VSBES.2020.217
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
27. April 2021Deutsch62 min
durch (IV-Nr. 12) und holte einen Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2009 (IV-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 27. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 15. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
geboren 1959, meldete sich erstmals am 10. Januar 2009 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen
(berufliche Integration) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rückenschmerzen, Kraftlosigkeit,
Kopfschmerzen mit Übelkeit (Migräne), Probleme bei Stress (Schwindel),
Müdigkeit und Allergien angegeben.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte
in der Folge am 27. Januar 2009 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin
durch (IV-Nr. 12) und holte einen Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2009 (IV-Nr.
14) ein. Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in
Form eines Belastbarkeitstrainings vom 16. Februar bis 13. März 2009 zugesprochen
(IV-Nr. 21). Da die Massnahmen positiv verliefen (vgl. IV-Nr. 27),
sprach die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2009 (IV-Nr. 28)
die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 16. März
bis 12. Juni 2009 gut. Es folgten Kostengutsprachen für Taggelder während einem
Arbeitstraining vom 21. September 2009 bis 28. März 2010 (IV-Nrn. 43
ff.) sowie die Kostengutsprache für ein Bewerbungscoaching (IV-Nr. 59). Zudem
erfolgte am 8. Dezember 2009 eine Kostengutsprache für zwei Hörgeräte
(IV-Nr. 51).
1.3 Mit Abschlussbericht vom 27.
April 2010 (IV-Nr. 62) wurde die berufliche Eingliederung sodann als «vermittelt»
abgeschlossen. Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 (IV-Nr. 63) wurde der
Beschwerdeführerin der Abschluss der Arbeitsvermittlung mitgeteilt. Trotz der
durch die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 erhobenen Einwände (IV-Nr. 68),
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-Nr. 76) an ihrem
angekündigten Entscheid fest. Eine dagegen am 27. August 2010 erhobene
Beschwerde (IV-Nr. 80, S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 13. April 2011 (VSBES.2010.214;
IV-Nr. 92) ab.
2.
2.1 Am 28. August 2017 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche
Integration / Rente) an und verwies zur Begründung auf Muskelschwund
in der Wirbelsäule, einen verschobenen Wirbel, Allergien, starke Migräne sowie
auf schlechte Blutwerte (IV-Nr. 97). Sie gab an, seit 2015 zu 50 - 100 %
arbeitsunfähig zu sein.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 29. August 2017 (IV-Nr. 96) in Aussicht gestellt hatte,
voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei, reichte
die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 101).
2.3 Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 103) trat die Beschwerdegegnerin auf
das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. Sie holte in der Folge
diverse medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin auf
Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Fachrichtungen Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Allergologie, Neurologie, HNO;
IV-Nr. 109). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle B.___, [...],
am 24. Mai 2018 erstattet (IV-Nr. 122.1 - 122.7).
2.4 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018
nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum B.___-Gutachten (IV-Nr. 126). Auf
Empfehlung des RAD wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin der
Begutachtungsstelle B.___ unterbreitet (IV-Nr. 128), welche sich mit
Schreiben vom 8. April 2019 dazu äusserte (IV-Nr. 131).
2.5 Nachdem der RAD am 17. April
2019 zum Schreiben der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. April 2019 Stellung
genommen hatte (IV-Nr. 133), veranlasste die Beschwerdegegnerin einen
Situationsbericht durch einen Abklärungsfachmann (Bericht vom 23. Juli 2019;
IV-Nr. 136). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
24. Juli 2019 (IV-Nr. 137) in Aussicht gestellt, dass sowohl berufliche
Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.
2.6 Gegen den Vorbescheid liess
die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 (IV-Nr. 140) Einwand erheben
und Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 8. April 2019 und 6. Juni 2019 einreichen
(IV-Nr. 140). Am 10. Oktober 2019 reichte sie ihre Ergänzungen zum Einwand
ein (IV-Nr. 144). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge Rücksprache mit dem
RAD (IV-Nr. 146) und veranlasste einen weiteren Situationsbericht (Bericht vom
28. Mai 2020; IV-Nr. 147).
2.7. Mit Verfügung vom 15. Oktober
2020 (IV-Nr. 150; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin
sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente
ab.
3. Gegen diese Verfügung lässt
die Beschwerdeführerin am 17. November 2020 fristgerecht beim
Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet
folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten; der Beschwerdeführerin mindestens eine
Dreiviertels-Invalidenrente auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, eine weitere externe polydisziplinäre Begutachtung unter
Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie,
ORL und Psychiatrie anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 unter Verweis auf die
Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 49).
5. Mit Eingabe vom 20. Januar
2021 (A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote
zu den Akten.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügungen am 15. Oktober 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352
ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4
S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin ging in
der angefochtenen Verfügung davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe in der
angestammten Tätigkeit als Telefoninterviewerin und in der erlernten Tätigkeit
als Hotelfachassistentin sowie in den Tätigkeiten im Service und als
Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zudem sei ihr eine angepasste
Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar. Abklärungen hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen im
Rahmen eines 60%-Pensums eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben und in
der übrigen Zeit (40 %) den Haushalt besorgen und ihren erkrankten Ehemann
betreuen würde. Im Aufgabenbereich Haushalt lägen keine erheblichen
Einschränkungen vor, womit insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
resultiere. Zum eingeholten polydisziplinären Gutachten sowie zur ergänzenden
Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. April 2019 führte sie
Folgendes aus: Das polydisziplinäre Gutachten sowie die ergänzende
Stellungnahme hätten aufgrund der vollumfänglichen Untersuchungen, in der alle
Beschwerden berücksichtigt worden seien, und durch den Einbezug der Vorakten
eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
geliefert. Das Gutachten / die ergänzende Stellungnahme erfüllten die
Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines
Arztberichtes stelle (BGE 122 V 160). Das Fachgutachten / die
ergänzende Stellungnahme genössen vollen Beweiswert (A.S. 1 ff.).
4.2
Die Beschwerdeführerin stellte
sich auf den Standpunkt, das B.___-Gutachten sei beweisuntauglich. Dieses sei
äusserst widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig. Es könne
entsprechend gestützt darauf keine abschliessende Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin stattfinden. Daran ändere auch die
nachträglich eingeholte Stellungnahme der Gutachter vom 8. April 2019 nichts.
Diese sei schon formellrechtlich nicht beweistauglich, da sie nicht von allen
Gutachtern unterzeichnet worden sei. Es könne nicht angehen, dass Gutachter
Stellung nähmen zu anderen Fachgebieten. Es sei bei der Beschwerdeführerin von
einer Arbeitsunfähigkeit als Gastronomin von mindestens 70 %, einer
solchen als kaufmännische Angestellte von mindestens gerundet 53 % und in einer
Verweistätigkeit von einer solchen von mindestens 40 % auszugehen. Des Weiteren
hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung erneut
exazerbiert. Sofern davon ausgegangen werden sollte, dass das B.___-Gutachten
beweistauglich wäre, sei aufgrund der Tatsache, dass hiernach objektivierbare
und behandlungsbedürftige Befunde erhoben worden seien, von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Gutachtes, jedoch vor
Verfügungserlass, auszugehen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei
sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
Am 28. Mai 2001 erlitt die
Beschwerdeführerin einen Treppensturz. Die entsprechenden Leistungen des
Unfallversicherers wurden im Jahr 2002 eingestellt (IV-Nr. 7, S. 3). Gemäss
Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 26. Juli 2002, habe
sich in den folgenden Tagen trotz Schonung und Medikamenten die
Schmerzsymptomatik auf die rechte Schulter, das Gesäss und das rechte Bein
ausgeweitet. Es gebe einen sehr langwierigen Verlauf mit intensiver
Physiotherapie und vielen Medikamenten, längerer Arbeitsunfähigkeit und
Schwierigkeiten, zurück in den Arbeitsprozess als selbstständige Wirtin zu
gelangen. Dennoch habe der Fall am 5. Juni 2002 abgeschlossen werden können bei
voller Arbeitsfähigkeit. Nun verspüre die Patientin aber seit einigen Tagen wieder
schlimmere Verkrampfungen in der Rückenmuskulatur und könne die Arme nicht mehr
heben. Es scheine nun eine Abklärung auch von rheumatologischer Seite wichtig,
da nicht klar sei, ob diese Symptomatik nach so langer Zeit auf den Unfall
zurückzuführen sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage wieder 50 % ab 22.
Juli 2002 (IV-Nr. 7, S. 2).
5.2
Gemäss Bericht des Spitals E.___
vom 27. November 2006 (IV-Nr. 6) leide die Beschwerdeführerin unter einer
chronischen Rhinosinusitis. Klinisch bestehe eine Septumdeformität. Im Weiteren
liege eine atopische Diathese vor mit Nachweis einer Sensibilisierung auf
Hausstaubmilben. Die Eosinophilenzahl und das ECP lägen im Normbereich. Auf die
Messung des pulmonalen NO sei angesichts des akuten respiratorischen Infektes
verzichtet worden. Angesicht der vorliegenden Befunde bestehe der Verdacht,
dass die von der Patientin beschriebene Symptomatik mindestens teilweise durch
eine Milbenallergie bedingt sei.
5.3
Im Bericht von Dr. med. F.___,
Leitender Arzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, Spital G.___, vom 13. Oktober
2015.
(IV-Nr. 101, S. 4 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Chronifiziertes lumbospondylogenes
Syndrom
- Wirbelsäulenfehlhaltung (Skoliose,
vermehrte lumbale Lordosierung)
- Zeichen einer lumbalen Instabilität
-
Positive Yellow flags:
vorbestehende Rückenbeschwerden, finanzielle Probleme, mehrere Schmerzlokalisationen
Anamnestisch Hyperthyreose
Polyallergie: Impfungen / Hühnereiweiss,
Bienen
Die Beschwerdeführerin sei eine
56-jährige Patientin, mit seit Jahren wiederkehrenden Rückenbeschwerden und
seit Dezember letzten Jahres hauptsächlich anhaltenden tieflumbalen Schmerzen,
einerseits vom Dauercharakter und andererseits durch Belastungen deutlich
provozierbar, im Sinne von auch wiederholten, invalidisierenden Exazerbationen.
Klinisch zeige sich ein extremes Schonverhalten bei deutlich insuffizienter,
tieflumbaler Rückenmuskulatur, im Sinne eines lumbalen Instabilitätssyndroms.
Des Weiteren bestehe aufgrund der diffusen Schmerzausstrahlung in alle vier
Extremitäten sicherlich eine Schmerzausweitung im Sinne einer zentralen
Sensitisierung. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass nicht unwesentliche positive
Yellow flags wie finanzielle Schwierigkeiten, psychosoziale Problematik,
vorbestehende Rückenbeschwerden, wie auch mehrere Schmerzlokalisationen
vorhanden seien. Da alltägliche Verrichtungen, wie Putzen zuhause, Einkäufe oder
auch Wäsche aufhängen, deutlich erschwert seien, werde ein entsprechendes
ambulantes funktionsorientiertes Rehabilitationsprogramm geplant.
Hauptsächliches Rehabilitationsziel wäre die Wiedererlangung von entsprechenden
Haushalttätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Kochen oder auch Einkäufe annähernd
schmerzfrei erledigen zu können.
5.4
Dem Bericht von Dr. med. F.___
vom 10. Dezember 2015 (IV-Nr. 101, S. 6 ff.) lässt sich entnehmen,
aus physiotherapeutischer Sicht zeige sich eine deutlich verminderte
Muskelkontrolle lumbal sowie eine allgemeine Schwäche der Rumpf-, Bein- und
Schultergürtelmuskulatur. Neuropsychologisch zeige sich eine sehr komplexe,
psychische Gesamtsituation (problematische psychosoziale Entwicklung / Vernachlässigungstendenz)
sowie eine aktuelle Belastungssituation zuhause, weshalb eine längerfristige
psychotherapeutische Begleitung indiziert wäre. Klinisch zeige sich die
Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und nicht wesentlich
schmerzleidendem Eindruck. Unauffälliges Gangbild, unauffälliges Sitzen auf
Stuhl während mindestens 15 Minuten. Wirbelsäule mit diskreter linkskonvexer,
thorakaler, und rechtskonvexer Lumbalskoliose, verminderte lumbale
Lordosierung. Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Ebenen mit aktivem
Entgegenspannen in allen Ebenen bei verspürten Schmerzen. FBA 22 cm,
Schober 10 / 14 cm. Unauffälliger Zehen- und Fersengang, unauffälliger
Kauer- und Strecktest. Eindrückliches Wiederaufrichtephänomen mit Abstützen der
Arme auf beiden Oberschenkeln sowie zunehmender lumbaler Lordosierung.
Muskeleigenreflexe symmetrisch auslösbar, keine Neurokompressionszeichen, Sensomotorik
der unteren Extremität unauffällig. Diffuse paravertebrale lumbale Druckdolenz.
Rumpfglobaltest nach zwei Sekunden abgebrochen bei Schmerzzunahme und
eindrücklicher lumbaler Lordosierung.
5.5
Dr. med. F.___ führte in
seinem Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Nr. 101, S. 10 f.) aus, unter
Fortsetzung eines vor allem selbständigen funktionsorientierten aktiven
Settings habe seit letzter Konsultation ein stabiler Verlauf ohne erneute Beschwerdezunahme
bestanden. Sieben Monate nach Erstkonsultation bestätige die Patientin selbst,
dass es viel weniger zum Auftreten von mehrtägigen Schmerzepisoden komme, sie
sich auch leistungsfähiger fühle und dass sich auch entsprechend die
Schlafqualität bei nicht mehr vorhandener Nachtschmerzsymptomatologie deutlich verbessert
habe. Angesichts des oben geschilderten Verlaufes mit auch deutlich geringerer
Einschränkung in den Alltagsaktivitäten seien momentan keine weiteren
Verlaufskontrollen vorgesehen und ein selbständiges Training werde von der
Patientin bei guter Motivation fortgesetzt.
5.6
Dem Arztbericht für Erwachsene
von Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 23. Oktober 2017
(IV-Nr. 107) lässt sich entnehmen, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische
Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien auch keine beruflichen Massnahmen
angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit sei bisher vom Psychiater ausgestellt worden,
genaue Daten lägen dem Hausarzt nicht vor. Von ihm sei im Rahmen der bekannten Diagnosen
bisher keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Die letzte Untersuchung datiere
vom Juni 2016 von Seiten Dr. med. F.___ betreffend Rückenschmerzen, beim Hausarzt
selber vom Juni 2017, jedoch aufgrund anderer, nicht IV-relevanter Beschwerden.
Dr. med. H.___ sei aktuell nicht in Kenntnis, welche Beschwerden die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin angegeben habe, um nicht arbeiten zu können, diesbezüglich
könne er hier nicht mehr sagen, als dass die Rückenbeschwerden im Jahr 2002
nach einem Treppensturz begonnen hätten. Er habe die Patientin seit fast zwei
Jahren bezüglich ihrem Rücken nicht mehr untersucht und beurteilt. Alle
beteiligten Spezialisten sprächen von einer Somatisierung oder
Somatisierungstendenz, sodass sich hier sehr wohl die Frage stelle, ob es
überhaupt einen Grund für eine Invalidität gebe. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich
zumutbar, sicher in einem reduzierten Masse (50 - 80 %).
5.7
Dr. med. F.___ hielt in seinem
Arztbericht für Erwachsene vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 108) fest, es zeige
sich ein sehr erfreulicher Verlauf im Sinne einer annähernden Asymptomatologie.
Es seien kaum mehr Rückenschmerzen vorhanden. In der Abschlussbesprechung vom
23.
Mai 2016 (IV-Nr. 101 S. 10 f.) seien keine Befunde erhoben worden. Es sei
von einer guten Prognose auszugehen. Im Mai 2016 habe kaum mehr eine
körperliche Einschränkung bestanden, ein sechs Minuten-Gehtest von 462 m sei möglich,
der Rep-sit-to-stand sei 10 Sekunden und der Loaded reach 50 cm gewesen. Angaben
zur Arbeitsfähigkeit könne Dr. med. F.___ keine machen.
5.8
Im Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 122.1 - 122.7) wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr.
122.1, S. 24):
-
Hochgradige kombinierte
Schwerhörigkeit rechts DD Otosklerose (ICD10 H90.2)
- Mittelgradige sensorineurale
Schwerhörigkeit links (ICS10 H90.5)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Anamnestisch Panvertebralsyndrom mit /
bei:
-
Ohne neurologisch
objektivierbare Befunde
-
Episodische
Spannungstypkopfschmerzen (DD: i.R. des cervicovertebralen Syndromes [als Teil
des Panvertebralsyndromes])
-
Unklare
Schwindelbeschwerden (DD: funktionell?, Medikamentennebenwirkung?)
- Hyperthyreose 10/2015, behandelt
-
TSH aktuell mit 3,38 mU/L
im Normbereich
- Mögliches intermittierendes Asthma
bronchiale DD: mögliche COPD
-
nur bedarfsweise Therapie
an einzelnen Tagen im Monat
-
fortgesetzter Nikotinkonsum
-
Wechselnde Schmerzen des
Bewegungsapparates, vorwiegend Lendenwirbelsäulenschmerzen, ebenfalls an
unterschiedlichen Orten. Bei der heutigen Untersuchung keine nennenswerten
Einschränkungen.
-
Atopie mit Sensibilisierung
auf Hausstaubmilben, Gräser und Esche (ICD10 J30.3)
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich
eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer
Verweistätigkeit von 0 %. Dabei gelte das seitens des ORL-Teilgutachten
geäusserte Fähigkeitsprofil. Gemäss dem ORL-Teilgutachten (IV-Nr. 122.4)
sei die jetzige Tätigkeit als Telefoninterviewerin im Home-Office aufgrund der
Schwerhörigkeit als ungünstig anzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt reiche das
Hörvermögen links für die Kommunikation mit einem Spezial-Telefon mit
Verstärker aus. Bei ungünstigen akustischen Bedingungen (Verbindung,
Artikulation des Gesprächspartners) komme es zu Verständnisproblemen. Die
vermehrte Anstrengung bei der Sprachdiskrimination erfordere mehr
Erholungszeit. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Aufgrund
des bisherigen Verlaufes sei mit einer weiteren Verschlechterung des
Hörvermögens zu rechnen. Längerfristig werde eine Tätigkeit mit solch hohen
kommunikativen Anforderungen nicht mehr möglich sein. In einer angepassten
Tätigkeit ohne Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen sei
die Arbeitsfähigkeit aus oto-rhino-laryngologischer Sicht zu 100 % gegeben.
5.9
RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Praktische
Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (IV-Nr. 125) fest,
das polydisziplinäre Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Sie
bestätigte die von der Begutachtungsstelle B.___ vorgenommene Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt
ausgeführten Tätigkeit von 20 % bestehe aufgrund der Hörprobleme der
Versicherten. Die Hörprobleme dürften im weiteren Verlauf noch zunehmen, sodass
die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt durchgeführten hörsensiblen Tätigkeit als
Telefoninterviewerin noch abnehmen werde. Die erlernte Tätigkeit als
Hotelfachassistentin sei als kommunikativ fordernd / hörorientiert
einzuschätzen, sodass auch in dieser Tätigkeit von der AUF von 20 %
ausgegangen werden könne. Ebenso sei dies bei einer Tätigkeit im Service zu
sehen. Bei der ebenfalls erwähnten Tätigkeit als Küchenhilfe sei eine
hörbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von der Ausgestaltung des
jeweiligen Arbeitsplatzes abhängig. In einer angepassten Tätigkeit ohne
Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit
zu 100 % gegeben. Davon sei jeweils seit Datum des Gutachtens auszugehen.
Retrospektiv hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht festlegen können.
5.10
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2018
(IV-Nr. 126, S. 6 f.) aus, er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
rezidivierender Exazerbationen der bekannten chronischen Rückenschmerzen
mehrmals in seiner Praxis vorstellig gewesen sei. Diverse Therapieansätze schienen
meist keinen positiven und vor allem keinen bleibenden positiven Einfluss auf
die Schmerzsymptomatik zu haben. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin nach der
IV-Begutachtung im Mai 2018, nachdem sie mehrfach auf einem Bein habe hüpfen
müssen und sie anschliessend eine Schmerzexazerbation im LWS-Bereich mit
Ausstrahlung in beide Beine und Arme erfahren habe, einen kleinen Steroidstoss
erhalten, nachdem die von ihr eingenommenen Schmerzmedikamente (Novalgin / lrfen / Dafalgan)
die Schmerzen nicht hätten beeinflussen können. Unter Steroiden sei es
erfreulicherweise zu einer Schmerzreduktion innert einer Woche gekommen. Im
Rahmen des IV-Gutachtens müsse die chronische Rückenproblematik sicher berücksichtigt
werden, was heisse, dass die Beschwerdeführerin sicher keine schwere oder
mittelschwere Arbeit verrichten könne. Am besten wäre sicher eine leichte
Arbeit, mit wechselnder Position, dies in einem Rahmen von 50 bis maximal 80 %
und am besten an einem ruhigen, nicht zu lauten Ort, berücksichtigend ihre Hörstörung,
welche in den nächsten Jahren mit grosser Sicherheit an Schwere zunehmen werde.
5.11
Der Stellungnahme der B.___-Gutachter
vom 8. April 2019 (IV-Nr. 131) lässt sich entnehmen, die Darlegungen des Vertreters
der Beschwerdeführerin in Punkt 2 seines Einwandschreibens vom 6. Juli 2018 (IV-Nr.
126) bezüglich Orthopädie / Rheumatologie seien falsch. Nicht nur aus den
bisherigen Befunden anderer Ärzte, sondern auch im orthopädischen / rheumatologischen
Teilgutachten seien die bildgebenden Untersuchungen unter dem Punkt 2.3. «Zusatzuntersuchungen»
nochmals ausführlich und eigenständig beschrieben worden. Wenn nun schließlich
sowohl klinisch durch die ausführliche körperliche Untersuchung als auch durch
die bildgebenden Erhebungen keine rentenrelevanten Erkrankungen auf
orthopädischem Gebiet feststellbar seien, dann gebe es auch keine weiteren nennenswerten
differenzierten Einschränkungen in den verschiedenen Berufen der Explorandin. Die
vom Vertreter angegebenen, vermeintlich eine Arbeitsunfähigkeit bedingenden
Faktoren wie Kreuzallergie, Parfümallergie, kein Heben von schweren Lasten,
sprächen nach Auffassung der Gutachter nicht gegen die Tätigkeit als Wirtin. Da
der Fallführer durch seinen Bruder, der Koch und Wirt gewesen sei, bestens
Einblick in die Tätigkeit eines Wirtes / einer Wirtin habe, werde die
Auffassung vertreten, dass das Arbeitsprofil gut bemessen worden sei. Zudem sei
es eher sinnfrei, warum eine Einschränkung bei einer Parfümallergie vorliegen
solle. Unter Ziff. 3 der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 werde angegeben,
dass die Gutachter in ihrem polydisziplinären Gutachten auf Seite 25
geschrieben hätten, dass der vorbehandelnde Arzt, Dr. med. H.___, eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit erhoben habe. Trotz mehrfachem Studiums des Gutachtens habe diese
Aussage nicht gefunden werden können. In casu gelte es aber festzuhalten, dass
der vom Vertreter zitierte Dr. med. H.___ in einem Bericht an die IV vom 23.
Oktober 2017 (IV-Nr. 107) angegeben habe, dass er die Arbeitsunfähigkeit gar
nicht angeben könne, da diese bisher vom Psychiater ausgestellt worden sei und ihm
keine genauen Angaben vorlägen. Des Weiteren werde vom Rechtsvertreter
behauptet, das neurologische Teilgutachten sei beweisuntauglich. Diese Kritik
bleibe unfundiert und nicht nachvollziehbar. So halte der Vertreter fest, dass
die Explorandin unter einer Migräne leide, ein Beschwerdebild, welches von der
Explorandin gegenüber dem neurologischen Teilgutachter nicht erwähnt worden
sei, trotz abschliessender Frage des neurologischen Gutachters, ob noch weitere
Beschwerden vorlägen. Hinsichtlich allfälliger psychiatrischer Diagnosen verlasse
man sich auf die fachärztliche Beurteilung des psychiatrischen Gutachters.
5.12
Nach Einsicht in die
Stellungnahme der B.___-Gutachter vom 8. April 2019 kam RAD-Ärztin Dr. med. I.___
in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2019 (IV-Nr. 133) zum Schluss, es könne an
der Beurteilung im B.___-Gutachten vom 24. Mai 2018 resp. an der
RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2016 festgehalten werden.
5.13
In dem von der
Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Situationsbericht vom 23. Juli 2019
(IV-Nr. 136) wird festgehalten, unter Berücksichtigung der bisherigen
Erwerbsbiographie und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nebst dem
behinderten Sohn, welcher zwischenzeitlich ausgezogen sei, auch noch ihren an
Blasenkrebs erkrankten Ehemann zu betreuen habe, sei davon auszugehen, dass sie
heute ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, wie in den vergangenen Jahren, einer Teilzeitstelle im
Rahmen von maximal 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % fielen in den
Aufgabenbereich Haushalt. Demzufolge gelange zur Berechnung des
Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode bei folgendem Status zur
Anwendung: 60 : 40 (ausserhäusliche Tätigkeit : Aufgabenbereich Haushalt). Im
Aufgabenbereich Haushalt lägen aus medizinischer Sicht keine erheblichen
Einschränkungen vor. Aus medizinischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit
ohne Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen eine
Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Demzufolge würde auch unter Anwendung
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei der Annahme, dass die
Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beschwerden einer
ausserhäuslichen Arbeit im Vollzeitpensum nachgehen würde, kein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente
entstehen.
5.14
Dr. med. C.___, Facharzt FMH
für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2019
(IV-Nr. 140, S. 26 f.) folgende Diagnosen:
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit bei
- Segmentdegeneration L5/S1 und L4/5 mit
Retrolisthese L5 auf S1
-
Prävertebrales
Schmerzsyndrom und myofasciale Nacken und Schulterbeschwerden bds.
-
Fehlform und Fehlhaltung
der Wirbelsäule
- St. n. Morbus Scheuermann thorakal
- Ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung
mit Haltungsinsuffizienz
In der Befunderhebung wird beschrieben,
das Gangbild sei kleinschrittig, jedoch flüssig, kein Schmerzhinken,
inspektorisch deutliche Beckenrotationsfehlstellung mit Rotation des Os ilium
rechts um die Longitudinale nach dorsal. Hierdurch deutliche Überlastung der
pelvitrochantären hüftaussenrotierenden Muskeln sowie der rumpfstabilisierenden
Muskeln. Bei der Untersuchung im Liegen finde sich eine freie Kraftentfaltung
aller Kennmuskeln der unteren Extremität mit Kraftgrad 5, Lasegue negativ, Bragard
negativ, deutliche Druckdolenzen fänden sich im Verlauf der gesamten glutealen Muskelgruppe
aktuell linksbetont sowie im Bereich der Hüftbeugerloge links dominant. Weitere
Druckdolenzen im Bereich der Facettengelenke L5/S1 sowie L4/5 linksbetont mit
deutlich positivem Dreiphasen Hyperextensionstest für die genannten Etagen.
Aufgrund der heute erhobenen Befunde werde eine weiterführende Abklärung i.S.e.
weiterführenden radiologischen Diagnostik aktuell für erforderlich gehalten. Bezüglich
Therapiemöglichkeiten könnten initial Verfahren aus dem Kreis des sogenannten
Myofascial-Release zum Einsatz kommen. Dies könne im Rahmen der Physiotherapie
erfolgen, wie zum Beispiel durch Integration von Fasciendistorsionsmodellen
(FDM nach Typaldos) oder der Osteopressur (spezielle Schmerztherapie nach
Liebscher und Bracht). Neben der Behandlung sollte die Instruktion eines Heimprogrammes
im Sinne von therapeutischen Engpassdehnungen erfolgen. Diese sollten konsequent
für die Dauer von mindestens 8 - 12 Wochen umgesetzt werden. Gegebenenfalls
Nutzen und Instruktion von Hilfsmitteln aus dem Fascial Fitness nach Schleip
(Blackroll, Mini Blackroll, ActivaBall).
5.15
Am 6. Juni 2019 führte Dr. med.
C.___ bei der Beschwerdeführerin eine therapeutische Infiltration durch (Facettengelenk
L5/S1 beidseitig mit Kenakort je 40 mg unter LA mit Carbostesin 0.25 %,
medial branch block S1 beidseitig). Dr. med. C.___ beschrieb im
gleichentags erstellten Infiltrationsbericht (IV-Nr. 140, S. 28) eine
monosegmentale Degeneration L5/S1 beidseits mit Radixaffektion S1 links. Die
Beschwerdeführerin berichte nach dem Eingriff von einer deutlichen Reduktion
der Rückenschmerzen. Weitere Aussagen über die Schmerzlinderung könne sie noch
nicht machen. Nach einem weiteren Beobachtungsintervall durch Pflege habe die
Beschwerdeführerin die Klinik kardiopulmonal kompensiert mit unverändertem
Neurostatus verlassen.
5.16
RAD-Ärztin Dr. med. J.___,
Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, führte in ihrer
Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Nr. 146) aus, aus der
Indikationsstellung von Dr. med. C.___ ergebe sich einerseits, entgegen der
Auffassung des Rechtsvertreters, dass die Symptomatik schon langjährig (und
damit bereits zum Begutachtungszeitpunkt) bestehe und somit keine Verschlechterung
eingetreten sei. Weshalb der Rechtsvertreter anhand dieser – aktenkundig auf
der rein subjektiven Angabe der Beschwerdeführerin beruhenden und ohne
klinische Untersuchung durchgeführten – Infiltrationsindikation eine
Verharmlosung der medizinischen Situation sehe, könne anhand der Akten nicht
nachvollzogen werden. Hingegen verhalte es sich so, dass der Bericht des
Orthopäden Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2019 – sollte es sich hierbei um die einzige
Dokumentation handeln, die der Infiltration vorangegangen sei – keinerlei
klinisch objektivierbare Daten bzw. Untersuchungsergebnisse enthalte, um die
subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin auch zu objektivieren, bevor es
zur Infiltrationsbehandlung gekommen sei. Somit sei der beigelegte Befund ohne
objektivierbare Ergebnisse medizinischerseits für den RAD nicht verwertbar, da
er aktenkundig auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe,
die auch im Gutachten wiederholt worden und dort entsprechend eingeordnet worden
seien. Dem Bericht sei lediglich zu entnehmen, dass es nach der Infiltrationsbehandlung
zu einer Besserung der medizinischen Situation gekommen sei. An der Beurteilung
des RAD könne somit weiterhin festgehalten werden.
5.17
Im Situationsbericht vom 28.
Mai 2020 (IV-Nr. 147), welcher aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin
erstellt wurde, wird beschrieben, aus medizinischer Sicht sei der
Beschwerdeführerin eine angepasste Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar.
Bei der Aussage, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen seit
Jahren nicht mehr vollerwerbstätig sein können, handle es sich um eine subjektive
Einschätzung. Mit Verweis auf die ausführliche Begründung im Situationsbericht
vom 23. Juli 2019 sei an der gemischten Bemessungsmethode bei einem
ausserhäuslichen Anteil von 60 % und einem Anteil im Aufgabenbereich Haushalt
von 40 % festzuhalten. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember 2019 liege
keine gesundheitliche Veränderung vor. Auch aus medizinischer Sicht sei am
Vorbescheid vom 24. Juli 2019 festzuhalten.
6.
Im Beschwerdeverfahren
reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein. Diesen
zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
6.1
Dr. med. K.___, Facharzt FMH
für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2020
(Beschwerdebeilage [BB] 3) die Diagnose einer episodischen Migräne. Bei der
Patientin bestünden seit längerer Zeit Kopfschmerzen mit assoziierten
Schwindelbeschwerden bei zudem deutlichem Schmerzsyndrom des Nackens und der
Schulter. Es bestehe eine Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule.
Klinisch-neurologisch zeige sich ein normaler Kopf und Hirnnervenstatus,
insbesondere bestehe keine Strabismus Latenz und auf Zervikalebene bestehe kein
relevantes Zervikalsyndrom. Es sei zudem eine EEG-Untersuchung erfolgt. Diese sei
unauffällig. Bei vorliegender langjähriger Kopfschmerzsymptomatik und normalem
Kopf- und Hirnnervenstatus sei die Durchführung einer weiteren Abklärung mit Bildgebung
mittels MRI des Kopfes verzichtbar. Eine ätiologische Zuordnung zu den
Kopfschmerzen im gesamten Kontext sei nicht ganz einfach; es bestünden Aspekte
von Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Allerdings habe die Patientin auch
erhebliche Komponenten einer Migräne, wie beispielsweise die Übelkeit und die
assoziierte Schwindelsymptomatik. Insgesamt scheine die Migräne Komponente im
Vordergrund zu stehen. Insgesamt bestehe hier das Bild einer episodischen
Migräne.
6.2
Neben den bereits im Bericht
vom 8. April 2019 (IV-Nr. 140, S. 26 f.) aufgeführten Diagnosen wird im Bericht
von Dr. med. C.___ vom 13. November 2020 (BB 4) zusätzlich eine «Gonalgie
links mit /bei St.n. Stolpersturz mit Kniekontusion vom 17. November 2019»
genannt. Im Rahmen der Erstkonsultation vom 5. April 2019 berichte die Patientin,
dass ihr Rückenschmerzen bis in die 1980er Jahre zurück erinnerlich wären.
Insgesamt sei sie in diesen Jahren immer arbeitsfähig gewesen, wobei der Rücken
jedoch aus ihrer Sicht ein ständiges Problem gewesen sei. Eine deutliche
Verschlechterung der Rückenproblematik sei 1995 bei einem Treppensturz
entstanden, wo sie mehrere Stufen hinuntergestürzt sei und den Rücken hierbei
im Sinne einer Rückenprellung verletzt habe. Seither seien intensive
Therapiebestrebungen erfolgt, inklusive eines stationären Aufenthaltes in einer
Rheumaklinik. Die Rückenbeschwerden würden aktuell nicht als konstant, sondern
als wellenförmig verlaufend bezeichnet. Aufgrund der aktuell vorliegenden
lumbalen Schmerzproblematik seien bereits mehrere Infiltrationen Im Sinne der
interventionellen Schmerztherapie durchgeführt worden. Hiernach habe sich
jeweils nur ein kurzfristiger Effekt auf die applizierten Medikamente ergeben,
sodass ein dauerhafter lumbaler Rückenschmerz bestehe. Dieser lasse sich anhand
der Veränderungen auch radiologisch im MRI und Nativröntgen nachvollziehen. Insofern
betrage die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Gastronomiebranche aktuell
40.
% mit einem erhöhten Pausenbedarf. Dieser erhöhte Pausenbedarf resultiere
aufgrund der unter Belastung sich verstärkenden Rückenschmerzen, sodass die
Patientin in der Lage sein müsse, durch regelmässige Pausen und Durchführung
ihres instruierten Heimprogrammes diese Schmerzepisoden abzumildern. In einer
Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wäre die Patientin bei einem voll ergonomischen
Arbeitsplatz und wechselbelastender Tätigkeiten mit einem Wechsel aus Stehen,
Sitzen, Laufen in einem Arbeitspensum von 70 % arbeitsfähig. Auch hier
zeichne sich ein erhöhter Pausenbedarf ab, dieser resultiere aus der
Notwendigkeit einer regelmässigen Beübung zur Schmerzcoupierung. In einer
idealen leidensangepassten Tätigkeit wäre die Klientin zu 80 % arbeitsfähig.
Dieser Arbeitsplatz sollte voll ergonomisch ausgestaltet sein, sowie eine
wechselbelastende Tätigkeit beinhalten. Diese sollte sich aus Episoden des
Stehens, Sitzen und Laufen zusammensetzen. Eine Hebe- und Tragebelastung über
5.
kg Gewicht sollte zwingend vermieden werden. Es bestehe in allen
Tätigkeiten ein erhöhter Pausenbedarf. Dieser sollte pro 60 Minuten
Arbeitszeit 15 Minuten umfassen, damit die Patientin in der Lage sei, auch
kurzfristig und regelmässig Eigenübungen zur Schmerzreduktion durchzuführen und
somit die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
7.
Vorweg ist anzumerken, dass
nach einer Neuanmeldung grundsätzlich in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen ist, ob seit der letzten
leistungsabweisenden Verfügung eine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-Nr. 76) bereits einmal über ein
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden. In der besagten Verfügung
wurde über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung befunden. Weitere Leistungen
waren nicht Gegenstand des Dispositivs. Die rechtskräftige Verfügung vom 12.
Juli 2010 erfolgte – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
korrekt festhält – aufgrund einer rentenausschliessenden Eingliederung ohne
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung, womit im
vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zu erfolgen hat. Vielmehr ist der
medizinische Sachverhalt grundsätzlich wie bei einer Erstanmeldung zu prüfen.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten
vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 122.1 - 122.7), weshalb dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
8.1
Das polydisziplinäre Gutachten
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt
von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin
eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 122.1, S. 13
ff.; 122.2, S. 4 ff.; 122.3, S. 7 ff.; 122.4, S. 8 ff.; 122.5, S. 6 ff.;
vgl. auch IV-Nr. 122.6 betreffend Laboruntersuchung) sowie die ihnen
vorliegenden Vorakten studiert haben (IV-Nr. 122.1, S. 5 ff.; 122.2,
S. 3; 122.3, S. 3 ff.; 122.4, S. 4 ff.; 122.5, S. 6). Das Gutachten erfüllt die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
8.2
Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
8.2.1
8.2.1.1
Gemäss neurologischem
Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin befragt nach den aktuellen
Beschwerden berichtet, sie habe schon ein Leben lang Rückenprobleme gehabt. Es
sei «nonstop». Nach einer Rehabilitation im Spital L.___ sei es leicht besser
geworden, doch es sei wieder schlimmer geworden. Des Weiteren leide sie unter
Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin glaube, es komme von der Wirbelsäule, da
es dort im Nacken Verspannungen gebe. Es gebe Tage, wo es gut sei und dann gebe
es wieder Tage, die „ganz krass" seien. Weiter habe sie Arm- und Beinschmerzen,
welche vom Rücken ausgingen. Sie habe in den Fingern auch kaum Kraft. Bis vor
kurzem habe sie auch wiederholt Schwindel gehabt. So sei sie vor zwei Wochen
wegen des Schwindels gestürzt. Es sei nicht klar, ob sie bewusstlos gewesen sei.
Auf weitere Beschwerden angesprochen, verneine die Beschwerdeführerin solche.
In der Befunderhebung führte der neurologische Gutachter aus, es zeige sich
eine 59-jährige Explorandin in gutem AEZ (anamnestisch 167 cm / 63
kg), kooperativ und freundlich. Im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule
gebe es keine Zeichen von Meningismus oder Lhermitte. Die HWS-Rotation rechts /
links betrage 80° / 0 / 80°, HWS-Seitwärtsneigung rechts / links 15° / 0 / 15°,
Kinn-Sternum-Abstand 2 / 18 cm. Es bestehe ein leichter Muskelhartspann
der Nacken-/Schulter-Muskulatur, jedoch keine Druckdolenz im Nacken- / Schulterbereich.
Zu den Hirnnerven: der Geruchsinn sei normal. Visus 1,0 s.c. beidseits. Das Gesichtsfeld
sei fingerperimetrisch intakt, der Fundus beidseits normal. Pupillen- und
Blickmotorik: diskrete Pupillenasymmetrie (li>re), im Übrigen normal. Die Sensibilität
im Gesicht und Kaumotorik sei normal. Es bestünden symmetrische Kornealreflexe
und symmetrische Mimik. Zum Gehör: Normakusis beidseits; Weber mittelständig;
Rinné normal. Die kaudalen Hirnnerven seien bis auf das Unvermögen, die
Schultern anzuheben, unauffällig. Zum Stand- und Gangbild: es gebe ein flüssiges
Gangbild mit normaler Armmitbewegung beidseits. Einbeinstand / Einbeinhüpfen sowie
Zehengang / Fersengang seien normal, ebenso der Strichgang / Blindstrichgang,
Hockegehen, sowie Romberg. FBA 40cm, Schober 10/12cm. Zu den Armen und Beinen: Trophik,
Tonus, Koordination und Motilität seien normal. Die Kraft sei beidseits normal.
MER sei mittellebhaft auslösbar. Es bestünden keine Pyramidenzeichen. Zur Sensibilität:
Unterschenkel rechts mit Parästhesien, Unterschenkel Iinks lateral Hypästhesie;
Füsse lateral mit Parästhesien; im Übrigen in allen Modalitäten normal. Es
bestünden keine Lasègue-Zeichen. Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Neurologie, führte zudem Zusatzunteruntersuchungen in Form von Extra- und
transkranieller Doppler/Duplexsonografie durch. Dabei hätten sich extrakraniell
bis auf eine leicht verdickte Hinterwand auf Höhe der Carotisbifurkationen beidseits
normale Befunde gezeigt. Transkraniell habe sich eine normale Darstellung der
ACA, MCA und PCA gezeigt.
8.2.1.2
Die Ausführungen des Neurologen sind
zwar knapp ausgefallen, erweisen sich aber noch als genügend und
nachvollziehbar. So stellt Dr. med. M.___ die Diagnosen eines
Panvertebralsyndroms (anamnestisch) ohne neurologisch objektivierbare Befunde
sowie episodische Spannungskopfschmerzen (im Rahmen des cervicovertebralen
Syndromes [als Teil des Panvertebralsyndromes]). Neben Parästhesien am rechten
Unterschenkel und an den Füssen sowie der Hypästhesie am linken Unterschenkel
lateral, welche anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 25. April
2018.
nicht mehr vorzufinden waren (vgl. IV-Nr. 122.3, S. 10 f.), konnte der
neurologische Gutachter lediglich einen leichten Muskelhartspann der Nacken/Schulter-Muskulatur
feststellen bei sonst unauffälligen klinischen Befunden, was im Übrigen mit den
erhobenen Befunden im rheumatologischen Teilgutachten übereinstimmt (vgl.
IV-Nr. 122.3, S. 9 ff.). Auch die durchgeführten Zusatzuntersuchungen in Form
von Extra- und transkranieller Dopper / Duplexsonografie
(IV-Nr. 122.1, S. 17) ergaben ebenfalls keine Auffälligkeiten. Sensomotorische
Ausfälle wurden im neurologischen Teilgutachten auch keine genannt. Mit Blick
auf die klinisch erhobenen Befunde sowie die durchgeführten
Zusatzuntersuchungen erscheinen die gestellten Diagnosen entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig.
8.2.1.3
Dr. med. M.___ beschreibt im
neurologischen Teilgutachten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Kopfschmerzen als episodische Spannungskopfschmerzen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Dies lässt sich – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin (A.S. 14 f.) – nicht beanstanden. So geht der Neurologe Dr.
med. K.___ bei der Begründung seiner im Bericht vom 26. August 2020
(BB 3) gestellten Diagnose einer episodischen Migräne selbst davon aus, dass
eine ätiologische Zuordnung zu den Kopfschmerzen im gesamten Kontext nicht ganz
einfach sei, da bei der Beschwerdeführerin sowohl Aspekte von Kopfschmerzen vom
Spannungstyp als auch erhebliche Komponenten einer Migräne, wie beispielsweise
die Übelkeit und die assoziierte Schwindelsymptomatik, vorzufinden seien. Nach
Einschätzung von Dr. med. K.___ scheine aber insgesamt die Migräne-Komponente im
Vordergrund zu stehen. Somit nimmt er lediglich eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts
vor als Dr. med. M.___ im neurologischen Teilgutachten. Es ist
diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der
therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der
amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es
nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (E. II. 3.5 hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergaben
doch sowohl die klinische Untersuchung als auch die EEG-Beurteilung bei
Dr. med. K.___ keine Auffälligkeiten (BB 3, S. 3). Letztlich ist für
die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose
und unbesehen der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine
Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Bericht von
Dr. med. K.___ vom 26. August 2020 enthält keine Angaben zur
Arbeitsfähigkeit bzw. dazu, inwiefern die von ihm diagnostizierte episodische
Migräne die 100%ige Ausübung der im B.___-Gutachten vom 24. Mai 2018 angegebenen
leidensangepassten Tätigkeiten nicht zulässt.
8.2.1.4
Wie die Beschwerdeführerin
korrekt vorbringt (A.S. 15 f.), trifft es zu, dass sich Dr. med. M.___ im
neurologischen Teilgutachten nicht mit den MRI-Aufnahmen der Beschwerdeführerin
auseinandersetzte. Dies liegt aber am Umstand, dass die Aufnahmen zum Zeitpunkt
der neurologischen Untersuchung vom 1. März 2018 nicht in den Akten der
Beschwerdegegnerin vorzufinden waren. Diese wurden von der Beschwerdeführerin
erst anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 25. April 2018
beigebracht bzw. von den B.___-Gutachtern eingeholt (vgl. IV-Nr. 122.3, S.
1). Mit den MRI-Bildgebungen setzte sich der rheumatologische Gutachter
eingehend auseinander, wobei er darin keinen Hinweis auf eine Nervenschädigung
erwähnte (vgl. IV-Nr. 122.3, S. 11). Auf die MRI-Aufnahmen der lumbalen
Wirbelsäule nimmt auch Dr. med. C.___ in seinen Berichten vom 8. April
2019.
(IV-Nr. 140, S. 26 f.) und 13. November 2020 (BB 4) Bezug. Dabei
wird anders als in der Beurteilung des rheumatologischen Gutachters zu den
MRI-Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule der Klinik N.___ aus dem Jahr 2017
berichtet, es finde sich ein Erguss der Facettengelenke L5/S1, geringer
ausgeprägt L4/5, linksseitig Verdacht auf Radixaffektion S1 bei Bandscheibenprotrusio
und hypertropher Spondylarthrose im Segment L5/S1, Retrolisthese L5 auf S1. In
den neueren MRI-Aufnahmen lumbal der RODIAG vom 15. April 2019, welche im
Bericht von Dr. med. C.___ vom 13. November 2020 Erwähnung finden (BB
4, S. 1), lässt sich der Verdacht auf eine Nervenschädigung aber nicht
bestätigten. Neurokompressionen von Bedeutung wurden darin ebenfalls keine
genannt. Selbst wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass sich der neurologische
Gutachter noch explizit zu den MRI-Aufnahmen geäussert hätte, kann aufgrund der
vorgenannten diskreten Befunderhebungen kein ernsthafter Zweifel daran
bestehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung aus neurologischer Sicht keine
Arbeitsunfähigkeit vorlag.
8.2.2
Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
führte im allgemeininternistischen Teilgutachten nachvollziehbar aus,
weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne
einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden kann (IV-Nr. 122.2, S. 9). So ergäben
sich aufgrund der aktuellen
Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage auf
allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder
entsprechende Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein
allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Insbesondere die
Lungensituation (mit bedarfsweiser Therapie an einzelnen Tagen im Monat bei möglicher
DD: Asthma/COPD und fortgesetztem Nikotinkonsum) werde von der
Versicherten nicht als grundlegend leistungslimitierend geschildert. Allerdings
sollte ein möglicher Arbeitsplatz aus Sicht der Versicherten keine
Staubbelastung oder Belastung mit starken Düften aufweisen, was auch in der
Gesamtschau medizinisch nachvollzogen werden könne. Die Hyperthyreose zeige
unter bestehender Therapie im aktuellen Labor einen TSH-Wert im Normbereich.
Eine IV-Relevanz ergebe sich aus dieser Diagnose nicht.
8.2.3
8.2.3.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten wird in der Befunderhebung ausgeführt, der Untersuchungsraum werde
von der Beschwerdeführerin mit einem unauffälligen Gangbild betreten.
Orthopädische Hilfsmittel seien keine benutzt worden. Das Entkleiden zur Untersuchung
erfolge zügig. Hierbei auch Einbeinstand, um Strümpfe beziehungsweise Schuhe zu
entkleiden und später wieder anzukleiden. Im Sitzen – und hierbei Vorüberbeugen
bis zu den Füssen – sei keine Einschränkung der Lendenwirbelsäule zu erkennen.
Bei sämtlichen Bewegungsschritten seien spontan keine Schmerzen geäussert
worden. Beim aufrechten Stand zu ebener Erde bestünden physiologische X-Beine. Der
Zehenspitzenstand und -gang, sowie der Hackengang und -stand hätten ebenso wie der
Gang in und aus der Hocke zügig durchgeführt werden können. Der Einbeinstand
erfolge beidseits ohne Trendlenburg'sches Zeichen. Kein Duchenne-Hinken. Bei
der heutigen Untersuchung seien sämtliche Gelenke beider unteren Extremitäten
seitengleich frei bewegbar. An keinem Gelenk hätten entzündliche Veränderungen
festgestellt werden können. Die Umfangmasse seien seitengleich. Auch die
detaillierte Untersuchung der Kniegelenke ergebe keine Auffälligkeiten. Keine
Meniskuszeichen. Bandapparat stabil. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig,
insbesondere sei das Lasègue`sche Zeichen beidseits negativ. ASR und PSR hätten
beidseits regelrecht ausgelöst werden können. Motorische und sensible Störungen
hätten keine gefunden werden können. Begrenzend wirke ein Pseudolasègue durch
deutlich verkürzte ischiocrurale Muskulatur, was später auch beim
Vornüberbeugen zum Tragen komme. Auch die Wirbelsäule sei bei der heutigen
Untersuchung in allen Ebenen sehr gut bewegbar. Beim Vornüberbeugen könne
jedoch mit durchgestreckten Beinen der Boden mit den Fingern nur bis 25 cm
erreicht werden. Hier wirke, wie schon oben erwähnt, die verkürzte ischiocrurale
untrainierte Muskulatur begrenzend. Die gesamte Wirbelsäule zeige keine nennenswerten
Verspannungen oder Verhärtungen. Sie sei ansonsten in allen Ebenen einschliesslich
Halswirbelsäule frei bewegbar. Bei sämtlichen Bewegungsschritten würden keine
Schmerzen spontan geäussert. Auf Befragen werde diffus auf die
Lendenwirbelsäule von cranial nach kaudal gezeigt. Hierbei sage die
Beschwerdeführerin, die Schmerzen kämen und gingen. Mal seien sie links und mal
rechts, mal oben und mal unten. Sie könne jedoch keinen fixen Punkt nennen. Auch
die Gelenke der oberen Extremitäten seien seitengleich frei bewegbar. An keinem
Gelenk hätten entzündliche Veränderungen festgestellt werden können. Der
Nacken- und Schürzengriff könne problemlos durchgeführt werden. Die
Muskelkonturen seien seitengleich. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig,
insbesondere keine Sensibilitätsstörung und normale Reflexe mit kräftigem
Faustschluss. Fingerspiel frei. Normale Handbeschwielung. Nach der Untersuchung
zügiges Ankleiden ohne erkennbare Behinderung. Eine Einschränkung durch die
Lendenwirbelsäule könne bei der heutigen Untersuchung nicht verifiziert werden.
8.2.3.2
In seiner Beurteilung führt Dr.
med. P.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, an, da der
Bewegungsapparat völlig untrainiert sei, obwohl die Beschwerdeführerin angebe,
zu Hause Fitnessgeräte zu haben und diese auch zu nutzen, sei bei der schwach
ausgeprägten Muskulatur und einer verkürzten ischiocruralen Muskulatur eine
Schmerzsymptomatik je nach Überlastung und Bewegung vorstellbar. Dies führe
jedoch zu keiner nennenswerten Einschränkung im Alltag, beziehungsweise bei
irgendwelchen Tätigkeiten. Die Schmerzen seien auch nicht einer Location
zugeordnet, sondern selbst im Bereich der Lendenwirbelsäule wechselten diese
von links nach rechts, von oben nach unten, sodass hier von funktionellen Beschwerden
ausgegangen werden müsse, die aber auch ihre Ursache auf nicht orthopädisch-/rheumatologischem
Gebiet haben könnten. Hierfür seien dann die anderen Fachgutachten wegweisend.
8.2.3.3
Da der Experte aktuell keine
relevanten rheumatologischen Befunde erheben konnte, leuchtet ein, dass er die
Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig einstufte (IV-Nr. 122.3, S. 13). Daran
vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bezüglich des
rheumatologischen Teilgutachtens nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Vorurteilsbehaftetheit von Dr. med. P.___ ist aus dem
vorliegenden Gutachtensbericht nicht ersichtlich. Eine andere medizinische Einschätzung
im Vergleich zu den anderen Teilgutachtern reicht hierfür nicht aus. Nicht
nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein Widerspruch
darin zu erkennen sei, dass anlässlich der rheumatologischen Untersuchung anders
als noch an der neurologischen (vgl. E. II 8.2.1.1 hiervor) keine Hypästhesien
und Parästhesien festgestellt worden seien. Dr. med. P.___ hatte anlässlich der
umfassenden klinisch-rheumatologischen Untersuchung (vgl. IV-Nr. 122.3,
S. 9 ff.) schlicht keine solchen festgestellt. Zudem kann keine Verharmlosung
der Befunde darin erblickt werden, dass der rheumatologische Gutachter die MRI-Aufnahmen
anders beurteilte als noch Dr. med. C.___ in seinen Berichten vom 8. April
2019.
(IV-Nr. 140, S. 26 f.) und 13. November 2020 (BB 4). Dr. med. P.___ hat
die beigebrachten MRI-Aufnahmen vom 17. Juli 2015 und 14. Dezember 2017 dem
Gutachten beigelegt (IV-Nr. 122.3, S. 18 ff.), sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt
und seine Interpretation der Befunde dargelegt (vgl. IV-Nr. 122.3,
S. 11). Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Nichtmediziner
zu einer anderen Auffassung gelangt, vermag dies den Beweiswert der Beurteilung
von Dr. med. P.___ nicht zu vermindern. Sodann wird der Beweiswert der
Expertise nicht dadurch geschmälert, dass der rheumatologische Gutachter die
radiologischen Befunde vom 17. Juli 2017 in der Diagnosestellung nicht wörtlich
und vollständig wiedergab. Insbesondere zu den Röntgenbefunden der Wirbelsäule
gilt es festzuhalten, dass bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule
die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zudem
sind nach der medizinischen Literatur radiologisch sichtbare degenerative
Veränderungen an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche
Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).
Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder
um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets
eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des
Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290
E. 3.3.2 S. 297 mit Hinweis). Vorliegend stellte der rheumatologische Gutachter
anlässlich der klinischen Untersuchung leichte Einschränkungen (schwach ausgeprägte
Muskulatur und eine verkürzte ischiocrurale Muskulatur) und Schmerzen in der
Wirbelsäule fest, welche keiner Location zugeordnet werden können, und trug dem
in der Diagnose Rechnung. Überzeugend legte er dar, dass die Schmerzsymptomatik
je nach Überlastung und Bewegung vorstellbar sei, diese jedoch zu keiner
nennenswerten Einschränkung im Alltag, beziehungsweise bei irgendwelchen Tätigkeiten
führe.
8.2.3.4
Auch die im Nachgang zur
Begutachtung eingereichten Berichte von Dr. med. C.___, welche den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilen (s. E. II. 5.14 und 6.2
hiervor), führen zu keinem anderen Ergebnis: Vorab ist auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von
Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353
E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein
praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte
(Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012
vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Dr. med.
C.___ legt in seinem Bericht vom 13. November 2020 vor allem weitere
Therapieversuche im Rahmen der durch diesen Arzt praktizierten
interventionellen Schmerztherapie dar und illustriert das subjektive Leiden der
Beschwerdeführerin. Dies ändert jedoch nichts an der versicherungsmedizinischen
Beurteilung im rheumatologischen Teilgutachten. So ist festzuhalten, dass die Befunderhebung
in den Berichten von Dr. med. C.___ recht knapp ausgefallen ist, weshalb
sie nicht das gleiche Gewicht wie das ausführliche Gutachten von Dr. med. P.___
beanspruchen können. Weiter stellt der behandelnde Orthopäde unter anderem die
Diagnosen eines prävertebralen sowie cervicothorakalen Schmerzsyndroms (bei unter
anderem Status nach Morbus Scheurmann), ohne jedoch in seinen Berichten eine
ausführliche Herleitung der Diagnosen vorzunehmen. Sodann wird sowohl im
Bericht vom 8. April 2019 (IV-Nr. 140, S. 26 f.) als auch in demjenigen
vom 13. November 2020 (BB 4) aufgeführt, die Beschwerden im Rücken bestünden
nicht konstant, sondern es seien sporadische Verläufe zu verzeichnen, was auch
mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen
Begutachtung korreliert, wonach die Schmerzen kämen und gingen, was heisse, sie
seien nicht ständig vorhanden (vgl. IV-Nr. 122.3, S. 7). Unklar
ist daher, weshalb Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 13. November 2020 von einem dauerhaften lumbalen
Rückenschmerz ausgeht (BB 4, S. 3). Dass bei der Beschwerdeführerin
degenerative Veränderungen im Lumbalbereich bestehen, so wie es Dr. med. C.___
in seinen Berichten beschreibt, mag zutreffen. So geht auch Dr. med. P.___
in seinem rheumatologischen Teilgutachten bei der Beurteilung der MRI-Aufnahmen
von solchen Veränderungen aus (IV-Nr. 122.3, S. 11). Ob diese für die
lumbalen Schmerzen verantwortlich sind, lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen.
Ausserdem lassen sich den Ausführungen von Dr. med. C.___ zu den
MRI-Aufnahmen vom 15. April 2019 ausser degenerativen Veränderungen keine Neurokompressionen
von Bedeutung entnehmen (BB 4, S. 1 f.). Nach Lage der Akten ist vielmehr
davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die schwach
ausgeprägte Muskulatur und die verkürzte ischiocrurale Muskulatur für die
Schmerzproblematik verantwortlich sind, so wie es der rheumatologische
Gutachter nachvollziehbar beschreibt (IV-Nr. 122.3, S. 12). So stellt
auch Dr. med. C.___ in seinen Berichten die Diagnose einer ausgeprägten
muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz. Dieser bestehenden
Dekonditionierung ist nach den gutachterlichen Angaben mit einem
Muskelaufbautraining, gegebenenfalls unter Anleitung, entgegenzuwirken
(IV-Nr. 122.3, S. 12). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Begutachtungszeitpunkt
bei Dr. med. C.___ mehrere Infiltrationen im Sinne einer interventionellen
Schmerztherapie begonnen hatte und sich hiernach jeweils nur ein kurzfristiger
Effekt auf die applizierten Medikamente ergab (vgl. BB 4, S. 3), vermag
den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens ebenfalls nicht zu
relativieren. Die im Infiltrationsbericht vom 6. Juni 2019 von Dr. med. C.___
gestellte Diagnose einer monosegmentalen Degeneration L5/S1 BDS mit
Radixaffektion S1 links wird in seinen Berichten vom 8. April 2019 und
13.
November 2020 weder aufgeführt noch begründet. Die Diagnose einer
Degeneration L5/S1 BDS mit Radixaffektion S1 wurde vom rheumatologischen
Gutachter aufgrund der eingesehenen Röntgenbilder nicht gestellt, weshalb die
Berichte von Dr. med. C.___ zu keiner anderen Beurteilung der
medizinischen Situation führen.
8.2.3.5
Im Übrigen kann entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin nicht von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt ausgegangen werden, spricht
doch auch Dr. med. C.___ in seinen Berichten von nicht konstanten und bereits
seit längerem bestehenden Rückenschmerzen. Zudem wurde eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes von Dr. med. C.___ in seinen Berichten weder
behauptet noch begründet. Die MRI-Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule zeigten
ebenfalls keine relevanten zusätzlichen degenerativen Veränderungen im
Vergleich zu früheren MRI-Aufnahmen (vgl. E. II. 8.2.1.4 und 8.2.3.4 hiervor). Im
Bericht vom 13. November 2020 wird zwar von einer Gonalgie links bei Status
nach Stolpersturz mit Kniekontusion vom 17. November 2019 gesprochen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 27) wurde aber keine Gonarthrose
diagnostiziert. Inwiefern sich die Knieschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken, wird von Dr. med. C.___ nicht erwähnt und die Knieproblematik wird
auch nicht in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen, weshalb
davon auszugehen ist, dass diese keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausübt. Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. C.___
die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des rheumatologischen
Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.
8.2.4
In der oto-rhino-laryngologischen
Beurteilung begründet Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie,
in einleuchtender Weise das Vorliegen einer hochgradigen kombinierten
Schwerhörigkeit rechts DD Otosklerose (ICD-10 H90.2) und einer mittelgradigen
sensorineuralen Schwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5). Nach Durchführung
mehrerer Tests (vgl. IV-Nr. 122.4, S. 11 f. und 16) bringt Dr. med. Q.___ in
ihrer Beurteilung vor, der ohrmikroskopische Befund sei beidseits unauffällig.
In der Tonaudiometrie zeige sich eine hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit
rechts und eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links. Die
Hörminderung sei deutlich progredient zur letzten vorliegenden Untersuchung von
2013.
In der Sprachaudiometrie sei rechts kein verwertbares Sprachverständnis
vorhanden. Links seien erst bei einer Lautstärke von 90 dB 100 % der
Testwörter verstanden worden. Der fehlende Nachweis von otoakustischen
Emissionen und die Ergebnisse in der Sprachaudiometrie seien mit den Angaben in
der Tonaudiometrie kongruent. Im Freifeld seien bei einem Schallpegel von 60 dB
(Umgangssprache) 40 % der Einsilber verstanden worden. Mit getragenen
Hörgeräten seien bei dieser Lautstärke 60 % der Einsilber verstanden
worden. In der Nasenendoskopie zeige sich kein pathologischer Befund bei St.n. Septumkorrektur
und Muschelkaustik. Mit Blick auf die gutachterlich festgestellte hochgradige
kombinierte Schwerhörigkeit rechts und mittelgradige sensorineuralen
Schwerhörigkeit links vermag sodann auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
zu überzeugen: Die jetzige Tätigkeit als Telefoninterviewerin im Home-Office sei
aufgrund der Schwerhörigkeit als ungünstig anzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt
reiche das Hörvermögen links für die Kommunikation mit einem Spezial-Telefon
mit Verstärker aus. Bei ungünstigen akustischen Bedingungen (Verbindung,
Artikulation des Gesprächspartners) komme es zu Verständnisproblemen. Die
vermehrte Anstrengung bei der Sprachdiskrimination erfordere mehr
Erholungszeit. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt.
Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei mit einer weiteren Verschlechterung des
Hörvermögens zu rechnen. Längerfristig werde eine Tätigkeit mit solch hohen
kommunikativen Anforderungen nicht mehr möglich sein. In einer angepassten
Tätigkeit ohne Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen sei die
Arbeitsfähigkeit aus oto-rhino-laryngologischer Sicht zu 100 % gegeben.
Diese Ausführungen und Einschätzungen vermögen zu überzeugen. Die Akten
enthalten denn auch keine medizinischen Stellungnahmen, die ihnen widersprechen.
8.2.5
8.2.5.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
von med. pract. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr.
122.5), wird ausgeführt, bei der heutigen Untersuchung und Exploration habe
sich eine Versicherte vorgestellt, die zum einen keine wesentlichen Auffälligkeiten
im Psychostatus gezeigt habe und bei der sich auch testpsychiatrisch (HAMD17)
nicht das Bestehen einer depressiven Störung aufzeigen lasse. Ebenfalls sei im
Mini-ICF kaum eine Beeinträchtigung festzustellen, so dass nicht von einer
wesentlichen psychosozialen Funktionseinbusse oder einer Teilhabeproblematik
gesprochen werden könne. Auch fühle sich die Versicherte selbst soweit in
psychisch, seelischem Gleichgewicht stabil und nur durch die von ihr erlebten
körperlichen Beschwerden belastet und eingeschränkt. Eine Behandlung auf
psychiatrischem Fachgebiet finde zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht statt, habe
vorbestehend nicht stattgefunden und sei nach Ansicht der Versicherten auch
nicht vonnöten. Die in der Aktanlage angeführten Angabe im Arztbericht von Dr.
med. H.___ vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 107), wonach bisher eine
Arbeitsunfähigkeit vom Psychiater ausgestellt worden sei, entspreche gemäss
Beschwerdeführerin nicht der Realität. Vor dem Hintergrund der heute von der
Versicherten geschilderten psychosozialen Aufwuchs-Bedingungen könnte natürlich
von einer psychischen Belastung ausgegangen werden, wobei anzuführen sei, dass
die Versicherte bisher ihr Leben, ihren Alltag, Partnerschaft, Familie
bewältigt habe und auch den an sie gestellten sozialen Anforderungen genüge
getan habe, so dass hier doch eher weniger von einer
Persönlichkeitsakzentuierung oder gar einer Persönlichkeitsstörung habe
ausgegangen werden können. Hier erschienen eher die Resilienz der Versicherten
sichtbar und die ihr mögliche Fähigkeit, auf Ressourcen zurückgreifen zu
können. Bei der Untersuchung und Exploration sei allerdings aufgefallen, dass
die von der Versicherten geschilderten psychosozialen Aufwuchs-Bedingungen, die
Möglichkeit der Ausbildung einer zumindest akzentuierten Persönlichkeit möglich
erscheinen lasse. Eine Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Fachgebiet sei,
wie auch RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in der orientierenden Darstellung des
Sachverhalts vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 103) anführe, nicht dokumentiert.
Zudem habe keine vergleichbare Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen
vergleichbaren Bereichen festgestellt werden können. Die Diagnosen einer
Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum habe heute nicht gestellt
werden können, schon allein vor dem Hintergrund, dass keinerlei
Behandlungsaktivität psychiatrischerseits bestanden habe, wenngleich auch die
von der Versicherten beklagten Beschwerden über das wohl vor dem Hintergrund
der somatischen Diagnosen zu erwartende Ausmass hinausgingen, wie sich aus der
Aktenlage entnehmen lasse, so dass abschliessend festgestellt werden müsse,
dass auf psychiatrischem Fachgebiet heute keine Diagnose mit Relevanz gestellt
werden könne. Es finde sich keine depressive Erkrankung, keine psychotische
Störung, keine relevante Persönlichkeitsstörung, keine Erkrankung aus dem
somatoformen Diagnose-Spektrum oder eine körperlich begründbare (organische,
symptomatische) psychische Erkrankung.
8.2.5.2
Die Schlussfolgerungen von med.
pract. R.___, wonach keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliege, ist plausibel, zumal sich dem psychiatrischen
Gutachter im fachärztlich erhobenen Befund (vgl. IV-Nr. 122.5,
S. 12 ff.) keine namhaften Auffälligkeiten zeigten und insbesondere die
Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht bestätigt werden konnten. Der in
diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, der psychiatrische
Gutachter sei auf gewisse in den Akten dokumentierte Auffälligkeiten nicht
eingegangen und es stelle sich entgegen dem Gutachter die Frage einer
Persönlichkeitsakzentuierung (A.S. 20 f.), ist nicht stichhaltig. So führte der
Gutachter zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin an, bei der Untersuchung
und Exploration sei aufgefallen, dass die von der Versicherten geschilderten
psychosozialen Aufwuchs-Bedingungen die Möglichkeit der Ausbildung einer
zumindest akzentuierten Persönlichkeit möglich erscheinen lasse (IV-Nr. 122.5,
S. 13). Nachvollziehbar legte er dar, dass die Versicherte bisher ihr
Leben, ihren Alltag, Partnerschaft, Familie bewältigt habe und auch den an sie
gestellten sozialen Anforderungen genüge getan habe, so dass hier doch eher
weniger von einer Persönlichkeitsakzentuierung oder gar einer
Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden konnte. Des Weiteren kann nicht von
einem schwerwiegendem Widerspruch gesprochen werden, wenn der psychiatrische
Gutachter an einer Stelle ausführte, es sei der Eindruck entstanden, dass die
Beschwerdeführerin manchmal nicht zuhöre und es sei immer wieder nötig gewesen,
sie auf die Frage, auf das Thema zu zentrieren (IV-Nr. 122.5, S. 12), und an
anderer Stelle, die Versicherte habe die Exploration aufmerksam verfolgt und
sie nicht abgelenkt und auch nicht leicht ablenkbar gewesen (IV-Nr. 122.5, S.
13). Sodann trifft es nicht zu, dass der Psychiater das Vorhandensein einer
somatoformen Schmerzstörung lediglich damit verneinte, dass die
Beschwerdeführerin keinerlei psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen
habe (A.S. 21). Med. pract. R.___ begründete seine Ansichten nachvollziehbar
und konnte offensichtlich aufgrund der aktuellen Befundlage keine Diagnosen
einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum stellen. Er merkte aber
an, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden über das wohl vor
dem Hintergrund der somatischen Diagnosen zu erwartende Ausmass hinausgingen. Eine
Diagnose mit Relevanz konnte er aus psychiatrischer Sicht aber dennoch nicht
stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht der psychiatrische
Gutachter schliesslich auch nicht davon aus, dass bei ihr erhebliche
Einschränkungen vorhanden seien, da er weder in der angestammten noch in einer
den Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr.
122.5, S. 17). Da im überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von med.
pract. R.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
wurde, kann auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden
(vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).
8.2.6
Gestützt auf die überzeugenden
Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung zu
überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als
Telefoninterviewerin im Home-Office aufgrund der Schwerhörigkeit zu 20 %
eingeschränkt sei und in einer angepassten Tätigkeit ohne Hintergrundlärm und
ohne hohe kommunikative Anforderungen keine Einschränkung bestehe. So kann entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin die interdisziplinäre Beurteilung nicht
bereits deshalb als mangelhaft betrachtet werden, weil die Gutachter darin zur
Vermeidung unnötiger Redundanzen auf die jeweiligen Teilgutachten verweisen. Weiter
trifft es zwar zu, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ –
entgegen der Behauptung der B.___-Gutachter – in seinem Bericht vom 23. Oktober
2017.
nicht von einer analogen Arbeitsunfähigkeit wie gutachterlich attestiert ausgegangen
ist. Allein deswegen besteht aber noch kein schwerwiegender Widerspruch, so wie
es die Beschwerdeführerin behauptet. Dr. med. H.___ attestierte der
Beschwerdeführerin in seinem Bericht zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 80 %
(IV-Nr. 107, S. 3). Jedoch fügte er gleichzeitig an, er habe der
Beschwerdeführerin bisher nie eine Arbeitsfähigkeit attestiert und er sei
aktuell nicht in Kenntnis, welche Beschwerden die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin angegeben habe, um nicht arbeiten zu können. Diesbezüglich
könne er nicht mehr sagen, als dass die Rückenbeschwerden im Jahr 2002 nach
einem Treppensturz begonnen hätten. Alle beteiligten Spezialisten sprächen von
einer Somatisierung oder Somatisierungstendenz, sodass er sich die Frage stelle,
ob es überhaupt einen Grund für eine Invalidität gebe (IV-Nr. 107, S. 2). Da
der Hausarzt selbst bislang keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, kann auf
seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Die Kritik der
Beschwerdeführerin ist daher hinfällig. Des Weiteren wird von der
Beschwerdeführerin beanstandet, dass die B.___-Gutachter die Ausprägung und
Schwere der objektiven Befunde als diskret und leichtgradig eingestuft haben. Dagegen
ist jedoch nichts einzuwenden, denn einzig die oto-rhino-laryngologische
Gutachterin attestierte aufgrund des Hörschadens einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
anlässlich der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. Q.___ mit getragenen
Hörgeräten keinerlei Verständnisprobleme bestanden haben (IV-Nr. 122.4,
S. 11). Auch gehe gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin das
Telefonieren ohne die Hörgeräte gut. Sie habe ein spezielles Telefon mit einer
grossen Ohrmuschel. Nur wenn die Verbindung schlecht sei oder die andere Person
über kein gutes Gerät verfügen würde, hätte sie Verständnisprobleme (IV-Nr.
122.4, S. 10). Von einer schweren Ausprägung der Befunde kann somit jedenfalls
unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit nicht gesprochen werden. Einzig aus dem Fehlen
näherer gutachterlicher Ausführungen zur Einstufung kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist entgegen der Beschwerde
nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Gutachter in der
Gesamtbeurteilung eine Aggravation oder Simulation ausgeschlossen haben, gleichzeitig
aber davon ausgegangen sind, dass keinerlei gesundheitliche Einschränkungen
vorliegen, gegen den Beweiswert der B.___-Expertise sprechen sollte (A.S. 14). So
erhielt die Beschwerdeführerin anlässlich der fachspezifischen Untersuchungen
Gelegenheit, ihre gesundheitliche Situation einlässlich darzustellen. Wie für
den Beweiswert eines Gutachtens erforderlich, berücksichtigten die B.___-Gutachter
die geklagten Beschwerden. Sie beschäftigten sich mit der Frage, ob und inwieweit
sich die subjektiv geklagten Beschwerden durch objektive Befunde erklären
liessen. Die Gutachter haben in ihren Teilgutachten dabei weder Inkonsistenzen
noch Widersprüchlichkeiten beschrieben.
8.3
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die B.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch
unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Beweiswert
zuzumessen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, den die
Beschwerdeführerin rügt (A.S. 37), kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen
werden. So liegt im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise dann keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn der Versicherungsträger bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Davon ist
vorliegend auszugehen.
9.
Zu prüfen bleibt, wie sich
die attestierte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich
vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulierte die
Beschwerdeführerin eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im
Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den
Situationsbericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr. 136) den Anteil der
Erwerbstätigkeit auf 60 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 40 %
festgesetzt hat.
9.1
Der IV-Anmeldung vom 28.
August 2017 (IV-Nr. 97) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Anmeldung seit August 2017 (gemäss Angaben im B.___-Gutachten bis
September bzw. Oktober 2017; IV-Nr. 122.1, S. 15; 122.2, S. 6) als
Kioskaushilfe in einem Pensum von 15 % sowie seit 20. September 2012 als
Telefoninterviewerin im Homeoffice mit variablem Pensum (gemäss Angaben im B.___-Gutachten
zwischen 0 bis 60 %, durchschnittlich 20 bis 40 %; IV-Nr. 122.1,
S. 15) bei der Firma S.___ gearbeitet hat. Dem Intake-Protokoll vom 28.
Januar 2009 (IV-Nr. 12) ist zu entnehmen, dass die damals letzte Anstellung im
Restaurant T.___ als Küchenhilfe im Teilzeitpensum zwischen 40 - 50 % vom 11.
August bis 30. November 2008 andauerte. Die vorherigen Tätigkeiten seien die
Folgenden gewesen: 1991 - 1995 Geschäftsführerassistentin (100%-Pensum) Firma U.___,
[...];1998 - 2002 Alleinkoch (100%-Pensum) in einem Restaurant in [...]; Juli
bis August 2006 in einer Nebenbeschäftigung in einem Call-Center (50%-Pensum). Anlässlich
des Intake-Gesprächs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 100 % nachgehen
würde, da sie immer 100 % gearbeitet habe und nicht mehr vom Sozialamt
abhängig sein wolle. Nach erfolgter Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin
im Sinne einer Arbeitsvermittlung wurden gemäss Abschlussbericht vom 27. April 2010
(IV-Nr. 62) bzw. mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-Nr. 76) die
beruflichen Eingliederungsbemühungen als «vermittelt» abgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin hatte vorläufig befristet eine Arbeitsstelle als
Hilfsarbeiterin bei der Firma V.___, [...], im Vollzeitpensum. Gemäss Angaben
im B.___-Gutachten habe die Beschwerdeführerin 2014 eine Ausbildung zur
Kauffrau absolviert (IV-Nr. 122.3, S. 8).
9.2
Die Abklärungsperson scheint
bei der Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit / Anteil Haushalt) eine reine
Annahme getroffen zu haben (Anteil Erwerbstätigkeit 60 %), wobei keine
Abklärungen vor Ort stattgefunden haben (s. Situationsbericht vom 23. Juli
2019; IV-Nr. 136). Diese Annahme ist gestützt auf die vorhandenen Akten
nicht abwegig, da die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten befristeten
Vollzeitstelle bei der Firma V.___ im Jahr 2010 (IV-Nr. 61) nur noch Teilzeit
tätig gewesen ist und sich gemäss eigenen Angaben anlässlich der
gutachterlichen Untersuchungen ein 50%-Pensum zutrauen würde, wobei die anderen
50.
% durch die Betreuung des Ehemannes, des Sohnes und der beiden Haushalte
gefüllt sei (IV-Nr. 122.4, S. 11). Ob der von der Beschwerdegegnerin erstellte
Situationsbericht vom 23. Juli 2019 eine genügende Grundlage darstellt und die
darin geäusserte Annahme (Anteil Erwerbstätigkeit: 60 %; Anteil
Haushaltstätigkeit: 40 %) korrekt ist, kann aber offen bleiben, denn selbst
im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall, nämlich unter der Annahme, dass
sie ein Vollpensum leisten würde, würde kein anspruchsrelevanter
Invaliditätsgrad resultieren, wie sich untenstehend ergibt.
10.
10.1
Für den Einkommensvergleich
wurden sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens wie auch des
Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) herangezogen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen dem
angefochtenen Entscheid ist aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor
im Gastgewerbe tätig wäre und daher auf den Tabellenwert im Bereich «Gastgebewebe / Beherbergung
u. Gastronomie» (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 55 -
56) abzustellen ist, da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle im Gastgewerbe
im Restaurant T.___ im Jahr 2008 nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren
hat (vgl. IV-Nr. 12) und sie zudem seit über zehn Jahren nicht mehr in diesem
Sektor tätig gewesen ist. Weiter hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 die Ausbildung
zur Kauffrau mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis absolviert, wobei hier anzumerken
ist, dass sie seit dem Abschluss der Ausbildung nicht als Kauffrau tätig
gewesen ist und daher nicht auf den Totalwert «Sektor 3 Dienstleistungen»,
Ziffer 45 - 96, Kompetenzniveau 3 abgestellt werden kann, so wie es in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird (A.S. 32 f.). Die Beschwerdeführerin vermag
in diesem Zusammenhang nicht zu begründen, weshalb auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen
sein sollte. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem
Jahr 2012 als Telefoninterviewerin im Teilzeitpensum tätig ist.
Mit der gesundheitlichen Einschränkung
sind ihr ebenfalls Arbeitsstellen mit einem hohen Pensum in diesen Segmenten
zugänglich. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des RAD vom 7. Juni 2018
(IV-Nr. 125) könnte die Beschwerdeführerin sowohl ihre früheren Tätigkeiten in
der Gastronomie als auch die erlernte Tätigkeit als Hotelfachassistentin oder
auch ihre aktuelle Tätigkeit als Telefoninterviewerin im Rahmen einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % ausüben. Es bietet sich aufgrund des Gesagten an,
sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens
auf den Tabellenlohn LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen
abzustellen, da dieser Tabellenlohn im Licht der bisher von der
Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt
erscheint. Damit erübrigt sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der
Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter
Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil
des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
10.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
Leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.
3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc
S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Für einen
Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie besteht vorliegend kein Raum. Zudem ist das
Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, als dass
sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Ein
Abzug vom Tabellenlohn ist daher – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.
10.3
Zusammengefasst resultiert ein
Invaliditätsgrad entsprechend der gutachterlich ermittelten Arbeitsunfähigkeit,
womit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Angesichts
der grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten, insbesondere der
Hörproblematik angepassten Tätigkeit, ergibt sich keine Invalidität.
11.
Die Beschwerdeführerin lässt
berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber nicht gegeben
sein. Eine Unterstützung bei der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung
(Art. 18 IVG) ist ebenfalls nicht angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass
Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines
geeigneten Arbeitsplatzes voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der
Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit kein
Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen
Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person (z.B., weil diese an einer
Sehbehinderung leidet) erläutert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts
8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). An solchen spezifischen Einschränkungen
gesundheitlicher Art fehlt es hier; die Suche nach Tätigkeiten, welche dem
massgeblichen Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen, bedarf
keiner besonderen Kenntnisse. Ferner ist festzuhalten, dass soweit eine
fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden
Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der
Stellensuche, sondern in der Hauptsache auf mangelnde Ausbildung und auf das
Alter der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, die verlangten Massnahmen
nicht in die Zuständigkeit der IV fallen, sondern gegebenenfalls in diejenige
der Arbeitslosenversicherung (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 18
IVG, S. 215 Rz. 6). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine volle
Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Inwiefern sich in einer solchen ihre
gesundheitlichen Einschränkungen auswirken sollten, zeigt sie weder auf, noch
ist es ersichtlich. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu
verneinen.
12.
Zusammenfassend ist somit die
angefochtene Verfügung 15. Oktober 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen ist betreffend weiterer
Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d
S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts
8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die
Beschwerdeführerin beantragte Erstellung eines neuen poldisziplinären
Gutachtens (vgl. A.S. 28) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten
sind, ist davon abzusehen.
13.
13.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar