VSBES.2020.223
Krankenversicherung KVG
10. Juni 2021Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 10. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
Atupri Gesundheitsversicherung
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1926, ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung versichert.
1.2 Mit Schreiben vom 2. Juli 2020
(AA [Akten der Atupri] 1.1) wies die Beschwerdegegnerin die Übernahme der
Kosten von CHF 916.60 für den Transport des Beschwerdeführers zu
Leistungserbringern durch den B.___-Fahrdienst ab. Daran hielt sie auch mit
Verfügung vom 29. Juli 2020 (AA 1.3) – sowie nach dagegen erhobener Einsprache
vom 14. September 2020 (AA 1.4) – mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2020
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest.
2. Am 14. November 2020 lässt der
Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben (A.S. 4 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 19. Oktober
2020 sei aufzuheben und Herrn A.___ sei eine Kostenbeteiligung der Atupri an
den Transportkosten für medizinisch notwendige Transporte durch das B.___
zuzusprechen.
2. Eventuell: Der Einspracheentscheid vom
19. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglichen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die
Atupri Gesundheitsversicherung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 5.
Januar 2021 (A.S. 13 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 26. Januar 2021
(A.S. 22 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine
bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 11. März 2021
(A.S. 26) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.
6. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend ist die Übernahme
der Transportkosten von CHF 916.60 bzw. eine diesbezügliche Kostenbeteiligung
strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit
vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist
(§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
3.
Nach Art. 24 KVG übernimmt die
obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss
den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 – 34 KVG festgelegten
Voraussetzungen. Art. 32 Abs. 2 KVG fordert, dass eine Leistung wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich zu sein hat (sogenannte WZW-Kriterien).
4.
Die Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung umfassen unter anderem einen Beitrag
an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten
(Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG). Die nähere Bezeichnung der Leistungen wurde an den
Verordnungsgeber delegiert (Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG). Der gestützt darauf
erlassene Art. 26 KLV bestimmt, dass die Versicherung 50 % der Kosten von
medizinisch indizierten Krankentransporten zu einem zugelassenen, für die
Behandlung geeigneten und im Wahlrecht des Versicherten stehenden
Leistungserbringer übernimmt, wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder
der Patientin den Transport in einem anderen öffentlichen oder privaten
Transportmittel nicht zulässt. Maximal wird pro Kalenderjahr ein Betrag von CHF
500.00
übernommen (Abs. 1). Der Transport hat in einem den medizinischen
Anforderungen des Falles entsprechenden Transportmittel zu erfolgen (Abs. 2).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers sei er aus medizinischen Gründen für seine Arzt-und
Spitalbesuche auf ein spezielles Transportmittel angewiesen. Er benutze für
diese Transporte den Transportdienst des B.___. Über die medizinische
Notwendigkeit der Spezialtransporte könne der Hausarzt von Herrn A.___, Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, umfassend Auskunft geben. Er sei
als Zeuge zu befragen. Weiter sei anzufügen, dass der Fahrdienst des B.___
nicht allgemein der Bevölkerung zur Verfügung stehe, sondern nur Menschen, die
aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen
könnten. Vorliegend sei der Transport durch das B.___ angemessen und notwendig
gewesen. Ergänzend sei anzufügen, was sich gerade auch aus der
Behandlungspflege der Spitex ergebe, dass der Beschwerdeführer einen
begleiteten Transport benötige, weil es aufgrund seiner körperlichen und
geistigen Verfassung notwendig sei, dass ihn der Fahrer nicht lediglich
transportiere, sondern ihn sowohl von der Wohnung abhole, ihn an den
Bestimmungsort, zum Beispiel das Spital [...] bringe, dort ins richtig Gebäude
bringe, dort wiederum ins entsprechende Therapiezimmer begleite und von dort
für die Rückfahrt auch wieder abhole und zurück zur Wohnung bringe. Einen
derartigen Dienst erbringe ein gewöhnliches Taxi nicht und dies sei auch der
Grund, warum es für solche Transporte spezielle Fahrdienste gebe. Zudem sei auf
das bundesgerichtliche Urteil 9C_540/2020 vom 14. Januar 2020 zu verweisen, in
welchem das Bundesgericht in einer analogen Situation im Kanton Thurgau
entschieden habe, dass die Atupri an die Transportkosten des B.___, welche den
medizinischen Bedürfnissen der versicherten Person entsprochen hätten, eine
Kostenbeteiligung zu leisten habe, unabhängig davon, ob eine Bewilligung des
Kantons für die Transporte vorgelegen habe. Des Weiteren sei der
Einspracheentscheid allein schon deswegen, weil die Beschwerdegegnerin ihrer
Beweisführungslast nicht nachgekommen sei und daher den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe, aufzuheben und die Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und darauffolgender
Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, beim B.___ handle es sich um kein anerkanntes
Transportunternehmen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. m KVG in Verbindung mit
Art. 56 KVV im Kanton Solothurn. Somit bestehe kein Anspruch auf den Beitrag an
die Transportkosten nach Art. 26 Abs. 1 KLV. Zudem stellten Transportkosten
gemäss Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2018 vom 10. September
2018) nur dann eine Pflichtleistung dar, wenn eine der folgenden Bedingungen
erfüllt sei: Wenn der Patient während des Transportes auf die Begleitung einer
helfenden oder überwachenden Drittperson angewiesen sei, oder wenn der Patient
für die Fahrt auf medizinische Apparaturen angewiesen sei, oder wenn ein
spezifischer, persönlicher Rollstuhl zu transportieren sei, der in einem
gewöhnlichen Personenwagen oder Taxi keinen Platz gefunden hätte. Aus den
vorliegenden Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, dass der Versicherungsnehmer
während der Fahrt auf eine überwachende Drittperson oder medizinische Apparatur
angewiesen gewesen sei. Ebenso wenig sei der Versicherungsnehmer auf einen
spezifischen Rollstuhl angewiesen, der in einem normalen Personenwagen nicht
Platz gefunden hätte. Es handle sich deshalb nicht um Transportkosten im Sinne
von Art. 26 KLV, sondern um nichtpflichtige Reisekosten. Des Weiteren führe der
Beschwerdeführer parallel ein Rechtspflegeverfahren nach Art. 49 ff. ATSG zu
Spitexleistungen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer
beim Gehen im Haus und ausserhalb eine leichte bis begrenzte Abhängigkeit
aufweise, er einen unsicheren Gang aufweise, wegen der Sturzangst nur eine
eingeschränkte Aktivität ausser Haus möglich sei, jedoch in den letzten 90
Tagen keine Stürze verzeichnet worden seien, er mit Hilfe eines Rollators laufe
und die Spitex mit ihm ein Gehtraining im Treppenhaus durchführe. Daraus ergebe
sich im Sinne des erwähnten Bundesgerichtsurteils, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage gewesen sei, in einem gewöhnlichen Personenwagen zum
Leistungserbringer gefahren zu werden. Weder sei er auf eine Begleitperson
während der Fahrt angewiesen, noch sei ein spezifisches Mobilitätsmittel zu
transportieren, das in einem persönlichen Personenwagen oder im ÖV keinen Platz
gefunden hätte. Dass der Beschwerdeführer vermutlich auf Hilfe beim Transfer
vom / zum Auto resp. beim Ein- und Aussteigen angewiesen gewesen sei,
rechtfertige keinen Transport im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Aus den
vorliegenden Unterlagen sei weiter auch weder eine Therapie (wie z. B. eine
Sauerstoff- oder Infusionstherapie) noch ein Hilfsmittel ersichtlich, welche
aus medizinischen Gründen die Anwesenheit einer Begleitperson während der Fahrt
erforderlich gemacht hätten. Auch aus dem neuen Arztzeugnis gehe nicht hervor,
weshalb der Beschwerdeführer während der Fahrt auf eine Betreuungsperson
angewiesen sein sollte, resp. welche Umstände im Sinne der Rechtsprechung gegen
die Verwendung eines gewöhnlichen privaten oder öffentlichen Transportmittels
sprächen.
6.
6.1
Laut Art. 35 Abs. 1 KVG sind zur
Tätigkeit zu Lasten der OKP die Leistungserbringer zugelassen, welche die
Voraussetzungen nach den Art. 36-40 KVG erfüllen. Darunter fallen auch
Transport- und Rettungsunternehmen (Art. 35 Abs. 2 lit. m KVG). Der Bundesrat
hat mit Art. 38 KVG die Kompetenz erhalten, die Zulassung der
Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. c-g, i und m KVG zu regeln. Dazu
hat dieser Art. 56 KVV erlassen, der Folgendes bestimmt: Wer nach kantonalem
Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die
Durchführung von Transporten und Rettungen abschliesst, darf zu Lasten dieses
Versicherers tätig sein.
In Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG i.V.m. Art.
26.
KLV wird ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen medizinisch notwendigen
Transportkostenbeitrag statuiert. Anspruch darauf hat, wer zum Zweck der
Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Krankheit und ihrer Folgen zu einem Leistungserbringer gebracht werden
muss, ohne sich in einer Notlage oder Rettungssituation zu befinden (BGE 130 V 424 E. 3.2 S. 429). Die medizinische Notwendigkeit hat ein Arzt zu bescheinigen
(BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 344). Das Konzept des Anspruchs bezieht sich nicht
auf eine bestimmte Art des Transportmittels. Massgebend ist dessen
Angemessenheit (BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 344 f.), mithin auch ob dieses den in
Art. 32 Abs. 2 KVG festgehaltenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit
und Wirtschaftlichkeit entspricht. Daher kann rechtsprechungsgemäss im
Einzelfall der Transport mit einem Taxiunternehmen eine adäquate Lösung
darstellen (BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 345), wogegen in einem solchen Fall ein
Spezialtransport aufgrund der spezifischen medizinischen Anforderungen nicht
notwendig ist; dieser ist regelmässig weder zweckmässig noch wirtschaftlich,
weshalb der obligatorische Krankenpflegeversicherer dafür nicht
leistungspflichtig ist (vgl. Urteil 9C_408/2018 vom 10. September 2018 E. 3.2
und 4.2 f.).
6.2
Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. m KVG
hat der Transport oder die Rettung durch ein Unternehmen somit durch jemanden
zu erfolgen, der sich professionell mit Personentransporten/-rettungen befasst.
Art. 56 KVV bestimmt ferner, dass wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und
mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transport
und Rettungskosten abschliesst, zu Lasten des Versicherers tätig sein darf. Der
obligatorische Krankenpflegeversicherer kann jedoch einen Leistungsanspruch bei
(gänzlichem) Fehlen einer Vereinbarung zwischen Krankenpflegeversicherer und
Leistungserbringer für eine bestimmte Pflichtleistung nicht verweigern. Das
Vorliegen eines Tarifvertrags ist diesfalls nicht Voraussetzung für den
Leistungsanspruch (BGE 124 V 338 E. 2b/aa S. 341 f.). Gleiches muss für das
Vorliegen einer kantonalen Zulassung gelten, denn Art. 38 KVG räumt dem
Verordnungsgeber zwar einen weiten Ermessensspielraum bei der Zulassung der Leistungserbringer
ein (BGE 133 V 218 E. 6.3.1 S. 221 mit Hinweis), der Leistungsanspruch an
sich – wie etwa der Anspruch auf einen Transportkostenbeitrag gestützt auf Art.
25.
Abs. 2 lit. g KVG i.V.m. Art. 26 KLV – wird dadurch aber nicht berührt.
Deshalb darf die Vergütung einer Pflichtleistung nicht einzig mit dem Argument
abgelehnt werden, es fehle ein tarifarischer und/oder kantonal zugelassener
Leistungserbringer (vgl. BGE 124 V 338 E. 2b/cc S. 343). Diesfalls hat
sich der obligatorische Krankenpflegeversicherer an den durch die
Pflichtleistung angefallenen Kosten zu beteiligen, sofern die anderen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 124 V 338 E. 2d S.
345).
6.3
Was das Bundesgericht in seinem
Urteil 9C_540/2019 vom 14. Januar 2019 E. 5.2.1 ff. bezüglich des B.___-Fahrdienstes
im Kanton Thurgau festgehalten hat, gilt auch im vorliegenden Fall: Das B.___ im
Kanton Solothurn betreibt einen Fahrdienst für Menschen, die aufgrund
gesundheitlicher Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen
können oder auf Begleitung angewiesen sind. Die Einsatzleitung des B.___
koordiniert die Einsätze und bereitet die Fahrer auf die zu erfüllende Aufgabe
vor. Die Fahrer absolvieren einen Fahrer-Grundkurs sowie regelmässige
Weiterbildungen (https://www.B.___-solothurn.ch/sites/B.___-solothurn.ch/files/documents/fahrdienst_aufgabengebiet.pdf,
besucht am 22. März 2021). Das B.___ gewährleistet für die Einsätze den
Versicherungsschutz für das Fahrzeug und die Insassen. Die Fahrer bekommen für
ihr Engagement keinen Lohn. Zur Deckung der Unkosten erhalten sie eine Kilometerpauschale
(https://www.B.___-solothurn.ch/freiwillig-engagiert/freiwillige-gesucht/schenken-sie-mobilitaet,
besucht am 22. März 2021). Das Informationsblatt des B.___ Solothurn zeigt, dass
bei den Fahrgästen Kosten für die Vermittlung, Fahrspesen und sonstige Spesen
für Pausenverpflegung bei Wartezeiten abgerechnet werden.
Der Fahrdienst des B.___ steht somit der
Allgemeinheit der Bevölkerung nicht zur Verfügung, sondern nur Menschen, die
aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen keine öffentlichen Verkehrsmittel
benutzen können oder auf Begleitung angewiesen sind. Das B.___ koordiniert die
Transporteinsätze, gewährleistet den Versicherungsschutz für das Fahrzeug sowie
die Insassen und schult die Fahrer auch in einem gewissen Ausmass. Der Fahrer
und die zu transportierende Person kennen sich regelmässig nicht, sondern es
besteht eine geschäftliche/vertragliche Beziehung. Die vertraglichen
Konditionen werden nicht vom Fahrer und Fahrgast ausgehandelt, sondern vom B.___
vorgegeben. Das B.___ hat dafür eigene vorgedruckte Abrechnungsblätter. Der
Fahrdienst des B.___ beruht auf dem Konzept der Freiwilligenarbeit, ein Lohn
wird den Fahrern nicht bezahlt. Die Tarifstruktur basiert betreffend die
Kilometerentschädigung auf dem Selbstkostenprinzip, dennoch fallen zusätzliche
Kosten an, insbesondere für die Vermittlung und Spesen. Es zeigt sich somit,
dass das B.___ ein Unternehmen ist, dass Personentransporte in einem professionellen
Rahmen anbietet, weshalb der B.___-Fahrdienst die Voraussetzungen von Art. 35
Abs. 2 lit. m KVG erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2019 vom
14.
Januar 2020, E. 5.2.2).
7.
7.1
Aus dem Wortlaut von Art. 26 KLV ergibt sich – in
sämtlichen Sprachfassungen – deutlich, dass der (Kranken) Transport nur
dann Pflichtleistung ist, wenn er im konkreten Fall aufgrund spezifischer
medizinischer Anforderungen (Abs. 2 der Bestimmung) nötig ist, denen ein
anderes öffentliches oder privates Transportmittel nicht gerecht wird (Abs. 1;
vgl. auch BGE 124 V 338 E. 2c/bb S. 344). Die Verordnungsbestimmung steht im
Einklang mit Art. 32 Abs. 1 KVG, wonach die Leistungen nach den Art. 25 – 31
KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Somit ist nachfolgend
zu prüfen, ob die gewählten Spezialtransporte aufgrund des Gesundheitszustands
des Versicherten erforderlich waren und es ihm mithin nicht zumutbar war, den
Weg von seinem Zuhause zu den jeweiligen Leistungserbringern mit anderen
öffentlichen oder privaten Transportmitteln zurückzulegen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_624/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.1).
7.2
Aus medizinischer Sicht sind in
den Akten lediglich zwei Arztzeugnisse des Hausarztes des Beschwerdeführers,
Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 27. März und 13. November
2020.
(Beschwerdebeilagen 4 und 5). Darin hielt dieser fest, er bestätige
hiermit, dass der Beschwerdeführer auf einen Transport in Begleitung einer
Hilfsperson (Arztbesuche, Spitalbesuche) angewiesen sei. Der Beschwerdeführer
sei Rollator-mobil, es bestehe eine ausgesprochene Sturzgefahr, so dass eine
Begleitperson notwendig sei. Des Weiteren sind in den Akten ein
RAI-Abklärungsformular vom 20. April 2020 (AA 3.1) und eine Pflegeplanung
vom 20. April 2020 (AA. 3.2) enthalten. Im RAI-Abklärungsformular wurde unter
anderem – soweit für den vorliegenden Fall relevant – festgehalten, das
Gedächtnis des Beschwerdeführers sei regelrecht, die kognitiven Fähigkeiten für
alltägliche Entscheidungen seien teilweise abhängig, es bestünden einige
Schwierigkeiten in neuen unbekannten Situationen (Stufe 1; Stufe 0 = unabhängig
– folgerichtig und sinnvoll, Stufe 4 = schwere Beeinträchtigung).
Kommunikation: Der Beschwerdeführer könne sich meistens verständlich machen
(Stufe 2 von 4), er verstehe andere regelrecht, höre aber nur in besonderen
Situationen, wenn Gesprächspartner deutlicher sprächen (Stufe 2 von 3). Sehen,
Stimmungslage und Verhalten: regelrecht. Körperliche Funktionsfähigkeit (0 =
unabhängig; 4 = vollständige Hilfe notwendig): Mahlzeitenzubereitung = 1,
Allgemeine Hausarbeiten = 2, Umgang mit Medikamenten = 1, Telefonieren = 0,
Einkaufen = 1, Verkehrsmittelbenutzung = 1. BADL-Leistung (Einfache Aktivitäten
des täglichen Lebens [Basic Activities of Daily Living]; 0 = unabhängig; 4 =
vollständige Hilfe notwendig): Transfer Bett/Stuhl oder in aufrechte Position =
1, Gehen im Haus = 2, Fortbewegung ausserhalb Haus/Wohnung = 1. Treppensteigen
= 1, Aufenthalt ausserhalb des Hauses 1. Es bestehe ein unsicherer Gang. Die
Aktivität ausser Haus zu gehen sei eingeschränkt, wegen der Angst zu fallen. Die
BADL-Fähigkeiten und die Selbständigkeit hätten sich in den letzten 90 Tagen
verschlechtert. Sodann wurden im Bericht vom 20. April 2020 betreffend die
Pflegeplanung unter anderem folgende Punkte genannt: Hilfe beim Gehen: Täglich
im Treppenhaus zwei Treppen hoch (ins obere Stockwerk) und wieder zurück gehen.
Mobilisation: Der Beschwerdeführer laufe mit Rollator, sei sturzgefährdet.
7.3
Dass es nicht möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer
von seinem Zuhause zu einem (gewöhnlichen) Taxi oder privaten Personenwagen
(etwa von Angehörigen) zu bringen und ihm ins Fahrzeug zu helfen, ergibt sich
aus den Akten nicht. Ebensowenig ist dargetan, dass ihn das Pflegepersonal am
Ziel – falls notwendig – nicht hätte vom Taxi abholen können. Damit wäre auch
der aktenkundigen Sturzgefahr Rechnung getragen, zumal der Beschwerdeführer
Rollator-mobil ist und gemäss dem vorgenannten RAI-Abklärungsformular
beispielsweise beim Einkaufen und bei der Verkehrsmittelbenutzung nur wenig
eingeschränkt ist. Wie sich sodann aus den vorgenannten Akten ergibt, sind dem
Beschwerdeführer die einfachen Tätigkeiten des Lebens (BADL) ausreichend
möglich, so dass davon auszugehen ist, dass er selbständig in ein Taxi ein- und
aussteigen kann. Auch sonst lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für
medizinische Anforderungen entnehmen, die einen Spezialtransport im konkreten
Fall als zweckmässig und wirtschaftlich erscheinen liessen (Art. 32 Abs. 1 KVG).
Der Versicherte ist offenbar weder – für die Fahrt – auf eine Begleitung oder
medizinische Apparaturen angewiesen, noch galt es einen spezifischen,
persönlichen Rollstuhl zu transportieren, der in einem gewöhnlichen
Personenwagen oder Taxi keinen Platz gefunden hätte. Die Voraussetzungen der
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus obligatorischer Krankenpflegeversicherung
sind somit mangels ausgewiesener medizinischer Notwendigkeit des
Spezialtransports nicht erfüllt. Die Verhältnisse sind vergleichbar mit jenen,
welche das Bundesgericht im Urteil 9C_408/2018 vom 10. September 2018 zu
beurteilen hatte.
Schliesslich ist die vom
Beschwerdeführer beantragte Zeugenbefragung des Hausarztes Dr. med. C.___ in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da davon keine neuen entscheidwesentlichen
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom
29.05.2012
E. 4.2). So nennt Dr. med. C.___ in seinen Arztzeugnissen –
abgesehen von der Sturzgefahr – keine konkreten medizinischen Probleme, welche
weitere Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Zudem liegen mit dem
RAI-Abklärungsformular und der Pflegeplanung konkrete Abklärungen vor Ort vor,
welche die Fähigkeiten und Einschränkungen des Beschwerdeführers gut aufzeigen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Hausarzt, der sich neben seiner eigenen
Befunderhebung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers abzustützen hat, diesbezüglich weiterführende Ausführungen
machen kann. In diesem Zusammenhang ist somit auch die vom Beschwerdeführer
gerügte Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu
verneinen.
Dispositiv
8. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch