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Entscheid

VSBES.2020.222

Unfallversicherung

30. Juni 2021Deutsch51 min

dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch

Source so.ch

S gut

Urteil vom 30. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Josef Flury

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Oktober 2005 bei der Firma

B.___ als Verkäufer in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in

dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch

bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 19.

April 2016 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe

am 3. März 2016 beim Aufhängen eines Teppichs einen Sturz erlitten und sich einen

Riss im Knochen in der Hüfte zugezogen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin

erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen und veranlasste

diverse Abklärungen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihre Leistungen per 30. September

2019 einzustellen (Suva-Nr. 339). Gemäss versicherungsmedizinischer

Beurteilung sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung

der Unfallfolgen zu erwarten. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, da

keine Invalidität vorliege, sowie auf eine Integritätsentschädigung, da es an

einer erheblichen körperlichen Schädigung fehle (Suva-Nr. 369). Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache vom 12. Juni 2020 (Suva-Nr. 374) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020 ab

(Suva-Nr. 380; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 16. Oktober 2020 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November

2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1.

Der

Einsprache-Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt und die

Kausalität mittels neutralem Gutachten abzuklären.

3.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bis zum Vorliegen des Gutachtens die

gesetzlichen Leistungen rückwirkend auszurichten.

4.

Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Höhe des Integritätsschadens sowie

die Resterwerbstätigkeit mittels neutralem Gutachten abzuklären.

5.

Eventuell sei dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 30 % und eine

Integritätsentschädigung von mindestens 20 – 30 % zuzusprechen.

6.

Dem Beschwerdeführer

sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der schreibende

Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

7.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 die Abweisung

der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides

(A.S. 44 ff.).

4. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.

Januar 2021 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt

Josef Flury als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 50 f.).

5. Der Beschwerdeführer gibt

innert der Frist bis 1. Februar 2021 keine Replik ab und lässt sich auch sonst

nicht mehr vernehmen (A.S. 23).

6. Mit Eingabe vom 11. Februar

2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 54

ff.).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht

gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September

2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 3. März 2016.

Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.

2.2

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der

Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.

Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich

2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der Anspruch auf eine Invalidenrente

setzt voraus, dass die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens

10.

% invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

2.4

Im Weiteren wird verlangt, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415

E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate

weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine

Rolle spielt. Treten nach einem Unfall hingegen psychische und / oder

organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer

besonderen Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit

Hinweisen). Grundlage für diese Prüfung bilden dabei der augenfällige

Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien

(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte

Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der

Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109

präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so

gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische

Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden; sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. zum

Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht publ. in:

BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr. 10

S. 35, 8C_584/2010 E. 2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Oktober

2019.

eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung verneint hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles

sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:

4.1

Dr. med. C.___, Leitender Arzt,

Orthopädische Klinik, Spital D.___, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2016

die folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 255):

St. n. Hüftdistorsionstrauma

links vom 2. März 2016 mit/bei

·

Vd. a. traumatische Ligamentum

capitis femoris-Läsion

·

Femoroacetabuläre

Impingementkonfiguration

Weiter führte Dr. med. C.___ aus, der

Beschwerdeführer habe nie unter Hüftschmerzen gelitten. Beim Heruntersteigen

von einer Leiter am 2. März 2016 sei es zu einem plötzlichen schmerzhaften

Distorsionsereignis im linken Hüftgelenk gekommen. Seither bestünden inguinale

Schmerzen mit Ausstrahlung bis zum Kniegelenk und weiter nach distal. In der

chirurgischen Sprechstunde sei eine Inguinalhernie klinisch ausgeschlossen und

eine MRI-Diagnostik in die Wege geleitet worden. Die plötzlich aufgetretenen

Schmerzen würden zusammen mit der Klinik für eine Ligamentum capitis

femoris-Läsion sprechen. Zusätzlich bestehe eine Offset-Störung

anterior-superior mit entsprechenden beginnenden Veränderungen am

antero-superioren Pfannenrand. Der Beschwerdeführer sei seit gut einer Woche

arbeitsunfähig aufgrund der Hüftschmerzen bei der Tätigkeit im Verkauf. Es

bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 13. April 2016,

dann werde eine erneute klinische Verlaufskontrolle stattfinden. Im Vorfeld

werde eine diagnostisch-therapeutische Hüftinfiltration geplant, um den

Hüftschmerz vorübergehend zu mildern. Bei Beschwerdepersistenz sei ggf. eine Hüftarthroskopie

mit Débridement des Ligamentum capitis vorgesehen.

Am 18. April 2016 berichtete Dr. med. C.___

über die Sprechstunde vom 13. April 2016 (Suva-Nr. 256). Beim Beschwerdeführer

hätten mittels therapeutischer Infiltration die Beschwerden in begrenztem

Umfang verbessert werden können, somit sei die intraartikuläre Schmerzursache

bewiesen. Es sei bereits mündlich die Hüftgelenksarthroskopie vereinbart

worden. Als Operationstermin sei der 3. Mai 2016 festgelegt worden. Die

Arbeitsfähigkeit im Verkauf sei bis zur Operation zu 50 % festgelegt

worden.

4.2

Dem Austrittsbericht des Spitals

D.___ vom 18. Mai 2016 (Suva-Nr. 22) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 8. Mai 2016 hospitalisiert war. Der

Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2016 einer Hüftarthroskopie links mit

Fovea-Plastik und femoraler Osteochondroplastie unterzogen (vgl.

Operationsbericht vom 3. Mai 2016 [Suva-Nr. 23). Es wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

St. n. Hüftdistorsionstrauma links vom

2.

März 2016 mit traumatischer Ligamentum capitis femoris-Läsion bei

femoroacetabulärer Impingement-Konfiguration

2.

Inguinalhernien beidseits,

asymptomatisch

Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit

vom 3. Mai bis 15. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

4.3

Dem ärztlichen Zwischenbericht

des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 26) ist

zu entnehmen, dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 31. März 2016

erfolgt sei. Beim Heruntersteigen einer Leiter am 3. März 2016 habe sich ein

plötzliches schmerzhaftes Distorsionsereignis im linken Hüftgelenk mit inguinalen

Schmerzen und Ausstrahlung bis zum Kniegelenk weiter nach distal ereignet. Es

liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Unfalldatum bis voraussichtlich

Juli 2016 vor. Der Behandlungsabschluss sei drei Monate postoperativ möglich.

Der Beschwerdeführer habe vor dem Distorsionsereignis nie unter Hüftschmerzen

gelitten, weshalb der Kausalzusammenhang bei vorliegender Ligamentum capitis

femoris-Läsion für ihn gegeben sei. Die knöcherne Impingement-Konstellation

scheine aus seiner Sicht nur ein Nebenschauplatz der Gesamtproblematik gewesen

zu sein.

4.4

Dem Austrittsbericht der Klinik E.___

vom 3. Oktober 2016 (Suva-Nr. 54) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer für die Zeit vom 24. August bis 28. September 2016

stationär aufgenommen wurde. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:

Unfall vom 3. März 2016:

Leitersturz seitlich auf die linke Hüfte

1.

Hüftdistorsionstrauma links mit

traumatischer Läsion des Ligamentum capitis femoris bei femoroacetabulärer

Impingement-Konfiguration

·

3.

Mai 2016

Hüftarthroskopie links D.___ mit Fovea-Plastik und femoraler

Osteochondroplastie

·

18.

August 2016 MRI

Hüfte links: Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 22. März 2016. Im Verlauf

regredientes Knochenödem und regrediente Verdickung des Lig. capitis femoris.

Kein Hinweis auf neu aufgetretene Läsionen. Typischer Kapseldefekt cranial nach

Arthroskopie. Keine Labrumavulsion, keine pathologischen Signalalterationen des

Labrums. Intakter Knorpel femoroazetabulär. Periartikuläre Weichteile unauffällig.

·

22.

August 2016

Infiltration im Bereich des Trochanter major links

2.

Anpassungsstörung, Angst und depressive

Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)

Weiter wurde ausgeführt, während der

Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung mit folgendem Resultat

erfolgt: Der 33-jährige Teppichverkäufer mit Leitersturz am Arbeitsplatz mit

Schmerzen im rechten Hüftgelenk sei während des Reha-Aufenthaltes teils

maskiert ängstlich, deprimiert und innerlich unruhig gestimmt gewesen. Seine

Stimmung habe sich auch im Hinblick auf die medizinische Diagnose geäussert, in

dem er die ärztlichen Informationen misstrauisch aufgenommen habe. Die

Arbeitssituation und der schlechte Heilungsverlauf hätten ihn abwehrend und

zukunftspessimistisch gestimmt. Insgesamt sei eine leichte Anpassungsstörung zu

diagnostizieren.

In somatischer Hinsicht stünden

Schmerzen im Hüftbereich im Vordergrund, die während des stationären

Aufenthaltes nicht substantiell hätten verbessert können. Eine Ursache sei

sicher die vom Orthopäden diagnostizierte hartnäckige Ansatz-Tendinose im M.

tensor fasciae latae und M. gluteus medius. Man dürfe erwarten, dass diese

unter adäquater Behandlung regredient sei und damit auch die Schmerzen

rückläufig seien. Ob dies auch so eintreten werde, werde der Verlauf der nächsten

Wochen und Monate zeigen. Das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden lasse

sich nur schwerlich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen erklären. Es sei eine

mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe auch

maladaptive Überzeugungen und sei zukunftspessimistisch, dies könne sich als

Rehahindernis und letztendlich auch bei der beruflichen Wiedereingliederung als

Stolperstein zeigen. Die auch vom Beschwerdeführer gewünschte

psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung ambulant mache Sinn und es bleibe

zu hoffen, dass es gelinge, die Überzeugungen des Beschwerdeführers zu

modifizieren und damit den Schmerzkreislauf zu durchbrechen. Zusammenfassend

habe die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks verbessert werden können und das

Gehen habe von ganztags an einem Stock auf halbtags ohne Stock reduziert werden

können. Die Schmerzen seien nach wie vor vorhanden, es habe jedoch einen

besseren Umgang damit erreicht werden können.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als

Verkäufer sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen

seien zu hoch (gehend-stehende Tätigkeit). Es bestehe eine ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 28. September 2016. Die Zumutbarkeit

für andere berufliche Tätigkeit habe nicht festgelegt werden können, da der

Beschwerdeführer sich in der medizinischen Rekonvaleszenzphase befinde. Die

festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.

4.5

Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein radiologisches Aktengutachten bei Prof. Dr. med. F.___,

Chefarzt, Spital G.___, welches am 8. November 2016 erstattet wurde

(Suva-Nr. 70). Darin führte Prof. Dr. med. F.___ aus, die Beschwerdegegnerin

habe ihn gebeten, die konventionellen Röntgenaufnahmen des Beckens ap und der

linken Hüfte axial vom 18. März 2016 sowie die MR Arthrographie der linken

Hüfte vom 22. März 2016 (D.___) hinsichtlich der Frage zu beurteilen, ob bildgebend

Hinweise für eine vollständige Ruptur oder partielle Ruptur des Ligamentum

capitis femoris und/oder eine femoro-acetabulären Impingements vorliegen

würden. Die MR Arthrographie vom 22. März 2016 zeige bildmorphologisch

eindeutig ein pathologisches Ligamentum capitis femoris mit Verdickung und

intraligamentären Signalabnormalitäten. In der axialen Sequenz sei auch eine

lineare Struktur innerhalb des Ligamentes erkennbar, was vereinbar sei mit

einer intraligamentären Kontrastakkumulation. Diese Veränderungen seien typisch

für eine mindestens Partialruptur dieses Ligamentes. Zusätzlich bestehe ein

pathologischer Kopfhalsübergang im anterioren Abschnitt des Femurs mit

pathologischen Offset, vereinbar mit einem femoro-acetabulären Impingement vom

CAM-Typ. Das Labrum und der Knorpel seien unauffällig. Nach seiner Beurteilung

lägen in dieser Untersuchung zwei unabhängige Pathologien vor. Eine

Partialruptur des Ligamentum capitis femoris, welche mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit kausal durch das stattgehabte Distorsionsereignis vom

2.

März 2016 bedingt sei. Die Impingement-Konstellation vom CAM-Typ sei

ein davon unabhängiger Befund und müsse separat davon betrachtet werden.

4.6

Am 1. Februar 2017 fand eine

kreisärztliche Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt

für Chirurgie, statt (Suva-Nr. 88). Dr. med. H.___ stellte folgende Diagnosen:

1.

Status nach Sturz von einer Leiter mit

Distorsion, resp. Kontusion des linken Hüftgelenkes am 3. März 2016.

2.

Status nach Hüftarthroskopie links,

Fovea-Plastik und femorale Osteochondroplastie bei Status nach Läsion des

Ligamentum capitis femoris sowie femoroacetabulärer Impingementkonfiguration am

3.

Mai 2016

Weiter führte Dr. med. H.___ aus, beim

Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Distorsion resp. Kontusion des linken

Hüftgelenkes anlässlich eines Leitersturzes. Hierbei sei es zu einer Läsion des

Ligamentums capitis femoris links gekommen. Die Unfallkausalität bezüglich der

Läsion des Ligamentums capitis femoris sei gegeben. Im Weiteren liege ein

femoroacetabuläres Impingement links vor, welches anlässlich der

Hüftgelenksarthroskopie links ebenfalls mitbehandelt worden sei. Bei diesem

Befund handle es sich um einen Vorzustand. Der postoperative Verlauf sei

deutlich protrahiert und geprägt durch eine exquisite Schmerzproblematik

gewesen. Diese Schmerzproblematik habe auch anlässlich der stationären

Rehabilitation in [...] nicht namhaft verbessert werden können. Der

Beschwerdeführer weise weiterhin ein deutliches schmerzbedingtes Schonhinken

auf. Unter der MTT und dem Fitnesstraining habe die Oberschenkelmuskulatur

links schon deutlich gekräftigt werden können. Für den 7. Februar 2017 sei

gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine erneute Cortison-Infiltration an der

linken Hüfte geplant. Hier müsse dann der Erfolg dieser Infiltration abgewartet

werden. Bei weiter persistierender Schmerzproblematik sei seines Erachtens eine

orthopädisch-traumatologische Zweitmeinung zu diskutieren und je nach Befund

dann eine spezialisierte Schmerztherapie aufzugleisen.

4.7

Dem Bericht von Dr. med. C.___,

Leitender Arzt, Spital D.___, vom 15. Februar 2017 (Suva-Nr. 109 S. 4) lässt

sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nochmals zur Verlaufskontrolle

vorgestellt habe. Die Infiltration intraartikulär am linken Hüftgelenk habe dem

Beschwerdeführer für eine Stunde ganz gut geholfen, dann seien die Beschwerden

wieder zurückgekommen. Insgesamt habe er von der Kortisonwirkung also nicht

entsprechend profitieren können. Dementsprechend gelte als gesichert, dass ein

Schmerzfaktor intraartikulärer Herkunft sei und allenfalls ein mechanisches

intraartikuläres Problem vorliege, das im MRI nicht ersichtlich sei.

Dementsprechend könne dem Beschwerdeführer mittelfristig angeboten werden, noch

ein arthroskopisches Débridement vorzunehmen, wobei jedoch ungewiss sei, ob

hiermit eine relevante Verbesserung erzielt werden könne. Bis zur nächsten

Kontrolle Mitte März bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.8

Dem Bericht der Dres. med. C.___

und I.___, Spital D.___, vom 2. Mai 2017 (Suva-Nr. 119), lässt sich entnehmen,

dass sie aufgrund des Ansprechens auf die intraartikuläre Infiltration und der

Klinik des Beschwerdeführers davon ausgingen, dass eine intraartikuläre

Beschwerdeursache vorhanden sei, ob gleich sich im Arthro-MRI der linken Hüfte

kein organisches Korrelat zeige. Sie würden eine diagnostische Hüftarthroskopie

in diesem Fall anbieten, ohne einen Operationserfolg garantieren zu können. Der

Beschwerdeführer wünsche eine Zweitmeinung einzuholen, was sie ihm auch

entsprechend empfehlen würden. Sie würden deshalb mit dem Beschwerdeführer so

verbleiben, dass er sich nach Einholung der Zweitmeinung erneut in der

Sprechstunde einfinde, damit das Untersuchungsergebnis diskutiert und das

weitere Procedere festgelegt werden könne.

4.9

Im Bericht des Spitals J.___,

vom 26. Mai 2017 (Suva-Nr. 129) wurden die folgenden Diagnosen gestellt:

Reiz und leichtes

sensorisches Ausfallsyndrom L5 links ohne neurale Kompression mit/bei

·

Diskusprotrusion LWK

4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits ohne Hinweis auf

eine Wurzelkompression

·

Leichtgradige

Recessusstenose LWK5/SWK1 links

Der Beschwerdeführer habe sich zur

Besprechung der MRI-Befunde der LWS und des Hüftgelenks links sowie zur

klinischen Kontrolle vorgestellt. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 17. Mai 2017

habe ergeben, dass sich eine Diskusprotrusion LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt

zur Wurzel L5 rezessal beidseits ohne Hinweis auf eine Wurzelkompression zeige.

Auf Höhe LWK5/SWK1 zeige sich linksseitig eine kleine rezessale Enge. Die

MRI-Untersuchung der Hüfte links vom 12. Mai 2017 habe einen Verdacht auf einen

kleinen Riss und Degeneration des anterosuperioren Labrums ergeben. Es liege

kein Hinweis auf tiefere Knorpelläsionen vor. Sodann wurde dargelegt, dass bei

vorliegenden klinisch/radiologischen Befunden die Beschwerden am ehesten im

Rahmen degenerativer Veränderungen im Bereich der LWS interpretiert würden.

Aktuell bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Es werde eine

Analgesieanpassung sowie Physiotherapie empfohlen. Der Beschwerdeführer werde

angewiesen, sich bei Stuhl- oder Urininkontinenz sowie neu auftretender

Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten notfallmässig vorzustellen.

4.10

Am 29. Juni 2017 berichteten Dr.

med. I.___ und Dr. med. C.___, Spital D.___ über die Sprechstunde vom 28. Juni

2017.

(Suva-Nr. 143). Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

Persistierende Hüftschmerzen

links mit/bei:

·

St. n.

Hüftdistorsionstrauma links vom 20. März 2016 mit traumatischem Lig. capitis

femoris Läsion mit femoroacetabulärem Impingementkonfiguration

·

St. n. HAS links,

Foveaplastik, femorale Osteochondroplastie 3. Mai 2016

·

Neudiagnostizierte

extraforeminale Diskushernie L2/3 links

St. n.

extraforaminale Infiltration auf Höhe L2/3 links mit 40 mg Kenacort und 3 ml

Ropivacain vom 22. Juni 2017

Weiter wurde ausgeführt, die Spritze im

Bereich der Lendenwirbelsäule habe beim Beschwerdeführer sehr gut angesprochen.

Die Rückenschmerzkomponente sei verschwunden. Hiermit sei der Beschwerdeführer

durchaus zufrieden, man könne seinen Angaben nach von einer 100%igen

Schmerzlinderung im Bereich der LWS sprechen. Es persistierten allerdings

Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes über den Trochanter. Es werde mit

dem Beschwerdeführer als letzte Massnahme vor einem erneuten operativen

Eingriff im Bereich des linken Hüftgelenkes eine therapeutische Infiltration

der linken Bursitis trochanterica besprochen. Möglicherweise könne hier durch

minimalinvasive Massnahme noch eine Besserung herbeigeführt werden. Sollte dies

nicht der Fall sein, so müsse eine Operation diskutiert werden. Der Beschwerdeführer

sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 1.

Juli bis 1. August 2017 attestiert.

4.11

Am 4. August 2017 berichtete Dr.

med. C.___ (Suva-Nr. 148), er habe sich nochmals zur Ergänzung die letzten MRI

Bilder angesehen. Trotz unzureichendem Ansprechen auf die intraartikuläre

Testinfiltration spreche die Klinik für eine intraartikuläre

Schmerzproblematik, evtl. im Sinne eines Weichteilimpingements oder eines

allfälligen Gelenkkörpers. In Mangelung besserer Alternativen und bei fehlendem

Ansprechen auf längerfristige Physiotherapie sowie Infiltrationen diskutiere er

mit dem Beschwerdeführer eine arthroskopische Diagnostik mit Prozedere je nach

intraoperativem Befund. Festzuhalten sei, dass keine Garantie auf

Beschwerdebesserung bzw. Beschwerdefreiheit gegeben werden könne. Allerdings

wirke der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Therapieoptionen verzweifelt

und sei nun längerfristig arbeitsunfähig. Auch die Zweitbeurteilung in [...]

sei für den Beschwerdeführer enttäuschend verlaufen. Dr. med. C.___ gebe dem

Beschwerdeführer dementsprechend noch Bedenkzeit für das geplante Vorgehen.

4.12

Dem Operationsbericht von Dr.

med. C.___ vom 5. September 2017 (Suva-Nr. 158) lässt sich entnehmen, dass

der Beschwerdeführer sich gleichentags einer Hüftarthroskopie links, partiellen

Synovektomie, Arthrolyse, sparsamen Pfannenrandtrimmung und Labrumdébridement

unterzogen hat. Intraoperativ habe sich als Ursache der Hüftschmerzen eine

Arthrofibrose mit kapsulolabralen Verwachsungen bestätigt. Die übrigen

beschriebenen Veränderungen und Massnahmen dürften von untergeordneter

Bedeutung sein. Festzuhalten sei, dass schon zweit- bis drittgradige

degenerative Veränderungen im Bereich der Hüfte vorhanden seien, welche

letztlich auf das Impingement zurückzuführen sein dürften. Es sei der weitere

Verlauf abzuwarten. Bei persistierenden Beschwerden seien Physiotherapie und

Infiltrationen in Betracht zu ziehen. Längerfristig sei gegebenenfalls eine

totalprothetische Versorgung zu erwägen.

4.13

Nach anhaltenden persistierenden

Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nr. 182) stellte Dr. med. C.___

erneut die Indikation zur therapeutischen Infiltration (vgl. Infiltrationsbericht

vom 30. Januar 2018 [Suva-Nr. 191]). Am 2. März 2018 berichtete er

(Suva-Nr. 199), dass sich der Beschwerdeführer nochmals zur Verlaufskontrolle

und Besprechung vorgestellt habe. Nach stattgehabter Infiltration hätten sich

die Beschwerden doch im Trochanterbereich deutlich verbessert. Er laufe zwar

noch an Gehstöcken und merke noch die linke Hüfte, gerade wenn er auf der

linken Seite liege oder stark belaste und Rotationsbewegungen ausführe. Lokal

bestehe hier noch ein deutlicher Druckschmerz, mit schmerzhafter Ausstrahlung

in die Peripherie der linken Hüftregion. Aufgrund des guten Ansprechens auf die

Infiltration, bei noch nicht durchgreifendem Therapieerfolg, werde eine erneute

therapeutische Infiltration im Bereich der Bursa trochanterica in vier Wochen

geplant. Zu hoffen sei, dass sich die Problematik hier sukzessive bessere. Gegebenenfalls

könne unterstützend im Verlauf nochmals Physiotherapie mit diversen Massnahmen

Dispositiv

versucht werden. Weiteres Procedere werde nach Verlauf entschieden. Es liege

weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.

4.14 Am 22. März 2018 erging der

Bericht von Dr. med. K.___, Spitalfachärztin (Suva-Nr. 202). Diagnostiziert

wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dr. med. K.___

berichtete, dass der Beschwerdeführer sich erneut für eine psychiatrische

Weiterbehandlung aufgrund von Schlafstörungen, Selbstverzweiflung sowie

kreisenden Gedanken im Ambulatorium angemeldet habe. Er sei vom 2. November

2016 bis 27. April 2017 aufgrund eines depressiven Symptoms in Behandlung

gewesen. Bei der ersten Sitzung am 13. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer

berichtet, dass es ihm seit dem Arbeitsunfall im März 2016 und nach der zweiten

Hüftoperation an seinem linken Bein psychisch zunehmend schlechter gehe. Er

habe das Gefühl, mit seiner aktuellen Situation (psychische und körperliche

Beschwerden, ohne Job etc.) unmöglich zurechtzukommen. Er fühle sich zudem

eingeschränkt bei der Bewältigung der alltäglichen Routine. Aktuell werde eine

ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Einzeltherapie mit regelmässigen

ambulanten Gesprächsterminen im Abstand von drei Wochen mit antidepressiver

Psychopharmakotherapie durchgeführt. Aufgrund gedrückter Stimmung sowie zur

Schmerzlinderung sei Cymbalta 30 mg/Tag (Anfangsdosis) eingeführt worden,

welches je nach Verlauf angepasst werden sollte.

4.15 Dem Sprechstundenbericht

Hüftchirurgie, Spital L.___, vom 22. August 2018 (Suva-Nr. 237) lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen:

Unklare Hüftschmerzen bei

untengenannten Eingriffen mit / bei:

·

Sturz von der Leiter

März 2016

·

St. n.

Hüftarthroskopie links mit Foveaplastik und Offsetkreation (Dr. med. C.___, [...],

Mai 2016)

·

St. n.

Re-Arthroskopie mit Adhäsiolyse und Pfannenrandtrimmung (Dr. med. C.___, [...],

September 2016)

·

Aktuell arbeitslos

wegen den Hüftbeschwerden und in Abklärung durch die Suva

Weiter wurde dargelegt, beim

Beschwerdeführer zeige sich auch bei maximal ausgeschöpfter Bildgebung keine

Pathologie, welche in der klinischen Untersuchung reproduziert werden könne.

Ein anatomisches Korrelat zu der Beschwerdesymptomatik könne nicht ausgemacht

werden. Aufgrund der ausgeprägten Druckdolenz über dem Trochantermassiv und jeweils

Schmerzprovokation darüber werde in der heutigen Konsultation die diagnostisch/therapeutische

Infiltration der Bursa mit Depo-Medrol und Ropivacain durchgeführt. Schmerzen

vor der Infiltration gebe der Beschwerdeführer mit einem VAS 5 an,

post-infiltration unverändert. Von ihrer Seite her seien keine Kontrolltermine

mehr vereinbart worden.

4.16 Am 6. September 2018 berichtete

die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___ über den Behandlungsverlauf für die

Zeit ab 22. März 2018 (Suva-Nr. 240). Während der aktuellen Behandlungsperiode

hätten die depressiven Phase mit depressiver Verstimmung, Hoffnungslosigkeit

und Unruhe sowie Zukunftsangst beobachtet werden können. Aufgrund der

somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers habe eine erneute Untersuchung

bei einem Orthopäden in [...] für eine Zweitmeinung gemacht werden müssen. Dies

habe beim Beschwerdeführer viel Angst und Unsicherheitsgefühle ausgelöst. Bei

starker psychischer Belastung habe er wieder ausgeprägte Schlafstörungen. Zudem

erlebe er ein zunehmendes Zittern am ganzen Körper und leide unter Angst. Es

sei die Behandlung mit Duloxetin 60 mg/morgens eingesetzt worden. Der

Beschwerdeführer könne eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes

bestätigen, da er auch weniger Schmerzen an seiner linken Hüfte habe. Jedoch

bestünden weiterhin Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Ratlosigkeit und

Motivationsverlust. Trotz einer leichten Verbesserung des psychischen

Zustandes, auch leichte Reduktion der Schmerzen, sei der Beschwerdeführer nicht

in der Lage, ein normales Leben zu führen, wie vorher.

4.17 Am 26. September 2018 fand eine

kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. M.___, Facharzt für Chirurgie,

statt. Dem hierzu ergangenen Bericht vom 27. September 2018 (Suva-Nr. 244) ist

zu entnehmen, dass die klinische Untersuchung eine leicht eingeschränkte

Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes in allen Ebenen zeige. Klinisch bestünden

keine Druckdolenzen, keine Hinweise für einen Infekt oder CRPS, keine

neurologischen Defizite. Es würden sich auch leichte Kraftdefizite im gesamten

linken Bein bei keinen muskulären neurologischen oder angiologischen Defiziten

zeigen. Zur weiteren Abklärung der beidseitigen Leistenschmerzen empfehle med.

pract. M.___ zuerst eine sonographische Untersuchung im Röntgeninstitut in [...].

Da in der zuletzt stattgehabten radiologischen Diagnostik (MRI und CT) im

Vergleich zu den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers kein

anatomisches Korrelat dargestellt worden sei, empfehle er eine nochmalige

Abklärung im Sinne einer Zweitbeurteilung in der Sprechstunde von Prof. N.___,

Chefarzt der Hüftchirurgie der O.___ in [...] mit der Bitte um Klärung der

Frage, ob eventuell ein weiteres diagnostisches oder therapeutisches bzw.

operatives Prozedere anzustreben sei und ob dadurch mit einer namhaften

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Bis dahin

sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten

Tätigkeit als Verkäufer in der Möbelbranche. Aktuell sollte in einer

angepassten körperlich sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

(überwiegend sitzend, gehend, stehend), ohne permanentes repetitives Besteigen

von Leitern und Treppen sowie auch ohne häufiges Einnehmen von Zwangshaltungen

wie Kauern oder Knien eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine

erneute Beurteilung des weiteren medizinischen Prozederes sowie auch die

Beurteilung der definitiven Zumutbarkeit solle erst nach dem oben erwähnten

Konsil in der O.___ erfolgen.

4.18 Am 14. Dezember 2018 erging der

Bericht von Dr. med. P.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik O.___, (Suva-Nr. 296).

Dr. med. P.___ stellte in seinem Bericht die folgenden Diagnosen:

Belastungsintoleranz und

schmerzhaft eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links (DD: adhäsive

Kapsulitis) mit bei

·

ursprünglich

anteriorer Hüftgelenksinstabilität bei Pfannenanteversion links von 20° und

Schenkelhalsantetorsion links von 35° (Arthro-MRI vom 8. August 2018)

·

St. n. Distorsion/Kontusion

Hüfte links nach Sturz von Leiter am 3. März 2016

·

im Rahmen der

anterioren Instabilität dabei whs. Verletzung des Ligamentum capitis femoris

·

St. n. Hüft-Arthroskopie

links mit Fovea-Plastik und femoraler Osteochondroplastie am 3. Mai 2016

·

St. n.

Re-Arthroskopie im September 2017

·

Hüftabduktoren-Ansatztendinopathie

links

Weiter führte Dr. med. P.___ aus,

zweieinhalb Jahre nach einem Sturz von einer Leiter auf die linke Hüfte leide

der 35-jährige gelernte Verkäufer unter invalidisierenden Schmerzen, welche

einerseits lateral peritrochantär, andererseits anterolateral angegeben würden.

In der klinischen Untersuchung falle eine deutliche Differenz mit einem eingeschränkten

Bewegungsumfang links vs. rechts auf. Basierend auf den anatomischen

Gegebenheiten müsse eigentlich eine anteriore Instabilität vermutet werden,

welche möglicherweise im Rahmen des beschriebenen Traumas dazu geführt habe,

dass das Ligamentum capitis femoris geschädigt worden sei. Die Instabilität

scheine jedoch für die gegenwärtigen Beschwerden nicht verantwortlich zu sein,

so würde er eher einen erhöhten Bewegungsumfang als einen erniedrigten

Bewegungsumfang erwarten, sollte dies für die Schmerzen verantwortlich sein.

Das Beschwerdebild erinnere letztlich an eine reaktive Kapsulitis, wobei diese

am Hüftgelenk vergleichsweise selten sei. Des Weiteren sei auch eine

symptomatische Labrum-Läsion denkbar. Zusätzlich zeige sich klinisch eine

Abduktoren-Ansatztendinopathie der linken Hüfte. Um genauer zu unterscheiden

zwischen intraartikulären und extraartikulären Schmerzursprüngen würde er eine

diagnostisch-therapeutische Hüftinfiltration links empfehlen, wobei der

Beschwerdeführer eine Stunde später nochmals genau zu untersuchen sei, um den

diagnostischen Effekt sauber zu dokumentieren. Therapeutisch sei die Indikation

für ein weiteres operatives Vorgehen sicherlich nur mit höchster Zurückhaltung

zu stellen. Bei den chronifizierten Beschwerden seien seiner Ansicht nach die

Chancen für eine namhafte Verbesserung als eher gering einzuschätzen. Sollte

die erwähnte Infiltration bei ihnen gewünscht werden, so bitte Dr. med. P.___

um erneute Zuweisung.

4.19 Am 11. Februar 2019 wurde die

empfohlene Hüftinfiltration (vgl. E. II. 4.18 hiervor) im Spital D.___

durchgeführt (vgl. Suva-Nr. 312). Im Sprechstundenbericht vom 21. März 2019

(Suva-Nr. 318) führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich zur

klinischen Verlaufskontrolle nach Infiltration vorgestellt. Er berichte, dass

er eine leichte Beschwerdebesserung nach Hüftinfiltration links vom 11. Februar

2019 bemerkt habe. VAS sei von sechs auf vier bis fünf gesunken für

ca. drei Tage, im Anschluss seien die Schmerzen wieder äquivalent gewesen

wie vor der Infiltration. Es sei zu keiner Schmerzexacerbation gekommen und

auch zu keiner Schmerzabschwächung. Der Beschwerdeführer habe versucht, die

Arbeit über die Beschwerdegegnerin zu vermehren und gehe aktuell zwei Stunden und

45 Minuten täglich arbeiten und wolle diesen Verlauf in den nächsten

Wochen weiter ausbauen. Dem Beschwerdeführer werde die Fortführung der

konservativen Therapie empfohlen und er werde sich in drei Monaten zur nächsten

Verlaufskontrolle vorstellen. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei

weiterhin gegeben bis 30. Juni 2019.

Im Sprechstundenbericht vom 26. Juni

2019 zur genannten Verlaufskontrolle (Suva-Nr. 332) wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer berichte, dass sich keinerlei Änderungen der Symptomatik

ergeben habe. Die Arbeitsstelle über die Invalidenversicherung (IV), welche er

bis zu vier Stunden täglich begleitet habe, sei nun ausgelaufen und es werde

eine neue Betätigung durch die IV gesucht. Ein Termin bei der

Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Zustandes stehe

aktuell noch aus und solle in den kommenden Wochen durchgeführt werden. In der

Untersuchung zeige sich weiterhin die vorbestehend schmerzhafte Region über dem

Trochanter major und über der Abduktoren-Platte. Dem Beschwerdeführer werde

empfohlen, die Bedarfsanalgesie mittels Optifen und Pantozol weiterzuführen

sowie unbedingt die medizinische Trainingstherapie und Physiotherapie

fortzuführen. Der Beschwerdeführer könne sich jederzeit melden zur

Verlaufskontrolle, jedoch sei zunächst der Kontrolltermin bei den Kollegen der

Beschwerdegegnerin abzuwarten. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei

vorläufig weiterhin bis zum 4. August 2019 gegeben.

4.20 Am 16. Juli 2019 fand die

kreisärztliche Untersuchung durch pract. med. M.___ statt (Suva-Nr. 334). Folgende

Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:

Unklare Hüftschmerzen links

mit/bei

·

Status nach

Hüftarthroskopie links, partieller Synovektomie, Arthrolyse, sparsamer

Pfannenrand-Trimmung und Labrumdébridement am 5. September 2017 bei Arthrofibrose

linke Hüfte mit degenerativer Labrumläsion bei verkalktem Labrum bei

·

St. n.

Hüftarthroskopie links, Fovea-Plastik und femoraler Osteochondroplastie am 3.

Mai 2016 bei

·

St. n. einem

Hüftdistorsionstrauma links vom 3. März 2016 mit traumatischer Capitis

femoris-Läsion bei femoroacetabulärer Impingementkonfiguration

Weiter hielt pract. med. M.___ fest, im

Vergleich mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2018

bestehe subjektiv sowie objektiv keine Befund- / Beschwerdeänderung.

Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über moderate Ruhebeschwerden im

vorderen Bereich der linken Hüfte und unter Belastung spüre er dort eine

gewisse Beschwerdezunahme. Er habe berichtet, gar keine lumbalen Beschwerden zu

haben. Unter der Physiotherapie und MTT, welche er regelmässig durchführe, habe

er über eine leichte Beschwerdelinderung berichtet. Der Beschwerdeführer nehme

regelmässig Analgetika. Er fühle sich in seinen ADL’s noch mässig

eingeschränkt. Die heutige klinische Untersuchung zeige eine leicht

eingeschränkte, endgradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes in

allen Ebenen. Klinisch bestünden leichte Druckdolenzen über dem Trochanter

major sowie positiver Stossschmerz in der linken Hüfte, ansonsten lägen keine

andere Druckdolenzen vor. Auch bestünden keine neurologischen Defizite. Es

zeigten sich leichte Kraftdefizite im gesamten linken Bein bei keinen

muskulären oder neurologischen oder angiologischen Defiziten. Im Bereich der

BWS und LWS seien gar keine pathologischen Befunde vorhanden. Zur Frage, ob die

geltend gemachten Hüftbeschwerden links mindestens mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit noch auf das Ereignis vom 3. März 2016 zurückzuführen seien,

führt der Kreisarzt pract. med. M.___ aus, wie dem aktenmässigen Verlauf zu

entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer am 3. März 2016 beim Teppichaufhängen

von einer Leiter gestürzt und auf die linke Hüfte gefallen. Er habe dabei eine

Kontusion und zusätzlich auch eine Distorsion des linken Hüftgelenkes erlitten.

Die zeitnah durchgeführte bildgebende Diagnostik (Arthro-MRI Hüftgelenk links

vom 22. März 2016) weise auf zwei Pathologien hin: Einerseits zeige sich eine

unfallkausale Partialruptur der Lig. capitis femoris, andererseits zeige sich

eine nicht unfallkausale Impingementkonstellation vom CAM-Typ. Diese Befunde

seien auch ausführlich im Bericht vom 8. November 2016 von Herrn Prof. F.___,

Chefarzt der Klinik für Radiologie des G.___ in [...] bestätigt worden. Im

weiteren Verlauf am 3. Mai 2016 sei eine Hüftgelenksarthroskopie links mit

Fovea-Plastik (unfallkausal) sowie eine femorale Osteochondroplastie im Sinne

einer Offset-Korrektur bei nicht unfallkausalem femoroacetabulärem

Impingementsyndrom der linken Hüfte erfolgt. Im weiteren Verlauf habe sich

keine namhafte Linderung der Hüftbeschwerden links gezeigt und die

durchgeführte konservative Therapie inkl. Hüftgelenkinfiltrationen seien

erfolglos gewesen. Angesicht der persistierenden Beschwerden bei klinisch

eindeutig coxogener Problematik sei am 5. September 2017 eine

Hüftgelenkarthroskopie links mit partieller Synovektomie, Arthrolyse, sparsame

Pfannenrandtrimmung und Labrumdébridement bei Arthrofibrose linke Hüfte mit

degenerativer Labrumläsion bei verkalktem Labrum erfolgt. Wie dem

Operationsbericht vom 5. September 2017 zu entnehmen sei, habe sich

intraoperativ ein St. n. Fovea-Plastik mit teils narbigen Veränderungen

gezeigt. Das restliche Ligament Capitis femoris sei allerdings noch gut

erhalten gewesen. Ausserdem habe sich der Pfannenknorpel degenerativ verändert

gezeigt. Die weiteren postoperativen klinischen Kontrollen im D.___ würden auf

keine namhafte Besserung der Hüftbeschwerden links hinweisen. Es seien auch

zusätzliche Konsultationen im Sinne einer Zweitmeinung bei anderen

orthopädischen Kliniken im L.___ sowie auch in der O.___ in [...] erfolgt. Wie

den Berichten vom 22. August 2018 (L.___) und dem Bericht vom 14. Dezember

2018 (O.___) zu entnehmen sei, habe kein anatomisches Korrelat zu der

Beschwerdesymptomatik ausgemacht werden können. Die Beschwerden des

Beschwerdeführers seien stetig als unklare Hüftschmerzen links beschrieben

worden. Am 8. August 2018 sei die letzte kernspintomographische Untersuchung

des linken Hüftgelenkes erfolgt. Wie dem radiologischen Bericht vom 8. August

2018 zu entnehmen sei, habe sich kernspintomographisch ein superiorer

anteriorer Labrumriss sowie Taillierungsstörung bei minimal pathologischem

Alpha-Winkel links sowie ein postoperativer Knorpeldefekt des Acetabulums links

gezeigt. Ansonsten bestünden keine anderen kernspintomographischen,

pathologischen Befunde.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass

aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung, den stattgehabten multiplen

konsiliarischen Untersuchungen sowie der zuletzt durchgeführten oben erwähnten

kernspintomographischen Untersuchung vom 8. August 2018 mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit die unfallkausale traumatische Lig. capitis

femoris-Läsion im aktuell geltend gemachten Beschwerdebild des

Beschwerdeführers keine Rolle mehr spiele. Aufgrund der oben zitierten

medizinischen Dokumentation sowie aufgrund der vorliegenden bildgebenden

Diagnostik seien die geltend gemachten Beschwerden mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die nicht traumatische Labrumläsion und

Chondropathie des Acetabulums links bei St. n. femoroacetabulärem

Impingement-Syndrom der linken Hüfte sowie wahrscheinlich auf noch restliche

Symptomatik bei Hüftabduktoren-Ansatztendinopathie links zurückzuführen.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass im aktuellen Beschwerdebild des

Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die

unfallkausalen Folgen des Ereignisses vom 3. März 2016 im Sinne einer

traumatischen Ligamentum capitis femoris-Läsion links keine Rolle mehr

spielten.

Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer

Sicht handle es sich aktuell um einen medizinisch stabilen Zustand und die heutige

kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden.

Von weiteren Behandlungen sei aus unfallchirurgischer Sicht nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes zu erwarten. Somit seien auch diesbezüglich keine weiteren

Therapien indiziert. Bei weiterhin verbleibenden nicht unfallkausalen Beschwerden

der linken Hüfte sei dem Beschwerdeführer eine weitere Diagnostik und

Behandlung zulasten der zuständigen Krankenkasse empfohlen worden.

Was die LWS-Beschwerden anbelangt, so

führte der Kreisarzt pract. med. M.___ aus, der Beschwerdeführer klage über

keine LWS-Beschwerden. Die heutige klinische Untersuchung weise auf keine

pathologischen Befunde im Bereich der BWS und LWS hin. Die am 17. Mai 2017

durchgeführte MRI der LWS weise auf degenerative Discusprotrusionen LWK 4/5 und

LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits ohne Wurzelkompression

hin. Die Untersuchung sei damals zur weiteren Abklärung der unklaren

Hüftschmerzen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe nie

LWS-Beschwerden geltend gemacht.

Es sollte in einer angepassten,

körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (sitzend, gehend und

stehend) Tätigkeit ohne permanentes repetitives Besteigen von Leitern und

Treppen sowie Laufen auf unebenem Gelände, ohne Gerüstarbeiten, ohne häufiges

Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Schläge und

Vibrationen für die linke untere Extremität eine ganztägige Arbeitsfähigkeit

gegeben seien.

In Bezug auf einen allfälligen

unfallbedingten Integritätsschaden führte der Kreisarzt aus, bei nur minimaler,

beginnender Coxarthrose links bei nur leichter Einschränkung der

Hüftgelenksbeweglichkeit links, erreiche der Integritätsschaden aktuell kein

entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im weiteren Verlauf zu einer

Zunahme der Coxarthrose links kommen sollte, so sei die Höhe der

Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.

4.21 Am 7. August 2019 berichtete Dr.

med. C.___ (Suva-Nr. 338), dass der Beschwerdeführer sich nochmals zur

Verlaufskontrolle und Besprechung vorgestellt habe. Der Bericht des Kreisarztes

liege nun vor, hier ergäben sich im Wesentlichen keine neuen Erkenntnisse. Die

Hüftbeschwerden seien gesamthaft weiterhin nicht ganz klar. Die medizinische

Trainingstherapie, welche der Beschwerdeführer nun seit sechs Wochen konsequent

durchführe, scheine doch insgesamt zu helfen. Zu bemerken sei insbesondere,

dass einerseits die Muskelkraft und andererseits auch die Hüftrotation sich

bereits verbessert habe. Dementsprechend müsse dringend empfohlen werden, die

medizinische Trainingstherapie weiter fortzuführen. Es sei eine erneute

klinische Verlaufskontrolle mit differenzierter Untersuchung von Beweglichkeit,

Funktion und Kraft in drei Monaten geplant.

4.22 Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 in Aussicht

gestellt hatte, ihre Leistungen per 30. Oktober 2019 einzustellen, da von

weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu

erwarten sei (Suva-Nr. 339), ergingen noch folgende medizinischen Berichte:

4.22.1 In seinem Bericht vom 6.

November 2019 (Suva-Nr. 348) führte Dr. med. C.___ aus, anlässlich der

Sprechstunde sei eine unveränderte Ausprägung präsent. Er verweise auf den

Bericht des Kreisarztes vom 16. Juli 2019. Sehr fraglich sei für ihn

allerdings, ob für den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine realistische

Chance bestehe, eine Arbeitstätigkeit mit den beschriebenen Einschränkungen

überhaupt zu finden. Als zusätzliche Therapieoption biete er dem

Beschwerdeführer eine Infiltrationsserie mit autologem Plasma/PRP an.

Die genannten Infiltrationen Hüfte links

intraartikulär mit ACP wurden jeweils am 25. November, 2. Dezember

und 9. Dezember 2019 durchgeführt (vgl. Suva-Nrn. 352, 353 und 354).

Am 19. Dezember 2019 berichtete Dr. med. C.___ (Suva-Nr. 357), dass der

Beschwerdeführer sich nach erfolgter Infiltrationsserie nochmals in der

Sprechstunde vorgestellt habe. Insgesamt habe die Schmerzsituation sich

verglichen mit vorher etwas verbessert. Klinisch habe sich die Situation,

ebenso wie die Schmerzsituation, verglichen mit dem Zustand vor der

Infiltrationsserie, verbessert. Nun befürworte er eine Wiederaufnahme der

Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend plane er eine Arbeitsfähigkeit von 20 %

ab 1. Januar 2020 vorläufig bis Ende März. Das weitere Procedere werde dann je

nach Verlauf festgelegt.

4.22.2 In seinem Bericht vom 2. März

2020 führte Dr. med. C.___ aus (Suva-Nr. 360), die Arbeitsfähigkeit

betrage weiterhin 80 %. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die

Beschwerden einerseits intraartikulärer Natur sind, aber auch muskulär

getriggert würden, da auch Nachtschmerzen und nächtliches Muskelzittern

auftreten würden. Als alternatives Analgetikum habe er dem Beschwerdeführer

versuchsweise Metamizol-Tabletten mitgegeben. Der Beschwerdeführer werde sich

in der kommenden Woche melden und berichten, wie sich der Schmerzverlauf gestalte.

Gegebenenfalls könne Dr. med. C.___ zusätzlich eine Infiltration anbieten.

4.23 Dem im Beschwerdeverfahren

eingereichten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 30.

Oktober 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5) an Dr. med. Q.___ ist zu entnehmen,

dass beim Beschwerdeführer seit Jahren Hüftschmerzen persistierten, das MRI

indessen weitestgehend unauffällig gewesen sei. Im SPECT-CT hätten sich doch

interior / posteriore Osteophyten mit Gelenkspaltverschmälerung

gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aber doch noch zu jung für eine

totalprothetische Versorgung, sofern noch Hoffnung auf Besserung mit

konservativen Therapieansätzen bestehe. Hinsichtlich gelenkerhaltender operativer

Massnahmen sehe Dr. med. C.___ kein Optimierungspotenzial mehr. Diverse

Physiotherapien und Infiltrationen seien bereits letztendlich ohne Erfolg

durchgeführt worden. Er bitte Dr. med. Q.___, den Beschwerdeführer für die

Evaluation einer Schmerztherapie aufzubieten.

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache auf die kreisärztliche

Beurteilung von pract. med. M.___ vom 16. Juli 2019 (E. II. 4.18

hiervor). Es besteht kein Anlass, den Beweiswert dieser Beurteilung in Frage zu

stellen. Der Kreisarzt pract. med. M.___ ist als Facharzt für Chirurgie kompetent,

die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu

beurteilen. Er nahm die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 334 S. 1 ff.),

gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu

schildern (S. 6), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 6 f.)

und begründete seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 8 ff.). Das von ihm

formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den

festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen

Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender

Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind

(Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran

fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte keine andere Beurteilung als

der Kreisarzt abgeben haben (s. E. II. 5.3 + 5.4 hiernach).

5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich

auf den Bericht der Eingliederungsstätte R.___ vom 11. Juni 2019 betreffend das

dort durchgeführte, von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste

Belastbarkeitstraining (Suva-Nr. 326) und bringt vor, dieser Bericht stehe im

Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin propagierten 100%igen Arbeitsfähigkeit

in angepasster Tätigkeit und die Beschwerdegegnerin habe diesen Bericht bei

ihrer Beurteilung zu Unrecht nicht gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin habe keine

klärende medizinische Stellungnahme eingeholt und sich damit begnügt, allein

auf die Einschätzung ihres Kreisarztes pract. med. M.___ vom 16. Juli 2019

abzustellen (Beschwerde Ziff. 20 S. 8 f.; A.S. 23 f.). Im

genannten Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 3. Dezember

2018 bis zum 3. März 2019 das Belastbarkeitstraining in der Produktionslogistik

absolviert und dort ein stabiles Pensum von 2,5 Stunden an vier Tagen

erreicht. Um einen weiteren Aufbau anzustreben und, weil sich der

Beschwerdeführer motiviert gezeigt habe, sei das Belastbarkeitstraining um

weitere drei Monate verlängert worden. Das stabil erreichte Pensum des

Beschwerdeführers am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 37.5 %

betragen. Er habe leichte Produktions- und Konfektionierungsaufgaben

ausgeführt. Er habe hauptsächlich sitzend, gelegentlich stehend und gehend

gearbeitet. Dabei habe er gehumpelt und sich langsam bewegt. Die Arbeit sei ihm

aufgrund von Schmerzen in der Hüfte, Müdigkeit und

Konzentrationsschwierigkeiten schwergefallen. Zum Zeitpunkt vom Massnahmenende

sei eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt eher unrealistisch anzusehen.

Der Beschwerdeführer habe die vier Stunden nur mit Mühe und Zusatzpausen

erreicht. Ob er diese auch über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten könne,

habe nicht abgeklärt werden können. Die Leistung sei tief gewesen (Suva-Nr.

326).

Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende

Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen

Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den

Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die

rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen

der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret

leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person

effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom

14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese Konstellation liegt jedoch nicht

vor. Der Bericht der Eingliederungsstätte basiert nicht auf einer medizinischen

Einschätzung, sondern vielmehr auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem

durch die Fachperson gewonnenen Eindruck. Sodann hatte die im Auftrag der

Invalidenversicherung durchgeführte berufliche Abklärung nicht zwischen

unfallbedingten und unfallfremden Leiden zu differenzieren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_764/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.2). Der Bericht

der Eingliederungsstätte ist nicht geeignet, die medizinische Beurteilung des

Kreisarztes pract. med. M.___, welche sich wie dargelegt mit denjenigen der

konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt, infrage zu stellen.

5.3 Der Beschwerdeführer rügt im

Beschwerdeverfahren wie schon in seiner Einsprache, dass der Fallabschluss

verfrüht erfolgt sei (Beschwerde Ziff. 22 S. 9 f.; A.S. 24 f.).

Der Kreisarzt hielt indes fest, von weiteren Behandlungen sei keine relevante

Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer stellt dem die späteren

Berichte von Dr. med. C.___ entgegen, welcher einerseits die Weiterführung

der Trainingstherapie empfohlen (vgl. E. II. 4.21 hiervor), dem

Beschwerdeführer eine Infiltrationsserie angeboten (vgl. E. II. 4.22.1

hiervor) und ihm ein alternatives Analgetikum mitgegeben hat (vgl. E. 4.22.2

hiervor). Die Besserung

bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht

fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist

prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember

2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Kreisarzt pract. med. M.___ führte

diesbezüglich aus, im

aktuellen Beschwerdebild des Beschwerdeführers spielten die unfallkausalen Folgen

des Ereignisses vom 3. März 2016 im Sinne einer traumatischen Ligamentum

capitis femoris-Läsion keine Rolle mehr (vgl. E. II. 4.20 hiervor). Im Übrigen

waren auch die weiteren involvierten Ärzte Dr. med. P.___ und Dr. med. C.___ der

Ansicht, dass das Beschwerdebild nicht mehr im Zusammenhang mit der

traumatischen Ligamentum capitis femoris-Läsion erklärbar sei (vgl. E. II. 4.18

und 4.21 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die unfallkausalen

Folgen das Beschwerdebild des Beschwerdeführers noch prägten, ist mit Blick auf

die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ nicht anzunehmen, dass von weiteren medizinischen

Massnahmen über den 30. Oktober 2019 hinaus prospektiv noch eine namhafte

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mit einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Aus seinem Bericht vom 19. Dezember 2019 (vgl. E. II. 4.22.1

hiervor) ergibt

sich zwar, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit unter der bisherigen

Behandlung ab dem 1. Januar 2020 auf 20 % erhöhen konnte. Wie von der

Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5.5

S. 3; A.S. 46), kann hieraus nicht eine auf eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er in der

Beschwerdeschrift selber festhält, es sei ihm eine 20%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert worden, um ihm eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zu

ermöglichen (Beschwerde Ziff. 16 S. 6; A.S. 21). Dass der Beschwerdeführer

von weiterer medizinischer Trainingstherapie profitieren kann, genügt im

Übrigen – analog zur Physiotherapie – praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern.

Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische

Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen

Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Dies hat

sich in der Folge denn auch bestätigt. So bestätigte Dr. med. C.___ in seinem

Bericht vom 30. Oktober 2020, diverse

Physiotherapien und Infiltrationen seien bereits letztendlich ohne Erfolg

durchgeführt worden (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Dr. med. C.___ bestehe Hoffnung auf

Besserung mit konservativen Therapieansätzen, ist dem nicht zu folgen. Dr. med.

C.___ hielt vielmehr fest, der Beschwerdeführer sei noch zu jung für eine

totalprothetische Versorgung, sofern noch Hoffnung auf Besserung mit konservativen

Therapieansätzen bestehe (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Nach dem Gesagten ist gestützt

auf die beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes davon auszugehen, dass

spätestens per 31. Oktober 2019 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung

der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der

Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt.

5.4 Soweit der Beschwerdeführer

vorbringen lässt, die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall und der

Impingementproblematik müsse fachärztlich abgeklärt werden (Beschwerde Ziff. 24

S. 11 f.; A.S. 26 f.), ist dem nicht zu folgen. So führte bereits Prof.

Dr. med. F.___, Chefarzt im Spital G.___ in [...], in seinem

radiologischen Fachgutachten vom 8. November 2016 aus, nach seiner Beurteilung

lägen in dieser Untersuchung zwei unabhängige Pathologien vor. Eine

Partialruptur des Ligamentum capitis femoris, welche im Zusammenhang mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das stattgehabte Distorsionsereignis vom

2. März 2016 (recte wohl: 3. März 2016) kausal bedingt sei. Die

Impingement Konstellation vom CAM-Typ sei ein davon unabhängiger Befund und

müsse separat davon betrachtet werden. Selbst der behandelnde Arzt Dr. med.

C.___ führte in seinem Operationsbericht vom 3. Mai 2016 aus, die weiteren

Abklärungen hätten den Verdacht auf eine Ligamentum capitis femoris-Läsion bei

zugrundeliegender Impingement-Konstellation ergeben (Suva-Nr. 23). In seinem ärztlichen

Zwischenbericht vom 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) hielt er sodann fest,

der Kausalzusammenhang bei vorliegender Ligamentum capitis femoris-Läsion sei

gegeben. Die knöcherne Impingement-Konstellation scheine aus seiner Sicht nur

ein Nebenschauplatz der Gesamtproblematik gewesen zu sein. Es liegen keine davon

abweichenden ärztlichen Stellungnahmen vor (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein

Administrativgutachten war unter den gegebenen Umständen für die unfallversicherungsrechtliche

Beurteilung nicht erforderlich, weil die unfallkausalen Befunde abgegrenzt

werden können und der Beschwerdeführer bereits von qualifizierten Spezialärzten

untersucht worden war.

5.5 Zusammenfassend wird die Stellungnahme des Kreisarztes den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

gerecht und aus den übrigen Unterlagen ergeben sich keine auch nur geringen

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der darin enthaltenen

Beurteilung.

6. Zu beurteilen ist im Weiteren

die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die attestierte

Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. Der Beschwerdeführer wendet

ein, er sei mit seinen körperlichen Defiziten ein erheblich eingeschränkter

Mann, weshalb geklärt werden müsse, inwiefern die verbleibende

Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar sei (Beschwerde Ziff.

25 S. 12; A.S. 27).

6.1 Für die Invaliditätsbemessung

ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.

Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die

Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der

ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die

zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August

2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

6.2 Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in

der Beweglichkeit der linken Hüfte, was die weitere Ausübung der bisherigen

Tätigkeit als Verkäufer ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge,

dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit permanentem repetitivem Besteigen

von Leitern und Treppen, in unebenem Gelände, auf Gerüsten, mit häufigem

Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Schläge und

Vibrationen für die linke untere Extremität ausüben kann. Pensenmässig besteht keine

Einschränkung. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm

unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden

Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. So ist das

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass

allein deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen

werden könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durchaus Arbeitsplätze,

welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen, so

beispielsweise im Bereich der Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Die

bestehenden Einschränkungen hindern den Beschwerdeführer nicht in der Weise,

dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen

angesehen werden müsste, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom

2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015

E. 5.11, je mit Hinweisen).

6.3 Zusammenfassend kann nicht von

einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon

ausgegangen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung verwerten.

7. Zu prüfen bleibt der

Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des

Valideneinkommens auf das letzte vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen gemäss

Arbeitgeberbericht der Firma B.___ abgestellt. Dieses betrug bei einem

Vollzeitpensum CHF 71'944.00. Weil der Beschwerdeführer keine zumutbare

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin für die

Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau

1, Männer) ab und errechnete ein Invalideneinkommen vom CHF 68'106.00. Während

hierbei das Valideneinkommen unbestritten geblieben ist, wird vom

Beschwerdeführer vorgebracht, das berechnete Invalideneinkommen sei mit einem

Leidensabzug von mindestens 20 % zu belegen (Beschwerde Ziff. 26 f. S. 12

f.; A.S. 27 f.).

7.1 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende

Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte

Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht

angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein

Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher

Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch lässt die fehlende

Berufspraxis im neuen Bereich keine Lohneinbusse vermuten, da dieser Aspekt im

Kompetenzniveau 1 von geringer Bedeutung ist. Schliesslich entfällt auch der

Teilzeitaspekt, da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Kreisarztes

vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob

aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher

leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Kreisarzt pract. med. M.___

formuliert in seinem Bericht vom 16. Juli 2019 (Suva-Nr. 334) ein

Tätigkeitsprofil. Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich

leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (sitzend, gehend und stehend)

Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden sind:

Tätigkeiten mit permanentem repetitivem Besteigen von Leitern und Treppen sowie

Tätigkeiten in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit häufiger Einnahme von

Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, Tätigkeiten auf Gerüsten sowie solche

mit Schlägen und Vibrationen für die linke untere Extremität. Angesichts dieses

Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Verweistätigkeiten auszugehen. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit,

körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einem

Abzug, da der herangezogene LSE-Tabellenlohn im hier zu Grunde gelegten

Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten

umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2).

Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – kein

Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.

7.2 Die Gegenüberstellung des

unbestrittenen Valideneinkommens von CHF 71'944.00 und des

Invalideneinkommens von CHF 68'106.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad

von 5 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente hat.

8. Streitig und zu prüfen ist

schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.

8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV

gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während

des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn

die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung

der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung

nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100 f), welche auf Grund

ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde der

Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen

Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

8.2 Der Kreisarzt pract. med. M.___

gelangte zum Schluss, bei nur minimaler, beginnender Coxarthrose links sowie

bei nur leichter Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit links, erreiche der

Integritätsschaden aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im

weiteren Verlauf zu einer Zunahme der Coxarthrose links kommen sollte, so sei

die Höhe der Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls

anzupassen (vgl. E. II. 4.18 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer bringt dagegen in erster Linie vor, angesichts der noch nicht

abgeschlossenen Behandlung könne noch nicht über die Höhe der

Integritätsentschädigung entschieden werden. Entgegen seiner Ansicht erfolgte

der Fallabschluss jedoch zu Recht (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer einen

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 bis 30 % geltend

macht (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 13 f.; A.S. 28 f.), vermag er sich nicht auf

eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Auch bei den Akten

findet sich kein einziger medizinischer Bericht, der bestätigt, dass der

Beschwerdeführer an einer dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der

gesundheitlichen Unversehrtheit leide, welche nach den einschlägigen

Bemessungsgrundlagen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu

begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2020 vom 15. Februar

2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung

entfällt somit.

9. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht per 31. Oktober 2019 eingestellt und den Anspruch auf

eine Invalidenrente sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin