VSBES.2020.226
Invalidenrente
27. Oktober 2021Deutsch18 min
Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Die
Source so.ch
Urteil vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. Oktober 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1974, meldete sich erstmals am 28. Juni 2000 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rücken- und
Knieprobleme angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).
1.2 Nach Einholen von Arbeitgeberfragebögen
(IV-Nrn. 6, 10) und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 11 f.) liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten. Das
Gutachten wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, am 5. Februar 2001 erstattet (IV-Nr. 14).
1.3 Mit Verfügung vom 7. Juni 2001
wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab
(IV-Nr. 17). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 15. April 2002 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut bei der inzwischen zuständigen IV-Stelle des
Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Die
IV-Stelle Bern veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.
med. B.___ (Gutachtensbericht vom 4. Juli 2003; IV-Nr. 36) sowie eine
rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen (Gutachtensbericht vom 25. August 2003; IV-Nr.
38).
2.2 Mit Verfügung vom 2. September
2003 sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 39). Nach
Durchführung der erwähnten Abklärungen kam die IV-Stelle Bern zum Ergebnis,
dass die Vornahme einer beruflichen Eingliederung nicht möglich sei, weshalb
ein allfälliger Leistungsanspruch geprüft werde (IV-Nr. 61). Sie liess den
Beschwerdeführer daraufhin psychiatrisch begutachten. Das Gutachten wurde von
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Januar
2007 erstattet (IV-Nr. 75). Nach Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. med. D.___ psychiatrisch
begutachtet (Gutachtensbericht vom 9. März 2009; IV-Nr. 107). Mit Verfügung vom
5. Juni 2009 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren in Bezug auf einen
Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (IV-Nr. 111). Eine
dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 114, S. 3 f.) wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (IV-Nr. 120) ab.
3.
3.1 Am 4. März 2011 fand bei der
IV-Stelle Bern ein Beratungsgespräch in Bezug auf berufliche Massnahmen statt (siehe
Protokolleintrag vom 4. März 2011). Anlässlich des Gesprächs erklärte der
Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation für
berufliche Massnahmen nicht in der Lage fühle. Daraufhin wurde der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2011 von der IV-Stelle Bern zur
Mitwirkung aufgefordert (IV-Nr. 123). Mit Mitteilung vom 8. April 2011 lehnte
die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen ab (IV-Nr. 125).
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (IV-Nr.
128; Protokolleintrag vom 3. August 2011), führte die IV-Stelle Bern
medizinische Abklärungen durch und veranlasste bei Dr. med. E.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten,
welches am 4. Juni 2013 erstattet wurde (IV-Nr. 158.1). Nach Rücksprache mit
dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 160) wurden Ergänzungsfragen an
Dr. med. E.___ gestellt, welche dieser mit Schreiben vom 8. Oktober 2013
beantwortete (IV-Nr. 163). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von
RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neuropsychiatrie, untersucht. Diese
gelangte in ihrem Bericht vom 3. April 2014 zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. E.___
in seinem Gutachten vom 4. Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig
sei (IV-Nr. 169).
3.3 Mit Vorbescheid vom 2. Oktober
2014 stellte die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer die Abweisung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 170). Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 Einwand (IV-Nr. 174). Mit Verfügung vom 12.
November 2014 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % abgewiesen (IV-Nr.
176). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.
4.1 Mit Schreiben vom 10. Januar
2019 stellte der Beschwerdeführer bei der inzwischen wieder zuständigen
Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch (IV-Nr. 192). Er führte aus,
die gesundheitliche Verschlechterung von ursprünglich 30 % auf neu 80 % Arbeitsunfähigkeit
werde mit Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 4. Juni 2013 ab dem 23. September
2009 attestiert und von der RAD-Psychiaterin Dr. med. F.___ mit Bericht vom 3.
April 2014 unterstützt.
4.2 Mit Vorbescheid vom 15. Januar
2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,
voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl.
IV-Nr. 193). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Einwand
(IV-Nr. 194) und liess einen Bericht der Klinik G.___ vom 26. Februar 2019
einreichen (IV-Nr. 196).
4.3 Mit Stellungnahme vom 25. April
2019 empfahl RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, die Prüfung einer Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin sowie
eine erneute Begutachtung (IV-Nr. 200).
4.4 Nach Einholen von medizinischen
Unterlagen und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 211) gab die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 13. Januar
2020 erstattet wurde (IV-Nr. 228). Nachdem der RAD zum Gutachten von Dr. med. I.___
am 10. März 2020 Stellung genommen hatte (IV-Nr. 235), stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juni 2020 in
Aussicht, ihm ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen
(IV-Nr. 238). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 bestätigte sie den erwähnten
Entscheid (IV-Nr. 244; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 23. November 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein
Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2020
sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer – in Wiederererwägung der
Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 – spätestens mit Wirkung ab
1. November 2011 [sechs Monate nach Geltendmachung der Verschlechterung] – eine
ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen.
b)
Eventualiter: die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über das
Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 eine Verfügung zu erlassen.
c)
Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen und
Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
6. Mit Eingabe vom 25. November
2020 reicht der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 20 ff.).
7. In ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 41 f.).
8. Mit Verfügung vom 24. Februar
2021 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen
Rechtsbeistand (A.S. 43 f.).
9. Mit Replik vom 6. Mai 2021 hält
der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest
(A.S. 52 f.).
10. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S.
56 ff.).
11. Am 27. Oktober 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der Beschwerdeführer und
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war denn auch das
Erscheinen freigestellt worden.
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde wurde fristgerecht
eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das Versicherungsgericht
ist örtlich und sachlich zuständig.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
über sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 sei bis heute nie
mittels Verfügung entschieden worden. Die Beschwerdegegnerin sei aber auf sein
Wiedererwägungsgesuch eingetreten. So habe diese mit ihrer Fragestellung vom
22.
März 2019 an den RAD ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet und der RAD
in Person von Dr. med. H.___ habe das Wiedererwägungsgesuch sehr ausführlich
geprüft und am 25. April 2019 beantragt, dass dieses weiter zu prüfen sei,
wobei seiner Auffassung nach die Verfügung der IV-Stelle Bern auf
offensichtlich falschen Annahmen beruhte und somit zweifellos unrichtig gewesen
sei. In der Folge sei aber nie ein Entscheid über den der Verfügung vom 12.
November 2014 zugrunde liegenden, am 29. April 2011 angemeldeten Rentenanspruch
gefällt worden.
2.2
Dagegen bringt die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 vor,
sie habe sich nicht zum Wiedererwägungsgesuch geäussert. Die Fragestellung in
der RAD-Anfrage vom 22. März 2019 habe sich um die Glaubhaftmachung einer
Verschlechterung gedreht. Dr. med. H.___ habe zwar die Prüfung einer Wiedererwägung
vorgeschlagen. Eine solche Prüfung sei im Anschluss daran jedoch nicht erfolgt.
Der Aktenlage sei eindeutig zu entnehmen, dass die angefochtene Rentenzusprache
aufgrund der Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt
sei. Hätte die IV-Stelle eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November
2014.
geprüft, so hätte sie vorgängig die IV-Stelle Bern dazu anhören und die
damalige Verfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen. Oder sie hätte sich
zumindest dazu äussern müssen. Aufgrund des Gesagten sei die IV-Stelle auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
habe die IV-Stelle tatsächlich unterlassen, was nicht korrekt sei.
2.3
Am 10. Januar 2019 reichte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein mit «Wiedererwägung» betiteltes
Gesuch ein (IV-Nr. 192), welches diese als Neuanmeldung entgegennahm und dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019 mitteilte, auf sein Gesuch
um berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente werde
voraussichtlich nicht eingetreten, da keine Veränderung der beruflichen oder
medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Innerhalb der
30-tägigen Einwandfrist könne er jedoch Beweismittel einreichen, welche eine
Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 193).
Der Beschwerdeführer liess danach medizinische Berichte einreichen (vgl. IV-Nr.
196), woraufhin von Seiten der Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen
durchgeführt wurden. Mit angefochtener Verfügung vom 21. Oktober 2020
wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Dieser Entscheid wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im
Vordergrund steht vorliegend die Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle
Bern vom 12. November 2014 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Konkret
ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Schreiben
des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 die Wiedererwägungsvor-aussetzungen
geprüft hat.
3.
3.1
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann
der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide
zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist. Die Verwaltung hat der versicherten Person das
Nichteintreten nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne
Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen.
Sie kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden. Es besteht damit kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil
des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr.
5.
S. 17).
3.2
Tritt die Verwaltung auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres
diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007
vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Beschwerde
erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine Beschwerde gegen ein
Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht
nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.; SVR 2008 IV
Nr. 54 S. 179, I 896/06 E. 3.1 f. und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_196/2015 vom 4. August
2015.
E. 4.1).
3.3
Wenn die Verwaltung hingegen auf
ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft
und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser
allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die
entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die
Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der
bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des
Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger
zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als
zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung
qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62;
Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E.2.2).
3.4
Ein Wiedererwägungsgesuch kann
die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die
Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut
ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen,
bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung
abweichenden Sachentscheid (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 14; Urteil
des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E.2.2).
4.
4.1
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom
10.
Januar 2019 im Zusammenhang mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 nicht eingetreten. Es finden sich
keinerlei Hinweise, wonach sie Abklärungen im Zusammenhang mit dem vom
Beschwerdeführer bemängelten Zeitpunkt des Rentenbeginns vorgenommen hätte. Die
in der Beschwerde enthaltene Argumentation, die Beschwerdegegnerin sei auf das
Wiedererwägungsgesuch eingetreten, indem RAD-Arzt Dr. med. H.___ das Wiedererwägungsgesuch
sehr ausführlich geprüft habe und am 25. April 2019 beantragt habe, dass dieses
weiter zu prüfen sei, lässt sich nicht nachvollziehen. Es trifft zwar zu, dass
Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 die Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 12. November
2014.
als nicht nachvollziehbar bezeichnet und der Beschwerdegegnerin die Prüfung
einer Wiedererwägung vorgeschlagen hatte (vgl. IV-Nr. 200). Der Fragestellung in
der RAD-Anfrage vom 22. März 2019 (IV-Nr. 199) lässt sich aber entnehmen, dass
die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige
Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2014 vornahm. Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 zutreffend
ausführt, ging es bei den von ihr an den RAD gestellten Fragen vielmehr um die
Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers. Auch nach Stellungnahme des RAD vom 25. April 2019, worin
eine Prüfung der Wiedererwägung vorgeschlagen wurde, hat die Beschwerdegegnerin
keine solche Prüfung vorgenommen.
Nachdem das Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und vorliegend
kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.
4.2
Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach über sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019
nie mittels Verfügung entschieden worden sei, läuft ebenfalls ins Leere. Ein
Wiedererwägungsgesuch kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet
werden. Es liegt im Ermessen des Versicherers, ob er eine Wiedererwägung
vornimmt oder nicht. Das Gericht kann ihn nicht zu einer Wiedererwägung
verhalten (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Ein Wiedererwägungsgesuch ist kein
formelles Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wenn der Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch
durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, kann dieser nicht durch
Einsprache oder Beschwerde angefochten werden (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Da
somit kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, stellt das Nichteintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder
Art. 51 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 50 E. 4.1.3. S. 53 f.). Der
Nichteintretensentscheid muss daher auch nicht in Verfügungsform gefasst
werden, sondern kann als formloses Schreiben ergehen (Thomas Flückiger, in Basler Kommentar
Dispositiv
zum ATSG, 2020, Art. 53 N 91). Demnach ist die Beschwerdegegnerin nicht
verpflichtet gewesen, ihren Nichteintretensentscheid in Form einer Verfügung zu
erlassen.
4.3 Unklar ist aber in der Tat,
wieso die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren
Nichteintretensentscheid weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt hat. So geht
sowohl aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 192),
als auch aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen
(IV-Nr. 196), sowie aus dem Telefonat mit dem Psychologen M. Sc. J.___,
Klinik K.___, vom 5. Februar 2019 (Protokolleintrag vom 5. Februar
2019), ohne Zweifel hervor, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um
Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014
ersucht hatte. Die Beschwerdegegnerin selbst führt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 10. Februar 2021 aus, die unterlassene Mitteilung an den Beschwerdeführer
sei nicht korrekt gewesen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren
Nichteintretensentscheid in einfacher Briefform hätte mitteilen müssen, kann
vorliegend aber offen gelassen werden, da – wie oben aufgezeigt – ein solcher
Entscheid auch in Verfügungsform weder durch Einsprache noch Beschwerde
angefochten werden kann.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor).
6.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat am 8. Juni 2021 (A.S. 56 ff.) eine Kostennote
eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. Oktober
2021 ergänzte. Darin macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'405.45
(CHF 3'272.55 + CHF 1'132.90) geltend. Dabei werden ein Aufwand von 15.62 Stunden
(11.61 Stunden + 4.01 Stunden) und Auslagen von CHF 185.50
(CHF 136.10 + CHF 49.40) ausgewiesen.
Reine Kanzleiarbeit (z.B. die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)
sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen
Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 4. November 2020, 25. November 2020, 14.
Januar 2021, 25. Februar 2021, 22. März 2021, 7. Mai 2021, 17. Mai 2021, 7.
Juni 2021, 8. Juni 2021 und 20. September 2021 nicht berücksichtigt werden, da
praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen
Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem Vermerk «E-Mail an Soziale
Dienste Grenchen», «Brief an IV-Stelle Solothurn», «E-Mail an FASO» bzw. «Brief
an Soziale Dienste Oberer Leberberg» von je 0.08 Std. bzw. 0.17 Std. und 0.33 Std.
vom 28. Oktober 2020, 9. November 2020, 24. November 2020, 25. November
2020, 14. Januar 2021, 25. Februar 2021 und 7. Mai 2021 angegebenen Positionen.
Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.46 Std. Bei den Auslagen
sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen
(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die
Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 27.
Oktober 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend
gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen
daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf
insgesamt CHF 127.40.
6.4 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00
(§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 2'552.70
bemessen (12.46 Std. Stunden à CHF 180.00 = CHF 2'242.80,
Auslagen von CHF 127.40 und Mehrwertsteuer von CHF 182.50). Diese ist
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 939.35, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass
hier von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist, da im
vorliegenden Fall eine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird
(A.S. 57), die einen höheren Ansatz als in § 160 Abs. 2 GT
vorsieht.
6.5 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'552.70
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 939.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar