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Entscheid

VSBES.2020.223

Krankenversicherung KVG

10. Juni 2021Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 10. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

Atupri Gesundheitsversicherung

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1926, ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung versichert.

1.2 Mit Schreiben vom 2. Juli 2020

(AA [Akten der Atupri] 1.1) wies die Beschwerdegegnerin die Übernahme der

Kosten von CHF 916.60 für den Transport des Beschwerdeführers zu

Leistungserbringern durch den B.___-Fahrdienst ab. Daran hielt sie auch mit

Verfügung vom 29. Juli 2020 (AA 1.3) – sowie nach dagegen erhobener Einsprache

vom 14. September 2020 (AA 1.4) – mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.

2. Am 14. November 2020 lässt der

Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober

2020 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei eine Kostenbeteiligung der Atupri an

den Transportkosten für medizinisch notwendige Transporte durch das B.___

zuzusprechen.

2. Eventuell: Der Einspracheentscheid vom

19. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die

Atupri Gesundheitsversicherung zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.

Januar 2021 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 26. Januar 2021

(A.S. 22 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine

bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 11. März 2021

(A.S. 26) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Vorliegend ist die Übernahme

der Transportkosten von CHF 916.60 bzw. eine diesbezügliche Kostenbeteiligung

strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit

vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist

(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

3.

Nach Art. 24 KVG übernimmt die

obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss

den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 – 34 KVG festgelegten

Voraussetzungen. Art. 32 Abs. 2 KVG fordert, dass eine Leistung wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich zu sein hat (sogenannte WZW-Kriterien).

4.

Die Leistungen der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung umfassen unter anderem einen Beitrag

an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten

(Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG). Die nähere Bezeichnung der Leistungen wurde an den

Verordnungsgeber delegiert (Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG). Der gestützt darauf

erlassene Art. 26 KLV bestimmt, dass die Versicherung 50 % der Kosten von

medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die

Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden

Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder

der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten

Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von CHF

500.00

übernommen (Abs. 1). Der Transport hat in einem den medizinischen

Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen (Abs. 2).

5.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers sei er aus medizinischen Gründen für seine Arzt-und

Spitalbesuche auf ein spezielles Transportmittel angewiesen. Er benutze für

diese Transporte den Transportdienst des B.___. Über die medizinische

Notwendigkeit der Spezialtransporte könne der Hausarzt von Herrn A.___, Dr.

med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, umfassend Auskunft geben. Er sei

als Zeuge zu befragen. Weiter sei anzufügen, dass der Fahrdienst des B.___

nicht allgemein der Bevölkerung zur Verfügung stehe, sondern nur Menschen, die

aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen

könnten. Vorliegend sei der Transport durch das B.___ angemessen und notwendig

gewesen. Ergänzend sei anzufügen, was sich gerade auch aus der

Behandlungspflege der Spitex ergebe, dass der Beschwerdeführer einen

begleiteten Transport benötige, weil es aufgrund seiner körperlichen und

geistigen Verfassung notwendig sei, dass ihn der Fahrer nicht lediglich

transportiere, sondern ihn sowohl von der Wohnung abhole, ihn an den

Bestimmungsort, zum Beispiel das Spital [...] bringe, dort ins richtig Gebäude

bringe, dort wiederum ins entsprechende Therapiezimmer begleite und von dort

für die Rückfahrt auch wieder abhole und zurück zur Wohnung bringe. Einen

derartigen Dienst erbringe ein gewöhnliches Taxi nicht und dies sei auch der

Grund, warum es für solche Transporte spezielle Fahrdienste gebe. Zudem sei auf

das bundesgerichtliche Urteil 9C_540/2020 vom 14. Januar 2020 zu verweisen, in

welchem das Bundesgericht in einer analogen Situation im Kanton Thurgau

entschieden habe, dass die Atupri an die Transportkosten des B.___, welche den

medizinischen Bedürfnissen der versicherten Person entsprochen hätten, eine

Kostenbeteiligung zu leisten habe, unabhängig davon, ob eine Bewilligung des

Kantons für die Transporte vorgelegen habe. Des Weiteren sei der

Einspracheentscheid allein schon deswegen, weil die Beschwerdegegnerin ihrer

Beweisführungslast nicht nachgekommen sei und daher den rechtserheblichen

Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe, aufzuheben und die Sache zur

hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und darauffolgender

Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, beim B.___ handle es sich um kein anerkanntes

Transportunternehmen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. m KVG in Verbindung mit

Art. 56 KVV im Kanton Solothurn. Somit bestehe kein Anspruch auf den Beitrag an

die Transportkosten nach Art. 26 Abs. 1 KLV. Zudem stellten Transportkosten

gemäss Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2018 vom 10. September

2018) nur dann eine Pflichtleistung dar, wenn eine der folgenden Bedingungen

erfüllt sei: Wenn der Patient während des Transportes auf die Begleitung einer

helfenden oder überwachenden Drittperson angewiesen sei, oder wenn der Patient

für die Fahrt auf medizinische Apparaturen angewiesen sei, oder wenn ein

spezifischer, persönlicher Rollstuhl zu transportieren sei, der in einem

gewöhnlichen Personenwagen oder Taxi keinen Platz gefunden hätte. Aus den

vorliegenden Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, dass der Versicherungsnehmer

während der Fahrt auf eine überwachende Drittperson oder medizinische Apparatur

angewiesen gewesen sei. Ebenso wenig sei der Versicherungsnehmer auf einen

spezifischen Rollstuhl angewiesen, der in einem normalen Personenwagen nicht

Platz gefunden hätte. Es handle sich deshalb nicht um Transportkosten im Sinne

von Art. 26 KLV, sondern um nichtpflichtige Reisekosten. Des Weiteren führe der

Beschwerdeführer parallel ein Rechtspflegeverfahren nach Art. 49 ff. ATSG zu

Spitexleistungen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer

beim Gehen im Haus und ausserhalb eine leichte bis begrenzte Abhängigkeit

aufweise, er einen unsicheren Gang aufweise, wegen der Sturzangst nur eine

eingeschränkte Aktivität ausser Haus möglich sei, jedoch in den letzten 90

Tagen keine Stürze verzeichnet worden seien, er mit Hilfe eines Rollators laufe

und die Spitex mit ihm ein Gehtraining im Treppenhaus durchführe. Daraus ergebe

sich im Sinne des erwähnten Bundesgerichtsurteils, dass der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage gewesen sei, in einem gewöhnlichen Personenwagen zum

Leistungserbringer gefahren zu werden. Weder sei er auf eine Begleitperson

während der Fahrt angewiesen, noch sei ein spezifisches Mobilitätsmittel zu

transportieren, das in einem persönlichen Personenwagen oder im ÖV keinen Platz

gefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer vermutlich auf Hilfe beim Transfer

vom / zum Auto resp. beim Ein- und Aussteigen angewiesen gewesen sei,

rechtfertige keinen Transport im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Aus den

vorliegenden Unterlagen sei weiter auch weder eine Therapie (wie z. B. eine

Sauerstoff- oder Infusionstherapie) noch ein Hilfsmittel ersichtlich, welche

aus medizinischen Gründen die Anwesenheit einer Begleitperson während der Fahrt

erforderlich gemacht hätten. Auch aus dem neuen Arztzeugnis gehe nicht hervor,

weshalb der Beschwerdeführer während der Fahrt auf eine Betreuungsperson

angewiesen sein sollte, resp. welche Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegen

die Verwendung eines gewöhnlichen privaten oder öffentlichen Transportmittels

sprächen.

6.

6.1

Laut Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur

Tätigkeit zu Lasten der OKP die Leistungserbringer zugelassen, welche die

Voraussetzungen nach den Art. 36-40 KVG erfüllen. Darunter fallen auch

Transport- und Rettungsunternehmen (Art. 35 Abs. 2 lit. m KVG). Der Bundesrat

hat mit Art. 38 KVG die Kompetenz erhalten, die Zulassung der

Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. c-g, i und m KVG zu regeln. Dazu

hat dieser Art. 56 KVV erlassen, der Folgendes bestimmt: Wer nach kantonalem

Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die

Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu Lasten dieses

Versicherers tätig sein.

In Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG i.V.m. Art.

26.

KLV wird ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen medizinisch notwendigen

Transportkostenbeitrag statuiert. Anspruch darauf hat, wer zum Zweck der

Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen im Zusammenhang mit

einer Krankheit und ihrer Folgen zu einem Leistungserbringer gebracht werden

muss, ohne sich in einer Notlage oder Rettungssituation zu befinden (BGE 130 V 424 E. 3.2 S. 429). Die medizinische Notwendigkeit hat ein Arzt zu bescheinigen

(BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 344). Das Konzept des Anspruchs bezieht sich nicht

auf eine bestimmte Art des Transportmittels. Massgebend ist dessen

Angemessenheit (BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 344 f.), mithin auch ob dieses den in

Art. 32 Abs. 2 KVG festgehaltenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit

und Wirtschaftlichkeit entspricht. Daher kann rechtsprechungsgemäss im

Einzelfall der Transport mit einem Taxiunternehmen eine adäquate Lösung

darstellen (BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 345), wogegen in einem solchen Fall ein

Spezialtransport aufgrund der spezifischen medizinischen Anforderungen nicht

notwendig ist; dieser ist regelmässig weder zweckmässig noch wirtschaftlich,

weshalb der obligatorische Krankenpflegeversicherer dafür nicht

leistungspflichtig ist (vgl. Urteil 9C_408/2018 vom 10. September 2018 E. 3.2

und 4.2 f.).

6.2

Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. m KVG

hat der Transport oder die Rettung durch ein Unternehmen somit durch jemanden

zu erfolgen, der sich professionell mit Personentransporten/-rettungen befasst.

Art. 56 KVV bestimmt ferner, dass wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und

mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transport

und Rettungskosten abschliesst, zu Lasten des Versicherers tätig sein darf. Der

obligatorische Krankenpflegeversicherer kann jedoch einen Leistungsanspruch bei

(gänzlichem) Fehlen einer Vereinbarung zwischen Krankenpflegeversicherer und

Leistungserbringer für eine bestimmte Pflichtleistung nicht verweigern. Das

Vorliegen eines Tarifvertrags ist diesfalls nicht Voraussetzung für den

Leistungsanspruch (BGE 124 V 338 E. 2b/aa S. 341 f.). Gleiches muss für das

Vorliegen einer kantonalen Zulassung gelten, denn Art. 38 KVG räumt dem

Verordnungsgeber zwar einen weiten Ermessensspielraum bei der Zulassung der Leistungserbringer

ein (BGE 133 V 218 E. 6.3.1 S. 221 mit Hinweis), der Leistungsanspruch an

sich – wie etwa der Anspruch auf einen Transportkostenbeitrag gestützt auf Art.

25.

Abs. 2 lit. g KVG i.V.m. Art. 26 KLV – wird dadurch aber nicht berührt.

Deshalb darf die Vergütung einer Pflichtleistung nicht einzig mit dem Argument

abgelehnt werden, es fehle ein tarifarischer und/oder kantonal zugelassener

Leistungserbringer (vgl. BGE 124 V 338 E. 2b/cc S. 343). Diesfalls hat

sich der obligatorische Krankenpflegeversicherer an den durch die

Pflichtleistung angefallenen Kosten zu beteiligen, sofern die anderen

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 124 V 338 E. 2d S.

345).

6.3

Was das Bundesgericht in seinem

Urteil 9C_540/2019 vom 14. Januar 2019 E. 5.2.1 ff. bezüglich des B.___-Fahrdienstes

im Kanton Thurgau festgehalten hat, gilt auch im vorliegenden Fall: Das B.___ im

Kanton Solothurn betreibt einen Fahrdienst für Menschen, die aufgrund

gesundheitlicher Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen

können oder auf Begleitung angewiesen sind. Die Einsatzleitung des B.___

koordiniert die Einsätze und bereitet die Fahrer auf die zu erfüllende Aufgabe

vor. Die Fahrer absolvieren einen Fahrer-Grundkurs sowie regelmässige

Weiterbildungen (https://www.B.___-solothurn.ch/sites/B.___-solothurn.ch/files/documents/fahrdienst_aufgabengebiet.pdf,

besucht am 22. März 2021). Das B.___ gewährleistet für die Einsätze den

Versicherungsschutz für das Fahrzeug und die Insassen. Die Fahrer bekommen für

ihr Engagement keinen Lohn. Zur Deckung der Unkosten erhalten sie eine Kilometerpauschale

(https://www.B.___-solothurn.ch/freiwillig-engagiert/freiwillige-gesucht/schenken-sie-mobilitaet,

besucht am 22. März 2021). Das Informationsblatt des B.___ Solothurn zeigt, dass

bei den Fahrgästen Kosten für die Vermittlung, Fahrspesen und sonstige Spesen

für Pausenverpflegung bei Wartezeiten abgerechnet werden.

Der Fahrdienst des B.___ steht somit der

Allgemeinheit der Bevölkerung nicht zur Verfügung, sondern nur Menschen, die

aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel

benutzen können oder auf Begleitung angewiesen sind. Das B.___ koordiniert die

Transporteinsätze, gewährleistet den Versicherungsschutz für das Fahrzeug sowie

die Insassen und schult die Fahrer auch in einem gewissen Ausmass. Der Fahrer

und die zu transportierende Person kennen sich regelmässig nicht, sondern es

besteht eine geschäftliche/vertragliche Beziehung. Die vertraglichen

Konditionen werden nicht vom Fahrer und Fahrgast ausgehandelt, sondern vom B.___

vorgegeben. Das B.___ hat dafür eigene vorgedruckte Abrechnungsblätter. Der

Fahrdienst des B.___ beruht auf dem Konzept der Freiwilligenarbeit, ein Lohn

wird den Fahrern nicht bezahlt. Die Tarifstruktur basiert betreffend die

Kilometerentschädigung auf dem Selbstkostenprinzip, dennoch fallen zusätzliche

Kosten an, insbesondere für die Vermittlung und Spesen. Es zeigt sich somit,

dass das B.___ ein Unternehmen ist, dass Personentransporte in einem professionellen

Rahmen anbietet, weshalb der B.___-Fahrdienst die Voraussetzungen von Art. 35

Abs. 2 lit. m KVG erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2019 vom

14.

Januar 2020, E. 5.2.2).

7.

7.1

Aus dem Wortlaut von Art. 26 KLV ergibt sich – in

sämtlichen Sprachfassungen – deutlich, dass der (Kranken) Transport nur

dann Pflichtleistung ist, wenn er im konkreten Fall aufgrund spezifischer

medizinischer Anforderungen (Abs. 2 der Bestimmung) nötig ist, denen ein

anderes öffentliches oder privates Transportmittel nicht gerecht wird (Abs. 1;

vgl. auch BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 344). Die Verordnungsbestimmung steht im

Einklang mit Art. 32 Abs. 1 KVG, wonach die Leistungen nach den Art. 25 – 31

KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Somit ist nachfolgend

zu prüfen, ob die gewählten Spezialtransporte aufgrund des Gesundheitszustands

des Versicherten erforderlich waren und es ihm mithin nicht zumutbar war, den

Weg von seinem Zuhause zu den jeweiligen Leistungserbringern mit anderen

öffentlichen oder privaten Transportmitteln zurückzulegen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_624/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.1).

7.2

Aus medizinischer Sicht sind in

den Akten lediglich zwei Arztzeugnisse des Hausarztes des Beschwerdeführers,

Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 27. März und 13. November

2020.

(Beschwerdebeilagen 4 und 5). Darin hielt dieser fest, er bestätige

hiermit, dass der Beschwerdeführer auf einen Transport in Begleitung einer

Hilfsperson (Arztbesuche, Spitalbesuche) angewiesen sei. Der Beschwerdeführer

sei Rollator-mobil, es bestehe eine ausgesprochene Sturzgefahr, so dass eine

Begleitperson notwendig sei. Des Weiteren sind in den Akten ein

RAI-Abklärungsformular vom 20. April 2020 (AA 3.1) und eine Pflegeplanung

vom 20. April 2020 (AA. 3.2) enthalten. Im RAI-Abklärungsformular wurde unter

anderem – soweit für den vorliegenden Fall relevant – festgehalten, das

Gedächtnis des Beschwerdeführers sei regelrecht, die kognitiven Fähigkeiten für

alltägliche Entscheidungen seien teilweise abhängig, es bestünden einige

Schwierigkeiten in neuen unbekannten Situationen (Stufe 1; Stufe 0 = unabhängig

– folgerichtig und sinnvoll, Stufe 4 = schwere Beeinträchtigung).

Kommunikation: Der Beschwerdeführer könne sich meistens verständlich machen

(Stufe 2 von 4), er verstehe andere regelrecht, höre aber nur in besonderen

Situationen, wenn Gesprächspartner deutlicher sprächen (Stufe 2 von 3). Sehen,

Stimmungslage und Verhalten: regelrecht. Körperliche Funktionsfähigkeit (0 =

unabhängig; 4 = vollständige Hilfe notwendig): Mahlzeitenzubereitung = 1,

Allgemeine Hausarbeiten = 2, Umgang mit Medikamenten = 1, Telefonieren = 0,

Einkaufen = 1, Verkehrsmittelbenutzung = 1. BADL-Leistung (Einfache Aktivitäten

des täglichen Lebens [Basic Activities of Daily Living]; 0 = unabhängig; 4 =

vollständige Hilfe notwendig): Transfer Bett/Stuhl oder in aufrechte Position =

1, Gehen im Haus = 2, Fortbewegung ausserhalb Haus/Wohnung = 1. Treppensteigen

= 1, Aufenthalt ausserhalb des Hauses 1. Es bestehe ein unsicherer Gang. Die

Aktivität ausser Haus zu gehen sei eingeschränkt, wegen der Angst zu fallen. Die

BADL-Fähigkeiten und die Selbständigkeit hätten sich in den letzten 90 Tagen

verschlechtert. Sodann wurden im Bericht vom 20. April 2020 betreffend die

Pflegeplanung unter anderem folgende Punkte genannt: Hilfe beim Gehen: Täglich

im Treppenhaus zwei Treppen hoch (ins obere Stockwerk) und wieder zurück gehen.

Mobilisation: Der Beschwerdeführer laufe mit Rollator, sei sturzgefährdet.

7.3

Dass es nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer

von seinem Zuhause zu einem (gewöhnlichen) Taxi oder privaten Personenwagen

(etwa von Angehörigen) zu bringen und ihm ins Fahrzeug zu helfen, ergibt sich

aus den Akten nicht. Ebensowenig ist dargetan, dass ihn das Pflegepersonal am

Ziel – falls notwendig – nicht hätte vom Taxi abholen können. Damit wäre auch

der aktenkundigen Sturzgefahr Rechnung getragen, zumal der Beschwerdeführer

Rollator-mobil ist und gemäss dem vorgenannten RAI-Abklärungsformular

beispielsweise beim Einkaufen und bei der Verkehrsmittelbenutzung nur wenig

eingeschränkt ist. Wie sich sodann aus den vorgenannten Akten ergibt, sind dem

Beschwerdeführer die einfachen Tätigkeiten des Lebens (BADL) ausreichend

möglich, so dass davon auszugehen ist, dass er selbständig in ein Taxi ein- und

aussteigen kann. Auch sonst lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für

medizinische Anforderungen entnehmen, die einen Spezialtransport im konkreten

Fall als zweckmässig und wirtschaftlich erscheinen liessen (Art. 32 Abs. 1 KVG).

Der Versicherte ist offenbar weder – für die Fahrt – auf eine Begleitung oder

medizinische Apparaturen angewiesen, noch galt es einen spezifischen,

persönlichen Rollstuhl zu transportieren, der in einem gewöhnlichen

Personenwagen oder Taxi keinen Platz gefunden hätte. Die Voraussetzungen der

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung

sind somit mangels ausgewiesener medizinischer Notwendigkeit des

Spezialtransports nicht erfüllt. Die Verhältnisse sind vergleichbar mit jenen,

welche das Bundesgericht im Urteil 9C_408/2018 vom 10. September 2018 zu

beurteilen hatte.

Schliesslich ist die vom

Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung des Hausarztes Dr. med. C.___ in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da davon keine neuen entscheidwesentlichen

Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom

29.05.2012

E. 4.2). So nennt Dr. med. C.___ in seinen Arztzeugnissen –

abgesehen von der Sturzgefahr – keine konkreten medizinischen Probleme, welche

weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Zudem liegen mit dem

RAI-Abklärungsformular und der Pflegeplanung konkrete Abklärungen vor Ort vor,

welche die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerdeführers gut aufzeigen.

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Hausarzt, der sich neben seiner eigenen

Befunderhebung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers abzustützen hat, diesbezüglich weiterführende Ausführungen

machen kann. In diesem Zusammenhang ist somit auch die vom Beschwerdeführer

gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu

verneinen.

Dispositiv

8. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch