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Entscheid

VSBES.2020.228

Krankenversicherung KVG

14. Dezember 2020Deutsch6 min

Zahlungsaufforderungen wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Source so.ch

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Intras Krankenversicherung AG

Beschwerdegegnerin

Betreffend Krankenversicherung

KVG (Einspracheentscheid vom 17. November 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Mahnungen und

Zahlungsaufforderungen wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

für die Monate April bis Juni 2020 sowie einer nicht bezahlten

Kostenbeteiligung vom 7. Februar 2020 von CHF 223.55 leitete die Intras

Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 21. September 2020 für die genannten Prämien und

die Kostenbeteiligung die Betreibung ein. Der Gesamtbetrag der in Betreibung

gesetzten Prämien sowie die Kostenbeteiligung belief sich auf CHF 1'648.40

zuzüglich CHF 220.00 Spesen, Zins von CHF 28.25 sowie 5 %

Verzugszins seit dem 21. September 2020 auf CHF 1'424.85. Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020

Rechtsvorschlag (IA [Intras-Akten] 6). Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2020 (IA 7). Mit Schreiben vom

6. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (IA 8), welche

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2020 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2020 fristgerecht Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 6 f.) und macht

geltend, der Zahlungsausstand sei nicht ihre Schuld. Sie sei alleinstehend und

müsse von CHF 1'972.00 leben. Die AKSO verweigere die Hilfe. Sie erhalte weder

Ergänzungsleistungen noch Prämienverbilligung. Jeden Monat werde ihr CHF 1'000.00

von der AHV abgezogen, so dass sie Schulden habe. Die Schulden solle die AKSO

übernehmen. Sie könne nicht bezahlen.

3. Mit Verfügung vom 27. November

2020 (A.S. 7) holt der Präsident des Versicherungsgerichts die Akten ein und

verzichtet auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im vorliegenden Fall ist gemäss

angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. November 2020 die Bezahlung von

ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'424.85 sowie einer

Kostenbeteiligung von CHF 223.55 zuzüglich Mahnspesen von CHF 220.00 und 5

% Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF

474.94

und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 strittig, womit der Streitwert

unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.12]).

3.

Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz

Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine

formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug

genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl.

hierzu BGE 119 V 331 E 2 b). Erwächst die Verfügung in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1).

4.

Zu prüfen

ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die geltend

gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse, die Kostenbeteiligung

sowie Mahnspesen schuldet und dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass weder

der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'424.85 (KVG-Prämien von April bis

Juni 2020) noch die geforderte Kostenbeteiligung von CHF 223.55 hinsichtlich

der Höhe bestritten werden und denn auch nicht zu beanstanden sind. So ergibt

sich deren Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (IA 1 - 5).

Somit sind der Prämienbetrag von CHF 1'424.85 und die Kostenbeteiligung

von CHF 223.55 geschuldet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass

sie weder Ergänzungsleistungen noch Prämienverbilligung erhalte, ist darauf

hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

4.2

Ebenfalls nicht bestritten

werden die erhobenen Mahnspesen von CHF 220.00. Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig,

sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der

Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten

der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12.

Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten

Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements betreffend

die Versicherungen nach KVG der Intras (Ausgabe 01.2018; IA 11). Zudem

werden die Mahnspesen auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid

gestützt.

Somit sind die Mahnspesen in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen. Im Übrigen sind die

Betreibungskosten von Gesetzes wegen von der Schuldnerin zu bezahlen (vgl. Art.

68.

SchKG).

4.3

Sodann bestreitet die

Beschwerdeführerin auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im

Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den

Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent

im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die

Prämien der Monate April bis Juni 2020 von 5 % seit 31. März 2020 auf CHF 474.95,

seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 nicht

zu beanstanden.

5.

5.1

Die Beschwerde wird somit

abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin

den Betrag von CHF 1'648.40 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 31. März 2020 auf

CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf

CHF 474.95 sowie Mahnspesen von CHF 220.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung

erteilt.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'648.40 zuzüglich 5 %

Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf

CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 sowie Mahnspesen

von CHF 220.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch