VSBES.2020.222
Unfallversicherung
30. Juni 2021Deutsch51 min
dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch
Source so.ch
S gut
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Flury
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 1. Oktober 2005 bei der Firma
B.___ als Verkäufer in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und in
dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 19.
April 2016 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe
am 3. März 2016 beim Aufhängen eines Teppichs einen Sturz erlitten und sich einen
Riss im Knochen in der Hüfte zugezogen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen und veranlasste
diverse Abklärungen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihre Leistungen per 30. September
2019 einzustellen (Suva-Nr. 339). Gemäss versicherungsmedizinischer
Beurteilung sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung
der Unfallfolgen zu erwarten. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, da
keine Invalidität vorliege, sowie auf eine Integritätsentschädigung, da es an
einer erheblichen körperlichen Schädigung fehle (Suva-Nr. 369). Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache vom 12. Juni 2020 (Suva-Nr. 374) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020 ab
(Suva-Nr. 380; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 16. Oktober 2020 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November
2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1.
Der
Einsprache-Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den medizinischen Sachverhalt und die
Kausalität mittels neutralem Gutachten abzuklären.
3.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bis zum Vorliegen des Gutachtens die
gesetzlichen Leistungen rückwirkend auszurichten.
4.
Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Höhe des Integritätsschadens sowie
die Resterwerbstätigkeit mittels neutralem Gutachten abzuklären.
5.
Eventuell sei dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 30 % und eine
Integritätsentschädigung von mindestens 20 – 30 % zuzusprechen.
6.
Dem Beschwerdeführer
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der schreibende
Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
7.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020 die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides
(A.S. 44 ff.).
4. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11.
Januar 2021 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt
Josef Flury als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 50 f.).
5. Der Beschwerdeführer gibt
innert der Frist bis 1. Februar 2021 keine Replik ab und lässt sich auch sonst
nicht mehr vernehmen (A.S. 23).
6. Mit Eingabe vom 11. Februar
2021 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 54
ff.).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind
Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht
gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September
2015). Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 3. März 2016.
Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1
UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann.
Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich
2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der Anspruch auf eine Invalidenrente
setzt voraus, dass die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens
10.
% invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ein Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung besteht, wenn durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
bewirkt worden ist (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
2.4
Im Weiteren wird verlangt, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415
E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt sich die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die Adäquanz praktisch keine
Rolle spielt. Treten nach einem Unfall hingegen psychische und / oder
organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden auf, bedarf es einer
besonderen Adäquanzprüfung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit
Hinweisen). Grundlage für diese Prüfung bilden dabei der augenfällige
Geschehensablauf sowie gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien
(BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte
Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der
Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind die durch BGE 134 V 109
präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so
gelten grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische
Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden; sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. zum
Ganzen auch: Urteil 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2, nicht publ. in:
BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr. 10
S. 35, 8C_584/2010 E. 2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Oktober
2019.
eingestellt und den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung verneint hat. Zur Beurteilung des vorliegenden Falles
sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen relevant:
4.1
Dr. med. C.___, Leitender Arzt,
Orthopädische Klinik, Spital D.___, stellte in seinem Bericht vom 31. März 2016
die folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 255):
St. n. Hüftdistorsionstrauma
links vom 2. März 2016 mit/bei
·
Vd. a. traumatische Ligamentum
capitis femoris-Läsion
·
Femoroacetabuläre
Impingementkonfiguration
Weiter führte Dr. med. C.___ aus, der
Beschwerdeführer habe nie unter Hüftschmerzen gelitten. Beim Heruntersteigen
von einer Leiter am 2. März 2016 sei es zu einem plötzlichen schmerzhaften
Distorsionsereignis im linken Hüftgelenk gekommen. Seither bestünden inguinale
Schmerzen mit Ausstrahlung bis zum Kniegelenk und weiter nach distal. In der
chirurgischen Sprechstunde sei eine Inguinalhernie klinisch ausgeschlossen und
eine MRI-Diagnostik in die Wege geleitet worden. Die plötzlich aufgetretenen
Schmerzen würden zusammen mit der Klinik für eine Ligamentum capitis
femoris-Läsion sprechen. Zusätzlich bestehe eine Offset-Störung
anterior-superior mit entsprechenden beginnenden Veränderungen am
antero-superioren Pfannenrand. Der Beschwerdeführer sei seit gut einer Woche
arbeitsunfähig aufgrund der Hüftschmerzen bei der Tätigkeit im Verkauf. Es
bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 13. April 2016,
dann werde eine erneute klinische Verlaufskontrolle stattfinden. Im Vorfeld
werde eine diagnostisch-therapeutische Hüftinfiltration geplant, um den
Hüftschmerz vorübergehend zu mildern. Bei Beschwerdepersistenz sei ggf. eine Hüftarthroskopie
mit Débridement des Ligamentum capitis vorgesehen.
Am 18. April 2016 berichtete Dr. med. C.___
über die Sprechstunde vom 13. April 2016 (Suva-Nr. 256). Beim Beschwerdeführer
hätten mittels therapeutischer Infiltration die Beschwerden in begrenztem
Umfang verbessert werden können, somit sei die intraartikuläre Schmerzursache
bewiesen. Es sei bereits mündlich die Hüftgelenksarthroskopie vereinbart
worden. Als Operationstermin sei der 3. Mai 2016 festgelegt worden. Die
Arbeitsfähigkeit im Verkauf sei bis zur Operation zu 50 % festgelegt
worden.
4.2
Dem Austrittsbericht des Spitals
D.___ vom 18. Mai 2016 (Suva-Nr. 22) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. bis 8. Mai 2016 hospitalisiert war. Der
Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2016 einer Hüftarthroskopie links mit
Fovea-Plastik und femoraler Osteochondroplastie unterzogen (vgl.
Operationsbericht vom 3. Mai 2016 [Suva-Nr. 23). Es wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
St. n. Hüftdistorsionstrauma links vom
2.
März 2016 mit traumatischer Ligamentum capitis femoris-Läsion bei
femoroacetabulärer Impingement-Konfiguration
2.
Inguinalhernien beidseits,
asymptomatisch
Dem Beschwerdeführer wurde für die Zeit
vom 3. Mai bis 15. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.
4.3
Dem ärztlichen Zwischenbericht
des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 4. Juli 2016 (Suva-Nr. 26) ist
zu entnehmen, dass die Erstbehandlung des Beschwerdeführers am 31. März 2016
erfolgt sei. Beim Heruntersteigen einer Leiter am 3. März 2016 habe sich ein
plötzliches schmerzhaftes Distorsionsereignis im linken Hüftgelenk mit inguinalen
Schmerzen und Ausstrahlung bis zum Kniegelenk weiter nach distal ereignet. Es
liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Unfalldatum bis voraussichtlich
Juli 2016 vor. Der Behandlungsabschluss sei drei Monate postoperativ möglich.
Der Beschwerdeführer habe vor dem Distorsionsereignis nie unter Hüftschmerzen
gelitten, weshalb der Kausalzusammenhang bei vorliegender Ligamentum capitis
femoris-Läsion für ihn gegeben sei. Die knöcherne Impingement-Konstellation
scheine aus seiner Sicht nur ein Nebenschauplatz der Gesamtproblematik gewesen
zu sein.
4.4
Dem Austrittsbericht der Klinik E.___
vom 3. Oktober 2016 (Suva-Nr. 54) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer für die Zeit vom 24. August bis 28. September 2016
stationär aufgenommen wurde. Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
Unfall vom 3. März 2016:
Leitersturz seitlich auf die linke Hüfte
1.
Hüftdistorsionstrauma links mit
traumatischer Läsion des Ligamentum capitis femoris bei femoroacetabulärer
Impingement-Konfiguration
·
3.
Mai 2016
Hüftarthroskopie links D.___ mit Fovea-Plastik und femoraler
Osteochondroplastie
·
18.
August 2016 MRI
Hüfte links: Zum Vergleich die Voruntersuchung vom 22. März 2016. Im Verlauf
regredientes Knochenödem und regrediente Verdickung des Lig. capitis femoris.
Kein Hinweis auf neu aufgetretene Läsionen. Typischer Kapseldefekt cranial nach
Arthroskopie. Keine Labrumavulsion, keine pathologischen Signalalterationen des
Labrums. Intakter Knorpel femoroazetabulär. Periartikuläre Weichteile unauffällig.
·
22.
August 2016
Infiltration im Bereich des Trochanter major links
2.
Anpassungsstörung, Angst und depressive
Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22)
Weiter wurde ausgeführt, während der
Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung mit folgendem Resultat
erfolgt: Der 33-jährige Teppichverkäufer mit Leitersturz am Arbeitsplatz mit
Schmerzen im rechten Hüftgelenk sei während des Reha-Aufenthaltes teils
maskiert ängstlich, deprimiert und innerlich unruhig gestimmt gewesen. Seine
Stimmung habe sich auch im Hinblick auf die medizinische Diagnose geäussert, in
dem er die ärztlichen Informationen misstrauisch aufgenommen habe. Die
Arbeitssituation und der schlechte Heilungsverlauf hätten ihn abwehrend und
zukunftspessimistisch gestimmt. Insgesamt sei eine leichte Anpassungsstörung zu
diagnostizieren.
In somatischer Hinsicht stünden
Schmerzen im Hüftbereich im Vordergrund, die während des stationären
Aufenthaltes nicht substantiell hätten verbessert können. Eine Ursache sei
sicher die vom Orthopäden diagnostizierte hartnäckige Ansatz-Tendinose im M.
tensor fasciae latae und M. gluteus medius. Man dürfe erwarten, dass diese
unter adäquater Behandlung regredient sei und damit auch die Schmerzen
rückläufig seien. Ob dies auch so eintreten werde, werde der Verlauf der nächsten
Wochen und Monate zeigen. Das gesamte Ausmass der beklagten Beschwerden lasse
sich nur schwerlich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen erklären. Es sei eine
mässige Symptomausweitung beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe auch
maladaptive Überzeugungen und sei zukunftspessimistisch, dies könne sich als
Rehahindernis und letztendlich auch bei der beruflichen Wiedereingliederung als
Stolperstein zeigen. Die auch vom Beschwerdeführer gewünschte
psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung ambulant mache Sinn und es bleibe
zu hoffen, dass es gelinge, die Überzeugungen des Beschwerdeführers zu
modifizieren und damit den Schmerzkreislauf zu durchbrechen. Zusammenfassend
habe die Beweglichkeit des linken Hüftgelenks verbessert werden können und das
Gehen habe von ganztags an einem Stock auf halbtags ohne Stock reduziert werden
können. Die Schmerzen seien nach wie vor vorhanden, es habe jedoch einen
besseren Umgang damit erreicht werden können.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Verkäufer sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen
seien zu hoch (gehend-stehende Tätigkeit). Es bestehe eine ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 28. September 2016. Die Zumutbarkeit
für andere berufliche Tätigkeit habe nicht festgelegt werden können, da der
Beschwerdeführer sich in der medizinischen Rekonvaleszenzphase befinde. Die
festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung.
4.5
Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein radiologisches Aktengutachten bei Prof. Dr. med. F.___,
Chefarzt, Spital G.___, welches am 8. November 2016 erstattet wurde
(Suva-Nr. 70). Darin führte Prof. Dr. med. F.___ aus, die Beschwerdegegnerin
habe ihn gebeten, die konventionellen Röntgenaufnahmen des Beckens ap und der
linken Hüfte axial vom 18. März 2016 sowie die MR Arthrographie der linken
Hüfte vom 22. März 2016 (D.___) hinsichtlich der Frage zu beurteilen, ob bildgebend
Hinweise für eine vollständige Ruptur oder partielle Ruptur des Ligamentum
capitis femoris und/oder eine femoro-acetabulären Impingements vorliegen
würden. Die MR Arthrographie vom 22. März 2016 zeige bildmorphologisch
eindeutig ein pathologisches Ligamentum capitis femoris mit Verdickung und
intraligamentären Signalabnormalitäten. In der axialen Sequenz sei auch eine
lineare Struktur innerhalb des Ligamentes erkennbar, was vereinbar sei mit
einer intraligamentären Kontrastakkumulation. Diese Veränderungen seien typisch
für eine mindestens Partialruptur dieses Ligamentes. Zusätzlich bestehe ein
pathologischer Kopfhalsübergang im anterioren Abschnitt des Femurs mit
pathologischen Offset, vereinbar mit einem femoro-acetabulären Impingement vom
CAM-Typ. Das Labrum und der Knorpel seien unauffällig. Nach seiner Beurteilung
lägen in dieser Untersuchung zwei unabhängige Pathologien vor. Eine
Partialruptur des Ligamentum capitis femoris, welche mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit kausal durch das stattgehabte Distorsionsereignis vom
2.
März 2016 bedingt sei. Die Impingement-Konstellation vom CAM-Typ sei
ein davon unabhängiger Befund und müsse separat davon betrachtet werden.
4.6
Am 1. Februar 2017 fand eine
kreisärztliche Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt
für Chirurgie, statt (Suva-Nr. 88). Dr. med. H.___ stellte folgende Diagnosen:
1.
Status nach Sturz von einer Leiter mit
Distorsion, resp. Kontusion des linken Hüftgelenkes am 3. März 2016.
2.
Status nach Hüftarthroskopie links,
Fovea-Plastik und femorale Osteochondroplastie bei Status nach Läsion des
Ligamentum capitis femoris sowie femoroacetabulärer Impingementkonfiguration am
3.
Mai 2016
Weiter führte Dr. med. H.___ aus, beim
Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Distorsion resp. Kontusion des linken
Hüftgelenkes anlässlich eines Leitersturzes. Hierbei sei es zu einer Läsion des
Ligamentums capitis femoris links gekommen. Die Unfallkausalität bezüglich der
Läsion des Ligamentums capitis femoris sei gegeben. Im Weiteren liege ein
femoroacetabuläres Impingement links vor, welches anlässlich der
Hüftgelenksarthroskopie links ebenfalls mitbehandelt worden sei. Bei diesem
Befund handle es sich um einen Vorzustand. Der postoperative Verlauf sei
deutlich protrahiert und geprägt durch eine exquisite Schmerzproblematik
gewesen. Diese Schmerzproblematik habe auch anlässlich der stationären
Rehabilitation in [...] nicht namhaft verbessert werden können. Der
Beschwerdeführer weise weiterhin ein deutliches schmerzbedingtes Schonhinken
auf. Unter der MTT und dem Fitnesstraining habe die Oberschenkelmuskulatur
links schon deutlich gekräftigt werden können. Für den 7. Februar 2017 sei
gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine erneute Cortison-Infiltration an der
linken Hüfte geplant. Hier müsse dann der Erfolg dieser Infiltration abgewartet
werden. Bei weiter persistierender Schmerzproblematik sei seines Erachtens eine
orthopädisch-traumatologische Zweitmeinung zu diskutieren und je nach Befund
dann eine spezialisierte Schmerztherapie aufzugleisen.
4.7
Dem Bericht von Dr. med. C.___,
Leitender Arzt, Spital D.___, vom 15. Februar 2017 (Suva-Nr. 109 S. 4) lässt
sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nochmals zur Verlaufskontrolle
vorgestellt habe. Die Infiltration intraartikulär am linken Hüftgelenk habe dem
Beschwerdeführer für eine Stunde ganz gut geholfen, dann seien die Beschwerden
wieder zurückgekommen. Insgesamt habe er von der Kortisonwirkung also nicht
entsprechend profitieren können. Dementsprechend gelte als gesichert, dass ein
Schmerzfaktor intraartikulärer Herkunft sei und allenfalls ein mechanisches
intraartikuläres Problem vorliege, das im MRI nicht ersichtlich sei.
Dementsprechend könne dem Beschwerdeführer mittelfristig angeboten werden, noch
ein arthroskopisches Débridement vorzunehmen, wobei jedoch ungewiss sei, ob
hiermit eine relevante Verbesserung erzielt werden könne. Bis zur nächsten
Kontrolle Mitte März bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.8
Dem Bericht der Dres. med. C.___
und I.___, Spital D.___, vom 2. Mai 2017 (Suva-Nr. 119), lässt sich entnehmen,
dass sie aufgrund des Ansprechens auf die intraartikuläre Infiltration und der
Klinik des Beschwerdeführers davon ausgingen, dass eine intraartikuläre
Beschwerdeursache vorhanden sei, ob gleich sich im Arthro-MRI der linken Hüfte
kein organisches Korrelat zeige. Sie würden eine diagnostische Hüftarthroskopie
in diesem Fall anbieten, ohne einen Operationserfolg garantieren zu können. Der
Beschwerdeführer wünsche eine Zweitmeinung einzuholen, was sie ihm auch
entsprechend empfehlen würden. Sie würden deshalb mit dem Beschwerdeführer so
verbleiben, dass er sich nach Einholung der Zweitmeinung erneut in der
Sprechstunde einfinde, damit das Untersuchungsergebnis diskutiert und das
weitere Procedere festgelegt werden könne.
4.9
Im Bericht des Spitals J.___,
vom 26. Mai 2017 (Suva-Nr. 129) wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
Reiz und leichtes
sensorisches Ausfallsyndrom L5 links ohne neurale Kompression mit/bei
·
Diskusprotrusion LWK
4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits ohne Hinweis auf
eine Wurzelkompression
·
Leichtgradige
Recessusstenose LWK5/SWK1 links
Der Beschwerdeführer habe sich zur
Besprechung der MRI-Befunde der LWS und des Hüftgelenks links sowie zur
klinischen Kontrolle vorgestellt. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 17. Mai 2017
habe ergeben, dass sich eine Diskusprotrusion LWK4/5 und LWK5/SWK1 mit Kontakt
zur Wurzel L5 rezessal beidseits ohne Hinweis auf eine Wurzelkompression zeige.
Auf Höhe LWK5/SWK1 zeige sich linksseitig eine kleine rezessale Enge. Die
MRI-Untersuchung der Hüfte links vom 12. Mai 2017 habe einen Verdacht auf einen
kleinen Riss und Degeneration des anterosuperioren Labrums ergeben. Es liege
kein Hinweis auf tiefere Knorpelläsionen vor. Sodann wurde dargelegt, dass bei
vorliegenden klinisch/radiologischen Befunden die Beschwerden am ehesten im
Rahmen degenerativer Veränderungen im Bereich der LWS interpretiert würden.
Aktuell bestehe keine Indikation für ein operatives Vorgehen. Es werde eine
Analgesieanpassung sowie Physiotherapie empfohlen. Der Beschwerdeführer werde
angewiesen, sich bei Stuhl- oder Urininkontinenz sowie neu auftretender
Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten notfallmässig vorzustellen.
4.10
Am 29. Juni 2017 berichteten Dr.
med. I.___ und Dr. med. C.___, Spital D.___ über die Sprechstunde vom 28. Juni
2017.
(Suva-Nr. 143). Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:
Persistierende Hüftschmerzen
links mit/bei:
·
St. n.
Hüftdistorsionstrauma links vom 20. März 2016 mit traumatischem Lig. capitis
femoris Läsion mit femoroacetabulärem Impingementkonfiguration
·
St. n. HAS links,
Foveaplastik, femorale Osteochondroplastie 3. Mai 2016
·
Neudiagnostizierte
extraforeminale Diskushernie L2/3 links
St. n.
extraforaminale Infiltration auf Höhe L2/3 links mit 40 mg Kenacort und 3 ml
Ropivacain vom 22. Juni 2017
Weiter wurde ausgeführt, die Spritze im
Bereich der Lendenwirbelsäule habe beim Beschwerdeführer sehr gut angesprochen.
Die Rückenschmerzkomponente sei verschwunden. Hiermit sei der Beschwerdeführer
durchaus zufrieden, man könne seinen Angaben nach von einer 100%igen
Schmerzlinderung im Bereich der LWS sprechen. Es persistierten allerdings
Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes über den Trochanter. Es werde mit
dem Beschwerdeführer als letzte Massnahme vor einem erneuten operativen
Eingriff im Bereich des linken Hüftgelenkes eine therapeutische Infiltration
der linken Bursitis trochanterica besprochen. Möglicherweise könne hier durch
minimalinvasive Massnahme noch eine Besserung herbeigeführt werden. Sollte dies
nicht der Fall sein, so müsse eine Operation diskutiert werden. Der Beschwerdeführer
sei mit diesem Vorgehen einverstanden. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 1.
Juli bis 1. August 2017 attestiert.
4.11
Am 4. August 2017 berichtete Dr.
med. C.___ (Suva-Nr. 148), er habe sich nochmals zur Ergänzung die letzten MRI
Bilder angesehen. Trotz unzureichendem Ansprechen auf die intraartikuläre
Testinfiltration spreche die Klinik für eine intraartikuläre
Schmerzproblematik, evtl. im Sinne eines Weichteilimpingements oder eines
allfälligen Gelenkkörpers. In Mangelung besserer Alternativen und bei fehlendem
Ansprechen auf längerfristige Physiotherapie sowie Infiltrationen diskutiere er
mit dem Beschwerdeführer eine arthroskopische Diagnostik mit Prozedere je nach
intraoperativem Befund. Festzuhalten sei, dass keine Garantie auf
Beschwerdebesserung bzw. Beschwerdefreiheit gegeben werden könne. Allerdings
wirke der Beschwerdeführer bezüglich der weiteren Therapieoptionen verzweifelt
und sei nun längerfristig arbeitsunfähig. Auch die Zweitbeurteilung in [...]
sei für den Beschwerdeführer enttäuschend verlaufen. Dr. med. C.___ gebe dem
Beschwerdeführer dementsprechend noch Bedenkzeit für das geplante Vorgehen.
4.12
Dem Operationsbericht von Dr.
med. C.___ vom 5. September 2017 (Suva-Nr. 158) lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich gleichentags einer Hüftarthroskopie links, partiellen
Synovektomie, Arthrolyse, sparsamen Pfannenrandtrimmung und Labrumdébridement
unterzogen hat. Intraoperativ habe sich als Ursache der Hüftschmerzen eine
Arthrofibrose mit kapsulolabralen Verwachsungen bestätigt. Die übrigen
beschriebenen Veränderungen und Massnahmen dürften von untergeordneter
Bedeutung sein. Festzuhalten sei, dass schon zweit- bis drittgradige
degenerative Veränderungen im Bereich der Hüfte vorhanden seien, welche
letztlich auf das Impingement zurückzuführen sein dürften. Es sei der weitere
Verlauf abzuwarten. Bei persistierenden Beschwerden seien Physiotherapie und
Infiltrationen in Betracht zu ziehen. Längerfristig sei gegebenenfalls eine
totalprothetische Versorgung zu erwägen.
4.13
Nach anhaltenden persistierenden
Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. Suva-Nr. 182) stellte Dr. med. C.___
erneut die Indikation zur therapeutischen Infiltration (vgl. Infiltrationsbericht
vom 30. Januar 2018 [Suva-Nr. 191]). Am 2. März 2018 berichtete er
(Suva-Nr. 199), dass sich der Beschwerdeführer nochmals zur Verlaufskontrolle
und Besprechung vorgestellt habe. Nach stattgehabter Infiltration hätten sich
die Beschwerden doch im Trochanterbereich deutlich verbessert. Er laufe zwar
noch an Gehstöcken und merke noch die linke Hüfte, gerade wenn er auf der
linken Seite liege oder stark belaste und Rotationsbewegungen ausführe. Lokal
bestehe hier noch ein deutlicher Druckschmerz, mit schmerzhafter Ausstrahlung
in die Peripherie der linken Hüftregion. Aufgrund des guten Ansprechens auf die
Infiltration, bei noch nicht durchgreifendem Therapieerfolg, werde eine erneute
therapeutische Infiltration im Bereich der Bursa trochanterica in vier Wochen
geplant. Zu hoffen sei, dass sich die Problematik hier sukzessive bessere. Gegebenenfalls
könne unterstützend im Verlauf nochmals Physiotherapie mit diversen Massnahmen
Dispositiv
versucht werden. Weiteres Procedere werde nach Verlauf entschieden. Es liege
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor.
4.14 Am 22. März 2018 erging der
Bericht von Dr. med. K.___, Spitalfachärztin (Suva-Nr. 202). Diagnostiziert
wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Dr. med. K.___
berichtete, dass der Beschwerdeführer sich erneut für eine psychiatrische
Weiterbehandlung aufgrund von Schlafstörungen, Selbstverzweiflung sowie
kreisenden Gedanken im Ambulatorium angemeldet habe. Er sei vom 2. November
2016 bis 27. April 2017 aufgrund eines depressiven Symptoms in Behandlung
gewesen. Bei der ersten Sitzung am 13. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer
berichtet, dass es ihm seit dem Arbeitsunfall im März 2016 und nach der zweiten
Hüftoperation an seinem linken Bein psychisch zunehmend schlechter gehe. Er
habe das Gefühl, mit seiner aktuellen Situation (psychische und körperliche
Beschwerden, ohne Job etc.) unmöglich zurechtzukommen. Er fühle sich zudem
eingeschränkt bei der Bewältigung der alltäglichen Routine. Aktuell werde eine
ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Einzeltherapie mit regelmässigen
ambulanten Gesprächsterminen im Abstand von drei Wochen mit antidepressiver
Psychopharmakotherapie durchgeführt. Aufgrund gedrückter Stimmung sowie zur
Schmerzlinderung sei Cymbalta 30 mg/Tag (Anfangsdosis) eingeführt worden,
welches je nach Verlauf angepasst werden sollte.
4.15 Dem Sprechstundenbericht
Hüftchirurgie, Spital L.___, vom 22. August 2018 (Suva-Nr. 237) lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen:
Unklare Hüftschmerzen bei
untengenannten Eingriffen mit / bei:
·
Sturz von der Leiter
März 2016
·
St. n.
Hüftarthroskopie links mit Foveaplastik und Offsetkreation (Dr. med. C.___, [...],
Mai 2016)
·
St. n.
Re-Arthroskopie mit Adhäsiolyse und Pfannenrandtrimmung (Dr. med. C.___, [...],
September 2016)
·
Aktuell arbeitslos
wegen den Hüftbeschwerden und in Abklärung durch die Suva
Weiter wurde dargelegt, beim
Beschwerdeführer zeige sich auch bei maximal ausgeschöpfter Bildgebung keine
Pathologie, welche in der klinischen Untersuchung reproduziert werden könne.
Ein anatomisches Korrelat zu der Beschwerdesymptomatik könne nicht ausgemacht
werden. Aufgrund der ausgeprägten Druckdolenz über dem Trochantermassiv und jeweils
Schmerzprovokation darüber werde in der heutigen Konsultation die diagnostisch/therapeutische
Infiltration der Bursa mit Depo-Medrol und Ropivacain durchgeführt. Schmerzen
vor der Infiltration gebe der Beschwerdeführer mit einem VAS 5 an,
post-infiltration unverändert. Von ihrer Seite her seien keine Kontrolltermine
mehr vereinbart worden.
4.16 Am 6. September 2018 berichtete
die behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___ über den Behandlungsverlauf für die
Zeit ab 22. März 2018 (Suva-Nr. 240). Während der aktuellen Behandlungsperiode
hätten die depressiven Phase mit depressiver Verstimmung, Hoffnungslosigkeit
und Unruhe sowie Zukunftsangst beobachtet werden können. Aufgrund der
somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers habe eine erneute Untersuchung
bei einem Orthopäden in [...] für eine Zweitmeinung gemacht werden müssen. Dies
habe beim Beschwerdeführer viel Angst und Unsicherheitsgefühle ausgelöst. Bei
starker psychischer Belastung habe er wieder ausgeprägte Schlafstörungen. Zudem
erlebe er ein zunehmendes Zittern am ganzen Körper und leide unter Angst. Es
sei die Behandlung mit Duloxetin 60 mg/morgens eingesetzt worden. Der
Beschwerdeführer könne eine leichte Verbesserung des psychischen Zustandes
bestätigen, da er auch weniger Schmerzen an seiner linken Hüfte habe. Jedoch
bestünden weiterhin Schlafstörungen, depressive Verstimmung, Ratlosigkeit und
Motivationsverlust. Trotz einer leichten Verbesserung des psychischen
Zustandes, auch leichte Reduktion der Schmerzen, sei der Beschwerdeführer nicht
in der Lage, ein normales Leben zu führen, wie vorher.
4.17 Am 26. September 2018 fand eine
kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. M.___, Facharzt für Chirurgie,
statt. Dem hierzu ergangenen Bericht vom 27. September 2018 (Suva-Nr. 244) ist
zu entnehmen, dass die klinische Untersuchung eine leicht eingeschränkte
Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes in allen Ebenen zeige. Klinisch bestünden
keine Druckdolenzen, keine Hinweise für einen Infekt oder CRPS, keine
neurologischen Defizite. Es würden sich auch leichte Kraftdefizite im gesamten
linken Bein bei keinen muskulären neurologischen oder angiologischen Defiziten
zeigen. Zur weiteren Abklärung der beidseitigen Leistenschmerzen empfehle med.
pract. M.___ zuerst eine sonographische Untersuchung im Röntgeninstitut in [...].
Da in der zuletzt stattgehabten radiologischen Diagnostik (MRI und CT) im
Vergleich zu den subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers kein
anatomisches Korrelat dargestellt worden sei, empfehle er eine nochmalige
Abklärung im Sinne einer Zweitbeurteilung in der Sprechstunde von Prof. N.___,
Chefarzt der Hüftchirurgie der O.___ in [...] mit der Bitte um Klärung der
Frage, ob eventuell ein weiteres diagnostisches oder therapeutisches bzw.
operatives Prozedere anzustreben sei und ob dadurch mit einer namhaften
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Bis dahin
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten
Tätigkeit als Verkäufer in der Möbelbranche. Aktuell sollte in einer
angepassten körperlich sehr leichten bis leichten, wechselbelastenden Tätigkeit
(überwiegend sitzend, gehend, stehend), ohne permanentes repetitives Besteigen
von Leitern und Treppen sowie auch ohne häufiges Einnehmen von Zwangshaltungen
wie Kauern oder Knien eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine
erneute Beurteilung des weiteren medizinischen Prozederes sowie auch die
Beurteilung der definitiven Zumutbarkeit solle erst nach dem oben erwähnten
Konsil in der O.___ erfolgen.
4.18 Am 14. Dezember 2018 erging der
Bericht von Dr. med. P.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik O.___, (Suva-Nr. 296).
Dr. med. P.___ stellte in seinem Bericht die folgenden Diagnosen:
Belastungsintoleranz und
schmerzhaft eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links (DD: adhäsive
Kapsulitis) mit bei
·
ursprünglich
anteriorer Hüftgelenksinstabilität bei Pfannenanteversion links von 20° und
Schenkelhalsantetorsion links von 35° (Arthro-MRI vom 8. August 2018)
·
St. n. Distorsion/Kontusion
Hüfte links nach Sturz von Leiter am 3. März 2016
·
im Rahmen der
anterioren Instabilität dabei whs. Verletzung des Ligamentum capitis femoris
·
St. n. Hüft-Arthroskopie
links mit Fovea-Plastik und femoraler Osteochondroplastie am 3. Mai 2016
·
St. n.
Re-Arthroskopie im September 2017
·
Hüftabduktoren-Ansatztendinopathie
links
Weiter führte Dr. med. P.___ aus,
zweieinhalb Jahre nach einem Sturz von einer Leiter auf die linke Hüfte leide
der 35-jährige gelernte Verkäufer unter invalidisierenden Schmerzen, welche
einerseits lateral peritrochantär, andererseits anterolateral angegeben würden.
In der klinischen Untersuchung falle eine deutliche Differenz mit einem eingeschränkten
Bewegungsumfang links vs. rechts auf. Basierend auf den anatomischen
Gegebenheiten müsse eigentlich eine anteriore Instabilität vermutet werden,
welche möglicherweise im Rahmen des beschriebenen Traumas dazu geführt habe,
dass das Ligamentum capitis femoris geschädigt worden sei. Die Instabilität
scheine jedoch für die gegenwärtigen Beschwerden nicht verantwortlich zu sein,
so würde er eher einen erhöhten Bewegungsumfang als einen erniedrigten
Bewegungsumfang erwarten, sollte dies für die Schmerzen verantwortlich sein.
Das Beschwerdebild erinnere letztlich an eine reaktive Kapsulitis, wobei diese
am Hüftgelenk vergleichsweise selten sei. Des Weiteren sei auch eine
symptomatische Labrum-Läsion denkbar. Zusätzlich zeige sich klinisch eine
Abduktoren-Ansatztendinopathie der linken Hüfte. Um genauer zu unterscheiden
zwischen intraartikulären und extraartikulären Schmerzursprüngen würde er eine
diagnostisch-therapeutische Hüftinfiltration links empfehlen, wobei der
Beschwerdeführer eine Stunde später nochmals genau zu untersuchen sei, um den
diagnostischen Effekt sauber zu dokumentieren. Therapeutisch sei die Indikation
für ein weiteres operatives Vorgehen sicherlich nur mit höchster Zurückhaltung
zu stellen. Bei den chronifizierten Beschwerden seien seiner Ansicht nach die
Chancen für eine namhafte Verbesserung als eher gering einzuschätzen. Sollte
die erwähnte Infiltration bei ihnen gewünscht werden, so bitte Dr. med. P.___
um erneute Zuweisung.
4.19 Am 11. Februar 2019 wurde die
empfohlene Hüftinfiltration (vgl. E. II. 4.18 hiervor) im Spital D.___
durchgeführt (vgl. Suva-Nr. 312). Im Sprechstundenbericht vom 21. März 2019
(Suva-Nr. 318) führte Dr. med. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich zur
klinischen Verlaufskontrolle nach Infiltration vorgestellt. Er berichte, dass
er eine leichte Beschwerdebesserung nach Hüftinfiltration links vom 11. Februar
2019 bemerkt habe. VAS sei von sechs auf vier bis fünf gesunken für
ca. drei Tage, im Anschluss seien die Schmerzen wieder äquivalent gewesen
wie vor der Infiltration. Es sei zu keiner Schmerzexacerbation gekommen und
auch zu keiner Schmerzabschwächung. Der Beschwerdeführer habe versucht, die
Arbeit über die Beschwerdegegnerin zu vermehren und gehe aktuell zwei Stunden und
45 Minuten täglich arbeiten und wolle diesen Verlauf in den nächsten
Wochen weiter ausbauen. Dem Beschwerdeführer werde die Fortführung der
konservativen Therapie empfohlen und er werde sich in drei Monaten zur nächsten
Verlaufskontrolle vorstellen. Die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei
weiterhin gegeben bis 30. Juni 2019.
Im Sprechstundenbericht vom 26. Juni
2019 zur genannten Verlaufskontrolle (Suva-Nr. 332) wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer berichte, dass sich keinerlei Änderungen der Symptomatik
ergeben habe. Die Arbeitsstelle über die Invalidenversicherung (IV), welche er
bis zu vier Stunden täglich begleitet habe, sei nun ausgelaufen und es werde
eine neue Betätigung durch die IV gesucht. Ein Termin bei der
Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des medizinischen Zustandes stehe
aktuell noch aus und solle in den kommenden Wochen durchgeführt werden. In der
Untersuchung zeige sich weiterhin die vorbestehend schmerzhafte Region über dem
Trochanter major und über der Abduktoren-Platte. Dem Beschwerdeführer werde
empfohlen, die Bedarfsanalgesie mittels Optifen und Pantozol weiterzuführen
sowie unbedingt die medizinische Trainingstherapie und Physiotherapie
fortzuführen. Der Beschwerdeführer könne sich jederzeit melden zur
Verlaufskontrolle, jedoch sei zunächst der Kontrolltermin bei den Kollegen der
Beschwerdegegnerin abzuwarten. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei
vorläufig weiterhin bis zum 4. August 2019 gegeben.
4.20 Am 16. Juli 2019 fand die
kreisärztliche Untersuchung durch pract. med. M.___ statt (Suva-Nr. 334). Folgende
Diagnosen lassen sich seinem Bericht entnehmen:
Unklare Hüftschmerzen links
mit/bei
·
Status nach
Hüftarthroskopie links, partieller Synovektomie, Arthrolyse, sparsamer
Pfannenrand-Trimmung und Labrumdébridement am 5. September 2017 bei Arthrofibrose
linke Hüfte mit degenerativer Labrumläsion bei verkalktem Labrum bei
·
St. n.
Hüftarthroskopie links, Fovea-Plastik und femoraler Osteochondroplastie am 3.
Mai 2016 bei
·
St. n. einem
Hüftdistorsionstrauma links vom 3. März 2016 mit traumatischer Capitis
femoris-Läsion bei femoroacetabulärer Impingementkonfiguration
Weiter hielt pract. med. M.___ fest, im
Vergleich mit der letzten kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2018
bestehe subjektiv sowie objektiv keine Befund- / Beschwerdeänderung.
Der Beschwerdeführer klage nach wie vor über moderate Ruhebeschwerden im
vorderen Bereich der linken Hüfte und unter Belastung spüre er dort eine
gewisse Beschwerdezunahme. Er habe berichtet, gar keine lumbalen Beschwerden zu
haben. Unter der Physiotherapie und MTT, welche er regelmässig durchführe, habe
er über eine leichte Beschwerdelinderung berichtet. Der Beschwerdeführer nehme
regelmässig Analgetika. Er fühle sich in seinen ADL’s noch mässig
eingeschränkt. Die heutige klinische Untersuchung zeige eine leicht
eingeschränkte, endgradig schmerzhafte Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes in
allen Ebenen. Klinisch bestünden leichte Druckdolenzen über dem Trochanter
major sowie positiver Stossschmerz in der linken Hüfte, ansonsten lägen keine
andere Druckdolenzen vor. Auch bestünden keine neurologischen Defizite. Es
zeigten sich leichte Kraftdefizite im gesamten linken Bein bei keinen
muskulären oder neurologischen oder angiologischen Defiziten. Im Bereich der
BWS und LWS seien gar keine pathologischen Befunde vorhanden. Zur Frage, ob die
geltend gemachten Hüftbeschwerden links mindestens mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit noch auf das Ereignis vom 3. März 2016 zurückzuführen seien,
führt der Kreisarzt pract. med. M.___ aus, wie dem aktenmässigen Verlauf zu
entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer am 3. März 2016 beim Teppichaufhängen
von einer Leiter gestürzt und auf die linke Hüfte gefallen. Er habe dabei eine
Kontusion und zusätzlich auch eine Distorsion des linken Hüftgelenkes erlitten.
Die zeitnah durchgeführte bildgebende Diagnostik (Arthro-MRI Hüftgelenk links
vom 22. März 2016) weise auf zwei Pathologien hin: Einerseits zeige sich eine
unfallkausale Partialruptur der Lig. capitis femoris, andererseits zeige sich
eine nicht unfallkausale Impingementkonstellation vom CAM-Typ. Diese Befunde
seien auch ausführlich im Bericht vom 8. November 2016 von Herrn Prof. F.___,
Chefarzt der Klinik für Radiologie des G.___ in [...] bestätigt worden. Im
weiteren Verlauf am 3. Mai 2016 sei eine Hüftgelenksarthroskopie links mit
Fovea-Plastik (unfallkausal) sowie eine femorale Osteochondroplastie im Sinne
einer Offset-Korrektur bei nicht unfallkausalem femoroacetabulärem
Impingementsyndrom der linken Hüfte erfolgt. Im weiteren Verlauf habe sich
keine namhafte Linderung der Hüftbeschwerden links gezeigt und die
durchgeführte konservative Therapie inkl. Hüftgelenkinfiltrationen seien
erfolglos gewesen. Angesicht der persistierenden Beschwerden bei klinisch
eindeutig coxogener Problematik sei am 5. September 2017 eine
Hüftgelenkarthroskopie links mit partieller Synovektomie, Arthrolyse, sparsame
Pfannenrandtrimmung und Labrumdébridement bei Arthrofibrose linke Hüfte mit
degenerativer Labrumläsion bei verkalktem Labrum erfolgt. Wie dem
Operationsbericht vom 5. September 2017 zu entnehmen sei, habe sich
intraoperativ ein St. n. Fovea-Plastik mit teils narbigen Veränderungen
gezeigt. Das restliche Ligament Capitis femoris sei allerdings noch gut
erhalten gewesen. Ausserdem habe sich der Pfannenknorpel degenerativ verändert
gezeigt. Die weiteren postoperativen klinischen Kontrollen im D.___ würden auf
keine namhafte Besserung der Hüftbeschwerden links hinweisen. Es seien auch
zusätzliche Konsultationen im Sinne einer Zweitmeinung bei anderen
orthopädischen Kliniken im L.___ sowie auch in der O.___ in [...] erfolgt. Wie
den Berichten vom 22. August 2018 (L.___) und dem Bericht vom 14. Dezember
2018 (O.___) zu entnehmen sei, habe kein anatomisches Korrelat zu der
Beschwerdesymptomatik ausgemacht werden können. Die Beschwerden des
Beschwerdeführers seien stetig als unklare Hüftschmerzen links beschrieben
worden. Am 8. August 2018 sei die letzte kernspintomographische Untersuchung
des linken Hüftgelenkes erfolgt. Wie dem radiologischen Bericht vom 8. August
2018 zu entnehmen sei, habe sich kernspintomographisch ein superiorer
anteriorer Labrumriss sowie Taillierungsstörung bei minimal pathologischem
Alpha-Winkel links sowie ein postoperativer Knorpeldefekt des Acetabulums links
gezeigt. Ansonsten bestünden keine anderen kernspintomographischen,
pathologischen Befunde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass
aufgrund der heutigen klinischen Untersuchung, den stattgehabten multiplen
konsiliarischen Untersuchungen sowie der zuletzt durchgeführten oben erwähnten
kernspintomographischen Untersuchung vom 8. August 2018 mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit die unfallkausale traumatische Lig. capitis
femoris-Läsion im aktuell geltend gemachten Beschwerdebild des
Beschwerdeführers keine Rolle mehr spiele. Aufgrund der oben zitierten
medizinischen Dokumentation sowie aufgrund der vorliegenden bildgebenden
Diagnostik seien die geltend gemachten Beschwerden mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die nicht traumatische Labrumläsion und
Chondropathie des Acetabulums links bei St. n. femoroacetabulärem
Impingement-Syndrom der linken Hüfte sowie wahrscheinlich auf noch restliche
Symptomatik bei Hüftabduktoren-Ansatztendinopathie links zurückzuführen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass im aktuellen Beschwerdebild des
Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die
unfallkausalen Folgen des Ereignisses vom 3. März 2016 im Sinne einer
traumatischen Ligamentum capitis femoris-Läsion links keine Rolle mehr
spielten.
Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer
Sicht handle es sich aktuell um einen medizinisch stabilen Zustand und die heutige
kreisärztliche Untersuchung könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden.
Von weiteren Behandlungen sei aus unfallchirurgischer Sicht nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten. Somit seien auch diesbezüglich keine weiteren
Therapien indiziert. Bei weiterhin verbleibenden nicht unfallkausalen Beschwerden
der linken Hüfte sei dem Beschwerdeführer eine weitere Diagnostik und
Behandlung zulasten der zuständigen Krankenkasse empfohlen worden.
Was die LWS-Beschwerden anbelangt, so
führte der Kreisarzt pract. med. M.___ aus, der Beschwerdeführer klage über
keine LWS-Beschwerden. Die heutige klinische Untersuchung weise auf keine
pathologischen Befunde im Bereich der BWS und LWS hin. Die am 17. Mai 2017
durchgeführte MRI der LWS weise auf degenerative Discusprotrusionen LWK 4/5 und
LWK 5/SWK 1 mit Kontakt zur Wurzel L5 rezessal beidseits ohne Wurzelkompression
hin. Die Untersuchung sei damals zur weiteren Abklärung der unklaren
Hüftschmerzen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe nie
LWS-Beschwerden geltend gemacht.
Es sollte in einer angepassten,
körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (sitzend, gehend und
stehend) Tätigkeit ohne permanentes repetitives Besteigen von Leitern und
Treppen sowie Laufen auf unebenem Gelände, ohne Gerüstarbeiten, ohne häufiges
Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Schläge und
Vibrationen für die linke untere Extremität eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
gegeben seien.
In Bezug auf einen allfälligen
unfallbedingten Integritätsschaden führte der Kreisarzt aus, bei nur minimaler,
beginnender Coxarthrose links bei nur leichter Einschränkung der
Hüftgelenksbeweglichkeit links, erreiche der Integritätsschaden aktuell kein
entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im weiteren Verlauf zu einer
Zunahme der Coxarthrose links kommen sollte, so sei die Höhe der
Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
4.21 Am 7. August 2019 berichtete Dr.
med. C.___ (Suva-Nr. 338), dass der Beschwerdeführer sich nochmals zur
Verlaufskontrolle und Besprechung vorgestellt habe. Der Bericht des Kreisarztes
liege nun vor, hier ergäben sich im Wesentlichen keine neuen Erkenntnisse. Die
Hüftbeschwerden seien gesamthaft weiterhin nicht ganz klar. Die medizinische
Trainingstherapie, welche der Beschwerdeführer nun seit sechs Wochen konsequent
durchführe, scheine doch insgesamt zu helfen. Zu bemerken sei insbesondere,
dass einerseits die Muskelkraft und andererseits auch die Hüftrotation sich
bereits verbessert habe. Dementsprechend müsse dringend empfohlen werden, die
medizinische Trainingstherapie weiter fortzuführen. Es sei eine erneute
klinische Verlaufskontrolle mit differenzierter Untersuchung von Beweglichkeit,
Funktion und Kraft in drei Monaten geplant.
4.22 Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 in Aussicht
gestellt hatte, ihre Leistungen per 30. Oktober 2019 einzustellen, da von
weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu
erwarten sei (Suva-Nr. 339), ergingen noch folgende medizinischen Berichte:
4.22.1 In seinem Bericht vom 6.
November 2019 (Suva-Nr. 348) führte Dr. med. C.___ aus, anlässlich der
Sprechstunde sei eine unveränderte Ausprägung präsent. Er verweise auf den
Bericht des Kreisarztes vom 16. Juli 2019. Sehr fraglich sei für ihn
allerdings, ob für den Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt eine realistische
Chance bestehe, eine Arbeitstätigkeit mit den beschriebenen Einschränkungen
überhaupt zu finden. Als zusätzliche Therapieoption biete er dem
Beschwerdeführer eine Infiltrationsserie mit autologem Plasma/PRP an.
Die genannten Infiltrationen Hüfte links
intraartikulär mit ACP wurden jeweils am 25. November, 2. Dezember
und 9. Dezember 2019 durchgeführt (vgl. Suva-Nrn. 352, 353 und 354).
Am 19. Dezember 2019 berichtete Dr. med. C.___ (Suva-Nr. 357), dass der
Beschwerdeführer sich nach erfolgter Infiltrationsserie nochmals in der
Sprechstunde vorgestellt habe. Insgesamt habe die Schmerzsituation sich
verglichen mit vorher etwas verbessert. Klinisch habe sich die Situation,
ebenso wie die Schmerzsituation, verglichen mit dem Zustand vor der
Infiltrationsserie, verbessert. Nun befürworte er eine Wiederaufnahme der
Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend plane er eine Arbeitsfähigkeit von 20 %
ab 1. Januar 2020 vorläufig bis Ende März. Das weitere Procedere werde dann je
nach Verlauf festgelegt.
4.22.2 In seinem Bericht vom 2. März
2020 führte Dr. med. C.___ aus (Suva-Nr. 360), die Arbeitsfähigkeit
betrage weiterhin 80 %. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die
Beschwerden einerseits intraartikulärer Natur sind, aber auch muskulär
getriggert würden, da auch Nachtschmerzen und nächtliches Muskelzittern
auftreten würden. Als alternatives Analgetikum habe er dem Beschwerdeführer
versuchsweise Metamizol-Tabletten mitgegeben. Der Beschwerdeführer werde sich
in der kommenden Woche melden und berichten, wie sich der Schmerzverlauf gestalte.
Gegebenenfalls könne Dr. med. C.___ zusätzlich eine Infiltration anbieten.
4.23 Dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ vom 30.
Oktober 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 5) an Dr. med. Q.___ ist zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer seit Jahren Hüftschmerzen persistierten, das MRI
indessen weitestgehend unauffällig gewesen sei. Im SPECT-CT hätten sich doch
interior / posteriore Osteophyten mit Gelenkspaltverschmälerung
gezeigt. Der Beschwerdeführer sei aber doch noch zu jung für eine
totalprothetische Versorgung, sofern noch Hoffnung auf Besserung mit
konservativen Therapieansätzen bestehe. Hinsichtlich gelenkerhaltender operativer
Massnahmen sehe Dr. med. C.___ kein Optimierungspotenzial mehr. Diverse
Physiotherapien und Infiltrationen seien bereits letztendlich ohne Erfolg
durchgeführt worden. Er bitte Dr. med. Q.___, den Beschwerdeführer für die
Evaluation einer Schmerztherapie aufzubieten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im angefochtenen Entscheid in der Hauptsache auf die kreisärztliche
Beurteilung von pract. med. M.___ vom 16. Juli 2019 (E. II. 4.18
hiervor). Es besteht kein Anlass, den Beweiswert dieser Beurteilung in Frage zu
stellen. Der Kreisarzt pract. med. M.___ ist als Facharzt für Chirurgie kompetent,
die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen und deren Folgen zu
beurteilen. Er nahm die Vorakten zur Kenntnis (s. Suva-Nr. 334 S. 1 ff.),
gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu
schildern (S. 6), führte eine eigene klinische Untersuchung durch (S. 6 f.)
und begründete seine Schlussfolgerungen angemessen (S. 8 ff.). Das von ihm
formulierte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten trägt den
festgestellten Beeinträchtigungen Rechnung. Es bestehen auch keine geringen
Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung. Dafür bedürfte es abweichender
Beurteilungen durch andere Fachärzte, welche nachvollziehbar begründet sind
(Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2020 vom 17. März 2021 E. 5.2.2). Daran
fehlt es hier aber, weil die behandelnden Ärzte keine andere Beurteilung als
der Kreisarzt abgeben haben (s. E. II. 5.3 + 5.4 hiernach).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich
auf den Bericht der Eingliederungsstätte R.___ vom 11. Juni 2019 betreffend das
dort durchgeführte, von der IV-Stelle des Kantons Solothurn veranlasste
Belastbarkeitstraining (Suva-Nr. 326) und bringt vor, dieser Bericht stehe im
Gegensatz zu der von der Beschwerdegegnerin propagierten 100%igen Arbeitsfähigkeit
in angepasster Tätigkeit und die Beschwerdegegnerin habe diesen Bericht bei
ihrer Beurteilung zu Unrecht nicht gewürdigt. Die Beschwerdegegnerin habe keine
klärende medizinische Stellungnahme eingeholt und sich damit begnügt, allein
auf die Einschätzung ihres Kreisarztes pract. med. M.___ vom 16. Juli 2019
abzustellen (Beschwerde Ziff. 20 S. 8 f.; A.S. 23 f.). Im
genannten Bericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vom 3. Dezember
2018 bis zum 3. März 2019 das Belastbarkeitstraining in der Produktionslogistik
absolviert und dort ein stabiles Pensum von 2,5 Stunden an vier Tagen
erreicht. Um einen weiteren Aufbau anzustreben und, weil sich der
Beschwerdeführer motiviert gezeigt habe, sei das Belastbarkeitstraining um
weitere drei Monate verlängert worden. Das stabil erreichte Pensum des
Beschwerdeführers am Ende des Zeitraums der Berichterstattung habe 37.5 %
betragen. Er habe leichte Produktions- und Konfektionierungsaufgaben
ausgeführt. Er habe hauptsächlich sitzend, gelegentlich stehend und gehend
gearbeitet. Dabei habe er gehumpelt und sich langsam bewegt. Die Arbeit sei ihm
aufgrund von Schmerzen in der Hüfte, Müdigkeit und
Konzentrationsschwierigkeiten schwergefallen. Zum Zeitpunkt vom Massnahmenende
sei eine Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt eher unrealistisch anzusehen.
Der Beschwerdeführer habe die vier Stunden nur mit Mühe und Zusatzpausen
erreicht. Ob er diese auch über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten könne,
habe nicht abgeklärt werden können. Die Leistung sei tief gewesen (Suva-Nr.
326).
Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende
Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den
Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die
rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen
der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret
leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person
effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom
14. November 2018 E. 6.1.1 mit Hinweis). Diese Konstellation liegt jedoch nicht
vor. Der Bericht der Eingliederungsstätte basiert nicht auf einer medizinischen
Einschätzung, sondern vielmehr auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem
durch die Fachperson gewonnenen Eindruck. Sodann hatte die im Auftrag der
Invalidenversicherung durchgeführte berufliche Abklärung nicht zwischen
unfallbedingten und unfallfremden Leiden zu differenzieren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_764/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.2). Der Bericht
der Eingliederungsstätte ist nicht geeignet, die medizinische Beurteilung des
Kreisarztes pract. med. M.___, welche sich wie dargelegt mit denjenigen der
konsultierten Spezialärzte vereinbaren lässt, infrage zu stellen.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt im
Beschwerdeverfahren wie schon in seiner Einsprache, dass der Fallabschluss
verfrüht erfolgt sei (Beschwerde Ziff. 22 S. 9 f.; A.S. 24 f.).
Der Kreisarzt hielt indes fest, von weiteren Behandlungen sei keine relevante
Verbesserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer stellt dem die späteren
Berichte von Dr. med. C.___ entgegen, welcher einerseits die Weiterführung
der Trainingstherapie empfohlen (vgl. E. II. 4.21 hiervor), dem
Beschwerdeführer eine Infiltrationsserie angeboten (vgl. E. II. 4.22.1
hiervor) und ihm ein alternatives Analgetikum mitgegeben hat (vgl. E. 4.22.2
hiervor). Die Besserung
bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht
fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist
prospektiv zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember
2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Kreisarzt pract. med. M.___ führte
diesbezüglich aus, im
aktuellen Beschwerdebild des Beschwerdeführers spielten die unfallkausalen Folgen
des Ereignisses vom 3. März 2016 im Sinne einer traumatischen Ligamentum
capitis femoris-Läsion keine Rolle mehr (vgl. E. II. 4.20 hiervor). Im Übrigen
waren auch die weiteren involvierten Ärzte Dr. med. P.___ und Dr. med. C.___ der
Ansicht, dass das Beschwerdebild nicht mehr im Zusammenhang mit der
traumatischen Ligamentum capitis femoris-Läsion erklärbar sei (vgl. E. II. 4.18
und 4.21 hiervor). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die unfallkausalen
Folgen das Beschwerdebild des Beschwerdeführers noch prägten, ist mit Blick auf
die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C.___ nicht anzunehmen, dass von weiteren medizinischen
Massnahmen über den 30. Oktober 2019 hinaus prospektiv noch eine namhafte
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands mit einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre. Aus seinem Bericht vom 19. Dezember 2019 (vgl. E. II. 4.22.1
hiervor) ergibt
sich zwar, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit unter der bisherigen
Behandlung ab dem 1. Januar 2020 auf 20 % erhöhen konnte. Wie von der
Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt wurde (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 5.5
S. 3; A.S. 46), kann hieraus nicht eine auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden, zumal er in der
Beschwerdeschrift selber festhält, es sei ihm eine 20%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert worden, um ihm eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zu
ermöglichen (Beschwerde Ziff. 16 S. 6; A.S. 21). Dass der Beschwerdeführer
von weiterer medizinischer Trainingstherapie profitieren kann, genügt im
Übrigen – analog zur Physiotherapie – praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern.
Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische
Behandlungen gelten ebenfalls nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Dies hat
sich in der Folge denn auch bestätigt. So bestätigte Dr. med. C.___ in seinem
Bericht vom 30. Oktober 2020, diverse
Physiotherapien und Infiltrationen seien bereits letztendlich ohne Erfolg
durchgeführt worden (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, gemäss Dr. med. C.___ bestehe Hoffnung auf
Besserung mit konservativen Therapieansätzen, ist dem nicht zu folgen. Dr. med.
C.___ hielt vielmehr fest, der Beschwerdeführer sei noch zu jung für eine
totalprothetische Versorgung, sofern noch Hoffnung auf Besserung mit konservativen
Therapieansätzen bestehe (vgl. E. II. 4.23 hiervor). Nach dem Gesagten ist gestützt
auf die beweiskräftige Beurteilung des Kreisarztes davon auszugehen, dass
spätestens per 31. Oktober 2019 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung
der somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der
Taggeldleistung und der Heilbehandlung ist damit zu Recht erfolgt.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer
vorbringen lässt, die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall und der
Impingementproblematik müsse fachärztlich abgeklärt werden (Beschwerde Ziff. 24
S. 11 f.; A.S. 26 f.), ist dem nicht zu folgen. So führte bereits Prof.
Dr. med. F.___, Chefarzt im Spital G.___ in [...], in seinem
radiologischen Fachgutachten vom 8. November 2016 aus, nach seiner Beurteilung
lägen in dieser Untersuchung zwei unabhängige Pathologien vor. Eine
Partialruptur des Ligamentum capitis femoris, welche im Zusammenhang mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das stattgehabte Distorsionsereignis vom
2. März 2016 (recte wohl: 3. März 2016) kausal bedingt sei. Die
Impingement Konstellation vom CAM-Typ sei ein davon unabhängiger Befund und
müsse separat davon betrachtet werden. Selbst der behandelnde Arzt Dr. med.
C.___ führte in seinem Operationsbericht vom 3. Mai 2016 aus, die weiteren
Abklärungen hätten den Verdacht auf eine Ligamentum capitis femoris-Läsion bei
zugrundeliegender Impingement-Konstellation ergeben (Suva-Nr. 23). In seinem ärztlichen
Zwischenbericht vom 4. Juli 2016 (vgl. E. II. 4.3 hiervor) hielt er sodann fest,
der Kausalzusammenhang bei vorliegender Ligamentum capitis femoris-Läsion sei
gegeben. Die knöcherne Impingement-Konstellation scheine aus seiner Sicht nur
ein Nebenschauplatz der Gesamtproblematik gewesen zu sein. Es liegen keine davon
abweichenden ärztlichen Stellungnahmen vor (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Ein
Administrativgutachten war unter den gegebenen Umständen für die unfallversicherungsrechtliche
Beurteilung nicht erforderlich, weil die unfallkausalen Befunde abgegrenzt
werden können und der Beschwerdeführer bereits von qualifizierten Spezialärzten
untersucht worden war.
5.5 Zusammenfassend wird die Stellungnahme des Kreisarztes den
allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme
gerecht und aus den übrigen Unterlagen ergeben sich keine auch nur geringen
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der darin enthaltenen
Beurteilung.
6. Zu beurteilen ist im Weiteren
die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die attestierte
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann. Der Beschwerdeführer wendet
ein, er sei mit seinen körperlichen Defiziten ein erheblich eingeschränkter
Mann, weshalb geklärt werden müsse, inwiefern die verbleibende
Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar sei (Beschwerde Ziff.
25 S. 12; A.S. 27).
6.1 Für die Invaliditätsbemessung
ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die
Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August
2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6.2 Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in
der Beweglichkeit der linken Hüfte, was die weitere Ausübung der bisherigen
Tätigkeit als Verkäufer ausschliesst. Diese Beeinträchtigungen haben zur Folge,
dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten mit permanentem repetitivem Besteigen
von Leitern und Treppen, in unebenem Gelände, auf Gerüsten, mit häufigem
Einnehmen von Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, ohne Schläge und
Vibrationen für die linke untere Extremität ausüben kann. Pensenmässig besteht keine
Einschränkung. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm
unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden
Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. So ist das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass
allein deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen
werden könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durchaus Arbeitsplätze,
welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers entsprechen, so
beispielsweise im Bereich der Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Die
bestehenden Einschränkungen hindern den Beschwerdeführer nicht in der Weise,
dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen
angesehen werden müsste, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom
2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015
E. 5.11, je mit Hinweisen).
6.3 Zusammenfassend kann nicht von
einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon
ausgegangen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung verwerten.
7. Zu prüfen bleibt der
Einkommensvergleich. Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des
Valideneinkommens auf das letzte vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen gemäss
Arbeitgeberbericht der Firma B.___ abgestellt. Dieses betrug bei einem
Vollzeitpensum CHF 71'944.00. Weil der Beschwerdeführer keine zumutbare
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, stellte die Beschwerdegegnerin für die
Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau
1, Männer) ab und errechnete ein Invalideneinkommen vom CHF 68'106.00. Während
hierbei das Valideneinkommen unbestritten geblieben ist, wird vom
Beschwerdeführer vorgebracht, das berechnete Invalideneinkommen sei mit einem
Leidensabzug von mindestens 20 % zu belegen (Beschwerde Ziff. 26 f. S. 12
f.; A.S. 27 f.).
7.1 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie besteht
angesichts des hier herangezogenen niedrigsten Kompetenzniveaus 1 kein
Raum, da Hilfsarbeiten unabhängig von Alter, Nationalität und beruflicher
Ausbildung nachgefragt werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4.). Auch lässt die fehlende
Berufspraxis im neuen Bereich keine Lohneinbusse vermuten, da dieser Aspekt im
Kompetenzniveau 1 von geringer Bedeutung ist. Schliesslich entfällt auch der
Teilzeitaspekt, da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Kreisarztes
vollzeitlich erwerbstätig sein kann. Sodann ist auf die Frage einzugehen, ob
aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen ein zusätzlicher
leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Kreisarzt pract. med. M.___
formuliert in seinem Bericht vom 16. Juli 2019 (Suva-Nr. 334) ein
Tätigkeitsprofil. Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich
leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden (sitzend, gehend und stehend)
Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden sind:
Tätigkeiten mit permanentem repetitivem Besteigen von Leitern und Treppen sowie
Tätigkeiten in unebenem Gelände, Tätigkeiten mit häufiger Einnahme von
Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien, Tätigkeiten auf Gerüsten sowie solche
mit Schlägen und Vibrationen für die linke untere Extremität. Angesichts dieses
Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren
Verweistätigkeiten auszugehen. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit,
körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einem
Abzug, da der herangezogene LSE-Tabellenlohn im hier zu Grunde gelegten
Kompetenzniveau 1 eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2).
Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – kein
Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
7.2 Die Gegenüberstellung des
unbestrittenen Valideneinkommens von CHF 71'944.00 und des
Invalideneinkommens von CHF 68'106.00 ergibt somit einen Invaliditätsgrad
von 5 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
8. Streitig und zu prüfen ist
schliesslich noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat.
8.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch das Unfallereignis oder eine Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV
gilt ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während
des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn
die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Schätzung der Beeinträchtigung
der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung
nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 100 f), welche auf Grund
ihrer Kenntnisse und Erfahrungen fähig sind, die konkreten Befunde der
Unfallfolgen festzuhalten (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen
Abteilung der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
8.2 Der Kreisarzt pract. med. M.___
gelangte zum Schluss, bei nur minimaler, beginnender Coxarthrose links sowie
bei nur leichter Einschränkung der Hüftgelenksbeweglichkeit links, erreiche der
Integritätsschaden aktuell kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Sofern es im
weiteren Verlauf zu einer Zunahme der Coxarthrose links kommen sollte, so sei
die Höhe der Integritätsentschädigung erneut zu evaluieren und gegebenenfalls
anzupassen (vgl. E. II. 4.18 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bringt dagegen in erster Linie vor, angesichts der noch nicht
abgeschlossenen Behandlung könne noch nicht über die Höhe der
Integritätsentschädigung entschieden werden. Entgegen seiner Ansicht erfolgte
der Fallabschluss jedoch zu Recht (vgl. E. II. 5.3 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 bis 30 % geltend
macht (vgl. Beschwerde Ziff. 28 S. 13 f.; A.S. 28 f.), vermag er sich nicht auf
eine entsprechende ärztliche Stellungnahme zu berufen. Auch bei den Akten
findet sich kein einziger medizinischer Bericht, der bestätigt, dass der
Beschwerdeführer an einer dauerhaften unfallbedingten Einschränkung der
gesundheitlichen Unversehrtheit leide, welche nach den einschlägigen
Bemessungsgrundlagen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu
begründen vermöchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2020 vom 15. Februar
2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung
entfällt somit.
9. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht per 31. Oktober 2019 eingestellt und den Anspruch auf
eine Invalidenrente sowie jenen auf eine Integritätsentschädigung verneint hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin