VSBES.2020.221
Invalidenrente
23. Juni 2021Deutsch56 min
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen
Source so.ch
Urteil vom 23. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft
AG, Frau Rechtsanwältin Sarah Minder
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. Oktober 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 19. November 2014 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1967, zum Bezug von
Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 20.
Juli 2016 (IV-Nr. 20, S. 1) nannte der damalige Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, als
Diagnosen unter anderem multiple Gelenkbeschwerden und Depression. Die
Beschwerdeführerin sei seit dem 19. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen
in Form eines Belastungstrainings in der Regiomech, welches jedoch aufgrund zu
vieler Krankheitsabwesenheiten der Beschwerdeführerin nicht weitergeführt wurde
(vgl. IV-Nr. 38). Sodann liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in
den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin und Psychiatrie
polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 55.1) und holte danach noch ein
rheumatologisches Gutachten ein. Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
Haushaltsabklärung (IV-Nr. 69). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse sprach
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 70) mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. April 2016 bis 30. November 2016 bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 64.4 % eine Dreiviertelsrente zu und verneinte
ab 1. Dezember 2016 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17.06
%.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2020 (A.S. 10 ff.)
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 sei
aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei zur weiteren
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolge -
3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.
Februar 2021 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 8. März 2021
(A.S. 32) holt das Versicherungsgericht beim behandelnden Rheumatologen Dr.
med. C.___ einen Verlaufsbericht sowie einen Auszug aus der Krankengeschichte
der Beschwerdeführerin ein.
5. Mit Eingabe vom 26. Februar
2021 (recte: 26. März 2021; A.S. 34) reicht die Beschwerdeführerin einen
Bericht des D.___ vom 18. Februar 2021 sowie zwei Berichte von Dr. med. E.___,
Neurochirurgie FMH, vom 25. Februar 2021 bzw. vom 5. März 2021 ein.
6. Der vom Versicherungsgericht
veranlasste Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ ergeht vom 28. März 2021 (A.S.
36).
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bemängle der
Rheumatologe Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 15. Mai 2019 am
rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 12. April 2019, dass die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pyrophosphat-Arthritis praktisch nicht
suffizient behandelbar sei und die im Gutachten angenommene Arbeitsfähigkeit
auf der Annahme einer vorteilhaften Krankheitsentwicklung beruhe. Dies sei
nicht haltbar. Sodann bemängle Dr. med. C.___ in seinem
Bericht vom 12. März 2020 die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit der Gutachter gegenüber den Abklärungen des
Belastbarkeitstrainings und führe aus, dass die Pyrophosphat-Arthritis der
Beschwerdeführerin chronisch und progredient verlaufe. Dies sei auch im nachbegründeten
Einwand vom 16. März 2020 von der Beschwerdeführerin dargelegt worden und es
sei gerügt worden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und deren
Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt
worden seien. Weder im Vorbescheid vom 10. Februar
2020.
noch in der Verfügung vom 21. Oktober 2020 der Beschwerdegegnerin sei auf
die Rüge von Dr. med. C.___ eingegangen worden, wonach die Pyrophosphat-Arthritis
der Beschwerdeführerin praktisch nicht suffizient behandelbar sei und die
angenommene Arbeitsfähigkeit auf der Annahme einer vorteilhaften
Krankheitsentwicklung beruhe, was nicht haltbar sei. Diese beiden für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch sehr relevanten Einwendungen müssten
berücksichtigt werden. Aktuell könne nicht von einer vorteilhaften
Krankheitsentwicklung ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der
chronische und progrediente Krankheitsverlauf der Pyrophosphat-Arthritis bei
der Beschwerdeführerin, im Vergleich zu den Gutachten, zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Da die beiden Gutachten
1.5
resp. 2.5 Jahre alt seien, könne darauf nicht mehr abgestellt werden, da
sie nicht mehr aktuell seien. Die Beschwerdegegnerin habe somit die
Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und
deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, bevor über einen
Rentenanspruch befunden werden könne. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, da sich die Beschwerdeführerin weiteren
ärztlichen Untersuchungen habe unterziehen müssen, habe sie sich nicht in der
Lage gesehen, an den beruflichen Massnahmen weiterhin teilzunehmen. Aus diesem
Grund seien die Bemühungen, im Sinne eines Belastbarkeitstrainings in der
Regiomech (geplant von 12. Dezember 2016 bis 17. März 2017), in der beruflichen
Eingliederung wieder eingestellt worden. Sodann hätten die Abklärungen
hinsichtlich der beruflichen Laufbahn im Gesundheitsfall ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen einer
ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die
restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung
des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Gemäss
den medizinischen Abklärungen sei bei der Beschwerdeführerin seit 1. April 2015
(Beginn des gesetzlichen Wartejahres) eine langandauernde, ununterbrochene
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab diesem Datum sei ihr die Tätigkeit als
Mitarbeiterin im Küchendienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar.
Im Aufgabenbereich Haushalt werde dabei eine Einschränkung von 11 % festgelegt.
Aus medizinischer Sicht sei ihr per September 2016 eine körperlich angepasste
Tätigkeit wieder in einem Pensum von 50 % zumutbar. Aufgrund der
gesundheitlichen Verbesserung errechne sich, unter Berücksichtigung von Artikel
88a Absatz 1 IVV, per 1. Dezember 2016 noch ein Invaliditätsgrad von 17.06 %
und somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Unter Anwendung
der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem Invaliditätsgrad von
64.4
% ab 1. April 2016 befristet bis 30. November 2016 ein Anspruch auf
eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung. Des Weiteren habe sich der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 30. April 2020
eingehend mit den Berichten von Dr. med. C.___ auseinandergesetzt. Auf
diese Stellungnahme werde verwiesen und diese bilde integrierender Bestandteil
der angefochtenen Verfügung. Insofern die Diskrepanz zwischen der Einschätzung
durch den rheumatologischen Gutachter hinsichtlich der Belastbarkeit und der
maximalen Belastbarkeit während des Belastbarkeitstrainings gerügt werde, sei
darauf hinzuweisen, dass dies zwei verschiedene Instrumente seien und die
Resultate nicht miteinander verglichen werden könnten. Sodann sei gestützt auf
diese Feststellungen ein qualitatives und quantitatives Arbeits- und
Leistungsprofil erstellt und somit die medizinisch theoretische Arbeits- und
Leistungsfähigkeit festgehalten worden. Es sei dabei üblich, dass eine solche
fachärztliche Einschätzung nicht noch durch eine faktische Erprobung
verifiziert werde, wie bspw. mittels Assessment, wie dies der behandelnde Arzt
vorschlage. Mit den gutachterlichen Abklärungen und Ausführungen sei der
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die geklagten Leiden in die
Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit miteinbezogen worden.
Schliesslich sei der Rüge, wonach sich die Beschwerdegegnerin ungenügend mit
der Stellungnahme von Dr. med. C.___ auseinandergesetzt habe
entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme vom RAD vom 9. Juli 2019 auf dieses
Vorbringen eingegangen worden sei. Zudem könne auf die gutachterlichen
Ausführungen von Dr. med. F.___ auf Seite 43 des Gutachtens verwiesen werden,
wo dieser die Behandelbarkeit und die Therapieoptionen aufführe.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des G.___ vom 27.
August 2014 (IV-Nr. 7, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Heterozygote Beta-Thalassaemie
(Thalassaemia minor)
-
Diagnose mit 15 Jahren
-
anamnestisch Status nach
Eisenmangel mit Eiseninfusionen
-
Hämoglobinopathie / Thalassämie-Abklärung
12.
August 2014: HbA2 6,1 % (Norm bis 3,2 %),
-
chromatografisch Nachweis
einer heterozygoten Beta-Thalassaemie
-
Eisenstatus normal
(Ferritin 60 μg/1)
2.
Polyarthrose
-
Status nach Hüft-TP mit 36
Jahren, zweite Hüft-TP vor ca. drei Jahren
-
anamnestisch Diagnose der
Arthrose bereits mit 22 Jahren
-
ausgeprägte Gonarthrose
-
aktuell: rheumatologische
Beurteilung, DD rheumatoide Arthritis?
3.
Osteochondrose Modic Typ II HWK5/6 und
HWK6/7
-
PARI HWS 07/14: breitbasige
Bandscheibenprotrusionen HWK5/6 und HWK6/7 mit möglicher bilateraler Reizung
der ausgehenden Nervenwurzel CG links > rechts; Unkovertebralarthrosen
HWK6/7, keine Myelopathie
5.2
Dr. med. H.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 20 S.
10), folgende Diagnosen:
-
Leichtes sensomotorisches
Karpaltunnelsyndrom re., grenzwertiges sensibles Karpaltunnelsyndrom
· elektrophysiologisch bestätigt
-
Thalassämia minor
-
Radikuläres Schmerzsyndrom
C6 re>li bei
-
Diskusprotrusion und
Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen cervikal
5.3
Im Bericht der I.___ vom 15.
April 2015 (IV-Nr. 20, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10 F33.11)
-
DD Anpassungsstörung Angst
und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
-
Verdacht auf unsichere
Persönlichkeitsstruktur
Die Beschwerdeführerin berichte zurzeit
über eine seit mehreren Monaten bestehende depressive Symptomatik mit gereizter
Stimmung, Müdigkeit, Ratlosigkeit, Schlafstörungen, die sich nach den für sie
schwierigen Ereignissen im letzten Jahr entwickelt habe. Ebenfalls habe sie im
letzten Jahr starke Schmerzen im Nackenbereich und beiden Händen überwiegend
rechts gehabt, worauf ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert und rechts eine
Operation vorgenommen worden sei. Während der Erholungsphase sei sie längere
Zeit arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Beschwerdeführerin scheine sehr
selbstunsicher zu sein und das Gefühl zu haben, dass man sie extra
benachteiligen wolle. Sie habe Ängste vor der Wiederaufnahme der Arbeit
entwickelt, so dass sie nach dem ersten Arbeitstag völlig blockiert gewesen sei
und sich im Moment aus lauter Angst nicht mehr traue zur Arbeit zurückzukehren.
In dem Zusammenhang spiele sie mit dem Gedanken, die Stelle zu kündigen und
sich nicht «krank machen zu lassen». Zur Zeit scheine sie nicht genug stabil zu
sein, um die Unsicherheit und die Ängste zu überwinden. Betreffend Suizidalität
bestünden passive Suizidwünsche, jedoch distanziere sie sich klar von
Suizidabsichten.
5.4
Im Bericht der I.___ vom 18.
August 2016 (IV-Nr. 22, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)
-
Verdacht auf chronische
unspezifische Schmerzkrankheit
-
Rheumafaktor,
CCP-Antikörper, ANA negativ
-
Polyarthrose
-
St. n. Hüft-TP rechts 2003
und links 2011
-
Anamnestisch Gonarthrose
-
Erosive Osteochondrose C5/6
und C6/7 (MRI HWS 7/14)
-
Chondrose Spondyloarthrose
L4-S1
-
Morbus Scheuermann
-
Beginnende
Fingerpolyarthrose
-
Heterozygote
Beta-Thalassämia minor
-
St. n. Eisensubstitution
Durch die depressive Störung sei die
Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, es
bestünden eine reduzierte Flexibilität, reduziertes Durchhaltevermögen sowie
eine erhöhte Sensibilität gegenüber Kritik, welche sie verunsichere. Die Beschwerdeführerin
sei vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 100 % arbeitsunfähig. Danach sei
ihr jegliche Tätigkeit etwa 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei das
Einstiegspensum günstigerweise niedrig angesetzt und dann schrittweise
gesteigert werden sollte. Auch bei einem reduzierten Pensum bestehe bei ihr
derzeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit.
5.5
Im Austrittsbericht der J.___
vom 28. September 2017 (IV-Nr. 55.2, S. 5) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Adipositas Grad II (BMI 34.5 kg/m2)
•
Steatosis Hepatis
•
Gonarthrose bds
•
Coxarthrose bds mit St.n.
Hüft-TP bds
2.
Rezidivierende Depression, ED 2006
-
Angst- und Panikzustände
-
Chronische Kopfschmerzen
3.
Cholesterolpolyp in der Gallenblase /
Cholezystolithiasis, ED 07/2017
4.
Thalassämia minor
Weitere Diagnosen / persönliche
Anamnese:
-
St.n. operativer
Carpaltunnelsanierung rechts 2004
-
St.n. Hüft-TP bds (rechts
2003, links 2011)
-
St.n. Ovarektomie bds bei
Zysten 2015
-
St.n. H. pylori-Eradikation
07/2017
Durchgeführte Operation am 28. September
2017:
-
Laparoskopische
Magenbypass-Operation
5.6
Im Bericht der I.___ vom 3.
November 2017 (IV-Nr. 46, S. 5) wurde der Beschwerdeführerin vom 1. September
bis 6. Dezember 2016 eine 100%ige und vom 7. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017
eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde ausgeführt, der Zustand
der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum August 2016 etwas gebessert.
Aus rein psychiatrischer Sicht wäre sie zu 50 % arbeitsfähig. Weil es um
eine Kombination von psychiatrischen und somatischen Beschwerden gehe, welche
ein klares somatisches Korrelat hätten, habe der Zustand wie auch die gesamte
Arbeitsunfähigkeit nur interdisziplinär beurteilt werden können. Eine
medikamentöse Behandlung der Depression sei ausgeschöpft. Da im Verlauf per Zufall
keine Krankschreibung seitens des Hausarztes erfolgt sei, habe man die
Beschwerdeführerin, um diese zu entlasten, weiter zu 80 % krankgeschrieben.
Rein aus psychiatrischer Sicht wäre eine Tätigkeit ca. 4 Stunden pro Tag
vorstellbar. Die bisherigen Eingliederungsmassnahmen seien gescheitert. Deshalb
müsste diese Frage interdisziplinär beantwortet werden.
5.7
Im polydisziplinären Gutachten
der K.___ vom 16. Mai 2018 (Fachrichtungen: Neurologie, Orthopädie, Innere
Medizin und Psychiatrie; IV-Nr. 55.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Arthrose Kniegelenk
beidseits (ICD M17.0).
•
Belastungsschmerzen
beidseits und Bewegungseinschränkung rechts.
-
Mehretagige Degeneration
der Hals- und Lendenwirbelsäule (ICD M42.0).
•
Widerkehrende leichte aber
vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen.
-
Beginnende Polyarthrosen an
den Fingern beidseits (ICD M19.04)
•
Einschränkung bei Belastung
(Grob- und Feinarbeiten).
-
Schulter Engpasssyndrom
rechts (ICD M75.4).
•
Belastungsschmerzen und
endlagig gering eingeschränkte Beweglichkeit.
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10, F33.4)
•
DD: Status nach Reaktion
auf Belastungs- und Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD 10,
F43.22)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Zustand nach
Hüfttotalendoprothese beidseits (ICD M16.0).
•
Postoperativ weitgehend
beschwerdefrei.
-
Episodische Migräne ohne
Aura.
-
St. n. Carpaltunnelsyndrom
rechts.
•
operative Sanierung 11/2014
-
Heterozygote Beta-Thalassämia
minor (ED 1983)
-
Status nach oberer
Gastrointestinalblutung unter NSAR (ED 2014) und
-
Helicobacter-Gastritis (ED
2014.
und 7/2017 mit je Helicobacter- pylori- Eradikation)
-
Steatosis hepatis (ED 2017)
-
Cholesterolpolyp/Cholecystolithiasis
(ED 7/2017)
-
Laparaskopische
Magenbypassoperation 28. September 2017
•
Maximalgewicht 88 kg,
aktuell 58 kg entsprechend BMI 35kg/m2 bzw. jetzt 23kg/m2
-
Nikotingebrauch übermässig
von 30 py
Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden nur
noch Einschränkungen in Folge der bildgebend und klinisch nachgewiesenen
degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat. In Folge der verminderten
Beanspruchbarkeit bestehe eine relevante Einschränkung im zuletzt ausgeübten
Beruf und auch geringer ausgeprägt in einer leidensadaptierten Tätigkeit.
Erfreulicherweise sei die rezidivierende depressive Störung unter der laufenden
Therapie vollständig remittiert und somit bestehe seit der aktuellen
Begutachtung von psychiatrischer Seite her keine weitere Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat
bestehe von körperlicher Seite her eine verminderte Leistungsfähigkeit.
Diesbezüglich seien angepasste leichte Arbeiten mit vermehrten Ruhepausen (AF 80 %)
empfohlen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und
Mitarbeiterin in einer Grossküche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %
seit 9 / 2016. Retrospektiv: von 4 / 2015 – 8 / 2016
eine Arbeitsfähigkeit von 0 % auf Grund der gestellten psychiatrischen
Diagnose. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
seit 4 / 2018. Retrospektiv: von 4 / 2015 – 8 / 2016
habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und von
9.
/ 2016 – 3 / 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50
% bestanden. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. die
Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Reinigungskraft und Mitarbeiterin in einer Grossküche könne schlüssig auf die
fast ausschliesslich geforderte stehende / gehende Arbeitshaltung und
auch forcierte Belastung der Hände zurückgeführt werden. Die
Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere
aufgrund einer leichten Einschränkung in Folge der orthopädisch gestellten
Diagnosen.
5.8
Dr. med. C.___, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 18. Juli
2018.
(IV-Nr. 57, S. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei im Kontext
rezidivierender Osteonekrosen betreffend Femur-Kopf und -Kondylen bilateral
seit 25-jährig muskulo-skelettal morbid krank. Die Thalassämie minor als
Hämoglobinapathie dürfte rheologisch für die avaskulären Osteonekrosen
verantwortlich sein. Beide Hüftgelenke hätten bereits endoprothetisch ersetzt
und rechts erstmalig revidiert werden müssen, der Osteoarthrose-Grad mit
funktionellen Schwierigkeiten des rechtens Knie lasse auch an diesem Gelenk die
Endoprothetik erwägen. Neben diesen Osteoarthrosen falle sie koinzident durch
intermittierend akute Arthritis-Schübe auf. Die konventionellen Radiographien
der Handgelenke offenbarten eine ausgeprägte Chondrokalzinose, womit die
Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis auch ohne Kristallnachweis aus der
Synovia praktisch gestellt werden könne. An der Wirbelsäule fänden sich
Schicht-radiologisch Segment-Degenerationen zervikal und lumbal in diskret bis
moderater Ausprägung, klinisch ohne Komplikationen. Sodann sei im Gutachten der
Invalidenversicherung die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis mit ihren
relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verkannt worden.
Eine sozialversicherungsmedizinisch korrekte Beurteilung müsse diese Diagnose
mitberücksichtigen. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hänge vom
Krankheitsverlauf unter etablierter, bestwirksamen Therapie, ab.
5.9
Im rheumatologischen Gutachten
vom 12. April 2019 (IV-Nr. 62.1) stellte Dr. med. F.___, folgende
Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Pyrophosphat Arthritis (ICD-10 M11.9)
mit/bei
-
Schubartigen Arthritiden in
kleineren (Fingergelenken) und grösseren Gelenken (Kniegelenken) nebst
symptomatischer Degenerationen muskuloskelettal
-
Radiomorphologisch
Kalzifikationen des radialen Collateralligamentes PIP III und ulnaren
Collateralligament DIP II rechts (Rx beider Hände von 12. April 2016)
2.
Nicht progrediente leichtgradige
Polyarthrose der Hände (ICD-10 15.9)
-
DD: Pathogenetisch
genetisch primär, versus sekundär im Kontext der Pyrophosphat Arthritis
3.
Bilaterale Gonarthrose (ICD-10 M17.0)
mit / bei
-
Kernspintomographisch
Zustand nach Kondylnekrose links (20. Juni 2013, rechts 25. Januar 2019)
-
Konventionell
radiomorphologisch Status nach bilateraler Kondylnekrose Rx Kniegelenk
beidseits von 18. April 2018
-
Risikofaktoren:
anamnestisch Adipositas, genetisch bedingt (Mutter), Thalassämie minor, CPPD-Arthritis
4.
Cervical-lumbalbetontes panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) mit / bei
-
Kernspintomographisch
multietagiger degenerativer Veränderung der Bandscheiben im cervicalen und
lumbalen Bereich ohne klinisch manifeste Claudicatio spinalis oder radikularis
cervical und lumbal
-
Klinisch myotendinotischen
Verspannungen und muskuläre Dysbalance der paravertebralen und der abdominalen
Muskulatur im Vordergrund
5.
Engpasssyndrom der rechten Schulter
(ICD-10 M75.4) mit / bei
-
Radiomorphologisch
hackenförmigem Acromion Typ Bigliani III nach lateral abfallend mit engem
subacromialem Outlet ohne periartikuläre Weichteilverkalkungen, normaler glenohumeraler
Artikulation (Rx der rechten Schuler von 18.04.2018)
-
Klinisch myotendinotischen
Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur vor allem des Musculus trapezius
rechtsseitig im Vordergrund
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Zustand nach Hüft-Totalendoprothese
beidseits wegen bilateraler Coxarthrose (ICD-10 M16.0) rechts 2003 und links
2011.
-
Klinisch beschwerdefrei
2.
Status nach CTS-Operation rechts 2014
-
Wegen leichtem sensomotorischem
Carpaltunnelsyndrom rechts, grenzwertiges sensibles Carpaltunnelsyndrom links
(ICD-10 G56.0) mit / bei
-
Elektrophysiologisch
bestätigt am 9. Oktober 2014
3.
Bilaterale Spreizfüsse (ICD-10 M21.6)
mit Hallux valgus beidseits (ICD-10 M20.1)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Reinigungskraft und Küchenhilfe, nämlich in einer überwiegend fast
ausschliesslich stehenden / gehenden Tätigkeit mit vermehrter
Belastung der Knie und der Hände mit ungünstiger Arbeitshaltung könne die
versicherte Person nicht mehr eingesetzt werden. In einer angepassten Tätigkeit
sei eine maximale Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich. Diese Einschränkung
der maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag, idealerweise drei Stunden
morgens und drei Stunden nachmittags, berücksichtige bereits die Einschränkung
der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mit. Die Explorandin sei darauf
angewiesen, vermehrte Pausen zu verrichten, sodass ein maximaler Einsatz von
sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Im freien Arbeitsmarkt bestehe eine
restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %.
5.10
In seiner Stellungnahme vom 15.
Mai 2019 (IV-Nr. 64, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, für eine chronisch aktive
Pyrophosphat-Arthritis gebe es in der Literatur keine Therapie-Empfehlungen.
Die Behandlung obliege allein dem behandlungsverantwortlichen Rheumatologen.
Den im Gutachten angeführten Behandlungsempfehlungen (Colchicin, Interleukin-1-Antagonisten)
müsse er, Dr. med. C.___, klar widersprechen. Diese hätten sich im
praktischen Alltag als ineffektiv erwiesen. In der vorliegenden Indikation
seien sowohl Colchicin wie auch Interleukin-1-Antagonisten zur Anwendung in der
Indikation Pyrophosphat-Arthritis gesetzlich nicht zugelassen. Dies gelte auch
für alle anderen, in der rheumatologischen Praxis angewandten, medikamentösen
Behandlungen einer Pyrophosphat-Arthritis. Die vergleichsweise besten
Therapie-Erfahrungen würden mit dem Folsäure-Antagonisten Methotrexat gemacht.
Die Beschwerdeführerin habe nur unzureichend auf Methotrexat angesprochen, die
Medikation im längeren Verlauf nicht ertragen (unerwünschte
Arzneimittel-Wirkung). Sie sei bezüglich ihrer Pyrophosphat-Arthritis derzeit praktisch
nicht suffizient behandelbar. Der als vorteilhaft attestierten Prognose
hinsichtlich Krankheitskontrolle unter Therapie müsse entschieden widersprochen
werden. Mit der sich abzeichnenden Chronifizierung sei mit weiteren
Destruktionen betroffener Gelenke, unter Umständen Sehnen und deren Insertionen
sowie Wirbelsäulen-Segmenten zu rechnen. Die Prognose muskulo-skelettal
entscheide sich in den nächsten drei bis vier Jahren. In der Beurteilung des
zumutbaren Belastungsprofils (Verweistätigkeit) setze der rheumatologische
Gutachter eine vorteilhafte Krankheitsentwicklung unter Therapie voraus. Diese
Annahme könne medizinisch nicht vorausgesetzt werden, widerspreche der Realität
in der alltäglichen, rheumatologischen Praxis. Der Bericht «Massnahmen Genossenschaft
Regio-Mech vom 24. März 2017» quantifizierte schon damals in der gelebten
Berufspraxis das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin deutlich unter dem
Niveau, welches der rheumatologische Gutachter aktuell spezifiziere.
5.11
Mit Stellungnahme vom 9. Juli
2019.
(IV-Nr. 66) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, fest,
Dr. med. C.___ sei bezüglich Behandelbarkeit der Pyrophosphat-Arthritis anderer
Meinung als der rheumatologische Gutachter. Insofern er auf das Leistungsprofil
der Versicherten während der beruflichen Massnahmen verweise, welches deutlich
unter dem gutachterlich attestierten Niveau gelegen habe, sei anzufügen, dass
zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen durch die IV im Frühjahr 2017 die
Versicherte noch an einer mittelgradigen Depression gelitten habe, was die
Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen vermindert
habe. Die Depression sei erst im Frühjahr 2018 vollständig remittiert. Dr. med.
C.___ fordere eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils beziehungsweise der
Arbeitsfähigkeit, liefere aber keine konkreten Angaben, wie ein solches, abweichend
vom vorliegenden Gutachten, aussehen sollte.
5.12
Mit Stellungnahme vom 12. März
2020.
(IV-Nr. 79, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, der rheumatologische
Gutachter kommentiere selber eine radiographische Untersuchung der Hände vom
12.
April 2016 (ein halbes Jahr vor dem Belastbarkeitstraining) mit Hinweisen
auf das Vorliegen einer Chondrokalzinose als Indiz einer
Pyrophosphat-Arthritis, schliesse anhand dieser Bildgebung auf einen
progressiven Verlauf dieser Kristallarthropathie. Ab diesem Zeitpunkt
(radiographisch Untersuchung der Hände vom 12. April 2016) führe der
rheumatologische Gutachter Einschränkungen der restlichen Arbeitsfähigkeit auf
die radiologisch bewiesenen Verkalkungen (=chronische Pyrophosphat-Arthritis)
zurück (Seite 40). Damit sei gutachterlich belegt, dass die
Pyrophosphat-Arthritis für die Erwerbsfähigkeit relevant sei. Er, Dr. med. C.___,
habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018, am 13. September 2018 und am 24.
Oktober 2018 klinisch untersucht und an mehreren Gelenken die Befunde einer
entzündlich klar aktiven Arthritis erhoben. Damit verlaufe die Pyrophosphat-Arthritis
nachweislich chronisch und progredient, wie vom Gutachter selber auf der
Grundlage von Radiographien der Hände konstatiert. Während des
Belastbarkeitstrainings sei dieser schon damals vorhandenen Gelenkserkrankung
nicht Rechnung getragen worden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
quantifiziere der rheumatologische Gutachter medizinisch-theoretisch in
Kilogramm getragenen und gehobenen Gewichten und Minuten in Körperhaltungen auf
insgesamt 75 %. Er, Dr. med. C.___, wisse als praktizierender Rheumatologe
nach 30 Jahren noch immer nicht, wie man im Sprechzimmer auf Grund von
gestellten Diagnosen und beobachteten muskulo-skelettalen Funktionen auf
Fähigkeiten und damit rein theoretisch auf ein zumutbares Belastungsprofil mit
konkreten Zahlen schliessen könne. Für ihn könne ein Belastungsprofil nur im
Rahmen eines Belastbarkeitstrainings oder eines strukturierten Assessments einigermassen
zuverlässig ermittelt werden. Der rheumatologische Gutachter quantifiziere bei
der Beschwerdeführerin eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %, während das
Belastbarkeitstraining eine maximale Belastbarkeit von 25 % ergeben habe.
Wie diese sozialversicherungsrechtlich sehr relevante Differenz verstanden
werden solle, lasse der rheumatologische Gutachter offen. Der regionale
ärztliche Dienst kommentiere diese Differenz mit einer mittelgradigen
Depression zum Zeitpunkt des Belastbarkeitstrainings. Die chronisch
progrediente Pyrophosphat-Arthritis werde argumentativ ausser Acht gelassen.
Dabei sei diese Diagnose die IV-relevante Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Er, Dr. med. C.___, wisse nicht, wie man ein
Zumutbarkeitsprofil medizinisch-theoretisch in der Sprechstunde für Patienten
und Sozialversicherungen verlässlich festsetzen könne. Wohl darum sei die Beschwerdeführerin
von der Sozialversicherung einem Belastbarkeitstraining unterzogen worden.
5.13
Mit Stellungnahme vom 30. April
2020.
(IV-Nr. 81) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, fest, es
sei explizit die Aufgabe der medizinischen Gutachter, aufgrund der
objektivierbaren Befunde und der dadurch bedingten Funktionseinschränkungen die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Aussagekraft und der Beweiswert einer
medizinisch-theoretischen, sprich fachärztlichen Einschätzung der zumutbaren Belastbarkeit
werde von der Rechtsprechung höher gewertet als die Ergebnisse der praktischen
Erprobung. Die Argumentation von Dr. med. C.___, die IV habe die Versicherte
einem Belastbarkeitstraining unterzogen, weil ein Zumutbarkeitsprofil in der
Sprechstunde nicht verlässlich festgesetzt werden könne, beruhe auf einem Missverständnis.
Das Belastbarkeitstraining der IV sei eine berufliche Massnahme und nicht ein
medizinisches Assessment. Im Belastbarkeitstraining gehe es darum, dass sich
Versicherte wieder an einen Arbeitsrhythmus gewöhnen und die Präsenzzeit
schrittweise steigern könnten, also ihre Belastbarkeit auftrainieren könnten.
Die Zielerreichung werde dabei nicht medizinisch beurteilt, sondern hänge
wesentlich von der Selbsteinschätzung der Versicherten ab.
5.14
Bezüglich der mit Eingabe vom 26.
Februar 2021 von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des D.___ vom
18.
Februar 2021 sowie von Dr. med. E.___ vom 25. Februar 2021 bzw. vom 5.
März 2021 ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 21. Oktober 2020 – in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die
vorgenannten Berichte können somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr
berücksichtigt werden, zumal diesen Berichten neue bildgebende Abklärungen vom
18.
Februar 2021 sowie eine Infiltration vom 5. März 2021 zugrunde liegen.
Sollte diesbezüglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sein,
könnte eine solche allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 in medizinischer
Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der K.___ vom 16.
Mai 2018 (IV-Nr. 55.1) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___
vom 12. April 2019, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Grundsätzlich ist
diesen Gutachten in formeller Hinsicht voller Beweiswert zuzumessen. So sind
diese für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen
Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Nachfolgend ist im Weiteren zu
prüfen, ob die Gutachten auch bezüglich der Diagnosestellung und Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermögen.
6.1
6.1.1
Im neurologischen Teilgutachten
der K.___ (IV-Nr. 55.1, S. 10) führte der Gutachter aus, die Versicherte leide
bereits seit vielen Jahren an Kopfschmerzen, welche nach den anamnestischen
Angaben die Kriterien nach ICHD3-beta für eine episodische Migräne ohne Aura
erfüllten. Im Vorbericht von Dr. med. H.___ (FMH Neurologie, Solothurn) vom
Oktober 2014 werde zudem ein klinisch vermutetes und elektrophysiologisch
bestätigtes Carpaltunnel-Syndrom rechts festgestellt. Die damals beschriebenen
Beschwerden passten dazu. Sechs Monate nach operativer Sanierung im November
2014.
sei anhaltende Beschwerdefreiheit erreicht worden. Aktuell beschreibe die
Beschwerdeführerin ähnliche Symptome an der linken Hand, welche anamnestisch
jedoch besser zu einer Kompressionsneuropathie des N. ulnaris, a.e. im
Ellenbogenbereich passten. In der damaligen neurologischen Konsultation 2014
sei ein fraglich beginnendes sensibles Carpaltunnel-Syndrom links beschrieben
worden. Klinisch könne linksseitig aktuell kein pathologischer Befund erhoben
werden. Die Versicherte gebe an, durch die linksseitigen Symptome nicht
beeinträchtigt zu sein. Bezüglich der Rückenschmerzen ergäben sich weder
anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine neurologische Ursache bzw. eine
Beteiligung neuronaler Strukturen, insbesondere nicht für eine mögliche
Radikulo- und / oder Myelopathie. Dazu passend zeigten die
durchgeführten MRI der HWS (07/2014) und LWS (03/2017) keine Hinweise für eine
Affektion neuronaler Strukturen. Im Bericht von Frau Dr. med. H.___ vom Oktober
2014.
sei lediglich in der Diagnoseliste die Rede von einem radikulären
Schmerzsyndrom C6, wozu sich weder im klinischen Befund noch anderweitig
Hinweise fänden. Der von der Versicherten beschriebene Schwindel sei
anamnestisch am ehesten als orthostatisch einzuordnen. Er sei stets
provozierbar, v.a. durch schnelles Aufrichten. Klinisch zeigten sich keine
Hinweise für eine zentrale Genese des Schwindels. Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen vermag somit die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen,
wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die
Dispositiv
Arbeitsfähigkeit vorliegen und demnach eine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist.
6.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 55.1, S. 19) wurden folgende Befunde erhoben: «Denkablauf: Das formale
Denken ist geordnet, kohärent, gut nachvollziehbar. Orientierung: Sie ist zur
eigenen Person, zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Mnestik / Kognition:
Keine groben Auffälligkeiten. Insbesondere keine Störung des Gedächtnisses, des
Konzentrationsvermögens, der Merkfähigkeit oder der Auffassung. Denkinhalte:
Kein Anhalt für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Keine Zwänge, keine
Ängste. Intelligenz: Klinisch beurteilt im Bereich der Norm. Affektivität: Sie
wirkt zum Teil nachdenklich, besorgt um ihren Gesundheitszustand. Sie ist
während der Untersuchungssituation euthym, gut modulationsfähig. Der affektive
Rapport lässt sich gut aufnehmen. Psychomotorik: Mimik, Gestik, Antrieb und
Psychomotorik sind unauffällig. Keine Anhaltspunkte für Verdeutlichung und / oder
Aggravation. Suizidalität: Keine Anhaltspunkte für Selbst- oder
Fremdgefährdung. Gesamteindruck: Sie klagt nebst Schmerzen über Schlafstörungen
und Verstimmungen. Ihr psychischer Zustand habe sich stabilisiert.» Gestützt
auf die Befunderhebung vermag sodann die gutachterliche Diagnosestellung und
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aktuell könne die
Versicherte über die gehabten depressiven Störungen, auch im Zusammenhang mit
psychosozialen Belastungen (Krankheit des Ehemannes, Erziehungsprobleme mit den
Kindern, Schwangerschaftsvergiftung der Tochter), nachvollziehbar erzählen.
Auch gebe sie selber an, dass sich ihr Zustand psychisch stabilisiert habe. Sie
sei psychopathologisch weitgehend unauffällig, die aktenkundige rezidivierende
depressive Störung sei gegenwärtig remittiert. Ebenso nachvollziehbar ist die
vom Gutachter gestützt auf die Vorakten vorgenommene Beurteilung des Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit: Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung habe
bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht, aktenkundig, eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit vom 16. April 2015 bis August 2016 bestanden. Ab September
2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Das depressive Zustandsbild sei
im Verlauf abgeklungen und ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt, April 2018,
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche
Teilgutachten, welches im Gutachtenszeitpunkt eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.1.3 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 55.1, S. 27) wurde festgehalten, die Magenbypassoperation sei
erfolgreich gewesen. Die Thalassämie sei seit dem 16. Lebensjahr bekannt
wie auch beim Vater. Die Versicherte mache Müdigkeit und Schwindelgefühle
geltend in diesem Zusammenhang. Das aktuelle Hämoglobin betrage 99g/I mit einem
für die Thalassämie minor typischen MCV von 66 fl. Diese Werte bewegten sich im
Rahmen der Aktenangaben. Es erfolgten 3-monatliche Laborkontrollen beim
Hausarzt z. H. Dr. med. M.___, J.___, als Nachkontrollen nach der Magenbypassoperation,
zuletzt im Januar 2018. Es seien keine speziellen Mängel bekannt. Im
internistischen Bereich bestehe abgesehen von etwas Müdigkeit und
Schwindelgefühlen kein grösserer Leidensdruck. Die geklagten Symptome seien
eher psychogener Natur. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erscheint
die Schlussfolgerung des Gutachters nachvollziehbar, wonach im internistischen
Bereich keine Einschränkungen von Fähigkeiten und Ressourcen bestünden. Die
Arbeitsfähigkeit sei voll gegeben.
6.1.4 Im orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 55.1, S. 36) führte der Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht stünden
die abnützungsbedingten Schmerzen im Bereich der Knie beidseits (rechts >
links) im Vordergrund. Zusätzlich bestünden noch degenerativ bedingte
Beschwerden im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule mit einer lokalen
Schmerzsymptomatik. Im Bereich der Schulter rechts zeige sich klinisch ein Impingementsyndrom
mit belastungsabhängigen Schmerzen und endlagig leicht eingeschränkter
Beweglichkeit. An den Händen bestünden belastungsabhängige Beschwerden aufgrund
der beginnenden Polyarthrosen, jedoch sei der Spitz- und Grobgriff vollständig
möglich. Eine vermehrte Belastung sollte jedoch vermieden werden, um einer
Verschlechterung der Beschwerden vorzubeugen. Aufgrund der körperlichen Leiden
sei die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln der WHO Stufe 1 notwendig. Von
Seiten der implantierten Hüfttotalendoprothese beidseits sei die Versicherte
anamnestisch und auch klinisch im Alltag beschwerdefrei, aber es bestehe nur
eine Einschränkung bei spezifischen Belastungen (z.B.: Arbeiten in der tiefen
Hocke). Zusammenfassend bestünden in Folge der degenerativen Veränderungen am
Bewegungsapparat Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und bei
Arbeitshaltungen mit spezifischer vermehrter Beanspruchung. Bei der
Untersuchung zeige sich keine relevante Einschränkung in der sitzenden
Position. Zu einer Schmerzauslösung komme es vor allem bei den endlagigen
Funktionstests. Deshalb seien aus orthopädischer Sicht angepasste Tätigkeiten
unter Berücksichtigung der empfohlenen Spezifikation zumutbar, aber eine
Überbeanspruchung sollte zur Vermeidung vermehrter Beschwerden vermieden
werden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermag sodann die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das statuierte
Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Reinigungskraft und Küchenhilfe bestehe aufgrund des Arbeitsprofils eine
Arbeitsfähigkeit von 40 % (überwiegend stehende / gehende Tätigkeit,
vermehrte Belastung der Knie und Hände, teilweise ungünstige Arbeitshaltung in
Bezug auf die Hals- und Lendenwirbelsäule) ab 2016. Bezüglich der zumutbaren
zeitlichen Anwesenheit bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung. In
einer angepassten Tätigkeit mit einer überwiegenden sitzenden Arbeitshaltung
und Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Position bestehe aus
orthopädischer Sicht eine leicht geminderte Leistungsfähigkeit von 80 % seit
2016. Folgende Tätigkeiten sollen vermieden werden: Das Heben / Tragen
von Gewichten über 12 kg. Das Heben / Tragen sollte grundsätzlich nur
fallweise gefordert sein (<1/6 der Tagesarbeitszeit) mit anschliessender
ausreichender Zeit ohne Hebe- oder Tragebelastung. Arbeitszwangshaltungen mit
vermehrter Belastung der Hals-, und Lendenwirbelsäule (z.B.: vermehrte
Rotationsbewegungen / Beuge-, Streckbewegungen des Kopfes [>40°]
bei fixiertem Rumpf, vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen > 40° ohne die
Möglichkeit sich abzustützen). Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke.
Arbeiten, welche mit vermehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien.
Arbeiten, welche mit dem regelmässigen Überwinden von Niveauunterschieden
(z.B.: Treppensteigen) verbunden seien. Höhenexponierte Arbeiten (z.B.: auf
Leitern oder Gerüsten). Überkopfarbeiten. Grob- und Feinarbeiten mit den Händen
beidseits. Stehende / gehende Tätigkeiten sollten nur fallweise
gefordert und auf 30 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit
zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition für mindestens 30 Minuten. Zu
empfehlen seien: Leichte Arbeiten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit
Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition.
6.1.5 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten
vermag auch die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der K.___ (vgl.
E. II 5.7 hiervor) zu überzeugen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen werden
denn auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von ärztlicher
Sicht wurde lediglich von Dr. med. C.___ geltend gemacht, dass im K.___-Gutachten
die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis mit ihren relevanten Auswirkungen auf
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. In der Folge
trug die Beschwerdegegnerin diesem Vorhalt Rechnung, indem sie ergänzend ein
rheumatologisches Gutachten (s. E. II. 6.2. hiernach) veranlasste.
6.2
6.2.1 Im rheumatologischen Gutachten
von Dr. med. F.___ vom 12. April 2019 (IV-Nr. 62.1) führt der Gutachter
gestützt auf seine umfangreiche Befunderhebung (S. 25 – 27 des
Gutachtens) und die bildgebenden Abklärungen (S. 27 – 31 des Gutachtens)
bezüglich der zu stellenden Diagnosen in nachvollziehbarer Weise aus, anhand
der Aktenlage, der anamnestischen Angaben, der klinischen und
radiomorphologischen Befunde liessen sich einerseits die im Gutachten der K.___
von 17. Mai 2018 festgestellten Diagnosen, anderseits die im Konsilium von Dr. med.
C.___ von 18. Juli 2018 festgestellte Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis im
Wesentlichen bestätigen. Es liessen sich degenerative Veränderungen an mehreren
Körperregionen feststellen, die eine multifaktorielle Natur aufwiesen: Z.B.
seit Jahren bestünden bilaterale Coxarthrosen, welche bereits im Jahre 2003
rechtsseitig und im Jahre 2011 linksseitig mit einer Totalprothese hätten
versorgt werden müssen. Damals habe sich eine Adipositas mit BMI von 39 kg/m2
mit familiärer Prädisposition zur Arthrose (bei der Mutter) und mit einer
Thalassämie minor unter den möglichen Risikofaktoren für die rasche Progression
dieser Coaxrthrose gefunden. Parallel habe sich eine bilaterale Gonarthrose mit
Bildung einer bilateralen condylären Osteonekrose (an den gewichtstragenden
Anteilen) entwickelt, die auch durch Adipositas mit familiärer Prädisposition
zur Arthrose (bei der Mutter) und durch eine Thalassämie minor begünstigt
werden könne. Zudem bestünden klinische und radiomorphologische Hinweise auf
den schubartigen Verlauf einer Calcium-Pyrophosphat-Arthritis mit klinischem
Befall der Hände (anamnestisch rezidivierende Schwellungen der Hände von den
Fingern bis zum Handrücken) sowie mit Calcium-Pyrophosphat-Ablagerungen
(Chondrocalzinose) im Bereich der Ligamente zwischen Scaphoid und Lunatum im
Handgelenk rechts bzw. im Bereich des radialen Collateralligament PIP III und
ulnaren Collateralligament DIP II rechtsseitig (Rx beider Hände vom 12. April
2016) als Hinweis einer Aktivität der Calcium-Pyrophosphat-Arthritis. Die
Calcium-Pyrophosphat-Arthritis könne eigenständig als entzündlicher Prozess
entstehen oder sich sekundär bei bereits vorhandenen degenerativen
Veränderungen innerhalb der Gelenke (Chondrokalzinose) aufbauen. Sie könne auch
eine sekundäre Arthrose in Folge der sich wiederholenden entzündlichen Prozesse
begünstigen. Mit unregelmässiger Frequenz könnten weiterhin wiederholende
Schübe einer Calcium-Pyrophosphat assoziierten Arthritis auftreten, die eine
Basis-Therapie zur besseren Kontrolle brauchten. Die Gabe von Methotrexat
beziehungsweise von Olumiant sei nicht ertragen worden. Gegenwärtig stehe die
Explorandin unter einer Basistherapie von Hydroxychlorochin 200 mg 2 x täglich.
Es bleibe nun den weiteren Verlauf abzuwarten. Des Weiteren fänden sich
multietagige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule ohne klinische und radiomorphologische Zeichen einer
Claudicatio spinalis oder radikularis im cervicalen bzw. im lumbalen Bereich.
Hier stünden myotendinotische Verspannungen und eine muskuläre Dysbalance der
paravertebralen und in der abdominalen Muskulatur im Vordergrund. Des Weiteren
finde sich ein Engpasssyndrom der rechten Schulter auf der Basis eines
Acromions nach Bigliani Typ III rechtsseitig, welches zu einer subacromialen
Einengung der rechen Schulter führe. Diese Situation werde durch die muskuläre
Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur mit Verspannungen der pectoralis
Muskulatur und der Schulterblattmuskulatur begünstigt. Sie könne ebenfalls die
Entstehung einer Rotatorenmanschetten-Tendinopathie begünstigen (entweder eine
Tendinitis calcarea oder einen Partiellriss der Rotatorenmanschettensehnen).
Die Beweglichkeit der Schultergelenke sei dementsprechend leichtgradig
eingeschränkt, mit rechtsseitiger Betonung. Im Übrigen fänden sich Spreizfüsse
mit Hallux valgus beidseits. Ein Carpaltunnelsyndrom rechtsseitig habe mittels
Operation im Jahre 2014 vollständig verbessert werden können. Dieses sei
gegenwärtig vollständig remittiert. Mittlerweile hätten sich im Bereiche der
Hände unter den arthritischen Schüben keine gravierenden destruktiven
sekundären arthrotischen Veränderungen der Hände gebildet: Konventionelle Röntgenbilder
der Hände vom 18. April 2018 zeigten diskrete periärtikuläre
Weichteilverkalkungen in Projektion auf das im DIP III links und DIP II rechts,
ansonsten im Röntgen der Hände fänden sich beidseits geringgradige Osteophyten
in den MCP-Gelenke II und III rechts unter III links als indirekte Zeichen
einer Knorpeldegeneration, ansonsten keine Zeichen einer fortgeschrittenen
Arthrose. Es finde sich ebenfalls keine entzündliche Osteodestruktion (z.B.
Usuren). Die klinische Untersuchung der Hände von 5. Dezember 2018 zeige keine
aktivierten entzündlichen Veränderungen der Fingergelenke sowie keine
funktionellen Einschränkungen der Beweglichkeit der Fingergelenke und der
Handfunktion beidseits. Es habe sich keine lokale Druckdolenz bei der Palpation
der einzelnen Fingergelenke auslösen lassen. Die Explorandin sei unter eine
Basistherapie gesetzt worden, die aktuell aus Hydroxychlorochin bestehe. Es
bleibe den weiteren Verlauf abzuwarten, um von einer anhaltenden vollständigen
Remission reden zu können. Im Bereich der Kniegelenke finde sich klinisch am 5.
Dezember 2018 ein leichter Erguss, dennoch ohne Überwärmung im rechten
Kniegelenk. Das Gangbild entfalte sich ohne manifestes Hinken der Kniegelenke.
Radiomorphologisch zeigten seitenvergleichende Aufnahmen beider Kniegelenke von
18. August 2018 eine hochgradige Abflachung und konkave Einwölbung der Femurkondylen
beidseits wie bei Status nach (nicht progredienten) Kondylnekrose beidseits. Es
fänden sich ebenfalls Meniscusverkalkungen als Zeichen einer Chondrocalzinose
(Befall bei Calcium-Pyrophosphat-Arthritis in den Kniegelenken).
Kernspintomographisch zeige ein MRI des rechten Kniegelenkes von 25. Januar
2019 Residuen von Osteonekrosen in den Hauptbelastungszonen der Femurkondylen
mit jeweils leichter Sinterung der subchondralen Grenzlamellen und begleitenden
tiefreichender Knorpelläsionen. Es fänden sich aber keine Zeichen einer aktiven
Osteonekrose durch die Absenz eines begleitenden Knochenödems in den
Femurkondylen. Die vorhandenen Osteonekrosen schienen also klinisch stabil zu
verlaufen: Die Beschwerdeführerin gebe an «normal laufen zu können», sie selbst
wünsche sich keine operative Sanierung mit Einlage einer Totalprothese an ihren
Kniegelenken. Ihr gesundheitliches Problem bestehe darin, dass ihr rechtes Knie
ein- bis zweimal im Monat aufschwelle, d.h. im Vordergrund stehe die optimale
Kontrolle der Pyrophosphat-Arthritis. Im Bereich der Halswirbelsäule und der
Lendenwirbelsäule bestünden zwar degenerative Veränderungen, aber ohne Zeichen
einer relevanten Progression mit Bildung einer klinischen manifesten
Claudicatio spinalis oder radikularis sowohl im cervicalen als auch im lumbalen
Bereich. Im cervicalen und lumbalen Bereich fänden sich diffuse, multietagige,
dennoch nicht progrediente und nicht gravierende degenerative Veränderungen. Auch
im Bereich der Schultergelenke fänden sich aktuell radiomorphologisch keine
manifesten Weich-teilverkalkungen, die auf eine Tendinitis calcarea oder auf
eine Pyrophosphat-Arthritis hinweisen könnten. Konventionelle Röntgenbilder der
Schulter rechts von 18. April 2018 zeigten keine periartikulären Weichteilverkalkungen,
sondern ein hackenförmiges Acromion Typ Bigliani III, welches zu einer Einengung
des Subacromialraumes führe.
6.2.2 Des Weiteren vermögen auch die
Ausführungen des rheumatologischen Gutachters zur Zumutbarkeit und
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum retrospektiven Verlauf der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Neben der hackenförmigen Acromionstruktur
führten myotendinotische Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur
und der Pectoralismuskulatur zu einer funktionellen Einschränkung der Beweglichkeit
der Schulter, wobei Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten bzw. Arbeiten über der Horizontale
der Schultergelenke ungünstig seien. Es sei unumstritten, dass in Folge der
degenerativen Veränderungen und der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen
am Bewegungsapparat eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperliche Arbeiten
und spezifische Arbeiten in Zwangshaltungen bestehe. Die organisch bedingten
funktionellen Einschränkungen liessen sich aus rheumatologischer Sicht wie folgend
herleiten: Da eine Pyrophosphat Arthritis einen akut intermittierenden
schubweisen Verlauf aufweise, sei während eines Arthritisschubes, welcher zu
einer entzündlich bedingten «Functio laesa» (d.h. zu einer vollständigen aber
vorübergehenden Einschränkung der Funktion des betroffenen entzündlichen
Gelenkes) führen könne, von einer jeweils vorübergehenden vollen
Leistungsunfähigkeit (und dadurch auch von einer vorübergehenden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Ausserhalb der intermittierenden Arthritisschübe
blieben die residuellen degenerativen Veränderungen als limitierende Faktoren
zu berücksichtigen. Aufgrund der Aktenlage habe sich ab 14. Juli 2014 eine
langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Beschwerden im Bereich der Hände
ergeben, die zuerst auf ein «CTS rechts» zurückgeführt worden sei, später sei
eine «Handarthrose» diagnostiziert worden. Es hätten Arbeitsunfähigkeiten zu
100 % vom 14. Juli 2014 bis 31. August 2014 und ab 1. September 2014
zu 70 % resultiert, anschliessend habe erneut eine volle
Arbeitsunfähigkeit von 19. November 2014 bis 31. Dezember 2014 attestiert
werden müssen. Das CTS rechts sei aber erfolgreich chirurgisch saniert worden.
Sodann könne das positive Anforderungsprofil einer der Behinderung optimal
angepassten Tätigkeit wie folgend definiert werden: Es handle sich um eine
körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Hebens, Tragens oder
Stossens von Gewichten über 12 kg. Ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten,
ohne Notwendigkeit von Arbeiten in Zwangshaltungen in der tiefen Hocke oder in
ungünstigen Körperhaltungen arbeiten zu müssen (z.B. vermehrtes Bücken unter
Tischkantenniveau), ohne Notwendigkeit auf Treppen, Leitern oder Gerüsten zu
steigen und ohne Notwendigkeit Überkopfarbeiten zu verrichten. Grob- und Feinarbeiten
mit den Händen beidseits sollten vermieden werden, d.h. Tätigkeiten mit
Anwendung der Kraft der Hände über 5 kg und Tätigkeiten, die die Feinmotorik
der Hände (z.B. Schraubenzieher-Arbeiten) erforderten. Es handle sich hierbei
um wechselbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen von maximal 30 Minuten mit
Möglichkeit zu sitzen für mindestens 30 Minuten, alternierend. In einer solchen
Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag möglich. Diese
Einschränkung der maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag, idealerweise
drei Stunden morgens und drei Stunden nachmittags, berücksichtige bereits die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mit. Die
Explorandin sei darauf angewiesen, vermehrte Pausen zu verrichten, sodass ein
maximaler Einsatz von sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Im freien
Arbeitsmarkt bestehe eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die Beurteilung
des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei aus
rheumatologischer Sicht erschwert, insofern eine im Juli 2018 neu
diagnostizierte Pyrophosphat-Arthritis, welche klinisch einen intermittierenden
akuten schubartigen Verlauf aufweise, lange Zeit nicht erfasst worden sei.
Konventionelle Röntgenbilder der Hände vom 6. August 2014 hätten noch keine
Weichteilverkalkungen aufgewiesen, eine Kalzifikation des radialen
Collateralligamentes PIP III und ulnaren Collateralligamentes DIP II rechts
fänden sich erst im Röntgen beider Hände vom 12. April 2016. Dagegen seien
osteochondrale Läsionen bei Zustand nach Kondylnekrose des linken Kniegelenkes
bereits im MRT des linken Kniegelenkes von 20. Juni 2013 ersichtlich
gewesen. Nur anhand der Bildgebung der Hände könne man von einem progressiven
Verlauf für diese Kristallartropathie ausgehen, sodass seit April 2016 (Röntgen
beider Hände von 12. April 2016) radiomorphologisch aufgrund einer lokalen
Chondrocalzinose von einer Kristallartropathie von Typ Pyrophosphat-Arthritis
auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Einschränkung der restlichen Arbeitsfähigkeit
auf der Basis der radiologisch bewiesenen Verkalkungen anzunehmen. Nicht genau
beurteilbar seien dagegen die intermittierenden Schübe der Pyrophosphat-Arthritis,
welche zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnten,
aber aktenkundig nicht dokumentiert seien. Es handle sich um eine Krankheit mit
schleichendem Verlauf.
6.2.3
6.2.3.1 Abschliessend hielt der rheumatologische
Gutachter zum prognostischen Verlauf fest, von entscheidender Relevanz zu
diskutieren bleibe die optimale Kontrolle der entzündlichen Aktivität der
Pyrophosphat Arthritis, die aktuell mit Hilfe von Hydroxychlorochin seit kurzem
durchgeführt werde, nachdem eine Behandlung mit Methotrexat und anschliessend
mit Olumiant unerträgliche Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Die medizinische
Kontrolle der Pyrophosphat-Arthritis erweise sich aus rheumatologischer Sicht –
mindestens theoretisch – etwas besser erfolgversprechend als diejenige einer
idiopathischen Autoimmunarthritis, z.B. einer rheumatoiden Arthritis oder einer
seronegativen Arthritis, insofern es mehrere Medikamente gebe, welche zu einer
wirksamen Kontrolle der Progression dieses entzündlichen Prozesses zur
Verfügung stünden, wie z.B. niedrigdosiertes Colchicin zu 0,5 mg täglich, das
zu einer optimalen Kontrolle dieser Erkrankung führen könne, ohne die Risiken
einer schweren Immunsuppression. Als Alternative könnten – im Sinne einer
Immunsuppression – Inhibitoren des Interleukins 1 erfolgreich angewandt werden,
die aber mit sich die Risiken einen Immunsuppression (Anfälligkeit zu
Infektionen) brächten. Es bestehe somit eine grosse Palette von möglichen
medikamentösen Optionen. Mit einer erfolgreichen Therapie könne mit einer
raschen Stabilisierung der Erkrankung und einer Wiedererlangung der
grundliegenden Arbeitsfähigkeit (75 %) gerechnet werden. Es bleibe den
weiteren Verlauf unter der Hydroxychloroquin Behandlung abzuwarten. Es brauche
ungefähr sechs Monate, um eine entsprechende Beurteilung diesbezüglich treffen
zu können.
Gestützt auf diese gutachterlichen
Ausführungen würde sich somit erst sechs Monate nach der Einführung der
vorgenannten Behandlung – und damit nach Erstellung des Gutachtens – zeigen, ob
die Therapie tatsächlich erfolgreich war und dadurch die attestierte
Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden konnte (die gutachterliche
Untersuchung fand am 5. Dezember 2018 statt). Nun liess sich der behandelnde
Rheumatologe Dr. med. C.___ mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019
nachträglich vernehmen, worin er eine bisherige erfolgreiche Behandlung der
Pyrophosphat Arthritis verneinte. Bei dieser Ausgangslage kam das
Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. C.___ einen eingehenden
Verlaufsbericht einzuholen, der sich einerseits zu allen bisher bezüglich der
Pyrophosphat-Arthritis durchgeführten medikamentösen Therapien (Verlauf, Erfolg
etc.) und anderseits zur Häufigkeit, Verlauf und den Auswirkungen der
bisherigen Pyrophosphat-Arthritis Schübe äussert.
6.2.3.2 Dr. med. C.___ führte im
eingeholten Verlaufsbericht vom 28. März 2021 (A.S. 36 f.) aus, der
Aufforderung eines Verlaufsberichtes ab 2018 könne er nicht nachkommen.
Rheumatologisch habe er die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. Juni
2018 bis 21. Dezember 2018 in seiner Sprechstunde betreut. Am 29. Juni 2019
habe er Akten-konsiliarisch der Grundversorgerin Dr. med. N.___, [...], zur
Messung der Knochen-Mineraldichte Stellung genommen. Der medizinische Verlauf
der Beschwerdeführerin seit dem 21. Dezember 2018 sei ihm, Dr. med. C.___,
nicht bekannt. Die spezifische Frage nach den durchgeführten, medikamentösen
Therapien fasse er wie folgt zusammen: Ibuprofen Standard-Dosis (1800 mg/d)
symptomatisch partiell effektiv. Metoject nach zwei wöchentlichen Applikationen
wegen Intoleranz (Übelkeit) unmittelbar eingestellt. Olumiant tief dosiert (2
mg/d) nach vier Wochen wegen eines akuten Ausbruchs eines Herpes labial
medizinisch kontraindiziert (bekanntes Therapie-assoziiertes Risiko).
Hydroxychloroquin nach vier Wochen wegen Intoleranz (Kopfschmerzen) vorzeitig
eingestellt. Zu den spezifischen Fragen zu den Auswirkungen der Schübe der
Pyrophosphat-Arthtitis nehme er wie folgt Stellung: Er habe die
Beschwerdeführerin im Jahr 2018 am 18. Juni, 17. Juli, 13. September,
24. Oktober, 26. November und 21. Dezember in der Sprechstunde untersucht.
Anlässlich dieser Konsultationen hätten sich keine akuten Schübe der
Pyrophosphat-Arthritis präsentiert, sondern wiederholt synovial geschwollene
Gelenke an den Händen und in den Rückfüssen sowie Druck-Schmerzen an der
rechten Schulter. Einen akuten Arthritis-Schub beschreibe der orthopädische
Chirurg O.___ im März 2015. Bezüglich Auswirkungen der Pyrophosphat-Arthritis
auf die Arbeitsfähigkeit verweise er, Dr. med. C.___, auf die Ausführungen an
die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2019 und 12. März 2020.
Anlässlich des Belastbarkeitstraining zwischen Dezember 2016 und März 2017 sei
bei der Beschwerdeführerin eine maximale Belastbarkeit von 25 % ermittelt
worden. Der rheumatologische Gutachter halte auf einer radiographischen
Untersuchung der Hände am 12. April 2016 eine Chondrokalzinose fest. Damit sei
medizinisch erwiesen, dass ein halbes Jahr nach der radiologischen Abklärung
(Dezember 2016) zum Zeitpunkt des Belastbarkeitstrainings die
Pyrophosphat-Arthritis manifest gewesen sei. Eine chronisch aktive
Pyrophosphat-Arthritis verlaufe pathophysiologisch spontan progredient mit
Risiko entzündlich vermittelter Gelenk-Destruktionen und damit sekundär
akzentuierten Osteoarthrosen. Zwischen Juni und Dezember 2018 habe sich die
Beschwerdeführerin klinisch mit chronischen Arthritiden präsentiert. In dieser
Zeit hätten verschiedene Therapie-Versuche wegen Therapie-Intoleranzen
effektlos eingestellt werden müssen.
Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr.
med. C.___ vom 28. März 2021 ist somit davon auszugehen, dass sich die
Pyrophosphat-Arthritis trotz bislang nicht erfolgreich installierter Therapie
bisher nicht in erheblichem Ausmass und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. So präsentierten sich bei der
Beschwerdeführerin anlässlich der sechs Konsultationen bei Dr. med. C.___ im
Jahr 2018 keine akuten Schübe der Pyrophosphat-Arthritis, sondern wiederholt
synovial geschwollene Gelenke an den Händen und in den Rückfüssen. Gemäss
Dr. med. C.___ habe letztmals Dr. med. O.___ im März 2015 einen akuten
Arthritis-Schub beschrieben. Auch wenn wie erwähnt betreffend die
Pyhrophosphat-Arthritis bislang keine Therapie erfolgreich durchgeführt werden
konnte, kann aufgrund dessen, dass es gestützt auf die Akten seit 2015 offenbar
zu keinem Pyrophosphat-Arthritis-Schub mehr gekommen ist und unter
Berücksichtigung des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ somit auf die im
rheumatologischen Gutachten statuierte 75%ige Arbeitsfähigkeit aufgestellt
werden, zumal davon auszugehen ist, dass im dortigen Zumutbarkeitsprofil die
von Dr. med. C.___ genannten chronischen Arthritiden (geschwollene
Gelenke) mitberücksichtigt sind. Im Übrigen führte Dr. med. C.___ in
seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 zum rheumatologischen Gutachten zwar aus,
der als vorteilhaft attestierten Prognose hinsichtlich Krankheitskontrolle
unter Therapie müsse entschieden widersprochen werden. So sei mit der sich
abzeichnenden Chronifizierung mit weiteren Destruktionen betroffener Gelenke,
unter Umständen Sehnen und deren Insertionen sowie Wirbelsäulen-Segmenten zu
rechnen. Die Prognose muskulo-skelettal entscheide sich in den nächsten drei
bis vier Jahren. Auch daran zeigt sich aber, dass sich im Zeitpunkt des
Erlasses des Gutachtens vom 12. April 2019 – und gestützt auf den durch das
Gericht eingeholten Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 –
sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 die
negative Prognose von Dr. med. C.___ nicht verwirklicht hat. Sollten sich
die von Dr. med. C.___ prognostizierten Chronifizierung mit weiteren
Destruktionen betroffener Gelenke tatsächlich einstellen, kann allenfalls eine
Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgen.
6.3
6.3.1 Zusammenfassend ist demnach
gestützt auf das beweiswertige rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___
vom 12. April 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus
rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig
ist. Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt
auf den RAD-Bericht vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 66) davon ausgegangen ist, dass
bei der Beschwerdeführerin auch unter Einbezug der gemäss K.___-Gutachten aus
orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkung von 20 % gesamthafthaft eine
Einschränkung von 25 % besteht, zumal sich die im orthopädischen Teilgutachten
sowie im rheumatologischen Gutachten gestellten Diagnosen grösstenteils
überschneiden.
6.3.2 Bezüglich des zeitlichen Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit ist den Gutachten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Gutachten
der K.___ vom 16. Mai 2018 habe retrospektiv in einer angepassten Tätigkeit
4 / 2015 – 8 / 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und
von 9 / 2016 – 3 / 2018 eine Arbeitsfähigkeit von
50 % bestanden. Seit 04 / 2018 bestehe eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Gutachter vermochte dagegen in seinem
Gutachten vom 12. April 2019 den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Gestützt darauf ist es somit nicht
zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 von
folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging:
100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2015 bis August 2016, eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit vom September 2016 bis April 2018 sowie ab dem Datum des
Gutachtens der K.___ im Mai 2018 eine 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Darauf
stützte sich denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid.
6.4 An den beweiswertigen Gutachten
vermögen schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin sowie vom behandelnden
Rheumatologen Dr. med. C.___ vorgebrachten Einwände nicht zu ändern, wobei
diesbezüglich vorweg auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen ist, worin
die meisten Einwände der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. C.___ bereits
abgehandelt wurden. Insofern Dr. med. C.___ auf das Leistungsprofil der
Versicherten während der beruflichen Massnahmen verweist, welches deutlich
unter dem gutachterlich attestierten Niveau gelegen habe, ist – wie von der
RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 treffend ausgeführt wurde –
anzufügen, dass zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen durch die IV im
Frühjahr 2017 die Versicherte noch an einer mittelgradigen Depression gelitten
hat, was die Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen
vermindert hat und diese zusätzliche Einschränkung auch zu erklären vermag. In
diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch im Lichte dessen nur
begrenzter Beweiswert zuzumessen ist.
7. Neben den medizinischen
Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt
vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 69). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene
Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der
Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden
Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten
gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu
berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine
qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich
ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.
Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert
bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben
umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der
gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen
Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01
sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).
Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen
Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf
die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der
Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend
ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen
angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf
die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen
wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die
Bemessung der Invalidität im Haushalt denn auch nicht beanstandet.
8. Nachfolgend ist auf die
grundsätzlich unbestrittenen Einkommensvergleiche der Beschwerdegegnerin
einzugehen, wobei die konkreten Berechnungsgrundlagen nicht aus der
angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020, sondern aus dem Abklärungsbericht
vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 69), welcher von der Beschwerdegegnerin zum
integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt worden ist,
ersichtlich sind. Diesbezüglich ist vorweg erläuternd festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin bei den Berechnungszeiträumen die Dreimonatsfrist gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV bereits berücksichtigt hat.
8.1 Beim Valideneinkommen handelt es
sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon
länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen
ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern
darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1
S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1;
Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte ausserhäusliche
Tätigkeit als Küchenhilfe bei der P.___, aus gesundheitlichen Gründen verloren,
weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den dort zuletzt
erzielten Lohn (Durchschnitt der Jahreseinkommen von 2010 bis 2013 plus
Aufrechnung Nominallohnindex Frauen auf das entsprechende Jahr) abgestellt hat.
Die errechneten Valideneinkommen – ab 1. April 2016 CHF 34'582.00, ab 1. Januar
2018 CHF 57'975.00 – sind denn auch nicht zu beanstanden (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.).
8.2
8.2.1 Da es der Beschwerdeführerin
möglich war bzw. ist, ab September 2016 eine 50%ige und ab Mai 2018 eine 75%ige
ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben, sie aber bislang keiner Tätigkeit im
zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen aufgrund der
Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der
unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill Level,
Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn
von CHF 4'363.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, wie aus dem
Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019 ersichtlich, entsprechend
aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7 sowie für
die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 2018 die Aufrechnung des
Nominallohnindexes 2016 – 2018 :105.0 x 105.9). Damit ergeben sich unter
Einbezug einer 50%igen bzw. 75%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 8.2.2 hiernach) folgenden
Invalideneinkommen: Ab 1. Dezember 2016 CHF 27'291.00, ab 1. Januar 2018 CHF
27'524.00 sowie ab 1. August 2018 CHF 41'287.00 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt
vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.).
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage
nach der Höhe eines allfälligen Tabellenlohnabzuges nur bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 relevant
sein kann, da in den anderen Berechnungszeiträumen entweder das
Invalideneinkommen bereits CHF 0.00 beträgt (vgl. Berechnung vom 1. April bis
30. November 2016; IV-Nr. 69, S. 7) und damit kein zusätzlicher Abzug
vorgenommen werden kann oder wie bei den Berechnungen vom 1. Dezember 2016 bis
31. Dezember 2017 und ab 1. August 2018 (vgl. IV-Nr. 69, S. 7 f.), selbst der
Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % nicht zu einem rentenrelevanten
Invaliditätsgrad führen würde.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 51 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem ist ebenfalls kein Abzug
aufgrund der Teilzeitarbeit (im Vergleichszeitpunkt 1. Januar 2018 50 %)
gerechtfertigt, da gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher
Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) Frauen
ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich sogar
mehr als Frauen in einem Vollpensum verdienen. Auch hinsichtlich der Nationalität
gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C
verfügt (IV-Nr. 5) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter
entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008
TA12). Sodann wurde in den Gutachten folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: In
einer angepassten Tätigkeit mit einer überwiegenden sitzenden Arbeitshaltung
und Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Position sollten folgende
Tätigkeiten vermieden werden: Das Heben / Tragen von Gewichten über
12 kg. Das Heben / Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise
gefordert sein (<1/6 der Tagesarbeitszeit) mit anschliessender ausreichender
Zeit ohne Hebe-oder Tragebelastung. Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter
Belastung der Hals-, und Lendenwirbelsäule (z.B.: vermehrte Rotationsbewegungen / Beuge-,
Streckbewegungen des Kopfes (> 40°) bei fixiertem Rumpf, vorgebeugte
Arbeitszwangshaltungen > 40° ohne die Möglichkeit sich abzustützen).
Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke. Arbeiten, welche mit vermehrtem
Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien. Arbeiten, welche mit dem
regelmässigen Überwinden von Niveauunterschieden (z.B.: Treppensteigen)
verbunden seien. Höhenexponierte Arbeiten (z.B.: auf Leitern oder Gerüsten).
Überkopfarbeiten. Grob-und Feinarbeiten mit den Händen beidseits. Keine
Tätigkeiten mit Anwendung der Kraft der Hände über 5 kg und Tätigkeiten, die
die Feinmotorik der Hände (z.B. Schraubenzieher-Arbeiten) erforderten. Stehend / gehende
Tätigkeiten sollten nur fallweise gefordert und auf 30 Minuten am Stück
reduziert sein, mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende
Arbeitsposition für mindestens 30 Minuten. Zu empfehlen seien: Leichte
Arbeiten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen
Wechsel der Arbeitsposition. Aufgrund dieser Einschränkungen der
Beschwerdeführerin erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Zwar
beinhaltet der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen
anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der vielfachen Einschränkungen
erscheint aber ein Abzug von 10 % durchaus gerechtfertigt.
Dies ergibt bei der Berechnung ab 1.
Januar 2018 in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 57.3
% (Valideneinkommen CHF 57'975.00, Invalideneinkommen abzüglich 10 %
Tabellenlohnabzug CHF 24'771.60) sowie in der anteilsmässigen Gesamtrechnung
(Ausserhäusliche Tätigkeit 60 %, Haushalt 40 %, Einschränkungen im Haushalt 11
%) ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % und somit kein Anspruch auf eine
Rente. Schliesslich sind auch die übrigen Invaliditätsberechnungen (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.) korrekt,
wie vorgehend festgehalten wurde (vgl. E. II. 81 und 8.2.1 hiervor).
Demnach ist es im Resultat nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der
angefochtenen Verfügung vom 1. April 2016 bis 30. November 2016 eine
Dreiviertelrente zugesprochen und ab 1. Dezember 2016 den Rentenanspruch
verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
9.3 Wie dargelegt hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (vgl. E. II. 6.2
hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung eines
Verlaufsberichts bei Dr. med. C.___ schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin
hat daher die Kosten des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021
von CHF 140.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die Kosten des eingeholten Arztberichtes
von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 von CHF 140.00 sind von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch