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Entscheid

VSBES.2020.218

Invalidenrente

14. Dezember 2021Deutsch18 min

der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) ebenfalls Beschwerde

Source so.ch

Urteil vom 14. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Jobcenter

C.___

Beigeladene

betreffend Invalidenrente (Verfügungen

vom 22. Oktober und Verfügung 25. November 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 22. Oktober

2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb.

1961, ab 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente und vom 1.

Juli 2013 bis 30. September 2020 eine Viertelsrente sowie Kinderrenten für

seine Söhne D.___ (vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2020), geb. 4.

November 2000, und E.___ (vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2020, geb.

6. September 2002, wobei die Beschwerdegegnerin Drittauszahlung der gesamten

Rentennachzahlungen von CHF 23'553.00 aufgrund bevorschussten Leistungen

an das Jobcenter C.___, DE (CHF 10'407.00; aufgrund der finanziellen

Unterstützung der beiden Söhne ab Oktober 2012, vgl. AA [Akten der

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel] 5), an die F.___ AG (CHF 4'244.00)

sowie an die Sozialregion G.___ (CHF 8'902.00) verfügte.

2. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 17. November 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (A.S.

[Akten-Seite] 8) und stellt den Antrag, die Forderung des Jobcenters C.___ sei

abzuweisen. Mit einem zweiten Schreiben vom 17. November 2020 (A.S. 9; Datum

Postaufgabe) macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er widerspreche

jeglicher Weitergabe von Daten, welche mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu

tun hätten.

3. Mit Verfügung vom 25. November

2020 legt die Beschwerdegegnerin den Nachzahlungsanspruch betreffend die

Kinderrente des Sohnes D.___ vom 1. Juli 2020 bis 30. November 2020 im

Gesamtbetrag von CHF 215.00 fest, wovon aufgrund bevorschussten Leistungen eine

Drittauszahlung von CHF 172.00 an das Jobcenter C.___, DE, verfügt wird.

4. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) ebenfalls Beschwerde

und stellt die Anträge, die Forderung des Jobcenters C.___ sei abzuweisen,

zudem sei ihm der Rentenbetrag wegen besonderer persönlicher Härte auszuzahlen.

5. Mit Verfügung vom 4. Dezember

2020 wird das Verfahren VSBES.2020.235 mit dem Verfahren VSBES.2020.218

vereinigt und neu unter der Verfahrensnummer VSBES.2020.218 weitergeführt.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 20.

Januar 2021 (A.S. 13) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerden und reicht eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel

vom 14. Januar 2021 (A.S. 14 f.) ein.

7. Mit Verfügung vom 29. Januar

2021 (A.S. 16) wird das Jobcenter C.___, im vorliegenden Verfahren beigeladen.

8. Mit Stellungnahme vom 16.

Februar 2021 (A.S. 18 f.) beantragt das Jobcenter C.___ (nachfolgend

Beigeladene) sinngemäss die Abweisung der Beschwerden

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall wendet

sich der Beschwerdeführer gegen die Drittauszahlung der Rentennachzahlungen an

die Beigeladene im Gesamtbetrag von CHF 10'579.00. Damit liegt der Streitwert

unter CHF 30'000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die

Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer ist

deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Sodann hat das

Jobcenter C.___, dessen Verrechnungsanspruch strittig ist, Sitz in Deutschland.

Somit ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar (Art. 80a IVG). Das

Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen

Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe

Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die

Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die

Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

3.1.1

Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der

Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens

bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses

Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme

der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004

121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die

Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder

gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden

Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) sowie DVO

987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1).

3.1.2

Mit Blick auf die

Verfügungszeitpunkte (22. Oktober und 25. November 2020) finden vorliegend die

am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie DVO 987/2009

Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die diese Verordnung

gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines

Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit

besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im

Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» zu

betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 8 VO 883/2004

tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller

zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit.

Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den

Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen

wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder

sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich

begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in

Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige

dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung

gilt, so ist dies anzugeben.

3.1.3

Soweit das FZA keine abweichenden

Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw.

abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich

Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 141 V 246 E. 2.2, BGE 137 V 282 E. 3.3, BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute:

Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4)

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers gebe es ohne Zweifel auch in Deutschland die Pflicht,

Sozialleistungen an Familienangehörige zu erstatten. Für die Forderung zur

Leistungserstattung durch unterhaltsfähige Dritte gebe es einen gesetzlich

vorgeschriebenen Verwaltungsakt. Das Jobcenter C.___ sei niemals auf ihn

zugekommen, um in einem solchen Verfahren auf Grund der gesetzlichen

Bestimmungen seine Erstattungsfähigkeit festzustellen, insbesondere gestützt

auf § 11 Abs. 3, § 11a, und § 33 Abs. 3 SGB II. Da diese Forderung aufgrund

bekannter Leistungsunfähigkeit keinem Verfahren standgehalten hätte, habe man

scheinbar darauf verzichtet. Eine mögliche Forderung seitens des Jobcenters

hätte in Deutschland nach geltendem Recht keine Substanz und würde von jedem

Gericht abgewiesen werden. Bevor eine Nachzahlung an das Jobcenter C.___

vorgenommen werde, wolle er deren Berechnung für die übernommenen Leistungen

einsehen. Da seine Kinder derzeit keinerlei finanzielle Unterstützung

erhielten, aber am Beginn eines neuen Lebensabschnitts stünden, der gerade

jetzt in diesem Moment finanzieller Unterstützung bedürfe, sei dies eine

besondere persönliche Härte, die durch diese Verzögerungen, wie sie gerade

passiere, mit noch mehr finanziellen Mitteln bewältigt werden wolle.

In der mit Beschwerdeantwort der

Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahme der Ausgleichskasse Arbeitgeber

Basel wird ausgeführt, nach RZ 10063 ff. der Wegleitung über die Renten und in

Anwendung von Art. 20 in Verbindung mit Art. 22 ATSG könnten die von einer

öffentlichen Fürsorge erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die

gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden. Art. 111

Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 laute wie folgt: «Hat eine Person, für die

die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem sie nach den

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im

Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die

Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen

Regressanspruchs auf die der genannten Person geschuldeten Leistungen vom

Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu Leistungen

verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von

den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person zahlt. Hat

ein Familienangehöriger einer Person, für die die Verordnung gilt, während

eines Zeitraums, in dem diese Person für den betreffenden Familienangehörigen

nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte,

im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die

Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen

Regressanspruchs auf die der betreffenden Person für den betreffenden

Familienangehörigen geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen

Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu solchen Leistungen verpflichtet

ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen

einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person für den betreffenden

Familienangehörigen zahlt. Der leistungspflichtige Träger behält den

entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach

den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich

vorgesehen sind; er überweist den einbehaltenen Betrag der

forderungsberechtigten Stelle.» Vorliegend seien die Söhne des

Beschwerdeführers von einer deutschen Sozialbehörde unterstützt worden, so dass

gemäss den zitierten Bestimmungen die Rentennachzahlung mit deren

Vorschussleistungen periodengerecht verrechnet werden könne. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers über die mangelnde Pfändbarkeit, eines fehlenden

Schuldtitels etc. vermöchten an der Gesetzmässigkeit der angefochtenen

Verfügungen nichts zu ändern, weshalb die Beschwerden als unbegründet

abzuweisen seien.

Sodann führt die Beigeladene aus, es sei

zunächst richtig, dass das Jobcenter C.___ in den vergangenen Jahren nicht an

den Beschwerdeführer herangetreten sei, da hier bekannt gewesen sei, dass er

Leistungen von der Sozialregion G.___ bezogen habe und somit nicht zu

Unterhaltszahlungen habe herangezogen werden können. Auch das Jugendamt des

Kreises C.___, das bis September 2017 durch die Kindesmutter mit der Durchsetzung

der Unterhaltsansprüche beauftragt gewesen sei, habe nach hiesiger Aktenlage

zuletzt im März 2013 Unterhalt in Höhe von 20.00 € je Kind vereinnahmen können

und anschliessend keine weiteren Unterhaltszahlungen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers bezögen sich jedoch nur auf den Übergang privatrechtlicher

Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II. Vorliegender Sachverhalt müsste

entsprechend der Stellungnahme der Ausgleichskasse jedoch nach den sich aus §

102.

ff. SGB X ergebenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen bewertet

werden, so dass die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit keine Rolle spielen

dürfte. Da hier ein Rentenmodell, beim dem zu Lebzeiten des Versicherten

Zahlungen für unterhaltsberechtigte Kinder ausserhalb des Haushalts vorgesehen

sei, bisher nicht geläufig sei, sei in den Anschreiben zu den

Verrechnungsgesuchen auf beide deutschen Rechtsvorschriften Bezug genommen,

also sowohl auf den Übergang von Unterhaltsansprüchen als auch auf die

Erstattungspflicht von Leistungsträgern untereinander. Zudem stünde die

unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers den von hier

gestellten Verrechnungsanträgen auch nicht entgegen, weil durch die Bewilligung

der Kinderrenten zum Zwecke der Unterhaltszahlungen ja gerade die rückwirkende

Leistungsfähigkeit eintrete. Wäre die Rente unmittelbar nach der Antragsteilung

bewilligt worden und die Kinderrenten wie vorgesehen von dem Beschwerdeführer

für Unterhaltszahlungen verwendet worden, wären diese Zahlungen als Einkommen

der Kinder angerechnet worden und es hätten vom Jobcenter C.___ entsprechend

geringere Leistungen erbracht werden müssen. Nach hiesiger Auffassung bestehe

der Ausgleichsanspruch des Jobcenter C.___ somit auf jeden Fall, da die

unterhaltsberechtigten Kinder des Beschwerdeführers von hier im betreffenden

Zeitraum mit Sozialleistungen unterstützt worden seien. Dies sei im Übrigen

auch weiterhin der Fall, so dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine

Söhne würden derzeit keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten, nicht

nachvollziehbar sei. Der Sohn E.___ wohne nach wie vor im Haushalt der

Kindesmutter und werde bei der Berechnung des Leistungsanspruchs einbezogen und

auch D.___ halte sich seit Mitte Dezember 2020 wieder bei der Mutter auf, da

zurzeit keine Vorlesungen stattfänden, und sei seitdem auch wieder Mitglied der

Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn E.___ verfüge darüber hinaus bereits seit August

2020.

über eigene Einkünfte in Form seiner Ausbildungsvergütung. Die Kinder

würden weiterhin durch Sozialleistungen des Jobcenter C.___ unterstützt und eine

besondere persönliche Härte sei nicht ersichtlich. Unklar sei noch, welche

Berechnung über die von hier übernommenen Leistungen der Beschwerdeführer laut

seines Schreibens einsehen wolle. Sollte er sämtliche von hier erlassene

Leistungs-Bescheide mit zugehörigen Berechnungsbögen aus dem

streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2012 einsehen wollen, würde dies

vermutlich mehrere hundert Seiten umfassen. Frau H.___ bzw. die Kinder selbst

müssten dem Beschwerdeführer gegenüber doch bestätigen können, dass sie

mindestens seit Oktober 2012 durchgehend Leistungen des Jobcenter C.___

erhalten hätten.

Dispositiv

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob

die Beschwerdegegnerin den Drittauszahlungsanspruch der Beigeladenen für

Rentennachzahlungen im Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 30. September 2020 im

Zusammenhang mit im selben Zeitraum zu Gunsten der Söhne des Beschwerdeführers

in Deutschland erbrachten Sozialleistungen zu Recht bejaht hat.

5.

5.1 Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 statuiert

den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person

in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich

ein anderer Mitgliedstaat – wozu auch die Schweiz gehört (vgl. E. 3.1.2

hiervor) – Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO 883/2004

(vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung) gewährt hat.

Diese Bestimmung gilt zudem gemäss Abs. 3 entsprechend, wenn – wie im

vorliegenden Fall – «ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während

eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen

nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf

Leistungen hatte, im Gebiet eines Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen hat.» Voraussetzung

ist zunächst, dass eine Zeitidentität zwischen den gewährten

Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leistung

der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des

ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein

Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen

Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der

sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann

dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates

verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen

der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht

der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 im Sinne eines doppelt

grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit

des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um

eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde.

Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitgliedstaaten

ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der

sozialen Sicherheit vorgesehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2; vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in:

Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 1, N 5 und

N 26-28 zu Art. 84 VO 883/2004).

5.2 Die §§ 102 ff. Zehntes Buch

Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB X) regeln in Deutschland die

Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die

Erstattungsansprüche gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss

§§ 102 ff. entstehen dabei kraft Gesetzes (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2; vgl. zum

Ganzen Urteil des deutschen Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. September 2009,

Aktenzeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17). Wie aus dem

Schreiben des beigeladenen Jobcenters C.___ vom 20. Mai 2020 (AA [Akten der

Ausgleichskasse] 2) ersichtlich ist, handelt es sich bei den gegenüber den

Söhnen des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen um sogenannte Leistungen der

Grundsicherung. Wie sodann einem Interneteintrag der Bundesagentur für Arbeit zu

entnehmen ist (s. www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter, zuletzt besucht am

30. November 2021), erbringt ein Jobcenter im Zusammenhang mit Hartz IV

Sozialleistungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den im

vorliegenden Fall durch die Beigeladene ausgerichteten Leistungen um

Sozialleistungen handelt, bei welchen, wie erwähnt, Erstattungsansprüche

gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss §§ 102 ff. SGB X

entstehen.

Da die Sozialleistungen aber nicht an

den Beschwerdeführer selbst, sondern an dessen Söhne ausbezahlt wurden, muss –

wenn vorliegend eine Verrechnung vorgenommen werden soll – gestützt auf

deutsches Recht im Verrechnungszeitraum (1. Oktober 2012 - 30.

September 2020) eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber

seinen Söhnen bestanden haben. Der Lehre zur deutschen Sozialgesetzgebung ist

hierzu unter anderem Folgendes zu entnehmen: Der Unterhaltsbedarf von Kindern

umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB seinen gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören

Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Versorgung, Betreuung, Erziehung, Bildung,

Ausbildung, Erholung, Gesundheits- und Krankheitsfürsorge, aber auch

Haushaltsführung. Auch die Kosten für einen Ganztagskindergarten gehören zum

Unterhaltsbedarf des Kindes. Wenn die Eltern mit ihrem Kind in einem

gemeinsamen Haushalt leben, wird der Unterhalt in der Regel durch die

Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen als Naturalunterhalt erbracht.

Leben die Eltern, wie im vorliegenden Fall getrennt voneinander, so setzt sich

der Unterhalt für minderjährige Kinder zusammen aus den Komponenten

Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Der Elternteil, der das minderjährige

Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Kindesunterhalt beizutragen, in

der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, der andere Elternteil

durch Geldleistungen. Beide Komponenten sind gleichwertig (§ 1606 Abs. 3 BGB;

Eva Maria Hohnerlein in: Die «dritte Generation», Rechte und Förderung von Kindern

in Deutschland, Frankreich, Italien und Schweden; Baden-Baden 2014, S. 109).

Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist demnach eine Unterhaltspflicht

des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn E.___, geb. 6. September 2002, im

Verrechnungszeitraum zu bejahen, nachdem auch nach deutschem Recht eine

Volljährigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben ist.

Sodann steht aber auch volljährigen

Kindern Unterhalt zu, der jedoch keinen Betreuungsbedarf mehr beinhaltet. Beide

Eltern sind anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen

unterhaltspflichtig. Bei der Unterhaltspflicht der Eltern ist zwischen

privilegierten volljährigen Kindern unter 21 Jahren und sonstigen volljährigen

Kindern zu unterscheiden. Die privilegierten volljährigen Kinder werden als

ebenso schutzwürdig wie minderjährige Kinder behandelt, so dass zu ihren

Gunsten eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern mit begrenztem

Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) und die erste unterhaltsrechtliche

Rangstufe (§ 1609 BGB) gelten. Der Anspruch umfasst auch die Kosten einer

angemessenen Berufsausbildung entsprechend den Fähigkeiten des Kindes (Eva

Maria Hohnerlein, a.a.O., S. 111). Gestützt darauf ist eine

Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Verrechnungszeitraum auch gegenüber

dessen Sohn D.___, geb. 4. November 2000, welcher sich gemäss Aktenlage noch in

der Erstausbildung befindet (AA 6), zu bejahen.

Zusammenfassend bestand demnach im

Verrechnungszeitraum (1. Oktober 2012 - 30. September 2020) eine Unterhaltsverpflichtung

des Beschwerdeführers gegenüber seinen Söhnen, womit nach deutschem Recht ein

grundsätzlicher Verrechnungsanspruch besteht. Wie vorstehend unter E. II. 5.1

hiervor ausgeführt, kann ein grenzüberschreitender Ausgleich im Sinne von Art.

72 Abs. 3 DVO 987/2009 jedoch nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen

Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und

den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist. Somit ist nachfolgend zu

prüfen, ob ein solcher Ausgleich im schweizerischen Recht ebenfalls vorgesehen

ist.

5.3 Die Schweizer Rechtsordnung

kennt mit Art. 85bis IVV, dessen Rechtsgrundlage sich in Art. 22

ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2), eine vergleichbare Ausgleichsregelung,

wonach u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der

Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können,

dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung

verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Dabei gelten als

Vorschussleistungen vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte

Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges

Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs.

2 Bst. b IVV). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe

zur Vorschussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche

Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung

des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als

Vorschuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es

im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2).

5.4 Da eine zeitliche Identität

zwischen der von der Beigeladenen gewährten Sozialhilfe und der Leistung der Beschwerdegegnerin

(Rentennachzahlungen vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2020) besteht sowie

– wie eben dargelegt – die übrigen Voraussetzungen von Art. 72

Abs. 3 DVO 987/2009 erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die

Überweisung der Nachzahlung an die deutsche Sozialhilfebehörde zu Recht verfügt.

Somit sind die Beschwerden abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Der Streit um die Drittauszahlung

einer Invalidenrente nach Art. 50 IVG und Art. 84 IVV i.V.m. Art. 45 AHVG und

Art. 76 AHVV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

kostenlos ist (Art. 63 Abs. 1bis IVG e contrario; BGE 121 V 17 E. 2).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch