber nicht per se als ausserordentliche
Vorkehrungen betrachtet werden. Die Frage, ob solche Einwände zu erheben sind,
stellt sich nämlich bei jeder Begutachtung, welche die IV-Stelle durchführen
will, also ziemlich häufig. Von einem Ausnahmefall kann mit anderen Worten
nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin kann auch nicht geltend machen,
ihre konkreten Einwände seien derart speziell, dass es der Fachkenntnisse eines
Anwalts bedürfe. Die Punkte, welche sie aufwirft, waren nämlich im Zeitpunkt
des Einwands bereits durch die Rechtsprechung geklärt worden (s. dazu
Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 19 326 vom 25. Mai 2020 E. 5.1
ff. sowie Bundesgerichtsurteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
Andererseits war die Frage, inwieweit die drei genannten Gutachterstellen
miteinander verflochten sind, bereits in der Presse thematisiert worden (z.B.
in einem Artikel der [...] Zeitung, s. Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2020.83 vom 6. Oktober 2020 E. II. 3.2). Eine besondere
Schwierigkeit liegt daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor.
3.2.4
Von einer ausserordentlich langen
Verfahrensdauer kann derzeit noch keine Rede sein, da die Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin erst am 4. Mai 2020 erfolgte. Im Bundesgerichtsurteil
9C_436/2017 vergingen demgegenüber von der vorinstanzlichen Rückweisung bis zum
Erlass der Rentenverfügung nahezu fünf Jahre, d.h. erheblich mehr. Ob es sich im
vorliegenden Fall anders verhalten wird, wenn nach der polydisziplinären Begutachtung
weitere Abklärungen erforderlich sein sollten und das Verfahren sich dadurch
verlängert (vgl. dazu das erwähnte Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 2017 E.
3.6.3), muss hier nicht geprüft werden.
3.2.5
Festzuhalten ist schliesslich,
dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, sie sei aus gesundheitlichen oder
anderen Gründen nicht in der Lage, das verwaltungsinterne Verfahren zu
bewältigen. Auch aus dem bidisziplinären Gutachten ergibt sich nichts
dergleichen. Der psychiatrische Experte Dr. med. J.___ beschrieb vielmehr einen
weitgehend unauffälligen Psychostatus ohne gravierenden Einschränkungen wie
Ermüdung oder Konzentrations- und Auffassungsstörungen. Er nahm die
Beschwerdeführerin als sehr vital, bestimmt und durchschnittlich intelligent
wahr (IV-Nr. 33.1 S. 9 f. Ziff. 4.1 + 4.3.1). Zudem bezeichnete
er ihre Deutschkenntnisse als recht gut (S. 10 Ziff. 4.2.2). Somit
besteht kein Anlass zu der Annahme, die Beschwerdeführerin sei ausser Stande,
sich im verwaltungsinternen Verfahren zurechtzufinden.
3.2.6
Die Gesamtwürdigung ergibt, dass sich
der vorliegende Fall immer noch im Rahmen eines durchschnittlich komplexen
Sachverhalts bewegt, wie er regelmässig vorkommt, weshalb die Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt im jetzigen Verfahrensstadium nicht erforderlich ist. Im
Übrigen ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin substantiiert
dar, dass es ihr objektiv unmöglich ist, sich statt eines Anwalts mit dem Beizug
von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen
Rechtsberatungen zu behelfen.
3.3
Die Beschwerde stellt sich damit
als unbegründet heraus und ist abzuweisen, ohne dass die weiteren
Voraussetzungen der Bedürftigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen
wären.
Auf eine öffentliche Verhandlung besteht
kein Anspruch, da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch
Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (s. Bundesgerichtsurteil 5P.460/2001 vom 8. Mai
2002.
E. 4.1)
4.
4.1
Da die Beschwerdeführerin
unterlegen ist, entschädigt der Kanton ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR
272). Das Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz CHF 180.00 beträgt (§ 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif
/ GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 12. Februar 2021 (A.S. 35
f.) weist einen Zeitaufwand von 5,19 Stunden aus, was insgesamt als angemessen
erscheint. Mit dem armenrechtlichen Ansatz von CHF 180.00 ergibt sich so
eine Entschädigung von CHF 934.20. Was die Auslagen über insgesamt CHF 31.60
betrifft, so sind die 13 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 25.10.
Einschliesslich CHF 73.85 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) beläuft
Dispositiv
sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands demnach auf total
CHF 1'033.15.
4.3 Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 279.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'312.65), wenn die Beschwerdeführerin
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier nicht – wie vom
Rechtsvertreter in der Kostennote geltend gemacht – von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 auszugehen ist. Da sich die
Beschwerdeführerin vor der Beurteilung der Kostentragung nicht äussern konnte
und ein rechtskräftiger Entscheid über die Kosten einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstellt, wäre ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
(BGE 136 V 351 E. 4.4). Deshalb richtet sich der Nachzahlungsanspruch nach
dem untersten Stundenansatz von CHF 230.00 (vgl. § 160 Abs. 2
i.V.m. § 161 GT), wenn wie hier keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten
vorliegt, die einen höheren Ansatz vorsieht. Die der Beschwerdegegnerin
eingereichte Vollmacht vom 14. September 2017 (IV-Nr. 46), auf welche in der
Beschwerdeschrift verwiesen wird (A.S. 5), spricht zwar von den
«nachfolgenden Honorarsätzen» des Vertreters, doch wurden diese nicht
beigelegt.
5. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 1'033.15
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
279.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann