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Entscheid

VSBES.2020.217

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

27. April 2021Deutsch62 min

durch (IV-Nr. 12) und holte einen Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2009 (IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 27. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 15. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

geboren 1959, meldete sich erstmals am 10. Januar 2009 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen

(berufliche Integration) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rückenschmerzen, Kraftlosigkeit,

Kopfschmerzen mit Übelkeit (Migräne), Probleme bei Stress (Schwindel),

Müdigkeit und Allergien angegeben.

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

in der Folge am 27. Januar 2009 ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin

durch (IV-Nr. 12) und holte einen Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2009 (IV-Nr.

14) ein. Daraufhin wurden der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in

Form eines Belastbarkeitstrainings vom 16. Februar bis 13. März 2009 zugesprochen

(IV-Nr. 21). Da die Massnahmen positiv verliefen (vgl. IV-Nr. 27),

sprach die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2009 (IV-Nr. 28)

die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 16. März

bis 12. Juni 2009 gut. Es folgten Kostengutsprachen für Taggelder während einem

Arbeitstraining vom 21. September 2009 bis 28. März 2010 (IV-Nrn. 43

ff.) sowie die Kostengutsprache für ein Bewerbungscoaching (IV-Nr. 59). Zudem

erfolgte am 8. Dezember 2009 eine Kostengutsprache für zwei Hörgeräte

(IV-Nr. 51).

1.3 Mit Abschlussbericht vom 27.

April 2010 (IV-Nr. 62) wurde die berufliche Eingliederung sodann als «vermittelt»

abgeschlossen. Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 (IV-Nr. 63) wurde der

Beschwerdeführerin der Abschluss der Arbeitsvermittlung mitgeteilt. Trotz der

durch die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 erhobenen Einwände (IV-Nr. 68),

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-Nr. 76) an ihrem

angekündigten Entscheid fest. Eine dagegen am 27. August 2010 erhobene

Beschwerde (IV-Nr. 80, S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 13. April 2011 (VSBES.2010.214;

IV-Nr. 92) ab.

2.

2.1 Am 28. August 2017 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche

Integration / Rente) an und verwies zur Begründung auf Muskelschwund

in der Wirbelsäule, einen verschobenen Wirbel, Allergien, starke Migräne sowie

auf schlechte Blutwerte (IV-Nr. 97). Sie gab an, seit 2015 zu 50 - 100 %

arbeitsunfähig zu sein.

2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin

mit Vorbescheid vom 29. August 2017 (IV-Nr. 96) in Aussicht gestellt hatte,

voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei, reichte

die Beschwerdeführerin medizinische Unterlagen ein (IV-Nr. 101).

2.3 Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 103) trat die Beschwerdegegnerin auf

das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein. Sie holte in der Folge

diverse medizinische Unterlagen ein und liess die Beschwerdeführerin auf

Empfehlung des RAD polydisziplinär begutachten (Fachrichtungen Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Allergologie, Neurologie, HNO;

IV-Nr. 109). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle B.___, [...],

am 24. Mai 2018 erstattet (IV-Nr. 122.1 - 122.7).

2.4 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018

nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum B.___-Gutachten (IV-Nr. 126). Auf

Empfehlung des RAD wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin der

Begutachtungsstelle B.___ unterbreitet (IV-Nr. 128), welche sich mit

Schreiben vom 8. April 2019 dazu äusserte (IV-Nr. 131).

2.5 Nachdem der RAD am 17. April

2019 zum Schreiben der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. April 2019 Stellung

genommen hatte (IV-Nr. 133), veranlasste die Beschwerdegegnerin einen

Situationsbericht durch einen Abklärungsfachmann (Bericht vom 23. Juli 2019;

IV-Nr. 136). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

24. Juli 2019 (IV-Nr. 137) in Aussicht gestellt, dass sowohl berufliche

Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden.

2.6 Gegen den Vorbescheid liess

die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 (IV-Nr. 140) Einwand erheben

und Berichte des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 8. April 2019 und 6. Juni 2019 einreichen

(IV-Nr. 140). Am 10. Oktober 2019 reichte sie ihre Ergänzungen zum Einwand

ein (IV-Nr. 144). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge Rücksprache mit dem

RAD (IV-Nr. 146) und veranlasste einen weiteren Situationsbericht (Bericht vom

28. Mai 2020; IV-Nr. 147).

2.7. Mit Verfügung vom 15. Oktober

2020 (IV-Nr. 150; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin

sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente

ab.

3. Gegen diese Verfügung lässt

die Beschwerdeführerin am 17. November 2020 fristgerecht beim

Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet

folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten; der Beschwerdeführerin mindestens eine

Dreiviertels-Invalidenrente auszurichten.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen zu gewähren.

4. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, eine weitere externe polydisziplinäre Begutachtung unter

Einschluss der Disziplinen Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie,

ORL und Psychiatrie anzuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2021 unter Verweis auf die

Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 49).

5. Mit Eingabe vom 20. Januar

2021 (A.S. 51 ff.) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote

zu den Akten.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügungen am 15. Oktober 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige

auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

3.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352

ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4

S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin ging in

der angefochtenen Verfügung davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe in der

angestammten Tätigkeit als Telefoninterviewerin und in der erlernten Tätigkeit

als Hotelfachassistentin sowie in den Tätigkeiten im Service und als

Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zudem sei ihr eine angepasste

Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar. Abklärungen hätten ergeben,

dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen im

Rahmen eines 60%-Pensums eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben und in

der übrigen Zeit (40 %) den Haushalt besorgen und ihren erkrankten Ehemann

betreuen würde. Im Aufgabenbereich Haushalt lägen keine erheblichen

Einschränkungen vor, womit insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

resultiere. Zum eingeholten polydisziplinären Gutachten sowie zur ergänzenden

Stellungnahme der Begutachtungsstelle B.___ vom 8. April 2019 führte sie

Folgendes aus: Das polydisziplinäre Gutachten sowie die ergänzende

Stellungnahme hätten aufgrund der vollumfänglichen Untersuchungen, in der alle

Beschwerden berücksichtigt worden seien, und durch den Einbezug der Vorakten

eine begründete und einleuchtende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts

geliefert. Das Gutachten / die ergänzende Stellungnahme erfüllten die

Anforderungen, welche die Rechtsprechung an den vollen Beweiswert eines

Arztberichtes stelle (BGE 122 V 160). Das Fachgutachten / die

ergänzende Stellungnahme genössen vollen Beweiswert (A.S. 1 ff.).

4.2

Die Beschwerdeführerin stellte

sich auf den Standpunkt, das B.___-Gutachten sei beweisuntauglich. Dieses sei

äusserst widersprüchlich, unvollständig und nicht schlüssig. Es könne

entsprechend gestützt darauf keine abschliessende Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin stattfinden. Daran ändere auch die

nachträglich eingeholte Stellungnahme der Gutachter vom 8. April 2019 nichts.

Diese sei schon formellrechtlich nicht beweistauglich, da sie nicht von allen

Gutachtern unterzeichnet worden sei. Es könne nicht angehen, dass Gutachter

Stellung nähmen zu anderen Fachgebieten. Es sei bei der Beschwerdeführerin von

einer Arbeitsunfähigkeit als Gastronomin von mindestens 70 %, einer

solchen als kaufmännische Angestellte von mindestens gerundet 53 % und in einer

Verweistätigkeit von einer solchen von mindestens 40 % auszugehen. Des Weiteren

hätten die Beschwerden der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung erneut

exazerbiert. Sofern davon ausgegangen werden sollte, dass das B.___-Gutachten

beweistauglich wäre, sei aufgrund der Tatsache, dass hiernach objektivierbare

und behandlungsbedürftige Befunde erhoben worden seien, von einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Gutachtes, jedoch vor

Verfügungserlass, auszugehen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei

sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1

Am 28. Mai 2001 erlitt die

Beschwerdeführerin einen Treppensturz. Die entsprechenden Leistungen des

Unfallversicherers wurden im Jahr 2002 eingestellt (IV-Nr. 7, S. 3). Gemäss

Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 26. Juli 2002, habe

sich in den folgenden Tagen trotz Schonung und Medikamenten die

Schmerzsymptomatik auf die rechte Schulter, das Gesäss und das rechte Bein

ausgeweitet. Es gebe einen sehr langwierigen Verlauf mit intensiver

Physiotherapie und vielen Medikamenten, längerer Arbeitsunfähigkeit und

Schwierigkeiten, zurück in den Arbeitsprozess als selbstständige Wirtin zu

gelangen. Dennoch habe der Fall am 5. Juni 2002 abgeschlossen werden können bei

voller Arbeitsfähigkeit. Nun verspüre die Patientin aber seit einigen Tagen wieder

schlimmere Verkrampfungen in der Rückenmuskulatur und könne die Arme nicht mehr

heben. Es scheine nun eine Abklärung auch von rheumatologischer Seite wichtig,

da nicht klar sei, ob diese Symptomatik nach so langer Zeit auf den Unfall

zurückzuführen sei. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit betrage wieder 50 % ab 22.

Juli 2002 (IV-Nr. 7, S. 2).

5.2

Gemäss Bericht des Spitals E.___

vom 27. November 2006 (IV-Nr. 6) leide die Beschwerdeführerin unter einer

chronischen Rhinosinusitis. Klinisch bestehe eine Septumdeformität. Im Weiteren

liege eine atopische Diathese vor mit Nachweis einer Sensibilisierung auf

Hausstaubmilben. Die Eosinophilenzahl und das ECP lägen im Normbereich. Auf die

Messung des pulmonalen NO sei angesichts des akuten respiratorischen Infektes

verzichtet worden. Angesicht der vorliegenden Befunde bestehe der Verdacht,

dass die von der Patientin beschriebene Symptomatik mindestens teilweise durch

eine Milbenallergie bedingt sei.

5.3

Im Bericht von Dr. med. F.___,

Leitender Arzt, Rehabilitations- und Rheumazentrum, Spital G.___, vom 13. Oktober

2015.

(IV-Nr. 101, S. 4 f.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Chronifiziertes lumbospondylogenes

Syndrom

- Wirbelsäulenfehlhaltung (Skoliose,

vermehrte lumbale Lordosierung)

- Zeichen einer lumbalen Instabilität

-

Positive Yellow flags:

vorbestehende Rückenbeschwerden, finanzielle Probleme, mehrere Schmerzlokalisationen

Anamnestisch Hyperthyreose

Polyallergie: Impfungen / Hühnereiweiss,

Bienen

Die Beschwerdeführerin sei eine

56-jährige Patientin, mit seit Jahren wiederkehrenden Rückenbeschwerden und

seit Dezember letzten Jahres hauptsächlich anhaltenden tieflumbalen Schmerzen,

einerseits vom Dauercharakter und andererseits durch Belastungen deutlich

provozierbar, im Sinne von auch wiederholten, invalidisierenden Exazerbationen.

Klinisch zeige sich ein extremes Schonverhalten bei deutlich insuffizienter,

tieflumbaler Rückenmuskulatur, im Sinne eines lumbalen Instabilitätssyndroms.

Des Weiteren bestehe aufgrund der diffusen Schmerzausstrahlung in alle vier

Extremitäten sicherlich eine Schmerzausweitung im Sinne einer zentralen

Sensitisierung. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass nicht unwesentliche positive

Yellow flags wie finanzielle Schwierigkeiten, psychosoziale Problematik,

vorbestehende Rückenbeschwerden, wie auch mehrere Schmerzlokalisationen

vorhanden seien. Da alltägliche Verrichtungen, wie Putzen zuhause, Einkäufe oder

auch Wäsche aufhängen, deutlich erschwert seien, werde ein entsprechendes

ambulantes funktionsorientiertes Rehabilitationsprogramm geplant.

Hauptsächliches Rehabilitationsziel wäre die Wiedererlangung von entsprechenden

Haushalttätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, Kochen oder auch Einkäufe annähernd

schmerzfrei erledigen zu können.

5.4

Dem Bericht von Dr. med. F.___

vom 10. Dezember 2015 (IV-Nr. 101, S. 6 ff.) lässt sich entnehmen,

aus physiotherapeutischer Sicht zeige sich eine deutlich verminderte

Muskelkontrolle lumbal sowie eine allgemeine Schwäche der Rumpf-, Bein- und

Schultergürtelmuskulatur. Neuropsychologisch zeige sich eine sehr komplexe,

psychische Gesamtsituation (problematische psychosoziale Entwicklung / Vernachlässigungstendenz)

sowie eine aktuelle Belastungssituation zuhause, weshalb eine längerfristige

psychotherapeutische Begleitung indiziert wäre. Klinisch zeige sich die

Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand und nicht wesentlich

schmerzleidendem Eindruck. Unauffälliges Gangbild, unauffälliges Sitzen auf

Stuhl während mindestens 15 Minuten. Wirbelsäule mit diskreter linkskonvexer,

thorakaler, und rechtskonvexer Lumbalskoliose, verminderte lumbale

Lordosierung. Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Ebenen mit aktivem

Entgegenspannen in allen Ebenen bei verspürten Schmerzen. FBA 22 cm,

Schober 10 / 14 cm. Unauffälliger Zehen- und Fersengang, unauffälliger

Kauer- und Strecktest. Eindrückliches Wiederaufrichtephänomen mit Abstützen der

Arme auf beiden Oberschenkeln sowie zunehmender lumbaler Lordosierung.

Muskeleigenreflexe symmetrisch auslösbar, keine Neurokompressionszeichen, Sensomotorik

der unteren Extremität unauffällig. Diffuse paravertebrale lumbale Druckdolenz.

Rumpfglobaltest nach zwei Sekunden abgebrochen bei Schmerzzunahme und

eindrücklicher lumbaler Lordosierung.

5.5

Dr. med. F.___ führte in

seinem Bericht vom 6. Juni 2016 (IV-Nr. 101, S. 10 f.) aus, unter

Fortsetzung eines vor allem selbständigen funktionsorientierten aktiven

Settings habe seit letzter Konsultation ein stabiler Verlauf ohne erneute Beschwerdezunahme

bestanden. Sieben Monate nach Erstkonsultation bestätige die Patientin selbst,

dass es viel weniger zum Auftreten von mehrtägigen Schmerzepisoden komme, sie

sich auch leistungsfähiger fühle und dass sich auch entsprechend die

Schlafqualität bei nicht mehr vorhandener Nachtschmerzsymptomatologie deutlich verbessert

habe. Angesichts des oben geschilderten Verlaufes mit auch deutlich geringerer

Einschränkung in den Alltagsaktivitäten seien momentan keine weiteren

Verlaufskontrollen vorgesehen und ein selbständiges Training werde von der

Patientin bei guter Motivation fortgesetzt.

5.6

Dem Arztbericht für Erwachsene

von Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], vom 23. Oktober 2017

(IV-Nr. 107) lässt sich entnehmen, der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin sei stationär. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische

Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien auch keine beruflichen Massnahmen

angezeigt. Die Arbeitsunfähigkeit sei bisher vom Psychiater ausgestellt worden,

genaue Daten lägen dem Hausarzt nicht vor. Von ihm sei im Rahmen der bekannten Diagnosen

bisher keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Die letzte Untersuchung datiere

vom Juni 2016 von Seiten Dr. med. F.___ betreffend Rückenschmerzen, beim Hausarzt

selber vom Juni 2017, jedoch aufgrund anderer, nicht IV-relevanter Beschwerden.

Dr. med. H.___ sei aktuell nicht in Kenntnis, welche Beschwerden die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin angegeben habe, um nicht arbeiten zu können, diesbezüglich

könne er hier nicht mehr sagen, als dass die Rückenbeschwerden im Jahr 2002

nach einem Treppensturz begonnen hätten. Er habe die Patientin seit fast zwei

Jahren bezüglich ihrem Rücken nicht mehr untersucht und beurteilt. Alle

beteiligten Spezialisten sprächen von einer Somatisierung oder

Somatisierungstendenz, sodass sich hier sehr wohl die Frage stelle, ob es

überhaupt einen Grund für eine Invalidität gebe. Die bisherige Tätigkeit sei wahrscheinlich

zumutbar, sicher in einem reduzierten Masse (50 - 80 %).

5.7

Dr. med. F.___ hielt in seinem

Arztbericht für Erwachsene vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 108) fest, es zeige

sich ein sehr erfreulicher Verlauf im Sinne einer annähernden Asymptomatologie.

Es seien kaum mehr Rückenschmerzen vorhanden. In der Abschlussbesprechung vom

23.

Mai 2016 (IV-Nr. 101 S. 10 f.) seien keine Befunde erhoben worden. Es sei

von einer guten Prognose auszugehen. Im Mai 2016 habe kaum mehr eine

körperliche Einschränkung bestanden, ein sechs Minuten-Gehtest von 462 m sei möglich,

der Rep-sit-to-stand sei 10 Sekunden und der Loaded reach 50 cm gewesen. Angaben

zur Arbeitsfähigkeit könne Dr. med. F.___ keine machen.

5.8

Im Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 122.1 - 122.7) wurden

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr.

122.1, S. 24):

-

Hochgradige kombinierte

Schwerhörigkeit rechts DD Otosklerose (ICD10 H90.2)

- Mittelgradige sensorineurale

Schwerhörigkeit links (ICS10 H90.5)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Anamnestisch Panvertebralsyndrom mit /

bei:

-

Ohne neurologisch

objektivierbare Befunde

-

Episodische

Spannungstypkopfschmerzen (DD: i.R. des cervicovertebralen Syndromes [als Teil

des Panvertebralsyndromes])

-

Unklare

Schwindelbeschwerden (DD: funktionell?, Medikamentennebenwirkung?)

- Hyperthyreose 10/2015, behandelt

-

TSH aktuell mit 3,38 mU/L

im Normbereich

- Mögliches intermittierendes Asthma

bronchiale DD: mögliche COPD

-

nur bedarfsweise Therapie

an einzelnen Tagen im Monat

-

fortgesetzter Nikotinkonsum

-

Wechselnde Schmerzen des

Bewegungsapparates, vorwiegend Lendenwirbelsäulenschmerzen, ebenfalls an

unterschiedlichen Orten. Bei der heutigen Untersuchung keine nennenswerten

Einschränkungen.

-

Atopie mit Sensibilisierung

auf Hausstaubmilben, Gräser und Esche (ICD10 J30.3)

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich

eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 20 % und in einer

Verweistätigkeit von 0 %. Dabei gelte das seitens des ORL-Teilgutachten

geäusserte Fähigkeitsprofil. Gemäss dem ORL-Teilgutachten (IV-Nr. 122.4)

sei die jetzige Tätigkeit als Telefoninterviewerin im Home-Office aufgrund der

Schwerhörigkeit als ungünstig anzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt reiche das

Hörvermögen links für die Kommunikation mit einem Spezial-Telefon mit

Verstärker aus. Bei ungünstigen akustischen Bedingungen (Verbindung,

Artikulation des Gesprächspartners) komme es zu Verständnisproblemen. Die

vermehrte Anstrengung bei der Sprachdiskrimination erfordere mehr

Erholungszeit. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt. Aufgrund

des bisherigen Verlaufes sei mit einer weiteren Verschlechterung des

Hörvermögens zu rechnen. Längerfristig werde eine Tätigkeit mit solch hohen

kommunikativen Anforderungen nicht mehr möglich sein. In einer angepassten

Tätigkeit ohne Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen sei

die Arbeitsfähigkeit aus oto-rhino-laryngologischer Sicht zu 100 % gegeben.

5.9

RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Praktische

Ärztin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (IV-Nr. 125) fest,

das polydisziplinäre Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig. Sie

bestätigte die von der Begutachtungsstelle B.___ vorgenommene Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt

ausgeführten Tätigkeit von 20 % bestehe aufgrund der Hörprobleme der

Versicherten. Die Hörprobleme dürften im weiteren Verlauf noch zunehmen, sodass

die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt durchgeführten hörsensiblen Tätigkeit als

Telefoninterviewerin noch abnehmen werde. Die erlernte Tätigkeit als

Hotelfachassistentin sei als kommunikativ fordernd / hörorientiert

einzuschätzen, sodass auch in dieser Tätigkeit von der AUF von 20 %

ausgegangen werden könne. Ebenso sei dies bei einer Tätigkeit im Service zu

sehen. Bei der ebenfalls erwähnten Tätigkeit als Küchenhilfe sei eine

hörbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von der Ausgestaltung des

jeweiligen Arbeitsplatzes abhängig. In einer angepassten Tätigkeit ohne

Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen sei die Arbeitsfähigkeit

zu 100 % gegeben. Davon sei jeweils seit Datum des Gutachtens auszugehen.

Retrospektiv hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht festlegen können.

5.10

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2018

(IV-Nr. 126, S. 6 f.) aus, er könne bestätigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

rezidivierender Exazerbationen der bekannten chronischen Rückenschmerzen

mehrmals in seiner Praxis vorstellig gewesen sei. Diverse Therapieansätze schienen

meist keinen positiven und vor allem keinen bleibenden positiven Einfluss auf

die Schmerzsymptomatik zu haben. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin nach der

IV-Begutachtung im Mai 2018, nachdem sie mehrfach auf einem Bein habe hüpfen

müssen und sie anschliessend eine Schmerzexazerbation im LWS-Bereich mit

Ausstrahlung in beide Beine und Arme erfahren habe, einen kleinen Steroidstoss

erhalten, nachdem die von ihr eingenommenen Schmerzmedikamente (Novalgin / lrfen / Dafalgan)

die Schmerzen nicht hätten beeinflussen können. Unter Steroiden sei es

erfreulicherweise zu einer Schmerzreduktion innert einer Woche gekommen. Im

Rahmen des IV-Gutachtens müsse die chronische Rückenproblematik sicher berücksichtigt

werden, was heisse, dass die Beschwerdeführerin sicher keine schwere oder

mittelschwere Arbeit verrichten könne. Am besten wäre sicher eine leichte

Arbeit, mit wechselnder Position, dies in einem Rahmen von 50 bis maximal 80 %

und am besten an einem ruhigen, nicht zu lauten Ort, berücksichtigend ihre Hörstörung,

welche in den nächsten Jahren mit grosser Sicherheit an Schwere zunehmen werde.

5.11

Der Stellungnahme der B.___-Gutachter

vom 8. April 2019 (IV-Nr. 131) lässt sich entnehmen, die Darlegungen des Vertreters

der Beschwerdeführerin in Punkt 2 seines Einwandschreibens vom 6. Juli 2018 (IV-Nr.

126) bezüglich Orthopädie / Rheumatologie seien falsch. Nicht nur aus den

bisherigen Befunden anderer Ärzte, sondern auch im orthopädischen / rheumatologischen

Teilgutachten seien die bildgebenden Untersuchungen unter dem Punkt 2.3. «Zusatzuntersuchungen»

nochmals ausführlich und eigenständig beschrieben worden. Wenn nun schließlich

sowohl klinisch durch die ausführliche körperliche Untersuchung als auch durch

die bildgebenden Erhebungen keine rentenrelevanten Erkrankungen auf

orthopädischem Gebiet feststellbar seien, dann gebe es auch keine weiteren nennenswerten

differenzierten Einschränkungen in den verschiedenen Berufen der Explorandin. Die

vom Vertreter angegebenen, vermeintlich eine Arbeitsunfähigkeit bedingenden

Faktoren wie Kreuzallergie, Parfümallergie, kein Heben von schweren Lasten,

sprächen nach Auffassung der Gutachter nicht gegen die Tätigkeit als Wirtin. Da

der Fallführer durch seinen Bruder, der Koch und Wirt gewesen sei, bestens

Einblick in die Tätigkeit eines Wirtes / einer Wirtin habe, werde die

Auffassung vertreten, dass das Arbeitsprofil gut bemessen worden sei. Zudem sei

es eher sinnfrei, warum eine Einschränkung bei einer Parfümallergie vorliegen

solle. Unter Ziff. 3 der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 werde angegeben,

dass die Gutachter in ihrem polydisziplinären Gutachten auf Seite 25

geschrieben hätten, dass der vorbehandelnde Arzt, Dr. med. H.___, eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit erhoben habe. Trotz mehrfachem Studiums des Gutachtens habe diese

Aussage nicht gefunden werden können. In casu gelte es aber festzuhalten, dass

der vom Vertreter zitierte Dr. med. H.___ in einem Bericht an die IV vom 23.

Oktober 2017 (IV-Nr. 107) angegeben habe, dass er die Arbeitsunfähigkeit gar

nicht angeben könne, da diese bisher vom Psychiater ausgestellt worden sei und ihm

keine genauen Angaben vorlägen. Des Weiteren werde vom Rechtsvertreter

behauptet, das neurologische Teilgutachten sei beweisuntauglich. Diese Kritik

bleibe unfundiert und nicht nachvollziehbar. So halte der Vertreter fest, dass

die Explorandin unter einer Migräne leide, ein Beschwerdebild, welches von der

Explorandin gegenüber dem neurologischen Teilgutachter nicht erwähnt worden

sei, trotz abschliessender Frage des neurologischen Gutachters, ob noch weitere

Beschwerden vorlägen. Hinsichtlich allfälliger psychiatrischer Diagnosen verlasse

man sich auf die fachärztliche Beurteilung des psychiatrischen Gutachters.

5.12

Nach Einsicht in die

Stellungnahme der B.___-Gutachter vom 8. April 2019 kam RAD-Ärztin Dr. med. I.___

in ihrer Stellungnahme vom 17. April 2019 (IV-Nr. 133) zum Schluss, es könne an

der Beurteilung im B.___-Gutachten vom 24. Mai 2018 resp. an der

RAD-Stellungnahme vom 7. Juni 2016 festgehalten werden.

5.13

In dem von der

Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Situationsbericht vom 23. Juli 2019

(IV-Nr. 136) wird festgehalten, unter Berücksichtigung der bisherigen

Erwerbsbiographie und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nebst dem

behinderten Sohn, welcher zwischenzeitlich ausgezogen sei, auch noch ihren an

Blasenkrebs erkrankten Ehemann zu betreuen habe, sei davon auszugehen, dass sie

heute ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit, wie in den vergangenen Jahren, einer Teilzeitstelle im

Rahmen von maximal 60 % nachgehen würde. Die restlichen 40 % fielen in den

Aufgabenbereich Haushalt. Demzufolge gelange zur Berechnung des

Invaliditätsgrades die gemischte Bemessungsmethode bei folgendem Status zur

Anwendung: 60 : 40 (ausserhäusliche Tätigkeit : Aufgabenbereich Haushalt). Im

Aufgabenbereich Haushalt lägen aus medizinischer Sicht keine erheblichen

Einschränkungen vor. Aus medizinischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit

ohne Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen eine

Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben. Demzufolge würde auch unter Anwendung

der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bei der Annahme, dass die

Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Beschwerden einer

ausserhäuslichen Arbeit im Vollzeitpensum nachgehen würde, kein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % und somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente

entstehen.

5.14

Dr. med. C.___, Facharzt FMH

für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte in seinem Bericht vom 8. April 2019

(IV-Nr. 140, S. 26 f.) folgende Diagnosen:

- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit bei

- Segmentdegeneration L5/S1 und L4/5 mit

Retrolisthese L5 auf S1

-

Prävertebrales

Schmerzsyndrom und myofasciale Nacken und Schulterbeschwerden bds.

-

Fehlform und Fehlhaltung

der Wirbelsäule

- St. n. Morbus Scheuermann thorakal

- Ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung

mit Haltungsinsuffizienz

In der Befunderhebung wird beschrieben,

das Gangbild sei kleinschrittig, jedoch flüssig, kein Schmerzhinken,

inspektorisch deutliche Beckenrotationsfehlstellung mit Rotation des Os ilium

rechts um die Longitudinale nach dorsal. Hierdurch deutliche Überlastung der

pelvitrochantären hüftaussenrotierenden Muskeln sowie der rumpfstabilisierenden

Muskeln. Bei der Untersuchung im Liegen finde sich eine freie Kraftentfaltung

aller Kennmuskeln der unteren Extremität mit Kraftgrad 5, Lasegue negativ, Bragard

negativ, deutliche Druckdolenzen fänden sich im Verlauf der gesamten glutealen Muskelgruppe

aktuell linksbetont sowie im Bereich der Hüftbeugerloge links dominant. Weitere

Druckdolenzen im Bereich der Facettengelenke L5/S1 sowie L4/5 linksbetont mit

deutlich positivem Dreiphasen Hyperextensionstest für die genannten Etagen.

Aufgrund der heute erhobenen Befunde werde eine weiterführende Abklärung i.S.e.

weiterführenden radiologischen Diagnostik aktuell für erforderlich gehalten. Bezüglich

Therapiemöglichkeiten könnten initial Verfahren aus dem Kreis des sogenannten

Myofascial-Release zum Einsatz kommen. Dies könne im Rahmen der Physiotherapie

erfolgen, wie zum Beispiel durch Integration von Fasciendistorsionsmodellen

(FDM nach Typaldos) oder der Osteopressur (spezielle Schmerztherapie nach

Liebscher und Bracht). Neben der Behandlung sollte die Instruktion eines Heimprogrammes

im Sinne von therapeutischen Engpassdehnungen erfolgen. Diese sollten konsequent

für die Dauer von mindestens 8 - 12 Wochen umgesetzt werden. Gegebenenfalls

Nutzen und Instruktion von Hilfsmitteln aus dem Fascial Fitness nach Schleip

(Blackroll, Mini Blackroll, ActivaBall).

5.15

Am 6. Juni 2019 führte Dr. med.

C.___ bei der Beschwerdeführerin eine therapeutische Infiltration durch (Facettengelenk

L5/S1 beidseitig mit Kenakort je 40 mg unter LA mit Carbostesin 0.25 %,

medial branch block S1 beidseitig). Dr. med. C.___ beschrieb im

gleichentags erstellten Infiltrationsbericht (IV-Nr. 140, S. 28) eine

monosegmentale Degeneration L5/S1 beidseits mit Radixaffektion S1 links. Die

Beschwerdeführerin berichte nach dem Eingriff von einer deutlichen Reduktion

der Rückenschmerzen. Weitere Aussagen über die Schmerzlinderung könne sie noch

nicht machen. Nach einem weiteren Beobachtungsintervall durch Pflege habe die

Beschwerdeführerin die Klinik kardiopulmonal kompensiert mit unverändertem

Neurostatus verlassen.

5.16

RAD-Ärztin Dr. med. J.___,

Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, führte in ihrer

Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Nr. 146) aus, aus der

Indikationsstellung von Dr. med. C.___ ergebe sich einerseits, entgegen der

Auffassung des Rechtsvertreters, dass die Symptomatik schon langjährig (und

damit bereits zum Begutachtungszeitpunkt) bestehe und somit keine Verschlechterung

eingetreten sei. Weshalb der Rechtsvertreter anhand dieser – aktenkundig auf

der rein subjektiven Angabe der Beschwerdeführerin beruhenden und ohne

klinische Untersuchung durchgeführten – Infiltrationsindikation eine

Verharmlosung der medizinischen Situation sehe, könne anhand der Akten nicht

nachvollzogen werden. Hingegen verhalte es sich so, dass der Bericht des

Orthopäden Dr. med. C.___ vom 6. Juni 2019 – sollte es sich hierbei um die einzige

Dokumentation handeln, die der Infiltration vorangegangen sei – keinerlei

klinisch objektivierbare Daten bzw. Untersuchungsergebnisse enthalte, um die

subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin auch zu objektivieren, bevor es

zur Infiltrationsbehandlung gekommen sei. Somit sei der beigelegte Befund ohne

objektivierbare Ergebnisse medizinischerseits für den RAD nicht verwertbar, da

er aktenkundig auf den rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe,

die auch im Gutachten wiederholt worden und dort entsprechend eingeordnet worden

seien. Dem Bericht sei lediglich zu entnehmen, dass es nach der Infiltrationsbehandlung

zu einer Besserung der medizinischen Situation gekommen sei. An der Beurteilung

des RAD könne somit weiterhin festgehalten werden.

5.17

Im Situationsbericht vom 28.

Mai 2020 (IV-Nr. 147), welcher aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin

erstellt wurde, wird beschrieben, aus medizinischer Sicht sei der

Beschwerdeführerin eine angepasste Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar.

Bei der Aussage, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen seit

Jahren nicht mehr vollerwerbstätig sein können, handle es sich um eine subjektive

Einschätzung. Mit Verweis auf die ausführliche Begründung im Situationsbericht

vom 23. Juli 2019 sei an der gemischten Bemessungsmethode bei einem

ausserhäuslichen Anteil von 60 % und einem Anteil im Aufgabenbereich Haushalt

von 40 % festzuhalten. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 19. Dezember 2019 liege

keine gesundheitliche Veränderung vor. Auch aus medizinischer Sicht sei am

Vorbescheid vom 24. Juli 2019 festzuhalten.

6.

Im Beschwerdeverfahren

reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein. Diesen

zusätzlichen Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:

6.1

Dr. med. K.___, Facharzt FMH

für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2020

(Beschwerdebeilage [BB] 3) die Diagnose einer episodischen Migräne. Bei der

Patientin bestünden seit längerer Zeit Kopfschmerzen mit assoziierten

Schwindelbeschwerden bei zudem deutlichem Schmerzsyndrom des Nackens und der

Schulter. Es bestehe eine Fehlform, Fehlhaltung der Wirbelsäule.

Klinisch-neurologisch zeige sich ein normaler Kopf und Hirnnervenstatus,

insbesondere bestehe keine Strabismus Latenz und auf Zervikalebene bestehe kein

relevantes Zervikalsyndrom. Es sei zudem eine EEG-Untersuchung erfolgt. Diese sei

unauffällig. Bei vorliegender langjähriger Kopfschmerzsymptomatik und normalem

Kopf- und Hirnnervenstatus sei die Durchführung einer weiteren Abklärung mit Bildgebung

mittels MRI des Kopfes verzichtbar. Eine ätiologische Zuordnung zu den

Kopfschmerzen im gesamten Kontext sei nicht ganz einfach; es bestünden Aspekte

von Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Allerdings habe die Patientin auch

erhebliche Komponenten einer Migräne, wie beispielsweise die Übelkeit und die

assoziierte Schwindelsymptomatik. Insgesamt scheine die Migräne Komponente im

Vordergrund zu stehen. Insgesamt bestehe hier das Bild einer episodischen

Migräne.

6.2

Neben den bereits im Bericht

vom 8. April 2019 (IV-Nr. 140, S. 26 f.) aufgeführten Diagnosen wird im Bericht

von Dr. med. C.___ vom 13. November 2020 (BB 4) zusätzlich eine «Gonalgie

links mit /bei St.n. Stolpersturz mit Kniekontusion vom 17. November 2019»

genannt. Im Rahmen der Erstkonsultation vom 5. April 2019 berichte die Patientin,

dass ihr Rückenschmerzen bis in die 1980er Jahre zurück erinnerlich wären.

Insgesamt sei sie in diesen Jahren immer arbeitsfähig gewesen, wobei der Rücken

jedoch aus ihrer Sicht ein ständiges Problem gewesen sei. Eine deutliche

Verschlechterung der Rückenproblematik sei 1995 bei einem Treppensturz

entstanden, wo sie mehrere Stufen hinuntergestürzt sei und den Rücken hierbei

im Sinne einer Rückenprellung verletzt habe. Seither seien intensive

Therapiebestrebungen erfolgt, inklusive eines stationären Aufenthaltes in einer

Rheumaklinik. Die Rückenbeschwerden würden aktuell nicht als konstant, sondern

als wellenförmig verlaufend bezeichnet. Aufgrund der aktuell vorliegenden

lumbalen Schmerzproblematik seien bereits mehrere Infiltrationen Im Sinne der

interventionellen Schmerztherapie durchgeführt worden. Hiernach habe sich

jeweils nur ein kurzfristiger Effekt auf die applizierten Medikamente ergeben,

sodass ein dauerhafter lumbaler Rückenschmerz bestehe. Dieser lasse sich anhand

der Veränderungen auch radiologisch im MRI und Nativröntgen nachvollziehen. Insofern

betrage die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in der Gastronomiebranche aktuell

40.

% mit einem erhöhten Pausenbedarf. Dieser erhöhte Pausenbedarf resultiere

aufgrund der unter Belastung sich verstärkenden Rückenschmerzen, sodass die

Patientin in der Lage sein müsse, durch regelmässige Pausen und Durchführung

ihres instruierten Heimprogrammes diese Schmerzepisoden abzumildern. In einer

Tätigkeit als kaufmännische Angestellte wäre die Patientin bei einem voll ergonomischen

Arbeitsplatz und wechselbelastender Tätigkeiten mit einem Wechsel aus Stehen,

Sitzen, Laufen in einem Arbeitspensum von 70 % arbeitsfähig. Auch hier

zeichne sich ein erhöhter Pausenbedarf ab, dieser resultiere aus der

Notwendigkeit einer regelmässigen Beübung zur Schmerzcoupierung. In einer

idealen leidensangepassten Tätigkeit wäre die Klientin zu 80 % arbeitsfähig.

Dieser Arbeitsplatz sollte voll ergonomisch ausgestaltet sein, sowie eine

wechselbelastende Tätigkeit beinhalten. Diese sollte sich aus Episoden des

Stehens, Sitzen und Laufen zusammensetzen. Eine Hebe- und Tragebelastung über

5.

kg Gewicht sollte zwingend vermieden werden. Es bestehe in allen

Tätigkeiten ein erhöhter Pausenbedarf. Dieser sollte pro 60 Minuten

Arbeitszeit 15 Minuten umfassen, damit die Patientin in der Lage sei, auch

kurzfristig und regelmässig Eigenübungen zur Schmerzreduktion durchzuführen und

somit die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

7.

Vorweg ist anzumerken, dass

nach einer Neuanmeldung grundsätzlich in analoger Weise wie bei einem

Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen ist, ob seit der letzten

leistungsabweisenden Verfügung eine relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,

bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-Nr. 76) bereits einmal über ein

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entschieden. In der besagten Verfügung

wurde über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung befunden. Weitere Leistungen

waren nicht Gegenstand des Dispositivs. Die rechtskräftige Verfügung vom 12.

Juli 2010 erfolgte – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

korrekt festhält – aufgrund einer rentenausschliessenden Eingliederung ohne

materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung, womit im

vorliegenden Fall kein Sachverhaltsvergleich zu erfolgen hat. Vielmehr ist der

medizinische Sachverhalt grundsätzlich wie bei einer Erstanmeldung zu prüfen.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten

vom 24. Mai 2018 (IV-Nr. 122.1 - 122.7), weshalb dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

8.1

Das polydisziplinäre Gutachten

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt

von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin

eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 122.1, S. 13

ff.; 122.2, S. 4 ff.; 122.3, S. 7 ff.; 122.4, S. 8 ff.; 122.5, S. 6 ff.;

vgl. auch IV-Nr. 122.6 betreffend Laboruntersuchung) sowie die ihnen

vorliegenden Vorakten studiert haben (IV-Nr. 122.1, S. 5 ff.; 122.2,

S. 3; 122.3, S. 3 ff.; 122.4, S. 4 ff.; 122.5, S. 6). Das Gutachten erfüllt die

grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.

8.2

Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

8.2.1

8.2.1.1

Gemäss neurologischem

Teilgutachten habe die Beschwerdeführerin befragt nach den aktuellen

Beschwerden berichtet, sie habe schon ein Leben lang Rückenprobleme gehabt. Es

sei «nonstop». Nach einer Rehabilitation im Spital L.___ sei es leicht besser

geworden, doch es sei wieder schlimmer geworden. Des Weiteren leide sie unter

Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin glaube, es komme von der Wirbelsäule, da

es dort im Nacken Verspannungen gebe. Es gebe Tage, wo es gut sei und dann gebe

es wieder Tage, die „ganz krass" seien. Weiter habe sie Arm- und Beinschmerzen,

welche vom Rücken ausgingen. Sie habe in den Fingern auch kaum Kraft. Bis vor

kurzem habe sie auch wiederholt Schwindel gehabt. So sei sie vor zwei Wochen

wegen des Schwindels gestürzt. Es sei nicht klar, ob sie bewusstlos gewesen sei.

Auf weitere Beschwerden angesprochen, verneine die Beschwerdeführerin solche.

In der Befunderhebung führte der neurologische Gutachter aus, es zeige sich

eine 59-jährige Explorandin in gutem AEZ (anamnestisch 167 cm / 63

kg), kooperativ und freundlich. Im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule

gebe es keine Zeichen von Meningismus oder Lhermitte. Die HWS-Rotation rechts /

links betrage 80° / 0 / 80°, HWS-Seitwärtsneigung rechts / links 15° / 0 / 15°,

Kinn-Sternum-Abstand 2 / 18 cm. Es bestehe ein leichter Muskelhartspann

der Nacken-/Schulter-Muskulatur, jedoch keine Druckdolenz im Nacken- / Schulterbereich.

Zu den Hirnnerven: der Geruchsinn sei normal. Visus 1,0 s.c. beidseits. Das Gesichtsfeld

sei fingerperimetrisch intakt, der Fundus beidseits normal. Pupillen- und

Blickmotorik: diskrete Pupillenasymmetrie (li>re), im Übrigen normal. Die Sensibilität

im Gesicht und Kaumotorik sei normal. Es bestünden symmetrische Kornealreflexe

und symmetrische Mimik. Zum Gehör: Normakusis beidseits; Weber mittelständig;

Rinné normal. Die kaudalen Hirnnerven seien bis auf das Unvermögen, die

Schultern anzuheben, unauffällig. Zum Stand- und Gangbild: es gebe ein flüssiges

Gangbild mit normaler Armmitbewegung beidseits. Einbeinstand / Einbeinhüpfen sowie

Zehengang / Fersengang seien normal, ebenso der Strichgang / Blindstrichgang,

Hockegehen, sowie Romberg. FBA 40cm, Schober 10/12cm. Zu den Armen und Beinen: Trophik,

Tonus, Koordination und Motilität seien normal. Die Kraft sei beidseits normal.

MER sei mittellebhaft auslösbar. Es bestünden keine Pyramidenzeichen. Zur Sensibilität:

Unterschenkel rechts mit Parästhesien, Unterschenkel Iinks lateral Hypästhesie;

Füsse lateral mit Parästhesien; im Übrigen in allen Modalitäten normal. Es

bestünden keine Lasègue-Zeichen. Prof. Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Neurologie, führte zudem Zusatzunteruntersuchungen in Form von Extra- und

transkranieller Doppler/Duplexsonografie durch. Dabei hätten sich extrakraniell

bis auf eine leicht verdickte Hinterwand auf Höhe der Carotisbifurkationen beidseits

normale Befunde gezeigt. Transkraniell habe sich eine normale Darstellung der

ACA, MCA und PCA gezeigt.

8.2.1.2

Die Ausführungen des Neurologen sind

zwar knapp ausgefallen, erweisen sich aber noch als genügend und

nachvollziehbar. So stellt Dr. med. M.___ die Diagnosen eines

Panvertebralsyndroms (anamnestisch) ohne neurologisch objektivierbare Befunde

sowie episodische Spannungskopfschmerzen (im Rahmen des cervicovertebralen

Syndromes [als Teil des Panvertebralsyndromes]). Neben Parästhesien am rechten

Unterschenkel und an den Füssen sowie der Hypästhesie am linken Unterschenkel

lateral, welche anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 25. April

2018.

nicht mehr vorzufinden waren (vgl. IV-Nr. 122.3, S. 10 f.), konnte der

neurologische Gutachter lediglich einen leichten Muskelhartspann der Nacken/Schulter-Muskulatur

feststellen bei sonst unauffälligen klinischen Befunden, was im Übrigen mit den

erhobenen Befunden im rheumatologischen Teilgutachten übereinstimmt (vgl.

IV-Nr. 122.3, S. 9 ff.). Auch die durchgeführten Zusatzuntersuchungen in Form

von Extra- und transkranieller Dopper / Duplexsonografie

(IV-Nr. 122.1, S. 17) ergaben ebenfalls keine Auffälligkeiten. Sensomotorische

Ausfälle wurden im neurologischen Teilgutachten auch keine genannt. Mit Blick

auf die klinisch erhobenen Befunde sowie die durchgeführten

Zusatzuntersuchungen erscheinen die gestellten Diagnosen entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig.

8.2.1.3

Dr. med. M.___ beschreibt im

neurologischen Teilgutachten die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

Kopfschmerzen als episodische Spannungskopfschmerzen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Dies lässt sich – entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin (A.S. 14 f.) – nicht beanstanden. So geht der Neurologe Dr.

med. K.___ bei der Begründung seiner im Bericht vom 26. August 2020

(BB 3) gestellten Diagnose einer episodischen Migräne selbst davon aus, dass

eine ätiologische Zuordnung zu den Kopfschmerzen im gesamten Kontext nicht ganz

einfach sei, da bei der Beschwerdeführerin sowohl Aspekte von Kopfschmerzen vom

Spannungstyp als auch erhebliche Komponenten einer Migräne, wie beispielsweise

die Übelkeit und die assoziierte Schwindelsymptomatik, vorzufinden seien. Nach

Einschätzung von Dr. med. K.___ scheine aber insgesamt die Migräne-Komponente im

Vordergrund zu stehen. Somit nimmt er lediglich eine abweichende Beurteilung desselben Sachverhalts

vor als Dr. med. M.___ im neurologischen Teilgutachten. Es ist

diesbezüglich in Erinnerung zu rufen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der

therapeutisch tätigen Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der

amtlich oder gerichtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es

nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu

stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden

Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in

denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (E. II. 3.5 hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergaben

doch sowohl die klinische Untersuchung als auch die EEG-Beurteilung bei

Dr. med. K.___ keine Auffälligkeiten (BB 3, S. 3). Letztlich ist für

die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der Diagnose

und unbesehen der Ätiologie massgebend, ob und in welchem Ausmass eine

Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Bericht von

Dr. med. K.___ vom 26. August 2020 enthält keine Angaben zur

Arbeitsfähigkeit bzw. dazu, inwiefern die von ihm diagnostizierte episodische

Migräne die 100%ige Ausübung der im B.___-Gutachten vom 24. Mai 2018 angegebenen

leidensangepassten Tätigkeiten nicht zulässt.

8.2.1.4

Wie die Beschwerdeführerin

korrekt vorbringt (A.S. 15 f.), trifft es zu, dass sich Dr. med. M.___ im

neurologischen Teilgutachten nicht mit den MRI-Aufnahmen der Beschwerdeführerin

auseinandersetzte. Dies liegt aber am Umstand, dass die Aufnahmen zum Zeitpunkt

der neurologischen Untersuchung vom 1. März 2018 nicht in den Akten der

Beschwerdegegnerin vorzufinden waren. Diese wurden von der Beschwerdeführerin

erst anlässlich der rheumatologischen Begutachtung vom 25. April 2018

beigebracht bzw. von den B.___-Gutachtern eingeholt (vgl. IV-Nr. 122.3, S.

1). Mit den MRI-Bildgebungen setzte sich der rheumatologische Gutachter

eingehend auseinander, wobei er darin keinen Hinweis auf eine Nervenschädigung

erwähnte (vgl. IV-Nr. 122.3, S. 11). Auf die MRI-Aufnahmen der lumbalen

Wirbelsäule nimmt auch Dr. med. C.___ in seinen Berichten vom 8. April

2019.

(IV-Nr. 140, S. 26 f.) und 13. November 2020 (BB 4) Bezug. Dabei

wird anders als in der Beurteilung des rheumatologischen Gutachters zu den

MRI-Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule der Klinik N.___ aus dem Jahr 2017

berichtet, es finde sich ein Erguss der Facettengelenke L5/S1, geringer

ausgeprägt L4/5, linksseitig Verdacht auf Radixaffektion S1 bei Bandscheibenprotrusio

und hypertropher Spondylarthrose im Segment L5/S1, Retrolisthese L5 auf S1. In

den neueren MRI-Aufnahmen lumbal der RODIAG vom 15. April 2019, welche im

Bericht von Dr. med. C.___ vom 13. November 2020 Erwähnung finden (BB

4, S. 1), lässt sich der Verdacht auf eine Nervenschädigung aber nicht

bestätigten. Neurokompressionen von Bedeutung wurden darin ebenfalls keine

genannt. Selbst wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass sich der neurologische

Gutachter noch explizit zu den MRI-Aufnahmen geäussert hätte, kann aufgrund der

vorgenannten diskreten Befunderhebungen kein ernsthafter Zweifel daran

bestehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung aus neurologischer Sicht keine

Arbeitsunfähigkeit vorlag.

8.2.2

Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

führte im allgemeininternistischen Teilgutachten nachvollziehbar aus,

weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne

einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden kann (IV-Nr. 122.2, S. 9). So ergäben

sich aufgrund der aktuellen

Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage auf

allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder

entsprechende Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen Verweistätigkeit aus rein

allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt. Insbesondere die

Lungensituation (mit bedarfsweiser Therapie an einzelnen Tagen im Monat bei möglicher

DD: Asthma/COPD und fortgesetztem Nikotinkonsum) werde von der

Versicherten nicht als grundlegend leistungslimitierend geschildert. Allerdings

sollte ein möglicher Arbeitsplatz aus Sicht der Versicherten keine

Staubbelastung oder Belastung mit starken Düften aufweisen, was auch in der

Gesamtschau medizinisch nachvollzogen werden könne. Die Hyperthyreose zeige

unter bestehender Therapie im aktuellen Labor einen TSH-Wert im Normbereich.

Eine IV-Relevanz ergebe sich aus dieser Diagnose nicht.

8.2.3

8.2.3.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten wird in der Befunderhebung ausgeführt, der Untersuchungsraum werde

von der Beschwerdeführerin mit einem unauffälligen Gangbild betreten.

Orthopädische Hilfsmittel seien keine benutzt worden. Das Entkleiden zur Untersuchung

erfolge zügig. Hierbei auch Einbeinstand, um Strümpfe beziehungsweise Schuhe zu

entkleiden und später wieder anzukleiden. Im Sitzen – und hierbei Vorüberbeugen

bis zu den Füssen – sei keine Einschränkung der Lendenwirbelsäule zu erkennen.

Bei sämtlichen Bewegungsschritten seien spontan keine Schmerzen geäussert

worden. Beim aufrechten Stand zu ebener Erde bestünden physiologische X-Beine. Der

Zehenspitzenstand und -gang, sowie der Hackengang und -stand hätten ebenso wie der

Gang in und aus der Hocke zügig durchgeführt werden können. Der Einbeinstand

erfolge beidseits ohne Trendlenburg'sches Zeichen. Kein Duchenne-Hinken. Bei

der heutigen Untersuchung seien sämtliche Gelenke beider unteren Extremitäten

seitengleich frei bewegbar. An keinem Gelenk hätten entzündliche Veränderungen

festgestellt werden können. Die Umfangmasse seien seitengleich. Auch die

detaillierte Untersuchung der Kniegelenke ergebe keine Auffälligkeiten. Keine

Meniskuszeichen. Bandapparat stabil. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig,

insbesondere sei das Lasègue`sche Zeichen beidseits negativ. ASR und PSR hätten

beidseits regelrecht ausgelöst werden können. Motorische und sensible Störungen

hätten keine gefunden werden können. Begrenzend wirke ein Pseudolasègue durch

deutlich verkürzte ischiocrurale Muskulatur, was später auch beim

Vornüberbeugen zum Tragen komme. Auch die Wirbelsäule sei bei der heutigen

Untersuchung in allen Ebenen sehr gut bewegbar. Beim Vornüberbeugen könne

jedoch mit durchgestreckten Beinen der Boden mit den Fingern nur bis 25 cm

erreicht werden. Hier wirke, wie schon oben erwähnt, die verkürzte ischiocrurale

untrainierte Muskulatur begrenzend. Die gesamte Wirbelsäule zeige keine nennenswerten

Verspannungen oder Verhärtungen. Sie sei ansonsten in allen Ebenen einschliesslich

Halswirbelsäule frei bewegbar. Bei sämtlichen Bewegungsschritten würden keine

Schmerzen spontan geäussert. Auf Befragen werde diffus auf die

Lendenwirbelsäule von cranial nach kaudal gezeigt. Hierbei sage die

Beschwerdeführerin, die Schmerzen kämen und gingen. Mal seien sie links und mal

rechts, mal oben und mal unten. Sie könne jedoch keinen fixen Punkt nennen. Auch

die Gelenke der oberen Extremitäten seien seitengleich frei bewegbar. An keinem

Gelenk hätten entzündliche Veränderungen festgestellt werden können. Der

Nacken- und Schürzengriff könne problemlos durchgeführt werden. Die

Muskelkonturen seien seitengleich. Die grob neurologische Untersuchung sei unauffällig,

insbesondere keine Sensibilitätsstörung und normale Reflexe mit kräftigem

Faustschluss. Fingerspiel frei. Normale Handbeschwielung. Nach der Untersuchung

zügiges Ankleiden ohne erkennbare Behinderung. Eine Einschränkung durch die

Lendenwirbelsäule könne bei der heutigen Untersuchung nicht verifiziert werden.

8.2.3.2

In seiner Beurteilung führt Dr.

med. P.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, an, da der

Bewegungsapparat völlig untrainiert sei, obwohl die Beschwerdeführerin angebe,

zu Hause Fitnessgeräte zu haben und diese auch zu nutzen, sei bei der schwach

ausgeprägten Muskulatur und einer verkürzten ischiocruralen Muskulatur eine

Schmerzsymptomatik je nach Überlastung und Bewegung vorstellbar. Dies führe

jedoch zu keiner nennenswerten Einschränkung im Alltag, beziehungsweise bei

irgendwelchen Tätigkeiten. Die Schmerzen seien auch nicht einer Location

zugeordnet, sondern selbst im Bereich der Lendenwirbelsäule wechselten diese

von links nach rechts, von oben nach unten, sodass hier von funktionellen Beschwerden

ausgegangen werden müsse, die aber auch ihre Ursache auf nicht orthopädisch-/rheumatologischem

Gebiet haben könnten. Hierfür seien dann die anderen Fachgutachten wegweisend.

8.2.3.3

Da der Experte aktuell keine

relevanten rheumatologischen Befunde erheben konnte, leuchtet ein, dass er die

Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig einstufte (IV-Nr. 122.3, S. 13). Daran

vermögen auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bezüglich des

rheumatologischen Teilgutachtens nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Vorurteilsbehaftetheit von Dr. med. P.___ ist aus dem

vorliegenden Gutachtensbericht nicht ersichtlich. Eine andere medizinische Einschätzung

im Vergleich zu den anderen Teilgutachtern reicht hierfür nicht aus. Nicht

nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein Widerspruch

darin zu erkennen sei, dass anlässlich der rheumatologischen Untersuchung anders

als noch an der neurologischen (vgl. E. II 8.2.1.1 hiervor) keine Hypästhesien

und Parästhesien festgestellt worden seien. Dr. med. P.___ hatte anlässlich der

umfassenden klinisch-rheumatologischen Untersuchung (vgl. IV-Nr. 122.3,

S. 9 ff.) schlicht keine solchen festgestellt. Zudem kann keine Verharmlosung

der Befunde darin erblickt werden, dass der rheumatologische Gutachter die MRI-Aufnahmen

anders beurteilte als noch Dr. med. C.___ in seinen Berichten vom 8. April

2019.

(IV-Nr. 140, S. 26 f.) und 13. November 2020 (BB 4). Dr. med. P.___ hat

die beigebrachten MRI-Aufnahmen vom 17. Juli 2015 und 14. Dezember 2017 dem

Gutachten beigelegt (IV-Nr. 122.3, S. 18 ff.), sich mit diesen eingehend auseinandergesetzt

und seine Interpretation der Befunde dargelegt (vgl. IV-Nr. 122.3,

S. 11). Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Nichtmediziner

zu einer anderen Auffassung gelangt, vermag dies den Beweiswert der Beurteilung

von Dr. med. P.___ nicht zu vermindern. Sodann wird der Beweiswert der

Expertise nicht dadurch geschmälert, dass der rheumatologische Gutachter die

radiologischen Befunde vom 17. Juli 2017 in der Diagnosestellung nicht wörtlich

und vollständig wiedergab. Insbesondere zu den Röntgenbefunden der Wirbelsäule

gilt es festzuhalten, dass bei Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule

die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_839/2019 vom 12. Mai 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Zudem

sind nach der medizinischen Literatur radiologisch sichtbare degenerative

Veränderungen an den Wirbeln allein noch kein Beweis, dass irgendwelche

Schmerzen in Nacken, Kopf oder Armen wirklich hier ihren Ursprung haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 5.3 mit Hinweisen).

Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder

um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets

eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des

Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 140 V 290

E. 3.3.2 S. 297 mit Hinweis). Vorliegend stellte der rheumatologische Gutachter

anlässlich der klinischen Untersuchung leichte Einschränkungen (schwach ausgeprägte

Muskulatur und eine verkürzte ischiocrurale Muskulatur) und Schmerzen in der

Wirbelsäule fest, welche keiner Location zugeordnet werden können, und trug dem

in der Diagnose Rechnung. Überzeugend legte er dar, dass die Schmerzsymptomatik

je nach Überlastung und Bewegung vorstellbar sei, diese jedoch zu keiner

nennenswerten Einschränkung im Alltag, beziehungsweise bei irgendwelchen Tätigkeiten

führe.

8.2.3.4

Auch die im Nachgang zur

Begutachtung eingereichten Berichte von Dr. med. C.___, welche den Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit abweichend beurteilen (s. E. II. 5.14 und 6.2

hiervor), führen zu keinem anderen Ergebnis: Vorab ist auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von

Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach

Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353

E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein

praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012

vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Dr. med.

C.___ legt in seinem Bericht vom 13. November 2020 vor allem weitere

Therapieversuche im Rahmen der durch diesen Arzt praktizierten

interventionellen Schmerztherapie dar und illustriert das subjektive Leiden der

Beschwerdeführerin. Dies ändert jedoch nichts an der versicherungsmedizinischen

Beurteilung im rheumatologischen Teilgutachten. So ist festzuhalten, dass die Befunderhebung

in den Berichten von Dr. med. C.___ recht knapp ausgefallen ist, weshalb

sie nicht das gleiche Gewicht wie das ausführliche Gutachten von Dr. med. P.___

beanspruchen können. Weiter stellt der behandelnde Orthopäde unter anderem die

Diagnosen eines prävertebralen sowie cervicothorakalen Schmerzsyndroms (bei unter

anderem Status nach Morbus Scheurmann), ohne jedoch in seinen Berichten eine

ausführliche Herleitung der Diagnosen vorzunehmen. Sodann wird sowohl im

Bericht vom 8. April 2019 (IV-Nr. 140, S. 26 f.) als auch in demjenigen

vom 13. November 2020 (BB 4) aufgeführt, die Beschwerden im Rücken bestünden

nicht konstant, sondern es seien sporadische Verläufe zu verzeichnen, was auch

mit der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen

Begutachtung korreliert, wonach die Schmerzen kämen und gingen, was heisse, sie

seien nicht ständig vorhanden (vgl. IV-Nr. 122.3, S. 7). Unklar

ist daher, weshalb Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 13. November 2020 von einem dauerhaften lumbalen

Rückenschmerz ausgeht (BB 4, S. 3). Dass bei der Beschwerdeführerin

degenerative Veränderungen im Lumbalbereich bestehen, so wie es Dr. med. C.___

in seinen Berichten beschreibt, mag zutreffen. So geht auch Dr. med. P.___

in seinem rheumatologischen Teilgutachten bei der Beurteilung der MRI-Aufnahmen

von solchen Veränderungen aus (IV-Nr. 122.3, S. 11). Ob diese für die

lumbalen Schmerzen verantwortlich sind, lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen.

Ausserdem lassen sich den Ausführungen von Dr. med. C.___ zu den

MRI-Aufnahmen vom 15. April 2019 ausser degenerativen Veränderungen keine Neurokompressionen

von Bedeutung entnehmen (BB 4, S. 1 f.). Nach Lage der Akten ist vielmehr

davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die schwach

ausgeprägte Muskulatur und die verkürzte ischiocrurale Muskulatur für die

Schmerzproblematik verantwortlich sind, so wie es der rheumatologische

Gutachter nachvollziehbar beschreibt (IV-Nr. 122.3, S. 12). So stellt

auch Dr. med. C.___ in seinen Berichten die Diagnose einer ausgeprägten

muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz. Dieser bestehenden

Dekonditionierung ist nach den gutachterlichen Angaben mit einem

Muskelaufbautraining, gegebenenfalls unter Anleitung, entgegenzuwirken

(IV-Nr. 122.3, S. 12). Dass die Beschwerdeführerin nach dem Begutachtungszeitpunkt

bei Dr. med. C.___ mehrere Infiltrationen im Sinne einer interventionellen

Schmerztherapie begonnen hatte und sich hiernach jeweils nur ein kurzfristiger

Effekt auf die applizierten Medikamente ergab (vgl. BB 4, S. 3), vermag

den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens ebenfalls nicht zu

relativieren. Die im Infiltrationsbericht vom 6. Juni 2019 von Dr. med. C.___

gestellte Diagnose einer monosegmentalen Degeneration L5/S1 BDS mit

Radixaffektion S1 links wird in seinen Berichten vom 8. April 2019 und

13.

November 2020 weder aufgeführt noch begründet. Die Diagnose einer

Degeneration L5/S1 BDS mit Radixaffektion S1 wurde vom rheumatologischen

Gutachter aufgrund der eingesehenen Röntgenbilder nicht gestellt, weshalb die

Berichte von Dr. med. C.___ zu keiner anderen Beurteilung der

medizinischen Situation führen.

8.2.3.5

Im Übrigen kann entgegen der

Behauptung der Beschwerdeführerin nicht von einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dem Begutachtungszeitpunkt ausgegangen werden, spricht

doch auch Dr. med. C.___ in seinen Berichten von nicht konstanten und bereits

seit längerem bestehenden Rückenschmerzen. Zudem wurde eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes von Dr. med. C.___ in seinen Berichten weder

behauptet noch begründet. Die MRI-Aufnahmen der lumbalen Wirbelsäule zeigten

ebenfalls keine relevanten zusätzlichen degenerativen Veränderungen im

Vergleich zu früheren MRI-Aufnahmen (vgl. E. II. 8.2.1.4 und 8.2.3.4 hiervor). Im

Bericht vom 13. November 2020 wird zwar von einer Gonalgie links bei Status

nach Stolpersturz mit Kniekontusion vom 17. November 2019 gesprochen. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S. 27) wurde aber keine Gonarthrose

diagnostiziert. Inwiefern sich die Knieschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken, wird von Dr. med. C.___ nicht erwähnt und die Knieproblematik wird

auch nicht in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen, weshalb

davon auszugehen ist, dass diese keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausübt. Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. C.___

die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des rheumatologischen

Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen.

8.2.4

In der oto-rhino-laryngologischen

Beurteilung begründet Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie,

in einleuchtender Weise das Vorliegen einer hochgradigen kombinierten

Schwerhörigkeit rechts DD Otosklerose (ICD-10 H90.2) und einer mittelgradigen

sensorineuralen Schwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5). Nach Durchführung

mehrerer Tests (vgl. IV-Nr. 122.4, S. 11 f. und 16) bringt Dr. med. Q.___ in

ihrer Beurteilung vor, der ohrmikroskopische Befund sei beidseits unauffällig.

In der Tonaudiometrie zeige sich eine hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit

rechts und eine mittelgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links. Die

Hörminderung sei deutlich progredient zur letzten vorliegenden Untersuchung von

2013.

In der Sprachaudiometrie sei rechts kein verwertbares Sprachverständnis

vorhanden. Links seien erst bei einer Lautstärke von 90 dB 100 % der

Testwörter verstanden worden. Der fehlende Nachweis von otoakustischen

Emissionen und die Ergebnisse in der Sprachaudiometrie seien mit den Angaben in

der Tonaudiometrie kongruent. Im Freifeld seien bei einem Schallpegel von 60 dB

(Umgangssprache) 40 % der Einsilber verstanden worden. Mit getragenen

Hörgeräten seien bei dieser Lautstärke 60 % der Einsilber verstanden

worden. In der Nasenendoskopie zeige sich kein pathologischer Befund bei St.n. Septumkorrektur

und Muschelkaustik. Mit Blick auf die gutachterlich festgestellte hochgradige

kombinierte Schwerhörigkeit rechts und mittelgradige sensorineuralen

Schwerhörigkeit links vermag sodann auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

zu überzeugen: Die jetzige Tätigkeit als Telefoninterviewerin im Home-Office sei

aufgrund der Schwerhörigkeit als ungünstig anzusehen. Zum jetzigen Zeitpunkt

reiche das Hörvermögen links für die Kommunikation mit einem Spezial-Telefon

mit Verstärker aus. Bei ungünstigen akustischen Bedingungen (Verbindung,

Artikulation des Gesprächspartners) komme es zu Verständnisproblemen. Die

vermehrte Anstrengung bei der Sprachdiskrimination erfordere mehr

Erholungszeit. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit zu 20 % eingeschränkt.

Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei mit einer weiteren Verschlechterung des

Hörvermögens zu rechnen. Längerfristig werde eine Tätigkeit mit solch hohen

kommunikativen Anforderungen nicht mehr möglich sein. In einer angepassten

Tätigkeit ohne Hintergrundlärm und ohne hohe kommunikative Anforderungen sei die

Arbeitsfähigkeit aus oto-rhino-laryngologischer Sicht zu 100 % gegeben.

Diese Ausführungen und Einschätzungen vermögen zu überzeugen. Die Akten

enthalten denn auch keine medizinischen Stellungnahmen, die ihnen widersprechen.

8.2.5

8.2.5.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

von med. pract. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr.

122.5), wird ausgeführt, bei der heutigen Untersuchung und Exploration habe

sich eine Versicherte vorgestellt, die zum einen keine wesentlichen Auffälligkeiten

im Psychostatus gezeigt habe und bei der sich auch testpsychiatrisch (HAMD17)

nicht das Bestehen einer depressiven Störung aufzeigen lasse. Ebenfalls sei im

Mini-ICF kaum eine Beeinträchtigung festzustellen, so dass nicht von einer

wesentlichen psychosozialen Funktionseinbusse oder einer Teilhabeproblematik

gesprochen werden könne. Auch fühle sich die Versicherte selbst soweit in

psychisch, seelischem Gleichgewicht stabil und nur durch die von ihr erlebten

körperlichen Beschwerden belastet und eingeschränkt. Eine Behandlung auf

psychiatrischem Fachgebiet finde zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht statt, habe

vorbestehend nicht stattgefunden und sei nach Ansicht der Versicherten auch

nicht vonnöten. Die in der Aktanlage angeführten Angabe im Arztbericht von Dr.

med. H.___ vom 23. Oktober 2017 (IV-Nr. 107), wonach bisher eine

Arbeitsunfähigkeit vom Psychiater ausgestellt worden sei, entspreche gemäss

Beschwerdeführerin nicht der Realität. Vor dem Hintergrund der heute von der

Versicherten geschilderten psychosozialen Aufwuchs-Bedingungen könnte natürlich

von einer psychischen Belastung ausgegangen werden, wobei anzuführen sei, dass

die Versicherte bisher ihr Leben, ihren Alltag, Partnerschaft, Familie

bewältigt habe und auch den an sie gestellten sozialen Anforderungen genüge

getan habe, so dass hier doch eher weniger von einer

Persönlichkeitsakzentuierung oder gar einer Persönlichkeitsstörung habe

ausgegangen werden können. Hier erschienen eher die Resilienz der Versicherten

sichtbar und die ihr mögliche Fähigkeit, auf Ressourcen zurückgreifen zu

können. Bei der Untersuchung und Exploration sei allerdings aufgefallen, dass

die von der Versicherten geschilderten psychosozialen Aufwuchs-Bedingungen, die

Möglichkeit der Ausbildung einer zumindest akzentuierten Persönlichkeit möglich

erscheinen lasse. Eine Behandlungsaktivität auf psychiatrischem Fachgebiet sei,

wie auch RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in der orientierenden Darstellung des

Sachverhalts vom 4. Oktober 2017 (IV-Nr. 103) anführe, nicht dokumentiert.

Zudem habe keine vergleichbare Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen

vergleichbaren Bereichen festgestellt werden können. Die Diagnosen einer

Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum habe heute nicht gestellt

werden können, schon allein vor dem Hintergrund, dass keinerlei

Behandlungsaktivität psychiatrischerseits bestanden habe, wenngleich auch die

von der Versicherten beklagten Beschwerden über das wohl vor dem Hintergrund

der somatischen Diagnosen zu erwartende Ausmass hinausgingen, wie sich aus der

Aktenlage entnehmen lasse, so dass abschliessend festgestellt werden müsse,

dass auf psychiatrischem Fachgebiet heute keine Diagnose mit Relevanz gestellt

werden könne. Es finde sich keine depressive Erkrankung, keine psychotische

Störung, keine relevante Persönlichkeitsstörung, keine Erkrankung aus dem

somatoformen Diagnose-Spektrum oder eine körperlich begründbare (organische,

symptomatische) psychische Erkrankung.

8.2.5.2

Die Schlussfolgerungen von med.

pract. R.___, wonach keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vorliege, ist plausibel, zumal sich dem psychiatrischen

Gutachter im fachärztlich erhobenen Befund (vgl. IV-Nr. 122.5,

S. 12 ff.) keine namhaften Auffälligkeiten zeigten und insbesondere die

Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht bestätigt werden konnten. Der in

diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, der psychiatrische

Gutachter sei auf gewisse in den Akten dokumentierte Auffälligkeiten nicht

eingegangen und es stelle sich entgegen dem Gutachter die Frage einer

Persönlichkeitsakzentuierung (A.S. 20 f.), ist nicht stichhaltig. So führte der

Gutachter zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin an, bei der Untersuchung

und Exploration sei aufgefallen, dass die von der Versicherten geschilderten

psychosozialen Aufwuchs-Bedingungen die Möglichkeit der Ausbildung einer

zumindest akzentuierten Persönlichkeit möglich erscheinen lasse (IV-Nr. 122.5,

S. 13). Nachvollziehbar legte er dar, dass die Versicherte bisher ihr

Leben, ihren Alltag, Partnerschaft, Familie bewältigt habe und auch den an sie

gestellten sozialen Anforderungen genüge getan habe, so dass hier doch eher

weniger von einer Persönlichkeitsakzentuierung oder gar einer

Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden konnte. Des Weiteren kann nicht von

einem schwerwiegendem Widerspruch gesprochen werden, wenn der psychiatrische

Gutachter an einer Stelle ausführte, es sei der Eindruck entstanden, dass die

Beschwerdeführerin manchmal nicht zuhöre und es sei immer wieder nötig gewesen,

sie auf die Frage, auf das Thema zu zentrieren (IV-Nr. 122.5, S. 12), und an

anderer Stelle, die Versicherte habe die Exploration aufmerksam verfolgt und

sie nicht abgelenkt und auch nicht leicht ablenkbar gewesen (IV-Nr. 122.5, S.

13). Sodann trifft es nicht zu, dass der Psychiater das Vorhandensein einer

somatoformen Schmerzstörung lediglich damit verneinte, dass die

Beschwerdeführerin keinerlei psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen

habe (A.S. 21). Med. pract. R.___ begründete seine Ansichten nachvollziehbar

und konnte offensichtlich aufgrund der aktuellen Befundlage keine Diagnosen

einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnose-Spektrum stellen. Er merkte aber

an, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden über das wohl vor

dem Hintergrund der somatischen Diagnosen zu erwartende Ausmass hinausgingen. Eine

Diagnose mit Relevanz konnte er aus psychiatrischer Sicht aber dennoch nicht

stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht der psychiatrische

Gutachter schliesslich auch nicht davon aus, dass bei ihr erhebliche

Einschränkungen vorhanden seien, da er weder in der angestammten noch in einer

den Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-Nr.

122.5, S. 17). Da im überzeugenden psychiatrischen Teilgutachten von med.

pract. R.___ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

wurde, kann auf die Durchführung einer Indikatorenprüfung verzichtet werden

(vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).

8.2.6

Gestützt auf die überzeugenden

Teilgutachten vermag schliesslich auch die gutachterliche Gesamtbeurteilung zu

überzeugen, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als

Telefoninterviewerin im Home-Office aufgrund der Schwerhörigkeit zu 20 %

eingeschränkt sei und in einer angepassten Tätigkeit ohne Hintergrundlärm und

ohne hohe kommunikative Anforderungen keine Einschränkung bestehe. So kann entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin die interdisziplinäre Beurteilung nicht

bereits deshalb als mangelhaft betrachtet werden, weil die Gutachter darin zur

Vermeidung unnötiger Redundanzen auf die jeweiligen Teilgutachten verweisen. Weiter

trifft es zwar zu, dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.___ –

entgegen der Behauptung der B.___-Gutachter – in seinem Bericht vom 23. Oktober

2017.

nicht von einer analogen Arbeitsunfähigkeit wie gutachterlich attestiert ausgegangen

ist. Allein deswegen besteht aber noch kein schwerwiegender Widerspruch, so wie

es die Beschwerdeführerin behauptet. Dr. med. H.___ attestierte der

Beschwerdeführerin in seinem Bericht zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50 - 80 %

(IV-Nr. 107, S. 3). Jedoch fügte er gleichzeitig an, er habe der

Beschwerdeführerin bisher nie eine Arbeitsfähigkeit attestiert und er sei

aktuell nicht in Kenntnis, welche Beschwerden die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin angegeben habe, um nicht arbeiten zu können. Diesbezüglich

könne er nicht mehr sagen, als dass die Rückenbeschwerden im Jahr 2002 nach

einem Treppensturz begonnen hätten. Alle beteiligten Spezialisten sprächen von

einer Somatisierung oder Somatisierungstendenz, sodass er sich die Frage stelle,

ob es überhaupt einen Grund für eine Invalidität gebe (IV-Nr. 107, S. 2). Da

der Hausarzt selbst bislang keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, kann auf

seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Die Kritik der

Beschwerdeführerin ist daher hinfällig. Des Weiteren wird von der

Beschwerdeführerin beanstandet, dass die B.___-Gutachter die Ausprägung und

Schwere der objektiven Befunde als diskret und leichtgradig eingestuft haben. Dagegen

ist jedoch nichts einzuwenden, denn einzig die oto-rhino-laryngologische

Gutachterin attestierte aufgrund des Hörschadens einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

anlässlich der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. Q.___ mit getragenen

Hörgeräten keinerlei Verständnisprobleme bestanden haben (IV-Nr. 122.4,

S. 11). Auch gehe gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin das

Telefonieren ohne die Hörgeräte gut. Sie habe ein spezielles Telefon mit einer

grossen Ohrmuschel. Nur wenn die Verbindung schlecht sei oder die andere Person

über kein gutes Gerät verfügen würde, hätte sie Verständnisprobleme (IV-Nr.

122.4, S. 10). Von einer schweren Ausprägung der Befunde kann somit jedenfalls

unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeit nicht gesprochen werden. Einzig aus dem Fehlen

näherer gutachterlicher Ausführungen zur Einstufung kann die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich ist entgegen der Beschwerde

nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass die Gutachter in der

Gesamtbeurteilung eine Aggravation oder Simulation ausgeschlossen haben, gleichzeitig

aber davon ausgegangen sind, dass keinerlei gesundheitliche Einschränkungen

vorliegen, gegen den Beweiswert der B.___-Expertise sprechen sollte (A.S. 14). So

erhielt die Beschwerdeführerin anlässlich der fachspezifischen Untersuchungen

Gelegenheit, ihre gesundheitliche Situation einlässlich darzustellen. Wie für

den Beweiswert eines Gutachtens erforderlich, berücksichtigten die B.___-Gutachter

die geklagten Beschwerden. Sie beschäftigten sich mit der Frage, ob und inwieweit

sich die subjektiv geklagten Beschwerden durch objektive Befunde erklären

liessen. Die Gutachter haben in ihren Teilgutachten dabei weder Inkonsistenzen

noch Widersprüchlichkeiten beschrieben.

8.3

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die B.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch

unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin voller Beweiswert

zuzumessen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, den die

Beschwerdeführerin rügt (A.S. 37), kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen

werden. So liegt im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise dann keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn der Versicherungsträger bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Davon ist

vorliegend auszugehen.

9.

Zu prüfen bleibt, wie sich

die attestierte Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei sich

vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diesbezüglich postulierte die

Beschwerdeführerin eine 100%ige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit im

Gesundheitsfall, wohingegen die Beschwerdegegnerin gestützt auf den

Situationsbericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr. 136) den Anteil der

Erwerbstätigkeit auf 60 % und den Anteil der Haushaltstätigkeit auf 40 %

festgesetzt hat.

9.1

Der IV-Anmeldung vom 28.

August 2017 (IV-Nr. 97) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt der Anmeldung seit August 2017 (gemäss Angaben im B.___-Gutachten bis

September bzw. Oktober 2017; IV-Nr. 122.1, S. 15; 122.2, S. 6) als

Kioskaushilfe in einem Pensum von 15 % sowie seit 20. September 2012 als

Telefoninterviewerin im Homeoffice mit variablem Pensum (gemäss Angaben im B.___-Gutachten

zwischen 0 bis 60 %, durchschnittlich 20 bis 40 %; IV-Nr. 122.1,

S. 15) bei der Firma S.___ gearbeitet hat. Dem Intake-Protokoll vom 28.

Januar 2009 (IV-Nr. 12) ist zu entnehmen, dass die damals letzte Anstellung im

Restaurant T.___ als Küchenhilfe im Teilzeitpensum zwischen 40 - 50 % vom 11.

August bis 30. November 2008 andauerte. Die vorherigen Tätigkeiten seien die

Folgenden gewesen: 1991 - 1995 Geschäftsführerassistentin (100%-Pensum) Firma U.___,

[...];1998 - 2002 Alleinkoch (100%-Pensum) in einem Restaurant in [...]; Juli

bis August 2006 in einer Nebenbeschäftigung in einem Call-Center (50%-Pensum). Anlässlich

des Intake-Gesprächs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 100 % nachgehen

würde, da sie immer 100 % gearbeitet habe und nicht mehr vom Sozialamt

abhängig sein wolle. Nach erfolgter Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin

im Sinne einer Arbeitsvermittlung wurden gemäss Abschlussbericht vom 27. April 2010

(IV-Nr. 62) bzw. mit Verfügung vom 12. Juli 2010 (IV-Nr. 76) die

beruflichen Eingliederungsbemühungen als «vermittelt» abgeschlossen. Die

Beschwerdeführerin hatte vorläufig befristet eine Arbeitsstelle als

Hilfsarbeiterin bei der Firma V.___, [...], im Vollzeitpensum. Gemäss Angaben

im B.___-Gutachten habe die Beschwerdeführerin 2014 eine Ausbildung zur

Kauffrau absolviert (IV-Nr. 122.3, S. 8).

9.2

Die Abklärungsperson scheint

bei der Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit / Anteil Haushalt) eine reine

Annahme getroffen zu haben (Anteil Erwerbstätigkeit 60 %), wobei keine

Abklärungen vor Ort stattgefunden haben (s. Situationsbericht vom 23. Juli

2019; IV-Nr. 136). Diese Annahme ist gestützt auf die vorhandenen Akten

nicht abwegig, da die Beschwerdeführerin seit ihrer letzten befristeten

Vollzeitstelle bei der Firma V.___ im Jahr 2010 (IV-Nr. 61) nur noch Teilzeit

tätig gewesen ist und sich gemäss eigenen Angaben anlässlich der

gutachterlichen Untersuchungen ein 50%-Pensum zutrauen würde, wobei die anderen

50.

% durch die Betreuung des Ehemannes, des Sohnes und der beiden Haushalte

gefüllt sei (IV-Nr. 122.4, S. 11). Ob der von der Beschwerdegegnerin erstellte

Situationsbericht vom 23. Juli 2019 eine genügende Grundlage darstellt und die

darin geäusserte Annahme (Anteil Erwerbstätigkeit: 60 %; Anteil

Haushaltstätigkeit: 40 %) korrekt ist, kann aber offen bleiben, denn selbst

im für die Beschwerdeführerin günstigsten Fall, nämlich unter der Annahme, dass

sie ein Vollpensum leisten würde, würde kein anspruchsrelevanter

Invaliditätsgrad resultieren, wie sich untenstehend ergibt.

10.

10.1

Für den Einkommensvergleich

wurden sowohl für die Berechnung des Valideneinkommens wie auch des

Invalideneinkommens ein Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) herangezogen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen dem

angefochtenen Entscheid ist aber fraglich, ob die Beschwerdeführerin ohne

gesundheitliche Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor

im Gastgewerbe tätig wäre und daher auf den Tabellenwert im Bereich «Gastgebewebe / Beherbergung

u. Gastronomie» (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 55 -

56) abzustellen ist, da die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle im Gastgewerbe

im Restaurant T.___ im Jahr 2008 nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren

hat (vgl. IV-Nr. 12) und sie zudem seit über zehn Jahren nicht mehr in diesem

Sektor tätig gewesen ist. Weiter hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 die Ausbildung

zur Kauffrau mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis absolviert, wobei hier anzumerken

ist, dass sie seit dem Abschluss der Ausbildung nicht als Kauffrau tätig

gewesen ist und daher nicht auf den Totalwert «Sektor 3 Dienstleistungen»,

Ziffer 45 - 96, Kompetenzniveau 3 abgestellt werden kann, so wie es in der

Beschwerdeschrift vorgebracht wird (A.S. 32 f.). Die Beschwerdeführerin vermag

in diesem Zusammenhang nicht zu begründen, weshalb auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen

sein sollte. Zudem gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem

Jahr 2012 als Telefoninterviewerin im Teilzeitpensum tätig ist.

Mit der gesundheitlichen Einschränkung

sind ihr ebenfalls Arbeitsstellen mit einem hohen Pensum in diesen Segmenten

zugänglich. Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des RAD vom 7. Juni 2018

(IV-Nr. 125) könnte die Beschwerdeführerin sowohl ihre früheren Tätigkeiten in

der Gastronomie als auch die erlernte Tätigkeit als Hotelfachassistentin oder

auch ihre aktuelle Tätigkeit als Telefoninterviewerin im Rahmen einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % ausüben. Es bietet sich aufgrund des Gesagten an,

sowohl für die Bemessung des Valideneinkommens wie auch des Invalideneinkommens

auf den Tabellenlohn LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 1 Frauen

abzustellen, da dieser Tabellenlohn im Licht der bisher von der

Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten und der möglichen Tätigkeiten korrekt

erscheint. Damit erübrigt sich eine genaue betragsmässige Ermittlung, denn der

Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. z.B. Urteil

des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

10.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

Leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E.

3b/aa S. 323). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch

erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 126 V 75 E. 5b/bb-cc

S. 80). Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom

Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Versicherungsgericht frei überprüfbare

Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Für einen

Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie besteht vorliegend kein Raum. Zudem ist das

Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin nicht derart eingeschränkt, als dass

sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Ein

Abzug vom Tabellenlohn ist daher – in Übereinstimmung mit der

Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.

10.3

Zusammengefasst resultiert ein

Invaliditätsgrad entsprechend der gutachterlich ermittelten Arbeitsunfähigkeit,

womit kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Angesichts

der grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten, insbesondere der

Hörproblematik angepassten Tätigkeit, ergibt sich keine Invalidität.

11.

Die Beschwerdeführerin lässt

berufliche Massnahmen geltend machen. Bei einer vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit kann ein solcher Anspruch aber nicht gegeben

sein. Eine Unterstützung bei der Stellensuche im Sinne einer Arbeitsvermittlung

(Art. 18 IVG) ist ebenfalls nicht angezeigt. Dazu ist festzuhalten, dass

Arbeitsvermittlung im Sinne einer aktiven Unterstützung bei der Suche eines

geeigneten Arbeitsplatzes voraussetzt, dass die Behinderung Probleme bei der

Stellensuche verursacht. Dies trifft z. B. zu, wenn wegen Stummheit kein

Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen

Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person (z.B., weil diese an einer

Sehbehinderung leidet) erläutert werden müssen (Urteil des Bundesgerichts

8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2). An solchen spezifischen Einschränkungen

gesundheitlicher Art fehlt es hier; die Suche nach Tätigkeiten, welche dem

massgeblichen Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen, bedarf

keiner besonderen Kenntnisse. Ferner ist festzuhalten, dass soweit eine

fehlende berufliche Eingliederung im Sinne der Verwertung einer bestehenden

Arbeitsfähigkeit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der

Stellensuche, sondern in der Hauptsache auf mangelnde Ausbildung und auf das

Alter der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, die verlangten Massnahmen

nicht in die Zuständigkeit der IV fallen, sondern gegebenenfalls in diejenige

der Arbeitslosenversicherung (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 18

IVG, S. 215 Rz. 6). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine volle

Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Inwiefern sich in einer solchen ihre

gesundheitlichen Einschränkungen auswirken sollten, zeigt sie weder auf, noch

ist es ersichtlich. Somit ist auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zu

verneinen.

12.

Zusammenfassend ist somit die

angefochtene Verfügung 15. Oktober 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

Im Übrigen ist betreffend weiterer

Beweismassnahmen auf die Praxis zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d

S. 162, 104 V 209 E. a S. 211; Urteil des Bundesgerichts

8C_364/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Da von der durch die

Beschwerdeführerin beantragte Erstellung eines neuen poldisziplinären

Gutachtens (vgl. A.S. 28) keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten

sind, ist davon abzusehen.

13.

13.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar