VSBES.2020.219
Beiträge für das Jahr 2016
3. Februar 2021Deutsch13 min
Erwerbstätigkeit auf CHF 28’240.00 und aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend
persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2016 – Anrechnen
Vorsorgebeiträge (Einspracheentscheid vom 12. November 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 30. September 2020 meldete
das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend KSTA) – gestützt auf die
Einschätzung vom 21. August 2020 – der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass sich die steuerpflichtigen Einkommen von
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), [...], aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit auf CHF 28’240.00 und aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF
55’899.00 beliefen; das im Betrieb investierte Eigenkapital betrage CHF 19’037.00
(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 13).
1.2 Gestützt auf diese Steuermeldung
bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 61’500.00 setzte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die definitiven
Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 im Betrag
von insgesamt CHF 6'972.10 fest (AK-Nr. 11).
1.3 Die dagegen am 20. Oktober 2020 erhobene
Einsprache des Beschwerdeführers (AK-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 12. November 2020 ab (AK-Nr. 5).
2. Am 18. November 2020 erhebt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 Beschwerde
mit dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei das
Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 55'899.00 um CHF 20'000.00
zu kürzen und auf CHF 35'899.00 festzulegen (1/2-Anteil, maximal die
Hälfte des gemeldeten Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit);
darauf seien die persönlichen Beiträge zu erheben (A.S. 5 ff.).
3. In der Beschwerdeantwort vom 1.
Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.); dazu äussert sich
der Beschwerdeführer nicht (A.S. 16).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu beantworten ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim
Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2016 (AK-Nr. 11) zu Recht die
Vorsorgebeiträge von CHF 40'000.00 bzw. die Hälfte im Betrag von CHF 20'000.00
nicht von Erwerbseinkommen von CHF 55'899.00 in Abzug gebracht hat.
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §
54.
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 sowie über Beschwerden, die
sich offensichtlich als unbegründet erweisen (54bis Abs. 1 lit. a und
c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert im
vorliegenden Fall rund CHF 6'972.00 (AK-Nr. 11) beträgt und sich im Übrigen die
Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt wird – als offensichtlich unbegründet
erweist, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG
alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han-dels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und
Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.
Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im
Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und
Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am
wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen
oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle
oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 385 E. 2a mit
Hinweisen; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2).
2.2
Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen
die nach Steuergesetz vorgesehenen Abzüge wie die persönlichen Einlagen in
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen
Arbeitgeberanteil entsprechen, etc. abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a ff.
AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach
Art. 9 Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die
direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
Steuerrechtliche Sozialabzüge und
insbesondere die persönlichen Beiträge der Selbstständigerwerbenden dürfen
nicht abgezogen werden, zumal auch bei den Unselbstständigerwerbenden die
Beiträge nach dem Bruttolohn bemessen werden. Zum jeweils gemeldeten
Erwerbseinkommen müssen deshalb die Kassen die in den Berechnungsjahren
verfügten bzw. (ohne formelle Verfügung) in Rechnung gestellten
AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen (BGE 115 V 180 f. E. 2, 111 V 295 E. 4a; SVR 2006
AHV Nr. 5 S. 16 E. 2.2). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer
besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs für das von Selbstständigerwerbenden
im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2
AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im
Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer
massgebend (Art. 18 Abs. 1 – 2 AHVV).
2.3
Die Ermittlung des für das
Festsetzen der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden
Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9
Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den
Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender
massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die
direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der
entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben
der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23
Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet
jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare
Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die
Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen
hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann
abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres
richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden
müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber
bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen
hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden,
in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen
Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden
Dispositiv
Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben
der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative
Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen
sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen
Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die
beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und
beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und
gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit
vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung
aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt
erwerbstätig ist oder nicht, und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes
Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier
Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen
bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene
nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der
Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 83 E. 2c; AHI-Praxis 1993 S. 223).
3.
3.1 Im angefochtenen
Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen
angeführt, dass der Beschwerdeführer – gemäss Auskunft des Steueramts – den
Einkauf in die berufliche Vorsorge in seinem Geschäftsabschluss nicht aufgeführt
habe. Der Einkauf sei per selben Datum vorgenommen worden, wie er die
Angestelltentätigkeit aufgenommen habe. Da das Steueramt des Kantons Solothurn den
Einkauf in die berufliche Vorsorge nicht gemeldet habe und aufgrund der
eingereichten Unterlagen ein Einkauf als Arbeitnehmer getätigt worden sei,
könne dieser Einkauf nicht zur Verringerung des selbstständigen Einkommens
verwendet werden (AK-Nr. 5, S. 3).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet
seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Vom 19. Juli 2007 bis 30. Oktober 2020
habe er das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen «[...]», das per
30. Oktober 2020 infolge Pensionierung im Handelsregister gelöscht worden sei,
geführt. Weder das Einzelunternehmen noch er persönlich sei ab 19. Juli 2007
bis 2016 einer beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen. Ab 1. Oktober 2016
habe er alle von ihm persönlich beim Kunden vor Ort erbrachten Dienstleistungen
(Verträge über Honorareinnahmen) in seine zu 100 % im Eigentum befindliche
«B.___» mit Sitz in [...] übertragen, wodurch er «Teilzeit-Angestellter» in
seiner eigenen Firma geworden sei. In der Folge habe er sich bei der
Vorsorgeeinrichtung «C.___» in [...] angeschlossen. Seit 2016 sei er nun zu zirka
40 % in seiner eigenen Firma angestellt und zu zirka 60 % nach wie vor
als Selbstständigerwerbender tätig gewesen. Im Jahre 2016 habe er erstmals einen
Einkauf in seine neue berufliche Vorsorge im Betrage von CHF 40'000.00 getätigt.
Diesen Betrag habe die Steuerbehörde in seiner privaten Steuererklärung als
Abzug anerkannt. Hingegen habe es die Steuerbehörde unterlassen, der
Ausgleichskasse Solothurn diese Einlage in seine persönliche Vorsorge zu
melden. Scheinbar sei die Steuerbehörde der Meinung, dass dieser
«Pensionskassen-Einkauf» als «Teilzeit-Angestellter» und nicht als «Selbstständigerwerbender»
erfolgt sei. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil könnten selbständig Erwerbende
50 % der Einkaufssumme in die berufliche Vorsorge vom Erwerbseinkommen
abziehen. So stehe es auch im Merkblatt 2.09 der AHV vom 1. Januar 2020. In der
Beilage sei die Bestätigung der C.___C.___ vom 18. November 2016 für die
Einkaufssumme 2016 von CHF 40‘000.00 enthalten. Der Vorsorgenehmer heisse
in jedem Fall immer «A.___» und laute nicht auf irgendeinen Firmennamen. In
einem Bundesgerichtsurteil werde explizit erwähnt, dass es keine Rolle spiele,
woher die Mittel kämen, beispielsweise aus einer Erbschaft, und ob die
Einkaufssumme den (aktuellen) Lohn übersteige (BGE 142 V 169 S.177). Somit sei
klar, dass es keine «Buchführungspflicht» für die geleistete Einkaufssumme
geben könne. Als Selbstständigerwerbender beschäftige er keine Arbeitnehmer.
Also sei es folgerichtig, dass er als Firmenbesitzer der B.___, bei der er als
Angestellter mit BVG-Obligatorium zu zirka 40 % wirke, dieselbe
Vorsorgeeinrichtung (C.___) benutze, die seine GmbH auswählt habe. Diese
Vorsorgeeinrichtung habe schliesslich bereits ein «Vorsorgekonto» geführt, das
auf seinen Namen gelautet habe. Folglich könne er seine Vorsorgeeinrichtung
selbst wählen, und sei es unerheblich, ob seine Pensionskasse-Einkäufe als
«Angestellter» oder «Selbstständigerwerbender» steuerlich geltend gemacht
würden. Alles andere wäre eine ungleiche Behandlung gegenüber denjenigen
Selbstständigerwerbenden, die keine zusätzliche BVG-pflichtige Anstellung
vorzuweisen hätten, und dies verstosse gegen Art. 8 der Bundesverfassung (A.S.
5 ff.).
Zu diesen Ausführungen äussert sich die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht, sondern verweist auf die Begründung
im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 12).
4.
4.1 Mit Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG
soll die beitragsrechtliche Stellung der Selbständigerwerbenden derjenigen der
Arbeitnehmenden angeglichen werden. Deshalb erscheint es als naheliegend,
persönliche Einkaufssummen zum Abzug vom rohen Einkommen
Selbstständigerwerbender zuzulassen, wenn und soweit die reglementarisch
vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin am Einkauf von
Beitragsjahren von Arbeitnehmenden nicht massgebenden Lohn darstellt (BGE 129 V 297). Soweit die Einlage im Blick auf den Einkauf fehlender Beitragsjahre zur
Schliessung von Vorsorgelücken erfolgt, hat deshalb ein Abzug vom rohen
Einkommen insoweit zu erfolgen, als dies «dem üblichen Arbeitgeberanteil»
entspricht (BGE 129 V 299). In steuer- und berufsvorsorgerechtlicher Sicht ist
es zulässig, einen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung mit Mitteln vorzunehmen,
die nicht aus dem laufenden Erwerbseinkommen stammen und dieses übersteigen.
Diese Sichtweise steht unter dem Vorbehalt der AHV-rechtlichen
Betrachtungsweise, die bezüglich Abzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG die
Gleichbehandlung von Unselbstständigerwerbenden und Selbstständigerwerbenden
umsetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3). Selbstständigerwerbende
ohne Arbeitnehmende sind nur berechtigt, von ihrem massgebenden
beitragspflichtigen Einkommen (höchstens) die Hälfte der laufenden Beiträge an
die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind,
abzuziehen (BGE 132 V 214). In Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG sind Einlagen des
Selbstständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge normiert. Die
diesbezüglichen Beiträge können vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen in Abzug
gebracht werden. Es ist systemwidrig, bei Selbstständigerwerbenden einen
Einkauf nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn dieser zwingend vorgeschrieben ist.
Es fällt nämlich ins Gewicht, dass die berufliche Vorsorge für die
Selbstständigerwerbenden grundsätzlich ohnehin freiwillig ist (BGE 133 V 566).
Abzugsberechtigt ist aber immerhin nur ein in Statuten oder vom Reglement
vorgesehener Einkauf (BGE 133 V 567). Der Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge
ist bei Selbstständigerwerbenden, auch wenn sie berufsvorsorgeversicherte
Arbeitnehmende beschäftigen, auf maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen
in die 2. Säule beschränkt. Es besteht insoweit eine Gleichbehandlung
zwischen Selbstständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Nicht von Bedeutung ist also, ob der Arbeitgeber aufgrund statutarischer
oder reglementarischer Verpflichtung im konkreten Fall allenfalls auch mehr als
50 Prozent der gesamten Beiträge der Arbeitnehmenden übernimmt oder sich am
Einkauf von Beitragsjahren beteiligt (BGE 136 V 16). Es ist sachgerecht, den
maximal zulässigen Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auf die Hälfte des
Einkommens zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März
2016 E. 4.3).
4.2 Im vorliegenden Fall hat der
Leitende Steuerrevisor des KSTA – auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin – am 26.
November 2020 ausgeführt, den Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2016, 2017
und 2018 des Einzelunternehmens A.___, [...], seien keine ordentlichen Beiträge
und/oder Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
belastet worden. Im Weiteren werde bestätigt, dass es sich gemäss den dem KSTA
vorliegenden Bescheinigungen über Vorsorgebeiträge (Formular 21 EDP dfi) über
Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der C.___, [...],
der Jahre 2016, 2017 und 2018 um freiwillige Einkaufsbeiträge (Feld k) handle,
die als Arbeitnehmer (Feld g) geleistet worden seien. Der auf diesen
Bescheinigungen angegebene Beginn des Vorsorgeverhältnisses (Feld i) per 1.
Oktober 2016 falle gemäss dem vorliegenden Lohnausweis 2016 (Formular 11 –
Buchstabe E) mit dem Beginn von BVG-pflichtigen Lohnbezügen von A.___ bei der B.___,
[...], zusammen (vgl. AK-Beleg ohne Nr., zwischen AK-Beleg Nr. 5 und 6).
4.3 Vor diesem Hintergrund,
insbesondere in Beachtung der «Bescheinigung über Vorsorgebeiträge» der C.___
vom 18. November 2016 (AK-Nr. 10), die der Beschwerdeführer eingereicht hat
(A.S. 7; Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4), steht fest, dass dieser die Einlage von
CHF 40'000.00 im Jahr 2016 als Arbeitnehmer (vgl. Feld g; AK-Nr. 10) getätigt
hat. Nicht von Relevanz sind die Herkunft der Geldmittel und die Funktion des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einzahlung (vgl. A.S. 5 f.). Es ist zwar bis
zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer daran
stösst, dass diese Umstände als massgeblich erachtet werden. Letztlich muss er
sich aber auf der buchmässigen und berufsvorsorgerechtlichen Einordung der
damaligen Zahlung behaften lassen.
5. Folglich ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, den Einkauf des Beschwerdeführers über CHF 40'000.00 im
Jahr 2016 nicht – auch nicht im Umfang von CHF 20'000.00 – zum Abzug vom
Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro 2016 zuzulassen, korrekt.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden weder eine
Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger