VSBES.2020.215
Arbeitslosenentschädigung
27. Februar 2023Deutsch23 min
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Er erklärte, das letzte Arbeitsverhältnis
Source so.ch
Urteil vom 27. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1969, meldete sich am 10. Dezember 2019 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Er erklärte, das letzte Arbeitsverhältnis
bei der Arbeitgeberin B.___ AG habe vom 1. Oktober 2017 bis 7. November 2019
gedauert und sei durch die Arbeitgeberin gekündigt worden. Grund für die
Kündigung sei «Willkür seitens Arbeitgeber» (Akten der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 1).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Februar
2020 (Beschwerdebeilage / BB 6) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung wurde
erklärt, der Beschwerdeführer sei in den vergangenen zwei Jahren nicht
mindestens zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe daher die
erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt.
1.3 Der Beschwerdeführer liess
dagegen am 30. März 2020 Einsprache erheben (ALK-Nr. 6). Diese wurde durch die
Beschwerdegegnerin abgewiesen (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2020,
Aktenseiten / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 11. November
2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Er stellt die folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Die
Verfügung Nr. […] der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 und der Einspracheentscheid
vom 9. Oktober 2020 seien aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem
10. Dezember 2019 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit der Beschwerde werden elf Urkunden
zu den Akten gegeben.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 auf
Abweisung der Beschwerde und beantragt zudem, es seien weder Gerichtskosten
aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung auszurichten (A.S. 19 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am
15. Januar 2021 ein weiteres Dokument (BB 12) einreichen (A.S. 26). Mit
Replik vom 30. März 2021 (A.S. 39 ff.) lässt er seine Rechtsbegehren bestätigen
und weitere Unterlagen (BB 13 – 17) auflegen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 45).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben
oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG,
SR 837.0]). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der
Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), selbst wenn der Arbeitgeber
die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse weitergeleitet hat (s. BGE 131 V 444
E. 3.1.1 S. 449; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 59). Für die Erfüllung der Beitragszeit
innerhalb der Rahmenfrist massgebend sind nur Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 59). Die Rahmenfrist für die
Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person
erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs.
2.
AVIG). Da sich der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet hat (vgl. ALK-Nr. 1), erstreckt sich
die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Dezember 2017 bis zum
9.
Dezember 2019.
2.2
Die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung muss genügend überprüfbar sein, um
Missbräuche zu verhindern (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451), namentlich durch
fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (a.a.O.,
E. 1.2 S. 447). Dem Nachweis effektiver Lohnzahlungen kommt in diesem
Zusammenhang nicht der Stellenwert einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung
zu; sie bilden aber ein bedeutsames und u.U. ausschlaggebendes Indiz für eine
beitragspflichtige Beschäftigung (a.a.O., E. 3.2.2 + 3.3 S. 451 / 453). Soweit
eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn
jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst
zu erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 60).
2.3
Als Beweis für den tatsächlichen
Lohnfluss genügen in der Regel Belege über entsprechende Zahlungen auf ein
Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter
Barauszahlung können Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern
infrage kommen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Boris Rubin, Commentaire de la loi
sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 18; Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 60). Höchstens Indizien bilden demgegenüber ein schriftlicher
Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom
Arbeitnehmer erstellte Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447; Rubin,
a.a.O., Art. 13 N 19). Nicht geeignet sind Dokumente, die der Arbeitnehmer als
alleiniger Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben,
denn dabei handelt es sich um reine Parteibehauptungen (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 62).
2.4
Auf die Lohnabrede zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgestellt
werden, wenn ein Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar
nicht zur Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B.
zu, wenn der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam
oder nachkommen konnte und deshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.5
Die beitragspflichtige
Beschäftigung muss bewiesen oder zumindest überwiegend wahrscheinlich sein
(Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 62). Fehlt es an
diesem Nachweis, so ist die Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit nicht
erfüllt (vgl. BGE 131 V 444 E. 3.2.2 S. 451).
3.
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Dezember
2019.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat einen
solchen Anspruch verneint, weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer in einem beitragspflichtigen
Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG befunden habe. In ihrer Vernehmlassung vom
15.
Januar 2021 führt sie insbesondere aus, gemäss Handelsregistereintrag sei
der Beschwerdeführer vom 28. November 2017 bis 7. März 2019 Mitglied des
Verwaltungsrats und ab dem 8. März 2019 bis 2. Juli 2019 Präsident des
Verwaltungsrats der B.___ AG gewesen. Damit sei ihm bis zu diesem Zeitpunkt von
Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen. Am 7. November
2019.
sei über die B.___ AG der Konkurs eröffnet worden. Laut dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 2017 (BB 7), den
der Beschwerdeführer sowohl als Arbeitgeber namens der B.___ AG als auch als
Arbeitnehmer unterzeichnete, sei er ab 1. Januar 2018 als CEO zu einem
Monatsbruttolohn von CHF 12'000.00 und einer monatlichen Spesenpauschale von
CHF 500.00 bei der B.___ AG beschäftigt gewesen. Am 18. Juni 2019 sei ein neuer
Arbeitsvertrag ausgestellt worden (ALK-Nr. 3), laut dem der Beschwerdeführer
als CPO ab dem 1.Juli 2019 zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 10'000.00
und einer monatlichen Spesenpauschale von CHF 300.00 beschäftigt werde.
Dieser Vertrag sei namens der B.___ AG durch den Beschwerdeführer und durch das
Verwaltungsratsmitglied C.___ unterzeichnet worden. Aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen der Bank […] (ALK-Nr. 7; vgl. BB 10
und 11) sei ersichtlich, dass die B.___ AG im Zeitraum von Januar 2018 bis
Ende Juli 2019 in unregelmässigen Abständen und meist ohne nähere Bezeichnung 26
Überweisungen auf ein auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers lautendes
Konto «Privatkonto Haushalt» vorgenommen habe. Bei einzelnen (sechs)
Überweisungen sei ein Hinweis auf Spesen vermerkt, die beiden letzten (beide am
31.
Juli 2019) seien als Lohn des Beschwerdeführers bezeichnet. Bei den übrigen
Zahlungen sei nicht deklariert, worum es sich handle. Mit Ausnahme der letzten
drei Zahlungen (29. Mai 2019 sowie zweimal 31. Juli 2019) stimmten die Beträge
auch nicht mit den Beträgen gemäss dem Arbeitsvertrag vom 28. Dezember
2017.
überein. In mehreren Monaten sei überhaupt keine Überweisung erfolgt.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die B.___ AG
vom 6. Oktober 2019 (ALK-Nr. 10) lediglich ausstehende Löhne für August
und September 2019 geltend gemacht. Erst später, im Konkursverfahren und im
Rahmen seines Antrags auf Insolvenzentschädigung habe er Lohnausstände
eingereicht, die gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen vor Juni 2019
entstanden sein sollen. Es sei weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
feststellbar, ob die auf das Bankkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge zu
Gunsten des Beschwerdeführers oder der Ehefrau überwiesen worden seien, noch sei
erkennbar, aus welchen Gründen die Zahlungen erfolgt seien. Dies umso weniger,
als der grösste Teil (mit Ausnahme der beiden Zahlungen vom 29. Juli 2019)
weder mit den in den Lohnabrechnungen aufgeführten Nettobeträgen noch mit den
laut Arbeitsvertrag geschuldeten Nettolöhnen übereinstimmten und die Zahlungen
unregelmässig sowie in unterschiedlicher Höhe erfolgt seien. Ein regelmässiger
Lohnfluss sei nicht dokumentiert. Weiter habe die Steuerveranlagung für das
Jahr 2018 nach Ermessen vorgenommen werden müssen. Der Ausgleichskasse sei erst
im Januar 2020, nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, gemeldet worden,
dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2018 bei der B.___ AG angestellt gewesen
sei und einen beitragspflichtigen Lohn bezogen habe. Auch die weiteren
eingereichten Unterlagen liessen ein Anstellungsverhältnis nicht als
überwiegend wahrscheinlich erscheinen.
3.2
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,
er sei Ende 2017 von Investoren gebeten worden, als alleiniges
Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer in die B.___ AG, für die er schon
früher tätig gewesen sei, zurückzukehren. Ab diesem Zeitpunkt sei er der
einzige Angestellte gewesen und habe deshalb auch seinen Arbeitsvertrag selbst
(auch als Arbeitgeber) unterzeichnet. Der Lohnfluss sei durch Überweisungen der
B.___ AG auf das Konto von D.___, der Ehefrau des Beschwerdeführers,
nachgewiesen. Nach der Rechtsprechung könne in begründeten Ausnahmefällen auf
die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden (Hinweis
auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E.
3.4.1.2). Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor, weil der Arbeitgeber
aufgrund fehlender Liquidität seiner Lohnzahlungspflicht nicht habe nachkommen
können. Der Lohnfluss werde auch durch die mittlerweile vorliegenden Auszüge
aus dem Lohnkonto der B.___ AG für die Jahre 2018 und 2019, die dem
Beschwerdeführer erst im August 2020 durch das Konkursamt zur Verfügung
gestellt worden seien, belegt. Damit seien sowohl die Ausübung einer
beitragspflichtigen Beschäftigung als auch der tatsächlich erfolgte Lohnfluss
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
In der Replik vom 30. März 2021 (AS. 39
ff.) wird ergänzend dargelegt, es treffe nicht zu, dass die Lohnabrechnungen
nachträglich erstellt worden seien. Aus der Tatsache, dass er im Schreiben vom
6.
Oktober 2019 (ALK-Nr. 10) nur die ausstehenden Löhne für August und
September 2019 eingefordert habe, könne nichts abgeleitet werden, was gegen den
Lohnfluss sprechen würde. Der Beschwerdeführer habe im entsprechenden Zeitraum
über kein auf seinen Namen lautendes Konto verfügt, deshalb seien die Zahlungen
auf das Konto seiner Ehefrau erfolgt. Es sei offensichtlich, dass die
Lohnzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers getätigt worden seien. Selbst
das Konkursamt gehe von einem effektiven Lohnfluss von CHF 107'682.05 für
den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2019 aus (BB 12). Der Lohnfluss
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Die von der
Beschwerdegegnerin erwähnte Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte – wie zu
früheren Zeiten – über ein Mandatsverhältnis für die B.___ AG tätig gewesen
sein, treffe nicht zu. Dies werde durch die Kündigung des Mandatsverhältnisses
vom 21. Oktober 2016 belegt (vgl. BB 13, eingereicht mit der Replik). Weiter
gehe aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 18. Dezember 2018 (ALK-Nr.
27) hervor, dass der Beschwerdeführer als Personal aufgeführt sei. Aus dem
Schreiben der Pensionskasse vom 16. Dezember 2019 (ALK-Nr. 28) gehe hervor,
dass der Versicherungsbeginn für den Beschwerdeführer auf den 1. Februar 2018
festgesetzt worden sei. Die Anstellung und die damit einhergehende Anmeldung
bei der 3. Säule sei im Januar 2018 erfolgt, wie aus der ebenfalls neu
eingereichten E-Mail der Pensionskasse vom 29. Januar 2021 (BB 14, ebenfalls
eingereicht mit der Replik) hervorgehe. Zur gleichen Zeit sei die
Lohndeklaration an die Ausgleichskasse erfolgt (es wird verwiesen «vgl.
Lohndeklaration vom 30.01.2018 und 30.01.2019» sowie BB 15 und 16, beide
ebenfalls eingereicht mit der Replik).
4.
Die Akten enthalten die
folgenden als relevant erscheinenden Angaben:
4.1
Laut einem vom Beschwerdeführer
erstellten «Factsheet» mit Datum vom 13. März 2000 (BB 5) wurde im März
2013.
die E.___ AG gegründet. Beteiligt waren der Beschwerdeführer als operativ
Tätiger und seine Ehefrau als Investorin. Im Oktober 2015 kamen weitere
Kapitalgeber hinzu, und es wurde ein Team von acht Mitarbeitern aufgebaut
(hauptsächlich im Mandatsverhältnis). Die Aktiven wurden in die im November
2014.
gegründete F.___ AG überführt, die in der Folge in B.___ AG umbenannt
wurde. Im März 2016 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer
und den Investoren. Der Beschwerdeführer war in der Folge im Rahmen eines Mandatsverhältnisses
über eine GmbH für die B.___ AG tätig. In der Folge schied er gegen Ende 2016
aus der B.___ AG aus, auch wenn er noch bis März 2017 als Verwaltungsrat im
Handelsregister eingetragen blieb. Im November 2017 kehrte er zurück und wurde
einziger Verwaltungsrat der B.___ AG. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, ab
Januar 2018 habe er in einem Anstellungsverhältnis zur B.___ AG als Arbeitgeberin
gestanden, wobei er der einzige Angestellte gewesen sei. Seine Aktivitäten bis
Dezember 2018 hätten darin bestanden, das Geschäftsmodell zu überprüfen, mit
den Gläubigern zu verhandeln, Investoren zu suchen und Contentüberarbeitungen
vorzunehmen. Im Dezember 2018 sei C.___ in den Verwaltungsrat gewählt worden.
Im Juni 2019 sei eine neue Treuhandstelle hinzugezogen worden und es hätten
sich erste Hinweise auf eine Überschuldung ergeben. Er sei daraufhin
aufgefordert worden, aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten, und habe dies am
30.
Juni 2019 getan. Wie dem Gericht und beiden Parteien aus dem Verfahren
VSBES.2020.63 betreffend Insolvenzentschädigung (das Urteil vom 6. September
2022.
ist abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung) bekannt ist,
veranlasste der neu zusammengesetzte Verwaltungsrat eine externe Überprüfung / Begutachtung
der Software, welche das einzige nennenswerte Aktivum der Gesellschaft bildete.
Diese Überprüfung führte im August 2019 zum Ergebnis, die Software weise bei
weitem nicht den Wert auf, mit dem sie in der Bilanz aktiviert worden war.
Daraus ergab sich, dass die B.___ AG überschuldet war. Anfang November 2019
wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Bereits in den Vorjahren
hätte eine deutliche Überschuldung vorgelegen, wenn die Software in der
jeweiligen Bilanz zum durch das Gutachten ermittelten (und nicht zu einem sehr
viel höheren) Wert eingesetzt worden wäre.
4.2
Der Beschwerdeführer war im Jahr
2016.
über die G.___ GmbH in einem Mandatsverhältnis für die B.___ AG tätig.
Dieses Mandatsverhältnis, das auf einem Vertrag vom 2. Mai 2016 basierte, wurde
durch die B.___ AG am 21. Oktober 2016 mit Wirkung auf Ende Januar 2017
gekündigt (BB 13). Der Beschwerdeführer war laut dem vorstehend zitierten
«Factsheet» anschliessend nicht mehr für die B.___ AG tätig, bis er Ende 2017
zurückgeholt wurde.
4.3
Laut einem vom 28. Dezember 2017
datierten Papier schlossen die B.___ AG als Arbeitgeberin und der
Beschwerdeführer als Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag (BB 7). Der
Beschwerdeführer unterzeichnete den Vertrag sowohl für die Arbeitgeberin als
auch als Arbeitnehmer. Der Vertrag sah eine Anstellung ab 1. Januar 2018 als
CEO mit einem Pensum von 100 % bei einem Bruttolohn von 12 x CHF 12'000.00
und eine Spesenpauschale von CHF 500.00 vor.
4.4
Direkte Zahlungen der B.___ AG
an den Beschwerdeführer, welche diesem vereinbarten Salär entsprechen würden,
sind nicht dokumentiert. Den Akten lässt sich allerdings entnehmen, dass
Überweisungen auf ein Konto erfolgten, welches auf die Ehefrau des
Beschwerdeführers lautete und als «Privatkonto Haushalt» bezeichnet war. Der
Beschwerdeführer macht geltend, dabei handle es sich um den Lohn für seine
Tätigkeit als CEO ab 1. Januar 2018. Der durch den Beschwerdeführer
eingereichte Kontoauszug (BB 11, ALK-Nr. 7) weist die folgenden Gutschriften
aus:
Datum
Betrag CHF
Bemerkung (leer = keine)
23.01.2018
10’000.00
28.02.2018
2’000.00
26.03.2018
1’000.00
Spesen
04.04.2018
800.00
02.07.2018
5’000.00
13.07.2018
3’000.00
Spesen Monat Jan. 18 bis Juni 18
03.08.2018
5’000.00
24.08.2018
500.00
24.08.2018
320.
Sonderspesen für Virenschutz B.___
System über private Kreditkarte A.___ abgerechnet
29.08.2018
5’000.00
25.09.2018
5’000.00
08.10.2018
500.00
10.10.2018
2’000.00
Barübergabe für Evaluation
Applikationen H.___
30.10.2018
2’000.00
01.11.2018
5’000.00
01.11.2018
500.00
Spesen Mt. Oktober
13.11.2018
2’000.00
Barübergabe H.___
28.11.2018
500.00
Spesen A.___
04.12.2018
5’000.00
18.12.2018
2’000.00
Spesenentschädigung
28.12.2018
2’000.00
09.01.2019
10’000.00
Gemäss Kreditor
29.04.2019
20’000.00
Gemäss Kreditor
29.05.2019
9'077.50
Gemäss Kreditor
31.07.2019
8'804.55
Lohn Juli [...]
31.07.2019
8'804.55
Lohn Juni [...]
4.5
Der Beschwerdeführer liess
ausserdem Lohnabrechnungen einreichen. Diese enthalten insbesondere die
folgenden Angaben (ALK-Nrn. 8 und 9):
Datum Abrechnung
Guthaben (Lohn + Spesen)
Überweisung
Guthaben aus Lohn kumuliert
23.01.2018
10’547.00
10'000.00 (23.01.2018)
547.00
25.02.2018
10’547.00
2'000.00 (28.02.2018)
9’094.00
25.03.2018
10’547.00
1'000.00 (26.03.2018)
800.00
(04.04.2018)
17’841.00
25.04.2018
10’547.00
--
28’388.00
25.05.2018
10’547.00
--
38’935.00
25.06.2018
10’547.00
5'000.00 (02.07.2018)
44’482.00
25.07.2018
10’547.00
5'000.00 (03.08.2018)
50’029.00
25.08.2018
10’547.00
5'000.00 (29.08.2018)
55’576.00
25.09.2018
10’547.00
5'000.00 (25.09.2018)
61’123.00
25.10.2018
10’547.00
2'000.00 (30.10.2018)
5'000.00 (01.11.2018)
2'000.00 (13.11.2018)
62’670.00
25.11.2018
10’547.00
5'000.00 (04.12.2018)
68’217.00
18.12.2018
10’547.00
2'000.00 (28.12.2018)
76’764.00
31.01.2019
10’547.00
10'000.00 (09.01.2019)
77’311.00
28.02.2019
10’547.00
--
87’858.00
28.03.2019
10’547.00
20'000.00 (ohne Datum [o. D.])
78’405.00
28.04.2019
10’547.00
10'000.00 (o. D.)
78’952.00
28.05.2019
10’547.00
9'077.50 (o. D.)
80'421.50
28.06.2019
10’547
8'804.65 (o. D.)
82'163.85
28.07.2019
8'804.65
8'804.65 (o. D.)
82'163.85
4.6
Laut einer Vereinbarung vom 28.
Mai 2019 (ALK-Nr. 14), an welcher der Beschwerdeführer und andere Teilhaber
beteiligt waren, verfüge der Beschwerdeführer «(via G.___ GmbH, in Gründung)»
über Forderungen für Arbeitsleistungen gegenüber der B.___ AG, und zwar
«vertraglich festgehaltene CHF 150'000 sowie weitere rund CHF 50’000» (Ziff.
2.2
der Vereinbarung). Weiter wird die Möglichkeit einer «allfälligen nominalen
Wandelung ausstehender Forderungen für Arbeitsleistungen von A.___» in Aktien
der B.___ AG erwähnt (Ziff. 2.3 der Vereinbarung). Eine ganze Reihe von
Bestimmungen betrifft die Aktienanteile der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer trete aus dem Verwaltungsrat
aus, werde «offizieller CPO / Head Business Development» und bekomme eine
Job-Garantie bis 31. Dezember 2020 (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung).
4.7
Am 18. Juni 2019 schlossen die B.___
AG als Arbeitgeberin und der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eine als
Arbeitsvertrag bezeichnete Vereinbarung (ALK-Nr. 3). Laut Vertrag wurde der
Beschwerdeführer ab 1. Juli 2019 als CPO mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %
auf unbestimmte Dauer angestellt, wobei der Arbeitgeber frühestens auf den
31.
Dezember 2020 kündigen könne. Weiter wurden ein Salär von CHF 10'000.00
brutto pro Monat (ohne 13. Monatslohn) und eine Spesenpauschale von CHF 300.00
vereinbart. Schliesslich sah der Vertrag ein Konkurrenzverbot vor.
4.8
Bei den Akten findet sich weiter
ein Schreiben vom 6. Oktober 2019 mit dem Titel «Mahnung ausstehender Löhne»,
in dem der Beschwerdeführer die B.___ AG auffordert, «die ausstehenden
Lohnzahlungen (August und September) sofort zu überweisen», und ansonsten die
Betreibung androht (ALK-Nr. 10). Nachdem am 7. November 2019 über die B.___ AG
der Konkurs eröffnet worden war, machte der Beschwerdeführer im
Konkursverfahren einen Betrag von CHF 111'055.15 (ohne Kinder- und
Familienzulagen) geltend (ALK-Nr. 11).
5.
Für die Beurteilung ergibt sich
Folgendes:
5.1
Der Beschwerdeführer war laut
seinen Angaben Gründer der B.___ AG und arbeitete für diese bis Ende 2016 in
einem Mandatsverhältnis über eine Gesellschaft namens G.___ GmbH. Dieses
Mandatsverhältnis wurde, nachdem andere Personen die Leitung übernommen hatten,
im Oktober 2016 auf Januar 2017 gekündigt. In der Folge war der
Beschwerdeführer zunächst nicht mehr operativ für die B.___ AG tätig, seine
Ehefrau hielt aber weiterhin einen massgebenden Aktienanteil, der sie u.a. in
die Lage versetzte, eine beantragte (weitere) Kapitalerhöhung zu verhindern.
Ende 2017 übernahm der Beschwerdeführer wieder die Leitung der Gesellschaft. Für
die Zeit ab 1. Januar 2018 wurde der vom 28. Dezember 2017 datierte
Arbeitsvertrag eingereicht, den der Beschwerdeführer sowohl für die B.___ AG
als Arbeitgeberin als auch für sich selbst als Arbeitnehmer unterzeichnete (E.
II. 4.3 hiervor). Wie erwähnt, liess der Beschwerdeführer überdies Lohnabrechnungen
für die Zeit von Januar 2018 bis Juli 2019 einreichen (vgl. E. II. 4.5
hiervor). Im Verfahren betreffend Insolvenzentschädigung wurden die Akten des
Konkursamtes beigezogen, welche ebenfalls die genannten Lohnabrechnungen
enthielten. Der Beschwerdeführer erklärte im Konkursverfahren, er habe die
Lohnabrechnungen «selbst zusammengestellt zur Bestimmung des Guthabens» (vgl.
das damalige Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.63 vom 6. September
2022.
E. 4.1 [abrufbar unter so.ch, Gerichte, Rechtsprechung]). Die
Dispositiv
Lohnabrechnungen wurden demnach ebenfalls durch den Beschwerdeführer selbst
verfasst, was ihre Beweiskraft erheblich reduziert (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dasselbe
gilt für Anmeldungen bei der Ausgleichskasse oder einer Pensionskasse.
5.2 Nach dem Gesagten wurden sowohl
der Arbeitsvertrag mit Datum vom 27. Dezember 2017 als auch die
eingereichten Lohnabrechnungen durch den Beschwerdeführer selbst, ohne
Beteiligung von Drittpersonen, verfasst. Diese Dokumente können daher nur als
Parteibehauptungen gelten.
Ein Lohnfluss, der dem Arbeitsvertrag
entsprochen hätte, ist nicht hinreichend dokumentiert. Nach Lage der Akten
erfolgten überhaupt keine Überweisungen der B.___ AG auf ein Konto, das auf den
Namen des Beschwerdeführers lautet. Eingereicht wurden dagegen Belege über
Zahlungen der B.___ AG auf ein Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Wenn in
der Beschwerde ausgeführt wird, es handle sich um ein «gemeinsames» Konto
(Beschwerde S. 3), ist dazu festzuhalten, dass das Konto gemäss den
eingereichten Auszügen auf den Namen der Ehefrau (und nicht auf beide Namen)
lautet. Die Erklärung, der Beschwerdeführer habe damals über kein eigenes Konto
verfügt, ist zwar denkbar, wirkt mit Blick auf die Position des
Beschwerdeführers als CEO aber doch eher unglaubhaft. Betragsmässig bestehen
ebenfalls Ungereimtheiten, denn die Überweisungen auf das Konto der Ehefrau
stimmten von Januar 2018 bis Juni 2019 nicht nur in keinem einzigen Monat mit
dem vom Beschwerdeführer angegebenen Nettolohn von CHF 10'547.00 überein,
sondern ihre Höhe lässt auch in keiner Weise einen Zusammenhang zu diesem
Betrag erkennen. Vor diesem Hintergrund kann nicht einmal als überwiegend
wahrscheinlich gelten, dass es sich um Vergütungen für vom Beschwerdeführer
geleistete Arbeit handelte. Die Buchungen bis Mai 2019 enthalten Hinweise auf
Spesen oder Barübergaben, aber nicht auf ein Arbeitsentgelt (vgl. E. II. 4.4
hiervor). Angesichts der Tatsache, dass die Ehefrau Aktionärin der B.___ AG mit
massgeblicher Beteiligung war, kommen verschiedene andere Rechtsgründe für die
Überweisungen infrage.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht,
mit diesen Zahlungen seien Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers abgegolten
worden, besteht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, es habe sich um
ein Anstellungsverhältnis respektive eine unselbständige Erwerbstätigkeit
gehandelt. Wie dem Gericht aus dem bereits erwähnten Verfahren VSBES.2020.63
bekannt ist (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 6. September 2022,
E. 6.4), war die finanzielle Situation der B.___ AG während des gesamten
Zeitraums überaus kritisch. Der weitaus grösste Teil der vorhandenen Mittel
wurde während der gesamten Dauer der Existenz der Gesellschaft durch die
Teilhaber eingebracht, wogegen zu keinem Zeitpunkt nennenswerte Erträge aus
einer betrieblichen Tätigkeit zu verzeichnen waren, obwohl die Arbeiten an der B.___-Plattform
schon im Jahr 2012 begonnen hatten und in den ersten Jahren wissenschaftlich
unterstützt worden waren. Vielmehr mussten die laufenden Kosten durchgehend
grösstenteils durch immer neue, von den bisherigen oder neu hinzugekommenen
Investoren stammenden Geldeinlagen gedeckt werden (vgl. Urteil VSBES.2020.63,
a.a.O., E. 6.4). Dem Beschwerdeführer als Initiator, Gründer, Investor und
früherem Geschäftsführer war diese Situation ebenso bekannt wie der daraus
folgende Umstand, dass die Mittel der Gesellschaft eine Entlöhnung, wie sie im
durch ihn (für beide Parteien) unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 27. Dezember
2017 genannt wird, keinesfalls zuliessen. Die in der Folge geleisteten
Zahlungen auf das Konto der Ehefrau orientierten sich denn auch offensichtlich
nicht an einem vereinbarten Lohn, sondern allenfalls an den Möglichkeiten der
Gesellschaft. So entsprechen die Zahlungen in der Zeit von Januar bis Mai 2018
gesamthaft in der Grössenordnung etwa dem Lohn, der im Arbeitsvertrag für einen
einzigen Monat vorgesehen war. Ein regelmässiger Zahlungsfluss blieb nicht nur
aus, sondern konnte in der gegebenen Situation auch von vornherein gar nicht
oder erst für eine relativ ferne Zukunft gewollt sein. Es ist davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau als Investorin vorerst gewisse
bescheidene Vergütungen zustehen sollten, wobei aber Beteiligungen an den
erhofften künftigen Erlösen im Vordergrund standen. Wird weiter berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer bereits zuvor im Rahmen eines Mandatsverhältnisses
über die G.___ GmbH für die B.___ AG tätig gewesen sein soll (vgl. E. II.
4.2 hiervor), ist die Ende 2017 respektive Anfang 2018 begonnene, bis im Juni
2019 dauernde Aktivität für die B.___ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
in einer vergleichbaren Weise einzuordnen. Diese Interpretation wird durch die
Vereinbarung vom 29. Mai 2019 (ALK-Nr. 14; E. II. 4.6 hiervor), welche die
hier interessierende Phase ab Januar 2018 zum Abschluss brachte, bestätigt. Die
Vereinbarung bezeichnet den Beschwerdeführer nicht als Arbeitnehmer, sondern
als «Gründer, Investor und VRP» der B.___ AG. Weiter ist der Vereinbarung zu
entnehmen, der Beschwerdeführer verfüge «via G.___ GmbH, in Gründung» über
Forderungen für Arbeitsleistungen gegenüber der B.___ AG, und die Möglichkeit
einer Wandlung ausstehender Forderungen in Aktien erwähnt. Forderungen des
Beschwerdeführers aus Arbeitsleistungen wurden also zum damaligen Zeitpunkt –
trotz der im Oktober 2016 erfolgten Kündigung des Mandatsverhältnisses – mit
der G.___ GmbH in Verbindung gebracht, wobei die Formulierung den Eindruck
erweckt, dies gelte für sämtliche derartigen Ansprüche des Beschwerdeführers
(vgl. Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom 29. Mai 2019). Es wurde sogar erwogen,
auch das künftige, auf CHF 10'000.00 pro Monat bezifferte Entgelt des
Beschwerdeführers über die G.___ GmbH abzurechnen (vgl. Ziff. 4.4 der
Vereinbarung vom 29. Mai 2019). Andererseits war in derselben Ziffer eine
Anpassung des geltenden Arbeitsvertrags mit I.___ vorgesehen. Diese
Unterscheidung deutet darauf hin, dass beim Beschwerdeführer damals eben kein laufender
Arbeitsvertrag bestand. Schliesslich bildet auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die B.___ AG vom 6. Oktober 2019
(ALK-Nr. 10; E. II. 4.8 hiervor) «die ausstehenden Lohnzahlungen (August und
September)» einforderte und keine älteren Ausstände erwähnte, zwar keinen
strikten Beweis, aber doch ein Indiz dafür, dass er damals selbst nicht davon
ausging, ihm stünden weitere Lohnforderungen zu. Daran ändert die Tatsache
nichts, dass er im anschliessenden Konkursverfahren zusätzliche offene
Forderungen unter dem Titel «Lohn» mit entsprechender Privilegierung geltend
machte.
5.3 Nach dem Gesagten ist nicht erstellt,
dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2018 bis Juni 2019 einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies lässt sich zwar nicht
ausschliessen, kann aber bei der gegebenen Beweislage nicht als überwiegend
wahrscheinlich gelten. Die bestehenden Unklarheiten sind letztlich auf das
Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen und müssen sich deshalb zu
seinen Ungunsten auswirken. Damit resultiert innerhalb der Rahmenfrist, welche
vom 10. Dezember 2017 bis 9. Dezember 2019 dauert (vgl. E. II. 2.1
hiervor), eine Beitragszeit von weniger als einem Jahr. Demnach hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht
verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V
150 E. 4a).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Bestimmungen
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung sehen keine Kostenpflicht vor;
das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann