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Entscheid

VSBES.2020.221

Invalidenrente

23. Juni 2021Deutsch56 min

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen

Source so.ch

Urteil vom 23. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft

AG, Frau Rechtsanwältin Sarah Minder

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. Oktober 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 19. November 2014 meldete

sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1967, zum Bezug von

Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Bericht vom 20.

Juli 2016 (IV-Nr. 20, S. 1) nannte der damalige Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, als

Diagnosen unter anderem multiple Gelenkbeschwerden und Depression. Die

Beschwerdeführerin sei seit dem 19. November 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen

in Form eines Belastungstrainings in der Regiomech, welches jedoch aufgrund zu

vieler Krankheitsabwesenheiten der Beschwerdeführerin nicht weitergeführt wurde

(vgl. IV-Nr. 38). Sodann liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in

den Fachrichtungen Neurologie, Orthopädie, Innere Medizin und Psychiatrie

polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 55.1) und holte danach noch ein

rheumatologisches Gutachten ein. Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

Haushaltsabklärung (IV-Nr. 69). Gestützt auf diese Abklärungsergebnisse sprach

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 70) mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) vom 1. April 2016 bis 30. November 2016 bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 64.4 % eine Dreiviertelsrente zu und verneinte

ab 1. Dezember 2016 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 17.06

%.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2020 (A.S. 10 ff.)

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 21. Oktober 2020 sei

aufzuheben.

2. Die Angelegenheit sei zur weiteren

Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolge -

3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

Februar 2021 (A.S. 22) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 8. März 2021

(A.S. 32) holt das Versicherungsgericht beim behandelnden Rheumatologen Dr.

med. C.___ einen Verlaufsbericht sowie einen Auszug aus der Krankengeschichte

der Beschwerdeführerin ein.

5. Mit Eingabe vom 26. Februar

2021 (recte: 26. März 2021; A.S. 34) reicht die Beschwerdeführerin einen

Bericht des D.___ vom 18. Februar 2021 sowie zwei Berichte von Dr. med. E.___,

Neurochirurgie FMH, vom 25. Februar 2021 bzw. vom 5. März 2021 ein.

6. Der vom Versicherungsgericht

veranlasste Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ ergeht vom 28. März 2021 (A.S.

36).

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin bemängle der

Rheumatologe Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 15. Mai 2019 am

rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 12. April 2019, dass die

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Pyrophosphat-Arthritis praktisch nicht

suffizient behandelbar sei und die im Gutachten angenommene Arbeitsfähigkeit

auf der Annahme einer vorteilhaften Krankheitsentwicklung beruhe. Dies sei

nicht haltbar. Sodann bemängle Dr. med. C.___ in seinem

Bericht vom 12. März 2020 die Unstimmigkeiten in Bezug auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Gutachter gegenüber den Abklärungen des

Belastbarkeitstrainings und führe aus, dass die Pyrophosphat-Arthritis der

Beschwerdeführerin chronisch und progredient verlaufe. Dies sei auch im nachbegründeten

Einwand vom 16. März 2020 von der Beschwerdeführerin dargelegt worden und es

sei gerügt worden, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und deren

Auswirkungen auf die Restarbeitsfähigkeit noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt

worden seien. Weder im Vorbescheid vom 10. Februar

2020.

noch in der Verfügung vom 21. Oktober 2020 der Beschwerdegegnerin sei auf

die Rüge von Dr. med. C.___ eingegangen worden, wonach die Pyrophosphat-Arthritis

der Beschwerdeführerin praktisch nicht suffizient behandelbar sei und die

angenommene Arbeitsfähigkeit auf der Annahme einer vorteilhaften

Krankheitsentwicklung beruhe, was nicht haltbar sei. Diese beiden für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit doch sehr relevanten Einwendungen müssten

berücksichtigt werden. Aktuell könne nicht von einer vorteilhaften

Krankheitsentwicklung ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der

chronische und progrediente Krankheitsverlauf der Pyrophosphat-Arthritis bei

der Beschwerdeführerin, im Vergleich zu den Gutachten, zu einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe. Da die beiden Gutachten

1.5

resp. 2.5 Jahre alt seien, könne darauf nicht mehr abgestellt werden, da

sie nicht mehr aktuell seien. Die Beschwerdegegnerin habe somit die

Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und

deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit näher abzuklären, bevor über einen

Rentenanspruch befunden werden könne. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, da sich die Beschwerdeführerin weiteren

ärztlichen Untersuchungen habe unterziehen müssen, habe sie sich nicht in der

Lage gesehen, an den beruflichen Massnahmen weiterhin teilzunehmen. Aus diesem

Grund seien die Bemühungen, im Sinne eines Belastbarkeitstrainings in der

Regiomech (geplant von 12. Dezember 2016 bis 17. März 2017), in der beruflichen

Eingliederung wieder eingestellt worden. Sodann hätten die Abklärungen

hinsichtlich der beruflichen Laufbahn im Gesundheitsfall ergeben, dass die

Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche Einschränkungen einer

ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die

restlichen 40 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung

des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Gemäss

den medizinischen Abklärungen sei bei der Beschwerdeführerin seit 1. April 2015

(Beginn des gesetzlichen Wartejahres) eine langandauernde, ununterbrochene

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab diesem Datum sei ihr die Tätigkeit als

Mitarbeiterin im Küchendienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar.

Im Aufgabenbereich Haushalt werde dabei eine Einschränkung von 11 % festgelegt.

Aus medizinischer Sicht sei ihr per September 2016 eine körperlich angepasste

Tätigkeit wieder in einem Pensum von 50 % zumutbar. Aufgrund der

gesundheitlichen Verbesserung errechne sich, unter Berücksichtigung von Artikel

88a Absatz 1 IVV, per 1. Dezember 2016 noch ein Invaliditätsgrad von 17.06 %

und somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Unter Anwendung

der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem Invaliditätsgrad von

64.4

% ab 1. April 2016 befristet bis 30. November 2016 ein Anspruch auf

eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung. Des Weiteren habe sich der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seiner Stellungnahme vom 30. April 2020

eingehend mit den Berichten von Dr. med. C.___ auseinandergesetzt. Auf

diese Stellungnahme werde verwiesen und diese bilde integrierender Bestandteil

der angefochtenen Verfügung. Insofern die Diskrepanz zwischen der Einschätzung

durch den rheumatologischen Gutachter hinsichtlich der Belastbarkeit und der

maximalen Belastbarkeit während des Belastbarkeitstrainings gerügt werde, sei

darauf hinzuweisen, dass dies zwei verschiedene Instrumente seien und die

Resultate nicht miteinander verglichen werden könnten. Sodann sei gestützt auf

diese Feststellungen ein qualitatives und quantitatives Arbeits- und

Leistungsprofil erstellt und somit die medizinisch theoretische Arbeits- und

Leistungsfähigkeit festgehalten worden. Es sei dabei üblich, dass eine solche

fachärztliche Einschätzung nicht noch durch eine faktische Erprobung

verifiziert werde, wie bspw. mittels Assessment, wie dies der behandelnde Arzt

vorschlage. Mit den gutachterlichen Abklärungen und Ausführungen sei der

Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die geklagten Leiden in die

Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit miteinbezogen worden.

Schliesslich sei der Rüge, wonach sich die Beschwerdegegnerin ungenügend mit

der Stellungnahme von Dr. med. C.___ auseinandergesetzt habe

entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme vom RAD vom 9. Juli 2019 auf dieses

Vorbringen eingegangen worden sei. Zudem könne auf die gutachterlichen

Ausführungen von Dr. med. F.___ auf Seite 43 des Gutachtens verwiesen werden,

wo dieser die Behandelbarkeit und die Therapieoptionen aufführe.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des G.___ vom 27.

August 2014 (IV-Nr. 7, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Heterozygote Beta-Thalassaemie

(Thalassaemia minor)

-

Diagnose mit 15 Jahren

-

anamnestisch Status nach

Eisenmangel mit Eiseninfusionen

-

Hämoglobinopathie / Thalassämie-Abklärung

12.

August 2014: HbA2 6,1 % (Norm bis 3,2 %),

-

chromatografisch Nachweis

einer heterozygoten Beta-Thalassaemie

-

Eisenstatus normal

(Ferritin 60 μg/1)

2.

Polyarthrose

-

Status nach Hüft-TP mit 36

Jahren, zweite Hüft-TP vor ca. drei Jahren

-

anamnestisch Diagnose der

Arthrose bereits mit 22 Jahren

-

ausgeprägte Gonarthrose

-

aktuell: rheumatologische

Beurteilung, DD rheumatoide Arthritis?

3.

Osteochondrose Modic Typ II HWK5/6 und

HWK6/7

-

PARI HWS 07/14: breitbasige

Bandscheibenprotrusionen HWK5/6 und HWK6/7 mit möglicher bilateraler Reizung

der ausgehenden Nervenwurzel CG links > rechts; Unkovertebralarthrosen

HWK6/7, keine Myelopathie

5.2

Dr. med. H.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 9. Oktober 2014 (IV-Nr. 20 S.

10), folgende Diagnosen:

-

Leichtes sensomotorisches

Karpaltunnelsyndrom re., grenzwertiges sensibles Karpaltunnelsyndrom

· elektrophysiologisch bestätigt

-

Thalassämia minor

-

Radikuläres Schmerzsyndrom

C6 re>li bei

-

Diskusprotrusion und

Osteochondrosen und Unkovertebralarthrosen cervikal

5.3

Im Bericht der I.___ vom 15.

April 2015 (IV-Nr. 20, S. 7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwer ausgeprägt (ICD-10 F33.11)

-

DD Anpassungsstörung Angst

und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

-

Verdacht auf unsichere

Persönlichkeitsstruktur

Die Beschwerdeführerin berichte zurzeit

über eine seit mehreren Monaten bestehende depressive Symptomatik mit gereizter

Stimmung, Müdigkeit, Ratlosigkeit, Schlafstörungen, die sich nach den für sie

schwierigen Ereignissen im letzten Jahr entwickelt habe. Ebenfalls habe sie im

letzten Jahr starke Schmerzen im Nackenbereich und beiden Händen überwiegend

rechts gehabt, worauf ein Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert und rechts eine

Operation vorgenommen worden sei. Während der Erholungsphase sei sie längere

Zeit arbeitsunfähig geschrieben worden. Die Beschwerdeführerin scheine sehr

selbstunsicher zu sein und das Gefühl zu haben, dass man sie extra

benachteiligen wolle. Sie habe Ängste vor der Wiederaufnahme der Arbeit

entwickelt, so dass sie nach dem ersten Arbeitstag völlig blockiert gewesen sei

und sich im Moment aus lauter Angst nicht mehr traue zur Arbeit zurückzukehren.

In dem Zusammenhang spiele sie mit dem Gedanken, die Stelle zu kündigen und

sich nicht «krank machen zu lassen». Zur Zeit scheine sie nicht genug stabil zu

sein, um die Unsicherheit und die Ängste zu überwinden. Betreffend Suizidalität

bestünden passive Suizidwünsche, jedoch distanziere sie sich klar von

Suizidabsichten.

5.4

Im Bericht der I.___ vom 18.

August 2016 (IV-Nr. 22, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11)

-

Verdacht auf chronische

unspezifische Schmerzkrankheit

-

Rheumafaktor,

CCP-Antikörper, ANA negativ

-

Polyarthrose

-

St. n. Hüft-TP rechts 2003

und links 2011

-

Anamnestisch Gonarthrose

-

Erosive Osteochondrose C5/6

und C6/7 (MRI HWS 7/14)

-

Chondrose Spondyloarthrose

L4-S1

-

Morbus Scheuermann

-

Beginnende

Fingerpolyarthrose

-

Heterozygote

Beta-Thalassämia minor

-

St. n. Eisensubstitution

Durch die depressive Störung sei die

Beschwerdeführerin in ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit eingeschränkt, es

bestünden eine reduzierte Flexibilität, reduziertes Durchhaltevermögen sowie

eine erhöhte Sensibilität gegenüber Kritik, welche sie verunsichere. Die Beschwerdeführerin

sei vom 1. Juni 2015 bis 31. August 2016 100 % arbeitsunfähig. Danach sei

ihr jegliche Tätigkeit etwa 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei das

Einstiegspensum günstigerweise niedrig angesetzt und dann schrittweise

gesteigert werden sollte. Auch bei einem reduzierten Pensum bestehe bei ihr

derzeit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit.

5.5

Im Austrittsbericht der J.___

vom 28. September 2017 (IV-Nr. 55.2, S. 5) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Adipositas Grad II (BMI 34.5 kg/m2)

Steatosis Hepatis

Gonarthrose bds

Coxarthrose bds mit St.n.

Hüft-TP bds

2.

Rezidivierende Depression, ED 2006

-

Angst- und Panikzustände

-

Chronische Kopfschmerzen

3.

Cholesterolpolyp in der Gallenblase /

Cholezystolithiasis, ED 07/2017

4.

Thalassämia minor

Weitere Diagnosen / persönliche

Anamnese:

-

St.n. operativer

Carpaltunnelsanierung rechts 2004

-

St.n. Hüft-TP bds (rechts

2003, links 2011)

-

St.n. Ovarektomie bds bei

Zysten 2015

-

St.n. H. pylori-Eradikation

07/2017

Durchgeführte Operation am 28. September

2017:

-

Laparoskopische

Magenbypass-Operation

5.6

Im Bericht der I.___ vom 3.

November 2017 (IV-Nr. 46, S. 5) wurde der Beschwerdeführerin vom 1. September

bis 6. Dezember 2016 eine 100%ige und vom 7. Dezember 2016 bis 31. Oktober 2017

eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weiter wurde ausgeführt, der Zustand

der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleich zum August 2016 etwas gebessert.

Aus rein psychiatrischer Sicht wäre sie zu 50 % arbeitsfähig. Weil es um

eine Kombination von psychiatrischen und somatischen Beschwerden gehe, welche

ein klares somatisches Korrelat hätten, habe der Zustand wie auch die gesamte

Arbeitsunfähigkeit nur interdisziplinär beurteilt werden können. Eine

medikamentöse Behandlung der Depression sei ausgeschöpft. Da im Verlauf per Zufall

keine Krankschreibung seitens des Hausarztes erfolgt sei, habe man die

Beschwerdeführerin, um diese zu entlasten, weiter zu 80 % krankgeschrieben.

Rein aus psychiatrischer Sicht wäre eine Tätigkeit ca. 4 Stunden pro Tag

vorstellbar. Die bisherigen Eingliederungsmassnahmen seien gescheitert. Deshalb

müsste diese Frage interdisziplinär beantwortet werden.

5.7

Im polydisziplinären Gutachten

der K.___ vom 16. Mai 2018 (Fachrichtungen: Neurologie, Orthopädie, Innere

Medizin und Psychiatrie; IV-Nr. 55.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Arthrose Kniegelenk

beidseits (ICD M17.0).

Belastungsschmerzen

beidseits und Bewegungseinschränkung rechts.

-

Mehretagige Degeneration

der Hals- und Lendenwirbelsäule (ICD M42.0).

Widerkehrende leichte aber

vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen.

-

Beginnende Polyarthrosen an

den Fingern beidseits (ICD M19.04)

Einschränkung bei Belastung

(Grob- und Feinarbeiten).

-

Schulter Engpasssyndrom

rechts (ICD M75.4).

Belastungsschmerzen und

endlagig gering eingeschränkte Beweglichkeit.

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10, F33.4)

DD: Status nach Reaktion

auf Belastungs- und Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD 10,

F43.22)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Zustand nach

Hüfttotalendoprothese beidseits (ICD M16.0).

Postoperativ weitgehend

beschwerdefrei.

-

Episodische Migräne ohne

Aura.

-

St. n. Carpaltunnelsyndrom

rechts.

operative Sanierung 11/2014

-

Heterozygote Beta-Thalassämia

minor (ED 1983)

-

Status nach oberer

Gastrointestinalblutung unter NSAR (ED 2014) und

-

Helicobacter-Gastritis (ED

2014.

und 7/2017 mit je Helicobacter- pylori- Eradikation)

-

Steatosis hepatis (ED 2017)

-

Cholesterolpolyp/Cholecystolithiasis

(ED 7/2017)

-

Laparaskopische

Magenbypassoperation 28. September 2017

Maximalgewicht 88 kg,

aktuell 58 kg entsprechend BMI 35kg/m2 bzw. jetzt 23kg/m2

-

Nikotingebrauch übermässig

von 30 py

Zum jetzigen Zeitpunkt bestünden nur

noch Einschränkungen in Folge der bildgebend und klinisch nachgewiesenen

degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat. In Folge der verminderten

Beanspruchbarkeit bestehe eine relevante Einschränkung im zuletzt ausgeübten

Beruf und auch geringer ausgeprägt in einer leidensadaptierten Tätigkeit.

Erfreulicherweise sei die rezidivierende depressive Störung unter der laufenden

Therapie vollständig remittiert und somit bestehe seit der aktuellen

Begutachtung von psychiatrischer Seite her keine weitere Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat

bestehe von körperlicher Seite her eine verminderte Leistungsfähigkeit.

Diesbezüglich seien angepasste leichte Arbeiten mit vermehrten Ruhepausen (AF 80 %)

empfohlen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft und

Mitarbeiterin in einer Grossküche bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %

seit 9 / 2016. Retrospektiv: von 4 / 2015 – 8 / 2016

eine Arbeitsfähigkeit von 0 % auf Grund der gestellten psychiatrischen

Diagnose. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

seit 4 / 2018. Retrospektiv: von 4 / 2015 – 8 / 2016

habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und von

9.

/ 2016 – 3 / 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50

% bestanden. Die Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 40 % bzw. die

Gesamt-Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Reinigungskraft und Mitarbeiterin in einer Grossküche könne schlüssig auf die

fast ausschliesslich geforderte stehende / gehende Arbeitshaltung und

auch forcierte Belastung der Hände zurückgeführt werden. Die

Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit resultiere

aufgrund einer leichten Einschränkung in Folge der orthopädisch gestellten

Diagnosen.

5.8

Dr. med. C.___, Facharzt für

Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 18. Juli

2018.

(IV-Nr. 57, S. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei im Kontext

rezidivierender Osteonekrosen betreffend Femur-Kopf und -Kondylen bilateral

seit 25-jährig muskulo-skelettal morbid krank. Die Thalassämie minor als

Hämoglobinapathie dürfte rheologisch für die avaskulären Osteonekrosen

verantwortlich sein. Beide Hüftgelenke hätten bereits endoprothetisch ersetzt

und rechts erstmalig revidiert werden müssen, der Osteoarthrose-Grad mit

funktionellen Schwierigkeiten des rechtens Knie lasse auch an diesem Gelenk die

Endoprothetik erwägen. Neben diesen Osteoarthrosen falle sie koinzident durch

intermittierend akute Arthritis-Schübe auf. Die konventionellen Radiographien

der Handgelenke offenbarten eine ausgeprägte Chondrokalzinose, womit die

Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis auch ohne Kristallnachweis aus der

Synovia praktisch gestellt werden könne. An der Wirbelsäule fänden sich

Schicht-radiologisch Segment-Degenerationen zervikal und lumbal in diskret bis

moderater Ausprägung, klinisch ohne Komplikationen. Sodann sei im Gutachten der

Invalidenversicherung die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis mit ihren

relevanten Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verkannt worden.

Eine sozialversicherungsmedizinisch korrekte Beurteilung müsse diese Diagnose

mitberücksichtigen. Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit hänge vom

Krankheitsverlauf unter etablierter, bestwirksamen Therapie, ab.

5.9

Im rheumatologischen Gutachten

vom 12. April 2019 (IV-Nr. 62.1) stellte Dr. med. F.___, folgende

Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Pyrophosphat Arthritis (ICD-10 M11.9)

mit/bei

-

Schubartigen Arthritiden in

kleineren (Fingergelenken) und grösseren Gelenken (Kniegelenken) nebst

symptomatischer Degenerationen muskuloskelettal

-

Radiomorphologisch

Kalzifikationen des radialen Collateralligamentes PIP III und ulnaren

Collateralligament DIP II rechts (Rx beider Hände von 12. April 2016)

2.

Nicht progrediente leichtgradige

Polyarthrose der Hände (ICD-10 15.9)

-

DD: Pathogenetisch

genetisch primär, versus sekundär im Kontext der Pyrophosphat Arthritis

3.

Bilaterale Gonarthrose (ICD-10 M17.0)

mit / bei

-

Kernspintomographisch

Zustand nach Kondylnekrose links (20. Juni 2013, rechts 25. Januar 2019)

-

Konventionell

radiomorphologisch Status nach bilateraler Kondylnekrose Rx Kniegelenk

beidseits von 18. April 2018

-

Risikofaktoren:

anamnestisch Adipositas, genetisch bedingt (Mutter), Thalassämie minor, CPPD-Arthritis

4.

Cervical-lumbalbetontes panvertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, M54.5) mit / bei

-

Kernspintomographisch

multietagiger degenerativer Veränderung der Bandscheiben im cervicalen und

lumbalen Bereich ohne klinisch manifeste Claudicatio spinalis oder radikularis

cervical und lumbal

-

Klinisch myotendinotischen

Verspannungen und muskuläre Dysbalance der paravertebralen und der abdominalen

Muskulatur im Vordergrund

5.

Engpasssyndrom der rechten Schulter

(ICD-10 M75.4) mit / bei

-

Radiomorphologisch

hackenförmigem Acromion Typ Bigliani III nach lateral abfallend mit engem

subacromialem Outlet ohne periartikuläre Weichteilverkalkungen, normaler glenohumeraler

Artikulation (Rx der rechten Schuler von 18.04.2018)

-

Klinisch myotendinotischen

Verspannungen der Schultergürtelmuskulatur vor allem des Musculus trapezius

rechtsseitig im Vordergrund

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Zustand nach Hüft-Totalendoprothese

beidseits wegen bilateraler Coxarthrose (ICD-10 M16.0) rechts 2003 und links

2011.

-

Klinisch beschwerdefrei

2.

Status nach CTS-Operation rechts 2014

-

Wegen leichtem sensomotorischem

Carpaltunnelsyndrom rechts, grenzwertiges sensibles Carpaltunnelsyndrom links

(ICD-10 G56.0) mit / bei

-

Elektrophysiologisch

bestätigt am 9. Oktober 2014

3.

Bilaterale Spreizfüsse (ICD-10 M21.6)

mit Hallux valgus beidseits (ICD-10 M20.1)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Reinigungskraft und Küchenhilfe, nämlich in einer überwiegend fast

ausschliesslich stehenden / gehenden Tätigkeit mit vermehrter

Belastung der Knie und der Hände mit ungünstiger Arbeitshaltung könne die

versicherte Person nicht mehr eingesetzt werden. In einer angepassten Tätigkeit

sei eine maximale Präsenz von 6 Stunden pro Tag möglich. Diese Einschränkung

der maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag, idealerweise drei Stunden

morgens und drei Stunden nachmittags, berücksichtige bereits die Einschränkung

der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mit. Die Explorandin sei darauf

angewiesen, vermehrte Pausen zu verrichten, sodass ein maximaler Einsatz von

sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Im freien Arbeitsmarkt bestehe eine

restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %.

5.10

In seiner Stellungnahme vom 15.

Mai 2019 (IV-Nr. 64, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, für eine chronisch aktive

Pyrophosphat-Arthritis gebe es in der Literatur keine Therapie-Empfehlungen.

Die Behandlung obliege allein dem behandlungsverantwortlichen Rheumatologen.

Den im Gutachten angeführten Behandlungsempfehlungen (Colchicin, Interleukin-1-Antagonisten)

müsse er, Dr. med. C.___, klar widersprechen. Diese hätten sich im

praktischen Alltag als ineffektiv erwiesen. In der vorliegenden Indikation

seien sowohl Colchicin wie auch Interleukin-1-Antagonisten zur Anwendung in der

Indikation Pyrophosphat-Arthritis gesetzlich nicht zugelassen. Dies gelte auch

für alle anderen, in der rheumatologischen Praxis angewandten, medikamentösen

Behandlungen einer Pyrophosphat-Arthritis. Die vergleichsweise besten

Therapie-Erfahrungen würden mit dem Folsäure-Antagonisten Methotrexat gemacht.

Die Beschwerdeführerin habe nur unzureichend auf Methotrexat angesprochen, die

Medikation im längeren Verlauf nicht ertragen (unerwünschte

Arzneimittel-Wirkung). Sie sei bezüglich ihrer Pyrophosphat-Arthritis derzeit praktisch

nicht suffizient behandelbar. Der als vorteilhaft attestierten Prognose

hinsichtlich Krankheitskontrolle unter Therapie müsse entschieden widersprochen

werden. Mit der sich abzeichnenden Chronifizierung sei mit weiteren

Destruktionen betroffener Gelenke, unter Umständen Sehnen und deren Insertionen

sowie Wirbelsäulen-Segmenten zu rechnen. Die Prognose muskulo-skelettal

entscheide sich in den nächsten drei bis vier Jahren. In der Beurteilung des

zumutbaren Belastungsprofils (Verweistätigkeit) setze der rheumatologische

Gutachter eine vorteilhafte Krankheitsentwicklung unter Therapie voraus. Diese

Annahme könne medizinisch nicht vorausgesetzt werden, widerspreche der Realität

in der alltäglichen, rheumatologischen Praxis. Der Bericht «Massnahmen Genossenschaft

Regio-Mech vom 24. März 2017» quantifizierte schon damals in der gelebten

Berufspraxis das Leistungsprofil der Beschwerdeführerin deutlich unter dem

Niveau, welches der rheumatologische Gutachter aktuell spezifiziere.

5.11

Mit Stellungnahme vom 9. Juli

2019.

(IV-Nr. 66) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, fest,

Dr. med. C.___ sei bezüglich Behandelbarkeit der Pyrophosphat-Arthritis anderer

Meinung als der rheumatologische Gutachter. Insofern er auf das Leistungsprofil

der Versicherten während der beruflichen Massnahmen verweise, welches deutlich

unter dem gutachterlich attestierten Niveau gelegen habe, sei anzufügen, dass

zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen durch die IV im Frühjahr 2017 die

Versicherte noch an einer mittelgradigen Depression gelitten habe, was die

Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen vermindert

habe. Die Depression sei erst im Frühjahr 2018 vollständig remittiert. Dr. med.

C.___ fordere eine Anpassung des Zumutbarkeitsprofils beziehungsweise der

Arbeitsfähigkeit, liefere aber keine konkreten Angaben, wie ein solches, abweichend

vom vorliegenden Gutachten, aussehen sollte.

5.12

Mit Stellungnahme vom 12. März

2020.

(IV-Nr. 79, S. 3) führte Dr. med. C.___ aus, der rheumatologische

Gutachter kommentiere selber eine radiographische Untersuchung der Hände vom

12.

April 2016 (ein halbes Jahr vor dem Belastbarkeitstraining) mit Hinweisen

auf das Vorliegen einer Chondrokalzinose als Indiz einer

Pyrophosphat-Arthritis, schliesse anhand dieser Bildgebung auf einen

progressiven Verlauf dieser Kristallarthropathie. Ab diesem Zeitpunkt

(radiographisch Untersuchung der Hände vom 12. April 2016) führe der

rheumatologische Gutachter Einschränkungen der restlichen Arbeitsfähigkeit auf

die radiologisch bewiesenen Verkalkungen (=chronische Pyrophosphat-Arthritis)

zurück (Seite 40). Damit sei gutachterlich belegt, dass die

Pyrophosphat-Arthritis für die Erwerbsfähigkeit relevant sei. Er, Dr. med. C.___,

habe die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2018, am 13. September 2018 und am 24.

Oktober 2018 klinisch untersucht und an mehreren Gelenken die Befunde einer

entzündlich klar aktiven Arthritis erhoben. Damit verlaufe die Pyrophosphat-Arthritis

nachweislich chronisch und progredient, wie vom Gutachter selber auf der

Grundlage von Radiographien der Hände konstatiert. Während des

Belastbarkeitstrainings sei dieser schon damals vorhandenen Gelenkserkrankung

nicht Rechnung getragen worden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

quantifiziere der rheumatologische Gutachter medizinisch-theoretisch in

Kilogramm getragenen und gehobenen Gewichten und Minuten in Körperhaltungen auf

insgesamt 75 %. Er, Dr. med. C.___, wisse als praktizierender Rheumatologe

nach 30 Jahren noch immer nicht, wie man im Sprechzimmer auf Grund von

gestellten Diagnosen und beobachteten muskulo-skelettalen Funktionen auf

Fähigkeiten und damit rein theoretisch auf ein zumutbares Belastungsprofil mit

konkreten Zahlen schliessen könne. Für ihn könne ein Belastungsprofil nur im

Rahmen eines Belastbarkeitstrainings oder eines strukturierten Assessments einigermassen

zuverlässig ermittelt werden. Der rheumatologische Gutachter quantifiziere bei

der Beschwerdeführerin eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %, während das

Belastbarkeitstraining eine maximale Belastbarkeit von 25 % ergeben habe.

Wie diese sozialversicherungsrechtlich sehr relevante Differenz verstanden

werden solle, lasse der rheumatologische Gutachter offen. Der regionale

ärztliche Dienst kommentiere diese Differenz mit einer mittelgradigen

Depression zum Zeitpunkt des Belastbarkeitstrainings. Die chronisch

progrediente Pyrophosphat-Arthritis werde argumentativ ausser Acht gelassen.

Dabei sei diese Diagnose die IV-relevante Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit. Er, Dr. med. C.___, wisse nicht, wie man ein

Zumutbarkeitsprofil medizinisch-theoretisch in der Sprechstunde für Patienten

und Sozialversicherungen verlässlich festsetzen könne. Wohl darum sei die Beschwerdeführerin

von der Sozialversicherung einem Belastbarkeitstraining unterzogen worden.

5.13

Mit Stellungnahme vom 30. April

2020.

(IV-Nr. 81) hielt Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, fest, es

sei explizit die Aufgabe der medizinischen Gutachter, aufgrund der

objektivierbaren Befunde und der dadurch bedingten Funktionseinschränkungen die

Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Aussagekraft und der Beweiswert einer

medizinisch-theoretischen, sprich fachärztlichen Einschätzung der zumutbaren Belastbarkeit

werde von der Rechtsprechung höher gewertet als die Ergebnisse der praktischen

Erprobung. Die Argumentation von Dr. med. C.___, die IV habe die Versicherte

einem Belastbarkeitstraining unterzogen, weil ein Zumutbarkeitsprofil in der

Sprechstunde nicht verlässlich festgesetzt werden könne, beruhe auf einem Missverständnis.

Das Belastbarkeitstraining der IV sei eine berufliche Massnahme und nicht ein

medizinisches Assessment. Im Belastbarkeitstraining gehe es darum, dass sich

Versicherte wieder an einen Arbeitsrhythmus gewöhnen und die Präsenzzeit

schrittweise steigern könnten, also ihre Belastbarkeit auftrainieren könnten.

Die Zielerreichung werde dabei nicht medizinisch beurteilt, sondern hänge

wesentlich von der Selbsteinschätzung der Versicherten ab.

5.14

Bezüglich der mit Eingabe vom 26.

Februar 2021 von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des D.___ vom

18.

Februar 2021 sowie von Dr. med. E.___ vom 25. Februar 2021 bzw. vom 5.

März 2021 ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 21. Oktober 2020 – in

tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Die

vorgenannten Berichte können somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr

berücksichtigt werden, zumal diesen Berichten neue bildgebende Abklärungen vom

18.

Februar 2021 sowie eine Infiltration vom 5. März 2021 zugrunde liegen.

Sollte diesbezüglich zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten sein,

könnte eine solche allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung relevant sein.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 in medizinischer

Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der K.___ vom 16.

Mai 2018 (IV-Nr. 55.1) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___

vom 12. April 2019, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Grundsätzlich ist

diesen Gutachten in formeller Hinsicht voller Beweiswert zuzumessen. So sind

diese für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen

Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis

der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Nachfolgend ist im Weiteren zu

prüfen, ob die Gutachten auch bezüglich der Diagnosestellung und Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermögen.

6.1

6.1.1

Im neurologischen Teilgutachten

der K.___ (IV-Nr. 55.1, S. 10) führte der Gutachter aus, die Versicherte leide

bereits seit vielen Jahren an Kopfschmerzen, welche nach den anamnestischen

Angaben die Kriterien nach ICHD3-beta für eine episodische Migräne ohne Aura

erfüllten. Im Vorbericht von Dr. med. H.___ (FMH Neurologie, Solothurn) vom

Oktober 2014 werde zudem ein klinisch vermutetes und elektrophysiologisch

bestätigtes Carpaltunnel-Syndrom rechts festgestellt. Die damals beschriebenen

Beschwerden passten dazu. Sechs Monate nach operativer Sanierung im November

2014.

sei anhaltende Beschwerdefreiheit erreicht worden. Aktuell beschreibe die

Beschwerdeführerin ähnliche Symptome an der linken Hand, welche anamnestisch

jedoch besser zu einer Kompressionsneuropathie des N. ulnaris, a.e. im

Ellenbogenbereich passten. In der damaligen neurologischen Konsultation 2014

sei ein fraglich beginnendes sensibles Carpaltunnel-Syndrom links beschrieben

worden. Klinisch könne linksseitig aktuell kein pathologischer Befund erhoben

werden. Die Versicherte gebe an, durch die linksseitigen Symptome nicht

beeinträchtigt zu sein. Bezüglich der Rückenschmerzen ergäben sich weder

anamnestisch noch klinisch Hinweise für eine neurologische Ursache bzw. eine

Beteiligung neuronaler Strukturen, insbesondere nicht für eine mögliche

Radikulo- und / oder Myelopathie. Dazu passend zeigten die

durchgeführten MRI der HWS (07/2014) und LWS (03/2017) keine Hinweise für eine

Affektion neuronaler Strukturen. Im Bericht von Frau Dr. med. H.___ vom Oktober

2014.

sei lediglich in der Diagnoseliste die Rede von einem radikulären

Schmerzsyndrom C6, wozu sich weder im klinischen Befund noch anderweitig

Hinweise fänden. Der von der Versicherten beschriebene Schwindel sei

anamnestisch am ehesten als orthostatisch einzuordnen. Er sei stets

provozierbar, v.a. durch schnelles Aufrichten. Klinisch zeigten sich keine

Hinweise für eine zentrale Genese des Schwindels. Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen vermag somit die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen,

wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die

Dispositiv

Arbeitsfähigkeit vorliegen und demnach eine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist.

6.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 55.1, S. 19) wurden folgende Befunde erhoben: «Denkablauf: Das formale

Denken ist geordnet, kohärent, gut nachvollziehbar. Orientierung: Sie ist zur

eigenen Person, zeitlich, örtlich und situativ voll orientiert. Mnestik / Kognition:

Keine groben Auffälligkeiten. Insbesondere keine Störung des Gedächtnisses, des

Konzentrationsvermögens, der Merkfähigkeit oder der Auffassung. Denkinhalte:

Kein Anhalt für Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen. Keine Zwänge, keine

Ängste. Intelligenz: Klinisch beurteilt im Bereich der Norm. Affektivität: Sie

wirkt zum Teil nachdenklich, besorgt um ihren Gesundheitszustand. Sie ist

während der Untersuchungssituation euthym, gut modulationsfähig. Der affektive

Rapport lässt sich gut aufnehmen. Psychomotorik: Mimik, Gestik, Antrieb und

Psychomotorik sind unauffällig. Keine Anhaltspunkte für Verdeutlichung und / oder

Aggravation. Suizidalität: Keine Anhaltspunkte für Selbst- oder

Fremdgefährdung. Gesamteindruck: Sie klagt nebst Schmerzen über Schlafstörungen

und Verstimmungen. Ihr psychischer Zustand habe sich stabilisiert.» Gestützt

auf die Befunderhebung vermag sodann die gutachterliche Diagnosestellung und

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aktuell könne die

Versicherte über die gehabten depressiven Störungen, auch im Zusammenhang mit

psychosozialen Belastungen (Krankheit des Ehemannes, Erziehungsprobleme mit den

Kindern, Schwangerschaftsvergiftung der Tochter), nachvollziehbar erzählen.

Auch gebe sie selber an, dass sich ihr Zustand psychisch stabilisiert habe. Sie

sei psychopathologisch weitgehend unauffällig, die aktenkundige rezidivierende

depressive Störung sei gegenwärtig remittiert. Ebenso nachvollziehbar ist die

vom Gutachter gestützt auf die Vorakten vorgenommene Beurteilung des Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit: Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung habe

bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht, aktenkundig, eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit vom 16. April 2015 bis August 2016 bestanden. Ab September

2016 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Das depressive Zustandsbild sei

im Verlauf abgeklungen und ab dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt, April 2018,

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche

Teilgutachten, welches im Gutachtenszeitpunkt eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6.1.3 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 55.1, S. 27) wurde festgehalten, die Magenbypassoperation sei

erfolgreich gewesen. Die Thalassämie sei seit dem 16. Lebensjahr bekannt

wie auch beim Vater. Die Versicherte mache Müdigkeit und Schwindelgefühle

geltend in diesem Zusammenhang. Das aktuelle Hämoglobin betrage 99g/I mit einem

für die Thalassämie minor typischen MCV von 66 fl. Diese Werte bewegten sich im

Rahmen der Aktenangaben. Es erfolgten 3-monatliche Laborkontrollen beim

Hausarzt z. H. Dr. med. M.___, J.___, als Nachkontrollen nach der Magenbypassoperation,

zuletzt im Januar 2018. Es seien keine speziellen Mängel bekannt. Im

internistischen Bereich bestehe abgesehen von etwas Müdigkeit und

Schwindelgefühlen kein grösserer Leidensdruck. Die geklagten Symptome seien

eher psychogener Natur. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erscheint

die Schlussfolgerung des Gutachters nachvollziehbar, wonach im internistischen

Bereich keine Einschränkungen von Fähigkeiten und Ressourcen bestünden. Die

Arbeitsfähigkeit sei voll gegeben.

6.1.4 Im orthopädischen Teilgutachten

(IV-Nr. 55.1, S. 36) führte der Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht stünden

die abnützungsbedingten Schmerzen im Bereich der Knie beidseits (rechts >

links) im Vordergrund. Zusätzlich bestünden noch degenerativ bedingte

Beschwerden im Bereich der Hals-und Lendenwirbelsäule mit einer lokalen

Schmerzsymptomatik. Im Bereich der Schulter rechts zeige sich klinisch ein Impingementsyndrom

mit belastungsabhängigen Schmerzen und endlagig leicht eingeschränkter

Beweglichkeit. An den Händen bestünden belastungsabhängige Beschwerden aufgrund

der beginnenden Polyarthrosen, jedoch sei der Spitz- und Grobgriff vollständig

möglich. Eine vermehrte Belastung sollte jedoch vermieden werden, um einer

Verschlechterung der Beschwerden vorzubeugen. Aufgrund der körperlichen Leiden

sei die regelmässige Einnahme von Schmerzmitteln der WHO Stufe 1 notwendig. Von

Seiten der implantierten Hüfttotalendoprothese beidseits sei die Versicherte

anamnestisch und auch klinisch im Alltag beschwerdefrei, aber es bestehe nur

eine Einschränkung bei spezifischen Belastungen (z.B.: Arbeiten in der tiefen

Hocke). Zusammenfassend bestünden in Folge der degenerativen Veränderungen am

Bewegungsapparat Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und bei

Arbeitshaltungen mit spezifischer vermehrter Beanspruchung. Bei der

Untersuchung zeige sich keine relevante Einschränkung in der sitzenden

Position. Zu einer Schmerzauslösung komme es vor allem bei den endlagigen

Funktionstests. Deshalb seien aus orthopädischer Sicht angepasste Tätigkeiten

unter Berücksichtigung der empfohlenen Spezifikation zumutbar, aber eine

Überbeanspruchung sollte zur Vermeidung vermehrter Beschwerden vermieden

werden. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermag sodann die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das statuierte

Zumutbarkeitsprofil zu überzeugen: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Reinigungskraft und Küchenhilfe bestehe aufgrund des Arbeitsprofils eine

Arbeitsfähigkeit von 40 % (überwiegend stehende / gehende Tätigkeit,

vermehrte Belastung der Knie und Hände, teilweise ungünstige Arbeitshaltung in

Bezug auf die Hals- und Lendenwirbelsäule) ab 2016. Bezüglich der zumutbaren

zeitlichen Anwesenheit bestehe aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung. In

einer angepassten Tätigkeit mit einer überwiegenden sitzenden Arbeitshaltung

und Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Position bestehe aus

orthopädischer Sicht eine leicht geminderte Leistungsfähigkeit von 80 % seit

2016. Folgende Tätigkeiten sollen vermieden werden: Das Heben / Tragen

von Gewichten über 12 kg. Das Heben / Tragen sollte grundsätzlich nur

fallweise gefordert sein (<1/6 der Tagesarbeitszeit) mit anschliessender

ausreichender Zeit ohne Hebe- oder Tragebelastung. Arbeitszwangshaltungen mit

vermehrter Belastung der Hals-, und Lendenwirbelsäule (z.B.: vermehrte

Rotationsbewegungen / Beuge-, Streckbewegungen des Kopfes [>40°]

bei fixiertem Rumpf, vorgebeugte Arbeitszwangshaltungen > 40° ohne die

Möglichkeit sich abzustützen). Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke.

Arbeiten, welche mit vermehrtem Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien.

Arbeiten, welche mit dem regelmässigen Überwinden von Niveauunterschieden

(z.B.: Treppensteigen) verbunden seien. Höhenexponierte Arbeiten (z.B.: auf

Leitern oder Gerüsten). Überkopfarbeiten. Grob- und Feinarbeiten mit den Händen

beidseits. Stehende / gehende Tätigkeiten sollten nur fallweise

gefordert und auf 30 Minuten am Stück reduziert sein mit anschliessender Möglichkeit

zum Wechsel in eine sitzende Arbeitsposition für mindestens 30 Minuten. Zu

empfehlen seien: Leichte Arbeiten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit

Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition.

6.1.5 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten

vermag auch die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der K.___ (vgl.

E. II 5.7 hiervor) zu überzeugen. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen werden

denn auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Von ärztlicher

Sicht wurde lediglich von Dr. med. C.___ geltend gemacht, dass im K.___-Gutachten

die Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis mit ihren relevanten Auswirkungen auf

die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. In der Folge

trug die Beschwerdegegnerin diesem Vorhalt Rechnung, indem sie ergänzend ein

rheumatologisches Gutachten (s. E. II. 6.2. hiernach) veranlasste.

6.2

6.2.1 Im rheumatologischen Gutachten

von Dr. med. F.___ vom 12. April 2019 (IV-Nr. 62.1) führt der Gutachter

gestützt auf seine umfangreiche Befunderhebung (S. 25 – 27 des

Gutachtens) und die bildgebenden Abklärungen (S. 27 – 31 des Gutachtens)

bezüglich der zu stellenden Diagnosen in nachvollziehbarer Weise aus, anhand

der Aktenlage, der anamnestischen Angaben, der klinischen und

radiomorphologischen Befunde liessen sich einerseits die im Gutachten der K.___

von 17. Mai 2018 festgestellten Diagnosen, anderseits die im Konsilium von Dr. med.

C.___ von 18. Juli 2018 festgestellte Diagnose einer Pyrophosphat-Arthritis im

Wesentlichen bestätigen. Es liessen sich degenerative Veränderungen an mehreren

Körperregionen feststellen, die eine multifaktorielle Natur aufwiesen: Z.B.

seit Jahren bestünden bilaterale Coxarthrosen, welche bereits im Jahre 2003

rechtsseitig und im Jahre 2011 linksseitig mit einer Totalprothese hätten

versorgt werden müssen. Damals habe sich eine Adipositas mit BMI von 39 kg/m2

mit familiärer Prädisposition zur Arthrose (bei der Mutter) und mit einer

Thalassämie minor unter den möglichen Risikofaktoren für die rasche Progression

dieser Coaxrthrose gefunden. Parallel habe sich eine bilaterale Gonarthrose mit

Bildung einer bilateralen condylären Osteonekrose (an den gewichtstragenden

Anteilen) entwickelt, die auch durch Adipositas mit familiärer Prädisposition

zur Arthrose (bei der Mutter) und durch eine Thalassämie minor begünstigt

werden könne. Zudem bestünden klinische und radiomorphologische Hinweise auf

den schubartigen Verlauf einer Calcium-Pyrophosphat-Arthritis mit klinischem

Befall der Hände (anamnestisch rezidivierende Schwellungen der Hände von den

Fingern bis zum Handrücken) sowie mit Calcium-Pyrophosphat-Ablagerungen

(Chondrocalzinose) im Bereich der Ligamente zwischen Scaphoid und Lunatum im

Handgelenk rechts bzw. im Bereich des radialen Collateralligament PIP III und

ulnaren Collateralligament DIP II rechtsseitig (Rx beider Hände vom 12. April

2016) als Hinweis einer Aktivität der Calcium-Pyrophosphat-Arthritis. Die

Calcium-Pyrophosphat-Arthritis könne eigenständig als entzündlicher Prozess

entstehen oder sich sekundär bei bereits vorhandenen degenerativen

Veränderungen innerhalb der Gelenke (Chondrokalzinose) aufbauen. Sie könne auch

eine sekundäre Arthrose in Folge der sich wiederholenden entzündlichen Prozesse

begünstigen. Mit unregelmässiger Frequenz könnten weiterhin wiederholende

Schübe einer Calcium-Pyrophosphat assoziierten Arthritis auftreten, die eine

Basis-Therapie zur besseren Kontrolle brauchten. Die Gabe von Methotrexat

beziehungsweise von Olumiant sei nicht ertragen worden. Gegenwärtig stehe die

Explorandin unter einer Basistherapie von Hydroxychlorochin 200 mg 2 x täglich.

Es bleibe nun den weiteren Verlauf abzuwarten. Des Weiteren fänden sich

multietagige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und der

Lendenwirbelsäule ohne klinische und radiomorphologische Zeichen einer

Claudicatio spinalis oder radikularis im cervicalen bzw. im lumbalen Bereich.

Hier stünden myotendinotische Verspannungen und eine muskuläre Dysbalance der

paravertebralen und in der abdominalen Muskulatur im Vordergrund. Des Weiteren

finde sich ein Engpasssyndrom der rechten Schulter auf der Basis eines

Acromions nach Bigliani Typ III rechtsseitig, welches zu einer subacromialen

Einengung der rechen Schulter führe. Diese Situation werde durch die muskuläre

Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur mit Verspannungen der pectoralis

Muskulatur und der Schulterblattmuskulatur begünstigt. Sie könne ebenfalls die

Entstehung einer Rotatorenmanschetten-Tendinopathie begünstigen (entweder eine

Tendinitis calcarea oder einen Partiellriss der Rotatorenmanschettensehnen).

Die Beweglichkeit der Schultergelenke sei dementsprechend leichtgradig

eingeschränkt, mit rechtsseitiger Betonung. Im Übrigen fänden sich Spreizfüsse

mit Hallux valgus beidseits. Ein Carpaltunnelsyndrom rechtsseitig habe mittels

Operation im Jahre 2014 vollständig verbessert werden können. Dieses sei

gegenwärtig vollständig remittiert. Mittlerweile hätten sich im Bereiche der

Hände unter den arthritischen Schüben keine gravierenden destruktiven

sekundären arthrotischen Veränderungen der Hände gebildet: Konventionelle Röntgenbilder

der Hände vom 18. April 2018 zeigten diskrete periärtikuläre

Weichteilverkalkungen in Projektion auf das im DIP III links und DIP II rechts,

ansonsten im Röntgen der Hände fänden sich beidseits geringgradige Osteophyten

in den MCP-Gelenke II und III rechts unter III links als indirekte Zeichen

einer Knorpeldegeneration, ansonsten keine Zeichen einer fortgeschrittenen

Arthrose. Es finde sich ebenfalls keine entzündliche Osteodestruktion (z.B.

Usuren). Die klinische Untersuchung der Hände von 5. Dezember 2018 zeige keine

aktivierten entzündlichen Veränderungen der Fingergelenke sowie keine

funktionellen Einschränkungen der Beweglichkeit der Fingergelenke und der

Handfunktion beidseits. Es habe sich keine lokale Druckdolenz bei der Palpation

der einzelnen Fingergelenke auslösen lassen. Die Explorandin sei unter eine

Basistherapie gesetzt worden, die aktuell aus Hydroxychlorochin bestehe. Es

bleibe den weiteren Verlauf abzuwarten, um von einer anhaltenden vollständigen

Remission reden zu können. Im Bereich der Kniegelenke finde sich klinisch am 5.

Dezember 2018 ein leichter Erguss, dennoch ohne Überwärmung im rechten

Kniegelenk. Das Gangbild entfalte sich ohne manifestes Hinken der Kniegelenke.

Radiomorphologisch zeigten seitenvergleichende Aufnahmen beider Kniegelenke von

18. August 2018 eine hochgradige Abflachung und konkave Einwölbung der Femurkondylen

beidseits wie bei Status nach (nicht progredienten) Kondylnekrose beidseits. Es

fänden sich ebenfalls Meniscusverkalkungen als Zeichen einer Chondrocalzinose

(Befall bei Calcium-Pyrophosphat-Arthritis in den Kniegelenken).

Kernspintomographisch zeige ein MRI des rechten Kniegelenkes von 25. Januar

2019 Residuen von Osteonekrosen in den Hauptbelastungszonen der Femurkondylen

mit jeweils leichter Sinterung der subchondralen Grenzlamellen und begleitenden

tiefreichender Knorpelläsionen. Es fänden sich aber keine Zeichen einer aktiven

Osteonekrose durch die Absenz eines begleitenden Knochenödems in den

Femurkondylen. Die vorhandenen Osteonekrosen schienen also klinisch stabil zu

verlaufen: Die Beschwerdeführerin gebe an «normal laufen zu können», sie selbst

wünsche sich keine operative Sanierung mit Einlage einer Totalprothese an ihren

Kniegelenken. Ihr gesundheitliches Problem bestehe darin, dass ihr rechtes Knie

ein- bis zweimal im Monat aufschwelle, d.h. im Vordergrund stehe die optimale

Kontrolle der Pyrophosphat-Arthritis. Im Bereich der Halswirbelsäule und der

Lendenwirbelsäule bestünden zwar degenerative Veränderungen, aber ohne Zeichen

einer relevanten Progression mit Bildung einer klinischen manifesten

Claudicatio spinalis oder radikularis sowohl im cervicalen als auch im lumbalen

Bereich. Im cervicalen und lumbalen Bereich fänden sich diffuse, multietagige,

dennoch nicht progrediente und nicht gravierende degenerative Veränderungen. Auch

im Bereich der Schultergelenke fänden sich aktuell radiomorphologisch keine

manifesten Weich-teilverkalkungen, die auf eine Tendinitis calcarea oder auf

eine Pyrophosphat-Arthritis hinweisen könnten. Konventionelle Röntgenbilder der

Schulter rechts von 18. April 2018 zeigten keine periartikulären Weichteilverkalkungen,

sondern ein hackenförmiges Acromion Typ Bigliani III, welches zu einer Einengung

des Subacromialraumes führe.

6.2.2 Des Weiteren vermögen auch die

Ausführungen des rheumatologischen Gutachters zur Zumutbarkeit und

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie zum retrospektiven Verlauf der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Neben der hackenförmigen Acromionstruktur

führten myotendinotische Verspannungen der äusseren Schultergürtelmuskulatur

und der Pectoralismuskulatur zu einer funktionellen Einschränkung der Beweglichkeit

der Schulter, wobei Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten bzw. Arbeiten über der Horizontale

der Schultergelenke ungünstig seien. Es sei unumstritten, dass in Folge der

degenerativen Veränderungen und der dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen

am Bewegungsapparat eine eingeschränkte Belastbarkeit für körperliche Arbeiten

und spezifische Arbeiten in Zwangshaltungen bestehe. Die organisch bedingten

funktionellen Einschränkungen liessen sich aus rheumatologischer Sicht wie folgend

herleiten: Da eine Pyrophosphat Arthritis einen akut intermittierenden

schubweisen Verlauf aufweise, sei während eines Arthritisschubes, welcher zu

einer entzündlich bedingten «Functio laesa» (d.h. zu einer vollständigen aber

vorübergehenden Einschränkung der Funktion des betroffenen entzündlichen

Gelenkes) führen könne, von einer jeweils vorübergehenden vollen

Leistungsunfähigkeit (und dadurch auch von einer vorübergehenden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit) auszugehen. Ausserhalb der intermittierenden Arthritisschübe

blieben die residuellen degenerativen Veränderungen als limitierende Faktoren

zu berücksichtigen. Aufgrund der Aktenlage habe sich ab 14. Juli 2014 eine

langdauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Beschwerden im Bereich der Hände

ergeben, die zuerst auf ein «CTS rechts» zurückgeführt worden sei, später sei

eine «Handarthrose» diagnostiziert worden. Es hätten Arbeitsunfähigkeiten zu

100 % vom 14. Juli 2014 bis 31. August 2014 und ab 1. September 2014

zu 70 % resultiert, anschliessend habe erneut eine volle

Arbeitsunfähigkeit von 19. November 2014 bis 31. Dezember 2014 attestiert

werden müssen. Das CTS rechts sei aber erfolgreich chirurgisch saniert worden.

Sodann könne das positive Anforderungsprofil einer der Behinderung optimal

angepassten Tätigkeit wie folgend definiert werden: Es handle sich um eine

körperlich leichte Tätigkeit ohne Notwendigkeit des Hebens, Tragens oder

Stossens von Gewichten über 12 kg. Ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten,

ohne Notwendigkeit von Arbeiten in Zwangshaltungen in der tiefen Hocke oder in

ungünstigen Körperhaltungen arbeiten zu müssen (z.B. vermehrtes Bücken unter

Tischkantenniveau), ohne Notwendigkeit auf Treppen, Leitern oder Gerüsten zu

steigen und ohne Notwendigkeit Überkopfarbeiten zu verrichten. Grob- und Feinarbeiten

mit den Händen beidseits sollten vermieden werden, d.h. Tätigkeiten mit

Anwendung der Kraft der Hände über 5 kg und Tätigkeiten, die die Feinmotorik

der Hände (z.B. Schraubenzieher-Arbeiten) erforderten. Es handle sich hierbei

um wechselbelastende Tätigkeiten im Stehen und Gehen von maximal 30 Minuten mit

Möglichkeit zu sitzen für mindestens 30 Minuten, alternierend. In einer solchen

Tätigkeit sei eine maximale Präsenz von sechs Stunden pro Tag möglich. Diese

Einschränkung der maximalen Präsenz von sechs Stunden pro Tag, idealerweise

drei Stunden morgens und drei Stunden nachmittags, berücksichtige bereits die

Einschränkung der Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit mit. Die

Explorandin sei darauf angewiesen, vermehrte Pausen zu verrichten, sodass ein

maximaler Einsatz von sechs Stunden pro Tag zumutbar sei. Im freien

Arbeitsmarkt bestehe eine restliche Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die Beurteilung

des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei aus

rheumatologischer Sicht erschwert, insofern eine im Juli 2018 neu

diagnostizierte Pyrophosphat-Arthritis, welche klinisch einen intermittierenden

akuten schubartigen Verlauf aufweise, lange Zeit nicht erfasst worden sei.

Konventionelle Röntgenbilder der Hände vom 6. August 2014 hätten noch keine

Weichteilverkalkungen aufgewiesen, eine Kalzifikation des radialen

Collateralligamentes PIP III und ulnaren Collateralligamentes DIP II rechts

fänden sich erst im Röntgen beider Hände vom 12. April 2016. Dagegen seien

osteochondrale Läsionen bei Zustand nach Kondylnekrose des linken Kniegelenkes

bereits im MRT des linken Kniegelenkes von 20. Juni 2013 ersichtlich

gewesen. Nur anhand der Bildgebung der Hände könne man von einem progressiven

Verlauf für diese Kristallartropathie ausgehen, sodass seit April 2016 (Röntgen

beider Hände von 12. April 2016) radiomorphologisch aufgrund einer lokalen

Chondrocalzinose von einer Kristallartropathie von Typ Pyrophosphat-Arthritis

auszugehen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei eine Einschränkung der restlichen Arbeitsfähigkeit

auf der Basis der radiologisch bewiesenen Verkalkungen anzunehmen. Nicht genau

beurteilbar seien dagegen die intermittierenden Schübe der Pyrophosphat-Arthritis,

welche zu einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnten,

aber aktenkundig nicht dokumentiert seien. Es handle sich um eine Krankheit mit

schleichendem Verlauf.

6.2.3

6.2.3.1 Abschliessend hielt der rheumatologische

Gutachter zum prognostischen Verlauf fest, von entscheidender Relevanz zu

diskutieren bleibe die optimale Kontrolle der entzündlichen Aktivität der

Pyrophosphat Arthritis, die aktuell mit Hilfe von Hydroxychlorochin seit kurzem

durchgeführt werde, nachdem eine Behandlung mit Methotrexat und anschliessend

mit Olumiant unerträgliche Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Die medizinische

Kontrolle der Pyrophosphat-Arthritis erweise sich aus rheumatologischer Sicht –

mindestens theoretisch – etwas besser erfolgversprechend als diejenige einer

idiopathischen Autoimmunarthritis, z.B. einer rheumatoiden Arthritis oder einer

seronegativen Arthritis, insofern es mehrere Medikamente gebe, welche zu einer

wirksamen Kontrolle der Progression dieses entzündlichen Prozesses zur

Verfügung stünden, wie z.B. niedrigdosiertes Colchicin zu 0,5 mg täglich, das

zu einer optimalen Kontrolle dieser Erkrankung führen könne, ohne die Risiken

einer schweren Immunsuppression. Als Alternative könnten – im Sinne einer

Immunsuppression – Inhibitoren des Interleukins 1 erfolgreich angewandt werden,

die aber mit sich die Risiken einen Immunsuppression (Anfälligkeit zu

Infektionen) brächten. Es bestehe somit eine grosse Palette von möglichen

medikamentösen Optionen. Mit einer erfolgreichen Therapie könne mit einer

raschen Stabilisierung der Erkrankung und einer Wiedererlangung der

grundliegenden Arbeitsfähigkeit (75 %) gerechnet werden. Es bleibe den

weiteren Verlauf unter der Hydroxychloroquin Behandlung abzuwarten. Es brauche

ungefähr sechs Monate, um eine entsprechende Beurteilung diesbezüglich treffen

zu können.

Gestützt auf diese gutachterlichen

Ausführungen würde sich somit erst sechs Monate nach der Einführung der

vorgenannten Behandlung – und damit nach Erstellung des Gutachtens – zeigen, ob

die Therapie tatsächlich erfolgreich war und dadurch die attestierte

Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden konnte (die gutachterliche

Untersuchung fand am 5. Dezember 2018 statt). Nun liess sich der behandelnde

Rheumatologe Dr. med. C.___ mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019

nachträglich vernehmen, worin er eine bisherige erfolgreiche Behandlung der

Pyrophosphat Arthritis verneinte. Bei dieser Ausgangslage kam das

Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. C.___ einen eingehenden

Verlaufsbericht einzuholen, der sich einerseits zu allen bisher bezüglich der

Pyrophosphat-Arthritis durchgeführten medikamentösen Therapien (Verlauf, Erfolg

etc.) und anderseits zur Häufigkeit, Verlauf und den Auswirkungen der

bisherigen Pyrophosphat-Arthritis Schübe äussert.

6.2.3.2 Dr. med. C.___ führte im

eingeholten Verlaufsbericht vom 28. März 2021 (A.S. 36 f.) aus, der

Aufforderung eines Verlaufsberichtes ab 2018 könne er nicht nachkommen.

Rheumatologisch habe er die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 18. Juni

2018 bis 21. Dezember 2018 in seiner Sprechstunde betreut. Am 29. Juni 2019

habe er Akten-konsiliarisch der Grundversorgerin Dr. med. N.___, [...], zur

Messung der Knochen-Mineraldichte Stellung genommen. Der medizinische Verlauf

der Beschwerdeführerin seit dem 21. Dezember 2018 sei ihm, Dr. med. C.___,

nicht bekannt. Die spezifische Frage nach den durchgeführten, medikamentösen

Therapien fasse er wie folgt zusammen: Ibuprofen Standard-Dosis (1800 mg/d)

symptomatisch partiell effektiv. Metoject nach zwei wöchentlichen Applikationen

wegen Intoleranz (Übelkeit) unmittelbar eingestellt. Olumiant tief dosiert (2

mg/d) nach vier Wochen wegen eines akuten Ausbruchs eines Herpes labial

medizinisch kontraindiziert (bekanntes Therapie-assoziiertes Risiko).

Hydroxychloroquin nach vier Wochen wegen Intoleranz (Kopfschmerzen) vorzeitig

eingestellt. Zu den spezifischen Fragen zu den Auswirkungen der Schübe der

Pyrophosphat-Arthtitis nehme er wie folgt Stellung: Er habe die

Beschwerdeführerin im Jahr 2018 am 18. Juni, 17. Juli, 13. September,

24. Oktober, 26. November und 21. Dezember in der Sprechstunde untersucht.

Anlässlich dieser Konsultationen hätten sich keine akuten Schübe der

Pyrophosphat-Arthritis präsentiert, sondern wiederholt synovial geschwollene

Gelenke an den Händen und in den Rückfüssen sowie Druck-Schmerzen an der

rechten Schulter. Einen akuten Arthritis-Schub beschreibe der orthopädische

Chirurg O.___ im März 2015. Bezüglich Auswirkungen der Pyrophosphat-Arthritis

auf die Arbeitsfähigkeit verweise er, Dr. med. C.___, auf die Ausführungen an

die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2019 und 12. März 2020.

Anlässlich des Belastbarkeitstraining zwischen Dezember 2016 und März 2017 sei

bei der Beschwerdeführerin eine maximale Belastbarkeit von 25 % ermittelt

worden. Der rheumatologische Gutachter halte auf einer radiographischen

Untersuchung der Hände am 12. April 2016 eine Chondrokalzinose fest. Damit sei

medizinisch erwiesen, dass ein halbes Jahr nach der radiologischen Abklärung

(Dezember 2016) zum Zeitpunkt des Belastbarkeitstrainings die

Pyrophosphat-Arthritis manifest gewesen sei. Eine chronisch aktive

Pyrophosphat-Arthritis verlaufe pathophysiologisch spontan progredient mit

Risiko entzündlich vermittelter Gelenk-Destruktionen und damit sekundär

akzentuierten Osteoarthrosen. Zwischen Juni und Dezember 2018 habe sich die

Beschwerdeführerin klinisch mit chronischen Arthritiden präsentiert. In dieser

Zeit hätten verschiedene Therapie-Versuche wegen Therapie-Intoleranzen

effektlos eingestellt werden müssen.

Gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr.

med. C.___ vom 28. März 2021 ist somit davon auszugehen, dass sich die

Pyrophosphat-Arthritis trotz bislang nicht erfolgreich installierter Therapie

bisher nicht in erheblichem Ausmass und dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin ausgewirkt hat. So präsentierten sich bei der

Beschwerdeführerin anlässlich der sechs Konsultationen bei Dr. med. C.___ im

Jahr 2018 keine akuten Schübe der Pyrophosphat-Arthritis, sondern wiederholt

synovial geschwollene Gelenke an den Händen und in den Rückfüssen. Gemäss

Dr. med. C.___ habe letztmals Dr. med. O.___ im März 2015 einen akuten

Arthritis-Schub beschrieben. Auch wenn wie erwähnt betreffend die

Pyhrophosphat-Arthritis bislang keine Therapie erfolgreich durchgeführt werden

konnte, kann aufgrund dessen, dass es gestützt auf die Akten seit 2015 offenbar

zu keinem Pyrophosphat-Arthritis-Schub mehr gekommen ist und unter

Berücksichtigung des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ somit auf die im

rheumatologischen Gutachten statuierte 75%ige Arbeitsfähigkeit aufgestellt

werden, zumal davon auszugehen ist, dass im dortigen Zumutbarkeitsprofil die

von Dr. med. C.___ genannten chronischen Arthritiden (geschwollene

Gelenke) mitberücksichtigt sind. Im Übrigen führte Dr. med. C.___ in

seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 zum rheumatologischen Gutachten zwar aus,

der als vorteilhaft attestierten Prognose hinsichtlich Krankheitskontrolle

unter Therapie müsse entschieden widersprochen werden. So sei mit der sich

abzeichnenden Chronifizierung mit weiteren Destruktionen betroffener Gelenke,

unter Umständen Sehnen und deren Insertionen sowie Wirbelsäulen-Segmenten zu

rechnen. Die Prognose muskulo-skelettal entscheide sich in den nächsten drei

bis vier Jahren. Auch daran zeigt sich aber, dass sich im Zeitpunkt des

Erlasses des Gutachtens vom 12. April 2019 – und gestützt auf den durch das

Gericht eingeholten Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 –

sowie auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020 die

negative Prognose von Dr. med. C.___ nicht verwirklicht hat. Sollten sich

die von Dr. med. C.___ prognostizierten Chronifizierung mit weiteren

Destruktionen betroffener Gelenke tatsächlich einstellen, kann allenfalls eine

Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgen.

6.3

6.3.1 Zusammenfassend ist demnach

gestützt auf das beweiswertige rheumatologische Gutachten von Dr. med. F.___

vom 12. April 2019 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus

rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig

ist. Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt

auf den RAD-Bericht vom 9. Juli 2019 (IV-Nr. 66) davon ausgegangen ist, dass

bei der Beschwerdeführerin auch unter Einbezug der gemäss K.___-Gutachten aus

orthopädischer Sicht bestehenden Einschränkung von 20 % gesamthafthaft eine

Einschränkung von 25 % besteht, zumal sich die im orthopädischen Teilgutachten

sowie im rheumatologischen Gutachten gestellten Diagnosen grösstenteils

überschneiden.

6.3.2 Bezüglich des zeitlichen Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit ist den Gutachten Folgendes zu entnehmen: Gemäss Gutachten

der K.___ vom 16. Mai 2018 habe retrospektiv in einer angepassten Tätigkeit

4 / 2015 – 8 / 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und

von 9 / 2016 – 3 / 2018 eine Arbeitsfähigkeit von

50 % bestanden. Seit 04 / 2018 bestehe eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit. Der rheumatologische Gutachter vermochte dagegen in seinem

Gutachten vom 12. April 2019 den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit nicht zu beurteilen. Gestützt darauf ist es somit nicht

zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 von

folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging:

100%ige Arbeitsunfähigkeit von April 2015 bis August 2016, eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit vom September 2016 bis April 2018 sowie ab dem Datum des

Gutachtens der K.___ im Mai 2018 eine 25%igen Arbeitsunfähigkeit. Darauf

stützte sich denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid.

6.4 An den beweiswertigen Gutachten

vermögen schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin sowie vom behandelnden

Rheumatologen Dr. med. C.___ vorgebrachten Einwände nicht zu ändern, wobei

diesbezüglich vorweg auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen ist, worin

die meisten Einwände der Beschwerdeführerin sowie von Dr. med. C.___ bereits

abgehandelt wurden. Insofern Dr. med. C.___ auf das Leistungsprofil der

Versicherten während der beruflichen Massnahmen verweist, welches deutlich

unter dem gutachterlich attestierten Niveau gelegen habe, ist – wie von der

RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 treffend ausgeführt wurde –

anzufügen, dass zum Zeitpunkt der beruflichen Massnahmen durch die IV im

Frühjahr 2017 die Versicherte noch an einer mittelgradigen Depression gelitten

hat, was die Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den somatischen Einschränkungen

vermindert hat und diese zusätzliche Einschränkung auch zu erklären vermag. In

diesem Zusammenhang ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353), weshalb den Berichten von Dr. med. C.___ auch im Lichte dessen nur

begrenzter Beweiswert zuzumessen ist.

7. Neben den medizinischen

Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt

vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 69). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene

Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der

Invaliditätsbemessung im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden

Berichtes sind – analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten

gemäss BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu

berücksichtigen. Es ist wesentlich, dass als BerichterstatterIn eine

qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat.

Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet sowie detailliert

bezüglich der einzelnen invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift,

sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben

umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden

Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das

gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente

Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

zuständige Gericht (vgl. – generell – BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der

gesundheitlichen Behinderung der im Bereich der Haushaltführung tätigen

Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01

sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E. 4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

So wurden die familiären Verhältnisse und Möglichkeiten der familieninternen

Mithilfe im Haushalt einbezogen und gewürdigt, wobei in diesem Zusammenhang auf

die im Haushalt besonders bedeutsame Schadenminderungspflicht der

Familienangehörigen hinzuweisen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend

ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen

angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit auf

die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im Übrigen

wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und die

Bemessung der Invalidität im Haushalt denn auch nicht beanstandet.

8. Nachfolgend ist auf die

grundsätzlich unbestrittenen Einkommensvergleiche der Beschwerdegegnerin

einzugehen, wobei die konkreten Berechnungsgrundlagen nicht aus der

angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2020, sondern aus dem Abklärungsbericht

vom 12. Dezember 2019 (IV-Nr. 69), welcher von der Beschwerdegegnerin zum

integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erklärt worden ist,

ersichtlich sind. Diesbezüglich ist vorweg erläuternd festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin bei den Berechnungszeiträumen die Dreimonatsfrist gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV bereits berücksichtigt hat.

8.1 Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon

länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen

ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern

darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1

S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1;

Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte ausserhäusliche

Tätigkeit als Küchenhilfe bei der P.___, aus gesundheitlichen Gründen verloren,

weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin auf den dort zuletzt

erzielten Lohn (Durchschnitt der Jahreseinkommen von 2010 bis 2013 plus

Aufrechnung Nominallohnindex Frauen auf das entsprechende Jahr) abgestellt hat.

Die errechneten Valideneinkommen – ab 1. April 2016 CHF 34'582.00, ab 1. Januar

2018 CHF 57'975.00 – sind denn auch nicht zu beanstanden (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.).

8.2

8.2.1 Da es der Beschwerdeführerin

möglich war bzw. ist, ab September 2016 eine 50%ige und ab Mai 2018 eine 75%ige

ausserhäusliche Tätigkeit auszuüben, sie aber bislang keiner Tätigkeit im

zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen aufgrund der

Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden. Gemäss der

unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill Level,

Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen Bruttolohn

von CHF 4'363.00 auszugehen. Dieser Betrag ist, wie aus dem

Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019 ersichtlich, entsprechend

aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7 sowie für

die Berechnung des Invaliditätsgrades ab 2018 die Aufrechnung des

Nominallohnindexes 2016 – 2018 :105.0 x 105.9). Damit ergeben sich unter

Einbezug einer 50%igen bzw. 75%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 8.2.2 hiernach) folgenden

Invalideneinkommen: Ab 1. Dezember 2016 CHF 27'291.00, ab 1. Januar 2018 CHF

27'524.00 sowie ab 1. August 2018 CHF 41'287.00 (vgl. Abklärungsbericht Haushalt

vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.).

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Frage

nach der Höhe eines allfälligen Tabellenlohnabzuges nur bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 relevant

sein kann, da in den anderen Berechnungszeiträumen entweder das

Invalideneinkommen bereits CHF 0.00 beträgt (vgl. Berechnung vom 1. April bis

30. November 2016; IV-Nr. 69, S. 7) und damit kein zusätzlicher Abzug

vorgenommen werden kann oder wie bei den Berechnungen vom 1. Dezember 2016 bis

31. Dezember 2017 und ab 1. August 2018 (vgl. IV-Nr. 69, S. 7 f.), selbst der

Maximalabzug vom Tabellenlohn von 25 % nicht zu einem rentenrelevanten

Invaliditätsgrad führen würde.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 51 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zudem ist ebenfalls kein Abzug

aufgrund der Teilzeitarbeit (im Vergleichszeitpunkt 1. Januar 2018 50 %)

gerechtfertigt, da gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher

Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) Frauen

ohne Kaderfunktion im Jahr 2018 in einem Pensum von 50 – 74 % durchschnittlich sogar

mehr als Frauen in einem Vollpensum verdienen. Auch hinsichtlich der Nationalität

gebietet sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 5) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter

entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008

TA12). Sodann wurde in den Gutachten folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: In

einer angepassten Tätigkeit mit einer überwiegenden sitzenden Arbeitshaltung

und Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Position sollten folgende

Tätigkeiten vermieden werden: Das Heben / Tragen von Gewichten über

12 kg. Das Heben / Tragen sollte grundsätzlich nur fallweise

gefordert sein (<1/6 der Tagesarbeitszeit) mit anschliessender ausreichender

Zeit ohne Hebe-oder Tragebelastung. Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter

Belastung der Hals-, und Lendenwirbelsäule (z.B.: vermehrte Rotationsbewegungen / Beuge-,

Streckbewegungen des Kopfes (> 40°) bei fixiertem Rumpf, vorgebeugte

Arbeitszwangshaltungen > 40° ohne die Möglichkeit sich abzustützen).

Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke. Arbeiten, welche mit vermehrtem

Bücken unter Tischkantenniveau verbunden seien. Arbeiten, welche mit dem

regelmässigen Überwinden von Niveauunterschieden (z.B.: Treppensteigen)

verbunden seien. Höhenexponierte Arbeiten (z.B.: auf Leitern oder Gerüsten).

Überkopfarbeiten. Grob-und Feinarbeiten mit den Händen beidseits. Keine

Tätigkeiten mit Anwendung der Kraft der Hände über 5 kg und Tätigkeiten, die

die Feinmotorik der Hände (z.B. Schraubenzieher-Arbeiten) erforderten. Stehend / gehende

Tätigkeiten sollten nur fallweise gefordert und auf 30 Minuten am Stück

reduziert sein, mit anschliessender Möglichkeit zum Wechsel in eine sitzende

Arbeitsposition für mindestens 30 Minuten. Zu empfehlen seien: Leichte

Arbeiten. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit Möglichkeit zum regelmässigen

Wechsel der Arbeitsposition. Aufgrund dieser Einschränkungen der

Beschwerdeführerin erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die

Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Zwar

beinhaltet der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen

anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Aufgrund der vielfachen Einschränkungen

erscheint aber ein Abzug von 10 % durchaus gerechtfertigt.

Dies ergibt bei der Berechnung ab 1.

Januar 2018 in der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ein Invaliditätsgrad von 57.3

% (Valideneinkommen CHF 57'975.00, Invalideneinkommen abzüglich 10 %

Tabellenlohnabzug CHF 24'771.60) sowie in der anteilsmässigen Gesamtrechnung

(Ausserhäusliche Tätigkeit 60 %, Haushalt 40 %, Einschränkungen im Haushalt 11

%) ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % und somit kein Anspruch auf eine

Rente. Schliesslich sind auch die übrigen Invaliditätsberechnungen (vgl.

Abklärungsbericht Haushalt vom 12. Dezember 2019; IV-Nr. 69, S. 7 ff.) korrekt,

wie vorgehend festgehalten wurde (vgl. E. II. 81 und 8.2.1 hiervor).

Demnach ist es im Resultat nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der

angefochtenen Verfügung vom 1. April 2016 bis 30. November 2016 eine

Dreiviertelrente zugesprochen und ab 1. Dezember 2016 den Rentenanspruch

verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

9.3 Wie dargelegt hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (vgl. E. II. 6.2

hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung eines

Verlaufsberichts bei Dr. med. C.___ schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin

hat daher die Kosten des Verlaufsberichts von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021

von CHF 140.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die Kosten des eingeholten Arztberichtes

von Dr. med. C.___ vom 28. März 2021 von CHF 140.00 sind von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch