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Entscheid

VSBES.2020.226

Invalidenrente

27. Oktober 2021Deutsch18 min

Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Die

Source so.ch

Urteil vom 27. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. Oktober 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1974, meldete sich erstmals am 28. Juni 2000 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden Rücken- und

Knieprobleme angegeben (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 5).

1.2 Nach Einholen von Arbeitgeberfragebögen

(IV-Nrn. 6, 10) und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 11 f.) liess die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten. Das

Gutachten wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, am 5. Februar 2001 erstattet (IV-Nr. 14).

1.3 Mit Verfügung vom 7. Juni 2001

wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab

(IV-Nr. 17). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 15. April 2002 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut bei der inzwischen zuständigen IV-Stelle des

Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 22). Die

IV-Stelle Bern veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung bei Dr.

med. B.___ (Gutachtensbericht vom 4. Juli 2003; IV-Nr. 36) sowie eine

rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere

Medizin und Rheumaerkrankungen (Gutachtensbericht vom 25. August 2003; IV-Nr.

38).

2.2 Mit Verfügung vom 2. September

2003 sprach die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer Berufsberatung und

Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 39). Nach

Durchführung der erwähnten Abklärungen kam die IV-Stelle Bern zum Ergebnis,

dass die Vornahme einer beruflichen Eingliederung nicht möglich sei, weshalb

ein allfälliger Leistungsanspruch geprüft werde (IV-Nr. 61). Sie liess den

Beschwerdeführer daraufhin psychiatrisch begutachten. Das Gutachten wurde von

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 8. Januar

2007 erstattet (IV-Nr. 75). Nach Vornahme weiterer medizinischer

Abklärungen wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. med. D.___ psychiatrisch

begutachtet (Gutachtensbericht vom 9. März 2009; IV-Nr. 107). Mit Verfügung vom

5. Juni 2009 wies die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren in Bezug auf einen

Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (IV-Nr. 111). Eine

dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 114, S. 3 f.) wies das Verwaltungsgericht

des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (IV-Nr. 120) ab.

3.

3.1 Am 4. März 2011 fand bei der

IV-Stelle Bern ein Beratungsgespräch in Bezug auf berufliche Massnahmen statt (siehe

Protokolleintrag vom 4. März 2011). Anlässlich des Gesprächs erklärte der

Beschwerdeführer, dass er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation für

berufliche Massnahmen nicht in der Lage fühle. Daraufhin wurde der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2011 von der IV-Stelle Bern zur

Mitwirkung aufgefordert (IV-Nr. 123). Mit Mitteilung vom 8. April 2011 lehnte

die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen ab (IV-Nr. 125).

3.2 Nachdem der Beschwerdeführer

eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (IV-Nr.

128; Protokolleintrag vom 3. August 2011), führte die IV-Stelle Bern

medizinische Abklärungen durch und veranlasste bei Dr. med. E.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten,

welches am 4. Juni 2013 erstattet wurde (IV-Nr. 158.1). Nach Rücksprache mit

dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 160) wurden Ergänzungsfragen an

Dr. med. E.___ gestellt, welche dieser mit Schreiben vom 8. Oktober 2013

beantwortete (IV-Nr. 163). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von

RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neuropsychiatrie, untersucht. Diese

gelangte in ihrem Bericht vom 3. April 2014 zum gleichen Ergebnis wie Dr. med. E.___

in seinem Gutachten vom 4. Juni 2013, wonach der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsunfähig

sei (IV-Nr. 169).

3.3 Mit Vorbescheid vom 2. Oktober

2014 stellte die IV-Stelle Bern dem Beschwerdeführer die Abweisung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 170). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 Einwand (IV-Nr. 174). Mit Verfügung vom 12.

November 2014 wurde das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente aufgrund eines errechneten IV-Grades von 30 % abgewiesen (IV-Nr.

176). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.

4.1 Mit Schreiben vom 10. Januar

2019 stellte der Beschwerdeführer bei der inzwischen wieder zuständigen

Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch (IV-Nr. 192). Er führte aus,

die gesundheitliche Verschlechterung von ursprünglich 30 % auf neu 80 % Arbeitsunfähigkeit

werde mit Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 4. Juni 2013 ab dem 23. September

2009 attestiert und von der RAD-Psychiaterin Dr. med. F.___ mit Bericht vom 3.

April 2014 unterstützt.

4.2 Mit Vorbescheid vom 15. Januar

2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht,

voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl.

IV-Nr. 193). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 Einwand

(IV-Nr. 194) und liess einen Bericht der Klinik G.___ vom 26. Februar 2019

einreichen (IV-Nr. 196).

4.3 Mit Stellungnahme vom 25. April

2019 empfahl RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, die Prüfung einer Wiedererwägung durch die Beschwerdegegnerin sowie

eine erneute Begutachtung (IV-Nr. 200).

4.4 Nach Einholen von medizinischen

Unterlagen und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 211) gab die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 13. Januar

2020 erstattet wurde (IV-Nr. 228). Nachdem der RAD zum Gutachten von Dr. med. I.___

am 10. März 2020 Stellung genommen hatte (IV-Nr. 235), stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Juni 2020 in

Aussicht, ihm ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen

(IV-Nr. 238). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 bestätigte sie den erwähnten

Entscheid (IV-Nr. 244; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 23. November 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 21. Oktober 2020

sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer – in Wiederererwägung der

Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 – spätestens mit Wirkung ab

1. November 2011 [sechs Monate nach Geltendmachung der Verschlechterung] – eine

ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % zuzusprechen.

b)

Eventualiter: die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, über das

Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 eine Verfügung zu erlassen.

c)

Subeventualiter: es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden Abklärungen und

Neuverfügung an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

6. Mit Eingabe vom 25. November

2020 reicht der Beschwerdeführer Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ein (A.S. 20 ff.).

7. In ihrer Beschwerdeantwort vom

10. Februar 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 41 f.).

8. Mit Verfügung vom 24. Februar

2021 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als unentgeltlichen

Rechtsbeistand (A.S. 43 f.).

9. Mit Replik vom 6. Mai 2021 hält

der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest

(A.S. 52 f.).

10. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten (A.S.

56 ff.).

11. Am 27. Oktober 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der Beschwerdeführer und

sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Teilnahme an der Verhandlung; ihr war denn auch das

Erscheinen freigestellt worden.

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde wurde fristgerecht

eingereicht. Sie erfüllt die formellen Anforderungen. Das Versicherungsgericht

ist örtlich und sachlich zuständig.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

über sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019 sei bis heute nie

mittels Verfügung entschieden worden. Die Beschwerdegegnerin sei aber auf sein

Wiedererwägungsgesuch eingetreten. So habe diese mit ihrer Fragestellung vom

22.

März 2019 an den RAD ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet und der RAD

in Person von Dr. med. H.___ habe das Wiedererwägungsgesuch sehr ausführlich

geprüft und am 25. April 2019 beantragt, dass dieses weiter zu prüfen sei,

wobei seiner Auffassung nach die Verfügung der IV-Stelle Bern auf

offensichtlich falschen Annahmen beruhte und somit zweifellos unrichtig gewesen

sei. In der Folge sei aber nie ein Entscheid über den der Verfügung vom 12.

November 2014 zugrunde liegenden, am 29. April 2011 angemeldeten Rentenanspruch

gefällt worden.

2.2

Dagegen bringt die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 vor,

sie habe sich nicht zum Wiedererwägungsgesuch geäussert. Die Fragestellung in

der RAD-Anfrage vom 22. März 2019 habe sich um die Glaubhaftmachung einer

Verschlechterung gedreht. Dr. med. H.___ habe zwar die Prüfung einer Wiedererwägung

vorgeschlagen. Eine solche Prüfung sei im Anschluss daran jedoch nicht erfolgt.

Der Aktenlage sei eindeutig zu entnehmen, dass die angefochtene Rentenzusprache

aufgrund der Annahme einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt

sei. Hätte die IV-Stelle eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November

2014.

geprüft, so hätte sie vorgängig die IV-Stelle Bern dazu anhören und die

damalige Verfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen. Oder sie hätte sich

zumindest dazu äussern müssen. Aufgrund des Gesagten sei die IV-Stelle auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen,

habe die IV-Stelle tatsächlich unterlassen, was nicht korrekt sei.

2.3

Am 10. Januar 2019 reichte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein mit «Wiedererwägung» betiteltes

Gesuch ein (IV-Nr. 192), welches diese als Neuanmeldung entgegennahm und dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019 mitteilte, auf sein Gesuch

um berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente werde

voraussichtlich nicht eingetreten, da keine Veränderung der beruflichen oder

medizinischen Situation habe festgestellt werden können. Innerhalb der

30-tägigen Einwandfrist könne er jedoch Beweismittel einreichen, welche eine

Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen (IV-Nr. 193).

Der Beschwerdeführer liess danach medizinische Berichte einreichen (vgl. IV-Nr.

196), woraufhin von Seiten der Beschwerdegegnerin medizinische Abklärungen

durchgeführt wurden. Mit angefochtener Verfügung vom 21. Oktober 2020

wurde dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente

zugesprochen. Dieser Entscheid wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im

Vordergrund steht vorliegend die Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle

Bern vom 12. November 2014 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Konkret

ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin im Nachgang zum Schreiben

des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 die Wiedererwägungsvor-aussetzungen

geprüft hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann

der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide

zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist. Die Verwaltung hat der versicherten Person das

Nichteintreten nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne

Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen.

Sie kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung nach

Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden. Es besteht damit kein gerichtlich

durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil

des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 2.3, in: SVR 2009 EL Nr.

5.

S. 17).

3.2

Tritt die Verwaltung auf ein

Wiedererwägungsgesuch nicht ein, was im Bestreitungsfalle durch Auslegung ihres

diesbezüglichen Schreibens zu ermitteln ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2007

vom 7. Mai 2008 E. 1.3.3), kann dagegen nicht Einsprache oder Beschwerde

erhoben werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55). Auf eine Beschwerde gegen ein

Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch der Verwaltung kann das Gericht

nicht eintreten (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 in fine S. 54 f.; SVR 2008 IV

Nr. 54 S. 179, I 896/06 E. 3.1 f. und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_196/2015 vom 4. August

2015.

E. 4.1).

3.3

Wenn die Verwaltung hingegen auf

ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft

und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser

allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die

entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die

Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der

bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des

Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger

zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als

zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung

qualifiziert hat (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62;

Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E.2.2).

3.4

Ein Wiedererwägungsgesuch kann

die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf

das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die

Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut

ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen,

bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Verfügung

abweichenden Sachentscheid (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2b/aa S. 14; Urteil

des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 E.2.2).

4.

4.1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom

10.

Januar 2019 im Zusammenhang mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung

der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014 nicht eingetreten. Es finden sich

keinerlei Hinweise, wonach sie Abklärungen im Zusammenhang mit dem vom

Beschwerdeführer bemängelten Zeitpunkt des Rentenbeginns vorgenommen hätte. Die

in der Beschwerde enthaltene Argumentation, die Beschwerdegegnerin sei auf das

Wiedererwägungsgesuch eingetreten, indem RAD-Arzt Dr. med. H.___ das Wiedererwägungsgesuch

sehr ausführlich geprüft habe und am 25. April 2019 beantragt habe, dass dieses

weiter zu prüfen sei, lässt sich nicht nachvollziehen. Es trifft zwar zu, dass

Dr. med. H.___ in seiner Stellungnahme vom 25. April 2019 die Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 12. November

2014.

als nicht nachvollziehbar bezeichnet und der Beschwerdegegnerin die Prüfung

einer Wiedererwägung vorgeschlagen hatte (vgl. IV-Nr. 200). Der Fragestellung in

der RAD-Anfrage vom 22. März 2019 (IV-Nr. 199) lässt sich aber entnehmen, dass

die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige

Wiedererwägung der Verfügung vom 12. November 2014 vornahm. Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 zutreffend

ausführt, ging es bei den von ihr an den RAD gestellten Fragen vielmehr um die

Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers. Auch nach Stellungnahme des RAD vom 25. April 2019, worin

eine Prüfung der Wiedererwägung vorgeschlagen wurde, hat die Beschwerdegegnerin

keine solche Prüfung vorgenommen.

Nachdem das Eintreten auf das

Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und vorliegend

kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden.

4.2

Das Vorbringen des

Beschwerdeführers, wonach über sein Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2019

nie mittels Verfügung entschieden worden sei, läuft ebenfalls ins Leere. Ein

Wiedererwägungsgesuch kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet

werden. Es liegt im Ermessen des Versicherers, ob er eine Wiedererwägung

vornimmt oder nicht. Das Gericht kann ihn nicht zu einer Wiedererwägung

verhalten (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Ein Wiedererwägungsgesuch ist kein

formelles Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Wenn der Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch

durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, kann dieser nicht durch

Einsprache oder Beschwerde angefochten werden (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Da

somit kein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, stellt das Nichteintreten auf

ein Wiedererwägungsgesuch keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder

Art. 51 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 50 E. 4.1.3. S. 53 f.). Der

Nichteintretensentscheid muss daher auch nicht in Verfügungsform gefasst

werden, sondern kann als formloses Schreiben ergehen (Thomas Flückiger, in Basler Kommentar

Dispositiv

zum ATSG, 2020, Art. 53 N 91). Demnach ist die Beschwerdegegnerin nicht

verpflichtet gewesen, ihren Nichteintretensentscheid in Form einer Verfügung zu

erlassen.

4.3 Unklar ist aber in der Tat,

wieso die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren

Nichteintretensentscheid weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt hat. So geht

sowohl aus dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 (IV-Nr. 192),

als auch aus den im Vorbescheidverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen

(IV-Nr. 196), sowie aus dem Telefonat mit dem Psychologen M. Sc. J.___,

Klinik K.___, vom 5. Februar 2019 (Protokolleintrag vom 5. Februar

2019), ohne Zweifel hervor, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um

Wiedererwägung der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. November 2014

ersucht hatte. Die Beschwerdegegnerin selbst führt in ihrer Beschwerdeantwort

vom 10. Februar 2021 aus, die unterlassene Mitteilung an den Beschwerdeführer

sei nicht korrekt gewesen. Ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ihren

Nichteintretensentscheid in einfacher Briefform hätte mitteilen müssen, kann

vorliegend aber offen gelassen werden, da – wie oben aufgezeigt – ein solcher

Entscheid auch in Verfügungsform weder durch Einsprache noch Beschwerde

angefochten werden kann.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor).

6.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers hat am 8. Juni 2021 (A.S. 56 ff.) eine Kostennote

eingereicht, welche er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. Oktober

2021 ergänzte. Darin macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'405.45

(CHF 3'272.55 + CHF 1'132.90) geltend. Dabei werden ein Aufwand von 15.62 Stunden

(11.61 Stunden + 4.01 Stunden) und Auslagen von CHF 185.50

(CHF 136.10 + CHF 49.40) ausgewiesen.

Reine Kanzleiarbeit (z.B. die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.)

sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten. Demnach können die unter dem Vermerk «Brief an Klient» angegebenen

Positionen von jeweils 0.17 Std. vom 4. November 2020, 25. November 2020, 14.

Januar 2021, 25. Februar 2021, 22. März 2021, 7. Mai 2021, 17. Mai 2021, 7.

Juni 2021, 8. Juni 2021 und 20. September 2021 nicht berücksichtigt werden, da

praxisgemäss von Orientierungskopien ausgegangen wird, welche reinen

Kanzleiaufwand darstellen. Dies gilt auch für die unter dem Vermerk «E-Mail an Soziale

Dienste Grenchen», «Brief an IV-Stelle Solothurn», «E-Mail an FASO» bzw. «Brief

an Soziale Dienste Oberer Leberberg» von je 0.08 Std. bzw. 0.17 Std. und 0.33 Std.

vom 28. Oktober 2020, 9. November 2020, 24. November 2020, 25. November

2020, 14. Januar 2021, 25. Februar 2021 und 7. Mai 2021 angegebenen Positionen.

Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 12.46 Std. Bei den Auslagen

sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu entschädigen

(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Die

Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 27.

Oktober 2021 von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend

gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen

daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf

insgesamt CHF 127.40.

6.4 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein Stundenansatz von CHF 180.00

(§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird auf CHF 2'552.70

bemessen (12.46 Std. Stunden à CHF 180.00 = CHF 2'242.80,

Auslagen von CHF 127.40 und Mehrwertsteuer von CHF 182.50). Diese ist

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 939.35, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass

hier von einem Stundenansatz von CHF 250.00 auszugehen ist, da im

vorliegenden Fall eine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird

(A.S. 57), die einen höheren Ansatz als in § 160 Abs. 2 GT

vorsieht.

6.5 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 1’000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'552.70

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 939.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar