VSBES.2020.228
Krankenversicherung KVG
14. Dezember 2020Deutsch6 min
Zahlungsaufforderungen wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Intras Krankenversicherung AG
Beschwerdegegnerin
Betreffend Krankenversicherung
KVG (Einspracheentscheid vom 17. November 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Mahnungen und
Zahlungsaufforderungen wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
für die Monate April bis Juni 2020 sowie einer nicht bezahlten
Kostenbeteiligung vom 7. Februar 2020 von CHF 223.55 leitete die Intras
Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 21. September 2020 für die genannten Prämien und
die Kostenbeteiligung die Betreibung ein. Der Gesamtbetrag der in Betreibung
gesetzten Prämien sowie die Kostenbeteiligung belief sich auf CHF 1'648.40
zuzüglich CHF 220.00 Spesen, Zins von CHF 28.25 sowie 5 %
Verzugszins seit dem 21. September 2020 auf CHF 1'424.85. Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020
Rechtsvorschlag (IA [Intras-Akten] 6). Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2020 (IA 7). Mit Schreiben vom
6. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (IA 8), welche
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2020 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) abwies.
2. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2020 fristgerecht Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 6 f.) und macht
geltend, der Zahlungsausstand sei nicht ihre Schuld. Sie sei alleinstehend und
müsse von CHF 1'972.00 leben. Die AKSO verweigere die Hilfe. Sie erhalte weder
Ergänzungsleistungen noch Prämienverbilligung. Jeden Monat werde ihr CHF 1'000.00
von der AHV abgezogen, so dass sie Schulden habe. Die Schulden solle die AKSO
übernehmen. Sie könne nicht bezahlen.
3. Mit Verfügung vom 27. November
2020 (A.S. 7) holt der Präsident des Versicherungsgerichts die Akten ein und
verzichtet auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im vorliegenden Fall ist gemäss
angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. November 2020 die Bezahlung von
ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'424.85 sowie einer
Kostenbeteiligung von CHF 223.55 zuzüglich Mahnspesen von CHF 220.00 und 5
% Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF
474.94
und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 strittig, womit der Streitwert
unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des
Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.12]).
3.
Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz
Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine
formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug
genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl.
hierzu BGE 119 V 331 E 2 b). Erwächst die Verfügung in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1).
4.
Zu prüfen
ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die geltend
gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse, die Kostenbeteiligung
sowie Mahnspesen schuldet und dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass weder
der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'424.85 (KVG-Prämien von April bis
Juni 2020) noch die geforderte Kostenbeteiligung von CHF 223.55 hinsichtlich
der Höhe bestritten werden und denn auch nicht zu beanstanden sind. So ergibt
sich deren Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (IA 1 - 5).
Somit sind der Prämienbetrag von CHF 1'424.85 und die Kostenbeteiligung
von CHF 223.55 geschuldet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass
sie weder Ergänzungsleistungen noch Prämienverbilligung erhalte, ist darauf
hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
4.2
Ebenfalls nicht bestritten
werden die erhobenen Mahnspesen von CHF 220.00. Bei Verzug der Zahlung von
Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig,
sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der
Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten
der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12.
Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten
Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements betreffend
die Versicherungen nach KVG der Intras (Ausgabe 01.2018; IA 11). Zudem
werden die Mahnspesen auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid
gestützt.
Somit sind die Mahnspesen in der
beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen. Im Übrigen sind die
Betreibungskosten von Gesetzes wegen von der Schuldnerin zu bezahlen (vgl. Art.
68.
SchKG).
4.3
Sodann bestreitet die
Beschwerdeführerin auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im
Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den
Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent
im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die
Prämien der Monate April bis Juni 2020 von 5 % seit 31. März 2020 auf CHF 474.95,
seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 nicht
zu beanstanden.
5.
5.1
Die Beschwerde wird somit
abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
den Betrag von CHF 1'648.40 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 31. März 2020 auf
CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf
CHF 474.95 sowie Mahnspesen von CHF 220.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung
erteilt.
5.2
Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'648.40 zuzüglich 5 %
Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf
CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 sowie Mahnspesen
von CHF 220.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch