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Entscheid

VSBES.2020.219

Beiträge für das Jahr 2016

3. Februar 2021Deutsch13 min

Erwerbstätigkeit auf CHF 28’240.00 und aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend

persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende pro 2016 – Anrechnen

Vorsorgebeiträge (Einspracheentscheid vom 12. November 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 30. September 2020 meldete

das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend KSTA) – gestützt auf die

Einschätzung vom 21. August 2020 – der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass sich die steuerpflichtigen Einkommen von

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), [...], aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit auf CHF 28’240.00 und aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF

55’899.00 beliefen; das im Betrieb investierte Eigenkapital betrage CHF 19’037.00

(Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 13).

1.2 Gestützt auf diese Steuermeldung

bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 61’500.00 setzte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die definitiven

Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 im Betrag

von insgesamt CHF 6'972.10 fest (AK-Nr. 11).

1.3 Die dagegen am 20. Oktober 2020 erhobene

Einsprache des Beschwerdeführers (AK-Nr. 9) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 12. November 2020 ab (AK-Nr. 5).

2. Am 18. November 2020 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2020 Beschwerde

mit dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es sei das

Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 55'899.00 um CHF 20'000.00

zu kürzen und auf CHF 35'899.00 festzulegen (1/2-Anteil, maximal die

Hälfte des gemeldeten Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit);

darauf seien die persönlichen Beiträge zu erheben (A.S. 5 ff.).

3. In der Beschwerdeantwort vom 1.

Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 10 ff.); dazu äussert sich

der Beschwerdeführer nicht (A.S. 16).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu beantworten ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin beim

Festsetzen der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge pro 2016 (AK-Nr. 11) zu Recht die

Vorsorgebeiträge von CHF 40'000.00 bzw. die Hälfte im Betrag von CHF 20'000.00

nicht von Erwerbseinkommen von CHF 55'899.00 in Abzug gebracht hat.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach §

54.

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 sowie über Beschwerden, die

sich offensichtlich als unbegründet erweisen (54bis Abs. 1 lit. a und

c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert im

vorliegenden Fall rund CHF 6'972.00 (AK-Nr. 11) beträgt und sich im Übrigen die

Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt wird – als offensichtlich unbegründet

erweist, fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für

in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG

alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han-dels-, Industrie-,

Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus

jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und

Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG.

Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im

Regelfall vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und

Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am

wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen

oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle

oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 125 V 385 E. 2a mit

Hinweisen; AHI 2003 S. 417 E. 3.2.2).

2.2

Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen

die nach Steuergesetz vorgesehenen Abzüge wie die persönlichen Einlagen in

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen

Arbeitgeberanteil entsprechen, etc. abgezogen werden (Art. 9 Abs. 2 lit. a ff.

AHVG und Art. 18 Abs. 1 AHVV). Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach

Art. 9 Abs. 2 lit. a – e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die

direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).

Steuerrechtliche Sozialabzüge und

insbesondere die persönlichen Beiträge der Selbstständigerwerbenden dürfen

nicht abgezogen werden, zumal auch bei den Unselbstständigerwerbenden die

Beiträge nach dem Bruttolohn bemessen werden. Zum jeweils gemeldeten

Erwerbseinkommen müssen deshalb die Kassen die in den Berechnungsjahren

verfügten bzw. (ohne formelle Verfügung) in Rechnung gestellten

AHV/IV/EO-Beiträge aufrechnen (BGE 115 V 180 f. E. 2, 111 V 295 E. 4a; SVR 2006

AHV Nr. 5 S. 16 E. 2.2). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer

besteht in der Gewährung eines Zinsabzugs für das von Selbstständigerwerbenden

im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 18 Abs. 2

AHVV). Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im

Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer

massgebend (Art. 18 Abs. 1 – 2 AHVV).

2.3

Die Ermittlung des für das

Festsetzen der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden

Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9

Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den

Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender

massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die

direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der

entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben

der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23

Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet

jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare

Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die

Angaben der Steuerbehörden gebunden sind, und das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen

hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann

abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres

richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden

müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber

bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen

hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden,

in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen

Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden

Dispositiv

Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche

Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

Die absolute Verbindlichkeit der Angaben

der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative

Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen

sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen

Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die

beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und

beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und

gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit

vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung

aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt

erwerbstätig ist oder nicht, und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes

Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreier

Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen

bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung verlassen und eigene

nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der

Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 121 V 83 E. 2c; AHI-Praxis 1993 S. 223).

3.

3.1 Im angefochtenen

Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen

angeführt, dass der Beschwerdeführer – gemäss Auskunft des Steueramts – den

Einkauf in die berufliche Vorsorge in seinem Geschäftsabschluss nicht aufgeführt

habe. Der Einkauf sei per selben Datum vorgenommen worden, wie er die

Angestelltentätigkeit aufgenommen habe. Da das Steueramt des Kantons Solothurn den

Einkauf in die berufliche Vorsorge nicht gemeldet habe und aufgrund der

eingereichten Unterlagen ein Einkauf als Arbeitnehmer getätigt worden sei,

könne dieser Einkauf nicht zur Verringerung des selbstständigen Einkommens

verwendet werden (AK-Nr. 5, S. 3).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet

seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Vom 19. Juli 2007 bis 30. Oktober 2020

habe er das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen «[...]», das per

30. Oktober 2020 infolge Pensionierung im Handelsregister gelöscht worden sei,

geführt. Weder das Einzelunternehmen noch er persönlich sei ab 19. Juli 2007

bis 2016 einer beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen. Ab 1. Oktober 2016

habe er alle von ihm persönlich beim Kunden vor Ort erbrachten Dienstleistungen

(Verträge über Honorareinnahmen) in seine zu 100 % im Eigentum befindliche

«B.___» mit Sitz in [...] übertragen, wodurch er «Teilzeit-Angestellter» in

seiner eigenen Firma geworden sei. In der Folge habe er sich bei der

Vorsorgeeinrichtung «C.___» in [...] angeschlossen. Seit 2016 sei er nun zu zirka

40 % in seiner eigenen Firma angestellt und zu zirka 60 % nach wie vor

als Selbstständigerwerbender tätig gewesen. Im Jahre 2016 habe er erstmals einen

Einkauf in seine neue berufliche Vorsorge im Betrage von CHF 40'000.00 getätigt.

Diesen Betrag habe die Steuerbehörde in seiner privaten Steuererklärung als

Abzug anerkannt. Hingegen habe es die Steuerbehörde unterlassen, der

Ausgleichskasse Solothurn diese Einlage in seine persönliche Vorsorge zu

melden. Scheinbar sei die Steuerbehörde der Meinung, dass dieser

«Pensionskassen-Einkauf» als «Teilzeit-Angestellter» und nicht als «Selbstständigerwerbender»

erfolgt sei. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil könnten selbständig Erwerbende

50 % der Einkaufssumme in die berufliche Vorsorge vom Erwerbseinkommen

abziehen. So stehe es auch im Merkblatt 2.09 der AHV vom 1. Januar 2020. In der

Beilage sei die Bestätigung der C.___C.___ vom 18. November 2016 für die

Einkaufssumme 2016 von CHF 40‘000.00 enthalten. Der Vorsorgenehmer heisse

in jedem Fall immer «A.___» und laute nicht auf irgendeinen Firmennamen. In

einem Bundesgerichtsurteil werde explizit erwähnt, dass es keine Rolle spiele,

woher die Mittel kämen, beispielsweise aus einer Erbschaft, und ob die

Einkaufssumme den (aktuellen) Lohn übersteige (BGE 142 V 169 S.177). Somit sei

klar, dass es keine «Buchführungspflicht» für die geleistete Einkaufssumme

geben könne. Als Selbstständigerwerbender beschäftige er keine Arbeitnehmer.

Also sei es folgerichtig, dass er als Firmenbesitzer der B.___, bei der er als

Angestellter mit BVG-Obligatorium zu zirka 40 % wirke, dieselbe

Vorsorgeeinrichtung (C.___) benutze, die seine GmbH auswählt habe. Diese

Vorsorgeeinrichtung habe schliesslich bereits ein «Vorsorgekonto» geführt, das

auf seinen Namen gelautet habe. Folglich könne er seine Vorsorgeeinrichtung

selbst wählen, und sei es unerheblich, ob seine Pensionskasse-Einkäufe als

«Angestellter» oder «Selbstständigerwerbender» steuerlich geltend gemacht

würden. Alles andere wäre eine ungleiche Behandlung gegenüber denjenigen

Selbstständigerwerbenden, die keine zusätzliche BVG-pflichtige Anstellung

vorzuweisen hätten, und dies verstosse gegen Art. 8 der Bundesverfassung (A.S.

5 ff.).

Zu diesen Ausführungen äussert sich die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nicht, sondern verweist auf die Begründung

im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S. 12).

4.

4.1 Mit Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG

soll die beitragsrechtliche Stellung der Selbständigerwerbenden derjenigen der

Arbeitnehmenden angeglichen werden. Deshalb erscheint es als naheliegend,

persönliche Einkaufssummen zum Abzug vom rohen Einkommen

Selbstständigerwerbender zuzulassen, wenn und soweit die reglementarisch

vorgesehene Beteiligung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin am Einkauf von

Beitragsjahren von Arbeitnehmenden nicht massgebenden Lohn darstellt (BGE 129 V 297). Soweit die Einlage im Blick auf den Einkauf fehlender Beitragsjahre zur

Schliessung von Vorsorgelücken erfolgt, hat deshalb ein Abzug vom rohen

Einkommen insoweit zu erfolgen, als dies «dem üblichen Arbeitgeberanteil»

entspricht (BGE 129 V 299). In steuer- und berufsvorsorgerechtlicher Sicht ist

es zulässig, einen Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung mit Mitteln vorzunehmen,

die nicht aus dem laufenden Erwerbseinkommen stammen und dieses übersteigen.

Diese Sichtweise steht unter dem Vorbehalt der AHV-rechtlichen

Betrachtungsweise, die bezüglich Abzug gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG die

Gleichbehandlung von Unselbstständigerwerbenden und Selbstständigerwerbenden

umsetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März 2016 E. 4.3). Selbstständigerwerbende

ohne Arbeitnehmende sind nur berechtigt, von ihrem massgebenden

beitragspflichtigen Einkommen (höchstens) die Hälfte der laufenden Beiträge an

die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind,

abzuziehen (BGE 132 V 214). In Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG sind Einlagen des

Selbstständigerwerbenden für seine eigene berufliche Vorsorge normiert. Die

diesbezüglichen Beiträge können vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen in Abzug

gebracht werden. Es ist systemwidrig, bei Selbstständigerwerbenden einen

Einkauf nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn dieser zwingend vorgeschrieben ist.

Es fällt nämlich ins Gewicht, dass die berufliche Vorsorge für die

Selbstständigerwerbenden grundsätzlich ohnehin freiwillig ist (BGE 133 V 566).

Abzugsberechtigt ist aber immerhin nur ein in Statuten oder vom Reglement

vorgesehener Einkauf (BGE 133 V 567). Der Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge

ist bei Selbstständigerwerbenden, auch wenn sie berufsvorsorgeversicherte

Arbeitnehmende beschäftigen, auf maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen

in die 2. Säule beschränkt. Es besteht insoweit eine Gleichbehandlung

zwischen Selbstständigerwerbenden mit und solchen ohne Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer. Nicht von Bedeutung ist also, ob der Arbeitgeber aufgrund statutarischer

oder reglementarischer Verpflichtung im konkreten Fall allenfalls auch mehr als

50 Prozent der gesamten Beiträge der Arbeitnehmenden übernimmt oder sich am

Einkauf von Beitragsjahren beteiligt (BGE 136 V 16). Es ist sachgerecht, den

maximal zulässigen Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG auf die Hälfte des

Einkommens zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März

2016 E. 4.3).

4.2 Im vorliegenden Fall hat der

Leitende Steuerrevisor des KSTA – auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin – am 26.

November 2020 ausgeführt, den Erfolgsrechnungen der Geschäftsjahre 2016, 2017

und 2018 des Einzelunternehmens A.___, [...], seien keine ordentlichen Beiträge

und/oder Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

belastet worden. Im Weiteren werde bestätigt, dass es sich gemäss den dem KSTA

vorliegenden Bescheinigungen über Vorsorgebeiträge (Formular 21 EDP dfi) über

Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der C.___, [...],

der Jahre 2016, 2017 und 2018 um freiwillige Einkaufsbeiträge (Feld k) handle,

die als Arbeitnehmer (Feld g) geleistet worden seien. Der auf diesen

Bescheinigungen angegebene Beginn des Vorsorgeverhältnisses (Feld i) per 1.

Oktober 2016 falle gemäss dem vorliegenden Lohnausweis 2016 (Formular 11 –

Buchstabe E) mit dem Beginn von BVG-pflichtigen Lohnbezügen von A.___ bei der B.___,

[...], zusammen (vgl. AK-Beleg ohne Nr., zwischen AK-Beleg Nr. 5 und 6).

4.3 Vor diesem Hintergrund,

insbesondere in Beachtung der «Bescheinigung über Vorsorgebeiträge» der C.___

vom 18. November 2016 (AK-Nr. 10), die der Beschwerdeführer eingereicht hat

(A.S. 7; Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 4), steht fest, dass dieser die Einlage von

CHF 40'000.00 im Jahr 2016 als Arbeitnehmer (vgl. Feld g; AK-Nr. 10) getätigt

hat. Nicht von Relevanz sind die Herkunft der Geldmittel und die Funktion des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einzahlung (vgl. A.S. 5 f.). Es ist zwar bis

zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer daran

stösst, dass diese Umstände als massgeblich erachtet werden. Letztlich muss er

sich aber auf der buchmässigen und berufsvorsorgerechtlichen Einordung der

damaligen Zahlung behaften lassen.

5. Folglich ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, den Einkauf des Beschwerdeführers über CHF 40'000.00 im

Jahr 2016 nicht – auch nicht im Umfang von CHF 20'000.00 – zum Abzug vom

Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit pro 2016 zuzulassen, korrekt.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden weder eine

Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger