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Entscheid

VSBES.2020.22

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

19. Januar 2021Deutsch41 min

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 116).

Source so.ch

Urteil vom 19. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember

2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer),

geb. 1966, da keine Invalidität vorliege (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87). Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess

die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2016 teilweise gut

und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad

von 42 % eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 123 S. 2 ff., Verfahren VSBES.2014.27).

Das Bundesgericht hob dieses Urteil indes am 23. November 2016 wieder auf und

bestätigte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 (IV-Nr.

136, Verfahren 9C_336/2016)

1.2 Bereits am 24. Februar 2016 hatte

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 116).

Diese trat auf die Neuanmeldung ein, verneinte aber mit Verfügung vom 12.

Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche

Massnahmen, da sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 11.

Dezember 2013 nicht wesentlich verändert habe (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 31. Januar 2020 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete

Abklärungen durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 17. März 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 37).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit

Verfügung vom 20. April 2020 ab (A.S. 38 ff.).

2.4 Mit Verfügung vom

30. April 2020 erkundigt sich der Präsident bei der Gutachterstelle B.___, ob

der Experte Prof. Dr. med. C.___ eine neuropsychologische Ausbildung absolviert

hat und was diese gegebenenfalls beinhaltete (A.S. 41 f.). Die

Gutachterstelle B.___ erteilt die entsprechenden Auskünfte am 20. Mai 2020

(A.S. 43 ff.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert, lässt

der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 folgende Anträge stellen (A.S. 55 f.):

1. Es sei, analog dem Verfahren

VSBES.2019.229, bei Frau Dr. phil. D.___, [...], ein Gutachten zur Frage der

Befähigung von Prof. Dr. med. C.___ als neuropsychologischen Experten

einzuholen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.5 Der Beschwerdeführer lässt am 6.

November 2020 zwei weitere Urkunden (Nrn. 5 + 6) einreichen (A.S. 60

f.).

2.6 Am 19. Januar 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des

Beschwerdeführers deponiert zwei weitere Urkunden (Nrn. 7 + 8) und

stellt den Beweisantrag, die in den Beschwerdeverfahren VSBES.2019.229 und

2019.237 eingeholten Unterlagen zur neuropsychologischen Befähigung von Dr.

med. E.___ seien beizuziehen. Der Vertreter bekräftigt sodann in seinem

Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,

A.S. 74 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 71 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu

A.S. 68), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 74).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen verneint hat.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 12. Dezember 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in:

ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Die Parteien haben im

Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.

2.

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses

dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,

der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das

Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu

äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1

S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu

werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst

wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung

der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen

Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201

E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch

auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin schickte

ihm nämlich die beiden Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Fachärztin für

Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(fortan: RAD), vom 28. März und 30. Juli 2019 (IV-Nrn. 186 + 192)

erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zu, womit es dem Beschwerdeführer

in der Tat verwehrt wurde, sich vor der Abweisung seines Leistungsbegehrens dazu

zu äussern. Es ist aber fraglich, ob es sich überhaupt um eine Gehörsverletzung

handelt, wenn es die IV-Stelle unterlässt, die interne Stellungnahme eines

RAD-Arztes der versicherten Person vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Dies braucht

indes nicht näher geprüft zu werden, da eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin

geheilt wäre: Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im

Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem

Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen

(s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1, sowie E. II. 2.5 + 2.6 hiernach).

Andererseits enthielten die beiden Stellungnahmen der RAD-Ärztin keine neuen

Tatsachen wie z.B. Untersuchungsbefunde, sondern sie würdigte lediglich – vor

dem Hintergrund des bereits bekannten medizinischen Sachverhalts – die neuen Arztberichte,

welche der Beschwerdeführer in seinem Einwand zum Vorbescheid eingereicht hatte

(s. IV-Nr. 190). Vor diesem Hintergrund würde es sich höchstens um eine nicht

besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handeln, die im vorliegenden

Beschwerdeverfahren auf jeden Fall als geheilt zu betrachten wäre (Urteil des

Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Im Übrigen wäre

eine Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als

bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016

vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu

verneinen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben

worden wäre, wenn der Beschwerdeführer vorgängig Kenntnis von den fraglichen RAD-Berichten

erhalten hätte.

2.

2.1

Mangels besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die

bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine

Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die

Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit

sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art.

28.

Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine

solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,

Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit

im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615),

in casu also frühestens im Jahr 2015, nachdem in der Neuanmeldung eine gesundheitliche

Verschlechterung ab 2014 geltend gemacht wird (vgl. IV-Nr. 116 S. 6

Ziff. 6.1). Der Rentenanspruch entsteht indes – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art.

29.

Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 24. Februar 2016,

erst im August 2016 der Fall wäre.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28

Abs. 2 IVG).

2.4

Tritt die IV-Stelle wie hier auf

eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines

Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2

S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen

Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich

die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen

Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343

E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Frage,

ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf

Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der

ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden

Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im

Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5

S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis

setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die

möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S.

360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen

antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig

gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V

90.

E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 11. Dezember

2013.

auf die bidisziplinäre Beurteilung durch Dr. med. G.___, Facharzt für

Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, und

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Das zuvor

eingeholte polydisziplinäre I.___-Gutachten vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr.

62.

S. 3 ff.) verwarf die Beschwerdegegnerin demgegenüber als nicht

beweiskräftig, was das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. November

2016.

schützte (IV-Nr. 136 S. 5 ff. E. 3.3 + 3.4). Das vom Versicherungsgericht im

kantonalen Beschwerdeverfahren bei der Gutachterstelle J.___ eingeholte

Gerichtsgutachten vom 12. August 2015 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) erachtete das

Bundesgericht als nicht anwendbar (IV-Nr. 136 S. 4 E. 3.1 und S. 6 f. E. 3.4).

3.1.2

3.1.2.1

Dr. med. H.___

stellte in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 69.1) folgende Diagnosen,

alle ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):

1.

Chronische Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

2.

Leichtgradige depressive Episode ohne

somatisches Syndrom (F32.00)

3.1.2.2

Dr. med. G.___ gelangte

in seinem Gutachten vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 70.1) zu folgende Diagnosen,

allesamt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):

· Unspezifisches somatisch nicht

abstützbares ausgedehntes Schmerzsyndrom, vordergründig im

Halswirbelsäulen-Schulterbereich links, ohne relevante abnormale oder

degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule:

o kongenitale Synostosis C2/3

(Klippel-Feil-Syndrom Typ II)

o Osteochondrose C5/6, Spondylose,

Unkarthrose C5/6

o hypertrophe Facettengelenksarthrose L4/5

o degenerative Diskopathie L5/S1 mit

Diskusprotrusion

· Status nach Fraktur am linken Daumen (1989)

· Status nach Operationen wegen

traumatischen Sehnenrupturen am rechten Daumen (1990 und 1991)

· Status nach Quetschtrauma am linken Fuss

· Zustand nach Fersenschmerzen rechts vor

zehn Jahren

· Stadium nach funktioneller Dysphonie (2009)

· Status nach Nasenoperation

· Psoriasis, anamnestisch

· Adipositas

· Verdacht auf Presbyakusis

Zumindest eine leichte bis mittelschwere

Arbeit mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und Gehen) sei dem Beschwerdeführer

ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ganztags zumutbar (S. 29).

3.1.2.3

Nach einer telefonischen Besprechung

kamen die Dres. G.___ und H.___ überein, als gemeinsame interdisziplinäre

Beurteilung könne uneingeschränkt diejenige des rheumatologischen Gutachtens

übernommen werden (IV-Nr. 71).

3.2

Nach der Neuanmeldung des

Beschwerdeführers am 24. Februar 2016 (E. I. 1.2 hiervor) ergingen im

Wesentlichen folgende Arztberichte:

3.2.1

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allg. Innere Medizin, hielt im Schreiben vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 139) fest,

aus medizinischer Sicht bestehe eine in etwa unveränderte Situation. Allerdings

sei der Verlauf bei multifaktoriell bedingtem chronischem Krankheitsbild

gesamthaft schwankend bis sich verschlechternd.

3.2.2

Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 15.

März 2017 (IV-Nr. 144) folgende Diagnosen:

· Anhaltende depressive Störung

· Mittel bis schwere rezidivierende

depressive Episoden ohne psychotische Symptome (F34.1, F32.3)

· Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Mit / bei

· Chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom, intermittierende radikuläre Schmerzausstrahlung ins linke Bein

· Chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom

· Psoriatische Spondyloarthritis

· Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom

· KHK mit 1-2-Gefässerkrankung, Status nach

NSTEMI und PTCA/DES am 20. Oktober 2014

· Adipositas Grad III (BMI 43,4)

Weder die bisherige Arbeit als

Kommissionierer noch eine andere Tätigkeit seien möglich.

3.2.3

Dr. med. M.___, Facharzt für

Neurologie FMH, erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 28. März 2017 (IV-Nr.

145) ab 17. Januar 2017 als für jede Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Er

verwies dazu hinsichtlich des Bewegungsapparats ergänzend auf eine Kapsulitis

adhäsiva der linken Schulter und eine cervikale Schulter-Nacken-Dystonie.

3.2.4

Dr. med. N.___ diagnostizierte in

seinen Berichten vom 4. Mai und 14. Juli 2017 (IV-Nr. 151 S. 4 f.) ein

komplexes linksbetontes Schmerzsyndrom Nacken-Schulter-Rücken-Hüfte sowie ein

unklares Schulterarmsyndrom bzw. chronische Schmerzen im Körper links.

3.2.5

Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie, führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2017

(IV-Nr. 151 S. 6 f.) folgende Diagnosen auf:

· Coxarthrose links

· ISG-Symptomatlk links mehr als rechts,

chronische Lumbalgie

· Status nach SAS links, Bizepstenotomie

und subakromialer Dekompression

3.2.6

Dr. med. P.___, Facharzt für

Anästhesiologie, stellte in seinem Bericht vom 13. November 2017 (IV-Nr. 151 S.

8.

ff.) folgende Diagnosen:

· Lumboischialgie, Lumbalbereich (M54.46);

ISG-assoziiert, differentialdiagnostisch facettogen, Osteochondrose L2/3 und

L3/4

· Depressive Episode (F32)

· Adipositas (E66)

· Schlafapnoe (G47.3), OSAS mit CPAP

· Chronische ischämische Herzkrankheit,

nicht näher bezeichnet (I25.9)

· Niedriges Einkommen (Z59.6)

· Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit

oder Arbeitslosigkeit (Z56)

Es handle sich um ein ausgeprägtes

bio-psycho-soziales-Schmerzmodell mit ausgeprägten psychischen Komorbiditäten

und Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Im Bericht vom 25. Oktober 2018

(IV-Nr. 172) ergänzte Dr. med. P.___, es lägen ein Gelenksschmerz in der

Schulterregion (M25.51: Tendinopathie der Supraspinatussehne und der

Bizepssehne, Bursitis deltoideus, Kapsulitis adhäsiva, Verdacht auf

subacromiales Impingement bei hypertropher AC-Gelenksarthrose, Partialruptur

der Subscapularissehne, SLAP-Läsion) sowie eine Epicondylitis radialis und

ulnaris humeri vor. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen.

3.3

3.3.1

3.3.1.1

Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 mit, zur Prüfung seiner Neuanmeldung sei

eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich, dies voraussichtlich mit den

Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie,

Rheumatologie, Kardiologie und Pneumologie (IV-Nr. 159).

3.3.1.2

Der Begutachtungsauftrag wurde

über die Vergabeplattform SuisseMED@P der Gutachterstelle B.___ zugeteilt

(IV-Nr. 162). Diese erachtete eine pneumologische Exploration als nicht

erforderlich (IV-Nr. 163). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer

daraufhin am 9. Juli 2018 mit, die Begutachtung erfolge durch die Gutachterstelle

B.___ (IV-Nr. 164):

· Allg. Innere Medizin: Dr. med. Q.___

· Kardiologie: Dr. med. R.___

· Neurologie: Prof. Dr.

med. S.___

· Psychiatrie: Dr. med. E.___

· Rheumatologie: Dr. med. T.___

Der Beschwerdeführer erklärte dazu am

31.

Juli 2018, gegen die beteiligten Ärzte würden keine formellen Ausstands-

oder Ablehnungsbegehren erhoben (IV-Nr. 167).

3.3.1.3

Nachdem am 18. und 20. August

2018.

die internistischen, rheumatologischen und kardiologischen Untersuchungen

erfolgt waren (IV-Nr. 175 S. 13, 100 und 142), teilte die Gutachterstelle B.___

der Beschwerdegegnerin am 28. August 2018 telefonisch mit, im Rahmen der

Begutachtung habe sich gezeigt, dass wegen kognitiven Beeinträchtigungen bei

Depression zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung erforderlich sei (s.

Protokolleintrag in den IV-Akten). Sodann wurden am 29. August 2018 die

neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 175 S.

56.

+ 195), während Prof. Dr. med. U.___, Arzt für Neurologie FMH, die

neuropsychologische Exploration am 25. September 2018 vornahm (IV-Nr. 171).

Ob der Vertreter des Beschwerdeführers darüber vorgängig orientiert worden war,

ist auf Grund der Akten unklar.

3.3.2

Dem Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 20. November 2018 (IV-Nr. 175 S. 3 ff.)

lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 7 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· Klippel-Feil-Syndrom HWK 2/3

· Koronare Herzkrankheit mit Status nach

Non-STEMI am 18. Oktober 2014, Status nach PCl/DESx 1 des Marginalastes der

RCX, Sklerose von RIVA und RCA im Oktober 2014, normale linksventrikuläre

Funktion, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, kumulativ ca. 60

pack years bis 2014, arterielle Hypertonie, positive Familienanamnese

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Geringe AC-Gelenksarthrose beidseits

· Psoriasis vulgaris ohne Anhalt für eine

periphere entzündliche Gelenkbeteiligung

· Morbide Adipositas

· Arterielle Hypertonie

· Hyperlipidämie

· Obstruktives Schlafapnoesyndrom,

nächtliche CPAP-Therapie seit Oktober 2014

3.3.2.1

Der internistische Experte

gelangte zum Schluss, dass körperlich leichte Arbeiten neun Stunden am Tag ohne

Einschränkung möglich seien (S. 51). Was die gesundheitliche Entwicklung seit

der Verfügung vom 11. Dezember 2013 angehe, so habe der Beschwerdeführer 2014

einen Herzinfarkt erlitten. Daneben bestünden langjährig ein medikamentös

behandelter Hypertonus sowie eine Adipositas per magna. Aus internistischer

Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seitens der kardialen Situation, nach

erfolgreicher Rehabilitation und Rekonvaleszenz nach dem Infarktereignis, zumindest

für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der V.___ sowie für

andere körperlich überwiegend leichte Arbeiten wieder zu 100 % gegeben (S. 52

f.).

3.3.2.2

Der neurologische Experte hielt

fest, es sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Da ein objektivierbares

neurologisches Defizit fehle, seien die geklagten und gezeigten Funktionseinbussen

nicht plausibel (S. 95). Auch rückblickend lasse sich keine neurologische

Gesundheitsstörung belegen (S. 97).

3.3.2.3

Die kardiologische Expertin

gelangte zum Ergebnis, aktuell sei der Beschwerdeführer kardial

oligosymptomatisch sowie im Status normoton und normokard. Für Arbeiten mit

leichter bis mittelgradiger körperlicher Belastung (wie der zuletzt ausgeübten)

sei der Beschwerdeführer zu 100 % ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig

(S. 134 + 138). Auch rückblickend sei keine dauerhafte Minderung der

Arbeitsfähigkeit zu erkennen. Im Rahmen des akuten Herzinfarkts und der

nachfolgenden Behandlung werde eine passagere Arbeitsfähigkeit [recte wohl:

Arbeitsunfähigkeit] von 100 % bestanden haben (S. 139).

3.3.2.4

Der rheumatologische Experte

führte aus, übereinstimmend mit dem Befund von Dr. med. G.___ liege keine

rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf

Grund der Klippel-Feil-Fehlbildung der Wirbelsäule bestehe allenfalls eine

Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten mit Belastung der

Halswirbelsäule, Arbeiten in Inklination und Reklination der Halswirbelsäule

sowie mit ständigem Heben und Tragen von schweren Lasten über der Horizontalen

(S. 181). Für eine angepasste Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren

Arbeiten (wie zuletzt als Kommissionierer) bestehe eine vollschichtige

Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch rückblickend ergebe sich

hier keine ausreichend begründbare Einschränkung (S. 185 + 186).

Bereits im I.___-Gutachten vom 4. Dezember 2012 würden Inkonsistenzen und eine

deutliche Symptomausweitung beschrieben, die sich nicht wesentlich verändert hätten

(S. 189).

3.3.2.5

Der psychiatrische Experte hielt

dafür, es sei keine auffällige Persönlichkeitsentwicklung nachzuzeichnen. Die unauffälligen

biografischen Meilensteine stützten die Annahme einer primär gelungenen

psychosozialen Entwicklung (S. 231). Eine psychiatrische Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht oder zumindest nicht mehr zu

attestieren (S. 232). Es bestünden Inkonsistenzen bezüglich der geklagten

Symptomatik und einer im hiesigen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen

Befund nicht zu objektivierenden namhaften depressiven Störung. Höhergradige

Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb oder affektiver Schwingungsfähigkeit

lägen nicht vor. Bezüglich des vorbeschriebenen depressiven Syndroms sei

zumindest eine namhafte Besserung im Zuge der durchgeführten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wahrscheinlich (S. 232 f.). Anamnestisch

klinge eine zumindest anteilig erhaltene Alltagsbewältigung und soziale

Einbindung an, sodass ausreichende Ressourcen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt

gegeben seien (S. 233). Die bisherige Tätigkeit sei ganztägig ohne

Leistungseinbusse möglich; eine Anpassung der Tätigkeit sei aus psychiatrischer

Sicht nicht notwendig. Zurückliegend seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit auf

Grund des aktenkundig beschriebenen depressiven Syndroms möglich, wegen

fehlender eigener und ausreichend belastbarer anderer Vorbefunde jedoch

zeitlich nicht näher einzugrenzen oder zu quantifizieren (S. 233 f.).

Anlässlich der Begutachtungen in den

Jahren 2012 (Gutachterstelle I.___) und 2013 (Dr. med. H.___) sei ein

mittel- resp. leichtgradiges depressives Syndrom diagnostiziert worden; beide

Gutachten hätten zudem eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren attestiert, was den Vorgaben gemäss ICD-10 widerspreche. Anhand der

jetzigen Untersuchung sei kein erhebliches depressives Syndrom mehr zu

attestieren. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht

ICD-10-konform zu stellen. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Schmerzen.

Die erhaltene Alltagsaktivität, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die zumindest

anklingende Einbindung in ein soziales Umfeld liessen jedoch eine erhebliche

Beeinträchtigung der Indikatoren übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen der

Vorbegutachtungen nicht wahrscheinlich erscheinen (S. 235). Deshalb sei hier

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zumindest ein nicht namhaft veränderter

Gesundheitszustand oder eben auch eine Besserung einer vorbestehenden

depressiven Störung anzunehmen (S. 235 f.).

3.3.2.6

Im neuropsychologischen

Teilgutachten hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer reklamiere vorrangig

eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung. Der hier erhobene klinische Befund

sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer zeige

sich wach, orientiert, attent, eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher.

Er ermüde im Verlauf nicht. Die testpsychologische Untersuchung erbringe formal

unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der Reaktionsbereitschaft und der

längerfristigen visuellen Merkfähigkeit. Das Beschwerdenvalidierungsverfahren

ergebe keinen Hinweis auf ein antwortverzerrendes Verhalten. Aktenkundig werde

keine namhafte kognitive Störung beschrieben, auch seien keine erworbenen oder

konnatalen zerebralen Störungen bekannt. Die radiologische Zusatzuntersuchung zeige

im MRI keinen erheblich auffälligen Befund des Gehirns. Die formal unterdurchschnittlichen

Leistungen im Bereich des Gedächtnisses lägen unterhalb eines plausiblen

Ergebnisses und seien nicht mit den Alltagsleistungen (z.B. Benutzen eines Smartphones,

Führen eines Autos, volle Orientierung) vereinbar. Aktenkundig fänden sich

Hinweise auf eine mögliche Aggravation bzw. Symptomausweitung, etwa bei Dr.

med. H.___ (S. 280). In der aktuellen Untersuchung erbringe das

Beschwerdenvalidierungsverfahren ein (grenzwertig) unauffälliges Ergebnis,

obwohl im ersten Durchgang nahe der Ratewahrscheinlichkeit geantwortet werde,

was in Anbetracht des klinisch unauffälligen Befundes zur Kognition überrasche.

Hier wäre selbst bei Annahme einer kognitiven Störung ein besseres Ergebnis zu

erwarten. Auch die Leistung bei der mittelfristigen visuellen Merkfähigkeit

liessen an eine schwere dementielle Erkrankung denken und passten nicht zum geistig

regen Beschwerdeführer, der im Gespräch aktuelle und anstehende Termine

problemlos erinnere. Der Beschwerdeführer gebe sich während der Exploration

formal kooperativ und motiviert, dennoch müssten mehrere Testverfahren

abgebrochen bzw. neu gestartet werden, weil er die Testdurchführung

eigenmächtig unterbreche und den Stift weglege oder um Abbruch bitte. Ausserdem

seien die derzeit eingenommenen Medikamente (Lyrica, Tramal) geeignet, eine

kognitive Störung zumindest anteilig zu verursachen. Zusammenfassend sei keine

kognitive Störung mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren

(S. 281). Die bisherige Arbeit sei ganztägig ohne Leistungseinbusse

möglich; von neuropsychologischer Seite her sei keine angepasste Tätigkeit

notwendig (S. 283). Was die Entwicklung seit dem 11. Dezember 2013 angehe, so

lasse sich eine namhafte Änderung der kognitiven Leistungsfähigkeit aus den hiesigen

Befunden und Aktendaten nicht schlüssig ableiten (S. 285).

3.3.2.7

In der Gesamtbeurteilung

gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig

sei (S. 9).

3.3.2.8

Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___

hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 (IV-Nr. 186 S. 2 ff.) fest, dem B.___-Gutachten

könne gefolgt werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2013 nicht relevant

und anhaltend verschlechtert, weshalb die Arbeitsfähigkeit gleich zu beurteilen

sei. Die zwischenzeitlich aufgetretenen neuen Erkrankungen (koronare

Herzkrankheit und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) wirkten sich nicht auf die

Arbeitsfähigkeit als Kommissionierer aus.

3.4

3.4.1

Der Beschwerdeführer liess am 21.

Juni 2019 einwenden (IV-Nr. 190), das B.___-Gutachten kläre die gesundheitliche

Situation nicht vollständig. Der neue MR-Befund vom 15. Februar 2019 (IV-Nr.

190.

S. 7 f.) belege Neurokompressionen L5 und S1. Es bestünden massive

Hüftschmerzen mit Indikation für eine Operation. Weiter sei der Lungenbefund von

Dr. med. W.___ vom 17. Juli 2018 (IV-Nr. 190 S. 9 ff.) zu

berücksichtigen. Dazu äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 30. Juli

2019.

wie folgt (IV-Nr. 192 S. 2 f.): Aus den neuen Berichten lasse

sich keine relevante Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes

ableiten. Insgesamt fänden sich in den MRT-Untersuchungen von 2011, 2013, 2014

und 2018 immer Hinweise auf degenerative Veränderungen der LWS, mit

Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit Wurzelbedrängung S1 links und Spondylarthrosen

im lumbosakralen Übergang. Die radiologisch fassbaren Veränderungen erklärten

weder das Ausmass noch die Ausgestaltung der Beschwerden, seien aber in das

Belastbarkeitsprofil und in die Zumutbarkeitsbeurteilung eingeflossen. Der im

Einwand eingereichte Befund der letzten MRI-Untersuchung vom 15. Februar 2019

zeige wiederum leichte bis mässige degenerative Veränderungen der unteren LWS

mit Spondylarthrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie

Bandscheibenprotrusionen in diesen Segmenten, im oberen Segment mit Tangierung

der Wurzel L5 und im unteren mit Tangierung der Wurzel S1. Zudem beschreibe der

Radiologe Befunde, die verdächtig auf eine seronegative Spondarthropathie seien.

Diese Verdachtsdiagnose sei auch früher schon gestellt und der Beschwerdeführer

entsprechend behandelt worden. Eine wesentliche Verschlechterung oder Zunahme

der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich lasse der neuerliche MRI-Befund

nicht erkennen, und es fänden sich Zeichen eines akuten, entzündlichen

Geschehens. Der Sprechstundenbericht von Dr. med. W.___ vom 17. Juli 2018 sei

anlässlich der jährlichen Kontrolle der APAP-Therapie bei kombiniertem

obstruktiv zentralen Schlafapnoesyndrom erstellt worden. Diese Behandlung werde

seit 2014 erfolgreich durchgeführt. Der Beschwerdeführer benutze das Gerät

regelmässig und zuverlässig und profitiere davon; das schreckhafte Erwachen und

ein Teil der Tagesmüdigkeit seien weg. Bezüglich Asthma bronchiale sei der

Beschwerdeführer subjektiv unverändert gut eingestellt. Lungenfunktionell lägen

die Werte ungefähr im Mittel der bis anhin gemessenen Werte. Das Hauptproblem

seien weiterhin die Schmerzen sowie die Depression, zudem seien eine

Hüftoperation sowie Kataraktoperationen in beiden Augen geplant.

3.4.2

Dr. med. X.___, Facharzt für

Kardiologie und Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2019

(IV-Nr. 196 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende

Beschwerden. Die durchgeführte Echokardiographie ergab einen weitgehend

unauffälligen Befund. Dr. med. X.___ veranlasste deshalb eine Szintigraphie,

welche am 19. November 2019 im Y.___ erfolgte (IV-Nr. 196 S. 4 f.) und keinen

Hinweis auf eine Belastungsmyokardischämie oder eine Narbe ergab.

3.4.3

Dr. med. L.___

stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 (IV-Nr. 198 S. 31 ff.)

folgende Diagnosen:

· Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (F

33.1, F33.2) seit 2010

· Chronische Schmerzstörung mit

psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)

Somatisch liege ein kontinuierlich voranschreitender

Prozess vor. Die psychische Situation habe sich durch diese Verschlechterung

resp. durch die koronare Herzerkrankung im Jahr 2014 fortlaufend verschlimmert.

Hinzugekommen sei die Verschlechterung in den beiden Augen im Jahr 2019 mit

anschliessendem operativem Eingriff, die den Beschwerdeführer in seiner

Belastbarkeit beeinträchtige. Dies habe zu einer Verunsicherung und zur Verstärkung

der depressiven und der somatoformen Komponente geführt. Die depressive Symptomatik

sei fortgeschritten, die psychosomatischen Beschwerden seien parallel dazu vorhanden.

Aus psychiatrischer Sicht habe es Auswirkungen auf den Arbeitsfähigkeitsgrad,

der seit 2016 mindestens 60 % betrage. Die Schmerzstörung erhöhe die

Einschränkung jedoch noch deutlich.

3.4.4

Der Beschwerdeführer liess am 27.

August 2020 in der Klinik Z.___ einen Magenbypass anlegen (Beschwerdebeilage /

BB-Nr. 5). Der Bericht vom folgenden Tag (BB-Nr. 6) spricht von einem

problemlosen postoperativen Verlauf und stellt folgende Diagnosen:

·

Adipositas permagna

(BMI 47,2), bei schwerem OSAS mit CPAP-Maske seit 2014

·

Status nach NSTEMI

o Koronare 1-2 Gefässerkrankung

o Status nach PTCA / DES einer

hochgradigen Stenose des ersten Marginalastes

o Myokardperfusions-Szintigraphie vom 19.

November 2019: Kein Nachweis einer Ischämie, normale EF

·

Chronische

Polyarthropathie und degenerative Rückveränderungen

·

Subpleuraler Nodulus

in der Lingula bis 8 mm

·

Psoriasis

·

Depressive

Entwicklung mit Insomnie

3.5

3.5.1

Es besteht keinerlei Anlass, am

Beweiswert des B.___-Gutachtens zu zweifeln, denn dieses entspricht

vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.5

hiervor). Es stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen Disziplinen,

welche kompetent sind, die vorliegenden Gesundheitsschäden zu beurteilen. Die

Experten nahmen die Vorakten zur Kenntnis (IV-Nr. 175 S. 14 ff. / 57 ff. / 101

ff. / 143 ff. / 196 ff.), befragten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven

Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte (S. 41 ff. /

84.

ff. / 128 ff. / 170 ff. / 223 ff.) und erhoben die objektiven Befunde

(S. 45 ff. / 87 ff. / 131 f. / 174 ff. / 227 ff.). Auf

dieser Grundlage gaben die Experten eine Beurteilung ab, wobei sie die Gründe

für ihre Schlussfolgerungen nannten und – soweit geboten – auf frühere

Arztberichte eingingen. Dabei äusserten sich auch sämtliche Experten zu der für

eine Neuanmeldung entscheidenden Frage, ob seit der letzten Leistungsabweisung

am 11. Dezember 2013 eine relevante gesundheitliche Veränderung

eingetreten sei (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2),

was jeweils verneint wurde (S. 48 ff. / 91 ff. / 133 ff. / 181 ff. / 229 ff.). Was

die nach 2013 neu aufgetretenen Erkrankungen betrifft, so bewirkte das

Herzleiden des Beschwerdeführers nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit,

während die Schlafapnoe mit gutem Ergebnis behandelt wurde.

3.5.2

Der Beschwerdeführer rügt einmal,

bei der Gutachterstelle B.___ sei keine ergebnisoffene Begutachtung

gewährleistet (A.S. 12 ff.). Damit dringt er indes nicht durch:

Vorab ist festzuhalten, dass sich

Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen Gutachterstellen

als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Es genügt hier

nicht, sämtliche für die Gutachterstelle B.___ tätigen Gutachter nur deshalb

pauschal als befangen zu bezeichnen, weil dieses Institut von Prof. Dr. med. U.___

geleitet wird. Was der Beschwerdeführer gegen diesen anführt, reicht im Übrigen

ohnehin nicht aus, um ihm Befangenheit zu unterstellen. Der Hinweis auf die

Vortragsveranstaltung vom 19. Juni 2014, zu der Prof. Dr. med. C.___

im Namen der Gutachterstelle B.___ einlud und bei der es um «Möglichkeiten der

zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und

UV-Leistungen bereits im Vorfeld von Begutachtungen» ging (s. A.S. 13 f. und

IV-Nr. 190 S. 12 f.), ist unbehelflich. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach

entschieden, der Umstand, dass Prof. Dr. med. C.___ seine persönliche

Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen

öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publikation eine von der

Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für sich allein noch nicht

auf Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2017 vom 23. April 2018 E. 3 mit Hinweisen).

Aus dem Hinweis auf ein Strafverfahren, welches gegen Prof. Dr. med. U.___ und

einen B.___-Psychiater hängig sei, sowie auf einen Beitrag in der

Fernsehsendung «Kassensturz» vom 16. Oktober 2018, worin über ein vom besagten

Psychiater erstelltes mangelhaftes Gutachten berichtet wurde

(s. A.S. 14 f. und IV-Nr. 190 S. 14 ff.), kann der Beschwerdeführer

ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die genauen Sachverhalte und

Hintergründe dieser beiden Fälle sind unbekannt. Ausserdem liegt die fragliche

Begutachtung länger zurück, erfolgte sie doch offenbar im Dezember 2013. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich Prof. Dr. med. C.___

hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens vom 20. November 2018, welches

den Beschwerdeführer betrifft, strafbar gemacht habe (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1.3). Ebenso wenig wird

behauptet, beim psychiatrischen Experten, gegen den ein Strafverfahren laufen

soll, handle es sich um den hier eingesetzten Dr. med. E.___. Aber selbst wenn

dies der Fall wäre, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich

ableiten, denn ein hängiges Strafverfahren gegen einen Experten würde für sich

allein, zumal im Hinblick auf die Unschuldsvermutung, nicht genügen, um den

Anschein einer Befangenheit zu begründen.

3.5.3

Inhaltlich beruft sich der

Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche

vor dem B.___-Gutachten ergingen. Er bringt lediglich vor, ohne dies näher zu

begründen, dass mindestens bis zum Zeitpunkt des B.___-Gutachtens auf das J.___-Gerichtsgutachten

abzustellen sei (A.S. 11 unten). Der Beschwerdeführer übersieht dabei,

dass dem Gerichtsgutachten kein Beweiswert zukommt und die Beschwerdegegnerin

zu Recht ein neues polydisziplinäres Gutachten eingeholt hat. Dies ergibt sich

einerseits aus dem Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2016, welches

feststellte, dass die Ausführungen des rheumatologischen Gerichtsgutachters

nicht zu überzeugen vermögen (IV-Nr. 136 E. 3.4 S. 6 f.). Andererseits hat sich

die Beschwerdegegnerin eingehend mit dem Gerichtsgutachten befasst, bevor sie

ein neues Gutachten einholte (s. Aktennotiz vom 11. April 2018, IV-Nr. 154). Die

entsprechenden Ausführungen, wonach das Gerichtsgutachten keine zuverlässige

Beurteilung des Gesundheitszustandes ab dem 11. Dezember 2013 erlaubt,

verdienen mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts volle Zustimmung.

Massgeblich muss deshalb das B.___-Gutachten sein, welches die im

Gerichtsgutachten festgestellte gesundheitliche Verschlechterung nicht

bestätigen konnte.

3.5.4

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, Prof. Dr. med. C.___ fehle es als Neurologe an der erforderlichen

fachlichen Qualifikation für die neuropsychologische Begutachtung, welche er

durchgeführt habe (A.S. 12). Wie es sich damit verhält, d.h. ob Prof. Dr.

med. C.___ über eine ausreichende ausländische Zusatzausbildung auf diesem

Gebiet verfügt, kann jedoch offenbleiben. Das im Rahmen der B.___-Begutachtung

eingeholte neuropsychologische Gutachten ist nämlich zur Beurteilung der

Angelegenheit entbehrlich:

Der Auftrag der Beschwerdegegnerin an die

Gutachterstelle B.___ umfasste ursprünglich gar keine neuropsychologische

Begutachtung. Es liegt jedoch im pflichtgemässen Ermessen der Experten /

Expertinnen, weitere Fachleute beizuziehen, wenn sie während der Begutachtung

erkennen, dass dies erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 6.2.4, 9C_430/2015 vom 25. Januar 2016

E. 5.2 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.3). Die

Gutachterstelle B.___ teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne mit, dass

die Begutachtung auf den Fachbereich der Neuropsychologie auszudehnen sei

(Telefonat vom 28. August 2018, vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Dagegen

erhob die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage keine Einwände, womit sie sich stillschweigend

einverstanden erklärte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausdehnung der

Begutachtung nicht nachvollziehbar ist: Es ist grundsätzlich Aufgabe des

psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung

allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische

Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter

Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2019 vom

14.

Oktober 2019 E. 5.5). Der lapidare Hinweis der Gutachterstelle im Telefonat

vom 28. August 2018, es lägen kognitive Beeinträchtigungen vor, bleibt indes viel

zu vage, um eine neuropsychologische Abklärung zu rechtfertigen. Weiter fällt auf,

dass die Gutachterstelle bereits am 28. August 2018 ankündigte, eine

neuropsychologische Begutachtung sei erforderlich, obwohl die psychiatrischen

und neurologischen Untersuchungen erst am 29. August 2018 erfolgten. Vor

diesem Hintergrund ist die Aussage der Gutachterstelle vom 28. August 2018, im

Rahmen der Begutachtung habe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen

neuropsychologischen Untersuchung ergeben, erst recht unverständlich, lagen

doch erst die internistischen, rheumatologischen und kardiologischen, nicht

aber die hier massgeblichen psychiatrischen und neurologischen

Untersuchungsergebnisse vor. Auch im Gutachten vom 20. November 2018 finden

sich nirgends Gründe für eine Ausdehnung der Begutachtung. Keine der durchgeführten

Untersuchungen, auch nicht die somatischen, ergaben Hinweise auf Beeinträchtigungen

der kognitiven und / oder mnestischen Funktionen, welche eine

neuropsychologische Testung nahegelegt hätten. Im Gegenteil: Sowohl der

psychiatrische als auch der neurologische Experte beschrieben Mnestik, Konzentration

und Aufmerksamkeit übereinstimmend als unauffällig (IV-Nr. 175 S. 90 + 228).

Der neurologische Experte hielt zudem fest, der Beschwerdeführer zeige während

der Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung (S. 90). Für eine Störung der

neuropsychologischen Funktionen fand er keinerlei Anhaltspunkte (a.a.O.). Die frühere

Feststellung von Dr. med. L.___ im Bericht vom 15. März 2017, die Konzentration

präsentiere sich «stark gestört bei leicht mnestischen Funktionen» (IV-Nr. 144

S. 4), wurde damit nicht bestätigt. Fehlt es aber an jeglichen Hinweisen für

wesentliche Defizite, so hätte es gar keiner neuropsychologischen Begutachtung

bedurft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2011 vom 15. Mai 2012

E. 3.3.1 + 3.3.2), weshalb die Gutachterstelle ihr pflichtgemässes

Ermessen überschritten hat. Die Abklärungen in den übrigen Disziplinen erlauben

vielmehr eine umfassende und vollständige Beurteilung des Gesundheitszustandes.

Das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. C.___ kann

daher bei der Beweiswürdigung ausgeklammert werden, ohne dass dies dem

Beweiswert des Gesamtgutachtens schaden würde (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4

S. 128). Der Beschwerdeführer kann auch nicht behaupten, die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten sei durch die Beteiligung von Prof. Dr.

med. C.___ massgeblich beeinflusst und verfälscht worden: Alle Teilgutachten gingen

nämlich übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige

sowie vergleichbare Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann und seit dem

11.

Dezember 2013 keine anspruchsrelevante gesundheitliche

Verschlechterung eingetreten ist.

Ist aber das neuropsychologische

Teilgutachten ohne Bedeutung für die medizinische Beurteilung und bei der

Würdigung des restlichen B.___–Gutachtens ausser Acht zu lassen, so erübrigen

sich weitere Abklärungen dazu, inwieweit Prof. Dr. med. C.___ über die

erforderlichen Qualifikationen als neuropsychologischer Experte verfügt. Die

Anträge des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2020 und 19. Januar 2021, welche die

Einholung eines Gutachtens bei Dr. phil. D.___ sowie den Beizug der in den

Beschwerdeverfahren VSBES.2019.229 und 2019.237 eingeholten Unterlagen zu

diesem – respektive einem ähnlich gelagerten –Thema betreffen (E I. 2.4

+ 2.6 hiervor), werden daher abgewiesen.

3.5.5

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich

vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der B.___-Begutachtung

verschlechtert (A.S. 15 f.):

3.5.5.1

In somatischer Hinsicht beruft

sich der Beschwerdeführer einerseits auf die MR-Untersuchung vom 15. Februar

2019.

sowie den Kontrollbericht zur APAP-Therapie vom 13. Juli 2018 (E. II.

3.4.1

hiervor). Der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, dazu eine

fachärztliche Stellungnahme einzuholen, ist jedoch nicht stichhaltig. Die

RAD-Ärztin hat sich nämlich mit diesen Berichten eingehend auseinandergesetzt

und überzeugend festgehalten, dass sich daraus mit Blick auf die Vorakten keine

Verschlechterung ableiten lässt. Der Beschwerdeführer verzichtet zu Recht

darauf, diese Ausführungen im Detail zu kritisieren. Er begnügt sich mit dem

pauschalen Einwand, eine reine Aktenbeurteilung gehe hier nicht an, was aber

nicht verfängt. Stellungnahmen des RAD, die nicht auf eigenen Untersuchungen

beruhen, können nämlich beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018

vom 27. März 2019 E. 5.1.3). Mit dem B.___-Gutachten war der medizinische

Sachverhalt im vorliegenden Fall umfassend geklärt, so dass sich eine erneute

Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigte. Die Aufgabe der RAD-Ärztin

beschränkte sich in dieser Situation darauf, die nach dem Gutachten ergangenen Arztberichte

darauf zu überprüfen, ob sie neue Erkenntnisse enthielten. Für eine solche Würdigung

war es im Übrigen auch nicht erforderlich, die RAD-Ärztin über einen

Facharzttitel als Rheumatologin resp. Pneumologin verfügt (s. dazu Urteile

des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3 und 9C_643/2016 vom

18.

Januar 2017 E. 4.3).

Zur Magenbypass-Operation vom 27. August

2020.

ist festzuhalten, dass diese erst neun Monate nach der angefochtenen Verfügung

erfolgte. Weder dieser Eingriff noch der dazugehörige Bericht der Klinik Z.___

vom 28. August 2020 (E. II. 3.4.4 hiervor) lassen die Entwicklung bis

zur Verfügung in einem anderen Licht erscheinen.

Der Beschwerdeführer verweist

andererseits auf die beiden Berichte, welche Dr. med. X.___ resp. das Y.___

verfasst haben (E. II. 3.4.2 hiervor). Diese erwähnen zwar neue Untersuchungen,

welche durchgeführt wurden. Allerdings ergaben sich dabei keine objektiven

Befunde, welche zu einer anderen Beurteilung der Lage führen würden. Die

subjektiven Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. X.___

klagte, konnten nicht verifiziert werden und sind daher nicht geeignet, eine

gesundheitliche Verschlechterung zu begründen.

3.5.5.2

In psychischer Hinsicht beruft

sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.

L.___ vom 10. Dezember 2019 (E. II. 3.4.3 hiervor), der unmittelbar vor der

angefochtenen Verfügung erging. Dieser Bericht ist zwar recht ausführlich,

vermag aber keine gesundheitliche Verschlechterung zu belegen. Dr. med. L.___

hält nämlich fest, seine aktuelle Beurteilung gelte seit 2016, also schon vor

der B.___-Begutachtung, wobei er die psychische Verschlechterung mit dem

Herzinfarkt von 2014 in Verbindung bringt. Dr. med. L.___ macht mit

anderen Worten nicht geltend, dass seit der Begutachtung eine Veränderung

eingetreten sei (zumal er gar nicht auf das B.___-Gutachten eingeht), sondern

er nimmt vielmehr in seinem neuen Bericht eine abweichende Beurteilung der

Fakten vor, welche bereits die Gutachterstelle B.___ gewürdigt hatte. Dies

zeigt sich auch darin, dass die Diagnose im neuen Bericht von Dr. med. L.___

grundsätzlich mit der Diagnose in seinem früheren Bericht von 2017 (E. II.

3.2.2

hiervor) übereinstimmt. Eine solche abweichende Beurteilung stellt keinen

Grund für eine Revision resp. Neuanmeldung dar. Soweit Dr. med. L.___ im

Übrigen auf die Belastung des Beschwerdeführers durch die Operation an beiden

Augen verweist, ist zu entgegnen, dass diese Eingriffe erfolgreich waren und

der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wieder mit dem Auto fahren kann

(IV-Nr. 172 S. 3).

3.6

Zusammenfassend ist im Sinne der

vorstehenden Erwägungen auf das B.___-Gutachten abzustellen, wonach seit dem

Vergleichszeitpunkt vom 11. Dezember 2013 keine erhebliche und dauerhafte Veränderung

des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Ohne eine

solche Veränderung können dem Beschwerdeführer aber, wie die Beschwerdegegnerin

zu Recht verfügt hat, im Rahmen der Neuanmeldung keine Leistungen zugesprochen

werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Hauptverhandlung vom 19. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Kopien der vom Beschwerdeführer an der

Verhandlung vom 19. Januar 2021 eingereichten Urkunden 7 und 8 sowie das Doppel

der Kostennote seines Vertreters vom gleichen Datum gehen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegeg-

nerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann