VSBES.2020.22
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
19. Januar 2021Deutsch41 min
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 116).
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. Dezember 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember
2013 einen Leistungsanspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer),
geb. 1966, da keine Invalidität vorliege (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 87). Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) hiess
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2016 teilweise gut
und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad
von 42 % eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 123 S. 2 ff., Verfahren VSBES.2014.27).
Das Bundesgericht hob dieses Urteil indes am 23. November 2016 wieder auf und
bestätigte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2013 (IV-Nr.
136, Verfahren 9C_336/2016)
1.2 Bereits am 24. Februar 2016 hatte
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 116).
Diese trat auf die Neuanmeldung ein, verneinte aber mit Verfügung vom 12.
Dezember 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche
Massnahmen, da sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 11.
Dezember 2013 nicht wesentlich verändert habe (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 31. Januar 2020 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 12. Dezember 2019 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es seien ergänzende medizinische und beruflich-konkrete
Abklärungen durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 17. März 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 37).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 20. April 2020 ab (A.S. 38 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom
30. April 2020 erkundigt sich der Präsident bei der Gutachterstelle B.___, ob
der Experte Prof. Dr. med. C.___ eine neuropsychologische Ausbildung absolviert
hat und was diese gegebenenfalls beinhaltete (A.S. 41 f.). Die
Gutachterstelle B.___ erteilt die entsprechenden Auskünfte am 20. Mai 2020
(A.S. 43 ff.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu nicht äussert, lässt
der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 folgende Anträge stellen (A.S. 55 f.):
1. Es sei, analog dem Verfahren
VSBES.2019.229, bei Frau Dr. phil. D.___, [...], ein Gutachten zur Frage der
Befähigung von Prof. Dr. med. C.___ als neuropsychologischen Experten
einzuholen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.5 Der Beschwerdeführer lässt am 6.
November 2020 zwei weitere Urkunden (Nrn. 5 + 6) einreichen (A.S. 60
f.).
2.6 Am 19. Januar 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Der Vertreter des
Beschwerdeführers deponiert zwei weitere Urkunden (Nrn. 7 + 8) und
stellt den Beweisantrag, die in den Beschwerdeverfahren VSBES.2019.229 und
2019.237 eingeholten Unterlagen zur neuropsychologischen Befähigung von Dr.
med. E.___ seien beizuziehen. Der Vertreter bekräftigt sodann in seinem
Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (s. Protokoll,
A.S. 74 f.). Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 71 ff.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (s. dazu
A.S. 68), nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 74).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen verneint hat.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 12. Dezember 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in:
ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Die Parteien haben im
Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Dieses
dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1
S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Das Recht, angehört zu
werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst
wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung
der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen
Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201
E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch
auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Die Beschwerdegegnerin schickte
ihm nämlich die beiden Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Fachärztin für
Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(fortan: RAD), vom 28. März und 30. Juli 2019 (IV-Nrn. 186 + 192)
erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zu, womit es dem Beschwerdeführer
in der Tat verwehrt wurde, sich vor der Abweisung seines Leistungsbegehrens dazu
zu äussern. Es ist aber fraglich, ob es sich überhaupt um eine Gehörsverletzung
handelt, wenn es die IV-Stelle unterlässt, die interne Stellungnahme eines
RAD-Arztes der versicherten Person vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Dies braucht
indes nicht näher geprüft zu werden, da eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin
geheilt wäre: Einerseits verfügt das Versicherungsgericht im
Beschwerdeverfahren über volle Kognition und hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorzugehen
(s. dazu Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1, sowie E. II. 2.5 + 2.6 hiernach).
Andererseits enthielten die beiden Stellungnahmen der RAD-Ärztin keine neuen
Tatsachen wie z.B. Untersuchungsbefunde, sondern sie würdigte lediglich – vor
dem Hintergrund des bereits bekannten medizinischen Sachverhalts – die neuen Arztberichte,
welche der Beschwerdeführer in seinem Einwand zum Vorbescheid eingereicht hatte
(s. IV-Nr. 190). Vor diesem Hintergrund würde es sich höchstens um eine nicht
besonders schwerwiegende Gehörsverletzung handeln, die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren auf jeden Fall als geheilt zu betrachten wäre (Urteil des
Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2). Im Übrigen wäre
eine Partei auf Grund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als
bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_212/2016
vom 8. August 2016 E. 2.2), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu
verneinen ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben
worden wäre, wenn der Beschwerdeführer vorgängig Kenntnis von den fraglichen RAD-Berichten
erhalten hätte.
2.
2.1
Mangels besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine
Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.3 hiernach). Somit ist die
Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art.
28.
Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine
solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.,
Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit
im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615),
in casu also frühestens im Jahr 2015, nachdem in der Neuanmeldung eine gesundheitliche
Verschlechterung ab 2014 geltend gemacht wird (vgl. IV-Nr. 116 S. 6
Ziff. 6.1). Der Rentenanspruch entsteht indes – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art.
29.
Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 24. Februar 2016,
erst im August 2016 der Fall wäre.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
2.4
Tritt die IV-Stelle wie hier auf
eine Neuanmeldung ein, so ist analog wie bei einem Revisionsfall vorzugehen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 3.2.1).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2
S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich
die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199). Die Frage,
ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf
Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden
Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im
Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5
S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis
setzt voraus, dass er auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die
möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.2).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser in: Kommentar zum ATSG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S.
360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen
antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig
gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V
90.
E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich bei der Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 11. Dezember
2013.
auf die bidisziplinäre Beurteilung durch Dr. med. G.___, Facharzt für
Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, und
Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Das zuvor
eingeholte polydisziplinäre I.___-Gutachten vom 4. Dezember 2012 (IV-Nr.
62.
S. 3 ff.) verwarf die Beschwerdegegnerin demgegenüber als nicht
beweiskräftig, was das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. November
2016.
schützte (IV-Nr. 136 S. 5 ff. E. 3.3 + 3.4). Das vom Versicherungsgericht im
kantonalen Beschwerdeverfahren bei der Gutachterstelle J.___ eingeholte
Gerichtsgutachten vom 12. August 2015 (IV-Nr. 109 S. 3 ff.) erachtete das
Bundesgericht als nicht anwendbar (IV-Nr. 136 S. 4 E. 3.1 und S. 6 f. E. 3.4).
3.1.2
3.1.2.1
Dr. med. H.___
stellte in seinem Gutachten vom 28. Juni 2013 (IV-Nr. 69.1) folgende Diagnosen,
alle ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14):
1.
Chronische Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
2.
Leichtgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (F32.00)
3.1.2.2
Dr. med. G.___ gelangte
in seinem Gutachten vom 15. Juli 2013 (IV-Nr. 70.1) zu folgende Diagnosen,
allesamt ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25):
· Unspezifisches somatisch nicht
abstützbares ausgedehntes Schmerzsyndrom, vordergründig im
Halswirbelsäulen-Schulterbereich links, ohne relevante abnormale oder
degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule:
o kongenitale Synostosis C2/3
(Klippel-Feil-Syndrom Typ II)
o Osteochondrose C5/6, Spondylose,
Unkarthrose C5/6
o hypertrophe Facettengelenksarthrose L4/5
o degenerative Diskopathie L5/S1 mit
Diskusprotrusion
· Status nach Fraktur am linken Daumen (1989)
· Status nach Operationen wegen
traumatischen Sehnenrupturen am rechten Daumen (1990 und 1991)
· Status nach Quetschtrauma am linken Fuss
· Zustand nach Fersenschmerzen rechts vor
zehn Jahren
· Stadium nach funktioneller Dysphonie (2009)
· Status nach Nasenoperation
· Psoriasis, anamnestisch
· Adipositas
· Verdacht auf Presbyakusis
Zumindest eine leichte bis mittelschwere
Arbeit mit Wechselbelastung (Sitzen, Stehen und Gehen) sei dem Beschwerdeführer
ohne Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ganztags zumutbar (S. 29).
3.1.2.3
Nach einer telefonischen Besprechung
kamen die Dres. G.___ und H.___ überein, als gemeinsame interdisziplinäre
Beurteilung könne uneingeschränkt diejenige des rheumatologischen Gutachtens
übernommen werden (IV-Nr. 71).
3.2
Nach der Neuanmeldung des
Beschwerdeführers am 24. Februar 2016 (E. I. 1.2 hiervor) ergingen im
Wesentlichen folgende Arztberichte:
3.2.1
Dr. med. K.___, Facharzt für
Allg. Innere Medizin, hielt im Schreiben vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 139) fest,
aus medizinischer Sicht bestehe eine in etwa unveränderte Situation. Allerdings
sei der Verlauf bei multifaktoriell bedingtem chronischem Krankheitsbild
gesamthaft schwankend bis sich verschlechternd.
3.2.2
Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 15.
März 2017 (IV-Nr. 144) folgende Diagnosen:
· Anhaltende depressive Störung
· Mittel bis schwere rezidivierende
depressive Episoden ohne psychotische Symptome (F34.1, F32.3)
· Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Mit / bei
· Chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom, intermittierende radikuläre Schmerzausstrahlung ins linke Bein
· Chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom
· Psoriatische Spondyloarthritis
· Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom
· KHK mit 1-2-Gefässerkrankung, Status nach
NSTEMI und PTCA/DES am 20. Oktober 2014
· Adipositas Grad III (BMI 43,4)
Weder die bisherige Arbeit als
Kommissionierer noch eine andere Tätigkeit seien möglich.
3.2.3
Dr. med. M.___, Facharzt für
Neurologie FMH, erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 28. März 2017 (IV-Nr.
145) ab 17. Januar 2017 als für jede Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Er
verwies dazu hinsichtlich des Bewegungsapparats ergänzend auf eine Kapsulitis
adhäsiva der linken Schulter und eine cervikale Schulter-Nacken-Dystonie.
3.2.4
Dr. med. N.___ diagnostizierte in
seinen Berichten vom 4. Mai und 14. Juli 2017 (IV-Nr. 151 S. 4 f.) ein
komplexes linksbetontes Schmerzsyndrom Nacken-Schulter-Rücken-Hüfte sowie ein
unklares Schulterarmsyndrom bzw. chronische Schmerzen im Körper links.
3.2.5
Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie, führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2017
(IV-Nr. 151 S. 6 f.) folgende Diagnosen auf:
· Coxarthrose links
· ISG-Symptomatlk links mehr als rechts,
chronische Lumbalgie
· Status nach SAS links, Bizepstenotomie
und subakromialer Dekompression
3.2.6
Dr. med. P.___, Facharzt für
Anästhesiologie, stellte in seinem Bericht vom 13. November 2017 (IV-Nr. 151 S.
8.
ff.) folgende Diagnosen:
· Lumboischialgie, Lumbalbereich (M54.46);
ISG-assoziiert, differentialdiagnostisch facettogen, Osteochondrose L2/3 und
L3/4
· Depressive Episode (F32)
· Adipositas (E66)
· Schlafapnoe (G47.3), OSAS mit CPAP
· Chronische ischämische Herzkrankheit,
nicht näher bezeichnet (I25.9)
· Niedriges Einkommen (Z59.6)
· Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit
oder Arbeitslosigkeit (Z56)
Es handle sich um ein ausgeprägtes
bio-psycho-soziales-Schmerzmodell mit ausgeprägten psychischen Komorbiditäten
und Verdacht auf Persönlichkeitsstörung. Im Bericht vom 25. Oktober 2018
(IV-Nr. 172) ergänzte Dr. med. P.___, es lägen ein Gelenksschmerz in der
Schulterregion (M25.51: Tendinopathie der Supraspinatussehne und der
Bizepssehne, Bursitis deltoideus, Kapsulitis adhäsiva, Verdacht auf
subacromiales Impingement bei hypertropher AC-Gelenksarthrose, Partialruptur
der Subscapularissehne, SLAP-Läsion) sowie eine Epicondylitis radialis und
ulnaris humeri vor. Die Arbeitsfähigkeit könne er nicht beurteilen.
3.3
3.3.1
3.3.1.1
Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2018 mit, zur Prüfung seiner Neuanmeldung sei
eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich, dies voraussichtlich mit den
Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie,
Rheumatologie, Kardiologie und Pneumologie (IV-Nr. 159).
3.3.1.2
Der Begutachtungsauftrag wurde
über die Vergabeplattform SuisseMED@P der Gutachterstelle B.___ zugeteilt
(IV-Nr. 162). Diese erachtete eine pneumologische Exploration als nicht
erforderlich (IV-Nr. 163). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer
daraufhin am 9. Juli 2018 mit, die Begutachtung erfolge durch die Gutachterstelle
B.___ (IV-Nr. 164):
· Allg. Innere Medizin: Dr. med. Q.___
· Kardiologie: Dr. med. R.___
· Neurologie: Prof. Dr.
med. S.___
· Psychiatrie: Dr. med. E.___
· Rheumatologie: Dr. med. T.___
Der Beschwerdeführer erklärte dazu am
31.
Juli 2018, gegen die beteiligten Ärzte würden keine formellen Ausstands-
oder Ablehnungsbegehren erhoben (IV-Nr. 167).
3.3.1.3
Nachdem am 18. und 20. August
2018.
die internistischen, rheumatologischen und kardiologischen Untersuchungen
erfolgt waren (IV-Nr. 175 S. 13, 100 und 142), teilte die Gutachterstelle B.___
der Beschwerdegegnerin am 28. August 2018 telefonisch mit, im Rahmen der
Begutachtung habe sich gezeigt, dass wegen kognitiven Beeinträchtigungen bei
Depression zusätzlich eine neuropsychologische Abklärung erforderlich sei (s.
Protokolleintrag in den IV-Akten). Sodann wurden am 29. August 2018 die
neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 175 S.
56.
+ 195), während Prof. Dr. med. U.___, Arzt für Neurologie FMH, die
neuropsychologische Exploration am 25. September 2018 vornahm (IV-Nr. 171).
Ob der Vertreter des Beschwerdeführers darüber vorgängig orientiert worden war,
ist auf Grund der Akten unklar.
3.3.2
Dem Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 20. November 2018 (IV-Nr. 175 S. 3 ff.)
lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 7 f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Klippel-Feil-Syndrom HWK 2/3
· Koronare Herzkrankheit mit Status nach
Non-STEMI am 18. Oktober 2014, Status nach PCl/DESx 1 des Marginalastes der
RCX, Sklerose von RIVA und RCA im Oktober 2014, normale linksventrikuläre
Funktion, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotin, kumulativ ca. 60
pack years bis 2014, arterielle Hypertonie, positive Familienanamnese
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Geringe AC-Gelenksarthrose beidseits
· Psoriasis vulgaris ohne Anhalt für eine
periphere entzündliche Gelenkbeteiligung
· Morbide Adipositas
· Arterielle Hypertonie
· Hyperlipidämie
· Obstruktives Schlafapnoesyndrom,
nächtliche CPAP-Therapie seit Oktober 2014
3.3.2.1
Der internistische Experte
gelangte zum Schluss, dass körperlich leichte Arbeiten neun Stunden am Tag ohne
Einschränkung möglich seien (S. 51). Was die gesundheitliche Entwicklung seit
der Verfügung vom 11. Dezember 2013 angehe, so habe der Beschwerdeführer 2014
einen Herzinfarkt erlitten. Daneben bestünden langjährig ein medikamentös
behandelter Hypertonus sowie eine Adipositas per magna. Aus internistischer
Sicht sei die Arbeitsfähigkeit seitens der kardialen Situation, nach
erfolgreicher Rehabilitation und Rekonvaleszenz nach dem Infarktereignis, zumindest
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in der V.___ sowie für
andere körperlich überwiegend leichte Arbeiten wieder zu 100 % gegeben (S. 52
f.).
3.3.2.2
Der neurologische Experte hielt
fest, es sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Da ein objektivierbares
neurologisches Defizit fehle, seien die geklagten und gezeigten Funktionseinbussen
nicht plausibel (S. 95). Auch rückblickend lasse sich keine neurologische
Gesundheitsstörung belegen (S. 97).
3.3.2.3
Die kardiologische Expertin
gelangte zum Ergebnis, aktuell sei der Beschwerdeführer kardial
oligosymptomatisch sowie im Status normoton und normokard. Für Arbeiten mit
leichter bis mittelgradiger körperlicher Belastung (wie der zuletzt ausgeübten)
sei der Beschwerdeführer zu 100 % ohne Leistungseinschränkung arbeitsfähig
(S. 134 + 138). Auch rückblickend sei keine dauerhafte Minderung der
Arbeitsfähigkeit zu erkennen. Im Rahmen des akuten Herzinfarkts und der
nachfolgenden Behandlung werde eine passagere Arbeitsfähigkeit [recte wohl:
Arbeitsunfähigkeit] von 100 % bestanden haben (S. 139).
3.3.2.4
Der rheumatologische Experte
führte aus, übereinstimmend mit dem Befund von Dr. med. G.___ liege keine
rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Auf
Grund der Klippel-Feil-Fehlbildung der Wirbelsäule bestehe allenfalls eine
Einschränkung für schwere körperliche Tätigkeiten mit Belastung der
Halswirbelsäule, Arbeiten in Inklination und Reklination der Halswirbelsäule
sowie mit ständigem Heben und Tragen von schweren Lasten über der Horizontalen
(S. 181). Für eine angepasste Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren
Arbeiten (wie zuletzt als Kommissionierer) bestehe eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung. Auch rückblickend ergebe sich
hier keine ausreichend begründbare Einschränkung (S. 185 + 186).
Bereits im I.___-Gutachten vom 4. Dezember 2012 würden Inkonsistenzen und eine
deutliche Symptomausweitung beschrieben, die sich nicht wesentlich verändert hätten
(S. 189).
3.3.2.5
Der psychiatrische Experte hielt
dafür, es sei keine auffällige Persönlichkeitsentwicklung nachzuzeichnen. Die unauffälligen
biografischen Meilensteine stützten die Annahme einer primär gelungenen
psychosozialen Entwicklung (S. 231). Eine psychiatrische Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht oder zumindest nicht mehr zu
attestieren (S. 232). Es bestünden Inkonsistenzen bezüglich der geklagten
Symptomatik und einer im hiesigen, AMDP-konform erhobenen psychiatrischen
Befund nicht zu objektivierenden namhaften depressiven Störung. Höhergradige
Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb oder affektiver Schwingungsfähigkeit
lägen nicht vor. Bezüglich des vorbeschriebenen depressiven Syndroms sei
zumindest eine namhafte Besserung im Zuge der durchgeführten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wahrscheinlich (S. 232 f.). Anamnestisch
klinge eine zumindest anteilig erhaltene Alltagsbewältigung und soziale
Einbindung an, sodass ausreichende Ressourcen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt
gegeben seien (S. 233). Die bisherige Tätigkeit sei ganztägig ohne
Leistungseinbusse möglich; eine Anpassung der Tätigkeit sei aus psychiatrischer
Sicht nicht notwendig. Zurückliegend seien Phasen von Arbeitsunfähigkeit auf
Grund des aktenkundig beschriebenen depressiven Syndroms möglich, wegen
fehlender eigener und ausreichend belastbarer anderer Vorbefunde jedoch
zeitlich nicht näher einzugrenzen oder zu quantifizieren (S. 233 f.).
Anlässlich der Begutachtungen in den
Jahren 2012 (Gutachterstelle I.___) und 2013 (Dr. med. H.___) sei ein
mittel- resp. leichtgradiges depressives Syndrom diagnostiziert worden; beide
Gutachten hätten zudem eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren attestiert, was den Vorgaben gemäss ICD-10 widerspreche. Anhand der
jetzigen Untersuchung sei kein erhebliches depressives Syndrom mehr zu
attestieren. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht
ICD-10-konform zu stellen. Subjektiv klage der Beschwerdeführer über Schmerzen.
Die erhaltene Alltagsaktivität, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die zumindest
anklingende Einbindung in ein soziales Umfeld liessen jedoch eine erhebliche
Beeinträchtigung der Indikatoren übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen der
Vorbegutachtungen nicht wahrscheinlich erscheinen (S. 235). Deshalb sei hier
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zumindest ein nicht namhaft veränderter
Gesundheitszustand oder eben auch eine Besserung einer vorbestehenden
depressiven Störung anzunehmen (S. 235 f.).
3.3.2.6
Im neuropsychologischen
Teilgutachten hielt der Experte fest, der Beschwerdeführer reklamiere vorrangig
eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung. Der hier erhobene klinische Befund
sei ohne Anhalt für eine kognitive Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer zeige
sich wach, orientiert, attent, eloquent, mnestisch und in der Auffassung sicher.
Er ermüde im Verlauf nicht. Die testpsychologische Untersuchung erbringe formal
unterdurchschnittliche Leistungen bezüglich der Reaktionsbereitschaft und der
längerfristigen visuellen Merkfähigkeit. Das Beschwerdenvalidierungsverfahren
ergebe keinen Hinweis auf ein antwortverzerrendes Verhalten. Aktenkundig werde
keine namhafte kognitive Störung beschrieben, auch seien keine erworbenen oder
konnatalen zerebralen Störungen bekannt. Die radiologische Zusatzuntersuchung zeige
im MRI keinen erheblich auffälligen Befund des Gehirns. Die formal unterdurchschnittlichen
Leistungen im Bereich des Gedächtnisses lägen unterhalb eines plausiblen
Ergebnisses und seien nicht mit den Alltagsleistungen (z.B. Benutzen eines Smartphones,
Führen eines Autos, volle Orientierung) vereinbar. Aktenkundig fänden sich
Hinweise auf eine mögliche Aggravation bzw. Symptomausweitung, etwa bei Dr.
med. H.___ (S. 280). In der aktuellen Untersuchung erbringe das
Beschwerdenvalidierungsverfahren ein (grenzwertig) unauffälliges Ergebnis,
obwohl im ersten Durchgang nahe der Ratewahrscheinlichkeit geantwortet werde,
was in Anbetracht des klinisch unauffälligen Befundes zur Kognition überrasche.
Hier wäre selbst bei Annahme einer kognitiven Störung ein besseres Ergebnis zu
erwarten. Auch die Leistung bei der mittelfristigen visuellen Merkfähigkeit
liessen an eine schwere dementielle Erkrankung denken und passten nicht zum geistig
regen Beschwerdeführer, der im Gespräch aktuelle und anstehende Termine
problemlos erinnere. Der Beschwerdeführer gebe sich während der Exploration
formal kooperativ und motiviert, dennoch müssten mehrere Testverfahren
abgebrochen bzw. neu gestartet werden, weil er die Testdurchführung
eigenmächtig unterbreche und den Stift weglege oder um Abbruch bitte. Ausserdem
seien die derzeit eingenommenen Medikamente (Lyrica, Tramal) geeignet, eine
kognitive Störung zumindest anteilig zu verursachen. Zusammenfassend sei keine
kognitive Störung mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren
(S. 281). Die bisherige Arbeit sei ganztägig ohne Leistungseinbusse
möglich; von neuropsychologischer Seite her sei keine angepasste Tätigkeit
notwendig (S. 283). Was die Entwicklung seit dem 11. Dezember 2013 angehe, so
lasse sich eine namhafte Änderung der kognitiven Leistungsfähigkeit aus den hiesigen
Befunden und Aktendaten nicht schlüssig ableiten (S. 285).
3.3.2.7
In der Gesamtbeurteilung
gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig
sei (S. 9).
3.3.2.8
Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2019 (IV-Nr. 186 S. 2 ff.) fest, dem B.___-Gutachten
könne gefolgt werden. Der Gesundheitszustand habe sich seit 2013 nicht relevant
und anhaltend verschlechtert, weshalb die Arbeitsfähigkeit gleich zu beurteilen
sei. Die zwischenzeitlich aufgetretenen neuen Erkrankungen (koronare
Herzkrankheit und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom) wirkten sich nicht auf die
Arbeitsfähigkeit als Kommissionierer aus.
3.4
3.4.1
Der Beschwerdeführer liess am 21.
Juni 2019 einwenden (IV-Nr. 190), das B.___-Gutachten kläre die gesundheitliche
Situation nicht vollständig. Der neue MR-Befund vom 15. Februar 2019 (IV-Nr.
190.
S. 7 f.) belege Neurokompressionen L5 und S1. Es bestünden massive
Hüftschmerzen mit Indikation für eine Operation. Weiter sei der Lungenbefund von
Dr. med. W.___ vom 17. Juli 2018 (IV-Nr. 190 S. 9 ff.) zu
berücksichtigen. Dazu äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ am 30. Juli
2019.
wie folgt (IV-Nr. 192 S. 2 f.): Aus den neuen Berichten lasse
sich keine relevante Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ableiten. Insgesamt fänden sich in den MRT-Untersuchungen von 2011, 2013, 2014
und 2018 immer Hinweise auf degenerative Veränderungen der LWS, mit
Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 mit Wurzelbedrängung S1 links und Spondylarthrosen
im lumbosakralen Übergang. Die radiologisch fassbaren Veränderungen erklärten
weder das Ausmass noch die Ausgestaltung der Beschwerden, seien aber in das
Belastbarkeitsprofil und in die Zumutbarkeitsbeurteilung eingeflossen. Der im
Einwand eingereichte Befund der letzten MRI-Untersuchung vom 15. Februar 2019
zeige wiederum leichte bis mässige degenerative Veränderungen der unteren LWS
mit Spondylarthrosen in den Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie
Bandscheibenprotrusionen in diesen Segmenten, im oberen Segment mit Tangierung
der Wurzel L5 und im unteren mit Tangierung der Wurzel S1. Zudem beschreibe der
Radiologe Befunde, die verdächtig auf eine seronegative Spondarthropathie seien.
Diese Verdachtsdiagnose sei auch früher schon gestellt und der Beschwerdeführer
entsprechend behandelt worden. Eine wesentliche Verschlechterung oder Zunahme
der degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich lasse der neuerliche MRI-Befund
nicht erkennen, und es fänden sich Zeichen eines akuten, entzündlichen
Geschehens. Der Sprechstundenbericht von Dr. med. W.___ vom 17. Juli 2018 sei
anlässlich der jährlichen Kontrolle der APAP-Therapie bei kombiniertem
obstruktiv zentralen Schlafapnoesyndrom erstellt worden. Diese Behandlung werde
seit 2014 erfolgreich durchgeführt. Der Beschwerdeführer benutze das Gerät
regelmässig und zuverlässig und profitiere davon; das schreckhafte Erwachen und
ein Teil der Tagesmüdigkeit seien weg. Bezüglich Asthma bronchiale sei der
Beschwerdeführer subjektiv unverändert gut eingestellt. Lungenfunktionell lägen
die Werte ungefähr im Mittel der bis anhin gemessenen Werte. Das Hauptproblem
seien weiterhin die Schmerzen sowie die Depression, zudem seien eine
Hüftoperation sowie Kataraktoperationen in beiden Augen geplant.
3.4.2
Dr. med. X.___, Facharzt für
Kardiologie und Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 28. Oktober 2019
(IV-Nr. 196 S. 2 f.) fest, der Beschwerdeführer berichte über zunehmende
Beschwerden. Die durchgeführte Echokardiographie ergab einen weitgehend
unauffälligen Befund. Dr. med. X.___ veranlasste deshalb eine Szintigraphie,
welche am 19. November 2019 im Y.___ erfolgte (IV-Nr. 196 S. 4 f.) und keinen
Hinweis auf eine Belastungsmyokardischämie oder eine Narbe ergab.
3.4.3
Dr. med. L.___
stellte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2019 (IV-Nr. 198 S. 31 ff.)
folgende Diagnosen:
· Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (F
33.1, F33.2) seit 2010
· Chronische Schmerzstörung mit
psychischen und somatischen Anteilen (F45.41)
Somatisch liege ein kontinuierlich voranschreitender
Prozess vor. Die psychische Situation habe sich durch diese Verschlechterung
resp. durch die koronare Herzerkrankung im Jahr 2014 fortlaufend verschlimmert.
Hinzugekommen sei die Verschlechterung in den beiden Augen im Jahr 2019 mit
anschliessendem operativem Eingriff, die den Beschwerdeführer in seiner
Belastbarkeit beeinträchtige. Dies habe zu einer Verunsicherung und zur Verstärkung
der depressiven und der somatoformen Komponente geführt. Die depressive Symptomatik
sei fortgeschritten, die psychosomatischen Beschwerden seien parallel dazu vorhanden.
Aus psychiatrischer Sicht habe es Auswirkungen auf den Arbeitsfähigkeitsgrad,
der seit 2016 mindestens 60 % betrage. Die Schmerzstörung erhöhe die
Einschränkung jedoch noch deutlich.
3.4.4
Der Beschwerdeführer liess am 27.
August 2020 in der Klinik Z.___ einen Magenbypass anlegen (Beschwerdebeilage /
BB-Nr. 5). Der Bericht vom folgenden Tag (BB-Nr. 6) spricht von einem
problemlosen postoperativen Verlauf und stellt folgende Diagnosen:
·
Adipositas permagna
(BMI 47,2), bei schwerem OSAS mit CPAP-Maske seit 2014
·
Status nach NSTEMI
o Koronare 1-2 Gefässerkrankung
o Status nach PTCA / DES einer
hochgradigen Stenose des ersten Marginalastes
o Myokardperfusions-Szintigraphie vom 19.
November 2019: Kein Nachweis einer Ischämie, normale EF
·
Chronische
Polyarthropathie und degenerative Rückveränderungen
·
Subpleuraler Nodulus
in der Lingula bis 8 mm
·
Psoriasis
·
Depressive
Entwicklung mit Insomnie
3.5
3.5.1
Es besteht keinerlei Anlass, am
Beweiswert des B.___-Gutachtens zu zweifeln, denn dieses entspricht
vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.5
hiervor). Es stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen Disziplinen,
welche kompetent sind, die vorliegenden Gesundheitsschäden zu beurteilen. Die
Experten nahmen die Vorakten zur Kenntnis (IV-Nr. 175 S. 14 ff. / 57 ff. / 101
ff. / 143 ff. / 196 ff.), befragten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven
Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte (S. 41 ff. /
84.
ff. / 128 ff. / 170 ff. / 223 ff.) und erhoben die objektiven Befunde
(S. 45 ff. / 87 ff. / 131 f. / 174 ff. / 227 ff.). Auf
dieser Grundlage gaben die Experten eine Beurteilung ab, wobei sie die Gründe
für ihre Schlussfolgerungen nannten und – soweit geboten – auf frühere
Arztberichte eingingen. Dabei äusserten sich auch sämtliche Experten zu der für
eine Neuanmeldung entscheidenden Frage, ob seit der letzten Leistungsabweisung
am 11. Dezember 2013 eine relevante gesundheitliche Veränderung
eingetreten sei (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2),
was jeweils verneint wurde (S. 48 ff. / 91 ff. / 133 ff. / 181 ff. / 229 ff.). Was
die nach 2013 neu aufgetretenen Erkrankungen betrifft, so bewirkte das
Herzleiden des Beschwerdeführers nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit,
während die Schlafapnoe mit gutem Ergebnis behandelt wurde.
3.5.2
Der Beschwerdeführer rügt einmal,
bei der Gutachterstelle B.___ sei keine ergebnisoffene Begutachtung
gewährleistet (A.S. 12 ff.). Damit dringt er indes nicht durch:
Vorab ist festzuhalten, dass sich
Ausstandsbegehren nur gegen einzelne Gutachter und nicht gegen Gutachterstellen
als solche richten können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226). Es genügt hier
nicht, sämtliche für die Gutachterstelle B.___ tätigen Gutachter nur deshalb
pauschal als befangen zu bezeichnen, weil dieses Institut von Prof. Dr. med. U.___
geleitet wird. Was der Beschwerdeführer gegen diesen anführt, reicht im Übrigen
ohnehin nicht aus, um ihm Befangenheit zu unterstellen. Der Hinweis auf die
Vortragsveranstaltung vom 19. Juni 2014, zu der Prof. Dr. med. C.___
im Namen der Gutachterstelle B.___ einlud und bei der es um «Möglichkeiten der
zukünftigen Begrenzung von unzureichend begründeten Krankentaggeld-, IV- und
UV-Leistungen bereits im Vorfeld von Begutachtungen» ging (s. A.S. 13 f. und
IV-Nr. 190 S. 12 f.), ist unbehelflich. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach
entschieden, der Umstand, dass Prof. Dr. med. C.___ seine persönliche
Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen
öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publikation eine von der
Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für sich allein noch nicht
auf Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_863/2017 vom 23. April 2018 E. 3 mit Hinweisen).
Aus dem Hinweis auf ein Strafverfahren, welches gegen Prof. Dr. med. U.___ und
einen B.___-Psychiater hängig sei, sowie auf einen Beitrag in der
Fernsehsendung «Kassensturz» vom 16. Oktober 2018, worin über ein vom besagten
Psychiater erstelltes mangelhaftes Gutachten berichtet wurde
(s. A.S. 14 f. und IV-Nr. 190 S. 14 ff.), kann der Beschwerdeführer
ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die genauen Sachverhalte und
Hintergründe dieser beiden Fälle sind unbekannt. Ausserdem liegt die fragliche
Begutachtung länger zurück, erfolgte sie doch offenbar im Dezember 2013. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass sich Prof. Dr. med. C.___
hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens vom 20. November 2018, welches
den Beschwerdeführer betrifft, strafbar gemacht habe (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.1.3). Ebenso wenig wird
behauptet, beim psychiatrischen Experten, gegen den ein Strafverfahren laufen
soll, handle es sich um den hier eingesetzten Dr. med. E.___. Aber selbst wenn
dies der Fall wäre, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich
ableiten, denn ein hängiges Strafverfahren gegen einen Experten würde für sich
allein, zumal im Hinblick auf die Unschuldsvermutung, nicht genügen, um den
Anschein einer Befangenheit zu begründen.
3.5.3
Inhaltlich beruft sich der
Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche
vor dem B.___-Gutachten ergingen. Er bringt lediglich vor, ohne dies näher zu
begründen, dass mindestens bis zum Zeitpunkt des B.___-Gutachtens auf das J.___-Gerichtsgutachten
abzustellen sei (A.S. 11 unten). Der Beschwerdeführer übersieht dabei,
dass dem Gerichtsgutachten kein Beweiswert zukommt und die Beschwerdegegnerin
zu Recht ein neues polydisziplinäres Gutachten eingeholt hat. Dies ergibt sich
einerseits aus dem Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2016, welches
feststellte, dass die Ausführungen des rheumatologischen Gerichtsgutachters
nicht zu überzeugen vermögen (IV-Nr. 136 E. 3.4 S. 6 f.). Andererseits hat sich
die Beschwerdegegnerin eingehend mit dem Gerichtsgutachten befasst, bevor sie
ein neues Gutachten einholte (s. Aktennotiz vom 11. April 2018, IV-Nr. 154). Die
entsprechenden Ausführungen, wonach das Gerichtsgutachten keine zuverlässige
Beurteilung des Gesundheitszustandes ab dem 11. Dezember 2013 erlaubt,
verdienen mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichts volle Zustimmung.
Massgeblich muss deshalb das B.___-Gutachten sein, welches die im
Gerichtsgutachten festgestellte gesundheitliche Verschlechterung nicht
bestätigen konnte.
3.5.4
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, Prof. Dr. med. C.___ fehle es als Neurologe an der erforderlichen
fachlichen Qualifikation für die neuropsychologische Begutachtung, welche er
durchgeführt habe (A.S. 12). Wie es sich damit verhält, d.h. ob Prof. Dr.
med. C.___ über eine ausreichende ausländische Zusatzausbildung auf diesem
Gebiet verfügt, kann jedoch offenbleiben. Das im Rahmen der B.___-Begutachtung
eingeholte neuropsychologische Gutachten ist nämlich zur Beurteilung der
Angelegenheit entbehrlich:
Der Auftrag der Beschwerdegegnerin an die
Gutachterstelle B.___ umfasste ursprünglich gar keine neuropsychologische
Begutachtung. Es liegt jedoch im pflichtgemässen Ermessen der Experten /
Expertinnen, weitere Fachleute beizuziehen, wenn sie während der Begutachtung
erkennen, dass dies erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 6.2.4, 9C_430/2015 vom 25. Januar 2016
E. 5.2 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.3). Die
Gutachterstelle B.___ teilte der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne mit, dass
die Begutachtung auf den Fachbereich der Neuropsychologie auszudehnen sei
(Telefonat vom 28. August 2018, vgl. Protokolleintrag von diesem Datum). Dagegen
erhob die Beschwerdegegnerin nach Aktenlage keine Einwände, womit sie sich stillschweigend
einverstanden erklärte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Ausdehnung der
Begutachtung nicht nachvollziehbar ist: Es ist grundsätzlich Aufgabe des
psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung
allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische
Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter
Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2019 vom
14.
Oktober 2019 E. 5.5). Der lapidare Hinweis der Gutachterstelle im Telefonat
vom 28. August 2018, es lägen kognitive Beeinträchtigungen vor, bleibt indes viel
zu vage, um eine neuropsychologische Abklärung zu rechtfertigen. Weiter fällt auf,
dass die Gutachterstelle bereits am 28. August 2018 ankündigte, eine
neuropsychologische Begutachtung sei erforderlich, obwohl die psychiatrischen
und neurologischen Untersuchungen erst am 29. August 2018 erfolgten. Vor
diesem Hintergrund ist die Aussage der Gutachterstelle vom 28. August 2018, im
Rahmen der Begutachtung habe sich die Notwendigkeit einer zusätzlichen
neuropsychologischen Untersuchung ergeben, erst recht unverständlich, lagen
doch erst die internistischen, rheumatologischen und kardiologischen, nicht
aber die hier massgeblichen psychiatrischen und neurologischen
Untersuchungsergebnisse vor. Auch im Gutachten vom 20. November 2018 finden
sich nirgends Gründe für eine Ausdehnung der Begutachtung. Keine der durchgeführten
Untersuchungen, auch nicht die somatischen, ergaben Hinweise auf Beeinträchtigungen
der kognitiven und / oder mnestischen Funktionen, welche eine
neuropsychologische Testung nahegelegt hätten. Im Gegenteil: Sowohl der
psychiatrische als auch der neurologische Experte beschrieben Mnestik, Konzentration
und Aufmerksamkeit übereinstimmend als unauffällig (IV-Nr. 175 S. 90 + 228).
Der neurologische Experte hielt zudem fest, der Beschwerdeführer zeige während
der Untersuchung keine Anzeichen von Ermüdung (S. 90). Für eine Störung der
neuropsychologischen Funktionen fand er keinerlei Anhaltspunkte (a.a.O.). Die frühere
Feststellung von Dr. med. L.___ im Bericht vom 15. März 2017, die Konzentration
präsentiere sich «stark gestört bei leicht mnestischen Funktionen» (IV-Nr. 144
S. 4), wurde damit nicht bestätigt. Fehlt es aber an jeglichen Hinweisen für
wesentliche Defizite, so hätte es gar keiner neuropsychologischen Begutachtung
bedurft (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_769/2011 vom 15. Mai 2012
E. 3.3.1 + 3.3.2), weshalb die Gutachterstelle ihr pflichtgemässes
Ermessen überschritten hat. Die Abklärungen in den übrigen Disziplinen erlauben
vielmehr eine umfassende und vollständige Beurteilung des Gesundheitszustandes.
Das neuropsychologische Teilgutachten von Prof. Dr. med. C.___ kann
daher bei der Beweiswürdigung ausgeklammert werden, ohne dass dies dem
Beweiswert des Gesamtgutachtens schaden würde (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4
S. 128). Der Beschwerdeführer kann auch nicht behaupten, die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten sei durch die Beteiligung von Prof. Dr.
med. C.___ massgeblich beeinflusst und verfälscht worden: Alle Teilgutachten gingen
nämlich übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige
sowie vergleichbare Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben kann und seit dem
11.
Dezember 2013 keine anspruchsrelevante gesundheitliche
Verschlechterung eingetreten ist.
Ist aber das neuropsychologische
Teilgutachten ohne Bedeutung für die medizinische Beurteilung und bei der
Würdigung des restlichen B.___–Gutachtens ausser Acht zu lassen, so erübrigen
sich weitere Abklärungen dazu, inwieweit Prof. Dr. med. C.___ über die
erforderlichen Qualifikationen als neuropsychologischer Experte verfügt. Die
Anträge des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2020 und 19. Januar 2021, welche die
Einholung eines Gutachtens bei Dr. phil. D.___ sowie den Beizug der in den
Beschwerdeverfahren VSBES.2019.229 und 2019.237 eingeholten Unterlagen zu
diesem – respektive einem ähnlich gelagerten –Thema betreffen (E I. 2.4
+ 2.6 hiervor), werden daher abgewiesen.
3.5.5
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich
vor, sein Gesundheitszustand habe sich seit der B.___-Begutachtung
verschlechtert (A.S. 15 f.):
3.5.5.1
In somatischer Hinsicht beruft
sich der Beschwerdeführer einerseits auf die MR-Untersuchung vom 15. Februar
2019.
sowie den Kontrollbericht zur APAP-Therapie vom 13. Juli 2018 (E. II.
3.4.1
hiervor). Der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, dazu eine
fachärztliche Stellungnahme einzuholen, ist jedoch nicht stichhaltig. Die
RAD-Ärztin hat sich nämlich mit diesen Berichten eingehend auseinandergesetzt
und überzeugend festgehalten, dass sich daraus mit Blick auf die Vorakten keine
Verschlechterung ableiten lässt. Der Beschwerdeführer verzichtet zu Recht
darauf, diese Ausführungen im Detail zu kritisieren. Er begnügt sich mit dem
pauschalen Einwand, eine reine Aktenbeurteilung gehe hier nicht an, was aber
nicht verfängt. Stellungnahmen des RAD, die nicht auf eigenen Untersuchungen
beruhen, können nämlich beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2018
vom 27. März 2019 E. 5.1.3). Mit dem B.___-Gutachten war der medizinische
Sachverhalt im vorliegenden Fall umfassend geklärt, so dass sich eine erneute
Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigte. Die Aufgabe der RAD-Ärztin
beschränkte sich in dieser Situation darauf, die nach dem Gutachten ergangenen Arztberichte
darauf zu überprüfen, ob sie neue Erkenntnisse enthielten. Für eine solche Würdigung
war es im Übrigen auch nicht erforderlich, die RAD-Ärztin über einen
Facharzttitel als Rheumatologin resp. Pneumologin verfügt (s. dazu Urteile
des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.3 und 9C_643/2016 vom
18.
Januar 2017 E. 4.3).
Zur Magenbypass-Operation vom 27. August
2020.
ist festzuhalten, dass diese erst neun Monate nach der angefochtenen Verfügung
erfolgte. Weder dieser Eingriff noch der dazugehörige Bericht der Klinik Z.___
vom 28. August 2020 (E. II. 3.4.4 hiervor) lassen die Entwicklung bis
zur Verfügung in einem anderen Licht erscheinen.
Der Beschwerdeführer verweist
andererseits auf die beiden Berichte, welche Dr. med. X.___ resp. das Y.___
verfasst haben (E. II. 3.4.2 hiervor). Diese erwähnen zwar neue Untersuchungen,
welche durchgeführt wurden. Allerdings ergaben sich dabei keine objektiven
Befunde, welche zu einer anderen Beurteilung der Lage führen würden. Die
subjektiven Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. X.___
klagte, konnten nicht verifiziert werden und sind daher nicht geeignet, eine
gesundheitliche Verschlechterung zu begründen.
3.5.5.2
In psychischer Hinsicht beruft
sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
L.___ vom 10. Dezember 2019 (E. II. 3.4.3 hiervor), der unmittelbar vor der
angefochtenen Verfügung erging. Dieser Bericht ist zwar recht ausführlich,
vermag aber keine gesundheitliche Verschlechterung zu belegen. Dr. med. L.___
hält nämlich fest, seine aktuelle Beurteilung gelte seit 2016, also schon vor
der B.___-Begutachtung, wobei er die psychische Verschlechterung mit dem
Herzinfarkt von 2014 in Verbindung bringt. Dr. med. L.___ macht mit
anderen Worten nicht geltend, dass seit der Begutachtung eine Veränderung
eingetreten sei (zumal er gar nicht auf das B.___-Gutachten eingeht), sondern
er nimmt vielmehr in seinem neuen Bericht eine abweichende Beurteilung der
Fakten vor, welche bereits die Gutachterstelle B.___ gewürdigt hatte. Dies
zeigt sich auch darin, dass die Diagnose im neuen Bericht von Dr. med. L.___
grundsätzlich mit der Diagnose in seinem früheren Bericht von 2017 (E. II.
3.2.2
hiervor) übereinstimmt. Eine solche abweichende Beurteilung stellt keinen
Grund für eine Revision resp. Neuanmeldung dar. Soweit Dr. med. L.___ im
Übrigen auf die Belastung des Beschwerdeführers durch die Operation an beiden
Augen verweist, ist zu entgegnen, dass diese Eingriffe erfolgreich waren und
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wieder mit dem Auto fahren kann
(IV-Nr. 172 S. 3).
3.6
Zusammenfassend ist im Sinne der
vorstehenden Erwägungen auf das B.___-Gutachten abzustellen, wonach seit dem
Vergleichszeitpunkt vom 11. Dezember 2013 keine erhebliche und dauerhafte Veränderung
des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Ohne eine
solche Veränderung können dem Beschwerdeführer aber, wie die Beschwerdegegnerin
zu Recht verfügt hat, im Rahmen der Neuanmeldung keine Leistungen zugesprochen
werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Hauptverhandlung vom 19. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Kopien der vom Beschwerdeführer an der
Verhandlung vom 19. Januar 2021 eingereichten Urkunden 7 und 8 sowie das Doppel
der Kostennote seines Vertreters vom gleichen Datum gehen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegeg-
nerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann