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Entscheid

VSBES.2020.225

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

1. April 2021Deutsch20 min

2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 1. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. November 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. Oktober

2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die 1996 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) wegen Nichtbefolgen von Weisungen der zuständigen

Amtsstelle ab 20. August 2020 für 38 Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Akten der

Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November

2020 ab (AWA-Nr. 2; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Die dagegen bei der

Beschwerdegegnerin am 19. November 2020 erhobene Beschwerde (A.S. 5)

leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 6).

3. Mit Verfügung vom

24. November 2020 (A.S. 7 f.) wird der Beschwerdeführerin unter

Hinweis auf Art. 61 lit. b ATSG Frist zur Verbesserung ihrer

Beschwerde gesetzt. Am 3. Dezember 2020 reicht die Beschwerdeführerin innert

Frist eine Beschwerdeverbesserung ein (A.S. 9). Sie beantragt sinngemäss,

von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen, da sie keine

der ihr obliegenden Pflichten verletzt habe.

4. Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2.

Es sei keine

Parteientschädigung auszurichten.

3.

Es seien keine Gerichtskosten

aufzuerlegen.

5. Die

Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik

(vgl. A.S. 24).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO,

BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 38 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der

Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der Versicherte, der Leistungen

der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des

zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu

vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen

(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie

eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als

unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten

Person als (verschuldete) Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit.

Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit

auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die

Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die

zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom

6.

Februar 2004, E. 2.1; vgl. auch Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3.

Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850).

2.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen

Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit

nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser

Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar

nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass

die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den

Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft

zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht

zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen).

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den

Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten

Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der

Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte

Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein

Schadensrisiko in sich bergen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom

23.

Dezember 2014 E. 2 m.w.H. und C 213/03 vom 6. Januar

2004.

E. 2; Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 227).

2.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.

Streitig ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom

5.

November 2020 zu Recht für 38 Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob

die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene (zumutbare) Arbeit – ohne

entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hievor).

4.

4.1

Am 22. Juni 2020 meldete

sich die Beschwerdeführerin beim zuständigen Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Umfang eines Beschäftigungsgrades von

60.

% per sofort zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Nr. 12).

4.2

Mit E-Mail vom 17. August 2020

schlug das RAV die Beschwerdeführerin für eine offene Stelle als

Verkaufsmitarbeiterin der B.___ vor. Diese teilte am 19. August 2020

(E-Mail von 12:53 Uhr) mit, die Beschwerdeführerin sei «heute» zur Probe

arbeiten gekommen. Sie habe das gut gemacht, aber sie habe kein Interesse an

der Stelle gehabt. Sie habe gesagt, sie sei beim RAV und habe das nur gemacht,

weil sie müsse; sie habe kein Interesse an der Stelle. Das Unternehmen brauche

eine interessierte und motivierte Mitarbeiterin (vgl. E-Mail-Korrespondenz

zwischen RAV und B.___, AWA-Nr. 4; vgl. auch AWA-Nr. 8).

4.3

Ebenfalls am 19. August 2020

(17:32 Uhr) teilte die Beschwerdeführerin dem RAV per E-Mail mit, sie habe

«heute» geschnuppert und man habe ihr gesagt, sie würde kontaktiert werden,

sobald alle dort waren, die noch zum Schnuppern kämen (AWA-Nr. 9).

4.4

Mit Schreiben vom

19.

August 2020 (AWA-Nr. 5) gab das RAV der Beschwerdeführerin Gelegenheit,

sich zum Sachverhalt (gemäss E. II. 4.2 hievor) zu äussern und mitzuteilen,

weshalb sie die Stelle bei der B.___ abgelehnt habe. Gemäss Aktenlage

verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme innert

Frist (bis 26. August 2020).

4.5

Gemäss RAV-interner E-Mail vom 27.

August 2020 (AWA-Nr. 10) habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie habe

von der B.___ eine Absage erhalten.

4.6

Auf Nachfrage der Kantonalen

Amtsstelle bzw. der Beschwerdegegnerin (vgl. die entsprechende Meldung des

RAV in AWA-Nr. 6), teilte die B.___ am 1. Oktober 2020 mit, es entspreche

nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin eine Absage erhalten habe.

Gemäss den weiteren Angaben der B.___ hätte es sich bei der fraglichen

Anstellung um eine unbefristete Festanstellung per 1. September 2020 gehandelt

mit einem Pensum von 60 – 80 % (25 – 34 Stunden

pro Woche) und einem Stundenlohn von netto CHF 20.30 (AWA-Nr. 11).

4.7

Mit Verfügung vom

13.

Oktober 2020 (AWA-Nr. 1) wurde die Beschwerdeführerin für

38.

Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine zugewiesene

zumutbare Arbeit abgelehnt habe. Auf eine schriftliche Stellungnahme zum

Sachverhalt habe sie verzichtet.

4.8

In ihrer Einsprache vom 21.

Oktober 2020 (AWA-Nr. 7) hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe vom

RAV einen Brief erhalten. Jedoch sei darin nicht erwähnt worden, um welches

Vergehen es sich handle. Sie habe daraufhin mehrere Telefonate getätigt, um der

Sache auf den Grund zu gehen. Ihr sei schlussendlich mitgeteilt worden, dies

sei eine ganz normale Kontrolle und so ein Brief gehöre zur Prozedur, sie müsse

nicht weiter darauf eingehen. Was die Arbeit anbelange, habe sie keine Stelle

abgelehnt. Sie sei zum Schnuppern eingeladen worden und habe es absolviert.

Während des Schnupperns sei die Frau, welche für sie zuständig gewesen sei, auf

sie zugekommen und habe gesagt: «Gell, die Stelle interessiert Sie nicht? Ich

merke das schon». Damit habe sie andeuten wollen, dass die Beschwerdeführerin

keinen guten Eindruck hinterlasse. Jedoch stehe im Brief das Gegenteil von dem,

was diese Frau ihr angedeutet habe, nämlich dass sie gute Arbeit geleistet

hätte. Sie habe der Frau geantwortet, «ich würde lieber im Büro arbeiten, aber

wenn ich eine Stelle im Verkauf kriege, dann werde ich diese natürlich

annehmen». Daraufhin habe die Frau zu ihr gesagt, «ich verstehe diese Menschen

nicht, die andere Leute zwingen, in einem Job zu arbeiten, wo sie nicht

arbeiten wollen». Ihr sei keine Stelle von der B.___ angeboten worden,

geschweige denn, dass sie eine abgelehnt habe. Man solle ihr jetzt sofort eine

Stelle geben und sie trete sie sofort an; sie habe kein Problem damit.

4.9

Mit Einspracheentscheid vom

5.

November 2020 (AWA-Nr. 2; A.S. 1 ff.) führte die

Beschwerdegegnerin aus, die in der Einsprache geltend gemachten Gründe liessen

keine andere Einschätzung zu. Die Beschwerdeführerin sei ihrer gesetzlichen

Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht

nachgekommen. Obwohl der genaue Sachverhalt zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

gänzlich eruiert werden könne, sei nachvollziehbar, dass es aufgrund der

Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde lieber im Büro arbeiten, zu keiner

Anstellung von Seiten B.___ gekommen sei. Somit müsse von einem Desinteresse an

dieser Stelle ausgegangen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin seit ihrer

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung per 22. Juni 2020 fast

ausschliesslich als Verkäuferin um Arbeit bemüht habe. Im Bereich «Büro» habe

sie lediglich eine Bewerbung getätigt, was nicht gerade darauf schliessen

lasse, dass die Beschwerdeführerin lieber im Büro arbeiten würde. Zudem seien

keine Anzeichen vorhanden, dass diese Stelle unzumutbar gewesen wäre.

4.10

Mit Beschwerdeverbesserung vom

3.

Dezember 2020 (A.S. 9) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre frühere

Schilderung bezüglich des Schnuppertages vom 19. August 2020 bei der B.___

(vgl. E. II. 4.8 hievor). Die für sie zuständige Frau habe ihrer

Wahrnehmung nach mit ihren Äusserungen andeuten wollen, dass sie mit dem

Arbeitsstil der Beschwerdeführerin nicht zufrieden gewesen sei. Sie habe der

Frau geantwortet, dass sie gerade eine kaufmännische Schule absolviere und

sobald sie diese abgeschlossen habe, würde sie lieber im Büro arbeiten. Wenn

sie aber eine Stelle im Verkauf finde, dann werde sie diese natürlich annehmen.

Sie habe ihre Pflichten gegenüber dem RAV stets erfüllt. Ihr sei keine Stelle

angeboten worden und sie habe auch nie erwähnt, dass sie die Stelle bei der B.___

nicht interessiere. Kurze Zeit bzw. einen Monat später habe sie eine Stelle im

Büro gefunden. Sie habe sich vom RAV abgemeldet und hätte eigentlich nur noch

den Vertrag unterschreiben müssen. Als es aber soweit gewesen sei, sei ihr

gesagt worden, es rentiere nicht, eine kaufmännische Mitarbeiterin zu

beschäftigen. Somit sei ihre Stelle im Büro abgesagt worden und sie habe sich

nochmals beim RAV anmelden müssen. Die 38 Einstelltage seien nicht

gerechtfertigt.

4.11

Die Beschwerdegegnerin hält dem

in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2021 (A.S. 14 ff.)

entgegen, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aussage der B.___, wonach die

Beschwerdeführerin gut gearbeitet, jedoch mitgeteilt habe, nicht an der Stelle

interessiert zu sein, nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Selbst wenn es

sich aber so ereignet haben sollte, wie dies die Beschwerdeführerin mitgeteilt

habe, wäre sie ihrer Schadenminderungsplicht nicht genügend nachgekommen. Es

hätte nicht der Eindruck entstehen dürfen, dass sie kein Interesse an dieser

Stelle habe. Spätestens jedoch als sie diesen Eindruck bei der B.___ erweckt

gehabt habe, hätte die Beschwerdeführerin darum besorgt sein müssen, diesem

Eindruck bestmöglich entgegenzuhalten und ein eindeutiges Interesse an dieser

Stelle zu bekunden. Die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der B.___ genügten

nicht, um bei einer Arbeitgeberin den Eindruck einer interessierten und

motivierten Mitarbeiterin zu erwecken. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht

selbst gesagt haben sollte, dass sie nicht an der Stelle interessiert sei, habe

sie mit dem von ihr geschilderten Verhalten in Kauf genommen, dass die

Arbeitgeberin den Eindruck erhalte, dass kein echtes Interesse an der

fraglichen Stelle bestehe und in der Folge einer anderen Bewerbung den Vorzug

gebe.

5.

5.1

Zur hier interessierenden Frage,

weshalb es nach dem Schnuppereinsatz der Beschwerdeführerin bei der B.___ nicht

zu einer Anstellung gekommen ist, gehen aus den vorstehend dargelegten Akten

somit zwei unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen hervor:

5.1.1

Folgt man den Schilderungen der B.___

in ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020, so hat die

Beschwerdeführerin anlässlich des Probeeinsatzes ausdrücklich kundgetan, dass

sie kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle habe und nur zum Schnuppern

gekommen sei, weil sie dazu verpflichtet sei (vgl. E. II. 4.2

hievor). Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdeführerin die Stelle als

Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ offenkundig abgelehnt bzw. das

Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der B.___ durch ihr Verhalten

klarerweise verhindert, womit der Tatbestand der (verschuldeten) Nichtannahme

einer zugewiesenen (zumutbaren) Arbeit ohne weiteres erfüllt wäre (vgl.

E. II. 2.1 hievor).

5.1.2

Die Beschwerdeführerin

bestreitet, dass es sich so zugetragen hat. Gemäss ihren Ausführungen (vgl.

E. II. 4.8 und 4.10) sei ihr weder eine Stelle angeboten worden noch habe

sie eine abgelehnt oder gesagt, die Stelle bei der B.___ interessiere sie

nicht. Vielmehr sei die für sie während des Schnuppereinsatzes zuständige Frau

auf sie zugekommen und habe gesagt: «Gell, diese Stelle interessiert Sie nicht,

ich merke das» (A.S. 9), woraufhin sie geantwortet habe, dass sie (sobald

sie die kaufmännische Schule absolviert habe [A.S. 9]) lieber im Büro

arbeiten würde; wenn sie aber eine Stelle im Verkauf finde, dann werde sie

diese natürlich annehmen. Nach dieser Sachverhaltsdarstellung hat die

Beschwerdeführerin zwar tatsächlich nicht explizit gesagt, dass sie die Stelle

bei der B.___ nicht möchte. Umgekehrt hat sie auf die geäusserten Bedenken hin

(«Gell, diese Stelle interessiert Sie nicht […]») aber auch nichts unternommen,

um bei der potenziell neuen Arbeitgeberin den Eindruck einer interessierten und

motivierten Mitarbeiterin zu hinterlassen. Im Gegenteil sendete die Beschwerdeführerin

mit ihrer Antwort das Signal aus, eine Arbeit im Büro zu bevorzugen und nur

mangels besserer Alternativen auch im Verkauf zu arbeiten. Damit hat die

Beschwerdeführerin (zumindest) in Kauf genommen, dass die Stelle als

Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ anderweitig besetzt wird, was den

vorliegend zur Diskussion stehenden Einstellungstatbestand ebenfalls erfüllt

(vgl. E. II. 2.2 hievor). Wie dargelegt, ist der Nachweis eines

Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der

Verlängerung der Arbeitslosigkeit nicht zwingend erforderlich. Das Verhalten

der Beschwerdeführerin ist vielmehr bereits deshalb zu sanktionieren, weil es

ein Schadensrisiko (Risiko des Nichterhalts der zugewiesenen Stelle und damit

Verlängerung der Arbeitslosigkeit) in sich birgt.

Die Beschwerdeführerin macht in diesem

Zusammenhang sinngemäss geltend, sie habe diese Nachfrage der am Schnuppertag

für sie zuständigen Frau anders verstanden. So habe die Frau mit ihrer

Äusserung andeuten wollen, dass sie (die Beschwerdeführerin) keinen guten

Eindruck hinterlasse (vgl. E. II. 4.8 hievor) bzw. dass man mit dem

Arbeitsstil der Beschwerdeführerin nicht zufrieden sei (vgl. E. II. 4.10

hievor). Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Frage nach ihrem Interesse für

die Stelle zunächst so aufgefasst haben sollte, hätte sie im weiteren Verlauf

des Gesprächs bemerken müssen, dass seitens Arbeitgeberin stattdessen vielmehr

der Eindruck entstanden war, dass die Beschwerdeführerin die ausgeschriebene

Stelle gar nicht will. In ihrer Einsprache schilderte die Beschwerdeführerin

den weiteren Verlauf des Gesprächs nämlich so, dass die für sie zuständige Frau

alsdann noch gesagt hat, sie verstehe diese Menschen [gemeint ist das RAV]

nicht, die andere Leute zwängen, in einem Job zu arbeiten, in dem sie nicht

arbeiten wollten (vgl. E. II. 4.8 hievor). Spätestens in diesem Zeitpunkt musste

der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass man seitens Arbeitgeberin offenbar davon

ausgeht, dass sie nicht an der Stelle interessiert ist, und hätte aufgrund der

ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in der Folge diesem Eindruck entgegenwirken

müssen, was allerdings auch nach der Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdeführerin unterblieben ist. Es bleibt damit bei der vorstehend

gemachten Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin zumindest in Kauf

genommen hat, dass einer anderen Bewerberin der Vorzug gegeben wird.

5.1.3

Vor diesem Hintergrund kann

letztlich offenbleiben, welche der beiden sich aus den Akten ergebenden

Sachverhaltsvarianten zutrifft, gelangt man so oder anders zum Ergebnis, dass

der Tatbestand der (verschuldeten) Nichtannahme einer zugewiesenen (zumutbaren)

Arbeit erfüllt ist (vgl. E. II. 5.1.1 und 5.1.2 hievor).

5.2

Die Zumutbarkeit der Stelle als

Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ wird von der Beschwerdeführerin

grundsätzlich nicht bestritten und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise aus

den Akten, welche die fragliche Stelle als unzumutbar erscheinen liessen. Namentlich

wäre die Stelle auch lohnmässig zumutbar gewesen, wie die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort zutreffend dargelegt hat. So hätte die

Beschwerdeführerin, welche am 19. August 2020 gemeldet hatte, nach wie vor

im Umfang von 60 % Arbeit zu suchen (vgl. Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat August 2020» in AWA-Nr. 17), bei der B.___

in einem Stundenlohn von CHF 20.30 und bei einer minimalen Beschäftigung

von 25 Stunden pro Woche (vgl. E. II. 4.6 hievor) einen monatlichen

Lohn von CHF 2'202.55 netto bzw. ca. CHF 2'352.00 brutto (vgl. AWA-Nr. 13)

und damit deutlich mehr verdienen können als ihre damalige

Arbeitslosenentschädigung in Höhe von CHF 1'824.50 pro Monat für ein

60%-Pensum (zur Berechnung im Einzelnen siehe Beschwerdeantwort, Ziff. 8 [A.S. 18 f.]).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,

dass die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin bei der B.___ auch dem bisherigen

beruflichen Hintergrund der gelernten Detailhandelsassistentin entsprochen hätte,

zumal sie im Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV bzw. auch im Zeitpunkt des

Schnuppereinsatzes noch keinen kaufmännischen Abschluss gemacht hatte und

weniger als ein Jahr Berufserfahrung (als Ungelernte in einer Hilfsfunktion) in

diesem Bereich ausweisen konnte (vgl. AWA-Nr. 16). Dass die

vermittelte Arbeit angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige

Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2

lit. b AVIG), gilt für unter 30jährige Versicherte allerdings nicht (Art. 16

Abs. 3bis AVIG), sodass dieses Kriterium für die 1996 geborene

Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur Anwendung gekommen wäre.

5.3

Im Ergebnis ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin eine ihr zugewiesene bzw. vermittelte zumutbare

Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihr

obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat

Dispositiv

die Beschwerdeführerin demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 hievor). Zu

prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

6.

6.1 Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]):

• leichtes Verschulden:

1 – 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31 – 60 Tage

Nach Art. 45 Abs. 4

lit. b AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte

Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Wird die

versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist

die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die

Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30

N 110).

6.2 Es ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden der Beschwerdeführerin vorliegend

bei 38 Einstelltagen und damit im unteren Bereich des schweren

Verschuldens (vgl. E. II. 6.1 hievor) verortet hat, zumal auch die

entsprechende Verwaltungsweisung des SECO vorsieht, dass bei erstmaliger

Ablehnung einer zugewiesenen (oder selbstgefundenen) zumutbaren unbefristeten

Stelle 31 – 45 Einstelltage zu verfügen sind (AVIG-Praxis ALE D79,

Ziff. 2.B.1). Die Beschwerdegegnerin ist damit korrekterweise vom

Mittelwert des in der Verwaltungsweisung vorgesehenen Rahmens ausgegangen.

Die in der Folge geprüfte Frage nach

allfälligen Milderungsgründen verneinte die Beschwerdegegnerin (vgl.

Beschwerdeantwort, Ziff. 10 [A.S. 19 f.]): So könne nicht mildernd

berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin ab dem 7. September

2020 neu im Umfang von 100 % zur Stellenvermittlung zur Verfügung gestellt habe

und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitslosenentschädigung durchschnittlich CHF 2'980.00

pro Monat betragen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des

Probearbeitens nur im Umfang von 60 % der Stellenvermittlung zur Verfügung

gestellt und die Arbeitslosenversicherung noch nicht über eine gewünschte

Vermittlungsgraderhöhung informiert. Erst anlässlich eines Telefongesprächs am

7. September 2020 habe sie dem RAV mitgeteilt, dass sie nun im Umfang von

100 % Stellen suche, da sie bis April aufgrund Corona keine Schule habe

(vgl. den entsprechenden Eintrag im Verlaufsprotokoll, AWA-Nr. 15). Laut

Rückmeldung der B.___ vom 1. Oktober 2020 (vgl. E. II. 4.6 hievor)

sei die Stelle als Verkaufsmitarbeiterin im Umfang von 60 – 80 %

angeboten worden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin, falls dies von ihr gewünscht worden wäre, mit der B.___ auch

ein Pensum von 80 % hätte vereinbaren und damit ein Einkommen von

durchschnittlich CHF 2'995.47 netto bzw. von rund CHF 3'199.00 brutto

(vgl. AWA-Nr. 19) hätte erzielen können. Dieses Einkommen wäre ebenfalls

höher ausgefallen als die ab dem 7. September 2020 gewährte

durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %

und hätte es der Beschwerdeführerin auch in diesem Fall erlaubt, sich von der

Arbeitslosenversicherung abzumelden.

Desgleichen könne nicht mildernd

berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin rund einen Monat später eine

Stelle im Büro gefunden habe, die kurz vor Vertragsunterzeichnung schliesslich

dennoch nicht zustande gekommen sei (vgl. E. II. 4.10 hievor). Einerseits habe

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Probearbeitens noch nichts von dieser

Stelle gewusst und andererseits sei sie aufgrund der ihr obliegenden gesetzlichen

Schadenminderungspflicht gegenüber der Arbeitslosenversicherung verpflichtet,

jede ihr zumutbare Stelle anzunehmen, solange ihr nicht eine definitive Zusage

einer anderen Anstellung vorliege.

Dass die Beschwerdegegnerin das

Vorliegen von Milderungsgründen gestützt auf diese nachvollziehbaren Überlegungen

verneint hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat vorliegend

somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und

die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7. Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. November 2020

(A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

8.2 Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133

E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

9. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Es werden keine

Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer