VSBES.2020.218
Invalidenrente
14. Dezember 2021Deutsch18 min
der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) ebenfalls Beschwerde
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Jobcenter
C.___
Beigeladene
betreffend Invalidenrente (Verfügungen
vom 22. Oktober und Verfügung 25. November 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 22. Oktober
2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb.
1961, ab 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2013 eine ganze Invalidenrente und vom 1.
Juli 2013 bis 30. September 2020 eine Viertelsrente sowie Kinderrenten für
seine Söhne D.___ (vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2020), geb. 4.
November 2000, und E.___ (vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2020, geb.
6. September 2002, wobei die Beschwerdegegnerin Drittauszahlung der gesamten
Rentennachzahlungen von CHF 23'553.00 aufgrund bevorschussten Leistungen
an das Jobcenter C.___, DE (CHF 10'407.00; aufgrund der finanziellen
Unterstützung der beiden Söhne ab Oktober 2012, vgl. AA [Akten der
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel] 5), an die F.___ AG (CHF 4'244.00)
sowie an die Sozialregion G.___ (CHF 8'902.00) verfügte.
2. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 17. November 2020 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (A.S.
[Akten-Seite] 8) und stellt den Antrag, die Forderung des Jobcenters C.___ sei
abzuweisen. Mit einem zweiten Schreiben vom 17. November 2020 (A.S. 9; Datum
Postaufgabe) macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er widerspreche
jeglicher Weitergabe von Daten, welche mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu
tun hätten.
3. Mit Verfügung vom 25. November
2020 legt die Beschwerdegegnerin den Nachzahlungsanspruch betreffend die
Kinderrente des Sohnes D.___ vom 1. Juli 2020 bis 30. November 2020 im
Gesamtbetrag von CHF 215.00 fest, wovon aufgrund bevorschussten Leistungen eine
Drittauszahlung von CHF 172.00 an das Jobcenter C.___, DE, verfügt wird.
4. Gegen diese Verfügung erhebt
der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) ebenfalls Beschwerde
und stellt die Anträge, die Forderung des Jobcenters C.___ sei abzuweisen,
zudem sei ihm der Rentenbetrag wegen besonderer persönlicher Härte auszuzahlen.
5. Mit Verfügung vom 4. Dezember
2020 wird das Verfahren VSBES.2020.235 mit dem Verfahren VSBES.2020.218
vereinigt und neu unter der Verfahrensnummer VSBES.2020.218 weitergeführt.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Januar 2021 (A.S. 13) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerden und reicht eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
vom 14. Januar 2021 (A.S. 14 f.) ein.
7. Mit Verfügung vom 29. Januar
2021 (A.S. 16) wird das Jobcenter C.___, im vorliegenden Verfahren beigeladen.
8. Mit Stellungnahme vom 16.
Februar 2021 (A.S. 18 f.) beantragt das Jobcenter C.___ (nachfolgend
Beigeladene) sinngemäss die Abweisung der Beschwerden
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall wendet
sich der Beschwerdeführer gegen die Drittauszahlung der Rentennachzahlungen an
die Beigeladene im Gesamtbetrag von CHF 10'579.00. Damit liegt der Streitwert
unter CHF 30'000.00, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist
deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Sodann hat das
Jobcenter C.___, dessen Verrechnungsanspruch strittig ist, Sitz in Deutschland.
Somit ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen
(FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar (Art. 80a IVG). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die
Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens
bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses
Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004
121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder
gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden
Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) sowie DVO
987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1).
3.1.2
Mit Blick auf die
Verfügungszeitpunkte (22. Oktober und 25. November 2020) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie DVO 987/2009
Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die diese Verordnung
gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 8 VO 883/2004
tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller
zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit.
Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den
Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen
wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder
sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich
begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in
Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige
dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung
gilt, so ist dies anzugeben.
3.1.3
Soweit das FZA keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich
Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 141 V 246 E. 2.2, BGE 137 V 282 E. 3.3, BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG [heute:
Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1056/2015 vom 29. Dezember 2016 E. 3.4)
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers gebe es ohne Zweifel auch in Deutschland die Pflicht,
Sozialleistungen an Familienangehörige zu erstatten. Für die Forderung zur
Leistungserstattung durch unterhaltsfähige Dritte gebe es einen gesetzlich
vorgeschriebenen Verwaltungsakt. Das Jobcenter C.___ sei niemals auf ihn
zugekommen, um in einem solchen Verfahren auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen seine Erstattungsfähigkeit festzustellen, insbesondere gestützt
auf § 11 Abs. 3, § 11a, und § 33 Abs. 3 SGB II. Da diese Forderung aufgrund
bekannter Leistungsunfähigkeit keinem Verfahren standgehalten hätte, habe man
scheinbar darauf verzichtet. Eine mögliche Forderung seitens des Jobcenters
hätte in Deutschland nach geltendem Recht keine Substanz und würde von jedem
Gericht abgewiesen werden. Bevor eine Nachzahlung an das Jobcenter C.___
vorgenommen werde, wolle er deren Berechnung für die übernommenen Leistungen
einsehen. Da seine Kinder derzeit keinerlei finanzielle Unterstützung
erhielten, aber am Beginn eines neuen Lebensabschnitts stünden, der gerade
jetzt in diesem Moment finanzieller Unterstützung bedürfe, sei dies eine
besondere persönliche Härte, die durch diese Verzögerungen, wie sie gerade
passiere, mit noch mehr finanziellen Mitteln bewältigt werden wolle.
In der mit Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahme der Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel wird ausgeführt, nach RZ 10063 ff. der Wegleitung über die Renten und in
Anwendung von Art. 20 in Verbindung mit Art. 22 ATSG könnten die von einer
öffentlichen Fürsorge erbrachten Vorschussleistungen bis zum Betrag der für die
gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden. Art. 111
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 laute wie folgt: «Hat eine Person, für die
die Verordnung gilt, während eines Zeitraums, in dem sie nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte, im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die
Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen
Regressanspruchs auf die der genannten Person geschuldeten Leistungen vom
Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu Leistungen
verpflichtet ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von
den Beträgen einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person zahlt. Hat
ein Familienangehöriger einer Person, für die die Verordnung gilt, während
eines Zeitraums, in dem diese Person für den betreffenden Familienangehörigen
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hatte,
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Fürsorgeleistungen erhalten, so kann die
Stelle, die sie gewährt hat, im Fall eines gesetzlich zulässigen
Regressanspruchs auf die der betreffenden Person für den betreffenden
Familienangehörigen geschuldeten Leistungen vom Träger jedes anderen
Mitgliedstaats, der gegenüber dieser Person zu solchen Leistungen verpflichtet
ist, verlangen, den für Fürsorgeleistungen verauslagten Betrag von den Beträgen
einzubehalten, die dieser Träger der genannten Person für den betreffenden
Familienangehörigen zahlt. Der leistungspflichtige Träger behält den
entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach
den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich
vorgesehen sind; er überweist den einbehaltenen Betrag der
forderungsberechtigten Stelle.» Vorliegend seien die Söhne des
Beschwerdeführers von einer deutschen Sozialbehörde unterstützt worden, so dass
gemäss den zitierten Bestimmungen die Rentennachzahlung mit deren
Vorschussleistungen periodengerecht verrechnet werden könne. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers über die mangelnde Pfändbarkeit, eines fehlenden
Schuldtitels etc. vermöchten an der Gesetzmässigkeit der angefochtenen
Verfügungen nichts zu ändern, weshalb die Beschwerden als unbegründet
abzuweisen seien.
Sodann führt die Beigeladene aus, es sei
zunächst richtig, dass das Jobcenter C.___ in den vergangenen Jahren nicht an
den Beschwerdeführer herangetreten sei, da hier bekannt gewesen sei, dass er
Leistungen von der Sozialregion G.___ bezogen habe und somit nicht zu
Unterhaltszahlungen habe herangezogen werden können. Auch das Jugendamt des
Kreises C.___, das bis September 2017 durch die Kindesmutter mit der Durchsetzung
der Unterhaltsansprüche beauftragt gewesen sei, habe nach hiesiger Aktenlage
zuletzt im März 2013 Unterhalt in Höhe von 20.00 € je Kind vereinnahmen können
und anschliessend keine weiteren Unterhaltszahlungen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezögen sich jedoch nur auf den Übergang privatrechtlicher
Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II. Vorliegender Sachverhalt müsste
entsprechend der Stellungnahme der Ausgleichskasse jedoch nach den sich aus §
102.
ff. SGB X ergebenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen bewertet
werden, so dass die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit keine Rolle spielen
dürfte. Da hier ein Rentenmodell, beim dem zu Lebzeiten des Versicherten
Zahlungen für unterhaltsberechtigte Kinder ausserhalb des Haushalts vorgesehen
sei, bisher nicht geläufig sei, sei in den Anschreiben zu den
Verrechnungsgesuchen auf beide deutschen Rechtsvorschriften Bezug genommen,
also sowohl auf den Übergang von Unterhaltsansprüchen als auch auf die
Erstattungspflicht von Leistungsträgern untereinander. Zudem stünde die
unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers den von hier
gestellten Verrechnungsanträgen auch nicht entgegen, weil durch die Bewilligung
der Kinderrenten zum Zwecke der Unterhaltszahlungen ja gerade die rückwirkende
Leistungsfähigkeit eintrete. Wäre die Rente unmittelbar nach der Antragsteilung
bewilligt worden und die Kinderrenten wie vorgesehen von dem Beschwerdeführer
für Unterhaltszahlungen verwendet worden, wären diese Zahlungen als Einkommen
der Kinder angerechnet worden und es hätten vom Jobcenter C.___ entsprechend
geringere Leistungen erbracht werden müssen. Nach hiesiger Auffassung bestehe
der Ausgleichsanspruch des Jobcenter C.___ somit auf jeden Fall, da die
unterhaltsberechtigten Kinder des Beschwerdeführers von hier im betreffenden
Zeitraum mit Sozialleistungen unterstützt worden seien. Dies sei im Übrigen
auch weiterhin der Fall, so dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine
Söhne würden derzeit keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten, nicht
nachvollziehbar sei. Der Sohn E.___ wohne nach wie vor im Haushalt der
Kindesmutter und werde bei der Berechnung des Leistungsanspruchs einbezogen und
auch D.___ halte sich seit Mitte Dezember 2020 wieder bei der Mutter auf, da
zurzeit keine Vorlesungen stattfänden, und sei seitdem auch wieder Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft. Der Sohn E.___ verfüge darüber hinaus bereits seit August
2020.
über eigene Einkünfte in Form seiner Ausbildungsvergütung. Die Kinder
würden weiterhin durch Sozialleistungen des Jobcenter C.___ unterstützt und eine
besondere persönliche Härte sei nicht ersichtlich. Unklar sei noch, welche
Berechnung über die von hier übernommenen Leistungen der Beschwerdeführer laut
seines Schreibens einsehen wolle. Sollte er sämtliche von hier erlassene
Leistungs-Bescheide mit zugehörigen Berechnungsbögen aus dem
streitgegenständlichen Zeitraum ab Oktober 2012 einsehen wollen, würde dies
vermutlich mehrere hundert Seiten umfassen. Frau H.___ bzw. die Kinder selbst
müssten dem Beschwerdeführer gegenüber doch bestätigen können, dass sie
mindestens seit Oktober 2012 durchgehend Leistungen des Jobcenter C.___
erhalten hätten.
Dispositiv
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob
die Beschwerdegegnerin den Drittauszahlungsanspruch der Beigeladenen für
Rentennachzahlungen im Zeitraum von 1. Oktober 2012 bis 30. September 2020 im
Zusammenhang mit im selben Zeitraum zu Gunsten der Söhne des Beschwerdeführers
in Deutschland erbrachten Sozialleistungen zu Recht bejaht hat.
5.
5.1 Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 statuiert
den Ausgleichsanspruch der Träger der Sozialhilfe, wenn eine versicherte Person
in einem Staat Sozialhilfe für einen Zeitraum bezogen hat, für den nachträglich
ein anderer Mitgliedstaat – wozu auch die Schweiz gehört (vgl. E. 3.1.2
hiervor) – Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der VO 883/2004
(vorliegend: Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung) gewährt hat.
Diese Bestimmung gilt zudem gemäss Abs. 3 entsprechend, wenn – wie im
vorliegenden Fall – «ein Familienangehöriger einer betroffenen Person während
eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Familienangehörigen
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anspruch auf
Leistungen hatte, im Gebiet eines Mitgliedstaats Sozialhilfe bezogen hat.» Voraussetzung
ist zunächst, dass eine Zeitidentität zwischen den gewährten
Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf von der VO 883/2004 erfassten Leistung
der sozialen Sicherheit besteht. Ferner muss nach den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaates bei einem entsprechenden nationalen Sachverhalt ein
Regressanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Träger der sozialen
Sicherheit dieses Staates bestehen, wenn dieser eine entsprechende Leistung der
sozialen Sicherheit zahlen würde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann
dieser Sozialhilfeträger vom Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedstaates
verlangen, dass dieser den für Sozialhilfe gezahlten Betrag von den Beträgen
der Leistung, die dieser Träger zu gewähren hat, einbehält. Allerdings sieht
der dritte Unterabsatz von Art. 72 Abs. 3 DVO 987/2009 im Sinne eines doppelt
grenzüberschreitenden nationalen Ausgleichs vor, dass der Träger der sozialen Sicherheit
des anderen Mitgliedstaates den Ausgleich so durchführt, wie wenn es sich um
eine Forderung eines Sozialhilfeträgers in diesem Mitgliedstaat handeln würde.
Der Ausgleich kann demnach nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen Mitgliedstaaten
ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der
sozialen Sicherheit vorgesehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2; vgl. zum Ganzen BERNHARD SPIEGEL, in:
Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2013, N 1, N 5 und
N 26-28 zu Art. 84 VO 883/2004).
5.2 Die §§ 102 ff. Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (im Folgenden: SGB X) regeln in Deutschland die
Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander. Die
Erstattungsansprüche gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss
§§ 102 ff. entstehen dabei kraft Gesetzes (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-80/2015 vom 13. September 2017 E. 4.2; vgl. zum
Ganzen Urteil des deutschen Bundessozialgerichts [BSG] vom 29. September 2009,
Aktenzeichen [AZ.] B 8 SO 11/08 R, Rz. 13 und Rz. 17). Wie aus dem
Schreiben des beigeladenen Jobcenters C.___ vom 20. Mai 2020 (AA [Akten der
Ausgleichskasse] 2) ersichtlich ist, handelt es sich bei den gegenüber den
Söhnen des Beschwerdeführers erbrachten Leistungen um sogenannte Leistungen der
Grundsicherung. Wie sodann einem Interneteintrag der Bundesagentur für Arbeit zu
entnehmen ist (s. www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter, zuletzt besucht am
30. November 2021), erbringt ein Jobcenter im Zusammenhang mit Hartz IV
Sozialleistungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei den im
vorliegenden Fall durch die Beigeladene ausgerichteten Leistungen um
Sozialleistungen handelt, bei welchen, wie erwähnt, Erstattungsansprüche
gegenüber den anderen Sozialleistungsträgern gemäss §§ 102 ff. SGB X
entstehen.
Da die Sozialleistungen aber nicht an
den Beschwerdeführer selbst, sondern an dessen Söhne ausbezahlt wurden, muss –
wenn vorliegend eine Verrechnung vorgenommen werden soll – gestützt auf
deutsches Recht im Verrechnungszeitraum (1. Oktober 2012 - 30.
September 2020) eine Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber
seinen Söhnen bestanden haben. Der Lehre zur deutschen Sozialgesetzgebung ist
hierzu unter anderem Folgendes zu entnehmen: Der Unterhaltsbedarf von Kindern
umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB seinen gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören
Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Versorgung, Betreuung, Erziehung, Bildung,
Ausbildung, Erholung, Gesundheits- und Krankheitsfürsorge, aber auch
Haushaltsführung. Auch die Kosten für einen Ganztagskindergarten gehören zum
Unterhaltsbedarf des Kindes. Wenn die Eltern mit ihrem Kind in einem
gemeinsamen Haushalt leben, wird der Unterhalt in der Regel durch die
Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen als Naturalunterhalt erbracht.
Leben die Eltern, wie im vorliegenden Fall getrennt voneinander, so setzt sich
der Unterhalt für minderjährige Kinder zusammen aus den Komponenten
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Der Elternteil, der das minderjährige
Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Kindesunterhalt beizutragen, in
der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, der andere Elternteil
durch Geldleistungen. Beide Komponenten sind gleichwertig (§ 1606 Abs. 3 BGB;
Eva Maria Hohnerlein in: Die «dritte Generation», Rechte und Förderung von Kindern
in Deutschland, Frankreich, Italien und Schweden; Baden-Baden 2014, S. 109).
Gestützt auf die vorgängigen Ausführungen ist demnach eine Unterhaltspflicht
des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn E.___, geb. 6. September 2002, im
Verrechnungszeitraum zu bejahen, nachdem auch nach deutschem Recht eine
Volljährigkeit erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres gegeben ist.
Sodann steht aber auch volljährigen
Kindern Unterhalt zu, der jedoch keinen Betreuungsbedarf mehr beinhaltet. Beide
Eltern sind anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
unterhaltspflichtig. Bei der Unterhaltspflicht der Eltern ist zwischen
privilegierten volljährigen Kindern unter 21 Jahren und sonstigen volljährigen
Kindern zu unterscheiden. Die privilegierten volljährigen Kinder werden als
ebenso schutzwürdig wie minderjährige Kinder behandelt, so dass zu ihren
Gunsten eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern mit begrenztem
Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) und die erste unterhaltsrechtliche
Rangstufe (§ 1609 BGB) gelten. Der Anspruch umfasst auch die Kosten einer
angemessenen Berufsausbildung entsprechend den Fähigkeiten des Kindes (Eva
Maria Hohnerlein, a.a.O., S. 111). Gestützt darauf ist eine
Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im Verrechnungszeitraum auch gegenüber
dessen Sohn D.___, geb. 4. November 2000, welcher sich gemäss Aktenlage noch in
der Erstausbildung befindet (AA 6), zu bejahen.
Zusammenfassend bestand demnach im
Verrechnungszeitraum (1. Oktober 2012 - 30. September 2020) eine Unterhaltsverpflichtung
des Beschwerdeführers gegenüber seinen Söhnen, womit nach deutschem Recht ein
grundsätzlicher Verrechnungsanspruch besteht. Wie vorstehend unter E. II. 5.1
hiervor ausgeführt, kann ein grenzüberschreitender Ausgleich im Sinne von Art.
72 Abs. 3 DVO 987/2009 jedoch nur erfolgen, wenn in beiden betroffenen
Mitgliedstaaten ein Regressanspruch zwischen den Trägern der Sozialhilfe und
den Trägern der sozialen Sicherheit vorgesehen ist. Somit ist nachfolgend zu
prüfen, ob ein solcher Ausgleich im schweizerischen Recht ebenfalls vorgesehen
ist.
5.3 Die Schweizer Rechtsordnung
kennt mit Art. 85bis IVV, dessen Rechtsgrundlage sich in Art. 22
ATSG findet (vgl. BGE 136 V 286 E. 5.2), eine vergleichbare Ausgleichsregelung,
wonach u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der
Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können,
dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung
verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Dabei gelten als
Vorschussleistungen vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte
Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges
Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs.
2 Bst. b IVV). Mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht wird die soziale Hilfe
zur Vorschussleistung, und die für eine Verrechnung erforderliche
Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Nachzahlung der Leistung
des Sozialversicherers/Forderung der Behörde auf Rückerstattung von als
Vorschuss bezogener Sozialhilfe) wird kraft Gesetzes herbeigeführt, weshalb es
im Anwendungsbereich der Bestimmung der Abtretung nicht bedarf (vgl. dazu BGE 135 V 2 E. 5.2).
5.4 Da eine zeitliche Identität
zwischen der von der Beigeladenen gewährten Sozialhilfe und der Leistung der Beschwerdegegnerin
(Rentennachzahlungen vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2020) besteht sowie
– wie eben dargelegt – die übrigen Voraussetzungen von Art. 72
Abs. 3 DVO 987/2009 erfüllt sind, hat die Beschwerdegegnerin die
Überweisung der Nachzahlung an die deutsche Sozialhilfebehörde zu Recht verfügt.
Somit sind die Beschwerden abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Der Streit um die Drittauszahlung
einer Invalidenrente nach Art. 50 IVG und Art. 84 IVV i.V.m. Art. 45 AHVG und
Art. 76 AHVV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
kostenlos ist (Art. 63 Abs. 1bis IVG e contrario; BGE 121 V 17 E. 2).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch