VSBES.2020.225
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1. April 2021Deutsch20 min
2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 1. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. November 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. Oktober
2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die 1996 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wegen Nichtbefolgen von Weisungen der zuständigen
Amtsstelle ab 20. August 2020 für 38 Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der
Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November
2020 ab (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Die dagegen bei der
Beschwerdegegnerin am 19. November 2020 erhobene Beschwerde (A.S. 5)
leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 6).
3. Mit Verfügung vom
24. November 2020 (A.S. 7 f.) wird der Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf Art. 61 lit. b ATSG Frist zur Verbesserung ihrer
Beschwerde gesetzt. Am 3. Dezember 2020 reicht die Beschwerdeführerin innert
Frist eine Beschwerdeverbesserung ein (A.S. 9). Sie beantragt sinngemäss,
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, da sie keine
der ihr obliegenden Pflichten verletzt habe.
4. Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2.
Es sei keine
Parteientschädigung auszurichten.
3.
Es seien keine Gerichtskosten
aufzuerlegen.
5. Die
Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik
(vgl. A.S. 24).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,
BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 38 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der
Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der Versicherte, der Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des
zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu
vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie
eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte
grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als
unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).
Grundsätzlich gilt jedes das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten
Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit.
Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit
auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die
Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die
zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom
6.
Februar 2004, E. 2.1; vgl. auch Thomas
Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850).
2.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen
Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit
nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser
Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar
nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass
die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den
Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft
zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht
zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den
Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten
Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der
Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte
Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein
Schadensrisiko in sich bergen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom
23.
Dezember 2014 E. 2 m.w.H. und C 213/03 vom 6. Januar
2004.
E. 2; Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 227).
2.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).
3.
Streitig ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom
5.
November 2020 zu Recht für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene (zumutbare) Arbeit – ohne
entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hievor).
4.
4.1
Am 22. Juni 2020 meldete
sich die Beschwerdeführerin beim zuständigen Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Umfang eines Beschäftigungsgrades von
60.
% per sofort zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Nr. 12).
4.2
Mit E-Mail vom 17. August 2020
schlug das RAV die Beschwerdeführerin für eine offene Stelle als
Verkaufsmitarbeiterin der B.___ vor. Diese teilte am 19. August 2020
(E-Mail von 12:53 Uhr) mit, die Beschwerdeführerin sei «heute» zur Probe
arbeiten gekommen. Sie habe das gut gemacht, aber sie habe kein Interesse an
der Stelle gehabt. Sie habe gesagt, sie sei beim RAV und habe das nur gemacht,
weil sie müsse; sie habe kein Interesse an der Stelle. Das Unternehmen brauche
eine interessierte und motivierte Mitarbeiterin (vgl. E-Mail-Korrespondenz
zwischen RAV und B.___, AWA-Nr. 4; vgl. auch AWA-Nr. 8).
4.3
Ebenfalls am 19. August 2020
(17:32 Uhr) teilte die Beschwerdeführerin dem RAV per E-Mail mit, sie habe
«heute» geschnuppert und man habe ihr gesagt, sie würde kontaktiert werden,
sobald alle dort waren, die noch zum Schnuppern kämen (AWA-Nr. 9).
4.4
Mit Schreiben vom
19.
August 2020 (AWA-Nr. 5) gab das RAV der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich zum Sachverhalt (gemäss E. II. 4.2 hievor) zu äussern und mitzuteilen,
weshalb sie die Stelle bei der B.___ abgelehnt habe. Gemäss Aktenlage
verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme innert
Frist (bis 26. August 2020).
4.5
Gemäss RAV-interner E-Mail vom 27.
August 2020 (AWA-Nr. 10) habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe
von der B.___ eine Absage erhalten.
4.6
Auf Nachfrage der Kantonalen
Amtsstelle bzw. der Beschwerdegegnerin (vgl. die entsprechende Meldung des
RAV in AWA-Nr. 6), teilte die B.___ am 1. Oktober 2020 mit, es entspreche
nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin eine Absage erhalten habe.
Gemäss den weiteren Angaben der B.___ hätte es sich bei der fraglichen
Anstellung um eine unbefristete Festanstellung per 1. September 2020 gehandelt
mit einem Pensum von 60 – 80 % (25 – 34 Stunden
pro Woche) und einem Stundenlohn von netto CHF 20.30 (AWA-Nr. 11).
4.7
Mit Verfügung vom
13.
Oktober 2020 (AWA-Nr. 1) wurde die Beschwerdeführerin für
38.
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine zugewiesene
zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Auf eine schriftliche Stellungnahme zum
Sachverhalt habe sie verzichtet.
4.8
In ihrer Einsprache vom 21.
Oktober 2020 (AWA-Nr. 7) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe vom
RAV einen Brief erhalten. Jedoch sei darin nicht erwähnt worden, um welches
Vergehen es sich handle. Sie habe daraufhin mehrere Telefonate getätigt, um der
Sache auf den Grund zu gehen. Ihr sei schlussendlich mitgeteilt worden, dies
sei eine ganz normale Kontrolle und so ein Brief gehöre zur Prozedur, sie müsse
nicht weiter darauf eingehen. Was die Arbeit anbelange, habe sie keine Stelle
abgelehnt. Sie sei zum Schnuppern eingeladen worden und habe es absolviert.
Während des Schnupperns sei die Frau, welche für sie zuständig gewesen sei, auf
sie zugekommen und habe gesagt: «Gell, die Stelle interessiert Sie nicht? Ich
merke das schon». Damit habe sie andeuten wollen, dass die Beschwerdeführerin
keinen guten Eindruck hinterlasse. Jedoch stehe im Brief das Gegenteil von dem,
was diese Frau ihr angedeutet habe, nämlich dass sie gute Arbeit geleistet
hätte. Sie habe der Frau geantwortet, «ich würde lieber im Büro arbeiten, aber
wenn ich eine Stelle im Verkauf kriege, dann werde ich diese natürlich
annehmen». Daraufhin habe die Frau zu ihr gesagt, «ich verstehe diese Menschen
nicht, die andere Leute zwingen, in einem Job zu arbeiten, wo sie nicht
arbeiten wollen». Ihr sei keine Stelle von der B.___ angeboten worden,
geschweige denn, dass sie eine abgelehnt habe. Man solle ihr jetzt sofort eine
Stelle geben und sie trete sie sofort an; sie habe kein Problem damit.
4.9
Mit Einspracheentscheid vom
5.
November 2020 (AWA-Nr. 2; A.S. 1 ff.) führte die
Beschwerdegegnerin aus, die in der Einsprache geltend gemachten Gründe liessen
keine andere Einschätzung zu. Die Beschwerdeführerin sei ihrer gesetzlichen
Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht
nachgekommen. Obwohl der genaue Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
gänzlich eruiert werden könne, sei nachvollziehbar, dass es aufgrund der
Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde lieber im Büro arbeiten, zu keiner
Anstellung von Seiten B.___ gekommen sei. Somit müsse von einem Desinteresse an
dieser Stelle ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin seit ihrer
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 22. Juni 2020 fast
ausschliesslich als Verkäuferin um Arbeit bemüht habe. Im Bereich «Büro» habe
sie lediglich eine Bewerbung getätigt, was nicht gerade darauf schliessen
lasse, dass die Beschwerdeführerin lieber im Büro arbeiten würde. Zudem seien
keine Anzeichen vorhanden, dass diese Stelle unzumutbar gewesen wäre.
4.10
Mit Beschwerdeverbesserung vom
3.
Dezember 2020 (A.S. 9) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre frühere
Schilderung bezüglich des Schnuppertages vom 19. August 2020 bei der B.___
(vgl. E. II. 4.8 hievor). Die für sie zuständige Frau habe ihrer
Wahrnehmung nach mit ihren Äusserungen andeuten wollen, dass sie mit dem
Arbeitsstil der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen sei. Sie habe der
Frau geantwortet, dass sie gerade eine kaufmännische Schule absolviere und
sobald sie diese abgeschlossen habe, würde sie lieber im Büro arbeiten. Wenn
sie aber eine Stelle im Verkauf finde, dann werde sie diese natürlich annehmen.
Sie habe ihre Pflichten gegenüber dem RAV stets erfüllt. Ihr sei keine Stelle
angeboten worden und sie habe auch nie erwähnt, dass sie die Stelle bei der B.___
nicht interessiere. Kurze Zeit bzw. einen Monat später habe sie eine Stelle im
Büro gefunden. Sie habe sich vom RAV abgemeldet und hätte eigentlich nur noch
den Vertrag unterschreiben müssen. Als es aber soweit gewesen sei, sei ihr
gesagt worden, es rentiere nicht, eine kaufmännische Mitarbeiterin zu
beschäftigen. Somit sei ihre Stelle im Büro abgesagt worden und sie habe sich
nochmals beim RAV anmelden müssen. Die 38 Einstelltage seien nicht
gerechtfertigt.
4.11
Die Beschwerdegegnerin hält dem
in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 (A.S. 14 ff.)
entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussage der B.___, wonach die
Beschwerdeführerin gut gearbeitet, jedoch mitgeteilt habe, nicht an der Stelle
interessiert zu sein, nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Selbst wenn es
sich aber so ereignet haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin mitgeteilt
habe, wäre sie ihrer Schadenminderungsplicht nicht genügend nachgekommen. Es
hätte nicht der Eindruck entstehen dürfen, dass sie kein Interesse an dieser
Stelle habe. Spätestens jedoch als sie diesen Eindruck bei der B.___ erweckt
gehabt habe, hätte die Beschwerdeführerin darum besorgt sein müssen, diesem
Eindruck bestmöglich entgegenzuhalten und ein eindeutiges Interesse an dieser
Stelle zu bekunden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der B.___ genügten
nicht, um bei einer Arbeitgeberin den Eindruck einer interessierten und
motivierten Mitarbeiterin zu erwecken. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht
selbst gesagt haben sollte, dass sie nicht an der Stelle interessiert sei, habe
sie mit dem von ihr geschilderten Verhalten in Kauf genommen, dass die
Arbeitgeberin den Eindruck erhalte, dass kein echtes Interesse an der
fraglichen Stelle bestehe und in der Folge einer anderen Bewerbung den Vorzug
gebe.
5.
5.1
Zur hier interessierenden Frage,
weshalb es nach dem Schnuppereinsatz der Beschwerdeführerin bei der B.___ nicht
zu einer Anstellung gekommen ist, gehen aus den vorstehend dargelegten Akten
somit zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen hervor:
5.1.1
Folgt man den Schilderungen der B.___
in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020, so hat die
Beschwerdeführerin anlässlich des Probeeinsatzes ausdrücklich kundgetan, dass
sie kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe und nur zum Schnuppern
gekommen sei, weil sie dazu verpflichtet sei (vgl. E. II. 4.2
hievor). Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin die Stelle als
Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ offenkundig abgelehnt bzw. das
Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der B.___ durch ihr Verhalten
klarerweise verhindert, womit der Tatbestand der (verschuldeten) Nichtannahme
einer zugewiesenen (zumutbaren) Arbeit ohne weiteres erfüllt wäre (vgl.
E. II. 2.1 hievor).
5.1.2
Die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass es sich so zugetragen hat. Gemäss ihren Ausführungen (vgl.
E. II. 4.8 und 4.10) sei ihr weder eine Stelle angeboten worden noch habe
sie eine abgelehnt oder gesagt, die Stelle bei der B.___ interessiere sie
nicht. Vielmehr sei die für sie während des Schnuppereinsatzes zuständige Frau
auf sie zugekommen und habe gesagt: «Gell, diese Stelle interessiert Sie nicht,
ich merke das» (A.S. 9), woraufhin sie geantwortet habe, dass sie (sobald
sie die kaufmännische Schule absolviert habe [A.S. 9]) lieber im Büro
arbeiten würde; wenn sie aber eine Stelle im Verkauf finde, dann werde sie
diese natürlich annehmen. Nach dieser Sachverhaltsdarstellung hat die
Beschwerdeführerin zwar tatsächlich nicht explizit gesagt, dass sie die Stelle
bei der B.___ nicht möchte. Umgekehrt hat sie auf die geäusserten Bedenken hin
(«Gell, diese Stelle interessiert Sie nicht […]») aber auch nichts unternommen,
um bei der potenziell neuen Arbeitgeberin den Eindruck einer interessierten und
motivierten Mitarbeiterin zu hinterlassen. Im Gegenteil sendete die Beschwerdeführerin
mit ihrer Antwort das Signal aus, eine Arbeit im Büro zu bevorzugen und nur
mangels besserer Alternativen auch im Verkauf zu arbeiten. Damit hat die
Beschwerdeführerin (zumindest) in Kauf genommen, dass die Stelle als
Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ anderweitig besetzt wird, was den
vorliegend zur Diskussion stehenden Einstellungstatbestand ebenfalls erfüllt
(vgl. E. II. 2.2 hievor). Wie dargelegt, ist der Nachweis eines
Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der
Verlängerung der Arbeitslosigkeit nicht zwingend erforderlich. Das Verhalten
der Beschwerdeführerin ist vielmehr bereits deshalb zu sanktionieren, weil es
ein Schadensrisiko (Risiko des Nichterhalts der zugewiesenen Stelle und damit
Verlängerung der Arbeitslosigkeit) in sich birgt.
Die Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang sinngemäss geltend, sie habe diese Nachfrage der am Schnuppertag
für sie zuständigen Frau anders verstanden. So habe die Frau mit ihrer
Äusserung andeuten wollen, dass sie (die Beschwerdeführerin) keinen guten
Eindruck hinterlasse (vgl. E. II. 4.8 hievor) bzw. dass man mit dem
Arbeitsstil der Beschwerdeführerin nicht zufrieden sei (vgl. E. II. 4.10
hievor). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem Interesse für
die Stelle zunächst so aufgefasst haben sollte, hätte sie im weiteren Verlauf
des Gesprächs bemerken müssen, dass seitens Arbeitgeberin stattdessen vielmehr
der Eindruck entstanden war, dass die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene
Stelle gar nicht will. In ihrer Einsprache schilderte die Beschwerdeführerin
den weiteren Verlauf des Gesprächs nämlich so, dass die für sie zuständige Frau
alsdann noch gesagt hat, sie verstehe diese Menschen [gemeint ist das RAV]
nicht, die andere Leute zwängen, in einem Job zu arbeiten, in dem sie nicht
arbeiten wollten (vgl. E. II. 4.8 hievor). Spätestens in diesem Zeitpunkt musste
der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass man seitens Arbeitgeberin offenbar davon
ausgeht, dass sie nicht an der Stelle interessiert ist, und hätte aufgrund der
ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Folge diesem Eindruck entgegenwirken
müssen, was allerdings auch nach der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin unterblieben ist. Es bleibt damit bei der vorstehend
gemachten Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf
genommen hat, dass einer anderen Bewerberin der Vorzug gegeben wird.
5.1.3
Vor diesem Hintergrund kann
letztlich offenbleiben, welche der beiden sich aus den Akten ergebenden
Sachverhaltsvarianten zutrifft, gelangt man so oder anders zum Ergebnis, dass
der Tatbestand der (verschuldeten) Nichtannahme einer zugewiesenen (zumutbaren)
Arbeit erfüllt ist (vgl. E. II. 5.1.1 und 5.1.2 hievor).
5.2
Die Zumutbarkeit der Stelle als
Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ wird von der Beschwerdeführerin
grundsätzlich nicht bestritten und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise aus
den Akten, welche die fragliche Stelle als unzumutbar erscheinen liessen. Namentlich
wäre die Stelle auch lohnmässig zumutbar gewesen, wie die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt hat. So hätte die
Beschwerdeführerin, welche am 19. August 2020 gemeldet hatte, nach wie vor
im Umfang von 60 % Arbeit zu suchen (vgl. Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat August 2020» in AWA-Nr. 17), bei der B.___
in einem Stundenlohn von CHF 20.30 und bei einer minimalen Beschäftigung
von 25 Stunden pro Woche (vgl. E. II. 4.6 hievor) einen monatlichen
Lohn von CHF 2'202.55 netto bzw. ca. CHF 2'352.00 brutto (vgl. AWA-Nr. 13)
und damit deutlich mehr verdienen können als ihre damalige
Arbeitslosenentschädigung in Höhe von CHF 1'824.50 pro Monat für ein
60%-Pensum (zur Berechnung im Einzelnen siehe Beschwerdeantwort, Ziff. 8 [A.S. 18 f.]).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ auch dem bisherigen
beruflichen Hintergrund der gelernten Detailhandelsassistentin entsprochen hätte,
zumal sie im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV bzw. auch im Zeitpunkt des
Schnuppereinsatzes noch keinen kaufmännischen Abschluss gemacht hatte und
weniger als ein Jahr Berufserfahrung (als Ungelernte in einer Hilfsfunktion) in
diesem Bereich ausweisen konnte (vgl. AWA-Nr. 16). Dass die
vermittelte Arbeit angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige
Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2
lit. b AVIG), gilt für unter 30jährige Versicherte allerdings nicht (Art. 16
Abs. 3bis AVIG), sodass dieses Kriterium für die 1996 geborene
Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur Anwendung gekommen wäre.
5.3
Im Ergebnis ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene bzw. vermittelte zumutbare
Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihr
obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat
Dispositiv
die Beschwerdeführerin demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Zu
prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
6.
6.1 Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):
• leichtes Verschulden:
1 – 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31 – 60 Tage
Nach Art. 45 Abs. 4
lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte
Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Wird die
versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist
die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die
Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30
N 110).
6.2 Es ist nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegend
bei 38 Einstelltagen und damit im unteren Bereich des schweren
Verschuldens (vgl. E. II. 6.1 hievor) verortet hat, zumal auch die
entsprechende Verwaltungsweisung des SECO vorsieht, dass bei erstmaliger
Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen) zumutbaren unbefristeten
Stelle 31 – 45 Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79,
Ziff. 2.B.1). Die Beschwerdegegnerin ist damit korrekterweise vom
Mittelwert des in der Verwaltungsweisung vorgesehenen Rahmens ausgegangen.
Die in der Folge geprüfte Frage nach
allfälligen Milderungsgründen verneinte die Beschwerdegegnerin (vgl.
Beschwerdeantwort, Ziff. 10 [A.S. 19 f.]): So könne nicht mildernd
berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 7. September
2020 neu im Umfang von 100 % zur Stellenvermittlung zur Verfügung gestellt habe
und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich CHF 2'980.00
pro Monat betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des
Probearbeitens nur im Umfang von 60 % der Stellenvermittlung zur Verfügung
gestellt und die Arbeitslosenversicherung noch nicht über eine gewünschte
Vermittlungsgraderhöhung informiert. Erst anlässlich eines Telefongesprächs am
7. September 2020 habe sie dem RAV mitgeteilt, dass sie nun im Umfang von
100 % Stellen suche, da sie bis April aufgrund Corona keine Schule habe
(vgl. den entsprechenden Eintrag im Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 15). Laut
Rückmeldung der B.___ vom 1. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.6 hievor)
sei die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin im Umfang von 60 – 80 %
angeboten worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin, falls dies von ihr gewünscht worden wäre, mit der B.___ auch
ein Pensum von 80 % hätte vereinbaren und damit ein Einkommen von
durchschnittlich CHF 2'995.47 netto bzw. von rund CHF 3'199.00 brutto
(vgl. AWA-Nr. 19) hätte erzielen können. Dieses Einkommen wäre ebenfalls
höher ausgefallen als die ab dem 7. September 2020 gewährte
durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %
und hätte es der Beschwerdeführerin auch in diesem Fall erlaubt, sich von der
Arbeitslosenversicherung abzumelden.
Desgleichen könne nicht mildernd
berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin rund einen Monat später eine
Stelle im Büro gefunden habe, die kurz vor Vertragsunterzeichnung schliesslich
dennoch nicht zustande gekommen sei (vgl. E. II. 4.10 hievor). Einerseits habe
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Probearbeitens noch nichts von dieser
Stelle gewusst und andererseits sei sie aufgrund der ihr obliegenden gesetzlichen
Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung verpflichtet,
jede ihr zumutbare Stelle anzunehmen, solange ihr nicht eine definitive Zusage
einer anderen Anstellung vorliege.
Dass die Beschwerdegegnerin das
Vorliegen von Milderungsgründen gestützt auf diese nachvollziehbaren Überlegungen
verneint hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat vorliegend
somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und
die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.
7. Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020
(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
8.2 Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133
E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
9. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer