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Entscheid

VSBES.2020.215

Arbeitslosenentschädigung

27. Februar 2023Deutsch23 min

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Er erklärte, das letzte Arbeitsverhältnis

Source so.ch

Urteil vom 27. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1969, meldete sich am 10. Dezember 2019 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Er erklärte, das letzte Arbeitsverhältnis

bei der Arbeitgeberin B.___ AG habe vom 1. Oktober 2017 bis 7. November 2019

gedauert und sei durch die Arbeitgeberin gekündigt worden. Grund für die

Kündigung sei «Willkür seitens Arbeitgeber» (Akten der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 1).

1.2 Mit Verfügung vom 26. Februar

2020 (Beschwerdebeilage / BB 6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wurde

erklärt, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen zwei Jahren nicht

mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe daher die

erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt.

1.3 Der Beschwerdeführer liess

dagegen am 30. März 2020 Einsprache erheben (ALK-Nr. 6). Diese wurde durch die

Beschwerdegegnerin abgewiesen (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020,

Aktenseiten / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 11. November

2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Die

Verfügung Nr. […] der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 und der Einspracheentscheid

vom 9. Oktober 2020 seien aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem

10. Dezember 2019 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit der Beschwerde werden elf Urkunden

zu den Akten gegeben.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 auf

Abweisung der Beschwerde und beantragt zudem, es seien weder Gerichtskosten

aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 19 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am

15. Januar 2021 ein weiteres Dokument (BB 12) einreichen (A.S. 26). Mit

Replik vom 30. März 2021 (A.S. 39 ff.) lässt er seine Rechtsbegehren bestätigen

und weitere Unterlagen (BB 13 – 17) auflegen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 45).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,

SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber

die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444

E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 59). Für die Erfüllung der Beitragszeit

innerhalb der Rahmenfrist massgebend sind nur Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 59). Die Rahmenfrist für die

Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person

erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs.

2.

AVIG). Da sich der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. ALK-Nr. 1), erstreckt sich

die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Dezember 2017 bis zum

9.

Dezember 2019.

2.2

Die Ausübung einer

beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um

Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch

fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O.,

E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem

Zusammenhang nicht der Stellenwert einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung

zu; sie bilden aber ein bedeutsames und u.U. ausschlaggebendes Indiz für eine

beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit

eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn

jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst

zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).

2.3

Als Beweis für den tatsächlichen

Lohnfluss genügen in der Regel Belege über entsprechende Zahlungen auf ein

Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter

Barauszahlung können Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern

infrage kommen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire de la loi

sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 60). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher

Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom

Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie

Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin,

a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als

alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,

denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 62).

2.4

Auf die Lohnabrede zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgestellt

werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar

nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B.

zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam

oder nachkommen konnte und deshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

2.5

Die beitragspflichtige

Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein

(Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62). Fehlt es an

diesem Nachweis, so ist die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit nicht

erfüllt (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).

3.

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Dezember

2019.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat einen

solchen Anspruch verneint, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem beitragspflichtigen

Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG befunden habe. In ihrer Vernehmlassung vom

15.

Januar 2021 führt sie insbesondere aus, gemäss Handelsregistereintrag sei

der Beschwerdeführer vom 28. November 2017 bis 7. März 2019 Mitglied des

Verwaltungsrats und ab dem 8. März 2019 bis 2. Juli 2019 Präsident des

Verwaltungsrats der B.___ AG gewesen. Damit sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt von

Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen. Am 7. November

2019.

sei über die B.___ AG der Konkurs eröffnet worden. Laut dem vom

Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2017 (BB 7), den

der Beschwerdeführer sowohl als Arbeitgeber namens der B.___ AG als auch als

Arbeitnehmer unterzeichnete, sei er ab 1. Januar 2018 als CEO zu einem

Monatsbruttolohn von CHF 12'000.00 und einer monatlichen Spesenpauschale von

CHF 500.00 bei der B.___ AG beschäftigt gewesen. Am 18. Juni 2019 sei ein neuer

Arbeitsvertrag ausgestellt worden (ALK-Nr. 3), laut dem der Beschwerdeführer

als CPO ab dem 1.Juli 2019 zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 10'000.00

und einer monatlichen Spesenpauschale von CHF 300.00 beschäftigt werde.

Dieser Vertrag sei namens der B.___ AG durch den Beschwerdeführer und durch das

Verwaltungsratsmitglied C.___ unterzeichnet worden. Aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der Bank […] (ALK-Nr. 7; vgl. BB 10

und 11) sei ersichtlich, dass die B.___ AG im Zeitraum von Januar 2018 bis

Ende Juli 2019 in unregelmässigen Abständen und meist ohne nähere Bezeichnung 26

Überweisungen auf ein auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers lautendes

Konto «Privatkonto Haushalt» vorgenommen habe. Bei einzelnen (sechs)

Überweisungen sei ein Hinweis auf Spesen vermerkt, die beiden letzten (beide am

31.

Juli 2019) seien als Lohn des Beschwerdeführers bezeichnet. Bei den übrigen

Zahlungen sei nicht deklariert, worum es sich handle. Mit Ausnahme der letzten

drei Zahlungen (29. Mai 2019 sowie zweimal 31. Juli 2019) stimmten die Beträge

auch nicht mit den Beträgen gemäss dem Arbeitsvertrag vom 28. Dezember

2017.

überein. In mehreren Monaten sei überhaupt keine Überweisung erfolgt.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die B.___ AG

vom 6. Oktober 2019 (ALK-Nr. 10) lediglich ausstehende Löhne für August

und September 2019 geltend gemacht. Erst später, im Konkursverfahren und im

Rahmen seines Antrags auf Insolvenzentschädigung habe er Lohnausstände

eingereicht, die gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vor Juni 2019

entstanden sein sollen. Es sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

feststellbar, ob die auf das Bankkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge zu

Gunsten des Beschwerdeführers oder der Ehefrau überwiesen worden seien, noch sei

erkennbar, aus welchen Gründen die Zahlungen erfolgt seien. Dies umso weniger,

als der grösste Teil (mit Ausnahme der beiden Zahlungen vom 29. Juli 2019)

weder mit den in den Lohnabrechnungen aufgeführten Nettobeträgen noch mit den

laut Arbeitsvertrag geschuldeten Nettolöhnen übereinstimmten und die Zahlungen

unregelmässig sowie in unterschiedlicher Höhe erfolgt seien. Ein regelmässiger

Lohnfluss sei nicht dokumentiert. Weiter habe die Steuerveranlagung für das

Jahr 2018 nach Ermessen vorgenommen werden müssen. Der Ausgleichskasse sei erst

im Januar 2020, nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, gemeldet worden,

dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen

sei und einen beitragspflichtigen Lohn bezogen habe. Auch die weiteren

eingereichten Unterlagen liessen ein Anstellungsverhältnis nicht als

überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

er sei Ende 2017 von Investoren gebeten worden, als alleiniges

Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer in die B.___ AG, für die er schon

früher tätig gewesen sei, zurückzukehren. Ab diesem Zeitpunkt sei er der

einzige Angestellte gewesen und habe deshalb auch seinen Arbeitsvertrag selbst

(auch als Arbeitgeber) unterzeichnet. Der Lohnfluss sei durch Überweisungen der

B.___ AG auf das Konto von D.___, der Ehefrau des Beschwerdeführers,

nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung könne in begründeten Ausnahmefällen auf

die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden (Hinweis

auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E.

3.4.1.2). Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil der Arbeitgeber

aufgrund fehlender Liquidität seiner Lohnzahlungspflicht nicht habe nachkommen

können. Der Lohnfluss werde auch durch die mittlerweile vorliegenden Auszüge

aus dem Lohnkonto der B.___ AG für die Jahre 2018 und 2019, die dem

Beschwerdeführer erst im August 2020 durch das Konkursamt zur Verfügung

gestellt worden seien, belegt. Damit seien sowohl die Ausübung einer

beitragspflichtigen Beschäftigung als auch der tatsächlich erfolgte Lohnfluss

mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

In der Replik vom 30. März 2021 (AS. 39

ff.) wird ergänzend dargelegt, es treffe nicht zu, dass die Lohnabrechnungen

nachträglich erstellt worden seien. Aus der Tatsache, dass er im Schreiben vom

6.

Oktober 2019 (ALK-Nr. 10) nur die ausstehenden Löhne für August und

September 2019 eingefordert habe, könne nichts abgeleitet werden, was gegen den

Lohnfluss sprechen würde. Der Beschwerdeführer habe im entsprechenden Zeitraum

über kein auf seinen Namen lautendes Konto verfügt, deshalb seien die Zahlungen

auf das Konto seiner Ehefrau erfolgt. Es sei offensichtlich, dass die

Lohnzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers getätigt worden seien. Selbst

das Konkursamt gehe von einem effektiven Lohnfluss von CHF 107'682.05 für

den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2019 aus (BB 12). Der Lohnfluss

sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Die von der

Beschwerdegegnerin erwähnte Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte – wie zu

früheren Zeiten – über ein Mandatsverhältnis für die B.___ AG tätig gewesen

sein, treffe nicht zu. Dies werde durch die Kündigung des Mandatsverhältnisses

vom 21. Oktober 2016 belegt (vgl. BB 13, eingereicht mit der Replik). Weiter

gehe aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 18. Dezember 2018 (ALK-Nr.

27) hervor, dass der Beschwerdeführer als Personal aufgeführt sei. Aus dem

Schreiben der Pensionskasse vom 16. Dezember 2019 (ALK-Nr. 28) gehe hervor,

dass der Versicherungsbeginn für den Beschwerdeführer auf den 1. Februar 2018

festgesetzt worden sei. Die Anstellung und die damit einhergehende Anmeldung

bei der 3. Säule sei im Januar 2018 erfolgt, wie aus der ebenfalls neu

eingereichten E-Mail der Pensionskasse vom 29. Januar 2021 (BB 14, ebenfalls

eingereicht mit der Replik) hervorgehe. Zur gleichen Zeit sei die

Lohndeklaration an die Ausgleichskasse erfolgt (es wird verwiesen «vgl.

Lohndeklaration vom 30.01.2018 und 30.01.2019» sowie BB 15 und 16, beide

ebenfalls eingereicht mit der Replik).

4.

Die Akten enthalten die

folgenden als relevant erscheinenden Angaben:

4.1

Laut einem vom Beschwerdeführer

erstellten «Factsheet» mit Datum vom 13. März 2000 (BB 5) wurde im März

2013.

die E.___ AG gegründet. Beteiligt waren der Beschwerdeführer als operativ

Tätiger und seine Ehefrau als Investorin. Im Oktober 2015 kamen weitere

Kapitalgeber hinzu, und es wurde ein Team von acht Mitarbeitern aufgebaut

(hauptsächlich im Mandatsverhältnis). Die Aktiven wurden in die im November

2014.

gegründete F.___ AG überführt, die in der Folge in B.___ AG umbenannt

wurde. Im März 2016 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer

und den Investoren. Der Beschwerdeführer war in der Folge im Rahmen eines Mandatsverhältnisses

über eine GmbH für die B.___ AG tätig. In der Folge schied er gegen Ende 2016

aus der B.___ AG aus, auch wenn er noch bis März 2017 als Verwaltungsrat im

Handelsregister eingetragen blieb. Im November 2017 kehrte er zurück und wurde

einziger Verwaltungsrat der B.___ AG. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, ab

Januar 2018 habe er in einem Anstellungsverhältnis zur B.___ AG als Arbeitgeberin

gestanden, wobei er der einzige Angestellte gewesen sei. Seine Aktivitäten bis

Dezember 2018 hätten darin bestanden, das Geschäftsmodell zu überprüfen, mit

den Gläubigern zu verhandeln, Investoren zu suchen und Contentüberarbeitungen

vorzunehmen. Im Dezember 2018 sei C.___ in den Verwaltungsrat gewählt worden.

Im Juni 2019 sei eine neue Treuhandstelle hinzugezogen worden und es hätten

sich erste Hinweise auf eine Überschuldung ergeben. Er sei daraufhin

aufgefordert worden, aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten, und habe dies am

30.

Juni 2019 getan. Wie dem Gericht und beiden Parteien aus dem Verfahren

VSBES.2020.63 betreffend Insolvenzentschädigung (das Urteil vom 6. September

2022.

ist abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung) bekannt ist,

veranlasste der neu zusammengesetzte Verwaltungsrat eine externe Überprüfung / Begutachtung

der Software, welche das einzige nennenswerte Aktivum der Gesellschaft bildete.

Diese Überprüfung führte im August 2019 zum Ergebnis, die Software weise bei

weitem nicht den Wert auf, mit dem sie in der Bilanz aktiviert worden war.

Daraus ergab sich, dass die B.___ AG überschuldet war. Anfang November 2019

wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Bereits in den Vorjahren

hätte eine deutliche Überschuldung vorgelegen, wenn die Software in der

jeweiligen Bilanz zum durch das Gutachten ermittelten (und nicht zu einem sehr

viel höheren) Wert eingesetzt worden wäre.

4.2

Der Beschwerdeführer war im Jahr

2016.

über die G.___ GmbH in einem Mandatsverhältnis für die B.___ AG tätig.

Dieses Mandatsverhältnis, das auf einem Vertrag vom 2. Mai 2016 basierte, wurde

durch die B.___ AG am 21. Oktober 2016 mit Wirkung auf Ende Januar 2017

gekündigt (BB 13). Der Beschwerdeführer war laut dem vorstehend zitierten

«Factsheet» anschliessend nicht mehr für die B.___ AG tätig, bis er Ende 2017

zurückgeholt wurde.

4.3

Laut einem vom 28. Dezember 2017

datierten Papier schlossen die B.___ AG als Arbeitgeberin und der

Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag (BB 7). Der

Beschwerdeführer unterzeichnete den Vertrag sowohl für die Arbeitgeberin als

auch als Arbeitnehmer. Der Vertrag sah eine Anstellung ab 1. Januar 2018 als

CEO mit einem Pensum von 100 % bei einem Bruttolohn von 12 x CHF 12'000.00

und eine Spesenpauschale von CHF 500.00 vor.

4.4

Direkte Zahlungen der B.___ AG

an den Beschwerdeführer, welche diesem vereinbarten Salär entsprechen würden,

sind nicht dokumentiert. Den Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass

Überweisungen auf ein Konto erfolgten, welches auf die Ehefrau des

Beschwerdeführers lautete und als «Privatkonto Haushalt» bezeichnet war. Der

Beschwerdeführer macht geltend, dabei handle es sich um den Lohn für seine

Tätigkeit als CEO ab 1. Januar 2018. Der durch den Beschwerdeführer

eingereichte Kontoauszug (BB 11, ALK-Nr. 7) weist die folgenden Gutschriften

aus:

Datum

Betrag CHF

Bemerkung (leer = keine)

23.01.2018

10’000.00

28.02.2018

2’000.00

26.03.2018

1’000.00

Spesen

04.04.2018

800.00

02.07.2018

5’000.00

13.07.2018

3’000.00

Spesen Monat Jan. 18 bis Juni 18

03.08.2018

5’000.00

24.08.2018

500.00

24.08.2018

320.

Sonderspesen für Virenschutz B.___

System über private Kreditkarte A.___ abgerechnet

29.08.2018

5’000.00

25.09.2018

5’000.00

08.10.2018

500.00

10.10.2018

2’000.00

Barübergabe für Evaluation

Applikationen H.___

30.10.2018

2’000.00

01.11.2018

5’000.00

01.11.2018

500.00

Spesen Mt. Oktober

13.11.2018

2’000.00

Barübergabe H.___

28.11.2018

500.00

Spesen A.___

04.12.2018

5’000.00

18.12.2018

2’000.00

Spesenentschädigung

28.12.2018

2’000.00

09.01.2019

10’000.00

Gemäss Kreditor

29.04.2019

20’000.00

Gemäss Kreditor

29.05.2019

9'077.50

Gemäss Kreditor

31.07.2019

8'804.55

Lohn Juli [...]

31.07.2019

8'804.55

Lohn Juni [...]

4.5

Der Beschwerdeführer liess

ausserdem Lohnabrechnungen einreichen. Diese enthalten insbesondere die

folgenden Angaben (ALK-Nrn. 8 und 9):

Datum Abrechnung

Guthaben (Lohn + Spesen)

Überweisung

Guthaben aus Lohn kumuliert

23.01.2018

10’547.00

10'000.00 (23.01.2018)

547.00

25.02.2018

10’547.00

2'000.00 (28.02.2018)

9’094.00

25.03.2018

10’547.00

1'000.00 (26.03.2018)

800.00

(04.04.2018)

17’841.00

25.04.2018

10’547.00

--

28’388.00

25.05.2018

10’547.00

--

38’935.00

25.06.2018

10’547.00

5'000.00 (02.07.2018)

44’482.00

25.07.2018

10’547.00

5'000.00 (03.08.2018)

50’029.00

25.08.2018

10’547.00

5'000.00 (29.08.2018)

55’576.00

25.09.2018

10’547.00

5'000.00 (25.09.2018)

61’123.00

25.10.2018

10’547.00

2'000.00 (30.10.2018)

5'000.00 (01.11.2018)

2'000.00 (13.11.2018)

62’670.00

25.11.2018

10’547.00

5'000.00 (04.12.2018)

68’217.00

18.12.2018

10’547.00

2'000.00 (28.12.2018)

76’764.00

31.01.2019

10’547.00

10'000.00 (09.01.2019)

77’311.00

28.02.2019

10’547.00

--

87’858.00

28.03.2019

10’547.00

20'000.00 (ohne Datum [o. D.])

78’405.00

28.04.2019

10’547.00

10'000.00 (o. D.)

78’952.00

28.05.2019

10’547.00

9'077.50 (o. D.)

80'421.50

28.06.2019

10’547

8'804.65 (o. D.)

82'163.85

28.07.2019

8'804.65

8'804.65 (o. D.)

82'163.85

4.6

Laut einer Vereinbarung vom 28.

Mai 2019 (ALK-Nr. 14), an welcher der Beschwerdeführer und andere Teilhaber

beteiligt waren, verfüge der Beschwerdeführer «(via G.___ GmbH, in Gründung)»

über Forderungen für Arbeitsleistungen gegenüber der B.___ AG, und zwar

«vertraglich festgehaltene CHF 150'000 sowie weitere rund CHF 50’000» (Ziff.

2.2

der Vereinbarung). Weiter wird die Möglichkeit einer «allfälligen nominalen

Wandelung ausstehender Forderungen für Arbeitsleistungen von A.___» in Aktien

der B.___ AG erwähnt (Ziff. 2.3 der Vereinbarung). Eine ganze Reihe von

Bestimmungen betrifft die Aktienanteile der Ehefrau des Beschwerdeführers.

Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer trete aus dem Verwaltungsrat

aus, werde «offizieller CPO / Head Business Development» und bekomme eine

Job-Garantie bis 31. Dezember 2020 (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung).

4.7

Am 18. Juni 2019 schlossen die B.___

AG als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eine als

Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung (ALK-Nr. 3). Laut Vertrag wurde der

Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 als CPO mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %

auf unbestimmte Dauer angestellt, wobei der Arbeitgeber frühestens auf den

31.

Dezember 2020 kündigen könne. Weiter wurden ein Salär von CHF 10'000.00

brutto pro Monat (ohne 13. Monatslohn) und eine Spesenpauschale von CHF 300.00

vereinbart. Schliesslich sah der Vertrag ein Konkurrenzverbot vor.

4.8

Bei den Akten findet sich weiter

ein Schreiben vom 6. Oktober 2019 mit dem Titel «Mahnung ausstehender Löhne»,

in dem der Beschwerdeführer die B.___ AG auffordert, «die ausstehenden

Lohnzahlungen (August und September) sofort zu überweisen», und ansonsten die

Betreibung androht (ALK-Nr. 10). Nachdem am 7. November 2019 über die B.___ AG

der Konkurs eröffnet worden war, machte der Beschwerdeführer im

Konkursverfahren einen Betrag von CHF 111'055.15 (ohne Kinder- und

Familienzulagen) geltend (ALK-Nr. 11).

5.

Für die Beurteilung ergibt sich

Folgendes:

5.1

Der Beschwerdeführer war laut

seinen Angaben Gründer der B.___ AG und arbeitete für diese bis Ende 2016 in

einem Mandatsverhältnis über eine Gesellschaft namens G.___ GmbH. Dieses

Mandatsverhältnis wurde, nachdem andere Personen die Leitung übernommen hatten,

im Oktober 2016 auf Januar 2017 gekündigt. In der Folge war der

Beschwerdeführer zunächst nicht mehr operativ für die B.___ AG tätig, seine

Ehefrau hielt aber weiterhin einen massgebenden Aktienanteil, der sie u.a. in

die Lage versetzte, eine beantragte (weitere) Kapitalerhöhung zu verhindern.

Ende 2017 übernahm der Beschwerdeführer wieder die Leitung der Gesellschaft. Für

die Zeit ab 1. Januar 2018 wurde der vom 28. Dezember 2017 datierte

Arbeitsvertrag eingereicht, den der Beschwerdeführer sowohl für die B.___ AG

als Arbeitgeberin als auch für sich selbst als Arbeitnehmer unterzeichnete (E.

II. 4.3 hiervor). Wie erwähnt, liess der Beschwerdeführer überdies Lohnabrechnungen

für die Zeit von Januar 2018 bis Juli 2019 einreichen (vgl. E. II. 4.5

hiervor). Im Verfahren betreffend Insolvenzentschädigung wurden die Akten des

Konkursamtes beigezogen, welche ebenfalls die genannten Lohnabrechnungen

enthielten. Der Beschwerdeführer erklärte im Konkursverfahren, er habe die

Lohnabrechnungen «selbst zusammengestellt zur Bestimmung des Guthabens» (vgl.

das damalige Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.63 vom 6. September

2022.

E. 4.1 [abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung]). Die

Dispositiv

Lohnabrechnungen wurden demnach ebenfalls durch den Beschwerdeführer selbst

verfasst, was ihre Beweiskraft erheblich reduziert (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dasselbe

gilt für Anmeldungen bei der Ausgleichskasse oder einer Pensionskasse.

5.2 Nach dem Gesagten wurden sowohl

der Arbeitsvertrag mit Datum vom 27. Dezember 2017 als auch die

eingereichten Lohnabrechnungen durch den Beschwerdeführer selbst, ohne

Beteiligung von Drittpersonen, verfasst. Diese Dokumente können daher nur als

Parteibehauptungen gelten.

Ein Lohnfluss, der dem Arbeitsvertrag

entsprochen hätte, ist nicht hinreichend dokumentiert. Nach Lage der Akten

erfolgten überhaupt keine Überweisungen der B.___ AG auf ein Konto, das auf den

Namen des Beschwerdeführers lautet. Eingereicht wurden dagegen Belege über

Zahlungen der B.___ AG auf ein Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Wenn in

der Beschwerde ausgeführt wird, es handle sich um ein «gemeinsames» Konto

(Beschwerde S. 3), ist dazu festzuhalten, dass das Konto gemäss den

eingereichten Auszügen auf den Namen der Ehefrau (und nicht auf beide Namen)

lautet. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe damals über kein eigenes Konto

verfügt, ist zwar denkbar, wirkt mit Blick auf die Position des

Beschwerdeführers als CEO aber doch eher unglaubhaft. Betragsmässig bestehen

ebenfalls Ungereimtheiten, denn die Überweisungen auf das Konto der Ehefrau

stimmten von Januar 2018 bis Juni 2019 nicht nur in keinem einzigen Monat mit

dem vom Beschwerdeführer angegebenen Nettolohn von CHF 10'547.00 überein,

sondern ihre Höhe lässt auch in keiner Weise einen Zusammenhang zu diesem

Betrag erkennen. Vor diesem Hintergrund kann nicht einmal als überwiegend

wahrscheinlich gelten, dass es sich um Vergütungen für vom Beschwerdeführer

geleistete Arbeit handelte. Die Buchungen bis Mai 2019 enthalten Hinweise auf

Spesen oder Barübergaben, aber nicht auf ein Arbeitsentgelt (vgl. E. II. 4.4

hiervor). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau Aktionärin der B.___ AG mit

massgeblicher Beteiligung war, kommen verschiedene andere Rechtsgründe für die

Überweisungen infrage.

Selbst wenn man jedoch davon ausgeht,

mit diesen Zahlungen seien Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers abgegolten

worden, besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, es habe sich um

ein Anstellungsverhältnis respektive eine unselbständige Erwerbstätigkeit

gehandelt. Wie dem Gericht aus dem bereits erwähnten Verfahren VSBES.2020.63

bekannt ist (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 6. September 2022,

E. 6.4), war die finanzielle Situation der B.___ AG während des gesamten

Zeitraums überaus kritisch. Der weitaus grösste Teil der vorhandenen Mittel

wurde während der gesamten Dauer der Existenz der Gesellschaft durch die

Teilhaber eingebracht, wogegen zu keinem Zeitpunkt nennenswerte Erträge aus

einer betrieblichen Tätigkeit zu verzeichnen waren, obwohl die Arbeiten an der B.___-Plattform

schon im Jahr 2012 begonnen hatten und in den ersten Jahren wissenschaftlich

unterstützt worden waren. Vielmehr mussten die laufenden Kosten durchgehend

grösstenteils durch immer neue, von den bisherigen oder neu hinzugekommenen

Investoren stammenden Geldeinlagen gedeckt werden (vgl. Urteil VSBES.2020.63,

a.a.O., E. 6.4). Dem Beschwerdeführer als Initiator, Gründer, Investor und

früherem Geschäftsführer war diese Situation ebenso bekannt wie der daraus

folgende Umstand, dass die Mittel der Gesellschaft eine Entlöhnung, wie sie im

durch ihn (für beide Parteien) unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 27. Dezember

2017 genannt wird, keinesfalls zuliessen. Die in der Folge geleisteten

Zahlungen auf das Konto der Ehefrau orientierten sich denn auch offensichtlich

nicht an einem vereinbarten Lohn, sondern allenfalls an den Möglichkeiten der

Gesellschaft. So entsprechen die Zahlungen in der Zeit von Januar bis Mai 2018

gesamthaft in der Grössenordnung etwa dem Lohn, der im Arbeitsvertrag für einen

einzigen Monat vorgesehen war. Ein regelmässiger Zahlungsfluss blieb nicht nur

aus, sondern konnte in der gegebenen Situation auch von vornherein gar nicht

oder erst für eine relativ ferne Zukunft gewollt sein. Es ist davon auszugehen,

dass dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau als Investorin vorerst gewisse

bescheidene Vergütungen zustehen sollten, wobei aber Beteiligungen an den

erhofften künftigen Erlösen im Vordergrund standen. Wird weiter berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Rahmen eines Mandatsverhältnisses

über die G.___ GmbH für die B.___ AG tätig gewesen sein soll (vgl. E. II.

4.2 hiervor), ist die Ende 2017 respektive Anfang 2018 begonnene, bis im Juni

2019 dauernde Aktivität für die B.___ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

in einer vergleichbaren Weise einzuordnen. Diese Interpretation wird durch die

Vereinbarung vom 29. Mai 2019 (ALK-Nr. 14; E. II. 4.6 hiervor), welche die

hier interessierende Phase ab Januar 2018 zum Abschluss brachte, bestätigt. Die

Vereinbarung bezeichnet den Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer, sondern

als «Gründer, Investor und VRP» der B.___ AG. Weiter ist der Vereinbarung zu

entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge «via G.___ GmbH, in Gründung» über

Forderungen für Arbeitsleistungen gegenüber der B.___ AG, und die Möglichkeit

einer Wandlung ausstehender Forderungen in Aktien erwähnt. Forderungen des

Beschwerdeführers aus Arbeitsleistungen wurden also zum damaligen Zeitpunkt –

trotz der im Oktober 2016 erfolgten Kündigung des Mandatsverhältnisses – mit

der G.___ GmbH in Verbindung gebracht, wobei die Formulierung den Eindruck

erweckt, dies gelte für sämtliche derartigen Ansprüche des Beschwerdeführers

(vgl. Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 29. Mai 2019). Es wurde sogar erwogen,

auch das künftige, auf CHF 10'000.00 pro Monat bezifferte Entgelt des

Beschwerdeführers über die G.___ GmbH abzurechnen (vgl. Ziff. 4.4 der

Vereinbarung vom 29. Mai 2019). Andererseits war in derselben Ziffer eine

Anpassung des geltenden Arbeitsvertrags mit I.___ vorgesehen. Diese

Unterscheidung deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer damals eben kein laufender

Arbeitsvertrag bestand. Schliesslich bildet auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die B.___ AG vom 6. Oktober 2019

(ALK-Nr. 10; E. II. 4.8 hiervor) «die ausstehenden Lohnzahlungen (August und

September)» einforderte und keine älteren Ausstände erwähnte, zwar keinen

strikten Beweis, aber doch ein Indiz dafür, dass er damals selbst nicht davon

ausging, ihm stünden weitere Lohnforderungen zu. Daran ändert die Tatsache

nichts, dass er im anschliessenden Konkursverfahren zusätzliche offene

Forderungen unter dem Titel «Lohn» mit entsprechender Privilegierung geltend

machte.

5.3 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt,

dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies lässt sich zwar nicht

ausschliessen, kann aber bei der gegebenen Beweislage nicht als überwiegend

wahrscheinlich gelten. Die bestehenden Unklarheiten sind letztlich auf das

Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und müssen sich deshalb zu

seinen Ungunsten auswirken. Damit resultiert innerhalb der Rahmenfrist, welche

vom 10. Dezember 2017 bis 9. Dezember 2019 dauert (vgl. E. II. 2.1

hiervor), eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr. Demnach hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht

verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V

150 E. 4a).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Bestimmungen

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung sehen keine Kostenpflicht vor;

das Verfahren ist daher kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann